Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.139

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

5. Juli 2023Deutsch53 min

in einem befristeten Arbeitsverhältnis von 90 % Zivildienst (vgl. Zwischenzeugnis

Source so.ch

icvavalidi

Urteil vom 5. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Vater des 1993 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete seinen Sohn am 9. Dezember 1998

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für

Beiträge an die Sonderschulung (heilpädagogischer Kindergarten; Abklärungen und

Kontrolluntersuchungen) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 52.2). Am 30. August

1999 erfolgte eine Anmeldung für weitere Leistungen unter Hinweis auf ein

bestehendes «POS» [Psycho-Organisches Syndrom] (IV-Nr. 1). Mit Verfügung

vom 18. Oktober 1999 (IV-Nr. 4) wurden dem Beschwerdeführer vom

1. Februar 1999 bis 31. Januar 2004 zur Behandlung des

Geburtsgebrechens Nr. 404 medizinische Massnahmen zugesprochen. Mit

Verfügung vom 21. Oktober 1999 (IV-Nr. 6) übernahm die

Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 1998 bis 31. Juli 2000

Sonderschulmassnahmen im Externat und mit Schreiben vom 24. August 2000

(IV-Nr. 17) die Kosten für die im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

erforderliche Ergotherapie. Am 26. März 2009 (IV-Nr. 31) wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die

Behandlung des Geburtsgebrechens bis zum 28. März 2013 (Vollendung des

20. Altersjahres) übernehme.

1.2 Der Beschwerdeführer schloss im

Juli 2012 die Lehre als Haustechnikpraktiker EBA und im Juli 2016 die Lehre als

Sanitärinstallateur EFZ ab (IV-Nr. 44). Vom 1. September 2019 bis

31. August 2020 leistete er als Mitarbeiter Betreuung bei der Stiftung B.___

in einem befristeten Arbeitsverhältnis von 90 % Zivildienst (vgl. Zwischenzeugnis

vom 11. Mai 2020, IV-Nr. 44).

2. Am 8. Juli 2020 (Eingang; IV-Nr. 38)

meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum

Leistungsbezug an. Dem beigelegten Schreiben des Hausarztes Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 28. August 2019 (Eingang:

8. Juli 2020) ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem

gelernten Beruf überfordert sei und daher eine andere Ausbildung beginnen

möchte. Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 30. Juli 2020

(IV-Nr. 42) holte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktennotiz von

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Februar 2021 (IV-Nr. 47), bei der Gutachterstelle

E.___ ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neuropsychologie) ein. Zum am

25. Juni 2021 erstatteten Gutachten (IV-Nrn. 57.1 – 57.4) nahm

Dr. med. D.___, RAD, am 27. Juli 2021 Stellung (IV-Nr. 60). Am

5. August 2021 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine «Multicheck

Eignungsanalyse 2021 / 2022 – Gesundheit und Soziales als Fachmann

Betreuung EFZ» durchgeführt (IV-Nr. 64). Im Abschlussbericht vom 10. September

2021 hielt der Eingliederungsfachmann fest, die schulischen Fähigkeiten des

Beschwerdeführers reichten für eine EFZ-Ausbildung (oder höher) mit grösster Wahrscheinlichkeit

nicht aus. Das Unterstützungsangebot im Rahmen einer Umschulung auf Stufe EBA

habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2021

(IV-Nr. 69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf

eine Invalidenrente verneinen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 22. November

2021 Einwände erheben und am 3. Januar 2022 eine Einwandergänzung

einreichen (IV-Nrn. 70, 74). Mit Eingaben vom 14. Februar 2022 und 18. März

2022 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er die Aufnahmeprüfung an die

Höhere Fachschule für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialpädagogik und

Sozialtherapie (HFHS), [...], bestanden und einen für die Umschulung zum

Sozialpädagogen FH erforderlichen Praktikumsplatz gefunden habe (IV-Nrn. 76,

79). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Aktennotiz der Co-Teamleiterin

Ausbildungs-Beratung F.___ vom 10. März 2022 ein (A.S. [Akten-Seite]

6 f.) und verfügte am 29. Juni 2022 Folgendes (A.S. 1 ff.):

1. Die IV Stelle übernimmt eine vertiefte

Abklärung über die Berufsrichtung.

2. Die Kosten für den Multicheck in der

Höhe von CHF 100.00 werden als ergänzende Abklärung übernommen.

3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente

wird abgewiesen.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 (A.S. 8 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom

29. Juni 2022 dahingehend abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten sei, dem Beschwerdeführer nicht lediglich eine vertiefte Abklärung

über die Berufsrichtung zu gewähren, sondern ihm vielmehr direkt die Umschulung

zum diplomierten Sozialpädagogen HF zu gewähren.

2. Es sei Ziff. 3 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 aufzuheben.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 61 % zu entrichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin schliesst

im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 (A.S. 31 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

5. Mit Replik vom 2. November

2022 und Duplik vom 7. November 2022 halten die Parteien an ihren

jeweiligen Rechtsbegehren fest (A.S. 36 ff., 42).

6. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 25. November 2022 eingereichte Kostennote (A.S. 44

ff.) geht mit Verfügung vom 29. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 48).

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 29. Juni 2022) eingetreten ist (Ueli Kieser

in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch

für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter gilt

für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

5.1

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juni 2022 (A.S. 1 ff.) habe

sich der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 für Leistungen angemeldet. Er

habe eine Ausbildung als Sanitärinstallateur EFZ sowie als Haus-technikpraktiker

EBA absolviert. Da er in diesem Berufsfeld eingeschränkt sei, seien berufliche

Alternativen geprüft worden. Zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung sei der

Beschwerdeführer als Mitarbeiter Betreuung tätig gewesen. Daraufhin sei er von der

beruflichen Eingliederung begleitet und betreut worden. Der Beschwerdeführer

habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass er ausschliesslich eine Ausbildung

zum Fachmann Betreuung EFZ absolvieren möchte. Die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuer von einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden könne. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht gelte diese Arbeit bereits als optimal

angepasst. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich und auch zumutbar,

weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Im Einwand mache der Beschwerdeführer

geltend, dass er mit der Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen nicht

einverstanden sei. Er beantrage die Übernahme der Kosten für die Umschulung zum

Sozialpädagogen HF oder zum Fachmann Betreuung EFZ. Nach Rücksprache mit der

Eingliederung werde im aktuellen Zeitpunkt der Entscheid bezüglich der Umschulung

noch offengelassen. Es würden in einem ersten Schritt vertiefte Abklärungen der

möglichen Berufsausrichtung nach Art. 15 IVG übernommen, mit der Option

der Kostenübernahme zur Umschulung. Dieser Schritt sei angezeigt, weil der

Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung an die Fachschule für Sozialpädagogik

bestanden und damit einen Ausbildungsplatz sowie einen Praktikumsplatz gefunden

habe. Für die Abklärung werde vorerst der Verlauf des ersten Semesters

abgewartet, welches Mitte August 2022 beginne. Dies bedeute, dass die Kosten

für das erste Semester an der Höheren Fachschule für anthroposophische

Heilpädagogik, Sozialpädagogik und Sozialtherapie in [...] übernommen würden.

Die Grundlage zu diesem Entscheid bilde die Aktennotiz vom 10. März 2022 der

Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung F.___. Sie bilde integrierenden

Bestandteil dieses Entscheides. Leider sei dem Beschwerdeführer diese Aktennotiz

oder Auskunft darüber nicht zeitnah mitgeteilt worden. Dafür werde höflich um

Entschuldigung gebeten. Da der Semesterbeginn im August sei und damit die

Massnahme aufgegleist werden könne, werde um Einreichung der folgenden

Unterlagen bis spätestens 31. Juli 2022 gebeten: Zusammenstellung / Offerte

aller obligatorischen Ausbildungskosten für das erste Semester der HFHS sowie

Daten des ersten Ausbildungssemesters.

Auf Seite des Invalideneinkommens mache

der Beschwerdeführer geltend, dass auf den effektiven Lohn der Institution G.___

von CHF 2'700.00 abgestellt werden solle oder auf ein rein hypothetisches

Jahreseinkommen von CHF 54'826.00 gestützt auf den Tabellenlohn gemäss

Bundesamt für Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziffer 86 – 88

(Gesundheit und Soziales), Niveau 1, Männer, aufgerechnet auf 41,7

Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Indexierung sowie der 80%igen

Arbeitsfähigkeit. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret stehe. Sei kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, könnten

rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Ob eine

versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübe, sei

für die Bemessung des Invalideneinkommens dagegen unerheblich. Daher könne z.B.

keine Rente beanspruchen, wer aus rein persönlichen Gründen die

Arbeitsfähigkeit nicht voll nutze, bei Ausübung der zumutbaren Tätigkeit aber

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Rz 3402 Kreisschreiben

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Grundsätzlich

würden für die Festsetzung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE

herangezogen und der Totalwert angewendet (BGE 133 V 545, Urteile des

Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007, 9C_206/2021 vom 10. Juni

2021.

E. 4.4.2). Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht absolut, sondern kenne

Ausnahmen. Es könne sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf eine

konkrete Tätigkeit abzustellen. Im vorliegenden Fall werde die Arbeit als

Betreuer als ideale Verweistätigkeit angesehen. Daher könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers

gefolgt werden und die Ziff. 86 – 88 (Gesundheits- und

Sozialwesen) als Grundlage für die Berechnung beigezogen werden (Bundesamt für

Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 – 88 [Gesundheit und

Soziales], Niveau 1, Männer [CHF 5'388.00 x 12 Monate], Aufrechnung

Wochenstunden [: 40 x 41.7], Aufrechnung Nominallohnindex Männer 2018 – 2020

[: 104.8 x 107.8], Berücksichtigung eines Pensums von 80 % = CHF 55'467).

5.2

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2022 (A.S. 8

ff.) setze der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person

wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten

Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden

zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleide (Urteil des Bundesgerichts

9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015). Der Beschwerdeführer habe sowohl eine

Lehre zum Haustechnikpraktiker EBA als auch eine Lehre zum Sanitärinstallateur

EFZ abgeschlossen. Im Rahmen der Lehre zum Sanitärinstallateur seien die

schulischen Noten des Beschwerdeführers sehr gut gewesen. Gemäss dem von der

Beschwerdegegnerin initiierten bidisziplinären Gutachten sei der

Beschwerdeführer in seiner gelernten Tätigkeit als Sanitärinstallateur

vollständig arbeitsunfähig, und selbst nach dem bestrittenen Einkommensvergleich

der Beschwerdegegnerin resultiere ohne Umschulung ein Invaliditätsgrad von 20 %.

Die Voraussetzung des Bundesgerichts sei damit erfüllt. Der Beschwerdeführer

habe sodann mit Jahrgang 1993 noch eine lange Erwerbsspanne vor sich. Im

Weiteren sei er, wie sich aus den bisherigen Akten ergebe, aufs Äusserte

leistungswillig und habe seit der Anmeldung von Anfang an die Umschulung zum Ziel

gehabt. Er habe denn eben auch die Aufnahmeprüfung bestanden und einen

Praktikumsplatz gefunden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien die

Voraussetzungen für die Bejahung des Anspruchs auf eine Umschulung zum diplomierten

Sozialpädagogen HF erfüllt. Dass grundsätzlich ein Umschulungsanspruch bestehe,

habe die Beschwerdegegnerin gemäss Protokolleintrag vom 3. August 2021 zu

Beginn auch selbst anerkannt. Auch anerkenne die Beschwerdegegnerin mit dem

Umstand, dass das erste Semester übernommen werde, unter dem Titel «vertiefte

Abklärungen im Rahmen der möglichen Berufsausrichtung nach Art. 15 IVG,

mit der Option der Kostenübernahme zur Umschulung», dass die vom

Beschwerdeführer angestrebte Umschulung im Grundsatz die weiteren rechtlichen

Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs erfülle. Die Beschwerdegegnerin stelle

sich betreffend die beantragte Umschulung nun aber auf den Standpunkt, dass die

Aspekte, welche gemäss dem von ihr initiierten bidisziplinären Gutachten vom 25. Juni

2021.

bei einer zukünftigen Umschulung berücksichtigt werden müssten, im

Widerspruch zu den hohen Anforderungen einer Ausbildung an einer Höheren

Fachschule lägen (vgl. Aktennotiz vom 10. März 2022). Diese Ansicht sei

offensichtlich unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin werde

in medizinischer Hinsicht die Eignung für den entsprechenden Beruf bejaht. So

sei dem Gutachten der Gutachterstelle E.___ auf S. 30 zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Engagements, der sozialen und

sprachlichen Fähigkeiten und der Zuverlässigkeit tatsächlich für eine

alternative Tätigkeit im sozialen Bereich geeignet sei. Die Gutachter hielten

hinsichtlich der Umschulung darüber hinaus lediglich fest, dass der

Beschwerdeführer gewisser Lernhilfen sowie eines Nachteilausgleichs bedürfe und

überdies ein begleitendes Coaching empfohlen werde. Dies bedeute aber

klarerweise nicht, dass die angestrebte Umschulung nicht den Fähigkeiten des

Beschwerdeführers entspreche. Es verhalte sich ja dann eben auch so, dass der

Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung erfolgreich bestanden und einen

Praktikumsplatz gefunden habe. Somit könne an der Eignung schon aus diesem

Grunde nicht mehr gezweifelt werden. Dass der Beschwerdeführer für die

Tätigkeit als diplomierter Sozialpädagoge HF geeignet sei, habe denn auch die

«Beurteilung der Berufseignung in der Praxis» ergeben, welche von der Institution

G.___ durchgeführt worden sei. Wie dem Bericht vom 30. Oktober 2021

entnommen werden könne, kämen die Berufsfachleute zum Schluss, dass die Eignung

des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als diplomierter Sozialpädagoge HF ohne

Wenn und Aber gegeben sei. Hierauf gelte es klarerweise abzustellen. Im

Weiteren gelte es zu den Fähigkeiten des Beschwerdeführers Folgendes

festzuhalten: Diesbezüglich sei zunächst auf dessen Einsätze im Rahmen des

Zivildienstes und die äusserst lobenden Zeugnisse im Bereich

Gesundheit / Soziales hinzuweisen. So werde im Arbeitszeugnis des

sonderpädagogischen Zentrums H.___ vom 31. Juli 2017 festgehalten, dass

das Potential des Beschwerdeführers und seine vorhandenen Eigenschaften für die

Ausübung pädagogischer Arbeit unverkennbar seien. Der Beschwerdeführer sei auch

in dieser Hinsicht zweifellos für eine Tätigkeit im Bereich Gesundheit und

Soziales befähigt. Solches werde auch vom Fachmann I.___ mit Stellungnahme vom

24.

August 2021 bestätigt. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ halte

mit Zeugnis vom 21. Oktober 2021 eine solche Umschulung für möglich, plädiere

aber für Prüfungserleichterungen im Rahmen der Ausbildungsverordnung.

Gleichermassen habe Dr. med. J.___ mit Bericht vom 20. November 2021

bestätigt, dass der Beschwerdeführer das DCS Diagnosticum für

Cerebralschädigung beim ersten Versuch zu 100 % absolviert habe und leite hieraus

ein sehr gutes Gedächtnis ab. Zusammenfassend bestätigten alle involvierten

Fachleute – bis auf jene der Beschwerdegegnerin –- die Eignung des

Beschwerdeführers für die Umschulung zum diplomierten Sozialpädagogen HF. Das Einzige,

worauf gemäss gutachterlicher Einschätzung geachtet werden müsse, sei, dass der

Beschwerdeführer allenfalls gewisser Lernhilfen sowie eines Nachteilausgleichs

bedürfe. Aufgrund dessen dürfe der Anspruch auf eine Umschulung aber

klarerweise nicht verneint werden, denn solche Massnahmen könnten ohne Weiteres

ergriffen werden, sofern es nötig sein werde. Diesbezüglich verhalte es sich

so, dass der Beschwerdeführer auch bei jeder anderen Umschulung, die

zwangsläufig mit Lernen und Prüfungen einhergehe, allenfalls auf einen

Nachteilsausgleich und Lernhilfen angewiesen wäre. Dies sei nicht von der

Ausbildung an sich abhängig, sondern auf die allgemein verminderte

Lernfähigkeit zurückzuführen. Wie der bisherige Verlauf (Ausbildung zum

Sanitärinstallateur, bestandene Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum diplomierten

Sozialpädagogen HF) jedoch zeige, könne der Beschwerdeführer diese verminderte

Lernfähigkeit sehr gut kompensieren. Somit sei der Anspruch des

Beschwerdeführers auf die Umschulung zum diplomierten Sozialpädagogen HF klar

zu bejahen. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, wonach bloss Massnahmen

nach Art. 15 IVG zugesprochen würden, sei damit nicht ausreichend.

Im Weiteren sei auch der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unzutreffend. Hierbei habe

die Beschwerdegegnerin zunächst das Valideneinkommen nicht korrekt festgesetzt.

Die Beschwerdegegnerin stelle bloss auf das Kompetenzniveau 1 ab. Dies

offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner gesundheitlichen

Einschränkungen zwei Ausbildungen absolvieren können. Sodann habe er die

Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum diplomierten Sozialpädagogen HF bestanden.

Aufgrund dieser Tatsachen sei klarerweise davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer ohne entsprechende gesundheitliche Einschränkungen

zwischenzeitlich mindestens in einer Tätigkeit gemäss Niveau 3 der LSE-Tabellen

tätig wäre. Dementsprechend sei beim Valideneinkommen auf das Total aller

Arbeiten, Niveau 3, abzustellen, was aufgerechnet auf 41,7 Stunden und

hochgerechnet auf die Teuerung (: 101.5 x 103.2) einem Betrag von CHF 91'440.00

entspreche. Sofern dem soeben Ausgeführten wider Erwarten nicht gefolgt werden

sollte, wäre das Valideneinkommen gemäss dem bis 31. Dezember 2021

gültigen – da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor dem 1. Januar 2022

Dispositiv

beginne und demnach noch die altrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung

fänden (RZ 9101 KSIR) – Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) festzulegen. Diese Regelung finde

Anwendung auf Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen

Gesundheitsschaden aufwiesen und deshalb keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse hätten erwerben können. Wie dem Gutachten der Gutachterstelle E.___

entnommen werden könne, bestünden die festgestellten gesundheitlichen

Einschränkungen beim Beschwerdeführer bereits seit der Kindheit (S. 26).

Er habe zwar dennoch eine Lehre zum Sanitärinstallateur absolvieren können, nach

Lehrabschluss aber bloss zwei halbjährige Anstellungen auf seiner gelernten

Tätigkeit gehabt. Beide Anstellungen habe er verloren, da er zu langsam gewesen

sei und Flüchtigkeitsfehler begangen habe (vgl. S. 15 des Gutachtens). Insgesamt

verhalte es sich also so, dass der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung zum Sanitärinstallateur

absolviert habe, die hierbei erlernten Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt aber klarerweise nicht habe verwerten können. Der Beschwerdeführer

habe also auf dem Arbeitsmarkt in der gelernten Tätigkeit nicht Fuss fassen

können. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine Arbeitskraft auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt in seiner erlernten Tätigkeit entsprechend zu

verwerten, stünden aufgrund der Aktenlage eindeutig im Zusammenhang mit den

seit der Kindheit bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. In

Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre deshalb das

Valideneinkommen des Beschwerdeführers – sofern nicht auf das Kompetenzniveau 3

abgestellt werden sollte – nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen.

Dieses Einkommen habe im Jahr 2021 CHF 75'150.00 betragen.

Sodann habe die Beschwerdegegnerin auch

das Invalideneinkommen falsch festgesetzt. Es sei auf das vom Beschwerdeführer

während der Ausbildung konkret erzielte Einkommen abzustellen. Der

Beschwerdeführer verwerte damit nebst der Ausbildung seine Restarbeitsfähigkeit

optimal. Das vom Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum erzielte Gehalt betrage

CHF 35'928.00 (CHF 2'994.00 x 12, vgl. Zusatz zum

Ausbildungsvertrag Stiftung K.___). Sofern dennoch auf Tabellenlöhne abgestellt

werden sollte, sei vom Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug

vorzunehmen. Mit dem Leidensabzug sollten Nachteile ausgeglichen werden, welche

die versicherte Person bei der statistischen Erhebung des Invalideneinkommens

erleide. Ein Abzug solle erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die

versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen

verwerten könne. In diesem Zusammenhang gelte es denn auch darauf hinzuweisen,

dass erst kürzlich an der mündlichen Urteilsberatung im Fall 8C_256/2021

mehrere Bundesrichter die Wichtigkeit des Leidensabzuges betont hätten. Damit sei

der Leidensabzug vom Bundesgericht wieder klar aufgewertet und ihm im Rahmen

des Einkommensvergleichs eine grössere Bedeutung verliehen worden. Vorliegend sei

demnach der Leidensabzug im Sinne des vorzitierten bundesgerichtlichen

Postulats als Korrektiv wirksam zu nutzen. Im Falle des Beschwerdeführers sei der

höchstmögliche Abzug von 25 % gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer könne seine

angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und in einer angepassten Tätigkeit sei

er bloss 80 % arbeitsfähig. Derzeit verfüge er (noch) über keine

Ausbildung im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen. Es sei damit davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer gegenüber gleichaltrigen und gesunden Personen stark

benachteiligt sei, weshalb der höchstmögliche Abzug von 25 % vorzunehmen sei.

Mithin sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein leidensbedingter

Abzug von 25 % ausgewiesen. Somit resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit

von 80 % ein Invalideneinkommen von maximal CHF 41'600.00.

Stelle man das Invalideneinkommen von

CHF 35'928.00 dem Valideneinkommen in der Höhe von CHF 91'440.00

gegenüber, ergebe dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 61 %, womit der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Selbst bei einem

Valideneinkommen von CHF 75'150.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 41'600.00

resultiere noch ein Invaliditätsgrad von 44 %. Selbst wenn sodann

fälschlicherweise von dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen

Valideneinkommen ausgegangen werden sollte, habe der Beschwerdeführer bei einem

Invalideneinkommen von CHF 41'600.00 noch immer Anspruch auf eine

Viertel-Invalidenrente. Selbstredend werde sich dieser IV-Grad im Moment des

Abschlusses der nun begonnenen Umschulung und Aufnahme einer Tätigkeit ändern.

Dies sei ja auch das Ziel der Umschulung. Bis dahin sei aber der Rentenanspruch

anhand der jetzigen Fakten zu beurteilen.

6. Aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften der Parteien ist der Umfang von Anfechtungs- und

Streitgegenstand nicht klar und daher zunächst zu klären:

6.1 Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu

denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer

Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an

einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn

und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1

S. 426; Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022

E. 2.1 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen

Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch

die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der

Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet

(BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165, 125 V 413 E. 1.a und 1.b

S. 414).

Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben

sich in erster Linie aus deren Dispositiv. Ist dieses unklar, unvollständig,

zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung

behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung

zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen

nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des

Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu

verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019

E. 3.3 mit vielen Hinweisen).

6.2 Das Dispositiv der vorliegend

streitigen Verfügung vom 29. Juni 2022 (A.S. 1 ff.) lautet auf

Übernahme sowohl einer vertieften Abklärung über die Berufsausrichtung nach

Art. 15 IVG als auch der Kosten für den Multicheck sowie auf Abweisung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente. Diese Punkte bilden somit den

Anfechtungsgegenstand.

Umstritten ist, ob die durch den

Beschwerdeführer bereits mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Juli 2020

angestrebte Umschulung ebenfalls Teil des Anfechtungsgenstandes bildet. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Begründung der Verfügung betreffend

die beruflichen Massnahmen im Wesentlichen auf die Aktennotiz der

Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung F.___ vom 10. März 2022 und erklärte diese

zum integrierenden Bestandteil des Entscheides (A.S. 2). Somit gehört

diese Aktennotiz ebenfalls zur Begründung. In dieser setzte sich die

Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung F.___ u.a. mit der vom Beschwerdeführer

gewünschten Umschulung auseinander und wies auf gewisse Widersprüche zwischen

den hohen Anforderungen an die Ausbildung an einer Höheren Fachschule bzw. an

eine spätere Berufstätigkeit als Sozialpädagoge HF und den im bidisziplinären

Gutachten vom 25. Juni 2021 erwähnten Defiziten hin. Zudem legte sie dar,

weshalb es aus versicherungsrechtlicher Sicht angezeigt und notwendig sei, über

einen längeren Zeitraum abzuklären, inwiefern entgegen der

medizinisch-theoretischen Einschätzungen beim Beschwerdeführer aufgrund der

bestandenen Aufnahmeprüfung vielleicht trotzdem eine Eignung bestehe. Die

Beschwerdegegnerin hat sich demnach im Rahmen der Verfügung vom 29. Juni

2022 durchaus mit dem Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers befasst, diesen

jedoch zugunsten einer (vorläufigen) Prüfung nach Art. 15 IVG abgewiesen. Somit

gehört die Frage nach einer Umschulung zum Anfechtungsgegenstand und, weil der

Beschwerdeführer ihre Verweigerung beanstandet, auch zum Streitgegenstand.

7. Zum rechtserheblichen

Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

7.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. L.___,

Facharzt für Kinder und Jugendliche FMH, vom 21. Mai 2003 (IV-Nr. 36)

sei der Beschwerdeführer auf dringenden Wunsch der Lehrerin am 17. April

2003 erstmals untersucht worden. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

− Frühkindliches psychoorganisches Syndrom

mit

Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsschwierigkeiten

− Teilleistungsschwächen in allen

Wahrnehmungsbereichen

− Sekundäre Verhaltensauffälligkeit mit

sozialen Schwierigkeiten in der Schule

− Defizite in der Feinmotorik

Der Beschwerdeführer zeige immer noch die

typischen Zeichen eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms, wie dies

bereits im Kindergartenalter festgestellt worden sei. Er habe

Teilleistungsschwächen in allen Wahrnehmungsbereichen. Hinzu kämen Defizite in

seiner Feinmotorik. Seine sekundären Verhaltensauffälligkeiten in der Schule

machten ihn zum Aussenseiter und Bösewicht. Er versuche dies durch

prahlerisches Angeben und altkluges Verhalten zu überdecken. Dies wieder-um

habe mehr Ablehnung zur Folge.

7.2 Im Bericht vom 14. Januar

2009 der M.___ Kinder- und Jugendpsychiatrie (IV-Nr. 29), wurden folgende

Diagnosen ausgewiesen:

ICD-10 F90.0 Einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit / bei

Diagnose eines GGB 404

(1999)

ICD-10 F43.25

Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten

mit / bei

schwere

Kommunikationsstörung mit massiven Konflikten in der Schule und zu Hause

Anhaltspunkte für

schulische Überforderung fachlich und sozial bei vorbestehenden

Teilleistungsstörungen

Verdacht auf AF80

umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache

Der Gesundheitszustand wirke sich auf

den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus. Die Behandlung habe vom

20. Juni 2008 bis 4. Oktober 2008 gedauert. Um einer weiteren

Überforderung im schulischen und sozialen Bereich vorzubeugen, werde im

Anschluss an die stationäre Behandlung dringend eine Beschulung im

heilpädagogisch geführten Kleinklassenrahmen empfohlen. Für die Rückkehr nach

Hause sei eine sozialpsychiatrisch-pädagogische Familienbegleitung indiziert.

Im Weiteren seien der Beschwerdeführer und seine Familie auf eine

längerfristige einzel- und familientherapeutische Begleitung angewiesen,

zusätzlich solle die Medikation ärztlich überwacht werden.

7.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH

Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2019 (Eingang:

8. Juli 2020; IV-Nr. 36) fest, der Beschwerdeführer leide seit seiner

Kindheit an einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, die trotz

regelmässiger, medikamentöser Therapie nur bedingt beeinflussbar sei. In seinem

aktuellen und gelernten Beruf als Sanitärinstallateur sei er überfordert, weil

er die ihm gestellten Arbeiten nur langsam und unspeditiv ausführen könne.

Dieser Druck belaste den Beschwerdeführer so, dass er sich gar nicht mehr

konkret als Installateur bewerben könne und eine weitere berufliche

Beschäftigung in diesem Beruf für ihn unvorstellbar sei. Der Beschwerdeführer

habe sich nun für eine andere berufliche Beschäftigung entschieden und werde

eine Ausbildung zum Heilpädagogen beginnen. An die Zulassungsprüfung habe er

sich bereits angemeldet. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund seines

gesundheitlichen Zustandes nicht mehr als Sanitärinstallateur vermittelbar.

7.4 Dr. med. C.___ führte im

Arztbericht vom 14. Juli 2020 (IV-Nr. 41) aus, am 17. April 2003

sei beim Beschwerdeführer ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom

diagnostiziert worden. Er habe aufgrund der ADHS und der Legasthenie Probleme

in der Aus- und Weiterbildung. Er bemühe sich um einen Ausbildungsplatz als

Heilpädagoge. Er sei gelernter Sanitärinstallateur, könne sich aber nicht mehr

vorstellen, auf diesem Beruf zu arbeiten. Dem Beschwerdeführer sei die

bisherige Tätigkeit objektiv zu acht Stunden pro Tag zumutbar, subjektiv sei

eine Arbeit als Sanitärinstallateur aufgrund des Zeitdrucks bzw. der

Überforderung nicht mehr möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu

acht Stunden pro Tag zumutbar. Die aufgrund des POS bestehende bedingte

Belastbarkeit stehe einer Eingliederung im Wege.

7.5 Am 25. Juni 2021 erstattete

die Gutachterstelle E.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Psychiatrie,

Neuropsychologie; IV-Nrn. 57.1 – 57.5), wobei sie folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auswies (IV-Nr. 57.4

S. 19):

ICD-10 F81.3 Kombinierte

Störung schulischer Fähigkeiten mit / bei

Schwere Lernbehinderung mit

Gesamt-IQ 72 (WAIS-IV), DD leichte Intelligenzminderung (F70)

Diagnose eines

frühkindlichen psychoorganischen Syndroms 1999 (GG 404)

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung

Aktuell: mittelschwere

neuropsychologische Störung

ICD-10 F90.0 Einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit / bei:

Diagnose eines

frühkindlichen psychoorganischen Syndroms 1999 (GG 404)

Status nach kombinierter

Störung des Verhaltens und der Emotionen

Persönlichkeitsdisposition

mit narzisstischen und zwanghaften Zügen, DD Persönlichkeitsakzentuierung

Als Diagnose ohne sichere Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein «Verdacht auf einen fortgesetzten

Cannabiskonsum, aktuell ohne Hinweise auf psychische und Verhaltensstörungen»

gestellt.

Aus neuropsychologischer und aus

psychiatrischer Sicht könnte der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Sanitärinstallateur ganztags anwesend sein. Es bestehe jedoch

während dieser Anwesenheit eine Leistungsminderung von mindestens 50 %

infolge der deutlichen Verlangsamung bei praktischen Tätigkeiten sowie einer

reduzierten Lernfähigkeit, erhöhten Umständlichkeit und Überforderung bei komplexeren

Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen. Diese Einschätzung gelte aber

lediglich für Tätigkeiten als Hilfs-Sanitärinstallateur, nicht für eine

Tätigkeit als «selbstständiger» bzw. allein arbeitender Sanitärinstallateur,

der ohne Unterstützung und Kontrolle auch komplexe Probleme als

Sanitärinstallateur zu lösen und zu bewältigen hätte. In einer solchen

Tätigkeit sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer

Sicht anzuzweifeln und die Arbeitsfähigkeit auf weniger als 30 % einzuschätzen.

Die Arbeitsfähigkeit sei bereits früher reduziert gewesen. Der Beschwerdeführer

habe einen Teil der Defizite während der Ausbildungszeit kompensieren können,

da vermutlich während der Ausbildung nicht die volle Leistungsfähigkeit

erwartet worden sei. Doch auch hierbei seien Einschränkungen in der praktischen

Tätigkeit erwähnt. Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht sei eine

Tätigkeit angemessen, bei welcher der Beschwerdeführer weniger handwerklich

arbeiten müsse bzw. einen immer ähnlichen, aber durchaus abwechslungsreichen

Ablauf habe, so dass er den Überblick und eine gewisse regelmässige Struktur

von aussen habe. Er müsse dabei nicht unter Zeitdruck sein. Aufgrund seines

hohen Engagements, seiner sozialen und sprachlichen Fähigkeiten und seiner

Zuverlässigkeit sei tatsächlich eine alternative Tätigkeit im sozialen Bereich

(Pflege, Kinderbetreuung) geeignet, wobei bei einer Umschulung die verminderte

Lernfähigkeit und die Selbstüberschätzung bezüglich der schulischen

Leistungsfähigkeit beachtet werden müssten. Entsprechend müssten eine

angepasste schulische Ausbildung oder gewisse Lernhilfen sowie ein

Nachteilsausgleich hinzugezogen werden. Zudem sollte bei einer Ausbildung

darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer sich durch Überengagement

nicht selbst überfordere und in eine psychophysische Erschöpfung gerate. Vor

diesem Hintergrund könnte der Beschwerdeführer von einem begleitenden Coaching

profitieren. In seiner solchen Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer eine

maximale Präsenz von 100 % möglich. Unter Berücksichtigung der kognitiven

Einschränkungen und der Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet bestehe in

einer optimal angepassten Tätigkeit voraussichtlich eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 20 % wegen verminderten

Arbeitstempos bei zwänglichen Tendenzen in der Arbeitsweise mit Übergenauigkeit

und Umständlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit werde im freien Arbeitsmarkt bezogen

auf ein 100%-Pensum auf 80 % geschätzt. Es sei davon auszugehen, dass die

postulierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Eintritt ins

Berufsleben bestehe.

7.6 Dr. med. D.___, praktische Ärztin

und Fachärztin Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom

27. Juli 2021 fest (IV-Nr. 60), sie sei mit der Beurteilung der

Gutachter einverstanden. Das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer Sicht

nachvollziehbar und schlüssig, auf der Basis eigener Untersuchungen und

Bewertungen sowie in Kenntnis der Vorbefunde erstellt worden, so dass hierauf

abgestellt werden könne. In der angestammten Tätigkeit als Betreuer bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem Eintritt ins Berufsleben. Wie im

Gutachten dargestellt (S. 30), entspreche dies einer der Behinderung

optimal angepassten Verweistätigkeit. Der RAD könne im Gutachten keine

medizinische Auflage finden, grundsätzlich könne dem Beschwerdeführer empfohlen

werden, die Psychotherapie wie im Gutachten S. 28 (Punkt 7.1) empfohlen,

fortzuführen, um die Impuls- und Affektkontrolle zu regulieren und

Entspannungstechniken zu erarbeiten.

In der Aktennotiz vom 3. August

2021 (IV-Nr. 62) führte Dr. med. D.___ aus, dass die angestammte

Tätigkeit, wie im Gutachten korrekt beschrieben, die des Sanitärinstallateurs

sei. Hierauf beziehe sich die entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung,

wie im Gutachten angegeben.

7.7 Im ärztlichen Zeugnis vom

21. Oktober 2021 (IV-Nr. 75 S. 11) hielt Dr. med. C.___ fest,

dass sich der Beschwerdeführer zur Aufnahmeprüfung für eine Ausbildung zum

Sozialpädagogen angemeldet habe. Er leide an einer Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörung sowie einer Legasthenie im Erwachsenenalter, was seine

Leistungen unter Prüfungssituationen negativ beeinflusse. Deswegen werde

gebeten, ihm im Rahmen der Ausbildungsverordnung eine Prüfungserleichterung zu

gewähren.

7.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, bestätigte am 20. November 2021 (IV-Nr. 75

S. 10), dass der Beschwerdeführer den DCS Diagnosticum für

Cerebralschädigung beim ersten Versuch bereits 100 % erfolgreich

absolviert habe. Ein solches Resultat sei nur selten anzutreffen, d.h., der

Beschwerdeführer verfüge über ein sehr gutes Gedächtnis.

8. Aus medizinischer Sicht ist der

Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit unbestritten und widerspruchsfrei. Es ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an einem Geburtsgebrechen (Nr. 404)

leidet. Dabei handelt es sich gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV,

SR 831.232.21) um «Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler

Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder

Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven

Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der

Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der

Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind.». Im

Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen wurde bereits im Bericht der

Heilpädagogischen Dienste [...] vom 13. April 1999 (IV-Nr. 52.1) auf

schwere Verhaltensauffälligkeiten, Störungen der Konzentrationsfähigkeit,

Visuomotorik und Motorik hingewiesen, weswegen der Beschwerdeführer sodann im

Dezember 1998 auch in den Heilpädagogischen Kindergarten eintrat.

8.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom

25. Juni 2021 (IV-Nrn. 57.1 – 57.4). Damit zeigt sich der

Beschwerdeführer einverstanden, jedenfalls bemängelt er das Gutachten nicht. Das

Gutachten erfüllt denn auch die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und

Lehre (vgl. E. II. 3 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf

abgestellt hat. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist

in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen

begründet.

8.2 Dem neuropsychologischen

Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der

festgestellten schweren Lernbehinderung (Gesamt-IQ 72), DD: leichte

Intelligenzminderung (Vertrauensintervall Gesamt-IQ 68 – 77), im

Alltag einfache, gut strukturierte und sich wiederholende Tätigkeiten

durchführen könne. Dabei habe er häufig das Problem, einen Überblick zu

gewinnen, könne aber bei nunmehr leicht verminderter Wahrnehmungsorganisation bei

genügend Zeit dennoch eine Lösung finden, auch wenn er umständlicher vorgehe.

Durch eine gewisse Arbeitserfahrung und mit dem Gewinn einer Routine könne er

seine Arbeitsgeschwindigkeit verbessern. Er verfüge dabei selber über eine

hinreichende Planungs- und Organisationsfähigkeit bei einfachen Aufgaben sowie

eine gute Fehlerkontrolle. Dies gehe auf Kosten der Geschwindigkeit, unter Zeitdruck

komme es zu Flüchtigkeitsfehlern. Bei komplexeren Aufgaben sei der Beschwerdeführer

überfordert. Daneben brauche er länger, um neue Informationen zu erlernen und

vergesse Informationen zum Teil wieder. Die Auffassung und Erinnerung bezüglich

Gespräche sei hingegen gut. Es wird sodann in überzeugender Weise dargelegt,

dass sich die aktuellen Befunde zur Lernbehinderung und dem vorhandenen ADHS

mit der bisherigen schulischen Laufbahn und entsprechenden testpsychologischen

Abklärungen (Intelligenz, POS) deckten. Das kognitive Ausfallsprofil mit

allgemeiner psychomotorischer Verlangsamung, noch vorhandenen Einschränkungen

in der Wahrnehmungsorganisation und den persistierenden

Aufmerksamkeitsproblemen sei dabei im Rahmen des diagnostizierten

frühkindlichen POS und der aktuell persistierenden Schwierigkeiten im Sinne

eines ADHS zu sehen. Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen. Auch die

Darlegung, wonach die kognitiven Einschränkungen, welche demselben Ausfallmuster

wie in der Kindheit entsprächen, nicht durch allfällige kognitive

Einschränkungen bei Einnahme von Cannabis erklärt werden könnten, leuchtet ein.

8.3 Im Rahmen des psychiatrischen

Teilgutachtens wird überzeugend festgehalten, dass aktuell von psychiatrischer

Seite in erster Linie Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit

aufgrund der erhobenen neuropsychologischen Defizite mit kompensatorisch zwänglicher

Leistungsbereitschaft mit Tendenz zum Überengagement sowie auch gewisser

sozialer Defizite durch vermehrte Impulsivität und emotionale Überreagibilität

im Rahmen des ADHS im Vordergrund stünden. Psychische Beeinträchtigungen im

engeren Sinn würden vom Beschwerdeführer aktuell nicht geltend gemacht und von

psychiatrischer Seite werde aktuell auch kein Leidensdruck vermittelt. Der Beschwerdeführer

stehe weiterhin in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung / Behandlung

mit wöchentlichen Terminen und zeige eine stabile Lebenssituation. Dies ist

nachvollziehbar, da anschliessend dargetan wird, dass der Beschwerdeführer seinen

Haushalt selbstständig erledige, regelmässig koche, einen gut strukturierten

Tagesablauf mit viel sportlicher Betätigung zeige und sich seiner grossen

Leidenschaft, dem Tanzen, widme. 2020 habe er eine eigene Tanzschule gegründet und

gebe 1 x / Woche Tanzkurse in der eigenen Wohnung. Er pflege

regelmässige Sozialkontakte bei vorhandenem gutem Freundeskreis und habe seit

kurzem wieder Kontakt zu einem seiner Brüder aufgenommen. Funktionelle

Beeinträchtigungen des beruflichen Leistungsvermögens ergäben sich aus rein

psychiatrischer Sicht am ehesten durch Schwierigkeiten in der

Selbstorganisation, einem verlangsamten Arbeitstempo und gewissen sozialen

Defiziten, durch vermehrte Impulsivität und emotionale Überreagibilität im

Rahmen des ADHS. Zudem bestehe ein erhöhtes Risiko für eine Selbstüberforderung

bei Tendenz zu Selbstüberschätzung und zum Überengagement. Bezüglich des Cannabiskonsums

sei derzeit nicht von wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei gut vorstellbar,

dass der Beschwerdeführer eine besondere Eignung gerade für die Arbeit mit

Kindern und Jugendlichen habe, und dass er bezüglich gewisser sozialer Defizite

bei Impulsivität und emotionaler Überreagibilität im Umgang mit Vorgesetzten

und im Team durch Arbeit an sich selber bei hoher entsprechender Motivation

weitere Fortschritte machen werde. Auf therapeutischer Ebene sei die

Weiterführung der bisherigen stützenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

zwecks Erhaltung der psychischen Stabilität und Erarbeitung weiterer sozialer Kompetenzen,

insbesondere bezüglich Impuls- und Affektkontrolle, indiziert. Zudem könnten im

therapeutischen Rahmen auch Entspannungsstrategien erarbeitet werden, welche

den gegenwärtig regelmässigen Konsum von CBD (und mutmasslich auch Cannabis)

ersetzen könnten. Die Prognose bezüglich einer weiteren «Nachreifung» der

Persönlichkeit und der ADHS-assoziierten Verhaltensweisen sei beim

Beschwerdeführer, der eine gute intrinsische Motivation zeige, an sich zu

arbeiten, und angesichts der bereits erreichten Fortschritte in der

Persönlichkeitsentwicklung, günstig. Auch diese Ausführungen sind

nachvollziehbar und überzeugend.

8.4 Zusammenfassend ist somit

gestützt auf das voll beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom

25. Juni 2021 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als selbständig

arbeitender (angestellter) Sanitärinstallateur nicht mehr arbeitsfähig und als

Hilfssanitärinstallateur zu maximal 50 % arbeitsfähig ist. Demgegenüber

wäre er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.

9. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 2) zu prüfen.

9.1 Gemäss dem Gutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 25. Juni 2021 ist der Beschwerdeführer seit dem Eintritt

ins Erwerbsleben in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er hat sich am 8. Juli

2020 zum Bezug von Rentenleistungen bei der Beschwerdegegnerin angemeldet.

Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1

IVG frühestens ab 1. Januar 2021 entstanden sein, womit das in diesem

Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar

ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).

9.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

9.3 Bei erwerbstätigen Versicherten –

wie hier der Beschwerdeführer – ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16

ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

9.4 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi-cherte Person im Zeitpunkt

des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: 1. Januar

2021 (vgl. E. II. 10.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008 E. 3.1).

9.4.1 Aufgrund des beim Beschwerdeführer

vorliegenden Geburtsgebrechens und der damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten

im Kindergarten besuchte er ab Dezember 1998 den Heilpädagogischen Kindergarten

in [...] (IV-Nr. 52.1 S. 4). Anschliessend war er in der öffentlichen

Schule. Von 2007 bis 2010 besuchte er die Sekundarschule in [...]. Danach absolvierte

er von 2010 bis 2012 die zweijährige Ausbildung zum Haustechnikpraktiker EBA

und von 2013 bis 2016 die Ausbildung zum Sanitärinstallateur EFZ (IV-Nr. 57.4

S. 22). Nach dem Abschluss der Lehre war der Beschwerdeführer vom

11. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 als Sanitärmonteur B im Betrieb N.___

angestellt (IV-Nr. 44 S. 16). Vom 1. Juli 2016 bis 17. Dezember

2016 war er sodann für die Firma O.___, als Sanitärmonteur EFZ tätig

(IV-Nr. 44 S. 15). Vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

war er bei der Firma P.___ als Mitarbeiter Montage beschäftigt (IV-Nrn. 44

S. 11, 57.4 S. 23). Anschliessend leistete er vom 9. Januar 2017

bis 7. Juli 2017 im Sonderpädagogischen Zentrum H.___ Zivildienst

(IV-Nr. 44 S. 12 f.). Seine weiteren Zivildiensteinsätze absolvierte er

vom 15. Januar 2018 bis 13. Juli 2018 im Verein Q.___ und vom

14. Juli 2018 bis 3. Oktober 2018 bei der Stiftung R.___, [...]

(IV-Nrn. 44 S. 8 ff.). Vom 28. Oktober 2018 bis 30. Juli

2019 war er bei der Firma S.___ als Sanitärmonteur (IV-Nr. 44 S. 7)

und vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 bei der Stiftung B.___

zu 90 % als Betreuer befristet berufstätig (IV-Nr. 44 S. 5 f.).

Danach arbeitete er ab 1. September 2020 als Betreuer einer Alterswohngruppe

der Stiftung T.___ zu 80 % (IV-Nr. 42 S. 2). Nachdem ihm dort

während der Probezeit – per 17. November 2020 – gekündigt worden war (Protokolleinträge

vom 16. November 2020 und 9. August 2021), meldete er sich bei der

RAV an, wo er im Januar 2021 einen Standortbestimmungs- / Stellenbewerbungs-Kurs

abschloss. Vom 9. Juli bis 31. Oktober 2021 arbeitete der

Beschwerdeführer in einem befristeten Pensum von 60 % als Mitarbeiter

Betreuung in der Institution G.___ in [...] (IV-Nr. 61; Protokolleintrag

vom 9. Juni 2021). In diesem Rahmen wurde am 30. Oktober 2021 eine

«Beurteilung der Berufseignung durch die Praxis» für den Beruf als dipl.

Sozialpädagoge HF durchgeführt (vgl. IV-Nr. 70 S. 11 ff.).

9.4.2 Eingehend auf das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er als Frühinvalider gelte und daher beim

Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV vorzugehen sei (vgl. E. II.

5.2 hiervor), ergibt sich Folgendes:

Im vorliegenden Fall war es dem seit seiner

Kindheit an einem Geburtsgebrechen leidenden Beschwerdeführer möglich, eine

berufliche Ausbildung zum Haustechnikpraktiker EBA und zum Sanitärmonteur EFZ zu

absolvieren. Er verfügt somit über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen. Dies

steht einer Qualifikation als Frühinvalider gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV

allerdings nicht unter allen Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind

Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden

aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben

konnten. Dazu gehören auch Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung

beginnen und allenfalls abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits

invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten

realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2

mit Hinweis auf Ziffer 3035 KSIH). Entscheidend ist in dieser Konstellation, ob

die versicherte Person die absolvierte Ausbildung auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies behinderungsbedingt verunmöglicht

ist (zitiertes Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015

E. 4.3 am Ende). Nach der abgeschlossenen Ausbildung als Sanitärinstallateur

EFZ vom 1. Juli 2016 war der Beschwerdeführer einzig bis 17. Dezember

2016 und vom 28. Oktober 2018 bis 30. Juli 2019 als Sanitärmonteur tätig

(vgl. E. II. 9.4.1 hiervor). Die Gutachter der Gutachterstelle E.___ gehen davon

aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits früher reduziert

gewesen sei und er während der Ausbildungszeit einen Teil der Defizite habe

kompensieren können, da vermutlich nicht die volle Leistungsfähigkeit erwartet

worden sei (vgl. E. II. 8 hiervor). In diesem Sinn gab der Beschwerdeführer im

Rahmen des Gutachtens auch an, er habe schon während der Lehre realisiert, dass

er für den Beruf des Sanitärinstallateurs nicht wirklich geeignet sei (IV-Nr. 57.4

S. 12).

Insgesamt ist davon auszugehen, dass es

dem Beschwerdeführer nicht möglich war, in seiner angestammten Tätigkeit als

Sanitärinstallateur EFZ auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich Fuss zu fassen

und eine längerdauernde Anstellung finden und zu halten. Folglich ist im

vorliegenden Fall Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar. Der Beschwerdeführer gilt

somit als Frühinvalider.

9.4.3 Das Valideneinkommen beträgt somit

gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes für

Sozialversicherungen vom 17. November 2020 im Jahr 2021 (der Beschwerdeführer

ist 28 Jahre alt) CHF 75'150.00.

9.5 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage

wäre (Art. 16 ATSG).

9.5.1 Gestützt auf das Gutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 25. Juni 2021 ist davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer möglich ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der er weniger

handwerklich arbeiten müsse bzw. einen immer ähnlichen, aber durchaus abwechslungsreichen

Ablauf habe, so dass er den Überblick und eine gewisse Struktur von aussen

habe. Er müsse dabei nicht unter Zeitdruck sein. Aufgrund seines hohen

Engagements, seiner sozialen und sprachlichen Fähigkeiten und seiner

Zuverlässigkeit sei eine alternative Tätigkeit im sozialen Bereich geeignet. Dabei

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Deshalb muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 – 88

(«Gesundheits- u. Sozialwesen»), Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art», ist von einem monatlichen Bruttolohn für

Männer von CHF 5'388.00 auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden

von 41,7 im Jahr hochzurechnen (x 12 [: 40 x 41,7]) und an den

Nominallohnindex für das Jahr 2020 anzupassen (: 101,5 x 107,8). Damit

ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von

gerundet CHF 55'467.00.

9.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Das Alter des Beschwerdeführers von 29 Jahren

zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Abzug; dies wird auch nicht

geltend gemacht. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den Gutachtern

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, rechtfertigt keinen Abzug.

Gemäss Statistik verdienen Männer in einem Pensum von 75 – 89 %

im Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht, 2018, T18). Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26bis

Abs. 3 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder

mehr einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend

ausser Betracht. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug (im engeren

Sinn) vom Tabellenlohn angebracht. Den gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gutachter

eine 20%ige Leistungseinschränkung statuierten. Eine weitere Berücksichtigung

beim Abzug vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen

würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes

hinauslaufen. Der Hinweis, der Beschwerdeführer verfügte (noch) über keine

Ausbildung im Gesundheits- und Sozialwesen (Beschwerdeschrift S. 12;

A.S. 19), ist zwar korrekt, ihm wird aber durch die Anwendung des

Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend

machen lässt, er sei gegenüber gleichaltrigen und gesunden Personen stark

benachteiligt, ist darauf hinzuweisen, dass seine Leistungen im Rahmen mehrerer

Einsätze, welche einfachere Aufgaben im Sozialbereich umfassten, durchaus

positiv gewürdigt wurden (vgl. E. II. 10.3 hiernach). Auch unter diesem Aspekt

drängt sich ein Abzug deshalb nicht auf.

9.6 Somit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 75'150.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'467.00

eine Erwerbseinbusse von CHF 19'683.00, was einem Invaliditätsgrad von gerundet

26% entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente (vgl. E. II. 9.2 hiervor). Daran würde sich auch nichts ändern,

wenn ein Abzug von 10 % vorgenommen würde.

10. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung

zum dipl. Sozialpädagogen HF hat.

10.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1

IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden

kann. Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter

Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender

Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der

Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren

annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich

der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das

Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu

erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die

dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht

aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies

deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so

weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend

ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die

versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher

ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen

stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen Richtwert

handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 2b S. 110

f. je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 399 E. 5.3 S. 403).

10.2 Der Anspruch auf Umschulung in

einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus,

dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet

(Urteile des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2

und 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Bei der Festlegung der

Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu

berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. d IVG). Verlangt

ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der

versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive

Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch

die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der

objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen

Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung,

Bern 2011, Rz 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte

Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den

Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über

die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar

2014, Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010). Für den Anspruch auf Umschulung sind

die Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind

indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Rz 45 f. zu Art. 17 IVG).

10.3

10.3.1 Bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 26 % (vgl. E. II. 9.6 hervor) hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Umschulung. Aus medizinischer

Sicht steht zudem fest (vgl. E. II. 8 hiervor), dass er aus gesundheitlichen

Gründen bei der Ausübung seines erlernten Berufes als Sanitärinstallateur

deutlich eingeschränkt ist. So ist gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle E.___

vom 25. Juni 2021 eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf anzuzweifeln.

Diese wurde – bezogen auf eine Tätigkeit als selbständig arbeitender

Sanitärinstallateur – auf weniger als 30 % geschätzt. Ähnliches ist auch den

Berichten des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 28. August 2019 und 14. Juli

2020 zu entnehmen (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Die Gutachter sind sich zudem einig,

dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig

wäre. Der Beschwerdeführer war im hier massgebenden Zeitpunkt vom 29. Juni

2022 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) 29 Jahre alt und hatte daher noch eine ungefähr

36-jährige Erwerbsphase vor sich.

10.3.2 Zu den Anforderungen an eine adaptierte

Tätigkeit hielten die Gutachter Folgendes fest: Weniger handwerkliche Arbeit

bzw. ähnlicher, aber durchaus abwechslungsreicher Ablauf, kein Zeitdruck. Die

Gutachter befürworteten im Weiteren wegen des hohen Engagements, der sozialen

und sprachlichen Fähigkeiten und der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers eine

alternative Tätigkeit im sozialen Bereich und bezeichneten eine solche als «geeignet».

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Die dokumentierten Arbeitszeugnisse betreffend

die Zivildiensteinsätze des Beschwerdeführers weisen ebenfalls in diese

Richtung. So wird im Arbeitszeugnis des Sonderpädagogischen Zentrums H.___ vom 31. Juli

2017 festgehalten, dass sein «Potential und seine vorhandenen Eigenschaften für

die Ausübung pädagogischer Arbeit unverkennbar» seien (IV-Nr. 44 S. 12

ff.). In diesem Sinn ist auch dem Arbeitszeugnis des Vereins Q.___ vom 11. Juni

2018 (IV-Nr. 44 S. 10 ff.) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

die ihm übertragenen Arbeiten in angemessener Zeit zuverlässig und ordentlich

erledigt habe. Dem entsprechen die Ausführungen im Arbeitszeugnis der Firma R.___

vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 44 S. 8 ff.), wonach der

Beschwerdeführer die ihm übertragenen Arbeiten stets zuverlässig und genau

erledigt habe. Er habe seinen Arbeitsbereich selbständig bewältigt, gute

Lösungen gefunden und gute Ideen gehabt. Im Zwischenzeugnis der Firma B.___ vom

11. Mai 2020 (IV-Nr. 44 S. 5 ff.) wird ausserdem dargelegt, dass

der Beschwerdeführer keine Berufserfahrung im Behindertenbereich mitgebracht

habe, jedoch Potenzial vorhanden sei. Dabei seien besonders seine hohe

Motivation und sein Interesse an der Vielfältigkeit der Aufgaben hervorzuheben.

Man spüre, er wolle lernen und sei dementsprechend bereit, seinen Beitrag zu

leisten, um sich ein fundiertes Wissen anzueignen.

10.4 Es stellt sich weiter die Frage,

ob innerhalb des grundsätzlich geeigneten Gesundheits- und Sozialbereichs eine

Ausbildung auf dem Niveau einer Höheren Fachschule, also im Bereich der höheren

Berufsbildung auf Tertiärstufe, und die damit verbundene Ausübung einer

entsprechend verantwortungsvollen Funktion als angemessen und realistisch

erscheint.

10.4.1 Gegen diese Annahme spricht das

Ergebnis der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Institution T.___ (Pensum

80 %) ab 1. September 2020. Es handelte sich um eine Anstellung auf

dem ersten Arbeitsmarkt. Sie wurde durch die Arbeitgeberin in der Probezeit per

17. November 2020 gekündigt (IV-Nr. 45). Gemäss dem Teamleiter habe

der Beschwerdeführer die Erwartungen nicht erfüllt. Seine Leistung sei im

Vergleich zu anderen Quereinsteigern zu langsam gewesen, er sei mit der

Verantwortung nicht klargekommen und sei zu wenig selbständig gewesen.

Ausserdem wird auf zwischenmenschliche Konflikte im Team hingewiesen. Es könne

nicht abschliessend beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer als Fachmann

Betreuung (EFZ) geeignet wäre. Er hätte Potenzial als «Mitläufer», Hilfsarbeiter

oder Praktikant o.ä. (vgl. Protokolleintrag vom 9. August 2021). Der

Teamleiter der Institution G.___, bei welcher der Beschwerdeführer knapp ein

Jahr später, vom 9. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 als Mitarbeiter

Betreuung tätig war, erklärte am 11. August 2021, er sehe den Beschwerdeführer

(noch) nicht als Sozialpädagogen, wohl aber als Fachmann Betreuung EFZ (vgl.

Protokolleintrag vom 11. August 2021). Im Rahmen der am Ende dieses

Einsatzes (Pensum 60 % bei einem Lohn von CHF 2'700.00 [= CHF 4'500.00 bei 100

%]) durchgeführten «Beurteilung der Berufseignung durch die Praxis» vom

30. Oktober 2021 (IV-Nr. 70) wurde der Beschwerdeführer dagegen als

geeignet für den Beruf als dipl. Sozialpädagoge HF eingestuft (vgl. IV-Nr. 70

S. 11 ff.). Als Lernfelder wurden die Aneignung von Fachwissen, die Umsetzung

von Theorie in der Praxis sowie eine gesunde Haltung bezüglich Nähe und Distanz

zu den Klienten und in Bezug auf eine nachhaltige Work-Life-Balance bezeichnet.

Ebenfalls für die grundsätzliche Geeignetheit dieser Ausbildung spricht die

Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer im Januar 2022 aus eigener Kraft

gelungen ist, die Aufnahmeprüfung an die Höhere Fachschule für

anthroposophische Heilpädagogik, Sozialpädagogik und Sozialtherapie, [...], zu

bestehen (IV-Nr. 70 S. 3; ein früherer Versuch war offenbar ungünstig

ausgefallen, vgl. Protokolleintrag vom 8. Oktober 2020) und einen

Ausbildungsplatz bei der Stiftung K.___ zu finden (IV-Nr. 81). Demgegenüber

fiel der am 5. August 2021 durchgeführte Test «Multicheck Eignungsanalyse

2021/2022 Gesundheit und Soziales, Fachmann / -frau Betreuung EFZ»

(IV-Nr. 64) ungünstig aus. Alle drei Teilbereiche und 9 der 11 Fähigkeiten

wurden als nicht ausreichend beurteilt. Im Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom

25. Juni 2021 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) werden eine kombinierte Störung

schulischer Fähigkeiten (u.a. bei schwerer Lernbehinderung) und eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Geeignet sei eine

Tätigkeit im sozialen Bereich (Pflege, Kinderbetreuung), wobei bei einer

Umschulung die verminderte Lernfähigkeit und die Selbstüberschätzung bezüglich

der schulischen Leistungsfähigkeit beachtet werden müssten. Entsprechend

müssten eine angepasste schulische Ausbildung oder gewisse Lernhilfen sowie ein

Nachteilsausgleich hinzugezogen werden. Zudem sollte bei der Ausbildung darauf

geachtet werden, dass der Beschwerdeführer sich durch Überengagement nicht

selbst überfordere und in eine psychophysische Erschöpfung gerate.

10.4.2 Vor dem Hintergrund der

gutachterlichen Einschätzungen, des ungünstig ausgefallenen Multicheck-Tests

und der gemischt ausgefallenen Erfahrungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, aber

auch mit Blick auf die Art der gesundheitlichen Einschränkungen, welche eine

fast vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sanitärinstallateur bewirken, kann

nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführer die

kognitiven Voraussetzungen für die auf Tertiärstufe angesiedelte Ausbildung zum

Sozialpädagogen HF mitbringt. Die CO-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung F.___

wies in ihrer Aktennotiz vom 10. März 2022 darauf hin, dass zwischen den

hohen Anforderungen einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule und späteren

Berufstätigkeit als Sozialpädagoge HF (hohes Mass an Flexibilität, Anpassungs-

und Lernfähigkeiten, Verantwortungsübernahme, Selbstorganisation und

Selbstreflexion) und den durch die Gutachter ausgewiesenen Aspekten

(verminderte Lernfähigkeit, erhöhtes Risiko einer Selbstüberforderung bei

Tendenz zur Selbstüberschätzung und zum Überengagement und der Eignung für

einfache, gut strukturierte Tätigkeiten, die nicht allzu grosser

Selbstorganisation bedürfe, A.S. 6 f.) Widersprüche bestehen. Dieser

Einschätzung ist beizupflichten. Die im Gutachten erwähnte Möglichkeit eines

Nachteilsausgleichs stösst in der gegebenen Situation an Grenzen. Der

Nachteilsausgleich soll für Personen mit einer Behinderung die Möglichkeit

schaffen, eine der Behinderung angemessene Prüfungsform zu beantragen, wenn der

Erfolg von der Form der Prüfung – nicht von ihrem Inhalt – abhängig sein

sollte. Dies ist der Fall, wenn z.B. der / die Lernende trotz vorhandener

Fachkenntnisse Mühe hat, die Aufgabenstellung aufgrund der Behinderung zu

verstehen oder die Aufgabe in der verlangten Form auszuführen (vgl. Empfehlung

Nr. 7, «Nachteilsausgleich», der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz

[SBBK], S. 7 Ziff. 3.4, abrufbar unter

https://www.edk.ch/de/sbbk/dokumentation/empfehlungen, zuletzt besucht am

4. Juli 2023). Die kognitiven und fachlichen Anforderungen müssen jedoch

auch mit einem Nachteilsausgleich denjenigen der nicht-behinderten

Prüfungsteilnehmer entsprechen. Das Qualifikationsverfahren muss den

Berufsanforderungen genügen und darf das Resultat nicht verfälschen (vgl.

Merkblatt 213 «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der

Berufsbildung», S. 2, abrufbar unter https://www.berufsbildung.ch/download/mb213.pdf,

zuletzt besucht am 4. Juli 2023). Die verfügbaren Informationen weisen

jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits beim Erwerb der

Fachkenntnisse auf Schwierigkeiten stossen dürfte, und lassen es zwar nicht als

völlig ausgeschlossen, aber jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich

erscheinen, dass er die kognitiven Anforderungen für die hier zur Diskussion

stehende Ausbildung auf Tertiärstufe erfüllen kann. Angesichts der

festgestellten Schwierigkeiten bei der selbständigen Problemlösung erscheint

auch als fraglich, ob sich mit dieser Ausbildung eine geeignete Funktion finden

würde. Die Ausbildung zum Sozialpädagogen HF konnte daher im hier relevanten

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Juni 2022 nicht als gegeben

angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat es somit zu Recht abgelehnt, dem

Beschwerdeführer direkt eine Umschulung zum Sozialpädagogen HF zuzusprechen.

Die mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2022 gewählte Lösung, mit der

– angesichts der auch vorhandenen positiven Aspekte und der bestandenen

Aufnahmeprüfung – die Kosten des ersten Semesters der Ausbildung im Rahmen

einer Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG respektive im Sinne einer vertieften

Abklärungsmassnahme übernommen werden, während über den Umschulungsanspruch als

solchen, der zurzeit verneint werden müsste, erst nach Abschluss dieses

Semesters definitiv entschieden wird, wird der besonderen Situation sehr gut

gerecht. Die Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Zusammenfassend ist die Verfügung

vom 29. Juni 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng