VSBES.2022.139
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
5. Juli 2023Deutsch53 min
in einem befristeten Arbeitsverhältnis von 90 % Zivildienst (vgl. Zwischenzeugnis
Source so.ch
icvavalidi
Urteil vom 5. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Vater des 1993 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete seinen Sohn am 9. Dezember 1998
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für
Beiträge an die Sonderschulung (heilpädagogischer Kindergarten; Abklärungen und
Kontrolluntersuchungen) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 52.2). Am 30. August
1999 erfolgte eine Anmeldung für weitere Leistungen unter Hinweis auf ein
bestehendes «POS» [Psycho-Organisches Syndrom] (IV-Nr. 1). Mit Verfügung
vom 18. Oktober 1999 (IV-Nr. 4) wurden dem Beschwerdeführer vom
1. Februar 1999 bis 31. Januar 2004 zur Behandlung des
Geburtsgebrechens Nr. 404 medizinische Massnahmen zugesprochen. Mit
Verfügung vom 21. Oktober 1999 (IV-Nr. 6) übernahm die
Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 1998 bis 31. Juli 2000
Sonderschulmassnahmen im Externat und mit Schreiben vom 24. August 2000
(IV-Nr. 17) die Kosten für die im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen
erforderliche Ergotherapie. Am 26. März 2009 (IV-Nr. 31) wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die
Behandlung des Geburtsgebrechens bis zum 28. März 2013 (Vollendung des
20. Altersjahres) übernehme.
1.2 Der Beschwerdeführer schloss im
Juli 2012 die Lehre als Haustechnikpraktiker EBA und im Juli 2016 die Lehre als
Sanitärinstallateur EFZ ab (IV-Nr. 44). Vom 1. September 2019 bis
31. August 2020 leistete er als Mitarbeiter Betreuung bei der Stiftung B.___
in einem befristeten Arbeitsverhältnis von 90 % Zivildienst (vgl. Zwischenzeugnis
vom 11. Mai 2020, IV-Nr. 44).
2. Am 8. Juli 2020 (Eingang; IV-Nr. 38)
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum
Leistungsbezug an. Dem beigelegten Schreiben des Hausarztes Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 28. August 2019 (Eingang:
8. Juli 2020) ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem
gelernten Beruf überfordert sei und daher eine andere Ausbildung beginnen
möchte. Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 30. Juli 2020
(IV-Nr. 42) holte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktennotiz von
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Februar 2021 (IV-Nr. 47), bei der Gutachterstelle
E.___ ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neuropsychologie) ein. Zum am
25. Juni 2021 erstatteten Gutachten (IV-Nrn. 57.1 – 57.4) nahm
Dr. med. D.___, RAD, am 27. Juli 2021 Stellung (IV-Nr. 60). Am
5. August 2021 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine «Multicheck
Eignungsanalyse 2021 / 2022 – Gesundheit und Soziales als Fachmann
Betreuung EFZ» durchgeführt (IV-Nr. 64). Im Abschlussbericht vom 10. September
2021 hielt der Eingliederungsfachmann fest, die schulischen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers reichten für eine EFZ-Ausbildung (oder höher) mit grösster Wahrscheinlichkeit
nicht aus. Das Unterstützungsangebot im Rahmen einer Umschulung auf Stufe EBA
habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2021
(IV-Nr. 69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf
eine Invalidenrente verneinen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 22. November
2021 Einwände erheben und am 3. Januar 2022 eine Einwandergänzung
einreichen (IV-Nrn. 70, 74). Mit Eingaben vom 14. Februar 2022 und 18. März
2022 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er die Aufnahmeprüfung an die
Höhere Fachschule für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialpädagogik und
Sozialtherapie (HFHS), [...], bestanden und einen für die Umschulung zum
Sozialpädagogen FH erforderlichen Praktikumsplatz gefunden habe (IV-Nrn. 76,
79). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Aktennotiz der Co-Teamleiterin
Ausbildungs-Beratung F.___ vom 10. März 2022 ein (A.S. [Akten-Seite]
6 f.) und verfügte am 29. Juni 2022 Folgendes (A.S. 1 ff.):
1. Die IV Stelle übernimmt eine vertiefte
Abklärung über die Berufsrichtung.
2. Die Kosten für den Multicheck in der
Höhe von CHF 100.00 werden als ergänzende Abklärung übernommen.
3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente
wird abgewiesen.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 (A.S. 8 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom
29. Juni 2022 dahingehend abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten sei, dem Beschwerdeführer nicht lediglich eine vertiefte Abklärung
über die Berufsrichtung zu gewähren, sondern ihm vielmehr direkt die Umschulung
zum diplomierten Sozialpädagogen HF zu gewähren.
2. Es sei Ziff. 3 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 aufzuheben.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 61 % zu entrichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst
im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 (A.S. 31 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.
5. Mit Replik vom 2. November
2022 und Duplik vom 7. November 2022 halten die Parteien an ihren
jeweiligen Rechtsbegehren fest (A.S. 36 ff., 42).
6. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 25. November 2022 eingereichte Kostennote (A.S. 44
ff.) geht mit Verfügung vom 29. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 48).
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 29. Juni 2022) eingetreten ist (Ueli Kieser
in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch
für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter gilt
für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
5.1
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juni 2022 (A.S. 1 ff.) habe
sich der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 für Leistungen angemeldet. Er
habe eine Ausbildung als Sanitärinstallateur EFZ sowie als Haus-technikpraktiker
EBA absolviert. Da er in diesem Berufsfeld eingeschränkt sei, seien berufliche
Alternativen geprüft worden. Zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung sei der
Beschwerdeführer als Mitarbeiter Betreuung tätig gewesen. Daraufhin sei er von der
beruflichen Eingliederung begleitet und betreut worden. Der Beschwerdeführer
habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass er ausschliesslich eine Ausbildung
zum Fachmann Betreuung EFZ absolvieren möchte. Die medizinischen Abklärungen hätten
ergeben, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuer von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden könne. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht gelte diese Arbeit bereits als optimal
angepasst. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich und auch zumutbar,
weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Im Einwand mache der Beschwerdeführer
geltend, dass er mit der Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen nicht
einverstanden sei. Er beantrage die Übernahme der Kosten für die Umschulung zum
Sozialpädagogen HF oder zum Fachmann Betreuung EFZ. Nach Rücksprache mit der
Eingliederung werde im aktuellen Zeitpunkt der Entscheid bezüglich der Umschulung
noch offengelassen. Es würden in einem ersten Schritt vertiefte Abklärungen der
möglichen Berufsausrichtung nach Art. 15 IVG übernommen, mit der Option
der Kostenübernahme zur Umschulung. Dieser Schritt sei angezeigt, weil der
Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung an die Fachschule für Sozialpädagogik
bestanden und damit einen Ausbildungsplatz sowie einen Praktikumsplatz gefunden
habe. Für die Abklärung werde vorerst der Verlauf des ersten Semesters
abgewartet, welches Mitte August 2022 beginne. Dies bedeute, dass die Kosten
für das erste Semester an der Höheren Fachschule für anthroposophische
Heilpädagogik, Sozialpädagogik und Sozialtherapie in [...] übernommen würden.
Die Grundlage zu diesem Entscheid bilde die Aktennotiz vom 10. März 2022 der
Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung F.___. Sie bilde integrierenden
Bestandteil dieses Entscheides. Leider sei dem Beschwerdeführer diese Aktennotiz
oder Auskunft darüber nicht zeitnah mitgeteilt worden. Dafür werde höflich um
Entschuldigung gebeten. Da der Semesterbeginn im August sei und damit die
Massnahme aufgegleist werden könne, werde um Einreichung der folgenden
Unterlagen bis spätestens 31. Juli 2022 gebeten: Zusammenstellung / Offerte
aller obligatorischen Ausbildungskosten für das erste Semester der HFHS sowie
Daten des ersten Ausbildungssemesters.
Auf Seite des Invalideneinkommens mache
der Beschwerdeführer geltend, dass auf den effektiven Lohn der Institution G.___
von CHF 2'700.00 abgestellt werden solle oder auf ein rein hypothetisches
Jahreseinkommen von CHF 54'826.00 gestützt auf den Tabellenlohn gemäss
Bundesamt für Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziffer 86 – 88
(Gesundheit und Soziales), Niveau 1, Männer, aufgerechnet auf 41,7
Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Indexierung sowie der 80%igen
Arbeitsfähigkeit. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret stehe. Sei kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, könnten
rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Ob eine
versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübe, sei
für die Bemessung des Invalideneinkommens dagegen unerheblich. Daher könne z.B.
keine Rente beanspruchen, wer aus rein persönlichen Gründen die
Arbeitsfähigkeit nicht voll nutze, bei Ausübung der zumutbaren Tätigkeit aber
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Rz 3402 Kreisschreiben
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Grundsätzlich
würden für die Festsetzung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE
herangezogen und der Totalwert angewendet (BGE 133 V 545, Urteile des
Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007, 9C_206/2021 vom 10. Juni
2021.
E. 4.4.2). Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht absolut, sondern kenne
Ausnahmen. Es könne sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf eine
konkrete Tätigkeit abzustellen. Im vorliegenden Fall werde die Arbeit als
Betreuer als ideale Verweistätigkeit angesehen. Daher könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers
gefolgt werden und die Ziff. 86 – 88 (Gesundheits- und
Sozialwesen) als Grundlage für die Berechnung beigezogen werden (Bundesamt für
Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 – 88 [Gesundheit und
Soziales], Niveau 1, Männer [CHF 5'388.00 x 12 Monate], Aufrechnung
Wochenstunden [: 40 x 41.7], Aufrechnung Nominallohnindex Männer 2018 – 2020
[: 104.8 x 107.8], Berücksichtigung eines Pensums von 80 % = CHF 55'467).
5.2
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2022 (A.S. 8
ff.) setze der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten
Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleide (Urteil des Bundesgerichts
9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015). Der Beschwerdeführer habe sowohl eine
Lehre zum Haustechnikpraktiker EBA als auch eine Lehre zum Sanitärinstallateur
EFZ abgeschlossen. Im Rahmen der Lehre zum Sanitärinstallateur seien die
schulischen Noten des Beschwerdeführers sehr gut gewesen. Gemäss dem von der
Beschwerdegegnerin initiierten bidisziplinären Gutachten sei der
Beschwerdeführer in seiner gelernten Tätigkeit als Sanitärinstallateur
vollständig arbeitsunfähig, und selbst nach dem bestrittenen Einkommensvergleich
der Beschwerdegegnerin resultiere ohne Umschulung ein Invaliditätsgrad von 20 %.
Die Voraussetzung des Bundesgerichts sei damit erfüllt. Der Beschwerdeführer
habe sodann mit Jahrgang 1993 noch eine lange Erwerbsspanne vor sich. Im
Weiteren sei er, wie sich aus den bisherigen Akten ergebe, aufs Äusserte
leistungswillig und habe seit der Anmeldung von Anfang an die Umschulung zum Ziel
gehabt. Er habe denn eben auch die Aufnahmeprüfung bestanden und einen
Praktikumsplatz gefunden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien die
Voraussetzungen für die Bejahung des Anspruchs auf eine Umschulung zum diplomierten
Sozialpädagogen HF erfüllt. Dass grundsätzlich ein Umschulungsanspruch bestehe,
habe die Beschwerdegegnerin gemäss Protokolleintrag vom 3. August 2021 zu
Beginn auch selbst anerkannt. Auch anerkenne die Beschwerdegegnerin mit dem
Umstand, dass das erste Semester übernommen werde, unter dem Titel «vertiefte
Abklärungen im Rahmen der möglichen Berufsausrichtung nach Art. 15 IVG,
mit der Option der Kostenübernahme zur Umschulung», dass die vom
Beschwerdeführer angestrebte Umschulung im Grundsatz die weiteren rechtlichen
Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs erfülle. Die Beschwerdegegnerin stelle
sich betreffend die beantragte Umschulung nun aber auf den Standpunkt, dass die
Aspekte, welche gemäss dem von ihr initiierten bidisziplinären Gutachten vom 25. Juni
2021.
bei einer zukünftigen Umschulung berücksichtigt werden müssten, im
Widerspruch zu den hohen Anforderungen einer Ausbildung an einer Höheren
Fachschule lägen (vgl. Aktennotiz vom 10. März 2022). Diese Ansicht sei
offensichtlich unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin werde
in medizinischer Hinsicht die Eignung für den entsprechenden Beruf bejaht. So
sei dem Gutachten der Gutachterstelle E.___ auf S. 30 zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Engagements, der sozialen und
sprachlichen Fähigkeiten und der Zuverlässigkeit tatsächlich für eine
alternative Tätigkeit im sozialen Bereich geeignet sei. Die Gutachter hielten
hinsichtlich der Umschulung darüber hinaus lediglich fest, dass der
Beschwerdeführer gewisser Lernhilfen sowie eines Nachteilausgleichs bedürfe und
überdies ein begleitendes Coaching empfohlen werde. Dies bedeute aber
klarerweise nicht, dass die angestrebte Umschulung nicht den Fähigkeiten des
Beschwerdeführers entspreche. Es verhalte sich ja dann eben auch so, dass der
Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung erfolgreich bestanden und einen
Praktikumsplatz gefunden habe. Somit könne an der Eignung schon aus diesem
Grunde nicht mehr gezweifelt werden. Dass der Beschwerdeführer für die
Tätigkeit als diplomierter Sozialpädagoge HF geeignet sei, habe denn auch die
«Beurteilung der Berufseignung in der Praxis» ergeben, welche von der Institution
G.___ durchgeführt worden sei. Wie dem Bericht vom 30. Oktober 2021
entnommen werden könne, kämen die Berufsfachleute zum Schluss, dass die Eignung
des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als diplomierter Sozialpädagoge HF ohne
Wenn und Aber gegeben sei. Hierauf gelte es klarerweise abzustellen. Im
Weiteren gelte es zu den Fähigkeiten des Beschwerdeführers Folgendes
festzuhalten: Diesbezüglich sei zunächst auf dessen Einsätze im Rahmen des
Zivildienstes und die äusserst lobenden Zeugnisse im Bereich
Gesundheit / Soziales hinzuweisen. So werde im Arbeitszeugnis des
sonderpädagogischen Zentrums H.___ vom 31. Juli 2017 festgehalten, dass
das Potential des Beschwerdeführers und seine vorhandenen Eigenschaften für die
Ausübung pädagogischer Arbeit unverkennbar seien. Der Beschwerdeführer sei auch
in dieser Hinsicht zweifellos für eine Tätigkeit im Bereich Gesundheit und
Soziales befähigt. Solches werde auch vom Fachmann I.___ mit Stellungnahme vom
24.
August 2021 bestätigt. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ halte
mit Zeugnis vom 21. Oktober 2021 eine solche Umschulung für möglich, plädiere
aber für Prüfungserleichterungen im Rahmen der Ausbildungsverordnung.
Gleichermassen habe Dr. med. J.___ mit Bericht vom 20. November 2021
bestätigt, dass der Beschwerdeführer das DCS Diagnosticum für
Cerebralschädigung beim ersten Versuch zu 100 % absolviert habe und leite hieraus
ein sehr gutes Gedächtnis ab. Zusammenfassend bestätigten alle involvierten
Fachleute – bis auf jene der Beschwerdegegnerin –- die Eignung des
Beschwerdeführers für die Umschulung zum diplomierten Sozialpädagogen HF. Das Einzige,
worauf gemäss gutachterlicher Einschätzung geachtet werden müsse, sei, dass der
Beschwerdeführer allenfalls gewisser Lernhilfen sowie eines Nachteilausgleichs
bedürfe. Aufgrund dessen dürfe der Anspruch auf eine Umschulung aber
klarerweise nicht verneint werden, denn solche Massnahmen könnten ohne Weiteres
ergriffen werden, sofern es nötig sein werde. Diesbezüglich verhalte es sich
so, dass der Beschwerdeführer auch bei jeder anderen Umschulung, die
zwangsläufig mit Lernen und Prüfungen einhergehe, allenfalls auf einen
Nachteilsausgleich und Lernhilfen angewiesen wäre. Dies sei nicht von der
Ausbildung an sich abhängig, sondern auf die allgemein verminderte
Lernfähigkeit zurückzuführen. Wie der bisherige Verlauf (Ausbildung zum
Sanitärinstallateur, bestandene Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum diplomierten
Sozialpädagogen HF) jedoch zeige, könne der Beschwerdeführer diese verminderte
Lernfähigkeit sehr gut kompensieren. Somit sei der Anspruch des
Beschwerdeführers auf die Umschulung zum diplomierten Sozialpädagogen HF klar
zu bejahen. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, wonach bloss Massnahmen
nach Art. 15 IVG zugesprochen würden, sei damit nicht ausreichend.
Im Weiteren sei auch der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unzutreffend. Hierbei habe
die Beschwerdegegnerin zunächst das Valideneinkommen nicht korrekt festgesetzt.
Die Beschwerdegegnerin stelle bloss auf das Kompetenzniveau 1 ab. Dies
offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner gesundheitlichen
Einschränkungen zwei Ausbildungen absolvieren können. Sodann habe er die
Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum diplomierten Sozialpädagogen HF bestanden.
Aufgrund dieser Tatsachen sei klarerweise davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ohne entsprechende gesundheitliche Einschränkungen
zwischenzeitlich mindestens in einer Tätigkeit gemäss Niveau 3 der LSE-Tabellen
tätig wäre. Dementsprechend sei beim Valideneinkommen auf das Total aller
Arbeiten, Niveau 3, abzustellen, was aufgerechnet auf 41,7 Stunden und
hochgerechnet auf die Teuerung (: 101.5 x 103.2) einem Betrag von CHF 91'440.00
entspreche. Sofern dem soeben Ausgeführten wider Erwarten nicht gefolgt werden
sollte, wäre das Valideneinkommen gemäss dem bis 31. Dezember 2021
gültigen – da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor dem 1. Januar 2022
Dispositiv
beginne und demnach noch die altrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung
fänden (RZ 9101 KSIR) – Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) festzulegen. Diese Regelung finde
Anwendung auf Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen
Gesundheitsschaden aufwiesen und deshalb keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse hätten erwerben können. Wie dem Gutachten der Gutachterstelle E.___
entnommen werden könne, bestünden die festgestellten gesundheitlichen
Einschränkungen beim Beschwerdeführer bereits seit der Kindheit (S. 26).
Er habe zwar dennoch eine Lehre zum Sanitärinstallateur absolvieren können, nach
Lehrabschluss aber bloss zwei halbjährige Anstellungen auf seiner gelernten
Tätigkeit gehabt. Beide Anstellungen habe er verloren, da er zu langsam gewesen
sei und Flüchtigkeitsfehler begangen habe (vgl. S. 15 des Gutachtens). Insgesamt
verhalte es sich also so, dass der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung zum Sanitärinstallateur
absolviert habe, die hierbei erlernten Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt aber klarerweise nicht habe verwerten können. Der Beschwerdeführer
habe also auf dem Arbeitsmarkt in der gelernten Tätigkeit nicht Fuss fassen
können. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine Arbeitskraft auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt in seiner erlernten Tätigkeit entsprechend zu
verwerten, stünden aufgrund der Aktenlage eindeutig im Zusammenhang mit den
seit der Kindheit bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. In
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre deshalb das
Valideneinkommen des Beschwerdeführers – sofern nicht auf das Kompetenzniveau 3
abgestellt werden sollte – nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen.
Dieses Einkommen habe im Jahr 2021 CHF 75'150.00 betragen.
Sodann habe die Beschwerdegegnerin auch
das Invalideneinkommen falsch festgesetzt. Es sei auf das vom Beschwerdeführer
während der Ausbildung konkret erzielte Einkommen abzustellen. Der
Beschwerdeführer verwerte damit nebst der Ausbildung seine Restarbeitsfähigkeit
optimal. Das vom Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum erzielte Gehalt betrage
CHF 35'928.00 (CHF 2'994.00 x 12, vgl. Zusatz zum
Ausbildungsvertrag Stiftung K.___). Sofern dennoch auf Tabellenlöhne abgestellt
werden sollte, sei vom Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen. Mit dem Leidensabzug sollten Nachteile ausgeglichen werden, welche
die versicherte Person bei der statistischen Erhebung des Invalideneinkommens
erleide. Ein Abzug solle erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die
versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwerten könne. In diesem Zusammenhang gelte es denn auch darauf hinzuweisen,
dass erst kürzlich an der mündlichen Urteilsberatung im Fall 8C_256/2021
mehrere Bundesrichter die Wichtigkeit des Leidensabzuges betont hätten. Damit sei
der Leidensabzug vom Bundesgericht wieder klar aufgewertet und ihm im Rahmen
des Einkommensvergleichs eine grössere Bedeutung verliehen worden. Vorliegend sei
demnach der Leidensabzug im Sinne des vorzitierten bundesgerichtlichen
Postulats als Korrektiv wirksam zu nutzen. Im Falle des Beschwerdeführers sei der
höchstmögliche Abzug von 25 % gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer könne seine
angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und in einer angepassten Tätigkeit sei
er bloss 80 % arbeitsfähig. Derzeit verfüge er (noch) über keine
Ausbildung im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen. Es sei damit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer gegenüber gleichaltrigen und gesunden Personen stark
benachteiligt sei, weshalb der höchstmögliche Abzug von 25 % vorzunehmen sei.
Mithin sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein leidensbedingter
Abzug von 25 % ausgewiesen. Somit resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit
von 80 % ein Invalideneinkommen von maximal CHF 41'600.00.
Stelle man das Invalideneinkommen von
CHF 35'928.00 dem Valideneinkommen in der Höhe von CHF 91'440.00
gegenüber, ergebe dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 61 %, womit der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Selbst bei einem
Valideneinkommen von CHF 75'150.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 41'600.00
resultiere noch ein Invaliditätsgrad von 44 %. Selbst wenn sodann
fälschlicherweise von dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen
Valideneinkommen ausgegangen werden sollte, habe der Beschwerdeführer bei einem
Invalideneinkommen von CHF 41'600.00 noch immer Anspruch auf eine
Viertel-Invalidenrente. Selbstredend werde sich dieser IV-Grad im Moment des
Abschlusses der nun begonnenen Umschulung und Aufnahme einer Tätigkeit ändern.
Dies sei ja auch das Ziel der Umschulung. Bis dahin sei aber der Rentenanspruch
anhand der jetzigen Fakten zu beurteilen.
6. Aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften der Parteien ist der Umfang von Anfechtungs- und
Streitgegenstand nicht klar und daher zunächst zu klären:
6.1 Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an
einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn
und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1
S. 426; Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022
E. 2.1 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet
(BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165, 125 V 413 E. 1.a und 1.b
S. 414).
Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben
sich in erster Linie aus deren Dispositiv. Ist dieses unklar, unvollständig,
zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung
behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung
zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen
nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des
Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu
verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019
E. 3.3 mit vielen Hinweisen).
6.2 Das Dispositiv der vorliegend
streitigen Verfügung vom 29. Juni 2022 (A.S. 1 ff.) lautet auf
Übernahme sowohl einer vertieften Abklärung über die Berufsausrichtung nach
Art. 15 IVG als auch der Kosten für den Multicheck sowie auf Abweisung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente. Diese Punkte bilden somit den
Anfechtungsgegenstand.
Umstritten ist, ob die durch den
Beschwerdeführer bereits mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Juli 2020
angestrebte Umschulung ebenfalls Teil des Anfechtungsgenstandes bildet. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Begründung der Verfügung betreffend
die beruflichen Massnahmen im Wesentlichen auf die Aktennotiz der
Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung F.___ vom 10. März 2022 und erklärte diese
zum integrierenden Bestandteil des Entscheides (A.S. 2). Somit gehört
diese Aktennotiz ebenfalls zur Begründung. In dieser setzte sich die
Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung F.___ u.a. mit der vom Beschwerdeführer
gewünschten Umschulung auseinander und wies auf gewisse Widersprüche zwischen
den hohen Anforderungen an die Ausbildung an einer Höheren Fachschule bzw. an
eine spätere Berufstätigkeit als Sozialpädagoge HF und den im bidisziplinären
Gutachten vom 25. Juni 2021 erwähnten Defiziten hin. Zudem legte sie dar,
weshalb es aus versicherungsrechtlicher Sicht angezeigt und notwendig sei, über
einen längeren Zeitraum abzuklären, inwiefern entgegen der
medizinisch-theoretischen Einschätzungen beim Beschwerdeführer aufgrund der
bestandenen Aufnahmeprüfung vielleicht trotzdem eine Eignung bestehe. Die
Beschwerdegegnerin hat sich demnach im Rahmen der Verfügung vom 29. Juni
2022 durchaus mit dem Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers befasst, diesen
jedoch zugunsten einer (vorläufigen) Prüfung nach Art. 15 IVG abgewiesen. Somit
gehört die Frage nach einer Umschulung zum Anfechtungsgegenstand und, weil der
Beschwerdeführer ihre Verweigerung beanstandet, auch zum Streitgegenstand.
7. Zum rechtserheblichen
Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
7.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. L.___,
Facharzt für Kinder und Jugendliche FMH, vom 21. Mai 2003 (IV-Nr. 36)
sei der Beschwerdeführer auf dringenden Wunsch der Lehrerin am 17. April
2003 erstmals untersucht worden. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
− Frühkindliches psychoorganisches Syndrom
mit
−
Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsschwierigkeiten
− Teilleistungsschwächen in allen
Wahrnehmungsbereichen
− Sekundäre Verhaltensauffälligkeit mit
sozialen Schwierigkeiten in der Schule
− Defizite in der Feinmotorik
Der Beschwerdeführer zeige immer noch die
typischen Zeichen eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms, wie dies
bereits im Kindergartenalter festgestellt worden sei. Er habe
Teilleistungsschwächen in allen Wahrnehmungsbereichen. Hinzu kämen Defizite in
seiner Feinmotorik. Seine sekundären Verhaltensauffälligkeiten in der Schule
machten ihn zum Aussenseiter und Bösewicht. Er versuche dies durch
prahlerisches Angeben und altkluges Verhalten zu überdecken. Dies wieder-um
habe mehr Ablehnung zur Folge.
7.2 Im Bericht vom 14. Januar
2009 der M.___ Kinder- und Jugendpsychiatrie (IV-Nr. 29), wurden folgende
Diagnosen ausgewiesen:
−
ICD-10 F90.0 Einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit / bei
−
Diagnose eines GGB 404
(1999)
−
ICD-10 F43.25
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
mit / bei
−
schwere
Kommunikationsstörung mit massiven Konflikten in der Schule und zu Hause
−
Anhaltspunkte für
schulische Überforderung fachlich und sozial bei vorbestehenden
Teilleistungsstörungen
−
Verdacht auf AF80
umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache
Der Gesundheitszustand wirke sich auf
den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus. Die Behandlung habe vom
20. Juni 2008 bis 4. Oktober 2008 gedauert. Um einer weiteren
Überforderung im schulischen und sozialen Bereich vorzubeugen, werde im
Anschluss an die stationäre Behandlung dringend eine Beschulung im
heilpädagogisch geführten Kleinklassenrahmen empfohlen. Für die Rückkehr nach
Hause sei eine sozialpsychiatrisch-pädagogische Familienbegleitung indiziert.
Im Weiteren seien der Beschwerdeführer und seine Familie auf eine
längerfristige einzel- und familientherapeutische Begleitung angewiesen,
zusätzlich solle die Medikation ärztlich überwacht werden.
7.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH
Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2019 (Eingang:
8. Juli 2020; IV-Nr. 36) fest, der Beschwerdeführer leide seit seiner
Kindheit an einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, die trotz
regelmässiger, medikamentöser Therapie nur bedingt beeinflussbar sei. In seinem
aktuellen und gelernten Beruf als Sanitärinstallateur sei er überfordert, weil
er die ihm gestellten Arbeiten nur langsam und unspeditiv ausführen könne.
Dieser Druck belaste den Beschwerdeführer so, dass er sich gar nicht mehr
konkret als Installateur bewerben könne und eine weitere berufliche
Beschäftigung in diesem Beruf für ihn unvorstellbar sei. Der Beschwerdeführer
habe sich nun für eine andere berufliche Beschäftigung entschieden und werde
eine Ausbildung zum Heilpädagogen beginnen. An die Zulassungsprüfung habe er
sich bereits angemeldet. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund seines
gesundheitlichen Zustandes nicht mehr als Sanitärinstallateur vermittelbar.
7.4 Dr. med. C.___ führte im
Arztbericht vom 14. Juli 2020 (IV-Nr. 41) aus, am 17. April 2003
sei beim Beschwerdeführer ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom
diagnostiziert worden. Er habe aufgrund der ADHS und der Legasthenie Probleme
in der Aus- und Weiterbildung. Er bemühe sich um einen Ausbildungsplatz als
Heilpädagoge. Er sei gelernter Sanitärinstallateur, könne sich aber nicht mehr
vorstellen, auf diesem Beruf zu arbeiten. Dem Beschwerdeführer sei die
bisherige Tätigkeit objektiv zu acht Stunden pro Tag zumutbar, subjektiv sei
eine Arbeit als Sanitärinstallateur aufgrund des Zeitdrucks bzw. der
Überforderung nicht mehr möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu
acht Stunden pro Tag zumutbar. Die aufgrund des POS bestehende bedingte
Belastbarkeit stehe einer Eingliederung im Wege.
7.5 Am 25. Juni 2021 erstattete
die Gutachterstelle E.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Psychiatrie,
Neuropsychologie; IV-Nrn. 57.1 – 57.5), wobei sie folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auswies (IV-Nr. 57.4
S. 19):
−
ICD-10 F81.3 Kombinierte
Störung schulischer Fähigkeiten mit / bei
−
Schwere Lernbehinderung mit
Gesamt-IQ 72 (WAIS-IV), DD leichte Intelligenzminderung (F70)
−
Diagnose eines
frühkindlichen psychoorganischen Syndroms 1999 (GG 404)
−
Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung
−
Aktuell: mittelschwere
neuropsychologische Störung
−
ICD-10 F90.0 Einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit / bei:
−
Diagnose eines
frühkindlichen psychoorganischen Syndroms 1999 (GG 404)
−
Status nach kombinierter
Störung des Verhaltens und der Emotionen
−
Persönlichkeitsdisposition
mit narzisstischen und zwanghaften Zügen, DD Persönlichkeitsakzentuierung
Als Diagnose ohne sichere Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein «Verdacht auf einen fortgesetzten
Cannabiskonsum, aktuell ohne Hinweise auf psychische und Verhaltensstörungen»
gestellt.
Aus neuropsychologischer und aus
psychiatrischer Sicht könnte der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Sanitärinstallateur ganztags anwesend sein. Es bestehe jedoch
während dieser Anwesenheit eine Leistungsminderung von mindestens 50 %
infolge der deutlichen Verlangsamung bei praktischen Tätigkeiten sowie einer
reduzierten Lernfähigkeit, erhöhten Umständlichkeit und Überforderung bei komplexeren
Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen. Diese Einschätzung gelte aber
lediglich für Tätigkeiten als Hilfs-Sanitärinstallateur, nicht für eine
Tätigkeit als «selbstständiger» bzw. allein arbeitender Sanitärinstallateur,
der ohne Unterstützung und Kontrolle auch komplexe Probleme als
Sanitärinstallateur zu lösen und zu bewältigen hätte. In einer solchen
Tätigkeit sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer
Sicht anzuzweifeln und die Arbeitsfähigkeit auf weniger als 30 % einzuschätzen.
Die Arbeitsfähigkeit sei bereits früher reduziert gewesen. Der Beschwerdeführer
habe einen Teil der Defizite während der Ausbildungszeit kompensieren können,
da vermutlich während der Ausbildung nicht die volle Leistungsfähigkeit
erwartet worden sei. Doch auch hierbei seien Einschränkungen in der praktischen
Tätigkeit erwähnt. Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht sei eine
Tätigkeit angemessen, bei welcher der Beschwerdeführer weniger handwerklich
arbeiten müsse bzw. einen immer ähnlichen, aber durchaus abwechslungsreichen
Ablauf habe, so dass er den Überblick und eine gewisse regelmässige Struktur
von aussen habe. Er müsse dabei nicht unter Zeitdruck sein. Aufgrund seines
hohen Engagements, seiner sozialen und sprachlichen Fähigkeiten und seiner
Zuverlässigkeit sei tatsächlich eine alternative Tätigkeit im sozialen Bereich
(Pflege, Kinderbetreuung) geeignet, wobei bei einer Umschulung die verminderte
Lernfähigkeit und die Selbstüberschätzung bezüglich der schulischen
Leistungsfähigkeit beachtet werden müssten. Entsprechend müssten eine
angepasste schulische Ausbildung oder gewisse Lernhilfen sowie ein
Nachteilsausgleich hinzugezogen werden. Zudem sollte bei einer Ausbildung
darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer sich durch Überengagement
nicht selbst überfordere und in eine psychophysische Erschöpfung gerate. Vor
diesem Hintergrund könnte der Beschwerdeführer von einem begleitenden Coaching
profitieren. In seiner solchen Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer eine
maximale Präsenz von 100 % möglich. Unter Berücksichtigung der kognitiven
Einschränkungen und der Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet bestehe in
einer optimal angepassten Tätigkeit voraussichtlich eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 20 % wegen verminderten
Arbeitstempos bei zwänglichen Tendenzen in der Arbeitsweise mit Übergenauigkeit
und Umständlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit werde im freien Arbeitsmarkt bezogen
auf ein 100%-Pensum auf 80 % geschätzt. Es sei davon auszugehen, dass die
postulierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Eintritt ins
Berufsleben bestehe.
7.6 Dr. med. D.___, praktische Ärztin
und Fachärztin Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom
27. Juli 2021 fest (IV-Nr. 60), sie sei mit der Beurteilung der
Gutachter einverstanden. Das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer Sicht
nachvollziehbar und schlüssig, auf der Basis eigener Untersuchungen und
Bewertungen sowie in Kenntnis der Vorbefunde erstellt worden, so dass hierauf
abgestellt werden könne. In der angestammten Tätigkeit als Betreuer bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem Eintritt ins Berufsleben. Wie im
Gutachten dargestellt (S. 30), entspreche dies einer der Behinderung
optimal angepassten Verweistätigkeit. Der RAD könne im Gutachten keine
medizinische Auflage finden, grundsätzlich könne dem Beschwerdeführer empfohlen
werden, die Psychotherapie wie im Gutachten S. 28 (Punkt 7.1) empfohlen,
fortzuführen, um die Impuls- und Affektkontrolle zu regulieren und
Entspannungstechniken zu erarbeiten.
In der Aktennotiz vom 3. August
2021 (IV-Nr. 62) führte Dr. med. D.___ aus, dass die angestammte
Tätigkeit, wie im Gutachten korrekt beschrieben, die des Sanitärinstallateurs
sei. Hierauf beziehe sich die entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung,
wie im Gutachten angegeben.
7.7 Im ärztlichen Zeugnis vom
21. Oktober 2021 (IV-Nr. 75 S. 11) hielt Dr. med. C.___ fest,
dass sich der Beschwerdeführer zur Aufnahmeprüfung für eine Ausbildung zum
Sozialpädagogen angemeldet habe. Er leide an einer Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörung sowie einer Legasthenie im Erwachsenenalter, was seine
Leistungen unter Prüfungssituationen negativ beeinflusse. Deswegen werde
gebeten, ihm im Rahmen der Ausbildungsverordnung eine Prüfungserleichterung zu
gewähren.
7.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, bestätigte am 20. November 2021 (IV-Nr. 75
S. 10), dass der Beschwerdeführer den DCS Diagnosticum für
Cerebralschädigung beim ersten Versuch bereits 100 % erfolgreich
absolviert habe. Ein solches Resultat sei nur selten anzutreffen, d.h., der
Beschwerdeführer verfüge über ein sehr gutes Gedächtnis.
8. Aus medizinischer Sicht ist der
Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit unbestritten und widerspruchsfrei. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an einem Geburtsgebrechen (Nr. 404)
leidet. Dabei handelt es sich gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV,
SR 831.232.21) um «Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler
Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder
Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven
Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der
Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der
Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind.». Im
Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen wurde bereits im Bericht der
Heilpädagogischen Dienste [...] vom 13. April 1999 (IV-Nr. 52.1) auf
schwere Verhaltensauffälligkeiten, Störungen der Konzentrationsfähigkeit,
Visuomotorik und Motorik hingewiesen, weswegen der Beschwerdeführer sodann im
Dezember 1998 auch in den Heilpädagogischen Kindergarten eintrat.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom
25. Juni 2021 (IV-Nrn. 57.1 – 57.4). Damit zeigt sich der
Beschwerdeführer einverstanden, jedenfalls bemängelt er das Gutachten nicht. Das
Gutachten erfüllt denn auch die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und
Lehre (vgl. E. II. 3 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
abgestellt hat. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist
in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen
begründet.
8.2 Dem neuropsychologischen
Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
festgestellten schweren Lernbehinderung (Gesamt-IQ 72), DD: leichte
Intelligenzminderung (Vertrauensintervall Gesamt-IQ 68 – 77), im
Alltag einfache, gut strukturierte und sich wiederholende Tätigkeiten
durchführen könne. Dabei habe er häufig das Problem, einen Überblick zu
gewinnen, könne aber bei nunmehr leicht verminderter Wahrnehmungsorganisation bei
genügend Zeit dennoch eine Lösung finden, auch wenn er umständlicher vorgehe.
Durch eine gewisse Arbeitserfahrung und mit dem Gewinn einer Routine könne er
seine Arbeitsgeschwindigkeit verbessern. Er verfüge dabei selber über eine
hinreichende Planungs- und Organisationsfähigkeit bei einfachen Aufgaben sowie
eine gute Fehlerkontrolle. Dies gehe auf Kosten der Geschwindigkeit, unter Zeitdruck
komme es zu Flüchtigkeitsfehlern. Bei komplexeren Aufgaben sei der Beschwerdeführer
überfordert. Daneben brauche er länger, um neue Informationen zu erlernen und
vergesse Informationen zum Teil wieder. Die Auffassung und Erinnerung bezüglich
Gespräche sei hingegen gut. Es wird sodann in überzeugender Weise dargelegt,
dass sich die aktuellen Befunde zur Lernbehinderung und dem vorhandenen ADHS
mit der bisherigen schulischen Laufbahn und entsprechenden testpsychologischen
Abklärungen (Intelligenz, POS) deckten. Das kognitive Ausfallsprofil mit
allgemeiner psychomotorischer Verlangsamung, noch vorhandenen Einschränkungen
in der Wahrnehmungsorganisation und den persistierenden
Aufmerksamkeitsproblemen sei dabei im Rahmen des diagnostizierten
frühkindlichen POS und der aktuell persistierenden Schwierigkeiten im Sinne
eines ADHS zu sehen. Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen. Auch die
Darlegung, wonach die kognitiven Einschränkungen, welche demselben Ausfallmuster
wie in der Kindheit entsprächen, nicht durch allfällige kognitive
Einschränkungen bei Einnahme von Cannabis erklärt werden könnten, leuchtet ein.
8.3 Im Rahmen des psychiatrischen
Teilgutachtens wird überzeugend festgehalten, dass aktuell von psychiatrischer
Seite in erster Linie Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit
aufgrund der erhobenen neuropsychologischen Defizite mit kompensatorisch zwänglicher
Leistungsbereitschaft mit Tendenz zum Überengagement sowie auch gewisser
sozialer Defizite durch vermehrte Impulsivität und emotionale Überreagibilität
im Rahmen des ADHS im Vordergrund stünden. Psychische Beeinträchtigungen im
engeren Sinn würden vom Beschwerdeführer aktuell nicht geltend gemacht und von
psychiatrischer Seite werde aktuell auch kein Leidensdruck vermittelt. Der Beschwerdeführer
stehe weiterhin in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung / Behandlung
mit wöchentlichen Terminen und zeige eine stabile Lebenssituation. Dies ist
nachvollziehbar, da anschliessend dargetan wird, dass der Beschwerdeführer seinen
Haushalt selbstständig erledige, regelmässig koche, einen gut strukturierten
Tagesablauf mit viel sportlicher Betätigung zeige und sich seiner grossen
Leidenschaft, dem Tanzen, widme. 2020 habe er eine eigene Tanzschule gegründet und
gebe 1 x / Woche Tanzkurse in der eigenen Wohnung. Er pflege
regelmässige Sozialkontakte bei vorhandenem gutem Freundeskreis und habe seit
kurzem wieder Kontakt zu einem seiner Brüder aufgenommen. Funktionelle
Beeinträchtigungen des beruflichen Leistungsvermögens ergäben sich aus rein
psychiatrischer Sicht am ehesten durch Schwierigkeiten in der
Selbstorganisation, einem verlangsamten Arbeitstempo und gewissen sozialen
Defiziten, durch vermehrte Impulsivität und emotionale Überreagibilität im
Rahmen des ADHS. Zudem bestehe ein erhöhtes Risiko für eine Selbstüberforderung
bei Tendenz zu Selbstüberschätzung und zum Überengagement. Bezüglich des Cannabiskonsums
sei derzeit nicht von wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei gut vorstellbar,
dass der Beschwerdeführer eine besondere Eignung gerade für die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen habe, und dass er bezüglich gewisser sozialer Defizite
bei Impulsivität und emotionaler Überreagibilität im Umgang mit Vorgesetzten
und im Team durch Arbeit an sich selber bei hoher entsprechender Motivation
weitere Fortschritte machen werde. Auf therapeutischer Ebene sei die
Weiterführung der bisherigen stützenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
zwecks Erhaltung der psychischen Stabilität und Erarbeitung weiterer sozialer Kompetenzen,
insbesondere bezüglich Impuls- und Affektkontrolle, indiziert. Zudem könnten im
therapeutischen Rahmen auch Entspannungsstrategien erarbeitet werden, welche
den gegenwärtig regelmässigen Konsum von CBD (und mutmasslich auch Cannabis)
ersetzen könnten. Die Prognose bezüglich einer weiteren «Nachreifung» der
Persönlichkeit und der ADHS-assoziierten Verhaltensweisen sei beim
Beschwerdeführer, der eine gute intrinsische Motivation zeige, an sich zu
arbeiten, und angesichts der bereits erreichten Fortschritte in der
Persönlichkeitsentwicklung, günstig. Auch diese Ausführungen sind
nachvollziehbar und überzeugend.
8.4 Zusammenfassend ist somit
gestützt auf das voll beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom
25. Juni 2021 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als selbständig
arbeitender (angestellter) Sanitärinstallateur nicht mehr arbeitsfähig und als
Hilfssanitärinstallateur zu maximal 50 % arbeitsfähig ist. Demgegenüber
wäre er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
9. Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 2) zu prüfen.
9.1 Gemäss dem Gutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 25. Juni 2021 ist der Beschwerdeführer seit dem Eintritt
ins Erwerbsleben in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er hat sich am 8. Juli
2020 zum Bezug von Rentenleistungen bei der Beschwerdegegnerin angemeldet.
Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
IVG frühestens ab 1. Januar 2021 entstanden sein, womit das in diesem
Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar
ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
9.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
9.3 Bei erwerbstätigen Versicherten –
wie hier der Beschwerdeführer – ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16
ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
9.4 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi-cherte Person im Zeitpunkt
des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: 1. Januar
2021 (vgl. E. II. 10.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008 E. 3.1).
9.4.1 Aufgrund des beim Beschwerdeführer
vorliegenden Geburtsgebrechens und der damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten
im Kindergarten besuchte er ab Dezember 1998 den Heilpädagogischen Kindergarten
in [...] (IV-Nr. 52.1 S. 4). Anschliessend war er in der öffentlichen
Schule. Von 2007 bis 2010 besuchte er die Sekundarschule in [...]. Danach absolvierte
er von 2010 bis 2012 die zweijährige Ausbildung zum Haustechnikpraktiker EBA
und von 2013 bis 2016 die Ausbildung zum Sanitärinstallateur EFZ (IV-Nr. 57.4
S. 22). Nach dem Abschluss der Lehre war der Beschwerdeführer vom
11. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 als Sanitärmonteur B im Betrieb N.___
angestellt (IV-Nr. 44 S. 16). Vom 1. Juli 2016 bis 17. Dezember
2016 war er sodann für die Firma O.___, als Sanitärmonteur EFZ tätig
(IV-Nr. 44 S. 15). Vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
war er bei der Firma P.___ als Mitarbeiter Montage beschäftigt (IV-Nrn. 44
S. 11, 57.4 S. 23). Anschliessend leistete er vom 9. Januar 2017
bis 7. Juli 2017 im Sonderpädagogischen Zentrum H.___ Zivildienst
(IV-Nr. 44 S. 12 f.). Seine weiteren Zivildiensteinsätze absolvierte er
vom 15. Januar 2018 bis 13. Juli 2018 im Verein Q.___ und vom
14. Juli 2018 bis 3. Oktober 2018 bei der Stiftung R.___, [...]
(IV-Nrn. 44 S. 8 ff.). Vom 28. Oktober 2018 bis 30. Juli
2019 war er bei der Firma S.___ als Sanitärmonteur (IV-Nr. 44 S. 7)
und vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 bei der Stiftung B.___
zu 90 % als Betreuer befristet berufstätig (IV-Nr. 44 S. 5 f.).
Danach arbeitete er ab 1. September 2020 als Betreuer einer Alterswohngruppe
der Stiftung T.___ zu 80 % (IV-Nr. 42 S. 2). Nachdem ihm dort
während der Probezeit – per 17. November 2020 – gekündigt worden war (Protokolleinträge
vom 16. November 2020 und 9. August 2021), meldete er sich bei der
RAV an, wo er im Januar 2021 einen Standortbestimmungs- / Stellenbewerbungs-Kurs
abschloss. Vom 9. Juli bis 31. Oktober 2021 arbeitete der
Beschwerdeführer in einem befristeten Pensum von 60 % als Mitarbeiter
Betreuung in der Institution G.___ in [...] (IV-Nr. 61; Protokolleintrag
vom 9. Juni 2021). In diesem Rahmen wurde am 30. Oktober 2021 eine
«Beurteilung der Berufseignung durch die Praxis» für den Beruf als dipl.
Sozialpädagoge HF durchgeführt (vgl. IV-Nr. 70 S. 11 ff.).
9.4.2 Eingehend auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er als Frühinvalider gelte und daher beim
Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV vorzugehen sei (vgl. E. II.
5.2 hiervor), ergibt sich Folgendes:
Im vorliegenden Fall war es dem seit seiner
Kindheit an einem Geburtsgebrechen leidenden Beschwerdeführer möglich, eine
berufliche Ausbildung zum Haustechnikpraktiker EBA und zum Sanitärmonteur EFZ zu
absolvieren. Er verfügt somit über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen. Dies
steht einer Qualifikation als Frühinvalider gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV
allerdings nicht unter allen Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind
Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden
aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben
konnten. Dazu gehören auch Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung
beginnen und allenfalls abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits
invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten
realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung
(Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2
mit Hinweis auf Ziffer 3035 KSIH). Entscheidend ist in dieser Konstellation, ob
die versicherte Person die absolvierte Ausbildung auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies behinderungsbedingt verunmöglicht
ist (zitiertes Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015
E. 4.3 am Ende). Nach der abgeschlossenen Ausbildung als Sanitärinstallateur
EFZ vom 1. Juli 2016 war der Beschwerdeführer einzig bis 17. Dezember
2016 und vom 28. Oktober 2018 bis 30. Juli 2019 als Sanitärmonteur tätig
(vgl. E. II. 9.4.1 hiervor). Die Gutachter der Gutachterstelle E.___ gehen davon
aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits früher reduziert
gewesen sei und er während der Ausbildungszeit einen Teil der Defizite habe
kompensieren können, da vermutlich nicht die volle Leistungsfähigkeit erwartet
worden sei (vgl. E. II. 8 hiervor). In diesem Sinn gab der Beschwerdeführer im
Rahmen des Gutachtens auch an, er habe schon während der Lehre realisiert, dass
er für den Beruf des Sanitärinstallateurs nicht wirklich geeignet sei (IV-Nr. 57.4
S. 12).
Insgesamt ist davon auszugehen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht möglich war, in seiner angestammten Tätigkeit als
Sanitärinstallateur EFZ auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich Fuss zu fassen
und eine längerdauernde Anstellung finden und zu halten. Folglich ist im
vorliegenden Fall Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar. Der Beschwerdeführer gilt
somit als Frühinvalider.
9.4.3 Das Valideneinkommen beträgt somit
gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 17. November 2020 im Jahr 2021 (der Beschwerdeführer
ist 28 Jahre alt) CHF 75'150.00.
9.5 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage
wäre (Art. 16 ATSG).
9.5.1 Gestützt auf das Gutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 25. Juni 2021 ist davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer möglich ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der er weniger
handwerklich arbeiten müsse bzw. einen immer ähnlichen, aber durchaus abwechslungsreichen
Ablauf habe, so dass er den Überblick und eine gewisse Struktur von aussen
habe. Er müsse dabei nicht unter Zeitdruck sein. Aufgrund seines hohen
Engagements, seiner sozialen und sprachlichen Fähigkeiten und seiner
Zuverlässigkeit sei eine alternative Tätigkeit im sozialen Bereich geeignet. Dabei
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Deshalb muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 – 88
(«Gesundheits- u. Sozialwesen»), Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art», ist von einem monatlichen Bruttolohn für
Männer von CHF 5'388.00 auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden
von 41,7 im Jahr hochzurechnen (x 12 [: 40 x 41,7]) und an den
Nominallohnindex für das Jahr 2020 anzupassen (: 101,5 x 107,8). Damit
ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von
gerundet CHF 55'467.00.
9.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht
frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Das Alter des Beschwerdeführers von 29 Jahren
zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Abzug; dies wird auch nicht
geltend gemacht. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den Gutachtern
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, rechtfertigt keinen Abzug.
Gemäss Statistik verdienen Männer in einem Pensum von 75 – 89 %
im Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht, 2018, T18). Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26bis
Abs. 3 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder
mehr einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend
ausser Betracht. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug (im engeren
Sinn) vom Tabellenlohn angebracht. Den gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gutachter
eine 20%ige Leistungseinschränkung statuierten. Eine weitere Berücksichtigung
beim Abzug vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen
würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes
hinauslaufen. Der Hinweis, der Beschwerdeführer verfügte (noch) über keine
Ausbildung im Gesundheits- und Sozialwesen (Beschwerdeschrift S. 12;
A.S. 19), ist zwar korrekt, ihm wird aber durch die Anwendung des
Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend
machen lässt, er sei gegenüber gleichaltrigen und gesunden Personen stark
benachteiligt, ist darauf hinzuweisen, dass seine Leistungen im Rahmen mehrerer
Einsätze, welche einfachere Aufgaben im Sozialbereich umfassten, durchaus
positiv gewürdigt wurden (vgl. E. II. 10.3 hiernach). Auch unter diesem Aspekt
drängt sich ein Abzug deshalb nicht auf.
9.6 Somit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 75'150.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'467.00
eine Erwerbseinbusse von CHF 19'683.00, was einem Invaliditätsgrad von gerundet
26% entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente (vgl. E. II. 9.2 hiervor). Daran würde sich auch nichts ändern,
wenn ein Abzug von 10 % vorgenommen würde.
10. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung
zum dipl. Sozialpädagogen HF hat.
10.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1
IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden
kann. Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter
Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender
Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der
Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren
annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich
der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das
Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu
erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die
dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht
aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies
deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so
weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend
ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die
versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher
ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen
stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen Richtwert
handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 2b S. 110
f. je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 399 E. 5.3 S. 403).
10.2 Der Anspruch auf Umschulung in
einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus,
dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet
(Urteile des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2
und 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Bei der Festlegung der
Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. d IVG). Verlangt
ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der
versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive
Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch
die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der
objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen
Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung,
Bern 2011, Rz 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte
Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den
Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über
die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar
2014, Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010). Für den Anspruch auf Umschulung sind
die Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind
indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Rz 45 f. zu Art. 17 IVG).
10.3
10.3.1 Bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 26 % (vgl. E. II. 9.6 hervor) hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Umschulung. Aus medizinischer
Sicht steht zudem fest (vgl. E. II. 8 hiervor), dass er aus gesundheitlichen
Gründen bei der Ausübung seines erlernten Berufes als Sanitärinstallateur
deutlich eingeschränkt ist. So ist gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle E.___
vom 25. Juni 2021 eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf anzuzweifeln.
Diese wurde – bezogen auf eine Tätigkeit als selbständig arbeitender
Sanitärinstallateur – auf weniger als 30 % geschätzt. Ähnliches ist auch den
Berichten des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 28. August 2019 und 14. Juli
2020 zu entnehmen (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Die Gutachter sind sich zudem einig,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig
wäre. Der Beschwerdeführer war im hier massgebenden Zeitpunkt vom 29. Juni
2022 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) 29 Jahre alt und hatte daher noch eine ungefähr
36-jährige Erwerbsphase vor sich.
10.3.2 Zu den Anforderungen an eine adaptierte
Tätigkeit hielten die Gutachter Folgendes fest: Weniger handwerkliche Arbeit
bzw. ähnlicher, aber durchaus abwechslungsreicher Ablauf, kein Zeitdruck. Die
Gutachter befürworteten im Weiteren wegen des hohen Engagements, der sozialen
und sprachlichen Fähigkeiten und der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers eine
alternative Tätigkeit im sozialen Bereich und bezeichneten eine solche als «geeignet».
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Die dokumentierten Arbeitszeugnisse betreffend
die Zivildiensteinsätze des Beschwerdeführers weisen ebenfalls in diese
Richtung. So wird im Arbeitszeugnis des Sonderpädagogischen Zentrums H.___ vom 31. Juli
2017 festgehalten, dass sein «Potential und seine vorhandenen Eigenschaften für
die Ausübung pädagogischer Arbeit unverkennbar» seien (IV-Nr. 44 S. 12
ff.). In diesem Sinn ist auch dem Arbeitszeugnis des Vereins Q.___ vom 11. Juni
2018 (IV-Nr. 44 S. 10 ff.) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
die ihm übertragenen Arbeiten in angemessener Zeit zuverlässig und ordentlich
erledigt habe. Dem entsprechen die Ausführungen im Arbeitszeugnis der Firma R.___
vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 44 S. 8 ff.), wonach der
Beschwerdeführer die ihm übertragenen Arbeiten stets zuverlässig und genau
erledigt habe. Er habe seinen Arbeitsbereich selbständig bewältigt, gute
Lösungen gefunden und gute Ideen gehabt. Im Zwischenzeugnis der Firma B.___ vom
11. Mai 2020 (IV-Nr. 44 S. 5 ff.) wird ausserdem dargelegt, dass
der Beschwerdeführer keine Berufserfahrung im Behindertenbereich mitgebracht
habe, jedoch Potenzial vorhanden sei. Dabei seien besonders seine hohe
Motivation und sein Interesse an der Vielfältigkeit der Aufgaben hervorzuheben.
Man spüre, er wolle lernen und sei dementsprechend bereit, seinen Beitrag zu
leisten, um sich ein fundiertes Wissen anzueignen.
10.4 Es stellt sich weiter die Frage,
ob innerhalb des grundsätzlich geeigneten Gesundheits- und Sozialbereichs eine
Ausbildung auf dem Niveau einer Höheren Fachschule, also im Bereich der höheren
Berufsbildung auf Tertiärstufe, und die damit verbundene Ausübung einer
entsprechend verantwortungsvollen Funktion als angemessen und realistisch
erscheint.
10.4.1 Gegen diese Annahme spricht das
Ergebnis der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Institution T.___ (Pensum
80 %) ab 1. September 2020. Es handelte sich um eine Anstellung auf
dem ersten Arbeitsmarkt. Sie wurde durch die Arbeitgeberin in der Probezeit per
17. November 2020 gekündigt (IV-Nr. 45). Gemäss dem Teamleiter habe
der Beschwerdeführer die Erwartungen nicht erfüllt. Seine Leistung sei im
Vergleich zu anderen Quereinsteigern zu langsam gewesen, er sei mit der
Verantwortung nicht klargekommen und sei zu wenig selbständig gewesen.
Ausserdem wird auf zwischenmenschliche Konflikte im Team hingewiesen. Es könne
nicht abschliessend beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer als Fachmann
Betreuung (EFZ) geeignet wäre. Er hätte Potenzial als «Mitläufer», Hilfsarbeiter
oder Praktikant o.ä. (vgl. Protokolleintrag vom 9. August 2021). Der
Teamleiter der Institution G.___, bei welcher der Beschwerdeführer knapp ein
Jahr später, vom 9. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 als Mitarbeiter
Betreuung tätig war, erklärte am 11. August 2021, er sehe den Beschwerdeführer
(noch) nicht als Sozialpädagogen, wohl aber als Fachmann Betreuung EFZ (vgl.
Protokolleintrag vom 11. August 2021). Im Rahmen der am Ende dieses
Einsatzes (Pensum 60 % bei einem Lohn von CHF 2'700.00 [= CHF 4'500.00 bei 100
%]) durchgeführten «Beurteilung der Berufseignung durch die Praxis» vom
30. Oktober 2021 (IV-Nr. 70) wurde der Beschwerdeführer dagegen als
geeignet für den Beruf als dipl. Sozialpädagoge HF eingestuft (vgl. IV-Nr. 70
S. 11 ff.). Als Lernfelder wurden die Aneignung von Fachwissen, die Umsetzung
von Theorie in der Praxis sowie eine gesunde Haltung bezüglich Nähe und Distanz
zu den Klienten und in Bezug auf eine nachhaltige Work-Life-Balance bezeichnet.
Ebenfalls für die grundsätzliche Geeignetheit dieser Ausbildung spricht die
Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer im Januar 2022 aus eigener Kraft
gelungen ist, die Aufnahmeprüfung an die Höhere Fachschule für
anthroposophische Heilpädagogik, Sozialpädagogik und Sozialtherapie, [...], zu
bestehen (IV-Nr. 70 S. 3; ein früherer Versuch war offenbar ungünstig
ausgefallen, vgl. Protokolleintrag vom 8. Oktober 2020) und einen
Ausbildungsplatz bei der Stiftung K.___ zu finden (IV-Nr. 81). Demgegenüber
fiel der am 5. August 2021 durchgeführte Test «Multicheck Eignungsanalyse
2021/2022 Gesundheit und Soziales, Fachmann / -frau Betreuung EFZ»
(IV-Nr. 64) ungünstig aus. Alle drei Teilbereiche und 9 der 11 Fähigkeiten
wurden als nicht ausreichend beurteilt. Im Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom
25. Juni 2021 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) werden eine kombinierte Störung
schulischer Fähigkeiten (u.a. bei schwerer Lernbehinderung) und eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Geeignet sei eine
Tätigkeit im sozialen Bereich (Pflege, Kinderbetreuung), wobei bei einer
Umschulung die verminderte Lernfähigkeit und die Selbstüberschätzung bezüglich
der schulischen Leistungsfähigkeit beachtet werden müssten. Entsprechend
müssten eine angepasste schulische Ausbildung oder gewisse Lernhilfen sowie ein
Nachteilsausgleich hinzugezogen werden. Zudem sollte bei der Ausbildung darauf
geachtet werden, dass der Beschwerdeführer sich durch Überengagement nicht
selbst überfordere und in eine psychophysische Erschöpfung gerate.
10.4.2 Vor dem Hintergrund der
gutachterlichen Einschätzungen, des ungünstig ausgefallenen Multicheck-Tests
und der gemischt ausgefallenen Erfahrungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, aber
auch mit Blick auf die Art der gesundheitlichen Einschränkungen, welche eine
fast vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sanitärinstallateur bewirken, kann
nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführer die
kognitiven Voraussetzungen für die auf Tertiärstufe angesiedelte Ausbildung zum
Sozialpädagogen HF mitbringt. Die CO-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung F.___
wies in ihrer Aktennotiz vom 10. März 2022 darauf hin, dass zwischen den
hohen Anforderungen einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule und späteren
Berufstätigkeit als Sozialpädagoge HF (hohes Mass an Flexibilität, Anpassungs-
und Lernfähigkeiten, Verantwortungsübernahme, Selbstorganisation und
Selbstreflexion) und den durch die Gutachter ausgewiesenen Aspekten
(verminderte Lernfähigkeit, erhöhtes Risiko einer Selbstüberforderung bei
Tendenz zur Selbstüberschätzung und zum Überengagement und der Eignung für
einfache, gut strukturierte Tätigkeiten, die nicht allzu grosser
Selbstorganisation bedürfe, A.S. 6 f.) Widersprüche bestehen. Dieser
Einschätzung ist beizupflichten. Die im Gutachten erwähnte Möglichkeit eines
Nachteilsausgleichs stösst in der gegebenen Situation an Grenzen. Der
Nachteilsausgleich soll für Personen mit einer Behinderung die Möglichkeit
schaffen, eine der Behinderung angemessene Prüfungsform zu beantragen, wenn der
Erfolg von der Form der Prüfung – nicht von ihrem Inhalt – abhängig sein
sollte. Dies ist der Fall, wenn z.B. der / die Lernende trotz vorhandener
Fachkenntnisse Mühe hat, die Aufgabenstellung aufgrund der Behinderung zu
verstehen oder die Aufgabe in der verlangten Form auszuführen (vgl. Empfehlung
Nr. 7, «Nachteilsausgleich», der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz
[SBBK], S. 7 Ziff. 3.4, abrufbar unter
https://www.edk.ch/de/sbbk/dokumentation/empfehlungen, zuletzt besucht am
4. Juli 2023). Die kognitiven und fachlichen Anforderungen müssen jedoch
auch mit einem Nachteilsausgleich denjenigen der nicht-behinderten
Prüfungsteilnehmer entsprechen. Das Qualifikationsverfahren muss den
Berufsanforderungen genügen und darf das Resultat nicht verfälschen (vgl.
Merkblatt 213 «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der
Berufsbildung», S. 2, abrufbar unter https://www.berufsbildung.ch/download/mb213.pdf,
zuletzt besucht am 4. Juli 2023). Die verfügbaren Informationen weisen
jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits beim Erwerb der
Fachkenntnisse auf Schwierigkeiten stossen dürfte, und lassen es zwar nicht als
völlig ausgeschlossen, aber jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen, dass er die kognitiven Anforderungen für die hier zur Diskussion
stehende Ausbildung auf Tertiärstufe erfüllen kann. Angesichts der
festgestellten Schwierigkeiten bei der selbständigen Problemlösung erscheint
auch als fraglich, ob sich mit dieser Ausbildung eine geeignete Funktion finden
würde. Die Ausbildung zum Sozialpädagogen HF konnte daher im hier relevanten
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Juni 2022 nicht als gegeben
angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat es somit zu Recht abgelehnt, dem
Beschwerdeführer direkt eine Umschulung zum Sozialpädagogen HF zuzusprechen.
Die mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2022 gewählte Lösung, mit der
– angesichts der auch vorhandenen positiven Aspekte und der bestandenen
Aufnahmeprüfung – die Kosten des ersten Semesters der Ausbildung im Rahmen
einer Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG respektive im Sinne einer vertieften
Abklärungsmassnahme übernommen werden, während über den Umschulungsanspruch als
solchen, der zurzeit verneint werden müsste, erst nach Abschluss dieses
Semesters definitiv entschieden wird, wird der besonderen Situation sehr gut
gerecht. Die Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Zusammenfassend ist die Verfügung
vom 29. Juni 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng