Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.126

Verneinung der Anspruchsberechtigung

30. März 2023Deutsch17 min

über einen Einsatz als Logistiker bei der C.___ AG ab (ALK S. 137). Dieser Vertrag

Source so.ch

Urteil vom 30. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) befand sich ab dem 2. November 2020 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) in einer

Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erhielt Arbeitslosenentschädigung (Akten

der Beschwerdegegnerin / ALK S. 227).

1.2 Der Beschwerdeführer und die

Personalverleiherin B.___ AG schlossen am 21. Oktober 2021 einen Vertrag

über einen Einsatz als Logistiker bei der C.___ AG ab (ALK S. 137). Dieser Vertrag

mit der Nummer [...] sah einen Arbeitsbeginn am 21. Oktober 2021, eine

durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag sowie einen

Bruttostundenlohn von CHF 27.31 (inkl. Ferienentschädigung) vor. In der Folge war

der Beschwerdeführer bis 23. Dezember 2021 bei der C.___ AG tätig (ALK S. 130 /

154 / 165). Die Beschwerdegegnerin versäumte es indes, dem

Beschwerdeführer für Oktober 2021 einen Zwischenverdienst anzurechnen. In der

Abrechnung vom 8. November 2021 setzte sie den Taggeldanspruch auf

CHF 2'329.65 fest (ALK S. 159), in der zweiten Abrechnung vom 16. November

2021 hingegen auf CHF 2’886.75, was zu einer Nachzahlung von

CHF 557.10 führte (ALK S. 156).

1.3 Am 15. November 2021 stellte die

B.___ AG einen neuen Einsatzvertrag mit der Nummer [...] aus, der aber weder

von ihr noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (ALK S. 147). Dieser

Vertrag sah einen Einsatz bei der C.___ AG ab dem 15. November 2021 vor, wobei

die Stellenbezeichnung als Logistiker, die durchschnittliche Arbeitszeit von

täglich acht Stunden sowie der Stundenlohn mit dem Vertrag vom 21. Oktober 2021

übereinstimmten.

1.4 Die B.___ AG schickte dem

Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 einen weiteren auf den 15. November 2021

datierten Einsatzvertrag mit der Nummer [...] zu (ALK S. 138). Dieser

unterschied sich vom Vertrag Nr. [...] lediglich darin, dass er eine

durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von nur noch sechs Stunden vorsah. Auch dieser

neue Vertrag wurde indes nicht unterschrieben (ALK S. 140).

1.5 Die

Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 ab 21. Oktober

2021 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer in

einem finanziell zumutbaren Arbeitsverhältnis stehe und daher keinen

Verdienstausfall erleide (ALK S. 144 f.). Sodann ergingen am 22., 23. resp. 24.

Dezember 2021 folgende Abrechnungen (ALK S. 128 / 132 / 136):

· Oktober 2021: Rückforderung

CHF 209.00

· November 2021: Auszahlung CHF 867.00

· Dezember 2021: Auszahlung CHF 1’061.30,

nach Verrechnung mit der Rückforderung über CHF 209.00

1.6 Die Beschwerdegegnerin wies die gegen

die Verfügung vom 10. Dezember 2021 gerichtete Einsprache vom 26. Januar 2022 (ALK

S. 123 f.) mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am

22. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, der

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer

für den Monat Dezember 2021 die Taggelddifferenz von CHF 1'155.30

nachzuzahlen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (A.S.

5 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin erstellt am 28. Juli 2022 zwei neue Abrechnungen, welche die

Abrechnungen vom 22., 23. und 24. Dezember 2021 (E. I. 1.5 hiervor) ersetzen:

· November 2021 (ALK S. 10): Rückforderung

CHF 867.00.

· Dezember 2021 (ALK S. 11): Keine Nachzahlung,

da der Anspruch von CH 1’270.30 (1’061.30 + 209.00, s. E. I. 1.5 hiervor) bereits

abgerechnet worden ist.

2.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 folgende

Anträge (A.S. 17 ff.):

1. Die Beschwerde sei teilweise

gutzuheissen.

2. Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers sei vom 21. Oktober 2021

bis 10. Dezember 2021 zu verneinen.

3. Es sei festzustellen, dass dem

Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2021 bis 23. Dezember 2021 ein

Zwischenverdienst in Höhe von CHF 1'370.00 angerechnet werden muss.

Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte

die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von CHF 423.65 zurück

(ALK S. 5 ff.).

2.4 Der Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 19. August 2022 an seinem Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 29 f.),

während die Beschwerdegegnerin am 26. August 2022 auf eine Duplik

verzichtet und auf ihre Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 33).

2.5 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 13. September 2022 eine Kostennote ein (A.S. 36

f.). Diese geht am 14. September 2022 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 38), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist nach dem Beschwerdebegehren einzig, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung

im Betrag von CHF 1'155.30 auszuzahlen hat (E. I. 2.1 hiervor).

Die am 3. August 2022 verfügte Rückforderung sowie die neuen Abrechnungen vom

28.

Juli 2022 bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 24. Mai 2022.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit einer strittigen Forderung von CHF 1'155.30 nicht erreicht,

weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Als Zwischenverdienst gilt jedes

Einkommen der arbeitslosen Person aus unselbständiger oder selbständiger

Erwerbstätigkeit, das innerhalb einer Kontrollperiode erzielt wird. Die

versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes

(hier: 80 %, s. ALK S. 11) des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode

erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen

Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3

Satz 1 AVIG). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung zum AVIG besteht

innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf

Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten

Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV; SR 837.02). Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S.

480).

2.1.2

Der Berechnung des

Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode

erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die

Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte

Person einen Anspruch hat, wie z.B. einen 13. Monatslohn (AVIG-Praxis ALE

C125). Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird

erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet

(Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3; AVIG-Praxis

ALE C125 und C149 ff.).

2.1.3

Nimmt die versicherte Person eine

finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit

auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis

resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden.

Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE C139). Unzumutbar

ist eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer

ist als 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 16 Abs. 2 lit. i

AVIG).

2.2

2.2.1

Kann die Arbeit infolge

Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen

Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur

Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass den Arbeitnehmer eine Pflicht

zur Nachleistung trifft (Art. 324 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht

/ OR; SR 220). Diese Vorschrift ist insoweit zwingender Natur, als nicht zu

Ungunsten des Arbeitnehmers davon abgewichen werden darf (s. Art. 362

Abs. 1 OR).

2.2.2

Der Personalverleiher ist

verpflichtet, die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer

schriftlich zu regeln (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih,

Arbeitsvermittlungsgesetz / AVG; SR 823.11). Die Gefahr, dass der

Verleiher von Arbeitskräften keine Arbeit hat oder einen Arbeitnehmer aus

anderen Gründen nicht beschäftigen will, gehört zum Betriebsrisiko einer

Temporärfirma (Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl., Zürich

2012, Art. 324 N 5 mit Hinweisen), dies selbst dann, wenn der Personalverleiher

ohne Verschulden in Annahmeverzug gerät. Wenn im Arbeits- bzw. Einsatzvertrag

vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer 40 Stunden pro Woche einen Einsatz in

einem Drittbetrieb leistet, hat er – sofern Stundenlohn abgemacht wurde – grundsätzlich

Anspruch auf 40 Stundenlöhne pro Woche. Weicht der Stunden- bzw.

Arbeitsrapport von den im Einsatzvertrag vereinbarten Stunden nach unten ab,

ist der Verleiher gleichwohl verpflichtet, den Arbeitnehmer im Umfang der im

Einsatzvertrag vereinbarten 40 Stunden zu entlöhnen, d.h. es darf nicht

einfach auf den Stunden- bzw. Arbeitsrapport abgestellt werden. Das Risiko,

dass der Einsatzbetrieb nicht im vereinbarten Umfang Arbeit anbieten kann, geht

auf den Verleiher über, weil es dieser ist, der mit dem Arbeitnehmer die

arbeitsvertragsrechtliche Beziehung pflegt und gehalten ist, die zwingenden

Bestimmungen von Art. 319 ff. OR zu beachten (SECO-Weisung 2019/1 vom

19.

Dezember 2019, Die Arbeitszeitenregelung im Arbeitsvertrag und die

damit verbundene Lohnzahlungspflicht des Verleihers S. 5, s. unter Arbeitszeitenregelung

im Arbeitsvertrag.pdf, zuletzt besucht am 30. März 2023).

Der Umstand, dass sich der

Einsatzvertrag wie hier auf ein im Durchschnitt zu erreichende Pensum bezieht,

ändert nichts daran, dass der Personalverleiher in Verzug gerät, wenn durch die

Entleiherin (hier die C.___ AG) weniger Arbeit als abgemacht zugewiesen wird (Urteil

des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.2 vom 23. Dezember 2020 E. 7.1);

so liegt ein Verzug z.B. vor, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle

des vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitspensums von monatlich

70.

Stunden nur 52,56 Stunden zuweist (Streiff / von Kaenel / Rudolph,

a.a.O., Art. 324 N 2 mit Hinweis). Der Arbeitnehmer ist gehalten,

seine Lohnforderung gegenüber dem Personalverleiher durchzusetzen. Es ist nicht

Sache der Arbeitslosenversicherung, Forderungen der versicherten Person

gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen und ihn damit von seiner Leistungspflicht

zu befreien (AVIG-Praxis ALE C142).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war

aufgrund des Einsatzvertrages Nr. [...] mit der B.___ AG ab dem

21.

Oktober 2021 bei der C.___ AG tätig (E. I. 1.2 hiervor). Vertraglich

zugesichert war eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden pro (Arbeits-)Tag,

was mit Blick auf die SECO-Weisung 2019/1 (s. E. II. 2.2.2

hiervor) zulässig ist. Auch wenn nicht ganz klar ist, über welchen Zeitraum

dieser Durchschnitt von acht Stunden berechnet wird (pro Woche, pro Monat oder

über die gesamte Einsatzdauer betrachtet), lässt sich die vereinbarte

Arbeitszeit hinreichend genau bestimmen (s. Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.2 vom 23. Dezember 2020 E. 7.1). Im

Übrigen wurde im Oktober 2021 während neun Tagen eine durchschnittliche

Tagesarbeitszeit von 8,22 Stunden erreicht (ALK S. 165), während es im November

2021.

bei 21 Tagen immerhin 7,16 Stunden waren (ALK S. 154). Grössere

Abweichungen von der vereinbarten Durchschnittsarbeitszeit lagen damit keine

vor. Folglich ist bei der Bestimmung des vom Beschwerdeführer erzielten Zwischenverdienstes

ab 21. Oktober 2021 von einer vereinbarten Tagesarbeitszeit von acht Stunden

auszugehen und nicht von den schwankenden effektiven Arbeitszeiten (Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.2 vom 23. Dezember 2020 E. 7.1 +

7.2). Unter Berücksichtigung des Grundlohnes (CHF 22.55), der

Feiertagsentschädigung (CHF 0.72) und des Anteils für den 13. Monatslohn (CHF 2.10),

jedoch ohne die Ferienentschädigung (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor),

ergibt sich ein Tageseinkommen von CHF 202.96 (8 Stunden x CHF 25.37).

Dieses übersteigt das Taggeld von CHF 181.55 (ALK S. 227), was einen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (E. II. 2.1.1 hiervor). Zugleich

handelt sich um eine finanziell zumutbare Arbeit, wenn das Einkommen über das

besagte Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (ALK S. 227) hinausgeht,

liegt die Zumutbarkeitsgrenze doch bei 70 % des versicherten Verdienstes (E. II. 2.1.3

hiervor).

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer hält unter Hinweis auf das Schreiben der B.___ AG vom 7.

Dezember 2021 dafür, seine tägliche Arbeitszeit sei per 15. November 2021 auf

sechs Stunden reduziert worden. Dazu machte die B.___ AG am 22. Dezember 2021

gegenüber der Beschwerdegegnerin folgende Angaben (ALK S. 139):

Anbei finden Sie die

Änderungskündigung [d.h. den Einsatzvertrag Nr. [...], s. Anhang der Mitteilung

/ ALK S. 140] für [den Beschwerdeführer].

Leider wurde der 1.

Einsatzvertrag-Nr. [...] mit Tippfehler auf 8 Std. pro Tag erstellt. Als dies

bemerkt wurde, haben wir einen korrekten Einsatzvertrag-Nr. [...] mit 6 Std.

pro Tag erstellt.

Wir haben danach

versehentlich den 1. Einsatzvertrag-Nr. [...] statt den korrekten

Einsatzvertrag-Nr. [...] mit 6 Std. pro Tag an [den Beschwerdeführer] gesendet.

Die Beschwerdegegnerin stellte der B.___

AG am 2. und 8. Februar 2022 verschiedene Fragen (ALK S. 104 f. / 112),

welche am 16. Februar 2022 wie folgt beantwortet wurden (ALK S. 100): Der Beschwerdeführer

sei in der Baugruppe der C.___ AG eingesetzt worden. Nach Beendigung der

Bauarbeiten habe ihm dieser Betrieb einen Einsatz in der Logistik angeboten,

allerdings nur mit einem Pensum von 80 %, da am Donnerstag jeweils kein

Einsatz erfolge. Nach den Anfragen der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember sowie

22.

und 23. Dezember betr. Unterlagen habe man bemerkt, dass im Einsatzvertrag

Nr. [...] acht Stunden am Tag anstatt sechs Stunden vereinbart worden seien. Der

Einsatzvertrag Nr. [...] mit den vereinbarten sechs Stunden könne nur ab

dem 15. November 2021 gültig sein, da der Einsatz von der C.___ AG von

Beginn weg mit 80 % deklariert worden sei. Der Brief mit der Information,

dass bei der Anzahl Stunden ein Fehler im Einsatzvertrag bestehe, sei am 7. Dezember

2021.

ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe beide Einsatzverträge per

Mail und per Post zur Unterschrift erhalten, bis jetzt aber nicht unterschrieben

zurückgeschickt.

3.2.2

Der Beschwerdeführer hat die beiden

Einsatzverträge Nr. [...] und [...] vom 15. November 2021 nach Aktenlage nicht unterzeichnet,

weshalb sie keine Wirkung entfalteten. Eine Reduktion der Arbeitszeit hätte der

Schriftform bedurft (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d AVG). Dies

bedeutet, dass ab dem 15. November 2021 weiterhin der Einsatzvertrag vom 21.

Oktober 2021 galt. Es ist nirgends ersichtlich und wird auch nicht behauptet,

dass dieser Vertrag mit einer Arbeitszeit von acht Stunden auf den 15. November

2021.

gekündigt worden wäre. Andererseits lässt sich nicht sagen, der

Beschwerdeführer sei ab 15. November 2021 faktisch nur noch durchschnittlich

sechs Stunden pro Tag beschäftigt gewesen. Die Auskunft der B.___ AG, der Beschwerdeführer

sei ab dem 15. November 2021 am Donnerstag nicht mehr eingesetzt worden (E. II. 3.2.1

hiervor), ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer arbeitete vielmehr auch nach diesem

Datum am Donnerstag, nämlich am 18. und 25. November, und dies nicht

nur sechs, sondern acht resp. neun Stunden (ALK S. 154); in der Zeit vom

1.

bis 8. Dezember 2021 kam der Beschwerdeführer demgegenüber überhaupt nicht

zum Einsatz (ALK S. 130).

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin vertritt in

der Beschwerdeantwort abweichend vom Einspracheentscheid die Auffassung, das

Schreiben der B.___ AG vom 7. Dezember 2021, mit dem der Beschwerdeführer

den Vertrag Nr. [...] erhalten habe (E. I. 1.4 hiervor), sei als Änderungskündigung

zu verstehen, mit der die tägliche Arbeitszeit auf sechs Stunden reduziert

worden sei. Diese Kündigung sei per 11. Dezember 2021 wirksam, da sie dem

Beschwerdeführer frühestens am 8. Dezember 2021 zugegangen sei und eine vertragliche

Kündigungsfrist von zwei Werktagen (s. ALK S. 137 sowie Art. 19 Abs. 4

lit. a AVG) habe eingehalten werden müssen (9. und 10. Dezember 2021,

Donnerstag und Freitag). Dies verdient Zustimmung, zumal die B.___ AG am 22.

Dezember 2021 in Zusammenhang mit dem Einsatzvertrag Nr. [...] selber von einer

Änderungskündigung sprach (E. II. 3.2.1 hiervor). Eine solche Sichtweise

korrespondiert denn auch damit, dass sich die durchschnittliche Arbeitszeit in

der Folge während der neun Werktage vom Montag,13. Dezember, bis Donnerstag,

23.

Dezember 2021, als der Einsatz bei der C.___ AG endete, auf 5,83

Stunden belief (ALK S. 130).

3.2.4

Nach diesem Beweisergebnis ist

erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 21. Oktober bis 10. Dezember 2021,

also während einer ganzen Kontrollperiode (s. dazu das Beispiel 2 in

AVIG-Praxis C139), eine ihm finanziell zumutbare Arbeit ausübte. Damit war die

Arbeitslosigkeit im fraglichen Zeitraum beendet, so dass für die Annahme eines

Zwischenverdienstes und die Ausrichtung von Kompensationszahlungen kein Raum

blieb. Eine Arbeitslosigkeit trat erst wieder ein, als sich die Arbeitszeit ab

11.

Dezember 2021 auf sechs Stunden täglich reduzierte und der Tageslohn mit neu

CHF 152.22 tiefer als CHF 158.85, d.h. 70 % des versicherten Verdienstes ([4'924

x 0,7] : 21,7 Tage) ausfiel. Mit dem Stundenlohn von CHF 25.37 und einer

garantierten Tagesarbeitszeit von sechs Stunden ergibt sich sodann für die neun

Arbeitstage vom 13. bis 23. Dezember 2021 ein Zwischenverdienst von

CHF 1'370.00.

3.3

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben. Der Beschwerdeführer besitzt in der Zeit vom 21. Oktober bis

10.

Dezember 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Vom 11. bis

23.

Dezember 2021 kommen demgegenüber grundsätzlich Kompensationszahlungen zum

Zwischenverdienst von CHF 1370.00 in Frage. Die Angelegenheit wird zurück

an die Beschwerdegegnerin gewiesen. Diese hat unter Berücksichtigung des

Zwischenverdienstes einerseits sowie der bereits erfolgten Auszahlungen, Rückforderungen

und Verrechnungen von Taggeldern andererseits zu berechnen, ob und gegebenenfalls

in welchem Betrag dem Beschwerdeführer für Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung

zusteht.

4.

4.1

Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei teilweisem Obsiegen

ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil

des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft

hier indes nicht zu, denn der Aufwand der Vertreterin des Beschwerdeführers

wäre nicht niedriger ausgefallen, wenn lediglich ab 11. Dezember 2021

Arbeitslosenentschädigung begehrt worden wäre.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022, welche hier einzig zur

Diskussion stehen, in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, sowie Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Die Vertreterin macht in der

Kostennote vom 13. September 2022 (A.S. 37) einen Zeitaufwand von pauschal acht

Stunden à CHF 250.00 geltend. Die Vertreterin war zwar am Einspracheverfahren

nicht beteiligt und musste sich in den Fall erst einarbeiten. Angesichts der

Kürze der beiden Rechtsschriften von sechs resp. zwei Seiten, der wenig umfangreichen

Akten und des Fehlens besonders komplexer Rechtsfragen erscheinen acht Stunden

dennoch als zu hoch, zumal der Aufwand für die einzelnen Verrichtungen aus der

Kostennote nicht hervorgeht und damit nicht überprüfbar ist. Angemessen ist

vielmehr ein Aufwand von 6,5 Stunden, woraus sich mit einem Stundenansatz von

CHF 250.00, CHF 89.30 Auslagen und CHF 132.00 Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Parteientschädigung

von CHF 1'846.30 ergibt.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-

sten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2022 wird in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin ge-

wiesen, damit

diese im Sinne der Erwägungen berechnet, inwieweit dem Beschwerdeführer für die

Zeit vom 11. bis 23. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'846.30 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann