VSBES.2022.118
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
26. April 2023Deutsch19 min
der Beschwerdeführer habe eine zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 8
Source so.ch
Urteil vom 26. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 23. Februar
2022 ab 14. Oktober 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe eine zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 8
ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 5 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Mai
2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 8. Juni
2022 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, es sei von einer Einstellung abzusehen oder
zumindest die Einstelldauer zu reduzieren (A.S. 5 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022, die
Beschwerde sei abzuweisen und es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen
(A.S. 9 ff.).
2.3 B.___,
die Mutter des Beschwerdeführers, reicht für ihn am 14. August 2022 eine Replik
sowie am 25. August 2022 eine Ergänzung dazu ein, weil er sich im Ausland
aufhalte (A.S. 17 / 18 ff. / 25). Das Versicherungsgericht setzt daraufhin am 18. August
2022 Frist bis 8. September 2022, um eine schriftliche Vollmacht für die Mutter
einzureichen (A.S. 21 f. + 26). Der Beschwerdeführer gibt diese Vollmacht
am 7. September 2022 in [...] bei der Post auf (A.S. 28), also innert Frist.
2.4 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 7. Oktober 2022 auf eine Duplik und verweist
auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 31).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei 38 streitigen Einstelltagen und einem versicherten monatlichen Verdienst
von CHF 4'841.00 (s. AWA S. 47), offenkundig nicht
erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs.
3.
Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach
die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat,
ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG). Damit werden auch Weisungen erfasst, welche die versicherte Person
auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (s. Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 58
+ 61). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen
Auffangtatbestand dar, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der
Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle abdeckt, soweit
diese nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes Verhalten, welches das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts
8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört nicht nur die ausdrückliche Ablehnung
einer Stelle oder die Unterlassung einer nach den Umständen gebotenen
ausdrücklichen Annahmeerklärung, sondern auch ein Verhalten, welches bewirkt,
dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen
Arbeitgeber kommt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die versicherte
Person nicht ernsthaft um die Aufnahme von Verhandlungen bemüht (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2) oder auf eine
Bewerbung ganz verzichtet (Melissa Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer
zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff.
3).
3.
3.1
3.1.1
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte den Beschwerdeführer am 13.
Oktober 2021 auf, sich bis 19. Oktober 2021 elektronisch oder telefonisch bei
der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) für eine offene Stelle als Automobil-Fachmann
oder Automobil-Mechatroniker zu bewerben. Es handelte sich dabei um eine
Vollzeitstelle, welche sofort hätte angetreten werden können (AWA S. 18 f.).
Gemäss Rückmeldung der Arbeitgeberin vom 10. November 2021 meldete sich der
Beschwerdeführer jedoch nicht bei ihr (AWA S. 21).
3.1.2
Der
Beschwerdeführer erklärte am 15. November 2021, er habe die Arbeitgeberin
elektronisch kontaktiert, aber nie eine Antwort erhalten (AWA S. 30 f.). Die
betreffende Mailnachricht vom 18. Oktober 2021 lautete wie folgt (AWA S. 26):
Das RAV fordert mich auf,
mich bei der [Arbeitgeberin] als Automobil-Mechatroniker zu bewerben. Ich habe
denen bereits mehr als einmal deutlich erklärt, wieso ich nicht mehr in der
Automobilbranche (AGVS) arbeite […] Bevor ich Ihnen also meine
Bewerbungsunterlagen schicke, muss ich Sie auf folgende Tatsachen aufmerksam
machen: Mein Ziel war es 2020 in die USA auszuwandern, dann kam Corona. Seit
2017.
bin ich 3 Monate pro Jahr am reisen, das war während Corona nicht möglich,
wird danach aber wieder so weitergehen bis zum Auswandern. In der
Automobilbranche kriegte ich keinen unbezahlten Urlaub und nie mehr als 2
Wochen Ferien am Stück, deshalb wechselte ich zu Temporärarbeit. Hauptsächlich
arbeite ich temporär als Revisionsmechaniker, seit 3 Jahren bin ich auch im
Revisionsteam des [...]. Dort nehme ich an der jährlichen rund 1-monatigen
Revision teil. Diesen Job kann und will ich nicht aufgeben, weil er interessant
und sehr gut bezahlt ist. In der Automobilbranche sind die Löhne zu tief als
was ich mir mittlerweilen gewohnt bin. Dazu bin ich mit den strikten
Zeitvorgaben nicht so gut zurecht gekommen. Privat repariere ich mein Auto und
Autos von Freunden so weit als möglich, jedoch bin ich mittlerweilen schon mehr
als drei Jahre nicht mehr in der Auto-Branche tätig. Auch würde ich die
Erfahrungs-Anforderung bez. des Stelleninserates nicht wirklich erfüllen. Ich
müsste zuerst einiges an Detail-Fachwissen auffrischen. Ausserdem gäbe es
Garagen mit kürzerem Arbeitsweg für mich, die ebenfalls auf Arbeitnehmer-Suche sind.
Danke für Ihr Verständnis. Für eine allfällige Rücksprache wäre ich erst am
Freitag wieder erreichbar.
Der Beschwerdeführer gab dazu in seiner
Stellungnahme an, mittlerweile hätten sich schon öfter Arbeitgeber aus der
Automobilbranche bei ihm gemeldet, die durch das RAV auf sein Profil gestossen
seien. Wenn er dann aber seine Bewerbungsunterlagen zugeschickt und die Fragen
bezüglich seiner Lohnvorstellung etc. beantwortet habe, habe er nie mehr etwas gehört.
Deshalb finde er es sinnvoll, seine Bewerbungsunterlagen nicht mehr direkt
zuzuschicken, sondern zuerst seine Situation zu erklären.
3.1.3
Die Arbeitgeberin ergänzte am 6.
Dezember 2021, es habe sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt. Wenn
der Beschwerdeführer gesagt hätte, er wolle nur ein bis drei Jahre bleiben, so
wäre dies kein Hindernis für eine Anstellung gewesen (AWA S. 27). Eine weitere
Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin ergab am 20. Januar 2022, dass die Arbeitgeberin
bei einem Vorstellungsgespräch vorerst von einem Lohn von CHF 5'500.00
ausgegangen wäre (AWA S. 47).
3.1.4
Am 5. März 2022 erklärte Dr. med.
D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und damals Hausarzt des
Beschwerdeführers, dieser habe in der Vergangenheit als Lastwagenmechaniker
gearbeitet, wodurch leider eine Traumatisierung entstanden sei. Eine Rückkehr
in die angestammte resp. eine ähnliche Tätigkeit könne aus medizinischen Gründen
nicht unterstützt werden (AWA S. 7). Am 1. April 2022 ergänzte Dr. med.
D.___ (fortan: Hausarzt), diese Einschätzung beruhe auf Angaben, die bei der
persönlichen Exploration des Beschwerdeführers erhoben worden seien. Dessen
Traumatisierung sei vor über drei Jahren während der Arbeit als LKW-Mechaniker
entstanden. Damals sei keine ärztliche Behandlung erfolgt. Die gesundheitlichen
Einschränkungen würden die ganze Automobilbranche betreffen (AWA S. 37 f.).
3.1.5
Am 12. April 2022 hielt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er sei mit der Aussage des Hausarztes betreffend
die erlittene Traumatisierung einverstanden. Er sei in keinem Bereich des
klassischen Garagenbetriebs mehr einsetzbar. Mit den Zeitvorgaben und dem Druck
bei Service- und Reparaturarbeiten könne er nicht umgehen. Was die Einsätze bei
der E.___ AG von März bis Mai 2021 und bei der F.___ AG vom 19. August bis
8.
Oktober 2021 angehe, so sei zwar in den Verträgen von einer Beschäftigung
als Wohnmobil- resp. Automobil-Mechatroniker die Rede gewesen. Tatsächlich hätten
ihn diese Firmen aber nicht im Service- und Reparaturbereich eingesetzt, wie
das bei einem Automobil-Mechatroniker der Fall gewesen wäre, sondern im
Fahrzeugbau, der sich von der Automobilbranche unterscheide. Der Zeitdruck in
einer Wohnmobil-Garage sei nicht mit demjenigen in einer klassischen Garage zu
vergleichen (AWA S. 23 ff.).
3.1.6
Auf die erneute Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin teilte der Hausarzt am 17. Juni 2022 mit, die
besagte persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers sei am 5. März 2022
erfolgt. Das wichtigste Instrument für die Erhebung psychologisch-psychosozialer
Störungen sei die Anamnese, welche vorgenommen worden sei. Der zu hohe
zeitliche und emotionale Druck habe zu innerer Unruhe, Schlaflosigkeit und
Gedankenkreisen geführt. Seines Wissens sei deswegen bislang keine ärztliche
Behandlung erfolgt, der Beschwerdeführer habe diese Arbeit nicht mehr
verrichtet (AWA S. 223 f.).
3.1.7
In seiner Einsprache vom 7. März
2022.
(AWA S. 5 f.) erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe Mühe,
den Vorwurf des schweren Verschuldens zu akzeptieren, wenn die fragliche Arbeit
für ihn nicht zumutbar sei. Sein Hausarzt könne bestätigen, dass er psychisch
in keiner genügenden Verfassung sei, um in der Automobilbranche zu arbeiten. Erst
als man ihn im Rahmen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu einer
schriftlichen Stellungnahme aufgefordert habe, sei er informiert worden, dass er
allenfalls eine ärztliche Bescheinigung brauche, damit ihn das RAV nicht mehr
auffordere, in der Automobilbranche zu arbeiten. In der Vergangenheit sei eine solche
Bescheinigung nicht nötig gewesen, da er selber festgestellt habe, dass er für
diese Branche nicht gemacht sei. Der Hauptgrund seien die minuziösen
Zeitvorgaben gewesen, denen er nur mit extremen Schwierigkeiten habe nachkommen
können, sowie die daraus resultierende ständige Kritik. Er habe unter
Schlafstörungen sowie einem wütenden und aggressiven Gemüt gelitten. Nachdem er
bis Mitte 2018 insgesamt fünfeinhalb Jahre in der Automobilbranche tätig
gewesen sei, habe er bis zur Pandemie in anderen Mechanik-Branchen Arbeit
gefunden. Die Arbeitgeberin habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, auf seine
E-Mail zu antworten, welche als Kontaktaufnahme und Informationsschreiben
bezüglich der Bewerbungsaufforderung zu verstehen gewesen sei. Ihm sei klar, dass
dies nicht als Bewerbung anerkannt werde. Er habe nur sicherstellen wollen, ob man
überhaupt alle seine Bewerbungsunterlagen wünsche, auch wenn er sich laut dem
Anforderungsprofil gar nicht für die Stelle qualifiziere. Er sei bereits drei
Jahre nicht mehr in der Branche beschäftigt gewesen und habe ausgelernt auch
keine genügend lange Berufserfahrung. LKW-Mechatroniker und PKW-Mechatroniker
seien zwei unterschiedliche Berufe. Im Dezember 2021 sowie im Januar und
Februar 2022 habe er als Revisionsmechaniker schon wieder genügend Einsätze
gehabt, um in zwei Wochen mehr zu verdienen als er von der
Arbeitslosenversicherung pro Monat bekäme. Er sei kein systematischer
Arbeitsverweigerer. Sein Ziel sei es, eine Festanstellung in der
Revisionsbranche zu bekommen.
3.1.8
In der Beschwerdeschrift (A.S. 5)
ergänzt der Beschwerdeführer, er habe seiner persönlichen RAV-Beraterin
mündlich erklärt, dass er diese Arbeit in der Automobilbranche nicht mehr
ausführen könne. Die Einsprache sei von der gleichen Person bearbeitet worden,
welche bereits seine Verfügung verfasst habe, was äusserst fragwürdig und nicht
korrekt sei. Dass die Abklärung eines einzelnen Falles gesamthaft sagenhafte
sechs Monate dauere, sei mit anständigen Worten nicht zu kommentieren. Der
extreme Abzug von Bezugstagen habe eine Einsprache geboten.
3.1.9
In der Replik nebst Ergänzung (A.S.
18.
ff. + 25) wird im Wesentlichen festgehalten, als Lastwagenmechatroniker sei
man nicht automatisch Automechaniker. Der Lohn sei zu tief für die schwere und
schmutzige Arbeit. Doch der Hauptgrund sei der Druck. Der Beschwerdeführer habe
die RAV-Beraterin (wie zuvor schon die verschiedenen Arbeitsvermittler) am Telefon
darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht auf seinem erlernten Beruf arbeiten könne.
Es sei unklar, warum sie dies nicht weitergeleitet habe. Da er sich als
Maschinen-Revisor spezialisiert habe, habe das Arbeitsamt nicht das Recht, ihn
zu einer anderen Arbeit zu verpflichten. Der Beschwerdeführer habe die Stelle
begründet abgesagt. Es gehe nicht an, dass das Arbeitsamt den Arzt als Lügner
darstelle.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach
der Aufforderung des RAV vom 13. Oktober 2021, sich bis 19. Oktober 2021 um
die offene Stelle als Automobil-Fachmann resp. -Mechatroniker zu bewerben, habe
er die Arbeitgeberin am 18. Oktober 2021 per E-Mail kontaktiert (E. II.
3.1.2
hiervor). Die Arbeitgeberin wiederum erklärte, der Beschwerdeführer habe
sich nicht bei ihr gemeldet (E. II. 3.1.1 hiervor).
Ob die besagte Mailnachricht tatsächlich
abgeschickt wurde und die Arbeitgeberin erreichte, kann offen bleiben, da der
Beschwerdeführer damit seiner Bewerbungspflicht ohnehin nicht nachgekommen wäre.
Er zählte nämlich in dieser E-Mail eine Reihe von Gründen auf, weshalb die
Stelle für ihn nicht in Frage komme. Von einer Bewerbung kann mithin keine Rede
sein. Unterlässt es die versicherte Person wie hier, die eindeutige
Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu signalisieren, so liegt eine nach Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG zu sanktionierende Pflichtverletzung vor (Urteil des
Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 5.2.1). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Arbeitgeberin darauf hinwies, sie könne sich bei ihm
melden, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer nahm durch sein Verhalten in
Kauf, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen kommt, denn wenn jemand
keine Bewerbungsunterlagen wie einen Lebenslauf etc. einreicht und zudem offen Vorbehalte
hinsichtlich der angebotenen Stelle äussert, kann er nicht ernsthaft erwarten,
dass der potentielle Arbeitgeber sich die Mühe macht, mit ihm Rücksprache zu nehmen.
Im Übrigen genügt es bereits, dass die arbeitslose Person mit ihrem Verhalten
das Risiko eines möglichen Schadens herbeiführt; der effektive Eintritt eines
bezifferbaren Schadens ist nicht erforderlich (Traber, a.a.O., S. 159 Ziff. 4).
3.2.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die ausgeschriebene Stelle als Automobil-Fachmann resp. -Mechatroniker
wäre ihm gesundheitlich gar nicht zumutbar gewesen. Dieser Einwand ist jedoch
nicht stichhaltig.
Die Unzumutbarkeit einer Arbeit aus
gesundheitlichen Gründen (s. Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG) muss mit einem
fundierten Arztzeugnis (oder durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein
(Traber, a.a.O., S. 158 lit. c/dd). Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen vermögen
aber eine solche Unzumutbarkeit im Oktober 2021, als der Beschwerdeführer zur
Bewerbung aufgefordert wurde, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Einwand der gesundheitsbedingten
Unzumutbarkeit stützt sich auf die Feststellung des Hausarztes, der
Beschwerdeführer könne nicht mehr in der Automobilbranche arbeiten, da er dort vor
einigen Jahren durch den Druck am Arbeitsplatz traumatisiert worden sei. Der
Hausarzt gelangte zu dieser Beurteilung aufgrund der Untersuchung des
Beschwerdeführers am 5. März 2022 (E. II. 3.1.4 + 3.1.6 hiervor). Nach
Aktenlage erfolgte bis 2018 keine ärztliche Behandlung wegen einer solchen
Traumatisierung; später wiederum, nachdem der Beschwerdeführer die Branche
gewechselt hatte, war eine entsprechende Therapie selbstredend nicht mehr
erforderlich. Der Hausarzt ist also einerseits nicht in der Lage, aus eigener
Anschauung zu bestätigen, dass es bis 2018 zu einer Traumatisierung kam, welche
jeden weiteren Einsatz im Automobilgewerbe ausschloss. Andererseits lagen dem
Hausarzt auch keinerlei Arztberichte aus dieser Zeit vor, auf welche er hätte
abstellen können. Er musste sich daher mangels echtzeitlicher Grundlagen allein
auf die subjektiven Angaben verlassen, die der Beschwerdeführer am 5. März
2022.
zu seinem früheren Gesundheitszustand machte. Solche Angaben einer
versicherten Person sind indes im Rahmen der ärztlichen Beurteilung kritisch zu
prüfen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E.
6.1). Ob der Hausarzt dies getan hat, lässt sich seinen knappen Ausführungen
nicht entnehmen. In seiner Bescheinigung vom 5. März 2022 sowie in den beiden
Stellungnahmen vom 1. April und 17. Juni 2022 gab er die vom
Beschwerdeführer geklagten Symptome nicht bzw. nur sehr rudimentär wieder (E. II. 3.1.4
+ 3.1.6 hiervor). Zudem stellte er keine Diagnose nach einem anerkannten
Klassifikationssystem wie z.B. ICD-10. Angesichts dessen eignen sich die
Berichte des Hausarztes mangels Nachvollziehbarkeit nicht dazu, eine vor Jahren
eingetretene Traumatisierung des Beschwerdeführers zu belegen, welche Arbeiten
in der Automobilbranche unzumutbar machte. Ohne diesen Nachweis entfällt
zwangsläufig auch eine gesundheitliche Unzumutbarkeit in der Gegenwart. Aber
selbst wenn es in der Vergangenheit eine wie auch immer geartete
Traumatisierung gegeben haben sollte, so ergäbe sich daraus nichts für den
Beschwerdeführer. Der Hausarzt erhob keinen aktuellen Psychostatus, aus dem
sich etwas ableiten liesse, und legte nicht dar, aus welchen objektiven
Umständen er ableitete, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 weiterhin
nicht in der Lage sei, in der Automobilbranche zu arbeiten. Im Übrigen bleibt,
nachdem der Beschwerdeführer Vertragsverhandlungen vereitelt hatte, offen, ob
er am konkreten Arbeitsplatz, den die Arbeitgeberin anbot, nicht doch im Stande
gewesen wäre, den Druck zu bewältigen.
3.2.3
Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, mangels aktueller Erfahrung sei er für die ausgeschriebene Stelle
gar nicht geeignet gewesen. Wenn er anderen Firmen aus der Automobilbranche
seine Unterlagen zugeschickt habe, habe er in der Folge nie mehr etwas gehört. Auch
damit dringt er jedoch nicht durch.
Unzumutbar ist eine Arbeit, die nicht
angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten
Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 1 lit. b AVIG). Dadurch wird u.a.
sichergestellt, dass die versicherte Person überhaupt in der Lage ist, die
Arbeitstätigkeit sachgerecht auszuüben (Traber, a.a.O., S. 157 lit. c/aa).
Für den Beschwerdeführer ergibt sich daraus aber nichts. Der Umstand, dass er seit
2018.
nicht mehr in der Automobilbranche tätig war, bedeutet keineswegs, dass er
2021.
in diesem Bereich als gänzlich unerfahren gelten musste, einmal abgesehen
davon, dass er seine Kenntnisse auch wieder hätte auffrischen können. Ausserdem
sind die Erfolgsaussichten einer Bewerbung unerheblich (Traber, a.a.O.,
S. 159 Ziff. 4 in fine). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es
fehle ihm an der vorausgesetzten Erfahrung für eine Stelle als
Automobil-Fachmann oder -Mechatroniker, berechtigte ihn daher nicht dazu, auf
eine Bewerbung zu verzichten, zumal es an der Arbeitgeberin lag, ob sie seine Qualifikation
und seine Erfahrung als ausreichend ansah oder nicht. Bestehen Zweifel über die
Zumutbarkeit einer Stelle, so kann von einer versicherten Person erwartet
werden, dass sie die Arbeit versuchsweise antritt oder sich bezüglich ihrer
Bedenken zumindest vorgängig beim RAV erkundigt (a.a.O. Ziff. 3 in fine), was
hier unterblieb. Auch der blosse Hinweis auf frühere erfolglose Bewerbungen verfängt
nicht, da unklar ist, ob diese den qualitativen Anforderungen genügten oder ob
es nicht an mangelhaften Unterlagen etc. lag, dass keine Reaktion erfolgte.
3.2.4
Schliesslich kann der
Beschwerdeführer nicht behaupten, der Lohn bei der Arbeitgeberin sei zu tief
gewesen. Eine Arbeit ist dann unzumutbar, wenn sie der versicherten Person
einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten
Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte
Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG).
Angesichts dessen wäre die Stelle bei der Arbeitgeberin lohnmässig zumutbar
gewesen, denn der dortige Lohn von CHF 5'500.00, der als Grundlage für
Vertragsverhandlungen gedient hätte (E. II. 3.1.3 hiervor), lag über dem
versicherten Verdienst von CHF 4'841.00 (E. II. 1.2 hiervor).
3.2.5
Formell beanstandet der
Beschwerdeführer, dass die Einstellungsverfügung von der gleichen Person verfasst
worden sei, die seine Einsprache dagegen behandelt habe, was aber zulässig ist
(vgl. dazu Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 32)
3.2.6
Da der Beschwerdeführer durch ein
vorwerfbares und vermeidbares Verhalten das Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses verhinderte, obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen
wäre, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht wegen
Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5
S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen
Ablehnung einer unbefristeten Stelle eine Einstelldauer von 31 bis 45
Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar
2017.
geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend im Bereich des schweren
Verschuldens ein, wobei sie 38 Einstelltage als Grundlage nahm, d.h. den
Mittelwert des Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation
vorgibt (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Milderungsgründe, welche eine Reduktion der Einstelldauer
gebieten würden, liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche
verständlich machen könnten, warum der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin nicht
einfach vorbehaltlos seine Bewerbungsunterlagen zuschickte. In seinem Verhalten
manifestiert sich doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der
Schadenminderungspflicht. Die Beschwerdegegnerin blieb daher mit einer Einstelldauer
von 38 Tagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, den das
Versicherungsgericht zu respektieren hat.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann