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Entscheid

VSBES.2022.145

Unfallversicherung

9. Dezember 2022Deutsch31 min

einer Hausmauer (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Austrittsbericht des B.___

Source so.ch

Urteil vom 9. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1960, verlor gemäss Schadenmeldung UVG vom 24. März

2011 am 12. März 2011 die Kontrolle über seinen Roller und kollidierte mit

einer Hausmauer (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Austrittsbericht des B.___

vom 1. April 2011 (Suva-Nr. 28) zog er sich hierbei ein Polytrauma (ISS 17)

mit einer Commotio cerebri, einer RQW occipital, einer Fraktur Corpus mandibulae

links, mehreren oberflächlichen Kronenläsionen und einer ll.-gradig offenen

distalen Femurschaftfraktur rechts, zu. In der Folge wurden beim

Beschwerdeführer verschiedene Operationen durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin

erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse Abklärungen.

1.2 Mit

Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Suva-Nr. 93) hielt die Beschwerdegegnerin fest,

gemäss kreisärztlicher Beurteilung bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher

Kausalzusammenhang zwischen den Suva-versicherten Ereignissen und den aktuellen

Kniebeschwerden rechts. Vielmehr seien diese mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Juli 1987 zurückzuführen, für

welches nicht die Suva, sondern die C.___ zuständig sei. Somit könne die Beschwerdegegnerin

im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen

erbringen. Sodann teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 12. Januar 2012 (Suva-Nr. 126) mit, sie beabsichtige, zur Klärung

der Zuständigkeitsfrage ein medizinisches Gutachten durchzuführen. Damit dem

Beschwerdeführer keine Einkommenslücke entstehe, ziehe sie die Verfügung vom 3.

Oktober 2011 zurück – dies jedoch ohne Präjudiz und ohne Anerkennung der

Leistungspflicht. Diese Rücknahme bedeute, dass die Beschwerdegegnerin

vorläufig weiterhin das gekürzte Taggeld ausrichte und für die Heilkosten

aufkomme.

1.3 In der

Folge wurden beim Beschwerdeführer weitere Operationen durchgeführt und

verschiedene Abklärungen veranlasst. Sodann meldete der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2018 einen Rückfall zum Unfallereignis vom 12.

März 2011 (Suva-Nr. 408) sowie am 17. Februar 2020 einen Rückfall zu einem

Unfall vom 21. Juni 2005 (IV-Nr. 421) – beide das rechte Knie betreffend.

Bezüglich der letztgenannten Rückfallmeldung hielt die Beschwerdegegnerin mit

Aktennotiz vom 5. Februar 2021 (Suva-Nr. 604) mit Bezug auf eine telefonische

Fallbesprechung mit der Kreisärztin, Dr. med. D.___, vom 3. Februar 2021, fest,

die Kniebeschwerden rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2005

zurückzuführen, sondern auf das Unfallereignis vom 12. März 2011. Eine

Gonarthrose habe zwar vorbestanden, aufgrund der medizinischen Beurteilungen

sei jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März

2011 entstanden. Schliesslich teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, sie stelle die

Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2022 ein. Sodann hielt die

Beschwerdegegnerin dazu mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Suva-Nr. 660) fest,

nachdem der medizinische Endzustand nach dem Rückfall im Jahre 2020 mittlerweile

erreicht sei, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung für die Unfallrestfolgen am rechten Kniegelenk und dem

rechten Oberschenkel geprüft worden. Die genannten Restfolgen seien überwiegend

wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 12. März 2011 zurückzuführen. Mit

den Unfallrestfolgen am rechten Oberschenkel und am rechten Kniegelenk seien

dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten

ganztags zumutbar. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten

auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Arbeiten mit repetitivem

Treppensteigen oder Steigen auf Leitern. Die Leistungseinbusse betrage CHF

2‘957 bzw. 4 %. Eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit liege nicht vor (mindestens 10 %). Es könne daher keine

Invalidenrente ausgerichtet werden. Sodann sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2015 eine

Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen worden. Aufgrund der kreisärztlichen

Beurteilung ergebe sich aktuell keine Erhöhung. Es könne daher keine

zusätzliche Integritätsentschädigung ausgerichtet werden. Die dagegen am 17.

März 2022 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 672) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 10. August 2022 (Datum

Postaufgabe) A.S. 8 f.) Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche

diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

weiterleitet. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

1.

Er wünsche eine ausführliche Erklärung der Berechnung der Invalidität, da

er diese Aufstellung nicht nachvollziehen könne.

2.

Zudem verlange er ein persönliches Gespräch mit dem Kreisarzt der Suva

und eine erneute Beurteilung, um seinen Gesundheitszustand gemäss Art. 18 Abs.

1 UVG zu besprechen und die Integritätsentschädigung zu überar-

beiten,

da sich der Zustand seit 29. Dezember 2021 geändert habe.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 (A.S. 13 f.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die

Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.

4. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,

ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.3

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in

tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Seit Einführung des

Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)

Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und

insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei es am 17. Mai 2022 im Bahnhof [...] zu einem Sturz

gekommen, als er die Treppe hinuntergegangen sei. Nach dem Sturz habe er den

Vorfall der Suva gemeldet und sei wegen der Quetschung an der linken Hüfte am

24.

Mai 2022 zum Hausarzt (Dr. med. E.___) gegangen, weil es sich nicht

gebessert habe. Die Behandlung sei mit Schmerzspritzen und Schmerzmedikamenten

erfolgt. Seit diesem Vorfall hätten sich die Schmerzen im rechten Knie umso

mehr verstärkt. Auch der Zustand der Hüfte habe sich nicht gebessert. Nach dem

Hausarztbesuch vom 15. Juli 2022 mit Entzündungswerten über 200 und einem

Telefonat mit Dr. med. F.___ der G.___ sei er auf dessen Aufforderung sofort in

den Notfall der G.___ befohlen worden. Nach einer Biopsie des rechten Knies sei

eine Infektion festgestellt worden. Deshalb sei eine erneute Operation zur

Säuberung und Wartung des Kniegelenks eingeleitet worden. Gemäss Arztzeugnis

vom 25. Juli der G.___ sei er bis mindestens 6. September 2022 zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben. Es bestehe eine erhebliche unfallbedingte

Erwerbseinbusse, da er weder lange Strecken laufen, weder kauern, noch knien

könne und es ihm nicht möglich sei, uneingeschränkt die Treppe oder Leiter zu

nutzen. Die Belastung und Reaktion nach den STABE/STEBE Kursen hätten gezeigt,

dass sein Knie nicht belastungsfähig sei und er bereits wieder eine Folge davon

zu tragen habe. Er wünsche zudem eine ausführliche Erklärung der Ausrechnung

der Invalidität, da er diese Aufstellung nicht nachvollziehen könne. Zudem

verlange er ein persönliches Gespräch und eine erneute Beurteilung mit dem

Kreisarzt der Suva, um seinen Gesundheitszustand gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG zu

besprechen und die Integritätsentschädigung zu überarbeiten, da sich der

Zustand seit 29. Dezember 2021 geändert habe. Er beharre auch weiter darauf,

dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Kreisarzt rückwirkend auf den 1.

Januar 2022 entscheide, der Beschwerdeführer sei zu 50 %, und ab dem 1. April

2022.

zu 100 % arbeitsfähig, da keine Verbesserung zu erwarten und weiter

keine Behandlung mehr nötig seien. Die aktuelle Situation habe bestätigt, dass

sein Knie nicht belastungsfähig sei, infolgedessen sei wieder ein Infekt

entstanden und wieder eine Operation notwendig gewesen. So müsse er schon

wieder von vorne anfangen. Er verweise auf das Arztzeugnis der G.___ vom 25.

Juli 2022.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, laut kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung

vom 29. Dezember 2021 (bestätigt am 7. Februar 2022) seien dem Versicherten

leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar.

Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten auf unebenem

Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Arbeiten

mit repetitivem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern. Es bestehe kein

Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Insbesondere sei mit der

Kreisärztin davon auszugehen, dass keine namhafte Zustandsverbesserung mehr zu

erwarten sei, mithin der medizinische Endzustand erreicht sei. Aus dem ins

Recht gelegten Unfallschein vermöge der Versicherte nichts für sich zu

gewinnen, beziehe sich doch die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die

angestammte Tätigkeit und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sodann berechne

sich der Invalidenlohn nach den Vorgaben der schweizerischen

Lohnstrukturerhebung 2018 wie folgt: Ausgehend von einem Durchschnittsarbeitsgehalt

für Männer von CHF 5'417.00 (Tabelle 1, Total, Kompetenzniveau 1) resultiere

bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von

CHF 65'004.00 (CHF 5'417.00 x 12). Aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche

von 41.7 Std. ergebe sich ein Einkommen von CHF 67’767.00, auf das Jahr

2022.

indexiert (0.9 % für 2019; 0.8 % für 2020; -0.2% für 2021; 1.9 %

für 2022) ein solches von CHF 70'093.00. Bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen sei ein Abzug unter Würdigung

aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dieser Gesamtabzug auf

maximal 25 % begrenzt sei (BGE 126 V 75). Vorliegend sei ein angemessener Abzug

von 5 % vorzunehmen, was schliesslich einen massgebenden Invalidenlohn von

CHF 66'588.00 ergebe. Mit der Abteilung Versicherungsleistungen sei der

Validenlohn (Lohn ohne Unfall) ebenfalls nach LSE 2018 zu ermitteln. Ausgehend

von einem Durchschnittsgehalt für Männer von CHF 5'649.00 (Tabelle 1, Total,

Kompetenzniveau 2) resultiere bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein

Jahreseinkommen von CHF 67’788.00 (CHF 5'649.00 x 12). Aufgerechnet auf

eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. ergebe sich ein Einkommen von

CHF 70'669.00, auf das Jahr 2022 indexiert (0.9 % für 2019; 0.8 % für

2020; -0.2 % für 2021; 1.9 % für 2022) ein solches von CHF 73'095.00.

Würden nun Validenlohn (CHF 73'095.00) und Invalidenlohn (CHF 66'588.00)

einander gegenübergestellt, so ergebe sich ein rentenausschliessender

Invaliditätsgrad von 8.9 %. Des Weiteren habe die Kreisärztin Dr. med.

D.___ mit Beurteilung vom 29. Dezember 2021 festgehalten, dass die bereits

zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % nicht erhöht werden müsse.

Es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen. Ergänzend sei festhalten, dass für

die gerichtliche Überprüfung der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des

Einsprache-Entscheids bekannt gewesen sei, massgebend sei. Der Unfall vom

17.

Mai 2022 (Sturz auf die linke Hüfte), welcher der Suva erst am 28.

Juni 2022 – mithin nach dem Einsprache-Entscheid vom 21. Juni 2022 – gemeldet

worden sei, könne deshalb nicht Anfechtungsgegenstand bilden. Im

Einspracheverfahren seien ohnehin nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu

denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung

Stellung genommen habe. Insoweit bestimme die Verfügung den einspracheweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (in casu Schadenfall 05.60294.11.5).

Umgekehrt fehle es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen sei (BGE 131 V 164 E. 2.1; RKUV 1998 S. 454 E. 2b f.). Dasselbe gelte für die

im Juli 2022 aufgetretenen Kniebeschwerden rechts, welche die Suva als Rückfall

zum Unfall vom 12. März 2011 anerkannt habe (Suva-Nr. 692). Hierfür würden

Heilkosten- und Taggeldleistungen erbracht.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu Recht verneint

hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen

Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht des B.___

vom 1. April 2011 (Suva-Nr. 28) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Polytrauma (ISS 17)

-

Commotio cerebri

-

RQW occipital

-

Fraktur Corpus mandibulae

links,

-

mehrere oberflächliche

Kronenläsionen

-

ll.-gradig offene distale

Femurschaftfraktur rechts

Nebendiagnose:

Gonarthrose rechts

Der Beschwerdeführer sei am 12. März

2011.

als Motorradfahrer mit unbekannter Geschwindigkeit frontal mit einer

Hausmauer kollidiert. Es sei ein Helm getragen worden. Bei Eintreffen des

Rettungsdienstes habe der GCS 14 betragen. Es habe eine Amnesie für das

Ereignis bestanden. Am 13. März 2011 sei die Versorgung der II.-gradig offenen

Femurfraktur rechts mit einem Fixateur erfolgt. Die Fremdkörper (Zahnteile,

Plomben) im Larynx hätten intraoperativ durch die Kollegen der HNO entfernt

werden können. Am 16. März 2011 sei die Unterkieferfraktur links durch die

Kollegen der Kieferchirurgie versorgt worden und im Anschluss sei die

definitive Versorgung der Femurfraktur mit einem retrograden, intramedullären

Nagel erfolgt. Der weitere Verlauf sei komplikationslos gewesen.

5.2

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 10. August 2011 (Suva-Nr. 70) wurde ausgeführt, im Kontrollröntgenbild des

Femur rechts inkl. Knie in zwei Ebenen vom 10. August 2011 zeige sich das

Osteosynthesematerial in situ. Die distale der zwei proximalen Schrauben sei

gebrochen. Die distalste Schraube im Bereich des Kniegelenkes sei medialseitig

zu lang, was eventuell auch die Beschwerden erklären könnte. Im Bereich der

Fraktur habe sich ein schöner Kallus gebildet, trotzdem scheine die Fraktur

noch nicht ganz durchgebaut zu sein. In Bezug auf das Knie habe der

Beschwerdeführer schon vorbestehend Beschwerden aufgrund einer ausgedehnten

Pangonarthrose. Diese Situation werde sich sicher nicht mehr ändern. Trotzdem

könnte ein Teil der Beschwerden durch die zu lange distalste Schraube erklärt

werden, weshalb die Entfernung dieser Schraube empfohlen werde. Der

Beschwerdeführer werde für diese Operation ambulant aufgeboten.

5.3

In der ärztlichen Beurteilung

vom 19. August 2011 (Suva-Nr. 73) führte der Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt

für Chirurgie FMH, aus, die jetzigen Beschwerden seien bedingt durch eine

Pangonarthrose rechts. Der Versicherte habe sich 1987 eine vordere

Kreuzbandruptur am rechten Knie zugezogen, die mittels VKB-Ersatzplastik

versorgt worden sei. Diese sei jedoch nie ausreichend fest gewesen. Dies belege

schon eine Arthroskopie im Jahr 1998. Die weiteren oben beschriebenen

Arthroskopien zeigten eine zunehmende Insuffizienz. Massgeblich für die

arthrotische Veränderung im rechten Kniegelenk sei somit die Instabilität

aufgrund der Kreuzbandruptur gewesen. Weitere Unfälle seien nicht beschrieben

worden. Lediglich ein Misstritt sei am 21. Juni 2005 geschehen. Ohne jegliches

Unfallereignis habe sich jedoch schon eine Meniskusläsion (Korbhenkeldefekt

1998) gezeigt. Auch dieser Befund belege die degenerativ bedingten

Veränderungen im rechten Kniegelenk, die auf die Instabilität zurückzuführen

seien. Zusammenfassend sei die Suva hier für die Behandlung der Gonarthrose

nicht leistungspflichtig, da es sich mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit um eine Folge der vorderen Kreuzbandruptur vom 5. Juli 1987

handle.

5.4

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Untersuchung vom 27. Dezember 2011 (Suva-Nr. 123) stellte

Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen:

Polytrauma (ISS 17)

- Commotio cerebri

- RQW occipital

-

Fraktur Corpus mandibulae

links

-

Mehrere, oberflächliche

Kronenläsion

-

II.°ig offene, distale

Femurschaftfraktur rechts

Nebendiagnose:

-

Pangonarthrose rechts mit:

·

St. n.

diagnostischer Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie Knie rechts bei

medialer Restmeniskusläsion und Ruptur einer VKB-Ersatzplastik am 5. Oktober

2010.

·

St. n.

Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts, ca. 2003

·

St. n. offener

VKB-Ersatzplastik Knie rechts 1987

Der Versicherte präsentiere sich bei der

Untersuchung ohne Stöcke mit einem hinkenden Gangbild, er klage über Schmerzen

im Bereich des Knies rechts (medialer Teil), welche einerseits für ihn schon

seit längerem bestünden (Fälle 5.45919.98.2, 5.85364.05.3 und 5.71220.10.5).

Diese Schmerzen seien auf die Pangonarthrose zurückzuführen. Diese Situation

werde sich sicher nicht verbessern, einzig wäre eine eventuelle Knie-TP in

Betracht zu ziehen, wobei die Kosten zu Lasten der C.___ gingen. Im Bereich des

Oberschenkels klage der Versicherte über keinerlei Schmerzen, auch die

Beweglichkeit scheine quasi wiederhergestellt zu sein. Es bestehe kein sicherer

oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im

vorliegenden Fall 5.60294.11.5 und den aktuellen Kniebeschwerden rechts. Die

jetzigen Beschwerden am Knie seien bedingt durch eine Pangonarthrose rechts.

Der Versicherte habe sich 1987 eine vordere Kreuzbandruptur am rechten Knie

zugezogen, die mittels VKB-Ersatzplastik versorgt worden sei. Diese sei jedoch

nie ausreichend fest gewesen. Dies belege schon eine Arthroskopie im Jahr 1998.

Die weiteren beschriebenen Arthroskopien zeigten eine zunehmende Insuffizienz. Massgeblich

für die arthrotische Veränderung im rechten Kniegelenk sei somit die

Instabilität aufgrund der Kreuzbandruptur gewesen. Weitere Unfälle seien nicht

beschrieben. Ohne jegliches Unfallereignis habe sich jedoch schon eine

Meniskusläsion gezeigt (Korbhenkeldefekt 1998). Auch dieser Befund belege die

degenerativ bedingten Veränderungen im rechten Kniegelenk, die auf die Instabilität

zurückzuführen seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien diese

Beschwerden auf das Unfallereignis 5. Juli 1987 zurückzuführen. Bei dem

Versicherten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt. Ein Endzustand betreffend OS-Beschwerden sei erreicht, durch

weitere Behandlungen könne keine erhebliche Verbesserung mehr erreicht werden.

Nicht mehr zumutbar sei das Tragen von Lasten über 20 kg. Bezüglich des rechten

Oberschenkels könne der Versicherte weiterhin leichte bis knapp mittelschwere

Tätigkeiten wechselbelastend, das heisse stehend und gehend, ausführen. Nicht

mehr zumutbar seien körperlich schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in

Zwangshaltungen, die den rechten Oberschenkel belasteten oder repetitive

Arbeiten in kauernder Stellung. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das

repetitive Treppengehen, das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, das Tragen

von Lasten auf unebenem Gelände, hockende, kniende und kauernde Haltung seien

zu meiden.

5.5

In dem von der

Beschwerdegegnerin veranlassten orthopädischen Gutachten vom 10. Mai 2012

(Suva-Nr. 174) führte Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, in der

vorliegenden Bildgebung sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Femurfraktur

mit verzögerter Heilung und Verfahrenswechsel klar zu erkennen. In diesem

Rahmen bestehe nun auch eine Heilungstendenz in der ehemaligen Frakturzone. Des

Weiteren finde sich die vom Beschwerdeführer klinisch beschriebene und auch

diagnostizierte Pangonarthrose. Dem Beschwerdeführer könne nur nachhaltig

geholfen werden, wenn nach Ausheilung der Fraktur der Femurnagel entfernt und

das Kniegelenk mit einer Totalendoprothese, am Femur mit einer Schaftprothese,

versorgt werde. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe dahingehend eine

Arbeitsunfähigkeit bezüglich kniebelastender Tätigkeiten. Eine Umschulung in

eine sitzende Tätigkeit sei dringend indiziert.

5.6

Im Austrittsbericht des B.___

vom 3. April 2014 (Suva-Nr. 291) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Symptomatische, posttraumatische

Pangonarthrose rechts mit/bei

-

16/16 Biopsien vom 3. April

2014.

unauffällig

-

St.n. KAS rechts 2. Juli

2013.

-

St. n. mehrfachen Kniearthroskopien

und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010

-

St. n. Kniearthroskopie und

medialer Teilmeniskektomie rechts 2003

Nebendiagnosen:

-

St. n. Kniearthroskopie

rechts und Entfernung der distalen Verriegelungsbolzen Femur rechts am 2. Juli

2013.

mit Nachweis von Propionibacterium acnes in 1/2 Proben

(Schraubensonikation)

·

St. n. mehrfachen

Kniearthroskopien und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010

·

St. n.

Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts 2003

-

St.n. II° offener

Femuschaftfraktur rechts 03/2011 mit

·

St.n. Jet-Lavage,

Débridement, geschlossene Reposition und Anlage eines femoro-femoralen fixateur

externe am 13. März 2011

·

St.n. Osteosynthese

mit retrogradem Femurnagel am 16. März 2011

·

St.n. Wundinfekt

(koagulase-neg. Staphylokkus aureus) nach Entfernung des distalen

Verriegelungsbolzens am 23. August 2011, antibiotische Therapie mit Ciproxin

und Rimactan bis 21. November 2011

·

St.n. Entfernung des

retrograden Femurnagels und Re-Osteosynthese mit aufgebohrten anterograden

Femurnagel am 19. März 2012 bei hypertropher Pseudarthrose

·

St.n. Entfernung der

distalen Verriegelungsbolzen Femur rechts am 2. Juli 2013 mit Nachweis von

Propionibacterium acnes in 1/2 Proben (Schraubensonikation)

-

Stn. Plattenosteosynthese

bei Corpus mandibulae-Fraktur am 16. März 2011,

·

Stn. Revision

Osteosynthese Unterkieferwinkel links bei Sekundärdislokation am 13. Juli

2011.

·

Stn.

Metallentfernung Unterkieferwinkel links 02/2012

-

St.n. Discushernien-OP

L3/L4 ca. 2003

-

Aktenanamnestisch

Vancomycin-Allergie

Zur Therapie wurde festgehalten, beim

Beschwerdeführer sei am 3. April 2014 eine Knieprothese rechts eingesetzt

worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die

Schmerzsituation sei günstig gewesen. Eine postoperative Röntgenkontrolle habe

eine regelrechte Lage der Implantate und keinerlei Lockerungszeichen gezeigt.

5.7

Im Bericht betreffend die

ärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. März 2015 (Suva-Nr. 364) führte die Kreisärztin

Dr. med. K.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, aus, vonseiten der Knietotalprothesen sei noch eine

Jahreskontrolle klinisch und radiologisch ausstehend. Des Weiteren führe der

Beschwerdeführer in eigener Regie weiterhin Kräftigungsübungen der rechten

unteren Extremität durch. Ansonsten seien regelmässig klinisch radiologische

Kontrollen nach Knietotalprothesenimplantation nach Bedarf notwendig. Vonseiten

der Unterkieferfraktur sei am 18. März 2015 eine Hospitalisation zur operativen

Behandlung der erneuten Beschwerden geplant. Eine ganztägige, leichte bis

mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar. Kein

Tragen von schweren Lasten. Kein repetitives Leitern- und Treppensteigen, keine

repetitiven Arbeiten in kniender oder hockender Position. Die Zumutbarkeit

bezogen auf die Tätigkeit als Chauffeur von Wischmaschinen sei gegeben.

5.8

In der Beurteilung des

Integritätsschadens vom 13. März 2015 (Suva-Nr. 367) führte die Kreisärztin Dr.

med. K.___ aus, es bestehe ein Status nach Knietotalprothesenimplantation am 3.

April 2014 bei Status nach posttraumatischer Gonarthrose nach VKB-Ruptur und

VKB-Ersatzplastik sowie Kniearthroskopien und zusätzlich Status nach

zweitgradig offener Femurfraktur rechts am 16. Februar 2011. Gemäss Tabelle Nr.

5.

resultiere bei posttraumatischen Gonarthrosen eine Integritätsentschädigung

von 30 %.

5.9

Im Bericht des B.___ vom 14. Mai

2019.

(Suva-Nr. 440) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen:

St. n. 2-maliger Arthrotomie Knie rechts

mit Débridement, Sampling und Inlaywechsel (12. Mai 2018 und 24. Mai 2018)

bei akuter hämatogener Prothesen-assoziierten Spätinfektion

Knie rechts, ED 11. Mai 2018 bei St. n.

Knie-TP rechts 3. April 2014

·

Eintrittspforte: DD

chronisches Ekzem Fuss rechts, DD Exkoriation Ellbogen rechts, DD

·

Pneumonie, DD

Harnwegsinfekt

·

St. n.

Kreuzbandoperation rechts 1987, links 1997

·

St. n.

Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts 2003

·

St. n. mehrfachen

Kniearthroskopien und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010

·

St. n. KAS rechts 2.

Juli 2013

·

St. n. Knie-TP 3.

April 2014

Nebendiagnosen

1.

Bursitis Olecrani Ellbogen links

2.

Osteolytische Veränderung im Unterkiefer

links

·

St. n.

Plattenosteosynthese bei Corpus mandibulae-Fraktur 03/2011

·

St. n. Revision

Osteosynthese Unterkiefer links bei Sekundärdislokation 07/2011

·

St. n. Entfernung

des Osteosynthesematerials Unterkieferwinkel rechts 02/2012

3.

St. n. Diskushernien-Operation L3/L4,

2003.

4.

Thrombophlebitis Unterarm links 6. Juni

2018.

Der Beschwerdeführer komme zur

Jahreskontrolle nach oben genannter Operation. Die Antibiotikatherapie sei

termingerecht gestoppt worden. Der Beschwerdeführer berichte über einen guten

Verlauf. Beschwerden habe er nur nach Mehrbelastung im anterioren Knie,

insgesamt sei er mit dem Verlauf sehr zufrieden. Der Fall werde abgeschlossen.

5.10

Im Austrittsbericht des G.___ vom

29.

Juni 2020 (Suva-Nr. 497) wurde festgehalten, es seien folgende

Therapien durchgeführt worden: Entfernung der Knie TEP; Einbau einer zementierten

Semi-Constrained Knie TP; Tuberositas Osteotomie und Proximalisierung der

Patella.

5.11

Im Operationsbericht des G.___

vom 12. November 2020 (Suva-Nr. 581) wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer

bestehe ein Status nach Knieprothese sowie Infekt und Revisionsprothetik. In

diesem sei ebenfalls die Tuberositas osteotomiert und proximalisiert worden. Es

sei im weiteren Verlauf zum Trauma mit Abriss der Tuberositas gekommen. Bei der

anschliessenden Refixation mittels Plattenosteosynthese habe sich ein Infekt entwickelt.

In der Punktion habe ein St. Epidermidis isoliert werden können. Somit bestehe

die Indikation zur einseitigen Revisionsoperation. Es werde ein

Knietotalprothesen-Ausbau vorgenommen.

5.12

Mit Aktennotiz vom 5. Februar 2021 (Suva-Nr. 604) hielt die

Beschwerdegegnerin betreffend eine telefonische Fallbesprechung mit der

Kreisärztin, Dr. med. D.___, vom 3. Februar 2021, fest, die Kniebeschwerden

rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2005 zurück zu führen,

sondern auf das Unfallereignis vom 12. März 2011 – siehe auch Suva-Nr. 43.

Eine Gonarthrose habe zwar vorbestanden, aufgrund der medizinischen

Beurteilungen sei jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung durch das

Ereignis vom 12. März 2011 entstanden.

5.13

Im Bericht des G.___ vom 29.

November 2021 (Suva-Nr. 643) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer erscheine

zur Jahreskontrolle nach kompliziertem Knieprothesenwechsel bei Infekt und

gleichzeitiger Rekonstruktion des Streckapparats bei ausgerissener

Patellarsehne. Er berichte über weiterhin Fortschritte im Bereich der Mobilität

seines rechten Kniegelenks. Mittlerweile könne er bis zu drei Stunden in der

Ebene spazieren gehen. Er gehe täglich auf den Home-trainer und könne dort bis

zu 10 Min. fahren und dabei eine Strecke von bis 4 km zurücklegen. Nun wünsche

er sich, dass sich das System weiterhin verbessere, er sehe jedoch auch Limiten

nach den multiplen Voroperationen. Zum Befund wurde ausgeführt: Reizloses

Kniegelenk mit voll eingeheiltem medialem Gastrocnemius-Lappen.

Weichteil-Verhältnisse intakt. Freie Beweglichkeit passiv, aktiv 20° Extensor

Lag. Stabiles Knie bei Achsführung. Röntgen Knie rechts in 2 Ebenen belastet:

unveränderte Prothesenposition ohne Lockerung oder Saumbildung. Patella alta

unverändert zu 02/2020. Sodann wurde bezüglich des Procedere festgehalten, beim

Beschwerdeführer sei ein Jahr postoperativ sicher der Grossteil der zu

erwartenden Rehabilitation erfolgt. Eine Wiedereingliederung in den angestammten

Beruf als LKW-Chauffeur oder den gelernten Beruf als Metzger werde sicher nicht

mehr möglich sein. Er, Dr. med. F.___, möchte daher die Suva um ein

kreisärztliches Aufgebot mit der Abklärung der weiteren Arbeitsfähigkeit und

Wiedereingliederung in einem alternativen Beruf bitten. Die nächste klinische

Verlaufskontrolle in seiner Sprechstunde sei in drei Monaten geplant. Bis dahin

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.14

In der ärztlichen Beurteilung vom

29.

Dezember 2021 (Suva-Nr. 647) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für

Chirurgie, Kreisärztin, aus, nach einem hämatogenem Prothesen-Spätinfekt von

Mai 2018 seien beim Versicherten mehrere Eingriffe nötig gewesen. Der letzte

Eingriff habe am 26. November 2020 stattgefunden. Damals sei, nachdem zwei Wochen

vorher die Knie-TEP ausgebaut worden sei, nochmals eine Knietotalprothese

eingebaut und gleichzeitig der Streckapparat rekonstruiert worden. Ende

November sei die geplante Jahreskontrolle erfolgt, welche nun einen

erfreulichen Verlauf beschreibe. Der Versicherte könne mittlerweile bis zu drei

Stunden in der Ebene spazieren gehen. Die physiotherapeutische Nachbehandlung

sei abgeschlossen worden. Der Versicherte setze den Kraftaufbau in Eigenregie

fort. Eine nächste Kontrolle sei in drei Monaten geplant. Zum aktuellen

Zeitpunkt sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen, eine namhafte

Verbesserung des aktuellen Belastungsprofils sei nicht mehr zu erwarten. Seine

angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Metzger sei dem Versicherten

aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zuzumuten. Dem Versicherten wäre eine

ganztägige, leichte, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit

zuzumuten. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten auf

unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien

Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern. In

angepasster Tätigkeit wäre dem Versicherten ab sofort eine 50%ige Arbeitstätigkeit

zuzumuten, in drei Monaten sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die

am 10. März 2015 zugesprochene Integritätsentschädigung müsse nicht erhöht

werden. Die Aufteilung gehe je hälftig zu Lasten des Ereignisses vom 21. Juni 2005

und des Ereignisses vom 12. März 2011.

5.15

Mit Stellungnahme vom 7. Februar

2022.

(Suva-Nr. 649) hielt die Kreisärztin Dr. med. D.___ auf die Frage der

Suva, welche Unfallereignisse zu welchem Kausalitätsanteil für die Unfallfolgen

am rechten Kniegelenk verantwortlich seien, fest, da betreffend Schadenfall

2005.

nur ein Operationsbericht vorhanden sei, könne sie die Frage nicht

beantworten. Das Belastungsprofil habe sich seit 2011 nicht verändert. Sie

verweise diesbezüglich auf die Stellungnahme der Kreisärztin im Jahre 2011, die

dann durch ein Gutachten ergänzt worden sei.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 29.

Dezember 2021 (Suva-Nr. 647) ab, weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. D.___ vorgenommene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das durch sie erstellte

Zumutbarkeitsprofil aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen vermögen. Wie

die Kreisärztin mit Verweis auf den Bericht des G.___ vom 29. November 2021

(Suva-Nr. 643) korrekt ausführte, werde darin ein erfreulicher Verlauf

beschrieben. Der Versicherte könne mittlerweile bis zu drei Stunden in der

Ebene spazieren gehen. Die physiotherapeutische Nachbehandlung sei abgeschlossen

worden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einem medizinischen Endzustand

auszugehen, eine namhafte Verbesserung des aktuellen Belastungsprofils sei

nicht mehr zu erwarten. Gestützt darauf vermag die kreisärztliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen, wonach dem

Versicherten eine ganztägige, leichte, wechselbelastende, aber vorwiegend

sitzende Tätigkeit zuzumuten sei. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung

sowie Arbeiten auf unebenem Gelände seien dagegen nicht mehr möglich. Ebenfalls

nicht mehr geeignet seien Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen oder Steigen

auf Leitern. In angepasster Tätigkeit wäre dem Versicherten ab sofort eine 50%ige

Arbeitstätigkeit zuzumuten, in drei Monaten sei von einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im genannten

Bericht des G.___ vom 29. November 2021 für weitere drei Monate eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass in

einer angepassten Tätigkeit lässt sich gestützt auf die in diesem Bericht

gemachten Ausführungen jedoch nicht begründen, zumal es aufgrund der vom

Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Angaben, wonach er

mittlerweile bis zu drei Stunden in der Ebene spazieren gehen könne, nicht

nachvollziehbar erscheint, weshalb ihm eine ganztägige, leichte,

wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht ganztägig zumutbar

sein sollte. Der behandelnde Arzt des G.___ äusserte sich denn auch nicht zu

einer Zumutbarkeit in einer angepassten Tätigkeit und begründete auch sonst

nicht, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts des beschriebenen Verlaufs eine

mehrheitlich sitzende Tätigkeit nicht zugemutet werden könnte. Zudem ist in

diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde

Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch

den behandelnden Arzt des G.___ auch deswegen vergleichsweise geringer

Beweiswert zuzumessen ist.

Zusammenfassend bestehen keine auch nur

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom

29.

Dezember 2021, weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.2

Sodann ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach es seit der Beurteilung durch Dr. med. D.___

vom 29. Dezember 2021 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei.

Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf ein

Unfallereignis vom 17. Mai 2022, bei welchem er im Bahnhof auf einer

Treppe gestürzt sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der

Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheverfahrens – vorliegend der 21.

Juni 2022 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (s. E. II. 3.3 hiervor), womit das genannte

Ereignis vom 17. Mai 2022 grundsätzlich noch berücksichtigt werden könnte.

Jedoch umfasst der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das

Unfallereignis vom 12. März 2011. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt,

hat sie bezüglich des Ereignisses vom 17. Mai 2022 bislang keine Verfügung

erlassen, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an

einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1; RKUV 1998 S. 454

E. 2b f.). Im Übrigen kommt hier auch keine Ausdehnung des Streitgegenstandes

nicht in Frage, da sich die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht zum

materiellen Streitgegenstand geäussert hat und die Sache aufgrund der

vorliegenden Akten auch nicht spruchreif erscheint. Dementsprechend sind auch

die vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, im Nachgang zum

Unfallereignis vom 17. Mai 2022 attestierten Arbeitsunfähigkeiten für das

vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. Das Gleiche gilt sodann auch

hinsichtlich des Austrittsberichts sowie des Arztzeugnisses des G.___ vom 25.

Juli 2022 (Suva-Nr. 686 und Beschwerdebeilage 2). Diese beziehen sich auf einen

erneuten Knie-Teilprothesen-Infekt rechts, welcher erstmals am 15. Juli 2022

und damit nach Erlass des Einspracheentscheides diagnostiziert wurde. Diese

mögliche Verschlechterung kann von der Beschwerdegegnerin allenfalls als

Rückfall zum Unfallereignis vom 12. März 2011 behandelt werden, ist aber im

vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

Dispositiv

Demnach ist auch der Antrag des

Beschwerdeführers, wonach er eine erneute kreisärztliche Besprechung und

Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit und der Integritätsentschädigung verlange,

da sich sein Zustand seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Dezember

2021 verändert habe, abzuweisen.

6.3 Im Übrigen ist die

kreisärztliche Beurteilung, wonach die am 10. März 2015 zugesprochene

Integritätsentschädigung von 30 % nicht erhöht werden müsse, nicht zu

beanstanden, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich gerügt

wird. Die damalige Integritätsentschädigung von 30 % wurde aufgrund der beim

Beschwerdeführer vorliegenden Pangonarthrose zugesprochen. Die Höhe ergibt sich

aus der Suva-Tabelle Nr. 5, wobei zu Recht nur die Pangonarthrose berücksichtigt

wurde, da bei Endoprothesen gemäss U 313/02 (EVG-Urteil vom

4. September 2003) auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist, d.h.

auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation. Eine seit der

Zusprechung der Integritätsentschädigung diesbezüglich eingetretene

Verschlechterung geht aus Akten nicht hervor. Im Übrigen sind bezüglich der

anderen, anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Verletzungen am Kiefer und

am rechten Oberschenkel aus den Akten keine bleibenden Beeinträchtigungen ersichtlich

und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich verlangt, die Beschwerdegegnerin habe eine ausführliche Erklärung

der Berechnung der Invalidität zu machen, da er diese Aufstellung nicht

nachvollziehen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre

Invaliditätsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in

der gebotenen Ausführlichkeit und Verständlichkeit vorgenommen hat. Ergänzend

ist zuhanden des Beschwerdeführers anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin ihre

Berechnungen auf folgende – im Internet einsehbaren – Tabellen des Bundesamtes

für Statistik abstützt: Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

2018 [https://www.bfs.admin.ch/asset/de/je-d-03.04.01.20.41]; Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (in Stunden pro Woche)

[https://www.bfs.admin.ch/asset/de/22708568]; Nominal- und Reallohnindex Frauen

Männer

[https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnindex.assetdetail.22304314.html].

7.

7.1 Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist demnach der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 nicht zu

beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.2 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch