VSBES.2022.121
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
6. Februar 2023Deutsch20 min
namentlich genannte Auftraggeber tätig. Das jährliche Einkommen aus der selbständigen
Source so.ch
Urteil vom 6. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall (Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Januar 2017 als Selbständigerwerbender bei
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an.
Er erklärte, er sei mit der Einzelfirma C.___, in der Branche [...] für vier
namentlich genannte Auftraggeber tätig. Das jährliche Einkommen aus der selbständigen
Tätigkeit schätze er auf CHF 20'000.00 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]
156).
2. Am 23. März 2020 stellte der
Beschwerdeführer einen Antrag auf Corona Erwerbsersatzentschädigung (AK-Nr.
155). Am 23. April 2020 reichte er ergänzende Angaben nach (AK-Nr. 151). Die
Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge ab 17. März 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung
für Selbständigerwerbende (Härtefälle) mit einem Tagesansatz von CHF 165.60 zu
(AK-Nr. 140-142, 133-136).
3. Am 17. September 2020 trat eine
neue Regelung in Kraft. Der Beschwerdeführer meldete sich wiederum zum Bezug
einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung an (AK-Nr. 130). In der Folge reichte
er den konkreten Antrag auf Corona Erwerbersatzentschädigung für die Zeit ab
17. September bis 31. Oktober 2020 sowie vom 1. November bis 30. November
2020 ein. Er machte geltend, er habe im Jahr 2017 einen Umsatz von CHF
85'500.00, im Jahr 2018 einen solchen von CHF 93'600.00 und im Jahr 2019 einen
solchen von ebenfalls CHF 93'600.00 erzielt. Seit Oktober 2020 habe er keine
Aufträge mehr erhalten (AK-Nr. 120 f.). Daraufhin wurde ihm ab Oktober 2020
wiederum eine Entschädigung mit einem Tagessatz von CHF 165.60
zugesprochen und ausgerichtet (AK-Nr. 116, 118). In der Folge reichte der
Beschwerdeführer in jedem Monat bis und mit Januar 2022 monatliche Anmeldungen
ein, in denen er jeweils einen Umsatz von CHF 0.00 und eine Umsatzeinbusse von
100 % geltend machte (vgl. AK-Nr. 112, 107, 101, 97, 94, 90, 87, 84, 80,
67, 61, 59, 52, 43, 35, 30). Die Beschwerdegegnerin richtete bis und mit Januar
2022 monatlich Entschädigungen mit einem Tagesansatz von CHF 165.60 aus
(vgl. AK-Nr. 109, 105, 99, 95, 92, 85, 82, 65, 57, 50, 44, 40, 32, 23).
4. Am 9. Februar 2022 nahm ein
Revisor der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine Stichprobenkontrolle
im Bereich EO-Corona vor. Im entsprechenden Bericht vom 9. Februar 2022 hielt
der Revisor fest, entgegen den Angaben in der Anmeldung habe der
Beschwerdeführer vom 1. Januar1997 bis 30. September 2020 einzig Umsätze aus
seiner Tätigkeit als CFO bei der Firma D.___ in [...] vereinnahmt. Diese
Tätigkeit sei als unselbständig zu qualifizieren. Es sei kein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden. Es stelle sich die Frage, ob
unter diesen Umständen eine Corona Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet werden
könne (AK-Nr. 27).
5. Am 26. Februar 2022 reichte der
Beschwerdeführer die Anmeldung für Februar 2022 ein (AK-Nr. 21 f.). Mit
Verfügung vom 14. März 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin diesen Antrag ab und
verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona
Erwerbsausfallentschädigung für Februar 2022 (AK-Nr. 19). Die vom
Beschwerdeführer dagegen am 21. März 2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 15) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 ab (AK-Nr. 6;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
6. Mit Zuschrift vom 9. Juni 2022
(A.S. 7 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022. Er stellt
sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei auch
für Februar 2022 eine Corona Erwerbsersatzentschädigung mit einem Tagessatz von
CHF 165.60 zuzusprechen.
7. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2022 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 15 ff.). Der Beschwerdeführer reicht innerhalb der ihm
gesetzten Frist keine Replik ein (A.S. 21, 23).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall (SR 830.31) enthält keine eigenen Bestimmungen zur Rechtspflege.
Sie verweist in Art. 1, soweit die Verordnung selbst nicht ausdrücklich eine
abweichende Regelung vorsieht, auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Danach
kann gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers (mit Ausnahme von
prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen) innerhalb von 30 Tagen bei
der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1
ATSG). Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid wiederum (sowie gegen
Verfügungen, bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist) ist die Beschwerde
an das kantonale Versicherungsgericht gegeben (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Auf
die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Umstritten ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung für
Februar 2022 hat. Bei einem Tagesansatz von CHF 165.60 und (maximal) 28
Kalendertagen beläuft sich der Streitwert auf CHF 4'636.80. Der Präsident
des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30‘000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts –
als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter zu beurteilen.
3.
Die Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall sah unter bestimmten Umständen einen Anspruch
Selbständigerwerbender auf eine Erwerbsausfallentschädigung vor. Voraussetzung
war, dass es sich um eine selbständigerwerbende Person im Sinne von
Art. 12 ATSG (oder eine arbeitgeberähnliche Person nach Art. 31
Abs. 3 lit. b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni
1982.
[AVIG, SR 837.0]) handelt, die im Sinne des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch
versichert ist. Weiter war verlangt, dass die Person entweder ihre
Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie während des Entschädigungszeitraums unterbrechen musste
(was beim Beschwerdeführer im Februar 2022 nicht zutrifft) oder dass die Voraussetzungen
nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
(sogenannte Härtefallentschädigung) erfüllt waren. Diese letztere Bestimmung
verlangte, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war
(lit. a), die Person einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitt (lit. b) und sie im
Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mehr als
CHF 10'000.00 erzielt hatte (lit. c).
4.
Die Beschwerdegegnerin verneint
einen Anspruch nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, weil es bereits an
der Eingangsvoraussetzung fehle, da der Beschwerdeführer gar keine selbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt respektive kein Erwerbseinkommen aus einer solchen
Tätigkeit erzielt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Nachfolgend ist
daher zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als
Selbständigerwerbender tätig war und die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3bis
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. II. 4 hiervor) erfüllt.
5.
Zur Frage, ob der
Beschwerdeführer im Rahmen der Einzelfirma C.___ einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachging und in dieser Tätigkeit einen Corona-bedingten
Erwerbsausfall erlitt, lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
5.1
In der Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er werde
in der Branche […] tätig sein und Leistungen in den Bereichen Finanztechniken,
Betriebswirtschaft, Globales Steuerrecht erbringen. Das jährliche Einkommen aus
der selbständigen Tätigkeit schätzte er auf CHF 20'000.00. Er trete in eigenem
Namen auf und stelle den Kunden direkt Rechnung. Zurzeit sei er für vier
Auftraggeber, die in der Anmeldung namentlich genannt werden, tätig (AK-Nr.
156).
5.2
Wie sich den nicht im Dossier
der Beschwerdegegnerin enthaltenen, durch den Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen (Beschwerdebeilage 2) entnehmen lässt, stand im weiteren Verlauf des
Verfahrens auch die Frage zur Diskussion, ob die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als CFO der D.___ als selbständig oder unselbständig zu
qualifizieren sei. Offenbar erliess die Beschwerdegegnerin am 23. März
2017.
einen Ablehnungsentscheid, den sie aber korrigierte, nachdem ein Schreiben
der D.___ vom 3. April 2017 und eine als «Beratervertrag» bezeichnete
Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, auftretend unter der Bezeichnung C.___,
und der D.___ betreffend «Position: Leitung Finance und Controlling (CFO)» vom
13.
Juni 2017 eingereicht worden waren. Dementsprechend erklärte die
Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 28. Juni 2017 mit dem Titel
«Neuüberprüfung sozialversicherungsrechtliche Stellung für die Tätigkeit als
CFO für die Firma D.___», der Beschwerdeführer werde für die Tätigkeit als CFO
für die D.___ als Selbständigerwerbender betrachtet. Die Ausgleichskasse Handel
Schweiz (es dürfte sich um die für die Firma D.___ zuständige Ausgleichskasse
handeln) teile diese Auffassung.
5.3
In der Anmeldung zum Bezug von
Covid-19 Erwerbsausfallentschädigung erklärte der Beschwerdeführer, wegen der
pandemiebedingten Massnahmen habe er keine Tätigkeiten mit Personenkontakt
(Abschlussbesprechungen) mehr durchführen können (AK-Nr. 155). Auf Nachfrage
bejahte er am 23. April 2020 die Frage, ob er einen Erwerbsausfall erlitten
habe (AK-Nr. 151). In der Folge verlangte er eine Erhöhung des Taggeldansatzes,
der zunächst auf CHF 47.20 festgesetzt worden war (AK-Nr. 150), und reichte den
Jahresabschluss 2019 ein (AK-Nr. 144 f.). Dieser enthält als Ertrag eine
einzige Position «Bruttoertrag Dienstleistungen» von CHF 93'600.00 (AK-Nr.
145). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm am 2. Juni 2020 mit, die Entschädigung
werde aufgrund des massgebenden Einkommens des Jahres 2018 von CHF 74'300.00
berechnet; dabei handle es sich um das letzte definitiv verfügte Einkommen
(AK-Nr. 143). Auf dieser Basis wurde in der Folge das Taggeld von
CHF 165.60 ausbezahlt (AK-Nr. 142).
5.4
Am 18. September 2020 bestätigte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass sie ihn «ab 01.01.2017 für
die regelmässige Übernahme von Direktaufträgen im Bereich [. als
Selbständigerwerbenden bei unserer Kasse angeschlossen» habe. Die Anerkennung
gelte «nur für oben erwähnten Tätigkeitsbereich aufgrund der durch uns
geprüften Sachverhalte» (AK-Nr. 28 S. 3). Diese Bestätigung erfolgte auf
Verlangen des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 28 S. 9). In der Anmeldung für die
Zeit ab 17. September 2020 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er als
Arbeitnehmer erwerbstätig sei. Als Grund für den Erwerbsunterbruch gab er an:
«Ausfall einer geplanten Veranstaltung wegen des geltenden Veranstaltungsverbots
bzw. der kantonalen Nichtgenehmigung der Veranstaltung (AK-Nr. 130). Die
Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch zunächst ab (Verfügung vom 9. Oktober
2020, AK-Nr. 128). Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Er brachte vor, er
sei selbständigerwerbend und die Einzelfirma C.___ besorge nicht nur die
ordentliche Buchführung für KMU, «sondern hält öffentliche sowie private
Vorträge und Podiumsgespräche im Bereich Finanzwirtschaft». Aufgrund des auf
kantonaler Ebene und Bundesebene beschlossenen Veranstaltungsverbots seien
sämtliche Veranstaltungen verhindert worden (AK-Nr. 126). Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab, machte den Beschwerdeführer jedoch
auf die Möglichkeit aufmerksam, einen Antrag auf
Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblichen Umsatzrückgangs zu stellen
(Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2020, AK-Nr. 122). Der Beschwerdeführer
reichte daraufhin jeweils monatlich einen solchen Antrag ein. Er erklärte, der
Umsatz gemäss Erfolgsrechnung des Betriebs habe sich im Jahr 2017 auf CHF
85'500.00, in den Jahren 2018 und 2019 auf je CHF 93'600.00 belaufen. Ab
Oktober 2020 habe seine Mandantschaft wegen des massiven Umsatzeinbruchs (vgl.
AK-Nr. 120) respektive aufgrund der wirtschaftlichen Situation durch Covid-19
(vgl. AK-Nr. 121) keine Aufträge mehr erteilen können (vgl. AK-Nr. 115,
101, 97, usw.). Die Beschwerdegegnerin richtete ihm daraufhin ab Oktober 2020
wieder das Taggeld von CHF 165.60 aus (vgl. AK-Nr. 104, 116, 118
usw.), und dies bis Ende Januar 2022. Der Beschwerdeführer machte in jedem
Monat geltend, er habe überhaupt keinen Umsatz erzielt und eine Umsatzeinbusse
von 100 % erlitten.
Auf die Anmeldungen für September und
Oktober 2021 (AK-Nr. 59, 52) erfolgte zunächst eine Rückfrage durch die
Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 56, 48). Nachdem der Beschwerdeführer geltend
gemacht hatte, wegen der Zertifikatspflicht in Innenräumen entstehe ein
Aufwand, so dass sich die Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge,
Podiumsgespräche) nicht mehr lohne (AK-Nr. 54, 47), wurde ihm die Erwerbsausfall-Entschädigung
jedoch weiterhin ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 50, 44).
5.5
Am 23. Juli 2021 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde bei ihm im
Rahmen der Stichprobenkontrolle EO-Corona eine Revision vornehmen (AK-Nr. 77).
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einige Unterlagen betreffend die
Rechnungen der Jahre 2017 (AK-Nr. 73), 2018 (AK-Nr. 74), 2019 (AK-Nr. 75) und 2020 (AK-Nr. 76) ein. Nach
vorgängiger Ankündigung (AK-Nr. 41) fand schliesslich am 3. Februar 2022
die Revision im Betrieb des Beschwerdeführers statt. Der Revisor gelangte zum
Ergebnis, bei den als «Honorar» verbuchten Einnahmen auf dem Konto 3200
«Bruttoertrag Dienstleistungen» des Jahres 2017 von CHF 85'500.00, des Jahres
2018.
von CHF 93'600.00, des Jahres 2019 von ebenfalls CHF 93'600.00 und des
Jahres 2020 von insgesamt CHF 19'442.95 handle es sich ausschliesslich um
Zahlungen der D.___ (vgl. AK-Nr. 28 S. 22 ff.). Einige Angaben in der «Anmeldung
für Selbständigerwerbende» für die Einzelfirma des Beschwerdeführers von Januar
2017.
(AK-Nr. 156) seien falsch gewesen. So habe es von den dort genannten vier
Auftraggebern keine Aufträge und keine Zahlungen gegeben. Der Beschwerdeführer
verfüge über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten, habe keine Investitionen
getätigt, sei (als CFO) an Weisungen des Auftraggebers gebunden und trete nicht
in eigenem Namen gegenüber Kunden auf (vgl. AK-Nr. 28 S. 5 ff.). In seinem
Bericht über die Stichprobenkontrolle im Bereich EO-Corona vom 9. Februar 2022
(AK-Nr. 27) führte der Revisor unter «Sonderfeststellungen» dementsprechend
aus, gemäss Buchhaltung seien vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2020 lediglich
Umsätze aus der Tätigkeit als CFO bei der Firma D.___ vereinnahmt worden. Auf
der Anmeldung für Selbständigerwerbende (AK-Nr. 156) seien vier Auftraggeber
aufgeführt worden. Die Tätigkeit als CFO müsse infolge wirtschaftlicher
Abhängigkeit, arbeitsorganisatorischer Unterstellung sowie fehlendem
Unternehmerrisiko als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Die
Zahlungen seien von der Firma D.___ auf das Privatkonto des Beschwerdeführers
überwiesen worden. Die letzten Einnahmen seien im September 2020 erfolgt.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei das Arbeitsverhältnis in diesem Monat
aufgelöst worden. Bei der Anmeldung habe der Beschwerdeführer erklärt, das C.___
(d.h. die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit) als «Vision für
Einnahmen» habe wegen Corona keine Umsätze generiert. Die Tätigkeit des C.___ beinhalte
angeblich Unternehmensberatungen mit Fokus auf Digitalisierungen. Dem Revisor
hätten aber keine zu erwartenden Umsätze, Absagen von Aufträgen, schriftliche
Konzepte mit Hinweisen auf Aufträge oder sonstige Nachweise für Umsätze, welche
ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären, vorgelegt werden können. Der
Beschwerdeführer habe sich ab Oktober 2020 für die Mehrwertsteuer angemeldet,
alle bisherigen Abrechnungen hätten jedoch auf einen Umsatz «Null» gelautet, so
dass sich aus der Anmeldung nichts ableiten lasse. Vor diesem Hintergrund
stelle sich die Frage, ob die Corona Erwerbsersatzentschädigungen zu Recht
ausgerichtet worden seien.
5.6
In der Anmeldung für Februar
2022, die am 26. Februar 2022 eingereicht wurde (vgl. AK-Nr. 21), führte der
Beschwerdeführer zur Art des Betriebs seiner Einzelfirma aus, C.___
«veranstaltet interdisziplinär kommerzielle Anwendungen von ökonomischen
Methoden in Beratung und Forschung». Die Frage, ob es sich um einen Betrieb der
Veranstaltungsbranche handle, wurde bejaht (AK-Nr. 22 S. 4). Nachdem die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2022 einen Anspruch auf
Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint hatte mit der Begründung, laut den
Feststellungen des Revisors habe der Beschwerdeführer in der selbständigen
Erwerbstätigkeit im Bereich C.___ keine Umsätze erzielt und daher auch keine
Umsatzeinbusse erlitten (AK-Nr. 19), machte der Beschwerdeführer in der
Einsprach vom 21. März 2022 (AK-Nr. 15) geltend, als Selbständigerwerbender sei
er anspruchsberechtigt. Die «Hauptsache des C.___» richte sich «nicht nur nach
der ordentlichen Buchführung von KMUs, sondern hält öffentliche sowie private
Vorträge und Podiumsgespräche im Bereich Finanzwirtschaft». Die Voraussetzungen
für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung seien erfüllt.
5.7
In der Beschwerde vom 9. Juni
2022.
macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Schreiben vom 28. Juni 2017
betrachte die Beschwerdegegnerin seine Tätigkeit als CFO für die D.___ als
selbständige Erwerbstätigkeit. In einem weiteren Schreiben vom 18. September 2020
habe die Beschwerdegegnerin den Anschluss als Selbständigerwerbender bestätigt.
Umsätze seien nicht lediglich aus der Tätigkeit als CFO bei der D.___
vereinnahmt worden, sondern er habe zusätzlich Finanzberichte für die Firmen E.___,
F.___ sowie G.___, als Konzerngesellschaften der D.___ Group, verfasst. Das
Mandatsverhältnis (nicht Arbeitsverhältnis) sei im September 2020 weder
aufgelöst noch gekündigt worden; als Folge von Corona mit Veränderung der
Wirtschaftslage seien die Umsätze eingebrochen. Dem Revisor der
Beschwerdegegnerin seien bezüglich der zu erwartenden Umsätze, Absagen von
Aufträgen sowie schriftlichen Konzepte mit Hinweisen auf Aufträge oder sonstige
Nachweise für Umsätze, welche ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären, vier
E-Mails unterbreitet worden (Beschwerdebeilagen 11 – 14). Die
Hauptsache des C.___ beinhalte nicht nur Unternehmensberatungen mit Fokus auf
Digitalisierung, sondern «auch nach ordentlichen Buchführungen mit
Controllingaufgaben von KMUs».
6.
6.1
Nach dem Gesagten meldete sich
der Beschwerdeführer im Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin als
Selbständigerwerbender an. Als Firmennamen nannte er C.___. Die selbständige
Tätigkeit umschrieb er mit «Finanztechniken/Betriebswirtschaft/Globales
Steuerrecht». Er gab an, für vier Auftraggeber tätig zu sein. Diese wurden
namentlich genannt, wobei darunter weder die D.___ noch deren drei in der
Beschwerdeschrift genannte Konzerngesellschaften figurierten. Das Einkommen
(Einnahmen abzüglich Geschäftsunkosten) schätzte der Beschwerdeführer auf CHF
20'000.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 156). Im Verfahren betreffend Bezug von
Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung reichte der Beschwerdeführer Erfolgsrechnungen
ein. Danach betrugen im Rechnungsjahr 2017 der Bruttoertrag CHF 85'500.00,
der Aufwand CHF 21'662.80 und der Gewinn CHF 63'837.20; im
Rechnungsjahr 2018 betrugen der Bruttoertrag CHF 93'600.00, der Aufwand
CHF 41'401.30 und der Gewinn CHF 52'198.70; im Rechnungsjahr 2019 betrugen
der Bruttoertrag CHF 93'600.00, der Aufwand CHF 33'747.30 und der Gewinn CHF
59'852.70 (vgl. AK-Nr. 73-75). Für das Jahr 2020 (bis September) ermittelte der
Revisor der Beschwerdegegnerin einen Umsatz von CHF 68'094.00 (AK-Nr. 27 S. 2).
6.2
Die Erträge werden in den
Jahresrechnungen jeweils nicht spezifiziert, sondern nur in einer Gesamtzahl
ausgewiesen. Nach den Erkenntnissen, welche anlässlich der Revision vom 3.
Februar 2022 gewonnen und im entsprechenden Bericht vom 9. Februar 2022
festgehalten wurden, stammten die gesamten Einnahmen von CHF 85'500.00 im
Jahr 2017, CHF 93'600.00 im Jahr 2018, ebenfalls CHF 93'600.00 im Jahr
2019.
sowie CHF 68'094.00 im Jahr 2020 (bis September) von der D.___. Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die Umsätze seien
nicht ausschliesslich aus der Tätigkeit als CFO der D.___ erzielt worden,
sondern er habe zusätzlich Finanzberichte für drei Konzerngesellschaften der D.___
erstellt. Er bestreitet aber nicht, dass die Vergütungen von der D.___ stammten
und auf sein Privatkonto flossen. Er macht auch nicht geltend, die verbuchten
Einnahmen gingen auf Tätigkeiten für die vier Auftraggeber, die in der
Anmeldung von Januar 2017 erwähnt wurden, zurück.
6.3
Da die gesamten Einnahmen von
Dispositiv
der D.___ stammen, ist demnach entscheidend, ob die für diese Firma ausgeübte,
als CFO bezeichnete Tätigkeit als selbständig oder als unselbständig zu
qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin ging im Juni 2017, wie erwähnt,
gestützt auf die ihr damals vorliegenden Informationen von einer selbständigen
Erwerbstätigkeit aus. Der Revisor, der am 3. Februar 2022 eine Kontrolle vor
Ort durchführte, gelangte dagegen zum Ergebnis, die Tätigkeit als CFO müsse
infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit, arbeitsorganisatorischer Unterstellung
sowie fehlendem Unternehmerrisiko als unselbständige Erwerbstätigkeit
qualifiziert werden. Der Revisor berücksichtigte auch, dass die Zahlungen auf
das Privatkonto des Beschwerdeführers erfolgten und von diesem über die Kasse
in der Buchhaltung berücksichtigt wurden (AK-Nr. 27 S. 2). Allerdings
stand dem Revisor, soweit ersichtlich, die Korrespondenz aus dem Jahr 2017,
welche die Beschwerdegegnerin dazu führte, mit dem Schreiben vom 28. Juni 2017
die Tätigkeit als CFO der D.___ als selbständig zu qualifizieren (vgl. E. II.
5.2 hiervor), nicht zur Verfügung.
6.4 Die im Juni 2017 erfolgte
Qualifikation der CFO-Tätigkeit als selbständigerwerbend stützte sich in erster
Linie auf das Schreiben der D.___ vom 3. April 2017 und den «Beratervertrag»
zwischen dieser Firma und der Einzelfirma des Beschwerdeführers vom 13. Juni
2017. Der Beratervertrag nennt als Arbeitsorte den Wohnort des
Beschwerdeführers und den Standort der Firma. Das Zielpensum werde nach Vereinbarung
festgelegt. Der Beschwerdeführer arbeite auf eigene Rechnung zu einem Tagessatz
von CHF 600.00 (inkl. «tagesübliche Spesen»), die Rechnungsstellung
erfolge monatlich. Im Schreiben vom 3. April 2017 wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer stelle Rechnung und trage das Inkassorisiko; er tätige eigene
Investitionen und verfüge «über eigene bedeutende Betriebsmittel (Laptop
etc.)»; er sei keinen Weisungen unterworfen (keine Rapportierungspflicht); er
verfüge über eigene Büroräume; er sei nicht in die Arbeitsorganisation der
Beschwerdegegnerin eingegliedert (kein fester Arbeitsplatz); er habe keinen
Lohnanspruch während Ausfallzeiten (Krankheit, Militär, Unfall); er beziehe
keine periodischen Entgeltleistungen (Monatslohn, Stundenlohn); er habe keine Präsenzzeiten
und sei bei Arbeitszeiten ungebunden. Der Titel als CFO sei firmenintern
definiert; der Auftritt gegen aussen sei «durch Fehlen eines Eintrags im
Handelsregister nicht gegeben» (vgl. Beschwerdebeilage 2 S. 2).
Die Abklärungen durch den Revisor der
Beschwerdegegnerin ergaben jedoch, dass diese Angaben nur teilweise zutrafen. So
betrug das «Honorar» des Beschwerdeführers ab Juli 2017 bis Ende 2019 konstant
genau CHF 7'800.00 pro Monat, was die Aussage, es gebe «keine periodischen
Entgeltleistungen», stark relativiert. Als Ausgaben verbuchte der
Beschwerdeführer bei der Einzelfirma einzig eine monatliche Miete von CHF 1'500.00,
quartalsweise AHV-Beiträge sowie Spesen (einmal pro Jahr eine Pauschale für
«Reisen», sonst monatlich Beträge für «Telefon» respektive «Handy»; vgl. zum
Ganzen AK-Nr. 73 S. 1, 74 S. 1, 75 S. 1). Von regelmässigen, über derartige
Spesen hinausgehenden Aufwendungen oder notwendigen Investitionen kann demnach
nicht gesprochen werden. Ebenso wenig trug der Beschwerdeführer ein
Inkassorisiko, das sich wesentlich von demjenigen eines durchschnittlichen
Arbeitnehmers unterscheidet. Der Betrag von CHF 7'800.00 wurde jeweils ungefähr
am 25. Tag des Monats ausbezahlt, wie es in einem Arbeitsverhältnis üblich ist.
Die teilweise offene Regelung von Arbeitsort und -zeit ist auch bei einer
unselbständigen Tätigkeit nicht unüblich. Gegenüber Dritten trat der
Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen, welche bei der Revision gewonnen
wurden, nicht namens seiner Einzelfirma auf. Er unterzeichnete denn auch die
von ihm eingereichten Finanzberichte betreffend die E.___ und die F.___ als CFO
und nicht als externer Beauftragter (vgl. Beschwerdebeilagen 4-7). Wird weiter
berücksichtigt, dass es sich um das einzige «Auftragsverhältnis» handelte und
sämtliche Einnahmen von der D.___ stammten, muss von einer ausgeprägten
wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgegangen werden. Die Auszahlung des Lohns bzw.
der monatlichen Vergütung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers erfolgte
und von diesem über die Kasse in die Buchhaltung der Einzelfirma aufgenommen
wurde, spricht ebenfalls gegen Selbständigkeit. Damit überwiegen in einer
Gesamtbetrachtung die Aspekte, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen,
derart deutlich, dass auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann, da
als ausgeschlossen erscheint, dass diese zu einem anderen Ergebnis führen
könnten. Der anderslautenden Bestätigung vom 28. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2
hiervor) kann in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommen, da
sie auf Annahmen basierte, welche aus heutiger Sicht unzutreffend waren. Dasselbe
gilt für die Bestätigung vom 18. September 2020 (E. II. 5.4), welche die
Anerkennung als Selbständigerwerbender ausdrücklich auf die regelmässige
Übernahme von Direktaufträgen im Bereich […] beschränkt, wobei zusätzlich auf
die «durch uns geprüften Sachverhalte» Bezug genommen wird. Die
Beschwerdegegnerin hat das daher das Vorliegen eines Erwerbsausfalls aus einer
selbständigen Erwerbstätigkeit für den hier zu beurteilenden Monat Februar 2022
zu Recht verneint. Dementsprechend war es auch korrekt, einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Härtefallentschädigung gemäss der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für Februar 2022 zu verneinen.
6.5 Zu keinem anderen Ergebnis
führen die im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mails, welche dokumentieren,
dass sich der Beschwerdeführer für ausgeschriebene Stellen beworben hat (vgl.
Beschwerdebeilagen 11 – 14). Es handelt sich nicht um Kunden und
Aufträge, die ihm im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgangen
wären, sondern um Anstellungen, welche nicht zustande kamen. Ein Erwerbsausfall
aus selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich auch daraus nicht ableiten.
6.6 Zusammenfassend erweist sich der
angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61
lit. fbis ATSG). Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
keine Kostenpflicht vorsieht und auch nicht von einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Beschwerdeführung gesprochen werden kann, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer