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Entscheid

VSBES.2022.14

Unfallversicherung

13. Juni 2022Deutsch27 min

nahm med. pract. E.___ mit Beurteilung vom 6. Mai 2021 erneut Stellung, insbesondere

Source so.ch

Urteil vom 13. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung,

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 30. November 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1977 geborene A.___ ist als

Automechanikerin bei der D.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert.

1.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 6. März 2019 erlitt A.___ am 19. Februar 2019 eine Verletzung

an der linken Schulter, als sie bei Haushaltsarbeiten bei der Treppe

ausgerutscht sei (Suva-Nummer [Suva-Nr.] 1). Die Suva erbrachte in der

Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom 24.

Juli 2020 machte A.___ einen Rückfall geltend (Suva-Nr. 4).

1.4 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht legte die Suva dem Kreisarzt med. pract. E.___, Facharzt

Chirurgie, die eingeholten medizinischen Akten vor. Med. pract. E.___ verneinte

in seinen Beurteilungen vom 14. Dezember 2020 und 24. März 2021 einen

überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und

dem Unfallereignis vom 19. Februar 2019 (Suva-Nrn. 24 und 39). Gestützt

darauf stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 30. März 2021 per 10.

November 2020 ein (Suva-Nr. 41). Nach Eingang der Einsprache von A.___

nahm med. pract. E.___ mit Beurteilung vom 6. Mai 2021 erneut Stellung, insbesondere

unter Berücksichtigung des im Auftrag der Rechtsschutzversicherung erstellten

Gutachtens von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH (Suva-Nr.

54). Zudem verfassten die Versicherungsärzte Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für

Chirurgie, und Assistenzärztin H.___ am 26. / 29. November 2021 eine

orthopädisch-chirurgische Beurteilung (Suva-Nr. 80). Gestützt darauf wies

die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. November

2021 ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch MLaw Joachim Mächler, Protekta

Rechtsschutz-Versicherung AG, am 14. Januar 2022 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).

Die Beschwerdeführerin lässt unter anderem eine weitere Stellungnahme von Dr.

med. F.___ vom 8. Januar 2022 einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 14):

1.

Der Entscheid vom

30. November 2021 sei aufzuheben.

2.

Es seien weiterhin

die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3.

Es sei der Protekta

die notwendigen Expertisekosten im Umfang von CHF 750.00 zu

ersetzen.

4.

Eventualiter seien

weitere medizinische Abklärungen zu treffen.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 2.

Februar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 21).

2.3 Die Beschwerdeführerin

verzichtete auf das Einreichen einer Replik (A.S. 36).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann.

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98

E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a

S. 49 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung

medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf

Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu

stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen

hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend,

objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399

f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;

125.

V 351 E. 3.a S. 352).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht

per 10. November 2020 eingestellt hat.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 10. November

2020.

eingestellt. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung von Prof. Dr. med.

G.___ und Assistenzärztin H.___. Es sei davon auszugehen, dass die von der

Beschwerdeführerin über den 10. November 2020 hinaus noch geklagten

Schulterbeschwerden links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf

das Ereignis vom 19. Februar 2019 zurückzuführen seien. Die

Beschwerdegegnerin habe die Kosten der Stellungnahmen von Dr. med. F.___

nicht zu übernehmen. Sie habe diese nicht angeordnet und diese seien für die

Beurteilung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen weder unerlässlich

gewesen noch hätten sie Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

gebildet.

5.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein,

es liege eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis und den

Schulterbeschwerden vor, weshalb die gesetzlichen Leistungen weiter

auszurichten seien. Dr. med. F.___ habe in seiner Beurteilung sowohl die

Vorzustände als auch den Verlauf, die Anamnese, das Verhalten der versicherten

Person sowie die weiteren beachtlichen Umstände berücksichtigt. Er habe dabei

nicht per se dem Unfallmechanismus eine übergeordnete Bedeutung zukommen

lassen, auch wenn dieser Umstand im Rahmen der Gesamtbeurteilung sicherlich

einer der ausschlaggebenden Beurteilungspunkte gewesen sei. Im Rahmen der

telefonischen Besprechung habe Dr. med. F.___ zudem verlauten lassen, dass

eine vorlädierte Schulter noch anfälliger für eine Ruptur sei, weshalb

zumindest eine Teilkausalität bestehe. Die Suva habe durch ihre

unvollständigen, nicht konsistenten medizinischen Abklärungen die beigelegten

medizinischen Abklärungen bei Dr. med. F.___ unumgänglich gemacht. Die

vorhandenen medizinischen Unterlagen stellten keine ausreichende Grundlage für

eine abschliessende Beurteilung des fraglichen Anspruchs dar und es hätten sich

weitergehende sorgfältige medizinische Abklärungen aufgedrängt. Deshalb seien

die verfahrensnotwendigen Abklärungen im Umfang von CHF 750.00 zu erstatten. Med.

pract. E.___ sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe die

kernspintomografischen Befunde falsch gewürdigt. Schliesslich

sei, sofern nicht bereits anhand der nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. med.

F.___ eine Leistungspflicht bestätigt werde, eine versicherungsexterne

Abklärung der Unfallkausalität zu veranlassen wegen erheblichen Zweifeln an der

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen. Die Beurteilung von Prof. Dr.

med. G.___ und Assistenzärztin H.___ könne diesen Mangel nicht heilen. Vielmehr

wäre ein externes medizinisches Gutachten zu veranlassen gewesen.

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts und der Beurteilung

des Unfallkausalzusammenhangs sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten

relevant:

7.1

Gemäss Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 6. März 2019 sei die Versicherte am 19. Februar 2019 bei

Haushaltsarbeiten bei der Treppe ausgerutscht und habe sich die linke Schulter

verdreht bzw. verstaucht (Suva-Nr. 1).

7.2

Im Sprechstundeneintrag vom 6.

März 2019 hielt der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere

Medizin, fest, dass die Versicherte am 19. Februar 2019 von der Treppe

gestürzt sei. Sie sei rückwärts ausgerutscht und habe sich mit der linken Hand

am Geländer gehalten. Distorsion Schulter links. Schmerz ventral der Schulter

links, Schmerz bei Schürzengriff. Objektiv liege ein Schmerz am AC-Gelenk links

vor, dieses sei aber klinisch stabil. Unter «Analyse» vermerkte Dr. med. I.___

eine AC-Gelenksdistorsion links. Therapeutisch sei eine Belastung nach Massgabe

der Beschwerden angezeigt. Zum Prozedere hielt er fest, je nach Verlauf lokale

Infiltration, Patientin möchte noch zuwarten (Suva-Nr. 75).

7.3

Mit Sprechstundeneintrag vom 28.

Mai 2019 stellte Dr. med. I.___ weiter bestehende Schmerzen der linken Schulter

fest. Unter «Analyse» vermerkte er einen St. n.

Schulterdistorsion/AC-Gelenksdistorsion links (Suva-Nr. 75). Am 28. Mai

2019.

verordnete er Physiotherapie (Suva-Nr. 2).

7.4

Gemäss Schadenmeldung UVG vom

24.

Juli 2020 erlitt die Versicherte am 24. Juli 2020 einen Rückfall. Seit

Anfang Jahr 2020 bestünden immer mehr Schmerzen, mittlerweile sehr starke

Schmerzen (Suva-Nr. 4).

7.5

Im Sprechstundeneintrag vom 24.

Juli 2020 stellte Dr. med. I.___ fest, dass die Versicherte wieder vermehrt

Schmerzen an der linken Schulter habe. Gemäss Krankenakte habe die Orthopädie J.___

hinsichtlich der vom Unfall nicht betroffenen rechten Schulter folgende

Diagnosen gestellt: (1.) St. n. arthroskopischer Re-Resektion AC-Gelenk und

Acromioplastik Schulter rechts am 08.09.2016 und (2.) Symptomatische

AC-Gelenksarthrose mit freiem intraartikulärem Ossikel bei (-) St. n.

AC-Gelenksdebridement und Claviculaverkürzung rechts 2003 (Suva-Nr. 75).

Dr. med. I.___ verordnete erneut Physiotherapie (Suva-Nr. 22).

7.6

Im Arztzeugnis UVG vom 4. August

2020.

diagnostizierte Dr. med. I.___ einen posttraumatischen Schulterschmerz

links, DD Reizung der langen Bizepssehne. Die Versicherte habe wieder vermehrt

Schmerzen an der linken Schulter. Elevation sei vor allem dolent und

eingeschränkt. Sie führe dies auf den Sturz im Februar 2019 zurück. Unter

objektivem Befund vermerkt Dr. med. I.___ eine Druckdolenz entlang der langen

Bizepssehne. Passive Beweglichkeit i.O. Der objektive Befund sei mit dem von

der Patientin geltend gemachten Ereignis vereinbar und erscheine plausibel.

Verordnung einer Serie Physiotherapie (Suva-Nr. 9).

7.7

Gemäss Radiologiebericht des J.___

vom 11. November 2020 sei im MR Schulter Arthro links folgendes festgestellt

worden: AC-Gelenk mit irregulärer Gelenksfläche, angrenzenden T2w hyperintensen

Signalalterationen und intraartikulärer Flüssigkeit. Geringe Mengen Flüssigkeit

in der Bursa subacromialis/subdeltoidea. Kleine Osteophyten subacromial.

Normales ossäres Signal. Rotatorenmanschette mit normaler Trophik. Degeneration

nach Goutallier Grad 1. Supraspinatussehne mit Diskontinuität im anterioren

Drittel mit Ausdehnung entlang des Faserverlaufs. Sehnenansatz diskret T2w

hyperintens alteriert M. infraspinatus, M. teres minor und M.

subscapularis normal. Lange Bizepssehne normal. Irreguläre Diskontinuität des

superioren Labrums. Labrum anterosuperior nicht abgrenzbar bei prominentem

MGHL. Posterosuperiores Labrum degenerativ deutlich signalalteriert. Knorpel

intakt. Periartikulär wenig Ödem iatrogen entlang des Stichkanals. Im Rahmen

der Beurteilung wurde festgehalten: (-) Transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne

im anterioren Anteil, (-) Supraspinatussehnenansatztendinopathie bei

subakromialen Osteophyten, DD subakromiales lmpingement, (-) SLAP-Läsion mit

Ausdehnung nach posterosuperior, zusätzliche Normvariante im Sinne eines Buford-Komplexes

und (-) Hypertrophe AC-Gelenksarthrose (Suva-Nr. 20).

7.8

Im Radiologiebericht des J.___ vom

2.

Dezember 2020 wurde folgendes festgehalten: MRT vom 10. November 2020

zum Vergleich vorliegend. AC-Gelenksarthrose. ACHD Normbereich. Kein

Frakturnachweis. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen glenohumeral.

Normale Knochenmineralisation. Unauffällige Weichteile (Suva-Nr. 26).

7.9

Im Bericht des J.___ vom 3.

Dezember 2020 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine hochgradige Ruptur der

Supraspinatussehne, einen Verdacht auf mediale und laterale Pulleyläsion und

eine AC-Gelenksarthrose Schulter links, bei St. n. Treppensturz am 19. Februar 2019.

Zur Anamnese hielt Dr. med. K.___ fest, dass die Versicherte berichtet habe, am

19.

Februar 2019 die Treppe hinab gestürzt zu sein und sich mit der linken Hand

am Geländer festgehalten zu haben. Unmittelbar danach habe sie einschiessende

Schmerzen im Bereich der linken Schulter verspürt. Die Versicherte sei als

Automechanikerin zu 100 % arbeitstätig. Nachtschmerzen bestünden

positionsabhängig beim Liegen auf der linken Schulter. Insbesondere die

belastete Abduktion mache ihr Schmerzen. Im Rahmen der Beurteilung führte Dr.

med. K.___ aus, bei der Versicherten zeige sich eine hochgradige Partialruptur

artikularseitig von mehr als 50 %. Diese sei pulleynah, so dass eine

Mitbeteiligung des Pulleys und eine Instabilität der langen Bizepssehne zu

postulieren sei. Es bestehe daher bei der jungen schwer arbeitenden Patientin

die Indikation zum arthroskopischen Rotatorenmanschettenrepair. In gleicher

Sitzung werde je nach Befund die Subscapularissehne und das AC-Gelenk

mitadressiert. Eine Bizepstenodese sei bei zu vermutender Instabilität und

Pulleyläsion wahrscheinlich (Suva-Nr. 25).

7.10

Mit kreisärztlicher Beurteilung

vom 14. Dezember 2020 kam med. pract. E.___ zum Schluss, dass die geltend

gemachten Beschwerden an der linken Schulter mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 19. Februar 2020 zurückzuführen

seien. Es sei anzunehmen, dass die Distorsionsfolgen innerhalb von sechs bis

acht Wochen vollständig abheilten und die aktuellen Beschwerden einem anderen

Prozess zuzuordnen seien (Suva-Nr. 24).

7.11

Im Operationsbericht vom 2.

Februar 2021 stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen: Intervallnahe

PASTA-Läsion Typ Ellman l-ll mit Ruptur des lateralen Pulley und lateraler

LBS-Instabilität, symptomatische AC-Arthrose Schulter links. Bei

persistierenden Beschwerden nach initialem Traumaereignis 2019 sei bei

MR-tomographischen Anhaltspunkten für eine laterale Intervallläsion die

Indikation eines operativen Eingriffs gestellt worden. Anlässlich der Operation

seien eine Schulter-AKO links mit subpektoraler LBS-Tenodese (2.6mm

Endobutton), Debridement PASTA-Läsion, subacromialer Bursektomie und sparsamer

anterolateraler Akromioplastik sowie AC-Resektion durchgeführt worden. Dr. med.

K.___ führte hinsichtlich des diagnostischen Rundgangs folgendes aus: Etwas

Reizsynovialitis postero-superior des Bizepsankers. Der Bizepsanker selbst zeige

sich intakt. Buford Komplex. Unauffällige Knorpelverhältnisse glenoidal wie

auch humeral. Intakte SSC-Sehne mit regelrechter Insertion und Spannung am

Tuberculum minus. Intaktes mediales Pulley-System. Unauffällige LBS im

intraartikulären Verlauf. Rupturiertes laterales Pulley-System sowie direkt

angrenzend die im MR ersichtliche SSP-Partialruptur. Unauffällige Darstellung

der restlichen gelenkseitigen Rotatorenmanschette. Unauffälliger inferiorer

Rezessus. Unauffälliges restliches Labrum. Setzen des ventralen Arbeits-portals

und Débridement im Bereich der gelenkseitigen SSP-Partialläsion. Hier zeigten

sich nur wenige intervallnahe Fasern rupturiert, ganz ventral ca. 4 bis 5 mm,

entsprechend einer Typ Ellman I bis Il – Läsion, gegen posterior immer kleiner

werdend, so dass hier rein vom gelenkseitigen Befund her keine Rekonstruktion

notwendig erscheine. Zunächst Fixation der LBS intraartikulär und Absetzen am

Bizepsanker. Nun Wechsel zur subpectoralen LBS-Tenodese. (...) Nun Wechsel nach

subacromial. Hier zeige sich doch eine deutlich verdickte und teils blutig

imbibierte Bursa, welche zunächst reseziert werde. Subacromial bestünden nur

antero-lateral diskrete Schleifspuren. Bursaseitig lasse sich bis auf eine

leichte Aufrauung, am ehesten im Rahmen des mechanischen subacromialen

Konflikts, keine Schwachstelle oder Ruptur der Manschette erkennen,

entsprechend werde auf eine SSP-Rupturkomplettierung und Refixation verzichtet.

Durchführen einer sparsamen anterolateralen Acromioplastik und Aufsuchen des AC-Gelenkes.

Dieses sei deutlich degenerativ verändert, der Diskus sei aufgebraucht, auch

die Gelenkflächen wiesen kaum mehr Knorpelbelag auf. Es folge die Resektion (…)

(Suva-Nr. 61).

7.12

Gemäss Telefonnotiz vom 12.

Februar 2021 habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,

dass sie vor dem Ereignis vom 19. Februar 2019 nie Probleme mit der linken

Schulter gehabt habe. Sie habe vielleicht nach dem Vorfall vom 19. Februar

2019.

den Fehler gemacht, dass sie nicht sofort den Arzt aufgesucht habe. Sie

sei zu diesem Zeitpunkt beruflich sehr eingespannt gewesen und habe

«funktionieren» müssen. Schmerzen habe sie eigentlich immer verspürt. Sie habe

wenige Wochen später den Hausarzt aufgesucht. Er habe zwei Serien Physio

verordnet. Beschwerdefrei sei sie auch nach diesen Therapien nie gewesen. Als

es nicht mehr gegangen sei, habe sie erneut Dr. med. I.___ aufgesucht (Suva-Nr.

34).

7.13

Im Bericht vom 25. Februar 2021

stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen: Schulter links (dominant): St. n.

Schulterarthroskopie mit subpektoraler LBS-Tenodese (2.6 mm Endobutton),

Debridement PASTA-Läsion, subacromialer Bursektomie und sparsamer

anterolateraler Akromioplastik sowie AC-Resektion vom 1. Februar 2021 bei (-) Intervallnaher

PASTA-Läsion Typ Ellmann l-ll mit Ruptur des lateralen Pulley und lateraler

LBS-Instabilität und (-) symptomatischer AC-Arthrose (Suva-Nr. 62).

7.14

Mit kreisärztlicher Beurteilung

vom 24. März 2021 hielt med. pract. E.___ daran fest, dass die aktuell geltend

gemachten Schulterschmerzen links einem vorbestehenden degenerativ bedingten

Prozess zuzuordnen seien (Suva-Nr. 39).

7.15

Am 17. April 2021 verfasste Dr.

med. F.___ im Auftrag der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG eine

Beurteilung des kausalen Zusammenhangs. Dr. med. F.___ führte aus, dass

der im vorliegenden Fall beschriebene Unfallmechanismus, ein Festhalten am

Treppengeländer mit der betreffenden Hand, in der Fachliteratur als typischer

Auslöser einer traumatischen Läsion der Rotatorenmanschette beschrieben werde.

Im zu beurteilenden Fall hätten zwar erhebliche degenerative Veränderungen im

Bereich der linken Schulter vorgelegen. Die nach dem Ereignis vom 19. Februar

2019.

nachgewiesene transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im anterioren

Bereich sei jedoch überwiegend wahrscheinlich bei diesem entstanden oder

zumindest verschlimmert worden. Somit handle es sich im vorliegenden Fall

mindestens um eine Teilkausalität zwischen der bildgebend nachgewiesenen Ruptur

der Supraspinatussehne und dem für diesen Schaden typischen Auslösemechanismus.

Aufgrund dieser Situation, i.S. einer richtungsgebenden Verschlimmerung des

Vorzustandes, könne der Status quo sine nicht mehr vollständig erreicht werden (Suva-Nr.

52).

7.16

In der erneuten kreisärztlichen

Beurteilung vom 6. Mai 2021 hielt med. pract. E.___ an seiner Einschätzung vom

24.

März 2021 fest. Gegen eine Unfallkausalität sprächen die multiplen

vorbestehenden degenerativen Veränderungen der linken Schulter, die fehlenden

Hinweise für frische strukturelle Läsionen in der kernspintographischen

Untersuchung, das Zeitintervall zwischen Unfallereignis und der ersten

ärztlichen Untersuchung von 18 Monaten, der erhöhte «critical shoulder

angle»-Wert (CSA-Wert) und die deutlich unter der Norm liegende acromiohumerale

Distanz (ACHD; Suva-Nr. 54).

7.17

Mit Stellungnahme vom 19. August

2021.

hielt Dr. med. F.___ an seiner Erstbeurteilung vom 17. April 2021 fest.

Zur kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Mai 2021 sei festzuhalten, dass nach

einem Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen dem Unfall und der Bildgebung

keine posttraumatischen Befunde mehr nachweisbar seien (Suva-Nr. 71).

7.18

In der orthopädisch-chirurgischen

Beurteilung vom 26./29. November 2021 kamen die Versicherungsärzte Prof. Dr.

med. G.___ und Assistenzärztin H.___ zum Schluss, dass es sich in der

Gesamtschau bei den geklagten Schulterbeschwerden um ein degeneratives

Krankheitsbild handle. Das Unfallereignis vom 19. Februar 2019 habe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen der linken

Schulter geführt. Prof. Dr. med. G.___ und Assistenzärztin H.___ gelangen zum

Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das AC-Gelenk degenerativ

verändert, die Strukturveränderung im Bereich des Labrums angeboren und die

Rotatorenmanschettenläsion vorbestehend sei (Suva-Nr. 80).

7.19

In der Stellungnahme vom 8.

Januar 2022 stimmte Dr. med. F.___ der Ansicht von Prof. Dr. G.___ und

Assistenzärztin H.___ soweit zu, dass es sich bei den Schulterbeschwerden um

ein degeneratives Krankheitsbild gehandelt habe. Dieses sei jedoch durch das

Ereignis vom 19. Februar 2019, einen Treppensturz mit Festhalten an einem

Treppengeländer, als überwiegend wahrscheinliche Teilursache dieser bei der

Versicherten festgestellten Läsion (transmurale Ruptur der Supraspinatussehne) richtungsgebend

verschlimmert worden (Beschwerdebeilage 5).

8.

Hauptstreitpunkt ist im

vorliegenden Fall die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 19. Februar

2019.

und den Schulterbeschwerden links ein Kausalzusammenhang besteht.

8.1

Die Beschwerdegegnerin verneint

im angefochtenen Einspracheentscheid die Unfallkausalität in Bezug auf die

linken Schulterbeschwerden. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die

versicherungsinterne Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ und Assistenzärztin H.___,

weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu

berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter

versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten.

Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung II. 3.4

hiervor).

8.2

Gemäss der

orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ und Assistenzärztin

H.___ vom 26./29. November 2021 sind die Schulterbeschwerden nicht auf das

Unfallereignis vom 19. Februar 2019, sondern auf ein degeneratives

Krankheitsbild zurückzuführen (Suva-Nr. 80). In ihrer Beurteilung stützen sich

die Versicherungsärzte im Wesentlichen auf die eigene Einsichtnahme in die Bildgebung

vom 10. November 2020 und die intraoperativen Befunde von Dr. med. K.___

vom 2. Februar 2021. Dr. med. K.___ stellte unter anderem eine

gelenksseitige Partialläsion der Supraspinatussehne von ca. 4 bis 5 mm bzw.

eine intervallnahe PASTA-Läsion Typ Ellman l-ll fest; eine direkt angrenzende Ruptur

des lateralen Pulley und eine laterale Instabilität der langen Bizepssehne; einen

Buford Komplex mit unauffälligen Knorpelverhältnissen glenoidal wie auch

humeral; sowie eine symptomatische AC-Arthrose, wobei das AC-Gelenk deutlich

degenerativ verändert sei, der Diskus sei aufgebraucht und die Gelenkflächen

wiesen kaum mehr Knorpelbelag auf. Basierend auf den vorstehenden Befunden

nehmen Prof. Dr. med. G.___ und Assistenzärztin H.___ eine ausführliche

Erörterung der medizinischen Grundlagen zu den Themen Rotatorenmanschette,

PASTA-Läsion, lange Bizepssehne und Bizeps Pulley sowie SLAP-Läsion und Buford

Complex vor. Gestützt darauf gelangen sie in ihrer speziellen Fallbetrachtung

zum Schluss, dass es sich bei den Schulterbeschwerden links mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit um ein degeneratives Krankheitsbild handle. Dieses Ergebnis

erweist sich aus nachstehenden Gründen als nachvollziehbar. Das AC-Gelenk ist vorliegend

unbestrittenermassen deutlich degenerativ verändert. Die Strukturveränderung im

Bereich des Labrums ordnen Prof. Dr. med. G.___ und Assistenzärztin H.___ in

überzeugender Weise dem angeborenen Buford Komplex zu. Diese Einschätzung deckt

sich mit dem intraoperativen Befund von Dr. med. K.___ und wird von der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht angezweifelt. Umstritten ist vorliegend

vielmehr die Frage, ob die Rotatorenmanschettenläsion vorbestehend oder auf das

Ereignis vom 19. Februar 2019 zurückzuführen ist. Zu diesem

Hauptstreitpunkt führen Prof. Dr. med. G.___ und Assistenzärztin H.___ zunächst

zutreffend aus, dass die Beurteilung des Einzelfalles immer umfassend erfolgen

müsse. Es reiche nicht, wenn nur einzelne Aspekte wie z.B. der Unfallmechanismus

oder der MRI-Befund alleine zur Beurteilung der Kausalität beigezogen würden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 5.1.2

mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterbeschwerden seien

folgende Aspekte zu diskutieren: Vorgeschichte, Alter beim Unfallereignis mit

Prävalenz-Daten zu asymptomatischen Schädigungen, Unfallmechanismus, initiale

Beschwerden, Zeitpunkt des Aufsuchens eines Arztes, objektiver Befund bei

Erstkonsultation, Beschwerden im Verlauf, Bildgebende strukturelle

Veränderungen und Zeitpunkt der Bildgebung. Im Zusammenhang mit der

Vorgeschichte stellen die Versicherungsärzte fest, dass nicht nur in der linken

Schulter, sondern auch in der rechten Schulter seit Jahren eine AC-Gelenksarthrose

vorliege, deren Ursachen degenerativer Natur seien. Des Weiteren lasse das

Alter der Versicherten von 42 Jahren zusammen mit den degenerativen

Veränderungen im Bereich der AC-Gelenke eine vorbestehende

Rotatorenmanschettenläsion als wahrscheinlich erscheinen. Hingegen werde der

Unfallmechanismus – die Versicherte sei rückwärts ausgerutscht, von der Treppe

gestürzt und habe sich mit der linken Hand am Treppengeländer festgehalten – in

der Literatur als typisch für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur

beschrieben. Ausserdem habe – entgegen der Feststellung des Kreisarztes – eine

ereignisnahe ärztliche Untersuchung 15 Tage nach dem Unfallereignis

stattgefunden. Die anlässlich der Erstkonsultation festgehaltenen initialen

Beschwerden und der objektive Befund passten allerdings nicht zu einer akuten

Rotatorenmanschettenruptur. Die Versicherte habe bei der Erstuntersuchung

Schmerzen ventral der Schulter links angegeben sowie Schmerzen beim

Schürzengriff. Sie habe jedoch weder über massive Schmerzen noch über einen

Funktionsverlust (Pseudoparalyse) geklagt, was bei einer akuten

Rotatorenmanschettenruptur zu erwarten gewesen wäre. Der Hausarzt habe objektiv

einen Schmerz am AC-Gelenk links festgehalten, welches klinisch stabil gewesen

sei. Er habe das Beschwerdebild als AC-Gelenksdistorsion links interpretiert,

Physiotherapie verordnet und auf eine weitere bildgebende Abklärung verzichtet.

Die klinische Präsentation, die Interpretation des Hausarztes sowie die

ausbleibende weitere Abklärung und lediglich Physiotherapie passten nicht zu

einem akuten Geschehen einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur. Im

Verlauf seien erst am 24. Juli 2020 zunehmende Schulterschmerzen festgestellt

worden. Die Elevation sei vor allem dolent und eingeschränkt gewesen. Als

Untersuchungsbefund habe der Hausarzt eine Druckdolenz entlang der langen

Bizepssehne vermerkt. Im MRI-Bericht vom 10. November 2020 sei unter anderem

eine transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne im anterioren Anteil und

eine Supraspinatussehnenansatztendinopathie bei subakromialem Osteophyten

festgehalten worden. Dr. med. K.___ habe zunächst eine hochgradige Ruptur der

Supraspinatussehne diagnostiziert. Intraoperativ habe er dann aber lediglich

eine Typ Ellman I bis II – Läsion diagnostiziert, also eine niedrig- bis

mittelgradige PASTA-Läsion (Partial Articular Supraspinatus Tendon Avulsion),

die seiner Ansicht nach vom gelenkseitigen Befund her keine Rekonstruktion

benötigt habe. Bursaseitig habe sich bis auf eine leichte Aufrauhung keine

Schwachstelle oder Ruptur der Manschette gezeigt, so dass auf eine

SSP-Ruptur-Komplettierung und Refixation habe verzichtet werden können. Gemäss

Prof. Dr. med. G.___ und Assistenzärztin H.___ könne die im Zeitraum von fast

zwei Jahren nach dem Ereignis erfolgte Bildgebung keine Zeichen mehr für eine

akute Verletzung nachweisen. Gestützt auf die eigene Einsicht in die Bildgebung

und den intraoperativen Befund sei von einer gelenksseitigen Partialruptur der

Supraspinatussehne, die nicht transmural verlaufe, auszugehen. Die vorstehende

fachärztliche Würdigung und Abwägung der einzelnen entscheidrelevanten

Parameter ist schlüssig und nachvollziehbar. Insgesamt gelangen Prof. Dr. med. G.___

und Assistenzärztin H.___ aufgrund der Beurteilung aller relevanten

Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung, dass

eine degenerative Pathologie des linken Schultergelenkes wahrscheinlicher sei

als eine unfallkausale Schädigung. Dem erforderlichen Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird damit Genüge getan. Soweit der

Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden

kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint bzw. bei zwei

möglichen Sachverhaltsvarianten der wahrscheinlichere ist (Urteile des

Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 und 4A_275/2013 vom

30.

Oktober 2013 E. 4 je mit weiteren Hinweisen).

Die hiervon abweichende medizinische

Einschätzung von Dr. med. F.___ überzeugt nicht. Wie die Versicherungsärzte zu

Recht bemängeln, führt Dr. med. F.___ die Annahme einer Teilkausalität einzig

auf den Unfallmechanismus zurück. Nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis

darf bei der Beurteilung der Unfallkausalität bei Schulterbeschwerden dem

Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung beigemessen

werden. Es geht vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen

eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht

gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Zu

berücksichtigen sind etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, der

Unfallhergang, der Primärbefund und der Verlauf (Urteil des Bundesgerichts

8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 5.1.2 mit Verweis auf 8C_59/2020 vom 14.

April 2020 E. 5.3). Mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung und Abwägung

der einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Verletzung sprechen,

ist die Beurteilung von Dr. med. F.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel

an der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ und

Assistenzärztin H.___ hervorzurufen.

Aus den dargelegten Gründen kann somit

festgestellt werden, dass die orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von Prof.

Dr. med. G.___ und Assistenzärztin H.___ vom 26./29. November 2021 auf einer

einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer

überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher zum Schluss,

dass die Schlussfolgerung von Prof. Dr. med. G.___ und Assistenzärztin H.___

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist. Die versicherungsärztliche

Beurteilung erweist sich somit als beweiskräftig. Die Beschwerdegegnerin durfte

somit auf die Einholung einer versicherungsexternen Abklärung der

Unfallkausalität verzichten.

8.3

Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass mit der Partialruptur der Supraspinatussehne eine sogenannte

Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Für eine Listenverletzung

nach Art. 6 Abs. 2 UVG wird der Unfallversicherer grundsätzlich

leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die

Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im hier

zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 19. Februar

2019.

als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen

zunächst Leistungen erbracht. In der Folge hat sie jedoch den Nachweis dafür

erbracht, dass das Ereignis vom 19. Februar 2019 keine auch nur geringe

Teilursache des partiellen Sehnenrisses bildet (vgl. Erwägung 8.2 hiervor). Da

es ausserdem keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall vom 19. Februar 2019

eingetretenes initiales Ereignis gibt, ist erstellt, dass die hier

interessierende Listenverletzung vorwiegend – d.h. zu mehr als 50 % – auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der

Dispositiv

Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die

Beschwerdegegnerin von ihrer Leistungspflicht befreit (BGE 146 V 51 E. 9.1 f).

9. Aus all diesen Gründen ist es

somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

mit Einspracheentscheid vom 30. November 2021 per 10. November 2020 eingestellt

hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

11.

11.1 Zu beurteilen ist schliesslich

noch der Kostenantrag in Bezug auf die Expertisekosten von Dr. med. F.___ im

Umfang von CHF 750.00. Die Beschwerdeführerin verlangt, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Protekta Rechtsschutz-Versicherung

AG die Expertisekosten zu ersetzen.

11.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG

übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat.

Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn

die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder

Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Unerlässlich sind Abklärungen,

wenn die entsprechende Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls

anzuordnen gewesen wäre, jedoch nicht erfolgte (Urteil des Bundesgerichts

8C_314/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kommt eine

Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der damaligen Aktenlage eine

ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre, das Privatgutachten aber

neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder

zusätzliche Abklärungen auslöst.

10.3 Zwar vermögen die kreisärztlichen

Stellungnahmen von med. pract. E.___ keine hinreichende Grundlage für die

Beurteilung des Leistungsanspruchs darzustellen (vgl. E. 8.2 hiervor). Es

können jedoch auch den Beurteilungen von Dr. med. F.___ keine neuen

Erkenntnisse entnommen werden. Dr. med. F.___ würdigt vielmehr die bereits

bekannten Tatsachen anders (vgl. E. 8.2 hiervor). Vorliegend ist davon

auszugehen, dass die neuen Erkenntnisse aus dem Operationsbericht vom

2. Februar 2021 und die neuen Erkenntnisse aus der Krankenakte des

Hausarztes, welche erst am 26. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin

eingegangen ist, massgebend für die weitere Abklärung waren. Die Krankenakte

des Hausarztes lieferte neue Erkenntnisse zum Zeitpunkt der ersten ärztlichen

Konsultation sowie auch zu den initialen Beschwerden und dem objektiven

Erstbefund (Suva-Nrn. 74 und 75). Vor diesem Hintergrund ist eine Pflicht zur

Kostenübernahme zu verneinen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es

seien der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG die Expertisekosten im Umfang

von CHF 750.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger