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Entscheid

VSBES.2022.133

Invalidenrente

22. Juni 2023Deutsch12 min

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Source so.ch

Urteil vom 22. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1987, meldete sich am 10. Juli 2012 bei der

damals zuständigen IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 3). Damals wurde eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. April 2012 wegen

eines seelischen Leidens angegeben. Die IV-Stelle tätigte medizinische

Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 22. August 2013 (IV-Nr. 31) einen

Rentenanspruch ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 31. März 2022 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der nunmehr zuständigen

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 33). Die

Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. April

2022 (IV-Nr. 37) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit

Schreiben vom 5. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand und

reichte ein Schreiben seiner behandelnden Psychotherapeutin ein (IV-Nr. 39).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (IV-Nr. 41; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) entschied

die Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.

3. Gegen die genannte Verfügung

erhebt der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 (Postaufgabe: 8. Juli 2022)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde (A.S. 3) und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2022 aufzuheben und auf sein

Leistungsbegehren einzutreten.

4. Nachdem der Beschwerdeführer am

25. August 2022 ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, bewilligt ihm das

Versicherungsgericht mit Verfügung vom 1. September 2022

(A.S. 19 f.) die unentgeltliche Rechtspflege.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 9. September 2022 (A.S. 21) unter

Verweis auf die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der

Beschwerde.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2

IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein

Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden

oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine

angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme

setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen

Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 41; A.S. 1 f.) dar, es hätten

keine Veränderungen der medizinischen oder beruflichen Situation festgestellt

werden können, die eine Prüfung des Gesuchs rechtfertigen würden. Die vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien durch den Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) gewürdigt worden. Gemäss diesem vermöchten die Unterlagen keine

Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse

seit dem letzten Entscheid am 22. August 2013 in anspruchsrelevanter Weise

verändert hätten.

4.2

Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde (A.S. 3) im Wesentlichen geltend, er sei nicht damit

einverstanden, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2013 nicht in

anspruchsrelevanter Weise verändert haben solle. Dies werde auch von seiner

behandelnden Ärztin bestätigt. Diese habe sich in ihrem Bericht bereit erklärt,

im Rahmen eines Arztberichtes detaillierter über den bisherigen Verlauf und

seine Diagnose Auskunft zu geben. Sie sei aber von niemandem kontaktiert

worden, um diese Auskünfte einzuholen.

5.

Ob eine erhebliche Veränderung

des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen

Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem

Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 22. August

2013.

(IV-Nr. 31).

5.1

In der Verfügung vom 22. August 2013

wurde gestützt auf diverse Arztberichte (u.a. Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, Klinik D.___) festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 24.

Februar bis 18. November 2012 stationär hospitalisiert gewesen sei. Im Rahmen

des Aufenthalts sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen

Symptomen (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden und man habe während der Hospitalisation

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach dem Aufenthalt habe der

behandelnde Psychiater ausgeführt, die depressive Episode scheine noch nicht

abgeklungen zu sein. Im Bericht vom 21. Mai 2013 habe dieser dann angegeben,

der Beschwerdeführer sei noch etwas leicht depressiv bedrückt. Der RAD habe

festgehalten, die Depression weise eine stark reaktive Komponente auf, als

unmittelbare Reaktion auf die verfahrene Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Die geltend gemachte Depression werde nicht als invalidisierender

Gesundheitsschaden angesehen. Sie begründe keinen eigenständigen

Gesundheitsschaden, da die depressive Problematik durch die psychosoziale und

soziokulturelle Belastungssituation ausgelöst und unterhalten worden sei.

5.2

Der Beschwerdeführer hat am 31.

März 2022 (IV-Nr. 33) eine Neuanmeldung eingereicht und darin angegeben, seit

2004.

psychische Beschwerde zu haben. Ihm wurde anschliessend mit Vorbescheid

vom 13. April 2022 (IV-Nr. 37) in Aussicht gestellt, dass auf sein

Leistungsbegehren nicht eingetreten werde und er wurde darauf hingewiesen,

innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte,

Therapieberichte etc.) einreichen zu können, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen. Daraufhin reichte der

Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2022 ein (IV-Nr. 39

S. 2). Diesem lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2016

bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Seit der letzten

Prüfung des Anspruchs 2013 habe sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert. Gerne

sei sie bereit, im Rahmen eines IV-Arztberichtes detaillierter über den bisherigen

Verlauf und die Diagnose Auskunft zu geben. Sie bitte um erneute Prüfung des

aktuellen Leistungsanspruchs. Weitere Unterlagen liegen nicht vor.

5.3

Mit der Neuanmeldung wird

geltend gemacht, es bestehe ein psychisches Leiden. Ein solches war bereits bei

der erstmaligen Rentenprüfung Gegenstand der Abklärungen. Zum Vergleich des

damaligen Gesundheitszustandes mit demjenigen zum Zeitpunkt der Neuanmeldung

liegt einzig der Bericht von Dr. med. E.___ vor. Wie der RAD in seiner

Aktennotiz vom 11. Mai 2022 (IV-Nr. 40) festhält, enthält dieser Bericht

weder eine Diagnose noch eine Beschreibung, worin die genannte Verschlechterung

gegenüber dem Gesundheitszustand 2013 bestehe. Anhand der blossen Aussage, dass

sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, ist es nicht möglich, einen

Vergleich anzustellen. Dies gilt auch deshalb, weil Dr. med. E.___ den

Beschwerdeführer erst seit 2016 behandelt; sie kann deshalb nicht aufgrund eigener

Feststellungen beurteilen, wie sich der Gesundheitszustand verglichen mit der

Situation im Jahr 2013 präsentiert. Ein solcher Vergleich wäre nur möglich,

indem konkrete Befunde und Diagnosen benannt werden, welche anschliessend der

früheren Aktenlage gegenübergestellt werden können. Der kurze Brief von

Dr. med. E.___ enthält die hierfür erforderlichen Angaben nicht. Eine

relevante Veränderung der medizinischen Situation ist damit nicht glaubhaft

gemacht. Der Umstand, dass eine ambulante Behandlung stattfindet, genügt hierfür

nicht.

Anders als bei der erstmaligen Anmeldung

ist es nicht so, dass die IV-Stelle die medizinischen Abklärungen von sich aus

einholt, sondern es ist am Beschwerdeführer darzulegen, dass sich der

Gesundheitszustand oder die erwerbliche Situation verändert hat. Diese Tatsache

muss zwar nicht bewiesen, aber zumindest glaubhaft gemacht werden. Hierfür

genügt es nicht, wenn die behandelnde Ärztin dies pauschal feststellt, ohne

sich über die Befundlage oder die bestehenden Diagnosen zu äussern. Dies gilt

auch dann, wenn die erstmalige Prüfung wie vorliegend schon einige Jahre her

ist. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das

Gesuch eingetreten. Es wäre zwar nicht falsch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer noch einmal darauf hingewiesen hätte, dass er die

Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und

dementsprechend Berichte einzureichen habe, die sich inhaltlich mit seinem

Gesundheitszustand auseinandersetzen. Womöglich hätte das vorliegende

Beschwerdeverfahren dadurch verhindert werden können. Nachdem der

Beschwerdeführer aber im Einwandverfahren darauf aufmerksam gemacht worden war,

dass eine Veränderung bzw. Verschlechterung vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht

werden muss und hierfür entsprechende Beweismittel eingereicht werden können,

erweist sich das Nichteintreten auf das Gesuch als korrekt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass sich zwar in Bezug auf depressive Störungen zwischenzeitlich

die bundesgerichtliche Rechtsprechung geändert hat und solche Leiden im

Gegensatz zur Situation im Jahr 2013 einem strukturierten Beweisverfahren (nach

BGE 141 V 281) zu unterziehen sind (BGE 143 V 409). Jedoch bildet die neue Rechtsprechung

allein keinen hinreichenden Anlass, um auf die Neuanmeldung einzutreten (BGE 147 V 234 E. 6 S. 241).

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er bei der

Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung mit entsprechenden Berichten

einreichen kann, anhand welcher sich prüfen lässt, ob eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht ist.

6. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer