VSBES.2022.128
Invalidenrente
24. Oktober 2022Deutsch8 min
21. Juni 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid vom
Source so.ch
Urteil vom 24. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 10. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte am 3. Juni 2019 einen Anspruch
der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geboren 1966, auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging
dabei in Anwendung der gemischten Methode von einem Erwerbsanteil von 16 % mit
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einem Haushaltsanteil von 84 % mit
einer Einschränkung von 8 % aus, woraus sich entsprechend gewichtet ein
Invaliditätsgrad von insgesamt 23 % ergab (IV-Akten / IV-Nr. 31). Diese
Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 19. April 2022 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an und machte eine
gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Nr. 37). Die
Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom 21. April 2019 mit, es seien
keine wesentlichen medizinischen oder beruflichen Veränderungen festzustellen.
Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist
Beweismittel einzureichen, die eine Veränderung glaubhaft erscheinen liessen,
andernfalls man auf ihre Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 39). Die
Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 6. Mai 2022 mit,
ihr behandelnder Arzt sei ferienhalber bis am 29. Mai 2022 abwesend; sie sorge
dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen nach seiner Rückkehr so rasch
wie möglich zugestellt erhalte (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). In der
Folge gingen jedoch keine solchen Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein.
1.3 Mit Verfügung vom 10. Juni 2022
trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht
ein, da diese es unterlassen habe, innert der Einwandfrist eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
21. Juni 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid vom
3. [recte: 10.] Juni 2022 sei aufzuheben (A.S. 7). Die Beschwerdegegnerin
leitet dieses Schreiben am 24. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 8). Ausserdem
geht beim Gericht am 22. August 2022 eine undatierte Eingabe der
Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 20. August 2022) nebst Beilagen ein (A.S. 12
f.)
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 15 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt
innert der Frist bis 22. September 2022 keine Replik ab (s. A.S. 17 + 18).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom
19.
April 2022 zu Recht nicht eingetreten ist.
1.2
Die am 1. Januar 2022 in Kraft
getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) betrifft keine der hier einschlägigen Bestimmungen.
2.
2.1
Verweigert die
Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin
glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über
die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dasselbe gilt in analoger
Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b
S. 27). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der
Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, s. dazu
BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich
(analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) durch
Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung,
die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich – Durchführung
einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3
S. 77).
2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 138 V 218
E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2).
Misslingt der versicherten Person die
Glaubhaftmachung, so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere
Abklärungen nicht ein. Diese Regelung soll verhindern, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S.
112.
sowie 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit
nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht,
sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,
hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der
Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten
auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen
betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das
Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er
sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
3.
3.1
Den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt bildet im vorliegenden Fall die Verfügung vom 3. Juni 2019
(E. I. 1.1 hiervor). Damals hatten die Abklärungen der Beschwerdegegnerin
ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer präterminalen Niereninsuffizienz,
einer Gonarthrose links, einer Charcot-Arthropathie links als Komplikation des
Diabetes, Colitis ulcerosa und Visusproblemen litt, weshalb auch in einer
Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand (s. Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung / RAD vom 1. März 2019, IV-Nr. 27
S. 2). Die Abklärung im Haushalt vom 18. März 2019 wiederum ergab in diesem
Bereich eine Einschränkung von 8 % (IV-Nr. 29 S. 2 ff.). Da der Haushaltsanteil
wesentlich grösser war als der Erwerbsanteil, resultierte auf diese Weise kein
anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (E. I. 1.1 hiervor).
3.2
In ihrer Neuanmeldung vom 19.
April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem 1. September
2020.
arbeitsunfähig (IV-Nr. 37 S. 4 Ziff. 4.3). Seit 2019 leide sie an Seh- und
seit 2020 an Hörproblemen. Ausserdem sei am 31. Januar 2022 eine
Nierentransplantation erfolgt (S. 6 Ziff. 6.1). Dieser Anmeldung lagen indes
keine Arztberichte o.ä. bei, welche eine gesundheitliche Verschlechterung (und
damit eine gegenüber 2019 niedrigere Leistungsfähigkeit im Haushalt) glaubhaft
machen könnten. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführer daher mit
Vorbescheid vom 21. April 2022 ordnungsgemäss Frist, um entsprechende Belege
beizubringen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall (E. I. 1.2 hiervor). In der Folge gingen jedoch keine solchen
Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Beschwerdeführerin nahm zwar mit
ihr am 6. Mai 2022 telefonisch Kontakt auf, was im Übrigen zeigt, dass sie
vom Vorbescheid Kenntnis hatte. Aus der geltend gemachten Abwesenheit ihres
Arztes bis 29. Mai 2022 kann die Beschwerdeführerin indes nichts für sich
ableiten. Einerseits ist diese Abwesenheit nicht belegt. Andererseits reichte die
Beschwerdeführerin auch nach der Rückkehr des Arztes keine Berichte etc. ein,
obwohl sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Juni 2022 noch
mehr als eine Woche Zeit gehabt hätte. Unterliess es die Beschwerdeführerin
nach dem Vorbescheid aber, eine gesundheitliche Verschlechterung innert Frist durch
zweckdienliche Dokumente glaubhaft zu machen, obwohl ihr die Säumnisfolgen bekannt
waren, so sind die im Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten ärztlichen
Unterlagen (Beschwerdebeilagen Nr. 1 – 8) von vornherein unerheblich und ausser
Acht zu lassen (s. dazu E. II. 2.2 in fine hiervor). Sie könnten
einzig bei einer erneuten Neuanmeldung Beachtung finden. Eine im Rahmen der
Neuanmeldung relevante Veränderung könnte zwar auch dann vorliegen, wenn neu
von einem höheren Erwerbsanteil ausgegangen werden müsste. Dergleichen machte
die Beschwerdeführerin indes nie geltend.
3.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. April
2022.
zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde stellt sich damit als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann