VSBES.2022.134
Invalidenrente
6. Juni 2023Deutsch42 min
in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste anschliessend bei Dr.
Source so.ch
Urteil vom 6. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin
Raffaella Biaggi
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 15. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. November 2017 unter
Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen
in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste anschliessend bei Dr.
med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie, ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nrn. 35.1 – 35.3). Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
13. Dezember 2019 die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1.
Mai 2018 mit anschliessender Herabsetzung auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab
1. Februar 2019 in Aussicht (IV-Nr. 50). Dagegen liess der Beschwerdeführer
Einwände erheben und einen Bericht des D.___, Kardiologie, vom 1. November
2019, einreichen (IV-Nrn. 54; 56) Nachdem Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum
medizinischen Sachverhalt genommen hatte (IV-Nr. 63), tätigte die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Nach erneuter
Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. E.___ (IV-Nr. 70) stellte sie dem
Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 die Zusprache einer
Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2018 in Aussicht (IV-Nr. 77). Trotz der
dagegen erhobenen Einwände vom 24. Dezember 2021 (IV-Nr. 81) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2022 eine
Viertelsrente ab 1. Mai 2018 zu (IV-Nr. 88; Aktenseiten [A.S.] 1 ff).
2. Gegen die Verfügung vom 15.
Juni 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 15. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei
die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente ab Mai 2018 auszurichten.
2. Unter o/e
Kostenfolge.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
26. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,
wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist
und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 19).
4. Am 8. September 2022 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten (A.S. 22 ff.).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 15. Juni 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
sind.
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.
16.
ATSG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertelsrente mit
Wirkung ab 1. Mai 2018 zugesprochen hat. Hierfür ist zunächst der medizinische
Sachverhalt zu klären. Dazu sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte
relevant:
4.1
Der Vertrauensarzt Dr. med. F.___
berichtete am 7. Juni 2018 der Krankentaggeldversicherung G.___ über seine
Kurzuntersuchung zwecks Plausibilisierung der attestierten Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 17 S. 6 f.). Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei klar orientiert in
allen Qualitäten, der Antrieb und die Motivation seien deutlich reduziert, der
Affekt und die Emotion seien uneinheitlich, unkontrolliert und schwankend sowie
wenig mitschwingend im Gespräch. Kognitiv hinsichtlich Aufmerksamkeit und
Konzentration mit deutlichen Einschränkungen. Das Denken sei weitgehend
geordnet und problemzentriert. Es lägen keine Suizidalität und keine
psychotischen Zeichen vor (ICD-10: F34.1; F43.23; F17.24; Z73.1). Weiter führte
Dr. med. F.___ aus, der Beschwerdeführer werde seit Juni 2017 ambulant
psychiatrisch mit in der Regel zwei Terminen pro Monat unter Einbeziehung
antidepressiver Medikation behandelt. Im Vordergrund der Beschwerden stünden
nach wie vor stimmungsbezogene Verhaltenseinschränkungen verbunden mit
Konzentrationseinbussen und einem sozialen Rückzug mit eingeschränkter
selbstbestimmter Tagesstruktur. Empfohlen werde die rasche Einleitung einer
eingliederungsorientierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit mindestens
einem Termin pro Woche. Zeitnah sollte eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt werden mit dem Ziel einer
möglichst raschen, ressourcen-angepassten Wiedereingliederung. In bisheriger
Tätigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter liege aktuell
krankheitsbedingt keine Arbeitsfähigkeit vor. Die unvermittelt ausgesprochene
Kündigung habe beim Beschwerdeführer zusätzlich eine mittelfristig
krankheitswertige psychosoziale Belastung hervorgerufen.
4.2
Der behandelnde Psychiater Dr.
med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem
Bericht vom 23. Juni 2018 (IV-Nr. 17) die Diagnose einer schweren
Depression (ICD-10 F32.2) als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach
Hepatitis C genannt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des
Verlaufs sehr ungünstig. Es lägen eine chronifizierte Depression und
Stressintoleranz vor. Zurzeit bestehe aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.
4.3
Nach Vorlage der
medizinischen Akten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 28) veranlasste
die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, ein
bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie
(IV-Nrn. 35.1 – 35.3). Die beiden Gutachten wurden am 31. Januar 2019 und 4.
Februar 2019 erstattet. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___ führte in
seinem Gutachten aus, in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe es
beim Beschwerdeführer eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven
Störung mit Krankheitswertigkeit und Auswirkung auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer major depression
gegeben. Die Befundlage sei eindeutig. Bei der depressiven Störung handle es
sich zweifelsohne nosologisch um ein primär reaktives Geschehen, das aber
aufgrund des Ausprägungsgrades klassischer Kernsymptome und des nun eineinhalb
Jahren andauernden gleichbleibenden, d.h. chronifizierenden Verlaufs
Krankheitswertigkeit im Sinne einer major depression erlangt habe (ICD-10 F33.1).
Der Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1) komme insofern
eine Bedeutung zu, als hierdurch ursprünglich der primär reaktive Prozess für
das Entstehen der depressiven Störung begünstigt worden sei (IV-Nr. 35.1 S. 16).
Der Beschwerdeführer könne den Anforderungen in leitender Funktion oder unter
den Stressbedingungen einer Tätigkeit als Handelsreisender mit Lohn auf
Provisionsbasis nicht mehr nachkommen, insbesondere solange das depressive
Zustandsbild noch aktiv sei. Das heisse, hier bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 2017. Aufgrund der aktuellen Befundlage und
Ausweisung der daraus ableitbaren Einschränkungen sei aus rein psychiatrischer
Sicht grundsätzlich von einer gegenwärtigen und auch bis Mitte 2017
zurückliegenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer sogenannten adaptiven, d.h. einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von
40.
% auszugehen. Je nach Verlauf einer Behandlung des depressiven
Zustandsbildes könne grundsätzlich hier noch mit einer Steigerung der
Leistungsfähigkeit gerechnet werden (IV-Nr. 35.1 S. 21). Im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 31. Januar 2019 führte lic. phil. C.___ aus, die Untersuchung
vom 28. Januar 2019 habe keine validen psychometrischen Resultate ergeben. Die
auffälligen Resultate von Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache
entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen
Möglichkeiten des Beschwerdeführers (IV-Nr. 35.3 S. 8).
4.4
Nach Vorlage des Gutachtens bei
Dr. med. E.___ (IV-Nr. 39) wurde der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___
aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen widersprüchlichen Angaben bezüglich
der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit einzureichen. In seiner hierzu
ergangenen Stellungnahme vom 7. März 2019 (Posteingang) führte er aus, aufgrund
seiner Untersuchungsbefunde habe er beim Beschwerdeführer eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von 40 %
(= Leistungsfähigkeit von 60 %) abgeleitet, wie auf Seite 21, Zeile 8 – 13
des Gutachtens ausgeführt worden sei. Auf derselben Seite, 2. und 3. Zeile
Dispositiv
von unten, müsse es demnach auch Leistungsunfähigkeit von 40 % heissen.
Auf Seite 22 müsse es in Zeile 4 (maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit)
demnach 4.9 Stunden bei einer Arbeitszeit von 8.2 Stunden pro Tag und nicht 4.1 Stunden
heissen; dies sei ein unbemerkter Tippfehler. Die Angabe für die
Arbeitsfähigkeit in einer solchen adaptierten Tätigkeit mit 60 % (Seite
22, Zeile 10) sei korrekt (IV-Nr. 41).
4.5 Im Vorbescheidverfahren gingen
bei der Beschwerdegegnerin folgende medizinischen Berichte ein:
4.5.1 Dem Bericht des D.___,
Kardiologie, vom 1. November 2019 (IV-Nr. 56 S. 3) lässt sich die folgende
Diagnose entnehmen:
Koronare 2-Gefäss-Erkrankung
-
aktuell: akuter
antero-septo-lateraler STEMI, PTCA/Stent (DES) RIVA apikal am 1. November
2019
-
residuelle Stenose RIVPO,
geplante bildgebende Ischämie-Suche
-
cvRF: persistierender
Nikotinabusus
Bei akut aufgetretenen
retrosternalen Schmerzen mit vaganten Begleitsymptomen habe der
Beschwerdeführer die Notfallstation des D.___ aufgesucht, wo ein akuter
antero-septo-lateraler STEMI habe festgestellt werden müssen. Die notfallmässig
durchgeführte Koronarangiographie habe einen Verschluss des apikalen RIVA
gezeigt. Es sei gelungen, das Gefäss mittels eines einzelnen Medikamenten-beschichteten
Stents zu sanieren und ein schönes angiographisches Ergebnis zu erzielen. Der
Beschwerdeführer habe die Intervention gut überstanden und sei am Schluss
beschwerdefrei und hämodynamisch stabil auf die Intensivstation zur weiteren
Therapie verlegt worden. Es werde eine Sekundärprophylaxe der koronaren
Herzkrankheit mittels Aspirin cardio und einem Statin empfohlen. Zusätzlich
sollte Brilique 90mg für ein Jahr gegeben werden. Des Weiteren sei eine
Therapie mit Betablocker und ACE-Hemmer indiziert. Vor Austritt sollte eine
transthorakale Echokardiographie zur Beurteilung der linksventrikulären
Pumpfunktion durchgeführt werden. Zusätzlich würde der Beschwerdeführer
ambulant zu einer Myokardperfusionsszintigraphie zur Beurteilung der
residuellen Stenosen aufgeboten werden.
4.5.2 Am 23. März 2020 nahm der
behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ Stellung zum Gutachten von Dr. med. B.___
(IV-Nr. 59). Er führte aus, dem Beschwerdeführer werde eine Selbstlimitierung
zugeschrieben und diese in den Kontext seiner therapeutischen Bemühungen
gestellt. Was den Hinweis betreffend die niedrigfrequenten Konsultationen
anbelangt, so führte Dr. med. H.___ aus, solange in der psychiatrischen
Wissenschaft keine eindeutige Korrelation zwischen Sitzungsfrequenz und
Heilungsverlauf anerkannt sei, könne dieser Vorhalt nicht angeführt werden. Der
Beschwerdeführer habe jederzeit Zugang zu seiner Sprechstunde gehabt, die er
intermittierend auch immer wieder genutzt habe. Weiter führte Dr. med. H.___
aus, es werde sodann ausser Acht gelassen, dass ein Versuch mit antidepressiven
Medikamenten eine unerwünschte Arzneimittelreaktion ausgelöst habe (siehe auch
sein Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2018; Versuch mit
Surmontil, Cipralex, Trittico, Paroxetin; Nebenwirkungen in Form von Schwindel,
Übelkeit, "Apathie" etc.). Die Überempfindlichkeit und
Medikamentenphobie sei aufgrund der bekannten Leberfibrose Grad 3 aus
ärztlicher Sicht zu respektieren. Die von Dr. med. F.___ vorgeschlagene
Therapieform IPBB im Bericht vom 7. Juni 2018 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) werde
in der Schweiz nicht angeboten. An Stelle dieses Vorschlages habe er mit dem
Beschwerdeführer eine individuelle Tagesstrukturierung erarbeitet. Zur
Begründung, weshalb der Beschwerdeführer sich bis anhin keiner stationären
Behandlung unterzogen habe, führte Dr. med. H.___ aus, das soziale Umfeld des
Beschwerdeführers habe eine ambulante Behandlung gestattet. Der Vorwurf der
Aggravation (Gutachten S. 10, erster Abschnitt, letzter Satz) könne nicht
unbesehen im Raum stehen gelassen werden. Beim Beschwerdeführer sei durch die
langanhaltende Erkrankung eine nicht übersehbare Wesensänderung eingetreten.
Sein Ausdrucksverhalten dürfe deshalb nicht ohne diesen Hintergrund
fehlinterpretiert werden. Die berufliche Biografie in leitenden Stellungen und
Arbeitsleistungen während 40 Jahren ohne Unterbruch sei schwer mit dem
charakterlich entwertenden Begriff der "Aggravation" in
Übereinstimmung zu bringen. Vielmehr könnten die in den neuropsychologischen
Testuntersuchungen ermittelten Resultate als Ausdruck eines permanent hohen
Stressspiegels aufgrund der depressiven Erkrankung verstanden werden. Hiermit
würde diese Deutung durch das Entgleisen in einen Herzinfarkt am 1. November
2019 eine somatische Entsprechung erfahren. Aufgrund des bisherigen Verlaufs
und mit dem Verweis auf seinen Bericht vom 23. Juni 2018 halte Dr. med. H.___
an seiner Beurteilung fest. Diagnostisch bestehe beim Beschwerdeführer eine
depressive Erkrankung mit chronifizierendem Verlauf und depressiver
Wesensänderung. Aus somatischer Sicht habe der Beschwerdeführer am 1. November
2019 einen Herzinfarkt erlitten und es liege eine Leberfibrose Grad 3 bei
bekannter Hepatitis vor. Seit Erkrankungsbeginn habe keine Wiedererlangung
einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt erreicht
werden können. Eine allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit habe aus
psychiatrisch-medizinischer Sicht lediglich theoretischen Charakter.
4.6 In seiner Stellungnahme vom 29.
April 2020 (IV-Nr. 63) führte der RAD-Arzt Dr. med. E.___ aus, im
vorliegenden Fall müsse eine aus versicherungsmedizinischer Sicht verfahrene
Situation konstatiert werden. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___,
dessen Beurteilung inzwischen von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
angefochten worden sei, sei im Februar 2019 abgefasst worden, beruhe jedoch auf
der fachlichen Untersuchung vom Oktober 2018. Seither seien eineinhalb Jahre
vergangen und der Beschwerdeführer habe offenbar im November 2019 einen
Herzinfarkt erlitten. Auch sei eine auf den 23. März 2020 datierte
Stellungnahme des behandelnden Psychiaters zur Beurteilung des Gutachtens
eingegangen, in der er dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in Frage stelle, die 13 Monate zuvor erfolgt sei. Angesichts dieser
Ausgangslage sei eine Neueinschätzung der medizinischen Gesamtsituation kaum zu
umgehen. Der RAD schlage deshalb vor, vom Hausarzt und/oder vom behandelnden
Kardiologen einen Bericht zum somatischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nach Myokardinfarkt einzuholen, ebenso einen Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___, mit der Bitte, er möge einen ausführlichen
Psychostatus nach AMDP zusenden, wenn möglich in Verbindung mit einer
Einschätzung der Funktionalität des Beschwerdeführers gemäss Mini-ICF-APP.
4.6.1 Dr. med. I.___, Assistenzarzt,
Kardiologie, D.___, führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2020 (IV-Nr. 65)
aus, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 11. November 2019 bis 14. Februar
2020 in der ambulanten kardialen Rehabilitation gewesen. Er stellte die
folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Koronare 2-Gefässerkrankung
mit STEMI und initial leicht eingeschränkter Pumpfunktion ED 1. November 2019
-
fachfremd: Burnout
Zur aktuellen medizinischen Symptomatik
und Situation führte Dr. med. I.___ aus, die ambulante kardiologische
Rehabilitation sei am 14. Februar 2020 erfolgreich abgeschlossen worden. Trotz
initial leichtgradig eingeschränkter LV-Pumpfunktion lägen eine normale
kardiopulmonale Leistungsfähigkeit und eine überdurchschnittlich muskuläre
Leistungsfähigkeit vor. Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. I.___
fest, aus kardiologischer Sicht sei aktuell keine kardiopulmonale oder
muskuläre Limitierung in der Spiroergometrie vom Februar 2020 zu objektivieren.
Aus kardiologischer Sicht sei nach erfolgreicher Rehabilitation keine
wesentliche Funktionseinschränkung zu erwarten. Es sei in bisheriger wie auch
in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein Pensum zu 100 % vertretbar.
4.6.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
J.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2020 die Diagnosen
einer Erschöpfungsdepression und einer schweren Leberfibrose als solche mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 66). Dem Beschwerdeführer sei
weder die bisherige noch eine andere dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar.
Eine Eingliederung sei wegen dem Alter nicht mehr möglich. Weiter stehe die
Depression einer Eingliederung im Wege.
Dr. med. J.___ legte seinem Verlaufsbericht
unter anderem die folgenden Berichte bei:
4.6.2.1 Am 13. Juni 2018 erging der
Bericht des D.___, Gastroenterelogie und Hepatologie (IV-Nr. 66 S. 17 f.). Die
durchgeführte Ultraschalluntersuchung hat folgende Diagnosen ergeben:
Schwere Leberfibrose bei St.
n. chronischer HCV-Infektion, Genotyp 4
-
Leberbiopsie vom 27. Juni
2016: Chronische Hepatitis mit mässiggradiger Aktivität und schwerer Fibrose
der Portalfelder, gut vereinbar mit HCV-Infektion. A2, F3 nach Metavir.
Herzförmig unvollständiger zirrhotischer Umbau.
-
Non-Responder bei St. n.
Standard-Therapie mit Interferon im Februar 1997
-
Leberbiopsie vom Januar
1998: A3, F2-3 nach Metavir, ED ca. 1995.
-
16. März 2017 Sustained
virological response 12 (= Heilung) nach 12-wöchiger Behandlung mit Zepatier.
Die zusammenfassende Beurteilung ergab,
dass die sonografischen Befunde mit einer höhergradigen Leberfibrosierung
vereinbar seien. Es lägen eine unregelmässige Leberoberfläche und ein
inhomogenes Parenchym im Vergleich zur Niere vor. Es sei keine fokale Läsion,
kein Aszites und keine Splenomegalie festzustellen. In den Gefässen sei
normaler Fluss zu verzeichnen. Eine erneute HCC-Screening werde in sechs
Monaten stattfinden.
Am 7. Januar 2019 (IV-Nr. 66 S. 12 ff.)
und 3. Juli 2019 (IV-Nr. 66 S. 10 f.) fanden erneute Untersuchungen
(sonographisches HCC-Screening) statt.
4.6.2.2 Dem Austrittsbericht des D.___,
Klinik Innere Medizin, vom 5. November 2019, lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen (IV-Nr. 66 S. 6 f.):
1. Anteroseptobasaler
STEMI 1. November 2019 bei erstdiagnostizierter koronarer 2-Gefässerkrankung
-
Troponin max. 5185ng/l am
1. November 2019, Creatininkinase max. 1619 U/l am 1. November 2019
-
LiKa 1. November 2019: RIVA
apikal akut thrombotisch verschlossen. RIVPO signifikant stenosiert.
-
PCI 1. November 2019: PTCA
und Implantation 1xDES RIVA apikal, Nachdilatation mit nc Ballon.
-
TTE 2. November 2019:
Linker Ventrikel mit konzentrischem Remodelling bei normaler Gesamtmuskelmasse
mit leicht reduzierter systolischer Funktion (LVEF biplan 48 %), apikale
Akinesie mit angrenzend septoapikaler und anteriorer Hypokinesie bis
mittventrikulär. Normale diastolische Funktion. Normal grosser linker Vorhof.
Keine hämodynamisch relevanten Klappenvitien. Normal dimensionierter rechter
Ventrikel mit normaler Pumpfunktion. Normaler systolischer pulmonal-arterieller
Druck. Normal grosser rechter Vorhof. Kein Perikarderguss.
2.
Pathologische
Glukosetoleranz, ED 2. November 2019
(…)
3.
St. n. Hepatitis C
-
Anamnestisch Infekt ca.
2000
-
Erfolgreiche Therapie 2017
4.
Psoriasis
5.
Amoxicillin-Unverträglichkeit
-
Klinik Hyperemesis
Die notfallmässige Selbstvorstellung sei
aufgrund akut aufgetretener thorakaler Schmerzen erfolgt. In der klinischen
Untersuchung bei Eintritt hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Im EKG
hätten jedoch ST-Hebungen über der gesamten Vorderwand nachgewiesen werden
können, womit die Indikation zur sofortigen Koronarangiographie gestellt worden
sei. Hier habe sich eine koronare 2-Gefässerkrankung gezeigt, wobei die
problemlose Intervention und Versorgung der RIVA (Culprit Lesion) mittels einem
einzigen Medikamenten-beschichteten Stent erfolgt sei, mit gutem
angiographischem Ergebnis. Die weitere hämodynamische Überwachung auf der
Intensivstation habe sich bis auf eine spontan-limitierende Kammertachykardie
komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer bald auf die
medizinische Station habe verlegt werden können. Die postinterventionell
durchgeführte transthorakale Echokardiografie habe eine leicht reduzierte
systolische Funktion (LVEF 48 %) bei apikaler Akinesie mit angrenzend
septoapikaler und anteriorer Hypokinesie bis mittventrikulär gezeigt. Die auf
Intensivstation gestartete duale Plättchenaggregationshemmung, die
Sekundärprophylaxe mit Atorvastatin sowie der ACE-Hemmer und Betablocker seien
unverändert weitergeführt worden. Am 6. November 2019 sei der Beschwerdeführer
in gutem und beschwerdefreiem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
4.6.3 Dr. med. H.___ führte in seinem
Bericht vom 29. Juni 2020 (IV-Nr. 68) zur aktuellen medizinischen Symptomatik
und Situation aus, es lägen eine depressive Wesensänderung mit Antriebsstörung
und Stressintoleranz, vorschnelle Erschöpfung, Interesseverlust, Leberfibrose
nach Hepatitis C sowie ein Status nach Herzinfarkt im November 2019 vor. In
Bezug auf die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr.
med. H.___ auf seine früheren Berichte. Die bisherige Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der
Beschwerdeführer 1 bis 2 Stunden ausüben. Der Eingliederung stünden die
Stressintoleranz, Herzangst sowie die depressive Antriebsstörung im Wege.
4.7 Am 15. Juli 2020 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. E.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.
70). Er legte dar, die aktuell noch eingegangen Arztberichte seien nur insofern
erhellend, als der Bericht des Kardiologen des D.___ Dr. med. I.___, vom 5. Mai
2020 dem Beschwerdeführer von kardiopulmonaler Seite eine uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestiere. Der Hausarzt Dr.
med. J.___ übernehme die im Vorbescheid der Beschwerdegegnerin aufgeführten
IV-Grade, führe dann aber weiter hinten in seinem Bericht vom 6. Mai 2020 aus,
der Beschwerdeführer verfüge über keine Belastbarkeit und Stresstoleranz mehr
aufgrund der Depression. Eine Arbeitstätigkeit sei nicht mehr zumutbar.
Objektive Befunde seien nicht aufgeführt. Dr. med. H.___ führe in seinem
Bericht vom 29. Juni 2020 unter Punkt 1.3 (bisher attestierte Arbeitsunfähigkeiten)
ebenfalls die IV-Grade des Vorbescheides auf. Bezüglich der Beschwerden und
Befunde seien die gleichen Angaben wie im Bericht vom 23. Juni 2018 zu finden.
Die vom RAD in der Stellungnahme vom 29. April 2020 erbetenen detaillierten
Angaben zum Psychostatus und eine Evaluation der Funktionalität gemäss
Mini-ICF-APP seien nicht zu finden. Diesbezüglich sei jedoch nicht ersichtlich,
ob der behandelnde Psychiater in Kenntnis gesetzt worden sei vom Anliegen des
RAD. Insgesamt bleibe aus versicherungsmedizinischer Sicht festzuhalten, dass
seit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 23. Juni 2018 der psychische
Gesundheitszustand gleich geblieben sei und von somatischer Seite nach dem
Myokardinfarkt vom 1. November 2019 und erfolgreicher Rekanalisation des
Verschlusses des RIVA apikal spätestens ab dem 9. Dezember 2019
(Kontroll-Herz-PET) keine relevante Leistungseinschränkung mehr bestanden habe.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. B.___ behalte
somit bei gegenwärtiger Aktenlage ihre Gültigkeit.
5. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 im Wesentlichen auf
das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und lic. phil. C.___ (vgl. E.
II. 4.3 hiervor), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dazu ist
einleitend zu sagen, dass das Gutachten in Kenntnis der gesamten Akten, nach
eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der
von ihm geklagten Beschwerden, sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen
Fachpersonen erstellt wurde. Insofern erfüllt es die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise und bildet eine geeignete Grundlage für die
Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des
Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
5.1 In der neuropsychologischen
Beurteilung (IV-Nr. 35.3) wird im Rahmen der Beurteilung ausgeführt, in der
klinischen Beobachtung hätten sich folgende Auffälligkeiten gezeigt: In Bezug
auf das Neu-/Altgedächtnis wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine
sichtbare Mühe, Erinnerungsinhalte abzurufen, verliere den Faden nicht
übermässig, könne auf zuvor gemachte Aussagen Bezug nehmen. Im Rahmen
formalisierter Tests sei er jedoch zeitweise deutlich schwerbesinnlich. Die
Aufmerksamkeit sei schwankend, das Arbeitstempo bei einfachen und bei
komplexeren Aufgaben sei schwankend. Die Initiierung von Handlungen sei
zögerlich, die Affektivität leicht niedergeschlagen wirkend. Der Antrieb sei
etwas reduziert. Es bestünden Anlaufschwierigkeiten bei Tests, aber nicht im
freien Gespräch. Unauffällig seien die Pünktlichkeit, das Stressniveau bei der
Ankunft, das Erscheinungsbild, die Kontaktaufnahme, die Orientierung, die
Belastbarkeit, die Aufrechterhaltung von Handlungen, das Vorgehen, die affektive
Schwingungsfähigkeit, die Spontansprache, die Sprechgeschwindigkeit sowie das
Instruktionsverständnis. Zusammenfassend wurde festgehalten, die
neuropsychologische Untersuchung vom 28. Januar 2019 habe keine validen
psychometrischen Resultate ergeben. Die auffälligen Resultate von
Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache entsprächen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Möglichkeiten des
Beschwerdeführers. Aus folgenden Gründen sei die Validität der gezeigten Leistungen
eingeschränkt: Die Leistungen in zwei gut standardisierten und voneinander
unabhängigen Performanzvalidierungstests (Green, 2003, Schmand & Lindeboom,
2005) seien auffällig gewesen. Die im ersten Verfahren gezeigten Leistungen
könnten mit einer Vielzahl von Kontroll- und Patientengruppen verglichen
werden: Die gezeigten Leistungen seien deutlich schlechter als solche von
motivierten Patienten nach schwerem SHT, von intelligenzgeminderten
Erwachsenen, aber auch von Patienten mit einer depressiven Episode. Sie
entsprächen jedoch am besten den Leistungen, die Probanden erzielten, die
gebeten worden seien, sich schlechter zu stellen, ohne dass dies bemerkt werden
sollte, sowie von depressiven Patienten, von PTBS-Patienten und von chronischen
Schmerzpatienten, die aber alle nachweislich nicht motiviert mitgearbeitet
hätten. Die Spezifität des zweiten Verfahrens liege bei der gezeigten Leistung
bei 99 % (Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die dieses Resultat
erziele, tatsächlich in die Gruppe der Personen gehöre, die eine reduzierte
Leistungsbereitschaft hätten). Auch die Glaubwürdigkeit der in der
neuropsychologischen Untersuchung geschilderten psychischen und kognitiven
Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu atypischen Symptomen
(SIMS, 2003) habe der Gesamtwert über dem kritischen Wert der
Beschwerdenübertreibung gelegen. Der Beschwerdeführer habe eine auffällige
Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen
psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch
seien. Es handle sich dabei um unlogische, teilweise bizarre, sehr
unwahrscheinliche oder nur selten vorkommende und mit der jeweiligen Störung
inkonsistente Symptome. Atypische Symptome seien vor allem in den folgenden
Bereichen in auffälligem Ausmass bejaht worden: Neurologische
Beeinträchtigungen und amnestische Störungen. Ferner bestünden Inkonsistenzen
innerhalb und zwischen den Tests. Das Benennen unter Zeitdruck sei deutlich
verlangsamt, aber ohne Zeitdruck lägen keinerlei Einschränkungen vor. Die
Merkspannen und das Arbeitsgedächtnis seien unauffällig, aber es bestünden
deutliche Gedächtnisprobleme bei einem einfachsten, in der Demenzdiagnostik
eingesetzten Gedächtnistest. Ferner seien im freien Gespräch keine
Gedächtnisprobleme festzustellen, testdiagnostisch jedoch Schwerbesinnlichkeit
und Intrusionen. Sodann berichte der Beschwerdeführer über deutliche
Gedächtnisdefizite und Ermüdbarkeit, aber klinisch seien diese nicht fassbar.
Eine Leistungsverzerrung sei nachgewiesen. Ob diese bewusstseinsnah oder -fern,
oder eine Mischung aus beidem sei, sei aus psychiatrischer Seite zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer könnte im Prinzip kognitive Einbussen haben, sollte eine
manifeste Störung vorliegen. Deren Ausprägung könne anhand der vorliegenden
Untersuchung jedoch nicht differenziert beurteilt werden. Aufgrund der
invaliden Testresultate erlaube sich der Experte, ein «positives
Funktionsprofil» zu erstellen, welches aufzeige, was der Beschwerdeführer aus
rein neuropsychologischer Sicht sicher zu leisten vermöge. Er sei orientiert,
könne sich selbständig alleine an einen ihm unbekannten Ort begeben. Er sei
freundlich, angenehm im Umgang. Er könne autobiographische Angaben sicher
abrufen, verliere im freien Gespräch den Faden nicht übermässig. Er könne
lesen, schreiben, rechnen, verstehe Anweisungen und Fragen, könne in einem
ruhigen Rahmen an einem Gespräch teilnehmen. Einfache Tätigkeiten könne er in
einer normalen Geschwindigkeit durchführen. Aus neuropsychologischer Sicht
seien keine medizinischen Massnahmen erforderlich. Eine Prognose sei bei
invaliden Resultaten nicht möglich (IV-Nr. 35.3 S. 8 ff.). Somit wird
neuropsychologisch gesehen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht
beurteilbar erachtet. Damit wird nicht gesagt, dass beim Beschwerdeführer keine
Einschränkungen bestehen (können), sondern es wird darauf hingewiesen, dass
allenfalls bestehende neuropsychologische Defizite aufgrund der invaliden
Testresultate nicht erkannt werden können.
5.2 Der psychiatrische
Gutachter setzt sich in seinem Gutachten schlüssig mit den möglichen Diagnosen
des Beschwerdeführers auseinander und stützt seine Ausführungen – unter
Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren –
auf eine eingehende Befund- und Anamneseerhebung. In der psychiatrischen
Beurteilung (IV-Nr. 35.1) wird nachvollziehbar ausgeführt, in der aktuellen
psychiatrischen Untersuchung gebe es beim Beschwerdeführer eindeutige Hinweise
auf das Vorliegen einer depressiven Störung mit Krankheitswertigkeit und
Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Sinne einer major
depression. Die Befundlage sei eindeutig. Bei der depressiven Störung handle es
sich zweifelsohne nosologisch um ein primär reaktives Geschehen, das aber
aufgrund des Ausprägungsgrades klassischer Kernsymptome und des nun eineinhalb
Jahren andauernden gleichbleibenden, d.h. chronifizierenden Verlaufs
Krankheitswertigkeit im Sinne einer major depression erlangt habe (ICD-10:
F33.1). Der Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: Z73.1) komme
insofern eine Bedeutung zu, als hierdurch ursprünglich der primär reaktive
Prozess für das Entstehen der depressiven Störung begünstigt werde. Der
Beschwerdeführer habe verneint, schon früher depressive Episoden erfahren zu
haben. Bei einer Ersterkrankung sei es deshalb fachlich geboten gewesen, die
Untersuchung auf eine organische Ursache auszurichten. Eine solche Genese habe
aufgrund der erhobenen Laborresultate und des blanden MRI des Schädels sicher ausgeschlossen
werden können. Es bestünden keine diagnostischen Unsicherheiten – dies
unabhängig von der beschriebenen Neigung des Beschwerdeführers zum Überzeichnen
seiner Beschwerden und der nicht unerheblichen Selbstlimitierung. Diese würden
sich auf potentielle, vor allem subjektiv dargestellte kognitive Defizite
beziehen, deren Vorliegen aber, auch bestätigt durch die neuropsychologischen
Befunde von lic. phil. C.___, eher verneint werden müssten. Es werde auf seine
Untersuchungsbefunde im Bericht vom 31. Januar 2019 hingewiesen. Die Ergebnisse
dieser Untersuchung deckten sich mit den eigenen klinischen und
psychometrischen Untersuchungsbefunden. Eine kognitive Funktionsstörung im
Rahmen des depressiven Zustandsbildes hätte allenfalls eine bedeutsame Relevanz
für eine weitergehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers gehabt, verglichen mit den Auswirkungen der depressiven
Störung allein – was somit entfalle (IV-Nr. 35.1 S. 16 f.). Es
bestehe keine adäquate antidepressive Behandlung dieses noch nicht
unbedeutenden Krankheitsbildes (niedrigfrequente Konsultationen, keine
antidepressive Medikation, keine weiterführende begleitende antidepressive
Behandlung, z.B. körperliche Aktivität, etc.). Eine stationäre Behandlung
habe bisher ebenfalls nicht stattgefunden. Die Begründung des behandelnden
Psychiaters, dass wegen einer Leberfibrose keine medikamentöse Behandlung
möglich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gegebenenfalls habe eine
medikamentöse Einstellung unter stationären Bedingungen und Spiegelkontrolle
vorgenommen werden können. Stationäre rehabilitative Massnahmen seien bisher
ebenfalls nicht eingesetzt worden. Eine hierdurch entstandene Signalwirkung,
«mir kann ja eh nicht mehr geholfen werden», könne in diesem Kontext die
auffallende Selbstlimitierung des Beschwerdeführers mitbegünstigt haben. In der
aktuellen klinischen Situation bestehe aus gutachterlicher und therapeutischer
Sicht durchaus eine gute Chance, das depressive Zustandsbild mit einer
Aktivierung therapeutischer Prozesse noch zu verbessern – und damit auch die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 35.1
S. 18). Weiter führt der psychiatrische Gutachter aus, chronifizierte
depressive Erkrankungen hätten in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit der betroffenen Menschen. Massgeblich verantwortlich zeichne
dabei die depressionsbedingte Antriebshemmung, die je nach Schweregrad der
depressiven Episode nicht mehr oder nur noch begrenzt durch Willenskräfte
aufgehoben werden könne. Antriebshemmung und depressives körperliches Syndrom
hätten in erster Linie eine Abnahme der Motivation und des Vermögens, sich zu
aktivieren, zur Folge. Hierdurch komme es zu vermehrten Absenzen oder
Pensenreduktionen bei der Arbeit. Könnten Tätigkeiten noch aufgenommen werden,
würden sie je nach Schweregrad der Depression mehr oder weniger stark verlangsamt
umgesetzt werden. Es komme demzufolge infolge der depressiven Erkrankung
mehrheitlich zu einer quantitativen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der
Betroffenen. Menschen mit mittelschweren depressiven Zuständen könnten in der Regel
nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten ihren sozialen Verpflichtungen
privater und beruflicher Art nachkommen. Die Beurteilung und Graduierung der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner früheren
beruflichen Tätigkeit sowie einer allfälligen Leistungseinschränkung in einer
den Beschwerden angepassten Verweistätigkeit werde im vorliegenden
psychiatrischen Teilgutachten aber nicht primär bezogen auf die
Diagnosestellung selber vorgenommen, sondern anhand der erhobenen klinischen
Untersuchungsbefunde mit deren Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Betroffenen mittels des IFAP1 und IFAP2 (siehe Anhang
zum Teil-Gutachten) abgeleitet. Aufgrund aller erhobenen psychopathologischen
Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer, dass er den Anforderungen in
leitender Funktion oder unter den Stressbedingungen einer Tätigkeit als
Handelsreisender mit Lohn auf Provisionsbasis nicht mehr nachkommen könne,
insbesondere solange das depressive Zustandsbild noch aktiv sei. Das heisse,
hier bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 2017. Aufgrund der
aktuellen Befundlage im IFAP1 und Ausweisung der daraus ableitbaren
Einschränkungen im IFAP2 sei aus rein psychiatrischer Sicht grundsätzlich von
einer gegenwärtigen und auch bis Mitte 2017 zurückliegenden Einschränkung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer sogenannten adaptiven, d.h.
einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von 40 % auszugehen. Je nach
Verlauf einer Behandlung des depressiven Zustandsbildes könne grundsätzlich
hier noch mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden (IV-Nr.
35.1 S. 19 ff.). Als angepasste Verweistätigkeiten gelten Tätigkeiten
mit geregelten Arbeitszeiten, stressfreiem Arbeitsplatz, idealerweise
Einzelarbeitsplatz in ruhiger Atmosphäre, ohne leitende Funktion und ohne auf
Provision ausgerichtetes Lohnverhältnis (IV-Nr. 35.1 S. 21 f.).
5.3 Nach dem Dargelegten ist somit
festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt
sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist
sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten als
voll beweiswertig. Seit Mitte 2017 ist der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und für angepasste Tätigkeiten
besteht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Der Beschwerdeführer hat dem in
seiner Beschwerde auch nichts entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des Gutachtens
wird nicht bestritten. Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hat denn auch in seiner
Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) gestützt auf den
Bericht von Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 4.6.1 hiervor) in
nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass der erlittene Myokardinfarkt keine
weitergehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu begründen vermag. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der
psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___ gehe bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung von einer nur 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
aus (Beschwerde S. 4; A.S. 12), so ist dem entgegenzuhalten, dass Dr.
med. B.___ diese Unklarheit in seinem Gutachten mit Stellungnahme vom 7. März
2019 (Posteingang) beseitigt hat (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Er hielt
explizit fest, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit 40 % betrage und von einer Arbeitsfähigkeit
von 60 % in einer solchen adaptierten Tätigkeit auszugehen ist.
6. Nachfolgend ist sodann der in
der angefochtenen Verfügung vorgenommene strittige Einkommensvergleich zu
prüfen.
6.1
6.1.1 Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der
Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
tatsächlich, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Fehlen aussagekräftige
konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf
Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 mit Verweis auf AHI 1999 S.
237, I 377/98 E. 3b S. 240).
6.1.2 Die
Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand der statistischen
Lohntabelle LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Pos. 05 – 43, Sektor Produktion,
Kompetenzniveau 2, Männer. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das
Valideneinkommen sei gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen festzulegen. Der
Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 6. Januar 2014 bis zum 31. Dezember
2017 in einem Arbeitspensum von 100 % bei der Firma K.___ in [...] als
Aussendienstmitarbeiter, wo er v.a. Kundenbesuche durchführte und in der
Administration beschäftigt war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die
Arbeitgeberin per 31. Dezember 2017 aufgelöst. Zur Begründung führte die
Arbeitgeberin aus, die Kündigung sei wegen mangelndem Einsatz und Resistenz
gegen Führungsanweisungen erfolgt (vgl. IV-Nr. 8). Ferner habe der
Beschwerdeführer anlässlich des telefonischen Intake-Gesprächs vom 3. Januar
2018 erwähnt, die Arbeitgeberin habe ihm Ende 2016 gesagt, sobald sie einen Neuen
hätten, würde man ihm künden (IV-Nr. 10). Da dem Beschwerdeführer, der über
Jahre hinweg verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt hatte, die letzte
unbefristete Arbeitsstelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma K.___ nicht
aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden war, ist mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit
bei der Firma K.___ auch im Gesundheitsfall nicht weiter ausgeübt hätte. Die
Beschwerdegegnerin hat daher für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht
auf Tabellenlöhne abgestellt.
6.1.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob
der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,
Pos. 05 – 43, Sektor Produktion, Kompetenzniveau 2, vorliegend angemessen ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zur Bestimmung des Valideneinkommens auf
das Kompetenzniveau 3 abzustellen.
Laut der LSE-Tabelle TA1 wird das Kompetenzniveau 3 definiert als komplexe praktische
Tätigkeit, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt.
Demgegenüber charakterisiert sich das Kompetenzniveau 2 als praktische
Tätigkeit wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen
von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder Fahrdienst
(Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer ist gelernter
Motorradmechaniker und war von 2014 bis 2017 als Aussendienstmitarbeiter bei
der Firma K.___ in [...] tätig. Eine kaufmännische Ausbildung kann er, wie auch
eine formelle Weiterbildung, nicht vorweisen. Die Tätigkeit als
Aussendienstmitarbeiter ist nach der Rechtsprechung üblicherweise dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen. Selbiges gilt, wenn die
versicherte Person im ausgeübten Beruf zwar über keine qualifizierte
Berufsausbildung verfügt, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit
erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte.
Eine mehrjährige Berufserfahrung – ohne formale Weiterbildungen oder andere
während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen – rechtfertigt
auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre grundsätzlich keine höhere
Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus. Die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers deckt sich weitgehend mit der
Definition des Kompetenzniveaus 2, da der Aussendienst schwergewichtig dem
Verkauf zuzurechnen ist und daneben administrative Tätigkeiten beinhaltet. Dass
der Beschwerdeführer über nennenswerte Fach- und Branchenkenntnisse verfügt,
ist bei dieser Einstufung bereits berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er
im Gesundheitsfall (vgl. Art. 16 ATSG) komplexe
praktische Tätigkeiten ausführen würde, welche ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3),
bestehen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar
2022 E. 4.4 mit Hinweisen).
Unter den gegebenen Umständen
rechtfertigt es sich, auf das LSE-Kompetenzniveau 2 abzustellen. Hiervon geht
denn auch die Beschwerdegegnerin aus. Der angewandte Tabellenlohn ist ebenfalls
nicht zu beanstanden: TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Sektor 2 Produktion,
Kompetenzniveau 2, Männer = CHF 5'947.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden
Sektor 2 Produktion 2018 (: 40 x 41.3) = CHF 73’683.00.
6.2
6.2.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete
das Invalideneinkommen wie das Valideneinkommen auf Basis der statistischen
Lohntabelle, hier konkret LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total,
Kompetenzniveau 1, Männer, wonach von einem monatlichen Bruttolohn für Männer
von CHF 5'417.00 auszugehen ist. Diesen Betrag hat sie auf die üblichen
Wochenstunden im Jahr hochgerechnet. Unter Berücksichtigung der
Arbeitsfähigkeit von 60 % ermittelte sie – vorbehältlich eines allfälligen
Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 6.2.3 hiernach) – ein Invalideneinkommen
von CHF 40'660.00 (CHF 5'417.00 x 12 : 40 x 41.7).
6.2.3 Zu beurteilen ist im Weiteren, ob
ein Abzug vom errechneten Tabellenlohn angezeigt ist. Ein allfälliger Abzug vom
Tabellenlohn soll (nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II.
1.3 hiervor) der Tatsache Rechnung tragen, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen: Urteil
des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten
Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten
Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht
gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 61 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche
altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser
Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.4
mit Hinweisen). Jedoch ergibt sich aus
der Tabelle T12_b der LSE 2018, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie
«ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 3) – im Vergleich zum
Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um rund 5 %
geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022
E. 5.2.2.2 mit Hinweisen). Ferner
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von
60 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für
Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in
einem Pensum von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und
damit weniger als Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich
diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt. Schliesslich ist auf die Frage
einzugehen, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen
ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Dies kann jedoch ohne
Weiteres verneint werden. Das Zumutbarkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht (Tätigkeiten
mit geregelten Arbeitszeiten, stressfreiem Arbeitsplatz, idealerweise
Einzelarbeitsplatz in ruhiger Atmosphäre, ohne leitende Funktion und ohne auf
Provision ausgerichtetes Lohnverhältnis) ist nicht als derart eingeschränkt
anzusehen, als dass sich aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug
rechtfertigen würde, zumal der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, weshalb alleine deswegen kein
Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Demnach ist aufgrund des Aufenthaltsstatus
(Niederlassungsbewilligung C) und der teilzeitbedingten Erwerbseinbusse ein
Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei ein Abzug von 10 % angemessen
erscheint. Dies ergibt demnach einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 50 %
(Invalideneinkommen CHF 36’594.00 [CHF 40'660.00 abzüglich 10 %],
Valideneinkommen CHF 73'683.00), womit der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2018
(Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat.
6.4 Gemäss den vorliegend ins Recht
gelegten Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem am
1. November 2019 erlittenen Herzinfarkt verschlechtert (vgl. E. II. 4.6.2.2
hiervor). Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer vollumfänglich
arbeitsunfähig. Mit Arztbericht des Kardiologen Dr. med. I.___ vom 5. Mai 2020
(vgl. E. II. 4.6.1 hiervor) bzw. mit der RAD-Beurteilung vom 15. Juli 2020
(vgl. E. II. 4.7 hiervor) stand sodann fest, dass von kardiologischer
Seite her keine Einschränkungen mehr bestehen. Es ist daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die per November 2019 eingetretene
100%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens drei Monaten (inkl.
Rehabilitation; vgl. IV-Nr. 65 S. 15) anhielt. Demnach rechtfertigt
es sich, dem Beschwerdeführer seit der gesundheitlichen Verschlechterung im
November 2019 unter Berücksichtigung der in Art. 88a Abs. 2 IVV
statuierten Frist eine ganze Invalidenrente ab Februar 2020 zuzusprechen. Da in
dieser Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 %) demjenigen
der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann auf einen
Einkommensvergleich verzichtet werden.
6.5 Ab Juli 2020 betrug die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit wieder
60 % (vgl. RAD-Bericht vom 15. Juli 2020; E. II. 4.7 hiervor). Zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades ab diesem Zeitpunkt bzw. – in Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. November 2020 wäre sodann ein
Einkommensvergleich durchzuführen. Dieser ergäbe demnach einen Invaliditätsgrad
von (gerundet) 53 % (Valideneinkommen CHF 75'120.55 [LSE 2020,
TA1_triage_skill_level, Total, Sektor 2 Produktion, Kompetenzniveau 2, Männer];
Invalideneinkommen CHF 35’540.15 [CHF 39'489.00 abzüglich 10 %, LSE 2020,
TA1_tirage_skill Level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, 60%-Pensum]). Mit
Blick auf die nachfolgende Erwägung (vgl. E. II. 7. hiernach) kann
vorliegend jedoch auf eingehende Erläuterungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
ab dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit verzichtet
werden.
7.
7.1 Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis
sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu
verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise»)
anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann
vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite
Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete
Anhaltpunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz
ihres fortgeschrittenen Alters und / oder der langen
Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne
Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die
Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage
ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf
dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile des
Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.1.2., 9C_84/2021
vom 2. August 2021 E. 3.2.1. und 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021
E. 2.3., je mit Hinweisen u.a. auf BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Rechtsprechung, wonach bei der
revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei
zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn wie hier zeitgleich mit
der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und / oder
Befristung befunden wird. Für die Ermittlung des Eckwerts des
55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und / oder
abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2. S. 325 f. mit Hinweisen).
7.2 Im vorliegenden Verfahren steht
nicht ein langjähriger Rentenbezug im
Blickpunkt, sondern es geht um einen Versicherten, der im Zeitpunkt der
Berentung bei gleichzeitiger Herabsetzung des Anspruchs das Alter von 55 Jahren
bereits erreicht hat. Der am 30. Januar 1957 geborene Beschwerdeführer war
im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 65 Jahre
alt und hat somit das AHV-Rentenalter bereits erreicht. Das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential ist folglich
erwerblich nicht mehr zu verwerten. Dies führt zum Ergebnis, dass die per
1. Februar 2020 zugesprochene ganze Invalidenrente über den 1. November
2020 hinaus auszurichten ist.
8. Nach dem Gesagten ist in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine halbe
und ab 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
9.
9.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin
Raffaella Biaggi macht in ihrer Kostennote vom 8. September 2022 (A.S. 23 f.)
einen Zeitaufwand von 7.25 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und
Auslagen von insgesamt CHF 48.90 geltend, was zu einer Kostenforderung von
insgesamt CHF 2'004.75 führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu
beanstanden und somit zuzusprechen.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Die
Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer
hat im Sinne der Erwägungen ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe und ab
dem 1. Februar 2020 auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'004.75 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin