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Entscheid

VSBES.2022.127

Invalidenrente

15. November 2022Deutsch14 min

Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Neurologie und Ophtamologie beim B.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 15. November 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1970 geborene A.___ meldete

sich im Dezember 2006 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen Augentumor, eine

Zervikozephalgie bei segmentaler Funktionsstörung C2/3 und eine Neuralgie des

N. supraorbitalis zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Auf

Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) veranlasste

die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Neurologie und Ophtamologie beim B.___ (nachfolgend:

B.___), welches am 17. September 2008 erstattet wurde (IV-Nr. 43). Das

Gutachten legte die IV-Stelle in der Folge dem RAD zur Stellungnahme vor

(IV-Nr. 60). Nach Eingang eines augenärztlichen Dokuments holte die IV-Stelle zusätzlich

eine ergänzende Stellungnahme beim B.___ ein. Diese datiert vom 2. Juni 2009

(IV-Nr. 69). Gestützt auf die eingeholten Beurteilungen wies die IV-Stelle mit

Verfügung vom 14. August 2009 das Leistungsbegehren von A.___ in Bezug auf eine

Invalidenrente sowie eine Umschulung ab und bejahte den Anspruch auf

Arbeitsvermittlung (IV-Nr. 71)

2. Am 25. April 2022 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle mit Hinweis auf eine PTBS nach zweimaliger Covid-19

Erkrankung, eine mittelgradige depressive Episode, einen symptomatischen

benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS), eine Hypercholesterinämie und

eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne zum Leistungsbezug an. Es

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. August 2021 bis auf

Weiteres (IV-Nr. 79).

3. Die IV-Stelle stellte A.___ mit

Vorbescheid vom 28. April 2022 einen Nichteintretensentscheid in Aussicht und

wies darauf hin, dass innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist weitere

Beweismittel (Arzt-, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden könnten. Falls keine

Beweismittel eingereicht würden und der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft

gemacht werde, so werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (IV-Nr. 81). Mit

Verfügung vom 20. Juni 2021 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren

nicht ein mit der Begründung, A.___ habe es unterlassen, innerhalb der

30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft

darzulegen (A.S. 1).

4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 7):

«1. Es

sei auf mein neues Leistungsgesuch einzutreten sowie sei die Verfügung der

IV-Stelle SO vom 20. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei mir

mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten.

2. Eventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges

neurologisches und psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen und gestützt

auf diese Gutachten neu zu verfügen.

3. Sollte

die IV-Stelle Solothurn die neuen Arztberichte nicht vorlegen, wird beantragt,

dass das angerufene Gericht sämtliche Arztberichte ab dem 14. August 2009 beim

behandelnden Hausarzt und Internisten, Dr. med. C.___, edieren lässt.

4. Es

sei mir für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen».

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 33). Mit Eingabe vom 25. August 2022

leitet sie ausserdem die medizinischen Berichte weiter, welche sie am

17. August 2022 von der Beschwerdeführerin erhalten habe (A.S. 35).

6. Mit Verfügung vom 22. September

2022 wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (A.S. 36).

7. Am 30. September 2022 reicht

die Beschwerdeführerin ihre Replik und einen neuropsychologischen Bericht vom

19. August 2022 ein (A.S. 39 und Beilage 2).

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 44).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich

verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

3.2

Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte

Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV

unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit

Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine

Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine

Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts

8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in

der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf

ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

3.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist die Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben nur dann verpflichtet,

wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden –

Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise

eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_298/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.2 mit Verweis

auf Urteil 9C_286/2009 E. 2.2.3).

4.

4.1

In der angefochtenen Verfügung

vom 20. Juni 2022 begründet die Beschwerdegegnerin ihren

Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen

habe, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft darzulegen (A.S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August

2022.

führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin

kein Einwandschreiben und keine Arztberichte eingereicht habe. Zudem könne die

Beschwerdeführerin auch den ihr obliegenden Beweis für die geltend gemachte

Zustellung von aktuellen Arztberichten nicht erbringen (A.S. 22). Mit Eingabe

vom 25. August 2021 leitet die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht

schliesslich medizinische Berichte weiter, welche bei ihr am 17. August 2022 eingegangen

seien (A.S. 35).

4.2

In der Beschwerde vom 27. Juni

2022.

(A.S. 7) beantragt die Beschwerdeführerin das Eintreten auf ihr neues

Leistungsgesuch und die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem

Auftrag, ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen.

Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, falls die Beschwerdegegnerin die

neuen Arztberichte nicht vorlege, dass das Versicherungsgericht sämtliche

Arztberichte ab dem 14. August 2009 beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, edieren lasse. In der Begründung

führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die mit dem Einwand

eingereichten neuen Arztberichte zweifelsohne eine wesentliche und dauerhafte

gesundheitliche Verschlechterung belegten. Mit Replik vom 30. September

2022.

bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Arztberichte im

Einwandverfahren eingereicht habe. Es werde beantragt, dass beim behandelnden

Arzt nachgefragt werde. Er bzw. seine Sekretärin könnten bestätigen, dass die

Berichte ausgehändigt und bei der Behörde eingereicht worden seien. Die

Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, welcher selbst im

Revisionsverfahren zur Anwendung gelange. Die Arztberichte würden mit der

Replik nochmals eingereicht. Zudem werde der Bericht von D.___, Fachpsychologin

für Neuropsychologie, vom 19. August 2022 nachgereicht. Das Gericht habe

in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes die eingereichten Berichte

rechtskonform zu berücksichtigen und den rechtserheblichen Sachverhalt

festzustellen (A.S. 39).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht

nicht eingetreten ist bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

5.1

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene

Verfügung.

5.2

Vorliegend erfolgte die letzte

materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 14. August 2009

(IV-Nr. 71). Damals wurde der Beschwerdeführerin im B.___-Gutachten vom 17.

September 2008 (IV-Nr. 43) und der ergänzenden B.___-Stellungnahme vom 2. Juni

2009.

(IV-Nr. 69) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten attestiert. Die Leistungseinschränkung begründeten die B.___-Gutachter

einerseits mit der aus neurologischer Sicht bestehenden Kopfschmerzsituation und

andererseits mit den psychiatrischen Diagnosen einer leichten depressiven

Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aus neurologischer und

psychiatrischer Sicht bestehe eine Leistungseinbusse von je 20 %, wobei

sich die Arbeitsunfähigkeiten nicht addierten. Mit Stellungnahme vom 13. Januar

2009.

(IV-Nr. 6) erklärte der RAD die B.___-Beurteilung als im Grundsatz

nachvollziehbar. Aus Sicht des RAD hätten die leichte depressive Störung und

die anhaltende somatoforme Störung jedoch keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Ergebnis wurde die Arbeitsfähigkeit von 80 % vom RAD

dennoch bestätigt gestützt auf die neurologischen Einschränkungen.

5.3

Die Beschwerdeführerin macht

eine dauerhafte und erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit

der letzten Verfügung vom 14. August 2009 geltend. Dabei beruft sie sich auf

die im Einwandverfahren eingereichten neuen Arztberichte sowie auf die im

gerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen. Überdies wird

beantragt, das Versicherungsgericht solle beim behandelnden Hausarzt und dessen

Sekretärin weitere Beweise einholen.

5.3.1

Soweit sich die

Beschwerdeführerin auf die im Einwandverfahren eingereichten neuen Arztberichte

beruft, ist festzuhalten, dass die vorliegenden Verfahrensakten keinen Einwand

gegen den Vorbescheid vom 28. April 2022 und keine in diesem Zusammenhang von

der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte enthalten. Die

Beschwerdegegnerin stellt entsprechend fest, dass die Beschwerdeführerin bis

zum Erlass der Nichteintretensverfügung kein Einwandschreiben und keine

Arztberichte eingereicht habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin den ihr

obliegenden Beweis für die geltend gemachte Zustellung von aktuellen

Arztberichten nicht erbracht. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

Tatsächlich fehlen vorliegend Beweise für die angebliche Einreichung von

Arztberichten im Einwandverfahren, wie beispielsweise ein Postsendungsnachweis.

Wie vorstehend in Erwägung 3.3 dargelegt, spielt der Untersuchungsgrundsatz

nach Art. 61 lit. c ATSG im Neuanmeldungsverfahren nicht. Der Beweisantrag,

welcher ein Nachfragen des Gerichts beim behandelnden Hausarzt bzw. dessen

Sekretärin verlangt, wird daher abgewiesen. Diese Beweismittel wären in der

gegebenen Konstellation ohnehin nicht geeignet, die Einreichung der

Arztberichte nachzuweisen. Die Beweislosigkeit für die angeblich im

Verwaltungsverfahren eingereichten Arztberichte geht zu Lasten der

Beschwerdeführerin, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten will (Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2021 vom 8. März

2021.

E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Vor diesem Hintergrund

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine

Belege für die geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ins

Recht gelegt hat.

5.3.2

Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin

den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt. Die

Beschwerdegegnerin hat die Versicherte mit Vorbescheid vom 28. April 2022 zum

Einreichen weiterer Beweise aufgefordert und das Nichteintreten auf ihr

Leistungsbegehren angedroht, sofern innert der 30-tägigen Frist keine

Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Damit ist die

Beschwerdegegnerin ihren Pflichten im Neuanmeldungsverfahren hinreichend

nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin war insbesondere nicht dazu verpflichtet,

von Amtes wegen Arztberichte nachzufordern. Im Neuanmeldungsverfahren obliegt

es der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige

neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Eine Pflicht der Verwaltung zur

Nachforderung weiterer Angaben besteht nur dann, wenn die von der versicherten

Person beigebrachten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine

neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde

(vgl. Erwägung 3.4 hiervor). Wie soeben dargelegt, sind im Rahmen des

Einwandverfahrens keine medizinischen Berichte bei der Beschwerdegegnerin

eingegangen. Die Beschwerdegegnerin war entsprechend nicht dazu verpflichtet,

von Amtes wegen Beweise einzuholen.

5.3.3

Schliesslich ist festzuhalten,

dass das Versicherungsgericht die im Beschwerdeverfahren nachgereichten

Unterlagen nicht berücksichtigen kann. Wie bereits dargelegt, erging die

angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,

das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der

Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt – einschliesslich

der Aktenlage – ab, welcher sich der Verwaltung bot, ohne Einbezug der im

Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte.

5.4

Wird vorliegend auf den

Sachverhalt abgestellt, welcher sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des

Erlasses der Nichteintretensverfügung geboten hat, liegen keinerlei ärztliche

Berichte vor, die nach dem 14. August 2009 ergangen sind. Damit vermag die

Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum keine objektiv

begründbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.

6.

Aus dem Gesagten folgt

zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu

Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle

vom 20. Juni 2022 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist. Die anlässlich des Gerichtsverfahrens nachgereichten

Arztberichte sind indessen als Neuanmeldung zu werten. Die Sache geht daher

zurück an die IV-Stelle zur erneuten Beurteilung des Leistungsbegehrens im

Sinne einer Neuanmeldung.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Der Beschwerdeführerin werden CHF 400.00 des geleisteten Kostenvorschusses

(CHF 600.00) zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Sache geht zurück an die IV-Stelle

zur Beurteilung des Leistungsbegehrens unter Berücksichtigung der anlässlich

des Gerichtsverfahrens nachgereichten Unterlagen im Sinne einer Neuanmeldung.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. CHF 400.00 des geleisteten

Kostenvorschusses werden ihr zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger