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Entscheid

VSBES.2022.153

Unfallversicherung

11. Dezember 2024Deutsch46 min

Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse vertrauensärztliche

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1965, ist gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. April

2019 beim Wandern in B.___ gestolpert und hat sich hierbei an der Schulter

verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Bericht des C.___ vom 8. Mai

2019 (Suva-Nr. 24) erlitt sie hierbei eine dislozierte, mehrfragmentäre

Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links. In der Folge sei eine

Plattenosteosynthese Clavicula links durchgeführt worden. Das am 18. Juli 2019

durchgeführte MR Schulter Arthro links (Suva-Nr. 52) ergab eine ansatznahe,

partielle transmurale Ruptur der tendinopathischen Supraspinatussehne sowie

einen Verdacht auf eine Teilruptur der ansatznahen, tendinopathischen

Infraspinatussehne im anterioren Anteil. Sodann erbrachte die

Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse vertrauensärztliche

Aktenbeurteilungen.

Gestützt darauf

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2022 (Suva-Nr. 306)

fest, unter Berücksichtigung der Unfallfolgen an der linken Schulter seien der

Beschwerdeführerin ganztags körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterniveau sowie direkte

Schläge und / oder Stösse für das linke Schlüsselbein. Aufgrund der vorhandenen

Unterlagen stünden allfällige psychogene Störungen nicht in einem

adäquatkausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis, weshalb

diesbezügliche Leistungen entfielen. Die erwerblichen und medizinischen

Abklärungen ergäben eine Erwerbsunfähigkeit von 13 %, womit die

Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe habe.

Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. November 2021 liege jedoch keine

erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vor. Die Voraussetzungen für

eine Integritätsentschädigung seien somit nicht erfüllt. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 30. März 2022 Einsprache erheben (Suva-Nr. 323) und im

weiteren Verlauf eine chirurgische Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 6.

Juni 2022 (IV-Nr. 339) einreichen. Schliesslich hiess die Beschwerdegegnerin

die Einsprache mit Entscheid vom 23. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

dahingehend teilweise gut, dass sie die mit Verfügung vom 1. März 2022

zugesprochene Rente von 13 % auf 16 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die

Einsprache ab.

2.

2.1 Gegen

diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 24. August 2022 (A.S. 11 ff.)

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einsprache-Entscheid vom 23. Juni 2022 sei aufzuheben.

2.

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG

zuzusprechen.

3.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren

Abklärung zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellt die

Beschwerdeführerin folgende Anträge:

1.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

2.

Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. med. E.___ der F.___

sowie von Dr. med. G.___ betreffend eine weitere Operation zu sistieren.

3.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und ihr in Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen.

2.2 Mit

Eingabe vom 7. September 2022 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, das

Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.

2.3 Mit

Verfügung vom 9. September 2022 (A.S. 29) wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Berichte betreffend

die Untersuchungen vom 17. und 18. September 2022 bei Dr. med. E.___ bzw. Dr. med.

G.___ zu sistieren, abgewiesen.

2.4 Mit

Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 (A.S. 31) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.5 Mit

Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 49) wird der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten) bewilligt und Rechtsanwalt Leo Sigg, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.6 Mit Replik

vom 13. Oktober 2022 (A.S. 32) bestätigt die Beschwerdeführerin ihre bereits

gestellten Rechtsbegehren und stellt ergänzend den Antrag, das Verfahren sei

bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. med. H.___ zu sistieren. Zudem reicht sie den Bericht Dr. med. E.___

vom 20. September 2022 zu den Akten.

2.7 Mit

Eingabe vom 17. Oktober 2022 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr.

med. H.___ vom 13. Oktober 2022 ein. Damit ist der gestellte Sistierungsantrag

(s. E. I. 2.6 hiervor) gegenstandslos geworden.

2.8 Mit Duplik

vom 22. Dezember 2022 (A.S. 72) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend

vernehmen und reicht eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt

für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 15. Dezember 2022 ein.

2.9 Mit

Eingabe vom 29. Dezember 2022 (A.S. 92) lässt sich die Beschwerdeführerin

abschliessend vernehmen.

2.10 Mit Eingabe

vom 13. Juni 2023 (A.S. 96) reicht die Beschwerdeführerin das im

parallellaufenden IV-Verfahren veranlasste polydisziplinäre Gutachten des J.___

vom 7. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8; Fachrichtungen: Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) ein.

2.11 Mit

Verfügung vom 22. März 2024 (A.S. 98 ff.) teilt der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts den Parteien mit, es sei vorgesehen, bei Dr. med. K.___,

Facharzt für Neurologie FMH, Solothurn, ein neurologisches Gerichtsgutachten zu

veranlassen.

2.12 Mit

Stellungnahme vom 10. April 2024 (A.S. 103 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin

eine Anpassung der gerichtlichen Gutachterfragen.

2.13 Mit

Stellungnahme vom 10. April 2024 (A.S. 105 f.) stellt die Beschwerdeführerin

den Antrag, anstatt eines Gerichtsgutachtens sei die Sache an die Vorinstanz

zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, mit der Vorgabe, dass beim vom Gericht

genannten Gutachter ein Gutachten durchgeführt werde und die vom Gericht

gestellten Fragen beantwortet würden.

2.14 Mit

Verfügung vom 25. April 2024 (A.S. 112 ff.) wird der Antrag der

Beschwerdeführerin, anstatt eines Gerichtsgutachtens sei die Sache an die

Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, abgewiesen. Sodann wird Dr. med.

K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Solothurn, als Gutachter bestimmt. Des

Weiteren wird dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Änderung des gerichtlichen

Fragekatalogs wird teilweise entsprochen.

2.15 Das

neurologische Gutachten von Dr. med. K.___ ergeht am 20. September 2024 (A.S. 120

ff.).

2.16 Mit

Eingaben vom 4. Oktober 2024 (A.S. 159) und 17. Oktober 2024 (A.S. 160 ff.)

lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

2.17 Auf die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen

muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden

kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine

allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige

Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der

Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das

Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der

Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der

fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.4

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.

400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend,

ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zugunsten der Beschwerdeführerin

zu Recht auf 16 % festgesetzt und den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

4.1

Im Bericht des C.___ vom 8. Mai

2019.

(IV-Nr. 24) wurden folgende Diagnosen gestellt:

St. n. Plattenosteosynthese Clavicula

links ([...], 12.04.2019) mit/bei

·

St. n. dislozierter,

mehrfragmentärer Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links aufgrund eines

Treppensturzes (11. April 2019)

Die Beschwerdeführerin sei im B.___-Urlaub

am 11. April 2019 beim Besteigen einer Treppe gestürzt. Hierbei habe sie sich

obengenannte dislozierte, mehrfragmentäre Clavicula-Fraktur im mittleren

Drittel links zugezogen, welche am Folgetag in einem Spital in [...] (B.___)

osteosynthetisch versorgt worden sei. Es zeige sich sowohl klinisch als auch radiologisch

ein guter Verlauf vier Wochen postoperativ.

4.2

Im Bericht des C.___ vom 17.

Januar 2020 (IV-Nr. 100) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Postoperative myofasciale

Restbeschwerden bei

·

St. n.

