Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.141

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. Juni 2024Deutsch102 min

Neuanmeldungsgesuch ein, zog weitere medizinische Berichte bei und veranlasste im

Source so.ch

C.___

Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 18. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1964 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. November 2004 als

Mitarbeiter «Finish» (im Schichtbetrieb) in der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 13 S. 2 ff.). Ab dem 7. November 2014 wurde er krankheitsbedingt

andauernd zunächst vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig geschrieben

(IV-Nr. 7 und 11). Am 20. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 2). Vom 15. September 2015 bis 12. November 2015 war er

in den C.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 16). Auf Veranlassung der

Krankentaggeldversichererin wurde er im Januar/Februar 2016 bidisziplinär durch

die Gutachterstelle D.___, [...], begutachtet (Gutachten vom 21. Februar

und 21. April 2016 [IV-Nr. 32]). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine

polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, rheumatologische und

psychiatrische) Begutachtung im E.___, [...] (im Folgenden: E.___), welche im

April 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 30. Mai 2016,

IV-Nr. 40.1). Sodann wurde dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein

Belastbarkeitstraining bei seiner Arbeitgeberin vom 17. Mai 2016 bis

14. August 2016 erteilt (IV-Nr. 36 und 46); per 6. Juli 2016

wurde diese Massnahme abgebrochen (IV-Nr. 47 f.). Vom 11. Januar 2017

bis 8. Februar 2017 hielt sich der Beschwerdeführer erneut zur Behandlung in

den C.___, [...], auf (IV-Nr. 74 S. 3 ff.). Auf Ende Juli 2017 löste

die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf (vgl.

IV-Nr. 80). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

sowie berufliche Massnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von

37 % ab (IV-Nr. 81). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. Oktober 2018

ab (VSBES.2017.308; IV-Nr. 89 S. 2 ff.). Auch die dagegen erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit wurde vom Bundesgericht mit

Urteil vom 22. Juli 2019 abgewiesen (9C_857/2018; IV-Nr. 94).

1.2 Mit Eingabe vom 26. August

bzw. 3. September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an, wobei er eine gesundheitliche

Verschlechterung geltend machte und einen medizinischen Bericht seiner

behandelnden Psychiaterin einreichte (IV-Nr. 95 ff.). Nach Zustellung

weiterer medizinischer Unterlagen seitens des Beschwerdeführers und Rücksprache

mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die Beschwerdegegnerin auf das

Neuanmeldungsgesuch ein, zog weitere medizinische Berichte bei und veranlasste im

Februar 2020 eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische,

neurologische und psychiatrische) Begutachtung in der F.___ (im Folgenden: F.___;

IV-Nr. 114 ff.). Auf den erhobenen, die Gutachterstelle betreffenden

Einwand des Beschwerdeführers hin hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 19. Juni 2020 an der Abklärungsstelle fest (IV-Nr. 125). Die

Begutachtungen erfolgten im Oktober/November 2020 sowie Januar 2021 (Gutachten

vom 6. September 2021, IV-Nr. 135). Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens und Einholung der Stellungnahmen des RAD vom

4. Januar 2022 (IV-Nr. 145), 14. März 2022 (IV-Nr. 149) und

15. März 2022 (IV-Nr. 152) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

mit Verfügung vom 18. Juli 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

dargelegt, die medizinischen Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom August

2019 hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im

Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 24. Oktober

2017 insofern verändert habe, als im Bereich beider Kniegelenke zusätzliche

degenerative Veränderungen mit einer zunehmenden O-Bein-Gonarthrose aufgetreten

seien. Insgesamt ergäben sich Unterschiede in der Belastbarkeit, nicht aber bei

der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die letzte angestammte

Tätigkeit als Finish-Mitarbeiter in der B.___ sei ihm weiterhin vollschichtig möglich,

wobei eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Für eine

angepasste Verweistätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von

80 %. Damit könne der Beschwerdeführer weiterhin ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad belaufe

sich nach wie vor auf 37 %. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit

bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die

Einwände gegen die F.___-Begutachtung seien nicht gerechtfertigt, von weiteren

medizinischen Abklärungen könne abgesehen werden und die Berechnung des

Invaliditätsgrades sei korrekt vorgenommen worden. Die RAD-Stellungnahmen vom

4. Januar 2022 und 15. März 2022 bildeten integrierende Bestandteile

dieser Verfügung (IV-Nr. 153; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

9. August 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 13 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 18. Juli 2022 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der Gehörsrechte des

Versicherten im Zusammenhang mit den RAD-Berichten vom 4. Januar 2022 und

vom 15. März 2022 an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche

Massnahmen, IV-Rente mit Wirkung ab spätestens 1. Mai 2020) bei einem

IV-Grad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann

rechtens zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

d) Subsubeventualiter:

die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und / oder

beruflich- resp. erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 17. August

2022 lässt der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht als Urkunde

Nr. 12 zu den Akten geben (A.S. 36). Diese Eingabe wird im

Aktenverzeichnis als Beschwerdebeilage [BB] Nr. 12.1 aufgenommen und in

der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisname zugestellt (A.S. 37).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. September 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 40).

2.4 Am 28. Oktober 2022 lässt der

Beschwerdeführer dem Gericht einen weiteren medizinischen Bericht als Urkunde

Nr. 13 (BB 13) zustellen. Gleichzeitig reicht sein Rechtsvertreter

seine Kostennote ein. Diese Unterlagen werden in der Folge der

Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 48 ff.).

2.5 Mit Eingabe vom 23. Juni 2023

lässt der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte als Urkunde

Nr. 14 bis 18 (BB 14 bis 18) zu den Akten geben und weitere

Ausführungen machen. Diese Eingabe wird der Beschwerdegegnerin in der Folge

samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 54 ff.).

2.6 Am 12. Juli 2023 nimmt die

Beschwerdegegnerin zu den eingereichten medizinischen Unterlagen und den

Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung. Diese Stellungnahme wird in der

Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 58 ff.).

2.7 Mit Eingabe vom 31. Oktober

2023 lässt der Beschwerde einen weiteren medizinischen Bericht als Urkunde

Nr. 19 (BB 19) zu den Akten geben; gleichzeitig werden weitere

Ausführungen gemacht. Diese Eingabe sowie die Beilage 19 werden der

Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 61 ff.).

2.8 Mit Instruktionsverfügung vom

6. März 2024 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Hauptverhandlung vom Donnerstag, 6. Juni 2024, vorgeladen

(A.S. 65 f.).

2.9 Am 6. Juni 2024 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 6. Juni 2024; A.S. 68 ff.). Anlässlich

dieser Verhandlung reichen der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (BB 20

bis 23) und sein Rechtsvertreter die Kostennote ein (A.S. 72 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren verletzt wurde und,

eventualiter, ob er aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine

Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Der

Beschwerdeführer macht einen Rentenanspruch ab spätestens 1. Mai 2020 geltend;

sub- bzw. subsubeventualiter seien weitere Abklärungen zu veranlassen (A.S. 14).

Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs

sowie eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers,

die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei unverändert (A.S. 1

ff. und 40). Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 18. Juli 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Recht-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch

zitiert.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellt den

Hauptantrag, die Sache sei aufgrund einer schweren Verletzung seines rechtlichen

Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die

Beschwerdegegnerin habe nach dem Erlass des Vorbescheids vom 21. Oktober

2021.

(IV-Nr. 138 S. 2 ff.) verschiedene medizinische Berichte

(MRI-Befundbericht vom 28. Mai 2021, Infiltrationsberichte usw.) ihrem

ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet, ohne ihn darüber zu

unterrichten. Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ habe sich mit den neuen

medizinischen Berichten in ihren Stellungnahmen vom 4. Januar 2022 und 15. März

2022.

auseinandergesetzt. Diese Stellungnahmen seien ihm vor Verfügungserlass

nicht zugestellt worden. Er habe sich somit nicht zum Beweisergebnis äussern

und auch die mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichte nicht der

Beschwerdegegnerin zur (erneuten) Beurteilung vorlegen können (Beschwerde,

S. 5 ff. Ziff. 6.; A.S. 19).

2.2

Nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das

rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache

zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu

nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit

alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des

Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht

geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten

Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,

seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1.

und 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2., je mit Hinweisen).

2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 in Aussicht, den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen gestützt auf ihre durchgeführten medizinischen

Abklärungen abzuweisen (IV-Nr. 138 S. 2 ff.). Mit Einwand vom 24. November

2021.

liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin stütze

sich bei ihrem Vorbescheid auf das F.___-Gutachten vom 6. Dezember 2021.

Diesem Gutachten könne kein voller Beweiswert zugesprochen werden. Der

Beschwerdeführer reichte mit diesem Einwand u.a. den Infiltrationsbericht von

Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 27. September 2021

ein (IV-Nr. 139 S. 20 f.). Mit Eingabe vom 30. November 2021 stellte

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin drei weitere medizinische Berichte,

den Sprechstundenbericht des I.___ vom 8. März 2021 (IV-Nr. 141

S. 5 f.), den Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___ vom

16.

Juni 2021 (IV-Nr. 141 S. 4) und den Infiltrationsbericht von

Dr. med. H.___ vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 141 S. 2 f.), zu. Am

20.

Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer zum Vorbescheid ergänzend

Stellung nehmen und verschiedene Anträge stellen (IV-Nr. 144). Die Beschwerdegegnerin

zog daraufhin ihren RAD bei, welcher sich zu den nachgereichten medizinischen

Berichten in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2022 äusserte

(IV-Nr. 145). Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar

2022.

(IV-Nr. 146) hin stellte Dr. med. H.___ der Beschwerdegegnerin den

Bericht «MRT der LWS und ISG vom 19. Februar 2020» zu (IV-Nr. 147). Dazu

nahm der RAD am 14. März 2022 Stellung (IV-Nr. 149). Schliesslich

ging bei der Beschwerdegegnerin am 15. März 2022 der von ihr verlangte Bericht

von Dr. med. J.___, FMH Radiologie, vom 28. Mai 2021 ein (IV-Nr. 150).

Der RAD nahm dazu am 15. März 2022 Stellung (IV-Nr. 152). Die

vorerwähnten Stellungnahmen des RAD vom 4. Januar sowie 14. und

15.

März 2022 wurden dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht zur

Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt, was von keiner Seite

bestritten wird. Am 18. Juli 2022 erging die vorliegend angefochtene

Verfügung (IV-Nr. 153).

2.4

Damit steht fest, dass sich der

Beschwerdeführer zu den obgenannten Stellungnahmen des RAD vom 4. Januar

und 15. März 2022 nicht vor Verfügungserlass äussern konnte, da ihm diese erst

zusammen mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zugestellt wurden (vgl.

IV-Nr. 153 S. 4). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird vom

Beschwerdeführer ausdrücklich als Verletzung seines rechtlichen Gehörs gerügt. Dem

ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Stellungnahmen nicht um

eigenständige fachmedizinische Einschätzungen des RAD, sondern um dessen

Würdigung der im Vorbescheidverfahren neu eingereichten medizinischen Berichte des

I.___ vom 8. März 2021 (IV-Nr. 141 S. 5 f.), der Berichte von

Dr. med. H.___ vom 16. und 28. Juni 2021 (IV-Nr. 141 S. 2

ff.) sowie 27. September 2021 (IV-Nr. 139 S. 20 f.) und des

Berichts von Dr. med. J.___ vom 28. Mai 2021 (IV-Nr. 150) mit

Blick auf die Begutachtungsergebnisse im F.___-Gutachten vom 6. September

2021.

handelt. In der Stellungnahme vom 4. Januar 2022 hielt die RAD-Ärztin

Dr. med. G.___ im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer

nachgereichten medizinischen Berichte belegten, dass er wegen seiner

Beschwerden weiterhin in Behandlung sei; die Einwände gegen die F.___-Begutachtung

seien nicht gerechtfertigt (IV-Nr. 145). Zum Bericht von Dr. med. J.___

nahm Dr. med. G.___ am 15. März 2022 dahingehend Stellung, die

Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom 28. Mai 2021 änderten nichts an der

bisherigen Beurteilung (IV-Nr. 152). Beschränkt sich ein Bericht darauf,

an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen, entfällt das Recht

auf vorgängige Anhörung. Dementsprechend hat das Bundesgericht einen kantonalen

Entscheid bestätigt, laut welchem die IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen

von dessen beratender Funktion (Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die

Akten erstattet werden, der betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass

unterbreiten muss, wenn es sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der

medizinischen Aktenlage zuhanden der verfügenden Instanz handelt. Das

rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine neue

medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthält, welche nicht den Akten

entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt

durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011,

E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012,

E. 4.2). Die in den Stellungnahmen des RAD vom 4. Januar 2022 und

15.

März 2022 vorgenommenen Würdigungen der Berichte des I.___, von

Dr. med. H.___ und von Dr. med. J.___ enthalten keine neuen medizinischen

Erkenntnisse oder eine neue Behauptung, welche nicht den Akten entnommen werden

können. Es wurden auch nicht entscheidrelevante Abklärungen durchgeführt, zu

denen sich der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht hätte äussern

können. Es gilt zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen

des Vorbescheidverfahrens mit Einwand vom 24. November 2021 zum Bericht

von Dr. med. H.___ vom 27. September 2021 (IV-Nr. 139 S. 20

f.) und mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 zu den erwähnten Berichten

des I.___ vom 8. März 2021 und von Dr. med. H.___ vom 16. und

28.

Juni 2021 äussern konnte (IV-Nr. 139 und 144). Wie erwähnt, ergab

auch der Bericht von Dr. med. J.___ über die MRT-Untersuchung vom 28. Mai

2021.

keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist somit nicht ersichtlich.

2.5

Selbst wenn von einer Verletzung

des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, müsste Folgendes beachtet werden: Nach

der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204,

132.

V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts

8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2. mit Hinweis; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in

der Invalidenversicherung, 2010, S. 252 Rz. 1331 ff.). Der Umstand,

dass sich der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen des RAD vom 4. Januar

2022.

und 15. März 2022 vor Verfügungserlass nicht äussern konnte, würde

eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung darstellen, welche im

vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, da das

Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der

freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Im Verlauf des

Verwaltungsverfahrens wurden umfassende medizinische Abklärungen getätigt, weitere

Untersuchungen sind nicht erforderlich. Prozessthema bildet ausschliesslich die

Beurteilung des streitigen Anspruchs auf der Grundlage der vorhandenen

Unterlagen. Die Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und

erscheinen als gefestigt. Eine Rückweisung müsste unter diesen Umständen als

prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der eine Verzögerung des Verfahrens

nach sich zöge, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu

Dispositiv

vermeiden. Demnach wäre von der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung

der Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren

Ziff. 2a; A.S. 14) ohnehin abzusehen.

3. In materieller Hinsicht ist im

Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines veränderten

Gesundheitszustands Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dazu ist Folgendes

festzuhalten:

3.1 Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG).

4.

4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird

die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2 Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit

denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs

beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine

Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob

die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts

8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2).

5. Für den Beweiswert eines

Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

6. Im Referenzzeitpunkt (Verfügung

vom 24. Oktober 2017, IV-Nr. 81) stellte die Beschwerdegegnerin zur

Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf

das von ihr veranlasste E.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 ab. Die damalige

medizinische Situation präsentierte sich wie folgt:

6.1 Im polydisziplinären (allgemeininternistischen

[Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung], rheumatologischen

[Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie], neurologischen [Dr. med. M.___,

Fachärztin für Neurologie] und psychiatrischen [Dr. med. N.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie]) E.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 wurden

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

«1. Chronische Zervikobrachialgie beidseits rechtsbetont bei degenerativem

HWS-Syndrom (ICD-10 M54.1, M53.1), radiomorphologisch (MRT HWS 28.4.2015):

erosive Osteochondrose HWK 6/7 mit breitbasigem Diskusbulging und foraminaler

Tangierung der Nervenwurzel C7 beidseits links mehr als rechts ohne Hinweise

für eine Myelopathie, Status nach erfolgreicher Steroidinfiltration C7 rechts

am 10.12.2013, Status nach erfolgloser Steroidinfiltration C6/7 rechts am

25.11.2014, klinisch-rheumatologisch keine eindeutigen sensomotorischen

Defizite an den oberen Extremitäten objektivierbar, ohne radikuläre

Beteiligung; 2. Diskretes subakromiales Impingement-Syndrom links (ICD-10

M75.4), aktenanamnestisch gemäss Röntgen linke Schulter vom 17.4.2015 sowie

Ultraschall linke Schulter am 21.4.2015 Verkalkungen in Projektion auf die

Supraspinatussehne mit vermehrter Flüssigkeit in der Bursa subakromialis und

Status nach vorübergehend gutem Effekt auf eine subakromiale Mischinfiltration

April 2015; 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10

M54.5), diskrete Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform (Diskrete thorakolumbal

rechtskonvexe Torsionsskoliose mit hochthorakal linkskonvexem Gegenschwung),

radiomorphologisch (RX LWS 25.4.2016): diskrete thorakolumbal rechtskonvexe

Torsionsskoliose mit hochthorakal linkskonvexem Gegenschwung, insgesamt

normales Alignement der dargestellten Wirbelkörper lumbal bis in den

thorakolumbalen Übergang. Erniedrigung der Bandscheibenhöhe zwischen LWK5/SWK1

im Sinne einer dorsalbetonten Osteochondrose. Gut erhaltene Bandscheibenhöhen

zwischen LWK2 bis 5, Chondrose LWK1/2, Th12/L1, deutliche Spondylarthrosen ab

L4 nach distal zunehmend, muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen

und rückenstabilisierenden Muskelgruppen, klinisch keine sensomotorischen

Defizite an den unteren Extremitäten objektivierbar; 4. Bilaterale

linksbetonte beginnende Koxarthrose (ICD-10 M16.0), radiomorphologisch

Beckenröntgen vom 25.4.2016: diskreter Beckentiefstand rechts, unauffällige

Darstellung der SIG sowie der Symphyse. Beidseits linksbetont leichte

Verschmälerung des Gelenkspaltes femoro-azetabulär zentral, deutlich betonte

Sklerosierung des Acetabulumdaches links mehr als rechts, beidseits leichte

Endrundung des Femurkopfes». Die weiteren gestellten Diagnosen

(1. Dysthymie; 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren; 3. Koronare Eingefässerkrankung;

4. Metabolisches Syndrom; 5. Verdacht auf beginnende Polyneuropathie

unklarer Ätiologie; 6. Schlafapnoesyndrom; 7. Anamnestisch Restless

legs Syndrom; 8. Aktenanamnestisch Status nach Epicondylopathia humeri

radialis links) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, für

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeiten und

somit auch für die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 %, vollschichtig realisierbar. Für besser adaptierte

Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %,

ebenfalls vollschichtig realisierbar (IV-Nr. 40.1 S. 2 ff.).

6.2 Den Erwägungen des Urteils des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2018 (VSBES.2017.308)

kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden (S. 26 E. II. 6.2.12;

IV-Nr. 89 S. 27):

6.2.12 Vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund der

fachärztlichen Beurteilung der O.___-Gutachter ist für körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeiten und somit auch für die

angestammte Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %,

vollschichtig realisierbar, und für besser adaptierte Verweistätigkeiten von

einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %‚ ebenfalls vollschichtig

realisierbar, auszugehen (…).

6.3 Das Bundesgericht hielt in seinem

Urteil vom 22. Juli 2019 (9C_857/2018) im Wesentlichen Folgendes fest (S. 3

ff. E. 3. ff.; IV-Nr. 94 S. 3 ff.):

3. Das kantonale

Gericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom 24. Oktober 2017 einen

Rentenanspruch. Es stützte sich hierzu insbesondere auf das Gutachten des E.___

vom 30. Mai 2016, wonach für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 80%ige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar, vorliege. Auf

dieser Grundlage ermittelte es in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode

einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (…), wobei es einen

Abzug vom Tabellenlohn (…) nicht für angezeigt hielt. (…)

4.2.1 Soweit der

Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Privatgutachten vorbringt, die E.___-Experten

seien fälschlicherweise von einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom

ausgegangen, wohingegen ein lumboradikuläres Reizsyndrom vorliege, kann er aus

diesen unterschiedlichen Diagnosen nichts zu seinen Gunsten ableiten. (…)

4.3.1 Zu den

Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenks hat die Vorinstanz erwogen, das E.___-Gutachten

habe diesbezüglich keine Stellung nehmen können, da die Kniebeschwerden zum

damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden hätten. Für die Erklärung der erst

später durch den Radiologen am rechten Kniegelenk gemachten Feststellungen und

die Auswirkungen und Behandlung dieser Beschwerden könne auf die ausführlichen,

fachkompetenten und nachvollziehbaren Feststellungen der RAD-Ärztin verwiesen werden.

Insbesondere habe diese auf Behandlungsmöglichkeiten sowie auf eine

diesbezüglich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hingewiesen.

4.3.2 Die Vorbringen in

der Beschwerde sind insofern begründet, als der Versicherte eine unvollständige

Sachverhaltsabklärung geltend macht. (…) Entgegen der Auffassung des

Versicherten hat die Berücksichtigung der Kniebeschwerden indes nicht zur

Folge, dass – gestützt auf das Privatgutachten – von einer insgesamt 60%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen

wäre, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:

4.3.2.1 Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielten die E.___-Experten,

basierend auf dem rheumatologischen Teilgutachten, das Nachfolgende fest: Für

eine Verweistätigkeit könne im Rahmen von körperlich leichten bis

intermittierend mittelschweren Tätigkeiten, wo auch Arbeiten in sitzender

Stellung an einem ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatz möglich wären,

von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, wobei das

Pensum vollschichtig, mit erhöhtem Pausenbedarf, umgesetzt werden könne.

Grundsätzlich seien Arbeiten mit repetitiven Überkopftätigkeiten mit dem linken

nicht dominanten Arm zu vermeiden, das Gehen in der Ebene sollte gut möglich

sein, vermieden werden sollte das berufsbedingte Gehen auf unebenen Böden, das

regelmässige Benützen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten. Das Heben,

Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zu Taille könne intermittierend 15

kg, über Taille maximal 10 kg betragen. (…)

4.3.2.2 Anhand des

Vergleichs der beiden Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit ergibt sich folgendes

Bild: Das von Dr. med. P.___ unter Berücksichtigung der Varusgonarthrose

erstellte Belastbarkeitsprofil weicht vom gutachterlich formulierten Profil

nicht in relevanter Weise ab, obschon Letzteres wesentlich ausführlicher ist.

Ein bedeutender Unterschied besteht einzig hinsichtlich des zumutbaren

Arbeitspensums. Während Dr. med. P.___ aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs höchstens ein Pensum von 40 % als zumutbar erachtete, gingen

die E.___-Experten von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % aus,

welche vollschichtig umsetzbar sei. (…)

Soweit Dr. med. P.___

(…) von einem zumutbaren Pensum von maximal 40 % ausgeht, handelt es sich

dabei lediglich um eine abweichende medizinische Einschätzung, welche das

Administrativgutachten nicht in Frage zu stellen vermag.

4.4 Mit Blick auf das

Dargelegte ist nicht entscheidrelevant, ob der Privatexpertise des

Dr. med. P.___ eine persönliche Untersuchung zu Grund lag, weshalb sich

eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz

erübrigt. So oder anders verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie

unter Berücksichtigung des Administrativgutachtens von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und in zulässiger

antizipierter Beweiswürdigung (…) auf weitere medizinische Abklärungen

verzichtete. (…)

7. Der aktuelle medizinische

Sachverhalt seit der Neuanmeldung vom 26. August 2019 (IV-Nr. 96) bzw.

3. September 2019 (IV-Nr. 97) präsentiert sich demgegenüber wie

folgt:

7.1 Dr. med. Q.___,

Orthopädische Chirurgie (, ) stellte in seinem Bericht vom 24. April 2019 die

Diagnosen «Radikuläres Syndrom S1 links mit / bei multisegmentaler

Degeneration mit aktivierter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 bds,

Varusgonarthrose BDS, initial ausgeprägt, Cervicobrachialsyndrom links mit

Affektion der dorsalen Schulterstabilisatoren und der Scalenusloge,

Bewegungseinschränkung der Schulter links in AR mit Ddo der

Supraspinatussehnenloge, ACG-Arthrose links». Die Beurteilung lautete wie

folgt: Bei zunehmender Beschwerdesymptomatik des Rückens und des linken Beines

sei zunächst die Neuanfertigung des MRI lumbal besprochen worden. Das weitere

Procedere erfolge gemäss Befundkonstellation (IV-Nr. 109 S. 9 ff.).

7.2 Am 23. Mai 2019 nahm Dr. med.

Q.___ eine therapeutische Infiltration des Facettengelenks L5/S1 beidseitig

vor. Es bestünden seit Jahren therapieresistente tieflumbale Schmerzen mit

pseudoradikulärer Abstrahlung beidseitig. Bisher sei kein Effekt auf

Physiotherapie festzustellen. Es sei eine nativradiologisch nachgewiesene

Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 beidseitig vorhanden, die klinisch zu den

geklagten Beschwerden korreliere. Nach der Mobilisation sei der Rückenschmerz

deutlich reduziert (IV-Nr. 110 S. 18). Am 8. August 2019 erfolgte

durch Dr. med. Q.___ eine therapeutische periradikuläre Infiltration L4/5

rechts. Der radikuläre Schmerz sei deutlich reduziert (IV-Nr. 110

S. 17).

7.3 Dr. med. R.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer psychiatrischen

Beurteilung vom 14. bzw. 26. August bzw. 20. November 2019 im

Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei bei ihr in ambulanter

fachärztlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit einer komplexen medizinischen

Problematik sei der Patient seit ca. 2015 mit Unterbrechungen (der stationären

Behandlungen) in psychiatrischer Behandlung. Seit Januar 2019 befinde er sich

in psychodynamisch orientierter, psychiatrischer Psychotherapie mit

muttersprachlichem Zugang. Mittlerweile habe ein tragfähiges therapeutisches

Bündnis etabliert werden können. Seit August 2019 sei es zu einer progredienten

depressiven (suizidalen) Verschlechterung des vorbestehenden Zustands gekommen.

Der ambulante Behandlungsrahmen sei intensiviert und dem Störungsbild angepasst

worden. Dementsprechend sei eine Zuweisung zur stationären Behandlung in die C.___

wegen akuter Selbstgefährdung erfolgt. Vor dem Hintergrund einer depressiven

und suizidalen Verschlechterung sei der Patient intensiviert

behandlungsbedürftig. Subjektiv beklage er ein schwer- bis mittelgradiges

depressives Zustandsbild. Im Vordergrund stünden neben den Schmerzen eine

allgemeine Erschöpfung und leichte Erschöpfbarkeit, Nervosität, Ängste,

Insuffizienzgefühle, aggressive Impulse und Impulsdurchbrüche, Anspannung und

kognitive Störungen.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete

dahingehend, der Patient befinde sich seit Jahren in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund einer objektiven

Verschlechterung sei eine Intensivierung der therapeutischen Massnahmen

veranlasst worden. Diagnostisch sei das Zustandsbild als

chronisch-generalisierte Schmerzkrankheit, atypische Essstörung und

mittelschwere- bis schwere depressive Störung und rezidivierende depressive

Störung eingeordnet worden. Der Patient sei psychopharmakologisch im Sinne

einer schwergradigen Erkrankung eingestellt. Er sei schon mehrfach stationär

behandelt worden. Das aktuelle Beschwerdebild entspreche eine schwergradigen

psychischen Beeinträchtigung. Es bestehe eine medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % (IV-Nr. 95 bzw. 97 S. 5 ff.

bzw. 103 S. 5 ff.).

7.4 Im Bericht von Dr. med. Q.___

vom 29. August 2019 wurde angegeben, es erfolge aktuell eine planmässige

Kontrolle nach der Infiltration der Schulter rechts und PRT L5 rechts. In der

Folge habe sich die Schulter nicht gebessert. Nach der PRT L5 rechts seien die

Schmerzen in das rechte Bein abstrahlend kurzfristig besser gewesen, nun seien

sie aber wieder deutlich zunehmend. Es erfolge aktuell eine

Schulterinfiltration links im Sinne der Reizhemmung bei Bursitis subacromialis

links. Bei nur kurzfristigem Effekt auf die Infiltration sei die Sache mit

Dr. med. H.___ besprochen worden zur Evaluation möglicher

wirbelsäulenchirurgischer Therapiealternativen (IV-Nr. 103 S. 8 bzw.

109 S. 8).

7.5 RAD-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Aktennotiz vom 12. September

2019 im Wesentlichen fest, der aktuelle Bericht von Dr. med. R.___ sei

sehr unspezifisch, sie spreche von einer progredienten depressiven

Verschlechterung des vorbestehenden Zustands, die ambulante Behandlung sei

intensiviert und dem Störungsbild angepasst worden. Worin diese Behandlung

bestehe, erfahre der Leser jedoch nicht. Die «objektiven Befunde» seien

ebenfalls wenig spezifisch und liessen es nicht zu, das Störungsbild

diagnostisch nachzuvollziehen oder gar einen Schweregrad abzuleiten. Der

Bericht von Dr. med. R.___ sei nicht geeignet, eine Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Der Bericht sei

unspezifisch, unsorgfältig und nicht nachvollzieh bar (IV-Nr. 99).

7.6 Dem Bericht von Dr. med. H.___,

FMH für Orthopädische Chirurgie, Spinale Chirurgie / Wirbelsäulenmedizin, vom 13. September

2019 können die Diagnosen «Lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei/mit: V.a.

foraminale Diskushernie L4/L5 und Infiltration transforaminale L4/L5, Rezessale

Enge L4/L5 mit Kompression der Wurzel L5 bds., Meralgia paraesthetica rechts»

entnommen werden. Der Patient sei erstmalig am 4. September 2019 Wirbelsäulen-chirurgisch/medizinisch

beurteilt worden. Zur Anamnese wurde dargelegt, wirbelsäulenspezifisch bestehe

eine Abstrahlung in das rechte mehr als in das linke Bein. Wenn der Patient

länger stehe, sei auch ein ganz typischer brennender Schmerz am Oberschenkel

lateral ventral (Meralgia parästhetica) vorhanden. Taubheitsgefühl oder ein

Kraftverlust bestünden nicht, akute anamnestische Aspekte fehlten. Die

Beurteilung lautete wie folgt: Im MRI von April 2019 sehe man auch eine

rezessale Enge L4/L5, somit werde eine epidurale dorsale Infiltration auf

dieser Etage angeschlossen (IV-Nr. 103 S. 9 f.; vgl. auch Infiltrationsbericht

vom 13. September 2019, IV-Nr. 103 S. 11 f.).

7.7 Aus dem Infiltrationsbericht von

Dr. med. H.___ vom 19. November 2019 geht hervor, die aktuelle Infiltration

sei durchgeführt worden, um den Anteil der Beschwerden ausstrahlend ins rechte

Bein zu reduzieren oder aufzuheben. Die letzte Intervention habe gut gewirkt,

aber keine lange Wirkungsdauer gezeigt (IV-Nr. 109 S. 6 f.).

7.8 RAD-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin Neurologie FMH, hielt nach einer Würdigung der vorerwähnten

medizinischen Berichte in ihrer Aktennotiz vom 3. Januar 2020 fest,

insgesamt ergebe sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der

gutachterlichen Abklärung im Jahr 2016. Ob sich die neuen Diagnosen bestätigen

liessen und wie sich das Krankheitsgeschehen auf die Arbeitsfähigkeit auswirke,

müsse gutachterlich abgeklärt werden (IV-Nr. 104).

7.9 Im Notfallbericht des I.___ vom

11. Januar 2020 wurde die Hauptdiagnose «Tendinitis calcarea,

subacromiales Impingement Schulter links mit / bei subacromialer

Infiltration Schulter links vom 11.01.2020» angegeben und dargelegt, der

Patient habe sich per Selbstzuweisung mit stärksten, immobilisierenden

Schulterschmerzen links vorgestellt. Es sei die Infiltration eines Lokalanästhetikums

und von Cortison in die linke Schulter erfolgt, dies habe zu einer Besserung

der Schmerzsymptomatik geführt (IV-Nr. 110 S. 7 ff.).

7.10 Dr. med. Q.___ hielt in

seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 15. Januar 2020 fest, die

ambulante Behandlung durch ihn sei vom 24. April bis 29. August 2019

erfolgt. Die Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) lautete auf intraforaminale

Diskushernie L4/L5 rechts mit Radixaffektion L5 rechts. Die Infiltration

erfolge durch Dr. med. H.___. Der Patient komme seit August 2019 nicht

mehr in seine Sprechstunde (IV-Nr. 109 S. 1 ff.).

7.11 Der Hausarzt Dr. med. S.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, gab in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle

vom 21. Januar 2020 an, es bestünden langjährige, zunehmend mehrfache

Schmerzen der HWS, LWS und der Schulter. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit lauteten auf lumboradikuläre Schmerzen bei DH L4/5,

depressive Reaktion und Valgusgonarthrose rechts sowie auf beginnende

Coxarthrose rechts. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und zur Eingliederung

wurde als ungünstig beurteilt, es bestehe keine Motivation (IV-Nr. 110

S. 1 ff.).

7.12 Dem Bericht von Dr. med. T.___,

FMH Radiologie, vom 19. Februar 2020 über das gleichentags erstellte MRT

der LWS und des ISG kann entnommen werden, im Vergleich zur Voruntersuchung vom

April 2019 bestünden unverändert leichtgradige degenerative Veränderungen bis

auf Höhe L3. Auf Höhe L3/4 seien stationäre linksbetonte Spondylarthrosen mit

Reizzustand links ohne Nervenwurzelkompression oder Stenose festzustellen. Auf

Höhe L4/5 bestehe eine Chondrose. Es seien bilaterale leicht progrediente

hypertrophierende Spodylarthrosen vorhanden. Es bestehe eine neu aufgetretene,

rechts rezessale Synovialzyste. Im Vergleich seien eine neue aufgetretene

Spinalkanalstenose spondylarthrotisch bedingt mit einem minimalen Durchmesser

von 5 mm sowie eine bilaterale Rezessuseinengung festzustellen. Es bestehe

ein stationärer Reizzustand der kleinen Wirbelgelenke. Auf Höhe L5/S1 seien

stationäre bilaterale Spondylarthrosen mit leichtem Reizzustand links

vorhanden. Die Beurteilung lautete wie folgt: Im Verlauf sei eine neu

aufgetretene spondylarthrotisch bedingte absolute Spinalkanalstenose L4/5 festzustellen.

Es bestehe ein Reizzustand der kleinen Wirbelgelenke L4/5 linksbetont und neu

eine kleine intraspinale Synovialzyste rechts rezessal. Es seien ein

vorbestehender linksbetonter Reizzustand der kleinen Wirbelgelenke L3/4 und

stationäre Spondylarthrosen L5/S1 festzustellen (IV-Nr. 147).

7.13 Im Bericht des I.___,

Pneumologie, vom 3. Juni 2020 wurden die Hauptdiagnosen «1. Obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom, PSG 02/2016: Apnoe-Hypopnoe-Index 45/h, APAP-Therapie seit

04.04.2016; 2. Adipositas; 3. Periodische Beinbewegungen nachts,

Myoklonie-Index 50/h (2016); 4. Depression, Insomnie;

5. Nikotinabhängigkeit, 30 py; 6. Koronare und hypertensive

Herzerkrankung; 7. Chronische Schmerzproblematik des Bewegungsapparates,

Tendinitis calcarea und subakromiales Impingement der linken Schulter

(Orthopädie 2020), zervicobrachiale Schmerzen links bei Foraminalstenose C3/C4

links und C6/C7 links» gestellt. Zur Schlafapnoe wurde angegeben, der Patient

setze diese nächtliche Überdrucktherapie seit dem Jahr 2016 gewissenhaft um.

Die respiratorischen Ereignisse seien mit der Therapie vollständig unterdrückt.

Es sei eine Rauchstoppintervention vorgenommen worden. Ein ernsthafter

Rauchstoppversuch müsste mit einer genügend hoch dosierten und gut

strukturierten Nikotin-Ersatztherapie erfolgen, um statistisch gesehen dem

drohenden Gewichtsanstieg entgegenzuwirken (IV-Nr. 135.7 S. 15 f.).

7.14 Dem Sprechstundenbericht des I.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 12. August 2020 kann die

Hauptdiagnose «Varusgonarthrose beidseits, im Moment links beschwerdeführend,

St. nach Kniegelenks-Infiltration am 12.6.2020 und 7.8.2020» entnommen werden.

Sodann wurden die Nebendiagnosen «1. Tendinitis calcarea, subacromiales

Impingement Schulter links mit / bei subacromialer Infiltration

Schulter links vom 11.01.2020; 2. Zervicobrachialgieforme Schmerzen links,

entsprechend Dermatom C7 bei mässiggradiger Foraminalstenose C3/4 links und

mässig-höhergradig C6/7 linksbetont; 3. Adipositas Grad II (Gr. 179

cm, Gewicht 115 kg, BMI 35.9» gestellt. Unter dem Vermerk «Procedere/Vorschlag»

wurde angegeben, es sei nur ein kurzfristiges Ansprechen auf die vor zwei

Monaten durchgeführte Infiltration festzustellen gewesen. Die

Kniegelenksinfiltration sei wiederholt worden. Im Weiteren werde Physiotherapie

verordnet. Auch von einer Gewichtsreduktion würde der Patient profitieren

(IV-Nr. 135.7 S. 13 f.).

7.15 Aus dem Bericht von Dr. med.

U.___, Arzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH (), vom 26. Oktober

2020 geht hervor, die Zuweisung erfolge zur kardiologischen Verlaufskontrolle

bei koronarer Eingefässerkrankung bei Status nach akutem Koronarsyndrom im Jahr

2007 mit konsekutivem Stenting im Bereich des Ramus circumflexus. Der Patient

berichte von kardialer Seite über einen stabilen Verlauf. Er beschreibe diffuse

nicht belastungsabhängige thorakale Missempfindungen, welche ca. ein- bis

zweimal pro Woche aufträten. In der klinischen Untersuchung präsentiere sich der

Patient kardiopulmonal kompensiert (IV-Nr. 135.7 S. 4 ff.).

7.16 Dem Sprechstundenbericht des I.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 8. März 2021 können folgende Hauptdiagnosen

entnommen werden: «1. Varusgonarthrose beidseits, im Moment links

beschwerdeführend, St. nach Kniegelenk-Infiltration am 12.06.2020 und

07.08.2020; 2. Symptomatische Coxarthrose beidseits». Im Weiteren wurden

die Nebendiagnosen «3. Tendinitis calcarea, subacromiales Impingement

Schulter links mit / bei subacromialer Infiltration Schulter links

vom 11.01.2020; 4. Zervikobrachialgieforme Schmerzen links, entsprechend

Dermatom C7 bei mässiggradiger Foraminalstenose C3/4 links und mässig-höhergradig

C6/7 linksbetont; 5. Adipositas Grad II (Gr. 179 cm, Gewicht 115 kg,

BMI 35.9)» angegeben. Zur Anamnese wurde dargelegt, aktuell bestünden

Kniegelenkschmerzen links, insbesondere nach längerer Belastung (Gehen auf

ebenem Boden über 10 Minuten). Aufgrund dessen sei eine täglich perorale

Analgesie nötig. Der Patient sei seit 5 Jahren nicht mehr arbeitstätig. Unter

dem Vermerk «Procedere/Vorschlag» wurde angegeben, es zeige sich zum einen eine

symptomatische Varusgonarthrose, zum anderen eine symptomatische Coxarthrose

beidseits. Da der Patient durch die letztmalig durchgeführte

Kniegelenksinfiltration nur zu 50 % habe profitieren können, könnte eine

überlagerte Schmerzkomponente durch die Coxarthrose bestehen. Aus diesem Grund

und auch angesichts des jungen Alters des Patienten sei man bezüglich einer

Knieprothesenversorgung sehr zurückhaltend. Zur genaueren Lokalisation der

Schmerzen und somit definitiven Therapieempfehlung schlage man dem Patienten

eine diagnostisch/therapeutische Hüftgelenksinfiltration vor (Bericht vom

12. März 2021; IV-Nr. 141 S. 5 f.).

7.17 Aus dem Bericht von Dr. med.

V.___, FMH Radiologie, vom 28. Mai 2021 über das gleichentags erstellte

MRT der LWS und des ISG geht hervor, es bestehe eine hypertrophe

Facettendegeneration und eine Hypertrophie der Ligamenta flava sowie

Diskusbulging L4/5 mit beidseitigen rezessalen Engen und Bedrängung der

L5-Wurzeln in L4/5. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeige sich hier eine

leichte Entlastung des Duralsacks. Es sei eine unveränderte linkslaterale

rezessale Bedrängung der S1-Wurzel bei Facettendegeneration und

Bandscheibendegeneration in L5/S1 festzustellen (IV-Nr. 150).

7.18 Im Bericht von Dr. med. H.___

vom 16. Juni 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt: «Lumboradikuläres

Schmerzsyndrom rechts und Claudicatio spinalis bei/mit V.a. foraminale

Diskushernie L4/L5 und Infiltration transforaminal L4/L5, rezessale Enge L4/L5

mit Kompression der Wurzel L5 bds., Z.n. Infiltration epidural dorsal

translaminärer L4/L5 rechts, 13.9.2019, kurzfristig besser (2 – 3 Tage) 60 –

70 % (fecit Dr. T. H.___), Meralgia paraesthetica rechts, Weitere

orthopädische Diagnosen». Zum Verlauf bzw. zur Beurteilung wurde dargelegt, im

Rahmen der Anamnese und der orientierenden Untersuchung finde man ausser einem

Seitenwechsel der Symptomatik, aktuell links, keine wesentlichen Veränderungen.

Das aktuelle MRI der LWS bestätige die hochgradige Spinalkanalstenose L4/L5 und

bereits durchgeführte Funktionsaufnahmen der LWS zeigten eine Instabilität

L4/L5. Da zur Spondylodese bei Instabilität kaum eine Alternative bestehe,

wünsche der Patient eine weitere Infiltration. Falls ein nachhaltiger Effekt

ausbleibe, müsste dem Patienten zur Verbesserung der Situation intensiv zur

operativen Versorgung des Segmentes L4/L5 geraten werden (IV-Nr. 141

S. 4; vgl. auch Infiltrationsbericht vom 28. Juni 201,

IV-Nr. 141 S. 2 f.).

7.19 Dem interdisziplinären

(allgemein-internistischen, neurologischen, orthopädisch und psychiatrischen) F.___-Gutachten

vom 6. September 2021 können im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Deutliche Varusgonarthrose beiderseits

mit Innenmeniskusläsion beiderseits sowie leichte Ergussbildung und

Bakerzystenbildung bei Zustand nach Kniegelenksinfiltration mit relativ guter

funktioneller Kompensation beiderseits; Chronisches zervikobrachiales Syndrom

mit Osteochondrose und Spondylose sowie rechtsbetonter Unkovertebralarthrose

C6/C7 mit beginnender Foraminalstenose rechts stärker (als) links sowie

foraminale Hernie links C3/C4 mit Einengung von C4 links, Chondrose mit

ventraler und dorsaler Spondylose C5/C6 mit relativ guter funktioneller

Kompensation, klinisch-neurologisch und elektromyografisch ohne Hinweis für

radikuläre Störungszeichen; Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit

spondylarthrotisch bedingter absoluter Spinalkanalstenose L4/L5 sowie

Spondylarthrose L3/L4 und L4/L5 mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen,

anamnestisch möglicher Claudicatio spinalis, klinisch-neurologisch und

elektromyografisch ohne radikuläre Störungszeichen». Die weiteren gestellten

Diagnosen (Dysthymie F34.1; Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1; Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung Z73; Deutliche Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem

teilfixierten Rundrücken und Hohlkreuz mit deutlicher muskulärer Dysbalance;

Adipositas; Knick-/Spreizfuss beiderseits; Koronare 1-Gefässerkrankung;

Mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom ED 02/2016; Ehemals schwergradiges

Restless-leg-Syndrom/PLMS, unter Therapie gebessert; Resektion eines Polypen [1

cm] im Kolon descendens [Histologie nicht vorhanden]; Unzureichende

Therapieadhärenz) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit.

Zum Krankheitsverlauf wurde im

Wesentlichen dargelegt, der aktuell 57-jährige Explorand habe im Mai 2015 ein

Leistungsgesuch gestellt. Er sei kroatischer Staatsangehöriger, im Jahr 1987 in

die Schweiz eingereist, seit dem Jahr 1983 verheiratet, habe zwei 1983 und 1991

geborene Kinder und sei seit 2004 in der B.___ erwerbstätig gewesen (Herstellung

von Medizinalprodukten, medizinische Prothesen). Im August 2010 sei erstmals

eine koronare 1-Gefässerkrankung beschrieben worden mit Koronarangiographie vom

Dezember 2007, damals PTCA und Stent-Implantation. Weitere kardiologische

Berichte vom Dezember 2015 und Dezember 2017 hätten von kardialer Seite einen

durchgängig stabilen Verlauf gezeigt. Ein mittelschweres bzw. schweres Schlafapnoesyndrom

sei gemäss Polysomnografie vom 11./12. Februar 2016 mit assistierter Beatmung

behandelt worden, ebenso sei ein festgestelltes Restless-legs-Syndrom

therapiert worden. Im Hinblick auf die angegebenen diversen muskuloskelettalen

Beschwerden sei erstmals im April 2011 eine Lumbalgie nach dem Tragen von

Kisten beschrieben worden. Die Hüftgelenke zeigten eine knappe Überdachung und

Sklerosierung des Acetabulumdaches nach links seitlich. Ohne Hinweis für eine radikuläre

Problematik sei aber ein linkseitiges ISG Syndrom attestiert worden. Des

Weiteren habe das MRI der HWS vom 6. November 2013 bei damals

ausstrahlenden Beschwerden zum linken Arm den Befund einer aktivierten erosiven

Osteochondrose HWK 6/7 mit hochgradiger foraminaler Stenose C7 rechts,

moderat C7 links, sowie spondylarthrotische, unkovertebralarthrotische

Veränderungen ergeben. In einem Erstgespräch im Behandlungszentrum für

Psychosomatik vom Juli 2015 seien ausgeprägte Schlafstörungen unter

psychosozialen Belastungsfaktoren mit depressiven Tendenzen und Burnout

Symptomatik attestiert worden. Im Rahmen der stationär-psychiatrischen

Behandlung vom 15. September bis 12. November 2015 sei wiederum die

Diagnose mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom bei akzentuierten

Persönlichkeitszügen gestellt worden, es sei eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren attestiert worden. Es sei nur zu geringer

Rückbildung der Schmerzproblematik gekommen, trotz vielfältiger Angebote habe

er nur bedingt seine psychische Flexibilität steigern können, er sei immer

wieder in seine alten Verhaltensmuster zurückgefallen, da er sich eher passiv

ausgeliefert gesehen habe. Bezüglich des Schmerzempfindens habe sich keine

signifikante Veränderung ergeben, die psychische Flexibilität habe nur bedingt

gesteigert werden können. Zum polydisziplinären E.___-Gutachten vom 30. Mai

2016 wurde angegeben, auch hier habe sich aus psychiatrischer Sicht lediglich

die Diagnose einer Dysthymie mit erhöhter Reizbarkeit, Nervosität und

Schlafstörung ergeben. Auch sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren attestiert worden. Aus psychiatrischer Sicht habe

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konstatiert werden können. Und auch

aus rheumatologischer Sicht sei eine nur um 30 % reduzierte

Leistungsfähigkeit (bezogen auf eine ganztägige Tätigkeit) in der angestammten Tätigkeit

bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer idealadapierten Tätigkeit

attestiert worden. Im neurologischen Gutachten sei bezüglich des LWS-Syndroms

keine radikuläre Beteiligung festgestellt worden, auch nicht hinsichtlich des

degenerativen HWS-Syndroms. Auch das Schlafapnoe-Syndrom bei Adipositas, eine

verdachtsweise geäusserte beginnende Polyneuropathie unklarer Ätiologie blieben

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 15. Februar 2017 sei mitgeteilt worden, dass ein ab dem 17. Mai

2016 durchgeführtes Belastbarkeitstraining am 16. Juni 2016 wegen einer neu

diagnostizierten Zyste am Knie abgebrochen worden sei. Das MRI des rechten

Kniegelenks vom 30. Juni 2016 habe einen Radiärriss am medialen Meniskus

im Hinterhorn bei Chondropathie Grad III im medialen Kompartiment gezeigt. Ein

MRI der HWS vom 9. September 2016 habe weiterhin die degenerativen

Veränderungen schwerpunktmässig HWK 6/7, jedoch ohne Neurokompression

gezeigt. Vom 11. Januar bis 8. Februar 2017 sei es mit den schon

vorbekannten Diagnosen der mittelgradigen Depression mit somatischem Syndrom

bei akzentuierten vermeidenden Persönlichkeitszügen, chronischer Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren zu einem stationär-psychiatrischen

Aufenthalt gekommen. Gemäss dem RAD-Bericht von Dr. med. G.___ vom März

2017 habe jedoch eine relevante andauernde Verschlechterung des

Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht werden können.

Zum objektivierbaren medizinischen

Sachverhalt wurde in Bezug auf das chronische Rückenleiden dargelegt,

radiologisch bestünden gemäss dem MRI der HWS vom 11. Dezember 2019

degenerative Veränderungen mit Schwerpunkt HWK 6/7 mit beginnender

Foraminalstenose rechts und weniger ausgeprägt links. Im MRI der LWS und des ISG

vom 19. Februar 2020 zeigten sich eine spondylarthrotisch bedingte

absolute Spinalkanalstenose LWK 4/5, ein Reizzustand der kleinen

Wirbelgelenke L4/5 linksbetont und eine stationäre Spondylarthrose L5/S1. Klinisch

erkläre dies zwar ein gewisses Mass an belastungsabhängigen Rückenschmerzen, es

bestünden aber im klinisch-neurologischen Befund keine radikulären Reizzustände

oder sensomotorische Defizite, weder an den Armen noch an den Beinen. Es hätten

keinerlei sensomotorischen Defizite festgestellt werden können, die Reflexe

seien allseits symmetrisch unauffällig gewesen, Dehnungs- und

Kompressionsmanöver seien sowohl an der HWS als auch an der LWS unauffällig

ohne radikuläre Reizsymptomatik gewesen. In einer ergänzend durchgeführten

Elektromyografie (linker Arm Kennmuskeln für Myotome C5, C6 und C7) und auch an

beiden Beinen (Kennmuskeln für Myotome L5 und S1) zeigten sich keine

signifikanten Auffälligkeiten. Auch im klinischen Eindruck ergäben sich

keinerlei Einschränkungen in der Funktionalität sowohl an den Armen als auch an

den Beinen bzw. der HWS und LWS-Beweglichkeit.

Zum Knieleiden und zu sonstigen

muskuloskelettalen Befunden wurde erklärt, objektivierbar sei radiologisch eine

O-Bein-Gonarthrose beidseits, wie dies z.B. das MRI des rechten Kniegelenks vom

Dezember 2020 auch zeige. Auch die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes

habe die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen bestätigt, ebenfalls im

medialen femorotibialen Kompartiment, passend zur Varusgonarthrose mit

viertgradiger Chondropathie am medialen Femurcondylus und Tibiaplateau.

Funktionell zeige sich eine relativ gute Funktion in beiden Kniegelenken. Es

sei kein Erguss vorhanden. Bei unbemerkter Beobachtung bestehe ein hinkfreies

Gangbild. Angesichts dieses klinisch derzeit relativ guten Befundes könne auch

bezüglich operativen Massnahmen sehr zurückhaltend verfahren werden.

Versicherungsmedizinisch seien aber aufgrund der reduzierten Kniegelenkbelastbarkeit

kniebelastende schwere Tätigkeiten nicht geeignet. Im Vergleich zum E.___-Gutachten

vom Mai 2016 seien diese beiden O-Bein-Gonarthrosen hinzugekommen. Dies

verändere die Bewertung des Fähigkeitsprofils. Während ehemals leicht bis

mittelschwere Arbeiten noch hätten zugemutet werden können, könne aktuell nur

von einer Belastbarkeit bis 10 kg ausgegangen werden. Jedoch sei auch die

frühere Tätigkeit im Prinzip nur eine leichte Tätigkeit und entsprechend habe

auch im Hinblick auf die Bewertung der Arbeitsfähigkeit die damalige

Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % im Finish von

Medizinalprodukten weiterhin Gültigkeit. Auch in einer anderen, noch besser

leidensadaptierten Tätigkeit (weniger beinbelastend) könne weiterhin eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werden. Somit ergebe sich

quantitativ auch aus orthopädischer Sicht keine Veränderung seit dem Gutachten

von Mai 2016 bzw. seit der Rentenablehnung im Oktober 2017. Sonstige relevante

muskuloskelettale Erkrankungen seien aktuell nicht feststellbar. Auch

hinsichtlich des aktenkundigen Schulterleidens zeige sich kein signifikanter

klinisch auffälliger Befund.

Zum Schlafapnoe-Syndrom wurde erklärt,

unter fortgesetzter assistierter Beatmung sei es zu einer durchaus sehr guten

Stabilisierung gekommen. Die sei auch zuletzt im Bericht vom Juni 2020

ausgeführt worden. Eine arbeitsrelevante Beeinträchtigung ergebe sich aus

dieser Diagnose somit nicht. Auch die früher beschriebene

Restless-legs-Symptomatik bzw. PLMS habe sich unter Therapie gebessert und sei

zumindest in der letzten Kontrolle nicht erkennbar auffällig gewesen. Diese

wären auch sehr gut behandelbar. Auch hinsichtlich der aktenkundig

beschriebenen koronaren 1-Gefässerkrankung mit non STEMI im Jahre 2007 und

damals PTCA/Stent Applikation habe sich in allen bisherigen kardiologischen

Kontrollen ein gutes Langzeitergebnis gezeigt. Im Rahmen des ohnehin aus

orthopädischer Sicht limitierten Belastungsniveaus von leichten

Arbeitstätigkeiten ergebe sich somit keine Beeinträchtigung. Auch sonst seien

keine relevanten anderen internistischen Erkrankungen arbeitsrelevant zu

beobachten.

Zu den psychischen Gesundheitsstörungen und

zur Prüfung der Inkonsistenzen wurde angegeben, auch aus psychiatrischer Sicht

könnten keine signifikanten und insbesondere keine arbeitsrelevanten

psychischen Gesundheitsstörungen objektiviert werden. Beim Exploranden handle

es sich in Bezug auf die in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung geltend

gemachten psychischen Störungen, speziell die visuellen und akustischen

halluzinatorischen Erlebnisse, nicht um artifizielle oder dissoziative

Krankheitssymptome. Vielmehr handle es sich hier um eine übertriebene, eher

zweckgerichtete und kontextabhängige Darstellung von nicht authentischen

Beschwerden. Bereits schon in der Vergangenheit habe nur die Diagnose einer

Dysthymia nachgewiesen werden können, nicht aber die andernorts attestierte

mittelschwere depressive Symptomatik oder eine rezidivierende depressive

Störung. Die zuletzt von Dr. med. R.___ beschriebenen schwerwiegenden

Beeinträchtigungen seien nicht objektivierbar. Die angegebene Schmerzausprägung

finde ebenfalls kein vegetatives und affektives Korrelat. Die

Therapieaktivitäten seien gering.

Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung wurde dargelegt, es liessen sich keine somatisch

pathophysiologisch oder psychisch hinreichend erklärende Befunde finden, welche

eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären könnten als die

auf orthopädischem Fachgebiet ausgewiesene Bewertung. Subjektiv gebe der

Explorand an, er könne maximal 30 % arbeiten. In der Gesamtschau dieser

Inkonsistenzen erkläre sich aber auch die Diskrepanz zu den teilweise

anderslautenden medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilungen,

welche diese Inkonsistenzen in ungenügender Weise abgrenzten. Es gebe aber auch

kein schwerwiegendes krankheitswertiges psychisches Störungsbild, welches

dieses Verhalten mit diesem Ausmass an negativer Antwort- und

Leistungsverzerrung erkläre. Gegenüber dem Zeitpunkt des E.___-Gutachtens vom

Mai 2016 habe sich zwischenzeitlich zwar eine zunehmende Gonarthrose beidseits

entwickelt, was das Fähigkeitsprofil hinsichtlich der Gewichtslimite reduziere.

Jedoch sei damit keine weitere als die schon damals attestierte quantitative

Beschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Gleiches gelte auch für die

radiologisch gegenüber den Vorbefunden etwas verstärkte Lumbalkanalstenose,

auch in dieser Hinsicht seien bei Adaptation (kein langes Gehen, was ohnehin

wegen des Knieleidens nicht gefordert werde) keine zusätzlichen quantitativen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Auch aus psychiatrischer

Sicht könne weiterhin kein signifikantes arbeitsrelevantes Störungsbild objektiviert

werden. Die anamnestisch beschriebenen visuellen und akustischen

halluzinatorischen Erlebnisse seien als zweckgerichtete und kontextabhängige

Darstellung von nichtauthentischen Beschwerden zu beurteilen.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde / Diagnosen wurde erklärt, aufgrund der verminderten Rücken-, Knie- und

Schulterbelastbarkeit ergebe sich folgendes Fähigkeitsprofi: Der Explorand sei

in der Lage, leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu maximal

10 kg, in rückenschulgerechter Haltung, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen

und Sitzen und in temperierten Räumen auszuführen. Lange Überkopfarbeiten

sollten vermieden werden. Ebenfalls vermieden werden sollten mittelschwere und

schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten oberhalb von 10 kg,

ausserhalb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, Erschütterung sowie

ständiges nach vorne Neigen des Oberkörpers, kniende und hockende Tätigkeiten,

das Besteigen von Leitern und Treppen sowie Tätigkeiten auf unebenem Boden. Der

Explorand sollte keiner Kälte-, Nässe- und Zugexposition ausgesetzt werden. Aus

neurologischer und internistischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen

Einschränkungen. Auch könne kein arbeitsrelevantes psychiatrisches Leiden objektiviert

werden.

Die Diskussion von Belastungsfaktoren

und Ressourcen wurde wie folgt geführt: Man könne keine lebensunüblichen,

schwerwiegenden Belastungsfaktoren objektivieren, welche eine eigenständige

arbeitsrelevante psychische Störung objektiv erklären könnten. Die frühere

Verpflichtung in der Versorgung der Kinder bestehe durch deren Eigenständigkeit

nicht mehr. Die Familie wohne in einem eigenen Mehrfamilienhaus. Es sei somit

psychosozialer Support seitens der Familie verfügbar. Versicherungsfremd sei

das Alter von 57 Jahren. Es sei auch eine schon mehrjährige Entwöhnung von

Arbeitstätigkeiten feststellbar. Jedoch verfüge der Explorand durchaus über

gute Ressourcen, welche eine Arbeitsaufnahme erlauben würden.

Zur Konsistenzprüfung wurde angegeben,

die aktuelle psychiatrische Untersuchung ergebe keine relevanten psychischen

Störungen, welche die Angaben des Exploranden zu seinem Gesundheitszustand

untermauern würden. Aus psychiatrischer Sicht seien im Vergleich zu

vorangegangenen Begutachtungen auch keine wesentlichen Veränderungen erkennbar.

Die zum Teil attestierte Zunahme des Schweregrades der depressiven Störung

hätten keine Veränderung oder wesentliche Anpassung des therapeutischen

Konzepts zur Folge. Der Umstand, dass keine Intensivierung der psychiatrischen

Behandlung in Betracht gezogen oder initiiert worden sei, spreche im

Längsverlauf gegen eine massgebende Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustands. Auch somatisch-klinisch könnten im Ausdrucksverhalten

keine objektivierbaren relevanten Einschränkungen oder nachvollziehbare

Schmerzkorrelate objektiviert werden. Gleichwohl sei in der gezielten

Untersuchung, z.B. im orthopädischen Gutachten, teilweise ein Gegenspannen

erkennbar gewesen. Ausserhalb der Untersuchungssituation habe sich auch ein

ordentliches hinkfreies Gangbild gezeigt, beim Be- und Entkleiden sei keine Beeinträchtigung

erkennbar. Es gebe keine hinreichenden pathophysiologisch und psychiatrisch

nachvollziehbaren Gründe für die tiefe Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit

(subjektiv Arbeitsunfähigkeit von 70 %). Der so erhebliche Verzerrungsgrad

der negativen Antwort- und Leistungsverzerrung in mehrfachen Ebenen erfülle die

Kriterien einer bewussten nichtauthentischen Symptom- und

Beschwerdepräsentation.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten,

für die frühere Tätigkeit im Finish bestehe – wie schon im E.___-Gutachten –

eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (auf ein ganztägiges Pensum bezogen). Für

eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung des

Fähigkeitsprofils wäre eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % möglich.

Dies gelte auch durchgängig retrospektiv. Es seien nur aus orthopädischer Sicht

quantitative Einschränkungen begründbar. Zur fallspezifischen Frage, ob sich

der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Exploranden verglichen mit

der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung (Verfügung vom 24. Oktober

2017) wesentlich verändert hätten, gaben die F.___-Gutachter an, nach der

Gutachtenerstellung vom 30. Mai 2016 seien zusätzliche degenerative

Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke mit einer zunehmenden

O-Bein-Gonarthrose aufgetreten. Dies habe auf orthopädischem Gebiet Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in der bisherigen und in einer angepassten

Tätigkeit. Anhand des damaligen Befundes hätten dem Exploranden noch leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden können, anhand der neuen

orthopädischen Befunde könnten aufgrund der Gonarthrose dem Exploranden nur

leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg

in rückenschulgerechter Haltung zugemutet werden, wobei die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit von 70 % mit einer um 30 % verminderten

Leistungsfähigkeit beibehalten werden könne. Der Explorand habe bereits damals

in der angestammten Tätigkeit nur leichte Tätigkeiten ausführen müssen. Damit

ergäben sich insgesamt Unterschiede in der Belastbarkeit bei gleicher

Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

Auch mögliche operative Konsequenzen erlaubten nach der postoperativen Heilung

weiterhin eine leichte berufliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten

bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung und temperierten Räumen.

Dabei sollten dem Exploranden aber genügend Erholungsphasen im Rahmen eines

ganztägigen Pensums angeboten werden. Auch wenn aktuell eine lumbale

Spinalkanalstenose beschrieben werde (Februar 2020), gemäss anamnestischer

Angaben ein gewisses Mass an Claudicatio spinalis mit 10 bis 15-minütiger

Gehstrecke bestehen sollte, so ergebe sich daraus für eine entsprechende

leidensadaptierte Tätigkeit keine quantitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Eine längere Gehtätigkeit sei auch schon aufgrund des

Knieleidens ohnehin nicht zu fordern. Eine versicherungsmedizinisch relevante

psychiatrische Störung könne nicht glaubhaft gemacht werden (IV-Nr. 135.1

S. 4 ff.).

7.19.1 Der allgemeininternistische Teilgutachter,

Dr. med. W.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, konnte aufgrund

seiner Untersuchung vom 19. Januar 2021 keine internistischen Diagnosen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm gestellten Diagnosen

(koronare 1-Gefässerkrankung, mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom, schwergradiges

Restless-leg-Syndrom, Resektion eines Polypen im Kolon descendens), unzureichende

Therapieadhärenz) haben gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich zum Jahr 2016 seien keine signifikanten

Veränderungen im allgemeininternistischen Status festzustellen. Mit der

Durchführung der Koronarintervention im Jahr 2007 sei das Krankheitsbild

langdauernd stabilisiert worden. Nennenswerte Anpassungen seien aus

internistischer Sicht nicht notwendig. Es bestehe aus allgemeininternistischer

Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten

Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Seit dem

Referenzzeitpunkt habe sich der Gesundheitszustand aus allgemeininternistischer

Sicht nicht verändert (IV-Nr. 135.6 S. 21 ff.).

7.19.2 Der neurologische

Teilgutachter, Dr. med. X.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt aufgrund

seiner Untersuchung vom 8. Oktober 2020 fest, in der Gesamtschau seien

gemäss den radiologischen Befunden zwar gewisse degenerative Veränderungen bei

dem zwischenzeitlich 57 Jahre alten Exploranden vorhanden, welche belastungsabhängig

Schmerzen verursachen könnten, aus neurologischer Sicht könne man aber zumindest

keinerlei radikuläre Reiz- oder gar sensomotorische Defizite nachweisen (unauffällige

Sensomotorik, symmetrische Reflexe in allen Ebenen, unauffällige

Provokationstests, weitgehend unauffälliges EMG). Somit decke sich dieser

Befund auch mit den Ausführungen im neurologischen Gutachten des E.___ Basel

vom Mai 2016. Es könne somit auch weiterhin aus rein neurologischer Sicht

keinerlei Veränderung bzw. insbesondere keine quantitative arbeitsrelevante

Verschlechterung gegenüber dem früheren Status nachgewiesen werden. Das

Integrationspotential für eine adaptierte Tätigkeit wäre rein

medizinisch-theoretisch aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Es seien

zumindest körperlich leichte, wirbelsäulengerechte, wechselbelastende

Arbeitstätigkeiten möglich. Motivationale Hemmfaktoren seien vorhanden, wobei

das Alter von 57 Jahren dabei eine Rolle spiele. Die Angaben des Exploranden,

er könne sich nur eine Arbeitstätigkeit von allenfalls 30 % zutrauen,

könnten nicht begründet werden. Die offensichtlichen Inkonsistenzen seien in

den externen Bewertungen zur Arbeitsfähigkeit teilweise nicht berücksichtigt

worden, was die Diskrepanzen in den versicherungsmedizinischen Bewertungen

erkläre. Auch retrospektiv könne aus neurologischer Sicht letztlich keine längere

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet werden, zumindest

nicht für eine entsprechende leidensadaptierte Tätigkeit. Die angestammte

frühere Tätigkeit (im Finish) möge mit überwiegendem Stehen und Gehen eher

belastend gewesen sein, adaptierte Tätigkeiten wären aber zumutbar gewesen. Die

aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 %;

dies gelte auch durchgängig retrospektiv. Seit dem Referenzzeitpunkt bestehe

keine wesentliche Veränderung aus neurologischer Sicht (IV-Nr. 135.3 S. 16 ff.).

7.19.3 Im orthopädischen

Teilgutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, wurde aufgrund seiner Untersuchung vom

18. November 2020 dargelegt, auf orthopädischem Gebiet finde man

Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule. Es könnten

erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, aber

auch in beiden Kniegelenken objektiviert werden bei einer O-Bein-Fehlstellung

und einer spondylarthrotisch bedingten Spinalkanalstenose L4/L5. Der Explorand

habe eine intensive Schmerztherapie, psychotherapeutische Massnahmen sowie

Injektionsbehandlungen erhalten. Alle diese Massnahmen, die konservativ

durchgeführt worden seien, hätten nach den Angaben des Exploranden zu keinem

Erfolg geführt. Er gebe eine erhebliche Schmerzproblematik und eine

regelmässige Schmerzmitteleinnahme an. Objektiv könnten radiologisch die

zunehmenden deutlichen degenerativen Veränderungen bei O-Bein-Gonarthrose und

degenerativen Veränderungen vor allem in der Lendenwirbelsäule nachgewiesen

werden. Der Explorand zeige aber relativ gute Kompensationsmöglichkeiten trotz

dieser degenerativen Veränderungen. Aus diesem Grund sei bisher auf operative

Massnahmen verzichtet worden. Die deutlichen Veränderungen erlaubten keine die

Wirbelsäule und die Kniegelenke schwer belastenden Tätigkeiten. Dem Exploranden

könnten nur noch leichte Tätigkeiten in einem ganztägigen Rahmen zugemutet

werden, wobei auch im Rahmen dieser ganztägigen Präsenz Zeiträume für die Entlastung

und Lockerung seiner ischiocruralen Muskulatur angeboten werden sollten.

Zusätzlich sei eine Gewichtsabnahme von orthopädischer Seite notwendig, um die

statischen Beschwerden, aber auch später die operativen Konsequenzen zu

erleichtern. Anhand des orthopädischen Befundes bestünden genügend Ressourcen,

in einer gut angepassten Verweistätigkeit einer leichten beruflichen Tätigkeit

nachzugehen. Nach der E.___-Begutachtung vom Mai 2016 hätten sich zunehmende

Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke eingestellt. Es habe eine

Varusgonarthrose mit deutlicher Meniskusminderung zunächst rechts, später auch

links mit zunehmender Tendenz belegt werden können. Die aktuellen

radiologischen Befunde hätten weiterhin deutliche degenerative Veränderungen im

Bereich vor allem der Lendenwirbelsäule und eine zunehmende O-Bein-Gonarthrose

in beiden Kniegelenken gezeigt. Aus diesem Grund könne dem Exploranden nicht

mehr eine mittelschwere Tätigkeit, wie im damaligen Gutachten angenommen,

zugemutet werden, da sich eine Verschlechterungstendenz seit dieser Zeit

belegen lasse. Bisher habe auf operative Massnahmen verzichtet werden können.

Es seien lediglich intensive konservative Massnahmen mit Physiotherapie,

Injektionsbehandlung und medikamentöser Unterstützung veranlasst worden. Aufgrund

der zunehmenden degenerativen Veränderung im Bereich beider Kniegelenke und der

Wirbelsäule seien auf Dauer operative Konsequenzen im Bereich der

Lendenwirbelsäule und beider Kniegelenke nicht zu vermeiden. Dem Exploranden

könne eine die Wirbelsäule und die Kniegelenke schwer belastende Tätigkeit

nicht mehr zugemutet werden. Aus diesem Grund komme nur eine leichte berufliche

Tätigkeit in Frage. Dafür bestünden aber genügend Ressourcen, diese auch im

Rahmen eines ganztätigen Pensums zu verrichten, wobei dem Exploranden genügend

Pausen zur Erholung und Lockerung von muskulären Kontrakturen und Verspannungen

angeboten werden sollten. Nach operativen Konsequenzen mit Stabilisierung des

Segmentes L4/L5 sowie einer guten prothetischen Versorgung, die anhand des

aktuellen Befundes wohl nur in Frage kommen könne, könne auch weiterhin bei

einem guten postoperativen Verlauf eine Belastbarkeit für leichte berufliche

Tätigkeiten erwartet werden. Damit ergäben sich auch auf Dauer, ausser den

postoperativen Phasen, keine wesentlichen Veränderungen in der Belastbarkeit,

Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz. Zur

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht wurde angegeben, es bestehe in der

bisherigen Tätigkeit als Finish-Mitarbeiter eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz.

Dies sei auch seit dem Referenzzeitpunkt (24. Oktober 2017) retrospektiv

anzunehmen trotz der zusätzlich nachgewiesenen Veränderungen im Bereich beider

Kniegelenke, die bei entsprechender, auch operativer Behandlung mit gutem

Verlauf weiter eine solche leichte Tätigkeit erlauben dürfte. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde angegeben, es

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer um 20 % verminderten

Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz. Dies sei auch retrospektiv anhand

des orthopädischen Befundes anzunehmen. Aufgrund der orthopädischen Befunde

seien auf Dauer operative Massnahmen nicht zu umgehen, wobei aber bei gutem

Verlauf durch operative Konsequenzen keine wesentliche Veränderung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit erwartet werden könne. Eine Prognose könne anhand des

orthopädischen Befundes angesichts möglicher operativer Massnahmen nur sehr

zurückhaltend beurteilt werden.

Die fallspezifischen Fragen wurden

dahingehend beantwortet, nach dem E.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 seien

zusätzliche degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke mit einer

zunehmenden O-Bein-Gonarthrose aufgetreten. Dies habe auf orthopädischem Gebiet

auch Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer

angepassten Tätigkeit. Anhand des damaligen Befundes hätten dem Exploranden noch

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden können. Aufgrund der

neuen orthopädischen Befunde könnten aufgrund der Gonarthrose dem Exploranden

nur leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal

10 kg in rückenschulgerechter Haltung zugemutet werden, wobei die

Einschätzung von 70 % Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % verminderten

Leistungsfähigkeit beibehalten werden könne; der Explorand habe bereits damals

in der angestammten Tätigkeit nur leichte Tätigkeiten ausführen müssen. Damit

ergäben sich insgesamt Unterschiede in der Belastbarkeit bei gleicher

Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten

Verweistätigkeit. Auch mögliche operative Konsequenzen erlaubten nach der

postoperativen Heilung weiterhin eine leichte berufliche Tätigkeit mit Heben

und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung

und temperierten Räumen. Dabei sollten dem Exploranden aber genügend

Erholungsphasen im Rahmen eines ganztätigen Pensums angeboten werden (IV-Nr. 135.5

S. 20 ff.).

7.19.4 Dem psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, können aufgrund seiner Untersuchung vom 16. Oktober

2020 die Diagnosen «Dysthymie F34.1», «Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1» und «Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung Z73» entnommen werden. Im Weiteren wurde dargelegt, zusammenfassend

ergebe sich, dass die behandelnde Psychiaterin die Diagnose einer psychotischen

Störung erst im August 2019 gestellt habe, obwohl der Explorand anlässlich der

aktuellen hiesigen psychiatrischen Exploration berichtet habe, die

halluzinatorischen Erlebnisse schon mehrere Jahre zuvor gehabt zu haben.

Insgesamt zeigten sich beim Exploranden bei der aktuellen Begutachtung Hinweise

auf eine nichtauthentische Symptomdarstellung im Rahmen einer problematischen

psychosozialen Konstellation bei fehlender beruflicher Tätigkeit,

wirtschaftlichen und finanziellen Engpässen und auch Problemen, die sich in

etwa aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit von seiner Ehefrau ergeben könnten,

wohl auch aus einer kritischen Haltung seiner Kinder ihm gegenüber, welche der

Explorand in der Summe als belastend und kränkend erlebe. Aktuell sei psychiatrisch

von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit Dysthymie auszugehen sowie von einer

schwierigen psychosozialen Konstellation und Problemen der Lebensbewältigung. Die

aktuelle psychiatrische Untersuchung ergebe in psychiatrischer Hinsicht

aufgrund einer objektiven Befunderhebung keine relevanten psychischen

Störungen, welche seine Angaben zum Gesundheitszustand (hier speziell Diagnose

einer Psychose oder einer relevanten affektiven Störung) untermauern würden.

Allein der Umstand, dass die behandelnde Psychiaterin die Diagnose einer

psychotischen Störung festgestellt habe und der Explorand im Verlauf mehrfach

psychiatrisch hospitalisiert worden sei, lasse noch keine entsprechenden

Rückschlüsse auf eine relevante psychische Veränderung zu. Aus psychiatrischer

Sicht seien im Vergleich zu vorangegangenen Begutachtungen auch keine

wesentlichen Veränderungen erkennbar. Die zum Teil attestierte Zunahme des

Schweregrades der depressiven Störung habe keine Veränderung oder wesentliche

Anpassung des therapeutischen Konzepts zur Folge gehabt. Der Umstand, dass

keine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in Betracht gezogen oder

vom Exploranden initiiert worden sei, spreche im Längsschnittverlauf gegen eine

massgebende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Aus psychiatrischer

Sicht ergäben sich keine relevanten Einschränkungen des Fähigkeitsprofils in

Bezug auf die angestammte und angepasste Tätigkeit. Der Explorand sei aus

psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit vollumfänglich arbeits- und leistungsfähig; dies

gelte auch retrospektiv. Der Gesundheitszustand habe sich aus psychiatrischer

Sicht gegenüber dem Referenzzeitpunkt nicht verändert (IV-Nr. 135.4 S. 19

ff.).

7.20 Gemäss dem vom Beschwerdeführer

im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Infiltrationsbericht von Dr. med.

H.___ vom 27. September 2021 wurde am 20. September 2021 eine

Infiltration der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 rechts und links vorgenommen. Es

wurden die Diagnosen «Lumboradikuläres und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

bei/mit V.a. foraminale Diskushernie L4/L5, starke degenerative Veränderungen

L4/5 und geringer L5/S1 und Z.n. Infiltration epidural dorsal translaminärer

L4/L5 rechts, 13.9.2019, kurzfristig besser (2 – 3 Tage) 60 – 70

% (fecit Dr. T. H.___)», «Meralgia paraesthetica rechts» und «Weitere

orthopädische Diagnosen» angegeben. Zur Indikation wurde dargelegt, es sei

nochmals das aktuelle MRI vom 28. Mai 2021 mit der Studie vom 30. April

2019 verglichen worden. Es zeige sich eine wesentliche Zunahme der Enge im

Spinalkanal L4/L5 als Hinweis für eine Instabilität. Zusätzlich finde man

starke Veränderungen an den Facettengelenken. Somit werde aktuell eine

Facettengelenksinfiltration durchgeführt. Zur Intervention wurde erwähnt, diese

sei komplikationsfrei erfolgt. Bei persistierenden Beschwerden wären operative

Massnahmen an der LWS durchaus indiziert (IV-Nr. 139 S. 20 f. bzw.

156 S. 2 f. bzw. Beschwerdebeilage [BB] 5).

7.21 Dr. med. H.___ hielt in

seinem Bericht über die Wirbelsäulensprechstunde vom 9. November 2021 zum

Verlauf fest, der Patient habe mehrfache degenerative Veränderungen am

Bewegungsapparat. Die Hauptpathologie sei die ausgeprägte Makroinstabilität

L4/L5. Degenerative Veränderungen bestünden aber auch in L5/S1. Diese seien

aber wesentlich geringer und hätten vermutlich nicht die starke Auswirkung wie

die Instabilität L4/L5 und die begleitende Neurokompression. Zusätzlich

bestünden starke Verschleissveränderungen an der Halswirbelsäule; die Knie- und

Hüftgelenke stünden im orthopädischen Fokus. Mit der zuletzt durchgeführten

Infiltration habe man eine gewisse Linderung herbeiführen können, dennoch könne

die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich gesteigert werden. Stehen an der Stelle

bereite dem Patienten starke Rückenschmerzen; Abstrahlungen in das rechte Bein

träten nach ca. 5 Minuten auf. Dies sei sehr typisch für die Instabilität am

Segment L4/L5. Aktuell profitiere der Patient noch von der letzten Infiltration

vom 20. September 2021, zufriedenstellend sei die Situation jedoch nicht.

Aktuell wolle der Patient noch keine operative Therapie planen und somit werde

man einen weiteren Versuch mit einer stabilisierenden Krankengymnastik starten.

Eine erste Serie Physiotherapie für die LWS sei somit verordnet worden (BB 6).

7.22 RAD-Ärztin Dr. med. G.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2022 im Wesentlichen fest, im

polydisziplinären Gutachten der F.___ vom 6. September 2021 (vgl. E.

II. 7.19 hiervor) seien die klinischen Befunde sorgfältig erhoben und

zusammen mit den paraklinischen Befunden (Bildgebung, Elektrophysiologie,

Labor) in die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit eingeflossen.

Die radiologisch darstellbaren ausgedehnten degenerativen Veränderungen am

Bewegungsapparat korrelierten nur teilweise mit den klinischen Befunden, die

objektivierbaren funktionellen Einschränkungen seien gering. So sei zum

Beispiel die Beweglichkeit der HWS und der Extremitäten nicht und die

Beweglichkeit der LWS nur leicht eingeschränkt. Eine radikuläre Reiz- oder

Ausfallssymptomatik sei nicht objektivierbar. Die Gutachter attestierten

aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen am Achsenskelett

sowie an den Kniegelenken rechtsbetont eine deutlich verminderte körperliche

Belastbarkeit. Der Einwand, dass das Gutachten nicht beweistauglich sei, weil

keine neuen Röntgenbilder bzw. MRT-Aufnahmen veranlasst worden seien, sei aus

medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Naturgemäss handle es sich bei degenerativen

Veränderungen am Bewegungsapparat nicht um ein statisches, sondern um ein

dynamisches Geschehen. Der über Jahre radiologisch dokumentierte Verlauf beim

Versicherten zeige eben diese Progredienz. Ebenfalls aus dem Verlauf könne

abgelesen werden, dass die klinische Symptomatik nicht zwangsläufig mit dem

radiologischen Befund korreliere. Unbestritten sei, dass der Versicherte

erhebliche Degenerationen an den Kniegelenken (Varusgonarthrosen), im Bereich

der LWS (spondylarthrotisch bedingte absolute Spinalkanalstenose L4/5,

Spondylarthrose L3/4 und L4/5) und der HWS habe. Klinisch habe der Gutachter

auch eine beginnende Coxarthrose rechts festgestellt. Die bisherigen

konservativen Behandlungsmassnahmen inkl. mehrfache Infiltrationsbehandlungen an

der Wirbelsäule, den Knie- und Schultergelenken hätten teilweise zu

vorübergehender, aber keiner anhaltenden Beschwerdebesserung geführt. Dennoch

seien bisher keine operativen Massnahmen durchgeführt worden, einerseits wegen

der fehlenden Motivation des Versicherten, andererseits, weil die funktionellen

Auswirkungen weitgehend kompensiert gewesen seien. Vom Gutachter werde diese

Zurückhaltung unterstützt, auch weil bereits früher und auch in der aktuellen

Begutachtung deutliche Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung bzw. nicht

authentische Beschwerdepräsentation erkennbar gewesen seien. Die

Operationsindikation (LWS, Kniegelenke) werde aber grundsätzlich sowohl von den

Behandlern als auch vom Gutachter bejaht. Die vom Versicherten nachgereichten

medizinischen Behandlungsberichte belegten, dass er wegen seiner Beschwerden

weiterhin in Behandlung sei. Eine relevante Befundverschlechterung sei jedoch

nicht ausgewiesen. Dem Versicherten sei bereits mehrfach die Option einer

operativen Entlastung/Stabilisierung der LWS angeboten worden. Der Befund sei

von verschiedenen Orthopäden (inkl. dem F.___-Teilgutachter) als

operationswürdig eingestuft worden. In der ausführlichen

klinisch-orthopädischen Untersuchung anlässlich der F.___-Begutachtung seien

Kompensationsmechanismen geprüft und als weitgehend erhalten beurteilt worden. Dem

Einwand, dass der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht

stabil gewesen und somit nicht abschliessend beurteilbar sei, könne aus

medizinischer Sicht insofern gefolgt werden, als das Leiden des Versicherten

aus medizinischer Sicht symptomatisch und progredient verlaufe, also

Beschwerden verursache, die zu behandeln seien. Die Behandlungsmassnahmen zur

Beschwerdelinderung, aber auch mit dem Ziel der funktionellen Verbesserung,

seien aber nicht per se Ausdruck eines instabilen Krankheitsgeschehens oder

einer relevanten Krankheitsprogression im versicherungsmedizinischen Kontext (IV-Nr. 145).

7.23 RAD-Ärztin Dr. med. G.___

äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 dahingehend, die

Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom 28. Mai 2021 (vgl. E. II. 7.17

hiervor) änderten nichts an der bisherigen Beurteilung (IV-Nr. 152).

7.24 Dr. med. H.___ hielt in seinem

Bericht vom 22. März 2022 fest, insgesamt habe sich die Situation beim

Patienten keinesfalls verbessert, obwohl akut-anamnestische Aspekte wie ein

Kraftverlust oder ein kontinuierliches Taubheitsgefühl in den Beinen fehlten. Schmerzen

in beiden Kniegelenken seien bekannt. Zusätzlich stehe nun eine claudicative Symptomatik

im Vordergrund. Der Patient könne nurmehr maximal 30 Minuten an der Stelle

stehen oder Gehzeiten von 15, maximal 30 Minuten bewältigen. Dann müsse er

sich hinsetzen. In der klinischen Untersuchung finde man keine sensomotorischen

Defizite (BB 7).

7.25 Aus dem anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 6. Juni 2024 eingereichten Bericht von

Dr. med. AA.___, FMH Radiologie, vom 28. März 2022 über das

gleichentags erstellte MRI der LWS und des ISG geht folgende Beurteilung

hervor: Konstitutionell bedingt eng angelegter lumbaler Spinalkanal mit / bei

mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit stationärer leichter Anterolisthesis

von LWK 4 auf LWK 5 um 2 mm und mehrsegmentalen, LWK 2/LWK 3 links, LWK 3/LWK 4

und LWK 4/LWK 5 beidseits aktivierter hypertropher Spondylarthrose. Im Verlauf

grössenkonstante rechts foraminale Diskusprotrusion LWK 3/LWK 4 und milder

Bulging-Disc der übrigen Intervertebralsegmente mit multifaktorieller

Spinalkanalstenose ohne Kompression der Cauda equina LWK 4/LWK 5 und rezessale

Enge mit möglicher funktioneller Wurzelreizung L5 beidseits, rechtsbetont.

Keine Hinweise auf eine lumboradikuläre Kompression L4 beidseits. ISG-Arthrose

beidseits, rechts leicht aktiviert (BB 20).

7.26 Dem Bericht von Dr. med. H.___

vom 20. April 2022 über die Infiltration vom 8. April 2022 kann

entnommen werden, es sei nun eine neue Bildgebung verfügbar (MRT der LWS und

des ISG vom 28. März 2022; vgl. E. II. 7.25 hiervor). Zur Indikation wurde

angegeben, es liege das aktualisierte MRI der LWS vor. Aus

wirbelsäulenchirurgischer Sicht und von klinischer Relevanz sei vermutlich

vorrangig die Situation am Segment L4/L5. Sowohl im MRI, als auch in der

aktuell dokumentierten Untersuchung der LWS im Bildwandler sehe man ein

deutliches Wirbelgleiten L4/L5. Die Beschwerden seien unverändert mechanischer

Natur. Wenn der Patient länger gehe oder stehe, träten radikuläre Symptome L5

bds. rechts führend auf. Dies führe zu einer Invalidisierung, einem hohen

Leidensdruck und einer starken Reduktion der Leistungsfähigkeit. Die Intervention

sei komplikationslos erfolgt (BB 8).

7.27 Im Bericht von Dr. med. H.___

vom 16. Juni 2022 wurde dargelegt, ausgehend vom guten Ergebnis der

Infiltration vom 8. April 2022, der eindeutigen Situation im MRI der LWS

vom 28. März 2022 und der nachgewiesenen Makroinstabilität im Röntgen der

LWS vom 26. Februar 2022 sei die operative Sanierung nochmals besprochen

worden. In der Konstellation, wie sie beim Patienten gegeben sei, könne man

eine Operation empfehlen und eine gute Vorhersage für das «Outcome» abgeben. Es

sei nochmals eine Demonstration der oben genannten Bildgebung und eine

Illustration der Operation erfolgt. Eine rein mikrochirurgische Dekompression

sei in Anbetracht der Instabilität nicht zu empfehlen. Somit bleibe zur

Spondylodese kaum eine Alternative (BB 9).

7.28 Laut dem Bericht von Dr. med. H.___

zu Handen des Hausarztes Dr. med. S.___ vom 31. August 2022 konnte

der 27. Oktober 2022 als Termin für die geplante Operation vereinbart

werden. Es wurde dargelegt, nach ausführlicher Diskussion und mittlerweile auch

im stehenden Röntgen vom 30. August 2022 bestätigten Wirbelgleiten L4/L5

bestehe an der Indikation für die Versorgung des Segmentes kein Zweifel mehr.

Das Aufklärungsgespräch sei erfolgt. Der Patient sei zur Operationsvorbereitung

in die hausärztliche Sprechstunde aufzubieten, um die üblichen präoperativen

Untersuchungen durchzuführen (BB 13).

7.29 Am 29. Oktober 2022 wurde

der Beschwerdeführer im AB.___ am Rücken operiert (Operateur: Dr. med. H.___).

Im Operationsbericht vom 31. Oktober 2022 wurden folgende Diagnosen

angegeben: «Lumboradikuläres und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:

Foraminale Diskushernie L4/L5, Neuroforaminale Enge rechts, starke degenerative

Veränderungen L4/5 und wesentlich geringer L5/S1, Makroinstabilität L4/5

(Funktionsrx. 26.02.2020), Indikationssichernde Infiltrationen: Z.n. Inf. epidural

dorsal L4/L5 rechts, 13.09.2019, kurzfristig besser (2 – 3 Tage) 60 – 70

% besser (Dr. H.___), Z.n. Inf. FG L4-S1 re. u. li., 20.09.2021, 20 – 30 %

besser (WiZ, Dr. H.___); Meralgia paraesthetica rechts; Weitere orthopädische

Diagnosen». Als Operation wurde eine «TLIF-Spondylodese L4/S1 rechts»

angegeben. Zur Indikation wurde dargelegt, bei bildmorphologisch nachgewiesener

hochgradiger Pathologie am Segment L4/L5 und korrelierender Klinik habe sich

der Patient für die operative Sanierung entschieden. Die Möglichkeit einer

Operation sei bereits im Verlauf mehrfach angesprochen worden. Die radikulären

Schmerzen, vornehmlich L5 rechts, führten zu einer massiven Reduktion der

Leistungsfähigkeit mit verminderter Stehfähigkeit und Auftreten von radikulären

Symptomen beim Gehen. Aufgrund des ausgeprägten Wirbelgleitens bestehe zur

Dekompression mit Stabilisation keine Alternative. Insgesamt habe sich die

Operation komplikationsfrei gestaltet (BB 14).

7.30 Im Bericht von Dr. med. AC.___

(, ) vom 6. März 2023 wurden folgende Diagnosen angegeben: «Gonarthrose

links, Status nach kardialem Stent (Kardiologe Dr. AD.___), Nikotinabusus,

Status nach Versteifung LWS». Zur Beurteilung wurde angegeben, es bestehe

klinisch und radiologisch eine Gonarthrose links. Nach Ausschöpfen der

konservativen Massnahmen sei die Möglichkeit einer Knietotalprothese links mit

den perioperativen Risiken und den möglichen Restbeschwerden erklärt worden.

Der Patient wolle sich das Ganze in Ruhe überlegen und mache in nächster Zeit

einen Termin zur kardiologischen Kontrolle ab, welche ohnehin wieder nötig sei

(BB 16). Gestützt auf die gleichentags durchgeführte Untersuchung äusserte

sich Dr. med. Q.___ dahingehend, klinisch wie bildgebend imponiere die

fortgeschrittene Gonarthrose links, sodass er dem Patienten nach Ausschöpfung

der konservativen Massnahmen rate, eine kniechirurgisches Vorgehen zu lancieren

(Bericht vom 7. März 2023, BB 17).

7.31 Im Bericht von Dr. med. H.___

vom 3. April 2023 wurde dargelegt, in der aktualisierten Anamnese habe sich

bis zum Januar 2023 wenig verändert: Die Abstrahlungen in die Beine seien

postoperativ nicht mehr vorhanden. Folgende Beschwerden seien jedoch weiterhin

vorhanden: Wenn der Patient länger als ca. eine Stunde gehe, träten Schmerzen

im Bereich der Lendenwirbelsäule kaudal des operativ behandelten Bereichs auf.

Wenn der Patient länger als 2 Stunden sitze, trete ebenfalls ein Schmerz im

Bereich der unteren Lendenwirbelsäule auf. Im Vordergrund stehe aktuell die

Abklärung und die Behandlung des Knieleidens links. Akutanamnestische Aspekte

fehlten. Ein Kraftverlust und ein Taubheitsgefühl seien verneint worden. Der

klinische Befund sei im Vergleich zu den bisherigen Untersuchungen ohne

Dynamik. Das Röntgen der LWS vom 3. April 2023 zeige weiterhin eine

korrekte Spondylodese L4/L5 mit zunehmender Fusion im Zwischenwirbelraum. Zur

Beurteilung wurde dargelegt, die Leistungsfähigkeit des Patienten habe durch

die operative Versorgung des Wirbelgleitens L4/5 punktuell gesteigert werden

können, ebenso hätten die Beinschmerzen suffizient behandelt werden können. Die

Gesamtsituation sei aus orthopädischer Sicht aber weiterhin komplex. Durch die

operative Sanierung des instabilen Segmentes L4/L5 mit Spinalkanalstenose und

daraus resultierenden Abstrahlungen in die Beine habe eine Besserung der

radikulären Symptome erreicht werden können. Postoperativ bestünden weiterhin die

oben genannten Rückenschmerzen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sehe man

einen guten Verlauf der Versorgung des Segmentes L4/L5. Eventuell komme es

aktuell bereits zu einer Überbelastung des Segmentes L5/S1. Dieses Segment bei

der primären Operation gleichzeitig in die Spondylodese einzuschliessen, sei

nicht angezeigt gewesen. Somit erfolge in weiteren sechs Monaten die geplante

klinisch-radiologische Einjahreskontrolle. Zusätzlich geplagt sei der Patient

weiterhin durch sein linkes Kniegelenk. Es seien intraartikuläre Behandlungen

ohne wesentliche Besserung erfolgt. Abklärungen mit Röntgen und eine

Vorstellung zur Beratung für eine endo-prothetische Versorgung des linken Kniegelenks

seien bereits erfolgt (BB 15).

7.32 Am 12. Juni 2023 wurde der

Beschwerdeführer am linken Knie operiert (Knie TP links Persona Tibia F TM,

Inlay 10 mm MC, Femur 8 TM; Hospitalisation vom 11. bis 17. Juni 2023;

Operateur: Dr. med. AC.___). Gemäss dem Operationsbericht verlief die

Operation komplikationslos. Das Röntgen zeige eine gute Stellung der Prothese.

Der Patient habe nach erfolgter Mobilisation, in gutem Allgemeinzustand und mit

reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Eine

klinisch-radiologische Kontrolle sei 6 Wochen postoperativ vorgesehen (BB 18).

7.33 Aus dem an der öffentlichen

Verhandlung vom 6. Juni 2024 eingereichten Bericht von Dr. med. H.___

vom 13. September 2023 geht folgende Beurteilung hervor: Vor drei Monaten sei

die Versorgung des linken Kniegelenks mit einer Knietotalendoprothese erfolgt.

Derzeit bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der bisher nicht

abgeheilten endoprothetischen Operation. Von Seiten der Lendenwirbelsäule

bestünden postoperativ keine radikulären Symptome ausgehend vom Segment L4/5

mehr. Somit bestehe ein gutes Operationsergebnis. Ebenso zeige die

Röntgenkontrolle aktuell korrekte Befunde. Anders als präoperativ sei ein

zentraler lumbaler Rückenschmerz nach längerem Sitzen vorhanden. Perspektivisch

bestehe bei Ausbleiben einer Besserung auf alle konservativen Massnahmen die

Option für die operative Versorgung des wahrscheinlich überlasteten Segments

L5/S1. Derzeit sei die Gesamtsituation aus Sicht der Orthopädie bei

endoprothetischer Versorgung des linken Kniegelenks frühpostoperativ zu

beurteilen. Vorerst sei kein weiterer Termin vereinbart worden (BB 21).

7.34 Dr. med. Q.___ hielt in

seinem Bericht vom 10. Oktober 2023 zur Anamnese fest, es bestünden nach

wie vor Schmerzen mit dem Kniegelenk. Der Patient könne längere Strecken ohne

Stöcke nicht gehen. Insgesamt bestehe kein Anhalt für ein akutes Geschehen. Das

Röntgen des linken Kniegelenks zeige eine reizlose Implantatlage ohne Anzeichen

einer Dislokation, die Patellaführung sei gut zentriert. Die Beurteilung

lautete wie folgt: Aufgrund der immer noch bestehenden Schmerzhaftigkeit werde

aktuell eine tiefe Muskelinfiltration im Bereich des Muskulus Bizeps femoris

Caput breve durchgeführt. Aufgrund der Instabilität, die der Patient angebe, erfolge

eine frühzeitige Kontrolle beim Operateur (BB 19).

8.

8.1

8.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 18. Juli 2022 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen im Anschluss an die

Neuanmeldung vom 28. August 2019 habe sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Rentenablehnung

vom 24. Oktober 2017 insofern verändert, als im Bereich beider Kniegelenke

zusätzliche degenerative Veränderungen mit einer zunehmenden O-Bein-Gonarthrose

aufgetreten seien. Insgesamt ergäben sich Unterschiede in der Belastbarkeit,

nicht aber bei der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die

letzte angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Finish in der B.___ sei ihm

weiterhin vollschichtig möglich, dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von

30 %. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit

von 80 %, d.h. eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bei

ganztägiger Präsenz. Angepasst seien leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen

von Gewichten bis zu maximal 10 kg, in rückenschulgerechter Haltung, im

Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen, ohne lange

Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten unter Kälte-, Nässe- und Zugexpositionen. Mit

einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer weiterhin ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Die Einwände gegen das F.___-Gutachten

vom 6. September 2021 seien nicht gerechtfertigt und auch die

eingereichten medizinischen Berichte könnten das Gutachten nicht in Frage

stellen. Von weiteren medizinischen Abklärungen könne abgesehen werden (IV-Nr. 153;

A.S. 1 ff.).

8.1.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, es sei ihm eine Invalidenrente ab spätestens 1. Mai 2020 bei

einem IV-Grad von mindestens 40 % zuzusprechen. Dies wird damit begründet,

im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung sei ein

progredienter und instabiler Gesundheitsschaden vorgelegen. Den Berichten des

behandelnden Orthopäden Dr. med. H.___, insbesondere jenem vom 27. September

2021, könne gemäss MRI vom 28. Mai 2021 «eine wesentliche Zunahme der Enge

im Spinalkanal L4/L5 als Hinweis für eine Instabilität» sowie starke

Veränderungen an den Facettengelenken entnommen werden. Nachdem die

Infiltrationen im Jahr 2022 keine nachhaltige Wirkung gezeigt hätten, bestehe

nun die klare Indikation für eine Operation des Segmentes L4/L5. Der

Gesundheitszustand sei damit instabil. Es komme hinzu, dass von Dr. med. H.___

ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei, während der

orthopädische F.___-Teilgutachter Dr. med. Y.___ nur ein lumbovertebrales

Schmerzsyndrom diagnostiziert habe. Im Gesamtgutachten der F.___ sei gestützt

auf die Explorationen vom November 2020 ausgeführt worden, dass keine

radikuläre Symptomatik bestehe. Es sei ausschliesslich von einem lumbospondylogenen

Syndrom die Rede gewesen. Damit sei klar, dass sich das LWS-Leiden seit den F.___-Untersuchungen

von Oktober und November 2020 progredient entwickelt habe, es seien nämlich

eine radikuläre Symptomatik und eine Facettengelenkssymptomatik aufgetreten.

Diese Aspekte hätten neu fachärztlich-orthopädisch geklärt werden müssen. Die

medizinische Aktenbeurteilung durch den RAD genüge hierzu nicht. Es wäre

erforderlich gewesen, bei Dr. med. H.___ einen Verlaufsbericht einzuholen

und anschliessend eine neue Begutachtung anzuordnen. Die «ausgeprägte»

Makroinstabilität L4/L5 sei vom orthopädischen F.___-Gutachter nicht erkannt

worden. Ausweislich des Sprechstundenberichts von Dr. med. H.___ vom

20. April 2022 sei im MRI vom 28. März 2022 ein deutliches

Wirbelgleiten erkennbar. Insbesondere bei längerer Geh- oder Stehdauer träten

führende radikuläre Symptome L5 beidseitig rechts auf. Die Situation führe zu

«einer Invalidisierung, einem hohen Leidensdruck und einer starken Reduktion

der Leistungsfähigkeit». Im Bericht vom 16. Juni 2022 sei von

Dr. med. H.___ dazu angeraten worden, eine Spondylodese durchzuführen.

Damit stehe fest, dass auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend

angefochtenen Verfügung ein instabiler Gesundheitsschaden bestanden habe, welcher

eine starke Leistungsreduktion zur Folge habe. Das F.___-Gutachten stelle keine

verbindliche und umfassende Entscheidungsgrundlage dar. Angaben bezüglich der

künftigen Arbeitsfähigkeit bzw. einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit hätten weder

im Zeitpunkt der Begutachtung noch vor der Durchführung der Spondylodese gemacht

werden können. Eine Prognose zur postoperativen Arbeitsfähigkeit vor

Durchführung der Spondylodese und Abschluss der Behandlung wäre unzulässig

spekulativ. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur

Durchführung einer neuen Begutachtung nach Abschluss der Behandlung des

operierten Bereichs. Ein weiterer Hinweis auf eine Verschlechterung der somatischen

Gesundheitslage seit der Begutachtung ergebe sich aus dem Bericht des I.___ vom

12. März 2021, wonach der Beschwerdeführer neu auch an einer beidseitigen

Coxarthrose rechts mehr als links leide. Die beidseitige Hüftproblematik und

ihre Wechselwirkung auf die Kniebeschwerden seien im F.___-Gutachten in keiner

Weise berücksichtigt worden. Es sei offensichtlich, dass der orthopädische

Teilgutachter diesen Teil der Krankheitsproblematik nicht erfasst habe, weshalb

sein Gutachten unvollständig sei. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet

gewesen, einen Verlaufsbericht bei Dr. med. S.___ einzuholen und auch

dieses Geschehen im Rahmen der Neubegutachtung zu klären. Zudem sei das F.___-Gutachten,

welches sich auf Untersuchungen von Oktober und November 2020 stütze und damit

ein Alter von 1 ½ Jahren aufweise, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht

mehr aktuell gewesen. Es bestünden konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

des F.___-Gutachtens aufgrund fehlender bildgebender Untersuchungen bzw.

fehlender Interpretationen. Die Angaben des orthopädischen F.___-Gutachters zur

Arbeitsfähigkeit seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (vgl.

Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 7 ff.; A.S. 20 ff.).

8.1.3 Mit Eingabe vom 23. Juni

2023 lässt der Beschwerdeführer nach Einreichung weiterer medizinischer

Unterlagen (BB 14 bis 18) geltend machen, der orthopädische F.___-Gutachter

habe hinsichtlich der LWS-Situation das eigentliche Problem, das Wirbelgleiten,

verpasst, weshalb ein Obergutachten anzuordnen sei (vgl. A.S. 54 ff.). Am

31. Oktober 2023 und anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung vom

6. Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer weitere Berichte einreichen (BB 19

bzw. BB 20 bis 24) und an den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom

9. August 2022 festhalten (vgl. A.S. 68 ff.).

8.2

8.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass

das oben (unter E. II. 7.19 hiervor) wiedergegebene interdisziplinäre F.___-Gutachten

vom 6. September 2021 auf den vollständigen Vorakten (vgl.

IV-Nr. 135.2 S. 1 ff.) sowie den spezialärztlichen Untersuchungen in

den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Neurologie», «Orthopädie» und

«Psychiatrie» vom 8. und 16. Oktober 2020, 18. November 2020 sowie 19. Januar

2021 beruht. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern

in deren Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf

vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter gaben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wurde eine

Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen

vorgenommen und die gestellten Fragen wurden am Schluss der interdisziplinären

Beurteilung beantwortet. Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten tragen

die Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die

einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden –

Stellung genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.

8.2.2 Der Beschwerdeführer bringt

dagegen vor, dass F.___-Gutachten vom 6. September 2021, welches sich auf

die Untersuchungen vom Oktober und November 2020 sowie Januar 2021 stütze und

damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (18. Juli 2022) ein Alter

von über 1 ½ Jahren aufweise, sei nicht mehr aktuell. Auf Arztberichte, welche

im Verfügungszeitpunkt älter als 18 Monate alt seien, könne nicht abgestellt

werden, zumal hier multiple progrediente Leiden zu beurteilen seien

(Beschwerde, S. 11 Ziff. 9; A.S. 23).

Nach der Rechtsprechung vermag das Alter

des Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert

zu begründen, wenn seit der Begutachtung einige Zeit verstrichen ist. Massgebend

ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Die Rechtsprechung

hat es denn auch abgelehnt, eine Art «Verfallsdatum» für ein Gutachten zu

definieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann gestützt auf die medizinische

Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der

Erstellung des F.___-Gutachtens im Oktober und November 2020 sowie Januar 2021

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 18. Juli 2022 infolge

Progredienz der Rücken-, Knie- und Hüftleiden gewandelt hätte. Der

orthopädische F.___-Gutachter Dr. med. Y.___ stellte die Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «deutliche Varusgonarthrose beiderseits

mit Innenmeniskusläsion beiderseits sowie leichte Ergussbildung und

Bakerzystenbildung bei Zustand nach Kniegelenksinfiltrationen mit relativ guter

funktioneller Kompensation beiderseits», «chronisches zervikobrachiales Syndrom

mit Osteochondrose und Spondylose sowie rechtsbetonter Unkovertebralarthrose

C6/C7 mit beginnender Foraminalstenose rechts stärker (als) links sowie

foraminale Hernie links C3/C4 mit Einengung von C4 links, Chondrose mit

ventraler und dorsaler Spondylose C5/C6 mit relativ guter funktioneller

Kompensation» sowie «chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit

spondylarthrotisch bedingter absoluter Spinalkanalstenose L4/L5 mit

Spondylarthrose L3/L4 und L4/L5 mit nachfolgender Funktionseinschränkungen» und

kam zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Finish-Mitarbeiter bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (ganztägige Präsenz mit einer um 30 %

verminderten Leistungsfähigkeit) und in einer angepassten Tätigkeit eine solche

von 80 % (ganztägige Präsenz mit einer um 20 % verminderten

Leistungsfähigkeit). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu maximal 10 kg, in

rückenschulgerechter Haltung, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und

in temperierten Räumen auszuführen (vgl. IV-Nr. 135.5 S. 18 und 21

f.). Aus den vom Beschwerdeführer nach der orthopädischen Begutachtung eingereichten

medizinischen Unterlagen (vgl. E. II. 7.20 bis 7.27 hiervor) gehen bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung keine erheblich veränderten

medizinischen Verhältnisse hervor, aufgrund welcher die Aktualität des F.___-Gutachtens

in Frage gestellt werden müsste. In dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens eingereichten Infiltrationsbericht von Dr. med. H.___

vom 27. September 2021 wurden eine wesentliche Zunahme der Enge im

Spinalkanal L4/L5 als Hinweis für eine Instabilität und Veränderungen an den Facettengelenken

festgestellt (BB 5; vgl. E. II. 7.20 hiervor). In seinem Bericht über

die Wirbelsäulensprechstunde vom 9. November 2021 hielt Dr. med. H.___

zum Verlauf sodann fest, die Hauptpathologie sei die ausgeprägte

Makroinstabilität L4/L5, degenerative Veränderungen bestünden aber auch in

L5/S1. Zusätzlich seien starke Verschleissveränderungen an der Halswirbelsäule vorhanden

und die Knie- sowie Hüftgelenke stünden im orthopädischen Fokus (BB 6;

vgl. E. II. 7.21 hiervor). RAD-Ärztin Dr. med. G.___ kam in ihrer

Stellungnahme vom 4. Januar 2022 zum Schluss, die vom Beschwerdeführer nachgereichten

medizinischen Berichte belegten, dass er wegen seiner Beschwerden weiterhin in

Behandlung sei. Die Behandlungsmassnahmen zur Beschwerdelinderung, aber auch

mit dem Ziel der funktionellen Verbesserung, seien nicht per se Ausdruck eines

instabilen Krankheitsgeschehens oder einer relevanten Krankheitsprogression.

Von Verlaufsberichten der Behandler seien keine wesentlichen neuen Aspekte zu

erwarten (IV-Nr. 145; vgl. E. II. 7.22 hiervor). In ihrer

Stellungnahme vom 15. März 2022 hielt die RAD-Ärztin sodann fest, die Ergebnisse

der MRT-Untersuchung vom 28. Mai 2021 (vgl. E. II. 7.17 hiervor)

änderten nichts an der bisherigen Beurteilung (IV-Nr. 152; vgl. E.

II. 7.23). In der klinischen Untersuchung vom 21. März 2022 konnte

Dr. med. H.___ keine sensomotorischen Defizite finden (BB 7; vgl. E.

II. 7.24 hiervor), aufgrund des MRI vom 28. März 2022 und der Untersuchung

anlässlich der Infiltration vom 8. April 2022 stellte er ein deutliches Wirbelgleiten

L4/L5 und unverändert Beschwerden mechanischer Natur fest (BB 8 und 20;

vgl. E. II. 7.25 f.). Im Bericht vom 16. Juni 2022 legte er dar,

in der Konstellation, wie sie beim Patienten gegeben sei, könne man eine

Operation empfehlen und eine gute Vorhersage für das «Outcome» abgeben. Zur Spondylodese

bleibe kaum eine Alternative (BB 9; vgl. E. II. 7.27 hiervor). Angesichts

dieses medizinischen Verlaufs ist von einer weitgehend unveränderten

Ausgangslage auszugehen. Die als Hauptpathologie bezeichnete ausgeprägte

Makroinstabilität L4/L5, das fachärztlich festgestellte Wirbelgleiten sowie die

empfohlene Spondylodese sind zwar als Hinweise für einen progredienten

Krankheitsverlauf anzusehen, für weitere medizinische Abklärungen bzw. die vom

Beschwerdeführer verlangte Anordnung eines Obergutachtens besteht jedoch kein

Anlass. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das F.___-Gutachten

vom 6. September 2021 im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom

18. Juli 2022 nicht an Aktualität eingebüsst. Davon ist auch unter

Mitberücksichtigung der nach dem Verfügungserlass erfolgten Operationen am

Rücken vom 29. Oktober 2022 (vgl. E. II. 7.29) und am linken Knie vom

12. Juni 2023 (E. II. 7.32) auszugehen. Darauf ist im Folgenden noch

einzugehen.

8.2.3 Der Beschwerdeführer wendet

weiter ein, die Angaben des orthopädischen F.___-Teilgutachters seien

widersprüchlich. Dr. med. Y.___ habe auf S. 22 seines Teilgutachtens

angegeben, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit 80 %

betrage. Auf S. 23 führe er dagegen aus, «anhand der neuen orthopädischen

Befunde könnten aufgrund der Gonarthrose dem Versicherten nur leichte

Tätigkeiten (…) zugemutet werden, wobei die Einschätzung von 70 %

Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % geminderten Leistungsfähigkeit

beibehalten werden kann». Damit habe Dr. med. Y.___ aus S. 23 im

Widerspruch zu S. 22 explizit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 70 % in

angepasster leichter Tätigkeit postuliert (Beschwerde, S. 14 f. Ziff. 11.;

A.S. 26 f.).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt

werden. Dr. med. Y.___ gab auf S. 21 seines orthopädischen

Teilgutachtens an, die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als Finish-Mitarbeiter betrage 70 % (ganztägige Präsenz mit einer um 30 %

verminderte Leistungsfähigkeit). Auf S. 22 des Gutachtens hielt er fest, die

aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 80 %

(ganztägige Präsenz mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit).

Sodann wurde dem orthopädischen Teilgutachter die fallspezifische Frage

gestellt, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen

mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 24. Oktober 2017 (Referenzzeitpunkt)

bzw. dem E.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 wesentlich verändert hätten. Diese

Frage beantwortete der Gutachter wie folgt: «Anhand der neuen orthopädischen

Befunde können aufgrund der Gonarthrose dem Versicherten nur leichte

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg in

rückenschulgerechter Haltung zugemutet werden, wobei die Einschätzung von 70 %

Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % geminderten Leistungsfähigkeit

beibehalten werden kann, wobei der Versicherte bereits damals in der

angestammten Tätigkeit nur leichte Tätigkeiten habe ausführen müssen. Damit

ergeben sich insgesamt Unterschiede in der Belastbarkeit bei gleicher

Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Verweistätigkeit».

Diese gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind so zu verstehen, dass

sich die Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund der neuen orthopädischen

Befunde in dem Sinne verändert bzw. verschlechtert hat, als ihm nur noch

körperlich leichte Tätigkeiten zugemutet werden können. Die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

von 70 % für die angestammte Tätigkeit als Finish-Mitarbeiter und

diejenige von 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit bleibt nach der

Beurteilung von Dr. med. Y.___ jedoch unverändert. In diesem Sinne wurde

die vom orthopädischen Teilgutachter ermittelte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im

Rahmen der Gesamt- bzw. Konsensbeurteilung denn auch übernommen

(IV-Nr. 135.1 S. 13 f. Ziff. 4.7. und 4.8.; vgl. E. II. 7.19

hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt, der

orthopädische Teilgutachter habe eine Arbeitsfähigkeit von bloss 70 % in

angepasster leichter Tätigkeit postuliert. Dies würde in Widerspruch zu der

vorerwähnten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des orthopädischen Experten und auch

sämtlicher weiterer Gutachter von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als

Finish-Mitarbeiter und 80 % in angepasster Tätigkeit stehen und wäre unbegründet,

da es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Finish-Mitarbeiter bei der B.___

(im 2-Schichtbetrieb) zumindest nur teilweise um eine leichtere Tätigkeit gehandelt

hat. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der vertiefenden Befragung zu dieser

Tätigkeit an, er habe Teile in eine Maschine einlegen müssen, worin die Teile

dann geschliffen worden seien. Bis auf das Nachfüllen der Spezialsteine mit

einem Gewicht von ca. 25 kg zwei- bis dreimal pro Woche habe er die Arbeit

vorwiegend auf Tischhöhe ausüben können. Es sei eine vorwiegend stehende

Tätigkeit gewesen, wobei er ab und zu habe gehen müssen (IV-Nr. 135.5

S. 12; vgl. auch IV-Nr. 11 S. 1 und 13 S. 6). Da diese

angestammte Tätigkeit demnach nur teilweise einer leidensadaptierten Tätigkeit

entspricht (vgl. Fähigkeitsprofil, IV-Nr. 135.5 S. 22), kann ohne

Weiteres nachvollzogen werden, dass der orthopädische Gutachter die

Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit höher, d.h. auf

80 % festsetzte. Dass Dr. med. Y.___ im vom Beschwerdeführer

beanstandeten Abschnitt auf S. 23 des orthopädischen Teilgutachtens

offenbar versehentlich ausführte, dem Beschwerdeführer könnten nur «leichte

Tätigkeiten (…) zugemutet werden, wobei die Einschätzung von 70 %

Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % geminderten Leistungsfähigkeit

beibehalten werden kann (…)» und «damit ergeben sich insgesamt Unterschiede in

der Belastbarkeit bei gleicher Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

in der angestammten Verweistätigkeit», führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus

der fälschlicherweise verwendeten Bezeichnung «angestammte Verweistätigkeit»

(statt «angepasste Verweistätigkeit») kann – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers – nicht abgeleitet werden, Dr. med. Y.___ habe explizit

eine Arbeitsfähigkeit von bloss 70 % in angepasster leichter Tätigkeit

postuliert.

8.2.4 Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren geltend machen, im Rahmen der F.___-Begutachtung seien – mit Ausnahme

der Kniegelenke – keine bildgebenden Abklärungen durchgeführt worden, weder

bezüglich der lumbalen oder zervikalen Wirbelsäule noch in Bezug auf die

Schulter und Hüftgelenke. Sämtliche Befundberichte über bildgebende Abklärungen

der HWS und LWS seien im Begutachtungszeitpunkt deutlich älter als sechs Monate

gewesen. Weil der orthopädische Teilgutachter selbst «zunehmende degenerative

Veränderungen» auch im Bereich der Wirbelsäule festgestellt habe und darüber

hinaus von einer Unvermeidbarkeit von operativen Konsequenzen ausgegangen sei,

hätte er sich nicht auf alte MRI-Berichte der LWS abstützen dürfen. Die Vorlage

einzig eines Befundberichts genüge zur Klärung der Gesundheitsstörung nicht.

Das seitliche Funktionsröntgen, auf welches im Bericht von Dr. med. H.___

vom 5. Mai 2020 Bezug genommen worden sei und welches eine hochgradige

Instabilität gezeigt habe, sei dem orthopädischen Teilgutachter nicht zur

Verfügung gestanden (Beschwerde, S. 12 ff. Ziff. 10; A.S. 24 ff.).

Dazu ist festzustellen, dass dem

orthopädischen F.___-Teilgutachter bei seiner Untersuchung vom 18. November

2020 hinsichtlich der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks (ISG) die

Bildgebung vom 19. Februar 2020 zur Verfügung stand (MRT der LWS und ISG;

vgl. IV-Nr. 135.5 S. 9 und 147; E. II. 7.12 hiervor). Sodann

wurde der Bericht von Dr. med. H.___ vom 5. Mai 2020 über das

seitliche Funktionsröntgen vom 26. Februar 2020, welches eine hochgradige

Instabilität der LWS zeigt, im orthopädischen Teilgutachten wiedergegeben und

damit mitberücksichtigt (vgl. IV-Nr. 135.5 S. 9). In Bezug auf die

Kniebeschwerden konnte sich der Gutachter – neben der von ihm durchgeführten

klinischen Befunderhebung – auf den Sprechstundenbericht des I.___, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, vom 12. August 2020 (IV-Nr. 135.5

S. 9 f. und 135.7 S. 13 f.; vgl. E. II. 7.14 hiervor) stützen

und nach der Untersuchung den Arztbericht vom 2. Dezember 2020 konsultieren

(MRT des rechten und linken Kniegelenkes, Röntgeninstitut AE.___, Dr. med.

J.___; IV-Nr. 135.5 S. 16). Dazu hielt er im Wesentlichen fest, die

aktuelle MRT-Untersuchung der Kniegelenke zeige die bekannten deutlichen

degenerativen Veränderungen, welche der Beschwerdeführer aufgrund des

klinischen Befundes relativ gut kompensieren könne (IV-Nr. 135.5

S. 17). Der Gutachter konnte sich damit – auch angesichts zunehmender

degenerativer Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und den Knien – auf hinreichend

aktuelle Bildgebungen abstützen. Ein Anlass für den Beizug bzw. die Erstellung

aktueller Bildgebungen in Bezug auf die Halswirbelsäule, die Schulter und die

Hüfte ist nicht ersichtlich, standen doch die degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulen-

und Kniebereich im Vordergrund. Wie der Beschwerdeführer selber zu Recht darauf

hinweist, liegt es im Ermessen des Gutachters, weitere Bildgebungen aufgrund

der von ihm erhobenen klinischen Befunde zu veranlassen. Auch die Frage, ob der

Experte weitere medizinische Berichte hätte hinzuziehen sollen, ob er

Rücksprache mit den behandelnden Ärzten hätte nehmen sollen oder ob er auch

fremdanamnestische Abklärungen hätte tätigen sollen, liegt alleine im

fachärztlichen Ermessen des Gutachters (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_137/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2.2.). Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein

Abklärungsdefizit vorliegen sollte. Von weiteren medizinischen Abklärungen,

insbesondere auch von dem anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

6. Juni 2024 beantragten Beizug weiterer Röntgenbilder, kann daher

abgesehen werden.

8.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt

(Verfügung vom 24. Oktober 2017; IV-Nr. 81) relevant verändert hat. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich damals primär auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten

vom 30. Mai 2016 (IV-Nr. 40.1 S. 2 ff.). Die E.___-Gutachter

stellten aufgrund ihrer Untersuchungen vom April 2016 die Diagnosen (mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) «Chronische Zervikobrachialgie beidseits

rechtsbetont bei degenerativem HWS-Syndrom (ICD-10 M54.1, M53.1)», «Diskretes

subakromiales Impingement Syndrom links (ICD-10 M75.4)», «Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)» und «Bilaterale linksbetonte

beginnende Koxarthrose (ICD-10 M16.0)» und kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung

zum Schluss, aufgrund der aus Sicht des Bewegungsapparates erhobenen Befunde

und gestellten Diagnosen bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche

als körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende, aber

überwiegend im Gehen oder Stehen auszuübende Tätigkeit beurteilt werden könne,

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Für andere Verweisarbeiten

in körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, teilweise auch

sitzend und ergonomisch besser angepassten Tätigkeiten könne von einer 80%igen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Zu den funktionellen

Einschränkungen wurde festgehalten, grundsätzlich seien Tätigkeiten mit

repetitiven Überkopftätigkeiten mit dem linken, nichtdominanten Arm zu vermeiden.

Vermieden werden sollte ferner das berufsbedingte Gehen auf unebenen Böden, das

regelmässige Benützen von Treppen oder Leitern und Gerüsten. Das Heben,

Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe intermittierend 15 kg,

über Taille maximal 10 kg betragen (IV-Nr. 40.1 S. 26 ff. Ziff. 5.1

und 6; vgl. E. II. 6.1 hiervor).

Demgegenüber stellten die F.___-Gutachter

im interdisziplinären Gutachten vom 6. September 2021 die Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Deutliche Varusgonarthrose beiderseits

mit Innenmeniskusläsion beiderseits sowie leichte Ergussbildung und

Bakerzystenbildung bei Zustand nach Kniegelenksinfiltration mit relativ guter

funktioneller Kompensation beiderseits», «Chronisches zervikobrachiales Syndrom

mit Osteochondrose und Spondylose sowie rechtsbetonter Unkovertebralarthrose

C6/C7 mit beginnender Foraminalstenose rechts stärker als links sowie

foraminale Hernie links C3/C4 mit Einengung von C4 links, Chondrose mit

ventraler und dorsaler Spondylose C5/C6 mit relativ guter funktioneller

Kompensation, klinisch-neurologisch und elektromyografisch ohne Hinweis für

radikuläre Störungszeichen» und «Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

mit spondylarthrotisch bedingter absoluter Spinalkanalstenose L4/L5 sowie

Spondylarthrose L3/L4 und L4/L5 mit nachfolgenden Funktionseinschränkung,

anamnestisch möglicher Claudicatio spinalis und klinisch-neurologisch und

elektromyografisch ohne radikuläre Störungszeichen» und kamen zum Schluss, für

die frühere Tätigkeit im Finish bestehe – wie schon im E.___-Gutachten – eine

Arbeitsunfähigkeit von 30 % (bezogen auf ein ganztägiges Pensum) und für eine

Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes wäre unter Beachtung des

Fähigkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % möglich; dies

gelte auch retrospektiv. Die von der Beschwerdegegnerin gestellte fallspezifische

Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit

der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 24. Oktober 2017

(Referenzzeitpunkt) wesentlich verändert hätten, beantworteten die F.___-Gutachter

wie folgt: Nach der Gutachtenerstellung vom 30. Mai 2016 seien zusätzliche

degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke aufgetreten mit einer

zunehmenden O-Bein-Gonarthrose. Dies habe auf orthopädischem Gebiet auch

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und

in einer angepassten Tätigkeit. Es seien ihm nicht mehr leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten, sondern aufgrund der neuen orthopädischem

Befunde (Gonarthrose) könnten ihm nur noch leichte Tätigkeiten mit Heben und

Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung

zugemutet werden. Die Einschätzung von 70 % Arbeitsfähigkeit mit einer um

30 % verminderten Leistungsfähigkeit könne beibehalten werden. Damit

ergebe sich insgesamt ein Unterschied in der Belastbarkeit bei gleicher

Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Gutachter führten im

Weiteren aus, auch mögliche operative Konsequenzen erlaubten nach der

postoperativen Heilung weiterhin eine leichte berufliche Tätigkeit mit Heben

und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung

und temperierten Räumen. Dabei sollten dem Exploranden aber genügend

Erholungsphasen im Rahmen eines ganztägigen Pensums angeboten werden. Auch wenn

aktuell eine lumbale Spinalkanalstenose beschrieben werde und gemäss

anamnestischer Angaben ein gewisses Mass an Claudicatio spinalis mit 10 bis

15-minütiger Gehstrecke bestehen sollte, so ergebe sich für eine entsprechende

leidensadaptierte Tätigkeit daraus keine quantitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 135.1 S. 10 ff.).

Nach einem Vergleich der beiden

vorerwähnten polydisziplinären Gutachten vom 30. Mai 2016 und 6. September

2021 ist insofern von einer veränderten, das heisst verschlechterten Befundlage

auszugehen, als dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben der F.___-Gutachter

aufgrund der zunehmenden degenerativen Veränderungen im Bereich beider

Kniegelenke mit einer zunehmenden O-Bein-Gonarthrose nur noch leichte – statt

wie bisher leichte bis mittelschwere – Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung zugemutet

werden können. Diese aus orthopädischer Sicht zugenommene funktionelle

Einschränkung hat nach den gutachterlichen Angaben im Vergleich zum

Referenzzeitpunkt jedoch keine Veränderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

Verweistätigkeit zur Folge. Voraussetzung für eine Rentenrevision ist die

Änderung des Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise

(Art. 17 ATSG; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die im Vergleich zum

Referenzzeitpunkt vom 24. Oktober 2017 neu aufgetretenen zusätzlichen

degenerativen Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke mit einer zunehmenden

O-Bein-Gonarthrose haben zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte

Tätigkeiten zugemutet werden können. Er kann nur noch Gewichte bis maximal

10 kg in rückenschulgerechter Haltung heben und tragen, muss abwechselnd

gehen, stehen und sitzen und hat die Arbeit in temperierten Räumen auszuüben. Solche

funktionellen Einschränkungen wurden im E.___—Gutachten vom 30. Mai 2016

nicht festgestellt. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_518/2021 vom 16. Dezember 2021 mit Hinweise auf BGE 141 V 9

E. 2.3). Angesichts des bereits bestehenden Invaliditätsgrades von

37 % könnte sich die erwähnte Zunahme der funktionellen Einschränkungen

allenfalls anspruchserheblich auswirken, weshalb von einem Revisionsgrund

auszugehen ist.

8.4 Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann vorliegend nicht von einem instabilen Gesundheitszustand

gesprochen werden. In diesem Sinne äusserte sich RAD-Ärztin Dr. med. G.___

in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2022, wonach das Leiden des

Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht symptomatisch und progredient

verlaufe; es verursache Schmerzen, die zu behandeln seien. Die

Behandlungsmassnahmen zur Beschwerdelinderung und mit dem Ziel der

funktionellen Verbesserung seien jedoch nicht per se Ausdruck eines instabilen

Krankheitsgeschehens oder einer relevanten Krankheitsprogression

(IV-Nr. 145 S. 3; vgl. E. II. 7.22 hiervor). Dieser Einschätzung

ist – auch unter Mitberücksichtigung der nach Verfügungserlass am

29. Oktober 2022 erfolgten Rückenoperation (Spondylodese L4/S1 rechts;

vgl. BB 14) – zu folgen. So führte der behandelnde Orthopäde Dr. med.

H.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 3. April 2023

(klinisch-radiologische 6-Monatskontrolle) aus, die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers habe durch die operative Versorgung des Wirbelgleitens L4/L5

punktuell gesteigert werden können, ebenso hätten die Beinschmerzen suffizient

behandelt werden können. Durch die operative Sanierung des instabilen Segmentes

L4/L5 mit Spinalkanalstenose und daraus resultierenden Abstrahlungen in die

Beine habe eine Besserung der radikulären Symptome erreicht werden können. Aus

wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe ein guter Verlauf der Versorgung des

Segmentes L4/L5 (BB 15; vgl. E. II. 7.31 hiervor). Im Weiteren konnte

auch die Operation des linken Knies (Knietotalprothese) am 12. Juni 2023

komplikationslos durchgeführt werden. Das Röntgen habe eine gute Stellung der

Prothese gezeigt (BB 18; E. II. 7.32 hiervor). Gemäss dem anlässlich

der öffentlichen Verhandlung eingereichten Bericht von Dr. med. H.___ vom

13. September 2023 bestehen von Seiten der Lendenwirbelsäule postoperativ

keine radikulären Symptome ausgehend vom Segment L4/5 mehr. Es bestehe ein

gutes Operationsergebnis. Die Röntgenkontrolle zeige aktuell korrekte Befunde

(BB 21; vgl. E. II. 7.33 hiervor). Auch das Röntgen bezüglich

des linken Kniegelenks anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober 2023 zeigte

eine reizlose Implantatlage ohne Anzeichen einer Dislokation; die

Patellaführung sei gut zentriert (vgl. BB 19; E. II. 7.34 hiervor).

Angesichts dieses Verlaufs kann nicht von einem instabilen Krankheitsgeschehen

ausgegangen werden. Die Beurteilung der F.___-Gutachter, wonach von einer

Arbeitsfähigkeit vom 70 % in der bisherigen Tätigkeit und von einer

solchen von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit mit den erwähnten

funktionellen Einschränkungen auszugehen sei, kann auch nach den erwähnten

Rücken- und Knieoperationen nachvollzogen werden. Dementsprechend wies bereits

der orthopädische F.___-Teilgutachter Dr. med. Y.___ darauf hin, auch

mögliche operative Konsequenzen erlaubten nach der postoperativen Heilung

weiterhin eine leichte berufliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten

bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung und temperierten Räumen.

Dabei sollten dem Beschwerdeführer aber genügend Erholungsphasen im Rahmen eines

ganztägigen Pensums angeboten werden (vgl. IV-Nr. 135.5 S. 23). Damit

wird auch der postoperativ bestehenden, jedoch erst nach längerem Gehen und Sitzen

eintretenden Schmerzproblematik im Bereich der Lendenwirbelsäule und der

bestehenden Schmerzhaftigkeit im linken Knie (vgl. BB 15 und 19) Rechnung

getragen. Hinweise für einen nicht adäquaten Verlauf sind nicht ersichtlich. Entgegen

der Argumentation in der Beschwerde (S. 9; A.S. 21) und anlässlich

der öffentlichen Verhandlung kann daher nicht gesagt werden, das F.___-Gutachten

stelle keine verbindliche und umfassende Entscheidungsgrundlage dar.

8.5 Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, seine somatische Gesundheitslage habe sich wegen des neu

aufgetretenen Hüftleidens (beidseitige Coxarthrose, rechts mehr als links) verschlechtert

(vgl. Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 8), ist festzuhalten, dass eine

bilaterale, linksbetonte und beginnende Coxarthrose (ICD-10 M16.0) bereits im E.___-Gutachten

vom 30. Mai 2016 diagnostiziert wurde (vgl. IV-Nr. 40.1 S. 19,

20 und 26). Der orthopädische F.___-Teilgutachter Dr. med. Y.___ stellte

im Rahmen der klinischen Befunderhebung vom 18. November 2020 fest,

funktionell sei eine beginnende Rotationseinschränkung vor allem mit Dominanz

rechts nachweisbar. Ansonsten könne eine altersentsprechende Funktion

festgestellt werden (IV-Nr. 135.5 S. 15). Dementsprechend stellte der

orthopädische F.___-Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Bericht des I.___, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, vom 12. März 2021 wurde die Diagnose «Symptomatische

Coxarthrose beidseits» gestellt, wobei auf eine dadurch überlagerte

Schmerzkomponente hingewiesen wurde (IV-Nr. 141 S. 5 f.; E. II. 7.16

hiervor). Ob die ärztlich vorgeschlagene diagnostisch / therapeutische

Hüftgelenksinfiltration in der Folge durchgeführt wurde, geht aus den vorliegend

ins Recht gelegten Akten nicht hervor. Angesichts dieses Verlaufs kann nicht

gesagt werden, der orthopädische F.___-Teilgutachter habe die Hüftproblematik

des Beschwerdeführers nicht erfasst. Wie erwähnt konnte der Gutachter

funktionell eine beginnende Rotationseinschränkung feststellen, diese hat

jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Folgenden ist zu prüfen, ob

aufgrund der Zunahme der funktionellen Einschränkung ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entstanden ist.

9.

9.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Im vorliegenden Fall arbeitete der

Beschwerdeführer zuletzt als Finish-Mitarbeiter im 2-Schichtbetrieb bei der B.___,

[...] (vgl. IV-Nr. 11 S. 1 und 13 S. 2 ff.). Die

Beschwerdegegnerin ermittelte in der vorliegend angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen

von CHF 84’987.00 bzw. – nach Aufrechnung der Teuerung bis zum Jahr 2020 –

von CHF 87'112.00 (IV-Nr. 153 S. 2; vgl. Protokolleintrag vom

18. Oktober 2017). Die Festsetzung des Valideneinkommens erweist sich als

korrekt und wird denn auch von keiner Seite beanstandet.

9.2

9.2.1 Da der Beschwerdeführer seit

seiner letzten Tätigkeit bei der vorerwähnten Arbeitgeberin keine

Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens

die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des

Bundesamtes für Statistik (BFS) heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323).

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 zu

Recht darauf hinweist, wurde die Tabelle TA1_tirage_skill_level der

LSE 2020 erst am 23. August 2022, somit nach dem Erlass der hier

angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022, publiziert, weshalb darauf

nicht abgestellt werden kann. Massgebend ist demnach die Tabelle

TA1_tirage_skill_level der LSE 2018. Gemäss dem J.___–Gutachten vom 6. September

2021 ist der Beschwerdeführer in der Lage, leichte Tätigkeiten mit Heben und

Tragen von Gewichten bis zu maximal 10 kg, in rückenschulgerechter Haltung

und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen

auszuführen, wobei lange Überkopfarbeiten, Arbeiten ausserhalb des Körperlotes,

ruckartigen Bewegungen, Erschütterung, ständiges nach vorne Neigen des

Oberkörpers, kniende und hockende Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern und

Treppen sowie Tätigkeiten auf unebenem Boden zu vermeiden sind. Ausserdem

sollte der Beschwerdeführer keiner Kälte-, Nässe- und Zugexposition ausgesetzt

werden. Eine solche Tätigkeit ist nach den gutachterlichen Angaben in einem

Pensum von mindestens 80 % zuzumuten (IV-Nr. 135.1 S. 11 und 13

sowie 135.5 S. 22; vgl. E. II. 7.19 und 7.19.3 hiervor). Demnach ist der

Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von CHF 4'333.60 (80 %

von CHF 5'417.00; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1,

Männer) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit

von durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche und die Nominallohnentwicklung

(Nominallohnindex Männer, Total, 2018: 105.1, 2020: 106.8) ergibt dies ein

Invalideneinkommen von CHF 4'590.85 pro Monat bzw. CHF 55'090.00 pro

Jahr.

9.2.2 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 %

denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die

selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu

voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls

zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in

aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und / oder

behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a N 100).

Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer aufgrund

der verminderten Rücken- und Kniebelastbarkeit insoweit ein eingeschränktes

Tätigkeitsprofil vorhanden ist, als er nur noch leichte Tätigkeiten mit Heben

und Tragen von Gewichten bis zu maximal 10 kg, in rückenschulgerechter

Haltung, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen

und ohne die vorerwähnten weiteren Einschränkungen (keine langen

Überkopfarbeiten, keine Arbeiten ausserhalb des Körperlotes, keine ruckartigen

Bewegungen, keine Erschütterung, ohne ständiges nach vorne Neigen der

Oberkörpers, keine knienden und hockenden Tätigkeiten, kein Besteigen von

Leitern und Treppen, keine Tätigkeiten auf unebenem Boden, keine Kälte-, Nässe-

und Zugexposition) ausüben kann, rechtfertigt einen leidensbedingten Abzug vom

Tabellenlohn. Das um 20 % verminderte Arbeitspensum in einer adaptierten

Tätigkeit ist mit den vom Beschwerdeführer benötigten Erholungsphasen bei einem

ganztägigen Pensum zu begründen (Zeiträume für die Entlastung und Lockerung

seiner ischiocruralen Muskulatur [Beinmuskeln an der Oberschenkel-Rückseite]; vgl.

IV-Nr. 135.5 S. 20; E. II. 7.19.3 hiervor), weshalb keine

doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes erfolgt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.3.1. und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1., je mit Hinweisen). Sodann gilt

es zu beachten, dass der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung der

Kategorie C verfügt (IV-Nr. 14; vgl. auch Protokoll der öffentlichen

Verhandlung vom 6. Juni 2024 [A.S. 70]). In die Gesamtbetrachtung

muss auch einfliessen, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einer

Niederlassungsbewilligung der Kategorie C gemäss LSE-Tabelle TA12 der LSE 2018

im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt ein um rund 5 % tieferes Einkommen

erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2.

mit Hinweisen). Kein Abzug rechtfertigt sich hingegen aus dem Umstand, dass dem

Beschwerdeführer von den Gutachtern eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert

wurde. So verdienen Männer in einem Pensum von 75 – 89 % im Verhältnis

sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht,

2018, T18). Auch das Alter des 1964 geborenen, im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung 58-jährigen Beschwerdeführers gebietet keinen Abzug, da es die

Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu

erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2023

[VSBES.2022.1], S. 31 E. 8.2.2 mit Hinweis). Ein fortgeschrittenes

Alter wirkt sich nicht zwingend lohnsenkend aus, denn Hilfsarbeiten werden auf

dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich

altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2018 vom 22.

Juli 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass

sich der Beschwerdeführer problemlos auf Deutsch verständigen kann (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_857/2018 vom 22. Juli 2019 S. 8 E. 5.2.1 [IV-Nr. 94

S. 8]; vgl. auch Lebenslauf, IV-Nr. 14). Das Kriterium der seit Ende

Juli 2017 bestehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt spielt hier nur eine

unbedeutende Rolle und vermag ebenfalls keinen Abzug zu rechtfertigen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3.).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien erscheint vorliegend ein

leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % als angemessen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an der Bestimmung des

Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenwerte der LSE könne nicht mehr

festgehalten werden (Beschwerde, S. 17 Ziff. 13; A.S. 29), kann

ihm nicht beigepflichtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin in der vorliegend

angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, hat es das Bundesgericht bei

der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG bisher abgelehnt,

die bisherige Rechtsprechung zu ändern (BGE 148 V 174 Regeste, E. 9

S. 188 ff.). Die Berücksichtigung des vorerwähnten Abzugs von 10 %

führt zu einem Invalideneinkommen von CHF 49'581.00 pro Jahr. Verglichen

mit dem Valideneinkommen von CHF 87'112.00 resultiert ein Invaliditätsgrad

von (abgerundet) 43 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet

(Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. II. 3.2 hiervor). Damit ist dem

Beschwerdeführer antragsgemäss eine Viertelsrente ab 1. Mai 2020

zuzusprechen (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2b;

A.S. 14).

10. Zu einem allfälligen Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten,

dass der ermittelte Invaliditätsgrad von 43 % hierfür grundsätzlich

genügen würde. Erforderlich ist jedoch auch die subjektive

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, d.h. sein Eingliederungswille. Ein

solcher scheint angesichts der gegenüber den F.___-Gutachtern im

Oktober/November 2020 bzw. Januar 2021 gemachten Äusserungen, wonach sich der

Beschwerdeführer insgesamt als maximal zu 30 % arbeitsfähig sehe (vgl. IV-Nr. 135.1

S. 8), nicht (mehr) gegeben zu sein. So hielt der neurologische

Teilgutachter fest, das Integrationspotential für eine adaptierte Tätigkeit

wäre nicht eingeschränkt, es scheine aber, dass hier ein motivationaler

Hemmfaktor bestehe (IV-Nr. 135.3 S. 17 unten). Der psychiatrische

Teilgutachter gab an, gemäss Aktenlage sei ab dem 17. Mai 2016 am

bisherigen Arbeitsplatz ein Belastbarkeitstraining in einer Verweistätigkeit

durchgeführt worden; ab dem 16. Juni 2016 sei er jedoch wieder zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Seitdem hätten keine beruflichen Massnahmen mehr

durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer gebe an, er könne nicht

arbeiten, auf alle Fälle nicht länger als 2 Stunden (IV-Nr. 135.4 S. 14).

Gegenüber dem orthopädischen Teilgutachter äusserte sich der Beschwerdeführer

dahingehend, er sehe sich aktuell und auch in Zukunft nicht in der Lage, einer

beruflichen Tätigkeit nachzugehen (IV-Nr. 135.5 S. 13). Im Rahmen der

allgemein-internistischen Begutachtung gab er an, mehrere Arbeitsversuche

durchgeführt zu haben, für die Zukunft sehe er jedoch schwarz (IV-Nr. 135.6

S. 18). Hinweise, dass sich an der Auffassung des Beschwerdeführers, er

sei im gutachterlich attestierten Ausmass arbeitsunfähig, etwas geändert hätte,

sind nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren mit Einwand

vom 24. November 2021 und auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

6. Juni 2024 geltend gemachte Bereitschaft, an beruflichen Massnahmen

teilzunehmen (vgl. IV-Nr. 139 S. 11 und A.S. 70), vermag vor dem

Hintergrund, dass nach den Angaben der E.___-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit von 70 % und eine solche in einer angepassten

Verweistätigkeit von 80 % bereits seit spätestens August 2015 anzunehmen

ist (vgl. IV-Nr. 40.1 S. 29 und 135.1 S. 13), nicht zu

überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung

zu Recht darauf hinweist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese

seit Jahren verbleibende hohe Restarbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden

Gründen nicht verwertet hat. Dass er sich nach dem erfolgten Arbeitsversuch bei

der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl.

Abrechnungen vom Januar und Februar 2019, IV-Nr. 157 S. 47 f.), führt

zu keiner anderen Beurteilung. Angesichts der von ihm anlässlich der F.___-Begutachtung

im Oktober/November 2020 und Januar 2021 gemachten Angaben, wonach er sich maximal

zu 30 % arbeitsfähig sehe, kann aktuell nicht vom Vorliegen der

subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Damit

übereinstimmend hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. S.___,

in seinem Bericht vom 21. Januar 2020 fest, die Prognose zur Eingliederung

sei aufgrund fehlender Motivation ungünstig (IV-Nr. 110 S. 4; vgl. E.

II. 7.11 hiervor). Es besteht auch kein Hinweis, dass er nach Zustellung

des F.___-Gutachtens im September 2021 (vgl. IV-Nr. 136) eigene

Anstrengungen unternommen hätte, sich ins Arbeitsleben zu integrieren, und sich

bereit erklärt hätte, im Rahmen der gutachterlich ermittelten Arbeits- und

Leistungsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Fehlt es an der

subjektiven Eingliederungsfähigkeit, besteht von vornherein kein Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2016 vom

7. Februar 2017 E. 6 mit Hinweis).

11. Nach dem Gesagten ist die

angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer ist eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2020

zuzusprechen. Da der geltend gemachte Rentenanspruch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren im Vordergrund steht und den überwiegenden Anteil des Verfahrens

ausmacht, ist – trotz Abweisung der übrigen Rechtsbegehren – von einer

vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde auszugehen.

12.

12.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 (CHF 250.00 bis 350.00 ab 1. Januar 2023)

zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die vom

Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 28. Oktober

2022 (A.S. 50 f.) und 6. Juni 2024 (A.S. 72 f.) weisen einen

Zeitaufwand von 12.85 Stunden und 6.61 Stunden, somit insgesamt 19.46 Stunden,

einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 87.10 und

76.40, somit insgesamt CHF 163.50, aus.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können folgende

geltend gemachte Positionen nicht berücksichtigt werden: 9. August 2022

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 11. August 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

17. August 2022 (Brief an Versicherungsgericht, 0.67 Std.; Brief an

Klient, 0.17 Std.), 23. August 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

25. August 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 16. September 2023

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 6. Oktober 2022 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 10. Oktober

2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 28. Oktober 2022 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.5 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 3. November

2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. Juli 2023 (Brief an Klient, 0.17

Std.) und 7. März 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Für die öffentliche

Verhandlung vom 6. Juni 2024 sind 1.17 Stunden zu berücksichtigen. Der

nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss auf

0.5 Stunden festgesetzt. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 15.59

Stunden. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht

CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind

CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160

Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des

Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von

insgesamt CHF 113.40 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung

auf insgesamt CHF 4'323.90 (Honorar von CHF 3'897.50 [15.59 Std. à

CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 113.40 und Mehrwertsteuer von

CHF 313.00 [7.7 % auf CHF 2'974.90 und 8.1 % auf

CHF 1036.00]).

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete

Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2022 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2020.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'323.90

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu übernehmen. Der in gleicher Höhe

geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 6. Juni 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser