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Entscheid

VSBES.2022.134

Invalidenrente

6. Juni 2023Deutsch42 min

in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste anschliessend bei Dr.

Source so.ch

Urteil vom 6. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin

Raffaella Biaggi

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 15. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. November 2017 unter

Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen

in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste anschliessend bei Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie, ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nrn. 35.1 – 35.3). Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

13. Dezember 2019 die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1.

Mai 2018 mit anschliessender Herabsetzung auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab

1. Februar 2019 in Aussicht (IV-Nr. 50). Dagegen liess der Beschwerdeführer

Einwände erheben und einen Bericht des D.___, Kardiologie, vom 1. November

2019, einreichen (IV-Nrn. 54; 56) Nachdem Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum

medizinischen Sachverhalt genommen hatte (IV-Nr. 63), tätigte die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Nach erneuter

Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. E.___ (IV-Nr. 70) stellte sie dem

Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 die Zusprache einer

Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2018 in Aussicht (IV-Nr. 77). Trotz der

dagegen erhobenen Einwände vom 24. Dezember 2021 (IV-Nr. 81) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2022 eine

Viertelsrente ab 1. Mai 2018 zu (IV-Nr. 88; Aktenseiten [A.S.] 1 ff).

2. Gegen die Verfügung vom 15.

Juni 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 15. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei

die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer eine ganze

Invalidenrente ab Mai 2018 auszurichten.

2. Unter o/e

Kostenfolge.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

26. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,

wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist

und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 19).

4. Am 8. September 2022 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten (A.S. 22 ff.).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 15. Juni 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

sind.

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

16.

ATSG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertelsrente mit

Wirkung ab 1. Mai 2018 zugesprochen hat. Hierfür ist zunächst der medizinische

Sachverhalt zu klären. Dazu sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte

relevant:

4.1

Der Vertrauensarzt Dr. med. F.___

berichtete am 7. Juni 2018 der Krankentaggeldversicherung G.___ über seine

Kurzuntersuchung zwecks Plausibilisierung der attestierten Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 17 S. 6 f.). Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei klar orientiert in

allen Qualitäten, der Antrieb und die Motivation seien deutlich reduziert, der

Affekt und die Emotion seien uneinheitlich, unkontrolliert und schwankend sowie

wenig mitschwingend im Gespräch. Kognitiv hinsichtlich Aufmerksamkeit und

Konzentration mit deutlichen Einschränkungen. Das Denken sei weitgehend

geordnet und problemzentriert. Es lägen keine Suizidalität und keine

psychotischen Zeichen vor (ICD-10: F34.1; F43.23; F17.24; Z73.1). Weiter führte

Dr. med. F.___ aus, der Beschwerdeführer werde seit Juni 2017 ambulant

psychiatrisch mit in der Regel zwei Terminen pro Monat unter Einbeziehung

antidepressiver Medikation behandelt. Im Vordergrund der Beschwerden stünden

nach wie vor stimmungsbezogene Verhaltenseinschränkungen verbunden mit

Konzentrationseinbussen und einem sozialen Rückzug mit eingeschränkter

selbstbestimmter Tagesstruktur. Empfohlen werde die rasche Einleitung einer

eingliederungsorientierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit mindestens

einem Termin pro Woche. Zeitnah sollte eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt werden mit dem Ziel einer

möglichst raschen, ressourcen-angepassten Wiedereingliederung. In bisheriger

Tätigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter liege aktuell

krankheitsbedingt keine Arbeitsfähigkeit vor. Die unvermittelt ausgesprochene

Kündigung habe beim Beschwerdeführer zusätzlich eine mittelfristig

krankheitswertige psychosoziale Belastung hervorgerufen.

4.2

Der behandelnde Psychiater Dr.

med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem

Bericht vom 23. Juni 2018 (IV-Nr. 17) die Diagnose einer schweren

Depression (ICD-10 F32.2) als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach

Hepatitis C genannt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des

Verlaufs sehr ungünstig. Es lägen eine chronifizierte Depression und

Stressintoleranz vor. Zurzeit bestehe aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine

gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.

4.3

Nach Vorlage der

medizinischen Akten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 28) veranlasste

die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, ein

bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie

(IV-Nrn. 35.1 – 35.3). Die beiden Gutachten wurden am 31. Januar 2019 und 4.

Februar 2019 erstattet. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___ führte in

seinem Gutachten aus, in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe es

beim Beschwerdeführer eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven

Störung mit Krankheitswertigkeit und Auswirkung auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer major depression

gegeben. Die Befundlage sei eindeutig. Bei der depressiven Störung handle es

sich zweifelsohne nosologisch um ein primär reaktives Geschehen, das aber

aufgrund des Ausprägungsgrades klassischer Kernsymptome und des nun eineinhalb

Jahren andauernden gleichbleibenden, d.h. chronifizierenden Verlaufs

Krankheitswertigkeit im Sinne einer major depression erlangt habe (ICD-10 F33.1).

Der Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1) komme insofern

eine Bedeutung zu, als hierdurch ursprünglich der primär reaktive Prozess für

das Entstehen der depressiven Störung begünstigt worden sei (IV-Nr. 35.1 S. 16).

Der Beschwerdeführer könne den Anforderungen in leitender Funktion oder unter

den Stressbedingungen einer Tätigkeit als Handelsreisender mit Lohn auf

Provisionsbasis nicht mehr nachkommen, insbesondere solange das depressive

Zustandsbild noch aktiv sei. Das heisse, hier bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 2017. Aufgrund der aktuellen Befundlage und

Ausweisung der daraus ableitbaren Einschränkungen sei aus rein psychiatrischer

Sicht grundsätzlich von einer gegenwärtigen und auch bis Mitte 2017

zurückliegenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer sogenannten adaptiven, d.h. einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von

40.

% auszugehen. Je nach Verlauf einer Behandlung des depressiven

Zustandsbildes könne grundsätzlich hier noch mit einer Steigerung der

Leistungsfähigkeit gerechnet werden (IV-Nr. 35.1 S. 21). Im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 31. Januar 2019 führte lic. phil. C.___ aus, die Untersuchung

vom 28. Januar 2019 habe keine validen psychometrischen Resultate ergeben. Die

auffälligen Resultate von Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache

entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen

Möglichkeiten des Beschwerdeführers (IV-Nr. 35.3 S. 8).

4.4

Nach Vorlage des Gutachtens bei

Dr. med. E.___ (IV-Nr. 39) wurde der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___

aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen widersprüchlichen Angaben bezüglich

der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit einzureichen. In seiner hierzu

ergangenen Stellungnahme vom 7. März 2019 (Posteingang) führte er aus, aufgrund

seiner Untersuchungsbefunde habe er beim Beschwerdeführer eine Einschränkung

der Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von 40 %

(= Leistungsfähigkeit von 60 %) abgeleitet, wie auf Seite 21, Zeile 8 – 13

des Gutachtens ausgeführt worden sei. Auf derselben Seite, 2. und 3. Zeile

Dispositiv

von unten, müsse es demnach auch Leistungsunfähigkeit von 40 % heissen.

Auf Seite 22 müsse es in Zeile 4 (maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit)

demnach 4.9 Stunden bei einer Arbeitszeit von 8.2 Stunden pro Tag und nicht 4.1 Stunden

heissen; dies sei ein unbemerkter Tippfehler. Die Angabe für die

Arbeitsfähigkeit in einer solchen adaptierten Tätigkeit mit 60 % (Seite

22, Zeile 10) sei korrekt (IV-Nr. 41).

4.5 Im Vorbescheidverfahren gingen

bei der Beschwerdegegnerin folgende medizinischen Berichte ein:

4.5.1 Dem Bericht des D.___,

Kardiologie, vom 1. November 2019 (IV-Nr. 56 S. 3) lässt sich die folgende

Diagnose entnehmen:

Koronare 2-Gefäss-Erkrankung

-

aktuell: akuter

antero-septo-lateraler STEMI, PTCA/Stent (DES) RIVA apikal am 1. November

2019

-

residuelle Stenose RIVPO,

geplante bildgebende Ischämie-Suche

-

cvRF: persistierender

Nikotinabusus

Bei akut aufgetretenen

retrosternalen Schmerzen mit vaganten Begleitsymptomen habe der

Beschwerdeführer die Notfallstation des D.___ aufgesucht, wo ein akuter

antero-septo-lateraler STEMI habe festgestellt werden müssen. Die notfallmässig

durchgeführte Koronarangiographie habe einen Verschluss des apikalen RIVA

gezeigt. Es sei gelungen, das Gefäss mittels eines einzelnen Medikamenten-beschichteten

Stents zu sanieren und ein schönes angiographisches Ergebnis zu erzielen. Der

Beschwerdeführer habe die Intervention gut überstanden und sei am Schluss

beschwerdefrei und hämodynamisch stabil auf die Intensivstation zur weiteren

Therapie verlegt worden. Es werde eine Sekundärprophylaxe der koronaren

Herzkrankheit mittels Aspirin cardio und einem Statin empfohlen. Zusätzlich

sollte Brilique 90mg für ein Jahr gegeben werden. Des Weiteren sei eine

Therapie mit Betablocker und ACE-Hemmer indiziert. Vor Austritt sollte eine

transthorakale Echokardiographie zur Beurteilung der linksventrikulären

Pumpfunktion durchgeführt werden. Zusätzlich würde der Beschwerdeführer

ambulant zu einer Myokardperfusionsszintigraphie zur Beurteilung der

residuellen Stenosen aufgeboten werden.

4.5.2 Am 23. März 2020 nahm der

behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ Stellung zum Gutachten von Dr. med. B.___

(IV-Nr. 59). Er führte aus, dem Beschwerdeführer werde eine Selbstlimitierung

zugeschrieben und diese in den Kontext seiner therapeutischen Bemühungen

gestellt. Was den Hinweis betreffend die niedrigfrequenten Konsultationen

anbelangt, so führte Dr. med. H.___ aus, solange in der psychiatrischen

Wissenschaft keine eindeutige Korrelation zwischen Sitzungsfrequenz und

Heilungsverlauf anerkannt sei, könne dieser Vorhalt nicht angeführt werden. Der

Beschwerdeführer habe jederzeit Zugang zu seiner Sprechstunde gehabt, die er

intermittierend auch immer wieder genutzt habe. Weiter führte Dr. med. H.___

aus, es werde sodann ausser Acht gelassen, dass ein Versuch mit antidepressiven

Medikamenten eine unerwünschte Arzneimittelreaktion ausgelöst habe (siehe auch

sein Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2018; Versuch mit

Surmontil, Cipralex, Trittico, Paroxetin; Nebenwirkungen in Form von Schwindel,

Übelkeit, "Apathie" etc.). Die Überempfindlichkeit und

Medikamentenphobie sei aufgrund der bekannten Leberfibrose Grad 3 aus

ärztlicher Sicht zu respektieren. Die von Dr. med. F.___ vorgeschlagene

Therapieform IPBB im Bericht vom 7. Juni 2018 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) werde

in der Schweiz nicht angeboten. An Stelle dieses Vorschlages habe er mit dem

Beschwerdeführer eine individuelle Tagesstrukturierung erarbeitet. Zur

Begründung, weshalb der Beschwerdeführer sich bis anhin keiner stationären

Behandlung unterzogen habe, führte Dr. med. H.___ aus, das soziale Umfeld des

Beschwerdeführers habe eine ambulante Behandlung gestattet. Der Vorwurf der

Aggravation (Gutachten S. 10, erster Abschnitt, letzter Satz) könne nicht

unbesehen im Raum stehen gelassen werden. Beim Beschwerdeführer sei durch die

langanhaltende Erkrankung eine nicht übersehbare Wesensänderung eingetreten.

Sein Ausdrucksverhalten dürfe deshalb nicht ohne diesen Hintergrund

fehlinterpretiert werden. Die berufliche Biografie in leitenden Stellungen und

Arbeitsleistungen während 40 Jahren ohne Unterbruch sei schwer mit dem

charakterlich entwertenden Begriff der "Aggravation" in

Übereinstimmung zu bringen. Vielmehr könnten die in den neuropsychologischen

Testuntersuchungen ermittelten Resultate als Ausdruck eines permanent hohen

Stressspiegels aufgrund der depressiven Erkrankung verstanden werden. Hiermit

würde diese Deutung durch das Entgleisen in einen Herzinfarkt am 1. November

2019 eine somatische Entsprechung erfahren. Aufgrund des bisherigen Verlaufs

und mit dem Verweis auf seinen Bericht vom 23. Juni 2018 halte Dr. med. H.___

an seiner Beurteilung fest. Diagnostisch bestehe beim Beschwerdeführer eine

depressive Erkrankung mit chronifizierendem Verlauf und depressiver

Wesensänderung. Aus somatischer Sicht habe der Beschwerdeführer am 1. November

2019 einen Herzinfarkt erlitten und es liege eine Leberfibrose Grad 3 bei

bekannter Hepatitis vor. Seit Erkrankungsbeginn habe keine Wiedererlangung

einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt erreicht

werden können. Eine allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit habe aus

psychiatrisch-medizinischer Sicht lediglich theoretischen Charakter.

4.6 In seiner Stellungnahme vom 29.

April 2020 (IV-Nr. 63) führte der RAD-Arzt Dr. med. E.___ aus, im

vorliegenden Fall müsse eine aus versicherungsmedizinischer Sicht verfahrene

Situation konstatiert werden. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___,

dessen Beurteilung inzwischen von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

angefochten worden sei, sei im Februar 2019 abgefasst worden, beruhe jedoch auf

der fachlichen Untersuchung vom Oktober 2018. Seither seien eineinhalb Jahre

vergangen und der Beschwerdeführer habe offenbar im November 2019 einen

Herzinfarkt erlitten. Auch sei eine auf den 23. März 2020 datierte

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters zur Beurteilung des Gutachtens

eingegangen, in der er dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in Frage stelle, die 13 Monate zuvor erfolgt sei. Angesichts dieser

Ausgangslage sei eine Neueinschätzung der medizinischen Gesamtsituation kaum zu

umgehen. Der RAD schlage deshalb vor, vom Hausarzt und/oder vom behandelnden

Kardiologen einen Bericht zum somatischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers nach Myokardinfarkt einzuholen, ebenso einen Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___, mit der Bitte, er möge einen ausführlichen

Psychostatus nach AMDP zusenden, wenn möglich in Verbindung mit einer

Einschätzung der Funktionalität des Beschwerdeführers gemäss Mini-ICF-APP.

4.6.1 Dr. med. I.___, Assistenzarzt,

Kardiologie, D.___, führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2020 (IV-Nr. 65)

aus, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 11. November 2019 bis 14. Februar

2020 in der ambulanten kardialen Rehabilitation gewesen. Er stellte die

folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Koronare 2-Gefässerkrankung

mit STEMI und initial leicht eingeschränkter Pumpfunktion ED 1. November 2019

-

fachfremd: Burnout

Zur aktuellen medizinischen Symptomatik

und Situation führte Dr. med. I.___ aus, die ambulante kardiologische

Rehabilitation sei am 14. Februar 2020 erfolgreich abgeschlossen worden. Trotz

initial leichtgradig eingeschränkter LV-Pumpfunktion lägen eine normale

kardiopulmonale Leistungsfähigkeit und eine überdurchschnittlich muskuläre

Leistungsfähigkeit vor. Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. I.___

fest, aus kardiologischer Sicht sei aktuell keine kardiopulmonale oder

muskuläre Limitierung in der Spiroergometrie vom Februar 2020 zu objektivieren.

Aus kardiologischer Sicht sei nach erfolgreicher Rehabilitation keine

wesentliche Funktionseinschränkung zu erwarten. Es sei in bisheriger wie auch

in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein Pensum zu 100 % vertretbar.

4.6.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. med.

J.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2020 die Diagnosen

einer Erschöpfungsdepression und einer schweren Leberfibrose als solche mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 66). Dem Beschwerdeführer sei

weder die bisherige noch eine andere dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar.

Eine Eingliederung sei wegen dem Alter nicht mehr möglich. Weiter stehe die

Depression einer Eingliederung im Wege.

Dr. med. J.___ legte seinem Verlaufsbericht

unter anderem die folgenden Berichte bei:

4.6.2.1 Am 13. Juni 2018 erging der

Bericht des D.___, Gastroenterelogie und Hepatologie (IV-Nr. 66 S. 17 f.). Die

durchgeführte Ultraschalluntersuchung hat folgende Diagnosen ergeben:

Schwere Leberfibrose bei St.

n. chronischer HCV-Infektion, Genotyp 4

-

Leberbiopsie vom 27. Juni

2016: Chronische Hepatitis mit mässiggradiger Aktivität und schwerer Fibrose

der Portalfelder, gut vereinbar mit HCV-Infektion. A2, F3 nach Metavir.

Herzförmig unvollständiger zirrhotischer Umbau.

-

Non-Responder bei St. n.

Standard-Therapie mit Interferon im Februar 1997

-

Leberbiopsie vom Januar

1998: A3, F2-3 nach Metavir, ED ca. 1995.

-

16. März 2017 Sustained

virological response 12 (= Heilung) nach 12-wöchiger Behandlung mit Zepatier.

Die zusammenfassende Beurteilung ergab,

dass die sonografischen Befunde mit einer höhergradigen Leberfibrosierung

vereinbar seien. Es lägen eine unregelmässige Leberoberfläche und ein

inhomogenes Parenchym im Vergleich zur Niere vor. Es sei keine fokale Läsion,

kein Aszites und keine Splenomegalie festzustellen. In den Gefässen sei

normaler Fluss zu verzeichnen. Eine erneute HCC-Screening werde in sechs

Monaten stattfinden.

Am 7. Januar 2019 (IV-Nr. 66 S. 12 ff.)

und 3. Juli 2019 (IV-Nr. 66 S. 10 f.) fanden erneute Untersuchungen

(sonographisches HCC-Screening) statt.

4.6.2.2 Dem Austrittsbericht des D.___,

Klinik Innere Medizin, vom 5. November 2019, lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen (IV-Nr. 66 S. 6 f.):

1. Anteroseptobasaler

STEMI 1. November 2019 bei erstdiagnostizierter koronarer 2-Gefässerkrankung

-

Troponin max. 5185ng/l am

1. November 2019, Creatininkinase max. 1619 U/l am 1. November 2019

-

LiKa 1. November 2019: RIVA

apikal akut thrombotisch verschlossen. RIVPO signifikant stenosiert.

-

PCI 1. November 2019: PTCA

und Implantation 1xDES RIVA apikal, Nachdilatation mit nc Ballon.

-

TTE 2. November 2019:

Linker Ventrikel mit konzentrischem Remodelling bei normaler Gesamtmuskelmasse

mit leicht reduzierter systolischer Funktion (LVEF biplan 48 %), apikale

Akinesie mit angrenzend septoapikaler und anteriorer Hypokinesie bis

mittventrikulär. Normale diastolische Funktion. Normal grosser linker Vorhof.

Keine hämodynamisch relevanten Klappenvitien. Normal dimensionierter rechter

Ventrikel mit normaler Pumpfunktion. Normaler systolischer pulmonal-arterieller

Druck. Normal grosser rechter Vorhof. Kein Perikarderguss.

2.

Pathologische

Glukosetoleranz, ED 2. November 2019

(…)

3.

St. n. Hepatitis C

-

Anamnestisch Infekt ca.

2000

-

Erfolgreiche Therapie 2017

4.

Psoriasis

5.

Amoxicillin-Unverträglichkeit

-

Klinik Hyperemesis

Die notfallmässige Selbstvorstellung sei

aufgrund akut aufgetretener thorakaler Schmerzen erfolgt. In der klinischen

Untersuchung bei Eintritt hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Im EKG

hätten jedoch ST-Hebungen über der gesamten Vorderwand nachgewiesen werden

können, womit die Indikation zur sofortigen Koronarangiographie gestellt worden

sei. Hier habe sich eine koronare 2-Gefässerkrankung gezeigt, wobei die

problemlose Intervention und Versorgung der RIVA (Culprit Lesion) mittels einem

einzigen Medikamenten-beschichteten Stent erfolgt sei, mit gutem

angiographischem Ergebnis. Die weitere hämodynamische Überwachung auf der

Intensivstation habe sich bis auf eine spontan-limitierende Kammertachykardie

komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer bald auf die

medizinische Station habe verlegt werden können. Die postinterventionell

durchgeführte transthorakale Echokardiografie habe eine leicht reduzierte

systolische Funktion (LVEF 48 %) bei apikaler Akinesie mit angrenzend

septoapikaler und anteriorer Hypokinesie bis mittventrikulär gezeigt. Die auf

Intensivstation gestartete duale Plättchenaggregationshemmung, die

Sekundärprophylaxe mit Atorvastatin sowie der ACE-Hemmer und Betablocker seien

unverändert weitergeführt worden. Am 6. November 2019 sei der Beschwerdeführer

in gutem und beschwerdefreiem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

4.6.3 Dr. med. H.___ führte in seinem

Bericht vom 29. Juni 2020 (IV-Nr. 68) zur aktuellen medizinischen Symptomatik

und Situation aus, es lägen eine depressive Wesensänderung mit Antriebsstörung

und Stressintoleranz, vorschnelle Erschöpfung, Interesseverlust, Leberfibrose

nach Hepatitis C sowie ein Status nach Herzinfarkt im November 2019 vor. In

Bezug auf die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr.

med. H.___ auf seine früheren Berichte. Die bisherige Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der

Beschwerdeführer 1 bis 2 Stunden ausüben. Der Eingliederung stünden die

Stressintoleranz, Herzangst sowie die depressive Antriebsstörung im Wege.

4.7 Am 15. Juli 2020 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. E.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.

70). Er legte dar, die aktuell noch eingegangen Arztberichte seien nur insofern

erhellend, als der Bericht des Kardiologen des D.___ Dr. med. I.___, vom 5. Mai

2020 dem Beschwerdeführer von kardiopulmonaler Seite eine uneingeschränkte

Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestiere. Der Hausarzt Dr.

med. J.___ übernehme die im Vorbescheid der Beschwerdegegnerin aufgeführten

IV-Grade, führe dann aber weiter hinten in seinem Bericht vom 6. Mai 2020 aus,

der Beschwerdeführer verfüge über keine Belastbarkeit und Stresstoleranz mehr

aufgrund der Depression. Eine Arbeitstätigkeit sei nicht mehr zumutbar.

Objektive Befunde seien nicht aufgeführt. Dr. med. H.___ führe in seinem

Bericht vom 29. Juni 2020 unter Punkt 1.3 (bisher attestierte Arbeitsunfähigkeiten)

ebenfalls die IV-Grade des Vorbescheides auf. Bezüglich der Beschwerden und

Befunde seien die gleichen Angaben wie im Bericht vom 23. Juni 2018 zu finden.

Die vom RAD in der Stellungnahme vom 29. April 2020 erbetenen detaillierten

Angaben zum Psychostatus und eine Evaluation der Funktionalität gemäss

Mini-ICF-APP seien nicht zu finden. Diesbezüglich sei jedoch nicht ersichtlich,

ob der behandelnde Psychiater in Kenntnis gesetzt worden sei vom Anliegen des

RAD. Insgesamt bleibe aus versicherungsmedizinischer Sicht festzuhalten, dass

seit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 23. Juni 2018 der psychische

Gesundheitszustand gleich geblieben sei und von somatischer Seite nach dem

Myokardinfarkt vom 1. November 2019 und erfolgreicher Rekanalisation des

Verschlusses des RIVA apikal spätestens ab dem 9. Dezember 2019

(Kontroll-Herz-PET) keine relevante Leistungseinschränkung mehr bestanden habe.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. B.___ behalte

somit bei gegenwärtiger Aktenlage ihre Gültigkeit.

5. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 im Wesentlichen auf

das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und lic. phil. C.___ (vgl. E.

II. 4.3 hiervor), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dazu ist

einleitend zu sagen, dass das Gutachten in Kenntnis der gesamten Akten, nach

eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der

von ihm geklagten Beschwerden, sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen

Fachpersonen erstellt wurde. Insofern erfüllt es die Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise und bildet eine geeignete Grundlage für die

Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des

Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

5.1 In der neuropsychologischen

Beurteilung (IV-Nr. 35.3) wird im Rahmen der Beurteilung ausgeführt, in der

klinischen Beobachtung hätten sich folgende Auffälligkeiten gezeigt: In Bezug

auf das Neu-/Altgedächtnis wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine

sichtbare Mühe, Erinnerungsinhalte abzurufen, verliere den Faden nicht

übermässig, könne auf zuvor gemachte Aussagen Bezug nehmen. Im Rahmen

formalisierter Tests sei er jedoch zeitweise deutlich schwerbesinnlich. Die

Aufmerksamkeit sei schwankend, das Arbeitstempo bei einfachen und bei

komplexeren Aufgaben sei schwankend. Die Initiierung von Handlungen sei

zögerlich, die Affektivität leicht niedergeschlagen wirkend. Der Antrieb sei

etwas reduziert. Es bestünden Anlaufschwierigkeiten bei Tests, aber nicht im

freien Gespräch. Unauffällig seien die Pünktlichkeit, das Stressniveau bei der

Ankunft, das Erscheinungsbild, die Kontaktaufnahme, die Orientierung, die

Belastbarkeit, die Aufrechterhaltung von Handlungen, das Vorgehen, die affektive

Schwingungsfähigkeit, die Spontansprache, die Sprechgeschwindigkeit sowie das

Instruktionsverständnis. Zusammenfassend wurde festgehalten, die

neuropsychologische Untersuchung vom 28. Januar 2019 habe keine validen

psychometrischen Resultate ergeben. Die auffälligen Resultate von

Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache entsprächen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Möglichkeiten des

Beschwerdeführers. Aus folgenden Gründen sei die Validität der gezeigten Leistungen

eingeschränkt: Die Leistungen in zwei gut standardisierten und voneinander

unabhängigen Performanzvalidierungstests (Green, 2003, Schmand & Lindeboom,

2005) seien auffällig gewesen. Die im ersten Verfahren gezeigten Leistungen

könnten mit einer Vielzahl von Kontroll- und Patientengruppen verglichen

werden: Die gezeigten Leistungen seien deutlich schlechter als solche von

motivierten Patienten nach schwerem SHT, von intelligenzgeminderten

Erwachsenen, aber auch von Patienten mit einer depressiven Episode. Sie

entsprächen jedoch am besten den Leistungen, die Probanden erzielten, die

gebeten worden seien, sich schlechter zu stellen, ohne dass dies bemerkt werden

sollte, sowie von depressiven Patienten, von PTBS-Patienten und von chronischen

Schmerzpatienten, die aber alle nachweislich nicht motiviert mitgearbeitet

hätten. Die Spezifität des zweiten Verfahrens liege bei der gezeigten Leistung

bei 99 % (Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die dieses Resultat

erziele, tatsächlich in die Gruppe der Personen gehöre, die eine reduzierte

Leistungsbereitschaft hätten). Auch die Glaubwürdigkeit der in der

neuropsychologischen Untersuchung geschilderten psychischen und kognitiven

Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu atypischen Symptomen

(SIMS, 2003) habe der Gesamtwert über dem kritischen Wert der

Beschwerdenübertreibung gelegen. Der Beschwerdeführer habe eine auffällige

Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen

psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch

seien. Es handle sich dabei um unlogische, teilweise bizarre, sehr

unwahrscheinliche oder nur selten vorkommende und mit der jeweiligen Störung

inkonsistente Symptome. Atypische Symptome seien vor allem in den folgenden

Bereichen in auffälligem Ausmass bejaht worden: Neurologische

Beeinträchtigungen und amnestische Störungen. Ferner bestünden Inkonsistenzen

innerhalb und zwischen den Tests. Das Benennen unter Zeitdruck sei deutlich

verlangsamt, aber ohne Zeitdruck lägen keinerlei Einschränkungen vor. Die

Merkspannen und das Arbeitsgedächtnis seien unauffällig, aber es bestünden

deutliche Gedächtnisprobleme bei einem einfachsten, in der Demenzdiagnostik

eingesetzten Gedächtnistest. Ferner seien im freien Gespräch keine

Gedächtnisprobleme festzustellen, testdiagnostisch jedoch Schwerbesinnlichkeit

und Intrusionen. Sodann berichte der Beschwerdeführer über deutliche

Gedächtnisdefizite und Ermüdbarkeit, aber klinisch seien diese nicht fassbar.

Eine Leistungsverzerrung sei nachgewiesen. Ob diese bewusstseinsnah oder -fern,

oder eine Mischung aus beidem sei, sei aus psychiatrischer Seite zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer könnte im Prinzip kognitive Einbussen haben, sollte eine

manifeste Störung vorliegen. Deren Ausprägung könne anhand der vorliegenden

Untersuchung jedoch nicht differenziert beurteilt werden. Aufgrund der

invaliden Testresultate erlaube sich der Experte, ein «positives

Funktionsprofil» zu erstellen, welches aufzeige, was der Beschwerdeführer aus

rein neuropsychologischer Sicht sicher zu leisten vermöge. Er sei orientiert,

könne sich selbständig alleine an einen ihm unbekannten Ort begeben. Er sei

freundlich, angenehm im Umgang. Er könne autobiographische Angaben sicher

abrufen, verliere im freien Gespräch den Faden nicht übermässig. Er könne

lesen, schreiben, rechnen, verstehe Anweisungen und Fragen, könne in einem

ruhigen Rahmen an einem Gespräch teilnehmen. Einfache Tätigkeiten könne er in

einer normalen Geschwindigkeit durchführen. Aus neuropsychologischer Sicht

seien keine medizinischen Massnahmen erforderlich. Eine Prognose sei bei

invaliden Resultaten nicht möglich (IV-Nr. 35.3 S. 8 ff.). Somit wird

neuropsychologisch gesehen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht

beurteilbar erachtet. Damit wird nicht gesagt, dass beim Beschwerdeführer keine

Einschränkungen bestehen (können), sondern es wird darauf hingewiesen, dass

allenfalls bestehende neuropsychologische Defizite aufgrund der invaliden

Testresultate nicht erkannt werden können.

5.2 Der psychiatrische

Gutachter setzt sich in seinem Gutachten schlüssig mit den möglichen Diagnosen

des Beschwerdeführers auseinander und stützt seine Ausführungen – unter

Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren –

auf eine eingehende Befund- und Anamneseerhebung. In der psychiatrischen

Beurteilung (IV-Nr. 35.1) wird nachvollziehbar ausgeführt, in der aktuellen

psychiatrischen Untersuchung gebe es beim Beschwerdeführer eindeutige Hinweise

auf das Vorliegen einer depressiven Störung mit Krankheitswertigkeit und

Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Sinne einer major

depression. Die Befundlage sei eindeutig. Bei der depressiven Störung handle es

sich zweifelsohne nosologisch um ein primär reaktives Geschehen, das aber

aufgrund des Ausprägungsgrades klassischer Kernsymptome und des nun eineinhalb

Jahren andauernden gleichbleibenden, d.h. chronifizierenden Verlaufs

Krankheitswertigkeit im Sinne einer major depression erlangt habe (ICD-10:

F33.1). Der Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: Z73.1) komme

insofern eine Bedeutung zu, als hierdurch ursprünglich der primär reaktive

Prozess für das Entstehen der depressiven Störung begünstigt werde. Der

Beschwerdeführer habe verneint, schon früher depressive Episoden erfahren zu

haben. Bei einer Ersterkrankung sei es deshalb fachlich geboten gewesen, die

Untersuchung auf eine organische Ursache auszurichten. Eine solche Genese habe

aufgrund der erhobenen Laborresultate und des blanden MRI des Schädels sicher ausgeschlossen

werden können. Es bestünden keine diagnostischen Unsicherheiten – dies

unabhängig von der beschriebenen Neigung des Beschwerdeführers zum Überzeichnen

seiner Beschwerden und der nicht unerheblichen Selbstlimitierung. Diese würden

sich auf potentielle, vor allem subjektiv dargestellte kognitive Defizite

beziehen, deren Vorliegen aber, auch bestätigt durch die neuropsychologischen

Befunde von lic. phil. C.___, eher verneint werden müssten. Es werde auf seine

Untersuchungsbefunde im Bericht vom 31. Januar 2019 hingewiesen. Die Ergebnisse

dieser Untersuchung deckten sich mit den eigenen klinischen und

psychometrischen Untersuchungsbefunden. Eine kognitive Funktionsstörung im

Rahmen des depressiven Zustandsbildes hätte allenfalls eine bedeutsame Relevanz

für eine weitergehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers gehabt, verglichen mit den Auswirkungen der depressiven

Störung allein – was somit entfalle (IV-Nr. 35.1 S. 16 f.). Es

bestehe keine adäquate antidepressive Behandlung dieses noch nicht

unbedeutenden Krankheitsbildes (niedrigfrequente Konsultationen, keine

antidepressive Medikation, keine weiterführende begleitende antidepressive

Behandlung, z.B. körperliche Aktivität, etc.). Eine stationäre Behandlung

habe bisher ebenfalls nicht stattgefunden. Die Begründung des behandelnden

Psychiaters, dass wegen einer Leberfibrose keine medikamentöse Behandlung

möglich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gegebenenfalls habe eine

medikamentöse Einstellung unter stationären Bedingungen und Spiegelkontrolle

vorgenommen werden können. Stationäre rehabilitative Massnahmen seien bisher

ebenfalls nicht eingesetzt worden. Eine hierdurch entstandene Signalwirkung,

«mir kann ja eh nicht mehr geholfen werden», könne in diesem Kontext die

auffallende Selbstlimitierung des Beschwerdeführers mitbegünstigt haben. In der

aktuellen klinischen Situation bestehe aus gutachterlicher und therapeutischer

Sicht durchaus eine gute Chance, das depressive Zustandsbild mit einer

Aktivierung therapeutischer Prozesse noch zu verbessern – und damit auch die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 35.1

S. 18). Weiter führt der psychiatrische Gutachter aus, chronifizierte

depressive Erkrankungen hätten in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die

Leistungsfähigkeit der betroffenen Menschen. Massgeblich verantwortlich zeichne

dabei die depressionsbedingte Antriebshemmung, die je nach Schweregrad der

depressiven Episode nicht mehr oder nur noch begrenzt durch Willenskräfte

aufgehoben werden könne. Antriebshemmung und depressives körperliches Syndrom

hätten in erster Linie eine Abnahme der Motivation und des Vermögens, sich zu

aktivieren, zur Folge. Hierdurch komme es zu vermehrten Absenzen oder

Pensenreduktionen bei der Arbeit. Könnten Tätigkeiten noch aufgenommen werden,

würden sie je nach Schweregrad der Depression mehr oder weniger stark verlangsamt

umgesetzt werden. Es komme demzufolge infolge der depressiven Erkrankung

mehrheitlich zu einer quantitativen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der

Betroffenen. Menschen mit mittelschweren depressiven Zuständen könnten in der Regel

nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten ihren sozialen Verpflichtungen

privater und beruflicher Art nachkommen. Die Beurteilung und Graduierung der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner früheren

beruflichen Tätigkeit sowie einer allfälligen Leistungseinschränkung in einer

den Beschwerden angepassten Verweistätigkeit werde im vorliegenden

psychiatrischen Teilgutachten aber nicht primär bezogen auf die

Diagnosestellung selber vorgenommen, sondern anhand der erhobenen klinischen

Untersuchungsbefunde mit deren Auswirkungen auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Betroffenen mittels des IFAP1 und IFAP2 (siehe Anhang

zum Teil-Gutachten) abgeleitet. Aufgrund aller erhobenen psychopathologischen

Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer, dass er den Anforderungen in

leitender Funktion oder unter den Stressbedingungen einer Tätigkeit als

Handelsreisender mit Lohn auf Provisionsbasis nicht mehr nachkommen könne,

insbesondere solange das depressive Zustandsbild noch aktiv sei. Das heisse,

hier bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 2017. Aufgrund der

aktuellen Befundlage im IFAP1 und Ausweisung der daraus ableitbaren

Einschränkungen im IFAP2 sei aus rein psychiatrischer Sicht grundsätzlich von

einer gegenwärtigen und auch bis Mitte 2017 zurückliegenden Einschränkung der

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer sogenannten adaptiven, d.h.

einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von 40 % auszugehen. Je nach

Verlauf einer Behandlung des depressiven Zustandsbildes könne grundsätzlich

hier noch mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden (IV-Nr.

35.1 S. 19 ff.). Als angepasste Verweistätigkeiten gelten Tätigkeiten

mit geregelten Arbeitszeiten, stressfreiem Arbeitsplatz, idealerweise

Einzelarbeitsplatz in ruhiger Atmosphäre, ohne leitende Funktion und ohne auf

Provision ausgerichtetes Lohnverhältnis (IV-Nr. 35.1 S. 21 f.).

5.3 Nach dem Dargelegten ist somit

festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt

sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist

sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten als

voll beweiswertig. Seit Mitte 2017 ist der Beschwerdeführer in seiner

angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und für angepasste Tätigkeiten

besteht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Der Beschwerdeführer hat dem in

seiner Beschwerde auch nichts entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des Gutachtens

wird nicht bestritten. Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hat denn auch in seiner

Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) gestützt auf den

Bericht von Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 4.6.1 hiervor) in

nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass der erlittene Myokardinfarkt keine

weitergehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu begründen vermag. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der

psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___ gehe bis zum Zeitpunkt der

Begutachtung von einer nur 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

aus (Beschwerde S. 4; A.S. 12), so ist dem entgegenzuhalten, dass Dr.

med. B.___ diese Unklarheit in seinem Gutachten mit Stellungnahme vom 7. März

2019 (Posteingang) beseitigt hat (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Er hielt

explizit fest, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit 40 % betrage und von einer Arbeitsfähigkeit

von 60 % in einer solchen adaptierten Tätigkeit auszugehen ist.

6. Nachfolgend ist sodann der in

der angefochtenen Verfügung vorgenommene strittige Einkommensvergleich zu

prüfen.

6.1

6.1.1 Bei der Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der

Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

tatsächlich, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Fehlen aussagekräftige

konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf

Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 mit Verweis auf AHI 1999 S.

237, I 377/98 E. 3b S. 240).

6.1.2 Die

Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand der statistischen

Lohntabelle LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Pos. 05 – 43, Sektor Produktion,

Kompetenzniveau 2, Männer. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das

Valideneinkommen sei gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen festzulegen. Der

Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 6. Januar 2014 bis zum 31. Dezember

2017 in einem Arbeitspensum von 100 % bei der Firma K.___ in [...] als

Aussendienstmitarbeiter, wo er v.a. Kundenbesuche durchführte und in der

Administration beschäftigt war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die

Arbeitgeberin per 31. Dezember 2017 aufgelöst. Zur Begründung führte die

Arbeitgeberin aus, die Kündigung sei wegen mangelndem Einsatz und Resistenz

gegen Führungsanweisungen erfolgt (vgl. IV-Nr. 8). Ferner habe der

Beschwerdeführer anlässlich des telefonischen Intake-Gesprächs vom 3. Januar

2018 erwähnt, die Arbeitgeberin habe ihm Ende 2016 gesagt, sobald sie einen Neuen

hätten, würde man ihm künden (IV-Nr. 10). Da dem Beschwerdeführer, der über

Jahre hinweg verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt hatte, die letzte

unbefristete Arbeitsstelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma K.___ nicht

aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden war, ist mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit

bei der Firma K.___ auch im Gesundheitsfall nicht weiter ausgeübt hätte. Die

Beschwerdegegnerin hat daher für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht

auf Tabellenlöhne abgestellt.

6.1.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob

der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,

Pos. 05 – 43, Sektor Produktion, Kompetenzniveau 2, vorliegend angemessen ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zur Bestimmung des Valideneinkommens auf

das Kompetenzniveau 3 abzustellen.

Laut der LSE-Tabelle TA1 wird das Kompetenzniveau 3 definiert als komplexe praktische

Tätigkeit, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt.

Demgegenüber charakterisiert sich das Kompetenzniveau 2 als praktische

Tätigkeit wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen

von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder Fahrdienst

(Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer ist gelernter

Motorradmechaniker und war von 2014 bis 2017 als Aussendienstmitarbeiter bei

der Firma K.___ in [...] tätig. Eine kaufmännische Ausbildung kann er, wie auch

eine formelle Weiterbildung, nicht vorweisen. Die Tätigkeit als

Aussendienstmitarbeiter ist nach der Rechtsprechung üblicherweise dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen. Selbiges gilt, wenn die

versicherte Person im ausgeübten Beruf zwar über keine qualifizierte

Berufsausbildung verfügt, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit

erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte.

Eine mehrjährige Berufserfahrung – ohne formale Weiterbildungen oder andere

während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen – rechtfertigt

auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre grundsätzlich keine höhere

Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus. Die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers deckt sich weitgehend mit der

Definition des Kompetenzniveaus 2, da der Aussendienst schwergewichtig dem

Verkauf zuzurechnen ist und daneben administrative Tätigkeiten beinhaltet. Dass

der Beschwerdeführer über nennenswerte Fach- und Branchenkenntnisse verfügt,

ist bei dieser Einstufung bereits berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er

im Gesundheitsfall (vgl. Art. 16 ATSG) komplexe

praktische Tätigkeiten ausführen würde, welche ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3),

bestehen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar

2022 E. 4.4 mit Hinweisen).

Unter den gegebenen Umständen

rechtfertigt es sich, auf das LSE-Kompetenzniveau 2 abzustellen. Hiervon geht

denn auch die Beschwerdegegnerin aus. Der angewandte Tabellenlohn ist ebenfalls

nicht zu beanstanden: TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Sektor 2 Produktion,

Kompetenzniveau 2, Männer = CHF 5'947.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden

Sektor 2 Produktion 2018 (: 40 x 41.3) = CHF 73’683.00.

6.2

6.2.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete

das Invalideneinkommen wie das Valideneinkommen auf Basis der statistischen

Lohntabelle, hier konkret LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total,

Kompetenzniveau 1, Männer, wonach von einem monatlichen Bruttolohn für Männer

von CHF 5'417.00 auszugehen ist. Diesen Betrag hat sie auf die üblichen

Wochenstunden im Jahr hochgerechnet. Unter Berücksichtigung der

Arbeitsfähigkeit von 60 % ermittelte sie – vorbehältlich eines allfälligen

Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 6.2.3 hiernach) – ein Invalideneinkommen

von CHF 40'660.00 (CHF 5'417.00 x 12 : 40 x 41.7).

6.2.3 Zu beurteilen ist im Weiteren, ob

ein Abzug vom errechneten Tabellenlohn angezeigt ist. Ein allfälliger Abzug vom

Tabellenlohn soll (nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II.

1.3 hiervor) der Tatsache Rechnung tragen, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten

kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte

Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen: Urteil

des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 61 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche

altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser

Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.4

mit Hinweisen). Jedoch ergibt sich aus

der Tabelle T12_b der LSE 2018, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie

«ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 3) – im Vergleich zum

Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um rund 5 %

geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022

E. 5.2.2.2 mit Hinweisen). Ferner

ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von

60 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für

Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in

einem Pensum von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und

damit weniger als Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich

diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt. Schliesslich ist auf die Frage

einzugehen, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen

ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Dies kann jedoch ohne

Weiteres verneint werden. Das Zumutbarkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht (Tätigkeiten

mit geregelten Arbeitszeiten, stressfreiem Arbeitsplatz, idealerweise

Einzelarbeitsplatz in ruhiger Atmosphäre, ohne leitende Funktion und ohne auf

Provision ausgerichtetes Lohnverhältnis) ist nicht als derart eingeschränkt

anzusehen, als dass sich aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug

rechtfertigen würde, zumal der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, weshalb alleine deswegen kein

Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen).

6.3 Demnach ist aufgrund des Aufenthaltsstatus

(Niederlassungsbewilligung C) und der teilzeitbedingten Erwerbseinbusse ein

Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei ein Abzug von 10 % angemessen

erscheint. Dies ergibt demnach einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 50 %

(Invalideneinkommen CHF 36’594.00 [CHF 40'660.00 abzüglich 10 %],

Valideneinkommen CHF 73'683.00), womit der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2018

(Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente

hat.

6.4 Gemäss den vorliegend ins Recht

gelegten Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem am

1. November 2019 erlittenen Herzinfarkt verschlechtert (vgl. E. II. 4.6.2.2

hiervor). Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer vollumfänglich

arbeitsunfähig. Mit Arztbericht des Kardiologen Dr. med. I.___ vom 5. Mai 2020

(vgl. E. II. 4.6.1 hiervor) bzw. mit der RAD-Beurteilung vom 15. Juli 2020

(vgl. E. II. 4.7 hiervor) stand sodann fest, dass von kardiologischer

Seite her keine Einschränkungen mehr bestehen. Es ist daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die per November 2019 eingetretene

100%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens drei Monaten (inkl.

Rehabilitation; vgl. IV-Nr. 65 S. 15) anhielt. Demnach rechtfertigt

es sich, dem Beschwerdeführer seit der gesundheitlichen Verschlechterung im

November 2019 unter Berücksichtigung der in Art. 88a Abs. 2 IVV

statuierten Frist eine ganze Invalidenrente ab Februar 2020 zuzusprechen. Da in

dieser Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 %) demjenigen

der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann auf einen

Einkommensvergleich verzichtet werden.

6.5 Ab Juli 2020 betrug die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit wieder

60 % (vgl. RAD-Bericht vom 15. Juli 2020; E. II. 4.7 hiervor). Zur

Ermittlung des Invaliditätsgrades ab diesem Zeitpunkt bzw. – in Anwendung von

Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. November 2020 wäre sodann ein

Einkommensvergleich durchzuführen. Dieser ergäbe demnach einen Invaliditätsgrad

von (gerundet) 53 % (Valideneinkommen CHF 75'120.55 [LSE 2020,

TA1_triage_skill_level, Total, Sektor 2 Produktion, Kompetenzniveau 2, Männer];

Invalideneinkommen CHF 35’540.15 [CHF 39'489.00 abzüglich 10 %, LSE 2020,

TA1_tirage_skill Level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, 60%-Pensum]). Mit

Blick auf die nachfolgende Erwägung (vgl. E. II. 7. hiernach) kann

vorliegend jedoch auf eingehende Erläuterungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades

ab dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit verzichtet

werden.

7.

7.1 Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis

sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu

verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise»)

anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann

vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite

Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete

Anhaltpunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz

ihres fortgeschrittenen Alters und / oder der langen

Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne

Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die

Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage

ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf

dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile des

Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.1.2., 9C_84/2021

vom 2. August 2021 E. 3.2.1. und 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021

E. 2.3., je mit Hinweisen u.a. auf BGE 145 V 209 E. 5.1).

Die Rechtsprechung, wonach bei der

revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei

zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn wie hier zeitgleich mit

der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und / oder

Befristung befunden wird. Für die Ermittlung des Eckwerts des

55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und / oder

abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2. S. 325 f. mit Hinweisen).

7.2 Im vorliegenden Verfahren steht

nicht ein langjähriger Rentenbezug im

Blickpunkt, sondern es geht um einen Versicherten, der im Zeitpunkt der

Berentung bei gleichzeitiger Herabsetzung des Anspruchs das Alter von 55 Jahren

bereits erreicht hat. Der am 30. Januar 1957 geborene Beschwerdeführer war

im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 65 Jahre

alt und hat somit das AHV-Rentenalter bereits erreicht. Das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential ist folglich

erwerblich nicht mehr zu verwerten. Dies führt zum Ergebnis, dass die per

1. Februar 2020 zugesprochene ganze Invalidenrente über den 1. November

2020 hinaus auszurichten ist.

8. Nach dem Gesagten ist in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine halbe

und ab 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

9.

9.1 Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin

Raffaella Biaggi macht in ihrer Kostennote vom 8. September 2022 (A.S. 23 f.)

einen Zeitaufwand von 7.25 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und

Auslagen von insgesamt CHF 48.90 geltend, was zu einer Kostenforderung von

insgesamt CHF 2'004.75 führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu

beanstanden und somit zuzusprechen.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Die

Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer

hat im Sinne der Erwägungen ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe und ab

dem 1. Februar 2020 auf eine ganze Invalidenrente.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'004.75 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin