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Entscheid

VSBES.2022.13

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

4. Juli 2023Deutsch48 min

Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Source so.ch

Urteil vom 4. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten

durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

B.___

Beigeladener

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. Februar 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1987 geborene B.___, [...]

(nachfolgend: Beigeladener), vertreten durch die A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), meldete sich am 25. Januar 2020 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen

(berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2, S. 1 ff.).

Gemäss dem mit der Anmeldung eingereichten forensisch-psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli

2016 (IV-Nr. 5) leidet der Beigeladene an einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter narzisstischer Akzentuierung (ICD-10

F60.2). Weiter ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. September 2019

(Eingang: 31. Januar 2020; IV-Nr. 2, S. 10) zu entnehmen, dass der Beigeladene

zuletzt von August 2018 bis Dezember 2019 als Aushilfsmitarbeiter Zustellung

bei der Firma D.___ tätig gewesen ist.

1.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in

der Folge verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht

vor. Am 19. Februar 2020 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch

statt (IV-Nr. 13).

1.3 Am 27. Juli 2020 nahm Dr. med. E.___,

Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur medizinischen

Situation des Beigeladenen Stellung (IV-Nr. 20). Daraufhin liess die

Beschwerdegegnerin den Beigeladenen psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 23). Das

Gutachten wurde am 16. November 2020 von Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellt (IV-Nr. 27). Zu diesem Gutachten

nahm der RAD am 30. November 2020 Stellung (IV-Nr. 30).

1.4 Mit Vorbescheid vom 5. Januar

2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen die Abweisung seiner

Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht

(IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 bestätigte sie den

angekündigten Entscheid (IV-Nr. 38; Aktenseite [A.S.] 1 f.). Die Verfügung

wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 zugestellt.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Februar 2021

sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks korrekter Durchführung

des Vorbescheidverfahrens resp. zwecks Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang

mit dem Einwandschreiben der A.___ vom 3. Februar 2021 an die IV-Stelle

Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

es seien dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2020 resp. ab

wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (IV-Rente, berufliche Massnahmen)

nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

die Beschwerdesache sei zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens,

zu beruflich-konkreten Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle

Solothurn zurückzuweisen.

d)

Subsubeventualiter: es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu

geben.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit prozessleitender Verfügung

vom 18. Januar 2022 wird B.___, [...], zum laufenden Verfahren beigeladen (A.S.

16).

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16.

März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23

f.).

5. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022

wird festgestellt, dass der Beigeladene auf das Einreichen einer Stellungnahme

zur Beschwerde vom 14. Januar 2022 sowie zur Beschwerdeantwort vom 16. März

2022 verzichtet hat (A.S. 27 f.).

6. Mit Replik vom 4. Juli 2022

hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest (A.S. 36 ff.). Gleichzeitig lässt sie weitere Unterlagen zu

den Akten einreichen.

7. In ihrer Eingabe vom 9. August

2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S.

42).

8. Mit Verfügung vom 14. September

2022 wird festgestellt, dass der Beigeladene auf das Einreichen einer

Stellungnahme verzichtet hat (A.S. 45).

9. Mit Eingabe vom 28. September

2022 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten

(A.S. 46 ff.), welche der Beschwerdegegnerin sowie dem Beigeladenen am 29.

September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 51).

10.

10.1 Mit Verfügung vom 17. Mai 2023

(A.S. 52 f.) werden die Parteien zu der von der Beschwerdeführerin beantragten

öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 4. Juli 2023

vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen das Erscheinen

freigestellt wird.

10.2 Am 4. Juli 2023 findet vor dem

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, A.S. 54 ff.). Die

Beschwerdeführerin lässt die materiellen Rechtsbegehren bestätigen und

ergänzend begründen. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der

Beschwerdeführerin eine ergänzende Honorarnote ein.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen die Verfügung vom 23.

Februar 2021 hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 Beschwerde

erhoben. Nach der Rechtsprechung sind Sozialhilfebehörden nicht generell

berechtigt, Verfügungen der Sozialversicherungsträger auf dem Rechtsmittelweg

anzufechten. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt eine unmittelbare

und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache.

Zur Anfechtung einer leistungsverweigernden Verfügung einer IV-Stelle ist eine

Sozialhilfebehörde jedenfalls dann berechtigt, wenn sie die versicherte Person

seit mehreren Jahren regelmässig unterstützt und bei der IV-Stelle ein Gesuch um

Drittauszahlung eingereicht hat (Bollinger,

a.a.O., Art. 59 N 22, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts

8C_108/2018 vom 16. April 2018 E. 3 und I 113/05 vom 8. Juni 2005

E. 2.1 f.). Weiter ist eine Sozialhilfebehörde, welche die

versicherte Person regelmässig unterstützt oder dauernd betreut, befugt, diese

Person bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzumelden (Art. 66 Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), was zur

Folge hat, dass ihr auch die Legitimation zukommt, den streitigen Anspruch im

Administrativ- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verfolgen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2 und 5.3). Gemäss

dem mit der IV-Anmeldung eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.

September 2019 (IV-Nr. 2, S. 10) wird der Beigeladene seit August 2017

sozialhilferechtlich von der Beschwerdeführerin unterstützt. Es ist dabei von

einer regelmässigen Unterstützung im Sinne von Art.

66.

Abs. 1 IVV auszugehen.

Sollte die vorliegende Beschwerde erfolgreich sein und würde letztlich ein

Rentenanspruch für den Beigeladenen resultieren, so könnte die

Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle aufgrund der erbrachten

Vorschussleistungen die Drittauszahlung verlangen. Somit ist ein schutzwürdiges

Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung

vom 23. Februar 2021 zu bejahen und die Beschwerdelegitimation nach Art. 59 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) damit gegeben. Zudem sind auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Februar 2021) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der IVV in

der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 23. Februar 2021 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen

fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine medizinische Diagnose

vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Der erlernte

Beruf als Koch, wie auch sämtliche andere Tätigkeiten, seien dem Beigeladenen

weiterhin zumutbar. Dieser könne ein entsprechendes und Renten ausschliessendes

Einkommen erwirtschaften. Es liege somit keine Invalidität vor. Wenn sich eine

versicherte Person selber als völlig oder nur teilweise arbeitsunfähig erachte,

so sei dem entgegen zu halten, dass die subjektiven Wertungen der versicherten

Person nicht massgebend seien; entscheidend sei einzig das objektive Mass des

Zumutbaren. Es lägen zudem invaliditätsfremde Faktoren vor, die nach konstanter

Rechtsprechung bei einer Prüfung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden

dürften.

4.2

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin (A.S. 3 ff.) bestehe primär eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. So sei der Einwand der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2021 von der

Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden. Dieser sei nachweislich am 5.

Februar 2021 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden, sei dort aber nicht zu

den Akten genommen und damit komplett ignoriert worden. Angesichts der

vorliegenden Schwere der Gehörsverletzung und der genannten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung rechtfertige sich eine Rückweisung der Beschwerdesache an die

IV-Stelle. Diese werde von der Beschwerdeführerin expressis verbis nicht als

«formalistischer Leerlauf» angesehen. In materieller Hinsicht werde gerügt,

dass das Gutachten nicht aussagekräftig sei und nicht zu überzeugen vermöge. So

beruhe es auf einer unvollständigen Anamnese, auf fehlenden relevanten Akten

und auf einer entsprechend fehlenden Auseinandersetzung mit denselben. So fehle

im Administrativgutachten eine Auseinandersetzung mit dem im Strafverfahren vom

Strafgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2008 resp.

diese habe Dr. med. F.___ gar nicht vorgelegen, obwohl im Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2008

Bezug genommen worden sei und obwohl ohne dieses Gutachten der Vollzug der mit

Urteil vom 30. Juni 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren gar

nicht zu Gunsten einer stationären Massnahme hätte aufgeschoben werden können. Da

dem Administrativgutachter wesentliche Akten gefehlt hätten, sei der Beweiswert

seines Gutachtens erheblich geschmälert. Dr. med. F.___ hätten auch die

Berichte der G.___, der H.___ und des I.___ über die dortigen beruflichen

Erprobungsmassnahmen gefehlt und eine entsprechende Auseinandersetzung mit

denselben habe ebenfalls nicht stattgefunden. Weiter habe sich der

Administrativgutachter offensichtlich vom Exploranden manipulieren lassen,

welcher sich in Dissimulation seiner Probleme im besten Licht präsentiert habe.

Aufgrund der offensichtlichen Zweifel bezüglich des funktionellen

Leistungsvermögens sei eine weitere psychiatrische Begutachtung erforderlich. Die

Auffassung von Dr. med. F.___, wonach die dissoziale Persönlichkeitsstörung

keine psychische Gesundheitsstörung sei, welche überdauernde und höhergradig

relevante Einschränkungen im Beruf begründe, sei mit der Literatur und den

einschlägigen Leitlinien nicht in Einklang zu bringen. Widersprüchlich sei auch

die Aussage von Dr. med. F.___, wonach einerseits keine arbeitsrelevante

Störung vorhanden sei, aber umgekehrt bei Aufgleisung von beruflichen

Massnahmen vom Versicherten eine unbedingte Suchtmittelabstinenz abzuverlangen

sei. Der Gutachter bleibe die Antwort schuldig, ob eine Suchtmittelproblematik

vorliege und wie sich eine Suchtmittelabstinenz in der freien Wirtschaft

kontrollieren lasse.

5.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin macht

diesbezüglich geltend, ihr Einwand vom 3. Februar 2021 sei durch die

Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden. Dieser sei nachweislich am 5.

Februar 2021 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden, sei dort aber nicht zu

den Akten genommen und damit komplett ignoriert worden.

5.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht

beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie

in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).

5.2

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt

die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein

Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten

Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch

auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien

können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs.

3). Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die

IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die

Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten

Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1). Der Sinn und Zweck des

Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des

Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106).

Die IV-Stelle darf sich nicht darauf

beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich

zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen

gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den

(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die

Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann.

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,

sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern

(Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1 mit

Hinweisen).

5.3

Die Verfügungen sind zu

begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49

Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist

ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster

Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben

ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz

geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4.

Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a;

SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen

bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;

ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

5.4

Grundsätzlich ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2021 die

Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre

Verfügung stützt, dargelegt und begründet hat. Es kann also nicht gesagt

werden, die Beschwerdeführerin sei faktisch gezwungen gewesen, Beschwerde zu

erheben, um die Entscheidgründe zu erfahren. Eine sachgerechte Anfechtung war

damit durchaus möglich. Der Beschwerdeführerin ist aber insofern zuzustimmen,

dass weder aus der Verfügung vom 23. Februar 2021 noch aus den übrigen Akten

hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin ihr Einwandschreiben vom 3. Februar 2021

(Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin) tatsächlich zur Kenntnis genommen und

ernsthaft geprüft hat. Die Beschwerdegegnerin bestätigt sodann auch in ihrer

Beschwerdeantwort vom 16. März 2022, es sei angesichts der beschwerdeweise

eingereichten Zustellungsbelege (Urkunde Nrn. 5 und 6 der Beschwerdeführerin) nicht

nachvollziehbar, weshalb der Einwand keinen Eingang in die Akten gefunden habe

(A.S. 23). Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren

nicht gehört wurde. In diesem Punkt liegt eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2

BV) vor, denn bei den vorliegenden Gegebenheiten besteht keine Gewähr, dass das

Vorbescheidverfahren seinen Zweck wirklich erfüllen konnte (E. II. 5.2. hiervor).

5.5

Nach der Rechtsprechung erweist

sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein

nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine

Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die

vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts

9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2).

Der Mangel der ungenügenden Begründung

eines Entscheides ist dann heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei

Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz

enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch

kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209, 107 Ia 1). Der Mangel kann aber

dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz

keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 39 f.). Von einer Rückweisung

der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer

Heilung des Mangels ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei sodann

nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten

entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile

8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;

Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4).

Die Beschwerdeführerin spricht sich zwar

ausdrücklich gegen eine Heilung der Gehörsverletzung aus. Sie hat sich in der

Beschwerde aber ausgiebig zum materiellen Sachverhalt geäussert. Zudem hat die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdeantwort

eingereicht. Weil das kantonale Versicherungsgericht zudem sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall ohne weiteres als geheilt gelten (vgl.

BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen) und von

einer Rückweisung der Sache abgesehen werden. Der Gehörsverletzung ist

allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 9 hiernach).

6.

In materieller Hinsicht ist

vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beigeladenen auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (A.S. 1 ff.)

zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

relevant:

6.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

19.

Juli 2016 (IV-Nr. 5) die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung

mit ausgeprägter narzisstischer Akzentuierung (ICD-10 F60.2). In der

Beurteilung wird beschrieben, die Persönlichkeitsentwicklung sei früh

beeinträchtigt bzw. auffällig gewesen und die innerfamiliären Spannungen sowie

das Fehlverhalten des Exploranden mit oppositionellem Trotz, Defizit in der

schulischen Disziplin und Führbarkeit hätten zur frühen Heimversetzung im Alter

von elf Jahren, zu weiteren sozialpädagogischen Interventionen wie eine

jugendpädagogische Massnahme auf dem Schiff und danach zu weiteren

institutionellen Platzierungen geführt. Die im früheren Gutachten retrospektiv festgehaltene

Störung des Sozialverhaltens in der Jugend könne klar bestätigt werden. Alters-

und reifebedingte Verhaltensveränderungen hätten jedoch keine nachhaltig konstruktivere

Ausrichtung einschlagen können und die dissoziale Haltung habe sich im jungen

Erwachsenenalter – auch als Ausdruck der zahlreichen Delikte – bis zur letzten Verhaftung

verfestigt. Zwischen narzisstischer Selbstüberschätzung und Selbstwertschwäche schwankend

mit erhöhter Kränkbarkeit, trotziger Grundhaltung, aber auch ausgeprägter Fähigkeit

zu sozialer Anpassung mit Groomingmotivation, habe sich keine konstruktive Ausrichtung

hinsichtlich beruflicher wie privater Zukunftsperspektiven, Stetigkeit mit Belastbarkeit

und der Fähigkeit, sich unterzuordnen, entwickeln können. Seine ausgesprochene Fähigkeit

zu strategisch-manipulativem Verhalten und Beeinflussung seines Nahfeldes

begünstige den von ihm bevorzugten Delikttyp, das Vertrauen von Bekannten auszunutzen

und insbesondere Eigentumsdelikte zu begehen, aber auch drohende und einschüchternde

Strategien anzuwenden, um seinen Willen durchzusetzen. Auch in der Sexualität,

die er aktuell als ausschliesslich homosexuell angebe, scheine es in der

Identitätsfindung Probleme und Schwankungen zu geben und es bestehe wohl auch

heute eine ausgesprochene Scham gegenüber seinem früheren sexuellen Verhalten,

so z.B. gegenüber einem Geschädigten und er lehne Deutungsvarianten wie Prostitution

vehement ab und deklariere die sexuellen Kontakte zum Geschädigten als Ausdruck

sexueller Interesse und Neugier. Das Verhältnis zur Familie, insbesondere zum

Vater, sei deutlich gespannt geblieben mit Kontaktabbrüchen. Bemerkenswert sei

zudem die gemeinschaftliche Deliktbegehung mit einer Schwester. Früh habe sich

ein Lebensstil etabliert, bei dem der persönliche Zeit- und Energieeinsatz auf

Deliktbegehungen anstatt auf selbstständigen Broterwerb ausgerichtet gewesen

sei, wobei der hohe Einsatz bezüglich Manipulation mit krimineller Energie im

Vergleich zu den häufig sehr geringen Deliktbeträgen in keinem Verhältnis gestanden

sei, weshalb von einer zusätzlichen Motivation auszugehen sei, die sich in der

Missachtung von Regeln und Normen, dem Erleben von Dominanz und der Freude an

der Manipulation Dritter beruhe. Nicht selten werde auch Schadenfreude deutlich

bzw. Handlungen imponierten auch sadistisch, ohne hier jedoch eine separate

Diagnose im Sinne eines Sadismus sichern zu können. Es scheine daraus auch eine

ausgesprochen narzisstische Gratifikation zu resultieren.

Die Persönlichkeitsproblematik habe in

der Kindheit begonnen, und habe sich im Erwachsenenalter verfestigt. Es zeichne

sich durch Rigidität aus und habe in der Entwicklung zu persönlichen Nachteilen

geführt. Die Allgemeinkriterien für die Persönlichkeitsstörung könnten als

erfüllt angesehen werden. Ebenso verhalte es sich für die spezifischen

Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es zeige sich eine

ausgesprochene antisoziale Grundhaltung mit strategisch-manipulativem Vorgehen,

dem Ausnutzen von Vertrauenspersonen, nachdem vorgängig durch Grooming

Vertrauen geschaffen worden sei, eine unzureichende Reue, mangelnde Empathie

als auch eine mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen und einer Haltung,

sich nicht an Normen und Regeln zu halten. Wie schon im früheren Gutachten

aufgezeigt, liessen sich auch ausgeprägte narzisstische Züge aufzeigen, wobei

differenzialdiagnostisch neben einer ausgeprägten Persönlichkeitsakzentuierung

auch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung als separate Diagnose in Frage

käme. Der Explorand weise eine Selbstüberschätzung auf, eine überhöhte

Kränkbarkeit, einen mangelnden Respekt gegenüber Autoritätspersonen,

Schwierigkeiten, sich nachhaltig unterordnen zu können und er träume von

Reichtum, ohne sich anstrengen zu wollen. Somit könne die diagnostische

Einschätzung des Vorgutachtens bestätigt werden und auch aktuell lasse sich von

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter narzisstischer

Akzentuierung (ICD-10 F60.2) sprechen. Diese Diagnose habe bereits in den

Tatzeiträumen bestanden. Zudem lasse sich bestätigen, dass die Diagnose eines

pathologischen Glücksspiels ebenso nicht erfüllt sei wie die separate Diagnose

eines Sadismus, auch wenn wiederholt punktuell aufgezeigt werden könne, dass

anscheinend eine gewisse Schadenfreude oder Freude an Dominanz und am Leiden

anderer zu bestehen scheine. Zu wenig deutlich zeige sich dieser Zug bisher in

der Dokumentation, um eine weitere Diagnose stellen zu können. Die

Vorgehensweise erinnere auch an jugendtypische Hänseleien und möglicherweise seien

solche Gewalthandlungen auch auf dem Segelschiff oder in den Institutionen

unter den Jugendlichen bzw. Adoleszenten gängiger gewesen. Ebenso bestehe keine

eigentliche Suchtproblematik bezüglich Suchtmittel. Weitere Diagnosen wie eine wahnhafte

Problematik, Phobien oder Zwänge hätten sich ebenso nicht aufzeigen lassen.

Aktuell weise der Versicherte eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten narzisstischen Zügen auf,

womit die Diagnose vom Vorgutachten 2008 bestätigt werden könne. Nennenswerte

Differenzen ergäben sich nicht. Noch im 2016 seien die zugrundeliegenden

Persönlichkeitsdefizite auffällig und in deutlicher Ausprägung dokumentiert.

Inwieweit diese in Freiheit handlungswirksam seien, bleibe abzuwarten, sei jedoch

wahrscheinlich aufgrund der bereits intramural gegebenen Ausprägung. Weitere

Diagnosen seien nicht stellbar, so bestehe keine Suchtproblematik und auch

affektiv wirke der Versicherte stabil, eine besondere Tendenz zu Suizidalität

liege nicht vor. Auf körperlicher Ebene sei der Versicherte als

altersentsprechend in gutem Zustand anzusehen.

6.2

Der Verfügung der J.___ vom 10.

Mai 2017 lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 7): Dem Bericht der K.___ vom

5.

Mai 2017 könne hinsichtlich Soziotherapie entnommen werden, dass die

Erwartung, dass sich der Beigeladene nach seiner Ausbildung zum Koch

stabilisieren und vermehrt Verantwortung für sein Leben übernehmen werde, nicht

eingestellt habe. Im Rahmen einer elektronischen Überprüfung seines Notebooks

seien 315 verbotene bzw. verdächtige Bilddateien sichergestellt worden. Der

Beigeladene habe hunderte Stunden an Abenden und Nächten für den Konsum von

Pornos und das Verfassen von 25'700 Skype Chat Messages anstelle für den

Lehrabschluss zu lernen oder zu schlafen investiert. Die K.___ habe am 27. März

2017.

im Rahmen ihrer Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft gegen den

Beigeladenen eine Anzeige wegen Verdachts auf Konsum pornografischer

Erzeugnisse mit Minderjährigen erstattet. Sein Verhaltensmuster, bei Druck oder

schwierigen Situationen mit Beziehungsabbruch zu reagieren, habe der

Beigeladene bis heute nicht abzulegen vermocht. Der Beigeladene habe die

Tendenz, sich zu überschätzen. Die Verantwortung für sein Scheitern im Beruf

oder in den Beziehungen externalisiere er auf die Institution, anstelle

Überforderung oder Unvermögen einzugestehen. Zwar habe er teilweise

Überforderungen benennen können, sei aber nicht bereit gewesen, vertiefter an

seinen Problemen zu arbeiten. Hinsichtlich Arbeitsagogik könne dem Bericht

entnommen werden, dass der Beigeladene grundsätzlich über gute arbeitsbezogene

Ressourcen verfüge. Problematisch seien aber die gemachten Erfahrungen in

Zusammenhang mit seinem Verhalten am Arbeitsplatz (verbale Drohungen, dominante

Rolle). Trotz wiederholter Bearbeitung im Verlauf habe der Beigeladene keine

nachhaltigen Strategien erarbeiten können im Umgang mit Kritik und dem

Anbringen von eigenen Bedürfnissen. Hinsichtlich Therapie könne dem Bericht

entnommen werden, dass beim Beigeladenen von einer dissozialen Störung mit

ausgeprägter narzisstischer Akzentuierung ausgegangen werde. Sodann werde

festgehalten, dass sich seit der letzten Berichterstattung die Einschätzung

dahingehend verschärft habe, dass die damals noch teilweise positiv

festgehaltenen Entwicklungsschritte nur Anpassungsleistungen dargestellt

hätten. Dementsprechend gebe es in den wichtigen Bereichen keine nennenswerten

positiven Veränderungen. Der Beigeladene habe zwar den formalen Rahmen der

Therapie eingehalten, inhaltlich habe er sich aber der Mitarbeit verweigert. Er

habe mit starkem Externalisieren, Bagatellisieren und Abwerten Dritter sowie

dem Anbieten nicht nachvollziehbarer pseudologischer Erklärungen imponiert. Die

Therapiebeziehung habe sich zunehmend verschlechtert und die Deliktarbeit habe der

Beigeladene komplett verweigert. Es sei auch nicht möglich gewesen,

alltäglichere, weniger schambehaftete Themen kritisch zu reflektieren oder zu

bearbeiten. Der Beigeladene verhalte sich nach wie vor mit den eingeschliffenen

Verhaltensmustern, die er auch bei der Begehung der Delikte angewandt habe. So scheine

es ihm zu gelingen, Beziehungen aufzubauen, nütze diese aber zu seinen Gunsten

aus. Er scheine eigene Bemühungen und Energien vor allem für eine bequeme und

schnelle Lustbefriedigung zu verwenden. Anstrengungen (Frustrationstoleranz,

Disziplin, Kritikfähigkeit oder ähnliches) scheine er nach Möglichkeit zu

vermeiden. Auf Konfrontation oder Spiegelung eigener kritischer Anteile

reagiere er mit Beziehungsabbruch, Drohen / Abwerten oder dem Anbieten von

pseudologischen Erklärungen sowie starken Bagatellisierungs- und

Externalisierungstendenzen. Er schiebe jeweils die Verantwortung von sich und

verfüge auch über kein Problembewusstsein, was eine konstruktive kritische

Deliktbearbeitung verunmögliche. Aus therapeutischer Sicht habe sich bestätigt,

dass der Beigeladene aktuell als nicht behandelbar einzuschätzen sei.

Rückblickend müssten die als therapeutische Fortschritte eingeschätzten

Verhaltensweisen als reine Anpassungsleistungen bezeichnet werden, weshalb es

keinen Sinn mache, die Behandlung fortzuführen. Insgesamt komme die K.___ zum

Schluss, dass eine Weiterführung der stationären Massnahme nicht mehr sinnvoll

und vertretbar sei, weshalb der Beigeladene der Vollzugsbehörde zur Verfügung

gestellt werde.

Bereits dem Gutachten von Dr. med. C.___

vom 19. Juli 2016 könne entnommen werden, dass beim Beigeladenen eine

eingeschränkte Problem- und Störungseinsicht vorherrsche, was bis anhin auch

die Fähigkeit zur eingehenden Deliktarbeit blockiert habe, weshalb der

Massnahmenverlauf durch den Gutachter bis zur Gutachtenserstellung nur als

bedingt erfolgreich beschrieben worden sei. Seit der Erstellung des Gutachtens habe

sich im Verhalten des Beigeladenen eine weitere Verschärfung gezeigt. Die

Kooperation des Beigeladenen habe sich ausschliesslich auf das formale Setting

beschränkt. Eine Auseinandersetzung mit seinen deliktbegünstigenden

Einstellungen sei überhaupt nicht mehr gelungen. Im Gegenteil, die

therapeutische Beziehung sei immer brüchiger und grundsätzlich in Frage

gestellt worden. Er zeige keine Problemeinsicht mehr und es habe mit ihm auch

kein spezifischer eigener Deliktmechanismus konzeptualisiert werden können.

Eine Deliktarbeit und damit eine Auseinandersetzung mit prognoserelevanten

Defiziten (erhöhte Kränkbarkeit, Dominanzstreben, schadenfreudig-sadistisch

anmutende Aktivitäten, Empathiemangel, strategisch-manipulative Vorgehensweise,

mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen, mangelnde Anerkennung von

Autoritäten, Tendenz unter Stressbelastung ein arrogant-überhebliches, aber

auch trotziges und drohendes Verhalten zu zeigen, defizitäre

Beziehungskompetenz) habe nicht etabliert werden können. Im Gegenteil reagiere der

Beigeladene nach wie vor bei Konfrontation mit für ihn schambehafteten

delikt-relevanten Themen mit dem üblichen Verhaltensmuster der

Bagatellisierung, Abwertung / Drohen, Externalisierung und Beziehungsabbruch. Insgesamt

sei festzuhalten, dass beim Beigeladenen keinerlei Problemeinsicht und

Veränderungsmotivation vorhanden sei. Offenkundig bestehe weder eine

Beeinflussbarkeit noch eine intrinsische Veränderungsmotivation. Unter

Berücksichtigung des langjährigen Massnahmenverlaufs sei nicht ersichtlich, wie

noch eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könnte. Es gebe ausserdem

keine Hinweise, dass eine andere Massnahme bei dieser Ausgangslage zu

nachhaltigem Erfolg und einer Verbesserung der Legalprognose führen würde. Die

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB werde aufgehoben, da die weitere

Fortsetzung angesichts des bisherigen Therapieverlaufs und der Einschätzung

durch das Massnahmenzentrum K.___ als aussichtslos erscheine.

6.3

Am 19. Februar 2020 wurde bei

der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 13). Den

Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, lässt sich

entnehmen, der Versicherte sei von der Beschwerdeführerin per Einschreiben (seinen

Angaben nach gegen seinen Willen) bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden,

unter anderem mit folgendem schriftlichen Hinweis: „Aufgrund der Aktenlage geht

der A.___ davon aus, dass Herr B.___ aufgrund seiner dissozialen

Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter narzisstischer Akzentuierung (Gutachten

Dr. C.___, 2016) die Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht gelingen

kann." Der Beschwerdegegnerin gegenüber habe er seinen derzeit in der

konkreten Umsetzung befindlichen Plan, sich als Wirt selbstständig zu machen,

erläutert, wobei er selbst im Restaurant die Funktion des Kochs ausüben wolle.

Er sei gelernter Koch EFZ. Eine RAD-interne Rücksprache mit Psychiater Dr. med.

L.___ nach dem Intake-Gespräch habe ergeben, dass Personen mit der beim Versicherten

diagnostizierten psychischen Erkrankung am ehesten noch in einer

selbstständigen Tätigkeit funktionierten, bei der sie ihre eigenen

Arbeitsbedingungen weitgehend selbst bestimmen könnten. Es erscheine daher

sinnvoll, zunächst ca. zwei Monate abzuwarten, ob der Versicherte sein Vorhaben

tatsächlich erfolgreich umsetzen könne, und so doch noch dauerhaft im ersten

Arbeitsmarkt Fuss fassen könne. Sollte das oben genannte konkrete Vorhaben

jedoch scheitern, sei eine Leistungsprüfung durch die IV angezeigt.

6.4

Der Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. E.___ vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 20) lässt sich entnehmen, einer

Verfügung der J.___ vom 10. Mai 2017 (IV-Nr. 7) sei zu entnehmen, dass der Versicherte

wegen einer Vielzahl unterschiedlichster Straftaten, darunter auch „Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte" sowie „Gefährdung des Lebens

(vollendeter Versuch)" zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Während

seines Aufenthaltes im Massnahmenzentrum K.___ von April 2012 bis Juli 2016 habe

er erfolgreich eine Lehre als Koch EFZ absolviert. Beim IV-Intake-Gespräch vom

19.

Februar 2020 habe er angegeben, dass er seit Oktober 2015 nicht mehr in

psychiatrischer Behandlung sei und auch keinerlei Medikamente einnehme. Es

bestehe auch keine Suchtproblematik bezüglich anderer Substanzen. Die o.g.

durch den A.___ initiierten Arbeitsprogramme habe er jeweils schon am ersten

Tag abgebrochen, da er sich dort „wie ein Dubel / Depp vorgekommen" sei,

also völlig fehl am Platze, das sei nichts für ihn. Zuletzt habe er als

Postzusteller für Werbebroschüren und Zeitungen in einem 20%-Pensum gearbeitet.

Er habe gegenüber dem RAD-Arzt einen angeblich in der konkreten Umsetzung

befindlichen Plan erläutert, sich als Wirt mit einem ganz bestimmten Restaurant

selbstständig zu machen, wobei er selbst im Restaurant die Funktion des Kochs

ausüben wolle. Diesbezüglich sei alles bereits mit Wirt und Eigentümer

besprochen. Da aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass Personen mit

der beim Versicherten diagnostizierten psychischen Erkrankung am ehesten noch

in einer selbstständigen Tätigkeit funktionierten, bei der sie ihre eigenen Arbeitsbedingungen

weitgehend selbst bestimmen könnten, sei es sinnvoll erschienen, zunächst ca. zwei

Monate abzuwarten, ob der Versicherte sein Vorhaben tatsächlich erfolgreich

umsetzen könne, und so doch noch dauerhaft im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen könne.

Am 27. April 2020 habe er der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass

das o.g. Restaurant voraussichtlich nach der durch die Corona-Pandemie

bedingten Schliessung nicht mehr öffnen werde. Er habe auch seine

beabsichtigten Fortbildungen für das Wirtepatent bisher nicht absolviert, da

derzeit noch alle Schulen geschlossen seien. Am 4. Juni 2020 teilten die A.___

telefonisch mit, dass der Versicherte seit drei Jahren mit immer wieder neuen

Ideen zu ihnen komme, was er nun nächstens arbeiten werde. Geklappt habe bisher

leider noch nichts. Da der Versicherte nicht krankheitseinsichtig sei, stehe er

auch nirgends in Behandlung. Im o.g. psychiatrischen Gutachten sei nicht zur

Arbeitsfähigkeit Stellung genommen worden. Der Versicherte selbst betrachte

sich ganz offensichtlich als voll arbeitsfähig. Die A.___ gingen jedoch

aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und der Aktenlage davon aus, dass aus

gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe.

Die medizinische Situation sei unklar. Zur objektiven Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei eine psychiatrische Begutachtung erforderlich.

6.5

Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten

vom 16. November 2020 (IV-Nr. 27) die Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Weiter führte er aus, im Vergleich zu

den medizinischen Sachverhaltsdarstellungen, die im forensisch-psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 beurteilt worden seien, hätten sich im

Rahmen der versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Begutachtung vom 4.

November 2020 keine neuen medizinischen Sachverhalte beschreiben lassen, die

eine Änderung aufgedrängt hätten. Es seien aus

versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht im Wesentlichen die Kriterien

für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) zu

bestätigen, die die berufliche Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als Koch bzw. einer bildungsangepassten Verweistätigkeit nicht höhergradig

einschränkten. Eine von der Beschwerdeführerin angenommene Arbeitsunfähigkeit

im 1. Arbeitsmarkt sei aus psychischen Krankheitsgründen heraus nicht zu

erklären. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) begründe keine

vollschichtige Arbeitsunfähigkeit, wofür auch die Analyse der Faktoren der

MINI-ICF-APP spreche. Sollten vom Versicherten Eingliederungsmassnahmen durch

die IV-Stelle Solothurn gewünscht werden, seien diese an die Bedingungen einer

regelmässigen als auch überdauernden fachärztlich psychiatrischen-psychotherapeutischen

Behandlung und einer überdauernden monitorisierten Suchtmittelabstinenz (Illegale

Drogen: UP-Kontrollen, Haaranalysen) zu knüpfen.

6.6

RAD-Arzt Dr. med. E.___

schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 (IV-Nr. 30) den

Beurteilungen von Dr. med. F.___ an. Es sei nicht davon auszugehen, dass aus

gesundheitlichen Gründen (abgesehen von allfälligen akutmedizinischen

Massnahmen) eine längerdauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe. Spätestens seit der IV-Anmeldung am 31. Januar 2020 bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit von 100 % (AUF 0 %) sowohl im gelernten Beruf als Koch EFZ als

auch in angepasster Tätigkeit.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. F.___ vom 16. November 2020 (IV-Nr. 27), weshalb

vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist:

7.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ vom 16. November 2020 (IV-Nr. 27) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Es stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher den Versicherten eingehend untersucht (vgl. IV-Nr.

27, S. 10 ff.) und die Vorakten studiert hat (vgl. IV-Nr. 27, S. 4 ff.). Die

Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl.

IV-Nr. 27, S. 18 ff. mit der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung).

7.2

Der Gutachter würdigt die

Aktenlage und die Aussagen des Beigeladenen eingehend und begründet ausführlich

und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit den

jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellte Diagnose einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2).

7.2.1

Dr. med. F.___ beschäftigt sich zunächst

ausführlich mit den Kriterien einer psychischen Störung der Achse I (Kapitel F3

und F2 der ICD-10; IV-Nr. 27, S. 18 f.): So hätten beim Versicherten anhand

konkreter echtzeitlicher Befundberichte keine Anhaltspunkte auf

kinderpsychiatrische Erkrankungen z.B., die ins Erwachsenenalter

weiterbestünden, objektiviert werden können. Weiter sei am 4. November 2020

beim Versicherten nicht festzustellen, dass eine krankhafte Fehlbeurteilung der

Wirklichkeit – also Wahnphänomene, Halluzinationen, Ich-Störungen mit Entzug oder

Beeinflussung der eigenen Gedanken von aussen oder psychotisch anmutende

Leibgefühlsstörungen – vorgelegen hätten. Eine Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis (Kapitel F2 der ICD-10) sei beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich

auszuschliessen. Nicht zu plausibilisieren sei des Weiteren gewesen, dass der

Versicherte in der Untersuchung vom 4. November 2020 Symptome einer Erkrankung

aus dem depressiven Formenkreis (Kapitel F3 der ICD-10) gezeigt hätte. Bei

einem höhergradigen depressiven Syndrom würden im Allgemeinen eine überdauernde

kognitive Verlangsamung, überdauernde Aufmerksamkeitsstörungen und eine

überdauernde Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegen, was

beim Versicherten klinisch nicht zu plausibilisieren bzw. festzustellen gewesen

sei. Der Versicherte habe keine formalen Denkstörungen und

Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Im Stimmungsbild hätten sich klinisch keine

affektiven Wechsel feststellen lassen können, die zwischen ausgeglichener Stimmung,

Dysphorie und Affektlabilität gewechselt hätten. Die Affektlage sei nicht

verflacht und weiter modulierbar gewesen, d.h. der Versicherte sei in der Lage

gewesen, situationsadäquat zu lächeln. Es seien keine für eine ICD-10-F2- oder

ICD-10- F3-Diagnose typischen formalen Denkstörungen, wie Einschübe in den

Gedankenfluss, Gedankenabbrüche, Zerfahrenheit, Dissoziieren und Wegdriften

festzustellen gewesen. Es habe zum Untersuchungszeitpunkt vom 4. November 2020

beurteilt werden können, dass eine relevante und höhergradige Einschränkung des

Aktivitätsniveaus nicht plausibel zu machen gewesen sei. Am 4. November 2020

sei zudem nicht zu beurteilen gewesen, dass sich ein Syndrom objektivieren bzw.

plausibilisieren gelassen habe, welches sich durch thymopsychische

Veränderungen und Affektverflachung, kognitive Einschränkungen sowie eine Belastungsinsuffizienz

abgebildet habe. Höhergradige Einschränkungen in Kognition, Gemütslage,

Antrieb, Willen und Kommunikation seien objektiv nicht festzustellen gewesen. Eine

psychomotorische Verlangsamung, Gesprächsverarmung, Verwahrlosung und

aufgehobener Initiative seien nicht zu objektivieren gewesen und seien im

Allgemeinen auch nur sehr unwahrscheinlich mit den unauffälligen klinischen

Untersuchungsbefunden bzw. vollständig intakten sozialen Funktionsniveau des

Versicherten vereinbar.

7.2.2

Dr. med. F.___ beschäftigt sich weiter

mit der Vorgeschichte des Beigeladenen sowie der Frage einer

Persönlichkeitsproblematik (IV-Nr. 27, S. 19 f.): Der Versicherte zeige

durchgehend eine private und berufliche Inkonstanz und sei strafrechtlichen Untersuchungen

bzw. Massnahmen ausgesetzt gewesen. So sei der Versicherte u.a. wegen einfacher

Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Betrug, Irreführung der Rechtspflege, Gefährdung

des Lebens (vollendeter Versuch), Sachentziehung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,

Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die zu Gunsten einer

stationären Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben worden sei.

Die beim Versicherten auftretenden Verhaltensstörungen und die frühere

Delinquenz seien in erster Linie als Ausdruck seiner dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) zu beurteilen, wie es bereits Dr. med.

C.___ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2016 nachvollziehbar

beurteilt habe. Die Schwierigkeiten des Versicherten beträfen seine

Charakterpathologie, die die Integration erschwere, aber ein Scheitern nicht

vollumfänglich erkläre. Dabei handle es sich im Hinblick auf die ICD-10

Eingangskriterien um eine schwerwiegende Unausgeglichenheit und Auffälligkeit

des Verhaltens und Charakters seit der Kindheit und Jugend bei Fehlen auf

Hinweisen für eine schwere Hirnpathologie, die mehrere Funktionsbereiche wie

Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken sowie die Beziehung

zu anderen betreffe und die durch ein andauerndes, gleichförmiges Verhaltensmuster

auffalle und nicht auf episodische psychische Krankheiten begrenzt sei. Die

Analyse der im IV-Dossier vorhandenen Anknüpfungstatsachen und die

psychiatrischen Untersuchungsergebnisse vom 4. November 2020 hätten z.B. ein

herzloses Unbeteiligtsein (F60.2: Kriterium 1 der ICD-10) gegenüber den

Gefühlen von Drittpersonen als auch eine sehr geringe Frustrationstoleranz und

eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten (F60.2: Kriterium

4.

der ICD-10) erkennen lassen. Die Missachtung sozialer Normen, Regeln und

Verpflichtungen als auch verantwortungslose Tendenzen würden durch die

Anknüpfungstatsachen deutlich abgebildet (F60.2: Kriterium 2 der ICD-10). Er

zeige im Hinblick auf die Delinquenz Rationalisierungstendenzen,

Schuldexternalisierung und Bagatellisierung, so dass die Unfähigkeit des

Exploranden von Erleben von Schuldbewusstsein deutlich abgebildet werde (F60.2:

Kriterium 5 der ICD-10). Der Versicherte präsentiere zudem wesentlich die

Neigung, vordergründige Rationalisierungen für das eigene aktuelle

(Fehl-)Verhalten anzubieten, in dem er seinen autonomen Tatbeitrag kleinrede

bzw. auch konkretere Angaben zu den Delikten nicht preisgebe (F60.2: Kriterium

6.

der ICD-10). Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass die ICD-10-Kriterien zur

Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) – konsistent

zur Beurteilung von Dr. med. C.___ im Gutachten vom 19. Juli 2016 –

überwiegend wahrscheinlich erfüllt seien.

7.2.3

Es kann daher gut nachvollzogen

werden, dass der Administrativgutachter gestützt auf die Aktenlage, die eigenen

Untersuchungen sowie die Ergebnisse der Mini-ICF-App – und in weitgehender

Übereinstimmung mit den Ergebnissen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.

C.___ vom 19. Juli 2016 – von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgeht,

zumal insbesondere die Hauptkriterien einer depressiven -oder psychotischen Störung

nicht bestätigt werden konnten. Die abweichende Präzisierung in der

Diagnosestellung (Dr. med. C.___ ging in seinem Gutachten vom 19. Juli 2016

zusätzlich von einer ausgeprägten narzisstischen Akzentuierung aus) vermag

indes nichts daran zu ändern, dass die Grunddiagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung

in den medizinischen Vorakten eine breite Stütze findet und sich somit als

schlüssig erweist. Es erscheint deshalb folgerichtig, dass aus rein

psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Koch als auch in sämtlichen für den Beigeladenen in Frage kommenden

Tätigkeiten unbeeinträchtigt ist. Auch dass Dr. med. F.___ auf die

Stellung weiterer Diagnosen verzichtet, begründet er nachvollziehbar. So stehe

gemäss dem Administrativgutachter die Persönlichkeitsstörung überwiegend

wahrscheinlich im Vordergrund; alle übrigen passager beschriebenen

psychiatrischen Diagnosen und der früher beschriebene Suchtmittelmissbrauch seien

als psychische Mitreaktionen bzw. als sekundär zu beurteilen. Das Verhalten des

Versicherten sei überwiegend wahrscheinlich aus rein dissozialem Erleben

entstehend – als bewusstseinsnah und gesteuert – zu beurteilen. Daher sei der

Versicherte für sein Verhalten verantwortlich. Es seien derzeit keine Gründe

ersichtlich, die eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, quasi die

krankheitsbedingte Unabwendbarkeit, erklären könnten, um daraus eine

höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu plausibilisieren. Es sei überwiegend

wahrscheinlich ausgewiesen, dass bei dem Versicherten Persönlichkeitsmerkmale

vorlägen, die eine passagere krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen

und Veränderungen der Selbstwahrnehmung beinhalteten, die jedoch keine

überdauernde höhergradige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aus

psychischen Krankheitsgründen heraus rechtfertigten.

7.2.4

Zusammengefasst ist die

Beurteilung von Dr. med. F.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder beweisbar noch widerlegbar sei, plausibel. Es ist daher keine

psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der

gebotenen Wahrscheinlichkeit zu diagnostizieren. Gestützt auf dieses

beweiswertige fachärztliche Gutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.3

Nach dem Gesagten liegt gemäss

gutachterlicher Beurteilung beim Beigeladenen keine invalidisierende

Arbeitsunfähigkeit vor. Daran vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin

nichts zu ändern:

7.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt, im

Administrativgutachten fehle eine Auseinandersetzung mit dem im Strafverfahren

vom Strafgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 2008 resp.

dieses habe Dr. med. F.___ gar nicht vorgelegen. Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 (A.S. 23 f.) zutreffend

ausführt, nimmt Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 19. Juli 2016

(IV-Nr. 5) Bezug auf das Gutachten der M.___ vom 29. September 2008 und er bestätigt

die im Vorgutachten gestellte Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung. Gemäss Dr. med. C.___ ergäben sich keine nennenswerten

Differenzen zum Vorgutachten (IV-Nr. 5, S. 16). Der Administrativgutachter

Dr. med. F.___ stellte in seinem Gutachten vom 16. November 2020 nach

eingehender Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und den IV-Akten

schliesslich dieselbe Diagnose. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das

Nichtvorlegen des Gutachtens vom 29. September 2008 an den

Administrativgutachter den Beweiswert seines Gutachtens schmälern sollte, zumal

Dr. med. F.___ bekannt war, dass beim Beigeladenen im Gutachten vom 29.

September 2008 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde und der

Beigeladene wegen dieser gutachterlichen Einschätzung am 23. September 2009 zum

Vollzug der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in die

Beobachtungs- und Triagestation des Massnahmenzentrums K.___ eingewiesen wurde

(vgl. IV-Nr. 27, S. 4). Dem Administrativgutachter waren somit die strafrechtliche

Vorgeschichte des Beigeladenen sowie die Existenz des psychiatrischen Gutachtens

vom 29. September 2008, dessen Inhalt und Diagnosestellung aufgrund der

Aktenzusammenfassung im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 bekannt,

was auch im Administrativgutachten Erwähnung fand (vgl. IV-Nr. 27, S. 4 ff.).

7.3.2

Weiter rügt die

Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___ hätten auch die Berichte der G.___, H.___

und I.___ über die dortigen beruflichen Erprobungsmassnahmen gefehlt und eine

entsprechende Auseinandersetzung habe nicht stattgefunden. Es ist zutreffend,

dass bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit die Ergebnisse leistungsorientierter

beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden darf

(siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.3.2). Im

vorliegenden Fall verhält es sich jedoch so, dass beim Beigeladenen gemäss dem

beweiswertigen Gutachten von Dr. med. F.___ keine höhergradigen Funktions-

und Fähigkeitsstörungen überwiegend wahrscheinlich auf die psychischen

Gesundheitsstörungen der Achse I (Kapitel F2 und F3 der ICD-10) zurückzuführen

sind. Sein Verhalten ist überwiegend wahrscheinlich aus rein dissozialem

Erleben entstehend – als bewusstseinsnah und gesteuert – zu beurteilen. Nach

überzeugender Auffassung von Dr. med. F.___ sei der Versicherte für sein

Verhalten verantwortlich und es seien keine Gründe ersichtlich, die eine

eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, quasi die krankheitsbedingte

Unabwendbarkeit, erklären könnten, um daraus eine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit zu plausibilisieren. Der Administrativgutachter beschäftigte

sich denn auch eingehend mit den Arbeitszeugnissen der K.___ vom 7. September

2012.

und 4. August 2016 (IV-Nr. 8) und kam zum Ergebnis, dass der Versicherte

keine Leistungseinschränkungen aus psychischen Krankheitsgründen ausgewiesen

habe und in der Lage sei, im 1. Arbeitsmarkt seine Kompetenzen zur Anwendung zu

bringen (IV-Nr. 27, S. 21 f.). So seien gemäss dem Administrativgutachter im

Arbeitszeugnis der K.___ vom 4. August 2016 zahlreiche Fähigkeiten beschrieben

worden, die nur sehr unwahrscheinlich mit der Beurteilung des A.___, wonach der

Versicherte nicht im 1. Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei, korrelierten. Daraus ist

zu schliessen, dass das Verhalten des Beigeladenen keine Einschränkung der

beruflichen Leistungsfähigkeit rechtfertigt. Somit ist auch hier nicht

erkennbar, inwiefern das Nichtvorlegen der genannten Berichte zu den

beruflichen Erprobungsmassnahmen an den Administrativgutachter den Beweiswert

seines Gutachtens schmälern sollte. Zudem gab der Vertreter der

Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2023 an, dass der

Beigeladene an den erwähnten Erprobungsmassnahmen gar nicht erschienen sei. Somit

bestand auch kein Anlass zum Beizug der erwähnten Berichte.

7.3.3

Nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus der Behauptung, wonach sich

der Administrativgutachter vom Beigeladenen habe manipulieren lassen. Dafür

fehlen jegliche Anhaltspunkte. So hat sich der Administrativgutachter

ausführlich mit den Verhaltensmustern des Beigeladenen auseinandergesetzt und

diese – jeweils in Abgleich mit den Kriterien nach ICD-10 (vgl. IV-Nr. 27, S.

19.

f.) – in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise der dissozialen

Persönlichkeitsstörung zugeschrieben. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin

zuzustimmen, wonach Dr. med. F.___ als Facharzt, spez. Forensische

Psychiatrie und Psychotherapie, entsprechende Versuche des Beigeladenen

erkennen würde und damit umzugehen wüsste.

7.3.4

Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, die Auffassung von Dr. med. F.___, wonach die Diagnose

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung keine psychische Gesundheitsstörung

sei, welche zu überdauernden und höhergradigen relevanten Einschränkungen im

Beruf führe, sei mit der Literatur und den einschlägigen Leitlinien nicht in Einklang

zu bringen. Es ist zutreffend, dass der Administrativgutachter die Auffassung

vertritt, wonach Persönlichkeitsstörungen aus

versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive praktisch nie eine

Arbeitsunfähigkeit bedingen (vgl. IV-Nr. 27, S. 19). Seine Auffassung

untermauert er denn auch mit dem Verweis auf die Fachliteratur. Im Falle des

Beigeladenen verweist er aber auch auf die Analyse der Faktoren der

MINI-ICF-APP (vgl. IV-Nr. 27, S. 23). So seien in einer Gesamtschau anhand der

funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP keine bis leichte

Einschränkungen zu beurteilen. Insofern werde gemäss Dr. med. F.___

illustriert, dass beim Beigeladenen aus rein

versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive in einer Gesamtschau keine

relevanten Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen

seien, die in medizinisch-theoretischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit

begründeten (siehe ausführlich dazu IV-Nr. 27, S. 13 ff.).

Der Umstand einer diagnostizierten

Persönlichkeitsstörung ist insoweit von untergeordneter Bedeutung, als eine

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall unabhängig von der

Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem

Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach einem weitgehend

objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der

versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer

Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die

Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 E. 4c mit Hinweisen). Dass die

psychische Störung ein Ausmass aufweist, welches eine Erwerbstätigkeit

sozialpraktisch unzumutbar erscheinen liesse oder für die Gesellschaft

untragbar wäre, vermag die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung

ihrer Ausführungen im Einwandschreiben vom 3. Februar 2021 (Urkunde Nr. 4 der

Beschwerdeführerin) – indessen nicht überzeugend darzulegen. Den Akten lässt

sich zwar entnehmen, dass der Beigeladene – abgesehen von der absolvierten

Ausbildung zum Koch EFZ – in den letzten Jahren keine längerfristige

Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte und dass von der Beschwerdeführerin

initiierte Wiedereingliederungsversuche nicht erfolgreich abgeschlossen wurden

(vgl. Angaben des Beigeladenen anlässlich der Begutachtung vom 4. November

2020, IV-Nr. 27, S. 10). Der Beigeladene arbeitete aber gemäss dem

Arbeitszeugnis des Massnahmenzentrums K.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 8, S. 1

f.) vom 16. Juli 2010 bis 4. August 2016 in der Küche des

Massnahmenzentrums und absolvierte in dieser Zeit erfolgreich eine Lehre als

Koch EFZ. Dem Zeugnis lässt sich weiter entnehmen, dass der Beigeladene die

Arbeitszeiten in der Küche immer pünktlich eingehalten und auch ohne Aufsicht

pflichtbewusst und selbstständig gearbeitet habe. Seine Arbeitsresultate seien von

guter Qualität gewesen, auch die Tagesabläufe seien ihm bestens bekannt gewesen.

Er sei am Arbeitsplatz aufmerksam und denke mit. Folglich ist der Beigeladene

durchaus in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und er kann sich auch

– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (A.S. 12) – an Situationen am

Arbeitsplatz anpassen.

7.3.5

Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin vor, Dr. med. F.___ bleibe die Antwort schuldig, ob beim

Beigeladenen eine Suchtmittelproblematik vorliege. Dem ist entgegenzuhalten,

dass der Beigeladene trotz Aufforderung im Einladungsschreiben keine

Laborbefunde zum Ausschluss eines flankierenden Suchtmittelmissbrauchs

vorgelegt und damit eine Objektivierung einer Suchtmittelabstinenz

verunmöglicht hat (vgl. IV-Nr. 27, S. 18). Zudem gab der Beigeladene

anlässlich der Begutachtung vom 4. November 2020 an, keine illegalen Drogen zu

konsumieren und lediglich zwischendurch ein bis zwei Biere zu trinken (IV-Nr.

27, S. 11). Für den Administrativgutachter bestand somit kein Anlass, sich mit

einer allfälligen Suchtproblematik auseinanderzusetzen.

7.4

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass Dr. med. F.___ zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt

ist, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das

psychiatrische Gutachten vom 16. November 2020 leuchtet in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen

Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet.

Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der

Beschwerdeführerin voller Beweiswert zuzumessen.

8.

Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass der Beigeladene in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit

oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um dabei ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund besteht –

ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität

und folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche

Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

Im Übrigen ist betreffend weiterer

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,

dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209

E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom

11.

Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch die Beschwerdeführerin

beantragte Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens (vgl. A.S. 4)

keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dagegen ist

der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E.

II. 5 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung

zu tragen, soweit der Beschwerdeführerin dadurch zusätzliche Kosten entstanden

sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2012 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit

Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde

auch ohne die Gehörsverletzung erhoben hätte. Für den im Zusammenhang mit der

gerügten Gehörsverletzung in der Beschwerdeschrift getätigten Aufwand sind der

Beschwerdeführerin aber pauschal zwei Stunden zu vergüten und damit eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 538.50 (2 Stunden à CHF 250.00

zuzüglich MwSt.) zuzusprechen.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, weshalb die

Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen

hat, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind. Am gesamthaften Unterliegen in der Beschwerdesache vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des im

Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs entstandenen Aufwands

eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 538.50 (inkl.

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Das Doppel der an der Verhandlung vom 4.

Juli 2023 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

5. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 4. Juli 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar