VSBES.2022.148
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
23. Februar 2023Deutsch21 min
Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist in der Schweiz ([...])
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid
vom 25. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die französische
Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist in der Schweiz ([...])
erwerbstätig, hat ihren Wohnsitz jedoch in Frankreich und ist als Grenzgängerin
in der Schweiz gemeldet (AD [Akten des Departements] 127). Am 10. Mai 2022
leitete die Einwohnergemeinde B.___ dem Departement des Innern (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) das von der Beschwerdeführerin eingereichte Formular «Choix
du système d'assurance-maladie» als Gesuch um Befreiung von der obligatorischen
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz – datiert auf den 31. Januar 2022
bzw. 8. Februar 2022 – weiter (AD 125 und 130). Mit Verfügung vom 13. Juni 2022
(AD 58) ist das
Gesundheitsamt auf dieses Gesuch nicht eingetreten, mit der Begründung, das Optionsrecht
sei nicht innert Frist ausgeübt wurde. Die dagegen am 20. Juni 2022 erhobene
Einsprache (AD 46) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Juli 2022
(A.S. [Akten-Seite] 1 f.) ab.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 22.
August 2022 Beschwerde (A.S. 4) und stellt sinngemäss den Antrag, sie sei von
der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien.
3. Mit Eingabe vom 19. September
2022 (A.S. 8) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 1. Dezember
2022 (A.S. 10) holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei den
Einwohnerdiensten B.___ sowie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn von
Amtes wegen Erkundigungen ein. Die diesbezüglichen Auskünfte der Ämter erfolgen
am 14. Dezember 2022 (A.S. 15) und am 6. Januar 2023 (A.S. 17).
5. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023
(A.S. 21) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.
112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf
1.
April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.11;
nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1
S. 55 f., BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.).
2.1.2
Diese Verordnungen – in der seit
1.
Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss
Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr.
883/2004 [AS 2015 345]) – sind auf den hier zu beurteilenden Fall in
zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. u.a. BGE 143 V 52 E. 6.2 S. 56, BGE 141 V 612 E. 3.1 S. 615 f. mit weiteren Hinweisen).
2.1.3
Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art.
11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden
Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004
den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren
Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind.
2.1.4
Bei Arbeitnehmenden und
Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen
Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a
VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52
E. 6.2.1 S. 56, BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August
2015.
E. 3.2).
2.2
Die Beschwerdeführerin ist, wie
erwähnt, in Frankreich wohnhaft, arbeitet aber in der Schweiz. Die
Versicherungspflicht richtet sich somit nach den Regeln des schweizerischen
Rechts.
3.
Nach Art. 3 KVG muss sich jede
Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme
in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann
die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,
insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
Die Schweiz hat jedoch mit den
angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich)
Sondervereinbarungen getroffen, damit sich die in diesen Ländern wohnhaften
Personen im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Die Ausnahme von dieser Versicherungspflicht
erfordert nach Art. 2 Abs. 6 KVV ein entsprechendes Gesuch, welches nach Anhang
II FZA (Abschnitt A Ziff. 1 lit. i Abs. 3b/aa) grundsätzlich innerhalb von drei
Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen ist
(BGE 136 V 295 E. 2.3.3 S. 301). Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in
Frankreich versichert sind und über ein Optionsrecht verfügen, müssen innerhalb
von drei Monaten das Formular «Choix du système d'assurance-maladie»
ausfüllen und durch die Caisse primaire d’assurance-maladie française (CPAM)
visieren lassen, bevor es der zuständigen Behörde des Arbeitskantons
zurückgeschickt wird.
4.
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, seit sie gewusst habe, dass sie in
der Schweiz ein Praktikum absolvieren werde, habe sie sich um die
Versicherungsfragen gekümmert und sich dabei auf den Praktikumsvertrag und die
Auskunft der französischen Krankenversicherung verlassen. Sie habe immer nach ihrem
besten Wissen gehandelt und von sich aus die verschiedenen Behörden
kontaktiert. Im Praktikumsvertrag der Universität D.___ stehe unter Punkt 6.3
«Krankenschutz bei Praktikanten im Ausland»: «Der Student muss die europäische
Krankenversicherungskarte (CEAM) verlangen». Diese habe sie bereits am 11. Mai
2021.
beantragt und in der Folge erhalten. Sie habe somit gemäss Angabe im
Praktikumsvertrag gehandelt. Zudem habe sie bis 30. November 2021 ein
Praktikum in der E.___ SA absolviert und sei für diese Zeit bei der Agentur F.___
AG angestellt gewesen. Sie sei dabei aber nicht über die
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz und das Optionsrecht informiert
worden. Eine Bestätigung der F.___ AG finde sich in der Beilage, welche ihr
Nichtverschulden des verpassten Optionsrechts bekräftige. Ab dem 1. Dezember
2021.
sei sie in der E.___ SA fest angestellt worden. Sie habe sich frühzeitig
bei der Krankenversicherung in Frankreich über das Prozedere betreffend
Optionsrecht erkundigt und die erforderlichen Schritte eingeleitet. Die E.___ SA
habe sie am 10. Januar 2022 per E-Mail darüber informiert. Dies wiederum
bestätige, dass sie sich rechtzeitig um die administrativen Belange gekümmert
habe. Das
Formular «Choix du système d'assurance-maladie» habe sie am 31. Januar 2022 an die Krankenversicherung
in Frankreich gesandt. Als sie bei der Krankenversicherung in Frankreich
nachgefragt habe, wann sie das Formular zurückerhalte, habe man ihr
geantwortet, dass es wegen der Frist kein Problem sei, da hierfür das Datum des
Poststempels zähle, an welchem sie das Formular an die Krankenversicherung
geschickt habe. Leider habe sie dies der Versicherung geglaubt. Die
französische Versicherung habe das Formular «Choix du système
d'assurance-maladie» bereits am 8. Februar 2022 unterzeichnet, Das Formular sei
also innerhalb der 3-monatigen Frist ab Anstellung bei der E.___ SA unterzeichnet
worden. Leider habe sie das Formular erst im März nach erneuter Anfrage
zurückerhalten. Sie habe von der Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ erst im
März 2022 ein Schreiben mit Datum vom 14. März 2022 betreffend
Krankenversicherungspflicht erhalten. Das Formular «Choix du système
d'assurance-maladie» sowie eine Bestätigung der Krankenversicherung in
Frankreich seien von der E.___ SA am 23. März 2022 per E-Mail an die
Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ gesandt worden. Es sei nicht korrekt, dass
die Beschwerdeführerin das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» erst
am 10. Mai 2022 eingereicht habe, sondern bereits am 23. März 2022 an die
Einwohnerkontrolle der Stadt B.___, wie von der Stadt B.___ gefordert worden
sei. Da sie französischer Muttersprache sei, seien die verschiedenen Briefe /
E-Mails für sie schwierig zu verstehen gewesen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit E-Mails vom 10. und 11. Mai 2022 sowie
der postalischen Mahnung vom 25. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin
aufgefordert worden, einen Nachweis (Korrespondenz) der F.___ AG über die Fehl- / Nichtinformation
bezüglich ihres verpassten Optionsrechtes einzureichen, um somit ihr
Nichtverschulden zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Belege
eingereicht, namentlich der französischen Krankenkasse G.___, eine
provisorische europäische Krankenkassenkarte, eine Attestation H.___, I.___, sowie
Bildschirmfotos der Korrespondenzen mit der Krankenkasse in Frankreich,
namentlich der J.___ und der F.___ AG. Die Korrespondenz mit der französischen
Krankenkasse bestätige den Empfang ihrer Anfrage vom 11. Mai 2021. Die
Korrespondenz mit der F.___ AG bestätige die Vertragsänderungen, welche hätten
vorgenommen werden müssen, da sich das Gehalt geändert habe. Es sei eine
Terminvereinbarung angefragt worden. Die mit der Einsprache eingereichten
Dokumente seien zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juni 2022 teilweise nicht
vorliegend gewesen, namentlich die Mail-Korrespondenz mit der E.___ SA.
Folglich habe dies nicht beurteilt werden können. Das Begehren um Befreiung von
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werde somit abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin habe sich umgehend in der Schweiz nach KVG zu versichern.
5.
Wie aus den Akten hervorgeht,
hat die Beschwerdeführerin ihre Grenzgängertätigkeit in der Schweiz per 29.
Dispositiv
August 2021 aufgenommen (AD 127). Demnach hätte sie sich, wie in E. II. 3.
hiervor festgehalten, grundsätzlich innert dreier Monate – somit bis spätestens
am 29. November 2021 – in der Schweiz für die Krankenpflege versichern bzw. ihr
sogenanntes Optionsrecht ausüben müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin innert
der genannten Frist unbestrittenermassen nicht getan.
5.1 Die versäumte Optierung für den
Wohnstaat kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4),
es sei denn, die Frist zur Ausübung des Optionsrechts habe unverschuldet nicht
wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Anhang XI Ziff. 3 lit. b/aa
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 440 N. 104). Wird der
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in begründeten Fällen nach
diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung vom Beginn der
Versicherungspflicht an wirksam (Anhang XI Ziff. 3 lit. b/aa VO Nr. 883/2004).
Die Verweisung auf begründete Ausnahmefälle zeigt, dass eine starre
Verwirkungsfrist als unverhältnismässig erachtet wird. Auch wenn eine
entschuldbare oder sonst wie auf achtenswerten Gründen beruhende
Fristversäumnis nicht schadet, ist dennoch nicht von einer blossen, mehr oder
weniger sanktionsfreien Ordnungsvorschrift zu sprechen, da eine Fristversäumnis
ohne rechtfertigenden Gründe zum Erlöschen des Optionsrecht führt. Der Begriff
«begründeter Fall» lässt aber einen grossen Interpretationsspielraum offen
(EUGSTER, a.a.O., S. 429 Rz. 65, mit Hinweis auf BGE 136 V 295).
5.2 Gestützt auf die vorliegenden
Ausführungen aus Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es im
vorliegenden Fall zur Annahme eines entschuldbaren Fristversäumnisses ausreicht,
wenn sich die Darstellung der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich
herausstellt, wonach sie weder von ihrer Arbeitgeberin noch seitens des Kantons
bzw. der Stadt B.___ bezüglich des Optionsrechts orientiert wurde und sie die
diesbezüglichen Informationen auch nicht auf einem anderen Weg früher erhalten
hat, als sie geltend macht. So geht auch aus BGE 136 V 295 sinngemäss hervor,
dass keine Pflicht der Grenzgängerin besteht, sich bei der Aufnahme ihrer
Grenzgängertätigkeit direkt bei den schweizerischen Behörden des Kantons, in
welchem sie arbeitet, bezüglich ihrer Pflichten hinsichtlich der
Krankenversicherung zu erkundigen. Vielmehr ist dem genannten Entscheid zu
entnehmen, dass in diesem Zusammenhang die Informationspflicht des jeweiligen
Kantons gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG und Art. 10 KVV eine grosse Rolle
spielt (vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.4 und 3.1; in Pra 100 [2011] Nr. 12). Dies
geht zudem auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5359/2017 vom 6.
Dezember 2018 E. 7.3 f. hervor, wo festgehalten wurde, aufgrund der Akten lasse
sich nicht beurteilen, ob ein «begründeter Fall» vorliege, der ein Gesuch auch
nach Ablauf von drei Monaten nach Wohnsitznahme rechtfertigen würde.
Diesbezüglich sei unter anderem zu klären, ob der zuständige Kanton damals
seiner Informationspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG nachgekommen sei.
Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall denn auch geltend, von ihrem
Arbeitgeber gar nicht und von der Stadt B.___ erst mit Schreiben vom 14. März 2022
informiert worden zu sein.
5.3 Zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdeführerin unverschuldet ihr Optionsrecht nicht fristgerecht ausgeübt
hat. Bejahendenfalls könnte die Befreiung von der Versicherungspflicht vom
Beginn der Versicherungspflicht an wirksam werden (vgl. E. II. 5.1.
hiervor). Im Zusammenhang mit dieser Frage ergibt sich aus den vorliegenden
Akten im Wesentlichen folgender chronologischer Ablauf:
-
Am 21. Mai 2021
unterzeichnete die Beschwerdeführerin ein Formular (AD 99), worin sie zuhanden
ihrer Universität bestätigte, dass sie sich an die Caisse Primaire d'Assurance
Maladie (CPAM) gewandt habe, um den Anspruch auf französische Sozialleistungen
im Gastland des Praktikums aufrechtzuerhalten.
-
Erteilung der
Grenzgängerbewilligung G per 29. August 2021 (AD 127)
-
In der E-Mail der
Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 an ihre Arbeitgeberin E.___ SA (B
[Beschwerdebeilage] 3) gab die Beschwerdeführerin an, von ihrer französischen
Krankenkasse das Formular betreffend des Optionsrechts erhalten, dieses
unterzeichnet und der Krankenasse eingereicht zu haben.
-
Mit Schreiben vom 12. März
2022 (AD 129) stellte die französische Krankenkasse der Beschwerdeführerin das
vollständig ausgefüllte Formular betreffend Optionsrecht zu.
-
E-Mail der E.___ SA an die
Beschwerdeführerin vom 22. März 22 (AD 57); Nachfrage, wo die
Beschwerdeführerin das Formular betreffend Optionsrecht hingeschickt habe.
-
E-Mail-Antwort der
Beschwerdeführerin an die E.___ SA, 22. März 2022 (AD 56); die
Beschwerdeführerin habe den Antrag gestellt und das Formular an die
Krankenversicherung geschickt, jedoch bis heute keine Antwort erhalten.
-
E-Mail Antwort der
Beschwerdeführerin an die E.___ SA, 22. März 2022 (AD 54); gemäss Auskunft der
Versicherung in Frankreich sei das Datum des Poststempels für die Ausübung des
Optionsrechts relevant.
-
Mit E-Mail der E.___ SA vom
23. März 22 (AD 53) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie
das Optionsrecht innert dreier Monate hätte ausüben müssen.
-
Das Formular bezüglich der
Ausübung des Wahlrechts (AD 130) wurde durch die E.___ SA sodann gleichentags
mit E-Mail vom 23. März 2022 der Einwohnergemeinde B.___ zugestellt (B 6).
-
Mit E-Mail vom 31. März
2022 (AD 126) erkundigte sich die Stadt B.___ bei der Stelle Befreiung KVG des
Kantons Solothurn (K.___), ob die Beschwerdeführerin vom Kanton bereits von der
Krankenversicherungspflicht befreit worden sei. Weiter führt die Mitarbeiterin
der Stadt B.___ aus, man habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gesuch
einzureichen.
-
Mit E-Mail vom 10. Mai 2022
(125) stellte die Stadt B.___ der Stelle Befreiung KVG das von der
Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular (AD 130) zu.
-
Mit E-Mail vom 11. Mai 2022
(AD 101) gelangte K.___ von der Stelle Befreiung KVG (Beschwerdegegnerin) an
die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung, die Beschwerdeführerin solle den
Nachweis (Korrespondenz) des Arbeitsvermittlungsbüros, der F.___ AG, über die
Fehl- / Nichtinformation bzgl. des Optionsrechtes erbringen.
-
Mit E-Mail-Antwort vom 12.
Mai 2022 (AD 89) legte die Beschwerdeführerin dar, welche Abklärungen sie im
Zusammenhang mit ihrer Grenzgängertätigkeit und der Krankenversichersicherungspflicht
getätigt habe und welche Informationen sie vom Arbeitsvermittlungsbüro, der F.___
AG, diesbezüglich erhalten habe. Sie reichte unter anderem eine
E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr unter der F.___ AG vom 16. - 24.
Juni 2021 (AD 90 - 94) ein, woraus ersichtlich ist, dass sie keine
diesbezüglichen Informationen erhalten hat.
-
Mit Schreiben vom 25. Mai
2022 (AD 72) mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, den Nachweis
(Korrespondenz) der F.___ über die Fehl- / Nichtinformation bzgl. des
Optionsrechtes bis 12. Juni 2022 zu erbringen, ansonsten werde auf das Gesuch
nicht eingetreten.
-
Mit E-Mails vom 30. Mai
2022 und 7. Juni 2022 (AD 71 und 65) gelangte die Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin, reichte noch einmal Unterlagen ein und brachte zum Ausdruck,
dass sie nicht verstehe, was die Beschwerdegegnerin noch von ihr verlange.
-
Darauf antwortete die
Beschwerdegegnerin nicht und verfügte am 13. Juni 2022 (AD 58) das
Nichteintreten auf das Gesuch.
-
Bestätigung der F.___ AG
vom 16. August 2022 (B 2), wonach die Beschwerdeführerin bei Antritt ihrer
Stelle über die Krankenversicherungspflicht und das Optionsrecht innert 3
Monaten nicht ordnungsgemäss informiert worden sei.
5.4 Insofern sich die
Beschwerdegegnerin vorliegend auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin
habe die erforderlichen Informationen bis zum Verfügungserlass vom 13. Juni
2022 nicht eingereicht, weshalb zu Recht ein Nichteintreten erfolgt sei, ist
Folgendes festzuhalten: Wie aus den vorstehend aufgeführten Akten ersichtlich,
ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. So hat
sie der Beschwerdegegnerin unter anderem eine E-Mail-Korrespondenz mit der F.___
AG eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von dieser
nicht über das innert dreier Monate auszuübende Optionsrecht informiert worden
war. Dass dies der Beschwerdegegnerin nicht ausreichte, war für die
Beschwerdeführerin – wie aus den Akten hervorgeht – auch aufgrund von
Verständigungsschwierigkeiten nicht nachvollziehbar. Zwar gilt im Kanton
Solothurn Deutsch als Amtssprache. Aber dennoch war die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungspflicht gehalten,
bei ihren Abklärungen auch den sprachlichen Problemen der Beschwerdeführerin
Rechnung zu tragen. Doch obwohl die Beschwerdeführerin mit den E-Mails an die
Beschwerdegegnerin vom 25. und 30. Mai 2022 noch einmal zum Ausdruck brachte,
dass sie nicht verstehe, was noch von ihr verlangt werde, ist die
Beschwerdegegnerin darauf nicht mehr eingegangen, sondern ist mit Verfügung vom
13. Juni 2022 – wie angedroht – auf das Gesuch nicht eingetreten. Angesichts dessen
und des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen darüber
getätigt hat, ob die Einwohnergemeinde B.___ und der Kanton Solothurn ihre vorgenannten
Informationspflichten gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG erfüllt haben, ist sie
ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Auch wenn es
grundsätzlich Sache der Gesuchstellerin ist, darzulegen, ob und inwiefern sie
von ihrer Arbeitgeberin und der Einwohnergemeinde informiert oder eben nicht
informiert wurde und damit allenfalls das Fristversäumnis entschuldbar wäre,
ist die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren gehalten, bei sprachlichen
Problemen im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht entsprechend unterstützend zu
sein und eigene Abklärungen zu tätigen. Demzufolge ist auch die erst im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der F.___ AG (B 2)
noch zum Beweis zuzulassen.
5.5 Aufgrund des vorerwähnten, sich aus
den Akten ergebenden Ablaufs ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin
bezüglich des innert dreier Monate auszuübenden Optionsrechts ausreichend informiert
worden war, bevor sie das von ihr erwähnte Schreiben der Einwohnerkontrolle vom
14. März 2022 (s. dazu E. II. 6.1.1 hiernach) erhalten hat. Diesbezüglich ist
in den Akten lediglich eine E-Mail der Stadt B.___ an die zuständige Person des
Kantons Solothurn betreffend Befreiung KVG (K.___) vom 31. März 2022 (AD
126) enthalten, worin mitgeteilt wurde, man habe die Beschwerdeführerin
aufgefordert, das Gesuch um Krankenversicherungspflicht einzureichen. Das
erwähnte Schreiben vom 14. März 2022 ist in den Akten jedoch nicht enthalten.
Zwar ist das Wissen der Beschwerdeführerin bezüglich des Optionsrechts erstmals
in der E-Mail vom 10. Januar 2022 der Beschwerdeführerin an ihre
Arbeitgeberin E.___ SA (B [Beschwerdebeilage] 3) aktenkundig. Darin gibt die
Beschwerdeführerin an, von ihrer französischen Krankenkasse das Formular
betreffend das Optionsrecht erhalten, dieses unterzeichnet und der Krankenkasse
eingereicht zu haben. Weiter ergibt sich sodann aus den Akten, dass die französische
Krankenkasse der Beschwerdeführerin das vollständig ausgefüllte Formular
betreffend Optionsrecht mit Schreiben vom 12. März 2022 (AD 129)
zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin hatte dieses offenbar bereits am
31. Januar 2022 unterschrieben (vgl. AD 130). Dass die Beschwerdeführerin
in diesem Zeitpunkt aber bereits wusste, dass das Optionsrecht innert dreier
Monate auszuüben gewesen wäre, ist gestützt auf die Akten nicht erstellt.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann
somit nicht entschieden werden, ob die Beschwerdeführerin durch die Stadt B.___
genügend über ihr Optionsrecht informiert wurde. Ebenfalls nicht erstellt ist,
ob die Beschwerdeführerin eine solche Information allenfalls durch eine andere
kantonale Stelle, erhalten hat. So erteilt das Migrationsamt die
Grenzgängerbewilligung auf Antrag des betreffenden Arbeitgebers. In diesem
Zusammenhang sind den Akten jedoch ebenfalls keine weiterführenden
Informationen zu entnehmen. Im Internet ist lediglich ein Informationsblatt für
Grenzgänger abrufbar (https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-misa/MISA_Formulare_Merkblaetter/Bewilligungen/Info_Grenzgaengerbewilligung.pdf),
welches zwar Informationen über das Optionsrecht enthält. Darin wird jedoch
nicht erwähnt, dass das Optionsrecht innert dreier Monate ausgeübt werden
müsste.
6.
6.1 Aufgrund der erwähnten
Abklärungslücken hat das Versicherungsgericht bei den Einwohnerdiensten der
Stadt B.___ und beim Migrationsamt des Kantons Solothurn von Amtes wegen
Erkundigungen eingeholt.
6.1.1 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022
werden den Einwohnerdiensten B.___ folgende Fragen zur Beantwortung
unterbreitet:
-
Wurden die
Beschwerdeführerin, A.___ (geb. 18. Juli 1997), und / oder deren Arbeitgeberin,
E.___ SA, durch die Einwohnergemeinde B.___ über das bestehende Recht bezüglich
Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der obligatorischen
Krankenversicherungspflicht informiert?
-
Bejahendenfalls, wann und
auf welche Weise erfolgten diese Informationen? Reichen Sie uns bitte sämtliche
diesbezügliche Unterlagen ein.
Mit Auskunft vom 14. Dezember 2022 (A.S.
15) führt die Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ diesbezüglich aus, man habe
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2022 über das bestehende
Recht bezüglich der Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert. Das genannte Schreiben
vom 14. März 2022 reicht die Einwohnerkontrolle als Beilage ein
(A.S. 16). In diesem Schreiben wird die Beschwerdeführerin darauf
aufmerksam gemacht, sie habe die Möglichkeit sich innerhalb von drei Monaten ab
Stellenantritt von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, wenn
sie den Nachweis erbringe, dass sie bei einem ausländischen Versicherer
ausreichend versichert sei. Dazu sei das beiliegende Formular vollständig
ausgefüllt und unterzeichnet vor Ablauf von drei Monaten bei der
Einwohnerkontrolle einzureichen, zusammen mit einer Bestätigung ihrer
Krankenversicherung, wonach Krankenpflegekosten in der Schweiz vollumfänglich
abgedeckt seien. Französische Staatsangehörige hätten gleichzeitig das
beiliegende Formular «Choix du Systeme d’assurance-maladie applicable»
auszufüllen und bei der Einwohnerkontrolle einzureichen.
6.1.2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022
werden dem Migrationsamt des Kantons Solothurn folgende Fragen zur Beantwortung
unterbreitet:
-
Wurden die
Beschwerdeführerin, A.___ (geb. 18. Juli 1997), und / oder deren Arbeitgeberin,
E.___ SA, durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn über das bestehende
Recht bezüglich Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert?
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Bejahendenfalls, wann und
auf welche Weise erfolgten diese Informationen? Reichen Sie uns bitte sämtliche
diesbezügliche Unterlagen ein.
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Nimmt allenfalls eine
andere Verwaltungsstelle des Kantons Solothurn eine entsprechende Information
der Grenzgänger vor?
Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023
(A.S. 17) führt das Migrationsamt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin, A.___,
und die Arbeitgeberin, E.___ SA, seien vom Migrationsamt des Kantons Solothurn
nicht über das bestehende Recht bezüglich Ausübung des Optionsrechts zur
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert
worden. Ja, die Einwohnergemeinde des Arbeitgeber- resp. Einsatzortes werde vom
Migrationsamt Solothurn über die Erwerbsaufnahme der Grenzgängerin / des
Grenzgängers informiert und sei verpflichtet, die versicherungspflichtige
Person nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit über die Adresse des Arbeitgebers zur
Abklärung der Versicherungspflicht aufzubieten (siehe Handbuch für
solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle Ziff. 8.1.5 Absatz Grenzgänger).
6.2 Gestützt auf die vorliegenden
Akten und die eingeholten Auskünfte (s. E. II. 6.1 hiervor) ist
es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin
erst mit Schreiben der Einwohnerkontrolle vom 14. März 2022 über das
innert dreier Monate auszuübende Optionsrecht informiert worden ist. Das durch
die E.___ SA mit E-Mail vom 23. März 2022 (B 6) der Einwohnergemeinde B.___
gesandte Formular bezüglich der Ausübung des Wahlrechts (AD 130) wurde demnach
innert dreier Monate, nachdem die Beschwerdeführerin die Information bezüglich
der Dreimonatsfrist erhalten hatte, zugestellt, auch wenn die Stadt B.___
dieses Gesuch dem Kanton Solothurn erst am 10. Mai 2022 zukommen liess. Damit
hat die Beschwerdeführerin ihr Optionsrecht unverschuldet nicht fristgerecht
bis am 29. November 2021 wahrgenommen. Der entschuldbar verspätet gestellte
Antrag führt somit dazu, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
vom Beginn der Versicherungspflicht an wirksam ist (s. E. II. 5.1 hiervor).
7.
7.1 Demnach ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Einspracheentscheid des Departements des Innern vom 25.
Juli 2022 aufzuheben.
7.2 Da
die Beschwerdeführerin weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten
ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid des Departements des Innern vom 25. Juli 2022 aufgehoben.
2. A.___ wird von Beginn ihrer
Versicherungspflicht von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
befreit.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch