VSBES.2022.120
Invalidenrente
15. Dezember 2022Deutsch42 min
diverse medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer gleichzeitig
Source so.ch
9:
Urteil vom 15. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1959, wurde am 16. Februar 2017 von seiner
Arbeitgeberin bei der IV-Stelle Solothurn zur Früherfassung angemeldet
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde
eine Arthritis angegeben und aufgrund dessen eine Arbeitsunfähigkeit seit 25.
Januar 2016 attestiert. Der Beschwerdeführer war seit 1984 bei der Firma B.___
in [...] als Metallbauer in einem Pensum von 100 % tätig gewesen. Am 6.
Oktober 2018 erfolgte eine Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 12).
2. Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer gleichzeitig
berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs am angestammten
Arbeitsplatz sowie ein Taggeld zu (IV-Nrn. 28 und 29). Am 24. April
2019 leistete sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der
Institution C.___ (IV-Nr. 38). Parallel dazu wurde ein bidisziplinäres
Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag gegeben (IV-Nr. 44), das
am 26. August 2019 (IV-Nr. 56) bzw. 27. Dezember 2019 (IV-Nrn. 70.1 und 70.2)
von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD
Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation /
Rheumatologie, erstattet wurde.
3. Mit Vorbescheid vom 15. Mai
2020 (IV-Nr. 82 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
in Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 Einwand und
reichte weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 84).
4. Gestützt auf eine Einschätzung
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 90) holte die
Beschwerdegegnerin erneut ein bidisziplinäres Gutachten auf den Fachgebieten
der Rheumatologie und Neurologie ein. Dieses wurde am 16. April 2021 von Dr.
med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. G.___,
Fachärztin für Neurologie, erstattet (IV-Nrn. 99, 100.1 und 100.2).
5. Nach nochmals durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 104 und 110) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (IV-Nr. 120; Aktenseiten [A.S.
1 ff.]) mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine bis 31. Juli 2020 befristete halbe
Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch und
wies weitere berufliche Massnahmen ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
erhebt der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin
Beschwerde (A.S. 9) und beantragt sinngemäss, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2022 sei aufzuheben und es seien ihm
Rentenleistungen zuzusprechen.
7. Die Beschwerde wird von der
Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
weitergeleitet (A.S. 10).
8. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 18).
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und
zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2022 eingetreten
ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft
standen.
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende
Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f.
E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2018 in seiner Tätigkeit
als Metallbauer aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit sei ab diesem Zeitpunkt nur noch
eingeschränkt zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien körperlich
angepasste Tätigkeiten weiterhin in einem Pensum von 50 % möglich. Nach Ablauf
des gesetzlichen Wartejahres, per 1. April 2019, bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 56 % der Anspruch auf eine halbe Rente. Da ein
Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen
könne, sei der Anspruch auf die halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2020 gegeben.
Die geleisteten Taggeldzahlungen ab dem 1. Mai 2020 bis am 17. Mai 2020 würden
mit der Invalidenrente verrechnet.
Die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers habe sich im Verlauf weiter verbessert. Aus medizinischer
Sicht sei ihm ab Mai 2020 wieder eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit
im Rahmen eines 70%-Pensums zumutbar. Die Verbesserung werde nach drei Monaten
berücksichtigt (gemäss Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Somit bestehe bei einem Invaliditätsgrad
von 39 %, ab August 2020, kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Aus der
Stellungnahme des Hausarztes vom 13. August 2021 ergäben sich keine neuen
medizinischen Erkenntnisse. Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___,
Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und
Innere Medizin, sei nachvollziehbar und schlüssig.
3.2
Der Beschwerdeführer hält dem in
seiner Beschwerdeschrift (A.S. 9) sinngemäss entgegen, das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ sei ungenügend. Die
Untersuchung an den Füssen sei nicht kompetent vorgenommen worden. Es sei auf
die Einschätzungen seines Hausarztes und der Institution C.___ abzustellen. Ihm
sei sogar von einem Tag auf den anderen der Arbeitsplatz gestrichen worden,
weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin für ihn nicht akzeptabel sei.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. Mai bis 31.
Juli 2020 befristete, halbe Rente zugesprochen und für die Zeit danach einen
Rentenanspruch verneint hat. Hierfür ist zunächst der medizinische Sachverhalt
zu klären. Dazu sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte relevant:
4.1
Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. med. H.___, Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital I.___,
vom 15. November 2017 (IV-Nr. 24 S. 6 f.), sei beim Beschwerdeführer eine
beginnende SLAC-Wrist rechts zu diagnostizieren. Als Nebendiagnosen zeigten
sich eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ II, eine Hypercholesterinämie
und Adipositas. In einem 2016 erstellten MRI präsentiere sich ein Zustand nach
SL-Bandläsion mit deutlich verbreitertem SL-Intervall. Durch repetitive
Belastung bei veränderter Handgelenkskinematik und körperlich schwere Tätigkeit
führe diese Läsion zu einer Arthrose in der Hand.
4.2
Am 23. April 2018 wurde der
Beschwerdeführer von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, an
der rechten Hand operiert (IV-Nr. 18 S. 21 f.). Diagnostiziert wurden eine
veraltete SLAC-wrist rechts und eine Begleitsynovitis der Extensor pollicis
longus Sehne rechts. Der Operateur nahm eine Resektionsarthroplastik am
Radiokarpalgelenk, eine Radiusstyloid Ektomie rechts sowie eine
Subkutanverlagerung und Synovialektomie der Extensor pollicis longus Sehne
rechts vor. Der Beschwerdeführer habe zunehmend Beschwerden am rechten
Handgelenk mit belastungsabhängigen zunehmenden Dauerschmerzen gehabt und das
Handgelenk nicht belasten können. Die Bildgebung habe eine veraltete
scapholunäre Bandverletzung mit beginnenden Zeichen einer Folgearthrose
gezeigt. In der MRI-Untersuchung sei zusätzlich eine kleine Läsion im Diskus
ulnocarpalis erkannt worden, die aber intraoperativ stabil sei. Hingegen sei
eine Synovektomie bei Entzündung der EPL-Sehne erfolgt und deren
Subkutanverlagerung bei knöcherner Veränderung des Lister-Tuberculum. Dem
Beschwerdeführer wurde nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.
August 2018 attestiert (IV-Nr. 18 S. 8 ff.).
Am 5. September 2018 (IV-Nr. 18 S. 20)
berichtete Dr. med. J.___ über folgende Diagnosen:
-
Status nach Resektionsarthroplastik
am rechten Handgelenk bei SLAC-Wrist von Ende April 2018
-
passagere Handwurzelschmerzen
in der Tabatière und dem ulnocarpal Gelenk auch links bei radiologisch blanden
Befunden
-
OSG-Distorsion
rechts vor ca. Wochenfrist
Die Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit sei wegen passageren Schmerzen an der linken Hand und der knöchernen
Verstauchung etwas verzögert. Es erfolge nun aber am 10. September 2018 die
genaue Festlegung der prozentualen Arbeitsfähigkeit nach Beginn der Arbeit
durch den Hausarzt. Der Beschwerdeführer werde sehr wahrscheinlich alle
Arbeiten als Schlosser wieder durchführen können.
4.3
Dr. med. K.___, Leitender Arzt
Rehabilitations- und Rheumazentrum, Spital I.___, berichtete am 16. November
2018.
(IV-Nr. 24 S. 1 ff.) über diese Diagnosen:
-
Seronegative
rheumatoide Arthritis (EM Herbst 2017)
September 2018:
RF, Anti-CCP und ANA negativ
September 2018:
humorale Aktivität (CRP 52 mg/l)
symmetrische
Synovitis Finger- und Zehengelenke bds.
Basisbehandlung:
NSAID bei Bedarf, Glukokortikoid-Medikation seit 30. Oktober 2018,
Methotrexat
seit 12. November 2018
Aktuell:
Deutlich regrediente Krankheitsaktivität
-
Aktenanamnestisch
Gichtarthropathie
-
Diabetes mellitus
Typ 2
-
Dyslipidämie
Es bestünden seit einem Jahr an
Intensität zunehmende symmetrische Finger- und Zehengelenkschmerzen sowie auch
polymyalgische Beschwerden, vor allem im Sinne von symmetrischen
Schulterschmerzen. Klinisch seien floride symmetrische Synovitiden der
Zehengrundgelenke zu palpieren gewesen, bei auch positiven Gänslen-Zeichen der
Hände und Füsse bei gleichzeitig vorhandener humoraler Aktivität. Trotz
negativer Antikörper-Konstellation müsse von einer rheumatoiden Arthritis
ausgegangen werden. Die Aufnahme einer systemischen Glukokortikoid-Medikation habe
zu einem sehr guten Ansprechen geführt. Zusätzlich seien
konventionell-radiologische Aufnahmen der Hände und Füsse veranlasst worden, wo
sich kein Anhalt eines erosiv-destruktiven Krankheitsverhaltens dargestellt habe.
Dr. med. K.___ berichtete der
Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2019 (IV-Nr. 33) über die seit dem 29.
Oktober 2018 stattfindende Behandlung. Der Beschwerdeführer beklage seit einem
Jahr Finger- und Zehengelenkschmerzen, die vor allem am intensivsten verspürt
werden. In den letzten Wochen hätten diese deutlich zugenommen und es sei seit
dem 25. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der
Beschwerdeführer habe auch symmetrische Schulterschmerzen bds. gehabt. Unter
der Basisbehandlung mit Methotrexat und der systemischen
Glukokortikoid-Medikation seien die entzündlichen Beschwerden vollständig
regredient. Es bestünden nur noch belastungsinduzierte Schmerzen im Bereich der
Finger- und Fussgelenke. Dem Beschwerdeführer sei daher empfohlen worden, seine
Arbeitstätigkeit in 10%igen Dekrementen wöchentlich zu steigern. Die Beschwerden
würden im Rahmen einer körperlichen Dekonditionierung interpretiert.
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Seronegative
rheumatoide Arthritis (EM Herbst 2017)
September 2018: RF,
Anti-CCP und ANA negativ
September 2018: Humorale
Aktivität (CRP 52 mg/l)
symmetrische Synovitis
Finger- und Zehengelenke bds.
Basisbehandlung: NSAID bei
Bedarf, Glukokortikoid-Medikation seit 30. Oktober 2018, Methotrexat seit 12.
November 2018
aktuell: Deutlich
regrediente Krankheitsaktivität
-
aktenanamnestisch
Gichtarthropathie
-
Diabetes mellitus
Typ 2
-
Dyslipidämie
Es bestehe eine gute Prognose. Eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar, sie sollte
jedoch in den nächsten Wochen allmählich gesteigert werden.
4.4
Im von der Beschwerdegegnerin in
Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2019 (IV-Nr. 56) wurde kein
auffälliger Befund erhoben. Die mnestischen Funktionen seien unauffällig und im
formalen Denken sei der Beschwerdeführer geordnet. Stimmungsmässig sei er
ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien
erhalten. Affektiv sei er modulierbar, Antrieb und Motorik seien unauffällig.
Es ergäben sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Auch die testpsychologischen
Befunde deuteten auf keine Beeinträchtigungen aus psychiatrischem Fachgebiet hin.
Die erhobenen Untersuchungsbefunde stimmten mit den anamnestischen Angaben
bezüglich des Aktivitätsniveaus überein. Somit seien aus dem psychiatrischem
Fachgebiet keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit, der Freizeitgestaltung,
der sozialen lnteraktionen oder sonstigen Aktivitäten festzustellen. Es sei
keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.5
Im ebenfalls von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen rheumatologischen Gutachten von PD Dr.
med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation /
Rheumatologie, vom 27. Dezember 2019 (IV-Nr. 70.2) wird zu den subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, es würden aktuell insgesamt fünf
Problembereiche geschildert: An erster Stelle stünden Beschwerden im Bereich
der Zehengrundgelenke und der Achillessehne links betont, an zweiter Stelle die
Beschwerden im Bereich der Hände, insbesondere MCP und Handgelenke, an dritter
Stelle wechselhafte Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im Bereich des
Steissbeins, an vierter Stelle eine allgemeine Müdigkeit, welche sich im
Tagesverlauf verstärke, und an fünfter Stelle ein ungerichteter Schwindel. Unter
der aktuellen angepassten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der
arbeitsbezogenen Beschwerden vor allem Probleme in den Fussgelenken und im
Rücken beim längeren Stehen, wobei auch langes Sitzen ungünstig sei.
In der Befunderhebung zeige sich eine
thorakale Hyperkyphose mit dorsalem Überhang, weitgehend fixiert. Die
LWS-Beweglichkeit in Extension sei zur Hälfte eingeschränkt, die übrige
Beweglichkeit zu 1/3. Im Bereich der BWS sei die Rotation leicht eingeschränkt.
Die HWS sei in sämtlichen Bewegungsrichtungen 1/3 eingeschränkt, aber
schmerzfrei. Der Zehen/Fersengang sei lokal eingeschränkt. Die Beweglichkeit im
Handgelenk rechts sei in sämtlichen Richtungen zur Hälfte eingeschränkt, dies
schmerzfrei. Es bestehe eine diffuse Schwellung der rechten Hand, wobei keine
Synovitiden fassbar seien. Die Gaenslen-Zeichen seien negativ. Im Bereich des
linken Handgelenks zeigten sich ein ausgeprägter Volarflexionsschmerz und eine
leichte Synovitis. Die Gaenslen-Zeichen seien positiv. Die Beweglichkeit sei um
1/3 eingeschränkt in alle Richtungen. Ebenfalls bestehe eine schmerzhaft
isometrisch resistive Extension, weiter eine diffuse Schwellung der Hand. Im
Bereich der Fingergelenke seien keine isolierten Synovitiden fassbar. Der
rechte Fuss sei in der Beweglichkeit mässig eingeschränkt in alle Richtungen,
bei ausgeprägter chronisch venöser Insuffizienz und Ödembildung. Der linke Fuss
präsentiere sich bei volarer und Dorsal-flexion schmerzhaft sowie mit positivem
Gaenslen-Zeichen. Es seien keine isolierten Synovitiden fassbar. Es bestünden
eine Verdickung der Achillessehne links sowie eine ausgeprägte
Druckschmerzhaftigkeit am Achillessehnenansatz links (IV-Nr. 70.2 S. 13
f.). Es werden folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr. 70.2 S. 16):
mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Rheumatoide
Arthritis, RF, Anti-CCP und Ana negativ
Entzündliche
Beteiligung der Hände und Füsse
Aktuell unter
Basistherapie mit Methotrexat, Humira und Glucocorticoiden mit geringer
Entzündungsaktivität, aber eingeschränkter Funktionsfähigkeit insbesondere im
Bereiche der linken Hand und des linken Fusses
Restbeschwerden
und Funktionsbeeinträchtigung Hand rechts bei
-
Multifaktorieller
Fatigue Problematik
Chronisch-entzündliche
Erkrankung, metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus
-
Z.n. Resektion der
proximalen Karpalreihe rechts und Radiusstyloidektomie rechtes Handgelenk am
23.
April 2018 bei kompletter Bandläsion und begleitenden degenerativen
Veränderungen
-
Chronische durch das
Achillessehnen Ansatztendinose links (klinisch und sonografisch verifiziert)
-
Ausgeprägte
chronisch-venöse Insuffizienz bds.
ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Metabolisches
Syndrom mit Adipositas Grad III, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie,
Hyperurikämie
Der rheumatologische Gutachter hält
fest, es bestünden aus somatischer Sicht verschiedene Gesundheitsprobleme,
wobei als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit primär eine symptomatische
vollständige (alte) Bandläsion und begleitende degenerative Veränderungen im
Bereiche der rechten Handwurzel und sekundäre Tendosynovitiden DD im Rahmen der
später diagnostizierten entzündlich-rheumatischen Affektion und die nachfolgende
operative Versorgung im April 2018 zu nennen seien. Nach Regeneration der
postoperativen Folgen hätten jedoch Schmerzen und ausgeprägte Schwellungen im
Bereich beider Hände und Füsse bestanden, bis im Oktober 2018 eine
sero-negative rheumatoide Arthritis mit Befall beider Hände und beider Füsse
diagnostiziert worden sei. Unter systemischer Kortikosteroid-Therapie und
Aufbauen eine Basistherapie vorerst mit Methotrexat sei es zu einer Regredienz
der Ruheschmerzen und der Schwellung gekommen. Eine angepasste Tätigkeit sei
durch den behandelnden Rheumatologen als halbtags zumutbar beurteilt worden,
eine zusätzlich eingeleitete Basistherapie habe zu einer weiteren leichten
Reduktion der Entzündungsaktivität geführt, aber subjektiv bisher zu keinen nennenswerten
Veränderungen. Seit Mai 2019 erfolge ein aufbauendes Arbeitstraining, wobei das
Arbeitspensum aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereiche der
Hände, der Füsse und des Rückens nicht weiter gesteigert worden sei. Auch die
Aktivitäten zu Hause im Sinne des Unterhalts des Eigenheimes und Gartenarbeiten
seien seit Frühjahr 2018 sistiert. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen seien
angemessen und adäquat. Es sei noch nicht von einem vollständig stabilen
Zustand auszugehen, wobei Veränderungen hinsichtlich Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vermutlich sehr langsam geschehen könnten und allenfalls auch
eine über längere Zeit durchgeführte Arbeitstätigkeit noch zu gewissen
Adaptationen führten. Ebenfalls günstig auswirken könnte sich die Gewichtsreduktion
hinsichtlich der Komorbiditäten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Beschränkung
auf eine Halbta- gestätigkeit auch in einer angepassten Form unter
Berücksichtigung der Gesamtsituation aus somatischer Sicht plausibel.
Allerdings sei noch nicht von einem vollständig stabilen Gesundheitszustand
auszugehen. Unter weiterer Stabilisierung bei Weiterführen der Basistherapie,
des grundsätzlich positiven Krankheitsverlaufes, der zusätzlichen
Gewichtsabnahme und einer gewissen Adaptation an eine Arbeitstätigkeit sei eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der Zeit durchaus möglich, weshalb
spätestens nach zwei Jahren eine Re-evaluation erfolgen sollte (IV-Nr. 70.2
S. 16 ff.).
Die angestammte Tätigkeit sei zum Teil
schwer, überwiegend stehend und mit hohen Kraftaufwendungen mit den Händen.
Diese sei aufgrund der somatischen Diagnosen und Funktionsbeeinträchtigungen
nicht mehr zumutbar. Dies gelte seit dem 16. April 2018. Die vorübergehend
attestierte Teilarbeitsfähigkeit sei als Arbeitsversuch einzuschätzen. Eine
optimal angepasste Tätigkeit sei leicht, wechselpositioniert im Sinne des
Wechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, mit Vermeiden von hohen
Kraftaufwendungen mit den Händen, längeren oder wiederholten erhöhten
mittelstarken Kraftaufwendung mit den Händen, ohne längerdauernde Arbeiten in
unergonomischen Rumpfhaltungen, insbesondere Arbeiten in überstreckter
Position. Eine solche Tätigkeit wäre während sechs Stunden mit vermehrten
Pausen von eineinhalb Stunden, nach Möglichkeit aufgeteilt auf zwei Blöcke,
möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 56 %. Diese medizinisch-theoretische
56%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe retrospektiv
seit Januar 2019 (IV-Nr. 70.2 S. 18 f.).
4.6
Im Bericht von Dr. med. L.___,
Facharzt für Neurologie, , vom 4. Mai 2020 (IV-Nr. 84 S. 2 ff.) werden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Polyneuropathie der
Beine
März 2020: Primär sensible
Polyneuropathie der Beine mit Affektion der kleinen Nervenfasern
Ätiologie: Wahrscheinlich
metabolisch bei Diabetes mellitus Typ II
-
Seronegative
rheumatoide Arthritis
September 2018:
Rheumafaktoren, da Anti-CCP und danach negativ
klinisch symmetrische
Synovitis der Finger und Zehengelenke bds.
Therapie:
NSAID bei Bedarf, Glukokortikoid
Medikation seit 30. Oktober 2018, Methotrexat seit 12. November 2018
Adalimumab seit Mai 2019
-
Diabetes mellitus
Typ II
Therapie mit oralen
Antidiabetika
Die Zuweisung erfolge mit der Bitte um
neurologische Beurteilung und insbesondere mit der Frage nach Vorliegen einer
Polyneuropathie bei ausgeprägten Missempfindungen der Unterschenkel und Beine
beidseits, sich manifestierend primär in Ruhe und in der Nacht, wobei explizit
keine Verschlechterung beim Umhergehen angegeben werde. Bei bekanntem Diabetes
mellitus stehe primär die Frage nach Vorliegen einer Polyneuropathie im Raum.
Aufgrund der getätigten elektrophysiologischen Untersuchungen sei die klinische
Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie zu bestätigen. Es bestehe eine sehr
deutliche primär sensible axonale Polyneuropathie der Beine mit Affektion der
kleinen Nervenfasern. An den oberen Extremitäten imponiere nebenbefundlich ein
recht deutliches beidseitiges rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom. Hier habe der
Beschwerdeführer im Moment keine Beschwerden, sodass auf die Durchführung einer
CTS-Relase-Operation verzichtet werden könne. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei die Ätiologie der Polyneuropathie metabolisch bei
Diabetes mellitus.
4.7
Nachdem der Beschwerdeführer im
Einwandverfahren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unter
Beilage des neurologischen fachärztlichen Berichts (vgl. E. II. 4.6 hiervor) geltend
gemacht hatte, gab die Beschwerdegegnerin eine erneute, bidisziplinäre
Begutachtung in Auftrag. Dieses Gutachten wurde von Dr. med. F.___, Fachärztin
für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Fachärztin für
Neurologie, erstellt.
4.7.1
Im rheumatologischen
Fachgutachten von Dr. med. F.___ vom 15. April 2021 (IV-Nr. 99) wird zu den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, Hauptproblem seien
seine Schmerzen im Rücken und den Armen. Der linke Arm schlafe ein, es kribble
bis in den Ellbogen, rechts spüre er schubweise im Arm nichts mehr, habe dort
aber kein Kribbeln. Er habe andauernd einen Druck im Kreuz, dies etwa seit
sechs Monaten. Er habe auch nachts Beschwerden, dann werde der Druck im Kreuz
aber durch die nadelstichartigen und elektrisierenden Schmerzen in den Füssen
überdeckt. Wenn er daheim drei Stunden Schreinerarbeiten gemacht habe, habe er
an den nächsten folgenden beiden Tagen extremste Schmerzen im Rücken und sehr
müde Beine. Die Schmerzen im Kreuz würden mit körperlichen Belastungen zunehmen.
Schmerzen habe er in den Beinen eigentlich nicht, sondern ein Müdigkeitsgefühl.
Sowohl die Müdigkeit in den Beinen wie auch die Kreuzschmerzen habe er schon während
seiner Arbeitstätigkeit als Schlosser gehabt. Seitdem er nicht mehr arbeite,
seien sie etwas geringer ausgeprägt, da er ja viel mehr Pausen machen könne.
Seine Hände seien nicht mehr geschwollen, auch nicht mehr die Füsse, seitdem er
dauernd Kompressionsstrümpfe trage. Die Hände seien besser, seitdem er die
Medikamente nehme und auch an Gewicht abgenommen habe. Er sei am Morgen
generell am ganzen Körper steif bis etwa zu 30 Minuten lang. Ab und zu habe er
leichte Schmerzen in der rechten Schulter und im Nacken. Die Operation im
rechten Handgelenk habe eine deutliche Besserung gebracht, er habe aber immer
noch Schmerzen in der Hand, meistens an der äusseren Handkante, je nach
Belastung. Etwa gleichzeitig mit den Schmerzen im rechten Handgelenk seien
damals auch Schwellungen in den Füssen und eine Zunahme der Müdigkeit in den
Beinen aufgetreten. Im November habe er einen Herzinfarkt und Nierenversagen
gehabt, sei lange im Spital gewesen.
Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:
Schulter- und Beckengeradstand,
Wirbelsäule im Lot, leicht akzentuierte thorakale Kyphose im Bereich der oberen
Brustwirbelsäule, verstärkte lumbale Lordose.
Halswirbelsäule: Seitrotation nach
rechts in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt, Seitflexion bds. sowie Extension 2/3
eingeschränkt. Kein wesentlicher muskulärer Hartspann.
Brustwirbelsäule: Extension 2/3, übrige
Bewegungen 1/3 eingeschränkt.
Lendenwirbelsäulen: Extension 2/3
eingeschränkt stark schmerzhaft, übrige Bewegung nicht eingeschränkt aber
schmerzhaft. Erhöhter Tonus paravertebral und M. quadratus lumborum bds.
Quadrantenteste nicht verlässlich durchführbar. Spine Test und Vorlaufphänomen
negativ.
Obere Extremitäten: Abstand
Daumen-Vertebra prominens beim Nackengriff 0 cm bds., beim Schürzengriff werde beidseits
BWK10 erreicht. Passiv seien beide Schultern frei beweglich, rechts diskretes
Impingement und leicht positiver Joke-Test (Schmerzen, jedoch kein
Kraftdefizit). Ellenbogengelenke unauffällig. Dorsalflexion Handgelenk rechts
2/3 eingeschränkt, harter Stopp, Fingergelenke unauffällig, kompletter und
kräftiger Spitzgriff und Faustschluss bds.
Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei
beweglich. Knie beide in leichter Valgusfehlstellung und überstreckbar,
ansonsten unauffällige Untersuchung, Sprunggelenke unauffällig, Achillessehne
unauffällig, keine Druckdolenz am Ansatz der Plantarfaszien.
Im Rahmen der Beguachtung wurde am 14.
April 2021 ein Röntgen der HWS in 2 Ebenen, Dens transbuccal, und ein MR der
LWS durchgeführt. Es zeigten sich eine fortgeschrittene Osteochondrose und
Uncarthrosen HWK6/7, eine beginnende Chondrose HWK4/5, HWK5/6 und HWK7/BWK1, generalisierte
leichte Spondylarthrosen, Foramen arcuale als Normvariante, eine linkskonvexe
Skoliose und Hyperlordose lumbal, weiter eine anteriore Spondylose BWK12/LWK1,
gering auch BWK11/12, Chondrosen und aktivierte Spondylarthrosen LWK3/4 und
LWK4/5, rechtsbetonte, aktivierte Spondylarthrosen LWK5/SWK1 sowie mässige SIG
Arthrosen.
Es werden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
-
Chronisches,
belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom mit belastungsabhängig
auftretender Müdigkeit in beiden Beinen
Linkskonvexe Skoliose und
Hyperlordose lumbal. Anteriore Spondylose BWK12/LWK1, gering auch BWK11/12,
Chondrosen und aktivierte Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/5, rechtsbetonte,
aktivierte Spondylarthrosen LWK5/SWK1, mässige SIG Arthrosen
Dekonditionierung
-
Fortgeschrittene
Osteochondrose und Uncarthrosen HWK6/7, beginnende Chondrose HWK4/5, HWK5/6 und
HWK7/BWK1, generalisierte leichte Spondylarthrosen
-
Seronegative
Polyarthritis (ED Oktober 2018)
DD seronegative RA, CPPD, polyarticuläre
chronische Arthritis urica
RF, Anti-CCP und ANA
negativ
MTX 11/18, Humira 40mg
s.c. alle zwei Wochen, initial auch systemische Steroide
-
Restbeschwerden und
Funktionsbeeinträchtigung (eingeschränkte Dorsalextension) der Hand rechts bei
Positiver diagnostischer
Infiltration 27. März 2018
St. n.
Resektionsarthroplastik Radiokarpalgelenk, Radiusstyloidektomie rechts und
Subkutanverlagerung und Synovialektomie der Extensor pollucis longus-Sehne
rechts bei SLAC wrist rechts
Rheumatologische Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Klinisch leichtes
Impingement Schulter rechts und Supraspinatustendinose
-
Gemäss Akten
chronische Achillessehnenansatztendinose links (klinisch und sonographisch
verifiziert), aktuell beschwerdefrei, unauffälliger klinischer Befund
4.7.2
Das neurologisches Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 100.1) hält zu den subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers Folgendes fest: Er verspüre ein Surren und
Einschlafen in beiden Händen, welches sich bis zu den Unterarmen ausdehne.
Dieses bestehe ca. seit einem Jahr und sei intermittierend vorhanden. Seit
seinem Myocard-Infarkt im Oktober des letzten Jahres sei er vermehrt müde. Häufig
habe er Nadelstiche an beiden Füssen, und seit ca. drei Monaten starke
Rückenschmerzen vor allem im Sitzen und im Gehen sowie seit ca. drei Wochen
eine Verspannung im rechten Nackenbereich. An den Händen habe er schon seit
Jahren Finger- und Gelenkschmerzen beidseitig. Die rechte Hand sei deswegen
operiert worden. Seit einem Jahr würden zusätzlich die Hände sowie die
Unterarme einschlafen. Dies komme abwechslungsweise vor und dauere jeweils fünf
bis zehn Minuten. Dieses Einschlafen sei tageszeit- und positionsunabhängig. Er
habe am Anfang den Ärzten nicht alles gesagt, diese Einschlafgefühle verspüre
er jedoch etwa seit einem Jahr. Auf seine berufliche Tätigkeit habe es keinen
wesentlichen Einfluss. Es seien ihm auch schon Gegenstände aus den Händen gefallen.
Durch die Gefühlsstörungen bestünden jedoch keine Einschränkungen. An den
Füssen habe er ebenfalls schon seit Längerem Schmerzen in den Zehengelenken
sowie im Sprunggelenk. Neu sei jedoch vor ca. einem Jahr ein nadelstichartiger
Schmerz hinzugekommen, welcher zwischen Nagel- und Zehenbereich auftrete, an
der Grosszehe beginne und sich über den ganzen Fuss ausdehne. Diese
nadelstichartigen Schmerzen seien nachts am schlimmsten, weshalb er die Decke
auf den Füssen kaum ertrage und der Nachtschlaf dadurch gestört sei. Dieser
Schmerz trete vor allem in Ruhe und weniger tagsüber auf. Rückenschmerzen
würden seit ca. drei bis vier Monaten bestehen. Er bemerke diese schon nach
einer Stunde Sitzen, ebenso, wenn er über längere Zeit stehe oder gehe. Dieser
Schmerz sei bisher nicht abgeklärt worden. Er behindere ihn jedoch, vor allem
auch bei einer sitzenden Tätigkeit. Am Nacken bestehe seit zwei bis drei Wochen
eine Verspannung in der rechten Schulter, in der rechten Halsmuskulatur mit
stechenden Schmerzen, wenn er den Kopf nach rechts rotiere. Die Schmerzen seien
sowohl in der vorderen Nackenregion wie auch in der hinteren Nackenregion und
hinter dem Ohr lokalisiert und würden bis zur Schulter ausstrahlen. Der Schmerz
sei stechend und klemmend. In Ruhe habe er diesen Schmerz nicht. Weiter habe er
Schwindel. Wenn er aufstehe oder sich hinlege, verspüre er kurzzeitig eine Art
Benommenheitsgefühl, welches ca. fünf Minuten andauere und dann wieder aufhöre.
Es werde ihm dabei nicht schlecht. Den erlittenen Myocardinfarkt habe er
eigentlich gar nicht bemerkt. Er sei ins Spital gekommen, weil er zu Hause ca.
zwei Tage bettlägerig gewesen sei. Er sei sehr schwach und apathisch gewesen.
Scheinbar habe er ein Nierenversagen gehabt und im Laufe der Hospitalisation
habe man auch festgestellt, dass er einen Herzinfarkt gehabt habe. Eigentlich
habe er sich erstaunlich schnell von diesen Diagnosen erholt. Aktuell fühle er
sich noch schwach und habe schnell Atemnot bei Anstrengungen. Bis auf die
vermehrte Müdigkeit bestehe durch den Herzinfarkt keine zusätzliche
Leistungseinschränkung.
Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:
Kopf und HWS: Kein Meningismus, passive
und aktive Beweglichkeit der HWS nach rechtsseitig eingeschränkt: HWS-Rotation
40/0/60°, Lateralisation 30/0/30°, Reklination 30°, Kinn-Sternum-Abstand 0 cm.
Bei HWS-Rotation und Lateralisation nach rechts sowie bei Reklination Angabe
von Schmerzen im Bereich des M. sternocleidomastoideus und M. trapezius
aszendens rechtsseitig.
Hirnnerven unauffällig
Obere Extremitäten: Trophik, Tonus und
Motorik ohne Befund, Fingernasenversuch beidseitig zielsicher. Leichte Atrophie
der Interossei bds linksbetont. Keine Paresen. Tinel- und Phalen-Phänomen über
dem Carpaltunnel negativ. Tinel-Phänomen über dem Sulcus ulnaris bds negativ. Eudiadochokinese
bds. 6 cm messende reizlose OP-Narbe über dem dorsalen Handgelenk rechtsseitig.
Untere Extremitäten: Trophik, Tonus und
Motorik ohne Befund. Beidseits perimalleolär Pigmentveränderungen sowie nicht
eindrückbare Knöchelödeme. Beinhalteversuch bei Angabe von Rückenschmerzen
nicht durchführbar. Knie-Hackenversuch bds zielsicher. Keine Paresen. Distale
und proximale Muskulatur M 5 bds. Pseudolasègue rechts mit Angabe von Schmerzen
im dorsalen Oberschenkel rechts bei 70°, linksseitig Angabe von ventralen
Oberschenkelschmerzen bei 70°. A. dorsalis pedis bds palpabel.
Die Sensibilität werde für das gesamte
Integument intakt angegeben. Spitz-Stumpfdiskrimination an beiden Füssen und am
distalen Drittel der Unterschenkel bds aufgehoben. Vibration bicarpal 7/8,
Vibration bimalleolär 0/8, bipatellär 5/8. Lagesinn erhalten.
Stand und Gang: Leichte BWS-Kyphose,
Schulterhochstand rechtsseitig, Druckdolenz des M. trapezius pars aszendens
rechts sowie M. sternocleidomastoideus rechtsseitig. Keine
Sensibilitätsstörungen im Rumpf- und Schulterbereich. Tapsiges Gangbild mit
fehlendem Fussabrollen bds. Fussspitzengang möglich, jedoch Angabe von
Schmerzen in den Zehengelenken bds. Fersengang bds. möglich mit Angabe von
Knieschmerzen rechtsseitig. Monopedaler Stand bds. unsicher möglich,
monopedales Hüpfen abgelehnt. Aufrichten aus Hocke auf Wunsch des Beschwerdeführers
nicht geprüft, gemäss Angabe sei das Aufrichten aus der Hocke-Stellung
kräftemässig nicht mehr möglich und würde Schwindelbeschwerden verursachen.
Strichgang erschwert, Blindstrichgang nicht durchführbar. Romberg mit
ungerichtetem Schwanken.
Es werden folgende Diagnosen erhoben:
-
Primär sensible,
axonale, symmetrische Polyneuropathie der Beine (ICD-10 G63.2)
ENG März 2020: Primär sensible
Polyneuropathie der Beine mit Affektion der kleinen Nervenfasern
Ätiologie: Wahrscheinlich
metabolisch bei Diabetes mellitus Typ II
-
V.a.
Ulnarisneuropathie beidseitig (ICD-10 G56.2)
-
Elektroneurografisch
beidseitiges Carpaltunnelsyndrom (Mai 2020) (ICD-10 G56.0)
-
Septischer Schock
bei V.a. Urosepsis, ED 27. Oktober 2020 (ICD-10 G63.2)
-
St. n. akutem
Nierenversagen November 2020
-
Myokardinfarkt Typ
I. November 2020. (ICD-10 I21.-)
-
Schwere
hyporegenerative, hyperchrome, normo- bis makrozytäre Anämie unklarer Ätiologie
-
Metabolisches
Syndrom,
Adipositas permagna
arterielle Hypertonie
(ICD-10 I10.-)
Hypercholesterinämie.
(ICD-10 E78.0)
Diabetes
mellitus Typ 2. (ICD-10 E 11.-)
-
Chronisch-venöse
Insuffizienz
5.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med.
G.___ und Dr. med. F.___ vom 18. Februar 2021 bzw. 15./16. April 2021 ab,
weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass
die beiden Begutachtungen in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender
Untersuchung des Beschwerdeführers und von auf den entsprechenden Gebieten
ausgewiesenen Fachärztinnen erstellt wurden. Diese haben in einer
Konsensbesprechung ihre Einschätzungen zusammengeführt. Insofern erfüllt die
Begutachtung die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. II.
2.5
hiervor).
5.1
Inhaltlich wird im
rheumatologischen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit mehr als 20 Jahren an
belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen und Müdigkeit in den Beinen leide,
wobei die lumbalen Schmerzen in den Akten nicht erwähnt seien und gemäss
Angaben des Beschwerdeführers auch keine diagnostischen Abklärungen erfolgt
seien. Klinisch lägen eine thorakale Hyperkyphose im Bereich der oberen
Brustwirbelsäule sowie eine Hyperlordose lumbal vor, die Beweglichkeit des
Achenskeletts sei auf allen Ebenen eingeschränkt. Radiologisch fänden sich
degenerative Veränderungen sowohl zervikal, wie auch lumbal, besonders
betroffen sei das im Segment HWK6/7, lumbal dürften v.a. die Spondylarthrosen
LWK3/4 bis LWK5/SWK1 Beschwerden bereiten. Die Gutachterin weist auf ein nach wie
vor bestehendes Übergewicht und eine Rektusdiastase hin, weshalb – trotz
Training – von einer Dekonditionierung ausgegangen werden müsse. So wird
insgesamt auf eine insuffiziente Stabilisation des Achsenskeletts und
zusätzlich ungünstige Belastung durch die abdominale Adipositas geschlossen,
was einleuchtend erscheint. Aufgrund der Beschwerdeschilderung kommt
gutachterlich gesehen als Ursache eine Spinalkanalstenose infrage, jedoch habe
dies im MRI nicht bestätigt werden können. Weiter verweist die Gutachterin auf
die in den Akten dokumentierten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes
hin, welche auf degenerative Veränderungen bei Bandruptur (Slac Wrist)
zurückgeführt werden und nach positiver Testinfiltration operativ angegangen wurden.
Dennoch bestünden nach wie vor gewisse, belastungsabhängige Beschwerden. Dementsprechend
konnte bei der Befunderhebung eine deutlich eingeschränkte Dorsalextension im
rechten Handgelenk erhoben werden. Daraus wird auf eine weiterhin vorhandene
verminderte Belastbarkeit des Handgelenks geschlossen. Im weiteren Verlauf
seien Beschwerden auch in der linken Hand und den Füssen aufgetreten, wobei im
Herbst 2018 als deren Ursache eine seronegative Polyarthritis diagnostiziert
worden sei. Bei fehlendem Nachweis von Rheumafaktoren und Anti-CCP Antikörpern
und aufgrund des Verteilungsmusters, seien diese vom behandelnden Rheumatologen
als seronegative rheumatoide Arthritis klassifiziert worden.
Differentialdiagnostisch müsse aber auch eine CPPD oder sogar chronische
Gichtarthropathie in Erwägung gezogen werden, da gemäss den Akten eine
Hyperurikämie bekannt sei, welche auch medikamentös behandelt werde. Dagegen spricht
nach Einschätzung der Gutachterin das positive Ansprechen auf die Behandlung
mit Humira. Unter der Therapie, wobei offenbar keine Behandlung mehr mit
Methotrexat erfolge wie noch initial, sei es inzwischen zu einer völligen
Remission gekommen. Beschwerden bestünden keine wesentlichen mehr, in der
klinischen Untersuchung liessen sich keine Synovitiden oder Tenosynovitiden
mehr feststellen. Klinisch fänden sich aktuell Befunde vereinbar mit einem
leichten Schulter Impingement rechts und Reizung der rechten
Supraspinatussehne, wesentliche funktionelle Einschränkungen liessen sich aber
nicht feststellen. Aus den erhobenen Diagnosen schliesst die Gutachterin auf
eine weiterhin vorhandene eingeschränkte Belastbarkeit des rechten
Handgelenkes, zudem des lumbalen und zervikalen Achsenskeletts und generell der
Hände, auch wenn die seronegative Polyarthritis aktuell gut kontrolliert sei. Die
geltend gemachten Beschwerden werden als konsistent zu den
Untersuchungsbefunden beschrieben. Die Gutachterin verweist in diesem
Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer aus Eigeninitiative eine
Gewichtsreduktion erreichen konnte.
Gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden, den klinischen Befund und die
Bildgebung wird die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als körperlich zu fordernd und
nicht mehr zumutbar erachtet. Dies entspricht auch der Einschätzung, die PD Dr.
med. E.___ in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2019 bereits getroffen hatte.
Bereits im eben genannten Gutachten wurde aber auch ausgeführt, dass eine leichte,
wechselpositionierende Tätigkeit (ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, ohne
dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der
Horizontalen, ohne wiederholte Rotationsbelastungen des Oberkörpers oder hohe
bis wiederholt mittelstarke Kraftaufwendungen mit den Händen, ohne ausgesprochen
feinmechanisch beanspruchende Arbeiten mit den Händen, ohne Stütztätigkeiten
mit der rechten Hand oder starke Zugbelastung mit der rechten Hand) zugemutet
werden könne. Eine solche Arbeit wird in der aktuellen Begutachtung ab
Begutachtungszeitpunkt als 100 % zumutbar erachtet, mit einer
Leistungsminderung von 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf. Im älteren Gutachten
war von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ausgegangen worden. Dr. med. F.___ weist diesbezüglich darauf hin, dass zum
Zeitpunkt der ersten Begutachtung die Arthritis noch nicht vollständig
kontrolliert gewesen sei, und erklärt damit schlüssig die Abweichung zur
aktuellen Begutachtung. Eine Verbesserung unter der Basistherapie,
kontinuierlicher Gewichtsreduktion und weiterhin guter Einstellung des Diabetes
sei auch von PD Dr. med. E.___ als durchaus möglich erachtet worden. Eine
Verbesserung der Arthritis könne nun festgestellt werden, sodass eine
quantitativ höhere Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zulässig sei. Zudem
habe Dr. med. E.___ die allgemeine Leistungsreduktion unter anderem aufgrund
der Gewichtssituation und des Diabetes mitberücksichtigt, wobei es sich hierbei
nicht um rheumatologische Diagnosen handle. Auch diese Ausführungen erweisen
sich als plausibel.
5.2
Die neurologische Gutachterin
Dr. med. G.___ hält in ihrer Beurteilung fest, am 4. Mai 2020 sei erstmals eine
neurologische Abklärung wegen nächtlicher Kribbelparästhesien in den Füssen
erfolgt. Elektrophysiologisch und klinisch sei eine primär sensible axonale
Polyneuropathie der Beine festgestellt worden. An den oberen Extremitäten habe
sich ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom gezeigt (IV-Nr. 100.1 S. 21). Die
gutachterliche neurologische Untersuchung habe deutliche Zeichen der Varikosis
an den Unterschenkeln beidseitig mit Hyperpigmentierung sowie
Unterschenkelödemen gezeigt. Weiter bestünden schmerzbedingte Einschränkungen
der HWS-Beweglichkeit bei Rotation nach rechts und Reklination, Druckdolenzen
der rechtsseitigen Nackenmuskulatur, ein Schulterhochstand rechtsseitig. Zudem
zeigten sich deutliche klinische Hinweise für eine sensible Polyneuropathie der
unteren Extremitäten mit Pallanästhesie und aufgehobener
Spitz-Stumpfdiskrimination an den Füssen beidseitig, einer Gangunsicherheit bei
den erschwerten Gangarten sowie im monopedalen Stand. Klinische Hinweise für
ein Carpaltunnelsyndrom könnten hingegen nicht eruiert werden, auch keine
Hinweise für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik der oberen oder der
unteren Extremitäten. So kommt die Gutachterin zum plausiblen Schluss, dass zusammengefasst
eine deutliche, symmetrische, klinisch rein sensible, elektroneurographisch
eine primär sensible axonale Polyneuropathie der unteren Extremitäten und
elektroneurografisch ein beidseitiges rechtsbetontes Carpaltunnelsyndrom
besteht. Das im Mai 2020 elektroneurografisch festgestellte Carpaltunnelsyndrom
sei klinisch nicht deutlich manifest und habe zum jetzigen Zeitpunkt keinen
wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch die Einschränkungen durch
die Polyneuropathie seien bei einer angepassten Arbeitstätigkeit vorwiegend in
sitzender Position mit der Möglichkeit von Positionswechseln gering. Die
neurologische Gutachterin erkennt keine Inkonsistenzen und verweist auf gleichmässige
Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Die
verfügbaren Therapieoptionen seien indessen aus neurologischer Sicht noch nicht
ausgeschöpft (IV-Nr. 100.1 S. 22 f.). Diese Beurteilung ist stimmig und
sie deckt sich mit der Aktenlage, insbesondere mit der einzigen vorliegenden neurologischen
Einschätzung von Dr. med. L.___ vom 4. Mai 2020.
Für die bisherige Tätigkeit als
Metallbauschlosser wird aufgrund der Polyneuropathie auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
geschlossen, aus neurologischer Sicht seit Mai 2020 (aus rheumatologischer
Sicht jedoch schon früher). Eine angepasste Tätigkeit formuliert die
Gutachterin folgendermassen: körperlich leicht, vorwiegend manuell orientiert,
vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln und
gelegentlichem Stehen. Die Stehdauer sei auf eine Stunde limitiert. Die
Gehstrecke am Stück sei auf 500 m beschränkt. Arbeiten auf unebenem Gelände,
auf Leitern, Gerüsten und Treppen seien aufgrund der Sensibilitätsstörungen an
den Füssen und der Gleichgewichtsstörungen nicht mehr zumutbar. Aus
neurologischer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit,
bezogen auf ein 100%-Pensum, auf 70 % festgelegt, dies seit Mai 2020
(IV-Nr. 100.1 S. 24). Auch diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar.
Hierzu ist auch festzuhalten, dass vom behandelnden Facharzt keine
Arbeitsunfähigkeit festgelegt wurde.
5.3
Gutachterlich gesehen besteht
somit in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung, und aus neurologischer
Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Im bidisziplinären Konsens (IV-Nr. 100.2 S.
9.
ff.) legen die Gutachterinnen abschliessend fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeit
nicht addiere, was ebenfalls plausibel erscheint. Es liegt damit in einer
angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor, dies seit Mai 2020. Für
die Zeit davor ist – wie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Dr. med. M.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin) am 19. Mai 2021
(IV-Nr. 103) ausgeführt, auf die Begutachtung von PD Dr. med. E.___ vom
27.
Dezember 2019 abzustellen, die sich mit den Beobachtungen im Rahmen der
Eingliederungsmassnahmen in der Institution C.___ deckt. Dort vermochte der
Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % zu bewältigen, bevor das dortige Programm
am 16. März 2020 aufgrund der Situation um Corona faktisch abgebrochen
werden musste (vgl. Abschlussbericht der Institution C.___, IV-Nr. 88 S. 2).
Im Mai 2020 wurden die Eingliederungsmassnahmen beendet.
5.4
Der Beschwerdeführer führt in
seiner Beschwerde aus, es sei auf die Befunde der behandelnden Spezialisten
abzustellen. Hierzu ist zu erwähnen, dass diese den Befunden, die in der
Begutachtung erhoben wurden, nicht widersprechen. Von Seiten der behandelnden
Ärzte ist des Weiteren nie eine Arbeits(un)fähigkeit für eine Verweistätigkeit
festgelegt worden. Nach der Operation an der rechten Hand wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne
(vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dr. med. K.___ empfahl im Januar 2019, die
Arbeitsfähigkeit in 10%-Schritten wieder zu steigern, legte sich aber nicht auf
eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Der
Neurologe Dr. med. L.___ attestierte im Mai 2020 keine Arbeitsunfähigkeit (E.
II. 4.6 hiervor). Inhaltlich wird die Begutachtung, auf die die
Beschwerdegegnerin abgestellt hat, nicht angezweifelt. Der Beschwerdeführer
verweist lediglich auf die neurologische Untersuchung an den Füssen, die aus
seiner Sicht nicht kompetent durchgeführt worden sei. Die neurologische
Gutachterin hat die Füsse untersucht (Gutachten S. 19; IV-Nr. 100.1 S. 19) und
dort auch entsprechende Befunde erhoben. In der Stellungnahme des Hausarztes, med.
pract. N.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. August 2021 (IV-Nr. 110)
wird ausgeführt, dass das Gutachten sehr ausführlich und präzise sei. Einzig
die Schlüsse, die auf die Arbeitsfähigkeit gezogen werden, werden mit Verweis
auf das Gutachten von PD Dr. med. E.___ und einen Arbeitsversuch im Dezember
2018.
angezweifelt. Hierzu ist einerseits auf die Erfahrungstatsache
hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen. Andererseits wird in der aktuellen Begutachtung nachvollziehbar
dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit höher
gewichtet wird als dies PD Dr. med. E.___ getan hat (vgl. E. II. 5.1 hiervor).
Der Arbeitsversuch im Dezember 2018 fand im angestammten Betrieb statt, wobei
nicht ganz klar ist, wie angepasst die dort ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich
waren bzw. ob sie dem entsprachen, was in der aktuellen Begutachtung als
angepasstes Tätigkeitsprofil beschrieben wurde. Die hervorgebrachten
Einwendungen vermögen insgesamt keine Zweifel an der Beweiskraft des bidisziplinären
Gutachtens von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ aufkommen zu lassen. Es
ist auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen.
6.
6.1
Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich wurde beschwerdeweise nicht explizit
bestritten. Um den Invaliditätsgrad zu ermitteln, wird das Einkommen, das eine
Person ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), verglichen
mit dem Einkommen, das sie nach dem Gesundheitsschaden und nach der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichen kann.
Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf
das Einkommen abgestellt, das der Beschwerdeführer bei seinem ehemaligen
Arbeitgeber, der B.___, erzielt hatte (CHF 78'000.00; vgl.
Arbeitgeberbericht vom 23. November 2018, IV-Nr. 25). Zusätzlich hat sie den
Nominallohnindex 2018 bis 2020 (: 104.7 x 106.1) berücksichtigt und das
Einkommen entsprechend aufgerechnet. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von
CHF 79'043.00.
6.2
Weil der Beschwerdeführer keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des
Invalideneinkommens korrekterweise auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn
(Bundesamt für Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer;
CHF 5'417.00) erweist sich angesichts des möglichen Tätigkeitsprofils
ebenfalls als richtig. Dabei sind die Wochenstunden aufzurechnen (: 40 x 41.7)
und eine Anpassung an den Nominallohnindex (: 105.1 x 106.8) vorzunehmen,
was die Beschwerdegegnerin ebenfalls getan hat. Damit ergibt sich bezogen auf
ein 100%-Pensum ein Invalideneinkommen von CHF 68'863.00. Da im konkreten
Fall ab dem 1. April 2019 ein Pensum von 50 % möglich ist, beträgt das
Invalideneinkommen CHF 34'432.00. Ab dem 1. Mai 2020 ist von einem
zumutbaren Pensum von 70 % auszugehen, womit sich das Invalideneinkommen
CHF 48'204.00 beläuft.
6.3
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts
9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).
6.4
Die Beschwerdegegnerin hat ohne
weitere Begründung keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Der
Beschwerdeführer war im April 2019 59 Jahre und im Mai 2020 60 Jahre alt. Er
hat zuvor schwere Arbeit verrichtet und war seit 1984 beim gleichen Arbeitgeber
tätig, bis der Gesundheitsschaden eintrat. Nun ist ein 50 % bzw. ein 70%-Pensum
in einer leichten Tätigkeit möglich. Teilzeitarbeit wirkt sich auf den Lohn in
diesem Segment in geringem Ausmass aus (vgl. Bundesamt für Statistik 2018, T18,
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht). Für ein Pensum von 50 – 74 % ohne
Kaderfunktion sind die Löhne um 4 % tiefer als bei einem Vollzeitpensum. Das
Alter ist kein Abzugskriterium, denn im Bereich der Hilfsarbeiten wirkt sich
auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes Alter
nicht zwingend lohnsenkend aus. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem
massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Weiter gilt es
hier jedoch zu beachten, dass das Spektrum an möglichen Arbeitsstellen auch in
einer Hilfsarbeit im Kompetenzniveau 1 reduziert wird und der Beschwerdeführer
verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer
Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Zwar ist der Umstand
allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen
zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier
beigezogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 mit
Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt nebst der Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer nunmehr noch eine leichte, wechselpositionierende Tätigkeit
zumutbar ist, Folgendes hinzu: Er kann aus rheumatologischer Sicht nicht
dauernd oder wiederholt mit den Armen in und über der Horizontalen arbeiten.
Nicht möglich sind wiederholt mittelstarke Kraftaufwendungen mit den Händen.
Auch nicht möglich sind aber ausgesprochen feinmechanisch beanspruchende
Arbeiten mit den Händen. In neurologischer Hinsicht sollte indessen eine
körperlich leichte und vorwiegend manuell orientierte Tätigkeit ausgeübt werden.
Insofern ist insbesondere in Bezug auf die Hände davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer das noch zumutbare Pensum auch im Rahmen einer Hilfsarbeit nur
mit entsprechender Lohneinbusse ausüben könnte. Hinzu kommt, dass sich auch die
Teilzeitarbeit, wenn auch nicht einschneidend, lohnmindernd auswirkt. Unter
diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten
Abzug vorgenommen. Es rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Es resultiert damit
ein Invalideneinkommen von CHF 30’989.00 für ein 50%-Pensum und ein von
CHF 43'384.00 für ein 70%-Pensum.
6.5
Nach dem Gesagten ergeben sich
folgende Invaliditätsgrade:
Ab 1. April 2019 (Pensum 50 %): 61
%
Ab 1. Mai 2020 (Pensum 70 %): 45
%.
Für den Beschwerdeführer liefen bis im
Mai 2020 Eingliederungsmassnahmen und er bezog ein entsprechendes Taggeld. Ein
Dispositiv
Rentenanspruch kann demnach erst ab dem 1. Mai 2020 entstehen (Art. 29
Abs. 2 IVG). Ebenfalls ab Mai 2020 verbesserte sich sein Gesundheitszustand.
Dies ist drei Monate später zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Somit besteht ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2020 auf eine Viertelsrente. Dieser
Anspruch bleibt über den 1. Januar 2022 hinaus unverändert bestehen (vgl. WG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der
IV], lit. c. Abs. 1). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Der
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung
beantragt und es besteht auch kein Anlass, ihm eine solche zuzusprechen.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durch, denn es
besteht für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2020 ein höherer Rentenanspruch
und für die Zeit danach weiterhin ein teilweiser (Viertelsrente). Sinngemäss
hat er indessen die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente verlangt. Zudem
haben sich die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als korrekt und
vollständig erwiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 hälftig zu verteilen. Der Beschwerdeführer hat
an die Verfahrenskosten einen Anteil von CHF 300.00, womit ihm nach einem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 wiederum CHF 300.00
zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls CHF 300.00 an
die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. Mai 2020 bis zum 31.
Juli 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2020
Anspruch auf eine Viertelsrente.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. An die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je
CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet, womit ihm
CHF 300.00 zurückzuerstatten sind.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin