VSBES.2022.140
Verneinung der Anspruchsberechtigung
9. März 2023Deutsch12 min
vollständigen Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten fehle. Auf die
Source so.ch
Urteil vom 9. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte
mit Verfügung vom 27. Mai 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab 1. Mai 2022 (Akten der
Beschwerdegegnerin zur Rahmenfrist vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 / ALK-2
S. 93 ff.). Sie begründete dies einerseits damit, dass der
Beschwerdeführer in der verlängerten Beitragsrahmenfrist vom 1. August
2019 bis 30. April 2022 nur eine Beitragszeit von 0,467 Monaten vorweisen
könne. Andererseits entfalle eine Beitragsbefreiung, weil es an einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten fehle. Auf die
dagegen erhobene Einsprache (ALK-2 S. 54 ff.) trat die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 12. Juli 2022 nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 24. Juli 2022 (Postaufgabe: 25. Juli 2022) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei auf die Einsprache
einzutreten und ihm Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ersetzt den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022
am 13. September 2022 durch einen neuen Entscheid (ALK-2 S. 3 ff.), worin sie
auf die Einsprache eintritt, diese aber abweist. Sodann beantragt sie mit
Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde ohne
Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 10
ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner
Replik vom 2. Oktober 2022 sinngemäss an seinem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung fest (A.S. 17 f.), während die Beschwerdegegnerin am
7. Oktober 2022 auf eine Duplik verzichtet und auf ihre Vernehmlassung verweist
(A.S. 20).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Versicherungsträger kann eine
Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,
so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde
Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens
ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen, d.h. namentlich
ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit, auf seinen Entscheid
zurückzukommen. Entspricht die Wiedererwägung indes nicht dem im
Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an
das Gericht gleich (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin zog im
vorliegenden Beschwerdeverfahren den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12.
Juli 2022 in Wiedererwägung, bevor sie ihre Beschwerdeantwort abgab. Der neue
Einspracheentscheid vom 13. September
2022.
spricht indes dem Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung
zu, wie er es verlangt (E. I. 2.1 hiervor). Das Beschwerdeverfahren
bleibt daher hängig, ohne dass der Beschwerdeführer den neuen Entscheid vom 13.
September 2022 eigens anzufechten braucht (Thomas Flückiger in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 104).
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt
haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0).
2.2
2.2.1
Die Beitragszeit erfüllt, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1
AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag
(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für
die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht,
zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt
zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9
Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und
beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten,
sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für
den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
2.2.2
Für die Berechnung der Beitragsmonate
ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E.
2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020
E. 4.2.1). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die
versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig,
stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine
Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64 +
65; AVIG-Praxis ALE B149).
Beitragszeiten, die keinen vollen
Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als
ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die
versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch
solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde),
müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E.
2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine beitragspflichtige
Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf
Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die entsprechenden Werktage (d.h.
grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) ebenfalls mit dem Faktor 1,4 in
Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für diejenigen Werktage innerhalb
eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht gearbeitet worden ist (AVIG-Praxis
ALE B150).
2.3
Von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist u.a., wer innerhalb der Rahmenfrist für die
Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die
Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der
Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Befreiungstatbestände von
Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen
daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung
der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht
möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1, mit
Hinweisen). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss die versicherte Person durch
einen der in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem
Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss mithin ein
Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf
Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten
Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende
beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit
Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung
gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es
der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe
auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen
(a.a.O., E. 3.2, mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer beantragte
am 31. Juli 2019, ihm sei ab 1. August 2019 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren
(Akten der Beschwerdegegnerin zur Rahmenfrist vom 1. August 2019 bis 30.
April 2022 / ALK-1 S. 391 ff.). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin
eine Leistungsrahmenfrist vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 und
richtete Taggelder aus (ALK-1 S. 339). Diese Rahmenfrist verlängerte sich wegen
der besonderen Bestimmungen, welche während der Coronapandemie galten, bis 30.
April 2022 (s. dazu ALK-2 S. 6).
3.1.2
Per 1. Mai 2022
eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug.
Entsprechend der Verlängerung der vorhergehenden Leistungsrahmenfrist (E. II.
3.1.1
hiervor) dehnte sich auch die zur Folgerahmenfrist gehörende Beitragsrahmenfrist
auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 30. April 2022 aus (s. Art. 8a
Abs. 3 Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
im Zusammenhang mit dem Coronavirus / Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, in Kraft seit 1. September 2020).
Innerhalb dieser Beitragsrahmenfrist erarbeitete sich der Beschwerdeführer, wie
von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnet, eine Beitragszeit von insgesamt
14.
Kalendertagen resp. 0,467 Monaten:
· 22. bis 26. März 2021: B.___ AG 0,233
Monate
(ALK-1 S. 122
f. / 146 f.)
· 8. April 2021: B.___ AG 0,047
Monate
(ALK-1 S. 120
f.)
· 15. bis 18. März 2022: C.___ AG 0,187
Monate
(ALK-1 S. 21
f.)
Nach Aktenlage ist während der
massgeblichen Beitragsrahmenfrist keine weitere unselbständige Erwerbstätigkeit
erstellt. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, er habe von August 2019 bis
Februar 2021, von Mai 2021 bis Februar 2022 sowie im April 2022 bei keinem
Arbeitgeber gearbeitet (s. dazu das jeweilige Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat …»: ALK-1 S. 19 / 52 / 59 / 70 / 81 / 88 /
95.
/ 102 / 114 / 130 / 132 / 182 / 188 / 191 / 211 / 221 / 227 /
231.
/ 239 / 244 / 249 / 251 / 257 / 263 / 265 / 270 / 272 / 275
/ 277 / 351). Vor diesem Hintergrund erkannte die Beschwerdegegnerin zu Recht,
dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten nicht erfüllt.
Von Mai 2021 bis April 2022 ging der
Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden einer selbständigen Erwerbstätigkeit als
Forstarbeiter nach. Dies ergibt sich einerseits aus den Formularen «Angaben der
versicherten Person für den Monat …» (s. a.a.O.) sowie «Bescheinigung über
Zwischenverdienst» (ALK-1 S. 130; ALK-2 S. 98 f. / 105 f. / 113 ff.). Andererseits
finden sich Rechnungen des Beschwerdeführers für verrichtete Arbeiten, welche
als Auftrag bezeichnet werden (ALK-1 S. 14 f. / 41 / 55 / 61 ff. / 71 ff.
/ 82 / 86 / 96 / 98 / 110 / 124 / 128). Beitragszeit kann indes nur durch
eine unselbständige Tätigkeit erworben werden (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 59). Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Replik erstmals vor,
die Suva habe die besagte Erwerbstätigkeit als unselbständig eingestuft, wofür
er auf einen am 4. Juli 2022 ausgestellten Lohnausweis verweist
(Beschwerdebeilage / BB 5). Es erübrigt sich indes, den in der
Arbeitslosenversicherung massgeblichen rechtskräftigen AHV-Beitragsstatus (s.
dazu BGE 119 V 156 E. 3a S. 158) bezüglich dieser Tätigkeit abzuklären,
denn die Mindestbeitragszeit würde auch dann nicht erfüllt, wenn es sich hier um
eine unselbständige Tätigkeit handeln sollte. Diesfalls wäre davon auszugehen,
dass das Arbeitsverhältnis am 19. Mai 2021 begonnen hätte; dafür spricht nicht
nur die Rechnungsstellung durch den Beschwerdeführer ab diesem Datum (ALK-1 S. 128),
sondern auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer
trete am 19. Mai 2021 einen Probeeinsatz in einem Forstbetrieb an (ALK-1
S. 135). In die Zeit vom 19. bis 31. Mai 2021 fallen acht Werktage, woraus
– umgerechnet mit dem Faktor 1,4 (s. E. II. 2.2.2 in fine
hiervor) – 11,2 Kalendertage resp. 0,373 Beitragsmonate resultieren. Zusammen
mit den elf vollen Beitragsmonaten von Juni 2021 bis April 2022 sowie den von
der Beschwerdegegnerin anerkannten 0,467 Monaten ergäbe sich so eine
Beitragszeit von insgesamt 11,84 Monaten, also nach wie vor weniger als die
Mindestbeitragszeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch
Beitragszeiten, welche nur knapp unterhalb der Schwelle von zwölf Monaten
liegen, nicht aufgerundet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2020
vom 1. März 2021 E. 4.2).
3.1.3
Was die Beitragsbefreiung angeht,
so war der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2020 bis 28. Februar 2021 unfallbedingt
vollständig arbeitsunfähig, wie aus der Schadenmeldung UVG (ALK-1 S. 237)
und den Eintragungen im Unfallschein (ALK-1 S. 9) hervorgeht. Eine frühere
Phase der Arbeitsunfähigkeit endete noch vor dem Beginn der hier massgeblichen
Beitragsrahmenfrist am 1. August 2019, war doch der Beschwerdeführer unter
Einhaltung einer Gewichtslimite von 10 kg ab 1. Oktober 2018 wieder
teilzeitlich und ab 7. März 2019 uneingeschränkt arbeitsfähig (s. Arztzeugnis
von Dr. med. D.___, ALK-1 S. 358). Der Beschwerdeführer verneinte denn auch im jeweiligen
Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» von August 2019 bis
Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit (ALK-1 S. 244 / 249 / 251 /
257.
/ 263 / 265 / 270 / 272 / 275 / 277 / 351). Ab dem 1. März 2021 wiederum lag
nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie ab dem 22. März 2021 von
40.
% vor, wie aus dem Unfallschein (ALK-1 S. 9) sowie verschiedenen
Arztzeugnissen (ALK-1 S. 11 / 24 / 50 / 57 / 75 f. / 93 / 106 / 115)
erhellt. Der Beschwerdeführer war folglich innerhalb der verlängerten
Beitragsrahmenfrist von August 2019 bis April 2022 nur vom 8. Juli 2020 bis 28.
Februar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, d.h. während rund acht Monaten. Daher wäre
es ihm möglich gewesen, während zwölf Monaten oder mehr zumindest teilzeitlich einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und so die Mindestbeitragszeit zu
erfüllen.
3.1.4
Aus den Rechtsschriften des
Beschwerdeführers ergibt sich auch sonst nichts zu seinen Gunsten. Dort finden
sich lediglich wenig kohärente Ausführungen über das Unrecht, das ihm aus
seiner Sicht widerfahren ist, aber keine sachbezogenen Argumente.
3.2
Zusammenfassend besteht kein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2022. Die Beschwerde
stellt sich somit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-
sten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann