VSBES.2022.145
Unfallversicherung
9. Dezember 2022Deutsch31 min
einer Hausmauer (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Austrittsbericht des B.___
Source so.ch
Urteil vom 9. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1960, verlor gemäss Schadenmeldung UVG vom 24. März
2011 am 12. März 2011 die Kontrolle über seinen Roller und kollidierte mit
einer Hausmauer (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Austrittsbericht des B.___
vom 1. April 2011 (Suva-Nr. 28) zog er sich hierbei ein Polytrauma (ISS 17)
mit einer Commotio cerebri, einer RQW occipital, einer Fraktur Corpus mandibulae
links, mehreren oberflächlichen Kronenläsionen und einer ll.-gradig offenen
distalen Femurschaftfraktur rechts, zu. In der Folge wurden beim
Beschwerdeführer verschiedene Operationen durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin
erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse Abklärungen.
1.2 Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Suva-Nr. 93) hielt die Beschwerdegegnerin fest,
gemäss kreisärztlicher Beurteilung bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang zwischen den Suva-versicherten Ereignissen und den aktuellen
Kniebeschwerden rechts. Vielmehr seien diese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Juli 1987 zurückzuführen, für
welches nicht die Suva, sondern die C.___ zuständig sei. Somit könne die Beschwerdegegnerin
im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen
erbringen. Sodann teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. Januar 2012 (Suva-Nr. 126) mit, sie beabsichtige, zur Klärung
der Zuständigkeitsfrage ein medizinisches Gutachten durchzuführen. Damit dem
Beschwerdeführer keine Einkommenslücke entstehe, ziehe sie die Verfügung vom 3.
Oktober 2011 zurück – dies jedoch ohne Präjudiz und ohne Anerkennung der
Leistungspflicht. Diese Rücknahme bedeute, dass die Beschwerdegegnerin
vorläufig weiterhin das gekürzte Taggeld ausrichte und für die Heilkosten
aufkomme.
1.3 In der
Folge wurden beim Beschwerdeführer weitere Operationen durchgeführt und
verschiedene Abklärungen veranlasst. Sodann meldete der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2018 einen Rückfall zum Unfallereignis vom 12.
März 2011 (Suva-Nr. 408) sowie am 17. Februar 2020 einen Rückfall zu einem
Unfall vom 21. Juni 2005 (IV-Nr. 421) – beide das rechte Knie betreffend.
Bezüglich der letztgenannten Rückfallmeldung hielt die Beschwerdegegnerin mit
Aktennotiz vom 5. Februar 2021 (Suva-Nr. 604) mit Bezug auf eine telefonische
Fallbesprechung mit der Kreisärztin, Dr. med. D.___, vom 3. Februar 2021, fest,
die Kniebeschwerden rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2005
zurückzuführen, sondern auf das Unfallereignis vom 12. März 2011. Eine
Gonarthrose habe zwar vorbestanden, aufgrund der medizinischen Beurteilungen
sei jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März
2011 entstanden. Schliesslich teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, sie stelle die
Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2022 ein. Sodann hielt die
Beschwerdegegnerin dazu mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Suva-Nr. 660) fest,
nachdem der medizinische Endzustand nach dem Rückfall im Jahre 2020 mittlerweile
erreicht sei, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung für die Unfallrestfolgen am rechten Kniegelenk und dem
rechten Oberschenkel geprüft worden. Die genannten Restfolgen seien überwiegend
wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 12. März 2011 zurückzuführen. Mit
den Unfallrestfolgen am rechten Oberschenkel und am rechten Kniegelenk seien
dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten
ganztags zumutbar. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten
auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Arbeiten mit repetitivem
Treppensteigen oder Steigen auf Leitern. Die Leistungseinbusse betrage CHF
2‘957 bzw. 4 %. Eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit liege nicht vor (mindestens 10 %). Es könne daher keine
Invalidenrente ausgerichtet werden. Sodann sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2015 eine
Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen worden. Aufgrund der kreisärztlichen
Beurteilung ergebe sich aktuell keine Erhöhung. Es könne daher keine
zusätzliche Integritätsentschädigung ausgerichtet werden. Die dagegen am 17.
März 2022 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 672) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 10. August 2022 (Datum
Postaufgabe) A.S. 8 f.) Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche
diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
weiterleitet. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1.
Er wünsche eine ausführliche Erklärung der Berechnung der Invalidität, da
er diese Aufstellung nicht nachvollziehen könne.
2.
Zudem verlange er ein persönliches Gespräch mit dem Kreisarzt der Suva
und eine erneute Beurteilung, um seinen Gesundheitszustand gemäss Art. 18 Abs.
1 UVG zu besprechen und die Integritätsentschädigung zu überar-
beiten,
da sich der Zustand seit 29. Dezember 2021 geändert habe.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 (A.S. 13 f.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die
Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.
4. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,
ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.3
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in
tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Seit Einführung des
Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)
Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und
insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei es am 17. Mai 2022 im Bahnhof [...] zu einem Sturz
gekommen, als er die Treppe hinuntergegangen sei. Nach dem Sturz habe er den
Vorfall der Suva gemeldet und sei wegen der Quetschung an der linken Hüfte am
24.
Mai 2022 zum Hausarzt (Dr. med. E.___) gegangen, weil es sich nicht
gebessert habe. Die Behandlung sei mit Schmerzspritzen und Schmerzmedikamenten
erfolgt. Seit diesem Vorfall hätten sich die Schmerzen im rechten Knie umso
mehr verstärkt. Auch der Zustand der Hüfte habe sich nicht gebessert. Nach dem
Hausarztbesuch vom 15. Juli 2022 mit Entzündungswerten über 200 und einem
Telefonat mit Dr. med. F.___ der G.___ sei er auf dessen Aufforderung sofort in
den Notfall der G.___ befohlen worden. Nach einer Biopsie des rechten Knies sei
eine Infektion festgestellt worden. Deshalb sei eine erneute Operation zur
Säuberung und Wartung des Kniegelenks eingeleitet worden. Gemäss Arztzeugnis
vom 25. Juli der G.___ sei er bis mindestens 6. September 2022 zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Es bestehe eine erhebliche unfallbedingte
Erwerbseinbusse, da er weder lange Strecken laufen, weder kauern, noch knien
könne und es ihm nicht möglich sei, uneingeschränkt die Treppe oder Leiter zu
nutzen. Die Belastung und Reaktion nach den STABE/STEBE Kursen hätten gezeigt,
dass sein Knie nicht belastungsfähig sei und er bereits wieder eine Folge davon
zu tragen habe. Er wünsche zudem eine ausführliche Erklärung der Ausrechnung
der Invalidität, da er diese Aufstellung nicht nachvollziehen könne. Zudem
verlange er ein persönliches Gespräch und eine erneute Beurteilung mit dem
Kreisarzt der Suva, um seinen Gesundheitszustand gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG zu
besprechen und die Integritätsentschädigung zu überarbeiten, da sich der
Zustand seit 29. Dezember 2021 geändert habe. Er beharre auch weiter darauf,
dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Kreisarzt rückwirkend auf den 1.
Januar 2022 entscheide, der Beschwerdeführer sei zu 50 %, und ab dem 1. April
2022.
zu 100 % arbeitsfähig, da keine Verbesserung zu erwarten und weiter
keine Behandlung mehr nötig seien. Die aktuelle Situation habe bestätigt, dass
sein Knie nicht belastungsfähig sei, infolgedessen sei wieder ein Infekt
entstanden und wieder eine Operation notwendig gewesen. So müsse er schon
wieder von vorne anfangen. Er verweise auf das Arztzeugnis der G.___ vom 25.
Juli 2022.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, laut kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung
vom 29. Dezember 2021 (bestätigt am 7. Februar 2022) seien dem Versicherten
leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar.
Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten auf unebenem
Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Arbeiten
mit repetitivem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern. Es bestehe kein
Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Insbesondere sei mit der
Kreisärztin davon auszugehen, dass keine namhafte Zustandsverbesserung mehr zu
erwarten sei, mithin der medizinische Endzustand erreicht sei. Aus dem ins
Recht gelegten Unfallschein vermöge der Versicherte nichts für sich zu
gewinnen, beziehe sich doch die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die
angestammte Tätigkeit und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sodann berechne
sich der Invalidenlohn nach den Vorgaben der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2018 wie folgt: Ausgehend von einem Durchschnittsarbeitsgehalt
für Männer von CHF 5'417.00 (Tabelle 1, Total, Kompetenzniveau 1) resultiere
bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von
CHF 65'004.00 (CHF 5'417.00 x 12). Aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche
von 41.7 Std. ergebe sich ein Einkommen von CHF 67’767.00, auf das Jahr
2022.
indexiert (0.9 % für 2019; 0.8 % für 2020; -0.2% für 2021; 1.9 %
für 2022) ein solches von CHF 70'093.00. Bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen sei ein Abzug unter Würdigung
aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dieser Gesamtabzug auf
maximal 25 % begrenzt sei (BGE 126 V 75). Vorliegend sei ein angemessener Abzug
von 5 % vorzunehmen, was schliesslich einen massgebenden Invalidenlohn von
CHF 66'588.00 ergebe. Mit der Abteilung Versicherungsleistungen sei der
Validenlohn (Lohn ohne Unfall) ebenfalls nach LSE 2018 zu ermitteln. Ausgehend
von einem Durchschnittsgehalt für Männer von CHF 5'649.00 (Tabelle 1, Total,
Kompetenzniveau 2) resultiere bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein
Jahreseinkommen von CHF 67’788.00 (CHF 5'649.00 x 12). Aufgerechnet auf
eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. ergebe sich ein Einkommen von
CHF 70'669.00, auf das Jahr 2022 indexiert (0.9 % für 2019; 0.8 % für
2020; -0.2 % für 2021; 1.9 % für 2022) ein solches von CHF 73'095.00.
Würden nun Validenlohn (CHF 73'095.00) und Invalidenlohn (CHF 66'588.00)
einander gegenübergestellt, so ergebe sich ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 8.9 %. Des Weiteren habe die Kreisärztin Dr. med.
D.___ mit Beurteilung vom 29. Dezember 2021 festgehalten, dass die bereits
zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % nicht erhöht werden müsse.
Es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen. Ergänzend sei festhalten, dass für
die gerichtliche Überprüfung der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des
Einsprache-Entscheids bekannt gewesen sei, massgebend sei. Der Unfall vom
17.
Mai 2022 (Sturz auf die linke Hüfte), welcher der Suva erst am 28.
Juni 2022 – mithin nach dem Einsprache-Entscheid vom 21. Juni 2022 – gemeldet
worden sei, könne deshalb nicht Anfechtungsgegenstand bilden. Im
Einspracheverfahren seien ohnehin nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung
Stellung genommen habe. Insoweit bestimme die Verfügung den einspracheweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (in casu Schadenfall 05.60294.11.5).
Umgekehrt fehle es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen sei (BGE 131 V 164 E. 2.1; RKUV 1998 S. 454 E. 2b f.). Dasselbe gelte für die
im Juli 2022 aufgetretenen Kniebeschwerden rechts, welche die Suva als Rückfall
zum Unfall vom 12. März 2011 anerkannt habe (Suva-Nr. 692). Hierfür würden
Heilkosten- und Taggeldleistungen erbracht.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu Recht verneint
hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen
Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht des B.___
vom 1. April 2011 (Suva-Nr. 28) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Polytrauma (ISS 17)
-
Commotio cerebri
-
RQW occipital
-
Fraktur Corpus mandibulae
links,
-
mehrere oberflächliche
Kronenläsionen
-
ll.-gradig offene distale
Femurschaftfraktur rechts
Nebendiagnose:
Gonarthrose rechts
Der Beschwerdeführer sei am 12. März
2011.
als Motorradfahrer mit unbekannter Geschwindigkeit frontal mit einer
Hausmauer kollidiert. Es sei ein Helm getragen worden. Bei Eintreffen des
Rettungsdienstes habe der GCS 14 betragen. Es habe eine Amnesie für das
Ereignis bestanden. Am 13. März 2011 sei die Versorgung der II.-gradig offenen
Femurfraktur rechts mit einem Fixateur erfolgt. Die Fremdkörper (Zahnteile,
Plomben) im Larynx hätten intraoperativ durch die Kollegen der HNO entfernt
werden können. Am 16. März 2011 sei die Unterkieferfraktur links durch die
Kollegen der Kieferchirurgie versorgt worden und im Anschluss sei die
definitive Versorgung der Femurfraktur mit einem retrograden, intramedullären
Nagel erfolgt. Der weitere Verlauf sei komplikationslos gewesen.
5.2
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 10. August 2011 (Suva-Nr. 70) wurde ausgeführt, im Kontrollröntgenbild des
Femur rechts inkl. Knie in zwei Ebenen vom 10. August 2011 zeige sich das
Osteosynthesematerial in situ. Die distale der zwei proximalen Schrauben sei
gebrochen. Die distalste Schraube im Bereich des Kniegelenkes sei medialseitig
zu lang, was eventuell auch die Beschwerden erklären könnte. Im Bereich der
Fraktur habe sich ein schöner Kallus gebildet, trotzdem scheine die Fraktur
noch nicht ganz durchgebaut zu sein. In Bezug auf das Knie habe der
Beschwerdeführer schon vorbestehend Beschwerden aufgrund einer ausgedehnten
Pangonarthrose. Diese Situation werde sich sicher nicht mehr ändern. Trotzdem
könnte ein Teil der Beschwerden durch die zu lange distalste Schraube erklärt
werden, weshalb die Entfernung dieser Schraube empfohlen werde. Der
Beschwerdeführer werde für diese Operation ambulant aufgeboten.
5.3
In der ärztlichen Beurteilung
vom 19. August 2011 (Suva-Nr. 73) führte der Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt
für Chirurgie FMH, aus, die jetzigen Beschwerden seien bedingt durch eine
Pangonarthrose rechts. Der Versicherte habe sich 1987 eine vordere
Kreuzbandruptur am rechten Knie zugezogen, die mittels VKB-Ersatzplastik
versorgt worden sei. Diese sei jedoch nie ausreichend fest gewesen. Dies belege
schon eine Arthroskopie im Jahr 1998. Die weiteren oben beschriebenen
Arthroskopien zeigten eine zunehmende Insuffizienz. Massgeblich für die
arthrotische Veränderung im rechten Kniegelenk sei somit die Instabilität
aufgrund der Kreuzbandruptur gewesen. Weitere Unfälle seien nicht beschrieben
worden. Lediglich ein Misstritt sei am 21. Juni 2005 geschehen. Ohne jegliches
Unfallereignis habe sich jedoch schon eine Meniskusläsion (Korbhenkeldefekt
1998) gezeigt. Auch dieser Befund belege die degenerativ bedingten
Veränderungen im rechten Kniegelenk, die auf die Instabilität zurückzuführen
seien. Zusammenfassend sei die Suva hier für die Behandlung der Gonarthrose
nicht leistungspflichtig, da es sich mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit um eine Folge der vorderen Kreuzbandruptur vom 5. Juli 1987
handle.
5.4
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Untersuchung vom 27. Dezember 2011 (Suva-Nr. 123) stellte
Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen:
Polytrauma (ISS 17)
- Commotio cerebri
- RQW occipital
-
Fraktur Corpus mandibulae
links
-
Mehrere, oberflächliche
Kronenläsion
-
II.°ig offene, distale
Femurschaftfraktur rechts
Nebendiagnose:
-
Pangonarthrose rechts mit:
·
St. n.
diagnostischer Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie Knie rechts bei
medialer Restmeniskusläsion und Ruptur einer VKB-Ersatzplastik am 5. Oktober
2010.
·
St. n.
Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts, ca. 2003
·
St. n. offener
VKB-Ersatzplastik Knie rechts 1987
Der Versicherte präsentiere sich bei der
Untersuchung ohne Stöcke mit einem hinkenden Gangbild, er klage über Schmerzen
im Bereich des Knies rechts (medialer Teil), welche einerseits für ihn schon
seit längerem bestünden (Fälle 5.45919.98.2, 5.85364.05.3 und 5.71220.10.5).
Diese Schmerzen seien auf die Pangonarthrose zurückzuführen. Diese Situation
werde sich sicher nicht verbessern, einzig wäre eine eventuelle Knie-TP in
Betracht zu ziehen, wobei die Kosten zu Lasten der C.___ gingen. Im Bereich des
Oberschenkels klage der Versicherte über keinerlei Schmerzen, auch die
Beweglichkeit scheine quasi wiederhergestellt zu sein. Es bestehe kein sicherer
oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im
vorliegenden Fall 5.60294.11.5 und den aktuellen Kniebeschwerden rechts. Die
jetzigen Beschwerden am Knie seien bedingt durch eine Pangonarthrose rechts.
Der Versicherte habe sich 1987 eine vordere Kreuzbandruptur am rechten Knie
zugezogen, die mittels VKB-Ersatzplastik versorgt worden sei. Diese sei jedoch
nie ausreichend fest gewesen. Dies belege schon eine Arthroskopie im Jahr 1998.
Die weiteren beschriebenen Arthroskopien zeigten eine zunehmende Insuffizienz. Massgeblich
für die arthrotische Veränderung im rechten Kniegelenk sei somit die
Instabilität aufgrund der Kreuzbandruptur gewesen. Weitere Unfälle seien nicht
beschrieben. Ohne jegliches Unfallereignis habe sich jedoch schon eine
Meniskusläsion gezeigt (Korbhenkeldefekt 1998). Auch dieser Befund belege die
degenerativ bedingten Veränderungen im rechten Kniegelenk, die auf die Instabilität
zurückzuführen seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien diese
Beschwerden auf das Unfallereignis 5. Juli 1987 zurückzuführen. Bei dem
Versicherten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt. Ein Endzustand betreffend OS-Beschwerden sei erreicht, durch
weitere Behandlungen könne keine erhebliche Verbesserung mehr erreicht werden.
Nicht mehr zumutbar sei das Tragen von Lasten über 20 kg. Bezüglich des rechten
Oberschenkels könne der Versicherte weiterhin leichte bis knapp mittelschwere
Tätigkeiten wechselbelastend, das heisse stehend und gehend, ausführen. Nicht
mehr zumutbar seien körperlich schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in
Zwangshaltungen, die den rechten Oberschenkel belasteten oder repetitive
Arbeiten in kauernder Stellung. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das
repetitive Treppengehen, das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, das Tragen
von Lasten auf unebenem Gelände, hockende, kniende und kauernde Haltung seien
zu meiden.
5.5
In dem von der
Beschwerdegegnerin veranlassten orthopädischen Gutachten vom 10. Mai 2012
(Suva-Nr. 174) führte Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, in der
vorliegenden Bildgebung sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Femurfraktur
mit verzögerter Heilung und Verfahrenswechsel klar zu erkennen. In diesem
Rahmen bestehe nun auch eine Heilungstendenz in der ehemaligen Frakturzone. Des
Weiteren finde sich die vom Beschwerdeführer klinisch beschriebene und auch
diagnostizierte Pangonarthrose. Dem Beschwerdeführer könne nur nachhaltig
geholfen werden, wenn nach Ausheilung der Fraktur der Femurnagel entfernt und
das Kniegelenk mit einer Totalendoprothese, am Femur mit einer Schaftprothese,
versorgt werde. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe dahingehend eine
Arbeitsunfähigkeit bezüglich kniebelastender Tätigkeiten. Eine Umschulung in
eine sitzende Tätigkeit sei dringend indiziert.
5.6
Im Austrittsbericht des B.___
vom 3. April 2014 (Suva-Nr. 291) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Symptomatische, posttraumatische
Pangonarthrose rechts mit/bei
-
16/16 Biopsien vom 3. April
2014.
unauffällig
-
St.n. KAS rechts 2. Juli
2013.
-
St. n. mehrfachen Kniearthroskopien
und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010
-
St. n. Kniearthroskopie und
medialer Teilmeniskektomie rechts 2003
Nebendiagnosen:
-
St. n. Kniearthroskopie
rechts und Entfernung der distalen Verriegelungsbolzen Femur rechts am 2. Juli
2013.
mit Nachweis von Propionibacterium acnes in 1/2 Proben
(Schraubensonikation)
·
St. n. mehrfachen
Kniearthroskopien und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010
·
St. n.
Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts 2003
-
St.n. II° offener
Femuschaftfraktur rechts 03/2011 mit
·
St.n. Jet-Lavage,
Débridement, geschlossene Reposition und Anlage eines femoro-femoralen fixateur
externe am 13. März 2011
·
St.n. Osteosynthese
mit retrogradem Femurnagel am 16. März 2011
·
St.n. Wundinfekt
(koagulase-neg. Staphylokkus aureus) nach Entfernung des distalen
Verriegelungsbolzens am 23. August 2011, antibiotische Therapie mit Ciproxin
und Rimactan bis 21. November 2011
·
St.n. Entfernung des
retrograden Femurnagels und Re-Osteosynthese mit aufgebohrten anterograden
Femurnagel am 19. März 2012 bei hypertropher Pseudarthrose
·
St.n. Entfernung der
distalen Verriegelungsbolzen Femur rechts am 2. Juli 2013 mit Nachweis von
Propionibacterium acnes in 1/2 Proben (Schraubensonikation)
-
Stn. Plattenosteosynthese
bei Corpus mandibulae-Fraktur am 16. März 2011,
·
Stn. Revision
Osteosynthese Unterkieferwinkel links bei Sekundärdislokation am 13. Juli
2011.
·
Stn.
Metallentfernung Unterkieferwinkel links 02/2012
-
St.n. Discushernien-OP
L3/L4 ca. 2003
-
Aktenanamnestisch
Vancomycin-Allergie
Zur Therapie wurde festgehalten, beim
Beschwerdeführer sei am 3. April 2014 eine Knieprothese rechts eingesetzt
worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die
Schmerzsituation sei günstig gewesen. Eine postoperative Röntgenkontrolle habe
eine regelrechte Lage der Implantate und keinerlei Lockerungszeichen gezeigt.
5.7
Im Bericht betreffend die
ärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. März 2015 (Suva-Nr. 364) führte die Kreisärztin
Dr. med. K.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, aus, vonseiten der Knietotalprothesen sei noch eine
Jahreskontrolle klinisch und radiologisch ausstehend. Des Weiteren führe der
Beschwerdeführer in eigener Regie weiterhin Kräftigungsübungen der rechten
unteren Extremität durch. Ansonsten seien regelmässig klinisch radiologische
Kontrollen nach Knietotalprothesenimplantation nach Bedarf notwendig. Vonseiten
der Unterkieferfraktur sei am 18. März 2015 eine Hospitalisation zur operativen
Behandlung der erneuten Beschwerden geplant. Eine ganztägige, leichte bis
mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar. Kein
Tragen von schweren Lasten. Kein repetitives Leitern- und Treppensteigen, keine
repetitiven Arbeiten in kniender oder hockender Position. Die Zumutbarkeit
bezogen auf die Tätigkeit als Chauffeur von Wischmaschinen sei gegeben.
5.8
In der Beurteilung des
Integritätsschadens vom 13. März 2015 (Suva-Nr. 367) führte die Kreisärztin Dr.
med. K.___ aus, es bestehe ein Status nach Knietotalprothesenimplantation am 3.
April 2014 bei Status nach posttraumatischer Gonarthrose nach VKB-Ruptur und
VKB-Ersatzplastik sowie Kniearthroskopien und zusätzlich Status nach
zweitgradig offener Femurfraktur rechts am 16. Februar 2011. Gemäss Tabelle Nr.
5.
resultiere bei posttraumatischen Gonarthrosen eine Integritätsentschädigung
von 30 %.
5.9
Im Bericht des B.___ vom 14. Mai
2019.
(Suva-Nr. 440) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen:
St. n. 2-maliger Arthrotomie Knie rechts
mit Débridement, Sampling und Inlaywechsel (12. Mai 2018 und 24. Mai 2018)
bei akuter hämatogener Prothesen-assoziierten Spätinfektion
Knie rechts, ED 11. Mai 2018 bei St. n.
Knie-TP rechts 3. April 2014
·
Eintrittspforte: DD
chronisches Ekzem Fuss rechts, DD Exkoriation Ellbogen rechts, DD
·
Pneumonie, DD
Harnwegsinfekt
·
St. n.
Kreuzbandoperation rechts 1987, links 1997
·
St. n.
Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts 2003
·
St. n. mehrfachen
Kniearthroskopien und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010
·
St. n. KAS rechts 2.
Juli 2013
·
St. n. Knie-TP 3.
April 2014
Nebendiagnosen
1.
Bursitis Olecrani Ellbogen links
2.
Osteolytische Veränderung im Unterkiefer
links
·
St. n.
Plattenosteosynthese bei Corpus mandibulae-Fraktur 03/2011
·
St. n. Revision
Osteosynthese Unterkiefer links bei Sekundärdislokation 07/2011
·
St. n. Entfernung
des Osteosynthesematerials Unterkieferwinkel rechts 02/2012
3.
St. n. Diskushernien-Operation L3/L4,
2003.
4.
Thrombophlebitis Unterarm links 6. Juni
2018.
Der Beschwerdeführer komme zur
Jahreskontrolle nach oben genannter Operation. Die Antibiotikatherapie sei
termingerecht gestoppt worden. Der Beschwerdeführer berichte über einen guten
Verlauf. Beschwerden habe er nur nach Mehrbelastung im anterioren Knie,
insgesamt sei er mit dem Verlauf sehr zufrieden. Der Fall werde abgeschlossen.
5.10
Im Austrittsbericht des G.___ vom
29.
Juni 2020 (Suva-Nr. 497) wurde festgehalten, es seien folgende
Therapien durchgeführt worden: Entfernung der Knie TEP; Einbau einer zementierten
Semi-Constrained Knie TP; Tuberositas Osteotomie und Proximalisierung der
Patella.
5.11
Im Operationsbericht des G.___
vom 12. November 2020 (Suva-Nr. 581) wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer
bestehe ein Status nach Knieprothese sowie Infekt und Revisionsprothetik. In
diesem sei ebenfalls die Tuberositas osteotomiert und proximalisiert worden. Es
sei im weiteren Verlauf zum Trauma mit Abriss der Tuberositas gekommen. Bei der
anschliessenden Refixation mittels Plattenosteosynthese habe sich ein Infekt entwickelt.
In der Punktion habe ein St. Epidermidis isoliert werden können. Somit bestehe
die Indikation zur einseitigen Revisionsoperation. Es werde ein
Knietotalprothesen-Ausbau vorgenommen.
5.12
Mit Aktennotiz vom 5. Februar 2021 (Suva-Nr. 604) hielt die
Beschwerdegegnerin betreffend eine telefonische Fallbesprechung mit der
Kreisärztin, Dr. med. D.___, vom 3. Februar 2021, fest, die Kniebeschwerden
rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2005 zurück zu führen,
sondern auf das Unfallereignis vom 12. März 2011 – siehe auch Suva-Nr. 43.
Eine Gonarthrose habe zwar vorbestanden, aufgrund der medizinischen
Beurteilungen sei jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung durch das
Ereignis vom 12. März 2011 entstanden.
5.13
Im Bericht des G.___ vom 29.
November 2021 (Suva-Nr. 643) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer erscheine
zur Jahreskontrolle nach kompliziertem Knieprothesenwechsel bei Infekt und
gleichzeitiger Rekonstruktion des Streckapparats bei ausgerissener
Patellarsehne. Er berichte über weiterhin Fortschritte im Bereich der Mobilität
seines rechten Kniegelenks. Mittlerweile könne er bis zu drei Stunden in der
Ebene spazieren gehen. Er gehe täglich auf den Home-trainer und könne dort bis
zu 10 Min. fahren und dabei eine Strecke von bis 4 km zurücklegen. Nun wünsche
er sich, dass sich das System weiterhin verbessere, er sehe jedoch auch Limiten
nach den multiplen Voroperationen. Zum Befund wurde ausgeführt: Reizloses
Kniegelenk mit voll eingeheiltem medialem Gastrocnemius-Lappen.
Weichteil-Verhältnisse intakt. Freie Beweglichkeit passiv, aktiv 20° Extensor
Lag. Stabiles Knie bei Achsführung. Röntgen Knie rechts in 2 Ebenen belastet:
unveränderte Prothesenposition ohne Lockerung oder Saumbildung. Patella alta
unverändert zu 02/2020. Sodann wurde bezüglich des Procedere festgehalten, beim
Beschwerdeführer sei ein Jahr postoperativ sicher der Grossteil der zu
erwartenden Rehabilitation erfolgt. Eine Wiedereingliederung in den angestammten
Beruf als LKW-Chauffeur oder den gelernten Beruf als Metzger werde sicher nicht
mehr möglich sein. Er, Dr. med. F.___, möchte daher die Suva um ein
kreisärztliches Aufgebot mit der Abklärung der weiteren Arbeitsfähigkeit und
Wiedereingliederung in einem alternativen Beruf bitten. Die nächste klinische
Verlaufskontrolle in seiner Sprechstunde sei in drei Monaten geplant. Bis dahin
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.14
In der ärztlichen Beurteilung vom
29.
Dezember 2021 (Suva-Nr. 647) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für
Chirurgie, Kreisärztin, aus, nach einem hämatogenem Prothesen-Spätinfekt von
Mai 2018 seien beim Versicherten mehrere Eingriffe nötig gewesen. Der letzte
Eingriff habe am 26. November 2020 stattgefunden. Damals sei, nachdem zwei Wochen
vorher die Knie-TEP ausgebaut worden sei, nochmals eine Knietotalprothese
eingebaut und gleichzeitig der Streckapparat rekonstruiert worden. Ende
November sei die geplante Jahreskontrolle erfolgt, welche nun einen
erfreulichen Verlauf beschreibe. Der Versicherte könne mittlerweile bis zu drei
Stunden in der Ebene spazieren gehen. Die physiotherapeutische Nachbehandlung
sei abgeschlossen worden. Der Versicherte setze den Kraftaufbau in Eigenregie
fort. Eine nächste Kontrolle sei in drei Monaten geplant. Zum aktuellen
Zeitpunkt sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen, eine namhafte
Verbesserung des aktuellen Belastungsprofils sei nicht mehr zu erwarten. Seine
angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Metzger sei dem Versicherten
aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zuzumuten. Dem Versicherten wäre eine
ganztägige, leichte, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit
zuzumuten. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten auf
unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien
Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern. In
angepasster Tätigkeit wäre dem Versicherten ab sofort eine 50%ige Arbeitstätigkeit
zuzumuten, in drei Monaten sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die
am 10. März 2015 zugesprochene Integritätsentschädigung müsse nicht erhöht
werden. Die Aufteilung gehe je hälftig zu Lasten des Ereignisses vom 21. Juni 2005
und des Ereignisses vom 12. März 2011.
5.15
Mit Stellungnahme vom 7. Februar
2022.
(Suva-Nr. 649) hielt die Kreisärztin Dr. med. D.___ auf die Frage der
Suva, welche Unfallereignisse zu welchem Kausalitätsanteil für die Unfallfolgen
am rechten Kniegelenk verantwortlich seien, fest, da betreffend Schadenfall
2005.
nur ein Operationsbericht vorhanden sei, könne sie die Frage nicht
beantworten. Das Belastungsprofil habe sich seit 2011 nicht verändert. Sie
verweise diesbezüglich auf die Stellungnahme der Kreisärztin im Jahre 2011, die
dann durch ein Gutachten ergänzt worden sei.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 29.
Dezember 2021 (Suva-Nr. 647) ab, weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. D.___ vorgenommene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das durch sie erstellte
Zumutbarkeitsprofil aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen vermögen. Wie
die Kreisärztin mit Verweis auf den Bericht des G.___ vom 29. November 2021
(Suva-Nr. 643) korrekt ausführte, werde darin ein erfreulicher Verlauf
beschrieben. Der Versicherte könne mittlerweile bis zu drei Stunden in der
Ebene spazieren gehen. Die physiotherapeutische Nachbehandlung sei abgeschlossen
worden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einem medizinischen Endzustand
auszugehen, eine namhafte Verbesserung des aktuellen Belastungsprofils sei
nicht mehr zu erwarten. Gestützt darauf vermag die kreisärztliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen, wonach dem
Versicherten eine ganztägige, leichte, wechselbelastende, aber vorwiegend
sitzende Tätigkeit zuzumuten sei. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung
sowie Arbeiten auf unebenem Gelände seien dagegen nicht mehr möglich. Ebenfalls
nicht mehr geeignet seien Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen oder Steigen
auf Leitern. In angepasster Tätigkeit wäre dem Versicherten ab sofort eine 50%ige
Arbeitstätigkeit zuzumuten, in drei Monaten sei von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im genannten
Bericht des G.___ vom 29. November 2021 für weitere drei Monate eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass in
einer angepassten Tätigkeit lässt sich gestützt auf die in diesem Bericht
gemachten Ausführungen jedoch nicht begründen, zumal es aufgrund der vom
Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Angaben, wonach er
mittlerweile bis zu drei Stunden in der Ebene spazieren gehen könne, nicht
nachvollziehbar erscheint, weshalb ihm eine ganztägige, leichte,
wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht ganztägig zumutbar
sein sollte. Der behandelnde Arzt des G.___ äusserte sich denn auch nicht zu
einer Zumutbarkeit in einer angepassten Tätigkeit und begründete auch sonst
nicht, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts des beschriebenen Verlaufs eine
mehrheitlich sitzende Tätigkeit nicht zugemutet werden könnte. Zudem ist in
diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
den behandelnden Arzt des G.___ auch deswegen vergleichsweise geringer
Beweiswert zuzumessen ist.
Zusammenfassend bestehen keine auch nur
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom
29.
Dezember 2021, weshalb darauf abgestellt werden kann.
6.2
Sodann ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach es seit der Beurteilung durch Dr. med. D.___
vom 29. Dezember 2021 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf ein
Unfallereignis vom 17. Mai 2022, bei welchem er im Bahnhof auf einer
Treppe gestürzt sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheverfahrens – vorliegend der 21.
Juni 2022 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (s. E. II. 3.3 hiervor), womit das genannte
Ereignis vom 17. Mai 2022 grundsätzlich noch berücksichtigt werden könnte.
Jedoch umfasst der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das
Unfallereignis vom 12. März 2011. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt,
hat sie bezüglich des Ereignisses vom 17. Mai 2022 bislang keine Verfügung
erlassen, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1; RKUV 1998 S. 454
E. 2b f.). Im Übrigen kommt hier auch keine Ausdehnung des Streitgegenstandes
nicht in Frage, da sich die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht zum
materiellen Streitgegenstand geäussert hat und die Sache aufgrund der
vorliegenden Akten auch nicht spruchreif erscheint. Dementsprechend sind auch
die vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, im Nachgang zum
Unfallereignis vom 17. Mai 2022 attestierten Arbeitsunfähigkeiten für das
vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. Das Gleiche gilt sodann auch
hinsichtlich des Austrittsberichts sowie des Arztzeugnisses des G.___ vom 25.
Juli 2022 (Suva-Nr. 686 und Beschwerdebeilage 2). Diese beziehen sich auf einen
erneuten Knie-Teilprothesen-Infekt rechts, welcher erstmals am 15. Juli 2022
und damit nach Erlass des Einspracheentscheides diagnostiziert wurde. Diese
mögliche Verschlechterung kann von der Beschwerdegegnerin allenfalls als
Rückfall zum Unfallereignis vom 12. März 2011 behandelt werden, ist aber im
vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
Dispositiv
Demnach ist auch der Antrag des
Beschwerdeführers, wonach er eine erneute kreisärztliche Besprechung und
Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit und der Integritätsentschädigung verlange,
da sich sein Zustand seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Dezember
2021 verändert habe, abzuweisen.
6.3 Im Übrigen ist die
kreisärztliche Beurteilung, wonach die am 10. März 2015 zugesprochene
Integritätsentschädigung von 30 % nicht erhöht werden müsse, nicht zu
beanstanden, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich gerügt
wird. Die damalige Integritätsentschädigung von 30 % wurde aufgrund der beim
Beschwerdeführer vorliegenden Pangonarthrose zugesprochen. Die Höhe ergibt sich
aus der Suva-Tabelle Nr. 5, wobei zu Recht nur die Pangonarthrose berücksichtigt
wurde, da bei Endoprothesen gemäss U 313/02 (EVG-Urteil vom
4. September 2003) auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist, d.h.
auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation. Eine seit der
Zusprechung der Integritätsentschädigung diesbezüglich eingetretene
Verschlechterung geht aus Akten nicht hervor. Im Übrigen sind bezüglich der
anderen, anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Verletzungen am Kiefer und
am rechten Oberschenkel aus den Akten keine bleibenden Beeinträchtigungen ersichtlich
und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich verlangt, die Beschwerdegegnerin habe eine ausführliche Erklärung
der Berechnung der Invalidität zu machen, da er diese Aufstellung nicht
nachvollziehen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Invaliditätsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in
der gebotenen Ausführlichkeit und Verständlichkeit vorgenommen hat. Ergänzend
ist zuhanden des Beschwerdeführers anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Berechnungen auf folgende – im Internet einsehbaren – Tabellen des Bundesamtes
für Statistik abstützt: Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
2018 [https://www.bfs.admin.ch/asset/de/je-d-03.04.01.20.41]; Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (in Stunden pro Woche)
[https://www.bfs.admin.ch/asset/de/22708568]; Nominal- und Reallohnindex Frauen
Männer
[https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnindex.assetdetail.22304314.html].
7.
7.1 Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist demnach der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 nicht zu
beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.2 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch