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Entscheid

VSBES.2022.119

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

22. Dezember 2022Deutsch19 min

Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019 (IV-Nr. 87.42), des Einspracheentscheids

Source so.ch

Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Oktober 2013 (Eingang)

bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche

Beeinträchtigungen wurden seit dem Unfallereignis vom 20. März 2010

bestehende Brustwirbelfrakturen (chronisch / statisch muskuläre

Dysbalance) und eine posttraumatische Belastungsstörung angegeben.

1.1 Nach dem Einholen der Akten des

Unfall- und Krankentaggeldversicherers (IV-Nrn. 12.1 – 12.3, 13.1 – 13.3)

führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 4. November 2013

ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 15) und liess Dr. med. B.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am

11. November 2013 zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen (IV-Nr. 17).

Mit Vorbescheid vom 19. November 2013 (IV-Nr. 19) wurde dem

Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 (Eingang;

IV-Nrn. 20, 24) Einwände erheben. Er beantragte u.a. die Sistierung des

Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides des Unfallversicherers. Gestützt

auf die Aktennotiz von Dr. med. B.___, RAD, vom 24. Februar 2014

(IV-Nr. 27), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am

19. und 29. September 2014 bidisziplinär (orthopädisch / psychiatrisch)

begutachten (IV-Nrn. 41.1, 42). Dr. med. B.___, RAD, nahm am 15. Januar

2015 zu den beiden Gutachten Stellung (IV-Nr. 50 S. 2 ff.). Dem

Abschlussbericht des Eingliederungsfachmannes C.___ vom 28. Juni 2017

(IV-Nr. 69) ist u.a. zu entnehmen, dass während knapp zwei Jahren

Eingliederungsmöglichkeiten versucht worden seien, diesen aber immer wieder ein

Geschehen in die Quere gekommen sei, was den Beginn einer adäquaten

Eingliederung verhindert habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht

eingliederbar.

1.2 Nach dem Beizug des im

unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019 (IV-Nr. 87.42), des Einspracheentscheids

des Unfallversicherers vom 27. Juli 2017 (IV-Nr. 73) und des Urteils

des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 (IV-Nr. 87.3), wurde

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. März 2022 die Abweisung von

beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente in Aussicht gestellt

(IV-Nr. 106). Damit werde der Vorbescheid vom 19. November 2013

ersetzt. An der Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2022 fest (IV-Nr. 109).

2. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 (Eingang) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

(A.S. 3 ff.). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die

Zusprache von Leistungen. Es sei in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. D.___

ein Gegengutachten zu erstellen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

22. August 2022 (A.S. 16 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 19. September

2022 (A.S. 19) stellt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest,

der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Replik verzichtet.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 9. Mai 2022) eingetreten ist (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

2.

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit 20. März 2010 (Unfallereignis) geltend gemacht

(IV-Nr. 2 S. 5), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst

nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 20. März 2011 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Eingang der Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2013, IV-Nr. 2 S. 1), was hier

Dispositiv

im April 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach

frühestens ab April 2014 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem

Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) sowie der revidierten Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 1. Januar 2022. Anwendbar

sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden

Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen

des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2021 vom

18. März 2022 E. 3.1).

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),

und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

a. diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

5. Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

5.1 Die Beschwerdegegnerin hält in

der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 (A.S. 1 f.) fest, der

Beschwerdeführer habe mit Anmeldung vom 21. Oktober 2013 Leistungen

beantragt. Er sei am 20. März 2010 mit dem Speedflying Schirm verunfallt und

aus 20 Metern Höhe auf den Schnee gestürzt. Dabei habe er sich

Kompressionsfrakturen, sowie eine Lungen- und Nierenkontusion zugezogen. Davon

habe er sich wieder gut erholt. Der Unfallversicherer habe entsprechend ein

Taggeld ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 19. November 2013 sei vorgesehen

gewesen, das Gesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Leistungen abzulehnen.

Der Beschwerdeführer habe mit Einwand verlangt, das Verfahren zu sistieren und

die Abklärungen des Unfallversicherers abzuwarten. Anschliessend sei der

Beschwerdeführer vorübergehend durch eine Eingliederungsfachperson unterstützt

und betreut worden. Das Dossier sei frühzeitig abgeschlossen worden. Seit dem

Unfall habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet.

Im Auftrag des Unfallversicherers sei am

9. April 2019 ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. D.___ erstellt

worden. Gemäss diesen Abklärungen bestünden seit Frühjahr 2012 keine

Einschränkungen mehr. Das psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers

(mittelgradige depressive Episode) sei spätestens ab Frühjahr 2012 remittiert

gewesen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne der

Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeitsstörung bei narzisstischer

Persönlichkeit genannt werden. Diese habe schon vor der Einreise in die Schweiz

bestanden. Mit Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2021[8C_77/2021] sei die

Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden. Die Leistungen des

Unfallversicherers seien korrekt per 1. Juni 2012 eingestellt worden.

Aktuell lägen keine medizinischen Berichte bzw. Befunde vor, so dass von diesem

Entscheid [nicht] abgewichen werden müsse.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet

in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2022 (Eingang, A.S. 3 ff.)

die Feststellungen und Darlegungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Es

hätten weder Eingliederungs- noch berufliche Massnahmen stattgefunden und es

sei keine IV-Rente ausgerichtet worden.

Der Beschwerdeführer habe eine Woche

nach seinem Absturz am 20. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin eine

Meldung gemacht. Diese Akten seien «anscheinend» leider verloren gegangen. Die

Beschwerdegegnerin sei drei Jahre später, am 21. Oktober 2013, das erste

Mal auf dem Beschwerdeführer zugekommen und habe beim anschliessenden Gespräch

Fehler eingestanden. Es seien daraufhin zwei Gutachten veranlasst worden, ein

orthopädisches und ein psychiatrisches. Im orthopädischen Gutachten sei das

Leiden im Rücken vollumfänglich bestätigt worden. Im psychiatrischen Gutachten

sei eine posttraumatische Belastungsstörung als erwiesen angesehen worden. Dies

sei kein Wunder, da der Absturz [im Rahmen des Unfallereignisses] tatsächlich

aus über 40 Meter Höhe auf flaches Eis stattgefunden habe. Dies sei von einem

unabhängigen Zeugen der Pistenrettung bestätigt und erklärt worden. Der

Unfallversicherer habe vor Ort – ohne Beisein des Beschwerdeführers oder seines

Anwalts – während vier bis sechs Stunden massiv Druck auf den Zeugen ausgeübt,

so dass er die Absturzhöhe um die Hälfte, auf 20 Meter, verringert habe. Es sei

dazu bei der Firma E.___ ein Gutachten erstellt worden. Die Absturzhöhe sei auf

12 bis 19 Meter verzögerten und sieben bis neun Meter freien Fall

geschätzt worden. Dies alles auf Bedacht, unter sieben Meter zu gelangen, da es

erst ab dieser Höhe ein mittelschwerer oder schwerer Unfall wäre und psychische

oder psychosomatische Beschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsstörung

möglich wären.

Dem Beschwerdeführer sei kein

Vorbescheid vom 19. November 2013 bekannt. Es seien auch keine Leistungen

getätigt worden. Die Eingliederungsfachperson sei weder unterstützend noch

betreuend gewesen und habe dem Beschwerdeführer auch nicht geholfen. Ansonsten

habe die Beschwerdegegnerin nur mit dem behandelnden Arzt Dr. med. F.___

Kontakt gehabt, der den Beschwerdeführer zusammen mit Prof. Dr. med. G.___ seit

zwölf Jahren (bis heute) behandle. Die Eingliederungsfachperson habe den

Beschwerdeführer auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Dossier

frühzeitig abgeschlossen worden sei.

Dr. med. D.___ gebe in seinem Lebenslauf

an, früher für die Beschwerdegegnerin und den Unfallversicherer als Kaufmann

oder Versicherungsangestellter gearbeitet zu haben. Seine Neutralität werde

daher angezweifelt. Es sei zudem kaum möglich, innerhalb einer Stunde und 40

Minuten ein vollumfängliches Gutachten zu erstellen und anhand der Akten des

Unfallversicherers, Facebook-Bildern, und an den Haaren herbeigezogenen

Vermutungen eine akzentuierte und narzisstische Persönlichkeit zu

diagnostizieren. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe existiert. Aber

genau in dem Augenblick, als der Unfallversicherer die Zahlungen eingestellt

habe, habe auch diese geendet. Es handle sich um eine bedauerliche Art und

Weise, sich aus der Versicherungspflicht «herauszumogeln». Die posttraumatische

Belastungsstörung habe zudem bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden,

obwohl die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten dem in

allen Teilen widersprächen. Gegen das [im unfallversicherungsrechtlichen

Verfahren ergangene] Bundesgerichtsurteil werde am Europäischen Gerichtshof

vorgegangen. Es werde die Durchführung eines (gegen das Gutachten von Dr. med. D.___

gerichteten) Gegengutachtens durch die Beschwerdegegnerin beantragt.

6. Es ist zunächst auf die gegen

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gerichteten Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, er habe

sich bereits eine Woche nach dem Unfallereignis vom 20. März 2010 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Die Akten seien dann

anscheinend verloren gegangen und die Beschwerdegegnerin habe sich erst drei

Jahre später – am 21. Oktober 2013 – wieder bei ihm gemeldet, woraufhin

ein Gespräch stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei auch der Vorbescheid

vom 19. November 2013 nicht bekannt (A.S. 3 f., 6 oben).

6.1 Den Vorbringen des

Beschwerdeführers kann mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden: Aus diesen

geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 25. September 2013 (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin: 21. Oktober 2013, IV-Nr. 2) erstmals bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat. Hinweise auf eine

frühere Anmeldung zum Leistungsbezug sind nicht ersichtlich. Dies, obschon der

Beschwerdeführer bereits im «Gesprächs-Protokoll Früherfassung / Intake»

vom 4. November 2013 (IV-Nr. 15) eine IV-Anmeldung vor zwei Jahren erwähnte.

Im entsprechenden Protokoll wurde diesbezüglich jedoch festgehalten, dass die

Beschwerdegegnerin die Anmeldung erst jetzt erhalten habe (S. 1). Eine vor

dem 21. Oktober 2013 erfolgte Anmeldung durch den Beschwerdeführer ist somit

weder dokumentiert noch vermag der Beschwerdeführer eine solche auf andere

Weise nachzuweisen. Sie kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten.

Für die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich

die Beschwerdegegnerin nach seiner unfallnahen Anmeldung zum Leistungsbezug

nicht bei ihm gemeldet und die entsprechenden Akten gar verloren habe, besteht

somit keine Grundlage. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer, falls seine

Version zutreffend sollte, gehalten gewesen wäre, bei der Beschwerdegegnerin

nachzufragen, nachdem er monate- und sogar jahrelang nichts gehört hatte.

Auch der Darstellung des

Beschwerdeführers, er sei durch eine Eingliederungsfachperson weder unterstützt

noch betreut worden, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht gefolgt

werden. In den Akten sind durchaus Eingliederungsbemühungen seitens der

Beschwerdegegnerin ersichtlich: Am 4. November 2013 fand ein

Intake-Gespräch (IV-Nr. 15) und am 6. Februar 2015 ein Erstgespräch

(vgl. Protokolleintrag vom 6. Februar 2015 und IV-Nr. 87.61) statt.

Mit dem dabei ins Auge gefassten Belastbarkeits- und Aufbautraining wurde

aufgrund der telefonischen Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. med. F.___, Spitalfacharzt,

Klinik H.___, vom 10. Februar sowie 15. April 2015 bis im Herbst

zugewartet (vgl. Protokolleinträge vom 10. Februar und 15. April

2015). Zum gegebenen Zeitpunkt informierte der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin sodann, dass er demnächst aufgrund des zwischenzeitlich

erlittenen Kreuzbandrisses in die Reha gehen müsse (Protokolleinträge vom 17. September

2015). Dr. med. F.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2016

mit, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Verschlechterung zu

einer Verzögerung im Heilungsprozess gekommen sei (vgl. Protokolleintrag vom

20. Januar 2016). Anlässlich des am 26. April 2016 durchgeführten

Standortgespräches gab der Beschwerdeführer an, sein Psychiater und andere

Ärzte hätten ihm in der aktuellen Situation geraten, von einem Belastbarkeitstraining

abzusehen (vgl. Protokolleintrag vom 26. April 2016). Dr. med. F.___ teilte

der Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2016 telefonisch mit, dass die letzte

EMDR-Therapie voraussichtlich bis circa Februar / März 2017 dauere

und daher mit einem Belastbarkeits- oder Aufbautraining nicht vor März 2017

begonnen werden sollte (Protokolleintrag vom 4. Oktober 2016). Der E-Mail

vom 28. Februar 2017 von Dr. med. F.___ ist dann zu entnehmen, dass er

nicht sagen könne, ob der Beschwerdeführer ab Frühjahr in der Lage sei, am

Training teilzunehmen (Protokolleintrag vom 1. März 2017). Der zuständige Eingliederungsfachmann

C.___ bemühte sich anschliessend erfolglos, den Beschwerdeführer telefonisch zu

kontaktieren (Protokolleintrag 9. März 2017). Bei dem am 14. März

2017 stattgefundenen Telefongespräch gab der Beschwerdeführer an, er habe die

EMDR-Therapie Ende 2016 aufgrund eines familiären Todesfalles unterbrechen

müssen. Er habe sich bereits an mehreren Orten beworben und jetzt ein Angebot

erhalten, welches aber noch nicht spruchreif sei. Er werde den

Eingliederungsfachmann zu gegebener Zeit informieren. Die Beschwerdegegnerin

informiert den Beschwerdeführer daraufhin, dass man ihm gegebenenfalls Support

(Arbeitsversuch) bieten könne (Protokolleintrag vom 14. März 2017). Mit

ärztlicher Stellungnahme vom 17. Mai 2017 gab Dr. med. F.___ bekannt, dass

der Beschwerdeführer zurzeit krankheitsbedingt (Infekt) nicht in der Lage sei,

weitere Termine wahrzunehmen. Es sei eine weitere EMDR-Therapie notwendig

(IV-Nr. 87.61 S. 46). Am 30. Juni 2017 (Protokolleintrag vom

30. Juni 2017) erfolgte sodann ein Telefonat betreffend den «Abschluss der

beruflichen Eingliederung», in dessen Rahmen der Beschwerdeführer angab, es gehe

ihm besser, er sei jedoch noch in der EMDR-Therapie und in ein paar Monaten

sollte es jobmässig funktionieren.

6.2 Aufgrund dieser Ausführungen

kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin durchaus

bestrebt war, den Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Eingliederung zu

beraten und zu unterstützen. Allerdings haben der Gesundheitszustand

und / oder die durch den Beschwerdeführer in Anspruch genommenen

Therapiemassnahmen eine entsprechende Umsetzung der Massnahmen stets

verunmöglicht. Der Beschwerdegegnerin kann in diesem Zusammenhang – entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers – kein Vorwurf gemacht werden. Unter diesen

Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Eingliederungsbemühungen nach knapp vier Jahren (Anmeldung des

Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 21. Oktober 2013) – am 28. Juni

2017 (vgl. IV-Nr. 69) – abgeschlossen hat.

Es kann ergänzend darauf hingewiesen

werden, dass der Vorbescheid vom 19. November 2013 an die damalige Adresse

des Beschwerdeführers adressiert war (vgl. IV-Nr. 19). Folglich ist davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Vorbescheid damals zugestellt

worden ist. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine dieser

Annahme widersprechenden Hinweise. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer

gegen eben diesen Vorbescheid am 2. Dezember 2013 Einwände erhoben hat,

die sodann am 14. Januar 2014 (IV-Nrn. 20, 34) durch seinen

Rechtsvertreter ergänzt worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach

ihm der Vorbescheid vom 19. November 2013 nicht bekannt sei, läuft somit

ins Leere.

7. Die weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers betreffend die Neutralität des Gutachters Dr. med. D.___ und die

Dauer der erfolgten Exploration (vgl. E. II. 5.2 hiervor) richten

sich sowohl gegen die Unabhängigkeit des Gutachters Dr. med. D.___ als

auch gegen den Beweiswert des im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

erstatteten psychiatrischen Gutachtens vom 9. April 2019. Der Beweiswert

des entsprechenden Gutachtens wurde bereits im unfallversicherungsrechtlichen

Verfahren geprüft und das Gutachten von Dr. med. D.___ als voll

beweiswertig qualifiziert (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.93 vom

3. Dezember 2020 E. II. 8 und 10). Das Bundesgericht hielt im Urteil

8C_77/2021 vom 20. April 2021, in E. 6.5 Folgendes fest:

«[…] Mit Verwaltung und Vorinstanz kann

daher auf das Gutachten des Dr. med. D.___ abgestellt werden und ist gestützt

darauf von einer Remission der psychischen Unfallfolgen im Frühjahr 2012

auszugehen. Der von der [...] [Unfallversicherer] per 1. Juni 2012 verfügte

folgenlose Abschluss des Falles ist damit nicht zu beanstanden.»

Bei der Würdigung dieser Ausführungen

ist zu beachten, dass das Bundesgericht im Verfahren der obligatorischen

Unfallversicherung die Feststellung des Sachverhalts frei prüft (Art. 97 Abs. 2

und 105 Abs. 3 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

mit seinen, gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 9. April

2019 und gegen die Gutachterperson Dr. med. D.___ gerichteten Vorbringen nicht

durchzudringen. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auch keine

Anhaltspunkte gibt, die den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr.

med. D.___ vom 9. April 2019 im hier relevanten Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) in

Zweifel zu ziehen vermögen. So finden sich in den vorliegenden Akten keine seit

dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.93 vom 3. Dezember 2020

bzw. dem dieses bestätigenden Urteils des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom

20. April 2021 erstatteten medizinischen Berichte, welche in den besagten

Urteilen noch nicht berücksichtigt worden wären. Daher ist nach wie vor auf das

voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. D.___ vom 9. April 2019

abzustellen. Für das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte,

durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag zu gebende Gegengutachten besteht kein

Anlass.

8. Auf die weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers bez. der effektiven Absturzhöhe beim Unfallereignis vom

20. März 2013, der Beeinflussung des Zeugen durch den Unfallversicherer

und des Gutachtens der Firma E.___ betreffend die Absturzhöhe ist aufgrund

mangelnder Relevanz im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

nicht näher einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines invalidisierenden

Gesundheitsschadens unabhängig von diesen Umständen gestützt auf die

medizinische Aktenlage zu Recht verneint.

9. Somit ist die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_97/2023 vom 16.

Februar 2023 nicht ein.