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Entscheid

VSBES.2022.128

Invalidenrente

24. Oktober 2022Deutsch8 min

21. Juni 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid vom

Source so.ch

Urteil vom 24. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 10. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte am 3. Juni 2019 einen Anspruch

der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geboren 1966, auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging

dabei in Anwendung der gemischten Methode von einem Erwerbsanteil von 16 % mit

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einem Haushaltsanteil von 84 % mit

einer Einschränkung von 8 % aus, woraus sich entsprechend gewichtet ein

Invaliditätsgrad von insgesamt 23 % ergab (IV-Akten / IV-Nr. 31). Diese

Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

1.2 Am 19. April 2022 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an und machte eine

gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Nr. 37). Die

Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom 21. April 2019 mit, es seien

keine wesentlichen medizinischen oder beruflichen Veränderungen festzustellen.

Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist

Beweismittel einzureichen, die eine Veränderung glaubhaft erscheinen liessen,

andernfalls man auf ihre Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 39). Die

Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 6. Mai 2022 mit,

ihr behandelnder Arzt sei ferienhalber bis am 29. Mai 2022 abwesend; sie sorge

dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen nach seiner Rückkehr so rasch

wie möglich zugestellt erhalte (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). In der

Folge gingen jedoch keine solchen Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein.

1.3 Mit Verfügung vom 10. Juni 2022

trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht

ein, da diese es unterlassen habe, innert der Einwandfrist eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

21. Juni 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid vom

3. [recte: 10.] Juni 2022 sei aufzuheben (A.S. 7). Die Beschwerdegegnerin

leitet dieses Schreiben am 24. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 8). Ausserdem

geht beim Gericht am 22. August 2022 eine undatierte Eingabe der

Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 20. August 2022) nebst Beilagen ein (A.S. 12

f.)

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 15 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin gibt

innert der Frist bis 22. September 2022 keine Replik ab (s. A.S. 17 + 18).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom

19.

April 2022 zu Recht nicht eingetreten ist.

1.2

Die am 1. Januar 2022 in Kraft

getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.20) betrifft keine der hier einschlägigen Bestimmungen.

2.

2.1

Verweigert die

Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin

glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über

die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dasselbe gilt in analoger

Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b

S. 27). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also eine wesentliche

Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der

Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der erwerblichen

Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, s. dazu

BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich

(analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) durch

Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung,

die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich – Durchführung

einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3

S. 77).

2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 138 V 218

E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2).

Misslingt der versicherten Person die

Glaubhaftmachung, so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere

Abklärungen nicht ein. Diese Regelung soll verhindern, dass sich die Verwaltung

nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S.

112.

sowie 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit

nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht,

sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,

hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der

Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten

auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im

Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen

betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das

Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er

sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

3.

3.1

Den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt bildet im vorliegenden Fall die Verfügung vom 3. Juni 2019

(E. I. 1.1 hiervor). Damals hatten die Abklärungen der Beschwerdegegnerin

ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer präterminalen Niereninsuffizienz,

einer Gonarthrose links, einer Charcot-Arthropathie links als Komplikation des

Diabetes, Colitis ulcerosa und Visusproblemen litt, weshalb auch in einer

Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand (s. Stellungnahme des Regionalen

Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung / RAD vom 1. März 2019, IV-Nr. 27

S. 2). Die Abklärung im Haushalt vom 18. März 2019 wiederum ergab in diesem

Bereich eine Einschränkung von 8 % (IV-Nr. 29 S. 2 ff.). Da der Haushaltsanteil

wesentlich grösser war als der Erwerbsanteil, resultierte auf diese Weise kein

anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (E. I. 1.1 hiervor).

3.2

In ihrer Neuanmeldung vom 19.

April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem 1. September

2020.

arbeitsunfähig (IV-Nr. 37 S. 4 Ziff. 4.3). Seit 2019 leide sie an Seh- und

seit 2020 an Hörproblemen. Ausserdem sei am 31. Januar 2022 eine

Nierentransplantation erfolgt (S. 6 Ziff. 6.1). Dieser Anmeldung lagen indes

keine Arztberichte o.ä. bei, welche eine gesundheitliche Verschlechterung (und

damit eine gegenüber 2019 niedrigere Leistungsfähigkeit im Haushalt) glaubhaft

machen könnten. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführer daher mit

Vorbescheid vom 21. April 2022 ordnungsgemäss Frist, um entsprechende Belege

beizubringen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall (E. I. 1.2 hiervor). In der Folge gingen jedoch keine solchen

Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Beschwerdeführerin nahm zwar mit

ihr am 6. Mai 2022 telefonisch Kontakt auf, was im Übrigen zeigt, dass sie

vom Vorbescheid Kenntnis hatte. Aus der geltend gemachten Abwesenheit ihres

Arztes bis 29. Mai 2022 kann die Beschwerdeführerin indes nichts für sich

ableiten. Einerseits ist diese Abwesenheit nicht belegt. Andererseits reichte die

Beschwerdeführerin auch nach der Rückkehr des Arztes keine Berichte etc. ein,

obwohl sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Juni 2022 noch

mehr als eine Woche Zeit gehabt hätte. Unterliess es die Beschwerdeführerin

nach dem Vorbescheid aber, eine gesundheitliche Verschlechterung innert Frist durch

zweckdienliche Dokumente glaubhaft zu machen, obwohl ihr die Säumnisfolgen bekannt

waren, so sind die im Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten ärztlichen

Unterlagen (Beschwerdebeilagen Nr. 1 – 8) von vornherein unerheblich und ausser

Acht zu lassen (s. dazu E. II. 2.2 in fine hiervor). Sie könnten

einzig bei einer erneuten Neuanmeldung Beachtung finden. Eine im Rahmen der

Neuanmeldung relevante Veränderung könnte zwar auch dann vorliegen, wenn neu

von einem höheren Erwerbsanteil ausgegangen werden müsste. Dergleichen machte

die Beschwerdeführerin indes nie geltend.

3.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. April

2022.

zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde stellt sich damit als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann