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Entscheid

VSBES.2022.142

Unfallversicherung

6. Dezember 2023Deutsch15 min

nahm die Beschwerdegegnerin diese Verfügung am 29. März 2019 wieder zurück (Suva-VII

Source so.ch

Urteil vom 6. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführer) erlitt insgesamt sieben Unfälle:

· 20. Dezember 1992: linkes Knie (Fall

Nr. … / I)

· 29. Januar 1996: rechte

Schulter (Fall Nr. … / II)

· 12. April 2002: rechtes

Knie (Fall Nr. … / III)

· 9. November 2005: rechtes

Knie (Fall Nr. … / IV)

· 31. Oktober 2008: Mehrfachverletzung (Fall

Nr. … / V)

· 3. Dezember 2009: linkes Knie (Fall

Nr. … / VI)

· 17. Februar 2013: linkes Fussgelenk (Fall

Nr. … / VII)

1.2 Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2018 für die Unfälle vom 29.

Januar 1996 und 17. Februar 2013 eine monatliche Invalidenrente von CHF 571.70

zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 13 % und einem versicherten

Verdienst von CHF 65'966.00 ausging (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-VII

Nr. 369). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte,

nahm die Beschwerdegegnerin diese Verfügung am 29. März 2019 wieder zurück (Suva-VII

Nr. 417).

1.3 Am 5. April 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung. Darin gewährte sie dem Beschwerdeführer

einerseits ab 1. April 2022 eine Rente von monatlich CHF 1'084.10, dies auf

der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 23 % und eines versicherten Verdienstes

von CHF 70'702.00. Andererseits erhielt der Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von CHF 57'960.00 zugesprochen. Diese Leistungen

bezogen sich auf die Folgen der Unfallereignisse vom 20. Dezember 1992, 29.

Januar 1996, 12. April 2002, 31. Oktober 2008, 3. Dezember 2009 und 17. Februar

2013 (Suva-VII Nr. 433). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 28. April

2022 (Suva-VII Nr. 439), worin die Rentenberechnung beanstandet wurde, wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Juli 2022 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 8. August 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 8). Die

Präsidentin setzt ihm mit Verfügung vom 16. August 2022 Frist bis 26. August

2022, um das Rechtsmittel zu verbessern (A.S. 9), worauf er am 24. August 2022

eine Beschwerdeschrift mit folgendem Rechtsbegehren einreicht (A.S. 11 f.):

Der Entscheid sei durch

Fachärzte neu zu prüfen (Experten) sowie eine genaue Berechnung der

Invalidenrente in Prozent der einzelnen Unfälle, damit auch ein Laie es

versteht.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2022, die Beschwerde sei

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 zu bestätigen (A.S. 15

ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer reicht

innert der Frist bis 10. Oktober 2022 keine Replik ein (A.S. 19 f.).

Erwägungen

II.

1.

Auf die verbesserte Beschwerde

(s. E. I. 2.1 hiervor) ist einzutreten, da sie die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des

Beschwerdeführers, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass ab 1. April

2022.

eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 23 % auszurichten

ist. Die Integritätsentschädigung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des

angefochtenen Einspracheentscheides und wird in der Beschwerde auch nicht

beanstandet.

2.

2.1

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Dies ist hier der Fall, da es um Unfälle im Zeitraum von

1992.

bis 2013 geht.

2.2

Ist die versicherte Person infolge

des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden

Fassung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des

versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt

(Art. 20 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich für die zumutbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf drei versicherungsinterne

ärztliche Stellungnahmen:

3.1.1

Der Kreisarzt Dr.

med. univ. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, gelangte nach der Untersuchung des

Beschwerdeführers am 2. Oktober 2017 hinsichtlich der Unfälle vom 29. Januar

1996, 31. Oktober 2008 und 17. Februar 2013 zu folgender Diagnose (Suva-VII Nr.

309):

Belastungsabhängige

Restbeschwerden und Angaben einer Parästhesie am lateralen Rand des linken Fusses

bei Status nach TightRope-Implantation, diagnostischer OSG-Arthroskopie links (Resektion

Basset-Ligament sowie Entfernung TightRope am 20. März 2017 bei anterolateralem

Impingement OSG links mit chondraler Läsion am anterolateralen Talus) sowie USG-Arthrodese

Der Beschwerdeführer gebe an, er habe

nach wie vor Schmerzen im linken Fuss sowie ein Ameisengefühl seitlich am

linken Fussrand. An den Schultern bestehe keine Bewegungseinschränkung, bei

starker Belastung komme es jedoch auch in den Schultergelenken zu Schmerzen. Was

die Befunde angehe, so zeige sich beim Gehen auf ebener Fläche ein deutliches

Entlastungshinken rechts. Das linke Sprunggelenk weise keine Schwellung, Rötung

oder Überwärmung auf. Im gesamten OSG sowie im Verlauf der Peronealsehnen sub-

und retromalleolar würden diffuse Druckschmerzen geklagt. Im Bereich der Narbe

unterhalb des Aussenknöchels bis zur fünften Zehe werde eine Parästhesie

angegeben. Die Extension / Flexion im OSG liege bei 0/030°; der Versuch einer

weiteren passiven Extension führe zu Schmerzen ventral im OSG. Pro- und

Supinationsbewegungen seien nicht möglich. Bei den Schultern seien der

Bewegungsumfang und das Schulterrelief seitengleich. Von weiteren medizinischen

Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. In der bisherigen

Tätigkeit werde auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben. Zukünftig sei

von folgendem Belastungsprofil auszugehen: Eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe

für körperlich sehr leichte und leichte, wechselbelastende, aber mehrheitlich

sitzende Tätigkeiten. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten über Schulterniveau, mit

körperferner Gewichtsbelastung für die Arme von mehr als 3 kg, kniend und / oder

kauernd, in unebenem Gelände, auf Leitern und / oder Gerüsten, mit Schlägen und

Vibrationen für die Arme bzw. Beine sowie mit repetitivem Betätigen von Pedalen

mit dem linken Fuss.

3.1.2

Der Kreisarzt Dr.

med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinen beiden Stellungnahmen

vom 2. März 2022 zu den Unfällen vom 9. November 2005 und 3. Dezember 2009 fest

(Suva-IV Nr. 118 S. 3 + VI Nr. 133 S. 3), am rechten Kniegelenk bestehe

eine posttraumatische Varusgonarthrose nach medialer Meniskusteilresektion. Die

Beschwerden am linken Knie wiederum hingen mit den folgenden Eingriffen zusammen:

· 10. Februar 1993: Teilresektion des

medialen Hinterhorns links, Shaving Kreuzbandläsion

· 6. März 1993: Diagnostische

Arthroskopie, Nachresektion des medialen Hinterhorns links, Shaving des

Knorpels am medialen Rand der Patella und des Tibiaplateaus links

· 8. Februar 1995: Diagnostische Knie-Arthroskopie,

Resektion des medialen Hinterhorns links, Shaving an der Patella craniolateral

· 18. Juli 1995: Arthroskopie, Resektion

eines kleinen abgerundeten Lappens im Übergangsbereich, nochmaliges Shaving am

Bipartitafragment der Patella

· 21. Juni 2000: Bei vorderer

Kreuzband-Insuffizienz arthroskopisch kontrollierte vordere

Kreuzband-Ersatzplastik mit Ligamentum patellae

In einer wenig kniebelastenden Tätigkeit

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Zumutbar seien von Seiten der beiden

Kniegelenke leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, aber vorwiegend

sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen Geh- und Stehphasen sowie der Möglichkeit

zum Positionswechsel. Nicht in Frage kämen länger andauernde Zwangshaltungen in

kauernder oder kniender Position resp. das häufig wiederholte Einnehmen dieser

Positionen, häufiges oder andauerndes Treppensteigen insbesondere bei

gleichzeitigem Tragen von Gewichten sowie Gehen oder Stehen auf unebenem Grund.

Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar.

3.1.3

Der Kreisarzt Dr. med. univ. B.___

erklärte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 (Suva-IV Nr. 129 S. 1

f.), am Zumutbarkeitsprofil der rechten Schulter gemäss der Untersuchung vom 2.

Oktober 2017 habe sich nach dem operativen Eingriff vom 23. April 2019 nichts verändert.

3.2

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass der

natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den persistierenden

Beschwerden nicht streitig ist, sondern lediglich die aus den Unfallfolgen

resultierende Arbeitsunfähigkeit und der darauf basierende Invaliditätsgrad.

3.2.2

3.2.2.1

Der Beschwerdeführer

beanstandet einmal, dass ihn seit Jahren kein Kreisarzt mehr gesehen habe. Dies

trifft zwar an sich zu. Soweit daraus aber abgeleitet werden soll, die Kreisärzte

seien gar nicht in der Lage, den aktuellen Gesundheitszustand und die daraus

resultierende Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, kann dem Beschwerdeführer nicht

gefolgt werden. Den Kreisärzten standen die Akten der Beschwerdegegnerin mit

den Berichten der behandelnden Ärzte zur Verfügung, welche den medizinischen

Sachverhalt umfassend dokumentieren und insbesondere die erhobenen klinischen

und bildgebenden Befunde enthalten. Auf dieser Grundlage vermochte sich der

Kreisarzt Dr. med. C.___ auch ohne eigene Untersuchung ein zuverlässiges

Bild von den Schäden an den beiden Kniegelenken zu machen, weshalb es zulässig

war, eine reine Aktenbeurteilung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts

8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019

E. 3.2.1). Dr. med. C.___ waren namentlich die Berichte zu den verschiedenen Eingriffen

sowie die neuen radiologischen Aufnahmen vom 19. Januar 2022 bekannt (Suva-VI

Nr. 133 S. 2 + 3). Dasselbe gilt für den Kreisarzt Dr. med. univ. B.___,

der den Beschwerdeführer 2017 selber untersucht hatte und sich für die Beurteilung

der anschliessenden Entwicklung auf die Akten stützen konnte (Suva-IV

Nr. 129 f.).

3.2.2.2

Das von den beiden

Kreisärzten festgelegte Zumutbarkeitsprofil trägt den festgestellten

Einschränkungen an den unteren Extremitäten und an den Schultern auf überzeugende

Weise Rechnung, insbesondere durch die Beschränkung auf vorwiegend sitzende

Tätigkeiten. Für Zweifel daran, auch für nur geringe, besteht kein Anlass. Der

Beschwerdeführer wendet lediglich ein, gemäss den behandelnden Ärzten bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies verfängt jedoch nicht. In den

Akten finden sich keine ärztlichen Stellungnahmen, wonach der Beschwerdeführer dauerhaft

zu keinerlei Arbeit mehr in der Lage wäre oder zumindest weitergehende

Einschränkungen als im kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil hinnehmen müsste;

dies kann allenfalls für vorübergehende Phasen nach den operativen Eingriffen

angenommen werden. Einige der vorliegenden Arztberichte befassen sich gar nicht

mit der Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich mit den Befunden und den

Behandlungsoptionen. Andere Berichte sprechen zwar in der Tat von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit, woraus sich aber nichts für den

Beschwerdeführer ergibt:

3.2.2.2.1

Ein namhafter

Teil der Arztberichte bezieht die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausdrücklich

auf den bisherigen Beruf als Dachdecker und äussert sich nicht zu einer

angepassten Tätigkeit. Es sei hier insbesondere auf die folgenden Belegstellen

verwiesen:

a) Suva-II Nr. 118 S. 2

b) Suva-IV Nr. 9 S. 2 / Nr. 48

S. 3 / Nr. 66 S. 3 / Nr. 109 S. 3

c) Suva-VI Nr. 52 S. 2 / Nr. 78

S. 3 / Nr. 97 S. 3 / Nr. 105 S. 3 / Nr. 127 S. 3

d) Suva-VII Nr. 278 S. 2 / Nr.

290.

S. 2 / Nr. 291 S. 2 / Nr. 336 S. 2

3.2.2.2.2

Bei anderen

Berichten ist zumindest implizit davon auszugehen, dass mit der vollständigen

Arbeitsunfähigkeit die Tätigkeit als Dachdecker gemeint ist:

a) Suva-IV Nr. 43 S. 3

b) Suva VII-Nr. 266 S. 2 f. /

Nr. 344 S. 2

3.2.2.2.3

Teilweise

bleibt unklar, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch andere Tätigkeiten als

die bisherige betrifft:

a) Suva-IV Nr. 8 / Nr. 21 / Nr. 31 / Nr. 36

/ Nr. 55 S. 2 / Nr. 69 / Nr. 73 S. 2 / Nr. 81 f. / Nr. 85 S. 2

/ Nr. 89 / Nr. 100 S. 2 / Nr. 107 S. 2 / Nr. 116 S. 3 / Nr. 127 S. 1

b) Suva-VI Nr. 48, Nr. 63, Nr. 66 f., Nr.

75.

S. 2, Nr. 81, Nr. 83, 87 S. 2, Nr. 114 S. 2, Nr. 117 S. 3 und Nr. 128 S. 2

c) Suva-VII Nr. 323

3.2.2.2.4

Schliesslich ist in zwei Berichten

ausdrücklich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit die Rede (Suva-VII Nr. 298 S. 2 und Nr. 325 S. 2), was die

kreisärztliche Beurteilung stützt.

3.2.2.3

Was die Berechnung des

Invaliditätsgrades angeht, so erhebt der Beschwerdeführer weder gegen die von

der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen noch gegen den

versicherten Verdienst Einwände (s. dazu E. II. 2.2 hiervor sowie Suva-VII

Nr. 427 f.). Er bemängelt lediglich, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich

seine Rente gegenüber der ersten Verfügung vom 31. August 2018 bloss in etwa

verdoppelt habe, obwohl in der zweiten Verfügung vom 5. April 2022 diverse

zusätzliche Leiden einbezogen worden seien (vgl. E. I. 1.2 + 1.3 hiervor). Diese

Betrachtungsweise geht indes fehl: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

anführt, wird nicht für jede Unfallfolge ein separater IV-Grad ermittelt,

sondern es kommt darauf an, was der Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung seines

Gesundheitszustandes erwerbsmässig noch zu leisten vermag. Ob sich die

einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade

summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische

Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.3). Entscheidend

ist mit anderen Worten das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, das sämtliche

unfallkausalen Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers einbezieht. Dabei ist zu

beachten, dass die Einschränkungen, welche aus dem Verletzungen am linken

Fussgelenk sowie am linken und rechten Knie resultieren, ineinander aufgehen,

denn ihnen wird durch eine vorwiegend sitzende Arbeit gleichermassen Rechnung getragen.

3.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu Recht auf

23.

% festgesetzt und ihm eine monatliche Rente von CHF 1'084.10

zugesprochen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann