VSBES.2022.119
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
22. Dezember 2022Deutsch19 min
Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019 (IV-Nr. 87.42), des Einspracheentscheids
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Oktober 2013 (Eingang)
bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche
Beeinträchtigungen wurden seit dem Unfallereignis vom 20. März 2010
bestehende Brustwirbelfrakturen (chronisch / statisch muskuläre
Dysbalance) und eine posttraumatische Belastungsstörung angegeben.
1.1 Nach dem Einholen der Akten des
Unfall- und Krankentaggeldversicherers (IV-Nrn. 12.1 – 12.3, 13.1 – 13.3)
führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 4. November 2013
ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 15) und liess Dr. med. B.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am
11. November 2013 zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen (IV-Nr. 17).
Mit Vorbescheid vom 19. November 2013 (IV-Nr. 19) wurde dem
Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 (Eingang;
IV-Nrn. 20, 24) Einwände erheben. Er beantragte u.a. die Sistierung des
Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides des Unfallversicherers. Gestützt
auf die Aktennotiz von Dr. med. B.___, RAD, vom 24. Februar 2014
(IV-Nr. 27), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am
19. und 29. September 2014 bidisziplinär (orthopädisch / psychiatrisch)
begutachten (IV-Nrn. 41.1, 42). Dr. med. B.___, RAD, nahm am 15. Januar
2015 zu den beiden Gutachten Stellung (IV-Nr. 50 S. 2 ff.). Dem
Abschlussbericht des Eingliederungsfachmannes C.___ vom 28. Juni 2017
(IV-Nr. 69) ist u.a. zu entnehmen, dass während knapp zwei Jahren
Eingliederungsmöglichkeiten versucht worden seien, diesen aber immer wieder ein
Geschehen in die Quere gekommen sei, was den Beginn einer adäquaten
Eingliederung verhindert habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht
eingliederbar.
1.2 Nach dem Beizug des im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019 (IV-Nr. 87.42), des Einspracheentscheids
des Unfallversicherers vom 27. Juli 2017 (IV-Nr. 73) und des Urteils
des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 (IV-Nr. 87.3), wurde
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. März 2022 die Abweisung von
beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente in Aussicht gestellt
(IV-Nr. 106). Damit werde der Vorbescheid vom 19. November 2013
ersetzt. An der Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2022 fest (IV-Nr. 109).
2. Gegen diese Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 (Eingang) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
(A.S. 3 ff.). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Zusprache von Leistungen. Es sei in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. D.___
ein Gegengutachten zu erstellen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
22. August 2022 (A.S. 16 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 19. September
2022 (A.S. 19) stellt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest,
der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Replik verzichtet.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 9. Mai 2022) eingetreten ist (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2.
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit 20. März 2010 (Unfallereignis) geltend gemacht
(IV-Nr. 2 S. 5), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 20. März 2011 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Eingang der Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2013, IV-Nr. 2 S. 1), was hier
Dispositiv
im April 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach
frühestens ab April 2014 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem
Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) sowie der revidierten Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 1. Januar 2022. Anwendbar
sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden
Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen
des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2021 vom
18. März 2022 E. 3.1).
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),
und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
a. diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007
vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
5. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
5.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 (A.S. 1 f.) fest, der
Beschwerdeführer habe mit Anmeldung vom 21. Oktober 2013 Leistungen
beantragt. Er sei am 20. März 2010 mit dem Speedflying Schirm verunfallt und
aus 20 Metern Höhe auf den Schnee gestürzt. Dabei habe er sich
Kompressionsfrakturen, sowie eine Lungen- und Nierenkontusion zugezogen. Davon
habe er sich wieder gut erholt. Der Unfallversicherer habe entsprechend ein
Taggeld ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 19. November 2013 sei vorgesehen
gewesen, das Gesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Leistungen abzulehnen.
Der Beschwerdeführer habe mit Einwand verlangt, das Verfahren zu sistieren und
die Abklärungen des Unfallversicherers abzuwarten. Anschliessend sei der
Beschwerdeführer vorübergehend durch eine Eingliederungsfachperson unterstützt
und betreut worden. Das Dossier sei frühzeitig abgeschlossen worden. Seit dem
Unfall habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet.
Im Auftrag des Unfallversicherers sei am
9. April 2019 ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. D.___ erstellt
worden. Gemäss diesen Abklärungen bestünden seit Frühjahr 2012 keine
Einschränkungen mehr. Das psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers
(mittelgradige depressive Episode) sei spätestens ab Frühjahr 2012 remittiert
gewesen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne der
Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeitsstörung bei narzisstischer
Persönlichkeit genannt werden. Diese habe schon vor der Einreise in die Schweiz
bestanden. Mit Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2021[8C_77/2021] sei die
Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden. Die Leistungen des
Unfallversicherers seien korrekt per 1. Juni 2012 eingestellt worden.
Aktuell lägen keine medizinischen Berichte bzw. Befunde vor, so dass von diesem
Entscheid [nicht] abgewichen werden müsse.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet
in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2022 (Eingang, A.S. 3 ff.)
die Feststellungen und Darlegungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Es
hätten weder Eingliederungs- noch berufliche Massnahmen stattgefunden und es
sei keine IV-Rente ausgerichtet worden.
Der Beschwerdeführer habe eine Woche
nach seinem Absturz am 20. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin eine
Meldung gemacht. Diese Akten seien «anscheinend» leider verloren gegangen. Die
Beschwerdegegnerin sei drei Jahre später, am 21. Oktober 2013, das erste
Mal auf dem Beschwerdeführer zugekommen und habe beim anschliessenden Gespräch
Fehler eingestanden. Es seien daraufhin zwei Gutachten veranlasst worden, ein
orthopädisches und ein psychiatrisches. Im orthopädischen Gutachten sei das
Leiden im Rücken vollumfänglich bestätigt worden. Im psychiatrischen Gutachten
sei eine posttraumatische Belastungsstörung als erwiesen angesehen worden. Dies
sei kein Wunder, da der Absturz [im Rahmen des Unfallereignisses] tatsächlich
aus über 40 Meter Höhe auf flaches Eis stattgefunden habe. Dies sei von einem
unabhängigen Zeugen der Pistenrettung bestätigt und erklärt worden. Der
Unfallversicherer habe vor Ort – ohne Beisein des Beschwerdeführers oder seines
Anwalts – während vier bis sechs Stunden massiv Druck auf den Zeugen ausgeübt,
so dass er die Absturzhöhe um die Hälfte, auf 20 Meter, verringert habe. Es sei
dazu bei der Firma E.___ ein Gutachten erstellt worden. Die Absturzhöhe sei auf
12 bis 19 Meter verzögerten und sieben bis neun Meter freien Fall
geschätzt worden. Dies alles auf Bedacht, unter sieben Meter zu gelangen, da es
erst ab dieser Höhe ein mittelschwerer oder schwerer Unfall wäre und psychische
oder psychosomatische Beschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsstörung
möglich wären.
Dem Beschwerdeführer sei kein
Vorbescheid vom 19. November 2013 bekannt. Es seien auch keine Leistungen
getätigt worden. Die Eingliederungsfachperson sei weder unterstützend noch
betreuend gewesen und habe dem Beschwerdeführer auch nicht geholfen. Ansonsten
habe die Beschwerdegegnerin nur mit dem behandelnden Arzt Dr. med. F.___
Kontakt gehabt, der den Beschwerdeführer zusammen mit Prof. Dr. med. G.___ seit
zwölf Jahren (bis heute) behandle. Die Eingliederungsfachperson habe den
Beschwerdeführer auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Dossier
frühzeitig abgeschlossen worden sei.
Dr. med. D.___ gebe in seinem Lebenslauf
an, früher für die Beschwerdegegnerin und den Unfallversicherer als Kaufmann
oder Versicherungsangestellter gearbeitet zu haben. Seine Neutralität werde
daher angezweifelt. Es sei zudem kaum möglich, innerhalb einer Stunde und 40
Minuten ein vollumfängliches Gutachten zu erstellen und anhand der Akten des
Unfallversicherers, Facebook-Bildern, und an den Haaren herbeigezogenen
Vermutungen eine akzentuierte und narzisstische Persönlichkeit zu
diagnostizieren. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe existiert. Aber
genau in dem Augenblick, als der Unfallversicherer die Zahlungen eingestellt
habe, habe auch diese geendet. Es handle sich um eine bedauerliche Art und
Weise, sich aus der Versicherungspflicht «herauszumogeln». Die posttraumatische
Belastungsstörung habe zudem bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden,
obwohl die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten dem in
allen Teilen widersprächen. Gegen das [im unfallversicherungsrechtlichen
Verfahren ergangene] Bundesgerichtsurteil werde am Europäischen Gerichtshof
vorgegangen. Es werde die Durchführung eines (gegen das Gutachten von Dr. med. D.___
gerichteten) Gegengutachtens durch die Beschwerdegegnerin beantragt.
6. Es ist zunächst auf die gegen
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gerichteten Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, er habe
sich bereits eine Woche nach dem Unfallereignis vom 20. März 2010 bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Die Akten seien dann
anscheinend verloren gegangen und die Beschwerdegegnerin habe sich erst drei
Jahre später – am 21. Oktober 2013 – wieder bei ihm gemeldet, woraufhin
ein Gespräch stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei auch der Vorbescheid
vom 19. November 2013 nicht bekannt (A.S. 3 f., 6 oben).
6.1 Den Vorbringen des
Beschwerdeführers kann mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden: Aus diesen
geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 25. September 2013 (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin: 21. Oktober 2013, IV-Nr. 2) erstmals bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat. Hinweise auf eine
frühere Anmeldung zum Leistungsbezug sind nicht ersichtlich. Dies, obschon der
Beschwerdeführer bereits im «Gesprächs-Protokoll Früherfassung / Intake»
vom 4. November 2013 (IV-Nr. 15) eine IV-Anmeldung vor zwei Jahren erwähnte.
Im entsprechenden Protokoll wurde diesbezüglich jedoch festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Anmeldung erst jetzt erhalten habe (S. 1). Eine vor
dem 21. Oktober 2013 erfolgte Anmeldung durch den Beschwerdeführer ist somit
weder dokumentiert noch vermag der Beschwerdeführer eine solche auf andere
Weise nachzuweisen. Sie kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten.
Für die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich
die Beschwerdegegnerin nach seiner unfallnahen Anmeldung zum Leistungsbezug
nicht bei ihm gemeldet und die entsprechenden Akten gar verloren habe, besteht
somit keine Grundlage. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer, falls seine
Version zutreffend sollte, gehalten gewesen wäre, bei der Beschwerdegegnerin
nachzufragen, nachdem er monate- und sogar jahrelang nichts gehört hatte.
Auch der Darstellung des
Beschwerdeführers, er sei durch eine Eingliederungsfachperson weder unterstützt
noch betreut worden, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht gefolgt
werden. In den Akten sind durchaus Eingliederungsbemühungen seitens der
Beschwerdegegnerin ersichtlich: Am 4. November 2013 fand ein
Intake-Gespräch (IV-Nr. 15) und am 6. Februar 2015 ein Erstgespräch
(vgl. Protokolleintrag vom 6. Februar 2015 und IV-Nr. 87.61) statt.
Mit dem dabei ins Auge gefassten Belastbarkeits- und Aufbautraining wurde
aufgrund der telefonischen Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. med. F.___, Spitalfacharzt,
Klinik H.___, vom 10. Februar sowie 15. April 2015 bis im Herbst
zugewartet (vgl. Protokolleinträge vom 10. Februar und 15. April
2015). Zum gegebenen Zeitpunkt informierte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin sodann, dass er demnächst aufgrund des zwischenzeitlich
erlittenen Kreuzbandrisses in die Reha gehen müsse (Protokolleinträge vom 17. September
2015). Dr. med. F.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2016
mit, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Verschlechterung zu
einer Verzögerung im Heilungsprozess gekommen sei (vgl. Protokolleintrag vom
20. Januar 2016). Anlässlich des am 26. April 2016 durchgeführten
Standortgespräches gab der Beschwerdeführer an, sein Psychiater und andere
Ärzte hätten ihm in der aktuellen Situation geraten, von einem Belastbarkeitstraining
abzusehen (vgl. Protokolleintrag vom 26. April 2016). Dr. med. F.___ teilte
der Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2016 telefonisch mit, dass die letzte
EMDR-Therapie voraussichtlich bis circa Februar / März 2017 dauere
und daher mit einem Belastbarkeits- oder Aufbautraining nicht vor März 2017
begonnen werden sollte (Protokolleintrag vom 4. Oktober 2016). Der E-Mail
vom 28. Februar 2017 von Dr. med. F.___ ist dann zu entnehmen, dass er
nicht sagen könne, ob der Beschwerdeführer ab Frühjahr in der Lage sei, am
Training teilzunehmen (Protokolleintrag vom 1. März 2017). Der zuständige Eingliederungsfachmann
C.___ bemühte sich anschliessend erfolglos, den Beschwerdeführer telefonisch zu
kontaktieren (Protokolleintrag 9. März 2017). Bei dem am 14. März
2017 stattgefundenen Telefongespräch gab der Beschwerdeführer an, er habe die
EMDR-Therapie Ende 2016 aufgrund eines familiären Todesfalles unterbrechen
müssen. Er habe sich bereits an mehreren Orten beworben und jetzt ein Angebot
erhalten, welches aber noch nicht spruchreif sei. Er werde den
Eingliederungsfachmann zu gegebener Zeit informieren. Die Beschwerdegegnerin
informiert den Beschwerdeführer daraufhin, dass man ihm gegebenenfalls Support
(Arbeitsversuch) bieten könne (Protokolleintrag vom 14. März 2017). Mit
ärztlicher Stellungnahme vom 17. Mai 2017 gab Dr. med. F.___ bekannt, dass
der Beschwerdeführer zurzeit krankheitsbedingt (Infekt) nicht in der Lage sei,
weitere Termine wahrzunehmen. Es sei eine weitere EMDR-Therapie notwendig
(IV-Nr. 87.61 S. 46). Am 30. Juni 2017 (Protokolleintrag vom
30. Juni 2017) erfolgte sodann ein Telefonat betreffend den «Abschluss der
beruflichen Eingliederung», in dessen Rahmen der Beschwerdeführer angab, es gehe
ihm besser, er sei jedoch noch in der EMDR-Therapie und in ein paar Monaten
sollte es jobmässig funktionieren.
6.2 Aufgrund dieser Ausführungen
kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin durchaus
bestrebt war, den Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Eingliederung zu
beraten und zu unterstützen. Allerdings haben der Gesundheitszustand
und / oder die durch den Beschwerdeführer in Anspruch genommenen
Therapiemassnahmen eine entsprechende Umsetzung der Massnahmen stets
verunmöglicht. Der Beschwerdegegnerin kann in diesem Zusammenhang – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – kein Vorwurf gemacht werden. Unter diesen
Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die
Eingliederungsbemühungen nach knapp vier Jahren (Anmeldung des
Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 21. Oktober 2013) – am 28. Juni
2017 (vgl. IV-Nr. 69) – abgeschlossen hat.
Es kann ergänzend darauf hingewiesen
werden, dass der Vorbescheid vom 19. November 2013 an die damalige Adresse
des Beschwerdeführers adressiert war (vgl. IV-Nr. 19). Folglich ist davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Vorbescheid damals zugestellt
worden ist. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine dieser
Annahme widersprechenden Hinweise. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
gegen eben diesen Vorbescheid am 2. Dezember 2013 Einwände erhoben hat,
die sodann am 14. Januar 2014 (IV-Nrn. 20, 34) durch seinen
Rechtsvertreter ergänzt worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
ihm der Vorbescheid vom 19. November 2013 nicht bekannt sei, läuft somit
ins Leere.
7. Die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Neutralität des Gutachters Dr. med. D.___ und die
Dauer der erfolgten Exploration (vgl. E. II. 5.2 hiervor) richten
sich sowohl gegen die Unabhängigkeit des Gutachters Dr. med. D.___ als
auch gegen den Beweiswert des im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
erstatteten psychiatrischen Gutachtens vom 9. April 2019. Der Beweiswert
des entsprechenden Gutachtens wurde bereits im unfallversicherungsrechtlichen
Verfahren geprüft und das Gutachten von Dr. med. D.___ als voll
beweiswertig qualifiziert (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.93 vom
3. Dezember 2020 E. II. 8 und 10). Das Bundesgericht hielt im Urteil
8C_77/2021 vom 20. April 2021, in E. 6.5 Folgendes fest:
«[…] Mit Verwaltung und Vorinstanz kann
daher auf das Gutachten des Dr. med. D.___ abgestellt werden und ist gestützt
darauf von einer Remission der psychischen Unfallfolgen im Frühjahr 2012
auszugehen. Der von der [...] [Unfallversicherer] per 1. Juni 2012 verfügte
folgenlose Abschluss des Falles ist damit nicht zu beanstanden.»
Bei der Würdigung dieser Ausführungen
ist zu beachten, dass das Bundesgericht im Verfahren der obligatorischen
Unfallversicherung die Feststellung des Sachverhalts frei prüft (Art. 97 Abs. 2
und 105 Abs. 3 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
mit seinen, gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 9. April
2019 und gegen die Gutachterperson Dr. med. D.___ gerichteten Vorbringen nicht
durchzudringen. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auch keine
Anhaltspunkte gibt, die den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr.
med. D.___ vom 9. April 2019 im hier relevanten Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) in
Zweifel zu ziehen vermögen. So finden sich in den vorliegenden Akten keine seit
dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.93 vom 3. Dezember 2020
bzw. dem dieses bestätigenden Urteils des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom
20. April 2021 erstatteten medizinischen Berichte, welche in den besagten
Urteilen noch nicht berücksichtigt worden wären. Daher ist nach wie vor auf das
voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019
abzustellen. Für das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte,
durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag zu gebende Gegengutachten besteht kein
Anlass.
8. Auf die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers bez. der effektiven Absturzhöhe beim Unfallereignis vom
20. März 2013, der Beeinflussung des Zeugen durch den Unfallversicherer
und des Gutachtens der Firma E.___ betreffend die Absturzhöhe ist aufgrund
mangelnder Relevanz im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
nicht näher einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens unabhängig von diesen Umständen gestützt auf die
medizinische Aktenlage zu Recht verneint.
9. Somit ist die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_97/2023 vom 16.
Februar 2023 nicht ein.