VSBES.2022.136
Verfahrenssistierung
31. Mai 2023Deutsch19 min
damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 31. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Markus Trottmann
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrenssistierung
(Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Oktober 2019 zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse [ALK] Kassendossier Nr. 1 S. 676 ff.). Mit
Verfügung vom 20. März 2020 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019, da
sie weder die Beitragszeit noch die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung
erfülle (ALK-Nr. 1 S. 565 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache
(ALK-Nr. 1 S. 554 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 24. November 2020 (ALK-Nr. 1
S. 530 ff.) ab. Mit Urteil vom 13. Juli 2021 hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
eine dagegen gerichtete Beschwerde (ALK-Nr. 1 S. 507 ff.) gut,
hob den Einspracheentscheid vom 24. November 2020 – soweit ein Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020
verneinend – auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück,
damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 10. März 2020 neu verfüge (ALK-Nr. 1 S. 305 ff.).
1.2
1.2.1 In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärungen und holte ergänzende Auskünfte und Unterlagen ein (vgl. ALK-Nr. 1
S. 135 f., 280 ff.). Am 21. März 2022 erstattete sie bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0), da ihrer Auffassung nach erhebliche
Zweifel bestünden, ob die von der Beschwerdeführerin für eine
Anspruchsberechtigung ab 10. März 2020 geltend gemachten beiden früheren
Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten oder diese Beitragszeiten nur
fingiert worden seien, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu
erwirken (ALK-Nr. 1 S. 74 ff.). Mit Verfügung vom 23. März
2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann (erneut) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020, da diese
in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung per 1. November 2019 nicht
mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei bzw.
erhebliche Zweifel bestünden, ob die von ihr angegebenen beiden
Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt worden seien (ALK-Nr. 1
S. 62 ff.).
1.2.2 Mit Eingabe vom 9. Mai 2022
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 23. März
2022 und beantragte (unverändert) die Ausrichtung der ihr ab 10. März 2020
zustehenden Arbeitslosenentschädigung. Ausserdem hätten sämtliche bisher mit dem
Fall betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, insbesondere der für sie
zuständige Sachbearbeiter, wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand
zu treten (ALK-Nr. 1 S 53 ff.). Daraufhin sistierte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 8. Juni 2022 das Einspracheverfahren, bis ein Entscheid
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu dem von ihr angehobenen
Strafverfahren vorliege (ALK-Nr. 1 S. 43 ff.; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies die Beschwerdegegnerin
das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ab (ALK-Nr. 1
S. 11 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am
11. Juli 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
8. Juni 2022 führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in vorliegender Sache
wie vom Versicherungsgericht vorgegeben weiter zu verfahren.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, in vorliegender Sache nun umgehend einen beschwerdefähigen
Einspracheentscheid zu erlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. MwSt.).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
1. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 21 ff.).
2.3 Mit Replik vom 28. Oktober
2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest
(A.S. 35 ff.).
2.4 In ihrer Duplik vom
9. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin unverändert eine
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 39 ff.).
2.5 Mit Eingabe vom 24. November
2022 nimmt die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen vor und reicht ihr
Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).
2.6 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2
S. 150, 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.).
Mit der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 8. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin inhaltlich Stellung
zum von der Beschwerdeführerin einspracheweise gestellten Ausstandsbegehren und
ordnete formell die Sistierung des Einspracheverfahrens an (vgl. ALK-Nr. 1
S. 43 ff; A.S. 1 ff.). Es handelt sich mithin nicht um
einen (materiellen) Endentscheid, welcher das Verfahren abschliesst, sondern um
Dispositiv
eine prozessuale Zwischenverfügung. Soweit die Beschwerdegegnerin demnach im
vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits inhaltliche Ausführungen zur im
Hauptverfahren strittigen Frage der Erfüllung der Beitragszeit durch die
Beschwerdeführerin macht (vgl. A.S. 25, 40 f.), ist darauf nicht
weiter einzugehen. Strittig und zu prüfen ist vielmehr (einzig), ob sich die
prozessuale Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 als rechtens erweist.
1.2 Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis des Kantonalen Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist somit zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2. Gemäss Art. 56 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche
eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden. Solche von der Einsprache ausgenommene
Entscheide sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52
Abs. 1 ATSG). Eine (direkte) Beschwerde gegen Letztere steht indessen nur
dann offen, falls sie – als besondere Eintretensvoraussetzung – einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dabei genügt ein tatsächlicher
Nachteil, welcher freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des
Zwischenentscheids nur gerade eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
vermieden werden soll. Ob ein entsprechender Nachteil gegeben ist, wird anhand
verschiedener Kriterien beurteilt, wobei jenes Merkmal herangezogen wird,
welches dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein solcher Nachteil auch gegeben sein,
wenn er durch ein für die Partei günstiges Endurteil vollständig beseitigt
würde (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 N. 11, N. 20
unter Hinweis auf BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100, 124 V 82 E. 4
S. 87).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt
vor, die Beschwerdegegnerin hätte zwingend das von ihr im Einspracheverfahren
gestellte Ausstandsgesuch an die dafür zuständige Aufsichtsbehörde zur
Behandlung weiterleiten müssen. Die die angefochtene Verfügung unterzeichnende
Juristin hätte die Verfahrenssistierung nicht anordnen dürfen, bevor über das
auch gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren rechtskräftig entschieden worden
sei. Bereits dieser klare und offensichtliche Rechtsmangel führe zur
Nichtigkeit, allenfalls zur Anfechtbarkeit und mit dieser zu einer
kostenpflichtigen Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2022 und zur
Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Soweit der Kassenleiter
der Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 19. August
2022 nachträglich abgewiesen habe, sei dieser Entscheid aufgrund von dessen Befangenheit
ebenfalls als nichtig zu qualifizieren (vgl. A.S. 12 f., 35, 44).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem
entgegen, es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die bisher mit dem
Fall betrauten Mitarbeitenden sich gegenüber der Beschwerdeführerin nicht
korrekt verhalten hätten und befangen sein sollten. Ein allfälliger Formmangel
der angefochtenen Verfügung aufgrund der erst nachträglich erfolgten
Beurteilung des Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin sei durch die in der
Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsene, dieses Begehren abweisende
Verfügung vom 19. August 2022 geheilt worden (vgl. A.S. 22 ff.,
39 f.).
3.3 Den vorliegenden Akten ist
Folgendes zu entnehmen:
3.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte
mit ihrer gegen die Verfügung vom 23. März 2022 gerichteten Einsprache vom
9. Mai 2022 unter anderem auch, es hätten sämtliche bisher mit dem Fall
betraute Mitarbeitende, insbesondere der Sachbearbeiter B.___, in den Ausstand
zu treten. Als Begründung führte sie an, es habe in der Vergangenheit eine
Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und B.___ gegeben. Es sei daher
naheliegend, dass B.___ aus diesem Grund von Beginn an eine «inakzeptable
inquisitorische Fallführung» betrieben habe. Er und sämtliche bisher mit dem
Fall betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, welche gegen dessen
«persönlichen Feldzug» gegen sie und ihre Familie nicht eingeschritten seien,
hätten wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten (vgl.
ALK-Nr. 1 S. 53 f.).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch
die Juristin C.___, führte in der angefochtenen Zwischenverfügung vom
8. Juni 2022 aus, ihr sei keine Auseinandersetzung zwischen B.___ und dem
Ehemann der Beschwerdeführerin bekannt. Die Beschwerdeführerin lege denn auch
keine Beweise für diese angebliche Auseinandersetzung vor und vermöge nicht
aufzuzeigen, inwiefern diese geeignet gewesen sei, um B.___ zu dem ihm
vorgeworfenen Verhalten zu veranlassen. Es erscheine fragwürdig, inwiefern eine
in den Raum gestellte Befangenheit eines Sachbearbeitenden auf andere
Mitarbeitende übertragen werden könne, so dass diese ebenfalls in den Ausstand
zu treten hätten. Sie nehme deutlich Abstand von den ihr vorgeworfenen
Befangenheit und weise mit Nachdruck darauf hin, dass sie von Amtes wegen
angehalten sei, den massgebenden Sachverhalt zu untersuchen. Ausstandsgründe
seien aus ihrer Sicht keine gegeben, weshalb «schon zum heutigen Zeitpunkt»
darauf hingewiesen werde, dass dem Ausstandsbegehren nicht gefolgt werde (vgl.
ALK-Nr. 1 S. 46; A.S. 4).
3.3.3 Mit Verfügung vom 19. August
2022 wies D.___, Kassenleiter der Beschwerdegegnerin, das Ausstandsbegehren der
Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 ab. Falls tatsächlich eine
Meinungsverschiedenheit zwischen B.___ und dem Ehemann der Beschwerdeführerin
stattgefunden habe, könne sich B.___ nicht mehr daran erinnern, da er seit der
von ihm erlassenen Verfügung vom 20. März 2020 weder direkt noch indirekt
in den Fall involviert gewesen sei. Es sei auch «nicht feststellbar», inwiefern
sich die Mitarbeitenden, welche nach Erlass der Verfügung vom 20. März
2020 mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen betraut gewesen seien, von
einer angeblichen Meinungsverschiedenheit zwischen B.___ und dem Ehemann der
Beschwerdeführerin hätten beeinflussen lassen sollen. Ausserdem sei nicht
erkennbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass
die zahlreichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin sachfremd oder irrelevant
gewesen seien. Es lägen somit weder objektive noch subjektive Gründe vor, die
auf eine Befangenheit in irgendeiner Form der mit der Fallabklärung bis anhin
betrauten Personen gegenüber der Beschwerdeführerin oder deren Familie schliessen
liessen (vgl. ALK-Nr. 1 S. 12 f.).
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG
treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder
vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Ist
der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um
den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium
unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG).
Dabei ist indessen eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen: Wird
das Bestehen eines Ausstandsgrunds zulässigerweise erst im Zeitpunkt der
Entscheidung eingewendet, ist zur Beurteilung dieses Begehrens – entgegen dem
Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG – nicht die Aufsichtsbehörde bzw.
die Kollegialbehörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zuständig. Denn dabei
handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren zulässigerweise vorgebrachte
und deshalb hier zu beurteilende Rüge. Es wäre verfehlt, eine
Verfahrensgabelung vorzusehen, da dies im sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren, welches einfach auszugestalten ist, möglichst zu vermeiden ist.
Damit kommt Art. 36 Abs. 2 ATSG von vornherein nur zum Tragen, wenn
das Ausstandsbegehren vor dem Zeitpunkt des Erlasses des durch Einlegung eines
Rechtsmittels anzufechtenden Entscheids gestellt wird (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 24 f.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin stellte ihr
Ausstandsbegehren mit ihrer gegen die Verfügung vom 23. März 2022
gerichteten Einsprache vom 9. Mai 2022 (vgl. ALK-Nr. 1 S. 53;
E. II. 3.3.1 hiervor), mithin im Rahmen des verwaltungsinternen
Rechtsmittelverfahrens. Zuständig zur Beurteilung dieser Rüge war somit
grundsätzlich die Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin. Zwar verfügte diese
alsdann im Dispositiv ihrer Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 nicht ausdrücklich
die Abweisung des Ausstandsbegehrens, befasste sich jedoch damit – unter
Aufführung der einschlägigen Gesetzesbestimmung (Art. 36 ATSG) – eingehend
im Rahmen ihrer Erwägungen und wies ausdrücklich darauf hin, dass dem Ersuchen
der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werde (vgl. ALK-Nr. 1
S. 46 f.; E. II. 3.3.2 hiervor). Zumindest im Ergebnis traf
sie demnach – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 12)
– bereits einen negativen Entscheid über das Ausstandsbegehren, bevor sie im
Anschluss daran die Verfahrenssistierung anordnete.
4.2
4.2.1 Nichtigkeit bedeutet absolute
Unwirksamkeit einer Verfügung; sie wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur
ausnahmsweise angenommen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei
Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung
rechtlich unverbindlich. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung
eintritt, muss der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Die Verletzung der Ausstandsregeln
hat nur in besonders schwerwiegenden Fällen die Nichtigkeit der Verfügung zur
Folge. Zu diesen Fällen ist dabei insbesondere die Verfolgung persönlicher
Interessen zu zählen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020,
Rz. 1096, 1098, 1117; BGE 136 II 383 E. 4.1 S. 389 f.).
4.2.2 Die Juristin C.___ unterzeichnete
namens der Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin die Zwischenverfügung vom
8. Juni 2022 (vgl. ALK-Nr. 1 S. 47). Nachdem die
Beschwerdeführerin indessen mit ihrer Einsprache vom 9. Mai 2022 sämtliche
bisher mit ihrem Fall betrauten Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin wegen des
Anscheins der Befangenheit abgelehnt hatte, urteilte C.___ – welche bereits die
einspracheweise angefochtene Verfügung vom 23. März 2022 sowie den vom
Versicherungsgericht aufgehobenen Einspracheentscheid vom 24. November
2020 verfasst hatte (vgl. ALK-Nr. 1 S. 62 ff., insbes.
S. 65; S. 530 ff., insbes. S. 539) – letztlich (auch) über
den eigenen Ausstand im Verwaltungsverfahren. Bei dieser Ausgangslage wäre die
Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin aber gehalten gewesen, ihre
Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022, mit welcher sie sowohl über das
Ausstandsbegehren als auch über die Verfahrenssistierung entschied, durch eine
bisher nicht in die Fallführung involvierte und von der Beschwerdeführerin
(noch) nicht abgelehnte entscheidungsbefugte Person unterzeichnen zu lassen.
4.2.3 Zugunsten der Beschwerdegegnerin
kann jedoch angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren
sehr pauschal und wenig substantiiert formulierte. So begründete sie den
Anschein von Befangenheit sämtlicher bisher involvierter Mitarbeitender der
Beschwerdegegnerin – mitunter auch von C.___ – einzig damit, dass diese dem
angeblichen «persönlichen Feldzug» des ebenfalls befangenen Sachbearbeiters B.___
gegen sie und ihre Familie nicht Einhalt geboten hätten (vgl. ALK-Nr. 1
S. 53 f.; E. II. 3.3.1 hiervor). Nachdem ein persönliches
Interesse von C.___, welches sie bei ihrer Entscheidfindung leiten könnte,
weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, könnten im Sinne der
Generalklausel in Art. 36 Abs. 1 ATSG nur «andere Gründe» zur Annahme
einer Befangenheit von ihr in der Sache führen. So vermag etwa ein früheres,
wiederholtes und krass gesetzwidriges Verhalten oder der Umstand, dass die
betreffende Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste
Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben, einen Ausstand zu
begründen. Kein allgemeiner Ausstandsgrund liegt hingegen vor, wenn innerhalb
des Verwaltungsverfahrens die betreffende Person sich bereits mit der
entsprechenden Sache befasst hat (vgl.
Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 14 ff. mit Hinweisen). Das
Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 13. Juli 2021 (ALK-Nr. 1
S. 305 ff.) den Einspracheentscheid vom 24. November 2020 (ALK-Nr. 1
S. 530 ff.), welcher die von B.___ am 20. März 2020 erlassene
Verfügung (ALK-Nr. 1 S. 565 ff.) im Ergebnis bestätigt hatte,
auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese
über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
10. März 2020 neu verfüge. Im Anschluss daran war einzig noch C.___ –
jeweils in Rücksprache mit der Juristin E.___ (vgl. ALK-Nr. 1 S. 5) –
in die konkrete Fallbearbeitung involviert (vgl. ALK-Nr. 1 S. 302,
280 ff., 135 f., 133, 61 ff.). Die Frage der Befangenheit von B.___
und einer möglicherweise von jener auch auf C.___ übertragener, mithin
lediglich indirekt gründender Befangenheit stellte sich in diesem von der
Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung durch das Versicherungsgericht
erneut angehobenen Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung von B.___ gar
nicht mehr. Ausserdem ergeben sich aus den vorliegenden Akten keinerlei
Anzeichen dafür, dass sich die bisherige Fallführung von C.___ nicht im
gesetzlichen Rahmen bewegt hätte und ihre Abklärungen im Zusammenhang mit der
Erfüllung der Beitragszeit durch die Beschwerdeführerin nicht durch die ihr
gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegende Pflicht, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu ermitteln, abgedeckt wären. Es handelt sich mithin beim
Entscheid von C.___, welche über das unbegründete und sehr spät im Verfahren
eingereichte Ausstandsbegehren gegen sich selber (mit-) befand, nicht um einen
besonders schwerwiegenden Formmangel, welcher zur Nichtigkeit der Zwischenverfügung
vom 8. Juni 2022 führen würde.
4.3 Die vorstehenden Ausführungen
ändern indessen nichts daran, dass C.___ in unzulässiger Weise beim Entscheid
über den eigenen Ausstand mitwirkte (vgl. E. II. 4.1.2 sowie
E. II. 4.2.2 hiervor) und anschliessend die Verfahrenssistierung
anordnete, obwohl über das (auch) gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren noch
nicht rechtskonform entschieden worden war. Da die Abweisung des
Ausstandsbegehrens für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirkt, ist die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 (zumindest)
selbständig anfechtbar (vgl. Kieser,
a.a.O., Art. 36 N. 33; E. II. 2. hiervor). Diese erweist
sich aus den dargelegten Gründen als fehlerhaft und ist demnach in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5. Was den weiteren Verfahrensgang
anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im
Nachgang zur Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 mit Verfügung vom 19. August
2022 (erneut) über das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin entschieden und
die Verfügung diesmal durch den Kassenleiter D.___ unterzeichnen lassen (vgl.
ALK-Nr. 1 S. 11 ff., insbes. S. 13; E. II. 3.3.3
hiervor). Auch der Kassenleiter wirkte bei der Fallbearbeitung bereits mit, wurde
doch die Strafanzeige vom 21. März 2022 in seinem Namen eingereicht (vgl.
ALK-Nr. 1 S. 74 ff., insbes. S. 80). Er befand mithin
ebenfalls in unzulässiger Weise nicht nur über den Ausstand seiner
Mitarbeitenden, sondern auch über seinen eigenen Ausstand. Aus denselben
bereits bei C.___ angeführten Gründen (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor)
führt dieser Formmangel jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur
Anfechtbarkeit der Verfügung vom 19. August 2022. Nachdem diese Verfügung
– im Gegensatz zur Verfügung vom 8. Juni 2022 – von der Beschwerdeführerin
nicht angefochten wurde und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, ist
der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin verwirkt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 34
mit Hinweis). Die Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin kann demnach – auch
in der Person von C.___ – nun rechtskonform das Einspracheverfahren
weiterführen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin begründete
die (aus formellen Gründen unzulässige; vgl. E. II. 4.3 hiervor)
Verfahrenssistierung einzig damit, dass die Beurteilung der Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 abhängig sei vom Ausgang des
Strafverfahrens bzw. von der (strafrechtlichen) Klärung der Sachlage betreffend
die Ausübung bzw. Nichtausübung von Arbeitsleistungen bei deren letzten beiden Arbeitgebern
(vgl. ALK-Nr. 1 S. 47; A.S. 5). Die Sistierung von Prozessen bis
zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die
Beurteilung der sistierten Fälle abhängt, bewirkt in aller Regel zwar für die
betroffene Person keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N. 22
mit Hinweisen; Thomas Flückiger
in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen
Sicherheit, Basel 2014, N 4.222 unter Hinweis auf das Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1). Vorliegend
ist jedoch nicht ohne weiteres einsichtig und wäre von der Beschwerdegegnerin
bei einer allfälligen erneuten Anordnung einer Verfahrenssistierung einlässlich(er)
zu begründen, weshalb der Ausgang des von ihr selber initiierten Strafverfahrens
zwingend abzuwarten ist, um einen materiellen Entscheid fällen zu können. Dies
gilt umso mehr, als sie offenbar – so zumindest gemäss ihren eigenen
Ausführungen – in der Lage zu sein scheint, auch ohne die Erkenntnisse der
Staatsanwaltschaft zu entscheiden, und die Sistierung des Einspracheverfahrens
nur zugunsten der Beschwerdeführerin anordnen will (vgl. A.S. 26, 41),
welche diese jedoch gerade anficht (vgl. A.S. 8; E. I. 2.1
hiervor). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der
Beschwerdegegnerin im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sehr
wohl geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um von der
Beschwerdeführerin bisher nicht gelieferte möglicherweise entscheiderhebliche
Informationen erhältlich zu machen (vgl. etwa das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
nach Art. 43 Abs. 3 ATSG), ohne dass es hierzu zwingend strafrechtliche
Untersuchungen bräuchte. Es kann denn auch nicht angehen, dem
Sozialversicherungsträger grundsätzlich obliegende Untersuchungshandlungen
mittels Anhebung eines Strafverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden
auszulagern.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61
lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 24. November 2022 eingereichte Kostennote weist einen
Zeitaufwand von insgesamt 10.1666 Stunden (Korrespondenz 0.9167 Std.;
Telefonate 0.3333 Std.; Akten- und Rechtsstudium 1.5833 Std.; Rechtsschriften
6.8333 Std.; Diverses 0.5 Std.) aus (vgl. A.S. 48), was angemessen ist. Daraus
ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie den
geltend gemachten Auslagen von CHF 72.50 und der Mehrwertsteuer (7.7 %)
eine Parteientschädigung von CHF 2'815.45.
6.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 aufgehoben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
CHF 2'815.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen