Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.136

Verfahrenssistierung

31. Mai 2023Deutsch19 min

damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Markus Trottmann

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfahrenssistierung

(Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Oktober 2019 zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse [ALK] Kassendossier Nr. 1 S. 676 ff.). Mit

Verfügung vom 20. März 2020 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019, da

sie weder die Beitragszeit noch die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung

erfülle (ALK-Nr. 1 S. 565 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache

(ALK-Nr. 1 S. 554 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 24. November 2020 (ALK-Nr. 1

S. 530 ff.) ab. Mit Urteil vom 13. Juli 2021 hiess das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

eine dagegen gerichtete Beschwerde (ALK-Nr. 1 S. 507 ff.) gut,

hob den Einspracheentscheid vom 24. November 2020 – soweit ein Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020

verneinend – auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück,

damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

ab dem 10. März 2020 neu verfüge (ALK-Nr. 1 S. 305 ff.).

1.2

1.2.1 In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin

weitere Abklärungen und holte ergänzende Auskünfte und Unterlagen ein (vgl. ALK-Nr. 1

S. 135 f., 280 ff.). Am 21. März 2022 erstattete sie bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106

des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0), da ihrer Auffassung nach erhebliche

Zweifel bestünden, ob die von der Beschwerdeführerin für eine

Anspruchsberechtigung ab 10. März 2020 geltend gemachten beiden früheren

Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten oder diese Beitragszeiten nur

fingiert worden seien, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu

erwirken (ALK-Nr. 1 S. 74 ff.). Mit Verfügung vom 23. März

2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann (erneut) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020, da diese

in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung per 1. November 2019 nicht

mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei bzw.

erhebliche Zweifel bestünden, ob die von ihr angegebenen beiden

Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt worden seien (ALK-Nr. 1

S. 62 ff.).

1.2.2 Mit Eingabe vom 9. Mai 2022

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 23. März

2022 und beantragte (unverändert) die Ausrichtung der ihr ab 10. März 2020

zustehenden Arbeitslosenentschädigung. Ausserdem hätten sämtliche bisher mit dem

Fall betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, insbesondere der für sie

zuständige Sachbearbeiter, wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand

zu treten (ALK-Nr. 1 S 53 ff.). Daraufhin sistierte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 8. Juni 2022 das Einspracheverfahren, bis ein Entscheid

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu dem von ihr angehobenen

Strafverfahren vorliege (ALK-Nr. 1 S. 43 ff.; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies die Beschwerdegegnerin

das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ab (ALK-Nr. 1

S. 11 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am

11. Juli 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Juni 2022 führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in vorliegender Sache

wie vom Versicherungsgericht vorgegeben weiter zu verfahren.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, in vorliegender Sache nun umgehend einen beschwerdefähigen

Einspracheentscheid zu erlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. MwSt.).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

1. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 21 ff.).

2.3 Mit Replik vom 28. Oktober

2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest

(A.S. 35 ff.).

2.4 In ihrer Duplik vom

9. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin unverändert eine

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 39 ff.).

2.5 Mit Eingabe vom 24. November

2022 nimmt die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen vor und reicht ihr

Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

2.6 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2

S. 150, 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.).

Mit der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 8. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin inhaltlich Stellung

zum von der Beschwerdeführerin einspracheweise gestellten Ausstandsbegehren und

ordnete formell die Sistierung des Einspracheverfahrens an (vgl. ALK-Nr. 1

S. 43 ff; A.S. 1 ff.). Es handelt sich mithin nicht um

einen (materiellen) Endentscheid, welcher das Verfahren abschliesst, sondern um

Dispositiv

eine prozessuale Zwischenverfügung. Soweit die Beschwerdegegnerin demnach im

vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits inhaltliche Ausführungen zur im

Hauptverfahren strittigen Frage der Erfüllung der Beitragszeit durch die

Beschwerdeführerin macht (vgl. A.S. 25, 40 f.), ist darauf nicht

weiter einzugehen. Strittig und zu prüfen ist vielmehr (einzig), ob sich die

prozessuale Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 als rechtens erweist.

1.2 Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis des Kantonalen Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist somit zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2. Gemäss Art. 56 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche

eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht erhoben werden. Solche von der Einsprache ausgenommene

Entscheide sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52

Abs. 1 ATSG). Eine (direkte) Beschwerde gegen Letztere steht indessen nur

dann offen, falls sie – als besondere Eintretensvoraussetzung – einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dabei genügt ein tatsächlicher

Nachteil, welcher freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des

Zwischenentscheids nur gerade eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens

vermieden werden soll. Ob ein entsprechender Nachteil gegeben ist, wird anhand

verschiedener Kriterien beurteilt, wobei jenes Merkmal herangezogen wird,

welches dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein solcher Nachteil auch gegeben sein,

wenn er durch ein für die Partei günstiges Endurteil vollständig beseitigt

würde (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 N. 11, N. 20

unter Hinweis auf BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100, 124 V 82 E. 4

S. 87).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt

vor, die Beschwerdegegnerin hätte zwingend das von ihr im Einspracheverfahren

gestellte Ausstandsgesuch an die dafür zuständige Aufsichtsbehörde zur

Behandlung weiterleiten müssen. Die die angefochtene Verfügung unterzeichnende

Juristin hätte die Verfahrenssistierung nicht anordnen dürfen, bevor über das

auch gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren rechtskräftig entschieden worden

sei. Bereits dieser klare und offensichtliche Rechtsmangel führe zur

Nichtigkeit, allenfalls zur Anfechtbarkeit und mit dieser zu einer

kostenpflichtigen Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2022 und zur

Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Soweit der Kassenleiter

der Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 19. August

2022 nachträglich abgewiesen habe, sei dieser Entscheid aufgrund von dessen Befangenheit

ebenfalls als nichtig zu qualifizieren (vgl. A.S. 12 f., 35, 44).

3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem

entgegen, es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die bisher mit dem

Fall betrauten Mitarbeitenden sich gegenüber der Beschwerdeführerin nicht

korrekt verhalten hätten und befangen sein sollten. Ein allfälliger Formmangel

der angefochtenen Verfügung aufgrund der erst nachträglich erfolgten

Beurteilung des Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin sei durch die in der

Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsene, dieses Begehren abweisende

Verfügung vom 19. August 2022 geheilt worden (vgl. A.S. 22 ff.,

39 f.).

3.3 Den vorliegenden Akten ist

Folgendes zu entnehmen:

3.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte

mit ihrer gegen die Verfügung vom 23. März 2022 gerichteten Einsprache vom

9. Mai 2022 unter anderem auch, es hätten sämtliche bisher mit dem Fall

betraute Mitarbeitende, insbesondere der Sachbearbeiter B.___, in den Ausstand

zu treten. Als Begründung führte sie an, es habe in der Vergangenheit eine

Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und B.___ gegeben. Es sei daher

naheliegend, dass B.___ aus diesem Grund von Beginn an eine «inakzeptable

inquisitorische Fallführung» betrieben habe. Er und sämtliche bisher mit dem

Fall betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, welche gegen dessen

«persönlichen Feldzug» gegen sie und ihre Familie nicht eingeschritten seien,

hätten wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten (vgl.

ALK-Nr. 1 S. 53 f.).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch

die Juristin C.___, führte in der angefochtenen Zwischenverfügung vom

8. Juni 2022 aus, ihr sei keine Auseinandersetzung zwischen B.___ und dem

Ehemann der Beschwerdeführerin bekannt. Die Beschwerdeführerin lege denn auch

keine Beweise für diese angebliche Auseinandersetzung vor und vermöge nicht

aufzuzeigen, inwiefern diese geeignet gewesen sei, um B.___ zu dem ihm

vorgeworfenen Verhalten zu veranlassen. Es erscheine fragwürdig, inwiefern eine

in den Raum gestellte Befangenheit eines Sachbearbeitenden auf andere

Mitarbeitende übertragen werden könne, so dass diese ebenfalls in den Ausstand

zu treten hätten. Sie nehme deutlich Abstand von den ihr vorgeworfenen

Befangenheit und weise mit Nachdruck darauf hin, dass sie von Amtes wegen

angehalten sei, den massgebenden Sachverhalt zu untersuchen. Ausstandsgründe

seien aus ihrer Sicht keine gegeben, weshalb «schon zum heutigen Zeitpunkt»

darauf hingewiesen werde, dass dem Ausstandsbegehren nicht gefolgt werde (vgl.

ALK-Nr. 1 S. 46; A.S. 4).

3.3.3 Mit Verfügung vom 19. August

2022 wies D.___, Kassenleiter der Beschwerdegegnerin, das Ausstandsbegehren der

Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 ab. Falls tatsächlich eine

Meinungsverschiedenheit zwischen B.___ und dem Ehemann der Beschwerdeführerin

stattgefunden habe, könne sich B.___ nicht mehr daran erinnern, da er seit der

von ihm erlassenen Verfügung vom 20. März 2020 weder direkt noch indirekt

in den Fall involviert gewesen sei. Es sei auch «nicht feststellbar», inwiefern

sich die Mitarbeitenden, welche nach Erlass der Verfügung vom 20. März

2020 mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen betraut gewesen seien, von

einer angeblichen Meinungsverschiedenheit zwischen B.___ und dem Ehemann der

Beschwerdeführerin hätten beeinflussen lassen sollen. Ausserdem sei nicht

erkennbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass

die zahlreichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin sachfremd oder irrelevant

gewesen seien. Es lägen somit weder objektive noch subjektive Gründe vor, die

auf eine Befangenheit in irgendeiner Form der mit der Fallabklärung bis anhin

betrauten Personen gegenüber der Beschwerdeführerin oder deren Familie schliessen

liessen (vgl. ALK-Nr. 1 S. 12 f.).

4.

4.1

4.1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG

treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder

vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches

Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Ist

der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um

den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium

unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG).

Dabei ist indessen eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen: Wird

das Bestehen eines Ausstandsgrunds zulässigerweise erst im Zeitpunkt der

Entscheidung eingewendet, ist zur Beurteilung dieses Begehrens – entgegen dem

Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG – nicht die Aufsichtsbehörde bzw.

die Kollegialbehörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zuständig. Denn dabei

handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren zulässigerweise vorgebrachte

und deshalb hier zu beurteilende Rüge. Es wäre verfehlt, eine

Verfahrensgabelung vorzusehen, da dies im sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren, welches einfach auszugestalten ist, möglichst zu vermeiden ist.

Damit kommt Art. 36 Abs. 2 ATSG von vornherein nur zum Tragen, wenn

das Ausstandsbegehren vor dem Zeitpunkt des Erlasses des durch Einlegung eines

Rechtsmittels anzufechtenden Entscheids gestellt wird (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 24 f.).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin stellte ihr

Ausstandsbegehren mit ihrer gegen die Verfügung vom 23. März 2022

gerichteten Einsprache vom 9. Mai 2022 (vgl. ALK-Nr. 1 S. 53;

E. II. 3.3.1 hiervor), mithin im Rahmen des verwaltungsinternen

Rechtsmittelverfahrens. Zuständig zur Beurteilung dieser Rüge war somit

grundsätzlich die Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin. Zwar verfügte diese

alsdann im Dispositiv ihrer Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 nicht ausdrücklich

die Abweisung des Ausstandsbegehrens, befasste sich jedoch damit – unter

Aufführung der einschlägigen Gesetzesbestimmung (Art. 36 ATSG) – eingehend

im Rahmen ihrer Erwägungen und wies ausdrücklich darauf hin, dass dem Ersuchen

der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werde (vgl. ALK-Nr. 1

S. 46 f.; E. II. 3.3.2 hiervor). Zumindest im Ergebnis traf

sie demnach – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 12)

– bereits einen negativen Entscheid über das Ausstandsbegehren, bevor sie im

Anschluss daran die Verfahrenssistierung anordnete.

4.2

4.2.1 Nichtigkeit bedeutet absolute

Unwirksamkeit einer Verfügung; sie wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur

ausnahmsweise angenommen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei

Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung

rechtlich unverbindlich. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung

eintritt, muss der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die

Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Die Verletzung der Ausstandsregeln

hat nur in besonders schwerwiegenden Fällen die Nichtigkeit der Verfügung zur

Folge. Zu diesen Fällen ist dabei insbesondere die Verfolgung persönlicher

Interessen zu zählen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020,

Rz. 1096, 1098, 1117; BGE 136 II 383 E. 4.1 S. 389 f.).

4.2.2 Die Juristin C.___ unterzeichnete

namens der Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin die Zwischenverfügung vom

8. Juni 2022 (vgl. ALK-Nr. 1 S. 47). Nachdem die

Beschwerdeführerin indessen mit ihrer Einsprache vom 9. Mai 2022 sämtliche

bisher mit ihrem Fall betrauten Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin wegen des

Anscheins der Befangenheit abgelehnt hatte, urteilte C.___ – welche bereits die

einspracheweise angefochtene Verfügung vom 23. März 2022 sowie den vom

Versicherungsgericht aufgehobenen Einspracheentscheid vom 24. November

2020 verfasst hatte (vgl. ALK-Nr. 1 S. 62 ff., insbes.

S. 65; S. 530 ff., insbes. S. 539) – letztlich (auch) über

den eigenen Ausstand im Verwaltungsverfahren. Bei dieser Ausgangslage wäre die

Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin aber gehalten gewesen, ihre

Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022, mit welcher sie sowohl über das

Ausstandsbegehren als auch über die Verfahrenssistierung entschied, durch eine

bisher nicht in die Fallführung involvierte und von der Beschwerdeführerin

(noch) nicht abgelehnte entscheidungsbefugte Person unterzeichnen zu lassen.

4.2.3 Zugunsten der Beschwerdegegnerin

kann jedoch angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren

sehr pauschal und wenig substantiiert formulierte. So begründete sie den

Anschein von Befangenheit sämtlicher bisher involvierter Mitarbeitender der

Beschwerdegegnerin – mitunter auch von C.___ – einzig damit, dass diese dem

angeblichen «persönlichen Feldzug» des ebenfalls befangenen Sachbearbeiters B.___

gegen sie und ihre Familie nicht Einhalt geboten hätten (vgl. ALK-Nr. 1

S. 53 f.; E. II. 3.3.1 hiervor). Nachdem ein persönliches

Interesse von C.___, welches sie bei ihrer Entscheidfindung leiten könnte,

weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, könnten im Sinne der

Generalklausel in Art. 36 Abs. 1 ATSG nur «andere Gründe» zur Annahme

einer Befangenheit von ihr in der Sache führen. So vermag etwa ein früheres,

wiederholtes und krass gesetzwidriges Verhalten oder der Umstand, dass die

betreffende Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste

Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben, einen Ausstand zu

begründen. Kein allgemeiner Ausstandsgrund liegt hingegen vor, wenn innerhalb

des Verwaltungsverfahrens die betreffende Person sich bereits mit der

entsprechenden Sache befasst hat (vgl.

Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 14 ff. mit Hinweisen). Das

Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 13. Juli 2021 (ALK-Nr. 1

S. 305 ff.) den Einspracheentscheid vom 24. November 2020 (ALK-Nr. 1

S. 530 ff.), welcher die von B.___ am 20. März 2020 erlassene

Verfügung (ALK-Nr. 1 S. 565 ff.) im Ergebnis bestätigt hatte,

auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese

über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

10. März 2020 neu verfüge. Im Anschluss daran war einzig noch C.___ –

jeweils in Rücksprache mit der Juristin E.___ (vgl. ALK-Nr. 1 S. 5) –

in die konkrete Fallbearbeitung involviert (vgl. ALK-Nr. 1 S. 302,

280 ff., 135 f., 133, 61 ff.). Die Frage der Befangenheit von B.___

und einer möglicherweise von jener auch auf C.___ übertragener, mithin

lediglich indirekt gründender Befangenheit stellte sich in diesem von der

Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung durch das Versicherungsgericht

erneut angehobenen Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung von B.___ gar

nicht mehr. Ausserdem ergeben sich aus den vorliegenden Akten keinerlei

Anzeichen dafür, dass sich die bisherige Fallführung von C.___ nicht im

gesetzlichen Rahmen bewegt hätte und ihre Abklärungen im Zusammenhang mit der

Erfüllung der Beitragszeit durch die Beschwerdeführerin nicht durch die ihr

gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegende Pflicht, den Sachverhalt von

Amtes wegen zu ermitteln, abgedeckt wären. Es handelt sich mithin beim

Entscheid von C.___, welche über das unbegründete und sehr spät im Verfahren

eingereichte Ausstandsbegehren gegen sich selber (mit-) befand, nicht um einen

besonders schwerwiegenden Formmangel, welcher zur Nichtigkeit der Zwischenverfügung

vom 8. Juni 2022 führen würde.

4.3 Die vorstehenden Ausführungen

ändern indessen nichts daran, dass C.___ in unzulässiger Weise beim Entscheid

über den eigenen Ausstand mitwirkte (vgl. E. II. 4.1.2 sowie

E. II. 4.2.2 hiervor) und anschliessend die Verfahrenssistierung

anordnete, obwohl über das (auch) gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren noch

nicht rechtskonform entschieden worden war. Da die Abweisung des

Ausstandsbegehrens für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirkt, ist die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 (zumindest)

selbständig anfechtbar (vgl. Kieser,

a.a.O., Art. 36 N. 33; E. II. 2. hiervor). Diese erweist

sich aus den dargelegten Gründen als fehlerhaft und ist demnach in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

5. Was den weiteren Verfahrensgang

anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im

Nachgang zur Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 mit Verfügung vom 19. August

2022 (erneut) über das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin entschieden und

die Verfügung diesmal durch den Kassenleiter D.___ unterzeichnen lassen (vgl.

ALK-Nr. 1 S. 11 ff., insbes. S. 13; E. II. 3.3.3

hiervor). Auch der Kassenleiter wirkte bei der Fallbearbeitung bereits mit, wurde

doch die Strafanzeige vom 21. März 2022 in seinem Namen eingereicht (vgl.

ALK-Nr. 1 S. 74 ff., insbes. S. 80). Er befand mithin

ebenfalls in unzulässiger Weise nicht nur über den Ausstand seiner

Mitarbeitenden, sondern auch über seinen eigenen Ausstand. Aus denselben

bereits bei C.___ angeführten Gründen (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor)

führt dieser Formmangel jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur

Anfechtbarkeit der Verfügung vom 19. August 2022. Nachdem diese Verfügung

– im Gegensatz zur Verfügung vom 8. Juni 2022 – von der Beschwerdeführerin

nicht angefochten wurde und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, ist

der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin verwirkt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 N. 34

mit Hinweis). Die Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin kann demnach – auch

in der Person von C.___ – nun rechtskonform das Einspracheverfahren

weiterführen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin begründete

die (aus formellen Gründen unzulässige; vgl. E. II. 4.3 hiervor)

Verfahrenssistierung einzig damit, dass die Beurteilung der Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 abhängig sei vom Ausgang des

Strafverfahrens bzw. von der (strafrechtlichen) Klärung der Sachlage betreffend

die Ausübung bzw. Nichtausübung von Arbeitsleistungen bei deren letzten beiden Arbeitgebern

(vgl. ALK-Nr. 1 S. 47; A.S. 5). Die Sistierung von Prozessen bis

zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die

Beurteilung der sistierten Fälle abhängt, bewirkt in aller Regel zwar für die

betroffene Person keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N. 22

mit Hinweisen; Thomas Flückiger

in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen

Sicherheit, Basel 2014, N 4.222 unter Hinweis auf das Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1). Vorliegend

ist jedoch nicht ohne weiteres einsichtig und wäre von der Beschwerdegegnerin

bei einer allfälligen erneuten Anordnung einer Verfahrenssistierung einlässlich(er)

zu begründen, weshalb der Ausgang des von ihr selber initiierten Strafverfahrens

zwingend abzuwarten ist, um einen materiellen Entscheid fällen zu können. Dies

gilt umso mehr, als sie offenbar – so zumindest gemäss ihren eigenen

Ausführungen – in der Lage zu sein scheint, auch ohne die Erkenntnisse der

Staatsanwaltschaft zu entscheiden, und die Sistierung des Einspracheverfahrens

nur zugunsten der Beschwerdeführerin anordnen will (vgl. A.S. 26, 41),

welche diese jedoch gerade anficht (vgl. A.S. 8; E. I. 2.1

hiervor). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der

Beschwerdegegnerin im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sehr

wohl geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um von der

Beschwerdeführerin bisher nicht gelieferte möglicherweise entscheiderhebliche

Informationen erhältlich zu machen (vgl. etwa das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

nach Art. 43 Abs. 3 ATSG), ohne dass es hierzu zwingend strafrechtliche

Untersuchungen bräuchte. Es kann denn auch nicht angehen, dem

Sozialversicherungsträger grundsätzlich obliegende Untersuchungshandlungen

mittels Anhebung eines Strafverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden

auszulagern.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61

lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin am 24. November 2022 eingereichte Kostennote weist einen

Zeitaufwand von insgesamt 10.1666 Stunden (Korrespondenz 0.9167 Std.;

Telefonate 0.3333 Std.; Akten- und Rechtsstudium 1.5833 Std.; Rechtsschriften

6.8333 Std.; Diverses 0.5 Std.) aus (vgl. A.S. 48), was angemessen ist. Daraus

ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie den

geltend gemachten Auslagen von CHF 72.50 und der Mehrwertsteuer (7.7 %)

eine Parteientschädigung von CHF 2'815.45.

6.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 aufgehoben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

CHF 2'815.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen