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Entscheid

VSBES.2022.144

Begutachtung

3. Oktober 2022Deutsch13 min

2022 Gelegenheit, innert zehn Tagen Einwände gegen die vorgesehenen Sachverständigen

Source so.ch

Urteil vom 3. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 15. Juni 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sein erstes

Leistungsbegehren am 4. Dezember 2017 abgewiesen hatte (IV-Akten /

IV-Nr. 17), meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am

2. Dezember 2020 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 18). Die

Beschwerdegegnerin teilte ihm in der Folge am 2. September 2021 mit, dass

eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle

nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 51).

1.2 Am 2. Juni 2022 wurde über

SuisseMED@P die B.___ als Gutachterstelle ausgelost (IV-Nr. 56). Sodann

gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni

2022 Gelegenheit, innert zehn Tagen Einwände gegen die vorgesehenen Sachverständigen

zu erheben (IV-Nr. 58):

·

PD Dr. med. univ. C.___,

Allgemeine Innere Medizin

·

Dr. med. D.___,

Neurologie

·

MSc E.___, Neuropsychologie

·

med. prakt. F.___,

Psychiatrie und Psychotherapie

·

Dr. med. univ. G.___,

Rheumatologie

1.3 Der

Beschwerdeführer erhob am 8. Juni 2022 verschiedene Einwände (IV-Nr. 60),

woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2022 an der

Gutachterstelle B.___ und an allen fünf Sachverständigen festhielt (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 12.

August 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):

1.

Die Kosten dieser

Eingabe sollen auf die Staatskasse genommen werden, denn es kann nicht sein,

dass Personen, welchen es nicht möglich wäre, diese Gerichtsgebühr zu bezahlen,

damit nicht das Recht haben eine Einsprache zu tätigen. Dies würde gegen die

Rechtsgleichheit nach Art. 8 der Bundesverfassung verstossen.

2.

Die Ärzteauswahl

muss eine andere sein, es muss das abgeklärt werden, was nötig ist, und nicht,

was man bei der [Beschwerdegegnerin] will, um eine Gutachterfabrik zu

bereichern.

3.

Aus gesundheitlicher

Sicht sollten die Ärzte im Umkreis von 4 – 5 Stunden erreichbar sein und dies

inkl. Untersuch, auch sollten es eigenständige Gutachter sein, welche es

mehrere Hundert in der Umgebung gibt.

4.

Vorgängig soll man

ein Ganzkörper-MRI verfügen, damit man auch die nötigen Mittel bei einer

professionellen Abklärung zur Hand hat.

5.

Es sei mir gestattet,

alle Gespräche selbst aufzunehmen und zu verwahren, denn das Bundesgericht

hatte dies so verfügt und im Urteil nicht angegeben, dass der Patient dies

nicht selbst machen darf.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 14 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält in

seiner Replik vom 22. September 2022 an den Beschwerdebegehren fest (A.S. 18).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit

als Einzelrichterin zuständig.

1.2

Was die Einholung von ärztlichen

Gutachten durch die Invalidenversicherung (fortan: IV) betrifft, so sind die einschlägigen

Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) per 1. Januar 2022 revidiert worden. Nach der

Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich abweichender

Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in

vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz findet jedoch

dort keine Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems

zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen

Recht eine grundlegend andere Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 215 E. 3.2 S. 220).

In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung

per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die

Einholung von Gutachten betreffen. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der

Begutachtung nach dem 1. Januar 2022 erfolgte, sind somit die neuen Verfahrensbestimmungen

anwendbar. Eine grundlegende Veränderung der Verfahrensordnung ist mit den

neuen Bestimmungen nicht erfolgt. Die Rechtsprechung verneinte z.B. eine

Kontinuität, als das KVG für den Bereich der obligatorischen

Krankenversicherung einerseits und denjenigen der Zusatzversicherungen

anderseits per 1. Januar 1996 neu unterschiedliche Rechtswege einführte (s. BGE 130 V 1 E. 3.3.1 S. 4 f.). Im vorliegenden Fall bringt das neue Recht

demgegenüber keine fundamental neue Zuständigkeits- und Verfahrensordnung mit sich.

Es beschränkt lediglich (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) den Zugang zum

kantonalen Versicherungsgericht, soweit es um die Anfechtung von Entscheiden des

Versicherungsträgers in Zusammenhang mit der Durchführung einer Begutachtung

geht.

2.

2.1

Der Versicherungsträger prüft

die Begehren der versicherten Personen, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz

1.

ATSG). Er bestimmt Art und Umfang der Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die versicherte Person hat sich den für

die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren ärztlichen

Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1

Erachtet der Versicherungsträger

im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er

je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest (Art. 44 Abs. 1 ATSG, in

Kraft seit 1. Januar 2022):

a. monodisziplinäres Gutachten

b. bidisziplinäres Gutachten

c. polydisziplinäres Gutachten

Der Bundesrat kann die Art der Vergabe

des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG, in

Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss der betreffenden bundesrätlichen Verordnung müssen

polydisziplinäre medizinische Gutachten (d.h. Gutachten, an denen wie hier drei

oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind), bei einer Gutachterstelle erfolgen,

mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung

getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge

erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 3 IVV),

d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über

das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar

2022). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des

Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie gerichtsnotorisch

ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen

Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen

Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie

Kapazitäten verfügen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten

Algorithmus. Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit

verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig

(BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357; Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2021.128 vom 14. Oktober 2021 E. II. 2.1.2). Bislang sind keine

Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über

SuisseMED@P feststellen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018

vom 24. Oktober 2018 E. 3.2).

2.2.2

Muss der Versicherungsträger zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen

Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese

kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige

ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1.

Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Gutachter in

Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus

anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Hält der

Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen

fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Reicht die Partei innert der

zehntägigen Frist Zusatzfragen an den oder die Sachverständigen ein, so entscheidet

der Versicherungsträger abschliessend über deren Zulassung (Art. 44 Abs. 3

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).

2.2.3

Bei mono- und bidisziplinären

Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären

Gutachten hingegen von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44

Abs. 5 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).

2.2.4

Sofern die versicherte Person es

nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen

der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des

Versicherungsträgers aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG, in Kraft seit 1.

Januar 2022).

2.3

2.3.1

Unter der bis 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage war die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet, ein

ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Das am 1. Januar 2022 in

Kraft getretene neue Recht sieht jedoch eine solche Verfügung nur noch dann

vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG

verneint und die vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Hinsichtlich der

übrigen Entscheide, die in Zusammenhang mit dem Begutachtungsauftrag erforderlich

werden, ist demgegenüber von keiner Zwischenverfügung die Rede. Der

Gesetzestext hält sogar ausdrücklich fest, der Versicherungsträger resp. die Gutachterstelle

entscheide «abschliessend» über die Zulassung von Zusatzfragen einer Partei resp.

die Festlegung der Fachdisziplinen (s. E. II. 2.2.2 + 2.2.3 hiervor). Diese

Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim

kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen ist (s.a. Rz

3097.

+ 3101 KSVI). In den Bestimmungen zum Entscheid über Art und Umfang der

Abklärungen, zur Festlegung der Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen (s.

E. II. 2.1 / 2.2.1 / 2.2.4 hiervor) findet sich die Wendung «abschliessend»

zwar nicht. Aus den Materialien (denen bei einem derart neuen Erlass besondere

Bedeutung zukommt) erhellt indes, dass das Gesetz hier ebenfalls keine

Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43

Abs. 1bis ATSG soll der IV die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz

über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und

massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können;

der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und

den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV

getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017 S. 2682). Der Gesetzgeber wollte

mit anderen Worten verhindern, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird,

indem eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Begutachtung abgesehen von

Ausstandsgründen erst möglich sein soll, nachdem die IV über das

Leistungsbegehren der versicherten Person befunden hat. Das Ziel der

Verfahrensbeschleunigung fand auch in den revidierten Art. 44 ATSG Eingang. Diese

Bestimmung sah in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vor, dass die

Partei einen Sachverständigen aus «triftigen» Gründen ablehnen konnte, was über

die gesetzlichen Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausging (Marco

Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der

Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.). Weiter wurde in die

nationalrätliche Beratung der folgende Minderheitsantrag eingebracht

(s. unter 17.022 | IVG. Änderung (Weiterentwicklung der IV) | Amtliches

Bulletin | Das Schweizer Parlament):

Gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung [recte: Einigung] sowohl über die Anordnung

der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die

Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit

und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der

Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen

umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die

Akzeptanz des Gutachtens erhöht.

Dieser Antrag, der sich für einen

weitergehenden Rechtsschutz als die Gesetzesvorlage aussprach, blieb jedoch

erfolglos, d.h. der Gesetzgeber fasste die zulässigen Anfechtungsgründe bewusst

enger.

2.3.2

Zusammenfassend ergibt die

Auslegung von Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz

einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und

deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung ausschliesslich

auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG

geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien nicht alle

vorgesehenen Disziplinen erforderlich und die ausgeloste Gutachterstelle sei zu

weit von seinem Wohnort entfernt. Dasselbe gilt für seine Begehren, es sei ein

MRI anzuordnen und ihm zu gestatten, eine eigene Tonaufnahme der Exploration

anzufertigen. Inwieweit die Beschwerde an das Versicherungsgericht gegeben ist,

wenn sich IV und Partei nach der Begutachtung uneinig sind, wie bei technischen

Mängeln einer Tonaufnahme zu verfahren ist (vgl. Art. 7k Abs. 8 Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11),

muss hier nicht beurteilt werden.

2.4

Soweit die Beschwerde Ausstandsgründe

nach Art. 36 Abs. 1 ATSG zum Gegenstand hat, ist darauf einzutreten. Diesbezüglich

macht der Beschwerdeführer geltend, die Gutachterstelle B.___ sei eine

«Fabrik», welche Teil eines korrumpierten Systems sei und im Verdacht stehe,

immer wieder Gefälligkeitsgutachten für die IV zu erstellen.

Mit diesem Einwand dringt der

Beschwerdeführer nicht durch. Einerseits kann sich ein Ablehnungsbegehren nicht

gegen die Gutachterstelle als solche richten, sondern stets nur gegen die für

sie tätigen Personen (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des

Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Andererseits beschränkt sich

der Beschwerdeführer auf vage, pauschale Vorwürfe, welche durch keinerlei

Beweismittel untermauert werden. Erforderlich wären konkrete objektive Umstände,

welche den Anschein erwecken, dass bei einem oder mehreren der vorgesehenen

Sachverständigen keine ergebnisoffene Begutachtung gewährleistet ist (s. dazu Franziska

Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne

Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 36 N 20 f.). Entsprechende

Aussagen oder Verhaltensweisen der Sachverständigen werden aber weder vom

Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen

geht der Vorwurf, eine Gutachterstelle könne schon deshalb nicht objektiv sein,

weil sie ihre Aufträge von der IV erhalte, ins Leere, seit die

Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip vergeben werden

(E. II. 2.2.1 hiervor). Die Beschwerde stellt sich daher in diesem

Punkt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht

besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im

vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die

Durchführung einer Begutachtung, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der

Antrag des Beschwerdeführers, die Gerichtsgebühr sei vom Staat zu übernehmen,

ist daher gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Eine Kopie der Replik des

Beschwerdeführers vom 22. September 2022 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann