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Entscheid

VSBES.2022.151

Taggelder UVG

27. März 2023Deutsch31 min

Deckplattenimpressionen / Kompressionsfrakturen BWK 1 und BWK 2 sowie eine Diskusextrusion

Source so.ch

Urteil vom 27. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch lic.iur. Ayhan Acemoglu

Beschwerdeführer

gegen

Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft AG,

Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

UVG (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1982, fiel gemäss

Schadenmeldung UVG vom 8. September 2020 am 4. Juli 2020 auf dem Spielplatz

beim Spielen mit seinen Kindern von der Schaukel (AA-Nr. [Akten der Allianz]

4). Gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie FMH, vom 29.

August 2020 (AA-Nr. 9) zog er sich hierbei leichtgradige anteriore

Deckplattenimpressionen / Kompressionsfrakturen BWK 1 und BWK 2 sowie eine Diskusextrusion

C5/C6 Iinks posterolateral bis foraminal zu. Die Beschwerdegegnerin erbrachte

die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse Abklärungen durch ihren

Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

FMH.

Gestützt darauf

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (AA-Nr. 54) fest,

der beratende Arzt sei zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass ab 4.

November 2020 die Unfallfolgen abgeklungen seien und sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch ohne den Unfall identisch zeigen

würde. Zufolge Erreichens des Status quo ante am 4. November 2020 entfalle die

Leistungsvoraussetzung der natürlichen Kausalität und die Leistungen seien per

3. November 2020 einzustellen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Juni

2021 Einsprache erheben (AA-Nr. 58), worauf die Beschwerdegegnerin bei ihrem

Vertrauensarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie

FMH, eine Aktenbeurteilung veranlasste (AA-Nr. 79). Gestützt darauf hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 28. Juni 2021 mit Entscheid vom 27. Juli

2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) dahingehend teilweise gut, dass sie über den 3.

November 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen erbringe. Im Übrigen werde die

Einsprache abgewiesen und die Leistungen würden per 17. Dezember 2020

eingestellt.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 24. August 2022 (Datum

Postaufgabe; A.S. 12 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Entscheid der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft vom 27. Juli

2022 sei voll umfänglich aufzuheben.

2.

Die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlich und vertraglich vorgesehenen

Taggelder auszurichten.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Allianz Suisse

Versicherungsgesellschaft.

U.K.u.E.F

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 (A.S. 22 ff.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit

Replik vom 24. September 2022 (A.S. 28 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

abschliessend vernehmen.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,

dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank

der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.4

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers verfüge der

erste der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht über die für diesen

Fall notwendigen speziellen Fachkenntnisse, weil er Arzt für Allgemeine Innere

Medizin sei. Seinen Behauptungen komme deshalb per se keinerlei Beweiskraft zu.

Sodann behaupte die Beschwerdegegnerin, dass die Unfallfolgen verheilt seien.

Dabei verkenne sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an den

Folgen dieses Unfalls leide und immer noch vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Der

Beweis dafür, dass die These der Versicherung nicht richtig sein könne, bestehe

insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer vor diesem Unfallereignis

kerngesund gewesen sei, keinerlei gesundheitliche Klagen gehabt habe und nach

dem Unfallereignis bis jetzt keine wesentliche Besserung eingetreten sei, so

dass er sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde. Des

Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, behaupte, das Ereignis vom 4. Juli

2020.

habe allenfalls auf Höhe HWK 5/6 zu einer vorübergehenden Aktivierung des

degenerativ bedingten Vorzustandes geführt. Dass es sich hierbei nicht um eine

vorübergehende Aktivierung handeln könne, beweise der Umstand, dass der

Geschädigte nach wie vor an den Folgen des Ereignisses vom 4. Juli 2020 leide

und die Beschwerden sich nachweislich chronifiziert hätten. In diesem

Zusammenhang müsse man sich fragen, was man unter Aktivierung verstehen müsse

und ob eine solche Aktivierung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bzw.

nicht der Adäquanz unterworfen sei. Auch wenn dieser Ausdruck auf den ersten

Blick technisch erscheine, könne man ihn aus juristischer Sicht nur als «Auslöser»

verstehen. Das Ereignis vom 4. Juli 2020 sei also Auslöser des beim

Versicherten dokumentierten Krankheitsverlaufes. Der Versicherte befinde sich

aktuell in einem weiteren Arbeitsversuch zu 30 %, wobei er jedoch nicht einmal

eine Arbeitsleistung von 10 % zu erbringen vermöge. Zudem gälten gemäss der in

der Schweiz vorherrschenden Lehrmeinung Krankheitserscheinungen, die durch den

Unfall nur deshalb ausgelöst worden seien, weil die Anlage zur Krankheit beim

Verletzten bereits vorhanden gewesen sei, im Sinne der Adäquanz in vollem

Umfang als Unfallfolge. Wie sodann aus dem aktuellen Bericht des

E.___ vom 20. September 2022 hervorgehe, leide der Beschwerdeführer nach wie

vor an gesundheitlichen Gebrechen. Zudem sei diesem Bericht zu entnehmen, dass

die Rotationsbeweglichkeit der Halswirbelsäule trotz stetiger Therapie rechts

um 20 – 30 Prozent und links um 40 Prozent schmerzhaft eingeschränkt sei.

Hierbei sei zu beachten, dass der Neck disability Index von 37 von 50 möglichen

Punkten Ausdruck einer erheblichen und stark einschränkenden Symptomatik sei,

die den Beschwerdeführer nicht nur in seiner Erwerbsfähigkeit limitiere,

sondern auch im Privatleben so sehr einschränke, dass sogar das Spielen mit den

Kindern nicht möglich sei. Des Weiteren habe es die IV- Stelle des Kantons

Solothurn als notwendig erachtet, betreffend den Versicherten ein medizinisches

Gutachten (polydisziplinäre medizinische Untersuchung) erstellen zu lassen.

Diese medizinischen Untersuchungen beinhalteten sowohl eine neurologische als

auch eine rheumatologische Untersuchung.

Dieses Gutachten werde

unter anderem auch Klarheit über die wirklichen Folgen des Ereignisses vom 4.

Juli 2020 zu Tage bringen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der beratende Arzt, Dr. med. C.___, habe

in seinem Berichten angegeben, dass eine Wirbelkörperfraktur nicht sicher

ausgewiesen sei, und habe einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und

den ab dem 4. November 2020 – vier Monate nach Ereignis – geltend gemachten

Beschwerden verneint. Dr. med. D.___, ebenfalls beratender Arzt, habe am

11.

Juli 2022 festgehalten, der Status quo sine sei in Bezug auf die

Deckenplattenimpressionen/Kompressionsfrakturen der BWK 1/2 am 17. Dezember

2020.

eingetreten. Er habe sich dabei auf die an diesem Datum durchgeführte

Untersuchung bei Dr. med. F.___ gestützt, die eine normale Stellung ohne

Auffälligkeiten oder Fehlhaltungen und eine total geheilte Läsion gezeigt habe.

Auch werde dieser Schluss dadurch bestätigt, dass neurologisch am 5. Januar

2021.

keine objektiven strukturellen Veränderungen hätten nachgewiesen werden

können und gemäss Bericht des Wirbelsäulenorthopäden Dr. med. G.___ vom

30.

März 2021 keine klärende Pathologie vorgelegen habe. Was die

Diskusextrusion HWK 5/6 sowie die Diskusprotrusion BWK 8/9 angehe, so seien

diese mangels geeignetem Unfallmechanismus nicht unfallkausal. Allenfalls sei

es bei HWK 5/6 zu einer vorübergehenden Aktivierung gekommen. Allerdings seien

die Beschwerden nicht objektiviert worden und die Korrelation zwischen den

geringgradigen tomographischen Veränderungen und den subjektiven Beschwerden

liege nicht vor. Der Status quo sine sei deshalb auch dann per 17. Dezember

2020.

erreicht. Die Berichte von Dr. med. D.___ seien voll beweiswertig.

Des Weiteren sei dem Bericht der H.___ zu entnehmen, es lägen eine frühzeitige

Chondrose und degenerative Veränderungen vor. Dies stütze den Schluss der

beratenden Ärzte der Allianz Suisse auf das Vorliegen einer degenerativ

bedingten Problematik. Einzig der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. I.___,

habe den Kausalzusammenhang bejaht. Allerdings fehle es an einer Begründung.

Der Schluss auf die Unfallkausalität scheine nur damit begründet, dass der

Versicherte vor dem Ereignis keine Beschwerden gehabt habe. Dieses Arguments

bediene sich auch der Versicherte. Dabei handle es sich allerdings um eine

beweisrechtlich unzulässige «post-hoc-ergo-propter-hoc»-Argumentation. Insofern

der Beschwerdeführer sodann geltend mache, er gehe einem Arbeitsversuch nach

und habe sich bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet, sei darauf

hinzuweisen, dass die IV bei der Beurteilung der Invalidität nicht zwischen unfall-

und krankheitsbedingten Ursachen unterscheide. Das durch den Versicherten

erwähnte Gutachten sei für die Unfallversicherung nicht bindend und habe

demzufolge keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.

5.

Streitig und zu prüfen ist somit,

ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Weiterausrichtung von Taggeldern zu Recht verneint und die Leistungen per 17.

Dezember 2020 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Dr. med. J.___, FMH Allgemeine

Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 26. Juli 2020 (AA-Nr. 8)

eine Kontusion der HWS und BWS mit Deckenplattenimpressionen BWK 1 und 2 und

bejahte die Unfallkausalität.

5.2

Gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie FMH, vom 29. August

2020.

(AA-Nr. 9) bestünden beim Beschwerdeführer leichtgradige anteriore

Deckplattenimpressionen / Kompressionsfrakturen BWK 1 und BWK 2 sowie eine

Diskusextrusion C5/C6 Iinks posterolateral bis foraminal. Die

Arbeitsunfähigkeit werde zu 50 % ab dem 29. August 2020 attestiert.

5.3

Im Bericht vom 17. Dezember 2020

(AA-Nr. 72) hielt Dr. med. F.___, E.___, fest, der Beschwerdeführer sei zwar

deutlich beschwerdegebessert, allerdings zeigten sich noch Hemmungen im

Bewegungsablauf, die er, Dr. med. F.___ eigentlich nicht gut erklären könne.

Das heute erneut durchgeführte Röntgenbild der BWS zeige eine normale Stellung,

keine weiteren Auffälligkeiten oder Fehlhaltungen. Bei in der Zwischenzeit

total geheilter Fraktursituation könnte letztlich auch eine chiropraktische

Massnahme evaluiert werden, Infiltrationstherapien sehe er im Bereiche der

oberen BWS eigentlich nicht als erfolgversprechend an. Man habe keine weiteren

Kontrollen mehr vereinbart.

5.4

Dr. med. K.___, Facharzt für Interventionelle

Schmerztherapie SSIPM, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2020

(AA-Nr. 22) ein therapieresistentes, z.T. invalidisierendes Schmerzsyndrom

zerviko-thorakal mit unklarem Kraftverlust in beiden Armen, links deutlich mehr

als rechts bei Deckplattenimpressionsfrakturen Th1 und Th2 infolge eines

Traumas im Sommer 2020. Die HWS-Beweglichkeit sei massiv schmerzbedingt

eingeschränkt. Massive Klopfdolenz zerviko-thorakal. Druckdolenz über Processi

spinosi von C7 bis Th3. Sehr verspannte Muskulatur. An den oberen Extremitäten

keine Sensibilitätsstörungen. Reflexe symmetrisch. Geringe Kraft im linken Arm.

5.5

Dr. med. L.___, Facharzt

Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 7. Januar 2021 (AA-Nr. 26)

aus, bei der angegebenen Schmerzsymptomatik und Schwäche könne er, Dr. med. L.___,

nicht wirklich Paresen nachweisen. Auch fehlten Hinweise auf eine

neuromuskuläre Beeinträchtigung. Er gehe davon aus, dass es sich da überwiegend

um Schmerzhemmung handle. In Bezug auf die Therapie wäre eine stationäre

Behandlung zu diskutieren, insbesondere angesichts des langwierigen und durch

die bisherigen Therapiemassnahmen wenig beeinflussten Verlaufs.

5.6

Im Bericht betreffend MRT HWS

und BWS vom 1. März 2021 (AA-Nr. 48) wurde als Beurteilung festgehalten, es

bestünden Zeichen einer frühen Chondrose HWK5/HWK6 und BWK8 / BWK9 bei allseits

erhaltener Weite des Spinalkanals und der Neuroforamen. Kein Nachweis einer

erneuten Fraktur bei mässiggradig degenerativen Veränderungen der anterioren

Deckplatten von BWK1 und BWK2 jedoch erhaltener Wirbelkörperhöhe. Kein Nachweis

einer neuen, akuten Fraktur im Bereich von HWS und BWS.

5.7

Mit Bericht vom 22. März 2021

(AA-Nr. 41) hielt Dr. med. K.___, Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie

SSIPM, fest, klinisch beklage der Beschwerdeführer weiterhin invalidisierende

Schmerzen, Ausstrahlungen in beide Arme und Schmerzen im proximalen

BWS-Bereich. Die von Dr. med. M.___ vorgeschlagene Infiltration habe er

durchgeführt, diese habe jedoch keine wesentliche Schmerzreduktion gebracht.

Kurzfristig hätten sogar stärkere Schmerzen bestanden. Er, Dr. med. K.___,

werde den Beschwerdeführer für eine stationäre Rehabilitation und ev. für ein

multimodales Programm in [...] anmelden.

5.8

Dr. med. G.___, FMH

Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 6. April 2021

(AA-Nr. 57) aus, er sehe weiterhin keine erklärende Pathologie, weder

discoligamentäre Verletzungen noch Frakturen oder ein Ödem in den dorsalen

Elementen, für die beschriebenen Beschwerden. Er, Dr. med. G.___, empfehle auch

die stationäre Rehabilitation bei nun langwierigem Verlauf. Eine chirurgische

Intervention sei nicht indiziert. Auch von weiteren Infiltrationen würde er

deutlich Abstand nehmen. Weitere Kontrollen in seiner chirurgischen Sprechstunde

seien keine vorgesehen.

5.9

Der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

hielt in seiner medizinischen Beurteilung vom 15. April 2021 (AA-Nr. 50) fest,

der Status quo sine/ante sei ca. 3 (-6) Monate nach dem Unfall zu erwarten. Im

vorliegenden Fall bestünden immer noch massive Schmerzen, wie aus dem Bericht

der Schmerzmedizin ersichtlich sei. Dieser Verlauf sei für ihn, Dr. med. C.___,

aufgrund der diskreten Wirbelkörperfrakturen nicht erklärlich. Insbesondere

bestehe eine massive Kraftlosigkeit, so dass der Beschwerdeführer mit der Hand

nicht einmal eine Kaffeetasse halten könne. Im aktuellsten Bericht des

Schmerztherapeuten vom 22. März 2021 werde angegeben, dass der Beschwerdeführer

nach wie vor starke, invalidisierende Schmerzen in den Armen habe. Eine

Infiltration habe kaum Besserung gebracht. In der neuen Bildgebung Rx BWS, MRI

HWS und BWS hätten sich gegenüber den vorhergehenden MRIs keine Veränderungen

ergeben. Die Schmerzen und die Arbeitsfähigkeit dürften somit krankheitsbedingt

sein. Nach wie vor sei der Status quo sine/ante nach den Wirbelfrakturen Th 1

und 2 ca. vier Monate nach Unfall zu erwarten. Die nun geplante stationäre Reha

sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal mit dem Unfall verknüpft.

5.10

Im Ärztlichen Zeugnis vom 26.

August 2021 (Beschwerdebeilage 3) führte Dr. med. I.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem

Unfalldatum eine erhebliche Beeinträchtigung seiner allgemeinen körperlichen

Aktivität, was sich trotz intensiver Bemühungen und wiederholter Arbeitsversuche

darin äussere, dass er leider bis zum heutigen Tag 100 % arbeitsunfähig

sei. Im Rahmen von spezialärztlichen Abklärungen und Untersuchungen (Spine

clinic H.___) werde seit längerer Zeit eine stationäre Rehabilitation geplant.

5.11

Mit Aktenbeurteilung vom 11. Juli

2022.

(AA-Nr. 79) führte, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie FMH, Vertrauensarzt, aus, bezüglich der Deckenplattenimpressionen

/ Kompressionsfrakturen BWK 1/2 sei der Status quo sine klinisch bereits am 17.

Dezember 2020 erreicht worden. An diesem Tag sei die letzte

klinisch-konventionell radiologische Beurteilung in der Sprechstunde von Dr.

med. F.___, Chefarzt Spineunit E.___, erfolgt. Das an diesem Tag durchgeführte

Röntgen zeige eine normale Stellung ohne weitere Auffälligkeiten oder

Fehlhaltungen. Bestätigt werde diese Auffassung zusätzlich dadurch, dass auch

in der neurologischen Untersuchung vom 5. Januar 2021 keine objektiven

strukturellen Veränderungen nachgewiesen worden seien, welche die subjektiv geltend

gemachten Beschwerden objektiviert hätten. Das MRT nativ der HWS/BWS vom 1.

März 2021 belege zweifelsfrei, dass der Status quo sine auch morphologisch

eingetreten sei. Diese Auffassung vertrete auch der Wirbelsäulenorthopäde Dr.

med. G.___ anlässlich seiner Konsultation vom 30. März 2021. Sodann seien die

Diskusextrusion HWK 5/6 und Diskusprotrusion BWK 8/9 nicht durch den Unfall vom

4.

Juli 2020 verursacht worden, sondern überwiegend wahrscheinlich

ausschliesslich degenerativ bedingt. Der geltend gemachte Unfallmechanismus

(Kontusion durch eine Schaukel auf Höhe HWK 7 / BWK 1/2, Flexion der HWS) sei

absolut ungeeignet, diese strukturellen Veränderungen bewirkt zu haben. Zudem

hätten keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden können, die überwiegend

wahrscheinlich auf die tomographisch nachgewiesenen diskreten strukturellen

Veränderungen hätten zurückgeführt werden können. Allenfalls sei es auf Höhe

HWK 5/6 durch die Flexion in der HWS zu einer vorübergehenden Aktivierung des

degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen. Neurologisch hätten die subjektiv

geltend gemachten Beschwerden allerdings nicht objektiviert und es habe keine

Korrelation zwischen den geringgradigen tomographischen Veränderungen auf Höhe

HWK 5/6 und den subjektiven Beschwerden nachgewiesen werden können. Aufgrund

der Signalalterationen in den MRTs sei nach Ansicht von Dr. med. D.___ eine

Spondylarthropathie aber nicht ausgeschlossen. Diese wäre allerdings sicher

erkrankungs- und nicht unfallbedingt. Eine rheumatologische Abklärung

(Ausschluss Spondylarthropathie) wäre dem Versicherten zu empfehlen.

5.12

Im Bericht vom 20. September 2022

(Beschwerdebeilage 5) hielt N.___, dipl. Physiotherapeutin, fest, beim

Beschwerdeführer bestünden ein therapieresistentes chronifiziertes zervikothorakales

Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgie bds. und leichtgradigen ranterioren

Deckplattenimpressions- / Kompressionsfrakturen an BWK 1-2 sowie eine Diskusextrusion

C5/6 links posterolateral bis foraminal vom 4. Juli 2020. Beweglichkeit HWS: Rotation

re 20 – 30° (schmerzhaft begrenzt), li 40°. Reaktive Bewegungen

stellten das grösste Problem dar, was im Alltag stark einschränke. Man habe

einige schmerzärmere Phasen erreicht, wobei sich die Beschwerden nachhaltig

leider noch nicht verbessert hätten.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die

vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie FMH, vom 11. Juli 2022 (AA-Nr. 79) ab, weshalb deren Beweiswert

zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. D.___

vorgenommene Kausalitätsbeurteilung aufgrund der vorliegenden Akten zu

überzeugen vermag. Der Vertrauensarzt legte in seiner Beurteilung überzeugend

dar, dass bezüglich der Deckenplattenimpressionen / Kompressionsfrakturen BWK

1/2 der Status quo sine klinisch bereits am 17. Dezember 2020 erreicht worden

sei. So sei an diesem Tag die letzte klinisch-konventionell radiologische

Beurteilung in der Sprechstunde von Dr. med. F.___, Chefarzt Spineunit E.___,

erfolgt. Das an diesem Tag durchgeführte Röntgen zeige eine normale Stellung

ohne weitere Auffälligkeiten oder Fehlhaltungen. Dr. med. F.___ halte fest,

dass die Läsionen total geheilt seien und er empfehle dem Versicherten sportliche

Betätigungen in Erwägung zu ziehen. Eine weitere Kontrolle sei nicht mehr

vereinbart worden und habe im weiteren Verlauf bei ihm auch nicht mehr

stattgefunden. Bestätigt werde diese Auffassung zusätzlich dadurch, dass auch

in der neurologischen Untersuchung vom 5. Januar 2021 keine objektiven

strukturellen Veränderungen nachgewiesen worden seien, welche die subjektiv

geltend gemachten Beschwerden objektiviert hätten. Das MRT nativ der HWS/BWS

vom 1. März 2021 belege zweifelsfrei, dass der Status quo sine auch

morphologisch eingetreten sei: Hier zeige sich auf Höhe BWK 1 und BWK 2 keine

Impression mehr bei erhaltener Wirbelkörperhöhe. Diese Auffassung vertrete auch

der Wirbelsäulenorthopäde Dr. med. G.___, der in seiner Konsultation am 30.

März 2021 keine klärende Pathologie, weder discoligamentäre Verletzungen noch

Frakturen oder ein Oedem im Bereich der Wirbelsäule, für die subjektiv geltend

gemachten Beschwerden erkenne und die Behandlung nach einmaliger Konsultation

abgeschlossen habe.

Sodann leuchtet auch die von Dr. med. D.___

dargelegte Begründung für seine Ansicht, dass die Diskusextrusion HWK 5/6 und

Diskusprotrusion BWK 8/9 nicht durch den Unfall vom 4. Juli 2020 verursacht

worden seien, sondern überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich degenerativ

bedingt seien, ein. So sei der geltend gemachte Unfallmechanismus (Kontusion

durch eine Schaukel auf Höhe HWK 7 / BWK 1/2, Flexion der HWS) absolut

ungeeignet, diese strukturellen Veränderungen bewirkt zu haben. Zudem hätten

keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden können, die überwiegend

wahrscheinlich auf die tomographisch nachgewiesenen diskreten strukturellen

Veränderungen hätten zurückgeführt werden können. Allenfalls sei es auf Höhe

HWK 5/6 durch die Flexion in der HWS zu einer vorübergehenden Aktivierung des

degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen. Neurologisch hätten die subjektiv

geltend gemachten Beschwerden allerdings nicht objektiviert und es habe keine

Korrelation zwischen den geringgradigen tomographischen Veränderungen auf Höhe

HWK 5/6 und den subjektiven Beschwerden nachgewiesen werden können, was nicht

weiter erstaune, da die Weite der Neuroforamina und des Spinalkanals allseits

erhalten sei und das Myelon unauffällig zur Darstellung gelange. Am 17.

Dezember 2020 sei der Status quo sine erreicht worden. In diesem Zusammenhang

ist zudem auf die auch von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid

korrekt wiedergegebene bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung zu

verweisen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des

Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei

Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein

Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche

Ursache in Betracht fällt (Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2

mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer

Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile

8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009

E. 5.1 und 5.3.2). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie

oder -protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer

Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und

die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der

Diskusprotrusion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten.

So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch

röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression

abheben. Diese Voraussetzungen, welche für eine Unfallkausalität der vorliegend

diagnostizierten Diskusextrusion HWK 5/6 und Diskusprotrusion BWK 8/9 sprechen

würden, können gestützt auf die vorliegenden Akten und die überzeugenden

Ausführungen von Dr. med. D.___ allesamt verneint werden. Des Weiteren ist

im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Beurteilung von

Dr. med. D.___ festzuhalten, dass lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung

vorliegt, wenn die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem) degenerativem

Vorzustand durch den Unfall wie im vorliegenden Fall nur allenfalls aktiviert,

nicht aber verursacht worden ist. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur

Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende

Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann

in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen

Lumbalgien und Lumboischiaigien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, im

Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule

die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei

Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr

als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020

E. 3.2; 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3; 8C_834/2018 vom 19, März

2019.

E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1. 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).

Im Lichte dessen ist es gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu

beanstanden, dass Dr. med. D.___ den Status quo sine per 17. Dezember 2020

als erreicht erachtete. Das vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten

Argument, wonach eine vorübergehende Aktivierung juristisch als «Auslöser» zu

Dispositiv

betrachten sei und demnach die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach

sich ziehe, vermag somit nicht zu überzeugen.

Schliesslich setzte sich Dr. med. D.___

eingehend mit den vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebrachten Rügen

auseinander und vermag diese in nachvollziehbarer Weise zu entkräften: Dr. med.

G.___, FMH Orthopädie, diagnostiziere in seinem Bericht vom 30. März 2021 zwar

einerseits chronifizierte Schmerzen im thorako-lumbalen Übergang und

andererseits einen Zustand nach Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 und 2 nach

dem Ereignis vom 07/2020. Er halte in seiner Beurteilung der MRT-Bilder vom 1.

März 2021 aber ganz klar fest, dass auf Höhe BWK 1 und 2 keine Deckplattenimpressionsfrakturen

mehr nachweisbar seien, also in Bezug auf die überwiegend wahrscheinlich

unfallkausalen strukturellen Veränderungen mit dem MRT vom 1. März 2021

morphologisch definitiv ein Status quo sine eingetreten sei. Zudem erkenne Dr.

med. G.___ in seiner Beurteilung weiterhin keine klärende Pathologie, weder

discoligamentäre Verletzungen noch Frakturen oder ein Oedem für die subjektiv

geltend gemachten Beschwerden. Auch gelte es darauf hinzuweisen, dass alle

anderen tomographisch nachgewiesenen strukturellen Veränderungen in der

Wirbelsäule – ausser dem Bone bruise in BWK 1 und 2 – überwiegend

wahrscheinlich ausschliesslich degenerativ / erkrankungsbedingt seien. Dass ein

Schlag mit einer Schaukel auf Höhe des Überganges Halswirbelsäule HWK 7 zu

Brustwirbelsäule BWK 1 und 2 Veränderungen auf Höhe der lumbalen Wirbelsäule

verursache und dies wiederum zu einer Schmerz-Chronifizierung auf Höhe BWK 12 –

LWK 1 geführt haben solle, sei medizinisch schlichtweg nicht plausibel. Wie Dr.

med. F.___ so sehe auch Dr. med. G.___ absolut keine Indikation für ein chirurgisches

Vorgehen und rate klar von weiteren Infiltrationen im Bereich der Wirbelsäule

ab. Auch sehe er keinen Bedarf, den Versicherten wirbelsäulenchirurgisch weiter

zu behandeln und er schliesse – wie schon vor ihm Dr. med. F.___ – die

Behandlung am 30. März 2021 ab. Gestützt auf diese Ausführungen ist durch

weitere Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu

erwarten, weshalb der per 17. Dezember 2020 vorgenommene Fallabschluss auch im

Lichte dessen nicht zu beanstanden ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

Zusammenfassend bestehen somit keine

auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

vertauensärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 11. Juli 2022,

weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.2 Am Beweiswert der Beurteilung

von Dr. med. D.___ vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren

Rügen nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der

erstbeurteilende Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, nicht über den für den Fall

erforderlichen orthopädischen Facharzttitel verfügte, ist festzuhalten, dass

dies vorliegend nicht weiter von Belang ist, da sich der Sachverhalt im

Wesentlichen gestützt auf die Akten und den schlüssigen Bericht von Dr. med. D.___

beurteilen lässt, welcher über den Facharzttitel für Orthopädie und

Traumatologie FMH verfügt. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Beweis dafür, dass die These der Beschwerdegegnerin

nicht richtig sein könne, bestehe insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer

vor diesem Unfallereignis kerngesund gewesen sei und keinerlei gesundheitliche

Klagen gehabt habe. Bezüglich

dieser Ausführungen ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach

der Beweisregel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht

gilt, weil sie in zeitlicher Hinsicht nach diesem aufgetreten ist, medizinisch

nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht zulässig ist (Urteil

8C_369/2010vom 17. Dezember 2010 E. 3; BGE 119 V335 E. 2b/bb S. 341 f.). Des

Weiteren ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er

gemäss dem Bericht des E.___ vom 20. September 2022 immer noch an

gesundheitlichen Gebrechen leide, was sich unter anderem am Neck disability

Index von 37 von 50 möglichen Punkten zeige. In diesem Zusammenhang ist auf den

Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als

Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung – zu

verweisen, welchen die Rechtsprechung wie folgt umschreibt: Objektivierbar sind

Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf

Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen

ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht

erforderlich erscheinen liesse (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7.

August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Auch aus dem

Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend)

nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von

Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die

erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und

die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind

(BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Ob eine organisch objektiv ausgewiesene

Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181). Die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden wurden im

vorliegenden Fall jedoch von keinem Arzt mit apparativen oder bildgebenden

Abklärungen nachgewiesen. Es handelt sich hierbei somit um eine nicht organisch

objektiv ausgewiesenen Unfallfolge, weshalb deren Kausalität zusätzlich im

Rahmen einer allfälligen Adäquanzprüfung zu beurteilen sein wird (s. E.

II. 7. hiernach).

Schliesslich verweist der

Beschwerdeführer darauf, dass die IV-Stelle im Rahmen des dortigen Verfahrens

ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst habe, welches die wirklichen Folgen

des Unfallereignisses vom 4. Juli 2020 zu Tage bringen werde. Diesbezüglich

kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach die

IV bei der Beurteilung der Invalidität nicht zwischen unfall- und

krankheitsbedingten Ursachen unterscheide und das erwähnte Gutachten für die

Unfallversicherung nicht bindend sei. Zudem ist der medizinische Sachverhalt im

vorliegenden Fall aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht genügend abklärt,

weshalb es sich auch im Lichte dessen nicht rechtfertigt, das IV-Gutachten

abzuwarten.

7. Treten nach einem Unfall wie

vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf, und kann – wie im vorliegenden Fall – weder das Vorliegen des

für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes

noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität

gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu

prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6 S. 138 f.). Bei banalen

Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des

Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder

Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden,

weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug

unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher

Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen

(BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz

bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die

Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses

allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare

Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt

aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals,

Nacken und Kopf bekam. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

·

Eine versicherte

Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem

Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01

vom 21. März 2003 E. 4.2).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 4. Juli 2020 – selbst wenn man auf die Darstellung des

Beschwerdeführers bezüglich des Unfallhergangs abstellt, wonach er von der

zurückpendelnden Schaukel in der Nackengegend erfasst worden sei und der

unerwartete Aufprall so heftig gewesen sei, dass er über eine lange Zeit auf

dem Boden liegen geblieben sei und nur durch die Hilfe Dritter wieder auf die

Beine gekommen sei – nicht anders denn als leicht beurteilt werden. Demnach ist

im vorliegenden Fall die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren bzw.

psychischen Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen, womit auch kein Raum für

eine allfällige Rentenzusprache oder eine Integritätsentschädigung besteht. Der

Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass angesichts der vorliegenden

ärztlichen Stellungnahmen, welche aus rheumatologischer Sicht am 17. Dezember

2020 eine «total ausgeheilte Fraktursituation» ausweisen und auch aus neurologischer

und orthopädischer Sicht keine Pathologie beschreiben, welche die Beschwerden

erklären könnte (vgl. E. II. 5.4 ff. hiervor), auch die Adäquanzkriterien zu

verneinen wären.

8. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem

Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch