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Entscheid

VSBES.2022.148

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

23. Februar 2023Deutsch21 min

Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist in der Schweiz ([...])

Source so.ch

Urteil vom 23. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid

vom 25. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die französische

Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist in der Schweiz ([...])

erwerbstätig, hat ihren Wohnsitz jedoch in Frankreich und ist als Grenzgängerin

in der Schweiz gemeldet (AD [Akten des Departements] 127). Am 10. Mai 2022

leitete die Einwohnergemeinde B.___ dem Departement des Innern (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) das von der Beschwerdeführerin eingereichte Formular «Choix

du système d'assurance-maladie» als Gesuch um Befreiung von der obligatorischen

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz – datiert auf den 31. Januar 2022

bzw. 8. Februar 2022 – weiter (AD 125 und 130). Mit Verfügung vom 13. Juni 2022

(AD 58) ist das

Gesundheitsamt auf dieses Gesuch nicht eingetreten, mit der Begründung, das Optionsrecht

sei nicht innert Frist ausgeübt wurde. Die dagegen am 20. Juni 2022 erhobene

Einsprache (AD 46) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Juli 2022

(A.S. [Akten-Seite] 1 f.) ab.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 22.

August 2022 Beschwerde (A.S. 4) und stellt sinngemäss den Antrag, sie sei von

der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien.

3. Mit Eingabe vom 19. September

2022 (A.S. 8) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 1. Dezember

2022 (A.S. 10) holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei den

Einwohnerdiensten B.___ sowie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn von

Amtes wegen Erkundigungen ein. Die diesbezüglichen Auskünfte der Ämter erfolgen

am 14. Dezember 2022 (A.S. 15) und am 6. Januar 2023 (A.S. 17).

5. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023

(A.S. 21) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der

Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.

112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)

Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit

Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander

insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft

zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72

des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf

1.

April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG)

Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1;

nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der

Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.11;

nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1

S. 55 f., BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.).

2.1.2

Diese Verordnungen – in der seit

1.

Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss

Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung

der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur

Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr.

883/2004 [AS 2015 345]) – sind auf den hier zu beurteilenden Fall in

zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. u.a. BGE 143 V 52 E. 6.2 S. 56, BGE 141 V 612 E. 3.1 S. 615 f. mit weiteren Hinweisen).

2.1.3

Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art.

11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden

Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004

den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren

Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die

Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind.

2.1.4

Bei Arbeitnehmenden und

Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen

Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a

VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52

E. 6.2.1 S. 56, BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August

2015.

E. 3.2).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist, wie

erwähnt, in Frankreich wohnhaft, arbeitet aber in der Schweiz. Die

Versicherungspflicht richtet sich somit nach den Regeln des schweizerischen

Rechts.

3.

Nach Art. 3 KVG muss sich jede

Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme

in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann

die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,

insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).

Die Schweiz hat jedoch mit den

angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich)

Sondervereinbarungen getroffen, damit sich die in diesen Ländern wohnhaften

Personen im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Die Ausnahme von dieser Versicherungspflicht

erfordert nach Art. 2 Abs. 6 KVV ein entsprechendes Gesuch, welches nach Anhang

II FZA (Abschnitt A Ziff. 1 lit. i Abs. 3b/aa) grundsätzlich innerhalb von drei

Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen ist

(BGE 136 V 295 E. 2.3.3 S. 301). Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in

Frankreich versichert sind und über ein Optionsrecht verfügen, müssen innerhalb

von drei Monaten das Formular «Choix du système d'assurance-maladie»

ausfüllen und durch die Caisse primaire d’assurance-maladie française (CPAM)

visieren lassen, bevor es der zuständigen Behörde des Arbeitskantons

zurückgeschickt wird.

4.

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, seit sie gewusst habe, dass sie in

der Schweiz ein Praktikum absolvieren werde, habe sie sich um die

Versicherungsfragen gekümmert und sich dabei auf den Praktikumsvertrag und die

Auskunft der französischen Krankenversicherung verlassen. Sie habe immer nach ihrem

besten Wissen gehandelt und von sich aus die verschiedenen Behörden

kontaktiert. Im Praktikumsvertrag der Universität D.___ stehe unter Punkt 6.3

«Krankenschutz bei Praktikanten im Ausland»: «Der Student muss die europäische

Krankenversicherungskarte (CEAM) verlangen». Diese habe sie bereits am 11. Mai

2021.

beantragt und in der Folge erhalten. Sie habe somit gemäss Angabe im

Praktikumsvertrag gehandelt. Zudem habe sie bis 30. November 2021 ein

Praktikum in der E.___ SA absolviert und sei für diese Zeit bei der Agentur F.___

AG angestellt gewesen. Sie sei dabei aber nicht über die

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz und das Optionsrecht informiert

worden. Eine Bestätigung der F.___ AG finde sich in der Beilage, welche ihr

Nichtverschulden des verpassten Optionsrechts bekräftige. Ab dem 1. Dezember

2021.

sei sie in der E.___ SA fest angestellt worden. Sie habe sich frühzeitig

bei der Krankenversicherung in Frankreich über das Prozedere betreffend

Optionsrecht erkundigt und die erforderlichen Schritte eingeleitet. Die E.___ SA

habe sie am 10. Januar 2022 per E-Mail darüber informiert. Dies wiederum

bestätige, dass sie sich rechtzeitig um die administrativen Belange gekümmert

habe. Das

Formular «Choix du système d'assurance-maladie» habe sie am 31. Januar 2022 an die Krankenversicherung

in Frankreich gesandt. Als sie bei der Krankenversicherung in Frankreich

nachgefragt habe, wann sie das Formular zurückerhalte, habe man ihr

geantwortet, dass es wegen der Frist kein Problem sei, da hierfür das Datum des

Poststempels zähle, an welchem sie das Formular an die Krankenversicherung

geschickt habe. Leider habe sie dies der Versicherung geglaubt. Die

französische Versicherung habe das Formular «Choix du système

d'assurance-maladie» bereits am 8. Februar 2022 unterzeichnet, Das Formular sei

also innerhalb der 3-monatigen Frist ab Anstellung bei der E.___ SA unterzeichnet

worden. Leider habe sie das Formular erst im März nach erneuter Anfrage

zurückerhalten. Sie habe von der Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ erst im

März 2022 ein Schreiben mit Datum vom 14. März 2022 betreffend

Krankenversicherungspflicht erhalten. Das Formular «Choix du système

d'assurance-maladie» sowie eine Bestätigung der Krankenversicherung in

Frankreich seien von der E.___ SA am 23. März 2022 per E-Mail an die

Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ gesandt worden. Es sei nicht korrekt, dass

die Beschwerdeführerin das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» erst

am 10. Mai 2022 eingereicht habe, sondern bereits am 23. März 2022 an die

Einwohnerkontrolle der Stadt B.___, wie von der Stadt B.___ gefordert worden

sei. Da sie französischer Muttersprache sei, seien die verschiedenen Briefe /

E-Mails für sie schwierig zu verstehen gewesen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit E-Mails vom 10. und 11. Mai 2022 sowie

der postalischen Mahnung vom 25. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin

aufgefordert worden, einen Nachweis (Korrespondenz) der F.___ AG über die Fehl- / Nichtinformation

bezüglich ihres verpassten Optionsrechtes einzureichen, um somit ihr

Nichtverschulden zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Belege

eingereicht, namentlich der französischen Krankenkasse G.___, eine

provisorische europäische Krankenkassenkarte, eine Attestation H.___, I.___, sowie

Bildschirmfotos der Korrespondenzen mit der Krankenkasse in Frankreich,

namentlich der J.___ und der F.___ AG. Die Korrespondenz mit der französischen

Krankenkasse bestätige den Empfang ihrer Anfrage vom 11. Mai 2021. Die

Korrespondenz mit der F.___ AG bestätige die Vertragsänderungen, welche hätten

vorgenommen werden müssen, da sich das Gehalt geändert habe. Es sei eine

Terminvereinbarung angefragt worden. Die mit der Einsprache eingereichten

Dokumente seien zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juni 2022 teilweise nicht

vorliegend gewesen, namentlich die Mail-Korrespondenz mit der E.___ SA.

Folglich habe dies nicht beurteilt werden können. Das Begehren um Befreiung von

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werde somit abgewiesen. Die

Beschwerdeführerin habe sich umgehend in der Schweiz nach KVG zu versichern.

5.

Wie aus den Akten hervorgeht,

hat die Beschwerdeführerin ihre Grenzgängertätigkeit in der Schweiz per 29.

Dispositiv

August 2021 aufgenommen (AD 127). Demnach hätte sie sich, wie in E. II. 3.

hiervor festgehalten, grundsätzlich innert dreier Monate – somit bis spätestens

am 29. November 2021 – in der Schweiz für die Krankenpflege versichern bzw. ihr

sogenanntes Optionsrecht ausüben müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin innert

der genannten Frist unbestrittenermassen nicht getan.

5.1 Die versäumte Optierung für den

Wohnstaat kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4),

es sei denn, die Frist zur Ausübung des Optionsrechts habe unverschuldet nicht

wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Anhang XI Ziff. 3 lit. b/aa

der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:

Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 440 N. 104). Wird der

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in begründeten Fällen nach

diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung vom Beginn der

Versicherungspflicht an wirksam (Anhang XI Ziff. 3 lit. b/aa VO Nr. 883/2004).

Die Verweisung auf begründete Ausnahmefälle zeigt, dass eine starre

Verwirkungsfrist als unverhältnismässig erachtet wird. Auch wenn eine

entschuldbare oder sonst wie auf achtenswerten Gründen beruhende

Fristversäumnis nicht schadet, ist dennoch nicht von einer blossen, mehr oder

weniger sanktionsfreien Ordnungsvorschrift zu sprechen, da eine Fristversäumnis

ohne rechtfertigenden Gründe zum Erlöschen des Optionsrecht führt. Der Begriff

«begründeter Fall» lässt aber einen grossen Interpretationsspielraum offen

(EUGSTER, a.a.O., S. 429 Rz. 65, mit Hinweis auf BGE 136 V 295).

5.2 Gestützt auf die vorliegenden

Ausführungen aus Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es im

vorliegenden Fall zur Annahme eines entschuldbaren Fristversäumnisses ausreicht,

wenn sich die Darstellung der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich

herausstellt, wonach sie weder von ihrer Arbeitgeberin noch seitens des Kantons

bzw. der Stadt B.___ bezüglich des Optionsrechts orientiert wurde und sie die

diesbezüglichen Informationen auch nicht auf einem anderen Weg früher erhalten

hat, als sie geltend macht. So geht auch aus BGE 136 V 295 sinngemäss hervor,

dass keine Pflicht der Grenzgängerin besteht, sich bei der Aufnahme ihrer

Grenzgängertätigkeit direkt bei den schweizerischen Behörden des Kantons, in

welchem sie arbeitet, bezüglich ihrer Pflichten hinsichtlich der

Krankenversicherung zu erkundigen. Vielmehr ist dem genannten Entscheid zu

entnehmen, dass in diesem Zusammenhang die Informationspflicht des jeweiligen

Kantons gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG und Art. 10 KVV eine grosse Rolle

spielt (vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.4 und 3.1; in Pra 100 [2011] Nr. 12). Dies

geht zudem auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5359/2017 vom 6.

Dezember 2018 E. 7.3 f. hervor, wo festgehalten wurde, aufgrund der Akten lasse

sich nicht beurteilen, ob ein «begründeter Fall» vorliege, der ein Gesuch auch

nach Ablauf von drei Monaten nach Wohnsitznahme rechtfertigen würde.

Diesbezüglich sei unter anderem zu klären, ob der zuständige Kanton damals

seiner Informationspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG nachgekommen sei.

Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall denn auch geltend, von ihrem

Arbeitgeber gar nicht und von der Stadt B.___ erst mit Schreiben vom 14. März 2022

informiert worden zu sein.

5.3 Zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdeführerin unverschuldet ihr Optionsrecht nicht fristgerecht ausgeübt

hat. Bejahendenfalls könnte die Befreiung von der Versicherungspflicht vom

Beginn der Versicherungspflicht an wirksam werden (vgl. E. II. 5.1.

hiervor). Im Zusammenhang mit dieser Frage ergibt sich aus den vorliegenden

Akten im Wesentlichen folgender chronologischer Ablauf:

-

Am 21. Mai 2021

unterzeichnete die Beschwerdeführerin ein Formular (AD 99), worin sie zuhanden

ihrer Universität bestätigte, dass sie sich an die Caisse Primaire d'Assurance

Maladie (CPAM) gewandt habe, um den Anspruch auf französische Sozialleistungen

im Gastland des Praktikums aufrechtzuerhalten.

-

Erteilung der

Grenzgängerbewilligung G per 29. August 2021 (AD 127)

-

In der E-Mail der

Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 an ihre Arbeitgeberin E.___ SA (B

[Beschwerdebeilage] 3) gab die Beschwerdeführerin an, von ihrer französischen

Krankenkasse das Formular betreffend des Optionsrechts erhalten, dieses

unterzeichnet und der Krankenasse eingereicht zu haben.

-

Mit Schreiben vom 12. März

2022 (AD 129) stellte die französische Krankenkasse der Beschwerdeführerin das

vollständig ausgefüllte Formular betreffend Optionsrecht zu.

-

E-Mail der E.___ SA an die

Beschwerdeführerin vom 22. März 22 (AD 57); Nachfrage, wo die

Beschwerdeführerin das Formular betreffend Optionsrecht hingeschickt habe.

-

E-Mail-Antwort der

Beschwerdeführerin an die E.___ SA, 22. März 2022 (AD 56); die

Beschwerdeführerin habe den Antrag gestellt und das Formular an die

Krankenversicherung geschickt, jedoch bis heute keine Antwort erhalten.

-

E-Mail Antwort der

Beschwerdeführerin an die E.___ SA, 22. März 2022 (AD 54); gemäss Auskunft der

Versicherung in Frankreich sei das Datum des Poststempels für die Ausübung des

Optionsrechts relevant.

-

Mit E-Mail der E.___ SA vom

23. März 22 (AD 53) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie

das Optionsrecht innert dreier Monate hätte ausüben müssen.

-

Das Formular bezüglich der

Ausübung des Wahlrechts (AD 130) wurde durch die E.___ SA sodann gleichentags

mit E-Mail vom 23. März 2022 der Einwohnergemeinde B.___ zugestellt (B 6).

-

Mit E-Mail vom 31. März

2022 (AD 126) erkundigte sich die Stadt B.___ bei der Stelle Befreiung KVG des

Kantons Solothurn (K.___), ob die Beschwerdeführerin vom Kanton bereits von der

Krankenversicherungspflicht befreit worden sei. Weiter führt die Mitarbeiterin

der Stadt B.___ aus, man habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gesuch

einzureichen.

-

Mit E-Mail vom 10. Mai 2022

(125) stellte die Stadt B.___ der Stelle Befreiung KVG das von der

Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular (AD 130) zu.

-

Mit E-Mail vom 11. Mai 2022

(AD 101) gelangte K.___ von der Stelle Befreiung KVG (Beschwerdegegnerin) an

die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung, die Beschwerdeführerin solle den

Nachweis (Korrespondenz) des Arbeitsvermittlungsbüros, der F.___ AG, über die

Fehl- / Nichtinformation bzgl. des Optionsrechtes erbringen.

-

Mit E-Mail-Antwort vom 12.

Mai 2022 (AD 89) legte die Beschwerdeführerin dar, welche Abklärungen sie im

Zusammenhang mit ihrer Grenzgängertätigkeit und der Krankenversichersicherungspflicht

getätigt habe und welche Informationen sie vom Arbeitsvermittlungsbüro, der F.___

AG, diesbezüglich erhalten habe. Sie reichte unter anderem eine

E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr unter der F.___ AG vom 16. - 24.

Juni 2021 (AD 90 - 94) ein, woraus ersichtlich ist, dass sie keine

diesbezüglichen Informationen erhalten hat.

-

Mit Schreiben vom 25. Mai

2022 (AD 72) mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, den Nachweis

(Korrespondenz) der F.___ über die Fehl- / Nichtinformation bzgl. des

Optionsrechtes bis 12. Juni 2022 zu erbringen, ansonsten werde auf das Gesuch

nicht eingetreten.

-

Mit E-Mails vom 30. Mai

2022 und 7. Juni 2022 (AD 71 und 65) gelangte die Beschwerdeführerin an die

Beschwerdegegnerin, reichte noch einmal Unterlagen ein und brachte zum Ausdruck,

dass sie nicht verstehe, was die Beschwerdegegnerin noch von ihr verlange.

-

Darauf antwortete die

Beschwerdegegnerin nicht und verfügte am 13. Juni 2022 (AD 58) das

Nichteintreten auf das Gesuch.

-

Bestätigung der F.___ AG

vom 16. August 2022 (B 2), wonach die Beschwerdeführerin bei Antritt ihrer

Stelle über die Krankenversicherungspflicht und das Optionsrecht innert 3

Monaten nicht ordnungsgemäss informiert worden sei.

5.4 Insofern sich die

Beschwerdegegnerin vorliegend auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin

habe die erforderlichen Informationen bis zum Verfügungserlass vom 13. Juni

2022 nicht eingereicht, weshalb zu Recht ein Nichteintreten erfolgt sei, ist

Folgendes festzuhalten: Wie aus den vorstehend aufgeführten Akten ersichtlich,

ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. So hat

sie der Beschwerdegegnerin unter anderem eine E-Mail-Korrespondenz mit der F.___

AG eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von dieser

nicht über das innert dreier Monate auszuübende Optionsrecht informiert worden

war. Dass dies der Beschwerdegegnerin nicht ausreichte, war für die

Beschwerdeführerin – wie aus den Akten hervorgeht – auch aufgrund von

Verständigungsschwierigkeiten nicht nachvollziehbar. Zwar gilt im Kanton

Solothurn Deutsch als Amtssprache. Aber dennoch war die Beschwerdegegnerin im

Rahmen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungspflicht gehalten,

bei ihren Abklärungen auch den sprachlichen Problemen der Beschwerdeführerin

Rechnung zu tragen. Doch obwohl die Beschwerdeführerin mit den E-Mails an die

Beschwerdegegnerin vom 25. und 30. Mai 2022 noch einmal zum Ausdruck brachte,

dass sie nicht verstehe, was noch von ihr verlangt werde, ist die

Beschwerdegegnerin darauf nicht mehr eingegangen, sondern ist mit Verfügung vom

13. Juni 2022 – wie angedroht – auf das Gesuch nicht eingetreten. Angesichts dessen

und des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen darüber

getätigt hat, ob die Einwohnergemeinde B.___ und der Kanton Solothurn ihre vorgenannten

Informationspflichten gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG erfüllt haben, ist sie

ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Auch wenn es

grundsätzlich Sache der Gesuchstellerin ist, darzulegen, ob und inwiefern sie

von ihrer Arbeitgeberin und der Einwohnergemeinde informiert oder eben nicht

informiert wurde und damit allenfalls das Fristversäumnis entschuldbar wäre,

ist die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren gehalten, bei sprachlichen

Problemen im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht entsprechend unterstützend zu

sein und eigene Abklärungen zu tätigen. Demzufolge ist auch die erst im

vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der F.___ AG (B 2)

noch zum Beweis zuzulassen.

5.5 Aufgrund des vorerwähnten, sich aus

den Akten ergebenden Ablaufs ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin

bezüglich des innert dreier Monate auszuübenden Optionsrechts ausreichend informiert

worden war, bevor sie das von ihr erwähnte Schreiben der Einwohnerkontrolle vom

14. März 2022 (s. dazu E. II. 6.1.1 hiernach) erhalten hat. Diesbezüglich ist

in den Akten lediglich eine E-Mail der Stadt B.___ an die zuständige Person des

Kantons Solothurn betreffend Befreiung KVG (K.___) vom 31. März 2022 (AD

126) enthalten, worin mitgeteilt wurde, man habe die Beschwerdeführerin

aufgefordert, das Gesuch um Krankenversicherungspflicht einzureichen. Das

erwähnte Schreiben vom 14. März 2022 ist in den Akten jedoch nicht enthalten.

Zwar ist das Wissen der Beschwerdeführerin bezüglich des Optionsrechts erstmals

in der E-Mail vom 10. Januar 2022 der Beschwerdeführerin an ihre

Arbeitgeberin E.___ SA (B [Beschwerdebeilage] 3) aktenkundig. Darin gibt die

Beschwerdeführerin an, von ihrer französischen Krankenkasse das Formular

betreffend das Optionsrecht erhalten, dieses unterzeichnet und der Krankenkasse

eingereicht zu haben. Weiter ergibt sich sodann aus den Akten, dass die französische

Krankenkasse der Beschwerdeführerin das vollständig ausgefüllte Formular

betreffend Optionsrecht mit Schreiben vom 12. März 2022 (AD 129)

zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin hatte dieses offenbar bereits am

31. Januar 2022 unterschrieben (vgl. AD 130). Dass die Beschwerdeführerin

in diesem Zeitpunkt aber bereits wusste, dass das Optionsrecht innert dreier

Monate auszuüben gewesen wäre, ist gestützt auf die Akten nicht erstellt.

Aufgrund der vorliegenden Akten kann

somit nicht entschieden werden, ob die Beschwerdeführerin durch die Stadt B.___

genügend über ihr Optionsrecht informiert wurde. Ebenfalls nicht erstellt ist,

ob die Beschwerdeführerin eine solche Information allenfalls durch eine andere

kantonale Stelle, erhalten hat. So erteilt das Migrationsamt die

Grenzgängerbewilligung auf Antrag des betreffenden Arbeitgebers. In diesem

Zusammenhang sind den Akten jedoch ebenfalls keine weiterführenden

Informationen zu entnehmen. Im Internet ist lediglich ein Informationsblatt für

Grenzgänger abrufbar (https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-misa/MISA_Formulare_Merkblaetter/Bewilligungen/Info_Grenzgaengerbewilligung.pdf),

welches zwar Informationen über das Optionsrecht enthält. Darin wird jedoch

nicht erwähnt, dass das Optionsrecht innert dreier Monate ausgeübt werden

müsste.

6.

6.1 Aufgrund der erwähnten

Abklärungslücken hat das Versicherungsgericht bei den Einwohnerdiensten der

Stadt B.___ und beim Migrationsamt des Kantons Solothurn von Amtes wegen

Erkundigungen eingeholt.

6.1.1 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022

werden den Einwohnerdiensten B.___ folgende Fragen zur Beantwortung

unterbreitet:

-

Wurden die

Beschwerdeführerin, A.___ (geb. 18. Juli 1997), und / oder deren Arbeitgeberin,

E.___ SA, durch die Einwohnergemeinde B.___ über das bestehende Recht bezüglich

Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der obligatorischen

Krankenversicherungspflicht informiert?

-

Bejahendenfalls, wann und

auf welche Weise erfolgten diese Informationen? Reichen Sie uns bitte sämtliche

diesbezügliche Unterlagen ein.

Mit Auskunft vom 14. Dezember 2022 (A.S.

15) führt die Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ diesbezüglich aus, man habe

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2022 über das bestehende

Recht bezüglich der Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert. Das genannte Schreiben

vom 14. März 2022 reicht die Einwohnerkontrolle als Beilage ein

(A.S. 16). In diesem Schreiben wird die Beschwerdeführerin darauf

aufmerksam gemacht, sie habe die Möglichkeit sich innerhalb von drei Monaten ab

Stellenantritt von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, wenn

sie den Nachweis erbringe, dass sie bei einem ausländischen Versicherer

ausreichend versichert sei. Dazu sei das beiliegende Formular vollständig

ausgefüllt und unterzeichnet vor Ablauf von drei Monaten bei der

Einwohnerkontrolle einzureichen, zusammen mit einer Bestätigung ihrer

Krankenversicherung, wonach Krankenpflegekosten in der Schweiz vollumfänglich

abgedeckt seien. Französische Staatsangehörige hätten gleichzeitig das

beiliegende Formular «Choix du Systeme d’assurance-maladie applicable»

auszufüllen und bei der Einwohnerkontrolle einzureichen.

6.1.2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022

werden dem Migrationsamt des Kantons Solothurn folgende Fragen zur Beantwortung

unterbreitet:

-

Wurden die

Beschwerdeführerin, A.___ (geb. 18. Juli 1997), und / oder deren Arbeitgeberin,

E.___ SA, durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn über das bestehende

Recht bezüglich Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert?

-

Bejahendenfalls, wann und

auf welche Weise erfolgten diese Informationen? Reichen Sie uns bitte sämtliche

diesbezügliche Unterlagen ein.

-

Nimmt allenfalls eine

andere Verwaltungsstelle des Kantons Solothurn eine entsprechende Information

der Grenzgänger vor?

Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023

(A.S. 17) führt das Migrationsamt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin, A.___,

und die Arbeitgeberin, E.___ SA, seien vom Migrationsamt des Kantons Solothurn

nicht über das bestehende Recht bezüglich Ausübung des Optionsrechts zur

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert

worden. Ja, die Einwohnergemeinde des Arbeitgeber- resp. Einsatzortes werde vom

Migrationsamt Solothurn über die Erwerbsaufnahme der Grenzgängerin / des

Grenzgängers informiert und sei verpflichtet, die versicherungspflichtige

Person nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit über die Adresse des Arbeitgebers zur

Abklärung der Versicherungspflicht aufzubieten (siehe Handbuch für

solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle Ziff. 8.1.5 Absatz Grenzgänger).

6.2 Gestützt auf die vorliegenden

Akten und die eingeholten Auskünfte (s. E. II. 6.1 hiervor) ist

es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin

erst mit Schreiben der Einwohnerkontrolle vom 14. März 2022 über das

innert dreier Monate auszuübende Optionsrecht informiert worden ist. Das durch

die E.___ SA mit E-Mail vom 23. März 2022 (B 6) der Einwohnergemeinde B.___

gesandte Formular bezüglich der Ausübung des Wahlrechts (AD 130) wurde demnach

innert dreier Monate, nachdem die Beschwerdeführerin die Information bezüglich

der Dreimonatsfrist erhalten hatte, zugestellt, auch wenn die Stadt B.___

dieses Gesuch dem Kanton Solothurn erst am 10. Mai 2022 zukommen liess. Damit

hat die Beschwerdeführerin ihr Optionsrecht unverschuldet nicht fristgerecht

bis am 29. November 2021 wahrgenommen. Der entschuldbar verspätet gestellte

Antrag führt somit dazu, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

vom Beginn der Versicherungspflicht an wirksam ist (s. E. II. 5.1 hiervor).

7.

7.1 Demnach ist die Beschwerde

gutzuheissen und der Einspracheentscheid des Departements des Innern vom 25.

Juli 2022 aufzuheben.

7.2 Da

die Beschwerdeführerin weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten

ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid des Departements des Innern vom 25. Juli 2022 aufgehoben.

2. A.___ wird von Beginn ihrer

Versicherungspflicht von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

befreit.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch