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Entscheid

VSBES.2022.131

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

13. Juni 2023Deutsch29 min

zugesprochen (IV-Nr. 39). Diese wurde im Rahmen von drei Revisionsverfahren bestätigt

Source so.ch

Urteil vom 13. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Oktober 2001 erstmals

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 7). Mit Verfügung vom 2.

Februar 2004 wurde ihm rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen (IV-Nr. 39). Diese wurde im Rahmen von drei Revisionsverfahren bestätigt

(IV-Nr. 57, 62 und 76). Nach Eingang einer anonymen Meldung leitete die

Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2018 eine erneute Rentenrevision ein (IV-Nr. 89),

die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Rente per 31. März 2017 sowie zu einer

Rückforderung der seither ausgerichteten Rentenleistungen führte (IV-Nr. 119

und 122). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 30. Juni 2021

abgewiesen (VSBES.2020.131). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht geschützt

(Urteil 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022).

1.2 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021

meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 165).

Tags darauf reichte er medizinische Berichte zu den Akten (IV-Nr. 168). Die Beschwerdegegnerin

sistierte die Behandlung der Neuanmeldung bis zum Abschluss des vorgenannten

Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (IV-Nr. 166). Schliesslich stellte sie

mit Vorbescheid vom 28. März 2022 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter

gesundheitlicher Veränderung werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten,

sofern der Beschwerdeführer innert der Einwandfrist keine Beweismittel

beibringe (IV-Nr. 174). Daraufhin wurden Arztberichte zu den Akten gereicht und

Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben (IV-Nr. 175, 180 und 182). Mit

Verfügung vom 30. Mai 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung

nicht ein (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 4.

Juli 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben.

2. a)

Es sei [die] Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 18. Oktober

2021 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente)

einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung

und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom

18. Oktober 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 32).

2.3 Mit Verfügung vom 6. September

2022 weist der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (A.S. 33 ff.).

Gleichzeitig wird ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 erhoben.

2.4 Im Rahmen seiner Replik vom 2.

November 2022 (A.S 43 ff.) reicht der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte

ein.

2.5 Mit Verfügung vom 30. November

2022 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 48).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende

2021.

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in

Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit

dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68

E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a

Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

4.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

5.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass aus somatischer Sicht zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands bestünden. So sei dem Bericht der

Kardiologie des B.___ vom 10. September 2021 zu entnehmen, dass aufgrund

einer rund 30 Minuten andauernden Hemianopsie und eines dokumentierten

paroxysmalen Vorhofflimmerns von einer transitorischen ischämischen Attacke

(TIA) ausgegangen worden sei, aber auch klare Hinweise auf eine Migräne mit

Aura bestanden hätten. In der Folge habe eine neurologische Untersuchung

stattgefunden, wobei die entsprechenden Berichte der Beschwerdegegnerin nicht

zugegangen seien. Diese habe nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen

können, die Migräne mit Aura würde die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

Vielmehr hätte sie, so der Beschwerdeführer weiter, für eine Klärung des

Sachverhalts sorgen müssen.

Zudem führt der Beschwerdeführer aus,

dass er auch eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit glaubhaft

gemacht habe. So nehme er aktuell wöchentlich (und nicht mehr, wie im Urteil

des Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 festgehalten, alle vier Wochen)

Psychotherapiesitzungen in Anspruch. Zudem sei eine neue Medikation wegen

ausgeprägter Schlafstörungen bei Stimmenhören erfolgt. Auch habe eine

stationäre Krisenintervention wegen Suizidgedanken stattgefunden. Aus alledem

könne gefolgert werden, dass der Leidensdruck gestiegen sei. Gemäss Bericht von

Dr. med. C.___ vom 12. April 2022 bestehe jetzt wieder eine deutliche

Affektlabilität. Auch höre der Beschwerdeführer wieder Stimmen und leide an

Verfolgungswahn, weshalb eine Psychose-Abklärung erforderlich sei. Aufgrund der

beschriebenen Symptomatik mit erhöhtem Leidensdruck hätte die Beschwerdegegnerin

nach Auffassung des Beschwerdeführers den medizinischen Sachverhalt weiter

abklären müssen.

Schliesslich sei dem Bericht von Dr.

med. C.___ vom 3. Oktober 2022 zu entnehmen, dass die vorgenannte Psychose-Abklärung

zur Diagnose einer wahnhaften Störung im Sinne von ICD-10 F22.0 geführt habe.

Diese neue Symptomatik wie auch die aus der Berichterstattung der

Psychiatrischen Klinik zu entnehmende Affektlabilität seien gegenüber dem

Sachverhalt, wie ihn das Versicherungsgericht am 30. Juni 2021

festgestellt habe, klare Hinweise auf eine Verschlechterung der psychischen

Gesundheitslage. Ob sich diese Symptomatik bei weiteren Abklärungen bestätige

oder nicht, könne heute weder bejaht noch verneint werden. Es müsse im Rahmen

des Beweismasses der Glaubhaftmachung genügen, wenn entsprechende Symptome

fachärztlich bestätigt worden seien. Dasselbe gelte mit Bezug auf die

Kopfschmerzen, die als Migräne mit Aura gewertet worden seien.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass sich aus den am 14. April 2022, am

10.

Mai 2022 und am 12. Mai 2022 eingereichten Unterlagen, die vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) geprüft worden seien, keine Anhaltspunkte für eine

anspruchsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem

Entscheid vom 5. Mai 2020 ergäben. Zudem habe das Versicherungsgericht dem

Bericht von Dr. med. C.___ vom 8. Juni 2021, in welchem dieser dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, keine substantiierten

Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen können. Solche

liessen sich auch den Berichten vom 12. April 2022 und vom 10. Mai 2022 nicht

entnehmen. Der Bericht vom 12. April 2022 weiche kaum und nicht relevant

von demjenigen vom 8. Juni 2021 ab. Mit den eingereichten Berichten werde

deshalb keine relevante Verschlechterung seit der Verfügung vom 5. Mai 2020

glaubhaft gemacht.

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf

die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt

durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren

eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der rentenaufhebenden

Verfügung vom 5. Mai 2020.

6.1

Vorweg ist in Bezug auf die drei

vom Beschwerdeführer mit Replik vom 2. November 2022 eingereichten Arztberichte

(neurologischer Sprechstundenbericht vom 18. November 2021, Bericht des

Psychiaters Dr. med. C.___ und des Psychotherapeuten D.___ vom 3. Oktober 2022 sowie

Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste vom 3. Oktober 2022) das

Folgende festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die

versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand

glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Peron nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr

gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28.

März 2022 das Nichteintreten angedroht, wenn er innert der 30-tägigen Frist

keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands

glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene

Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2022 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,

das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen

Dispositiv

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der

Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai

2022 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens

beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu

berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen

Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel,

welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten

Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung

in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im

Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom

10. Februar 2005 E. 2.2). Die drei eingangs erwähnten, vom

Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte sind demnach

nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

6.2 In ihrer Verfügung vom 5. Mai

2020 betreffend Aufhebung der Invalidenrente stellte die Beschwerdegegnerin auf

zwei Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie (IV-Nr. 106.1) und

Psychiatrie (IV-Nr. 107) ab, denen im vom Bundesgericht bestätigten Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2020.131 voller Beweiswert zuerkannt wurde (IV-Nr.

160 und 170).

6.2.1 Im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 19. August 2019 (IV-Nr. 106.1) erkannte Dr. phil. E.___, dass

sich beim Versicherten ein fast durchwegs deutlich vermindertes kognitives

Leistungsprofil in allen geprüften Funktionsbereichen zeige. Es ergäben sich

jedoch auch deutliche Hinweise auf eine Aggravationstendenz und auf

leistungsminderndes Verhalten mit auffälligen Befunden in allen durchgeführten

simulationssensiblen Testverfahren. Völlig authentisch hätten sich aber

deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen Verhalten, Affekt und Persönlichkeit

manifestiert im Sinne eines bisweilen ungezügelten und deutlich

überschiessenden Affektes (mit Hineinsteigern in einen Erregungszustand mit

Schreien und Weinen) sowie einer deutlichen motorischen Unruhe (etwa mit

kurzzeitigem Aufstehen, Sich-Fallen-Lassen auf den Stuhl, Hin- und Herrutschen,

Wippen eines Fusses, Ungeduld sowie häufigen Zigarettenpausen), die auf eine

verminderte Impulskontrolle hindeuteten. Akustische Halluzinationen seien im

Rahmen der neuropsychologischen Testuntersuchung nicht beklagt worden. Die

Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der nicht als valide einzustufenden

Testergebnisse mit deutlichen Hinweisen auf Aggravationsverhalten nicht

quantifiziert werden. Dr. phil. E.___ erachtete den Versicherten jedoch vor

allem angesichts der aggressiven Verhaltensdurchbrüche, der verminderten

Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens als keinem Arbeitgeber

zumutbar.

6.2.2 Am 26. November 2019 erstattete

Dr. med. F.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 107), wobei er das

vorgenannte Teilgutachten mitberücksichtigte. Darin diagnostizierte er eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2).

Im Rahmen der Erhebung der objektiven

Befunde stellte Dr. med. F.___ unter anderem fest, dass sich anlässlich der

gutachterlichen Untersuchung ein gepflegter und sauber gekleideter Versicherter

präsentiert habe. Wesentliche kognitive Einschränkungen seien nicht

objektivierbar gewesen. Der Versicherte habe während des Untersuchungsgesprächs

keine Ablenkbarkeit oder formale gedankliche Einschränkungen gezeigt, die zum

Befund des vom Beschwerdeführer angegebenen Stimmenhörens passten. Eine

Plausibilisierung im Sinne einer akustischen Halluzination sei also nicht

vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsebene seien deutlich

histrionische Anteile, verknüpft mit einer Neigung zur Dramatisierung von

Beschwerden und mit einem theatralisch wirkenden Ausdruckscharakter von

Emotionen und Gefühlen augenscheinlich gewesen.

Im Weiteren erläuterte der Gutachter die

Ergebnisse des Mini-ICF-APP, gemäss welchen der Versicherte in seiner

Funktionsfähigkeit nicht bis leicht eingeschränkt sei.

In seiner Beurteilung begründete Dr.

med. F.___ die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

anhand der ICD-Kriterien. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis

(Kapitel F2 der ICD-10) lägen überwiegend wahrscheinlich nicht vor, und auch

Symptome einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis (Kapitel F3 der

ICD-10) seien nicht plausibel, ebenso wenig wie eine somatoforme

Schmerzstörung. Die Persönlichkeitsstörung sei überwiegend wahrscheinlich beim

Versicherten im Vordergrund; alle übrigen passageren psychiatrischen Diagnosen

und der früher beschriebene Alkoholmissbrauch bzw. -abhängigkeit (ICD-10 F10.2)

seien sekundär bzw. als psychische Mitreaktionen zu beurteilen. Die Diagnose

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sei keine psychische

Gesundheitsstörung höhergradigen Ausmasses. Im Weiteren stellte Dr. med. F.___

fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem dissozial-manipulativ anmutenden

Verhalten einen entsprechenden Interaktionsstil zeige. Er neige dazu, eine

gesundheitliche Verschlechterung mit einem Potpourri verschiedener unplausibler

Symptome anzugeben bzw. dysphorisch und bizarres Verhalten zu zeigen. Im Jahr

2017 habe der Versicherte illegal eine Bar geführt, in der er u.a. Glücksspiele

angeboten und Gäste bewirtet habe. Diese Ressourcen machten eine

leistungseinschränkende psychische Gesundheitsstörung sehr unwahrscheinlich. In

einer Gesamtschau sei zu beurteilen, dass es dadurch wesentliche Inkonsistenzen

und Unplausibilitäten gebe. Aus diesen Gründen sei es im Hinblick auf die vom

Versicherten geltend gemachten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit

überwiegend wahrscheinlich, dass hier – in Einklang mit der Beurteilung im

neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. phil. E.___ – eine Aggravation, mithin

eine übertriebene Darstellung der Schwere der Erkrankung bzw. der Symptome,

vorliege.

Im Vergleich zu den medizinischen

Sachverhaltsdarstellungen, die zur jeweiligen Zusprache einer vollen

Invalidenrente geführt hätten, habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

wesentlich und relevant verbessert. Aus versicherungsmedizinischer-psychiatrischer

Sicht liessen sich noch die Kriterien für die Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) plausibilisieren, die die berufliche

Leistungsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten bzw. einer angepassten

Verweistätigkeit nicht höhergradig einschränkten. Eine vollschichtige

(Teil-)Arbeitsunfähigkeit könne nicht mehr mit einer depressiven Störung, einer

Schmerzverarbeitungsstörung oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

erklärt werden. Spätestens im Zeitpunkt der Rentenrevision sei eine wesentliche

und deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit dem Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren bzw. festzustellen.

Die Beurteilung von Dr. phil. E.___,

wonach der Beschwerdeführer angesichts seiner aggressiven

Verhaltensdurchbrüche, der verminderten Impulskontrolle und des reduzierten

Durchhaltevermögens keinem Arbeitgeber zumutbar sei, stehe im Widerspruch zur

festgestellten sehr deutlichen Aggravation. Es lasse sich keine IV-relevante

psychische Störung der Achse I feststellen bzw. plausibilisieren, die diese

Symptome und Befunde einer eingeschränkten Willensanwendung zuordenbar machten,

indem der Beschwerdeführer krankheitsbedingt überhaupt keine Freiheitsgrade

mehr habe, sich nicht mehr im Verhalten steuern zu können.

Im Weiteren erklärte der Gutachter im

Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber zumutbar sei,

dass dieser an keiner Impulskontrollstörung leide (Kapitel F63 der ICD-10). Ausserhalb

des versicherungsmedizinischen bzw. strafrechtlichen Kontextes zeige er ein

weitgehend unauffälliges Verhalten und Funktionsniveau, so dass eine

vollständige Auflösung des sozialen Gefüges nicht vorliege. Sein Verhalten

rechtfertige aus versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht daher keine

Annahme einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit, so dass er aus

Sachverständigensicht als vollschichtig arbeitsfähig in jedweder Tätigkeit

beurteilt werde. Auch Eingliederungsmassnahmen seien aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer

Sicht vollschichtig zumutbar. Diese würden schwierig umzusetzen sein, da sich

der Versicherte als nicht eingliederungsfähig beurteile.

6.3 Im Anschluss an die Neuanmeldung

sowie im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden

medizinischen Unterlagen ein:

6.3.1 Im Notfallbericht des G.___ vom

17. Mai 2021 (IV-Nr. 168 S. 33 ff.) wurde nach Selbstzuweisung

bei Palpationen und bekanntem paroxysmalem Vorhofflimmern ein paroxysmales

Vorhofflimmern diagnostiziert, wobei anlässlich der Notfallkonsultation bereits

wieder ein normokarder Sinusrhythmus vorgelegen habe. Zusätzlich bestehe

anamnestisch der Verdacht auf eine stattgehabte TIA (transiente ischämische

Attacke) in der Türkei vor einem Monat mit transienter Hemianopsie rechts.

Gestützt auf ein CT des Schädels mit Angiographie der Halsgefässe hielt Dr. med.

H.___, Oberarzt Radiologie, gleichentags fest, dass keine akute intrakranielle

Pathologie vorliege und eine regelrechte Perfusion der intra- und

extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe gegeben sei (IV-Nr. 168

S. 36).

6.3.2 Gestützt auf ein am 27. Mai 2021 durchgeführtes

MRI des Schädels führte Dr. med. I.___, leitender Arzt Radiologie des G.___,

in seinem Bericht vom 31. Mai 2021 zur Beurteilung das Folgende aus: Kleines

Keilbeinflügel-Meningeom rechts, jedoch kein Anhaltspunkt für intrakranielle

posthämorrhagische Residuen oder eine akute beziehungsweise subakute Ischämie

(IV-Nr. 168 S. 31).

6.3.3 Gemäss Austrittsbericht des G.___

vom 24. Juni 2021 (IV-Nr. 168 S. 22 ff.) habe sich der

Beschwerdeführer am 21. Juni 2021 mit Thoraxschmerzen und -druck sowie intermittierenden

Schwindel- und Dyspnoeattacken notfallmässig vorgestellt. Er habe sich

gleichentags bereits einmal mit der gleichen Symptomatik auf der Notfallstation

vorgestellt, wobei eine tachykarde Episode des vorbekannten Vorhofflimmerns

diagnostiziert und die Metropolol-Dosierung erhöht worden sei. Im klinischen

Untersuch hätten sich neben der absoluten Arrythmie keine Auffälligkeiten

ergeben. Die thorakalen Beschwerden seien im Rahmen der Tachykardie

interpretiert worden. Der Beschwerdeführer sei zur weiteren Überwachung und

Therapie auf die internistische Bettenstation aufgenommen worden. Die

Telemetrie habe ein durchgehendes Vorhofflimmern, in Ruhe normokard, bei

Belastung tachykard, nachweisen können. Das Metropolol sei weiter ausgebaut

worden. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag auf eigenen Wunsch entlassen

werden können und werde zur Evaluation einer elektrophysiologischen Ablation

aufgeboten werden.

6.3.4 Im neurologischen

Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 168 S. 18 ff.) wurde festgehalten,

dass in Anbetracht des akuten Symptombeginns der im April 2021 erlittenen

episodischen Gesichtsfeldeinschränkung, des bekannten Vorhofflimmerns und der

vaskulären Risikofaktoren am ehesten von einer transienten ischämischen Attacke

auszugehen sei. Kernspintomographisch habe retrospektiv keine zur Symptomatik

zeitlich passende Ischämie oder Blutung nachgewiesen werden können.

Neurosonographisch zeige sich keine relevante Makroangiopathie. Aus Sicht des

Oberarztes Neurologie sei keine weitere Diagnostik geplant. Bezüglich

Arbeitsfähigkeit bestünden aus neurologischer Sicht keine relevanten

Einschränkungen.

6.3.5 Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. J.___, leitender Arzt Kardiologie, vom 9. Juli 2021 (IV-Nr. 168 S. 16

f.) wurde der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert. Bei

bekanntem paroxysmalem Vorhofflimmern beschreibe der Beschwerdeführer eine typische

belastungsabhängige Angina-pectoris-Symptomatik seit zwei Monaten zunehmend.

Ruhebeschwerden habe er keine. Bei zusätzlichen kardiovaskulären Risikofaktoren

bestehe somit der dringende Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Zur

weiteren Abklärung werde ein Koronar-CT empfohlen. Bezüglich des

Vorhofflimmerns werde eine Pulmonalvenenisolation empfohlen, zunächst sei

jedoch die Koronarsituation dringlich abzuklären.

6.3.6 Anlässlich der ambulanten

Herz-Untersuchung vom 19. Juli 2021 (IV-Nr. 168 S. 12 ff.) wurden

eine belastungsabhängige Dyspnoe und thorakale Beschwerden diagnostiziert, ohne

Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit. Die Zuweisung des Patienten sei nach

Vorstellung bei paroxysmalen Vorhofflimmern und belastungsabhängiger

Symptomatik erfolgt. In den nativen CT-Aufnahmen liege kein Nachweis einer

koronaren Kalzifizierung vor. Nach Kontrastmittelapplikationen bestehe auch

kein Nachweis nicht-kalzifizierter Plaques. Es finde sich kein Nachweis einer

Koronaranomalie. Somit sei eine koronare Herzkrankheit als Ursache für die

Beschwerden sehr unwahrscheinlich. Eine intrakardiale Auffälligkeit lasse sich

nicht darstellen und es finde sich kein Anhalt für eine pulmonale Fehlmündung.

6.3.7 Im Sprechstundenbericht vom 20.

August 2021 (IV-Nr. 168 S. 7 f.) fasste Dr. med. J.___, leitender

Arzt Kardiologie, zusammen, dass der Beschwerdeführer wegen typischer

pectanginöser Beschwerden und eines dokumentierten paroxysmalen Vorhofflimmerns

vorgestellt worden sei. Mittels Koronar-CT habe eine koronare Herzerkrankung

ausgeschlossen werden können. Wegen des symptomatischen paroxysmalen

Vorhofflimmerns mit stattgehabter TIA werde eine Pulmonalvenenisolation als

primäre Therapie empfohlen.

6.3.8 Gemäss Austrittsbericht vom 10. September

2021 (IV-Akte 168 S. 3 ff.) konnte die Pulmonalvenenisolation am 2.

September 2021 komplikationslos durchgeführt werden. Während der

Hospitalisation sei es zu einer 20 Minuten dauernden bilateralen Hemianopsie

mit direkt danach folgenden unilateralen, druckartigen Kopfschmerzen gekommen.

CT-graphisch habe sich kein Hinweis auf eine Ischämie ergeben, weshalb am

ehesten von einer Migräne mit Aura ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe

am 3. September 2021 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können.

6.3.9 Am 24. März 2022 wurde der

Beschwerdeführer nach Zuweisung durch den behandelnden Psychotherapeuten, D.___,

wegen Suizidgedanken in die Kriseninterventionsstelle der K.___ aufgenommen und

bis am 28. März 2022 stationär behandelt. Dem Austrittsbericht vom 6. April

2022 (IV-Nr. 180) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

·

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30)

·

Psychische und

Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)

Bei der Aufnahme habe der

Beschwerdeführer über starke Suizidgedanken berichtet, von denen er sich jedoch

nach einem Tag habe distanzieren können, weshalb er auf eine offene Station

verlegt worden sei. Die vorbestehende Medikation werde unverändert fortgeführt.

Bei ausgeprägten Schlafstörungen sei eine Therapie mit Seroquel etabliert

worden. Bei fehlender Fremd- und Selbstgefährdung sei er am 28. März 2022 auf

seinen ausdrücklichen Wunsch hin entlassen worden.

6.3.10 Am 12. April 2022 (IV-Akte Nr.

175) berichteten Dr. med. C.___ und Psychotherapeut D.___, dass der

Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2020 in ihrer Praxis in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und im Rahmen einer

wöchentlichen Einzelpsychotherapie behandelt werde. Als Befund hielten sie

fest, dass der Beschwerdeführer ein stark ungepflegtes Erscheinungsbild habe

und im Kontaktverhalten jammernd und gleichzeitig feindselig sei. Die Stimme

sei laut, das Sprechtempo beschleunigt. Der Beschwerdeführer sei wach und

bewusstseinsklar, voll orientiert, habe keine Gedächtnisstörungen. Konzentrationsstörungen

seien vorhanden. Es wurden keine Halluzinationen, keine Sinnestäuschungen,

keine inhaltlichen Denkstörungen und keine Ich-Störungen festgestellt. Der

Beschwerdeführer habe Zukunftsängste. Seine Stimmung sei moros und gereizt. Es

lägen eine Affektinkontinenz und deutliche Affektlabilität vor, Antrieb und

Interesse seien reduziert. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken, könne sich

aber davon distanzieren. Die Diagnosen im Bericht entsprechen denjenigen im obgenannten

Austrittsbericht vom 6. April 2022 (IV-Nr. 180).

6.3.11 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022

(IV-Nr. 182 S. 3) halten Dr. med. C.___ und Herr D.___ fest, dass sie eine

Psychose-Abklärung für sinnvoll erachteten, weil der Beschwerdeführer in der

letzten Sitzung berichtet habe, dass er seit fünf oder sechs Jahren

Informationen über kriminelle Aktivitäten in [...] an die Polizei weitergebe

und denke, dass er von den Polizisten ausgenutzt worden sei. Nun wolle ihn die

Polizei durch Ausweisung aus der Schweiz aus dem Weg schaffen. Dem Schreiben

ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zur therapeutischen

Sitzung erscheine und medikamentös behandelt werde.

6.4 Stellt man den beiden Gutachten

die vorgenannten, vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte gegenüber,

wird deutlich, dass im Neuanmeldeverfahren keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wurde, die sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte.

6.4.1 Zunächst ist in Bezug auf die somatischen

Beschwerden festzuhalten, dass hierzu umfassende, auch zahlreiche bildgebende Untersuchungen

durchgeführt wurden. Im Anschluss daran wurde im neurologischen

Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 168 S. 18 ff.) festgehalten, dass

– aus neurologischer Sicht – keine weitere Diagnostik geplant sei und in Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit keine relevanten Einschränkungen bestünden. Wie sich dem

kardiologischen Bericht vom 20. August 2021 (IV-Nr. 168 S. 7 ff.)

entnehmen lässt, konnte sodann eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen

werden. Wegen des symptomatischen paroxysmalen Vorhofflimmerns mit

stattgehabter TIA wurde am 2. September 2021 eine Pulmonalvenenisolation

durchgeführt, die komplikationslos verlief (IV-Nr. 168 S. 9 f.). Laut

Austrittsbericht vom 10. September 2021 (IV-Nr. 168 S. 3 ff.) kam es während

der anschliessenden Hospitalisation zwar zu einer 20 Minuten dauernden bilateralen

Hemianopsie mit direkt danach folgenden Kopfschmerzen. Nachdem sich

CT-graphisch jedoch kein Hinweis auf eine Ischämie ergeben hatte, wurde der

Beschwerdeführer am 3. September 2021, mithin einen Tag nach der durchgeführten

Pulmonalvenenisolation, in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. In

Anbetracht dieser Aktenlage überzeugt die Einschätzung von Dr. med. L.___ vom

Regionalen Ärztlichen Dienst vom 28. März 2022 (IV-Nr. 173), wonach die

aufgetretenen medizinischen Probleme erfolgreich behandelt worden oder nur

vorübergehender Natur gewesen seien, so dass nicht von einer dauerhaften

Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei. In der Beschwerde wird

als relevante Veränderung in somatischer Hinsicht denn auch einzig die

vermutete Migräne mit Aura genannt (Beschwerdeschrift S. 7). Diesbezüglich

liegt die Aussage vom 10. September 2021 aus kardiologischer Sicht vor, wonach

die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik am ehesten im Rahmen einer

Migräne mit Aura interpretiert werde und eine neurologische Standortbestimmung

als angezeigt erscheine (IV-Nr. 168 S. 4). Insofern der

Beschwerdeführer nun geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte gestützt auf

diese Aussage für eine weitere Klärung des Sachverhalts sorgen müssen, ist

darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die

massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach das Gericht beziehungsweise die Verwaltung von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen hat, greift hier gerade nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Es stellt sich deshalb

einzig die Frage, ob angesichts der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung

massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden

ist. Eine solche Veränderung lässt sich indes allein aus dem Umstand, dass eine

neurologische Standortbestimmung als angezeigt erschien, nicht – auch nicht im

Sinne eines Glaubhaftmachens – ableiten. So hat der Beschwerdeführer denn auch

nie begründet, inwiefern die Symptomatik seine Arbeitsfähigkeit einschränkt.

Angaben zu Frequenz, Dauer, Behandelbarkeit und dergleichen fehlen gänzlich.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des

Neuanmeldeverfahrens insgesamt mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt hätte, die

Ergebnisse einer Standortbestimmung zu den Akten zu reichen und eine allfällige

Verschlechterung aus neurologischer Sicht glaubhaft zu machen. Einen

entsprechenden Bericht hat er jedoch auch innerhalb der ihm mit Vorbescheid vom

28. März 2022 (IV-Nr. 174) gesetzten Frist nicht eingereicht. Nach Gesagtem

kann gestützt auf die der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden

Akten aus somatischer Sicht nicht gesagt werden, eine erhebliche, dauerhafte

Veränderung des Gesundheitszustands mit potenziell anspruchsbeeinflussenden

Auswirkungen sei glaubhaft gemacht worden.

6.4.2 Was die psychiatrischen Aspekte

anbelangt, ist entscheidend, ob glaubhaft gemacht wurde, dass nach der Begutachtung

durch Dr. med. F.___ vom 28. August 2019 (vgl. IV-Nr. 107 S. 2) eine erhebliche

Verschlechterung eingetreten ist, die geeignet ist, zu einem rentenbegründenden

Invaliditätsgrad zu führen. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren

VSBES.2020.131 die These vertreten, sein psychischer Gesundheitszustand habe

sich gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahr 2006 nicht

verbessert (vgl. Eingabe vom 11. Juni 2021, IV-Nr. 155 S. 2 f.). Zur Stützung

dieses Standpunkts hatte er einen Bericht des Psychiaters Dr. med. C.___ und

des Psychologen D.___ vom 8. Juni 2021 eingereicht (IV-Nr. 155

S. 4 ff.). Das Versicherungsgericht führte dazu in seinem Urteil vom

30. Juni 2021, E. II. 6.5, aus, dieser Bericht liefere keine genügenden

Anhaltspunkte für die Annahme einer Veränderung, die nach der Begutachtung

durch Dr. med. F.___ eingetreten wäre. So werde die Verdachtsdiagnose eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms

nicht näher begründet, und zudem sei der Bericht wegen fehlender Angaben zur

Häufigkeit der Behandlungen und zum Tagesablauf des Beschwerdeführers wenig

aussagekräftig. Der nun eingereichte Bericht von Dr. med. C.___ und Herrn D.___

vom 12. April 2022 (IV-Nr. 175) stimmt über weite Strecken wörtlich mit dem

Bericht vom 8. Juni 2021 überein. Ergänzt sind im Wesentlichen der Hinweis auf

die Herzrhythmusstörung und damit verbundene Ängste. Weiter werden neu

Suizidgedanken erwähnt, von denen sich der Beschwerdeführer aber distanzieren

könne. Zudem wird neu erklärt, die Sitzungen fänden wöchentlich statt. Weggelassen

sind die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit und zu den Fähigkeiten nach

Mini-ICF. Dieser leicht angepasste Bericht ist genauso wenig geeignet, eine

Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen, wie der Bericht vom 8. Juni

2021. Er äussert sich zwar zur Sitzungsfrequenz, weiterhin aber nicht zum

Tagesablauf, dem im früheren Verfahren erhebliche Bedeutung zukam. Zudem fällt

auf, dass in den zehn Monaten, die zwischen den beiden Berichten liegen, nahezu

keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Auch der Bericht der

psychiatrischen Dienste vom 6. April 2022 (IV-Nr. 180 S. 6 f.), der einen

stationären Aufenthalt vom 24. bis 28. März 2022 dokumentiert, liefert

keine Hinweise auf eine längerfristige Verschlechterung. Der Beschwerdeführer

wurde wegen Suizidgedanken eingewiesen, konnte sich aber nach einem Tag davon

distanzieren, weshalb er in die offene Station verlegt wurde. Seine Schlafstörungen

wurden mit Seroquel behandelt. Am 28. März 2022 beendete er bei fehlender

Selbst- und Fremdgefährdung den Aufenthalt auf eigenen Wunsch. Vor diesem

Hintergrund überzeugt die RAD-Stellungnahme von Dr. med. L.___ vom 12. Mai

2022 (IV-Nr. 183), wonach die eingereichten Berichte keine anhaltende,

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands belegten. Daran ändert auch

das kurze Schreiben vom 10. Mai 2022 nichts, in welchem Dr. med. C.___ und

Herr D.___ eine Psychose-Abklärung empfehlen, weil der Beschwerdeführer

anlässlich der letzten Sitzung berichtet habe, Informant gewesen zu sein und

eine Ausweisung aus der Schweiz zu befürchten (IV-Nr. 182 S. 3). Wie

bereits oben im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen ausgeführt, lässt sich

allein aus dem Umstand, dass weitere Abklärungen als sinnvoll erachtet werden,

kein Anhaltspunkt für eine massgebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands ableiten. Dass der Beschwerdeführer nunmehr wöchentlich und

nicht mehr monatlich eine Therapiesitzung in Anspruch nimmt, deutet ebenfalls

nicht per se auf eine anspruchsrelevante Veränderung hin. Vorliegend wurde die höhere

Frequenz der Sitzungen vom behandelnden Psychotherapeuten denn auch nicht begründet.

Zudem wird in den beiden Berichten vom 12. April 2022 und vom 10. Mai 2022 an

keiner Stelle auf die frühere Begutachtung Bezug genommen. Weder die damals in

der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte Aggravation noch die in der

psychiatrischen Untersuchung festgestellten beruflichen Ressourcen werden

thematisiert. Auch dass der Beschwerdeführer wieder Stimmen höre, wie in der

Beschwerdeschrift vorgebracht, wird weder in den beiden Berichten noch im Austrittsbericht

vom 6. April 2022 erwähnt. Nach Gesagtem kann auch unter Berücksichtigung der

psychiatrischen Aspekte nicht gesagt werden, eine erhebliche, dauerhafte Veränderung

des Gesundheitszustands mit potenziell anspruchsbeeinflussenden Auswirkungen

sei glaubhaft gemacht worden.

6.4.3 Zusammenfassend wird festgehalten,

dass der Beschwerdeführer keine anspruchsrelevante Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu

Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Dementsprechend ist die

Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2022 abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer beantragt,

es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden, wenn

sich mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde

offensichtlich unbegründet ist (BGE 136 I 279 E. 1, BGE 122 V 47 E. 3).

Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerde von vornherein nicht geeignet

war, die Verfügung der Beschwerdegegnerin infrage zu stellen. In diesem

Zusammenhang wird auf die unangefochten gebliebene Zwischenverfügung des

Instruktionsrichters vom 6. September 2022 verwiesen, mit welcher das Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen

wurde (A.S. 33 ff.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die

trotz offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde für die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung sprechen. Auch der Beschwerdeschrift ist

diesbezüglich keine Begründung zu entnehmen, im Übrigen auch nicht für den

Antrag, es seien Partei- und Zeugenbefragungen durchzuführen. Der Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird deshalb abgewiesen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu

verrechnen ist. Dem Beschwerdeführer ist die Differenz von CHF 400.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 400.00 werden

dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx