VSBES.2022.126
Verneinung der Anspruchsberechtigung
30. März 2023Deutsch17 min
über einen Einsatz als Logistiker bei der C.___ AG ab (ALK S. 137). Dieser Vertrag
Source so.ch
Urteil vom 30. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) befand sich ab dem 2. November 2020 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) in einer
Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erhielt Arbeitslosenentschädigung (Akten
der Beschwerdegegnerin / ALK S. 227).
1.2 Der Beschwerdeführer und die
Personalverleiherin B.___ AG schlossen am 21. Oktober 2021 einen Vertrag
über einen Einsatz als Logistiker bei der C.___ AG ab (ALK S. 137). Dieser Vertrag
mit der Nummer [...] sah einen Arbeitsbeginn am 21. Oktober 2021, eine
durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag sowie einen
Bruttostundenlohn von CHF 27.31 (inkl. Ferienentschädigung) vor. In der Folge war
der Beschwerdeführer bis 23. Dezember 2021 bei der C.___ AG tätig (ALK S. 130 /
154 / 165). Die Beschwerdegegnerin versäumte es indes, dem
Beschwerdeführer für Oktober 2021 einen Zwischenverdienst anzurechnen. In der
Abrechnung vom 8. November 2021 setzte sie den Taggeldanspruch auf
CHF 2'329.65 fest (ALK S. 159), in der zweiten Abrechnung vom 16. November
2021 hingegen auf CHF 2’886.75, was zu einer Nachzahlung von
CHF 557.10 führte (ALK S. 156).
1.3 Am 15. November 2021 stellte die
B.___ AG einen neuen Einsatzvertrag mit der Nummer [...] aus, der aber weder
von ihr noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (ALK S. 147). Dieser
Vertrag sah einen Einsatz bei der C.___ AG ab dem 15. November 2021 vor, wobei
die Stellenbezeichnung als Logistiker, die durchschnittliche Arbeitszeit von
täglich acht Stunden sowie der Stundenlohn mit dem Vertrag vom 21. Oktober 2021
übereinstimmten.
1.4 Die B.___ AG schickte dem
Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 einen weiteren auf den 15. November 2021
datierten Einsatzvertrag mit der Nummer [...] zu (ALK S. 138). Dieser
unterschied sich vom Vertrag Nr. [...] lediglich darin, dass er eine
durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von nur noch sechs Stunden vorsah. Auch dieser
neue Vertrag wurde indes nicht unterschrieben (ALK S. 140).
1.5 Die
Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 ab 21. Oktober
2021 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer in
einem finanziell zumutbaren Arbeitsverhältnis stehe und daher keinen
Verdienstausfall erleide (ALK S. 144 f.). Sodann ergingen am 22., 23. resp. 24.
Dezember 2021 folgende Abrechnungen (ALK S. 128 / 132 / 136):
· Oktober 2021: Rückforderung
CHF 209.00
· November 2021: Auszahlung CHF 867.00
· Dezember 2021: Auszahlung CHF 1’061.30,
nach Verrechnung mit der Rückforderung über CHF 209.00
1.6 Die Beschwerdegegnerin wies die gegen
die Verfügung vom 10. Dezember 2021 gerichtete Einsprache vom 26. Januar 2022 (ALK
S. 123 f.) mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am
22. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, der
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
für den Monat Dezember 2021 die Taggelddifferenz von CHF 1'155.30
nachzuzahlen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (A.S.
5 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin erstellt am 28. Juli 2022 zwei neue Abrechnungen, welche die
Abrechnungen vom 22., 23. und 24. Dezember 2021 (E. I. 1.5 hiervor) ersetzen:
· November 2021 (ALK S. 10): Rückforderung
CHF 867.00.
· Dezember 2021 (ALK S. 11): Keine Nachzahlung,
da der Anspruch von CH 1’270.30 (1’061.30 + 209.00, s. E. I. 1.5 hiervor) bereits
abgerechnet worden ist.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 folgende
Anträge (A.S. 17 ff.):
1. Die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen.
2. Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers sei vom 21. Oktober 2021
bis 10. Dezember 2021 zu verneinen.
3. Es sei festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2021 bis 23. Dezember 2021 ein
Zwischenverdienst in Höhe von CHF 1'370.00 angerechnet werden muss.
Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte
die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von CHF 423.65 zurück
(ALK S. 5 ff.).
2.4 Der Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 19. August 2022 an seinem Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 29 f.),
während die Beschwerdegegnerin am 26. August 2022 auf eine Duplik
verzichtet und auf ihre Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 33).
2.5 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 13. September 2022 eine Kostennote ein (A.S. 36
f.). Diese geht am 14. September 2022 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 38), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist nach dem Beschwerdebegehren einzig, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung
im Betrag von CHF 1'155.30 auszuzahlen hat (E. I. 2.1 hiervor).
Die am 3. August 2022 verfügte Rückforderung sowie die neuen Abrechnungen vom
28.
Juli 2022 bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 24. Mai 2022.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit einer strittigen Forderung von CHF 1'155.30 nicht erreicht,
weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1
Als Zwischenverdienst gilt jedes
Einkommen der arbeitslosen Person aus unselbständiger oder selbständiger
Erwerbstätigkeit, das innerhalb einer Kontrollperiode erzielt wird. Die
versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes
(hier: 80 %, s. ALK S. 11) des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode
erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen
Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3
Satz 1 AVIG). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung zum AVIG besteht
innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf
Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten
Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV; SR 837.02). Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S.
480).
2.1.2
Der Berechnung des
Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode
erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die
Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte
Person einen Anspruch hat, wie z.B. einen 13. Monatslohn (AVIG-Praxis ALE
C125). Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird
erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet
(Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3; AVIG-Praxis
ALE C125 und C149 ff.).
2.1.3
Nimmt die versicherte Person eine
finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit
auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis
resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden.
Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE C139). Unzumutbar
ist eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer
ist als 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 16 Abs. 2 lit. i
AVIG).
2.2
2.2.1
Kann die Arbeit infolge
Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen
Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur
Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass den Arbeitnehmer eine Pflicht
zur Nachleistung trifft (Art. 324 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht
/ OR; SR 220). Diese Vorschrift ist insoweit zwingender Natur, als nicht zu
Ungunsten des Arbeitnehmers davon abgewichen werden darf (s. Art. 362
Abs. 1 OR).
2.2.2
Der Personalverleiher ist
verpflichtet, die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer
schriftlich zu regeln (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih,
Arbeitsvermittlungsgesetz / AVG; SR 823.11). Die Gefahr, dass der
Verleiher von Arbeitskräften keine Arbeit hat oder einen Arbeitnehmer aus
anderen Gründen nicht beschäftigen will, gehört zum Betriebsrisiko einer
Temporärfirma (Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl., Zürich
2012, Art. 324 N 5 mit Hinweisen), dies selbst dann, wenn der Personalverleiher
ohne Verschulden in Annahmeverzug gerät. Wenn im Arbeits- bzw. Einsatzvertrag
vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer 40 Stunden pro Woche einen Einsatz in
einem Drittbetrieb leistet, hat er – sofern Stundenlohn abgemacht wurde – grundsätzlich
Anspruch auf 40 Stundenlöhne pro Woche. Weicht der Stunden- bzw.
Arbeitsrapport von den im Einsatzvertrag vereinbarten Stunden nach unten ab,
ist der Verleiher gleichwohl verpflichtet, den Arbeitnehmer im Umfang der im
Einsatzvertrag vereinbarten 40 Stunden zu entlöhnen, d.h. es darf nicht
einfach auf den Stunden- bzw. Arbeitsrapport abgestellt werden. Das Risiko,
dass der Einsatzbetrieb nicht im vereinbarten Umfang Arbeit anbieten kann, geht
auf den Verleiher über, weil es dieser ist, der mit dem Arbeitnehmer die
arbeitsvertragsrechtliche Beziehung pflegt und gehalten ist, die zwingenden
Bestimmungen von Art. 319 ff. OR zu beachten (SECO-Weisung 2019/1 vom
19.
Dezember 2019, Die Arbeitszeitenregelung im Arbeitsvertrag und die
damit verbundene Lohnzahlungspflicht des Verleihers S. 5, s. unter Arbeitszeitenregelung
im Arbeitsvertrag.pdf, zuletzt besucht am 30. März 2023).
Der Umstand, dass sich der
Einsatzvertrag wie hier auf ein im Durchschnitt zu erreichende Pensum bezieht,
ändert nichts daran, dass der Personalverleiher in Verzug gerät, wenn durch die
Entleiherin (hier die C.___ AG) weniger Arbeit als abgemacht zugewiesen wird (Urteil
des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.2 vom 23. Dezember 2020 E. 7.1);
so liegt ein Verzug z.B. vor, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle
des vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitspensums von monatlich
70.
Stunden nur 52,56 Stunden zuweist (Streiff / von Kaenel / Rudolph,
a.a.O., Art. 324 N 2 mit Hinweis). Der Arbeitnehmer ist gehalten,
seine Lohnforderung gegenüber dem Personalverleiher durchzusetzen. Es ist nicht
Sache der Arbeitslosenversicherung, Forderungen der versicherten Person
gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen und ihn damit von seiner Leistungspflicht
zu befreien (AVIG-Praxis ALE C142).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war
aufgrund des Einsatzvertrages Nr. [...] mit der B.___ AG ab dem
21.
Oktober 2021 bei der C.___ AG tätig (E. I. 1.2 hiervor). Vertraglich
zugesichert war eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden pro (Arbeits-)Tag,
was mit Blick auf die SECO-Weisung 2019/1 (s. E. II. 2.2.2
hiervor) zulässig ist. Auch wenn nicht ganz klar ist, über welchen Zeitraum
dieser Durchschnitt von acht Stunden berechnet wird (pro Woche, pro Monat oder
über die gesamte Einsatzdauer betrachtet), lässt sich die vereinbarte
Arbeitszeit hinreichend genau bestimmen (s. Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.2 vom 23. Dezember 2020 E. 7.1). Im
Übrigen wurde im Oktober 2021 während neun Tagen eine durchschnittliche
Tagesarbeitszeit von 8,22 Stunden erreicht (ALK S. 165), während es im November
2021.
bei 21 Tagen immerhin 7,16 Stunden waren (ALK S. 154). Grössere
Abweichungen von der vereinbarten Durchschnittsarbeitszeit lagen damit keine
vor. Folglich ist bei der Bestimmung des vom Beschwerdeführer erzielten Zwischenverdienstes
ab 21. Oktober 2021 von einer vereinbarten Tagesarbeitszeit von acht Stunden
auszugehen und nicht von den schwankenden effektiven Arbeitszeiten (Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.2 vom 23. Dezember 2020 E. 7.1 +
7.2). Unter Berücksichtigung des Grundlohnes (CHF 22.55), der
Feiertagsentschädigung (CHF 0.72) und des Anteils für den 13. Monatslohn (CHF 2.10),
jedoch ohne die Ferienentschädigung (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor),
ergibt sich ein Tageseinkommen von CHF 202.96 (8 Stunden x CHF 25.37).
Dieses übersteigt das Taggeld von CHF 181.55 (ALK S. 227), was einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (E. II. 2.1.1 hiervor). Zugleich
handelt sich um eine finanziell zumutbare Arbeit, wenn das Einkommen über das
besagte Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (ALK S. 227) hinausgeht,
liegt die Zumutbarkeitsgrenze doch bei 70 % des versicherten Verdienstes (E. II. 2.1.3
hiervor).
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer hält unter Hinweis auf das Schreiben der B.___ AG vom 7.
Dezember 2021 dafür, seine tägliche Arbeitszeit sei per 15. November 2021 auf
sechs Stunden reduziert worden. Dazu machte die B.___ AG am 22. Dezember 2021
gegenüber der Beschwerdegegnerin folgende Angaben (ALK S. 139):
Anbei finden Sie die
Änderungskündigung [d.h. den Einsatzvertrag Nr. [...], s. Anhang der Mitteilung
/ ALK S. 140] für [den Beschwerdeführer].
Leider wurde der 1.
Einsatzvertrag-Nr. [...] mit Tippfehler auf 8 Std. pro Tag erstellt. Als dies
bemerkt wurde, haben wir einen korrekten Einsatzvertrag-Nr. [...] mit 6 Std.
pro Tag erstellt.
Wir haben danach
versehentlich den 1. Einsatzvertrag-Nr. [...] statt den korrekten
Einsatzvertrag-Nr. [...] mit 6 Std. pro Tag an [den Beschwerdeführer] gesendet.
Die Beschwerdegegnerin stellte der B.___
AG am 2. und 8. Februar 2022 verschiedene Fragen (ALK S. 104 f. / 112),
welche am 16. Februar 2022 wie folgt beantwortet wurden (ALK S. 100): Der Beschwerdeführer
sei in der Baugruppe der C.___ AG eingesetzt worden. Nach Beendigung der
Bauarbeiten habe ihm dieser Betrieb einen Einsatz in der Logistik angeboten,
allerdings nur mit einem Pensum von 80 %, da am Donnerstag jeweils kein
Einsatz erfolge. Nach den Anfragen der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember sowie
22.
und 23. Dezember betr. Unterlagen habe man bemerkt, dass im Einsatzvertrag
Nr. [...] acht Stunden am Tag anstatt sechs Stunden vereinbart worden seien. Der
Einsatzvertrag Nr. [...] mit den vereinbarten sechs Stunden könne nur ab
dem 15. November 2021 gültig sein, da der Einsatz von der C.___ AG von
Beginn weg mit 80 % deklariert worden sei. Der Brief mit der Information,
dass bei der Anzahl Stunden ein Fehler im Einsatzvertrag bestehe, sei am 7. Dezember
2021.
ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe beide Einsatzverträge per
Mail und per Post zur Unterschrift erhalten, bis jetzt aber nicht unterschrieben
zurückgeschickt.
3.2.2
Der Beschwerdeführer hat die beiden
Einsatzverträge Nr. [...] und [...] vom 15. November 2021 nach Aktenlage nicht unterzeichnet,
weshalb sie keine Wirkung entfalteten. Eine Reduktion der Arbeitszeit hätte der
Schriftform bedurft (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d AVG). Dies
bedeutet, dass ab dem 15. November 2021 weiterhin der Einsatzvertrag vom 21.
Oktober 2021 galt. Es ist nirgends ersichtlich und wird auch nicht behauptet,
dass dieser Vertrag mit einer Arbeitszeit von acht Stunden auf den 15. November
2021.
gekündigt worden wäre. Andererseits lässt sich nicht sagen, der
Beschwerdeführer sei ab 15. November 2021 faktisch nur noch durchschnittlich
sechs Stunden pro Tag beschäftigt gewesen. Die Auskunft der B.___ AG, der Beschwerdeführer
sei ab dem 15. November 2021 am Donnerstag nicht mehr eingesetzt worden (E. II. 3.2.1
hiervor), ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer arbeitete vielmehr auch nach diesem
Datum am Donnerstag, nämlich am 18. und 25. November, und dies nicht
nur sechs, sondern acht resp. neun Stunden (ALK S. 154); in der Zeit vom
1.
bis 8. Dezember 2021 kam der Beschwerdeführer demgegenüber überhaupt nicht
zum Einsatz (ALK S. 130).
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin vertritt in
der Beschwerdeantwort abweichend vom Einspracheentscheid die Auffassung, das
Schreiben der B.___ AG vom 7. Dezember 2021, mit dem der Beschwerdeführer
den Vertrag Nr. [...] erhalten habe (E. I. 1.4 hiervor), sei als Änderungskündigung
zu verstehen, mit der die tägliche Arbeitszeit auf sechs Stunden reduziert
worden sei. Diese Kündigung sei per 11. Dezember 2021 wirksam, da sie dem
Beschwerdeführer frühestens am 8. Dezember 2021 zugegangen sei und eine vertragliche
Kündigungsfrist von zwei Werktagen (s. ALK S. 137 sowie Art. 19 Abs. 4
lit. a AVG) habe eingehalten werden müssen (9. und 10. Dezember 2021,
Donnerstag und Freitag). Dies verdient Zustimmung, zumal die B.___ AG am 22.
Dezember 2021 in Zusammenhang mit dem Einsatzvertrag Nr. [...] selber von einer
Änderungskündigung sprach (E. II. 3.2.1 hiervor). Eine solche Sichtweise
korrespondiert denn auch damit, dass sich die durchschnittliche Arbeitszeit in
der Folge während der neun Werktage vom Montag,13. Dezember, bis Donnerstag,
23.
Dezember 2021, als der Einsatz bei der C.___ AG endete, auf 5,83
Stunden belief (ALK S. 130).
3.2.4
Nach diesem Beweisergebnis ist
erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 21. Oktober bis 10. Dezember 2021,
also während einer ganzen Kontrollperiode (s. dazu das Beispiel 2 in
AVIG-Praxis C139), eine ihm finanziell zumutbare Arbeit ausübte. Damit war die
Arbeitslosigkeit im fraglichen Zeitraum beendet, so dass für die Annahme eines
Zwischenverdienstes und die Ausrichtung von Kompensationszahlungen kein Raum
blieb. Eine Arbeitslosigkeit trat erst wieder ein, als sich die Arbeitszeit ab
11.
Dezember 2021 auf sechs Stunden täglich reduzierte und der Tageslohn mit neu
CHF 152.22 tiefer als CHF 158.85, d.h. 70 % des versicherten Verdienstes ([4'924
x 0,7] : 21,7 Tage) ausfiel. Mit dem Stundenlohn von CHF 25.37 und einer
garantierten Tagesarbeitszeit von sechs Stunden ergibt sich sodann für die neun
Arbeitstage vom 13. bis 23. Dezember 2021 ein Zwischenverdienst von
CHF 1'370.00.
3.3
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben. Der Beschwerdeführer besitzt in der Zeit vom 21. Oktober bis
10.
Dezember 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Vom 11. bis
23.
Dezember 2021 kommen demgegenüber grundsätzlich Kompensationszahlungen zum
Zwischenverdienst von CHF 1370.00 in Frage. Die Angelegenheit wird zurück
an die Beschwerdegegnerin gewiesen. Diese hat unter Berücksichtigung des
Zwischenverdienstes einerseits sowie der bereits erfolgten Auszahlungen, Rückforderungen
und Verrechnungen von Taggeldern andererseits zu berechnen, ob und gegebenenfalls
in welchem Betrag dem Beschwerdeführer für Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung
zusteht.
4.
4.1
Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei teilweisem Obsiegen
ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil
des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft
hier indes nicht zu, denn der Aufwand der Vertreterin des Beschwerdeführers
wäre nicht niedriger ausgefallen, wenn lediglich ab 11. Dezember 2021
Arbeitslosenentschädigung begehrt worden wäre.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022, welche hier einzig zur
Diskussion stehen, in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, sowie Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Die Vertreterin macht in der
Kostennote vom 13. September 2022 (A.S. 37) einen Zeitaufwand von pauschal acht
Stunden à CHF 250.00 geltend. Die Vertreterin war zwar am Einspracheverfahren
nicht beteiligt und musste sich in den Fall erst einarbeiten. Angesichts der
Kürze der beiden Rechtsschriften von sechs resp. zwei Seiten, der wenig umfangreichen
Akten und des Fehlens besonders komplexer Rechtsfragen erscheinen acht Stunden
dennoch als zu hoch, zumal der Aufwand für die einzelnen Verrichtungen aus der
Kostennote nicht hervorgeht und damit nicht überprüfbar ist. Angemessen ist
vielmehr ein Aufwand von 6,5 Stunden, woraus sich mit einem Stundenansatz von
CHF 250.00, CHF 89.30 Auslagen und CHF 132.00 Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Parteientschädigung
von CHF 1'846.30 ergibt.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-
sten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2022 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin ge-
wiesen, damit
diese im Sinne der Erwägungen berechnet, inwieweit dem Beschwerdeführer für die
Zeit vom 11. bis 23. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'846.30 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann