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Entscheid

VSBES.2022.152

Arbeitslosenentschädigung

29. September 2023Deutsch17 min

April 2022 eine Verfügung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 / ALK-I

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG, Rechtsanwältin Melissa Traber

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenentschädigung

(Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), welcher per 30. November 2021 entlassen worden war,

beantragte am 21. Dezember 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) per 1. Dezember 2021

Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 /

ALK-II S. 184 ff.). Er gab dabei an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und

bei der Invalidenversicherung (fortan: IV) angemeldet, strebe aber in Zukunft

eine Vollzeitstelle an (ALK-II S. 184 Ziff. 3 + 4 und S. 186).

1.2 Nachdem ihm die Angelegenheit

überwiesen worden war, erliess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des

Kantons B.___ (fortan: KIGA) in seiner Funktion als kantonale Amtsstelle am 6.

April 2022 eine Verfügung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 / ALK-I

S. 32 ff.), welche später in Rechtskraft erwuchs. Das KIGA erkannte darin

einerseits, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung gegenüber der IV vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar

2022 im Umfang eines Arbeitsausfalls von 100 % vermittlungsfähig.

Demgegenüber fehle es wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 24.

Dezember 2021 sowie ab 1. März 2022 an der Vermittlungsfähigkeit. Diesbezüglich

habe die Arbeitslosenkasse über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zu entscheiden.

1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 7. April 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis auf weiteres. Zur Begründung gab sie an,

der Anspruch sei erloschen, weil der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen

nicht eingereicht habe und die Akten unvollständig seien (ALK-I S. 43 f.). Die

dagegen erhobene Einsprache (ALK-I S. 30) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 23. Juni 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.4 Per 31. August 2022 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da er eine

neue Stelle gefunden hatte (ALK-II S. 4).

2.

2.1 Am 24. August 2022 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

5 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 23.

Juni 2022 ersatzlos aufzuheben.

2. Es seien [dem Beschwerdeführer] die

gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022, die

Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (A.S. 17 ff.). Sie habe per 6. Dezember

2021 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und dem Beschwerdeführer wie

folgt Zahlungen ausgerichtet (A.S. 20):

· 6. bis 24. Dezember 2021: Taggelder gemäss

Art. 28 AVIG bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit

· 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022:

Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV

· 21. bis 31. März 2022: Taggelder gemäss

Art. 28 AVIG bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit

· 12. Mai bis 10. Juni 2022: Taggelder im

Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV

Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember

2021 lägen demgegenüber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor, womit ein

Anspruch entfalle.

2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

am 24. Oktober 2022 auf eine Replik (A.S. 25).

2.4 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 4. November 2022 eine Kostennote ein (A.S. 28 ff.).

Diese geht am 8. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

32), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu

prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021,

wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort anerkennt, dass dem

Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022, vom 21.

bis 31. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung

zustehen (s. E. I. 2.2 hiervor).

2.

2.1

2.1.1

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.

1.

lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit,

in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Körperlich oder

geistig behinderte Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf

dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15

Abs. 2 AVIG). Sie müssen bereit und (gesundheitlich) in der Lage sein, eine

zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung

anzunehmen (AVIG-Praxis ALE B252, in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung).

2.1.2

Die kantonale Amtsstelle überprüft

die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d

AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte Person nicht oder nur teilweise für

vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt, wobei sie

über den Grad der Vermittlungsfähigkeit eine Feststellungsverfügung erlässt (Art.

24.

Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der

rechtskräftige Entscheid der Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris

Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N

11). Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die

Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach dem Ort, an dem die versicherte

Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit a AVIV), d.h. beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) des Wohnorts der

versicherten Person. Der Kanton Solothurn hat mit dem Kanton B.___ eine seit

dem 1. Januar 2004 geltende Vereinbarung getroffen, wonach u.a. die solothurnische

Gemeinde [...], wo der Beschwerdeführer lebt, in das Zuständigkeitsgebiet des RAV

[...] fällt (§ 15 Abs. 2 lit. f Vereinbarung der Kantone B.___ und Solothurn

über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an

den Kanton B.___, […]). Für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ist

demgegenüber die Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse zuständig.

2.2

Begründet ein Versicherungsfall

einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel

darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die

berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren

Übernahme durch die IV umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG).

2.3

Versicherte Personen, die wegen

Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert

arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht

erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis

zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist

innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1

AVIG). Die arbeitslose Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. ihre

Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28

Abs. 5 AVIG).

2.4

In der Arbeitslosenversicherung

gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem

Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend

gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um

eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich

unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146

f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli

2015.

E. 2). Nach der ersten Kontrollperiode muss die versicherte Person, um den

Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, der

Arbeitslosenkasse (neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» sowie den

Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste) alle weiteren Unterlagen

vorlegen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs.

2.

AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene

Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der

Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Verwirkungsfolge tritt auch

dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird,

die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder der ihr allenfalls

gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen

beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte

Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei

verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs

wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 + 147,

mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE C194).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer

machte in den monatlichen Formularen folgende Angaben:

· Dezember 2021 (ALK-II S. 70): Eine

Arbeitsunfähigkeit wird ohne weitere Präzisierung bejaht.

· Januar 2022 (ALK-II S. 70): Keine Angaben

zur Arbeitsfähigkeit.

· Februar 2022 (ALK-II S. 72): Arbeitsunfähigkeit

vom 1. bis 28. Februar 2022.

· März 2022 (ALK-II S. 72):

Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 31. März 2022.

· April 2022 (ALK-II S. 96):

Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 11. Mai 2022.

· Mai 2022 (ALK-II S. 44):

Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Mai 2022.

· Juni 2022 (ALK-II S. 37):

Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 10. Juni 2022.

· Juli und August 2022 (ALK-II S. 9 + 11):

Eine Arbeitsunfähigkeit wird verneint.

3.1.2

Der

Beschwerdegegnerin gingen während der Abklärungen die folgenden Arztzeugnisse

zu:

·

Dr. med. C.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2021 (ALK-I S.

81): Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Mai 2021 bis voraussichtlich 30.

November 2021 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig.

·

Dr. med. D.___,

Assistenzärztin in der Psychiatrie B.___, vom 23. Dezember 2021 (ALK-II

S. 176): Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. Dezember 2021 bei

ihnen in ärztlicher Behandlung. Ab diesem Datum bis zum 24. Dezember 2021

sei er wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig.

·

Dr. med. C.___, vom

23.

Februar 2022 (ALK-II S. 173): Vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 20 %.

·

Spital E.___, vom

31.

März 2022 (ALK-II S. 143): Während des Spitalaufenthalts vom 21. bis

30.

März 2022 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

·

Psychiatrie B.___, vom

1.

April und 3. Mai 2022 (ALK-II S. 94 + 142): Der Beschwerdeführer sei

während der Behandlung vom 30. März bis 11. Mai 2022 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen.

·

Dr. med. F.___, Facharzt

Innere Medizin, vom 31. Mai 2022 (ALK-II S. 42): Die Arbeitsunfähigkeit

liege vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 bei 80 %.

3.2

3.2.1

Im angefochtenen

Einspracheentscheid hatte die Beschwerdegegnerin argumentiert, ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 entfalle, weil der

Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Abweichend

davon räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nun ein, es bestehe

einmal vom 6. bis 24. Dezember 2021 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bei

vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit (s. dazu E. I. 2.2 und E.

II. 2.3 hiervor). Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2021 beharrt die

Beschwerdegegnerin demgegenüber darauf, dass keine Arbeitsunfähigkeit

nachgewiesen sei und daher keine Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 AVIG gewährt

werden könnten. Sie übersieht dabei, dass das KIGA in seiner Verfügung vom 6.

April 2022 erkannt hat, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 24. Dezember 2021 vollständig

arbeits- und daher vermittlungsunfähig gewesen (E. I. 1.2 hiervor). Diese

Feststellung ist Teil des Dispositivs der Verfügung vom 6. April 2022:

Einerseits findet sie sich von der Gestaltung des Textes her im Abschnitt mit

der Überschrift «Entscheid» (ALK-I S. 32), der sich von den Abschnitten

«Sachverhalt» und «Erwägungen» der Verfügung abgrenzt. Andererseits geht es um

die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten (s. BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f.), schliesst doch die Feststellung des KIGA, zufolge

der vollständigen Arbeitsunfähigkeit fehle die Vermittlungsfähigkeit, einen

Anspruch auf eine ordentliche Arbeitslosenentschädigung oder Leistungen im

Rahmen der Vorleistungspflicht aus, begründet aber allenfalls ein Anrecht auf

Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit. Als Bestandteil des

Dispositivs wird die Feststellung über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit

von der Rechtskraft der Verfügung erfasst und ist folglich für die Beschwerdegegnerin

verbindlich (s. E. II. 2.1.2 hiervor). Es war ihr mit anderen Worten verwehrt, diesbezüglich

eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und einen Anspruch nach Art. 28 Abs. 1

AVIG mangels einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 6. Dezember 2021 zu verneinen,

zumal ihr hierzu auch keine neuen, dem KIGA nicht bekannten, Beweismittel

vorlagen. Die Beschwerdegegnerin musste nur noch prüfen, ob die übrigen

Voraussetzungen für Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit erfüllt

waren, was sie angesichts der erfolgten Auszahlungen und der Ausführungen in

der Beschwerdeantwort bejahte. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer

für die Zeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung

nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zuzusprechen. Die spezifische 30-tägige Frist für

den Bezug solcher Taggelder (E. II. 2.3 hiervor) fing zusammen mit der

allgemeinen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1

und 2 AVIG) mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2021 zu

laufen an (vgl. AVIG-Praxis ALE C168). Das Arbeitsverhältnis des

Beschwerdeführers mit Lohnzahlung endete am 30. November 2021 (ALK-II S. 144 f.

Ziff. 2 + 15), womit er anschliessend bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit arbeitslos

war (s. Art. 10 Abs. 1 AVIG) und abgesehen von der

Vermittlungsfähigkeit alle Voraussetzungen für den Bezug von

Arbeitslosenentschädigung erfüllte. In die Zeit vom 1. bis 24. Dezember

2021.

fallen 18 Kontrolltage, wobei ab dem Beginn der Leistungsrahmenfrist eine

Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit zu bestehen ist, bevor

der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt (s. Art. 18 Abs. 1

AVIG und ALK-II S. 63). Die 30-tägige Bezugsfrist für Taggelder bei

vorübergehender Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2021 wird durch diese

Wartefrist weder aufgeschoben noch unterbrochen (AVIG-Praxis ALE C168), d.h.

vom Gesamtanspruch von 44 Taggeldern müssen 18 als bezogen gelten, auch wenn wegen

der Wartefrist nur 13 Taggelder effektiv auszuzahlen sind.

3.2.2

Der rechtskräftigen KIGA-Verfügung

lässt sich weiter entnehmen, dass die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der

Vorleistungspflicht vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 gegeben ist,

da in diesem Zeitraum eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 20 % bestand. Die

Beschwerdegegnerin richtete denn auch in diesem Sinne Taggelder aus.

3.2.3

Das KIGA hat weiter verbindlich festgelegt,

dass ab 1. März 2022 wiederum eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von

100.

% bestand, welche gemäss den nach der Verfügung vom 6. April 2022

ergangenen Arztberichten (E. II. 3.1.2 in fine hiervor) bis 11. Mai

2022.

andauerte. Die 30-tägige Frist für den Bezug von Taggeldern nach Art. 28

Abs. 1 AVIG fing mit dem Wegfall der Teilarbeitsfähigkeit von 20 % (E. II. 3.2.2

hiervor) am 1. März 2022 wieder neu zu laufen an (vgl. AVIG-Praxis ALE C169)

und endete damit am 30. März 2022. In den Zeitraum vom 1. bis 30. März

2022.

fallen 22 Anspruchstage, während für die Zeit vom 31. März bis 11. Mai

2022.

mangels Eröffnung einer neuen Bezugsfrist kein Anspruch auf Taggelder bei vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit besteht.

3.2.4

Mit der Wiedererlangung einer

Arbeitsunfähigkeit von 20 % kam per 12. Mai 2022, wie auch die

Beschwerdegegnerin anerkennt, erneut die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

zum Zug, wobei diese Teilarbeitsfähigkeit nur bis 10. Juni 2022 belegt

ist. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. August 2022

auf, bis 30. September 2022 Arztzeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit ab 11.

Juni 2022 einzureichen, andernfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche

(ALK-II S. 29). Der Beschwerdeführer – welcher nicht behauptet, von diesem

Schreiben keine Kenntnis erhalten zu haben – brachte jedoch trotz des klaren

Hinweises auf die Folgen innert Frist keine Arztzeugnisse bei. Vor diesem

Hintergrund besteht für die Zeit ab 11. Juni 2022 von vornherein kein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass weitere Erhebungen über die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen müssen (s. dazu

E. II. 2.4 hiervor).

3.3

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Leistungsrahmenfrist vom 1.

Dezember 2021 bis 30. November 2023 im Sinne der Erwägungen vom 1. Dezember

2021.

bis 30. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit sie für die betreffenden Monate neue

Abrechnungen erstellt, unter Berücksichtigung der fünftätigen Wartezeit ab 1.

Dezember 2021, der verfügten Einstelltage sowie der bereits ausbezahlten

Beträge (ALK-II S. 5 ff. / 45 / 49 / 59 ff.). Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

4.

4.1

Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich bei Verrichtungen bis 31. Dezember 2022, wie sie hier einzig zur

Debatte stehen, in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, sowie Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft

hier indes nicht zu, denn der Aufwand der Vertreterin wäre kaum tiefer ausgefallen,

wenn sie sich darauf beschränkt hätte, für die Zeiträume vom 1. Dezember 2021

bis 30. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Arbeitslosenentschädigung

zu beantragen.

4.2

Die von der Vertreterin des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. November 2022 (A.S. 29

f.) weist einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die

Klientenbriefe («Schreiben an Klienten»), bei denen mangels eindeutiger

Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands von jeweils sechs Minuten praxisgemäss

von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,1 = 0,5 Stunden). Die

Kostennote erwähnt weiter ein Schreiben an die kantonale Amtsstelle vom 6.

Oktober 2022. Da sich in den Akten aber kein solches Schreiben findet, ist der

Aufwand von 0,2 Stunden mangels Überprüfbarkeit zu streichen. Der

nachprozessuale Aufwand schliesslich ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss

von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Anzurechnen ist folglich ein

Aufwand von insgesamt 9,4 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von

CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 21.30 und CHF 168.10 Mehrwertsteuer (7,7

% seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40 ergibt.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2022 wird in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer A.___ erhält wie

folgt Arbeitslosenent-

schädigung

zugesprochen:

· 1. bis 24. Dezember 2021: Taggelder bei

vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit

· 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022:

Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung

· 1. bis 30. März 2022: Taggelder bei

vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit

· 12. Mai bis 10. Juni 2022: Taggelder im

Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung

Die

Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 teilweise aufgehoben.