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Entscheid

VSBES.2022.137

medizinische Massnahmen

23. Dezember 2022Deutsch24 min

vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle auf die bestehenden psychosozialen

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch C.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend medizinische

Massnahmen (Verfügung vom 13. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Eltern sowie die Betreuerin C.___

meldeten die am 7. Juni 2012 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 17. November 2020 für medizinische Massnahmen bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin

medizinische Berichte ein, insbesondere die Berichte von Dr. med. E.___,

Oberärztin, und M. Sc. F.___, Psychologin, G.___, vom 18. März 2021 und

29. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 1 ff. und S. 4 ff.). Gemäss diesen Berichten

war bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung

mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0) i.V.m. einer emotionalen Störung mit

vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle auf die bestehenden psychosozialen

Belastungsfaktoren und möglicher schulischer Überforderung (ICD-10 F93.9)

gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, in der

bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) gestellt worden.

1.2 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Nr. 30) lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für

medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 13. Juni 2022 ab (IV-Nr. 31;

Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Dies begründete sie damit, dass vor dem neunten

Lebensjahr weder Ergotherapie noch eine medikamentöse Behandlung stattgefunden

habe.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 7 f.). Ihre Vertreterin

stellt den Antrag, die «beantragten medizinischen Massnahmen seien

gutzusprechen und das Geburtsgebrechen Ziffer 404 sei für A.___ von der IV

anzuerkennen».

3. Mit Eingaben vom 11. August

2022 (A.S. 12) und 31. August 2022 (A.S. 15) lässt die Beschwerdeführerin

weitere Unterlagen einreichen.

4. Mit Eingabe vom 5. September

2022 (A.S. 17 ff.) lässt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege samt Beilagen einreichen.

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom

7. November 2022 (A.S. 45 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung

der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen

zurückzuweisen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 sind die

geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie

eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI;

SR 831.232.211) in Kraft getreten.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

je mit Hinweisen). Deshalb sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021

gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser

Fassung zitiert werden.

2.

2.1

Versicherte haben bis zum

vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen

(Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1

IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen

gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG).

2.2

Als Geburtsgebrechen gelten

diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem

Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen

als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV).

Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2

GgV).

2.3

Geburtsgebrechen im Sinne von

Ziffer 404 Anhang GgV sind Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler

Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder

Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven

Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der

Merkfähigkeit (ADHS; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4), sofern sie

mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres

auch behandelt worden sind.

2.4

Nach Rz 404.5 können die

Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV als erfüllt gelten, wenn vor dem neunten

Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter

Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit – des Antriebes – des

Erfassens -perzeptive oder Wahrnehmungsstörung – der Konzentrationsfähigkeit,

sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ

nachgewiesen sein, sie müssen jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden

sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum neunten

Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden,

sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV nicht erfüllt.

Die RAD haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien

effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe

Experten beizuziehen (vgl. Ziffer 2.1 des Anhangs 7 des Kreisschreibens über

die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME,

Stand 1. Juli 2021).

2.5

Nach ständiger Rechtsprechung

handelt es sich bei der objektiven Bedingung «mit bereits gestellter Diagnose

als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt» um zwei

kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von

Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben

ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen

auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und

behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem

erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der

Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere

Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun

haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose

und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die

unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS

vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit

der Diagnosestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres bestanden habe.

Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig

eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall – aus welchen

Gründen auch immer – nicht geschah, hat die Invalidenversicherung gestützt auf

Ziffer 404 GgV Anhang keine medizinischen Massnahmen zu erbringen. Zudem genügt

eine Verdachtsdiagnose rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziffer 404

GgV Anhang nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016

E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-2 unter Hinweis auf

BGE 122 V 113 E. 2f, 3c/bb und E. 4c).

2.6

Die kinderpsychiatrische

Behandlung, die Ergotherapie und die medikamentöse Therapie sind als

medizinische Massnahmen der IV anerkannt. Die Logopädie, die Psychomotorik, der

Spezial- oder Stützunterricht und Massnahmen der integrativen schulischen

Förderung und alle andern unterstützende Massnahmen werden seit Inkrafttreten

der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund

und Kantonen (NFA) vom 1. Januar 2008 sind in der Verantwortung der Kantone.

Ärztliche oder kinderpsychologische Abklärungen gelten nicht als Behandlung,

auch nicht alleinige Beratungen der Eltern (EVG I 569/00 vom 06.07.2001). Da

allerdings gerade bei jüngeren Kindern die Behandlung vorwiegend über die

Eltern und andere Bezugspersonen als Mediatoren stattfinden muss und die Kinder

nur bedingt einzeln behandelt werden können, muss diese Therapiearbeit als

kinderpsychiatrische Behandlung von Kind und Familie deklariert werden (Ziffer

1.3

des Anhangs 7 zur KSME).

3.

3.1

Dem Untersuchungsbericht der

Schulpsychologin H.___ vom 9. Juli 2018 (IV-Nr. 8, S. 9 f.), lässt

sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von den Kindergartenlehrpersonen

anlässlich der SF-Triage im November 2017 zur Untersuchung angemeldet worden

sei. Sie besuche das 2. Kindergartenjahr und zeige in den verschiedenen

Entwicklungsbereichen (Sprache, Motorik, Lernen, Augen/Nase/Ohren)

Auffälligkeiten und benötige viel Hilfe und Unterstützung. Die Frage stelle

sich, mit welchen Fördermassnahmen A.___ eingeschult werden solle. In der

Untersuchung habe A.___ motiviert und gut mitgemacht. Sie sei ein aufgestelltes

Mädchen. A.___ arbeite schnell und zügig, zeige Fehlereinsicht und könne diese

teilweise korrigieren. Ihre Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sei stark

schwankend. Bald werde sie motorisch unruhig und bewege sich auf dem Stuhl

ständig hin und her. Aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit werde ein sprachfreier

kognitiver Leistungstest durchgeführt. A.___ nonverbales kognitives

Leistungspotential liege im unterdurchschnittlichen Bereich im Rahmen einer

Lernbehinderung. Die Aufgaben zum konkret-logischen Denken, Puzzle legen, Interpretieren

von Alltagssituationen sowie das Nachzeichnen löse sie altersentsprechend.

Grosse Schwierigkeiten hätten sich in der räumlichen Wahrnehmung und im

abstrakt-logischen Denken gezeigt. Ihre visuo-konstruktiven Fähigkeiten seien durchschnittlich

ausgefallen. Beim Lösen der Arbeitsblätter benötige sie viel Erklärung und

verstehe trotzdem die Aufgaben nicht genau. Sie könne richtig bis sechs

abzählen, vergesse jedoch sofort die Lösungen und fülle die Blätter falsch aus.

A.___ wisse einige Ausdrücke auf Deutsch (Farben, Tiere, Früchte). Das

Aufgabenverständnis sei eingeschränkt und A.___ sei sprachlich schwer zu

verstehen. Im Gespräch vom 26. April 2018 mit den Eltern und den Lehrpersonen seien

die Befunde vorgestellt und das weitere Vorgehen besprochen worden. Die Eltern hätten

erzählt, dass in der Zwischenzeit die Nasen- und Mandeloperation stattgefunden

habe. A.___ könne nun besser atmen, gehe vermehrt raus und sei im Kindergarten

präsenter. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten besuche sie die Logopädie,

was sehr sinnvoll sei. Für die Einschulung in die 1. Klasse werde eine

Verlangsamung empfohlen. Die Eltern seien mit dieser Massnahme einverstanden.

3.2

Dem Schlussbericht zur

Psychomotorik-Therapie von I.___, Dipl. Psychomotorik-Therapeutin, vom 2. Juli

2020.

(IV-Nr. 8, S. 4 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Anmeldung wegen

auffälligem Sozialverhalten und Auffälligkeiten im Umgang mit Anforderungen und

Aufgaben erfolgt sei. Zum Therapieverlauf wird berichtet, A.___ sei stets sehr

interessiert, offen und mit viel Energie in die Stunden gekommen. Zur Ruhe

kommen, zuhören und sich in der Gruppe einordnen (z.B. im Kreis sitzen bleiben)

hätten für sie eine grosse Herausforderung dargestellt. Sie habe stets viel

Aufmerksamkeit von A.___ eingefordert und habe Mühe gezeigt, im Spiel zu kooperieren

und andere wahrzunehmen. A.___ habe viele Ideen und Spielimpulse gehabt, habe allerdings

nicht gut auf andere eingehen können, habe wenig emotionale

Selbstregulationsstrategien und eine schwache Impulskontrolle gezeigt. A.___ habe

sich auf von aussen gestellte Aufgaben einzulassen und ihre Handlungen zu

strukturieren gelernt. Sie habe dabei zunehmend Impulse vom anderen Kind oder

von mir aufnehmen und in ihren Handlungen integrieren können. Dabei hätten ihr

eine gewährende Präsenz, klare Strukturen und vereinbarte Regeln geholfen. A.___

habe klare Anweisungen und das Erleben von Grenzen in der Beziehung zum Gegenüber

und auch zum Material benötigt. Sie sei immer mehr bereit gewesen, sich führen

zu lassen, und habe so zunehmend ihre Ressourcen und Stärken einbringen und

erleben können. Sie habe ihre Bedürfnisse und Gefühle wahrzunehmen und zu

formulieren gelernt. Die erlebten Erfolgserlebnisse während verschiedenen Bewegungsabläufen

(z.B. vom Trampolin auf einen Klotz springen, im weissen Tuch schwingen und

sich festhalten etc.) und im Spiel mit dem anderen Kind hätten ihr Selbstvertrauen

gestärkt. A.___ brauche noch viel Unterstützung bei der Aufgabenbewältigung.

Sie habe Mühe, einen Auftrag zu hören, zu verstehen und mit einer angepassten

Handlungsplanung auszuführen. Ihre innere Unruhe sei auffällig. A.___ suche oft

die Aufmerksamkeit einer Bezugsperson und zeige Schwierigkeiten in der Ausdauer

und der Konzentration, sobald sie alleine und selbständig arbeiten sollte. Sie habe

gelernt, auf das andere Kind Rücksicht zu nehmen und auf andere Spielimpulse

einzugehen. Es sei für sie eine wichtige Erfahrung gewesen, dass sie in der

2er-Gruppe gewollt und erwünscht gewesen sei und dass sie einen konstruktiven

Beitrag habe leisten können (z.B. im Rollenspiel, im Kreis, im

Kooperationsspiel, beim Aufräumen etc.). Sie habe zu Beginn das andere Kind provoziert

und habe vieles als unfair oder ungerecht empfunden. Mit der Zeit habe sie auch

auf das andere Kind eingehen, helfen, Lösungen finden und sich als geschätzten Spielpartner

erleben können. A.___ reagiere emotional oft wie ein Kleinkind und zeige Mühe,

sich selbst zu steuern. Sie brauche weiterhin Unterstützung und eine klare

Führung, damit sie im sozialen Bereich Erfolgserlebnisse erfahren könne. A.___

zeige Mühe, sich einzuordnen, zu warten und sich selbst zu steuern in einem

sozialen Setting. Ihre Selbststeuerung und Impulskontrolle seien auffällig. A.___

Aussprache sei undeutlich und es sei nicht immer ganz einfach, sie zu

verstehen. Ihre Offenheit und temperamentvolle Art seien sicher Ressourcen, um

weiterhin viele Erfolgserlebnisse in einem sozialen Setting zu sammeln.

3.3

Im vorliegenden Fall wurde bei

der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des G.___ (Dr. med. E.___,

Oberärztin, und M. Sc. F.___, Psychologin) vom 18. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 4

ff.) folgende Diagnose gestellt: «F90.0 Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit

Hyperaktivität i.V.m. F93.9 Emotionale Störung mit vorwiegender

Beeinträchtigung anderer Gefühle auf die bestehenden psychosozialen

Belastungsfaktoren und möglicher schulischer Überforderung». Im Weiteren wurde

ausgeführt, A.___ sei von Dr. med. J.___ zur Verlaufskontrolle angemeldet

worden. Sie sei vor zwei Jahren bereits beim G.___ abgeklärt worden mit dem

Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität. Das

Verhalten von A.___ sei nach wie vor schwierig, zudem bestehe eine

herausfordernde familiäre Situation (bedingt durch Migrationshintergrund der

Eltern). Zudem solle die schulische Unterstützung überprüft werden, aktuell werde

A.___ mit ISM-Stunden in der Regelschule unterstützt. In der testdiagnostischen

Abklärung zeige sich, dass A.___ über leicht unterdurchschnittliche kognitive

Fertigkeiten verfüge, welche im Rahmen einer Lernbehinderung zu interpretieren

seien. In den Tests bezüglich der auditiven Aufnahme- und Merkfähigkeit

erreiche sie durchschnittliche Werte. In der Aufgabe zur visuellen Aufnahme-

und Merkfähigkeit erreiche sie unterdurchschnittliche Ergebnisse. Bei den

Untertests des Beery zeige sich dann, dass A.___ vor allem Schwierigkeiten in

der motorischen Koordination und nicht in der visuellen Wahrnehmung habe. Beim

Test zum Aufmerksamkeitsfokus (IDS) erreiche A.___ ein durchschnittliches

Ergebnis. Beim KiTAP hätten sich dann jedoch in vielen Untertests Auffälligkeiten

in Form von Impulsivität, Mühe in Aufteilung des Aufmerksamkeitsfokus, geringe

Flexibilität bzgl. Aufmerksamkeitsfokus gezeigt. Klinische Auffälligkeiten seien

von zu Hause, von Frau C.___ und teilweise auch von der Schule berichtet worden.

Bei der Referentin hätte sich A.___ eher emotional schwankend gezeigt, was auch

einen Einfluss auf ihre motorische Aktivität zu haben schien. Ein gewisser

Leidensdruck aufgrund der unterschiedlichen Behandlung bzgl. des Schulstoffes sei

von A.___ geäussert worden. Sie bemerke diesen und möchte wie alle anderen

sein. Ihre sprachlichen Fertigkeiten in der Zweitsprache Deutsch seien noch mit

deutlichen Defiziten versehen. Ihre rezeptive Sprachentwicklung scheine deutlich

besser als die expressive. A.___ spreche noch sehr gebrochen und teilweise

verstehe man nicht, was sie einem mitteilen wolle. Auch dies scheine sich

negativ auf ihren Selbstwert auszuwirken. Abschliessend wurde festgehalten, trotz

der unauffälligen Ergebnisse in den zwei Tests bzgl. auditiver Aufnahme- und Merkfähigkeit

werde für A.___ eine umfassende Abklärung des Gehörs empfohlen, da sie in der

Zweitsprache Deutsch noch immer deutliche Defizite zeige. Hier werde die

Referentin eine Überweisung zur Pädaudiologie im Spital K.___ vornehmen. Zudem werde

dringend die Wiederaufnahme der logopädischen Unterstützung in der Schule

empfohlen. Aufgrund der feinmotorischen Schwierigkeiten, der impulsiven

Verhaltensweisen und schwankenden Aufmerksamkeitsleistungen werde A.___ zur

Ergotherapie überwiesen. Bezüglich den schulischen Massnahmen sei es dringend

indiziert, dass A.___ weiterhin die Unterstützung durch ISM- und

Förderlektionen erhalte, welche ihr bisher zugesprochen worden seien.

3.4

Im Bericht von Dr. med. E.___

und M. Sc. F.___ an die Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 1

ff.) wurde die im Bericht vom 18. März 2021 gestellte Diagnose bestätigt.

Weiter wurde festgehalten, dass das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss GgV vorliege.

Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten, den Einschränkungen in der Zweitsprache

Deutsch, den feinmotorischen Schwierigkeiten und den eher geringen kognitiven

Ressourcen werde A.___ im Schulunterricht mit erhöhten sowie verschiedensten

Herausforderungen konfrontiert. Diese Schwierigkeiten bestünden seit

Schulbeginn. A.___ zeige grosse emotionale Schwankungen, welche ihr den Alltag

zusätzlich erschwerten. Sie sei oft sehr sprunghaft und müsse engmaschig

begleitet werden. A.___ sei zur Ergotherapie überwiesen worden, um an ihrem

Aufmerksamkeitsfokus, der Selbstorganisation und den feinmotorischen

Schwierigkeiten zu arbeiten. So solle sie Fertigkeiten erlernen, welche ihr den

Alltag zukünftig erleichtern würden. Im schulischen Rahmen seien integrierte

Sonderschulmassnahmen eingeleitet worden, welche heilpädagogische Begleitung,

Logopädie und Deutsch als Zweitsprache beinhalteten. Zukünftig werde A.___

wohlmöglich einen kleineren schulischen Rahmen brauchen, um sich ihren

Fähigkeiten entsprechend weiterentwickeln zu können.

3.5

Dem Bericht von Dr. med. L.___,

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. September 2021 (IV-Nr. 18) lässt sich entnehmen,

die intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem IQ von 75 (K-ABC-II) im

Normbereich. Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der

Affektivität oder Kontaktfähigkeit seien durch grosse emotionale Schwankungen

ausgewiesen. Eine Störung des Antriebes liege in Form einer Antriebssteigerung

vor. Eine Störung des Erfassens sei durch Auffälligkeiten in der visuellen

Wahrnehmung und deren Reproduktion vorhanden (Kopievariante der Rey Figure). Eine

Störung der Konzentrationsfähigkeit liege situationsübergreifend klinisch und

testpsychologisch (KiTAP) vor. Eine Störung der Merkfähigkeit sei gegeben

(Gedächtnisvariante der Rey Figure). Dr. med. L.___ kommt zum Ergebnis, dass

das Geburtsgebrechen 404 unter der Bedingung ausgewiesen sei, dass die

Ergotherapie vor dem vollendeten 9. Lebensjahr stattgefunden habe.

3.6

Dr. med. L.___ führte auf

die entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin in seinem Bericht vom 12.

April 2022 (IV-Nr. 29) aus, es seien bisher keine medizinischen Massnahmen

durchgeführt worden. Es sei weder eine Ergotherapie noch eine medikamentöse

Behandlung durchgeführt worden. Die durchgeführte Psychomotorik-Therapie falle

nicht unter medizinische Massnahmen. Somit sei das Geburtsgebrechen 404 nicht

ausgewiesen, da keine medizinische Massnahme vor dem vollendeten 9. Lebensjahr

durchgeführt worden sei.

3.7

Im Beschwerdeverfahren reicht

die Vertretung der Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein. Diesen

zusätzlichen Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

3.7.1

Dem Bericht der G.___ vom 26.

Februar 2019 (Urkunde Nr. 14 der Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, A.___

sei angemeldet worden, um eine kinderpsychiatrische Einschätzung zu erhalten,

ob eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung oder eine emotionale Störung aufgrund der

Migrationserfahrung vorliegen könnte. A.___ zeige in der Schule verschiedene

Verhaltensweisen, welche im Regelschulsetting schwierig aufzufangen seien. Zudem

zeige sie grosse Schwierigkeiten im Zweitspracherwerb, könne sich schlecht

ausdrücken und verstehe vieles nicht. In der sprachfreien testpsychologischen

Abklärung zeige sich, dass A.___ über durchschnittliche kognitive Fähigkeiten

verfüge. Sie erreiche in allen durchgeführten Tests durchschnittliche

Ergebnisse. Aus der klinischen Beobachtung und aus Schilderungen der Schule seien

durchaus unruhige Verhaltensweisen (hin und her rutschen auf Stuhl), rasche

Ablenkbarkeit und eine kurze Aufmerksamkeitsspanne zu entnehmen gewesen. Zusammengenommen

hätten sich bei A.___ in der testpsychologischen Abklärung keine

Teilleistungsschwächen gezeigt, welche auf eine ADHS hinweisen könnten. Dennoch

gebe es Hinweise aus der klinischen Beobachtung, welche dazu passen würden.

Ihre hyperaktiven Verhaltensweisen und die fehlende Aufmerksamkeit könnten

jedoch auch das Resultat der fehlenden Sprachfähigkeiten sein, was zum jetzigen

Zeitpunkt in den Vordergrund gestellt werde. Anzumerken sei, dass A.___ sehr

früh eingeschult worden sei und sie durch kulturelle Gründe bedingt für die

erste Klasse sowohl emotional als auch sozial zu unreif erscheine. A.___ zeige

deutliche expressive Sprachschwierigkeiten in der Zweitsprache Deutsch. Zudem

bestünden weitere Belastungsfaktoren (isolierte Familie, fehlende soziale

Integration des Kindes, mögliche Belastungen der Eltern,

Migrationshintergrund). Aufgrund dessen werde zum jetzigen Zeitpunkt die

Diagnose einer emotionalen und verhaltensbedingten Reaktion aufgrund

verschiedener Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.25) gestellt.

Differenzialdiagnostisch bestünden klinische Hinweise auf eine

Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (DD: ICD-10 F90.0). Aufgrund

der Hinweise auf eine ADHS-Symptomatik sei eine Psychomotorik-Therapie

indiziert.

3.7.2

Dem Medikationsverlauf der Praxis

M.___ (Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführerin erstmals am 28. Oktober 2020 Ritalin zur Behandlung verabreicht

worden ist. Der letzte Eintrag zur Medikationsverabreichung datiert vom 13.

September 2021.

3.7.3

Mit Schreiben vom 12. Januar 2021

bestätigte die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme

für die Medikamenten-Therapie mit Ritalin (Urkunde Nr. 11 der

Beschwerdeführerin).

3.7.4

Dem Übergabebericht Ergotherapie

der Ergotherapeutin N.___ vom 2. August 2022 (Urkunde Nr. 9 der

Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die

Ergotherapie ab Februar 2022 bis Juli 2022 besucht habe. Bis anhin seien 14 von

27.

Behandlungen durchgeführt worden.

3.7.5

Dr. med. J.___, Facharzt

psychosomatische Medizin APPM, SFG ADHS, hielt in seinem Bericht vom 21. August

2022.

(Urkunde Nr. 13 der Beschwerdeführerin) fest, die Beschwerdeführerin sei

im November 2019 im Alter von 7.5 Jahren erstmalig in seine Sprechstunde

gekommen. Schon damals habe die Diagnose eines ADHS im Vordergrund gestanden.

Die Abklärung sei im G.___ erfolgt. Am 10. November 2020, also im Alter von 8.4

Jahren, sei mit einer spez. Medikamentösen Therapie mit Ritalin begonnen

worden. Und dann habe er, Dr. med. J.___, auch das Formular zur IV-Anmeldung

mitgegeben bzw. ausfüllen helfen. Im Bericht der G.___ vom 26. Februar 2019 sei

bereits die Diagnose ADHS in der Differentialdiagnose gestellt worden, auch

überlagert mit der kulturellen Situation. Die Krankenkasse der

Beschwerdeführerin habe am 12. Januar 2021 die Kostenübernahme von Ritalin

bestätigt.

4.

4.1

Aufgrund der (oben unter E. II.

3.

Hiervor dargelegten) Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

bereits im Vorschulalter in verschiedenen Entwicklungsbereichen (Sprache,

Motorik, Lernen, Augen/Nase/Ohren) Auffälligkeiten zeigte und in dieser

Hinsicht pädagogische Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen musste (vgl.

IV-Nr. 8, S. 9 f.; E. II. 3.1 hiervor). Im Verlauf wurden dementsprechend

sonderpädagogische Massnahmen in Form von Betreuung mit ISM- und

Förderlektionen eingeleitet (vgl. IV-Nr. 12, S. 6; IV-Nr. 8, S. 12 ff.). Um die

Frage zu klären, ob eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung oder eine emotionale

Störung aufgrund der Migrationserfahrung vorliegende könnte, wurde die

Beschwerdeführerin vom Schulpsychologischem Dienst bei der G.___ für eine

kinderpsychiatrische Einschätzung angemeldet. Im entsprechenden Bericht vom 26.

Februar 2019 wurde differenzialdiagnostisch eine Aufmerksamkeitsstörung mit

Hyperaktivität (ICD-10 F90) festgestellt (Urkunde Nr. 14 der

Beschwerdeführerin; E. II. 3.7.1

hiervor). Neben der Förderung der Sprachfähigkeit wurde aufgrund klinischer

Hinweise auf eine ADHS-Symptomatik eine Psychomotorik-Therapie empfohlen,

welche die Beschwerdeführerin vom 16. August 2019 bis 26. Juni 2020 besuchte.

Dem Schlussbericht zur Therapie vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 8, S. 4 ff.; E. II.

3.2

hiervor) lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

noch viel Unterstützung bei der Aufgabenbewältigung brauche. Sie habe Mühe,

einen Auftrag zu hören, zu verstehen und mit einer angepassten Handlungsplanung

auszuführen. Ihre innere Unruhe sei auffällig. Die Beschwerdeführerin suche oft

die Aufmerksamkeit einer Bezugsperson und zeige Schwierigkeiten in der Ausdauer

und der Konzentration, sobald sie alleine und selbständig arbeiten sollte. Die

Beschwerdeführerin reagiere emotional oft wie ein Kleinkind und zeige Mühe, sich

selbst zu steuern. Sie brauche weiterhin Unterstützung und eine klare Führung,

damit sie im sozialen Bereich Erfolgserlebnisse erfahren könne. Sie zeige Mühe,

sich einzuordnen, zu warten und sich selbst zu steuern in einem sozialen

Setting. Ihre Selbststeuerung und Impulskontrolle seien auffällig.

Ende 2020 wurde die Beschwerdeführerin

von Dr. med. J.___ zur Verlaufskontrolle bei der G.___ angemeldet (vgl. IV-Nr.

8, S. 2). Nach umfangreichen klinischen und testpsychologischen Untersuchungen (vgl.

IV-Nr. 16), welche vom 5. Februar 2021 bis 18. März 2021 durchgeführt wurden,

stellten Dr. med. E.___ und M. Sc. F.___ in ihrem Bericht vom 18. März

2021.

(IV-Nr. 12, S. 4 ff.; E. II. 3.3 hiervor) die Diagnose einer

Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0) i.V.m. einer

emotionalen Störung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle auf die

bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren und möglicher schulischer

Überforderung (ICD-10 F93.9). So habe sich in der testdiagnostischen Abklärung

gezeigt, dass die Beschwerdeführerin über leicht unterdurchschnittliche

kognitive Fertigkeiten verfüge, welche im Rahmen einer Lernbehinderung zu

interpretieren seien. In den Tests bezüglich der auditiven Aufnahme- und

Merkfähigkeit erreiche sie durchschnittliche Werte. In der Aufgabe zur

visuellen Aufnahme- und Merkfähigkeit erreiche sie unterdurchschnittliche

Ergebnisse. Bei den Untertests des Beery zeige sich dann, dass die

Beschwerdeführerin vor allem Schwierigkeiten in der motorischen Koordination

und nicht in der visuellen Wahrnehmung habe. Beim Test zum Aufmerksamkeitsfokus

(IDS) erreiche die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Ergebnis. Beim

KiTAP hätten sich dann jedoch in vielen Untertests Auffälligkeiten in Form von

Impulsivität, Mühe in Aufteilung des Aufmerksamkeitsfokus, geringe Flexibilität

bzgl. Aufmerksamkeitsfokus gezeigt. Klinische Auffälligkeiten seien von zu Hause,

von Frau C.___ und teilweise auch von der Schule berichtet worden. Bei der

Referentin habe sich die Beschwerdeführerin eher emotional schwankend gezeigt,

was auch einen Einfluss auf ihre motorische Aktivität zu haben scheine. Ein

gewisser Leidensdruck aufgrund der unterschiedlichen Behandlung bzgl. des

Schulstoffes sei von der Beschwerdeführerin geäussert worden. Sie bemerke

diesen und möchte wie alle anderen sein. Ihre sprachlichen Fertigkeiten in der

Zweitsprache Deutsch seien noch mit deutlichen Defiziten versehen. Ihre rezeptive

Sprachentwicklung scheine deutlich besser als die expressive. Die

Beschwerdeführerin spreche noch sehr gebrochen und teilweise verstehe man

nicht, was sie einem mitteilen wolle. Auch dies scheine sich negativ auf ihren Selbstwert

auszuwirken.

Die medizinischen Berichte wurden

schliesslich RAD-Arzt Dr. med. L.___ zur Stellungnahme unterbreitet. Der

RAD-Arzt kam nach Einsicht in die Abklärungen der G.___ ebenfalls zum Ergebnis,

dass die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 – mit Ausnahme des

Beginns einer von der IV anerkannten Behandlung vor dem neunten Lebensjahr –

erfüllt seien (IV-Nr. 18). Die Beschwerdeführerin zeigte vor Vollendung ihres neunten

Altersjahres (7. Juni 2021) Störungen des Verhaltens (grosse emotionale

Schwankungen), Störungen des Antriebes (Antriebssteigerung), Störung des

Erfassens (Auffälligkeiten in der visuellen Wahrnehmung und deren

Reproduktion), Störungen der Konzentrationsfähigkeit (KiTAP: Auffälligkeiten in

Form von Impulsivität, Mühe in Aufteilung des Aufmerksamkeitsfokus, geringe

Flexibilität bezüglich Aufmerksamkeitsfokus [vgl. IV-Nr. 12, S. 9]) und

Störungen der Merkfähigkeit (Figure Complex nach Rey: unterdurchschnittliche

Gesamtlernleistung, Abrufleistung nach zeitlicher Verzögerung ebenfalls

unterdurchschnittlich [vgl. IV-Nr. 16, S. 7; IV-Nr. 12, S. 7]).

Dispositiv

Demnach erfolgte die fachärztlich

gestellte Diagnose noch vor Vollendung des neunten Altersjahres der am 7. Juni

2012 geborenen Beschwerdeführerin. Dies wird denn auch von keiner Seite

bestritten.

4.2 Umstritten ist dagegen, ob bei

der Beschwerdeführerin vor dem neunten Geburtstag auch eine medizinische

Behandlung stattgefunden hat. Die kinderpsychiatrische Behandlung, die

Ergotherapie und die medikamentöse Behandlung sind als medizinische Massnahmen

der IV anerkannt (E. II. 2.6 hiervor).

4.2.1 Gemäss Abklärungsbericht der G.___

vom 18. März 2021 (IV-Nr. 12, S. 4 ff.; E. II. 3.3 hiervor) wurde die

Beschwerdeführerin wegen der feinmotorischen Schwierigkeiten, der impulsiven

Verhaltensweisen und schwankenden Aufmerksamkeitsleistungen zur Ergotherapie

überwiesen. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021 (IV-Nr.

19) teilte die Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass mit der Ergotherapie

erst im Februar 2022 gestartet werden könne (IV-Nr. 22; siehe auch

Übergabebericht Ergotherapie vom 2. August 2022, Urkunde Nr. 9 der

Beschwerdeführerin). Vorher habe keine Ergotherapie stattgefunden. Hierauf

stellte RAD-Arzt Dr. med. L.___ in seinem Bericht vom 12. April 2022 fest,

dass vor dem vollendeten neunten Lebensjahr weder eine Ergotherapie, noch eine

medikamentöse Behandlung durchgeführt worden seien, weshalb das Geburtsgebrechen

Ziffer 404 nicht ausgewiesen sei (IV-Nr. 29). Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzungen des RAD-Arztes und

wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.

4.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

reicht die Vertretung der Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Unterlagen

zu den Akten, welche in den IV-Akten nicht vorzufinden sind (siehe E. II. 3.7

hiervor). Unter anderem wird der Bericht von Dr. med. J.___ vom 21. August 2022

(Urkunde Nr. 13 der Beschwerdeführerin) eingereicht, worin dieser berichtet,

man habe bei der Beschwerdeführerin bereits am 10. November 2020 mit einer

medikamentösen Behandlung mit Ritalin begonnen. Bestätigt wird dies mit dem eingereichten

Medikationsverlauf der Praxis M.___ (Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin),

woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin erstmals im Oktober /

November 2020 Ritalin zur Behandlung verschrieben worden ist. Die Kosten für

die Ritalin-Behandlung übernahm die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin

(Urkunde Nr. 11 der Beschwerdeführerin).

4.2.3 Aus den im Nachgang zur

angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2022 eingereichten Unterlagen lässt sich

somit entnehmen, dass bereits im Oktober / November 2020 – und somit vor dem

vollendeten neunten Lebensjahr der Beschwerdeführerin – eine medikamentöse

Behandlung der ADHS-Erkrankung eingeleitet wurde. Demnach erfolgten sowohl die

fachärztlich gestellte Diagnose als auch der Behandlungsbeginn noch vor

Vollendung des neunten Altersjahres der am 7. Juni 2012 geborenen

Beschwerdeführerin. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens

gemäss Ziff. 404 GgV Anhang sind somit erfüllt (vgl. E. II. 2.

hiervor).

5. Damit ist das Vorliegen des

Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.

6.1 Da die Beschwerdeführerin weder

anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf

Parteientschädigung.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

400.00 zu bezahlen.

6.3 Was das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

anbelangt, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

13. Juni 2022 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass bei der

Beschwerdeführerin das Geburtsgebrechen Ziff. 404 vorliegt, und die Invalidenversicherung

diesbezüglich leistungspflichtig ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

5. Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 7.

November 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Vertretung der Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar