VSBES.2022.132
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
21. März 2023Deutsch44 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 27. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1964 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 3. April 2012 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis auf die
Diagnose Mittelmeerfieber zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein rheumatologisches Gutachten (IV-Nr.
36) sowie bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 51.1).
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2015
(IV-Nr. 56) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 22 % den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente, da er angemessen eingegliedert sei (IV-Nr. 18).
2. Am 5. Februar 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 63). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen
ein und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr.
87.2). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach erneut
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 89) mit Verfügung vom 27. Juni 2022
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 32 %.
3. Gegen diese Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 3 f.) und verlangt
darin sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Rente.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 18.
Oktober 2022 (A.S. 12 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 9. November
2022 (A.S. 16) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers leide er
unter diversen. psychosomatischen und psychischen Probleme. Er sei im Zeitraum
vom 2014 bis 2016 mehrere Male in der Psychiatrischen Klinik des E.___
hospitalisiert gewesen. Sodann sei es nicht einfach, als fast 60-jähriger Mann
eine Arbeitsstelle, welche für seinen gesundheitlichen Zustand geeignet sei, zu
finden. Man müsse hierbei auch die arbeitsmarktliche Situation sowie die Folgen
von Covid-19 berücksichtigen. Seine Chancen bei der Arbeitssuche seien sehr
gering, da es genügend junge, starke Konkurrenten gebe. Zudem verfüge er nicht
über das zeitgemässe Knowhow und sei seit Jahren arbeitslos. Somit sei er für
einen potentiellen Arbeitgeber nicht sehr interessant. Er habe in seiner
Vergangenheit nur in der Produktion gearbeitet und habe keine andere
Berufserfahrung. Damit könne er eventuell eine einfache Tätigkeit ausüben.
Zurzeit habe er starke Glieder- und Kopfschmerzen. Diese führten zu täglichen Magenbeschwerden
und Übelkeit. Dies habe auch Schlaflosigkeit zur Folge. Sein Arzt könne keine
weiteren höheren Dosierungen an Medikamenten verordnen, da alles bereits
ausgeschöpft sei. Zugleich sei er in der Vergangenheit von einem Chemieunfall
am Arbeitsplatz betroffen gewesen und bei ihm seien eine Brustfallentzündung
sowie ein vererbtes Mittelmeerfieber diagnostiziert worden. Auch seine grosse
Vergesslichkeit im Alltag erschwere ihm das Leben. All diese gesundheitlichen
Beschwernisse lösten bei ihm psychosomatische Ängste aus. Um sich abzulenken,
habe er von 2017 bis 2020 in der F.___ in [...] gearbeitet. Weil er
gesundheitlich am Limit gewesen sei, habe er diese Tätigkeit aufgeben müssen.
Er wohne zurzeit bei seinem Sohn und sei auf dessen finanzielle Hilfe
angewiesen. Seine Ehefrau habe die Schweiz verlassen müssen. Seine familiäre
sowie die gesundheitliche Situation erschwerten seinen Alltag. Des Weiteren
habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert. Neu seien auch an
seinem linken Knie ein zweifacher Meniskusriss sowie eine Kniearthrose
diagnostiziert worden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maschinist nicht mehr
zumutbar sei. Medizinisch-theoretisch bestehe in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit die Arbeitspositionen
regelmässig selbständig wechseln zu können und ohne das Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg bis 7.5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Damit sei es
dem Beschwerdeführer weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Es bestehe daher kein Rentenanspruch. Das D.___-Gutachten
erfülle die höchstrichterlichen Anforderungen und geniesse somit vollen
Beweiswert. Sodann sei der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (Erlass
des D.___-Gutachtens) 57 1/2-jährig gewesen und habe somit eine nicht
unerhebliche Erwerbsdauer von siebeneinhalb Jahren bis zum Rentenalter vor sich
gehabt. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt habe,
seien die Anstellungschancen bei einer verhältnismässig hohen
Restarbeitsfähigkeit intakt. Infolgedessen könne nicht von einer
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
7. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente zu Recht verneint hat. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers
hat die in der Verfügung vom 27. Juni 2022 ebenfalls enthaltene Verweigerung
von beruflichen Eingliederungsmassnahmen als nicht angefochten zu gelten. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 3. Juni 2015 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung vom 27. Juni 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 3. Juni 2015 erfolgte die
Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 3.
Januar 2014 (IV-Nr. 36) sowie das psychiatrische Gutachten Dr. med. C.___ vom
16. Januar 2015 (IV-Nr. 51.1).
7.1.1 Im rheumatologischen Gutachten
von Dr. med. B.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Generalisiertes
Weichteilschmerzsyndrom, derzeit ohne erkennbare inflammatorische
Grunderkrankung
·
(dd
Somatisierungs-/Schmerzverarbeitungsstörung)
-
Anamnestisch familiäres
Mittelmeerfieber mit/bei:
·
ein- bis
zweiwöchentlichen Schüben mit Polyserositis, Oligoarthralgien, Myalgien,
Konjunktivitiden, Dysurie, Nausea, Diarrhöe, Bauchkrämpfe und Fieber
·
Status nach
Oligoarthritis Handgelenk links, Tenosynovitis Handgelenksextensoren links
(Sonographie G.___ 23. August 2011)
·
Unspezifischer
Hepatitis (FNP der Leber 28. August 1990)
·
im Schub erhöhter
humoraler Entzündungsaktivität, erhöhtes C3, C4 und C1q
·
Rheumafaktoren,
Anti-CCP AK und ANF negativ
·
aktueller Therapie
mit Colchizin und Simponi
·
positivem
Quantiferon-Test (90/2012), Rimifon-Prophylaxe ab 12/2012
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Morbide Adipositas (BMI
38,5 kg/m2)
-
Chronifiziertes
zervikozephales Schmerzsyndrom (dd Analgetika-Überkonsum,
Spannungskopfschmerzen)
-
Chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Osteochondrose L3/4 und L4/5 (Rx vom
3. Februar 2009)
-
Rezidivierende Helicobacter
positive Gastritis Typ B
-
Anamnestisch Meralgia
parästhetica beidseits
-
Oligosymptomatisches
Carpaltunnelsyndrom rechts
-
Status nach
Carpaltunnelsyndrom Operation links 2007
-
Status nach akzidenteller
Inhalation von Salz- und Phosphorsäure sowie Javel-Wasser 3. Januar 2004 mit
vorübergehender bronchialer Hyperreagibilität
-
Status nach Selbstunfall
1987 mit multiplen Weichteilverletzungen und Commotio cerebri
-
Status nach Tonsillektomie
14. September 1990
-
Status nach
Vorderarmfraktur (Seitenlokalisation dem Versicherten nicht mehr bekannt)
- Kutane Allergie auf Kineret
Zur Beurteilung hielt Dr. med. B.___
fest, im Vordergrund der vom Versicherten geltend bemachten Beschwerden stünden
einerseits generalisierte Weichteilschmerzen, andererseits Beschwerden
respektive Symptome vereinbar mit dem Vorliegen eines familiären
Mittelmeerfiebers. Das Weichteilschmerzsyndrom präsentiere sich mit symmetrisch
angeordneten Druckdolenzen um beide Ellenbogengelenke, lumbosacral, um beiden
Kniegelenke, am Malleolus medialis beider Sprunggelenke und an den
Fingergrundgelenke II und III sowie proximalen Interphalangealgelenke derselben
Finger. Klinisch gehe das Weichteilschmerzsyndrom nicht einher mit Zeichen
einer inflammatorischen Grundlage (keine Synovitis, keine Tenosynovitis), die
Weichteildruckdolenzen seien aber betreffend Lokalisation mehrheitlich an Sehnenansatzstellen
anzutreffen. Durchwegs denkbar sei, dass die Weich-teildruckdolenzen Ausdruck
von Enthesiopathien im Rahmen des familiären Mittelmeerfiebers seien.
Differenzialdaignostisch kämen ein Weichteilschmerz-syndrom infolge eines
myofaszialen Schmerzsyndroms bei muskulärer Dysbalance oder aber ein
anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom in Frage, für welches aber eine klar
definierte psychiatrische Komorbidität vorliegen müsste. Die
Klassifikationskriterien zur Annahme des Vorliegens eines Fibromyalgie-Syndroms
seien nicht erfüllt, die klinische Exploration ergebe auch keine Hinweise auf
eine relevante, systemische degenerative oder metabolische Arthropathie als
Ursache des Weichteilsyndroms. Schlussendlich sei das Weichteilschmerzsyndrom
kaum von ausschlaggebender Bedeutung da wenig ausgeprägt und ohne funktionelle Beeinträchtigungen
einhergehend. Die attackenweise auftretende bunte Symptomatologie dürfte mit
hoher Wahrscheinlichkeit auf ein familiäres Mittelmeerfieber zurückzuführen
sein. Der Versicherte präsentiere einige der literaturmässig bekannten
Symptomen dieser Immunstörung: Rezidivierende Fieberattacken, die üblicherweise
wenige Stunden bis 3 bis 4 Tage andauerten mit oder ohne Serositis, Synovitis
oder Hautausschlag, Abstammung aus einer ethnischen Bevölkerungsgruppe, bei welcher
das familiäre Mittelmeerfieber häufig anzutreffen sei (betroffen seien vor
allem Angehörige aus der Türkei, Armenien, Arabien, Italien und Israel),
unterschiedliches Anfallsmuster betreffend Häufigkeit und Intensität der
Beschwerden, erhöhte humorale Entzündungsparameter während einer inflammatorischen
Attacke. Gemäss Literatur könnten inflammatorische Attacken durch Stress,
virale Infektionen oder bestimmte Medikamente (u.a. Cisplatin, Metaraminol,
Medikamente, welche der Versicherte nicht zu sich nehme) getriggert werden. Die
Grunderkrankung per se führe nicht zu einer alltagsrelevanten Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit, lediglich während einer Attacke sei der Versicherte in
der Bewältigung der anfallenden Alltagsaktivitäten vorübergehend in relevanter
Weise beeinträchtigt. Die übrigen rheumatologisch definierbaren Problemfelder
(chronifizierte Schmerzsyndrome an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule)
seien bislang und aktuellerweise ohne Auswirkung auf die Einschätzung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit geblieben. Es bestehe lediglich eine leichte
Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei erklärbar
durch das attackenweise Auftreten von Beschwerden des familiären
Mittelmeerfiebers. Während den schmerzhaften und von einem Status febrilis
begleiteten Attacken sei der Versicherte gezwungen sich ruhig zu verhalten,
sich niederzulegen und schmerzstillende Medikamente einzunehmen. Die Attacken
kämen ungefähr zweimal monatlich vor und dauerten in der Regel 1 bis 3 Tage an.
Während den attackenfreien Perioden seien keine Beeinträchtigungen der
funktionellen Kapazität oder der allgemeinen Leistungsfähigkeit medizinisch begründbar.
Die bisherige Tätigkeit als Maschinist sei dem Versicherten kaum mehr zumutbar.
Die Arbeitsunfähigkeit werde in erster Linie durch die Beschwerden seitens des
familiären Mittelmeerfiebers begründet. Das vom Versicherten präsentierte
generalisierte Weichteilschmerzsyndrom führe per se nicht zu einer
signifikanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem Versicherten könne
zugemutet werden, repetitiv Gewichte bis 15 kg anzuheben und über kurze
Gehstrecken zu tragen, während 1 bis 2 Stunden zu stehen und zu sitzen und
Gehstrecken bis 3 Kilometer zurückzulegen. Diese Einschätzungen gälten für alle
Lebensphasen ausserhalb eines Schubes des postulierten familiären
Mittelmeerfiebers. Während eines akuten Entzündungsschubes müsse man von einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % ausgehen.
7.1.2 Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
-
Dysthymia (F34.1)
-
bei St. n.
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach zwischenmenschlichen
Konflikten am Arbeitsplatz / Kündigung der Anstellung (F43.21)
Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___
aus, anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die objektivierbaren
psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt. Eine Verdeutlichungstendenz und
aktive (bewusstseinsnahe) Verweigerungshaltung seien vorhanden. Im Affekt sei
er klagsam, jammerig, moros und dysthym. Mit Hilfe der MADRS sei ein leicht
ausgeprägtes depressives Syndrom knapp erkennbar. Aufgrund der vom
Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren angegebenen körperlichen Beschwerden
und v. a. Schmerzen, die zugenommen und u.a. im 2011 zur Arbeitsunfähigkeit
geführt haben sollten, sowie der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein
somatisches Korrelat sollte aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht
gemäss ICD 10 F45.4 eine anhaltende Schmerzstörung diskutiert werden. Die
diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung F45.40
würden vom Beschwerdeführer jedoch überwiegend nicht erfüllt. Eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD 10 F45.41
könne hingegen gut begründet werden. Im Fall des Beschwerdeführers könnten die
bekannten (wenn auch geringen) organischen Befunde sowie die damit verbundenen
subjektiven körperlichen Missempfindungen als Ausgangspunkt für die weitere
Entwicklung angenommen werden. Die Ausprägung der Störung sei bei ihm aber im
Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv sehr leicht einzustufen.
Eine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht dadurch nicht begründen. Sodann seien die ICD-10 Kriterien einer
depressiven Episode aktuell nicht (mehr) erfüllt. Der Schweregrad erreiche
nicht das notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer bestünden objektiv keine
der genannten Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine lang dauernde depressive
Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Es könne somit
zusammenfassend die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD 10 F34.1 gestellt
werden, die als Reaktion auf die vorhandene Schmerzsymptomatik und
psychosoziale Faktoren einzustufen sei. Eine relevante Minderung der
Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht
dadurch ebenfalls nicht begründen.
7.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1 Der behandelnde Psychiater Dr.
med. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2021 (IV-Nr. 69) eine
wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (F33.0). Der Beschwerdeführer klage über Verfolgungsgefühle,
sehe ständig jemanden wie einen Schatten neben sich und habe einen
Vergiftungswahn. Dem Beschwerdeführer sei sowohl die bisherige Tätigkeit als
Werkzeugmacher als auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar.
7.2.2 Im Austrittsbericht des E.___ vom
12. März 2021 (IV-Nr. 77, S. 6), wo der Beschwerdeführer vom 26. bis 28.
Februar 2021 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen:
Lumbago bei bekannter Spinalkanalstenose
LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1
-
1. Oktober 2020 MRI LWS:
Mässiggradig bis höhergradige osteodiskogene neuroforaminale Engen linksseitig
akzentuiert unter deutlicher Betonung des Segments LWK 4/5 linksseitig wie oben
beschrieben, paramedian linksseitige subligamentärer Protrusion/Prolaps Iminenz
Segment LWK 5/SWK 1, kein Anhalt für hochgradige spinale Enge, kein Hinweis auf
einen entzündlichen Prozess der LWS. Höhergradige Spondylarthrosen der caudalen
LWS Abschnitte unter Akzentuierung LWK 4 – SWK 1 linksseitig. Initiale
Chondrosezeichen der Bandscheiben LWK 3 bis LWK 5.
-
Aktuell 26. Februar 2021:
Schmerzexazerbation der bekannten lumbalen Rückenschmerzen
· 26. Februar 2021 MRI LWS: Im Vergleich
zur Voruntersuchung vom 1. Oktober 2020 multisegmentale Bandscheibenprotrusionen
und Extrusion in den Segmenten LWK 2 – SWK 1 wie oben beschrieben. Punctum
maximum der Veränderungen im Segment LWK 5/SWK 1 mit bekannter Protrusion und
progredienter Extrusion der Bandscheibe links rezessal / paramedian, progredienter
Pelottierung des Duralsacks, Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und S1 links
sowie mässiggradiger Foramenstenose beidseits. Im Untersuchungsgebiet keine signifikante
Spinalkanalstenose.
· keine sensomotoischen Ausfälle
Nebendiagnosen:
1. Chronische Schmerzstörung
(Kopfschmerzen)
· analgetische Behandlung ohne Effekt
· mit somatischen und psychischen Anteilen
(F45.41)
2. Rezidivierende depressive Störung mit
psychotischen Symptomen (F33.3)
3. St.n. chronischer Prostatitis Typ Illa
· kein Hinweis für Hodentorsion / Epidydimitis
· Hoden Sonographie: fragl.
teilthrombosierung Varikosis
4. Nebennierenrindeninsuffizienz ED 05/2015
·
aktuell:
intermittierende Erhöhung der Hydrocortisondosierung
5. Arterielle Hypertonie
6.
Vd. a.
latente TBC
·
Quantiferontest
positiv 09/2012
7. Meralgia paraesthetica bds.
8. Refluxösophagitis
Klinisch habe eine starke linksseitige
Druckdolenz über LWK 4 / LWK 5, sowie ein Muskelhartspann imponiert.
Sensomotorische Ausfälle hätten sich nicht ergeben. Laboranalytisch zeigten
sich keine erhöhten Entzündungswerte. Zur Analgesie und weiteren Diagnostik sei
die stationäre Aufnahme erfolgt. MRT-graphisch habe es keine Hinweise auf eine
Progredienz der Stenose gegeben. In Anbetracht der Gesamtsituation und nach
Rücksprache mit den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie könne am ehesten eine
multifaktorielle Schmerzsymptomatik angenommen werden.
7.2.3 Im polydisziplinären D.___-Gutachten
vom 25. April 2022 (IV-Nr. 87.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M 54.4/M54.5)
·
differenzialdiagnostisch
intermittierendes sensibles L5-/S1-Syndrom möglich
·
radiomorphologisch:
Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Oktober 2020 multisegmentale
Diskusprotrusionen und Extrusion in den Segmenten LWK2-SWK1 mit osteodiskogener
neuroforaminaler Enge linksseitig akzentuiert, mit Betonung im Segment L4/5
sowie linksseitige subligamentäre Protrusion/Prolaps im Segment LWK5/SWK1.
Progrediente Pelottierung des Duralsacks, Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits
und S1 links sowie mässiggradige Foramenstenose beidseits. Im Untersuchungsgebiet
keine signifikante Spinalkanalstenose. Höhergradige Spondylarthrosen der
kaudalen LWS und Akzentuierung LWK4-SWK1 linksseitig. Kein Hinweis auf einen
entzündlichen Prozess der LWS.
·
Wirbelsäulenfehlhaltung
und -fehlform (aktives Schulterhochziehen rechts, konsekutiv hochthorakal
links- und tieflumbal rechtskonvexe Ausweichskoliose mit normalem Lot zwischen
C7 und der Rima ani. Betonte Kyphosierung der oberen BWS, konsekutiv HWS- und
Schultergürtelantepositionsfehlstellung)
·
allgemeine muskuläre
Dekonditionierung
2. Chronisches myogelotisch bedingtes
zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/M53.1)
·
Wirbelsäulenfehlhaltung
mit betonter Kyphose der oberen BWS mit konsekutiv HWS- sowie Schultergürtelprotraktionsfehlstellung
und reaktiven Myogelosen
3. Differentialdiagnostisch erscheine eine
organisch bedingte psychische Symptomatik (ICD-10 F06.0/F06.2/F06.4) möglich,
versicherungspsychiatrisch jedoch wenig plausibel
4. Familiäres Mittelmeerfieber gemäss
Unterlagen (ICD-10 E85.0)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches, somatisch nicht
abstützbares multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
·
differenzialdiagnostisch
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen
2. Adipositas, BMI 37 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
3. Refluxösophagitis gemäss Unterlagen
(ICD-10 K21.0)
4. V. a. arterielle Hypertonie (ICD-10 110)
·
aktuell ohne
medikamentöse Therapie
Aus rheumatologischer Sicht schränkten
das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom und das chronische myogelotisch
bedingte zervikozephale Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Exploranden
relevant ein. In der angestammten Tätigkeit könne aus rheumatologischer Sicht
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. In körperlich leichten,
adaptierten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70 %. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die
nicht sicher zuordenbare psychische Symptomatik mit v.a. verminderter
Ressourcensituation die Arbeitsfähigkeit des Exploranden leicht. In somatisch
adaptierten Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Aus allgemeininternistischer Sicht
beeinflusse das anamnestisch vorliegende familiäre Mittelmeerfieber die
Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass während der jeweiligen Schübe jeweils eine
befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten
vorliege. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit könne aus allgemeininternistischer
Sicht nicht attestiert werden. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
könne seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im Februar 2021 angenommen
werden.
8. In der angefochtenen Verfügung
vom 27. Juni 2022 stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten
vom 25. April 2022 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie
und Psychiatrie; IV-Nr. 87.2) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
8.1 Im rheumatologischen
Teilgutachten des D.___ wurde zur Beurteilung festgehalten, beim
Beschwerdeführer bestehe eine deutliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung
am Stamm, sowie an den oberen und unteren Extremitäten. Rein palpatorisch
hätten keine spezifischen schmerzhaften Weichteile im Nacken-Schultergürtel
bestanden, paravertebral oder am Beckengürtel, ebenso wenig im Bereich der
Weichteile an den Armen oder Beinen. Die segmentale Untersuchung der
Lendenwirbelsäule habe eine schmerzhaft eingeschränkte Bewegungsfähigkeit vor
allem der Lateralflexion und zum Teil der Reklination ergeben, wobei die
Schmerzschilderungen, welche Bewegungen nun effektiv schmerzhafter seien,
namentlich bei der maximalen Flexion oder maximalen Reklination, während dem
Status sehr variabel gewesen seien. Unter Berücksichtigung der in den Akten
erwähnten MRI der LWS vom Oktober 2020 und zuletzt vom 26. Februar 2021,
bestünden beim Exploranden unzweifelhaft klar dokumentierte Multietagendegenerationen
sowie Diskopathien. Der aktuelle kursorisch-neurologische Status habe keinerlei
Hinweise für aktuelle oder residuelle lumboradikuläre sensomotorische Ausfälle
ergeben. Die in die linke untere Extremität ausstrahlenden Beschwerden könnten
vor allem myo-faszial erklärt werden, wobei rein differenzialdiagnostisch eine
intermittierende sensible radikuläre Reizung L5 und S1 links durchaus
diskutiert werden könne. Die Untersuchung der thorakalen Wirbelsäule sei
weitgehend altersentsprechend gewesen. Die Bewegungsprüfung der HWS habe keine
relevanten Bewegungseinschränkungen ergeben. Die diesbezüglich beklagten
Beschwerden im Nacken-Schultergürtel dürften ebenfalls primär myofaszial
erklärt werden. Der detaillierte Schultergelenksstatus habe keinerlei Funktionseinbussen
ergeben, ebenso wenig im Bereich der Ellbogen. Der Referent habe eine
detaillierte Untersuchung des Handskeletts durchgeführt, wobei der Explorand
stets angegeben habe, dass er unabhängig von Bewegungen respektive Palpation
des Referenten stets über Arthralgien an allen Gelenken beider Hände verspüre.
Es hätten keinerlei objektivierbare Bewegungseinschränkungen der peripheren
Gelenke bestanden, noch hätten sich ossäre Deformitäten oder gar entzündliche
rheumatische Veränderungen im Sinne einer objektivierbaren Synovitis oder
Tenosynovitis gezeigt. Das Ausmass der geklagten Arthralgien im Bereich der
Hände sei somatisch orientiert nicht adäquat zu erklären. Der Status im Bereich
der Hüft-, Knie- und Fussgelenkes sei altersentsprechend normal gewesen.
Zusammenfassend bestünden objektivierbare pathoanatomische Veränderungen im
Bereich der Lendenwirbelsäule, sodass die diesbezüglich beklagten Beschwerden
gut objektivierbar und nachvollziehbar erschienen. Ebenfalls könnten die
beklagten Beschwerden im Nacken-Schultergürtel primär myofaszial im Rahmen der
allgemeinen muskulären Dekonditionierung erklärt werden. Der gesamte weitere
periphere Gelenkstatus sei jedoch unauffällig gewesen, sodass insgesamt keine
Hinweise für eine höhergradige degenerative periphere Pathologie oder gar für eine
entzündlich-rheumatische Systemerkrankung vorlägen. In Bezug auf das in der
Aktenlage beschriebene Mittelmeerfieber schildere der Explorand spontan keine
spezifischen Beschwerden. Den internistischen Akten könne entnommen werden,
dass immer wieder Phasen mit starkem Schwitzen und Zittern während mehreren
Tagen auftreten könnten. Insofern könne der Referent das familiäre
Mittelmeerfieber rein aufgrund der Aktenlage zur Kenntnis nehmen, dieses aber
nicht näher thematisieren. Sonstige relevante pathoanatomische Befunde hätten
sich im gesamten Status keine gefunden. Das Ausmass der konsekutiv beklagten
Einschränkungen im Alltag, dass er auch im eigenen Haushalt, welchen er mit
seinem 1982 geborenen Sohn teile, kaum relevante Haushaltstätigkeiten
durchführen könne, sei rein somatisch orientiert nicht adäquat zu erklären. Es
sei von einer hochgradigen funktionellen Überlagerung der gesamten beklagten
Schmerzsymptomatik auszugehen mit einer erheblichen subjektiven
Selbstlimitierung und einem sekundären Krankheitsgewinn.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung vermag sodann auch
die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:
Grundsätzlich könne der Explorand aus rheumatologischer Sicht keine körperlich
mittel- oder gar schwerbelastenden Tätigkeiten mehr in der freien Wirtschaft
ausführen. Für eine rein theoretisch vorstellbare körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeit seien folgende Arbeitsplatzbedingungen
unumgänglich: Der Explorand sollte seine Arbeitsposition regelmässig
selbständig wechseln können. Vermieden werden sollten stereotype
Rotationsbewegungen des Achsenskeletts lumbal und zervikal oder Arbeiten in
anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition. In
Schulterneutralstellung bestünden an einem ergonomisch gut eingestellten
Arbeitsplatz keine spezifischen Einschränkungen für manuell durchzuführende
berufliche Tätigkeiten, noch bestehe eine Einschränkung der Gehfähigkeit für
kürzere Gehstrecken in der Ebene auf ebenem Untergrund, sodass gewisse
Kontroll- und Überwachungsfunktionen vorstellbar seien. Das Heben und Tragen
von Lasten dürfe bis zur Taille 5 – 7.5 kg betragen. Zur Gewährung von regelmässigen
Arbeitspausen bestehe eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Insgesamt
bestehe somit in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend ist demnach auf das
beweiswertige rheumatologische Teilgutachten abzustellen.
8.2 Im internistischen Teilgutachten
des D.___ wurden folgende Befunde erhoben: «57-jähriger Explorand in
unauffälligem Allgemeinzustand. Übergewichtig mit 100 kg bei einer Grösse
von 164 cm (BMI 37 kg/m2). Blutdruck 164/90 mmHg, Puls regelmässig 92 pro
Minute. Klinische Untersuchung des Herzens und der Lunge ansonsten Habitus
entsprechend unauffällig. Normaler Gefässstatus, keine pathologischen
Lymphknoten palpabel. Kopf und Halsorgane kursorisch geprüft unauffällig.
Integument unauffällig. Nervensystem: Positionsversuch, Finger-Nasen-Versuch, Diadochokinese
und Hirnnerven kursorisch geprüft unauffällig.» Weiter wurde im Teilgutachten
ausgeführt, in den Unterlagen werde ein familiäres Mittelmeerfieber erwähnt.
Der Explorand könne keine genauen Angaben zur Häufigkeit der entsprechenden
Schübe machen. Es gebe keine kausale Therapie für das familiäre
Mittelmeerfieber. Eine Schubprophylaxe mit Colchicin werde beim Exploranden
nicht durchgeführt. Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Insgesamt bestehe aus rein
allgemeininternistischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Während der Schübe des
familiären Mittelmeerfiebers bestehe jeweils eine befristete
Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Häufigkeit der Schübe könne aufgrund der
vorliegenden Unterlagen und der anamnestischen Angaben nicht mit Sicherheit
eruiert werden.
Zusammenfassend ist demnach auf das
beweiswertige internistische Teilgutachten abzustellen.
8.3 Im psychiatrischen Teilgutachten
des D.___ begründet der Gutachter in nachvollziehbarer Weise die von ihm
gestellten Diagnosen: Nach der Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen und
der aktuellen persönlichen Untersuchung sei davon auszugehen, dass die
vorgetragene Symptomatik (Störung des Schlafes, Stimmenhören und
Verfolgungsideen) beim Exploranden nicht einer eigenständigen psychiatrischen
Erkrankung zugeordnet werden könne. Während die Störungen des Nachtschlafes
sehr unspezifisch seien, von vielfältigen Faktoren abhingen wie etwa von den Tagesaktivitäten
und der körperlichen Auslastung, aktuell wesentlich auf die im Körper vorhandenen
Schmerzen abgebildet worden sei, seien die beschriebene Symptomatik aus
akustischen Wahrnehmungen (die als «Pseudohalluzinationen» zu bewerten gewesen
seien, wie sie vom Exploranden reflektiert angegeben hätten werden können) und
dem aus früheren Jahren benannten Gefühl, hinter dem Rücken könnte jemand sein,
der etwas Schlechtes wollte (vergleichbar dem «Gefühl einer illusionären Verkennung»),
nicht ausreichend einer Psychose aus dem Kapitel F2 (etwa als Schizophrenie
oder wahnhafte Störung) zuzuordnen. Hierfür seien keine sonstigen Symptome zu
erheben gewesen, vor allem seien der intakte und nachvollziehbare (nicht leere
oder inadäquate) Affekt und die Reflektiertheit über die Beschwerden (so dass
diese wegen des Fehlens an unkorrigierbarer Überzeugung nicht als Halluzinationen
und Wahn zu bezeichnen seien) aufgefallen. Der Bericht, der Beschwerdeführer
habe das Stimmenhören und das Gefühl immer über den Rücken schauen zu müssen und
verfolgt zu werden seit Jahren in unterschiedlicher Ausprägung erlitten, könne
aufgrund der Distanziertheit von diesen Phänomenen und der Reflexion darüber,
z.B. andere Menschen würden die Stimmen, die er höre, nicht wahrnehmen (es wäre
von einer Pseudohalluzination und einer überwertigen Idee und nicht von einer
echten akustischen Halluzination und einem Wahn zu sprechen), womöglich
organisch bedingten psychischen Beschwerden zugeordnet werden. Nun fänden sich
dafür jedoch keine nennenswerten Hinweise auf anderweitige «organische» zentralnervös
verursachte oder neurologisch zu erfassende Beschwerden, so dass der Zusammenhang
mit der jahrelangen Erkrankung eines familiären Mittelmeerfiebers und der häufigsten
Komplikation einer Amyloidose (mit Hirnbeteiligung) wegen der ausgestanzten
Defizite im genannten psychischen Bereich sehr hypothetisch erscheine.
Ausserdem sei der Aspekt des Vorliegens einer Komplikation des genetisch begründeten
Mittelmeerfiebers von dem rheumatologischen oder dem
allgemeinmedizinisch-internistischen Hauptgutachter zu diskutieren. Es handle
sich nicht um eine primär psychische Störung im eigentlichen Sinne. So sei
anzumerken, dass rein psychisch-psychiatrisch eine (allenfalls geringgradige)
Minderung der etwaigen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten, körperlich leichten Tätigkeit sich der Einschränkung aus
somatischer Sicht unterordnen würde und nicht kumulativ betrachtet würde. Differentialdiagnostisch
erscheine eine organisch bedingte psychische Symptomatik (ICD-10
F06.0/F06.2/F06.4) möglich, versicherungspsychiatrisch jedoch wenig plausibel.
Des Weiteren setzte sich der
psychiatrische Gutachter eingehend und überzeugend mit den Vorakten
auseinander: Nachvollziehbar hätten sich die früheren psychiatrischen
Untersuchungen und Beurteilungen mit der Frage beschäftigt, ob der Explorand an
einer eigenständigen somatoformen Schmerzstörung leide oder an einer affektiven
Störung oder an einer anderweitigen primärpsychischen Störung und seien zum
Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Hier schliesse sich der
unterzeichnende Gutachter an, dass der Explorand nicht an einer derartigen
primär –psychischen Störung leide. Insbesondere würden die Kriterien für eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, nämlich einen intrapsychischen Konflikt
zu erleiden, der nicht anders zu benennen sei als durch die Äusserung von
somatischen Schmerzen, wobei die Schmerzen dann nicht somatisch mitbedingt sein
sollten, und für das Vorliegen einer eigenständigen affektiven Störung (F3)
oder primär-psychischen Störung aus dem Kapitel der schizophrenen Störungen
(F2), nicht nachvollzogen. Dabei sei die Einschätzung von Dr. med. H.___
diskussionsbedürftig, der den Exploranden 2015 und wieder 2021 untersucht und
angemerkt habe, der Explorand könnte eine wahnhafte Störung (F22) oder eine
rezidivierende depressive Störung (F33) erleiden. In seinen Berichten habe Dr.
med. H.___ jedoch nicht seine Überzeugung des Vorliegens einer gravierenden
psychiatrischen Erkrankung (etwa einer Schizophrenie) benannt, sondern habe
einen Verhaltensbeschrieb gemacht, der bewusstseinsnahe vorgegebene
Beschwerden, selbstlimitierendes Verhalten und Defizit-orientierte Angaben
explizit zugelassen habe.
Sodann vermag gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen grundsätzlich auch die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Eine optimal angepasste Tätigkeit würde aus
psychiatrischer Sicht sehr einfache Arbeiten umfassen, die im Bereich der
einfachen Produktion oder Lagerarbeit ohne körperliche Anstrengung erbracht
werden könnten. Hier würde dem Exploranden, der normal intelligent und eher
differenziert von seiner primären Sozialisation her gewirkt habe, auch eine
Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zumutbar sein. Diese Tätigkeit wäre
dem Versicherten aus rein psychiatrischer Sicht zu 8.5 Stunden pro Tag
zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werde allenfalls eine Minderung der
Leistungsfähigkeit von 20 % bei einer normalen Präsenzzeit erkannt. Hier
sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Minderung aus psychiatrischer Sicht
nicht zusätzlich zur rheumatologisch beschriebenen Minderung hinzuaddiere.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiskräftige psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden, wobei die
postulierte mögliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % gestützt auf
die gutachterlichen Ausführungen nicht zu übernehmen ist. So hielt der
Gutachter unter «Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» lediglich
fest, differentialdiagnostisch erscheine eine organisch bedingte psychische
Symptomatik (ICD-10 F06.0/F06.2/F06.4) möglich, versicherungspsychiatrisch
jedoch wenig plausibel. Demnach bringt der Gutachter selbst zum Ausdruck, dass
eine solche Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Zudem spricht er auch nur von einer
allfälligen Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Somit ist davon
auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht insgesamt keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliegt.
An dieser Einschätzung vermag auch der
Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___, vom 12. Februar 2021
nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die vorstehende gutachterliche
Auseinandersetzung mit dem genannten Bericht verwiesen werden. Ergänzend ist
anzufügen, dass der Bericht von Dr. med. H.___ kaum begründet ist und seine
Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auch eine
angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sei, nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist
in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. H.___ kaum Beweiswert zugemessen werden
kann.
8.4 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten ist somit aus interdisziplinärer Sicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. In einer
angepassten Tätigkeit ist er dagegen im Rahmen von 70 % arbeitsfähig (s. E. II.
7.2.3 hiervor). Sodann geht aus dem rheumatologischen Teilgutachten im
Vergleich zum rheumatologischen Vorgutachten von Dr. med. B.___ vom 3.
Januar 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Zwar
lagen damals lediglich Röntgenaufnahme der LWS vor, welche altersentsprechende
leichte degenerative Veränderungen mit geringer Osteochondrose L3/4 und L4/5
beschrieben (IV-Nr. 36, S. 11). Die nun dem rheumatologischen Teilgutachten des
D.___ zugrundeliegenden MRT-Befunde vom 1. Oktober 2020 und 26. Februar 2021
(s. IV-Nr. 77, S. 6) zeigen dagegen progrediente degenerative Veränderungen,
weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass der rheumatologische Gutachter des D.___
im Vergleich zum Vorgutachten von einer 30%igen Einschränkung ausgeht. Jedoch
ist, anders als in der Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter, davon auszugehen,
dass diese Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit bereits ab Vorliegen der MRT-Befunde vom 1. Oktober 2020 gilt. So ist
den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass die MRT-Befunde vom 26. Februar 2021
im Vergleich zu den MRT-Befunden vom 1. Oktober 2020 im Wesentlichen
unverändert geblieben sind (vgl. Kurzbericht stationär des E.___ vom 28.
Februar 2021, IV-Nr. 74; Austrittsbericht des E.___ vom 12. März 2021, IV-Nr.
77. S. 6; RAD-Bericht vom 16. November 2021, IV-Nr. 79). Von einem
unveränderten Zustand geht auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
Balli, in seinem Bericht vom 1. Juli 2021 aus, welcher die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers «seit langem» als aufgehoben erachtet (IV-Nr. 77). Zudem
wurde im rheumatologischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 87.2, S. 45)
festgehalten, objektivierbar seien deutliche pathologische lumbale
Veränderungen, dokumentiert in zwei MRT vom Oktober 2020 respektive Februar
2021, sodass ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont festgestellt
werden könne, mit einer anamnestisch möglichen intermittierenden sensiblen radikulären
Reizung von L5 und S1 links, negativ begünstigt durch eine deutliche allgemeine
muskuläre Dekonditionierung bei Adipositas per magna. Demnach ist vom Ablauf
des Wartejahres per 1. Oktober 2021 auszugehen.
9.
9.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen.
9.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich am
5. Februar 2021 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
ab 1. August 2021 entstehen. Sodann ist, wie vorgehend festgehalten, das
Wartejahr per 1. Oktober 2021 abgelaufen, womit das in diesem Zeitpunkt – und
vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.
9.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
9.2 Die von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 angewandten Validen- und
Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohns (s. E. II. 9.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Da der
Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maschinist nicht aus gesundheitlichen
Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 19, S. 9), hat die Beschwerdegegnerin beim
Valideneinkommen zurecht auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der angewandte Tabellenlohn ist
ebenfalls nicht zu beanstanden: TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Sektor 2
Produktion, Niveau 2 / Männer = CHF 5'649.00 x 12 Monate + Aufrechnung
Wochenstunden Sektor 2 Produktion 2018/2020 (: 40 x 41.3) + Aufrechnung
Nominallohnindex Männer Sektor 2 Produktion 2018/2020 (: 104.7 x 106.1) = CHF
70’927.00. Da es dem Beschwerdeführer sodann möglich ist, eine angepasste
Tätigkeit zu 70 % auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit im
zumutbaren Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen
zurecht aufgrund der Tabellenlöhne festgesetzt. Der hierbei angewandte
Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1/Männer, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden: CHF 5'417.00 X 12 Monate + Aufrechnung
Wochenstunden 2018/2020 (:40 x 41.7) + Aufrechnung Nominallohnindex
Männer 2018/2020 (: 105.1 X 106.8) = CHF 68'863.00, davon 70 % medizinisch
zumutbar = CHF 48'204.00.
9.3 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil
des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer gemäss dem D.___-Gutachten zu 70 % in seiner
Leistungsfähigkeit eingeschränkt, kann seine Restarbeitsfähigkeit jedoch in
einem Vollpensum ausüben. In dieser Konstellation besteht nach der
Rechtsprechung kein Anlass für einen Teilzeitabzug (Urteil des Bundesgerichts
8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2018,
dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (vgl. IV-Nr. 10) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern
der gleichen Kategorie einen um rund 5 % geringeren Lohn erzielten. Dieser
Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November
2022 E. 4.3.2).
Des Weiteren wird im polydisziplinären
Gutachten des D.___ vom 25. April 2022 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert:
Der Explorand sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln
können. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen des
Achsenskeletts lumbal und zervikal oder Arbeiten in anhaltender
Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition. In Schulterneutralstellung
bestünden an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz keine
spezifischen Einschränkungen für manuell durchzuführende berufliche
Tätigkeiten, noch bestehe eine Einschränkung der Gehfähigkeit für kürzere
Gehstrecken in der Ebene auf ebenem Untergrund, sodass gewisse Kontroll- und
Überwachungsfunktionen vorstellbar seien. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe
bis zur Taille 5 – 7.5 kg betragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt
ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit
Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erscheint denn auch
nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein zusätzlicher
leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde.
Schliesslich sind rechtsprechungsgemäss
regelmässig wiederkehrende krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz zwar
grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der
Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Ausnahmsweise können indes nicht
vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe
verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Bejaht
wurde eine Konstellation der letztgenannten Art etwa bei akut auftretenden
psychotischen Schüben (Urteil 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 f.), bei
rezidivierenden abdominalen Beschwerden (Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E.
4.2), bei schubweise auftretenden Atembeschwerden infolge Asthmas (Urteil
9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90)
sowie bei Panikattacken (Urteil 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2). Als
ebenfalls einen Abzug rechtfertigend wertete das Bundesgericht ferner den
Umstand, dass ein Versicherter wegen einer Harnblasenfunktionsstörung mehrmals
am Tag einen Katheter zur Ableitung des in der Blase angesammelten Urins
verwenden musste (Selbstkatheterisierung [Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.3.2 f.]). Schliesslich wurde ein Abzug bei Schüben des Morbus Crohn im
Sinne von tagsüber auftretenden Durchfallattacken gewährt (Urteil 9C_42/2022
vom 12. Juli 2022). Vorliegend ist dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med.
B.___ vom 3. Januar 2014 diesbezüglich zu entnehmen, die Fieber-Attacken kämen
ungefähr zweimal monatlich vor und dauerten in der Regel 1 bis 3 Tage an. Im D.___-Gutachten
vom 25. April 2022 wurde dazu festgehalten, während der Schübe des
familiären Mittelmeerfiebers bestehe jeweils eine befristete
Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Häufigkeit der Schübe könne aufgrund der
vorliegenden Unterlagen und der anamnestischen Angaben nicht mit Sicherheit
eruiert werden. Aufgrund des unbestrittenermassen schubweise auftretenden
Mittelmehrfiebers, welches von den D.___-Gutachtern bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt wurde, rechtfertigt sich somit
zusätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn. Zwar hat sich das Bundesgericht
bezüglich der Höhe des in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abzugs nicht
abschliessend geäussert. Aus der vorstehend aufgeführten Kasuistik ist aber
ersichtlich, dass in den Fällen, in welchen die Höhe für ein solchen Abzug zu
beziffern war, ein 10%-Abzug vorgenommen wurde (so in den Urteilen 9C_439/2020,
8C_179/2018 und 9C_42/2022). Dies erscheint denn auch gerechtfertigt, nachdem
es sich eben um nicht vorhersehbare, schwer kalkulierbare und damit nicht
konkret zu beziffernde Absenzen handelt, welche aber bei einem potentiellen
Arbeitgeber entsprechendes Entgegenkommen voraussetzen. Somit ist der Abzug
unter Einbezug des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft
auf 15 % zu beziffern.
Bei einem Abzug von 15 %
(Invalideneinkommen CHF 40'973.40 [CHF 48'204.00 abzüglich 15 %],
Valideneinkommen CHF 70'927.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 42 %
und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
10. Der Beschwerdeführer stellt sich
sodann auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters könne er
seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.
10.1 Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,
das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni
2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt
massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.
Juni 2018 E. 4.1).
10.3 Das Bundesgericht hatte sich in
den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte
Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
10.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht
(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker
in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.
Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar
waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in
geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig
war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat
das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines
(ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener
psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische
und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts
I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden wurde bei
einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit
um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen
verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,
der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter
und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015
vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die
Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer
Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer
Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,
Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem
minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts
8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
10.3.2 Verneint wurde die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,
der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht
im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei
Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten
Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für
einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde
(Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als
unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen
zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit
multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des
EVG I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die
bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft
hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit
weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer
61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu
50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies,
auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit
14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts
9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr
verwertbar war auch die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der
über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist
mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll-
und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:
Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei
einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in
geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand
und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht
bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren,
welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen
Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des
Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
10.4
10.4.1 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des D.___-Gutachtens vom
25. April 2022 58 Jahre alt.
10.4.2 Im Lichte der dargelegten
Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das
Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des
Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer
nach langjähriger Tätigkeit als Maschinist bei der I.___ (vgl. Auszug aus dem
individuellen Konto; IV-Nr. 41) nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar.
Dennoch erscheint der vorliegende Fall im Vergleich mit den oben genannten
Urteilen des Bundesgerichts insofern anders zu liegen, als der Beschwerdeführer
in seinem Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt ist und ihm bis zur
ordentlichen Pensionierung ab dem massgeblichen Zeitpunkt immerhin noch
sechseinhalb Jahre verblieben. In seinem Alter ist der Beschwerdeführer zwar
nicht leicht vermittelbar. Jedoch sind die Anstellungschancen auf dem von
Gesetzes wegen als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu
erachten. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten grundsätzlich weder eine
lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich, wurde doch beim
Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Im Lichte der genannten
Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des Beschwerdeführers
zum Arbeitsmarkt zu verneinen.
11. Zusammenfassend ist die
Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Verfügung vom 27. Juni 2022
betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der Ablauf des
Wartejahres ist gestützt auf das D.___-Gutachten per 1. Oktober 2021 erstellt
(vgl. E. II. 8.4 hiervor), womit der Beschwerdeführer ab diesem Datum Anspruch
auf eine Viertelrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
11.1 Da
der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF
600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Juni 2022 betreffend die Abweisung
des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Oktober
2021 Anspruch auf
eine Viertelrente.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
4. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch