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Entscheid

VSBES.2022.118

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

26. April 2023Deutsch19 min

der Beschwerdeführer habe eine zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 8

Source so.ch

Urteil vom 26. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 23. Februar

2022 ab 14. Oktober 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe eine zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 8

ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 5 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Mai

2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 8. Juni

2022 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem

sinngemässen Rechtsbegehren, es sei von einer Einstellung abzusehen oder

zumindest die Einstelldauer zu reduzieren (A.S. 5 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022, die

Beschwerde sei abzuweisen und es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen

(A.S. 9 ff.).

2.3 B.___,

die Mutter des Beschwerdeführers, reicht für ihn am 14. August 2022 eine Replik

sowie am 25. August 2022 eine Ergänzung dazu ein, weil er sich im Ausland

aufhalte (A.S. 17 / 18 ff. / 25). Das Versicherungsgericht setzt daraufhin am 18. August

2022 Frist bis 8. September 2022, um eine schriftliche Vollmacht für die Mutter

einzureichen (A.S. 21 f. + 26). Der Beschwerdeführer gibt diese Vollmacht

am 7. September 2022 in [...] bei der Post auf (A.S. 28), also innert Frist.

2.4 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 7. Oktober 2022 auf eine Duplik und verweist

auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 31).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei 38 streitigen Einstelltagen und einem versicherten monatlichen Verdienst

von CHF 4'841.00 (s. AWA S. 47), offenkundig nicht

erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs.

3.

Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach

die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat,

ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG). Damit werden auch Weisungen erfasst, welche die versicherte Person

auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (s. Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 58

+ 61). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen

Auffangtatbestand dar, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der

Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle abdeckt, soweit

diese nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes Verhalten, welches das

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts

8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört nicht nur die ausdrückliche Ablehnung

einer Stelle oder die Unterlassung einer nach den Umständen gebotenen

ausdrücklichen Annahmeerklärung, sondern auch ein Verhalten, welches bewirkt,

dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen

Arbeitgeber kommt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die versicherte

Person nicht ernsthaft um die Aufnahme von Verhandlungen bemüht (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2) oder auf eine

Bewerbung ganz verzichtet (Melissa Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer

zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff.

3).

3.

3.1

3.1.1

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte den Beschwerdeführer am 13.

Oktober 2021 auf, sich bis 19. Oktober 2021 elektronisch oder telefonisch bei

der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) für eine offene Stelle als Automobil-Fachmann

oder Automobil-Mechatroniker zu bewerben. Es handelte sich dabei um eine

Vollzeitstelle, welche sofort hätte angetreten werden können (AWA S. 18 f.).

Gemäss Rückmeldung der Arbeitgeberin vom 10. November 2021 meldete sich der

Beschwerdeführer jedoch nicht bei ihr (AWA S. 21).

3.1.2

Der

Beschwerdeführer erklärte am 15. November 2021, er habe die Arbeitgeberin

elektronisch kontaktiert, aber nie eine Antwort erhalten (AWA S. 30 f.). Die

betreffende Mailnachricht vom 18. Oktober 2021 lautete wie folgt (AWA S. 26):

Das RAV fordert mich auf,

mich bei der [Arbeitgeberin] als Automobil-Mechatroniker zu bewerben. Ich habe

denen bereits mehr als einmal deutlich erklärt, wieso ich nicht mehr in der

Automobilbranche (AGVS) arbeite […] Bevor ich Ihnen also meine

Bewerbungsunterlagen schicke, muss ich Sie auf folgende Tatsachen aufmerksam

machen: Mein Ziel war es 2020 in die USA auszuwandern, dann kam Corona. Seit

2017.

bin ich 3 Monate pro Jahr am reisen, das war während Corona nicht möglich,

wird danach aber wieder so weitergehen bis zum Auswandern. In der

Automobilbranche kriegte ich keinen unbezahlten Urlaub und nie mehr als 2

Wochen Ferien am Stück, deshalb wechselte ich zu Temporärarbeit. Hauptsächlich

arbeite ich temporär als Revisionsmechaniker, seit 3 Jahren bin ich auch im

Revisionsteam des [...]. Dort nehme ich an der jährlichen rund 1-monatigen

Revision teil. Diesen Job kann und will ich nicht aufgeben, weil er interessant

und sehr gut bezahlt ist. In der Automobilbranche sind die Löhne zu tief als

was ich mir mittlerweilen gewohnt bin. Dazu bin ich mit den strikten

Zeitvorgaben nicht so gut zurecht gekommen. Privat repariere ich mein Auto und

Autos von Freunden so weit als möglich, jedoch bin ich mittlerweilen schon mehr

als drei Jahre nicht mehr in der Auto-Branche tätig. Auch würde ich die

Erfahrungs-Anforderung bez. des Stelleninserates nicht wirklich erfüllen. Ich

müsste zuerst einiges an Detail-Fachwissen auffrischen. Ausserdem gäbe es

Garagen mit kürzerem Arbeitsweg für mich, die ebenfalls auf Arbeitnehmer-Suche sind.

Danke für Ihr Verständnis. Für eine allfällige Rücksprache wäre ich erst am

Freitag wieder erreichbar.

Der Beschwerdeführer gab dazu in seiner

Stellungnahme an, mittlerweile hätten sich schon öfter Arbeitgeber aus der

Automobilbranche bei ihm gemeldet, die durch das RAV auf sein Profil gestossen

seien. Wenn er dann aber seine Bewerbungsunterlagen zugeschickt und die Fragen

bezüglich seiner Lohnvorstellung etc. beantwortet habe, habe er nie mehr etwas gehört.

Deshalb finde er es sinnvoll, seine Bewerbungsunterlagen nicht mehr direkt

zuzuschicken, sondern zuerst seine Situation zu erklären.

3.1.3

Die Arbeitgeberin ergänzte am 6.

Dezember 2021, es habe sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt. Wenn

der Beschwerdeführer gesagt hätte, er wolle nur ein bis drei Jahre bleiben, so

wäre dies kein Hindernis für eine Anstellung gewesen (AWA S. 27). Eine weitere

Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin ergab am 20. Januar 2022, dass die Arbeitgeberin

bei einem Vorstellungsgespräch vorerst von einem Lohn von CHF 5'500.00

ausgegangen wäre (AWA S. 47).

3.1.4

Am 5. März 2022 erklärte Dr. med.

D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und damals Hausarzt des

Beschwerdeführers, dieser habe in der Vergangenheit als Lastwagenmechaniker

gearbeitet, wodurch leider eine Traumatisierung entstanden sei. Eine Rückkehr

in die angestammte resp. eine ähnliche Tätigkeit könne aus medizinischen Gründen

nicht unterstützt werden (AWA S. 7). Am 1. April 2022 ergänzte Dr. med.

D.___ (fortan: Hausarzt), diese Einschätzung beruhe auf Angaben, die bei der

persönlichen Exploration des Beschwerdeführers erhoben worden seien. Dessen

Traumatisierung sei vor über drei Jahren während der Arbeit als LKW-Mechaniker

entstanden. Damals sei keine ärztliche Behandlung erfolgt. Die gesundheitlichen

Einschränkungen würden die ganze Automobilbranche betreffen (AWA S. 37 f.).

3.1.5

Am 12. April 2022 hielt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er sei mit der Aussage des Hausarztes betreffend

die erlittene Traumatisierung einverstanden. Er sei in keinem Bereich des

klassischen Garagenbetriebs mehr einsetzbar. Mit den Zeitvorgaben und dem Druck

bei Service- und Reparaturarbeiten könne er nicht umgehen. Was die Einsätze bei

der E.___ AG von März bis Mai 2021 und bei der F.___ AG vom 19. August bis

8.

Oktober 2021 angehe, so sei zwar in den Verträgen von einer Beschäftigung

als Wohnmobil- resp. Automobil-Mechatroniker die Rede gewesen. Tatsächlich hätten

ihn diese Firmen aber nicht im Service- und Reparaturbereich eingesetzt, wie

das bei einem Automobil-Mechatroniker der Fall gewesen wäre, sondern im

Fahrzeugbau, der sich von der Automobilbranche unterscheide. Der Zeitdruck in

einer Wohnmobil-Garage sei nicht mit demjenigen in einer klassischen Garage zu

vergleichen (AWA S. 23 ff.).

3.1.6

Auf die erneute Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hin teilte der Hausarzt am 17. Juni 2022 mit, die

besagte persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers sei am 5. März 2022

erfolgt. Das wichtigste Instrument für die Erhebung psychologisch-psychosozialer

Störungen sei die Anamnese, welche vorgenommen worden sei. Der zu hohe

zeitliche und emotionale Druck habe zu innerer Unruhe, Schlaflosigkeit und

Gedankenkreisen geführt. Seines Wissens sei deswegen bislang keine ärztliche

Behandlung erfolgt, der Beschwerdeführer habe diese Arbeit nicht mehr

verrichtet (AWA S. 223 f.).

3.1.7

In seiner Einsprache vom 7. März

2022.

(AWA S. 5 f.) erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe Mühe,

den Vorwurf des schweren Verschuldens zu akzeptieren, wenn die fragliche Arbeit

für ihn nicht zumutbar sei. Sein Hausarzt könne bestätigen, dass er psychisch

in keiner genügenden Verfassung sei, um in der Automobilbranche zu arbeiten. Erst

als man ihn im Rahmen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu einer

schriftlichen Stellungnahme aufgefordert habe, sei er informiert worden, dass er

allenfalls eine ärztliche Bescheinigung brauche, damit ihn das RAV nicht mehr

auffordere, in der Automobilbranche zu arbeiten. In der Vergangenheit sei eine solche

Bescheinigung nicht nötig gewesen, da er selber festgestellt habe, dass er für

diese Branche nicht gemacht sei. Der Hauptgrund seien die minuziösen

Zeitvorgaben gewesen, denen er nur mit extremen Schwierigkeiten habe nachkommen

können, sowie die daraus resultierende ständige Kritik. Er habe unter

Schlafstörungen sowie einem wütenden und aggressiven Gemüt gelitten. Nachdem er

bis Mitte 2018 insgesamt fünfeinhalb Jahre in der Automobilbranche tätig

gewesen sei, habe er bis zur Pandemie in anderen Mechanik-Branchen Arbeit

gefunden. Die Arbeitgeberin habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, auf seine

E-Mail zu antworten, welche als Kontaktaufnahme und Informationsschreiben

bezüglich der Bewerbungsaufforderung zu verstehen gewesen sei. Ihm sei klar, dass

dies nicht als Bewerbung anerkannt werde. Er habe nur sicherstellen wollen, ob man

überhaupt alle seine Bewerbungsunterlagen wünsche, auch wenn er sich laut dem

Anforderungsprofil gar nicht für die Stelle qualifiziere. Er sei bereits drei

Jahre nicht mehr in der Branche beschäftigt gewesen und habe ausgelernt auch

keine genügend lange Berufserfahrung. LKW-Mechatroniker und PKW-Mechatroniker

seien zwei unterschiedliche Berufe. Im Dezember 2021 sowie im Januar und

Februar 2022 habe er als Revisionsmechaniker schon wieder genügend Einsätze

gehabt, um in zwei Wochen mehr zu verdienen als er von der

Arbeitslosenversicherung pro Monat bekäme. Er sei kein systematischer

Arbeitsverweigerer. Sein Ziel sei es, eine Festanstellung in der

Revisionsbranche zu bekommen.

3.1.8

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5)

ergänzt der Beschwerdeführer, er habe seiner persönlichen RAV-Beraterin

mündlich erklärt, dass er diese Arbeit in der Automobilbranche nicht mehr

ausführen könne. Die Einsprache sei von der gleichen Person bearbeitet worden,

welche bereits seine Verfügung verfasst habe, was äusserst fragwürdig und nicht

korrekt sei. Dass die Abklärung eines einzelnen Falles gesamthaft sagenhafte

sechs Monate dauere, sei mit anständigen Worten nicht zu kommentieren. Der

extreme Abzug von Bezugstagen habe eine Einsprache geboten.

3.1.9

In der Replik nebst Ergänzung (A.S.

18.

ff. + 25) wird im Wesentlichen festgehalten, als Lastwagenmechatroniker sei

man nicht automatisch Automechaniker. Der Lohn sei zu tief für die schwere und

schmutzige Arbeit. Doch der Hauptgrund sei der Druck. Der Beschwerdeführer habe

die RAV-Beraterin (wie zuvor schon die verschiedenen Arbeitsvermittler) am Telefon

darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht auf seinem erlernten Beruf arbeiten könne.

Es sei unklar, warum sie dies nicht weitergeleitet habe. Da er sich als

Maschinen-Revisor spezialisiert habe, habe das Arbeitsamt nicht das Recht, ihn

zu einer anderen Arbeit zu verpflichten. Der Beschwerdeführer habe die Stelle

begründet abgesagt. Es gehe nicht an, dass das Arbeitsamt den Arzt als Lügner

darstelle.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach

der Aufforderung des RAV vom 13. Oktober 2021, sich bis 19. Oktober 2021 um

die offene Stelle als Automobil-Fachmann resp. -Mechatroniker zu bewerben, habe

er die Arbeitgeberin am 18. Oktober 2021 per E-Mail kontaktiert (E. II.

3.1.2

hiervor). Die Arbeitgeberin wiederum erklärte, der Beschwerdeführer habe

sich nicht bei ihr gemeldet (E. II. 3.1.1 hiervor).

Ob die besagte Mailnachricht tatsächlich

abgeschickt wurde und die Arbeitgeberin erreichte, kann offen bleiben, da der

Beschwerdeführer damit seiner Bewerbungspflicht ohnehin nicht nachgekommen wäre.

Er zählte nämlich in dieser E-Mail eine Reihe von Gründen auf, weshalb die

Stelle für ihn nicht in Frage komme. Von einer Bewerbung kann mithin keine Rede

sein. Unterlässt es die versicherte Person wie hier, die eindeutige

Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu signalisieren, so liegt eine nach Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG zu sanktionierende Pflichtverletzung vor (Urteil des

Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 5.2.1). Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer die Arbeitgeberin darauf hinwies, sie könne sich bei ihm

melden, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer nahm durch sein Verhalten in

Kauf, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen kommt, denn wenn jemand

keine Bewerbungsunterlagen wie einen Lebenslauf etc. einreicht und zudem offen Vorbehalte

hinsichtlich der angebotenen Stelle äussert, kann er nicht ernsthaft erwarten,

dass der potentielle Arbeitgeber sich die Mühe macht, mit ihm Rücksprache zu nehmen.

Im Übrigen genügt es bereits, dass die arbeitslose Person mit ihrem Verhalten

das Risiko eines möglichen Schadens herbeiführt; der effektive Eintritt eines

bezifferbaren Schadens ist nicht erforderlich (Traber, a.a.O., S. 159 Ziff. 4).

3.2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die ausgeschriebene Stelle als Automobil-Fachmann resp. -Mechatroniker

wäre ihm gesundheitlich gar nicht zumutbar gewesen. Dieser Einwand ist jedoch

nicht stichhaltig.

Die Unzumutbarkeit einer Arbeit aus

gesundheitlichen Gründen (s. Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG) muss mit einem

fundierten Arztzeugnis (oder durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein

(Traber, a.a.O., S. 158 lit. c/dd). Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen vermögen

aber eine solche Unzumutbarkeit im Oktober 2021, als der Beschwerdeführer zur

Bewerbung aufgefordert wurde, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Einwand der gesundheitsbedingten

Unzumutbarkeit stützt sich auf die Feststellung des Hausarztes, der

Beschwerdeführer könne nicht mehr in der Automobilbranche arbeiten, da er dort vor

einigen Jahren durch den Druck am Arbeitsplatz traumatisiert worden sei. Der

Hausarzt gelangte zu dieser Beurteilung aufgrund der Untersuchung des

Beschwerdeführers am 5. März 2022 (E. II. 3.1.4 + 3.1.6 hiervor). Nach

Aktenlage erfolgte bis 2018 keine ärztliche Behandlung wegen einer solchen

Traumatisierung; später wiederum, nachdem der Beschwerdeführer die Branche

gewechselt hatte, war eine entsprechende Therapie selbstredend nicht mehr

erforderlich. Der Hausarzt ist also einerseits nicht in der Lage, aus eigener

Anschauung zu bestätigen, dass es bis 2018 zu einer Traumatisierung kam, welche

jeden weiteren Einsatz im Automobilgewerbe ausschloss. Andererseits lagen dem

Hausarzt auch keinerlei Arztberichte aus dieser Zeit vor, auf welche er hätte

abstellen können. Er musste sich daher mangels echtzeitlicher Grundlagen allein

auf die subjektiven Angaben verlassen, die der Beschwerdeführer am 5. März

2022.

zu seinem früheren Gesundheitszustand machte. Solche Angaben einer

versicherten Person sind indes im Rahmen der ärztlichen Beurteilung kritisch zu

prüfen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E.

6.1). Ob der Hausarzt dies getan hat, lässt sich seinen knappen Ausführungen

nicht entnehmen. In seiner Bescheinigung vom 5. März 2022 sowie in den beiden

Stellungnahmen vom 1. April und 17. Juni 2022 gab er die vom

Beschwerdeführer geklagten Symptome nicht bzw. nur sehr rudimentär wieder (E. II. 3.1.4

+ 3.1.6 hiervor). Zudem stellte er keine Diagnose nach einem anerkannten

Klassifikationssystem wie z.B. ICD-10. Angesichts dessen eignen sich die

Berichte des Hausarztes mangels Nachvollziehbarkeit nicht dazu, eine vor Jahren

eingetretene Traumatisierung des Beschwerdeführers zu belegen, welche Arbeiten

in der Automobilbranche unzumutbar machte. Ohne diesen Nachweis entfällt

zwangsläufig auch eine gesundheitliche Unzumutbarkeit in der Gegenwart. Aber

selbst wenn es in der Vergangenheit eine wie auch immer geartete

Traumatisierung gegeben haben sollte, so ergäbe sich daraus nichts für den

Beschwerdeführer. Der Hausarzt erhob keinen aktuellen Psychostatus, aus dem

sich etwas ableiten liesse, und legte nicht dar, aus welchen objektiven

Umständen er ableitete, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 weiterhin

nicht in der Lage sei, in der Automobilbranche zu arbeiten. Im Übrigen bleibt,

nachdem der Beschwerdeführer Vertragsverhandlungen vereitelt hatte, offen, ob

er am konkreten Arbeitsplatz, den die Arbeitgeberin anbot, nicht doch im Stande

gewesen wäre, den Druck zu bewältigen.

3.2.3

Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, mangels aktueller Erfahrung sei er für die ausgeschriebene Stelle

gar nicht geeignet gewesen. Wenn er anderen Firmen aus der Automobilbranche

seine Unterlagen zugeschickt habe, habe er in der Folge nie mehr etwas gehört. Auch

damit dringt er jedoch nicht durch.

Unzumutbar ist eine Arbeit, die nicht

angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten

Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 1 lit. b AVIG). Dadurch wird u.a.

sichergestellt, dass die versicherte Person überhaupt in der Lage ist, die

Arbeitstätigkeit sachgerecht auszuüben (Traber, a.a.O., S. 157 lit. c/aa).

Für den Beschwerdeführer ergibt sich daraus aber nichts. Der Umstand, dass er seit

2018.

nicht mehr in der Automobilbranche tätig war, bedeutet keineswegs, dass er

2021.

in diesem Bereich als gänzlich unerfahren gelten musste, einmal abgesehen

davon, dass er seine Kenntnisse auch wieder hätte auffrischen können. Ausserdem

sind die Erfolgsaussichten einer Bewerbung unerheblich (Traber, a.a.O.,

S. 159 Ziff. 4 in fine). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es

fehle ihm an der vorausgesetzten Erfahrung für eine Stelle als

Automobil-Fachmann oder -Mechatroniker, berechtigte ihn daher nicht dazu, auf

eine Bewerbung zu verzichten, zumal es an der Arbeitgeberin lag, ob sie seine Qualifikation

und seine Erfahrung als ausreichend ansah oder nicht. Bestehen Zweifel über die

Zumutbarkeit einer Stelle, so kann von einer versicherten Person erwartet

werden, dass sie die Arbeit versuchsweise antritt oder sich bezüglich ihrer

Bedenken zumindest vorgängig beim RAV erkundigt (a.a.O. Ziff. 3 in fine), was

hier unterblieb. Auch der blosse Hinweis auf frühere erfolglose Bewerbungen verfängt

nicht, da unklar ist, ob diese den qualitativen Anforderungen genügten oder ob

es nicht an mangelhaften Unterlagen etc. lag, dass keine Reaktion erfolgte.

3.2.4

Schliesslich kann der

Beschwerdeführer nicht behaupten, der Lohn bei der Arbeitgeberin sei zu tief

gewesen. Eine Arbeit ist dann unzumutbar, wenn sie der versicherten Person

einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten

Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte

Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG).

Angesichts dessen wäre die Stelle bei der Arbeitgeberin lohnmässig zumutbar

gewesen, denn der dortige Lohn von CHF 5'500.00, der als Grundlage für

Vertragsverhandlungen gedient hätte (E. II. 3.1.3 hiervor), lag über dem

versicherten Verdienst von CHF 4'841.00 (E. II. 1.2 hiervor).

3.2.5

Formell beanstandet der

Beschwerdeführer, dass die Einstellungsverfügung von der gleichen Person verfasst

worden sei, die seine Einsprache dagegen behandelt habe, was aber zulässig ist

(vgl. dazu Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 32)

3.2.6

Da der Beschwerdeführer durch ein

vorwerfbares und vermeidbares Verhalten das Zustandekommen eines

Arbeitsverhältnisses verhinderte, obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen

wäre, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht wegen

Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5

S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen

Ablehnung einer unbefristeten Stelle eine Einstelldauer von 31 bis 45

Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar

2017.

geltenden Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen

(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend im Bereich des schweren

Verschuldens ein, wobei sie 38 Einstelltage als Grundlage nahm, d.h. den

Mittelwert des Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation

vorgibt (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Milderungsgründe, welche eine Reduktion der Einstelldauer

gebieten würden, liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche

verständlich machen könnten, warum der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin nicht

einfach vorbehaltlos seine Bewerbungsunterlagen zuschickte. In seinem Verhalten

manifestiert sich doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der

Schadenminderungspflicht. Die Beschwerdegegnerin blieb daher mit einer Einstelldauer

von 38 Tagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, den das

Versicherungsgericht zu respektieren hat.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann