VSBES.2022.13
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
4. Juli 2023Deutsch48 min
Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Source so.ch
Urteil vom 4. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten
durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
B.___
Beigeladener
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. Februar 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1987 geborene B.___, [...]
(nachfolgend: Beigeladener), vertreten durch die A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), meldete sich am 25. Januar 2020 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen
(berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2, S. 1 ff.).
Gemäss dem mit der Anmeldung eingereichten forensisch-psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli
2016 (IV-Nr. 5) leidet der Beigeladene an einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter narzisstischer Akzentuierung (ICD-10
F60.2). Weiter ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. September 2019
(Eingang: 31. Januar 2020; IV-Nr. 2, S. 10) zu entnehmen, dass der Beigeladene
zuletzt von August 2018 bis Dezember 2019 als Aushilfsmitarbeiter Zustellung
bei der Firma D.___ tätig gewesen ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in
der Folge verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht
vor. Am 19. Februar 2020 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch
statt (IV-Nr. 13).
1.3 Am 27. Juli 2020 nahm Dr. med. E.___,
Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur medizinischen
Situation des Beigeladenen Stellung (IV-Nr. 20). Daraufhin liess die
Beschwerdegegnerin den Beigeladenen psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 23). Das
Gutachten wurde am 16. November 2020 von Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellt (IV-Nr. 27). Zu diesem Gutachten
nahm der RAD am 30. November 2020 Stellung (IV-Nr. 30).
1.4 Mit Vorbescheid vom 5. Januar
2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen die Abweisung seiner
Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht
(IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 bestätigte sie den
angekündigten Entscheid (IV-Nr. 38; Aktenseite [A.S.] 1 f.). Die Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 zugestellt.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Februar 2021
sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks korrekter Durchführung
des Vorbescheidverfahrens resp. zwecks Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang
mit dem Einwandschreiben der A.___ vom 3. Februar 2021 an die IV-Stelle
Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
es seien dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2020 resp. ab
wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (IV-Rente, berufliche Massnahmen)
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
die Beschwerdesache sei zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens,
zu beruflich-konkreten Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle
Solothurn zurückzuweisen.
d)
Subsubeventualiter: es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu
geben.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit prozessleitender Verfügung
vom 18. Januar 2022 wird B.___, [...], zum laufenden Verfahren beigeladen (A.S.
16).
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16.
März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23
f.).
5. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022
wird festgestellt, dass der Beigeladene auf das Einreichen einer Stellungnahme
zur Beschwerde vom 14. Januar 2022 sowie zur Beschwerdeantwort vom 16. März
2022 verzichtet hat (A.S. 27 f.).
6. Mit Replik vom 4. Juli 2022
hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest (A.S. 36 ff.). Gleichzeitig lässt sie weitere Unterlagen zu
den Akten einreichen.
7. In ihrer Eingabe vom 9. August
2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S.
42).
8. Mit Verfügung vom 14. September
2022 wird festgestellt, dass der Beigeladene auf das Einreichen einer
Stellungnahme verzichtet hat (A.S. 45).
9. Mit Eingabe vom 28. September
2022 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten
(A.S. 46 ff.), welche der Beschwerdegegnerin sowie dem Beigeladenen am 29.
September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 51).
10.
10.1 Mit Verfügung vom 17. Mai 2023
(A.S. 52 f.) werden die Parteien zu der von der Beschwerdeführerin beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 4. Juli 2023
vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen das Erscheinen
freigestellt wird.
10.2 Am 4. Juli 2023 findet vor dem
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, A.S. 54 ff.). Die
Beschwerdeführerin lässt die materiellen Rechtsbegehren bestätigen und
ergänzend begründen. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der
Beschwerdeführerin eine ergänzende Honorarnote ein.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen die Verfügung vom 23.
Februar 2021 hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 Beschwerde
erhoben. Nach der Rechtsprechung sind Sozialhilfebehörden nicht generell
berechtigt, Verfügungen der Sozialversicherungsträger auf dem Rechtsmittelweg
anzufechten. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt eine unmittelbare
und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache.
Zur Anfechtung einer leistungsverweigernden Verfügung einer IV-Stelle ist eine
Sozialhilfebehörde jedenfalls dann berechtigt, wenn sie die versicherte Person
seit mehreren Jahren regelmässig unterstützt und bei der IV-Stelle ein Gesuch um
Drittauszahlung eingereicht hat (Bollinger,
a.a.O., Art. 59 N 22, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts
8C_108/2018 vom 16. April 2018 E. 3 und I 113/05 vom 8. Juni 2005
E. 2.1 f.). Weiter ist eine Sozialhilfebehörde, welche die
versicherte Person regelmässig unterstützt oder dauernd betreut, befugt, diese
Person bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzumelden (Art. 66 Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), was zur
Folge hat, dass ihr auch die Legitimation zukommt, den streitigen Anspruch im
Administrativ- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verfolgen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2 und 5.3). Gemäss
dem mit der IV-Anmeldung eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.
September 2019 (IV-Nr. 2, S. 10) wird der Beigeladene seit August 2017
sozialhilferechtlich von der Beschwerdeführerin unterstützt. Es ist dabei von
einer regelmässigen Unterstützung im Sinne von Art.
66.
Abs. 1 IVV auszugehen.
Sollte die vorliegende Beschwerde erfolgreich sein und würde letztlich ein
Rentenanspruch für den Beigeladenen resultieren, so könnte die
Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle aufgrund der erbrachten
Vorschussleistungen die Drittauszahlung verlangen. Somit ist ein schutzwürdiges
Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung
vom 23. Februar 2021 zu bejahen und die Beschwerdelegitimation nach Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) damit gegeben. Zudem sind auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Februar 2021) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der IVV in
der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 23. Februar 2021 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen
fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine medizinische Diagnose
vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Der erlernte
Beruf als Koch, wie auch sämtliche andere Tätigkeiten, seien dem Beigeladenen
weiterhin zumutbar. Dieser könne ein entsprechendes und Renten ausschliessendes
Einkommen erwirtschaften. Es liege somit keine Invalidität vor. Wenn sich eine
versicherte Person selber als völlig oder nur teilweise arbeitsunfähig erachte,
so sei dem entgegen zu halten, dass die subjektiven Wertungen der versicherten
Person nicht massgebend seien; entscheidend sei einzig das objektive Mass des
Zumutbaren. Es lägen zudem invaliditätsfremde Faktoren vor, die nach konstanter
Rechtsprechung bei einer Prüfung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden
dürften.
4.2
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin (A.S. 3 ff.) bestehe primär eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. So sei der Einwand der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2021 von der
Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden. Dieser sei nachweislich am 5.
Februar 2021 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden, sei dort aber nicht zu
den Akten genommen und damit komplett ignoriert worden. Angesichts der
vorliegenden Schwere der Gehörsverletzung und der genannten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung rechtfertige sich eine Rückweisung der Beschwerdesache an die
IV-Stelle. Diese werde von der Beschwerdeführerin expressis verbis nicht als
«formalistischer Leerlauf» angesehen. In materieller Hinsicht werde gerügt,
dass das Gutachten nicht aussagekräftig sei und nicht zu überzeugen vermöge. So
beruhe es auf einer unvollständigen Anamnese, auf fehlenden relevanten Akten
und auf einer entsprechend fehlenden Auseinandersetzung mit denselben. So fehle
im Administrativgutachten eine Auseinandersetzung mit dem im Strafverfahren vom
Strafgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2008 resp.
diese habe Dr. med. F.___ gar nicht vorgelegen, obwohl im Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2008
Bezug genommen worden sei und obwohl ohne dieses Gutachten der Vollzug der mit
Urteil vom 30. Juni 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren gar
nicht zu Gunsten einer stationären Massnahme hätte aufgeschoben werden können. Da
dem Administrativgutachter wesentliche Akten gefehlt hätten, sei der Beweiswert
seines Gutachtens erheblich geschmälert. Dr. med. F.___ hätten auch die
Berichte der G.___, der H.___ und des I.___ über die dortigen beruflichen
Erprobungsmassnahmen gefehlt und eine entsprechende Auseinandersetzung mit
denselben habe ebenfalls nicht stattgefunden. Weiter habe sich der
Administrativgutachter offensichtlich vom Exploranden manipulieren lassen,
welcher sich in Dissimulation seiner Probleme im besten Licht präsentiert habe.
Aufgrund der offensichtlichen Zweifel bezüglich des funktionellen
Leistungsvermögens sei eine weitere psychiatrische Begutachtung erforderlich. Die
Auffassung von Dr. med. F.___, wonach die dissoziale Persönlichkeitsstörung
keine psychische Gesundheitsstörung sei, welche überdauernde und höhergradig
relevante Einschränkungen im Beruf begründe, sei mit der Literatur und den
einschlägigen Leitlinien nicht in Einklang zu bringen. Widersprüchlich sei auch
die Aussage von Dr. med. F.___, wonach einerseits keine arbeitsrelevante
Störung vorhanden sei, aber umgekehrt bei Aufgleisung von beruflichen
Massnahmen vom Versicherten eine unbedingte Suchtmittelabstinenz abzuverlangen
sei. Der Gutachter bleibe die Antwort schuldig, ob eine Suchtmittelproblematik
vorliege und wie sich eine Suchtmittelabstinenz in der freien Wirtschaft
kontrollieren lasse.
5.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin macht
diesbezüglich geltend, ihr Einwand vom 3. Februar 2021 sei durch die
Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden. Dieser sei nachweislich am 5.
Februar 2021 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden, sei dort aber nicht zu
den Akten genommen und damit komplett ignoriert worden.
5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).
5.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt
die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein
Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien
können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs.
3). Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die
IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die
Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten
Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1). Der Sinn und Zweck des
Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des
Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den
Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106).
Die IV-Stelle darf sich nicht darauf
beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich
zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen
gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den
(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die
Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann.
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,
sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern
(Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1 mit
Hinweisen).
5.3
Die Verfügungen sind zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49
Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist
ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster
Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben
ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz
geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4.
Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a;
SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen
Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,
welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein
Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann
die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen
bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;
ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.4
Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2021 die
Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt, dargelegt und begründet hat. Es kann also nicht gesagt
werden, die Beschwerdeführerin sei faktisch gezwungen gewesen, Beschwerde zu
erheben, um die Entscheidgründe zu erfahren. Eine sachgerechte Anfechtung war
damit durchaus möglich. Der Beschwerdeführerin ist aber insofern zuzustimmen,
dass weder aus der Verfügung vom 23. Februar 2021 noch aus den übrigen Akten
hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin ihr Einwandschreiben vom 3. Februar 2021
(Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin) tatsächlich zur Kenntnis genommen und
ernsthaft geprüft hat. Die Beschwerdegegnerin bestätigt sodann auch in ihrer
Beschwerdeantwort vom 16. März 2022, es sei angesichts der beschwerdeweise
eingereichten Zustellungsbelege (Urkunde Nrn. 5 und 6 der Beschwerdeführerin) nicht
nachvollziehbar, weshalb der Einwand keinen Eingang in die Akten gefunden habe
(A.S. 23). Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren
nicht gehört wurde. In diesem Punkt liegt eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
BV) vor, denn bei den vorliegenden Gegebenheiten besteht keine Gewähr, dass das
Vorbescheidverfahren seinen Zweck wirklich erfüllen konnte (E. II. 5.2. hiervor).
5.5
Nach der Rechtsprechung erweist
sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein
nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine
Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die
vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts
9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2).
Der Mangel der ungenügenden Begründung
eines Entscheides ist dann heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei
Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz
enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch
kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209, 107 Ia 1). Der Mangel kann aber
dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz
keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 39 f.). Von einer Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer
Heilung des Mangels ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei sodann
nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten
entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile
8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4).
Die Beschwerdeführerin spricht sich zwar
ausdrücklich gegen eine Heilung der Gehörsverletzung aus. Sie hat sich in der
Beschwerde aber ausgiebig zum materiellen Sachverhalt geäussert. Zudem hat die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdeantwort
eingereicht. Weil das kantonale Versicherungsgericht zudem sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall ohne weiteres als geheilt gelten (vgl.
BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen) und von
einer Rückweisung der Sache abgesehen werden. Der Gehörsverletzung ist
allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 9 hiernach).
6.
In materieller Hinsicht ist
vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beigeladenen auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (A.S. 1 ff.)
zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
relevant:
6.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
19.
Juli 2016 (IV-Nr. 5) die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
mit ausgeprägter narzisstischer Akzentuierung (ICD-10 F60.2). In der
Beurteilung wird beschrieben, die Persönlichkeitsentwicklung sei früh
beeinträchtigt bzw. auffällig gewesen und die innerfamiliären Spannungen sowie
das Fehlverhalten des Exploranden mit oppositionellem Trotz, Defizit in der
schulischen Disziplin und Führbarkeit hätten zur frühen Heimversetzung im Alter
von elf Jahren, zu weiteren sozialpädagogischen Interventionen wie eine
jugendpädagogische Massnahme auf dem Schiff und danach zu weiteren
institutionellen Platzierungen geführt. Die im früheren Gutachten retrospektiv festgehaltene
Störung des Sozialverhaltens in der Jugend könne klar bestätigt werden. Alters-
und reifebedingte Verhaltensveränderungen hätten jedoch keine nachhaltig konstruktivere
Ausrichtung einschlagen können und die dissoziale Haltung habe sich im jungen
Erwachsenenalter – auch als Ausdruck der zahlreichen Delikte – bis zur letzten Verhaftung
verfestigt. Zwischen narzisstischer Selbstüberschätzung und Selbstwertschwäche schwankend
mit erhöhter Kränkbarkeit, trotziger Grundhaltung, aber auch ausgeprägter Fähigkeit
zu sozialer Anpassung mit Groomingmotivation, habe sich keine konstruktive Ausrichtung
hinsichtlich beruflicher wie privater Zukunftsperspektiven, Stetigkeit mit Belastbarkeit
und der Fähigkeit, sich unterzuordnen, entwickeln können. Seine ausgesprochene Fähigkeit
zu strategisch-manipulativem Verhalten und Beeinflussung seines Nahfeldes
begünstige den von ihm bevorzugten Delikttyp, das Vertrauen von Bekannten auszunutzen
und insbesondere Eigentumsdelikte zu begehen, aber auch drohende und einschüchternde
Strategien anzuwenden, um seinen Willen durchzusetzen. Auch in der Sexualität,
die er aktuell als ausschliesslich homosexuell angebe, scheine es in der
Identitätsfindung Probleme und Schwankungen zu geben und es bestehe wohl auch
heute eine ausgesprochene Scham gegenüber seinem früheren sexuellen Verhalten,
so z.B. gegenüber einem Geschädigten und er lehne Deutungsvarianten wie Prostitution
vehement ab und deklariere die sexuellen Kontakte zum Geschädigten als Ausdruck
sexueller Interesse und Neugier. Das Verhältnis zur Familie, insbesondere zum
Vater, sei deutlich gespannt geblieben mit Kontaktabbrüchen. Bemerkenswert sei
zudem die gemeinschaftliche Deliktbegehung mit einer Schwester. Früh habe sich
ein Lebensstil etabliert, bei dem der persönliche Zeit- und Energieeinsatz auf
Deliktbegehungen anstatt auf selbstständigen Broterwerb ausgerichtet gewesen
sei, wobei der hohe Einsatz bezüglich Manipulation mit krimineller Energie im
Vergleich zu den häufig sehr geringen Deliktbeträgen in keinem Verhältnis gestanden
sei, weshalb von einer zusätzlichen Motivation auszugehen sei, die sich in der
Missachtung von Regeln und Normen, dem Erleben von Dominanz und der Freude an
der Manipulation Dritter beruhe. Nicht selten werde auch Schadenfreude deutlich
bzw. Handlungen imponierten auch sadistisch, ohne hier jedoch eine separate
Diagnose im Sinne eines Sadismus sichern zu können. Es scheine daraus auch eine
ausgesprochen narzisstische Gratifikation zu resultieren.
Die Persönlichkeitsproblematik habe in
der Kindheit begonnen, und habe sich im Erwachsenenalter verfestigt. Es zeichne
sich durch Rigidität aus und habe in der Entwicklung zu persönlichen Nachteilen
geführt. Die Allgemeinkriterien für die Persönlichkeitsstörung könnten als
erfüllt angesehen werden. Ebenso verhalte es sich für die spezifischen
Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es zeige sich eine
ausgesprochene antisoziale Grundhaltung mit strategisch-manipulativem Vorgehen,
dem Ausnutzen von Vertrauenspersonen, nachdem vorgängig durch Grooming
Vertrauen geschaffen worden sei, eine unzureichende Reue, mangelnde Empathie
als auch eine mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen und einer Haltung,
sich nicht an Normen und Regeln zu halten. Wie schon im früheren Gutachten
aufgezeigt, liessen sich auch ausgeprägte narzisstische Züge aufzeigen, wobei
differenzialdiagnostisch neben einer ausgeprägten Persönlichkeitsakzentuierung
auch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung als separate Diagnose in Frage
käme. Der Explorand weise eine Selbstüberschätzung auf, eine überhöhte
Kränkbarkeit, einen mangelnden Respekt gegenüber Autoritätspersonen,
Schwierigkeiten, sich nachhaltig unterordnen zu können und er träume von
Reichtum, ohne sich anstrengen zu wollen. Somit könne die diagnostische
Einschätzung des Vorgutachtens bestätigt werden und auch aktuell lasse sich von
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter narzisstischer
Akzentuierung (ICD-10 F60.2) sprechen. Diese Diagnose habe bereits in den
Tatzeiträumen bestanden. Zudem lasse sich bestätigen, dass die Diagnose eines
pathologischen Glücksspiels ebenso nicht erfüllt sei wie die separate Diagnose
eines Sadismus, auch wenn wiederholt punktuell aufgezeigt werden könne, dass
anscheinend eine gewisse Schadenfreude oder Freude an Dominanz und am Leiden
anderer zu bestehen scheine. Zu wenig deutlich zeige sich dieser Zug bisher in
der Dokumentation, um eine weitere Diagnose stellen zu können. Die
Vorgehensweise erinnere auch an jugendtypische Hänseleien und möglicherweise seien
solche Gewalthandlungen auch auf dem Segelschiff oder in den Institutionen
unter den Jugendlichen bzw. Adoleszenten gängiger gewesen. Ebenso bestehe keine
eigentliche Suchtproblematik bezüglich Suchtmittel. Weitere Diagnosen wie eine wahnhafte
Problematik, Phobien oder Zwänge hätten sich ebenso nicht aufzeigen lassen.
Aktuell weise der Versicherte eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten narzisstischen Zügen auf,
womit die Diagnose vom Vorgutachten 2008 bestätigt werden könne. Nennenswerte
Differenzen ergäben sich nicht. Noch im 2016 seien die zugrundeliegenden
Persönlichkeitsdefizite auffällig und in deutlicher Ausprägung dokumentiert.
Inwieweit diese in Freiheit handlungswirksam seien, bleibe abzuwarten, sei jedoch
wahrscheinlich aufgrund der bereits intramural gegebenen Ausprägung. Weitere
Diagnosen seien nicht stellbar, so bestehe keine Suchtproblematik und auch
affektiv wirke der Versicherte stabil, eine besondere Tendenz zu Suizidalität
liege nicht vor. Auf körperlicher Ebene sei der Versicherte als
altersentsprechend in gutem Zustand anzusehen.
6.2
Der Verfügung der J.___ vom 10.
Mai 2017 lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 7): Dem Bericht der K.___ vom
5.
Mai 2017 könne hinsichtlich Soziotherapie entnommen werden, dass die
Erwartung, dass sich der Beigeladene nach seiner Ausbildung zum Koch
stabilisieren und vermehrt Verantwortung für sein Leben übernehmen werde, nicht
eingestellt habe. Im Rahmen einer elektronischen Überprüfung seines Notebooks
seien 315 verbotene bzw. verdächtige Bilddateien sichergestellt worden. Der
Beigeladene habe hunderte Stunden an Abenden und Nächten für den Konsum von
Pornos und das Verfassen von 25'700 Skype Chat Messages anstelle für den
Lehrabschluss zu lernen oder zu schlafen investiert. Die K.___ habe am 27. März
2017.
im Rahmen ihrer Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft gegen den
Beigeladenen eine Anzeige wegen Verdachts auf Konsum pornografischer
Erzeugnisse mit Minderjährigen erstattet. Sein Verhaltensmuster, bei Druck oder
schwierigen Situationen mit Beziehungsabbruch zu reagieren, habe der
Beigeladene bis heute nicht abzulegen vermocht. Der Beigeladene habe die
Tendenz, sich zu überschätzen. Die Verantwortung für sein Scheitern im Beruf
oder in den Beziehungen externalisiere er auf die Institution, anstelle
Überforderung oder Unvermögen einzugestehen. Zwar habe er teilweise
Überforderungen benennen können, sei aber nicht bereit gewesen, vertiefter an
seinen Problemen zu arbeiten. Hinsichtlich Arbeitsagogik könne dem Bericht
entnommen werden, dass der Beigeladene grundsätzlich über gute arbeitsbezogene
Ressourcen verfüge. Problematisch seien aber die gemachten Erfahrungen in
Zusammenhang mit seinem Verhalten am Arbeitsplatz (verbale Drohungen, dominante
Rolle). Trotz wiederholter Bearbeitung im Verlauf habe der Beigeladene keine
nachhaltigen Strategien erarbeiten können im Umgang mit Kritik und dem
Anbringen von eigenen Bedürfnissen. Hinsichtlich Therapie könne dem Bericht
entnommen werden, dass beim Beigeladenen von einer dissozialen Störung mit
ausgeprägter narzisstischer Akzentuierung ausgegangen werde. Sodann werde
festgehalten, dass sich seit der letzten Berichterstattung die Einschätzung
dahingehend verschärft habe, dass die damals noch teilweise positiv
festgehaltenen Entwicklungsschritte nur Anpassungsleistungen dargestellt
hätten. Dementsprechend gebe es in den wichtigen Bereichen keine nennenswerten
positiven Veränderungen. Der Beigeladene habe zwar den formalen Rahmen der
Therapie eingehalten, inhaltlich habe er sich aber der Mitarbeit verweigert. Er
habe mit starkem Externalisieren, Bagatellisieren und Abwerten Dritter sowie
dem Anbieten nicht nachvollziehbarer pseudologischer Erklärungen imponiert. Die
Therapiebeziehung habe sich zunehmend verschlechtert und die Deliktarbeit habe der
Beigeladene komplett verweigert. Es sei auch nicht möglich gewesen,
alltäglichere, weniger schambehaftete Themen kritisch zu reflektieren oder zu
bearbeiten. Der Beigeladene verhalte sich nach wie vor mit den eingeschliffenen
Verhaltensmustern, die er auch bei der Begehung der Delikte angewandt habe. So scheine
es ihm zu gelingen, Beziehungen aufzubauen, nütze diese aber zu seinen Gunsten
aus. Er scheine eigene Bemühungen und Energien vor allem für eine bequeme und
schnelle Lustbefriedigung zu verwenden. Anstrengungen (Frustrationstoleranz,
Disziplin, Kritikfähigkeit oder ähnliches) scheine er nach Möglichkeit zu
vermeiden. Auf Konfrontation oder Spiegelung eigener kritischer Anteile
reagiere er mit Beziehungsabbruch, Drohen / Abwerten oder dem Anbieten von
pseudologischen Erklärungen sowie starken Bagatellisierungs- und
Externalisierungstendenzen. Er schiebe jeweils die Verantwortung von sich und
verfüge auch über kein Problembewusstsein, was eine konstruktive kritische
Deliktbearbeitung verunmögliche. Aus therapeutischer Sicht habe sich bestätigt,
dass der Beigeladene aktuell als nicht behandelbar einzuschätzen sei.
Rückblickend müssten die als therapeutische Fortschritte eingeschätzten
Verhaltensweisen als reine Anpassungsleistungen bezeichnet werden, weshalb es
keinen Sinn mache, die Behandlung fortzuführen. Insgesamt komme die K.___ zum
Schluss, dass eine Weiterführung der stationären Massnahme nicht mehr sinnvoll
und vertretbar sei, weshalb der Beigeladene der Vollzugsbehörde zur Verfügung
gestellt werde.
Bereits dem Gutachten von Dr. med. C.___
vom 19. Juli 2016 könne entnommen werden, dass beim Beigeladenen eine
eingeschränkte Problem- und Störungseinsicht vorherrsche, was bis anhin auch
die Fähigkeit zur eingehenden Deliktarbeit blockiert habe, weshalb der
Massnahmenverlauf durch den Gutachter bis zur Gutachtenserstellung nur als
bedingt erfolgreich beschrieben worden sei. Seit der Erstellung des Gutachtens habe
sich im Verhalten des Beigeladenen eine weitere Verschärfung gezeigt. Die
Kooperation des Beigeladenen habe sich ausschliesslich auf das formale Setting
beschränkt. Eine Auseinandersetzung mit seinen deliktbegünstigenden
Einstellungen sei überhaupt nicht mehr gelungen. Im Gegenteil, die
therapeutische Beziehung sei immer brüchiger und grundsätzlich in Frage
gestellt worden. Er zeige keine Problemeinsicht mehr und es habe mit ihm auch
kein spezifischer eigener Deliktmechanismus konzeptualisiert werden können.
Eine Deliktarbeit und damit eine Auseinandersetzung mit prognoserelevanten
Defiziten (erhöhte Kränkbarkeit, Dominanzstreben, schadenfreudig-sadistisch
anmutende Aktivitäten, Empathiemangel, strategisch-manipulative Vorgehensweise,
mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen, mangelnde Anerkennung von
Autoritäten, Tendenz unter Stressbelastung ein arrogant-überhebliches, aber
auch trotziges und drohendes Verhalten zu zeigen, defizitäre
Beziehungskompetenz) habe nicht etabliert werden können. Im Gegenteil reagiere der
Beigeladene nach wie vor bei Konfrontation mit für ihn schambehafteten
delikt-relevanten Themen mit dem üblichen Verhaltensmuster der
Bagatellisierung, Abwertung / Drohen, Externalisierung und Beziehungsabbruch. Insgesamt
sei festzuhalten, dass beim Beigeladenen keinerlei Problemeinsicht und
Veränderungsmotivation vorhanden sei. Offenkundig bestehe weder eine
Beeinflussbarkeit noch eine intrinsische Veränderungsmotivation. Unter
Berücksichtigung des langjährigen Massnahmenverlaufs sei nicht ersichtlich, wie
noch eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könnte. Es gebe ausserdem
keine Hinweise, dass eine andere Massnahme bei dieser Ausgangslage zu
nachhaltigem Erfolg und einer Verbesserung der Legalprognose führen würde. Die
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB werde aufgehoben, da die weitere
Fortsetzung angesichts des bisherigen Therapieverlaufs und der Einschätzung
durch das Massnahmenzentrum K.___ als aussichtslos erscheine.
6.3
Am 19. Februar 2020 wurde bei
der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 13). Den
Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, lässt sich
entnehmen, der Versicherte sei von der Beschwerdeführerin per Einschreiben (seinen
Angaben nach gegen seinen Willen) bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden,
unter anderem mit folgendem schriftlichen Hinweis: „Aufgrund der Aktenlage geht
der A.___ davon aus, dass Herr B.___ aufgrund seiner dissozialen
Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter narzisstischer Akzentuierung (Gutachten
Dr. C.___, 2016) die Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht gelingen
kann." Der Beschwerdegegnerin gegenüber habe er seinen derzeit in der
konkreten Umsetzung befindlichen Plan, sich als Wirt selbstständig zu machen,
erläutert, wobei er selbst im Restaurant die Funktion des Kochs ausüben wolle.
Er sei gelernter Koch EFZ. Eine RAD-interne Rücksprache mit Psychiater Dr. med.
L.___ nach dem Intake-Gespräch habe ergeben, dass Personen mit der beim Versicherten
diagnostizierten psychischen Erkrankung am ehesten noch in einer
selbstständigen Tätigkeit funktionierten, bei der sie ihre eigenen
Arbeitsbedingungen weitgehend selbst bestimmen könnten. Es erscheine daher
sinnvoll, zunächst ca. zwei Monate abzuwarten, ob der Versicherte sein Vorhaben
tatsächlich erfolgreich umsetzen könne, und so doch noch dauerhaft im ersten
Arbeitsmarkt Fuss fassen könne. Sollte das oben genannte konkrete Vorhaben
jedoch scheitern, sei eine Leistungsprüfung durch die IV angezeigt.
6.4
Der Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. E.___ vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 20) lässt sich entnehmen, einer
Verfügung der J.___ vom 10. Mai 2017 (IV-Nr. 7) sei zu entnehmen, dass der Versicherte
wegen einer Vielzahl unterschiedlichster Straftaten, darunter auch „Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte" sowie „Gefährdung des Lebens
(vollendeter Versuch)" zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Während
seines Aufenthaltes im Massnahmenzentrum K.___ von April 2012 bis Juli 2016 habe
er erfolgreich eine Lehre als Koch EFZ absolviert. Beim IV-Intake-Gespräch vom
19.
Februar 2020 habe er angegeben, dass er seit Oktober 2015 nicht mehr in
psychiatrischer Behandlung sei und auch keinerlei Medikamente einnehme. Es
bestehe auch keine Suchtproblematik bezüglich anderer Substanzen. Die o.g.
durch den A.___ initiierten Arbeitsprogramme habe er jeweils schon am ersten
Tag abgebrochen, da er sich dort „wie ein Dubel / Depp vorgekommen" sei,
also völlig fehl am Platze, das sei nichts für ihn. Zuletzt habe er als
Postzusteller für Werbebroschüren und Zeitungen in einem 20%-Pensum gearbeitet.
Er habe gegenüber dem RAD-Arzt einen angeblich in der konkreten Umsetzung
befindlichen Plan erläutert, sich als Wirt mit einem ganz bestimmten Restaurant
selbstständig zu machen, wobei er selbst im Restaurant die Funktion des Kochs
ausüben wolle. Diesbezüglich sei alles bereits mit Wirt und Eigentümer
besprochen. Da aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass Personen mit
der beim Versicherten diagnostizierten psychischen Erkrankung am ehesten noch
in einer selbstständigen Tätigkeit funktionierten, bei der sie ihre eigenen Arbeitsbedingungen
weitgehend selbst bestimmen könnten, sei es sinnvoll erschienen, zunächst ca. zwei
Monate abzuwarten, ob der Versicherte sein Vorhaben tatsächlich erfolgreich
umsetzen könne, und so doch noch dauerhaft im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen könne.
Am 27. April 2020 habe er der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass
das o.g. Restaurant voraussichtlich nach der durch die Corona-Pandemie
bedingten Schliessung nicht mehr öffnen werde. Er habe auch seine
beabsichtigten Fortbildungen für das Wirtepatent bisher nicht absolviert, da
derzeit noch alle Schulen geschlossen seien. Am 4. Juni 2020 teilten die A.___
telefonisch mit, dass der Versicherte seit drei Jahren mit immer wieder neuen
Ideen zu ihnen komme, was er nun nächstens arbeiten werde. Geklappt habe bisher
leider noch nichts. Da der Versicherte nicht krankheitseinsichtig sei, stehe er
auch nirgends in Behandlung. Im o.g. psychiatrischen Gutachten sei nicht zur
Arbeitsfähigkeit Stellung genommen worden. Der Versicherte selbst betrachte
sich ganz offensichtlich als voll arbeitsfähig. Die A.___ gingen jedoch
aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und der Aktenlage davon aus, dass aus
gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe.
Die medizinische Situation sei unklar. Zur objektiven Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei eine psychiatrische Begutachtung erforderlich.
6.5
Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten
vom 16. November 2020 (IV-Nr. 27) die Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Weiter führte er aus, im Vergleich zu
den medizinischen Sachverhaltsdarstellungen, die im forensisch-psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 beurteilt worden seien, hätten sich im
Rahmen der versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Begutachtung vom 4.
November 2020 keine neuen medizinischen Sachverhalte beschreiben lassen, die
eine Änderung aufgedrängt hätten. Es seien aus
versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht im Wesentlichen die Kriterien
für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) zu
bestätigen, die die berufliche Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Koch bzw. einer bildungsangepassten Verweistätigkeit nicht höhergradig
einschränkten. Eine von der Beschwerdeführerin angenommene Arbeitsunfähigkeit
im 1. Arbeitsmarkt sei aus psychischen Krankheitsgründen heraus nicht zu
erklären. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) begründe keine
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit, wofür auch die Analyse der Faktoren der
MINI-ICF-APP spreche. Sollten vom Versicherten Eingliederungsmassnahmen durch
die IV-Stelle Solothurn gewünscht werden, seien diese an die Bedingungen einer
regelmässigen als auch überdauernden fachärztlich psychiatrischen-psychotherapeutischen
Behandlung und einer überdauernden monitorisierten Suchtmittelabstinenz (Illegale
Drogen: UP-Kontrollen, Haaranalysen) zu knüpfen.
6.6
RAD-Arzt Dr. med. E.___
schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 (IV-Nr. 30) den
Beurteilungen von Dr. med. F.___ an. Es sei nicht davon auszugehen, dass aus
gesundheitlichen Gründen (abgesehen von allfälligen akutmedizinischen
Massnahmen) eine längerdauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe. Spätestens seit der IV-Anmeldung am 31. Januar 2020 bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit von 100 % (AUF 0 %) sowohl im gelernten Beruf als Koch EFZ als
auch in angepasster Tätigkeit.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F.___ vom 16. November 2020 (IV-Nr. 27), weshalb
vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist:
7.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ vom 16. November 2020 (IV-Nr. 27) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher den Versicherten eingehend untersucht (vgl. IV-Nr.
27, S. 10 ff.) und die Vorakten studiert hat (vgl. IV-Nr. 27, S. 4 ff.). Die
Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl.
IV-Nr. 27, S. 18 ff. mit der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung).
7.2
Der Gutachter würdigt die
Aktenlage und die Aussagen des Beigeladenen eingehend und begründet ausführlich
und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit den
jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellte Diagnose einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2).
7.2.1
Dr. med. F.___ beschäftigt sich zunächst
ausführlich mit den Kriterien einer psychischen Störung der Achse I (Kapitel F3
und F2 der ICD-10; IV-Nr. 27, S. 18 f.): So hätten beim Versicherten anhand
konkreter echtzeitlicher Befundberichte keine Anhaltspunkte auf
kinderpsychiatrische Erkrankungen z.B., die ins Erwachsenenalter
weiterbestünden, objektiviert werden können. Weiter sei am 4. November 2020
beim Versicherten nicht festzustellen, dass eine krankhafte Fehlbeurteilung der
Wirklichkeit – also Wahnphänomene, Halluzinationen, Ich-Störungen mit Entzug oder
Beeinflussung der eigenen Gedanken von aussen oder psychotisch anmutende
Leibgefühlsstörungen – vorgelegen hätten. Eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis (Kapitel F2 der ICD-10) sei beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich
auszuschliessen. Nicht zu plausibilisieren sei des Weiteren gewesen, dass der
Versicherte in der Untersuchung vom 4. November 2020 Symptome einer Erkrankung
aus dem depressiven Formenkreis (Kapitel F3 der ICD-10) gezeigt hätte. Bei
einem höhergradigen depressiven Syndrom würden im Allgemeinen eine überdauernde
kognitive Verlangsamung, überdauernde Aufmerksamkeitsstörungen und eine
überdauernde Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegen, was
beim Versicherten klinisch nicht zu plausibilisieren bzw. festzustellen gewesen
sei. Der Versicherte habe keine formalen Denkstörungen und
Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Im Stimmungsbild hätten sich klinisch keine
affektiven Wechsel feststellen lassen können, die zwischen ausgeglichener Stimmung,
Dysphorie und Affektlabilität gewechselt hätten. Die Affektlage sei nicht
verflacht und weiter modulierbar gewesen, d.h. der Versicherte sei in der Lage
gewesen, situationsadäquat zu lächeln. Es seien keine für eine ICD-10-F2- oder
ICD-10- F3-Diagnose typischen formalen Denkstörungen, wie Einschübe in den
Gedankenfluss, Gedankenabbrüche, Zerfahrenheit, Dissoziieren und Wegdriften
festzustellen gewesen. Es habe zum Untersuchungszeitpunkt vom 4. November 2020
beurteilt werden können, dass eine relevante und höhergradige Einschränkung des
Aktivitätsniveaus nicht plausibel zu machen gewesen sei. Am 4. November 2020
sei zudem nicht zu beurteilen gewesen, dass sich ein Syndrom objektivieren bzw.
plausibilisieren gelassen habe, welches sich durch thymopsychische
Veränderungen und Affektverflachung, kognitive Einschränkungen sowie eine Belastungsinsuffizienz
abgebildet habe. Höhergradige Einschränkungen in Kognition, Gemütslage,
Antrieb, Willen und Kommunikation seien objektiv nicht festzustellen gewesen. Eine
psychomotorische Verlangsamung, Gesprächsverarmung, Verwahrlosung und
aufgehobener Initiative seien nicht zu objektivieren gewesen und seien im
Allgemeinen auch nur sehr unwahrscheinlich mit den unauffälligen klinischen
Untersuchungsbefunden bzw. vollständig intakten sozialen Funktionsniveau des
Versicherten vereinbar.
7.2.2
Dr. med. F.___ beschäftigt sich weiter
mit der Vorgeschichte des Beigeladenen sowie der Frage einer
Persönlichkeitsproblematik (IV-Nr. 27, S. 19 f.): Der Versicherte zeige
durchgehend eine private und berufliche Inkonstanz und sei strafrechtlichen Untersuchungen
bzw. Massnahmen ausgesetzt gewesen. So sei der Versicherte u.a. wegen einfacher
Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Betrug, Irreführung der Rechtspflege, Gefährdung
des Lebens (vollendeter Versuch), Sachentziehung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,
Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die zu Gunsten einer
stationären Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben worden sei.
Die beim Versicherten auftretenden Verhaltensstörungen und die frühere
Delinquenz seien in erster Linie als Ausdruck seiner dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) zu beurteilen, wie es bereits Dr. med.
C.___ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2016 nachvollziehbar
beurteilt habe. Die Schwierigkeiten des Versicherten beträfen seine
Charakterpathologie, die die Integration erschwere, aber ein Scheitern nicht
vollumfänglich erkläre. Dabei handle es sich im Hinblick auf die ICD-10
Eingangskriterien um eine schwerwiegende Unausgeglichenheit und Auffälligkeit
des Verhaltens und Charakters seit der Kindheit und Jugend bei Fehlen auf
Hinweisen für eine schwere Hirnpathologie, die mehrere Funktionsbereiche wie
Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken sowie die Beziehung
zu anderen betreffe und die durch ein andauerndes, gleichförmiges Verhaltensmuster
auffalle und nicht auf episodische psychische Krankheiten begrenzt sei. Die
Analyse der im IV-Dossier vorhandenen Anknüpfungstatsachen und die
psychiatrischen Untersuchungsergebnisse vom 4. November 2020 hätten z.B. ein
herzloses Unbeteiligtsein (F60.2: Kriterium 1 der ICD-10) gegenüber den
Gefühlen von Drittpersonen als auch eine sehr geringe Frustrationstoleranz und
eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten (F60.2: Kriterium
4.
der ICD-10) erkennen lassen. Die Missachtung sozialer Normen, Regeln und
Verpflichtungen als auch verantwortungslose Tendenzen würden durch die
Anknüpfungstatsachen deutlich abgebildet (F60.2: Kriterium 2 der ICD-10). Er
zeige im Hinblick auf die Delinquenz Rationalisierungstendenzen,
Schuldexternalisierung und Bagatellisierung, so dass die Unfähigkeit des
Exploranden von Erleben von Schuldbewusstsein deutlich abgebildet werde (F60.2:
Kriterium 5 der ICD-10). Der Versicherte präsentiere zudem wesentlich die
Neigung, vordergründige Rationalisierungen für das eigene aktuelle
(Fehl-)Verhalten anzubieten, in dem er seinen autonomen Tatbeitrag kleinrede
bzw. auch konkretere Angaben zu den Delikten nicht preisgebe (F60.2: Kriterium
6.
der ICD-10). Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass die ICD-10-Kriterien zur
Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) – konsistent
zur Beurteilung von Dr. med. C.___ im Gutachten vom 19. Juli 2016 –
überwiegend wahrscheinlich erfüllt seien.
7.2.3
Es kann daher gut nachvollzogen
werden, dass der Administrativgutachter gestützt auf die Aktenlage, die eigenen
Untersuchungen sowie die Ergebnisse der Mini-ICF-App – und in weitgehender
Übereinstimmung mit den Ergebnissen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.
C.___ vom 19. Juli 2016 – von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgeht,
zumal insbesondere die Hauptkriterien einer depressiven -oder psychotischen Störung
nicht bestätigt werden konnten. Die abweichende Präzisierung in der
Diagnosestellung (Dr. med. C.___ ging in seinem Gutachten vom 19. Juli 2016
zusätzlich von einer ausgeprägten narzisstischen Akzentuierung aus) vermag
indes nichts daran zu ändern, dass die Grunddiagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
in den medizinischen Vorakten eine breite Stütze findet und sich somit als
schlüssig erweist. Es erscheint deshalb folgerichtig, dass aus rein
psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit
als Koch als auch in sämtlichen für den Beigeladenen in Frage kommenden
Tätigkeiten unbeeinträchtigt ist. Auch dass Dr. med. F.___ auf die
Stellung weiterer Diagnosen verzichtet, begründet er nachvollziehbar. So stehe
gemäss dem Administrativgutachter die Persönlichkeitsstörung überwiegend
wahrscheinlich im Vordergrund; alle übrigen passager beschriebenen
psychiatrischen Diagnosen und der früher beschriebene Suchtmittelmissbrauch seien
als psychische Mitreaktionen bzw. als sekundär zu beurteilen. Das Verhalten des
Versicherten sei überwiegend wahrscheinlich aus rein dissozialem Erleben
entstehend – als bewusstseinsnah und gesteuert – zu beurteilen. Daher sei der
Versicherte für sein Verhalten verantwortlich. Es seien derzeit keine Gründe
ersichtlich, die eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, quasi die
krankheitsbedingte Unabwendbarkeit, erklären könnten, um daraus eine
höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu plausibilisieren. Es sei überwiegend
wahrscheinlich ausgewiesen, dass bei dem Versicherten Persönlichkeitsmerkmale
vorlägen, die eine passagere krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen
und Veränderungen der Selbstwahrnehmung beinhalteten, die jedoch keine
überdauernde höhergradige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aus
psychischen Krankheitsgründen heraus rechtfertigten.
7.2.4
Zusammengefasst ist die
Beurteilung von Dr. med. F.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder beweisbar noch widerlegbar sei, plausibel. Es ist daher keine
psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der
gebotenen Wahrscheinlichkeit zu diagnostizieren. Gestützt auf dieses
beweiswertige fachärztliche Gutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.3
Nach dem Gesagten liegt gemäss
gutachterlicher Beurteilung beim Beigeladenen keine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit vor. Daran vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern:
7.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, im
Administrativgutachten fehle eine Auseinandersetzung mit dem im Strafverfahren
vom Strafgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 2008 resp.
dieses habe Dr. med. F.___ gar nicht vorgelegen. Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 (A.S. 23 f.) zutreffend
ausführt, nimmt Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 19. Juli 2016
(IV-Nr. 5) Bezug auf das Gutachten der M.___ vom 29. September 2008 und er bestätigt
die im Vorgutachten gestellte Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung. Gemäss Dr. med. C.___ ergäben sich keine nennenswerten
Differenzen zum Vorgutachten (IV-Nr. 5, S. 16). Der Administrativgutachter
Dr. med. F.___ stellte in seinem Gutachten vom 16. November 2020 nach
eingehender Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und den IV-Akten
schliesslich dieselbe Diagnose. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das
Nichtvorlegen des Gutachtens vom 29. September 2008 an den
Administrativgutachter den Beweiswert seines Gutachtens schmälern sollte, zumal
Dr. med. F.___ bekannt war, dass beim Beigeladenen im Gutachten vom 29.
September 2008 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde und der
Beigeladene wegen dieser gutachterlichen Einschätzung am 23. September 2009 zum
Vollzug der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in die
Beobachtungs- und Triagestation des Massnahmenzentrums K.___ eingewiesen wurde
(vgl. IV-Nr. 27, S. 4). Dem Administrativgutachter waren somit die strafrechtliche
Vorgeschichte des Beigeladenen sowie die Existenz des psychiatrischen Gutachtens
vom 29. September 2008, dessen Inhalt und Diagnosestellung aufgrund der
Aktenzusammenfassung im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 bekannt,
was auch im Administrativgutachten Erwähnung fand (vgl. IV-Nr. 27, S. 4 ff.).
7.3.2
Weiter rügt die
Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___ hätten auch die Berichte der G.___, H.___
und I.___ über die dortigen beruflichen Erprobungsmassnahmen gefehlt und eine
entsprechende Auseinandersetzung habe nicht stattgefunden. Es ist zutreffend,
dass bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit die Ergebnisse leistungsorientierter
beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden darf
(siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.3.2). Im
vorliegenden Fall verhält es sich jedoch so, dass beim Beigeladenen gemäss dem
beweiswertigen Gutachten von Dr. med. F.___ keine höhergradigen Funktions-
und Fähigkeitsstörungen überwiegend wahrscheinlich auf die psychischen
Gesundheitsstörungen der Achse I (Kapitel F2 und F3 der ICD-10) zurückzuführen
sind. Sein Verhalten ist überwiegend wahrscheinlich aus rein dissozialem
Erleben entstehend – als bewusstseinsnah und gesteuert – zu beurteilen. Nach
überzeugender Auffassung von Dr. med. F.___ sei der Versicherte für sein
Verhalten verantwortlich und es seien keine Gründe ersichtlich, die eine
eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, quasi die krankheitsbedingte
Unabwendbarkeit, erklären könnten, um daraus eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit zu plausibilisieren. Der Administrativgutachter beschäftigte
sich denn auch eingehend mit den Arbeitszeugnissen der K.___ vom 7. September
2012.
und 4. August 2016 (IV-Nr. 8) und kam zum Ergebnis, dass der Versicherte
keine Leistungseinschränkungen aus psychischen Krankheitsgründen ausgewiesen
habe und in der Lage sei, im 1. Arbeitsmarkt seine Kompetenzen zur Anwendung zu
bringen (IV-Nr. 27, S. 21 f.). So seien gemäss dem Administrativgutachter im
Arbeitszeugnis der K.___ vom 4. August 2016 zahlreiche Fähigkeiten beschrieben
worden, die nur sehr unwahrscheinlich mit der Beurteilung des A.___, wonach der
Versicherte nicht im 1. Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei, korrelierten. Daraus ist
zu schliessen, dass das Verhalten des Beigeladenen keine Einschränkung der
beruflichen Leistungsfähigkeit rechtfertigt. Somit ist auch hier nicht
erkennbar, inwiefern das Nichtvorlegen der genannten Berichte zu den
beruflichen Erprobungsmassnahmen an den Administrativgutachter den Beweiswert
seines Gutachtens schmälern sollte. Zudem gab der Vertreter der
Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2023 an, dass der
Beigeladene an den erwähnten Erprobungsmassnahmen gar nicht erschienen sei. Somit
bestand auch kein Anlass zum Beizug der erwähnten Berichte.
7.3.3
Nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus der Behauptung, wonach sich
der Administrativgutachter vom Beigeladenen habe manipulieren lassen. Dafür
fehlen jegliche Anhaltspunkte. So hat sich der Administrativgutachter
ausführlich mit den Verhaltensmustern des Beigeladenen auseinandergesetzt und
diese – jeweils in Abgleich mit den Kriterien nach ICD-10 (vgl. IV-Nr. 27, S.
19.
f.) – in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise der dissozialen
Persönlichkeitsstörung zugeschrieben. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin
zuzustimmen, wonach Dr. med. F.___ als Facharzt, spez. Forensische
Psychiatrie und Psychotherapie, entsprechende Versuche des Beigeladenen
erkennen würde und damit umzugehen wüsste.
7.3.4
Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, die Auffassung von Dr. med. F.___, wonach die Diagnose
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung keine psychische Gesundheitsstörung
sei, welche zu überdauernden und höhergradigen relevanten Einschränkungen im
Beruf führe, sei mit der Literatur und den einschlägigen Leitlinien nicht in Einklang
zu bringen. Es ist zutreffend, dass der Administrativgutachter die Auffassung
vertritt, wonach Persönlichkeitsstörungen aus
versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive praktisch nie eine
Arbeitsunfähigkeit bedingen (vgl. IV-Nr. 27, S. 19). Seine Auffassung
untermauert er denn auch mit dem Verweis auf die Fachliteratur. Im Falle des
Beigeladenen verweist er aber auch auf die Analyse der Faktoren der
MINI-ICF-APP (vgl. IV-Nr. 27, S. 23). So seien in einer Gesamtschau anhand der
funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP keine bis leichte
Einschränkungen zu beurteilen. Insofern werde gemäss Dr. med. F.___
illustriert, dass beim Beigeladenen aus rein
versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive in einer Gesamtschau keine
relevanten Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen
seien, die in medizinisch-theoretischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit
begründeten (siehe ausführlich dazu IV-Nr. 27, S. 13 ff.).
Der Umstand einer diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung ist insoweit von untergeordneter Bedeutung, als eine
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall unabhängig von der
Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem
Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der
versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die
Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 E. 4c mit Hinweisen). Dass die
psychische Störung ein Ausmass aufweist, welches eine Erwerbstätigkeit
sozialpraktisch unzumutbar erscheinen liesse oder für die Gesellschaft
untragbar wäre, vermag die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung
ihrer Ausführungen im Einwandschreiben vom 3. Februar 2021 (Urkunde Nr. 4 der
Beschwerdeführerin) – indessen nicht überzeugend darzulegen. Den Akten lässt
sich zwar entnehmen, dass der Beigeladene – abgesehen von der absolvierten
Ausbildung zum Koch EFZ – in den letzten Jahren keine längerfristige
Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte und dass von der Beschwerdeführerin
initiierte Wiedereingliederungsversuche nicht erfolgreich abgeschlossen wurden
(vgl. Angaben des Beigeladenen anlässlich der Begutachtung vom 4. November
2020, IV-Nr. 27, S. 10). Der Beigeladene arbeitete aber gemäss dem
Arbeitszeugnis des Massnahmenzentrums K.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 8, S. 1
f.) vom 16. Juli 2010 bis 4. August 2016 in der Küche des
Massnahmenzentrums und absolvierte in dieser Zeit erfolgreich eine Lehre als
Koch EFZ. Dem Zeugnis lässt sich weiter entnehmen, dass der Beigeladene die
Arbeitszeiten in der Küche immer pünktlich eingehalten und auch ohne Aufsicht
pflichtbewusst und selbstständig gearbeitet habe. Seine Arbeitsresultate seien von
guter Qualität gewesen, auch die Tagesabläufe seien ihm bestens bekannt gewesen.
Er sei am Arbeitsplatz aufmerksam und denke mit. Folglich ist der Beigeladene
durchaus in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und er kann sich auch
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (A.S. 12) – an Situationen am
Arbeitsplatz anpassen.
7.3.5
Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin vor, Dr. med. F.___ bleibe die Antwort schuldig, ob beim
Beigeladenen eine Suchtmittelproblematik vorliege. Dem ist entgegenzuhalten,
dass der Beigeladene trotz Aufforderung im Einladungsschreiben keine
Laborbefunde zum Ausschluss eines flankierenden Suchtmittelmissbrauchs
vorgelegt und damit eine Objektivierung einer Suchtmittelabstinenz
verunmöglicht hat (vgl. IV-Nr. 27, S. 18). Zudem gab der Beigeladene
anlässlich der Begutachtung vom 4. November 2020 an, keine illegalen Drogen zu
konsumieren und lediglich zwischendurch ein bis zwei Biere zu trinken (IV-Nr.
27, S. 11). Für den Administrativgutachter bestand somit kein Anlass, sich mit
einer allfälligen Suchtproblematik auseinanderzusetzen.
7.4
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass Dr. med. F.___ zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt
ist, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das
psychiatrische Gutachten vom 16. November 2020 leuchtet in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen
Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet.
Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin voller Beweiswert zuzumessen.
8.
Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beigeladene in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit
oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um dabei ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund besteht –
ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität
und folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche
Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weiterer
Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,
dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209
E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom
11.
Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch die Beschwerdeführerin
beantragte Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens (vgl. A.S. 4)
keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dagegen ist
der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E.
II. 5 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung
zu tragen, soweit der Beschwerdeführerin dadurch zusätzliche Kosten entstanden
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2012 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit
Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde
auch ohne die Gehörsverletzung erhoben hätte. Für den im Zusammenhang mit der
gerügten Gehörsverletzung in der Beschwerdeschrift getätigten Aufwand sind der
Beschwerdeführerin aber pauschal zwei Stunden zu vergüten und damit eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 538.50 (2 Stunden à CHF 250.00
zuzüglich MwSt.) zuzusprechen.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, weshalb die
Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen
hat, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind. Am gesamthaften Unterliegen in der Beschwerdesache vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des im
Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs entstandenen Aufwands
eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 538.50 (inkl.
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Das Doppel der an der Verhandlung vom 4.
Juli 2023 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
5. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 4. Juli 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar