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Entscheid

VSBES.2022.143

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

2. Dezember 2022Deutsch57 min

Lastwagenchauffeur zu. Diese Umschulung schloss der Beschwerdeführer erfolgreich

Source so.ch

Urteil vom 2. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Juni 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1967 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Januar 1998 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis

auf ein Ekzem an den Händen erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2.1). In der Folge

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März

1999 (IV-Nr. 2.3) berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum

Lastwagenchauffeur zu. Diese Umschulung schloss der Beschwerdeführer erfolgreich

ab. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, da er angemessen eingegliedert sei

(IV-Nr. 18).

2. Am 3. Februar 2020 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 20). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische

Unterlagen – darunter einen zuhanden der Taggeldversicherung B.___ verfassten

psychiatrischen Fachbericht von Dr. med. C.___ vom 19. Februar 2020

(IV-Nr. 28) – ein. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Juni 2020 (IV-Nr. 33) in Aussicht,

sein Leistungsbegehren voraussichtlich abzuweisen. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 Einwendungen erheben (IV-Nr. 35).

Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der D.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Innere Medizin, Dermatologie, Rheumatologie und Psychiatrie. Im

diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 3. September 2021 (IV-Nr. 75.1) kamen

die Gutachter zum Schluss, von dermatologischer und allgemeininternistischer

Seite sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Vonseiten des rheumatologischen

Fachgebietes sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer

angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Aus

psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt.

Interdisziplinär sei der Beschwerdeführer damit in jeglicher Tätigkeit zu 20 %

eingeschränkt.

Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77)

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und

eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 24 %.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführerin am 15. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S 7 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 14. Juni 2022 sei

aufzuheben.

2. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei

weiter abzuklären und im Nachgang dazu sei nochmals über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf IV-Leistungen zu entscheiden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 12. September

2022 (A.S. 25 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern;

und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers könne

vorliegend nicht von einem zweifelsfrei eruierten Sachverhalt ausgegangen

werden. Der psychiatrische Gutachter stelle die Diagnose einer

Anpassungsstörung (lCD-10 F43.3), welche gemäss seiner Beurteilung bereits seit

2019 bestehe. Wie Dr. med. E.___ in seinem Bericht festhalte, widerspreche dies

jedoch den ICD-Diagnosekriterien, wonach während maximal sechs Monaten von

einer Anpassungsstörung ausgegangen werden könne. Dauere die Störung weiter,

sei die Diagnose anzupassen. Zudem setze sich der psychiatrische Gutachter in

keiner Weise mit den Diagnosekriterien auseinander, sondern mache lediglich die

Anmerkung, dass das frühere Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. Februar 2020 (Fachbericht

zuhanden der Krankentaggeldversicherung, IV-Nr. 28, vgl. E. I. 2 hiervor) Hinweise

auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle

gebe. Das Gutachten von Dr. med. C.___ sei im Untersuchungszeitpunkt über

ein Jahr alt. Eine Diagnose gestützt auf ein derart veraltetes psychiatrisches

Gutachten berücksichtige nicht sämtliche Umstände. So habe auch der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) in seinem Bericht vom 13. Januar 2021 festgehalten, dass

darauf nicht abgestellt werden könne. Sodann verwerfe der Gutachter die

Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung des behandelnden Psychiaters

mit dem Hinweis, diese werde in keiner Weise begründet. Jedoch belege Dr. med. E.___

seine Diagnosen u.a. in Ziff. 2.2 des Berichts vom 12. Februar 2021. Dr. med.

E.___ stelle zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw.

schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen. Der Gutachter äussere sich

aber zu keinem einzigen dieser Punkte. Der Gutachter berücksichtige zudem die

vergangenen depressiven Phasen der Jahre 2007, 2015 und 2018 nicht, obwohl

diese klar aus den Akten hervorgingen und auch der Beschwerdeführer diese im

Rahmen der Anamnese erwähnt habe (vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 9). Des

Weiteren sei es nach Angaben von Dr. med. E.___ überhaupt nicht

nachvollziehbar, weshalb der Gutachter die Risikofaktoren und die belastende

Kindheit des Beschwerdeführers vollkommen ignoriere. Auch hier lasse der

Gutachter wesentliche Aspekte ausser Acht, die zwingend in die Beurteilung

hätten einfliessen müssen. In diesem Zusammenhang sei auf folgende Diskrepanz

in den verschiedenen Teilgutachten hinzuweisen: In zwei anderen Teilgutachten

werde erwähnt, dass zwei Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers an

psychischen Problemen litten bzw. gelitten hätten (vgl. Gutachten Allg. Innere

Medizin, S. 10. und Gutachten Rheumatologie, S. 9). Gemäss psychiatrischem

Teilgutachten solle dies jedoch «nur» ein Bruder sein (vgl. S. 12). Diese

Unstimmigkeit sei im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht

bereinigt worden. Bei seiner Beurteilung lasse der Gutachter zudem ausser Acht,

dass Patienten in solchen Situationen viele Symptome nicht in allen

Einzelheiten beschreiben wollten oder könnten (vgl. dazu Bericht Dr. med. E.___

vom 21. Oktober 2021 mit Verweis auf ICD-10 Leitlinien für schwere depressive

Episoden). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die gutachterliche Einschätzung,

wonach beim Beschwerdeführer ein ausreichend strukturierter Tagesablauf

bestehe. Er selber halte auf Seite 7 fest, dass der Beschwerdeführer wenig

aktiv sei, er die Gesellschaft anderer Menschen nicht ertragen könne, er

ausserhalb der Familie keine sozialen Kontakte mehr unterhalte, er zu nichts

Lust habe, er immer traurig sei usw. Auch die anderen Gutachter hätten erkannt,

dass beim Beschwerdeführer nicht im Entferntesten von einem geordneten

Tagesablauf gesprochen werden könne. Beispielsweise sei dem rheumatologischen

Gutachten Folgendes zu entnehmen (vgl. S. 19): «Geordnete Tagesstruktur: nicht

vorhanden», «Hobbies, private Interessen und Aktivitäten: keine, «lebt eher

zurückgezogen». Auch die Erhebungen zum Tagesablauf des Beschwerdeführers

unterschieden sich im psychiatrischen Teilgutachten erheblich von den übrigen

Gutachten; Gemäss dem psychiatrischen Gutachten solle der Beschwerdeführer

jeweils um 5 oder 6 Uhr morgens aufstehen. In den übrigen Gutachten sei immer

von 7 Uhr die Rede. Keine dieser Diskrepanzen sei im interdisziplinären Teil

behandelt worden. Sodann schliesse der psychiatrische Gutachter aus der

Tatsache, dass der Medikamentenspiegel tiefer liege, als bei einer

regelmässigen Einnahme der betreffenden Substanzen zu erwarten wäre, darauf,

dass der Leidensdruck beim Beschwerdeführer nicht hinreichend hoch sei und er

zudem die Medikamente nur eingenommen habe, weil er mit einer Spiegelung habe

rechnen müssen. Obwohl die Resultate bei der Untersuchung vom 15. Juni 2021

bereits vorgelegen hätten (Medikamentenspiegel datiere vom 26. Mai 2021), habe

der Gutachter den Beschwerdeführer nicht auf diese Unstimmigkeit angesprochen.

Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Non-Compliance-Rate bei

Patienten mit Depressionen in der Praxis sehr hoch sei und eine Depression als

Risikofaktor für schlechte Compliance gelte (vgl. DiMatteo/Lepper/Croghan,Depression

Is a Risk Factor for Noncompliance With Medical Treatment, in; Arch Intern Med.

2000), nicht nach vollziehbar. Der Medikamentenspiegel alleine genüge nicht, um

die Diagnose einer depressiven Störung des seit Jahren behandelnden Arztes in

Frage zu stellen. Des Weiteren unterstelle der psychiatrische Teilgutachter dem

Beschwerdeführer implizit ein aggravatorisches Verhalten. Jedoch werde von

verschiedenen Seiten berichtet, dass der Beschwerdeführer immer glaubhaft

arbeitswillig gewesen sei. Wiedereingliederungsversuche seien aufgrund der

psychiatrischen Beeinträchtigung gescheitert (vgl. Bericht Dr. med. F.___ vom

13. Oktober 2021). Auch im dermatologischen Gutachten werde darauf hingewiesen,

dass aufgrund der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers eine

Einschränkung bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen vorliegen

dürfte (vgl. dermatologisches Gutachten, S. 10). Auch diese Unstimmigkeit seien

in der Gesamtbeurteilung nicht thematisiert worden. Schliesslich sei darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ganz klar an rheumatischen Beschwerden

leide. Im rheumatologischen Teilgutachten werde ihm deshalb eine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % attestiert, in

angepasster Tätigkeit immerhin eine solche von 20 %. Obwohl hier

Einschränkungen nachweisbar seien und wohl seit längerer Zeit bestünden, habe

der Beschwerdeführer diese nie in den Vordergrund gestellt. Würde es dem

Beschwerdeführer darum gehen, Beschwerden schlimmer darzustellen als sie seien,

würde er dies wohl (auch) in diesem Bereich tun. Dies sei jedoch nicht der

Fall. Sodann verfüge der RAD-Arzt Dr. med. G.___ als Facharzt für

Anästhesiologie nicht über die erforderliche fachspezifische Kompetenz, um zu

den Einwänden gegen das vorliegende Gutachten rechtsgenüglich Stellung zu

nehmen. Es gelinge ihm vor diesem Hintergrund nicht, die gerügten Mängel am

Gutachten zu bereinigen. Dazu wären Rückfragen an die Gutachter nötig gewesen.

Die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, womit sie den Untersuchungsgrundsatz

verletzt habe. Schliesslich sei beim Invalideneinkommen aufgrund des

eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils, den sprachlichen Problemen und dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer noch keine verwertbare Berufsausbildung

abgeschlossen habe, ein Abzug vorzunehmen. Zudem könne die depressive

Symptomatik zu vermehrten, nicht kalkulierbaren Abwesenheiten führen, was

ebenfalls zu einem leidensbedingten Abzug führen müsse (Urteil des Bundesgerichts

8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2).

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen im Anschluss an die

Neuanmeldung des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass sich seine

gesundheitliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom

11. September 2000 verschlechtert habe. Seit Mai 2019 sei er in seiner

bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eingeschränkt. Für eine den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit bestehe seit Mai 2019

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100%-Pensum mit einer Leistungseinschränkung von

20 %). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen werde mangels subjektiver

Eingliederungsfähigkeit abgewiesen. Bei einem Invaliditätsgrad von 24 % bestehe

kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein Abzug vom anhand der vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

ermittelten Invalideneinkommen lasse sich nicht rechtfertigen. Sodann

vermöchten die vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten der D.___ AG vom 3.

September 2021 samt Bericht von Dr. med. E.___ vom 21. Oktober 2021 keine

Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. Insbesondere vermöge

auch das psychiatrische Teilgutachten zu überzeugen. Dr. H.___ habe seine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der massgebenden Standardindikatoren

von BGE 141 V 281 (E. 4.1.3) vorgenommen. Er lege nachvollziehbar dar,

weshalb die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen, Posttraumatische

Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung, nicht nachvollziehbar

begründet seien (s. psychiatrisches Teilgutachten S. 18). Nach Würdigung

der anamnestischen Angaben, der aktenkundigen Berichte sowie der erhobenen

Untersuchungsbefunde komme Dr. H.___ zum überzeugenden Schluss, dass affektive

Beeinträchtigungen in Form von phasenweiser Herabgestimmtheit, phasenweisen

Ängsten bezogen auf die gesundheitliche und existenzielle Zukunft und eine

erhöhte Reizbarkeit bestünden (s. Gutachten S. 19). Wie Dr. med. C.___ (s.

psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachbericht vom 19. Februar 2020 an

die B.___) habe auch Dr. H.___ keine schwere psychische Störung feststellen

können. Des Weiteren werde den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits mit

einer Leistungseinschränkung von 20 % umfassend Rechnung getragen. Ein

leidensbedingter Abzug würde zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung

derselben Gesichtspunkte führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2015 vom

22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem seien dem Beschwerdeführer noch

leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (s. Gutachten, Interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung, S. 5). Solche Tätigkeiten seien auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt in genügender Zahl verbreitet. Den geltend gemachten mangelnden

Sprachkenntnissen sowie der fehlenden noch verwertbaren Berufsausbildung werde

bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Diese Aspekte

seien deshalb nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019

vom 26. November 2019 E. 7.7). Da dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche

Erwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit

im Umfang von 20 % möglich sei, rechtfertige sich auch kein Abzug unter dem

Titel Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2019 vom

18. Juli 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig falle ein Abzug wegen

nicht vorhersehbaren Absenzen in Betracht. Aufgrund der geringen psychischen

Beeinträchtigung sei nicht mit schwer kalkulierbaren Abwesenheiten zu rechnen.

7. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juni 2022

zu Recht verneint hat.

7.1 Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich

des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung –

vorliegend am 11. September 2000 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 14. Juni 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

Da die Rentenabweisung mit Verfügung vom 11. September 2000 nicht aufgrund

einer umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte, sondern aufgrund

dessen, dass der Beschwerdeführer seine Umschulung zum Lastwagenchauffeur

erfolgreich abschloss und damit als erfolgreich eingegliedert galt, kann

vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist die

Neuanmeldung vom 3. Februar 2020 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

Bezüglich der vorerwähnten strittigen

Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

7.1.1 Im Bericht des I.___,

Rheumatologie, vom 5. August 2019 (IV-Nr. 24, S. 8) wurden unter anderem eine

Psoriasisarthritis, ED 2014, und ein Verdacht auf eine schwere Depression bei

Überforderungssituation durch komplexe Mehrfacherkrankung diagnostiziert.

Anlässlich der aktuellen Kontrolle seien die klinischen Befunde durch eine

Bildgebung in den anamnestisch am meisten betroffenen Hand- und Fingergelenken

sowie Kniegelenken ergänzt worden. Dabei hätten sich mit Ausnahme eines

leichten Ergusses radiokarpal rechts keine Anhaltspunkte für entzündliche

Veränderungen der Hand-, Finger- oder Kniegelenke gefunden. Laborchemisch

hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Das leicht erhöhte CRP werde im

Rahmen des zum Zeitpunkt der Erstkonsultation bestehenden Harnwegsinfektes

interpretiert. Somit ergebe sich aus rheumatologischer Sicht aktuell weder

klinisch, noch laborchemisch oder radiologisch Anhalt für ein florides

entzündliches Geschehen im Rahmen der vorbekannten Psoriasisarthritis.

Angesichts der schweren depressiven Symptomatik sei es schwierig, die

Beschwerden des Beschwerdeführers weiter zu plausibilisieren, eine funktionelle

Komponente im Rahmen der Depression sei durchaus wahrscheinlich. Vor diesem

Hintergrund werde aktuell keine Indikation für eine weitere Therapieeskalation

i.R. der Psoriasisarthritis gesehen, nachdem Methotrexat und lnfliximab bereits

im Frühjahr 2019 wegen Wirkungslosigkeit beendet worden seien.

7.1.2 Dr. med. C.___ diagnostizierte

in seinem psychiatrischen Fachbericht zuhanden der Taggeldversicherung B.___

vom 19. Februar 2020 (IV-Nr. 28) eine anhaltende affektive (ängstlich-depressive)

Störung (F34.8) bei Psoriasis und akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die

ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F3 seien aktuell nicht

erfüllt. Der Beschwerdeführer selbst habe zwar manche der gemäss ICD-10

relevanten Symptome genannt. Bei ihm bestünden objektiv aber keine der

genannten Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um

eine eigenständige depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren

zu können. Es fehlten die Kriterien tatsächliche schwere Antriebshemmung bzw.

dauerhafte Hemmung der Psychomotorik und wesentliche Verminderung der

affektiven Schwingungsfähigkeit bzw. ausgeprägte Affektstarre. Sodann seien im

Fall des Beschwerdeführers auch keine Störungen gemäss Kategorie F45

(somatoforme Störungen, inkl. Somatisierungsstörung F45.0 / F45.1 bzw.

anhaltende Schmerzstörung F45.4) zu begründen. Allgemein gelte nämlich, dass

das Charakteristikum einer somatoformen Störung in der wiederholten Darbietung

körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach

medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und

Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien,

bestünden. Ein solches Verhalten werde vom Beschwerdeführer anlässlich der

aktuellen Untersuchung nicht dargestellt. Die akzentuierten (narzisstisch,

histrionisch) Persönlichkeitszüge (Z73.1) des Beschwerdeführers stellten Varianten

der Norm i. S. von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen

Krankheitswert besässen. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich

zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im 06/2019) durch den

Beschwerdeführer sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf/ Erwerb,

Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) weit überwiegend durch seine

Selbsteinschätzung zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser

rein subjektiven Defizite sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht zumutbar

und tatsächlich möglich (vgl. Aktivitäten des täglichen Lebens, Mitarbeit im

Haushalt, soziale Kontakte). Aus psychiatrischer Sicht sei ab 11. Februar 2020

für angepasste Tätigkeiten aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit eine Einschränkung

der Leistung von 15 % (von 100 %) anzunehmen. Für die angestammte Tätigkeit

als Chauffeur sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, bis

verkehrsmedizinische und/oder verkehrspsychologische Beurteilungen das

Gegenteil bestätigten. Insbesondere bei sozialen Belastungen, die auch

unabhängig vom Arbeitsplatz aufträten (bspw. familiäre Konflikte, finanzielle

Sorgen, Konflikte mit Behörden), bestehe das Risiko rezidivierender

Erregungszustände. Bei der Anpassung stünden allfällige somatisch begründbare

Defizite wesentlich im Vordergrund. Das Arbeitsklima sollte zudem so

konfliktarm wie möglich und auf Unterstützung und Förderung ausgelegt sein. Der

Beschwerdeführer könne von einer stringenten, wohlwollenden Führung am

Arbeitsplatz bei weitgehender Autonomie in der Gestaltung der Tätigkeit

profitieren. Seine Defizite in der Emotionsregulation (Reizbarkeit,

Impulsivität, Erregungszustände) und seine akzentuierten Persönlichkeitszüge

sollten toleriert werden.

7.1.3 Mit Stellungnahme vom 4.

September 2020 (IV-Nr. 44) führte der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers,

Dr. med. E.___, aus, er sei mit der Feststellung bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit

im Gutachten von Dr. med. C.___ nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer

befinde sich seit 2019 bei ihm, Dr. med. E.___, in fachärztlichen Behandlung.

In der Regel benötige man einen längeren Zeitraum, damit ein objektives Urteil

möglich sei. Demnach könne diese kurze und wohl einseitige Beobachtung durch

Dr. med. C.___ nicht im gleichen Mass aussagekräftig sein, wie die

jahrelange fachärztliche Beobachtung. Der Verlauf deute darauf hin, dass sich

die depressive Störung mittlerweile in eine eigenständige affektive Störung mit

einer sich verselbstständigten Dynamik entwickelt habe und nicht in einem

direkten sozialen Kontext angesiedelt sei. Der Krankheitsverlauf und der

aktuelle Zustand des Beschwerdeführers hätten die Diagnosen einer

mittel-schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung, die eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe, bestätigt. Es seien

zahlreiche biologische und psychosoziale Einflussfaktoren im Spiel, die bei

Entstehung einer Depression eine Rolle spielten. Die Persönlichkeitsstruktur

des Beschwerdeführers sei geprägt durch frühe Verantwortungsübernahme und hohes

Pflichtbewusstsein gegenüber der Familie, chronische Unterordnung der eigenen

Bedürfnisse, übermässig aufopferndes Verhalten sowie wenig Raum zur

Selbstentfaltung und Selbstfürsorge. Weitere Risikofaktoren für eine Depression

seien Ereignisse oder Lebenslagen, die den sozialen Status bedrohten, v.a.

geringer Verdienst und/oder auf finanzielle Hilfe von dritten Personen abhängig

zu werden. Damit sei beim Beschwerdeführer bei geringen Belastungssituationen die

weitere depressive Episode vorprogrammiert. Aus psychiatrischer Sicht könne

anhand des Therapieverlaufs in der Praxis, den vorliegenden Unterlagen und den

Schilderungen des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung eine Zustandsverschlechterung

attestiert werden. Weiterhin sei festzuhalten, dass die Anzahl und Intensität

von depressiven Symptomen erneut zugenommen hätten (drei Hauptsymptome: gedrückte,

depressive Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit und Antriebsmangel) sowie

fünf Zusatzsymptomen (Suizidalität, vermindertes Selbstvertrauen,

Schlafstörungen, verminderte Konzentration und pessimistische Zukunftsperspektive,

verminderter Appetit), so dass die aktuelle Diagnose laute: Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor sowohl in angestammter,

als auch angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig. Dies sei begründet in der

verringerten affektiven Steuerungsfähigkeit, einer depressiven Apathie mit

Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Aus psychiatrischer Sicht seien

massive Einschränkungen im Bereich der Stressbelastbarkeit und affektiven

Belastbarkeit, des Antriebs und des zeitlichen Durchhaltevermögens und der

kognitiven Präsenz vorhanden, die sich auf alle beruflichen Tätigkeiten

leistungsmindernd auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer

zum aktuellen Zeitpunkt nicht mal eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar.

7.1.4 Im Arztbericht vom 12. Februar

2021 (IV-Nr. 60) stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:

-

Rez. Depressive Störung,

ggw. schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.31) seit

2007 bei

·

Deprivation in der

Kindheit und Jugendzeit

-

Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD10: F43.1), mittelschwerer Ausprägungsgrad.

Es bestünden sequentielle frühe Traumata

durch emotionale Vernachlässigung, invalidisierendes Umfeld und häusliche

physische Gewalt und Zeuge sein von Gewalt in Kindheit und Jugend in der Herkunftsfamilie,

viele Wechsel der Bezugspersonen, verschiedene Heimaufenthalte. Im Erwachsenenalter

Retraumatisierung (Razzia 2007 und Verhaftung, beinahe Unfälle während der

Arbeit). Bei erheblicher Traumananamese habe ein klinisches Bild aus vor allem

Ängsten, Hyperarousal, Vermeidung von Erinnerungen, Durchschlafstörung,

Reizbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten bestanden. Der Verlauf sei durch

Schwankungen bzw. immer wieder auftretende Krisen gekennzeichnet. In geringen

Belastungssituationen sei mit psychischen Dekompensationen, mit verstärkt

depressiven Symptomen zu rechnen. Der Verlauf der Behandlung sei gesamthaft

durch eine weitgehende Fixierung der Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung

der depressiven Symptomatik, durch Gehemmtheit und Passivität sowie eine

resignative Grundhaltung und einen resultierenden sozialen Rückzug gekennzeichnet.

Er leide unter Interessensverlust, starker Trauer. Zudem habe er starke

Existenzängste, da das Geld knapp sei. Die Administration sei sehr aufwändig

und belastend. Seine Motivation sei reduziert und er habe Mühe mit der

Tagesstruktur. Trotz diesem schwierigen und chronischen Verlauf und den

belastenden Rahmenbedingungen habe bis jetzt durch adäquate Massnahmen einer

anhaltenden Verschlechterung entgegengewirkt werden können. Eine Erhöhung der

Belastbarkeit habe jedoch nicht erreicht werden können. Subjektiv und objektiv

bestünden schwergradige Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme. Das formale

Denken sei schwergradig eingeengt, teilweise verlangsamt, grübelnd, haftend und

kreisend auf Kränkungserleben mit Autonomieverlust, sozialem Abstieg und

Vertrauensverlust, sowie inhaltlich auf die Sorge um die gesundheitlichen und

psychischen Beschwerden und den eigenen Leistungsabfall fokussiert. Keine

Zwänge, kein wahnhaftes Erleben, keine Ich-Störungen, er klage Stimmen zu

hören, welche ihn daran hinderten, eine Tätigkeit auszuüben, generalisierte

sowie phobische Ängste mit gelegentlichen Panikattacken. Stimmung

mittel-schwergradig depressiv, leidend, traurig, besorgt, affektlabil,

verzweifelt. Gelegentlich beklage er Reizbarkeit, wolle mit niemanden reden, er

sehe keinen Ausweg, er sei in einem Tunnel ohne Licht. Schwergradige Störungen

der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, Schuldgefühle,

erdrückende Erschöpfungsgefühle. Hochgradiger sozialer Rückzug, mittelschwere

Ein- und Durchschlafstörungen. Antrieb und Psychomotorik deutlich reduziert,

innere Unruhe. Er könne sich deutlich von Selbst- oder Fremdgefährdung

distanzieren. Dem Beschwerdeführer seien aktuell keine Tätigkeiten seiner

Ausbildung und Erfahrung entsprechend, aufgrund des Verlaufes, der angegebenen

Beschwerden, der objektiven und semiobjektiven Befunde, zumutbar. Ein

Rückfallrisiko sei enorm hoch.

7.1.5 Im polydisziplinären Gutachten

der D.___ AG vom 3. September 2021 (IV-Nr. 75.1; Fachrichtungen Innere

Medizin, Dermatologie, Rheumatologie und Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Anpassungsstörung mit der vorwiegenden

Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10: F43.3 [recte: F43.23])

2. Axiale und periphere Spondyloarthritis

(ICD-10: M45.08)

-

HLA-B27, Rheumafaktor, ACPA

und ANA negativ

-

CT-LWS 07/2021 Ankylose ISG

bds

-

Radiologisch 10/2015

Sakroiliitis bds

-

Methotrexat 10/2018 –

03/2019 stopp bei fehlendem Therapieansprechen

-

Infliximab 11/2018 –

03/2019 stopp bei fehlender Wirkung

-

DD: Psoriasisarthritis sine

Psoriasis

3. Chronisches Cervikovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.82)

-

Radiologisch 05/2021

mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Segmentdegenerationen C5-Th1

4. MTP I Arthrose bds (ICD-10: M19.07)

-

Grad III nach Kellgreen und

Lawrence

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches Lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10:M 54.86)

-

CT-LWS 07/2021 ohne

Diskopathien, keine Neurokompression

2. V.a. Psoriasisformes Ekzem, tibial links

3. Adipositas Grad I nach WHO (ICD-10:

E66.00)

-

BMI 30.5 kg/m2

Dermatologischer- und

allgemeininternistischerseits werde keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt. Vonseiten des rheumatologischen Fachgebietes wirkten

sich eine axiale und periphere Spondylarthritis, ein chronisches

zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine MTP1-Arthrose beidseits auf die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die

Krankheitsaktivität als moderat einzustufen gewesen. Die zervikalen Schmerzen

hätten klinisch und radiologisch bei degenerativen Veränderungen auf Höhe C5

bis C7 nachvollzogen werden können. Es hätten sich aber keine Hinweise für eine

radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik gezeigt. Bezogen auf das

Lumbovertebralsyndrom werde von einer muskulären Ätiologie der Schmerzen

ausgegangen. Die MTP1-Arthrose beidseits sei als primär zu bezeichnen.

Vonseiten des psychiatrischen Fachgebietes werde von einer psychischen

Reaktionsbildung auf die körperlichen Beeinträchtigungen im Sinne einer

Anpassungsstörung mit der vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle

ausgegangen. Das vom Versicherten postulierte Beschwerdeausmass sei

psychiatrischerseits nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Von dermatologischer

und allgemeininternistischer Seite sei der Versicherte uneingeschränkt 100 %

arbeitsfähig (100%-Pensum, 100 % Rendement). Von psychiatrischer Seite sei vor

dem Hintergrund der geringen psychischen Beeinträchtigung nur die Leistungsfähigkeit

eingeschränkt. Er sei zu einer Präsenz von 8.5 Stunden mit einer 20%igen

Leistungseinschränkung befähigt, sodass sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

ergebe (100%-Pensum, 80 % Rendement). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

gelte diese Angabe seit dem Juni 2019 (Aufnahme der psychiatrischen

Behandlung). Vonseiten des rheumatologischen Fachgebietes sei die bisherige

Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich seit dem Februar 2020 nicht mehr zumutbar.

Eine angepasste wechselbelastende leichte Tätigkeit sei dem Versicherten mit

einer Präsenz von 8.5 Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 20 %

aufgrund regelmässig einzuhaltender Pausen zumutbar. Somit ergebe sich eine

Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % (100%-Pensum, 80 % Rendement). Diese

Angabe gelte wahrscheinlich seit Mai 2019. Die retrospektive Beurteilung sei

allerdings nicht hinreichend auf Basis des existierenden Aktenmaterials möglich

und werde daher mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gutachterlich

beurteilt. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich von

rheumatologischer und psychiatrischer Seite. Die zusätzlichen psychischen

Einschränkungen führten zu keiner ausgeprägteren Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, da den psychischen und rheumatologischen Einschränkungen im

Rahmen des erhöhten Pausenbedarfs gleichermassen Rechnung getragen werde.

7.1.6 In seiner Stellungnahme vom 21.

Oktober 2021 (IV-Nr. 78, S. 17) führte Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, im psychiatrischen Teilgutachten der D.___

AG sei der Krankheitswert der psychischen Störungen nicht erkannt bzw. die Schwere

der Symptomatik heruntergespielt, bzw. verharmlost worden und es sei dem

Beschwerdeführer mehr zugemutet worden, als er in der Lage wäre. Die Diagnose

einer Anpassungsstörung solle gemäss ICD-10 und DSM-IV nach längerem

Fortbestehen, spätestens nach sechs Monaten, in eine depressive Episode

überführt werden. Laut dem psychiatrischen Gutachter bestehe aktuell (am 15.

Juni 2021) seit 2019 eine anhaltende Anpassungsstörung. Eine

darüberhinausgehende psychische Beeinträchtigung sei nicht evident. Insofern

sei die Diagnose Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen

Gefühlen fehl am Platz. Sodann sei die rezidivierende Natur des hier

diagnostizierten depressiven Leidens aufgrund der anamnestischen Angaben auch

rückblickend mit genügender Sicherheit belegt, auch wenn die früheren Episoden

nie fachärztlich behandelt worden seien oder zur Arbeitsunfähigkeit geführt

hätten. Eine rezidivierende Störung wie der Name preisgebe, verschwinde nicht.

Diese könne remittieren oder verschiedene Schweregrade zwischen leicht, mittel

oder schwer einnehmen, aber die Störung bleibe ein Leben lang erhalten, wie in

dem Fall des Beschwerdeführers.

Es seien zahlreiche

biologische

und psychosoziale Einflussfaktoren im Spiel, die bei Entstehung einer

Depression eine Rolle spielten. Der Beschwerdeführer weise mehrere solche

Risikofaktoren auf. Auch genetisch bestehe eine Auffälligkeit für eine depressive

Störung. Ein Bruder leide unter Depressionen. Die anamnestischen Angaben des

Beschwerdeführers sprächen eine deutliche Sprache, dass er ein schwer

traumatisierter Mensch sei und schwer misshandelt worden sei, was die Basis für

die spätere depressive Entwicklung bilde. Insofern sei nicht nachvollziehbar,

warum der Gutachter diese Tatsache ignoriere, welche eine Grundlage für spätere

depressive Störungen bei dem Patienten bilde. In der ICD-10 könne man unter

diagnostischen Leitlinien für schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2) lesen,

es sei möglich, dass besonders agitierte oder gehemmte Patienten viele Symptome

nicht in allen Einzelheiten beschreiben wollten oder könnten. In solchen Fällen

sei eine zusammenfassende Einschätzung als schwere Episode dennoch

gerechtfertigt. Dies zeige, dass die Stellung einer psychiatrischen Diagnose

nicht immer einfach sei und neben der beschriebenen Psychopathologie

schlussendlich die Gesamteinschätzung des Patienten durch den Psychiater

wichtiger sei als das Vorliegen oder Fehlen einzelner psychopathologischer Befunde.

In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer, der oben

beschriebenen Symptomatik, sowie der Persönlichkeitsstruktur, sei eher von

einer Langzeittherapie auszugehen, wobei die therapeutischen Fortschritte nur

in kleinen Schritten zu erreichen seien. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht

leistungsfähig und gering belastbar. Bereits kleinere Anforderungen führten zu

einer Überforderung und einer damit verbundenen Verschlechterung der

psychischen Verfassung. Diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beruhten vor

allem darauf, dass in geringen Belastungssituationen mit psychischen

Dekompensationen mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen sei. Weiterhin

sei festzuhalten, dass die Anzahl und Intensität von depressiven Symptomen erneut

zugenommen hätten (drei Hauptsymptome: gedrückte, depressive Stimmung,

Interessensverlust und Freudlosigkeit und Antriebsmangel sowie fünf Zusatzsymptome:

Suizidalität, vermindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte

Konzentration und pessimistische Zukunftsperspektive, verminderter Appetit), so

dass die aktuelle Diagnose laute: Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Heute

betrage die Arbeitsfähigkeit generell für alle Arbeitstätigkeiten aus

psychiatrischer Sicht höchstens 20 %. Dies sei begründet in der verringerten

affektiven Steuerungsfähigkeit und Impulskontrolle, einer depressiven Apathie

mit Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Durch die somatischen Beschwerden

erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant.

7.1.7 Mit Aktennotiz vom 2. Juni 2022 (IV-Nr.

86) führte Dr. med. G.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, RAD, aus, im Einwand

der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 16. November 2021 werde unter

Berufung auf das Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.___,

insbesondere beanstandet, dass der Gutachter eine Anpassungsstörung feststelle,

die seit 2019 bestehe. Dies widerspreche gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers den ICD-10-Diagnosekriterien, wonach während maximal sechs

Monaten von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden könne. Dazu sei zu bemerken,

dass es sich bei dieser sechs-Monatsfrist um keine absolute Zahl handle. Gemäss

ICD-10 hielten die Symptome meist nicht länger als sechs Monate an. Daraus gehe

hervor, dass es eben durchaus in Einzelfällen Anpassungsstörungen geben könne,

die nach sechs Monaten nicht beendet seien bzw. nicht in eine andere Diagnose

zu überführen seien. Die vom Gutachter gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung

mit der vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle widerspreche dem ICD-10

somit nicht. Unter Punkt 6 lege der psychiatrische Gutachter ab S. 15

ausführlich und unter Einbezug der Akten seine diagnostischen Überlegungen dar.

Diese seien nachvollziehbar, schlüssig und begründet. Insbesondere werde auch ausführlich

dargelegt, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht

plausibel erscheine.

8. Da die Beschwerdegegnerin die

angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2022 im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der D.___ AG vom 3. September 2021 (IV-Nr. 75.1;

Fachrichtungen: Dermatologie, Rheumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie)

abstützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.

8.1

8.1.1 Im dermatologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 75.3) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe seit nahezu 25

Jahren in mehr oder v.a. wenig starker Ausprägung eine Dermatose, die sich vom

klinischen Bild und aus dem einzig in den Akten vorhandenen dermatologischen

Bericht aus der dermatologischen Klinik im J.___ von 1997 am ehesten als

Ekzemerkrankung einordnen lasse, wobei aufgrund des klinischen Bildes

differenzialdiagnostisch auch eine Psoriasis in Erwägung gezogen werden könne.

In den letzten Jahren habe sich dieses psoriasiforme Ekzem lediglich im Bereich

beider Unterschenkel tibial in mässiger Ausprägung gezeigt. Bei einer

konsequenten Behandlung mit einem antientzündlichem Externum wäre dies sogar

komplett kontrolliert in einem abgeheilten Zustand zu erwarten. Die

Exzemerkrankung sei im Herbst 1997 vorübergehend exazerbiert gewesen und habe

zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Ansonsten habe es aber im Weiteren

diesbezüglich keinerlei Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit betreffend

gegeben. Aufgrund dieser Ausführungen ist es nachvollziehbar, dass der

dermatologische Gutachter aus rein dermatologischer Sicht auch aktuell eine

volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Aus dermatologisch gutachterlicher Sicht

sei eine Beurteilung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen schwierig.

Fachfremd sei aber zu bemerken, dass aufgrund der psychischen Konstitution eine

Einschränkung bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen vorliegen

dürfte.

Auf das dermatologische Teilgutachten,

welches für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160), kann somit abgestellt werden.

8.1.2 Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 75.5) wurde ausgeführt, aufgrund der dermatologischen und

rheumatologischen Begutachtung lasse sich keine

Psoriasisarthritis gemäss den

Caspar-Kriterien diagnostizieren und die Beschwerden könnten vor allem aufgrund

der postentzündlichen Veränderungen der ISG bds und aktenkundigen Sakroiliitis

sowie im 2019 sonografisch nachgewiesenen Synovitis radiocarpal rechts als eine

Axiale und periphere Spondyloarthritis postuliert werden.

Differentialdiagnostisch sei eine Psoriasisarthritis sine Psoriasis nicht

ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Krankheitsaktivität als

moderat einzustufen gewesen, radiologische postentzündliche Veränderungen im

Bereich der Hände und Füsse seien nicht vorhanden gewesen. Die cervikalen

Schmerzen hätten klinisch und auch radiologisch bei degenerativen Veränderungen

auf Höhe C5-C7 nachvollzogen werden können, es hätten sich keine Hinweise für

eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik gezeigt. Das chronische

Lumbovertebralsyndrom sei klinisch mit Bewegungseinschränkungen auffällig

gewesen, dabei ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik.

Radiologisch seien im aktuellen CT der LWS keine strukturellen Veränderungen

als Korrelat für die Beschwerden vorhanden gewesen und es könne daher von einer

muskulären Aetiologie der Schmerzen ausgegangen werden. Die MTP I Arthrose bds.

sei als primär zu bezeichnen gewesen und könne nach Kellgreen und Lawrence als

Grad 3 eingestuft werden. Der Versicherte habe seine Beschwerden in allen

Lebenslagen als gleich stark angegeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung

hätten sich positive Waddell-Zeichen als Ausdruck von Verdeutlichungstendenzen

gezeigt. Inkonsistenzen hätten sich bei der klinischen Untersuchung ergeben,

mit deutlichen Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule im Bereich der LWS ohne

organisches, respektive radiologisches Korrelat. Ein Teil der Beschwerden vor

allem cervikal sei nachvollziehbar gewesen, bei radiologisch nachweisbaren

degenerativen Veränderungen, jedoch sei das ausgeprägte Ausmass der angegebenen

Beschwerden und Funktionseinschränkungen in der klinischen Untersuchung lumbal

nicht plausibel nachvollziehbar gewesen. Es bestünden zudem inkonsistent der

stark erhöhte Leidensdruck sowie die Schmerzintensität und das wenig in

Anspruch genommene Therapieangebot sowie die analgetische Therapie, welche in

Reserve mit Ibuprofen durchgeführt werde und aktuell sei ein tiefer

Medikamentenspiegel nachweisbar gewesen, sodass von keiner regelmässigen

Einnahme, wie vom Exploranden angegeben, auszugehen sei. Gestützt auf die

vorstehenden Ausführungen vermag sodann das gutachterlich attestierte

Zumutbarkeitsprofil sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:

Aus rheumatologischer Sicht bestünden Einschränkungen der Grob- und

Feinmotorik, langes Laufen, vor allem auf unebenem Gelände sowie schwere

manuelle Tätigkeiten seien als ungünstig anzusehen. Das Heben und Tragen von

Lasten sei mit max. 5 – 10 kg zumutbar. Langes Sitzen von mehr als 4

Stunden/Tag am Stück sei zu vermeiden, zudem langes Stehen von mehr als 2

Stunden/Tag, ebenso repetitive Arbeiten über Kopf sowie häufige Bückbewegungen

und Rumpfrotationen. Zwangshaltungen über dem Kopf seien zu vermeiden, zudem

Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie kniend, kauernd und gebückt. Arbeiten in

Kälte und Nässe seien als ungünstig anzusehen. In der angestammten Tätigkeit

als Chauffeur bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Dies begründe sich aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS

und LWS sowie MTP I Arthrose, wodurch sich relevante Funktionseinschränkungen

ergäben. Das Arbeitsprofil als Chauffeur sei als ungünstig anzusehen, mit

langem Sitzen, Stossen und Tragen schwerer Lasten und nicht ergonomischer

Haltung der HWS, so dass eine Verschlechterungszunahme überwiegend

wahrscheinlich sei. In einer dem Funktionsprofil angepassten Tätigkeit sei eine

Präsenzzeit von 8.5 Stunden möglich. Jedoch bestehe eine Leistungseinbusse von

20 % aufgrund regelmässig einzuhaltender Pausen. Bei dem Versicherten bestehe

in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur seit Mai 2019 keine

Arbeitsfähigkeit mehr. Dies sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen

begründet, worauf sich auch die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

bezögen. Rheumatologischerseits seien keinerlei Arbeitsfähigkeitszeugnisse

attestiert worden, eine Einschätzung aus diesem Fachgebiet sei fehlend.

Aufgrund der Befunde und aktuellen Untersuchungsergebnisse sei überwiegend

wahrscheinlich von einer 80%igen Tätigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit) in

einer Verweistätigkeit seit Mai 2019 auszugehen. Diese Ausführungen sind

nachvollziehbar und überzeugend.

Zusammenfassend kann auf das schlüssige

rheumatologische Teilgutachten, welches den in E. II. 8.1.1 hiervor genannten

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten entspricht (vgl. AHI

1997 S. 121; BGE 122 V 160), ebenfalls abgestellt werden.

8.1.3 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 75.2) wurden folgende Befunde erhoben: Kopf- und Halsbereich: Enoral

unauffällig. Keine vergrösserte Schilddrüse palpabel, keine pathologischen

Lymphknoten. Unauffällige Palpation beider Karotiden, ohne nachweisbare

Strömungsgeräusche. Keine gestauten Jugularvenen, kein hepatojugulärer Reflux.

Haut/Nägel: Normale Durchblutung der Haut und aller einsehbaren Schleimhäute.

Kein Ikterus, keine Zyanose. Keine Spider naevi, kein Palmarerythem, keine

Lackzunge. Herz-/Kreislaufsystem: Regelmässige, tachykarde Herzaktionen mit

einer Frequenz von 65/min. Reine Herztöne, kein Nachweis von vitientypischen

Geräuschen. Der Blutdruck betrug links 132/85 mmHg. Keine peripheren Ödeme zum

Untersuchungszeitpunkt. Alle peripheren Pulse gut palpabel. Keine Varikosis.

Atmung: Unauffällige und seitengleiche Perkussion und Auskultation der Lunge, ohne

Nachweis von feuchten Rasselgeräuschen. Gestützt auf diese Befunderhebung kommt

der internistische Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass auf

allgemeininternistischen Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden. Der Versicherte könne 8.5 Stunden anwesend sein. Es

bestehe keine Leistungseinbusse.

Das internistische Gutachten entspricht

ebenfalls den in E. II. 8.1.1 hiervor genannten rechtsprechungsgemässen

Anforderungen an ein Gutachten, weshalb darauf abgestellt werden kann.

8.1.4

8.1.4.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 75.4) führte der Gutachter aus, anamnestisch habe der

Versicherte einen ausreichend strukturierten Tagesablauf geschildert und

geäussert, dass er die Ehefrau zur Arbeit bringe und wieder abhole, mit dem

Hund Gassi gehe, sporadisch Hausarbeiten ausführe. Der AMDP-konforme

Untersuchungsbefund sei bis auf eine vordergründig subdepressive Stimmung bei

Nachfragen nach dem psychischen Befinden und einer nahezu zu vermutenden

Affektinkontinenz in diesem Zusammenhang und einer vordergründig innerlichen

Anspannung bei derartigen Themen bezogen auf die objektiven Kriterien

regelrecht gewesen. Subjektiv seien neben den aufgeführten Symptomen und Ängsten

bezogen auf die finanzielle Zukunft über fraglich beginnende Panikattacken und fraglich

hypnagoge Halluzinationen berichtet worden, wobei es sich eher um

intermittierende Albträume handeln dürfte, sowie lebensmüde Gedanken. In der

Gegenübertragung sei diskrepant zu dem vom Versicherten geäusserten Beschwerdeausmass

keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar gewesen. Sodann führte

der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Vorakten aus, im psychiatrischen

Fachbericht von Dr. med. C.___ vom 19. Februar 2020 würden Symptome einer

Anpassungsstörung plausibel beschrieben. Ebenfalls werde plausibel dargelegt,

dass der Schweregrad einer depressiven Episode nicht erreicht werde. Schlussendlich

ergebe der Bericht von Dr. med. C.___ Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit

der vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle. Bezüglich der Berichte des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.___, hielt der Gutachter fest, der

Behandler beschreibe zwar einen ausgeprägteren Schweregrad. Dieser stehe aber

im Widerspruch zu den aktuellen anamnestischen Angaben des Versicherten, welcher

auffallend vage bleibe bei Nachfragen nach Beeinträchtigungen, scheinbar im

Gegensatz zum Antwortverhalten beim Behandler und bei der Vorbegutachtung und

im Gegensatz zum Antwortverhalten auf sonstige Fragen. Zudem werde die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung in keiner Weise begründet. Es würden

lediglich potenziell traumatisierende Ereignisse in der Kindheit und Jugend in Übereinstimmung

mit den anamnestischen Angaben des Versicherten erwähnt. Die Ausbildung einer

Traumafolgestörung werde allerdings daraus nicht plausibel, ebenso wenig

anamnestisch. So negiere der Versicherte sämtliche Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Flashbacks, Triggerreize,

traumabezogenes Vermeidungsverhalten, Hyperarousal, allgemeines Misstrauen

gegenüber anderen Menschen. Auch werde aus der soziobiografischen Anamnese

deutlich, dass dem Versicherten eine regelrechte berufliche Integration trotz

aller Schwierigkeiten gelungen sei, ebenso wie eine Umschulung und er langjährig

am letzten Arbeitsplatz habe tätig sein können. Des Weiteren könnten aus dem

Bericht von Dr. med. E.___ vom 12. Februar 2021 weder eine mittelgradige noch

schwere depressive Beeinträchtigung noch psychotische Symptome nachvollzogen

werden. Die aktenkundig erwähnten akustischen Halluzinationen würden vom

Versicherten weder aktuell noch retrospektiv bestätigt. Plausibel werde

lediglich eine psychische Reaktionsbildung als Folge der schmerzbedingten Einschränkungen

des Versicherten und der aus der Arbeitsunfähigkeit resultierenden

psychosozialen Probleme.

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Diagnosestellung zu überzeugen: Nach

Würdigung der anamnestischen Angaben des Versicherten, der aktenkundigen

Berichte sowie der hier erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich, dass beim

Versicherten affektive Beeinträchtigungen in Form von phasenweiser Herabgestimmtheit,

phasenweisen Ängsten bezogen auf die gesundheitliche und existenzielle Zukunft

sowie eine erhöhte Reizbarkeit bestünden. Deutlich werde, dass es überwiegend wahrscheinlich

im Jahre 2019 bedingt durch zunehmende körperliche Beeinträchtigungen zu einer psychischen

Reaktionsbildung in Form einer Anpassungsstörung mit der vorwiegenden

Beeinträchtigung anderer Gefühle gekommen sei, welche auch durch die als

kränkend erlebte Kündigung des Arbeitsplatzes und die enttäuschten Erwartungen

bezogen auf von dem Versicherten als rechtmässig erlebten Versorgungsansprüche

unterhalten worden seien. Das vom Versicherten postulierte und aktenkundig

dargelegte Störungsausmass sei nicht vollumfänglich nachvollziehbar. So

beschreibe er einen ausreichend aktiven Tagesablauf, nehme die Medikation

überwiegend wahrscheinlich nicht ein, was einem namhaften Leidensdruck

entgegenstehe. Auch sei in der Gegenübertragung keine namhafte psychische

Beeinträchtigung aufspürbar. Auffallend sei das vage Antwortverhalten bei expliziten

Nachfragen nach psychischen Beeinträchtigungen und sogar bei Vorgabe

allfälliger Beeinträchtigungsmöglichkeiten. Weiterhin auffallend sei das

Verhalten des Versicherten im Rahmen der Exploration insofern, dass er sofort

bei Nachfrage nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen eine leidende

Gestik demonstriere, im Gegensatz dazu bei den Berichten über belastende

soziobiografische Ereignisse kein derartiges Verhalten zeige und auch nicht bei

sonstigen Themen. Durchgehend sei in der Gegenübertragung keine namhafte

psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Vielmehr wirke das Verhalten

vordergründig demonstrativ. Insgesamt lasse sich nur eine mässige psychische

Beeinträchtigung unter Zugrundelegung dieser Aspekte objektivieren. Weiter gehe

aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Vorakten hervor, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2000 eine Umschulung absolviert habe, da er aufgrund

einer Psoriasis im Gastgewerbe als Pizzameister nicht habe weiterarbeiten

können. Er sei Lkw-Chauffeur geworden und habe bis zum Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2019 in diesem Beruf gearbeitet, am letzten

Arbeitsplatz langjährig. Der Versicherte berichte eine zunehmende

Schmerzsymptomatik seit etwa fünf Jahren und diesbezügliche Einschränkungen bei

der Arbeit als Lkw-Chauffeur, bei welcher er auch habe be- und entladen müssen.

Aktuell befinde er sich seit 2019 in psychiatrischer Behandlung. Aus der

soziobiografischen Anamnese werde deutlich, dass der Versicherte während seiner

Kindheit und Jugend keine sichere emotionale Beziehung habe erleben können,

somit kein ausreichendes Selbstwertgefühl habe aufbauen können und eine von selbstunsicheren

Zügen geprägte Persönlichkeit entwickelt habe, ohne dass das Ausmass einer Persönlichkeitsakzentuierung

oder-störung erreicht werde. Auf dieser Basis bestehe eine erhöhte

Vulnerabilität für psychische Reaktionsbildungen bisher überwiegend wahrscheinlich

jeweils im Sinne von Anpassungsstörungen. Aktuell bestehe seit 2019 eine

anhaltende Anpassungsstörung. Eine dar.er hinausgehende psychische Beeinträchtigung

sei nicht evident.

8.1.4.2 Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen hielt der psychiatrische Gutachter zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sodann fest, bedingt durch die noch geringe psychische

Beeinträchtigung resultierend aus der Anpassungsstörung sei der Versicherte

derzeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes in seiner Leistungsfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit 20 % eingeschränkt. Somit ist des Weiteren zu prüfen, ob

diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden

Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen,

dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise

bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass

solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 8.1.4.1

hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass es sich bei der

diagnostizierten Anpassungsstörung um eine leichte Ausprägung der Symptomatik

handelt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der

Versicherte habe sich laut seinen Angaben vor 17 Jahren in erfolgreicher

psychotherapeutischer Behandlung befunden, laut aktenkundigen Berichten im

Jahre 2007. Weiterhin sei eine Behandlung im Jahre 2015 vorübergehend erfolgt.

Erneut werde der Versicherte seit Juni 2019 kontinuierlich fachärztlich

behandelt. Es seien verschiedene antidepressive Medikationen laut aktenkundigen

Berichten mit Citalopram, Venlafaxin, Brintellix, Duloxetin und Abilify

erfolgt. Aktuell werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Medikation

nicht eingenommen. Im Laborbefund vom 28. Mai 2021 sei der Spiegel des

Aripiprazol mit 13 pg/1 signifikant erniedrigt gewesen (Referenz 100-350 pg/1).

Der Spiegel des Metaboliten Dehydroaripiprazol sei nicht messbar. Somit sei

davon auszugehen, dass lediglich eine Mitteleinnahme zum Zwecke der Begutachtung

erfolgt sei und überwiegend wahrscheinlich keine regelmässige Einnahme erfolge.

Dazu passend sei kein Spiegel des Duloxetin und des Trazodon messbar gewesen,

sodass diese Substanzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingenommen

würden. Fraglich sei, inwieweit früher eine ausreichende Medikamentencompliance

überhaupt vorhanden gewesen sei. Die Therapiefrequenz sei ausreichend. Aus

psychiatrischer Sicht wäre die Einnahme einer antidepressiven Medikation

sinnvoll, könnte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die noch bestehenden

Einschränkungen des Versicherten bessern. Gestützt auf diese gutachterlichen

Ausführungen ist nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Zu einer

allfälligen Eingliederungsresistenz werden im Gutachten keine Angaben gemacht.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Wie dem Gutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, kann der aus rheumatologischer

Sicht bestehenden verminderten Belastbarkeit keine zusätzliche

ressourcenhemmende Wirkung beigemessen werden (vgl. IV-Nr. 75.1, Ziff. 4.9).

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung

und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex

«Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)

Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist

zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle

Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten

Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr

im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass

gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht

versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern

nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren

gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).

Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der Versicherte sei

bezüglich der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Wissensanwendung und

Durchhaltefähigkeit bedingt durch die Anpassungsstörung leicht beeinträchtigt.

Er sei ausreichend urteils- und kritikfähig, zur Anpassung an Regeln und

Routinen bei entsprechender Motivation in der Lage, sei in Teams integrierbar,

sei zu dyadischen Beziehungen befähigt, sei mobil und verkehrsfähig, könne sich

ausreichend selbst versorgen. Die Fähigkeit zur Proaktivität und

Spontanaktivitäten sei leicht eingeschränkt. Des Weiteren ist den Angaben des

Beschwerdeführers zu entnehmen, er lebe mit seiner Ehefrau in einer

Viereinhalb-Zimmer-Mietwohnung. Er benutze sein Auto für kürzere Strecken. Die

Töchter lebten separat in der Nähe. Es bestehe ein guter Kontakt. Zuletzt sei

er im März eine Woche in [...] gewesen, sei mit dem Flugzeug gereist. Er stehe

zwischen 05:00 und 06:00 Uhr morgens auf. Er mache sich parat, gehe mit seinem

kleinen Hund, wenn er Lust habe, nach draussen. Anschliessend sehe er fern, versuche,

das Mittagessen zuzubereiten, wenn ihm dies nicht gelinge, mache dies die

Ehefrau. Danach esse er zusammen mit der Ehefrau. Diese sei bis etwa 17:00 Uhr

da. Dann fahre er sie wieder zur Arbeit wie morgens auch und hole sie etwa um

22:00 Uhr ab. Zwischendurch schaue der Versicherte fern, gehe zwischen 24:00

und 01:00 Uhr zu Bett. Hausarbeiten erledige er, wenn er Lust habe. Somit sind

gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und die Angaben des

Beschwerdeführers sowohl im persönlichen als auch im sozialen Bereich des

Beschwerdeführers Ressourcen vorhanden.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das

vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, die psychiatrische

Behandlung in der angemessenen Frequenz sollte weitergeführt werden. Weiterhin

sei eine Besserung der geringen Beeinträchtigung des Versicherten unter der Voraussetzung

einer Einnahme einer antidepressiven Medikation, beispielsweise Duloxetin, möglich.

Die Compliance sollte allerdings im Fall des Versicherten überwacht werden,

vorher sollte dieser auch zur Medikamenteneinnahme motiviert werden. Im Lichte

dieser Ausführungen ist nicht von einem ausgeprägten Leidensdruck auszugehen.

8.1.4.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die

einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.1.4.1 hiervor)

und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche

Einschätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit zu überzeugen.

8.1.4.4 Auf das beweiswertige

psychiatrische Teilgutachten der D.___ AG kann somit abgestellt werden. Den

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann weder die diesem

entgegenstehenden Stellungnahmen und Arztberichte des behandelnden Psychiaters

des Beschwerdeführers noch die Rügen des Beschwerdeführers zu vermindern.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und des behandelnden Psychiaters,

Dr. med. E.___, begründet der psychiatrische Gutachter die von ihm gestellte

Diagnose einer Anpassungsstörung durchaus nachvollziehbar. Der Gutachter führte

diesbezüglich aus, es werde deutlich, dass es überwiegend wahrscheinlich im

Jahre 2019 bedingt durch zunehmende körperliche Beeinträchtigungen zu einer

psychischen Reaktionsbildung in Form einer Anpassungsstörung mit der

vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle gekommen sei, welche auch durch

die als kränkend erlebte Kündigung des Arbeitsplatzes und die enttäuschten

Erwartungen bezogen auf von dem Versicherten als rechtmässig erlebten

Versorgungsansprüche unterhalten worden seien. Dass sich der Gutachter hierbei

zusätzlich auf die Befunderhebung aus dem Fachbericht von Dr. med. C.___ vom

19. Februar 2020 (IV-Nr. 28) stützt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So

können Symptome einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43) gemäss der Definition aus

dem ICD-10 innerhalb eines Monats nach dem fraglichen Ereignis – vorliegend

allenfalls der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2019 (letzter Arbeitstag

gemäss Arbeitgeberfragebogen: 17. Mai 2019; vgl. IV-Nr. 25) – auftreten,

weshalb die damaligen Befunderhebungen von Dr. med. C.___ durchaus von Belang

sind. Dr. med. E.___ ist zwar insofern Recht zu geben, dass eine

Anpassungsstörung für gewöhnlich nicht länger als sechs Monate nach Ende der

Belastung oder ihrer Folgen andauert. Dauert diese – wie vom psychiatrischen Gutachter

angenommen – länger, wäre als Diagnose grundsätzlich eine Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion (vgl. ICD-10 F43.21) zu stellen, wobei diese

Diagnose die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten darf. Wie vorgehend

festgehalten, war der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers der 17. Mai 2019,

womit – ausgehend von einer innerhalb eines Monats aufgetretenen

Anpassungsstörung – die Diagnose einer Anpassungsstörung im Zeitpunkt der gutachterlichen

Untersuchung am 15. Juni 2021 (IV-Nr. 75.4, S. 1) noch zulässig war. Zwar

diagnostizierte der psychiatrische Gutachter nicht eine Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), sondern eine Anpassungsstörung

mit der vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23).

Dies

vermag den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens aber nicht wesentlich

zu vermindern. Entscheidend ist vielmehr, dass gemäss den schlüssigen

Ausführungen des psychiatrischen Gutachters die Kriterien einer

Anpassungsstörung vorlagen bzw. im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung

am 15. Juni 2021 noch vorlagen. Hinzukommt, dass die vorerwähnte diagnostische

Unterscheidung in dem seit 1. Januar 2022 gültigen ICD-11 nicht mehr gemacht

wird. So bleibt die Anpassungsstörung zwar bestehen (ICD-11: 6B43), aber ihre

Kriterien wurden präzisiert und die früheren Unterdiagnosen (u.a. F43.21:

«längere depressive Reaktion») wurden in der ICD-11 aufgegeben. Dementsprechend

ist der Umstand, dass der Gutachter vorliegend anstatt der Diagnose ICD-10

F43.21 die Diagnose F43.23 gestellt hat unter dem neuen ICD-11 nicht mehr von

Relevanz.

Sodann begründete der psychiatrische

Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nachvollziehbar, dass

die von Dr. med. E.___ gestellte die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung aufgrund von dessen Berichten nicht nachvollziehbar ist. So würden

lediglich potenziell traumatisierende Ereignisse in der Kindheit und Jugend in

Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben des Versicherten erwähnt. Die

Ausbildung einer Traumafolgestörung werde allerdings daraus nicht plausibel,

ebenso wenig anamnestisch. So negiere der Versicherte sämtliche Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Flashbacks, Triggerreize,

traumabezogenes Vermeidungsverhalten, Hyperarousal, allgemeines Misstrauen

gegenüber anderen Menschen. Wie der psychiatrische Gutachter zudem zu Recht

festgehalten hat, können die im Bericht von Dr. med. E.___ vom 12. Februar 2021

erwähnten psychotischen Symptome nicht nachvollzogen werden, zumal Dr. med. E.___

selbst das Vorliegen von psychotischen Symptomen in seinen Berichten vom 4.

September 2020 (IV-Nr. 44) und 21. Oktober 2021 (IV-Nr. 78, S. 17) wiederum ausdrücklich

verneint hat.

Des Weiteren brachte Dr. med. E.___

gegen die gutachterliche Beurteilung vor, es sei möglich, dass besonders

agitierte oder gehemmte Patienten viele Symptome nicht in allen Einzelheiten

beschreiben wollten oder könnten. In solchen Fällen sei eine zusammenfassende

Einschätzung als schwere Episode dennoch gerechtfertigt. Daraus kann aber nicht

ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die vom Beschwerdeführer spärlich

genannten Symptome sprächen für eine schwere depressive Episode. So wurde im

psychiatrischen Gutachten in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in der

Gegenübertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar sei.

Vielmehr wirke das Verhalten vordergründig demonstrativ. Auffallend sei das

vage Antwortverhalten bei expliziten Nachfragen nach psychischen

Beeinträchtigungen und sogar bei Vorgabe allfälliger Beeinträchtigungsmöglichkeiten.

Weiterhin auffallend sei das Verhalten des Versicherten im Rahmen der

Exploration insofern, dass er sofort bei Nachfrage nach allfälligen psychischen

Beeinträchtigungen eine leidende Gestik demonstriere, im Gegensatz dazu bei den

Berichten über belastende soziobiografische Ereignisse kein derartiges

Verhalten zeige und auch nicht bei sonstigen Themen (vgl. IV-Nr. 75.4, Ziff.

7.3). Ebenso kann aus dem Umstand, dass sowohl im psychiatrischen als auch im rheumatologischen

Teilgutachten gestützt auf eine durchgeführte Blutuntersuchung eine fehlende

Medikamenteneinnahme festgestellt wurde, nicht geschlossen werden, dass beim

Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode vorliege. Dem Beschwerdeführer

ist zwar insofern recht zu geben, dass

gemäss medizinischer Lehrmeinung die Non-Compliance-Rate bei Patienten mit

Depressionen in der Praxis hoch ist und eine Depression als Risikofaktor für

schlechte Compliance gilt. Wie vorgehend dargelegt wurde, liess sich in der

Begutachtung eine depressive Episode nicht nachweisen, weshalb auch die

gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar ist, dass die schlechte

Medikamentencompliance des Beschwerdeführers ebenfalls gegen das Vorliegen

einer depressiven Episode spricht.

Sodann führen die in den Teilgutachten

offenbar vom Beschwerdeführer gemachten unterschiedlichen Angaben – im

psychiatrischen Gutachten gab er an, um 5 – 6 Uhr aufzustehen, in den anderen

Teilgutachten um 7 Uhr; im psychiatrischen Teilgutachten wird ein Bruder mit

psychischen Problemen erwähnt, im internistischen und rheumatologischen

Teilgutachten zwei Brüder – nicht dazu, dass das Gutachten insgesamt nicht

beweiswertig wäre. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Übersetzung

anlässlich der Begutachtung durch einen Dolmetscher erfolgte, was gewisse

unterschiedliche Angaben erklären könnte. Zum anderen ist festzuhalten, dass

diese Unterschiede in den Angaben nicht von einer solchen Relevanz sind, als

dass sie zu einer unterschiedlichen Beurteilung in den jeweiligen Teilgutachten

führen könnten.

Des Weiteren erscheint die vom

psychiatrischen Gutachter gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer

über einen ausreichend strukturierten Tagesablauf verfüge, gestützt auf die

Angaben des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar (vgl. E. II. 8.1.4.2

hiervor). Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, ausserhalb der Familie keine

Kontakte zu pflegen, kann der von ihm beschriebene Tagesablauf zusammen mit dem

geschilderten Kontakt zu seiner Frau und zu seinen Kindern als genügend

strukturiert bezeichnet werden. Daran vermag der Umstand, dass der

rheumatologische Gutachter «geordnete

Tagesstruktur: nicht vorhanden» vermerkte, nichts zu ändern. So fiel es in den

Fachbereich des psychiatrischen Gutachters, den Tagesablauf des

Beschwerdeführers abzuklären und gestützt darauf die psychiatrisch relevanten

Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies hat der psychiatrische Gutachter denn auch

in einleuchtender Weise gemacht.

Sodann werden sowohl im

rheumatologischen als auch im psychiatrischen Teilgutachten übereinstimmend

Verdeutlichungstendenzen und ein demonstratives Verhalten erwähnt (vgl.

IV-75.5, S. 18 und 75.4, S. 21). Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten

Argumente vermögen diese Feststellungen, die konkret beschrieben und begründet

werden, nicht zu erschüttern. Ebenso kann in der Äusserung des dermatologischen

Gutachters, dass aufgrund der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers eine

Einschränkung bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen vorliegen

dürfte, kein entscheidender Widerspruch zum psychiatrischen Teilgutachten

gesehen werden. Zum einen handelt es sich hier um fachfremde Äusserungen und

zum anderen ergaben sich aus psychiatrischer Sicht tatsächlich Einschränkungen,

welche eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % auch in angepassten Tätigkeiten begründen.

8.1.5 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

der Gutachter zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung

der Einschränkungen auf dem rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebiet

eine angepasste wechselbelastende leichte Tätigkeit mit einer Präsenz von 8.5

Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund regelmässig

einzuhaltender Pausen zumutbar sei.

Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Rüge, dass der

RAD-Arzt Dr. med. G.___ als Facharzt für Anästhesiologie nicht über die

erforderliche fachspezifische Kompetenz verfüge, um zu den Einwänden gegen das

vorliegende Gutachten rechtsgenüglich Stellung zu nehmen, angesichts des Beweiswerts des

Gutachtens nicht weiter von Belang. Der RAD-Arzt ist zwar mangels

entsprechender Spezialisierung nicht ohne weiteres qualifiziert, selbst eine

beweiswertige psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Er vermag aber den

Beweiswert eines Gutachtens zu beurteilen, wobei seine Aussage für das Gericht

selbstverständlich nicht bindend ist.

9.

9.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

9.1.1 Der Beschwerdeführer ist

unbestrittenermassen seit Mai 2019 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und

hat sich am 3. Februar 2020 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit

könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens ab 1. August 2020 entstehen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor

dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.

9.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

9.2 Die von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2022 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen werden vom Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines allfälligen

Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 9.3 hiernach) – nicht bestritten und sind

denn auch nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer seine bisherige

Tätigkeit bei der Firma K.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat

die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zurecht auf den dort zuletzt

erzielten Lohn abgestellt. Da es dem Beschwerdeführer sodann möglich ist, eine

angepasste Tätigkeit zu 80 % auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit

im zumutbaren Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen zurecht aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, 2018,

Total, Niveau 1/Männer, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

9.3 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage,

die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich

aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von

80 % tätig sein kann, kein Abzug. So verdienten Männer in den Jahren 2012 bis

2018 in einem Pensum von 75 – 89 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für

Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht) sogar mehr als Männer in einem Vollzeitpensum. Wie

sodann die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, wird den vom Beschwerdeführer geltend

gemachten mangelnden Sprachkenntnissen sowie der fehlenden noch verwertbaren

Berufsausbildung bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen.

Diese Aspekte sind deshalb nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist aufgrund der gutachterlich festgestellten verhältnismässig

geringen psychischen Einschränkungen auch nicht mit vermehrten und nicht

kalkulierbaren Absenzen zu rechnen. Des

Weiteren wird im polydisziplinären Gutachten der D.___ AG vom 3. September

2021 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aus rheumatologischer bestünden

Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik, langes Laufen, vor allem auf

unebenem Gelände sowie schwere manuelle Tätigkeiten seien als ungünstig

anzusehen. Das Heben und Tragen von Lasten sei mit max. 5 – 10 kg zumutbar.

Langes Sitzen von mehr als 4 Stunden/Tag am Stück sei zu vermeiden, zudem

langes Stehen von mehr als 2 Stunden/Tag, ebenso repetitive Arbeiten über Kopf

sowie häufige Bückbewegungen und Rumpfrotationen. Zwangshaltungen über dem Kopf

seien zu vermeiden, zudem Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie kniend,

kauernd und gebückt. Arbeiten in Kälte und Nässe seien als ungünstig anzusehen.

Aus psychiatrischer Sicht sei eine spezielle angepasste Tätigkeit nicht

notwendig. Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Jedoch bestehen aus rheumatologischer

Sicht die vorgenannten zusätzlichen erheblichen Einschränkungen, welchen

alleine durch die Wahl des Kompetenzniveaus nicht genügend Rechnung getragen

wird, zumal die Einschränkung von 20 % alleine aufgrund des erhöhten

Pausenbedarfs festgelegt wurde. Demnach rechtfertigt sich ein zusätzlicher

leidensbedingter Abzug von 10 %. Dieser ergibt aber ebenfalls kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen: CHF 72'670.00;

Invalideneinkommen: CHF 49'609.20; IV-Grad: 32 %), weshalb die Verneinung des

Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

10. Schliesslich wird die Verneinung

des Anspruchs auf berufliche Massnahmen vom Beschwerdeführer nicht separat

gerügt und ist denn auch nicht zu beanstanden. Hierbei kann auf die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen

werden. So sieht sich der Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig, obwohl

aus versicherungsmedizinischer Sicht für angepasste Tätigkeiten eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit besteht. Gegenüber den Gutachtern gab er an, er könne wegen den

Schmerzen nicht arbeiten. Auch eine Arbeitstätigkeit leichter Art sei ihm nicht

möglich (s. Teilgutachten, Allgemeine Innere Medizin, S. 9; Teilgutachten

Psychiatrie, S. 10; Teilgutachten Rheumatologie, S. 7). Fehlt es wie vorliegend

aus invaliditätsfremden Gründen an einem Eingliederungswillen, so entfällt ein

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

11. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch