VSBES.2022.135
Invalidenrente
14. November 2023Deutsch57 min
Rentenrevision durch (IV-Nr. 31). In der Folge veranlasste sie eine interdisziplinäre
Source so.ch
Urteil vom 14. November 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 3. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1973 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit 1. Februar 1998 als
diplomierte Pflegefachfrau im B.___ (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 11). Die Mutter
von zwei 1998 und 2001 geborenen Kindern meldete sich am 2. Mai 2003 bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an; sie gab
an, im März 2002 einen Hirninfarkt rechts erlitten zu haben (IV-Nr. 2). In
der Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. April 2004 aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2004
zu (IV-Nr. 20).
1.2 Vom 13. März bis 8. Mai
2008 war die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___, Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, wegen einer rezidivierenden depressiven Störung hospitalisiert
(IV-Nr. 24 S. 15 ff.). Im März 2009 veranlasste die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 22). Am
12. August 2009 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe bei der
Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf
die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige
Invalidenrente (IV-Grad von 60 %; IV-Nr. 28).
1.3 Am 1. August 2010 trat die
Beschwerdeführerin eine Stelle als nebenamtliche Katechetin in der [...]
Kirchgemeinde [...] an und liess sich in der Folge zur Katechetin mit
Fachausweis ausbilden (IV-Nr. 33, 35, 60, 87 und 94). Im Dezember 2010 führte
die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen erneut eine eingliederungsorientierte
Rentenrevision durch (IV-Nr. 31). In der Folge veranlasste sie eine interdisziplinäre
(internistische, kardiologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung
in der D.___ (im Folgenden: D.___), welche im Juni 2015 durchgeführt wurde (Gutachten
vom 1. Oktober 2015 [IV-Nr. 70]). Dazu nahm der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) Stellung (Aktennotiz vom 28. April 2016 [IV-Nr. 73] und
Stellungnahme vom 4. Mai 2016 [IV-Nr. 74]). Im Weiteren wurde am
27. Juli 2016 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 18. August
2016, IV-Nr. 75). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. November 2016
hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Dreiviertelsrente der
Beschwerdeführerin aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (50 %
Erwerbstätigkeit, 50 % Aufgabenbereich Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrads
von nurmehr 25 % auf Ende Dezember 2016 auf (IV-Nr. 79).
1.4 Im Februar 2018 setzte die Beschwerdeführerin
ihre Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt aus (IV-Nr. 94). Vom 1. März
bis 20. Juni 2018 hielt sie sich zur stationären Behandlung in der
Privatklinik E.___ AG, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, auf
(IV-Nr. 90 S. 2 ff., 118.9 S. 14 ff.). Am 19. Juli 2018
(Eingang: 26. Juli 2018) meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer seit
Februar 2018 bestehenden schweren Depression mit Angststörungen wieder zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 81). Die Beschwerdegegnerin stellte ihr zunächst
mit Vorbescheid vom 26. Juli 2018 ein Nichteintreten in Aussicht (IV-Nr. 80),
trat jedoch in der Folge nach Beizug verschiedener medizinischer Unterlagen auf
das neue Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 91). Vom 22. Januar bis
12. April 2019 war die Beschwerdeführerin in den F.___, [...],
hospitalisiert (IV-Nr. 99). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine weitere polydisziplinäre (allgemeininternistische,
neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung im G.___ (im
Folgenden: G.___), welche im November und Dezember 2019 durchgeführt wurde (Gutachten
vom 30. Dezember 2019, IV-Nr. 118). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht ihres Abklärungsdienstes ein (Stellungnahme
vom 12. August 2020, IV-Nr. 137). Mit Vorbescheid vom 14. August
2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 46 % die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Februar
2019 in Aussicht (IV-Nr. 138). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
10. September und 6. Oktober 2020 Einwand erheben (IV-Nr. 144
und 149). Der RAD nahm dazu am 8. Januar 2021 Stellung (IV-Nr. 151). Am
11. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gutachter des G.___ um
eine ergänzende Stellungnahme zur konsensual ermittelten Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 152). Dazu äusserten sich die Gutachter mit Eingabe vom
17. Februar 2021 (IV-Nr. 153). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 155)
und dem Rechtsdienst (Eingabe vom 12. Juli 2021, IV-Nr. 159) sowie
Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 162)
erliess die Beschwerdegegnerin am 5. April 2022 erneut einen Vorbescheid,
welcher denjenigen vom 14. August 2020 ersetzte und die Abweisung eines
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen in Aussicht
stellte (IV-Nr. 166). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. Mai
2022 erneut einen Einwand erheben (IV-Nr. 167). Mit Verfügung vom
3. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab. Die
von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Änderung der Verhältnisse sei
nicht eingetreten. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision seien nicht
erfüllt. Auf ein allenfalls gestelltes Wiedererwägungsgesuch werde nicht
eingetreten (IV-Nr. 170; Aktenseien [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
8. Juli 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung vom 3. Juni 2022 sei
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
26. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 27).
2.3 Am 5. September 2022 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese wird in der
Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 30 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
mit Neuanmeldung vom 19. Juli 2018 geltend gemachte Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dieser hängt u.a. davon ab, ob sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verfügung vom
14.
November 2016 erheblich verändert hat, was die Beschwerdeführerin
bejaht, die Beschwerdegegnerin dagegen verneint. Ein allfälliger Rentenanspruch
könnte angesichts der im Februar 2018 neu eingetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
nach bestandenem Wartejahr ab 1. Februar 2019 bestehen (Art. 28
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]; vgl. E. II. 2.1 hiernach).
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin
im Jahr 1973 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war.
1.4
Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; vgl. auch BGE 147 V 124). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
3.2
Tritt der Versicherungsträger, wie hier, auf die
Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
– abzuklären, ob eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit denjenigen
bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden
Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108).
Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung
erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu
bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des
Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2).
4.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4
S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
5.1
5.1.1
Die
Beschwerdegegnerin lehnte den neu geltend gemachten Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2022 mit der Begründung ab, die
neurologische Einschätzung im G.___-Gutachten vom 30. Dezember 2019 stelle
lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten
medizinischen Sachverhalts dar und sei somit revisionsrechtlich nicht relevant.
In einer angepassten Verweistätigkeit, wie sie die Tätigkeit als Katechetin
darstelle, bestehe deshalb nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auf die
übrigen Rügen, insbesondere diejenigen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung,
sei folglich nicht näher einzugehen (IV-Nr. 170 S. 3; A.S. 3).
5.1.2
Die
Beschwerdeführerin lässt demgegenüber beantragen, es sei ihr eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie u.a. vor, die Veränderung
der Statusfrage erfordere eine revisionsweise Überprüfung und Anpassung des
Invaliditätsgrades. Im Referenzzeitpunkt sei die (altrechtliche) gemischte
Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (von 25 %) angewendet
worden. Inzwischen seien die Kinder volljährig, weshalb die gemischte Methode zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht mehr anzuwenden sei. Die
Beschwerdeführerin wäre heute wieder vollumfänglich erwerbstätig, wenn sie in
ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt wäre. Es liege somit ein
Statuswechsel von einer teilweisen Erwerbstätigkeit und teilweisen Tätigkeit im
Aufgabenbereich zu einer Vollerwerbstätigkeit vor, weshalb eine fundierte
Prüfung der Höhe des Rentenanspruchs zu erfolgen habe (Beschwerde, S. 14 ff.).
5.2
Aufgrund
der Argumentation der Beschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin die gemischte Methode zur Anwendung
gebracht respektive eine diesbezüglich eingetretene Veränderung verneint hat.
5.2.1
Die
für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich)
entscheidende Frage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig
wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen
und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_517/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.3. und 8C_540/2021
vom 7. Februar 2022 E. 2.1., je mit Hinweisen). Diese Grundsätze
gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen
sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur
bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands, der erwerblichen
Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) und bei der Wandlung des Aufgabenbereichs, sondern auch
dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen
Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt
massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige
Rechtsstellung des Versicherten somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350
und 117 V 198 E. 3.b S. 199, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_591/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis
auf BGE 144 I 21 E. 2.2 S. 24).
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte
im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 14. November 2016) den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Anwendung der (altrechtlichen) gemischten
Methode (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Tätigkeit im Haushalt). Sie
stützte sich dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung
im Haushalt vom 27. Juli 2016, wonach sie ohne Gesundheitsschaden ausserhäuslich
in einem Teilzeitpensum von maximal 50 % arbeiten würde. Sie halte dem
selbstständig erwerbenden Ehemann den Rücken frei und nehme ihm viel ab. Es sei
für sie wichtig, dass der Haushalt in Ordnung sei, sie jeden Tag kochen und
alles neben ihrer Tätigkeit als Katechetin erledigen könne. Die 1998 geborene
Tochter H.___ besuche das Gymnasium in [...] und sei drei- bis viermal pro
Woche zum Mittagessen zu Hause; der 2001 geborene Sohn I.___ nehme alle
Mahlzeiten zu Hause ein (vgl. IV-Nr. 75 S. 3 ff.). Die 50%ige
Dispositiv
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wurde demnach damals mit der Betreuung
und Unterstützung der Familie und der Führung des Haushalts im 6½–Zimmer-Einfamilienhaus
mit Garten begründet. Als die vorliegend angefochtene Verfügung vom
3. Juni 2022 erlassen wurde, präsentierten sich die Verhältnisse der
Beschwerdeführerin jedoch grundlegend anders. Gemäss dem Situationsbericht des
Abklärungsfachmannes der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2020 erklärte
die Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall wieder als Pflegefachfrau
mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Sie lebe nun – in Trennung von
ihrem Ehemann (vgl. IV-Nr. 126, wo festgestellt wird, die Parteien lebten
seit Januar 2017 getrennt) – zusammen mit ihrem Sohn in einer 3½-Zimmer-Mietwohnung;
die Tochter sei ausgezogen und wohne in einer Wohngemeinschaft. Der Abklärungsfachmann
kam zum Schluss, unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien würde die
Beschwerdeführerin aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 %
arbeiten, auch wenn dies aus rein finanzieller Sicht nicht notwendig wäre und
in den meisten Pflegeberufen lediglich ein Pensum von 80 % angeboten werde
(IV-Nr. 137 S. 4).
5.2.3 Die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung 49-jährige Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene
Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau. Sie hat auf diesem Beruf vor der
Geburt der Kinder über längere Zeit vollzeitlich gearbeitet. Die beiden Kinder
(Jg. 1998 und 2001) sind inzwischen volljährig. Die Beschwerdeführerin lebt nunmehr
getrennt von ihrem Ehemann zusammen mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung. In
finanzieller Hinsicht wäre eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht notwendig.
Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse sowie die Angaben der
Beschwerdeführerin kann trotzdem, entsprechend der Einschätzung der
Abklärungsperson (vgl. IV-Nr. 137 S. 4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im
Rahmen eines Pensums von 100 % ausüben würde. Der Invaliditätsgrad ist daher im
Neuanmeldungsverfahren gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich (vgl.
E. II. 2.3 hiervor) zu bestimmen. Mit dem Wechsel der
Bemessungsmethode von der gemischten Methode im Verhältnis 50 zu 50, wie sie
der Verfügung vom 14. November 2016 zugrunde lag (vgl. IV-Nr. 79; E. I. 1.3
hiervor) zu einem reinen Einkommensvergleich liegt überdies ein Revisionsgrund
im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Damit erübrigt sich eine Prüfung der
von den Parteien ausführlich diskutierten Frage, ob ein solcher auch wegen
einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands gegeben sei. Der
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Februar 2019 (vgl.
E. II. 1.2 hiervor) ist daher unabhängig von der früheren Beurteilung
zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).
6. Die relevante medizinische
Aktenlage präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:
6.1 Bei
Erlass der Verfügung vom 14. November 2016 (IV-Nr. 79) stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten vom 1. Oktober
2015 (IV-Nr. 70.1). Der interdisziplinären Zusammenfassung können im
Wesentlichen folgende Diagnosen (mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) entnommen
werden: «Persönlichkeitsstörung (anankastische, asthenische, ängstliche, selbstunsichere
verletzliche und vermeidende Anteile) F61.0; Rezidivierende depressive Störung
F33.8; Status nach Operationen (1973 und 1977) eines angeborenen Herzleidens
(valvuläre und subvalvuläre Pulmonalstenose) mit aktuell mässig bis
mittelschwerer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, mit
ausgeprägter Anstrengungsdyspnoe und Schwindelbeschwerden (zunehmender
Leistungsabfall in den letzten Jahren)». Die übrigen Diagnosen (rezidivierende
depressive Störungen mit mittelgradigen und schweren depressiven Episoden,
gegenwärtig remittiert [F33.4]; Status nach embolischer transitorischer
Hirnischämie, vermutlich rechtsfrontal ohne Residuen; medikamentös supprimierte
Nervus-glossopharyngeus-Neuralgie links; Status nach Gesichtsschmerz links,
vermutlich durch trigeminoautonome Kopfschmerzen; Status nach
Tremorerscheinungen der Hände, vermutlich vom essentiellen Typ, DD pharmakogen
[Lithiumbedingt bei Lithium Dauermedikation wegen rez. depressiver Störung]; rezidivierende
Migräne [einfache Attacken]; Status nach abdominaler totaler Hysterektomie
06/2007 mit Ausräumung einer Nachblutung; Status nach Hämatomevakuation wegen
peritonealer Blutung ins Spatium retzii bei entgleister Koagulation 12/2013)
hatten nach der gutachterlichen Einschätzung keine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit.
Die
Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhalts lautete wie folgt:
Die psychiatrische Anamnese mit rezidivierenden, deutlichen depressiven
Episoden 2001, 2003 und 2008 sowie die Beschwerdefreiheit unter Lithium mit
Status nach postpartaler Depression führten zur Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung. Die Explorandin beschreibe gegenwärtig einen durchaus
stabilen Zustand, sei jedoch nicht beschwerdefrei. Es sei weiterhin von einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Beeinträchtigung von Aktivitäten im
Beruf und in den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
auszugehen. Zusätzlich zu berücksichtigen sei eine ebenfalls festzustellende
Persönlichkeitsstörung. Daher sei zu erwarten, dass unter den Bedingungen eines
belastenden Arbeitsplatzes, einer ungünstigen häuslichen Konfliktkonstellation,
bei fehlender sozialer Unterstützung und einer Verschlechterung der somatischen
Leiden eine wesentlich ungünstigere Krankheitsbewältigung bestehen würde. Der
psychische Zustand der Explorandin sei unter den derzeitigen Bedingungen gerade
eben kompensiert. Eine stärkere Belastung im Berufsleben oder im privaten
Bereich würde aber voraussichtlich bei der vorliegenden starken Vulnerabilität
bei Persönlichkeitsstörung eine Destabilisierung bewirken. Dadurch ergäben sich
qualitative und quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aber auch durch das Bestehen der
Herzerkrankung. Bei der Explorandin bestehe ein Status nach Operation eines
angeborenen Herzleidens in Form einer valvulären und subvalvulären
Pulmonalstenose. Die Operationen in den Jahren 1973 und 1977 seien zwar
erfolgreich verlaufen, allerdings zeige sich im Verlauf der kardialen Kontrollen
eine Verschlechterung. Die Pulmonalstenose sei während der gesamten Zeit
unverändert geblieben mit der Auswirkung einer mässig bis mittelschweren
residuellen Stenosierung der Pulmonalklappe. Die kardiale Situation schränke
die körperliche Belastungsfähigkeit erheblich ein, was Auswirkungen auf die
angestammte Tätigkeit einer Pflegefachfrau habe, jedoch nicht auf die
derzeitige, körperlich leichte Tätigkeit einer Katechetin. Im Weiteren wirke
sich die Therapie mit Inderal bei der Explorandin günstig auf die Migräne und
eine Tendenz zu passagerem Händetremor aus. Aktuell bestehe bei der Explorandin
kein Tremor mehr. Die derzeitige Migränefrequenz sei unter der Inderal-Therapie
gering mit ein bis zwei Attacken pro Monat, die zudem durch migränewirksame
Analgetika unterdrückt werden könnten. Leistungsbeeinträchtigungen,
insbesondere dauerhafter Art, liessen sich aus der Kopfschmerzsymptomatik nicht
ableiten.
Neurologische
Defizite der passageren Hirnischämie vom 14. März 2002 liessen sich nicht
mehr nachweisen. Sensomotorische Halbseitenstörungen seien nicht mehr
festzustellen gewesen. Es bestehe auch keine latente zentrale Hemiparese links
und keine Feinmotorikstörung der linken Hand. Kognitive
Leistungseinschränkungen seien ebenfalls nicht vorhanden. Gegen verbliebene
kognitive Leistungseinschränkungen spreche auch die nach dem hirnischämischen
Ereignis (ohne hirnsubstantielle Schäden) durchgeführte Ausbildung zur
Katechetin. Die neuralgische Symptomatik mit häufig einschiessenden,
rezidivierenden, stechend brennenden Schmerzen im Ohr- und Gesichtsbereich
links sei gemäss Dossier als Neuralgie des Nervus glossopharyngeus links und
des Nervus trigeminus links eingeordnet worden. Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit liessen sich dadurch nicht ableiten. Das MRI des Schädels habe
keine Auffälligkeiten gezeigt.
Die
interdisziplinäre versicherungsmedizinische Beurteilung der Funktionen und
Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: Bedingt durch die kardiale Erkrankung mit
eingeschränkter körperlicher Belastungsfähigkeit mit Belastungsdyspnoe und
–schwindel könnten körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt
werden. Dadurch bestehe für den Beruf einer Pflegefachfrau eine komplette
Arbeitsunfähigkeit. Unter rein kardialen Gesichtspunkten wäre der Beruf der Religionskatechetin
ohne Einschränkungen möglich. Aufgrund des psychischen Leidens in Form einer
Persönlichkeitsstörung und rezidivierender depressiver Störung ergebe sich
jedoch auch für die Tätigkeit der Religionskatechetin eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit integral von 50 %. Auch wenn die Explorandin gegenwärtig
psychisch einen durchaus stabilen Zustand beschreibe, sei sie nicht
beschwerdefrei und insbesondere nur unter den derzeitigen Bedingungen gerade
kompensiert. Eine stärkere Belastung im Berufsleben oder auch im privaten
Bereich würde bei der vorliegenden starken psychischen Vulnerabilität eine
Destabilisierung bewirken. Die Explorandin könne auch Tätigkeiten, bei denen
sie mit Stress und Krisensituationen in Berührung komme, nicht durchführen. Auch
Veränderungen der täglichen Routine und der Tagesstrukturierung könnten nur
eingeschränkt toleriert werden. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck und in
Wechselschichten sowie mit erhöhten psychischen Anforderungen sollten nicht
zugemutet werden. Ferner könne die Explorandin keine Tätigkeiten mit erhöhten
Anforderungen an das Gleichgewicht durchführen und auch keine Tätigkeiten mit
Verletzungsgefahr im Hinblick auf die dauerhafte Antikoagulation.
6.2
6.2.1 RAD-Arzt
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in
seiner Aktennotiz vom 28. April 2016 im Wesentlichen fest, die Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung sei aktenanamnestisch gut abgestützt.
Es sei jedoch nicht zulässig, die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (F61.0) zu stellen und daraus auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rein psychiatrischer Sicht zu schliessen.
Es sei nicht völlig auszuschliessen, dass allenfalls gewisse akzentuierte
Persönlichkeitszüge vorhanden seien, doch könnte allein daraus bei gleichzeitig
seit langem stabil remittierter Depression keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 73).
6.2.2 RAD-Ärztin
Dr. med. K.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2016 aus, bis
auf das psychiatrische Teilgutachten könne zur Beurteilung der aktuellen
medizinischen Situation auf die neurologischen, internistischen und
kardiologischen Teilgutachten des D.___-Gutachtens vom 1. Oktober 2015
verwiesen werden. Aus der vorerwähnten (vgl. E. II. 6.2 hiervor)
wiedergegebenen Aktennotiz des RAD-Psychiaters sei ersichtlich, dass sich aus
psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit der Explorandin ergebe. Der
neurologische Teilgutachter habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Explorandin
sowohl in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachkraft als auch in einer
Verweistätigkeit attestiert. Der internistische und der kardiologische
Gutachter sähen die Explorandin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 %
eingeschränkt, in der Verweistätigkeit als Katechetin sei sie zu 100 %
arbeitsfähig. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der
von ihr ausgeübten Verweistätigkeit als Katechetin von 100 %
(IV-Nr. 74).
6.3 Vom 1. März 2018 bis 20. Juni
2018 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der psychiatrischen
Privatklinik E.___ AG auf. Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2018, verfasst, von
Dr. med. L.___, Oberärztin, und lic. phil. M.___, Psychologin) werden
die folgenden Diagnosen gestellt: «Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2);
Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)». In der Gesamtbeurteilung wurde
ausgeführt die Patientin habe in einer ersten Phase an einem
störungsspezifischen Therapieprogramm zur Behandlung von depressiven
Erkrankungen teilgenommen, wovon sie habe profitieren können. Anfänglich sei
die Patientin sowohl in der Klinik als auch zu Hause massiv überfordert
gewesen. Schrittweise habe sie die Sicherheit verstärken und positive
Erfahrungen machen können, obwohl sie weiterhin sehr unsicher sei hinsichtlich
der Bewältigung des Alltags. Sie sei bei ihrem Austritt weiterhin sehr
erschöpft und niedergestimmt gewesen. Die Patientin sei am 20. Juni 2018
nach Hause ausgetreten und werde auf das neue Schuljahr mit einer Lektion
wieder einsteigen. In Absprache mit dem Vorgesetzten werde dann eine Erhöhung
der Stunden, bei ausreichender Stabilität, kurzfristig möglich sein. Ab dem
25. Juni 2018 seien ambulante Gespräche geplant. Die bevorstehende
Scheidung mit finanziellen Sorgen habe einen Einfluss auf die Schwere der
Depression; sie befürchte eine Kampfscheidung. Die Arbeit als Katechetin
erfordere volle Konzentration und Einsatzbereitschaft, was zurzeit noch nicht
im bisherigen Ausmass möglich sei. In reduziertem Ausmass sollte ein
Wiedereinstieg ab Schuljahresbeginn möglich sein. Der Druck, unter welchen sich
die Patientin setze, wäre auch bei einer anderen Tätigkeit erhöht, weshalb der
Einstieg in diesem ihr bekannten Bereich ideal sei. Es werde ein
kontinuierlicher Anstieg der Prozente angestrebt (IV-Nr. 90 S. 2 ff.;
vgl. auch Bericht vom 6. Juli 2018, IV-Nr. 118.9 S. 14 ff.).
6.4 Vom 22. Januar bis 12. April
2019 war die Beschwerdeführerin in den F.___, [...], hospitalisiert. Die
psychiatrische Diagnose lautete auf «Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.1)». Ziel der
aktuellen Hospitalisation sei die medikamentöse Einstellung und Stabilisierung
gewesen. Psycho- und milieutherapeutisch sei die Vermittlung von
Stabilisierungstechniken erfolgt. Die depressive Symptomatik sei bis auf eine
leichte Symptomatik remittiert. Aufgrund der aktuellen psychosozialen
Belastungen (Trennungssituation) sei es vor dem Austritt wieder zu
Stimmungsschwankungen gekommen, sodass eine flankierende Nachbehandlung mit
Psychotherapie und Psychiatriespitex zur Aufrechterhaltung der neuen
Umgangsmuster und nach Bedarf, bei Stabilisierung der äusseren Situation, zur
späteren Bearbeitung möglicherweise aufrechterhaltender, besonders mit den
somatischen Belastungen verbundener biographisch erworbener Muster indiziert sei.
Die Patientin sei frei von Selbst- und Fremdgefährdung in die ambulante
Nachbehandlung ausgetreten (Austrittsbericht vom 24. April 2019, IV-Nr. 99).
6.5 Im Zwischenbericht des N.___,
Klinik für Neurologie (Dr. med. O.___, Chefarzt Neurologie), vom
16. Mai 2019 wurden folgende Diagnosen (ICD-10) angegeben: «1. Glossopharyngeus-
und Trigeminusneuralgie links (G 50.0 + 52.1) mit/bei normaler
Magnetresonanztomographie, aktuell: weitgehend stabile Situation unter
Pregabalin und Duloxetin; 2. Endogene Depression mit/bei Hospitalisation
in der Klinik E.___ in [...] 02-04/2017, aktuell 2-malige stationäre
Medikamenteneinstellung; Beginn einer Therapie mit Lithium; 3. Rückläufige
Läsion des Plexus brachialis links (G 54.0) mit/bei traumatisch im Rahmen
der Schulterverletzung, aktuell nur noch residuelle Reflex-Asymmetrie
feststellbar, elektrophysiologisch normale Neurographien, aktuell nur noch
intermittierende Beschwerden; 4. Chronisches Vorhofflimmern bei
kongenitaler Kardiopathie mit/bei oraler Antikoagulation mit Marcoumar».
Dr. med. O.___ nahm zur Arbeitsfähigkeit der Patientin wie folgt Stellung:
Nach wie vor bestehe eine nicht gefestigte Situation seitens der psychischen
Dekompensation mit schwerer depressiver Episode sowie Angst- und Panikzuständen
aufgrund einer psychischen Belastungssituation im Jahr 2018. Es sei eine
erneute stationäre Betreuung und Medikamentenumstellung notwendig gewesen.
Hierunter hätten die Schmerzen seitens der Trigeminus-Neuralgie einen stark
wechselhaften Verlauf gezeigt. Er, Dr. med. O.___, habe keine
Medikamentenanpassungen vorgenommen. Die potentiellen Interaktionen v.a. mit
dem Lithium seien problematisch. Weiterhin stünden Erschöpfbarkeit seitens der
depressiven Episode und die Aufmerksamkeits- und leichten Gedächtnisstörungen
seitens des Pregabalin im Vordergrund, was die Belastbarkeit und die
Leistungsfähigkeit betreffe. Die Patientin sei hinsichtlich des
Arbeitsversuches vor allzu raschen Schlussfolgerungen gewarnt worden. Bereits
jetzt sei die Herausforderung, den Alltag zu meistern, keine
Selbstverständlichkeit. Bereits zurzeit der Trigeminus-Neuralgie sei erst nach
Schmerzkontrolle und Therapieanpassung eine maximale Arbeitsfähigkeit von
50 % möglich geworden. Aktuell komme dieses Pensum nicht in Frage und auch
die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Ausmass von 30 % sei nicht
realistisch, bevor nicht eine Stabilisierung sowohl der Depression als auch der
neuropathischen Schmerzen erfolgt sei. Insbesondere müsse die bevorstehende
Gerichtsverhandlung im Juli 2019 abgewartet werden, bevor an eine versuchsweise
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gedacht werde (IV-Nr. 100 S. 2 f.,
vgl. auch IV-Nr. 102 bzw. 118.9 S. 9 ff. und neurologische
Sprechstundenberichte vom 7. Januar und 29. Oktober 2019,
IV-Nr. 118.9 S. 5 ff.; vgl. auch den früheren Bericht vom 25.
September 2018, IV-Nr. 97).
6.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. August
2019 fest, auch nach dem erneuten dreimonatigen stationären Aufenthalt sei eine
weitere Steigerung des Pensums über die aktuell geleisteten 25 % nicht
möglich, da weiterhin eine erhöhte Erschöpfbarkeit bzw. Konzentrationsstörungen
bestünden und auch die Kopfschmerzen und die Schmerzen von Seiten der bekannten
Trigeminusneuralgie medikamentös nicht zufriedenstellend hätten behandelt
werden können. Die Arbeitsfähigkeit könne nur im interdisziplinären Diskurs
festgestellt werden. Einerseits liege eine seit etwa Anfang 2018
verschlechterte psychische Situation vor, wobei jeweils durch die stationären
Aufenthalte und die erneute Installation von Lithium als Antidepressivum
bezüglich der depressiven Symptomatik eine zumindest weitgehende Remission habe
erzielt werden können. Neu sei jedoch wieder eine Verschlechterung der
bekannten Schmerzproblematik von Seiten der Trigeminusneuralgie hinzugekommen.
Zusätzlich werde die affektive Symptomatik und Schmerzsituation möglicherweise
auch durch die schwierige psychosoziale Situation aufrechterhalten
(Trennungssituation, anstehende bzw. inzwischen stattgefundene
Gerichtsverhandlung). Die beobachteten neurokognitiven Einschränkungen
(Verlangsamung, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung)
könnten in diesem Gesamtkontext verschiedene Ursachen haben (durch die
Depression, Schmerzproblematik, Medikamentennebenwirkung; sie seien aber auch
im Zusammenhang mit der somatischen Vorgeschichte, d.h. dem Status nach
ischämischem cerebrovaskulärem Insult zu diskutieren) und müssten
interdisziplinär interpretiert werden. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 14. November 2016 sei
überwiegend wahrscheinlich. Der genaue Verlauf und die aktuelle Situation
müssten jedoch durch eine Begutachtung abgeklärt werden (IV-Nr. 105).
6.7 Aus dem Bericht des B.___, Universitäres
Herzzentrum, vom 29. November 2019 gehen die kardiologischen Diagnosen «Kombinierte,
valvuläre, subvalvuläre und wahrscheinlich supravalvuläre Pulmonalstenose»
sowie «Erhöhte Office-Blutdruckwerte, ED 11/2019» hervor. Im Rahmen der
Beurteilung wurde angegeben, die Patientin berichte zwar subjektiv über eine
leichte Abnahme der Leistungsfähigkeit, die objektiven echokardiographischen
und spiroergometrischen Befunde seien aber sehr stabil. Das NT-proBNP als
kardialer Funktionsparameter sei weiterhin im Normbereich. Die Episoden von
Herzrasen seien sehr selten. Über die letzten Jahre sowie auch anlässlich der
Sprechstundentermine hätten sich grenzwertig erhöhte Office-Blutdruckwerte
dokumentieren lassen, hierfür sei der Patientin eine 24-Stunden-Blutdruckmessung
nahegelegt worden. Ausser den klinischen/echokardiographischen
Intervallkontrollen bestehe aktuell kein diagnostisch und/oder therapeutischer
Handlungsbedarf (IV-Nr. 116).
7.
7.1 Dem polydisziplinären (allgemeininternistischen,
neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) G.___-Gutachten vom
30. Dezember 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am
13. und 19. November sowie 2. und 11. Dezember 2019 untersucht wurde.
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. St.n.
rechtshemisphärischem zerebrovaskulärem Insult am 14.03.2002, residuell mit:
leichter sensomotorischer Hemisymptomatik links, Poststroke-Fatigue,
postischämischer Cephalea, mit episodischem Spannungskopfschmerz,
intermittierenden migräniformen Exazerbationen; 2. Glosso-pharyngeusneuralgie
links (ED 2008); 3. Trigeminusneuralgie links (ED 2013); 4. Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4); 5. Aktuell
subsyndromale Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
(F43.23), gegenwärtig weitgehend stabilisiert; 6. Leichte bis
mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung». Die weiteren gestellten Diagnosen
(7. Status nach Tonsillektomie; 8. Appendektomie;
9. Hysterektomie mit Komplikationen und Nachblutung; 10. St.n.
Herzfehler mit operativem Eingriff, 1 x jährliche Kontrolle, von dieser Seite
her beschwerdefrei; 11. Probleme in Beziehung zum Ehepartner (Z63.0),
aktuell in Trennung und in Vorbereitung auf eine Kampfscheidung mit
kontinuierlichen Rechtsstreitigkeiten ums Geld; 12. Sonstige näher
bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (Z60.8), Schwierigkeiten
mit dem Aufziehen einer Tochter, welche über Jahre schwer anorektisch war)
haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde/Diagnosen wurde dargelegt, es sei hier nachvollziehbar von einer leistungseinschränkenden
Poststroke-Fatigue auszugehen, mit reduzierter Belastbarkeit und vorzeitiger
Erschöpfbarkeit. Rein neuropsychologisch wäre theoretisch aufgrund der
aktuellen Befunde eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
begründen, wobei sich dies aufgrund der verminderten zeitlichen Belastbarkeit
(keine ganzen Arbeitsschichten möglich) im Pflegeberuf kaum umsetzen liesse.
Aus neurologischer Sicht zeige sich, dass Ressourcen vorhanden seien, welche
die Exploration neben der Teilzeit-Erwerbstätigkeit auch in den
nicht-erwerbsbezogenen Lebensbereichen nutze. Es ergäben sich aber Hinweise für
Einschränkungen auch in den nicht-erwerbsbezogenen Lebensbereichen. Die
Explorandin sei sicher leistungsorientiert und pflichtbewusst. Sie fühle sich
aktuell von ihrem Mann, der für die Familie finanziell nicht in diesem
verpflichtenden Ausmass aufkommen müsse, hintergangen und erlebe sich in ihren
langjährigen Bemühungen als Ehefrau und Mutter in Frage gestellt. Die Explorandin
verfüge über ein durchschnittliches kognitives Gesamtniveau mit überwiegend
intakten Funktionen. Den bestehenden Defiziten könne mit einer Anpassung der
äusseren Anforderungen und durch ein angepasstes Verhalten begegnet werden. Die
Explorandin sei in alltäglichen Belangen selbstständig und gehe auch
ausserberuflichen Aktivitäten nach. Ebenso sei sie mit angepasstem Verhalten
dazu in der Lage, Auto zu fahren.
Zur Konsistenz wurde angegeben, aus
neurologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen. Das Verhalten der
Explorandin sei adäquat, es bestünden keine Hinweise für eine
Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation. Aus der Aktenlage und
der Exploration ergebe sich, dass sachgerechte umfangreiche Behandlungen
durchgeführt worden seien und dass die Therapie-Adhärenz der Explorandin
gegeben sei. Es bestünden aktuell aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkungen des Aktivitätenniveaus. Ein Leidensdruck lasse sich aktuell
kaum feststellen. Die geklagten Symptome der raschen Ermüdbarkeit bei Anstrengung
liessen sich in der 1¾ Stunden dauernden Untersuchung nicht feststellen.
Insofern seien ihre Müdigkeitsangaben nicht ganz konsistent. Hinweise auf
Inkonsistenzen bestünden aus rein neuropsychologischer Sicht keine, weder in
der Verhaltensbeobachtung, noch in den psychometrischen Testbefunden, noch in
Bezug auf die aus dem Alltag geschilderten Aktivitäten.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde Folgendes angegeben: Die Explorandin sei diplomierte
Krankenpflegefachfrau. Sie habe während Jahren auf verschiedenen
Spitalabteilungen im Vollzeitpensum gearbeitet. Nach der ersten Geburt im Jahr
1998 habe sie das Arbeitspensum auf 50 bis 70 % reduziert. Nach der
zweiten Geburt im Jahr 2001 habe sie einen Mutterschaftsurlaub bezogen. Kurz
vor dem geplanten beruflichen Wiedereinstieg habe sie im Jahr 2002 den
Schlaganfall erlitten. Die beruflichen Wiedereinstiegversuche in der
angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau in Teilzeitpensen von 30 bis
40 % hätten sich als überfordernd erwiesen und abgebrochen werden müssen.
Von 2010 bis 2013 habe die Explorandin eine Zweitausbildung zur Katechetin
absolviert und sei seit dem 1. August 2010 bei der Römisch-katholischen
Kirchgemeinde [...] in einem 50%-Pensum als Katechetin angestellt. Sie erteile
Religionsunterricht in der Schule und in der Pfarrei und beteilige sich an den
Gottesdienstvorbereitungen. Das 50%-Pensum habe im Verlauf aus gesundheitlichen
Gründen nicht durchgehend aufrechterhalten werden können. Bereits zur Zeit der
Trigeminusneuralgie habe sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % erst
nach der Schmerzkontrolle und Therapieanpassung erreichen können. Infolge der
Restbeschwerden mit belastungsakzentuierten Kopfschmerzen und
Fatigue-Symptomatik und einer psychosozialen Belastungssituation bei
Kampfscheidung sei es Anfang 2018 zu einer depressiven Reaktion mit
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gekommen. Im August 2019 sei der berufliche
Wiedereinstieg als Katechetin erfolgt, zunächst in einem 20%-Pensum; geplant
sei eine Steigerung des Pensums auf 30 %. Der behandelnde Neurologe
Dr. med. O.___ habe in seinem Bericht vom 16. Mai 2019 die Wiederaufnahme
der Arbeitstätigkeit in einem 30 %-Pensum als nicht realistisch erachtet,
so lange nicht eine Stabilisierung sowohl hinsichtlich Depression als auch
neuropathischer Schmerzen eingetreten sei. Aus gutachterlicher Sicht könne
dieser hohe Einschränkungsgrad mit rein neurologischen Faktoren nicht begründet
werden. Der behandelnde Neurologe habe in seiner Einschätzung auch psychische
Faktoren berücksichtigt. Der neurologische Vorgutachter (polydisziplinäres D.___–Gutachten
vom 1. Oktober 2015) sei zum Schluss gekommen, dass aus seiner Sicht keine
neurologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dieser
Einschätzung könne aus aktueller Sicht nicht zugestimmt werden. Der
neurologische Vorgutachter habe weder die residuellen Funktionseinschränkungen
des Schlaganfalls noch die Auswirkungen der verschiedenen Kopfschmerzsyndrome
berücksichtigt; aus der Anamnese und der Aktenlage sowie dem Verhalten der
Explorandin ergäben sich konsistent die dargelegten Funktionseinschränkungen. In
der seit dem Jahr 2010 ausgeübten Tätigkeit als Katechetin bestehe aus
gutachterlich-neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, bezogen
auf ein 100%-Pensum. Diese Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
sei begründet mit der Poststroke-Fatigue, der Migräne und den Neuralgien. Die
Diagnosen begründeten eine zeitlich reduzierte Belastbarkeit, eine vorzeitige
Erschöpfung und einen erhöhten Pausenbedarf. Die residuelle leichte
Hemisymptomatik links wirke sich bei länger dauernden körperlichen Belastungen einschränkend
aus, was bei der Tätigkeit als Katechetin indessen nicht massgeblich ins
Gewicht fallen dürfte, in der früher ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau
hingegen schon. In der Tätigkeit als Pflegefachfrau wäre aus neurologischer
Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % gegeben,
bezogen auf ein 100%-Pensum. Die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
unter neurologischen Gesichtspunkten gelte sicher ab dem Zeitpunkt der
aktuellen Begutachtung, retrospektiv könne sie arbiträr ab dem
Referenzzeitpunkt 2016 angenommen werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die
Explorandin aus psychiatrischer Sicht bezogen auf ein 50%-Pensum als Katechetin
10 % arbeitsunfähig. Sie könne das 50%-Pensum verrichten. Am besten wäre,
sie würde 10 % weniger arbeiten und einem 40%-Pensum nachgehen. Auch aus
psychiatrischer Sicht sei die gleiche Einschränkung wie 2016 anzunehmen. Nach
eingehender Konsensbesprechung komme man zum Schluss, dass gegenüber dem
Referenzzeitpunkt 2016 keine Änderung eingetreten sei und der Explorandin
bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde
angegeben, die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Katechetin sei angepasst. Es
könne keine anderweitige Tätigkeit bezeichnet werden, in welcher eine über
50 % hinausgehende Arbeits-/Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre (IV-Nr. 118.2
S. 8 ff.).
7.2 Den Teilgutachten in den
einzelnen Fachdisziplinen lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen:
7.2.1 Der allgemein-internistische Teilgutachter,
Dr. med. Q.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte keine Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnosen «Status nach
Tonsillektomie», «Appendektomie», «Hysterektomie mit Komplikationen und
Nachblutung» sowie «St.n. Herzfehler mit operativem Eingriff, 1x jährliche
Kontrolle, von dieser Seite her beschwerdefrei» haben nach seiner Einschätzung
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 118.5 S. 11).
7.2.2 Im neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie (Untersuchung vom
19. November 2019), wurden die Diagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) «1. St.n. rechtshemisphärischem zerebrovaskulärem Insult
am 14.03.2002, residuell mit: leichter sensomotorischer Hemisymptomatik links,
Poststroke-Fatigue, postischämischer Cephalea, mit episodischem Spannungskopfschmerz,
intermittierenden migräniformen Exazerbationen»,
«2. Glossopharyngeusneuralgie links (ED 2008)» und
«3. Trigeminusneuralgie links (ED 2013)» gestellt. Die Explorandin habe am
14. März 2002 einen rechtshemisphärischen zerebrovaskulären ischämischen
Insult mit leichter Hemisymptomatik links erlitten. Anlässlich der initialen
Abklärung sei auch eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden,
mit der Beurteilung einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen
Minderfunktion. Im Verlauf sei es zu einer ordentlichen, aber nicht
vollständigen Rückbildung der Hemisymptomatik links gekommen. Anlässlich der
aktuell im gutachterlichen Rahmen durchgeführten neurologischen Untersuchung
zeige sich eine diskrete Hemisymptomatik links. Diese wirke sich bei normaler
Alltagsbelastung nicht relevant einschränkend aus. Bei längerer körperlicher
Belastung könne es aber zu einer vorzeitigen Ermüdung kommen. Massgeblicher
wirke sich eine seit dem Schlaganfall bestehende Fatigue-Symptomatik aus mit
vermehrter Ermüdbarkeit und reduzierter Belastbarkeit. In der Fachliteratur sei
das Auftreten einer Poststroke-Fatigue gut dokumentiert als nicht seltene
residuelle Folgeerscheinung bei Patienten, die einen Schlaganfall erlitten
hätten. Das Verhalten der Explorandin sei adäquat, sie schildere ihre
Beschwerden und Einschränkungen sachlich und differenziert; man finde keine
Hinweise auf eine Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation. Massgeblich
imponiere im vorliegenden Fall vor allem eine motorische Fatigue, mit
belastungsabhängig vorzeitiger Erschöpfung und längerem Erholungsbedarf.
Bezüglich der kognitiven Funktionen berichte die Explorandin über eine
massgebliche Besserung der initial vorhandenen Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen. Als weiterer leistungslimitierender Faktor sei eine
ebenfalls im Anschluss an den Schlaganfall aufgetretene Kopfschmerzsymptomatik
zu nennen. Es handle sich definitionsgemäss um eine postischämische Cephalea; die
beschriebene Semiologie entspreche einem episodischen Spannungskopfschmerz mit
intermittierend aufgepfropften migräniformen Exazerbationen. Diese
migräniformen Exazerbationen träten in unterschiedlicher Frequenz auf, ca.
zweimal wöchentlich bis zweimal monatlich, mit jeweils erheblicher Funktionseinschränkung
während ein bis zwei Tagen. Überdies seien zusätzlich im weiteren Verlauf
aufgetretene neuralgiforme Kopfschmerzen zu erwähnen, wahrscheinlich ohne
ursächlichen Zusammenhang mit dem 2002 erlittenen Schlaganfall. Es handle sich
einerseits um eine ca. 2008 aufgetretene Glossopharyngeusneuralgie links und
eine erstmals 2013 in den Akten erwähnte Trigeminusneuralgie links.
Diesbezüglich stehe die Explorandin in kompetenter neurologischer Behandlung
bei Dr. med. O.___. Unter der Medikation mit Pregabalin und zeitweise auch
mit Carbamazepin sei es intermittierend zu deutlichen Besserungen der
Neuralgien gekommen. Es sei aber im Verlauf auch immer wieder zu Rückfällen
gekommen, auch dies teilweise belastungsakzentuiert. Eine zerebrale
MRI-Abklärung habe keine Hinweise auf eine strukturell fassbare Ursache der
Neuralgien ergeben, insbesondere habe ein Gefäss-Nerven-Kontakt nicht
nachgewiesen werden können. Es sei hier nachvollziehbar von einer leistungseinschränkenden
Poststroke-Fatigue auszugehen, mit reduzierter Belastbarkeit und vorzeitiger
Erschöpfbarkeit. Teilweise sei diese Fatigue möglicherweise auch durch
medikamentöse und durch psychische Faktoren mitbeeinflusst.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde dargelegt, der behandelnde Neurologe Dr. med. O.___ habe
in seinem letzten Bericht vom 16. Mai 2019 die Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit in einem 30%-Pensum als nicht realistisch erachtet, solange nicht
eine Stabilisierung sowohl hinsichtlich der Depression als auch der
neuropathischen Schmerzen eingetreten sei. Aus gutachterlicher Sicht könne
dieser hohe Einschränkungsgrad mit rein neurologischen Faktoren nicht begründet
werden. Der behandelnde Neurologe berücksichtige in seiner Einschätzung auch
psychische Faktoren. Gemäss dem neurologischen D.___-Vorgutachter liege keine
neurologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Dieser
Einschätzung könne aus aktueller Sicht nicht zugestimmt werden. Der
neurologische Vorgutachter berücksichtige weder die oben dargelegten
residuellen Funktionseinschränkungen des Schlaganfalls noch die Auswirkungen
der verschiedenen Kopfschmerzsyndrome; aus der Anamnese und der Aktenlage sowie
dem Verhalten der Explorandin ergäben sich konsistent die dargelegten
Funktionseinschränkungen. Als angestammte Tätigkeit sei die seit dem Jahr 2010
ausgeübte Tätigkeit als Katechetin zu bezeichnen. In dieser Tätigkeit bestehe
aus gutachterlich-neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Diese Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei begründet mit der
Poststroke-Fatigue, der Migräne und den Neuralgien. Diese Diagnosen begründeten
eine zeitlich reduzierte Belastbarkeit, eine vorzeitige Erschöpfung und einen
erhöhten Pausenbedarf. Die residuelle leichte Hemisymptomatik links wirke sich
bei länger dauernden körperlichen Belastungen einschränkend aus, was bei der
Tätigkeit als Katechetin indessen nicht massgeblich ins Gewicht fallen dürfte,
in der früher ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau hingegen schon. In dieser
Tätigkeit wäre aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 60 % zu beziffern. Im D.___-Vorgutachten sei die
früher angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau als nicht mehr zumutbar
bezeichnet worden. Diese Einschätzung sei nachvollziehbar, sie sei aber
massgeblich mit kardiologischer Begründung erfolgt. In der aktuellen
Begutachtung sei ein Kardiologe nicht beteiligt; demnach sei diesbezüglich die
kardiologische Einschätzung im früheren D.___-Gutachten massgebend, wonach in
der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Pflegefachfrau keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die vorgenommene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit unter neurologischen Gesichtspunkten gelte sicher ab dem Zeitpunkt
der aktuellen Begutachtung, retrospektiv könne sie arbiträr ab dem
Referenzzeitpunkt 2016 angenommen werden. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit als
Katechetin sei aus neurologischer Sicht angepasst. Es könne keine anderweitige
Tätigkeit bezeichnet werden, in welcher eine über 50 % hinausgehende
Arbeits-/Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre (IV-Nr. 118.8 S. 20 ff.).
7.2.3 Der neuropsychologische
Teilgutachter lic. phil. S.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (Untersuchungen
vom 11. und 13. Dezember 2019) stellte fest, gesamthaft entsprächen die
erhobenen Befunde einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen
Funktionsstörung. Im Vordergrund stehe eine erhöhte kognitive Ermüdbarkeit, was
sich psychometrisch insbesondere bei der Prüfung länger dauernder, konzentrativ
belastender Anforderungen darstelle. Zusätzlich bestünden Defizite in
exekutiven Funktionen sowie im Verarbeitungstempo. Die Validität der Befunde
sei gegeben, Hinweise auf eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft ergäben
sich in keiner Weise, weder in der Verhaltensbeobachtung, noch in den
psychometrischen Befunden. Ursächlich sei die festgestellte neuropsychologische
Funktionsstörung überwiegend wahrscheinlich einzuordnen im Rahmen des im März
2002 erlittenen cerebrovaskulären Insults (CVI), wie dies bereits anlässlich
der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2002 festgestellt worden sei. Belastende
psychosoziale Faktoren könnten das vorliegende Leistungsprofil nicht erklären.
Dass sich die Medikation neben einer direkten krankheitsbedingten Fatigue
ungünstig auswirken könne, sei nicht auszuschliessen. Kopfschmerzen seien im
Verlauf der Untersuchung nicht beklagt worden und es seien auch keine
Schmerzzeichen zu beobachten gewesen, sodass dieser potentiell hinderliche
Faktor in Bezug auf die in der Untersuchung festgestellten Defizite von
untergeordneter Bedeutung sei. Eine depressive Verstimmung (als Mitursache der
teilweisen Verlangsamung und Ermüdung) bestehe gemäss aktuellem psychiatrischem
Fachgutachten aktuell nicht und lasse sich auch im Rahmen der Untersuchung im
Verhalten nicht beobachten. Neuropsychologisch-therapeutische Massnahmen seien
nicht erforderlich. Es gehe um eine optimale Anpassung, wozu die Explorandin in
der Lage sei. Die Explorandin verfüge über ein durchschnittliches kognitives
Gesamtniveau mit überwiegend intakten Funktionen. Den bestehenden Defiziten
könne mit einer Anpassung der äusseren Anforderungen und durch ein angepasstes
Verhalten begegnet werden. Die Explorandin sei in alltäglichen Belangen
selbstständig und gehe auch ausserberuflichen Aktivitäten nach. Ebenso sei sie
mit angepasstem Verhalten dazu in der Lage, Auto zu fahren.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde dargelegt, die Explorandin sei ursprünglich gelernte
Pflegefachfrau. Sie habe versucht, diese Tätigkeit nach dem CVI 03/2002 wieder
aufzunehmen, was misslungen sei. Im D.___-Gutachten vom 1. Oktober 2015
sei sie ohne Berücksichtigung einer neuropsychologischen Funktionsstörung für
diese Tätigkeit als arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Rein neuropsychologisch
wäre theoretisch aufgrund der aktuellen Befunde eine mittelgradige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Im Beruf als Katechetin sei
eine Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit möglich, mit angepasster Einteilung von
Belastungs- und Ruhephasen. Die zu leistenden Arbeitsstunden seien teilweise
frei einteilbar (Administration, Unterrichtsvorbereitung). Rein
neuropsychologisch begründeten die erhöhte kognitive Ermüdbarkeit sowie ein
leicht erhöhter Zeitaufwand bzw. eine leicht verminderte Effizienz (Kontrolle
in Bezug auf Konzentrationsfehler, Verlangsamung bei Vorbereitungsarbeiten,
Planung bei ungewohnten Anforderungen) eine mittelgradige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Eine neuropsychologische Funktionsstörung sei dokumentiert
seit dem CVI 03/2022. Dieser habe sich gemäss Bericht der D.___ vom
1. Oktober 2015 (mit unklarer Grundlage) zwischenzeitlich erholt. Dass
dieser nun wieder neu hervortrete, erscheine unwahrscheinlich. Es sei davon
auszugehen, dass eine neuropsychologische Funktionsstörung mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit seit dem CVI 03/2022 bestehe, im Ausmass zu keinem
Zeitpunkt weniger ausgeprägt als aktuell (IV-Nr. 118.7 S. 17 ff.).
7.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH
(Untersuchung vom 2. Dezember 2019) gab die Beschwerdeführerin an, nach
ihrer Hospitalisation in der Privatklinik E.___ AG habe sie im August 2018
teilzeitlich als Katechetin wieder zu arbeiten begonnen. Ende 2018 sei ihre
Energiereserve wieder aufgebraucht gewesen, weswegen sie sich im Februar 2019
für zehn Wochen in der Psychosomatik im U.___ habe hospitalisieren lassen
müssen (Hospitalisation in den F.___ [...] vom 22. Januar bis
12. April 2019; vgl. IV-Nr. 99). Ab Juni 2019 arbeite sie wieder
Teilzeit. Sie habe nach den Sommerferien 2019 zwei Klassen übernommen, dann
drei Klassen und auch noch Sitzungen dazu. Im Moment arbeite sie 20 %
ihres 50%-Pensums. Ihr Ziel sei, zu 30 % als Katechetin zu arbeiten, mehr
sei für sie nicht realistisch. Zum arbeitsbezogenen Beschwerdebild wurde
dargelegt, die Explorandin befürchte, dass ihr alles wieder zu viel werde, wenn
sie wieder in einem vollen Pensum (d.h. zu 50 %) als Katechetin zu
arbeiten beginne.
Bei der Befunderhebung wurde angegeben,
die Explorandin berichte lediglich über gewisse finanzielle Zukunftsängste
wegen der ungewissen Scheidungssituation. Stimmung und Affekt seien aufgehellt,
heiter, insbesondere bestünden keine Hinweise auf eine generalisierte
Angststörung, wie dies in der Klinik E.___ angenommen worden sei. Die
Explorandin zeige angedeutet eine geringe Tendenz zum katastrophisierenden
Wahrnehmen, indem sie sich einerseits vor allem wegen körperlicher Krankheiten
stark beeinträchtigt fühle, andererseits wegen ihrer aktuellen psychosozialen
Situation in der ungewissen Scheidungssituation. Insbesondere fühle sie sich
enorm überfordert durch die jahrelangen Bemühungen, die sie im Zusammenhang mit
ihrer anorektischen Tochter habe aufbringen müssen. Dennoch sei die Explorandin
vollkommen realistisch in ihren Einschätzungen, sie habe eine gute
Distanzierungsfähigkeit erreicht. Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine
depressive Symptomatik mehr, diese sei remittiert. Hinweise auf eine
Angststörung seien nicht vorhanden. Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit seien
vollkommen intakt. Die Gedächtnisleistungen seien gut. Die Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten auf «rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)» und «aktuell subsyndromale
Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23),
gegenwärtig weitgehend stabilisiert».
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung wurde dargelegt, im Vordergrund stehe eine rezidivierende
depressive Störung, wobei die Explorandin gegenwärtig unter Antidepressiva und
mit der Einnahme von Lithium affektiv gut eingestellt sei und sich emotional
wieder soweit stabil fühle bis auf die psychosozial belastenden Momente mit
ihrem Ehegatten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die eigenen
rezidivierend auftretenden körperlichen Erkrankungen, auch die psychischen
Belastungen mit der anorektischen Tochter, zunehmend dazu geführt hätten, dass
die Explorandin in Krisenmomenten episodisch immer wieder depressiv auslenke.
Dies sei 2018 geschehen und erneut 2019. Es könne gesichert von einer
rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, ebenso, dass sie sich
immer wieder davon zu erholen vermöge durch entsprechende Verhaltenstherapie.
Auch aktuell könne kein wesentlich depressiver Zustand mehr ausgemacht werden;
klinisch bestehe nicht einmal eine leichte Depression. Ihre
psychopathologischen Klagen seien eher unspezifischer Natur. Sie berichte über
schnellere Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit nach Anstrengung körperlicher
oder geistiger Art. Sie beschreibe sich als dünnhäutig, lärm- und
lichtempfindlich sowie vermindert anstrengungsfähig und rascher müde nach
Anstrengung. Sie berichte somit über gewisse neurasthenische Symptome, die
offenbar immer wieder aufträten und zu depressiven Symptomen auslenken könnten.
Die Explorandin zeige keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Selbst
akzentuierte Persönlichkeitszüge könnten nicht in einem pathologischen Ausmass
ausgemacht werden. Dass die Explorandin sich rasch verletzt und enttäuscht
fühle, sei nachvollziehbar und könne nicht als pathologische Copingstrategie
gewertet werden. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung hätten sich weder im
Längsverlauf noch aktuell finden lassen. Auch die von der Privatklinik E.___
festgestellte generalisierte Angststörung lasse sich überhaupt nicht
bestätigen. Eine Teilarbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lasse sich
nur in einem geringen Ausmass begründen. Die Explorandin habe viele Ressourcen,
sie unternehme viel. Sie kümmere sich um ihre Familienmitglieder und habe
Freunde. Sie habe einen Hund und fahre Auto. Sie sei aufgeweckt und
interessiert an der Arbeit mit ihren Kindern. Sie sei auch sehr interessiert,
mehr über Anorexie zu erfahren, obwohl sie sich dort bereits als Spezialistin
erlebe. Aus psychiatrischer Sicht könne eine sehr gering verminderte
Leistungsfähigkeit ausgemacht werden im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs. Die
Explorandin sollte nicht unter dauerndem Stress und Hektik eingesetzt werden. In
gewissen Momenten müsse ihr etwas mehr Zeit zugestanden werden für die
Erledigung einer Arbeit. Die Explorandin gehe regelmässig seit 2018 in
psychiatrische Therapie in die Ambulanz der Privatklinik E.___. Es bestünden
aktuell keine Einschränkungen des Aktivitätenniveaus. Ein Leidensdruck lasse
sich aktuell kaum feststellen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, in der
bisherigen Tätigkeit sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht bezogen auf
ein 50%-Pensum als Katechetin 10 % arbeitsunfähig. Sie könne das 50%-Pensum
verrichten. Am besten wäre, sie würde 10 % weniger arbeiten und einem
40 %-Pensum nachgehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die
Explorandin 40 % arbeitsfähig bezogen auf ein 50%-Pensum
(IV-Nr. 118.6 S. 11 ff.).
7.3 Die behandelnden Ärzte der
Privatklinik E.___ nahmen am 17. Februar 2020 zum psychiatrischen G.___-Teilgutachten
dahingehend Stellung, die Patientin habe wiederholt unter schweren depressiven
Episoden gelitten, wobei jeweils eine Behandlung im stationären Rahmen
notwendig geworden sei. Die letzte Krankheitsepisode habe ausgesprochen lange
gedauert. Auch wenn die Depressivität nun remittiert sei, habe die Patientin
nicht mehr zu ihrer ursprünglichen Leistungsfähigkeit zurückfinden können.
Schmerzsymptomatik, neurologisch bedingte Fatigue sowie Depressivität stünden
in engem Zusammenhang, verstärkten sich wechselseitig und schränkten die
Belastbarkeit und damit die Arbeitsfähigkeit der Patientin deutlich ein. Neben
der langdauernden Belastung durch die Begleitung der an Anorexie erkrankten
Tochter sei auch festzuhalten, dass die Patientin wohl seit ihrem Schlaganfall
im Jahr 2002 eine hohe Kompensationsleistung erbringe, um Defizite
auszugleichen und ihre Arbeitsleistung zu erbringen; damit sei sie permanent an
ihre Belastungsgrenze gekommen. Zusätzliche psychosoziale oder auch
gesundheitliche Schwierigkeiten überforderten und überlasteten jeweils die
Bewältigungsstrategien der Patientin und führten zu den erwähnten depressiven
Entwicklungen. Trotz angepasster Arbeitstätigkeit habe das Arbeitspensum der
Patientin seit dem Jahr 2018 nie über 30 % gesteigert werden können. Eine
Ausweitung der Arbeitstätigkeit habe jeweils unmittelbar zu einer
Symptomverstärkung geführt. Ziel sei es, dass die Patientin langfristig eine
Stabilität aufrechterhalten könne, auch langfristig ihre Arbeitsleistung
abrufen könne. Ein permanentes Funktionieren an der Belastungsgrenze gefährde
diese Stabilität. Einerseits könne es bei erneuten Lebensherausforderungen
erneut zu einer depressiven Dekompensation kommen und andererseits sollte im
Alltag auch genug Energie bleiben, um einen Ausgleich in sozialen Aktivitäten / Freizeit
zu finden (IV-Nr. 123).
7.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 fest, wie sich aus der
beschriebenen Absenz eines psychopathologischen Befundes aus rein psychiatrischer
Sicht eine lediglich 40%ige Arbeitsfähigkeit als Katechetin ableiten lasse, sei
nicht nachvollziehbar. Im interdisziplinären Konsens werde die Versicherte für
die Tätigkeit als Katechetin zu 50 % arbeitsfähig erachtet. Das G.___-Gutachten
sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Die
Anfang 2018 aufgetretene Depression sei derzeit wieder remittiert, die
Leistungseinschränkung sei insbesondere durch die Symptomatik in den
Fachgebieten Neurologie und Neuropsychologie begründet. Es bestehe anhaltend
keine Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau. In der Tätigkeit als Katechetin bestehe
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bedingt durch die neurologisch begründete Fatigue
und die neuropsychologischen Leistungseinschränkungen (IV-Nr. 124).
7.5 In der Stellungnahme des N.___,
Neurologie (Dr. med. O.___, Chefarzt Neurologie) zum G.___-Gutachten vom
23. Juli 2020 wurde dargelegt, als Komplikation der aktuellen Therapie mit
Lithium bestehe neu ein Somnambulismus (Schlafwandeln), welcher aufgrund der
weiterhin hohen Frequenz des Auftretens von durchschnittlich einer Episode pro
Woche auch Auswirkung auf die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit
habe. Diesem Umstand sei nicht Rechnung getragen worden. Die Begutachtung sei
zum Zeitpunkt der Stabilisierung aus psychiatrischer Sicht erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit
der Patientin basierend auf der psychischen Erkrankung sei tiefer. Zwar sei sie
in der Konsensdiskussion mit 50 % bezogen auf ein Vollpensum als
Katechetin eingestuft worden, die relevanten Einschränkungen, wie dies seitens
des psychiatrischen Teilgutachters deklariert worden sei, seien jedoch nicht
berücksichtigt worden. Die Einschränkung des bestehenden Arbeitspensums von
zusätzlich 10 % und die Empfehlung zur Arbeitspensumsreduktion als
Ausblick auf den weiteren Verlauf belegten, dass zwar der Arbeitsfähigkeit
rückblickend von 2016 bis Dezember 2019 Rechnung getragen worden sei, aber
keine Einschätzung aufgrund des sehr gut dokumentierten Langzeitverlaufs seit
dem Jahr 2018 gemacht worden sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von
50 % in Bezug auf ein Vollzeitpensum als Katechetin sei das Maximum unter
optimalen Rahmenbedingungen ohne zusätzliche psychosoziale Stressoren. In der
Zusammenschau sowohl der neurologischen, schlafmedizinischen und
psychiatrischen Diagnosen werde an der Einschätzung einer maximalen
Arbeitsfähigkeit von 40 % (was der Empfehlung des psychiatrischen
Teilgutachters entspreche) festgehalten (IV-Nr. 132).
7.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___
äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2020 dahingehend, es sei
nicht vorstellbar, dass Schlafwandeln im Ausmass von einer Episode pro Woche
eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen sollte (IV-Nr. 134).
Im Vorbescheidverfahren erklärte Dr. med. P.___ am 8. Januar 2021, dass
im Konsens (unter Einschluss des Psychiaters) letztlich entgegen dem vorher
abgefassten psychiatrischen Teilgutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert werde, sei grundsätzlich nachvollziehbar. Leider werde dies nicht
explizit begründet, sondern lasse sich nur implizit aus den vorliegenden
Befunden und Diskussionen ableiten. Der Vollständigkeit halber sei bei der
Gutachterstelle nachzufragen, wie sich dieser Konsens begründe (IV-Nr. 151).
7.7 Die G.___-Gutachter äusserten
sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2021 dahingehend, im
neurologischen Teilgutachten sei klar festgehalten worden, dass in der seit dem
Jahr 2010 ausgeübten Tätigkeit als Katechetin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe. Die Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit sei mit der Poststroke-Fatigue, der Migräne und den
Neuralgien begründet worden. Es sei berücksichtigt worden, dass die
neurologisch relevanten Diagnosen eines St.n. rechtshemisphärischem cerebrovasculärem
Insult (14.03.2002), einer Glossopharyngeus-Neuralgie (ED 2008) und einer
Trigeminusneuralgie links (ED 2013) schon seit Jahren bestünden und die
Explorandin nach der Zweitausbildung zur Katechetin von 2010 bis 2013 in einem
50%-Pensum bei der Römisch-katholischen Kirchgemeinde [...] angestellt gewesen
sei. Es sei im neurologischen Teilgutachten festgehalten worden, dass das 50%-Pensum
nicht durchgehend habe aufrechterhalten werden können, mit dem Hinweis darauf,
dass eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % erst nach der Schmerzkontrolle
und der Therapieanpassung habe erreicht werden können. Dies bedeute aber, dass
de facto nach Schmerzkontrolle und Therapieanpassung unter neurologischen
Gesichtspunkten die Arbeitsfähigkeit von 50 % grundsätzlich vorhanden
gewesen sei, zumindest bis zur depressiven Reaktion anfangs 2018. Aus dem
neurologischen Teilgutachten gehe klar hervor, dass die neurologisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 50 % sehr wohl entscheidend sei. Auf das
psychiatrische und das neuropsychologische Gutachten sei dahingehend verwiesen
worden, dass diese Einschätzungen wesentlich seien für die Beurteilung der Frage,
ob gesamtmedizinisch eine über die neurologisch begründete 50%ige
Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung bestehe. Dem Einwand von Dr. med.
O.___ vom 23. Juli 2020 sei zu entgegnen, dass im Rahmen des
neuropsychologischen Teilgutachtens eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert worden sei, mit
konsekutiver mittelgradiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei dieser
Einschätzung sei die postulierte Auswirkung des einmal pro Woche auftretenden
Somnambulismus auf die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit vom
neuropsychologischen Gutachten nicht ausgeklammert worden; es treffe also nicht
zu, dass diesem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei. In der
gesamtmedizinischen Konklusion des Gutachtens vom 30. Dezember 2019 seien
die Gutachter zur Beurteilung einer nicht teiladditiven Berechnung der in den
diversen Teilgutachten festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
gelangt. Gesamtmedizinisch sei die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % beziffert worden.
Es sei bis zu einem gewissen Grad Ermessenssache, inwieweit eine teiladditive
Berechnung gerechtfertigt sei oder eben nicht. Im vorliegenden Fall seien die
Einwände sowohl von Dr. med. O.___ als auch des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin teilweise nachvollziehbar. Im Rahmen der nochmals durchgeführten
gesamtmedizinischen Konsensbesprechung aller involvierter Gutachter komme man nun
zum Schluss, dass der Explorandin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu
attestieren sei (IV-Nr. 153).
7.8 Dr. med. P.___ äusserte sich
in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2021 dahingehend, die Gutachterstelle G.___
habe ihre Einschätzung korrigiert und im Konsens die vom Psychiater empfohlene
Arbeitsfähigkeit angenommen. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit als
Katechetin im Ausmass von 40 % ab Februar 2018. Während der
Hospitalisation ab Februar 2018 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestanden, erneut auch im Rahmen der psychosozial belastenden Momente mit dem
Ehegatten im Februar 2019. Nach diesen einzelnen Phasen der Dekompensation sei
die Versicherte in der Lage gewesen, sich davon ausreichend zu erholen, sodass
nicht von einer längeren Dauer einer höheren Einschränkung auszugehen sei
(IV-Nr. 155).
8.
8.1 Das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten vom 30. Dezember 2019
(IV-Nr. 118) beruht für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen
vom 13. und 19. November sowie 2. und 11. Dezember 2019. Es
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten
abgegeben. Sowohl die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung als auch die
einzelnen Teilgutachten wurden von den Gutachtern elektronisch visiert (vgl.
Angaben zur Entstehung des Konsenses mit Unterschriften, IV-Nr. 118.2
S. 14 ff. Ziff. 5 und Anmerkungen). Die Expertise kann sich somit auf
vollständige Grundlagen stützen. Die Gutachter geben die fachspezifische
Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder.
Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden
Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Inhaltlich
gelangt das Gutachten – unter Einbezug der Stellungnahme der G.___-Gutachter
vom 17. Februar 2021, worin deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung korrigiert
wurde (IV-Nr. 153; vgl. E. II. 7.13 hiervor) – zu weitgehend
schlüssigen Ergebnissen. Allerdings wurde die im Gutachten enthaltene
Einschätzung, in einer angepassten Tätigkeit wie derjenigen als Katechetin
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 118.2 S. 13),
durch die Experten nach erneuter Konsensbesprechung nachträglich dahingehend
korrigiert, dass die Arbeitsfähigkeit – wie im psychiatrischen Teilgutachten
postuliert worden war – auf 40 % anzusetzen sei. Auf diese Einschätzung
kann, wie auch die RAD-Ärztin Dr. med. P.___ in ihrer letzten Stellungnahme vom
2. März 2021 (IV-Nr. 155; E. II. 7.8 hiervor) darlegt, abgestellt werden. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden damit das polydisziplinäre G.___-Gutachten
vom 30. Dezember 2019 sowie die Stellungnahme der G.___-Gutachter vom 17. Februar
2021 den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E.
II. 4. hiervor). Das Gutachten enthält auch eine ausführliche und
überzeugende Auseinandersetzung mit den Vorakten. Ihm kann daher volle
Beweiskraft beigemessen werden.
8.2 Wie bereits erwähnt, liegt der
Revisionsgrund, der für eine erneute Prüfung nach vorgängiger rechtskräftiger
Rentenablehnung erforderlich ist, vor, weil neu eine andere Art der Bemessung
des Invaliditätsgrades als die bei der ursprünglichen oder früheren
Invaliditätsbemessung verwendete zur Anwendung zu gelangen hat und sich
deswegen der Invaliditätsgrad anspruchserheblich ändert. Diese Konstellation ist
hier gegeben: Im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 14. November 2016;
IV-Nr. 79 bzw. 75 S. 7) wurde der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin in Anwendung der (altrechtlichen) gemischten Methode
berechnet. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin infolge veränderter Verhältnisse mit der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Im
Folgenden ist zu prüfen, ob (erneut) ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
besteht.
9.
9.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdeführerin arbeitete ab
1. Februar 1998 als diplomierte Pflegefachfrau im Rahmen eines
Vollzeitpensums im B.___ (IV-Nr. 11). Nach der ersten Geburt im Dezember 1998
reduzierte sie das Arbeitspensum auf zunächst 50 % und danach 30 %.
Nach der Geburt des zweiten Kindes im August 2001 bezog die Beschwerdeführerin
Mutterschaftsurlaub. Kurz vor dem geplanten beruflichen Wiedereinstieg erlitt
sie am 14. März 2002 den Schlaganfall. Von November 2002 bis März 2003
arbeitete die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum
von 20 %; die beruflichen Wiedereinstiegsversuche in Teilzeitpensen von 30
bis 40 % mussten abgebrochen werden (IV-Nr. 17). Im Zeitraum vom 2010
bis 2013 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Zweitausbildung zur Katechetin
(Modulsystem) und ist seit dem 1. August 2010 bei der Römisch-katholischen
Kirchgemeinde [...] als Katechetin mit einem 50%-Pensum angestellt. Sie erteilt
Religionsunterricht in der Schule und in der Pfarrei und beteiligt sich an
Gottesdienstvorbereitungen (vgl. IV-Nr. 33, 35, 40, 43, 45 und 87). Das 50%-Pensum
konnte im Verlauf nicht durchgehend aufrechterhalten werden (vgl.
IV-Nr. 60 und 75). Im Februar 2018 kam es infolge der Restbeschwerden mit
belastungsakzentuierten Kopfschmerzen und Fatigue-Symptomatik sowie einer
psychosozialen Belastungssituation bei Kampfscheidung zu einer depressiven
Reaktion mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge einer stationären
Behandlung (vgl. IV-Nr. 81 und 118.2 S. 11 f. und 118.9 S. 14
ff.). Im August 2018 war der berufliche Wiedereinstieg als Katechetin geplant.
Dieser erfolgte beginnend mit zwei Lektionen pro Woche, wobei der stufenweise
Belastungsaufbau nur beschränkt gelang. Nach einem erneuten stationären Klinikaufenthalt
Anfang 2019 (IV-Nr. 99) konnte eine Steigerung des Pensums über 25 %
nicht realisiert werden (IV-Nr. 105 S. 3). Im Situationsbericht des
Abklärungsfachmannes der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2020 wurde
dargelegt, im G.___-Gutachten werde die aktuelle Tätigkeit als Katechetin als
die angestammte Tätigkeit bezeichnet, was jedoch nicht korrekt sei. Die
angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei diejenige einer Pflegefachfrau,
so wie dies beim letzten Einkommensvergleich im Rahmen der im Jahr 2004
zugesprochenen und im Jahr 2016 aufgehobenen Rente der Fall gewesen sei. Die
aktuelle Tätigkeit als Katechetin sei als angepasste Verweistätigkeit zu
bezeichnen (IV-Nr. 137 S. 7 Ziff. 6; vgl. auch IV-Nr. 75
S. 7). Dem ist zuzustimmen, gab die Beschwerdeführerin doch sowohl
gegenüber der Abklärungsperson als auch gegenüber der Beschwerdegegnerin
übereinstimmend an, sie würde im Gesundheitsfall als Pflegefachfrau in einem
100%-Pensum arbeiten (IV-Nr. 137 S. 4; vgl. auch Protokolleintrag vom
29. Januar 2020). Der Abklärungsfachmann stützte sich bei der Festsetzung
des Valideneinkommens auf den Arbeitgeberfragebogen des B.___ vom 24. Juli
2003, worin das Einkommen der Beschwerdeführerin als diplomierte Pflegefachfrau
mit CHF 81'731.00 (ab 1. Januar 2003) beziffert wurde (vgl.
IV-Nr. 11). Angepasst an die Teuerung bis 2019 wurde ein Valideneinkommen
von CHF 92'264.00 ermittelt (vgl. IV-Nr. 137 S. 7). Es besteht
kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt
worden wäre. Dies wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht.
9.2
9.2.1 Für die
Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht.
Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –
kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt
grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte
Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,
so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 S. 301 E. 5.2).
Der Abklärungsfachmann
stützte sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den
Arbeitgeberfragebogen der Römisch-katholischen Kirchgemeinde [...] vom
21. August 2018, worin für die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als Katechetin (bei einem Pensum von 50 %; 21 Std. pro Woche) ein
Monatseinkommen im Jahr 2018 von CHF 3'824.85 bzw. ein Jahreseinkommen von
CHF 49'723.00 angegeben wurde (IV-Nr. 94 S. 5 f.). Nach den
Angaben des Abklärungsdienstes vom 12. August 2020 geht die
Beschwerdeführerin der Tätigkeit als Katechetin jedoch lediglich zu 20 %
nach (IV-Nr. 137 S. 7). Gemäss ihren eigenen Angaben im Einwand vom
10. September 2020 ist sie als Katechetin in einem 28%-Pensum tätig
(IV-Nr. 144 S. 4; vgl. auch IV-Nr. 144 S. 11). Da die
Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Abklärungen aktuell zu 40 %
arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. IV-Nr. 153 S. 6 und 155
S. 2), ist davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll
ausschöpft, weshalb das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik
(BFS) festzusetzen ist. Demnach ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 2'599.60
zu erzielen (40 % von CHF 6'499.00; Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater
Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Erziehung und Unterricht
[Ziff. 85], Kompetenzniveau 3 [komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein
grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Frauen) zu erzielen. Angepasst
an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.4
Stunden pro Woche und die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Frauen,
Sektor 3: Dienstleistungen, 2018: 105.8, 2019: 106.8) ergibt dies ein
Invalideneinkommen von CHF 2'716.00 pro Monat bzw. CHF 32'592.00 pro
Jahr.
9.2.2 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einer invaliden versicherten Person, der wegen ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das
durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der
Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug
von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr
ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in
welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide Person zusätzlich
reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 %
denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Ein leidensbedingter Abzug ist im Fall der
Beschwerdeführerin nicht vorzunehmen. Ihrer aufgrund der Poststroke-Fatigue,
der Migräne und den Neuralgien eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit
in ihrer Tätigkeit als Katechetin wurde mit einer um 60 % verminderten Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit bereits Rechnung getragen und kann hier nicht noch
einmal berücksichtigt werden. Andere Gründe für einen leidensbedingten Abzug
sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach bleibt es
beim Invalideneinkommen von CHF 32'592.00 pro Jahr. Verglichen mit dem
Valideneinkommen von CHF 92'264.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet)
65 %, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet
(Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor).
9.3 Der frühestmögliche Rentenbeginn
besteht sechs Monate nach der im Juli 2018 erfolgten Neuanmeldung (vgl.
IV-Nr. 81), wobei das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG abgelaufen sein muss. Der Abklärungsfachmann setzte den Beginn
des Wartejahres auf den Monat Februar 2018 fest (vgl. IV-Nr. 137
S. 8), was angesichts der von der aktuellen Arbeitgeberin attestierten
andauernden Arbeitsunfähigkeit (ab 13. Februar 2018, vgl. IV-Nr. 94
S. 7) nicht zu beanstanden ist. Dies führt zu einem Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2019. Damit ist die Beschwerde
vollumfänglich gutzuheissen (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren,
Ziff. 1.).
10.
10.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote vom 5. September 2022 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 10.09
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 240.00 sowie Auslagen von insgesamt
CHF 54.00 aus (A.S. 31). Die Höhe des geltend gemachten Zeitaufwands
ist angemessen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes
und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt
CHF 2'666.20 (Honorar von CHF 2'421.60, Auslagen von CHF 54.00
und MwSt. von CHF 190.60).
10.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der
Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2022 aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar
2019.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'666.20
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Der in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser