Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.140

Verneinung der Anspruchsberechtigung

9. März 2023Deutsch12 min

vollständigen Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten fehle. Auf die

Source so.ch

Urteil vom 9. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nichteintreten

auf Einsprache (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte

mit Verfügung vom 27. Mai 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädi-

gung ab 1. Mai 2022 (Akten der

Beschwerdegegnerin zur Rahmenfrist vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 / ALK-2

S. 93 ff.). Sie begründete dies einerseits damit, dass der

Beschwerdeführer in der verlängerten Beitragsrahmenfrist vom 1. August

2019 bis 30. April 2022 nur eine Beitragszeit von 0,467 Monaten vorweisen

könne. Andererseits entfalle eine Beitragsbefreiung, weil es an einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten fehle. Auf die

dagegen erhobene Einsprache (ALK-2 S. 54 ff.) trat die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 12. Juli 2022 nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 24. Juli 2022 (Postaufgabe: 25. Juli 2022) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei auf die Einsprache

einzutreten und ihm Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (A.S. 5).

2.2 Die Beschwerdegegnerin ersetzt den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022

am 13. September 2022 durch einen neuen Entscheid (ALK-2 S. 3 ff.), worin sie

auf die Einsprache eintritt, diese aber abweist. Sodann beantragt sie mit

Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde ohne

Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 10

ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner

Replik vom 2. Oktober 2022 sinngemäss an seinem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung fest (A.S. 17 f.), während die Beschwerdegegnerin am

7. Oktober 2022 auf eine Duplik verzichtet und auf ihre Vernehmlassung verweist

(A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Versicherungsträger kann eine

Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,

so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde

Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens

ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen, d.h. namentlich

ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit, auf seinen Entscheid

zurückzukommen. Entspricht die Wiedererwägung indes nicht dem im

Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an

das Gericht gleich (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin zog im

vorliegenden Beschwerdeverfahren den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12.

Juli 2022 in Wiedererwägung, bevor sie ihre Beschwerdeantwort abgab. Der neue

Einspracheentscheid vom 13. September

2022.

spricht indes dem Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung

zu, wie er es verlangt (E. I. 2.1 hiervor). Das Beschwerdeverfahren

bleibt daher hängig, ohne dass der Beschwerdeführer den neuen Entscheid vom 13.

September 2022 eigens anzufechten braucht (Thomas Flückiger in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar

zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 104).

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt

haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0).

2.2

2.2.1

Die Beitragszeit erfüllt, wer

innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1

AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag

(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für

die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht,

zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt

zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9

Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und

beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten,

sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für

den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).

2.2.2

Für die Berechnung der Beitragsmonate

ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E.

2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020

E. 4.2.1). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die

versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig,

stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine

Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64 +

65; AVIG-Praxis ALE B149).

Beitragszeiten, die keinen vollen

Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als

ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die

versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch

solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde),

müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E.

2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine beitragspflichtige

Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf

Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die entsprechenden Werktage (d.h.

grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) ebenfalls mit dem Faktor 1,4 in

Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für diejenigen Werktage innerhalb

eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht gearbeitet worden ist (AVIG-Praxis

ALE B150).

2.3

Von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist u.a., wer innerhalb der Rahmenfrist für die

Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall

oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die

Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der

Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Befreiungstatbestände von

Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen

daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung

der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht

möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1, mit

Hinweisen). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss die versicherte Person durch

einen der in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung

einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem

Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss mithin ein

Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf

Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten

Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende

beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit

Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung

gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es

der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe

auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen

(a.a.O., E. 3.2, mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer beantragte

am 31. Juli 2019, ihm sei ab 1. August 2019 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren

(Akten der Beschwerdegegnerin zur Rahmenfrist vom 1. August 2019 bis 30.

April 2022 / ALK-1 S. 391 ff.). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin

eine Leistungsrahmenfrist vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 und

richtete Taggelder aus (ALK-1 S. 339). Diese Rahmenfrist verlängerte sich wegen

der besonderen Bestimmungen, welche während der Coronapandemie galten, bis 30.

April 2022 (s. dazu ALK-2 S. 6).

3.1.2

Per 1. Mai 2022

eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug.

Entsprechend der Verlängerung der vorhergehenden Leistungsrahmenfrist (E. II.

3.1.1

hiervor) dehnte sich auch die zur Folgerahmenfrist gehörende Beitragsrahmenfrist

auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 30. April 2022 aus (s. Art. 8a

Abs. 3 Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

im Zusammenhang mit dem Coronavirus / Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, in Kraft seit 1. September 2020).

Innerhalb dieser Beitragsrahmenfrist erarbeitete sich der Beschwerdeführer, wie

von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnet, eine Beitragszeit von insgesamt

14.

Kalendertagen resp. 0,467 Monaten:

· 22. bis 26. März 2021: B.___ AG 0,233

Monate

(ALK-1 S. 122

f. / 146 f.)

· 8. April 2021: B.___ AG 0,047

Monate

(ALK-1 S. 120

f.)

· 15. bis 18. März 2022: C.___ AG 0,187

Monate

(ALK-1 S. 21

f.)

Nach Aktenlage ist während der

massgeblichen Beitragsrahmenfrist keine weitere unselbständige Erwerbstätigkeit

erstellt. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, er habe von August 2019 bis

Februar 2021, von Mai 2021 bis Februar 2022 sowie im April 2022 bei keinem

Arbeitgeber gearbeitet (s. dazu das jeweilige Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat …»: ALK-1 S. 19 / 52 / 59 / 70 / 81 / 88 /

95.

/ 102 / 114 / 130 / 132 / 182 / 188 / 191 / 211 / 221 / 227 /

231.

/ 239 / 244 / 249 / 251 / 257 / 263 / 265 / 270 / 272 / 275

/ 277 / 351). Vor diesem Hintergrund erkannte die Beschwerdegegnerin zu Recht,

dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf

Monaten nicht erfüllt.

Von Mai 2021 bis April 2022 ging der

Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden einer selbständigen Erwerbstätigkeit als

Forstarbeiter nach. Dies ergibt sich einerseits aus den Formularen «Angaben der

versicherten Person für den Monat …» (s. a.a.O.) sowie «Bescheinigung über

Zwischenverdienst» (ALK-1 S. 130; ALK-2 S. 98 f. / 105 f. / 113 ff.). Andererseits

finden sich Rechnungen des Beschwerdeführers für verrichtete Arbeiten, welche

als Auftrag bezeichnet werden (ALK-1 S. 14 f. / 41 / 55 / 61 ff. / 71 ff.

/ 82 / 86 / 96 / 98 / 110 / 124 / 128). Beitragszeit kann indes nur durch

eine unselbständige Tätigkeit erworben werden (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 59). Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Replik erstmals vor,

die Suva habe die besagte Erwerbstätigkeit als unselbständig eingestuft, wofür

er auf einen am 4. Juli 2022 ausgestellten Lohnausweis verweist

(Beschwerdebeilage / BB 5). Es erübrigt sich indes, den in der

Arbeitslosenversicherung massgeblichen rechtskräftigen AHV-Beitragsstatus (s.

dazu BGE 119 V 156 E. 3a S. 158) bezüglich dieser Tätigkeit abzuklären,

denn die Mindestbeitragszeit würde auch dann nicht erfüllt, wenn es sich hier um

eine unselbständige Tätigkeit handeln sollte. Diesfalls wäre davon auszugehen,

dass das Arbeitsverhältnis am 19. Mai 2021 begonnen hätte; dafür spricht nicht

nur die Rechnungsstellung durch den Beschwerdeführer ab diesem Datum (ALK-1 S. 128),

sondern auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer

trete am 19. Mai 2021 einen Probeeinsatz in einem Forstbetrieb an (ALK-1

S. 135). In die Zeit vom 19. bis 31. Mai 2021 fallen acht Werktage, woraus

– umgerechnet mit dem Faktor 1,4 (s. E. II. 2.2.2 in fine

hiervor) – 11,2 Kalendertage resp. 0,373 Beitragsmonate resultieren. Zusammen

mit den elf vollen Beitragsmonaten von Juni 2021 bis April 2022 sowie den von

der Beschwerdegegnerin anerkannten 0,467 Monaten ergäbe sich so eine

Beitragszeit von insgesamt 11,84 Monaten, also nach wie vor weniger als die

Mindestbeitragszeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch

Beitragszeiten, welche nur knapp unterhalb der Schwelle von zwölf Monaten

liegen, nicht aufgerundet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2020

vom 1. März 2021 E. 4.2).

3.1.3

Was die Beitragsbefreiung angeht,

so war der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2020 bis 28. Februar 2021 unfallbedingt

vollständig arbeitsunfähig, wie aus der Schadenmeldung UVG (ALK-1 S. 237)

und den Eintragungen im Unfallschein (ALK-1 S. 9) hervorgeht. Eine frühere

Phase der Arbeitsunfähigkeit endete noch vor dem Beginn der hier massgeblichen

Beitragsrahmenfrist am 1. August 2019, war doch der Beschwerdeführer unter

Einhaltung einer Gewichtslimite von 10 kg ab 1. Oktober 2018 wieder

teilzeitlich und ab 7. März 2019 uneingeschränkt arbeitsfähig (s. Arztzeugnis

von Dr. med. D.___, ALK-1 S. 358). Der Beschwerdeführer verneinte denn auch im jeweiligen

Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» von August 2019 bis

Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit (ALK-1 S. 244 / 249 / 251 /

257.

/ 263 / 265 / 270 / 272 / 275 / 277 / 351). Ab dem 1. März 2021 wiederum lag

nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie ab dem 22. März 2021 von

40.

% vor, wie aus dem Unfallschein (ALK-1 S. 9) sowie verschiedenen

Arztzeugnissen (ALK-1 S. 11 / 24 / 50 / 57 / 75 f. / 93 / 106 / 115)

erhellt. Der Beschwerdeführer war folglich innerhalb der verlängerten

Beitragsrahmenfrist von August 2019 bis April 2022 nur vom 8. Juli 2020 bis 28.

Februar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, d.h. während rund acht Monaten. Daher wäre

es ihm möglich gewesen, während zwölf Monaten oder mehr zumindest teilzeitlich einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und so die Mindestbeitragszeit zu

erfüllen.

3.1.4

Aus den Rechtsschriften des

Beschwerdeführers ergibt sich auch sonst nichts zu seinen Gunsten. Dort finden

sich lediglich wenig kohärente Ausführungen über das Unrecht, das ihm aus

seiner Sicht widerfahren ist, aber keine sachbezogenen Argumente.

3.2

Zusammenfassend besteht kein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2022. Die Beschwerde

stellt sich somit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-

sten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann