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Entscheid

VSBES.2022.122

Invalidenrente

19. September 2022Deutsch58 min

(Ausgebranntsein; Z73) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 11. Dezember

Source so.ch

Urteil vom 19. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 12. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 26. März 2018

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1967, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem

Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und

Kardiologie, in seinem Bericht vom 3. Mai 2019 (IV-Nr. 23, S. 6) einen Status

nach operativer Korrektur einer subdiaphragmalen kompletten

Lungenvenenfehlmündung assoziiert mit Vorhofseptumdefekt (1969 und 1972), einen

Status nach Implantation eines SJM DDD Schrittmachers wegen AV Block III° am

23. Januar 2014 sowie rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien mit

Intensivierung durch Stresssituationen. Sodann diagnostizierte Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Bericht vom 13. Mai 2019 (IV-Nr.

24, S. 5) eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig

ausgeprägt ICD F33.1 sowie Probleme mit der Bewältigung der Lebensführung

(Ausgebranntsein; Z73) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 11. Dezember

2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein polydizisplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin.

Im Gutachtensbericht vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1) kamen die

Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten

Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Rückblickend sei von

folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Von Januar 2018 bis Dezember

2018 habe eine psychiatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von

Januar 2019 bis Oktober 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden,

seit November 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 49) in Aussicht, ihr vom 1. Dezember 2018 bis 31.

März 2019 eine ganze Rente und vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 eine halbe

Rente zuzusprechen. Ab 1. Februar 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen (IV-Nr. 52) und reichte

weitere medizinische Unterlagen ein. Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am

16. April 2021 (IV-Nr. 71) einen neuen Vorbescheid, worin sie an dem

mit Vorbescheid vom 28. Mai 2020 in Aussicht gestellten Entscheid festhielt.

Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ ein

psychiatrisches Verlaufsgutachten. Dr. med. E.___ hielt in ihrem

Gutachtensbericht vom 11. November 2021 (IV-Nr. 84.1) fest, die

Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.

Schliesslich sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (A.S.

[Akten-Seite] 1. ff.) vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente

und vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 – in Abweichung zu den vorgenannten

Vorbescheiden – eine Viertelsrente zu. Ab 1. Februar 2020 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 Beschwerde erheben (A.S. 13 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2022 abzuändern, und es sei diese zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen

Bestimmungen zu leisten.

2. Eventualiter seien weitere

medizinische Abklärungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

durchzuführen, und es sei im Anschluss daran erneut über deren Rentenanspruch ab

dem 1. Februar 2020 zu entscheiden.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Eingabe vom 8.

Juli 2022 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine begründete

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe Dr.

phil. F.___ in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 die Diagnosen einer

Anpassungsstörung (F43.2), einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (F 60.5)

und von Problemen mit der Bewältigung der Lebensführung (Z 73) gestellt, also

andere Diagnosen als die psychiatrische Gutachterin, Dr. med. E.___. Er

behandle die Beschwerdeführerin seit dem 17. Dezember 2020 und damit schon

seit rund einem Jahr vor der Erstellung des Gutachtens von Frau Dr. E.___. Die

Gutachterin habe Kenntnis von dieser Therapie gehabt (s. S. 13 des Gutachtens),

habe diese aber dennoch nicht berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin habe der

Gutachterin zudem auch den genannten Bericht von Dr. F.___ vom 17. Februar

2022.

nicht mehr zur Stellungnahme vorgelegt. Sie habe diesen Bericht beim

Rentenentscheid zudem selber ebenfalls nicht mehr berücksichtigt, auch wenn sie

ihn in Ziff. 2. der Verfügung erwähnt habe. Sodann kontrastierten die von

Dr. F.___ beschriebenen Schwerpunkte der Therapiegespräche zu den Befunden und

zur Leistungsbeurteilung durch Frau Dr. E.___. Ein Gutachten habe sich

aber mit abweichenden Einschätzungen auseinanderzusetzen, was vorliegend

unterblieben sei, schon nur, weil über die Therapie bei Dr. F.___ gar keine Berichte

eingeholt worden seien. Und nachdem die Beschwerdeführerin selber einen Bericht

organisiert habe, sei dieser medizinisch nun nicht mehr gewürdigt worden. Die

Beschwerdegegnerin habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt und das

Gutachten von Frau Dr. E.___ stütze sich auf unvollständige Akten. Auch Prof. G.___

habe in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2022 auf verschiedene Aspekte

hingewiesen, die im Gutachten von Frau Dr. E.___ ungenügend und unrichtig

berücksichtigt worden seien, und diese Kritik gebe Anlass zu Zweifeln am

Beweiswert dieses Gutachtens, weshalb auf dieses gemäss Rechtsprechung für den

Rentenentscheid nicht länger abgestellt werden könne. Sodann könne dem Bericht

über den Abschluss der beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 entnommen

werden, dass der Arbeitswille der Beschwerdeführerin und ihre Motivation klar

vorhanden gewesen seien. Effektiv habe sie aber nicht einmal ein Pensum von

20.

% leisten können. Gemäss der Einschätzung des Eingliederungsfachmanns

hätten deshalb die beruflichen Massnahmen abgebrochen werden müssen. Dieser

Abbruch der Eingliederung falle in die Zeitperiode, in welcher die

Beschwerdegegnerin eine halbe Rente (recte: Viertelsrente) zugesprochen habe.

Dieser Widerspruch sei nicht geklärt. Stehe eine medizinische Einschätzung der

Leistungsfähigkeit wie vorliegend in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen

Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhaltenseinsatz der Versicherten effektiv

realisiert worden und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar sei, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3

und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Des Weiteren lasse sich

die Kritik am Gutachten von Dr. med. E.___ wie folgt zusammenfassen:

Die somatischen Einschränkungen seien bagatellisiert und nicht genügend

gewürdigt worden (was auch im psychiatrischen Kontext nötig gewesen wäre).

Insbesondere die Herzproblematik mit zwei Operationen im Kindesalter sei falsch

beurteilt und eingeschätzt worden. Zudem seien die Beurteilungen der

somatischen Ärzte zum Teil falsch wiedergegeben worden. Sodann habe die

Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nicht genügend schildern können und sei

nicht ernst genommen worden. Insbesondere die extreme Müdigkeit und Erschöpfung

seien nicht angemessen berücksichtigt und gewürdigt oder falschen Ursachen

zugeordnet worden. Zudem sei das Behandlungssetting bei Prof. Dr. G.___ falsch

erfasst worden («gelegentlich» statt regelmässig), was ebenfalls zur

festgestellten Verharmlosung passe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin

bezüglich Panikattacken falsch verstanden und der Abbruch des

Belastbarkeitstrainings per 2. Mai 2019 sei falsch dokumentiert und eingestuft

worden. Auch die beruflichen Eckdaten seien nicht richtig erfasst worden. Zudem

sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin sei bei

der Eingliederung nicht genügend unterstützt worden. Sodann sei das Verhalten

bei der Exploration (Bitte um Beendigung der Untersuchung) als Widerstand statt

als Schwäche ausgelegt worden und das Gutachten berücksichtige die geklagten

Beschwerden damit nur ungenügend, setze sich mit den Vorakten nur fehlerhaft

und ungenügend auseinander und zu den neuen Stellungnahmen der behandelnden

Psychotherapeuten sei keine Stellung mehr genommen worden. Die gutachterliche

Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sein solle,

überzeuge somit nicht. Schliesslich sei auf den Bericht von Dr. med. H.___ vom

25.

Juli 2022 hinzuweisen, welcher aufzeige, dass der Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig

abgeklärt sei und deshalb auch der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

gestützt auf die bisherigen Akten noch nicht gefällt werden dürfe. Dies sei ein

Grund für einen Rückweisungsentscheid.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Senior QC

Professional ab 11. Dezember 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) vorübergehend

nicht mehr habe zugemutet werden können, so dass sie nach Ablauf der Wartezeit

zunächst Anspruch auf eine ganze Rente habe. Aufgrund einer Verbesserung ihres

Gesundheitszustandes könne ihr seit 1. Januar 2019 eine angepasste Tätigkeit im

Ausmass von 60 % zugemutet werden. Die ganze Rente werde deshalb nach Artikel

88a Abs. 2 IVV ab 1. April 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Es sollte

sich dabei um eine Tätigkeit handeln, die körperlich nur gelegentlich leicht

belastend sei und aufgrund des Schrittmachers keinen Einsatz in Magnetfeldern,

starken Radiofrequenzfeldern, etc. beinhalten dürfe. Es könne sich dabei um

eine Erwerbsarbeit handeln, die ihrer bisherigen Tätigkeit als Senior QC

Professional vergleichbar sei resp. in welcher die Beschwerdeführerin die dort

erworbene Expertise einsetzen könne (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 23. Mai

2018.

[Keyfile vom 28. Mai 2018, S. 5] und Arbeitszeugnis vom 19. April 2021 [Keyfile

vom 1. März 2022, S. 34 ff.]), und mit welcher sie aufgrund ihrer

Ausbildung und Fähigkeiten ein ähnlich hohes Einkommen erwirtschaften könnte.

Da der Beschwerdeführerin seit 1. November 2019 eine angepasste Tätigkeit im

Rahmen von 100 % zugemutet werden könne, werde die Viertelsrente nach Art.

88a Abs. 2 IVV bis zum 31. Januar 2020 befristet. Sodann sei aus der im

Gutachten dokumentierten Verhaltensbeobachtung der Sachverständigen ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin darauf beharrt habe, das Gespräch nach zwei Stunden

zu beenden, und sie sich dem Bestreben der Referentin, die Untersuchung noch

ca. 15 Minuten zu verlängern, um die Untersuchung ohne zweiten Termin

durchführen zu können, widersetzt habe. Daraus sei aber keine Befangenheit

ableitbar, da es im Ermessen der sachverständigen Person liege, wie das

Untersuchungsgespräch zu strukturieren sei. Es sei auch Sache der

sachverständigen Person zu bestimmen, ob und welche Punkte noch zu explorieren

seien. Dass die Sachverständige auch in der zweiten Exploration nicht auf die

von der Beschwerdeführerin berichteten Panikattacken eingegangen sei, da die

Gutachterin offenbar angenommen habe, den medizinischen Sachverhalt ausreichend

exploriert zu haben, begründe ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Des

Weiteren sei der gutachterliche Bericht durchwegs sachlich formuliert. Weshalb die

Sachverständige zu anderen Schlussfolgerungen gelange als die Behandler der

Beschwerdeführerin, werde im Gutachten ferner sachlich begründet. Es sei zwar

richtig, dass die sachverständige Person in ihrem Bericht nicht ausdrücklich auf

die abgebrochenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen Bezug genommen habe.

Allerdings schade dies dem Beweiswert des Gutachtens nicht: Die Sachverständige

lege nämlich überzeugend dar, dass aus ihrer Sicht die Probleme mit der

damaligen spezifischen Arbeitssituation aus psychiatrischer Sicht von Bedeutung

gewesen seien (zu wenig Personal für zu viel Arbeit, Personalausfälle). So

lasse sich auch die gutachterliche Feststellung erklären, dass in der letzten

Arbeitstätigkeit als Senior QC-Professional in einer Stelle mit zu wenig

Personal keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe; aufgrund der Drucksituation bei

der letzten Arbeitsstelle, welche auch damit zusammengehangen habe, dass es zu

wenig Mitarbeiter gegeben habe, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erledigen,

habe sich die Beschwerdeführerin selbst zusätzlich unter Druck gesetzt und mehr

und länger gearbeitet, da sie eine sehr engagierte Mitarbeiterin gewesen sei.

Dabei sei sie in eine Überforderungssituation geraten. Von den ursprünglich 360

Stellenprozent seien laut Angaben im Gutachten nur noch ihre 60 % und die

100.

% der Kollegin besetzt worden, wobei sie unter diesen Umständen

zusammengebrochen sei. Die auch von ihrem neuen Psychologen im Zwischenbericht

vom 14. Februar 2022 erwähnte Persönlichkeitsstörung habe von der

sachverständigen Person nicht bestätigt werden können. Ihrem grossen Engagement

als Ausdruck einer Schwierigkeit, sich abzugrenzen, sei von der

sachverständigen Person kein Krankheitswert im Sinne einer

Persönlichkeitsstörung zugeschrieben worden. Auch die beklagte Müdigkeit in

Ruhe habe nach Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen keinen

psychiatrischen Krankheitswert, der eine Invalidisierung begründe.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12.

Mai 2022 zu Recht vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und

vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen und ab

1.

Februar 2020 einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht

der Klinik I.___ vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 26) wurde als Hauptdiagnose eine

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt. Lebensgeschichtlich sei die

Beschwerdeführerin belastet durch den Tod der Mutter sowie die Überlastung am

Arbeitsplatz. Durch das pflichtbewusste Modell der Eltern habe sie nur

eingeschränkt lernen können, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen und sich dafür

einzusetzen. Einen weiteren Belastungsfaktor stelle der Herzfehler dar, mit dem

sie auf die Welt gekommen sei. Auffallend seien ausgeprägte hohe

Leistungsansprüche an sich selbst und die Mühe sich abzugrenzen. Auch zeige

sich eine deutliche Affektlabilität. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen

Besserung von Stimmung, Antrieb und Schlaf sowie Reduktion der inneren Unruhe

gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch die eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit und die Affektlabiltät belastet, weswegen die

Weiterbehandlung in der J.___ aufgegleist worden sei.

5.2

Mit Bericht vom 3. Mai 2019

(IV-Nr. 23, S. 6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin

und Kardiologie, einen Status nach operativer Korrektur einer subdiaphragmalen

kompletten Lungenvenenfehlmündung assoziiert mit Vorhofseptumdefekt (1969 und

1972), einen Status nach Implantation eines SJM DDD Schrittmachers wegen AV

Block III° am 23. Januar 2014 sowie rezidivierende supraventrikuläre

Tachykardien mit Intensivierung durch Stresssituationen. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, trotz

Schrittmacherimplantation habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin

verschlechtert. Seinerzeit habe sie zu 90 % als Senior QC Professional und

10.

% als selbständige Tanzlehrerin gearbeitet. Aufgrund der ausgebliebenen

Besserung des Allgemeinzustandes habe sie die Stelle im Januar 2015 auf 60 % als

Senior QC professional und 5 % als selbständige Tanzlehrerin reduziert. Bei den

Schrittmacherkontrollen habe sich stets eine regelrechte Funktion des

Schrittmachersystems ergeben, allerdings seien bei der Schrittmacher-Telemetrie

häufige supraventrikuläre Tachykardien beobachtet worden, die mit Stresssituationen

verbunden gewesen seien, die sich trotz Therapie mit Concor im Weiteren mit

Sotalol 80 mg 2x% Tbl. nicht gebessert hätten. Aufgrund der kombinierten

somatischen und psychischen Situation mit Zeichen einer schweren Depression mit

Somatisierungen sei eine weitere psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung

erfolgt, die eine schwere Depression bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei

in ihrem Beruf zuständig für Qualitätssicherung von Analysegeräten sowie für Neuinstallationen

und Support dieser Geräte in Laboren gewesen. Die Tätigkeit sei sowohl stressig

als auch verantwortungsvoll mit Beantwortung von hunderten von E-mails täglich

sowie Kontakt mit vielen Personen und deren Anliegen mit dem Ziel,

Problemlösungsstrategien zu entwickeln. Hinzu komme, dass sie über Jahre hinweg

die einzige Ansprechperson für jegliche Probleme und Schwierigkeiten gewesen

sei. In Zusammenschau der somatischen kardiologischen Befunde und deren

psychosomatischen Zusammenhänge sei die Beschwerdeführerin für den zuletzt

ausgeübten Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Aussicht auf Behebung dieser

Einschränkung bestehe nicht, zumal bereits eine stationäre Behandlung vom 15.

März 2018 bis zum 3. Mai 2018 in der Klinik I.___ und eine weitere Therapie vom

25.

Juni - 30. November 2018 zu keiner Besserung geführt hätten.

5.3

Mit Bericht vom 13. Mai 2019

(IV-Nr. 24, S. 5) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig

mittelgradig ausgeprägt ICD F33.1 sowie Probleme mit der Bewältigung der

Lebensführung (Ausgebranntsein; Z73) und attestierte der Beschwerdeführerin

seit dem 11. Dezember 2017 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei

der letzten Arbeitsstelle sei die Beschwerdeführerin einem grossen Druck

ausgesetzt gewesen, der durch einen Stellenabbau und einen Langzeitkranken zu

zusätzlichen Arbeitsplatzbelastungen und erhöhten Anforderungen geführt habe. Durch

die Konzentrationseinbussen und starke Ermüdbarkeit sowie rasche körperliche

und geistige Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin deutlich in der Funktion

als Senior QC Professional beeinträchtigt. Berufliche Anforderungen führten zu

einem «Blackout», Druckgefühl auf der Brust, dem Gefühl von «Eingeschnürt sein»

und Atemnot. Diese Symptome wirkten sich wiederum ungünstig auf die

kardiologische Grunderkrankung aus und führten zu Rumination und Ein- und Durchschlafstörungen,

was die depressive Symptomatik erheblich beeinflusse. Aufgrund der

langanhaltenden Symptomatik, die trotz stationärem und tagesstationärem

Aufenthalt persistiere, sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Zudem

habe die Beschwerdeführerin freiwillig ihr Arbeitspensum auf 60 % und 5 %

als selbständige Tanzlehrerin reduziert, was trotzdem keine Verbesserung der

raschen Erschöpfbarkeit, Niedergeschlagenheit und Antriebsschwere zur Folge

gehabt habe. Die kardiologische Einschränkung trage zusätzlich zu einer

schlechten Prognose bei. Erschwerend kämen psychosoziale Faktoren (Pflege des

Vaters) hinzu, sowie überhöhte Ansprüche, geringe Selbstfürsorge und ein hohes

Bedürfnis nach Kontrolle.

5.4

Im polydisziplinären D.___-Gutachten

vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1 Fachrichtungen: Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und

Allgemeine Innere Medizin)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

2.

St. n. operativer Korrektur einer

subdiaphragmalen kompletten Lungenvenenfehlmündung, assoziiert mit

Vorhofseptumdefekt (ICD-10 Q26.1, Q26.2, Q21.1)

-

St. n. partieller Korrektur

1969.

mit Anastomosierung des gemeinsamen Lungenvenensinus mit dem linken Vorhof,

sowie Verschluss des Vorhofseptumsdefektes, unter Offenbelassung der linken V.

cava superior

-

St. n. vollständiger

operativer Korrektur 1972 mit Ligatur der linken offenen V. cava superior

3.

St. n. Implantation eines

DDD-Schrittmachers wegen AV-Block III am 23. Januar 2014 (SJM) (ICD-10 144.2)

-

supraventrikuläre

Tachykardien/paroxysmales Vorhofflimmern (ICD-10148.0)

-

Intensivierung durch

Stress-Situationen

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

Chronisch intermittierende

Nacken-Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10 M54.2 / M79.61)

-

klinisch

Protraktionshaltung von Kopf und Schultern ohne funktionelles Defizit

Zur Beurteilung wurde ausgeführt,

echokardiographisch lägen bei der Explorandin aktuell eine normale

biventrikuläre Pumpfunktion und eine geringe Mitralinsuffizienz vor. Beim

Belastungstest zeige sich eine reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit. Sie habe

lediglich 83 Watt, 83 % ihrer Sollleistung bei 86 % der

Zielherzfrequenz, zu erreichen vermocht. Limitierend habe sich eine allgemeine

Ermüdbarkeit und periphere Ausbelastung ausgewirkt. Es bestehe ein Status nach

Implantation eines DDD-Schrittmachers wegen AV-Block III am 23. Januar 2014.

Aus kardiologischer Sicht bestehe eine körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit,

sodass körperlich schwere und mittelschwer belastende Tätigkeiten für die

Explorandin nicht möglich seien. In einer körperlich nicht belastenden

Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung. Aus

psychiatrischer Sicht liege bei der Explorandin aktuell eine leichte Episode

einer rezidivierenden depressiven Störung vor. Noch im Jahre 2018 sei die

Explorandin stationär in der Klinik I.___ in [...] behandelt worden, wo eine

mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, anschliessend sei

eine fünfmonatige Behandlung in der J.___ erfolgt. Aktuell sei die depressive

Episode nur noch leichtgradig ausgeprägt und führe zu einer geringgradigen

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Weder aus allgemeininternistischer noch aus

orthopädischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit

bestehe keine Einschränkung. Rückblickend sei von folgendem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit auszugehen: Von Januar 2018 bis Dezember 2018 habe eine

psychiatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Januar 2019 bis

Oktober 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden, seit November

2019.

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

5.5

Mit Bericht vom 16. Februar 2020

(IV-Nr. 44) stellte Dr. phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP,

folgende Diagnosen:

-

F33.1 rezidivierende

depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt

-

F60.5 Anankastische

Persönlichkeitsstörung

-

Z73 Probleme mit der

Bewältigung der Lebensführung (Ausgebranntsein)

Durch die Konzentrationseinbussen und

starke Ermüdbarkeit sowie rasche körperliche und geistige Erschöpfung sei die

Beschwerdeführerin deutlich in der Funktion als Senior QC Professional

beeinträchtigt. Berufliche Anforderungen führten zu einem «Blackout»,

Druckgefühl auf der Brust, dem Gefühl von «Eingeschnürt sein» und Atemnot.

Diese Symptome wirkten sich wiederum ungünstig auf die kardiologische

Grunderkrankung aus und führten zu Rumination und Ein- und

Durchschlafstörungen, was die depressive Symptomatik erheblich beeinflusse.

Schon geringe Anforderungen hätten bei der Beschwerdeführerin zur grossen Angst

geführt, einen Fehler zu machen. Ihre rigide Persönlichkeitsstruktur und ihre

hohen Selbstzweifel mündeten in einem hohen Kontrollbedürfnis und einer

Überforderung. Die Beschwerdeführerin habe im Frühling 2019 einen Wiedereingliederungsversuch

in einem Büro angefangen. Sie habe diesen Versuch abgebrochen, weil sie nach

zwei Stunden erschöpft und die Arbeitsbelastung zu hoch gewesen sei. Ein-

und Durchschlafstörungen sowie spürbare Palpitationen und Druck auf der Brust

hätten wieder zugenommen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht

arbeitsfähig. Eigene überhöhte Ansprüche und Standards sowie das Vermeiden von

Fehlern aufgrund von Versagensängsten stünden einer Wiedereingliederung im

Wege. Zudem bestehe ein hohes Kontrollbedürfnis und «Helfersyndrom», welches

mit einer geringen Selbstfürsorge assoziiert sei. Es sei langfristig von einer

Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen.

5.6

Mit Stellungnahme vom 23. März

2020.

(IV-Nr. 46) hielten die D.___-Gutachter fest, die behandelnde Psychologin

habe in ihrem Bericht vom 16. Februar 2020 zahlreiche psychometrische

Fragebögen erwähnt, die eine schwere depressive Symptomatik, eine

Angstsymptomatik und eine berufliche Erschöpfung aufzeigten. Die behandelnde

Psychologin attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Bei psychometrischen

Fragebögen werde die subjektive Befindlichkeit der betreffenden Person abgebildet.

Ein Fragebogen, den die Explorandin selbständig ausfülle, gebe also die

subjektive Krankheitsüberzeugung weiter. Ein Fragebogen habe in der

Begutachtung keinen Platz. Es gehe bei einer Begutachtung nicht um die

subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern darum, ob objektivierbare somatische

oder psychische Beschwerden vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.

Die Gutachter hielten somit auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit eingegangenen

Akten an den Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 25. November 2019 fest.

5.7

In ihrer Stellungnahme vom 28.

Juli 2020 (IV-Nr. 56) hielten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr.

phil. K.___, fest, aus dem D.___-Gutachten gehe nicht hervor, wie schwer der

Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei. Durch die Herzrhythmusstörungen und

das Vorhofflimmern stehe sie unter hohem körperlichem als auch seelischem

Leidensdruck, der bis hin zu Atemnot, Panikattacken und Todesängsten führe.

Zudem zeige die Schwierigkeit des «ruhig zu sitzen» ein Symptom der depressiven

Episode. Zum hohen Leistungsdruck kämen Persönlichkeitszüge wie

Perfektionismus, Zwanghaftigkeit, Angst vor Kontrollverlust, Versagensängste

und Selbstzweifel hinzu. Diese Persönlichkeitseigenschaften seien bei der Begutachtung

nicht berücksichtigt worden und stellten einen wichtigen Teil der Problematik dar.

Sodann erfülle die Beschwerdeführerin entgegen der gutachterlichen

Diagnosestellung zum Zeitpunkt der Untersuchung folgende depressive Symptome,

welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig

mittelgradig ausgeprägt, ergäben: Gedrückte Stimmung und Verminderung von

Antrieb und Aktivität. Zudem seien die Fähigkeit, Freude zu empfinden, das Interesse

und die Konzentration vermindert. Des Weiteren bestünden eine ausgeprägte

Müdigkeit, Schlafstörungen, eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und

Selbstvertrauens, eine psychomotorische Agitiertheit, ein Libidoverlust und somatische

Beschwerden.

Aufgrund der Chronizität der Symptomatik könne von einer

Problematik auf der Persönlichkeitsebene (anankastische Persönlichkeitsstörung)

ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin könne sich von ihren überhöhten Ansprüchen

kaum distanzieren, gehe auch Entspannungsübungen mit einer hohen Rigidität

nach, habe Angst, die Kontrolle zu verlieren und sei oft mit Gefühlen von

Selbstzweifeln und Angst, einen Fehler zu machen, konfrontiert. Das führe zu

einer ständigen Anspannung, die sich wiederum ungünstig auf den Schlaf und die

Herzrhythmusstörungen auswirkten. Da die Beschwerdeführerin auch medikamentös

eingestellt sei, könne davon ausgegangen werden, dass eine anhaltende affektive

Störung, bedingt durch die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung, weiter

bestehen bleibe und eine Arbeitsfähigkeit zusätzlich erschwere. Sodann sei

entgegen den gutachterlichen Ausführungen eine morgendliche Antriebsstörung

erstellt. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich um 7 Uhr

zwinge, aufzustehen. Zudem leide sie seit 2011 unter Ein- und

Durchschlafstörungen und fühle sich morgens antriebsarm. Des Weiteren sei zur

gutachterlichen Kritik am Bericht von Dr. med. K.___ vom 16. Februar 2020

festzuhalten, dass die psychometrischen Befunde nicht die einzige Grundlage der

Diagnostik gewesen seien, sondern neben dem klinischen Eindruck als hilfreiche

Ergänzung zur Objektivierung der Beschwerden herangezogen worden seien. Dies

sei im Sinne einer validen Diagnostik als gerechtfertigt anzusehen und werde

empfohlen. Zusammenfassend sei langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 20 %

auszugehen.

5.8

Mit Stellungnahme vom 16.

September 2020 (IV-Nr. 60) führte Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem

14.

August 2020 bei ihm in Behandlung. Auf S. 10 des Gutachtens sei von

einer «fixierten Krankheitsüberzeugung» der Beschwerdeführerin die Rede.

Aufgrund dieser Überzeugung seien berufliche Massnahmen «nicht sinnvoll». Diese

Überzeugung der Beschwerdeführerin sei ja nicht wahnhaft bedingt, sondern sie

sei dadurch zustande gekommen, weil sie in der letzten Zeit ihrer

Arbeitstätigkeit eine zunehmende Überlastung und Überforderung gespürt habe.

Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um jemanden, die sich um

die Arbeit drücken wolle. Die Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ werde

gestützt durch die auf S. 13 erwähnte Stellungnahme von L.___ (1. Mai 2019),

wonach die Beschwerdeführerin «kraftlos und erschöpft» gewirkt habe, jedoch

motiviert, und die Aussage, dass sie nicht genügend Kraft gehabt habe, «um ein

Belastbarkeitstraining 2 Stunden an 4 Tagen durchzuziehen». Auf S. 19 werde

auch die «vermehrte Müdigkeit der Patientin» erwähnt. Im Haushalt und Garten

müsse sie nach 1 ½ Stunden Tätigkeit eine bis halbstündige Pause einschalten.

Diese rasche Ermüdbarkeit habe die Beschwerdeführerin auch gegenüber Prof. Dr.

med. G.___ mehrfach erwähnt und scheine ein wesentlicher Faktor zu sein in

Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren würden im D.___-Gutachten die

zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als optimal angesehen und ausgeführt, es bestehe

diesbezüglich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Diese Angaben stünden

aber im krassen Widerspruch zu sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die

absolut glaubhaft wirke. Des Weiteren diagnostiziere Dr. K.___ im Bericht vom

16.

Februar 2020 nebst der rezidivierenden depressiven Episode eine

anankastische Persönlichkeitsstörung und Probleme mit der Bewältigung der

Lebensführung (Ausgebranntsein). Die anankastische Persönlichkeitsstörung

entspreche weitgehend dem, was er, Prof. Dr. med. G.___, am Anfang seines

Schreibens erörtert habe. Sinngemäss bedeute dies ein Überangepasstsein und das

sich Überfordern mit übermässigen Selbstzweifeln und auch Perfektionismus, die alle

ebenfalls zur anankastischen Persönlichkeitsstörung passten. Dr. K.___

komme übrigens zum Schluss, dass langfristig eine Arbeitsfähigkeit von 20 %

bestehe. Diese Beurteilung entspreche auch etwa der seinigen: Er,

Prof. Dr. med. G.___, würde von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20

- 30 % ausgehen.

5.9

Mit Schreiben vom 23. September

2020.

(IV-Nr. 61) nahmen die Gutachter des D.___ zu der Stellungnahme von Dr.

med. C.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. phil. K.___, vom 28. Juli 2020

Stellung und führten aus, die Explorandin habe berichtet, dass sie 2011 einen

Zusammenbruch erlitten und Atemnot verspürt habe, nachdem sie einige Nächte

nicht habe schlafen können. Man habe dann einen AV-Block festgestellt, 2014 sei

ein Herzschrittmacher eingesetzt worden, seither habe sich die Atemnot etwas

gebessert. Sie habe dann das Arbeitspensum reduziert. Sie habe berichtet, dass

sie bei Anstrengung zum Teil Herzrasen erleide, was sie aufrege. Sie habe aber

nicht von Panikattacken und Todesängsten berichtet. Sie habe erwähnt, dass es

ihr schwerfalle, ihre verminderte Belastbarkeit zu akzeptieren, habe aber nicht

davon erzählt, dass sie innerlich unruhig sei, immer aktiv sein müsse. Die

Explorandin habe immer sehr viel gearbeitet, habe auch gute Arbeitsleistungen

erzielt, sei beruflich erfolgreich gewesen. Diese Gewissenhaftigkeit und der

hohe Leistungsanspruch, den die Explorandin an sich stelle, begründe aber nicht

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Während Jahren sei sie ohne Weiteres

in der Lage gewesen, gute Arbeitsleistungen zu erzielen. Sie habe keine

Versagensängste erwähnt, keine Ängste vor Kontrollverlust, es hätten im Rahmen

der psychiatrischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer

Persönlichkeitsstörung bestanden. Sie habe berichtet, dass es ihr manchmal

schwerfalle am Morgen aufzustehen, dass sie sich aber zwinge, regelmässig

aufzustehen. Es sei also nicht so, dass die Explorandin aufgrund einer

ausgeprägten morgendlichen Antriebsstörung am Morgen überhaupt nicht aus dem

Bett komme. Die Explorandin habe von einem regelmässigen Tagesablauf berichtet

und erzählt, dass sie den Haushalt weitgehend selbständig führe, im Garten

arbeite, Freude am Tanzen habe und sich regelmässig mit ihren zahlreichen Freunden

treffe. Sie habe von regelmässigen Grillabenden, regelmässigem Kontakt mit den

Verwandten ihres Freundes und davon berichtet, dass Autofahren möglich sei. Sie

schildere also von einer aktiven Tagesgestaltung, sodass die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode nicht gestellt werden könne. Die Explorandin

sei auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht agitiert, sei nicht

angespannt. Im Gegensatz zum Bericht der behandelnden Psychologin seien die

Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen.

Auch das Gedächtnis sei nicht eingeengt gewesen. Die Explorandin habe über ihre

Beschwerden geklagt, es sei auch gut möglich gewesen, sich mit ihr über andere

Lebensinhalte zu unterhalten. Sie habe einen Lebensüberdruss erwähnt, habe sich

aber ganz eindeutig von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Aufgrund

der vom behandelnden Psychiater und der behandelnden Psychologin gestellten

Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könnte, wenn eine vorliegen würde,

keine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert werden. Die Explorandin habe zwar

zum Teil Mühe, sich am Morgen zu motivieren, regelmässig aufzustehen,

tatsächlich stehe sie aber jeden Morgen um 7.00 Uhr auf, sodass keine

wesentliche morgendliche Antriebsstörung vorhanden sei. Sie habe auch berichtet,

dass sie in der Regel recht gut schlafen könne, dass es zwei- bis dreimal pro

Woche vorkomme, dass sie in der Nacht erwache. Zusammenfassend sei also festzuhalten,

dass aufgrund der psychiatrischen Einschätzung keine höhere Arbeitsunfähigkeit

als 20 % attestiert werden könne.

5.10

Mit Schreiben vom 23. November

2020.

(IV-Nr. 68) hielten die D.___-Gutachter zur Stellungnahme von Prof. Dr.

med. G.___ vom 16. September 2020 unter anderem fest, die Explorandin habe

während Jahren gute Leistungen in der Arbeitswelt erbracht. Sie habe in der

Arbeitswelt keine Schwierigkeiten aufgrund einer Auffälligkeit in ihrer

Persönlichkeit gehabt. Somit könne die Diagnose einer anankastischen

Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden.

5.11

Im psychiatrischen

Verlaufsgutachten vom 11. November 2021 stellte Dr. med. E.___

folgende Diagnosen:

Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

1.

gemäss Akten rezidivierende depressive

Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

2.

V. a. Panikstörungen (ICD-10 F41.0)

3.

St. n. Probleme in Verbindung mit der

Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)

Diagnostisch liege in der aktuellen

Untersuchung kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vor. Die

Befindlichkeit habe sich etwas verschlechtert, seitdem die Explorandin im

Sommer 2021 von der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber

erfahren und in diesem Zusammenhang vermehrten Druck erfahren habe, eine andere

Stelle zu finden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten

Begutachtung nicht verändert, er sei im Verlauf insgesamt stabil gewesen. In

der letzten Arbeitstätigkeit als Senior QC-Professional in einer Stelle mit zu

wenig Personal, bestehe dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr; aufgrund der

Drucksituation bei der letzten Arbeitsstelle, welche auch damit

zusammengehangen habe, dass es zu wenig Mitarbeiter gegeben habe, um die zu erfüllenden

Aufgaben zu erledigen, sei die Explorandin selbst zusätzlich unter Druck geraten

und habe mehr und länger gearbeitet, da sie eine sehr engagierte Mitarbeiterin

gewesen sei. In jeglicher anderen Tätigkeit, insbesondere als reguläre Laborantin,

oder z. B. als Verkäuferin in der Beratung oder als Tanzlehrerin bestehe

aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie dies auch im

Gutachten 2019 beurteilt worden sei. Die Explorandin habe bisher vergeblich um

alternative Tätigkeiten beim bisherigen Arbeitgeber ersucht. Es sei dabei

darauf hinzuweisen, dass aufgrund der inzwischen langjährigen Arbeitsabstinenz von

einer ausgeprägten Dekonditionierung auszugehen sei. Die Wiederaufnahme einer

Arbeitstätigkeit sei in dieser Situation der Dekonditionierung in der Regel mit

gewissen Ängsten und psychischen Belastungen verbunden, welche zu Symptomen von

Stress führen könne. Grundsätzlich bedinge dies keine Arbeitsunfähigkeit; im

Gegenteil, zur Überwindung der Dekonditionierung sei eine rasche Wiederaufnahme

des bisherigen Arbeitspensums wichtig. Eine unterstützende Begleitung sei dabei

in der Regel hilfreich. Es scheine so, dass sie bei der Wiedereingliederung keine

solche Unterstützung erfahren habe, auch da sie aus psychotherapeutischer Sicht

nicht darin unterstützt worden sei, wieder in die angestrebte Arbeitstätigkeit zurück

zu kehren.

5.12

Im Bericht vom 14. Februar 2022

(IV-Nr. 94, S. 6) stellte Dr. phil. F.___ folgende Diagnosen:

-

F 43.2 Anpassungsstörung

-

Z73 Probleme mit der

Bewältigung der Lebensführung

-

F60.5 Anankastische

Persönlichkeitsstörung

Die Beschwerdeführerin habe sich im

bisherigen Verlauf sehr motiviert gezeigt und es sei ein positiver Rapport

zustande gekommen. Sie habe aber grosse Schwierigkeiten gezeigt, die

achtsamkeitsbasierten Strategien und Massnahmen beizubehalten, was immer wieder

zu Rückfällen geführt habe. Schwerpunkt der Gespräche seien insbesondere: Der

ständige Kampf zwischen Pflichtbewusstsein, Perfektionismus und die Anpassung

an die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die bestehenden körperlichen

Symptome; das schlechte Gewissen, wenn die Beschwerdeführerin nicht wie früher

funktioniere und ihr Pensum im Haushalt reduziere; die Unmöglichkeit,

Erholungspausen einzulegen, ohne in Gedankenkreisen bzgl. unerledigter Aufgaben

zu geraten; trotz grosser Müdigkeit zwinge sich die Patientin morgens

aufzustehen; Umgang mit Konzentrationseinbussen; Angst vor Kontrollverlust,

Versagensängste und Selbstzweifel; Aufrechterhalten der sozialen Beziehungen.

Immer wieder habe auch die Verarbeitung der sehr belastenden Situation im

Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung durch Frau Dr. E.___

besprochen werden müssen. In der Begutachtungssituation habe sich die

Beschwerdeführerin nicht verstanden gefühlt, was zu einer starken

Verunsicherung und Einschüchterung geführt habe, insbesondere durch die

mehrfache Behauptung der Gutachterin, dass Panikattacken statt

Herzrhythmusstörungen vorlägen; die Aussage, dass sie bisher falsch therapiert

worden sei sowie ständiges Unterbrechen beim Versuch über ihren jetzigen

Zustand zu berichten («Wir sind hier in einer Begutachtung und nicht in der

Therapie»). Zur Prognose führte Dr. phil. F.___. aus, in weiteren Sitzungen

sollten die bisher erarbeiteten Ansätze zur Anpassung an die reduzierte Leistungsfähigkeit

konsolidiert und im Alltag verankert werden. Die Wiederaufnahme der

Erwerbstätigkeit, auch in eingeschränktem Umfang, sei nicht realistisch.

Bereits die aktuellen Anforderungen der Haushaltsführung brächten seine

Patientin an ihre Belastungsgrenzen, mit den oben dargestellten Folgen.

Leistungsdruck und Versagensängste würden sich im Zusammenhang mit beruflichen

Wiedereingliederungsvorgaben zusätzlich belastend auswirken und die

erarbeiteten Bewältigungsstrategien gefährden. Aus psychotherapeutischer Sicht

erscheine eine vorzeitige Berentung zur Entlastung und psychischen Anpassung an

die körperlichen Einschränkungen zwingend nötig.

5.13

Mit Stellungnahme vom 25. Februar

2022.

(IV-Nr. 100, S. 31) führte Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Gutachten von Dr. med. E.___ vom 11.

November 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber angegeben, nie

unter Panikattacken gelitten zu haben, mit einer einzigen Ausnahme, als sie

2018.

in der Klinik I.___ hospitalisiert gewesen sei, als sie dort ein

besonderes Trauma erlebt gehabt habe (Tod der Mutter). Sodann könne die

Wortwahl der Gutachterin ein Hinweis darauf sein, dass sie der

Beschwerdeführerin gegenüber nicht neutral oder zumindest nicht wohl gesonnen

sei. Für eine Frau, die das durchgemacht habe und die schon seit Jahren über

eine rasche Ermüdbarkeit und eine immer wiederkehrende Müdigkeit tagsüber klage,

sei es eigentlich selbstverständlich, dass sie nach 1 1/2 Stunden Befragung

müde sei und das Gespräch beenden möchte. Der Begriff «sie widersetzt sich» sei

falsch gewählt, da ein solcher Ausdruck eher zu einer renitenten Patientin

passen würde, der aber niemals auf die Beschwerdeführerin zutreffe. Seines

Erachtens sei die somatische Krankheit bei der Beschwerdeführerin das Primäre;

alles andere, was man als psychisch bezeichnen könnte, sei eine natürliche

Folge der Herzerkrankung und der durchgemachten Herzoperationen. Die

Ermüdungserscheinungen und die mit den Jahren zunehmende Müdigkeit und

Erschöpfungssymptome zögen sich wie ein roter Faden durch das Leben der

Beschwerdeführerin. In den letzten zwei Jahrzehnten habe sie immer weniger zu

leisten vermocht und nur mit dem äussersten Willen und einem riesigen

Kräfteaufwand sei es ihr gelungen, so lange durchzuhalten und zuletzt

wenigstens Teilzeit arbeiten zu können. Zudem komme ja noch die Problematik

hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich selbst immer wieder unter Druck setze

und sich zu viel abverlange. Sie habe stets übermässig viel gearbeitet und nicht

zu wenig. Dieses Zuviel sei auch jetzt noch ein Problem, wenn sich die

Beschwerdeführerin auch zu Hause unter Druck setze und sich zuviel abverlange

an Leistung. Zudem: Dass sich Panikstörungen nicht auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken sollten, sei eine sehr fragwürdige Aussage. Sodann stehe auf Seite 18

eine weitere Falschaussage: «Die Explorandin nimmt aktuell noch gelegentlich,

d.h. nur noch nach Bedarf, psychiatrische Behandlungstermine wahr.» Er, Prof.

Dr. med. G.___, kenne die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2020. Im Jahr

2021.

habe er mit ihr 12 Konsultationen, teils telefonisch, durchgeführt, also

trotz Ferien oder anderen Abwesenheiten im Schnitt einmal pro Monat. Zudem sei

sie in einer Verhaltenstherapie bei Herrn Dr. F.___ (seit dem 17. Dezember 2020).

Des Weiteren schreibe die Gutachterin im Abschnitt auf S. 19 oben: «Die

Krankheitsüberzeugung» solle die Beschwerdeführerin daran hindern, mehr als 30 %

zu arbeiten. Diese Aussage sei falsch. Auch die Aussage, dass die erhobenen

Befunde divergierten, sei nur bedingt richtig. Wieso sollte eine Frau, die 36

Jahre in einem Grossbetrieb angestellt gewesen sei und bestens gearbeitet habe,

plötzlich die fixe Idee bekommen, höchstens zu 30 % arbeiten zu können,

wenn nicht gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich seien? Bis 2004 habe sie

100.

% gearbeitet, dann bis 2015 zu 90 % und ab 2015 dann 60 %. Ihre

Arbeitsfähigkeit sei mit den Jahren immer geringer geworden und zwar auf Grund

ihrer kardialen Situation und deren Folgen. Abschliessend müsse zum Gutachten

von Dr. med. E.___ festgehalten werden, dass sie bei der Beschwerdeführerin die

Schwere der Herzerkrankung mit den zwei Operationen im Kleinkindesalter massiv

unterschätzt bzw. falsch eingeschätzt habe. Diese hätten sich während des

ganzen Lebens negativ auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

ausgewirkt. Während sie die verminderte Leistungsfähigkeit in jungen Jahren

noch teilweise habe kompensieren können (da sie sich selbst immer mehr unter

Druck gesetzt und einen sehr hohen Leistungsdruck auf sich selbst ausgeübt

habe), sei dies in den vergangenen Jahren immer weniger möglich gewesen.

Parallel dazu habe auch eine vermehrte Tagesmüdigkeit festgestellt werden

können, die immer stärker geworden und immer schneller aufgetreten sei.

5.14

Dr. med. H.___, Innere Medizin

FMH, speziell Endokrinologie - Diabetologie, führte in seinem Bericht vom 25.

Juli 2022 (Beschwerdebeilage 4) aus, in Bezug auf die Frage einer Herzschwäche

habe die Beschwerdeführerin eine Ultraschalluntersuchung des Herzens gehabt.

Dort sei ihr eine normale Pumpfunktion attestiert worden. Er, Dr. med. H.___,

habe diese Untersuchung ergänzt durch eine biochemische Analyse des sogenannten

ProB-natriuretrischen Peptids im Blut. Dieser biochemische Marker steige bei

einer Herzüberlastung. Bei der Beschwerdeführerin sei dieser Wert deutlich

erhöht gewesen. In Bezug auf die Belastbarkeit habe die Beschwerdeführerin

kardiologischerseits einen Fahrradbelastungstest gehabt. Dieser sei jedoch nach

relativ geringer Belastung bereits gestoppt worden. Somit könne in Bezug auf

die Belastbarkeit keine sichere Aussage gemacht werden. Deshalb komme er, Dr.

med. H.___, zur Schlussfolgerung, dass die bislang vorliegenden Untersuchungen

die Belastbarkeit von Seiten des Herzens nicht abschliessend dokumentieren

könnten. Er empfehle deshalb die Durchführung einer pharmakologischen

Belastung.

6.

Da die Beschwerdegegnerin die

angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2022 im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 25. November 2019 (IV-Nr. 37.1; Fachrichtungen: Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie und

Allgemeine Innere Medizin) und das psychiatrische Verlaufsgutachten von

Dr. med. E.___ vom 11. November 2021 (IV-Nr. 84.1) abstützt, ist nachfolgend

deren Beweiswert zu prüfen.

6.1

6.1.1

Im kardiologischen Teilgutachten

des D.___ (IV-Nr. 37.8) wurde gestützt auf die erhobenen Befunde ausgeführt,

bei der aktuellen Untersuchung sei die Explorandin kardio-pulmonal kompensiert,

es bestehe ein reizloser St. n. Sternotomie und lateraler Thorakotomie. Im

EKG bestehe ein Sinusrhythmus resp. Schrittmacher-Rhythmus im DDD-Modus. Die

Echokardiographie ergebe eine normale biventrikuläre Pumpfunktion und eine

geringe Mitralinsuffizienz. Beim Belastungstest sei die körperliche

Leistungsfähigkeit reduziert, die Explorandin vermöge trotz guter Motivation

und adäquatem Anstieg der Herzfrequenz bis HF max. 130/min., 86 % der

Zielherzfrequenz, lediglich 83 Watt, 83 % ihrer Sollleistung zu erbringen.

Limitierend seien die allgemeine Ermüdbarkeit und periphere Ausbelastung

gewesen. Das Blutdruckverhalten sei adäquat gewesen. Somit bestünde eine leicht

eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Rahmen der angeborenen Kardiopathie und

möglicherweise zusätzlich ein leichter Trainingsmangel. Die

Schrittmacher-Funktion sei aktuell adäquat gut eingestellt, wie im

Belastungs-EKG dokumentiert. Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch

die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach eine körperlich nicht

belastende, gelegentlich leicht belastende Tätigkeit in einem vollen Pensum realistisch

sein sollte. Die Explorandin sei Schrittmacherträgerin und bei AVB II auch

schrittmacherabhängig. Bei der Arbeitsplatzgestaltung müsse dies berücksichtigt

werden, z.B. kein Einsatz in Magnetfeldern, starken Radiofrequenzfeldern etc.

Auf das beweiswertige kardiologische Teilgutachten des D.___ kann somit

abgestellt werden.

Dr. med. B.___, Facharzt

für Innere Medizin und Kardiologie, attestierte der Beschwerdeführerin

in seinem Bericht vom 3. Mai 2019 zwar lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit, zumal er bei seiner Beurteilung auch fachfremde

psychiatrische Komponenten miteinbezog. Sodann vermag auch der Bericht von Dr.

med. H.___, Innere Medizin FMH, speziell Endokrinologie – Diabetologie, vom 25.

Juli 2022 den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens nicht zu

entkräften. Dr. med. H.___ macht denn auch keine Verschlechterung seit der

gutachterlichen Untersuchung geltend, sondern führte an, er habe eine

biochemische Analyse des sogenannten ProB-natriuretrischen Peptids im Blut

durchgeführt. Dieser biochemische Marker steige bei einer Herzüberlastung. Bei

der Beschwerdeführerin sei dieser Wert deutlich erhöht gewesen. Der Befund

einer Herzüberlastung in Form von Tachykardien wurde aber bereits im Bericht

von Dr. med. B.___ vom 3. Mai 2019 erhoben. Dr. med. H.___ ist zwar insofern

Recht zu geben, dass der anlässlich der Begutachtung durchgeführte

Fahrradbelastungstest wegen Dyspnoe und Ermüdung der Beine vorzeitig hat

abgebrochen werden müssen und dieser Test somit die Belastbarkeit des Herzens

nicht abschliessend dokumentieren konnte. Wie im kardiologischen Gutachten hierzu

aber festgehalten wurde, sei das Blutdruckverhalten adäquat gewesen. Somit

bestünden eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Rahmen der

angeborenen Kardiopathie und möglicherweise zusätzlich ein leichter

Trainingsmangel. Es bestehen somit nicht ausreichende Gründe, um die Sache zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal Dr. med. H.___

über keinen kardiologischen Facharzttitel verfügt.

6.1.2

Im orthopädischen Teilgutachten

des D.___ (IV-Nr. 37.7) wurde ausgeführt, die gesamte ausführliche Untersuchung

im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos

durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein relevanter Leidensdruck

ersichtlich werde. Es liege eine Fehlhaltung im Sinne eines Hohlrückens sowie

einer Protraktion von Kopf und Schultern mit diskreten myofaszialen Befunden

periskapulär beidseits vor. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine

Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren

Nervensystems. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines

grösseren peripheren Nervens klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Angesichts

der weitestgehend blanden klinischen Untersuchung werde auf eine entsprechende bildgebende

Abklärung verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die

im Nacken-Schulterbereich beklagten Beschwerden aufgrund der Fehlhaltung

durchaus nachvollziehen liessen, in klarer Übereinstimmung mit den subjektiven

Angaben aber auf Ebene des Bewegungsapparates relevante Veränderungen fehlten.

Für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher

bislang durchgeführter Tätigkeiten bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung

eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auf diese

gutachterliche Beurteilung kann abgestellt werden, zumal sie in Übereinstimmung

mit den übrigen medizinischen Akten steht und von Seiten der Beschwerdeführerin

nicht bestritten wird.

6.1.3

Im internistischen Teilgutachten

des D.___ (IV-Nr. 37.5) wurde festgehalten, ganz im Vordergrund stehe die

Müdigkeit der Explorandin im Zusammenhang mit der kardiologischen Problematik.

Aus allgemeininternistischer Sicht könne die Müdigkeit der Explorandin nicht

erklärt werden. Es bestehe weder eine Anämie noch eine Schilddrüsendysfunktion

oder ein Vitamin B12-, Eisen- oder Vitamin D-Mangel. Im Vordergrund schienen

die psychiatrische Problematik und das kardiologische Leiden der Explorandin zu

stehen. Unter Ausklammerung der kardiologischen Problematik könne keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Diese Beurteilung steht

ebenfalls in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten und wird

seitens der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Somit kann darauf abgestellt

werden.

6.1.4

6.1.4.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

des D.___ (IV-Nr. 37.6) wurde ausgeführt, bei der psychiatrischen Untersuchung

hätten gelegentlich leichte depressive Verstimmungen festgestellt werden

können. Vor allem habe die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Müdigkeit,

eine ausgeprägte verminderte körperliche Belastbarkeit geklagt. Dazu müsse vor

allem aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Die depressive Störung

sei leichtgradig ausgeprägt. Die Explorandin leide lediglich unter leichten

Schlafstörungen. Sie stehe am Morgen regelmässig auf. Den Haushalt führe sie weitgehend

selbständig. Sie fahre auch Auto, pflege rege soziale Kontakte. Seit einigen

Monaten unterrichte sie auch wieder in reduziertem Pensum als Tanzlehrerin. Die

Beziehung mit ihrem Freund sei gut. Die Explorandin habe sich immer unter einen

sehr hohen Leistungsdruck gesetzt, habe von sich sehr viel gefordert und sei

dazu nicht mehr in der Lage. Sie habe grosse Mühe dies zu akzeptieren. Die

verminderte körperliche Belastbarkeit und die erhöhte Ermüdbarkeit seien ein

Hauptgrund für die depressive Entwicklung gewesen. Diagnostisch handle es sich

um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Diese

Diagnosestellung vermag im Lichte der im psychiatrischen Teilgutachten

erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 37.6, S. 5) grundsätzlich zu überzeugen.

6.1.4.2

Sodann führte der psychiatrische

Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführerin könne

aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit attestiert werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die

Explorandin während 7 bis 8 Stunden anwesend sein. Dabei bestehe eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmungen,

der leicht verminderten Belastbarkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %. Somit ist des Weiteren zu prüfen, ob diese

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.1.4.1

hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass es sich bei der

diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung um eine leichte Ausprägung

der Symptomatik handelt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Explorandin besuche eine ambulante Psychotherapie und werde antidepressiv

behandelt. Diese Behandlung sei adäquat. Weitere Behandlungen seien nicht

notwendig. Die Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der verminderten

psychischen und physischen Belastbarkeit gescheitert. Die Explorandin stelle

sich unter einen sehr hohen Leistungsdruck, habe Mühe zu akzeptieren, dass ihre

Leistungsfähigkeit vermindert sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe nur

eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin habe

berichtet, dass sie in der Psychotherapie ihre überhöhten Leistungsansprüche

bearbeite. Dies könne sicher dazu führen, dass sie mit ihrem leicht

verminderten Leistungsvermögen besser umgehen könne und ihre hohen

Leistungsanforderungen an sich selbst vermehrt hinterfrage. Die ambulante

Psychotherapie sollte weitergeführt werden. Gestützt auf diese gutachterlichen

Ausführungen ist somit weder von einer Behandlungs- noch von einer

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Wie dem D.___-Gutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, kann der aus

kardiologischer Sicht bestehenden verminderten Belastbarkeit eine gewisse

ressourcenhemmende Wirkung beigemessen werden.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, die

Explorandin habe seit jeher eine gute Beziehung mit ihren Familienangehörigen.

Während Jahren habe sie beruflich sehr erfolgreich gearbeitet. Von ihrer

Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die

Explorandin habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem langjährigen Partner,

pflege auch rege soziale Kontakte. Sie leide vor allem unter der verminderten

körperlichen Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit. Sie führe den Haushalt

bis auf schwere Arbeiten weitgehend selbständig. Dass sie sich praktisch als

vollständig arbeitsunfähig einschätze, lasse sich aus psychiatrischer Sicht

nicht objektivieren. Die Explorandin lebe zusammen mit ihrem Partner. Sie pflege

rege soziale Kontakte, gebe in bescheidenem Umfang wieder Tanzunterricht. Sie

fahre Auto. Somit sind gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen sowohl im

persönlichen als auch im sozialen Bereich der Beschwerdeführerin Ressourcen

vorhanden.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das

vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2

S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden, weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen

ist.

6.1.4.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende

Begründung der Diagnosestellung (s. E. 6.5.1 hiervor) und die vorgehende

Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer 20%igen

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit zu überzeugen.

6.1.4.4

Auf das beweiswertige

psychiatrische Teilgutachten des D.___ kann somit abgestellt werden. Den

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die diesem

entgegenstehenden Stellungnahmen und Arztberichte der behandelnden Ärzte der

Beschwerdeführerin nicht zu vermindern. Der psychiatrische Gutachter setzte

sich mit diesen Unterlagen in seinem Gutachten sowie in den Stellungnahmen vom

23.

März 2020, 23. September 2020 und 23. November 2020 (IV-Nrn. 46, 61

und 68) eingehend und überzeugend auseinander. Diesbezüglich führte der

Gutachter aus, die Explorandin sei 2018 stationär in der Klinik I.___ behandelt

worden. Dort sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden.

Im Austrittsbericht sei erwähnt worden, dass es im Rahmen der Behandlung zu

einer deutlichen Besserung der depressiven Stimmung gekommen sei. 2018 sei eine

fünfmonatige Behandlung in der J.___ erfolgt. Dort sei aufgefallen, dass sich die

Beschwerdeführerin immer wieder zu viel zugemutet habe. Der behandelnde

Psychiater, Dr. med. C.___, habe am 13. Mai 2019 eine rezidivierende depressive

Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, diagnostiziert. Ein

psychopathologischer Befund sei dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Weiter

hielt der Gutachter in seinen Stellungnahmen fest, die Explorandin habe über

leichte depressive Verstimmungen, eine verminderte körperliche Belastbarkeit

und eine ausgeprägte Müdigkeit geklagt. Die Schlafstörungen seien geringgradig

ausgeprägt gewesen. Morgendliche Antriebsstörungen hätten sich nicht gefunden. Sie

habe zwar berichtet, dass es ihr manchmal schwerfalle am Morgen aufzustehen.

Sie zwinge sich aber, regelmässig aufzustehen. Es sei also nicht so, dass die

Explorandin aufgrund einer ausgeprägten morgendlichen Antriebsstörung am Morgen

überhaupt nicht aus dem Bett komme. Zudem führe die Explorandin den Haushalt

weitgehend selbständig, fahre Auto, pflege rege soziale Kontakte, arbeite

reduziert als Tanzlehrerin. Sie habe eine gute Beziehung mit ihrem Freund

beschrieben. Es fänden sich also keinerlei Hinweise dafür, dass die Explorandin

unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide. Sodann habe die

Explorandin während Jahren in der Chemischen Industrie gearbeitet. Dabei habe

sie keine Schwierigkeiten gehabt. Die Arbeit habe sie allerdings als

anstrengend erlebt. Sie habe immer einen guten Kontakt mit den Kolleginnen und

Vorgesetzten gehabt. Somit fänden sich keine Hinweise für eine

Persönlichkeitsstörung, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Des

Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei psychometrischen Fragebögen die

subjektive Befindlichkeit der betreffenden Person abgebildet werde. Ein

Fragebogen, den die Explorandin selbständig ausfülle, gebe also die subjektive

Krankheitsüberzeugung wider. Ein Fragebogen habe in der Begutachtung keinen

Platz. Es gehe bei einer Begutachtung nicht um die subjektive

Krankheitsüberzeugung, sondern darum, ob objektivierbare somatische oder

psychische Beschwerden vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Sodann

habe die behandelnde Psychologin festgehalten, dass die Explorandin freundlich

und zugänglich sei, ein Rapport gut herstellbar sei. Dies deute darauf hin,

dass sie nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode leiden

könne. Im Gegensatz zum Bericht der behandelnden Psychologin seien die

Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Auch

das Gedächtnis sei nicht eingeengt gewesen. Die Explorandin habe über ihre

Beschwerden geklagt, es sei auch gut möglich gewesen, sich mit ihr über andere

Lebensinhalte zu unterhalten. Sie habe einen Lebensüberdruss erwähnt, habe sich

aber ganz eindeutig von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Aufgrund

der vom behandelnden Psychiater und der behandelnden Psychologin gestellten

Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könnte, wenn eine vorliegen

würde, keine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert werden. Im Rahmen der

durchgeführten Untersuchung hätten sich allerdings keine Hinweise für das

Vorliegen einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode gefunden,

sodass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Im Übrigen habe Explorandin während

Jahren gute Leistungen in der Arbeitswelt erbracht. Sie habe in der Arbeitswelt

keine Schwierigkeiten aufgrund einer Auffälligkeit in ihrer Persönlichkeit

gehabt. Somit könne die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung

nicht bestätigt werden.

6.1.5

Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter

zu überzeugen: Weder aus allgemeininternistischer noch aus orthopädischer Sicht

könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In

der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine

Einschränkung. Ebenso ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die

gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar:

Von Januar 2018 bis Dezember 2018 habe eine psychiatrisch bedingte volle

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Januar 2019 bis Oktober 2019 habe eine

Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden, seit November 2019 bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %.

6.2

6.2.1

Sodann ist der Beweiswert des

psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. med. E.___ vom 11. November

2021.

(IV-Nr. 84.1) zu prüfen. Die Gutachterin setzte sich darin nachvollziehbar

mit den möglichen Diagnosen der Beschwerdeführerin auseinander und führte aus,

die Beschwerdeführerin habe sich dank ihrem Interesse und ihrer

Arbeitswilligkeit beruflich erfolgreich weiter entwickeln können. Die neue

Arbeitstätigkeit im Supportteam, Senior QC-Professional, sei besonders

herausfordernd gewesen, sie habe diese Herausforderungen initial erfolgreich

gemeistert. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Verlauf dieser Tätigkeit aber

zunehmend verschlechtert, auf Grund der übermässigen Belastung, initial bedingt

durch mangelnde fachliche Unterstützung von Seiten der Vorgesetzten. Die

damalige Arbeitssituation sei im Verlauf zusätzlich dadurch belastet gewesen,

dass zu wenig Mitarbeiter für die zu erledigenden Arbeiten vorhanden gewesen

seien, da Andere ausgefallen seien. Aus heutiger Sicht sei ihr bisheriges

grosses Engagement in dieser Situation auch Ausdruck einer Schwierigkeit sich

abzugrenzen. Die Explorandin sei dabei selber in eine Überforderungssituation

geraten, als Folge davon habe sie erstmals in ihrem Leben eine depressive

Symptomatik entwickelt. Seitdem die Explorandin nicht mehr in dieser

Arbeitstätigkeit sei, habe sich der Gesundheitszustand verbessert, auch dank

psychiatrischen Behandlungen. Im Verlauf habe sich dank der stationären und

teilstationären sowie der nachfolgenden ambulanten Behandlung der

Gesundheitszustand verbessert, wie im Gutachten 2019 ausführlich erörtert worden

sei. Damals habe eine leichte Ausprägung depressiver Symptome vorgelegen, ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vorfeld habe aus kardiologischer Sicht

schon eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Laborantin bestanden,

auch für schwere körperliche Tätigkeiten. In der zuletzt ausgeübten Funktion

unter den damals bestehenden Umständen habe aufgrund der vom Kardiologen

beschriebenen somatopsychischen resp. psychosomatischen Situation schon damals

keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Gemäss Akten werde von der ambulanten

Therapeutin zudem eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung in den Diagnosen

aufgeführt auf Grund von überhöhten Ansprüchen, von denen sie sich nicht

distanzieren könne. In den Akten werde zwar eine Panikstörung erwähnt,

diagnostisch jedoch nicht erfasst. Diagnostisch liege in der aktuellen

Untersuchung kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vor. Die

Befindlichkeit habe sich etwas verschlechtert, seitdem die Explorandin im

Sommer 2021 von der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber

erfahren habe und in diesem Zusammenhang vermehrten Druck verspürt habe, eine

andere Stelle zu finden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand seit der

letzten Begutachtung aber nicht verändert, er sei im Verlauf insgesamt stabil

gewesen. Auf Grund der erhobenen Anamnese sei aus heutigen Sicht davon

auszugehen, dass die Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit eine

depressive Symptomatik ausgelöst hätten, im Sinne einer Anpassungsstörung.

Wahrscheinlich sei auf Grund der damalig geäusserten Suizidgedanken (Gedanke

mit dem Auto in eine Wand fahren) eine depressive Episode diagnostiziert worden.

Diese Gedanken seien Ausdruck der damaligen Verzweiflung der Explorandin, denn

sie sei sich einerseits im Klaren gewesen, dass sie nicht wieder in die

bisherigen Arbeitsverhältnisse (zu wenig Personal für zu viel Arbeit,

Personalausfälle, evtl. auch zu wenig berufliche Qualifikation dafür) habe zurückkehren

können, andererseits habe sie aber nicht gewusst, was sie sonst machen sollte. Die

nachfolgenden psychiatrischen Behandlungen und die Krankschreibungen hätten sie

massgeblich entlastet, dabei scheine aber das Hauptproblem, nämlich die

Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit, resp. der damaligen

spezifischen Arbeitssituation, aus psychiatrischer Sicht zu wenig beachtet

worden zu sein. Gemäss den vorliegenden psychiatrischen Akten würden die Probleme

in Verbindung mit der Berufstätigkeit nicht erhoben und nicht gewürdigt. Im ersten

kardiologischen Bericht werde dieses Problem und dessen Auswirkung auf den

Gesundheitszustand der Explorandin aber schon deutlich formuliert. Als Folge

davon sei die Explorandin für alle Tätigkeiten krankgeschrieben worden, was

aber den eigentlichen Konflikt, nicht in die bisherige Arbeitstätigkeit zurückkehren

zu können, wegen einer drohenden erneuten psychischen Überbelastung, nicht gelöst

habe. Die depressive Symptomatik habe persistiert, wenn auch im Verlauf in der

Ausprägung nur noch leicht (Befunde zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung, und

bei Stellungnahme 28. Juli 2020). Unklar bleibe aus heutiger Sicht, wieso eine

rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden sei, denn dafür fänden

sich weder in der Anamnese noch in den Akten eindeutige diagnostische Angaben. Sodann

liessen sich weder im Gutachten 2019 noch in der aktuellen Untersuchung

Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung finden. Die im Verlauf der

psychotherapeutischen Behandlung befundene Schwierigkeit der Explorandin sich abzugrenzen

(die Kehrseite des sich Engagierens), habe bis zum Auftreten des letzten

Arbeitsplatzkonfliktes nicht zu Beeinträchtigungen geführt gehabt. Sie bedeute

nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung oder auch Persönlichkeitsakzentuierung

vorliege. Die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht

erfüllt. Der nun schon seit Jahren andauernde Konflikt des Problems in

Verbindung mit der Berufstätigkeit werde erst jetzt mit dem Erhalt der

endgültigen Kündigung gelöst, die Kündigung habe die Explorandin auf Grund verschiedener

Umstände erst jetzt erhalten. Dabei habe sie nun einerseits die Sicherheit,

nicht mehr in die frühere Tätigkeit zurückkehren zu müssen, andererseits sei

ihr Wunsch, beim bisherigen Arbeitgeber wieder eine andere Arbeitstätigkeit zu

finden, nun leider auch enttäuscht worden, darunter leide sie momentan. Die

beklagte Müdigkeit in Ruhe sei aus psychiatrischer Sicht möglicherweise

Ausdruck dieses bisher noch ungelösten Konfliktes, das Ausmass dieser

Beschwerde, könne aber keinem Krankheitsbild zugeordnet werden. Diese

Beschwerde habe keinen psychiatrischen Krankheitswert, der eine Invalidisierung

begründe. Entsprechend sei die Explorandin dabei, für sich neue berufliche

Perspektiven zu entwerfen. Als Hauptsymptom beschreibe die Explorandin

wiederkehrende Zustände, in denen der Puls schneller werde, sie beschreibe das

als Herzklopfen, und vor allem auch ein Druck auf der Brust, welchen sie als Korsett

oder Engegefühl beschreibe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein hoher

Verdacht, dass diese Zustände als Panikattacken zu beurteilen seien. Die

Explorandin gebe im Verlauf der aktuellen Untersuchung an, diese Zustände in

den bisherigen Behandlungen ausreichend behandelt zu haben und nicht mehr

darunter zu leiden. Zusammengefasst und in der Gesamtschau zeige sich im

Verlauf ein stabiler, resp. unveränderter Gesundheitszustand seit der letzten

Begutachtung. Die Befindlichkeit habe sich zwar verschlechtert, nachdem sie von

der definitiven Entlassung durch den aktuellen Arbeitgeber erfahren habe, und sie

habe in diesem Zusammenhang einen vermehrten Druck erfahren, eine andere Stelle

zu finden. Eine depressive Symptomatik im eigentlichen psychiatrischen Sinne

liege aber nicht mehr vor.

Im Lichte dieses beweiswertigen

fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann

auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S.

429).

6.2.2

Sodann vermögen weder die

entgegenstehenden Berichte der behandelnden Fachpersonen der Beschwerdeführerin

noch die Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des psychiatrischen

Verlaufsgutachtens von Dr. med. E.___ zu vermindern. So legte der behandelnde

Psychologe, Dr. phil. F.___, in seinem Bericht vom 14. Februar 2022 nicht dar,

inwiefern das psychiatrische Gutachten fehlerhaft sein sollte. Zudem ist seine

prognostische Einschätzung, wonach eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

realistisch sei, kaum begründet und angesichts der von ihm gestellten Diagnosen

nicht nachvollziehbar. Sodann geht aus den beiden vorliegenden Gutachten

nachvollziehbar hervor, dass weder die Diagnosen einer anankastischen

Persönlichkeitsstörung noch die einer mittelgradigen depressiven Episode

bestätigt werden können. Des Weiteren vermag auch die Stellungnahme des

behandelnden Psychiaters, Prof. Dr. med. G.___, vom 25. Februar 2022 keine

entscheidenden Zweifel am Verlaufsgutachten Dr. med. E.___ zu wecken. Prof. Dr.

med. G.___ weist in seiner Stellungnahme vor allem auf unterschiedliche

Befunderhebungen, Angaben der Beschwerdeführerin und Interpretationen der

Gutachterin hin, welche für sich allein aber keine weiterführenden Aufschlüsse

geben. So sprechen unterschiedliche Befunderhebungen und divergierende Angaben

der Beschwerdeführerin nicht gegen den Beweiswert eines Gutachtens. Ebenso

vermögen unterschiedliche Interpretationen und eine von seiner Einschätzung

abweichende Beurteilung den Beweiswert des Gutachtens nicht zu entkräften,

zumal dieses, wie unter E. II. 6.2.1 hiervor ausgeführt, überzeugend

ausgefallen ist. Zudem vermögen seine Ausführungen keinen Anschein der

Befangenheit der psychiatrischen Gutachterin zu begründen.

Sodann besteht entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin keine Pflicht, dass die Beschwerdegegnerin allfällige nach

dem Gutachten ergangene Berichte der Gutachterin zur Stellungnahme vorlegt,

zumal diese Berichte, wie vorgehend festgehalten, den Beweiswert des Gutachtens

nicht zu vermindern vermögen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist

damit nicht gegeben. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, gemäss Bericht über den Abschluss der

beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 habe sie nicht einmal ein Pensum von

20.

% leisten können, weshalb die beruflichen Massnahmen hätten abgebrochen

werden müssen. Gemäss diesem Bericht seien der Arbeitswille der

Beschwerdeführerin und ihre Motivation klar vorhanden gewesen. In dieser

Zeitperiode habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aber lediglich

eine Viertelsrente zugesprochen. Dieser Widerspruch sei nicht geklärt. In

diesem Zusammenhang ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes zu

entnehmen: Steht eine

medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und

erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen

beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der

versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der

Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an

den ärztlichen Annahmen zu begründen und das Einholen einer klärenden

medizinischen Stellungnahme ist grundsätzlich unabdingbar (Urteil des

Bundesgericht 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Der Abschlussbericht

der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2019 (IV-Nr. 21) und der Bericht über das

Belastbarkeitstraining vom 3. Mai 2019 (IV-Nr. 27) vermögen jedoch keine

ernsthaften Zweifel an den gutachterlichen Beurteilungen hervorzurufen. So

erfolgte der Abbruch der beruflichen Massnahmen bereits nach insgesamt 13

Arbeitstagen à 2 Stunden, woraus im Bericht über das

Belastbarkeitstraining vom 3. Mai 2019 geschlossen wurde, aktuell sei keine

marktkonforme Leistungsfähigkeit vorhanden. Eine eingehende Auseinandersetzung

der Berufsfachleute mit einem für die Beschwerdeführerin allenfalls objektiv

realisierbaren Arbeitspensum fand in den Berichten jedoch nicht statt.

6.3

Zusammenfassend ist es somit

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung auf das D.___-Gutachten vom 25. November 2019 und auf das

psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. E.___ vom 11. November 2021

abgestellt hat.

7.

Ebenfalls nicht zu beanstanden

ist die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung des

Invaliditätsgrades. Diese wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht

bestritten. Im Übrigen ist die Verfügung zu Recht in Anwendung des im Zeitpunkt

des Ablaufs des Wartejahres per 1. Dezember 2018 geltenden Rechts ergangen. So sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben. Auch wenn

die vorliegend angefochtene Verfügung nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft

getretenen revidierten Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ergangen

Dispositiv

ist, ist dieses vorliegend demnach nicht anwendbar (vgl. E. II. 1.2

hiervor).

8. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch