VSBES.2022.143
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
2. Dezember 2022Deutsch57 min
Lastwagenchauffeur zu. Diese Umschulung schloss der Beschwerdeführer erfolgreich
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Juni 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Januar 1998 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis
auf ein Ekzem an den Händen erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2.1). In der Folge
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März
1999 (IV-Nr. 2.3) berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum
Lastwagenchauffeur zu. Diese Umschulung schloss der Beschwerdeführer erfolgreich
ab. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, da er angemessen eingegliedert sei
(IV-Nr. 18).
2. Am 3. Februar 2020 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 20). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische
Unterlagen – darunter einen zuhanden der Taggeldversicherung B.___ verfassten
psychiatrischen Fachbericht von Dr. med. C.___ vom 19. Februar 2020
(IV-Nr. 28) – ein. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Juni 2020 (IV-Nr. 33) in Aussicht,
sein Leistungsbegehren voraussichtlich abzuweisen. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 Einwendungen erheben (IV-Nr. 35).
Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der D.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Dermatologie, Rheumatologie und Psychiatrie. Im
diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 3. September 2021 (IV-Nr. 75.1) kamen
die Gutachter zum Schluss, von dermatologischer und allgemeininternistischer
Seite sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Vonseiten des rheumatologischen
Fachgebietes sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer
angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Aus
psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt.
Interdisziplinär sei der Beschwerdeführer damit in jeglicher Tätigkeit zu 20 %
eingeschränkt.
Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77)
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 24 %.
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführerin am 15. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S 7 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 14. Juni 2022 sei
aufzuheben.
2. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei
weiter abzuklären und im Nachgang dazu sei nochmals über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf IV-Leistungen zu entscheiden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 12. September
2022 (A.S. 25 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern;
und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers könne
vorliegend nicht von einem zweifelsfrei eruierten Sachverhalt ausgegangen
werden. Der psychiatrische Gutachter stelle die Diagnose einer
Anpassungsstörung (lCD-10 F43.3), welche gemäss seiner Beurteilung bereits seit
2019 bestehe. Wie Dr. med. E.___ in seinem Bericht festhalte, widerspreche dies
jedoch den ICD-Diagnosekriterien, wonach während maximal sechs Monaten von
einer Anpassungsstörung ausgegangen werden könne. Dauere die Störung weiter,
sei die Diagnose anzupassen. Zudem setze sich der psychiatrische Gutachter in
keiner Weise mit den Diagnosekriterien auseinander, sondern mache lediglich die
Anmerkung, dass das frühere Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. Februar 2020 (Fachbericht
zuhanden der Krankentaggeldversicherung, IV-Nr. 28, vgl. E. I. 2 hiervor) Hinweise
auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle
gebe. Das Gutachten von Dr. med. C.___ sei im Untersuchungszeitpunkt über
ein Jahr alt. Eine Diagnose gestützt auf ein derart veraltetes psychiatrisches
Gutachten berücksichtige nicht sämtliche Umstände. So habe auch der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) in seinem Bericht vom 13. Januar 2021 festgehalten, dass
darauf nicht abgestellt werden könne. Sodann verwerfe der Gutachter die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung des behandelnden Psychiaters
mit dem Hinweis, diese werde in keiner Weise begründet. Jedoch belege Dr. med. E.___
seine Diagnosen u.a. in Ziff. 2.2 des Berichts vom 12. Februar 2021. Dr. med.
E.___ stelle zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw.
schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen. Der Gutachter äussere sich
aber zu keinem einzigen dieser Punkte. Der Gutachter berücksichtige zudem die
vergangenen depressiven Phasen der Jahre 2007, 2015 und 2018 nicht, obwohl
diese klar aus den Akten hervorgingen und auch der Beschwerdeführer diese im
Rahmen der Anamnese erwähnt habe (vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 9). Des
Weiteren sei es nach Angaben von Dr. med. E.___ überhaupt nicht
nachvollziehbar, weshalb der Gutachter die Risikofaktoren und die belastende
Kindheit des Beschwerdeführers vollkommen ignoriere. Auch hier lasse der
Gutachter wesentliche Aspekte ausser Acht, die zwingend in die Beurteilung
hätten einfliessen müssen. In diesem Zusammenhang sei auf folgende Diskrepanz
in den verschiedenen Teilgutachten hinzuweisen: In zwei anderen Teilgutachten
werde erwähnt, dass zwei Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers an
psychischen Problemen litten bzw. gelitten hätten (vgl. Gutachten Allg. Innere
Medizin, S. 10. und Gutachten Rheumatologie, S. 9). Gemäss psychiatrischem
Teilgutachten solle dies jedoch «nur» ein Bruder sein (vgl. S. 12). Diese
Unstimmigkeit sei im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht
bereinigt worden. Bei seiner Beurteilung lasse der Gutachter zudem ausser Acht,
dass Patienten in solchen Situationen viele Symptome nicht in allen
Einzelheiten beschreiben wollten oder könnten (vgl. dazu Bericht Dr. med. E.___
vom 21. Oktober 2021 mit Verweis auf ICD-10 Leitlinien für schwere depressive
Episoden). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die gutachterliche Einschätzung,
wonach beim Beschwerdeführer ein ausreichend strukturierter Tagesablauf
bestehe. Er selber halte auf Seite 7 fest, dass der Beschwerdeführer wenig
aktiv sei, er die Gesellschaft anderer Menschen nicht ertragen könne, er
ausserhalb der Familie keine sozialen Kontakte mehr unterhalte, er zu nichts
Lust habe, er immer traurig sei usw. Auch die anderen Gutachter hätten erkannt,
dass beim Beschwerdeführer nicht im Entferntesten von einem geordneten
Tagesablauf gesprochen werden könne. Beispielsweise sei dem rheumatologischen
Gutachten Folgendes zu entnehmen (vgl. S. 19): «Geordnete Tagesstruktur: nicht
vorhanden», «Hobbies, private Interessen und Aktivitäten: keine, «lebt eher
zurückgezogen». Auch die Erhebungen zum Tagesablauf des Beschwerdeführers
unterschieden sich im psychiatrischen Teilgutachten erheblich von den übrigen
Gutachten; Gemäss dem psychiatrischen Gutachten solle der Beschwerdeführer
jeweils um 5 oder 6 Uhr morgens aufstehen. In den übrigen Gutachten sei immer
von 7 Uhr die Rede. Keine dieser Diskrepanzen sei im interdisziplinären Teil
behandelt worden. Sodann schliesse der psychiatrische Gutachter aus der
Tatsache, dass der Medikamentenspiegel tiefer liege, als bei einer
regelmässigen Einnahme der betreffenden Substanzen zu erwarten wäre, darauf,
dass der Leidensdruck beim Beschwerdeführer nicht hinreichend hoch sei und er
zudem die Medikamente nur eingenommen habe, weil er mit einer Spiegelung habe
rechnen müssen. Obwohl die Resultate bei der Untersuchung vom 15. Juni 2021
bereits vorgelegen hätten (Medikamentenspiegel datiere vom 26. Mai 2021), habe
der Gutachter den Beschwerdeführer nicht auf diese Unstimmigkeit angesprochen.
Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Non-Compliance-Rate bei
Patienten mit Depressionen in der Praxis sehr hoch sei und eine Depression als
Risikofaktor für schlechte Compliance gelte (vgl. DiMatteo/Lepper/Croghan,Depression
Is a Risk Factor for Noncompliance With Medical Treatment, in; Arch Intern Med.
2000), nicht nach vollziehbar. Der Medikamentenspiegel alleine genüge nicht, um
die Diagnose einer depressiven Störung des seit Jahren behandelnden Arztes in
Frage zu stellen. Des Weiteren unterstelle der psychiatrische Teilgutachter dem
Beschwerdeführer implizit ein aggravatorisches Verhalten. Jedoch werde von
verschiedenen Seiten berichtet, dass der Beschwerdeführer immer glaubhaft
arbeitswillig gewesen sei. Wiedereingliederungsversuche seien aufgrund der
psychiatrischen Beeinträchtigung gescheitert (vgl. Bericht Dr. med. F.___ vom
13. Oktober 2021). Auch im dermatologischen Gutachten werde darauf hingewiesen,
dass aufgrund der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers eine
Einschränkung bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen vorliegen
dürfte (vgl. dermatologisches Gutachten, S. 10). Auch diese Unstimmigkeit seien
in der Gesamtbeurteilung nicht thematisiert worden. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ganz klar an rheumatischen Beschwerden
leide. Im rheumatologischen Teilgutachten werde ihm deshalb eine
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % attestiert, in
angepasster Tätigkeit immerhin eine solche von 20 %. Obwohl hier
Einschränkungen nachweisbar seien und wohl seit längerer Zeit bestünden, habe
der Beschwerdeführer diese nie in den Vordergrund gestellt. Würde es dem
Beschwerdeführer darum gehen, Beschwerden schlimmer darzustellen als sie seien,
würde er dies wohl (auch) in diesem Bereich tun. Dies sei jedoch nicht der
Fall. Sodann verfüge der RAD-Arzt Dr. med. G.___ als Facharzt für
Anästhesiologie nicht über die erforderliche fachspezifische Kompetenz, um zu
den Einwänden gegen das vorliegende Gutachten rechtsgenüglich Stellung zu
nehmen. Es gelinge ihm vor diesem Hintergrund nicht, die gerügten Mängel am
Gutachten zu bereinigen. Dazu wären Rückfragen an die Gutachter nötig gewesen.
Die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, womit sie den Untersuchungsgrundsatz
verletzt habe. Schliesslich sei beim Invalideneinkommen aufgrund des
eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils, den sprachlichen Problemen und dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer noch keine verwertbare Berufsausbildung
abgeschlossen habe, ein Abzug vorzunehmen. Zudem könne die depressive
Symptomatik zu vermehrten, nicht kalkulierbaren Abwesenheiten führen, was
ebenfalls zu einem leidensbedingten Abzug führen müsse (Urteil des Bundesgerichts
8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2).
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen im Anschluss an die
Neuanmeldung des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass sich seine
gesundheitliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom
11. September 2000 verschlechtert habe. Seit Mai 2019 sei er in seiner
bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eingeschränkt. Für eine den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit bestehe seit Mai 2019
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100%-Pensum mit einer Leistungseinschränkung von
20 %). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen werde mangels subjektiver
Eingliederungsfähigkeit abgewiesen. Bei einem Invaliditätsgrad von 24 % bestehe
kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein Abzug vom anhand der vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
ermittelten Invalideneinkommen lasse sich nicht rechtfertigen. Sodann
vermöchten die vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten der D.___ AG vom 3.
September 2021 samt Bericht von Dr. med. E.___ vom 21. Oktober 2021 keine
Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. Insbesondere vermöge
auch das psychiatrische Teilgutachten zu überzeugen. Dr. H.___ habe seine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der massgebenden Standardindikatoren
von BGE 141 V 281 (E. 4.1.3) vorgenommen. Er lege nachvollziehbar dar,
weshalb die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen, Posttraumatische
Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung, nicht nachvollziehbar
begründet seien (s. psychiatrisches Teilgutachten S. 18). Nach Würdigung
der anamnestischen Angaben, der aktenkundigen Berichte sowie der erhobenen
Untersuchungsbefunde komme Dr. H.___ zum überzeugenden Schluss, dass affektive
Beeinträchtigungen in Form von phasenweiser Herabgestimmtheit, phasenweisen
Ängsten bezogen auf die gesundheitliche und existenzielle Zukunft und eine
erhöhte Reizbarkeit bestünden (s. Gutachten S. 19). Wie Dr. med. C.___ (s.
psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachbericht vom 19. Februar 2020 an
die B.___) habe auch Dr. H.___ keine schwere psychische Störung feststellen
können. Des Weiteren werde den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits mit
einer Leistungseinschränkung von 20 % umfassend Rechnung getragen. Ein
leidensbedingter Abzug würde zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung
derselben Gesichtspunkte führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2015 vom
22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem seien dem Beschwerdeführer noch
leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (s. Gutachten, Interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung, S. 5). Solche Tätigkeiten seien auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt in genügender Zahl verbreitet. Den geltend gemachten mangelnden
Sprachkenntnissen sowie der fehlenden noch verwertbaren Berufsausbildung werde
bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Diese Aspekte
seien deshalb nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019
vom 26. November 2019 E. 7.7). Da dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche
Erwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit
im Umfang von 20 % möglich sei, rechtfertige sich auch kein Abzug unter dem
Titel Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2019 vom
18. Juli 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig falle ein Abzug wegen
nicht vorhersehbaren Absenzen in Betracht. Aufgrund der geringen psychischen
Beeinträchtigung sei nicht mit schwer kalkulierbaren Abwesenheiten zu rechnen.
7. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juni 2022
zu Recht verneint hat.
7.1 Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich
des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung –
vorliegend am 11. September 2000 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 14. Juni 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
Da die Rentenabweisung mit Verfügung vom 11. September 2000 nicht aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte, sondern aufgrund
dessen, dass der Beschwerdeführer seine Umschulung zum Lastwagenchauffeur
erfolgreich abschloss und damit als erfolgreich eingegliedert galt, kann
vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist die
Neuanmeldung vom 3. Februar 2020 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.
Bezüglich der vorerwähnten strittigen
Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
7.1.1 Im Bericht des I.___,
Rheumatologie, vom 5. August 2019 (IV-Nr. 24, S. 8) wurden unter anderem eine
Psoriasisarthritis, ED 2014, und ein Verdacht auf eine schwere Depression bei
Überforderungssituation durch komplexe Mehrfacherkrankung diagnostiziert.
Anlässlich der aktuellen Kontrolle seien die klinischen Befunde durch eine
Bildgebung in den anamnestisch am meisten betroffenen Hand- und Fingergelenken
sowie Kniegelenken ergänzt worden. Dabei hätten sich mit Ausnahme eines
leichten Ergusses radiokarpal rechts keine Anhaltspunkte für entzündliche
Veränderungen der Hand-, Finger- oder Kniegelenke gefunden. Laborchemisch
hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Das leicht erhöhte CRP werde im
Rahmen des zum Zeitpunkt der Erstkonsultation bestehenden Harnwegsinfektes
interpretiert. Somit ergebe sich aus rheumatologischer Sicht aktuell weder
klinisch, noch laborchemisch oder radiologisch Anhalt für ein florides
entzündliches Geschehen im Rahmen der vorbekannten Psoriasisarthritis.
Angesichts der schweren depressiven Symptomatik sei es schwierig, die
Beschwerden des Beschwerdeführers weiter zu plausibilisieren, eine funktionelle
Komponente im Rahmen der Depression sei durchaus wahrscheinlich. Vor diesem
Hintergrund werde aktuell keine Indikation für eine weitere Therapieeskalation
i.R. der Psoriasisarthritis gesehen, nachdem Methotrexat und lnfliximab bereits
im Frühjahr 2019 wegen Wirkungslosigkeit beendet worden seien.
7.1.2 Dr. med. C.___ diagnostizierte
in seinem psychiatrischen Fachbericht zuhanden der Taggeldversicherung B.___
vom 19. Februar 2020 (IV-Nr. 28) eine anhaltende affektive (ängstlich-depressive)
Störung (F34.8) bei Psoriasis und akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die
ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F3 seien aktuell nicht
erfüllt. Der Beschwerdeführer selbst habe zwar manche der gemäss ICD-10
relevanten Symptome genannt. Bei ihm bestünden objektiv aber keine der
genannten Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um
eine eigenständige depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren
zu können. Es fehlten die Kriterien tatsächliche schwere Antriebshemmung bzw.
dauerhafte Hemmung der Psychomotorik und wesentliche Verminderung der
affektiven Schwingungsfähigkeit bzw. ausgeprägte Affektstarre. Sodann seien im
Fall des Beschwerdeführers auch keine Störungen gemäss Kategorie F45
(somatoforme Störungen, inkl. Somatisierungsstörung F45.0 / F45.1 bzw.
anhaltende Schmerzstörung F45.4) zu begründen. Allgemein gelte nämlich, dass
das Charakteristikum einer somatoformen Störung in der wiederholten Darbietung
körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach
medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und
Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien,
bestünden. Ein solches Verhalten werde vom Beschwerdeführer anlässlich der
aktuellen Untersuchung nicht dargestellt. Die akzentuierten (narzisstisch,
histrionisch) Persönlichkeitszüge (Z73.1) des Beschwerdeführers stellten Varianten
der Norm i. S. von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen
Krankheitswert besässen. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich
zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im 06/2019) durch den
Beschwerdeführer sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf/ Erwerb,
Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) weit überwiegend durch seine
Selbsteinschätzung zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser
rein subjektiven Defizite sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht zumutbar
und tatsächlich möglich (vgl. Aktivitäten des täglichen Lebens, Mitarbeit im
Haushalt, soziale Kontakte). Aus psychiatrischer Sicht sei ab 11. Februar 2020
für angepasste Tätigkeiten aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit eine Einschränkung
der Leistung von 15 % (von 100 %) anzunehmen. Für die angestammte Tätigkeit
als Chauffeur sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, bis
verkehrsmedizinische und/oder verkehrspsychologische Beurteilungen das
Gegenteil bestätigten. Insbesondere bei sozialen Belastungen, die auch
unabhängig vom Arbeitsplatz aufträten (bspw. familiäre Konflikte, finanzielle
Sorgen, Konflikte mit Behörden), bestehe das Risiko rezidivierender
Erregungszustände. Bei der Anpassung stünden allfällige somatisch begründbare
Defizite wesentlich im Vordergrund. Das Arbeitsklima sollte zudem so
konfliktarm wie möglich und auf Unterstützung und Förderung ausgelegt sein. Der
Beschwerdeführer könne von einer stringenten, wohlwollenden Führung am
Arbeitsplatz bei weitgehender Autonomie in der Gestaltung der Tätigkeit
profitieren. Seine Defizite in der Emotionsregulation (Reizbarkeit,
Impulsivität, Erregungszustände) und seine akzentuierten Persönlichkeitszüge
sollten toleriert werden.
7.1.3 Mit Stellungnahme vom 4.
September 2020 (IV-Nr. 44) führte der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers,
Dr. med. E.___, aus, er sei mit der Feststellung bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit
im Gutachten von Dr. med. C.___ nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer
befinde sich seit 2019 bei ihm, Dr. med. E.___, in fachärztlichen Behandlung.
In der Regel benötige man einen längeren Zeitraum, damit ein objektives Urteil
möglich sei. Demnach könne diese kurze und wohl einseitige Beobachtung durch
Dr. med. C.___ nicht im gleichen Mass aussagekräftig sein, wie die
jahrelange fachärztliche Beobachtung. Der Verlauf deute darauf hin, dass sich
die depressive Störung mittlerweile in eine eigenständige affektive Störung mit
einer sich verselbstständigten Dynamik entwickelt habe und nicht in einem
direkten sozialen Kontext angesiedelt sei. Der Krankheitsverlauf und der
aktuelle Zustand des Beschwerdeführers hätten die Diagnosen einer
mittel-schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung, die eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe, bestätigt. Es seien
zahlreiche biologische und psychosoziale Einflussfaktoren im Spiel, die bei
Entstehung einer Depression eine Rolle spielten. Die Persönlichkeitsstruktur
des Beschwerdeführers sei geprägt durch frühe Verantwortungsübernahme und hohes
Pflichtbewusstsein gegenüber der Familie, chronische Unterordnung der eigenen
Bedürfnisse, übermässig aufopferndes Verhalten sowie wenig Raum zur
Selbstentfaltung und Selbstfürsorge. Weitere Risikofaktoren für eine Depression
seien Ereignisse oder Lebenslagen, die den sozialen Status bedrohten, v.a.
geringer Verdienst und/oder auf finanzielle Hilfe von dritten Personen abhängig
zu werden. Damit sei beim Beschwerdeführer bei geringen Belastungssituationen die
weitere depressive Episode vorprogrammiert. Aus psychiatrischer Sicht könne
anhand des Therapieverlaufs in der Praxis, den vorliegenden Unterlagen und den
Schilderungen des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung eine Zustandsverschlechterung
attestiert werden. Weiterhin sei festzuhalten, dass die Anzahl und Intensität
von depressiven Symptomen erneut zugenommen hätten (drei Hauptsymptome: gedrückte,
depressive Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit und Antriebsmangel) sowie
fünf Zusatzsymptomen (Suizidalität, vermindertes Selbstvertrauen,
Schlafstörungen, verminderte Konzentration und pessimistische Zukunftsperspektive,
verminderter Appetit), so dass die aktuelle Diagnose laute: Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor sowohl in angestammter,
als auch angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig. Dies sei begründet in der
verringerten affektiven Steuerungsfähigkeit, einer depressiven Apathie mit
Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Aus psychiatrischer Sicht seien
massive Einschränkungen im Bereich der Stressbelastbarkeit und affektiven
Belastbarkeit, des Antriebs und des zeitlichen Durchhaltevermögens und der
kognitiven Präsenz vorhanden, die sich auf alle beruflichen Tätigkeiten
leistungsmindernd auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer
zum aktuellen Zeitpunkt nicht mal eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar.
7.1.4 Im Arztbericht vom 12. Februar
2021 (IV-Nr. 60) stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:
-
Rez. Depressive Störung,
ggw. schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.31) seit
2007 bei
·
Deprivation in der
Kindheit und Jugendzeit
-
Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD10: F43.1), mittelschwerer Ausprägungsgrad.
Es bestünden sequentielle frühe Traumata
durch emotionale Vernachlässigung, invalidisierendes Umfeld und häusliche
physische Gewalt und Zeuge sein von Gewalt in Kindheit und Jugend in der Herkunftsfamilie,
viele Wechsel der Bezugspersonen, verschiedene Heimaufenthalte. Im Erwachsenenalter
Retraumatisierung (Razzia 2007 und Verhaftung, beinahe Unfälle während der
Arbeit). Bei erheblicher Traumananamese habe ein klinisches Bild aus vor allem
Ängsten, Hyperarousal, Vermeidung von Erinnerungen, Durchschlafstörung,
Reizbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten bestanden. Der Verlauf sei durch
Schwankungen bzw. immer wieder auftretende Krisen gekennzeichnet. In geringen
Belastungssituationen sei mit psychischen Dekompensationen, mit verstärkt
depressiven Symptomen zu rechnen. Der Verlauf der Behandlung sei gesamthaft
durch eine weitgehende Fixierung der Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung
der depressiven Symptomatik, durch Gehemmtheit und Passivität sowie eine
resignative Grundhaltung und einen resultierenden sozialen Rückzug gekennzeichnet.
Er leide unter Interessensverlust, starker Trauer. Zudem habe er starke
Existenzängste, da das Geld knapp sei. Die Administration sei sehr aufwändig
und belastend. Seine Motivation sei reduziert und er habe Mühe mit der
Tagesstruktur. Trotz diesem schwierigen und chronischen Verlauf und den
belastenden Rahmenbedingungen habe bis jetzt durch adäquate Massnahmen einer
anhaltenden Verschlechterung entgegengewirkt werden können. Eine Erhöhung der
Belastbarkeit habe jedoch nicht erreicht werden können. Subjektiv und objektiv
bestünden schwergradige Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme. Das formale
Denken sei schwergradig eingeengt, teilweise verlangsamt, grübelnd, haftend und
kreisend auf Kränkungserleben mit Autonomieverlust, sozialem Abstieg und
Vertrauensverlust, sowie inhaltlich auf die Sorge um die gesundheitlichen und
psychischen Beschwerden und den eigenen Leistungsabfall fokussiert. Keine
Zwänge, kein wahnhaftes Erleben, keine Ich-Störungen, er klage Stimmen zu
hören, welche ihn daran hinderten, eine Tätigkeit auszuüben, generalisierte
sowie phobische Ängste mit gelegentlichen Panikattacken. Stimmung
mittel-schwergradig depressiv, leidend, traurig, besorgt, affektlabil,
verzweifelt. Gelegentlich beklage er Reizbarkeit, wolle mit niemanden reden, er
sehe keinen Ausweg, er sei in einem Tunnel ohne Licht. Schwergradige Störungen
der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, Schuldgefühle,
erdrückende Erschöpfungsgefühle. Hochgradiger sozialer Rückzug, mittelschwere
Ein- und Durchschlafstörungen. Antrieb und Psychomotorik deutlich reduziert,
innere Unruhe. Er könne sich deutlich von Selbst- oder Fremdgefährdung
distanzieren. Dem Beschwerdeführer seien aktuell keine Tätigkeiten seiner
Ausbildung und Erfahrung entsprechend, aufgrund des Verlaufes, der angegebenen
Beschwerden, der objektiven und semiobjektiven Befunde, zumutbar. Ein
Rückfallrisiko sei enorm hoch.
7.1.5 Im polydisziplinären Gutachten
der D.___ AG vom 3. September 2021 (IV-Nr. 75.1; Fachrichtungen Innere
Medizin, Dermatologie, Rheumatologie und Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Anpassungsstörung mit der vorwiegenden
Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10: F43.3 [recte: F43.23])
2. Axiale und periphere Spondyloarthritis
(ICD-10: M45.08)
-
HLA-B27, Rheumafaktor, ACPA
und ANA negativ
-
CT-LWS 07/2021 Ankylose ISG
bds
-
Radiologisch 10/2015
Sakroiliitis bds
-
Methotrexat 10/2018 –
03/2019 stopp bei fehlendem Therapieansprechen
-
Infliximab 11/2018 –
03/2019 stopp bei fehlender Wirkung
-
DD: Psoriasisarthritis sine
Psoriasis
3. Chronisches Cervikovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.82)
-
Radiologisch 05/2021
mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Segmentdegenerationen C5-Th1
4. MTP I Arthrose bds (ICD-10: M19.07)
-
Grad III nach Kellgreen und
Lawrence
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches Lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10:M 54.86)
-
CT-LWS 07/2021 ohne
Diskopathien, keine Neurokompression
2. V.a. Psoriasisformes Ekzem, tibial links
3. Adipositas Grad I nach WHO (ICD-10:
E66.00)
-
BMI 30.5 kg/m2
Dermatologischer- und
allgemeininternistischerseits werde keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Vonseiten des rheumatologischen Fachgebietes wirkten
sich eine axiale und periphere Spondylarthritis, ein chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine MTP1-Arthrose beidseits auf die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die
Krankheitsaktivität als moderat einzustufen gewesen. Die zervikalen Schmerzen
hätten klinisch und radiologisch bei degenerativen Veränderungen auf Höhe C5
bis C7 nachvollzogen werden können. Es hätten sich aber keine Hinweise für eine
radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik gezeigt. Bezogen auf das
Lumbovertebralsyndrom werde von einer muskulären Ätiologie der Schmerzen
ausgegangen. Die MTP1-Arthrose beidseits sei als primär zu bezeichnen.
Vonseiten des psychiatrischen Fachgebietes werde von einer psychischen
Reaktionsbildung auf die körperlichen Beeinträchtigungen im Sinne einer
Anpassungsstörung mit der vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle
ausgegangen. Das vom Versicherten postulierte Beschwerdeausmass sei
psychiatrischerseits nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Von dermatologischer
und allgemeininternistischer Seite sei der Versicherte uneingeschränkt 100 %
arbeitsfähig (100%-Pensum, 100 % Rendement). Von psychiatrischer Seite sei vor
dem Hintergrund der geringen psychischen Beeinträchtigung nur die Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. Er sei zu einer Präsenz von 8.5 Stunden mit einer 20%igen
Leistungseinschränkung befähigt, sodass sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
ergebe (100%-Pensum, 80 % Rendement). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
gelte diese Angabe seit dem Juni 2019 (Aufnahme der psychiatrischen
Behandlung). Vonseiten des rheumatologischen Fachgebietes sei die bisherige
Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich seit dem Februar 2020 nicht mehr zumutbar.
Eine angepasste wechselbelastende leichte Tätigkeit sei dem Versicherten mit
einer Präsenz von 8.5 Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 20 %
aufgrund regelmässig einzuhaltender Pausen zumutbar. Somit ergebe sich eine
Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % (100%-Pensum, 80 % Rendement). Diese
Angabe gelte wahrscheinlich seit Mai 2019. Die retrospektive Beurteilung sei
allerdings nicht hinreichend auf Basis des existierenden Aktenmaterials möglich
und werde daher mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gutachterlich
beurteilt. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich von
rheumatologischer und psychiatrischer Seite. Die zusätzlichen psychischen
Einschränkungen führten zu keiner ausgeprägteren Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, da den psychischen und rheumatologischen Einschränkungen im
Rahmen des erhöhten Pausenbedarfs gleichermassen Rechnung getragen werde.
7.1.6 In seiner Stellungnahme vom 21.
Oktober 2021 (IV-Nr. 78, S. 17) führte Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, im psychiatrischen Teilgutachten der D.___
AG sei der Krankheitswert der psychischen Störungen nicht erkannt bzw. die Schwere
der Symptomatik heruntergespielt, bzw. verharmlost worden und es sei dem
Beschwerdeführer mehr zugemutet worden, als er in der Lage wäre. Die Diagnose
einer Anpassungsstörung solle gemäss ICD-10 und DSM-IV nach längerem
Fortbestehen, spätestens nach sechs Monaten, in eine depressive Episode
überführt werden. Laut dem psychiatrischen Gutachter bestehe aktuell (am 15.
Juni 2021) seit 2019 eine anhaltende Anpassungsstörung. Eine
darüberhinausgehende psychische Beeinträchtigung sei nicht evident. Insofern
sei die Diagnose Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen
Gefühlen fehl am Platz. Sodann sei die rezidivierende Natur des hier
diagnostizierten depressiven Leidens aufgrund der anamnestischen Angaben auch
rückblickend mit genügender Sicherheit belegt, auch wenn die früheren Episoden
nie fachärztlich behandelt worden seien oder zur Arbeitsunfähigkeit geführt
hätten. Eine rezidivierende Störung wie der Name preisgebe, verschwinde nicht.
Diese könne remittieren oder verschiedene Schweregrade zwischen leicht, mittel
oder schwer einnehmen, aber die Störung bleibe ein Leben lang erhalten, wie in
dem Fall des Beschwerdeführers.
Es seien zahlreiche
biologische
und psychosoziale Einflussfaktoren im Spiel, die bei Entstehung einer
Depression eine Rolle spielten. Der Beschwerdeführer weise mehrere solche
Risikofaktoren auf. Auch genetisch bestehe eine Auffälligkeit für eine depressive
Störung. Ein Bruder leide unter Depressionen. Die anamnestischen Angaben des
Beschwerdeführers sprächen eine deutliche Sprache, dass er ein schwer
traumatisierter Mensch sei und schwer misshandelt worden sei, was die Basis für
die spätere depressive Entwicklung bilde. Insofern sei nicht nachvollziehbar,
warum der Gutachter diese Tatsache ignoriere, welche eine Grundlage für spätere
depressive Störungen bei dem Patienten bilde. In der ICD-10 könne man unter
diagnostischen Leitlinien für schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2) lesen,
es sei möglich, dass besonders agitierte oder gehemmte Patienten viele Symptome
nicht in allen Einzelheiten beschreiben wollten oder könnten. In solchen Fällen
sei eine zusammenfassende Einschätzung als schwere Episode dennoch
gerechtfertigt. Dies zeige, dass die Stellung einer psychiatrischen Diagnose
nicht immer einfach sei und neben der beschriebenen Psychopathologie
schlussendlich die Gesamteinschätzung des Patienten durch den Psychiater
wichtiger sei als das Vorliegen oder Fehlen einzelner psychopathologischer Befunde.
In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer, der oben
beschriebenen Symptomatik, sowie der Persönlichkeitsstruktur, sei eher von
einer Langzeittherapie auszugehen, wobei die therapeutischen Fortschritte nur
in kleinen Schritten zu erreichen seien. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht
leistungsfähig und gering belastbar. Bereits kleinere Anforderungen führten zu
einer Überforderung und einer damit verbundenen Verschlechterung der
psychischen Verfassung. Diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beruhten vor
allem darauf, dass in geringen Belastungssituationen mit psychischen
Dekompensationen mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen sei. Weiterhin
sei festzuhalten, dass die Anzahl und Intensität von depressiven Symptomen erneut
zugenommen hätten (drei Hauptsymptome: gedrückte, depressive Stimmung,
Interessensverlust und Freudlosigkeit und Antriebsmangel sowie fünf Zusatzsymptome:
Suizidalität, vermindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte
Konzentration und pessimistische Zukunftsperspektive, verminderter Appetit), so
dass die aktuelle Diagnose laute: Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Heute
betrage die Arbeitsfähigkeit generell für alle Arbeitstätigkeiten aus
psychiatrischer Sicht höchstens 20 %. Dies sei begründet in der verringerten
affektiven Steuerungsfähigkeit und Impulskontrolle, einer depressiven Apathie
mit Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Durch die somatischen Beschwerden
erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant.
7.1.7 Mit Aktennotiz vom 2. Juni 2022 (IV-Nr.
86) führte Dr. med. G.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, RAD, aus, im Einwand
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 16. November 2021 werde unter
Berufung auf das Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.___,
insbesondere beanstandet, dass der Gutachter eine Anpassungsstörung feststelle,
die seit 2019 bestehe. Dies widerspreche gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers den ICD-10-Diagnosekriterien, wonach während maximal sechs
Monaten von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden könne. Dazu sei zu bemerken,
dass es sich bei dieser sechs-Monatsfrist um keine absolute Zahl handle. Gemäss
ICD-10 hielten die Symptome meist nicht länger als sechs Monate an. Daraus gehe
hervor, dass es eben durchaus in Einzelfällen Anpassungsstörungen geben könne,
die nach sechs Monaten nicht beendet seien bzw. nicht in eine andere Diagnose
zu überführen seien. Die vom Gutachter gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung
mit der vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle widerspreche dem ICD-10
somit nicht. Unter Punkt 6 lege der psychiatrische Gutachter ab S. 15
ausführlich und unter Einbezug der Akten seine diagnostischen Überlegungen dar.
Diese seien nachvollziehbar, schlüssig und begründet. Insbesondere werde auch ausführlich
dargelegt, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht
plausibel erscheine.
8. Da die Beschwerdegegnerin die
angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2022 im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der D.___ AG vom 3. September 2021 (IV-Nr. 75.1;
Fachrichtungen: Dermatologie, Rheumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie)
abstützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.
8.1
8.1.1 Im dermatologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 75.3) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe seit nahezu 25
Jahren in mehr oder v.a. wenig starker Ausprägung eine Dermatose, die sich vom
klinischen Bild und aus dem einzig in den Akten vorhandenen dermatologischen
Bericht aus der dermatologischen Klinik im J.___ von 1997 am ehesten als
Ekzemerkrankung einordnen lasse, wobei aufgrund des klinischen Bildes
differenzialdiagnostisch auch eine Psoriasis in Erwägung gezogen werden könne.
In den letzten Jahren habe sich dieses psoriasiforme Ekzem lediglich im Bereich
beider Unterschenkel tibial in mässiger Ausprägung gezeigt. Bei einer
konsequenten Behandlung mit einem antientzündlichem Externum wäre dies sogar
komplett kontrolliert in einem abgeheilten Zustand zu erwarten. Die
Exzemerkrankung sei im Herbst 1997 vorübergehend exazerbiert gewesen und habe
zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Ansonsten habe es aber im Weiteren
diesbezüglich keinerlei Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit betreffend
gegeben. Aufgrund dieser Ausführungen ist es nachvollziehbar, dass der
dermatologische Gutachter aus rein dermatologischer Sicht auch aktuell eine
volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Aus dermatologisch gutachterlicher Sicht
sei eine Beurteilung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen schwierig.
Fachfremd sei aber zu bemerken, dass aufgrund der psychischen Konstitution eine
Einschränkung bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen vorliegen
dürfte.
Auf das dermatologische Teilgutachten,
welches für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160), kann somit abgestellt werden.
8.1.2 Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 75.5) wurde ausgeführt, aufgrund der dermatologischen und
rheumatologischen Begutachtung lasse sich keine
Psoriasisarthritis gemäss den
Caspar-Kriterien diagnostizieren und die Beschwerden könnten vor allem aufgrund
der postentzündlichen Veränderungen der ISG bds und aktenkundigen Sakroiliitis
sowie im 2019 sonografisch nachgewiesenen Synovitis radiocarpal rechts als eine
Axiale und periphere Spondyloarthritis postuliert werden.
Differentialdiagnostisch sei eine Psoriasisarthritis sine Psoriasis nicht
ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Krankheitsaktivität als
moderat einzustufen gewesen, radiologische postentzündliche Veränderungen im
Bereich der Hände und Füsse seien nicht vorhanden gewesen. Die cervikalen
Schmerzen hätten klinisch und auch radiologisch bei degenerativen Veränderungen
auf Höhe C5-C7 nachvollzogen werden können, es hätten sich keine Hinweise für
eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik gezeigt. Das chronische
Lumbovertebralsyndrom sei klinisch mit Bewegungseinschränkungen auffällig
gewesen, dabei ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik.
Radiologisch seien im aktuellen CT der LWS keine strukturellen Veränderungen
als Korrelat für die Beschwerden vorhanden gewesen und es könne daher von einer
muskulären Aetiologie der Schmerzen ausgegangen werden. Die MTP I Arthrose bds.
sei als primär zu bezeichnen gewesen und könne nach Kellgreen und Lawrence als
Grad 3 eingestuft werden. Der Versicherte habe seine Beschwerden in allen
Lebenslagen als gleich stark angegeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung
hätten sich positive Waddell-Zeichen als Ausdruck von Verdeutlichungstendenzen
gezeigt. Inkonsistenzen hätten sich bei der klinischen Untersuchung ergeben,
mit deutlichen Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule im Bereich der LWS ohne
organisches, respektive radiologisches Korrelat. Ein Teil der Beschwerden vor
allem cervikal sei nachvollziehbar gewesen, bei radiologisch nachweisbaren
degenerativen Veränderungen, jedoch sei das ausgeprägte Ausmass der angegebenen
Beschwerden und Funktionseinschränkungen in der klinischen Untersuchung lumbal
nicht plausibel nachvollziehbar gewesen. Es bestünden zudem inkonsistent der
stark erhöhte Leidensdruck sowie die Schmerzintensität und das wenig in
Anspruch genommene Therapieangebot sowie die analgetische Therapie, welche in
Reserve mit Ibuprofen durchgeführt werde und aktuell sei ein tiefer
Medikamentenspiegel nachweisbar gewesen, sodass von keiner regelmässigen
Einnahme, wie vom Exploranden angegeben, auszugehen sei. Gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen vermag sodann das gutachterlich attestierte
Zumutbarkeitsprofil sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:
Aus rheumatologischer Sicht bestünden Einschränkungen der Grob- und
Feinmotorik, langes Laufen, vor allem auf unebenem Gelände sowie schwere
manuelle Tätigkeiten seien als ungünstig anzusehen. Das Heben und Tragen von
Lasten sei mit max. 5 – 10 kg zumutbar. Langes Sitzen von mehr als 4
Stunden/Tag am Stück sei zu vermeiden, zudem langes Stehen von mehr als 2
Stunden/Tag, ebenso repetitive Arbeiten über Kopf sowie häufige Bückbewegungen
und Rumpfrotationen. Zwangshaltungen über dem Kopf seien zu vermeiden, zudem
Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie kniend, kauernd und gebückt. Arbeiten in
Kälte und Nässe seien als ungünstig anzusehen. In der angestammten Tätigkeit
als Chauffeur bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Dies begründe sich aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS
und LWS sowie MTP I Arthrose, wodurch sich relevante Funktionseinschränkungen
ergäben. Das Arbeitsprofil als Chauffeur sei als ungünstig anzusehen, mit
langem Sitzen, Stossen und Tragen schwerer Lasten und nicht ergonomischer
Haltung der HWS, so dass eine Verschlechterungszunahme überwiegend
wahrscheinlich sei. In einer dem Funktionsprofil angepassten Tätigkeit sei eine
Präsenzzeit von 8.5 Stunden möglich. Jedoch bestehe eine Leistungseinbusse von
20 % aufgrund regelmässig einzuhaltender Pausen. Bei dem Versicherten bestehe
in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur seit Mai 2019 keine
Arbeitsfähigkeit mehr. Dies sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen
begründet, worauf sich auch die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
bezögen. Rheumatologischerseits seien keinerlei Arbeitsfähigkeitszeugnisse
attestiert worden, eine Einschätzung aus diesem Fachgebiet sei fehlend.
Aufgrund der Befunde und aktuellen Untersuchungsergebnisse sei überwiegend
wahrscheinlich von einer 80%igen Tätigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit) in
einer Verweistätigkeit seit Mai 2019 auszugehen. Diese Ausführungen sind
nachvollziehbar und überzeugend.
Zusammenfassend kann auf das schlüssige
rheumatologische Teilgutachten, welches den in E. II. 8.1.1 hiervor genannten
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten entspricht (vgl. AHI
1997 S. 121; BGE 122 V 160), ebenfalls abgestellt werden.
8.1.3 Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 75.2) wurden folgende Befunde erhoben: Kopf- und Halsbereich: Enoral
unauffällig. Keine vergrösserte Schilddrüse palpabel, keine pathologischen
Lymphknoten. Unauffällige Palpation beider Karotiden, ohne nachweisbare
Strömungsgeräusche. Keine gestauten Jugularvenen, kein hepatojugulärer Reflux.
Haut/Nägel: Normale Durchblutung der Haut und aller einsehbaren Schleimhäute.
Kein Ikterus, keine Zyanose. Keine Spider naevi, kein Palmarerythem, keine
Lackzunge. Herz-/Kreislaufsystem: Regelmässige, tachykarde Herzaktionen mit
einer Frequenz von 65/min. Reine Herztöne, kein Nachweis von vitientypischen
Geräuschen. Der Blutdruck betrug links 132/85 mmHg. Keine peripheren Ödeme zum
Untersuchungszeitpunkt. Alle peripheren Pulse gut palpabel. Keine Varikosis.
Atmung: Unauffällige und seitengleiche Perkussion und Auskultation der Lunge, ohne
Nachweis von feuchten Rasselgeräuschen. Gestützt auf diese Befunderhebung kommt
der internistische Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass auf
allgemeininternistischen Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden. Der Versicherte könne 8.5 Stunden anwesend sein. Es
bestehe keine Leistungseinbusse.
Das internistische Gutachten entspricht
ebenfalls den in E. II. 8.1.1 hiervor genannten rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an ein Gutachten, weshalb darauf abgestellt werden kann.
8.1.4
8.1.4.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 75.4) führte der Gutachter aus, anamnestisch habe der
Versicherte einen ausreichend strukturierten Tagesablauf geschildert und
geäussert, dass er die Ehefrau zur Arbeit bringe und wieder abhole, mit dem
Hund Gassi gehe, sporadisch Hausarbeiten ausführe. Der AMDP-konforme
Untersuchungsbefund sei bis auf eine vordergründig subdepressive Stimmung bei
Nachfragen nach dem psychischen Befinden und einer nahezu zu vermutenden
Affektinkontinenz in diesem Zusammenhang und einer vordergründig innerlichen
Anspannung bei derartigen Themen bezogen auf die objektiven Kriterien
regelrecht gewesen. Subjektiv seien neben den aufgeführten Symptomen und Ängsten
bezogen auf die finanzielle Zukunft über fraglich beginnende Panikattacken und fraglich
hypnagoge Halluzinationen berichtet worden, wobei es sich eher um
intermittierende Albträume handeln dürfte, sowie lebensmüde Gedanken. In der
Gegenübertragung sei diskrepant zu dem vom Versicherten geäusserten Beschwerdeausmass
keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar gewesen. Sodann führte
der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Vorakten aus, im psychiatrischen
Fachbericht von Dr. med. C.___ vom 19. Februar 2020 würden Symptome einer
Anpassungsstörung plausibel beschrieben. Ebenfalls werde plausibel dargelegt,
dass der Schweregrad einer depressiven Episode nicht erreicht werde. Schlussendlich
ergebe der Bericht von Dr. med. C.___ Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit
der vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle. Bezüglich der Berichte des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.___, hielt der Gutachter fest, der
Behandler beschreibe zwar einen ausgeprägteren Schweregrad. Dieser stehe aber
im Widerspruch zu den aktuellen anamnestischen Angaben des Versicherten, welcher
auffallend vage bleibe bei Nachfragen nach Beeinträchtigungen, scheinbar im
Gegensatz zum Antwortverhalten beim Behandler und bei der Vorbegutachtung und
im Gegensatz zum Antwortverhalten auf sonstige Fragen. Zudem werde die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung in keiner Weise begründet. Es würden
lediglich potenziell traumatisierende Ereignisse in der Kindheit und Jugend in Übereinstimmung
mit den anamnestischen Angaben des Versicherten erwähnt. Die Ausbildung einer
Traumafolgestörung werde allerdings daraus nicht plausibel, ebenso wenig
anamnestisch. So negiere der Versicherte sämtliche Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Flashbacks, Triggerreize,
traumabezogenes Vermeidungsverhalten, Hyperarousal, allgemeines Misstrauen
gegenüber anderen Menschen. Auch werde aus der soziobiografischen Anamnese
deutlich, dass dem Versicherten eine regelrechte berufliche Integration trotz
aller Schwierigkeiten gelungen sei, ebenso wie eine Umschulung und er langjährig
am letzten Arbeitsplatz habe tätig sein können. Des Weiteren könnten aus dem
Bericht von Dr. med. E.___ vom 12. Februar 2021 weder eine mittelgradige noch
schwere depressive Beeinträchtigung noch psychotische Symptome nachvollzogen
werden. Die aktenkundig erwähnten akustischen Halluzinationen würden vom
Versicherten weder aktuell noch retrospektiv bestätigt. Plausibel werde
lediglich eine psychische Reaktionsbildung als Folge der schmerzbedingten Einschränkungen
des Versicherten und der aus der Arbeitsunfähigkeit resultierenden
psychosozialen Probleme.
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Diagnosestellung zu überzeugen: Nach
Würdigung der anamnestischen Angaben des Versicherten, der aktenkundigen
Berichte sowie der hier erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich, dass beim
Versicherten affektive Beeinträchtigungen in Form von phasenweiser Herabgestimmtheit,
phasenweisen Ängsten bezogen auf die gesundheitliche und existenzielle Zukunft
sowie eine erhöhte Reizbarkeit bestünden. Deutlich werde, dass es überwiegend wahrscheinlich
im Jahre 2019 bedingt durch zunehmende körperliche Beeinträchtigungen zu einer psychischen
Reaktionsbildung in Form einer Anpassungsstörung mit der vorwiegenden
Beeinträchtigung anderer Gefühle gekommen sei, welche auch durch die als
kränkend erlebte Kündigung des Arbeitsplatzes und die enttäuschten Erwartungen
bezogen auf von dem Versicherten als rechtmässig erlebten Versorgungsansprüche
unterhalten worden seien. Das vom Versicherten postulierte und aktenkundig
dargelegte Störungsausmass sei nicht vollumfänglich nachvollziehbar. So
beschreibe er einen ausreichend aktiven Tagesablauf, nehme die Medikation
überwiegend wahrscheinlich nicht ein, was einem namhaften Leidensdruck
entgegenstehe. Auch sei in der Gegenübertragung keine namhafte psychische
Beeinträchtigung aufspürbar. Auffallend sei das vage Antwortverhalten bei expliziten
Nachfragen nach psychischen Beeinträchtigungen und sogar bei Vorgabe
allfälliger Beeinträchtigungsmöglichkeiten. Weiterhin auffallend sei das
Verhalten des Versicherten im Rahmen der Exploration insofern, dass er sofort
bei Nachfrage nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen eine leidende
Gestik demonstriere, im Gegensatz dazu bei den Berichten über belastende
soziobiografische Ereignisse kein derartiges Verhalten zeige und auch nicht bei
sonstigen Themen. Durchgehend sei in der Gegenübertragung keine namhafte
psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Vielmehr wirke das Verhalten
vordergründig demonstrativ. Insgesamt lasse sich nur eine mässige psychische
Beeinträchtigung unter Zugrundelegung dieser Aspekte objektivieren. Weiter gehe
aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Vorakten hervor, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2000 eine Umschulung absolviert habe, da er aufgrund
einer Psoriasis im Gastgewerbe als Pizzameister nicht habe weiterarbeiten
können. Er sei Lkw-Chauffeur geworden und habe bis zum Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2019 in diesem Beruf gearbeitet, am letzten
Arbeitsplatz langjährig. Der Versicherte berichte eine zunehmende
Schmerzsymptomatik seit etwa fünf Jahren und diesbezügliche Einschränkungen bei
der Arbeit als Lkw-Chauffeur, bei welcher er auch habe be- und entladen müssen.
Aktuell befinde er sich seit 2019 in psychiatrischer Behandlung. Aus der
soziobiografischen Anamnese werde deutlich, dass der Versicherte während seiner
Kindheit und Jugend keine sichere emotionale Beziehung habe erleben können,
somit kein ausreichendes Selbstwertgefühl habe aufbauen können und eine von selbstunsicheren
Zügen geprägte Persönlichkeit entwickelt habe, ohne dass das Ausmass einer Persönlichkeitsakzentuierung
oder-störung erreicht werde. Auf dieser Basis bestehe eine erhöhte
Vulnerabilität für psychische Reaktionsbildungen bisher überwiegend wahrscheinlich
jeweils im Sinne von Anpassungsstörungen. Aktuell bestehe seit 2019 eine
anhaltende Anpassungsstörung. Eine dar.er hinausgehende psychische Beeinträchtigung
sei nicht evident.
8.1.4.2 Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen hielt der psychiatrische Gutachter zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sodann fest, bedingt durch die noch geringe psychische
Beeinträchtigung resultierend aus der Anpassungsstörung sei der Versicherte
derzeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes in seiner Leistungsfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit 20 % eingeschränkt. Somit ist des Weiteren zu prüfen, ob
diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden
Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise
bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass
solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 8.1.4.1
hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass es sich bei der
diagnostizierten Anpassungsstörung um eine leichte Ausprägung der Symptomatik
handelt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Versicherte habe sich laut seinen Angaben vor 17 Jahren in erfolgreicher
psychotherapeutischer Behandlung befunden, laut aktenkundigen Berichten im
Jahre 2007. Weiterhin sei eine Behandlung im Jahre 2015 vorübergehend erfolgt.
Erneut werde der Versicherte seit Juni 2019 kontinuierlich fachärztlich
behandelt. Es seien verschiedene antidepressive Medikationen laut aktenkundigen
Berichten mit Citalopram, Venlafaxin, Brintellix, Duloxetin und Abilify
erfolgt. Aktuell werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Medikation
nicht eingenommen. Im Laborbefund vom 28. Mai 2021 sei der Spiegel des
Aripiprazol mit 13 pg/1 signifikant erniedrigt gewesen (Referenz 100-350 pg/1).
Der Spiegel des Metaboliten Dehydroaripiprazol sei nicht messbar. Somit sei
davon auszugehen, dass lediglich eine Mitteleinnahme zum Zwecke der Begutachtung
erfolgt sei und überwiegend wahrscheinlich keine regelmässige Einnahme erfolge.
Dazu passend sei kein Spiegel des Duloxetin und des Trazodon messbar gewesen,
sodass diese Substanzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingenommen
würden. Fraglich sei, inwieweit früher eine ausreichende Medikamentencompliance
überhaupt vorhanden gewesen sei. Die Therapiefrequenz sei ausreichend. Aus
psychiatrischer Sicht wäre die Einnahme einer antidepressiven Medikation
sinnvoll, könnte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die noch bestehenden
Einschränkungen des Versicherten bessern. Gestützt auf diese gutachterlichen
Ausführungen ist nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Zu einer
allfälligen Eingliederungsresistenz werden im Gutachten keine Angaben gemacht.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Wie dem Gutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, kann der aus rheumatologischer
Sicht bestehenden verminderten Belastbarkeit keine zusätzliche
ressourcenhemmende Wirkung beigemessen werden (vgl. IV-Nr. 75.1, Ziff. 4.9).
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung
und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex
«Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)
Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist
zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten
Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr
im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass
gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht
versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern
nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren
gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).
Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der Versicherte sei
bezüglich der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Wissensanwendung und
Durchhaltefähigkeit bedingt durch die Anpassungsstörung leicht beeinträchtigt.
Er sei ausreichend urteils- und kritikfähig, zur Anpassung an Regeln und
Routinen bei entsprechender Motivation in der Lage, sei in Teams integrierbar,
sei zu dyadischen Beziehungen befähigt, sei mobil und verkehrsfähig, könne sich
ausreichend selbst versorgen. Die Fähigkeit zur Proaktivität und
Spontanaktivitäten sei leicht eingeschränkt. Des Weiteren ist den Angaben des
Beschwerdeführers zu entnehmen, er lebe mit seiner Ehefrau in einer
Viereinhalb-Zimmer-Mietwohnung. Er benutze sein Auto für kürzere Strecken. Die
Töchter lebten separat in der Nähe. Es bestehe ein guter Kontakt. Zuletzt sei
er im März eine Woche in [...] gewesen, sei mit dem Flugzeug gereist. Er stehe
zwischen 05:00 und 06:00 Uhr morgens auf. Er mache sich parat, gehe mit seinem
kleinen Hund, wenn er Lust habe, nach draussen. Anschliessend sehe er fern, versuche,
das Mittagessen zuzubereiten, wenn ihm dies nicht gelinge, mache dies die
Ehefrau. Danach esse er zusammen mit der Ehefrau. Diese sei bis etwa 17:00 Uhr
da. Dann fahre er sie wieder zur Arbeit wie morgens auch und hole sie etwa um
22:00 Uhr ab. Zwischendurch schaue der Versicherte fern, gehe zwischen 24:00
und 01:00 Uhr zu Bett. Hausarbeiten erledige er, wenn er Lust habe. Somit sind
gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und die Angaben des
Beschwerdeführers sowohl im persönlichen als auch im sozialen Bereich des
Beschwerdeführers Ressourcen vorhanden.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das
vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.
Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, die psychiatrische
Behandlung in der angemessenen Frequenz sollte weitergeführt werden. Weiterhin
sei eine Besserung der geringen Beeinträchtigung des Versicherten unter der Voraussetzung
einer Einnahme einer antidepressiven Medikation, beispielsweise Duloxetin, möglich.
Die Compliance sollte allerdings im Fall des Versicherten überwacht werden,
vorher sollte dieser auch zur Medikamenteneinnahme motiviert werden. Im Lichte
dieser Ausführungen ist nicht von einem ausgeprägten Leidensdruck auszugehen.
8.1.4.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die
einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.1.4.1 hiervor)
und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche
Einschätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit zu überzeugen.
8.1.4.4 Auf das beweiswertige
psychiatrische Teilgutachten der D.___ AG kann somit abgestellt werden. Den
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann weder die diesem
entgegenstehenden Stellungnahmen und Arztberichte des behandelnden Psychiaters
des Beschwerdeführers noch die Rügen des Beschwerdeführers zu vermindern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und des behandelnden Psychiaters,
Dr. med. E.___, begründet der psychiatrische Gutachter die von ihm gestellte
Diagnose einer Anpassungsstörung durchaus nachvollziehbar. Der Gutachter führte
diesbezüglich aus, es werde deutlich, dass es überwiegend wahrscheinlich im
Jahre 2019 bedingt durch zunehmende körperliche Beeinträchtigungen zu einer
psychischen Reaktionsbildung in Form einer Anpassungsstörung mit der
vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle gekommen sei, welche auch durch
die als kränkend erlebte Kündigung des Arbeitsplatzes und die enttäuschten
Erwartungen bezogen auf von dem Versicherten als rechtmässig erlebten
Versorgungsansprüche unterhalten worden seien. Dass sich der Gutachter hierbei
zusätzlich auf die Befunderhebung aus dem Fachbericht von Dr. med. C.___ vom
19. Februar 2020 (IV-Nr. 28) stützt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So
können Symptome einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43) gemäss der Definition aus
dem ICD-10 innerhalb eines Monats nach dem fraglichen Ereignis – vorliegend
allenfalls der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2019 (letzter Arbeitstag
gemäss Arbeitgeberfragebogen: 17. Mai 2019; vgl. IV-Nr. 25) – auftreten,
weshalb die damaligen Befunderhebungen von Dr. med. C.___ durchaus von Belang
sind. Dr. med. E.___ ist zwar insofern Recht zu geben, dass eine
Anpassungsstörung für gewöhnlich nicht länger als sechs Monate nach Ende der
Belastung oder ihrer Folgen andauert. Dauert diese – wie vom psychiatrischen Gutachter
angenommen – länger, wäre als Diagnose grundsätzlich eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (vgl. ICD-10 F43.21) zu stellen, wobei diese
Diagnose die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten darf. Wie vorgehend
festgehalten, war der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers der 17. Mai 2019,
womit – ausgehend von einer innerhalb eines Monats aufgetretenen
Anpassungsstörung – die Diagnose einer Anpassungsstörung im Zeitpunkt der gutachterlichen
Untersuchung am 15. Juni 2021 (IV-Nr. 75.4, S. 1) noch zulässig war. Zwar
diagnostizierte der psychiatrische Gutachter nicht eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), sondern eine Anpassungsstörung
mit der vorwiegenden Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23).
Dies
vermag den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens aber nicht wesentlich
zu vermindern. Entscheidend ist vielmehr, dass gemäss den schlüssigen
Ausführungen des psychiatrischen Gutachters die Kriterien einer
Anpassungsstörung vorlagen bzw. im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung
am 15. Juni 2021 noch vorlagen. Hinzukommt, dass die vorerwähnte diagnostische
Unterscheidung in dem seit 1. Januar 2022 gültigen ICD-11 nicht mehr gemacht
wird. So bleibt die Anpassungsstörung zwar bestehen (ICD-11: 6B43), aber ihre
Kriterien wurden präzisiert und die früheren Unterdiagnosen (u.a. F43.21:
«längere depressive Reaktion») wurden in der ICD-11 aufgegeben. Dementsprechend
ist der Umstand, dass der Gutachter vorliegend anstatt der Diagnose ICD-10
F43.21 die Diagnose F43.23 gestellt hat unter dem neuen ICD-11 nicht mehr von
Relevanz.
Sodann begründete der psychiatrische
Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nachvollziehbar, dass
die von Dr. med. E.___ gestellte die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung aufgrund von dessen Berichten nicht nachvollziehbar ist. So würden
lediglich potenziell traumatisierende Ereignisse in der Kindheit und Jugend in
Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben des Versicherten erwähnt. Die
Ausbildung einer Traumafolgestörung werde allerdings daraus nicht plausibel,
ebenso wenig anamnestisch. So negiere der Versicherte sämtliche Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Flashbacks, Triggerreize,
traumabezogenes Vermeidungsverhalten, Hyperarousal, allgemeines Misstrauen
gegenüber anderen Menschen. Wie der psychiatrische Gutachter zudem zu Recht
festgehalten hat, können die im Bericht von Dr. med. E.___ vom 12. Februar 2021
erwähnten psychotischen Symptome nicht nachvollzogen werden, zumal Dr. med. E.___
selbst das Vorliegen von psychotischen Symptomen in seinen Berichten vom 4.
September 2020 (IV-Nr. 44) und 21. Oktober 2021 (IV-Nr. 78, S. 17) wiederum ausdrücklich
verneint hat.
Des Weiteren brachte Dr. med. E.___
gegen die gutachterliche Beurteilung vor, es sei möglich, dass besonders
agitierte oder gehemmte Patienten viele Symptome nicht in allen Einzelheiten
beschreiben wollten oder könnten. In solchen Fällen sei eine zusammenfassende
Einschätzung als schwere Episode dennoch gerechtfertigt. Daraus kann aber nicht
ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die vom Beschwerdeführer spärlich
genannten Symptome sprächen für eine schwere depressive Episode. So wurde im
psychiatrischen Gutachten in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in der
Gegenübertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar sei.
Vielmehr wirke das Verhalten vordergründig demonstrativ. Auffallend sei das
vage Antwortverhalten bei expliziten Nachfragen nach psychischen
Beeinträchtigungen und sogar bei Vorgabe allfälliger Beeinträchtigungsmöglichkeiten.
Weiterhin auffallend sei das Verhalten des Versicherten im Rahmen der
Exploration insofern, dass er sofort bei Nachfrage nach allfälligen psychischen
Beeinträchtigungen eine leidende Gestik demonstriere, im Gegensatz dazu bei den
Berichten über belastende soziobiografische Ereignisse kein derartiges
Verhalten zeige und auch nicht bei sonstigen Themen (vgl. IV-Nr. 75.4, Ziff.
7.3). Ebenso kann aus dem Umstand, dass sowohl im psychiatrischen als auch im rheumatologischen
Teilgutachten gestützt auf eine durchgeführte Blutuntersuchung eine fehlende
Medikamenteneinnahme festgestellt wurde, nicht geschlossen werden, dass beim
Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode vorliege. Dem Beschwerdeführer
ist zwar insofern recht zu geben, dass
gemäss medizinischer Lehrmeinung die Non-Compliance-Rate bei Patienten mit
Depressionen in der Praxis hoch ist und eine Depression als Risikofaktor für
schlechte Compliance gilt. Wie vorgehend dargelegt wurde, liess sich in der
Begutachtung eine depressive Episode nicht nachweisen, weshalb auch die
gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar ist, dass die schlechte
Medikamentencompliance des Beschwerdeführers ebenfalls gegen das Vorliegen
einer depressiven Episode spricht.
Sodann führen die in den Teilgutachten
offenbar vom Beschwerdeführer gemachten unterschiedlichen Angaben – im
psychiatrischen Gutachten gab er an, um 5 – 6 Uhr aufzustehen, in den anderen
Teilgutachten um 7 Uhr; im psychiatrischen Teilgutachten wird ein Bruder mit
psychischen Problemen erwähnt, im internistischen und rheumatologischen
Teilgutachten zwei Brüder – nicht dazu, dass das Gutachten insgesamt nicht
beweiswertig wäre. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Übersetzung
anlässlich der Begutachtung durch einen Dolmetscher erfolgte, was gewisse
unterschiedliche Angaben erklären könnte. Zum anderen ist festzuhalten, dass
diese Unterschiede in den Angaben nicht von einer solchen Relevanz sind, als
dass sie zu einer unterschiedlichen Beurteilung in den jeweiligen Teilgutachten
führen könnten.
Des Weiteren erscheint die vom
psychiatrischen Gutachter gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer
über einen ausreichend strukturierten Tagesablauf verfüge, gestützt auf die
Angaben des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar (vgl. E. II. 8.1.4.2
hiervor). Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, ausserhalb der Familie keine
Kontakte zu pflegen, kann der von ihm beschriebene Tagesablauf zusammen mit dem
geschilderten Kontakt zu seiner Frau und zu seinen Kindern als genügend
strukturiert bezeichnet werden. Daran vermag der Umstand, dass der
rheumatologische Gutachter «geordnete
Tagesstruktur: nicht vorhanden» vermerkte, nichts zu ändern. So fiel es in den
Fachbereich des psychiatrischen Gutachters, den Tagesablauf des
Beschwerdeführers abzuklären und gestützt darauf die psychiatrisch relevanten
Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies hat der psychiatrische Gutachter denn auch
in einleuchtender Weise gemacht.
Sodann werden sowohl im
rheumatologischen als auch im psychiatrischen Teilgutachten übereinstimmend
Verdeutlichungstendenzen und ein demonstratives Verhalten erwähnt (vgl.
IV-75.5, S. 18 und 75.4, S. 21). Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten
Argumente vermögen diese Feststellungen, die konkret beschrieben und begründet
werden, nicht zu erschüttern. Ebenso kann in der Äusserung des dermatologischen
Gutachters, dass aufgrund der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers eine
Einschränkung bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen vorliegen
dürfte, kein entscheidender Widerspruch zum psychiatrischen Teilgutachten
gesehen werden. Zum einen handelt es sich hier um fachfremde Äusserungen und
zum anderen ergaben sich aus psychiatrischer Sicht tatsächlich Einschränkungen,
welche eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % auch in angepassten Tätigkeiten begründen.
8.1.5 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
der Gutachter zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der Einschränkungen auf dem rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebiet
eine angepasste wechselbelastende leichte Tätigkeit mit einer Präsenz von 8.5
Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund regelmässig
einzuhaltender Pausen zumutbar sei.
Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Rüge, dass der
RAD-Arzt Dr. med. G.___ als Facharzt für Anästhesiologie nicht über die
erforderliche fachspezifische Kompetenz verfüge, um zu den Einwänden gegen das
vorliegende Gutachten rechtsgenüglich Stellung zu nehmen, angesichts des Beweiswerts des
Gutachtens nicht weiter von Belang. Der RAD-Arzt ist zwar mangels
entsprechender Spezialisierung nicht ohne weiteres qualifiziert, selbst eine
beweiswertige psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Er vermag aber den
Beweiswert eines Gutachtens zu beurteilen, wobei seine Aussage für das Gericht
selbstverständlich nicht bindend ist.
9.
9.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen.
9.1.1 Der Beschwerdeführer ist
unbestrittenermassen seit Mai 2019 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und
hat sich am 3. Februar 2020 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit
könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens ab 1. August 2020 entstehen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor
dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.
9.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
9.2 Die von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2022 angewandten Validen- und
Invalideneinkommen werden vom Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines allfälligen
Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 9.3 hiernach) – nicht bestritten und sind
denn auch nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer seine bisherige
Tätigkeit bei der Firma K.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat
die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zurecht auf den dort zuletzt
erzielten Lohn abgestellt. Da es dem Beschwerdeführer sodann möglich ist, eine
angepasste Tätigkeit zu 80 % auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit
im zumutbaren Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen zurecht aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, 2018,
Total, Niveau 1/Männer, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
9.3 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage,
die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten
Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht
gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich
aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von
80 % tätig sein kann, kein Abzug. So verdienten Männer in den Jahren 2012 bis
2018 in einem Pensum von 75 – 89 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für
Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht) sogar mehr als Männer in einem Vollzeitpensum. Wie
sodann die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, wird den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten mangelnden Sprachkenntnissen sowie der fehlenden noch verwertbaren
Berufsausbildung bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen.
Diese Aspekte sind deshalb nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist aufgrund der gutachterlich festgestellten verhältnismässig
geringen psychischen Einschränkungen auch nicht mit vermehrten und nicht
kalkulierbaren Absenzen zu rechnen. Des
Weiteren wird im polydisziplinären Gutachten der D.___ AG vom 3. September
2021 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aus rheumatologischer bestünden
Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik, langes Laufen, vor allem auf
unebenem Gelände sowie schwere manuelle Tätigkeiten seien als ungünstig
anzusehen. Das Heben und Tragen von Lasten sei mit max. 5 – 10 kg zumutbar.
Langes Sitzen von mehr als 4 Stunden/Tag am Stück sei zu vermeiden, zudem
langes Stehen von mehr als 2 Stunden/Tag, ebenso repetitive Arbeiten über Kopf
sowie häufige Bückbewegungen und Rumpfrotationen. Zwangshaltungen über dem Kopf
seien zu vermeiden, zudem Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie kniend,
kauernd und gebückt. Arbeiten in Kälte und Nässe seien als ungünstig anzusehen.
Aus psychiatrischer Sicht sei eine spezielle angepasste Tätigkeit nicht
notwendig. Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug
vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Jedoch bestehen aus rheumatologischer
Sicht die vorgenannten zusätzlichen erheblichen Einschränkungen, welchen
alleine durch die Wahl des Kompetenzniveaus nicht genügend Rechnung getragen
wird, zumal die Einschränkung von 20 % alleine aufgrund des erhöhten
Pausenbedarfs festgelegt wurde. Demnach rechtfertigt sich ein zusätzlicher
leidensbedingter Abzug von 10 %. Dieser ergibt aber ebenfalls kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen: CHF 72'670.00;
Invalideneinkommen: CHF 49'609.20; IV-Grad: 32 %), weshalb die Verneinung des
Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
10. Schliesslich wird die Verneinung
des Anspruchs auf berufliche Massnahmen vom Beschwerdeführer nicht separat
gerügt und ist denn auch nicht zu beanstanden. Hierbei kann auf die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. So sieht sich der Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig, obwohl
aus versicherungsmedizinischer Sicht für angepasste Tätigkeiten eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit besteht. Gegenüber den Gutachtern gab er an, er könne wegen den
Schmerzen nicht arbeiten. Auch eine Arbeitstätigkeit leichter Art sei ihm nicht
möglich (s. Teilgutachten, Allgemeine Innere Medizin, S. 9; Teilgutachten
Psychiatrie, S. 10; Teilgutachten Rheumatologie, S. 7). Fehlt es wie vorliegend
aus invaliditätsfremden Gründen an einem Eingliederungswillen, so entfällt ein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
11. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch