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Entscheid

VSBES.2022.125

berufliche Massnahme und Invalidenrente

4. Juni 2024Deutsch51 min

hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich auch mit leistungsabweisender Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 4. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Juni 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1979, meldete sich am 3. März 2005 bei

der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend:

IV-Nr.] 8). Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 22. März 2005 (IV-Nr. 15) wurde hierzu

festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Auffahrunfall am 9.

Oktober 2004 eine HWS-Distorsion sowie eine lumbale Kontusion zugezogen.

Infolgedessen sei er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Die C.___

Versicherung veranlasste als Unfallversicherung bei der D.___ ein

polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 121.2). Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (IV-Nr. 129) einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2 Am 6. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 136). Mit

Verfügung vom 21. Juli 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung

des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 150). Die dagegen am 13. September

2016 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil

VSBES.2016.235 vom 8. Mai 2017 ab (IV-Nr. 175).

Sodann liess der Beschwerdeführer am 23.

Juni 2017 ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 8.

Mai 2017 stellen, welches das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2017.171

vom 28. Juni 2017 abwies (IV-Nr. 177).

2. Am 29. November 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 163). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Mit

Abschlussbericht vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 187) hielt der zuständige

Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei

telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe Mailanfragen nicht beantwortet.

Die Massnahme bei der E.___ habe er unbegründet und unentschuldigt abgebrochen.

Eingliederungsmassnahmen machten unter diesen Umständen keinen Sinn, das

Dossier werde nach angemessener Betreuungszeit in der Jobberatung

abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (IV-Nr.

190) eröffnete die Beschwerdegegnerin ein sogenanntes Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (MBZV), worin sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich

bis 13. Juli 2018 mit seiner Psychiaterin, Dr. med. F.___, zwecks

Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in Verbindung zu setzen.

Im weiteren Verlauf veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der G.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin. Das

Gutachten erging am 12. Juli 2021 (IV-Nr. 225.1). Darin wurde dem

Beschwerdeführer einzig aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Einschränkung

attestiert, wobei unter fortgesetzter psychiatrischer Behandlung sowie

Abstinenz von Cannabis und Alkohol per Anfang Oktober 2021 eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten sei.

Hierauf eröffnete die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ein weiteres MBZV (IV-Nr. 237), worin sie

den Beschwerdeführer aufforderte, sich in eine intensive

fachärztlich-psychiatrische, leitliniengerechte Behandlung zu begeben und die

Abstinenz von Cannabis und Alkohol ab 10. November 2021 zweimal pro Monat in

unregelmässigen Abständen mittels Urinprobe nachzuweisen.

Mit Vorbescheid vom 21. April 2022

(IV-Nr. 257) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

sie werde den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

abweisen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die geltend gemachten

Leiden nicht als schwere psychische Krankheit im Sinne der

Invalidenversicherung definieren liessen. Es liege insbesondere keine

nennenswerte psychiatrische Komorbidität vor. Im Weiteren gelte festzuhalten,

dass die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft worden seien. Gemäss aktueller

Rechtsprechung des Bundesgerichts resultierten aus der Störung vorliegend somit

keine funktionellen Leistungseinschränkungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkten. Gewichtige Gründe, damit dennoch auf eine invalidisierende

Erkrankung geschlossen werden könne, lägen keine vor. An diesem Vorbescheid

hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich auch mit leistungsabweisender Verfügung

vom 9. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 9. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien durch das angerufene Gericht dem psychiatrischen G.___-Gutachter

Dr. H.___ folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:

a. Wie beurteilen Sie den

Bedarf nach einer Verlaufsbegutachtung im Falle des Versicherten?

b. Wurde wie

von Ihnen gutachterlicherseits gefordert, eine leitliniengerechte Behandlung

(Psychotherapie und antidepressive Medikation) umgehend nach der Begutachtung

im Juli 2021 auch tatsächlich fortgesetzt resp. eingeleitet, durchgeführt,

überwacht und ausgewertet?

c. Wie

beurteilen Sie die seither bei Frau Dr. F.___ durchgeführte Psychotherapie?

d. Auf Seite

133 Ihres Gutachtens haben Sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung

geäussert. Mit welchen Untersuchungsmethoden kann dieser Verdacht bestätigt

oder ausgeräumt werden? Kann eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine

Persönlichkeitsstörung im Verhältnis zur depressiven Störung als interferierend

beurteilt werden?

e. Wie

plausibilisieren Sie die von Ihnen festgestellte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten wie auch in einer

verweisenden Tätigkeit hinsichtlich der von ihnen erhobenen Befunde (Schmerzen,

Ängste, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit

usw.) und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken –

unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen

Aktivitäten der rentenansprechenden Person?

f. Wie

beurteilen Sie das Resultat der erfolgten psychiatrischen Behandlung und

Abstinenz hinsichtlich der von Ihnen prognostizierten Arbeitsfähigkeit von 100

% per Oktober 2021?

g. Ist der

Versicherte der Auflage vom 27. Oktober 2021 im Sinne von Art. 21

Abs. 4 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen und welche Konsequenzen

ergeben sich daraus?

h. Wie

beurteilen Sie das Invalidisierungsrisiko des Versicherten und den Bedarf nach

professionellen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen?

c)

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die

gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

mit dem bereits vor dem Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren

VSBES.2022.105 zu vereinigen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung

eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen. Über das hängige

Armenrechtsgesuch sei mittels prozessleitender Verfügung umgehend zu

entscheiden, damit der Anwalt des Versicherten disponieren kann (vgl. BGE 101

la 34).

6. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022

(A.S. 21) weist der damalige Präsident des Versicherungsgerichts den Antrag auf

Vereinigung mit dem bereits laufenden Verfahren VSBES.2022.105 (betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren)

wegen unterschiedlicher Zuständigkeit (Einzelrichter- bzw.

Gesamtgerichtskompetenz) ab.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 6.

Juli 2022 (A.S. 37 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022

(A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7. Mit Replik vom 3. August 2022

(A.S. 43 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellt den

Beweisantrag, es seien beim A-Stab – Sanität von Amtes wegen die

militärärztlichen Akten des Beschwerdeführers zu edieren.

8. Mit Eingabe vom 2. September

2022 (A.S. 57) reicht der Beschwerdeführer unter anderem die ihn betreffenden militärärztlichen

Akten zu den Akten, womit sein Antrag betreffend Einholung der Militärakten

gegenstandslos geworden ist.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021

vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies

gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41

a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V

115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345 E. 5.1).

5. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 9. Juni 2022

zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am 25. Februar

2013 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11.

September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

vom 9. Juni 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

5.1 Bei ihrer letzten

leistungsabweisenden Verfügung vom 25. Februar 2013 stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von der C.___ Versicherung als

Unfallversicherung veranlasste D.___-Gutachten vom 26. Mai 2010 (Fachrichtungen:

Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie, Psychiatrie; IV-Nr. 121.2) ab.

Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches zervikales Schmerzsyndrom

(ICD-10: M54.2)

-

gering eingeschränkte

Reklination der HWS

-

muskuläre Dolenzen im

Trapezius-Bereich Pars descendens

-

MRI HWS 02/2005: Beginnende

Chondrose C5/6

-

rezidivierende

fronto-temporale Kopfschmerzen

2. Leichte neuropsychische Störung

(Aufmerksamkeit)

-

DD: Im Rahmen der Diagnose

1 (Schmerzen)

-

bei ausgeprägter Schonhaltung

-

bei möglicher MTBI

anlässlich einer Schlägerei am 8. Februar 2005 mit Schädelkontusion

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Anamnestisch rezidivierendes

Lumbovertebralsyndrom

2. Status nach Heckauffahrkollision am 9.

Oktober 2004 mit HWS-Distorsion und BWS-Kontusion

3. Anamnestisch Status nach

Snowboard-Unfall mit Lumbalkontusion 2003 (oder 1999?)

4. St. n. Orchidopexie 1984

Zur Beurteilung wurde im Gutachten

festgehalten, im Vordergrund der aktuellen neuropsychologischen Befunde stünden

die leicht bis mittelschweren Defizite in den Aufmerksamkeitsfunktionen. Das

Ergebnis im Symptomvalidierungstest sei als unauffällig zu werten. Des Weiteren

seien die Testergebnisse konsistent mit den eigenanamnestischen Angaben zum

kognitivem Leistungsvermögen und der Funktionalität im Beruf. Die Validität der

neuropsychologischen Ergebnisse sei gegeben. Im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf psychopathologische

Auffälligkeiten, die mit den Testbefunden interferieren könnten. Das

Ausfallprofil sei vereinbar mit einer leichten neuropsychischen Störung. Die

neuropsychologischen Testbefunde seien vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von

80 % (Präsenz 100 %; Leistung 80 %). Auf Grund der Aufmerksamkeitsdefizite, der

Verlangsamung und der verminderten Belastbarkeit sowie der erhöhten Ermüdung

sei bei einer Arbeitszeitpräsenz von 100 % (42 Stunden pro Woche) ein

Arbeitsleistungsvermögen von 80 % gegeben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei

der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Momentan

ergäben sich bei ihm keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nach ICD-10

diagnostizierbaren psychischen Störung. Sodann sei die zuletzt ausgeübte

körperlich schwere Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser aus

rheumatologischer Sicht bleibend nicht mehr zumutbar. Keine Einschränkung

bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leicht bis

mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten über Kopf, ohne länger dauernde fixierte

HWS-Stellung oder häufige repetitive HWS-Rotationen, mit Gewichtslimitation auf

maximal selten 15 kg, repetitiv 10 kg. Ebenso keine Einschränkungen ergaben

sich schliesslich aus der internistischen Befunderhebung (vgl. IV-Nr. 121.2, S.

17). In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dem

Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit bei einer zeitlichen 100%igen Präsenz und

Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne

Zwangshaltung der HWS und ohne anhaltende Überkopfarbeiten mit einer darin zu

erbringenden 80 bis 90%igen Leistungsfähigkeit zumutbar.

5.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.2.1 In dem vom Bezirksgericht

Lenzburg beim I.___ veranlassten interdisziplinären Gerichtsgutachten vom 18.

Mai 2017 (Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie,

Neuropsychologie; IV-Nr. 175) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Somatisierungsstörung mit

·

mittelgradiger

depressiver Episode bei

o Akzentuierung narzisstischer, paranoider

und anankastischer Persönlichkeitszüge

-

Chronisches

zerviko-zephales Schmerzsyndrom

-

Status nach

Heckauffahrkollision am 9. Oktober 2004 mit HWS-Distorsion und BWS Kontusion

-

beginnende Chondrose C5/C6

(MRI 02/2005)

-

Lumbovertebralsyndrom

·

Status nach

Snowboard- Unfall mit Lumbalkontusion 2003 (oder 1999 mit Querfortsatzfraktur?)

·

intermittierende

radikuläre Reizsymptomatik rechts möglich

·

leichte degenerative

Veränderungen

·

keine Residuen

-

Knick-Senk-Spreizfuss

beidseits

-

Gonalgie beidseits

-

Chronischer Nikotinabusus

(10 py)

-

Status nach Orchidopexie

1984

-

St. n. Schlägerei am 8.

Februar 2005 mit Contusio capitis oder möglicher milder traumatischer

Hirnschädigung (MTBI)

-

Status nach

Kieferverschiebeosteotomie 2000

Zur Beurteilung wurde im Gutachten

ausgeführt, es bestehe aus organischer Sicht mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei leichtgradigen

degenerativen Veränderungen sowie ein Lumbovertebralsyndrom, ebenfalls bei

leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS sowie möglichen

intermittierenden, radikulären Reizerscheinungen rechts. Es bestehe somit eine

leichte Minderbelastbarkeit des Achsenorgans. Dies führe dazu, dass der

Versicherte nicht repetitiv in Zwangspositionen arbeiten, keine Lasten über 15

kg repetitiv heben sowie nicht repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe ausüben

sollte mit Reklination des Kopfes. Die zuletzt ausgeübte körperlich schwere

Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser sei aus orthopädischer Sicht ab

2010 nicht mehr zumutbar. In der oben beschriebenen leichten bis mittelschweren

Verweistätigkeit bestehe eine ganztags vollschichtige Arbeitsfähigkeit ab 2010

(siehe auch D.___-Gutachten 05/2010, an der dort festgelegten Arbeitsfähigkeit

habe sich seither aus organischer Sicht nichts geändert). Aus rein

psychiatrischer Sicht ergebe sich aus den aktuellen

Beschwerden/Beeinträchtigungen eine erhebliche Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit, die derzeit für den ersten Arbeitsmarkt bei 100 % liege.

Hierzu sei festzuhalten, dass in der BEFAS-Abklärung mit Schlussbericht vom 11.

August 2006 eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ganztags mit

Leistung aktuell 60 % festgehalten worden sei, es jedoch praktisch nicht

möglich sei, einen Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft zu finden, wegen des

auffälligen Verhaltens des Versicherten. In einem Abschlussbericht der

Berufsberatung der IV vom 26. März 2007 werde wiederum auf den nicht einfachen

Beratungsverlauf hingewiesen, der Versicherte habe sich geweigert, eine

testdiagnostische Abklärung durchführen sowie eine praktische Abklärung in der

Rehaklinik J.___ vornehmen zu lassen. Es sei damals der Verdacht auf behinderungsfremde

Momente entstanden, eine weitere Umschulung habe nicht mehr unterstützt werden

können. In der D.___-Begutachtung vom 26. Mai 2010 werde die

Arbeitsfähigkeit auf 60 % Leistung (recte: 80 – 90 %) bei voller zeitlicher

Präsenz geschätzt. Dabei sei die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit

als angelernter Metallbauschlosser aus rheumatologischer Sicht bleibend nicht

mehr in Frage gekommen. Keine Einschränkung habe aus rheumatologischer Sicht

für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit

bestanden, ohne länger andauernd fixierte HWS-Stellung oder häufig repetitive

HWS-Rotationen, mit Gewichtslimitation auf maximal selten 15 kg, repetitiv 10

kg. Die damalige, begonnene Ausbildung zum Automatiker sei gemäss dem vom

Exploranden beschriebenen muskuloskelettalen Belastungsprofil als optimal

erschienen. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das D.___ erscheine

auch aus heutiger Sicht adäquat. Eigenanamnestisch habe sich im Anschluss an

den misslungenen beruflichen Wiedereinstieg nach Abschluss der Ausbildung zum

Automatiker auch die inzwischen manifeste depressive Symptomatik entwickelt, am

ehesten seit dem Jahre 2013. Erstmals sei der Versicherte aufgrund dieser

Beschwerden im Jahre 2016 in Behandlung gewesen, damals bei den K.___, wo er

dreimal eine psychiatrische Konsultation in Anspruch genommen habe. Analog dazu

sei damals auch die Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

gestellt worden. Entsprechend dieser Aktenlage sei davon auszugehen, dass bis

2016 die Arbeitsfähigkeit von 60 % (recte: 80 – 90 %) gegolten habe. Die

aktuell festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit müsse am ehesten mindestens seit

05/2016 bestanden haben. Die weitere Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei

offen. Aus psychiatrischer Sicht sollte die derzeit seit vier Monaten

stattfindende psychotherapeutische Behandlung intensiviert und um eine

zusätzliche antidepressive Medikation ergänzt werden.

5.2.2 Im Verlaufsbericht vom 6. Juni

2019 (IV-Nr. 196) führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer wirke angespannt und belastet, im

Untersuchungsgang dysphorisch gereizt, fast misstrauisch, jedoch in der Gesprächssituation

kooperativ, wach, allseits orientiert; Psychomotorisch etwas verlangsamt, zeige

er ein unauffälliges Sprechverhalten. Grundstimmung bedrückt, deutlich zum

depressiven Pol verschoben. Subjektiv intermittierend massive Konzentrations-

und Merkfähigkeitsstörungen. Der Gesprächsfluss werde zum Teil bei komplexeren

Themen und Zusammenhängen durch eine eingeschränkte Auffassung beeinträchtigt.

So würden zum Teil Fragen verdeutlicht und erläutert bevor sie durch den

Beschwerdeführer beantwortet werden könnten. Hierdurch würden die Fragen zum

Teil umständlich beantwortet. Deutliche Einschränkung der affektiven

Modulationsfähigkeit. Hypomimie. Keine Hinweise für wahnhaftes Geschehen,

Sinnestäuschungen oder Ich-Demarkationspathologien. Denken formal kohärent,

verlangsamt, in der letzten Zeit vermehrt Grübelneigung. Die Beantwortung der

Fragen erfolge verlangsamt, jedoch ohne logische Brüche, keine Anhaltspunkte

für formale Denkstörungen. Insbesondere im Kontakt mit Bekannten und Verwandten

primärprozesshaftes Funktionieren. Denken In Bezug auf rationales Funktionieren

vordergründig unauffällig. Latente Suizidalität, der Beschwerdeführer

distanziere sich von suizidalen Impulsen, aktuell kein Handlungsdrang. Beim

Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit

Somatisierung, aktuell mittelgradig, mit somatischen Syndrom (ICD-10 33.2).

Aktuell bestehe nach wie vor eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit, medizinisch

theoretisch 70 bis 80 %. Der Beschwerdeführer komme seiner Mitwirkungspflicht

in vollem Umfang nach, indem er trotz der entsprechenden Nebenwirkungen

psychopharmakologisch entsprechend einer mittelschweren psychiatrischen

Alteration behandelt und compliant sei. Auch unter adäquat dosierter

antidepressiver Pharmakotehrapie leide der Beschwerdeführer an einem

mittelschweren depressiven Störungsbild mit ihn deutlich einschränkenden

Stimmungsschwankungen. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor

allem der Lebensqualität sei deutlich.

5.2.3 Im Bericht vom 16. Juli 2020

(IV-Nr. 216) hielt Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, fest, die nachfolgende Beurteilung erfolge notfallmässig vor

dem Hintergrund einer akuten Verschlechterung des labilen Vorzustands. Aktuelle

bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung aktuell

mittelgradig mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.2) sowie ein Verdacht auf eine

nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit

chronischen Kopf- und Nackenschmerzen im Sinn einer innerpsychischen

Verfestigung und aktuell präsuizidaler bzw. suizidaler Exazerbation sowie

dissoziativer Symptombildung am ehesten posttraumatisch im Sinne einer akuten

Belastungsreaktion bei Re-Traumatisierungsdynamik (ICD-10 F07.9). Das aktuelle

Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche einer schwergradigen

(depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen

Störungen. Der Beschwerdeführer sei aktuell stationär behandlungsbedürftig.

Sie, Dr. med. F.___, bitte dringend um eine Dispensation von der vorgesehenen

Begutachtung aus medizinischer Indikation, da es andernfalls zu einer

unabsehbaren Labilisierung des Gesundheitszustandes kommen werde, was dem

Beschwerdeführer aktuell in keinem Fall zumutbar sei.

5.2.4 In dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten G.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 (Fachrichtungen:

Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin; IV-Nr. 225.1) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Mittelgradige depressive

Episode, teilremittiert (ICD-10: F32.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Nikotinkonsum

-

Cannabinoide im

Substanzenscreening positiv

-

Möglicher schädlicher

Alkoholkonsum (Herleitung: Labor)

-

Spannungskopfschmerzen

-

Aktenkundig Status nach

HWS-Distorsion 2004, ohne nervale Residuen

-

Knicksenkfuss beidseits mit

Druckschmerzangabe am Os naviculare rechts, im Sinne einer belastungsbedingten

Insertionstendinopathie der Tibialis posterior-Sehne

-

Mögliche

Persönlichkeitsakzentuierung

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

50%ige Einschränkung. Die mittelgradige depressive Episode bedinge aufgrund der

assoziierten affektiven und vegetativen Instabilität derzeit noch eine

reduzierte Belastbarkeit, sei jedoch besserbar. Eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei unter fortgesetzter psychiatrischer

Behandlung und Abstinenz von Cannabis und Alkohol per Anfang Oktober 2021 zu

erwarten. Die Mitarbeit des Versicherten sei dabei medizinisch gut zumutbar,

stehe in seinem Gesundheitsinteresse und dürfe auch als Mass des subjektiven

Leidensdrucks verstanden werden. In den Bereichen Innere Medizin, Neurologie

und Orthopädie bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die

reklamierten Schmerzen hätten sich keine hinreichenden Befundkorrelate gefunden

und im Labor sei kein wirksamer Analgetikaspiegel nachweisbar gewesen. Das

Labor zeige im Substanzenscreening einen positiven Befund für Cannabinoide. Die

Symptomvalidierung sei auffällig gewesen, im Sinne eines verfälschenden

Antwortverhaltens. Die Beurteilung gelte rückblickend seit ca. 2016.

5.2.5 Im Bericht vom 18. Februar 2022

(IV-Nr. 248, S. 40) führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, aus, klinisch-objektiv könne im Rahmen der aktuellen

Momentaufnahme ein gemischtes, anerges und gespanntes mittelschweres

depressives Syndrom festgehalten werden. Diagnostisch bestünden eine chronifizierte

depressive Problematik im Sinne einer schwergradigen affektiven (depressiven)

Störung ICD-10 F32.11, DD rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.1 und

eine chronifizierte Schmerzproblematik mit psychischen Folgen ICD-10 F45.41.

Zudem bestehe eine prämorbide Strukturpathologie und eine massive Soziophobie

bis hin zu paranoider Symptombildung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten in

der Interaktion. Des Weiteren bestehe eine rezidivierende depressive Störung

mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen und

konversionsneurotischen Symptomen ICD-10 F33.2 mit komplettem Verlust der

Tagesstruktur. Das Zustandsbild sei tendenziell progredient sich

verschlechternd. Biografisch und interaktionell seien deutliche Hinweise für

strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch relevante Coping- und

Ressourcenlimitierung feststellbar. Psychodynamisch relevante, konfliktbedingte

Minderung von Ich-Funktionen, medizinalfremde Stressoren / Kontextfaktoren und

Persönlichkeitsakzentuierungen seien für die innerpsychische Verfestigung und

zunehmende Chronifizierung und den protrahierenden Heilverlauf mitentscheidend.

5.2.6 Anlässlich der interdiziplinären

Besprechung vom 11. April 2022 (IV-Nr. 254) führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, es sei festzustellen, dass die im

I.___- und im G.___-Gutachten dokumentierte depressive Symptomatik im 05/2017

ausgeprägter gewesen sei als im 07/2021. In beiden Gutachten werde auf die

nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen hingewiesen. Im Gutachten der G.___

würden zudem Hinweise auf eine inkonsistente Präsentation der Beschwerden

festgehalten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bis zum Zeitpunkt der

Begutachtung durch das I.___ im 05/2017 von einer relevanten Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Allerdings sei zu beachten, dass die psychiatrische

Behandlung erst vier Monate zuvor aufgenommen und von den Gutachtern als

ungenügend taxiert worden sei. Für den weiteren Verlauf sei im Lichte der

Erkenntnisse der Gutachter der G.___ eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht mehr mit der nötigen Zuverlässigkeit ausgewiesen.

Einerseits habe sich die depressive Symptomatik trotz weiterhin nicht

angemessener Behandlung verbessert, andererseits hätten sich Hinweise auf eine

aggravatorische Tendenz ergeben.

5.2.7 In der Aktennotiz vom 21. April

2022 (IV-Nr. 256) hielt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, RAD, fest, aus Sicht des RAD ändere sich mit der nachträglichen

Lieferung der Medikamentenliste vom 4. April 2022 nichts bezüglich der

interdisziplinären Stellungnahme vom 11. April 2022. Die depressive Symptomatik

habe sich ja bis zum Gutachten der G.___ schon deutlich verbessert gehabt. Wenn

nun neu Wellbutrin in genügender Dosierung eingesetzt werde, könne das zwar zu

einer weiteren Verbesserung führen und vor allem zur Stabilisierung beitragen,

doch sei unverändert davon auszugehen, dass schon zum Zeitpunkt der

Begutachtung keine relevante Einschränkung mehr ausgewiesen gewesen sei.

5.2.8 Mit Stellungnahme per E-Mail vom

15. Juni 2022 (Beschwerdebeilage 4) führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in ihrer

Praxis in fachärztlicher, psychiatrischer Behandlung. Eine Anpassung der

(Dosiserhöhung) der anxiolytisch-neuroleptisch antidepressiven Medikation sei

wegen einer Zustandsverschlechterung notwendig geworden. Von einem remittierten

Zustand könne keine Rede sein.

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2022 im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 12. Juli 2021 (IV-Nr. 225.1) ab.

Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf

hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit

Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die

Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die G.___ vergibt.

Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die

Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach. Diese hat in

ärztlichen Gutachten der G.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt. Weiter

hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der G.___

einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch

kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Rechtskräftige

Leistungsentscheide bleiben bestehen. Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht

davon auszugehen, dass bereits erstellte G.___-Gutachten per se als nicht

beweiswertig anzusehen sind. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf den

zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid 8C_122/2023 vom 26. Februar

2024 hinzuweisen. Darin führte das Bundesgericht aus, bei der Würdigung von

durch die G.___ erstellten Gutachten sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

die IV gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung EKQMB die

Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle

beendet habe. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten

der G.___ zu würdigen seien, rechtfertige es sich, an die Beweiswürdigung

strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation mit

derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu

vergleichen. In solchen Fällen genügten bereits relativ geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue

Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3).

Demnach ist auch im vorliegenden Fall zu

prüfen, ob das G.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 die vorgenannten strengen

Beweiskriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt.

6.1 Im orthopädischen Teilgutachten

(IV-Nr. 225.1, S. 79) zeigte der orthopädische Gutachter überzeugend auf, dass

beim Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit vorliegen: Der Beschwerdeführer klage vorrangig über seit

circa zehn Jahren bestehende lumbale und lumboischialgieforme rechtsseitige

Beschwerden. Angegeben werde ein ständiger Schmerz, der durch bestimmte

Körperhaltungen (zum Beispiel Oberkörpervorhalte) akzentuiert werde. Darüber

hinaus berichte der Versicherte über rezidivierende Schmerzen im Sinne eines

«Hexenschusses». Bei der hiesigen orthopädisch-neurologischen Untersuchung habe

sich kein Störungsbefund erheben lassen. Auch hätten sich keine Zeichen eines

chronischen Lumbalsyndroms (kein paravertebraler Muskelhartspann, keine

namhafte Einschränkung der spontanen Mobilität) gefunden. Passend hierzu

beschreibe das aktuelle MRI der LWS, bis auf geringe degenerative Veränderungen

auf Höhe BWK 12/LWK 1, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der LWS,

keine Zeichen für entzündliche Veränderungen sowie keine neuroforaminalen

Stenosen bei normal weitem Spinalkanal. Auch für die geklagten ständigen

Nackenbeschwerden (seit einem Unfall im Jahr 2004) finde sich kein klinisches

orthopädisch-neurologisches Befundkorrelat. Die im MRI beschriebenen

degenerativen Veränderungen mit leichter osteogener neuroforaminaler Enge von

C6 zeigten in der klinischen Untersuchung keinen adäquaten Störungsbefund.

Bereits aktenkundig sei im interdisziplinär medizinischen Gutachten des I.___

auf das Fehlen von die geklagten Beschwerden erklärenden somatischen Befunden

hingewiesen worden. Auch für die berichteten bilateralen Kniebeschwerden finde

sich in der klinischen und bildmorphologischen Diagnostik kein erklärender

Störungsbefund. Hinsichtlich der geklagten Leistenschmerzen links finde sich

bei der klinischen Untersuchung ein altersentsprechender Normalbefund, bis auf

die Angabe einer Druckdolenz im Bereich des Trochanters, der Leiste und dem

vorderen Beckenring links. Der aktenkundige MRI-Bericht (M.___ vom 24. November

2020) beschreibe die im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. Juli 2020

regredienten ödematösen intramedullären Knochenmarksveränderungen im proximalen

Femurschaft links. Diese würden in Anbetracht des Verlaufes als ein in

Abheilung befindlicher Knochenmarkinfarkt interpretiert. Darüber hinaus habe

sich in der MRI-Untersuchung vom 24. November 2020 eine leichte

inflammatorische Insertionstendopathie der Gluteus medius-Sehne am Trochanter

major beidseits gezeigt. Die in der Bildgebung beschriebenen Befunde erklärten

die geklagten Leistenschmerzen links bei fehlendem klinischem Störungsbefund

nicht. In der klinischen Untersuchung finde sich ein deutlicher Knicksenkfuss

beidseits mit Druckschmerzangabe am Os naviculare rechts, dies sei am ehesten

im Sinne einer belastungsbedingten Insertionstendinopathie der Tibialis

posterior-Sehne zu interpretieren. Dies sei bereits im Vorgutachten des I.___

beschrieben worden und bleibe ohne namhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit. Zu empfehlen sei jedoch die Versorgung mit

orthopädischen Schuheinlagen zur Unterstützung des medialen Fussrandes und

somit Entlastung der Insertion der Tibialis posterior-Sehne.

Gestützt auf die vorgehenden

nachvollziehbaren Ausführungen ist entsprechend auch die gutachterliche

Schlussfolgerung überzeugend, wonach der Beschwerdeführer aus orthopädischer

Sicht weder in seiner bisherigen Tätigkeit als Automatiker noch in einer angepassten

Tätigkeit in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch die

gutachterliche Feststellung, wonach sich retrospektiv ebenfalls keine

Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

angestammter Tätigkeit herausarbeiten liessen, leuchtet gestützt auf die

Vorakten ein. Demnach ist auf das beweiswertige orthopädische Teilgutachten der

G.___ abzustellen.

6.2 Im neurologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 225.1, S. 57) wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass aus

neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu

stellen waren: Der klinisch neurologische Untersuchungsbefund habe keine

nervalen Dehnungszeichen, weder cervical noch lumbal gezeigt. Die

Hirnnervenfunktionen stellten sich in allen Einzelheiten regelrecht dar.

Manifeste oder latente Paresen hätten nicht vorgelegen, keine Muskelatrophien

und keine Faszikulationen. Die Reflextätigkeit habe sich auf lebhaftem Niveau

seitengleich normal präsentiert und zeige die Intaktheit der Reflexbögen an.

Hinweise auf eine Schädigung der Rückenmarksfunktionen hätten sich nicht

ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei für alle Qualitäten ein

normales Empfinden angegeben worden. Die koordinativen Funktionen hätten sich

vollständig regelrecht dargestellt. Hinweise auf vegetative Störungen hätten

sich ebenfalls nicht ergeben. Zusammenfassend liege ein klinisch neurologisch

unauffälliger Untersuchungsbefund vor. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei in

allen Abschnitten nicht namhaft limitiert gewesen. Die angegebene

Kopfschmerzsymptomatik könne als Spannungskopfschmerz klassifiziert werden und

sei einer leitliniengerechten Therapie, welche aktenkundig und den hiesigen

Angaben zu Folge nicht durchgeführt worden sei, einfach zugänglich. Es bestehe

eine Diskrepanz zwischen der Angabe starker bis stärkster Nacken- und

Kopfschmerzen sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule einerseits und dem Fehlen

einer entsprechend adäquaten kontinuierlichen medizinischen Behandlung

andererseits. So werde lediglich bei Bedarf zweimal in der Woche Ibuprofen 600 mg

eingenommen. Bei vollständig regelrechtem klinisch neurologischem

Untersuchungsbefund finde sich keine organisch-neurologische Erklärung für die

angegebenen Beschwerden.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen ist auch die gutachterliche Schlussfolgerung überzeugend, wonach

der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht weder in seiner bisherigen

Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeits- und

Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten im

zeitlichen Verlauf ebenfalls keine Hinweise auf neurologisch bedingte

Einschränkung, was denn auch im neurologischen Teilgutachten entsprechend

festgestellt wurde. Demnach ist auf das beweiswertige neurologische

Teilgutachten der G.___ abzustellen.

6.3 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 225.1, S. 34) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit erhoben. Dies wurde vom internistischen Gutachter

nachvollziehbar dargelegt: Der hiesige internistische Befund habe die kardiale

Befunderhebung in Ruhe und nach Belastung wie auch den arteriellen Gefässstatus

unauffällig gezeigt. Die Blutdruckmessungen hätten normotone Werte ergeben. Die

pulmonale Befunderhebung habe in Ruhe, bei forcierter Atmung Vesikuläratmen

ohne Nebengeräusche und ohne eine, wie anamnestisch angegeben, erneute Schmerzreklamation

gezeigt. Einen Belastungstest durch Treppensteigen habe der Versicherte

internistisch beschwerdefrei durchführen können. Das abgeleitete EKG habe einen

unauffälligen Stromkurvenverlauf aufgezeigt. Zusammenfassend seien somit

hinsichtlich des kardialen und pulmonalen Status keine richtungsweisenden

Befunde hinsichtlich der reklamierten Kreislaufbeschwerden und somit aus

internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit abzuleiten,

dies gestützt durch die eigenberichtete Wegefähigkeit mit täglichen

Spaziergängen bis zu 30 Minuten Dauer und der internistisch beschwerdefrei

absolvierten Belastungsphase. Sodann habe die abdominelle Befunderhebung

unauffällige Befunde gezeigt. Insbesondere habe sich bei der Palpation der

Bauchdecken kein epigastrischer Schmerz gezeigt, zudem sei kein Sodbrennen

auslösbar gewesen, was für eine gute medikamentöse Einstellung mittels

Protonenpumpeninhibitor spreche. Richtungsweisende Befunde, die internistisch

kausal die anamnestisch angegebene Appetitlosigkeit und Durchfallneigung

erklären würden, hätten sich nicht gezeigt. Der Versicherte sei während der

internistischen Untersuchung stets attent, aufmerksam, freundlich und

kooperativ gewesen. Internistisch sei ein Sistieren des Nikotin- sowie

Cannabiskonsums anzuraten. Die Labordiagnostik hätten eine Thrombozytose, eine

Erhöhung der Blutplättchen, die idiopathisch oder während einer

Entzündungsreaktion auftreten könne, sowie eine Leukozytose gezeigt, die

unspezifisch auf einen ablaufenden Entzündungsprozess hinweise und bei zugleich

nachweisbarer Monozytose am ehesten auf einen M. Pfeiffer deute. Eine

hausärztliche Kontrolle des Blutbildes zur differenzialdiagnostischen Abklärung

sei empfehlenswert und angeraten worden. Dem erniedrigten Kreatininwert im Urin

komme per se bei sonst unauffälligen Nierenparametern keine pathologische

Bedeutung zu. Im Substanznachweis seien die Cannabinoide qualitativ positiv und

quantitativ >180ng/m1 nachweisbar gewesen, was auf einen Cannabiskonsum

deute. Der unterhalb des therapeutischen Bereichs liegende Medikamentenspiegel

des Ibuprofens deute auf einen eher geringen Schmerzmittelbedarf und ein somit

eher geringeres Schmerzniveau hin. Die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit

den Befähigungen, die Haushaltsbesorgungen hälftig gemeinsam mit seiner

Partnerin zu erledigen, täglich bis zu 30 Minuten spazieren zu gehen, zwei

Hauskatzen zu versorgen und im Jahr 2020 als Beifahrer mit dem Auto zwei Tage

nach [...] zu reisen, sprächen neben dem internistisch beschwerdefrei

absolvierten Belastungstest durch Treppensteigen über zwei Etagen für erhaltene

Ressourcen.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen vermag schliesslich auch die gutachterliche Schlussfolgerung zu

überzeugen, wonach sich im internistischen Fachgebiet aufgrund des

Aktenkapitels, der Anamnese und der Befunderhebung somit keine Hinweise auf

Erkrankungen ergäben, die eigenständige dauerhafte Einschränkungen der

Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit

bedingten. Auch rückblickend sei anamnestisch und aktenkundig keine

internistische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit zu erkennen. Anderslautende internistische Berichte mit

internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten lägen nicht vor. Demnach ist auf

das beweiswertige internistische Teilgutachten der G.___ abzustellen.

6.4

6.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 225.1, S. 106) wurde ausgeführt, die testpsychologische Untersuchung

habe formal unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Bereichen des

mittelfristigen visuellen Gedächtnisses, der intrinsischen Alertness, der

Verarbeitungsgeschwindigkeit, der fluiden Intelligenz sowie des figuralen

divergenten Denkens ergeben. Die Symptomvalidierung habe jedoch einen

deutlichen Hinweis auf ein nicht authentisches Antwortverhalten gezeigt. Im

hier vorliegenden Fall des untersuchten Versicherten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit

von einer Antwortverzerrung auszugehen. Zudem habe sich beim Versicherten eine

mittlere Reaktionszeit von 614 msek (intrinsische Alertness) und ein

Variationskoeffizient von 54 (intrinsische Alertness) ergeben. Hier bestehe

also ebenfalls ein deutlicher Anhalt für ein verfälschendes Antwortverhalten.

Das Instruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit seien ausreichend gegeben.

Die Frustrationstoleranz sei gut gegeben. Es zeigten sich keine

Ermüdungserscheinungen und Pausen würden nicht reklamiert. Die Arbeitsrichtung

bei Papier/Bleistift-Aufgaben sei regelrecht, die visuelle Exploration

systematisch. Linkshändigkeit. Visus intakt. Aufgrund der erheblich auffälligen

Symptomvalidierung seien die formal auffälligen Leistungen in den übrigen

testpsychologischen Untersuchungen nicht im Sinne einer kognitiven Störung

interpretierbar. In Zusammenschau der Ergebnisse der kognitiven Testung zeige

sich kein ausreichender Anhalt für eine behinderungsrelevante kognitive

Störung.

Sodann setzte sich der psychiatrische

Gutachter mit den von ihm gestellten Diagnosen auseinander und führte aus, im

hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund fänden sich eine

bedrückte und wenig schwingungsfähige Stimmung und Hinweise auf einen

teilweisen Verlust von Freude und Genuss im Alltag. Zudem würden

Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Grübelneigung, Schlafstörungen und

schmerzbedingte Konzentrationsstörungen angegeben. Die Verhaltensbeobachtung,

die Angaben zur Alltagsaktivität (Haushaltsführung, Führen einer Partnerschaft,

familiäre Kontakte) stützten den Eindruck einer Depressivität. Im Einklang mit

den aktenkundigen Vorbewertungen sei die beschriebene Symptomkonstellation mit

den ICD-10-konformen Voraussetzungen einer mittelgradigen depressiven Episode

vereinbar. Der hier überschaubare Krankheitsverlauf spreche für eine

chronifizierte depressive Entwicklung seit etwa 2018, wobei frühere depressive

Episoden nicht klar abzugrenzen seien (kein rezidivierender Verlauf). Die seit

2018 begonnene Behandlung habe die abendliche Gabe von Trimipramin in geringer

Dosierung und regelmässige Gesprächskontakte (alle zwei bis drei Wochen) bis

zum Beginn der Corona-Pandemie im April 2020 umfasst. Eine stationäre oder

teilstationäre Behandlung sei nicht durchgeführt worden, nach Angaben des

Versicherten sei eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik unter

Trimipramin erreicht worden. Der Therapieverlauf bestätige, dass eine unipolare

Depression grundsätzlich einer leitliniengerechten Behandlung zugänglich sei;

beim Beschwerdeführer seien jedoch die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft

worden. Durch eine Optimierung der antidepressiven Medikation und eine

ambulante Psychotherapie (gegebenenfalls auch im stationären Rahmen) sei eine

weitere Besserung daher wahrscheinlich. Parallel zur depressiven Symptomatik

hätten sich auch Panikattacken mit einer typischen vegetativen

Begleitsymptomatik entwickelt, die an gewisse Auslösesituationen gebunden seien

(vor allem Aufenthalt in Menschenmengen, Schlange stehen, Reisen ohne

Begleitung). Es habe sich ein Vermeidungsverhalten entwickelt und zwischen den

einzelnen Angstattacken seien keine typischen Angstbeschwerden zu explorieren

gewesen. Der Versicherte beschreibe eine Besserung der Angstattacken in den

oben genannten Auslösesituationen unter der Behandlung mit Surmontil. Insgesamt

seien somit die ICD-10-Kriterien einer Agoraphobie mit Panikstörung hinreichend

erfüllt, wobei auch hier unter einer laufenden und leitliniengerechten

Behandlung (die auch eine ambulante Verhaltenstherapie umschliesse) eine

weitere Remission der bereits zum Teil zurückgebildeten Beschwerden zu erwarten

sei. Sodann seien die angegebenen Kopfschmerzen, die Schmerzen im

Bewegungsapparat und die Lungenschmerzen hier keiner anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung zuzuordnen. Es fehle im klinischen Eindruck ein schwerer und

quälender Dauerschmerz, darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Schmerzentstehung

keine psychosoziale oder emotionale Belastungssituation bestanden, vor dessen

Hintergrund sich der chronische Schmerz hätte entwickeln können. Die ICD-10-konformen

Voraussetzungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien somit nicht

abzuleiten. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren sei hier nicht zu diagnostizieren, da alle

F45.4-Diagnosen bei einer gleichzeitig bestehenden Affektstörung (hier

mittelgradige depressive Störung und Agoraphobie mit Panikstörung) nach den

ICD-10-Regeln nicht nochmals gesondert zu codieren seien (Schmerzangaben also

in der affektiven Störungsdiagnose bereits aufgingen). Des Weiteren fänden sich

im Laborscreening Hinweise auf Cannabis und einen vermehrten Alkoholkonsum in

den letzten 7 bis 14 Tagen. Die Laborbefunde stimmten nicht mit den Angaben des

Versicherten in der Anamnese überein und seien ein möglicher Hinweis auf einen

Missbrauch von Cannabis und Alkohol. Der mögliche Missbrauch sollte unter

ärztlicher Kontrolle beendet werden und regelmässige Kontrolluntersuchungen überprüft

werden, zumal die angegebenen depressiv ängstlichen Beschwerden mit den Wirkungen

und Nebenwirkungen des Missbrauchs von Cannabis und Alkohol interferierten. Bei

der Plausibilitätsprüfung finde sich eine auffällige Diskrepanz zwischen der

hohen angegebenen Schmerzstärke und dem wenig auffälligen klinischen Eindruck.

Auch die Konzentrationsleistung während der etwa 90-minütigen Exploration

entspreche nicht den unterdurchschnittlichen Leistungen bei den orientierenden

Kurztests (Kettensubtraktion, Rückwärtsaufzählen der Monatsnamen). Die aktuellen

Therapiemassnahmen stünden in keinem Verhältnis zum hier vorgebrachten

Leidensdruck. Auch wenn der orientierende Test zur Beschwerdevalidierung mit

dem unterdurchschnittlichen Ergebnis (11 von 15 Punkten im Rey Memory Test)

formal unauffällig sei, entspreche dieses Ergebnis auch nicht der zu

erwartenden kognitiven Leistung. Ferner sei beobachtet worden, dass das Bewegungsausmass

der Lendenwirbelsäule zum Teil als eingeschränkt, zum Teil als unauffällig

präsentiert worden sei. Der aktenkundig vorbeschriebene Cannabismissbrauch sei

hier auf Nachfrage nicht mehr angegeben worden, habe aber im Labor erneut nachgewiesen

werden können. Zusammengefasst fänden sich somit mehrere Hinweise auf eine inkonsistente

Beschwerdepräsentation. In der testpsychologischen Zusatzbegutachtung zeigten

sich ebenfalls Auffälligkeiten bei der Beschwerdevalidierung. Sodann könnten die

Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, anankastischen

und narzisstischen Anteilen aus den Darstellungen des Vorgutachters (vermehrte Kränkbarkeit,

Rigidität, Perfektionismus und querulatorische Tendenz) nachvollzogen werden.

Der überschaubare Längsschnitt vor 2004 zeige jedoch keine Verhaltensmerkmale,

die auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen liessen. Die oben beschriebene Persönlichkeitsakzentuierung

sei aus Sicht des Gutachters nachvollziehbar, aber anhand seiner aktuellen

Erhebungen allenfalls als Verdacht zu formulieren.

Hinsichtlich des Beweiswertes der

vorgehenden gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Gutachter die

von ihm gestellten Diagnosen zwar grundsätzlich nachvollziehbar begründet hat.

Jedoch wurde die vom Gutachter ebenfalls einleuchtend begründete Diagnose

«Agoraphobie mit Panikstörung» (s. IV-Nr. 225.1, S. 132) weder in der

Diagnoseliste auf S. 129 des psychiatrischen Teilgutachtens noch in der

zusammenfassenden Diagnoseliste der Gesamtbeurteilung auf S. 6 f. aufgeführt. Wieso

diese an sich regelrecht gestellte Diagnose nicht in der Diagnoseliste

aufgenommen wurde, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Zudem hat der

Gutachter die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes

im Vergleich zum Referenzzeitpunkt – Verfügung vom 25. Februar 2013 –

unzureichend beantwortet, indem er lediglich festhielt, der Verfügung vom 25.

Februar 2013 sei noch keine psychiatrische Leistungsbeurteilung zugrunde

gelegen. Hierbei hat er jedoch das D.___-Gutachten vom 26. Mai 2010 ausser Acht

gelassen. Diese Mängel genügen an sich bereits, um geringe Zweifel am Gutachten

aufkommen zu lassen. Wie zudem in E. II. 6.4.2 hiernach dargelegt wird, vermag

auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.

6.4.2

6.4.2.1 Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der psychiatrische Gutachter aus,

die angestammte oder eine vergleichbare Tätigkeit seien als leistbar anzusehen.

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei dabei mit 50 % einzuschätzen und eine

Steigerung auf 100 % per Anfang Oktober 2021 ist zu erwarten.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die

Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob

die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern –

wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.3.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer mittelgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, ein

erster nichtdokumentierter Behandlungsversuch sei 2013 erfolgt. Seit 2018 habe

die depressive Symptomatik unter einer ambulanten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Psychotherapie alle zwei bis

drei Wochen bis April 2020, Trimipramin 25 mg) teilweise gebessert werden

können. Der aktenkundig vorbeschriebene Cannabismissbrauch werde bei der

hiesigen Untersuchung nicht mehr angegeben; im Labor hätten sich jedoch

Hinweise auf einen fortgesetzten Cannabis- und möglicherweise auch

Alkoholmissbrauch ergeben. Bei der aktuellen Untersuchung fänden sich

begleitend zur depressiven Symptomatik Hinweise auf eine Agoraphobie mit

Panikstörungen, die sich auch unter der laufenden Medikation teilweise

gebessert habe. Grundsätzlich seien längere Arbeitsunfähigkeitsattestierungen

bei einer depressiven Störung therapeutisch nicht sinnvoll, da sie zu einer

negativen Verstärkung führten. Eine angepasste Tätigkeit sei aus

therapeutischer Sicht zur Verbesserung von Tagesstruktur, Selbstwert,

Selbstwirksamkeit, sozialer Teilhabe und zum Abbau von Vermeidungsverhalten

indiziert. Nach Beendigung des möglichen Cannabis- und Alkoholmissbrauchs und

Wiederaufnahme einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung sei vor dem Hintergrund einer jahrelangen Arbeitslosigkeit eine

schrittweise Wiedereingliederung begleitend zur Behandlung zu empfehlen. Höhere

Stressbelastungen, Nachtarbeit und höhere Anforderungen an die

Konzentrationsleistungen sollten dabei vorerst vermieden werden. Durch

Fortsetzung der leitliniengerechten Behandlung (Psychotherapie und

antidepressive Medikation) sollte eine schrittweise Wiedereingliederung

(gemessen am Therapiefortschritt) innerhalb von drei bis sechs Monaten

erfolgen. Eine Beendigung des Cannabis- und Alkoholmissbrauchs unter ärztlicher

Aufsicht sei anzuraten. Gestützt auf die vorstehenden gutachterlichen

Ausführungen ist somit nicht von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz

auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Neben der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode,

teilremittiert (ICD-10: F32.1) ist vorliegend als Komorbidität die Agoraphobie

mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) zu nennen. Ob dieser Komorbidität im konkreten

Fall zusätzliche eine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist, kann dem

psychiatrischen Teilgutachten jedoch nicht entnommen werden.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder

andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles

andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu

den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers zu entnehmen, die aktuelle

mittelgradige depressive Symptomatik, begleitet von den residuellen Beschwerden

einer Agoraphobie mit Panikstörung, führe zu einer Einschränkung der

Belastbarkeit, der sozialen Kompetenz, des Nachtschlafes und zu einer leichten

Einschränkung der Konzentrationsleistung. Es fänden sich keine Probleme bei der

Selbstversorgung, bei der Haushaltsführung und beim Führen einer Partnerschaft.

Der Versicherte habe zwei Berufsausbildungen absolviert, besitze ein

Handelsdiplom und verfüge über eine ausreichend günstige Prognose und

Belastbarkeit für eine berufliche Wiedereingliederung parallel zu einer

laufenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Sodann ist dem

Gutachten hinsichtlich der sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers zu

entnehmen, seit acht Jahren sei er mit einer 39-jährigen Frau liiert, die etwa

fünf Kilometer von ihm entfernt wohne. Er selbst bewohne eine zweigeschossige

Erdgeschoss-Mietwohnung. Er stehe morgens zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr auf

und gehe zwischen 22:00 Uhr und 00:00 Uhr zu Bett. Die Wäschepflege übernehme

seine Freundin, die übrige Hausarbeit erledige er ohne fremde Hilfe. Er koche

sich täglich etwas Warmes, manchmal auch für seine Freundin. Den Einkauf

erledige er meist allein, oftmals bringe seine Partnerin ihm aber auch einige

Dinge mit. Er sehe seine Freundin fast täglich und vor allem am Wochenende.

Auch habe er regelmässige Kontakte zu seiner Familie und den Brüdern seiner

Partnerin. Ansonsten habe er kaum soziale Kontakte. Er würde gerne nach der Corona-Pandemie

verreisen, ihm fehle jedoch das Geld. Seinen letzten Ausflug habe er vor einem

Jahr nach [...] gemacht. Zusammenfassend liegen demnach beim Beschwerdeführer

überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das

vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Demnach ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus, bei der

Plausibilitätsprüfung finde sich eine auffällige Diskrepanz zwischen der hohen

angegebenen Schmerzstärke und dem wenig auffälligen klinischen Eindruck. Auch

die Konzentrationsleistung während der etwa 90-minütigen Exploration entspreche

nicht den unterdurchschnittlichen Leistungen bei den orientierenden Kurztests

(Kettensubtraktion, Rückwärtsaufzählen der Monatsnamen). Die aktuellen

Therapiemassnahmen stünden in keinem Verhältnis zum hier vorgebrachten

Leidensdruck. Auch wenn der orientierende Test zur Beschwerdevalidierung mit

dem unterdurchschnittlichen Ergebnis (11 von 15 Punkten im Rey Memory Test)

formal unauffällig sei, entspreche dieses Ergebnis auch nicht der zu

erwartenden kognitiven Leistung. Ferner sei beobachtet worden, dass das

Bewegungsausmass der Lendenwirbelsäule zum Teil als eingeschränkt, zum Teil als

unauffällig präsentiert worden sei. Der aktenkundig vorbeschriebene

Cannabismissbrauch sei hier auf Nachfrage nicht mehr angegeben worden, habe aber

im Labor erneut nachgewiesen werden können. Somit fänden somit mehrere Hinweise

auf eine inkonsistente Beschwerdepräsentation. Zusammenfassend ist gestützt auf

die gutachterlichen Ausführungen von einem geringen Leidensdruck auszugehen.

6.4.2.2 Gestützt auf die vorgehende

Indikatorenprüfung erweisen sich die geltend gemachten funktionellen

Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen kaum

erstellt. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der

psychiatrische Gutachter postuliert, lässt sich nach dem in E. II 6.4.2.1

hiervor Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht

erhärten. Die vorhandenen medizinischen Grundlagen erlauben es aber auch nicht,

dass das Gericht selbst eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt.

Insbesondere lässt sich auf dieser Basis eine relevante Arbeitsunfähigkeit

nicht zuverlässig verneinen. Hinzu kommt, dass im psychiatrischen Teilgutachten

auch die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar

begründet wurde. So übernahm der Gutachter nur die diesbezüglichen Angaben aus

den Akten (s. S. 139 des Gutachtens; IV-Nr. 225.1), ohne den Verlauf selbst zu

beurteilen bzw. die diesbezüglichen Akten allenfalls kritisch zu prüfen. In der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde dann zwar festgehalten, es bestehe

aus psychiatrischer Sicht seit ca. 2016 in jeglichen Tätigkeiten eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit. Dies wurde im Gutachten jedoch ebenfalls nicht näher

begründet.

6.4.3 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass am psychiatrischen Teilgutachten der G.___ mindestens geringe

Zweifel bestehen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

7.

7.1 Weiter ist zu prüfen, ob

allenfalls gestützt auf das nach der Neuanmeldung vom 29. November 2016

ergangene I.___-Gutachten vom 18. Mai 2017 (s. E. II. 6.2.1 hiervor) im

Vergleich zur letzten Rentenverfügung vom 25. Februar 2013 eine – zeitlich

beschränkte – Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Dieses

Gutachten wurde vom Bezirksgericht Lenzburg in einem Klageverfahren des

Beschwerdeführers gegen die C.___ Versicherung veranlasst (vgl. IV-Nr. 175, S.

3 und Protokolleintrag der IV, S. 33, vom 5. April 2022). In diesem Gutachten

wurde aus organischer Sicht festgehalten, dem Beschwerdeführer sei die zuletzt

ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser aus

orthopädischer Sicht ab 2010 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten leichten

bis mittelschweren Verweistätigkeit bestehe eine ganztags vollschichtige

Arbeitsfähigkeit ab 2010. An der im D.___-Gutachten vom 26. Mai 2010

festgelegten Arbeitsfähigkeit habe sich seither aus organischer Sicht nichts

geändert. Dagegen wurde aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt von 100 % –

und damit im Vergleich zum D.___-Gutachten (s. E. II. 6.1 hiervor) eine

erhebliche Verschlechterung – attestiert.

7.2 Dem nicht im gesetzlich

vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten I.___-Gutachten kommt der

Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteile

8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3, 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E.

4.1.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger

Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

7.3 Da eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes – wie vorstehend dargelegt – lediglich im psychiatrischen

Teilgutachten des I.___ attestiert wurde, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu

prüfen. Diesbezüglich fällt unter anderem auf, dass sich die psychiatrische

Gutachterin zu einem grossen Teil auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers abstützt. So führte die Gutachterin aus, betrachte man die

vom Versicherten in den verschiedenen Fachgebieten geklagten Beschwerden,

Schmerzen und deren Charakter mit stressbedingten Schweissausbrüchen, Zittern, Schwindelgefühlen,

die aber, wie ein Gefühl betrunken zu sein, seien, Befürchtungen ohnmächtig zu

werden, muskuläre Schmerzen im ganzen Körper, betont in der lumbalen

Wirbelsäule, Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und in

den Gesichtsbereich, Konzentrationsstörungen ohne Gedächtnisprobleme, Lärm- und

Geruchsempfindlichkeit, Lärm und Gerüche würden die Schmerzen verstärken,

Ameisenlaufen im rechten Bein und Schwäche da selbst sowie Kribbelparästhesien

im rechten Fuss und Schmerzen beim Reklinieren des Nackens, die als «wie ein

Stechen mit tausend Nadeln» charakterisiert würden, so bestehe aus

psychiatrischer Sicht kein Zweifel am Vorliegen eines grundsätzlich

psychosomatischen Geschehens. Dieses werde im Gutachten bei der Multiplizität

der geklagten Beschwerden als eine Somatisierungsstörung im Rahmen der

Diagnostik von ICD-10 zusammengefasst. Unterstützt werde diese psychiatrische

Diagnostik zusätzlich durch den Umstand, dass es dafür auch keine somatische

Erklärung gebe. Dass der Versicherte im Rahmen dieser psychosomatischen

Entwicklung auch depressive Symptome zeige, müsse als Teil dieser Krankheit

mitangesehen werden.

Sodann vermag die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur bedingt zu

überzeugen. Diesbezüglich führte der Gutachterin aus, aus rein psychiatrischer

Sicht ergebe sich aus den aktuellen Beschwerden / Beeinträchtigungen

eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die derzeit für den

ersten Arbeitsmarkt bei 100 % liege. Diese hohe Beeinträchtigung lässt

sich gestützt auf gutachterliche Beurteilung aber nicht nachvollziehen. Hinzu kommt,

dass die Gutachterin als Argument zusätzlich auf die Resultate der beruflichen Abklärungen

verweist und damit zu begründen versucht, dass dem Beschwerdeführer eine

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei. Dies vermag aber ebenfalls

nur bedingt zu überzeugen. Die Gutachterin hielt unter anderem fest, in der

BEFAS-Abklärung mit Schlussbericht vom 11. August 2006 sei eine

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ganztags mit Leistung aktuell 60 %

festgehalten worden, es sei jedoch praktisch nicht möglich, einen Arbeitsplatz

in der Privatwirtschaft zu finden wegen des auffälligen Verhaltens des

Versicherten. In einem Abschlussbericht der Berufsberatung der IV vom 26. März

2007 werde wiederum auf den nicht einfachen Beratungsverlauf hingewiesen, der

Versicherte habe sich geweigert, eine testdiagnostische Abklärung durchführen

sowie eine praktische Abklärung in der Rehaklinik J.___ vornehmen zu lassen. Des

Weiteren fehlt es vorliegend an einer Beschwerdevalidierung, nachdem die im

Rahmen des I.___-Gutachtens vorgesehene neuropsychologische Testung aufgrund

eines emotionalen Extremzustandes des Beschwerdeführers nach einer halben

Stunde abgebrochen werden musste (s. IV-Nr. 175, S. 58).

Zusammenfassend ergeben sich somit auch bezüglich

der Beurteilung aus dem psychiatrischen Teilgutachten des I.___ mindestens

geringe Zweifel (vgl. E. II. 7.2), weshalb rechtsprechungsgemäss nicht darauf

abgestellt werden kann.

8. Da somit weder auf das

psychiatrische Teilgutachten der G.___ vom 12. Juli 2021 noch auf das I.___-Gutachten

vom 18. Mai 2017 abgestellt werden kann, kann die Frage offengelassen werden,

ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren

beantragten Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter hätte zulassen

müssen. Dasselbe gilt für die formellen Rügen betreffend rechtliches Gehör,

Aktenführungspflicht und Begründungspflicht. Immerhin kann festgehalten werden,

dass diese im Rahmen einer verkürzten Beurteilung als unberechtigt erscheinen.

9. Wie bereits erwähnt, kann auf

das psychiatrische Teilgutachten der G.___ nicht abgestellt werden. Die

Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im

Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener

medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch

gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem

rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle

bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig

ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem

Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine

Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen

erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).

In der Regel spricht der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen von Art. 44 ATSG

ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, gegen die Annahme einer vollständig

ungeklärten Frage. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation aber insofern

anders, dass das G.___-Gutachten gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024; s. E. II. 6.2

hiervor) in beweisrechtlicher Hinsicht wie eine versicherungsinterne

medizinische Beurteilung zu behandeln ist und demnach bereits relativ geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden kann. Die bisherigen

Abklärungen haben daher aus heutiger Sicht beweisrechtlich nicht mehr den

Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten

Administrativgutachtens. Es rechtfertigt sich deshalb, den psychiatrischen

Sachverhalt als bislang vollständig ungeklärt zu betrachten und die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einholt und hiernach neu

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet. Demnach ist die

Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Juni

2022 aufzuheben.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat er anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228

E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Im Lichte des zu beurteilenden

Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung

auf CHF 4'553.00 festzusetzen (17.35 Std. x CHF 240.00 zuzügl. Auslagen von

CHF 63.50 und MwSt.).

Vorab ist festzuhalten, dass

die beiden eingereichten Kostennoten vom 3. August 2022 sowie vom 19. September

2022 teilweise Überschneidungen aufweisen, welche entsprechend gestrichen

werden. Dies betrifft die Positionen «Beschwerde an das Versicherungsgericht»

und die diesbezüglichen Auslagen sowie den zweimal geltend gemachten

nachprozessualen Aufwand. Sodann ergibt sich der Unterschied zu den

eingereichten Kostennoten unter anderem daraus, dass die Einreichung der

Kostennote vom 19. September 2022 Kanzleiaufwand darstellt, der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem sind

Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und

nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Des Weiteren

wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde

berücksichtigt. Schliesslich wird für den seit der Einreichung der Kostennote

vom 19. September 2022 angefallenen Aufwand pauschal eine halbe Stunde

eingerechnet.

10.2 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die

unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

11. Nachdem der Beschwerdeführer

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Somit wird die

Verhandlung vom 18. Juni 2024 abgesagt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verhandlung vom 18. Juni 2024 wird

abgesagt.

2. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Juni

2022 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einholt und hiernach neu über

den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'553.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch