VSBES.2022.127
Invalidenrente
15. November 2022Deutsch14 min
Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Neurologie und Ophtamologie beim B.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 15. November 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1970 geborene A.___ meldete
sich im Dezember 2006 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen Augentumor, eine
Zervikozephalgie bei segmentaler Funktionsstörung C2/3 und eine Neuralgie des
N. supraorbitalis zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Auf
Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) veranlasste
die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Neurologie und Ophtamologie beim B.___ (nachfolgend:
B.___), welches am 17. September 2008 erstattet wurde (IV-Nr. 43). Das
Gutachten legte die IV-Stelle in der Folge dem RAD zur Stellungnahme vor
(IV-Nr. 60). Nach Eingang eines augenärztlichen Dokuments holte die IV-Stelle zusätzlich
eine ergänzende Stellungnahme beim B.___ ein. Diese datiert vom 2. Juni 2009
(IV-Nr. 69). Gestützt auf die eingeholten Beurteilungen wies die IV-Stelle mit
Verfügung vom 14. August 2009 das Leistungsbegehren von A.___ in Bezug auf eine
Invalidenrente sowie eine Umschulung ab und bejahte den Anspruch auf
Arbeitsvermittlung (IV-Nr. 71)
2. Am 25. April 2022 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle mit Hinweis auf eine PTBS nach zweimaliger Covid-19
Erkrankung, eine mittelgradige depressive Episode, einen symptomatischen
benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS), eine Hypercholesterinämie und
eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne zum Leistungsbezug an. Es
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. August 2021 bis auf
Weiteres (IV-Nr. 79).
3. Die IV-Stelle stellte A.___ mit
Vorbescheid vom 28. April 2022 einen Nichteintretensentscheid in Aussicht und
wies darauf hin, dass innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist weitere
Beweismittel (Arzt-, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden könnten. Falls keine
Beweismittel eingereicht würden und der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft
gemacht werde, so werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (IV-Nr. 81). Mit
Verfügung vom 20. Juni 2021 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren
nicht ein mit der Begründung, A.___ habe es unterlassen, innerhalb der
30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft
darzulegen (A.S. 1).
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 7):
«1. Es
sei auf mein neues Leistungsgesuch einzutreten sowie sei die Verfügung der
IV-Stelle SO vom 20. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei mir
mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten.
2. Eventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges
neurologisches und psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen und gestützt
auf diese Gutachten neu zu verfügen.
3. Sollte
die IV-Stelle Solothurn die neuen Arztberichte nicht vorlegen, wird beantragt,
dass das angerufene Gericht sämtliche Arztberichte ab dem 14. August 2009 beim
behandelnden Hausarzt und Internisten, Dr. med. C.___, edieren lässt.
4. Es
sei mir für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen».
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 33). Mit Eingabe vom 25. August 2022
leitet sie ausserdem die medizinischen Berichte weiter, welche sie am
17. August 2022 von der Beschwerdeführerin erhalten habe (A.S. 35).
6. Mit Verfügung vom 22. September
2022 wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (A.S. 36).
7. Am 30. September 2022 reicht
die Beschwerdeführerin ihre Replik und einen neuropsychologischen Bericht vom
19. August 2022 ein (A.S. 39 und Beilage 2).
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 44).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich
verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
3.2
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte
Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit
Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine
Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts
8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in
der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
3.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist die Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben nur dann verpflichtet,
wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden –
Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise
eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_298/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.2 mit Verweis
auf Urteil 9C_286/2009 E. 2.2.3).
4.
4.1
In der angefochtenen Verfügung
vom 20. Juni 2022 begründet die Beschwerdegegnerin ihren
Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen
habe, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft darzulegen (A.S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August
2022.
führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin
kein Einwandschreiben und keine Arztberichte eingereicht habe. Zudem könne die
Beschwerdeführerin auch den ihr obliegenden Beweis für die geltend gemachte
Zustellung von aktuellen Arztberichten nicht erbringen (A.S. 22). Mit Eingabe
vom 25. August 2021 leitet die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht
schliesslich medizinische Berichte weiter, welche bei ihr am 17. August 2022 eingegangen
seien (A.S. 35).
4.2
In der Beschwerde vom 27. Juni
2022.
(A.S. 7) beantragt die Beschwerdeführerin das Eintreten auf ihr neues
Leistungsgesuch und die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem
Auftrag, ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen.
Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, falls die Beschwerdegegnerin die
neuen Arztberichte nicht vorlege, dass das Versicherungsgericht sämtliche
Arztberichte ab dem 14. August 2009 beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, edieren lasse. In der Begründung
führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die mit dem Einwand
eingereichten neuen Arztberichte zweifelsohne eine wesentliche und dauerhafte
gesundheitliche Verschlechterung belegten. Mit Replik vom 30. September
2022.
bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Arztberichte im
Einwandverfahren eingereicht habe. Es werde beantragt, dass beim behandelnden
Arzt nachgefragt werde. Er bzw. seine Sekretärin könnten bestätigen, dass die
Berichte ausgehändigt und bei der Behörde eingereicht worden seien. Die
Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, welcher selbst im
Revisionsverfahren zur Anwendung gelange. Die Arztberichte würden mit der
Replik nochmals eingereicht. Zudem werde der Bericht von D.___, Fachpsychologin
für Neuropsychologie, vom 19. August 2022 nachgereicht. Das Gericht habe
in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes die eingereichten Berichte
rechtskonform zu berücksichtigen und den rechtserheblichen Sachverhalt
festzustellen (A.S. 39).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht eingetreten ist bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
5.1
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene
Verfügung.
5.2
Vorliegend erfolgte die letzte
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 14. August 2009
(IV-Nr. 71). Damals wurde der Beschwerdeführerin im B.___-Gutachten vom 17.
September 2008 (IV-Nr. 43) und der ergänzenden B.___-Stellungnahme vom 2. Juni
2009.
(IV-Nr. 69) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten attestiert. Die Leistungseinschränkung begründeten die B.___-Gutachter
einerseits mit der aus neurologischer Sicht bestehenden Kopfschmerzsituation und
andererseits mit den psychiatrischen Diagnosen einer leichten depressiven
Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aus neurologischer und
psychiatrischer Sicht bestehe eine Leistungseinbusse von je 20 %, wobei
sich die Arbeitsunfähigkeiten nicht addierten. Mit Stellungnahme vom 13. Januar
2009.
(IV-Nr. 6) erklärte der RAD die B.___-Beurteilung als im Grundsatz
nachvollziehbar. Aus Sicht des RAD hätten die leichte depressive Störung und
die anhaltende somatoforme Störung jedoch keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Ergebnis wurde die Arbeitsfähigkeit von 80 % vom RAD
dennoch bestätigt gestützt auf die neurologischen Einschränkungen.
5.3
Die Beschwerdeführerin macht
eine dauerhafte und erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit
der letzten Verfügung vom 14. August 2009 geltend. Dabei beruft sie sich auf
die im Einwandverfahren eingereichten neuen Arztberichte sowie auf die im
gerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen. Überdies wird
beantragt, das Versicherungsgericht solle beim behandelnden Hausarzt und dessen
Sekretärin weitere Beweise einholen.
5.3.1
Soweit sich die
Beschwerdeführerin auf die im Einwandverfahren eingereichten neuen Arztberichte
beruft, ist festzuhalten, dass die vorliegenden Verfahrensakten keinen Einwand
gegen den Vorbescheid vom 28. April 2022 und keine in diesem Zusammenhang von
der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte enthalten. Die
Beschwerdegegnerin stellt entsprechend fest, dass die Beschwerdeführerin bis
zum Erlass der Nichteintretensverfügung kein Einwandschreiben und keine
Arztberichte eingereicht habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin den ihr
obliegenden Beweis für die geltend gemachte Zustellung von aktuellen
Arztberichten nicht erbracht. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.
Tatsächlich fehlen vorliegend Beweise für die angebliche Einreichung von
Arztberichten im Einwandverfahren, wie beispielsweise ein Postsendungsnachweis.
Wie vorstehend in Erwägung 3.3 dargelegt, spielt der Untersuchungsgrundsatz
nach Art. 61 lit. c ATSG im Neuanmeldungsverfahren nicht. Der Beweisantrag,
welcher ein Nachfragen des Gerichts beim behandelnden Hausarzt bzw. dessen
Sekretärin verlangt, wird daher abgewiesen. Diese Beweismittel wären in der
gegebenen Konstellation ohnehin nicht geeignet, die Einreichung der
Arztberichte nachzuweisen. Die Beweislosigkeit für die angeblich im
Verwaltungsverfahren eingereichten Arztberichte geht zu Lasten der
Beschwerdeführerin, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten will (Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2021 vom 8. März
2021.
E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine
Belege für die geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ins
Recht gelegt hat.
5.3.2
Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin
den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt. Die
Beschwerdegegnerin hat die Versicherte mit Vorbescheid vom 28. April 2022 zum
Einreichen weiterer Beweise aufgefordert und das Nichteintreten auf ihr
Leistungsbegehren angedroht, sofern innert der 30-tägigen Frist keine
Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Damit ist die
Beschwerdegegnerin ihren Pflichten im Neuanmeldungsverfahren hinreichend
nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin war insbesondere nicht dazu verpflichtet,
von Amtes wegen Arztberichte nachzufordern. Im Neuanmeldungsverfahren obliegt
es der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige
neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Eine Pflicht der Verwaltung zur
Nachforderung weiterer Angaben besteht nur dann, wenn die von der versicherten
Person beigebrachten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine
neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde
(vgl. Erwägung 3.4 hiervor). Wie soeben dargelegt, sind im Rahmen des
Einwandverfahrens keine medizinischen Berichte bei der Beschwerdegegnerin
eingegangen. Die Beschwerdegegnerin war entsprechend nicht dazu verpflichtet,
von Amtes wegen Beweise einzuholen.
5.3.3
Schliesslich ist festzuhalten,
dass das Versicherungsgericht die im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Unterlagen nicht berücksichtigen kann. Wie bereits dargelegt, erging die
angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,
das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der
Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt – einschliesslich
der Aktenlage – ab, welcher sich der Verwaltung bot, ohne Einbezug der im
Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte.
5.4
Wird vorliegend auf den
Sachverhalt abgestellt, welcher sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
Erlasses der Nichteintretensverfügung geboten hat, liegen keinerlei ärztliche
Berichte vor, die nach dem 14. August 2009 ergangen sind. Damit vermag die
Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum keine objektiv
begründbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.
6.
Aus dem Gesagten folgt
zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu
Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle
vom 20. Juni 2022 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Die anlässlich des Gerichtsverfahrens nachgereichten
Arztberichte sind indessen als Neuanmeldung zu werten. Die Sache geht daher
zurück an die IV-Stelle zur erneuten Beurteilung des Leistungsbegehrens im
Sinne einer Neuanmeldung.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführerin werden CHF 400.00 des geleisteten Kostenvorschusses
(CHF 600.00) zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache geht zurück an die IV-Stelle
zur Beurteilung des Leistungsbegehrens unter Berücksichtigung der anlässlich
des Gerichtsverfahrens nachgereichten Unterlagen im Sinne einer Neuanmeldung.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. CHF 400.00 des geleisteten
Kostenvorschusses werden ihr zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger