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Entscheid

VSBES.2022.132

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

21. März 2023Deutsch44 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 21. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 27. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1964 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 3. April 2012 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis auf die

Diagnose Mittelmeerfieber zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein rheumatologisches Gutachten (IV-Nr.

36) sowie bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 51.1).

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2015

(IV-Nr. 56) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 22 % den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente, da er angemessen eingegliedert sei (IV-Nr. 18).

2. Am 5. Februar 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 63). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen

ein und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr.

87.2). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach erneut

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 89) mit Verfügung vom 27. Juni 2022

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 32 %.

3. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 3 f.) und verlangt

darin sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Rente.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 18.

Oktober 2022 (A.S. 12 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 9. November

2022 (A.S. 16) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers leide er

unter diversen. psychosomatischen und psychischen Probleme. Er sei im Zeitraum

vom 2014 bis 2016 mehrere Male in der Psychiatrischen Klinik des E.___

hospitalisiert gewesen. Sodann sei es nicht einfach, als fast 60-jähriger Mann

eine Arbeitsstelle, welche für seinen gesundheitlichen Zustand geeignet sei, zu

finden. Man müsse hierbei auch die arbeitsmarktliche Situation sowie die Folgen

von Covid-19 berücksichtigen. Seine Chancen bei der Arbeitssuche seien sehr

gering, da es genügend junge, starke Konkurrenten gebe. Zudem verfüge er nicht

über das zeitgemässe Knowhow und sei seit Jahren arbeitslos. Somit sei er für

einen potentiellen Arbeitgeber nicht sehr interessant. Er habe in seiner

Vergangenheit nur in der Produktion gearbeitet und habe keine andere

Berufserfahrung. Damit könne er eventuell eine einfache Tätigkeit ausüben.

Zurzeit habe er starke Glieder- und Kopfschmerzen. Diese führten zu täglichen Magenbeschwerden

und Übelkeit. Dies habe auch Schlaflosigkeit zur Folge. Sein Arzt könne keine

weiteren höheren Dosierungen an Medikamenten verordnen, da alles bereits

ausgeschöpft sei. Zugleich sei er in der Vergangenheit von einem Chemieunfall

am Arbeitsplatz betroffen gewesen und bei ihm seien eine Brustfallentzündung

sowie ein vererbtes Mittelmeerfieber diagnostiziert worden. Auch seine grosse

Vergesslichkeit im Alltag erschwere ihm das Leben. All diese gesundheitlichen

Beschwernisse lösten bei ihm psychosomatische Ängste aus. Um sich abzulenken,

habe er von 2017 bis 2020 in der F.___ in [...] gearbeitet. Weil er

gesundheitlich am Limit gewesen sei, habe er diese Tätigkeit aufgeben müssen.

Er wohne zurzeit bei seinem Sohn und sei auf dessen finanzielle Hilfe

angewiesen. Seine Ehefrau habe die Schweiz verlassen müssen. Seine familiäre

sowie die gesundheitliche Situation erschwerten seinen Alltag. Des Weiteren

habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert. Neu seien auch an

seinem linken Knie ein zweifacher Meniskusriss sowie eine Kniearthrose

diagnostiziert worden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maschinist nicht mehr

zumutbar sei. Medizinisch-theoretisch bestehe in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit die Arbeitspositionen

regelmässig selbständig wechseln zu können und ohne das Heben und Tragen von

Lasten über 5 kg bis 7.5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Damit sei es

dem Beschwerdeführer weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Es bestehe daher kein Rentenanspruch. Das D.___-Gutachten

erfülle die höchstrichterlichen Anforderungen und geniesse somit vollen

Beweiswert. Sodann sei der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (Erlass

des D.___-Gutachtens) 57 1/2-jährig gewesen und habe somit eine nicht

unerhebliche Erwerbsdauer von siebeneinhalb Jahren bis zum Rentenalter vor sich

gehabt. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt habe,

seien die Anstellungschancen bei einer verhältnismässig hohen

Restarbeitsfähigkeit intakt. Infolgedessen könne nicht von einer

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

7. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente zu Recht verneint hat. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers

hat die in der Verfügung vom 27. Juni 2022 ebenfalls enthaltene Verweigerung

von beruflichen Eingliederungsmassnahmen als nicht angefochten zu gelten. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung

– vorliegend am 3. Juni 2015 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung vom 27. Juni 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 3. Juni 2015 erfolgte die

Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 3.

Januar 2014 (IV-Nr. 36) sowie das psychiatrische Gutachten Dr. med. C.___ vom

16. Januar 2015 (IV-Nr. 51.1).

7.1.1 Im rheumatologischen Gutachten

von Dr. med. B.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Generalisiertes

Weichteilschmerzsyndrom, derzeit ohne erkennbare inflammatorische

Grunderkrankung

·

(dd

Somatisierungs-/Schmerzverarbeitungsstörung)

-

Anamnestisch familiäres

Mittelmeerfieber mit/bei:

·

ein- bis

zweiwöchentlichen Schüben mit Polyserositis, Oligoarthralgien, Myalgien,

Konjunktivitiden, Dysurie, Nausea, Diarrhöe, Bauchkrämpfe und Fieber

·

Status nach

Oligoarthritis Handgelenk links, Tenosynovitis Handgelenksextensoren links

(Sonographie G.___ 23. August 2011)

·

Unspezifischer

Hepatitis (FNP der Leber 28. August 1990)

·

im Schub erhöhter

humoraler Entzündungsaktivität, erhöhtes C3, C4 und C1q

·

Rheumafaktoren,

Anti-CCP AK und ANF negativ

·

aktueller Therapie

mit Colchizin und Simponi

·

positivem

Quantiferon-Test (90/2012), Rimifon-Prophylaxe ab 12/2012

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Morbide Adipositas (BMI

38,5 kg/m2)

-

Chronifiziertes

zervikozephales Schmerzsyndrom (dd Analgetika-Überkonsum,

Spannungskopfschmerzen)

-

Chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Osteochondrose L3/4 und L4/5 (Rx vom

3. Februar 2009)

-

Rezidivierende Helicobacter

positive Gastritis Typ B

-

Anamnestisch Meralgia

parästhetica beidseits

-

Oligosymptomatisches

Carpaltunnelsyndrom rechts

-

Status nach

Carpaltunnelsyndrom Operation links 2007

-

Status nach akzidenteller

Inhalation von Salz- und Phosphorsäure sowie Javel-Wasser 3. Januar 2004 mit

vorübergehender bronchialer Hyperreagibilität

-

Status nach Selbstunfall

1987 mit multiplen Weichteilverletzungen und Commotio cerebri

-

Status nach Tonsillektomie

14. September 1990

-

Status nach

Vorderarmfraktur (Seitenlokalisation dem Versicherten nicht mehr bekannt)

- Kutane Allergie auf Kineret

Zur Beurteilung hielt Dr. med. B.___

fest, im Vordergrund der vom Versicherten geltend bemachten Beschwerden stünden

einerseits generalisierte Weichteilschmerzen, andererseits Beschwerden

respektive Symptome vereinbar mit dem Vorliegen eines familiären

Mittelmeerfiebers. Das Weichteilschmerzsyndrom präsentiere sich mit symmetrisch

angeordneten Druckdolenzen um beide Ellenbogengelenke, lumbosacral, um beiden

Kniegelenke, am Malleolus medialis beider Sprunggelenke und an den

Fingergrundgelenke II und III sowie proximalen Interphalangealgelenke derselben

Finger. Klinisch gehe das Weichteilschmerzsyndrom nicht einher mit Zeichen

einer inflammatorischen Grundlage (keine Synovitis, keine Tenosynovitis), die

Weichteildruckdolenzen seien aber betreffend Lokalisation mehrheitlich an Sehnenansatzstellen

anzutreffen. Durchwegs denkbar sei, dass die Weich-teildruckdolenzen Ausdruck

von Enthesiopathien im Rahmen des familiären Mittelmeerfiebers seien.

Differenzialdaignostisch kämen ein Weichteilschmerz-syndrom infolge eines

myofaszialen Schmerzsyndroms bei muskulärer Dysbalance oder aber ein

anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom in Frage, für welches aber eine klar

definierte psychiatrische Komorbidität vorliegen müsste. Die

Klassifikationskriterien zur Annahme des Vorliegens eines Fibromyalgie-Syndroms

seien nicht erfüllt, die klinische Exploration ergebe auch keine Hinweise auf

eine relevante, systemische degenerative oder metabolische Arthropathie als

Ursache des Weichteilsyndroms. Schlussendlich sei das Weichteilschmerzsyndrom

kaum von ausschlaggebender Bedeutung da wenig ausgeprägt und ohne funktionelle Beeinträchtigungen

einhergehend. Die attackenweise auftretende bunte Symptomatologie dürfte mit

hoher Wahrscheinlichkeit auf ein familiäres Mittelmeerfieber zurückzuführen

sein. Der Versicherte präsentiere einige der literaturmässig bekannten

Symptomen dieser Immunstörung: Rezidivierende Fieberattacken, die üblicherweise

wenige Stunden bis 3 bis 4 Tage andauerten mit oder ohne Serositis, Synovitis

oder Hautausschlag, Abstammung aus einer ethnischen Bevölkerungsgruppe, bei welcher

das familiäre Mittelmeerfieber häufig anzutreffen sei (betroffen seien vor

allem Angehörige aus der Türkei, Armenien, Arabien, Italien und Israel),

unterschiedliches Anfallsmuster betreffend Häufigkeit und Intensität der

Beschwerden, erhöhte humorale Entzündungsparameter während einer inflammatorischen

Attacke. Gemäss Literatur könnten inflammatorische Attacken durch Stress,

virale Infektionen oder bestimmte Medikamente (u.a. Cisplatin, Metaraminol,

Medikamente, welche der Versicherte nicht zu sich nehme) getriggert werden. Die

Grunderkrankung per se führe nicht zu einer alltagsrelevanten Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit, lediglich während einer Attacke sei der Versicherte in

der Bewältigung der anfallenden Alltagsaktivitäten vorübergehend in relevanter

Weise beeinträchtigt. Die übrigen rheumatologisch definierbaren Problemfelder

(chronifizierte Schmerzsyndrome an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule)

seien bislang und aktuellerweise ohne Auswirkung auf die Einschätzung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit geblieben. Es bestehe lediglich eine leichte

Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei erklärbar

durch das attackenweise Auftreten von Beschwerden des familiären

Mittelmeerfiebers. Während den schmerzhaften und von einem Status febrilis

begleiteten Attacken sei der Versicherte gezwungen sich ruhig zu verhalten,

sich niederzulegen und schmerzstillende Medikamente einzunehmen. Die Attacken

kämen ungefähr zweimal monatlich vor und dauerten in der Regel 1 bis 3 Tage an.

Während den attackenfreien Perioden seien keine Beeinträchtigungen der

funktionellen Kapazität oder der allgemeinen Leistungsfähigkeit medizinisch begründbar.

Die bisherige Tätigkeit als Maschinist sei dem Versicherten kaum mehr zumutbar.

Die Arbeitsunfähigkeit werde in erster Linie durch die Beschwerden seitens des

familiären Mittelmeerfiebers begründet. Das vom Versicherten präsentierte

generalisierte Weichteilschmerzsyndrom führe per se nicht zu einer

signifikanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem Versicherten könne

zugemutet werden, repetitiv Gewichte bis 15 kg anzuheben und über kurze

Gehstrecken zu tragen, während 1 bis 2 Stunden zu stehen und zu sitzen und

Gehstrecken bis 3 Kilometer zurückzulegen. Diese Einschätzungen gälten für alle

Lebensphasen ausserhalb eines Schubes des postulierten familiären

Mittelmeerfiebers. Während eines akuten Entzündungsschubes müsse man von einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % ausgehen.

7.1.2 Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-

Dysthymia (F34.1)

-

bei St. n.

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach zwischenmenschlichen

Konflikten am Arbeitsplatz / Kündigung der Anstellung (F43.21)

Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___

aus, anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die objektivierbaren

psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt. Eine Verdeutlichungstendenz und

aktive (bewusstseinsnahe) Verweigerungshaltung seien vorhanden. Im Affekt sei

er klagsam, jammerig, moros und dysthym. Mit Hilfe der MADRS sei ein leicht

ausgeprägtes depressives Syndrom knapp erkennbar. Aufgrund der vom

Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren angegebenen körperlichen Beschwerden

und v. a. Schmerzen, die zugenommen und u.a. im 2011 zur Arbeitsunfähigkeit

geführt haben sollten, sowie der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein

somatisches Korrelat sollte aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht

gemäss ICD 10 F45.4 eine anhaltende Schmerzstörung diskutiert werden. Die

diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung F45.40

würden vom Beschwerdeführer jedoch überwiegend nicht erfüllt. Eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD 10 F45.41

könne hingegen gut begründet werden. Im Fall des Beschwerdeführers könnten die

bekannten (wenn auch geringen) organischen Befunde sowie die damit verbundenen

subjektiven körperlichen Missempfindungen als Ausgangspunkt für die weitere

Entwicklung angenommen werden. Die Ausprägung der Störung sei bei ihm aber im

Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv sehr leicht einzustufen.

Eine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht dadurch nicht begründen. Sodann seien die ICD-10 Kriterien einer

depressiven Episode aktuell nicht (mehr) erfüllt. Der Schweregrad erreiche

nicht das notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer bestünden objektiv keine

der genannten Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge

und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine lang dauernde depressive

Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Es könne somit

zusammenfassend die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD 10 F34.1 gestellt

werden, die als Reaktion auf die vorhandene Schmerzsymptomatik und

psychosoziale Faktoren einzustufen sei. Eine relevante Minderung der

Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht

dadurch ebenfalls nicht begründen.

7.2 Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1 Der behandelnde Psychiater Dr.

med. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2021 (IV-Nr. 69) eine

wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (F33.0). Der Beschwerdeführer klage über Verfolgungsgefühle,

sehe ständig jemanden wie einen Schatten neben sich und habe einen

Vergiftungswahn. Dem Beschwerdeführer sei sowohl die bisherige Tätigkeit als

Werkzeugmacher als auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar.

7.2.2 Im Austrittsbericht des E.___ vom

12. März 2021 (IV-Nr. 77, S. 6), wo der Beschwerdeführer vom 26. bis 28.

Februar 2021 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen:

Lumbago bei bekannter Spinalkanalstenose

LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1

-

1. Oktober 2020 MRI LWS:

Mässiggradig bis höhergradige osteodiskogene neuroforaminale Engen linksseitig

akzentuiert unter deutlicher Betonung des Segments LWK 4/5 linksseitig wie oben

beschrieben, paramedian linksseitige subligamentärer Protrusion/Prolaps Iminenz

Segment LWK 5/SWK 1, kein Anhalt für hochgradige spinale Enge, kein Hinweis auf

einen entzündlichen Prozess der LWS. Höhergradige Spondylarthrosen der caudalen

LWS Abschnitte unter Akzentuierung LWK 4 – SWK 1 linksseitig. Initiale

Chondrosezeichen der Bandscheiben LWK 3 bis LWK 5.

-

Aktuell 26. Februar 2021:

Schmerzexazerbation der bekannten lumbalen Rückenschmerzen

· 26. Februar 2021 MRI LWS: Im Vergleich

zur Voruntersuchung vom 1. Oktober 2020 multisegmentale Bandscheibenprotrusionen

und Extrusion in den Segmenten LWK 2 – SWK 1 wie oben beschrieben. Punctum

maximum der Veränderungen im Segment LWK 5/SWK 1 mit bekannter Protrusion und

progredienter Extrusion der Bandscheibe links rezessal / paramedian, progredienter

Pelottierung des Duralsacks, Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und S1 links

sowie mässiggradiger Foramenstenose beidseits. Im Untersuchungsgebiet keine signifikante

Spinalkanalstenose.

· keine sensomotoischen Ausfälle

Nebendiagnosen:

1. Chronische Schmerzstörung

(Kopfschmerzen)

· analgetische Behandlung ohne Effekt

· mit somatischen und psychischen Anteilen

(F45.41)

2. Rezidivierende depressive Störung mit

psychotischen Symptomen (F33.3)

3. St.n. chronischer Prostatitis Typ Illa

· kein Hinweis für Hodentorsion / Epidydimitis

· Hoden Sonographie: fragl.

teilthrombosierung Varikosis

4. Nebennierenrindeninsuffizienz ED 05/2015

·

aktuell:

intermittierende Erhöhung der Hydrocortisondosierung

5. Arterielle Hypertonie

6.

Vd. a.

latente TBC

·

Quantiferontest

positiv 09/2012

7. Meralgia paraesthetica bds.

8. Refluxösophagitis

Klinisch habe eine starke linksseitige

Druckdolenz über LWK 4 / LWK 5, sowie ein Muskelhartspann imponiert.

Sensomotorische Ausfälle hätten sich nicht ergeben. Laboranalytisch zeigten

sich keine erhöhten Entzündungswerte. Zur Analgesie und weiteren Diagnostik sei

die stationäre Aufnahme erfolgt. MRT-graphisch habe es keine Hinweise auf eine

Progredienz der Stenose gegeben. In Anbetracht der Gesamtsituation und nach

Rücksprache mit den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie könne am ehesten eine

multifaktorielle Schmerzsymptomatik angenommen werden.

7.2.3 Im polydisziplinären D.___-Gutachten

vom 25. April 2022 (IV-Nr. 87.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M 54.4/M54.5)

·

differenzialdiagnostisch

intermittierendes sensibles L5-/S1-Syndrom möglich

·

radiomorphologisch:

Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Oktober 2020 multisegmentale

Diskusprotrusionen und Extrusion in den Segmenten LWK2-SWK1 mit osteodiskogener

neuroforaminaler Enge linksseitig akzentuiert, mit Betonung im Segment L4/5

sowie linksseitige subligamentäre Protrusion/Prolaps im Segment LWK5/SWK1.

Progrediente Pelottierung des Duralsacks, Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits

und S1 links sowie mässiggradige Foramenstenose beidseits. Im Untersuchungsgebiet

keine signifikante Spinalkanalstenose. Höhergradige Spondylarthrosen der

kaudalen LWS und Akzentuierung LWK4-SWK1 linksseitig. Kein Hinweis auf einen

entzündlichen Prozess der LWS.

·

Wirbelsäulenfehlhaltung

und -fehlform (aktives Schulterhochziehen rechts, konsekutiv hochthorakal

links- und tieflumbal rechtskonvexe Ausweichskoliose mit normalem Lot zwischen

C7 und der Rima ani. Betonte Kyphosierung der oberen BWS, konsekutiv HWS- und

Schultergürtelantepositionsfehlstellung)

·

allgemeine muskuläre

Dekonditionierung

2. Chronisches myogelotisch bedingtes

zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/M53.1)

·

Wirbelsäulenfehlhaltung

mit betonter Kyphose der oberen BWS mit konsekutiv HWS- sowie Schultergürtelprotraktionsfehlstellung

und reaktiven Myogelosen

3. Differentialdiagnostisch erscheine eine

organisch bedingte psychische Symptomatik (ICD-10 F06.0/F06.2/F06.4) möglich,

versicherungspsychiatrisch jedoch wenig plausibel

4. Familiäres Mittelmeerfieber gemäss

Unterlagen (ICD-10 E85.0)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches, somatisch nicht

abstützbares multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

·

differenzialdiagnostisch

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen

2. Adipositas, BMI 37 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

3. Refluxösophagitis gemäss Unterlagen

(ICD-10 K21.0)

4. V. a. arterielle Hypertonie (ICD-10 110)

·

aktuell ohne

medikamentöse Therapie

Aus rheumatologischer Sicht schränkten

das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom und das chronische myogelotisch

bedingte zervikozephale Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Exploranden

relevant ein. In der angestammten Tätigkeit könne aus rheumatologischer Sicht

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. In körperlich leichten,

adaptierten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 %. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die

nicht sicher zuordenbare psychische Symptomatik mit v.a. verminderter

Ressourcensituation die Arbeitsfähigkeit des Exploranden leicht. In somatisch

adaptierten Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Aus allgemeininternistischer Sicht

beeinflusse das anamnestisch vorliegende familiäre Mittelmeerfieber die

Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass während der jeweiligen Schübe jeweils eine

befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten

vorliege. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit könne aus allgemeininternistischer

Sicht nicht attestiert werden. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

könne seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im Februar 2021 angenommen

werden.

8. In der angefochtenen Verfügung

vom 27. Juni 2022 stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten

vom 25. April 2022 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie

und Psychiatrie; IV-Nr. 87.2) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

8.1 Im rheumatologischen

Teilgutachten des D.___ wurde zur Beurteilung festgehalten, beim

Beschwerdeführer bestehe eine deutliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung

am Stamm, sowie an den oberen und unteren Extremitäten. Rein palpatorisch

hätten keine spezifischen schmerzhaften Weichteile im Nacken-Schultergürtel

bestanden, paravertebral oder am Beckengürtel, ebenso wenig im Bereich der

Weichteile an den Armen oder Beinen. Die segmentale Untersuchung der

Lendenwirbelsäule habe eine schmerzhaft eingeschränkte Bewegungsfähigkeit vor

allem der Lateralflexion und zum Teil der Reklination ergeben, wobei die

Schmerzschilderungen, welche Bewegungen nun effektiv schmerzhafter seien,

namentlich bei der maximalen Flexion oder maximalen Reklination, während dem

Status sehr variabel gewesen seien. Unter Berücksichtigung der in den Akten

erwähnten MRI der LWS vom Oktober 2020 und zuletzt vom 26. Februar 2021,

bestünden beim Exploranden unzweifelhaft klar dokumentierte Multietagendegenerationen

sowie Diskopathien. Der aktuelle kursorisch-neurologische Status habe keinerlei

Hinweise für aktuelle oder residuelle lumboradikuläre sensomotorische Ausfälle

ergeben. Die in die linke untere Extremität ausstrahlenden Beschwerden könnten

vor allem myo-faszial erklärt werden, wobei rein differenzialdiagnostisch eine

intermittierende sensible radikuläre Reizung L5 und S1 links durchaus

diskutiert werden könne. Die Untersuchung der thorakalen Wirbelsäule sei

weitgehend altersentsprechend gewesen. Die Bewegungsprüfung der HWS habe keine

relevanten Bewegungseinschränkungen ergeben. Die diesbezüglich beklagten

Beschwerden im Nacken-Schultergürtel dürften ebenfalls primär myofaszial

erklärt werden. Der detaillierte Schultergelenksstatus habe keinerlei Funktionseinbussen

ergeben, ebenso wenig im Bereich der Ellbogen. Der Referent habe eine

detaillierte Untersuchung des Handskeletts durchgeführt, wobei der Explorand

stets angegeben habe, dass er unabhängig von Bewegungen respektive Palpation

des Referenten stets über Arthralgien an allen Gelenken beider Hände verspüre.

Es hätten keinerlei objektivierbare Bewegungseinschränkungen der peripheren

Gelenke bestanden, noch hätten sich ossäre Deformitäten oder gar entzündliche

rheumatische Veränderungen im Sinne einer objektivierbaren Synovitis oder

Tenosynovitis gezeigt. Das Ausmass der geklagten Arthralgien im Bereich der

Hände sei somatisch orientiert nicht adäquat zu erklären. Der Status im Bereich

der Hüft-, Knie- und Fussgelenkes sei altersentsprechend normal gewesen.

Zusammenfassend bestünden objektivierbare pathoanatomische Veränderungen im

Bereich der Lendenwirbelsäule, sodass die diesbezüglich beklagten Beschwerden

gut objektivierbar und nachvollziehbar erschienen. Ebenfalls könnten die

beklagten Beschwerden im Nacken-Schultergürtel primär myofaszial im Rahmen der

allgemeinen muskulären Dekonditionierung erklärt werden. Der gesamte weitere

periphere Gelenkstatus sei jedoch unauffällig gewesen, sodass insgesamt keine

Hinweise für eine höhergradige degenerative periphere Pathologie oder gar für eine

entzündlich-rheumatische Systemerkrankung vorlägen. In Bezug auf das in der

Aktenlage beschriebene Mittelmeerfieber schildere der Explorand spontan keine

spezifischen Beschwerden. Den internistischen Akten könne entnommen werden,

dass immer wieder Phasen mit starkem Schwitzen und Zittern während mehreren

Tagen auftreten könnten. Insofern könne der Referent das familiäre

Mittelmeerfieber rein aufgrund der Aktenlage zur Kenntnis nehmen, dieses aber

nicht näher thematisieren. Sonstige relevante pathoanatomische Befunde hätten

sich im gesamten Status keine gefunden. Das Ausmass der konsekutiv beklagten

Einschränkungen im Alltag, dass er auch im eigenen Haushalt, welchen er mit

seinem 1982 geborenen Sohn teile, kaum relevante Haushaltstätigkeiten

durchführen könne, sei rein somatisch orientiert nicht adäquat zu erklären. Es

sei von einer hochgradigen funktionellen Überlagerung der gesamten beklagten

Schmerzsymptomatik auszugehen mit einer erheblichen subjektiven

Selbstlimitierung und einem sekundären Krankheitsgewinn.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung vermag sodann auch

die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:

Grundsätzlich könne der Explorand aus rheumatologischer Sicht keine körperlich

mittel- oder gar schwerbelastenden Tätigkeiten mehr in der freien Wirtschaft

ausführen. Für eine rein theoretisch vorstellbare körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeit seien folgende Arbeitsplatzbedingungen

unumgänglich: Der Explorand sollte seine Arbeitsposition regelmässig

selbständig wechseln können. Vermieden werden sollten stereotype

Rotationsbewegungen des Achsenskeletts lumbal und zervikal oder Arbeiten in

anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition. In

Schulterneutralstellung bestünden an einem ergonomisch gut eingestellten

Arbeitsplatz keine spezifischen Einschränkungen für manuell durchzuführende

berufliche Tätigkeiten, noch bestehe eine Einschränkung der Gehfähigkeit für

kürzere Gehstrecken in der Ebene auf ebenem Untergrund, sodass gewisse

Kontroll- und Überwachungsfunktionen vorstellbar seien. Das Heben und Tragen

von Lasten dürfe bis zur Taille 5 – 7.5 kg betragen. Zur Gewährung von regelmässigen

Arbeitspausen bestehe eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Insgesamt

bestehe somit in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend ist demnach auf das

beweiswertige rheumatologische Teilgutachten abzustellen.

8.2 Im internistischen Teilgutachten

des D.___ wurden folgende Befunde erhoben: «57-jähriger Explorand in

unauffälligem Allgemeinzustand. Übergewichtig mit 100 kg bei einer Grösse

von 164 cm (BMI 37 kg/m2). Blutdruck 164/90 mmHg, Puls regelmässig 92 pro

Minute. Klinische Untersuchung des Herzens und der Lunge ansonsten Habitus

entsprechend unauffällig. Normaler Gefässstatus, keine pathologischen

Lymphknoten palpabel. Kopf und Halsorgane kursorisch geprüft unauffällig.

Integument unauffällig. Nervensystem: Positionsversuch, Finger-Nasen-Versuch, Diadochokinese

und Hirnnerven kursorisch geprüft unauffällig.» Weiter wurde im Teilgutachten

ausgeführt, in den Unterlagen werde ein familiäres Mittelmeerfieber erwähnt.

Der Explorand könne keine genauen Angaben zur Häufigkeit der entsprechenden

Schübe machen. Es gebe keine kausale Therapie für das familiäre

Mittelmeerfieber. Eine Schubprophylaxe mit Colchicin werde beim Exploranden

nicht durchgeführt. Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Insgesamt bestehe aus rein

allgemeininternistischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Während der Schübe des

familiären Mittelmeerfiebers bestehe jeweils eine befristete

Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Häufigkeit der Schübe könne aufgrund der

vorliegenden Unterlagen und der anamnestischen Angaben nicht mit Sicherheit

eruiert werden.

Zusammenfassend ist demnach auf das

beweiswertige internistische Teilgutachten abzustellen.

8.3 Im psychiatrischen Teilgutachten

des D.___ begründet der Gutachter in nachvollziehbarer Weise die von ihm

gestellten Diagnosen: Nach der Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen und

der aktuellen persönlichen Untersuchung sei davon auszugehen, dass die

vorgetragene Symptomatik (Störung des Schlafes, Stimmenhören und

Verfolgungsideen) beim Exploranden nicht einer eigenständigen psychiatrischen

Erkrankung zugeordnet werden könne. Während die Störungen des Nachtschlafes

sehr unspezifisch seien, von vielfältigen Faktoren abhingen wie etwa von den Tagesaktivitäten

und der körperlichen Auslastung, aktuell wesentlich auf die im Körper vorhandenen

Schmerzen abgebildet worden sei, seien die beschriebene Symptomatik aus

akustischen Wahrnehmungen (die als «Pseudohalluzinationen» zu bewerten gewesen

seien, wie sie vom Exploranden reflektiert angegeben hätten werden können) und

dem aus früheren Jahren benannten Gefühl, hinter dem Rücken könnte jemand sein,

der etwas Schlechtes wollte (vergleichbar dem «Gefühl einer illusionären Verkennung»),

nicht ausreichend einer Psychose aus dem Kapitel F2 (etwa als Schizophrenie

oder wahnhafte Störung) zuzuordnen. Hierfür seien keine sonstigen Symptome zu

erheben gewesen, vor allem seien der intakte und nachvollziehbare (nicht leere

oder inadäquate) Affekt und die Reflektiertheit über die Beschwerden (so dass

diese wegen des Fehlens an unkorrigierbarer Überzeugung nicht als Halluzinationen

und Wahn zu bezeichnen seien) aufgefallen. Der Bericht, der Beschwerdeführer

habe das Stimmenhören und das Gefühl immer über den Rücken schauen zu müssen und

verfolgt zu werden seit Jahren in unterschiedlicher Ausprägung erlitten, könne

aufgrund der Distanziertheit von diesen Phänomenen und der Reflexion darüber,

z.B. andere Menschen würden die Stimmen, die er höre, nicht wahrnehmen (es wäre

von einer Pseudohalluzination und einer überwertigen Idee und nicht von einer

echten akustischen Halluzination und einem Wahn zu sprechen), womöglich

organisch bedingten psychischen Beschwerden zugeordnet werden. Nun fänden sich

dafür jedoch keine nennenswerten Hinweise auf anderweitige «organische» zentralnervös

verursachte oder neurologisch zu erfassende Beschwerden, so dass der Zusammenhang

mit der jahrelangen Erkrankung eines familiären Mittelmeerfiebers und der häufigsten

Komplikation einer Amyloidose (mit Hirnbeteiligung) wegen der ausgestanzten

Defizite im genannten psychischen Bereich sehr hypothetisch erscheine.

Ausserdem sei der Aspekt des Vorliegens einer Komplikation des genetisch begründeten

Mittelmeerfiebers von dem rheumatologischen oder dem

allgemeinmedizinisch-internistischen Hauptgutachter zu diskutieren. Es handle

sich nicht um eine primär psychische Störung im eigentlichen Sinne. So sei

anzumerken, dass rein psychisch-psychiatrisch eine (allenfalls geringgradige)

Minderung der etwaigen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten, körperlich leichten Tätigkeit sich der Einschränkung aus

somatischer Sicht unterordnen würde und nicht kumulativ betrachtet würde. Differentialdiagnostisch

erscheine eine organisch bedingte psychische Symptomatik (ICD-10

F06.0/F06.2/F06.4) möglich, versicherungspsychiatrisch jedoch wenig plausibel.

Des Weiteren setzte sich der

psychiatrische Gutachter eingehend und überzeugend mit den Vorakten

auseinander: Nachvollziehbar hätten sich die früheren psychiatrischen

Untersuchungen und Beurteilungen mit der Frage beschäftigt, ob der Explorand an

einer eigenständigen somatoformen Schmerzstörung leide oder an einer affektiven

Störung oder an einer anderweitigen primärpsychischen Störung und seien zum

Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Hier schliesse sich der

unterzeichnende Gutachter an, dass der Explorand nicht an einer derartigen

primär –psychischen Störung leide. Insbesondere würden die Kriterien für eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung, nämlich einen intrapsychischen Konflikt

zu erleiden, der nicht anders zu benennen sei als durch die Äusserung von

somatischen Schmerzen, wobei die Schmerzen dann nicht somatisch mitbedingt sein

sollten, und für das Vorliegen einer eigenständigen affektiven Störung (F3)

oder primär-psychischen Störung aus dem Kapitel der schizophrenen Störungen

(F2), nicht nachvollzogen. Dabei sei die Einschätzung von Dr. med. H.___

diskussionsbedürftig, der den Exploranden 2015 und wieder 2021 untersucht und

angemerkt habe, der Explorand könnte eine wahnhafte Störung (F22) oder eine

rezidivierende depressive Störung (F33) erleiden. In seinen Berichten habe Dr.

med. H.___ jedoch nicht seine Überzeugung des Vorliegens einer gravierenden

psychiatrischen Erkrankung (etwa einer Schizophrenie) benannt, sondern habe

einen Verhaltensbeschrieb gemacht, der bewusstseinsnahe vorgegebene

Beschwerden, selbstlimitierendes Verhalten und Defizit-orientierte Angaben

explizit zugelassen habe.

Sodann vermag gestützt auf die

vorstehenden Ausführungen grundsätzlich auch die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Eine optimal angepasste Tätigkeit würde aus

psychiatrischer Sicht sehr einfache Arbeiten umfassen, die im Bereich der

einfachen Produktion oder Lagerarbeit ohne körperliche Anstrengung erbracht

werden könnten. Hier würde dem Exploranden, der normal intelligent und eher

differenziert von seiner primären Sozialisation her gewirkt habe, auch eine

Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zumutbar sein. Diese Tätigkeit wäre

dem Versicherten aus rein psychiatrischer Sicht zu 8.5 Stunden pro Tag

zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werde allenfalls eine Minderung der

Leistungsfähigkeit von 20 % bei einer normalen Präsenzzeit erkannt. Hier

sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Minderung aus psychiatrischer Sicht

nicht zusätzlich zur rheumatologisch beschriebenen Minderung hinzuaddiere.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiskräftige psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden, wobei die

postulierte mögliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % gestützt auf

die gutachterlichen Ausführungen nicht zu übernehmen ist. So hielt der

Gutachter unter «Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» lediglich

fest, differentialdiagnostisch erscheine eine organisch bedingte psychische

Symptomatik (ICD-10 F06.0/F06.2/F06.4) möglich, versicherungspsychiatrisch

jedoch wenig plausibel. Demnach bringt der Gutachter selbst zum Ausdruck, dass

eine solche Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Zudem spricht er auch nur von einer

allfälligen Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Somit ist davon

auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht insgesamt keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorliegt.

An dieser Einschätzung vermag auch der

Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___, vom 12. Februar 2021

nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die vorstehende gutachterliche

Auseinandersetzung mit dem genannten Bericht verwiesen werden. Ergänzend ist

anzufügen, dass der Bericht von Dr. med. H.___ kaum begründet ist und seine

Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auch eine

angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sei, nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist

in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. H.___ kaum Beweiswert zugemessen werden

kann.

8.4 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten ist somit aus interdisziplinärer Sicht davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. In einer

angepassten Tätigkeit ist er dagegen im Rahmen von 70 % arbeitsfähig (s. E. II.

7.2.3 hiervor). Sodann geht aus dem rheumatologischen Teilgutachten im

Vergleich zum rheumatologischen Vorgutachten von Dr. med. B.___ vom 3.

Januar 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Zwar

lagen damals lediglich Röntgenaufnahme der LWS vor, welche altersentsprechende

leichte degenerative Veränderungen mit geringer Osteochondrose L3/4 und L4/5

beschrieben (IV-Nr. 36, S. 11). Die nun dem rheumatologischen Teilgutachten des

D.___ zugrundeliegenden MRT-Befunde vom 1. Oktober 2020 und 26. Februar 2021

(s. IV-Nr. 77, S. 6) zeigen dagegen progrediente degenerative Veränderungen,

weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass der rheumatologische Gutachter des D.___

im Vergleich zum Vorgutachten von einer 30%igen Einschränkung ausgeht. Jedoch

ist, anders als in der Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter, davon auszugehen,

dass diese Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit bereits ab Vorliegen der MRT-Befunde vom 1. Oktober 2020 gilt. So ist

den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass die MRT-Befunde vom 26. Februar 2021

im Vergleich zu den MRT-Befunden vom 1. Oktober 2020 im Wesentlichen

unverändert geblieben sind (vgl. Kurzbericht stationär des E.___ vom 28.

Februar 2021, IV-Nr. 74; Austrittsbericht des E.___ vom 12. März 2021, IV-Nr.

77. S. 6; RAD-Bericht vom 16. November 2021, IV-Nr. 79). Von einem

unveränderten Zustand geht auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.

Balli, in seinem Bericht vom 1. Juli 2021 aus, welcher die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers «seit langem» als aufgehoben erachtet (IV-Nr. 77). Zudem

wurde im rheumatologischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 87.2, S. 45)

festgehalten, objektivierbar seien deutliche pathologische lumbale

Veränderungen, dokumentiert in zwei MRT vom Oktober 2020 respektive Februar

2021, sodass ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont festgestellt

werden könne, mit einer anamnestisch möglichen intermittierenden sensiblen radikulären

Reizung von L5 und S1 links, negativ begünstigt durch eine deutliche allgemeine

muskuläre Dekonditionierung bei Adipositas per magna. Demnach ist vom Ablauf

des Wartejahres per 1. Oktober 2021 auszugehen.

9.

9.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

9.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich am

5. Februar 2021 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

ab 1. August 2021 entstehen. Sodann ist, wie vorgehend festgehalten, das

Wartejahr per 1. Oktober 2021 abgelaufen, womit das in diesem Zeitpunkt – und

vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.

9.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

9.2 Die von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohns (s. E. II. 9.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Da der

Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maschinist nicht aus gesundheitlichen

Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 19, S. 9), hat die Beschwerdegegnerin beim

Valideneinkommen zurecht auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der angewandte Tabellenlohn ist

ebenfalls nicht zu beanstanden: TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Sektor 2

Produktion, Niveau 2 / Männer = CHF 5'649.00 x 12 Monate + Aufrechnung

Wochenstunden Sektor 2 Produktion 2018/2020 (: 40 x 41.3) + Aufrechnung

Nominallohnindex Männer Sektor 2 Produktion 2018/2020 (: 104.7 x 106.1) = CHF

70’927.00. Da es dem Beschwerdeführer sodann möglich ist, eine angepasste

Tätigkeit zu 70 % auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit im

zumutbaren Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen

zurecht aufgrund der Tabellenlöhne festgesetzt. Der hierbei angewandte

Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1/Männer, ist

ebenfalls nicht zu beanstanden: CHF 5'417.00 X 12 Monate + Aufrechnung

Wochenstunden 2018/2020 (:40 x 41.7) + Aufrechnung Nominallohnindex

Männer 2018/2020 (: 105.1 X 106.8) = CHF 68'863.00, davon 70 % medizinisch

zumutbar = CHF 48'204.00.

9.3 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen

auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil

des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist der

Beschwerdeführer gemäss dem D.___-Gutachten zu 70 % in seiner

Leistungsfähigkeit eingeschränkt, kann seine Restarbeitsfähigkeit jedoch in

einem Vollpensum ausüben. In dieser Konstellation besteht nach der

Rechtsprechung kein Anlass für einen Teilzeitabzug (Urteil des Bundesgerichts

8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2018,

dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage

zählt (vgl. IV-Nr. 10) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern

der gleichen Kategorie einen um rund 5 % geringeren Lohn erzielten. Dieser

Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November

2022 E. 4.3.2).

Des Weiteren wird im polydisziplinären

Gutachten des D.___ vom 25. April 2022 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert:

Der Explorand sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln

können. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen des

Achsenskeletts lumbal und zervikal oder Arbeiten in anhaltender

Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition. In Schulterneutralstellung

bestünden an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz keine

spezifischen Einschränkungen für manuell durchzuführende berufliche

Tätigkeiten, noch bestehe eine Einschränkung der Gehfähigkeit für kürzere

Gehstrecken in der Ebene auf ebenem Untergrund, sodass gewisse Kontroll- und

Überwachungsfunktionen vorstellbar seien. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe

bis zur Taille 5 – 7.5 kg betragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit

Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erscheint denn auch

nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein zusätzlicher

leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde.

Schliesslich sind rechtsprechungsgemäss

regelmässig wiederkehrende krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz zwar

grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der

Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Ausnahmsweise können indes nicht

vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe

verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Bejaht

wurde eine Konstellation der letztgenannten Art etwa bei akut auftretenden

psychotischen Schüben (Urteil 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 f.), bei

rezidivierenden abdominalen Beschwerden (Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E.

4.2), bei schubweise auftretenden Atembeschwerden infolge Asthmas (Urteil

9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90)

sowie bei Panikattacken (Urteil 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2). Als

ebenfalls einen Abzug rechtfertigend wertete das Bundesgericht ferner den

Umstand, dass ein Versicherter wegen einer Harnblasenfunktionsstörung mehrmals

am Tag einen Katheter zur Ableitung des in der Blase angesammelten Urins

verwenden musste (Selbstkatheterisierung [Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.3.2 f.]). Schliesslich wurde ein Abzug bei Schüben des Morbus Crohn im

Sinne von tagsüber auftretenden Durchfallattacken gewährt (Urteil 9C_42/2022

vom 12. Juli 2022). Vorliegend ist dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med.

B.___ vom 3. Januar 2014 diesbezüglich zu entnehmen, die Fieber-Attacken kämen

ungefähr zweimal monatlich vor und dauerten in der Regel 1 bis 3 Tage an. Im D.___-Gutachten

vom 25. April 2022 wurde dazu festgehalten, während der Schübe des

familiären Mittelmeerfiebers bestehe jeweils eine befristete

Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Häufigkeit der Schübe könne aufgrund der

vorliegenden Unterlagen und der anamnestischen Angaben nicht mit Sicherheit

eruiert werden. Aufgrund des unbestrittenermassen schubweise auftretenden

Mittelmehrfiebers, welches von den D.___-Gutachtern bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt wurde, rechtfertigt sich somit

zusätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn. Zwar hat sich das Bundesgericht

bezüglich der Höhe des in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abzugs nicht

abschliessend geäussert. Aus der vorstehend aufgeführten Kasuistik ist aber

ersichtlich, dass in den Fällen, in welchen die Höhe für ein solchen Abzug zu

beziffern war, ein 10%-Abzug vorgenommen wurde (so in den Urteilen 9C_439/2020,

8C_179/2018 und 9C_42/2022). Dies erscheint denn auch gerechtfertigt, nachdem

es sich eben um nicht vorhersehbare, schwer kalkulierbare und damit nicht

konkret zu beziffernde Absenzen handelt, welche aber bei einem potentiellen

Arbeitgeber entsprechendes Entgegenkommen voraussetzen. Somit ist der Abzug

unter Einbezug des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft

auf 15 % zu beziffern.

Bei einem Abzug von 15 %

(Invalideneinkommen CHF 40'973.40 [CHF 48'204.00 abzüglich 15 %],

Valideneinkommen CHF 70'927.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 42 %

und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

10. Der Beschwerdeführer stellt sich

sodann auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters könne er

seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.

10.1 Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)

Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,

das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni

2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt

massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.

Juni 2018 E. 4.1).

10.3 Das Bundesgericht hatte sich in

den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

10.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht

(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker

in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.

Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar

waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in

geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig

war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat

das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines

(ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener

psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische

und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts

I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden wurde bei

einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit

um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen

verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,

der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter

und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015

vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die

Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer

Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer

Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,

Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem

minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts

8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

10.3.2 Verneint wurde die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,

der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht

im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei

Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten

Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für

einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde

(Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als

unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen

zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit

multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des

EVG I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die

bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft

hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit

weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer

61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu

50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies,

auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit

14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts

9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr

verwertbar war auch die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der

über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist

mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll-

und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei

einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in

geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand

und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht

bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren,

welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen

Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).

10.4

10.4.1 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des D.___-Gutachtens vom

25. April 2022 58 Jahre alt.

10.4.2 Im Lichte der dargelegten

Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das

Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des

Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer

nach langjähriger Tätigkeit als Maschinist bei der I.___ (vgl. Auszug aus dem

individuellen Konto; IV-Nr. 41) nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar.

Dennoch erscheint der vorliegende Fall im Vergleich mit den oben genannten

Urteilen des Bundesgerichts insofern anders zu liegen, als der Beschwerdeführer

in seinem Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt ist und ihm bis zur

ordentlichen Pensionierung ab dem massgeblichen Zeitpunkt immerhin noch

sechseinhalb Jahre verblieben. In seinem Alter ist der Beschwerdeführer zwar

nicht leicht vermittelbar. Jedoch sind die Anstellungschancen auf dem von

Gesetzes wegen als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu

erachten. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten grundsätzlich weder eine

lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich, wurde doch beim

Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Im Lichte der genannten

Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des Beschwerdeführers

zum Arbeitsmarkt zu verneinen.

11. Zusammenfassend ist die

Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Verfügung vom 27. Juni 2022

betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der Ablauf des

Wartejahres ist gestützt auf das D.___-Gutachten per 1. Oktober 2021 erstellt

(vgl. E. II. 8.4 hiervor), womit der Beschwerdeführer ab diesem Datum Anspruch

auf eine Viertelrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.1 Da

der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF

600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Juni 2022 betreffend die Abweisung

des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Oktober

2021 Anspruch auf

eine Viertelrente.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

4. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch