VSBES.2022.122
Invalidenrente
19. September 2022Deutsch58 min
(Ausgebranntsein; Z73) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 11. Dezember
Source so.ch
Urteil vom 19. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 12. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. März 2018
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1967, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem
Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und
Kardiologie, in seinem Bericht vom 3. Mai 2019 (IV-Nr. 23, S. 6) einen Status
nach operativer Korrektur einer subdiaphragmalen kompletten
Lungenvenenfehlmündung assoziiert mit Vorhofseptumdefekt (1969 und 1972), einen
Status nach Implantation eines SJM DDD Schrittmachers wegen AV Block III° am
23. Januar 2014 sowie rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien mit
Intensivierung durch Stresssituationen. Sodann diagnostizierte Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Bericht vom 13. Mai 2019 (IV-Nr.
24, S. 5) eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig
ausgeprägt ICD F33.1 sowie Probleme mit der Bewältigung der Lebensführung
(Ausgebranntsein; Z73) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 11. Dezember
2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein polydizisplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin.
Im Gutachtensbericht vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1) kamen die
Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten
Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Rückblickend sei von
folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Von Januar 2018 bis Dezember
2018 habe eine psychiatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von
Januar 2019 bis Oktober 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden,
seit November 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 49) in Aussicht, ihr vom 1. Dezember 2018 bis 31.
März 2019 eine ganze Rente und vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 eine halbe
Rente zuzusprechen. Ab 1. Februar 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen (IV-Nr. 52) und reichte
weitere medizinische Unterlagen ein. Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am
16. April 2021 (IV-Nr. 71) einen neuen Vorbescheid, worin sie an dem
mit Vorbescheid vom 28. Mai 2020 in Aussicht gestellten Entscheid festhielt.
Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ ein
psychiatrisches Verlaufsgutachten. Dr. med. E.___ hielt in ihrem
Gutachtensbericht vom 11. November 2021 (IV-Nr. 84.1) fest, die
Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Schliesslich sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (A.S.
[Akten-Seite] 1. ff.) vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente
und vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 – in Abweichung zu den vorgenannten
Vorbescheiden – eine Viertelsrente zu. Ab 1. Februar 2020 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 Beschwerde erheben (A.S. 13 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2022 abzuändern, und es sei diese zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten.
2. Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
durchzuführen, und es sei im Anschluss daran erneut über deren Rentenanspruch ab
dem 1. Februar 2020 zu entscheiden.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 8.
Juli 2022 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine begründete
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe Dr.
phil. F.___ in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 die Diagnosen einer
Anpassungsstörung (F43.2), einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (F 60.5)
und von Problemen mit der Bewältigung der Lebensführung (Z 73) gestellt, also
andere Diagnosen als die psychiatrische Gutachterin, Dr. med. E.___. Er
behandle die Beschwerdeführerin seit dem 17. Dezember 2020 und damit schon
seit rund einem Jahr vor der Erstellung des Gutachtens von Frau Dr. E.___. Die
Gutachterin habe Kenntnis von dieser Therapie gehabt (s. S. 13 des Gutachtens),
habe diese aber dennoch nicht berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin habe der
Gutachterin zudem auch den genannten Bericht von Dr. F.___ vom 17. Februar
2022.
nicht mehr zur Stellungnahme vorgelegt. Sie habe diesen Bericht beim
Rentenentscheid zudem selber ebenfalls nicht mehr berücksichtigt, auch wenn sie
ihn in Ziff. 2. der Verfügung erwähnt habe. Sodann kontrastierten die von
Dr. F.___ beschriebenen Schwerpunkte der Therapiegespräche zu den Befunden und
zur Leistungsbeurteilung durch Frau Dr. E.___. Ein Gutachten habe sich
aber mit abweichenden Einschätzungen auseinanderzusetzen, was vorliegend
unterblieben sei, schon nur, weil über die Therapie bei Dr. F.___ gar keine Berichte
eingeholt worden seien. Und nachdem die Beschwerdeführerin selber einen Bericht
organisiert habe, sei dieser medizinisch nun nicht mehr gewürdigt worden. Die
Beschwerdegegnerin habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt und das
Gutachten von Frau Dr. E.___ stütze sich auf unvollständige Akten. Auch Prof. G.___
habe in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2022 auf verschiedene Aspekte
hingewiesen, die im Gutachten von Frau Dr. E.___ ungenügend und unrichtig
berücksichtigt worden seien, und diese Kritik gebe Anlass zu Zweifeln am
Beweiswert dieses Gutachtens, weshalb auf dieses gemäss Rechtsprechung für den
Rentenentscheid nicht länger abgestellt werden könne. Sodann könne dem Bericht
über den Abschluss der beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 entnommen
werden, dass der Arbeitswille der Beschwerdeführerin und ihre Motivation klar
vorhanden gewesen seien. Effektiv habe sie aber nicht einmal ein Pensum von
20.
% leisten können. Gemäss der Einschätzung des Eingliederungsfachmanns
hätten deshalb die beruflichen Massnahmen abgebrochen werden müssen. Dieser
Abbruch der Eingliederung falle in die Zeitperiode, in welcher die
Beschwerdegegnerin eine halbe Rente (recte: Viertelsrente) zugesprochen habe.
Dieser Widerspruch sei nicht geklärt. Stehe eine medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit wie vorliegend in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen
Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhaltenseinsatz der Versicherten effektiv
realisiert worden und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar sei, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3
und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Des Weiteren lasse sich
die Kritik am Gutachten von Dr. med. E.___ wie folgt zusammenfassen:
Die somatischen Einschränkungen seien bagatellisiert und nicht genügend
gewürdigt worden (was auch im psychiatrischen Kontext nötig gewesen wäre).
Insbesondere die Herzproblematik mit zwei Operationen im Kindesalter sei falsch
beurteilt und eingeschätzt worden. Zudem seien die Beurteilungen der
somatischen Ärzte zum Teil falsch wiedergegeben worden. Sodann habe die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nicht genügend schildern können und sei
nicht ernst genommen worden. Insbesondere die extreme Müdigkeit und Erschöpfung
seien nicht angemessen berücksichtigt und gewürdigt oder falschen Ursachen
zugeordnet worden. Zudem sei das Behandlungssetting bei Prof. Dr. G.___ falsch
erfasst worden («gelegentlich» statt regelmässig), was ebenfalls zur
festgestellten Verharmlosung passe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin
bezüglich Panikattacken falsch verstanden und der Abbruch des
Belastbarkeitstrainings per 2. Mai 2019 sei falsch dokumentiert und eingestuft
worden. Auch die beruflichen Eckdaten seien nicht richtig erfasst worden. Zudem
sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin sei bei
der Eingliederung nicht genügend unterstützt worden. Sodann sei das Verhalten
bei der Exploration (Bitte um Beendigung der Untersuchung) als Widerstand statt
als Schwäche ausgelegt worden und das Gutachten berücksichtige die geklagten
Beschwerden damit nur ungenügend, setze sich mit den Vorakten nur fehlerhaft
und ungenügend auseinander und zu den neuen Stellungnahmen der behandelnden
Psychotherapeuten sei keine Stellung mehr genommen worden. Die gutachterliche
Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sein solle,
überzeuge somit nicht. Schliesslich sei auf den Bericht von Dr. med. H.___ vom
25.
Juli 2022 hinzuweisen, welcher aufzeige, dass der Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig
abgeklärt sei und deshalb auch der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
gestützt auf die bisherigen Akten noch nicht gefällt werden dürfe. Dies sei ein
Grund für einen Rückweisungsentscheid.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Senior QC
Professional ab 11. Dezember 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) vorübergehend
nicht mehr habe zugemutet werden können, so dass sie nach Ablauf der Wartezeit
zunächst Anspruch auf eine ganze Rente habe. Aufgrund einer Verbesserung ihres
Gesundheitszustandes könne ihr seit 1. Januar 2019 eine angepasste Tätigkeit im
Ausmass von 60 % zugemutet werden. Die ganze Rente werde deshalb nach Artikel
88a Abs. 2 IVV ab 1. April 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Es sollte
sich dabei um eine Tätigkeit handeln, die körperlich nur gelegentlich leicht
belastend sei und aufgrund des Schrittmachers keinen Einsatz in Magnetfeldern,
starken Radiofrequenzfeldern, etc. beinhalten dürfe. Es könne sich dabei um
eine Erwerbsarbeit handeln, die ihrer bisherigen Tätigkeit als Senior QC
Professional vergleichbar sei resp. in welcher die Beschwerdeführerin die dort
erworbene Expertise einsetzen könne (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 23. Mai
2018.
[Keyfile vom 28. Mai 2018, S. 5] und Arbeitszeugnis vom 19. April 2021 [Keyfile
vom 1. März 2022, S. 34 ff.]), und mit welcher sie aufgrund ihrer
Ausbildung und Fähigkeiten ein ähnlich hohes Einkommen erwirtschaften könnte.
Da der Beschwerdeführerin seit 1. November 2019 eine angepasste Tätigkeit im
Rahmen von 100 % zugemutet werden könne, werde die Viertelsrente nach Art.
88a Abs. 2 IVV bis zum 31. Januar 2020 befristet. Sodann sei aus der im
Gutachten dokumentierten Verhaltensbeobachtung der Sachverständigen ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin darauf beharrt habe, das Gespräch nach zwei Stunden
zu beenden, und sie sich dem Bestreben der Referentin, die Untersuchung noch
ca. 15 Minuten zu verlängern, um die Untersuchung ohne zweiten Termin
durchführen zu können, widersetzt habe. Daraus sei aber keine Befangenheit
ableitbar, da es im Ermessen der sachverständigen Person liege, wie das
Untersuchungsgespräch zu strukturieren sei. Es sei auch Sache der
sachverständigen Person zu bestimmen, ob und welche Punkte noch zu explorieren
seien. Dass die Sachverständige auch in der zweiten Exploration nicht auf die
von der Beschwerdeführerin berichteten Panikattacken eingegangen sei, da die
Gutachterin offenbar angenommen habe, den medizinischen Sachverhalt ausreichend
exploriert zu haben, begründe ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Des
Weiteren sei der gutachterliche Bericht durchwegs sachlich formuliert. Weshalb die
Sachverständige zu anderen Schlussfolgerungen gelange als die Behandler der
Beschwerdeführerin, werde im Gutachten ferner sachlich begründet. Es sei zwar
richtig, dass die sachverständige Person in ihrem Bericht nicht ausdrücklich auf
die abgebrochenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen Bezug genommen habe.
Allerdings schade dies dem Beweiswert des Gutachtens nicht: Die Sachverständige
lege nämlich überzeugend dar, dass aus ihrer Sicht die Probleme mit der
damaligen spezifischen Arbeitssituation aus psychiatrischer Sicht von Bedeutung
gewesen seien (zu wenig Personal für zu viel Arbeit, Personalausfälle). So
lasse sich auch die gutachterliche Feststellung erklären, dass in der letzten
Arbeitstätigkeit als Senior QC-Professional in einer Stelle mit zu wenig
Personal keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe; aufgrund der Drucksituation bei
der letzten Arbeitsstelle, welche auch damit zusammengehangen habe, dass es zu
wenig Mitarbeiter gegeben habe, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erledigen,
habe sich die Beschwerdeführerin selbst zusätzlich unter Druck gesetzt und mehr
und länger gearbeitet, da sie eine sehr engagierte Mitarbeiterin gewesen sei.
Dabei sei sie in eine Überforderungssituation geraten. Von den ursprünglich 360
Stellenprozent seien laut Angaben im Gutachten nur noch ihre 60 % und die
100.
% der Kollegin besetzt worden, wobei sie unter diesen Umständen
zusammengebrochen sei. Die auch von ihrem neuen Psychologen im Zwischenbericht
vom 14. Februar 2022 erwähnte Persönlichkeitsstörung habe von der
sachverständigen Person nicht bestätigt werden können. Ihrem grossen Engagement
als Ausdruck einer Schwierigkeit, sich abzugrenzen, sei von der
sachverständigen Person kein Krankheitswert im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung zugeschrieben worden. Auch die beklagte Müdigkeit in
Ruhe habe nach Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen keinen
psychiatrischen Krankheitswert, der eine Invalidisierung begründe.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12.
Mai 2022 zu Recht vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und
vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen und ab
1.
Februar 2020 einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht
der Klinik I.___ vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 26) wurde als Hauptdiagnose eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt. Lebensgeschichtlich sei die
Beschwerdeführerin belastet durch den Tod der Mutter sowie die Überlastung am
Arbeitsplatz. Durch das pflichtbewusste Modell der Eltern habe sie nur
eingeschränkt lernen können, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen und sich dafür
einzusetzen. Einen weiteren Belastungsfaktor stelle der Herzfehler dar, mit dem
sie auf die Welt gekommen sei. Auffallend seien ausgeprägte hohe
Leistungsansprüche an sich selbst und die Mühe sich abzugrenzen. Auch zeige
sich eine deutliche Affektlabilität. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen
Besserung von Stimmung, Antrieb und Schlaf sowie Reduktion der inneren Unruhe
gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch die eingeschränkte
körperliche Leistungsfähigkeit und die Affektlabiltät belastet, weswegen die
Weiterbehandlung in der J.___ aufgegleist worden sei.
5.2
Mit Bericht vom 3. Mai 2019
(IV-Nr. 23, S. 6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin
und Kardiologie, einen Status nach operativer Korrektur einer subdiaphragmalen
kompletten Lungenvenenfehlmündung assoziiert mit Vorhofseptumdefekt (1969 und
1972), einen Status nach Implantation eines SJM DDD Schrittmachers wegen AV
Block III° am 23. Januar 2014 sowie rezidivierende supraventrikuläre
Tachykardien mit Intensivierung durch Stresssituationen. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, trotz
Schrittmacherimplantation habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin
verschlechtert. Seinerzeit habe sie zu 90 % als Senior QC Professional und
10.
% als selbständige Tanzlehrerin gearbeitet. Aufgrund der ausgebliebenen
Besserung des Allgemeinzustandes habe sie die Stelle im Januar 2015 auf 60 % als
Senior QC professional und 5 % als selbständige Tanzlehrerin reduziert. Bei den
Schrittmacherkontrollen habe sich stets eine regelrechte Funktion des
Schrittmachersystems ergeben, allerdings seien bei der Schrittmacher-Telemetrie
häufige supraventrikuläre Tachykardien beobachtet worden, die mit Stresssituationen
verbunden gewesen seien, die sich trotz Therapie mit Concor im Weiteren mit
Sotalol 80 mg 2x% Tbl. nicht gebessert hätten. Aufgrund der kombinierten
somatischen und psychischen Situation mit Zeichen einer schweren Depression mit
Somatisierungen sei eine weitere psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung
erfolgt, die eine schwere Depression bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei
in ihrem Beruf zuständig für Qualitätssicherung von Analysegeräten sowie für Neuinstallationen
und Support dieser Geräte in Laboren gewesen. Die Tätigkeit sei sowohl stressig
als auch verantwortungsvoll mit Beantwortung von hunderten von E-mails täglich
sowie Kontakt mit vielen Personen und deren Anliegen mit dem Ziel,
Problemlösungsstrategien zu entwickeln. Hinzu komme, dass sie über Jahre hinweg
die einzige Ansprechperson für jegliche Probleme und Schwierigkeiten gewesen
sei. In Zusammenschau der somatischen kardiologischen Befunde und deren
psychosomatischen Zusammenhänge sei die Beschwerdeführerin für den zuletzt
ausgeübten Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Aussicht auf Behebung dieser
Einschränkung bestehe nicht, zumal bereits eine stationäre Behandlung vom 15.
März 2018 bis zum 3. Mai 2018 in der Klinik I.___ und eine weitere Therapie vom
25.
Juni - 30. November 2018 zu keiner Besserung geführt hätten.
5.3
Mit Bericht vom 13. Mai 2019
(IV-Nr. 24, S. 5) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig
mittelgradig ausgeprägt ICD F33.1 sowie Probleme mit der Bewältigung der
Lebensführung (Ausgebranntsein; Z73) und attestierte der Beschwerdeführerin
seit dem 11. Dezember 2017 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei
der letzten Arbeitsstelle sei die Beschwerdeführerin einem grossen Druck
ausgesetzt gewesen, der durch einen Stellenabbau und einen Langzeitkranken zu
zusätzlichen Arbeitsplatzbelastungen und erhöhten Anforderungen geführt habe. Durch
die Konzentrationseinbussen und starke Ermüdbarkeit sowie rasche körperliche
und geistige Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin deutlich in der Funktion
als Senior QC Professional beeinträchtigt. Berufliche Anforderungen führten zu
einem «Blackout», Druckgefühl auf der Brust, dem Gefühl von «Eingeschnürt sein»
und Atemnot. Diese Symptome wirkten sich wiederum ungünstig auf die
kardiologische Grunderkrankung aus und führten zu Rumination und Ein- und Durchschlafstörungen,
was die depressive Symptomatik erheblich beeinflusse. Aufgrund der
langanhaltenden Symptomatik, die trotz stationärem und tagesstationärem
Aufenthalt persistiere, sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Zudem
habe die Beschwerdeführerin freiwillig ihr Arbeitspensum auf 60 % und 5 %
als selbständige Tanzlehrerin reduziert, was trotzdem keine Verbesserung der
raschen Erschöpfbarkeit, Niedergeschlagenheit und Antriebsschwere zur Folge
gehabt habe. Die kardiologische Einschränkung trage zusätzlich zu einer
schlechten Prognose bei. Erschwerend kämen psychosoziale Faktoren (Pflege des
Vaters) hinzu, sowie überhöhte Ansprüche, geringe Selbstfürsorge und ein hohes
Bedürfnis nach Kontrolle.
5.4
Im polydisziplinären D.___-Gutachten
vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1 Fachrichtungen: Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und
Allgemeine Innere Medizin)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
2.
St. n. operativer Korrektur einer
subdiaphragmalen kompletten Lungenvenenfehlmündung, assoziiert mit
Vorhofseptumdefekt (ICD-10 Q26.1, Q26.2, Q21.1)
-
St. n. partieller Korrektur
1969.
mit Anastomosierung des gemeinsamen Lungenvenensinus mit dem linken Vorhof,
sowie Verschluss des Vorhofseptumsdefektes, unter Offenbelassung der linken V.
cava superior
-
St. n. vollständiger
operativer Korrektur 1972 mit Ligatur der linken offenen V. cava superior
3.
St. n. Implantation eines
DDD-Schrittmachers wegen AV-Block III am 23. Januar 2014 (SJM) (ICD-10 144.2)
-
supraventrikuläre
Tachykardien/paroxysmales Vorhofflimmern (ICD-10148.0)
-
Intensivierung durch
Stress-Situationen
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
•
Chronisch intermittierende
Nacken-Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10 M54.2 / M79.61)
-
klinisch
Protraktionshaltung von Kopf und Schultern ohne funktionelles Defizit
Zur Beurteilung wurde ausgeführt,
echokardiographisch lägen bei der Explorandin aktuell eine normale
biventrikuläre Pumpfunktion und eine geringe Mitralinsuffizienz vor. Beim
Belastungstest zeige sich eine reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit. Sie habe
lediglich 83 Watt, 83 % ihrer Sollleistung bei 86 % der
Zielherzfrequenz, zu erreichen vermocht. Limitierend habe sich eine allgemeine
Ermüdbarkeit und periphere Ausbelastung ausgewirkt. Es bestehe ein Status nach
Implantation eines DDD-Schrittmachers wegen AV-Block III am 23. Januar 2014.
Aus kardiologischer Sicht bestehe eine körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit,
sodass körperlich schwere und mittelschwer belastende Tätigkeiten für die
Explorandin nicht möglich seien. In einer körperlich nicht belastenden
Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung. Aus
psychiatrischer Sicht liege bei der Explorandin aktuell eine leichte Episode
einer rezidivierenden depressiven Störung vor. Noch im Jahre 2018 sei die
Explorandin stationär in der Klinik I.___ in [...] behandelt worden, wo eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, anschliessend sei
eine fünfmonatige Behandlung in der J.___ erfolgt. Aktuell sei die depressive
Episode nur noch leichtgradig ausgeprägt und führe zu einer geringgradigen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Weder aus allgemeininternistischer noch aus
orthopädischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit
bestehe keine Einschränkung. Rückblickend sei von folgendem Verlauf der
Arbeitsfähigkeit auszugehen: Von Januar 2018 bis Dezember 2018 habe eine
psychiatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Januar 2019 bis
Oktober 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden, seit November
2019.
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
5.5
Mit Bericht vom 16. Februar 2020
(IV-Nr. 44) stellte Dr. phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP,
folgende Diagnosen:
-
F33.1 rezidivierende
depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt
-
F60.5 Anankastische
Persönlichkeitsstörung
-
Z73 Probleme mit der
Bewältigung der Lebensführung (Ausgebranntsein)
Durch die Konzentrationseinbussen und
starke Ermüdbarkeit sowie rasche körperliche und geistige Erschöpfung sei die
Beschwerdeführerin deutlich in der Funktion als Senior QC Professional
beeinträchtigt. Berufliche Anforderungen führten zu einem «Blackout»,
Druckgefühl auf der Brust, dem Gefühl von «Eingeschnürt sein» und Atemnot.
Diese Symptome wirkten sich wiederum ungünstig auf die kardiologische
Grunderkrankung aus und führten zu Rumination und Ein- und
Durchschlafstörungen, was die depressive Symptomatik erheblich beeinflusse.
Schon geringe Anforderungen hätten bei der Beschwerdeführerin zur grossen Angst
geführt, einen Fehler zu machen. Ihre rigide Persönlichkeitsstruktur und ihre
hohen Selbstzweifel mündeten in einem hohen Kontrollbedürfnis und einer
Überforderung. Die Beschwerdeführerin habe im Frühling 2019 einen Wiedereingliederungsversuch
in einem Büro angefangen. Sie habe diesen Versuch abgebrochen, weil sie nach
zwei Stunden erschöpft und die Arbeitsbelastung zu hoch gewesen sei. Ein-
und Durchschlafstörungen sowie spürbare Palpitationen und Druck auf der Brust
hätten wieder zugenommen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht
arbeitsfähig. Eigene überhöhte Ansprüche und Standards sowie das Vermeiden von
Fehlern aufgrund von Versagensängsten stünden einer Wiedereingliederung im
Wege. Zudem bestehe ein hohes Kontrollbedürfnis und «Helfersyndrom», welches
mit einer geringen Selbstfürsorge assoziiert sei. Es sei langfristig von einer
Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen.
5.6
Mit Stellungnahme vom 23. März
2020.
(IV-Nr. 46) hielten die D.___-Gutachter fest, die behandelnde Psychologin
habe in ihrem Bericht vom 16. Februar 2020 zahlreiche psychometrische
Fragebögen erwähnt, die eine schwere depressive Symptomatik, eine
Angstsymptomatik und eine berufliche Erschöpfung aufzeigten. Die behandelnde
Psychologin attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Bei psychometrischen
Fragebögen werde die subjektive Befindlichkeit der betreffenden Person abgebildet.
Ein Fragebogen, den die Explorandin selbständig ausfülle, gebe also die
subjektive Krankheitsüberzeugung weiter. Ein Fragebogen habe in der
Begutachtung keinen Platz. Es gehe bei einer Begutachtung nicht um die
subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern darum, ob objektivierbare somatische
oder psychische Beschwerden vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.
Die Gutachter hielten somit auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit eingegangenen
Akten an den Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 25. November 2019 fest.
5.7
In ihrer Stellungnahme vom 28.
Juli 2020 (IV-Nr. 56) hielten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr.
phil. K.___, fest, aus dem D.___-Gutachten gehe nicht hervor, wie schwer der
Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei. Durch die Herzrhythmusstörungen und
das Vorhofflimmern stehe sie unter hohem körperlichem als auch seelischem
Leidensdruck, der bis hin zu Atemnot, Panikattacken und Todesängsten führe.
Zudem zeige die Schwierigkeit des «ruhig zu sitzen» ein Symptom der depressiven
Episode. Zum hohen Leistungsdruck kämen Persönlichkeitszüge wie
Perfektionismus, Zwanghaftigkeit, Angst vor Kontrollverlust, Versagensängste
und Selbstzweifel hinzu. Diese Persönlichkeitseigenschaften seien bei der Begutachtung
nicht berücksichtigt worden und stellten einen wichtigen Teil der Problematik dar.
Sodann erfülle die Beschwerdeführerin entgegen der gutachterlichen
Diagnosestellung zum Zeitpunkt der Untersuchung folgende depressive Symptome,
welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig
mittelgradig ausgeprägt, ergäben: Gedrückte Stimmung und Verminderung von
Antrieb und Aktivität. Zudem seien die Fähigkeit, Freude zu empfinden, das Interesse
und die Konzentration vermindert. Des Weiteren bestünden eine ausgeprägte
Müdigkeit, Schlafstörungen, eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und
Selbstvertrauens, eine psychomotorische Agitiertheit, ein Libidoverlust und somatische
Beschwerden.
Aufgrund der Chronizität der Symptomatik könne von einer
Problematik auf der Persönlichkeitsebene (anankastische Persönlichkeitsstörung)
ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin könne sich von ihren überhöhten Ansprüchen
kaum distanzieren, gehe auch Entspannungsübungen mit einer hohen Rigidität
nach, habe Angst, die Kontrolle zu verlieren und sei oft mit Gefühlen von
Selbstzweifeln und Angst, einen Fehler zu machen, konfrontiert. Das führe zu
einer ständigen Anspannung, die sich wiederum ungünstig auf den Schlaf und die
Herzrhythmusstörungen auswirkten. Da die Beschwerdeführerin auch medikamentös
eingestellt sei, könne davon ausgegangen werden, dass eine anhaltende affektive
Störung, bedingt durch die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung, weiter
bestehen bleibe und eine Arbeitsfähigkeit zusätzlich erschwere. Sodann sei
entgegen den gutachterlichen Ausführungen eine morgendliche Antriebsstörung
erstellt. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich um 7 Uhr
zwinge, aufzustehen. Zudem leide sie seit 2011 unter Ein- und
Durchschlafstörungen und fühle sich morgens antriebsarm. Des Weiteren sei zur
gutachterlichen Kritik am Bericht von Dr. med. K.___ vom 16. Februar 2020
festzuhalten, dass die psychometrischen Befunde nicht die einzige Grundlage der
Diagnostik gewesen seien, sondern neben dem klinischen Eindruck als hilfreiche
Ergänzung zur Objektivierung der Beschwerden herangezogen worden seien. Dies
sei im Sinne einer validen Diagnostik als gerechtfertigt anzusehen und werde
empfohlen. Zusammenfassend sei langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 20 %
auszugehen.
5.8
Mit Stellungnahme vom 16.
September 2020 (IV-Nr. 60) führte Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem
14.
August 2020 bei ihm in Behandlung. Auf S. 10 des Gutachtens sei von
einer «fixierten Krankheitsüberzeugung» der Beschwerdeführerin die Rede.
Aufgrund dieser Überzeugung seien berufliche Massnahmen «nicht sinnvoll». Diese
Überzeugung der Beschwerdeführerin sei ja nicht wahnhaft bedingt, sondern sie
sei dadurch zustande gekommen, weil sie in der letzten Zeit ihrer
Arbeitstätigkeit eine zunehmende Überlastung und Überforderung gespürt habe.
Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um jemanden, die sich um
die Arbeit drücken wolle. Die Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ werde
gestützt durch die auf S. 13 erwähnte Stellungnahme von L.___ (1. Mai 2019),
wonach die Beschwerdeführerin «kraftlos und erschöpft» gewirkt habe, jedoch
motiviert, und die Aussage, dass sie nicht genügend Kraft gehabt habe, «um ein
Belastbarkeitstraining 2 Stunden an 4 Tagen durchzuziehen». Auf S. 19 werde
auch die «vermehrte Müdigkeit der Patientin» erwähnt. Im Haushalt und Garten
müsse sie nach 1 ½ Stunden Tätigkeit eine bis halbstündige Pause einschalten.
Diese rasche Ermüdbarkeit habe die Beschwerdeführerin auch gegenüber Prof. Dr.
med. G.___ mehrfach erwähnt und scheine ein wesentlicher Faktor zu sein in
Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren würden im D.___-Gutachten die
zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als optimal angesehen und ausgeführt, es bestehe
diesbezüglich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Diese Angaben stünden
aber im krassen Widerspruch zu sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die
absolut glaubhaft wirke. Des Weiteren diagnostiziere Dr. K.___ im Bericht vom
16.
Februar 2020 nebst der rezidivierenden depressiven Episode eine
anankastische Persönlichkeitsstörung und Probleme mit der Bewältigung der
Lebensführung (Ausgebranntsein). Die anankastische Persönlichkeitsstörung
entspreche weitgehend dem, was er, Prof. Dr. med. G.___, am Anfang seines
Schreibens erörtert habe. Sinngemäss bedeute dies ein Überangepasstsein und das
sich Überfordern mit übermässigen Selbstzweifeln und auch Perfektionismus, die alle
ebenfalls zur anankastischen Persönlichkeitsstörung passten. Dr. K.___
komme übrigens zum Schluss, dass langfristig eine Arbeitsfähigkeit von 20 %
bestehe. Diese Beurteilung entspreche auch etwa der seinigen: Er,
Prof. Dr. med. G.___, würde von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20
- 30 % ausgehen.
5.9
Mit Schreiben vom 23. September
2020.
(IV-Nr. 61) nahmen die Gutachter des D.___ zu der Stellungnahme von Dr.
med. C.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. phil. K.___, vom 28. Juli 2020
Stellung und führten aus, die Explorandin habe berichtet, dass sie 2011 einen
Zusammenbruch erlitten und Atemnot verspürt habe, nachdem sie einige Nächte
nicht habe schlafen können. Man habe dann einen AV-Block festgestellt, 2014 sei
ein Herzschrittmacher eingesetzt worden, seither habe sich die Atemnot etwas
gebessert. Sie habe dann das Arbeitspensum reduziert. Sie habe berichtet, dass
sie bei Anstrengung zum Teil Herzrasen erleide, was sie aufrege. Sie habe aber
nicht von Panikattacken und Todesängsten berichtet. Sie habe erwähnt, dass es
ihr schwerfalle, ihre verminderte Belastbarkeit zu akzeptieren, habe aber nicht
davon erzählt, dass sie innerlich unruhig sei, immer aktiv sein müsse. Die
Explorandin habe immer sehr viel gearbeitet, habe auch gute Arbeitsleistungen
erzielt, sei beruflich erfolgreich gewesen. Diese Gewissenhaftigkeit und der
hohe Leistungsanspruch, den die Explorandin an sich stelle, begründe aber nicht
die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Während Jahren sei sie ohne Weiteres
in der Lage gewesen, gute Arbeitsleistungen zu erzielen. Sie habe keine
Versagensängste erwähnt, keine Ängste vor Kontrollverlust, es hätten im Rahmen
der psychiatrischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer
Persönlichkeitsstörung bestanden. Sie habe berichtet, dass es ihr manchmal
schwerfalle am Morgen aufzustehen, dass sie sich aber zwinge, regelmässig
aufzustehen. Es sei also nicht so, dass die Explorandin aufgrund einer
ausgeprägten morgendlichen Antriebsstörung am Morgen überhaupt nicht aus dem
Bett komme. Die Explorandin habe von einem regelmässigen Tagesablauf berichtet
und erzählt, dass sie den Haushalt weitgehend selbständig führe, im Garten
arbeite, Freude am Tanzen habe und sich regelmässig mit ihren zahlreichen Freunden
treffe. Sie habe von regelmässigen Grillabenden, regelmässigem Kontakt mit den
Verwandten ihres Freundes und davon berichtet, dass Autofahren möglich sei. Sie
schildere also von einer aktiven Tagesgestaltung, sodass die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode nicht gestellt werden könne. Die Explorandin
sei auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht agitiert, sei nicht
angespannt. Im Gegensatz zum Bericht der behandelnden Psychologin seien die
Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen.
Auch das Gedächtnis sei nicht eingeengt gewesen. Die Explorandin habe über ihre
Beschwerden geklagt, es sei auch gut möglich gewesen, sich mit ihr über andere
Lebensinhalte zu unterhalten. Sie habe einen Lebensüberdruss erwähnt, habe sich
aber ganz eindeutig von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Aufgrund
der vom behandelnden Psychiater und der behandelnden Psychologin gestellten
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könnte, wenn eine vorliegen würde,
keine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert werden. Die Explorandin habe zwar
zum Teil Mühe, sich am Morgen zu motivieren, regelmässig aufzustehen,
tatsächlich stehe sie aber jeden Morgen um 7.00 Uhr auf, sodass keine
wesentliche morgendliche Antriebsstörung vorhanden sei. Sie habe auch berichtet,
dass sie in der Regel recht gut schlafen könne, dass es zwei- bis dreimal pro
Woche vorkomme, dass sie in der Nacht erwache. Zusammenfassend sei also festzuhalten,
dass aufgrund der psychiatrischen Einschätzung keine höhere Arbeitsunfähigkeit
als 20 % attestiert werden könne.
5.10
Mit Schreiben vom 23. November
2020.
(IV-Nr. 68) hielten die D.___-Gutachter zur Stellungnahme von Prof. Dr.
med. G.___ vom 16. September 2020 unter anderem fest, die Explorandin habe
während Jahren gute Leistungen in der Arbeitswelt erbracht. Sie habe in der
Arbeitswelt keine Schwierigkeiten aufgrund einer Auffälligkeit in ihrer
Persönlichkeit gehabt. Somit könne die Diagnose einer anankastischen
Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden.
5.11
Im psychiatrischen
Verlaufsgutachten vom 11. November 2021 stellte Dr. med. E.___
folgende Diagnosen:
Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
1.
gemäss Akten rezidivierende depressive
Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
2.
V. a. Panikstörungen (ICD-10 F41.0)
3.
St. n. Probleme in Verbindung mit der
Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)
Diagnostisch liege in der aktuellen
Untersuchung kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vor. Die
Befindlichkeit habe sich etwas verschlechtert, seitdem die Explorandin im
Sommer 2021 von der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber
erfahren und in diesem Zusammenhang vermehrten Druck erfahren habe, eine andere
Stelle zu finden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten
Begutachtung nicht verändert, er sei im Verlauf insgesamt stabil gewesen. In
der letzten Arbeitstätigkeit als Senior QC-Professional in einer Stelle mit zu
wenig Personal, bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr; aufgrund der
Drucksituation bei der letzten Arbeitsstelle, welche auch damit
zusammengehangen habe, dass es zu wenig Mitarbeiter gegeben habe, um die zu erfüllenden
Aufgaben zu erledigen, sei die Explorandin selbst zusätzlich unter Druck geraten
und habe mehr und länger gearbeitet, da sie eine sehr engagierte Mitarbeiterin
gewesen sei. In jeglicher anderen Tätigkeit, insbesondere als reguläre Laborantin,
oder z. B. als Verkäuferin in der Beratung oder als Tanzlehrerin bestehe
aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie dies auch im
Gutachten 2019 beurteilt worden sei. Die Explorandin habe bisher vergeblich um
alternative Tätigkeiten beim bisherigen Arbeitgeber ersucht. Es sei dabei
darauf hinzuweisen, dass aufgrund der inzwischen langjährigen Arbeitsabstinenz von
einer ausgeprägten Dekonditionierung auszugehen sei. Die Wiederaufnahme einer
Arbeitstätigkeit sei in dieser Situation der Dekonditionierung in der Regel mit
gewissen Ängsten und psychischen Belastungen verbunden, welche zu Symptomen von
Stress führen könne. Grundsätzlich bedinge dies keine Arbeitsunfähigkeit; im
Gegenteil, zur Überwindung der Dekonditionierung sei eine rasche Wiederaufnahme
des bisherigen Arbeitspensums wichtig. Eine unterstützende Begleitung sei dabei
in der Regel hilfreich. Es scheine so, dass sie bei der Wiedereingliederung keine
solche Unterstützung erfahren habe, auch da sie aus psychotherapeutischer Sicht
nicht darin unterstützt worden sei, wieder in die angestrebte Arbeitstätigkeit zurück
zu kehren.
5.12
Im Bericht vom 14. Februar 2022
(IV-Nr. 94, S. 6) stellte Dr. phil. F.___ folgende Diagnosen:
-
F 43.2 Anpassungsstörung
-
Z73 Probleme mit der
Bewältigung der Lebensführung
-
F60.5 Anankastische
Persönlichkeitsstörung
Die Beschwerdeführerin habe sich im
bisherigen Verlauf sehr motiviert gezeigt und es sei ein positiver Rapport
zustande gekommen. Sie habe aber grosse Schwierigkeiten gezeigt, die
achtsamkeitsbasierten Strategien und Massnahmen beizubehalten, was immer wieder
zu Rückfällen geführt habe. Schwerpunkt der Gespräche seien insbesondere: Der
ständige Kampf zwischen Pflichtbewusstsein, Perfektionismus und die Anpassung
an die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die bestehenden körperlichen
Symptome; das schlechte Gewissen, wenn die Beschwerdeführerin nicht wie früher
funktioniere und ihr Pensum im Haushalt reduziere; die Unmöglichkeit,
Erholungspausen einzulegen, ohne in Gedankenkreisen bzgl. unerledigter Aufgaben
zu geraten; trotz grosser Müdigkeit zwinge sich die Patientin morgens
aufzustehen; Umgang mit Konzentrationseinbussen; Angst vor Kontrollverlust,
Versagensängste und Selbstzweifel; Aufrechterhalten der sozialen Beziehungen.
Immer wieder habe auch die Verarbeitung der sehr belastenden Situation im
Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung durch Frau Dr. E.___
besprochen werden müssen. In der Begutachtungssituation habe sich die
Beschwerdeführerin nicht verstanden gefühlt, was zu einer starken
Verunsicherung und Einschüchterung geführt habe, insbesondere durch die
mehrfache Behauptung der Gutachterin, dass Panikattacken statt
Herzrhythmusstörungen vorlägen; die Aussage, dass sie bisher falsch therapiert
worden sei sowie ständiges Unterbrechen beim Versuch über ihren jetzigen
Zustand zu berichten («Wir sind hier in einer Begutachtung und nicht in der
Therapie»). Zur Prognose führte Dr. phil. F.___. aus, in weiteren Sitzungen
sollten die bisher erarbeiteten Ansätze zur Anpassung an die reduzierte Leistungsfähigkeit
konsolidiert und im Alltag verankert werden. Die Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit, auch in eingeschränktem Umfang, sei nicht realistisch.
Bereits die aktuellen Anforderungen der Haushaltsführung brächten seine
Patientin an ihre Belastungsgrenzen, mit den oben dargestellten Folgen.
Leistungsdruck und Versagensängste würden sich im Zusammenhang mit beruflichen
Wiedereingliederungsvorgaben zusätzlich belastend auswirken und die
erarbeiteten Bewältigungsstrategien gefährden. Aus psychotherapeutischer Sicht
erscheine eine vorzeitige Berentung zur Entlastung und psychischen Anpassung an
die körperlichen Einschränkungen zwingend nötig.
5.13
Mit Stellungnahme vom 25. Februar
2022.
(IV-Nr. 100, S. 31) führte Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Gutachten von Dr. med. E.___ vom 11.
November 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber angegeben, nie
unter Panikattacken gelitten zu haben, mit einer einzigen Ausnahme, als sie
2018.
in der Klinik I.___ hospitalisiert gewesen sei, als sie dort ein
besonderes Trauma erlebt gehabt habe (Tod der Mutter). Sodann könne die
Wortwahl der Gutachterin ein Hinweis darauf sein, dass sie der
Beschwerdeführerin gegenüber nicht neutral oder zumindest nicht wohl gesonnen
sei. Für eine Frau, die das durchgemacht habe und die schon seit Jahren über
eine rasche Ermüdbarkeit und eine immer wiederkehrende Müdigkeit tagsüber klage,
sei es eigentlich selbstverständlich, dass sie nach 1 1/2 Stunden Befragung
müde sei und das Gespräch beenden möchte. Der Begriff «sie widersetzt sich» sei
falsch gewählt, da ein solcher Ausdruck eher zu einer renitenten Patientin
passen würde, der aber niemals auf die Beschwerdeführerin zutreffe. Seines
Erachtens sei die somatische Krankheit bei der Beschwerdeführerin das Primäre;
alles andere, was man als psychisch bezeichnen könnte, sei eine natürliche
Folge der Herzerkrankung und der durchgemachten Herzoperationen. Die
Ermüdungserscheinungen und die mit den Jahren zunehmende Müdigkeit und
Erschöpfungssymptome zögen sich wie ein roter Faden durch das Leben der
Beschwerdeführerin. In den letzten zwei Jahrzehnten habe sie immer weniger zu
leisten vermocht und nur mit dem äussersten Willen und einem riesigen
Kräfteaufwand sei es ihr gelungen, so lange durchzuhalten und zuletzt
wenigstens Teilzeit arbeiten zu können. Zudem komme ja noch die Problematik
hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich selbst immer wieder unter Druck setze
und sich zu viel abverlange. Sie habe stets übermässig viel gearbeitet und nicht
zu wenig. Dieses Zuviel sei auch jetzt noch ein Problem, wenn sich die
Beschwerdeführerin auch zu Hause unter Druck setze und sich zuviel abverlange
an Leistung. Zudem: Dass sich Panikstörungen nicht auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken sollten, sei eine sehr fragwürdige Aussage. Sodann stehe auf Seite 18
eine weitere Falschaussage: «Die Explorandin nimmt aktuell noch gelegentlich,
d.h. nur noch nach Bedarf, psychiatrische Behandlungstermine wahr.» Er, Prof.
Dr. med. G.___, kenne die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2020. Im Jahr
2021.
habe er mit ihr 12 Konsultationen, teils telefonisch, durchgeführt, also
trotz Ferien oder anderen Abwesenheiten im Schnitt einmal pro Monat. Zudem sei
sie in einer Verhaltenstherapie bei Herrn Dr. F.___ (seit dem 17. Dezember 2020).
Des Weiteren schreibe die Gutachterin im Abschnitt auf S. 19 oben: «Die
Krankheitsüberzeugung» solle die Beschwerdeführerin daran hindern, mehr als 30 %
zu arbeiten. Diese Aussage sei falsch. Auch die Aussage, dass die erhobenen
Befunde divergierten, sei nur bedingt richtig. Wieso sollte eine Frau, die 36
Jahre in einem Grossbetrieb angestellt gewesen sei und bestens gearbeitet habe,
plötzlich die fixe Idee bekommen, höchstens zu 30 % arbeiten zu können,
wenn nicht gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich seien? Bis 2004 habe sie
100.
% gearbeitet, dann bis 2015 zu 90 % und ab 2015 dann 60 %. Ihre
Arbeitsfähigkeit sei mit den Jahren immer geringer geworden und zwar auf Grund
ihrer kardialen Situation und deren Folgen. Abschliessend müsse zum Gutachten
von Dr. med. E.___ festgehalten werden, dass sie bei der Beschwerdeführerin die
Schwere der Herzerkrankung mit den zwei Operationen im Kleinkindesalter massiv
unterschätzt bzw. falsch eingeschätzt habe. Diese hätten sich während des
ganzen Lebens negativ auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ausgewirkt. Während sie die verminderte Leistungsfähigkeit in jungen Jahren
noch teilweise habe kompensieren können (da sie sich selbst immer mehr unter
Druck gesetzt und einen sehr hohen Leistungsdruck auf sich selbst ausgeübt
habe), sei dies in den vergangenen Jahren immer weniger möglich gewesen.
Parallel dazu habe auch eine vermehrte Tagesmüdigkeit festgestellt werden
können, die immer stärker geworden und immer schneller aufgetreten sei.
5.14
Dr. med. H.___, Innere Medizin
FMH, speziell Endokrinologie - Diabetologie, führte in seinem Bericht vom 25.
Juli 2022 (Beschwerdebeilage 4) aus, in Bezug auf die Frage einer Herzschwäche
habe die Beschwerdeführerin eine Ultraschalluntersuchung des Herzens gehabt.
Dort sei ihr eine normale Pumpfunktion attestiert worden. Er, Dr. med. H.___,
habe diese Untersuchung ergänzt durch eine biochemische Analyse des sogenannten
ProB-natriuretrischen Peptids im Blut. Dieser biochemische Marker steige bei
einer Herzüberlastung. Bei der Beschwerdeführerin sei dieser Wert deutlich
erhöht gewesen. In Bezug auf die Belastbarkeit habe die Beschwerdeführerin
kardiologischerseits einen Fahrradbelastungstest gehabt. Dieser sei jedoch nach
relativ geringer Belastung bereits gestoppt worden. Somit könne in Bezug auf
die Belastbarkeit keine sichere Aussage gemacht werden. Deshalb komme er, Dr.
med. H.___, zur Schlussfolgerung, dass die bislang vorliegenden Untersuchungen
die Belastbarkeit von Seiten des Herzens nicht abschliessend dokumentieren
könnten. Er empfehle deshalb die Durchführung einer pharmakologischen
Belastung.
6.
Da die Beschwerdegegnerin die
angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2022 im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1; Fachrichtungen: Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und
Allgemeine Innere Medizin) und das psychiatrische Verlaufsgutachten von
Dr. med. E.___ vom 11. November 2021 (IV-Nr. 84.1) abstützt, ist nachfolgend
deren Beweiswert zu prüfen.
6.1
6.1.1
Im kardiologischen Teilgutachten
des D.___ (IV-Nr. 37.8) wurde gestützt auf die erhobenen Befunde ausgeführt,
bei der aktuellen Untersuchung sei die Explorandin kardio-pulmonal kompensiert,
es bestehe ein reizloser St. n. Sternotomie und lateraler Thorakotomie. Im
EKG bestehe ein Sinusrhythmus resp. Schrittmacher-Rhythmus im DDD-Modus. Die
Echokardiographie ergebe eine normale biventrikuläre Pumpfunktion und eine
geringe Mitralinsuffizienz. Beim Belastungstest sei die körperliche
Leistungsfähigkeit reduziert, die Explorandin vermöge trotz guter Motivation
und adäquatem Anstieg der Herzfrequenz bis HF max. 130/min., 86 % der
Zielherzfrequenz, lediglich 83 Watt, 83 % ihrer Sollleistung zu erbringen.
Limitierend seien die allgemeine Ermüdbarkeit und periphere Ausbelastung
gewesen. Das Blutdruckverhalten sei adäquat gewesen. Somit bestünde eine leicht
eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Rahmen der angeborenen Kardiopathie und
möglicherweise zusätzlich ein leichter Trainingsmangel. Die
Schrittmacher-Funktion sei aktuell adäquat gut eingestellt, wie im
Belastungs-EKG dokumentiert. Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch
die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach eine körperlich nicht
belastende, gelegentlich leicht belastende Tätigkeit in einem vollen Pensum realistisch
sein sollte. Die Explorandin sei Schrittmacherträgerin und bei AVB II auch
schrittmacherabhängig. Bei der Arbeitsplatzgestaltung müsse dies berücksichtigt
werden, z.B. kein Einsatz in Magnetfeldern, starken Radiofrequenzfeldern etc.
Auf das beweiswertige kardiologische Teilgutachten des D.___ kann somit
abgestellt werden.
Dr. med. B.___, Facharzt
für Innere Medizin und Kardiologie, attestierte der Beschwerdeführerin
in seinem Bericht vom 3. Mai 2019 zwar lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit, zumal er bei seiner Beurteilung auch fachfremde
psychiatrische Komponenten miteinbezog. Sodann vermag auch der Bericht von Dr.
med. H.___, Innere Medizin FMH, speziell Endokrinologie – Diabetologie, vom 25.
Juli 2022 den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens nicht zu
entkräften. Dr. med. H.___ macht denn auch keine Verschlechterung seit der
gutachterlichen Untersuchung geltend, sondern führte an, er habe eine
biochemische Analyse des sogenannten ProB-natriuretrischen Peptids im Blut
durchgeführt. Dieser biochemische Marker steige bei einer Herzüberlastung. Bei
der Beschwerdeführerin sei dieser Wert deutlich erhöht gewesen. Der Befund
einer Herzüberlastung in Form von Tachykardien wurde aber bereits im Bericht
von Dr. med. B.___ vom 3. Mai 2019 erhoben. Dr. med. H.___ ist zwar insofern
Recht zu geben, dass der anlässlich der Begutachtung durchgeführte
Fahrradbelastungstest wegen Dyspnoe und Ermüdung der Beine vorzeitig hat
abgebrochen werden müssen und dieser Test somit die Belastbarkeit des Herzens
nicht abschliessend dokumentieren konnte. Wie im kardiologischen Gutachten hierzu
aber festgehalten wurde, sei das Blutdruckverhalten adäquat gewesen. Somit
bestünden eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Rahmen der
angeborenen Kardiopathie und möglicherweise zusätzlich ein leichter
Trainingsmangel. Es bestehen somit nicht ausreichende Gründe, um die Sache zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal Dr. med. H.___
über keinen kardiologischen Facharzttitel verfügt.
6.1.2
Im orthopädischen Teilgutachten
des D.___ (IV-Nr. 37.7) wurde ausgeführt, die gesamte ausführliche Untersuchung
im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos
durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein relevanter Leidensdruck
ersichtlich werde. Es liege eine Fehlhaltung im Sinne eines Hohlrückens sowie
einer Protraktion von Kopf und Schultern mit diskreten myofaszialen Befunden
periskapulär beidseits vor. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine
Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren
Nervensystems. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines
grösseren peripheren Nervens klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Angesichts
der weitestgehend blanden klinischen Untersuchung werde auf eine entsprechende bildgebende
Abklärung verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die
im Nacken-Schulterbereich beklagten Beschwerden aufgrund der Fehlhaltung
durchaus nachvollziehen liessen, in klarer Übereinstimmung mit den subjektiven
Angaben aber auf Ebene des Bewegungsapparates relevante Veränderungen fehlten.
Für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher
bislang durchgeführter Tätigkeiten bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung
eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auf diese
gutachterliche Beurteilung kann abgestellt werden, zumal sie in Übereinstimmung
mit den übrigen medizinischen Akten steht und von Seiten der Beschwerdeführerin
nicht bestritten wird.
6.1.3
Im internistischen Teilgutachten
des D.___ (IV-Nr. 37.5) wurde festgehalten, ganz im Vordergrund stehe die
Müdigkeit der Explorandin im Zusammenhang mit der kardiologischen Problematik.
Aus allgemeininternistischer Sicht könne die Müdigkeit der Explorandin nicht
erklärt werden. Es bestehe weder eine Anämie noch eine Schilddrüsendysfunktion
oder ein Vitamin B12-, Eisen- oder Vitamin D-Mangel. Im Vordergrund schienen
die psychiatrische Problematik und das kardiologische Leiden der Explorandin zu
stehen. Unter Ausklammerung der kardiologischen Problematik könne keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Diese Beurteilung steht
ebenfalls in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten und wird
seitens der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Somit kann darauf abgestellt
werden.
6.1.4
6.1.4.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
des D.___ (IV-Nr. 37.6) wurde ausgeführt, bei der psychiatrischen Untersuchung
hätten gelegentlich leichte depressive Verstimmungen festgestellt werden
können. Vor allem habe die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Müdigkeit,
eine ausgeprägte verminderte körperliche Belastbarkeit geklagt. Dazu müsse vor
allem aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Die depressive Störung
sei leichtgradig ausgeprägt. Die Explorandin leide lediglich unter leichten
Schlafstörungen. Sie stehe am Morgen regelmässig auf. Den Haushalt führe sie weitgehend
selbständig. Sie fahre auch Auto, pflege rege soziale Kontakte. Seit einigen
Monaten unterrichte sie auch wieder in reduziertem Pensum als Tanzlehrerin. Die
Beziehung mit ihrem Freund sei gut. Die Explorandin habe sich immer unter einen
sehr hohen Leistungsdruck gesetzt, habe von sich sehr viel gefordert und sei
dazu nicht mehr in der Lage. Sie habe grosse Mühe dies zu akzeptieren. Die
verminderte körperliche Belastbarkeit und die erhöhte Ermüdbarkeit seien ein
Hauptgrund für die depressive Entwicklung gewesen. Diagnostisch handle es sich
um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Diese
Diagnosestellung vermag im Lichte der im psychiatrischen Teilgutachten
erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 37.6, S. 5) grundsätzlich zu überzeugen.
6.1.4.2
Sodann führte der psychiatrische
Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführerin könne
aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit attestiert werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die
Explorandin während 7 bis 8 Stunden anwesend sein. Dabei bestehe eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmungen,
der leicht verminderten Belastbarkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %. Somit ist des Weiteren zu prüfen, ob diese
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.1.4.1
hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass es sich bei der
diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung um eine leichte Ausprägung
der Symptomatik handelt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Explorandin besuche eine ambulante Psychotherapie und werde antidepressiv
behandelt. Diese Behandlung sei adäquat. Weitere Behandlungen seien nicht
notwendig. Die Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der verminderten
psychischen und physischen Belastbarkeit gescheitert. Die Explorandin stelle
sich unter einen sehr hohen Leistungsdruck, habe Mühe zu akzeptieren, dass ihre
Leistungsfähigkeit vermindert sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe nur
eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin habe
berichtet, dass sie in der Psychotherapie ihre überhöhten Leistungsansprüche
bearbeite. Dies könne sicher dazu führen, dass sie mit ihrem leicht
verminderten Leistungsvermögen besser umgehen könne und ihre hohen
Leistungsanforderungen an sich selbst vermehrt hinterfrage. Die ambulante
Psychotherapie sollte weitergeführt werden. Gestützt auf diese gutachterlichen
Ausführungen ist somit weder von einer Behandlungs- noch von einer
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Wie dem D.___-Gutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, kann der aus
kardiologischer Sicht bestehenden verminderten Belastbarkeit eine gewisse
ressourcenhemmende Wirkung beigemessen werden.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, die
Explorandin habe seit jeher eine gute Beziehung mit ihren Familienangehörigen.
Während Jahren habe sie beruflich sehr erfolgreich gearbeitet. Von ihrer
Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die
Explorandin habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem langjährigen Partner,
pflege auch rege soziale Kontakte. Sie leide vor allem unter der verminderten
körperlichen Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit. Sie führe den Haushalt
bis auf schwere Arbeiten weitgehend selbständig. Dass sie sich praktisch als
vollständig arbeitsunfähig einschätze, lasse sich aus psychiatrischer Sicht
nicht objektivieren. Die Explorandin lebe zusammen mit ihrem Partner. Sie pflege
rege soziale Kontakte, gebe in bescheidenem Umfang wieder Tanzunterricht. Sie
fahre Auto. Somit sind gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen sowohl im
persönlichen als auch im sozialen Bereich der Beschwerdeführerin Ressourcen
vorhanden.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das
vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.
Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2
S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden, weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen
ist.
6.1.4.3
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende
Begründung der Diagnosestellung (s. E. 6.5.1 hiervor) und die vorgehende
Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer 20%igen
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit zu überzeugen.
6.1.4.4
Auf das beweiswertige
psychiatrische Teilgutachten des D.___ kann somit abgestellt werden. Den
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die diesem
entgegenstehenden Stellungnahmen und Arztberichte der behandelnden Ärzte der
Beschwerdeführerin nicht zu vermindern. Der psychiatrische Gutachter setzte
sich mit diesen Unterlagen in seinem Gutachten sowie in den Stellungnahmen vom
23.
März 2020, 23. September 2020 und 23. November 2020 (IV-Nrn. 46, 61
und 68) eingehend und überzeugend auseinander. Diesbezüglich führte der
Gutachter aus, die Explorandin sei 2018 stationär in der Klinik I.___ behandelt
worden. Dort sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden.
Im Austrittsbericht sei erwähnt worden, dass es im Rahmen der Behandlung zu
einer deutlichen Besserung der depressiven Stimmung gekommen sei. 2018 sei eine
fünfmonatige Behandlung in der J.___ erfolgt. Dort sei aufgefallen, dass sich die
Beschwerdeführerin immer wieder zu viel zugemutet habe. Der behandelnde
Psychiater, Dr. med. C.___, habe am 13. Mai 2019 eine rezidivierende depressive
Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, diagnostiziert. Ein
psychopathologischer Befund sei dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Weiter
hielt der Gutachter in seinen Stellungnahmen fest, die Explorandin habe über
leichte depressive Verstimmungen, eine verminderte körperliche Belastbarkeit
und eine ausgeprägte Müdigkeit geklagt. Die Schlafstörungen seien geringgradig
ausgeprägt gewesen. Morgendliche Antriebsstörungen hätten sich nicht gefunden. Sie
habe zwar berichtet, dass es ihr manchmal schwerfalle am Morgen aufzustehen.
Sie zwinge sich aber, regelmässig aufzustehen. Es sei also nicht so, dass die
Explorandin aufgrund einer ausgeprägten morgendlichen Antriebsstörung am Morgen
überhaupt nicht aus dem Bett komme. Zudem führe die Explorandin den Haushalt
weitgehend selbständig, fahre Auto, pflege rege soziale Kontakte, arbeite
reduziert als Tanzlehrerin. Sie habe eine gute Beziehung mit ihrem Freund
beschrieben. Es fänden sich also keinerlei Hinweise dafür, dass die Explorandin
unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide. Sodann habe die
Explorandin während Jahren in der Chemischen Industrie gearbeitet. Dabei habe
sie keine Schwierigkeiten gehabt. Die Arbeit habe sie allerdings als
anstrengend erlebt. Sie habe immer einen guten Kontakt mit den Kolleginnen und
Vorgesetzten gehabt. Somit fänden sich keine Hinweise für eine
Persönlichkeitsstörung, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Des
Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei psychometrischen Fragebögen die
subjektive Befindlichkeit der betreffenden Person abgebildet werde. Ein
Fragebogen, den die Explorandin selbständig ausfülle, gebe also die subjektive
Krankheitsüberzeugung wider. Ein Fragebogen habe in der Begutachtung keinen
Platz. Es gehe bei einer Begutachtung nicht um die subjektive
Krankheitsüberzeugung, sondern darum, ob objektivierbare somatische oder
psychische Beschwerden vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Sodann
habe die behandelnde Psychologin festgehalten, dass die Explorandin freundlich
und zugänglich sei, ein Rapport gut herstellbar sei. Dies deute darauf hin,
dass sie nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode leiden
könne. Im Gegensatz zum Bericht der behandelnden Psychologin seien die
Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Auch
das Gedächtnis sei nicht eingeengt gewesen. Die Explorandin habe über ihre
Beschwerden geklagt, es sei auch gut möglich gewesen, sich mit ihr über andere
Lebensinhalte zu unterhalten. Sie habe einen Lebensüberdruss erwähnt, habe sich
aber ganz eindeutig von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Aufgrund
der vom behandelnden Psychiater und der behandelnden Psychologin gestellten
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könnte, wenn eine vorliegen
würde, keine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert werden. Im Rahmen der
durchgeführten Untersuchung hätten sich allerdings keine Hinweise für das
Vorliegen einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode gefunden,
sodass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Im Übrigen habe Explorandin während
Jahren gute Leistungen in der Arbeitswelt erbracht. Sie habe in der Arbeitswelt
keine Schwierigkeiten aufgrund einer Auffälligkeit in ihrer Persönlichkeit
gehabt. Somit könne die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung
nicht bestätigt werden.
6.1.5
Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter
zu überzeugen: Weder aus allgemeininternistischer noch aus orthopädischer Sicht
könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In
der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine
Einschränkung. Ebenso ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die
gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar:
Von Januar 2018 bis Dezember 2018 habe eine psychiatrisch bedingte volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Januar 2019 bis Oktober 2019 habe eine
Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden, seit November 2019 bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %.
6.2
6.2.1
Sodann ist der Beweiswert des
psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. med. E.___ vom 11. November
2021.
(IV-Nr. 84.1) zu prüfen. Die Gutachterin setzte sich darin nachvollziehbar
mit den möglichen Diagnosen der Beschwerdeführerin auseinander und führte aus,
die Beschwerdeführerin habe sich dank ihrem Interesse und ihrer
Arbeitswilligkeit beruflich erfolgreich weiter entwickeln können. Die neue
Arbeitstätigkeit im Supportteam, Senior QC-Professional, sei besonders
herausfordernd gewesen, sie habe diese Herausforderungen initial erfolgreich
gemeistert. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Verlauf dieser Tätigkeit aber
zunehmend verschlechtert, auf Grund der übermässigen Belastung, initial bedingt
durch mangelnde fachliche Unterstützung von Seiten der Vorgesetzten. Die
damalige Arbeitssituation sei im Verlauf zusätzlich dadurch belastet gewesen,
dass zu wenig Mitarbeiter für die zu erledigenden Arbeiten vorhanden gewesen
seien, da Andere ausgefallen seien. Aus heutiger Sicht sei ihr bisheriges
grosses Engagement in dieser Situation auch Ausdruck einer Schwierigkeit sich
abzugrenzen. Die Explorandin sei dabei selber in eine Überforderungssituation
geraten, als Folge davon habe sie erstmals in ihrem Leben eine depressive
Symptomatik entwickelt. Seitdem die Explorandin nicht mehr in dieser
Arbeitstätigkeit sei, habe sich der Gesundheitszustand verbessert, auch dank
psychiatrischen Behandlungen. Im Verlauf habe sich dank der stationären und
teilstationären sowie der nachfolgenden ambulanten Behandlung der
Gesundheitszustand verbessert, wie im Gutachten 2019 ausführlich erörtert worden
sei. Damals habe eine leichte Ausprägung depressiver Symptome vorgelegen, ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vorfeld habe aus kardiologischer Sicht
schon eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Laborantin bestanden,
auch für schwere körperliche Tätigkeiten. In der zuletzt ausgeübten Funktion
unter den damals bestehenden Umständen habe aufgrund der vom Kardiologen
beschriebenen somatopsychischen resp. psychosomatischen Situation schon damals
keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Gemäss Akten werde von der ambulanten
Therapeutin zudem eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung in den Diagnosen
aufgeführt auf Grund von überhöhten Ansprüchen, von denen sie sich nicht
distanzieren könne. In den Akten werde zwar eine Panikstörung erwähnt,
diagnostisch jedoch nicht erfasst. Diagnostisch liege in der aktuellen
Untersuchung kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vor. Die
Befindlichkeit habe sich etwas verschlechtert, seitdem die Explorandin im
Sommer 2021 von der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber
erfahren habe und in diesem Zusammenhang vermehrten Druck verspürt habe, eine
andere Stelle zu finden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand seit der
letzten Begutachtung aber nicht verändert, er sei im Verlauf insgesamt stabil
gewesen. Auf Grund der erhobenen Anamnese sei aus heutigen Sicht davon
auszugehen, dass die Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit eine
depressive Symptomatik ausgelöst hätten, im Sinne einer Anpassungsstörung.
Wahrscheinlich sei auf Grund der damalig geäusserten Suizidgedanken (Gedanke
mit dem Auto in eine Wand fahren) eine depressive Episode diagnostiziert worden.
Diese Gedanken seien Ausdruck der damaligen Verzweiflung der Explorandin, denn
sie sei sich einerseits im Klaren gewesen, dass sie nicht wieder in die
bisherigen Arbeitsverhältnisse (zu wenig Personal für zu viel Arbeit,
Personalausfälle, evtl. auch zu wenig berufliche Qualifikation dafür) habe zurückkehren
können, andererseits habe sie aber nicht gewusst, was sie sonst machen sollte. Die
nachfolgenden psychiatrischen Behandlungen und die Krankschreibungen hätten sie
massgeblich entlastet, dabei scheine aber das Hauptproblem, nämlich die
Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit, resp. der damaligen
spezifischen Arbeitssituation, aus psychiatrischer Sicht zu wenig beachtet
worden zu sein. Gemäss den vorliegenden psychiatrischen Akten würden die Probleme
in Verbindung mit der Berufstätigkeit nicht erhoben und nicht gewürdigt. Im ersten
kardiologischen Bericht werde dieses Problem und dessen Auswirkung auf den
Gesundheitszustand der Explorandin aber schon deutlich formuliert. Als Folge
davon sei die Explorandin für alle Tätigkeiten krankgeschrieben worden, was
aber den eigentlichen Konflikt, nicht in die bisherige Arbeitstätigkeit zurückkehren
zu können, wegen einer drohenden erneuten psychischen Überbelastung, nicht gelöst
habe. Die depressive Symptomatik habe persistiert, wenn auch im Verlauf in der
Ausprägung nur noch leicht (Befunde zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung, und
bei Stellungnahme 28. Juli 2020). Unklar bleibe aus heutiger Sicht, wieso eine
rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden sei, denn dafür fänden
sich weder in der Anamnese noch in den Akten eindeutige diagnostische Angaben. Sodann
liessen sich weder im Gutachten 2019 noch in der aktuellen Untersuchung
Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung finden. Die im Verlauf der
psychotherapeutischen Behandlung befundene Schwierigkeit der Explorandin sich abzugrenzen
(die Kehrseite des sich Engagierens), habe bis zum Auftreten des letzten
Arbeitsplatzkonfliktes nicht zu Beeinträchtigungen geführt gehabt. Sie bedeute
nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung oder auch Persönlichkeitsakzentuierung
vorliege. Die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht
erfüllt. Der nun schon seit Jahren andauernde Konflikt des Problems in
Verbindung mit der Berufstätigkeit werde erst jetzt mit dem Erhalt der
endgültigen Kündigung gelöst, die Kündigung habe die Explorandin auf Grund verschiedener
Umstände erst jetzt erhalten. Dabei habe sie nun einerseits die Sicherheit,
nicht mehr in die frühere Tätigkeit zurückkehren zu müssen, andererseits sei
ihr Wunsch, beim bisherigen Arbeitgeber wieder eine andere Arbeitstätigkeit zu
finden, nun leider auch enttäuscht worden, darunter leide sie momentan. Die
beklagte Müdigkeit in Ruhe sei aus psychiatrischer Sicht möglicherweise
Ausdruck dieses bisher noch ungelösten Konfliktes, das Ausmass dieser
Beschwerde, könne aber keinem Krankheitsbild zugeordnet werden. Diese
Beschwerde habe keinen psychiatrischen Krankheitswert, der eine Invalidisierung
begründe. Entsprechend sei die Explorandin dabei, für sich neue berufliche
Perspektiven zu entwerfen. Als Hauptsymptom beschreibe die Explorandin
wiederkehrende Zustände, in denen der Puls schneller werde, sie beschreibe das
als Herzklopfen, und vor allem auch ein Druck auf der Brust, welchen sie als Korsett
oder Engegefühl beschreibe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein hoher
Verdacht, dass diese Zustände als Panikattacken zu beurteilen seien. Die
Explorandin gebe im Verlauf der aktuellen Untersuchung an, diese Zustände in
den bisherigen Behandlungen ausreichend behandelt zu haben und nicht mehr
darunter zu leiden. Zusammengefasst und in der Gesamtschau zeige sich im
Verlauf ein stabiler, resp. unveränderter Gesundheitszustand seit der letzten
Begutachtung. Die Befindlichkeit habe sich zwar verschlechtert, nachdem sie von
der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber erfahren habe, und sie
habe in diesem Zusammenhang einen vermehrten Druck erfahren, eine andere Stelle
zu finden. Eine depressive Symptomatik im eigentlichen psychiatrischen Sinne
liege aber nicht mehr vor.
Im Lichte dieses beweiswertigen
fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann
auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S.
429).
6.2.2
Sodann vermögen weder die
entgegenstehenden Berichte der behandelnden Fachpersonen der Beschwerdeführerin
noch die Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des psychiatrischen
Verlaufsgutachtens von Dr. med. E.___ zu vermindern. So legte der behandelnde
Psychologe, Dr. phil. F.___, in seinem Bericht vom 14. Februar 2022 nicht dar,
inwiefern das psychiatrische Gutachten fehlerhaft sein sollte. Zudem ist seine
prognostische Einschätzung, wonach eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
realistisch sei, kaum begründet und angesichts der von ihm gestellten Diagnosen
nicht nachvollziehbar. Sodann geht aus den beiden vorliegenden Gutachten
nachvollziehbar hervor, dass weder die Diagnosen einer anankastischen
Persönlichkeitsstörung noch die einer mittelgradigen depressiven Episode
bestätigt werden können. Des Weiteren vermag auch die Stellungnahme des
behandelnden Psychiaters, Prof. Dr. med. G.___, vom 25. Februar 2022 keine
entscheidenden Zweifel am Verlaufsgutachten Dr. med. E.___ zu wecken. Prof. Dr.
med. G.___ weist in seiner Stellungnahme vor allem auf unterschiedliche
Befunderhebungen, Angaben der Beschwerdeführerin und Interpretationen der
Gutachterin hin, welche für sich allein aber keine weiterführenden Aufschlüsse
geben. So sprechen unterschiedliche Befunderhebungen und divergierende Angaben
der Beschwerdeführerin nicht gegen den Beweiswert eines Gutachtens. Ebenso
vermögen unterschiedliche Interpretationen und eine von seiner Einschätzung
abweichende Beurteilung den Beweiswert des Gutachtens nicht zu entkräften,
zumal dieses, wie unter E. II. 6.2.1 hiervor ausgeführt, überzeugend
ausgefallen ist. Zudem vermögen seine Ausführungen keinen Anschein der
Befangenheit der psychiatrischen Gutachterin zu begründen.
Sodann besteht entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin keine Pflicht, dass die Beschwerdegegnerin allfällige nach
dem Gutachten ergangene Berichte der Gutachterin zur Stellungnahme vorlegt,
zumal diese Berichte, wie vorgehend festgehalten, den Beweiswert des Gutachtens
nicht zu vermindern vermögen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
damit nicht gegeben. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, gemäss Bericht über den Abschluss der
beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 habe sie nicht einmal ein Pensum von
20.
% leisten können, weshalb die beruflichen Massnahmen hätten abgebrochen
werden müssen. Gemäss diesem Bericht seien der Arbeitswille der
Beschwerdeführerin und ihre Motivation klar vorhanden gewesen. In dieser
Zeitperiode habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aber lediglich
eine Viertelsrente zugesprochen. Dieser Widerspruch sei nicht geklärt. In
diesem Zusammenhang ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes zu
entnehmen: Steht eine
medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und
erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen
beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der
versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der
Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an
den ärztlichen Annahmen zu begründen und das Einholen einer klärenden
medizinischen Stellungnahme ist grundsätzlich unabdingbar (Urteil des
Bundesgericht 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Der Abschlussbericht
der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2019 (IV-Nr. 21) und der Bericht über das
Belastbarkeitstraining vom 3. Mai 2019 (IV-Nr. 27) vermögen jedoch keine
ernsthaften Zweifel an den gutachterlichen Beurteilungen hervorzurufen. So
erfolgte der Abbruch der beruflichen Massnahmen bereits nach insgesamt 13
Arbeitstagen à 2 Stunden, woraus im Bericht über das
Belastbarkeitstraining vom 3. Mai 2019 geschlossen wurde, aktuell sei keine
marktkonforme Leistungsfähigkeit vorhanden. Eine eingehende Auseinandersetzung
der Berufsfachleute mit einem für die Beschwerdeführerin allenfalls objektiv
realisierbaren Arbeitspensum fand in den Berichten jedoch nicht statt.
6.3
Zusammenfassend ist es somit
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung auf das D.___-Gutachten vom 25. November 2019 und auf das
psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. E.___ vom 11. November 2021
abgestellt hat.
7.
Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung des
Invaliditätsgrades. Diese wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht
bestritten. Im Übrigen ist die Verfügung zu Recht in Anwendung des im Zeitpunkt
des Ablaufs des Wartejahres per 1. Dezember 2018 geltenden Rechts ergangen. So sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben. Auch wenn
die vorliegend angefochtene Verfügung nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft
getretenen revidierten Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ergangen
Dispositiv
ist, ist dieses vorliegend demnach nicht anwendbar (vgl. E. II. 1.2
hiervor).
8. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch