VSBES.2022.130
Beiträge
15. Dezember 2022Deutsch22 min
Pflege und Betreuung von Familienangehörigen in der Höhe von CHF 9'508.20 (1. Mai
Source so.ch
Urteil vom 15. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1936 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. August /
20. September 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer
Altersrente der AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom
25. November 2016 ab (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1
S. 2).
1.2 Am 3. Juli 2018 wandte sich
die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin. Sie stellte den
Antrag, ihr seien «die Kosten für die dauernde und umfassende Pflege und
Betreuung» durch ihren Sohn B.___ zu erstatten. Mit Verfügung vom
26. September 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Auf den Antrag des
Sohnes der Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am
15. Oktober 2018 eine Verfügung über die Vergütung der Kosten für Pflege
und Betreuung durch Familienangehörige. Sie verneinte einen solchen Anspruch
mit der Begründung, dem Sohn der Beschwerdeführerin entstehe keine
Erwerbseinbusse. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid
vom 25. Januar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die dagegen
gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 3. April
2020 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über
den strittigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für
Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai 2018 neu entscheide
(VSBES.2019.50; AK-Nr. 1).
1.3 Im Januar 2021 übermittelte die zuständige
Sachbearbeiterin «EL-Administration/Krankheitskosten» der Abteilung
«Bundesaufgaben Beiträge Arbeitgeber» die aus der Aufstellung «Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen» hervorgehenden Kosten für die
Pflege und Betreuung von Familienangehörigen in der Höhe von CHF 9'508.20 (1. Mai
bis 31. Dezember 2018), CHF 14'443.00 (2019) und CHF 14'600.00 (2020)
zur Überprüfung der AHV-Beiträge (AK-Nr. 2 ff.). Mit Schreiben vom 22. März
und 3. Mai 2021 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin
dem Sohn der Beschwerdeführerin mit, dem Dossier betreffend
Ergänzungsleistungen seiner Mutter könne entnommen werden, dass er seit einiger
Zeit für die Pflege und die Betreuung seiner Mutter zuständig sei. Er werde daher
gebeten, seine Mutter als Arbeitgeberin zur Erhebung der Lohnbeiträge mit dem
beiliegenden Formular anzumelden (AK-Nr. 7 f.). Am 3. Juni 2021 nahm
der Sohn gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung (AK-Nr. 9). Mit
Schreiben vom 14. Juli und 1. September 2021 erneuerte die Beschwerdegegnerin
ihre Aufforderung zur Einreichung der Anmeldung (AK-Nr. 11 und 14). Nach
erneuter Weigerung des Sohnes, seine Mutter als Hausdienstarbeitgebende
anzumelden, wurde die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 als
Arbeitgeberin für die Beitragserhebung erfasst (vgl. AK-Nr. 14, 20 und 30).
Die Kosten bzw. Beträge für die Pflege und Betreuung von Familienangehörigen wurden
in der Folge korrigiert (CHF 24’871.90 für das Jahr 2019 und
CHF 24'000.00 für das Jahr 2020; AK-Nr. 17 f.). Nach der Umrechnung
der Beträge auf Bruttolöhne (vgl. Fallnotiz, AK-Nr. 19) erliess die
Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2021 gegenüber der Beschwerdeführerin als
Arbeitgeberin eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018, worin sie für die
Beitragsperiode vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 auf einer
Lohnsumme von CHF 10'139.40 AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie
Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'435.70 in Rechnung stellte (AK-Nr. 21);
gemäss Schlussrechnung belief sich die Beitragsforderung (zuzüglich
Verzugszinsen auf Beiträgen) auf CHF 1'617.55 (AK-Nr. 22 f.). Gleichentags
erfolgte auch eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 mit einer Lohnsumme
von CHF 26’522.95 und einer Beitragsforderung von insgesamt
CHF 3'729.15 (AK-Nr. 24); die Schlussrechnung belief sich auf
CHF 4'015.05 (AK-Nr. 25 f.). Mit einer dritten Verfügung vom
22. Oktober 2021 wurden die Beiträge und Verwaltungskosten für das Jahr
2020 auf einer Lohnsumme von CHF 25'634.20 festgesetzt, was zu einer
Beitragsforderung von insgesamt CHF 3'671.35 führte (AK-Nr. 27); die Schlussrechnung
ergab eine Beitragsforderung von CHF 3’820.25 (AK-Nr. 28 f.). Gegen
die drei Veranlagungsverfügungen vom 22. Oktober 2021 erhob der Sohn der Beschwerdeführerin
mit drei separaten Eingaben vom 19. November 2021 Einsprache
(AK-Nr. 35 ff.), welche mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022
abgewiesen wurden (AK-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
3. Juli 2022 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie werde von
ihrem Sohn medizinisch betreut und gepflegt, sie führe schon seit Jahren keinen
eigenen Haushalt mehr, ein Subordinationsverhältnis bestehe nicht und ihr komme
keine Arbeitgeberfunktion zu. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit liege hier
nicht vor. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 sei deshalb aufzuheben
(A.S. 5 ff.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).
2.3 Mit Verfügung vom
13. September 2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das
Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 17).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist die
Rechtmässigkeit der drei Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom
22.
Oktober 2021 für die Beitragsperiode 2018 (1. September bis 31. Dezember)
in Höhe von CHF 1'435.70 (bzw. gemäss Schlussrechnung von
CHF 1'617.15), für die Beitragsperiode 2019 in Höhe von CHF 3'729.15 (CHF 4'015.05)
und für die Beitragsperiode 2020 in Höhe von CHF 3'671.35
(CHF 3'820.25) bzw. des diese Verfügungen bestätigenden
Einspracheentscheids vom 2. Juni 2022.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet die Präsidentin des Versicherungsgerichts als
Einzelrichterin über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens
CHF 30'000.00. Gemäss den vorerwähnten umstrittenen Beitragsverfügungen bzw.
Schlussrechnungen beläuft sich der Streitwert insgesamt auf deutlich weniger
als CHF 30'000.00. Die Sache ist daher durch die Präsidentin des
Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen.
2.
2.1
Vom Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn genannt) werden
paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5
Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Als massgebender Lohn gilt jedes
Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere
Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5
Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird
demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8
AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung
geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehört zum
Erwerbseinkommen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im
In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit
einschliesslich der Nebenbezüge.
2.2
Nach Art. 12 Abs. 1
AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen
Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet.
Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte
habe oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen
(Art. 12 Abs. 2 ATSG).
2.3
Nach der Rechtsprechung beurteilt
sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig
ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen
Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,
muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten
Fall überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021
E. 3.2.2. mit Hinweis).
2.4
Wer (als Tochter [bzw. Sohn])
eine betagte Person pflegt und dabei Leistungen erbringt, welche über die
Verwandtenunterstützungspflicht hinausgehen, gilt als unselbstständig
erwerbend, wenn die betreffende pflegende Person kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt und insbesondere auch keine Investitionen zu tätigen
hatte; dass die betagte Person aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes
gar keine Weisungen mehr erteilen kann, ändert daran nichts (Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020 Art. 5 AHVG, S. 112 Rz. 98
mit Hinweis). Auch die Betreuungsarbeit der Pflegefamilie wird in der Regel als
unselbstständige Tätigkeit qualifiziert (Felix
Frey, in: AHVG/IVG Kommentar, 1. Auflage 2018, Nr. 1 Art. 5
AHVG, S. 70 mit Hinweisen).
3.
3.1
Dem rechtskräftigen Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn in Sachen A.___
(Beschwerdeführerin) gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(Beschwerdegegnerin) betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Vergütung
von Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige [Einspracheentscheid
vom 25. Januar 2019]) vom 3. April 2020 (VSBES.2019.50) kann im
Wesentlichen entnommen werden, dass die 1936 geborene Beschwerdeführerin nebst einer
AHV-Rente seit dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung der AHV schweren
Grades bezieht. Vor diesem Hintergrund könne als hinreichend erstellt gelten,
dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf bestehe, welcher der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit durch die pflegende/betreuende Person weitgehend
entgegenstehe. Ebenso könne aufgrund der unbestrittenen Angaben der
Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die gesamte Pflege und
Betreuung ausschliesslich durch ihren Sohn B.___ erbracht worden sei und werde.
Der (grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten hänge
somit davon ab, ob davon auszugehen sei, der Sohn erleide durch die Pflege eine
länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse (S. 7 E. II. 4.1). Das
Gericht legte im Weiteren dar, mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse und
das Alter des Sohnes könne davon ausgegangen werden, dass er spätestens seit
Anfang Mai 2018 mit einem Pensum von (mindestens) 50 % als Jurist erwerbstätig
wäre. Dadurch würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch mit einem
«Anfängerlohn» als Jurist der Betrag von CHF 25'000.00 erreicht, zumal die
gesamten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin entstehenden Kosten,
einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, zu
berücksichtigen seien (S. 8 ff. E. II. 4.3 und 5.6). Das Gericht kam
zum Schluss, zusammenfassend sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai
2018.
im Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten Krankheits- und
Behinderungskosten gelte allerdings ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00,
wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs resultierende
Dispositiv
Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen sei. Für das Jahr 2018 bestehe demnach
ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe
von CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom 1. Mai
2018 bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab 1. Januar 2019 seien der
Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu ermitteln (S. 11
E. II. 5.8; AK-Nr. 1).
3.2 Am 22. März 2021 und 3. Mai
2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Sohn der Beschwerdeführerin mit, dem
Dossier betreffend Ergänzungsleistungen seiner Mutter könne entnommen werden,
dass er seit einiger Zeit für deren Pflege und Betreuung zuständig sei. Er
werde gebeten, die Mutter zur Erhebung der entsprechenden Lohnbeiträge
anzumelden. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werde die Erfassung nach Ermessen
vorgenommen (AK-Nr. 7 f.).
3.3 Mit Schreiben vom 3. Juni
2021 teilte B.___ der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund der besonders
schwierigen und intensiven Pflegesituation sei es nicht möglich, die verlangten
Angaben zu übermitteln. Dies hänge auch damit zusammen, dass die Vergütungen
den finanziellen Möglichkeiten seiner Mutter hätten angepasst werden müssen. Aufgrund
des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 sei
es fraglich, ob und in welcher Höhe Pflege- und Betreuungskosten ausbezahlt
werden könnten und ob diese Entschädigungen überhaupt als «Lohn» zu
qualifizieren seien. Aufgrund dieser atypischen und komplexen Pflege- und
Betreuungssituation und deren Vergütung sei zur allfälligen Einreichung einer
Anmeldung seiner Mutter als Arbeitgeberin (nochmals) eine angemessene
Fristerstreckung anzusetzen (AK-Nr. 9).
3.4 Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mit, bezüglich
der Beitragspflicht sei die Angelegenheit nicht komplex. Seine Mutter erhalte
von den Ergänzungsleistungen Beiträge für Pflege und Betreuung. Diese stellten
Entgelt für geleistete Arbeit dar und seien somit klar als Lohn zu
qualifizieren. Die verlangte Anmeldung sei nun fristgemäss einzureichen
(AK-Nr. 11).
3.5 Mit einem auf den 19. Juni (recte:
August) 2021 datierten Schreiben, welches bei der Beschwerdegegnerin am
23. August 2021 einging (vgl. AK-Nr. 14 S. 1), äusserte sich der
Sohn der Beschwerdeführerin dahingehend, gemäss dem Merkblatt der
Informationsstelle AHV/IV «2.06 Beiträge Hausdienstarbeit» ergebe sich keine
Anmelde- bzw. Beitragspflicht, da seine Mutter keinen eigenen Haushalt mehr
führen könne. Sie lebe in seinem Haushalt an der [...] in [...]. Der
entsprechende Mietvertrag sei bereits Ende 2014 – noch lange vor Eintritt der
schweren Pflegebedürftigkeit seiner Mutter im Frühjahr 2018 – auf seinen Namen abgeschlossen
worden (vgl. AK-Nr. 13). Ein Subordinationsverhältnis zwischen der Mutter
und ihm bestehe nicht. Es liege hier kein Arbeitsverhältnis, sondern wohl ein
einfaches Auftragsverhältnis oder ein auftragsähnlicher Innominatkontrakt vor
(AK-Nr. 12).
3.6 Mit Schreiben vom 1. September
2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Anmelde- und Beitragspflicht fest und
ersuchte B.___ nochmals, die verlangte Anmeldung fristgerecht einzureichen. Bei
ungenutztem Fristablauf werde die Erfassung seiner Mutter als
Hausdienstarbeitgeberin nach Ermessen vorgenommen (AK-Nr. 14). In seiner
Eingabe vom 30. September 2021 hielt der Sohn der Beschwerdeführerin an
seinem Standpunkt fest (AK-Nr. 15).
3.7 Die Beschwerdegegnerin erliess
daraufhin am 22. Oktober 2021 eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018
(1. September bis 31. Dezember), worin sie die AHV/IV/EO/ALV- und
FAK-Beiträge aufgrund einer ermittelten Bruttolohnsumme von CHF 10'139.40
berechnete und die entsprechenden Verwaltungskosten festsetzte, was zu einer
Beitragsforderung von insgesamt CHF 1'435.70 bzw. – inklusive
Verzugszinsen auf Beiträgen – von CHF 1'617.55 führte (AK-Nr. 21 ff.).
Für das Jahr 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge auf einer Bruttolohnsumme
von CHF 26'522.95 fest; dies ergab zuzüglich Verwaltungskosten eine
Beitragsforderung von CHF 3'729.15 bzw. CHF 4'015.05 (Veranlagungsverfügung
vom 22. Oktober 2021, AK-Nr. 24 ff.). Schliesslich veranlagte die
Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2020 auf einer Bruttolohnsumme von
CHF 25'634.20, was zuzüglich Verwaltungskosten eine Beitragsforderung von
CHF 3'671.35 bzw. CHF 3'820.25 ergab (Veranlagungsverfügung vom
22. Oktober 2021, AK-Nr. 27 ff.). Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin
gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, die Beiträge für
die Pflege und Betreuung seiner Mutter seien als massgebender Lohn im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Da die gewünschte Anmeldung
nicht eingereicht worden sei, sei die Mutter – wie im Schreiben vom 1. September
2021 angekündigt – als Hausdienstarbeitgeberin erfasst worden und die
Lohnsummen seien gemäss den Abrechnungen der Ergänzungsleistungen nach Ermessen
eingeschätzt worden (AK-Nr. 30).
3.8 Gegen die drei vorerwähnten
Veranlagungsverfügungen vom 22. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin am
19. November 2021 drei separate Einsprachen erheben. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2018 schwer
pflegebedürftig und deshalb auf unbestimmte Zeit in sämtlichen Lebensbelangen
auf eine umfassende Pflege und Betreuung durch ihren Sohn angewiesen. Aus
diesem Grund könne er seinen Beruf als Jurist nicht ausüben und er erhalte
deshalb von seiner Mutter auf der Grundlage des Urteils des
Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 ein entsprechendes Entgelt im
Sinne einer Entschädigung. Nach Auffassung des zuständigen Sachbearbeiters der
Beschwerdegegnerin liege hier ein Hausdienstarbeitsverhältnis vor. Dieser
Ansicht könne jedoch nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des im Merkblatt der
Informationsstelle AHV/IV (2.06 Beiträge) festgelegten Erfordernisses der
Führung eines eigenen Haushalts seien jedoch klar ersichtlich und
nachvollziehbar. Der Sohn sei selbst Mieter im fraglichen Haushalt und er
erledige demnach die anfallenden Hausarbeiten vorwiegend im eigenen Interesse.
Ein Subordinationsverhältnis liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei
aufgrund ihres hohen Alters und der schweren Behinderung nicht in der Lage, die
Aufgaben einer Hausdienstarbeitgeberin wahrzunehmen. Gemäss dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 gehe es um die Vergütung der
Kosten für Pflege und Betreuung, nicht um die Vergütung der Kosten für die
Hausarbeit, die er in seiner eigenen Mietwohnung ohnehin erledigen müsste (AK-Nr. 36
ff.).
3.9 Mit vorliegend angefochtenem
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprachen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, sie habe erfahren,
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil des Versicherungsgerichts
vom 3. April 2020 Kosten für die Pflege und Betreuung rückwirkend ab dem
Jahr 2018 als Krankheitskosten vergütet werden. Mit Schreiben vom 22. März,
3. Mai, 14. Juli und 1. September 2021 sei die Beschwerdeführerin
aufgefordert worden, die ausgefüllte Anmeldung einzureichen. Da diese nicht
zugestellt worden sei, sei eine Zwangserfassung vorgenommen worden. Die
Anschlussbestätigung und die Veranlagungsverfügungen seien am 22. Oktober
2021 verschickt worden. Von der Abteilung Ergänzungsleistungen (Administration/Krankheitskosten)
seien am 14. Oktober 2021 die Vergütungen an den Sohn der
Beschwerdeführerin bestätigt worden. Die Höhe der Einkommen sei nicht
beanstandet worden. Die Erfassung als Hausdienstarbeitgeberin werde auch dann vorgenommen,
wenn eine pflegende/betreuende Person beschäftigt werde, die zu pflegende
Person aber nicht alleine wohne oder über einen eigenen Haushalt verfüge. Dem
Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV komme nur ein informeller, kein
rechtlicher Gehalt zu. Massgebend sei, dass der Sohn der Beschwerdeführerin für
diese eine Dienstleistung ausübe. Für die Kosten, welche durch die Auszahlung
des entsprechenden Entgeltes der Mutter an den Sohn entstehe, erhalte die
Mutter von der Ergänzungsleistung die erwähnten Beträge vergütet. Dieses
Entgelt für geleistete Arbeit sei im sozialversicherungsrechtlichen Sinn klar
als Lohn zu qualifizieren. Die Mutter, welche die Entschädigung an ihren Sohn
auszahle, sei somit als Arbeitgeberin zu behandeln (AK-Nr. 56; A.S. 1
ff.).
4.
4.1 Der Sohn der Beschwerdeführerin hält
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner Auffassung fest, die Pflege und
Betreuung seiner Mutter werde durch ihn selbstständig und in seinem eigenen Haushalt
durchgeführt und ein Subordinationsverhältnis zwischen seiner Mutter und ihm
bestehe nicht. Es liege daher kein Hausdienstarbeitsverhältnis und damit auch keine
unselbstständige Erwerbstätigkeit vor. Eine Anmelde- bzw. Beitragspflicht sei somit
nicht gegeben (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2022, A.S. 5 ff.). Die
Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2022
noch darauf hin, die Beschwerdeführerin sei als Arbeitgeberin zu qualifizieren,
da eine Lohnzahlung an den Sohn erfolge und dieser von ihr in gewisser Weise wirtschaftlich
abhängig sei. Es liege somit AHV-pflichtiges Einkommen vor (A.S. 10 ff.).
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das
Versicherungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 3. April 2020
zum Schluss kam, zusammenfassend sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung
der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai 2018 im
Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten Krankheits- und
Behinderungskosten gelte allerdings ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00,
wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs resultierende
Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen sei. Für das Jahr 2018 bestehe demnach
ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von
CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom 1. Mai 2018
bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab 1. Januar 2019 seien der
Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu ermitteln
(S. 11 E. II. 5.8). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Folge – nach
Rücksprache mit der Sachbearbeiterin «EL-Administration/Krankheitskosten» – zur
Beitragsfestsetzung die Vergütungen an den Sohn der Beschwerdeführerin für
dessen Pflege und Betreuung zu Gunsten der Mutter anhand der Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen und setzte die entsprechenden
Beiträge fest (vgl. AK-Nr. 2 ff. und 17 ff.). Der Sohn der
Beschwerdeführerin war der wiederholten Aufforderung der Beschwerdegegnerin, die
Mutter mit dem entsprechenden Formular als Arbeitgeberin anzumelden und Angaben
zu seinen Vergütungen zu machen (vgl. AK-Nr. 7 f., 11 und 14)., nicht nachgekommen.
Nach einer Korrektur und Umrechnung der ermittelten Beträge auf Bruttolöhne (vgl.
Fallnotiz vom 22. Oktober 2021, AK-Nr. 19) wurden die Beiträge auf den
Lohnsummen von CHF 10'139.40 (für die Periode von September 2018 bis
Dezember 2018), CHF 26'522.95 (2019) und CHF 25'634.20 (2020) mit
drei Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2021 festgesetzt, was zu
Beitragsforderungen von CHF 1'617.55 (1. September bis
31. Dezember 2018), CHF 4'015.05 (2019) und CHF 3'820.25 führte
(2020; AK-Nr. 21 ff.). Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin
ermittelten Beträge, Lohnsummen und Beitragsforderungen nicht korrekt festgesetzt
worden wären, sind nicht ersichtlich. Dies wird von der Beschwerdeführerin (bzw.
ihrem Sohn) denn auch nicht bestritten. Ihr Einwand richtet sich ausschliesslich
gegen die Qualifikation der vom Sohn erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen
als unselbständige Erwerbstätigkeit und gegen die entsprechende Beitragspflicht
der dafür ausgerichteten Entschädigungen.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin
geltend machen lässt, es bestehe zwischen ihr und ihrem Sohn kein
Subordinationsverhältnis und es liege deshalb keine unselbständige Erwerbstätigkeit
vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine über die
Verwandtenunterstützungspflicht hinausgehende Pflege eines betagten Elternteils
grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt und dies selbst dann,
wenn die gepflegte Person aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands kaum
Weisungen erteilen kann (vgl. Ueli Kieser,
a.a.O., S. 112 Rz. 98 mit Hinweis auf das Urteil des [damaligen]
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 1997, Regest, in:
AHI-Praxis 3/1998 S. 153). Dabei gilt die pflegebedürftige Person als
Arbeitgeberin (Felix Frey, a.a.O.,
S. 70; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es ergibt sich aus den Akten
und ist im Übrigen unbestritten, dass die 1936 geborene Beschwerdeführerin,
welche seit dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
bezieht, von ihrem Sohn in einem Ausmass gepflegt und betreut wird, welches
über die Verwandtenunterstützungspflicht hinausgeht, und der Sohn für seine
Pflege- und Betreuungsleistungen entschädigt wird. Diese Entschädigungen
stellen gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 AHVV massgebenden
Lohn dar. Dass nach den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin wegen der
schweren körperlichen und kognitiven Defizite der Mutter nicht von einem
Subordinationsverhältnis ausgegangen werden kann, ist für die
beitragsrechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Ebenso wenig der Umstand,
dass die Mutter nicht in ihrer eigenen Wohnung, sondern in derjenigen des
Sohnes gepflegt und betreut wurde bzw. wird (vgl. Mietvertrag betreffend
4-Zimmerwohnung in [...] [] mit dem Sohn als Mieter und Mietbeginn am
1. Dezember 2014; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Wie (oben unter E.
II. 2.3 hiervor) erwähnt, richtet sich die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit vor allem danach, ob die
pflegende Person ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und insbesondere auch
Investitionen getätigt hat. Dass der die Mutter pflegende Sohn ein spezifisches
Unternehmerrisiko tragen würde, erhebliche Investitionen getätigt hätte oder für
ihn ein Inkassorisiko bestehen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von
ihm nicht geltend gemacht. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurden für seine
Pflege- und Betreuungsleistungen ab Mai 2018 Vergütungen ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 3
ff.) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm weiterhin solche
Entschädigungszahlungen ausgerichtet werden. Für eine andere Einschätzung
besteht aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass. Der Umstand, dass die
Vergütungen gemäss seinen Angaben schwanken, d.h. den finanziellen
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin angepasst werden mussten (vgl. Schreiben des
Sohns der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2021, AK-Nr. 9), ändert
daran nichts. Da keine Hinweise bestehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine
Teilzeiterwerbstätigkeit als Jurist oder eine andere teilzeitliche
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch von einer gewissen
betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit des Sohnes von der Beschwerdeführerin
auszugehen, was ebenfalls für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht. In
Übrigen geht die Praxis auch beim Lidlohn, welcher einen ähnlichen Sachverhalt
betrifft, von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. AHI-Praxis
3/1998, S. 154 E. 4 mit Hinweis).
4.4 Auch dem Einwand der Beschwerdeführerin,
es liege hier ein «auftragsähnlicher Pflege-Innominatvertrag» vor (vgl.
Beschwerde, S. 2), weshalb nicht von einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Nach der
Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder
unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die
zivilrechtlichen Verhältnisse sind wie erwähnt nicht ausschlaggebend. Wie die
Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht
darauf hinweist, ist vielmehr massgebend, dass der Sohn für seine Mutter Pflege-
und Betreuungsleistungen erbringt und dafür von seiner Mutter ein
entsprechendes Entgelt erhält. Für diese Kosten werden der Beschwerdeführerin
von den Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten
(einschliesslich der Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch den
Sohn) in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von CHF 25'000.00
und dem Einnahmenüberschuss vergütet. Die von B.___ geleistete
Hausdienstarbeit, wozu auch die Betreuung seiner Mutter gehört («Betreuung von
älteren Personen», vgl. Merkblatt «2.06 Beiträge Hausdienstarbeit» der
Informationsstelle AHV/IV und des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Stand:
1. Januar 2022), ist als unselbstständige Erwerbstätigkeit und die dafür
erhaltene Vergütung als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
AHVG und Art. 6 AHVV zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann aus dem erwähnten Merkblatt nichts Anderes abgeleitet
werden, zumal darin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dieses vermittle nur
eine Übersicht und für die Beurteilung von Einzelfällen seien ausschliesslich
die gesetzlichen Bestimmungen massgebend (S. 12).
5. Nach dem Gesagten sind die drei Veranlagungsverfügungen
der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2021, worin die vom Sohn erbrachten
Pflege- und Betreuungsleistungen zu Gunsten seiner Mutter als unselbstständige
Erwerbstätigkeit qualifiziert, die Beiträge auf den Lohnsummen von
CHF 10'139.40 (1. September 2018 bis 31. Dezember 2018),
CHF 26'522.95 (2019) und CHF 25'634.20 (2020) festgesetzt und die Beitragsforderungen
in Höhe von CHF 1'617.55 (1. September 2018 bis 31. Dezember
2018), CHF 4'015.05 (2019) und CHF 3'820.25 (2020) veranlagt wurden,
bzw. der diese Verfügungen bestätigende, vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61
Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser