Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.124

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

22. Juni 2023Deutsch15 min

Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend das Jahr 2018 sowie den Zeitraum

Source so.ch

Urteil vom 22. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1.

November 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen, bis sie ihren

Sitz am 5. März 2019 in den Kanton [...] verlegte. Am 20. April 2020

geriet die B.___ GmbH in Konkurs (s. Handelsregisterauszug, Akten der

Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 305 S. 1), der am 12. Februar 2021

mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (AK-Nr. 331).

1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)

war als Gründerin der B.___ GmbH bis 5. März 2019 als Geschäftsführerin mit

Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK-Nr. 305 S. 2).

1.3 Mit Verfügung vom 22. Oktober

2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter

solidarischer Haftung mit C.___ (der ab 5. März 2019 als Geschäftsführer der

Gesellschaft eingetragen war) zur Bezahlung von CHF 42'739.50

Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend das Jahr 2018 sowie den Zeitraum

vom 1. Januar bis 31. März 2019 (AK-Nr. 336). Die dagegen erhobene Einsprache

(AK-Nrn. 342 + 367) wurde mit Entscheid vom 13. Mai 2022 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 15. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 13. Mai 2022 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung

vom 22. Oktober 2021 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin der [Beschwerdegegnerin] den mit Verfügung vom 22. Oktober

2021 geforderten Betrag von CHF 42'739.50 nicht schuldig ist.

Evtl.: Der

Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben,

und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne (A.S. 18 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 23. September 2022 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 31 ff.),

während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 17. Oktober 2022 keine Duplik

abgibt (s. A.S. 36 + 37).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 7. November 2022 eine Kostennote ein (A.S. 38

ff.), welche am 8. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 43).

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in

der Höhe von CHF 42'739.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene

Arbeitgeberin ihr Domizil während des hier interessierenden Beitragszeitraums im

Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]

sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444;

Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52

AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist

(Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15).

Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und

Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die B.___ GmbH der Konkurs

eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr

nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der

Gesellschaft gegeben.

3.2

Die Beschwerdegegnerin belegt

ihre Forderung u.a. mit Auszügen aus dem Beitragskonto (AK-Nr. 296 f.)

sowie mit zwei Abschreibungen von Beiträgen vom 19. resp. 23. April 2021,

welche den Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 sowie von Januar bis März 2019

betreffen (AK-Nrn. 326 + 329). Daraus geht ein Beitragsausstand nebst

Folgekosten von insgesamt CHF 44'139.50 hervor. Davon zog die

Beschwerdegegnerin die zwei Ordnungsbussen von je CHF 700.00 ab, welche nicht

Bestandteil des Schadens bilden (Reichmuth, a.a.O., N 414), womit die in der

Verfügung vom 22. Oktober 2021 festgesetzte Forderung von CHF 42'739.50

verbleibt (s. AK-Nr. 336 S. 4 Ziff. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin

erhebt gegen die Schadenersatzforderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die

Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren

Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth,

a.a.O., N 1082 f. / N 1095). Bestand und Höhe der

Schadenersatzforderung sind folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und

zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen

(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er

der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit

die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung

und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren

Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest

grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches

die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts

9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193

E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die

Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass

der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens

grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit

des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018

vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).

Die B.___ GmbH hat somit, indem sie

geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 42'739.50 nicht

bezahlte (E. II. 3.2 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft

gehandelt.

4.2

Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.

entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein

nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich

dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen

finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten,

indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business Defense»). Ein solches

Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG,

wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche

andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt,

gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen

Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten

Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf

dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre dauern (Urteile des

Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und 9C_41/2017 vom 2. Mai

2017.

E. 7.3.1). Es obliegt

grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche

eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder

Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen

oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019

E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der rasant steigenden Anzahl von

konkurrierenden Unternehmen und der schlechten Marktlage in der Baubranche

(namentlich gedämpfte Wirtschaftsprognosen und weiterhin starker

Regulierungsdruck der Behörden) sei der B.___ GmbH die Existenzgrundlage entzogen

worden. Trotz der Einleitung von Massnahmen, insbesondere Personalabbau und Leistung

von Eigenmitteln der Gesellschafter, sei es nicht gelungen, das Unternehmen zu

retten (A.S. 12). Diese vagen Ausführungen lassen jedoch nicht darauf

schliessen, dass ein gezieltes und auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept

bestand (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018

E. 6.2.2), zumal nicht einmal erwähnt wird, wann die erwähnten Massnahmen

an die Hand genommen wurden. Der Beschwerdeführerin, welche im streitigen

Zeitraum Geschäftsführerin der Gesellschaft war, wäre es auch ohne Einsicht in

die Unterlagen der Gesellschaft möglich gewesen, präzisere und damit

glaubwürdigere Angaben zu den behaupteten Vorkehrungen zu machen. Die Aussage,

der Gesellschaft sei durch das wirtschaftliche Umfeld die Existenzgrundlage

entzogen worden, deutet eher darauf hin, dass die Aussichten auf eine Sanierung

des Unternehmens nicht besonders gross waren. Die blosse Hoffnung, dass sich

die finanzielle Situation früher oder später verbessert, berechtigt indes nicht

dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen

(SVR 1996 AHV Nr. 82 E. 5). Der Umstand, dass die Gesellschafter private

Mittel in die Gesellschaft einbrachten, stellt grundsätzlich keinen

Entlastungsgrund dar und ändert nichts an der Pflicht des Arbeitgebers, für die

ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E. 4.3). Im Übrigen gibt die

Beschwerdeführerin nicht an, wie hoch diese eingeworfenen Mittel überhaupt gewesen

sein sollen. Was den geltend gemachten Personalabbau betrifft, so geben die

Akten keinen lückenlosen Aufschluss darüber, wie sich der Personalbestand im

interessierenden Zeitraum von Januar 2018 bis März 2019 entwickelte. Gemäss der

Lohndeklaration pro 2017 vom 2. Februar 2018 beschäftigte die B.___ GmbH per

Ende 2017 einschliesslich der Beschwerdeführerin zehn Arbeitnehmende (AK-Nr. 5

S. 2). Für 2018 und 2019 wurden demgegenüber keine Lohndeklarationen mehr eingereicht.

Aus den Unterlagen zu den Familienzulagen, welche sich in den Akten befinden (s.

AK-Nrn. 2 / 8 / 18 / 30 / 38 / 45 / 59 / 69 / 80 / 90

/ 103 / 115 / 120 / 135 / 145), ergibt sich immerhin, dass im Januar 2018 fünf

der per Ende 2017 gemeldeten Arbeitnehmer solche Zulagen bezogen. Eine dieser

Personen, [...], fehlte im weiteren Verlauf ab Mai 2018 auf der einschlägigen

Liste, wobei der Grund dafür nicht ersichtlich ist. Auffällig ist indes, dass die

Gesellschaft im August, September und Oktober 2018 jeweils einen neuen

Arbeitnehmer einstellte ([...], [...] sowie [...]) und zusätzlich während des

Jahres vorübergehend zwei weitere Personen beschäftigte ([...], April bis Juli

2018, und [...], Oktober bis Dezember 2018). Dies deutet nicht darauf hin, dass

es zu einem planmässigen Personalabbau kam, sei es durch Entlassungen, sei es,

indem man natürliche Abgänge nicht ersetzte. Gegen einen Abbau spricht auch,

dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften keine Namen von

Arbeitnehmenden nennt, welche aus dem Betrieb ausgeschieden waren, obwohl sie

damals als Geschäftsführerin fungierte. Von weiteren Abklärungen sind keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird. Als die

Suva am 12. November 2019 bei der B.___ GmbH eine Revision durchführte, waren

keine zweckdienlichen Unterlagen vorhanden und der neue Geschäftsführer C.___

nicht auffindbar (AK-Nr. 239 S. 2). Ein Versuch durch das Gericht,

Unterlagen zu den Sanierungsmassnahmen zu beschaffen, verspricht vor diesem

Hintergrund keinen Erfolg.

Ist aber kein

überzeugendes und konsequent umgesetztes Sanierungskonzept für die B.___ GmbH

nachgewiesen, so liegt auch kein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund

für die Verletzung der Beitragspflicht vor.

4.3

Eine grobe

Pflichtverletzung der Ausgleichskasse, die adäquat kausal zur Entstehung oder

Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat, kann zu einer ermessensweisen

Herabsetzung der Schadenersatzforderung führen (BGE 122 V 185 ff.; Reichmuth,

a.a.O., N 749). Dies gilt namentlich bei der Missachtung elementarer

Vorschriften des Beitragsbezugs (a.a.O., N 751), z.B. wenn die Kasse einen

Zahlungsaufschub gewährt, ohne die Vorgaben von Art. 34b AHVV zu beachten

(a.a.O., N 754). Danach kann ein Aufschub bewilligt werden, wenn ein

Beitragspflichtiger glaubhaft macht, sich in finanzieller Bedrängnis zu

befinden, sofern er sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die

erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren

Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden

können (Art. 34b Abs. 1 AHVV).

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe der B.___ GmbH wiederholt einen

Zahlungsaufschub gewährt, obwohl diese schon in der Vergangenheit mehrfach habe

gemahnt werden müssen und mit der Bezahlung von zahlreichen Forderungen in

Verzug geraten sei (AK-Nr. 367 S. 4). Dem Gesuch der Gesellschaft vom 4. April

2017.

um Ratenzahlung der Differenzrechnung 2016 habe die Beschwerdegegnerin

zugestimmt, obwohl ausstehende Lohnbeiträge der Jahre 2014 und 2015 noch nicht

bezahlt gewesen seien (A.S. 13).

Die

Beschwerdegegnerin räumt ein, dass sie der B.___ GmbH zweimal einen Zahlungsaufschub

gewährte, nämlich am 4. April 2017 für die Differenzabrechnung pro 2016 und am

9.

Oktober 2017 für die offenen Lohnbeiträge pro 2014 und 2015 (A.S. 5). Sie bringt

indes vor, dass die Gesellschaft die jeweiligen Ratenzahlungen in der Folge

auch geleistet habe. Dies wird durch den Kontoauszug bestätigt (s. AK-Nr. 296),

worin Zahlungen vom 12. April, 2. und 31. Mai (S. 10), 6. September (S. 11), 2.

November und 18. Dezember 2017, 21. Februar (S. 12) und 12. Dezember 2018

sowie 12. Februar 2019 (S. 15) verbucht sind. Der Einwand der

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mit der Bewilligung der beiden

Zahlungsaufschübe eine grobe Pflichtverletzung begangen und den Schaden dadurch

vergrössert, erweist sich damit als unbegründet. Einen weiteren Aufschub

gewährte die Beschwerdegegnerin anschliessend nicht mehr, so dass sich hier

nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt. Das Gesuch der B.___ GmbH vom

28.

März 2018, die Jahresabrechnung pro 2017 in vier Raten bezahlen zu dürfen

(AK-Nr. 24 f.), wies die Beschwerdegegnerin am 5. April 2018 ab, da die

laufenden Beitragsrechnungen noch nicht beglichen worden seien (AK-Nr. 27).

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit

zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann

gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen

Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich

hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden

Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen

Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden

kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer

Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen

(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab

haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).

5.2

Die Beschwerdeführerin war

unbestrittenermassen von der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2013 bis zur

Sitzverlegung per 5. März 2019 Geschäftsführerin der B.___ GmbH. Sie besass

folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge anfielen und zu zahlen waren,

formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 - 205) und hatte die

damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Abrechnung und Bezahlung der

Sozialversicherungsbeiträge sei nicht ihre Sache gewesen. Aber selbst wenn sie

einen Dritten mit diesem Bereich betraut hätte, so würde sie dies nicht

entlasten, denn der Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der

Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch

entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls

ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise

zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich ist auch ein nicht

unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer gehalten, für die

ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O.,

N 616 f. / 627 f.). Wer dies wie hier unterlässt, missachtet seine

Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten,

als B.___ GmbH ein kleinerer Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen,

bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen

durfte (vgl. a.a.O., N 635 - 638). Die Beschwerdeführerin muss sich

folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist

dementsprechend schadenersatzpflichtig.

6.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

8.

In Beschwerdesachen nach Art.

52.

AHVG vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine

Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit

grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00

(Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137 V 51 E. 4). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann