VSBES.2022.146
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
25. Juli 2024Deutsch62 min
Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) seit 25. März 2019 sowie aktenanamnestisch
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 4. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1993 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juli 2019 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). Im Bericht der Klinik B.___, [...],
vom 8. Oktober 2019 (IV-Nr. 16) wurden als Diagnosen eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) seit 25. März 2019 sowie aktenanamnestisch
ein ADHS gestellt. Weiter wurde darin ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die
bisherige Tätigkeit als Lehrer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit
sei ihm im Rahmen von ca. zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Der
Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2019 bis auf Weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein und veranlasste Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Aufbautrainings bei der C.___ (IV-Nr. 40). Des Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin
bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie,
Rheumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie (IV-Nr. 44.1).
Schliesslich verneinte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 49) den
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 17. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 11 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. Juli 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2021 eine ganze
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 76 %, ab
1. Januar 2022 bis 30. September 2022 eine Dreiviertel-Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 64 % sowie ab 1. Oktober 2022 eine
halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 54 %
auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die vollumfänglichen
beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und
Umschulung, zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine
polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingaben vom 31. August
2022 (A.S. 48) und 5. September 2022 (A.S. 51) reicht der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen zu den Akten.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 9.
September 2022 (A.S. 54 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik vom 20. Oktober 2022
(A.S. 66 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 31. August
2023 (A.S. 92 ff.) veranlasst das Versicherungsgericht bei Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. F.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, ein
bidisziplinäres Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 9. April 2024 (A.S. 100
ff).
7. Mit Stellungnahme vom 30. April
2024 (A.S. 195 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer zum Gutachten vernehmen.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf
die Einreichung einer Stellungnahme zum Gutachten.
8. Mit unaufgefordert
eingereichter Eingabe vom 28. Mai 2024 (A.S. 200
ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellt folgende,
teilweise modifizierte Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. Juli 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2021 eine ganze
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 79 % und
ab 1. Januar 2022 eine Dreiviertel-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades
von mindestens 68 % (bis 30. September 2022) bzw. 60 % (ab 1. Oktober 2022)
auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die vollumfänglichen
beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und
Umschulung, zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine
polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Mit Eingaben vom 10. und 20. Juni
2024 (A.S. 208 f. und 211 ff.) lassen sich die Parteien abschliessend
vernehmen.
10. Am 25. Juni 2024 verfügt die
Präsidentin (A.S. 219 f.), das Gericht erwäge, den das Prozessthema bildenden
Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 4. Juli 2022 hinaus auszudehnen (vgl. BGE 130 V 138). Den
Parteien werde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Ausdehnung des
Streitgegenstandes bis 3. Juli 2024 schriftlich zu äussern. Bei Verzicht auf
eine Stellungnahme werde Einverständnis angenommen.
11. Mit Stellungnahme vom 26. Juni
2024 (A.S. 222) teilt der Beschwerdeführer mit, er sei mit einer Ausdehnung des
Streitgegenstandes einverstanden. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Stellungnahme.
12. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024
(A.S. 223) hält die Präsidentin fest, der Streitgegenstand werde in zeitlicher
Hinsicht über den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2022 hinaus
ausgedehnt.
13. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend,
ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. Juli 2022
zu Recht verneinte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht der Klinik B.___, [...],
vom 8. Oktober 2019 (IV-Nr. 16) wurden als Diagnosen eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) seit 25. März 2019 sowie
aktenanamnestisch ein ADHS gestellt. Weiter wurde darin ausgeführt, dem
Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Lehrer nicht mehr zumutbar.
Eine Rückkehr in den Lehrerberuf sei nicht möglich. Mangelnde soziale
Abgrenzungsfähigkeit, unermesslich hohes Verantwortungsgefühl und grosse
Schuldgefühle gegenüber Schülern und Vorgesetzten, die für den Beschwerdeführer
aus diesem Beruf hervorgingen, seien schädigend. Er sei sehr überfordert. Er
habe sich nicht mehr konzentrieren und seine Aufgaben nicht mehr erfüllen
können, sei psychisch dekompensiert. Eine erneute Dekompensation wäre
wahrscheinlich. Beim Beschwerdeführer bestünden als Funktionseinschränkungen
mangelnde soziale Abgrenzungsfähigkeit, zu hohe Anforderungen an sich selbst,
unermesslich hohes Verantwortungsgefühl und grosse Schuldgefühle gegenüber
Schülern und Vorgesetzten. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm im Rahmen von ca.
zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1.
April 2019 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
5.2
Im polydisziplinären Gutachten
der D.___ vom 14. Januar 2021 (Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Innere
Medizin und Psychiatrie; IV-Nr. 44.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.00)
2.
Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
3.
Intermittierende Dezentrierung
Humeroglenoidalgelenk links im Rahmen einer muskulären Dysbalance bei
Verkürzung der Pektoralismuskulatur und Abschwächung der interskapulären
Muskelgruppen bei Antepositionsfehlstellung des Oberkörpers (ICD-10 M75.9)
4.
Intermittierend myogelotisch bedingte
Spannungskopfschmerzen (ICD-10 M53.0)
-
klinisch völlig freie
HWS-Bewegungsfähigkeit
-
leichte, schmerzfreie
Myogelose der Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur im Rahmen der muskulären
Dysbalance
5.
Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit
migräniformen Anteilen (ICD-10 G44.2)
6.
Migräne mit visueller Aura (ICD-10
G43.1)
7.
Hypästhesie im Bereich der rechten
Zeigefingerkuppe unklarer Ätiologie (ICD-10 R20)
8.
Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher
Gebrauch (mindestens 10 pack years) (ICD-10 F17.1)
Bei der psychiatrischen Untersuchung
seien eine leichte depressive Episode und eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik
schränke den Exploranden nicht ein. Auch durch die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
seien aktuell verschiedene Aktivitäten möglich. Der Explorand habe auch als
Primarlehrer arbeiten können. Eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei den somatischen
Untersuchungen hätten keine lang andauernden Beschwerden, welche durch
objektive Befunde verursacht würden, festgestellt werden können. Vom
Bewegungsapparat her bestünden intermittierende Schulterbeschwerden links und
myogelotische Schmerzen. Aus neurologsicher Sicht seien Spannungskopfschmerzen
bestätigt worden. Zudem leide der Explorand an einer Migräne mit visueller
Aura. Diese sei aber nicht derart ausgeprägt, dass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
entstünden. Die klinischen Befunde im allgemeininternistischen Status seien
unauffällig gewesen. Insgesamt hätten aus polydisziplinärer Sicht keine Befunde
erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit des Exploranden wesentlich
beeinträchtigen würden. Ein Belastungsfaktor sei sicher die finanzielle
Problematik bei Auslaufen der Krankentaggeldzahlungen. Der Explorand habe aber
auch Ressourcen. Er habe eine Ausbildung und regelmässig gearbeitet. Er
betätige sich auch jetzt, wenn auch in geschütztem Rahmen. Er habe einen
geregelten Tagesablauf und wolle auch wieder ins Erwerbsleben im ersten
Arbeitsmarkt einsteigen. Bei den Untersuchungen seien gewisse Inkonsistenzen
festgestellt worden. Die vom Exploranden angegebenen Einschränkungen könnten
mit dem Verhalten während den Untersuchungen, der Schilderung der
Alltagsaktivitäten und auch den objektiv medizinischen Befunden nicht plausibel
erklärt werden. Gemäss den Laborbestimmungen hätten die Medikamentenspiegel
sämtlicher Psychopharmaka im subtherapeutischen Bereich gelegen. Es sei deshalb
möglich, dass der Explorand diese Medikamente nicht regelmässig einnehme. Dies
lasse den Schluss zu, dass er sich durch die psychischen Symptome nicht
erheblich beeinträchtigt fühle.
5.3
Mit Schreiben vom 10. Februar
2021.
(IV-Nr. 50) nahm der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med.
G.___, zum Gutachten der D.___ Stellung und stellte folgende Diagnosen:
-
Status nach mittelschwerer,
depressiver Episode mit weiterhin bestehenden Restsymptomatik F 32.1
-
ADHS F 90
-
Somatoforme Störung F 45
-
Strukturelle Störung im
Sinne einer Persönlichkeitsstörung F 60
-
Erschöpfungssyndrom Z 73
Weiter führte Dr. med. G.___ aus,
vordergründig wirke der Beschwerdeführer sehr angepasst, freundlich,
aufgestellt, sei bemüht einen guten Eindruck zu hinterlassen. Gleichzeitig
erlebe er sich bei Auftreten von Belastungssituationen oder
Leistungssituationen rasch überfordert, reagiere dann mit innerer Anspannung,
Blockiert sein sowie typischerweise mit starken Schulter-Nackenschmerzen sowie
ausgeprägter Erschöpfung. Dies führe auch bei einer Arbeitstätigkeit im
geschützten Rahmen von vier Stunden pro Tag zu häufigen Absenzen oder
Einschränkungen. Bei der Begutachtung werde wenig oder gar nicht auf diese
ganze Krankheitsproblematik eingegangen, auch werde der Schweregrad der
Symptomatik und der langwierige Krankheitsverlauf wenig oder überhaupt nicht
gewürdigt. So habe der Beschwerdeführer 2019 doch einen schweren
psychophysischen Zusammenbruch erlebt. Trotz Durchführung von längerdauernder
ambulanter Psychotherapie mit Einbezug von Psychopharmaka wie auch Aufbau eines
geschützten Arbeitstrainings habe keine Stabilisierung bzw. verbesserte
Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit erlangt werden können. Vielmehr habe der
Arbeitsversuch im geschützten Rahmen abgebrochen werden müssen, da keine
Steigerung möglich gewesen sei. Dieser ganze Krankheitsverlauf widerspreche der
Annahme einer leichten depressiven Störung, sondern es müsse vielmehr von einer
komorbiden Störung (strukturelle Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung,
ADHS, Erschöpfungssyndrom sowie Somatoforme bzw. Somatisierungsstörung)
ausgegangen werden. So sei klinisch gut bekannt, dass Patienten mit ADHS ihre
Konzentrations- / Aufmerksamkeitsstörung durch Mehrarbeit bis zu
Perfektionismus zu kompensieren versuchten, was dann zu einer chronischen
Überforderung mit nachfolgender Dekompensation und Erschöpfungssyndrom führe.
In diesem Zusammenhang seien bei der Begutachtung auch keine Leistungstests oder
Belastungstests im Sinne einer gewissen Objektivierung der Symptome
durchgeführt worden, ebenso fehlten Selbstbeurteilungsfragebögen wie SOMS für
die somatoforme Störung etc., was insgesamt die Aussagekraft des Gutachtens
doch sehr einschränke.
5.4
Mit Schreiben vom 19. April 2021
(IV-Nr. 58) stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, folgende
Diagnosen:
-
Depressive Störung, aktuell
leicht bis mittel F 32.1
-
Erschöpfungssyndrom Z73
-
ADHS F 90
-
Somatoforme Schmerzstörung
F 45.4
-
Strukturelle Störung mit
Auftreten von innerer Leere im Sinne einer akzentuierten
Persönlichkeitsstruktur/Persönlichkeitsstörung Z73.1
Für die angestammte Arbeitstätigkeit als
Lehrer habe vom 25. Februar 2019 bis September 2021 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Okt 2021 bestehe eine medizinisch theoretische
Arbeitsfähigkeit von 20 % bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine
leidensadaptierte Arbeitstätigkeit bestehe aus klinisch psychiatrischer Sicht
aktuell eine medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit von max. 30 %. Zurzeit
fänden wöchentliche, ambulante psychiatrische Termine statt. Aktuell habe der
Beschwerdeführer am 8. April 2021 ein Vorgespräch bezüglich stationärer
Behandlung an der Klinik H.___, [...], durchgeführt. Dabei sei die Indikation
für eine stationäre Behandlung gestellt worden.
5.5
Im Austrittsbericht der H.___,
vom 13. Juli 2021 (IV-Nr. 60), bezüglich der stationären Behandlung des
Beschwerdeführers vom 12. Mai 2021 bis 7. Juli 2021, wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Hauptdiagnose
1.
Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
Psychiatrische Nebendiagnosen
1.
Burnout-Syndrom (Z73)
2.
Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
3.
Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
4.
Akzentuierte Persönlichkeit mit
rigiden-selbstunsicheren Zügen (Z73)
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine
mittelgradige depressive Episode, ein Burnout-Syndrom, eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung
bei verschiedenen psychosozialen Belastungen (Überforderung bei der Arbeit und
psychische Dekompensation im 02/2019, fehlende Erholung, chronisch angespannte
Paarbeziehung und Trennung, belastetes Familienklima, chronische
Schmerzsymptomatik). Er habe wiederholt eine rasch ansteigende und anhaltende
innere Anspannung gezeigt. Ein wichtiger Faktor in der depressiven Entwicklung
schienen ausgeprägte dysfunktionale Muster von Selbstabwertung, hohen
Leistungsansprüchen, Perfektionismus, Versagensängste sowie
Selbstaufopferungsschemata im Kontext von beruflichen oder privaten Kontakten
und Anforderungen zu sein, auf die der Beschwerdeführer mit hoher Anspannung,
innerer Unruhe und Schmerzen reagiere. Die aktuelle Entwicklung vor dem
Hintergrund einer emotional überfordernden Kindheit und Jugend stattgefunden
(Mangel an Wärme in der Vater-Sohn-Beziehung, begrenzte elterliche Ressourcen
bei hoher Kinderzahl und vermehrter ADHS-Symptomatik unter den Geschwistern,
stark religiös geprägter familiärer Hintergrund mit fest umrissenem Denk- und
Handlungsrahmen, Mobbingerfahrung in den ersten beiden Schuljahren, schulische Schwierigkeiten
in Zusammenhang mit der ADHS Symptomatik, Kompensationsversuche durch vermehrte
Anstrengung u.a. im Sinne einer inadäquaten Verantwortungsübernahme innerhalb
der Familie, Familienklima mit fehlender emotionaler Verfügbarkeit), und damit
einhergehende dysfunktionale Muster sich für Andere (Geschwister, Partnerin,
Schüler, Eltern) aufzuopfern, eigene Bedürfnisse zu ignorieren sowie
Energiereserven chronisch zu missachten, habe sich vermutlich vor diesem
Hintergrund ergeben und stelle in der jetzigen Lebenswelt des Beschwerdeführers
eine Herausforderung bei der Bewältigung anstehender Aufgaben dar. Wesentliche
Entwicklungsaufgaben der Adoleszenz und des jungen Erwachsenenalters, wie
emotionale Entwicklung einer eigenen Identität, habe der Beschwerdeführer vor
diesem Hintergrund nur teilweise entwickeln können. Der Beschwerdeführer
verlasse die Klinik in gebessertem Zustand. Um die erreichten Erfolge zu erhalten
und auszubauen, sei eine Weiterbehandlung in der I.___ veranlasst worden.
Darüber hinaus werde die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie bei Dr.
med. G.___ mit Fokus auf der Stabilisierung der erreichten Effekte und der
weiteren Förderung der gewonnenen Zuversicht, verbesserten
Introspektionsfähigkeit und Affektregulation, empfohlen. Man sehe den Zustand
zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ausreichend gebessert, um zeitnah eine
nennenswerte Steigerung des Arbeitspensums nachhaltig bewältigen zu können.
5.6
Mit Stellungnahme vom 18. August
2021.
(IV-Nr. 62) hielten die Gutachter der D.___ hinsichtlich des
Austrittsberichts der H.___, vom 13. Juli 2021 fest, eine einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung und eine Schmerzstörung müssten keine anhaltende
Arbeitsunfähigkeit in angepassten Arbeitstätigkeiten begründen. Zudem könne
eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung heute gut behandelt
werden. Bei der versicherungsmedizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
müssten die entsprechenden, heute geltenden Kriterien berücksichtigt werden, was
im psychiatrischen Teilgutachten erfolgt sei. Eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit, wie diese anlässlich der Klinikbehandlung attestiert worden
sei, sei damit nicht ausgeschlossen. Im versicherungsmedizinischen Sinne werde
die Arbeitsfähigkeit eben längerfristig, gemittelt über den Verlauf
eingeschätzt unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten zur Verbesserung. Im
Bericht zum Vorgespräch der H.___ sei auch noch eine mittelgradige depressive
Episode (F32.1) als Diagnose aufgeführt worden. Im psychopathologischen Befund
seien aber keine Konzentrationsstörungen, kein deutlich verminderter
Selbstwert, keine Schuldgedanken, keine allumfassenden negativen
Zukunftsperspektiven und auch keine Appetitverminderung mit relevanter
Körpergewichtsabnahme aufgeführt worden, was wesentliche Merkmale einer
depressiven Episode nach ICD-10 wären. Es seien ein grüblerisches Denken auf
negative Kognitionen, Energieverlust und die Schmerzsymptomatik eingeengt mit
sonst aber unauffälliger Denkgeschwindigkeit, Angst vor sozialen
Prüfungssituationen, ein angegebener starker Ordnungsdrang und eine Stimmung
subjektiv, zeitweise verzweifelt, aber ohne Hoffnungslosigkeit angegeben
worden. Es werde von objektiv als mittelschwer eingeschätzter gedrückter
Stimmung geschrieben, mit aber leicht reduzierter affektiver Stimmungsfähigkeit
und leichter Affektlabilität. Auch sei der Antrieb als deutlich reduziert
beurteilt worden, aber auch da bei einem Gefühl leichter Erschöpfung. Es sei
auch Libidoverlust aufgeführt worden. Dies entspreche eher einer leichten
depressiven Episode nach ICD-10. Dies sei auch mit den ebenfalls aufgeführten
Hobbys, der sportlichen Betätigung mit Lacrosse, Wake-Skate und Snowboard, aber
auch Gamen vereinbar. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode seien nach
ICD-10 Tätigkeiten und Aktivitäten nur mit grösserer Anstrengung möglich. Im
psychiatrischen Teilgutachten seien die Diagnosen einer leichten depressiven
Episode und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden. Es sei begründet worden,
warum die Diagnose einer Schmerzstörung nicht habe gestellt werden können,
ebenso sei begründet worden, warum eine Persönlichkeitsstörung mit
Krankheitswert nicht diagnostiziert werden könne. Der Schmerzsymptomatik sei
schliesslich auch aus somatischer Sicht Rechnung getragen worden.
5.7
Mit Stellungnahme vom 11.
Februar 2022 (IV-Nr. 64) führte Dr. med. J.___, Praktischer Arzt, RAD, aus, dem
Austrittsbericht der H.___ vom 13. Juli 2021 seien keine neuen medizinischen
Sachverhalte oder Diagnosen zu entnehmen. Insbesondere ergäben sich nach
Ansicht des RAD weder aus dem Psychostatus bei Eintritt noch aus dem
Psychostatus bei Austritt Hinweise auf eine Erkrankung, die eine
Arbeitsunfähigkeit begründen würden. In der Stellungnahme des ambulant
behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 10. Februar 2021 seien keine
neuen medizinischen Sachverhalte dargelegt worden, jedoch eine «strukturelle
Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung F60» diagnostiziert worden, die
von keinem anderen Psychiater (weder von der ambulant behandelnden Klinik B.___
[...], noch vom psychiatrischen Gutachter, noch anschliessend von der H.___)
diagnostiziert worden sei. Zu den Rügen des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers sei sodann festzuhalten, dass es allein den Gutachtern
obliege zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Zusatzdiagnostik sie zur
medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit benötigten. Beispielhaft gehe es
speziell im Rahmen einer objektiven Begutachtung gerade nicht um die maximal
subjektive Selbstbeurteilung durch den Versicherten selbst mittels
Selbstbeurteilungsbögen. Bezüglich der in der Einwandsbegründung angesprochenen
Erkenntnisse aus dem durchgeführten Belastbarkeits- und Aufbautraining sei
festzustellen, dass das erreichte Pensum durch die vom Versicherten subjektiv
beklagten somatischen Beschwerden limitiert worden sei. Im polydisziplinären
Gutachten hätten jedoch keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Zudem sei im Abschlussbericht der C.___
(Eingangsstempel IV 17. August 2020) zu lesen: «Das Pensum konnte bis Ende
Mai auf ca. 68 %, 27 Stunden in der Woche, erhöht werden. Als es konkret
darum ging, verschiedene Firmen anzurufen wurde es harzig...» «Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Vermittelbarkeit klar nicht gegeben.» Daraus
Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu ziehen, sei aber nach Ansicht des RAD
unzulässig, da generell, also völlig unabhängig von der Arbeitsfähigkeit, keine
Vermittelbarkeit durch die IV gegeben sei, wenn der zu Vermittelnde an der
Vermittlung nicht im erforderlichen Umfang mitwirke.
5.8
Mit Stellungnahme vom 25. August
2022.
(Beschwerdebeilage 3) führte der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___,
aus, die Beurteilung aus dem Austrittsbericht der H.___ sowie seine eigene
Einschätzung, insbesondere bezüglich Prognose mit besonderen Hinweisen, dass
nur von einer schrittweisen psychischen Stabilisierung ausgegangen werden
könne, insbesondere eine Überforderung vermieden werden sollte, stünden doch
sehr im Gegensatz zur Begutachtung, welche den Beschwerdeführer als völlig
gesund und arbeitsfähig beurteilt habe. Dabei bleibe doch offen, wieso
überhaupt eine stationäre achtwöchige Behandlung durchgeführt worden sei, wenn
psychisch alles so stabil sei. Bei der Beurteilung der psychiatrischen
Erkrankung werde seitens der Gutachter immer nur auf jede einzelne Diagnose
separat eingegangen, im Sinne, dass die Z-Diagnosen nicht relevant seien, ein
einfaches ADHS gut behandelbar und die depressive Störung nur leicht sei. Auf
eine Gesamtbeurteilung werde dabei verzichtet. Dies stehe im Gegensatz zu der
komorbiden psychiatrischen Störung, welche beim Beschwerdeführer vorliege, im
Sinne, dass jede Teildiagnose die übrigen Diagnosen beeinflusse, zum Teil
unterhalte und verstärke. So werde die ADHS-Symptomatik, insbesondere die
Konzentrationsfähigkeit bzw. Störung, durch das Erschöpfungssyndrom massivst
beeinflusst im Sinne einer noch stärkeren Zunahme der Konzentrationsstörung und
Ablenkbarkeit, was nachfolgend wieder zu stärkeren Selbstabwertungen mit
Zunahme der inneren Anspannung führe, was wiederum die somatoforme Störung mit
Schulter-Nacken-Schmerzen mit Auftreten von Spannungskopfschmerzen verstärke
und zu Schmerzmittelkonsum führe. Zusätzlich führe die anhaltende Erschöpfung
dazu, dass man sich nicht genügend erholen könne, bereits am Morgen mit
eingeschränkter Leistungsfähigkeit starten müsse, was wiederum Versagensängste
aktiviere wie Fehler zu machen, nicht zu genügen, nie eine Besserung auftrete,
was wiederum Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit aufrechterhalte, was dann die
depressive Störung unterhalte bzw. verstärke. Aktuell habe der Beschwerdeführer
wieder schrittweise seine Arbeitsfähigkeit steigern können und sei seit August
2022.
in einem Arbeitspensum von 50 % im KV-Bereich arbeitstätig. Aktuell sei
eine weitere Arbeitssteigerung nicht möglich, da der Beschwerdeführer wiederum
mit mehr Krankheitssymptomen wie Zuname der somatoformen Symptome sowie
Erschöpfungssymptome reagiere, was auch zu vermehrten Selbstabwertungen,
Zunahme der ADHS-Symptomatik führe. Auf Grund des sehr protrahierten
Krankheitsverlaufes müsse mit wiederkehrendem Auftreten der inneren Leere,
starken Selbstabwertungen, Einschränkungen der Emotionsregulation, der eher
schlechten Selbstwahrnehmung und von einer strukturellen Störung ausgegangen
werden, was je nach Beurteilung auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung
erfülle, insbesondere nach der neusten ICD 12. Bei der Durchführung einer neuropsychologischen
Testung könne nur von einer leichten Einschränkung oder Beeinträchtigung
ausgegangen werden, was vor allem durch die ADHS-Symptomatik begründet sei.
Klinisch müsse vor allem die im Vordergrund bestehende rasche Erschöpfbarkeit
und das sich schlecht erholen können, als Hauptproblematik der Beeinträchtigung
angeschaut werden und dies sei in der Testung schwierig nachzuweisen.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten sowie die
Stellungnahme der D.___ vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 44.1)
bzw. 18. August 2021 (IV-Nr. 62), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu
prüfen ist.
6.1.1
Die Teilgutachten in den
somatischen Fachbereichen Neurologie (IV-Nr. 44.7), Rheumatologie (IV-Nr. 44.6)
und Innere Medizin (IV-Nr. 44.4) werden inhaltlich weder vom Beschwerdeführer
noch von den behandelnden Ärzten bestritten und sind denn auch nicht zu
beanstanden.
Im neurologischen Teilgutachten wurde
dargelegt, dass der somatische Neurostatus bis auf eine diskrete Hypästhesie im
Bereich der rechten Zeigefingerkuppe unauffällig sei. Aufgrund der
anamnestischen Angaben bestünden Spannungskopfschmerzen mit zum Teil migräniformen
Anteilen, welche ca. einmal pro Monat aufträten, sowie eine Migräne mit
visueller Aura, welche maximal alle zwei Monate einmal auftrete, wobei die
Migräneattacke gut auf ein einfaches Analgetikum anspreche. Gestützt auf die
Ausführungen kam der Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass
keine neurologischen Diagnosen vorlägen, welche eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit begründen würden.
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde
ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen eine Oberkörperhaltungsinsuffizienz und
eine muskuläre Dysbalance vor, was nachfolgend zu einer Dezentrierung des
linken, nicht dominanten Schultergürtels nach anterior führe, was vor allem bei
Überkopfbewegungen zu einer konsekutiven Dezentrierung des Humerus zum Glenoid
führe, so dass die beklagten Beschwerden in spezifischen Situationen
biomechanisch gut erklärt werden könnten. Es bestünden keinerlei klinische
Hinweise für eine eigenständige Pathoanatomie am Schultergürtel. Die gesamte
segmentale Untersuchung der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule sei völlig
regelrecht gewesen. Die intermittierend beklagten Spannungsbeschwerden aufgrund
von intensiven Konzentrationen könnten vor allem rein myogelotisch erklärt
werden ohne Hinweise für eine zugrundeliegende anatomische Pathologie am
Halswirbelsäulenbereich. Tendenziell bestehe beim Exploranden eine leichte
Hypermobilität, die Diagnosekriterien für ein sogenanntes Hypermobilitätssyndrom
nach Beighton würden jedoch nicht erfüllt. Gestützt auf diese Befunderhebungen
erscheint es sodann ebenfalls nachvollziehbar, dass der rheumatologische
Gutachter als Schlussfolgerung festhielt, insgesamt fänden sich
klinisch-rheumatologisch keinerlei Diagnosen, welche die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Exploranden negativ beeinflussen würden.
Schliesslich vermochte auch der
internistische Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen, was im Lichte seiner Befunderhebung (s. IV-Nr.
44.4, S. 4) ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Der Beschwerdeführer rügt bezüglich der
somatischen Teilgutachten einzig den Umstand, dass keine bildgebenden Dokumente
angefertigt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Entscheid
darüber, ob bildgebende Untersuchungen durchzuführen sind, einzig den
Gutachtern obliegt. Die Gutachter sahen aber offenbar keine diesbezügliche
Notwendigkeit, was denn im Lichte der Vorakten auch nicht zu beanstanden ist.
So wurden offenbar von Seiten der behandelnden Ärzte bezüglich der somatischen
Beschwerden bislang ebenfalls keine weiteren Abklärungen und Behandlungen – bis
auf die gemäss Gutachten ab 17. November 2020 geplante Physiotherapie (s.
IV-Nr. 44.6, S. 5) – veranlasst.
6.1.2
6.1.2.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
führte der Gutachter aus, beim Exploranden seien die diagnostischen Kriterien
einer leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive
Verstimmungen mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen,
erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und
vermindertem Appetit mit anamnestisch Gewichtsabnahme. Es bestehe diagnostisch
auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, die nach Angaben des
Exploranden vordiagnostiziert worden sei. Es bestünden im Längsverlauf in der
Kindheit Hinweise auf diese Störung mit Konzentrationsschwierigkeiten,
schliesslich dann auch fremdaggressivem Verhalten bei Mobbing in der Schule und
ab dem Primarschulalter auch Behandlung mit Ritalin (Methylphenidat). Die
Depression habe sich nun auf dem Hintergrund einer beruflichen
Überforderungssituation als Junglehrer mit Schülern in der fünften und sechsten
Klasse manifestiert. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland.
Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge bestünden im Querschnittsbefund nicht,
wenn auch etwas zwanghafte Persönlichkeitsmerkmale durchaus vorhanden seien.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge begründeten aber die Achse-Il-Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht. Der Explorand betreibe einen Nikotinabusus.
Ein Suchtleiden bestehe sonst nicht. Die Leberenzymwerte seien nicht pathologisch
erhöht. Der Explorand habe auch Schmerzen im Bewegungsapparat angegeben,
relativ genau lokalisiert. Im Rahmen der affektiven Symptomatik sei eine Somatisierung
mit subjektiver Schmerzverstärkung möglich. Die zusätzliche Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit
deutlich ausgeweiteten und diffusen Schmerzen könne nicht diagnostiziert
werden. Es bestehe auch ein Verdacht auf Schlafapnoesyndrom, wozu aus
somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse.
6.1.2.2
Zu den vorstehenden
gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass darin die gestellten
Diagnosen zwar nur teilweise begründet hergeleitet werden. Gestützt auf die
eingehende Befunderhebung (IV-Nr. 44.5, S. 5) erscheinen die gestellten
Diagnosen jedoch grundsätzlich nachvollziehbar. Ebenfalls einleuchtend ist im
Grundsatz die gutachterliche Beurteilung, wonach die gestellten Diagnosen keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. Dies ergibt sich
unter anderem aus der gutachterlichen Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 44.5, S. 7) sowie aus den vom
Beschwerdeführer geschilderten Alltagsaktivitäten und sozialen Kontakte (s.
IV-Nr. 44.5, S. 3 f.), welche ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung
sprechen. Zudem liegen die im Labor geprüften Medikamentenspiegel allesamt
unter dem therapeutischen Wert (vgl. IV-Nr. 44.8, S. 4), woraus zu schliessen
ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente nicht
regelmässig einnimmt. Gestützt darauf ist im Regelfall nicht von einem grossen
Leidensdruck auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), was die
gutachterliche Beurteilung ebenfalls stützt. Gegen den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens spricht, dass sich der Gutachter nur ungenügend
mit den seiner Beurteilung entgegenstehenden Berichten der behandelnden Ärzte
auseinandersetzt. Im Gutachtensbericht hielt er diesbezüglich lediglich fest,
in den Akten sei auch eine depressive Episode diagnostiziert worden, die als
schwergradig angegeben worden sei. Diagnostisch bestehe aber eine leichte
depressive Episode. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet.
Sodann geht der Gutachter in der nachträglich eingeholten Stellungnahme zwar
rudimentär auf die Berichte der H.___ und die Berichte des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. G.___, ein, vermag aber ebenfalls nur ungenügend zu
begründen, weshalb er in seinem Gutachten zu einer abweichenden Begründung
gelangt. Zudem übersieht der Gutachter auch, dass im Austrittsbericht der H.___
vom 13. Juli 2021 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
gestellt wurde. So setzt er sich diesbezüglich nur mit dem das
Eintrittsgespräch betreffenden Bericht der H.___ vom 8. April 2021 (IV-Nr. 58,
S. 19) auseinander, wo diese Diagnose bereits gestellt wurde. Hinzukommt, dass
im psychiatrischen Teilgutachten eine schlüssige Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit fehlt. So hielt der Gutachter diesbezüglich lediglich fest, der
Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit in einem
vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung arbeiten. Auch im Verlauf könne eine
langanhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Eine
weitergehende Begründung und eine Auseinandersetzung mit den Vorakten fehlt
somit auch in diesem Punkt. Daran vermag die in der gutachterlichen
Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 44.1) in diesem Zusammenhang gemachte Feststellung
nichts zu ändern, wonach eine vorübergehende höhergradige Arbeitsunfähigkeit
durch eine verstärkte depressive Symptomatik möglich sei. Man habe aber keine
Hinweise, dass im Verlauf eine länger andauernde, höhergradige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. So ergeben sich gerade aus den Vorakten in
psychiatrischer Hinsicht durchaus Hinweise, aufgrund derer sich eine
längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres – und vor
allem auch nicht ohne vertieftere gutachterliche Auseinandersetzung mit den
Berichten der behandelnden Ärzte – verneinen lässt.
Das Versicherungsgericht kam deshalb
nicht umhin, weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens zu veranlassen.
6.1.3
Des Weiteren wies der
Beschwerdeführer zu Recht daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte der
vorgehend aufgeführten Vorakten auch eine neuropsychologische Begutachtung des
Beschwerdeführers hätte veranlassen müssen, zumal der psychiatrische Gutachter der
D.___ Konzentrationsstörungen feststellte und eine Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung diagnostizierte. Das Versicherungsgericht veranlasste
deshalb zusätzlich ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten.
7.
7.1
In dem vom Versicherungsgericht
eingeholten neuropsychologischen Teilgutachten vom 21. März 2024 (A.S. 168 ff.)
stellte die Gutachterin, Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie
und Neuropsychologie FSP, folgende Diagnosen:
Leichte neuropsychologische
Funktionsstörung mit/bei
-
spezifischen
Minderleistungen im Bereich der exekutiven Funktionen (v.a.
Umstellvermögen/Handlungsplanung)
-
spezifischen
Minderleistungen im Bereich der attentionalen Funktionen (v.a.
Flexibilität/Daueraufmerksamkeit)
Zur Begründung der gestellten Diagnosen
führte die Gutachterin aus, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung
hätten sich grösstenteils normgerechte Leistungen im Bereich der spezifischen
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen manifestiert. Einzig bei
Reaktionswechsel- und Umstellaufgaben, welche kognitive und motorische
Flexibilität erforderten, zeigten sich nur knapp normgerechte bis geringfügig
verminderte Leistungen sowie eine deutliche Verlangsamung,
Reaktionsschwankungen in der komplexeren und zweigleisigen Daueraufmerksamkeit.
Ausserdem zeige sich in der Daueraufmerksamkeit eine Zunahme der
Reaktionszeiten im Verlauf, welche auf eine zunehmende Ermüd- und
Erschöpfbarkeit (Fatigue) bei diesen komplexen und zweigleisigen Anforderungen
an die Aufmerksamkeit hinweise. In klinischer Hinsicht manifestierten sich eine
leichte motorische Unruhe und ein etwas gesteigerter Sprachantrieb (häufiges
lautes Denken und Mitsprechen bei Aufgaben). Der Versicherte habe ausserdem
angegeben, regelmässig jeweils morgens das ADHS-Medikament Concerta (54 mg)
einzunehmen. Aufgrund der Testbefunde, der Verhaltensbeobachtungen und der
anamnestischen Angaben sei zum heutigen Zeitpunkt von einer einfachen
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) auszugehen, welche jedoch
medikamentös adäquat behandelt werde (Concerta) und sich nur leichtgradig
manifestiere. Bezugnehmend auf die Leitlinien der Fachgesellschaft (Kriterien
zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, Frei et.
al., 2016) ergebe sich in Anbetracht der heutigen Testleistungen eine insgesamt
als leicht zu beurteilende neuropsychologische Funktionsstörung mit im
Vordergrund stehenden spezifischen attentionalen und exekutiven
Leistungsminderungen, insbesondere in der Flexibilität und Daueraufmerksamkeit
sowie in der Handlungsplanung und im Umstellvermögen / verbale
Ideenproduktion. Die vormals gestellte Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung
(ADHS), resp. einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10:
F90.0) werde aufgrund der heute objektivierten Testleistungen,
Verhaltensbeobachtungen und anamnestischen Angaben erhärtet. Diese Diagnose
müsse aber vom Psychiater gestellt werden.
Des Weiteren führte die Gutachterin zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der gesamthaft als leicht zu
beurteilenden neuropsychologischen Funktionsstörung sei gemäss den Leitlinien
der Fachgesellschaft (Frei et. al., 2016) theoretisch von einer ca. 10 – 30%igen
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt
auszugehen, je nach Grad der Anforderung. In Bezug auf die angestammte
Tätigkeit des Versicherten als Bankkaufmann, resp. im Bereich
Administration/Büro schätze sie, Dr. phil. F.___, die Leistungseinschränkung
aus rein neuropsychologischer Sicht auf ca. 10 – 20 % ein. In Bezug auf die
vormals ausgeübte Berufstätigkeit als Primarschullehrer gehe sie jedoch von
einer etwas höheren Reduktion der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 – 30 %
aus, da die Anforderungen an die komplexere Handlungsplanung und die
zweigleisige Daueraufmerksamkeit sowie an das Umstellvermögen/Flexibilität bei
einer Lehrtätigkeit höher einzustufen seien. Umgekehrt gewendet entspräche dies
aus rein neuropsychologischer Sicht einer 80 – 90%igen Arbeitsfähigkeit
(AF) als Bankkaufmann (bzw. im Bereich Büro / Administration) und einer 70 – 80%igen
AF als Primarlehrer. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sollte v.a. auf
die Schwierigkeiten in der komplexeren Handlungsplanung (Umständlichkeit,
Verlangsamung) und im Umstellvermögen sowie auf die Probleme in der komplexeren
und zweigleisigen Daueraufmerksamkeit und in der Flexibilität (Verlangsamung, Schwankungen,
zunehmende Ermüdbarkeit) Rücksicht nehmen. Der Beschwerdeführer arbeite derzeit
mit 50%-Pensum im K.___, im Bereich Administration / Büro. Eine versuchsweise
Steigerung seines Pensums auf 60 % (ab 1. März 2023) sei bislang erfolglos
geblieben. Der Beschwerdeführer würde sicher von einem ruhigen und
ablenkungsarmen Arbeitsplatz mit klar von aussen vorgegebenen, gut
strukturierten Abläufen profitieren. Auch ein gezieltes Pausenmanagement,
Wechselbelastung, allenfalls flexible Arbeitszeiten bzw. die Möglichkeit
phasenweise im Home-Office zu arbeiten, wären sicherlich hilfreiche Massnahmen,
um die Arbeitsleistung weiter zu steigern. Der derzeitige Büroarbeitsplatz im K.___
sei als leidensangepasst zu bezeichnen. Von einer Rückkehr in den Schuldienst
würde sie, Dr. phil. F.___, abraten, da dort schwerpunktmässig kognitive
Anforderungen gestellt würden (Handlungsplanung, Umstellvermögen / Flexibilität,
komplexere Daueraufmerksamkeit), wo sich heute im Testprofil die deutlichsten
Schwierigkeiten manifestiert hätten. In einer wie oben beschriebenen gut
strukturierten, ablenkungsarmen und flexiblen Arbeitsatmosphäre sollte der
Versicherte aus rein neuropsychologischer Sicht kaum in seiner beruflichen
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein.
Die von der neuropsychologischen
Gutachterin gestellten Diagnosen und die daraus folgende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vermögen gestützt auf die von ihr erhobenen
neuropsychologischen Untersuchungsbefunde und Testresultate (s. S. 11 ff. des
neuropsychologischen Teilgutachtens) zu überzeugen. Der Beweiswert des
neuropsychologischen Teilgutachtens wird denn auch von den Parteien nicht
bestritten. Somit kann darauf abgestellt werden.
7.2
7.2.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 9. April 2024 (A.S. 110 ff.) stellte die Gutachterin, Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
anankastischen und ängstlich- vermeidenden Zügen (ICD 10 F 61.0)
-
ADHS (ICD 10 F 90.0)
-
Persistierende depressive
Störung, ggw. leichte Episode (ICD 10 F 32.0)
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD 10 F 45.40)
Sodann begründete die Gutachterin die
von ihr gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Die kombinierte
Persönlichkeitsstörung und das ADHS bildeten die Grundlage für die sekundäre Entwicklung
einer depressiven Störung und der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung,
wobei der aktuell hohe Wert im Beck- Depressionsinventar symptomatisch auf
klinischer Ebene keine schwere depressive Episode abbilde, da er auch Beschwerdesymptome
enthalte, die sich in der Persönlichkeitsstörung niederschlügen. Eine
Persönlichkeitsstörung weise tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster auf,
die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale
Lebenslagen zeigten. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen
sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen
Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen
Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher (ICD-10 GM Version
23). Bezüglich des anankastischen Anteils zeige der Versicherte Gefühle von
Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständigen
Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit. Für die ängstlich-
vermeidende Komponente sprächen Gefühle von Anspannung und Besorgtheit,
Unsicherheit und Minderwertigkeit. Es bestehe eine andauernde Sehnsucht nach
Zuneigung und Akzeptiertwerden sowie die Überbetonung potentieller Gefahren
oder Risiken alltäglicher Situationen bis zur Vermeidung bestimmter
Aktivitäten. Eine Verifizierung dieser Diagnose habe durch das SCID-5-PD (Strukturiertes
Klinisches Interview für DSM5- Persönlichkeitsstörung) stattgefunden, bei dem
für die anankastischen und ängstlich- vermeidendenden Anteile 15 von 18 Fragen
positiv beantwortet worden seien. Der Versicherte zeige ein überdauerndes
Muster von innerem Erleben, das merklich von der soziokulturellen Umgebung
abweiche (DSM 5). Dies äussere sich in den stark überhöhten Selbstansprüchen,
in der überkorrekten bzw. zwanghaft genauen Ausführung seiner Aufgaben, sei es
im Haushalt oder in der ehemaligen Tätigkeit als Primarschullehrer als auch im
Rahmen der Integrationsmassnahme, in welcher er auch Tätigkeiten übernommen
habe, die ihm nicht zugeteilt worden seien. Aufgrund seiner übermässigen
Exaktheit sei er in seinem Arbeitstempo verlangsamt, verbunden mit der Sorge,
nicht zu genügen und den eigenen Ansprüchen nicht gerecht zu werden. Die
zwanghafte Komponente habe sich im privaten Bereich auch am Festhalten am
Lacrosse-Training gezeigt, obgleich seine energetischen Ressourcen schon
deutlich ausgeschöpft gewesen seien. Hierdurch habe er auch eine von ihm
befürchtete Konflikt- oder Ausgrenzungssituation vermieden und sich vor dem Vorwand
der Loyalität die weitere Akzeptanz des Teams gesichert. Die
ängstlich-vermeidende Komponente zeige sich in der steten Verfügbarkeit seinen
Eltern gegenüber, sei es in der jahrelangen Betreuung seines behinderten
Bruders oder der Hilfe beim Bauen der diversen Häuser seines Vaters. Es sei aus
psychodynamischer Perspektive davon auszugehen, dass der Versicherte sich nicht
habe widersetzen können, da ihm diese Art der Unterstützung Anerkennung der
Eltern gesichert habe und er eine Zurückweisung und Auseinandersetzung gefürchtet
habe. Hier zeige sich neben dem Wunsch nach Zuneigung auch die vermeidende
Persönlichkeitskomponente im Sinne einer andauernden Konfliktvermeidung, deren
Grundlage schon in der Kindheit gebildet worden sei. So sei ihm wichtig gewesen,
die anfallenden Anforderungen zu erledigen, sich selbst zurückzunehmen, um die
Mutter nicht zu belasten. In Situationen, in denen er Schwäche gezeigt habe und
in Tränen ausgebrochen sei, sei sein ältester Bruder schnell zur Stelle gewesen,
der diese offensichtliche Bedürftigkeit des Versicherten unterbunden habe,
indem er selbst gestraft oder mit der Bestrafung durch den Vater gedroht habe.
Des Weiteren habe sich die vermeidende Komponente sehr deutlich in der Phase
der Integrationsmassnahme gezeigt, in welcher es darum gegangen sei, sich mit
einer neu definierten beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Was der
Abschlussbericht des Belastbarkeits- und Aufbautrainings als «harzig» bezeichne
und im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ mit «ratlos» benannt werde, sei
Ausdruck der ängstlichen Vermeidung, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen,
auch aus Angst vor einem weiteren «Versagen». Diese aufgeführten
Verhaltensmuster seien «unflexibel, tiefgreifend in einem weiten Bereich
persönlicher und sozialer Situationen» sowie «stabil und langandauernd» und der
Beginn sei mindestes in die Adoleszenz oder ins frühe Erwachsenenalter
zurückzuverfolgen (DSM 5). Die in der kombinierten Persönlichkeitsstörung
subsummierten Denk- und Verhaltensmuster hätten beim Versicherten schliesslich
«in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden» und «Beeinträchtigungen in sozialen
und beruflichen(...)Funktionsbereichen» geführt. Der Versicherte habe seinen
Beruf als Primarlehrer aufgegeben, seine Partnerschaft sei unter seiner
Rigidität und der letztlich erfolgten Dekompensation zerbrochen, die zu
Inanspruchnahme psychiatrisch- psychotherapeutischer Hilfe und der
Inanspruchnahme von folgend notwendigen IV- Leistungen geführt habe.
Das seit dem Primarschulalter bestehende
und damals diagnostizierte ADHS-Syndrom, das bis zur Oberstufe mit Ritalin® und
heute mit Concerta® behandelt werde, weise Überschneidungen mit Merkmalen der
Persönlichkeitsstörung auf, von denen auszugehen sei, dass sie einander
aufrechterhielten und situativ auch gegenseitig verstärkten. Der Versicherte berichte,
sich noch heute schlecht konzentrieren zu können, wenn er nicht in Gesellschaft
arbeite oder sich als Primarlehrer vorbereitet habe, er leide – wie häufig
Personen mit einer ADHS-Symptomatik – unter einem schlechten Selbstwertgefühl,
versuche die Desorganisation durch rigides Strukturieren von Abläufen und
freiwilliger Übernahme von selbstauferlegter Verantwortung im persönlichen als
auch im beruflichen Kontext zu kompensieren. Auch die Verlangsamung im
Arbeitstempo aufgrund von Hyperfokussierung sei ein Symptom dieser Störung.
Gleichzeitig weise die gehäuft vorkommende Störung unter den Geschwistern des Patienten
auf eine Heredität hin.
Die vorliegende depressive Störung
persistiere seit Beginn der Dekompensation und Krankschreibung auf derzeit
leichtem Niveau. Sie begründe die Dekompensation im Februar 2019 und sei als
Folgereaktion auf die dysfunktionalen Persönlichkeitsaspekte und das ADHS zu
werten. Aufgrund des hohen Drucks im Rahmen des inhärenten Strebens nach Perfektionismus
und der hohen Selbstansprüche bei gleichzeitig fehlender Wertschätzung (durch
manche Schüler) habe der Versicherte im Spätjahr 2018 eine zunehmend schwere
depressive Symptomatik mit Suizidgedanken, schweren Schlaf- und Antriebsstörungen,
schweren Konzentrationsstörungen, schwer depressivem Affekt, Alibidämie,
Schuldgefühlen, Gewichtsabnahme, Vernachlässigung der Körperpflege und Kopf- und
Nackenschmerzen entwickelt, was gesamthaft Zeichen einer kompletten
Überforderung gewesen sei, die in eine länger andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt
habe. Angesichts des aktenkundigen Verlaufs sei davon auszugehen, dass die
schwere depressive Symptomatik sich spätestens ab Sommer 2019 zurückzubilden begonnen
habe, da es dem Versicherten möglich geworden sei, sich mit dem Thema der
Integrationsmassnahme auseinanderzusetzen, was in verschiedenen E-Mail-Korrespondenzen
(IV-Protokoll) deutlich werde. Aufgrund des Verlaufs der Integrationsmassnahme könne
davon ausgegangen werden, dass durchgängig eine depressive Symptomatik mit
Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, depressiven Ängsten, sehr rascher
Erschöpfbarkeit und Energiemangel mit zwingenden Erholungsphasen zuhause, Schuldgefühlen
und Insuffizienzgefühlen mit begleitender Schmerzsymptomatik vorgelegen habe,
die in Situationen des subjektiv erlebten Drucks zugenommen habe und mit
beträchtlichem Konsum von Schmerzmedikamenten einhergegangen sei. Eine
depressive Symptomatik sei bis heute nachzuweisen, wobei sich diese überwiegend
als leichte Restsymptomatik in der Erschöpfbarkeit und in Versagensängsten
sowie Grübeln zeige. Bis mit Datum des Austrittsberichts der H.___ vom 13. Juli
2021.
habe eine nahezu volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (20 % Arbeitsfähigkeit
ab April 2021 in angepasster Tätigkeit) und eine attestierte weiterhin
bestehende mittelgradige depressive Episode (bei Fortbestehen der oben
aufgeführten Diagnosen.) Die depressive Symptomatik habe sich im weiteren
Verlauf zurückgebildet, ab 1. September 2022 habe der Versicherte sein Pensum im
freien Arbeitsmarkt erhöhen können, sodass medizinisch-theoretisch – in
Anbetracht des Vorhandenseins der Grundstörungen – auch von einer weiteren
Stabilisierung hinsichtlich der depressiven Symptomatik ausgegangen werden könne.
Die ebenfalls als sekundär zu wertende
Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung sei bei mangelnder Fähigkeit,
sich affektiv mitzuteilen und sich als integrative Einheit von Körper und Geist
zu empfinden, als dysfunktionale Entwicklung im Sinne der Vermeidung der introspektiven
Auseinandersetzung mit den dysfunktionalen Mustern zu verstehen, was im Telefonat
mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ vom 9. April 2024 nochmals bestätigt
worden sei. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeichne sich aus durch
einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen
physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt
werden könne. Er trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder
psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad,
Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme. Die Folge sei meist
eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung.
All diese Voraussetzungen erfülle die Schmerzsymptomatik des Versicherten.
Besonders werde deutlich, dass eine Verstärkung seiner Nacken- und
Kopfschmerzsymptomatik zunehme, wenn er sich verstärkt unter Druck setze, d.h.,
dass eine deutliche Korrelation mit einer emotionalen Komponente bestehe. In
der Biographie des Versicherten fänden sich bis zur Entwicklung und
Manifestation der depressiven Störung keine Ereignisse vergleichbarer Art.
7.2.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers führte die psychiatrische Gutachterin aus, dem
Versicherten sei die Tätigkeit als Primarlehrer nicht mehr zumutbar. Er sei für
diese Tätigkeit ab 25. Februar 2019 als zu 100 % arbeitsunfähig zu
erachten. So würden in den fachpsychiatrischen Berichten aus den Vorakten
gesamthaft Schwierigkeiten in der Abgrenzungsfähigkeit, ein überdimensional
hohes Verantwortungsgefühl, ebensolche Selbstanforderungen, die schon bei der
Wohnungsreinigung zu Drucksituationen mit Schmerzexazerbation führten, sowie
immense Schuldgefühle, die vom Versicherten empfundene Verantwortung Schülern
und Lehrern gegenüber gerecht zu werden, aufgeführt. Schon alleine die
Tatsache, dass der Versicherten eine durch die IV finanzierte
Integrationsmassnahme durchlaufen habe, zeige auf, dass eine deutliche und
länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, welche die Durchführung
dieser Integrationsmassnahme gerechtfertigt habe. In dem sehr ausführlichen und
differenziert die Fähigkeiten und Ressourcen des Versicherten beschreibenden
Abschlussbericht derselben, würden in weiten Teilen übereinstimmend die
Einschränkungen des Versicherten beschrieben, welche auch von psychiatrischer
Seite aufgeführt würden. Die aktuelle Tätigkeit in der Administration des «K.___»
entspreche einer Tätigkeit, in der der Versicherte seine Ressourcen optimal
nutzen könne. Er arbeite in einem kollegial angenehmen Umfeld. Die Tätigkeiten,
welche er ausführe, seien betriebsintern, ein direkter, heisse persönlicher
Kontakt, sei nicht notwendig, was für den Versicherten eine Entlastung bedeute,
da er Schwierigkeiten nicht nur mit der eigenen Affektdifferenzierung, sondern
auch der Affektdifferenzierung des Gegenübers habe. Die Arbeit im «J.___», das
Dienstleistungen im Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) ausführe, entspreche
den Wertevorstellungen des Versicherten, eine sinnvolle Tätigkeit auszuführen.
Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Umständlichkeit, der Rigidität im
Denken und der überhöhten Selbstansprüche auf der Handlungsebene leicht
reduziert, da der Versicherte vermehrt Pausen benötige. Insgesamt sei hierdurch
in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen,
eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 10 – 20 % eingeschlossen.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
von der psychiatrischen Gutachterin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen
vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 7.2.1 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die Diagnosen ADHS und persistierende
depressive Störung leichtgradig ausgeprägt sind, während bei der
diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und
ängstlich- vermeidenden Zügen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen von
einer mittelgradigen Ausprägung auszugehen ist.
Hinsichtlich
des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem
Gutachten zu entnehmen, der Versicherte habe sich direkt nach seiner
Dekompensation um einen Therapieplatz bemüht und aktiv an seinen
krankheitsbedingten Einschränkungen gearbeitet. Er habe den Wunsch nach einer
intensiven Auseinandersetzung mit seinen Beschwerden gezeigt und habe aus
diesem Grunde selbstständig einen Therapeutenwechsel vorgenommen. Auch eine
Hospitalisation habe im Verlauf stattgefunden. Alle aus psychiatrischer
Perspektive adäquaten und indizierten Therapiemassnahmen würden ausgeführt und
vom Versicherten wahrgenommen, weitere therapeutische Massnahmen seien nicht
indiziert. Die Integrationsmassnahme habe krankheitsbedingt trotz guter
Motivation des Versicherten bei einem Pensum von 60 % in geschütztem
Rahmen stagniert. Seit 1. April 2021 sei es dem Versicherten wieder möglich
gewesen, sehr langsam in den Arbeitsprozess einzusteigen, wobei hierzu bemerkt
werden müsse, dass dieser langsame und die Belastungsgrenzen des Versicherten
respektierende Aufbau der Arbeitsfähigkeit unter besonderen Bedingungen bei der
Mutter seiner Ex- Freundin stattgefunden hat. Gestützt auf diese
gutachterlichen Ausführungen ist vorliegend weder von einer Behandlungs- noch
von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Die psychiatrische Gutachterin führte diesbezüglich aus, das seit dem
Primarschulalter bestehende und damals diagnostizierte ADHS-Syndrom, das bis
zur Oberstufe mit Ritalin® und heute mit Concerta® behandelt werde, weise
Überschneidungen mit Merkmalen der Persönlichkeitsstörung auf, von denen
auszugehen sei, dass sie einander aufrechterhielten und situativ auch
gegenseitig verstärkten. Zudem ergäben sich zwischen den Diagnosen und der
einhergehenden Symptomatik Schnittmengen, die ADHS-Symptomatik und die Symptome
der Persönlichkeitsstörung unterhielten die depressive Störung, die depressive
Störung sei wiederum stark mit der somatoformen Schmerzstörung korreliert.
Somit sind gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen ressourcenhemmende Wirkung der Komorbiditäten erstellt.
Zu der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende
psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,
bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299
f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem
Gutachten zu entnehmen, der Versicherte verfüge über gute Ressourcen wie einen
hohen Leistungswillen und grosse (ökonomische) Autonomiebestrebungen, über
Durchhaltewillen, sehr gute soziale Kompetenzen und Therapiemotivation. Er sei
eingebettet in ein unterstützendes familiäres Umfeld, eine neue Partnerschaft,
wenngleich die Eltern auch überaus fordernden Charakter hätten, was für den
Versicherten auf Dauer eine erhöhte Abgrenzungsleistung bedeuten werde.
Gleichzeitig stelle es für den Versicherten aufgrund seiner Persönlichkeit mit
rigiden und ängstlich- vermeidenden Anteilen immer noch eine Herausforderung
dar, sich abzugrenzen und seine Kräfte einzuteilen, da seine Ressourcen ebenso
die Merkmale seien, welche ihn immer wieder in die Selbstüberschätzung geraten
liessen bzw. an sich selbst den (unbewussten) Anspruch erheben liessen, über
seine Grenzen hinauszugehen mit der Gefahr einer Dekompensation.
Gestützt auf diese Ausführungen ist
somit zusammenfassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer neben negativen auch
positive soziale und persönliche Ressourcen vorliegen.
Der
Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des
Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf
und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in
den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits
gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich
ist dem Gutachten zu entnehmen, die die Arbeitsfähigkeit begrenzenden
Einschränkungen bzw. Leistungsminderungen des Aktivitätsniveaus bildeten sich
in allen Lebensbereichen ab. Etwas verzögert zur (attestierten)
Arbeitsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer vorübergehend seine sportliche
Betätigung im Lacrosse sistiert, da er sich zunächst nicht gestattet habe, sein
Team «im Stich» zu lassen. Bald hätten sich jedoch auch diesbezüglich
energetische Einschränkungen gezeigt, sodass er das Training intermittierend
aufgegeben habe. Die Fortführung des Trainings bei bestehender
Arbeitsunfähigkeit stelle keine Inkonsistenz dar, sondern sei Teil seiner
Rigidität und intrinsischen Leistungsanforderung.
Gestützt
auf diese Ausführungen der Gutachterin ist somit eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2
S. 304). Diesbezüglich führte die psychiatrische Gutachterin aus, aufgrund
eines hohen Leidensdrucks habe sich der Versicherte nach Krankschreibung durch
den Hausarzt im Februar 2019 in psychotherapeutische Behandlung begeben und ein
halbes Jahr nach Therapiebeginn die Suche nach einem neuen Psychiater
initiiert, da er sich intensiver mit seinen dysfunktionalen Anteilen
auseinanderzusetzen gewünscht habe und ihm dies mit der zuerst aufgesuchten
Psychologin nicht gelungen sei. Im Verlauf habe er sich in stationäre
Behandlung begeben, was den vorhandenen Leidensdruck und den Wunsch nach
Verbesserung seines Gesundheitszustands ebenfalls aufzeige. Auch die in der
Untersuchungssituation erhobenen und dargelegten Symptome und
Funktionseinbussen seien vollumfänglich konsistent und plausibel und bildeten
die erhobenen aktenkundigen Untersuchungsbefunde im gesamten Krankheitsverlauf
bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch die Referentin
umfänglich ab.
Gestützt auf diese Ausführungen ist somit
von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.
7.2.3
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Gestützt auf die einleuchtende
Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 7.3.1 hiervor) und die vorgehende
Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer aus
psychiatrischen Sicht um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.
7.3
Gestützt auf die beiden
beweiswertigen Teilgutachten vermag sodann auch die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung vom 9. April 2024 (A.S. 100 ff.) zu überzeugen. Hierzu
hielten die Gutachterinnen fest, die Diagnose des ADHS bzw. die Diagnose einer
einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) habe aufgrund
der objektivierten Testleistungen, Verhaltensbeobachtungen und anamnestischen
Angaben durch die neuropsychologische Gutachterin erhärtet werden können. Sie
beschreibe eine 70 – 80%ige Arbeitsfähigkeit als Primarlehrer, d.h. es bestehe
eine 20 – 30%ige Einschränkung in dieser ehemals durch den Versicherten
ausgeführten Tätigkeit. Im Bereich Administration / Büro könne
übereinstimmend von einer Leistungseinschränkung von 10 – 20 % ausgegangen
werden. Die im neuropsychologischen Teilgutachten angegebene Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit respektive der Leistungsfähigkeit addierten sich nicht zu der
psychiatrisch beschriebenen Arbeitsunfähigkeit respektive Leistungsminderung,
da psychiatrischerseits ebenfalls die klinische Diagnose eines ADHS gestellt
worden sei. In Zusammenschau dieser mit der Persönlichkeitsstörung, der
depressiven Störung und der Somatisierungsstörung ergebe sich psychiatrischerseits
eine gesamthaft höhere Arbeitsunfähigkeit aber keine höher gewichtete
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Somit gilt die im psychiatrischen
Teilgutachten festgelegte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in
einer angepassten Tätigkeit auch aus interdisziplinärer Sicht.
7.4
Schliesslich wurde im Gutachten
zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Folgendes ausgeführt: Der Gesundheitszustand
habe einen Wechsel im Verlauf in der Hinsicht gehabt, dass die Belastung, die
Leistungsfähigkeit und hieraus resultierende Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit zugenommen hätten. Es ergebe sich folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
für die aktuell angepasste Tätigkeit:
- 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar
2019.
bis 31. März 2019 (recte: 31. März 2021; s. dazu nachfolgend)
- 80 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. April
2021.
bis 31. August 2021
- 70 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. September
2021.
bis 28. Februar 2022
- 60 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2022
bis 31. Juli 2022
- 50 % Arbeitsunfähigkeit/
Arbeitsfähigkeit seit 1. August 2022
Diese Verlaufsbeurteilung vermag zu
überzeugen und wurde von der psychiatrischen Gutachterin anhand der
medizinischen Vorakten auf S. 41 – 44 nachvollziehbar dokumentiert, wobei es
sich bei der Beurteilung «100 % Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar 2019 bis 31.
März 2019» offensichtlich um einen Verschrieb handelt. So hielt die Gutachterin
auf S. 44 des Teilgutachtens fest, angesichts der Dokumentation des Krankheits-
und inhärenten Symptomverlaufs sei aus gutachterlicher Perspektive klar zu
konstatieren, dass der Versicherte vom Datum des ersten
Arbeitsunfähigkeit-Attestierung vom 25. Februar 2019 bis 30. März 2021 zu 100 %
auch in angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei, wobei am 25. Februar 2019
eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als
Primarlehrer bestanden habe und weiterhin bestehe. Zudem hielt die Gutachterin
auf S. 55 (A.S. 164) ihres Gutachtens fest, im Längsschnittverlauf
seien die Fähigkeiten gemäss Mini ICF (s. S. 53 des Teilgutachtens) des
Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt der ersten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. Februar 2019 und dem 1. April
2021.
schwer eingeschränkt gewesen, was für diesen Zeitpunkt eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bedeute. Mit Aufnahme der
beruflichen Tätigkeit und im Verlauf der Hospitalisation in der H.___ habe sich
der Versicherte zu stabilisieren begonnen, sodass ihm im freien Arbeitsmarkt
eine schrittweise Erhöhung des Pensums und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab
August 2022 möglich gewesen sei. Auf die obengenannte Verlaufsbeurteilung ist
somit abzustellen.
7.5
Im Übrigen wird das Gutachten vom
Beschwerdeführer nicht bestritten und die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich
nur rudimentär vor, im Hinblick darauf, dass das Gerichtsgutachten zu einem
diametral anderen Ergebnis gelange als das als nachvollziehbar zu bezeichnende
Verwaltungsgutachten der D.___ und die Leistung des Beschwerdeführers effektiv
über eine insgesamt doch 13-monatige Dauer mehr als 50 % betragen habe, sei
die Beweiswertigkeit des Gerichtsgutachtens stark anzuzweifeln. Wie aber
bereits in E. II. 6.1.2.1 hiervor dargelegt, vermag das psychiatrische
Teilgutachten der D.___ in beweismässiger Hinsicht nicht zu überzeugen. Zudem
zeigt die psychiatrische Gutachterin in ihrem überzeugenden Gerichtsgutachten weitere
Punkte auf, welche den Beweiswert des Gutachtens der D.___ zusätzlich vermindern.
Hierzu ist auf S. 44 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens (A.S. 153 ff.) zu
verweisen.
7.6
Zusammenfassend ist somit auf
das beweiswertige bidisziplinäre Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. F.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, vom 9. April 2024
abzustellen.
8.
8.1
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 4. Juli 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109). Ausnahmsweise kann
das Sozialversicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen aber auch die
tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung
in die richterliche Beurteilung mit einbeziehen, mithin den das Prozessthema
bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Dies ist indessen
nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu
einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende
Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien,
insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138).
8.2
Wie in E. II. 7.4 hiervor
dargelegt, wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
beweiswertigen bidisziplinären Gerichtsgutachten vom 9. April 2024 bis
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2022 beurteilt und es
ergaben sich daraus auch nach dem 4. Juli 2022 noch relevante Veränderungen der
Arbeitsfähigkeit. Zudem verlangt auch der Beschwerdeführer in seinen mit
Eingabe vom 28. Mai 2024 modifizierten Rechtsbegehren eine entsprechend
abgestufte Rente (s. E. I. 8 hiervor). Den Parteien wurde zur Frage der
Ausdehnung des Streitgegenstandes mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (s. E.
I. 10 hiervor) das rechtliche Gehör gewährt. Eine Ausdehnung des
Streitgegenstandes erscheint vorliegend denn auch durchaus als gerechtfertigt,
nachdem der diesbezügliche Sachverhalt durch das Gerichtsgutachten hinreichend
genau abgeklärt wurde. Die Sache ist hinreichend geklärt und spruchreif, so
dass sich eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes rechtfertigt.
9.
Nachfolgend ist ein
Einkommensvergleich vorzunehmen.
9.1
Beim Valideneinkommen handelt es
sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon
länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen
ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.
Aufl. 2014, S. 327).
Der Beschwerdeführer war seit August
2018.
als Primarlehrer tätig. Diese vor Eintritt der Invalidität zuletzt
ausgeübte Tätigkeit hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 unbestrittenermassen
aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb auf das dort erzielte Einkommen
abzustellen ist. Der im Jahr 2019 erzielte Bruttolohn betrug CHF 6'705.00 pro
Monat bzw. CHF 87'165.00 pro Jahr (13 x CHF 6'705.00; vgl. IV-Nr. 9). Wie der
Beschwerdeführer sodann zurecht darauf hinweist, stützte sich seine Anstellung auf
den Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 (BGS 126.3; vgl. Vereinbarung
betreffend Kündigung vom 17. Mai 2019; IV-Nr. 9, S. 11). Gestützt darauf erfolgte
eine jährliche Lohnerhöhung zufolge einer höheren Erfahrungsstufe, welche in
den ersten zehn Anstellungsjahren 3.5 % pro Jahr beträgt (vgl.
Beschwerdebeilage 7). Somit ist das Einkommen für die Berechnung der
Valideneinkommen für die Jahre 2021 und 2022 unter Berücksichtigung des
Erfahrungszuschlags sowie der Nominallohnerhöhung entsprechend aufzurechnen. Dies
ergibt für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von CHF 93'817.55 (87'165.00
+ Erfahrungszuschlag von 3.5 % für die Jahre 2020 und 2021; zuzüglich Nominallohnerhöhung
2019.
– 2021 [Nominallohnindex Männer, Basis 2010 = 100, Sparte 84, Öffentliche
Verwaltung] :105.1 x 105.6) sowie für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von CHF
98'020.70 (CHF 93'817.55 + Erfahrungszuschlag von 3.5 % für das Jahr 2022;
zuzüglich Nominallohnerhöhung 2021 – 2022 [:105.6 x 106.6]).
9.2
9.2.1
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübten
Tätigkeit bei der K.___ gemäss der Beurteilung aus dem beweiswertigen
Gerichtsgutachten um eine den Leiden angepasste Tätigkeit handelt und der
Beschwerdeführer diese Tätigkeit in dem ihm gemäss Gutachten zumutbaren Pensum von
50.
% ausübt, ist zur Berechnung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf
das dort erzielte Einkommen abzustellen.
9.2.2
In diesem Zusammenhang ist aber
noch auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss den mit
Eingabe vom 28. Mai 2024 eingereichten Lohnunterlagen sein bisheriges
50%-Pensum von März 2023 bis November 2023 auf 60 % sowie von Dezember 2023 bis
März 2024 auf 80 % erhöhte (vgl. Beschwerdebeilage 5) und erst ab April 2024
wieder in dem gemäss Gerichtsgutachten zumutbaren Pensum von 50 % tätig war.
Der Beschwerdeführer stellt sich
diesbezüglich auf den Standpunkt, er habe weder im Rahmen des 60%-Pensums noch
im Rahmen des 80%-Pensums je eine entsprechende Stundenzahl geleistet oder
Leistung erbracht. Versuche, mehr und intensiver zu arbeiten, seien mit einer
sofortigen Verschlechterung des Gesundheitszustands und einem Abfall der
Leistungsfähigkeit bis hin zu Totalausfällen bezahlt worden. Die
Leistungsfähigkeit habe sich nie über 50 % bewegt. Inzwischen erbringe er
eine konstante Leistung zwischen 40 – 45 %, die er gesundheitlich «prästiere». Dass
in den Lohnabrechnungen keine Krankheitsleistungen ersichtlich seien und der
Beschwerdeführer im Dezember 2023 dennoch einen Bonus erhalten habe, sei
schlicht und ergreifend auf das ausserordentliche Entgegenkommen der
Arbeitgeberin zurückzuführen. Die Arbeitgeberin K.___ sei im sozialen Bereich
tätig und die Geschäftsführerin, L.___, sei überdies die Mutter der Ex-Freundin
des Beschwerdeführers. Es bestehe damit auch eine Näheverhältnis, welches das
überdurchschnittliche Entgegenkommen erkläre. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers werden sodann auch im Schreiben der aktuellen Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers, der K.___ vom 24. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 6)
bestätigt. Darin führte die Geschäftsführerin L.___ aus, der Beschwerdeführer
arbeite nach wie vor 50 % und erbringe während dieser Zeit eine Arbeitsleistung
von 40 – 45 %. Zeitweilig habe er versucht, das Pensum zu steigern mit dem
Resultat, dass er körperlich reagiert habe und ein deutlicher Abfall seiner
Leistungsfähigkeit beobachtbar gewesen sei. Er habe über starke Kopfschmerzen
geklagt und es sei deswegen auch zu Ausfällen gekommen. Zurzeit scheine das 50%-Arbeitspensum
für seine psychische und physische Verfassung richtig zu sein.
Im Lichte des beweiswertigen Gerichtsgutachtens
vom 9. April 2024, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten
Diagnosen – auch während der vorerwähnten Pensumserhöhungen von März 2023 bis
März 2024 – durchgehend zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war,
erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und der
Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer trotz der zeitweisen Pensumserhöhung
seine Leistungsfähigkeit nicht über 50 % zu steigen vermocht habe, nachvollziehbar
und glaubhaft, zumal die gutachterliche Untersuchungen in der Zeit stattfanden,
in welcher der Beschwerdeführer sein Pensum erhöht hatte. Die von der
Beschwerdegegnerin dagegen vorgebrachten Argumente vermögen an diesem
Beweisergebnis nichts zu ändern. So wurde das Gerichtsgutachten dem Vertreter
des Beschwerdeführers, wie von diesem dargelegt, erst mit Verfügung vom 15.
April 2024 zugestellt, womit der implizite Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe sein Pensum per April 2024 erst reduziert, nachdem er
Kenntnis vom Resultat des Gutachtens gehabt habe, nicht verfängt, zumal der
Beschwerdeführer auch gegenüber der Gutachterin angab, er habe lediglich von
Dezember 2023 bis März 2024 in einem 80%-Pensum gearbeitet. Sodann macht die
Beschwerdegegnerin geltend, es kämen Zweifel auf, wenn die fehlende
Arbeitsleistung in der Eingabe vom 28. Mai 2024 mehrmals betont werde, der
Beschwerdeführer anlässlich der gerichtlichen Begutachtung aber in klarem
Widerspruch kundtue, er baue die von Dezember 2023 bis März 2024 generierten
Überstunden nun wieder ab (S. 34 des psychiatrischen Teilgutachtens der Dr.
med. E.___ vom 9. April 2024). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie
diesbezüglich aus den Audioaufnahmen der 2. Psychiatrischen Exploration vom 22.
Februar 2024, ab ca. 1 Stunde 9 Minuten, hervorgeht, gab der Beschwerdeführer
gegenüber der Gutachterin nicht – wie im Gutachten fälschlicherweise
festgehalten wurde – an, von Dezember bis ca. März 2024 habe er 80 %
gearbeitet, jetzt baue er die Überstunden wieder ab. Vielmehr hat er gegenüber
der Gutachterin erklärt, der Arbeitsvertrag sei rückwirkend per Dezember 2023
auf 80 % erhöht worden, damit er seine Überstunden wieder abbauen könne.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, diese Pensenerhöhung dauere längstens bis
März 2024. Diese Ausführungen passen denn auch zu den Aussagen des
Beschwerdeführers gegenüber der Gutachterin, er arbeite häufig länger, da seine
Leistungsfähigkeit tiefer als das grundsätzlich vereinbarte 50%-Pensum
ausfalle. Zusammenfassend ist somit im Resultat davon auszugehen, dass die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz zeitweiliger Penumserhöhung
nie höher als 50 % war.
9.2.3
Gemäss Schreiben der K.___ vom 27.
August 2022 (Beschwerdebeilage 4) war bzw. ist der Beschwerdeführer seit 1.
April 2021 zu folgenden Pensen angestellt: Ab April 2021 20 %, ab 1. September
2021.
30 %, ab 1. März 2022 40 % und ab 1. August 2022 50 %
(Beschwerdebeilage 4). Da die ab 1. April 2021 vom Beschwerdeführer ausgeübten
Pensen jeweils den gemäss Gerichtsgutachten zumutbaren Pensen entsprachen, ist
für die Invalideneinkommen auf die in diesem Zeitraum erzielten Einkommen
abzustellen. Dies ergibt gemäss den eingereichten Lohnunterlagen
(Beschwerdebeilage 5) folgende Invalideneinkommen: Ab 1. April 2021 CHF 15'925.20
(CHF 1'327.10 [monatliches Bruttoeinkommen inkl. 13. Monatslohn] x 12); ab 1.
September 2021 CHF 23'887.80 (CHF 1'990.65 x 12); ab 1. März 2022 CHF
31'849.80 (CHF 2'654.15 x 12); ab 1. August 2022 CHF 39'812.40 (CHF 3'317.70
x 12).
9.3
Aus den vorgenannten Validen-
und Invalideneinkommen ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:
-
Ab 1. Februar 2020: IV-Grad
100.
% (vom 25. Februar 2019 bis 31. März 2021 war der Beschwerdeführer in
jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, weshalb eine konkrete Berechnung
unterbleiben kann.)
-
Ab 1. April 2021: IV-Grad 83
% (Valideneinkommen CHF 93'817.55, Invalideneinkommen CHF 15'925.20);
-
Ab 1. September 2021: IV-Grad
75.
% (Valideneinkommen CHF 93'817.55, Invalideneinkommen CHF 23'887.80);
-
Ab 1. März 2022: IV-Grad 68
% (Valideneinkommen CHF 98'020.70, Invalideneinkommen CHF 31'849.80);
-
Ab. 1. August 2022: IV-Grad
59.
% (Valideneinkommen CHF 98'020.70, Invalideneinkommen CHF 39'812.40).
9.4
9.4.1
Zum anwendbaren Recht ist sodann
Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 5. Juli 2019 zum Bezug
von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Januar 2020 entstehen.
Sodann ist aus dem beweiswertigen Gerichtsgutachten ersichtlich, dass das
Dispositiv
Wartejahr per 25. Februar 2020 abgelaufen ist. Demnach ist diesbezüglich das
vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
9.4.2 Des Weiteren gilt folgende
Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022
weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch
entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die
Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer
niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b). Wie vorgehend dargelegt, ist ab 1. März 2022 von einem
Invaliditätsgrad von 68 % sowie ab 1. August 2022 von einem Invaliditätsgrad von
59 % und damit – im Vergleich zum Invaliditätsgrad von 75 % per 1.
September 2021 – von einer Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen. Somit
gelangt diesbezüglich das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung. Mit
dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die
Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer
ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen
(Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine
ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt
eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
9.5 Gestützt auf die vorstehend
errechneten Invaliditätsgrade hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Rentenansprüche: Vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente; vom 1. Juni 2022 bis 31.
Oktober 2022 besteht ein Anspruch auf eine Rente von 68 %; ab 1. November 2022
hat der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch von 59 %.
10. Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen. Wie jedoch aus dem
Gerichtsgutachten vom 9. April 2024 ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer
in seiner aktuell bei der K.___ ausgeübten Tätigkeit optimal eingegliedert,
weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
11. Demnach ist die Beschwerde im
Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November
2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders
verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung
wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen
nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010
vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der
Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 79 % und ab 1. Januar 2022 eine
Dreiviertel-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
mindestens 68 % (bis 30. September 2022) bzw. 60 % (ab 1. Oktober 2022). Die im
Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen Rentenleistungen (s. E. II. 9.5
hiervor) weichen davon nur leicht ab, weshalb sich diesbezüglich keine
Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt. Dagegen wurde dem Antrag des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nicht entsprochen, weshalb die
Parteientschädigung pauschal um 1/6 zu reduzieren ist.
Im Lichte des zu beurteilenden
Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung
auf CHF 4'603.40 festzusetzen (17.93 Std. x CHF 270.00
zuzügl. Auslagen von CHF 281.60 und MwSt. [7.7% auf CHF 3’397.10; 8.1 % auf CHF 1'725.60]
davon 5/6). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote vom 20. Juni 2024
ergibt sich einerseits daraus, dass Orientierungskopien an die Klientin sowie
Fristerstreckungsgesuche Kanzleiaufwand darstellen und praxisgemäss nicht
vergütet werden. Zudem wird bei Obsiegen für nachprozessualen Aufwand
praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde berücksichtigt.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des
vorliegenden Verfahrensausgangs hat die Beschwerdegegnerin CHF 500.00 und der
Beschwerdeführer CHF 100.00 an die Verfahrenskosten zu zahlen. Der vom
Beschwerdeführer zu bezahlende Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Der darüberhinausgehende Anteil von CHF 500.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
11.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein bidisziplinäres Gutachten schliessen musste. Die
diesbezüglichen Gutachtenskosten von CHF 14'200.00 sind von der
Beschwerdegegnerin zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2022
aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat folgende
Rentenansprüche:
-
vom 1. Februar 2020 bis 31.
Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;
-
vom 1. Juni 2022 bis 31.
Oktober 2022 ein Anspruch auf eine Rente von 68 %;
-
ab 1. November 2022
Anspruch auf eine Rente von 59 %.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'603.40 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an
die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.
5. Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten
CHF 100.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00
verrechnet werden. Der darüberhinausgehende Anteil von CHF 500.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von CHF 14'200.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_529/2024 vom 27. März 2025 aufgehoben.