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Entscheid

VSBES.2022.121

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

6. Februar 2023Deutsch20 min

namentlich genannte Auftraggeber tätig. Das jährliche Einkommen aus der selbständigen

Source so.ch

Urteil vom 6. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall (Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Januar 2017 als Selbständigerwerbender bei

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an.

Er erklärte, er sei mit der Einzelfirma C.___, in der Branche [...] für vier

namentlich genannte Auftraggeber tätig. Das jährliche Einkommen aus der selbständigen

Tätigkeit schätze er auf CHF 20'000.00 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

156).

2. Am 23. März 2020 stellte der

Beschwerdeführer einen Antrag auf Corona Erwerbsersatzentschädigung (AK-Nr.

155). Am 23. April 2020 reichte er ergänzende Angaben nach (AK-Nr. 151). Die

Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge ab 17. März 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung

für Selbständigerwerbende (Härtefälle) mit einem Tagesansatz von CHF 165.60 zu

(AK-Nr. 140-142, 133-136).

3. Am 17. September 2020 trat eine

neue Regelung in Kraft. Der Beschwerdeführer meldete sich wiederum zum Bezug

einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung an (AK-Nr. 130). In der Folge reichte

er den konkreten Antrag auf Corona Erwerbersatzentschädigung für die Zeit ab

17. September bis 31. Oktober 2020 sowie vom 1. November bis 30. November

2020 ein. Er machte geltend, er habe im Jahr 2017 einen Umsatz von CHF

85'500.00, im Jahr 2018 einen solchen von CHF 93'600.00 und im Jahr 2019 einen

solchen von ebenfalls CHF 93'600.00 erzielt. Seit Oktober 2020 habe er keine

Aufträge mehr erhalten (AK-Nr. 120 f.). Daraufhin wurde ihm ab Oktober 2020

wiederum eine Entschädigung mit einem Tagessatz von CHF 165.60

zugesprochen und ausgerichtet (AK-Nr. 116, 118). In der Folge reichte der

Beschwerdeführer in jedem Monat bis und mit Januar 2022 monatliche Anmeldungen

ein, in denen er jeweils einen Umsatz von CHF 0.00 und eine Umsatzeinbusse von

100 % geltend machte (vgl. AK-Nr. 112, 107, 101, 97, 94, 90, 87, 84, 80,

67, 61, 59, 52, 43, 35, 30). Die Beschwerdegegnerin richtete bis und mit Januar

2022 monatlich Entschädigungen mit einem Tagesansatz von CHF 165.60 aus

(vgl. AK-Nr. 109, 105, 99, 95, 92, 85, 82, 65, 57, 50, 44, 40, 32, 23).

4. Am 9. Februar 2022 nahm ein

Revisor der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine Stichprobenkontrolle

im Bereich EO-Corona vor. Im entsprechenden Bericht vom 9. Februar 2022 hielt

der Revisor fest, entgegen den Angaben in der Anmeldung habe der

Beschwerdeführer vom 1. Januar1997 bis 30. September 2020 einzig Umsätze aus

seiner Tätigkeit als CFO bei der Firma D.___ in [...] vereinnahmt. Diese

Tätigkeit sei als unselbständig zu qualifizieren. Es sei kein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden. Es stelle sich die Frage, ob

unter diesen Umständen eine Corona Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet werden

könne (AK-Nr. 27).

5. Am 26. Februar 2022 reichte der

Beschwerdeführer die Anmeldung für Februar 2022 ein (AK-Nr. 21 f.). Mit

Verfügung vom 14. März 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin diesen Antrag ab und

verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona

Erwerbsausfallentschädigung für Februar 2022 (AK-Nr. 19). Die vom

Beschwerdeführer dagegen am 21. März 2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 15) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 ab (AK-Nr. 6;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

6. Mit Zuschrift vom 9. Juni 2022

(A.S. 7 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022. Er stellt

sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei auch

für Februar 2022 eine Corona Erwerbsersatzentschädigung mit einem Tagessatz von

CHF 165.60 zuzusprechen.

7. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2022 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 15 ff.). Der Beschwerdeführer reicht innerhalb der ihm

gesetzten Frist keine Replik ein (A.S. 21, 23).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall (SR 830.31) enthält keine eigenen Bestimmungen zur Rechtspflege.

Sie verweist in Art. 1, soweit die Verordnung selbst nicht ausdrücklich eine

abweichende Regelung vorsieht, auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Danach

kann gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers (mit Ausnahme von

prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen) innerhalb von 30 Tagen bei

der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1

ATSG). Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid wiederum (sowie gegen

Verfügungen, bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist) ist die Beschwerde

an das kantonale Versicherungsgericht gegeben (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Auf

die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Umstritten ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung für

Februar 2022 hat. Bei einem Tagesansatz von CHF 165.60 und (maximal) 28

Kalendertagen beläuft sich der Streitwert auf CHF 4'636.80. Der Präsident

des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30‘000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts –

als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter zu beurteilen.

3.

Die Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall sah unter bestimmten Umständen einen Anspruch

Selbständigerwerbender auf eine Erwerbsausfallentschädigung vor. Voraussetzung

war, dass es sich um eine selbständigerwerbende Person im Sinne von

Art. 12 ATSG (oder eine arbeitgeberähnliche Person nach Art. 31

Abs. 3 lit. b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni

1982.

[AVIG, SR 837.0]) handelt, die im Sinne des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch

versichert ist. Weiter war verlangt, dass die Person entweder ihre

Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung

der Covid-19-Epidemie während des Entschädigungszeitraums unterbrechen musste

(was beim Beschwerdeführer im Februar 2022 nicht zutrifft) oder dass die Voraussetzungen

nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

(sogenannte Härtefallentschädigung) erfüllt waren. Diese letztere Bestimmung

verlangte, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war

(lit. a), die Person einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitt (lit. b) und sie im

Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mehr als

CHF 10'000.00 erzielt hatte (lit. c).

4.

Die Beschwerdegegnerin verneint

einen Anspruch nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, weil es bereits an

der Eingangsvoraussetzung fehle, da der Beschwerdeführer gar keine selbständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt respektive kein Erwerbseinkommen aus einer solchen

Tätigkeit erzielt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Nachfolgend ist

daher zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als

Selbständigerwerbender tätig war und die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3bis

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. II. 4 hiervor) erfüllt.

5.

Zur Frage, ob der

Beschwerdeführer im Rahmen der Einzelfirma C.___ einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachging und in dieser Tätigkeit einen Corona-bedingten

Erwerbsausfall erlitt, lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

5.1

In der Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er werde

in der Branche […] tätig sein und Leistungen in den Bereichen Finanztechniken,

Betriebswirtschaft, Globales Steuerrecht erbringen. Das jährliche Einkommen aus

der selbständigen Tätigkeit schätzte er auf CHF 20'000.00. Er trete in eigenem

Namen auf und stelle den Kunden direkt Rechnung. Zurzeit sei er für vier

Auftraggeber, die in der Anmeldung namentlich genannt werden, tätig (AK-Nr.

156).

5.2

Wie sich den nicht im Dossier

der Beschwerdegegnerin enthaltenen, durch den Beschwerdeführer eingereichten

Unterlagen (Beschwerdebeilage 2) entnehmen lässt, stand im weiteren Verlauf des

Verfahrens auch die Frage zur Diskussion, ob die Tätigkeit des

Beschwerdeführers als CFO der D.___ als selbständig oder unselbständig zu

qualifizieren sei. Offenbar erliess die Beschwerdegegnerin am 23. März

2017.

einen Ablehnungsentscheid, den sie aber korrigierte, nachdem ein Schreiben

der D.___ vom 3. April 2017 und eine als «Beratervertrag» bezeichnete

Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, auftretend unter der Bezeichnung C.___,

und der D.___ betreffend «Position: Leitung Finance und Controlling (CFO)» vom

13.

Juni 2017 eingereicht worden waren. Dementsprechend erklärte die

Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 28. Juni 2017 mit dem Titel

«Neuüberprüfung sozialversicherungsrechtliche Stellung für die Tätigkeit als

CFO für die Firma D.___», der Beschwerdeführer werde für die Tätigkeit als CFO

für die D.___ als Selbständigerwerbender betrachtet. Die Ausgleichskasse Handel

Schweiz (es dürfte sich um die für die Firma D.___ zuständige Ausgleichskasse

handeln) teile diese Auffassung.

5.3

In der Anmeldung zum Bezug von

Covid-19 Erwerbsausfallentschädigung erklärte der Beschwerdeführer, wegen der

pandemiebedingten Massnahmen habe er keine Tätigkeiten mit Personenkontakt

(Abschlussbesprechungen) mehr durchführen können (AK-Nr. 155). Auf Nachfrage

bejahte er am 23. April 2020 die Frage, ob er einen Erwerbsausfall erlitten

habe (AK-Nr. 151). In der Folge verlangte er eine Erhöhung des Taggeldansatzes,

der zunächst auf CHF 47.20 festgesetzt worden war (AK-Nr. 150), und reichte den

Jahresabschluss 2019 ein (AK-Nr. 144 f.). Dieser enthält als Ertrag eine

einzige Position «Bruttoertrag Dienstleistungen» von CHF 93'600.00 (AK-Nr.

145). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm am 2. Juni 2020 mit, die Entschädigung

werde aufgrund des massgebenden Einkommens des Jahres 2018 von CHF 74'300.00

berechnet; dabei handle es sich um das letzte definitiv verfügte Einkommen

(AK-Nr. 143). Auf dieser Basis wurde in der Folge das Taggeld von

CHF 165.60 ausbezahlt (AK-Nr. 142).

5.4

Am 18. September 2020 bestätigte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass sie ihn «ab 01.01.2017 für

die regelmässige Übernahme von Direktaufträgen im Bereich [. als

Selbständigerwerbenden bei unserer Kasse angeschlossen» habe. Die Anerkennung

gelte «nur für oben erwähnten Tätigkeitsbereich aufgrund der durch uns

geprüften Sachverhalte» (AK-Nr. 28 S. 3). Diese Bestätigung erfolgte auf

Verlangen des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 28 S. 9). In der Anmeldung für die

Zeit ab 17. September 2020 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er als

Arbeitnehmer erwerbstätig sei. Als Grund für den Erwerbsunterbruch gab er an:

«Ausfall einer geplanten Veranstaltung wegen des geltenden Veranstaltungsverbots

bzw. der kantonalen Nichtgenehmigung der Veranstaltung (AK-Nr. 130). Die

Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch zunächst ab (Verfügung vom 9. Oktober

2020, AK-Nr. 128). Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Er brachte vor, er

sei selbständigerwerbend und die Einzelfirma C.___ besorge nicht nur die

ordentliche Buchführung für KMU, «sondern hält öffentliche sowie private

Vorträge und Podiumsgespräche im Bereich Finanzwirtschaft». Aufgrund des auf

kantonaler Ebene und Bundesebene beschlossenen Veranstaltungsverbots seien

sämtliche Veranstaltungen verhindert worden (AK-Nr. 126). Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab, machte den Beschwerdeführer jedoch

auf die Möglichkeit aufmerksam, einen Antrag auf

Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblichen Umsatzrückgangs zu stellen

(Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2020, AK-Nr. 122). Der Beschwerdeführer

reichte daraufhin jeweils monatlich einen solchen Antrag ein. Er erklärte, der

Umsatz gemäss Erfolgsrechnung des Betriebs habe sich im Jahr 2017 auf CHF

85'500.00, in den Jahren 2018 und 2019 auf je CHF 93'600.00 belaufen. Ab

Oktober 2020 habe seine Mandantschaft wegen des massiven Umsatzeinbruchs (vgl.

AK-Nr. 120) respektive aufgrund der wirtschaftlichen Situation durch Covid-19

(vgl. AK-Nr. 121) keine Aufträge mehr erteilen können (vgl. AK-Nr. 115,

101, 97, usw.). Die Beschwerdegegnerin richtete ihm daraufhin ab Oktober 2020

wieder das Taggeld von CHF 165.60 aus (vgl. AK-Nr. 104, 116, 118

usw.), und dies bis Ende Januar 2022. Der Beschwerdeführer machte in jedem

Monat geltend, er habe überhaupt keinen Umsatz erzielt und eine Umsatzeinbusse

von 100 % erlitten.

Auf die Anmeldungen für September und

Oktober 2021 (AK-Nr. 59, 52) erfolgte zunächst eine Rückfrage durch die

Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 56, 48). Nachdem der Beschwerdeführer geltend

gemacht hatte, wegen der Zertifikatspflicht in Innenräumen entstehe ein

Aufwand, so dass sich die Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge,

Podiumsgespräche) nicht mehr lohne (AK-Nr. 54, 47), wurde ihm die Erwerbsausfall-Entschädigung

jedoch weiterhin ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 50, 44).

5.5

Am 23. Juli 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde bei ihm im

Rahmen der Stichprobenkontrolle EO-Corona eine Revision vornehmen (AK-Nr. 77).

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einige Unterlagen betreffend die

Rechnungen der Jahre 2017 (AK-Nr. 73), 2018 (AK-Nr. 74), 2019 (AK-Nr. 75) und 2020 (AK-Nr. 76) ein. Nach

vorgängiger Ankündigung (AK-Nr. 41) fand schliesslich am 3. Februar 2022

die Revision im Betrieb des Beschwerdeführers statt. Der Revisor gelangte zum

Ergebnis, bei den als «Honorar» verbuchten Einnahmen auf dem Konto 3200

«Bruttoertrag Dienstleistungen» des Jahres 2017 von CHF 85'500.00, des Jahres

2018.

von CHF 93'600.00, des Jahres 2019 von ebenfalls CHF 93'600.00 und des

Jahres 2020 von insgesamt CHF 19'442.95 handle es sich ausschliesslich um

Zahlungen der D.___ (vgl. AK-Nr. 28 S. 22 ff.). Einige Angaben in der «Anmeldung

für Selbständigerwerbende» für die Einzelfirma des Beschwerdeführers von Januar

2017.

(AK-Nr. 156) seien falsch gewesen. So habe es von den dort genannten vier

Auftraggebern keine Aufträge und keine Zahlungen gegeben. Der Beschwerdeführer

verfüge über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten, habe keine Investitionen

getätigt, sei (als CFO) an Weisungen des Auftraggebers gebunden und trete nicht

in eigenem Namen gegenüber Kunden auf (vgl. AK-Nr. 28 S. 5 ff.). In seinem

Bericht über die Stichprobenkontrolle im Bereich EO-Corona vom 9. Februar 2022

(AK-Nr. 27) führte der Revisor unter «Sonderfeststellungen» dementsprechend

aus, gemäss Buchhaltung seien vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2020 lediglich

Umsätze aus der Tätigkeit als CFO bei der Firma D.___ vereinnahmt worden. Auf

der Anmeldung für Selbständigerwerbende (AK-Nr. 156) seien vier Auftraggeber

aufgeführt worden. Die Tätigkeit als CFO müsse infolge wirtschaftlicher

Abhängigkeit, arbeitsorganisatorischer Unterstellung sowie fehlendem

Unternehmerrisiko als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Die

Zahlungen seien von der Firma D.___ auf das Privatkonto des Beschwerdeführers

überwiesen worden. Die letzten Einnahmen seien im September 2020 erfolgt.

Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei das Arbeitsverhältnis in diesem Monat

aufgelöst worden. Bei der Anmeldung habe der Beschwerdeführer erklärt, das C.___

(d.h. die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit) als «Vision für

Einnahmen» habe wegen Corona keine Umsätze generiert. Die Tätigkeit des C.___ beinhalte

angeblich Unternehmensberatungen mit Fokus auf Digitalisierungen. Dem Revisor

hätten aber keine zu erwartenden Umsätze, Absagen von Aufträgen, schriftliche

Konzepte mit Hinweisen auf Aufträge oder sonstige Nachweise für Umsätze, welche

ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären, vorgelegt werden können. Der

Beschwerdeführer habe sich ab Oktober 2020 für die Mehrwertsteuer angemeldet,

alle bisherigen Abrechnungen hätten jedoch auf einen Umsatz «Null» gelautet, so

dass sich aus der Anmeldung nichts ableiten lasse. Vor diesem Hintergrund

stelle sich die Frage, ob die Corona Erwerbsersatzentschädigungen zu Recht

ausgerichtet worden seien.

5.6

In der Anmeldung für Februar

2022, die am 26. Februar 2022 eingereicht wurde (vgl. AK-Nr. 21), führte der

Beschwerdeführer zur Art des Betriebs seiner Einzelfirma aus, C.___

«veranstaltet interdisziplinär kommerzielle Anwendungen von ökonomischen

Methoden in Beratung und Forschung». Die Frage, ob es sich um einen Betrieb der

Veranstaltungsbranche handle, wurde bejaht (AK-Nr. 22 S. 4). Nachdem die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2022 einen Anspruch auf

Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint hatte mit der Begründung, laut den

Feststellungen des Revisors habe der Beschwerdeführer in der selbständigen

Erwerbstätigkeit im Bereich C.___ keine Umsätze erzielt und daher auch keine

Umsatzeinbusse erlitten (AK-Nr. 19), machte der Beschwerdeführer in der

Einsprach vom 21. März 2022 (AK-Nr. 15) geltend, als Selbständigerwerbender sei

er anspruchsberechtigt. Die «Hauptsache des C.___» richte sich «nicht nur nach

der ordentlichen Buchführung von KMUs, sondern hält öffentliche sowie private

Vorträge und Podiumsgespräche im Bereich Finanzwirtschaft». Die Voraussetzungen

für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung seien erfüllt.

5.7

In der Beschwerde vom 9. Juni

2022.

macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Schreiben vom 28. Juni 2017

betrachte die Beschwerdegegnerin seine Tätigkeit als CFO für die D.___ als

selbständige Erwerbstätigkeit. In einem weiteren Schreiben vom 18. September 2020

habe die Beschwerdegegnerin den Anschluss als Selbständigerwerbender bestätigt.

Umsätze seien nicht lediglich aus der Tätigkeit als CFO bei der D.___

vereinnahmt worden, sondern er habe zusätzlich Finanzberichte für die Firmen E.___,

F.___ sowie G.___, als Konzerngesellschaften der D.___ Group, verfasst. Das

Mandatsverhältnis (nicht Arbeitsverhältnis) sei im September 2020 weder

aufgelöst noch gekündigt worden; als Folge von Corona mit Veränderung der

Wirtschaftslage seien die Umsätze eingebrochen. Dem Revisor der

Beschwerdegegnerin seien bezüglich der zu erwartenden Umsätze, Absagen von

Aufträgen sowie schriftlichen Konzepte mit Hinweisen auf Aufträge oder sonstige

Nachweise für Umsätze, welche ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären, vier

E-Mails unterbreitet worden (Beschwerdebeilagen 11 – 14). Die

Hauptsache des C.___ beinhalte nicht nur Unternehmensberatungen mit Fokus auf

Digitalisierung, sondern «auch nach ordentlichen Buchführungen mit

Controllingaufgaben von KMUs».

6.

6.1

Nach dem Gesagten meldete sich

der Beschwerdeführer im Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin als

Selbständigerwerbender an. Als Firmennamen nannte er C.___. Die selbständige

Tätigkeit umschrieb er mit «Finanztechniken/Betriebswirtschaft/Globales

Steuerrecht». Er gab an, für vier Auftraggeber tätig zu sein. Diese wurden

namentlich genannt, wobei darunter weder die D.___ noch deren drei in der

Beschwerdeschrift genannte Konzerngesellschaften figurierten. Das Einkommen

(Einnahmen abzüglich Geschäftsunkosten) schätzte der Beschwerdeführer auf CHF

20'000.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 156). Im Verfahren betreffend Bezug von

Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung reichte der Beschwerdeführer Erfolgsrechnungen

ein. Danach betrugen im Rechnungsjahr 2017 der Bruttoertrag CHF 85'500.00,

der Aufwand CHF 21'662.80 und der Gewinn CHF 63'837.20; im

Rechnungsjahr 2018 betrugen der Bruttoertrag CHF 93'600.00, der Aufwand

CHF 41'401.30 und der Gewinn CHF 52'198.70; im Rechnungsjahr 2019 betrugen

der Bruttoertrag CHF 93'600.00, der Aufwand CHF 33'747.30 und der Gewinn CHF

59'852.70 (vgl. AK-Nr. 73-75). Für das Jahr 2020 (bis September) ermittelte der

Revisor der Beschwerdegegnerin einen Umsatz von CHF 68'094.00 (AK-Nr. 27 S. 2).

6.2

Die Erträge werden in den

Jahresrechnungen jeweils nicht spezifiziert, sondern nur in einer Gesamtzahl

ausgewiesen. Nach den Erkenntnissen, welche anlässlich der Revision vom 3.

Februar 2022 gewonnen und im entsprechenden Bericht vom 9. Februar 2022

festgehalten wurden, stammten die gesamten Einnahmen von CHF 85'500.00 im

Jahr 2017, CHF 93'600.00 im Jahr 2018, ebenfalls CHF 93'600.00 im Jahr

2019.

sowie CHF 68'094.00 im Jahr 2020 (bis September) von der D.___. Der

Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die Umsätze seien

nicht ausschliesslich aus der Tätigkeit als CFO der D.___ erzielt worden,

sondern er habe zusätzlich Finanzberichte für drei Konzerngesellschaften der D.___

erstellt. Er bestreitet aber nicht, dass die Vergütungen von der D.___ stammten

und auf sein Privatkonto flossen. Er macht auch nicht geltend, die verbuchten

Einnahmen gingen auf Tätigkeiten für die vier Auftraggeber, die in der

Anmeldung von Januar 2017 erwähnt wurden, zurück.

6.3

Da die gesamten Einnahmen von

Dispositiv

der D.___ stammen, ist demnach entscheidend, ob die für diese Firma ausgeübte,

als CFO bezeichnete Tätigkeit als selbständig oder als unselbständig zu

qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin ging im Juni 2017, wie erwähnt,

gestützt auf die ihr damals vorliegenden Informationen von einer selbständigen

Erwerbstätigkeit aus. Der Revisor, der am 3. Februar 2022 eine Kontrolle vor

Ort durchführte, gelangte dagegen zum Ergebnis, die Tätigkeit als CFO müsse

infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit, arbeitsorganisatorischer Unterstellung

sowie fehlendem Unternehmerrisiko als unselbständige Erwerbstätigkeit

qualifiziert werden. Der Revisor berücksichtigte auch, dass die Zahlungen auf

das Privatkonto des Beschwerdeführers erfolgten und von diesem über die Kasse

in der Buchhaltung berücksichtigt wurden (AK-Nr. 27 S. 2). Allerdings

stand dem Revisor, soweit ersichtlich, die Korrespondenz aus dem Jahr 2017,

welche die Beschwerdegegnerin dazu führte, mit dem Schreiben vom 28. Juni 2017

die Tätigkeit als CFO der D.___ als selbständig zu qualifizieren (vgl. E. II.

5.2 hiervor), nicht zur Verfügung.

6.4 Die im Juni 2017 erfolgte

Qualifikation der CFO-Tätigkeit als selbständigerwerbend stützte sich in erster

Linie auf das Schreiben der D.___ vom 3. April 2017 und den «Beratervertrag»

zwischen dieser Firma und der Einzelfirma des Beschwerdeführers vom 13. Juni

2017. Der Beratervertrag nennt als Arbeitsorte den Wohnort des

Beschwerdeführers und den Standort der Firma. Das Zielpensum werde nach Vereinbarung

festgelegt. Der Beschwerdeführer arbeite auf eigene Rechnung zu einem Tagessatz

von CHF 600.00 (inkl. «tagesübliche Spesen»), die Rechnungsstellung

erfolge monatlich. Im Schreiben vom 3. April 2017 wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer stelle Rechnung und trage das Inkassorisiko; er tätige eigene

Investitionen und verfüge «über eigene bedeutende Betriebsmittel (Laptop

etc.)»; er sei keinen Weisungen unterworfen (keine Rapportierungspflicht); er

verfüge über eigene Büroräume; er sei nicht in die Arbeitsorganisation der

Beschwerdegegnerin eingegliedert (kein fester Arbeitsplatz); er habe keinen

Lohnanspruch während Ausfallzeiten (Krankheit, Militär, Unfall); er beziehe

keine periodischen Entgeltleistungen (Monatslohn, Stundenlohn); er habe keine Präsenzzeiten

und sei bei Arbeitszeiten ungebunden. Der Titel als CFO sei firmenintern

definiert; der Auftritt gegen aussen sei «durch Fehlen eines Eintrags im

Handelsregister nicht gegeben» (vgl. Beschwerdebeilage 2 S. 2).

Die Abklärungen durch den Revisor der

Beschwerdegegnerin ergaben jedoch, dass diese Angaben nur teilweise zutrafen. So

betrug das «Honorar» des Beschwerdeführers ab Juli 2017 bis Ende 2019 konstant

genau CHF 7'800.00 pro Monat, was die Aussage, es gebe «keine periodischen

Entgeltleistungen», stark relativiert. Als Ausgaben verbuchte der

Beschwerdeführer bei der Einzelfirma einzig eine monatliche Miete von CHF 1'500.00,

quartalsweise AHV-Beiträge sowie Spesen (einmal pro Jahr eine Pauschale für

«Reisen», sonst monatlich Beträge für «Telefon» respektive «Handy»; vgl. zum

Ganzen AK-Nr. 73 S. 1, 74 S. 1, 75 S. 1). Von regelmässigen, über derartige

Spesen hinausgehenden Aufwendungen oder notwendigen Investitionen kann demnach

nicht gesprochen werden. Ebenso wenig trug der Beschwerdeführer ein

Inkassorisiko, das sich wesentlich von demjenigen eines durchschnittlichen

Arbeitnehmers unterscheidet. Der Betrag von CHF 7'800.00 wurde jeweils ungefähr

am 25. Tag des Monats ausbezahlt, wie es in einem Arbeitsverhältnis üblich ist.

Die teilweise offene Regelung von Arbeitsort und -zeit ist auch bei einer

unselbständigen Tätigkeit nicht unüblich. Gegenüber Dritten trat der

Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen, welche bei der Revision gewonnen

wurden, nicht namens seiner Einzelfirma auf. Er unterzeichnete denn auch die

von ihm eingereichten Finanzberichte betreffend die E.___ und die F.___ als CFO

und nicht als externer Beauftragter (vgl. Beschwerdebeilagen 4-7). Wird weiter

berücksichtigt, dass es sich um das einzige «Auftragsverhältnis» handelte und

sämtliche Einnahmen von der D.___ stammten, muss von einer ausgeprägten

wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgegangen werden. Die Auszahlung des Lohns bzw.

der monatlichen Vergütung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers erfolgte

und von diesem über die Kasse in die Buchhaltung der Einzelfirma aufgenommen

wurde, spricht ebenfalls gegen Selbständigkeit. Damit überwiegen in einer

Gesamtbetrachtung die Aspekte, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen,

derart deutlich, dass auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann, da

als ausgeschlossen erscheint, dass diese zu einem anderen Ergebnis führen

könnten. Der anderslautenden Bestätigung vom 28. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2

hiervor) kann in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommen, da

sie auf Annahmen basierte, welche aus heutiger Sicht unzutreffend waren. Dasselbe

gilt für die Bestätigung vom 18. September 2020 (E. II. 5.4), welche die

Anerkennung als Selbständigerwerbender ausdrücklich auf die regelmässige

Übernahme von Direktaufträgen im Bereich […] beschränkt, wobei zusätzlich auf

die «durch uns geprüften Sachverhalte» Bezug genommen wird. Die

Beschwerdegegnerin hat das daher das Vorliegen eines Erwerbsausfalls aus einer

selbständigen Erwerbstätigkeit für den hier zu beurteilenden Monat Februar 2022

zu Recht verneint. Dementsprechend war es auch korrekt, einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Härtefallentschädigung gemäss der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für Februar 2022 zu verneinen.

6.5 Zu keinem anderen Ergebnis

führen die im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mails, welche dokumentieren,

dass sich der Beschwerdeführer für ausgeschriebene Stellen beworben hat (vgl.

Beschwerdebeilagen 11 – 14). Es handelt sich nicht um Kunden und

Aufträge, die ihm im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgangen

wären, sondern um Anstellungen, welche nicht zustande kamen. Ein Erwerbsausfall

aus selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich auch daraus nicht ableiten.

6.6 Zusammenfassend erweist sich der

angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG). Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

keine Kostenpflicht vorsieht und auch nicht von einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Beschwerdeführung gesprochen werden kann, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer