VSBES.2022.138
Invalidenrente
9. April 2024Deutsch48 min
der Beschwerdeführerin sowie der Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, Frau
Source so.ch
Urteil vom 9. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das erste Leistungsbegehren der
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1962, mit Verfügung vom
30. September 2013 ab, da sich keine Erkrankungen und Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (IV-Akten / IV-Nr. 28). Auf die zweite
Anmeldung vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 30) trat die Beschwerdegegnerin am 6.
Januar 2017 nicht ein (IV-Nr. 37).
1.2 Am 5. März 2019 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 45). Die
Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 20. Juni 2022 einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente. Sie ging davon aus,
dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner
ausserhäuslichen Arbeit nachginge, sondern vollumfänglich als Hausfrau tätig
wäre. Der bei der Abklärung im Haushalt ermittelte Invaliditätsgrad von
28 % begründe indes keinen Rentenanspruch (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin
lässt am 15. Juli 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertel-Invalidenrente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere Abklärungen, insbesondere eine erneute psychiatrische
Begutachtung, vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Weiter wird verlangt, es sei eine
öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, mit Befragung
der Beschwerdeführerin sowie der Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, Frau
B.___ (A.S. 11).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 10. Oktober 2022 unter Verweis auf die Akten sowie die angefochtene
Verfügung auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 41).
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit den Verfügungen vom 27. Februar
und 30. März 2023 (A.S. 42 ff. / 46 f.) in Aussicht, bei PD Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein monodisziplinäres psychiatrisches
Gerichtsgutachten einzuholen. Nachdem die Parteien innert Frist weder Ablehnungsgründe
vorgebracht noch Zusatzfragen eingereicht haben, erteilt die Präsidentin PD Dr.
med. C.___ am 26. April 2023 den Begutachtungsauftrag (A.S. 49 ff.). Das
Gutachten ergeht am 21. August 2023 (A.S. 55 ff.), wobei die Parteien
dagegen keine Einwände erheben (s. A.S. 99).
2.4 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts weist den Antrag der Beschwerdeführerin auf Partei- und
Zeugenbefragung mit Verfügung vom 20. September 2023 ab und erkundigt sich bei
der Vertreterin der Beschwerdeführerin, ob an der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung nach EMRK festgehalten werde (A.S. 99 f.).
2.5 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin verzichtet am 26. September 2023 auf die beantragte
Verhandlung und reicht eine Kostennote ein (A.S. 102 ff.), welche am 27. September
2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 105).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch auf eine
Invalidenrente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20.
Juni 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich
2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte der Rentenanspruch
frühestens im September 2019 entstehen (s. E. II. 2.2.4 hiernach).
Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen,
obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach dem
1.
Januar 2022 erging.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Ob eine Erwerbsunfähigkeit
vorliegt, richtet sich ausschliesslich nach den Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung. Zudem liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie
aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches
Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich
grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen
Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand
eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad
des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
2.2.4
Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG gilt als eröffnet, sobald
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer in:
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Die Beschwerdeführerin macht eine gesundheitliche
Verschlechterung im Herbst 2017 geltend (IV-Nr. 45 S. 6 f. Ziff. 6.1
f.). Sollte daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert haben, so hätte die
Wartezeit im Herbst 2018 geendet. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der
Anmeldung vom 5. März 2019 (E. I. 1.2 hiervor) im September 2019 der Fall.
2.2.5
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf
eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG,
in Kraft bis 31. Dezember 2021).
2.3
2.3.1
Bei erwerbstätigen versicherten
Personen ist für die Bemessung der Invalidität ein Einkommensvergleich
durchzuführen (Art. 28a Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung] i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen versicherten Personen
hingegen, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2
IVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Ausschlaggebend ist mit
anderen Worten nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern
wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret
auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1). Dabei
wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im
Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht
invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27bis Abs. 4 Satz 1
Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201, in Kraft vom 1.
Januar 2018 bis 31. Dezember 2021). Die für die Wahl der Bemessungsmethodenwahl
entscheidende Statusfrage, ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig
oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese
bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
2.3.2
Die von einer qualifizierten
Person nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführte Abklärung vor Ort stellt
für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der
gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswertes
der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine
qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der
versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_80/2021
vom 16. Juni 2021 E. 3.1 f. und 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2).
2.4
Tritt die IV-Stelle wie hier auf
eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.
die IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer
umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit
demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes
als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen
abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich
ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August
2017.
E. 3.1.3).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien
tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der
Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 immer gearbeitet
oder sei bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen. Nach der Geburt
habe sie sich freiwillig dafür entschieden, zwischenzeitlich nicht mehr zu
arbeiten. Als sie die Arbeit wieder habe aufnehmen wollen, sei sie dazu
gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen. Im Gesundheitsfall wäre sie,
nachdem die Tochter nicht mehr betreut werden müsse, vollzeitlich erwerbstätig (A.S.
16.
ff. Ziff. 5). Dem kann indes nicht gefolgt werden.
3.1.2
Der Umfang der Erwerbstätigkeit
vor dem Eintritt der Invalidität stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass eine
versicherte Person dieses Pensum beibehalten hätte, wenn sie gesund geblieben
wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1).
Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Gelegenheiten an,
sie habe bis 1995, 1997, 2001 resp. 2007 gearbeitet (IV-Nr. 8 S. 1 / Nr. 19.2
S. 2 / Nr. 62.5 S. 8 / Nr. 62.6 S. 10 / Nr. 62.7 S. 6 / Nr. 65 S. 12
sowie A.S. 66). Angesichts dieser Widersprüche ist auf den Auszug aus dem individuellen
AHV-Konto abzustellen, wo nach September 1995 keine Erwerbstätigkeit und kein
Bezug von Arbeitslosenentschädigung mehr eingetragen wurde (s. IV-Nr. 49
S. 2 f.). Gab aber die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits 1995 auf,
so stand dies offenkundig nicht in Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter,
welche erst 2001, also sechs Jahre später, auf die Welt kam. Andererseits sind
auch keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin bereits
ab 1995 daran gehindert haben könnten, weiterhin einer Arbeit nachzugehen. Die
erste Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte erst am 30. März 2012
(IV-Nr. 2), worin erklärt wurde, dass die gesundheitlichen Beschwerden
seit drei Jahren bestünden (S. 4 unten), d.h. seit 2009 (s.a. IV-Nr. 8 S. 2). Die
Beschwerdegegnerin erkannte freilich in der Verfügung vom 30. September 2013,
dass damals noch gar keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, welche eine Erwerbstätigkeit
ausgeschlossen oder beeinträchtigt hätte (E. I. 1.1 hiervor). Hinzu
kommt, dass für die Zeit ab September 1995 keine Arbeitsbemühungen der
Beschwerdeführerin dokumentiert sind, welche belegen würden, dass sie weiterhin
an einer Erwerbstätigkeit interessiert war. Auch nach der Verneinung eines
Rentenanspruchs im Jahr 2013, als die Tochter bereits zwölf Jahre alt war, sind
keine Anstrengungen belegt, sich wenigstens nach einer Teilzeitstelle umzusehen,
was ebenfalls gegen die Absicht einer Erwerbsaufnahme spricht. Die eigenen Angaben
der Beschwerdeführerin zur Stellensuche (s. IV-Nr. 62.5 S. 8 / Nr. 65 S.
12.
/ Nr. 93 S. 4) bleiben vage und können keine Beweiskraft
beanspruchen. Das Argument, mangelnde Deutschkenntnisse hätten nach 1995 eine Erwerbstätigkeit
verhindert (IV-Nr. 93 S. 4), überzeugt ebenfalls nicht, hatte doch die
Beschwerdeführerin von 1989 bis 1995 gleichwohl immer wieder Arbeit gefunden
(IV-Nr. 49 S. 2). Richtig ist, dass ihr Ehemann seit 1995 eine ganze Invalidenrente
nebst Ergänzungsleistungen bezieht (IV-Nr. 93 S. 4). Die finanziellen
Verhältnisse sind dementsprechend beengt. Entscheidend ist jedoch nicht,
inwieweit die Ausübung einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit als finanziell
notwendig erscheint. Im Hinblick auf die zuvor gelebten Verhältnisse ist
festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns schon einige Jahre vor
der Geburt der Tochter eintrat, ohne dass sich die Beschwerdeführerin
veranlasst sah, eine Arbeit aufzunehmen und ein zusätzliches Einkommen zu
erzielen. Dasselbe gilt für die Zeit zwischen der Leistungsverweigerung im Jahr
2013.
und der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung ab 2017,
obwohl die Tochter nun schon älter war. Das Paar lebte vielmehr von der Rente des
Ehemanns, welche augenscheinlich über all die Jahre hinweg stets ausreichte, um
über die Runden zu kommen (vgl. IV-Nr. 8 S. 2 + Nr. 19.2 S. 3 sowie
A.S. 66 unten). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch keinen Beruf
erlernt (s. IV-Nr. 8 S. 1), so dass hier ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine
vollzeitliche Rückkehr ins Erwerbsleben besteht.
3.1.3
In einer Gesamtwürdigung aller
relevanten Umstände ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin
seit 1995 nicht länger die Absicht hatte, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Daraus
folgt, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich im Aufgabenbereich Haushalt
tätig wäre.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin machte mit
der Neuanmeldung vom 5. März 2019 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend.
Den massgeblichen Vergleichszeitpunkt hierfür bildet die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013, welche nach der Erstanmeldung
vom 30. März 2012 erging. Damals erfolgte die letzte materielle Beurteilung des
Leistungsanspruchs, denn auf das folgende Leistungsbegehren vom
24.
Oktober 2016 trat die Beschwerdegegnerin gar nicht erst ein (s. E. I.
1.1
hiervor).
3.2.2
Als die
Beschwerdegegnerin am 30. September 2013 einen Leistungsanspruch rechtskräftig verneinte,
stützte sie sich auf das polydisziplinäre (orthopädisch-pneumologisch-psychiatrische)
Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 21. Dezember 2012 (IV-Nr. 19.1 ff.).
Dieses enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 19.1 S. 12 f.):
1.
Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom
(Behandlung nicht zwingend erforderlich)
2.
Anamnestisch Hyperventilationen
3.
Gesichts- und Kopfschmerzen
wahrscheinlich vom Spannungskopfschmerztyp
4.
Adipositas
5.
Status nach Radiusköpfchenfraktur Mason
I im Rahmen eines häuslichen Unfalles vom 10. Mai 2011, keine Unfallfolgen mehr
nachweisbar
Die Experten gelangten zum Schluss,
diesen Leiden komme kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, weder für die
zuletzt ausgeübte oder eine angepasste Arbeit noch für die Tätigkeit im
Haushalt. Die psychiatrische Untersuchung sei weitgehend normal ausgefallen, ohne
Hinweise für eine depressive Erkrankung oder Phobien. Die Kriterien einer
Angststörung seien nicht erfüllt (S. 13).
3.3
3.3.1
Nach der
Neuanmeldung vom 5. März 2019 (E. I. 1.2 hiervor) holte die Beschwerdegegnerin
bei der Gutachterstelle E.___ ein polydisziplinäres (d.h. ein internistisch-orthopädisch-rheumatologisch-neurologisch-otorhinolaryngologisch-psychiatrisches)
Gutachten vom 17. Dezember 2019 ein (IV-Nr. 62.2 ff. + Nr. 65). Darin
gelangten die Experten zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 62.2 S. 8 ff.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Schallempfindungsschwerhörigkeit
beidseits (ICD-10 H90.3)
2.
Tinnitus rechts (H93.1), mittelgradig
kompensiert
3.
Periphere vestibuläre Funktionsstörung
rechts (H81.3)
4.
Gangataxie mit Unsicherheit im
Strichgang mit intermittierendem Schwankschwindel unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch
im Rahmen der peripher vestibulären Funktionsstörung rechts (R26.0, R42)
5.
Transiente Bewusstseinsverluste unklarer
Ätiologie (R55)
6.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)
7.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
8.
Phobie vor Stürzen (F40.2)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
9.
Deutliche Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung (positive Waddell-Zeichen, Fibromyalgie-Druckpunkte und
Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, im
Rahmen der Diagnose 7
10.
Beginnende degenerative
Kniegelenksveränderungen beidseits
11.
Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel
beidseits (Trapezius)
12.
Status nach Schulter-Kontusion rechts im
März 2017 mit periarthropathischen Schulterbeschwerden
13.
Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts
am 25. August 2016 und nach Radiusköpfchenfraktur links am 10. Mai 2011
(konservative Therapien)
14.
Spreizfüsse
15.
Beginnender Hallux valgus beidseits
16.
Occipital betonte Kopfschmerzen
wahrscheinlich tendomyogen bedingt (R51)
17.
Affektion der Temporomandibulargelenke
beidseits mit Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke und temporal beidseits (M24.98?)
18.
Vorwiegend tendoymogen bedingte
Nacken-Schulter-Armschmerzen beidseits mit Rechtsbetonung ohne Nachweis einer
cervikalen radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik oder
einer weiter peripher liegenden neurogenen Läsion (M53.1)
19.
Vorwiegend tendomyogen bedingte
Beinschmerzen klinisch ohne Nachweis einer lumbalen radikulären Reiz- oder
sensomotorischen Ausfallssymptomatik oder weiter peripher liegender neurogenen
Läsion (M79.1)
Die Experten hielten in ihrer Konsensbeurteilung
fest, orthopädisch gesehen seien leichte und mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten medizinisch-theoretisch vollschichtig zumutbar. Zu vermeiden seien
ständige Überkopfarbeiten, kniende und kauernde Verrichtungen sowie Tätigkeiten
auf unebenem und / oder rutschigem Gelände und in absturzgefährdeter Position wie
z.B. auf Leitern (IV-Nr. 62.2 S. 13). Hinzu komme, dass wegen des
Tinnitus ein gesteigerter Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden sollte (S. 10),
während die Gangunsicherheit mit Schwankschwindel sowie die
Bewusstseinsverluste Arbeiten an gefährlichen Maschinen mit Verletzungsgefahr
ausschlössen (S. 10 f.). Unter Berücksichtigung des Tinnitus sowie der
vestibulären Funktionsstörung müsse angesichts des langsameren Arbeitstempos
sowie der vermehrten Ruhepausen zwecks Erholung von einer zusätzlichen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % ausgegangen werden (S. 12 unten). Aus
psychiatrischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
30.
% vor, worin die otoneurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von
20.
% aufgehe (S. 13). Der psychiatrische Experte Dr. med. F.___ führte in
seinem Teilgutachten zusätzlich an, gegenüber 2012 habe sich der
Gesundheitszustand ab 2017 leicht verschlechtert (IV-Nr. 65 S. 20).
3.3.2
Am 30. April 2021 gab die
Gutachterstelle E.___ eine ergänzende Stellungnahme ab (IV-Nr. 88 S. 2
ff.). Der psychiatrische Experte erklärte, im Vordergrund stehe eine
unspezifische Angststörung, während die depressive Fehlentwicklung nur sekundär
sei. Die psychiatrische Beurteilung müsse revidiert und die Arbeitsunfähigkeit
ab 2017 auf 40 % festgesetzt werden (S. 14). Die Beschwerdeführerin wäre
in Zeitfenstern durchaus fähig, ihren Haushalt noch einigermassen zu versorgen
(S. 12).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin liess am
9.
September 2021 eine Abklärung im Haushalt durchführen. Die
Abklärungsfachfrau B.___ hielt im Bericht vom 14. September 2021 (IV-Nr.
93.
S. 2 ff.) fest, anwesend seien die Beschwerdeführerin, deren Tochter und der
damalige Rechtsvertreter (S. 2). Der Ehemann fehle, ohne dass dafür ein Grund
angegeben werde (S. 7). Gemäss den Anwesenden müsse der Ehemann seit etwa acht
Jahren praktisch den ganzen Haushalt alleine führen (S. 6). Die
Beschwerdeführerin sei insgesamt zu 28 % eingeschränkt (S. 6 f.):
Gewichtung
Einschränkung
Behinderung
Ernährung: Die Beschwerdeführerin
bereitet sich einmal täglich eine Mahlzeit zu, z.B. ein Fertiggericht. Etwa
einmal pro Woche ist es ihr möglich, etwas zu kochen. Der Ehemann kocht für
sich selber und erledige auch den Abwasch. Die Beschwerdeführerin kann wegen
Schwindel und Kopfschmerzen beim Abwasch und der Reinigung der
Küchenkombination nicht mithelfen.
40.
%
20.
%
8.
%
Wohnungspflege: Der Ehemann übernimmt
die Reinigungsarbeiten wie das Staubsaugen, putzt das Badezimmer und entsorgt
den Abfall. Aufgrund des Schwindels ist es der Beschwerdeführerin auch nicht
möglich, leichtere Arbeiten wie das Ausreiben des Lavabos zu verrichten. Die
Betten werden teilweise gemeinsam bezogen.
30.
%
40.
%
12.
%
Einkauf und weitere Besorgungen: Ohne
Begleitung verlässt die Beschwerdeführerin den Wohnblock nicht. In den
Tankstellenshop direkt über die Strasse geht sie nur in Begleitung ihres Ehemanns.
Bei Grosseinkäufen begleitet sie ihn teilweise und hält sich am Einkaufswagen
fest.
10.
%
0.
%
0.
%
Wäsche und Kleiderpflege: Der Ehemann wäscht
alle zwei Wochen, hängt die Wäsche auf und legt sie zusammen. Die Beschwerdeführerin
kann beim Zusammenlegen im Sitzen für kurze Zeit mithelfen. Gebügelt wird die
Wäsche nicht.
20.
%
40.
%
8.
%
Pflege und Betreuung von Kindern
und/oder Angehörigen
0.
%
0.
%
0.
%
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Schadenminderungspflicht sei es dem Ehemann zumutbar, einen Teil der Arbeiten
im Haushalt zu übernehmen (S. 7 unten).
3.4.2
Die Abklärungsfachfrau ergänzte
am 3. Januar 2022, es sei nicht üblich, dass bei einem Abklärungsgespräch eine
umfassende Besichtigung der gesamten Wohnung stattfindet. Die Wohnung habe
weder einen schmutzigen noch vernachlässigten Eindruck hinterlassen. Es sei
richtig, dass bei einem psychischen Leiden auf die Einschätzung des Psychiaters
abgestellt werde, wenn es um die Einschränkung im Haushalt gehe. Bei dieser
Einschätzung werde jedoch die gesetzliche Schadenminderungspflicht nicht
berücksichtigt. Am Abklärungsgespräch vor Ort seien die effektiven
Einschränkungen und die jeweilige Mithilfe festgehalten worden (IV-Nr. 97
S. 3).
3.5
3.5.1
Der Experte Dr.
med. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom
21.
August 2023 (A.S. 55 ff.) folgende Diagnosen (A.S. 78):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
rezidivierende
depressive Episode, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode
(F33.0 / F33.1)
·
spezifische
(isolierte) Phobie (F40.2)
·
Somatisierungsstörung
(F45.0)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
Keine
3.5.2
Die Beschwerdeführerin gibt bei
der Exploration an, sie sei bis 2013 immer gesund gewesen (A.S. 65). Sie habe
wieder arbeiten wollen, sobald die Tochter in den Kindergarten gehe, aber dann
habe sie Körperschmerzen entwickelt. Der Ehemann könne nicht mehr arbeiten und
sei berentet, da er unfallhalber unter Rückenproblemen, Kopfschmerzen,
Schwindel und Ängsten leide (A.S. 66). Die Beschwerdeführerin klagt über starke
allgemeine Schmerzen im ganzen Körper, vor allem aber in den Knien und Armen
(seit 2019), Kopfschmerzen (seit 2013, an drei Tagen pro Woche), Stimmenhören und
Druck im Kopf, Schwindelepisoden (seit 2013, etwa dreimal am Tag je zehn bis 15
Minuten), eine auf fünf Stunden reduzierte Schlafdauer sowie eine ganztägige Müdigkeit.
Das Hauptproblem sei der Schwindel, aber auch ihre Vergesslichkeit. Sie habe
sich bei zwei Stürzen einmal den Arm und einmal das Bein gebrochen; ausserdem
sei sie mehr als viermal gestürzt, ohne sich zu verletzen. Etwa einmal pro Monat
werde sie ohnmächtig. 2013 habe sie beim Spazieren plötzlich eine Atemnot
entwickelt und Probleme gehabt, ihren Mund zu öffnen, weil sich die
Kiefergelenke so verspannt angefühlt hätten. Solche Erlebnisse habe sie zweimal
gehabt (A.S. 67).
Zu ihren psychischen Beschwerden führt die
Beschwerdeführerin aus, für sie sei das Leben fertig. Sie habe keine Hoffnung,
wieder gesund zu werden. Ihre Grundstimmung sei wie schon letztes Jahr «ganz
klein». Im laufenden Jahr sei sie noch müder (A.S. 67). Seit 2013 fühle sie
sich depressiv, und jedes Jahr werde dies mehr. Zwischendurch könne sie wieder
eine bessere Grundstimmung erleben, vielleicht einmal alle ein bis zwei Wochen,
ansonsten sei sie aber «so traurig» und habe keine Lust zum Aufstehen, wenn sie
morgens aufwache. Der Antrieb sei nicht gut, sie gebe sich zwar Mühe, sich
aufzuraffen, es sei aber schwierig mit den Schmerzen; sie würde gerne spazieren
gehen, tue dies aber nur selten. Freuen könne sie sich, wenn es ihrer Tochter
gut gehe oder wenn sie sehe, dass es ihrem Ehemann besser gehe als ihr selbst. Sie
vermöge sich zehn bis 15 Minuten zu konzentrieren, dann sei sie «fertig» und
habe eine Art Nebel vor den Augen. Sie erlebe sich als vergesslich. Manchmal
habe sie Suizidideen und wolle nicht mehr leben, habe aber nie einen
Suizidversuch unternommen und sich nie Selbstverletzungen zugefügt. Sie sei
keine impulsive Person, aber in diesem Jahr sehr nervös. Ängste verneint die
Beschwerdeführerin zunächst, gibt dann aber an, sie ängstige sich, wenn sie
alleine zuhause sein müsse. Weiter habe sie Angst zu stürzen, so dass sie die
Wohnung nur in Begleitung ihres Ehemannes verlasse. Manchmal höre sie Maschinenlärm
oder habe das Gefühl, dass jemand neben ihr stehe und ihr Gehirn ihr sage, dass
sie mit dieser Person spreche. Optische Halluzinationen lägen keine vor. Zuhause
fühle sich die Beschwerdeführerin nicht durch andere Menschen bedroht (A.S. 68).
Sie gehe zwischen 23:00 und 3:00 Uhr schlafen. Einmal pro Woche erledige sie ihre
Körperpflege, wenn sie gerade keinen Schwindel habe. Weil ihr so oft schwindlig
sei und sie sich benommen fühle, sitze sie den ganzen Tag in der Wohnung herum.
Sie nehme nur einmal pro Tag, um 12:00 Uhr, eine Mahlzeit ein. Meistens bereite
der Ehemann diese zu, sie helfe ihm dabei etwas. Zusammen mit ihm tätige sie einmal
pro Woche ein paar Einkäufe, wobei er daneben noch zweimal alleine einkaufe. Im
Haushalt sei sie oft zu müde, um etwas zu erledigen, und mache nur «ganz wenig»
selber; ab und zu wasche sie einen Teller etc. ab. Der Ehemann übernehme das
Staubsaugen und die Wäsche. Gelegentlich staube sie etwas ab und helfe beim Zusammenlegen
der gewaschenen Kleider. Ein- bis zweimal pro Woche gehe sie mit ihrem Ehemann
eine halbe Stunde spazieren, habe dann aber Probleme mit der Atmung. Wenn sie
irgendwo hin müsse, fahre sie der Ehemann. Etwa alle ein bis anderthalb Jahre reise
sie in ihre Heimat. Zuletzt sei sie vor anderthalb Jahren wegen einer
Zahnsanierung dort gewesen, als Beifahrerin im Auto ihrer Tochter; für 2023
plane sie eine weitere Reise. Früher, vor den Schmerzen, habe sie schon soziale
Kontakte gehabt, aber seit 2013 habe sie keine Kolleginnen mehr. Etwa alle zwei
Wochen kämen ihre beiden Brüder zu Besuch (A.S. 69) und einmal pro Monat die
Tochter (A.S. 70).
Die Beschwerdeführerin erklärt, sie fühle
sich nicht arbeitsfähig. Sie würde gerne arbeiten, wenn sie gesund wäre. In
ihrem Haushalt könne sie lediglich 20 % leisten. Nachdem sie sich von 2013
bis 2015 bei einem deutschsprachigen Psychiater in ambulanter Behandlung befunden
habe, gehe sie seit April 2016 einmal monatlich zu Dr. med. G.___. Pro Tag
nehme sie einmal Cymbalta 60 mg und Trittico retard 150 mg. Eine
stationäre psychiatrische Behandlung sei vom 26. September bis 23. Oktober
2017.
in der H.___ erfolgt (A.S. 70).
3.5.3
Zu den objektiven Befunden hält
der Experte fest, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und
bewusstseinsklar (A.S. 70). Psychomotorisch falle eine leichte Verlangsamung
auf. Mimik und Gestik erschienen leicht bis mittelgradig reduziert. Sprachmotorisch
zeige sich ein leicht bis mittelgradig verlangsamter Sprachfluss, ein schwacher
Sprachtonus mit leiser Sprache sowie eine monotone Sprachmodulation.
Intelligenz und allgemeine kognitive Ressourcen lägen klinisch in der
Bandbreite der Norm. Obwohl die Beschwerdeführerin sich wiederholt als vergesslich
bezeichne, erinnere sie sich immer wieder an präzise Daten, d.h. wirkliche
Hinweise für eine objektivierbare relevante Einbusse der mnestischen Funktionen
fehlten. Das formale Denken sei auf die gesundheitlichen Beschwerden eingeengt,
leicht bis mittelgradig verlangsamt und eher einfach strukturiert, ansonsten aber
unauffällig (A.S. 71). Die Grundstimmung habe durchgehend als leicht bis
mittelgradig depressiv imponiert, aber nie euthym oder schwer depressiv. Es zeige
sich eine leichte bis mittelgradige Affektverarmung, aber keine
Affektverflachung etc. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vorhanden, aber
reduziert. Der affektive Rapport lasse sich gut etablieren, die
Beschwerdeführerin sei jederzeit «spürbar» (A.S. 72).
Zu Konsistenz und Plausibilität führt
der Experte aus, bei den subjektiven Angaben ergäben sich Hinweise für
Inkonsistenzen. So teile die Beschwerdeführerin mit, dass sie den ganzen Tag
herumsitze und nur selten spazieren gehe, während sie zugleich angebe, sie plane
Dispositiv
demnächst wieder eine Reise in ihre Heimat. Weitere Inkonsistenzen bestünden beim
Vergleich der subjektiven Angaben mit den objektiven Untersuchungsbefunden: So
ergäben sich Anhaltspunkte für leichte bis mittelgradige pathologische
Auslenkungen, nicht aber für schwere, sodass die Angaben der Beschwerdeführerin
über eine fast vollständige Dysfunktionalität in zahlreichen Lebensbereichen
nicht nachvollziehbar sei (A.S. 72). Hier zeigten sich Selbstlimitierungen, die
durchaus Krankheitsgewinnen entspringen könnten (A.S. 73).
3.5.4 Was die innerpsychische Struktur
angeht, so sieht der Experte keine Hinweise für eine defizitäre
psychostrukturelle Entwicklung mit auffälligen Verhaltungsmustern und
relevanten Dysfunktionalitäten (A.S. 80 f.). Die Kardinaldefinition einer
Persönlichkeitsstörung sei nicht erfüllt, wonach ab einem verhältnismässig
frühen Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen
Anamnese relevant tangiert sein müssten. Die innerpsychische Struktur werde in den
Vorakten nirgends diskutiert, auch nicht in den beiden psychiatrischen Vorgutachten.
Dies wäre jedoch unentbehrlich, denn eine unauffällige innerpsychische Struktur
bedeute immer, dass in Belastungs- und Konfliktsituationen auf ausreichend
sublimierte Abwehrmechanismen zurückgegriffen werden könne. Wenn also im
Verlaufe eines Lebens psychische Beschwerden aufträten, sei entscheidend, ob
diese auf dem Boden einer psychostrukturellen Störung entstanden seien, womit
sie zu einer Chronifizierung und Therapieresistenz neigten (A.S. 81). Was die
Affektpathologie betreffe, so hätten die I.___ am 13. Dezember 2011 eine
leichte depressive Episode diagnostiziert. Nachdem aber im psychiatrischen
Teilgutachten der Gutachterstelle D.___ vom 7. Dezember 2012 keine eigentliche
depressive Störung festgestellt worden sei, beschreibe erst wieder Dr. med. G.___
in seinem Bericht vom 20. Juli 2016 eine solche Störung. In den folgenden
Jahren habe dieser zunächst eine mittelgradige depressive Episode und sodann
eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger bis schwerer
depressiver Episode diagnostiziert, sich aber hauptsächlich auf die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, während die objektiven
Untersuchungsbefunde in seinen Berichten nicht ausreichten, um diesen
depressiven Schweregrad zu untermauern. Der psychiatrische E.___-Gutachter
wiederum gehe am 17. Dezember 2019 von einer leichten depressiven Episode aus. Der
Austrittsbericht der H.___ vom 23. Oktober 2017 spreche demgegenüber von einer
mittelgradigen depressiven Störung, doch sei dieser Bericht, der keinerlei
Untersuchungsbefunde und insbesondere keinen objektiven Psychostatus enthalte,
derart rudimentär, dass darauf nicht abgestellt werden könne (A.S. 82).
Die Schwierigkeit liege nun darin, dass
einzig der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Juni 2022
zu beurteilen sei, welche 14 Monate zurückliege (A.S. 82). Er müsse sich daher auf
drei Informationsquellen stützen, nämlich die Vorakten, zweitens die subjektiven
Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und drittens deren explizite
subjektive Antworten auf die gutachterliche Nachfrage, ob der aktuell
beschriebene psychische und affektive Zustand auch vor ca. einem Jahr in der
gleichen Form bestanden habe. Wenn er versuche, die in der hiesigen
Begutachtung erhobenen aktuellen Befunde mit den Vorbefunden zu vergleichen, so
müsse er davon ausgehen können, dass diese Vorbefunde korrekt erhoben worden
seien. Aus der Gesamtschau der Vorakten (s. A.S. 73 – 78) gehe aber deutlich
hervor, dass er auf den Grossteil davon im Hinblick auf eine einwandfreie
psychopathologische Erhebung nicht abstellen könne. Der Verlauf zwischen dem ersten
und dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt resp. seit der Verfügung vom 20. Juni
2022 bis heute lasse sich so nicht zweifelsfrei beurteilen. Ein weiteres
Problem seien die festgestellten Inkonsistenzen. Wegen dieser Unschärfe erlaube
auch der Vergleich zwischen den von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen
subjektiven Beschwerdeangaben mit denjenigen, die gemäss ihren hiesigen Angaben
vor ca. einem Jahr bestanden hätten, nicht ohne weiteres, den Verlauf
zweifelsfrei zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr
psychisch von Jahr zu Jahr schlechter gehe (A.S. 83). Ein solcher Verlauf werde
aber in den Vorakten nicht abgebildet. Daher sei keineswegs gesichert, dass es
der Beschwerdeführerin aktuell schlechter gehe als vor einem Jahr, man könne dies
aber auch nicht ausschliessen. Die Beurteilung des Zustands vor Jahresfrist sei
daher lediglich approximativ. Die Beschwerdeführerin berichte in der hiesigen
Begutachtung über eine depressive Grundstimmung, Müdigkeit und
Antriebsminderung, beschreibe aber keine durchgehende Freud- und Lustlosigkeit,
denn sie freue sich, wenn es ihrer Tochter und ihren Ehemann gut bzw. besser
gehe; zudem teile sie spontan mit, dass sie einmal pro Monat noch einen intimen
Kontakt mit ihrem Ehemann pflege. Die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10
für eine depressive Episode seien zumindest teilweise erfüllt. Im objektiven
Psychostatus zeige die Beschwerdeführerin sodann eine leichte bis mittelgradige
depressive Grundstimmung. Weitere spezifische affektive Parameter, welche die
innerpsychische Vitalität objektiv abbildeten (wie z.B. Mimik und Gestik,
Denktempo und affektive Schwingungsfähigkeit), seien leicht bis mittelgradig pathologisch
ausgelenkt. Wie erwähnt, bestünden hier Diskrepanzen zwischen der subjektiven
Schilderung und den objektiven Untersuchungsbefunden, welche auf Selbstlimitierungen
und Krankheitsgewinne zurückgingen und auch in engem Zusammenhang mit psychosozialen
Belastungsfaktoren stünden. Letztere seien in den Vorakten ebenfalls zu wenig
gewürdigt worden, insbesondere in den Berichten des behandelnden Psychiaters
finde sich nichts dazu. Aufgrund der Selbstlimitierungen erlaubten die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin keine objektive Beurteilung der
Tagesaktivitäten (A.S. 84). Wenn sich die Beschwerdeführerin als
ausgesprochen dysfunktional beschreibe, stehe dies nicht in Einklang mit den
objektiven Untersuchungsbefunden zur innerpsychischen Vitalität, wo lediglich
eine leichte bis mittelgradige Einbusse objektivierbar sei. Aufgrund dieser
Diskrepanzen seien prioritär die objektiven Untersuchungsbefunde zu würdigen.
Aus diesen ergebe sich die Diagnose einer aktuell leichten bis mittelgradigen
depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Wenn
es darum gehe, diesen aktuellen diagnostischen Befund mit dem Zustand am 20.
Juni 2022 zu vergleichen, so ergäben sich aus den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
Hinweise, dass sich der Zustand seither verschlechtert habe. Stütze man sich auf
die Berichte des behandelnden Psychiaters, der eine mittelgradige bis schwere
depressive Episode diagnostiziert habe, so habe sich seither eine Verbesserung
ergeben, wobei die vom Psychiater erhobenen Befunde freilich nicht ausreichten,
um die besagte Diagnose zu stellen. Diese ausführliche Diskussion zeige, dass
eine Beurteilung eines Vorzustandes, zumal eines 14 Monaten zurückliegenden,
immer Limitierungen aufweise, wenn keine eigenen Untersuchungsbefunde vorlägen.
Wenn man würdige, dass das E.___-Gutachten vom 12. November 2019 eine leichte
depressive Episode diagnostiziert habe, so sei nicht auszuschliessen, dass sich
die depressive Störung zwischenzeitlich etwas verschlechtert habe und
allenfalls schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine leichte bis
mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe. Eine ausführlichere
Beurteilung des Verlaufs bis zum 20. Juni 2022 könne er nicht vornehmen (A.S. 85).
3.5.5 Was die spezifische Phobie angeht,
hält der Experte fest, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben 2013
bei einem Spaziergang Atemnot erlebt und bald darauf Ängste entwickelt. Im
gleichen Jahr seien Kopfschmerzen und wiederholte Schwindelepisoden aufgetreten.
Aus den Vorakten ergebe sich jedoch, dass bereits 2008 im J.___ ein
Hyperventilationssyndrom diagnostiziert worden sei, während der Bericht der I.___
vom 13. Dezember 2011 bestätige, dass erstmals vor drei Jahren eine
Hyperventilation mit Schwindel aufgetreten sei. Er könne diese
unterschiedlichen Angaben nicht weiter auflösen. Hyperventilationen würden in
der Psychiatrie immer auch im Rahmen eine Angststörung eingeordnet. Die späteren
Schwindelepisoden könnten durchaus Ausdruck einer somatoformen Äusserung einer Angststörung
sein. ln den Vorakten sei eine eigentliche Panikstörung diskutiert worden. Es falle
auf, dass die Beschwerdeführerin in der hiesigen Begutachtung auf die offene Einstiegsfrage
hin Ängste verneine. Erst danach teile sie mit, dass sie Angst habe zu stürzen,
wenn sie sich nach draussen begebe, weil sie in den letzten Jahren offenbar wiederholt
gestürzt sei und sich auch Frakturen zugezogen habe. Eigentliche panikartige
Angstzustände würden aber nicht beschrieben, ebenso wenig wie generalisierte,
anhaltende Angstzustände. Somit liege nahe, eine spezifische, isolierte Phobie
vor Sturzereignissen zu diagnostizieren (A.S. 86). Mangels einer psychostrukturellen
Störung stelle diese Angststörung keine sekundäre Störung auf dem Boden einer
primären Persönlichkeitspathologie dar, vielmehr sei dafür – sowie für die
depressive Störung und die somatoforme Störung – hauptsächlich die erhebliche Dekonditionierung
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer seit 1995 bestehenden Abstinenz
vom Arbeitsmarkt verantwortlich. Die Beschwerdeführerin lebe zudem mit einem seit
1998 berenteten Ehemann zusammen, so dass sich für beide die Identifikation mit
einer Rolle als Arbeitnehmer mittlerweile vollständig aufgelöst habe. Die
Belastung durch finanzielle Engpässe könne ohne weiteres eine psychische
Beschwerdeentwicklung fördern, die bei der Beschwerdeführerin dazu geführt zu
haben scheine, dass sie sich sozial immer mehr zurückgezogen habe. Damit habe auch
das Selbstverständnis dekonditionieren müssen, sich mit alltäglichen, vor allem
auch ausserhäuslichen Lebenssituationen zu konfrontieren, was einem depressiven,
ängstlichen und somatoformen Erleben den Weg geebnet habe (A.S. 87).
3.5.6 Zur Somatisierungsstörung erklärt
der Experte, die Beschwerdeführerin berichtet über Ganzkörperschmerzen, mit
denen sie aber unter Schmerzmitteln vergleichsweise gut umgehen könne. Weiter
erwähne sie Kopfschmerzen, die sie in eine enge Assoziation mit den
Schwindelepisoden setze. Diese wiederum seien somatoformer Ausdruck der
Angststörung, so dass sie sich durchaus einer somatoformen autonomen
Funktionsstörung zuordnen liessen. Diese wiederum könne zusammen mit einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, die sich aus den Ganzkörperschmerzen
ergebe, sofern keine somatischen Korrelate zugrunde lägen, als
Somatisierungsstörung zusammengefasst werden. Diese somatoforme Störung setze
voraus, dass hier hauptsächlich unbewusste Mechanismen wirksam seien. Auch wenn
Inkonsistenzen, Selbstlimitierungen und Hinweise für Krankheitsgewinne vorlägen,
scheine die Beschwerdeführerin gänzlich in ihren Befürchtungen vor weiteren
Schwindelepisoden und den Konsequenzen derselben gefangen, so dass er hier
überwiegend unbewusst wirksame Mechanismen postuliere (A.S. 87 f.).
3.5.7 Hinsichtlich der psychosozialen Belastungsfaktoren
gibt der Experte an, invaliditätsfremde Faktoren seien die Arbeitsabstinenz seit
1995, die rudimentäre Schulbildung und fehlende Berufsbildung, die kaum
vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse sowie die finanziellen Sorgen. Diese Faktoren
seien in den Vorakten kaum gewürdigt worden, obwohl sie zu einer relevanten
psychischen Dekonditionierung beigetragen und so entscheidenden Einfluss auf
die Entwicklung der psychischen Störungen hätten. Das Zusammenleben mit einem
seit vielen Jahren berenteten Ehemann bedeute, dass eine ungünstige Identifikation
mit einer nicht mehr im Arbeitsmarkt angesiedelten Rolle erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin
habe zudem kaum breite Berufserfahrungen gemacht. Mangels
Persönlichkeitspathologie könne sie auf ausreichend sublimierte
Abwehrmechanismen zurückgreifen, weshalb primär invaliditätsfremde
psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär nicht invaliditätsrelevant würden. Es
sei aber gleichermassen zu würdigen, dass sich die enge Assoziation zwischen
psychischer und letztendlich sozialer Dekonditionierung sowie die Entwicklung
der Angstsymptome und somatoformen Beschwerden im Langzeitverlauf gegenseitig
negativ beeinflusst hätten, so dass auch ohne eine primäre
Persönlichkeitspathologie eine depressive Entwicklung entstanden sei
(A.S. 88 f.).
3.5.8 Die Diskussion der ICD-Kriterien im
Gerichtsgutachten ergibt, dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und
Routinen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die
Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die qualitativen
Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen, die Fähigkeit zu
ausserberuflichen Aktivitäten sowie die Wegefähigkeit leicht bis mittelgradig
beeinträchtigt seien, während die Fähigkeit zur Selbstversorgung möglicherweise
leicht eingeschränkt sei (A.S. 90 ff.). Vor diesem Hintergrund sei im
ersten Arbeitsmarkt für jegliche berufliche Tätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Gemäss dem E.___-Gutachten gelte
dies seit 2017 (A.S. 93). Es sei kaum möglich, den Langzeitverlauf retrospektiv
konklusiv zu beurteilen, wenn die Vorakten teilweise relevante Mängel aufwiesen
und innerhalb der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin Inkonsistenzen
nachgewiesen werden könnten. Was den Haushalt betreffe, so könne auf die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur Alltagsgestaltung nicht ohne
weiteres abgestellt werden. Aus objektiv-psychiatrischer Sicht ergäben sich
Einbussen in der innerpsychischen Vitalität in einem leichten bis
mittelgradigen Ausmass, so dass sich auch im Haushaltsbereich eine Einbusse von
40 % postulieren lasse (A.S. 94).
3.6
3.6.1 Aus dem von der
Beschwerdegegnerin eingeholten E.___-Gutachten von 2019 (E. II. 3.3
hiervor) geht hervor, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem D.___-Gutachten
von 2012 (E. II. 3.2.2 hiervor) insoweit verschlechtert hat, als organische
Leiden hinzugekommen sind, diesbezüglich eine Leistungseinbusse von 20 % vorliegt
und ein Arbeitsplatz zusätzliche qualitative Anforderungen erfüllen muss. Im
Zusammenhang mit den physischen Einschränkungen im Haushalt ist jedoch nicht
die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie
sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret
auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1). Den
Ergebnissen im Abklärungsbericht, welcher auf die Ermittlung des Ausmasses
physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, kommt mehr Gewicht zu
als den ärztlichen Angaben. Der Arzt lässt in seiner Beurteilung, anders als
die Abklärungsperson, die Schadenminderungspflicht von im gleichen Haushalt
lebenden Personen unberücksichtigt, und er kann sich auch nicht vor Ort über
die zu erledigenden Aufgaben ins Bild setzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2017
vom 12. Juli 2018 E. 4.2 und 9C_408/2015 vom 1. Dezember 2015 E.
3.3). In somatischer Hinsicht ergibt sich daher aus dem E.___–Gutachten nichts
für die Beschwerdeführerin, zumal weder die interdisziplinäre Beurteilung (IV-Nr.
62.2) noch die Ergänzung zum Gutachten (IV-Nr. 88) auf die Einschränkungen im
Haushalt eingeht.
Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht
auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer
psychisch bedingten Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der
Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der
versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel
den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die
Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich
ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen
Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14.
Dezember 2022 E. 6.2 und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Deshalb
ist nachfolgend zu klären, ob beweiskräftige psychiatrische Beurteilungen
vorliegen, welche gegenüber der Abklärung vor Ort am 9. September 2021
Vorrang haben.
3.6.2 Was den psychiatrischen Teil des E.___-Gutachtens
betrifft, so beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die fragliche
Beurteilung mangelhaft und nicht beweiskräftig ist. Der beteiligte psychiatrische
Experte Dr. med. F.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, welche nach ICD-10 F45.4 einen andauernden, schweren und
quälenden Schmerz vorrausetzt. Zugleich betonte er indes, die geklagten
Symptome und Funktionseinbussen seien nicht durchwegs vorhanden, sondern würden
inkonstant auftreten (IV-Nr. 65 S. 21), was sich nicht mit den Kriterien gemäss
F45.4 deckt. Dasselbe gilt für die Ergänzung zum Gutachten. Dort hielt der
Experte einmal fest, die Beschwerdeführerin sei wegen der somatoformen
Schmerzstörung «in ihren Funktionseinschränkungen stark beeinträchtigt».
Er relativiert dies dann aber sogleich mit dem Hinweis, Schmerzstörungen würden
erfahrungsgemäss inkonstant auftreten (IV-Nr. 88 S. 12). Weiter fällt auf,
dass sich der Gesundheitszustand laut dem Experten gegenüber 2012 leicht
verschlechtert habe (IV-Nr. 66 S. 20), was sich nur schwer mit der
postulierten Arbeitsunfähigkeit von 30 resp. 40 % vereinbaren lässt. Andererseits
erklärte der Experte, die Beschwerdeführerin verfüge nur über wenige Ressourcen
(S. 21 Ziff. 7.3), um dann sogleich festzuhalten, die Ressourcen müssten
noch ausgemacht werden. Immerhin sei die Beschwerdeführerin fähig gewesen, ihre
2011 (recte: 2001) geborene Tochter grosszuziehen, und sie sei auch heute in
der Lage, den Haushalt zu besorgen, zu kochen und sogar eventuell mal alleine
einkaufen zu gehen (S. 21 Ziff. 7.4). Dem ist einmal zu entgegnen, dass
die Beschwerdeführerin geltend macht, die aktuellen Beschwerden seien 2017
aufgetreten. Damals war ihre Tochter aber bereits 16 Jahre alt. Aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den vorhergehenden Jahren die
Kinderbetreuung zu bewältigen vermochte, darf daher nicht ohne weiteres auf
aktuell mobilisierbare Ressourcen geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Feststellungen
des Experten in einem Spannungsverhältnis zu den Aussagen der
Beschwerdeführerin stehen, wonach sie nicht alleine einkaufen gehe, nur manchmal
koche und versuche, den Haushalt zu erledigen (IV-Nr. 65 S. 10 + 14). Vor
diesem Hintergrund erlaubt die Einschätzung von Dr. med. F.___ keine
abschliessende Beurteilung der Angelegenheit. Nachdem auch die Nachfrage der
Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle zu keinen zuverlässigeren Angaben geführt
hatte, war es daher geboten, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3.6.3 Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. C.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen
der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.5 hiervor): Es stammt von einem unabhängigen
Facharzt der Psychiatrie, der fachlich qualifiziert ist, die gesundheitliche
Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Der
Experte hat diese zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie
ihrer Vorgeschichte befragt (A.S. 64 ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 70
ff.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (A.S. 58 ff.). Auf dieser
Grundlage befasste sich der Experte mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei er die früheren Arztberichte
eingehend würdigte und zu nachvollziehbar begründeten Schlüssen gelangte (A.S.
72 ff.). Für Zweifel am Gerichtsgutachten besteht vor diesem Hintergrund kein
Anlass, zumal die Parteien keine Einwände dagegen erhoben haben.
Entscheidend ist nun, dass der Experte zwar
gesicherte Angaben für den Zeitpunkt der Begutachtung am 9. August 2023 machen
kann, nicht aber, was den massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
angeht (s. dazu E. II. 1 hiervor). Er legt überzeugend dar, dass er
sich für eine retrospektive Beurteilung der Verhältnisse bis zum 20. Juni 2022 auf
die Vorakten sowie die Angaben der Beschwerdeführerin stützen müsse. Die
echtzeitlichen Arztberichte seien jedoch mangelhaft und damit keine verlässliche
Grundlage für einen Vergleich der Befunde (s. A.S. 73 ff.),
während die Aussagen der Beschwerdeführerin Inkonsistenzen aufwiesen
(A.S. 72). Man könne freilich nicht ausschliessen, dass die aktuellen
Diagnosen und Einschränkungen schon am Stichtag der angefochtenen Verfügung vom
20. Juni 2022 bestanden hätten (E. II. 3.5.4 hiervor). Die blosse
Möglichkeit, dass damals ein bestimmter Sachverhalt vorlag, genügt indes dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (s. Urteile des
Bundesgerichts 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2 und 8C_95/2019 vom 3.
Juni 2019 E. 5.2). Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten, da sich auch ein anderer Experte nur auf die Vorakten
und die Angaben der Beschwerdeführerin stützen könnte, welche keine gesicherten
Schlüsse gestatten.
3.6.4 Da es bis zur angefochtenen
Verfügung an beweistauglichen psychiatrischen Feststellungen zur
Leistungsfähigkeit im Haushalt fehlt, ist zu prüfen, ob stattdessen auf die
Abklärung vor Ort abgestellt werden kann.
Der Abklärungsbericht vom 14. September
2021 (E. II. 3.4.1 hiervor) ist plausibel und genügt den Anforderungen der
Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor). Es besteht kein Anlass, an der
Fachkompetenz der Abklärungsperson B.___ zu zweifeln. Der Einwand, sie sei
mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht qualifiziert gewesen, psychische
Störungen zu beurteilen, ist obsolet, nachdem vor der angefochtenen Verfügung gar
keine solchen Störungen nachgewiesen werden konnten. Klare inhaltliche Fehleinschätzungen,
welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen könnten, liegen
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine vor. Der Abklärungsperson waren
die Vorgeschichte und die (vor dem Versicherungsgericht nicht mehr beanstandete)
Beurteilung der somatischen Einschränkungen im E.___-Gutachten bekannt (IV-Nr. 93
S. 2 f.). Sie befragte die Beschwerdeführerin und nahm die Verhältnisse im
Haushalt auf, ordnungsgemäss gegliedert nach den einzelnen Bereichen wie
Ernährung etc. (S. 3 ff.). Der Einwand, die Abklärungsperson habe sich nur im
Wohnzimmer aufgehalten und nicht die ganze 3,5-Zimmerwohnung gesehen, verfängt
nicht. Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, welche relevanten Tatsachen
der Abklärungsperson dadurch entgangen sein sollen. Zudem hätten die Beschwerdeführerin
resp. ihr anwesender Vertreter auf einer Besichtigung der ganzen Wohnung beharren
können, wenn sie dies als bedeutsam ansahen. In der Beschwerde wird jedoch
nicht behauptet, dass dies versucht worden wäre (s. A.S. 20 unten).
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der
Abklärungsbericht sei unzulässigerweise von der Übernahme häuslicher Aufgaben
durch den Ehemann ausgegangen. Sie übersieht dabei, dass die zumutbare Mithilfe
von Familienangehörigen im Haushalt, welche im Rahmen der
Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist, weiter geht als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1). Ein invaliditätsbedingter
Ausfall darf nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche von der
versicherten Person nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch eine
Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2). Der vorliegende Abklärungsbericht
hält fest, die Anwesenden, d.h. die Beschwerdeführerin und deren Tochter,
hätten im Gespräch erklärt, dass vorwiegend der Ehemann die ganzen
Haushaltarbeiten ausführe (IV-Nr. 93 S. 7). Dies ist glaubhaft, korrespondiert es
doch mit den früheren Aussagen der Beschwerdeführerin im E.___-Gutachten, wo
sie zudem angab, gewisse Dinge im Haushalt selber zu erledigen (IV-Nr. 62.5
S. 9 / Nr. 62.6 S. 11 / Nr. 65 S. 10 + 14). Eine
entsprechende Darstellung findet sich überdies auch im späteren Gerichtsgutachten
(A.S. 69). Die Abklärungsperson versuchte mit anderen Worten nicht etwa, die
Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf den Ehemann zu
überwälzen, sondern sie hielt diejenigen Haushaltsaufgaben fest, die er tatsächlich
übernommen hatte. Dies muss umso mehr gelten, als sie trotz der Mithilfe des
Ehemanns in drei Teilbereichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin von 20
resp. 40 % anerkannte (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7.
Januar 2020 E. 6.6). Dabei stellt es keinen ins Gewicht fallenden Mangel dar,
dass die Abklärungsperson darauf verzichtete, das genaue Ausmass der verbleibenden
Aktivität der Beschwerdeführerin im Haushalt sowie die Mithilfe des Ehemannes ziffernmässig
zu bestimmen und gegeneinander abzugrenzen, zumal eine solche Festlegung
naturgemäss schwierig vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 6.4). Der
Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann beziehe eine Invalidenrente, ist
unbehelflich. Rechtsprechungsgemäss dürfen die zeitlichen Ressourcen eines
Familienangehörigen, der eine Invalidenrente bezieht und nicht erwerbstätig
ist, berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17.
September 2012 E. 9.1). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Mithilfe gesundheitshalber
nicht oder nur sehr eingeschränkt zumutbar wäre. Dies umso mehr, als er schon
seit Jahren den grösseren Teil der Hausarbeit trägt und damit den Tatbeweis
erbracht hat, dass er dazu ohne Überforderung längerfristig in der Lage ist. Im
Übrigen wird die vom Ehemann verlangte Mithilfe wie erwähnt dadurch begrenzt,
dass der Abklärungsbericht vom Ehemann nicht abgedeckte Einschränkungen der Beschwerdeführerin
ausweist und diese gewisse Verrichtungen selber vornimmt.
3.7 Zusammenfassend ist gestützt auf
den Abklärungsbericht bis zur angefochtenen Verfügung neu von einem
Invaliditätsgrad von 28 % auszugehen, der aber weiterhin keinen
Rentenanspruch begründet. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
5.
5.1 Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet und der Rest von CHF
400.00 der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.2 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Das psychiatrische Teilgutachten der
Gutachterstelle E.___, welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vorlag, erlaubte keine abschliessende Beurteilung des
Leistungsanspruchs (s. E. II. 3.6.2 hiervor). In dieser Situation hätte die
Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein neues Gutachten einholen
müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den
Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von
CHF 6'000.00 zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2
S. 271 f. und E. 8 S. 285). Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe
dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche Rechnung zugestellt
erhielt (s. A.S. 96 + 99).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet und
der Rest von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von PD
Dr. med. C.___ vom 21. August 2023 über CHF 6'000.00 werden der IV-Stelle
des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zurückzu-
erstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann