VSBES.2022.147
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. Juni 2023Deutsch55 min
holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Krankentaggeldversicherers und die medizinischen
Source so.ch
Urteil vom 29. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Invalidenrente und berufliche
Massnahmen (zehn Verfügungen vom 14. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1978 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Juli 2018 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an. Er teilte mit, er habe am 13. Juli 2017 einen
Arbeitsunfall erlitten. Für dessen Folgen habe man ihm am 12. Juni 2018
eine Knieprothese eingesetzt (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Nach der
Durchführung des Intake-Gespräches vom 17. August 2018 (IV-Nr. 5),
holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Krankentaggeldversicherers und die medizinischen
Akten ein (IV-Nrn. 7 – 10, 11). Am 16. Oktober 2018 fand
ein Gespräch über berufliche Eingliederungsmöglichkeiten statt (vgl.
Protokolleintrag vom 16. Oktober 2018). Die Beschwerdegegnerin holte einen
Bericht der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2018 ein und zog weitere
Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (IV-Nrn. 14,
15.1 – 15.3).
1.2 Mit Verfügung vom 5. April
2019 wurden die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente abgewiesen, weil er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (IV-Nr. 22).
Die dagegen am 9. Mai 2019 durch den Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 29) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2019.133 vom 2. März
2020 dahingehend gutgeheissen, als die in der Verfügung vom 5. April 2019
verhängte Sanktion unverhältnismässig sei (IV-Nr. 73). Auf die in der
Beschwerde verlangte Zusprechung von Leistungen wurde hingegen nicht
eingetreten.
2. Am 29. Mai 2019 fand ein
Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer / seiner Partnerin und der
Beschwerdegegnerin statt (vgl. Protokolleintrag). Der Beschwerdeführer absolvierte
vom 3. Februar bis 30. April 2020 ein Aufbautraining bei der B.___. Im
Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 84) wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer die gesetzten Ziele wegen der Knieproblematik nicht
habe erreichen können (IV-Nr. 84). Am 8. Oktober 2020 wurde die
Knieprothese operativ ersetzt (IV-Nr. 95). Zu den eingeholten
medizinischen Akten (IV-Nrn. 89, 95 ff., 104, 107, 109) nahm Dr. med.
C.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am
23. November 2021 Stellung (IV-Nr. 113). Mit Vorbescheid vom 13. Januar
2022 (IV-Nr. 114) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 eine
halbe und ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht
gestellt. Ab 1. September 2021 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 14. Juni 2022 fest (Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 22. August 2022 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben (A.S. 54 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 14. Juni 2022 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
über das Gesuch vom 15. April 2021 über die (Wieder-)Gewährung von
beruflichen Massnahmen zu entscheiden.
3. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei
zu weiteren medizinischen und / oder beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. Subeventualiter: es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 12. September 2022 (A.S. 73 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin
die Stellungnahme von Dr. med. C.___, RAD, vom 6. September 2022 (A.S. 76
ff.) ein und stellt folgende Anträge:
1. Der Streitgegenstand des Verfahrens sei
auf die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen auszudehnen.
2. Die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Eventualiter seien die Akten ab
25. Januar 2022 bei der Klinik D.___ einzuholen und den Parteien mit Frist
zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen.
5. Mit Verfügung vom
23. September 2022 (A.S. 80 f.) wird dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Im Rahmen der Replik vom
18. November 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen
(A.S. 89 ff.):
1. Es sei der Antrag auf Ausdehnung des
Streitgegenstandes auf den Anspruch auf Leistungen beruflicher Art abzuweisen.
2. Es seien die beiliegenden Berichte von
Dr. med. E.___, Klinik D.___, vom 11. November 2022 und vom 16. November
2022 in Kopie als Urkunden 16 und 17 zu den Akten zu nehmen und zu Beweis
zuzulassen.
3. Es sei das beiliegende Schreiben des
unterzeichneten Rechtsanwalts vom 16. November 2022 in Kopie als Urkunde
18 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
7. Mit Verfügung vom
19. Dezember 2022 (A.S. 94 f.) wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet
habe.
8. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 13. Januar 2023 eingereichte Kostennote (A.S. 95
ff.) geht mit Verfügung vom 16. Januar 2023 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 99).
9.
9.1 Mit Vorladungsverfügung vom 16. Juni
2023 (A.S. 100 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf
den 29. Juni 2023, 9.00 Uhr, vorgeladen.
9.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
29. Juni 2023 (vgl. Protokoll) eine E-Mail von Frau F.___, Fachpsychologin
für Psychotherapie FSP, Notfallpsychologin FSP, vom 28. Juni 2023
(Beschwerdebeilage Nr. 19) sowie eine ergänzende Kostennote vom 29. Juni
2023 ein (A.S. 105).
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen (hier: 14. Juni 2022) eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch
für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160).
4.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
5.1
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 14. Juni 2022 (A.S. 1 ff.)
sei der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Juli
2018.
(recte: 23. Juli 2018) längere Zeit durch die berufliche
Eingliederung beraten und betreut worden (A.S. 46). Er habe bei der B.___ ein
Aufbautraining absolvieren können. Anschliessend seien die
Eingliederungsbemühungen zwecks Prüfung der medizinischen Situation
abgeschlossen worden.
Die medizinischen Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 13. Juli 2017
(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Tätigkeit als Chauffeur
vorübergehend vollumfänglich eingeschränkt gewesen sei. Ab 11. September
2018.
sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Demzufolge habe
er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Das Wartejahr sei per 13. Juli 2018
abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach
Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 31. Juli 2018 eingegangen. Die
halbe Rente werde somit ab 1. Januar 2019 ausgerichtet. Aufgrund der
gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. Juni 2020, der vorübergehenden
100%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel von
Art. 88a Abs. 1 IVV bestehe ab 1. September 2020 Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente. Spätestens seit 31. Mai 2021 bestehe in einer
Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Aus
diesem Grund werde die ganze Invalidenrente nach Art. 88a Abs. 1 IVV
bis 31. August 2021 befristet.
Wenn sich die versicherte Person als
höher arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die subjektiven
Schmerzangaben der versicherten Person allein nicht genügten, entscheidend sei
einzig das objektive Mass des Zumutbaren.
5.2
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 beantragen (A.S. 54
ff.), dass die Beschwerdegegnerin endlich, wie mehrfach angemahnt, sein Gesuch
um Gewährung von beruflichen Massnahmen prüfe und (sinngemäss) eine Verfügung
erlasse. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde könne erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung erlasse (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG). Rechtsverzögerung im
Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG liege vor, wenn die Behörde nicht
innert angemessener Frist handle. Die Beschwerdegegnerin habe, nachdem sie mit
dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Februar 2020 bis 30. April
2020.
einen Eingliederungsversuch unternommen gehabt habe, als auch nach Meinung
der Beschwerdegegnerin nur bedingt eine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen habe,
ein Gesuch vom 15. Mai 2021 um Wiedergewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen (und implizit darüber einen Entscheid resp.
Vorbeschied zu fällen) erhalten, darüber aber nie einen Entscheid gefällt. Es
liege damit eine unzulässige Rechtsverweigerung vor, weshalb die IV-Stelle
anzuweisen sei, die Prüfung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nun
endlich an die Hand zu nehmen und einen Entscheid (Vorbescheid) zu fällen.
Mit der vorliegenden Beschwerde werde
ausserdem gerügt, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen vermöge.
So gehe die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtener Verfügung und der
Stellungnahme des RAD vom 23. November 2021 davon aus, dass ab 1. September
2018.
bis 1. Juni 2020 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei.
Diese Einschätzung stehe indes im nicht diskutierten Widerspruch zu den
Ergebnissen der beruflichen Abklärungen resp. des Aufbautrainings bei der B.___
in der Zeit vom 3. Februar 2020 bis 30. April 2020. Gemäss dem Bericht
der B.___ vom 11. Mai 2020 habe sich bei einwandfreiem Arbeitseinsatz eine
Pensenfähigkeit von 30 % mit einem zusätzlich reduzierten Rendement
ergeben, wobei die Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben
eingeschätzt worden sei. Dort wo eine Arbeitsfähigkeitsschätzung in
unbegründetem Widerspruch zu den Ergebnissen der beruflichen Abklärung stehe, sei
ein Gutachten resp. eine ärztliche Beurteilung unvollständig und es könne nicht
darauf abgestellt werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau VBE.2014.881 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2.3). Denn auch wenn
bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache von den Beurteilungen
der beteiligten Fachärzte auszugehen sei, so gelte es, die weiteren
Abklärungsergebnisse nicht ausser Acht zu lassen. So könne etwa den Ergebnissen
leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für
die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Stehe eine medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung
bei einwandfreiem Arbeitseinsatz des Versicherten effektiv realisiert und
gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, vermöge dies
ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2011 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_833/2007
vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Ausserdem habe in der Zeit vor der
Revisionsoperation vom 8. Oktober 2020 eine Instabilität im Knie rechts
und eine unerträgliche Schmerzsituation bestanden, weil am 12. Juni 2018
anlässlich der ersten Operation ein Overstuffing resultiert habe resp. die Prothese
falsch eingesetzt worden sei (vgl. Protokolleintrag der Klinik D.___ vom 17. März
2022). Da sich die Beschwerdegegnerin auf eine RAD-Aktenbeurteilung stütze,
reichten bereits «relativ geringe Zweifel», dass das Versicherungsgericht
ergänzende Abklärungen anordnen müsse (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
Während der Vorbereitung auf die vorliegende Beschwerde habe sich ausserdem gezeigt,
dass die angefochtene Verfügung einen wesentlichen Aspekt der
Krankheitsentwicklung überhaupt nicht berücksichtige. Der Beschwerdeführer
leide seit weit über einem Jahr an chronischen Rückenschmerzen, welche offenbar
der Fehlbelastung aufgrund des rechten Kniegelenks geschuldet seien. Bezüglich
der LWS sei er seit Sommer 2021 bei Dr. med. E.___, Klinik D.___ in andauernder
Behandlung. Auf Seite 5 des Verlaufsprotokolls der Klinik (Eintrag vom
17.
August 2021) verweise Dr. med. E.___ darauf, dass der Beschwerdeführer
seit über einem Jahr an Schmerzen im unteren Rückenbereich leide. Als Diagnosen
seien gestellt worden: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei
rezidivierenden ISG-Blockaden rechts, Baastrup-Phänomen mit Reizreaktion
zwischen den Prozessi spinosi LWK3 / LWK4 und LWK4 / LWK5
mit leichtem perifokalem Ödem LWK4/5 und breitbasiger Diskusprotrusion LWK5 / SWK1
mit links lateraler Betonung und rezessaler Bedrängung. Mit anderen Worten habe
die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD, welche sich auf die Situation am
rechten Knie beschränkt habe, keine Beweiskraft, weil sie sich nicht auch auf
die Rückensituation bezogen habe. Bei einer Kombination verschiedener Leiden des
Bewegungsapparates, wie vorliegend, sei eine entsprechende integrative
Beurteilung sämtlicher Leiden erforderlich. So sei es möglich, dass eine
Häufung verschiedener Leiden eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit begründen könnten,
selbst wenn die einzelne Affektion (z.B. das Knie) nicht invalidisierend wäre
(vgl. Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage, S. 229
f.). Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, wie sie gemäss Einschätzung der
Kniespezialisten – eben isoliert auf das Knie bezogen – ab 31. Mai 2021 zu
100.
% möglich sei und die Aufhebung der (ganzen) IV-Rente per 31. August
2021, vermöchten somit nicht mehr zu überzeugen. Es seien mithin ergänzende
Abklärungen bezüglich der Situation der LWS und des rechten Knies erforderlich.
Der unterzeichnete Rechtsanwalt werde bei Dr. med. E.___ eine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit
einholen.
Aus den IV-Akten ergäben sich sodann Hinweise
auf psychische Probleme. So sei anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. August
2018.
auf psychische «Durchhänger» des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Der
Beschwerdeführer habe sich gemäss Auskunft der Lebenspartnerin über Jahre
hinweg darum bemüht, einen italienisch sprechenden Psychiater zu finden, was
bis dato vergeblich gewesen sei. Die Lebenspartnerin habe bspw. dutzende Male bei
einem Dr. med. G.___ angefragt, ohne einen Termin zu erhalten. Bei den
Psychiatrischen Diensten habe man der Lebenspartnerin gesagt, sie hätten keinen
italienisch sprechenden Psychiater.
6.
Streitig und zu prüfen ist zum
einen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den angefochtenen
Verfügungen vom 14. Juni 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht vom 1. Januar
2019.
bis 31. August 2020 eine halbe und vom 1. September 2020 bis 31. August
2021.
eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat und zum anderen, ob allenfalls
eine Rechtsverweigerung bzw. eine -verzögerung vorliegt. Es ist nachfolgend zunächst
auf die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrenten einzugehen. Dazu
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1
Im Notfall-Bericht des Spitals H.___
vom 15. Juli 2017 (IV-Nr. 7 S. 15) wurde eine Distorsion des
rechten Fusses diagnostiziert und festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich am
13.
Juli 2017 beim Aussteigen aus dem Fahrzeug den Fuss rechts verdreht
und seither anhaltende Schmerzen trotz Voltarenverband.
6.2
Dr. med. I.___, FMH
Radiologie / diagnostische Neuroradiologie, J.___, beurteilte die am
22.
August 2017 durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks wie
folgt (IV-Nr. 7 S. 12 f.): «schwere Knorpelschäden in der Trochlea im
Sulcus und am Übergang zum medialen femoralen Pfeiler, Grad III; geringer
Gelenkerguss; fokaler Knorpelschaden am medialen Aspekt des lateralen
Femurkondylus Grad II; keine Bandverletzung; kein Meniskuseinriss».
6.3
Nach dem am 19. Dezember
2017.
im Spital H.___ erfolgten operativen Eingriff am rechten Knie im Sinn
einer «KAS mit Mikrofrakturierung der Trochlea. Plicaresektion und Entfernung
freier Gelenkkörper laterales Kompartiment» (IV-Nr. 7) wurde am 12. Juni
2018.
eine Femoropatellarprothese rechts implantiert (vgl. IV-Nr. 11). Der
Beschwerdeführer sei bis einschliesslich 14. September 2018 zu 100 %
arbeitsunfähig. Danach werde um Koordination der Arbeitsunfähigkeit durch den
Hausarzt gebeten. Ab dem vierten postoperativen Monat seien sicherlich leichte
Arbeitstätigkeiten mit wechselnden Positionen gut möglich.
6.4
Im «Arztbericht: Berufliche
Integration / Rente» vom 11. September 2018 (IV-Nr. 11
S. 1 ff.) hielt der den Beschwerdeführer seit 14. September 2015
behandelnde Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, Spital H.___, fest, es sei bisher für eine körperliche Tätigkeit
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 14. September 2018 attestiert worden.
Aktuell bestünden persistierende Schmerzen und eine Arbeitsunfähigkeit. Eine
dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu vier Stunden pro
Tag zumutbar.
6.5
In dem am 15. Oktober 2018 im
Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch die Gutachterstelle L.___,
erstatteten Gutachten mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung
(FOMA) vom 1. und 2. Oktober 2018 (IV-Nrn. 15.2 ff.) wurde u.a.
festgehalten, dass die gezeigte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als
fraglich beurteilt werde und teilweise unter den Belastungsanforderungen der
bisherigen Arbeit als Chauffeur liege. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen
und es hätten sich bei der Abklärung der Funktionellen Leistungsfähigkeit
Inkonsistenzen gefunden. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten halbtags
(IV-Nr. 15.3 S. 3). Für das gesamte Anforderungsprofil der
angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig zu
erachten. Hier bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der aktuellen
Anamnese, Klinik und der derzeit zumindest gezeigten Testresultate bei der
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, sei der Beschwerdeführer für
eine Chauffeurtätigkeit mit Heben und Tragen von leichten Gewichten, und
mittelschweren Gewichten selten, halbtags, also insgesamt zu 50 %
arbeitsfähig zu erachten. Die Fahrertätigkeit könne mit Ein- und Aussteigen und
Transportieren von leichten Paketen unterbrochen werden. Es sei hier darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an beiden Untersuchungstagen selber mit
dem Auto von seinem Wohnort in [...] nach [...], ca. 40 – 45 Minuten,
hin- und hergefahren sei. Es sei davon auszugehen, dass auch in Bezug auf eine
angepasste Tätigkeit nach Beendigung der Rehabilitationszeit, sechs Monate nach
der Operation im Juni 2018, ein noch etwas anderes Belastbarkeitsprofil resultieren
könnte (IV-Nr. 15.3 S. 4).
6.6
Im Sprechstundenbericht vom
22.
November 2018 des Spitals H.___ (IV-Nr. 32 S. 8) hielt Dr.
med. K.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, mit der rezeptierten GenuTrain
S-Bandage deutlich weniger Beschwerden verspürt zu haben. Seit der letzten
Kontrolle sei es nicht mehr zu den bekannten Blockadenphänomenen gekommen. Die
Partnerin des Beschwerdeführers berichte, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der langzeitigen Arbeitsunfähigkeit ziemlich unmotiviert geworden sei. Er
möchte die Wohnung nicht verlassen und mache auch keine Physiotherapie mehr.
Beurteilung und Procedere: Sechs Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer
ein schönes Resultat erreicht. Bei persistierender Quadricepsatrophie werde die
Fortführung der Physiotherapie mit einem Durchgang MTT für drei Monate zum
Quadricepsaufbau empfohlen, sowie Übungen in Eigenregie.
6.7
Im Bericht vom 24. Juni
2019.
betreffend die Sprechstunde vom 19. Juni 2019 (IV-Nr. 35) führte
Dr. med. K.___ u.a. aus, bei dem sehr erfreulichen postoperativen Verlauf der
Prothese werde die ambulante Therapie zunächst beendet. Der Beschwerdeführer
werde fünf Jahre postoperativ regulär wieder in der Sprechstunde aufgeboten.
Eine Arbeitsfähigkeit bezüglich des rechten Knies bestehe zu 100 %. Der
Beschwerdeführer gebe nun starke Rückenschmerzen an, welche ihn bei Bewegung
und im Alltag behinderten. Es werde daher eine Vorstellung bei den Kollegen der
spinalen Chirurgie zur korrekten Diagnostik und Procederefindung empfohlen.
6.8
Gemäss dem Bericht der B.___ vom
6.
November 2019 (IV-Nr. 60) wurde ab 2. September 2019 ein
Aufbautraining in der Logistikabteilung mit einem Pensum von vier Stunden an
fünf Tagen durchgeführt. Bereits am Freitag der ersten Woche habe der
Beschwerdeführer nicht zur Arbeit kommen können, da sein Knie geschwollen
gewesen sei und ihm Schmerzen bereitet habe. Er habe gemeint, er sei wahrscheinlich
am Vortag zu lange gestanden. Auch in den folgenden Wochen habe er immer wieder
einzelne Tage gefehlt. In der dritten Woche habe sich der Beschwerdeführer für
mehrere Tage abgemeldet, da ihm das Knie weggerutscht und er gestürzt sei. Nach
fast zwei Wochen Abwesenheit sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit wieder eingestiegen.
Er sei daraufhin fast nur noch in der Produktionslogistik eingesetzt worden, wo
er selber habe einteilen können, ob er sitzend oder stehend arbeiten wolle. Er habe
v.a. stehend gearbeitet und sich zwischendurch hingesetzt. Nach einer Woche habe
er das Pensum auf sechs Stunden aufgebaut. Nach dem ersten Tag mit sechs
Stunden habe der Beschwerdeführer gemeint, dass das Knie am Abend wieder recht
geschwollen gewesen sei. Nach drei Tagen habe er sich wegen dem Knie abgemeldet
und sei für über eine Woche krankgeschrieben gewesen. Die Massnahme sei
aufgrund der vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten per 25. Oktober 2019
abgebrochen worden.
6.9
Im Sprechstundenbericht vom
7.
November 2019 (IV-Nr. 65 S. 11 f.) stellte Dr. med. K.___
die Diagnose «Schmerzexacerbation Knie rechts bei Verdacht auf
Aussenmeniscusläsion». Da klinisch der Verdacht auf Aussenmeniscusläsion
bestehe, werde eine MRI durchgeführt. Als Prognose für die Arbeitsfähigkeit
werde eine kniebelastende Tätigkeit als Dauerberuf als gar nicht geeignet
gesehen. In knieschonender Tätigkeit sollte eine 75%ige Arbeitsfähigkeit
erzielt werden.
Anlässlich der MRI-Befundbesprechung vom
4.
Dezember 2019 (IV-Nr. 65 S. 9 f.) sei die Instabilität als
Folge des hypotrophen Muskels beurteilt worden. Es werde die Physiotherapie zum
Kraftaufbau und ev. TENS-Therapie empfohlen.
6.10
Dr. med. C.___, Praktischer Arzt,
RAD, hielt in der Aktennotiz vom 16. Januar 2020 (IV-Nr. 71) fest,
laut den vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe beim Beschwerdeführer
eine Muskelatrophie (verminderte Muskelmasse / Muskelschwund) im
Bereich des rechten Oberschenkels (Musculus quadriceps), die zu den beklagten
Beschwerden führe. Um diese zu beseitigen, sei ein konsequentes Auftrainieren
der Muskulatur mittels der verordneten Physiotherapie und selbstverständlich
auch durch eigene Übungen des Beschwerdeführers nach Massgabe der Behandler
erforderlich. Vom behandelnden Arzt sei eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für
leidensangepasste Tätigkeiten attestiert worden. Mit zunehmender Verbesserung
der muskulären Situation sollte in naher Zukunft auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden können.
6.11
Im Schreiben vom 24. März
2020.
führte Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer stelle sich nochmals zur
Verlaufskontrolle vor (IV-Nr. 78). Die Punktatergebnisse ergäben keinen
Keimnachweis, so dass hier nicht von einem Low grade-Infekt auszugehen sei.
Vielmehr scheine sich die chronisch arbeitsbedingte Überlastungssituation
problematisch auf das Kniegelenk auszuwirken. Aufgrund der aktuellen
Corona-Situation sei der Betrieb geschlossen, nun sei der Beschwerdeführer
subjektiv praktisch beschwerdefrei. Im 75%-Pensum bestünden jeweils abendliche
Schmerzen und Schwellungszustände ohne Besserungstendenz und ohne gutes
Ansprechen auf medikamentöse Therapie. Somit erscheine eine langfristige Erwerbsfähigkeit
von 50 % adäquat und angesichts der Gesamtsituation medizinisch
gerechtfertigt.
In der E-Mail vom 16. April 2020 (Protokolleintrag)
hielt Dr. med. K.___ fest, aktuell sei der Beschwerdeführer nur zu 50 %
arbeitsfähig geschrieben. Längerfristig sollte eine explizit knieschonende
Tätigkeit zu 75 % wieder möglich sein. Das sei aber rein arbiträr und
müsse sorgfältig abgewogen und im Verlauf immer wieder beurteilt werden. Eine
weitere Steigerung über dieses Mass hinaus sei medizinisch aber nicht sinnvoll
und nicht anzustreben. Aktuell erschienen 75 % zu viel, gemäss Beurteilung
vom 24. März 2020. Die Belastung habe reduziert werden müssen, da der
Beschwerdeführer bei 75 % mit Analgetika im Grenzbereich gelaufen sei. Die
75%ige Tätigkeit sei für ihn nur knapp möglich gewesen und es bestehe ein
Risiko der Verschlimmerung, wenn zu rasch wieder gesteigert werde. Ein Versuch
der Steigerung auf 75 % könne mittelfristig unternommen werden, es frage sich
aber, ob der Beschwerdeführer dies dauerhaft durchstehe und nicht einen
Rückfall erleide.
6.12
Im Bericht der B.___ vom 11. Mai
2020.
(IV-Nr. 83) wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer am
3.
Februar 2020 ein Aufbautraining mit einem Pensum von sechs Stunden in
der Produktionslogistik gestartet habe. Am Montag habe er jeweils den
Deutschkurs besucht, der aufgrund der Coronakrise ab dem 16. März 2020 nicht
mehr stattgefunden habe. Ansonsten habe der Beschwerdeführer jeweils sitzend
oder in Wechselpositionen leichte Tätigkeiten ausgeübt. Beim Gespräch vom 11. Februar
2020.
mit der Beschwerdegegnerin sei die Berufsperspektive besprochen worden.
Die gesundheitliche Einschränkung am Knie kombiniert mit den fehlenden
Deutschkenntnissen seien grosse Hürden auf dem Arbeitsmarkt. Es sei vereinbart
worden, dass der Beschwerdeführer intensiv an seinem Deutsch arbeite. In den
folgenden Wochen habe er sehr bemüht gewirkt und sei motiviert und aufgestellt
zur Arbeit erschienen. Er habe flink gearbeitet und eine gute Leistung erbracht.
Die mangelnden Deutschkenntnisse erschwerten das Erklären der Aufträge bzw. das
Erteilen von Anweisungen sowie die Beratungsgespräche. In der letzten
Februarwoche habe er sich wegen Unwohlsein / Erbrechen mehrmals
krankgemeldet. In den folgenden Wochen hätten die Absenzen wegen Knieschmerzen zugenommen.
Am 10. März 2020 habe ein weiteres Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer
stattgefunden. Während der Massnahme habe keine Physiotherapie stattgefunden.
Am 23. März 2020 wäre der Beschwerdeführer nach einer Woche Krankheit
(bedingt wegen Knie) wieder zurückgekehrt, allerdings seien die Massnahmen
aufgrund des Coronavirus ausgesetzt worden. Am 14. April 2020 sei der
Beschwerdeführer wieder zur Arbeit erschienen. Er habe ein Attest von seinem
Arzt mitgebracht, welches sein Pensum auf 50 % reduziere. Er habe
berichtet, dass er in der Zeit zuhause kaum Beschwerden gehabt habe, das Knie
aber auch kaum belastet habe. Am 23. April 2020 habe er sich mit
Knieschmerzen erneut abgemeldet und sei bis zum Massnahmenende krankgeschrieben
worden (vgl. IV-Nr. 80). Am 28. April 2020 habe ein Standortgespräch
stattgefunden. Die Eingliederungsmassnahmen würden vorerst eingestellt. Es
würden weitere medizinische Abklärungen getroffen. Am Ende des Zeitraums der
Berichterstattung habe das stabil erreichte Pensum ca. 30 % betragen.
6.13
Nach der am 8. Oktober 2020
(IV-Nr. 95) in der Klinik D.___ durchgeführten Operation im Sinn einer
«Revision Patellofemoralprothese rechts, Kahuna-Implantat (Grösse 8.5 / 5),
Belassen des Retropatellarersatzes mit peripatellärer Denervierung» wurde anlässlich
der Sprechstunde vom 25. Januar 2021 (IV-Nr. 97 S. 6 f.)
festgehalten, es bestehe vom 11. Januar bis 9. April 2021 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich 13 Wochen postoperativ
zur Verlaufskontrolle vorgestellt. Er sei mit dem Verlauf sehr zufrieden und
berichte lediglich über Schmerzen und Schwellungen, die wetterbedingt seien und
bei vermehrter Belastung beim Gehen auftreten würden. Ansonsten sei er
schmerzfrei. Der Beschwerdeführer habe regelmässig die Physiotherapie
absolviert und bedürfe keiner Analgesie.
6.14
Im Bericht vom 26. April
2021.
(IV-Nr. 104) der Klinik D.___ wurde dargelegt, dass der
Beschwerdeführer aktuell eine intensive Physiotherapie (ein- bis zweimal wöchentlich)
absolviere. Für die angestammte Tätigkeit habe die Arbeitsunfähigkeit vom
12.
August 2020 bis 12. September 2020 und vom 8. Oktober 2020
bis 10. Januar 2020 je 100 % betragen, vom 11. Januar 2021 bis 9. April
2021.
50 %, vom 12. April 2021 bis 18. April 2021 erneut
100.
% und anschliessend vom 19. April 2021 bis 31. Mai 2021
80.
%. Bei einer regulären Rehabilitation könne mit einer Wiederaufnahme
der vollständigen Arbeitsfähigkeit innerhalb von einem Jahr gerechnet werden.
6.15
PD Dr. med. M.___, B.A.
Sportwissenschaften, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Leitender
Arzt, Klinik D.___, hielt anlässlich des «Verlaufseintrags» vom 7. Juni
2021.
(Beschwerdebeilage Nr. 13 S. 6; vgl. auch IV-Nr. 107
S. 2) fest, der Beschwerdeführer stelle sich nach durchgeführtem MRI
zwecks Ausschluss einer lateralen Meniskusläsion nach Distorsion am 27. Mai
2021.
vor. Im MRI zeige sich keine Meniskusläsion. Dem Beschwerdeführer gehe es
zudem wieder sehr gut. Das Knie sei reizlos. Nun werde die Durchführung eines
intensiven Krafttrainings, geschlossene Kette und Velo, tägliches Training im
Fitnessstudio empfohlen. Zudem selbständiges Durchführen von Übungen zuhause
jeweils morgens. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 31. Mai 2021 bis 15. Juli
2021.
100 % (für körperlich belastende Tätigkeiten). Ab 31. Mai 2021
sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig für sitzende, körperlich
nicht belastende Tätigkeiten
Diese Ausführungen und Einschätzungen
bestätigte PD Dr. med. M.___ in seinem Schreiben vom 20. Juli 2021
(IV-Nr. 109).
6.16
Dr. med. C.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 (IV-Nr. 113 S. 3 ff.)
fest, es lägen beim Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit
des rechten Kniegelenkes funktionelle Einschränkungen vor. Die Ressourcen seien
nicht beurteilbar. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise
mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender
Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg
ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden
seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter
Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen,
Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen
sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Als Chauffeur / Barmann bestünden
folgende Arbeitsunfähigkeiten: Vom 13. Juli 2017 bis 18. April 2021
100.
% arbeitsunfähig (u.a. sei vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% vom 1. Februar 2019 bis 12. Juni 2019 attestiert
worden, die sich nach Einschätzung des RAD auf die angestammte Tätigkeit
beziehe, da aus den vorliegenden Unterlagen kein medizinischer Grund für eine
volle Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit in diesem Zeitraum
nachvollziehbar sei), 80 % ab 19. April 2021 bis 31. Mai 2021
(Bericht Klinik D.___ vom 20. Juli 2021), 100 % vom 31. Mai 2021
bis 15. Juli 2021 (Bericht der Klinik D.___ vom 11. Juni 2021). Laut
IV-Arztbericht der Klinik D.___ vom 26. April 2021 könne bei regulärer
Rehabilitation mit sukzessiver Steigerung mit einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit innerhalb von einem Jahr gerechnet werden (im Bericht vom 20. Juli
2021.
sei jedoch die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend wieder erhöht worden). In
einer Verweistätigkeit bestünden folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom
13.
Juli 2017 bis 10. September 2018, 50 % vom 11. September
2018.
bis 6. November 2019. Innerhalb dieses Zeitraums gebe es zwei kurzzeitige
100%ige Arbeitsunfähigkeiten: vom 24. September 2019 bis 6. Oktober
2019.
(akute Kniebeschwerden da «weggerutscht») und vom 17. Oktober 2019
bis 25. Oktober 2019 (akute Kniebeschwerden). Anschliessend sei er 25 %
arbeitsunfähig vom 7. November 2019 bis 15. März 2020, 100 % arbeitsunfähig
vom 16. März 2020 bis 20. März 2020, 50 % arbeitsunfähig vom 24. März
2020.
bis 31. Mai 2020 und 100 % arbeitsunfähig vom 1. Juni 2020
bis 11. Januar 2021. Da am 8. Oktober 2020 die operative
Knieprothesenrevision erfolgt sei, gehe der RAD davon aus, dass unmittelbar
zuvor im Zeitraum vom 13. September 2020 bis 7. Oktober 2020
ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe. 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 2021 bis 9. April 2021, 100 %
vom 12. April 2021 bis 18. April 2021, 80 % vom 19. April 2021
bis 31. Mai 2021, 0 % seit 31. Mai 2021 (zum damaligen Zeitpunkt
für sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeiten). Vom Gesundheitszustand
her wären berufliche Massnahmen möglich. Weitere medizinische Abklärungen seien
nicht angezeigt.
6.17
Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ nahm am
6.
September 2022 (A.S. 7 ff.) zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 (A.S. 54
ff.) Stellung. Es sei nach der Beurteilung des RAD zusammenfassend bis
mindestens 17. August 2021 weder aus den ärztlich erhobenen Anamnesen noch
Befunden eine Beschwerdesymptomatik bezüglich der Wirbelsäule ableitbar, die
eine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit annehmen liesse. Auch aus
der MRI vom 25. August 2021 sei eine solche Beschwerdesymptomatik nicht
ohne weiteres ableitbar, da laut Beurteilung keine Nervenwurzelkompression
vorgelegen habe, und differierende Schmerzangaben im Verlauf dokumentiert
worden seien, angefangen von einer Ausstrahlung ins rechte Bein, über eine
«diffuse Schmerzangabe», bis zuletzt einer Schmerzausstrahlung ins linke Bein
und die linke Leiste. Obwohl laut des vom Rechtsanwalt eingereichten letzten
Verlaufseintrages die Spezialisten der Klinik D.___ die Hausärztin bereits am
24.
Januar 2022 um eine wohnortnahe Zuweisung zur neurologischen Abklärung
gebeten hätten, seien aus den bis zum Beschwerdeschreiben vom 22. August
2022.
vergangenen knapp sieben Monaten keine medizinischen Unterlagen beigelegt,
obwohl davon auszugehen sei, dass entsprechende objektive fachärztliche
Abklärungen längst hätten erfolgt sein müssen, und der Rechtsanwalt am
22.
August 2022 angegeben habe, dass der Beschwerdeführer dort in
andauernder Behandlung sei. Der Grund dafür und der weitere gesundheitliche
Verlauf nach dem 24. Januar 2022 seien dem RAD nicht bekannt. Zum Zeitpunkt
der RAD-Stellungnahme vom 23. November 2021 hätten der Beschwerdegegnerin
keine medizinischen Informationen über bestehende Wirbelsäulenbeschwerden
vorgelegen, sondern ganz im Gegenteil folgende Angabe der Klinik D.___
(Verlaufsbericht vom 20. Juli 2021) bezüglich «Therapeutischer
Massnahmen / Prognose», was so bei relevanten Wirbelsäulenbeschwerden
nicht möglich gewesen wäre: «Aktuell Durchführen eines intensiven
Krafttrainings, geschlossene Kette und Velo, tägliches Training im
Fitnessstudio empfohlen. Zudem selbständiges Durchführen von Übungen zuhause
jeweils morgens. Arbeitsfähigkeit 100 % ab dem 31. Mai 2021 für
sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeiten. Arbeitsunfähigkeit 100 %
vom 31. Mai 2021 bis 15. Juli 2021 (für körperlich belastende
Tätigkeiten).».
Aufgrund der geltend gemachten
Rückenbeschwerden sei basierend auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen
nach Ansicht des RAD nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit in angepasster
Tätigkeit auszugehen, als in der RAD-Stellungnahme vom 23. November 2021
angegeben.
6.18
Dr. med. E.___, Orthopädie und
Sportmedizin, Oberarzt, Klinik D.___, hielt im Schreiben vom 11. November
2022.
(Beschwerdebeilage Nr. 16) fest, es werde prinzipiell ein
unabhängiges Arbeitsplatz-Assessment für eine differenzierte Stellungnahme
empfohlen. Aufgrund der aktuellen Beschwerdesymptomatik könne jedoch gesagt
werden, dass längeres Sitzen wie aber auch längeres Stehen nicht zumutbar seien.
Eine wechselnde Tätigkeit mit sitzender sowie auch stehender Position halbtags
wäre testbar. Das Heben von Lasten über 5 Kilogramm sei in der aktuellen
Gesundheitssituation nicht förderlich.
6.19
Dr. med. E.___ nahm am
16.
November 2022 zu den Fragen des Vertreters des Beschwerdeführers wie
folgt Stellung (Beschwerdebeilage Nr. 17): Bei einer angepassten Tätigkeit
zu beachten wäre, dass es sich um wechselnde Tätigkeiten ohne Heben von Lasten
> 5 kg handeln müsste. Ein Arbeitsversuch in einer angepassten
Tätigkeit ab 31. Mai 2021 wäre zu 50 % möglich. Innerhalb dieses
Arbeitspensums sei mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit und / oder
einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen.
6.20
Aus der anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 durch den Beschwerdeführer eingereichten
E-Mail von Frau F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,
Notfallpsychologin FSP, [...], vom 28. Juni 2023 (Beschwerdebeilage
Nr. 19) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 17. Mai 2022
bei Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Frau F.___
in Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer habe über vier Monate auf einen
Termin warten müssen. Die Gespräche fänden auf Italienisch statt. Der
Beschwerdeführer komme regelmässig jede Woche. Seit ein paar Monaten komme er
zweimal im Monat. Er werde psychotherapeutisch-psychiatrisch und medikamentös
behandelt. Der Beschwerdeführer habe mehrere Krisen und jedes Mal wieder eine
Verstärkung der depressiven Symptomatik erlebt. Es wurde eine «mittelgradige
depressive Episode, mit zum Teil auch Elementen einer schweren depressiven
Episode (ICD-10 F32.10)» diagnostiziert. Es sei keine Arbeitsfähigkeit möglich
(100 % arbeitsunfähig). Der Beschwerdeführer sei in einem sehr schlechten
psychischen Zustand zu ihnen gekommen. Die Depression sei eine Konsequenz der
körperlichen Schmerzen und des Verlustes der finanziellen Unabhängigkeit des
Beschwerdeführers.
7.
Aus den vorliegenden
medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass beim Beschwerdeführer
seit der am 13. Juli 2017 erlittenen Distorsion des rechten Fusses eine
Knieproblematik rechts vorliegt (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor). So wurde am 12. Juni
2018.
eine Femoropatellarprothese implantiert und am 8. Oktober 2020
erfolgte u.a. eine Revision der Patellofemoralprothese rechts (vgl. E. II. 6.3 hiervor).
Da die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 14. Juni 2022
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. C.___ vom 23. November 2021 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) abstellt,
ist nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen:
7.1
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 m.H., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V
465.
E. 4.4 S. 470)
7.2
Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ nahm
am 23. November 2021 eine reine Aktenbeurteilung vor. Eine solche kann
beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom
18.
Februar 2020 E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug
auf das somatische Leiden am rechten Knie, welches durch die Berichte der
behandelnden Ärzte umfassend dokumentiert ist, gegeben. So führte der RAD-Arzt
zunächst unter dem Titel «Beurteilung der medizinischen Situation (inkl.
Verlauf / Prognose)» die relevanten medizinischen Vorakten auf. Daher
leuchtet die anschliessende Einschätzung von Dr. med. C.___ ein, wonach beim
Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit des rechten
Kniegelenkes funktionelle Einschränkungen bestünden. Bereits der orthopädische
Chirurg Dr. med. L.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom
7.
November 2019 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) fest, dass eine kniebelastende
Tätigkeit als Dauerberuf gar nicht geeignet sei. Die Beurteilung des RAD-Arztes
überzeugt auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des am
3.
Februar 2020 begonnenen Aufbautrainings in der B.___ angab, während des
coronabedingten Aussetzens der Massnahme zuhause im Knie kaum Beschwerden
gehabt zu haben. Er habe dieses aber auch kaum belastet (vgl. Bericht vom 11. Mai
2020, E. II. 6.12 hiervor). Zudem führte der Beschwerdeführer 13 Wochen nach
der Revisionsoperation vom 8. Oktober 2020 aus (vgl. E. II. 6.13 hiervor),
die Schmerzen und Schwellungen würden u.a. bei vermehrter Belastung beim Gehen
auftreten. Auch die weitere Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.___,
wonach dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere
Tätigkeiten in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer
Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ganztags über 8.5 Stunden
ohne weitere Leistungsminderung zumutbar seien, erscheint aufgrund der übrigen
medizinischen Akten plausibel: So schätzte PD Dr. med. M.___ den
Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. Juli 2021 (vgl. E. II. 6.15 hiervor)
ab dem 31. Mai 2021 als zu 100 % arbeitsfähig für sitzende,
körperlich nicht belastende Tätigkeiten. In diesem Sinn wurde auch bereits im
Rahmen der gutachterlichen Beurteilung durch die Gutachterstelle L.___ vom
15.
Oktober 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) festgehalten, dem
Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar. Auch den
weiteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den
RAD-Arzt Dr. med. C.___ betreffend die angestammte sowie eine angepasste
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf kann gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Akten gefolgt werden. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur ab dem
Zeitpunkt des Ereignisses vom 13. Juli 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig
war und ihm ab 11. September 2018 eine 50%ige adaptierte Tätigkeit
zumutbar war. In diesem Sinn hielt Dr. med. K.___ in seinem Arztbericht
vom 11. September 2018 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) u.a. fest, dem Beschwerdeführer
sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, bisher sei er
indes für eine körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auch
die weitere Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach per 1. Juni 2020 eine gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten sei, lässt sich anhand der dokumentierten
medizinischen Vorakten nachvollziehen. So kann sowohl dem interdisziplinären
Verlauf der Klinik D.___ (Eintrag vom 20. Juli 2020, IV-Nr. 96 S. 8)
als auch dem Arztbericht von PD Dr. med. M.___ vom 11. November 2020 (IV-Nr. 95
S. 7 ff.) entnommen werden, dass ab 1. Juni 2020 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestehe.
7.3
Es ist auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Einschätzung von Dr. med. C.___ vom 23. November
2021.
(vgl. E. II. 5.2 hiervor) einzugehen:
7.3.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt (A.S. 60 f.), dass die Ergebnisse der beruflichen
Abklärung resp. des Aufbautrainings in der B.___ vom 3. Februar bis
30.
April 2020 der Einschätzung von Dr. med. C.___ entgegenstünden, in
dessen Rahmen sich eine Pensenfähigkeit von 30 % mit einem zusätzlich
reduzierten Rendement ergeben habe, wobei die Vermittelbarkeit im ersten
Arbeitsmarkt als nicht gegeben eingeschätzt worden sei. Diesbezüglich ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage nach den noch zumutbaren
Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der
objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte
und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen
erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Bei der vorliegend durch den Beschwerdeführer am
23.
Juli 2018 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug entstünde ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens ab Januar 2019. In diesem Zeitpunkt ist auf
das Gutachten der L.___ vom 15. Oktober 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) abzustellen.
Dispositiv
Demnach sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit
(Chauffeurtätigkeit mit Heben und Tragen von leichten Gewichten, und
mittelschweren Gewichten selten, halbtags) zu 50 % arbeitsfähig. Auch der
behandelnde Orthopäde Dr. med. K.___ hielt in seinem Schreiben vom 24. März
2020 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) fest, die langfristige Erwerbsfähigkeit
des Beschwerdeführers sei adäquat und angesichts der Gesamtsituation
medizinisch bei 50 % gerechtfertigt. Somit besteht für die im Rahmen der beruflichen
Abklärung geschätzten 30%igen Pensenfähigkeit kein medizinisches Substrat.
Ausserdem wird im entsprechenden Bericht selbst darauf hingewiesen, dass die
gezeigte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als fraglich und die
Konsistenz bei den Tests mässig gewesen sei. Es kommt hinzu, dass sich bei der Abklärung
der funktionellen Leistungsfähigkeit Inkonsistenzen gefunden hätten (vgl. E.
II. 6.5 hiervor). Folglich erweist sich das durch die B.___ auf 30 %
geschätzte Arbeitspensum als nicht per se aussagekräftig und vermag jedenfalls die
von Dr. med. C.___ auf 50 % bezifferte Arbeitsfähigkeit in dieser
Zeitspanne nicht in Frage zu stellen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, dass die chronischen Rückenschmerzen des Beschwerdeführers bei der
Festlegung der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht berücksichtigt worden seien (vgl.
E. II. 5.2 hiervor; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom
29. Juni 2023). Diesbezüglich ist den medizinischen Akten zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner LWS seit Sommer 2021 bei Dr. med. E.___
in Behandlung befindet (vgl. auch E. II. 5.2 hiervor). Er klagte jedoch
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich anlässlich der Sprechstunde vom
19. Juni 2019 bei Dr. med. K.___, über starke Rückenschmerzen (vgl. E. II.
6.7 hiervor). Anlässlich des Konsiliums vom 17. August 2021
(interdisziplinärer Verlauf Klinik D.___, Beschwerdebeilage Nr. 13
S. 5) wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit über einem
Jahr unter Schmerzen im unteren Rücken leide. Aufgrund der anschliessend am
25. August 2021 durchgeführten MRI LWS / IGS (Beschwerdebeilage
Nr. 13 S. 4) erfolgte eine rücken- und rumpfkräftigende
Physiotherapie sowie eine medikamentöse Therapie und es wurde darauf
hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Aggravation der Schmerzsymptomatik im
Rahmen der bestehenden Knieprobleme bestehe. Im Rahmen der Verlaufskontrolle
vom 11. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 13 S. 2) wurde
sodann von einem erfreulichen und regelrechten Verlauf berichtet. So habe der
Beschwerdeführer selbst von leichtgradig rückläufigen Rückenschmerzen
berichtet, die jedoch weiterhin vorhanden seien und ihn insbesondere bei
Belastung einschränkten. Bei der Besprechung vom 24. Januar 2022 (Beschwerdebeilage
Nr. 13 S. 1) beklagte der Beschwerdeführer u.a. persistierende
Beschwerden im unteren Rückenbereich mit wiederholt auftretendem
Taubheitsgefühl. Bei längerem Sitzen nähmen die Schmerzen zu, dies auch mit
Taubheitsgefühl im hinteren Oberschenkelbereich links sowie inguinal. Die
Schmerzen seien tief lumbal lokalisiert. Beim Mobilisieren nähmen die Schmerzen
ab. Die durchgeführte Infiltration habe zu keiner Beschwerdelinderung geführt.
Es wurde daher eine neurologische Abklärung empfohlen und auf die Möglichkeit
einer allfälligen Infiltration der Nervenwurzel S1 links hingewiesen. Eine
entsprechende neurologische Abklärung ist in den vorliegenden Akten indes nicht
dokumentiert.
Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ setzte sich
in seiner Stellungnahme vom 6. September 2022 (vgl. E. II. 6.17 hiervor), u.a.
mit der Wirbelsäule des Beschwerdeführers auseinander. Dabei ging er im
Wesentlichen auf den Verlaufsbericht der Klinik D.___ vom 20. Juli 2021
bezüglich «Therapeutischer Massnahmen / Prognose» ein und hielt fest,
dass diese Therapiemassnahmen (aktuell empfohlene Durchführung eines intensiven
Krafttrainings, geschlossene Kette und Velo, tägliches Training im
Fitnessstudio und selbständige Durchführung von Übungen zuhause jeweils morgens)
bei relevanten Wirbelsäulenbeschwerden nicht möglich gewesen wären. Diese
Einschätzung erscheint plausibel und überzeugt, zumal – wie oben festgehalten –
bis heute eine neurologische Untersuchung, wie sie von den behandelnden
Fachärzten im Januar 2022 empfohlen worden war, nicht stattgefunden hat bzw.
bis jetzt kein entsprechender ärztlicher Bericht eingereicht worden ist. Diese
Tatsache lässt auf einen nicht erheblichen Leidensdruck des Beschwerdeführers schliessen.
Ansonsten hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ärzte sicherlich um eine baldige
neurologische Abklärung bemüht. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Rückenbeschwerden kann daher nicht angenommen werden. Es kommt hinzu, dass die
von PD Dr. med. M.___ aus Sicht des Knieleidens umschriebenen
Verweistätigkeiten auch den Rückenbeschwerden gerecht werden. Die beiden im
Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte des Orthopäden Dr. med. E.___
vom 11. und 16. November 2022 (vgl. E. II. 6.18 f. hiervor) führen zu
keinem anderen Ergebnis, weil sie kaum substantiierte Angaben enthalten. Diesen
ist weder eine Diagnosestellung noch eine Befunderhebung, oder eine
Umschreibung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen.
So äussert sich Dr. med. E.___ ohne Bezugnahme zur konkreten gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers betreffend die Durchführung eines
Arbeitsplatz-Assessments und eines Arbeitsversuches, indem er davon ausgeht, dass
dem Beschwerdeführer ab 31. Mai 2021 ein Arbeitsversuch zu 50 %
möglich sei. Da diese Einschätzung nicht nachvollziehbar hergeleitet wird, kann
dieser nicht gefolgt werden.
Zusammenfassend finden sich somit
aufgrund der sich mit der Situation des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule
befassenden Fachärzte keine Anhaltspunkte, die auf eine durch diese bedingte
(höhere) Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Daher vermag der
Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen (vgl. E. II. 5.2 hiervor), wonach eine
integrative Beurteilung sämtlicher Leiden erforderlich sei, da eine Häufung
verschiedener Leiden eine teilweise Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. So ergeben sich im vorliegenden Fall – wie soeben
ausgeführt und dargelegt – keine Hinweise für eine durch Schmerzen in der
Wirbelsäule bedingte, höhergradige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Es
ist somit davon auszugehen, dass sich die durch den Beschwerdeführer beklagte
Schmerzsituation im unteren Rückenbereich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirkt.
7.3.3 Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren vorbringen, dass es in den IV-Akten Hinweise auf psychische Probleme
gebe. Als Beispiel gibt er die anlässlich des Intake-Gespräches vom 17. August
2018 beschriebenen psychischen «Durchhänger» an und weist darauf hin, sich über
Jahre hinweg erfolglos um einen italienisch sprechenden Psychiater bemüht zu
haben (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Es kann zunächst festgehalten werden, dass es
sich beim erwähnten «Durchhänger» nicht zwangsläufig um ein Symptom einer
psychiatrischen Erkrankung handeln muss, für welche es beim Beschwerdeführer im
Übrigen – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine Anhaltspunkte gibt. So finden
sich in den vorliegenden Akten neben der durch die Partnerin des
Beschwerdeführers beschriebenen Motivationslosigkeit des Beschwerdeführers wegen
der langzeitigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 6.6 hiervor) auch Hinweise auf
ein Motiviertsein. So wurde etwa im Bericht der B.___ vom 11. Mai 2020
(vgl. E. II. 6.12 hiervor) festgestellt, der Beschwerdeführer habe sehr bemüht
gewirkt, sei motiviert und aufgestellt zur Arbeit erschienen. In den bis zum
Zeitpunkt der öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 dokumentierten
medizinischen Akten finden sich auch keine Hinweise auf eine psychische
gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. So sind weder durch
entsprechende Fachpersonen gestellte psychiatrische Diagnosen noch Hinweise
darauf zu finden, dass der Beschwerdeführer an einen Psychiater überwiesen oder
ihm zumindest eine psychiatrische Therapie empfohlen worden wäre. Damit lässt
sich die Aussage des Beschwerdeführers im Abschlussgespräch vom 28. April
2020 (vgl. Protokolleintrag), wonach ihm bereits eine psychologische Betreuung
empfohlen worden sei, gestützt auf die medizinischen Akten nicht
nachvollziehen. Eine entsprechende Empfehlung scheint aufgrund der vorliegenden
Akten jedenfalls nicht durch einen Facharzt erfolgt zu sein. Die anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 eingereichte E-Mail von Frau F.___
vom 28. Juni 2023 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) beinhaltet demgegenüber eine
ausgewiesene psychiatrische Diagnose («mittelgradige depressive Episode, mit zum
Teil auch Elementen einer schweren depressiven Episode, ICD-10 F32.10»). Es
wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich nach einer
Wartefrist von vier Monaten seit 17. Mai 2022 in psychiatrischer und
psychologischer Behandlung, wobei die Frequenz der Behandlungen abgenommen habe
(zuerst einmal wöchentlich, später zwei Mal im Monat). Somit bestand im
Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügungen vom 14. Juni 2022 (A.S. 1
ff.) eine erst relativ kurze psychologische / psychiatrische Behandlungsdauer
von ungefähr einem Monat. Aufgrund dieser relativ kurzen Dauer kann im
Verfügungszeitpunkt vom 14. Juni 2022 nicht von einer längerdauernden Beeinträchtigung
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
8. Zusammenfassend kann für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des
RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 23. November 2021 und seine Ergänzung vom
6. September 2022 abgestellt werden. Demnach besteht in der angestammten
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur ab 13. Juli 2017 praktisch
durchgängig eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten
Verweistätigkeit ist vom 13. Juli 2017 bis 10. September 2018 von
einer vollen Arbeitsunfähigkeit, vom 11. September 2018 bis
6. November 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (die beiden 100%igen
Arbeitsunfähigkeiten vom 24. September bis 6. Oktober 2019 und vom 17.
bis 24. Oktober 2019 sind dabei wegen ihrer kurzen Dauer unbeachtlich),
vom 7. November 2019 bis 15. März 2020 von einer 25%igen, vom 16. bis
20. März von einer ganzen, vom 24. März 2020 bis 31. Mai 2020 von
einer 50%igen und ab 1. Juni 2020 bis 11. Januar 2021 von einer
ganzen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 11. Januar bis 9. April 2021
bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 12. bis 18. April 2021 eine
solche von 100 % und vom 19. April bis 31. Mai 2021 eine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Juni 2021 ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
9. Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 47) zu prüfen.
9.1 Nach dem am 13. Juli 2017 erlittenen
Ereignis war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Somit begann die
einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am
13. Juli 2017 und lief per 13. Juli 2018 ab. Der Beschwerdeführer hat
sich am 23. Juli 2018 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit
könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
IVG frühestens ab 1. Januar 2019 entstanden sein, womit das in diesem
Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar
ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
9.2 Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
9.3 Die von der Beschwerdegegnerin
in den angefochtenen Verfügungen vom 14. Juni 2022 herangezogenen Validen-
und Invalideneinkommen wurden durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht
beanstandet. Da der ungelernte Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als
Chauffeur nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge unzureichender
Arbeitsleistung verloren hat (IV-Nr. 14), hat die Beschwerdegegnerin ab
13. Juli 2017 beim Valideneinkommen zurecht auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der angewandte
Tabellenlohn ist nicht zu beanstanden: TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau
1, Männer = CHF 5'417.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden 2018 / 2019
(: 40 x 41.7) + Aufrechnung Nominallohnindex Männer 2018 / 2019
(: 105.1 x 106.0) = CHF 68'347.00. Da es dem Beschwerdeführer ab
11. September 2018 möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 50 %
auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, hat
die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ebenfalls zu Recht aufgrund der
Tabellenlöhne festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn
TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1, Männer, ist ebenfalls nicht
zu beanstanden: CHF 5'417.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden
2018 / 2020 (: 40 x 41.7) + Aufrechnung Nominallohnindex
Männer 2018 / 2019 (: 105.1 x 106.8) = CHF 68'863.00, davon
50 % medizinisch zumutbar = CHF 34'431.50. Bei einem Valideneinkommen
von CHF 68'347.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 34'431.50 ergibt
sich eine Vermögenseinbusse von CHF 34'263.00, die einem Invaliditätsgrad
von 50 % entspricht und zum Bezug einer halben IV-Rente berechtigt.
Da der Beschwerdeführer vom 1. Juni
2020 bis 31. Mai 2021 100 % arbeitsunfähig war, hat die Beschwerdegegnerin
das Valideneinkommen für diese Zeitspanne ebenfalls zu Recht aufgrund des
Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt. Auch
hier ist der angewandte Tabellenlohn nicht zu beanstanden:
TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1, Männer = CHF 5'417.00
x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden 2018 / 2020 (: 40
x 41.7) + Aufrechnung Nominallohnindex Männer 2018 / 2020
(: 105.1 x 106.8) = CHF 68'863.00. Das Invalideneinkommen wurde
aufgrund der in dieser Zeitperiode ausgewiesenen vollen Arbeitsunfähigkeit auf
CHF 0.00 gesetzt. Bei einem Valideneinkommen von CHF 68'863.00 und
einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 ergibt sich eine Vermögenseinbusse
von CHF 68'863.00, die einem Invaliditätsgrad von 100 % entspricht und
zum Bezug einer ganzen IV-Rente berechtigt.
9.4 Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer somit ab 1. Januar 2019 (Ablauf des Wartejahres:
13. Juli 2018 und Beginn des Rentenspruchs sechs Monate nach der am
31. Juli 2018 eingegangenen IV-Anmeldung) Anspruch auf eine halbe und aufgrund
der gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. Juni 2020, und der damit zusammenhängend
zu berücksichtigenden Dreimonatsregel (Art. 88 Abs. 1 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), ab 1. September 2020
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da der Beschwerdeführer ab 31. Mai
2021 in einer angepassten Verweistätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist, hat er
unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 31. August
2021 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Daran vermöchte im Übrigen
auch ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nichts zu ändern. Demnach ist die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegt. Der
Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf seinen Antrag
in der Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 einzugehen und über das
Gesuch vom 15. April 2021 bez. die (Wieder-)Gewährung von beruflichen
Massnahmen zu entscheiden (vgl. E. I. 3 Ziff. 2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin ihrerseits verlangt diesbezüglich im Rahmen der
Beschwerdeantwort vom 12. September 2022, dass der Streitgegenstand des
Verfahrens auf die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen
auszudehnen sei (vgl. E. I. 4 Ziff. 1 hiervor). Der Beschwerdeführer seinerseits
schliesst mit Replik vom 18. November 2022 (A.S. 89 ff.) auf
Abweisung dieses Antrags.
10.1 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache
und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (vgl.
Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wenn der Versicherungsträger entgegen
dem Begehren der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung
oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann Rechtsverweigerungs- resp.
Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem
Anfechtungsobjekt, weil die zum Entscheid berufene Behörde untätig bleibt. Eine
Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung
begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die
fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein
Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur
rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat
(BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
10.2 Mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom
31. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer sowohl eine berufliche
Integration als auch eine Invalidenrente (IV-Nr. 2). Mit Verfügung vom 5. April
2019 (IV-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente ab, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
verletzt habe. Da auf die am 29. April 2019 beantragte Wiedererwägung der
Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Nr. 23) seitens der
Beschwerdegegnerin keine Reaktion erfolgte (vgl. Schreiben des
Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019, IV-Nr. 26), wurde die Verfügung
beim Versicherungsgericht angefochten. Die Beschwerdegegnerin teilte mit
Schreiben vom 15. Mai 2019 (IV-Nr. 27) mit, sie werde den Fall nicht
wiedererwägen, sondern das Schreiben vom 29. April 2019 als Neuanmeldung
erfassen. Mit Urteil VSBES.2019.133 vom 2. März 2020 hob das
Versicherungsgericht die Verfügung vom 5. April 2019 sodann auf
(IV-Nr. 73) und qualifizierte die verhängte Sanktion als unverhältnismässig.
Auf die beantragten Leistungen wurde indes nicht eingetreten. Die
Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer anschliessend ab 2. September
2019 ein Aufbautraining in der B.___ (vgl. E. II. 6.9 hiervor), das aus
gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers per 25. Oktober 2019
abgebrochen werden musste. Auch das zweite, ebenfalls bei der B.___
durchgeführte Aufbautraining ab 3. Februar 2020 wurde vorzeitig beendet,
da der Beschwerdeführer ab 23. April 2020 bis zum Ende der Massnahme am
30. April 2020 wegen Knieschmerzen krankgeschrieben wurde. Die
Eingliederungsmassnahmen wurden daraufhin eingestellt und es wurden weitere
medizinische Abklärungen getroffen. Der Beschwerdeführer bat die
Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 15. April 2021 unter dem Titel
«Anfrage Vorgehen bezüglich berufliche Massnahmen» (IV-Nr. 102), die Sache
in Bezug auf die beruflichen Massnahmen voranzutreiben, da entscheidend sei,
dass er demnächst mit einer solchen beginnen könne. Dem Protokolleintrag vom
1. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass eine Fallbesprechung stattgefunden
habe in deren Rahmen entschieden worden sei, im Juli 2021 nochmals einen
Verlaufsbericht zu verlangen und anschliessend mit dem RAD zu prüfen, ob jetzt berufliche
Massnahmen eingeleitet werden könnten. Mit dem ebenfalls unter dem Titel
«Anfrage Vorgehen bezüglich berufliche Massnahmen» erfolgten Schreiben vom
11. Juni 2021 (IV-Nr. 105) machte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers sodann darauf aufmerksam, dass bisher noch keine Rückmeldung
seitens der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Seit dem letzten Schreiben seien
zwei Monate vergangen. Es werde um Mitteilung gebeten, wie es nun weitergehe. Obschon
der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021
(vgl. E. II. 6.16 hiervor) u.a. festhielt, dass dem Beschwerdeführer vom
Gesundheitszustand her berufliche Massnahmen möglich wären, hat die
Beschwerdegegnerin bislang nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers
entschieden. Jedenfalls findet sich in den vorliegenden Akten kein
entsprechender Vorbescheid.
10.3 Gestützt auf die vorangegangenen
Ausführungen wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, spätestens nach
dem Vorliegen der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 23. November 2021 über die
Frage nach der Gewährung von beruflichen Massnahmen zeitnah zu entscheiden. Da
sie jedoch selbst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch keinen
entsprechenden Entscheid gefällt hat, ist von einer Rechtsverzögerung im Sinn
von Art. 56 Abs. 2 ATSG auszugehen. Daran vermag nichts zu ändern,
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022
eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf den Anspruch auf Leistungen
beruflicher Art beantragt (vgl. E. I. 4 Ziff. 1 hiervor). So impliziert dieser
Antrag vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin durchaus in der Lage wäre, einen
entsprechenden Entscheid zu fällen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen. Sofern zwischenzeitlich noch nicht umgesetzt, wird die
Beschwerdegegnerin daher angewiesen, innert nützlicher Frist einen materiellen
Leistungsentscheid betreffend die Durchführung von beruflichen Massnahmen zu
fällen.
11. Zusammenfassend ist die Beschwerde
in dem Sinn gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin über die Frage der
Gewährung von beruflichen Massnahmen innert nützlicher Frist zu entscheiden hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 14. Juni
2022 zu bestätigen.
12. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
12.1 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
12.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG
hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende Person
einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Die Beschwerdeführer obsiegt teilweise (Beschwerdegegnerin hat über berufliche
Massnahmen innert Frist zu entscheiden). Er unterliegt jedoch im Hauptpunkt,
indem er eine höhere, als die bereits verfügten Invalidenrenten beantragt hat.
Es ist daher gerechtfertigt, ihm lediglich eine auf 1/4 reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen.
12.3 Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 in einem Rahmen
von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) sowie ab 1. Januar 2023
von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
12.4 Die beiden vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers Claude Wyssmann eingereichten Kostennoten vom 13. Januar
2023 (A.S. 95 ff) und 29. Juni 2023 (A.S. 105) weisen einen
Zeitaufwand von total 18.59 Stunden aus. Zu kürzen ist der reine
Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die 12 Klientenbriefe («Brief
an Klient» 20. Juni, 23. August, 29. August, 19. September,
26. September, 14. Oktober [2 x], 14. November,
21. November, 24. November, 21. Dezember 2022, 13. Januar
2023). Somit ist der Aufwand um 2.04 Stunden zu kürzen. Dasselbe gilt für das
Fristerstreckungsgesuch ohne spezielle Begründung vom 3. November 2022
à 0.33 Stunden sowie die Einreichung der Kostennote vom 13. Januar
2023 à 0.33 Stunden. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens
(teilweises Obsiegen) ist der mit einer Stunde geltend gemachte nachprozessuale
Aufwand vom 13. Januar 2023 praxisgemäss auf 0.5 Stunden zu reduzieren. Da
die öffentliche Verhandlung nicht eine Stunde dauerte, sondern 40 Minuten,
ist der geltend gemachte Aufwand vom 29. Juni 2023 um 0.34 Stunden auf
0.66 Stunden zu reduzieren. Somit verbleibt ein Aufwand von total 15.05
Stunden. Damit beträgt die Entschädigung bei einem wie vorliegend mit dem
Beschwerdeführer vereinbarten Honoraransatz (A.S. 96) von CHF 250.00
[§ 160 Abs. 2 GT] CHF 3'762.50.
Was die geltend gemachten Auslagen von insgesamt
CHF 186.90 anbelangt, so sind die total 105 Kopien pro Stück nur mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in
der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um
CHF 52.50 auf CHF 134.40. Für Fahrspesen sind ausserdem pro gefahrenen
Kilometer CHF 0.70 (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) zu veranschlagen
und nicht CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Somit betragen
die Auslagen total CHF 120.80.
Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % würde
eine volle Parteientschädigung CHF 4'182.30 betragen. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1/4 hiervon, mithin CHF 1'045.60,
als Parteientschädigung zu bezahlen.
12.5 Aufgrund des nur teilweisen
Obsiegens sind 3/4 des Aufwands und damit 11.28 Stunden über die
unentgeltliche Verbeiständung zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des
Stundenansatzes von CHF 180.00, Auslagen von CHF 90.60 sowie der Mehrwertsteuer
von 7,7 % resultiert demnach eine Entschädigung von CHF 2'284.30.
Vorbehalten bleibt während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers, sofern dieser dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des
Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss
des Verfahrens befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zum vollen Honorar,
d.h. CHF 850.40, einzufordern.
12.6 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Beschwerdegegnerin einen Viertel
und der Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers von total CHF 750.00
ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die
Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen,
als die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, zeitnah über die beruflichen Massnahmen
zu entscheiden.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, eine
Parteientschädigung von CHF 1'045.60 zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'284.30 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 850.40 wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. An die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
haben die Beschwerdegegnerin CHF 250.00 und der Beschwerdeführer
CHF 750.00 zu bezahlen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers ist infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
7. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 29. Juni 2023 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 29. Juni
2023 sowie der Urkunde 19 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng