VSBES.2022.124
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
22. Juni 2023Deutsch15 min
Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend das Jahr 2018 sowie den Zeitraum
Source so.ch
Urteil vom 22. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1.
November 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen, bis sie ihren
Sitz am 5. März 2019 in den Kanton [...] verlegte. Am 20. April 2020
geriet die B.___ GmbH in Konkurs (s. Handelsregisterauszug, Akten der
Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 305 S. 1), der am 12. Februar 2021
mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (AK-Nr. 331).
1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)
war als Gründerin der B.___ GmbH bis 5. März 2019 als Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK-Nr. 305 S. 2).
1.3 Mit Verfügung vom 22. Oktober
2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter
solidarischer Haftung mit C.___ (der ab 5. März 2019 als Geschäftsführer der
Gesellschaft eingetragen war) zur Bezahlung von CHF 42'739.50
Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend das Jahr 2018 sowie den Zeitraum
vom 1. Januar bis 31. März 2019 (AK-Nr. 336). Die dagegen erhobene Einsprache
(AK-Nrn. 342 + 367) wurde mit Entscheid vom 13. Mai 2022 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 15. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 13. Mai 2022 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung
vom 22. Oktober 2021 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin der [Beschwerdegegnerin] den mit Verfügung vom 22. Oktober
2021 geforderten Betrag von CHF 42'739.50 nicht schuldig ist.
Evtl.: Der
Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben,
und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne (A.S. 18 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 23. September 2022 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 31 ff.),
während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 17. Oktober 2022 keine Duplik
abgibt (s. A.S. 36 + 37).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 7. November 2022 eine Kostennote ein (A.S. 38
ff.), welche am 8. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 43).
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in
der Höhe von CHF 42'739.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene
Arbeitgeberin ihr Domizil während des hier interessierenden Beitragszeitraums im
Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]
sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52
Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den
Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4
AHVG).
3.
3.1
Ein Schaden im Sinne von
Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber
eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444;
Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist
(Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15).
Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und
Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die B.___ GmbH der Konkurs
eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr
nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,
N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der
Gesellschaft gegeben.
3.2
Die Beschwerdegegnerin belegt
ihre Forderung u.a. mit Auszügen aus dem Beitragskonto (AK-Nr. 296 f.)
sowie mit zwei Abschreibungen von Beiträgen vom 19. resp. 23. April 2021,
welche den Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 sowie von Januar bis März 2019
betreffen (AK-Nrn. 326 + 329). Daraus geht ein Beitragsausstand nebst
Folgekosten von insgesamt CHF 44'139.50 hervor. Davon zog die
Beschwerdegegnerin die zwei Ordnungsbussen von je CHF 700.00 ab, welche nicht
Bestandteil des Schadens bilden (Reichmuth, a.a.O., N 414), womit die in der
Verfügung vom 22. Oktober 2021 festgesetzte Forderung von CHF 42'739.50
verbleibt (s. AK-Nr. 336 S. 4 Ziff. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin
erhebt gegen die Schadenersatzforderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die
Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren
Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth,
a.a.O., N 1082 f. / N 1095). Bestand und Höhe der
Schadenersatzforderung sind folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
4.
4.1
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und
zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen
(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er
der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit
die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung
und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren
Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest
grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches
die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts
9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193
E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die
Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass
der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens
grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit
des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018
vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).
Die B.___ GmbH hat somit, indem sie
geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 42'739.50 nicht
bezahlte (E. II. 3.2 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft
gehandelt.
4.2
Die Nichtbezahlung von Beiträgen
kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.
entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein
nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts
9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich
dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen
finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten,
indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business Defense»). Ein solches
Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG,
wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche
andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt,
gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen
Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf
dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre dauern (Urteile des
Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und 9C_41/2017 vom 2. Mai
2017.
E. 7.3.1). Es obliegt
grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche
eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder
Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen
oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019
E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der rasant steigenden Anzahl von
konkurrierenden Unternehmen und der schlechten Marktlage in der Baubranche
(namentlich gedämpfte Wirtschaftsprognosen und weiterhin starker
Regulierungsdruck der Behörden) sei der B.___ GmbH die Existenzgrundlage entzogen
worden. Trotz der Einleitung von Massnahmen, insbesondere Personalabbau und Leistung
von Eigenmitteln der Gesellschafter, sei es nicht gelungen, das Unternehmen zu
retten (A.S. 12). Diese vagen Ausführungen lassen jedoch nicht darauf
schliessen, dass ein gezieltes und auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept
bestand (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018
E. 6.2.2), zumal nicht einmal erwähnt wird, wann die erwähnten Massnahmen
an die Hand genommen wurden. Der Beschwerdeführerin, welche im streitigen
Zeitraum Geschäftsführerin der Gesellschaft war, wäre es auch ohne Einsicht in
die Unterlagen der Gesellschaft möglich gewesen, präzisere und damit
glaubwürdigere Angaben zu den behaupteten Vorkehrungen zu machen. Die Aussage,
der Gesellschaft sei durch das wirtschaftliche Umfeld die Existenzgrundlage
entzogen worden, deutet eher darauf hin, dass die Aussichten auf eine Sanierung
des Unternehmens nicht besonders gross waren. Die blosse Hoffnung, dass sich
die finanzielle Situation früher oder später verbessert, berechtigt indes nicht
dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen
(SVR 1996 AHV Nr. 82 E. 5). Der Umstand, dass die Gesellschafter private
Mittel in die Gesellschaft einbrachten, stellt grundsätzlich keinen
Entlastungsgrund dar und ändert nichts an der Pflicht des Arbeitgebers, für die
ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E. 4.3). Im Übrigen gibt die
Beschwerdeführerin nicht an, wie hoch diese eingeworfenen Mittel überhaupt gewesen
sein sollen. Was den geltend gemachten Personalabbau betrifft, so geben die
Akten keinen lückenlosen Aufschluss darüber, wie sich der Personalbestand im
interessierenden Zeitraum von Januar 2018 bis März 2019 entwickelte. Gemäss der
Lohndeklaration pro 2017 vom 2. Februar 2018 beschäftigte die B.___ GmbH per
Ende 2017 einschliesslich der Beschwerdeführerin zehn Arbeitnehmende (AK-Nr. 5
S. 2). Für 2018 und 2019 wurden demgegenüber keine Lohndeklarationen mehr eingereicht.
Aus den Unterlagen zu den Familienzulagen, welche sich in den Akten befinden (s.
AK-Nrn. 2 / 8 / 18 / 30 / 38 / 45 / 59 / 69 / 80 / 90
/ 103 / 115 / 120 / 135 / 145), ergibt sich immerhin, dass im Januar 2018 fünf
der per Ende 2017 gemeldeten Arbeitnehmer solche Zulagen bezogen. Eine dieser
Personen, [...], fehlte im weiteren Verlauf ab Mai 2018 auf der einschlägigen
Liste, wobei der Grund dafür nicht ersichtlich ist. Auffällig ist indes, dass die
Gesellschaft im August, September und Oktober 2018 jeweils einen neuen
Arbeitnehmer einstellte ([...], [...] sowie [...]) und zusätzlich während des
Jahres vorübergehend zwei weitere Personen beschäftigte ([...], April bis Juli
2018, und [...], Oktober bis Dezember 2018). Dies deutet nicht darauf hin, dass
es zu einem planmässigen Personalabbau kam, sei es durch Entlassungen, sei es,
indem man natürliche Abgänge nicht ersetzte. Gegen einen Abbau spricht auch,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften keine Namen von
Arbeitnehmenden nennt, welche aus dem Betrieb ausgeschieden waren, obwohl sie
damals als Geschäftsführerin fungierte. Von weiteren Abklärungen sind keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird. Als die
Suva am 12. November 2019 bei der B.___ GmbH eine Revision durchführte, waren
keine zweckdienlichen Unterlagen vorhanden und der neue Geschäftsführer C.___
nicht auffindbar (AK-Nr. 239 S. 2). Ein Versuch durch das Gericht,
Unterlagen zu den Sanierungsmassnahmen zu beschaffen, verspricht vor diesem
Hintergrund keinen Erfolg.
Ist aber kein
überzeugendes und konsequent umgesetztes Sanierungskonzept für die B.___ GmbH
nachgewiesen, so liegt auch kein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund
für die Verletzung der Beitragspflicht vor.
4.3
Eine grobe
Pflichtverletzung der Ausgleichskasse, die adäquat kausal zur Entstehung oder
Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat, kann zu einer ermessensweisen
Herabsetzung der Schadenersatzforderung führen (BGE 122 V 185 ff.; Reichmuth,
a.a.O., N 749). Dies gilt namentlich bei der Missachtung elementarer
Vorschriften des Beitragsbezugs (a.a.O., N 751), z.B. wenn die Kasse einen
Zahlungsaufschub gewährt, ohne die Vorgaben von Art. 34b AHVV zu beachten
(a.a.O., N 754). Danach kann ein Aufschub bewilligt werden, wenn ein
Beitragspflichtiger glaubhaft macht, sich in finanzieller Bedrängnis zu
befinden, sofern er sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die
erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren
Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden
können (Art. 34b Abs. 1 AHVV).
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe der B.___ GmbH wiederholt einen
Zahlungsaufschub gewährt, obwohl diese schon in der Vergangenheit mehrfach habe
gemahnt werden müssen und mit der Bezahlung von zahlreichen Forderungen in
Verzug geraten sei (AK-Nr. 367 S. 4). Dem Gesuch der Gesellschaft vom 4. April
2017.
um Ratenzahlung der Differenzrechnung 2016 habe die Beschwerdegegnerin
zugestimmt, obwohl ausstehende Lohnbeiträge der Jahre 2014 und 2015 noch nicht
bezahlt gewesen seien (A.S. 13).
Die
Beschwerdegegnerin räumt ein, dass sie der B.___ GmbH zweimal einen Zahlungsaufschub
gewährte, nämlich am 4. April 2017 für die Differenzabrechnung pro 2016 und am
9.
Oktober 2017 für die offenen Lohnbeiträge pro 2014 und 2015 (A.S. 5). Sie bringt
indes vor, dass die Gesellschaft die jeweiligen Ratenzahlungen in der Folge
auch geleistet habe. Dies wird durch den Kontoauszug bestätigt (s. AK-Nr. 296),
worin Zahlungen vom 12. April, 2. und 31. Mai (S. 10), 6. September (S. 11), 2.
November und 18. Dezember 2017, 21. Februar (S. 12) und 12. Dezember 2018
sowie 12. Februar 2019 (S. 15) verbucht sind. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mit der Bewilligung der beiden
Zahlungsaufschübe eine grobe Pflichtverletzung begangen und den Schaden dadurch
vergrössert, erweist sich damit als unbegründet. Einen weiteren Aufschub
gewährte die Beschwerdegegnerin anschliessend nicht mehr, so dass sich hier
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt. Das Gesuch der B.___ GmbH vom
28.
März 2018, die Jahresabrechnung pro 2017 in vier Raten bezahlen zu dürfen
(AK-Nr. 24 f.), wies die Beschwerdegegnerin am 5. April 2018 ab, da die
laufenden Beitragsrechnungen noch nicht beglichen worden seien (AK-Nr. 27).
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige
Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische
Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit
zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann
gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich
hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden
Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen
Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden
kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer
Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen
(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab
haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2
Die Beschwerdeführerin war
unbestrittenermassen von der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2013 bis zur
Sitzverlegung per 5. März 2019 Geschäftsführerin der B.___ GmbH. Sie besass
folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge anfielen und zu zahlen waren,
formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 - 205) und hatte die
damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Abrechnung und Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge sei nicht ihre Sache gewesen. Aber selbst wenn sie
einen Dritten mit diesem Bereich betraut hätte, so würde sie dies nicht
entlasten, denn der Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch
entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls
ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise
zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich ist auch ein nicht
unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer gehalten, für die
ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O.,
N 616 f. / 627 f.). Wer dies wie hier unterlässt, missachtet seine
Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten,
als B.___ GmbH ein kleinerer Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen,
bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen
durfte (vgl. a.a.O., N 635 - 638). Die Beschwerdeführerin muss sich
folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist
dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
8.
In Beschwerdesachen nach Art.
52.
AHVG vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine
Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit
grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00
(Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137 V 51 E. 4). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann