VSBES.2022.133
Invalidenrente
22. Juni 2023Deutsch12 min
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Source so.ch
Urteil vom 22. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1987, meldete sich am 10. Juli 2012 bei der
damals zuständigen IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 3). Damals wurde eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. April 2012 wegen
eines seelischen Leidens angegeben. Die IV-Stelle tätigte medizinische
Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 22. August 2013 (IV-Nr. 31) einen
Rentenanspruch ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 31. März 2022 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der nunmehr zuständigen
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 33). Die
Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. April
2022 (IV-Nr. 37) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit
Schreiben vom 5. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand und
reichte ein Schreiben seiner behandelnden Psychotherapeutin ein (IV-Nr. 39).
Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (IV-Nr. 41; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) entschied
die Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.
3. Gegen die genannte Verfügung
erhebt der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 (Postaufgabe: 8. Juli 2022)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde (A.S. 3) und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2022 aufzuheben und auf sein
Leistungsbegehren einzutreten.
4. Nachdem der Beschwerdeführer am
25. August 2022 ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, bewilligt ihm das
Versicherungsgericht mit Verfügung vom 1. September 2022
(A.S. 19 f.) die unentgeltliche Rechtspflege.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 9. September 2022 (A.S. 21) unter
Verweis auf die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2
IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein
Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden
oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine
angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme
setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen
Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 41; A.S. 1 f.) dar, es hätten
keine Veränderungen der medizinischen oder beruflichen Situation festgestellt
werden können, die eine Prüfung des Gesuchs rechtfertigen würden. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien durch den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) gewürdigt worden. Gemäss diesem vermöchten die Unterlagen keine
Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse
seit dem letzten Entscheid am 22. August 2013 in anspruchsrelevanter Weise
verändert hätten.
4.2
Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde (A.S. 3) im Wesentlichen geltend, er sei nicht damit
einverstanden, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2013 nicht in
anspruchsrelevanter Weise verändert haben solle. Dies werde auch von seiner
behandelnden Ärztin bestätigt. Diese habe sich in ihrem Bericht bereit erklärt,
im Rahmen eines Arztberichtes detaillierter über den bisherigen Verlauf und
seine Diagnose Auskunft zu geben. Sie sei aber von niemandem kontaktiert
worden, um diese Auskünfte einzuholen.
5.
Ob eine erhebliche Veränderung
des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen
Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem
Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 22. August
2013.
(IV-Nr. 31).
5.1
In der Verfügung vom 22. August 2013
wurde gestützt auf diverse Arztberichte (u.a. Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Klinik D.___) festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 24.
Februar bis 18. November 2012 stationär hospitalisiert gewesen sei. Im Rahmen
des Aufenthalts sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen
Symptomen (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden und man habe während der Hospitalisation
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach dem Aufenthalt habe der
behandelnde Psychiater ausgeführt, die depressive Episode scheine noch nicht
abgeklungen zu sein. Im Bericht vom 21. Mai 2013 habe dieser dann angegeben,
der Beschwerdeführer sei noch etwas leicht depressiv bedrückt. Der RAD habe
festgehalten, die Depression weise eine stark reaktive Komponente auf, als
unmittelbare Reaktion auf die verfahrene Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Die geltend gemachte Depression werde nicht als invalidisierender
Gesundheitsschaden angesehen. Sie begründe keinen eigenständigen
Gesundheitsschaden, da die depressive Problematik durch die psychosoziale und
soziokulturelle Belastungssituation ausgelöst und unterhalten worden sei.
5.2
Der Beschwerdeführer hat am 31.
März 2022 (IV-Nr. 33) eine Neuanmeldung eingereicht und darin angegeben, seit
2004.
psychische Beschwerde zu haben. Ihm wurde anschliessend mit Vorbescheid
vom 13. April 2022 (IV-Nr. 37) in Aussicht gestellt, dass auf sein
Leistungsbegehren nicht eingetreten werde und er wurde darauf hingewiesen,
innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte,
Therapieberichte etc.) einreichen zu können, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen. Daraufhin reichte der
Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2022 ein (IV-Nr. 39
S. 2). Diesem lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2016
bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Seit der letzten
Prüfung des Anspruchs 2013 habe sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert. Gerne
sei sie bereit, im Rahmen eines IV-Arztberichtes detaillierter über den bisherigen
Verlauf und die Diagnose Auskunft zu geben. Sie bitte um erneute Prüfung des
aktuellen Leistungsanspruchs. Weitere Unterlagen liegen nicht vor.
5.3
Mit der Neuanmeldung wird
geltend gemacht, es bestehe ein psychisches Leiden. Ein solches war bereits bei
der erstmaligen Rentenprüfung Gegenstand der Abklärungen. Zum Vergleich des
damaligen Gesundheitszustandes mit demjenigen zum Zeitpunkt der Neuanmeldung
liegt einzig der Bericht von Dr. med. E.___ vor. Wie der RAD in seiner
Aktennotiz vom 11. Mai 2022 (IV-Nr. 40) festhält, enthält dieser Bericht
weder eine Diagnose noch eine Beschreibung, worin die genannte Verschlechterung
gegenüber dem Gesundheitszustand 2013 bestehe. Anhand der blossen Aussage, dass
sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, ist es nicht möglich, einen
Vergleich anzustellen. Dies gilt auch deshalb, weil Dr. med. E.___ den
Beschwerdeführer erst seit 2016 behandelt; sie kann deshalb nicht aufgrund eigener
Feststellungen beurteilen, wie sich der Gesundheitszustand verglichen mit der
Situation im Jahr 2013 präsentiert. Ein solcher Vergleich wäre nur möglich,
indem konkrete Befunde und Diagnosen benannt werden, welche anschliessend der
früheren Aktenlage gegenübergestellt werden können. Der kurze Brief von
Dr. med. E.___ enthält die hierfür erforderlichen Angaben nicht. Eine
relevante Veränderung der medizinischen Situation ist damit nicht glaubhaft
gemacht. Der Umstand, dass eine ambulante Behandlung stattfindet, genügt hierfür
nicht.
Anders als bei der erstmaligen Anmeldung
ist es nicht so, dass die IV-Stelle die medizinischen Abklärungen von sich aus
einholt, sondern es ist am Beschwerdeführer darzulegen, dass sich der
Gesundheitszustand oder die erwerbliche Situation verändert hat. Diese Tatsache
muss zwar nicht bewiesen, aber zumindest glaubhaft gemacht werden. Hierfür
genügt es nicht, wenn die behandelnde Ärztin dies pauschal feststellt, ohne
sich über die Befundlage oder die bestehenden Diagnosen zu äussern. Dies gilt
auch dann, wenn die erstmalige Prüfung wie vorliegend schon einige Jahre her
ist. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das
Gesuch eingetreten. Es wäre zwar nicht falsch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer noch einmal darauf hingewiesen hätte, dass er die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und
dementsprechend Berichte einzureichen habe, die sich inhaltlich mit seinem
Gesundheitszustand auseinandersetzen. Womöglich hätte das vorliegende
Beschwerdeverfahren dadurch verhindert werden können. Nachdem der
Beschwerdeführer aber im Einwandverfahren darauf aufmerksam gemacht worden war,
dass eine Veränderung bzw. Verschlechterung vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht
werden muss und hierfür entsprechende Beweismittel eingereicht werden können,
erweist sich das Nichteintreten auf das Gesuch als korrekt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass sich zwar in Bezug auf depressive Störungen zwischenzeitlich
die bundesgerichtliche Rechtsprechung geändert hat und solche Leiden im
Gegensatz zur Situation im Jahr 2013 einem strukturierten Beweisverfahren (nach
BGE 141 V 281) zu unterziehen sind (BGE 143 V 409). Jedoch bildet die neue Rechtsprechung
allein keinen hinreichenden Anlass, um auf die Neuanmeldung einzutreten (BGE 147 V 234 E. 6 S. 241).
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er bei der
Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung mit entsprechenden Berichten
einreichen kann, anhand welcher sich prüfen lässt, ob eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht ist.
6. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer