VSBES.2022.142
Unfallversicherung
6. Dezember 2023Deutsch15 min
nahm die Beschwerdegegnerin diese Verfügung am 29. März 2019 wieder zurück (Suva-VII
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführer) erlitt insgesamt sieben Unfälle:
· 20. Dezember 1992: linkes Knie (Fall
Nr. … / I)
· 29. Januar 1996: rechte
Schulter (Fall Nr. … / II)
· 12. April 2002: rechtes
Knie (Fall Nr. … / III)
· 9. November 2005: rechtes
Knie (Fall Nr. … / IV)
· 31. Oktober 2008: Mehrfachverletzung (Fall
Nr. … / V)
· 3. Dezember 2009: linkes Knie (Fall
Nr. … / VI)
· 17. Februar 2013: linkes Fussgelenk (Fall
Nr. … / VII)
1.2 Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2018 für die Unfälle vom 29.
Januar 1996 und 17. Februar 2013 eine monatliche Invalidenrente von CHF 571.70
zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 13 % und einem versicherten
Verdienst von CHF 65'966.00 ausging (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-VII
Nr. 369). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte,
nahm die Beschwerdegegnerin diese Verfügung am 29. März 2019 wieder zurück (Suva-VII
Nr. 417).
1.3 Am 5. April 2022 erliess die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung. Darin gewährte sie dem Beschwerdeführer
einerseits ab 1. April 2022 eine Rente von monatlich CHF 1'084.10, dies auf
der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 23 % und eines versicherten Verdienstes
von CHF 70'702.00. Andererseits erhielt der Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von CHF 57'960.00 zugesprochen. Diese Leistungen
bezogen sich auf die Folgen der Unfallereignisse vom 20. Dezember 1992, 29.
Januar 1996, 12. April 2002, 31. Oktober 2008, 3. Dezember 2009 und 17. Februar
2013 (Suva-VII Nr. 433). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 28. April
2022 (Suva-VII Nr. 439), worin die Rentenberechnung beanstandet wurde, wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Juli 2022 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 8. August 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 8). Die
Präsidentin setzt ihm mit Verfügung vom 16. August 2022 Frist bis 26. August
2022, um das Rechtsmittel zu verbessern (A.S. 9), worauf er am 24. August 2022
eine Beschwerdeschrift mit folgendem Rechtsbegehren einreicht (A.S. 11 f.):
Der Entscheid sei durch
Fachärzte neu zu prüfen (Experten) sowie eine genaue Berechnung der
Invalidenrente in Prozent der einzelnen Unfälle, damit auch ein Laie es
versteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2022, die Beschwerde sei
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 zu bestätigen (A.S. 15
ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer reicht
innert der Frist bis 10. Oktober 2022 keine Replik ein (A.S. 19 f.).
Erwägungen
II.
1.
Auf die verbesserte Beschwerde
(s. E. I. 2.1 hiervor) ist einzutreten, da sie die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) erfüllt. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass ab 1. April
2022.
eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 23 % auszurichten
ist. Die Integritätsentschädigung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des
angefochtenen Einspracheentscheides und wird in der Beschwerde auch nicht
beanstandet.
2.
2.1
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Dies ist hier der Fall, da es um Unfälle im Zeitraum von
1992.
bis 2013 geht.
2.2
Ist die versicherte Person infolge
des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des
versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt
(Art. 20 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich für die zumutbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf drei versicherungsinterne
ärztliche Stellungnahmen:
3.1.1
Der Kreisarzt Dr.
med. univ. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, gelangte nach der Untersuchung des
Beschwerdeführers am 2. Oktober 2017 hinsichtlich der Unfälle vom 29. Januar
1996, 31. Oktober 2008 und 17. Februar 2013 zu folgender Diagnose (Suva-VII Nr.
309):
Belastungsabhängige
Restbeschwerden und Angaben einer Parästhesie am lateralen Rand des linken Fusses
bei Status nach TightRope-Implantation, diagnostischer OSG-Arthroskopie links (Resektion
Basset-Ligament sowie Entfernung TightRope am 20. März 2017 bei anterolateralem
Impingement OSG links mit chondraler Läsion am anterolateralen Talus) sowie USG-Arthrodese
Der Beschwerdeführer gebe an, er habe
nach wie vor Schmerzen im linken Fuss sowie ein Ameisengefühl seitlich am
linken Fussrand. An den Schultern bestehe keine Bewegungseinschränkung, bei
starker Belastung komme es jedoch auch in den Schultergelenken zu Schmerzen. Was
die Befunde angehe, so zeige sich beim Gehen auf ebener Fläche ein deutliches
Entlastungshinken rechts. Das linke Sprunggelenk weise keine Schwellung, Rötung
oder Überwärmung auf. Im gesamten OSG sowie im Verlauf der Peronealsehnen sub-
und retromalleolar würden diffuse Druckschmerzen geklagt. Im Bereich der Narbe
unterhalb des Aussenknöchels bis zur fünften Zehe werde eine Parästhesie
angegeben. Die Extension / Flexion im OSG liege bei 0/030°; der Versuch einer
weiteren passiven Extension führe zu Schmerzen ventral im OSG. Pro- und
Supinationsbewegungen seien nicht möglich. Bei den Schultern seien der
Bewegungsumfang und das Schulterrelief seitengleich. Von weiteren medizinischen
Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. In der bisherigen
Tätigkeit werde auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben. Zukünftig sei
von folgendem Belastungsprofil auszugehen: Eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe
für körperlich sehr leichte und leichte, wechselbelastende, aber mehrheitlich
sitzende Tätigkeiten. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten über Schulterniveau, mit
körperferner Gewichtsbelastung für die Arme von mehr als 3 kg, kniend und / oder
kauernd, in unebenem Gelände, auf Leitern und / oder Gerüsten, mit Schlägen und
Vibrationen für die Arme bzw. Beine sowie mit repetitivem Betätigen von Pedalen
mit dem linken Fuss.
3.1.2
Der Kreisarzt Dr.
med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinen beiden Stellungnahmen
vom 2. März 2022 zu den Unfällen vom 9. November 2005 und 3. Dezember 2009 fest
(Suva-IV Nr. 118 S. 3 + VI Nr. 133 S. 3), am rechten Kniegelenk bestehe
eine posttraumatische Varusgonarthrose nach medialer Meniskusteilresektion. Die
Beschwerden am linken Knie wiederum hingen mit den folgenden Eingriffen zusammen:
· 10. Februar 1993: Teilresektion des
medialen Hinterhorns links, Shaving Kreuzbandläsion
· 6. März 1993: Diagnostische
Arthroskopie, Nachresektion des medialen Hinterhorns links, Shaving des
Knorpels am medialen Rand der Patella und des Tibiaplateaus links
· 8. Februar 1995: Diagnostische Knie-Arthroskopie,
Resektion des medialen Hinterhorns links, Shaving an der Patella craniolateral
· 18. Juli 1995: Arthroskopie, Resektion
eines kleinen abgerundeten Lappens im Übergangsbereich, nochmaliges Shaving am
Bipartitafragment der Patella
· 21. Juni 2000: Bei vorderer
Kreuzband-Insuffizienz arthroskopisch kontrollierte vordere
Kreuzband-Ersatzplastik mit Ligamentum patellae
In einer wenig kniebelastenden Tätigkeit
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Zumutbar seien von Seiten der beiden
Kniegelenke leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, aber vorwiegend
sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen Geh- und Stehphasen sowie der Möglichkeit
zum Positionswechsel. Nicht in Frage kämen länger andauernde Zwangshaltungen in
kauernder oder kniender Position resp. das häufig wiederholte Einnehmen dieser
Positionen, häufiges oder andauerndes Treppensteigen insbesondere bei
gleichzeitigem Tragen von Gewichten sowie Gehen oder Stehen auf unebenem Grund.
Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar.
3.1.3
Der Kreisarzt Dr. med. univ. B.___
erklärte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 (Suva-IV Nr. 129 S. 1
f.), am Zumutbarkeitsprofil der rechten Schulter gemäss der Untersuchung vom 2.
Oktober 2017 habe sich nach dem operativen Eingriff vom 23. April 2019 nichts verändert.
3.2
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den persistierenden
Beschwerden nicht streitig ist, sondern lediglich die aus den Unfallfolgen
resultierende Arbeitsunfähigkeit und der darauf basierende Invaliditätsgrad.
3.2.2
3.2.2.1
Der Beschwerdeführer
beanstandet einmal, dass ihn seit Jahren kein Kreisarzt mehr gesehen habe. Dies
trifft zwar an sich zu. Soweit daraus aber abgeleitet werden soll, die Kreisärzte
seien gar nicht in der Lage, den aktuellen Gesundheitszustand und die daraus
resultierende Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, kann dem Beschwerdeführer nicht
gefolgt werden. Den Kreisärzten standen die Akten der Beschwerdegegnerin mit
den Berichten der behandelnden Ärzte zur Verfügung, welche den medizinischen
Sachverhalt umfassend dokumentieren und insbesondere die erhobenen klinischen
und bildgebenden Befunde enthalten. Auf dieser Grundlage vermochte sich der
Kreisarzt Dr. med. C.___ auch ohne eigene Untersuchung ein zuverlässiges
Bild von den Schäden an den beiden Kniegelenken zu machen, weshalb es zulässig
war, eine reine Aktenbeurteilung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts
8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019
E. 3.2.1). Dr. med. C.___ waren namentlich die Berichte zu den verschiedenen Eingriffen
sowie die neuen radiologischen Aufnahmen vom 19. Januar 2022 bekannt (Suva-VI
Nr. 133 S. 2 + 3). Dasselbe gilt für den Kreisarzt Dr. med. univ. B.___,
der den Beschwerdeführer 2017 selber untersucht hatte und sich für die Beurteilung
der anschliessenden Entwicklung auf die Akten stützen konnte (Suva-IV
Nr. 129 f.).
3.2.2.2
Das von den beiden
Kreisärzten festgelegte Zumutbarkeitsprofil trägt den festgestellten
Einschränkungen an den unteren Extremitäten und an den Schultern auf überzeugende
Weise Rechnung, insbesondere durch die Beschränkung auf vorwiegend sitzende
Tätigkeiten. Für Zweifel daran, auch für nur geringe, besteht kein Anlass. Der
Beschwerdeführer wendet lediglich ein, gemäss den behandelnden Ärzten bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies verfängt jedoch nicht. In den
Akten finden sich keine ärztlichen Stellungnahmen, wonach der Beschwerdeführer dauerhaft
zu keinerlei Arbeit mehr in der Lage wäre oder zumindest weitergehende
Einschränkungen als im kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil hinnehmen müsste;
dies kann allenfalls für vorübergehende Phasen nach den operativen Eingriffen
angenommen werden. Einige der vorliegenden Arztberichte befassen sich gar nicht
mit der Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich mit den Befunden und den
Behandlungsoptionen. Andere Berichte sprechen zwar in der Tat von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit, woraus sich aber nichts für den
Beschwerdeführer ergibt:
3.2.2.2.1
Ein namhafter
Teil der Arztberichte bezieht die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausdrücklich
auf den bisherigen Beruf als Dachdecker und äussert sich nicht zu einer
angepassten Tätigkeit. Es sei hier insbesondere auf die folgenden Belegstellen
verwiesen:
a) Suva-II Nr. 118 S. 2
b) Suva-IV Nr. 9 S. 2 / Nr. 48
S. 3 / Nr. 66 S. 3 / Nr. 109 S. 3
c) Suva-VI Nr. 52 S. 2 / Nr. 78
S. 3 / Nr. 97 S. 3 / Nr. 105 S. 3 / Nr. 127 S. 3
d) Suva-VII Nr. 278 S. 2 / Nr.
290.
S. 2 / Nr. 291 S. 2 / Nr. 336 S. 2
3.2.2.2.2
Bei anderen
Berichten ist zumindest implizit davon auszugehen, dass mit der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit die Tätigkeit als Dachdecker gemeint ist:
a) Suva-IV Nr. 43 S. 3
b) Suva VII-Nr. 266 S. 2 f. /
Nr. 344 S. 2
3.2.2.2.3
Teilweise
bleibt unklar, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch andere Tätigkeiten als
die bisherige betrifft:
a) Suva-IV Nr. 8 / Nr. 21 / Nr. 31 / Nr. 36
/ Nr. 55 S. 2 / Nr. 69 / Nr. 73 S. 2 / Nr. 81 f. / Nr. 85 S. 2
/ Nr. 89 / Nr. 100 S. 2 / Nr. 107 S. 2 / Nr. 116 S. 3 / Nr. 127 S. 1
b) Suva-VI Nr. 48, Nr. 63, Nr. 66 f., Nr.
75.
S. 2, Nr. 81, Nr. 83, 87 S. 2, Nr. 114 S. 2, Nr. 117 S. 3 und Nr. 128 S. 2
c) Suva-VII Nr. 323
3.2.2.2.4
Schliesslich ist in zwei Berichten
ausdrücklich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit die Rede (Suva-VII Nr. 298 S. 2 und Nr. 325 S. 2), was die
kreisärztliche Beurteilung stützt.
3.2.2.3
Was die Berechnung des
Invaliditätsgrades angeht, so erhebt der Beschwerdeführer weder gegen die von
der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen noch gegen den
versicherten Verdienst Einwände (s. dazu E. II. 2.2 hiervor sowie Suva-VII
Nr. 427 f.). Er bemängelt lediglich, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich
seine Rente gegenüber der ersten Verfügung vom 31. August 2018 bloss in etwa
verdoppelt habe, obwohl in der zweiten Verfügung vom 5. April 2022 diverse
zusätzliche Leiden einbezogen worden seien (vgl. E. I. 1.2 + 1.3 hiervor). Diese
Betrachtungsweise geht indes fehl: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
anführt, wird nicht für jede Unfallfolge ein separater IV-Grad ermittelt,
sondern es kommt darauf an, was der Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung seines
Gesundheitszustandes erwerbsmässig noch zu leisten vermag. Ob sich die
einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade
summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische
Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.3). Entscheidend
ist mit anderen Worten das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, das sämtliche
unfallkausalen Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers einbezieht. Dabei ist zu
beachten, dass die Einschränkungen, welche aus dem Verletzungen am linken
Fussgelenk sowie am linken und rechten Knie resultieren, ineinander aufgehen,
denn ihnen wird durch eine vorwiegend sitzende Arbeit gleichermassen Rechnung getragen.
3.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu Recht auf
23.
% festgesetzt und ihm eine monatliche Rente von CHF 1'084.10
zugesprochen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann