VSBES.2022.152
Arbeitslosenentschädigung
29. September 2023Deutsch17 min
April 2022 eine Verfügung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 / ALK-I
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG, Rechtsanwältin Melissa Traber
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
(Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), welcher per 30. November 2021 entlassen worden war,
beantragte am 21. Dezember 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) per 1. Dezember 2021
Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 /
ALK-II S. 184 ff.). Er gab dabei an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und
bei der Invalidenversicherung (fortan: IV) angemeldet, strebe aber in Zukunft
eine Vollzeitstelle an (ALK-II S. 184 Ziff. 3 + 4 und S. 186).
1.2 Nachdem ihm die Angelegenheit
überwiesen worden war, erliess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des
Kantons B.___ (fortan: KIGA) in seiner Funktion als kantonale Amtsstelle am 6.
April 2022 eine Verfügung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 / ALK-I
S. 32 ff.), welche später in Rechtskraft erwuchs. Das KIGA erkannte darin
einerseits, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung gegenüber der IV vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar
2022 im Umfang eines Arbeitsausfalls von 100 % vermittlungsfähig.
Demgegenüber fehle es wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 24.
Dezember 2021 sowie ab 1. März 2022 an der Vermittlungsfähigkeit. Diesbezüglich
habe die Arbeitslosenkasse über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zu entscheiden.
1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 7. April 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis auf weiteres. Zur Begründung gab sie an,
der Anspruch sei erloschen, weil der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen
nicht eingereicht habe und die Akten unvollständig seien (ALK-I S. 43 f.). Die
dagegen erhobene Einsprache (ALK-I S. 30) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 23. Juni 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
1.4 Per 31. August 2022 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da er eine
neue Stelle gefunden hatte (ALK-II S. 4).
2.
2.1 Am 24. August 2022 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
5 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 23.
Juni 2022 ersatzlos aufzuheben.
2. Es seien [dem Beschwerdeführer] die
gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022, die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (A.S. 17 ff.). Sie habe per 6. Dezember
2021 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und dem Beschwerdeführer wie
folgt Zahlungen ausgerichtet (A.S. 20):
· 6. bis 24. Dezember 2021: Taggelder gemäss
Art. 28 AVIG bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit
· 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022:
Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV
· 21. bis 31. März 2022: Taggelder gemäss
Art. 28 AVIG bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit
· 12. Mai bis 10. Juni 2022: Taggelder im
Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV
Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember
2021 lägen demgegenüber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor, womit ein
Anspruch entfalle.
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet
am 24. Oktober 2022 auf eine Replik (A.S. 25).
2.4 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 4. November 2022 eine Kostennote ein (A.S. 28 ff.).
Diese geht am 8. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
32), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu
prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021,
wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort anerkennt, dass dem
Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022, vom 21.
bis 31. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung
zustehen (s. E. I. 2.2 hiervor).
2.
2.1
2.1.1
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.
1.
lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit,
in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Körperlich oder
geistig behinderte Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15
Abs. 2 AVIG). Sie müssen bereit und (gesundheitlich) in der Lage sein, eine
zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung
anzunehmen (AVIG-Praxis ALE B252, in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung).
2.1.2
Die kantonale Amtsstelle überprüft
die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d
AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte Person nicht oder nur teilweise für
vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt, wobei sie
über den Grad der Vermittlungsfähigkeit eine Feststellungsverfügung erlässt (Art.
24.
Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der
rechtskräftige Entscheid der Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris
Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N
11). Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die
Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach dem Ort, an dem die versicherte
Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit a AVIV), d.h. beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) des Wohnorts der
versicherten Person. Der Kanton Solothurn hat mit dem Kanton B.___ eine seit
dem 1. Januar 2004 geltende Vereinbarung getroffen, wonach u.a. die solothurnische
Gemeinde [...], wo der Beschwerdeführer lebt, in das Zuständigkeitsgebiet des RAV
[...] fällt (§ 15 Abs. 2 lit. f Vereinbarung der Kantone B.___ und Solothurn
über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an
den Kanton B.___, […]). Für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ist
demgegenüber die Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse zuständig.
2.2
Begründet ein Versicherungsfall
einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel
darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die
berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren
Übernahme durch die IV umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG).
2.3
Versicherte Personen, die wegen
Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert
arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht
erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis
zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist
innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1
AVIG). Die arbeitslose Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. ihre
Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28
Abs. 5 AVIG).
2.4
In der Arbeitslosenversicherung
gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem
Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend
gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um
eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich
unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146
f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli
2015.
E. 2). Nach der ersten Kontrollperiode muss die versicherte Person, um den
Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, der
Arbeitslosenkasse (neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» sowie den
Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste) alle weiteren Unterlagen
vorlegen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs.
2.
AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene
Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der
Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Verwirkungsfolge tritt auch
dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird,
die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder der ihr allenfalls
gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen
beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte
Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei
verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 + 147,
mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE C194).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer
machte in den monatlichen Formularen folgende Angaben:
· Dezember 2021 (ALK-II S. 70): Eine
Arbeitsunfähigkeit wird ohne weitere Präzisierung bejaht.
· Januar 2022 (ALK-II S. 70): Keine Angaben
zur Arbeitsfähigkeit.
· Februar 2022 (ALK-II S. 72): Arbeitsunfähigkeit
vom 1. bis 28. Februar 2022.
· März 2022 (ALK-II S. 72):
Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 31. März 2022.
· April 2022 (ALK-II S. 96):
Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 11. Mai 2022.
· Mai 2022 (ALK-II S. 44):
Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Mai 2022.
· Juni 2022 (ALK-II S. 37):
Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 10. Juni 2022.
· Juli und August 2022 (ALK-II S. 9 + 11):
Eine Arbeitsunfähigkeit wird verneint.
3.1.2
Der
Beschwerdegegnerin gingen während der Abklärungen die folgenden Arztzeugnisse
zu:
·
Dr. med. C.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2021 (ALK-I S.
81): Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Mai 2021 bis voraussichtlich 30.
November 2021 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig.
·
Dr. med. D.___,
Assistenzärztin in der Psychiatrie B.___, vom 23. Dezember 2021 (ALK-II
S. 176): Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. Dezember 2021 bei
ihnen in ärztlicher Behandlung. Ab diesem Datum bis zum 24. Dezember 2021
sei er wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig.
·
Dr. med. C.___, vom
23.
Februar 2022 (ALK-II S. 173): Vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 20 %.
·
Spital E.___, vom
31.
März 2022 (ALK-II S. 143): Während des Spitalaufenthalts vom 21. bis
30.
März 2022 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
·
Psychiatrie B.___, vom
1.
April und 3. Mai 2022 (ALK-II S. 94 + 142): Der Beschwerdeführer sei
während der Behandlung vom 30. März bis 11. Mai 2022 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen.
·
Dr. med. F.___, Facharzt
Innere Medizin, vom 31. Mai 2022 (ALK-II S. 42): Die Arbeitsunfähigkeit
liege vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 bei 80 %.
3.2
3.2.1
Im angefochtenen
Einspracheentscheid hatte die Beschwerdegegnerin argumentiert, ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 entfalle, weil der
Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Abweichend
davon räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nun ein, es bestehe
einmal vom 6. bis 24. Dezember 2021 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bei
vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit (s. dazu E. I. 2.2 und E.
II. 2.3 hiervor). Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2021 beharrt die
Beschwerdegegnerin demgegenüber darauf, dass keine Arbeitsunfähigkeit
nachgewiesen sei und daher keine Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 AVIG gewährt
werden könnten. Sie übersieht dabei, dass das KIGA in seiner Verfügung vom 6.
April 2022 erkannt hat, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 24. Dezember 2021 vollständig
arbeits- und daher vermittlungsunfähig gewesen (E. I. 1.2 hiervor). Diese
Feststellung ist Teil des Dispositivs der Verfügung vom 6. April 2022:
Einerseits findet sie sich von der Gestaltung des Textes her im Abschnitt mit
der Überschrift «Entscheid» (ALK-I S. 32), der sich von den Abschnitten
«Sachverhalt» und «Erwägungen» der Verfügung abgrenzt. Andererseits geht es um
die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten (s. BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f.), schliesst doch die Feststellung des KIGA, zufolge
der vollständigen Arbeitsunfähigkeit fehle die Vermittlungsfähigkeit, einen
Anspruch auf eine ordentliche Arbeitslosenentschädigung oder Leistungen im
Rahmen der Vorleistungspflicht aus, begründet aber allenfalls ein Anrecht auf
Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit. Als Bestandteil des
Dispositivs wird die Feststellung über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
von der Rechtskraft der Verfügung erfasst und ist folglich für die Beschwerdegegnerin
verbindlich (s. E. II. 2.1.2 hiervor). Es war ihr mit anderen Worten verwehrt, diesbezüglich
eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und einen Anspruch nach Art. 28 Abs. 1
AVIG mangels einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 6. Dezember 2021 zu verneinen,
zumal ihr hierzu auch keine neuen, dem KIGA nicht bekannten, Beweismittel
vorlagen. Die Beschwerdegegnerin musste nur noch prüfen, ob die übrigen
Voraussetzungen für Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit erfüllt
waren, was sie angesichts der erfolgten Auszahlungen und der Ausführungen in
der Beschwerdeantwort bejahte. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer
für die Zeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung
nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zuzusprechen. Die spezifische 30-tägige Frist für
den Bezug solcher Taggelder (E. II. 2.3 hiervor) fing zusammen mit der
allgemeinen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1
und 2 AVIG) mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2021 zu
laufen an (vgl. AVIG-Praxis ALE C168). Das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers mit Lohnzahlung endete am 30. November 2021 (ALK-II S. 144 f.
Ziff. 2 + 15), womit er anschliessend bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit arbeitslos
war (s. Art. 10 Abs. 1 AVIG) und abgesehen von der
Vermittlungsfähigkeit alle Voraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung erfüllte. In die Zeit vom 1. bis 24. Dezember
2021.
fallen 18 Kontrolltage, wobei ab dem Beginn der Leistungsrahmenfrist eine
Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit zu bestehen ist, bevor
der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt (s. Art. 18 Abs. 1
AVIG und ALK-II S. 63). Die 30-tägige Bezugsfrist für Taggelder bei
vorübergehender Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2021 wird durch diese
Wartefrist weder aufgeschoben noch unterbrochen (AVIG-Praxis ALE C168), d.h.
vom Gesamtanspruch von 44 Taggeldern müssen 18 als bezogen gelten, auch wenn wegen
der Wartefrist nur 13 Taggelder effektiv auszuzahlen sind.
3.2.2
Der rechtskräftigen KIGA-Verfügung
lässt sich weiter entnehmen, dass die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der
Vorleistungspflicht vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 gegeben ist,
da in diesem Zeitraum eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 20 % bestand. Die
Beschwerdegegnerin richtete denn auch in diesem Sinne Taggelder aus.
3.2.3
Das KIGA hat weiter verbindlich festgelegt,
dass ab 1. März 2022 wiederum eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von
100.
% bestand, welche gemäss den nach der Verfügung vom 6. April 2022
ergangenen Arztberichten (E. II. 3.1.2 in fine hiervor) bis 11. Mai
2022.
andauerte. Die 30-tägige Frist für den Bezug von Taggeldern nach Art. 28
Abs. 1 AVIG fing mit dem Wegfall der Teilarbeitsfähigkeit von 20 % (E. II. 3.2.2
hiervor) am 1. März 2022 wieder neu zu laufen an (vgl. AVIG-Praxis ALE C169)
und endete damit am 30. März 2022. In den Zeitraum vom 1. bis 30. März
2022.
fallen 22 Anspruchstage, während für die Zeit vom 31. März bis 11. Mai
2022.
mangels Eröffnung einer neuen Bezugsfrist kein Anspruch auf Taggelder bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit besteht.
3.2.4
Mit der Wiedererlangung einer
Arbeitsunfähigkeit von 20 % kam per 12. Mai 2022, wie auch die
Beschwerdegegnerin anerkennt, erneut die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
zum Zug, wobei diese Teilarbeitsfähigkeit nur bis 10. Juni 2022 belegt
ist. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. August 2022
auf, bis 30. September 2022 Arztzeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit ab 11.
Juni 2022 einzureichen, andernfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche
(ALK-II S. 29). Der Beschwerdeführer – welcher nicht behauptet, von diesem
Schreiben keine Kenntnis erhalten zu haben – brachte jedoch trotz des klaren
Hinweises auf die Folgen innert Frist keine Arztzeugnisse bei. Vor diesem
Hintergrund besteht für die Zeit ab 11. Juni 2022 von vornherein kein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass weitere Erhebungen über die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen müssen (s. dazu
E. II. 2.4 hiervor).
3.3
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Leistungsrahmenfrist vom 1.
Dezember 2021 bis 30. November 2023 im Sinne der Erwägungen vom 1. Dezember
2021.
bis 30. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit sie für die betreffenden Monate neue
Abrechnungen erstellt, unter Berücksichtigung der fünftätigen Wartezeit ab 1.
Dezember 2021, der verfügten Einstelltage sowie der bereits ausbezahlten
Beträge (ALK-II S. 5 ff. / 45 / 49 / 59 ff.). Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
4.
4.1
Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich bei Verrichtungen bis 31. Dezember 2022, wie sie hier einzig zur
Debatte stehen, in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, sowie Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft
hier indes nicht zu, denn der Aufwand der Vertreterin wäre kaum tiefer ausgefallen,
wenn sie sich darauf beschränkt hätte, für die Zeiträume vom 1. Dezember 2021
bis 30. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Arbeitslosenentschädigung
zu beantragen.
4.2
Die von der Vertreterin des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. November 2022 (A.S. 29
f.) weist einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die
Klientenbriefe («Schreiben an Klienten»), bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands von jeweils sechs Minuten praxisgemäss
von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,1 = 0,5 Stunden). Die
Kostennote erwähnt weiter ein Schreiben an die kantonale Amtsstelle vom 6.
Oktober 2022. Da sich in den Akten aber kein solches Schreiben findet, ist der
Aufwand von 0,2 Stunden mangels Überprüfbarkeit zu streichen. Der
nachprozessuale Aufwand schliesslich ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss
von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Anzurechnen ist folglich ein
Aufwand von insgesamt 9,4 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von
CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 21.30 und CHF 168.10 Mehrwertsteuer (7,7
% seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40 ergibt.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2022 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer A.___ erhält wie
folgt Arbeitslosenent-
schädigung
zugesprochen:
· 1. bis 24. Dezember 2021: Taggelder bei
vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit
· 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022:
Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung
· 1. bis 30. März 2022: Taggelder bei
vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit
· 12. Mai bis 10. Juni 2022: Taggelder im
Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung
Die
Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 teilweise aufgehoben.