VSBES.2022.144
Begutachtung
3. Oktober 2022Deutsch13 min
2022 Gelegenheit, innert zehn Tagen Einwände gegen die vorgesehenen Sachverständigen
Source so.ch
Urteil vom 3. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 15. Juni 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sein erstes
Leistungsbegehren am 4. Dezember 2017 abgewiesen hatte (IV-Akten /
IV-Nr. 17), meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am
2. Dezember 2020 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 18). Die
Beschwerdegegnerin teilte ihm in der Folge am 2. September 2021 mit, dass
eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle
nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 51).
1.2 Am 2. Juni 2022 wurde über
SuisseMED@P die B.___ als Gutachterstelle ausgelost (IV-Nr. 56). Sodann
gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni
2022 Gelegenheit, innert zehn Tagen Einwände gegen die vorgesehenen Sachverständigen
zu erheben (IV-Nr. 58):
·
PD Dr. med. univ. C.___,
Allgemeine Innere Medizin
·
Dr. med. D.___,
Neurologie
·
MSc E.___, Neuropsychologie
·
med. prakt. F.___,
Psychiatrie und Psychotherapie
·
Dr. med. univ. G.___,
Rheumatologie
1.3 Der
Beschwerdeführer erhob am 8. Juni 2022 verschiedene Einwände (IV-Nr. 60),
woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2022 an der
Gutachterstelle B.___ und an allen fünf Sachverständigen festhielt (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 12.
August 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):
1.
Die Kosten dieser
Eingabe sollen auf die Staatskasse genommen werden, denn es kann nicht sein,
dass Personen, welchen es nicht möglich wäre, diese Gerichtsgebühr zu bezahlen,
damit nicht das Recht haben eine Einsprache zu tätigen. Dies würde gegen die
Rechtsgleichheit nach Art. 8 der Bundesverfassung verstossen.
2.
Die Ärzteauswahl
muss eine andere sein, es muss das abgeklärt werden, was nötig ist, und nicht,
was man bei der [Beschwerdegegnerin] will, um eine Gutachterfabrik zu
bereichern.
3.
Aus gesundheitlicher
Sicht sollten die Ärzte im Umkreis von 4 – 5 Stunden erreichbar sein und dies
inkl. Untersuch, auch sollten es eigenständige Gutachter sein, welche es
mehrere Hundert in der Umgebung gibt.
4.
Vorgängig soll man
ein Ganzkörper-MRI verfügen, damit man auch die nötigen Mittel bei einer
professionellen Abklärung zur Hand hat.
5.
Es sei mir gestattet,
alle Gespräche selbst aufzunehmen und zu verwahren, denn das Bundesgericht
hatte dies so verfügt und im Urteil nicht angegeben, dass der Patient dies
nicht selbst machen darf.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 14 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält in
seiner Replik vom 22. September 2022 an den Beschwerdebegehren fest (A.S. 18).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit
als Einzelrichterin zuständig.
1.2
Was die Einholung von ärztlichen
Gutachten durch die Invalidenversicherung (fortan: IV) betrifft, so sind die einschlägigen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) per 1. Januar 2022 revidiert worden. Nach der
Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich abweichender
Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in
vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz findet jedoch
dort keine Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems
zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen
Recht eine grundlegend andere Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 215 E. 3.2 S. 220).
In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung
per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die
Einholung von Gutachten betreffen. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der
Begutachtung nach dem 1. Januar 2022 erfolgte, sind somit die neuen Verfahrensbestimmungen
anwendbar. Eine grundlegende Veränderung der Verfahrensordnung ist mit den
neuen Bestimmungen nicht erfolgt. Die Rechtsprechung verneinte z.B. eine
Kontinuität, als das KVG für den Bereich der obligatorischen
Krankenversicherung einerseits und denjenigen der Zusatzversicherungen
anderseits per 1. Januar 1996 neu unterschiedliche Rechtswege einführte (s. BGE 130 V 1 E. 3.3.1 S. 4 f.). Im vorliegenden Fall bringt das neue Recht
demgegenüber keine fundamental neue Zuständigkeits- und Verfahrensordnung mit sich.
Es beschränkt lediglich (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) den Zugang zum
kantonalen Versicherungsgericht, soweit es um die Anfechtung von Entscheiden des
Versicherungsträgers in Zusammenhang mit der Durchführung einer Begutachtung
geht.
2.
2.1
Der Versicherungsträger prüft
die Begehren der versicherten Personen, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz
1.
ATSG). Er bestimmt Art und Umfang der Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die versicherte Person hat sich den für
die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren ärztlichen
Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1
Erachtet der Versicherungsträger
im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er
je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest (Art. 44 Abs. 1 ATSG, in
Kraft seit 1. Januar 2022):
a. monodisziplinäres Gutachten
b. bidisziplinäres Gutachten
c. polydisziplinäres Gutachten
Der Bundesrat kann die Art der Vergabe
des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG, in
Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss der betreffenden bundesrätlichen Verordnung müssen
polydisziplinäre medizinische Gutachten (d.h. Gutachten, an denen wie hier drei
oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind), bei einer Gutachterstelle erfolgen,
mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung
getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge
erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 3 IVV),
d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über
das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar
2022). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des
Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen
neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie gerichtsnotorisch
ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen
Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen
Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie
Kapazitäten verfügen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten
Algorithmus. Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit
verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig
(BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357; Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2021.128 vom 14. Oktober 2021 E. II. 2.1.2). Bislang sind keine
Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über
SuisseMED@P feststellen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018
vom 24. Oktober 2018 E. 3.2).
2.2.2
Muss der Versicherungsträger zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen
Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese
kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige
ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1.
Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Gutachter in
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus
anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Hält der
Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen
fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Reicht die Partei innert der
zehntägigen Frist Zusatzfragen an den oder die Sachverständigen ein, so entscheidet
der Versicherungsträger abschliessend über deren Zulassung (Art. 44 Abs. 3
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
2.2.3
Bei mono- und bidisziplinären
Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären
Gutachten hingegen von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44
Abs. 5 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
2.2.4
Sofern die versicherte Person es
nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen
der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des
Versicherungsträgers aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG, in Kraft seit 1.
Januar 2022).
2.3
2.3.1
Unter der bis 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage war die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet, ein
ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Das am 1. Januar 2022 in
Kraft getretene neue Recht sieht jedoch eine solche Verfügung nur noch dann
vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG
verneint und die vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Hinsichtlich der
übrigen Entscheide, die in Zusammenhang mit dem Begutachtungsauftrag erforderlich
werden, ist demgegenüber von keiner Zwischenverfügung die Rede. Der
Gesetzestext hält sogar ausdrücklich fest, der Versicherungsträger resp. die Gutachterstelle
entscheide «abschliessend» über die Zulassung von Zusatzfragen einer Partei resp.
die Festlegung der Fachdisziplinen (s. E. II. 2.2.2 + 2.2.3 hiervor). Diese
Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim
kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen ist (s.a. Rz
3097.
+ 3101 KSVI). In den Bestimmungen zum Entscheid über Art und Umfang der
Abklärungen, zur Festlegung der Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen (s.
E. II. 2.1 / 2.2.1 / 2.2.4 hiervor) findet sich die Wendung «abschliessend»
zwar nicht. Aus den Materialien (denen bei einem derart neuen Erlass besondere
Bedeutung zukommt) erhellt indes, dass das Gesetz hier ebenfalls keine
Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43
Abs. 1bis ATSG soll der IV die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz
über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und
massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können;
der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und
den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV
getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017 S. 2682). Der Gesetzgeber wollte
mit anderen Worten verhindern, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird,
indem eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Begutachtung abgesehen von
Ausstandsgründen erst möglich sein soll, nachdem die IV über das
Leistungsbegehren der versicherten Person befunden hat. Das Ziel der
Verfahrensbeschleunigung fand auch in den revidierten Art. 44 ATSG Eingang. Diese
Bestimmung sah in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vor, dass die
Partei einen Sachverständigen aus «triftigen» Gründen ablehnen konnte, was über
die gesetzlichen Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausging (Marco
Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der
Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.). Weiter wurde in die
nationalrätliche Beratung der folgende Minderheitsantrag eingebracht
(s. unter 17.022 | IVG. Änderung (Weiterentwicklung der IV) | Amtliches
Bulletin | Das Schweizer Parlament):
Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung [recte: Einigung] sowohl über die Anordnung
der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die
Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit
und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der
Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen
umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die
Akzeptanz des Gutachtens erhöht.
Dieser Antrag, der sich für einen
weitergehenden Rechtsschutz als die Gesetzesvorlage aussprach, blieb jedoch
erfolglos, d.h. der Gesetzgeber fasste die zulässigen Anfechtungsgründe bewusst
enger.
2.3.2
Zusammenfassend ergibt die
Auslegung von Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz
einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und
deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung ausschliesslich
auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG
geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien nicht alle
vorgesehenen Disziplinen erforderlich und die ausgeloste Gutachterstelle sei zu
weit von seinem Wohnort entfernt. Dasselbe gilt für seine Begehren, es sei ein
MRI anzuordnen und ihm zu gestatten, eine eigene Tonaufnahme der Exploration
anzufertigen. Inwieweit die Beschwerde an das Versicherungsgericht gegeben ist,
wenn sich IV und Partei nach der Begutachtung uneinig sind, wie bei technischen
Mängeln einer Tonaufnahme zu verfahren ist (vgl. Art. 7k Abs. 8 Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11),
muss hier nicht beurteilt werden.
2.4
Soweit die Beschwerde Ausstandsgründe
nach Art. 36 Abs. 1 ATSG zum Gegenstand hat, ist darauf einzutreten. Diesbezüglich
macht der Beschwerdeführer geltend, die Gutachterstelle B.___ sei eine
«Fabrik», welche Teil eines korrumpierten Systems sei und im Verdacht stehe,
immer wieder Gefälligkeitsgutachten für die IV zu erstellen.
Mit diesem Einwand dringt der
Beschwerdeführer nicht durch. Einerseits kann sich ein Ablehnungsbegehren nicht
gegen die Gutachterstelle als solche richten, sondern stets nur gegen die für
sie tätigen Personen (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des
Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Andererseits beschränkt sich
der Beschwerdeführer auf vage, pauschale Vorwürfe, welche durch keinerlei
Beweismittel untermauert werden. Erforderlich wären konkrete objektive Umstände,
welche den Anschein erwecken, dass bei einem oder mehreren der vorgesehenen
Sachverständigen keine ergebnisoffene Begutachtung gewährleistet ist (s. dazu Franziska
Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne
Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 36 N 20 f.). Entsprechende
Aussagen oder Verhaltensweisen der Sachverständigen werden aber weder vom
Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen
geht der Vorwurf, eine Gutachterstelle könne schon deshalb nicht objektiv sein,
weil sie ihre Aufträge von der IV erhalte, ins Leere, seit die
Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip vergeben werden
(E. II. 2.2.1 hiervor). Die Beschwerde stellt sich daher in diesem
Punkt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht
besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im
vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die
Durchführung einer Begutachtung, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der
Antrag des Beschwerdeführers, die Gerichtsgebühr sei vom Staat zu übernehmen,
ist daher gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Eine Kopie der Replik des
Beschwerdeführers vom 22. September 2022 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann