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Entscheid

VSBES.2022.146

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

25. Juli 2024Deutsch62 min

Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) seit 25. März 2019 sowie aktenanamnestisch

Source so.ch

Urteil vom 25. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 4. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1993 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juli 2019 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). Im Bericht der Klinik B.___, [...],

vom 8. Oktober 2019 (IV-Nr. 16) wurden als Diagnosen eine schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) seit 25. März 2019 sowie aktenanamnestisch

ein ADHS gestellt. Weiter wurde darin ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die

bisherige Tätigkeit als Lehrer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit

sei ihm im Rahmen von ca. zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Der

Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2019 bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein und veranlasste Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Aufbautrainings bei der C.___ (IV-Nr. 40). Des Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin

bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie,

Rheumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie (IV-Nr. 44.1).

Schliesslich verneinte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 49) den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 17. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 11 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4. Juli 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2021 eine ganze

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 76 %, ab

1. Januar 2022 bis 30. September 2022 eine Dreiviertel-Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 64 % sowie ab 1. Oktober 2022 eine

halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 54 %

auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen Integrationsmassnahmen

zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die vollumfänglichen

beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und

Umschulung, zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine

polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingaben vom 31. August

2022 (A.S. 48) und 5. September 2022 (A.S. 51) reicht der Beschwerdeführer

weitere Unterlagen zu den Akten.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 9.

September 2022 (A.S. 54 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 20. Oktober 2022

(A.S. 66 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 31. August

2023 (A.S. 92 ff.) veranlasst das Versicherungsgericht bei Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. F.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, ein

bidisziplinäres Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 9. April 2024 (A.S. 100

ff).

7. Mit Stellungnahme vom 30. April

2024 (A.S. 195 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer zum Gutachten vernehmen.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf

die Einreichung einer Stellungnahme zum Gutachten.

8. Mit unaufgefordert

eingereichter Eingabe vom 28. Mai 2024 (A.S. 200

ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellt folgende,

teilweise modifizierte Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4. Juli 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2021 eine ganze

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 79 % und

ab 1. Januar 2022 eine Dreiviertel-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades

von mindestens 68 % (bis 30. September 2022) bzw. 60 % (ab 1. Oktober 2022)

auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen Integrationsmassnahmen

zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die vollumfänglichen

beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und

Umschulung, zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine

polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

9. Mit Eingaben vom 10. und 20. Juni

2024 (A.S. 208 f. und 211 ff.) lassen sich die Parteien abschliessend

vernehmen.

10. Am 25. Juni 2024 verfügt die

Präsidentin (A.S. 219 f.), das Gericht erwäge, den das Prozessthema bildenden

Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 4. Juli 2022 hinaus auszudehnen (vgl. BGE 130 V 138). Den

Parteien werde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Ausdehnung des

Streitgegenstandes bis 3. Juli 2024 schriftlich zu äussern. Bei Verzicht auf

eine Stellungnahme werde Einverständnis angenommen.

11. Mit Stellungnahme vom 26. Juni

2024 (A.S. 222) teilt der Beschwerdeführer mit, er sei mit einer Ausdehnung des

Streitgegenstandes einverstanden. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Stellungnahme.

12. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024

(A.S. 223) hält die Präsidentin fest, der Streitgegenstand werde in zeitlicher

Hinsicht über den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2022 hinaus

ausgedehnt.

13. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend,

ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. Juli 2022

zu Recht verneinte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht der Klinik B.___, [...],

vom 8. Oktober 2019 (IV-Nr. 16) wurden als Diagnosen eine schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) seit 25. März 2019 sowie

aktenanamnestisch ein ADHS gestellt. Weiter wurde darin ausgeführt, dem

Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Lehrer nicht mehr zumutbar.

Eine Rückkehr in den Lehrerberuf sei nicht möglich. Mangelnde soziale

Abgrenzungsfähigkeit, unermesslich hohes Verantwortungsgefühl und grosse

Schuldgefühle gegenüber Schülern und Vorgesetzten, die für den Beschwerdeführer

aus diesem Beruf hervorgingen, seien schädigend. Er sei sehr überfordert. Er

habe sich nicht mehr konzentrieren und seine Aufgaben nicht mehr erfüllen

können, sei psychisch dekompensiert. Eine erneute Dekompensation wäre

wahrscheinlich. Beim Beschwerdeführer bestünden als Funktionseinschränkungen

mangelnde soziale Abgrenzungsfähigkeit, zu hohe Anforderungen an sich selbst,

unermesslich hohes Verantwortungsgefühl und grosse Schuldgefühle gegenüber

Schülern und Vorgesetzten. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm im Rahmen von ca.

zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1.

April 2019 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

5.2

Im polydisziplinären Gutachten

der D.___ vom 14. Januar 2021 (Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Innere

Medizin und Psychiatrie; IV-Nr. 44.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.00)

2.

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

3.

Intermittierende Dezentrierung

Humeroglenoidalgelenk links im Rahmen einer muskulären Dysbalance bei

Verkürzung der Pektoralismuskulatur und Abschwächung der interskapulären

Muskelgruppen bei Antepositionsfehlstellung des Oberkörpers (ICD-10 M75.9)

4.

Intermittierend myogelotisch bedingte

Spannungskopfschmerzen (ICD-10 M53.0)

-

klinisch völlig freie

HWS-Bewegungsfähigkeit

-

leichte, schmerzfreie

Myogelose der Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur im Rahmen der muskulären

Dysbalance

5.

Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit

migräniformen Anteilen (ICD-10 G44.2)

6.

Migräne mit visueller Aura (ICD-10

G43.1)

7.

Hypästhesie im Bereich der rechten

Zeigefingerkuppe unklarer Ätiologie (ICD-10 R20)

8.

Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher

Gebrauch (mindestens 10 pack years) (ICD-10 F17.1)

Bei der psychiatrischen Untersuchung

seien eine leichte depressive Episode und eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik

schränke den Exploranden nicht ein. Auch durch die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

seien aktuell verschiedene Aktivitäten möglich. Der Explorand habe auch als

Primarlehrer arbeiten können. Eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Aus psychiatrischer

Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei den somatischen

Untersuchungen hätten keine lang andauernden Beschwerden, welche durch

objektive Befunde verursacht würden, festgestellt werden können. Vom

Bewegungsapparat her bestünden intermittierende Schulterbeschwerden links und

myogelotische Schmerzen. Aus neurologsicher Sicht seien Spannungskopfschmerzen

bestätigt worden. Zudem leide der Explorand an einer Migräne mit visueller

Aura. Diese sei aber nicht derart ausgeprägt, dass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

entstünden. Die klinischen Befunde im allgemeininternistischen Status seien

unauffällig gewesen. Insgesamt hätten aus polydisziplinärer Sicht keine Befunde

erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit des Exploranden wesentlich

beeinträchtigen würden. Ein Belastungsfaktor sei sicher die finanzielle

Problematik bei Auslaufen der Krankentaggeldzahlungen. Der Explorand habe aber

auch Ressourcen. Er habe eine Ausbildung und regelmässig gearbeitet. Er

betätige sich auch jetzt, wenn auch in geschütztem Rahmen. Er habe einen

geregelten Tagesablauf und wolle auch wieder ins Erwerbsleben im ersten

Arbeitsmarkt einsteigen. Bei den Untersuchungen seien gewisse Inkonsistenzen

festgestellt worden. Die vom Exploranden angegebenen Einschränkungen könnten

mit dem Verhalten während den Untersuchungen, der Schilderung der

Alltagsaktivitäten und auch den objektiv medizinischen Befunden nicht plausibel

erklärt werden. Gemäss den Laborbestimmungen hätten die Medikamentenspiegel

sämtlicher Psychopharmaka im subtherapeutischen Bereich gelegen. Es sei deshalb

möglich, dass der Explorand diese Medikamente nicht regelmässig einnehme. Dies

lasse den Schluss zu, dass er sich durch die psychischen Symptome nicht

erheblich beeinträchtigt fühle.

5.3

Mit Schreiben vom 10. Februar

2021.

(IV-Nr. 50) nahm der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med.

G.___, zum Gutachten der D.___ Stellung und stellte folgende Diagnosen:

-

Status nach mittelschwerer,

depressiver Episode mit weiterhin bestehenden Restsymptomatik F 32.1

-

ADHS F 90

-

Somatoforme Störung F 45

-

Strukturelle Störung im

Sinne einer Persönlichkeitsstörung F 60

-

Erschöpfungssyndrom Z 73

Weiter führte Dr. med. G.___ aus,

vordergründig wirke der Beschwerdeführer sehr angepasst, freundlich,

aufgestellt, sei bemüht einen guten Eindruck zu hinterlassen. Gleichzeitig

erlebe er sich bei Auftreten von Belastungssituationen oder

Leistungssituationen rasch überfordert, reagiere dann mit innerer Anspannung,

Blockiert sein sowie typischerweise mit starken Schulter-Nackenschmerzen sowie

ausgeprägter Erschöpfung. Dies führe auch bei einer Arbeitstätigkeit im

geschützten Rahmen von vier Stunden pro Tag zu häufigen Absenzen oder

Einschränkungen. Bei der Begutachtung werde wenig oder gar nicht auf diese

ganze Krankheitsproblematik eingegangen, auch werde der Schweregrad der

Symptomatik und der langwierige Krankheitsverlauf wenig oder überhaupt nicht

gewürdigt. So habe der Beschwerdeführer 2019 doch einen schweren

psychophysischen Zusammenbruch erlebt. Trotz Durchführung von längerdauernder

ambulanter Psychotherapie mit Einbezug von Psychopharmaka wie auch Aufbau eines

geschützten Arbeitstrainings habe keine Stabilisierung bzw. verbesserte

Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit erlangt werden können. Vielmehr habe der

Arbeitsversuch im geschützten Rahmen abgebrochen werden müssen, da keine

Steigerung möglich gewesen sei. Dieser ganze Krankheitsverlauf widerspreche der

Annahme einer leichten depressiven Störung, sondern es müsse vielmehr von einer

komorbiden Störung (strukturelle Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung,

ADHS, Erschöpfungssyndrom sowie Somatoforme bzw. Somatisierungsstörung)

ausgegangen werden. So sei klinisch gut bekannt, dass Patienten mit ADHS ihre

Konzentrations- / Aufmerksamkeitsstörung durch Mehrarbeit bis zu

Perfektionismus zu kompensieren versuchten, was dann zu einer chronischen

Überforderung mit nachfolgender Dekompensation und Erschöpfungssyndrom führe.

In diesem Zusammenhang seien bei der Begutachtung auch keine Leistungstests oder

Belastungstests im Sinne einer gewissen Objektivierung der Symptome

durchgeführt worden, ebenso fehlten Selbstbeurteilungsfragebögen wie SOMS für

die somatoforme Störung etc., was insgesamt die Aussagekraft des Gutachtens

doch sehr einschränke.

5.4

Mit Schreiben vom 19. April 2021

(IV-Nr. 58) stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, folgende

Diagnosen:

-

Depressive Störung, aktuell

leicht bis mittel F 32.1

-

Erschöpfungssyndrom Z73

-

ADHS F 90

-

Somatoforme Schmerzstörung

F 45.4

-

Strukturelle Störung mit

Auftreten von innerer Leere im Sinne einer akzentuierten

Persönlichkeitsstruktur/Persönlichkeitsstörung Z73.1

Für die angestammte Arbeitstätigkeit als

Lehrer habe vom 25. Februar 2019 bis September 2021 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Okt 2021 bestehe eine medizinisch theoretische

Arbeitsfähigkeit von 20 % bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine

leidensadaptierte Arbeitstätigkeit bestehe aus klinisch psychiatrischer Sicht

aktuell eine medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit von max. 30 %. Zurzeit

fänden wöchentliche, ambulante psychiatrische Termine statt. Aktuell habe der

Beschwerdeführer am 8. April 2021 ein Vorgespräch bezüglich stationärer

Behandlung an der Klinik H.___, [...], durchgeführt. Dabei sei die Indikation

für eine stationäre Behandlung gestellt worden.

5.5

Im Austrittsbericht der H.___,

vom 13. Juli 2021 (IV-Nr. 60), bezüglich der stationären Behandlung des

Beschwerdeführers vom 12. Mai 2021 bis 7. Juli 2021, wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Hauptdiagnose

1.

Mittelgradige depressive Episode (F32.1)

Psychiatrische Nebendiagnosen

1.

Burnout-Syndrom (Z73)

2.

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

3.

Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

4.

Akzentuierte Persönlichkeit mit

rigiden-selbstunsicheren Zügen (Z73)

Beim Beschwerdeführer zeige sich eine

mittelgradige depressive Episode, ein Burnout-Syndrom, eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung

bei verschiedenen psychosozialen Belastungen (Überforderung bei der Arbeit und

psychische Dekompensation im 02/2019, fehlende Erholung, chronisch angespannte

Paarbeziehung und Trennung, belastetes Familienklima, chronische

Schmerzsymptomatik). Er habe wiederholt eine rasch ansteigende und anhaltende

innere Anspannung gezeigt. Ein wichtiger Faktor in der depressiven Entwicklung

schienen ausgeprägte dysfunktionale Muster von Selbstabwertung, hohen

Leistungsansprüchen, Perfektionismus, Versagensängste sowie

Selbstaufopferungsschemata im Kontext von beruflichen oder privaten Kontakten

und Anforderungen zu sein, auf die der Beschwerdeführer mit hoher Anspannung,

innerer Unruhe und Schmerzen reagiere. Die aktuelle Entwicklung vor dem

Hintergrund einer emotional überfordernden Kindheit und Jugend stattgefunden

(Mangel an Wärme in der Vater-Sohn-Beziehung, begrenzte elterliche Ressourcen

bei hoher Kinderzahl und vermehrter ADHS-Symptomatik unter den Geschwistern,

stark religiös geprägter familiärer Hintergrund mit fest umrissenem Denk- und

Handlungsrahmen, Mobbingerfahrung in den ersten beiden Schuljahren, schulische Schwierigkeiten

in Zusammenhang mit der ADHS Symptomatik, Kompensationsversuche durch vermehrte

Anstrengung u.a. im Sinne einer inadäquaten Verantwortungsübernahme innerhalb

der Familie, Familienklima mit fehlender emotionaler Verfügbarkeit), und damit

einhergehende dysfunktionale Muster sich für Andere (Geschwister, Partnerin,

Schüler, Eltern) aufzuopfern, eigene Bedürfnisse zu ignorieren sowie

Energiereserven chronisch zu missachten, habe sich vermutlich vor diesem

Hintergrund ergeben und stelle in der jetzigen Lebenswelt des Beschwerdeführers

eine Herausforderung bei der Bewältigung anstehender Aufgaben dar. Wesentliche

Entwicklungsaufgaben der Adoleszenz und des jungen Erwachsenenalters, wie

emotionale Entwicklung einer eigenen Identität, habe der Beschwerdeführer vor

diesem Hintergrund nur teilweise entwickeln können. Der Beschwerdeführer

verlasse die Klinik in gebessertem Zustand. Um die erreichten Erfolge zu erhalten

und auszubauen, sei eine Weiterbehandlung in der I.___ veranlasst worden.

Darüber hinaus werde die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie bei Dr.

med. G.___ mit Fokus auf der Stabilisierung der erreichten Effekte und der

weiteren Förderung der gewonnenen Zuversicht, verbesserten

Introspektionsfähigkeit und Affektregulation, empfohlen. Man sehe den Zustand

zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ausreichend gebessert, um zeitnah eine

nennenswerte Steigerung des Arbeitspensums nachhaltig bewältigen zu können.

5.6

Mit Stellungnahme vom 18. August

2021.

(IV-Nr. 62) hielten die Gutachter der D.___ hinsichtlich des

Austrittsberichts der H.___, vom 13. Juli 2021 fest, eine einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung und eine Schmerzstörung müssten keine anhaltende

Arbeitsunfähigkeit in angepassten Arbeitstätigkeiten begründen. Zudem könne

eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung heute gut behandelt

werden. Bei der versicherungsmedizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

müssten die entsprechenden, heute geltenden Kriterien berücksichtigt werden, was

im psychiatrischen Teilgutachten erfolgt sei. Eine vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit, wie diese anlässlich der Klinikbehandlung attestiert worden

sei, sei damit nicht ausgeschlossen. Im versicherungsmedizinischen Sinne werde

die Arbeitsfähigkeit eben längerfristig, gemittelt über den Verlauf

eingeschätzt unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten zur Verbesserung. Im

Bericht zum Vorgespräch der H.___ sei auch noch eine mittelgradige depressive

Episode (F32.1) als Diagnose aufgeführt worden. Im psychopathologischen Befund

seien aber keine Konzentrationsstörungen, kein deutlich verminderter

Selbstwert, keine Schuldgedanken, keine allumfassenden negativen

Zukunftsperspektiven und auch keine Appetitverminderung mit relevanter

Körpergewichtsabnahme aufgeführt worden, was wesentliche Merkmale einer

depressiven Episode nach ICD-10 wären. Es seien ein grüblerisches Denken auf

negative Kognitionen, Energieverlust und die Schmerzsymptomatik eingeengt mit

sonst aber unauffälliger Denkgeschwindigkeit, Angst vor sozialen

Prüfungssituationen, ein angegebener starker Ordnungsdrang und eine Stimmung

subjektiv, zeitweise verzweifelt, aber ohne Hoffnungslosigkeit angegeben

worden. Es werde von objektiv als mittelschwer eingeschätzter gedrückter

Stimmung geschrieben, mit aber leicht reduzierter affektiver Stimmungsfähigkeit

und leichter Affektlabilität. Auch sei der Antrieb als deutlich reduziert

beurteilt worden, aber auch da bei einem Gefühl leichter Erschöpfung. Es sei

auch Libidoverlust aufgeführt worden. Dies entspreche eher einer leichten

depressiven Episode nach ICD-10. Dies sei auch mit den ebenfalls aufgeführten

Hobbys, der sportlichen Betätigung mit Lacrosse, Wake-Skate und Snowboard, aber

auch Gamen vereinbar. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode seien nach

ICD-10 Tätigkeiten und Aktivitäten nur mit grösserer Anstrengung möglich. Im

psychiatrischen Teilgutachten seien die Diagnosen einer leichten depressiven

Episode und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden. Es sei begründet worden,

warum die Diagnose einer Schmerzstörung nicht habe gestellt werden können,

ebenso sei begründet worden, warum eine Persönlichkeitsstörung mit

Krankheitswert nicht diagnostiziert werden könne. Der Schmerzsymptomatik sei

schliesslich auch aus somatischer Sicht Rechnung getragen worden.

5.7

Mit Stellungnahme vom 11.

Februar 2022 (IV-Nr. 64) führte Dr. med. J.___, Praktischer Arzt, RAD, aus, dem

Austrittsbericht der H.___ vom 13. Juli 2021 seien keine neuen medizinischen

Sachverhalte oder Diagnosen zu entnehmen. Insbesondere ergäben sich nach

Ansicht des RAD weder aus dem Psychostatus bei Eintritt noch aus dem

Psychostatus bei Austritt Hinweise auf eine Erkrankung, die eine

Arbeitsunfähigkeit begründen würden. In der Stellungnahme des ambulant

behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 10. Februar 2021 seien keine

neuen medizinischen Sachverhalte dargelegt worden, jedoch eine «strukturelle

Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung F60» diagnostiziert worden, die

von keinem anderen Psychiater (weder von der ambulant behandelnden Klinik B.___

[...], noch vom psychiatrischen Gutachter, noch anschliessend von der H.___)

diagnostiziert worden sei. Zu den Rügen des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers sei sodann festzuhalten, dass es allein den Gutachtern

obliege zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Zusatzdiagnostik sie zur

medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit benötigten. Beispielhaft gehe es

speziell im Rahmen einer objektiven Begutachtung gerade nicht um die maximal

subjektive Selbstbeurteilung durch den Versicherten selbst mittels

Selbstbeurteilungsbögen. Bezüglich der in der Einwandsbegründung angesprochenen

Erkenntnisse aus dem durchgeführten Belastbarkeits- und Aufbautraining sei

festzustellen, dass das erreichte Pensum durch die vom Versicherten subjektiv

beklagten somatischen Beschwerden limitiert worden sei. Im polydisziplinären

Gutachten hätten jedoch keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Zudem sei im Abschlussbericht der C.___

(Eingangsstempel IV 17. August 2020) zu lesen: «Das Pensum konnte bis Ende

Mai auf ca. 68 %, 27 Stunden in der Woche, erhöht werden. Als es konkret

darum ging, verschiedene Firmen anzurufen wurde es harzig...» «Zum

gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Vermittelbarkeit klar nicht gegeben.» Daraus

Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu ziehen, sei aber nach Ansicht des RAD

unzulässig, da generell, also völlig unabhängig von der Arbeitsfähigkeit, keine

Vermittelbarkeit durch die IV gegeben sei, wenn der zu Vermittelnde an der

Vermittlung nicht im erforderlichen Umfang mitwirke.

5.8

Mit Stellungnahme vom 25. August

2022.

(Beschwerdebeilage 3) führte der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___,

aus, die Beurteilung aus dem Austrittsbericht der H.___ sowie seine eigene

Einschätzung, insbesondere bezüglich Prognose mit besonderen Hinweisen, dass

nur von einer schrittweisen psychischen Stabilisierung ausgegangen werden

könne, insbesondere eine Überforderung vermieden werden sollte, stünden doch

sehr im Gegensatz zur Begutachtung, welche den Beschwerdeführer als völlig

gesund und arbeitsfähig beurteilt habe. Dabei bleibe doch offen, wieso

überhaupt eine stationäre achtwöchige Behandlung durchgeführt worden sei, wenn

psychisch alles so stabil sei. Bei der Beurteilung der psychiatrischen

Erkrankung werde seitens der Gutachter immer nur auf jede einzelne Diagnose

separat eingegangen, im Sinne, dass die Z-Diagnosen nicht relevant seien, ein

einfaches ADHS gut behandelbar und die depressive Störung nur leicht sei. Auf

eine Gesamtbeurteilung werde dabei verzichtet. Dies stehe im Gegensatz zu der

komorbiden psychiatrischen Störung, welche beim Beschwerdeführer vorliege, im

Sinne, dass jede Teildiagnose die übrigen Diagnosen beeinflusse, zum Teil

unterhalte und verstärke. So werde die ADHS-Symptomatik, insbesondere die

Konzentrationsfähigkeit bzw. Störung, durch das Erschöpfungssyndrom massivst

beeinflusst im Sinne einer noch stärkeren Zunahme der Konzentrationsstörung und

Ablenkbarkeit, was nachfolgend wieder zu stärkeren Selbstabwertungen mit

Zunahme der inneren Anspannung führe, was wiederum die somatoforme Störung mit

Schulter-Nacken-Schmerzen mit Auftreten von Spannungskopfschmerzen verstärke

und zu Schmerzmittelkonsum führe. Zusätzlich führe die anhaltende Erschöpfung

dazu, dass man sich nicht genügend erholen könne, bereits am Morgen mit

eingeschränkter Leistungsfähigkeit starten müsse, was wiederum Versagensängste

aktiviere wie Fehler zu machen, nicht zu genügen, nie eine Besserung auftrete,

was wiederum Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit aufrechterhalte, was dann die

depressive Störung unterhalte bzw. verstärke. Aktuell habe der Beschwerdeführer

wieder schrittweise seine Arbeitsfähigkeit steigern können und sei seit August

2022.

in einem Arbeitspensum von 50 % im KV-Bereich arbeitstätig. Aktuell sei

eine weitere Arbeitssteigerung nicht möglich, da der Beschwerdeführer wiederum

mit mehr Krankheitssymptomen wie Zuname der somatoformen Symptome sowie

Erschöpfungssymptome reagiere, was auch zu vermehrten Selbstabwertungen,

Zunahme der ADHS-Symptomatik führe. Auf Grund des sehr protrahierten

Krankheitsverlaufes müsse mit wiederkehrendem Auftreten der inneren Leere,

starken Selbstabwertungen, Einschränkungen der Emotionsregulation, der eher

schlechten Selbstwahrnehmung und von einer strukturellen Störung ausgegangen

werden, was je nach Beurteilung auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung

erfülle, insbesondere nach der neusten ICD 12. Bei der Durchführung einer neuropsychologischen

Testung könne nur von einer leichten Einschränkung oder Beeinträchtigung

ausgegangen werden, was vor allem durch die ADHS-Symptomatik begründet sei.

Klinisch müsse vor allem die im Vordergrund bestehende rasche Erschöpfbarkeit

und das sich schlecht erholen können, als Hauptproblematik der Beeinträchtigung

angeschaut werden und dies sei in der Testung schwierig nachzuweisen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten sowie die

Stellungnahme der D.___ vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 44.1)

bzw. 18. August 2021 (IV-Nr. 62), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu

prüfen ist.

6.1.1

Die Teilgutachten in den

somatischen Fachbereichen Neurologie (IV-Nr. 44.7), Rheumatologie (IV-Nr. 44.6)

und Innere Medizin (IV-Nr. 44.4) werden inhaltlich weder vom Beschwerdeführer

noch von den behandelnden Ärzten bestritten und sind denn auch nicht zu

beanstanden.

Im neurologischen Teilgutachten wurde

dargelegt, dass der somatische Neurostatus bis auf eine diskrete Hypästhesie im

Bereich der rechten Zeigefingerkuppe unauffällig sei. Aufgrund der

anamnestischen Angaben bestünden Spannungskopfschmerzen mit zum Teil migräniformen

Anteilen, welche ca. einmal pro Monat aufträten, sowie eine Migräne mit

visueller Aura, welche maximal alle zwei Monate einmal auftrete, wobei die

Migräneattacke gut auf ein einfaches Analgetikum anspreche. Gestützt auf die

Ausführungen kam der Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass

keine neurologischen Diagnosen vorlägen, welche eine dauernde

Arbeitsunfähigkeit begründen würden.

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde

ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen eine Oberkörperhaltungsinsuffizienz und

eine muskuläre Dysbalance vor, was nachfolgend zu einer Dezentrierung des

linken, nicht dominanten Schultergürtels nach anterior führe, was vor allem bei

Überkopfbewegungen zu einer konsekutiven Dezentrierung des Humerus zum Glenoid

führe, so dass die beklagten Beschwerden in spezifischen Situationen

biomechanisch gut erklärt werden könnten. Es bestünden keinerlei klinische

Hinweise für eine eigenständige Pathoanatomie am Schultergürtel. Die gesamte

segmentale Untersuchung der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule sei völlig

regelrecht gewesen. Die intermittierend beklagten Spannungsbeschwerden aufgrund

von intensiven Konzentrationen könnten vor allem rein myogelotisch erklärt

werden ohne Hinweise für eine zugrundeliegende anatomische Pathologie am

Halswirbelsäulenbereich. Tendenziell bestehe beim Exploranden eine leichte

Hypermobilität, die Diagnosekriterien für ein sogenanntes Hypermobilitätssyndrom

nach Beighton würden jedoch nicht erfüllt. Gestützt auf diese Befunderhebungen

erscheint es sodann ebenfalls nachvollziehbar, dass der rheumatologische

Gutachter als Schlussfolgerung festhielt, insgesamt fänden sich

klinisch-rheumatologisch keinerlei Diagnosen, welche die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Exploranden negativ beeinflussen würden.

Schliesslich vermochte auch der

internistische Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen, was im Lichte seiner Befunderhebung (s. IV-Nr.

44.4, S. 4) ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

Der Beschwerdeführer rügt bezüglich der

somatischen Teilgutachten einzig den Umstand, dass keine bildgebenden Dokumente

angefertigt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Entscheid

darüber, ob bildgebende Untersuchungen durchzuführen sind, einzig den

Gutachtern obliegt. Die Gutachter sahen aber offenbar keine diesbezügliche

Notwendigkeit, was denn im Lichte der Vorakten auch nicht zu beanstanden ist.

So wurden offenbar von Seiten der behandelnden Ärzte bezüglich der somatischen

Beschwerden bislang ebenfalls keine weiteren Abklärungen und Behandlungen – bis

auf die gemäss Gutachten ab 17. November 2020 geplante Physiotherapie (s.

IV-Nr. 44.6, S. 5) – veranlasst.

6.1.2

6.1.2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

führte der Gutachter aus, beim Exploranden seien die diagnostischen Kriterien

einer leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive

Verstimmungen mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen,

erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und

vermindertem Appetit mit anamnestisch Gewichtsabnahme. Es bestehe diagnostisch

auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, die nach Angaben des

Exploranden vordiagnostiziert worden sei. Es bestünden im Längsverlauf in der

Kindheit Hinweise auf diese Störung mit Konzentrationsschwierigkeiten,

schliesslich dann auch fremdaggressivem Verhalten bei Mobbing in der Schule und

ab dem Primarschulalter auch Behandlung mit Ritalin (Methylphenidat). Die

Depression habe sich nun auf dem Hintergrund einer beruflichen

Überforderungssituation als Junglehrer mit Schülern in der fünften und sechsten

Klasse manifestiert. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland.

Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge bestünden im Querschnittsbefund nicht,

wenn auch etwas zwanghafte Persönlichkeitsmerkmale durchaus vorhanden seien.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge begründeten aber die Achse-Il-Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht. Der Explorand betreibe einen Nikotinabusus.

Ein Suchtleiden bestehe sonst nicht. Die Leberenzymwerte seien nicht pathologisch

erhöht. Der Explorand habe auch Schmerzen im Bewegungsapparat angegeben,

relativ genau lokalisiert. Im Rahmen der affektiven Symptomatik sei eine Somatisierung

mit subjektiver Schmerzverstärkung möglich. Die zusätzliche Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit

deutlich ausgeweiteten und diffusen Schmerzen könne nicht diagnostiziert

werden. Es bestehe auch ein Verdacht auf Schlafapnoesyndrom, wozu aus

somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse.

6.1.2.2

Zu den vorstehenden

gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass darin die gestellten

Diagnosen zwar nur teilweise begründet hergeleitet werden. Gestützt auf die

eingehende Befunderhebung (IV-Nr. 44.5, S. 5) erscheinen die gestellten

Diagnosen jedoch grundsätzlich nachvollziehbar. Ebenfalls einleuchtend ist im

Grundsatz die gutachterliche Beurteilung, wonach die gestellten Diagnosen keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. Dies ergibt sich

unter anderem aus der gutachterlichen Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 44.5, S. 7) sowie aus den vom

Beschwerdeführer geschilderten Alltagsaktivitäten und sozialen Kontakte (s.

IV-Nr. 44.5, S. 3 f.), welche ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung

sprechen. Zudem liegen die im Labor geprüften Medikamentenspiegel allesamt

unter dem therapeutischen Wert (vgl. IV-Nr. 44.8, S. 4), woraus zu schliessen

ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente nicht

regelmässig einnimmt. Gestützt darauf ist im Regelfall nicht von einem grossen

Leidensdruck auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), was die

gutachterliche Beurteilung ebenfalls stützt. Gegen den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens spricht, dass sich der Gutachter nur ungenügend

mit den seiner Beurteilung entgegenstehenden Berichten der behandelnden Ärzte

auseinandersetzt. Im Gutachtensbericht hielt er diesbezüglich lediglich fest,

in den Akten sei auch eine depressive Episode diagnostiziert worden, die als

schwergradig angegeben worden sei. Diagnostisch bestehe aber eine leichte

depressive Episode. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet.

Sodann geht der Gutachter in der nachträglich eingeholten Stellungnahme zwar

rudimentär auf die Berichte der H.___ und die Berichte des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. G.___, ein, vermag aber ebenfalls nur ungenügend zu

begründen, weshalb er in seinem Gutachten zu einer abweichenden Begründung

gelangt. Zudem übersieht der Gutachter auch, dass im Austrittsbericht der H.___

vom 13. Juli 2021 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

gestellt wurde. So setzt er sich diesbezüglich nur mit dem das

Eintrittsgespräch betreffenden Bericht der H.___ vom 8. April 2021 (IV-Nr. 58,

S. 19) auseinander, wo diese Diagnose bereits gestellt wurde. Hinzukommt, dass

im psychiatrischen Teilgutachten eine schlüssige Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit fehlt. So hielt der Gutachter diesbezüglich lediglich fest, der

Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit in einem

vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung arbeiten. Auch im Verlauf könne eine

langanhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Eine

weitergehende Begründung und eine Auseinandersetzung mit den Vorakten fehlt

somit auch in diesem Punkt. Daran vermag die in der gutachterlichen

Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 44.1) in diesem Zusammenhang gemachte Feststellung

nichts zu ändern, wonach eine vorübergehende höhergradige Arbeitsunfähigkeit

durch eine verstärkte depressive Symptomatik möglich sei. Man habe aber keine

Hinweise, dass im Verlauf eine länger andauernde, höhergradige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. So ergeben sich gerade aus den Vorakten in

psychiatrischer Hinsicht durchaus Hinweise, aufgrund derer sich eine

längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres – und vor

allem auch nicht ohne vertieftere gutachterliche Auseinandersetzung mit den

Berichten der behandelnden Ärzte – verneinen lässt.

Das Versicherungsgericht kam deshalb

nicht umhin, weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen

Gerichtsgutachtens zu veranlassen.

6.1.3

Des Weiteren wies der

Beschwerdeführer zu Recht daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte der

vorgehend aufgeführten Vorakten auch eine neuropsychologische Begutachtung des

Beschwerdeführers hätte veranlassen müssen, zumal der psychiatrische Gutachter der

D.___ Konzentrationsstörungen feststellte und eine Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung diagnostizierte. Das Versicherungsgericht veranlasste

deshalb zusätzlich ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten.

7.

7.1

In dem vom Versicherungsgericht

eingeholten neuropsychologischen Teilgutachten vom 21. März 2024 (A.S. 168 ff.)

stellte die Gutachterin, Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie

und Neuropsychologie FSP, folgende Diagnosen:

Leichte neuropsychologische

Funktionsstörung mit/bei

-

spezifischen

Minderleistungen im Bereich der exekutiven Funktionen (v.a.

Umstellvermögen/Handlungsplanung)

-

spezifischen

Minderleistungen im Bereich der attentionalen Funktionen (v.a.

Flexibilität/Daueraufmerksamkeit)

Zur Begründung der gestellten Diagnosen

führte die Gutachterin aus, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung

hätten sich grösstenteils normgerechte Leistungen im Bereich der spezifischen

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen manifestiert. Einzig bei

Reaktionswechsel- und Umstellaufgaben, welche kognitive und motorische

Flexibilität erforderten, zeigten sich nur knapp normgerechte bis geringfügig

verminderte Leistungen sowie eine deutliche Verlangsamung,

Reaktionsschwankungen in der komplexeren und zweigleisigen Daueraufmerksamkeit.

Ausserdem zeige sich in der Daueraufmerksamkeit eine Zunahme der

Reaktionszeiten im Verlauf, welche auf eine zunehmende Ermüd- und

Erschöpfbarkeit (Fatigue) bei diesen komplexen und zweigleisigen Anforderungen

an die Aufmerksamkeit hinweise. In klinischer Hinsicht manifestierten sich eine

leichte motorische Unruhe und ein etwas gesteigerter Sprachantrieb (häufiges

lautes Denken und Mitsprechen bei Aufgaben). Der Versicherte habe ausserdem

angegeben, regelmässig jeweils morgens das ADHS-Medikament Concerta (54 mg)

einzunehmen. Aufgrund der Testbefunde, der Verhaltensbeobachtungen und der

anamnestischen Angaben sei zum heutigen Zeitpunkt von einer einfachen

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) auszugehen, welche jedoch

medikamentös adäquat behandelt werde (Concerta) und sich nur leichtgradig

manifestiere. Bezugnehmend auf die Leitlinien der Fachgesellschaft (Kriterien

zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, Frei et.

al., 2016) ergebe sich in Anbetracht der heutigen Testleistungen eine insgesamt

als leicht zu beurteilende neuropsychologische Funktionsstörung mit im

Vordergrund stehenden spezifischen attentionalen und exekutiven

Leistungsminderungen, insbesondere in der Flexibilität und Daueraufmerksamkeit

sowie in der Handlungsplanung und im Umstellvermögen / verbale

Ideenproduktion. Die vormals gestellte Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung

(ADHS), resp. einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10:

F90.0) werde aufgrund der heute objektivierten Testleistungen,

Verhaltensbeobachtungen und anamnestischen Angaben erhärtet. Diese Diagnose

müsse aber vom Psychiater gestellt werden.

Des Weiteren führte die Gutachterin zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der gesamthaft als leicht zu

beurteilenden neuropsychologischen Funktionsstörung sei gemäss den Leitlinien

der Fachgesellschaft (Frei et. al., 2016) theoretisch von einer ca. 10 – 30%igen

Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt

auszugehen, je nach Grad der Anforderung. In Bezug auf die angestammte

Tätigkeit des Versicherten als Bankkaufmann, resp. im Bereich

Administration/Büro schätze sie, Dr. phil. F.___, die Leistungseinschränkung

aus rein neuropsychologischer Sicht auf ca. 10 – 20 % ein. In Bezug auf die

vormals ausgeübte Berufstätigkeit als Primarschullehrer gehe sie jedoch von

einer etwas höheren Reduktion der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 – 30 %

aus, da die Anforderungen an die komplexere Handlungsplanung und die

zweigleisige Daueraufmerksamkeit sowie an das Umstellvermögen/Flexibilität bei

einer Lehrtätigkeit höher einzustufen seien. Umgekehrt gewendet entspräche dies

aus rein neuropsychologischer Sicht einer 80 – 90%igen Arbeitsfähigkeit

(AF) als Bankkaufmann (bzw. im Bereich Büro / Administration) und einer 70 – 80%igen

AF als Primarlehrer. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sollte v.a. auf

die Schwierigkeiten in der komplexeren Handlungsplanung (Umständlichkeit,

Verlangsamung) und im Umstellvermögen sowie auf die Probleme in der komplexeren

und zweigleisigen Daueraufmerksamkeit und in der Flexibilität (Verlangsamung, Schwankungen,

zunehmende Ermüdbarkeit) Rücksicht nehmen. Der Beschwerdeführer arbeite derzeit

mit 50%-Pensum im K.___, im Bereich Administration / Büro. Eine versuchsweise

Steigerung seines Pensums auf 60 % (ab 1. März 2023) sei bislang erfolglos

geblieben. Der Beschwerdeführer würde sicher von einem ruhigen und

ablenkungsarmen Arbeitsplatz mit klar von aussen vorgegebenen, gut

strukturierten Abläufen profitieren. Auch ein gezieltes Pausenmanagement,

Wechselbelastung, allenfalls flexible Arbeitszeiten bzw. die Möglichkeit

phasenweise im Home-Office zu arbeiten, wären sicherlich hilfreiche Massnahmen,

um die Arbeitsleistung weiter zu steigern. Der derzeitige Büroarbeitsplatz im K.___

sei als leidensangepasst zu bezeichnen. Von einer Rückkehr in den Schuldienst

würde sie, Dr. phil. F.___, abraten, da dort schwerpunktmässig kognitive

Anforderungen gestellt würden (Handlungsplanung, Umstellvermögen / Flexibilität,

komplexere Daueraufmerksamkeit), wo sich heute im Testprofil die deutlichsten

Schwierigkeiten manifestiert hätten. In einer wie oben beschriebenen gut

strukturierten, ablenkungsarmen und flexiblen Arbeitsatmosphäre sollte der

Versicherte aus rein neuropsychologischer Sicht kaum in seiner beruflichen

Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein.

Die von der neuropsychologischen

Gutachterin gestellten Diagnosen und die daraus folgende Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vermögen gestützt auf die von ihr erhobenen

neuropsychologischen Untersuchungsbefunde und Testresultate (s. S. 11 ff. des

neuropsychologischen Teilgutachtens) zu überzeugen. Der Beweiswert des

neuropsychologischen Teilgutachtens wird denn auch von den Parteien nicht

bestritten. Somit kann darauf abgestellt werden.

7.2

7.2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 9. April 2024 (A.S. 110 ff.) stellte die Gutachterin, Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

anankastischen und ängstlich- vermeidenden Zügen (ICD 10 F 61.0)

-

ADHS (ICD 10 F 90.0)

-

Persistierende depressive

Störung, ggw. leichte Episode (ICD 10 F 32.0)

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD 10 F 45.40)

Sodann begründete die Gutachterin die

von ihr gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Die kombinierte

Persönlichkeitsstörung und das ADHS bildeten die Grundlage für die sekundäre Entwicklung

einer depressiven Störung und der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung,

wobei der aktuell hohe Wert im Beck- Depressionsinventar symptomatisch auf

klinischer Ebene keine schwere depressive Episode abbilde, da er auch Beschwerdesymptome

enthalte, die sich in der Persönlichkeitsstörung niederschlügen. Eine

Persönlichkeitsstörung weise tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster auf,

die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale

Lebenslagen zeigten. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen

sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen

Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen

Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher (ICD-10 GM Version

23). Bezüglich des anankastischen Anteils zeige der Versicherte Gefühle von

Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständigen

Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit. Für die ängstlich-

vermeidende Komponente sprächen Gefühle von Anspannung und Besorgtheit,

Unsicherheit und Minderwertigkeit. Es bestehe eine andauernde Sehnsucht nach

Zuneigung und Akzeptiertwerden sowie die Überbetonung potentieller Gefahren

oder Risiken alltäglicher Situationen bis zur Vermeidung bestimmter

Aktivitäten. Eine Verifizierung dieser Diagnose habe durch das SCID-5-PD (Strukturiertes

Klinisches Interview für DSM5- Persönlichkeitsstörung) stattgefunden, bei dem

für die anankastischen und ängstlich- vermeidendenden Anteile 15 von 18 Fragen

positiv beantwortet worden seien. Der Versicherte zeige ein überdauerndes

Muster von innerem Erleben, das merklich von der soziokulturellen Umgebung

abweiche (DSM 5). Dies äussere sich in den stark überhöhten Selbstansprüchen,

in der überkorrekten bzw. zwanghaft genauen Ausführung seiner Aufgaben, sei es

im Haushalt oder in der ehemaligen Tätigkeit als Primarschullehrer als auch im

Rahmen der Integrationsmassnahme, in welcher er auch Tätigkeiten übernommen

habe, die ihm nicht zugeteilt worden seien. Aufgrund seiner übermässigen

Exaktheit sei er in seinem Arbeitstempo verlangsamt, verbunden mit der Sorge,

nicht zu genügen und den eigenen Ansprüchen nicht gerecht zu werden. Die

zwanghafte Komponente habe sich im privaten Bereich auch am Festhalten am

Lacrosse-Training gezeigt, obgleich seine energetischen Ressourcen schon

deutlich ausgeschöpft gewesen seien. Hierdurch habe er auch eine von ihm

befürchtete Konflikt- oder Ausgrenzungssituation vermieden und sich vor dem Vorwand

der Loyalität die weitere Akzeptanz des Teams gesichert. Die

ängstlich-vermeidende Komponente zeige sich in der steten Verfügbarkeit seinen

Eltern gegenüber, sei es in der jahrelangen Betreuung seines behinderten

Bruders oder der Hilfe beim Bauen der diversen Häuser seines Vaters. Es sei aus

psychodynamischer Perspektive davon auszugehen, dass der Versicherte sich nicht

habe widersetzen können, da ihm diese Art der Unterstützung Anerkennung der

Eltern gesichert habe und er eine Zurückweisung und Auseinandersetzung gefürchtet

habe. Hier zeige sich neben dem Wunsch nach Zuneigung auch die vermeidende

Persönlichkeitskomponente im Sinne einer andauernden Konfliktvermeidung, deren

Grundlage schon in der Kindheit gebildet worden sei. So sei ihm wichtig gewesen,

die anfallenden Anforderungen zu erledigen, sich selbst zurückzunehmen, um die

Mutter nicht zu belasten. In Situationen, in denen er Schwäche gezeigt habe und

in Tränen ausgebrochen sei, sei sein ältester Bruder schnell zur Stelle gewesen,

der diese offensichtliche Bedürftigkeit des Versicherten unterbunden habe,

indem er selbst gestraft oder mit der Bestrafung durch den Vater gedroht habe.

Des Weiteren habe sich die vermeidende Komponente sehr deutlich in der Phase

der Integrationsmassnahme gezeigt, in welcher es darum gegangen sei, sich mit

einer neu definierten beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Was der

Abschlussbericht des Belastbarkeits- und Aufbautrainings als «harzig» bezeichne

und im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ mit «ratlos» benannt werde, sei

Ausdruck der ängstlichen Vermeidung, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen,

auch aus Angst vor einem weiteren «Versagen». Diese aufgeführten

Verhaltensmuster seien «unflexibel, tiefgreifend in einem weiten Bereich

persönlicher und sozialer Situationen» sowie «stabil und langandauernd» und der

Beginn sei mindestes in die Adoleszenz oder ins frühe Erwachsenenalter

zurückzuverfolgen (DSM 5). Die in der kombinierten Persönlichkeitsstörung

subsummierten Denk- und Verhaltensmuster hätten beim Versicherten schliesslich

«in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden» und «Beeinträchtigungen in sozialen

und beruflichen(...)Funktionsbereichen» geführt. Der Versicherte habe seinen

Beruf als Primarlehrer aufgegeben, seine Partnerschaft sei unter seiner

Rigidität und der letztlich erfolgten Dekompensation zerbrochen, die zu

Inanspruchnahme psychiatrisch- psychotherapeutischer Hilfe und der

Inanspruchnahme von folgend notwendigen IV- Leistungen geführt habe.

Das seit dem Primarschulalter bestehende

und damals diagnostizierte ADHS-Syndrom, das bis zur Oberstufe mit Ritalin® und

heute mit Concerta® behandelt werde, weise Überschneidungen mit Merkmalen der

Persönlichkeitsstörung auf, von denen auszugehen sei, dass sie einander

aufrechterhielten und situativ auch gegenseitig verstärkten. Der Versicherte berichte,

sich noch heute schlecht konzentrieren zu können, wenn er nicht in Gesellschaft

arbeite oder sich als Primarlehrer vorbereitet habe, er leide – wie häufig

Personen mit einer ADHS-Symptomatik – unter einem schlechten Selbstwertgefühl,

versuche die Desorganisation durch rigides Strukturieren von Abläufen und

freiwilliger Übernahme von selbstauferlegter Verantwortung im persönlichen als

auch im beruflichen Kontext zu kompensieren. Auch die Verlangsamung im

Arbeitstempo aufgrund von Hyperfokussierung sei ein Symptom dieser Störung.

Gleichzeitig weise die gehäuft vorkommende Störung unter den Geschwistern des Patienten

auf eine Heredität hin.

Die vorliegende depressive Störung

persistiere seit Beginn der Dekompensation und Krankschreibung auf derzeit

leichtem Niveau. Sie begründe die Dekompensation im Februar 2019 und sei als

Folgereaktion auf die dysfunktionalen Persönlichkeitsaspekte und das ADHS zu

werten. Aufgrund des hohen Drucks im Rahmen des inhärenten Strebens nach Perfektionismus

und der hohen Selbstansprüche bei gleichzeitig fehlender Wertschätzung (durch

manche Schüler) habe der Versicherte im Spätjahr 2018 eine zunehmend schwere

depressive Symptomatik mit Suizidgedanken, schweren Schlaf- und Antriebsstörungen,

schweren Konzentrationsstörungen, schwer depressivem Affekt, Alibidämie,

Schuldgefühlen, Gewichtsabnahme, Vernachlässigung der Körperpflege und Kopf- und

Nackenschmerzen entwickelt, was gesamthaft Zeichen einer kompletten

Überforderung gewesen sei, die in eine länger andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt

habe. Angesichts des aktenkundigen Verlaufs sei davon auszugehen, dass die

schwere depressive Symptomatik sich spätestens ab Sommer 2019 zurückzubilden begonnen

habe, da es dem Versicherten möglich geworden sei, sich mit dem Thema der

Integrationsmassnahme auseinanderzusetzen, was in verschiedenen E-Mail-Korrespondenzen

(IV-Protokoll) deutlich werde. Aufgrund des Verlaufs der Integrationsmassnahme könne

davon ausgegangen werden, dass durchgängig eine depressive Symptomatik mit

Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, depressiven Ängsten, sehr rascher

Erschöpfbarkeit und Energiemangel mit zwingenden Erholungsphasen zuhause, Schuldgefühlen

und Insuffizienzgefühlen mit begleitender Schmerzsymptomatik vorgelegen habe,

die in Situationen des subjektiv erlebten Drucks zugenommen habe und mit

beträchtlichem Konsum von Schmerzmedikamenten einhergegangen sei. Eine

depressive Symptomatik sei bis heute nachzuweisen, wobei sich diese überwiegend

als leichte Restsymptomatik in der Erschöpfbarkeit und in Versagensängsten

sowie Grübeln zeige. Bis mit Datum des Austrittsberichts der H.___ vom 13. Juli

2021.

habe eine nahezu volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (20 % Arbeitsfähigkeit

ab April 2021 in angepasster Tätigkeit) und eine attestierte weiterhin

bestehende mittelgradige depressive Episode (bei Fortbestehen der oben

aufgeführten Diagnosen.) Die depressive Symptomatik habe sich im weiteren

Verlauf zurückgebildet, ab 1. September 2022 habe der Versicherte sein Pensum im

freien Arbeitsmarkt erhöhen können, sodass medizinisch-theoretisch – in

Anbetracht des Vorhandenseins der Grundstörungen – auch von einer weiteren

Stabilisierung hinsichtlich der depressiven Symptomatik ausgegangen werden könne.

Die ebenfalls als sekundär zu wertende

Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung sei bei mangelnder Fähigkeit,

sich affektiv mitzuteilen und sich als integrative Einheit von Körper und Geist

zu empfinden, als dysfunktionale Entwicklung im Sinne der Vermeidung der introspektiven

Auseinandersetzung mit den dysfunktionalen Mustern zu verstehen, was im Telefonat

mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ vom 9. April 2024 nochmals bestätigt

worden sei. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeichne sich aus durch

einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen

physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt

werden könne. Er trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder

psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad,

Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme. Die Folge sei meist

eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung.

All diese Voraussetzungen erfülle die Schmerzsymptomatik des Versicherten.

Besonders werde deutlich, dass eine Verstärkung seiner Nacken- und

Kopfschmerzsymptomatik zunehme, wenn er sich verstärkt unter Druck setze, d.h.,

dass eine deutliche Korrelation mit einer emotionalen Komponente bestehe. In

der Biographie des Versicherten fänden sich bis zur Entwicklung und

Manifestation der depressiven Störung keine Ereignisse vergleichbarer Art.

7.2.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers führte die psychiatrische Gutachterin aus, dem

Versicherten sei die Tätigkeit als Primarlehrer nicht mehr zumutbar. Er sei für

diese Tätigkeit ab 25. Februar 2019 als zu 100 % arbeitsunfähig zu

erachten. So würden in den fachpsychiatrischen Berichten aus den Vorakten

gesamthaft Schwierigkeiten in der Abgrenzungsfähigkeit, ein überdimensional

hohes Verantwortungsgefühl, ebensolche Selbstanforderungen, die schon bei der

Wohnungsreinigung zu Drucksituationen mit Schmerzexazerbation führten, sowie

immense Schuldgefühle, die vom Versicherten empfundene Verantwortung Schülern

und Lehrern gegenüber gerecht zu werden, aufgeführt. Schon alleine die

Tatsache, dass der Versicherten eine durch die IV finanzierte

Integrationsmassnahme durchlaufen habe, zeige auf, dass eine deutliche und

länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, welche die Durchführung

dieser Integrationsmassnahme gerechtfertigt habe. In dem sehr ausführlichen und

differenziert die Fähigkeiten und Ressourcen des Versicherten beschreibenden

Abschlussbericht derselben, würden in weiten Teilen übereinstimmend die

Einschränkungen des Versicherten beschrieben, welche auch von psychiatrischer

Seite aufgeführt würden. Die aktuelle Tätigkeit in der Administration des «K.___»

entspreche einer Tätigkeit, in der der Versicherte seine Ressourcen optimal

nutzen könne. Er arbeite in einem kollegial angenehmen Umfeld. Die Tätigkeiten,

welche er ausführe, seien betriebsintern, ein direkter, heisse persönlicher

Kontakt, sei nicht notwendig, was für den Versicherten eine Entlastung bedeute,

da er Schwierigkeiten nicht nur mit der eigenen Affektdifferenzierung, sondern

auch der Affektdifferenzierung des Gegenübers habe. Die Arbeit im «J.___», das

Dienstleistungen im Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) ausführe, entspreche

den Wertevorstellungen des Versicherten, eine sinnvolle Tätigkeit auszuführen.

Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Umständlichkeit, der Rigidität im

Denken und der überhöhten Selbstansprüche auf der Handlungsebene leicht

reduziert, da der Versicherte vermehrt Pausen benötige. Insgesamt sei hierdurch

in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen,

eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 10 – 20 % eingeschlossen.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

von der psychiatrischen Gutachterin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen

vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 7.2.1 hiervor

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die Diagnosen ADHS und persistierende

depressive Störung leichtgradig ausgeprägt sind, während bei der

diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und

ängstlich- vermeidenden Zügen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen von

einer mittelgradigen Ausprägung auszugehen ist.

Hinsichtlich

des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem

Gutachten zu entnehmen, der Versicherte habe sich direkt nach seiner

Dekompensation um einen Therapieplatz bemüht und aktiv an seinen

krankheitsbedingten Einschränkungen gearbeitet. Er habe den Wunsch nach einer

intensiven Auseinandersetzung mit seinen Beschwerden gezeigt und habe aus

diesem Grunde selbstständig einen Therapeutenwechsel vorgenommen. Auch eine

Hospitalisation habe im Verlauf stattgefunden. Alle aus psychiatrischer

Perspektive adäquaten und indizierten Therapiemassnahmen würden ausgeführt und

vom Versicherten wahrgenommen, weitere therapeutische Massnahmen seien nicht

indiziert. Die Integrationsmassnahme habe krankheitsbedingt trotz guter

Motivation des Versicherten bei einem Pensum von 60 % in geschütztem

Rahmen stagniert. Seit 1. April 2021 sei es dem Versicherten wieder möglich

gewesen, sehr langsam in den Arbeitsprozess einzusteigen, wobei hierzu bemerkt

werden müsse, dass dieser langsame und die Belastungsgrenzen des Versicherten

respektierende Aufbau der Arbeitsfähigkeit unter besonderen Bedingungen bei der

Mutter seiner Ex- Freundin stattgefunden hat. Gestützt auf diese

gutachterlichen Ausführungen ist vorliegend weder von einer Behandlungs- noch

von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Die psychiatrische Gutachterin führte diesbezüglich aus, das seit dem

Primarschulalter bestehende und damals diagnostizierte ADHS-Syndrom, das bis

zur Oberstufe mit Ritalin® und heute mit Concerta® behandelt werde, weise

Überschneidungen mit Merkmalen der Persönlichkeitsstörung auf, von denen

auszugehen sei, dass sie einander aufrechterhielten und situativ auch

gegenseitig verstärkten. Zudem ergäben sich zwischen den Diagnosen und der

einhergehenden Symptomatik Schnittmengen, die ADHS-Symptomatik und die Symptome

der Persönlichkeitsstörung unterhielten die depressive Störung, die depressive

Störung sei wiederum stark mit der somatoformen Schmerzstörung korreliert.

Somit sind gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen ressourcenhemmende Wirkung der Komorbiditäten erstellt.

Zu der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende

psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,

bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299

f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem

Gutachten zu entnehmen, der Versicherte verfüge über gute Ressourcen wie einen

hohen Leistungswillen und grosse (ökonomische) Autonomiebestrebungen, über

Durchhaltewillen, sehr gute soziale Kompetenzen und Therapiemotivation. Er sei

eingebettet in ein unterstützendes familiäres Umfeld, eine neue Partnerschaft,

wenngleich die Eltern auch überaus fordernden Charakter hätten, was für den

Versicherten auf Dauer eine erhöhte Abgrenzungsleistung bedeuten werde.

Gleichzeitig stelle es für den Versicherten aufgrund seiner Persönlichkeit mit

rigiden und ängstlich- vermeidenden Anteilen immer noch eine Herausforderung

dar, sich abzugrenzen und seine Kräfte einzuteilen, da seine Ressourcen ebenso

die Merkmale seien, welche ihn immer wieder in die Selbstüberschätzung geraten

liessen bzw. an sich selbst den (unbewussten) Anspruch erheben liessen, über

seine Grenzen hinauszugehen mit der Gefahr einer Dekompensation.

Gestützt auf diese Ausführungen ist

somit zusammenfassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer neben negativen auch

positive soziale und persönliche Ressourcen vorliegen.

Der

Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des

Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf

und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in

den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich

ist dem Gutachten zu entnehmen, die die Arbeitsfähigkeit begrenzenden

Einschränkungen bzw. Leistungsminderungen des Aktivitätsniveaus bildeten sich

in allen Lebensbereichen ab. Etwas verzögert zur (attestierten)

Arbeitsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer vorübergehend seine sportliche

Betätigung im Lacrosse sistiert, da er sich zunächst nicht gestattet habe, sein

Team «im Stich» zu lassen. Bald hätten sich jedoch auch diesbezüglich

energetische Einschränkungen gezeigt, sodass er das Training intermittierend

aufgegeben habe. Die Fortführung des Trainings bei bestehender

Arbeitsunfähigkeit stelle keine Inkonsistenz dar, sondern sei Teil seiner

Rigidität und intrinsischen Leistungsanforderung.

Gestützt

auf diese Ausführungen der Gutachterin ist somit eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2

S. 304). Diesbezüglich führte die psychiatrische Gutachterin aus, aufgrund

eines hohen Leidensdrucks habe sich der Versicherte nach Krankschreibung durch

den Hausarzt im Februar 2019 in psychotherapeutische Behandlung begeben und ein

halbes Jahr nach Therapiebeginn die Suche nach einem neuen Psychiater

initiiert, da er sich intensiver mit seinen dysfunktionalen Anteilen

auseinanderzusetzen gewünscht habe und ihm dies mit der zuerst aufgesuchten

Psychologin nicht gelungen sei. Im Verlauf habe er sich in stationäre

Behandlung begeben, was den vorhandenen Leidensdruck und den Wunsch nach

Verbesserung seines Gesundheitszustands ebenfalls aufzeige. Auch die in der

Untersuchungssituation erhobenen und dargelegten Symptome und

Funktionseinbussen seien vollumfänglich konsistent und plausibel und bildeten

die erhobenen aktenkundigen Untersuchungsbefunde im gesamten Krankheitsverlauf

bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch die Referentin

umfänglich ab.

Gestützt auf diese Ausführungen ist somit

von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.

7.2.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Gestützt auf die einleuchtende

Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 7.3.1 hiervor) und die vorgehende

Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer aus

psychiatrischen Sicht um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.

7.3

Gestützt auf die beiden

beweiswertigen Teilgutachten vermag sodann auch die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung vom 9. April 2024 (A.S. 100 ff.) zu überzeugen. Hierzu

hielten die Gutachterinnen fest, die Diagnose des ADHS bzw. die Diagnose einer

einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) habe aufgrund

der objektivierten Testleistungen, Verhaltensbeobachtungen und anamnestischen

Angaben durch die neuropsychologische Gutachterin erhärtet werden können. Sie

beschreibe eine 70 – 80%ige Arbeitsfähigkeit als Primarlehrer, d.h. es bestehe

eine 20 – 30%ige Einschränkung in dieser ehemals durch den Versicherten

ausgeführten Tätigkeit. Im Bereich Administration / Büro könne

übereinstimmend von einer Leistungseinschränkung von 10 – 20 % ausgegangen

werden. Die im neuropsychologischen Teilgutachten angegebene Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit respektive der Leistungsfähigkeit addierten sich nicht zu der

psychiatrisch beschriebenen Arbeitsunfähigkeit respektive Leistungsminderung,

da psychiatrischerseits ebenfalls die klinische Diagnose eines ADHS gestellt

worden sei. In Zusammenschau dieser mit der Persönlichkeitsstörung, der

depressiven Störung und der Somatisierungsstörung ergebe sich psychiatrischerseits

eine gesamthaft höhere Arbeitsunfähigkeit aber keine höher gewichtete

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Somit gilt die im psychiatrischen

Teilgutachten festgelegte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in

einer angepassten Tätigkeit auch aus interdisziplinärer Sicht.

7.4

Schliesslich wurde im Gutachten

zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Folgendes ausgeführt: Der Gesundheitszustand

habe einen Wechsel im Verlauf in der Hinsicht gehabt, dass die Belastung, die

Leistungsfähigkeit und hieraus resultierende Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit zugenommen hätten. Es ergebe sich folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

für die aktuell angepasste Tätigkeit:

- 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar

2019.

bis 31. März 2019 (recte: 31. März 2021; s. dazu nachfolgend)

- 80 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. April

2021.

bis 31. August 2021

- 70 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. September

2021.

bis 28. Februar 2022

- 60 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2022

bis 31. Juli 2022

- 50 % Arbeitsunfähigkeit/

Arbeitsfähigkeit seit 1. August 2022

Diese Verlaufsbeurteilung vermag zu

überzeugen und wurde von der psychiatrischen Gutachterin anhand der

medizinischen Vorakten auf S. 41 – 44 nachvollziehbar dokumentiert, wobei es

sich bei der Beurteilung «100 % Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar 2019 bis 31.

März 2019» offensichtlich um einen Verschrieb handelt. So hielt die Gutachterin

auf S. 44 des Teilgutachtens fest, angesichts der Dokumentation des Krankheits-

und inhärenten Symptomverlaufs sei aus gutachterlicher Perspektive klar zu

konstatieren, dass der Versicherte vom Datum des ersten

Arbeitsunfähigkeit-Attestierung vom 25. Februar 2019 bis 30. März 2021 zu 100 %

auch in angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei, wobei am 25. Februar 2019

eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als

Primarlehrer bestanden habe und weiterhin bestehe. Zudem hielt die Gutachterin

auf S. 55 (A.S. 164) ihres Gutachtens fest, im Längsschnittverlauf

seien die Fähigkeiten gemäss Mini ICF (s. S. 53 des Teilgutachtens) des

Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt der ersten

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. Februar 2019 und dem 1. April

2021.

schwer eingeschränkt gewesen, was für diesen Zeitpunkt eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bedeute. Mit Aufnahme der

beruflichen Tätigkeit und im Verlauf der Hospitalisation in der H.___ habe sich

der Versicherte zu stabilisieren begonnen, sodass ihm im freien Arbeitsmarkt

eine schrittweise Erhöhung des Pensums und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab

August 2022 möglich gewesen sei. Auf die obengenannte Verlaufsbeurteilung ist

somit abzustellen.

7.5

Im Übrigen wird das Gutachten vom

Beschwerdeführer nicht bestritten und die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich

nur rudimentär vor, im Hinblick darauf, dass das Gerichtsgutachten zu einem

diametral anderen Ergebnis gelange als das als nachvollziehbar zu bezeichnende

Verwaltungsgutachten der D.___ und die Leistung des Beschwerdeführers effektiv

über eine insgesamt doch 13-monatige Dauer mehr als 50 % betragen habe, sei

die Beweiswertigkeit des Gerichtsgutachtens stark anzuzweifeln. Wie aber

bereits in E. II. 6.1.2.1 hiervor dargelegt, vermag das psychiatrische

Teilgutachten der D.___ in beweismässiger Hinsicht nicht zu überzeugen. Zudem

zeigt die psychiatrische Gutachterin in ihrem überzeugenden Gerichtsgutachten weitere

Punkte auf, welche den Beweiswert des Gutachtens der D.___ zusätzlich vermindern.

Hierzu ist auf S. 44 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens (A.S. 153 ff.) zu

verweisen.

7.6

Zusammenfassend ist somit auf

das beweiswertige bidisziplinäre Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. F.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, vom 9. April 2024

abzustellen.

8.

8.1

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 4. Juli 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109). Ausnahmsweise kann

das Sozialversicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen aber auch die

tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung

in die richterliche Beurteilung mit einbeziehen, mithin den das Prozessthema

bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Dies ist indessen

nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu

einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende

Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien,

insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138).

8.2

Wie in E. II. 7.4 hiervor

dargelegt, wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im

beweiswertigen bidisziplinären Gerichtsgutachten vom 9. April 2024 bis

nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2022 beurteilt und es

ergaben sich daraus auch nach dem 4. Juli 2022 noch relevante Veränderungen der

Arbeitsfähigkeit. Zudem verlangt auch der Beschwerdeführer in seinen mit

Eingabe vom 28. Mai 2024 modifizierten Rechtsbegehren eine entsprechend

abgestufte Rente (s. E. I. 8 hiervor). Den Parteien wurde zur Frage der

Ausdehnung des Streitgegenstandes mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (s. E.

I. 10 hiervor) das rechtliche Gehör gewährt. Eine Ausdehnung des

Streitgegenstandes erscheint vorliegend denn auch durchaus als gerechtfertigt,

nachdem der diesbezügliche Sachverhalt durch das Gerichtsgutachten hinreichend

genau abgeklärt wurde. Die Sache ist hinreichend geklärt und spruchreif, so

dass sich eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes rechtfertigt.

9.

Nachfolgend ist ein

Einkommensvergleich vorzunehmen.

9.1

Beim Valideneinkommen handelt es

sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon

länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen

ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.

Aufl. 2014, S. 327).

Der Beschwerdeführer war seit August

2018.

als Primarlehrer tätig. Diese vor Eintritt der Invalidität zuletzt

ausgeübte Tätigkeit hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 unbestrittenermassen

aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb auf das dort erzielte Einkommen

abzustellen ist. Der im Jahr 2019 erzielte Bruttolohn betrug CHF 6'705.00 pro

Monat bzw. CHF 87'165.00 pro Jahr (13 x CHF 6'705.00; vgl. IV-Nr. 9). Wie der

Beschwerdeführer sodann zurecht darauf hinweist, stützte sich seine Anstellung auf

den Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 (BGS 126.3; vgl. Vereinbarung

betreffend Kündigung vom 17. Mai 2019; IV-Nr. 9, S. 11). Gestützt darauf erfolgte

eine jährliche Lohnerhöhung zufolge einer höheren Erfahrungsstufe, welche in

den ersten zehn Anstellungsjahren 3.5 % pro Jahr beträgt (vgl.

Beschwerdebeilage 7). Somit ist das Einkommen für die Berechnung der

Valideneinkommen für die Jahre 2021 und 2022 unter Berücksichtigung des

Erfahrungszuschlags sowie der Nominallohnerhöhung entsprechend aufzurechnen. Dies

ergibt für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von CHF 93'817.55 (87'165.00

+ Erfahrungszuschlag von 3.5 % für die Jahre 2020 und 2021; zuzüglich Nominallohnerhöhung

2019.

– 2021 [Nominallohnindex Männer, Basis 2010 = 100, Sparte 84, Öffentliche

Verwaltung] :105.1 x 105.6) sowie für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von CHF

98'020.70 (CHF 93'817.55 + Erfahrungszuschlag von 3.5 % für das Jahr 2022;

zuzüglich Nominallohnerhöhung 2021 – 2022 [:105.6 x 106.6]).

9.2

9.2.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person

konkret steht. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübten

Tätigkeit bei der K.___ gemäss der Beurteilung aus dem beweiswertigen

Gerichtsgutachten um eine den Leiden angepasste Tätigkeit handelt und der

Beschwerdeführer diese Tätigkeit in dem ihm gemäss Gutachten zumutbaren Pensum von

50.

% ausübt, ist zur Berechnung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf

das dort erzielte Einkommen abzustellen.

9.2.2

In diesem Zusammenhang ist aber

noch auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss den mit

Eingabe vom 28. Mai 2024 eingereichten Lohnunterlagen sein bisheriges

50%-Pensum von März 2023 bis November 2023 auf 60 % sowie von Dezember 2023 bis

März 2024 auf 80 % erhöhte (vgl. Beschwerdebeilage 5) und erst ab April 2024

wieder in dem gemäss Gerichtsgutachten zumutbaren Pensum von 50 % tätig war.

Der Beschwerdeführer stellt sich

diesbezüglich auf den Standpunkt, er habe weder im Rahmen des 60%-Pensums noch

im Rahmen des 80%-Pensums je eine entsprechende Stundenzahl geleistet oder

Leistung erbracht. Versuche, mehr und intensiver zu arbeiten, seien mit einer

sofortigen Verschlechterung des Gesundheitszustands und einem Abfall der

Leistungsfähigkeit bis hin zu Totalausfällen bezahlt worden. Die

Leistungsfähigkeit habe sich nie über 50 % bewegt. Inzwischen erbringe er

eine konstante Leistung zwischen 40 – 45 %, die er gesundheitlich «prästiere». Dass

in den Lohnabrechnungen keine Krankheitsleistungen ersichtlich seien und der

Beschwerdeführer im Dezember 2023 dennoch einen Bonus erhalten habe, sei

schlicht und ergreifend auf das ausserordentliche Entgegenkommen der

Arbeitgeberin zurückzuführen. Die Arbeitgeberin K.___ sei im sozialen Bereich

tätig und die Geschäftsführerin, L.___, sei überdies die Mutter der Ex-Freundin

des Beschwerdeführers. Es bestehe damit auch eine Näheverhältnis, welches das

überdurchschnittliche Entgegenkommen erkläre. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers werden sodann auch im Schreiben der aktuellen Arbeitgeberin

des Beschwerdeführers, der K.___ vom 24. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 6)

bestätigt. Darin führte die Geschäftsführerin L.___ aus, der Beschwerdeführer

arbeite nach wie vor 50 % und erbringe während dieser Zeit eine Arbeitsleistung

von 40 – 45 %. Zeitweilig habe er versucht, das Pensum zu steigern mit dem

Resultat, dass er körperlich reagiert habe und ein deutlicher Abfall seiner

Leistungsfähigkeit beobachtbar gewesen sei. Er habe über starke Kopfschmerzen

geklagt und es sei deswegen auch zu Ausfällen gekommen. Zurzeit scheine das 50%-Arbeitspensum

für seine psychische und physische Verfassung richtig zu sein.

Im Lichte des beweiswertigen Gerichtsgutachtens

vom 9. April 2024, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten

Diagnosen – auch während der vorerwähnten Pensumserhöhungen von März 2023 bis

März 2024 – durchgehend zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war,

erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und der

Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer trotz der zeitweisen Pensumserhöhung

seine Leistungsfähigkeit nicht über 50 % zu steigen vermocht habe, nachvollziehbar

und glaubhaft, zumal die gutachterliche Untersuchungen in der Zeit stattfanden,

in welcher der Beschwerdeführer sein Pensum erhöht hatte. Die von der

Beschwerdegegnerin dagegen vorgebrachten Argumente vermögen an diesem

Beweisergebnis nichts zu ändern. So wurde das Gerichtsgutachten dem Vertreter

des Beschwerdeführers, wie von diesem dargelegt, erst mit Verfügung vom 15.

April 2024 zugestellt, womit der implizite Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe sein Pensum per April 2024 erst reduziert, nachdem er

Kenntnis vom Resultat des Gutachtens gehabt habe, nicht verfängt, zumal der

Beschwerdeführer auch gegenüber der Gutachterin angab, er habe lediglich von

Dezember 2023 bis März 2024 in einem 80%-Pensum gearbeitet. Sodann macht die

Beschwerdegegnerin geltend, es kämen Zweifel auf, wenn die fehlende

Arbeitsleistung in der Eingabe vom 28. Mai 2024 mehrmals betont werde, der

Beschwerdeführer anlässlich der gerichtlichen Begutachtung aber in klarem

Widerspruch kundtue, er baue die von Dezember 2023 bis März 2024 generierten

Überstunden nun wieder ab (S. 34 des psychiatrischen Teilgutachtens der Dr.

med. E.___ vom 9. April 2024). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie

diesbezüglich aus den Audioaufnahmen der 2. Psychiatrischen Exploration vom 22.

Februar 2024, ab ca. 1 Stunde 9 Minuten, hervorgeht, gab der Beschwerdeführer

gegenüber der Gutachterin nicht – wie im Gutachten fälschlicherweise

festgehalten wurde – an, von Dezember bis ca. März 2024 habe er 80 %

gearbeitet, jetzt baue er die Überstunden wieder ab. Vielmehr hat er gegenüber

der Gutachterin erklärt, der Arbeitsvertrag sei rückwirkend per Dezember 2023

auf 80 % erhöht worden, damit er seine Überstunden wieder abbauen könne.

Weiter gab der Beschwerdeführer an, diese Pensenerhöhung dauere längstens bis

März 2024. Diese Ausführungen passen denn auch zu den Aussagen des

Beschwerdeführers gegenüber der Gutachterin, er arbeite häufig länger, da seine

Leistungsfähigkeit tiefer als das grundsätzlich vereinbarte 50%-Pensum

ausfalle. Zusammenfassend ist somit im Resultat davon auszugehen, dass die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz zeitweiliger Penumserhöhung

nie höher als 50 % war.

9.2.3

Gemäss Schreiben der K.___ vom 27.

August 2022 (Beschwerdebeilage 4) war bzw. ist der Beschwerdeführer seit 1.

April 2021 zu folgenden Pensen angestellt: Ab April 2021 20 %, ab 1. September

2021.

30 %, ab 1. März 2022 40 % und ab 1. August 2022 50 %

(Beschwerdebeilage 4). Da die ab 1. April 2021 vom Beschwerdeführer ausgeübten

Pensen jeweils den gemäss Gerichtsgutachten zumutbaren Pensen entsprachen, ist

für die Invalideneinkommen auf die in diesem Zeitraum erzielten Einkommen

abzustellen. Dies ergibt gemäss den eingereichten Lohnunterlagen

(Beschwerdebeilage 5) folgende Invalideneinkommen: Ab 1. April 2021 CHF 15'925.20

(CHF 1'327.10 [monatliches Bruttoeinkommen inkl. 13. Monatslohn] x 12); ab 1.

September 2021 CHF 23'887.80 (CHF 1'990.65 x 12); ab 1. März 2022 CHF

31'849.80 (CHF 2'654.15 x 12); ab 1. August 2022 CHF 39'812.40 (CHF 3'317.70

x 12).

9.3

Aus den vorgenannten Validen-

und Invalideneinkommen ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:

-

Ab 1. Februar 2020: IV-Grad

100.

% (vom 25. Februar 2019 bis 31. März 2021 war der Beschwerdeführer in

jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, weshalb eine konkrete Berechnung

unterbleiben kann.)

-

Ab 1. April 2021: IV-Grad 83

% (Valideneinkommen CHF 93'817.55, Invalideneinkommen CHF 15'925.20);

-

Ab 1. September 2021: IV-Grad

75.

% (Valideneinkommen CHF 93'817.55, Invalideneinkommen CHF 23'887.80);

-

Ab 1. März 2022: IV-Grad 68

% (Valideneinkommen CHF 98'020.70, Invalideneinkommen CHF 31'849.80);

-

Ab. 1. August 2022: IV-Grad

59.

% (Valideneinkommen CHF 98'020.70, Invalideneinkommen CHF 39'812.40).

9.4

9.4.1

Zum anwendbaren Recht ist sodann

Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 5. Juli 2019 zum Bezug

von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in

Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Januar 2020 entstehen.

Sodann ist aus dem beweiswertigen Gerichtsgutachten ersichtlich, dass das

Dispositiv

Wartejahr per 25. Februar 2020 abgelaufen ist. Demnach ist diesbezüglich das

vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

9.4.2 Des Weiteren gilt folgende

Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022

weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch

entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die

Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer

niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.

Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung

der IV], lit. b). Wie vorgehend dargelegt, ist ab 1. März 2022 von einem

Invaliditätsgrad von 68 % sowie ab 1. August 2022 von einem Invaliditätsgrad von

59 % und damit – im Vergleich zum Invaliditätsgrad von 75 % per 1.

September 2021 – von einer Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen. Somit

gelangt diesbezüglich das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung. Mit

dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die

Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer

ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen

(Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent

entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine

ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt

eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

9.5 Gestützt auf die vorstehend

errechneten Invaliditätsgrade hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung

der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Rentenansprüche: Vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 hat der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente; vom 1. Juni 2022 bis 31.

Oktober 2022 besteht ein Anspruch auf eine Rente von 68 %; ab 1. November 2022

hat der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch von 59 %.

10. Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen. Wie jedoch aus dem

Gerichtsgutachten vom 9. April 2024 ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer

in seiner aktuell bei der K.___ ausgeübten Tätigkeit optimal eingegliedert,

weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

11. Demnach ist die Beschwerde im

Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November

2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders

verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung

wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen

nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010

vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangte der

Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 79 % und ab 1. Januar 2022 eine

Dreiviertel-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 68 % (bis 30. September 2022) bzw. 60 % (ab 1. Oktober 2022). Die im

Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen Rentenleistungen (s. E. II. 9.5

hiervor) weichen davon nur leicht ab, weshalb sich diesbezüglich keine

Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt. Dagegen wurde dem Antrag des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nicht entsprochen, weshalb die

Parteientschädigung pauschal um 1/6 zu reduzieren ist.

Im Lichte des zu beurteilenden

Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung

auf CHF 4'603.40 festzusetzen (17.93 Std. x CHF 270.00

zuzügl. Auslagen von CHF 281.60 und MwSt. [7.7% auf CHF 3’397.10; 8.1 % auf CHF 1'725.60]

davon 5/6). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote vom 20. Juni 2024

ergibt sich einerseits daraus, dass Orientierungskopien an die Klientin sowie

Fristerstreckungsgesuche Kanzleiaufwand darstellen und praxisgemäss nicht

vergütet werden. Zudem wird bei Obsiegen für nachprozessualen Aufwand

praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde berücksichtigt.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des

vorliegenden Verfahrensausgangs hat die Beschwerdegegnerin CHF 500.00 und der

Beschwerdeführer CHF 100.00 an die Verfahrenskosten zu zahlen. Der vom

Beschwerdeführer zu bezahlende Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen. Der darüberhinausgehende Anteil von CHF 500.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

11.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein bidisziplinäres Gutachten schliessen musste. Die

diesbezüglichen Gutachtenskosten von CHF 14'200.00 sind von der

Beschwerdegegnerin zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2022

aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat folgende

Rentenansprüche:

-

vom 1. Februar 2020 bis 31.

Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;

-

vom 1. Juni 2022 bis 31.

Oktober 2022 ein Anspruch auf eine Rente von 68 %;

-

ab 1. November 2022

Anspruch auf eine Rente von 59 %.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'603.40 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an

die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.

5. Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten

CHF 100.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00

verrechnet werden. Der darüberhinausgehende Anteil von CHF 500.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von CHF 14'200.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_529/2024 vom 27. März 2025 aufgehoben.