Plattenosteosynthese Clavicula links 12. April 2019 ([...]) mit/bei

·

St. n. dislozierter,

mehrfragmentären Klavikulafraktur im mittleren Drittel links aufgrund eines

Treppensturzes am 11. April 2019

Vorderes

AC-Gelenk-Impingement links

MRI Schulter links vom 18.

Juli 2019: partielle transmurale Ruptur der tendinopathischen

Supraspinatussehne sowie Verdacht auf Teilruptur der ansatznahen

tendinopathischen Infraspinatussehne am anterioren Anteil

·

St. n.

diagnostischer Infiltration subacromial links am 7. August 2019

Man interpretiere die Beschwerden im

Rahmen eines myofaszialen Schmerzsydroms nach Osteosynthese der Clavicula. Da

keine Anhaltspunkte für eine Pseudoarthrose oder Platteninsuffizienz der linken

Clavicula bestünden, könne auf eine chirurgische Intervention zum jetzigen

Zeitpunkt verzichtet werden. Eine erneute Infiltration des AC-Gelenks werde von

der Beschwerdeführerin abgelehnt. Man empfehle weiterhin die analgetische

Therapie mittels Brufen und Novalgin sowie die Fortführung der physiotherapeutischen

Therapie.

4.3

Im Bericht der L.___ vom 20.

März 2020 (IV-Nr. 133) wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin zeige sich

eine anhaltende Schmerzsituation im Bereich der linken Schulter respektive

Scapula. Im durchgeführten MRI vom letzten Jahr zeige sich keine klare Läsion

im Bereich der Schulter. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine klare

Druckdolenz über dem Plattenlager sowie eine unzureichende Heilung im

konventionellen Röntgenbild. Das CT Clavicula links vom 19. März 2020

zeige regelrecht einliegendes Osteosynthesematerial mit Teilpseudoarthrose im

mittleren Drittel der Clavicula. Keine heterotopen Ossifikationen und keine

Dislokation. Es werde eine chirurgische Behandlung mit

Osteosynthesematerialentfernung, Knochendébridement und Bone-Graft mit neuer

Osteosyntheseplatte empfohlen.

4.4

Im Bericht der L.___ vom 8. Juni

2020.

wurden folgende Diagnosen gestellt:

St. n. Osteosynthesematerialentfernung

Clavicula links sowie Neurolyse des infraclaviculären Astes, Sonikation der

Platte am 20. Mai 2020 bei

-

Low-Grade-Infekt mit

Cutibacterium acnes

-

Irritation des

infraclaviculären Nervenastes sowie Delayed union Clavicula links bei St. n.

Plattenosteosynthese Clavicula links im [...] am 12. April 2019 nach

dislozierter Midschaft Clavicula-Fraktur vom 11. April 2019 Schulter links

(adominant)

Ein Teil der Schmerzen seien

wahrscheinlich durch die Infektion zustande gekommen. Aufgrund des Befundes

müsse die Beschwerdeführerin während sechs Wochen antibiotisch behandelt

werden.

4.5

Dr. med. M.___, Facharzt für

Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 22. September 2020 (Suva-Nr.

194) folgende Diagnosen:

St. n. dislozierter

Claviculafraktur links vom 11. April 2019

o St. n. Plattenosteosynthese am 12. April

2019.

o St. n. Osteosynthesematerialentfernung

und Neurolyse von Ästen des N. supraclavicularis bei low grade-Infekt am 20.

Mai 2020

o Neurogenes Schmerzsyndrom im

Versorgungsgebiet der Nn. supraclaviculares links

Chronische Zervikalgie

Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein

neurogenes Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nn. supraclaviculares

anteriores und der Nn. supraclaviculares medii als Folge des Traumas oder der

Osteosynthese. Im Status finde sich eine Hypästhesie unterhalb der linken Clavicula.

Die Schmerzausstrahlung nach rostral, auch bis in das Versorgungsgebiet des N.

trigeminus, könne durch die Verschaltung über den trigemino-zervikalen Komplex

erklärt werden. Supraclaviculär und im Bereich der linken Halsseite finde sich noch

eine Allodynie und Hyperalgesie. Hinweise für ein radikuläres Geschehen fänden

sich nicht. Kernspintomographisch gebe es dafür auch keinen Anhalt. Das Ausmass

der Beeinträchtigung bei Armbewegungen links und sogar auch rechts sprächen

aber noch für einen sekundären Schmerzausbau.

4.6

Mit Bericht vom 13. November

2020.

(Suva-Nr. 210) diagnostizierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. N.___,

eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit reaktiv depressiver

Symptomatik. Unter den aktuellen sehr ungünstigen gesundheitlichen Umständen

rechne er, Dr. N.___, prognostisch mit einer weiteren mehrmonatigen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihr sei gegenwärtig in ihrer

aktuellen gesundheitlichen Verfassung gar keine Erwerbstätigkeiten zumutbar.

Aufgrund der gegenwärtigen sehr unbefriedigenden gesundheitlichen Situation

betrachte er die berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin prognostisch

als ungünstig. Die Beschwerdeführerin benötige seit dem Unfall ebenfalls viel

mehr Zeit, um die meisten alltäglichen Haushaltaufgaben einigermassen

befriedigend zu erledigen, diverse gröbere Haushaltarbeiten würden stets von

ihrem Sohn übernommen.

4.7

In der ärztlichen Beurteilung

vom 10. November 2021 (IV-Nr. 276) führte Dr. med. O.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, Kreisarzt, aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation und

insbesondere des Umstands, dass seit Mitte Juni 2021 keine Behandlungen mehr

stattfänden, sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche

Verbesserung zu erwarten. Die Claviculafraktur links sei knöchern verheilt. Im

durchgeführten MRI vom 28. Januar 2021 fänden sich keine Hinweise auf einen

Reizzustand. Gleiches gelte für die am 15. Juni 2021 durchgeführte

Skelettszintigraphie. Anlässlich einer fachärztlichen neurologischen Abklärung

am 21. September 2020 sei aufgrund der Beschwerdesymptomatik ein

neurogenes Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nervi supraclaviculares

links diagnostiziert worden, wobei zugleich festgehalten worden sei, dass das

Ausmass der Beeinträchtigungen bei Armbewegungen links und sogar auch rechts

für einen sekundären Schmerzausbau (Symptomausweitung) spreche. Anlässlich der

letzten Konsultation in der P.___ am 30. Juni 2021 seien diverse

Ganzkörperbeschwerden geklagt / festgehalten und eine rheumatologische

Abklärung empfohlen worden. Des Weiteren sei mit Surmontil-Tropfen begonnen

worden. In Folge habe keine Konsultation mehr an der P.___ stattgefunden, so

dass davon auszugehen sei, dass diesbezüglich kein entsprechender

Behandlungsbedarf mehr bestehe, beziehungsweise krankheitsbedingte Beschwerden

überwögen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte in einer angepassten,

körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden

Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine

Tätigkeiten über Schulterniveau, keine Tätigkeiten, welche mit direkten

Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden seien.

Aufgrund der vorliegenden Dokumentation erreiche ein möglicher Integritätsschaden

kein entschädigungspflichtiges Ausmass.

4.8

Im Bericht des P.___, Abteilung

für Schmerzmedizin, vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 286) wurde festgehalten,

die Beschwerdeführerin berichte, sie habe weiterhin die gleichen Beschwerden

mit stechenden Schmerzen über der Klavikula, Schweregefühl des linken Armes und

bei Bewegung (vor allem Rotation des Armes) ausstrahlende Schmerzen ausgehend

vom Operationsgebiet über der Klavikula. Eine erneute Infiltration werde durch

die Beschwerdeführerin aktuell nicht gewünscht. In der Vergangenheit seien bei

den bisherigen Interventionen Kreislaufprobleme im Sinne einer

Präsynkope/Synkope aufgetreten. Eine Schmerzreduktion sei nicht aufgetreten,

eher eine Zunahme der Schmerzen postinterventionell. Es falle auf, dass sich

die Körperhaltung im Schulterbereich asymmetrisch mit Schultertiefstand /

hängender Schulter präsentiere. Die Beschwerdeführerin könne alle Bewegungen

kontrolliert durchführen, auch speziell Nackengriff/Schürzengriff etc. ohne

Einschränkung im Schultergelenk. Als weitere schmerztherapeutische

Therapieoption komme TENS in Frage. Die Beschwerdeführerin werde zum nächsten

Termin abklären, ob ein TENS Gerät von der Krankenkasse übernommen werde. Prozedere:

1.

Start Neurontin nach Einschleichschema; 2. Nachkontrolle in der

Sprechstunde; 3. Ggf. Mitbehandlung durch die Kollegen der Psychosomatik; 4. Im

Verlauf ggf. Qutenza; 5. Im Verlauf ggf. Lidocain-Ketamin-Infusionen.

4.9

Im Bericht der L.___ vom 22.

März 2022 (Suva-Nr. 330) führte Dr. med. G.___ zuhanden der damaligen

Vertreterin der Beschwerdeführerin, der Q.___ Rechtschutzversicherung, aus, es

sei von einer weiteren Verbesserung der Beschwerden auszugehen. Jedoch bitte

er, Dr. med. G.___, eine erneute etablierte Therapie durch die Schmerztherapie

im P.___ und danach eine Re-Evaluation in seiner Sprechstunde im Verlauf abzuwarten.

Aufgrund der starken Schmerzen sei jedoch nicht von einer vollständigen

Rückkehr in die Arbeit auszugehen. Aufgrund der Diagnose gehe er von

lebenslänglich bestehenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter aus. Trotz

einer Verbesserung der Schmerztherapie durch die Kollegen des P.___ würden

Restbeschwerden bleiben, weswegen eine höhergradige Erwerbsunfähigkeit

indiziert sei, da die Arbeit der Beschwerdeführerin mit starken Schmerzen

verbunden sein werde. Nach Anpassung der Schmerztherapie mit möglicher

Verbesserung der Beschwerden sei eventuell in Zukunft eine leichte körperliche

Tätigkeit möglich. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch aufgrund der starken

Schmerzen im Bereich der linken Schulter für längere Zeit eingeschränkt

bleiben.

4.10

Im Bericht der L.___ vom 10. Mai

2022.

(Suva-Nr. 334) führte Dr. med. G.___ aus, die Beschwerdeführerin

berichte, die Situation habe sich nicht verändert, es bestehe noch immer eine

relevante Einschränkung. Sie sei nach wie vor in der Behandlung in der

Schmerztherapie in Basel und stelle sich nun bei ihm, Dr. med. G.___, zur

weiteren Evaluation betreffend die Arbeitsunfähigkeit vor. Mit der einmal

durchgeführten Capsaicin-Therapie habe keine relevante Verbesserung der

Situation erreicht werden können. Es erfolgte entsprechend die Weiterbetreuung

durch die Schmerztherapie im P.___ mit zusätzlich Beurteilung durch das

Spine-Team betreffend die zervikale Problematik. Re-Evaluation in der

Sprechstunde in sechs Wochen.

4.11

In der zuhanden der damaligen

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Q.___ Rechtschutzversicherung,

erstellten Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2022 (Suva-Nr. 339) hielt Dr. med. D.___,

Fachärztin für Chirurgie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe sich am 11.

April 2019 eine dislozierte, mehrfragmentäre Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel

zugezogen, die am 12. April 2019 in [...] über eine Plattenosteosynthese

versorgt worden sei. Der knöcherne Heilverlauf sei regelrecht gewesen. Man

könne nicht von einer delayed union sprechen, wie das die L.___ mache. Es sei

normal, dass bei mehrfragmentärer Fraktur ein Jahr postoperativ noch ein

kleiner Teil der Fraktur (vorliegend konkret anterior noch kurzstreckig abgrenzbar)

abgegrenzt werden könne; das sei dann auch die Ursache, warum die

Metallentfernung am Schlüsselbein erst zwei Jahre nach Osteosynthese erfolgen

solle. In diesem Fall sei sie aufgrund der beklagten Beschwerden verfrüht

durchgeführt worden – es handle sich dabei nicht um einen Fehler. Die Fraktur

sei praktisch vollständig durchgebaut gewesen und die Beschwerden nach

Metallentfernung besser geworden. Des Weiteren sei mit der Metallentfernung ein

low grade Infekt festgestellt worden. Dieser sei behandelt worden. Es würden in

diesem Fall verschiedene Beschwerden dokumentiert; respektive einige Beschwerdeursachen

seien geklärt worden. Als erstes komme es nach einer Osteosynthese an der

Clavicula häufig vor, dass Sensibilitätsstörungen um den Narbenbereich

persistierten. Die chirurgische Schnittführung sei in der Regel horizontal

parallel zum Schlüsselbein erfolgt und es sei bekannt, dass die Nerven vertikal

kreuzten und dementsprechend verletzt werden könnten. Dieses von neurologischer

Seite diagnostizierte neurogene Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nervi

supraclaviculares links erkläre aber die Gesamtheit der beklagten Beschwerden

nicht, insbesondere nicht die Schmerzen am Vorderarm und in der linken Hand und

diejenigen Schmerzen rechts. Es sei hier als überwiegend wahrscheinlich

anzunehmen, dass der Hauptteil der Beschwerden von einer in praktisch jedem

ärztlichen Bericht zitierten chronischen Zervikalgie herrühre. Die

Erstkonsultation wegen seit drei Monaten bestehenden Nacken-Schmerzen sei am

19.

August 2011 erfolgt. Von neurologischer Seite sei bereits mit Bericht vom

17.

Januar 2012 ursächlich eine mittelschwere Spinalkanalstenose dokumentiert

worden; bereits damals seien linksseitige Sensibilitätsstörungen beschrieben

worden. Die Beschwerdeführerin sei damals auch am Wirbelsäulenzentrum der Klinik

R.___ wegen zervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm mit Dys-

und Parästhesien im linken Arm und der linken Hand untersucht worden. Sie habe sich

damals nicht für eine operative Sanierung entscheiden können (21. Juli 2012).

Die aktuelle Bildgebung (MR HWS vom 19. August 2020) habe einen mehrsegmentalen

Verschleiss mit u.a. in den Segmenten HWK 5/6 und 6/7 flachen bis nach

intraforaminär rechts reichende Bandscheibenhernien mit höhergradigen

Foramenstenosen ergeben – diese Befunde seien rechtsseitig und vermöchten

gegebenenfalls die Beschwerden rechts zu erklären. Zudem sei bildgebend eine

verminderte akromiohumerale Distanz links beschrieben, was zusätzlich auf eine

Impingement-Problematik der linken Schulter weise, und es sei eine ausgeprägte

Arthrose kostosternal am Ansatz der ersten Rippe links dokumentiert worden.

Schlussfolgerung: Bezüglich der stattgehabten Verletzung am linken

Schlüsselbein sei der Endzustand erreicht. Es sei empfohlen, die

Halswirbelsäule wirbelsäulenorthopädisch / neurochirurgisch klären zu lassen. Bezüglich

der unfallkausal erlittenen Clavicula-Fraktur links sei die Beschwerdeführerin

ganztägig arbeitsfähig in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne

Tätigkeiten über Schulterniveau und ohne Tätigkeiten, welche mit direkten

Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden seien. Im

Gegensatz zur kreisärztlichen Beurteilung vom 9. November 2021 (recte: 10.

November 2021) halte sie, Dr. med. D.___, eine mittelschwere berufliche

Tätigkeit, welche eine durchschnittliche maximale Gewichtsbelastung von 15 kg

umfasse, als nicht zumutbar nach Clavicula-Fraktur mit neuropathischen

Restbeschwerden. Ein Integritätsschaden bestehe dabei nicht.

4.12

Im Bericht der L.___ vom 24. Juni

2022.

(Suva-Nr. 344) führte Dr. med. G.___ aus, die Beschwerdeführerin

berichte, das Beschwerdebild habe sich nicht verändert, insbesondere die

Capsaicin-Therapie durch die P.___ habe keine relevante Linderung gebracht. Nun

seien wiederholte Infusionen monatlich geplant, der nächste Termin sei am 20.

Juli 2022. Das Beschwerdebild sei unverändert. Beurteilung und Procedere: Bei

der Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor die anhaltende Einschränkung.

Aufgrund dessen sei auch keine Rückkehr ins Arbeitsumfeld denkbar.

Re-Evaluation in der Sprechstunde in sechs Wochen und Abwarten des Erfolges der

Infusionstherapie.

4.13

Dr. med. E.___, Facharzt für

Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. September 2022 (Beschwerdebeilage

4) folgende Diagnosen:

Neuropathie der Nn. supraclaviculares

links

-

Ätiologie: Verletzung bei

Clavicuiafraktur 11. April 2019 oder deren chirurgischen Versorgung

-

St. n. «delayed union», St.

n. Osteosynthesematerialentfernung, Neurolyse des infraclaviculären Astes,

Sonikation der Platte 05/2020 wegen Low-Grade-Infekt

Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___

fest, seit einer Claviculafraktur links 2019 bestünden anhaltende Schmerzen in

diesem Gebiet. In den vorliegenden Berichten sei zu entnehmen, dass im Verlauf

verschiedene, überwiegend aber mehr beschreibende Diagnosen gestellt worden

seien. Daraus habe er, Dr. med. E.___, teilweise herausgelesen, dass man wohl

nicht-organische Ursachen vermutet habe (Verdachtsdiagnosen einer Fibromyalgie,

von myofaszialen Restbeschwerden). Verschiedene, teils recht invasive Therapien

(beispielsweise mit Ketamin-Infusionen) seien durchgeführt worden. Bei der

heutigen Konsultation berichte die Beschwerdeführerin über sehr umschriebene

Schmerzen. Als Hauptschmerzpunkt könnten drei genau bezeichnete Stellen im

Verlauf der Narbe über der Clavicula benannt werden. Leichte Berührungen dieser

Stellen, nicht jedoch der umliegenden Areale, lösten sofortige stechende

Schmerzen aus. Bei bestimmten Bewegungen würden Schmerzen ausgelöst, die von

diesen Stellen aus ausstrahlten, entweder Richtung Axilla oder vom medialen

Narbenrand einige Zentimeter nach caudal. In der klinischen Untersuchung finde

sich eine Sensibilitätsminderung, die dem Innervationsgebiet der Nn.

supraclaviculares distal der Clavicula entspreche. Somit sei

hochwahrscheinlich, dass durch den Unfall oder die Operation eine Verletzung

von Ästen der Nn. supraclaviculares aufgetreten sei. Anzunehmen sei, dass es

sich bei den drei schmerzhaften Stellen um Neurome dieser Nerven handle. Dass

die Schmerzen durch Bewegungen der Halsmuskulatur oder der Arme ausgelöst

würden, könnte dadurch erklärt werden, dass die Neurome mit der Narbe

verwachsen seien und Bewegungen der Haut Zug an den Nerven auslösten. Insgesamt

sei seines Erachtens eine hauptsächlich organische Genese der Schmerzen wahrscheinlich.

Die nicht organischen Verdachtsdiagnosen, die in der Vergangenheit gestellt

worden seien, seien mehr als Verlegenheitsdiagnosen einzustufen. Sie stützten

sich offensichtlich nicht auf positive Kriterien, die erfüllt gewesen seien.

Vielmehr habe man sich die Schmerzen einfach nicht richtig erklären können. Das

bedeute natürlich nicht, dass die Schon- und Vermeidehaltung über die Jahre

nicht zu einer Verschlimmerung der Symptome geführt habe. Dass bereits

Bewegungen der Finger die Schmerzen auslösten, sei sicherlich etwas ungewöhnlich.

Wenn die Vermutung von Verklebungen der Narbe mit Neuromen stimme, stelle sich

zudem die Frage, ob dies erneut chirurgisch angegangen werden solle. Das Risiko

dabei wäre natürlich, dass weiter Nervenverletzungen gesetzt würden. Mögliche

weitere diagnostische Schritte seien eine Untersuchung durch einen Spezialisten

für derartige unfallbedingte / iatrogene Nervenschäden, allenfalls eine

sonographische Untersuchung der Nerven sowie evtl. Infiltrationen in

diagnostischer Absicht. Eine Schädigung der Nervi supraclaviculares bestehe

sicher, und diese sei sicher unfallbedingt. Deshalb sei seines Erachtens

überwiegend wahrscheinlich auch die sekundär dazu aufgetretene Fehl- und

Schonhaltung des Arms natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen. Ohne den

Unfall würde die Versicherte den Arm heute nicht in dieser Weise halten. Die

Fehlhaltung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin de facto Einhänderin sei.

Die Hand könne nicht einmal als Hilfshand eingesetzt werden.

4.14

Dr. med. H.___, Facharzt für

Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2022

(Beschwerdebeilage 7) aus, der Nervenultraschall habe folgende Befunde ergeben:

Plexus brachialis links: Normale Darstellung der Wurzeln C5, C6-C7, des

supraklavikulären Plexus. Proximal könnten die Nervi supraclaviculares normal

dargestellt werden, auf Höhe der Clavicula im Bereich der Narbe seien die

einzelnen Äste nicht mehr darstellbar. Ein Neurom in continuitatem könne im Verlauf

der Nerven und im Narbenbereich nicht lokalisiert werden. Weiter hielt er zur

Beurteilung fest, die von Dr. med. E.___ gestellte Diagnose einer Neuropathie

mit Neuralgie der Nervi supraclaviculares links bedingt durch tethering auf

Höhe der Narbe im Bereich der Clavicula könne klinisch bestätigt werden. Bei

der Beschwerdeführerin bestünden typische neuropathische Schmerzen mit

Hyperpathie und Allodynie im Versorgungsgebiet dieser Nerven, ein Tinelzeichen

im Narbenbereich claviculär und bei aktiven passiven Bewegungen im

Innervationsgebiet dieser Nerven ausstrahlende Misssensationen. Neurografisch

könne man diese kleinen Nervenäste nicht ableiten, im Nervenultraschall könne

ein Neurom in continuitatem nicht dargestellt werden. Diese Befunde sprächen

nicht gegen ein scar-tethering als Erklärung für die postoperativen

posttraumatischen neuropathischen, invalidisierenden Nervenschmerzen. Gut

nachvollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine

körperliche Arbeit nicht mehr verrichten könne und ihren linken Arm für

körperliche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt einsetzen könne. Aufgrund des

protrahierten Verlaufs und der invalidisierenden neuropathischen Schmerzen sei

nicht davon auszugehen, dass man bei der Beschwerdeführerin durch konservative,

schmerztherapeutische topische oder medikamentöse Therapien zu irgendeiner

relevanten Verbesserung kommen werde. Er, Dr. med. H.___, empfehle eine

nervenchirurgische Beurteilung.

4.15

Mit Aktenbeurteilung vom 15.

Dezember 2022 (A.S. 75 ff.) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH,

Suva Versicherungsmedizin, aus, das neurologische Fachgebiet betreffend könne

festgestellt werden, dass die Versicherte durch den Unfall vom 11. April 2019

überwiegend wahrscheinlich keine Verletzung des peripheren Nervensystems

erlitten habe. In der Echtzeitdokumentation würden unauffällige neurologische

Untersuchungsbefunde zeitnah zum Unfall und im zeitnahen postoperativen Verlauf

nach Osteosynthese am 12. April 2019 dokumentiert. Das chirurgische / orthopädische

Fachgebiet betreffend sei ein adäquater Heilverlauf beurteilt worden (Chirurgische

Beurteilung Frau Dr. D.___ vom 6. Juni 2022). Nach der gemäss Beurteilung durch

Frau Dr. D.___ vorzeitigen Entfernung des Osteosynthesematerials am 20. Mai

2020.

seien die schmerzhaften Beschwerden der Versicherten besser geworden.

Unter anderem sei die Beschwerdebesserung durch einen mit der Metallentfernung

festgestellten und antibiotisch behandelten Infekt beurteilt worden. Frau Dr. D.___

habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach einer Osteosynthese an der Clavicula

häufig Sensibilitätsstörungen um den Narbenbereich persistierten. Diese

Sensibilitätsstörung könne durch eine operationsbedingte Nervenläsion der rein

sensibel innervierenden Nervi supraclaviculares erklärt werden. Eine darüber

hinaus ausserordentliche Vernarbung oder sonstige Begründungen für einen

Nervenentrapment seien bilddiagnostisch nicht nachweisbar gewesen

(Magnetresonanztomografie Clavicula links vom 28. Januar 2021). Im

Nervenultraschall Plexus brachialis links vom 13. Oktober 2022 (Herr Dr. med.

H.___) seien die Nervenwurzeln C5, C6, C7, der supraclaviculäre Plexus und die

Nervi supraclaviculares normal zur Darstellung gekommen. Ein Neurom im Bereich

der Nervi supraclaviculares sei nicht darstellbar gewesen. Damit lägen keine

aussergewöhnlichen unfallkausalen Pathologien als organische Grundlage

erheblicher über die Region im Bereich der Clavicula links hinausgehender

neurologischer Beschwerden vor, welche objektiv nachweisbar seien. Auch die

neurologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 19. September 2022 habe

keine neuen medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf die Unfallfolgen ergeben.

Im Widerspruch zur Echtzeitdokumentation habe Dr. med. E.___ zur Anamnese eine

Verschlimmerung der Schmerzen nach der zweiten Operation (Osteosynthesematerialentnahme

am 20. Mai 2020) dokumentiert. Dr. med. E.___ habe sehr umschriebene

Schmerzen im Bereich der Narbe über der Clavicula sowie eine von der

Versicherten angegebene Sensibilitätsminderung im Innervationsgebiet der Nervi

supraclaviculares im Bereich der Clavicula links beurteilt. Offenbar sei Herrn

Dr. med. E.___ der Vorzustand der Versicherten nicht bekannt gewesen, mit

seit 2012 bekannter zervikaler Spinalkanastenose und Beschwerden im linken Arm

und der linken Hand. Betreffend Ausmass der von der Versicherten beklagten

Beschwerden habe Dr. med. E.___ selbst Zweifel an der von ihm

aufgestellten Hypothese mit narbigen Verwachsungen und Auslösung der

Beschwerden durch Bewegungen der Haut und daraufhin Auslösen von

neuropathischen Schmerzen geäussert. Dennoch habe Dr. med. E.___ beurteilt,

dass die Versicherte «de facto eine Einhänderin» sei. Diese Einschätzung sei

unbegründet und stehe im Widerspruch zu sehr umschriebenen Schmerzen und

Sensibilitätsstörungen im Bereich der Clavicula links. Eine manuelle Tätigkeit

der linken Hand könne aus neurologischer Perspektive einen relevanten

mechanischen Reiz im entfernten Weichteilgewebe im Bereich des linken

Schlüsselbeins nicht plausibel begründen. Auf Zuweisung durch Herrn Dr. E.___

habe der Neurologe Dr. med. H.___ die Versicherte neurologisch und mit

Nervenultraschall untersucht. Im Nervenultraschall habe kein Neurom im Verlauf

der Nerven und im Narbenbereich lokalisiert werden können. Im Hinblick auf Unfallfolgen

hätten sich damit keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben. Pauschal und

ohne eingehende Begründung sei Dr. med. H.___ zum Schluss gekommen, dass

die Versicherte eine körperliche Arbeit nicht mehr verrichten und den linken

Arm für körperliche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt einsetzen könne. Eine

differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung

unfallfremder Gesundheitsbeeinträchtigungen und des Vorzustandes sei dieser

Einschätzung durch Dr. med. H.___ nicht zu entnehmen. Zusammenfassend

könne er, Dr. med. I.___, sich den Schlussfolgerungen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Frau Dr. D.___ am 6. Juni 2022

anschliessen. Unter Berücksichtigung neuropathischer Restbeschwerden habe Frau

Dr. D.___ nachvollziehbar und differenziert die unfallkausale berufliche

Leistungsfähigkeit beurteilt. Aus neurologischer Perspektive und unter

Berücksichtigung umschriebener regionaler neuropathischer Beschwerden im

Bereich der Clavicula links sei die Leistungsfähigkeit der Versicherten für

eine ganztägige Tätigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit

unter Ausnahme von Tätigkeiten über Schulterniveau und Tätigkeiten, welche mit

direkten Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden

seien, zu bestätigen. Abschliessend führte Dr. med. I.___ zur Frage der

Unfallkausalität aus, der Unfall vom 11. April 2019 habe indirekt überwiegend

wahrscheinlich eine Funktionsstörung der Nervi supraclaviculares links mit in

der Folge regionaler neuropathischer Beschwerden verursacht. Ein

objektivierbarer Befund liege nicht vor. Die Diagnose könne aus der Anamnese

mit dokumentierter Claviculafraktur links, den durchgeführten Operationen und

den dokumentierten Beschwerden sowie in den neurologischen Untersuchungen

angegebenen positiven und negativen sensorischen Symptomen lokal im Bereich der

Clavicula links mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit begründet angenommen werden. Einschränkungen in Bezug auf

die Schulter / das Schlüsselbein seien aus neurologischer Perspektive

nachvollziehbar. Aus neurologischer Perspektive könne er, Dr. med. I.___, sich

der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Frau Dr. D.___ anschliessen. Die

Beurteilungen von Herrn Dr. E.___ und Herrn Dr. H.___ hinsichtlich der

beruflichen Leistungsfähigkeit seien nicht ausreichend differenziert und

spezifisch im Hinblick auf die Unfallfolgen. Eine Situation entsprechend einer

Einhändigkeit sei nicht begründbar.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von

Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 6. Juni 2022 (veranlasst von der

damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Q.___

Rechtsschutzversicherung) sowie die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichte Aktenbeurteilung von Dr. med. I.___, Suva-Versicherungsmedizin,

vom 15. Dezember 2022, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Sowohl

die behandelnden Ärzte als auch Dr. med. D.___ und der Suva-Arzt, Dr. med. I.___,

gehen von unfallkausalen neurologischen Beschwerden aus, welche (zumindest

teilweise) für die Einschränkungen verantwortlich seien.

Jedoch weichen die sich in Akten

befindenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit teilweise erheblich

voneinander ab. Hier ist insbesondere auf die von Dr. med. E.___ postulierte

faktische Einhändigkeit hinzuweisen. Der Suva-Arzt Dr. med. I.___ legt zwar

grundsätzlich einleuchtend dar, dass die neurologischen Beurteilungen der

behandelnden Ärzte, Dr. med. E.___ und Dr. med. H.___, vom 20. September 2022

bzw. 13. Oktober 2022 (Beschwerdebeilagen 4 und 7) teilweise auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellten. Dies führt aber nicht

dazu, dass den Berichten der behandelnden Ärzte jeglicher Beweiswert

abzusprechen wäre. Hinzukommt, dass sich Dr. I.___ in einen Widerspruch begibt,

wenn er einerseits aufzeigt, dass sich eine unfallkausale neurologische

Verletzung eigentlich nicht begründen lasse, aber andererseits dennoch der

Beurteilung aus dem Partei-Aktengutachten von Dr. med. D.___ folgt, welche die

neuropathischen Beschwerden bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils

ebenfalls mitberücksichtigt. Im Resultat führt dies – unter zusätzlicher

Berücksichtigung des Umstandes, dass weder Dr. med. D.___ noch die Suva-Ärzte

die Beschwerdeführerin persönlich untersucht haben – dazu, dass hinsichtlich

der vorliegenden durch die Parteien veranlassten Abklärungen zumindest geringe

Zweifel bestehen (vgl. E. II. 3.2 hiervor), weshalb das Versicherungsgericht

nicht umhinkam, bei Dr. med. K.___ ein neurologisches Gerichtsgutachten zu

veranlassen. Am zusätzlichen Abklärungsbedarf vermag auch das von der Beschwerdeführerin

im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte polydisziplinäre Gutachten des

J.___ vom 7. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8; Fachrichtungen: Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) nichts zu ändern. Es handelt

sich hierbei um ein Gutachten, welches im Rahmen des parallellaufenden

Invalidenversicherungsverfahrens veranlasst wurde, weshalb sich die Gutachter

zur vorliegend interessierenden Frage der Unfallkausalität nicht zu äussern

hatten. Es taugt daher nicht als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung.

6.

Aufgrund der genannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein

Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten vom 20. September 2024 (A.S. 120

ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht.

Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin

eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob

das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

Im Gutachten werden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Neuropathie der Nervi

supraclaviculares links (lCD-10 G56.8)

-

Status nach

Claviculafraktur links am 11. April 2019

-

Status nach Osteosynthese

der Claviculafraktur links am 12. April 2019

-

Status nach

Osteosynthesematerialentfernung an der linken Clavicula am 20. Mai 2020

-

Status nach

Neuromresektionen der Nervi supraclaviculares links am 3. Februar 2023

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

-

keine

Sodann setzt sich der Gutachter

eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander und begründet seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf seine Anamnese- und

Befunderhebungen sowie die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer

Weise: Aus neurologischer Sicht könne festgestellt werden, dass die

Beschwerdeführerin am 11. April 2019 einen Treppensturz erlitten und sich hierbei

die linke Clavicula frakturiert habe. Diese Fraktur sei am nächsten Tag in B.___

mittels Osteosynthese versorgt worden. Es seien dann noch zwei weitere

Eingriffe im Bereich der linken Schlüsselbeinregion erfolgt, wobei im Mai 2020

das Osteosynthesematerial entfernt worden sei und im Februar 2023 Neurome im

Bereich der supraclaviculären Nerven links reseziert worden seien.

Dementsprechend sei es aktuell naturgemäss zu erwarten, dass eine

Sensibilitätsstörung über der Clavicula festzustellen sei, nachdem diese Nervenäste

im Februar 2023 reseziert worden seien. Aktuell werde auch eine Hypästhesie

lateral am Hals angegeben, dieser Befund sei allerdings mit einer Läsion der

Nervi supraclaviculares nicht vereinbar, weil es sich hierbei um den Nervus

culaneus colli handle, der bei der Beschwerdeführerin an sich nicht

beeinträchtigt sein sollte. Im gesamten aktenmässigen Verlauf könnten doch gewisse

Inkonsistenzen und Divergenzen festgestellt werden, sowohl in Bezug auf die anamnestischen

Angaben, beispielsweise zum Unfallhergang oder auch in Bezug auf die klinisch-neurologischen

Befunde und hier insbesondere in Bezug auf die Art und die Lokalisation der

Sensibilitätsstörungen. Ebenfalls werde an dieser Stelle darauf hingewiesen,

dass erhebliche Diskrepanzen zum prätraumatischen aktenmässigen Verlauf

bestünden, wonach die Beschwerdeführerin gemäss der umfangreichen

Krankengeschichte des Hausarztes bereits seit vielen Jahren an diversen und

diffusen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und an anderen

Organsystemen gelitten habe, chronische zervikale Beschwerden seien jedenfalls bereits

eindeutig im Jahr 2012 diagnostiziert und mehrfach neurologisch abgeklärt

worden. Aktuell könne aber der neurologischen Beurteilung im Rahmen der

polydisziplinären Begutachtung in Binningen vom Juni 2023 durchaus gefolgt

werden, wonach die Neuropathie der Nervi supraclaviculares durch den letzten

operativen Eingriff vom Februar 2023 wahrscheinlich weitgehend behoben worden

sein dürfte. Der gesamte posttraumatische Verlauf sei bei der Beschwerdeführer

sicherlich ungewöhnlich und nicht ohne weiteres zu erklären. Insbesondere

beispielsweise die Auslösbarkeit der Schmerzen an der linken Schulter durch

minime Fingerbewegungen könne an sich anatomisch und pathophysiologisch auf

organischem Weg nicht erklärt werden. Es könne aktuell auch festgestellt

werden, dass die Beschwerdeführerin ihre linke Hand bei alltäglichen Bewegungen

wie beim Tragen der Jacke oder beim Bedienen des Natels ohne erkennbare

Probleme einsetzen könne. Es könne in diesem Zusammenhang zudem auf die

chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung in Luzern vom Juni 2022

verwiesen werden, wonach Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich nach einer

Osteosynthese an der Clavicula durchaus häufig seien. Das von der

Beschwerdeführerin in den letzten viereinhalb Jahren präsentierte

Beschwerdebild sei vor diesem Hintergrund durchaus ungewöhnlich und nicht

einfach zu erklären. Es solle an dieser Stelle aber nicht bestritten werden,

dass spätestens durch den letzten chirurgischen Eingriff vom Februar 2023 eine

Nervenläsion im Bereich der Nervi supraclaviculares links sicherlich vorliege,

sodass in diesem Rahmen und an diesem Ort auch ein neuropathisches

Schmerzsyndrom durchaus nachvollziehbar sei. Die aktuell von ihm, Dr. med. K.___,

gestellte Diagnose und die von der versicherten Person angegebenen Beschwerden

könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 11. April 2019

zugeordnet werden. Die Neuropathie der Nervi supraclaviculares links werde

damit als unfallkausal bewertet, mit Auswirkungen auf die somatischen

Grundfunktionen auf Grund eines Schmerzsyndromes im Bereich der linken

Clavicula. Allfällige unfallfremde Beschwerden und Diagnosen spielten hierbei

aus neurologischer Sicht keine Rolle. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

seien aber in dem von der Beschwerdeführerin präsentierten Ausmass an dieser

Stelle aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht weder erklärbar

noch nachvollziehbar. Es könne an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen

werden, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg der bisher durchgeführten drei

Operationen am linken Schlüsselbein gesamthaft als negativ beurteile, auch dies

stehe in Widerspruch zum aktenmässigen Verlauf. Das weitgehend vollständig

fehlende Ansprechen der Beschwerden auf die bisher zahlreich durchgeführten

systemischen, lokalen und infiltrativen Behandlungsmassnahmen sei vor diesem

Hintergrund ebenfalls erstaunlich und nicht ohne weiteres erklärbar. Eine

relevante Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel lasse sich aktuell nicht

mehr nachweisen, so dass der postulierten Diagnose einer Neuropathie des Nervus

saphenus links aktuell nicht mehr gefolgt werde. Dementsprechend werde an

dieser Stelle der im Aktendossier bereits mehrfach erwähnten Beurteilung

gefolgt, wonach für die Beschwerdeführerin eine körperlich

leichte Tätigkeit aus neurologischer Sicht in sitzender, stehender und gehender

Position mit einem 100%igen zeitlichen Pensum ohne weitere Einschränkungen der

Leistungsfähigkeit zumutbar sei. Tätigkeiten über Schulterniveau sowie mit

direkten Schlägen und Stössen für das linke Schlüsselbein sollten hierbei

vermieden werden. Auf Grund der Neuropathie der Nervi supraclaviculares

links sei die bisherige körperlich schwere Tätigkeit in einer Storen-Fabrik aus

neurologischer Sicht dagegen bleibend nicht mehr zumutbar. Weiter führte der

Gutachter aus, aus neurologischer Sicht könne er, Dr. med. K.___, aktuell

retrospektiv keinen relevanten krankhaften Vorzustand mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall vom 11. April 2019 feststellen. Der

Gesundheitszustand habe im Prinzip seit dem Unfall vom April 2019 keinen

erheblich wechselhaften Verlauf gehabt, es sei seither stets eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit von den behandelnden Ärzten attestiert worden. Es sei

bereits im November 2021 von der Suva Aarau für eine angepasste Tätigkeit eine

ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert ohne Vorliegen eines möglichen

Integritätsschadens, auch anlässlich der chirurgisch-versicherungsmedizinischen

Beurteilung in Luzern vom Juni 2022 sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für

eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit ohne Integritätsschaden

festgestellt worden. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe aktuell auch

aus neurologischer Sicht weiterhin Gültigkeit, so dass gefolgert werden könne,

dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit dem 23. Juni

2022.

bis heute nicht verändert hätten. Der operative Eingriff vom 3. Februar

2023.

habe insofern zu einer gewissen Veränderung der gesundheitlichen Situation

geführt, als hierbei mehrere Äste der Nervi supraclaviculares links reseziert

worden seien, sodass von daher ein sensibles Defizit im betroffenen Areal

kaudal der Clavicula naturgemäss zu erwarten sei. Das neuropathische

Schmerzsyndrom sei damit an sich noch nicht mit Sicherheit beseitigt, weil die

Resektion dieser sensiblen Hautäste per se auch auf Grund der Nervenschädigung

zu Schmerzen führen könnte. Von daher ergebe sich keine wesentliche Veränderung

der gesundheitlichen Situation der versicherten Person durch diesen Eingriff,

wenn man davon ausgehe, dass durch den Unfall oder die nachfolgenden ersten

zwei Operationen bereits eine gewisse Schädigung der Nervi supraclaviculares

vorgelegen habe. Aus dem Fachgebiet der Neurologie könne er, Dr. med. K.___,

aktuell keine weiteren Therapiemassnahmen zur Verbesserung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person offerieren. Es seien in den

letzten fünfeinhalb Jahren bereits sehr zahlreiche lokale, systemische und

infiltrative Therapien versucht worden, offenbar ohne Verbesserung der

Symptomatik. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Therapiemassnahmen

erscheine ihm somit aktuell nicht möglich. Bezüglich eines allfälligen

Integritätsschadens werde auf die Tabelle 01 der Suva für Integritätsschaden

bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten verwiesen. Anhand dieser

Tabelle lasse sich kein Integritätsschaden bei einer Neuropathie der Nervi

supraclaviculares auf einer Seite feststellen.

Auf das beweiswertige neurologische

Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ kann somit abgestellt werden, zumal die

Parteien denn auch keine Einwände gegen das Gutachten vorbringen.

7.

7.1

Weiter ist die Bemessung des

Invaliditätsgrades zu überprüfen. Nicht bestritten wird seitens der

Beschwerdeführerin der von der Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen

eingesetzte Lohn, welcher denn auch nicht zu beanstanden ist. Da die

Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit bei der Firma S.___ aufgrund der

Unfallfolgen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen

zu Recht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen abgestellt (CHF 4'914.00 x 13

= CHF 63'882.00 + Schichtzulagen CHF 33.40/Jahr; analog 2018 – siehe Mitteilung

vom 28. Februar 2022 der S.___; Suva-Nr. 299 und 305), woraus ein

Valideneinkommen von CHF 63'915.00 resultiert.

Da es der Beschwerdeführerin sodann

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, sie

aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, hat die

Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht aufgrund der Tabellenlöhne

gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin

eingesetzte Tabellenlohn – Tabelle TA1 der LSE 2018 der Zentralwert aller

Tätigkeiten (Frauen, Niveau 1), CHF 4'371.00 x 12, angepasst an eine betriebsübliche

Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert per 2022 (Nominallohnentwicklung von

0.9

% für 2019, 0.8 % für 2020, -0.2 % für 2021 und 1.9% für 2022) wird seitens

der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Daraus ergibt sich (vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn; s.

E. II. 7.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 56'558.05.

7.2

7.2.1

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden

Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das

Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die

Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher

Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob

der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 %

angemessen ist.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

der Beschwerdeführerin von 57 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, zumal das Alter die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder

Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht

zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenso ist

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erstellt, dass die Absenz vom

Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin in einer

Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Zudem besitzt die

Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in den Vorakten das Schweizer Bürgerrecht

(vgl. Schadenmeldung, Suva-Nr. 1), womit ein Abzug aufgrund der Nationalität

nicht in Frage kommt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 %

aufgrund der körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dies

ist gestützt auf das im Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ statuierte

Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden. Darin erachtete Dr. med. K.___ für

die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, in sitzender,

stehender und gehender Position mit einem 100%igen zeitlichen Pensum ohne

weitere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit als zumutbar. Tätigkeiten über

Schulterniveau sowie mit direkten Schlägen und Stössen für das linke

Schlüsselbein sollten hierbei vermieden werden. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Gutachter, Dr. med. K.___,

das von ihm bestätigte Schmerzsyndrom bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

ebenfalls berücksichtigt hat. Im Übrigen erfolgte der im J.___-Gutachten

statuierte zusätzliche Pausenbedarf von 20 %, auf welchen sich die

Beschwerdeführerin vorliegend ebenfalls beruft, nicht aufgrund der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten neuropathischen Schmerzen. So wurde

diesbezüglich im neurologischen Teilgutachten der J.___ festgehalten, mit der

am 3. Februar 2023 erfolgten Resektion der Neuromata in contuinatem sei –

wie sich anlässlich der dokumentierten postoperativen Verlaufsuntersuchungen

von PD Dr. T.___ wie auch anlässlich der aktuell im gutachterlichen Rahmen

durchgeführten neurologischen Untersuchung zeige – der neuropathische

Schmerzanteil behoben (s. Beschwerdebeilage 8, S. 29 des neurologischen

Teilgutachtens). Dieser zusätzliche Pausenbedarf wurde im rheumatologischen

Teilgutachten des J.___ aufgrund «der funktionellen Dysfunktion der linken

oberen Extremität» statuiert. Eine solche erhebliche Dysfunktion konnte von Dr. med.

K.___ in seinem Gerichtsgutachten aber eben nicht festgestellt werden. Vielmehr

wies er auf zahlreiche Inkonsistenzen hin, weshalb das von der

Beschwerdeführerin geklagte Ausmass der Beschwerden kaum erklärbar sei.

Insbesondere beispielsweise die Auslösbarkeit der Schmerzen an der linken

Schulter durch minime Fingerbewegungen könne an sich anatomisch und

pathophysiologisch auf organischem Weg nicht erklärt werden.

Zusammenfassend ist der von der

Beschwerdeführerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % somit nicht zu

beanstanden.

7.2.2

Der Bundesrat hat an seiner

Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten

Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den Einschränkungen

auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wird die betreffende Bestimmung

Dispositiv

erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist demnach auf den vorliegend –

auf den bis zum Datum des Einspracheentscheides vom 23. Juni 2022

beurteilbaren Sachverhalt – nicht anwendbar, zumal im UV-Bereich keine

entsprechende Delegationsnorm vorliegt, weshalb die Bestimmung auch aus diesem

Grund nicht anwendbar wäre. Damit muss auf die weiteren diesbezüglichen Rügen der

Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden.

7.2.3 Somit bleibt es bei dem von der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid errechneten Invaliditätsgrad von 16

% und dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in dieser Höhe. Wie zudem im

beweiswertigen Gutachten von Dr. med. K.___ festgehalten wurde, besteht

bei der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr gerügt.

8. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.5

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz beträgt für den bis Ende 2022 angefallenen Aufwand CHF 180.00 und

für den Aufwand ab 1. Januar 2023 CHF 190.00 (s. Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 4'124.00 festzusetzen (8.8 Stunden zu

CHF 180.00 und 11.2 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von 3

% und MwSt [für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024

8.1 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 1'235.55 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 5'359.55 [8.8 Stunden zu CHF 230.00 und 11.2

Stunden zu CHF 250.00 (für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand [s. Entscheid

der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022]) + Auslagen +

MwSt. = CHF 5'359.55; - CHF 4'124.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, für die Aufwände ab 2023 ein

Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem stellen die Positionen «Orientierung

der Klientin» Kanzleiaufwand dar, der bereits im Stundenansatz enthalten ist

und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann wird das Studium der selten

komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts (mit Ausnahme der Verfügung

betreffend die Gerichtsfragen) praxisgemäss nicht vergütet. Des Weiteren macht

der Rechtsvertreter in seiner Kostennote diverse Positionen im Zusammenhang mit

der Invalidenversicherung geltend, welche nicht direkt mit dem vorliegenden

Verfahren im Zusammenhang stehen und demnach nicht zu vergüten sind (Positionen

vom 28. Februar 2023, 6. März 2023, 10. März 2023, 14. März 2023, 19. April

2023, 26. April 2023, 11. Dezember 2023, 15. Dezember 2023, 18. Dezember

2023). Vergütet werden ihm aber unter anderem die Positionen betreffend Aktenstudium

der IV-Akten und das Studium des J.___-Gutachtens. Daraus resultieren nach dem

Abzug von 4.2 Stunden ein Aufwand von insgesamt 29.7 Stunden. Dieser

Zeitaufwand erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses

bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen immer noch als erheblich überhöht,

weshalb der zu entschädigende Aufwand pauschal auf 20 Stunden zu kürzen ist.

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 (für den Aufwand

bis Ende 2022) bzw. CHF 250.00 (für den Aufwand ab 2023) festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der Klientin

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

8.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. K.___ vom

20. September 2024 von CHF 3'875.00 zu tragen. Im Übrigen erscheinen die

Gutachtenskosten in Anbetracht der Komplexität des Falles als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Leo Sigg, [...], wird auf CHF 4'124.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von CHF 1'235.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Die Suva hat die Kosten des Gutachtens

von Dr. med. K.___ von CHF 3'875.00 zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch