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Entscheid

VSBES.2022.149

Invalidenrente UVG

13. Februar 2023Deutsch39 min

zuzog. Dem Austrittsbericht des Spitals B.___, Orthopädische Klinik, vom 4. Juli

Source so.ch

Urteil vom 13. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft AG,

Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

UVG (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1972 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 16. September 1989 beim

Kanton [...] als Spitalgehilfin angestellt und auf Grund dieses

Arbeitsverhältnisses bei der Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss

Unfallmeldung UVG vom 28. Juni 1990 (Akten der Allianz [Allianz-Nr. 1001])

stürzte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 1990 rund sechs Meter von einer

Mauer in die Tiefe, wobei sie sich am rechten Fuss einen Bänderriss und Bruch

zuzog. Dem Austrittsbericht des Spitals B.___, Orthopädische Klinik, vom 4. Juli

1990 (Allianz-Nr. 002) sind betreffend die Hospitalisation der

Beschwerdeführerin vom 18. bis 28. Juni 1990 die Hauptdiagnosen einer «antero-lateralen

Tibia-Gelenkfraktur» sowie einer «osteochondralen Fraktur der lateralen

Talusrolle rechts» zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht

und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Im

September 1990 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder zu 100 % auf

(vgl. Allianz-Nr. 008).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte

ihre Leistungspflicht sodann auch für die im Zusammenhang mit den am 5. Juni

2007 und 23. August 2018 geltend gemachten Rückfällen (Allianz-Nrn. 1005,

1020) durchgeführten medizinischen Behandlungen (Allianz-Nr. 1012, 1024). Seit

dem 1. Oktober 2009 ist die Beschwerdeführerin bei der Stiftung C.___, in

einem Arbeitspensum von 60 % als Betreuerin Wohnen tätig (vgl. Allianz-Nrn. 1028

S. 2).

2.2 Nach der Implantation einer

OSG-Prothese im rechten Fuss am 15. Januar 2019 (Allianz-Nr. 026)

liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Festsetzung der

weiteren gesetzlichen Leistungen (Rentenprüfung) orthopädisch begutachten

(Allianz-Nr. 1039). Das orthopädische Aktengutachten von Dr. med. D.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Gutachterstelle E.___, wurde am

2. März 2021 erstattet (Allianz-Nr. 043). Mit Verfügung vom

24. Juni 2021 (Allianz-Nr. 1046) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Juli 2019 und –

gestützt auf einen Integritätsschaden von 25 % – die Ausrichtung einer

Integritätsentschädigung von CHF 20'400.00 in Aussicht. Daran hielt die

Beschwerdegegnerin, trotz der durch die Beschwerdeführerin am 23. August

2021 dagegen erhobenen Einsprache (Allianz-Nr. 1049), mit Einspracheentscheid

vom 21. Juni 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 23. August 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgende: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 21. Juni

2022 sei aufzuheben und Frau A.___ sei mit Wirkung ab dem 1. August 2019

eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen.

2. Eventuell: Der Einspracheentscheid vom

21. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglichen Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

8. September 2022 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde vom 23. August 2022 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 13. September 2022 (vgl. Empfangsbescheinigung

für das Gericht, A.S. 23) auf das Einreichen einer Replik.

6. Die am 27. September 2022

durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote

(A.S. 26 f.) geht mit Verfügung vom 29. September 2022 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 28).

7. Mit Verfügung vom 12. Januar

2023 (A.S. 29) werden die Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn beigezogen.

Diese treffen am 27. Januar 2023 beim Gericht ein (A.S. 31).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheids am 21. Juni 2022 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109). Für den Einkommensvergleich bei der Beurteilung eines

Rentenanspruchs sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (allfälligen) Beginns

des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 22, 128 V 174).

1.3

Am 1. Januar 2017 sind die

revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,

SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015

werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da

hier Leistungen für ein Unfallereignis von 1990 strittig sind, ist das frühere

Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle und Spätfolgen zu

diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Basler Kommentar zum UVG, Basel

2019, Art. 118 UVG N 14).

2.

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der

Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu

mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 UVV). Bei einem

Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 6 UVG N 117; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen

über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 26 f.).

Sowohl Rückfälle als auch Spätfolgen schliessen an ein bestehendes

Unfallereignis an. Dementsprechend können sie eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend

gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht

(Hofer, a.a.O.).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Zur

Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde

regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten

zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese

medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art.

61.

lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden –

Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.

5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

5.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

5.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.).

5.4

Reine Aktengutachten sind

beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom

9.

Juli 2020 E. 3, 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1).

6.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

6.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (A.S. 1 ff.) u.a. fest,

es sei vorliegend unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 18. Juni

1990.

um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt habe, weshalb nicht

weiter darauf einzugehen sei.

Dr. med. D.___ lege in seinem Gutachten

vom 2. März 2021 dar, die angestammte Tätigkeit könne nicht mehr im

gesamten Spektrum durchgeführt werden. Sie sei allenfalls zu etwa zwei Stunden arbeitstäglich

durchführbar. Aus diesen Angaben könne abgeleitet werden, wie hoch die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in

einem 100%-Pensum sei. Die von der Beschwerdeführerin zu leistende

Arbeitsstunden ergäben sich nämlich entweder aus ihrem Arbeitsvertrag und

könnten auf ein Vollpensum hochgerechnet werden, oder es könnte – falls nötig –

auf die vom Bundesamt für Statistik betreffend Arbeitszeit erstellten Tabellen

zurückgegriffen werden. Es bleibe mithin festzuhalten, dass durch die beantragte

Stellung der erwähnten Frage an Dr. med. D.___ kein Erkenntnisgewinn zu

erwarten sei, da sich die entsprechende Information bereits aus den

vorliegenden Akten ergebe. Aus diesem Grund erübrige sich die Abnahme des

Beweisantrags und es könne darauf verzichtet werden, die Frage der

Beschwerdeführerin an Dr. med. D.___ zu stellen (antizipierte Beweiswürdigung,

BGE 122 V 157 E. 1d).

In casu arbeite die Beschwerdeführerin seit

dem 1. Oktober 2009 bei der Stiftung C.___. Der Grund der Beschränkung auf

ein 60%-Pensum in der angestammten Tätigkeit liege in ihrer MS-Erkrankung und

sei somit unfallfremder Genese (vgl. Beschreibung der Tätigkeit vom 4. August

2017, Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2017 und

CM-Bericht vom 21. Juni 2019). Durch ihre langjährige Tätigkeit –

unterbrochen durch einen Rückfall, danach erneut volle Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit und im angestammten Pensum – habe die Beschwerdeführerin

bewiesen, dass das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 2. März 2021 betreffend

die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht korrekt sein könne.

Diese Beurteilung werde durch den Umstand bestätigt, dass die

Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer angestammten Tätigkeit und in ihrem

angestammten Pensum von 60 % arbeite (vgl. Einsprache und E-Mail ihres

Rechtsvertreters vom 7. Juni 2022). Aus diesem Grund könne – soweit

ausgeführt – nicht auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ abgestellt werden. Vorliegend

sei ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis, welches eine Bezugnahme auf den

allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrige, zu bejahen, da die

Beschwerdeführerin die aktuelle Stelle bereits seit 1. Oktober 2009

innehabe. Es könne ihr zudem nicht vorgeworfen werden, in dieser Tätigkeit ihre

Arbeitsfähigkeit nicht voll auszuschöpfen. Des Weiteren seien keine Indizien

auf einen Soziallohn ersichtlich. Das durch die Beschwerdeführerin seit Jahren

und auch aktuell immer noch erzielte Einkommen dürfe somit in casu als

Invalideneinkommen qualifiziert werden.

Aus der Gegenüberstellung des gleich

hohen Validen- und Invalideneinkommens – das durchschnittliche Jahreseinkommen

der Beschwerdeführerin betrage gemäss der Berechnung der IV-Stelle [...]

CHF 58'302.00 (vgl. Verfügung vom 16. April 2021) – resultiere kein

unfallbedingter Minderverdienst und somit ein Invaliditätsgrad von 0 %.

Ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei somit zu verneinen. Schlussfolgerung:

Es bleibe mithin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren und auch

aktuell immer noch in ihrem angestammten Pensum von 60 % in ihrer

angestammten Tätigkeit arbeite und die Beschränkung auf ein 60%-Pensum

unfallfremder Genese sei. Sie erleide somit keine unfallbedingte

Erwerbseinbusse und es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Der

Beschwerdeführerin erwachse gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVG kein

Rentenanspruch. Eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei

somit zu verneinen.

6.2

Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer Beschwerdeschrift vom 23. August 2022 (A.S. 8 ff.) vorbringen,

es sei aus den medizinischen Akten, insbesondere aus dem Gutachten Dr. med. D.___,

ersichtlich, dass durch den Unfall vom 18. Juni 1990 zusammen mit den

Spätfolgen eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung des rechten Fusses eingetreten

sei, welche die Arbeitsfähigkeit und damit auch die Erwerbsfähigkeit der

Beschwerdeführerin beeinträchtige.

Indem die Beschwerdegegnerin allein aus

dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihr Arbeitspensum von

60.

% ausübe, schliesse, dass sie keinen Einkommensverlust erleide, wende

sie Bundesrecht unrichtig an. Daran ändere nichts, dass höchstwahrscheinlich die

Erkrankung der Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose die aus dem

Unfallereignis vom 18. Juni 1990 resultierende Invalidität überlagere. Es

sei an der Beschwerdegegnerin zu ermitteln, wie hoch die unfallkausal

eingetretene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei. Dabei

könne sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen, dass die Invalidenversicherung

als finale Versicherung, die lediglich das Ausmass des invalidisierenden

Gesundheitsschadens bestimme und eine kausale Zuordnung der einzelnen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vornehme, bereits eine IV-Rente

zugesprochen habe. Die Beschwerdegegnerin habe dabei die eingetretene

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit praxisgemäss nicht am 60%-Pensum zu

bemessen, sondern an einem 100%-Pensum. Daraus erkläre sich auch der in der

Einsprache gestellte Beweisantrag, den Gutachter Dr. med. D.___ die medizinische

Frage beantworten zu lassen, wie hoch die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum wäre. Diese Frage lasse sich nicht

mittels antizipierter Beweiswürdigung beantworten, da gestützt auf das

Gutachten Dr. med. D.___ zumindest wahrscheinlich sei, dass sich die

Beschwerdeführerin unfallbedingt bereits in einem 60%-Pensum in einer

Überforderungssituation befinde.

Darüber hinaus sei festzustellen, dass

bereits rein rechnerisch die Ausführungen im Einspracheentscheid fehlerhaft seien:

Statt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das Valideneinkommen

abzustellen, werde das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der

Rentenberechnung der Invalidenversicherung mit dem Valideneinkommen

gleichgesetzt (Ziff. 5 / 6, S. 5), um fälschlicherweise

behaupten zu können, es liege kein Einkommensverlust vor.

7.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (A.S. 1

ff.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht

abgewiesen hat.

8.

Unbestritten ist, dass das

Sturzereignis vom 18. Juni 1990 als Unfall und die Meldungen vom

5.

Juni 2007 sowie 23. August 2018 als Rückfälle zu diesem Ereignis zu

qualifizieren sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Fallabschluss (bezogen auf diesen

Rückfall) per 30. September 2020 vorgenommen, was nicht gerügt wird und

auch nicht zu beanstanden ist.

9.

Die für die Beurteilung

relevante Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

9.1

Im Austrittbericht des Spitals B.___,

Orthopädische Klinik, vom 4. Juli 1990 (Allianz-Nr. 002) wurden

folgende Diagnosen gestellt: Antero-laterale Tibia-Gelenkfraktur mit:

Gelenksimpression, undislozierter Abrissfraktur des Tubercule de Chaputs rechts

und osteochondrale Fraktur der lateralen Talusrolle rechts. Am 19. Juni

1990.

sei eine Operation (Schraubenosteosynthese, autologe Spongiosaplastik) durchgeführt

worden. Der postoperative Verlauf sei absolut komplikationslos gewesen und die

Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand an zwei Stöcken mobilisiert

nach Hause entlassen werden können.

9.2

Dem ärztlichen Zwischenbericht UVG

vom 28. Dezember 1990 (Allianz-Nr. 008) des Spitals B.___,

Orthopädische Klinik, ist ein ungestörter Heilverlauf zu entnehmen. Die

Beschwerdeführerin habe die Arbeit am 10. September 1990 wieder zu 100 %

aufnehmen können. Die Schrauben könnten 10 bis 12 Monate postoperativ

entfernt werden.

9.3

Dr. med. F.___, Orthopädische

Chirurgie, Sportmedizin, stellte im Bericht vom 10. Mai 2007 gestützt auf

die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2007 folgende Diagnosen

(Allianz-Nr. 010):

OSG Einsteifung bei posttraumatischem

Tibiasporn und Talusosteophyten sowie beginnender Degeneration des medialen

Gelenkkompartimentes des OSG rechts

Status nach Bimalleolärfraktur

mit Abriss des Tuberculum de gerdi und nachfolgender Osteosynthese am 19. Juni

1990.

Status nach

Osteosynthesematerialentfernung 16. August 1991

Seit der Operation bzw. seit dem Unfall

habe die Beschwerdeführerin im rechten OSG Beschwerden. Mit den Schmerzen könne

sie einigermassen umgehen, sie störe sich aber an der massiv eingeschränkten

Beweglichkeit. Eine wesentliche tibiotalare Arthrose sei nicht auszumachen, einzig

die beiden Rezessi erschienen degeneriert und insb. am ventralen Talus hätten

sich Osteophyten gebildet, die zu einem Impingement und einer Einschränkung der

Beweglichkeit führten. Eine offene Abtragung der Tibiavorderkante könnte zu

einer Verbesserung der Beweglichkeit führen.

9.4

Nach der am 26. September

2007.

durchgeführten Operation (offene ventrale mediale und laterale

Osteophytenresektion Tibia sowie am Talushals OSG rechts; Allianz-Nr. 015)

diagnostizierte Dr. med. F.___ eine «posttraumatische OSG-Arthrose mit

ventralen und dorsalen Osteophyten, sowie Impingement rechts».

9.5

Am 11. August 2009

berichtete Dr. med. F.___ (Allianz-Nr. 020), er habe die

Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2007 bis 8. September 2008 behandelt. Nach

der Operation vom 26. September 2007 sei die Beschwerdeführerin bis 31. Oktober

2007.

zu 100 %, anschliessend bis 7. November 2007 zu 50 %

arbeitsunfähig gewesen. Im Verlauf der Behandlung seien verschiedene, mit dem

Gangbild in Zusammenhang stehende Belastungs- und Fehlbelastungsprobleme aufgetreten,

die vom 1. – 7. April 2008 wiederum zu einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dabei sei der Beschwerdeführerin zur

Mobilisation und Kräftigung des Rückens regelmässig Physiotherapie verordnet

worden. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 8. September 2008 habe Dr.

med. F.___ mit der Beschwerdeführerin über die Belastung am Arbeitsplatz

gesprochen und Modifikationen vorgeschlagen. Für die Folgejahre sind keine

ärztlichen Behandlungen dokumentiert.

9.6

Den durch das Gericht

beigezogenen IV-Akten lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im

Jahr 2013 Multiple Sklerose diagnostiziert wurde. Das Pensum wurde aus diesem

Grund mit Wirkung ab 1. Januar 2017 von zuvor 80 % auf 60 %

reduziert (vgl. Akten der IV-Stelle [IV-Nrn.] 22, 25, 26). Die IV-Stelle sprach

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2018 rückwirkend ab

1.

Januar 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu

(IV-Nr. 42).

9.7

Die am 6. Februar 2018

durchgeführte MRI des OSG rechts (Allianz-Nr. 021) wurde wie folgt

beurteilt: Ausgedehnte postoperative Veränderungen, aspektmässig nach ORIF des

OSG sowie Status nach Metallentfernung. Im Verlauf Progredienz einer nun

erheblichen lateral betonten Arthrose im OSG. Caudal ventral des OSG zeigten

sich aspektmässig postoperative Weichteilveränderungen sowie ein Enhancement,

dies als Ausdruck eines aktuellen Reizzustandes. Eine umschriebene

Raumforderung sei computertomographisch nicht abgrenzbar. Reguläre Darstellung

der kontinuitätserhaltenen Peronealsehnen.

9.8

Im Sprechstundenbericht der G.___,

Praxis für Fusschirurgie und Sportmedizin, vom 21. September 2018 (Allianz-Nr. 023)

wurde folgende Hauptdiagnose ausgewiesen: «Posttraumatische antero-lateral

betonte Arthrose OSG rechts». Bei noch gut erhaltener Gelenksbeweglichkeit und dem

jungen Alter der Beschwerdeführerin sei die Implantation einer Sprunggelenksprothese

vereinbart worden, wobei bereits heute auf anfällige Revisionsoperationen in

der Zukunft hingewiesen werde. Am 15. Januar 2019 wurde eine OSG-Prothese

rechts implantiert (vgl. Operationsbericht, Allianz-Nr. 026).

9.9

In der Praxis G.___ wurden

weitere Berichte verfasst:

Im Sprechstundenbericht vom

28.

Februar 2019 (Allianz-Nr. 028) wird ein zeitgerechter Verlauf

nach der Operation ausgewiesen. Der Schmerz im Bereich des OSG sei verschwunden,

die Restbeschwerden seien als normal anzusehen. Die Mobilisation sei ab sofort

im Normalschuhwerk ohne Unterarmgehstöcke erlaubt. Arbeitsunfähigkeit 100 %

noch wie geplant bis zum 14. April 2019.

Im Sprechstundenbericht vom 27. Mai

2019.

(Allianz-Nr. 031) wurde festhalten, die von der Beschwerdeführerin

beklagten Beschwerden seien vier Monate postoperativ noch als normale

Resteinschränkung zu sehen und sollten weiter konservativ therapiert werden.

Mit einem Endresultat sei ein Jahr postoperativ zu rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit

verbleibe zunächst bei 75 % bis Ende Juli 2019, danach sei eine Steigerung

auf 50 % angedacht.

Der Sprechstundenbericht vom 21. Oktober

2019.

(Allianz-Nr. 034) nennt die Hauptdiagnose «Reizung Tibialis posterior

Sehne und leichte anteromediale Periostitis Tibia rechts». Objektiv bestehe ein

deutlich verbesserter Befund, was Beweglichkeit, Schwellung und Funktion

angehe. Nach wie vor sei kein Endzustand erreicht, dieser könne frühestens ein

Jahr postoperativ angenommen werden, aufgrund der MS werde jedoch ein leicht

prolongierter Heilungsverlauf vorliegen. Arbeitsunfähigkeit 50 % noch bis

zum 30. Oktober 2019, dann solle die Arbeitsfähigkeit auf 75 %

gesteigert werden.

Im Sprechstundenbericht vom

10.

Februar 2020 (Allianz-Nr. 035) wurde ein prolongierter Verlauf

mit verzögerter Rehabilitation der Weichteile des Rückfusses festgehalten.

Zudem lasse sich heute der Verdacht auf ein Tarsaltunnelsyndrom erheben. Diesbezüglich

werde zur entsprechenden Abklärung um baldmöglichstes Aufgebot gebeten.

Ausserdem solle mit einem MRI (mit metallunterdrückten Sequenzen) die Tibialis

posterior Sehne weiter abgeklärt werden. Die Arbeitsfähigkeit bestehe

unverändert zu 75 %, d.h. Arbeitsunfähigkeit 25 % vom bereits

zuvor bestandenen 60%-Pensum.

Anlässlich des Sprechstundenberichts vom

4.

Juni 2020 (Allianz-Nr. 036) wurden folgende Hauptdiagnosen

gestellt: «Belastungsabhängige Schmerzen medialer Rückfuss rechts». Weder

MR-tomographisch noch in der neurologischen Abklärung habe eine wegweisende

Diagnose gesichert werden können. Erfreulicherweise finde sich keine

Sehnenläsion und kein behandlungsbedürftiges Tarsaltunnelsyndrom. Somit werde

weiter zur konservativen Therapie geraten. In vier Wochen telefonische

Verlaufsbeurteilung, in zwei bis drei Monaten klinisch radiologische

(Ganzbeinstandaufnahme) Kontrolle in der Sprechstunde. Bei Beschwerdepersistenz

eventuelle Reevaluation mittels SPECT-CT. Die Arbeitsfähigkeit bestehe für

nochmals zwei Monate unverändert zu 75 %, d.h. Arbeitsunfähigkeit

25.

% vom bereits zuvor bestandenen 60%-Pensum.

Nach der telefonischen Besprechung mit

der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2020 wurde im Sprechstundenbericht vom

14.

Juli 2020 (Allianz-Nr. 038) dargelegt, die Beschwerden hätten

durch die Neurodol-Pflaster um ca. 50 % reduziert werden können. Eine

Beschwerdelinderung habe zudem durch einen Joya-Schuh erzielt werden können.

Die Beschwerdeführerin gehe aktuell wieder den ganzen Tag der stehenden Arbeit

nach.

Im Sprechstundenbericht vom 17. August

2020.

(Allianz-Nr. 040) wurde dargelegt, dass sich der Verlauf unter

Mobilisation in den Joya Schuhen etwas stabilisiert habe, die neu aufgetretenen

Gelenkbeschwerden lumbal und im Bereich der Hüfte / des Kniegelenkes

seien als Überlastungsbeschwerden zu werten. Es werde weiterhin zur

physiotherapeutischen Übungsbehandlung, lokalen Applikation von Wärmepflastern

lumbal und bezüglich der angegebenen Schwellneigung des rechten OSG Rezeptierung

zu einer Malleotrain Bandage geraten. Bezüglich der Arbeitstätigkeit bestehe

nach wie vor unverändert die Arbeitsfähigkeit zu 100 %, die Anwesenheit zu

75.

% (vom 60%-Pensum).

Dem Sprechstundenbericht vom

18.

Januar 2021 (Allianz-Nr. 041) ist zu entnehmen, dass die Ursache

der beklagten Beschwerden bleibe unklar. Um eine Lockerung der Prothese oder

Cystenbildung / ossäre Stressreaktion zu evaluieren, Anmeldung eines

SPECT-CT im Spital H.___, nach Befundübermittlung dann Telefonkonsultation zur Procedereplanung.

Arbeitsunfähigkeit weiter 0 % (60%-Pensum).

9.10

In dem durch die

Beschwerdegegnerin veranlassten orthopädischen Aktengutachten vom 2. März

2021.

(Allianz-Nr. 043) stellte Dr. med. D.___, orthopädische Chirurgie und

Traumatologie FMH, folgende unfallbedingte Diagnosen (S. 8):

Status nach

Distorsionstrauma mit Trimalleolar-Fraktur am 18. Juni 1990 des rechten

Sprunggelenkes, residual mit schmerzhaft verminderter Belastbarkeit und

Beweglichkeit und persistierender komplexer Rückfussarthrose (ICD-10 M19)

Status nach ORIF 19. Juni

1990: Schraubenosteosynthese, autologer Spongiosaplastik bei antero-Iateraler

Tibia-Gelenkfraktur mit Gelenksimpression, undislozierter Abrissfraktur des

Tubercule de Chaputs sowie osteochondraler Fraktur der lateralen Talusrolle

rechts

Status nach offener Osteophytenresektion

Tibia und Talus 2007

Status nach Implantation

OSG-Prothese rechts am 15. Januar 2019

CT Sprunggelenk vom 27. Mai

2019.

(I.___): Implantate OSG regelrecht. Submalleoläre Verschmälerung des

Gelenkspaltes medial und lateral, anteriore und posteriore ausgeprägte

Osteophytenbildung an den Malleolen bei Sklerosierung der Gelenkflächen, medial

und lateral. USG: Gelenkspaltverschmälerung und verstärkte Sklerosierung dorsal

zwischen Talus und Kalkaneus, etwas geringer ausgeprägt, zwischen Talus und

Naviculare sowie Kalkaneus und Kuboid.

Folgende Diagnosen seien unfallfremd:

Dyshidrotisches Ekzem ICD-10

L30.1

Schubförmige Multiple

Sklerose (Erstdiagnose 2013, ICD-10 G35)

Nikotinabusus (ICD-10

F17.2)

Adipositas (?)

Degeneratives

Cervicalsyndrom bei

MRI HWS 22. Januar 2015:

Keine Plaque erkennbar; degenerative Veränderungen mit Pellotierung des

Duralsacks maximal HWK 6/7, foraminale Enge C6 und C7 beidseits.

Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober

2009.

als Betreuerin Wohnen in der Stiftung C.___ in einem 60%-Pensum

beschäftigt. Zu ihrer Tätigkeit gehöre die Unterstützung der Bewohner bei der

Körperpflege, Verbandswechsel, Einkäufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Wäsche-

und Gartenpflege. Die Bewohner würden 1 : 1 betreut. Die Arbeiten würden

vorwiegend stehend ausgeführt. Die einzige sitzende Tätigkeit sei das tägliche

Ausfüllen der Rapporte. Es liege ein belastungsabhängiger komplexer

arthrotischer Reizzustand im Rückfussbereich rechts vor. Somit sei die

Belastbarkeit des rechten Beines wesentlich beeinträchtigt. Dies schränke

sämtliche Tätigkeiten ein, welche mit Gehen und Stehen verbunden seien. Somit

bestehe eine erhebliche unfallbedingte Einschränkung bezüglich der aktuell

durchgeführten Tätigkeit. Die in der Stellenbeschreibung Aussendienst-Bericht

UVG vom 21. Juni 2019 dargestellte Tätigkeit könne nicht mehr im gesamten

Spektrum durchgeführt werden. Sie sei allenfalls zu etwa zwei Stunden

arbeitstäglich durchführbar. Eine richtungsweisende Verbesserung der Belastbarkeit

des rechten Sprunggelenks im Rahmen der ausgeführten Tätigkeit sei weder durch

konservative noch durch operative Massnahmen zu erwarten. Die Arthrose des

unteren Sprunggelenks werde voranschreiten, die Sprunggelenksbeweglichkeit werde

in Zukunft geringer werden.

In einer überwiegend sitzenden

Verweistätigkeit könnte aus orthopädischer Sicht ein Vollpensum erreicht

werden. Zu vermeiden seien hierbei Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg, kniender und kauernder Position und Gehen auf

unebenen Böden. Eine mögliche Einschränkung der Tätigkeit durch die Multiple

Sklerose könne jedoch aus orthopädischer Sicht nicht fundiert beurteilt werden.

Der medizinische Endzustand könne als

erreicht betrachtet werden. Zwar sei mit einer weiteren Progredienz der

Rückfussarthrose zu rechnen. Eine entscheidende Änderung der Beschwerden und

der Funktionseinschränkung werde sich voraussichtlich hierdurch nicht ergeben.

Als der Termin des Erreichens des unfallbedingten medizinischen Endzustands

könne der Zeitpunkt sechs Monate nach der Prothesenimplantation geschätzt

werden.

Die rein unfallbedingten Beschwerden des

Ereignisses vom 18. Juni 1990 führten zu einer bleibenden Schädigung der

körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin. Als unfallbedingte Schädigungen

seien zu betrachten: Status nach unfallbedingter Arthrose des oberen

Sprunggelenkes und Implantation einer Sprunggelenksendo-prothese rechts und persistierende

komplexe Rückfussarthrose mit eingeschränkter Beweglichkeit und schmerzhafter

Belastbarkeit rechts. Zur Integritätsentschädigung: Entsprechend Tabelle 2 (Integritätsschaden

bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) werde eine Funktionsbehinderung

in den unteren Sprunggelenken (zum Beispiel nach Kalkaneusfraktur [USG

-Arthrose]) mit einem Integritätsschaden von 0 – 30 %

veranschlagt. Entsprechend Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) sei für

eine USG Arthrose, mässiggradig ausgeprägt, eine Entschädigung von 5 – 15 %

vorgesehen, für eine OSG Endoprothese zwischen 10 – 25 %. Bei

Endoprothesen sei entsprechend dem Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (EVG) vom 4. September 2003 auf den unkorrigierten

Zustand abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen werde

zusammengenommen ein Integritätsschaden von 25 % abgeleitet. Eine

wesentliche Änderung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Längerfristig

werde es voraussichtlich zu einem Fortschreiten der Arthrose kommen.

9.11

Die Beschwerdeführerin beantragte am

30.

Oktober 2019 wegen der Fussbeschwerden eine Erhöhung der

Viertelsrente, welche ihr wegen der Auswirkungen der Multiplen Sklerose

zugesprochen worden war (IV-Nr. 45; vgl. E. II. 9.6 hiervor). Die

IV-Stelle nahm gestützt auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten (100 %

vom 15. Januar 2019 bis 30. April 2019; 75 % vom 1. Mai

2019.

bis 31. Juli 2019; 50 % vom 1. August 2019 bis

31.

Oktober 2019; 25 % vom 1. November 2019 bis 30. September

2020; vgl. IV-Nrn. 45, 51.3, 64.3; IV-Protokolleintrag vom 15. Dezember 2020)

eine vorübergehende Erhöhung der Viertelsrente auf eine Dreiviertelsrente für

die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2020 vor (vgl.

Verfügung vom 16. April 2021, IV-Nr. 68). Da die Beschwerdeführerin

ihre Arbeit im Rahmen des Pensums von 60 % am 1. Oktober 2020 wieder

voll aufgenommen hatte, wurde ihr ab 1. Januar 2021 (drei Monate später,

vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]) wieder die zuvor ausgerichtete Viertelsrente zugesprochen

(vgl. IV-Nr. 68 S. 16).

9.12

Am 14. April und 20. Oktober

2021.

(Allianz-Nrn. 044 f.) wurde in der Praxis G.___ jeweils eine

bildwandlergesteuerte Infiltration am OSG rechts durchgeführt und die Diagnose

«belastungsabhängige Schmerzen OSG rechts» gestellt.

9.13

Beim Röntgen des Fusses dp und

lateral rechts sowie des oberen Sprunggelenkes vom 30. Mai 2022 in der

Klinik I.___, Klinik für Orthopädie und Chirurgie (Allianz-Nr. 046), wurde

folgender Befund / folgende Beurteilung festgehalten: Status nach Einlage einer

OSG-Prothese rechts. Intaktes Material, regelrechte Stellung und Artikulation,

keine sekundäre Dislokation, keine periprothetische Fraktur, keine

Lockerungszeichen. Vorbestehend grosses Ganglion angrenzend an die dorsalen

tibialen Prothesenkomponenten. Bekannter plantarer Fersensporn. Übrige ossäre

Strukturen unverändert. Weichteilschwellung zirkumferent um das OSG, vorbestehend.

10.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 in medizinischer

Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädische Aktengutachten von Dr. med. D.___

vom 2. März 2021 (vgl. E. II. 9.10 hiervor). Es ist daher auf dieses

einzugehen:

10.1

Das Aktengutachten vermag

hinsichtlich der Befunderhebung und der Diagnosestellung zu überzeugen. So ist

Dr. med. D.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

kompetent, die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen und deren

Folgen am rechten Fuss anhand der lückenlos dokumentierten Befunde in den medizinischen

Vorakten zu beurteilen. Dr. med. D.___ führte die bisher erstellten Vorakten

unter dem Titel «Auszüge aus den übersandten Akten» (S. 2 ff.) auf und stützte

auch seine Diagnosestellung auf diese (S. 8). Es kann daher von der

Kenntnisnahme derselben ausgegangen werden. Im Weiteren überzeugen die

Ausführungen und Beurteilungen des Gutachters: So hält Dr. med. D.___ in

schlüssiger Weise fest, er gelange unter Berücksichtigung der vorliegenden

Informationen zum Schluss, dass sich hinter der wechselnden Symptomatik am

Rückfuss symptomauslösend eine aktivierte obere und untere

Sprunggelenksarthrose verberge mit reaktiven Symptomen im Bereich der Kapseln,

Sehnenansätze / -verläufe und auch der Nervenversorgung (S. 7). Er

ging diesbezüglich sodann insbesondere auf die CT-Bildgebung des Sprunggelenks ein,

die zwar einen guten Sitz der Endoprothese im OSG zeige, darüber hinaus jedoch erhebliche

submalleoläre arthritische Veränderungen medial und lateral und deutliche Verschleisserscheinungen

im unteren Sprunggelenk, talonaviculär und calcaneokubioidal. Der als indirekte

Folge des Unfalles von 1990 bezeichnete persistierende Verschleissprozess habe

durch die endoprothetische Versorgung des OSG nicht berücksichtigt werden

können. Wie Dr. med. D.___ nachvollziehbar darlegt, handle es sich hierbei um

ein häufiges Problem nach Verletzung / operativer Versorgung des

oberen Sprunggelenkes. Die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach die

Funktionsstörung des rechten Fusses als wesentlich zu betrachten sei und die

Behandlungsmöglichkeiten beschränkt seien, leuchtet ebenfalls ein. Weder durch die

konservativen Massnahmen (stabilisierende Schuhversorgung) noch durch die

operativen Massnahmen (Ausbau der Endoprothese und Arthrodese des Rückfusses),

für welche die Indikation in Anbetracht der ebenfalls bestehenden Multiplen

Sklerose mit Zurückhaltung zu stellen sei, könne gemäss dem Gutachter

voraussichtlich eine entscheidende Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht

werden. In diesem Zusammenhang erweist sich auch die weitere Einschätzung des

Gutachters als plausibel, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer seit Oktober

2009.

vorwiegend stehend ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin Wohnen aufgrund des

vorliegenden belastungsabhängigen komplexen arthrotischen Reizzustandes im

Rückfussbereich mit wesentlich beeinträchtigter Belastbarkeit des rechten

Beines, eingeschränkt sei (S. 9).

Dem orthopädischen Aktengutachten von

Dr. med. D.___ bzw. dessen Einschätzungen stehen keine medizinischen Berichte

entgegen: So wird durch diese bestätigt, dass sich die Schmerzsituation der

Beschwerdeführerin im Bereich des rechten Fusses auch nach der Durchführung diverser

Operationen (19. Juni 1990: Schraubenosteosynthese, autologe

Spongiosaplastik mit Osteosynthesematerialentfernung am 16. August 1991 /

26.

September 2007: offene ventrale medial und laterale

Osteophytenresektion Tibia, so wie am Talushals OSG rechts / 15. Januar

2019: Implantation OSG-Prothese rechts, vgl. E. II. 9.1, 9.3 f., 9.8 hiervor),

konservativer und medikamentöser Massnahmen (Physiotherapie, Schuheinlagen, Analgesie

mit Sirdalud und Bedarfsanalgesie mit Co-Dafalgan, Aircast-Walker,

Stretchingtherapie, Joya-Schuhe, Neurodol-Pflaster, Malleotrain Bandage, vgl. 9.5,

9.9

f. hiervor) als relativ unverändert präsentiert. So geht aus den Akten

hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 18. Juni

1990.

immer wieder über Beschwerden im Bereich des rechten Fusses klagte und

sich die Schmerzsituation stets lediglich für kurze Zeit und nur geringgradig

verbesserte. Dies wird im Übrigen auch im Rahmen der zeitlich nach dem

Erstellen des Aktengutachtens vom 2. März 2021 durchgeführten

bildwandgesteuerten Infiltrationen des OSG vom 14. April und 20. Oktober

2021.

deutlich, in dessen Rahmen «belastungsabhängige Schmerzen OSG rechts»

diagnostiziert wurden (vgl. E. II. 9.12 hiervor). Auch dem Bericht vom

30.

Mai 2022 der Klinik I.___ lassen sich aufgrund der durchgeführten

Röntgenaufnahmen des Fusses dp und lateral rechts sowie des oberen Sprunggelenks

(vgl. E. II. 9.13 hiervor) keine den Einschätzungen des Gutachters

widersprechenden Anhaltspunkte entnehmen. So präsentierten sich hier regelrechte

Verhältnisse.

Zusammenfassend erweist sich das Aktengutachten

von Dr. med. D.___ vom 2. März 2021 als grundsätzlich nachvollziehbar und

schlüssig.

10.2

Die grundsätzliche Beweiskraft des

Aktengutachtens bedeutet indes nicht zwingend, dass auch auf die in diesem

ermittelte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Dr.

med. D.___ führt in seinem Gutachten aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein

belastungsabhängiger komplexer arthrotischer Reizzustand im Rückfussbereich

rechts vorliege und sie durch die Beeinträchtigung der Belastbarkeit des

rechten Beines in sämtlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei, die mit Gehen und

Stehen verbunden seien. Daher – so der Gutachter – bestehe in der durch die Beschwerdeführerin

seit Oktober 2009 ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin Wohnen, die vorwiegend

stehend ausgeführt würde, eine erhebliche unfallbedingte Einschränkung. Die in

der Stellenausschreibung Aussendienst-Bericht UVG vom 21. Juni 2019

dargestellte Tätigkeit könne daher nicht mehr im gesamten Spektrum durchgeführt

werden. Sie sei allenfalls zu etwa zwei Stunden arbeitstäglich durchführbar. In

einer überwiegend sitzenden Tätigkeit könne aus orthopädischer Sicht indes ein

Vollpensum erreicht werden. Zu vermeiden seien hierbei Tätigkeiten mit

regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, kniende und kauernde

Positionen und das Gehen auf unebenen Böden (S. 9). Folglich stellt sich

der orthopädische Gutachter auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund

der stark beeinträchtigten Belastbarkeit des rechten Fusses die angestammte

Tätigkeit als Betreuerin Wohnen lediglich noch in einem stark reduzierten

Arbeitspensum möglich sei. Aus dem Gutachten geht indes nicht hervor, wie Dr.

med. D.___ genau zu dieser Einschätzung gelangt bzw. von welchen Überlegungen

er sich hierbei hat leiten lassen. Zweifel an seiner Einschätzung erweckt zudem

die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter bei der Frage nach der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausdrücklich auf die

Stellenbeschreibung im Aussendienstbericht UVG vom 21. Juni 2019 hingewiesen

hat (vgl. Allianz-Nr. 1029). Aus dieser geht explizit hervor, dass die

Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 als Betreuerin Wohnen in einem Pensum von

60.

% (bis Ende 2016 waren es 80 %) beschäftigt ist (S. 9). Im

Juni oder Juli 2020 hatte sie dieses Pensum wieder aufgenommen, wobei von

ärztlicher Seite zunächst noch eine Leistungsreduktion um 25 % attestiert wurde

(vgl. E. II. 9.9 hiervor). Ab 1. Oktober 2020 wurde keine

Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert und die Beschwerdeführerin übt das Pensum

von 60 % seither wieder aus (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 f.,

Dispositiv

A.S. 10 f.). Dem Gutachter war demnach bekannt, dass die

Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 in einem weitaus höheren Arbeitspensum

tätig ist, als es das von ihm geschätzte Leistungsvermögen zuliesse. Dennoch

hat er sich damit und mit dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte seit Ende

September 2020 im Rahmen des wieder tatsächlich ausgeübten Pensums von 60 %

keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatten, nicht auseinandergesetzt. Es

besteht somit ein Widerspruch zwischen der durch den Gutachter geschätzten Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und dem durch diese seit

Oktober 2009 mit vorübergehenden Unterbrechnungen bis heute (vgl.

Beschwerdeschrift vom 23. August 2022, A.S. 10) effektiv ausgeübten

Arbeitspensum. Das Argument der Beschwerdeführerin, es sei zumindest

wahrscheinlich, dass sie sich unfallbedingt bereits bei einem 60 %-Pensum

in einer Überforderungssituation befinde (A.S. 12 unten), vermag nicht zu

überzeugen. So ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten gerade keine

Hinweise, die auf eine Überforderungssituation der Beschwerdeführerin bei der

Stiftung C.___ hindeuten. Die in den Akten dokumentierten zwischenzeitlichen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind auf die durchgeführten operativen

Eingriffe mit anschliessenden belastungs- bzw. fehlbelastungsbedingten

Problemen zurückzuführen (vgl. E. II. 9.5, 9.9 ff. hiervor). Doch selbst in

diesen Zeiträumen war es der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Spitalaufenthalte

und der damit zusammenhängenden anschliessenden «Schonzeiten» – möglich, ein

höheres Arbeitspensum zu bewältigen, als es nach der Schätzung von Dr. med. D.___

möglich wäre. Eine Überforderungssituation wird auch von keinem der

behandelnden Ärzte geltend gemacht. Somit erweist sich die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch Dr. med. D.___ als nicht

überzeugend und nachvollziehbar. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht darauf

abgestellt werden. So hat die Beschwerdeführerin durch das Ausüben eines 60%-Pensums

seit Oktober 2009 den «Tatbeweis» erbracht, wonach sie bereits seit längerer

Zeit durchaus in der Lage ist, ein Arbeitspensum zu 60 % zu bewältigen.

Dies entspricht auch der Beurteilung durch die IV-Stelle, welche in ihrer rechtskräftigen

Verfügung vom 16. April 2021 (vgl. E. II. 9.11 hiervor) davon ausging, ab

1. Oktober 2020 bestehe wieder diejenige Arbeitsfähigkeit, welche den

Anspruch auf die Viertelsrente begründete, die der Beschwerdeführerin wegen der

Multiplen Sklerose ab 1. Januar 2016 zugesprochen worden war.

10.3 Somit ist davon auszugehen, dass

es der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zumutbar ist, ihre angestammte

Tätigkeit als Betreuerin Wohnen zu einem Arbeitspensum von 60 % auszuüben.

10.4 Es kann ergänzend darauf

hingewiesen werden, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung

ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom

22. Januar 2016 E. 2). Das Aktengutachten von Dr. med. D.___ ist

denn auch – wie in E. II. 10.1 hiervor dargelegt – grundsätzlich beweiswertig

und es kann – abgesehen von der gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit – auf dieses abgestellt werden.

11. Umstritten ist weiter der

Einkommensvergleich und insbesondere das Valideneinkommen (vgl. E. II. 6.1 und

6.2 hiervor).

11.1 Wie die Beschwerdeführerin

grundsätzlich zu Recht vorbringen lässt (A.S. 12), ist der

Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung in der Regel

ein Valideneinkommen zugrunde zu legen, welches einer Vollzeittätigkeit

entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person im Rahmen eines

Teilzeitpensums erwerbstätig war (BGE 119 V 475 E. 2b S. 480 f.).

Anders verhält es sich jedoch, wenn die versicherte Person aus unfallfremden Gründen

gesundheitlich beeinträchtigt war und deshalb kein Vollzeitpensum ausüben

konnte. Für diesen Fall bestimmt Art. 28 Abs. 3 UVV Folgendes:

War die Leistungsfähigkeit des

Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall

dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der

Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu

erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der

Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.

Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung,

welche eine dauerhafte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit verlangt, welche

schon «vor dem Unfall» bestand, ist für die Anwendung dieser Norm nicht die

zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse ausschlaggebend, sondern es ist auf

den Eintritt des Schadens abzustellen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 2.4 mit Hinweis auf Peter Omlin, Die

Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 146

f.). Die Regelung erfasst damit auch die Konstellation der sogenannten

«überholenden Kausalität», welche vorliegt, wenn eine Ursache (hier: Unfall) zu

einem Schaden (hier: Erwerbsunfähigkeit) führt, der aber, bevor er eintritt,

schon durch eine andere Ursache (hier: Krankheit) herbeigeführt wird (vgl. z.B.

Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2020 vom 19. April 2021 E. 3.4 mit Hinweisen).

Als Schadenseintritt gilt dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt

der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom

25. März 2021 E. 6.1 mit Hinweis). Diese Auslegung entspricht Art. 18

Abs. 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, wonach der

Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt «nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität» zu beziehen war. Die Änderung, welche mit dem Inkrafttreten des

ATSG am 1. Januar 2003 einherging, sollte in diesem Punkt zu keiner

inhaltlichen Änderung führen.

11.2 Wie sich den medizinischen

Akten entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 18. Juni

1990 zunächst arbeitsunfähig. Sie konnte aber ihre Tätigkeit am

10. September 1990 wieder zu 100 % aufnehmen (vgl. E. II. 9.2

hiervor). In der Folge bestand erneut eine erhebliche, aber vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung

(einschliesslich Operation) in den Jahren 2007 und 2008 (vgl. E. II. 9.4 f.

hiervor). Im Jahr 2018 wurde die Behandlung der Unfallfolgen erneut

aufgenommen. Unter anderem wurde der Beschwerdeführerin eine Prothese am oberen

Sprunggelenk eingesetzt (vgl. E. II. 9.7 ff. hiervor). Die

Beschwerdegegnerin richtete Taggelder aus und nahm schliesslich die

Rentenprüfung vor. In der Zwischenzeit wurde im Jahr 2013 Multiple Sklerose

diagnostiziert, und aus diesem Grund erfolgte eine Anmeldung bei der

Invalidenversicherung. Den durch das Gericht beigezogenen IV-Akten lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2018

(IV-Nr. 42) rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente

zugesprochen wurde. Der Invaliditätsgrad von 40 % wurde ermittelt durch

Gegenüberstellung des Verdienstes, welchen die Beschwerdeführerin durch ihre Erwerbstätigkeit

(Pensum von 60 %) tatsächlich erzielte, mit dem Einkommen, auf das sie

kommen würde, wenn sie derselben Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von

100 % nachginge. Die Reduktion des Pensums auf 60 % erfolgte mit Wirkung

auf den 1. Januar 2017. Sie hatte ihren Grund in den krankheitsbedingten

Einschränkungen. Bei der Invaliditätsbemessung durch die IV wurden ausschliesslich

die Auswirkungen der Multiplen Sklerose berücksichtigt. Im weiteren Verlauf

wurde diese Rente wegen der Unfallfolgen vorübergehend erhöht, aber wegen der

ab 1. Oktober 2020 gegebenen Situation mit Wirkung auf den 1. Januar

2021 wieder auf die krankheitsbedingt zugesprochene Viertelsrente reduziert.

11.3 Wie sich aus dem vorstehend

Gesagten ergibt, wurde der Beschwerdeführerin für eine ausschliesslich unfallfremde

Beeinträchtigung ab 1. Januar 2016 eine Rente der Invalidenversicherung bei

einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen. Ein Rentenanspruch gegenüber

der obligatorischen Unfallversicherung war vor diesem Zeitpunkt nicht

entstanden. Damit liegt die Konstellation einer «überholenden Kausalität» vor,

welche zur Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV führt (vgl. E. II. 11.1 hiervor).

Das Valideneinkommen entspricht dem Lohn, den die Beschwerdeführerin mit der

krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre.

Dieser Lohn ist identisch mit dem durch die IV-Stelle ermittelten

Invalideneinkommen (vgl. Omlin, a.a.O., S. 130). Dieses wiederum entspricht dem

Verdienst, den die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei einem

Pensum von 60 % tatsächlich erzielt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

ist daher korrekt.

11.4 Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen korrekt bestimmt hat. Sie

stellte dafür ebenfalls auf den tatsächlichen Verdienst ab.

11.4.1 Nur unter bestimmten

Voraussetzungen lässt es die Rechtsprechung zu, dass das Invalideneinkommen dem

nach Eintritt der gesundheitlichen Einbusse noch erzielten Einkommen

gleichgesetzt wird. Dabei wird – kumulativ – vorausgesetzt, dass ein besonders

stabiles Arbeitsverhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt,

dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und dass

nicht ein Soziallohn ausgerichtet wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4. Auflage 2020, Art. 16 N 70; Christoph Frey / Nathalie

Lang, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 16 ATSG N 66; vgl. auch

BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18).

11.4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem

1. Oktober 2009 bei der Stiftung C.___ als Betreuerin Wohnen tätig (vgl. Allianz-Nrn. 1028,

1036 S. 2, Beschwerdeschrift A.S. 10). Wie sich den durch das Gericht

beigezogenen IV-Akten entnehmen lässt, betrug das Pensum zunächst 80 % und

wurde krankheitsbedingt per 1. Januar 2017 auf 60 % reduziert. Die

Ausübung dieses reduzierten Arbeitspensums liegt in der MS-Erkrankung der

Beschwerdeführerin begründet (vgl. Allianz-Nr. 1028). Da die

Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit als Betreuerin Wohnen bereits seit

circa 13 Jahren ausübt, ist – wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht

festhält (A.S. 5) – von einem «stabilen Arbeitsverhältnis» auszugehen. Es

sind zudem weder Hinweise darauf ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin

ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe, noch, dass ein

Soziallohn ausgerichtet wird. Auch durch die Beschwerdeführerin wird

diesbezüglich nichts vorgebracht. Folglich ist im hier relevanten Zeitpunkt des

Rentenbeginns am 1. Oktober 2020 (BGE 128 V 174) das Invalideneinkommen mit

dem tatsächlichen Einkommen gleichzusetzen. Unter diesen Umständen erübrigt

sich eine Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. die Vornahme des Einkommensvergleichs.

Somit ist von einer Erwerbseinbusse bzw. von einem Invaliditätsgrad von

0 % auszugehen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

21. Juni 2022 ist korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August

2022 ist abzuweisen.

12. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das UVG sieht keine

Kostenpflicht vor).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng