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Entscheid

VSBES.2022.138

Invalidenrente

9. April 2024Deutsch48 min

der Beschwerdeführerin sowie der Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, Frau

Source so.ch

Urteil vom 9. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das erste Leistungsbegehren der

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1962, mit Verfügung vom

30. September 2013 ab, da sich keine Erkrankungen und Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (IV-Akten / IV-Nr. 28). Auf die zweite

Anmeldung vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 30) trat die Beschwerdegegnerin am 6.

Januar 2017 nicht ein (IV-Nr. 37).

1.2 Am 5. März 2019 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 45). Die

Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 20. Juni 2022 einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente. Sie ging davon aus,

dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner

ausserhäuslichen Arbeit nachginge, sondern vollumfänglich als Hausfrau tätig

wäre. Der bei der Abklärung im Haushalt ermittelte Invaliditätsgrad von

28 % begründe indes keinen Rentenanspruch (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin

lässt am 15. Juli 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertel-Invalidenrente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere Abklärungen, insbesondere eine erneute psychiatrische

Begutachtung, vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Weiter wird verlangt, es sei eine

öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, mit Befragung

der Beschwerdeführerin sowie der Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, Frau

B.___ (A.S. 11).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 10. Oktober 2022 unter Verweis auf die Akten sowie die angefochtene

Verfügung auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 41).

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit den Verfügungen vom 27. Februar

und 30. März 2023 (A.S. 42 ff. / 46 f.) in Aussicht, bei PD Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein monodisziplinäres psychiatrisches

Gerichtsgutachten einzuholen. Nachdem die Parteien innert Frist weder Ablehnungsgründe

vorgebracht noch Zusatzfragen eingereicht haben, erteilt die Präsidentin PD Dr.

med. C.___ am 26. April 2023 den Begutachtungsauftrag (A.S. 49 ff.). Das

Gutachten ergeht am 21. August 2023 (A.S. 55 ff.), wobei die Parteien

dagegen keine Einwände erheben (s. A.S. 99).

2.4 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts weist den Antrag der Beschwerdeführerin auf Partei- und

Zeugenbefragung mit Verfügung vom 20. September 2023 ab und erkundigt sich bei

der Vertreterin der Beschwerdeführerin, ob an der Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung nach EMRK festgehalten werde (A.S. 99 f.).

2.5 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin verzichtet am 26. September 2023 auf die beantragte

Verhandlung und reicht eine Kostennote ein (A.S. 102 ff.), welche am 27. September

2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 105).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch auf eine

Invalidenrente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20.

Juni 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich

2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte der Rentenanspruch

frühestens im September 2019 entstehen (s. E. II. 2.2.4 hiernach).

Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen

materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen,

obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach dem

1.

Januar 2022 erging.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) als Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Ob eine Erwerbsunfähigkeit

vorliegt, richtet sich ausschliesslich nach den Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung. Zudem liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie

aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches

Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich

grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen

Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand

eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad

des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

2.2.4

Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG gilt als eröffnet, sobald

eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer in:

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Die Beschwerdeführerin macht eine gesundheitliche

Verschlechterung im Herbst 2017 geltend (IV-Nr. 45 S. 6 f. Ziff. 6.1

f.). Sollte daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert haben, so hätte die

Wartezeit im Herbst 2018 geendet. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der

Anmeldung vom 5. März 2019 (E. I. 1.2 hiervor) im September 2019 der Fall.

2.2.5

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf

eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG,

in Kraft bis 31. Dezember 2021).

2.3

2.3.1

Bei erwerbstätigen versicherten

Personen ist für die Bemessung der Invalidität ein Einkommensvergleich

durchzuführen (Art. 28a Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 geltenden

Fassung] i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen versicherten Personen

hingegen, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2

IVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Ausschlaggebend ist mit

anderen Worten nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern

wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret

auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1). Dabei

wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im

Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht

invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27bis Abs. 4 Satz 1

Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201, in Kraft vom 1.

Januar 2018 bis 31. Dezember 2021). Die für die Wahl der Bemessungsmethodenwahl

entscheidende Statusfrage, ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig

oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese

bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 5.2).

2.3.2

Die von einer qualifizierten

Person nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführte Abklärung vor Ort stellt

für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der

gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswertes

der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine

qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der

versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_80/2021

vom 16. Juni 2021 E. 3.1 f. und 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2).

2.4

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.

die IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob

die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des

Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht

auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad

rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,

beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer

umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit

demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes

als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen

abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich

ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August

2017.

E. 3.1.3).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien

tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der

Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie habe bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 immer gearbeitet

oder sei bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen. Nach der Geburt

habe sie sich freiwillig dafür entschieden, zwischenzeitlich nicht mehr zu

arbeiten. Als sie die Arbeit wieder habe aufnehmen wollen, sei sie dazu

gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen. Im Gesundheitsfall wäre sie,

nachdem die Tochter nicht mehr betreut werden müsse, vollzeitlich erwerbstätig (A.S.

16.

ff. Ziff. 5). Dem kann indes nicht gefolgt werden.

3.1.2

Der Umfang der Erwerbstätigkeit

vor dem Eintritt der Invalidität stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass eine

versicherte Person dieses Pensum beibehalten hätte, wenn sie gesund geblieben

wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1).

Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Gelegenheiten an,

sie habe bis 1995, 1997, 2001 resp. 2007 gearbeitet (IV-Nr. 8 S. 1 / Nr. 19.2

S. 2 / Nr. 62.5 S. 8 / Nr. 62.6 S. 10 / Nr. 62.7 S. 6 / Nr. 65 S. 12

sowie A.S. 66). Angesichts dieser Widersprüche ist auf den Auszug aus dem individuellen

AHV-Konto abzustellen, wo nach September 1995 keine Erwerbstätigkeit und kein

Bezug von Arbeitslosenentschädigung mehr eingetragen wurde (s. IV-Nr. 49

S. 2 f.). Gab aber die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits 1995 auf,

so stand dies offenkundig nicht in Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter,

welche erst 2001, also sechs Jahre später, auf die Welt kam. Andererseits sind

auch keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin bereits

ab 1995 daran gehindert haben könnten, weiterhin einer Arbeit nachzugehen. Die

erste Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte erst am 30. März 2012

(IV-Nr. 2), worin erklärt wurde, dass die gesundheitlichen Beschwerden

seit drei Jahren bestünden (S. 4 unten), d.h. seit 2009 (s.a. IV-Nr. 8 S. 2). Die

Beschwerdegegnerin erkannte freilich in der Verfügung vom 30. September 2013,

dass damals noch gar keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, welche eine Erwerbstätigkeit

ausgeschlossen oder beeinträchtigt hätte (E. I. 1.1 hiervor). Hinzu

kommt, dass für die Zeit ab September 1995 keine Arbeitsbemühungen der

Beschwerdeführerin dokumentiert sind, welche belegen würden, dass sie weiterhin

an einer Erwerbstätigkeit interessiert war. Auch nach der Verneinung eines

Rentenanspruchs im Jahr 2013, als die Tochter bereits zwölf Jahre alt war, sind

keine Anstrengungen belegt, sich wenigstens nach einer Teilzeitstelle umzusehen,

was ebenfalls gegen die Absicht einer Erwerbsaufnahme spricht. Die eigenen Angaben

der Beschwerdeführerin zur Stellensuche (s. IV-Nr. 62.5 S. 8 / Nr. 65 S.

12.

/ Nr. 93 S. 4) bleiben vage und können keine Beweiskraft

beanspruchen. Das Argument, mangelnde Deutschkenntnisse hätten nach 1995 eine Erwerbstätigkeit

verhindert (IV-Nr. 93 S. 4), überzeugt ebenfalls nicht, hatte doch die

Beschwerdeführerin von 1989 bis 1995 gleichwohl immer wieder Arbeit gefunden

(IV-Nr. 49 S. 2). Richtig ist, dass ihr Ehemann seit 1995 eine ganze Invalidenrente

nebst Ergänzungsleistungen bezieht (IV-Nr. 93 S. 4). Die finanziellen

Verhältnisse sind dementsprechend beengt. Entscheidend ist jedoch nicht,

inwieweit die Ausübung einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit als finanziell

notwendig erscheint. Im Hinblick auf die zuvor gelebten Verhältnisse ist

festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns schon einige Jahre vor

der Geburt der Tochter eintrat, ohne dass sich die Beschwerdeführerin

veranlasst sah, eine Arbeit aufzunehmen und ein zusätzliches Einkommen zu

erzielen. Dasselbe gilt für die Zeit zwischen der Leistungsverweigerung im Jahr

2013.

und der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung ab 2017,

obwohl die Tochter nun schon älter war. Das Paar lebte vielmehr von der Rente des

Ehemanns, welche augenscheinlich über all die Jahre hinweg stets ausreichte, um

über die Runden zu kommen (vgl. IV-Nr. 8 S. 2 + Nr. 19.2 S. 3 sowie

A.S. 66 unten). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch keinen Beruf

erlernt (s. IV-Nr. 8 S. 1), so dass hier ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine

vollzeitliche Rückkehr ins Erwerbsleben besteht.

3.1.3

In einer Gesamtwürdigung aller

relevanten Umstände ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin

seit 1995 nicht länger die Absicht hatte, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Daraus

folgt, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich im Aufgabenbereich Haushalt

tätig wäre.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin machte mit

der Neuanmeldung vom 5. März 2019 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend.

Den massgeblichen Vergleichszeitpunkt hierfür bildet die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013, welche nach der Erstanmeldung

vom 30. März 2012 erging. Damals erfolgte die letzte materielle Beurteilung des

Leistungsanspruchs, denn auf das folgende Leistungsbegehren vom

24.

Oktober 2016 trat die Beschwerdegegnerin gar nicht erst ein (s. E. I.

1.1

hiervor).

3.2.2

Als die

Beschwerdegegnerin am 30. September 2013 einen Leistungsanspruch rechtskräftig verneinte,

stützte sie sich auf das polydisziplinäre (orthopädisch-pneumologisch-psychiatrische)

Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 21. Dezember 2012 (IV-Nr. 19.1 ff.).

Dieses enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 19.1 S. 12 f.):

1.

Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom

(Behandlung nicht zwingend erforderlich)

2.

Anamnestisch Hyperventilationen

3.

Gesichts- und Kopfschmerzen

wahrscheinlich vom Spannungskopfschmerztyp

4.

Adipositas

5.

Status nach Radiusköpfchenfraktur Mason

I im Rahmen eines häuslichen Unfalles vom 10. Mai 2011, keine Unfallfolgen mehr

nachweisbar

Die Experten gelangten zum Schluss,

diesen Leiden komme kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, weder für die

zuletzt ausgeübte oder eine angepasste Arbeit noch für die Tätigkeit im

Haushalt. Die psychiatrische Untersuchung sei weitgehend normal ausgefallen, ohne

Hinweise für eine depressive Erkrankung oder Phobien. Die Kriterien einer

Angststörung seien nicht erfüllt (S. 13).

3.3

3.3.1

Nach der

Neuanmeldung vom 5. März 2019 (E. I. 1.2 hiervor) holte die Beschwerdegegnerin

bei der Gutachterstelle E.___ ein polydisziplinäres (d.h. ein internistisch-orthopädisch-rheumatologisch-neurologisch-otorhinolaryngologisch-psychiatrisches)

Gutachten vom 17. Dezember 2019 ein (IV-Nr. 62.2 ff. + Nr. 65). Darin

gelangten die Experten zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 62.2 S. 8 ff.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Schallempfindungsschwerhörigkeit

beidseits (ICD-10 H90.3)

2.

Tinnitus rechts (H93.1), mittelgradig

kompensiert

3.

Periphere vestibuläre Funktionsstörung

rechts (H81.3)

4.

Gangataxie mit Unsicherheit im

Strichgang mit intermittierendem Schwankschwindel unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch

im Rahmen der peripher vestibulären Funktionsstörung rechts (R26.0, R42)

5.

Transiente Bewusstseinsverluste unklarer

Ätiologie (R55)

6.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)

7.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

8.

Phobie vor Stürzen (F40.2)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

9.

Deutliche Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung (positive Waddell-Zeichen, Fibromyalgie-Druckpunkte und

Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, im

Rahmen der Diagnose 7

10.

Beginnende degenerative

Kniegelenksveränderungen beidseits

11.

Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel

beidseits (Trapezius)

12.

Status nach Schulter-Kontusion rechts im

März 2017 mit periarthropathischen Schulterbeschwerden

13.

Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts

am 25. August 2016 und nach Radiusköpfchenfraktur links am 10. Mai 2011

(konservative Therapien)

14.

Spreizfüsse

15.

Beginnender Hallux valgus beidseits

16.

Occipital betonte Kopfschmerzen

wahrscheinlich tendomyogen bedingt (R51)

17.

Affektion der Temporomandibulargelenke

beidseits mit Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke und temporal beidseits (M24.98?)

18.

Vorwiegend tendoymogen bedingte

Nacken-Schulter-Armschmerzen beidseits mit Rechtsbetonung ohne Nachweis einer

cervikalen radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik oder

einer weiter peripher liegenden neurogenen Läsion (M53.1)

19.

Vorwiegend tendomyogen bedingte

Beinschmerzen klinisch ohne Nachweis einer lumbalen radikulären Reiz- oder

sensomotorischen Ausfallssymptomatik oder weiter peripher liegender neurogenen

Läsion (M79.1)

Die Experten hielten in ihrer Konsensbeurteilung

fest, orthopädisch gesehen seien leichte und mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten medizinisch-theoretisch vollschichtig zumutbar. Zu vermeiden seien

ständige Überkopfarbeiten, kniende und kauernde Verrichtungen sowie Tätigkeiten

auf unebenem und / oder rutschigem Gelände und in absturzgefährdeter Position wie

z.B. auf Leitern (IV-Nr. 62.2 S. 13). Hinzu komme, dass wegen des

Tinnitus ein gesteigerter Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden sollte (S. 10),

während die Gangunsicherheit mit Schwankschwindel sowie die

Bewusstseinsverluste Arbeiten an gefährlichen Maschinen mit Verletzungsgefahr

ausschlössen (S. 10 f.). Unter Berücksichtigung des Tinnitus sowie der

vestibulären Funktionsstörung müsse angesichts des langsameren Arbeitstempos

sowie der vermehrten Ruhepausen zwecks Erholung von einer zusätzlichen

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % ausgegangen werden (S. 12 unten). Aus

psychiatrischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

30.

% vor, worin die otoneurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von

20.

% aufgehe (S. 13). Der psychiatrische Experte Dr. med. F.___ führte in

seinem Teilgutachten zusätzlich an, gegenüber 2012 habe sich der

Gesundheitszustand ab 2017 leicht verschlechtert (IV-Nr. 65 S. 20).

3.3.2

Am 30. April 2021 gab die

Gutachterstelle E.___ eine ergänzende Stellungnahme ab (IV-Nr. 88 S. 2

ff.). Der psychiatrische Experte erklärte, im Vordergrund stehe eine

unspezifische Angststörung, während die depressive Fehlentwicklung nur sekundär

sei. Die psychiatrische Beurteilung müsse revidiert und die Arbeitsunfähigkeit

ab 2017 auf 40 % festgesetzt werden (S. 14). Die Beschwerdeführerin wäre

in Zeitfenstern durchaus fähig, ihren Haushalt noch einigermassen zu versorgen

(S. 12).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin liess am

9.

September 2021 eine Abklärung im Haushalt durchführen. Die

Abklärungsfachfrau B.___ hielt im Bericht vom 14. September 2021 (IV-Nr.

93.

S. 2 ff.) fest, anwesend seien die Beschwerdeführerin, deren Tochter und der

damalige Rechtsvertreter (S. 2). Der Ehemann fehle, ohne dass dafür ein Grund

angegeben werde (S. 7). Gemäss den Anwesenden müsse der Ehemann seit etwa acht

Jahren praktisch den ganzen Haushalt alleine führen (S. 6). Die

Beschwerdeführerin sei insgesamt zu 28 % eingeschränkt (S. 6 f.):

Gewichtung

Einschränkung

Behinderung

Ernährung: Die Beschwerdeführerin

bereitet sich einmal täglich eine Mahlzeit zu, z.B. ein Fertiggericht. Etwa

einmal pro Woche ist es ihr möglich, etwas zu kochen. Der Ehemann kocht für

sich selber und erledige auch den Abwasch. Die Beschwerdeführerin kann wegen

Schwindel und Kopfschmerzen beim Abwasch und der Reinigung der

Küchenkombination nicht mithelfen.

40.

%

20.

%

8.

%

Wohnungspflege: Der Ehemann übernimmt

die Reinigungsarbeiten wie das Staubsaugen, putzt das Badezimmer und entsorgt

den Abfall. Aufgrund des Schwindels ist es der Beschwerdeführerin auch nicht

möglich, leichtere Arbeiten wie das Ausreiben des Lavabos zu verrichten. Die

Betten werden teilweise gemeinsam bezogen.

30.

%

40.

%

12.

%

Einkauf und weitere Besorgungen: Ohne

Begleitung verlässt die Beschwerdeführerin den Wohnblock nicht. In den

Tankstellenshop direkt über die Strasse geht sie nur in Begleitung ihres Ehemanns.

Bei Grosseinkäufen begleitet sie ihn teilweise und hält sich am Einkaufswagen

fest.

10.

%

0.

%

0.

%

Wäsche und Kleiderpflege: Der Ehemann wäscht

alle zwei Wochen, hängt die Wäsche auf und legt sie zusammen. Die Beschwerdeführerin

kann beim Zusammenlegen im Sitzen für kurze Zeit mithelfen. Gebügelt wird die

Wäsche nicht.

20.

%

40.

%

8.

%

Pflege und Betreuung von Kindern

und/oder Angehörigen

0.

%

0.

%

0.

%

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen

Schadenminderungspflicht sei es dem Ehemann zumutbar, einen Teil der Arbeiten

im Haushalt zu übernehmen (S. 7 unten).

3.4.2

Die Abklärungsfachfrau ergänzte

am 3. Januar 2022, es sei nicht üblich, dass bei einem Abklärungsgespräch eine

umfassende Besichtigung der gesamten Wohnung stattfindet. Die Wohnung habe

weder einen schmutzigen noch vernachlässigten Eindruck hinterlassen. Es sei

richtig, dass bei einem psychischen Leiden auf die Einschätzung des Psychiaters

abgestellt werde, wenn es um die Einschränkung im Haushalt gehe. Bei dieser

Einschätzung werde jedoch die gesetzliche Schadenminderungspflicht nicht

berücksichtigt. Am Abklärungsgespräch vor Ort seien die effektiven

Einschränkungen und die jeweilige Mithilfe festgehalten worden (IV-Nr. 97

S. 3).

3.5

3.5.1

Der Experte Dr.

med. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom

21.

August 2023 (A.S. 55 ff.) folgende Diagnosen (A.S. 78):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

rezidivierende

depressive Episode, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode

(F33.0 / F33.1)

·

spezifische

(isolierte) Phobie (F40.2)

·

Somatisierungsstörung

(F45.0)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Keine

3.5.2

Die Beschwerdeführerin gibt bei

der Exploration an, sie sei bis 2013 immer gesund gewesen (A.S. 65). Sie habe

wieder arbeiten wollen, sobald die Tochter in den Kindergarten gehe, aber dann

habe sie Körperschmerzen entwickelt. Der Ehemann könne nicht mehr arbeiten und

sei berentet, da er unfallhalber unter Rückenproblemen, Kopfschmerzen,

Schwindel und Ängsten leide (A.S. 66). Die Beschwerdeführerin klagt über starke

allgemeine Schmerzen im ganzen Körper, vor allem aber in den Knien und Armen

(seit 2019), Kopfschmerzen (seit 2013, an drei Tagen pro Woche), Stimmenhören und

Druck im Kopf, Schwindelepisoden (seit 2013, etwa dreimal am Tag je zehn bis 15

Minuten), eine auf fünf Stunden reduzierte Schlafdauer sowie eine ganztägige Müdigkeit.

Das Hauptproblem sei der Schwindel, aber auch ihre Vergesslichkeit. Sie habe

sich bei zwei Stürzen einmal den Arm und einmal das Bein gebrochen; ausserdem

sei sie mehr als viermal gestürzt, ohne sich zu verletzen. Etwa einmal pro Monat

werde sie ohnmächtig. 2013 habe sie beim Spazieren plötzlich eine Atemnot

entwickelt und Probleme gehabt, ihren Mund zu öffnen, weil sich die

Kiefergelenke so verspannt angefühlt hätten. Solche Erlebnisse habe sie zweimal

gehabt (A.S. 67).

Zu ihren psychischen Beschwerden führt die

Beschwerdeführerin aus, für sie sei das Leben fertig. Sie habe keine Hoffnung,

wieder gesund zu werden. Ihre Grundstimmung sei wie schon letztes Jahr «ganz

klein». Im laufenden Jahr sei sie noch müder (A.S. 67). Seit 2013 fühle sie

sich depressiv, und jedes Jahr werde dies mehr. Zwischendurch könne sie wieder

eine bessere Grundstimmung erleben, vielleicht einmal alle ein bis zwei Wochen,

ansonsten sei sie aber «so traurig» und habe keine Lust zum Aufstehen, wenn sie

morgens aufwache. Der Antrieb sei nicht gut, sie gebe sich zwar Mühe, sich

aufzuraffen, es sei aber schwierig mit den Schmerzen; sie würde gerne spazieren

gehen, tue dies aber nur selten. Freuen könne sie sich, wenn es ihrer Tochter

gut gehe oder wenn sie sehe, dass es ihrem Ehemann besser gehe als ihr selbst. Sie

vermöge sich zehn bis 15 Minuten zu konzentrieren, dann sei sie «fertig» und

habe eine Art Nebel vor den Augen. Sie erlebe sich als vergesslich. Manchmal

habe sie Suizidideen und wolle nicht mehr leben, habe aber nie einen

Suizidversuch unternommen und sich nie Selbstverletzungen zugefügt. Sie sei

keine impulsive Person, aber in diesem Jahr sehr nervös. Ängste verneint die

Beschwerdeführerin zunächst, gibt dann aber an, sie ängstige sich, wenn sie

alleine zuhause sein müsse. Weiter habe sie Angst zu stürzen, so dass sie die

Wohnung nur in Begleitung ihres Ehemannes verlasse. Manchmal höre sie Maschinenlärm

oder habe das Gefühl, dass jemand neben ihr stehe und ihr Gehirn ihr sage, dass

sie mit dieser Person spreche. Optische Halluzinationen lägen keine vor. Zuhause

fühle sich die Beschwerdeführerin nicht durch andere Menschen bedroht (A.S. 68).

Sie gehe zwischen 23:00 und 3:00 Uhr schlafen. Einmal pro Woche erledige sie ihre

Körperpflege, wenn sie gerade keinen Schwindel habe. Weil ihr so oft schwindlig

sei und sie sich benommen fühle, sitze sie den ganzen Tag in der Wohnung herum.

Sie nehme nur einmal pro Tag, um 12:00 Uhr, eine Mahlzeit ein. Meistens bereite

der Ehemann diese zu, sie helfe ihm dabei etwas. Zusammen mit ihm tätige sie einmal

pro Woche ein paar Einkäufe, wobei er daneben noch zweimal alleine einkaufe. Im

Haushalt sei sie oft zu müde, um etwas zu erledigen, und mache nur «ganz wenig»

selber; ab und zu wasche sie einen Teller etc. ab. Der Ehemann übernehme das

Staubsaugen und die Wäsche. Gelegentlich staube sie etwas ab und helfe beim Zusammenlegen

der gewaschenen Kleider. Ein- bis zweimal pro Woche gehe sie mit ihrem Ehemann

eine halbe Stunde spazieren, habe dann aber Probleme mit der Atmung. Wenn sie

irgendwo hin müsse, fahre sie der Ehemann. Etwa alle ein bis anderthalb Jahre reise

sie in ihre Heimat. Zuletzt sei sie vor anderthalb Jahren wegen einer

Zahnsanierung dort gewesen, als Beifahrerin im Auto ihrer Tochter; für 2023

plane sie eine weitere Reise. Früher, vor den Schmerzen, habe sie schon soziale

Kontakte gehabt, aber seit 2013 habe sie keine Kolleginnen mehr. Etwa alle zwei

Wochen kämen ihre beiden Brüder zu Besuch (A.S. 69) und einmal pro Monat die

Tochter (A.S. 70).

Die Beschwerdeführerin erklärt, sie fühle

sich nicht arbeitsfähig. Sie würde gerne arbeiten, wenn sie gesund wäre. In

ihrem Haushalt könne sie lediglich 20 % leisten. Nachdem sie sich von 2013

bis 2015 bei einem deutschsprachigen Psychiater in ambulanter Behandlung befunden

habe, gehe sie seit April 2016 einmal monatlich zu Dr. med. G.___. Pro Tag

nehme sie einmal Cymbalta 60 mg und Trittico retard 150 mg. Eine

stationäre psychiatrische Behandlung sei vom 26. September bis 23. Oktober

2017.

in der H.___ erfolgt (A.S. 70).

3.5.3

Zu den objektiven Befunden hält

der Experte fest, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und

bewusstseinsklar (A.S. 70). Psychomotorisch falle eine leichte Verlangsamung

auf. Mimik und Gestik erschienen leicht bis mittelgradig reduziert. Sprachmotorisch

zeige sich ein leicht bis mittelgradig verlangsamter Sprachfluss, ein schwacher

Sprachtonus mit leiser Sprache sowie eine monotone Sprachmodulation.

Intelligenz und allgemeine kognitive Ressourcen lägen klinisch in der

Bandbreite der Norm. Obwohl die Beschwerdeführerin sich wiederholt als vergesslich

bezeichne, erinnere sie sich immer wieder an präzise Daten, d.h. wirkliche

Hinweise für eine objektivierbare relevante Einbusse der mnestischen Funktionen

fehlten. Das formale Denken sei auf die gesundheitlichen Beschwerden eingeengt,

leicht bis mittelgradig verlangsamt und eher einfach strukturiert, ansonsten aber

unauffällig (A.S. 71). Die Grundstimmung habe durchgehend als leicht bis

mittelgradig depressiv imponiert, aber nie euthym oder schwer depressiv. Es zeige

sich eine leichte bis mittelgradige Affektverarmung, aber keine

Affektverflachung etc. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vorhanden, aber

reduziert. Der affektive Rapport lasse sich gut etablieren, die

Beschwerdeführerin sei jederzeit «spürbar» (A.S. 72).

Zu Konsistenz und Plausibilität führt

der Experte aus, bei den subjektiven Angaben ergäben sich Hinweise für

Inkonsistenzen. So teile die Beschwerdeführerin mit, dass sie den ganzen Tag

herumsitze und nur selten spazieren gehe, während sie zugleich angebe, sie plane

Dispositiv

demnächst wieder eine Reise in ihre Heimat. Weitere Inkonsistenzen bestünden beim

Vergleich der subjektiven Angaben mit den objektiven Untersuchungsbefunden: So

ergäben sich Anhaltspunkte für leichte bis mittelgradige pathologische

Auslenkungen, nicht aber für schwere, sodass die Angaben der Beschwerdeführerin

über eine fast vollständige Dysfunktionalität in zahlreichen Lebensbereichen

nicht nachvollziehbar sei (A.S. 72). Hier zeigten sich Selbstlimitierungen, die

durchaus Krankheitsgewinnen entspringen könnten (A.S. 73).

3.5.4 Was die innerpsychische Struktur

angeht, so sieht der Experte keine Hinweise für eine defizitäre

psychostrukturelle Entwicklung mit auffälligen Verhaltungsmustern und

relevanten Dysfunktionalitäten (A.S. 80 f.). Die Kardinaldefinition einer

Persönlichkeitsstörung sei nicht erfüllt, wonach ab einem verhältnismässig

frühen Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen

Anamnese relevant tangiert sein müssten. Die innerpsychische Struktur werde in den

Vorakten nirgends diskutiert, auch nicht in den beiden psychiatrischen Vorgutachten.

Dies wäre jedoch unentbehrlich, denn eine unauffällige innerpsychische Struktur

bedeute immer, dass in Belastungs- und Konfliktsituationen auf ausreichend

sublimierte Abwehrmechanismen zurückgegriffen werden könne. Wenn also im

Verlaufe eines Lebens psychische Beschwerden aufträten, sei entscheidend, ob

diese auf dem Boden einer psychostrukturellen Störung entstanden seien, womit

sie zu einer Chronifizierung und Therapieresistenz neigten (A.S. 81). Was die

Affektpathologie betreffe, so hätten die I.___ am 13. Dezember 2011 eine

leichte depressive Episode diagnostiziert. Nachdem aber im psychiatrischen

Teilgutachten der Gutachterstelle D.___ vom 7. Dezember 2012 keine eigentliche

depressive Störung festgestellt worden sei, beschreibe erst wieder Dr. med. G.___

in seinem Bericht vom 20. Juli 2016 eine solche Störung. In den folgenden

Jahren habe dieser zunächst eine mittelgradige depressive Episode und sodann

eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger bis schwerer

depressiver Episode diagnostiziert, sich aber hauptsächlich auf die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, während die objektiven

Untersuchungsbefunde in seinen Berichten nicht ausreichten, um diesen

depressiven Schweregrad zu untermauern. Der psychiatrische E.___-Gutachter

wiederum gehe am 17. Dezember 2019 von einer leichten depressiven Episode aus. Der

Austrittsbericht der H.___ vom 23. Oktober 2017 spreche demgegenüber von einer

mittelgradigen depressiven Störung, doch sei dieser Bericht, der keinerlei

Untersuchungsbefunde und insbesondere keinen objektiven Psychostatus enthalte,

derart rudimentär, dass darauf nicht abgestellt werden könne (A.S. 82).

Die Schwierigkeit liege nun darin, dass

einzig der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Juni 2022

zu beurteilen sei, welche 14 Monate zurückliege (A.S. 82). Er müsse sich daher auf

drei Informationsquellen stützen, nämlich die Vorakten, zweitens die subjektiven

Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und drittens deren explizite

subjektive Antworten auf die gutachterliche Nachfrage, ob der aktuell

beschriebene psychische und affektive Zustand auch vor ca. einem Jahr in der

gleichen Form bestanden habe. Wenn er versuche, die in der hiesigen

Begutachtung erhobenen aktuellen Befunde mit den Vorbefunden zu vergleichen, so

müsse er davon ausgehen können, dass diese Vorbefunde korrekt erhoben worden

seien. Aus der Gesamtschau der Vorakten (s. A.S. 73 – 78) gehe aber deutlich

hervor, dass er auf den Grossteil davon im Hinblick auf eine einwandfreie

psychopathologische Erhebung nicht abstellen könne. Der Verlauf zwischen dem ersten

und dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt resp. seit der Verfügung vom 20. Juni

2022 bis heute lasse sich so nicht zweifelsfrei beurteilen. Ein weiteres

Problem seien die festgestellten Inkonsistenzen. Wegen dieser Unschärfe erlaube

auch der Vergleich zwischen den von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen

subjektiven Beschwerdeangaben mit denjenigen, die gemäss ihren hiesigen Angaben

vor ca. einem Jahr bestanden hätten, nicht ohne weiteres, den Verlauf

zweifelsfrei zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr

psychisch von Jahr zu Jahr schlechter gehe (A.S. 83). Ein solcher Verlauf werde

aber in den Vorakten nicht abgebildet. Daher sei keineswegs gesichert, dass es

der Beschwerdeführerin aktuell schlechter gehe als vor einem Jahr, man könne dies

aber auch nicht ausschliessen. Die Beurteilung des Zustands vor Jahresfrist sei

daher lediglich approximativ. Die Beschwerdeführerin berichte in der hiesigen

Begutachtung über eine depressive Grundstimmung, Müdigkeit und

Antriebsminderung, beschreibe aber keine durchgehende Freud- und Lustlosigkeit,

denn sie freue sich, wenn es ihrer Tochter und ihren Ehemann gut bzw. besser

gehe; zudem teile sie spontan mit, dass sie einmal pro Monat noch einen intimen

Kontakt mit ihrem Ehemann pflege. Die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10

für eine depressive Episode seien zumindest teilweise erfüllt. Im objektiven

Psychostatus zeige die Beschwerdeführerin sodann eine leichte bis mittelgradige

depressive Grundstimmung. Weitere spezifische affektive Parameter, welche die

innerpsychische Vitalität objektiv abbildeten (wie z.B. Mimik und Gestik,

Denktempo und affektive Schwingungsfähigkeit), seien leicht bis mittelgradig pathologisch

ausgelenkt. Wie erwähnt, bestünden hier Diskrepanzen zwischen der subjektiven

Schilderung und den objektiven Untersuchungsbefunden, welche auf Selbstlimitierungen

und Krankheitsgewinne zurückgingen und auch in engem Zusammenhang mit psychosozialen

Belastungsfaktoren stünden. Letztere seien in den Vorakten ebenfalls zu wenig

gewürdigt worden, insbesondere in den Berichten des behandelnden Psychiaters

finde sich nichts dazu. Aufgrund der Selbstlimitierungen erlaubten die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin keine objektive Beurteilung der

Tagesaktivitäten (A.S. 84). Wenn sich die Beschwerdeführerin als

ausgesprochen dysfunktional beschreibe, stehe dies nicht in Einklang mit den

objektiven Untersuchungsbefunden zur innerpsychischen Vitalität, wo lediglich

eine leichte bis mittelgradige Einbusse objektivierbar sei. Aufgrund dieser

Diskrepanzen seien prioritär die objektiven Untersuchungsbefunde zu würdigen.

Aus diesen ergebe sich die Diagnose einer aktuell leichten bis mittelgradigen

depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Wenn

es darum gehe, diesen aktuellen diagnostischen Befund mit dem Zustand am 20.

Juni 2022 zu vergleichen, so ergäben sich aus den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

Hinweise, dass sich der Zustand seither verschlechtert habe. Stütze man sich auf

die Berichte des behandelnden Psychiaters, der eine mittelgradige bis schwere

depressive Episode diagnostiziert habe, so habe sich seither eine Verbesserung

ergeben, wobei die vom Psychiater erhobenen Befunde freilich nicht ausreichten,

um die besagte Diagnose zu stellen. Diese ausführliche Diskussion zeige, dass

eine Beurteilung eines Vorzustandes, zumal eines 14 Monaten zurückliegenden,

immer Limitierungen aufweise, wenn keine eigenen Untersuchungsbefunde vorlägen.

Wenn man würdige, dass das E.___-Gutachten vom 12. November 2019 eine leichte

depressive Episode diagnostiziert habe, so sei nicht auszuschliessen, dass sich

die depressive Störung zwischenzeitlich etwas verschlechtert habe und

allenfalls schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine leichte bis

mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe. Eine ausführlichere

Beurteilung des Verlaufs bis zum 20. Juni 2022 könne er nicht vornehmen (A.S. 85).

3.5.5 Was die spezifische Phobie angeht,

hält der Experte fest, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben 2013

bei einem Spaziergang Atemnot erlebt und bald darauf Ängste entwickelt. Im

gleichen Jahr seien Kopfschmerzen und wiederholte Schwindelepisoden aufgetreten.

Aus den Vorakten ergebe sich jedoch, dass bereits 2008 im J.___ ein

Hyperventilationssyndrom diagnostiziert worden sei, während der Bericht der I.___

vom 13. Dezember 2011 bestätige, dass erstmals vor drei Jahren eine

Hyperventilation mit Schwindel aufgetreten sei. Er könne diese

unterschiedlichen Angaben nicht weiter auflösen. Hyperventilationen würden in

der Psychiatrie immer auch im Rahmen eine Angststörung eingeordnet. Die späteren

Schwindelepisoden könnten durchaus Ausdruck einer somatoformen Äusserung einer Angststörung

sein. ln den Vorakten sei eine eigentliche Panikstörung diskutiert worden. Es falle

auf, dass die Beschwerdeführerin in der hiesigen Begutachtung auf die offene Einstiegsfrage

hin Ängste verneine. Erst danach teile sie mit, dass sie Angst habe zu stürzen,

wenn sie sich nach draussen begebe, weil sie in den letzten Jahren offenbar wiederholt

gestürzt sei und sich auch Frakturen zugezogen habe. Eigentliche panikartige

Angstzustände würden aber nicht beschrieben, ebenso wenig wie generalisierte,

anhaltende Angstzustände. Somit liege nahe, eine spezifische, isolierte Phobie

vor Sturzereignissen zu diagnostizieren (A.S. 86). Mangels einer psychostrukturellen

Störung stelle diese Angststörung keine sekundäre Störung auf dem Boden einer

primären Persönlichkeitspathologie dar, vielmehr sei dafür – sowie für die

depressive Störung und die somatoforme Störung – hauptsächlich die erhebliche Dekonditionierung

der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer seit 1995 bestehenden Abstinenz

vom Arbeitsmarkt verantwortlich. Die Beschwerdeführerin lebe zudem mit einem seit

1998 berenteten Ehemann zusammen, so dass sich für beide die Identifikation mit

einer Rolle als Arbeitnehmer mittlerweile vollständig aufgelöst habe. Die

Belastung durch finanzielle Engpässe könne ohne weiteres eine psychische

Beschwerdeentwicklung fördern, die bei der Beschwerdeführerin dazu geführt zu

haben scheine, dass sie sich sozial immer mehr zurückgezogen habe. Damit habe auch

das Selbstverständnis dekonditionieren müssen, sich mit alltäglichen, vor allem

auch ausserhäuslichen Lebenssituationen zu konfrontieren, was einem depressiven,

ängstlichen und somatoformen Erleben den Weg geebnet habe (A.S. 87).

3.5.6 Zur Somatisierungsstörung erklärt

der Experte, die Beschwerdeführerin berichtet über Ganzkörperschmerzen, mit

denen sie aber unter Schmerzmitteln vergleichsweise gut umgehen könne. Weiter

erwähne sie Kopfschmerzen, die sie in eine enge Assoziation mit den

Schwindelepisoden setze. Diese wiederum seien somatoformer Ausdruck der

Angststörung, so dass sie sich durchaus einer somatoformen autonomen

Funktionsstörung zuordnen liessen. Diese wiederum könne zusammen mit einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, die sich aus den Ganzkörperschmerzen

ergebe, sofern keine somatischen Korrelate zugrunde lägen, als

Somatisierungsstörung zusammengefasst werden. Diese somatoforme Störung setze

voraus, dass hier hauptsächlich unbewusste Mechanismen wirksam seien. Auch wenn

Inkonsistenzen, Selbstlimitierungen und Hinweise für Krankheitsgewinne vorlägen,

scheine die Beschwerdeführerin gänzlich in ihren Befürchtungen vor weiteren

Schwindelepisoden und den Konsequenzen derselben gefangen, so dass er hier

überwiegend unbewusst wirksame Mechanismen postuliere (A.S. 87 f.).

3.5.7 Hinsichtlich der psychosozialen Belastungsfaktoren

gibt der Experte an, invaliditätsfremde Faktoren seien die Arbeitsabstinenz seit

1995, die rudimentäre Schulbildung und fehlende Berufsbildung, die kaum

vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse sowie die finanziellen Sorgen. Diese Faktoren

seien in den Vorakten kaum gewürdigt worden, obwohl sie zu einer relevanten

psychischen Dekonditionierung beigetragen und so entscheidenden Einfluss auf

die Entwicklung der psychischen Störungen hätten. Das Zusammenleben mit einem

seit vielen Jahren berenteten Ehemann bedeute, dass eine ungünstige Identifikation

mit einer nicht mehr im Arbeitsmarkt angesiedelten Rolle erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin

habe zudem kaum breite Berufserfahrungen gemacht. Mangels

Persönlichkeitspathologie könne sie auf ausreichend sublimierte

Abwehrmechanismen zurückgreifen, weshalb primär invaliditätsfremde

psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär nicht invaliditätsrelevant würden. Es

sei aber gleichermassen zu würdigen, dass sich die enge Assoziation zwischen

psychischer und letztendlich sozialer Dekonditionierung sowie die Entwicklung

der Angstsymptome und somatoformen Beschwerden im Langzeitverlauf gegenseitig

negativ beeinflusst hätten, so dass auch ohne eine primäre

Persönlichkeitspathologie eine depressive Entwicklung entstanden sei

(A.S. 88 f.).

3.5.8 Die Diskussion der ICD-Kriterien im

Gerichtsgutachten ergibt, dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und

Routinen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,

die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die

Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die qualitativen

Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen, die Fähigkeit zu

ausserberuflichen Aktivitäten sowie die Wegefähigkeit leicht bis mittelgradig

beeinträchtigt seien, während die Fähigkeit zur Selbstversorgung möglicherweise

leicht eingeschränkt sei (A.S. 90 ff.). Vor diesem Hintergrund sei im

ersten Arbeitsmarkt für jegliche berufliche Tätigkeit von einer

Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Gemäss dem E.___-Gutachten gelte

dies seit 2017 (A.S. 93). Es sei kaum möglich, den Langzeitverlauf retrospektiv

konklusiv zu beurteilen, wenn die Vorakten teilweise relevante Mängel aufwiesen

und innerhalb der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin Inkonsistenzen

nachgewiesen werden könnten. Was den Haushalt betreffe, so könne auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur Alltagsgestaltung nicht ohne

weiteres abgestellt werden. Aus objektiv-psychiatrischer Sicht ergäben sich

Einbussen in der innerpsychischen Vitalität in einem leichten bis

mittelgradigen Ausmass, so dass sich auch im Haushaltsbereich eine Einbusse von

40 % postulieren lasse (A.S. 94).

3.6

3.6.1 Aus dem von der

Beschwerdegegnerin eingeholten E.___-Gutachten von 2019 (E. II. 3.3

hiervor) geht hervor, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem D.___-Gutachten

von 2012 (E. II. 3.2.2 hiervor) insoweit verschlechtert hat, als organische

Leiden hinzugekommen sind, diesbezüglich eine Leistungseinbusse von 20 % vorliegt

und ein Arbeitsplatz zusätzliche qualitative Anforderungen erfüllen muss. Im

Zusammenhang mit den physischen Einschränkungen im Haushalt ist jedoch nicht

die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie

sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret

auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1). Den

Ergebnissen im Abklärungsbericht, welcher auf die Ermittlung des Ausmasses

physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, kommt mehr Gewicht zu

als den ärztlichen Angaben. Der Arzt lässt in seiner Beurteilung, anders als

die Abklärungsperson, die Schadenminderungspflicht von im gleichen Haushalt

lebenden Personen unberücksichtigt, und er kann sich auch nicht vor Ort über

die zu erledigenden Aufgaben ins Bild setzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2017

vom 12. Juli 2018 E. 4.2 und 9C_408/2015 vom 1. Dezember 2015 E.

3.3). In somatischer Hinsicht ergibt sich daher aus dem E.___–Gutachten nichts

für die Beschwerdeführerin, zumal weder die interdisziplinäre Beurteilung (IV-Nr.

62.2) noch die Ergänzung zum Gutachten (IV-Nr. 88) auf die Einschränkungen im

Haushalt eingeht.

Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht

auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer

psychisch bedingten Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der

Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der

versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel

den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die

Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich

ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen

Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14.

Dezember 2022 E. 6.2 und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Deshalb

ist nachfolgend zu klären, ob beweiskräftige psychiatrische Beurteilungen

vorliegen, welche gegenüber der Abklärung vor Ort am 9. September 2021

Vorrang haben.

3.6.2 Was den psychiatrischen Teil des E.___-Gutachtens

betrifft, so beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die fragliche

Beurteilung mangelhaft und nicht beweiskräftig ist. Der beteiligte psychiatrische

Experte Dr. med. F.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, welche nach ICD-10 F45.4 einen andauernden, schweren und

quälenden Schmerz vorrausetzt. Zugleich betonte er indes, die geklagten

Symptome und Funktionseinbussen seien nicht durchwegs vorhanden, sondern würden

inkonstant auftreten (IV-Nr. 65 S. 21), was sich nicht mit den Kriterien gemäss

F45.4 deckt. Dasselbe gilt für die Ergänzung zum Gutachten. Dort hielt der

Experte einmal fest, die Beschwerdeführerin sei wegen der somatoformen

Schmerzstörung «in ihren Funktionseinschränkungen stark beeinträchtigt».

Er relativiert dies dann aber sogleich mit dem Hinweis, Schmerzstörungen würden

erfahrungsgemäss inkonstant auftreten (IV-Nr. 88 S. 12). Weiter fällt auf,

dass sich der Gesundheitszustand laut dem Experten gegenüber 2012 leicht

verschlechtert habe (IV-Nr. 66 S. 20), was sich nur schwer mit der

postulierten Arbeitsunfähigkeit von 30 resp. 40 % vereinbaren lässt. Andererseits

erklärte der Experte, die Beschwerdeführerin verfüge nur über wenige Ressourcen

(S. 21 Ziff. 7.3), um dann sogleich festzuhalten, die Ressourcen müssten

noch ausgemacht werden. Immerhin sei die Beschwerdeführerin fähig gewesen, ihre

2011 (recte: 2001) geborene Tochter grosszuziehen, und sie sei auch heute in

der Lage, den Haushalt zu besorgen, zu kochen und sogar eventuell mal alleine

einkaufen zu gehen (S. 21 Ziff. 7.4). Dem ist einmal zu entgegnen, dass

die Beschwerdeführerin geltend macht, die aktuellen Beschwerden seien 2017

aufgetreten. Damals war ihre Tochter aber bereits 16 Jahre alt. Aus dem

Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den vorhergehenden Jahren die

Kinderbetreuung zu bewältigen vermochte, darf daher nicht ohne weiteres auf

aktuell mobilisierbare Ressourcen geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Feststellungen

des Experten in einem Spannungsverhältnis zu den Aussagen der

Beschwerdeführerin stehen, wonach sie nicht alleine einkaufen gehe, nur manchmal

koche und versuche, den Haushalt zu erledigen (IV-Nr. 65 S. 10 + 14). Vor

diesem Hintergrund erlaubt die Einschätzung von Dr. med. F.___ keine

abschliessende Beurteilung der Angelegenheit. Nachdem auch die Nachfrage der

Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle zu keinen zuverlässigeren Angaben geführt

hatte, war es daher geboten, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3.6.3 Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. C.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen

der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.5 hiervor): Es stammt von einem unabhängigen

Facharzt der Psychiatrie, der fachlich qualifiziert ist, die gesundheitliche

Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Der

Experte hat diese zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie

ihrer Vorgeschichte befragt (A.S. 64 ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 70

ff.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (A.S. 58 ff.). Auf dieser

Grundlage befasste sich der Experte mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei er die früheren Arztberichte

eingehend würdigte und zu nachvollziehbar begründeten Schlüssen gelangte (A.S.

72 ff.). Für Zweifel am Gerichtsgutachten besteht vor diesem Hintergrund kein

Anlass, zumal die Parteien keine Einwände dagegen erhoben haben.

Entscheidend ist nun, dass der Experte zwar

gesicherte Angaben für den Zeitpunkt der Begutachtung am 9. August 2023 machen

kann, nicht aber, was den massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

angeht (s. dazu E. II. 1 hiervor). Er legt überzeugend dar, dass er

sich für eine retrospektive Beurteilung der Verhältnisse bis zum 20. Juni 2022 auf

die Vorakten sowie die Angaben der Beschwerdeführerin stützen müsse. Die

echtzeitlichen Arztberichte seien jedoch mangelhaft und damit keine verlässliche

Grundlage für einen Vergleich der Befunde (s. A.S. 73 ff.),

während die Aussagen der Beschwerdeführerin Inkonsistenzen aufwiesen

(A.S. 72). Man könne freilich nicht ausschliessen, dass die aktuellen

Diagnosen und Einschränkungen schon am Stichtag der angefochtenen Verfügung vom

20. Juni 2022 bestanden hätten (E. II. 3.5.4 hiervor). Die blosse

Möglichkeit, dass damals ein bestimmter Sachverhalt vorlag, genügt indes dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (s. Urteile des

Bundesgerichts 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2 und 8C_95/2019 vom 3.

Juni 2019 E. 5.2). Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten, da sich auch ein anderer Experte nur auf die Vorakten

und die Angaben der Beschwerdeführerin stützen könnte, welche keine gesicherten

Schlüsse gestatten.

3.6.4 Da es bis zur angefochtenen

Verfügung an beweistauglichen psychiatrischen Feststellungen zur

Leistungsfähigkeit im Haushalt fehlt, ist zu prüfen, ob stattdessen auf die

Abklärung vor Ort abgestellt werden kann.

Der Abklärungsbericht vom 14. September

2021 (E. II. 3.4.1 hiervor) ist plausibel und genügt den Anforderungen der

Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor). Es besteht kein Anlass, an der

Fachkompetenz der Abklärungsperson B.___ zu zweifeln. Der Einwand, sie sei

mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht qualifiziert gewesen, psychische

Störungen zu beurteilen, ist obsolet, nachdem vor der angefochtenen Verfügung gar

keine solchen Störungen nachgewiesen werden konnten. Klare inhaltliche Fehleinschätzungen,

welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen könnten, liegen

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine vor. Der Abklärungsperson waren

die Vorgeschichte und die (vor dem Versicherungsgericht nicht mehr beanstandete)

Beurteilung der somatischen Einschränkungen im E.___-Gutachten bekannt (IV-Nr. 93

S. 2 f.). Sie befragte die Beschwerdeführerin und nahm die Verhältnisse im

Haushalt auf, ordnungsgemäss gegliedert nach den einzelnen Bereichen wie

Ernährung etc. (S. 3 ff.). Der Einwand, die Abklärungsperson habe sich nur im

Wohnzimmer aufgehalten und nicht die ganze 3,5-Zimmerwohnung gesehen, verfängt

nicht. Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, welche relevanten Tatsachen

der Abklärungsperson dadurch entgangen sein sollen. Zudem hätten die Beschwerdeführerin

resp. ihr anwesender Vertreter auf einer Besichtigung der ganzen Wohnung beharren

können, wenn sie dies als bedeutsam ansahen. In der Beschwerde wird jedoch

nicht behauptet, dass dies versucht worden wäre (s. A.S. 20 unten).

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der

Abklärungsbericht sei unzulässigerweise von der Übernahme häuslicher Aufgaben

durch den Ehemann ausgegangen. Sie übersieht dabei, dass die zumutbare Mithilfe

von Familienangehörigen im Haushalt, welche im Rahmen der

Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist, weiter geht als die ohne

Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1). Ein invaliditätsbedingter

Ausfall darf nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche von der

versicherten Person nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen

Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch eine

Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2). Der vorliegende Abklärungsbericht

hält fest, die Anwesenden, d.h. die Beschwerdeführerin und deren Tochter,

hätten im Gespräch erklärt, dass vorwiegend der Ehemann die ganzen

Haushaltarbeiten ausführe (IV-Nr. 93 S. 7). Dies ist glaubhaft, korrespondiert es

doch mit den früheren Aussagen der Beschwerdeführerin im E.___-Gutachten, wo

sie zudem angab, gewisse Dinge im Haushalt selber zu erledigen (IV-Nr. 62.5

S. 9 / Nr. 62.6 S. 11 / Nr. 65 S. 10 + 14). Eine

entsprechende Darstellung findet sich überdies auch im späteren Gerichtsgutachten

(A.S. 69). Die Abklärungsperson versuchte mit anderen Worten nicht etwa, die

Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf den Ehemann zu

überwälzen, sondern sie hielt diejenigen Haushaltsaufgaben fest, die er tatsächlich

übernommen hatte. Dies muss umso mehr gelten, als sie trotz der Mithilfe des

Ehemanns in drei Teilbereichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin von 20

resp. 40 % anerkannte (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7.

Januar 2020 E. 6.6). Dabei stellt es keinen ins Gewicht fallenden Mangel dar,

dass die Abklärungsperson darauf verzichtete, das genaue Ausmass der verbleibenden

Aktivität der Beschwerdeführerin im Haushalt sowie die Mithilfe des Ehemannes ziffernmässig

zu bestimmen und gegeneinander abzugrenzen, zumal eine solche Festlegung

naturgemäss schwierig vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 6.4). Der

Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann beziehe eine Invalidenrente, ist

unbehelflich. Rechtsprechungsgemäss dürfen die zeitlichen Ressourcen eines

Familienangehörigen, der eine Invalidenrente bezieht und nicht erwerbstätig

ist, berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17.

September 2012 E. 9.1). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte

dafür, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Mithilfe gesundheitshalber

nicht oder nur sehr eingeschränkt zumutbar wäre. Dies umso mehr, als er schon

seit Jahren den grösseren Teil der Hausarbeit trägt und damit den Tatbeweis

erbracht hat, dass er dazu ohne Überforderung längerfristig in der Lage ist. Im

Übrigen wird die vom Ehemann verlangte Mithilfe wie erwähnt dadurch begrenzt,

dass der Abklärungsbericht vom Ehemann nicht abgedeckte Einschränkungen der Beschwerdeführerin

ausweist und diese gewisse Verrichtungen selber vornimmt.

3.7 Zusammenfassend ist gestützt auf

den Abklärungsbericht bis zur angefochtenen Verfügung neu von einem

Invaliditätsgrad von 28 % auszugehen, der aber weiterhin keinen

Rentenanspruch begründet. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

5.

5.1 Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet und der Rest von CHF

400.00 der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5.2 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Das psychiatrische Teilgutachten der

Gutachterstelle E.___, welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vorlag, erlaubte keine abschliessende Beurteilung des

Leistungsanspruchs (s. E. II. 3.6.2 hiervor). In dieser Situation hätte die

Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein neues Gutachten einholen

müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den

Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von

CHF 6'000.00 zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2

S. 271 f. und E. 8 S. 285). Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe

dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche Rechnung zugestellt

erhielt (s. A.S. 96 + 99).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet und

der Rest von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von PD

Dr. med. C.___ vom 21. August 2023 über CHF 6'000.00 werden der IV-Stelle

des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zurückzu-

erstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann