VSBES.2022.149
Invalidenrente UVG
13. Februar 2023Deutsch39 min
zuzog. Dem Austrittsbericht des Spitals B.___, Orthopädische Klinik, vom 4. Juli
Source so.ch
Urteil vom 13. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG,
Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
UVG (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1972 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 16. September 1989 beim
Kanton [...] als Spitalgehilfin angestellt und auf Grund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss
Unfallmeldung UVG vom 28. Juni 1990 (Akten der Allianz [Allianz-Nr. 1001])
stürzte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 1990 rund sechs Meter von einer
Mauer in die Tiefe, wobei sie sich am rechten Fuss einen Bänderriss und Bruch
zuzog. Dem Austrittsbericht des Spitals B.___, Orthopädische Klinik, vom 4. Juli
1990 (Allianz-Nr. 002) sind betreffend die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 18. bis 28. Juni 1990 die Hauptdiagnosen einer «antero-lateralen
Tibia-Gelenkfraktur» sowie einer «osteochondralen Fraktur der lateralen
Talusrolle rechts» zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Im
September 1990 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder zu 100 % auf
(vgl. Allianz-Nr. 008).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte
ihre Leistungspflicht sodann auch für die im Zusammenhang mit den am 5. Juni
2007 und 23. August 2018 geltend gemachten Rückfällen (Allianz-Nrn. 1005,
1020) durchgeführten medizinischen Behandlungen (Allianz-Nr. 1012, 1024). Seit
dem 1. Oktober 2009 ist die Beschwerdeführerin bei der Stiftung C.___, in
einem Arbeitspensum von 60 % als Betreuerin Wohnen tätig (vgl. Allianz-Nrn. 1028
S. 2).
2.2 Nach der Implantation einer
OSG-Prothese im rechten Fuss am 15. Januar 2019 (Allianz-Nr. 026)
liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Festsetzung der
weiteren gesetzlichen Leistungen (Rentenprüfung) orthopädisch begutachten
(Allianz-Nr. 1039). Das orthopädische Aktengutachten von Dr. med. D.___,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Gutachterstelle E.___, wurde am
2. März 2021 erstattet (Allianz-Nr. 043). Mit Verfügung vom
24. Juni 2021 (Allianz-Nr. 1046) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Juli 2019 und –
gestützt auf einen Integritätsschaden von 25 % – die Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung von CHF 20'400.00 in Aussicht. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin, trotz der durch die Beschwerdeführerin am 23. August
2021 dagegen erhobenen Einsprache (Allianz-Nr. 1049), mit Einspracheentscheid
vom 21. Juni 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 23. August 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgende: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 21. Juni
2022 sei aufzuheben und Frau A.___ sei mit Wirkung ab dem 1. August 2019
eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen.
2. Eventuell: Der Einspracheentscheid vom
21. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglichen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
8. September 2022 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde vom 23. August 2022 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 13. September 2022 (vgl. Empfangsbescheinigung
für das Gericht, A.S. 23) auf das Einreichen einer Replik.
6. Die am 27. September 2022
durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote
(A.S. 26 f.) geht mit Verfügung vom 29. September 2022 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 28).
7. Mit Verfügung vom 12. Januar
2023 (A.S. 29) werden die Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn beigezogen.
Diese treffen am 27. Januar 2023 beim Gericht ein (A.S. 31).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids am 21. Juni 2022 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109). Für den Einkommensvergleich bei der Beurteilung eines
Rentenanspruchs sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (allfälligen) Beginns
des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 22, 128 V 174).
1.3
Am 1. Januar 2017 sind die
revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,
SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015
werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da
hier Leistungen für ein Unfallereignis von 1990 strittig sind, ist das frühere
Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle und Spätfolgen zu
diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Basler Kommentar zum UVG, Basel
2019, Art. 118 UVG N 14).
2.
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der
Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 UVV). Bei einem
Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 6 UVG N 117; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen
über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 26 f.).
Sowohl Rückfälle als auch Spätfolgen schliessen an ein bestehendes
Unfallereignis an. Dementsprechend können sie eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend
gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(Hofer, a.a.O.).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Zur
Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde
regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten
zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese
medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art.
61.
lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden –
Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
5.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
5.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.).
5.4
Reine Aktengutachten sind
beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom
9.
Juli 2020 E. 3, 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1).
6.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
6.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (A.S. 1 ff.) u.a. fest,
es sei vorliegend unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 18. Juni
1990.
um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt habe, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen sei.
Dr. med. D.___ lege in seinem Gutachten
vom 2. März 2021 dar, die angestammte Tätigkeit könne nicht mehr im
gesamten Spektrum durchgeführt werden. Sie sei allenfalls zu etwa zwei Stunden arbeitstäglich
durchführbar. Aus diesen Angaben könne abgeleitet werden, wie hoch die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in
einem 100%-Pensum sei. Die von der Beschwerdeführerin zu leistende
Arbeitsstunden ergäben sich nämlich entweder aus ihrem Arbeitsvertrag und
könnten auf ein Vollpensum hochgerechnet werden, oder es könnte – falls nötig –
auf die vom Bundesamt für Statistik betreffend Arbeitszeit erstellten Tabellen
zurückgegriffen werden. Es bleibe mithin festzuhalten, dass durch die beantragte
Stellung der erwähnten Frage an Dr. med. D.___ kein Erkenntnisgewinn zu
erwarten sei, da sich die entsprechende Information bereits aus den
vorliegenden Akten ergebe. Aus diesem Grund erübrige sich die Abnahme des
Beweisantrags und es könne darauf verzichtet werden, die Frage der
Beschwerdeführerin an Dr. med. D.___ zu stellen (antizipierte Beweiswürdigung,
BGE 122 V 157 E. 1d).
In casu arbeite die Beschwerdeführerin seit
dem 1. Oktober 2009 bei der Stiftung C.___. Der Grund der Beschränkung auf
ein 60%-Pensum in der angestammten Tätigkeit liege in ihrer MS-Erkrankung und
sei somit unfallfremder Genese (vgl. Beschreibung der Tätigkeit vom 4. August
2017, Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2017 und
CM-Bericht vom 21. Juni 2019). Durch ihre langjährige Tätigkeit –
unterbrochen durch einen Rückfall, danach erneut volle Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und im angestammten Pensum – habe die Beschwerdeführerin
bewiesen, dass das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 2. März 2021 betreffend
die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht korrekt sein könne.
Diese Beurteilung werde durch den Umstand bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer angestammten Tätigkeit und in ihrem
angestammten Pensum von 60 % arbeite (vgl. Einsprache und E-Mail ihres
Rechtsvertreters vom 7. Juni 2022). Aus diesem Grund könne – soweit
ausgeführt – nicht auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ abgestellt werden. Vorliegend
sei ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis, welches eine Bezugnahme auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrige, zu bejahen, da die
Beschwerdeführerin die aktuelle Stelle bereits seit 1. Oktober 2009
innehabe. Es könne ihr zudem nicht vorgeworfen werden, in dieser Tätigkeit ihre
Arbeitsfähigkeit nicht voll auszuschöpfen. Des Weiteren seien keine Indizien
auf einen Soziallohn ersichtlich. Das durch die Beschwerdeführerin seit Jahren
und auch aktuell immer noch erzielte Einkommen dürfe somit in casu als
Invalideneinkommen qualifiziert werden.
Aus der Gegenüberstellung des gleich
hohen Validen- und Invalideneinkommens – das durchschnittliche Jahreseinkommen
der Beschwerdeführerin betrage gemäss der Berechnung der IV-Stelle [...]
CHF 58'302.00 (vgl. Verfügung vom 16. April 2021) – resultiere kein
unfallbedingter Minderverdienst und somit ein Invaliditätsgrad von 0 %.
Ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei somit zu verneinen. Schlussfolgerung:
Es bleibe mithin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren und auch
aktuell immer noch in ihrem angestammten Pensum von 60 % in ihrer
angestammten Tätigkeit arbeite und die Beschränkung auf ein 60%-Pensum
unfallfremder Genese sei. Sie erleide somit keine unfallbedingte
Erwerbseinbusse und es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Der
Beschwerdeführerin erwachse gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVG kein
Rentenanspruch. Eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei
somit zu verneinen.
6.2
Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer Beschwerdeschrift vom 23. August 2022 (A.S. 8 ff.) vorbringen,
es sei aus den medizinischen Akten, insbesondere aus dem Gutachten Dr. med. D.___,
ersichtlich, dass durch den Unfall vom 18. Juni 1990 zusammen mit den
Spätfolgen eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung des rechten Fusses eingetreten
sei, welche die Arbeitsfähigkeit und damit auch die Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beeinträchtige.
Indem die Beschwerdegegnerin allein aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihr Arbeitspensum von
60.
% ausübe, schliesse, dass sie keinen Einkommensverlust erleide, wende
sie Bundesrecht unrichtig an. Daran ändere nichts, dass höchstwahrscheinlich die
Erkrankung der Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose die aus dem
Unfallereignis vom 18. Juni 1990 resultierende Invalidität überlagere. Es
sei an der Beschwerdegegnerin zu ermitteln, wie hoch die unfallkausal
eingetretene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei. Dabei
könne sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen, dass die Invalidenversicherung
als finale Versicherung, die lediglich das Ausmass des invalidisierenden
Gesundheitsschadens bestimme und eine kausale Zuordnung der einzelnen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vornehme, bereits eine IV-Rente
zugesprochen habe. Die Beschwerdegegnerin habe dabei die eingetretene
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit praxisgemäss nicht am 60%-Pensum zu
bemessen, sondern an einem 100%-Pensum. Daraus erkläre sich auch der in der
Einsprache gestellte Beweisantrag, den Gutachter Dr. med. D.___ die medizinische
Frage beantworten zu lassen, wie hoch die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum wäre. Diese Frage lasse sich nicht
mittels antizipierter Beweiswürdigung beantworten, da gestützt auf das
Gutachten Dr. med. D.___ zumindest wahrscheinlich sei, dass sich die
Beschwerdeführerin unfallbedingt bereits in einem 60%-Pensum in einer
Überforderungssituation befinde.
Darüber hinaus sei festzustellen, dass
bereits rein rechnerisch die Ausführungen im Einspracheentscheid fehlerhaft seien:
Statt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das Valideneinkommen
abzustellen, werde das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der
Rentenberechnung der Invalidenversicherung mit dem Valideneinkommen
gleichgesetzt (Ziff. 5 / 6, S. 5), um fälschlicherweise
behaupten zu können, es liege kein Einkommensverlust vor.
7.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (A.S. 1
ff.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht
abgewiesen hat.
8.
Unbestritten ist, dass das
Sturzereignis vom 18. Juni 1990 als Unfall und die Meldungen vom
5.
Juni 2007 sowie 23. August 2018 als Rückfälle zu diesem Ereignis zu
qualifizieren sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Fallabschluss (bezogen auf diesen
Rückfall) per 30. September 2020 vorgenommen, was nicht gerügt wird und
auch nicht zu beanstanden ist.
9.
Die für die Beurteilung
relevante Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
9.1
Im Austrittbericht des Spitals B.___,
Orthopädische Klinik, vom 4. Juli 1990 (Allianz-Nr. 002) wurden
folgende Diagnosen gestellt: Antero-laterale Tibia-Gelenkfraktur mit:
Gelenksimpression, undislozierter Abrissfraktur des Tubercule de Chaputs rechts
und osteochondrale Fraktur der lateralen Talusrolle rechts. Am 19. Juni
1990.
sei eine Operation (Schraubenosteosynthese, autologe Spongiosaplastik) durchgeführt
worden. Der postoperative Verlauf sei absolut komplikationslos gewesen und die
Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand an zwei Stöcken mobilisiert
nach Hause entlassen werden können.
9.2
Dem ärztlichen Zwischenbericht UVG
vom 28. Dezember 1990 (Allianz-Nr. 008) des Spitals B.___,
Orthopädische Klinik, ist ein ungestörter Heilverlauf zu entnehmen. Die
Beschwerdeführerin habe die Arbeit am 10. September 1990 wieder zu 100 %
aufnehmen können. Die Schrauben könnten 10 bis 12 Monate postoperativ
entfernt werden.
9.3
Dr. med. F.___, Orthopädische
Chirurgie, Sportmedizin, stellte im Bericht vom 10. Mai 2007 gestützt auf
die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2007 folgende Diagnosen
(Allianz-Nr. 010):
−
OSG Einsteifung bei posttraumatischem
Tibiasporn und Talusosteophyten sowie beginnender Degeneration des medialen
Gelenkkompartimentes des OSG rechts
−
Status nach Bimalleolärfraktur
mit Abriss des Tuberculum de gerdi und nachfolgender Osteosynthese am 19. Juni
1990.
−
Status nach
Osteosynthesematerialentfernung 16. August 1991
Seit der Operation bzw. seit dem Unfall
habe die Beschwerdeführerin im rechten OSG Beschwerden. Mit den Schmerzen könne
sie einigermassen umgehen, sie störe sich aber an der massiv eingeschränkten
Beweglichkeit. Eine wesentliche tibiotalare Arthrose sei nicht auszumachen, einzig
die beiden Rezessi erschienen degeneriert und insb. am ventralen Talus hätten
sich Osteophyten gebildet, die zu einem Impingement und einer Einschränkung der
Beweglichkeit führten. Eine offene Abtragung der Tibiavorderkante könnte zu
einer Verbesserung der Beweglichkeit führen.
9.4
Nach der am 26. September
2007.
durchgeführten Operation (offene ventrale mediale und laterale
Osteophytenresektion Tibia sowie am Talushals OSG rechts; Allianz-Nr. 015)
diagnostizierte Dr. med. F.___ eine «posttraumatische OSG-Arthrose mit
ventralen und dorsalen Osteophyten, sowie Impingement rechts».
9.5
Am 11. August 2009
berichtete Dr. med. F.___ (Allianz-Nr. 020), er habe die
Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2007 bis 8. September 2008 behandelt. Nach
der Operation vom 26. September 2007 sei die Beschwerdeführerin bis 31. Oktober
2007.
zu 100 %, anschliessend bis 7. November 2007 zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen. Im Verlauf der Behandlung seien verschiedene, mit dem
Gangbild in Zusammenhang stehende Belastungs- und Fehlbelastungsprobleme aufgetreten,
die vom 1. – 7. April 2008 wiederum zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dabei sei der Beschwerdeführerin zur
Mobilisation und Kräftigung des Rückens regelmässig Physiotherapie verordnet
worden. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 8. September 2008 habe Dr.
med. F.___ mit der Beschwerdeführerin über die Belastung am Arbeitsplatz
gesprochen und Modifikationen vorgeschlagen. Für die Folgejahre sind keine
ärztlichen Behandlungen dokumentiert.
9.6
Den durch das Gericht
beigezogenen IV-Akten lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im
Jahr 2013 Multiple Sklerose diagnostiziert wurde. Das Pensum wurde aus diesem
Grund mit Wirkung ab 1. Januar 2017 von zuvor 80 % auf 60 %
reduziert (vgl. Akten der IV-Stelle [IV-Nrn.] 22, 25, 26). Die IV-Stelle sprach
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2018 rückwirkend ab
1.
Januar 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu
(IV-Nr. 42).
9.7
Die am 6. Februar 2018
durchgeführte MRI des OSG rechts (Allianz-Nr. 021) wurde wie folgt
beurteilt: Ausgedehnte postoperative Veränderungen, aspektmässig nach ORIF des
OSG sowie Status nach Metallentfernung. Im Verlauf Progredienz einer nun
erheblichen lateral betonten Arthrose im OSG. Caudal ventral des OSG zeigten
sich aspektmässig postoperative Weichteilveränderungen sowie ein Enhancement,
dies als Ausdruck eines aktuellen Reizzustandes. Eine umschriebene
Raumforderung sei computertomographisch nicht abgrenzbar. Reguläre Darstellung
der kontinuitätserhaltenen Peronealsehnen.
9.8
Im Sprechstundenbericht der G.___,
Praxis für Fusschirurgie und Sportmedizin, vom 21. September 2018 (Allianz-Nr. 023)
wurde folgende Hauptdiagnose ausgewiesen: «Posttraumatische antero-lateral
betonte Arthrose OSG rechts». Bei noch gut erhaltener Gelenksbeweglichkeit und dem
jungen Alter der Beschwerdeführerin sei die Implantation einer Sprunggelenksprothese
vereinbart worden, wobei bereits heute auf anfällige Revisionsoperationen in
der Zukunft hingewiesen werde. Am 15. Januar 2019 wurde eine OSG-Prothese
rechts implantiert (vgl. Operationsbericht, Allianz-Nr. 026).
9.9
In der Praxis G.___ wurden
weitere Berichte verfasst:
Im Sprechstundenbericht vom
28.
Februar 2019 (Allianz-Nr. 028) wird ein zeitgerechter Verlauf
nach der Operation ausgewiesen. Der Schmerz im Bereich des OSG sei verschwunden,
die Restbeschwerden seien als normal anzusehen. Die Mobilisation sei ab sofort
im Normalschuhwerk ohne Unterarmgehstöcke erlaubt. Arbeitsunfähigkeit 100 %
noch wie geplant bis zum 14. April 2019.
Im Sprechstundenbericht vom 27. Mai
2019.
(Allianz-Nr. 031) wurde festhalten, die von der Beschwerdeführerin
beklagten Beschwerden seien vier Monate postoperativ noch als normale
Resteinschränkung zu sehen und sollten weiter konservativ therapiert werden.
Mit einem Endresultat sei ein Jahr postoperativ zu rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit
verbleibe zunächst bei 75 % bis Ende Juli 2019, danach sei eine Steigerung
auf 50 % angedacht.
Der Sprechstundenbericht vom 21. Oktober
2019.
(Allianz-Nr. 034) nennt die Hauptdiagnose «Reizung Tibialis posterior
Sehne und leichte anteromediale Periostitis Tibia rechts». Objektiv bestehe ein
deutlich verbesserter Befund, was Beweglichkeit, Schwellung und Funktion
angehe. Nach wie vor sei kein Endzustand erreicht, dieser könne frühestens ein
Jahr postoperativ angenommen werden, aufgrund der MS werde jedoch ein leicht
prolongierter Heilungsverlauf vorliegen. Arbeitsunfähigkeit 50 % noch bis
zum 30. Oktober 2019, dann solle die Arbeitsfähigkeit auf 75 %
gesteigert werden.
Im Sprechstundenbericht vom
10.
Februar 2020 (Allianz-Nr. 035) wurde ein prolongierter Verlauf
mit verzögerter Rehabilitation der Weichteile des Rückfusses festgehalten.
Zudem lasse sich heute der Verdacht auf ein Tarsaltunnelsyndrom erheben. Diesbezüglich
werde zur entsprechenden Abklärung um baldmöglichstes Aufgebot gebeten.
Ausserdem solle mit einem MRI (mit metallunterdrückten Sequenzen) die Tibialis
posterior Sehne weiter abgeklärt werden. Die Arbeitsfähigkeit bestehe
unverändert zu 75 %, d.h. Arbeitsunfähigkeit 25 % vom bereits
zuvor bestandenen 60%-Pensum.
Anlässlich des Sprechstundenberichts vom
4.
Juni 2020 (Allianz-Nr. 036) wurden folgende Hauptdiagnosen
gestellt: «Belastungsabhängige Schmerzen medialer Rückfuss rechts». Weder
MR-tomographisch noch in der neurologischen Abklärung habe eine wegweisende
Diagnose gesichert werden können. Erfreulicherweise finde sich keine
Sehnenläsion und kein behandlungsbedürftiges Tarsaltunnelsyndrom. Somit werde
weiter zur konservativen Therapie geraten. In vier Wochen telefonische
Verlaufsbeurteilung, in zwei bis drei Monaten klinisch radiologische
(Ganzbeinstandaufnahme) Kontrolle in der Sprechstunde. Bei Beschwerdepersistenz
eventuelle Reevaluation mittels SPECT-CT. Die Arbeitsfähigkeit bestehe für
nochmals zwei Monate unverändert zu 75 %, d.h. Arbeitsunfähigkeit
25.
% vom bereits zuvor bestandenen 60%-Pensum.
Nach der telefonischen Besprechung mit
der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2020 wurde im Sprechstundenbericht vom
14.
Juli 2020 (Allianz-Nr. 038) dargelegt, die Beschwerden hätten
durch die Neurodol-Pflaster um ca. 50 % reduziert werden können. Eine
Beschwerdelinderung habe zudem durch einen Joya-Schuh erzielt werden können.
Die Beschwerdeführerin gehe aktuell wieder den ganzen Tag der stehenden Arbeit
nach.
Im Sprechstundenbericht vom 17. August
2020.
(Allianz-Nr. 040) wurde dargelegt, dass sich der Verlauf unter
Mobilisation in den Joya Schuhen etwas stabilisiert habe, die neu aufgetretenen
Gelenkbeschwerden lumbal und im Bereich der Hüfte / des Kniegelenkes
seien als Überlastungsbeschwerden zu werten. Es werde weiterhin zur
physiotherapeutischen Übungsbehandlung, lokalen Applikation von Wärmepflastern
lumbal und bezüglich der angegebenen Schwellneigung des rechten OSG Rezeptierung
zu einer Malleotrain Bandage geraten. Bezüglich der Arbeitstätigkeit bestehe
nach wie vor unverändert die Arbeitsfähigkeit zu 100 %, die Anwesenheit zu
75.
% (vom 60%-Pensum).
Dem Sprechstundenbericht vom
18.
Januar 2021 (Allianz-Nr. 041) ist zu entnehmen, dass die Ursache
der beklagten Beschwerden bleibe unklar. Um eine Lockerung der Prothese oder
Cystenbildung / ossäre Stressreaktion zu evaluieren, Anmeldung eines
SPECT-CT im Spital H.___, nach Befundübermittlung dann Telefonkonsultation zur Procedereplanung.
Arbeitsunfähigkeit weiter 0 % (60%-Pensum).
9.10
In dem durch die
Beschwerdegegnerin veranlassten orthopädischen Aktengutachten vom 2. März
2021.
(Allianz-Nr. 043) stellte Dr. med. D.___, orthopädische Chirurgie und
Traumatologie FMH, folgende unfallbedingte Diagnosen (S. 8):
−
Status nach
Distorsionstrauma mit Trimalleolar-Fraktur am 18. Juni 1990 des rechten
Sprunggelenkes, residual mit schmerzhaft verminderter Belastbarkeit und
Beweglichkeit und persistierender komplexer Rückfussarthrose (ICD-10 M19)
−
Status nach ORIF 19. Juni
1990: Schraubenosteosynthese, autologer Spongiosaplastik bei antero-Iateraler
Tibia-Gelenkfraktur mit Gelenksimpression, undislozierter Abrissfraktur des
Tubercule de Chaputs sowie osteochondraler Fraktur der lateralen Talusrolle
rechts
−
Status nach offener Osteophytenresektion
Tibia und Talus 2007
−
Status nach Implantation
OSG-Prothese rechts am 15. Januar 2019
−
CT Sprunggelenk vom 27. Mai
2019.
(I.___): Implantate OSG regelrecht. Submalleoläre Verschmälerung des
Gelenkspaltes medial und lateral, anteriore und posteriore ausgeprägte
Osteophytenbildung an den Malleolen bei Sklerosierung der Gelenkflächen, medial
und lateral. USG: Gelenkspaltverschmälerung und verstärkte Sklerosierung dorsal
zwischen Talus und Kalkaneus, etwas geringer ausgeprägt, zwischen Talus und
Naviculare sowie Kalkaneus und Kuboid.
Folgende Diagnosen seien unfallfremd:
−
Dyshidrotisches Ekzem ICD-10
L30.1
−
Schubförmige Multiple
Sklerose (Erstdiagnose 2013, ICD-10 G35)
−
Nikotinabusus (ICD-10
F17.2)
−
Adipositas (?)
−
Degeneratives
Cervicalsyndrom bei
−
MRI HWS 22. Januar 2015:
Keine Plaque erkennbar; degenerative Veränderungen mit Pellotierung des
Duralsacks maximal HWK 6/7, foraminale Enge C6 und C7 beidseits.
Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober
2009.
als Betreuerin Wohnen in der Stiftung C.___ in einem 60%-Pensum
beschäftigt. Zu ihrer Tätigkeit gehöre die Unterstützung der Bewohner bei der
Körperpflege, Verbandswechsel, Einkäufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Wäsche-
und Gartenpflege. Die Bewohner würden 1 : 1 betreut. Die Arbeiten würden
vorwiegend stehend ausgeführt. Die einzige sitzende Tätigkeit sei das tägliche
Ausfüllen der Rapporte. Es liege ein belastungsabhängiger komplexer
arthrotischer Reizzustand im Rückfussbereich rechts vor. Somit sei die
Belastbarkeit des rechten Beines wesentlich beeinträchtigt. Dies schränke
sämtliche Tätigkeiten ein, welche mit Gehen und Stehen verbunden seien. Somit
bestehe eine erhebliche unfallbedingte Einschränkung bezüglich der aktuell
durchgeführten Tätigkeit. Die in der Stellenbeschreibung Aussendienst-Bericht
UVG vom 21. Juni 2019 dargestellte Tätigkeit könne nicht mehr im gesamten
Spektrum durchgeführt werden. Sie sei allenfalls zu etwa zwei Stunden
arbeitstäglich durchführbar. Eine richtungsweisende Verbesserung der Belastbarkeit
des rechten Sprunggelenks im Rahmen der ausgeführten Tätigkeit sei weder durch
konservative noch durch operative Massnahmen zu erwarten. Die Arthrose des
unteren Sprunggelenks werde voranschreiten, die Sprunggelenksbeweglichkeit werde
in Zukunft geringer werden.
In einer überwiegend sitzenden
Verweistätigkeit könnte aus orthopädischer Sicht ein Vollpensum erreicht
werden. Zu vermeiden seien hierbei Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg, kniender und kauernder Position und Gehen auf
unebenen Böden. Eine mögliche Einschränkung der Tätigkeit durch die Multiple
Sklerose könne jedoch aus orthopädischer Sicht nicht fundiert beurteilt werden.
Der medizinische Endzustand könne als
erreicht betrachtet werden. Zwar sei mit einer weiteren Progredienz der
Rückfussarthrose zu rechnen. Eine entscheidende Änderung der Beschwerden und
der Funktionseinschränkung werde sich voraussichtlich hierdurch nicht ergeben.
Als der Termin des Erreichens des unfallbedingten medizinischen Endzustands
könne der Zeitpunkt sechs Monate nach der Prothesenimplantation geschätzt
werden.
Die rein unfallbedingten Beschwerden des
Ereignisses vom 18. Juni 1990 führten zu einer bleibenden Schädigung der
körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin. Als unfallbedingte Schädigungen
seien zu betrachten: Status nach unfallbedingter Arthrose des oberen
Sprunggelenkes und Implantation einer Sprunggelenksendo-prothese rechts und persistierende
komplexe Rückfussarthrose mit eingeschränkter Beweglichkeit und schmerzhafter
Belastbarkeit rechts. Zur Integritätsentschädigung: Entsprechend Tabelle 2 (Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) werde eine Funktionsbehinderung
in den unteren Sprunggelenken (zum Beispiel nach Kalkaneusfraktur [USG
-Arthrose]) mit einem Integritätsschaden von 0 – 30 %
veranschlagt. Entsprechend Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) sei für
eine USG Arthrose, mässiggradig ausgeprägt, eine Entschädigung von 5 – 15 %
vorgesehen, für eine OSG Endoprothese zwischen 10 – 25 %. Bei
Endoprothesen sei entsprechend dem Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG) vom 4. September 2003 auf den unkorrigierten
Zustand abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen werde
zusammengenommen ein Integritätsschaden von 25 % abgeleitet. Eine
wesentliche Änderung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Längerfristig
werde es voraussichtlich zu einem Fortschreiten der Arthrose kommen.
9.11
Die Beschwerdeführerin beantragte am
30.
Oktober 2019 wegen der Fussbeschwerden eine Erhöhung der
Viertelsrente, welche ihr wegen der Auswirkungen der Multiplen Sklerose
zugesprochen worden war (IV-Nr. 45; vgl. E. II. 9.6 hiervor). Die
IV-Stelle nahm gestützt auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten (100 %
vom 15. Januar 2019 bis 30. April 2019; 75 % vom 1. Mai
2019.
bis 31. Juli 2019; 50 % vom 1. August 2019 bis
31.
Oktober 2019; 25 % vom 1. November 2019 bis 30. September
2020; vgl. IV-Nrn. 45, 51.3, 64.3; IV-Protokolleintrag vom 15. Dezember 2020)
eine vorübergehende Erhöhung der Viertelsrente auf eine Dreiviertelsrente für
die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2020 vor (vgl.
Verfügung vom 16. April 2021, IV-Nr. 68). Da die Beschwerdeführerin
ihre Arbeit im Rahmen des Pensums von 60 % am 1. Oktober 2020 wieder
voll aufgenommen hatte, wurde ihr ab 1. Januar 2021 (drei Monate später,
vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]) wieder die zuvor ausgerichtete Viertelsrente zugesprochen
(vgl. IV-Nr. 68 S. 16).
9.12
Am 14. April und 20. Oktober
2021.
(Allianz-Nrn. 044 f.) wurde in der Praxis G.___ jeweils eine
bildwandlergesteuerte Infiltration am OSG rechts durchgeführt und die Diagnose
«belastungsabhängige Schmerzen OSG rechts» gestellt.
9.13
Beim Röntgen des Fusses dp und
lateral rechts sowie des oberen Sprunggelenkes vom 30. Mai 2022 in der
Klinik I.___, Klinik für Orthopädie und Chirurgie (Allianz-Nr. 046), wurde
folgender Befund / folgende Beurteilung festgehalten: Status nach Einlage einer
OSG-Prothese rechts. Intaktes Material, regelrechte Stellung und Artikulation,
keine sekundäre Dislokation, keine periprothetische Fraktur, keine
Lockerungszeichen. Vorbestehend grosses Ganglion angrenzend an die dorsalen
tibialen Prothesenkomponenten. Bekannter plantarer Fersensporn. Übrige ossäre
Strukturen unverändert. Weichteilschwellung zirkumferent um das OSG, vorbestehend.
10.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädische Aktengutachten von Dr. med. D.___
vom 2. März 2021 (vgl. E. II. 9.10 hiervor). Es ist daher auf dieses
einzugehen:
10.1
Das Aktengutachten vermag
hinsichtlich der Befunderhebung und der Diagnosestellung zu überzeugen. So ist
Dr. med. D.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie
kompetent, die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen und deren
Folgen am rechten Fuss anhand der lückenlos dokumentierten Befunde in den medizinischen
Vorakten zu beurteilen. Dr. med. D.___ führte die bisher erstellten Vorakten
unter dem Titel «Auszüge aus den übersandten Akten» (S. 2 ff.) auf und stützte
auch seine Diagnosestellung auf diese (S. 8). Es kann daher von der
Kenntnisnahme derselben ausgegangen werden. Im Weiteren überzeugen die
Ausführungen und Beurteilungen des Gutachters: So hält Dr. med. D.___ in
schlüssiger Weise fest, er gelange unter Berücksichtigung der vorliegenden
Informationen zum Schluss, dass sich hinter der wechselnden Symptomatik am
Rückfuss symptomauslösend eine aktivierte obere und untere
Sprunggelenksarthrose verberge mit reaktiven Symptomen im Bereich der Kapseln,
Sehnenansätze / -verläufe und auch der Nervenversorgung (S. 7). Er
ging diesbezüglich sodann insbesondere auf die CT-Bildgebung des Sprunggelenks ein,
die zwar einen guten Sitz der Endoprothese im OSG zeige, darüber hinaus jedoch erhebliche
submalleoläre arthritische Veränderungen medial und lateral und deutliche Verschleisserscheinungen
im unteren Sprunggelenk, talonaviculär und calcaneokubioidal. Der als indirekte
Folge des Unfalles von 1990 bezeichnete persistierende Verschleissprozess habe
durch die endoprothetische Versorgung des OSG nicht berücksichtigt werden
können. Wie Dr. med. D.___ nachvollziehbar darlegt, handle es sich hierbei um
ein häufiges Problem nach Verletzung / operativer Versorgung des
oberen Sprunggelenkes. Die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach die
Funktionsstörung des rechten Fusses als wesentlich zu betrachten sei und die
Behandlungsmöglichkeiten beschränkt seien, leuchtet ebenfalls ein. Weder durch die
konservativen Massnahmen (stabilisierende Schuhversorgung) noch durch die
operativen Massnahmen (Ausbau der Endoprothese und Arthrodese des Rückfusses),
für welche die Indikation in Anbetracht der ebenfalls bestehenden Multiplen
Sklerose mit Zurückhaltung zu stellen sei, könne gemäss dem Gutachter
voraussichtlich eine entscheidende Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht
werden. In diesem Zusammenhang erweist sich auch die weitere Einschätzung des
Gutachters als plausibel, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer seit Oktober
2009.
vorwiegend stehend ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin Wohnen aufgrund des
vorliegenden belastungsabhängigen komplexen arthrotischen Reizzustandes im
Rückfussbereich mit wesentlich beeinträchtigter Belastbarkeit des rechten
Beines, eingeschränkt sei (S. 9).
Dem orthopädischen Aktengutachten von
Dr. med. D.___ bzw. dessen Einschätzungen stehen keine medizinischen Berichte
entgegen: So wird durch diese bestätigt, dass sich die Schmerzsituation der
Beschwerdeführerin im Bereich des rechten Fusses auch nach der Durchführung diverser
Operationen (19. Juni 1990: Schraubenosteosynthese, autologe
Spongiosaplastik mit Osteosynthesematerialentfernung am 16. August 1991 /
26.
September 2007: offene ventrale medial und laterale
Osteophytenresektion Tibia, so wie am Talushals OSG rechts / 15. Januar
2019: Implantation OSG-Prothese rechts, vgl. E. II. 9.1, 9.3 f., 9.8 hiervor),
konservativer und medikamentöser Massnahmen (Physiotherapie, Schuheinlagen, Analgesie
mit Sirdalud und Bedarfsanalgesie mit Co-Dafalgan, Aircast-Walker,
Stretchingtherapie, Joya-Schuhe, Neurodol-Pflaster, Malleotrain Bandage, vgl. 9.5,
9.9
f. hiervor) als relativ unverändert präsentiert. So geht aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 18. Juni
1990.
immer wieder über Beschwerden im Bereich des rechten Fusses klagte und
sich die Schmerzsituation stets lediglich für kurze Zeit und nur geringgradig
verbesserte. Dies wird im Übrigen auch im Rahmen der zeitlich nach dem
Erstellen des Aktengutachtens vom 2. März 2021 durchgeführten
bildwandgesteuerten Infiltrationen des OSG vom 14. April und 20. Oktober
2021.
deutlich, in dessen Rahmen «belastungsabhängige Schmerzen OSG rechts»
diagnostiziert wurden (vgl. E. II. 9.12 hiervor). Auch dem Bericht vom
30.
Mai 2022 der Klinik I.___ lassen sich aufgrund der durchgeführten
Röntgenaufnahmen des Fusses dp und lateral rechts sowie des oberen Sprunggelenks
(vgl. E. II. 9.13 hiervor) keine den Einschätzungen des Gutachters
widersprechenden Anhaltspunkte entnehmen. So präsentierten sich hier regelrechte
Verhältnisse.
Zusammenfassend erweist sich das Aktengutachten
von Dr. med. D.___ vom 2. März 2021 als grundsätzlich nachvollziehbar und
schlüssig.
10.2
Die grundsätzliche Beweiskraft des
Aktengutachtens bedeutet indes nicht zwingend, dass auch auf die in diesem
ermittelte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Dr.
med. D.___ führt in seinem Gutachten aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein
belastungsabhängiger komplexer arthrotischer Reizzustand im Rückfussbereich
rechts vorliege und sie durch die Beeinträchtigung der Belastbarkeit des
rechten Beines in sämtlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei, die mit Gehen und
Stehen verbunden seien. Daher – so der Gutachter – bestehe in der durch die Beschwerdeführerin
seit Oktober 2009 ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin Wohnen, die vorwiegend
stehend ausgeführt würde, eine erhebliche unfallbedingte Einschränkung. Die in
der Stellenausschreibung Aussendienst-Bericht UVG vom 21. Juni 2019
dargestellte Tätigkeit könne daher nicht mehr im gesamten Spektrum durchgeführt
werden. Sie sei allenfalls zu etwa zwei Stunden arbeitstäglich durchführbar. In
einer überwiegend sitzenden Tätigkeit könne aus orthopädischer Sicht indes ein
Vollpensum erreicht werden. Zu vermeiden seien hierbei Tätigkeiten mit
regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, kniende und kauernde
Positionen und das Gehen auf unebenen Böden (S. 9). Folglich stellt sich
der orthopädische Gutachter auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund
der stark beeinträchtigten Belastbarkeit des rechten Fusses die angestammte
Tätigkeit als Betreuerin Wohnen lediglich noch in einem stark reduzierten
Arbeitspensum möglich sei. Aus dem Gutachten geht indes nicht hervor, wie Dr.
med. D.___ genau zu dieser Einschätzung gelangt bzw. von welchen Überlegungen
er sich hierbei hat leiten lassen. Zweifel an seiner Einschätzung erweckt zudem
die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter bei der Frage nach der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausdrücklich auf die
Stellenbeschreibung im Aussendienstbericht UVG vom 21. Juni 2019 hingewiesen
hat (vgl. Allianz-Nr. 1029). Aus dieser geht explizit hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 als Betreuerin Wohnen in einem Pensum von
60.
% (bis Ende 2016 waren es 80 %) beschäftigt ist (S. 9). Im
Juni oder Juli 2020 hatte sie dieses Pensum wieder aufgenommen, wobei von
ärztlicher Seite zunächst noch eine Leistungsreduktion um 25 % attestiert wurde
(vgl. E. II. 9.9 hiervor). Ab 1. Oktober 2020 wurde keine
Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert und die Beschwerdeführerin übt das Pensum
von 60 % seither wieder aus (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 f.,
Dispositiv
A.S. 10 f.). Dem Gutachter war demnach bekannt, dass die
Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 in einem weitaus höheren Arbeitspensum
tätig ist, als es das von ihm geschätzte Leistungsvermögen zuliesse. Dennoch
hat er sich damit und mit dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte seit Ende
September 2020 im Rahmen des wieder tatsächlich ausgeübten Pensums von 60 %
keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatten, nicht auseinandergesetzt. Es
besteht somit ein Widerspruch zwischen der durch den Gutachter geschätzten Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und dem durch diese seit
Oktober 2009 mit vorübergehenden Unterbrechnungen bis heute (vgl.
Beschwerdeschrift vom 23. August 2022, A.S. 10) effektiv ausgeübten
Arbeitspensum. Das Argument der Beschwerdeführerin, es sei zumindest
wahrscheinlich, dass sie sich unfallbedingt bereits bei einem 60 %-Pensum
in einer Überforderungssituation befinde (A.S. 12 unten), vermag nicht zu
überzeugen. So ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten gerade keine
Hinweise, die auf eine Überforderungssituation der Beschwerdeführerin bei der
Stiftung C.___ hindeuten. Die in den Akten dokumentierten zwischenzeitlichen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind auf die durchgeführten operativen
Eingriffe mit anschliessenden belastungs- bzw. fehlbelastungsbedingten
Problemen zurückzuführen (vgl. E. II. 9.5, 9.9 ff. hiervor). Doch selbst in
diesen Zeiträumen war es der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Spitalaufenthalte
und der damit zusammenhängenden anschliessenden «Schonzeiten» – möglich, ein
höheres Arbeitspensum zu bewältigen, als es nach der Schätzung von Dr. med. D.___
möglich wäre. Eine Überforderungssituation wird auch von keinem der
behandelnden Ärzte geltend gemacht. Somit erweist sich die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch Dr. med. D.___ als nicht
überzeugend und nachvollziehbar. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht darauf
abgestellt werden. So hat die Beschwerdeführerin durch das Ausüben eines 60%-Pensums
seit Oktober 2009 den «Tatbeweis» erbracht, wonach sie bereits seit längerer
Zeit durchaus in der Lage ist, ein Arbeitspensum zu 60 % zu bewältigen.
Dies entspricht auch der Beurteilung durch die IV-Stelle, welche in ihrer rechtskräftigen
Verfügung vom 16. April 2021 (vgl. E. II. 9.11 hiervor) davon ausging, ab
1. Oktober 2020 bestehe wieder diejenige Arbeitsfähigkeit, welche den
Anspruch auf die Viertelsrente begründete, die der Beschwerdeführerin wegen der
Multiplen Sklerose ab 1. Januar 2016 zugesprochen worden war.
10.3 Somit ist davon auszugehen, dass
es der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zumutbar ist, ihre angestammte
Tätigkeit als Betreuerin Wohnen zu einem Arbeitspensum von 60 % auszuüben.
10.4 Es kann ergänzend darauf
hingewiesen werden, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung
ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom
22. Januar 2016 E. 2). Das Aktengutachten von Dr. med. D.___ ist
denn auch – wie in E. II. 10.1 hiervor dargelegt – grundsätzlich beweiswertig
und es kann – abgesehen von der gutachterlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit – auf dieses abgestellt werden.
11. Umstritten ist weiter der
Einkommensvergleich und insbesondere das Valideneinkommen (vgl. E. II. 6.1 und
6.2 hiervor).
11.1 Wie die Beschwerdeführerin
grundsätzlich zu Recht vorbringen lässt (A.S. 12), ist der
Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung in der Regel
ein Valideneinkommen zugrunde zu legen, welches einer Vollzeittätigkeit
entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person im Rahmen eines
Teilzeitpensums erwerbstätig war (BGE 119 V 475 E. 2b S. 480 f.).
Anders verhält es sich jedoch, wenn die versicherte Person aus unfallfremden Gründen
gesundheitlich beeinträchtigt war und deshalb kein Vollzeitpensum ausüben
konnte. Für diesen Fall bestimmt Art. 28 Abs. 3 UVV Folgendes:
War die Leistungsfähigkeit des
Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall
dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der
Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu
erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der
Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.
Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung,
welche eine dauerhafte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit verlangt, welche
schon «vor dem Unfall» bestand, ist für die Anwendung dieser Norm nicht die
zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse ausschlaggebend, sondern es ist auf
den Eintritt des Schadens abzustellen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 2.4 mit Hinweis auf Peter Omlin, Die
Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 146
f.). Die Regelung erfasst damit auch die Konstellation der sogenannten
«überholenden Kausalität», welche vorliegt, wenn eine Ursache (hier: Unfall) zu
einem Schaden (hier: Erwerbsunfähigkeit) führt, der aber, bevor er eintritt,
schon durch eine andere Ursache (hier: Krankheit) herbeigeführt wird (vgl. z.B.
Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2020 vom 19. April 2021 E. 3.4 mit Hinweisen).
Als Schadenseintritt gilt dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt
der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom
25. März 2021 E. 6.1 mit Hinweis). Diese Auslegung entspricht Art. 18
Abs. 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, wonach der
Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt «nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität» zu beziehen war. Die Änderung, welche mit dem Inkrafttreten des
ATSG am 1. Januar 2003 einherging, sollte in diesem Punkt zu keiner
inhaltlichen Änderung führen.
11.2 Wie sich den medizinischen
Akten entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 18. Juni
1990 zunächst arbeitsunfähig. Sie konnte aber ihre Tätigkeit am
10. September 1990 wieder zu 100 % aufnehmen (vgl. E. II. 9.2
hiervor). In der Folge bestand erneut eine erhebliche, aber vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung
(einschliesslich Operation) in den Jahren 2007 und 2008 (vgl. E. II. 9.4 f.
hiervor). Im Jahr 2018 wurde die Behandlung der Unfallfolgen erneut
aufgenommen. Unter anderem wurde der Beschwerdeführerin eine Prothese am oberen
Sprunggelenk eingesetzt (vgl. E. II. 9.7 ff. hiervor). Die
Beschwerdegegnerin richtete Taggelder aus und nahm schliesslich die
Rentenprüfung vor. In der Zwischenzeit wurde im Jahr 2013 Multiple Sklerose
diagnostiziert, und aus diesem Grund erfolgte eine Anmeldung bei der
Invalidenversicherung. Den durch das Gericht beigezogenen IV-Akten lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2018
(IV-Nr. 42) rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente
zugesprochen wurde. Der Invaliditätsgrad von 40 % wurde ermittelt durch
Gegenüberstellung des Verdienstes, welchen die Beschwerdeführerin durch ihre Erwerbstätigkeit
(Pensum von 60 %) tatsächlich erzielte, mit dem Einkommen, auf das sie
kommen würde, wenn sie derselben Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von
100 % nachginge. Die Reduktion des Pensums auf 60 % erfolgte mit Wirkung
auf den 1. Januar 2017. Sie hatte ihren Grund in den krankheitsbedingten
Einschränkungen. Bei der Invaliditätsbemessung durch die IV wurden ausschliesslich
die Auswirkungen der Multiplen Sklerose berücksichtigt. Im weiteren Verlauf
wurde diese Rente wegen der Unfallfolgen vorübergehend erhöht, aber wegen der
ab 1. Oktober 2020 gegebenen Situation mit Wirkung auf den 1. Januar
2021 wieder auf die krankheitsbedingt zugesprochene Viertelsrente reduziert.
11.3 Wie sich aus dem vorstehend
Gesagten ergibt, wurde der Beschwerdeführerin für eine ausschliesslich unfallfremde
Beeinträchtigung ab 1. Januar 2016 eine Rente der Invalidenversicherung bei
einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen. Ein Rentenanspruch gegenüber
der obligatorischen Unfallversicherung war vor diesem Zeitpunkt nicht
entstanden. Damit liegt die Konstellation einer «überholenden Kausalität» vor,
welche zur Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV führt (vgl. E. II. 11.1 hiervor).
Das Valideneinkommen entspricht dem Lohn, den die Beschwerdeführerin mit der
krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre.
Dieser Lohn ist identisch mit dem durch die IV-Stelle ermittelten
Invalideneinkommen (vgl. Omlin, a.a.O., S. 130). Dieses wiederum entspricht dem
Verdienst, den die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei einem
Pensum von 60 % tatsächlich erzielt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
ist daher korrekt.
11.4 Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen korrekt bestimmt hat. Sie
stellte dafür ebenfalls auf den tatsächlichen Verdienst ab.
11.4.1 Nur unter bestimmten
Voraussetzungen lässt es die Rechtsprechung zu, dass das Invalideneinkommen dem
nach Eintritt der gesundheitlichen Einbusse noch erzielten Einkommen
gleichgesetzt wird. Dabei wird – kumulativ – vorausgesetzt, dass ein besonders
stabiles Arbeitsverhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt,
dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und dass
nicht ein Soziallohn ausgerichtet wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Auflage 2020, Art. 16 N 70; Christoph Frey / Nathalie
Lang, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 16 ATSG N 66; vgl. auch
BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18).
11.4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem
1. Oktober 2009 bei der Stiftung C.___ als Betreuerin Wohnen tätig (vgl. Allianz-Nrn. 1028,
1036 S. 2, Beschwerdeschrift A.S. 10). Wie sich den durch das Gericht
beigezogenen IV-Akten entnehmen lässt, betrug das Pensum zunächst 80 % und
wurde krankheitsbedingt per 1. Januar 2017 auf 60 % reduziert. Die
Ausübung dieses reduzierten Arbeitspensums liegt in der MS-Erkrankung der
Beschwerdeführerin begründet (vgl. Allianz-Nr. 1028). Da die
Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit als Betreuerin Wohnen bereits seit
circa 13 Jahren ausübt, ist – wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht
festhält (A.S. 5) – von einem «stabilen Arbeitsverhältnis» auszugehen. Es
sind zudem weder Hinweise darauf ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin
ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe, noch, dass ein
Soziallohn ausgerichtet wird. Auch durch die Beschwerdeführerin wird
diesbezüglich nichts vorgebracht. Folglich ist im hier relevanten Zeitpunkt des
Rentenbeginns am 1. Oktober 2020 (BGE 128 V 174) das Invalideneinkommen mit
dem tatsächlichen Einkommen gleichzusetzen. Unter diesen Umständen erübrigt
sich eine Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. die Vornahme des Einkommensvergleichs.
Somit ist von einer Erwerbseinbusse bzw. von einem Invaliditätsgrad von
0 % auszugehen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
21. Juni 2022 ist korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August
2022 ist abzuweisen.
12. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das UVG sieht keine
Kostenpflicht vor).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng