VSBES.2022.151
Taggelder UVG
27. März 2023Deutsch31 min
Deckplattenimpressionen / Kompressionsfrakturen BWK 1 und BWK 2 sowie eine Diskusextrusion
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Ayhan Acemoglu
Beschwerdeführer
gegen
Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG,
Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
UVG (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1982, fiel gemäss
Schadenmeldung UVG vom 8. September 2020 am 4. Juli 2020 auf dem Spielplatz
beim Spielen mit seinen Kindern von der Schaukel (AA-Nr. [Akten der Allianz]
4). Gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie FMH, vom 29.
August 2020 (AA-Nr. 9) zog er sich hierbei leichtgradige anteriore
Deckplattenimpressionen / Kompressionsfrakturen BWK 1 und BWK 2 sowie eine Diskusextrusion
C5/C6 Iinks posterolateral bis foraminal zu. Die Beschwerdegegnerin erbrachte
die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse Abklärungen durch ihren
Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
FMH.
Gestützt darauf
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (AA-Nr. 54) fest,
der beratende Arzt sei zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass ab 4.
November 2020 die Unfallfolgen abgeklungen seien und sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch ohne den Unfall identisch zeigen
würde. Zufolge Erreichens des Status quo ante am 4. November 2020 entfalle die
Leistungsvoraussetzung der natürlichen Kausalität und die Leistungen seien per
3. November 2020 einzustellen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Juni
2021 Einsprache erheben (AA-Nr. 58), worauf die Beschwerdegegnerin bei ihrem
Vertrauensarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie
FMH, eine Aktenbeurteilung veranlasste (AA-Nr. 79). Gestützt darauf hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 28. Juni 2021 mit Entscheid vom 27. Juli
2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) dahingehend teilweise gut, dass sie über den 3.
November 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen erbringe. Im Übrigen werde die
Einsprache abgewiesen und die Leistungen würden per 17. Dezember 2020
eingestellt.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 24. August 2022 (Datum
Postaufgabe; A.S. 12 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Entscheid der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft vom 27. Juli
2022 sei voll umfänglich aufzuheben.
2.
Die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlich und vertraglich vorgesehenen
Taggelder auszurichten.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Allianz Suisse
Versicherungsgesellschaft.
U.K.u.E.F
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 (A.S. 22 ff.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit
Replik vom 24. September 2022 (A.S. 28 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
abschliessend vernehmen.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,
dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank
der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.4
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers verfüge der
erste der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht über die für diesen
Fall notwendigen speziellen Fachkenntnisse, weil er Arzt für Allgemeine Innere
Medizin sei. Seinen Behauptungen komme deshalb per se keinerlei Beweiskraft zu.
Sodann behaupte die Beschwerdegegnerin, dass die Unfallfolgen verheilt seien.
Dabei verkenne sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an den
Folgen dieses Unfalls leide und immer noch vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Der
Beweis dafür, dass die These der Versicherung nicht richtig sein könne, bestehe
insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer vor diesem Unfallereignis
kerngesund gewesen sei, keinerlei gesundheitliche Klagen gehabt habe und nach
dem Unfallereignis bis jetzt keine wesentliche Besserung eingetreten sei, so
dass er sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde. Des
Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, behaupte, das Ereignis vom 4. Juli
2020.
habe allenfalls auf Höhe HWK 5/6 zu einer vorübergehenden Aktivierung des
degenerativ bedingten Vorzustandes geführt. Dass es sich hierbei nicht um eine
vorübergehende Aktivierung handeln könne, beweise der Umstand, dass der
Geschädigte nach wie vor an den Folgen des Ereignisses vom 4. Juli 2020 leide
und die Beschwerden sich nachweislich chronifiziert hätten. In diesem
Zusammenhang müsse man sich fragen, was man unter Aktivierung verstehen müsse
und ob eine solche Aktivierung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bzw.
nicht der Adäquanz unterworfen sei. Auch wenn dieser Ausdruck auf den ersten
Blick technisch erscheine, könne man ihn aus juristischer Sicht nur als «Auslöser»
verstehen. Das Ereignis vom 4. Juli 2020 sei also Auslöser des beim
Versicherten dokumentierten Krankheitsverlaufes. Der Versicherte befinde sich
aktuell in einem weiteren Arbeitsversuch zu 30 %, wobei er jedoch nicht einmal
eine Arbeitsleistung von 10 % zu erbringen vermöge. Zudem gälten gemäss der in
der Schweiz vorherrschenden Lehrmeinung Krankheitserscheinungen, die durch den
Unfall nur deshalb ausgelöst worden seien, weil die Anlage zur Krankheit beim
Verletzten bereits vorhanden gewesen sei, im Sinne der Adäquanz in vollem
Umfang als Unfallfolge. Wie sodann aus dem aktuellen Bericht des
E.___ vom 20. September 2022 hervorgehe, leide der Beschwerdeführer nach wie
vor an gesundheitlichen Gebrechen. Zudem sei diesem Bericht zu entnehmen, dass
die Rotationsbeweglichkeit der Halswirbelsäule trotz stetiger Therapie rechts
um 20 – 30 Prozent und links um 40 Prozent schmerzhaft eingeschränkt sei.
Hierbei sei zu beachten, dass der Neck disability Index von 37 von 50 möglichen
Punkten Ausdruck einer erheblichen und stark einschränkenden Symptomatik sei,
die den Beschwerdeführer nicht nur in seiner Erwerbsfähigkeit limitiere,
sondern auch im Privatleben so sehr einschränke, dass sogar das Spielen mit den
Kindern nicht möglich sei. Des Weiteren habe es die IV- Stelle des Kantons
Solothurn als notwendig erachtet, betreffend den Versicherten ein medizinisches
Gutachten (polydisziplinäre medizinische Untersuchung) erstellen zu lassen.
Diese medizinischen Untersuchungen beinhalteten sowohl eine neurologische als
auch eine rheumatologische Untersuchung.
Dieses Gutachten werde
unter anderem auch Klarheit über die wirklichen Folgen des Ereignisses vom 4.
Juli 2020 zu Tage bringen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der beratende Arzt, Dr. med. C.___, habe
in seinem Berichten angegeben, dass eine Wirbelkörperfraktur nicht sicher
ausgewiesen sei, und habe einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
den ab dem 4. November 2020 – vier Monate nach Ereignis – geltend gemachten
Beschwerden verneint. Dr. med. D.___, ebenfalls beratender Arzt, habe am
11.
Juli 2022 festgehalten, der Status quo sine sei in Bezug auf die
Deckenplattenimpressionen/Kompressionsfrakturen der BWK 1/2 am 17. Dezember
2020.
eingetreten. Er habe sich dabei auf die an diesem Datum durchgeführte
Untersuchung bei Dr. med. F.___ gestützt, die eine normale Stellung ohne
Auffälligkeiten oder Fehlhaltungen und eine total geheilte Läsion gezeigt habe.
Auch werde dieser Schluss dadurch bestätigt, dass neurologisch am 5. Januar
2021.
keine objektiven strukturellen Veränderungen hätten nachgewiesen werden
können und gemäss Bericht des Wirbelsäulenorthopäden Dr. med. G.___ vom
30.
März 2021 keine klärende Pathologie vorgelegen habe. Was die
Diskusextrusion HWK 5/6 sowie die Diskusprotrusion BWK 8/9 angehe, so seien
diese mangels geeignetem Unfallmechanismus nicht unfallkausal. Allenfalls sei
es bei HWK 5/6 zu einer vorübergehenden Aktivierung gekommen. Allerdings seien
die Beschwerden nicht objektiviert worden und die Korrelation zwischen den
geringgradigen tomographischen Veränderungen und den subjektiven Beschwerden
liege nicht vor. Der Status quo sine sei deshalb auch dann per 17. Dezember
2020.
erreicht. Die Berichte von Dr. med. D.___ seien voll beweiswertig.
Des Weiteren sei dem Bericht der H.___ zu entnehmen, es lägen eine frühzeitige
Chondrose und degenerative Veränderungen vor. Dies stütze den Schluss der
beratenden Ärzte der Allianz Suisse auf das Vorliegen einer degenerativ
bedingten Problematik. Einzig der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. I.___,
habe den Kausalzusammenhang bejaht. Allerdings fehle es an einer Begründung.
Der Schluss auf die Unfallkausalität scheine nur damit begründet, dass der
Versicherte vor dem Ereignis keine Beschwerden gehabt habe. Dieses Arguments
bediene sich auch der Versicherte. Dabei handle es sich allerdings um eine
beweisrechtlich unzulässige «post-hoc-ergo-propter-hoc»-Argumentation. Insofern
der Beschwerdeführer sodann geltend mache, er gehe einem Arbeitsversuch nach
und habe sich bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet, sei darauf
hinzuweisen, dass die IV bei der Beurteilung der Invalidität nicht zwischen unfall-
und krankheitsbedingten Ursachen unterscheide. Das durch den Versicherten
erwähnte Gutachten sei für die Unfallversicherung nicht bindend und habe
demzufolge keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
5.
Streitig und zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Weiterausrichtung von Taggeldern zu Recht verneint und die Leistungen per 17.
Dezember 2020 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Dr. med. J.___, FMH Allgemeine
Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 26. Juli 2020 (AA-Nr. 8)
eine Kontusion der HWS und BWS mit Deckenplattenimpressionen BWK 1 und 2 und
bejahte die Unfallkausalität.
5.2
Gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie FMH, vom 29. August
2020.
(AA-Nr. 9) bestünden beim Beschwerdeführer leichtgradige anteriore
Deckplattenimpressionen / Kompressionsfrakturen BWK 1 und BWK 2 sowie eine
Diskusextrusion C5/C6 Iinks posterolateral bis foraminal. Die
Arbeitsunfähigkeit werde zu 50 % ab dem 29. August 2020 attestiert.
5.3
Im Bericht vom 17. Dezember 2020
(AA-Nr. 72) hielt Dr. med. F.___, E.___, fest, der Beschwerdeführer sei zwar
deutlich beschwerdegebessert, allerdings zeigten sich noch Hemmungen im
Bewegungsablauf, die er, Dr. med. F.___ eigentlich nicht gut erklären könne.
Das heute erneut durchgeführte Röntgenbild der BWS zeige eine normale Stellung,
keine weiteren Auffälligkeiten oder Fehlhaltungen. Bei in der Zwischenzeit
total geheilter Fraktursituation könnte letztlich auch eine chiropraktische
Massnahme evaluiert werden, Infiltrationstherapien sehe er im Bereiche der
oberen BWS eigentlich nicht als erfolgversprechend an. Man habe keine weiteren
Kontrollen mehr vereinbart.
5.4
Dr. med. K.___, Facharzt für Interventionelle
Schmerztherapie SSIPM, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2020
(AA-Nr. 22) ein therapieresistentes, z.T. invalidisierendes Schmerzsyndrom
zerviko-thorakal mit unklarem Kraftverlust in beiden Armen, links deutlich mehr
als rechts bei Deckplattenimpressionsfrakturen Th1 und Th2 infolge eines
Traumas im Sommer 2020. Die HWS-Beweglichkeit sei massiv schmerzbedingt
eingeschränkt. Massive Klopfdolenz zerviko-thorakal. Druckdolenz über Processi
spinosi von C7 bis Th3. Sehr verspannte Muskulatur. An den oberen Extremitäten
keine Sensibilitätsstörungen. Reflexe symmetrisch. Geringe Kraft im linken Arm.
5.5
Dr. med. L.___, Facharzt
Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 7. Januar 2021 (AA-Nr. 26)
aus, bei der angegebenen Schmerzsymptomatik und Schwäche könne er, Dr. med. L.___,
nicht wirklich Paresen nachweisen. Auch fehlten Hinweise auf eine
neuromuskuläre Beeinträchtigung. Er gehe davon aus, dass es sich da überwiegend
um Schmerzhemmung handle. In Bezug auf die Therapie wäre eine stationäre
Behandlung zu diskutieren, insbesondere angesichts des langwierigen und durch
die bisherigen Therapiemassnahmen wenig beeinflussten Verlaufs.
5.6
Im Bericht betreffend MRT HWS
und BWS vom 1. März 2021 (AA-Nr. 48) wurde als Beurteilung festgehalten, es
bestünden Zeichen einer frühen Chondrose HWK5/HWK6 und BWK8 / BWK9 bei allseits
erhaltener Weite des Spinalkanals und der Neuroforamen. Kein Nachweis einer
erneuten Fraktur bei mässiggradig degenerativen Veränderungen der anterioren
Deckplatten von BWK1 und BWK2 jedoch erhaltener Wirbelkörperhöhe. Kein Nachweis
einer neuen, akuten Fraktur im Bereich von HWS und BWS.
5.7
Mit Bericht vom 22. März 2021
(AA-Nr. 41) hielt Dr. med. K.___, Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie
SSIPM, fest, klinisch beklage der Beschwerdeführer weiterhin invalidisierende
Schmerzen, Ausstrahlungen in beide Arme und Schmerzen im proximalen
BWS-Bereich. Die von Dr. med. M.___ vorgeschlagene Infiltration habe er
durchgeführt, diese habe jedoch keine wesentliche Schmerzreduktion gebracht.
Kurzfristig hätten sogar stärkere Schmerzen bestanden. Er, Dr. med. K.___,
werde den Beschwerdeführer für eine stationäre Rehabilitation und ev. für ein
multimodales Programm in [...] anmelden.
5.8
Dr. med. G.___, FMH
Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 6. April 2021
(AA-Nr. 57) aus, er sehe weiterhin keine erklärende Pathologie, weder
discoligamentäre Verletzungen noch Frakturen oder ein Ödem in den dorsalen
Elementen, für die beschriebenen Beschwerden. Er, Dr. med. G.___, empfehle auch
die stationäre Rehabilitation bei nun langwierigem Verlauf. Eine chirurgische
Intervention sei nicht indiziert. Auch von weiteren Infiltrationen würde er
deutlich Abstand nehmen. Weitere Kontrollen in seiner chirurgischen Sprechstunde
seien keine vorgesehen.
5.9
Der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
hielt in seiner medizinischen Beurteilung vom 15. April 2021 (AA-Nr. 50) fest,
der Status quo sine/ante sei ca. 3 (-6) Monate nach dem Unfall zu erwarten. Im
vorliegenden Fall bestünden immer noch massive Schmerzen, wie aus dem Bericht
der Schmerzmedizin ersichtlich sei. Dieser Verlauf sei für ihn, Dr. med. C.___,
aufgrund der diskreten Wirbelkörperfrakturen nicht erklärlich. Insbesondere
bestehe eine massive Kraftlosigkeit, so dass der Beschwerdeführer mit der Hand
nicht einmal eine Kaffeetasse halten könne. Im aktuellsten Bericht des
Schmerztherapeuten vom 22. März 2021 werde angegeben, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor starke, invalidisierende Schmerzen in den Armen habe. Eine
Infiltration habe kaum Besserung gebracht. In der neuen Bildgebung Rx BWS, MRI
HWS und BWS hätten sich gegenüber den vorhergehenden MRIs keine Veränderungen
ergeben. Die Schmerzen und die Arbeitsfähigkeit dürften somit krankheitsbedingt
sein. Nach wie vor sei der Status quo sine/ante nach den Wirbelfrakturen Th 1
und 2 ca. vier Monate nach Unfall zu erwarten. Die nun geplante stationäre Reha
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal mit dem Unfall verknüpft.
5.10
Im Ärztlichen Zeugnis vom 26.
August 2021 (Beschwerdebeilage 3) führte Dr. med. I.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem
Unfalldatum eine erhebliche Beeinträchtigung seiner allgemeinen körperlichen
Aktivität, was sich trotz intensiver Bemühungen und wiederholter Arbeitsversuche
darin äussere, dass er leider bis zum heutigen Tag 100 % arbeitsunfähig
sei. Im Rahmen von spezialärztlichen Abklärungen und Untersuchungen (Spine
clinic H.___) werde seit längerer Zeit eine stationäre Rehabilitation geplant.
5.11
Mit Aktenbeurteilung vom 11. Juli
2022.
(AA-Nr. 79) führte, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie FMH, Vertrauensarzt, aus, bezüglich der Deckenplattenimpressionen
/ Kompressionsfrakturen BWK 1/2 sei der Status quo sine klinisch bereits am 17.
Dezember 2020 erreicht worden. An diesem Tag sei die letzte
klinisch-konventionell radiologische Beurteilung in der Sprechstunde von Dr.
med. F.___, Chefarzt Spineunit E.___, erfolgt. Das an diesem Tag durchgeführte
Röntgen zeige eine normale Stellung ohne weitere Auffälligkeiten oder
Fehlhaltungen. Bestätigt werde diese Auffassung zusätzlich dadurch, dass auch
in der neurologischen Untersuchung vom 5. Januar 2021 keine objektiven
strukturellen Veränderungen nachgewiesen worden seien, welche die subjektiv geltend
gemachten Beschwerden objektiviert hätten. Das MRT nativ der HWS/BWS vom 1.
März 2021 belege zweifelsfrei, dass der Status quo sine auch morphologisch
eingetreten sei. Diese Auffassung vertrete auch der Wirbelsäulenorthopäde Dr.
med. G.___ anlässlich seiner Konsultation vom 30. März 2021. Sodann seien die
Diskusextrusion HWK 5/6 und Diskusprotrusion BWK 8/9 nicht durch den Unfall vom
4.
Juli 2020 verursacht worden, sondern überwiegend wahrscheinlich
ausschliesslich degenerativ bedingt. Der geltend gemachte Unfallmechanismus
(Kontusion durch eine Schaukel auf Höhe HWK 7 / BWK 1/2, Flexion der HWS) sei
absolut ungeeignet, diese strukturellen Veränderungen bewirkt zu haben. Zudem
hätten keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden können, die überwiegend
wahrscheinlich auf die tomographisch nachgewiesenen diskreten strukturellen
Veränderungen hätten zurückgeführt werden können. Allenfalls sei es auf Höhe
HWK 5/6 durch die Flexion in der HWS zu einer vorübergehenden Aktivierung des
degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen. Neurologisch hätten die subjektiv
geltend gemachten Beschwerden allerdings nicht objektiviert und es habe keine
Korrelation zwischen den geringgradigen tomographischen Veränderungen auf Höhe
HWK 5/6 und den subjektiven Beschwerden nachgewiesen werden können. Aufgrund
der Signalalterationen in den MRTs sei nach Ansicht von Dr. med. D.___ eine
Spondylarthropathie aber nicht ausgeschlossen. Diese wäre allerdings sicher
erkrankungs- und nicht unfallbedingt. Eine rheumatologische Abklärung
(Ausschluss Spondylarthropathie) wäre dem Versicherten zu empfehlen.
5.12
Im Bericht vom 20. September 2022
(Beschwerdebeilage 5) hielt N.___, dipl. Physiotherapeutin, fest, beim
Beschwerdeführer bestünden ein therapieresistentes chronifiziertes zervikothorakales
Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgie bds. und leichtgradigen ranterioren
Deckplattenimpressions- / Kompressionsfrakturen an BWK 1-2 sowie eine Diskusextrusion
C5/6 links posterolateral bis foraminal vom 4. Juli 2020. Beweglichkeit HWS: Rotation
re 20 – 30° (schmerzhaft begrenzt), li 40°. Reaktive Bewegungen
stellten das grösste Problem dar, was im Alltag stark einschränke. Man habe
einige schmerzärmere Phasen erreicht, wobei sich die Beschwerden nachhaltig
leider noch nicht verbessert hätten.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die
vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie FMH, vom 11. Juli 2022 (AA-Nr. 79) ab, weshalb deren Beweiswert
zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. D.___
vorgenommene Kausalitätsbeurteilung aufgrund der vorliegenden Akten zu
überzeugen vermag. Der Vertrauensarzt legte in seiner Beurteilung überzeugend
dar, dass bezüglich der Deckenplattenimpressionen / Kompressionsfrakturen BWK
1/2 der Status quo sine klinisch bereits am 17. Dezember 2020 erreicht worden
sei. So sei an diesem Tag die letzte klinisch-konventionell radiologische
Beurteilung in der Sprechstunde von Dr. med. F.___, Chefarzt Spineunit E.___,
erfolgt. Das an diesem Tag durchgeführte Röntgen zeige eine normale Stellung
ohne weitere Auffälligkeiten oder Fehlhaltungen. Dr. med. F.___ halte fest,
dass die Läsionen total geheilt seien und er empfehle dem Versicherten sportliche
Betätigungen in Erwägung zu ziehen. Eine weitere Kontrolle sei nicht mehr
vereinbart worden und habe im weiteren Verlauf bei ihm auch nicht mehr
stattgefunden. Bestätigt werde diese Auffassung zusätzlich dadurch, dass auch
in der neurologischen Untersuchung vom 5. Januar 2021 keine objektiven
strukturellen Veränderungen nachgewiesen worden seien, welche die subjektiv
geltend gemachten Beschwerden objektiviert hätten. Das MRT nativ der HWS/BWS
vom 1. März 2021 belege zweifelsfrei, dass der Status quo sine auch
morphologisch eingetreten sei: Hier zeige sich auf Höhe BWK 1 und BWK 2 keine
Impression mehr bei erhaltener Wirbelkörperhöhe. Diese Auffassung vertrete auch
der Wirbelsäulenorthopäde Dr. med. G.___, der in seiner Konsultation am 30.
März 2021 keine klärende Pathologie, weder discoligamentäre Verletzungen noch
Frakturen oder ein Oedem im Bereich der Wirbelsäule, für die subjektiv geltend
gemachten Beschwerden erkenne und die Behandlung nach einmaliger Konsultation
abgeschlossen habe.
Sodann leuchtet auch die von Dr. med. D.___
dargelegte Begründung für seine Ansicht, dass die Diskusextrusion HWK 5/6 und
Diskusprotrusion BWK 8/9 nicht durch den Unfall vom 4. Juli 2020 verursacht
worden seien, sondern überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich degenerativ
bedingt seien, ein. So sei der geltend gemachte Unfallmechanismus (Kontusion
durch eine Schaukel auf Höhe HWK 7 / BWK 1/2, Flexion der HWS) absolut
ungeeignet, diese strukturellen Veränderungen bewirkt zu haben. Zudem hätten
keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden können, die überwiegend
wahrscheinlich auf die tomographisch nachgewiesenen diskreten strukturellen
Veränderungen hätten zurückgeführt werden können. Allenfalls sei es auf Höhe
HWK 5/6 durch die Flexion in der HWS zu einer vorübergehenden Aktivierung des
degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen. Neurologisch hätten die subjektiv
geltend gemachten Beschwerden allerdings nicht objektiviert und es habe keine
Korrelation zwischen den geringgradigen tomographischen Veränderungen auf Höhe
HWK 5/6 und den subjektiven Beschwerden nachgewiesen werden können, was nicht
weiter erstaune, da die Weite der Neuroforamina und des Spinalkanals allseits
erhalten sei und das Myelon unauffällig zur Darstellung gelange. Am 17.
Dezember 2020 sei der Status quo sine erreicht worden. In diesem Zusammenhang
ist zudem auf die auch von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid
korrekt wiedergegebene bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung zu
verweisen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des
Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche
Ursache in Betracht fällt (Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2
mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer
Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile
8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009
E. 5.1 und 5.3.2). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie
oder -protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer
Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und
die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der
Diskusprotrusion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten.
So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch
röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression
abheben. Diese Voraussetzungen, welche für eine Unfallkausalität der vorliegend
diagnostizierten Diskusextrusion HWK 5/6 und Diskusprotrusion BWK 8/9 sprechen
würden, können gestützt auf die vorliegenden Akten und die überzeugenden
Ausführungen von Dr. med. D.___ allesamt verneint werden. Des Weiteren ist
im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Beurteilung von
Dr. med. D.___ festzuhalten, dass lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung
vorliegt, wenn die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem) degenerativem
Vorzustand durch den Unfall wie im vorliegenden Fall nur allenfalls aktiviert,
nicht aber verursacht worden ist. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur
Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann
in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischiaigien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, im
Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule
die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei
Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr
als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020
E. 3.2; 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3; 8C_834/2018 vom 19, März
2019.
E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1. 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).
Im Lichte dessen ist es gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu
beanstanden, dass Dr. med. D.___ den Status quo sine per 17. Dezember 2020
als erreicht erachtete. Das vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten
Argument, wonach eine vorübergehende Aktivierung juristisch als «Auslöser» zu
Dispositiv
betrachten sei und demnach die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach
sich ziehe, vermag somit nicht zu überzeugen.
Schliesslich setzte sich Dr. med. D.___
eingehend mit den vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebrachten Rügen
auseinander und vermag diese in nachvollziehbarer Weise zu entkräften: Dr. med.
G.___, FMH Orthopädie, diagnostiziere in seinem Bericht vom 30. März 2021 zwar
einerseits chronifizierte Schmerzen im thorako-lumbalen Übergang und
andererseits einen Zustand nach Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 und 2 nach
dem Ereignis vom 07/2020. Er halte in seiner Beurteilung der MRT-Bilder vom 1.
März 2021 aber ganz klar fest, dass auf Höhe BWK 1 und 2 keine Deckplattenimpressionsfrakturen
mehr nachweisbar seien, also in Bezug auf die überwiegend wahrscheinlich
unfallkausalen strukturellen Veränderungen mit dem MRT vom 1. März 2021
morphologisch definitiv ein Status quo sine eingetreten sei. Zudem erkenne Dr.
med. G.___ in seiner Beurteilung weiterhin keine klärende Pathologie, weder
discoligamentäre Verletzungen noch Frakturen oder ein Oedem für die subjektiv
geltend gemachten Beschwerden. Auch gelte es darauf hinzuweisen, dass alle
anderen tomographisch nachgewiesenen strukturellen Veränderungen in der
Wirbelsäule – ausser dem Bone bruise in BWK 1 und 2 – überwiegend
wahrscheinlich ausschliesslich degenerativ / erkrankungsbedingt seien. Dass ein
Schlag mit einer Schaukel auf Höhe des Überganges Halswirbelsäule HWK 7 zu
Brustwirbelsäule BWK 1 und 2 Veränderungen auf Höhe der lumbalen Wirbelsäule
verursache und dies wiederum zu einer Schmerz-Chronifizierung auf Höhe BWK 12 –
LWK 1 geführt haben solle, sei medizinisch schlichtweg nicht plausibel. Wie Dr.
med. F.___ so sehe auch Dr. med. G.___ absolut keine Indikation für ein chirurgisches
Vorgehen und rate klar von weiteren Infiltrationen im Bereich der Wirbelsäule
ab. Auch sehe er keinen Bedarf, den Versicherten wirbelsäulenchirurgisch weiter
zu behandeln und er schliesse – wie schon vor ihm Dr. med. F.___ – die
Behandlung am 30. März 2021 ab. Gestützt auf diese Ausführungen ist durch
weitere Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu
erwarten, weshalb der per 17. Dezember 2020 vorgenommene Fallabschluss auch im
Lichte dessen nicht zu beanstanden ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
Zusammenfassend bestehen somit keine
auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
vertauensärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 11. Juli 2022,
weshalb darauf abgestellt werden kann.
6.2 Am Beweiswert der Beurteilung
von Dr. med. D.___ vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren
Rügen nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der
erstbeurteilende Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, nicht über den für den Fall
erforderlichen orthopädischen Facharzttitel verfügte, ist festzuhalten, dass
dies vorliegend nicht weiter von Belang ist, da sich der Sachverhalt im
Wesentlichen gestützt auf die Akten und den schlüssigen Bericht von Dr. med. D.___
beurteilen lässt, welcher über den Facharzttitel für Orthopädie und
Traumatologie FMH verfügt. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Beweis dafür, dass die These der Beschwerdegegnerin
nicht richtig sein könne, bestehe insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer
vor diesem Unfallereignis kerngesund gewesen sei und keinerlei gesundheitliche
Klagen gehabt habe. Bezüglich
dieser Ausführungen ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach
der Beweisregel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine
gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht
gilt, weil sie in zeitlicher Hinsicht nach diesem aufgetreten ist, medizinisch
nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht zulässig ist (Urteil
8C_369/2010vom 17. Dezember 2010 E. 3; BGE 119 V335 E. 2b/bb S. 341 f.). Des
Weiteren ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er
gemäss dem Bericht des E.___ vom 20. September 2022 immer noch an
gesundheitlichen Gebrechen leide, was sich unter anderem am Neck disability
Index von 37 von 50 möglichen Punkten zeige. In diesem Zusammenhang ist auf den
Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als
Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung – zu
verweisen, welchen die Rechtsprechung wie folgt umschreibt: Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf
Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen
ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht
erforderlich erscheinen liesse (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7.
August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Auch aus dem
Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend)
nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von
Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und
die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind
(BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Ob eine organisch objektiv ausgewiesene
Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden wurden im
vorliegenden Fall jedoch von keinem Arzt mit apparativen oder bildgebenden
Abklärungen nachgewiesen. Es handelt sich hierbei somit um eine nicht organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolge, weshalb deren Kausalität zusätzlich im
Rahmen einer allfälligen Adäquanzprüfung zu beurteilen sein wird (s. E.
II. 7. hiernach).
Schliesslich verweist der
Beschwerdeführer darauf, dass die IV-Stelle im Rahmen des dortigen Verfahrens
ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst habe, welches die wirklichen Folgen
des Unfallereignisses vom 4. Juli 2020 zu Tage bringen werde. Diesbezüglich
kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach die
IV bei der Beurteilung der Invalidität nicht zwischen unfall- und
krankheitsbedingten Ursachen unterscheide und das erwähnte Gutachten für die
Unfallversicherung nicht bindend sei. Zudem ist der medizinische Sachverhalt im
vorliegenden Fall aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht genügend abklärt,
weshalb es sich auch im Lichte dessen nicht rechtfertigt, das IV-Gutachten
abzuwarten.
7. Treten nach einem Unfall wie
vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden auf, und kann – wie im vorliegenden Fall – weder das Vorliegen des
für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes
noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität
gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu
prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.
6 S. 138 f.). Bei banalen
Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des
Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder
Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden,
weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher
Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen
(BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz
bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die
Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses
allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als
direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen.
Als leichte Unfälle sind der
Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf
erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)
·
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde
·
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab.
·
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,
worauf er das Training abbrach.
·
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu
beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso
mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen
Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt
aufsuchte.
·
Die Versicherte,
welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter
geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals,
Nacken und Kopf bekam. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
·
Der Unfall der
Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf
Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden
Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).
·
Eine versicherte
Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem
Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01
vom 21. März 2003 E. 4.2).
Angesichts der genannten Beispiele kann
das Unfallereignis vom 4. Juli 2020 – selbst wenn man auf die Darstellung des
Beschwerdeführers bezüglich des Unfallhergangs abstellt, wonach er von der
zurückpendelnden Schaukel in der Nackengegend erfasst worden sei und der
unerwartete Aufprall so heftig gewesen sei, dass er über eine lange Zeit auf
dem Boden liegen geblieben sei und nur durch die Hilfe Dritter wieder auf die
Beine gekommen sei – nicht anders denn als leicht beurteilt werden. Demnach ist
im vorliegenden Fall die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren bzw.
psychischen Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen, womit auch kein Raum für
eine allfällige Rentenzusprache oder eine Integritätsentschädigung besteht. Der
Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass angesichts der vorliegenden
ärztlichen Stellungnahmen, welche aus rheumatologischer Sicht am 17. Dezember
2020 eine «total ausgeheilte Fraktursituation» ausweisen und auch aus neurologischer
und orthopädischer Sicht keine Pathologie beschreiben, welche die Beschwerden
erklären könnte (vgl. E. II. 5.4 ff. hiervor), auch die Adäquanzkriterien zu
verneinen wären.
8. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem
Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch