VSBES.2022.131
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
13. Juni 2023Deutsch29 min
zugesprochen (IV-Nr. 39). Diese wurde im Rahmen von drei Revisionsverfahren bestätigt
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Oktober 2001 erstmals
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 7). Mit Verfügung vom 2.
Februar 2004 wurde ihm rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen (IV-Nr. 39). Diese wurde im Rahmen von drei Revisionsverfahren bestätigt
(IV-Nr. 57, 62 und 76). Nach Eingang einer anonymen Meldung leitete die
Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2018 eine erneute Rentenrevision ein (IV-Nr. 89),
die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Rente per 31. März 2017 sowie zu einer
Rückforderung der seither ausgerichteten Rentenleistungen führte (IV-Nr. 119
und 122). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 30. Juni 2021
abgewiesen (VSBES.2020.131). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht geschützt
(Urteil 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022).
1.2 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021
meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 165).
Tags darauf reichte er medizinische Berichte zu den Akten (IV-Nr. 168). Die Beschwerdegegnerin
sistierte die Behandlung der Neuanmeldung bis zum Abschluss des vorgenannten
Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (IV-Nr. 166). Schliesslich stellte sie
mit Vorbescheid vom 28. März 2022 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter
gesundheitlicher Veränderung werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten,
sofern der Beschwerdeführer innert der Einwandfrist keine Beweismittel
beibringe (IV-Nr. 174). Daraufhin wurden Arztberichte zu den Akten gereicht und
Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben (IV-Nr. 175, 180 und 182). Mit
Verfügung vom 30. Mai 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
nicht ein (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 4.
Juli 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben.
2. a)
Es sei [die] Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 18. Oktober
2021 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente)
einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung
und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom
18. Oktober 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 32).
2.3 Mit Verfügung vom 6. September
2022 weist der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (A.S. 33 ff.).
Gleichzeitig wird ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 erhoben.
2.4 Im Rahmen seiner Replik vom 2.
November 2022 (A.S 43 ff.) reicht der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte
ein.
2.5 Mit Verfügung vom 30. November
2022 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 48).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende
2021.
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in
Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit
dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68
E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
4.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
5.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass aus somatischer Sicht zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands bestünden. So sei dem Bericht der
Kardiologie des B.___ vom 10. September 2021 zu entnehmen, dass aufgrund
einer rund 30 Minuten andauernden Hemianopsie und eines dokumentierten
paroxysmalen Vorhofflimmerns von einer transitorischen ischämischen Attacke
(TIA) ausgegangen worden sei, aber auch klare Hinweise auf eine Migräne mit
Aura bestanden hätten. In der Folge habe eine neurologische Untersuchung
stattgefunden, wobei die entsprechenden Berichte der Beschwerdegegnerin nicht
zugegangen seien. Diese habe nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen
können, die Migräne mit Aura würde die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
Vielmehr hätte sie, so der Beschwerdeführer weiter, für eine Klärung des
Sachverhalts sorgen müssen.
Zudem führt der Beschwerdeführer aus,
dass er auch eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit glaubhaft
gemacht habe. So nehme er aktuell wöchentlich (und nicht mehr, wie im Urteil
des Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 festgehalten, alle vier Wochen)
Psychotherapiesitzungen in Anspruch. Zudem sei eine neue Medikation wegen
ausgeprägter Schlafstörungen bei Stimmenhören erfolgt. Auch habe eine
stationäre Krisenintervention wegen Suizidgedanken stattgefunden. Aus alledem
könne gefolgert werden, dass der Leidensdruck gestiegen sei. Gemäss Bericht von
Dr. med. C.___ vom 12. April 2022 bestehe jetzt wieder eine deutliche
Affektlabilität. Auch höre der Beschwerdeführer wieder Stimmen und leide an
Verfolgungswahn, weshalb eine Psychose-Abklärung erforderlich sei. Aufgrund der
beschriebenen Symptomatik mit erhöhtem Leidensdruck hätte die Beschwerdegegnerin
nach Auffassung des Beschwerdeführers den medizinischen Sachverhalt weiter
abklären müssen.
Schliesslich sei dem Bericht von Dr.
med. C.___ vom 3. Oktober 2022 zu entnehmen, dass die vorgenannte Psychose-Abklärung
zur Diagnose einer wahnhaften Störung im Sinne von ICD-10 F22.0 geführt habe.
Diese neue Symptomatik wie auch die aus der Berichterstattung der
Psychiatrischen Klinik zu entnehmende Affektlabilität seien gegenüber dem
Sachverhalt, wie ihn das Versicherungsgericht am 30. Juni 2021
festgestellt habe, klare Hinweise auf eine Verschlechterung der psychischen
Gesundheitslage. Ob sich diese Symptomatik bei weiteren Abklärungen bestätige
oder nicht, könne heute weder bejaht noch verneint werden. Es müsse im Rahmen
des Beweismasses der Glaubhaftmachung genügen, wenn entsprechende Symptome
fachärztlich bestätigt worden seien. Dasselbe gelte mit Bezug auf die
Kopfschmerzen, die als Migräne mit Aura gewertet worden seien.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass sich aus den am 14. April 2022, am
10.
Mai 2022 und am 12. Mai 2022 eingereichten Unterlagen, die vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) geprüft worden seien, keine Anhaltspunkte für eine
anspruchsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem
Entscheid vom 5. Mai 2020 ergäben. Zudem habe das Versicherungsgericht dem
Bericht von Dr. med. C.___ vom 8. Juni 2021, in welchem dieser dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, keine substantiierten
Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen können. Solche
liessen sich auch den Berichten vom 12. April 2022 und vom 10. Mai 2022 nicht
entnehmen. Der Bericht vom 12. April 2022 weiche kaum und nicht relevant
von demjenigen vom 8. Juni 2021 ab. Mit den eingereichten Berichten werde
deshalb keine relevante Verschlechterung seit der Verfügung vom 5. Mai 2020
glaubhaft gemacht.
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf
die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt
durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren
eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der rentenaufhebenden
Verfügung vom 5. Mai 2020.
6.1
Vorweg ist in Bezug auf die drei
vom Beschwerdeführer mit Replik vom 2. November 2022 eingereichten Arztberichte
(neurologischer Sprechstundenbericht vom 18. November 2021, Bericht des
Psychiaters Dr. med. C.___ und des Psychotherapeuten D.___ vom 3. Oktober 2022 sowie
Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste vom 3. Oktober 2022) das
Folgende festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die
versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand
glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Peron nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr
gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28.
März 2022 das Nichteintreten angedroht, wenn er innert der 30-tägigen Frist
keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands
glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene
Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2022 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,
das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen
Dispositiv
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der
Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai
2022 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens
beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu
berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel,
welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten
Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung
in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im
Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom
10. Februar 2005 E. 2.2). Die drei eingangs erwähnten, vom
Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte sind demnach
nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
6.2 In ihrer Verfügung vom 5. Mai
2020 betreffend Aufhebung der Invalidenrente stellte die Beschwerdegegnerin auf
zwei Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie (IV-Nr. 106.1) und
Psychiatrie (IV-Nr. 107) ab, denen im vom Bundesgericht bestätigten Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2020.131 voller Beweiswert zuerkannt wurde (IV-Nr.
160 und 170).
6.2.1 Im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 19. August 2019 (IV-Nr. 106.1) erkannte Dr. phil. E.___, dass
sich beim Versicherten ein fast durchwegs deutlich vermindertes kognitives
Leistungsprofil in allen geprüften Funktionsbereichen zeige. Es ergäben sich
jedoch auch deutliche Hinweise auf eine Aggravationstendenz und auf
leistungsminderndes Verhalten mit auffälligen Befunden in allen durchgeführten
simulationssensiblen Testverfahren. Völlig authentisch hätten sich aber
deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen Verhalten, Affekt und Persönlichkeit
manifestiert im Sinne eines bisweilen ungezügelten und deutlich
überschiessenden Affektes (mit Hineinsteigern in einen Erregungszustand mit
Schreien und Weinen) sowie einer deutlichen motorischen Unruhe (etwa mit
kurzzeitigem Aufstehen, Sich-Fallen-Lassen auf den Stuhl, Hin- und Herrutschen,
Wippen eines Fusses, Ungeduld sowie häufigen Zigarettenpausen), die auf eine
verminderte Impulskontrolle hindeuteten. Akustische Halluzinationen seien im
Rahmen der neuropsychologischen Testuntersuchung nicht beklagt worden. Die
Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der nicht als valide einzustufenden
Testergebnisse mit deutlichen Hinweisen auf Aggravationsverhalten nicht
quantifiziert werden. Dr. phil. E.___ erachtete den Versicherten jedoch vor
allem angesichts der aggressiven Verhaltensdurchbrüche, der verminderten
Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens als keinem Arbeitgeber
zumutbar.
6.2.2 Am 26. November 2019 erstattete
Dr. med. F.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 107), wobei er das
vorgenannte Teilgutachten mitberücksichtigte. Darin diagnostizierte er eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2).
Im Rahmen der Erhebung der objektiven
Befunde stellte Dr. med. F.___ unter anderem fest, dass sich anlässlich der
gutachterlichen Untersuchung ein gepflegter und sauber gekleideter Versicherter
präsentiert habe. Wesentliche kognitive Einschränkungen seien nicht
objektivierbar gewesen. Der Versicherte habe während des Untersuchungsgesprächs
keine Ablenkbarkeit oder formale gedankliche Einschränkungen gezeigt, die zum
Befund des vom Beschwerdeführer angegebenen Stimmenhörens passten. Eine
Plausibilisierung im Sinne einer akustischen Halluzination sei also nicht
vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsebene seien deutlich
histrionische Anteile, verknüpft mit einer Neigung zur Dramatisierung von
Beschwerden und mit einem theatralisch wirkenden Ausdruckscharakter von
Emotionen und Gefühlen augenscheinlich gewesen.
Im Weiteren erläuterte der Gutachter die
Ergebnisse des Mini-ICF-APP, gemäss welchen der Versicherte in seiner
Funktionsfähigkeit nicht bis leicht eingeschränkt sei.
In seiner Beurteilung begründete Dr.
med. F.___ die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)
anhand der ICD-Kriterien. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis
(Kapitel F2 der ICD-10) lägen überwiegend wahrscheinlich nicht vor, und auch
Symptome einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis (Kapitel F3 der
ICD-10) seien nicht plausibel, ebenso wenig wie eine somatoforme
Schmerzstörung. Die Persönlichkeitsstörung sei überwiegend wahrscheinlich beim
Versicherten im Vordergrund; alle übrigen passageren psychiatrischen Diagnosen
und der früher beschriebene Alkoholmissbrauch bzw. -abhängigkeit (ICD-10 F10.2)
seien sekundär bzw. als psychische Mitreaktionen zu beurteilen. Die Diagnose
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sei keine psychische
Gesundheitsstörung höhergradigen Ausmasses. Im Weiteren stellte Dr. med. F.___
fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem dissozial-manipulativ anmutenden
Verhalten einen entsprechenden Interaktionsstil zeige. Er neige dazu, eine
gesundheitliche Verschlechterung mit einem Potpourri verschiedener unplausibler
Symptome anzugeben bzw. dysphorisch und bizarres Verhalten zu zeigen. Im Jahr
2017 habe der Versicherte illegal eine Bar geführt, in der er u.a. Glücksspiele
angeboten und Gäste bewirtet habe. Diese Ressourcen machten eine
leistungseinschränkende psychische Gesundheitsstörung sehr unwahrscheinlich. In
einer Gesamtschau sei zu beurteilen, dass es dadurch wesentliche Inkonsistenzen
und Unplausibilitäten gebe. Aus diesen Gründen sei es im Hinblick auf die vom
Versicherten geltend gemachten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit
überwiegend wahrscheinlich, dass hier – in Einklang mit der Beurteilung im
neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. phil. E.___ – eine Aggravation, mithin
eine übertriebene Darstellung der Schwere der Erkrankung bzw. der Symptome,
vorliege.
Im Vergleich zu den medizinischen
Sachverhaltsdarstellungen, die zur jeweiligen Zusprache einer vollen
Invalidenrente geführt hätten, habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
wesentlich und relevant verbessert. Aus versicherungsmedizinischer-psychiatrischer
Sicht liessen sich noch die Kriterien für die Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) plausibilisieren, die die berufliche
Leistungsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten bzw. einer angepassten
Verweistätigkeit nicht höhergradig einschränkten. Eine vollschichtige
(Teil-)Arbeitsunfähigkeit könne nicht mehr mit einer depressiven Störung, einer
Schmerzverarbeitungsstörung oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
erklärt werden. Spätestens im Zeitpunkt der Rentenrevision sei eine wesentliche
und deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren bzw. festzustellen.
Die Beurteilung von Dr. phil. E.___,
wonach der Beschwerdeführer angesichts seiner aggressiven
Verhaltensdurchbrüche, der verminderten Impulskontrolle und des reduzierten
Durchhaltevermögens keinem Arbeitgeber zumutbar sei, stehe im Widerspruch zur
festgestellten sehr deutlichen Aggravation. Es lasse sich keine IV-relevante
psychische Störung der Achse I feststellen bzw. plausibilisieren, die diese
Symptome und Befunde einer eingeschränkten Willensanwendung zuordenbar machten,
indem der Beschwerdeführer krankheitsbedingt überhaupt keine Freiheitsgrade
mehr habe, sich nicht mehr im Verhalten steuern zu können.
Im Weiteren erklärte der Gutachter im
Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber zumutbar sei,
dass dieser an keiner Impulskontrollstörung leide (Kapitel F63 der ICD-10). Ausserhalb
des versicherungsmedizinischen bzw. strafrechtlichen Kontextes zeige er ein
weitgehend unauffälliges Verhalten und Funktionsniveau, so dass eine
vollständige Auflösung des sozialen Gefüges nicht vorliege. Sein Verhalten
rechtfertige aus versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht daher keine
Annahme einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit, so dass er aus
Sachverständigensicht als vollschichtig arbeitsfähig in jedweder Tätigkeit
beurteilt werde. Auch Eingliederungsmassnahmen seien aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer
Sicht vollschichtig zumutbar. Diese würden schwierig umzusetzen sein, da sich
der Versicherte als nicht eingliederungsfähig beurteile.
6.3 Im Anschluss an die Neuanmeldung
sowie im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden
medizinischen Unterlagen ein:
6.3.1 Im Notfallbericht des G.___ vom
17. Mai 2021 (IV-Nr. 168 S. 33 ff.) wurde nach Selbstzuweisung
bei Palpationen und bekanntem paroxysmalem Vorhofflimmern ein paroxysmales
Vorhofflimmern diagnostiziert, wobei anlässlich der Notfallkonsultation bereits
wieder ein normokarder Sinusrhythmus vorgelegen habe. Zusätzlich bestehe
anamnestisch der Verdacht auf eine stattgehabte TIA (transiente ischämische
Attacke) in der Türkei vor einem Monat mit transienter Hemianopsie rechts.
Gestützt auf ein CT des Schädels mit Angiographie der Halsgefässe hielt Dr. med.
H.___, Oberarzt Radiologie, gleichentags fest, dass keine akute intrakranielle
Pathologie vorliege und eine regelrechte Perfusion der intra- und
extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe gegeben sei (IV-Nr. 168
S. 36).
6.3.2 Gestützt auf ein am 27. Mai 2021 durchgeführtes
MRI des Schädels führte Dr. med. I.___, leitender Arzt Radiologie des G.___,
in seinem Bericht vom 31. Mai 2021 zur Beurteilung das Folgende aus: Kleines
Keilbeinflügel-Meningeom rechts, jedoch kein Anhaltspunkt für intrakranielle
posthämorrhagische Residuen oder eine akute beziehungsweise subakute Ischämie
(IV-Nr. 168 S. 31).
6.3.3 Gemäss Austrittsbericht des G.___
vom 24. Juni 2021 (IV-Nr. 168 S. 22 ff.) habe sich der
Beschwerdeführer am 21. Juni 2021 mit Thoraxschmerzen und -druck sowie intermittierenden
Schwindel- und Dyspnoeattacken notfallmässig vorgestellt. Er habe sich
gleichentags bereits einmal mit der gleichen Symptomatik auf der Notfallstation
vorgestellt, wobei eine tachykarde Episode des vorbekannten Vorhofflimmerns
diagnostiziert und die Metropolol-Dosierung erhöht worden sei. Im klinischen
Untersuch hätten sich neben der absoluten Arrythmie keine Auffälligkeiten
ergeben. Die thorakalen Beschwerden seien im Rahmen der Tachykardie
interpretiert worden. Der Beschwerdeführer sei zur weiteren Überwachung und
Therapie auf die internistische Bettenstation aufgenommen worden. Die
Telemetrie habe ein durchgehendes Vorhofflimmern, in Ruhe normokard, bei
Belastung tachykard, nachweisen können. Das Metropolol sei weiter ausgebaut
worden. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag auf eigenen Wunsch entlassen
werden können und werde zur Evaluation einer elektrophysiologischen Ablation
aufgeboten werden.
6.3.4 Im neurologischen
Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 168 S. 18 ff.) wurde festgehalten,
dass in Anbetracht des akuten Symptombeginns der im April 2021 erlittenen
episodischen Gesichtsfeldeinschränkung, des bekannten Vorhofflimmerns und der
vaskulären Risikofaktoren am ehesten von einer transienten ischämischen Attacke
auszugehen sei. Kernspintomographisch habe retrospektiv keine zur Symptomatik
zeitlich passende Ischämie oder Blutung nachgewiesen werden können.
Neurosonographisch zeige sich keine relevante Makroangiopathie. Aus Sicht des
Oberarztes Neurologie sei keine weitere Diagnostik geplant. Bezüglich
Arbeitsfähigkeit bestünden aus neurologischer Sicht keine relevanten
Einschränkungen.
6.3.5 Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. J.___, leitender Arzt Kardiologie, vom 9. Juli 2021 (IV-Nr. 168 S. 16
f.) wurde der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert. Bei
bekanntem paroxysmalem Vorhofflimmern beschreibe der Beschwerdeführer eine typische
belastungsabhängige Angina-pectoris-Symptomatik seit zwei Monaten zunehmend.
Ruhebeschwerden habe er keine. Bei zusätzlichen kardiovaskulären Risikofaktoren
bestehe somit der dringende Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Zur
weiteren Abklärung werde ein Koronar-CT empfohlen. Bezüglich des
Vorhofflimmerns werde eine Pulmonalvenenisolation empfohlen, zunächst sei
jedoch die Koronarsituation dringlich abzuklären.
6.3.6 Anlässlich der ambulanten
Herz-Untersuchung vom 19. Juli 2021 (IV-Nr. 168 S. 12 ff.) wurden
eine belastungsabhängige Dyspnoe und thorakale Beschwerden diagnostiziert, ohne
Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit. Die Zuweisung des Patienten sei nach
Vorstellung bei paroxysmalen Vorhofflimmern und belastungsabhängiger
Symptomatik erfolgt. In den nativen CT-Aufnahmen liege kein Nachweis einer
koronaren Kalzifizierung vor. Nach Kontrastmittelapplikationen bestehe auch
kein Nachweis nicht-kalzifizierter Plaques. Es finde sich kein Nachweis einer
Koronaranomalie. Somit sei eine koronare Herzkrankheit als Ursache für die
Beschwerden sehr unwahrscheinlich. Eine intrakardiale Auffälligkeit lasse sich
nicht darstellen und es finde sich kein Anhalt für eine pulmonale Fehlmündung.
6.3.7 Im Sprechstundenbericht vom 20.
August 2021 (IV-Nr. 168 S. 7 f.) fasste Dr. med. J.___, leitender
Arzt Kardiologie, zusammen, dass der Beschwerdeführer wegen typischer
pectanginöser Beschwerden und eines dokumentierten paroxysmalen Vorhofflimmerns
vorgestellt worden sei. Mittels Koronar-CT habe eine koronare Herzerkrankung
ausgeschlossen werden können. Wegen des symptomatischen paroxysmalen
Vorhofflimmerns mit stattgehabter TIA werde eine Pulmonalvenenisolation als
primäre Therapie empfohlen.
6.3.8 Gemäss Austrittsbericht vom 10. September
2021 (IV-Akte 168 S. 3 ff.) konnte die Pulmonalvenenisolation am 2.
September 2021 komplikationslos durchgeführt werden. Während der
Hospitalisation sei es zu einer 20 Minuten dauernden bilateralen Hemianopsie
mit direkt danach folgenden unilateralen, druckartigen Kopfschmerzen gekommen.
CT-graphisch habe sich kein Hinweis auf eine Ischämie ergeben, weshalb am
ehesten von einer Migräne mit Aura ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe
am 3. September 2021 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können.
6.3.9 Am 24. März 2022 wurde der
Beschwerdeführer nach Zuweisung durch den behandelnden Psychotherapeuten, D.___,
wegen Suizidgedanken in die Kriseninterventionsstelle der K.___ aufgenommen und
bis am 28. März 2022 stationär behandelt. Dem Austrittsbericht vom 6. April
2022 (IV-Nr. 180) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
·
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30)
·
Psychische und
Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)
Bei der Aufnahme habe der
Beschwerdeführer über starke Suizidgedanken berichtet, von denen er sich jedoch
nach einem Tag habe distanzieren können, weshalb er auf eine offene Station
verlegt worden sei. Die vorbestehende Medikation werde unverändert fortgeführt.
Bei ausgeprägten Schlafstörungen sei eine Therapie mit Seroquel etabliert
worden. Bei fehlender Fremd- und Selbstgefährdung sei er am 28. März 2022 auf
seinen ausdrücklichen Wunsch hin entlassen worden.
6.3.10 Am 12. April 2022 (IV-Akte Nr.
175) berichteten Dr. med. C.___ und Psychotherapeut D.___, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2020 in ihrer Praxis in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und im Rahmen einer
wöchentlichen Einzelpsychotherapie behandelt werde. Als Befund hielten sie
fest, dass der Beschwerdeführer ein stark ungepflegtes Erscheinungsbild habe
und im Kontaktverhalten jammernd und gleichzeitig feindselig sei. Die Stimme
sei laut, das Sprechtempo beschleunigt. Der Beschwerdeführer sei wach und
bewusstseinsklar, voll orientiert, habe keine Gedächtnisstörungen. Konzentrationsstörungen
seien vorhanden. Es wurden keine Halluzinationen, keine Sinnestäuschungen,
keine inhaltlichen Denkstörungen und keine Ich-Störungen festgestellt. Der
Beschwerdeführer habe Zukunftsängste. Seine Stimmung sei moros und gereizt. Es
lägen eine Affektinkontinenz und deutliche Affektlabilität vor, Antrieb und
Interesse seien reduziert. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken, könne sich
aber davon distanzieren. Die Diagnosen im Bericht entsprechen denjenigen im obgenannten
Austrittsbericht vom 6. April 2022 (IV-Nr. 180).
6.3.11 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022
(IV-Nr. 182 S. 3) halten Dr. med. C.___ und Herr D.___ fest, dass sie eine
Psychose-Abklärung für sinnvoll erachteten, weil der Beschwerdeführer in der
letzten Sitzung berichtet habe, dass er seit fünf oder sechs Jahren
Informationen über kriminelle Aktivitäten in [...] an die Polizei weitergebe
und denke, dass er von den Polizisten ausgenutzt worden sei. Nun wolle ihn die
Polizei durch Ausweisung aus der Schweiz aus dem Weg schaffen. Dem Schreiben
ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zur therapeutischen
Sitzung erscheine und medikamentös behandelt werde.
6.4 Stellt man den beiden Gutachten
die vorgenannten, vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte gegenüber,
wird deutlich, dass im Neuanmeldeverfahren keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde, die sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte.
6.4.1 Zunächst ist in Bezug auf die somatischen
Beschwerden festzuhalten, dass hierzu umfassende, auch zahlreiche bildgebende Untersuchungen
durchgeführt wurden. Im Anschluss daran wurde im neurologischen
Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 168 S. 18 ff.) festgehalten, dass
– aus neurologischer Sicht – keine weitere Diagnostik geplant sei und in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit keine relevanten Einschränkungen bestünden. Wie sich dem
kardiologischen Bericht vom 20. August 2021 (IV-Nr. 168 S. 7 ff.)
entnehmen lässt, konnte sodann eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen
werden. Wegen des symptomatischen paroxysmalen Vorhofflimmerns mit
stattgehabter TIA wurde am 2. September 2021 eine Pulmonalvenenisolation
durchgeführt, die komplikationslos verlief (IV-Nr. 168 S. 9 f.). Laut
Austrittsbericht vom 10. September 2021 (IV-Nr. 168 S. 3 ff.) kam es während
der anschliessenden Hospitalisation zwar zu einer 20 Minuten dauernden bilateralen
Hemianopsie mit direkt danach folgenden Kopfschmerzen. Nachdem sich
CT-graphisch jedoch kein Hinweis auf eine Ischämie ergeben hatte, wurde der
Beschwerdeführer am 3. September 2021, mithin einen Tag nach der durchgeführten
Pulmonalvenenisolation, in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. In
Anbetracht dieser Aktenlage überzeugt die Einschätzung von Dr. med. L.___ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst vom 28. März 2022 (IV-Nr. 173), wonach die
aufgetretenen medizinischen Probleme erfolgreich behandelt worden oder nur
vorübergehender Natur gewesen seien, so dass nicht von einer dauerhaften
Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei. In der Beschwerde wird
als relevante Veränderung in somatischer Hinsicht denn auch einzig die
vermutete Migräne mit Aura genannt (Beschwerdeschrift S. 7). Diesbezüglich
liegt die Aussage vom 10. September 2021 aus kardiologischer Sicht vor, wonach
die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik am ehesten im Rahmen einer
Migräne mit Aura interpretiert werde und eine neurologische Standortbestimmung
als angezeigt erscheine (IV-Nr. 168 S. 4). Insofern der
Beschwerdeführer nun geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte gestützt auf
diese Aussage für eine weitere Klärung des Sachverhalts sorgen müssen, ist
darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die
massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht beziehungsweise die Verwaltung von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat, greift hier gerade nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Es stellt sich deshalb
einzig die Frage, ob angesichts der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung
massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden
ist. Eine solche Veränderung lässt sich indes allein aus dem Umstand, dass eine
neurologische Standortbestimmung als angezeigt erschien, nicht – auch nicht im
Sinne eines Glaubhaftmachens – ableiten. So hat der Beschwerdeführer denn auch
nie begründet, inwiefern die Symptomatik seine Arbeitsfähigkeit einschränkt.
Angaben zu Frequenz, Dauer, Behandelbarkeit und dergleichen fehlen gänzlich.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
Neuanmeldeverfahrens insgesamt mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt hätte, die
Ergebnisse einer Standortbestimmung zu den Akten zu reichen und eine allfällige
Verschlechterung aus neurologischer Sicht glaubhaft zu machen. Einen
entsprechenden Bericht hat er jedoch auch innerhalb der ihm mit Vorbescheid vom
28. März 2022 (IV-Nr. 174) gesetzten Frist nicht eingereicht. Nach Gesagtem
kann gestützt auf die der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden
Akten aus somatischer Sicht nicht gesagt werden, eine erhebliche, dauerhafte
Veränderung des Gesundheitszustands mit potenziell anspruchsbeeinflussenden
Auswirkungen sei glaubhaft gemacht worden.
6.4.2 Was die psychiatrischen Aspekte
anbelangt, ist entscheidend, ob glaubhaft gemacht wurde, dass nach der Begutachtung
durch Dr. med. F.___ vom 28. August 2019 (vgl. IV-Nr. 107 S. 2) eine erhebliche
Verschlechterung eingetreten ist, die geeignet ist, zu einem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad zu führen. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren
VSBES.2020.131 die These vertreten, sein psychischer Gesundheitszustand habe
sich gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahr 2006 nicht
verbessert (vgl. Eingabe vom 11. Juni 2021, IV-Nr. 155 S. 2 f.). Zur Stützung
dieses Standpunkts hatte er einen Bericht des Psychiaters Dr. med. C.___ und
des Psychologen D.___ vom 8. Juni 2021 eingereicht (IV-Nr. 155
S. 4 ff.). Das Versicherungsgericht führte dazu in seinem Urteil vom
30. Juni 2021, E. II. 6.5, aus, dieser Bericht liefere keine genügenden
Anhaltspunkte für die Annahme einer Veränderung, die nach der Begutachtung
durch Dr. med. F.___ eingetreten wäre. So werde die Verdachtsdiagnose eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms
nicht näher begründet, und zudem sei der Bericht wegen fehlender Angaben zur
Häufigkeit der Behandlungen und zum Tagesablauf des Beschwerdeführers wenig
aussagekräftig. Der nun eingereichte Bericht von Dr. med. C.___ und Herrn D.___
vom 12. April 2022 (IV-Nr. 175) stimmt über weite Strecken wörtlich mit dem
Bericht vom 8. Juni 2021 überein. Ergänzt sind im Wesentlichen der Hinweis auf
die Herzrhythmusstörung und damit verbundene Ängste. Weiter werden neu
Suizidgedanken erwähnt, von denen sich der Beschwerdeführer aber distanzieren
könne. Zudem wird neu erklärt, die Sitzungen fänden wöchentlich statt. Weggelassen
sind die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit und zu den Fähigkeiten nach
Mini-ICF. Dieser leicht angepasste Bericht ist genauso wenig geeignet, eine
Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen, wie der Bericht vom 8. Juni
2021. Er äussert sich zwar zur Sitzungsfrequenz, weiterhin aber nicht zum
Tagesablauf, dem im früheren Verfahren erhebliche Bedeutung zukam. Zudem fällt
auf, dass in den zehn Monaten, die zwischen den beiden Berichten liegen, nahezu
keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Auch der Bericht der
psychiatrischen Dienste vom 6. April 2022 (IV-Nr. 180 S. 6 f.), der einen
stationären Aufenthalt vom 24. bis 28. März 2022 dokumentiert, liefert
keine Hinweise auf eine längerfristige Verschlechterung. Der Beschwerdeführer
wurde wegen Suizidgedanken eingewiesen, konnte sich aber nach einem Tag davon
distanzieren, weshalb er in die offene Station verlegt wurde. Seine Schlafstörungen
wurden mit Seroquel behandelt. Am 28. März 2022 beendete er bei fehlender
Selbst- und Fremdgefährdung den Aufenthalt auf eigenen Wunsch. Vor diesem
Hintergrund überzeugt die RAD-Stellungnahme von Dr. med. L.___ vom 12. Mai
2022 (IV-Nr. 183), wonach die eingereichten Berichte keine anhaltende,
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands belegten. Daran ändert auch
das kurze Schreiben vom 10. Mai 2022 nichts, in welchem Dr. med. C.___ und
Herr D.___ eine Psychose-Abklärung empfehlen, weil der Beschwerdeführer
anlässlich der letzten Sitzung berichtet habe, Informant gewesen zu sein und
eine Ausweisung aus der Schweiz zu befürchten (IV-Nr. 182 S. 3). Wie
bereits oben im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen ausgeführt, lässt sich
allein aus dem Umstand, dass weitere Abklärungen als sinnvoll erachtet werden,
kein Anhaltspunkt für eine massgebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands ableiten. Dass der Beschwerdeführer nunmehr wöchentlich und
nicht mehr monatlich eine Therapiesitzung in Anspruch nimmt, deutet ebenfalls
nicht per se auf eine anspruchsrelevante Veränderung hin. Vorliegend wurde die höhere
Frequenz der Sitzungen vom behandelnden Psychotherapeuten denn auch nicht begründet.
Zudem wird in den beiden Berichten vom 12. April 2022 und vom 10. Mai 2022 an
keiner Stelle auf die frühere Begutachtung Bezug genommen. Weder die damals in
der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte Aggravation noch die in der
psychiatrischen Untersuchung festgestellten beruflichen Ressourcen werden
thematisiert. Auch dass der Beschwerdeführer wieder Stimmen höre, wie in der
Beschwerdeschrift vorgebracht, wird weder in den beiden Berichten noch im Austrittsbericht
vom 6. April 2022 erwähnt. Nach Gesagtem kann auch unter Berücksichtigung der
psychiatrischen Aspekte nicht gesagt werden, eine erhebliche, dauerhafte Veränderung
des Gesundheitszustands mit potenziell anspruchsbeeinflussenden Auswirkungen
sei glaubhaft gemacht worden.
6.4.3 Zusammenfassend wird festgehalten,
dass der Beschwerdeführer keine anspruchsrelevante Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu
Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Dementsprechend ist die
Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2022 abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer beantragt,
es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden, wenn
sich mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist (BGE 136 I 279 E. 1, BGE 122 V 47 E. 3).
Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerde von vornherein nicht geeignet
war, die Verfügung der Beschwerdegegnerin infrage zu stellen. In diesem
Zusammenhang wird auf die unangefochten gebliebene Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters vom 6. September 2022 verwiesen, mit welcher das Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
wurde (A.S. 33 ff.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die
trotz offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde für die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung sprechen. Auch der Beschwerdeschrift ist
diesbezüglich keine Begründung zu entnehmen, im Übrigen auch nicht für den
Antrag, es seien Partei- und Zeugenbefragungen durchzuführen. Der Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird deshalb abgewiesen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu
verrechnen ist. Dem Beschwerdeführer ist die Differenz von CHF 400.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 400.00 werden
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx