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Entscheid

VSBES.2022.120

Invalidenrente

15. Dezember 2022Deutsch42 min

diverse medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer gleichzeitig

Source so.ch

9:

Urteil vom 15. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1959, wurde am 16. Februar 2017 von seiner

Arbeitgeberin bei der IV-Stelle Solothurn zur Früherfassung angemeldet

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde

eine Arthritis angegeben und aufgrund dessen eine Arbeitsunfähigkeit seit 25.

Januar 2016 attestiert. Der Beschwerdeführer war seit 1984 bei der Firma B.___

in [...] als Metallbauer in einem Pensum von 100 % tätig gewesen. Am 6.

Oktober 2018 erfolgte eine Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 12).

2. Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer gleichzeitig

berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs am angestammten

Arbeitsplatz sowie ein Taggeld zu (IV-Nrn. 28 und 29). Am 24. April

2019 leistete sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der

Institution C.___ (IV-Nr. 38). Parallel dazu wurde ein bidisziplinäres

Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag gegeben (IV-Nr. 44), das

am 26. August 2019 (IV-Nr. 56) bzw. 27. Dezember 2019 (IV-Nrn. 70.1 und 70.2)

von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD

Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation /

Rheumatologie, erstattet wurde.

3. Mit Vorbescheid vom 15. Mai

2020 (IV-Nr. 82 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

in Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine halbe Invalidenrente

zuzusprechen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 Einwand und

reichte weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 84).

4. Gestützt auf eine Einschätzung

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 90) holte die

Beschwerdegegnerin erneut ein bidisziplinäres Gutachten auf den Fachgebieten

der Rheumatologie und Neurologie ein. Dieses wurde am 16. April 2021 von Dr.

med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. G.___,

Fachärztin für Neurologie, erstattet (IV-Nrn. 99, 100.1 und 100.2).

5. Nach nochmals durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 104 und 110) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (IV-Nr. 120; Aktenseiten [A.S.

1 ff.]) mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine bis 31. Juli 2020 befristete halbe

Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch und

wies weitere berufliche Massnahmen ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

erhebt der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin

Beschwerde (A.S. 9) und beantragt sinngemäss, die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2022 sei aufzuheben und es seien ihm

Rentenleistungen zuzusprechen.

7. Die Beschwerde wird von der

Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

weitergeleitet (A.S. 10).

8. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 18).

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und

zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2022 eingetreten

ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit

Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft

standen.

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.3

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht massgebende

Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f.

E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2018 in seiner Tätigkeit

als Metallbauer aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit sei ab diesem Zeitpunkt nur noch

eingeschränkt zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien körperlich

angepasste Tätigkeiten weiterhin in einem Pensum von 50 % möglich. Nach Ablauf

des gesetzlichen Wartejahres, per 1. April 2019, bestehe bei einem

Invaliditätsgrad von 56 % der Anspruch auf eine halbe Rente. Da ein

Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen

könne, sei der Anspruch auf die halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2020 gegeben.

Die geleisteten Taggeldzahlungen ab dem 1. Mai 2020 bis am 17. Mai 2020 würden

mit der Invalidenrente verrechnet.

Die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers habe sich im Verlauf weiter verbessert. Aus medizinischer

Sicht sei ihm ab Mai 2020 wieder eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit

im Rahmen eines 70%-Pensums zumutbar. Die Verbesserung werde nach drei Monaten

berücksichtigt (gemäss Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Somit bestehe bei einem Invaliditätsgrad

von 39 %, ab August 2020, kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Aus der

Stellungnahme des Hausarztes vom 13. August 2021 ergäben sich keine neuen

medizinischen Erkenntnisse. Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___,

Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und

Innere Medizin, sei nachvollziehbar und schlüssig.

3.2

Der Beschwerdeführer hält dem in

seiner Beschwerdeschrift (A.S. 9) sinngemäss entgegen, das bidisziplinäre

Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ sei ungenügend. Die

Untersuchung an den Füssen sei nicht kompetent vorgenommen worden. Es sei auf

die Einschätzungen seines Hausarztes und der Institution C.___ abzustellen. Ihm

sei sogar von einem Tag auf den anderen der Arbeitsplatz gestrichen worden,

weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin für ihn nicht akzeptabel sei.

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. Mai bis 31.

Juli 2020 befristete, halbe Rente zugesprochen und für die Zeit danach einen

Rentenanspruch verneint hat. Hierfür ist zunächst der medizinische Sachverhalt

zu klären. Dazu sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte relevant:

4.1

Gemäss Sprechstundenbericht von

Dr. med. H.___, Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital I.___,

vom 15. November 2017 (IV-Nr. 24 S. 6 f.), sei beim Beschwerdeführer eine

beginnende SLAC-Wrist rechts zu diagnostizieren. Als Nebendiagnosen zeigten

sich eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ II, eine Hypercholesterinämie

und Adipositas. In einem 2016 erstellten MRI präsentiere sich ein Zustand nach

SL-Bandläsion mit deutlich verbreitertem SL-Intervall. Durch repetitive

Belastung bei veränderter Handgelenkskinematik und körperlich schwere Tätigkeit

führe diese Läsion zu einer Arthrose in der Hand.

4.2

Am 23. April 2018 wurde der

Beschwerdeführer von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, an

der rechten Hand operiert (IV-Nr. 18 S. 21 f.). Diagnostiziert wurden eine

veraltete SLAC-wrist rechts und eine Begleitsynovitis der Extensor pollicis

longus Sehne rechts. Der Operateur nahm eine Resektionsarthroplastik am

Radiokarpalgelenk, eine Radiusstyloid Ektomie rechts sowie eine

Subkutanverlagerung und Synovialektomie der Extensor pollicis longus Sehne

rechts vor. Der Beschwerdeführer habe zunehmend Beschwerden am rechten

Handgelenk mit belastungsabhängigen zunehmenden Dauerschmerzen gehabt und das

Handgelenk nicht belasten können. Die Bildgebung habe eine veraltete

scapholunäre Bandverletzung mit beginnenden Zeichen einer Folgearthrose

gezeigt. In der MRI-Untersuchung sei zusätzlich eine kleine Läsion im Diskus

ulnocarpalis erkannt worden, die aber intraoperativ stabil sei. Hingegen sei

eine Synovektomie bei Entzündung der EPL-Sehne erfolgt und deren

Subkutanverlagerung bei knöcherner Veränderung des Lister-Tuberculum. Dem

Beschwerdeführer wurde nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.

August 2018 attestiert (IV-Nr. 18 S. 8 ff.).

Am 5. September 2018 (IV-Nr. 18 S. 20)

berichtete Dr. med. J.___ über folgende Diagnosen:

-

Status nach Resektionsarthroplastik

am rechten Handgelenk bei SLAC-Wrist von Ende April 2018

-

passagere Handwurzelschmerzen

in der Tabatière und dem ulnocarpal Gelenk auch links bei radiologisch blanden

Befunden

-

OSG-Distorsion

rechts vor ca. Wochenfrist

Die Wiederaufnahme der beruflichen

Tätigkeit sei wegen passageren Schmerzen an der linken Hand und der knöchernen

Verstauchung etwas verzögert. Es erfolge nun aber am 10. September 2018 die

genaue Festlegung der prozentualen Arbeitsfähigkeit nach Beginn der Arbeit

durch den Hausarzt. Der Beschwerdeführer werde sehr wahrscheinlich alle

Arbeiten als Schlosser wieder durchführen können.

4.3

Dr. med. K.___, Leitender Arzt

Rehabilitations- und Rheumazentrum, Spital I.___, berichtete am 16. November

2018.

(IV-Nr. 24 S. 1 ff.) über diese Diagnosen:

-

Seronegative

rheumatoide Arthritis (EM Herbst 2017)

September 2018:

RF, Anti-CCP und ANA negativ

September 2018:

humorale Aktivität (CRP 52 mg/l)

symmetrische

Synovitis Finger- und Zehengelenke bds.

Basisbehandlung:

NSAID bei Bedarf, Glukokortikoid-Medikation seit 30. Oktober 2018,

Methotrexat

seit 12. November 2018

Aktuell:

Deutlich regrediente Krankheitsaktivität

-

Aktenanamnestisch

Gichtarthropathie

-

Diabetes mellitus

Typ 2

-

Dyslipidämie

Es bestünden seit einem Jahr an

Intensität zunehmende symmetrische Finger- und Zehengelenkschmerzen sowie auch

polymyalgische Beschwerden, vor allem im Sinne von symmetrischen

Schulterschmerzen. Klinisch seien floride symmetrische Synovitiden der

Zehengrundgelenke zu palpieren gewesen, bei auch positiven Gänslen-Zeichen der

Hände und Füsse bei gleichzeitig vorhandener humoraler Aktivität. Trotz

negativer Antikörper-Konstellation müsse von einer rheumatoiden Arthritis

ausgegangen werden. Die Aufnahme einer systemischen Glukokortikoid-Medikation habe

zu einem sehr guten Ansprechen geführt. Zusätzlich seien

konventionell-radiologische Aufnahmen der Hände und Füsse veranlasst worden, wo

sich kein Anhalt eines erosiv-destruktiven Krankheitsverhaltens dargestellt habe.

Dr. med. K.___ berichtete der

Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2019 (IV-Nr. 33) über die seit dem 29.

Oktober 2018 stattfindende Behandlung. Der Beschwerdeführer beklage seit einem

Jahr Finger- und Zehengelenkschmerzen, die vor allem am intensivsten verspürt

werden. In den letzten Wochen hätten diese deutlich zugenommen und es sei seit

dem 25. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der

Beschwerdeführer habe auch symmetrische Schulterschmerzen bds. gehabt. Unter

der Basisbehandlung mit Methotrexat und der systemischen

Glukokortikoid-Medikation seien die entzündlichen Beschwerden vollständig

regredient. Es bestünden nur noch belastungsinduzierte Schmerzen im Bereich der

Finger- und Fussgelenke. Dem Beschwerdeführer sei daher empfohlen worden, seine

Arbeitstätigkeit in 10%igen Dekrementen wöchentlich zu steigern. Die Beschwerden

würden im Rahmen einer körperlichen Dekonditionierung interpretiert.

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Seronegative

rheumatoide Arthritis (EM Herbst 2017)

September 2018: RF,

Anti-CCP und ANA negativ

September 2018: Humorale

Aktivität (CRP 52 mg/l)

symmetrische Synovitis

Finger- und Zehengelenke bds.

Basisbehandlung: NSAID bei

Bedarf, Glukokortikoid-Medikation seit 30. Oktober 2018, Methotrexat seit 12.

November 2018

aktuell: Deutlich

regrediente Krankheitsaktivität

-

aktenanamnestisch

Gichtarthropathie

-

Diabetes mellitus

Typ 2

-

Dyslipidämie

Es bestehe eine gute Prognose. Eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar, sie sollte

jedoch in den nächsten Wochen allmählich gesteigert werden.

4.4

Im von der Beschwerdegegnerin in

Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2019 (IV-Nr. 56) wurde kein

auffälliger Befund erhoben. Die mnestischen Funktionen seien unauffällig und im

formalen Denken sei der Beschwerdeführer geordnet. Stimmungsmässig sei er

ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien

erhalten. Affektiv sei er modulierbar, Antrieb und Motorik seien unauffällig.

Es ergäben sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Auch die testpsychologischen

Befunde deuteten auf keine Beeinträchtigungen aus psychiatrischem Fachgebiet hin.

Die erhobenen Untersuchungsbefunde stimmten mit den anamnestischen Angaben

bezüglich des Aktivitätsniveaus überein. Somit seien aus dem psychiatrischem

Fachgebiet keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit, der Freizeitgestaltung,

der sozialen lnteraktionen oder sonstigen Aktivitäten festzustellen. Es sei

keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.5

Im ebenfalls von der

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen rheumatologischen Gutachten von PD Dr.

med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation /

Rheumatologie, vom 27. Dezember 2019 (IV-Nr. 70.2) wird zu den subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, es würden aktuell insgesamt fünf

Problembereiche geschildert: An erster Stelle stünden Beschwerden im Bereich

der Zehengrundgelenke und der Achillessehne links betont, an zweiter Stelle die

Beschwerden im Bereich der Hände, insbesondere MCP und Handgelenke, an dritter

Stelle wechselhafte Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im Bereich des

Steissbeins, an vierter Stelle eine allgemeine Müdigkeit, welche sich im

Tagesverlauf verstärke, und an fünfter Stelle ein ungerichteter Schwindel. Unter

der aktuellen angepassten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der

arbeitsbezogenen Beschwerden vor allem Probleme in den Fussgelenken und im

Rücken beim längeren Stehen, wobei auch langes Sitzen ungünstig sei.

In der Befunderhebung zeige sich eine

thorakale Hyperkyphose mit dorsalem Überhang, weitgehend fixiert. Die

LWS-Beweglichkeit in Extension sei zur Hälfte eingeschränkt, die übrige

Beweglichkeit zu 1/3. Im Bereich der BWS sei die Rotation leicht eingeschränkt.

Die HWS sei in sämtlichen Bewegungsrichtungen 1/3 eingeschränkt, aber

schmerzfrei. Der Zehen/Fersengang sei lokal eingeschränkt. Die Beweglichkeit im

Handgelenk rechts sei in sämtlichen Richtungen zur Hälfte eingeschränkt, dies

schmerzfrei. Es bestehe eine diffuse Schwellung der rechten Hand, wobei keine

Synovitiden fassbar seien. Die Gaenslen-Zeichen seien negativ. Im Bereich des

linken Handgelenks zeigten sich ein ausgeprägter Volarflexionsschmerz und eine

leichte Synovitis. Die Gaenslen-Zeichen seien positiv. Die Beweglichkeit sei um

1/3 eingeschränkt in alle Richtungen. Ebenfalls bestehe eine schmerzhaft

isometrisch resistive Extension, weiter eine diffuse Schwellung der Hand. Im

Bereich der Fingergelenke seien keine isolierten Synovitiden fassbar. Der

rechte Fuss sei in der Beweglichkeit mässig eingeschränkt in alle Richtungen,

bei ausgeprägter chronisch venöser Insuffizienz und Ödembildung. Der linke Fuss

präsentiere sich bei volarer und Dorsal-flexion schmerzhaft sowie mit positivem

Gaenslen-Zeichen. Es seien keine isolierten Synovitiden fassbar. Es bestünden

eine Verdickung der Achillessehne links sowie eine ausgeprägte

Druckschmerzhaftigkeit am Achillessehnenansatz links (IV-Nr. 70.2 S. 13

f.). Es werden folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr. 70.2 S. 16):

mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Rheumatoide

Arthritis, RF, Anti-CCP und Ana negativ

Entzündliche

Beteiligung der Hände und Füsse

Aktuell unter

Basistherapie mit Methotrexat, Humira und Glucocorticoiden mit geringer

Entzündungsaktivität, aber eingeschränkter Funktionsfähigkeit insbesondere im

Bereiche der linken Hand und des linken Fusses

Restbeschwerden

und Funktionsbeeinträchtigung Hand rechts bei

-

Multifaktorieller

Fatigue Problematik

Chronisch-entzündliche

Erkrankung, metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus

-

Z.n. Resektion der

proximalen Karpalreihe rechts und Radiusstyloidektomie rechtes Handgelenk am

23.

April 2018 bei kompletter Bandläsion und begleitenden degenerativen

Veränderungen

-

Chronische durch das

Achillessehnen Ansatztendinose links (klinisch und sonografisch verifiziert)

-

Ausgeprägte

chronisch-venöse Insuffizienz bds.

ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Metabolisches

Syndrom mit Adipositas Grad III, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie,

Hyperurikämie

Der rheumatologische Gutachter hält

fest, es bestünden aus somatischer Sicht verschiedene Gesundheitsprobleme,

wobei als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit primär eine symptomatische

vollständige (alte) Bandläsion und begleitende degenerative Veränderungen im

Bereiche der rechten Handwurzel und sekundäre Tendosynovitiden DD im Rahmen der

später diagnostizierten entzündlich-rheumatischen Affektion und die nachfolgende

operative Versorgung im April 2018 zu nennen seien. Nach Regeneration der

postoperativen Folgen hätten jedoch Schmerzen und ausgeprägte Schwellungen im

Bereich beider Hände und Füsse bestanden, bis im Oktober 2018 eine

sero-negative rheumatoide Arthritis mit Befall beider Hände und beider Füsse

diagnostiziert worden sei. Unter systemischer Kortikosteroid-Therapie und

Aufbauen eine Basistherapie vorerst mit Methotrexat sei es zu einer Regredienz

der Ruheschmerzen und der Schwellung gekommen. Eine angepasste Tätigkeit sei

durch den behandelnden Rheumatologen als halbtags zumutbar beurteilt worden,

eine zusätzlich eingeleitete Basistherapie habe zu einer weiteren leichten

Reduktion der Entzündungsaktivität geführt, aber subjektiv bisher zu keinen nennenswerten

Veränderungen. Seit Mai 2019 erfolge ein aufbauendes Arbeitstraining, wobei das

Arbeitspensum aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereiche der

Hände, der Füsse und des Rückens nicht weiter gesteigert worden sei. Auch die

Aktivitäten zu Hause im Sinne des Unterhalts des Eigenheimes und Gartenarbeiten

seien seit Frühjahr 2018 sistiert. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen seien

angemessen und adäquat. Es sei noch nicht von einem vollständig stabilen

Zustand auszugehen, wobei Veränderungen hinsichtlich Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vermutlich sehr langsam geschehen könnten und allenfalls auch

eine über längere Zeit durchgeführte Arbeitstätigkeit noch zu gewissen

Adaptationen führten. Ebenfalls günstig auswirken könnte sich die Gewichtsreduktion

hinsichtlich der Komorbiditäten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Beschränkung

auf eine Halbta- gestätigkeit auch in einer angepassten Form unter

Berücksichtigung der Gesamtsituation aus somatischer Sicht plausibel.

Allerdings sei noch nicht von einem vollständig stabilen Gesundheitszustand

auszugehen. Unter weiterer Stabilisierung bei Weiterführen der Basistherapie,

des grundsätzlich positiven Krankheitsverlaufes, der zusätzlichen

Gewichtsabnahme und einer gewissen Adaptation an eine Arbeitstätigkeit sei eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der Zeit durchaus möglich, weshalb

spätestens nach zwei Jahren eine Re-evaluation erfolgen sollte (IV-Nr. 70.2

S. 16 ff.).

Die angestammte Tätigkeit sei zum Teil

schwer, überwiegend stehend und mit hohen Kraftaufwendungen mit den Händen.

Diese sei aufgrund der somatischen Diagnosen und Funktionsbeeinträchtigungen

nicht mehr zumutbar. Dies gelte seit dem 16. April 2018. Die vorübergehend

attestierte Teilarbeitsfähigkeit sei als Arbeitsversuch einzuschätzen. Eine

optimal angepasste Tätigkeit sei leicht, wechselpositioniert im Sinne des

Wechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, mit Vermeiden von hohen

Kraftaufwendungen mit den Händen, längeren oder wiederholten erhöhten

mittelstarken Kraftaufwendung mit den Händen, ohne längerdauernde Arbeiten in

unergonomischen Rumpfhaltungen, insbesondere Arbeiten in überstreckter

Position. Eine solche Tätigkeit wäre während sechs Stunden mit vermehrten

Pausen von eineinhalb Stunden, nach Möglichkeit aufgeteilt auf zwei Blöcke,

möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 56 %. Diese medizinisch-theoretische

56%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe retrospektiv

seit Januar 2019 (IV-Nr. 70.2 S. 18 f.).

4.6

Im Bericht von Dr. med. L.___,

Facharzt für Neurologie, , vom 4. Mai 2020 (IV-Nr. 84 S. 2 ff.) werden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Polyneuropathie der

Beine

März 2020: Primär sensible

Polyneuropathie der Beine mit Affektion der kleinen Nervenfasern

Ätiologie: Wahrscheinlich

metabolisch bei Diabetes mellitus Typ II

-

Seronegative

rheumatoide Arthritis

September 2018:

Rheumafaktoren, da Anti-CCP und danach negativ

klinisch symmetrische

Synovitis der Finger und Zehengelenke bds.

Therapie:

NSAID bei Bedarf, Glukokortikoid

Medikation seit 30. Oktober 2018, Methotrexat seit 12. November 2018

Adalimumab seit Mai 2019

-

Diabetes mellitus

Typ II

Therapie mit oralen

Antidiabetika

Die Zuweisung erfolge mit der Bitte um

neurologische Beurteilung und insbesondere mit der Frage nach Vorliegen einer

Polyneuropathie bei ausgeprägten Missempfindungen der Unterschenkel und Beine

beidseits, sich manifestierend primär in Ruhe und in der Nacht, wobei explizit

keine Verschlechterung beim Umhergehen angegeben werde. Bei bekanntem Diabetes

mellitus stehe primär die Frage nach Vorliegen einer Polyneuropathie im Raum.

Aufgrund der getätigten elektrophysiologischen Untersuchungen sei die klinische

Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie zu bestätigen. Es bestehe eine sehr

deutliche primär sensible axonale Polyneuropathie der Beine mit Affektion der

kleinen Nervenfasern. An den oberen Extremitäten imponiere nebenbefundlich ein

recht deutliches beidseitiges rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom. Hier habe der

Beschwerdeführer im Moment keine Beschwerden, sodass auf die Durchführung einer

CTS-Relase-Operation verzichtet werden könne. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei die Ätiologie der Polyneuropathie metabolisch bei

Diabetes mellitus.

4.7

Nachdem der Beschwerdeführer im

Einwandverfahren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unter

Beilage des neurologischen fachärztlichen Berichts (vgl. E. II. 4.6 hiervor) geltend

gemacht hatte, gab die Beschwerdegegnerin eine erneute, bidisziplinäre

Begutachtung in Auftrag. Dieses Gutachten wurde von Dr. med. F.___, Fachärztin

für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Fachärztin für

Neurologie, erstellt.

4.7.1

Im rheumatologischen

Fachgutachten von Dr. med. F.___ vom 15. April 2021 (IV-Nr. 99) wird zu den

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, Hauptproblem seien

seine Schmerzen im Rücken und den Armen. Der linke Arm schlafe ein, es kribble

bis in den Ellbogen, rechts spüre er schubweise im Arm nichts mehr, habe dort

aber kein Kribbeln. Er habe andauernd einen Druck im Kreuz, dies etwa seit

sechs Monaten. Er habe auch nachts Beschwerden, dann werde der Druck im Kreuz

aber durch die nadelstichartigen und elektrisierenden Schmerzen in den Füssen

überdeckt. Wenn er daheim drei Stunden Schreinerarbeiten gemacht habe, habe er

an den nächsten folgenden beiden Tagen extremste Schmerzen im Rücken und sehr

müde Beine. Die Schmerzen im Kreuz würden mit körperlichen Belastungen zunehmen.

Schmerzen habe er in den Beinen eigentlich nicht, sondern ein Müdigkeitsgefühl.

Sowohl die Müdigkeit in den Beinen wie auch die Kreuzschmerzen habe er schon während

seiner Arbeitstätigkeit als Schlosser gehabt. Seitdem er nicht mehr arbeite,

seien sie etwas geringer ausgeprägt, da er ja viel mehr Pausen machen könne.

Seine Hände seien nicht mehr geschwollen, auch nicht mehr die Füsse, seitdem er

dauernd Kompressionsstrümpfe trage. Die Hände seien besser, seitdem er die

Medikamente nehme und auch an Gewicht abgenommen habe. Er sei am Morgen

generell am ganzen Körper steif bis etwa zu 30 Minuten lang. Ab und zu habe er

leichte Schmerzen in der rechten Schulter und im Nacken. Die Operation im

rechten Handgelenk habe eine deutliche Besserung gebracht, er habe aber immer

noch Schmerzen in der Hand, meistens an der äusseren Handkante, je nach

Belastung. Etwa gleichzeitig mit den Schmerzen im rechten Handgelenk seien

damals auch Schwellungen in den Füssen und eine Zunahme der Müdigkeit in den

Beinen aufgetreten. Im November habe er einen Herzinfarkt und Nierenversagen

gehabt, sei lange im Spital gewesen.

Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:

Schulter- und Beckengeradstand,

Wirbelsäule im Lot, leicht akzentuierte thorakale Kyphose im Bereich der oberen

Brustwirbelsäule, verstärkte lumbale Lordose.

Halswirbelsäule: Seitrotation nach

rechts in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt, Seitflexion bds. sowie Extension 2/3

eingeschränkt. Kein wesentlicher muskulärer Hartspann.

Brustwirbelsäule: Extension 2/3, übrige

Bewegungen 1/3 eingeschränkt.

Lendenwirbelsäulen: Extension 2/3

eingeschränkt stark schmerzhaft, übrige Bewegung nicht eingeschränkt aber

schmerzhaft. Erhöhter Tonus paravertebral und M. quadratus lumborum bds.

Quadrantenteste nicht verlässlich durchführbar. Spine Test und Vorlaufphänomen

negativ.

Obere Extremitäten: Abstand

Daumen-Vertebra prominens beim Nackengriff 0 cm bds., beim Schürzengriff werde beidseits

BWK10 erreicht. Passiv seien beide Schultern frei beweglich, rechts diskretes

Impingement und leicht positiver Joke-Test (Schmerzen, jedoch kein

Kraftdefizit). Ellenbogengelenke unauffällig. Dorsalflexion Handgelenk rechts

2/3 eingeschränkt, harter Stopp, Fingergelenke unauffällig, kompletter und

kräftiger Spitzgriff und Faustschluss bds.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei

beweglich. Knie beide in leichter Valgusfehlstellung und überstreckbar,

ansonsten unauffällige Untersuchung, Sprunggelenke unauffällig, Achillessehne

unauffällig, keine Druckdolenz am Ansatz der Plantarfaszien.

Im Rahmen der Beguachtung wurde am 14.

April 2021 ein Röntgen der HWS in 2 Ebenen, Dens transbuccal, und ein MR der

LWS durchgeführt. Es zeigten sich eine fortgeschrittene Osteochondrose und

Uncarthrosen HWK6/7, eine beginnende Chondrose HWK4/5, HWK5/6 und HWK7/BWK1, generalisierte

leichte Spondylarthrosen, Foramen arcuale als Normvariante, eine linkskonvexe

Skoliose und Hyperlordose lumbal, weiter eine anteriore Spondylose BWK12/LWK1,

gering auch BWK11/12, Chondrosen und aktivierte Spondylarthrosen LWK3/4 und

LWK4/5, rechtsbetonte, aktivierte Spondylarthrosen LWK5/SWK1 sowie mässige SIG

Arthrosen.

Es werden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:

-

Chronisches,

belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom mit belastungsabhängig

auftretender Müdigkeit in beiden Beinen

Linkskonvexe Skoliose und

Hyperlordose lumbal. Anteriore Spondylose BWK12/LWK1, gering auch BWK11/12,

Chondrosen und aktivierte Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/5, rechtsbetonte,

aktivierte Spondylarthrosen LWK5/SWK1, mässige SIG Arthrosen

Dekonditionierung

-

Fortgeschrittene

Osteochondrose und Uncarthrosen HWK6/7, beginnende Chondrose HWK4/5, HWK5/6 und

HWK7/BWK1, generalisierte leichte Spondylarthrosen

-

Seronegative

Polyarthritis (ED Oktober 2018)

DD seronegative RA, CPPD, polyarticuläre

chronische Arthritis urica

RF, Anti-CCP und ANA

negativ

MTX 11/18, Humira 40mg

s.c. alle zwei Wochen, initial auch systemische Steroide

-

Restbeschwerden und

Funktionsbeeinträchtigung (eingeschränkte Dorsalextension) der Hand rechts bei

Positiver diagnostischer

Infiltration 27. März 2018

St. n.

Resektionsarthroplastik Radiokarpalgelenk, Radiusstyloidektomie rechts und

Subkutanverlagerung und Synovialektomie der Extensor pollucis longus-Sehne

rechts bei SLAC wrist rechts

Rheumatologische Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Klinisch leichtes

Impingement Schulter rechts und Supraspinatustendinose

-

Gemäss Akten

chronische Achillessehnenansatztendinose links (klinisch und sonographisch

verifiziert), aktuell beschwerdefrei, unauffälliger klinischer Befund

4.7.2

Das neurologisches Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 100.1) hält zu den subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers Folgendes fest: Er verspüre ein Surren und

Einschlafen in beiden Händen, welches sich bis zu den Unterarmen ausdehne.

Dieses bestehe ca. seit einem Jahr und sei intermittierend vorhanden. Seit

seinem Myocard-Infarkt im Oktober des letzten Jahres sei er vermehrt müde. Häufig

habe er Nadelstiche an beiden Füssen, und seit ca. drei Monaten starke

Rückenschmerzen vor allem im Sitzen und im Gehen sowie seit ca. drei Wochen

eine Verspannung im rechten Nackenbereich. An den Händen habe er schon seit

Jahren Finger- und Gelenkschmerzen beidseitig. Die rechte Hand sei deswegen

operiert worden. Seit einem Jahr würden zusätzlich die Hände sowie die

Unterarme einschlafen. Dies komme abwechslungsweise vor und dauere jeweils fünf

bis zehn Minuten. Dieses Einschlafen sei tageszeit- und positionsunabhängig. Er

habe am Anfang den Ärzten nicht alles gesagt, diese Einschlafgefühle verspüre

er jedoch etwa seit einem Jahr. Auf seine berufliche Tätigkeit habe es keinen

wesentlichen Einfluss. Es seien ihm auch schon Gegenstände aus den Händen gefallen.

Durch die Gefühlsstörungen bestünden jedoch keine Einschränkungen. An den

Füssen habe er ebenfalls schon seit Längerem Schmerzen in den Zehengelenken

sowie im Sprunggelenk. Neu sei jedoch vor ca. einem Jahr ein nadelstichartiger

Schmerz hinzugekommen, welcher zwischen Nagel- und Zehenbereich auftrete, an

der Grosszehe beginne und sich über den ganzen Fuss ausdehne. Diese

nadelstichartigen Schmerzen seien nachts am schlimmsten, weshalb er die Decke

auf den Füssen kaum ertrage und der Nachtschlaf dadurch gestört sei. Dieser

Schmerz trete vor allem in Ruhe und weniger tagsüber auf. Rückenschmerzen

würden seit ca. drei bis vier Monaten bestehen. Er bemerke diese schon nach

einer Stunde Sitzen, ebenso, wenn er über längere Zeit stehe oder gehe. Dieser

Schmerz sei bisher nicht abgeklärt worden. Er behindere ihn jedoch, vor allem

auch bei einer sitzenden Tätigkeit. Am Nacken bestehe seit zwei bis drei Wochen

eine Verspannung in der rechten Schulter, in der rechten Halsmuskulatur mit

stechenden Schmerzen, wenn er den Kopf nach rechts rotiere. Die Schmerzen seien

sowohl in der vorderen Nackenregion wie auch in der hinteren Nackenregion und

hinter dem Ohr lokalisiert und würden bis zur Schulter ausstrahlen. Der Schmerz

sei stechend und klemmend. In Ruhe habe er diesen Schmerz nicht. Weiter habe er

Schwindel. Wenn er aufstehe oder sich hinlege, verspüre er kurzzeitig eine Art

Benommenheitsgefühl, welches ca. fünf Minuten andauere und dann wieder aufhöre.

Es werde ihm dabei nicht schlecht. Den erlittenen Myocardinfarkt habe er

eigentlich gar nicht bemerkt. Er sei ins Spital gekommen, weil er zu Hause ca.

zwei Tage bettlägerig gewesen sei. Er sei sehr schwach und apathisch gewesen.

Scheinbar habe er ein Nierenversagen gehabt und im Laufe der Hospitalisation

habe man auch festgestellt, dass er einen Herzinfarkt gehabt habe. Eigentlich

habe er sich erstaunlich schnell von diesen Diagnosen erholt. Aktuell fühle er

sich noch schwach und habe schnell Atemnot bei Anstrengungen. Bis auf die

vermehrte Müdigkeit bestehe durch den Herzinfarkt keine zusätzliche

Leistungseinschränkung.

Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:

Kopf und HWS: Kein Meningismus, passive

und aktive Beweglichkeit der HWS nach rechtsseitig eingeschränkt: HWS-Rotation

40/0/60°, Lateralisation 30/0/30°, Reklination 30°, Kinn-Sternum-Abstand 0 cm.

Bei HWS-Rotation und Lateralisation nach rechts sowie bei Reklination Angabe

von Schmerzen im Bereich des M. sternocleidomastoideus und M. trapezius

aszendens rechtsseitig.

Hirnnerven unauffällig

Obere Extremitäten: Trophik, Tonus und

Motorik ohne Befund, Fingernasenversuch beidseitig zielsicher. Leichte Atrophie

der Interossei bds linksbetont. Keine Paresen. Tinel- und Phalen-Phänomen über

dem Carpaltunnel negativ. Tinel-Phänomen über dem Sulcus ulnaris bds negativ. Eudiadochokinese

bds. 6 cm messende reizlose OP-Narbe über dem dorsalen Handgelenk rechtsseitig.

Untere Extremitäten: Trophik, Tonus und

Motorik ohne Befund. Beidseits perimalleolär Pigmentveränderungen sowie nicht

eindrückbare Knöchelödeme. Beinhalteversuch bei Angabe von Rückenschmerzen

nicht durchführbar. Knie-Hackenversuch bds zielsicher. Keine Paresen. Distale

und proximale Muskulatur M 5 bds. Pseudolasègue rechts mit Angabe von Schmerzen

im dorsalen Oberschenkel rechts bei 70°, linksseitig Angabe von ventralen

Oberschenkelschmerzen bei 70°. A. dorsalis pedis bds palpabel.

Die Sensibilität werde für das gesamte

Integument intakt angegeben. Spitz-Stumpfdiskrimination an beiden Füssen und am

distalen Drittel der Unterschenkel bds aufgehoben. Vibration bicarpal 7/8,

Vibration bimalleolär 0/8, bipatellär 5/8. Lagesinn erhalten.

Stand und Gang: Leichte BWS-Kyphose,

Schulterhochstand rechtsseitig, Druckdolenz des M. trapezius pars aszendens

rechts sowie M. sternocleidomastoideus rechtsseitig. Keine

Sensibilitätsstörungen im Rumpf- und Schulterbereich. Tapsiges Gangbild mit

fehlendem Fussabrollen bds. Fussspitzengang möglich, jedoch Angabe von

Schmerzen in den Zehengelenken bds. Fersengang bds. möglich mit Angabe von

Knieschmerzen rechtsseitig. Monopedaler Stand bds. unsicher möglich,

monopedales Hüpfen abgelehnt. Aufrichten aus Hocke auf Wunsch des Beschwerdeführers

nicht geprüft, gemäss Angabe sei das Aufrichten aus der Hocke-Stellung

kräftemässig nicht mehr möglich und würde Schwindelbeschwerden verursachen.

Strichgang erschwert, Blindstrichgang nicht durchführbar. Romberg mit

ungerichtetem Schwanken.

Es werden folgende Diagnosen erhoben:

-

Primär sensible,

axonale, symmetrische Polyneuropathie der Beine (ICD-10 G63.2)

ENG März 2020: Primär sensible

Polyneuropathie der Beine mit Affektion der kleinen Nervenfasern

Ätiologie: Wahrscheinlich

metabolisch bei Diabetes mellitus Typ II

-

V.a.

Ulnarisneuropathie beidseitig (ICD-10 G56.2)

-

Elektroneurografisch

beidseitiges Carpaltunnelsyndrom (Mai 2020) (ICD-10 G56.0)

-

Septischer Schock

bei V.a. Urosepsis, ED 27. Oktober 2020 (ICD-10 G63.2)

-

St. n. akutem

Nierenversagen November 2020

-

Myokardinfarkt Typ

I. November 2020. (ICD-10 I21.-)

-

Schwere

hyporegenerative, hyperchrome, normo- bis makrozytäre Anämie unklarer Ätiologie

-

Metabolisches

Syndrom,

Adipositas permagna

arterielle Hypertonie

(ICD-10 I10.-)

Hypercholesterinämie.

(ICD-10 E78.0)

Diabetes

mellitus Typ 2. (ICD-10 E 11.-)

-

Chronisch-venöse

Insuffizienz

5.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med.

G.___ und Dr. med. F.___ vom 18. Februar 2021 bzw. 15./16. April 2021 ab,

weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass

die beiden Begutachtungen in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender

Untersuchung des Beschwerdeführers und von auf den entsprechenden Gebieten

ausgewiesenen Fachärztinnen erstellt wurden. Diese haben in einer

Konsensbesprechung ihre Einschätzungen zusammengeführt. Insofern erfüllt die

Begutachtung die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. II.

2.5

hiervor).

5.1

Inhaltlich wird im

rheumatologischen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der

Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit mehr als 20 Jahren an

belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen und Müdigkeit in den Beinen leide,

wobei die lumbalen Schmerzen in den Akten nicht erwähnt seien und gemäss

Angaben des Beschwerdeführers auch keine diagnostischen Abklärungen erfolgt

seien. Klinisch lägen eine thorakale Hyperkyphose im Bereich der oberen

Brustwirbelsäule sowie eine Hyperlordose lumbal vor, die Beweglichkeit des

Achenskeletts sei auf allen Ebenen eingeschränkt. Radiologisch fänden sich

degenerative Veränderungen sowohl zervikal, wie auch lumbal, besonders

betroffen sei das im Segment HWK6/7, lumbal dürften v.a. die Spondylarthrosen

LWK3/4 bis LWK5/SWK1 Beschwerden bereiten. Die Gutachterin weist auf ein nach wie

vor bestehendes Übergewicht und eine Rektusdiastase hin, weshalb – trotz

Training – von einer Dekonditionierung ausgegangen werden müsse. So wird

insgesamt auf eine insuffiziente Stabilisation des Achsenskeletts und

zusätzlich ungünstige Belastung durch die abdominale Adipositas geschlossen,

was einleuchtend erscheint. Aufgrund der Beschwerdeschilderung kommt

gutachterlich gesehen als Ursache eine Spinalkanalstenose infrage, jedoch habe

dies im MRI nicht bestätigt werden können. Weiter verweist die Gutachterin auf

die in den Akten dokumentierten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes

hin, welche auf degenerative Veränderungen bei Bandruptur (Slac Wrist)

zurückgeführt werden und nach positiver Testinfiltration operativ angegangen wurden.

Dennoch bestünden nach wie vor gewisse, belastungsabhängige Beschwerden. Dementsprechend

konnte bei der Befunderhebung eine deutlich eingeschränkte Dorsalextension im

rechten Handgelenk erhoben werden. Daraus wird auf eine weiterhin vorhandene

verminderte Belastbarkeit des Handgelenks geschlossen. Im weiteren Verlauf

seien Beschwerden auch in der linken Hand und den Füssen aufgetreten, wobei im

Herbst 2018 als deren Ursache eine seronegative Polyarthritis diagnostiziert

worden sei. Bei fehlendem Nachweis von Rheumafaktoren und Anti-CCP Antikörpern

und aufgrund des Verteilungsmusters, seien diese vom behandelnden Rheumatologen

als seronegative rheumatoide Arthritis klassifiziert worden.

Differentialdiagnostisch müsse aber auch eine CPPD oder sogar chronische

Gichtarthropathie in Erwägung gezogen werden, da gemäss den Akten eine

Hyperurikämie bekannt sei, welche auch medikamentös behandelt werde. Dagegen spricht

nach Einschätzung der Gutachterin das positive Ansprechen auf die Behandlung

mit Humira. Unter der Therapie, wobei offenbar keine Behandlung mehr mit

Methotrexat erfolge wie noch initial, sei es inzwischen zu einer völligen

Remission gekommen. Beschwerden bestünden keine wesentlichen mehr, in der

klinischen Untersuchung liessen sich keine Synovitiden oder Tenosynovitiden

mehr feststellen. Klinisch fänden sich aktuell Befunde vereinbar mit einem

leichten Schulter Impingement rechts und Reizung der rechten

Supraspinatussehne, wesentliche funktionelle Einschränkungen liessen sich aber

nicht feststellen. Aus den erhobenen Diagnosen schliesst die Gutachterin auf

eine weiterhin vorhandene eingeschränkte Belastbarkeit des rechten

Handgelenkes, zudem des lumbalen und zervikalen Achsenskeletts und generell der

Hände, auch wenn die seronegative Polyarthritis aktuell gut kontrolliert sei. Die

geltend gemachten Beschwerden werden als konsistent zu den

Untersuchungsbefunden beschrieben. Die Gutachterin verweist in diesem

Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer aus Eigeninitiative eine

Gewichtsreduktion erreichen konnte.

Gestützt auf die Angaben des

Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden, den klinischen Befund und die

Bildgebung wird die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als körperlich zu fordernd und

nicht mehr zumutbar erachtet. Dies entspricht auch der Einschätzung, die PD Dr.

med. E.___ in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2019 bereits getroffen hatte.

Bereits im eben genannten Gutachten wurde aber auch ausgeführt, dass eine leichte,

wechselpositionierende Tätigkeit (ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, ohne

dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der

Horizontalen, ohne wiederholte Rotationsbelastungen des Oberkörpers oder hohe

bis wiederholt mittelstarke Kraftaufwendungen mit den Händen, ohne ausgesprochen

feinmechanisch beanspruchende Arbeiten mit den Händen, ohne Stütztätigkeiten

mit der rechten Hand oder starke Zugbelastung mit der rechten Hand) zugemutet

werden könne. Eine solche Arbeit wird in der aktuellen Begutachtung ab

Begutachtungszeitpunkt als 100 % zumutbar erachtet, mit einer

Leistungsminderung von 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf. Im älteren Gutachten

war von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ausgegangen worden. Dr. med. F.___ weist diesbezüglich darauf hin, dass zum

Zeitpunkt der ersten Begutachtung die Arthritis noch nicht vollständig

kontrolliert gewesen sei, und erklärt damit schlüssig die Abweichung zur

aktuellen Begutachtung. Eine Verbesserung unter der Basistherapie,

kontinuierlicher Gewichtsreduktion und weiterhin guter Einstellung des Diabetes

sei auch von PD Dr. med. E.___ als durchaus möglich erachtet worden. Eine

Verbesserung der Arthritis könne nun festgestellt werden, sodass eine

quantitativ höhere Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zulässig sei. Zudem

habe Dr. med. E.___ die allgemeine Leistungsreduktion unter anderem aufgrund

der Gewichtssituation und des Diabetes mitberücksichtigt, wobei es sich hierbei

nicht um rheumatologische Diagnosen handle. Auch diese Ausführungen erweisen

sich als plausibel.

5.2

Die neurologische Gutachterin

Dr. med. G.___ hält in ihrer Beurteilung fest, am 4. Mai 2020 sei erstmals eine

neurologische Abklärung wegen nächtlicher Kribbelparästhesien in den Füssen

erfolgt. Elektrophysiologisch und klinisch sei eine primär sensible axonale

Polyneuropathie der Beine festgestellt worden. An den oberen Extremitäten habe

sich ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom gezeigt (IV-Nr. 100.1 S. 21). Die

gutachterliche neurologische Untersuchung habe deutliche Zeichen der Varikosis

an den Unterschenkeln beidseitig mit Hyperpigmentierung sowie

Unterschenkelödemen gezeigt. Weiter bestünden schmerzbedingte Einschränkungen

der HWS-Beweglichkeit bei Rotation nach rechts und Reklination, Druckdolenzen

der rechtsseitigen Nackenmuskulatur, ein Schulterhochstand rechtsseitig. Zudem

zeigten sich deutliche klinische Hinweise für eine sensible Polyneuropathie der

unteren Extremitäten mit Pallanästhesie und aufgehobener

Spitz-Stumpfdiskrimination an den Füssen beidseitig, einer Gangunsicherheit bei

den erschwerten Gangarten sowie im monopedalen Stand. Klinische Hinweise für

ein Carpaltunnelsyndrom könnten hingegen nicht eruiert werden, auch keine

Hinweise für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik der oberen oder der

unteren Extremitäten. So kommt die Gutachterin zum plausiblen Schluss, dass zusammengefasst

eine deutliche, symmetrische, klinisch rein sensible, elektroneurographisch

eine primär sensible axonale Polyneuropathie der unteren Extremitäten und

elektroneurografisch ein beidseitiges rechtsbetontes Carpaltunnelsyndrom

besteht. Das im Mai 2020 elektroneurografisch festgestellte Carpaltunnelsyndrom

sei klinisch nicht deutlich manifest und habe zum jetzigen Zeitpunkt keinen

wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch die Einschränkungen durch

die Polyneuropathie seien bei einer angepassten Arbeitstätigkeit vorwiegend in

sitzender Position mit der Möglichkeit von Positionswechseln gering. Die

neurologische Gutachterin erkennt keine Inkonsistenzen und verweist auf gleichmässige

Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Die

verfügbaren Therapieoptionen seien indessen aus neurologischer Sicht noch nicht

ausgeschöpft (IV-Nr. 100.1 S. 22 f.). Diese Beurteilung ist stimmig und

sie deckt sich mit der Aktenlage, insbesondere mit der einzigen vorliegenden neurologischen

Einschätzung von Dr. med. L.___ vom 4. Mai 2020.

Für die bisherige Tätigkeit als

Metallbauschlosser wird aufgrund der Polyneuropathie auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

geschlossen, aus neurologischer Sicht seit Mai 2020 (aus rheumatologischer

Sicht jedoch schon früher). Eine angepasste Tätigkeit formuliert die

Gutachterin folgendermassen: körperlich leicht, vorwiegend manuell orientiert,

vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln und

gelegentlichem Stehen. Die Stehdauer sei auf eine Stunde limitiert. Die

Gehstrecke am Stück sei auf 500 m beschränkt. Arbeiten auf unebenem Gelände,

auf Leitern, Gerüsten und Treppen seien aufgrund der Sensibilitätsstörungen an

den Füssen und der Gleichgewichtsstörungen nicht mehr zumutbar. Aus

neurologischer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit,

bezogen auf ein 100%-Pensum, auf 70 % festgelegt, dies seit Mai 2020

(IV-Nr. 100.1 S. 24). Auch diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar.

Hierzu ist auch festzuhalten, dass vom behandelnden Facharzt keine

Arbeitsunfähigkeit festgelegt wurde.

5.3

Gutachterlich gesehen besteht

somit in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung, und aus neurologischer

Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Im bidisziplinären Konsens (IV-Nr. 100.2 S.

9.

ff.) legen die Gutachterinnen abschliessend fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeit

nicht addiere, was ebenfalls plausibel erscheint. Es liegt damit in einer

angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor, dies seit Mai 2020. Für

die Zeit davor ist – wie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Dr. med. M.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin) am 19. Mai 2021

(IV-Nr. 103) ausgeführt, auf die Begutachtung von PD Dr. med. E.___ vom

27.

Dezember 2019 abzustellen, die sich mit den Beobachtungen im Rahmen der

Eingliederungsmassnahmen in der Institution C.___ deckt. Dort vermochte der

Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % zu bewältigen, bevor das dortige Programm

am 16. März 2020 aufgrund der Situation um Corona faktisch abgebrochen

werden musste (vgl. Abschlussbericht der Institution C.___, IV-Nr. 88 S. 2).

Im Mai 2020 wurden die Eingliederungsmassnahmen beendet.

5.4

Der Beschwerdeführer führt in

seiner Beschwerde aus, es sei auf die Befunde der behandelnden Spezialisten

abzustellen. Hierzu ist zu erwähnen, dass diese den Befunden, die in der

Begutachtung erhoben wurden, nicht widersprechen. Von Seiten der behandelnden

Ärzte ist des Weiteren nie eine Arbeits(un)fähigkeit für eine Verweistätigkeit

festgelegt worden. Nach der Operation an der rechten Hand wurde festgehalten,

dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne

(vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dr. med. K.___ empfahl im Januar 2019, die

Arbeitsfähigkeit in 10%-Schritten wieder zu steigern, legte sich aber nicht auf

eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Der

Neurologe Dr. med. L.___ attestierte im Mai 2020 keine Arbeitsunfähigkeit (E.

II. 4.6 hiervor). Inhaltlich wird die Begutachtung, auf die die

Beschwerdegegnerin abgestellt hat, nicht angezweifelt. Der Beschwerdeführer

verweist lediglich auf die neurologische Untersuchung an den Füssen, die aus

seiner Sicht nicht kompetent durchgeführt worden sei. Die neurologische

Gutachterin hat die Füsse untersucht (Gutachten S. 19; IV-Nr. 100.1 S. 19) und

dort auch entsprechende Befunde erhoben. In der Stellungnahme des Hausarztes, med.

pract. N.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. August 2021 (IV-Nr. 110)

wird ausgeführt, dass das Gutachten sehr ausführlich und präzise sei. Einzig

die Schlüsse, die auf die Arbeitsfähigkeit gezogen werden, werden mit Verweis

auf das Gutachten von PD Dr. med. E.___ und einen Arbeitsversuch im Dezember

2018.

angezweifelt. Hierzu ist einerseits auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zugunsten ihrer Patienten

aussagen. Andererseits wird in der aktuellen Begutachtung nachvollziehbar

dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit höher

gewichtet wird als dies PD Dr. med. E.___ getan hat (vgl. E. II. 5.1 hiervor).

Der Arbeitsversuch im Dezember 2018 fand im angestammten Betrieb statt, wobei

nicht ganz klar ist, wie angepasst die dort ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich

waren bzw. ob sie dem entsprachen, was in der aktuellen Begutachtung als

angepasstes Tätigkeitsprofil beschrieben wurde. Die hervorgebrachten

Einwendungen vermögen insgesamt keine Zweifel an der Beweiskraft des bidisziplinären

Gutachtens von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ aufkommen zu lassen. Es

ist auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen.

6.

6.1

Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich wurde beschwerdeweise nicht explizit

bestritten. Um den Invaliditätsgrad zu ermitteln, wird das Einkommen, das eine

Person ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), verglichen

mit dem Einkommen, das sie nach dem Gesundheitsschaden und nach der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichen kann.

Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf

das Einkommen abgestellt, das der Beschwerdeführer bei seinem ehemaligen

Arbeitgeber, der B.___, erzielt hatte (CHF 78'000.00; vgl.

Arbeitgeberbericht vom 23. November 2018, IV-Nr. 25). Zusätzlich hat sie den

Nominallohnindex 2018 bis 2020 (: 104.7 x 106.1) berücksichtigt und das

Einkommen entsprechend aufgerechnet. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von

CHF 79'043.00.

6.2

Weil der Beschwerdeführer keine

zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des

Invalideneinkommens korrekterweise auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn

(Bundesamt für Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer;

CHF 5'417.00) erweist sich angesichts des möglichen Tätigkeitsprofils

ebenfalls als richtig. Dabei sind die Wochenstunden aufzurechnen (: 40 x 41.7)

und eine Anpassung an den Nominallohnindex (: 105.1 x 106.8) vorzunehmen,

was die Beschwerdegegnerin ebenfalls getan hat. Damit ergibt sich bezogen auf

ein 100%-Pensum ein Invalideneinkommen von CHF 68'863.00. Da im konkreten

Fall ab dem 1. April 2019 ein Pensum von 50 % möglich ist, beträgt das

Invalideneinkommen CHF 34'432.00. Ab dem 1. Mai 2020 ist von einem

zumutbaren Pensum von 70 % auszugehen, womit sich das Invalideneinkommen

CHF 48'204.00 beläuft.

6.3

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts

8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts

9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).

6.4

Die Beschwerdegegnerin hat ohne

weitere Begründung keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Der

Beschwerdeführer war im April 2019 59 Jahre und im Mai 2020 60 Jahre alt. Er

hat zuvor schwere Arbeit verrichtet und war seit 1984 beim gleichen Arbeitgeber

tätig, bis der Gesundheitsschaden eintrat. Nun ist ein 50 % bzw. ein 70%-Pensum

in einer leichten Tätigkeit möglich. Teilzeitarbeit wirkt sich auf den Lohn in

diesem Segment in geringem Ausmass aus (vgl. Bundesamt für Statistik 2018, T18,

Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht). Für ein Pensum von 50 – 74 % ohne

Kaderfunktion sind die Löhne um 4 % tiefer als bei einem Vollzeitpensum. Das

Alter ist kein Abzugskriterium, denn im Bereich der Hilfsarbeiten wirkt sich

auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes Alter

nicht zwingend lohnsenkend aus. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem

massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Weiter gilt es

hier jedoch zu beachten, dass das Spektrum an möglichen Arbeitsstellen auch in

einer Hilfsarbeit im Kompetenzniveau 1 reduziert wird und der Beschwerdeführer

verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer

Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Zwar ist der Umstand

allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen

zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier

beigezogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 mit

Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt nebst der Tatsache, dass dem

Beschwerdeführer nunmehr noch eine leichte, wechselpositionierende Tätigkeit

zumutbar ist, Folgendes hinzu: Er kann aus rheumatologischer Sicht nicht

dauernd oder wiederholt mit den Armen in und über der Horizontalen arbeiten.

Nicht möglich sind wiederholt mittelstarke Kraftaufwendungen mit den Händen.

Auch nicht möglich sind aber ausgesprochen feinmechanisch beanspruchende

Arbeiten mit den Händen. In neurologischer Hinsicht sollte indessen eine

körperlich leichte und vorwiegend manuell orientierte Tätigkeit ausgeübt werden.

Insofern ist insbesondere in Bezug auf die Hände davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer das noch zumutbare Pensum auch im Rahmen einer Hilfsarbeit nur

mit entsprechender Lohneinbusse ausüben könnte. Hinzu kommt, dass sich auch die

Teilzeitarbeit, wenn auch nicht einschneidend, lohnmindernd auswirkt. Unter

diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten

Abzug vorgenommen. Es rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Es resultiert damit

ein Invalideneinkommen von CHF 30’989.00 für ein 50%-Pensum und ein von

CHF 43'384.00 für ein 70%-Pensum.

6.5

Nach dem Gesagten ergeben sich

folgende Invaliditätsgrade:

Ab 1. April 2019 (Pensum 50 %): 61

%

Ab 1. Mai 2020 (Pensum 70 %): 45

%.

Für den Beschwerdeführer liefen bis im

Mai 2020 Eingliederungsmassnahmen und er bezog ein entsprechendes Taggeld. Ein

Dispositiv

Rentenanspruch kann demnach erst ab dem 1. Mai 2020 entstehen (Art. 29

Abs. 2 IVG). Ebenfalls ab Mai 2020 verbesserte sich sein Gesundheitszustand.

Dies ist drei Monate später zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Somit besteht ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2020 auf eine Viertelsrente. Dieser

Anspruch bleibt über den 1. Januar 2022 hinaus unverändert bestehen (vgl. WG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der

IV], lit. c. Abs. 1). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

7.

7.1 Der

nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung

beantragt und es besteht auch kein Anlass, ihm eine solche zuzusprechen.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durch, denn es

besteht für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2020 ein höherer Rentenanspruch

und für die Zeit danach weiterhin ein teilweiser (Viertelsrente). Sinngemäss

hat er indessen die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente verlangt. Zudem

haben sich die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als korrekt und

vollständig erwiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 hälftig zu verteilen. Der Beschwerdeführer hat

an die Verfahrenskosten einen Anteil von CHF 300.00, womit ihm nach einem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 wiederum CHF 300.00

zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls CHF 300.00 an

die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. Mai 2020 bis zum 31.

Juli 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2020

Anspruch auf eine Viertelsrente.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. An die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je

CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von

ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet, womit ihm

CHF 300.00 zurückzuerstatten sind.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin