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Entscheid

VSBES.2022.147

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Invalidenrente und berufliche Massnahmen

29. Juni 2023Deutsch55 min

holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Krankentaggeldversicherers und die medizinischen

Source so.ch

Urteil vom 29. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Invalidenrente und berufliche

Massnahmen (zehn Verfügungen vom 14. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1978 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Juli 2018 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an. Er teilte mit, er habe am 13. Juli 2017 einen

Arbeitsunfall erlitten. Für dessen Folgen habe man ihm am 12. Juni 2018

eine Knieprothese eingesetzt (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Nach der

Durchführung des Intake-Gespräches vom 17. August 2018 (IV-Nr. 5),

holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Krankentaggeldversicherers und die medizinischen

Akten ein (IV-Nrn. 7 – 10, 11). Am 16. Oktober 2018 fand

ein Gespräch über berufliche Eingliederungsmöglichkeiten statt (vgl.

Protokolleintrag vom 16. Oktober 2018). Die Beschwerdegegnerin holte einen

Bericht der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2018 ein und zog weitere

Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (IV-Nrn. 14,

15.1 – 15.3).

1.2 Mit Verfügung vom 5. April

2019 wurden die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente abgewiesen, weil er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (IV-Nr. 22).

Die dagegen am 9. Mai 2019 durch den Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 29) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2019.133 vom 2. März

2020 dahingehend gutgeheissen, als die in der Verfügung vom 5. April 2019

verhängte Sanktion unverhältnismässig sei (IV-Nr. 73). Auf die in der

Beschwerde verlangte Zusprechung von Leistungen wurde hingegen nicht

eingetreten.

2. Am 29. Mai 2019 fand ein

Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer / seiner Partnerin und der

Beschwerdegegnerin statt (vgl. Protokolleintrag). Der Beschwerdeführer absolvierte

vom 3. Februar bis 30. April 2020 ein Aufbautraining bei der B.___. Im

Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 84) wurde festgehalten,

dass der Beschwerdeführer die gesetzten Ziele wegen der Knieproblematik nicht

habe erreichen können (IV-Nr. 84). Am 8. Oktober 2020 wurde die

Knieprothese operativ ersetzt (IV-Nr. 95). Zu den eingeholten

medizinischen Akten (IV-Nrn. 89, 95 ff., 104, 107, 109) nahm Dr. med.

C.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am

23. November 2021 Stellung (IV-Nr. 113). Mit Vorbescheid vom 13. Januar

2022 (IV-Nr. 114) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 eine

halbe und ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht

gestellt. Ab 1. September 2021 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 14. Juni 2022 fest (Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 22. August 2022 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben (A.S. 54 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 14. Juni 2022 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

über das Gesuch vom 15. April 2021 über die (Wieder-)Gewährung von

beruflichen Massnahmen zu entscheiden.

3. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei

zu weiteren medizinischen und / oder beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4. Subeventualiter: es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 12. September 2022 (A.S. 73 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin

die Stellungnahme von Dr. med. C.___, RAD, vom 6. September 2022 (A.S. 76

ff.) ein und stellt folgende Anträge:

1. Der Streitgegenstand des Verfahrens sei

auf die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen auszudehnen.

2. Die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Eventualiter seien die Akten ab

25. Januar 2022 bei der Klinik D.___ einzuholen und den Parteien mit Frist

zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen.

5. Mit Verfügung vom

23. September 2022 (A.S. 80 f.) wird dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Im Rahmen der Replik vom

18. November 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen

(A.S. 89 ff.):

1. Es sei der Antrag auf Ausdehnung des

Streitgegenstandes auf den Anspruch auf Leistungen beruflicher Art abzuweisen.

2. Es seien die beiliegenden Berichte von

Dr. med. E.___, Klinik D.___, vom 11. November 2022 und vom 16. November

2022 in Kopie als Urkunden 16 und 17 zu den Akten zu nehmen und zu Beweis

zuzulassen.

3. Es sei das beiliegende Schreiben des

unterzeichneten Rechtsanwalts vom 16. November 2022 in Kopie als Urkunde

18 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

7. Mit Verfügung vom

19. Dezember 2022 (A.S. 94 f.) wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet

habe.

8. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 13. Januar 2023 eingereichte Kostennote (A.S. 95

ff.) geht mit Verfügung vom 16. Januar 2023 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 99).

9.

9.1 Mit Vorladungsverfügung vom 16. Juni

2023 (A.S. 100 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf

den 29. Juni 2023, 9.00 Uhr, vorgeladen.

9.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

29. Juni 2023 (vgl. Protokoll) eine E-Mail von Frau F.___, Fachpsychologin

für Psychotherapie FSP, Notfallpsychologin FSP, vom 28. Juni 2023

(Beschwerdebeilage Nr. 19) sowie eine ergänzende Kostennote vom 29. Juni

2023 ein (A.S. 105).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen (hier: 14. Juni 2022) eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch

für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157

E. 1c S. 160).

4.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

5.1

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 14. Juni 2022 (A.S. 1 ff.)

sei der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Juli

2018.

(recte: 23. Juli 2018) längere Zeit durch die berufliche

Eingliederung beraten und betreut worden (A.S. 46). Er habe bei der B.___ ein

Aufbautraining absolvieren können. Anschliessend seien die

Eingliederungsbemühungen zwecks Prüfung der medizinischen Situation

abgeschlossen worden.

Die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 13. Juli 2017

(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Tätigkeit als Chauffeur

vorübergehend vollumfänglich eingeschränkt gewesen sei. Ab 11. September

2018.

sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Demzufolge habe

er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Das Wartejahr sei per 13. Juli 2018

abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach

Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 31. Juli 2018 eingegangen. Die

halbe Rente werde somit ab 1. Januar 2019 ausgerichtet. Aufgrund der

gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. Juni 2020, der vorübergehenden

100%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel von

Art. 88a Abs. 1 IVV bestehe ab 1. September 2020 Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente. Spätestens seit 31. Mai 2021 bestehe in einer

Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Aus

diesem Grund werde die ganze Invalidenrente nach Art. 88a Abs. 1 IVV

bis 31. August 2021 befristet.

Wenn sich die versicherte Person als

höher arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die subjektiven

Schmerzangaben der versicherten Person allein nicht genügten, entscheidend sei

einzig das objektive Mass des Zumutbaren.

5.2

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 beantragen (A.S. 54

ff.), dass die Beschwerdegegnerin endlich, wie mehrfach angemahnt, sein Gesuch

um Gewährung von beruflichen Massnahmen prüfe und (sinngemäss) eine Verfügung

erlasse. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde könne erhoben werden, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung erlasse (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG). Rechtsverzögerung im

Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG liege vor, wenn die Behörde nicht

innert angemessener Frist handle. Die Beschwerdegegnerin habe, nachdem sie mit

dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Februar 2020 bis 30. April

2020.

einen Eingliederungsversuch unternommen gehabt habe, als auch nach Meinung

der Beschwerdegegnerin nur bedingt eine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen habe,

ein Gesuch vom 15. Mai 2021 um Wiedergewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen (und implizit darüber einen Entscheid resp.

Vorbeschied zu fällen) erhalten, darüber aber nie einen Entscheid gefällt. Es

liege damit eine unzulässige Rechtsverweigerung vor, weshalb die IV-Stelle

anzuweisen sei, die Prüfung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nun

endlich an die Hand zu nehmen und einen Entscheid (Vorbescheid) zu fällen.

Mit der vorliegenden Beschwerde werde

ausserdem gerügt, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen vermöge.

So gehe die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtener Verfügung und der

Stellungnahme des RAD vom 23. November 2021 davon aus, dass ab 1. September

2018.

bis 1. Juni 2020 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei.

Diese Einschätzung stehe indes im nicht diskutierten Widerspruch zu den

Ergebnissen der beruflichen Abklärungen resp. des Aufbautrainings bei der B.___

in der Zeit vom 3. Februar 2020 bis 30. April 2020. Gemäss dem Bericht

der B.___ vom 11. Mai 2020 habe sich bei einwandfreiem Arbeitseinsatz eine

Pensenfähigkeit von 30 % mit einem zusätzlich reduzierten Rendement

ergeben, wobei die Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben

eingeschätzt worden sei. Dort wo eine Arbeitsfähigkeitsschätzung in

unbegründetem Widerspruch zu den Ergebnissen der beruflichen Abklärung stehe, sei

ein Gutachten resp. eine ärztliche Beurteilung unvollständig und es könne nicht

darauf abgestellt werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau VBE.2014.881 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2.3). Denn auch wenn

bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache von den Beurteilungen

der beteiligten Fachärzte auszugehen sei, so gelte es, die weiteren

Abklärungsergebnisse nicht ausser Acht zu lassen. So könne etwa den Ergebnissen

leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für

die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Stehe eine medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung

bei einwandfreiem Arbeitseinsatz des Versicherten effektiv realisiert und

gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, vermöge dies

ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen (vgl. statt vieler

Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2011 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_833/2007

vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Ausserdem habe in der Zeit vor der

Revisionsoperation vom 8. Oktober 2020 eine Instabilität im Knie rechts

und eine unerträgliche Schmerzsituation bestanden, weil am 12. Juni 2018

anlässlich der ersten Operation ein Overstuffing resultiert habe resp. die Prothese

falsch eingesetzt worden sei (vgl. Protokolleintrag der Klinik D.___ vom 17. März

2022). Da sich die Beschwerdegegnerin auf eine RAD-Aktenbeurteilung stütze,

reichten bereits «relativ geringe Zweifel», dass das Versicherungsgericht

ergänzende Abklärungen anordnen müsse (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

Während der Vorbereitung auf die vorliegende Beschwerde habe sich ausserdem gezeigt,

dass die angefochtene Verfügung einen wesentlichen Aspekt der

Krankheitsentwicklung überhaupt nicht berücksichtige. Der Beschwerdeführer

leide seit weit über einem Jahr an chronischen Rückenschmerzen, welche offenbar

der Fehlbelastung aufgrund des rechten Kniegelenks geschuldet seien. Bezüglich

der LWS sei er seit Sommer 2021 bei Dr. med. E.___, Klinik D.___ in andauernder

Behandlung. Auf Seite 5 des Verlaufsprotokolls der Klinik (Eintrag vom

17.

August 2021) verweise Dr. med. E.___ darauf, dass der Beschwerdeführer

seit über einem Jahr an Schmerzen im unteren Rückenbereich leide. Als Diagnosen

seien gestellt worden: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei

rezidivierenden ISG-Blockaden rechts, Baastrup-Phänomen mit Reizreaktion

zwischen den Prozessi spinosi LWK3 / LWK4 und LWK4 / LWK5

mit leichtem perifokalem Ödem LWK4/5 und breitbasiger Diskusprotrusion LWK5 / SWK1

mit links lateraler Betonung und rezessaler Bedrängung. Mit anderen Worten habe

die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD, welche sich auf die Situation am

rechten Knie beschränkt habe, keine Beweiskraft, weil sie sich nicht auch auf

die Rückensituation bezogen habe. Bei einer Kombination verschiedener Leiden des

Bewegungsapparates, wie vorliegend, sei eine entsprechende integrative

Beurteilung sämtlicher Leiden erforderlich. So sei es möglich, dass eine

Häufung verschiedener Leiden eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit begründen könnten,

selbst wenn die einzelne Affektion (z.B. das Knie) nicht invalidisierend wäre

(vgl. Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage, S. 229

f.). Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, wie sie gemäss Einschätzung der

Kniespezialisten – eben isoliert auf das Knie bezogen – ab 31. Mai 2021 zu

100.

% möglich sei und die Aufhebung der (ganzen) IV-Rente per 31. August

2021, vermöchten somit nicht mehr zu überzeugen. Es seien mithin ergänzende

Abklärungen bezüglich der Situation der LWS und des rechten Knies erforderlich.

Der unterzeichnete Rechtsanwalt werde bei Dr. med. E.___ eine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit

einholen.

Aus den IV-Akten ergäben sich sodann Hinweise

auf psychische Probleme. So sei anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. August

2018.

auf psychische «Durchhänger» des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Der

Beschwerdeführer habe sich gemäss Auskunft der Lebenspartnerin über Jahre

hinweg darum bemüht, einen italienisch sprechenden Psychiater zu finden, was

bis dato vergeblich gewesen sei. Die Lebenspartnerin habe bspw. dutzende Male bei

einem Dr. med. G.___ angefragt, ohne einen Termin zu erhalten. Bei den

Psychiatrischen Diensten habe man der Lebenspartnerin gesagt, sie hätten keinen

italienisch sprechenden Psychiater.

6.

Streitig und zu prüfen ist zum

einen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den angefochtenen

Verfügungen vom 14. Juni 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht vom 1. Januar

2019.

bis 31. August 2020 eine halbe und vom 1. September 2020 bis 31. August

2021.

eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat und zum anderen, ob allenfalls

eine Rechtsverweigerung bzw. eine -verzögerung vorliegt. Es ist nachfolgend zunächst

auf die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrenten einzugehen. Dazu

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1

Im Notfall-Bericht des Spitals H.___

vom 15. Juli 2017 (IV-Nr. 7 S. 15) wurde eine Distorsion des

rechten Fusses diagnostiziert und festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich am

13.

Juli 2017 beim Aussteigen aus dem Fahrzeug den Fuss rechts verdreht

und seither anhaltende Schmerzen trotz Voltarenverband.

6.2

Dr. med. I.___, FMH

Radiologie / diagnostische Neuroradiologie, J.___, beurteilte die am

22.

August 2017 durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks wie

folgt (IV-Nr. 7 S. 12 f.): «schwere Knorpelschäden in der Trochlea im

Sulcus und am Übergang zum medialen femoralen Pfeiler, Grad III; geringer

Gelenkerguss; fokaler Knorpelschaden am medialen Aspekt des lateralen

Femurkondylus Grad II; keine Bandverletzung; kein Meniskuseinriss».

6.3

Nach dem am 19. Dezember

2017.

im Spital H.___ erfolgten operativen Eingriff am rechten Knie im Sinn

einer «KAS mit Mikrofrakturierung der Trochlea. Plicaresektion und Entfernung

freier Gelenkkörper laterales Kompartiment» (IV-Nr. 7) wurde am 12. Juni

2018.

eine Femoropatellarprothese rechts implantiert (vgl. IV-Nr. 11). Der

Beschwerdeführer sei bis einschliesslich 14. September 2018 zu 100 %

arbeitsunfähig. Danach werde um Koordination der Arbeitsunfähigkeit durch den

Hausarzt gebeten. Ab dem vierten postoperativen Monat seien sicherlich leichte

Arbeitstätigkeiten mit wechselnden Positionen gut möglich.

6.4

Im «Arztbericht: Berufliche

Integration / Rente» vom 11. September 2018 (IV-Nr. 11

S. 1 ff.) hielt der den Beschwerdeführer seit 14. September 2015

behandelnde Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, Spital H.___, fest, es sei bisher für eine körperliche Tätigkeit

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 14. September 2018 attestiert worden.

Aktuell bestünden persistierende Schmerzen und eine Arbeitsunfähigkeit. Eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu vier Stunden pro

Tag zumutbar.

6.5

In dem am 15. Oktober 2018 im

Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch die Gutachterstelle L.___,

erstatteten Gutachten mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung

(FOMA) vom 1. und 2. Oktober 2018 (IV-Nrn. 15.2 ff.) wurde u.a.

festgehalten, dass die gezeigte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als

fraglich beurteilt werde und teilweise unter den Belastungsanforderungen der

bisherigen Arbeit als Chauffeur liege. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen

und es hätten sich bei der Abklärung der Funktionellen Leistungsfähigkeit

Inkonsistenzen gefunden. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten halbtags

(IV-Nr. 15.3 S. 3). Für das gesamte Anforderungsprofil der

angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig zu

erachten. Hier bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der aktuellen

Anamnese, Klinik und der derzeit zumindest gezeigten Testresultate bei der

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, sei der Beschwerdeführer für

eine Chauffeurtätigkeit mit Heben und Tragen von leichten Gewichten, und

mittelschweren Gewichten selten, halbtags, also insgesamt zu 50 %

arbeitsfähig zu erachten. Die Fahrertätigkeit könne mit Ein- und Aussteigen und

Transportieren von leichten Paketen unterbrochen werden. Es sei hier darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an beiden Untersuchungstagen selber mit

dem Auto von seinem Wohnort in [...] nach [...], ca. 40 – 45 Minuten,

hin- und hergefahren sei. Es sei davon auszugehen, dass auch in Bezug auf eine

angepasste Tätigkeit nach Beendigung der Rehabilitationszeit, sechs Monate nach

der Operation im Juni 2018, ein noch etwas anderes Belastbarkeitsprofil resultieren

könnte (IV-Nr. 15.3 S. 4).

6.6

Im Sprechstundenbericht vom

22.

November 2018 des Spitals H.___ (IV-Nr. 32 S. 8) hielt Dr.

med. K.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, mit der rezeptierten GenuTrain

S-Bandage deutlich weniger Beschwerden verspürt zu haben. Seit der letzten

Kontrolle sei es nicht mehr zu den bekannten Blockadenphänomenen gekommen. Die

Partnerin des Beschwerdeführers berichte, dass der Beschwerdeführer aufgrund

der langzeitigen Arbeitsunfähigkeit ziemlich unmotiviert geworden sei. Er

möchte die Wohnung nicht verlassen und mache auch keine Physiotherapie mehr.

Beurteilung und Procedere: Sechs Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer

ein schönes Resultat erreicht. Bei persistierender Quadricepsatrophie werde die

Fortführung der Physiotherapie mit einem Durchgang MTT für drei Monate zum

Quadricepsaufbau empfohlen, sowie Übungen in Eigenregie.

6.7

Im Bericht vom 24. Juni

2019.

betreffend die Sprechstunde vom 19. Juni 2019 (IV-Nr. 35) führte

Dr. med. K.___ u.a. aus, bei dem sehr erfreulichen postoperativen Verlauf der

Prothese werde die ambulante Therapie zunächst beendet. Der Beschwerdeführer

werde fünf Jahre postoperativ regulär wieder in der Sprechstunde aufgeboten.

Eine Arbeitsfähigkeit bezüglich des rechten Knies bestehe zu 100 %. Der

Beschwerdeführer gebe nun starke Rückenschmerzen an, welche ihn bei Bewegung

und im Alltag behinderten. Es werde daher eine Vorstellung bei den Kollegen der

spinalen Chirurgie zur korrekten Diagnostik und Procederefindung empfohlen.

6.8

Gemäss dem Bericht der B.___ vom

6.

November 2019 (IV-Nr. 60) wurde ab 2. September 2019 ein

Aufbautraining in der Logistikabteilung mit einem Pensum von vier Stunden an

fünf Tagen durchgeführt. Bereits am Freitag der ersten Woche habe der

Beschwerdeführer nicht zur Arbeit kommen können, da sein Knie geschwollen

gewesen sei und ihm Schmerzen bereitet habe. Er habe gemeint, er sei wahrscheinlich

am Vortag zu lange gestanden. Auch in den folgenden Wochen habe er immer wieder

einzelne Tage gefehlt. In der dritten Woche habe sich der Beschwerdeführer für

mehrere Tage abgemeldet, da ihm das Knie weggerutscht und er gestürzt sei. Nach

fast zwei Wochen Abwesenheit sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit wieder eingestiegen.

Er sei daraufhin fast nur noch in der Produktionslogistik eingesetzt worden, wo

er selber habe einteilen können, ob er sitzend oder stehend arbeiten wolle. Er habe

v.a. stehend gearbeitet und sich zwischendurch hingesetzt. Nach einer Woche habe

er das Pensum auf sechs Stunden aufgebaut. Nach dem ersten Tag mit sechs

Stunden habe der Beschwerdeführer gemeint, dass das Knie am Abend wieder recht

geschwollen gewesen sei. Nach drei Tagen habe er sich wegen dem Knie abgemeldet

und sei für über eine Woche krankgeschrieben gewesen. Die Massnahme sei

aufgrund der vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten per 25. Oktober 2019

abgebrochen worden.

6.9

Im Sprechstundenbericht vom

7.

November 2019 (IV-Nr. 65 S. 11 f.) stellte Dr. med. K.___

die Diagnose «Schmerzexacerbation Knie rechts bei Verdacht auf

Aussenmeniscusläsion». Da klinisch der Verdacht auf Aussenmeniscusläsion

bestehe, werde eine MRI durchgeführt. Als Prognose für die Arbeitsfähigkeit

werde eine kniebelastende Tätigkeit als Dauerberuf als gar nicht geeignet

gesehen. In knieschonender Tätigkeit sollte eine 75%ige Arbeitsfähigkeit

erzielt werden.

Anlässlich der MRI-Befundbesprechung vom

4.

Dezember 2019 (IV-Nr. 65 S. 9 f.) sei die Instabilität als

Folge des hypotrophen Muskels beurteilt worden. Es werde die Physiotherapie zum

Kraftaufbau und ev. TENS-Therapie empfohlen.

6.10

Dr. med. C.___, Praktischer Arzt,

RAD, hielt in der Aktennotiz vom 16. Januar 2020 (IV-Nr. 71) fest,

laut den vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe beim Beschwerdeführer

eine Muskelatrophie (verminderte Muskelmasse / Muskelschwund) im

Bereich des rechten Oberschenkels (Musculus quadriceps), die zu den beklagten

Beschwerden führe. Um diese zu beseitigen, sei ein konsequentes Auftrainieren

der Muskulatur mittels der verordneten Physiotherapie und selbstverständlich

auch durch eigene Übungen des Beschwerdeführers nach Massgabe der Behandler

erforderlich. Vom behandelnden Arzt sei eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für

leidensangepasste Tätigkeiten attestiert worden. Mit zunehmender Verbesserung

der muskulären Situation sollte in naher Zukunft auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden können.

6.11

Im Schreiben vom 24. März

2020.

führte Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer stelle sich nochmals zur

Verlaufskontrolle vor (IV-Nr. 78). Die Punktatergebnisse ergäben keinen

Keimnachweis, so dass hier nicht von einem Low grade-Infekt auszugehen sei.

Vielmehr scheine sich die chronisch arbeitsbedingte Überlastungssituation

problematisch auf das Kniegelenk auszuwirken. Aufgrund der aktuellen

Corona-Situation sei der Betrieb geschlossen, nun sei der Beschwerdeführer

subjektiv praktisch beschwerdefrei. Im 75%-Pensum bestünden jeweils abendliche

Schmerzen und Schwellungszustände ohne Besserungstendenz und ohne gutes

Ansprechen auf medikamentöse Therapie. Somit erscheine eine langfristige Erwerbsfähigkeit

von 50 % adäquat und angesichts der Gesamtsituation medizinisch

gerechtfertigt.

In der E-Mail vom 16. April 2020 (Protokolleintrag)

hielt Dr. med. K.___ fest, aktuell sei der Beschwerdeführer nur zu 50 %

arbeitsfähig geschrieben. Längerfristig sollte eine explizit knieschonende

Tätigkeit zu 75 % wieder möglich sein. Das sei aber rein arbiträr und

müsse sorgfältig abgewogen und im Verlauf immer wieder beurteilt werden. Eine

weitere Steigerung über dieses Mass hinaus sei medizinisch aber nicht sinnvoll

und nicht anzustreben. Aktuell erschienen 75 % zu viel, gemäss Beurteilung

vom 24. März 2020. Die Belastung habe reduziert werden müssen, da der

Beschwerdeführer bei 75 % mit Analgetika im Grenzbereich gelaufen sei. Die

75%ige Tätigkeit sei für ihn nur knapp möglich gewesen und es bestehe ein

Risiko der Verschlimmerung, wenn zu rasch wieder gesteigert werde. Ein Versuch

der Steigerung auf 75 % könne mittelfristig unternommen werden, es frage sich

aber, ob der Beschwerdeführer dies dauerhaft durchstehe und nicht einen

Rückfall erleide.

6.12

Im Bericht der B.___ vom 11. Mai

2020.

(IV-Nr. 83) wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer am

3.

Februar 2020 ein Aufbautraining mit einem Pensum von sechs Stunden in

der Produktionslogistik gestartet habe. Am Montag habe er jeweils den

Deutschkurs besucht, der aufgrund der Coronakrise ab dem 16. März 2020 nicht

mehr stattgefunden habe. Ansonsten habe der Beschwerdeführer jeweils sitzend

oder in Wechselpositionen leichte Tätigkeiten ausgeübt. Beim Gespräch vom 11. Februar

2020.

mit der Beschwerdegegnerin sei die Berufsperspektive besprochen worden.

Die gesundheitliche Einschränkung am Knie kombiniert mit den fehlenden

Deutschkenntnissen seien grosse Hürden auf dem Arbeitsmarkt. Es sei vereinbart

worden, dass der Beschwerdeführer intensiv an seinem Deutsch arbeite. In den

folgenden Wochen habe er sehr bemüht gewirkt und sei motiviert und aufgestellt

zur Arbeit erschienen. Er habe flink gearbeitet und eine gute Leistung erbracht.

Die mangelnden Deutschkenntnisse erschwerten das Erklären der Aufträge bzw. das

Erteilen von Anweisungen sowie die Beratungsgespräche. In der letzten

Februarwoche habe er sich wegen Unwohlsein / Erbrechen mehrmals

krankgemeldet. In den folgenden Wochen hätten die Absenzen wegen Knieschmerzen zugenommen.

Am 10. März 2020 habe ein weiteres Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer

stattgefunden. Während der Massnahme habe keine Physiotherapie stattgefunden.

Am 23. März 2020 wäre der Beschwerdeführer nach einer Woche Krankheit

(bedingt wegen Knie) wieder zurückgekehrt, allerdings seien die Massnahmen

aufgrund des Coronavirus ausgesetzt worden. Am 14. April 2020 sei der

Beschwerdeführer wieder zur Arbeit erschienen. Er habe ein Attest von seinem

Arzt mitgebracht, welches sein Pensum auf 50 % reduziere. Er habe

berichtet, dass er in der Zeit zuhause kaum Beschwerden gehabt habe, das Knie

aber auch kaum belastet habe. Am 23. April 2020 habe er sich mit

Knieschmerzen erneut abgemeldet und sei bis zum Massnahmenende krankgeschrieben

worden (vgl. IV-Nr. 80). Am 28. April 2020 habe ein Standortgespräch

stattgefunden. Die Eingliederungsmassnahmen würden vorerst eingestellt. Es

würden weitere medizinische Abklärungen getroffen. Am Ende des Zeitraums der

Berichterstattung habe das stabil erreichte Pensum ca. 30 % betragen.

6.13

Nach der am 8. Oktober 2020

(IV-Nr. 95) in der Klinik D.___ durchgeführten Operation im Sinn einer

«Revision Patellofemoralprothese rechts, Kahuna-Implantat (Grösse 8.5 / 5),

Belassen des Retropatellarersatzes mit peripatellärer Denervierung» wurde anlässlich

der Sprechstunde vom 25. Januar 2021 (IV-Nr. 97 S. 6 f.)

festgehalten, es bestehe vom 11. Januar bis 9. April 2021 eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich 13 Wochen postoperativ

zur Verlaufskontrolle vorgestellt. Er sei mit dem Verlauf sehr zufrieden und

berichte lediglich über Schmerzen und Schwellungen, die wetterbedingt seien und

bei vermehrter Belastung beim Gehen auftreten würden. Ansonsten sei er

schmerzfrei. Der Beschwerdeführer habe regelmässig die Physiotherapie

absolviert und bedürfe keiner Analgesie.

6.14

Im Bericht vom 26. April

2021.

(IV-Nr. 104) der Klinik D.___ wurde dargelegt, dass der

Beschwerdeführer aktuell eine intensive Physiotherapie (ein- bis zweimal wöchentlich)

absolviere. Für die angestammte Tätigkeit habe die Arbeitsunfähigkeit vom

12.

August 2020 bis 12. September 2020 und vom 8. Oktober 2020

bis 10. Januar 2020 je 100 % betragen, vom 11. Januar 2021 bis 9. April

2021.

50 %, vom 12. April 2021 bis 18. April 2021 erneut

100.

% und anschliessend vom 19. April 2021 bis 31. Mai 2021

80.

%. Bei einer regulären Rehabilitation könne mit einer Wiederaufnahme

der vollständigen Arbeitsfähigkeit innerhalb von einem Jahr gerechnet werden.

6.15

PD Dr. med. M.___, B.A.

Sportwissenschaften, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Leitender

Arzt, Klinik D.___, hielt anlässlich des «Verlaufseintrags» vom 7. Juni

2021.

(Beschwerdebeilage Nr. 13 S. 6; vgl. auch IV-Nr. 107

S. 2) fest, der Beschwerdeführer stelle sich nach durchgeführtem MRI

zwecks Ausschluss einer lateralen Meniskusläsion nach Distorsion am 27. Mai

2021.

vor. Im MRI zeige sich keine Meniskusläsion. Dem Beschwerdeführer gehe es

zudem wieder sehr gut. Das Knie sei reizlos. Nun werde die Durchführung eines

intensiven Krafttrainings, geschlossene Kette und Velo, tägliches Training im

Fitnessstudio empfohlen. Zudem selbständiges Durchführen von Übungen zuhause

jeweils morgens. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 31. Mai 2021 bis 15. Juli

2021.

100 % (für körperlich belastende Tätigkeiten). Ab 31. Mai 2021

sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig für sitzende, körperlich

nicht belastende Tätigkeiten

Diese Ausführungen und Einschätzungen

bestätigte PD Dr. med. M.___ in seinem Schreiben vom 20. Juli 2021

(IV-Nr. 109).

6.16

Dr. med. C.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 (IV-Nr. 113 S. 3 ff.)

fest, es lägen beim Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit

des rechten Kniegelenkes funktionelle Einschränkungen vor. Die Ressourcen seien

nicht beurteilbar. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise

mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender

Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg

ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden

seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter

Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen,

Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen

sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Als Chauffeur / Barmann bestünden

folgende Arbeitsunfähigkeiten: Vom 13. Juli 2017 bis 18. April 2021

100.

% arbeitsunfähig (u.a. sei vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% vom 1. Februar 2019 bis 12. Juni 2019 attestiert

worden, die sich nach Einschätzung des RAD auf die angestammte Tätigkeit

beziehe, da aus den vorliegenden Unterlagen kein medizinischer Grund für eine

volle Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit in diesem Zeitraum

nachvollziehbar sei), 80 % ab 19. April 2021 bis 31. Mai 2021

(Bericht Klinik D.___ vom 20. Juli 2021), 100 % vom 31. Mai 2021

bis 15. Juli 2021 (Bericht der Klinik D.___ vom 11. Juni 2021). Laut

IV-Arztbericht der Klinik D.___ vom 26. April 2021 könne bei regulärer

Rehabilitation mit sukzessiver Steigerung mit einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit innerhalb von einem Jahr gerechnet werden (im Bericht vom 20. Juli

2021.

sei jedoch die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend wieder erhöht worden). In

einer Verweistätigkeit bestünden folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom

13.

Juli 2017 bis 10. September 2018, 50 % vom 11. September

2018.

bis 6. November 2019. Innerhalb dieses Zeitraums gebe es zwei kurzzeitige

100%ige Arbeitsunfähigkeiten: vom 24. September 2019 bis 6. Oktober

2019.

(akute Kniebeschwerden da «weggerutscht») und vom 17. Oktober 2019

bis 25. Oktober 2019 (akute Kniebeschwerden). Anschliessend sei er 25 %

arbeitsunfähig vom 7. November 2019 bis 15. März 2020, 100 % arbeitsunfähig

vom 16. März 2020 bis 20. März 2020, 50 % arbeitsunfähig vom 24. März

2020.

bis 31. Mai 2020 und 100 % arbeitsunfähig vom 1. Juni 2020

bis 11. Januar 2021. Da am 8. Oktober 2020 die operative

Knieprothesenrevision erfolgt sei, gehe der RAD davon aus, dass unmittelbar

zuvor im Zeitraum vom 13. September 2020 bis 7. Oktober 2020

ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe. 50%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 2021 bis 9. April 2021, 100 %

vom 12. April 2021 bis 18. April 2021, 80 % vom 19. April 2021

bis 31. Mai 2021, 0 % seit 31. Mai 2021 (zum damaligen Zeitpunkt

für sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeiten). Vom Gesundheitszustand

her wären berufliche Massnahmen möglich. Weitere medizinische Abklärungen seien

nicht angezeigt.

6.17

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ nahm am

6.

September 2022 (A.S. 7 ff.) zu den Vorbringen des

Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 (A.S. 54

ff.) Stellung. Es sei nach der Beurteilung des RAD zusammenfassend bis

mindestens 17. August 2021 weder aus den ärztlich erhobenen Anamnesen noch

Befunden eine Beschwerdesymptomatik bezüglich der Wirbelsäule ableitbar, die

eine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit annehmen liesse. Auch aus

der MRI vom 25. August 2021 sei eine solche Beschwerdesymptomatik nicht

ohne weiteres ableitbar, da laut Beurteilung keine Nervenwurzelkompression

vorgelegen habe, und differierende Schmerzangaben im Verlauf dokumentiert

worden seien, angefangen von einer Ausstrahlung ins rechte Bein, über eine

«diffuse Schmerzangabe», bis zuletzt einer Schmerzausstrahlung ins linke Bein

und die linke Leiste. Obwohl laut des vom Rechtsanwalt eingereichten letzten

Verlaufseintrages die Spezialisten der Klinik D.___ die Hausärztin bereits am

24.

Januar 2022 um eine wohnortnahe Zuweisung zur neurologischen Abklärung

gebeten hätten, seien aus den bis zum Beschwerdeschreiben vom 22. August

2022.

vergangenen knapp sieben Monaten keine medizinischen Unterlagen beigelegt,

obwohl davon auszugehen sei, dass entsprechende objektive fachärztliche

Abklärungen längst hätten erfolgt sein müssen, und der Rechtsanwalt am

22.

August 2022 angegeben habe, dass der Beschwerdeführer dort in

andauernder Behandlung sei. Der Grund dafür und der weitere gesundheitliche

Verlauf nach dem 24. Januar 2022 seien dem RAD nicht bekannt. Zum Zeitpunkt

der RAD-Stellungnahme vom 23. November 2021 hätten der Beschwerdegegnerin

keine medizinischen Informationen über bestehende Wirbelsäulenbeschwerden

vorgelegen, sondern ganz im Gegenteil folgende Angabe der Klinik D.___

(Verlaufsbericht vom 20. Juli 2021) bezüglich «Therapeutischer

Massnahmen / Prognose», was so bei relevanten Wirbelsäulenbeschwerden

nicht möglich gewesen wäre: «Aktuell Durchführen eines intensiven

Krafttrainings, geschlossene Kette und Velo, tägliches Training im

Fitnessstudio empfohlen. Zudem selbständiges Durchführen von Übungen zuhause

jeweils morgens. Arbeitsfähigkeit 100 % ab dem 31. Mai 2021 für

sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeiten. Arbeitsunfähigkeit 100 %

vom 31. Mai 2021 bis 15. Juli 2021 (für körperlich belastende

Tätigkeiten).».

Aufgrund der geltend gemachten

Rückenbeschwerden sei basierend auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen

nach Ansicht des RAD nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit in angepasster

Tätigkeit auszugehen, als in der RAD-Stellungnahme vom 23. November 2021

angegeben.

6.18

Dr. med. E.___, Orthopädie und

Sportmedizin, Oberarzt, Klinik D.___, hielt im Schreiben vom 11. November

2022.

(Beschwerdebeilage Nr. 16) fest, es werde prinzipiell ein

unabhängiges Arbeitsplatz-Assessment für eine differenzierte Stellungnahme

empfohlen. Aufgrund der aktuellen Beschwerdesymptomatik könne jedoch gesagt

werden, dass längeres Sitzen wie aber auch längeres Stehen nicht zumutbar seien.

Eine wechselnde Tätigkeit mit sitzender sowie auch stehender Position halbtags

wäre testbar. Das Heben von Lasten über 5 Kilogramm sei in der aktuellen

Gesundheitssituation nicht förderlich.

6.19

Dr. med. E.___ nahm am

16.

November 2022 zu den Fragen des Vertreters des Beschwerdeführers wie

folgt Stellung (Beschwerdebeilage Nr. 17): Bei einer angepassten Tätigkeit

zu beachten wäre, dass es sich um wechselnde Tätigkeiten ohne Heben von Lasten

> 5 kg handeln müsste. Ein Arbeitsversuch in einer angepassten

Tätigkeit ab 31. Mai 2021 wäre zu 50 % möglich. Innerhalb dieses

Arbeitspensums sei mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit und / oder

einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen.

6.20

Aus der anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 durch den Beschwerdeführer eingereichten

E-Mail von Frau F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

Notfallpsychologin FSP, [...], vom 28. Juni 2023 (Beschwerdebeilage

Nr. 19) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 17. Mai 2022

bei Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Frau F.___

in Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer habe über vier Monate auf einen

Termin warten müssen. Die Gespräche fänden auf Italienisch statt. Der

Beschwerdeführer komme regelmässig jede Woche. Seit ein paar Monaten komme er

zweimal im Monat. Er werde psychotherapeutisch-psychiatrisch und medikamentös

behandelt. Der Beschwerdeführer habe mehrere Krisen und jedes Mal wieder eine

Verstärkung der depressiven Symptomatik erlebt. Es wurde eine «mittelgradige

depressive Episode, mit zum Teil auch Elementen einer schweren depressiven

Episode (ICD-10 F32.10)» diagnostiziert. Es sei keine Arbeitsfähigkeit möglich

(100 % arbeitsunfähig). Der Beschwerdeführer sei in einem sehr schlechten

psychischen Zustand zu ihnen gekommen. Die Depression sei eine Konsequenz der

körperlichen Schmerzen und des Verlustes der finanziellen Unabhängigkeit des

Beschwerdeführers.

7.

Aus den vorliegenden

medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass beim Beschwerdeführer

seit der am 13. Juli 2017 erlittenen Distorsion des rechten Fusses eine

Knieproblematik rechts vorliegt (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor). So wurde am 12. Juni

2018.

eine Femoropatellarprothese implantiert und am 8. Oktober 2020

erfolgte u.a. eine Revision der Patellofemoralprothese rechts (vgl. E. II. 6.3 hiervor).

Da die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 14. Juni 2022

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. C.___ vom 23. November 2021 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) abstellt,

ist nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen:

7.1

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 m.H., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V

465.

E. 4.4 S. 470)

7.2

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ nahm

am 23. November 2021 eine reine Aktenbeurteilung vor. Eine solche kann

beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom

18.

Februar 2020 E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug

auf das somatische Leiden am rechten Knie, welches durch die Berichte der

behandelnden Ärzte umfassend dokumentiert ist, gegeben. So führte der RAD-Arzt

zunächst unter dem Titel «Beurteilung der medizinischen Situation (inkl.

Verlauf / Prognose)» die relevanten medizinischen Vorakten auf. Daher

leuchtet die anschliessende Einschätzung von Dr. med. C.___ ein, wonach beim

Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit des rechten

Kniegelenkes funktionelle Einschränkungen bestünden. Bereits der orthopädische

Chirurg Dr. med. L.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom

7.

November 2019 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) fest, dass eine kniebelastende

Tätigkeit als Dauerberuf gar nicht geeignet sei. Die Beurteilung des RAD-Arztes

überzeugt auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des am

3.

Februar 2020 begonnenen Aufbautrainings in der B.___ angab, während des

coronabedingten Aussetzens der Massnahme zuhause im Knie kaum Beschwerden

gehabt zu haben. Er habe dieses aber auch kaum belastet (vgl. Bericht vom 11. Mai

2020, E. II. 6.12 hiervor). Zudem führte der Beschwerdeführer 13 Wochen nach

der Revisionsoperation vom 8. Oktober 2020 aus (vgl. E. II. 6.13 hiervor),

die Schmerzen und Schwellungen würden u.a. bei vermehrter Belastung beim Gehen

auftreten. Auch die weitere Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.___,

wonach dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere

Tätigkeiten in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer

Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ganztags über 8.5 Stunden

ohne weitere Leistungsminderung zumutbar seien, erscheint aufgrund der übrigen

medizinischen Akten plausibel: So schätzte PD Dr. med. M.___ den

Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. Juli 2021 (vgl. E. II. 6.15 hiervor)

ab dem 31. Mai 2021 als zu 100 % arbeitsfähig für sitzende,

körperlich nicht belastende Tätigkeiten. In diesem Sinn wurde auch bereits im

Rahmen der gutachterlichen Beurteilung durch die Gutachterstelle L.___ vom

15.

Oktober 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) festgehalten, dem

Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar. Auch den

weiteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den

RAD-Arzt Dr. med. C.___ betreffend die angestammte sowie eine angepasste

berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf kann gestützt auf

die vorliegenden medizinischen Akten gefolgt werden. Es ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur ab dem

Zeitpunkt des Ereignisses vom 13. Juli 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig

war und ihm ab 11. September 2018 eine 50%ige adaptierte Tätigkeit

zumutbar war. In diesem Sinn hielt Dr. med. K.___ in seinem Arztbericht

vom 11. September 2018 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) u.a. fest, dem Beschwerdeführer

sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, bisher sei er

indes für eine körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auch

die weitere Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach per 1. Juni 2020 eine gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten sei, lässt sich anhand der dokumentierten

medizinischen Vorakten nachvollziehen. So kann sowohl dem interdisziplinären

Verlauf der Klinik D.___ (Eintrag vom 20. Juli 2020, IV-Nr. 96 S. 8)

als auch dem Arztbericht von PD Dr. med. M.___ vom 11. November 2020 (IV-Nr. 95

S. 7 ff.) entnommen werden, dass ab 1. Juni 2020 eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestehe.

7.3

Es ist auf die Vorbringen des

Beschwerdeführers betreffend die Einschätzung von Dr. med. C.___ vom 23. November

2021.

(vgl. E. II. 5.2 hiervor) einzugehen:

7.3.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt (A.S. 60 f.), dass die Ergebnisse der beruflichen

Abklärung resp. des Aufbautrainings in der B.___ vom 3. Februar bis

30.

April 2020 der Einschätzung von Dr. med. C.___ entgegenstünden, in

dessen Rahmen sich eine Pensenfähigkeit von 30 % mit einem zusätzlich

reduzierten Rendement ergeben habe, wobei die Vermittelbarkeit im ersten

Arbeitsmarkt als nicht gegeben eingeschätzt worden sei. Diesbezüglich ist

zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage nach den noch zumutbaren

Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der

objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte

und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen

erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 mit

weiteren Hinweisen). Bei der vorliegend durch den Beschwerdeführer am

23.

Juli 2018 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug entstünde ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens ab Januar 2019. In diesem Zeitpunkt ist auf

das Gutachten der L.___ vom 15. Oktober 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) abzustellen.

Dispositiv

Demnach sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit

(Chauffeurtätigkeit mit Heben und Tragen von leichten Gewichten, und

mittelschweren Gewichten selten, halbtags) zu 50 % arbeitsfähig. Auch der

behandelnde Orthopäde Dr. med. K.___ hielt in seinem Schreiben vom 24. März

2020 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) fest, die langfristige Erwerbsfähigkeit

des Beschwerdeführers sei adäquat und angesichts der Gesamtsituation

medizinisch bei 50 % gerechtfertigt. Somit besteht für die im Rahmen der beruflichen

Abklärung geschätzten 30%igen Pensenfähigkeit kein medizinisches Substrat.

Ausserdem wird im entsprechenden Bericht selbst darauf hingewiesen, dass die

gezeigte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als fraglich und die

Konsistenz bei den Tests mässig gewesen sei. Es kommt hinzu, dass sich bei der Abklärung

der funktionellen Leistungsfähigkeit Inkonsistenzen gefunden hätten (vgl. E.

II. 6.5 hiervor). Folglich erweist sich das durch die B.___ auf 30 %

geschätzte Arbeitspensum als nicht per se aussagekräftig und vermag jedenfalls die

von Dr. med. C.___ auf 50 % bezifferte Arbeitsfähigkeit in dieser

Zeitspanne nicht in Frage zu stellen.

7.3.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, dass die chronischen Rückenschmerzen des Beschwerdeführers bei der

Festlegung der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht berücksichtigt worden seien (vgl.

E. II. 5.2 hiervor; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom

29. Juni 2023). Diesbezüglich ist den medizinischen Akten zu entnehmen,

dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner LWS seit Sommer 2021 bei Dr. med. E.___

in Behandlung befindet (vgl. auch E. II. 5.2 hiervor). Er klagte jedoch

bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich anlässlich der Sprechstunde vom

19. Juni 2019 bei Dr. med. K.___, über starke Rückenschmerzen (vgl. E. II.

6.7 hiervor). Anlässlich des Konsiliums vom 17. August 2021

(interdisziplinärer Verlauf Klinik D.___, Beschwerdebeilage Nr. 13

S. 5) wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit über einem

Jahr unter Schmerzen im unteren Rücken leide. Aufgrund der anschliessend am

25. August 2021 durchgeführten MRI LWS / IGS (Beschwerdebeilage

Nr. 13 S. 4) erfolgte eine rücken- und rumpfkräftigende

Physiotherapie sowie eine medikamentöse Therapie und es wurde darauf

hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Aggravation der Schmerzsymptomatik im

Rahmen der bestehenden Knieprobleme bestehe. Im Rahmen der Verlaufskontrolle

vom 11. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 13 S. 2) wurde

sodann von einem erfreulichen und regelrechten Verlauf berichtet. So habe der

Beschwerdeführer selbst von leichtgradig rückläufigen Rückenschmerzen

berichtet, die jedoch weiterhin vorhanden seien und ihn insbesondere bei

Belastung einschränkten. Bei der Besprechung vom 24. Januar 2022 (Beschwerdebeilage

Nr. 13 S. 1) beklagte der Beschwerdeführer u.a. persistierende

Beschwerden im unteren Rückenbereich mit wiederholt auftretendem

Taubheitsgefühl. Bei längerem Sitzen nähmen die Schmerzen zu, dies auch mit

Taubheitsgefühl im hinteren Oberschenkelbereich links sowie inguinal. Die

Schmerzen seien tief lumbal lokalisiert. Beim Mobilisieren nähmen die Schmerzen

ab. Die durchgeführte Infiltration habe zu keiner Beschwerdelinderung geführt.

Es wurde daher eine neurologische Abklärung empfohlen und auf die Möglichkeit

einer allfälligen Infiltration der Nervenwurzel S1 links hingewiesen. Eine

entsprechende neurologische Abklärung ist in den vorliegenden Akten indes nicht

dokumentiert.

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ setzte sich

in seiner Stellungnahme vom 6. September 2022 (vgl. E. II. 6.17 hiervor), u.a.

mit der Wirbelsäule des Beschwerdeführers auseinander. Dabei ging er im

Wesentlichen auf den Verlaufsbericht der Klinik D.___ vom 20. Juli 2021

bezüglich «Therapeutischer Massnahmen / Prognose» ein und hielt fest,

dass diese Therapiemassnahmen (aktuell empfohlene Durchführung eines intensiven

Krafttrainings, geschlossene Kette und Velo, tägliches Training im

Fitnessstudio und selbständige Durchführung von Übungen zuhause jeweils morgens)

bei relevanten Wirbelsäulenbeschwerden nicht möglich gewesen wären. Diese

Einschätzung erscheint plausibel und überzeugt, zumal – wie oben festgehalten –

bis heute eine neurologische Untersuchung, wie sie von den behandelnden

Fachärzten im Januar 2022 empfohlen worden war, nicht stattgefunden hat bzw.

bis jetzt kein entsprechender ärztlicher Bericht eingereicht worden ist. Diese

Tatsache lässt auf einen nicht erheblichen Leidensdruck des Beschwerdeführers schliessen.

Ansonsten hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ärzte sicherlich um eine baldige

neurologische Abklärung bemüht. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

Rückenbeschwerden kann daher nicht angenommen werden. Es kommt hinzu, dass die

von PD Dr. med. M.___ aus Sicht des Knieleidens umschriebenen

Verweistätigkeiten auch den Rückenbeschwerden gerecht werden. Die beiden im

Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte des Orthopäden Dr. med. E.___

vom 11. und 16. November 2022 (vgl. E. II. 6.18 f. hiervor) führen zu

keinem anderen Ergebnis, weil sie kaum substantiierte Angaben enthalten. Diesen

ist weder eine Diagnosestellung noch eine Befunderhebung, oder eine

Umschreibung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen.

So äussert sich Dr. med. E.___ ohne Bezugnahme zur konkreten gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers betreffend die Durchführung eines

Arbeitsplatz-Assessments und eines Arbeitsversuches, indem er davon ausgeht, dass

dem Beschwerdeführer ab 31. Mai 2021 ein Arbeitsversuch zu 50 %

möglich sei. Da diese Einschätzung nicht nachvollziehbar hergeleitet wird, kann

dieser nicht gefolgt werden.

Zusammenfassend finden sich somit

aufgrund der sich mit der Situation des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule

befassenden Fachärzte keine Anhaltspunkte, die auf eine durch diese bedingte

(höhere) Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Daher vermag der

Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen (vgl. E. II. 5.2 hiervor), wonach eine

integrative Beurteilung sämtlicher Leiden erforderlich sei, da eine Häufung

verschiedener Leiden eine teilweise Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten. So ergeben sich im vorliegenden Fall – wie soeben

ausgeführt und dargelegt – keine Hinweise für eine durch Schmerzen in der

Wirbelsäule bedingte, höhergradige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Es

ist somit davon auszugehen, dass sich die durch den Beschwerdeführer beklagte

Schmerzsituation im unteren Rückenbereich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirkt.

7.3.3 Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren vorbringen, dass es in den IV-Akten Hinweise auf psychische Probleme

gebe. Als Beispiel gibt er die anlässlich des Intake-Gespräches vom 17. August

2018 beschriebenen psychischen «Durchhänger» an und weist darauf hin, sich über

Jahre hinweg erfolglos um einen italienisch sprechenden Psychiater bemüht zu

haben (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Es kann zunächst festgehalten werden, dass es

sich beim erwähnten «Durchhänger» nicht zwangsläufig um ein Symptom einer

psychiatrischen Erkrankung handeln muss, für welche es beim Beschwerdeführer im

Übrigen – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine Anhaltspunkte gibt. So finden

sich in den vorliegenden Akten neben der durch die Partnerin des

Beschwerdeführers beschriebenen Motivationslosigkeit des Beschwerdeführers wegen

der langzeitigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 6.6 hiervor) auch Hinweise auf

ein Motiviertsein. So wurde etwa im Bericht der B.___ vom 11. Mai 2020

(vgl. E. II. 6.12 hiervor) festgestellt, der Beschwerdeführer habe sehr bemüht

gewirkt, sei motiviert und aufgestellt zur Arbeit erschienen. In den bis zum

Zeitpunkt der öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 dokumentierten

medizinischen Akten finden sich auch keine Hinweise auf eine psychische

gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. So sind weder durch

entsprechende Fachpersonen gestellte psychiatrische Diagnosen noch Hinweise

darauf zu finden, dass der Beschwerdeführer an einen Psychiater überwiesen oder

ihm zumindest eine psychiatrische Therapie empfohlen worden wäre. Damit lässt

sich die Aussage des Beschwerdeführers im Abschlussgespräch vom 28. April

2020 (vgl. Protokolleintrag), wonach ihm bereits eine psychologische Betreuung

empfohlen worden sei, gestützt auf die medizinischen Akten nicht

nachvollziehen. Eine entsprechende Empfehlung scheint aufgrund der vorliegenden

Akten jedenfalls nicht durch einen Facharzt erfolgt zu sein. Die anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 eingereichte E-Mail von Frau F.___

vom 28. Juni 2023 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) beinhaltet demgegenüber eine

ausgewiesene psychiatrische Diagnose («mittelgradige depressive Episode, mit zum

Teil auch Elementen einer schweren depressiven Episode, ICD-10 F32.10»). Es

wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich nach einer

Wartefrist von vier Monaten seit 17. Mai 2022 in psychiatrischer und

psychologischer Behandlung, wobei die Frequenz der Behandlungen abgenommen habe

(zuerst einmal wöchentlich, später zwei Mal im Monat). Somit bestand im

Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügungen vom 14. Juni 2022 (A.S. 1

ff.) eine erst relativ kurze psychologische / psychiatrische Behandlungsdauer

von ungefähr einem Monat. Aufgrund dieser relativ kurzen Dauer kann im

Verfügungszeitpunkt vom 14. Juni 2022 nicht von einer längerdauernden Beeinträchtigung

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

8. Zusammenfassend kann für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des

RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 23. November 2021 und seine Ergänzung vom

6. September 2022 abgestellt werden. Demnach besteht in der angestammten

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur ab 13. Juli 2017 praktisch

durchgängig eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten

Verweistätigkeit ist vom 13. Juli 2017 bis 10. September 2018 von

einer vollen Arbeitsunfähigkeit, vom 11. September 2018 bis

6. November 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (die beiden 100%igen

Arbeitsunfähigkeiten vom 24. September bis 6. Oktober 2019 und vom 17.

bis 24. Oktober 2019 sind dabei wegen ihrer kurzen Dauer unbeachtlich),

vom 7. November 2019 bis 15. März 2020 von einer 25%igen, vom 16. bis

20. März von einer ganzen, vom 24. März 2020 bis 31. Mai 2020 von

einer 50%igen und ab 1. Juni 2020 bis 11. Januar 2021 von einer

ganzen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 11. Januar bis 9. April 2021

bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 12. bis 18. April 2021 eine

solche von 100 % und vom 19. April bis 31. Mai 2021 eine 80%ige

Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Juni 2021 ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

9. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 47) zu prüfen.

9.1 Nach dem am 13. Juli 2017 erlittenen

Ereignis war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Somit begann die

einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am

13. Juli 2017 und lief per 13. Juli 2018 ab. Der Beschwerdeführer hat

sich am 23. Juli 2018 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit

könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1

IVG frühestens ab 1. Januar 2019 entstanden sein, womit das in diesem

Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar

ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).

9.2 Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

9.3 Die von der Beschwerdegegnerin

in den angefochtenen Verfügungen vom 14. Juni 2022 herangezogenen Validen-

und Invalideneinkommen wurden durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht

beanstandet. Da der ungelernte Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als

Chauffeur nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge unzureichender

Arbeitsleistung verloren hat (IV-Nr. 14), hat die Beschwerdegegnerin ab

13. Juli 2017 beim Valideneinkommen zurecht auf einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der angewandte

Tabellenlohn ist nicht zu beanstanden: TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau

1, Männer = CHF 5'417.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden 2018 / 2019

(: 40 x 41.7) + Aufrechnung Nominallohnindex Männer 2018 / 2019

(: 105.1 x 106.0) = CHF 68'347.00. Da es dem Beschwerdeführer ab

11. September 2018 möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 50 %

auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, hat

die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ebenfalls zu Recht aufgrund der

Tabellenlöhne festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn

TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1, Männer, ist ebenfalls nicht

zu beanstanden: CHF 5'417.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden

2018 / 2020 (: 40 x 41.7) + Aufrechnung Nominallohnindex

Männer 2018 / 2019 (: 105.1 x 106.8) = CHF 68'863.00, davon

50 % medizinisch zumutbar = CHF 34'431.50. Bei einem Valideneinkommen

von CHF 68'347.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 34'431.50 ergibt

sich eine Vermögenseinbusse von CHF 34'263.00, die einem Invaliditätsgrad

von 50 % entspricht und zum Bezug einer halben IV-Rente berechtigt.

Da der Beschwerdeführer vom 1. Juni

2020 bis 31. Mai 2021 100 % arbeitsunfähig war, hat die Beschwerdegegnerin

das Valideneinkommen für diese Zeitspanne ebenfalls zu Recht aufgrund des

Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt. Auch

hier ist der angewandte Tabellenlohn nicht zu beanstanden:

TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1, Männer = CHF 5'417.00

x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden 2018 / 2020 (: 40

x 41.7) + Aufrechnung Nominallohnindex Männer 2018 / 2020

(: 105.1 x 106.8) = CHF 68'863.00. Das Invalideneinkommen wurde

aufgrund der in dieser Zeitperiode ausgewiesenen vollen Arbeitsunfähigkeit auf

CHF 0.00 gesetzt. Bei einem Valideneinkommen von CHF 68'863.00 und

einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 ergibt sich eine Vermögenseinbusse

von CHF 68'863.00, die einem Invaliditätsgrad von 100 % entspricht und

zum Bezug einer ganzen IV-Rente berechtigt.

9.4 Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer somit ab 1. Januar 2019 (Ablauf des Wartejahres:

13. Juli 2018 und Beginn des Rentenspruchs sechs Monate nach der am

31. Juli 2018 eingegangenen IV-Anmeldung) Anspruch auf eine halbe und aufgrund

der gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. Juni 2020, und der damit zusammenhängend

zu berücksichtigenden Dreimonatsregel (Art. 88 Abs. 1 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), ab 1. September 2020

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da der Beschwerdeführer ab 31. Mai

2021 in einer angepassten Verweistätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist, hat er

unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 31. August

2021 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Daran vermöchte im Übrigen

auch ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nichts zu ändern. Demnach ist die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegt. Der

Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf seinen Antrag

in der Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 einzugehen und über das

Gesuch vom 15. April 2021 bez. die (Wieder-)Gewährung von beruflichen

Massnahmen zu entscheiden (vgl. E. I. 3 Ziff. 2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin ihrerseits verlangt diesbezüglich im Rahmen der

Beschwerdeantwort vom 12. September 2022, dass der Streitgegenstand des

Verfahrens auf die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen

auszudehnen sei (vgl. E. I. 4 Ziff. 1 hiervor). Der Beschwerdeführer seinerseits

schliesst mit Replik vom 18. November 2022 (A.S. 89 ff.) auf

Abweisung dieses Antrags.

10.1 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache

und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (vgl.

Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wenn der Versicherungsträger entgegen

dem Begehren der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung

oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann Rechtsverweigerungs- resp.

Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem

Anfechtungsobjekt, weil die zum Entscheid berufene Behörde untätig bleibt. Eine

Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung

begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die

fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein

Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur

rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat

(BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).

10.2 Mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom

31. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer sowohl eine berufliche

Integration als auch eine Invalidenrente (IV-Nr. 2). Mit Verfügung vom 5. April

2019 (IV-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente ab, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht

verletzt habe. Da auf die am 29. April 2019 beantragte Wiedererwägung der

Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Nr. 23) seitens der

Beschwerdegegnerin keine Reaktion erfolgte (vgl. Schreiben des

Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019, IV-Nr. 26), wurde die Verfügung

beim Versicherungsgericht angefochten. Die Beschwerdegegnerin teilte mit

Schreiben vom 15. Mai 2019 (IV-Nr. 27) mit, sie werde den Fall nicht

wiedererwägen, sondern das Schreiben vom 29. April 2019 als Neuanmeldung

erfassen. Mit Urteil VSBES.2019.133 vom 2. März 2020 hob das

Versicherungsgericht die Verfügung vom 5. April 2019 sodann auf

(IV-Nr. 73) und qualifizierte die verhängte Sanktion als unverhältnismässig.

Auf die beantragten Leistungen wurde indes nicht eingetreten. Die

Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer anschliessend ab 2. September

2019 ein Aufbautraining in der B.___ (vgl. E. II. 6.9 hiervor), das aus

gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers per 25. Oktober 2019

abgebrochen werden musste. Auch das zweite, ebenfalls bei der B.___

durchgeführte Aufbautraining ab 3. Februar 2020 wurde vorzeitig beendet,

da der Beschwerdeführer ab 23. April 2020 bis zum Ende der Massnahme am

30. April 2020 wegen Knieschmerzen krankgeschrieben wurde. Die

Eingliederungsmassnahmen wurden daraufhin eingestellt und es wurden weitere

medizinische Abklärungen getroffen. Der Beschwerdeführer bat die

Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 15. April 2021 unter dem Titel

«Anfrage Vorgehen bezüglich berufliche Massnahmen» (IV-Nr. 102), die Sache

in Bezug auf die beruflichen Massnahmen voranzutreiben, da entscheidend sei,

dass er demnächst mit einer solchen beginnen könne. Dem Protokolleintrag vom

1. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass eine Fallbesprechung stattgefunden

habe in deren Rahmen entschieden worden sei, im Juli 2021 nochmals einen

Verlaufsbericht zu verlangen und anschliessend mit dem RAD zu prüfen, ob jetzt berufliche

Massnahmen eingeleitet werden könnten. Mit dem ebenfalls unter dem Titel

«Anfrage Vorgehen bezüglich berufliche Massnahmen» erfolgten Schreiben vom

11. Juni 2021 (IV-Nr. 105) machte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers sodann darauf aufmerksam, dass bisher noch keine Rückmeldung

seitens der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Seit dem letzten Schreiben seien

zwei Monate vergangen. Es werde um Mitteilung gebeten, wie es nun weitergehe. Obschon

der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021

(vgl. E. II. 6.16 hiervor) u.a. festhielt, dass dem Beschwerdeführer vom

Gesundheitszustand her berufliche Massnahmen möglich wären, hat die

Beschwerdegegnerin bislang nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers

entschieden. Jedenfalls findet sich in den vorliegenden Akten kein

entsprechender Vorbescheid.

10.3 Gestützt auf die vorangegangenen

Ausführungen wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, spätestens nach

dem Vorliegen der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 23. November 2021 über die

Frage nach der Gewährung von beruflichen Massnahmen zeitnah zu entscheiden. Da

sie jedoch selbst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch keinen

entsprechenden Entscheid gefällt hat, ist von einer Rechtsverzögerung im Sinn

von Art. 56 Abs. 2 ATSG auszugehen. Daran vermag nichts zu ändern,

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022

eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf den Anspruch auf Leistungen

beruflicher Art beantragt (vgl. E. I. 4 Ziff. 1 hiervor). So impliziert dieser

Antrag vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin durchaus in der Lage wäre, einen

entsprechenden Entscheid zu fällen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen. Sofern zwischenzeitlich noch nicht umgesetzt, wird die

Beschwerdegegnerin daher angewiesen, innert nützlicher Frist einen materiellen

Leistungsentscheid betreffend die Durchführung von beruflichen Massnahmen zu

fällen.

11. Zusammenfassend ist die Beschwerde

in dem Sinn gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin über die Frage der

Gewährung von beruflichen Massnahmen innert nützlicher Frist zu entscheiden hat.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 14. Juni

2022 zu bestätigen.

12. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

12.1 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

12.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG

hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende Person

einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Die Beschwerdeführer obsiegt teilweise (Beschwerdegegnerin hat über berufliche

Massnahmen innert Frist zu entscheiden). Er unterliegt jedoch im Hauptpunkt,

indem er eine höhere, als die bereits verfügten Invalidenrenten beantragt hat.

Es ist daher gerechtfertigt, ihm lediglich eine auf 1/4 reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen.

12.3 Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 in einem Rahmen

von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) sowie ab 1. Januar 2023

von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

12.4 Die beiden vom Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers Claude Wyssmann eingereichten Kostennoten vom 13. Januar

2023 (A.S. 95 ff) und 29. Juni 2023 (A.S. 105) weisen einen

Zeitaufwand von total 18.59 Stunden aus. Zu kürzen ist der reine

Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die 12 Klientenbriefe («Brief

an Klient» 20. Juni, 23. August, 29. August, 19. September,

26. September, 14. Oktober [2 x], 14. November,

21. November, 24. November, 21. Dezember 2022, 13. Januar

2023). Somit ist der Aufwand um 2.04 Stunden zu kürzen. Dasselbe gilt für das

Fristerstreckungsgesuch ohne spezielle Begründung vom 3. November 2022

à 0.33 Stunden sowie die Einreichung der Kostennote vom 13. Januar

2023 à 0.33 Stunden. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens

(teilweises Obsiegen) ist der mit einer Stunde geltend gemachte nachprozessuale

Aufwand vom 13. Januar 2023 praxisgemäss auf 0.5 Stunden zu reduzieren. Da

die öffentliche Verhandlung nicht eine Stunde dauerte, sondern 40 Minuten,

ist der geltend gemachte Aufwand vom 29. Juni 2023 um 0.34 Stunden auf

0.66 Stunden zu reduzieren. Somit verbleibt ein Aufwand von total 15.05

Stunden. Damit beträgt die Entschädigung bei einem wie vorliegend mit dem

Beschwerdeführer vereinbarten Honoraransatz (A.S. 96) von CHF 250.00

[§ 160 Abs. 2 GT] CHF 3'762.50.

Was die geltend gemachten Auslagen von insgesamt

CHF 186.90 anbelangt, so sind die total 105 Kopien pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in

der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um

CHF 52.50 auf CHF 134.40. Für Fahrspesen sind ausserdem pro gefahrenen

Kilometer CHF 0.70 (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) zu veranschlagen

und nicht CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Somit betragen

die Auslagen total CHF 120.80.

Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % würde

eine volle Parteientschädigung CHF 4'182.30 betragen. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1/4 hiervon, mithin CHF 1'045.60,

als Parteientschädigung zu bezahlen.

12.5 Aufgrund des nur teilweisen

Obsiegens sind 3/4 des Aufwands und damit 11.28 Stunden über die

unentgeltliche Verbeiständung zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des

Stundenansatzes von CHF 180.00, Auslagen von CHF 90.60 sowie der Mehrwertsteuer

von 7,7 % resultiert demnach eine Entschädigung von CHF 2'284.30.

Vorbehalten bleibt während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers, sofern dieser dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des

Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss

des Verfahrens befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zum vollen Honorar,

d.h. CHF 850.40, einzufordern.

12.6 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Beschwerdegegnerin einen Viertel

und der Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers von total CHF 750.00

ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die

Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen,

als die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, zeitnah über die beruflichen Massnahmen

zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, eine

Parteientschädigung von CHF 1'045.60 zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'284.30 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 850.40 wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. An die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

haben die Beschwerdegegnerin CHF 250.00 und der Beschwerdeführer

CHF 750.00 zu bezahlen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers ist infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

7. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 29. Juni 2023 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 29. Juni

2023 sowie der Urkunde 19 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng