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Entscheid

VSBES.2022.130

Beiträge

15. Dezember 2022Deutsch22 min

Pflege und Betreuung von Familienangehörigen in der Höhe von CHF 9'508.20 (1. Mai

Source so.ch

Urteil vom 15. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1936 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. August /

20. September 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer

Altersrente der AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom

25. November 2016 ab (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1

S. 2).

1.2 Am 3. Juli 2018 wandte sich

die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin. Sie stellte den

Antrag, ihr seien «die Kosten für die dauernde und umfassende Pflege und

Betreuung» durch ihren Sohn B.___ zu erstatten. Mit Verfügung vom

26. September 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Auf den Antrag des

Sohnes der Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am

15. Oktober 2018 eine Verfügung über die Vergütung der Kosten für Pflege

und Betreuung durch Familienangehörige. Sie verneinte einen solchen Anspruch

mit der Begründung, dem Sohn der Beschwerdeführerin entstehe keine

Erwerbseinbusse. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid

vom 25. Januar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die dagegen

gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 3. April

2020 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über

den strittigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für

Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai 2018 neu entscheide

(VSBES.2019.50; AK-Nr. 1).

1.3 Im Januar 2021 übermittelte die zuständige

Sachbearbeiterin «EL-Administration/Krankheitskosten» der Abteilung

«Bundesaufgaben Beiträge Arbeitgeber» die aus der Aufstellung «Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen» hervorgehenden Kosten für die

Pflege und Betreuung von Familienangehörigen in der Höhe von CHF 9'508.20 (1. Mai

bis 31. Dezember 2018), CHF 14'443.00 (2019) und CHF 14'600.00 (2020)

zur Überprüfung der AHV-Beiträge (AK-Nr. 2 ff.). Mit Schreiben vom 22. März

und 3. Mai 2021 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin

dem Sohn der Beschwerdeführerin mit, dem Dossier betreffend

Ergänzungsleistungen seiner Mutter könne entnommen werden, dass er seit einiger

Zeit für die Pflege und die Betreuung seiner Mutter zuständig sei. Er werde daher

gebeten, seine Mutter als Arbeitgeberin zur Erhebung der Lohnbeiträge mit dem

beiliegenden Formular anzumelden (AK-Nr. 7 f.). Am 3. Juni 2021 nahm

der Sohn gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung (AK-Nr. 9). Mit

Schreiben vom 14. Juli und 1. September 2021 erneuerte die Beschwerdegegnerin

ihre Aufforderung zur Einreichung der Anmeldung (AK-Nr. 11 und 14). Nach

erneuter Weigerung des Sohnes, seine Mutter als Hausdienstarbeitgebende

anzumelden, wurde die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 als

Arbeitgeberin für die Beitragserhebung erfasst (vgl. AK-Nr. 14, 20 und 30).

Die Kosten bzw. Beträge für die Pflege und Betreuung von Familienangehörigen wurden

in der Folge korrigiert (CHF 24’871.90 für das Jahr 2019 und

CHF 24'000.00 für das Jahr 2020; AK-Nr. 17 f.). Nach der Umrechnung

der Beträge auf Bruttolöhne (vgl. Fallnotiz, AK-Nr. 19) erliess die

Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2021 gegenüber der Beschwerdeführerin als

Arbeitgeberin eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018, worin sie für die

Beitragsperiode vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 auf einer

Lohnsumme von CHF 10'139.40 AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie

Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'435.70 in Rechnung stellte (AK-Nr. 21);

gemäss Schlussrechnung belief sich die Beitragsforderung (zuzüglich

Verzugszinsen auf Beiträgen) auf CHF 1'617.55 (AK-Nr. 22 f.). Gleichentags

erfolgte auch eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 mit einer Lohnsumme

von CHF 26’522.95 und einer Beitragsforderung von insgesamt

CHF 3'729.15 (AK-Nr. 24); die Schlussrechnung belief sich auf

CHF 4'015.05 (AK-Nr. 25 f.). Mit einer dritten Verfügung vom

22. Oktober 2021 wurden die Beiträge und Verwaltungskosten für das Jahr

2020 auf einer Lohnsumme von CHF 25'634.20 festgesetzt, was zu einer

Beitragsforderung von insgesamt CHF 3'671.35 führte (AK-Nr. 27); die Schlussrechnung

ergab eine Beitragsforderung von CHF 3’820.25 (AK-Nr. 28 f.). Gegen

die drei Veranlagungsverfügungen vom 22. Oktober 2021 erhob der Sohn der Beschwerdeführerin

mit drei separaten Eingaben vom 19. November 2021 Einsprache

(AK-Nr. 35 ff.), welche mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022

abgewiesen wurden (AK-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

3. Juli 2022 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie werde von

ihrem Sohn medizinisch betreut und gepflegt, sie führe schon seit Jahren keinen

eigenen Haushalt mehr, ein Subordinationsverhältnis bestehe nicht und ihr komme

keine Arbeitgeberfunktion zu. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit liege hier

nicht vor. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 sei deshalb aufzuheben

(A.S. 5 ff.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).

2.3 Mit Verfügung vom

13. September 2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das

Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 17).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist die

Rechtmässigkeit der drei Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom

22.

Oktober 2021 für die Beitragsperiode 2018 (1. September bis 31. Dezember)

in Höhe von CHF 1'435.70 (bzw. gemäss Schlussrechnung von

CHF 1'617.15), für die Beitragsperiode 2019 in Höhe von CHF 3'729.15 (CHF 4'015.05)

und für die Beitragsperiode 2020 in Höhe von CHF 3'671.35

(CHF 3'820.25) bzw. des diese Verfügungen bestätigenden

Einspracheentscheids vom 2. Juni 2022.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet die Präsidentin des Versicherungsgerichts als

Einzelrichterin über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens

CHF 30'000.00. Gemäss den vorerwähnten umstrittenen Beitragsverfügungen bzw.

Schlussrechnungen beläuft sich der Streitwert insgesamt auf deutlich weniger

als CHF 30'000.00. Die Sache ist daher durch die Präsidentin des

Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen.

2.

2.1

Vom Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn genannt) werden

paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5

Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Als massgebender Lohn gilt jedes

Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit

geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere

Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und

Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese

einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5

Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird

demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8

AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes

Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung

geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehört zum

Erwerbseinkommen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im

In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit

einschliesslich der Nebenbezüge.

2.2

Nach Art. 12 Abs. 1

AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen

Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet.

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte

habe oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen

(Art. 12 Abs. 2 ATSG).

2.3

Nach der Rechtsprechung beurteilt

sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen

dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu

bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig

ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in

betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist

und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein

lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen

ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden

Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen

Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu

beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,

muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten

Fall überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021

E. 3.2.2. mit Hinweis).

2.4

Wer (als Tochter [bzw. Sohn])

eine betagte Person pflegt und dabei Leistungen erbringt, welche über die

Verwandtenunterstützungspflicht hinausgehen, gilt als unselbstständig

erwerbend, wenn die betreffende pflegende Person kein spezifisches

Unternehmerrisiko trägt und insbesondere auch keine Investitionen zu tätigen

hatte; dass die betagte Person aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes

gar keine Weisungen mehr erteilen kann, ändert daran nichts (Ueli Kieser, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020 Art. 5 AHVG, S. 112 Rz. 98

mit Hinweis). Auch die Betreuungsarbeit der Pflegefamilie wird in der Regel als

unselbstständige Tätigkeit qualifiziert (Felix

Frey, in: AHVG/IVG Kommentar, 1. Auflage 2018, Nr. 1 Art. 5

AHVG, S. 70 mit Hinweisen).

3.

3.1

Dem rechtskräftigen Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn in Sachen A.___

(Beschwerdeführerin) gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(Beschwerdegegnerin) betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Vergütung

von Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige [Einspracheentscheid

vom 25. Januar 2019]) vom 3. April 2020 (VSBES.2019.50) kann im

Wesentlichen entnommen werden, dass die 1936 geborene Beschwerdeführerin nebst einer

AHV-Rente seit dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung der AHV schweren

Grades bezieht. Vor diesem Hintergrund könne als hinreichend erstellt gelten,

dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf bestehe, welcher der Ausübung

einer Erwerbstätigkeit durch die pflegende/betreuende Person weitgehend

entgegenstehe. Ebenso könne aufgrund der unbestrittenen Angaben der

Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die gesamte Pflege und

Betreuung ausschliesslich durch ihren Sohn B.___ erbracht worden sei und werde.

Der (grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten hänge

somit davon ab, ob davon auszugehen sei, der Sohn erleide durch die Pflege eine

länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse (S. 7 E. II. 4.1). Das

Gericht legte im Weiteren dar, mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse und

das Alter des Sohnes könne davon ausgegangen werden, dass er spätestens seit

Anfang Mai 2018 mit einem Pensum von (mindestens) 50 % als Jurist erwerbstätig

wäre. Dadurch würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch mit einem

«Anfängerlohn» als Jurist der Betrag von CHF 25'000.00 erreicht, zumal die

gesamten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin entstehenden Kosten,

einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, zu

berücksichtigen seien (S. 8 ff. E. II. 4.3 und 5.6). Das Gericht kam

zum Schluss, zusammenfassend sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai

2018.

im Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten Krankheits- und

Behinderungskosten gelte allerdings ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00,

wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs resultierende

Dispositiv

Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen sei. Für das Jahr 2018 bestehe demnach

ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe

von CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom 1. Mai

2018 bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab 1. Januar 2019 seien der

Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu ermitteln (S. 11

E. II. 5.8; AK-Nr. 1).

3.2 Am 22. März 2021 und 3. Mai

2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Sohn der Beschwerdeführerin mit, dem

Dossier betreffend Ergänzungsleistungen seiner Mutter könne entnommen werden,

dass er seit einiger Zeit für deren Pflege und Betreuung zuständig sei. Er

werde gebeten, die Mutter zur Erhebung der entsprechenden Lohnbeiträge

anzumelden. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werde die Erfassung nach Ermessen

vorgenommen (AK-Nr. 7 f.).

3.3 Mit Schreiben vom 3. Juni

2021 teilte B.___ der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund der besonders

schwierigen und intensiven Pflegesituation sei es nicht möglich, die verlangten

Angaben zu übermitteln. Dies hänge auch damit zusammen, dass die Vergütungen

den finanziellen Möglichkeiten seiner Mutter hätten angepasst werden müssen. Aufgrund

des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 sei

es fraglich, ob und in welcher Höhe Pflege- und Betreuungskosten ausbezahlt

werden könnten und ob diese Entschädigungen überhaupt als «Lohn» zu

qualifizieren seien. Aufgrund dieser atypischen und komplexen Pflege- und

Betreuungssituation und deren Vergütung sei zur allfälligen Einreichung einer

Anmeldung seiner Mutter als Arbeitgeberin (nochmals) eine angemessene

Fristerstreckung anzusetzen (AK-Nr. 9).

3.4 Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mit, bezüglich

der Beitragspflicht sei die Angelegenheit nicht komplex. Seine Mutter erhalte

von den Ergänzungsleistungen Beiträge für Pflege und Betreuung. Diese stellten

Entgelt für geleistete Arbeit dar und seien somit klar als Lohn zu

qualifizieren. Die verlangte Anmeldung sei nun fristgemäss einzureichen

(AK-Nr. 11).

3.5 Mit einem auf den 19. Juni (recte:

August) 2021 datierten Schreiben, welches bei der Beschwerdegegnerin am

23. August 2021 einging (vgl. AK-Nr. 14 S. 1), äusserte sich der

Sohn der Beschwerdeführerin dahingehend, gemäss dem Merkblatt der

Informationsstelle AHV/IV «2.06 Beiträge Hausdienstarbeit» ergebe sich keine

Anmelde- bzw. Beitragspflicht, da seine Mutter keinen eigenen Haushalt mehr

führen könne. Sie lebe in seinem Haushalt an der [...] in [...]. Der

entsprechende Mietvertrag sei bereits Ende 2014 – noch lange vor Eintritt der

schweren Pflegebedürftigkeit seiner Mutter im Frühjahr 2018 – auf seinen Namen abgeschlossen

worden (vgl. AK-Nr. 13). Ein Subordinationsverhältnis zwischen der Mutter

und ihm bestehe nicht. Es liege hier kein Arbeitsverhältnis, sondern wohl ein

einfaches Auftragsverhältnis oder ein auftragsähnlicher Innominatkontrakt vor

(AK-Nr. 12).

3.6 Mit Schreiben vom 1. September

2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Anmelde- und Beitragspflicht fest und

ersuchte B.___ nochmals, die verlangte Anmeldung fristgerecht einzureichen. Bei

ungenutztem Fristablauf werde die Erfassung seiner Mutter als

Hausdienstarbeitgeberin nach Ermessen vorgenommen (AK-Nr. 14). In seiner

Eingabe vom 30. September 2021 hielt der Sohn der Beschwerdeführerin an

seinem Standpunkt fest (AK-Nr. 15).

3.7 Die Beschwerdegegnerin erliess

daraufhin am 22. Oktober 2021 eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018

(1. September bis 31. Dezember), worin sie die AHV/IV/EO/ALV- und

FAK-Beiträge aufgrund einer ermittelten Bruttolohnsumme von CHF 10'139.40

berechnete und die entsprechenden Verwaltungskosten festsetzte, was zu einer

Beitragsforderung von insgesamt CHF 1'435.70 bzw. – inklusive

Verzugszinsen auf Beiträgen – von CHF 1'617.55 führte (AK-Nr. 21 ff.).

Für das Jahr 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge auf einer Bruttolohnsumme

von CHF 26'522.95 fest; dies ergab zuzüglich Verwaltungskosten eine

Beitragsforderung von CHF 3'729.15 bzw. CHF 4'015.05 (Veranlagungsverfügung

vom 22. Oktober 2021, AK-Nr. 24 ff.). Schliesslich veranlagte die

Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2020 auf einer Bruttolohnsumme von

CHF 25'634.20, was zuzüglich Verwaltungskosten eine Beitragsforderung von

CHF 3'671.35 bzw. CHF 3'820.25 ergab (Veranlagungsverfügung vom

22. Oktober 2021, AK-Nr. 27 ff.). Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin

gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, die Beiträge für

die Pflege und Betreuung seiner Mutter seien als massgebender Lohn im Sinne von

Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Da die gewünschte Anmeldung

nicht eingereicht worden sei, sei die Mutter – wie im Schreiben vom 1. September

2021 angekündigt – als Hausdienstarbeitgeberin erfasst worden und die

Lohnsummen seien gemäss den Abrechnungen der Ergänzungsleistungen nach Ermessen

eingeschätzt worden (AK-Nr. 30).

3.8 Gegen die drei vorerwähnten

Veranlagungsverfügungen vom 22. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin am

19. November 2021 drei separate Einsprachen erheben. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2018 schwer

pflegebedürftig und deshalb auf unbestimmte Zeit in sämtlichen Lebensbelangen

auf eine umfassende Pflege und Betreuung durch ihren Sohn angewiesen. Aus

diesem Grund könne er seinen Beruf als Jurist nicht ausüben und er erhalte

deshalb von seiner Mutter auf der Grundlage des Urteils des

Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 ein entsprechendes Entgelt im

Sinne einer Entschädigung. Nach Auffassung des zuständigen Sachbearbeiters der

Beschwerdegegnerin liege hier ein Hausdienstarbeitsverhältnis vor. Dieser

Ansicht könne jedoch nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des im Merkblatt der

Informationsstelle AHV/IV (2.06 Beiträge) festgelegten Erfordernisses der

Führung eines eigenen Haushalts seien jedoch klar ersichtlich und

nachvollziehbar. Der Sohn sei selbst Mieter im fraglichen Haushalt und er

erledige demnach die anfallenden Hausarbeiten vorwiegend im eigenen Interesse.

Ein Subordinationsverhältnis liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei

aufgrund ihres hohen Alters und der schweren Behinderung nicht in der Lage, die

Aufgaben einer Hausdienstarbeitgeberin wahrzunehmen. Gemäss dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 gehe es um die Vergütung der

Kosten für Pflege und Betreuung, nicht um die Vergütung der Kosten für die

Hausarbeit, die er in seiner eigenen Mietwohnung ohnehin erledigen müsste (AK-Nr. 36

ff.).

3.9 Mit vorliegend angefochtenem

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprachen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, sie habe erfahren,

dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil des Versicherungsgerichts

vom 3. April 2020 Kosten für die Pflege und Betreuung rückwirkend ab dem

Jahr 2018 als Krankheitskosten vergütet werden. Mit Schreiben vom 22. März,

3. Mai, 14. Juli und 1. September 2021 sei die Beschwerdeführerin

aufgefordert worden, die ausgefüllte Anmeldung einzureichen. Da diese nicht

zugestellt worden sei, sei eine Zwangserfassung vorgenommen worden. Die

Anschlussbestätigung und die Veranlagungsverfügungen seien am 22. Oktober

2021 verschickt worden. Von der Abteilung Ergänzungsleistungen (Administration/Krankheitskosten)

seien am 14. Oktober 2021 die Vergütungen an den Sohn der

Beschwerdeführerin bestätigt worden. Die Höhe der Einkommen sei nicht

beanstandet worden. Die Erfassung als Hausdienstarbeitgeberin werde auch dann vorgenommen,

wenn eine pflegende/betreuende Person beschäftigt werde, die zu pflegende

Person aber nicht alleine wohne oder über einen eigenen Haushalt verfüge. Dem

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV komme nur ein informeller, kein

rechtlicher Gehalt zu. Massgebend sei, dass der Sohn der Beschwerdeführerin für

diese eine Dienstleistung ausübe. Für die Kosten, welche durch die Auszahlung

des entsprechenden Entgeltes der Mutter an den Sohn entstehe, erhalte die

Mutter von der Ergänzungsleistung die erwähnten Beträge vergütet. Dieses

Entgelt für geleistete Arbeit sei im sozialversicherungsrechtlichen Sinn klar

als Lohn zu qualifizieren. Die Mutter, welche die Entschädigung an ihren Sohn

auszahle, sei somit als Arbeitgeberin zu behandeln (AK-Nr. 56; A.S. 1

ff.).

4.

4.1 Der Sohn der Beschwerdeführerin hält

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner Auffassung fest, die Pflege und

Betreuung seiner Mutter werde durch ihn selbstständig und in seinem eigenen Haushalt

durchgeführt und ein Subordinationsverhältnis zwischen seiner Mutter und ihm

bestehe nicht. Es liege daher kein Hausdienstarbeitsverhältnis und damit auch keine

unselbstständige Erwerbstätigkeit vor. Eine Anmelde- bzw. Beitragspflicht sei somit

nicht gegeben (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2022, A.S. 5 ff.). Die

Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2022

noch darauf hin, die Beschwerdeführerin sei als Arbeitgeberin zu qualifizieren,

da eine Lohnzahlung an den Sohn erfolge und dieser von ihr in gewisser Weise wirtschaftlich

abhängig sei. Es liege somit AHV-pflichtiges Einkommen vor (A.S. 10 ff.).

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das

Versicherungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 3. April 2020

zum Schluss kam, zusammenfassend sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung

der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai 2018 im

Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten Krankheits- und

Behinderungskosten gelte allerdings ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00,

wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs resultierende

Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen sei. Für das Jahr 2018 bestehe demnach

ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von

CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom 1. Mai 2018

bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab 1. Januar 2019 seien der

Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu ermitteln

(S. 11 E. II. 5.8). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Folge – nach

Rücksprache mit der Sachbearbeiterin «EL-Administration/Krankheitskosten» – zur

Beitragsfestsetzung die Vergütungen an den Sohn der Beschwerdeführerin für

dessen Pflege und Betreuung zu Gunsten der Mutter anhand der Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen und setzte die entsprechenden

Beiträge fest (vgl. AK-Nr. 2 ff. und 17 ff.). Der Sohn der

Beschwerdeführerin war der wiederholten Aufforderung der Beschwerdegegnerin, die

Mutter mit dem entsprechenden Formular als Arbeitgeberin anzumelden und Angaben

zu seinen Vergütungen zu machen (vgl. AK-Nr. 7 f., 11 und 14)., nicht nachgekommen.

Nach einer Korrektur und Umrechnung der ermittelten Beträge auf Bruttolöhne (vgl.

Fallnotiz vom 22. Oktober 2021, AK-Nr. 19) wurden die Beiträge auf den

Lohnsummen von CHF 10'139.40 (für die Periode von September 2018 bis

Dezember 2018), CHF 26'522.95 (2019) und CHF 25'634.20 (2020) mit

drei Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2021 festgesetzt, was zu

Beitragsforderungen von CHF 1'617.55 (1. September bis

31. Dezember 2018), CHF 4'015.05 (2019) und CHF 3'820.25 führte

(2020; AK-Nr. 21 ff.). Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin

ermittelten Beträge, Lohnsummen und Beitragsforderungen nicht korrekt festgesetzt

worden wären, sind nicht ersichtlich. Dies wird von der Beschwerdeführerin (bzw.

ihrem Sohn) denn auch nicht bestritten. Ihr Einwand richtet sich ausschliesslich

gegen die Qualifikation der vom Sohn erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen

als unselbständige Erwerbstätigkeit und gegen die entsprechende Beitragspflicht

der dafür ausgerichteten Entschädigungen.

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin

geltend machen lässt, es bestehe zwischen ihr und ihrem Sohn kein

Subordinationsverhältnis und es liege deshalb keine unselbständige Erwerbstätigkeit

vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine über die

Verwandtenunterstützungspflicht hinausgehende Pflege eines betagten Elternteils

grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt und dies selbst dann,

wenn die gepflegte Person aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands kaum

Weisungen erteilen kann (vgl. Ueli Kieser,

a.a.O., S. 112 Rz. 98 mit Hinweis auf das Urteil des [damaligen]

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 1997, Regest, in:

AHI-Praxis 3/1998 S. 153). Dabei gilt die pflegebedürftige Person als

Arbeitgeberin (Felix Frey, a.a.O.,

S. 70; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es ergibt sich aus den Akten

und ist im Übrigen unbestritten, dass die 1936 geborene Beschwerdeführerin,

welche seit dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

bezieht, von ihrem Sohn in einem Ausmass gepflegt und betreut wird, welches

über die Verwandtenunterstützungspflicht hinausgeht, und der Sohn für seine

Pflege- und Betreuungsleistungen entschädigt wird. Diese Entschädigungen

stellen gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 AHVV massgebenden

Lohn dar. Dass nach den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin wegen der

schweren körperlichen und kognitiven Defizite der Mutter nicht von einem

Subordinationsverhältnis ausgegangen werden kann, ist für die

beitragsrechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Ebenso wenig der Umstand,

dass die Mutter nicht in ihrer eigenen Wohnung, sondern in derjenigen des

Sohnes gepflegt und betreut wurde bzw. wird (vgl. Mietvertrag betreffend

4-Zimmerwohnung in [...] [] mit dem Sohn als Mieter und Mietbeginn am

1. Dezember 2014; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Wie (oben unter E.

II. 2.3 hiervor) erwähnt, richtet sich die Abgrenzung zwischen

selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit vor allem danach, ob die

pflegende Person ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und insbesondere auch

Investitionen getätigt hat. Dass der die Mutter pflegende Sohn ein spezifisches

Unternehmerrisiko tragen würde, erhebliche Investitionen getätigt hätte oder für

ihn ein Inkassorisiko bestehen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von

ihm nicht geltend gemacht. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurden für seine

Pflege- und Betreuungsleistungen ab Mai 2018 Vergütungen ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 3

ff.) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm weiterhin solche

Entschädigungszahlungen ausgerichtet werden. Für eine andere Einschätzung

besteht aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass. Der Umstand, dass die

Vergütungen gemäss seinen Angaben schwanken, d.h. den finanziellen

Möglichkeiten der Beschwerdeführerin angepasst werden mussten (vgl. Schreiben des

Sohns der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2021, AK-Nr. 9), ändert

daran nichts. Da keine Hinweise bestehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine

Teilzeiterwerbstätigkeit als Jurist oder eine andere teilzeitliche

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch von einer gewissen

betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit des Sohnes von der Beschwerdeführerin

auszugehen, was ebenfalls für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht. In

Übrigen geht die Praxis auch beim Lidlohn, welcher einen ähnlichen Sachverhalt

betrifft, von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. AHI-Praxis

3/1998, S. 154 E. 4 mit Hinweis).

4.4 Auch dem Einwand der Beschwerdeführerin,

es liege hier ein «auftragsähnlicher Pflege-Innominatvertrag» vor (vgl.

Beschwerde, S. 2), weshalb nicht von einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Nach der

Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder

unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die

zivilrechtlichen Verhältnisse sind wie erwähnt nicht ausschlaggebend. Wie die

Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht

darauf hinweist, ist vielmehr massgebend, dass der Sohn für seine Mutter Pflege-

und Betreuungsleistungen erbringt und dafür von seiner Mutter ein

entsprechendes Entgelt erhält. Für diese Kosten werden der Beschwerdeführerin

von den Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten

(einschliesslich der Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch den

Sohn) in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von CHF 25'000.00

und dem Einnahmenüberschuss vergütet. Die von B.___ geleistete

Hausdienstarbeit, wozu auch die Betreuung seiner Mutter gehört («Betreuung von

älteren Personen», vgl. Merkblatt «2.06 Beiträge Hausdienstarbeit» der

Informationsstelle AHV/IV und des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Stand:

1. Januar 2022), ist als unselbstständige Erwerbstätigkeit und die dafür

erhaltene Vergütung als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2

AHVG und Art. 6 AHVV zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann aus dem erwähnten Merkblatt nichts Anderes abgeleitet

werden, zumal darin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dieses vermittle nur

eine Übersicht und für die Beurteilung von Einzelfällen seien ausschliesslich

die gesetzlichen Bestimmungen massgebend (S. 12).

5. Nach dem Gesagten sind die drei Veranlagungsverfügungen

der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2021, worin die vom Sohn erbrachten

Pflege- und Betreuungsleistungen zu Gunsten seiner Mutter als unselbstständige

Erwerbstätigkeit qualifiziert, die Beiträge auf den Lohnsummen von

CHF 10'139.40 (1. September 2018 bis 31. Dezember 2018),

CHF 26'522.95 (2019) und CHF 25'634.20 (2020) festgesetzt und die Beitragsforderungen

in Höhe von CHF 1'617.55 (1. September 2018 bis 31. Dezember

2018), CHF 4'015.05 (2019) und CHF 3'820.25 (2020) veranlagt wurden,

bzw. der diese Verfügungen bestätigende, vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61

Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser