VSBES.2022.125
berufliche Massnahme und Invalidenrente
4. Juni 2024Deutsch51 min
hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich auch mit leistungsabweisender Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 4. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Juni 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1979, meldete sich am 3. März 2005 bei
der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend:
IV-Nr.] 8). Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 22. März 2005 (IV-Nr. 15) wurde hierzu
festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Auffahrunfall am 9.
Oktober 2004 eine HWS-Distorsion sowie eine lumbale Kontusion zugezogen.
Infolgedessen sei er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Die C.___
Versicherung veranlasste als Unfallversicherung bei der D.___ ein
polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 121.2). Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (IV-Nr. 129) einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Am 6. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 136). Mit
Verfügung vom 21. Juli 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 150). Die dagegen am 13. September
2016 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil
VSBES.2016.235 vom 8. Mai 2017 ab (IV-Nr. 175).
Sodann liess der Beschwerdeführer am 23.
Juni 2017 ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 8.
Mai 2017 stellen, welches das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2017.171
vom 28. Juni 2017 abwies (IV-Nr. 177).
2. Am 29. November 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 163). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Mit
Abschlussbericht vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 187) hielt der zuständige
Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei
telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe Mailanfragen nicht beantwortet.
Die Massnahme bei der E.___ habe er unbegründet und unentschuldigt abgebrochen.
Eingliederungsmassnahmen machten unter diesen Umständen keinen Sinn, das
Dossier werde nach angemessener Betreuungszeit in der Jobberatung
abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (IV-Nr.
190) eröffnete die Beschwerdegegnerin ein sogenanntes Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (MBZV), worin sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich
bis 13. Juli 2018 mit seiner Psychiaterin, Dr. med. F.___, zwecks
Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in Verbindung zu setzen.
Im weiteren Verlauf veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der G.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin. Das
Gutachten erging am 12. Juli 2021 (IV-Nr. 225.1). Darin wurde dem
Beschwerdeführer einzig aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Einschränkung
attestiert, wobei unter fortgesetzter psychiatrischer Behandlung sowie
Abstinenz von Cannabis und Alkohol per Anfang Oktober 2021 eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten sei.
Hierauf eröffnete die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ein weiteres MBZV (IV-Nr. 237), worin sie
den Beschwerdeführer aufforderte, sich in eine intensive
fachärztlich-psychiatrische, leitliniengerechte Behandlung zu begeben und die
Abstinenz von Cannabis und Alkohol ab 10. November 2021 zweimal pro Monat in
unregelmässigen Abständen mittels Urinprobe nachzuweisen.
Mit Vorbescheid vom 21. April 2022
(IV-Nr. 257) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
sie werde den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
abweisen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die geltend gemachten
Leiden nicht als schwere psychische Krankheit im Sinne der
Invalidenversicherung definieren liessen. Es liege insbesondere keine
nennenswerte psychiatrische Komorbidität vor. Im Weiteren gelte festzuhalten,
dass die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft worden seien. Gemäss aktueller
Rechtsprechung des Bundesgerichts resultierten aus der Störung vorliegend somit
keine funktionellen Leistungseinschränkungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten. Gewichtige Gründe, damit dennoch auf eine invalidisierende
Erkrankung geschlossen werden könne, lägen keine vor. An diesem Vorbescheid
hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich auch mit leistungsabweisender Verfügung
vom 9. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 9. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien durch das angerufene Gericht dem psychiatrischen G.___-Gutachter
Dr. H.___ folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:
a. Wie beurteilen Sie den
Bedarf nach einer Verlaufsbegutachtung im Falle des Versicherten?
b. Wurde wie
von Ihnen gutachterlicherseits gefordert, eine leitliniengerechte Behandlung
(Psychotherapie und antidepressive Medikation) umgehend nach der Begutachtung
im Juli 2021 auch tatsächlich fortgesetzt resp. eingeleitet, durchgeführt,
überwacht und ausgewertet?
c. Wie
beurteilen Sie die seither bei Frau Dr. F.___ durchgeführte Psychotherapie?
d. Auf Seite
133 Ihres Gutachtens haben Sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung
geäussert. Mit welchen Untersuchungsmethoden kann dieser Verdacht bestätigt
oder ausgeräumt werden? Kann eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine
Persönlichkeitsstörung im Verhältnis zur depressiven Störung als interferierend
beurteilt werden?
e. Wie
plausibilisieren Sie die von Ihnen festgestellte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten wie auch in einer
verweisenden Tätigkeit hinsichtlich der von ihnen erhobenen Befunde (Schmerzen,
Ängste, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit
usw.) und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken –
unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen
Aktivitäten der rentenansprechenden Person?
f. Wie
beurteilen Sie das Resultat der erfolgten psychiatrischen Behandlung und
Abstinenz hinsichtlich der von Ihnen prognostizierten Arbeitsfähigkeit von 100
% per Oktober 2021?
g. Ist der
Versicherte der Auflage vom 27. Oktober 2021 im Sinne von Art. 21
Abs. 4 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen und welche Konsequenzen
ergeben sich daraus?
h. Wie
beurteilen Sie das Invalidisierungsrisiko des Versicherten und den Bedarf nach
professionellen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen?
c)
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die
gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
mit dem bereits vor dem Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren
VSBES.2022.105 zu vereinigen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung
eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen. Über das hängige
Armenrechtsgesuch sei mittels prozessleitender Verfügung umgehend zu
entscheiden, damit der Anwalt des Versicherten disponieren kann (vgl. BGE 101
la 34).
6. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022
(A.S. 21) weist der damalige Präsident des Versicherungsgerichts den Antrag auf
Vereinigung mit dem bereits laufenden Verfahren VSBES.2022.105 (betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren)
wegen unterschiedlicher Zuständigkeit (Einzelrichter- bzw.
Gesamtgerichtskompetenz) ab.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 6.
Juli 2022 (A.S. 37 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022
(A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
7. Mit Replik vom 3. August 2022
(A.S. 43 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellt den
Beweisantrag, es seien beim A-Stab – Sanität von Amtes wegen die
militärärztlichen Akten des Beschwerdeführers zu edieren.
8. Mit Eingabe vom 2. September
2022 (A.S. 57) reicht der Beschwerdeführer unter anderem die ihn betreffenden militärärztlichen
Akten zu den Akten, womit sein Antrag betreffend Einholung der Militärakten
gegenstandslos geworden ist.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021
vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies
gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41
a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V
115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345 E. 5.1).
5. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 9. Juni 2022
zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am 25. Februar
2013 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11.
September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
vom 9. Juni 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Bei ihrer letzten
leistungsabweisenden Verfügung vom 25. Februar 2013 stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von der C.___ Versicherung als
Unfallversicherung veranlasste D.___-Gutachten vom 26. Mai 2010 (Fachrichtungen:
Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie, Psychiatrie; IV-Nr. 121.2) ab.
Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches zervikales Schmerzsyndrom
(ICD-10: M54.2)
-
gering eingeschränkte
Reklination der HWS
-
muskuläre Dolenzen im
Trapezius-Bereich Pars descendens
-
MRI HWS 02/2005: Beginnende
Chondrose C5/6
-
rezidivierende
fronto-temporale Kopfschmerzen
2. Leichte neuropsychische Störung
(Aufmerksamkeit)
-
DD: Im Rahmen der Diagnose
1 (Schmerzen)
-
bei ausgeprägter Schonhaltung
-
bei möglicher MTBI
anlässlich einer Schlägerei am 8. Februar 2005 mit Schädelkontusion
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Anamnestisch rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom
2. Status nach Heckauffahrkollision am 9.
Oktober 2004 mit HWS-Distorsion und BWS-Kontusion
3. Anamnestisch Status nach
Snowboard-Unfall mit Lumbalkontusion 2003 (oder 1999?)
4. St. n. Orchidopexie 1984
Zur Beurteilung wurde im Gutachten
festgehalten, im Vordergrund der aktuellen neuropsychologischen Befunde stünden
die leicht bis mittelschweren Defizite in den Aufmerksamkeitsfunktionen. Das
Ergebnis im Symptomvalidierungstest sei als unauffällig zu werten. Des Weiteren
seien die Testergebnisse konsistent mit den eigenanamnestischen Angaben zum
kognitivem Leistungsvermögen und der Funktionalität im Beruf. Die Validität der
neuropsychologischen Ergebnisse sei gegeben. Im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf psychopathologische
Auffälligkeiten, die mit den Testbefunden interferieren könnten. Das
Ausfallprofil sei vereinbar mit einer leichten neuropsychischen Störung. Die
neuropsychologischen Testbefunde seien vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von
80 % (Präsenz 100 %; Leistung 80 %). Auf Grund der Aufmerksamkeitsdefizite, der
Verlangsamung und der verminderten Belastbarkeit sowie der erhöhten Ermüdung
sei bei einer Arbeitszeitpräsenz von 100 % (42 Stunden pro Woche) ein
Arbeitsleistungsvermögen von 80 % gegeben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei
der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Momentan
ergäben sich bei ihm keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nach ICD-10
diagnostizierbaren psychischen Störung. Sodann sei die zuletzt ausgeübte
körperlich schwere Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser aus
rheumatologischer Sicht bleibend nicht mehr zumutbar. Keine Einschränkung
bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leicht bis
mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten über Kopf, ohne länger dauernde fixierte
HWS-Stellung oder häufige repetitive HWS-Rotationen, mit Gewichtslimitation auf
maximal selten 15 kg, repetitiv 10 kg. Ebenso keine Einschränkungen ergaben
sich schliesslich aus der internistischen Befunderhebung (vgl. IV-Nr. 121.2, S.
17). In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dem
Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit bei einer zeitlichen 100%igen Präsenz und
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
Zwangshaltung der HWS und ohne anhaltende Überkopfarbeiten mit einer darin zu
erbringenden 80 bis 90%igen Leistungsfähigkeit zumutbar.
5.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.2.1 In dem vom Bezirksgericht
Lenzburg beim I.___ veranlassten interdisziplinären Gerichtsgutachten vom 18.
Mai 2017 (Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie,
Neuropsychologie; IV-Nr. 175) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Somatisierungsstörung mit
·
mittelgradiger
depressiver Episode bei
o Akzentuierung narzisstischer, paranoider
und anankastischer Persönlichkeitszüge
-
Chronisches
zerviko-zephales Schmerzsyndrom
-
Status nach
Heckauffahrkollision am 9. Oktober 2004 mit HWS-Distorsion und BWS Kontusion
-
beginnende Chondrose C5/C6
(MRI 02/2005)
-
Lumbovertebralsyndrom
·
Status nach
Snowboard- Unfall mit Lumbalkontusion 2003 (oder 1999 mit Querfortsatzfraktur?)
·
intermittierende
radikuläre Reizsymptomatik rechts möglich
·
leichte degenerative
Veränderungen
·
keine Residuen
-
Knick-Senk-Spreizfuss
beidseits
-
Gonalgie beidseits
-
Chronischer Nikotinabusus
(10 py)
-
Status nach Orchidopexie
1984
-
St. n. Schlägerei am 8.
Februar 2005 mit Contusio capitis oder möglicher milder traumatischer
Hirnschädigung (MTBI)
-
Status nach
Kieferverschiebeosteotomie 2000
Zur Beurteilung wurde im Gutachten
ausgeführt, es bestehe aus organischer Sicht mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei leichtgradigen
degenerativen Veränderungen sowie ein Lumbovertebralsyndrom, ebenfalls bei
leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS sowie möglichen
intermittierenden, radikulären Reizerscheinungen rechts. Es bestehe somit eine
leichte Minderbelastbarkeit des Achsenorgans. Dies führe dazu, dass der
Versicherte nicht repetitiv in Zwangspositionen arbeiten, keine Lasten über 15
kg repetitiv heben sowie nicht repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe ausüben
sollte mit Reklination des Kopfes. Die zuletzt ausgeübte körperlich schwere
Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser sei aus orthopädischer Sicht ab
2010 nicht mehr zumutbar. In der oben beschriebenen leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit bestehe eine ganztags vollschichtige Arbeitsfähigkeit ab 2010
(siehe auch D.___-Gutachten 05/2010, an der dort festgelegten Arbeitsfähigkeit
habe sich seither aus organischer Sicht nichts geändert). Aus rein
psychiatrischer Sicht ergebe sich aus den aktuellen
Beschwerden/Beeinträchtigungen eine erhebliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit, die derzeit für den ersten Arbeitsmarkt bei 100 % liege.
Hierzu sei festzuhalten, dass in der BEFAS-Abklärung mit Schlussbericht vom 11.
August 2006 eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ganztags mit
Leistung aktuell 60 % festgehalten worden sei, es jedoch praktisch nicht
möglich sei, einen Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft zu finden, wegen des
auffälligen Verhaltens des Versicherten. In einem Abschlussbericht der
Berufsberatung der IV vom 26. März 2007 werde wiederum auf den nicht einfachen
Beratungsverlauf hingewiesen, der Versicherte habe sich geweigert, eine
testdiagnostische Abklärung durchführen sowie eine praktische Abklärung in der
Rehaklinik J.___ vornehmen zu lassen. Es sei damals der Verdacht auf behinderungsfremde
Momente entstanden, eine weitere Umschulung habe nicht mehr unterstützt werden
können. In der D.___-Begutachtung vom 26. Mai 2010 werde die
Arbeitsfähigkeit auf 60 % Leistung (recte: 80 – 90 %) bei voller zeitlicher
Präsenz geschätzt. Dabei sei die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit
als angelernter Metallbauschlosser aus rheumatologischer Sicht bleibend nicht
mehr in Frage gekommen. Keine Einschränkung habe aus rheumatologischer Sicht
für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit
bestanden, ohne länger andauernd fixierte HWS-Stellung oder häufig repetitive
HWS-Rotationen, mit Gewichtslimitation auf maximal selten 15 kg, repetitiv 10
kg. Die damalige, begonnene Ausbildung zum Automatiker sei gemäss dem vom
Exploranden beschriebenen muskuloskelettalen Belastungsprofil als optimal
erschienen. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das D.___ erscheine
auch aus heutiger Sicht adäquat. Eigenanamnestisch habe sich im Anschluss an
den misslungenen beruflichen Wiedereinstieg nach Abschluss der Ausbildung zum
Automatiker auch die inzwischen manifeste depressive Symptomatik entwickelt, am
ehesten seit dem Jahre 2013. Erstmals sei der Versicherte aufgrund dieser
Beschwerden im Jahre 2016 in Behandlung gewesen, damals bei den K.___, wo er
dreimal eine psychiatrische Konsultation in Anspruch genommen habe. Analog dazu
sei damals auch die Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
gestellt worden. Entsprechend dieser Aktenlage sei davon auszugehen, dass bis
2016 die Arbeitsfähigkeit von 60 % (recte: 80 – 90 %) gegolten habe. Die
aktuell festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit müsse am ehesten mindestens seit
05/2016 bestanden haben. Die weitere Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei
offen. Aus psychiatrischer Sicht sollte die derzeit seit vier Monaten
stattfindende psychotherapeutische Behandlung intensiviert und um eine
zusätzliche antidepressive Medikation ergänzt werden.
5.2.2 Im Verlaufsbericht vom 6. Juni
2019 (IV-Nr. 196) führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer wirke angespannt und belastet, im
Untersuchungsgang dysphorisch gereizt, fast misstrauisch, jedoch in der Gesprächssituation
kooperativ, wach, allseits orientiert; Psychomotorisch etwas verlangsamt, zeige
er ein unauffälliges Sprechverhalten. Grundstimmung bedrückt, deutlich zum
depressiven Pol verschoben. Subjektiv intermittierend massive Konzentrations-
und Merkfähigkeitsstörungen. Der Gesprächsfluss werde zum Teil bei komplexeren
Themen und Zusammenhängen durch eine eingeschränkte Auffassung beeinträchtigt.
So würden zum Teil Fragen verdeutlicht und erläutert bevor sie durch den
Beschwerdeführer beantwortet werden könnten. Hierdurch würden die Fragen zum
Teil umständlich beantwortet. Deutliche Einschränkung der affektiven
Modulationsfähigkeit. Hypomimie. Keine Hinweise für wahnhaftes Geschehen,
Sinnestäuschungen oder Ich-Demarkationspathologien. Denken formal kohärent,
verlangsamt, in der letzten Zeit vermehrt Grübelneigung. Die Beantwortung der
Fragen erfolge verlangsamt, jedoch ohne logische Brüche, keine Anhaltspunkte
für formale Denkstörungen. Insbesondere im Kontakt mit Bekannten und Verwandten
primärprozesshaftes Funktionieren. Denken In Bezug auf rationales Funktionieren
vordergründig unauffällig. Latente Suizidalität, der Beschwerdeführer
distanziere sich von suizidalen Impulsen, aktuell kein Handlungsdrang. Beim
Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit
Somatisierung, aktuell mittelgradig, mit somatischen Syndrom (ICD-10 33.2).
Aktuell bestehe nach wie vor eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit, medizinisch
theoretisch 70 bis 80 %. Der Beschwerdeführer komme seiner Mitwirkungspflicht
in vollem Umfang nach, indem er trotz der entsprechenden Nebenwirkungen
psychopharmakologisch entsprechend einer mittelschweren psychiatrischen
Alteration behandelt und compliant sei. Auch unter adäquat dosierter
antidepressiver Pharmakotehrapie leide der Beschwerdeführer an einem
mittelschweren depressiven Störungsbild mit ihn deutlich einschränkenden
Stimmungsschwankungen. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor
allem der Lebensqualität sei deutlich.
5.2.3 Im Bericht vom 16. Juli 2020
(IV-Nr. 216) hielt Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, fest, die nachfolgende Beurteilung erfolge notfallmässig vor
dem Hintergrund einer akuten Verschlechterung des labilen Vorzustands. Aktuelle
bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung aktuell
mittelgradig mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.2) sowie ein Verdacht auf eine
nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit
chronischen Kopf- und Nackenschmerzen im Sinn einer innerpsychischen
Verfestigung und aktuell präsuizidaler bzw. suizidaler Exazerbation sowie
dissoziativer Symptombildung am ehesten posttraumatisch im Sinne einer akuten
Belastungsreaktion bei Re-Traumatisierungsdynamik (ICD-10 F07.9). Das aktuelle
Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche einer schwergradigen
(depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen
Störungen. Der Beschwerdeführer sei aktuell stationär behandlungsbedürftig.
Sie, Dr. med. F.___, bitte dringend um eine Dispensation von der vorgesehenen
Begutachtung aus medizinischer Indikation, da es andernfalls zu einer
unabsehbaren Labilisierung des Gesundheitszustandes kommen werde, was dem
Beschwerdeführer aktuell in keinem Fall zumutbar sei.
5.2.4 In dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten G.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 (Fachrichtungen:
Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin; IV-Nr. 225.1) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Mittelgradige depressive
Episode, teilremittiert (ICD-10: F32.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Nikotinkonsum
-
Cannabinoide im
Substanzenscreening positiv
-
Möglicher schädlicher
Alkoholkonsum (Herleitung: Labor)
-
Spannungskopfschmerzen
-
Aktenkundig Status nach
HWS-Distorsion 2004, ohne nervale Residuen
-
Knicksenkfuss beidseits mit
Druckschmerzangabe am Os naviculare rechts, im Sinne einer belastungsbedingten
Insertionstendinopathie der Tibialis posterior-Sehne
-
Mögliche
Persönlichkeitsakzentuierung
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
50%ige Einschränkung. Die mittelgradige depressive Episode bedinge aufgrund der
assoziierten affektiven und vegetativen Instabilität derzeit noch eine
reduzierte Belastbarkeit, sei jedoch besserbar. Eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei unter fortgesetzter psychiatrischer
Behandlung und Abstinenz von Cannabis und Alkohol per Anfang Oktober 2021 zu
erwarten. Die Mitarbeit des Versicherten sei dabei medizinisch gut zumutbar,
stehe in seinem Gesundheitsinteresse und dürfe auch als Mass des subjektiven
Leidensdrucks verstanden werden. In den Bereichen Innere Medizin, Neurologie
und Orthopädie bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die
reklamierten Schmerzen hätten sich keine hinreichenden Befundkorrelate gefunden
und im Labor sei kein wirksamer Analgetikaspiegel nachweisbar gewesen. Das
Labor zeige im Substanzenscreening einen positiven Befund für Cannabinoide. Die
Symptomvalidierung sei auffällig gewesen, im Sinne eines verfälschenden
Antwortverhaltens. Die Beurteilung gelte rückblickend seit ca. 2016.
5.2.5 Im Bericht vom 18. Februar 2022
(IV-Nr. 248, S. 40) führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, aus, klinisch-objektiv könne im Rahmen der aktuellen
Momentaufnahme ein gemischtes, anerges und gespanntes mittelschweres
depressives Syndrom festgehalten werden. Diagnostisch bestünden eine chronifizierte
depressive Problematik im Sinne einer schwergradigen affektiven (depressiven)
Störung ICD-10 F32.11, DD rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.1 und
eine chronifizierte Schmerzproblematik mit psychischen Folgen ICD-10 F45.41.
Zudem bestehe eine prämorbide Strukturpathologie und eine massive Soziophobie
bis hin zu paranoider Symptombildung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten in
der Interaktion. Des Weiteren bestehe eine rezidivierende depressive Störung
mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen und
konversionsneurotischen Symptomen ICD-10 F33.2 mit komplettem Verlust der
Tagesstruktur. Das Zustandsbild sei tendenziell progredient sich
verschlechternd. Biografisch und interaktionell seien deutliche Hinweise für
strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch relevante Coping- und
Ressourcenlimitierung feststellbar. Psychodynamisch relevante, konfliktbedingte
Minderung von Ich-Funktionen, medizinalfremde Stressoren / Kontextfaktoren und
Persönlichkeitsakzentuierungen seien für die innerpsychische Verfestigung und
zunehmende Chronifizierung und den protrahierenden Heilverlauf mitentscheidend.
5.2.6 Anlässlich der interdiziplinären
Besprechung vom 11. April 2022 (IV-Nr. 254) führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, es sei festzustellen, dass die im
I.___- und im G.___-Gutachten dokumentierte depressive Symptomatik im 05/2017
ausgeprägter gewesen sei als im 07/2021. In beiden Gutachten werde auf die
nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen hingewiesen. Im Gutachten der G.___
würden zudem Hinweise auf eine inkonsistente Präsentation der Beschwerden
festgehalten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung durch das I.___ im 05/2017 von einer relevanten Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Allerdings sei zu beachten, dass die psychiatrische
Behandlung erst vier Monate zuvor aufgenommen und von den Gutachtern als
ungenügend taxiert worden sei. Für den weiteren Verlauf sei im Lichte der
Erkenntnisse der Gutachter der G.___ eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht mehr mit der nötigen Zuverlässigkeit ausgewiesen.
Einerseits habe sich die depressive Symptomatik trotz weiterhin nicht
angemessener Behandlung verbessert, andererseits hätten sich Hinweise auf eine
aggravatorische Tendenz ergeben.
5.2.7 In der Aktennotiz vom 21. April
2022 (IV-Nr. 256) hielt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, RAD, fest, aus Sicht des RAD ändere sich mit der nachträglichen
Lieferung der Medikamentenliste vom 4. April 2022 nichts bezüglich der
interdisziplinären Stellungnahme vom 11. April 2022. Die depressive Symptomatik
habe sich ja bis zum Gutachten der G.___ schon deutlich verbessert gehabt. Wenn
nun neu Wellbutrin in genügender Dosierung eingesetzt werde, könne das zwar zu
einer weiteren Verbesserung führen und vor allem zur Stabilisierung beitragen,
doch sei unverändert davon auszugehen, dass schon zum Zeitpunkt der
Begutachtung keine relevante Einschränkung mehr ausgewiesen gewesen sei.
5.2.8 Mit Stellungnahme per E-Mail vom
15. Juni 2022 (Beschwerdebeilage 4) führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in ihrer
Praxis in fachärztlicher, psychiatrischer Behandlung. Eine Anpassung der
(Dosiserhöhung) der anxiolytisch-neuroleptisch antidepressiven Medikation sei
wegen einer Zustandsverschlechterung notwendig geworden. Von einem remittierten
Zustand könne keine Rede sein.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2022 im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 12. Juli 2021 (IV-Nr. 225.1) ab.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit
Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die
Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die G.___ vergibt.
Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die
Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach. Diese hat in
ärztlichen Gutachten der G.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt. Weiter
hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der G.___
einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch
kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Rechtskräftige
Leistungsentscheide bleiben bestehen. Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht
davon auszugehen, dass bereits erstellte G.___-Gutachten per se als nicht
beweiswertig anzusehen sind. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf den
zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid 8C_122/2023 vom 26. Februar
2024 hinzuweisen. Darin führte das Bundesgericht aus, bei der Würdigung von
durch die G.___ erstellten Gutachten sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die IV gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung EKQMB die
Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle
beendet habe. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten
der G.___ zu würdigen seien, rechtfertige es sich, an die Beweiswürdigung
strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation mit
derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu
vergleichen. In solchen Fällen genügten bereits relativ geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue
Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3).
Demnach ist auch im vorliegenden Fall zu
prüfen, ob das G.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 die vorgenannten strengen
Beweiskriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt.
6.1 Im orthopädischen Teilgutachten
(IV-Nr. 225.1, S. 79) zeigte der orthopädische Gutachter überzeugend auf, dass
beim Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vorliegen: Der Beschwerdeführer klage vorrangig über seit
circa zehn Jahren bestehende lumbale und lumboischialgieforme rechtsseitige
Beschwerden. Angegeben werde ein ständiger Schmerz, der durch bestimmte
Körperhaltungen (zum Beispiel Oberkörpervorhalte) akzentuiert werde. Darüber
hinaus berichte der Versicherte über rezidivierende Schmerzen im Sinne eines
«Hexenschusses». Bei der hiesigen orthopädisch-neurologischen Untersuchung habe
sich kein Störungsbefund erheben lassen. Auch hätten sich keine Zeichen eines
chronischen Lumbalsyndroms (kein paravertebraler Muskelhartspann, keine
namhafte Einschränkung der spontanen Mobilität) gefunden. Passend hierzu
beschreibe das aktuelle MRI der LWS, bis auf geringe degenerative Veränderungen
auf Höhe BWK 12/LWK 1, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der LWS,
keine Zeichen für entzündliche Veränderungen sowie keine neuroforaminalen
Stenosen bei normal weitem Spinalkanal. Auch für die geklagten ständigen
Nackenbeschwerden (seit einem Unfall im Jahr 2004) finde sich kein klinisches
orthopädisch-neurologisches Befundkorrelat. Die im MRI beschriebenen
degenerativen Veränderungen mit leichter osteogener neuroforaminaler Enge von
C6 zeigten in der klinischen Untersuchung keinen adäquaten Störungsbefund.
Bereits aktenkundig sei im interdisziplinär medizinischen Gutachten des I.___
auf das Fehlen von die geklagten Beschwerden erklärenden somatischen Befunden
hingewiesen worden. Auch für die berichteten bilateralen Kniebeschwerden finde
sich in der klinischen und bildmorphologischen Diagnostik kein erklärender
Störungsbefund. Hinsichtlich der geklagten Leistenschmerzen links finde sich
bei der klinischen Untersuchung ein altersentsprechender Normalbefund, bis auf
die Angabe einer Druckdolenz im Bereich des Trochanters, der Leiste und dem
vorderen Beckenring links. Der aktenkundige MRI-Bericht (M.___ vom 24. November
2020) beschreibe die im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. Juli 2020
regredienten ödematösen intramedullären Knochenmarksveränderungen im proximalen
Femurschaft links. Diese würden in Anbetracht des Verlaufes als ein in
Abheilung befindlicher Knochenmarkinfarkt interpretiert. Darüber hinaus habe
sich in der MRI-Untersuchung vom 24. November 2020 eine leichte
inflammatorische Insertionstendopathie der Gluteus medius-Sehne am Trochanter
major beidseits gezeigt. Die in der Bildgebung beschriebenen Befunde erklärten
die geklagten Leistenschmerzen links bei fehlendem klinischem Störungsbefund
nicht. In der klinischen Untersuchung finde sich ein deutlicher Knicksenkfuss
beidseits mit Druckschmerzangabe am Os naviculare rechts, dies sei am ehesten
im Sinne einer belastungsbedingten Insertionstendinopathie der Tibialis
posterior-Sehne zu interpretieren. Dies sei bereits im Vorgutachten des I.___
beschrieben worden und bleibe ohne namhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit. Zu empfehlen sei jedoch die Versorgung mit
orthopädischen Schuheinlagen zur Unterstützung des medialen Fussrandes und
somit Entlastung der Insertion der Tibialis posterior-Sehne.
Gestützt auf die vorgehenden
nachvollziehbaren Ausführungen ist entsprechend auch die gutachterliche
Schlussfolgerung überzeugend, wonach der Beschwerdeführer aus orthopädischer
Sicht weder in seiner bisherigen Tätigkeit als Automatiker noch in einer angepassten
Tätigkeit in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch die
gutachterliche Feststellung, wonach sich retrospektiv ebenfalls keine
Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
angestammter Tätigkeit herausarbeiten liessen, leuchtet gestützt auf die
Vorakten ein. Demnach ist auf das beweiswertige orthopädische Teilgutachten der
G.___ abzustellen.
6.2 Im neurologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 225.1, S. 57) wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass aus
neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu
stellen waren: Der klinisch neurologische Untersuchungsbefund habe keine
nervalen Dehnungszeichen, weder cervical noch lumbal gezeigt. Die
Hirnnervenfunktionen stellten sich in allen Einzelheiten regelrecht dar.
Manifeste oder latente Paresen hätten nicht vorgelegen, keine Muskelatrophien
und keine Faszikulationen. Die Reflextätigkeit habe sich auf lebhaftem Niveau
seitengleich normal präsentiert und zeige die Intaktheit der Reflexbögen an.
Hinweise auf eine Schädigung der Rückenmarksfunktionen hätten sich nicht
ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei für alle Qualitäten ein
normales Empfinden angegeben worden. Die koordinativen Funktionen hätten sich
vollständig regelrecht dargestellt. Hinweise auf vegetative Störungen hätten
sich ebenfalls nicht ergeben. Zusammenfassend liege ein klinisch neurologisch
unauffälliger Untersuchungsbefund vor. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei in
allen Abschnitten nicht namhaft limitiert gewesen. Die angegebene
Kopfschmerzsymptomatik könne als Spannungskopfschmerz klassifiziert werden und
sei einer leitliniengerechten Therapie, welche aktenkundig und den hiesigen
Angaben zu Folge nicht durchgeführt worden sei, einfach zugänglich. Es bestehe
eine Diskrepanz zwischen der Angabe starker bis stärkster Nacken- und
Kopfschmerzen sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule einerseits und dem Fehlen
einer entsprechend adäquaten kontinuierlichen medizinischen Behandlung
andererseits. So werde lediglich bei Bedarf zweimal in der Woche Ibuprofen 600 mg
eingenommen. Bei vollständig regelrechtem klinisch neurologischem
Untersuchungsbefund finde sich keine organisch-neurologische Erklärung für die
angegebenen Beschwerden.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen ist auch die gutachterliche Schlussfolgerung überzeugend, wonach
der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht weder in seiner bisherigen
Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeits- und
Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten im
zeitlichen Verlauf ebenfalls keine Hinweise auf neurologisch bedingte
Einschränkung, was denn auch im neurologischen Teilgutachten entsprechend
festgestellt wurde. Demnach ist auf das beweiswertige neurologische
Teilgutachten der G.___ abzustellen.
6.3 Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 225.1, S. 34) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erhoben. Dies wurde vom internistischen Gutachter
nachvollziehbar dargelegt: Der hiesige internistische Befund habe die kardiale
Befunderhebung in Ruhe und nach Belastung wie auch den arteriellen Gefässstatus
unauffällig gezeigt. Die Blutdruckmessungen hätten normotone Werte ergeben. Die
pulmonale Befunderhebung habe in Ruhe, bei forcierter Atmung Vesikuläratmen
ohne Nebengeräusche und ohne eine, wie anamnestisch angegeben, erneute Schmerzreklamation
gezeigt. Einen Belastungstest durch Treppensteigen habe der Versicherte
internistisch beschwerdefrei durchführen können. Das abgeleitete EKG habe einen
unauffälligen Stromkurvenverlauf aufgezeigt. Zusammenfassend seien somit
hinsichtlich des kardialen und pulmonalen Status keine richtungsweisenden
Befunde hinsichtlich der reklamierten Kreislaufbeschwerden und somit aus
internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit abzuleiten,
dies gestützt durch die eigenberichtete Wegefähigkeit mit täglichen
Spaziergängen bis zu 30 Minuten Dauer und der internistisch beschwerdefrei
absolvierten Belastungsphase. Sodann habe die abdominelle Befunderhebung
unauffällige Befunde gezeigt. Insbesondere habe sich bei der Palpation der
Bauchdecken kein epigastrischer Schmerz gezeigt, zudem sei kein Sodbrennen
auslösbar gewesen, was für eine gute medikamentöse Einstellung mittels
Protonenpumpeninhibitor spreche. Richtungsweisende Befunde, die internistisch
kausal die anamnestisch angegebene Appetitlosigkeit und Durchfallneigung
erklären würden, hätten sich nicht gezeigt. Der Versicherte sei während der
internistischen Untersuchung stets attent, aufmerksam, freundlich und
kooperativ gewesen. Internistisch sei ein Sistieren des Nikotin- sowie
Cannabiskonsums anzuraten. Die Labordiagnostik hätten eine Thrombozytose, eine
Erhöhung der Blutplättchen, die idiopathisch oder während einer
Entzündungsreaktion auftreten könne, sowie eine Leukozytose gezeigt, die
unspezifisch auf einen ablaufenden Entzündungsprozess hinweise und bei zugleich
nachweisbarer Monozytose am ehesten auf einen M. Pfeiffer deute. Eine
hausärztliche Kontrolle des Blutbildes zur differenzialdiagnostischen Abklärung
sei empfehlenswert und angeraten worden. Dem erniedrigten Kreatininwert im Urin
komme per se bei sonst unauffälligen Nierenparametern keine pathologische
Bedeutung zu. Im Substanznachweis seien die Cannabinoide qualitativ positiv und
quantitativ >180ng/m1 nachweisbar gewesen, was auf einen Cannabiskonsum
deute. Der unterhalb des therapeutischen Bereichs liegende Medikamentenspiegel
des Ibuprofens deute auf einen eher geringen Schmerzmittelbedarf und ein somit
eher geringeres Schmerzniveau hin. Die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit
den Befähigungen, die Haushaltsbesorgungen hälftig gemeinsam mit seiner
Partnerin zu erledigen, täglich bis zu 30 Minuten spazieren zu gehen, zwei
Hauskatzen zu versorgen und im Jahr 2020 als Beifahrer mit dem Auto zwei Tage
nach [...] zu reisen, sprächen neben dem internistisch beschwerdefrei
absolvierten Belastungstest durch Treppensteigen über zwei Etagen für erhaltene
Ressourcen.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen vermag schliesslich auch die gutachterliche Schlussfolgerung zu
überzeugen, wonach sich im internistischen Fachgebiet aufgrund des
Aktenkapitels, der Anamnese und der Befunderhebung somit keine Hinweise auf
Erkrankungen ergäben, die eigenständige dauerhafte Einschränkungen der
Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit
bedingten. Auch rückblickend sei anamnestisch und aktenkundig keine
internistische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit zu erkennen. Anderslautende internistische Berichte mit
internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten lägen nicht vor. Demnach ist auf
das beweiswertige internistische Teilgutachten der G.___ abzustellen.
6.4
6.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 225.1, S. 106) wurde ausgeführt, die testpsychologische Untersuchung
habe formal unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Bereichen des
mittelfristigen visuellen Gedächtnisses, der intrinsischen Alertness, der
Verarbeitungsgeschwindigkeit, der fluiden Intelligenz sowie des figuralen
divergenten Denkens ergeben. Die Symptomvalidierung habe jedoch einen
deutlichen Hinweis auf ein nicht authentisches Antwortverhalten gezeigt. Im
hier vorliegenden Fall des untersuchten Versicherten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit
von einer Antwortverzerrung auszugehen. Zudem habe sich beim Versicherten eine
mittlere Reaktionszeit von 614 msek (intrinsische Alertness) und ein
Variationskoeffizient von 54 (intrinsische Alertness) ergeben. Hier bestehe
also ebenfalls ein deutlicher Anhalt für ein verfälschendes Antwortverhalten.
Das Instruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit seien ausreichend gegeben.
Die Frustrationstoleranz sei gut gegeben. Es zeigten sich keine
Ermüdungserscheinungen und Pausen würden nicht reklamiert. Die Arbeitsrichtung
bei Papier/Bleistift-Aufgaben sei regelrecht, die visuelle Exploration
systematisch. Linkshändigkeit. Visus intakt. Aufgrund der erheblich auffälligen
Symptomvalidierung seien die formal auffälligen Leistungen in den übrigen
testpsychologischen Untersuchungen nicht im Sinne einer kognitiven Störung
interpretierbar. In Zusammenschau der Ergebnisse der kognitiven Testung zeige
sich kein ausreichender Anhalt für eine behinderungsrelevante kognitive
Störung.
Sodann setzte sich der psychiatrische
Gutachter mit den von ihm gestellten Diagnosen auseinander und führte aus, im
hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund fänden sich eine
bedrückte und wenig schwingungsfähige Stimmung und Hinweise auf einen
teilweisen Verlust von Freude und Genuss im Alltag. Zudem würden
Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Grübelneigung, Schlafstörungen und
schmerzbedingte Konzentrationsstörungen angegeben. Die Verhaltensbeobachtung,
die Angaben zur Alltagsaktivität (Haushaltsführung, Führen einer Partnerschaft,
familiäre Kontakte) stützten den Eindruck einer Depressivität. Im Einklang mit
den aktenkundigen Vorbewertungen sei die beschriebene Symptomkonstellation mit
den ICD-10-konformen Voraussetzungen einer mittelgradigen depressiven Episode
vereinbar. Der hier überschaubare Krankheitsverlauf spreche für eine
chronifizierte depressive Entwicklung seit etwa 2018, wobei frühere depressive
Episoden nicht klar abzugrenzen seien (kein rezidivierender Verlauf). Die seit
2018 begonnene Behandlung habe die abendliche Gabe von Trimipramin in geringer
Dosierung und regelmässige Gesprächskontakte (alle zwei bis drei Wochen) bis
zum Beginn der Corona-Pandemie im April 2020 umfasst. Eine stationäre oder
teilstationäre Behandlung sei nicht durchgeführt worden, nach Angaben des
Versicherten sei eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik unter
Trimipramin erreicht worden. Der Therapieverlauf bestätige, dass eine unipolare
Depression grundsätzlich einer leitliniengerechten Behandlung zugänglich sei;
beim Beschwerdeführer seien jedoch die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft
worden. Durch eine Optimierung der antidepressiven Medikation und eine
ambulante Psychotherapie (gegebenenfalls auch im stationären Rahmen) sei eine
weitere Besserung daher wahrscheinlich. Parallel zur depressiven Symptomatik
hätten sich auch Panikattacken mit einer typischen vegetativen
Begleitsymptomatik entwickelt, die an gewisse Auslösesituationen gebunden seien
(vor allem Aufenthalt in Menschenmengen, Schlange stehen, Reisen ohne
Begleitung). Es habe sich ein Vermeidungsverhalten entwickelt und zwischen den
einzelnen Angstattacken seien keine typischen Angstbeschwerden zu explorieren
gewesen. Der Versicherte beschreibe eine Besserung der Angstattacken in den
oben genannten Auslösesituationen unter der Behandlung mit Surmontil. Insgesamt
seien somit die ICD-10-Kriterien einer Agoraphobie mit Panikstörung hinreichend
erfüllt, wobei auch hier unter einer laufenden und leitliniengerechten
Behandlung (die auch eine ambulante Verhaltenstherapie umschliesse) eine
weitere Remission der bereits zum Teil zurückgebildeten Beschwerden zu erwarten
sei. Sodann seien die angegebenen Kopfschmerzen, die Schmerzen im
Bewegungsapparat und die Lungenschmerzen hier keiner anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung zuzuordnen. Es fehle im klinischen Eindruck ein schwerer und
quälender Dauerschmerz, darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Schmerzentstehung
keine psychosoziale oder emotionale Belastungssituation bestanden, vor dessen
Hintergrund sich der chronische Schmerz hätte entwickeln können. Die ICD-10-konformen
Voraussetzungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien somit nicht
abzuleiten. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren sei hier nicht zu diagnostizieren, da alle
F45.4-Diagnosen bei einer gleichzeitig bestehenden Affektstörung (hier
mittelgradige depressive Störung und Agoraphobie mit Panikstörung) nach den
ICD-10-Regeln nicht nochmals gesondert zu codieren seien (Schmerzangaben also
in der affektiven Störungsdiagnose bereits aufgingen). Des Weiteren fänden sich
im Laborscreening Hinweise auf Cannabis und einen vermehrten Alkoholkonsum in
den letzten 7 bis 14 Tagen. Die Laborbefunde stimmten nicht mit den Angaben des
Versicherten in der Anamnese überein und seien ein möglicher Hinweis auf einen
Missbrauch von Cannabis und Alkohol. Der mögliche Missbrauch sollte unter
ärztlicher Kontrolle beendet werden und regelmässige Kontrolluntersuchungen überprüft
werden, zumal die angegebenen depressiv ängstlichen Beschwerden mit den Wirkungen
und Nebenwirkungen des Missbrauchs von Cannabis und Alkohol interferierten. Bei
der Plausibilitätsprüfung finde sich eine auffällige Diskrepanz zwischen der
hohen angegebenen Schmerzstärke und dem wenig auffälligen klinischen Eindruck.
Auch die Konzentrationsleistung während der etwa 90-minütigen Exploration
entspreche nicht den unterdurchschnittlichen Leistungen bei den orientierenden
Kurztests (Kettensubtraktion, Rückwärtsaufzählen der Monatsnamen). Die aktuellen
Therapiemassnahmen stünden in keinem Verhältnis zum hier vorgebrachten
Leidensdruck. Auch wenn der orientierende Test zur Beschwerdevalidierung mit
dem unterdurchschnittlichen Ergebnis (11 von 15 Punkten im Rey Memory Test)
formal unauffällig sei, entspreche dieses Ergebnis auch nicht der zu
erwartenden kognitiven Leistung. Ferner sei beobachtet worden, dass das Bewegungsausmass
der Lendenwirbelsäule zum Teil als eingeschränkt, zum Teil als unauffällig
präsentiert worden sei. Der aktenkundig vorbeschriebene Cannabismissbrauch sei
hier auf Nachfrage nicht mehr angegeben worden, habe aber im Labor erneut nachgewiesen
werden können. Zusammengefasst fänden sich somit mehrere Hinweise auf eine inkonsistente
Beschwerdepräsentation. In der testpsychologischen Zusatzbegutachtung zeigten
sich ebenfalls Auffälligkeiten bei der Beschwerdevalidierung. Sodann könnten die
Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, anankastischen
und narzisstischen Anteilen aus den Darstellungen des Vorgutachters (vermehrte Kränkbarkeit,
Rigidität, Perfektionismus und querulatorische Tendenz) nachvollzogen werden.
Der überschaubare Längsschnitt vor 2004 zeige jedoch keine Verhaltensmerkmale,
die auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen liessen. Die oben beschriebene Persönlichkeitsakzentuierung
sei aus Sicht des Gutachters nachvollziehbar, aber anhand seiner aktuellen
Erhebungen allenfalls als Verdacht zu formulieren.
Hinsichtlich des Beweiswertes der
vorgehenden gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Gutachter die
von ihm gestellten Diagnosen zwar grundsätzlich nachvollziehbar begründet hat.
Jedoch wurde die vom Gutachter ebenfalls einleuchtend begründete Diagnose
«Agoraphobie mit Panikstörung» (s. IV-Nr. 225.1, S. 132) weder in der
Diagnoseliste auf S. 129 des psychiatrischen Teilgutachtens noch in der
zusammenfassenden Diagnoseliste der Gesamtbeurteilung auf S. 6 f. aufgeführt. Wieso
diese an sich regelrecht gestellte Diagnose nicht in der Diagnoseliste
aufgenommen wurde, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Zudem hat der
Gutachter die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes
im Vergleich zum Referenzzeitpunkt – Verfügung vom 25. Februar 2013 –
unzureichend beantwortet, indem er lediglich festhielt, der Verfügung vom 25.
Februar 2013 sei noch keine psychiatrische Leistungsbeurteilung zugrunde
gelegen. Hierbei hat er jedoch das D.___-Gutachten vom 26. Mai 2010 ausser Acht
gelassen. Diese Mängel genügen an sich bereits, um geringe Zweifel am Gutachten
aufkommen zu lassen. Wie zudem in E. II. 6.4.2 hiernach dargelegt wird, vermag
auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.
6.4.2
6.4.2.1 Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der psychiatrische Gutachter aus,
die angestammte oder eine vergleichbare Tätigkeit seien als leistbar anzusehen.
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei dabei mit 50 % einzuschätzen und eine
Steigerung auf 100 % per Anfang Oktober 2021 ist zu erwarten.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern –
wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.3.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer mittelgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, ein
erster nichtdokumentierter Behandlungsversuch sei 2013 erfolgt. Seit 2018 habe
die depressive Symptomatik unter einer ambulanten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Psychotherapie alle zwei bis
drei Wochen bis April 2020, Trimipramin 25 mg) teilweise gebessert werden
können. Der aktenkundig vorbeschriebene Cannabismissbrauch werde bei der
hiesigen Untersuchung nicht mehr angegeben; im Labor hätten sich jedoch
Hinweise auf einen fortgesetzten Cannabis- und möglicherweise auch
Alkoholmissbrauch ergeben. Bei der aktuellen Untersuchung fänden sich
begleitend zur depressiven Symptomatik Hinweise auf eine Agoraphobie mit
Panikstörungen, die sich auch unter der laufenden Medikation teilweise
gebessert habe. Grundsätzlich seien längere Arbeitsunfähigkeitsattestierungen
bei einer depressiven Störung therapeutisch nicht sinnvoll, da sie zu einer
negativen Verstärkung führten. Eine angepasste Tätigkeit sei aus
therapeutischer Sicht zur Verbesserung von Tagesstruktur, Selbstwert,
Selbstwirksamkeit, sozialer Teilhabe und zum Abbau von Vermeidungsverhalten
indiziert. Nach Beendigung des möglichen Cannabis- und Alkoholmissbrauchs und
Wiederaufnahme einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung sei vor dem Hintergrund einer jahrelangen Arbeitslosigkeit eine
schrittweise Wiedereingliederung begleitend zur Behandlung zu empfehlen. Höhere
Stressbelastungen, Nachtarbeit und höhere Anforderungen an die
Konzentrationsleistungen sollten dabei vorerst vermieden werden. Durch
Fortsetzung der leitliniengerechten Behandlung (Psychotherapie und
antidepressive Medikation) sollte eine schrittweise Wiedereingliederung
(gemessen am Therapiefortschritt) innerhalb von drei bis sechs Monaten
erfolgen. Eine Beendigung des Cannabis- und Alkoholmissbrauchs unter ärztlicher
Aufsicht sei anzuraten. Gestützt auf die vorstehenden gutachterlichen
Ausführungen ist somit nicht von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz
auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Neben der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode,
teilremittiert (ICD-10: F32.1) ist vorliegend als Komorbidität die Agoraphobie
mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) zu nennen. Ob dieser Komorbidität im konkreten
Fall zusätzliche eine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist, kann dem
psychiatrischen Teilgutachten jedoch nicht entnommen werden.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder
andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles
andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu
den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers zu entnehmen, die aktuelle
mittelgradige depressive Symptomatik, begleitet von den residuellen Beschwerden
einer Agoraphobie mit Panikstörung, führe zu einer Einschränkung der
Belastbarkeit, der sozialen Kompetenz, des Nachtschlafes und zu einer leichten
Einschränkung der Konzentrationsleistung. Es fänden sich keine Probleme bei der
Selbstversorgung, bei der Haushaltsführung und beim Führen einer Partnerschaft.
Der Versicherte habe zwei Berufsausbildungen absolviert, besitze ein
Handelsdiplom und verfüge über eine ausreichend günstige Prognose und
Belastbarkeit für eine berufliche Wiedereingliederung parallel zu einer
laufenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Sodann ist dem
Gutachten hinsichtlich der sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers zu
entnehmen, seit acht Jahren sei er mit einer 39-jährigen Frau liiert, die etwa
fünf Kilometer von ihm entfernt wohne. Er selbst bewohne eine zweigeschossige
Erdgeschoss-Mietwohnung. Er stehe morgens zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr auf
und gehe zwischen 22:00 Uhr und 00:00 Uhr zu Bett. Die Wäschepflege übernehme
seine Freundin, die übrige Hausarbeit erledige er ohne fremde Hilfe. Er koche
sich täglich etwas Warmes, manchmal auch für seine Freundin. Den Einkauf
erledige er meist allein, oftmals bringe seine Partnerin ihm aber auch einige
Dinge mit. Er sehe seine Freundin fast täglich und vor allem am Wochenende.
Auch habe er regelmässige Kontakte zu seiner Familie und den Brüdern seiner
Partnerin. Ansonsten habe er kaum soziale Kontakte. Er würde gerne nach der Corona-Pandemie
verreisen, ihm fehle jedoch das Geld. Seinen letzten Ausflug habe er vor einem
Jahr nach [...] gemacht. Zusammenfassend liegen demnach beim Beschwerdeführer
überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das
vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.
Demnach ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus, bei der
Plausibilitätsprüfung finde sich eine auffällige Diskrepanz zwischen der hohen
angegebenen Schmerzstärke und dem wenig auffälligen klinischen Eindruck. Auch
die Konzentrationsleistung während der etwa 90-minütigen Exploration entspreche
nicht den unterdurchschnittlichen Leistungen bei den orientierenden Kurztests
(Kettensubtraktion, Rückwärtsaufzählen der Monatsnamen). Die aktuellen
Therapiemassnahmen stünden in keinem Verhältnis zum hier vorgebrachten
Leidensdruck. Auch wenn der orientierende Test zur Beschwerdevalidierung mit
dem unterdurchschnittlichen Ergebnis (11 von 15 Punkten im Rey Memory Test)
formal unauffällig sei, entspreche dieses Ergebnis auch nicht der zu
erwartenden kognitiven Leistung. Ferner sei beobachtet worden, dass das
Bewegungsausmass der Lendenwirbelsäule zum Teil als eingeschränkt, zum Teil als
unauffällig präsentiert worden sei. Der aktenkundig vorbeschriebene
Cannabismissbrauch sei hier auf Nachfrage nicht mehr angegeben worden, habe aber
im Labor erneut nachgewiesen werden können. Somit fänden somit mehrere Hinweise
auf eine inkonsistente Beschwerdepräsentation. Zusammenfassend ist gestützt auf
die gutachterlichen Ausführungen von einem geringen Leidensdruck auszugehen.
6.4.2.2 Gestützt auf die vorgehende
Indikatorenprüfung erweisen sich die geltend gemachten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen kaum
erstellt. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der
psychiatrische Gutachter postuliert, lässt sich nach dem in E. II 6.4.2.1
hiervor Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht
erhärten. Die vorhandenen medizinischen Grundlagen erlauben es aber auch nicht,
dass das Gericht selbst eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt.
Insbesondere lässt sich auf dieser Basis eine relevante Arbeitsunfähigkeit
nicht zuverlässig verneinen. Hinzu kommt, dass im psychiatrischen Teilgutachten
auch die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar
begründet wurde. So übernahm der Gutachter nur die diesbezüglichen Angaben aus
den Akten (s. S. 139 des Gutachtens; IV-Nr. 225.1), ohne den Verlauf selbst zu
beurteilen bzw. die diesbezüglichen Akten allenfalls kritisch zu prüfen. In der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde dann zwar festgehalten, es bestehe
aus psychiatrischer Sicht seit ca. 2016 in jeglichen Tätigkeiten eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Dies wurde im Gutachten jedoch ebenfalls nicht näher
begründet.
6.4.3 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass am psychiatrischen Teilgutachten der G.___ mindestens geringe
Zweifel bestehen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
7.
7.1 Weiter ist zu prüfen, ob
allenfalls gestützt auf das nach der Neuanmeldung vom 29. November 2016
ergangene I.___-Gutachten vom 18. Mai 2017 (s. E. II. 6.2.1 hiervor) im
Vergleich zur letzten Rentenverfügung vom 25. Februar 2013 eine – zeitlich
beschränkte – Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Dieses
Gutachten wurde vom Bezirksgericht Lenzburg in einem Klageverfahren des
Beschwerdeführers gegen die C.___ Versicherung veranlasst (vgl. IV-Nr. 175, S.
3 und Protokolleintrag der IV, S. 33, vom 5. April 2022). In diesem Gutachten
wurde aus organischer Sicht festgehalten, dem Beschwerdeführer sei die zuletzt
ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser aus
orthopädischer Sicht ab 2010 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten leichten
bis mittelschweren Verweistätigkeit bestehe eine ganztags vollschichtige
Arbeitsfähigkeit ab 2010. An der im D.___-Gutachten vom 26. Mai 2010
festgelegten Arbeitsfähigkeit habe sich seither aus organischer Sicht nichts
geändert. Dagegen wurde aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt von 100 % –
und damit im Vergleich zum D.___-Gutachten (s. E. II. 6.1 hiervor) eine
erhebliche Verschlechterung – attestiert.
7.2 Dem nicht im gesetzlich
vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten I.___-Gutachten kommt der
Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteile
8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3, 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E.
4.1.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger
Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
7.3 Da eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes – wie vorstehend dargelegt – lediglich im psychiatrischen
Teilgutachten des I.___ attestiert wurde, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu
prüfen. Diesbezüglich fällt unter anderem auf, dass sich die psychiatrische
Gutachterin zu einem grossen Teil auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers abstützt. So führte die Gutachterin aus, betrachte man die
vom Versicherten in den verschiedenen Fachgebieten geklagten Beschwerden,
Schmerzen und deren Charakter mit stressbedingten Schweissausbrüchen, Zittern, Schwindelgefühlen,
die aber, wie ein Gefühl betrunken zu sein, seien, Befürchtungen ohnmächtig zu
werden, muskuläre Schmerzen im ganzen Körper, betont in der lumbalen
Wirbelsäule, Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und in
den Gesichtsbereich, Konzentrationsstörungen ohne Gedächtnisprobleme, Lärm- und
Geruchsempfindlichkeit, Lärm und Gerüche würden die Schmerzen verstärken,
Ameisenlaufen im rechten Bein und Schwäche da selbst sowie Kribbelparästhesien
im rechten Fuss und Schmerzen beim Reklinieren des Nackens, die als «wie ein
Stechen mit tausend Nadeln» charakterisiert würden, so bestehe aus
psychiatrischer Sicht kein Zweifel am Vorliegen eines grundsätzlich
psychosomatischen Geschehens. Dieses werde im Gutachten bei der Multiplizität
der geklagten Beschwerden als eine Somatisierungsstörung im Rahmen der
Diagnostik von ICD-10 zusammengefasst. Unterstützt werde diese psychiatrische
Diagnostik zusätzlich durch den Umstand, dass es dafür auch keine somatische
Erklärung gebe. Dass der Versicherte im Rahmen dieser psychosomatischen
Entwicklung auch depressive Symptome zeige, müsse als Teil dieser Krankheit
mitangesehen werden.
Sodann vermag die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur bedingt zu
überzeugen. Diesbezüglich führte der Gutachterin aus, aus rein psychiatrischer
Sicht ergebe sich aus den aktuellen Beschwerden / Beeinträchtigungen
eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die derzeit für den
ersten Arbeitsmarkt bei 100 % liege. Diese hohe Beeinträchtigung lässt
sich gestützt auf gutachterliche Beurteilung aber nicht nachvollziehen. Hinzu kommt,
dass die Gutachterin als Argument zusätzlich auf die Resultate der beruflichen Abklärungen
verweist und damit zu begründen versucht, dass dem Beschwerdeführer eine
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei. Dies vermag aber ebenfalls
nur bedingt zu überzeugen. Die Gutachterin hielt unter anderem fest, in der
BEFAS-Abklärung mit Schlussbericht vom 11. August 2006 sei eine
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ganztags mit Leistung aktuell 60 %
festgehalten worden, es sei jedoch praktisch nicht möglich, einen Arbeitsplatz
in der Privatwirtschaft zu finden wegen des auffälligen Verhaltens des
Versicherten. In einem Abschlussbericht der Berufsberatung der IV vom 26. März
2007 werde wiederum auf den nicht einfachen Beratungsverlauf hingewiesen, der
Versicherte habe sich geweigert, eine testdiagnostische Abklärung durchführen
sowie eine praktische Abklärung in der Rehaklinik J.___ vornehmen zu lassen. Des
Weiteren fehlt es vorliegend an einer Beschwerdevalidierung, nachdem die im
Rahmen des I.___-Gutachtens vorgesehene neuropsychologische Testung aufgrund
eines emotionalen Extremzustandes des Beschwerdeführers nach einer halben
Stunde abgebrochen werden musste (s. IV-Nr. 175, S. 58).
Zusammenfassend ergeben sich somit auch bezüglich
der Beurteilung aus dem psychiatrischen Teilgutachten des I.___ mindestens
geringe Zweifel (vgl. E. II. 7.2), weshalb rechtsprechungsgemäss nicht darauf
abgestellt werden kann.
8. Da somit weder auf das
psychiatrische Teilgutachten der G.___ vom 12. Juli 2021 noch auf das I.___-Gutachten
vom 18. Mai 2017 abgestellt werden kann, kann die Frage offengelassen werden,
ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren
beantragten Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter hätte zulassen
müssen. Dasselbe gilt für die formellen Rügen betreffend rechtliches Gehör,
Aktenführungspflicht und Begründungspflicht. Immerhin kann festgehalten werden,
dass diese im Rahmen einer verkürzten Beurteilung als unberechtigt erscheinen.
9. Wie bereits erwähnt, kann auf
das psychiatrische Teilgutachten der G.___ nicht abgestellt werden. Die
Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im
Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle
bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem
Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).
In der Regel spricht der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen von Art. 44 ATSG
ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, gegen die Annahme einer vollständig
ungeklärten Frage. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation aber insofern
anders, dass das G.___-Gutachten gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024; s. E. II. 6.2
hiervor) in beweisrechtlicher Hinsicht wie eine versicherungsinterne
medizinische Beurteilung zu behandeln ist und demnach bereits relativ geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden kann. Die bisherigen
Abklärungen haben daher aus heutiger Sicht beweisrechtlich nicht mehr den
Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten
Administrativgutachtens. Es rechtfertigt sich deshalb, den psychiatrischen
Sachverhalt als bislang vollständig ungeklärt zu betrachten und die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einholt und hiernach neu
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet. Demnach ist die
Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Juni
2022 aufzuheben.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat er anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228
E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Im Lichte des zu beurteilenden
Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung
auf CHF 4'553.00 festzusetzen (17.35 Std. x CHF 240.00 zuzügl. Auslagen von
CHF 63.50 und MwSt.).
Vorab ist festzuhalten, dass
die beiden eingereichten Kostennoten vom 3. August 2022 sowie vom 19. September
2022 teilweise Überschneidungen aufweisen, welche entsprechend gestrichen
werden. Dies betrifft die Positionen «Beschwerde an das Versicherungsgericht»
und die diesbezüglichen Auslagen sowie den zweimal geltend gemachten
nachprozessualen Aufwand. Sodann ergibt sich der Unterschied zu den
eingereichten Kostennoten unter anderem daraus, dass die Einreichung der
Kostennote vom 19. September 2022 Kanzleiaufwand darstellt, der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem sind
Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und
nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Des Weiteren
wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde
berücksichtigt. Schliesslich wird für den seit der Einreichung der Kostennote
vom 19. September 2022 angefallenen Aufwand pauschal eine halbe Stunde
eingerechnet.
10.2 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die
unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
11. Nachdem der Beschwerdeführer
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Somit wird die
Verhandlung vom 18. Juni 2024 abgesagt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verhandlung vom 18. Juni 2024 wird
abgesagt.
2. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Juni
2022 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einholt und hiernach neu über
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'553.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch