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Entscheid

VSBES.2022.135

Invalidenrente

14. November 2023Deutsch57 min

Rentenrevision durch (IV-Nr. 31). In der Folge veranlasste sie eine interdisziplinäre

Source so.ch

Urteil vom 14. November 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 3. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1973 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit 1. Februar 1998 als

diplomierte Pflegefachfrau im B.___ (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 11). Die Mutter

von zwei 1998 und 2001 geborenen Kindern meldete sich am 2. Mai 2003 bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an; sie gab

an, im März 2002 einen Hirninfarkt rechts erlitten zu haben (IV-Nr. 2). In

der Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. April 2004 aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2004

zu (IV-Nr. 20).

1.2 Vom 13. März bis 8. Mai

2008 war die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___, Klinik für Psychiatrie und

Psychotherapie, wegen einer rezidivierenden depressiven Störung hospitalisiert

(IV-Nr. 24 S. 15 ff.). Im März 2009 veranlasste die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 22). Am

12. August 2009 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe bei der

Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf

die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige

Invalidenrente (IV-Grad von 60 %; IV-Nr. 28).

1.3 Am 1. August 2010 trat die

Beschwerdeführerin eine Stelle als nebenamtliche Katechetin in der [...]

Kirchgemeinde [...] an und liess sich in der Folge zur Katechetin mit

Fachausweis ausbilden (IV-Nr. 33, 35, 60, 87 und 94). Im Dezember 2010 führte

die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen erneut eine eingliederungsorientierte

Rentenrevision durch (IV-Nr. 31). In der Folge veranlasste sie eine interdisziplinäre

(internistische, kardiologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung

in der D.___ (im Folgenden: D.___), welche im Juni 2015 durchgeführt wurde (Gutachten

vom 1. Oktober 2015 [IV-Nr. 70]). Dazu nahm der Regionale Ärztliche

Dienst (RAD) Stellung (Aktennotiz vom 28. April 2016 [IV-Nr. 73] und

Stellungnahme vom 4. Mai 2016 [IV-Nr. 74]). Im Weiteren wurde am

27. Juli 2016 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 18. August

2016, IV-Nr. 75). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. November 2016

hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Dreiviertelsrente der

Beschwerdeführerin aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (50 %

Erwerbstätigkeit, 50 % Aufgabenbereich Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrads

von nurmehr 25 % auf Ende Dezember 2016 auf (IV-Nr. 79).

1.4 Im Februar 2018 setzte die Beschwerdeführerin

ihre Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt aus (IV-Nr. 94). Vom 1. März

bis 20. Juni 2018 hielt sie sich zur stationären Behandlung in der

Privatklinik E.___ AG, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, auf

(IV-Nr. 90 S. 2 ff., 118.9 S. 14 ff.). Am 19. Juli 2018

(Eingang: 26. Juli 2018) meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer seit

Februar 2018 bestehenden schweren Depression mit Angststörungen wieder zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 81). Die Beschwerdegegnerin stellte ihr zunächst

mit Vorbescheid vom 26. Juli 2018 ein Nichteintreten in Aussicht (IV-Nr. 80),

trat jedoch in der Folge nach Beizug verschiedener medizinischer Unterlagen auf

das neue Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 91). Vom 22. Januar bis

12. April 2019 war die Beschwerdeführerin in den F.___, [...],

hospitalisiert (IV-Nr. 99). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine weitere polydisziplinäre (allgemeininternistische,

neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung im G.___ (im

Folgenden: G.___), welche im November und Dezember 2019 durchgeführt wurde (Gutachten

vom 30. Dezember 2019, IV-Nr. 118). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht ihres Abklärungsdienstes ein (Stellungnahme

vom 12. August 2020, IV-Nr. 137). Mit Vorbescheid vom 14. August

2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 46 % die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Februar

2019 in Aussicht (IV-Nr. 138). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

10. September und 6. Oktober 2020 Einwand erheben (IV-Nr. 144

und 149). Der RAD nahm dazu am 8. Januar 2021 Stellung (IV-Nr. 151). Am

11. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gutachter des G.___ um

eine ergänzende Stellungnahme zur konsensual ermittelten Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 152). Dazu äusserten sich die Gutachter mit Eingabe vom

17. Februar 2021 (IV-Nr. 153). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 155)

und dem Rechtsdienst (Eingabe vom 12. Juli 2021, IV-Nr. 159) sowie

Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 162)

erliess die Beschwerdegegnerin am 5. April 2022 erneut einen Vorbescheid,

welcher denjenigen vom 14. August 2020 ersetzte und die Abweisung eines

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen in Aussicht

stellte (IV-Nr. 166). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. Mai

2022 erneut einen Einwand erheben (IV-Nr. 167). Mit Verfügung vom

3. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab. Die

von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Änderung der Verhältnisse sei

nicht eingetreten. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision seien nicht

erfüllt. Auf ein allenfalls gestelltes Wiedererwägungsgesuch werde nicht

eingetreten (IV-Nr. 170; Aktenseien [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

8. Juli 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung vom 3. Juni 2022 sei

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

26. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 27).

2.3 Am 5. September 2022 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese wird in der

Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 30 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

mit Neuanmeldung vom 19. Juli 2018 geltend gemachte Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dieser hängt u.a. davon ab, ob sich

der rechtserhebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verfügung vom

14.

November 2016 erheblich verändert hat, was die Beschwerdeführerin

bejaht, die Beschwerdegegnerin dagegen verneint. Ein allfälliger Rentenanspruch

könnte angesichts der im Februar 2018 neu eingetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

nach bestandenem Wartejahr ab 1. Februar 2019 bestehen (Art. 28

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]; vgl. E. II. 2.1 hiernach).

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin

im Jahr 1973 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war.

1.4

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; vgl. auch BGE 147 V 124). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3.2

Tritt der Versicherungsträger, wie hier, auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des

Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit denjenigen

bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden

Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108).

Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung

erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu

bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des

Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2).

4.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4

S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

5.1

5.1.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte den neu geltend gemachten Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2022 mit der Begründung ab, die

neurologische Einschätzung im G.___-Gutachten vom 30. Dezember 2019 stelle

lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten

medizinischen Sachverhalts dar und sei somit revisionsrechtlich nicht relevant.

In einer angepassten Verweistätigkeit, wie sie die Tätigkeit als Katechetin

darstelle, bestehe deshalb nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auf die

übrigen Rügen, insbesondere diejenigen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung,

sei folglich nicht näher einzugehen (IV-Nr. 170 S. 3; A.S. 3).

5.1.2

Die

Beschwerdeführerin lässt demgegenüber beantragen, es sei ihr eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie u.a. vor, die Veränderung

der Statusfrage erfordere eine revisionsweise Überprüfung und Anpassung des

Invaliditätsgrades. Im Referenzzeitpunkt sei die (altrechtliche) gemischte

Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (von 25 %) angewendet

worden. Inzwischen seien die Kinder volljährig, weshalb die gemischte Methode zur

Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht mehr anzuwenden sei. Die

Beschwerdeführerin wäre heute wieder vollumfänglich erwerbstätig, wenn sie in

ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt wäre. Es liege somit ein

Statuswechsel von einer teilweisen Erwerbstätigkeit und teilweisen Tätigkeit im

Aufgabenbereich zu einer Vollerwerbstätigkeit vor, weshalb eine fundierte

Prüfung der Höhe des Rentenanspruchs zu erfolgen habe (Beschwerde, S. 14 ff.).

5.2

Aufgrund

der Argumentation der Beschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin die gemischte Methode zur Anwendung

gebracht respektive eine diesbezüglich eingetretene Veränderung verneint hat.

5.2.1

Die

für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich)

entscheidende Frage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig

wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen

und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_517/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.3. und 8C_540/2021

vom 7. Februar 2022 E. 2.1., je mit Hinweisen). Diese Grundsätze

gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen

sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur

bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands, der erwerblichen

Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) und bei der Wandlung des Aufgabenbereichs, sondern auch

dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen

Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt

massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige

Rechtsstellung des Versicherten somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350

und 117 V 198 E. 3.b S. 199, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_591/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis

auf BGE 144 I 21 E. 2.2 S. 24).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte

im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 14. November 2016) den

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Anwendung der (altrechtlichen) gemischten

Methode (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Tätigkeit im Haushalt). Sie

stützte sich dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung

im Haushalt vom 27. Juli 2016, wonach sie ohne Gesundheitsschaden ausserhäuslich

in einem Teilzeitpensum von maximal 50 % arbeiten würde. Sie halte dem

selbstständig erwerbenden Ehemann den Rücken frei und nehme ihm viel ab. Es sei

für sie wichtig, dass der Haushalt in Ordnung sei, sie jeden Tag kochen und

alles neben ihrer Tätigkeit als Katechetin erledigen könne. Die 1998 geborene

Tochter H.___ besuche das Gymnasium in [...] und sei drei- bis viermal pro

Woche zum Mittagessen zu Hause; der 2001 geborene Sohn I.___ nehme alle

Mahlzeiten zu Hause ein (vgl. IV-Nr. 75 S. 3 ff.). Die 50%ige

Dispositiv

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wurde demnach damals mit der Betreuung

und Unterstützung der Familie und der Führung des Haushalts im 6½–Zimmer-Einfamilienhaus

mit Garten begründet. Als die vorliegend angefochtene Verfügung vom

3. Juni 2022 erlassen wurde, präsentierten sich die Verhältnisse der

Beschwerdeführerin jedoch grundlegend anders. Gemäss dem Situationsbericht des

Abklärungsfachmannes der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2020 erklärte

die Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall wieder als Pflegefachfrau

mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Sie lebe nun – in Trennung von

ihrem Ehemann (vgl. IV-Nr. 126, wo festgestellt wird, die Parteien lebten

seit Januar 2017 getrennt) – zusammen mit ihrem Sohn in einer 3½-Zimmer-Mietwohnung;

die Tochter sei ausgezogen und wohne in einer Wohngemeinschaft. Der Abklärungsfachmann

kam zum Schluss, unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien würde die

Beschwerdeführerin aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 %

arbeiten, auch wenn dies aus rein finanzieller Sicht nicht notwendig wäre und

in den meisten Pflegeberufen lediglich ein Pensum von 80 % angeboten werde

(IV-Nr. 137 S. 4).

5.2.3 Die bei Erlass der angefochtenen

Verfügung 49-jährige Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene

Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau. Sie hat auf diesem Beruf vor der

Geburt der Kinder über längere Zeit vollzeitlich gearbeitet. Die beiden Kinder

(Jg. 1998 und 2001) sind inzwischen volljährig. Die Beschwerdeführerin lebt nunmehr

getrennt von ihrem Ehemann zusammen mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung. In

finanzieller Hinsicht wäre eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht notwendig.

Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse sowie die Angaben der

Beschwerdeführerin kann trotzdem, entsprechend der Einschätzung der

Abklärungsperson (vgl. IV-Nr. 137 S. 4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im

Rahmen eines Pensums von 100 % ausüben würde. Der Invaliditätsgrad ist daher im

Neuanmeldungsverfahren gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich (vgl.

E. II. 2.3 hiervor) zu bestimmen. Mit dem Wechsel der

Bemessungsmethode von der gemischten Methode im Verhältnis 50 zu 50, wie sie

der Verfügung vom 14. November 2016 zugrunde lag (vgl. IV-Nr. 79; E. I. 1.3

hiervor) zu einem reinen Einkommensvergleich liegt überdies ein Revisionsgrund

im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Damit erübrigt sich eine Prüfung der

von den Parteien ausführlich diskutierten Frage, ob ein solcher auch wegen

einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands gegeben sei. Der

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Februar 2019 (vgl.

E. II. 1.2 hiervor) ist daher unabhängig von der früheren Beurteilung

zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).

6. Die relevante medizinische

Aktenlage präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:

6.1 Bei

Erlass der Verfügung vom 14. November 2016 (IV-Nr. 79) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten vom 1. Oktober

2015 (IV-Nr. 70.1). Der interdisziplinären Zusammenfassung können im

Wesentlichen folgende Diagnosen (mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) entnommen

werden: «Persönlichkeitsstörung (anankastische, asthenische, ängstliche, selbstunsichere

verletzliche und vermeidende Anteile) F61.0; Rezidivierende depressive Störung

F33.8; Status nach Operationen (1973 und 1977) eines angeborenen Herzleidens

(valvuläre und subvalvuläre Pulmonalstenose) mit aktuell mässig bis

mittelschwerer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, mit

ausgeprägter Anstrengungsdyspnoe und Schwindelbeschwerden (zunehmender

Leistungsabfall in den letzten Jahren)». Die übrigen Diagnosen (rezidivierende

depressive Störungen mit mittelgradigen und schweren depressiven Episoden,

gegenwärtig remittiert [F33.4]; Status nach embolischer transitorischer

Hirnischämie, vermutlich rechtsfrontal ohne Residuen; medikamentös supprimierte

Nervus-glossopharyngeus-Neuralgie links; Status nach Gesichtsschmerz links,

vermutlich durch trigeminoautonome Kopfschmerzen; Status nach

Tremorerscheinungen der Hände, vermutlich vom essentiellen Typ, DD pharmakogen

[Lithiumbedingt bei Lithium Dauermedikation wegen rez. depressiver Störung]; rezidivierende

Migräne [einfache Attacken]; Status nach abdominaler totaler Hysterektomie

06/2007 mit Ausräumung einer Nachblutung; Status nach Hämatomevakuation wegen

peritonealer Blutung ins Spatium retzii bei entgleister Koagulation 12/2013)

hatten nach der gutachterlichen Einschätzung keine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit.

Die

Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhalts lautete wie folgt:

Die psychiatrische Anamnese mit rezidivierenden, deutlichen depressiven

Episoden 2001, 2003 und 2008 sowie die Beschwerdefreiheit unter Lithium mit

Status nach postpartaler Depression führten zur Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung. Die Explorandin beschreibe gegenwärtig einen durchaus

stabilen Zustand, sei jedoch nicht beschwerdefrei. Es sei weiterhin von einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Beeinträchtigung von Aktivitäten im

Beruf und in den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens

auszugehen. Zusätzlich zu berücksichtigen sei eine ebenfalls festzustellende

Persönlichkeitsstörung. Daher sei zu erwarten, dass unter den Bedingungen eines

belastenden Arbeitsplatzes, einer ungünstigen häuslichen Konfliktkonstellation,

bei fehlender sozialer Unterstützung und einer Verschlechterung der somatischen

Leiden eine wesentlich ungünstigere Krankheitsbewältigung bestehen würde. Der

psychische Zustand der Explorandin sei unter den derzeitigen Bedingungen gerade

eben kompensiert. Eine stärkere Belastung im Berufsleben oder im privaten

Bereich würde aber voraussichtlich bei der vorliegenden starken Vulnerabilität

bei Persönlichkeitsstörung eine Destabilisierung bewirken. Dadurch ergäben sich

qualitative und quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aber auch durch das Bestehen der

Herzerkrankung. Bei der Explorandin bestehe ein Status nach Operation eines

angeborenen Herzleidens in Form einer valvulären und subvalvulären

Pulmonalstenose. Die Operationen in den Jahren 1973 und 1977 seien zwar

erfolgreich verlaufen, allerdings zeige sich im Verlauf der kardialen Kontrollen

eine Verschlechterung. Die Pulmonalstenose sei während der gesamten Zeit

unverändert geblieben mit der Auswirkung einer mässig bis mittelschweren

residuellen Stenosierung der Pulmonalklappe. Die kardiale Situation schränke

die körperliche Belastungsfähigkeit erheblich ein, was Auswirkungen auf die

angestammte Tätigkeit einer Pflegefachfrau habe, jedoch nicht auf die

derzeitige, körperlich leichte Tätigkeit einer Katechetin. Im Weiteren wirke

sich die Therapie mit Inderal bei der Explorandin günstig auf die Migräne und

eine Tendenz zu passagerem Händetremor aus. Aktuell bestehe bei der Explorandin

kein Tremor mehr. Die derzeitige Migränefrequenz sei unter der Inderal-Therapie

gering mit ein bis zwei Attacken pro Monat, die zudem durch migränewirksame

Analgetika unterdrückt werden könnten. Leistungsbeeinträchtigungen,

insbesondere dauerhafter Art, liessen sich aus der Kopfschmerzsymptomatik nicht

ableiten.

Neurologische

Defizite der passageren Hirnischämie vom 14. März 2002 liessen sich nicht

mehr nachweisen. Sensomotorische Halbseitenstörungen seien nicht mehr

festzustellen gewesen. Es bestehe auch keine latente zentrale Hemiparese links

und keine Feinmotorikstörung der linken Hand. Kognitive

Leistungseinschränkungen seien ebenfalls nicht vorhanden. Gegen verbliebene

kognitive Leistungseinschränkungen spreche auch die nach dem hirnischämischen

Ereignis (ohne hirnsubstantielle Schäden) durchgeführte Ausbildung zur

Katechetin. Die neuralgische Symptomatik mit häufig einschiessenden,

rezidivierenden, stechend brennenden Schmerzen im Ohr- und Gesichtsbereich

links sei gemäss Dossier als Neuralgie des Nervus glossopharyngeus links und

des Nervus trigeminus links eingeordnet worden. Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit liessen sich dadurch nicht ableiten. Das MRI des Schädels habe

keine Auffälligkeiten gezeigt.

Die

interdisziplinäre versicherungsmedizinische Beurteilung der Funktionen und

Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: Bedingt durch die kardiale Erkrankung mit

eingeschränkter körperlicher Belastungsfähigkeit mit Belastungsdyspnoe und

–schwindel könnten körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt

werden. Dadurch bestehe für den Beruf einer Pflegefachfrau eine komplette

Arbeitsunfähigkeit. Unter rein kardialen Gesichtspunkten wäre der Beruf der Religionskatechetin

ohne Einschränkungen möglich. Aufgrund des psychischen Leidens in Form einer

Persönlichkeitsstörung und rezidivierender depressiver Störung ergebe sich

jedoch auch für die Tätigkeit der Religionskatechetin eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit integral von 50 %. Auch wenn die Explorandin gegenwärtig

psychisch einen durchaus stabilen Zustand beschreibe, sei sie nicht

beschwerdefrei und insbesondere nur unter den derzeitigen Bedingungen gerade

kompensiert. Eine stärkere Belastung im Berufsleben oder auch im privaten

Bereich würde bei der vorliegenden starken psychischen Vulnerabilität eine

Destabilisierung bewirken. Die Explorandin könne auch Tätigkeiten, bei denen

sie mit Stress und Krisensituationen in Berührung komme, nicht durchführen. Auch

Veränderungen der täglichen Routine und der Tagesstrukturierung könnten nur

eingeschränkt toleriert werden. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck und in

Wechselschichten sowie mit erhöhten psychischen Anforderungen sollten nicht

zugemutet werden. Ferner könne die Explorandin keine Tätigkeiten mit erhöhten

Anforderungen an das Gleichgewicht durchführen und auch keine Tätigkeiten mit

Verletzungsgefahr im Hinblick auf die dauerhafte Antikoagulation.

6.2

6.2.1 RAD-Arzt

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in

seiner Aktennotiz vom 28. April 2016 im Wesentlichen fest, die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung sei aktenanamnestisch gut abgestützt.

Es sei jedoch nicht zulässig, die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (F61.0) zu stellen und daraus auf eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rein psychiatrischer Sicht zu schliessen.

Es sei nicht völlig auszuschliessen, dass allenfalls gewisse akzentuierte

Persönlichkeitszüge vorhanden seien, doch könnte allein daraus bei gleichzeitig

seit langem stabil remittierter Depression keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 73).

6.2.2 RAD-Ärztin

Dr. med. K.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2016 aus, bis

auf das psychiatrische Teilgutachten könne zur Beurteilung der aktuellen

medizinischen Situation auf die neurologischen, internistischen und

kardiologischen Teilgutachten des D.___-Gutachtens vom 1. Oktober 2015

verwiesen werden. Aus der vorerwähnten (vgl. E. II. 6.2 hiervor)

wiedergegebenen Aktennotiz des RAD-Psychiaters sei ersichtlich, dass sich aus

psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit der Explorandin ergebe. Der

neurologische Teilgutachter habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Explorandin

sowohl in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachkraft als auch in einer

Verweistätigkeit attestiert. Der internistische und der kardiologische

Gutachter sähen die Explorandin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 %

eingeschränkt, in der Verweistätigkeit als Katechetin sei sie zu 100 %

arbeitsfähig. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der

von ihr ausgeübten Verweistätigkeit als Katechetin von 100 %

(IV-Nr. 74).

6.3 Vom 1. März 2018 bis 20. Juni

2018 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der psychiatrischen

Privatklinik E.___ AG auf. Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2018, verfasst, von

Dr. med. L.___, Oberärztin, und lic. phil. M.___, Psychologin) werden

die folgenden Diagnosen gestellt: «Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2);

Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)». In der Gesamtbeurteilung wurde

ausgeführt die Patientin habe in einer ersten Phase an einem

störungsspezifischen Therapieprogramm zur Behandlung von depressiven

Erkrankungen teilgenommen, wovon sie habe profitieren können. Anfänglich sei

die Patientin sowohl in der Klinik als auch zu Hause massiv überfordert

gewesen. Schrittweise habe sie die Sicherheit verstärken und positive

Erfahrungen machen können, obwohl sie weiterhin sehr unsicher sei hinsichtlich

der Bewältigung des Alltags. Sie sei bei ihrem Austritt weiterhin sehr

erschöpft und niedergestimmt gewesen. Die Patientin sei am 20. Juni 2018

nach Hause ausgetreten und werde auf das neue Schuljahr mit einer Lektion

wieder einsteigen. In Absprache mit dem Vorgesetzten werde dann eine Erhöhung

der Stunden, bei ausreichender Stabilität, kurzfristig möglich sein. Ab dem

25. Juni 2018 seien ambulante Gespräche geplant. Die bevorstehende

Scheidung mit finanziellen Sorgen habe einen Einfluss auf die Schwere der

Depression; sie befürchte eine Kampfscheidung. Die Arbeit als Katechetin

erfordere volle Konzentration und Einsatzbereitschaft, was zurzeit noch nicht

im bisherigen Ausmass möglich sei. In reduziertem Ausmass sollte ein

Wiedereinstieg ab Schuljahresbeginn möglich sein. Der Druck, unter welchen sich

die Patientin setze, wäre auch bei einer anderen Tätigkeit erhöht, weshalb der

Einstieg in diesem ihr bekannten Bereich ideal sei. Es werde ein

kontinuierlicher Anstieg der Prozente angestrebt (IV-Nr. 90 S. 2 ff.;

vgl. auch Bericht vom 6. Juli 2018, IV-Nr. 118.9 S. 14 ff.).

6.4 Vom 22. Januar bis 12. April

2019 war die Beschwerdeführerin in den F.___, [...], hospitalisiert. Die

psychiatrische Diagnose lautete auf «Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.1)». Ziel der

aktuellen Hospitalisation sei die medikamentöse Einstellung und Stabilisierung

gewesen. Psycho- und milieutherapeutisch sei die Vermittlung von

Stabilisierungstechniken erfolgt. Die depressive Symptomatik sei bis auf eine

leichte Symptomatik remittiert. Aufgrund der aktuellen psychosozialen

Belastungen (Trennungssituation) sei es vor dem Austritt wieder zu

Stimmungsschwankungen gekommen, sodass eine flankierende Nachbehandlung mit

Psychotherapie und Psychiatriespitex zur Aufrechterhaltung der neuen

Umgangsmuster und nach Bedarf, bei Stabilisierung der äusseren Situation, zur

späteren Bearbeitung möglicherweise aufrechterhaltender, besonders mit den

somatischen Belastungen verbundener biographisch erworbener Muster indiziert sei.

Die Patientin sei frei von Selbst- und Fremdgefährdung in die ambulante

Nachbehandlung ausgetreten (Austrittsbericht vom 24. April 2019, IV-Nr. 99).

6.5 Im Zwischenbericht des N.___,

Klinik für Neurologie (Dr. med. O.___, Chefarzt Neurologie), vom

16. Mai 2019 wurden folgende Diagnosen (ICD-10) angegeben: «1. Glossopharyngeus-

und Trigeminusneuralgie links (G 50.0 + 52.1) mit/bei normaler

Magnetresonanztomographie, aktuell: weitgehend stabile Situation unter

Pregabalin und Duloxetin; 2. Endogene Depression mit/bei Hospitalisation

in der Klinik E.___ in [...] 02-04/2017, aktuell 2-malige stationäre

Medikamenteneinstellung; Beginn einer Therapie mit Lithium; 3. Rückläufige

Läsion des Plexus brachialis links (G 54.0) mit/bei traumatisch im Rahmen

der Schulterverletzung, aktuell nur noch residuelle Reflex-Asymmetrie

feststellbar, elektrophysiologisch normale Neurographien, aktuell nur noch

intermittierende Beschwerden; 4. Chronisches Vorhofflimmern bei

kongenitaler Kardiopathie mit/bei oraler Antikoagulation mit Marcoumar».

Dr. med. O.___ nahm zur Arbeitsfähigkeit der Patientin wie folgt Stellung:

Nach wie vor bestehe eine nicht gefestigte Situation seitens der psychischen

Dekompensation mit schwerer depressiver Episode sowie Angst- und Panikzuständen

aufgrund einer psychischen Belastungssituation im Jahr 2018. Es sei eine

erneute stationäre Betreuung und Medikamentenumstellung notwendig gewesen.

Hierunter hätten die Schmerzen seitens der Trigeminus-Neuralgie einen stark

wechselhaften Verlauf gezeigt. Er, Dr. med. O.___, habe keine

Medikamentenanpassungen vorgenommen. Die potentiellen Interaktionen v.a. mit

dem Lithium seien problematisch. Weiterhin stünden Erschöpfbarkeit seitens der

depressiven Episode und die Aufmerksamkeits- und leichten Gedächtnisstörungen

seitens des Pregabalin im Vordergrund, was die Belastbarkeit und die

Leistungsfähigkeit betreffe. Die Patientin sei hinsichtlich des

Arbeitsversuches vor allzu raschen Schlussfolgerungen gewarnt worden. Bereits

jetzt sei die Herausforderung, den Alltag zu meistern, keine

Selbstverständlichkeit. Bereits zurzeit der Trigeminus-Neuralgie sei erst nach

Schmerzkontrolle und Therapieanpassung eine maximale Arbeitsfähigkeit von

50 % möglich geworden. Aktuell komme dieses Pensum nicht in Frage und auch

die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Ausmass von 30 % sei nicht

realistisch, bevor nicht eine Stabilisierung sowohl der Depression als auch der

neuropathischen Schmerzen erfolgt sei. Insbesondere müsse die bevorstehende

Gerichtsverhandlung im Juli 2019 abgewartet werden, bevor an eine versuchsweise

Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gedacht werde (IV-Nr. 100 S. 2 f.,

vgl. auch IV-Nr. 102 bzw. 118.9 S. 9 ff. und neurologische

Sprechstundenberichte vom 7. Januar und 29. Oktober 2019,

IV-Nr. 118.9 S. 5 ff.; vgl. auch den früheren Bericht vom 25.

September 2018, IV-Nr. 97).

6.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. August

2019 fest, auch nach dem erneuten dreimonatigen stationären Aufenthalt sei eine

weitere Steigerung des Pensums über die aktuell geleisteten 25 % nicht

möglich, da weiterhin eine erhöhte Erschöpfbarkeit bzw. Konzentrationsstörungen

bestünden und auch die Kopfschmerzen und die Schmerzen von Seiten der bekannten

Trigeminusneuralgie medikamentös nicht zufriedenstellend hätten behandelt

werden können. Die Arbeitsfähigkeit könne nur im interdisziplinären Diskurs

festgestellt werden. Einerseits liege eine seit etwa Anfang 2018

verschlechterte psychische Situation vor, wobei jeweils durch die stationären

Aufenthalte und die erneute Installation von Lithium als Antidepressivum

bezüglich der depressiven Symptomatik eine zumindest weitgehende Remission habe

erzielt werden können. Neu sei jedoch wieder eine Verschlechterung der

bekannten Schmerzproblematik von Seiten der Trigeminusneuralgie hinzugekommen.

Zusätzlich werde die affektive Symptomatik und Schmerzsituation möglicherweise

auch durch die schwierige psychosoziale Situation aufrechterhalten

(Trennungssituation, anstehende bzw. inzwischen stattgefundene

Gerichtsverhandlung). Die beobachteten neurokognitiven Einschränkungen

(Verlangsamung, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung)

könnten in diesem Gesamtkontext verschiedene Ursachen haben (durch die

Depression, Schmerzproblematik, Medikamentennebenwirkung; sie seien aber auch

im Zusammenhang mit der somatischen Vorgeschichte, d.h. dem Status nach

ischämischem cerebrovaskulärem Insult zu diskutieren) und müssten

interdisziplinär interpretiert werden. Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 14. November 2016 sei

überwiegend wahrscheinlich. Der genaue Verlauf und die aktuelle Situation

müssten jedoch durch eine Begutachtung abgeklärt werden (IV-Nr. 105).

6.7 Aus dem Bericht des B.___, Universitäres

Herzzentrum, vom 29. November 2019 gehen die kardiologischen Diagnosen «Kombinierte,

valvuläre, subvalvuläre und wahrscheinlich supravalvuläre Pulmonalstenose»

sowie «Erhöhte Office-Blutdruckwerte, ED 11/2019» hervor. Im Rahmen der

Beurteilung wurde angegeben, die Patientin berichte zwar subjektiv über eine

leichte Abnahme der Leistungsfähigkeit, die objektiven echokardiographischen

und spiroergometrischen Befunde seien aber sehr stabil. Das NT-proBNP als

kardialer Funktionsparameter sei weiterhin im Normbereich. Die Episoden von

Herzrasen seien sehr selten. Über die letzten Jahre sowie auch anlässlich der

Sprechstundentermine hätten sich grenzwertig erhöhte Office-Blutdruckwerte

dokumentieren lassen, hierfür sei der Patientin eine 24-Stunden-Blutdruckmessung

nahegelegt worden. Ausser den klinischen/echokardiographischen

Intervallkontrollen bestehe aktuell kein diagnostisch und/oder therapeutischer

Handlungsbedarf (IV-Nr. 116).

7.

7.1 Dem polydisziplinären (allgemeininternistischen,

neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) G.___-Gutachten vom

30. Dezember 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am

13. und 19. November sowie 2. und 11. Dezember 2019 untersucht wurde.

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. St.n.

rechtshemisphärischem zerebrovaskulärem Insult am 14.03.2002, residuell mit:

leichter sensomotorischer Hemisymptomatik links, Poststroke-Fatigue,

postischämischer Cephalea, mit episodischem Spannungskopfschmerz,

intermittierenden migräniformen Exazerbationen; 2. Glosso-pharyngeusneuralgie

links (ED 2008); 3. Trigeminusneuralgie links (ED 2013); 4. Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4); 5. Aktuell

subsyndromale Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

(F43.23), gegenwärtig weitgehend stabilisiert; 6. Leichte bis

mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung». Die weiteren gestellten Diagnosen

(7. Status nach Tonsillektomie; 8. Appendektomie;

9. Hysterektomie mit Komplikationen und Nachblutung; 10. St.n.

Herzfehler mit operativem Eingriff, 1 x jährliche Kontrolle, von dieser Seite

her beschwerdefrei; 11. Probleme in Beziehung zum Ehepartner (Z63.0),

aktuell in Trennung und in Vorbereitung auf eine Kampfscheidung mit

kontinuierlichen Rechtsstreitigkeiten ums Geld; 12. Sonstige näher

bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (Z60.8), Schwierigkeiten

mit dem Aufziehen einer Tochter, welche über Jahre schwer anorektisch war)

haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen wurde dargelegt, es sei hier nachvollziehbar von einer leistungseinschränkenden

Poststroke-Fatigue auszugehen, mit reduzierter Belastbarkeit und vorzeitiger

Erschöpfbarkeit. Rein neuropsychologisch wäre theoretisch aufgrund der

aktuellen Befunde eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu

begründen, wobei sich dies aufgrund der verminderten zeitlichen Belastbarkeit

(keine ganzen Arbeitsschichten möglich) im Pflegeberuf kaum umsetzen liesse.

Aus neurologischer Sicht zeige sich, dass Ressourcen vorhanden seien, welche

die Exploration neben der Teilzeit-Erwerbstätigkeit auch in den

nicht-erwerbsbezogenen Lebensbereichen nutze. Es ergäben sich aber Hinweise für

Einschränkungen auch in den nicht-erwerbsbezogenen Lebensbereichen. Die

Explorandin sei sicher leistungsorientiert und pflichtbewusst. Sie fühle sich

aktuell von ihrem Mann, der für die Familie finanziell nicht in diesem

verpflichtenden Ausmass aufkommen müsse, hintergangen und erlebe sich in ihren

langjährigen Bemühungen als Ehefrau und Mutter in Frage gestellt. Die Explorandin

verfüge über ein durchschnittliches kognitives Gesamtniveau mit überwiegend

intakten Funktionen. Den bestehenden Defiziten könne mit einer Anpassung der

äusseren Anforderungen und durch ein angepasstes Verhalten begegnet werden. Die

Explorandin sei in alltäglichen Belangen selbstständig und gehe auch

ausserberuflichen Aktivitäten nach. Ebenso sei sie mit angepasstem Verhalten

dazu in der Lage, Auto zu fahren.

Zur Konsistenz wurde angegeben, aus

neurologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen. Das Verhalten der

Explorandin sei adäquat, es bestünden keine Hinweise für eine

Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation. Aus der Aktenlage und

der Exploration ergebe sich, dass sachgerechte umfangreiche Behandlungen

durchgeführt worden seien und dass die Therapie-Adhärenz der Explorandin

gegeben sei. Es bestünden aktuell aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkungen des Aktivitätenniveaus. Ein Leidensdruck lasse sich aktuell

kaum feststellen. Die geklagten Symptome der raschen Ermüdbarkeit bei Anstrengung

liessen sich in der 1¾ Stunden dauernden Untersuchung nicht feststellen.

Insofern seien ihre Müdigkeitsangaben nicht ganz konsistent. Hinweise auf

Inkonsistenzen bestünden aus rein neuropsychologischer Sicht keine, weder in

der Verhaltensbeobachtung, noch in den psychometrischen Testbefunden, noch in

Bezug auf die aus dem Alltag geschilderten Aktivitäten.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde Folgendes angegeben: Die Explorandin sei diplomierte

Krankenpflegefachfrau. Sie habe während Jahren auf verschiedenen

Spitalabteilungen im Vollzeitpensum gearbeitet. Nach der ersten Geburt im Jahr

1998 habe sie das Arbeitspensum auf 50 bis 70 % reduziert. Nach der

zweiten Geburt im Jahr 2001 habe sie einen Mutterschaftsurlaub bezogen. Kurz

vor dem geplanten beruflichen Wiedereinstieg habe sie im Jahr 2002 den

Schlaganfall erlitten. Die beruflichen Wiedereinstiegversuche in der

angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau in Teilzeitpensen von 30 bis

40 % hätten sich als überfordernd erwiesen und abgebrochen werden müssen.

Von 2010 bis 2013 habe die Explorandin eine Zweitausbildung zur Katechetin

absolviert und sei seit dem 1. August 2010 bei der Römisch-katholischen

Kirchgemeinde [...] in einem 50%-Pensum als Katechetin angestellt. Sie erteile

Religionsunterricht in der Schule und in der Pfarrei und beteilige sich an den

Gottesdienstvorbereitungen. Das 50%-Pensum habe im Verlauf aus gesundheitlichen

Gründen nicht durchgehend aufrechterhalten werden können. Bereits zur Zeit der

Trigeminusneuralgie habe sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % erst

nach der Schmerzkontrolle und Therapieanpassung erreichen können. Infolge der

Restbeschwerden mit belastungsakzentuierten Kopfschmerzen und

Fatigue-Symptomatik und einer psychosozialen Belastungssituation bei

Kampfscheidung sei es Anfang 2018 zu einer depressiven Reaktion mit

vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gekommen. Im August 2019 sei der berufliche

Wiedereinstieg als Katechetin erfolgt, zunächst in einem 20%-Pensum; geplant

sei eine Steigerung des Pensums auf 30 %. Der behandelnde Neurologe

Dr. med. O.___ habe in seinem Bericht vom 16. Mai 2019 die Wiederaufnahme

der Arbeitstätigkeit in einem 30 %-Pensum als nicht realistisch erachtet,

so lange nicht eine Stabilisierung sowohl hinsichtlich Depression als auch

neuropathischer Schmerzen eingetreten sei. Aus gutachterlicher Sicht könne

dieser hohe Einschränkungsgrad mit rein neurologischen Faktoren nicht begründet

werden. Der behandelnde Neurologe habe in seiner Einschätzung auch psychische

Faktoren berücksichtigt. Der neurologische Vorgutachter (polydisziplinäres D.___–Gutachten

vom 1. Oktober 2015) sei zum Schluss gekommen, dass aus seiner Sicht keine

neurologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dieser

Einschätzung könne aus aktueller Sicht nicht zugestimmt werden. Der

neurologische Vorgutachter habe weder die residuellen Funktionseinschränkungen

des Schlaganfalls noch die Auswirkungen der verschiedenen Kopfschmerzsyndrome

berücksichtigt; aus der Anamnese und der Aktenlage sowie dem Verhalten der

Explorandin ergäben sich konsistent die dargelegten Funktionseinschränkungen. In

der seit dem Jahr 2010 ausgeübten Tätigkeit als Katechetin bestehe aus

gutachterlich-neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, bezogen

auf ein 100%-Pensum. Diese Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

sei begründet mit der Poststroke-Fatigue, der Migräne und den Neuralgien. Die

Diagnosen begründeten eine zeitlich reduzierte Belastbarkeit, eine vorzeitige

Erschöpfung und einen erhöhten Pausenbedarf. Die residuelle leichte

Hemisymptomatik links wirke sich bei länger dauernden körperlichen Belastungen einschränkend

aus, was bei der Tätigkeit als Katechetin indessen nicht massgeblich ins

Gewicht fallen dürfte, in der früher ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau

hingegen schon. In der Tätigkeit als Pflegefachfrau wäre aus neurologischer

Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % gegeben,

bezogen auf ein 100%-Pensum. Die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

unter neurologischen Gesichtspunkten gelte sicher ab dem Zeitpunkt der

aktuellen Begutachtung, retrospektiv könne sie arbiträr ab dem

Referenzzeitpunkt 2016 angenommen werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die

Explorandin aus psychiatrischer Sicht bezogen auf ein 50%-Pensum als Katechetin

10 % arbeitsunfähig. Sie könne das 50%-Pensum verrichten. Am besten wäre,

sie würde 10 % weniger arbeiten und einem 40%-Pensum nachgehen. Auch aus

psychiatrischer Sicht sei die gleiche Einschränkung wie 2016 anzunehmen. Nach

eingehender Konsensbesprechung komme man zum Schluss, dass gegenüber dem

Referenzzeitpunkt 2016 keine Änderung eingetreten sei und der Explorandin

bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde

angegeben, die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Katechetin sei angepasst. Es

könne keine anderweitige Tätigkeit bezeichnet werden, in welcher eine über

50 % hinausgehende Arbeits-/Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre (IV-Nr. 118.2

S. 8 ff.).

7.2 Den Teilgutachten in den

einzelnen Fachdisziplinen lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen:

7.2.1 Der allgemein-internistische Teilgutachter,

Dr. med. Q.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte keine Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnosen «Status nach

Tonsillektomie», «Appendektomie», «Hysterektomie mit Komplikationen und

Nachblutung» sowie «St.n. Herzfehler mit operativem Eingriff, 1x jährliche

Kontrolle, von dieser Seite her beschwerdefrei» haben nach seiner Einschätzung

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 118.5 S. 11).

7.2.2 Im neurologischen Teilgutachten

von Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie (Untersuchung vom

19. November 2019), wurden die Diagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) «1. St.n. rechtshemisphärischem zerebrovaskulärem Insult

am 14.03.2002, residuell mit: leichter sensomotorischer Hemisymptomatik links,

Poststroke-Fatigue, postischämischer Cephalea, mit episodischem Spannungskopfschmerz,

intermittierenden migräniformen Exazerbationen»,

«2. Glossopharyngeusneuralgie links (ED 2008)» und

«3. Trigeminusneuralgie links (ED 2013)» gestellt. Die Explorandin habe am

14. März 2002 einen rechtshemisphärischen zerebrovaskulären ischämischen

Insult mit leichter Hemisymptomatik links erlitten. Anlässlich der initialen

Abklärung sei auch eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden,

mit der Beurteilung einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen

Minderfunktion. Im Verlauf sei es zu einer ordentlichen, aber nicht

vollständigen Rückbildung der Hemisymptomatik links gekommen. Anlässlich der

aktuell im gutachterlichen Rahmen durchgeführten neurologischen Untersuchung

zeige sich eine diskrete Hemisymptomatik links. Diese wirke sich bei normaler

Alltagsbelastung nicht relevant einschränkend aus. Bei längerer körperlicher

Belastung könne es aber zu einer vorzeitigen Ermüdung kommen. Massgeblicher

wirke sich eine seit dem Schlaganfall bestehende Fatigue-Symptomatik aus mit

vermehrter Ermüdbarkeit und reduzierter Belastbarkeit. In der Fachliteratur sei

das Auftreten einer Poststroke-Fatigue gut dokumentiert als nicht seltene

residuelle Folgeerscheinung bei Patienten, die einen Schlaganfall erlitten

hätten. Das Verhalten der Explorandin sei adäquat, sie schildere ihre

Beschwerden und Einschränkungen sachlich und differenziert; man finde keine

Hinweise auf eine Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation. Massgeblich

imponiere im vorliegenden Fall vor allem eine motorische Fatigue, mit

belastungsabhängig vorzeitiger Erschöpfung und längerem Erholungsbedarf.

Bezüglich der kognitiven Funktionen berichte die Explorandin über eine

massgebliche Besserung der initial vorhandenen Gedächtnis- und

Konzentrationsstörungen. Als weiterer leistungslimitierender Faktor sei eine

ebenfalls im Anschluss an den Schlaganfall aufgetretene Kopfschmerzsymptomatik

zu nennen. Es handle sich definitionsgemäss um eine postischämische Cephalea; die

beschriebene Semiologie entspreche einem episodischen Spannungskopfschmerz mit

intermittierend aufgepfropften migräniformen Exazerbationen. Diese

migräniformen Exazerbationen träten in unterschiedlicher Frequenz auf, ca.

zweimal wöchentlich bis zweimal monatlich, mit jeweils erheblicher Funktionseinschränkung

während ein bis zwei Tagen. Überdies seien zusätzlich im weiteren Verlauf

aufgetretene neuralgiforme Kopfschmerzen zu erwähnen, wahrscheinlich ohne

ursächlichen Zusammenhang mit dem 2002 erlittenen Schlaganfall. Es handle sich

einerseits um eine ca. 2008 aufgetretene Glossopharyngeusneuralgie links und

eine erstmals 2013 in den Akten erwähnte Trigeminusneuralgie links.

Diesbezüglich stehe die Explorandin in kompetenter neurologischer Behandlung

bei Dr. med. O.___. Unter der Medikation mit Pregabalin und zeitweise auch

mit Carbamazepin sei es intermittierend zu deutlichen Besserungen der

Neuralgien gekommen. Es sei aber im Verlauf auch immer wieder zu Rückfällen

gekommen, auch dies teilweise belastungsakzentuiert. Eine zerebrale

MRI-Abklärung habe keine Hinweise auf eine strukturell fassbare Ursache der

Neuralgien ergeben, insbesondere habe ein Gefäss-Nerven-Kontakt nicht

nachgewiesen werden können. Es sei hier nachvollziehbar von einer leistungseinschränkenden

Poststroke-Fatigue auszugehen, mit reduzierter Belastbarkeit und vorzeitiger

Erschöpfbarkeit. Teilweise sei diese Fatigue möglicherweise auch durch

medikamentöse und durch psychische Faktoren mitbeeinflusst.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde dargelegt, der behandelnde Neurologe Dr. med. O.___ habe

in seinem letzten Bericht vom 16. Mai 2019 die Wiederaufnahme der

Arbeitstätigkeit in einem 30%-Pensum als nicht realistisch erachtet, solange nicht

eine Stabilisierung sowohl hinsichtlich der Depression als auch der

neuropathischen Schmerzen eingetreten sei. Aus gutachterlicher Sicht könne

dieser hohe Einschränkungsgrad mit rein neurologischen Faktoren nicht begründet

werden. Der behandelnde Neurologe berücksichtige in seiner Einschätzung auch

psychische Faktoren. Gemäss dem neurologischen D.___-Vorgutachter liege keine

neurologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Dieser

Einschätzung könne aus aktueller Sicht nicht zugestimmt werden. Der

neurologische Vorgutachter berücksichtige weder die oben dargelegten

residuellen Funktionseinschränkungen des Schlaganfalls noch die Auswirkungen

der verschiedenen Kopfschmerzsyndrome; aus der Anamnese und der Aktenlage sowie

dem Verhalten der Explorandin ergäben sich konsistent die dargelegten

Funktionseinschränkungen. Als angestammte Tätigkeit sei die seit dem Jahr 2010

ausgeübte Tätigkeit als Katechetin zu bezeichnen. In dieser Tätigkeit bestehe

aus gutachterlich-neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

Diese Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei begründet mit der

Poststroke-Fatigue, der Migräne und den Neuralgien. Diese Diagnosen begründeten

eine zeitlich reduzierte Belastbarkeit, eine vorzeitige Erschöpfung und einen

erhöhten Pausenbedarf. Die residuelle leichte Hemisymptomatik links wirke sich

bei länger dauernden körperlichen Belastungen einschränkend aus, was bei der

Tätigkeit als Katechetin indessen nicht massgeblich ins Gewicht fallen dürfte,

in der früher ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau hingegen schon. In dieser

Tätigkeit wäre aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 60 % zu beziffern. Im D.___-Vorgutachten sei die

früher angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau als nicht mehr zumutbar

bezeichnet worden. Diese Einschätzung sei nachvollziehbar, sie sei aber

massgeblich mit kardiologischer Begründung erfolgt. In der aktuellen

Begutachtung sei ein Kardiologe nicht beteiligt; demnach sei diesbezüglich die

kardiologische Einschätzung im früheren D.___-Gutachten massgebend, wonach in

der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Pflegefachfrau keine verwertbare

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die vorgenommene Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit unter neurologischen Gesichtspunkten gelte sicher ab dem Zeitpunkt

der aktuellen Begutachtung, retrospektiv könne sie arbiträr ab dem

Referenzzeitpunkt 2016 angenommen werden. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit als

Katechetin sei aus neurologischer Sicht angepasst. Es könne keine anderweitige

Tätigkeit bezeichnet werden, in welcher eine über 50 % hinausgehende

Arbeits-/Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre (IV-Nr. 118.8 S. 20 ff.).

7.2.3 Der neuropsychologische

Teilgutachter lic. phil. S.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (Untersuchungen

vom 11. und 13. Dezember 2019) stellte fest, gesamthaft entsprächen die

erhobenen Befunde einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen

Funktionsstörung. Im Vordergrund stehe eine erhöhte kognitive Ermüdbarkeit, was

sich psychometrisch insbesondere bei der Prüfung länger dauernder, konzentrativ

belastender Anforderungen darstelle. Zusätzlich bestünden Defizite in

exekutiven Funktionen sowie im Verarbeitungstempo. Die Validität der Befunde

sei gegeben, Hinweise auf eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft ergäben

sich in keiner Weise, weder in der Verhaltensbeobachtung, noch in den

psychometrischen Befunden. Ursächlich sei die festgestellte neuropsychologische

Funktionsstörung überwiegend wahrscheinlich einzuordnen im Rahmen des im März

2002 erlittenen cerebrovaskulären Insults (CVI), wie dies bereits anlässlich

der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2002 festgestellt worden sei. Belastende

psychosoziale Faktoren könnten das vorliegende Leistungsprofil nicht erklären.

Dass sich die Medikation neben einer direkten krankheitsbedingten Fatigue

ungünstig auswirken könne, sei nicht auszuschliessen. Kopfschmerzen seien im

Verlauf der Untersuchung nicht beklagt worden und es seien auch keine

Schmerzzeichen zu beobachten gewesen, sodass dieser potentiell hinderliche

Faktor in Bezug auf die in der Untersuchung festgestellten Defizite von

untergeordneter Bedeutung sei. Eine depressive Verstimmung (als Mitursache der

teilweisen Verlangsamung und Ermüdung) bestehe gemäss aktuellem psychiatrischem

Fachgutachten aktuell nicht und lasse sich auch im Rahmen der Untersuchung im

Verhalten nicht beobachten. Neuropsychologisch-therapeutische Massnahmen seien

nicht erforderlich. Es gehe um eine optimale Anpassung, wozu die Explorandin in

der Lage sei. Die Explorandin verfüge über ein durchschnittliches kognitives

Gesamtniveau mit überwiegend intakten Funktionen. Den bestehenden Defiziten

könne mit einer Anpassung der äusseren Anforderungen und durch ein angepasstes

Verhalten begegnet werden. Die Explorandin sei in alltäglichen Belangen

selbstständig und gehe auch ausserberuflichen Aktivitäten nach. Ebenso sei sie

mit angepasstem Verhalten dazu in der Lage, Auto zu fahren.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde dargelegt, die Explorandin sei ursprünglich gelernte

Pflegefachfrau. Sie habe versucht, diese Tätigkeit nach dem CVI 03/2002 wieder

aufzunehmen, was misslungen sei. Im D.___-Gutachten vom 1. Oktober 2015

sei sie ohne Berücksichtigung einer neuropsychologischen Funktionsstörung für

diese Tätigkeit als arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Rein neuropsychologisch

wäre theoretisch aufgrund der aktuellen Befunde eine mittelgradige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Im Beruf als Katechetin sei

eine Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit möglich, mit angepasster Einteilung von

Belastungs- und Ruhephasen. Die zu leistenden Arbeitsstunden seien teilweise

frei einteilbar (Administration, Unterrichtsvorbereitung). Rein

neuropsychologisch begründeten die erhöhte kognitive Ermüdbarkeit sowie ein

leicht erhöhter Zeitaufwand bzw. eine leicht verminderte Effizienz (Kontrolle

in Bezug auf Konzentrationsfehler, Verlangsamung bei Vorbereitungsarbeiten,

Planung bei ungewohnten Anforderungen) eine mittelgradige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Eine neuropsychologische Funktionsstörung sei dokumentiert

seit dem CVI 03/2022. Dieser habe sich gemäss Bericht der D.___ vom

1. Oktober 2015 (mit unklarer Grundlage) zwischenzeitlich erholt. Dass

dieser nun wieder neu hervortrete, erscheine unwahrscheinlich. Es sei davon

auszugehen, dass eine neuropsychologische Funktionsstörung mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit seit dem CVI 03/2022 bestehe, im Ausmass zu keinem

Zeitpunkt weniger ausgeprägt als aktuell (IV-Nr. 118.7 S. 17 ff.).

7.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH

(Untersuchung vom 2. Dezember 2019) gab die Beschwerdeführerin an, nach

ihrer Hospitalisation in der Privatklinik E.___ AG habe sie im August 2018

teilzeitlich als Katechetin wieder zu arbeiten begonnen. Ende 2018 sei ihre

Energiereserve wieder aufgebraucht gewesen, weswegen sie sich im Februar 2019

für zehn Wochen in der Psychosomatik im U.___ habe hospitalisieren lassen

müssen (Hospitalisation in den F.___ [...] vom 22. Januar bis

12. April 2019; vgl. IV-Nr. 99). Ab Juni 2019 arbeite sie wieder

Teilzeit. Sie habe nach den Sommerferien 2019 zwei Klassen übernommen, dann

drei Klassen und auch noch Sitzungen dazu. Im Moment arbeite sie 20 %

ihres 50%-Pensums. Ihr Ziel sei, zu 30 % als Katechetin zu arbeiten, mehr

sei für sie nicht realistisch. Zum arbeitsbezogenen Beschwerdebild wurde

dargelegt, die Explorandin befürchte, dass ihr alles wieder zu viel werde, wenn

sie wieder in einem vollen Pensum (d.h. zu 50 %) als Katechetin zu

arbeiten beginne.

Bei der Befunderhebung wurde angegeben,

die Explorandin berichte lediglich über gewisse finanzielle Zukunftsängste

wegen der ungewissen Scheidungssituation. Stimmung und Affekt seien aufgehellt,

heiter, insbesondere bestünden keine Hinweise auf eine generalisierte

Angststörung, wie dies in der Klinik E.___ angenommen worden sei. Die

Explorandin zeige angedeutet eine geringe Tendenz zum katastrophisierenden

Wahrnehmen, indem sie sich einerseits vor allem wegen körperlicher Krankheiten

stark beeinträchtigt fühle, andererseits wegen ihrer aktuellen psychosozialen

Situation in der ungewissen Scheidungssituation. Insbesondere fühle sie sich

enorm überfordert durch die jahrelangen Bemühungen, die sie im Zusammenhang mit

ihrer anorektischen Tochter habe aufbringen müssen. Dennoch sei die Explorandin

vollkommen realistisch in ihren Einschätzungen, sie habe eine gute

Distanzierungsfähigkeit erreicht. Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine

depressive Symptomatik mehr, diese sei remittiert. Hinweise auf eine

Angststörung seien nicht vorhanden. Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit seien

vollkommen intakt. Die Gedächtnisleistungen seien gut. Die Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten auf «rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)» und «aktuell subsyndromale

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23),

gegenwärtig weitgehend stabilisiert».

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde dargelegt, im Vordergrund stehe eine rezidivierende

depressive Störung, wobei die Explorandin gegenwärtig unter Antidepressiva und

mit der Einnahme von Lithium affektiv gut eingestellt sei und sich emotional

wieder soweit stabil fühle bis auf die psychosozial belastenden Momente mit

ihrem Ehegatten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die eigenen

rezidivierend auftretenden körperlichen Erkrankungen, auch die psychischen

Belastungen mit der anorektischen Tochter, zunehmend dazu geführt hätten, dass

die Explorandin in Krisenmomenten episodisch immer wieder depressiv auslenke.

Dies sei 2018 geschehen und erneut 2019. Es könne gesichert von einer

rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, ebenso, dass sie sich

immer wieder davon zu erholen vermöge durch entsprechende Verhaltenstherapie.

Auch aktuell könne kein wesentlich depressiver Zustand mehr ausgemacht werden;

klinisch bestehe nicht einmal eine leichte Depression. Ihre

psychopathologischen Klagen seien eher unspezifischer Natur. Sie berichte über

schnellere Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit nach Anstrengung körperlicher

oder geistiger Art. Sie beschreibe sich als dünnhäutig, lärm- und

lichtempfindlich sowie vermindert anstrengungsfähig und rascher müde nach

Anstrengung. Sie berichte somit über gewisse neurasthenische Symptome, die

offenbar immer wieder aufträten und zu depressiven Symptomen auslenken könnten.

Die Explorandin zeige keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Selbst

akzentuierte Persönlichkeitszüge könnten nicht in einem pathologischen Ausmass

ausgemacht werden. Dass die Explorandin sich rasch verletzt und enttäuscht

fühle, sei nachvollziehbar und könne nicht als pathologische Copingstrategie

gewertet werden. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung hätten sich weder im

Längsverlauf noch aktuell finden lassen. Auch die von der Privatklinik E.___

festgestellte generalisierte Angststörung lasse sich überhaupt nicht

bestätigen. Eine Teilarbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lasse sich

nur in einem geringen Ausmass begründen. Die Explorandin habe viele Ressourcen,

sie unternehme viel. Sie kümmere sich um ihre Familienmitglieder und habe

Freunde. Sie habe einen Hund und fahre Auto. Sie sei aufgeweckt und

interessiert an der Arbeit mit ihren Kindern. Sie sei auch sehr interessiert,

mehr über Anorexie zu erfahren, obwohl sie sich dort bereits als Spezialistin

erlebe. Aus psychiatrischer Sicht könne eine sehr gering verminderte

Leistungsfähigkeit ausgemacht werden im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs. Die

Explorandin sollte nicht unter dauerndem Stress und Hektik eingesetzt werden. In

gewissen Momenten müsse ihr etwas mehr Zeit zugestanden werden für die

Erledigung einer Arbeit. Die Explorandin gehe regelmässig seit 2018 in

psychiatrische Therapie in die Ambulanz der Privatklinik E.___. Es bestünden

aktuell keine Einschränkungen des Aktivitätenniveaus. Ein Leidensdruck lasse

sich aktuell kaum feststellen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, in der

bisherigen Tätigkeit sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht bezogen auf

ein 50%-Pensum als Katechetin 10 % arbeitsunfähig. Sie könne das 50%-Pensum

verrichten. Am besten wäre, sie würde 10 % weniger arbeiten und einem

40 %-Pensum nachgehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die

Explorandin 40 % arbeitsfähig bezogen auf ein 50%-Pensum

(IV-Nr. 118.6 S. 11 ff.).

7.3 Die behandelnden Ärzte der

Privatklinik E.___ nahmen am 17. Februar 2020 zum psychiatrischen G.___-Teilgutachten

dahingehend Stellung, die Patientin habe wiederholt unter schweren depressiven

Episoden gelitten, wobei jeweils eine Behandlung im stationären Rahmen

notwendig geworden sei. Die letzte Krankheitsepisode habe ausgesprochen lange

gedauert. Auch wenn die Depressivität nun remittiert sei, habe die Patientin

nicht mehr zu ihrer ursprünglichen Leistungsfähigkeit zurückfinden können.

Schmerzsymptomatik, neurologisch bedingte Fatigue sowie Depressivität stünden

in engem Zusammenhang, verstärkten sich wechselseitig und schränkten die

Belastbarkeit und damit die Arbeitsfähigkeit der Patientin deutlich ein. Neben

der langdauernden Belastung durch die Begleitung der an Anorexie erkrankten

Tochter sei auch festzuhalten, dass die Patientin wohl seit ihrem Schlaganfall

im Jahr 2002 eine hohe Kompensationsleistung erbringe, um Defizite

auszugleichen und ihre Arbeitsleistung zu erbringen; damit sei sie permanent an

ihre Belastungsgrenze gekommen. Zusätzliche psychosoziale oder auch

gesundheitliche Schwierigkeiten überforderten und überlasteten jeweils die

Bewältigungsstrategien der Patientin und führten zu den erwähnten depressiven

Entwicklungen. Trotz angepasster Arbeitstätigkeit habe das Arbeitspensum der

Patientin seit dem Jahr 2018 nie über 30 % gesteigert werden können. Eine

Ausweitung der Arbeitstätigkeit habe jeweils unmittelbar zu einer

Symptomverstärkung geführt. Ziel sei es, dass die Patientin langfristig eine

Stabilität aufrechterhalten könne, auch langfristig ihre Arbeitsleistung

abrufen könne. Ein permanentes Funktionieren an der Belastungsgrenze gefährde

diese Stabilität. Einerseits könne es bei erneuten Lebensherausforderungen

erneut zu einer depressiven Dekompensation kommen und andererseits sollte im

Alltag auch genug Energie bleiben, um einen Ausgleich in sozialen Aktivitäten / Freizeit

zu finden (IV-Nr. 123).

7.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 fest, wie sich aus der

beschriebenen Absenz eines psychopathologischen Befundes aus rein psychiatrischer

Sicht eine lediglich 40%ige Arbeitsfähigkeit als Katechetin ableiten lasse, sei

nicht nachvollziehbar. Im interdisziplinären Konsens werde die Versicherte für

die Tätigkeit als Katechetin zu 50 % arbeitsfähig erachtet. Das G.___-Gutachten

sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Die

Anfang 2018 aufgetretene Depression sei derzeit wieder remittiert, die

Leistungseinschränkung sei insbesondere durch die Symptomatik in den

Fachgebieten Neurologie und Neuropsychologie begründet. Es bestehe anhaltend

keine Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau. In der Tätigkeit als Katechetin bestehe

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bedingt durch die neurologisch begründete Fatigue

und die neuropsychologischen Leistungseinschränkungen (IV-Nr. 124).

7.5 In der Stellungnahme des N.___,

Neurologie (Dr. med. O.___, Chefarzt Neurologie) zum G.___-Gutachten vom

23. Juli 2020 wurde dargelegt, als Komplikation der aktuellen Therapie mit

Lithium bestehe neu ein Somnambulismus (Schlafwandeln), welcher aufgrund der

weiterhin hohen Frequenz des Auftretens von durchschnittlich einer Episode pro

Woche auch Auswirkung auf die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit

habe. Diesem Umstand sei nicht Rechnung getragen worden. Die Begutachtung sei

zum Zeitpunkt der Stabilisierung aus psychiatrischer Sicht erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit

der Patientin basierend auf der psychischen Erkrankung sei tiefer. Zwar sei sie

in der Konsensdiskussion mit 50 % bezogen auf ein Vollpensum als

Katechetin eingestuft worden, die relevanten Einschränkungen, wie dies seitens

des psychiatrischen Teilgutachters deklariert worden sei, seien jedoch nicht

berücksichtigt worden. Die Einschränkung des bestehenden Arbeitspensums von

zusätzlich 10 % und die Empfehlung zur Arbeitspensumsreduktion als

Ausblick auf den weiteren Verlauf belegten, dass zwar der Arbeitsfähigkeit

rückblickend von 2016 bis Dezember 2019 Rechnung getragen worden sei, aber

keine Einschätzung aufgrund des sehr gut dokumentierten Langzeitverlaufs seit

dem Jahr 2018 gemacht worden sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von

50 % in Bezug auf ein Vollzeitpensum als Katechetin sei das Maximum unter

optimalen Rahmenbedingungen ohne zusätzliche psychosoziale Stressoren. In der

Zusammenschau sowohl der neurologischen, schlafmedizinischen und

psychiatrischen Diagnosen werde an der Einschätzung einer maximalen

Arbeitsfähigkeit von 40 % (was der Empfehlung des psychiatrischen

Teilgutachters entspreche) festgehalten (IV-Nr. 132).

7.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___

äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2020 dahingehend, es sei

nicht vorstellbar, dass Schlafwandeln im Ausmass von einer Episode pro Woche

eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen sollte (IV-Nr. 134).

Im Vorbescheidverfahren erklärte Dr. med. P.___ am 8. Januar 2021, dass

im Konsens (unter Einschluss des Psychiaters) letztlich entgegen dem vorher

abgefassten psychiatrischen Teilgutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert werde, sei grundsätzlich nachvollziehbar. Leider werde dies nicht

explizit begründet, sondern lasse sich nur implizit aus den vorliegenden

Befunden und Diskussionen ableiten. Der Vollständigkeit halber sei bei der

Gutachterstelle nachzufragen, wie sich dieser Konsens begründe (IV-Nr. 151).

7.7 Die G.___-Gutachter äusserten

sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2021 dahingehend, im

neurologischen Teilgutachten sei klar festgehalten worden, dass in der seit dem

Jahr 2010 ausgeübten Tätigkeit als Katechetin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe. Die Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit sei mit der Poststroke-Fatigue, der Migräne und den

Neuralgien begründet worden. Es sei berücksichtigt worden, dass die

neurologisch relevanten Diagnosen eines St.n. rechtshemisphärischem cerebrovasculärem

Insult (14.03.2002), einer Glossopharyngeus-Neuralgie (ED 2008) und einer

Trigeminusneuralgie links (ED 2013) schon seit Jahren bestünden und die

Explorandin nach der Zweitausbildung zur Katechetin von 2010 bis 2013 in einem

50%-Pensum bei der Römisch-katholischen Kirchgemeinde [...] angestellt gewesen

sei. Es sei im neurologischen Teilgutachten festgehalten worden, dass das 50%-Pensum

nicht durchgehend habe aufrechterhalten werden können, mit dem Hinweis darauf,

dass eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % erst nach der Schmerzkontrolle

und der Therapieanpassung habe erreicht werden können. Dies bedeute aber, dass

de facto nach Schmerzkontrolle und Therapieanpassung unter neurologischen

Gesichtspunkten die Arbeitsfähigkeit von 50 % grundsätzlich vorhanden

gewesen sei, zumindest bis zur depressiven Reaktion anfangs 2018. Aus dem

neurologischen Teilgutachten gehe klar hervor, dass die neurologisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von 50 % sehr wohl entscheidend sei. Auf das

psychiatrische und das neuropsychologische Gutachten sei dahingehend verwiesen

worden, dass diese Einschätzungen wesentlich seien für die Beurteilung der Frage,

ob gesamtmedizinisch eine über die neurologisch begründete 50%ige

Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung bestehe. Dem Einwand von Dr. med.

O.___ vom 23. Juli 2020 sei zu entgegnen, dass im Rahmen des

neuropsychologischen Teilgutachtens eine leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert worden sei, mit

konsekutiver mittelgradiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei dieser

Einschätzung sei die postulierte Auswirkung des einmal pro Woche auftretenden

Somnambulismus auf die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit vom

neuropsychologischen Gutachten nicht ausgeklammert worden; es treffe also nicht

zu, dass diesem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei. In der

gesamtmedizinischen Konklusion des Gutachtens vom 30. Dezember 2019 seien

die Gutachter zur Beurteilung einer nicht teiladditiven Berechnung der in den

diversen Teilgutachten festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

gelangt. Gesamtmedizinisch sei die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % beziffert worden.

Es sei bis zu einem gewissen Grad Ermessenssache, inwieweit eine teiladditive

Berechnung gerechtfertigt sei oder eben nicht. Im vorliegenden Fall seien die

Einwände sowohl von Dr. med. O.___ als auch des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin teilweise nachvollziehbar. Im Rahmen der nochmals durchgeführten

gesamtmedizinischen Konsensbesprechung aller involvierter Gutachter komme man nun

zum Schluss, dass der Explorandin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu

attestieren sei (IV-Nr. 153).

7.8 Dr. med. P.___ äusserte sich

in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2021 dahingehend, die Gutachterstelle G.___

habe ihre Einschätzung korrigiert und im Konsens die vom Psychiater empfohlene

Arbeitsfähigkeit angenommen. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit als

Katechetin im Ausmass von 40 % ab Februar 2018. Während der

Hospitalisation ab Februar 2018 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestanden, erneut auch im Rahmen der psychosozial belastenden Momente mit dem

Ehegatten im Februar 2019. Nach diesen einzelnen Phasen der Dekompensation sei

die Versicherte in der Lage gewesen, sich davon ausreichend zu erholen, sodass

nicht von einer längeren Dauer einer höheren Einschränkung auszugehen sei

(IV-Nr. 155).

8.

8.1 Das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten vom 30. Dezember 2019

(IV-Nr. 118) beruht für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen

vom 13. und 19. November sowie 2. und 11. Dezember 2019. Es

berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten

abgegeben. Sowohl die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung als auch die

einzelnen Teilgutachten wurden von den Gutachtern elektronisch visiert (vgl.

Angaben zur Entstehung des Konsenses mit Unterschriften, IV-Nr. 118.2

S. 14 ff. Ziff. 5 und Anmerkungen). Die Expertise kann sich somit auf

vollständige Grundlagen stützen. Die Gutachter geben die fachspezifische

Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder.

Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Inhaltlich

gelangt das Gutachten – unter Einbezug der Stellungnahme der G.___-Gutachter

vom 17. Februar 2021, worin deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung korrigiert

wurde (IV-Nr. 153; vgl. E. II. 7.13 hiervor) – zu weitgehend

schlüssigen Ergebnissen. Allerdings wurde die im Gutachten enthaltene

Einschätzung, in einer angepassten Tätigkeit wie derjenigen als Katechetin

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 118.2 S. 13),

durch die Experten nach erneuter Konsensbesprechung nachträglich dahingehend

korrigiert, dass die Arbeitsfähigkeit – wie im psychiatrischen Teilgutachten

postuliert worden war – auf 40 % anzusetzen sei. Auf diese Einschätzung

kann, wie auch die RAD-Ärztin Dr. med. P.___ in ihrer letzten Stellungnahme vom

2. März 2021 (IV-Nr. 155; E. II. 7.8 hiervor) darlegt, abgestellt werden. Im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden damit das polydisziplinäre G.___-Gutachten

vom 30. Dezember 2019 sowie die Stellungnahme der G.___-Gutachter vom 17. Februar

2021 den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E.

II. 4. hiervor). Das Gutachten enthält auch eine ausführliche und

überzeugende Auseinandersetzung mit den Vorakten. Ihm kann daher volle

Beweiskraft beigemessen werden.

8.2 Wie bereits erwähnt, liegt der

Revisionsgrund, der für eine erneute Prüfung nach vorgängiger rechtskräftiger

Rentenablehnung erforderlich ist, vor, weil neu eine andere Art der Bemessung

des Invaliditätsgrades als die bei der ursprünglichen oder früheren

Invaliditätsbemessung verwendete zur Anwendung zu gelangen hat und sich

deswegen der Invaliditätsgrad anspruchserheblich ändert. Diese Konstellation ist

hier gegeben: Im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 14. November 2016;

IV-Nr. 79 bzw. 75 S. 7) wurde der Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin in Anwendung der (altrechtlichen) gemischten Methode

berechnet. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist der Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin infolge veränderter Verhältnisse mit der allgemeinen Methode

des Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Im

Folgenden ist zu prüfen, ob (erneut) ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

besteht.

9.

9.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdeführerin arbeitete ab

1. Februar 1998 als diplomierte Pflegefachfrau im Rahmen eines

Vollzeitpensums im B.___ (IV-Nr. 11). Nach der ersten Geburt im Dezember 1998

reduzierte sie das Arbeitspensum auf zunächst 50 % und danach 30 %.

Nach der Geburt des zweiten Kindes im August 2001 bezog die Beschwerdeführerin

Mutterschaftsurlaub. Kurz vor dem geplanten beruflichen Wiedereinstieg erlitt

sie am 14. März 2002 den Schlaganfall. Von November 2002 bis März 2003

arbeitete die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum

von 20 %; die beruflichen Wiedereinstiegsversuche in Teilzeitpensen von 30

bis 40 % mussten abgebrochen werden (IV-Nr. 17). Im Zeitraum vom 2010

bis 2013 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Zweitausbildung zur Katechetin

(Modulsystem) und ist seit dem 1. August 2010 bei der Römisch-katholischen

Kirchgemeinde [...] als Katechetin mit einem 50%-Pensum angestellt. Sie erteilt

Religionsunterricht in der Schule und in der Pfarrei und beteiligt sich an

Gottesdienstvorbereitungen (vgl. IV-Nr. 33, 35, 40, 43, 45 und 87). Das 50%-Pensum

konnte im Verlauf nicht durchgehend aufrechterhalten werden (vgl.

IV-Nr. 60 und 75). Im Februar 2018 kam es infolge der Restbeschwerden mit

belastungsakzentuierten Kopfschmerzen und Fatigue-Symptomatik sowie einer

psychosozialen Belastungssituation bei Kampfscheidung zu einer depressiven

Reaktion mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge einer stationären

Behandlung (vgl. IV-Nr. 81 und 118.2 S. 11 f. und 118.9 S. 14

ff.). Im August 2018 war der berufliche Wiedereinstieg als Katechetin geplant.

Dieser erfolgte beginnend mit zwei Lektionen pro Woche, wobei der stufenweise

Belastungsaufbau nur beschränkt gelang. Nach einem erneuten stationären Klinikaufenthalt

Anfang 2019 (IV-Nr. 99) konnte eine Steigerung des Pensums über 25 %

nicht realisiert werden (IV-Nr. 105 S. 3). Im Situationsbericht des

Abklärungsfachmannes der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2020 wurde

dargelegt, im G.___-Gutachten werde die aktuelle Tätigkeit als Katechetin als

die angestammte Tätigkeit bezeichnet, was jedoch nicht korrekt sei. Die

angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei diejenige einer Pflegefachfrau,

so wie dies beim letzten Einkommensvergleich im Rahmen der im Jahr 2004

zugesprochenen und im Jahr 2016 aufgehobenen Rente der Fall gewesen sei. Die

aktuelle Tätigkeit als Katechetin sei als angepasste Verweistätigkeit zu

bezeichnen (IV-Nr. 137 S. 7 Ziff. 6; vgl. auch IV-Nr. 75

S. 7). Dem ist zuzustimmen, gab die Beschwerdeführerin doch sowohl

gegenüber der Abklärungsperson als auch gegenüber der Beschwerdegegnerin

übereinstimmend an, sie würde im Gesundheitsfall als Pflegefachfrau in einem

100%-Pensum arbeiten (IV-Nr. 137 S. 4; vgl. auch Protokolleintrag vom

29. Januar 2020). Der Abklärungsfachmann stützte sich bei der Festsetzung

des Valideneinkommens auf den Arbeitgeberfragebogen des B.___ vom 24. Juli

2003, worin das Einkommen der Beschwerdeführerin als diplomierte Pflegefachfrau

mit CHF 81'731.00 (ab 1. Januar 2003) beziffert wurde (vgl.

IV-Nr. 11). Angepasst an die Teuerung bis 2019 wurde ein Valideneinkommen

von CHF 92'264.00 ermittelt (vgl. IV-Nr. 137 S. 7). Es besteht

kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt

worden wäre. Dies wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht.

9.2

9.2.1 Für die

Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht.

Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –

kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt

grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte

Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,

so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 S. 301 E. 5.2).

Der Abklärungsfachmann

stützte sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den

Arbeitgeberfragebogen der Römisch-katholischen Kirchgemeinde [...] vom

21. August 2018, worin für die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin

als Katechetin (bei einem Pensum von 50 %; 21 Std. pro Woche) ein

Monatseinkommen im Jahr 2018 von CHF 3'824.85 bzw. ein Jahreseinkommen von

CHF 49'723.00 angegeben wurde (IV-Nr. 94 S. 5 f.). Nach den

Angaben des Abklärungsdienstes vom 12. August 2020 geht die

Beschwerdeführerin der Tätigkeit als Katechetin jedoch lediglich zu 20 %

nach (IV-Nr. 137 S. 7). Gemäss ihren eigenen Angaben im Einwand vom

10. September 2020 ist sie als Katechetin in einem 28%-Pensum tätig

(IV-Nr. 144 S. 4; vgl. auch IV-Nr. 144 S. 11). Da die

Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Abklärungen aktuell zu 40 %

arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. IV-Nr. 153 S. 6 und 155

S. 2), ist davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll

ausschöpft, weshalb das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik

(BFS) festzusetzen ist. Demnach ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 2'599.60

zu erzielen (40 % von CHF 6'499.00; Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Erziehung und Unterricht

[Ziff. 85], Kompetenzniveau 3 [komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein

grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Frauen) zu erzielen. Angepasst

an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.4

Stunden pro Woche und die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Frauen,

Sektor 3: Dienstleistungen, 2018: 105.8, 2019: 106.8) ergibt dies ein

Invalideneinkommen von CHF 2'716.00 pro Monat bzw. CHF 32'592.00 pro

Jahr.

9.2.2 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einer invaliden versicherten Person, der wegen ihrer gesundheitlichen

Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das

durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der

Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug

von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr

ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in

welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide Person zusätzlich

reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 %

denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Ein leidensbedingter Abzug ist im Fall der

Beschwerdeführerin nicht vorzunehmen. Ihrer aufgrund der Poststroke-Fatigue,

der Migräne und den Neuralgien eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit

in ihrer Tätigkeit als Katechetin wurde mit einer um 60 % verminderten Arbeits-

bzw. Leistungsfähigkeit bereits Rechnung getragen und kann hier nicht noch

einmal berücksichtigt werden. Andere Gründe für einen leidensbedingten Abzug

sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach bleibt es

beim Invalideneinkommen von CHF 32'592.00 pro Jahr. Verglichen mit dem

Valideneinkommen von CHF 92'264.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet)

65 %, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet

(Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor).

9.3 Der frühestmögliche Rentenbeginn

besteht sechs Monate nach der im Juli 2018 erfolgten Neuanmeldung (vgl.

IV-Nr. 81), wobei das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG abgelaufen sein muss. Der Abklärungsfachmann setzte den Beginn

des Wartejahres auf den Monat Februar 2018 fest (vgl. IV-Nr. 137

S. 8), was angesichts der von der aktuellen Arbeitgeberin attestierten

andauernden Arbeitsunfähigkeit (ab 13. Februar 2018, vgl. IV-Nr. 94

S. 7) nicht zu beanstanden ist. Dies führt zu einem Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2019. Damit ist die Beschwerde

vollumfänglich gutzuheissen (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren,

Ziff. 1.).

10.

10.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote vom 5. September 2022 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 10.09

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 240.00 sowie Auslagen von insgesamt

CHF 54.00 aus (A.S. 31). Die Höhe des geltend gemachten Zeitaufwands

ist angemessen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes

und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt

CHF 2'666.20 (Honorar von CHF 2'421.60, Auslagen von CHF 54.00

und MwSt. von CHF 190.60).

10.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der

Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2022 aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar

2019.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'666.20

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Der in gleicher Höhe

geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser