VSBES.2022.153
Unfallversicherung
11. Dezember 2024Deutsch46 min
Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse vertrauensärztliche
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1965, ist gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. April
2019 beim Wandern in B.___ gestolpert und hat sich hierbei an der Schulter
verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Bericht des C.___ vom 8. Mai
2019 (Suva-Nr. 24) erlitt sie hierbei eine dislozierte, mehrfragmentäre
Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links. In der Folge sei eine
Plattenosteosynthese Clavicula links durchgeführt worden. Das am 18. Juli 2019
durchgeführte MR Schulter Arthro links (Suva-Nr. 52) ergab eine ansatznahe,
partielle transmurale Ruptur der tendinopathischen Supraspinatussehne sowie
einen Verdacht auf eine Teilruptur der ansatznahen, tendinopathischen
Infraspinatussehne im anterioren Anteil. Sodann erbrachte die
Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse vertrauensärztliche
Aktenbeurteilungen.
Gestützt darauf
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2022 (Suva-Nr. 306)
fest, unter Berücksichtigung der Unfallfolgen an der linken Schulter seien der
Beschwerdeführerin ganztags körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterniveau sowie direkte
Schläge und / oder Stösse für das linke Schlüsselbein. Aufgrund der vorhandenen
Unterlagen stünden allfällige psychogene Störungen nicht in einem
adäquatkausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis, weshalb
diesbezügliche Leistungen entfielen. Die erwerblichen und medizinischen
Abklärungen ergäben eine Erwerbsunfähigkeit von 13 %, womit die
Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe habe.
Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. November 2021 liege jedoch keine
erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vor. Die Voraussetzungen für
eine Integritätsentschädigung seien somit nicht erfüllt. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 30. März 2022 Einsprache erheben (Suva-Nr. 323) und im
weiteren Verlauf eine chirurgische Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 6.
Juni 2022 (IV-Nr. 339) einreichen. Schliesslich hiess die Beschwerdegegnerin
die Einsprache mit Entscheid vom 23. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
dahingehend teilweise gut, dass sie die mit Verfügung vom 1. März 2022
zugesprochene Rente von 13 % auf 16 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die
Einsprache ab.
2.
2.1 Gegen
diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 24. August 2022 (A.S. 11 ff.)
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einsprache-Entscheid vom 23. Juni 2022 sei aufzuheben.
2.
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG
zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren
Abklärung zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellt die
Beschwerdeführerin folgende Anträge:
1.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
2.
Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. med. E.___ der F.___
sowie von Dr. med. G.___ betreffend eine weitere Operation zu sistieren.
3.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und ihr in Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
2.2 Mit
Eingabe vom 7. September 2022 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, das
Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.
2.3 Mit
Verfügung vom 9. September 2022 (A.S. 29) wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Berichte betreffend
die Untersuchungen vom 17. und 18. September 2022 bei Dr. med. E.___ bzw. Dr. med.
G.___ zu sistieren, abgewiesen.
2.4 Mit
Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 (A.S. 31) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.5 Mit
Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 49) wird der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten) bewilligt und Rechtsanwalt Leo Sigg, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.6 Mit Replik
vom 13. Oktober 2022 (A.S. 32) bestätigt die Beschwerdeführerin ihre bereits
gestellten Rechtsbegehren und stellt ergänzend den Antrag, das Verfahren sei
bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. med. H.___ zu sistieren. Zudem reicht sie den Bericht Dr. med. E.___
vom 20. September 2022 zu den Akten.
2.7 Mit
Eingabe vom 17. Oktober 2022 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr.
med. H.___ vom 13. Oktober 2022 ein. Damit ist der gestellte Sistierungsantrag
(s. E. I. 2.6 hiervor) gegenstandslos geworden.
2.8 Mit Duplik
vom 22. Dezember 2022 (A.S. 72) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend
vernehmen und reicht eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt
für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 15. Dezember 2022 ein.
2.9 Mit
Eingabe vom 29. Dezember 2022 (A.S. 92) lässt sich die Beschwerdeführerin
abschliessend vernehmen.
2.10 Mit Eingabe
vom 13. Juni 2023 (A.S. 96) reicht die Beschwerdeführerin das im
parallellaufenden IV-Verfahren veranlasste polydisziplinäre Gutachten des J.___
vom 7. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8; Fachrichtungen: Allgemeine Innere
Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) ein.
2.11 Mit
Verfügung vom 22. März 2024 (A.S. 98 ff.) teilt der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts den Parteien mit, es sei vorgesehen, bei Dr. med. K.___,
Facharzt für Neurologie FMH, Solothurn, ein neurologisches Gerichtsgutachten zu
veranlassen.
2.12 Mit
Stellungnahme vom 10. April 2024 (A.S. 103 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin
eine Anpassung der gerichtlichen Gutachterfragen.
2.13 Mit
Stellungnahme vom 10. April 2024 (A.S. 105 f.) stellt die Beschwerdeführerin
den Antrag, anstatt eines Gerichtsgutachtens sei die Sache an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, mit der Vorgabe, dass beim vom Gericht
genannten Gutachter ein Gutachten durchgeführt werde und die vom Gericht
gestellten Fragen beantwortet würden.
2.14 Mit
Verfügung vom 25. April 2024 (A.S. 112 ff.) wird der Antrag der
Beschwerdeführerin, anstatt eines Gerichtsgutachtens sei die Sache an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, abgewiesen. Sodann wird Dr. med.
K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Solothurn, als Gutachter bestimmt. Des
Weiteren wird dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Änderung des gerichtlichen
Fragekatalogs wird teilweise entsprochen.
2.15 Das
neurologische Gutachten von Dr. med. K.___ ergeht am 20. September 2024 (A.S. 120
ff.).
2.16 Mit
Eingaben vom 4. Oktober 2024 (A.S. 159) und 17. Oktober 2024 (A.S. 160 ff.)
lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.
2.17 Auf die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden
kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine
allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige
Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der
Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das
Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der
Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der
fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.4
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend,
ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zugunsten der Beschwerdeführerin
zu Recht auf 16 % festgesetzt und den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1
Im Bericht des C.___ vom 8. Mai
2019.
(IV-Nr. 24) wurden folgende Diagnosen gestellt:
St. n. Plattenosteosynthese Clavicula
links ([...], 12.04.2019) mit/bei
·
St. n. dislozierter,
mehrfragmentärer Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links aufgrund eines
Treppensturzes (11. April 2019)
Die Beschwerdeführerin sei im B.___-Urlaub
am 11. April 2019 beim Besteigen einer Treppe gestürzt. Hierbei habe sie sich
obengenannte dislozierte, mehrfragmentäre Clavicula-Fraktur im mittleren
Drittel links zugezogen, welche am Folgetag in einem Spital in [...] (B.___)
osteosynthetisch versorgt worden sei. Es zeige sich sowohl klinisch als auch radiologisch
ein guter Verlauf vier Wochen postoperativ.
4.2
Im Bericht des C.___ vom 17.
Januar 2020 (IV-Nr. 100) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Postoperative myofasciale
Restbeschwerden bei
·
St. n.
Plattenosteosynthese Clavicula links 12. April 2019 ([...]) mit/bei
·
St. n. dislozierter,
mehrfragmentären Klavikulafraktur im mittleren Drittel links aufgrund eines
Treppensturzes am 11. April 2019
•
Vorderes
AC-Gelenk-Impingement links
•
MRI Schulter links vom 18.
Juli 2019: partielle transmurale Ruptur der tendinopathischen
Supraspinatussehne sowie Verdacht auf Teilruptur der ansatznahen
tendinopathischen Infraspinatussehne am anterioren Anteil
·
St. n.
diagnostischer Infiltration subacromial links am 7. August 2019
Man interpretiere die Beschwerden im
Rahmen eines myofaszialen Schmerzsydroms nach Osteosynthese der Clavicula. Da
keine Anhaltspunkte für eine Pseudoarthrose oder Platteninsuffizienz der linken
Clavicula bestünden, könne auf eine chirurgische Intervention zum jetzigen
Zeitpunkt verzichtet werden. Eine erneute Infiltration des AC-Gelenks werde von
der Beschwerdeführerin abgelehnt. Man empfehle weiterhin die analgetische
Therapie mittels Brufen und Novalgin sowie die Fortführung der physiotherapeutischen
Therapie.
4.3
Im Bericht der L.___ vom 20.
März 2020 (IV-Nr. 133) wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin zeige sich
eine anhaltende Schmerzsituation im Bereich der linken Schulter respektive
Scapula. Im durchgeführten MRI vom letzten Jahr zeige sich keine klare Läsion
im Bereich der Schulter. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine klare
Druckdolenz über dem Plattenlager sowie eine unzureichende Heilung im
konventionellen Röntgenbild. Das CT Clavicula links vom 19. März 2020
zeige regelrecht einliegendes Osteosynthesematerial mit Teilpseudoarthrose im
mittleren Drittel der Clavicula. Keine heterotopen Ossifikationen und keine
Dislokation. Es werde eine chirurgische Behandlung mit
Osteosynthesematerialentfernung, Knochendébridement und Bone-Graft mit neuer
Osteosyntheseplatte empfohlen.
4.4
Im Bericht der L.___ vom 8. Juni
2020.
wurden folgende Diagnosen gestellt:
St. n. Osteosynthesematerialentfernung
Clavicula links sowie Neurolyse des infraclaviculären Astes, Sonikation der
Platte am 20. Mai 2020 bei
-
Low-Grade-Infekt mit
Cutibacterium acnes
-
Irritation des
infraclaviculären Nervenastes sowie Delayed union Clavicula links bei St. n.
Plattenosteosynthese Clavicula links im [...] am 12. April 2019 nach
dislozierter Midschaft Clavicula-Fraktur vom 11. April 2019 Schulter links
(adominant)
Ein Teil der Schmerzen seien
wahrscheinlich durch die Infektion zustande gekommen. Aufgrund des Befundes
müsse die Beschwerdeführerin während sechs Wochen antibiotisch behandelt
werden.
4.5
Dr. med. M.___, Facharzt für
Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 22. September 2020 (Suva-Nr.
194) folgende Diagnosen:
•
St. n. dislozierter
Claviculafraktur links vom 11. April 2019
o St. n. Plattenosteosynthese am 12. April
2019.
o St. n. Osteosynthesematerialentfernung
und Neurolyse von Ästen des N. supraclavicularis bei low grade-Infekt am 20.
Mai 2020
o Neurogenes Schmerzsyndrom im
Versorgungsgebiet der Nn. supraclaviculares links
•
Chronische Zervikalgie
Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein
neurogenes Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nn. supraclaviculares
anteriores und der Nn. supraclaviculares medii als Folge des Traumas oder der
Osteosynthese. Im Status finde sich eine Hypästhesie unterhalb der linken Clavicula.
Die Schmerzausstrahlung nach rostral, auch bis in das Versorgungsgebiet des N.
trigeminus, könne durch die Verschaltung über den trigemino-zervikalen Komplex
erklärt werden. Supraclaviculär und im Bereich der linken Halsseite finde sich noch
eine Allodynie und Hyperalgesie. Hinweise für ein radikuläres Geschehen fänden
sich nicht. Kernspintomographisch gebe es dafür auch keinen Anhalt. Das Ausmass
der Beeinträchtigung bei Armbewegungen links und sogar auch rechts sprächen
aber noch für einen sekundären Schmerzausbau.
4.6
Mit Bericht vom 13. November
2020.
(Suva-Nr. 210) diagnostizierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. N.___,
eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit reaktiv depressiver
Symptomatik. Unter den aktuellen sehr ungünstigen gesundheitlichen Umständen
rechne er, Dr. N.___, prognostisch mit einer weiteren mehrmonatigen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihr sei gegenwärtig in ihrer
aktuellen gesundheitlichen Verfassung gar keine Erwerbstätigkeiten zumutbar.
Aufgrund der gegenwärtigen sehr unbefriedigenden gesundheitlichen Situation
betrachte er die berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin prognostisch
als ungünstig. Die Beschwerdeführerin benötige seit dem Unfall ebenfalls viel
mehr Zeit, um die meisten alltäglichen Haushaltaufgaben einigermassen
befriedigend zu erledigen, diverse gröbere Haushaltarbeiten würden stets von
ihrem Sohn übernommen.
4.7
In der ärztlichen Beurteilung
vom 10. November 2021 (IV-Nr. 276) führte Dr. med. O.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, Kreisarzt, aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation und
insbesondere des Umstands, dass seit Mitte Juni 2021 keine Behandlungen mehr
stattfänden, sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche
Verbesserung zu erwarten. Die Claviculafraktur links sei knöchern verheilt. Im
durchgeführten MRI vom 28. Januar 2021 fänden sich keine Hinweise auf einen
Reizzustand. Gleiches gelte für die am 15. Juni 2021 durchgeführte
Skelettszintigraphie. Anlässlich einer fachärztlichen neurologischen Abklärung
am 21. September 2020 sei aufgrund der Beschwerdesymptomatik ein
neurogenes Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nervi supraclaviculares
links diagnostiziert worden, wobei zugleich festgehalten worden sei, dass das
Ausmass der Beeinträchtigungen bei Armbewegungen links und sogar auch rechts
für einen sekundären Schmerzausbau (Symptomausweitung) spreche. Anlässlich der
letzten Konsultation in der P.___ am 30. Juni 2021 seien diverse
Ganzkörperbeschwerden geklagt / festgehalten und eine rheumatologische
Abklärung empfohlen worden. Des Weiteren sei mit Surmontil-Tropfen begonnen
worden. In Folge habe keine Konsultation mehr an der P.___ stattgefunden, so
dass davon auszugehen sei, dass diesbezüglich kein entsprechender
Behandlungsbedarf mehr bestehe, beziehungsweise krankheitsbedingte Beschwerden
überwögen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte in einer angepassten,
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden
Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine
Tätigkeiten über Schulterniveau, keine Tätigkeiten, welche mit direkten
Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden seien.
Aufgrund der vorliegenden Dokumentation erreiche ein möglicher Integritätsschaden
kein entschädigungspflichtiges Ausmass.
4.8
Im Bericht des P.___, Abteilung
für Schmerzmedizin, vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 286) wurde festgehalten,
die Beschwerdeführerin berichte, sie habe weiterhin die gleichen Beschwerden
mit stechenden Schmerzen über der Klavikula, Schweregefühl des linken Armes und
bei Bewegung (vor allem Rotation des Armes) ausstrahlende Schmerzen ausgehend
vom Operationsgebiet über der Klavikula. Eine erneute Infiltration werde durch
die Beschwerdeführerin aktuell nicht gewünscht. In der Vergangenheit seien bei
den bisherigen Interventionen Kreislaufprobleme im Sinne einer
Präsynkope/Synkope aufgetreten. Eine Schmerzreduktion sei nicht aufgetreten,
eher eine Zunahme der Schmerzen postinterventionell. Es falle auf, dass sich
die Körperhaltung im Schulterbereich asymmetrisch mit Schultertiefstand /
hängender Schulter präsentiere. Die Beschwerdeführerin könne alle Bewegungen
kontrolliert durchführen, auch speziell Nackengriff/Schürzengriff etc. ohne
Einschränkung im Schultergelenk. Als weitere schmerztherapeutische
Therapieoption komme TENS in Frage. Die Beschwerdeführerin werde zum nächsten
Termin abklären, ob ein TENS Gerät von der Krankenkasse übernommen werde. Prozedere:
1.
Start Neurontin nach Einschleichschema; 2. Nachkontrolle in der
Sprechstunde; 3. Ggf. Mitbehandlung durch die Kollegen der Psychosomatik; 4. Im
Verlauf ggf. Qutenza; 5. Im Verlauf ggf. Lidocain-Ketamin-Infusionen.
4.9
Im Bericht der L.___ vom 22.
März 2022 (Suva-Nr. 330) führte Dr. med. G.___ zuhanden der damaligen
Vertreterin der Beschwerdeführerin, der Q.___ Rechtschutzversicherung, aus, es
sei von einer weiteren Verbesserung der Beschwerden auszugehen. Jedoch bitte
er, Dr. med. G.___, eine erneute etablierte Therapie durch die Schmerztherapie
im P.___ und danach eine Re-Evaluation in seiner Sprechstunde im Verlauf abzuwarten.
Aufgrund der starken Schmerzen sei jedoch nicht von einer vollständigen
Rückkehr in die Arbeit auszugehen. Aufgrund der Diagnose gehe er von
lebenslänglich bestehenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter aus. Trotz
einer Verbesserung der Schmerztherapie durch die Kollegen des P.___ würden
Restbeschwerden bleiben, weswegen eine höhergradige Erwerbsunfähigkeit
indiziert sei, da die Arbeit der Beschwerdeführerin mit starken Schmerzen
verbunden sein werde. Nach Anpassung der Schmerztherapie mit möglicher
Verbesserung der Beschwerden sei eventuell in Zukunft eine leichte körperliche
Tätigkeit möglich. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch aufgrund der starken
Schmerzen im Bereich der linken Schulter für längere Zeit eingeschränkt
bleiben.
4.10
Im Bericht der L.___ vom 10. Mai
2022.
(Suva-Nr. 334) führte Dr. med. G.___ aus, die Beschwerdeführerin
berichte, die Situation habe sich nicht verändert, es bestehe noch immer eine
relevante Einschränkung. Sie sei nach wie vor in der Behandlung in der
Schmerztherapie in Basel und stelle sich nun bei ihm, Dr. med. G.___, zur
weiteren Evaluation betreffend die Arbeitsunfähigkeit vor. Mit der einmal
durchgeführten Capsaicin-Therapie habe keine relevante Verbesserung der
Situation erreicht werden können. Es erfolgte entsprechend die Weiterbetreuung
durch die Schmerztherapie im P.___ mit zusätzlich Beurteilung durch das
Spine-Team betreffend die zervikale Problematik. Re-Evaluation in der
Sprechstunde in sechs Wochen.
4.11
In der zuhanden der damaligen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Q.___ Rechtschutzversicherung,
erstellten Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2022 (Suva-Nr. 339) hielt Dr. med. D.___,
Fachärztin für Chirurgie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe sich am 11.
April 2019 eine dislozierte, mehrfragmentäre Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel
zugezogen, die am 12. April 2019 in [...] über eine Plattenosteosynthese
versorgt worden sei. Der knöcherne Heilverlauf sei regelrecht gewesen. Man
könne nicht von einer delayed union sprechen, wie das die L.___ mache. Es sei
normal, dass bei mehrfragmentärer Fraktur ein Jahr postoperativ noch ein
kleiner Teil der Fraktur (vorliegend konkret anterior noch kurzstreckig abgrenzbar)
abgegrenzt werden könne; das sei dann auch die Ursache, warum die
Metallentfernung am Schlüsselbein erst zwei Jahre nach Osteosynthese erfolgen
solle. In diesem Fall sei sie aufgrund der beklagten Beschwerden verfrüht
durchgeführt worden – es handle sich dabei nicht um einen Fehler. Die Fraktur
sei praktisch vollständig durchgebaut gewesen und die Beschwerden nach
Metallentfernung besser geworden. Des Weiteren sei mit der Metallentfernung ein
low grade Infekt festgestellt worden. Dieser sei behandelt worden. Es würden in
diesem Fall verschiedene Beschwerden dokumentiert; respektive einige Beschwerdeursachen
seien geklärt worden. Als erstes komme es nach einer Osteosynthese an der
Clavicula häufig vor, dass Sensibilitätsstörungen um den Narbenbereich
persistierten. Die chirurgische Schnittführung sei in der Regel horizontal
parallel zum Schlüsselbein erfolgt und es sei bekannt, dass die Nerven vertikal
kreuzten und dementsprechend verletzt werden könnten. Dieses von neurologischer
Seite diagnostizierte neurogene Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nervi
supraclaviculares links erkläre aber die Gesamtheit der beklagten Beschwerden
nicht, insbesondere nicht die Schmerzen am Vorderarm und in der linken Hand und
diejenigen Schmerzen rechts. Es sei hier als überwiegend wahrscheinlich
anzunehmen, dass der Hauptteil der Beschwerden von einer in praktisch jedem
ärztlichen Bericht zitierten chronischen Zervikalgie herrühre. Die
Erstkonsultation wegen seit drei Monaten bestehenden Nacken-Schmerzen sei am
19.
August 2011 erfolgt. Von neurologischer Seite sei bereits mit Bericht vom
17.
Januar 2012 ursächlich eine mittelschwere Spinalkanalstenose dokumentiert
worden; bereits damals seien linksseitige Sensibilitätsstörungen beschrieben
worden. Die Beschwerdeführerin sei damals auch am Wirbelsäulenzentrum der Klinik
R.___ wegen zervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm mit Dys-
und Parästhesien im linken Arm und der linken Hand untersucht worden. Sie habe sich
damals nicht für eine operative Sanierung entscheiden können (21. Juli 2012).
Die aktuelle Bildgebung (MR HWS vom 19. August 2020) habe einen mehrsegmentalen
Verschleiss mit u.a. in den Segmenten HWK 5/6 und 6/7 flachen bis nach
intraforaminär rechts reichende Bandscheibenhernien mit höhergradigen
Foramenstenosen ergeben – diese Befunde seien rechtsseitig und vermöchten
gegebenenfalls die Beschwerden rechts zu erklären. Zudem sei bildgebend eine
verminderte akromiohumerale Distanz links beschrieben, was zusätzlich auf eine
Impingement-Problematik der linken Schulter weise, und es sei eine ausgeprägte
Arthrose kostosternal am Ansatz der ersten Rippe links dokumentiert worden.
Schlussfolgerung: Bezüglich der stattgehabten Verletzung am linken
Schlüsselbein sei der Endzustand erreicht. Es sei empfohlen, die
Halswirbelsäule wirbelsäulenorthopädisch / neurochirurgisch klären zu lassen. Bezüglich
der unfallkausal erlittenen Clavicula-Fraktur links sei die Beschwerdeführerin
ganztägig arbeitsfähig in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne
Tätigkeiten über Schulterniveau und ohne Tätigkeiten, welche mit direkten
Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden seien. Im
Gegensatz zur kreisärztlichen Beurteilung vom 9. November 2021 (recte: 10.
November 2021) halte sie, Dr. med. D.___, eine mittelschwere berufliche
Tätigkeit, welche eine durchschnittliche maximale Gewichtsbelastung von 15 kg
umfasse, als nicht zumutbar nach Clavicula-Fraktur mit neuropathischen
Restbeschwerden. Ein Integritätsschaden bestehe dabei nicht.
4.12
Im Bericht der L.___ vom 24. Juni
2022.
(Suva-Nr. 344) führte Dr. med. G.___ aus, die Beschwerdeführerin
berichte, das Beschwerdebild habe sich nicht verändert, insbesondere die
Capsaicin-Therapie durch die P.___ habe keine relevante Linderung gebracht. Nun
seien wiederholte Infusionen monatlich geplant, der nächste Termin sei am 20.
Juli 2022. Das Beschwerdebild sei unverändert. Beurteilung und Procedere: Bei
der Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor die anhaltende Einschränkung.
Aufgrund dessen sei auch keine Rückkehr ins Arbeitsumfeld denkbar.
Re-Evaluation in der Sprechstunde in sechs Wochen und Abwarten des Erfolges der
Infusionstherapie.
4.13
Dr. med. E.___, Facharzt für
Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. September 2022 (Beschwerdebeilage
4) folgende Diagnosen:
Neuropathie der Nn. supraclaviculares
links
-
Ätiologie: Verletzung bei
Clavicuiafraktur 11. April 2019 oder deren chirurgischen Versorgung
-
St. n. «delayed union», St.
n. Osteosynthesematerialentfernung, Neurolyse des infraclaviculären Astes,
Sonikation der Platte 05/2020 wegen Low-Grade-Infekt
Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___
fest, seit einer Claviculafraktur links 2019 bestünden anhaltende Schmerzen in
diesem Gebiet. In den vorliegenden Berichten sei zu entnehmen, dass im Verlauf
verschiedene, überwiegend aber mehr beschreibende Diagnosen gestellt worden
seien. Daraus habe er, Dr. med. E.___, teilweise herausgelesen, dass man wohl
nicht-organische Ursachen vermutet habe (Verdachtsdiagnosen einer Fibromyalgie,
von myofaszialen Restbeschwerden). Verschiedene, teils recht invasive Therapien
(beispielsweise mit Ketamin-Infusionen) seien durchgeführt worden. Bei der
heutigen Konsultation berichte die Beschwerdeführerin über sehr umschriebene
Schmerzen. Als Hauptschmerzpunkt könnten drei genau bezeichnete Stellen im
Verlauf der Narbe über der Clavicula benannt werden. Leichte Berührungen dieser
Stellen, nicht jedoch der umliegenden Areale, lösten sofortige stechende
Schmerzen aus. Bei bestimmten Bewegungen würden Schmerzen ausgelöst, die von
diesen Stellen aus ausstrahlten, entweder Richtung Axilla oder vom medialen
Narbenrand einige Zentimeter nach caudal. In der klinischen Untersuchung finde
sich eine Sensibilitätsminderung, die dem Innervationsgebiet der Nn.
supraclaviculares distal der Clavicula entspreche. Somit sei
hochwahrscheinlich, dass durch den Unfall oder die Operation eine Verletzung
von Ästen der Nn. supraclaviculares aufgetreten sei. Anzunehmen sei, dass es
sich bei den drei schmerzhaften Stellen um Neurome dieser Nerven handle. Dass
die Schmerzen durch Bewegungen der Halsmuskulatur oder der Arme ausgelöst
würden, könnte dadurch erklärt werden, dass die Neurome mit der Narbe
verwachsen seien und Bewegungen der Haut Zug an den Nerven auslösten. Insgesamt
sei seines Erachtens eine hauptsächlich organische Genese der Schmerzen wahrscheinlich.
Die nicht organischen Verdachtsdiagnosen, die in der Vergangenheit gestellt
worden seien, seien mehr als Verlegenheitsdiagnosen einzustufen. Sie stützten
sich offensichtlich nicht auf positive Kriterien, die erfüllt gewesen seien.
Vielmehr habe man sich die Schmerzen einfach nicht richtig erklären können. Das
bedeute natürlich nicht, dass die Schon- und Vermeidehaltung über die Jahre
nicht zu einer Verschlimmerung der Symptome geführt habe. Dass bereits
Bewegungen der Finger die Schmerzen auslösten, sei sicherlich etwas ungewöhnlich.
Wenn die Vermutung von Verklebungen der Narbe mit Neuromen stimme, stelle sich
zudem die Frage, ob dies erneut chirurgisch angegangen werden solle. Das Risiko
dabei wäre natürlich, dass weiter Nervenverletzungen gesetzt würden. Mögliche
weitere diagnostische Schritte seien eine Untersuchung durch einen Spezialisten
für derartige unfallbedingte / iatrogene Nervenschäden, allenfalls eine
sonographische Untersuchung der Nerven sowie evtl. Infiltrationen in
diagnostischer Absicht. Eine Schädigung der Nervi supraclaviculares bestehe
sicher, und diese sei sicher unfallbedingt. Deshalb sei seines Erachtens
überwiegend wahrscheinlich auch die sekundär dazu aufgetretene Fehl- und
Schonhaltung des Arms natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen. Ohne den
Unfall würde die Versicherte den Arm heute nicht in dieser Weise halten. Die
Fehlhaltung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin de facto Einhänderin sei.
Die Hand könne nicht einmal als Hilfshand eingesetzt werden.
4.14
Dr. med. H.___, Facharzt für
Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2022
(Beschwerdebeilage 7) aus, der Nervenultraschall habe folgende Befunde ergeben:
Plexus brachialis links: Normale Darstellung der Wurzeln C5, C6-C7, des
supraklavikulären Plexus. Proximal könnten die Nervi supraclaviculares normal
dargestellt werden, auf Höhe der Clavicula im Bereich der Narbe seien die
einzelnen Äste nicht mehr darstellbar. Ein Neurom in continuitatem könne im Verlauf
der Nerven und im Narbenbereich nicht lokalisiert werden. Weiter hielt er zur
Beurteilung fest, die von Dr. med. E.___ gestellte Diagnose einer Neuropathie
mit Neuralgie der Nervi supraclaviculares links bedingt durch tethering auf
Höhe der Narbe im Bereich der Clavicula könne klinisch bestätigt werden. Bei
der Beschwerdeführerin bestünden typische neuropathische Schmerzen mit
Hyperpathie und Allodynie im Versorgungsgebiet dieser Nerven, ein Tinelzeichen
im Narbenbereich claviculär und bei aktiven passiven Bewegungen im
Innervationsgebiet dieser Nerven ausstrahlende Misssensationen. Neurografisch
könne man diese kleinen Nervenäste nicht ableiten, im Nervenultraschall könne
ein Neurom in continuitatem nicht dargestellt werden. Diese Befunde sprächen
nicht gegen ein scar-tethering als Erklärung für die postoperativen
posttraumatischen neuropathischen, invalidisierenden Nervenschmerzen. Gut
nachvollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine
körperliche Arbeit nicht mehr verrichten könne und ihren linken Arm für
körperliche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt einsetzen könne. Aufgrund des
protrahierten Verlaufs und der invalidisierenden neuropathischen Schmerzen sei
nicht davon auszugehen, dass man bei der Beschwerdeführerin durch konservative,
schmerztherapeutische topische oder medikamentöse Therapien zu irgendeiner
relevanten Verbesserung kommen werde. Er, Dr. med. H.___, empfehle eine
nervenchirurgische Beurteilung.
4.15
Mit Aktenbeurteilung vom 15.
Dezember 2022 (A.S. 75 ff.) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH,
Suva Versicherungsmedizin, aus, das neurologische Fachgebiet betreffend könne
festgestellt werden, dass die Versicherte durch den Unfall vom 11. April 2019
überwiegend wahrscheinlich keine Verletzung des peripheren Nervensystems
erlitten habe. In der Echtzeitdokumentation würden unauffällige neurologische
Untersuchungsbefunde zeitnah zum Unfall und im zeitnahen postoperativen Verlauf
nach Osteosynthese am 12. April 2019 dokumentiert. Das chirurgische / orthopädische
Fachgebiet betreffend sei ein adäquater Heilverlauf beurteilt worden (Chirurgische
Beurteilung Frau Dr. D.___ vom 6. Juni 2022). Nach der gemäss Beurteilung durch
Frau Dr. D.___ vorzeitigen Entfernung des Osteosynthesematerials am 20. Mai
2020.
seien die schmerzhaften Beschwerden der Versicherten besser geworden.
Unter anderem sei die Beschwerdebesserung durch einen mit der Metallentfernung
festgestellten und antibiotisch behandelten Infekt beurteilt worden. Frau Dr. D.___
habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach einer Osteosynthese an der Clavicula
häufig Sensibilitätsstörungen um den Narbenbereich persistierten. Diese
Sensibilitätsstörung könne durch eine operationsbedingte Nervenläsion der rein
sensibel innervierenden Nervi supraclaviculares erklärt werden. Eine darüber
hinaus ausserordentliche Vernarbung oder sonstige Begründungen für einen
Nervenentrapment seien bilddiagnostisch nicht nachweisbar gewesen
(Magnetresonanztomografie Clavicula links vom 28. Januar 2021). Im
Nervenultraschall Plexus brachialis links vom 13. Oktober 2022 (Herr Dr. med.
H.___) seien die Nervenwurzeln C5, C6, C7, der supraclaviculäre Plexus und die
Nervi supraclaviculares normal zur Darstellung gekommen. Ein Neurom im Bereich
der Nervi supraclaviculares sei nicht darstellbar gewesen. Damit lägen keine
aussergewöhnlichen unfallkausalen Pathologien als organische Grundlage
erheblicher über die Region im Bereich der Clavicula links hinausgehender
neurologischer Beschwerden vor, welche objektiv nachweisbar seien. Auch die
neurologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 19. September 2022 habe
keine neuen medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf die Unfallfolgen ergeben.
Im Widerspruch zur Echtzeitdokumentation habe Dr. med. E.___ zur Anamnese eine
Verschlimmerung der Schmerzen nach der zweiten Operation (Osteosynthesematerialentnahme
am 20. Mai 2020) dokumentiert. Dr. med. E.___ habe sehr umschriebene
Schmerzen im Bereich der Narbe über der Clavicula sowie eine von der
Versicherten angegebene Sensibilitätsminderung im Innervationsgebiet der Nervi
supraclaviculares im Bereich der Clavicula links beurteilt. Offenbar sei Herrn
Dr. med. E.___ der Vorzustand der Versicherten nicht bekannt gewesen, mit
seit 2012 bekannter zervikaler Spinalkanastenose und Beschwerden im linken Arm
und der linken Hand. Betreffend Ausmass der von der Versicherten beklagten
Beschwerden habe Dr. med. E.___ selbst Zweifel an der von ihm
aufgestellten Hypothese mit narbigen Verwachsungen und Auslösung der
Beschwerden durch Bewegungen der Haut und daraufhin Auslösen von
neuropathischen Schmerzen geäussert. Dennoch habe Dr. med. E.___ beurteilt,
dass die Versicherte «de facto eine Einhänderin» sei. Diese Einschätzung sei
unbegründet und stehe im Widerspruch zu sehr umschriebenen Schmerzen und
Sensibilitätsstörungen im Bereich der Clavicula links. Eine manuelle Tätigkeit
der linken Hand könne aus neurologischer Perspektive einen relevanten
mechanischen Reiz im entfernten Weichteilgewebe im Bereich des linken
Schlüsselbeins nicht plausibel begründen. Auf Zuweisung durch Herrn Dr. E.___
habe der Neurologe Dr. med. H.___ die Versicherte neurologisch und mit
Nervenultraschall untersucht. Im Nervenultraschall habe kein Neurom im Verlauf
der Nerven und im Narbenbereich lokalisiert werden können. Im Hinblick auf Unfallfolgen
hätten sich damit keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben. Pauschal und
ohne eingehende Begründung sei Dr. med. H.___ zum Schluss gekommen, dass
die Versicherte eine körperliche Arbeit nicht mehr verrichten und den linken
Arm für körperliche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt einsetzen könne. Eine
differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung
unfallfremder Gesundheitsbeeinträchtigungen und des Vorzustandes sei dieser
Einschätzung durch Dr. med. H.___ nicht zu entnehmen. Zusammenfassend
könne er, Dr. med. I.___, sich den Schlussfolgerungen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Frau Dr. D.___ am 6. Juni 2022
anschliessen. Unter Berücksichtigung neuropathischer Restbeschwerden habe Frau
Dr. D.___ nachvollziehbar und differenziert die unfallkausale berufliche
Leistungsfähigkeit beurteilt. Aus neurologischer Perspektive und unter
Berücksichtigung umschriebener regionaler neuropathischer Beschwerden im
Bereich der Clavicula links sei die Leistungsfähigkeit der Versicherten für
eine ganztägige Tätigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit
unter Ausnahme von Tätigkeiten über Schulterniveau und Tätigkeiten, welche mit
direkten Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden
seien, zu bestätigen. Abschliessend führte Dr. med. I.___ zur Frage der
Unfallkausalität aus, der Unfall vom 11. April 2019 habe indirekt überwiegend
wahrscheinlich eine Funktionsstörung der Nervi supraclaviculares links mit in
der Folge regionaler neuropathischer Beschwerden verursacht. Ein
objektivierbarer Befund liege nicht vor. Die Diagnose könne aus der Anamnese
mit dokumentierter Claviculafraktur links, den durchgeführten Operationen und
den dokumentierten Beschwerden sowie in den neurologischen Untersuchungen
angegebenen positiven und negativen sensorischen Symptomen lokal im Bereich der
Clavicula links mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit begründet angenommen werden. Einschränkungen in Bezug auf
die Schulter / das Schlüsselbein seien aus neurologischer Perspektive
nachvollziehbar. Aus neurologischer Perspektive könne er, Dr. med. I.___, sich
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Frau Dr. D.___ anschliessen. Die
Beurteilungen von Herrn Dr. E.___ und Herrn Dr. H.___ hinsichtlich der
beruflichen Leistungsfähigkeit seien nicht ausreichend differenziert und
spezifisch im Hinblick auf die Unfallfolgen. Eine Situation entsprechend einer
Einhändigkeit sei nicht begründbar.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von
Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 6. Juni 2022 (veranlasst von der
damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Q.___
Rechtsschutzversicherung) sowie die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichte Aktenbeurteilung von Dr. med. I.___, Suva-Versicherungsmedizin,
vom 15. Dezember 2022, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Sowohl
die behandelnden Ärzte als auch Dr. med. D.___ und der Suva-Arzt, Dr. med. I.___,
gehen von unfallkausalen neurologischen Beschwerden aus, welche (zumindest
teilweise) für die Einschränkungen verantwortlich seien.
Jedoch weichen die sich in Akten
befindenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit teilweise erheblich
voneinander ab. Hier ist insbesondere auf die von Dr. med. E.___ postulierte
faktische Einhändigkeit hinzuweisen. Der Suva-Arzt Dr. med. I.___ legt zwar
grundsätzlich einleuchtend dar, dass die neurologischen Beurteilungen der
behandelnden Ärzte, Dr. med. E.___ und Dr. med. H.___, vom 20. September 2022
bzw. 13. Oktober 2022 (Beschwerdebeilagen 4 und 7) teilweise auf die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellten. Dies führt aber nicht
dazu, dass den Berichten der behandelnden Ärzte jeglicher Beweiswert
abzusprechen wäre. Hinzukommt, dass sich Dr. I.___ in einen Widerspruch begibt,
wenn er einerseits aufzeigt, dass sich eine unfallkausale neurologische
Verletzung eigentlich nicht begründen lasse, aber andererseits dennoch der
Beurteilung aus dem Partei-Aktengutachten von Dr. med. D.___ folgt, welche die
neuropathischen Beschwerden bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils
ebenfalls mitberücksichtigt. Im Resultat führt dies – unter zusätzlicher
Berücksichtigung des Umstandes, dass weder Dr. med. D.___ noch die Suva-Ärzte
die Beschwerdeführerin persönlich untersucht haben – dazu, dass hinsichtlich
der vorliegenden durch die Parteien veranlassten Abklärungen zumindest geringe
Zweifel bestehen (vgl. E. II. 3.2 hiervor), weshalb das Versicherungsgericht
nicht umhinkam, bei Dr. med. K.___ ein neurologisches Gerichtsgutachten zu
veranlassen. Am zusätzlichen Abklärungsbedarf vermag auch das von der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte polydisziplinäre Gutachten des
J.___ vom 7. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8; Fachrichtungen: Allgemeine Innere
Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) nichts zu ändern. Es handelt
sich hierbei um ein Gutachten, welches im Rahmen des parallellaufenden
Invalidenversicherungsverfahrens veranlasst wurde, weshalb sich die Gutachter
zur vorliegend interessierenden Frage der Unfallkausalität nicht zu äussern
hatten. Es taugt daher nicht als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung.
6.
Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein
Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten vom 20. September 2024 (A.S. 120
ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht.
Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin
eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob
das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
Im Gutachten werden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Neuropathie der Nervi
supraclaviculares links (lCD-10 G56.8)
-
Status nach
Claviculafraktur links am 11. April 2019
-
Status nach Osteosynthese
der Claviculafraktur links am 12. April 2019
-
Status nach
Osteosynthesematerialentfernung an der linken Clavicula am 20. Mai 2020
-
Status nach
Neuromresektionen der Nervi supraclaviculares links am 3. Februar 2023
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
-
keine
Sodann setzt sich der Gutachter
eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander und begründet seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf seine Anamnese- und
Befunderhebungen sowie die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer
Weise: Aus neurologischer Sicht könne festgestellt werden, dass die
Beschwerdeführerin am 11. April 2019 einen Treppensturz erlitten und sich hierbei
die linke Clavicula frakturiert habe. Diese Fraktur sei am nächsten Tag in B.___
mittels Osteosynthese versorgt worden. Es seien dann noch zwei weitere
Eingriffe im Bereich der linken Schlüsselbeinregion erfolgt, wobei im Mai 2020
das Osteosynthesematerial entfernt worden sei und im Februar 2023 Neurome im
Bereich der supraclaviculären Nerven links reseziert worden seien.
Dementsprechend sei es aktuell naturgemäss zu erwarten, dass eine
Sensibilitätsstörung über der Clavicula festzustellen sei, nachdem diese Nervenäste
im Februar 2023 reseziert worden seien. Aktuell werde auch eine Hypästhesie
lateral am Hals angegeben, dieser Befund sei allerdings mit einer Läsion der
Nervi supraclaviculares nicht vereinbar, weil es sich hierbei um den Nervus
culaneus colli handle, der bei der Beschwerdeführerin an sich nicht
beeinträchtigt sein sollte. Im gesamten aktenmässigen Verlauf könnten doch gewisse
Inkonsistenzen und Divergenzen festgestellt werden, sowohl in Bezug auf die anamnestischen
Angaben, beispielsweise zum Unfallhergang oder auch in Bezug auf die klinisch-neurologischen
Befunde und hier insbesondere in Bezug auf die Art und die Lokalisation der
Sensibilitätsstörungen. Ebenfalls werde an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass erhebliche Diskrepanzen zum prätraumatischen aktenmässigen Verlauf
bestünden, wonach die Beschwerdeführerin gemäss der umfangreichen
Krankengeschichte des Hausarztes bereits seit vielen Jahren an diversen und
diffusen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und an anderen
Organsystemen gelitten habe, chronische zervikale Beschwerden seien jedenfalls bereits
eindeutig im Jahr 2012 diagnostiziert und mehrfach neurologisch abgeklärt
worden. Aktuell könne aber der neurologischen Beurteilung im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung in Binningen vom Juni 2023 durchaus gefolgt
werden, wonach die Neuropathie der Nervi supraclaviculares durch den letzten
operativen Eingriff vom Februar 2023 wahrscheinlich weitgehend behoben worden
sein dürfte. Der gesamte posttraumatische Verlauf sei bei der Beschwerdeführer
sicherlich ungewöhnlich und nicht ohne weiteres zu erklären. Insbesondere
beispielsweise die Auslösbarkeit der Schmerzen an der linken Schulter durch
minime Fingerbewegungen könne an sich anatomisch und pathophysiologisch auf
organischem Weg nicht erklärt werden. Es könne aktuell auch festgestellt
werden, dass die Beschwerdeführerin ihre linke Hand bei alltäglichen Bewegungen
wie beim Tragen der Jacke oder beim Bedienen des Natels ohne erkennbare
Probleme einsetzen könne. Es könne in diesem Zusammenhang zudem auf die
chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung in Luzern vom Juni 2022
verwiesen werden, wonach Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich nach einer
Osteosynthese an der Clavicula durchaus häufig seien. Das von der
Beschwerdeführerin in den letzten viereinhalb Jahren präsentierte
Beschwerdebild sei vor diesem Hintergrund durchaus ungewöhnlich und nicht
einfach zu erklären. Es solle an dieser Stelle aber nicht bestritten werden,
dass spätestens durch den letzten chirurgischen Eingriff vom Februar 2023 eine
Nervenläsion im Bereich der Nervi supraclaviculares links sicherlich vorliege,
sodass in diesem Rahmen und an diesem Ort auch ein neuropathisches
Schmerzsyndrom durchaus nachvollziehbar sei. Die aktuell von ihm, Dr. med. K.___,
gestellte Diagnose und die von der versicherten Person angegebenen Beschwerden
könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 11. April 2019
zugeordnet werden. Die Neuropathie der Nervi supraclaviculares links werde
damit als unfallkausal bewertet, mit Auswirkungen auf die somatischen
Grundfunktionen auf Grund eines Schmerzsyndromes im Bereich der linken
Clavicula. Allfällige unfallfremde Beschwerden und Diagnosen spielten hierbei
aus neurologischer Sicht keine Rolle. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
seien aber in dem von der Beschwerdeführerin präsentierten Ausmass an dieser
Stelle aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht weder erklärbar
noch nachvollziehbar. Es könne an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen
werden, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg der bisher durchgeführten drei
Operationen am linken Schlüsselbein gesamthaft als negativ beurteile, auch dies
stehe in Widerspruch zum aktenmässigen Verlauf. Das weitgehend vollständig
fehlende Ansprechen der Beschwerden auf die bisher zahlreich durchgeführten
systemischen, lokalen und infiltrativen Behandlungsmassnahmen sei vor diesem
Hintergrund ebenfalls erstaunlich und nicht ohne weiteres erklärbar. Eine
relevante Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel lasse sich aktuell nicht
mehr nachweisen, so dass der postulierten Diagnose einer Neuropathie des Nervus
saphenus links aktuell nicht mehr gefolgt werde. Dementsprechend werde an
dieser Stelle der im Aktendossier bereits mehrfach erwähnten Beurteilung
gefolgt, wonach für die Beschwerdeführerin eine körperlich
leichte Tätigkeit aus neurologischer Sicht in sitzender, stehender und gehender
Position mit einem 100%igen zeitlichen Pensum ohne weitere Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit zumutbar sei. Tätigkeiten über Schulterniveau sowie mit
direkten Schlägen und Stössen für das linke Schlüsselbein sollten hierbei
vermieden werden. Auf Grund der Neuropathie der Nervi supraclaviculares
links sei die bisherige körperlich schwere Tätigkeit in einer Storen-Fabrik aus
neurologischer Sicht dagegen bleibend nicht mehr zumutbar. Weiter führte der
Gutachter aus, aus neurologischer Sicht könne er, Dr. med. K.___, aktuell
retrospektiv keinen relevanten krankhaften Vorzustand mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall vom 11. April 2019 feststellen. Der
Gesundheitszustand habe im Prinzip seit dem Unfall vom April 2019 keinen
erheblich wechselhaften Verlauf gehabt, es sei seither stets eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit von den behandelnden Ärzten attestiert worden. Es sei
bereits im November 2021 von der Suva Aarau für eine angepasste Tätigkeit eine
ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert ohne Vorliegen eines möglichen
Integritätsschadens, auch anlässlich der chirurgisch-versicherungsmedizinischen
Beurteilung in Luzern vom Juni 2022 sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für
eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit ohne Integritätsschaden
festgestellt worden. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe aktuell auch
aus neurologischer Sicht weiterhin Gültigkeit, so dass gefolgert werden könne,
dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit dem 23. Juni
2022.
bis heute nicht verändert hätten. Der operative Eingriff vom 3. Februar
2023.
habe insofern zu einer gewissen Veränderung der gesundheitlichen Situation
geführt, als hierbei mehrere Äste der Nervi supraclaviculares links reseziert
worden seien, sodass von daher ein sensibles Defizit im betroffenen Areal
kaudal der Clavicula naturgemäss zu erwarten sei. Das neuropathische
Schmerzsyndrom sei damit an sich noch nicht mit Sicherheit beseitigt, weil die
Resektion dieser sensiblen Hautäste per se auch auf Grund der Nervenschädigung
zu Schmerzen führen könnte. Von daher ergebe sich keine wesentliche Veränderung
der gesundheitlichen Situation der versicherten Person durch diesen Eingriff,
wenn man davon ausgehe, dass durch den Unfall oder die nachfolgenden ersten
zwei Operationen bereits eine gewisse Schädigung der Nervi supraclaviculares
vorgelegen habe. Aus dem Fachgebiet der Neurologie könne er, Dr. med. K.___,
aktuell keine weiteren Therapiemassnahmen zur Verbesserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person offerieren. Es seien in den
letzten fünfeinhalb Jahren bereits sehr zahlreiche lokale, systemische und
infiltrative Therapien versucht worden, offenbar ohne Verbesserung der
Symptomatik. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Therapiemassnahmen
erscheine ihm somit aktuell nicht möglich. Bezüglich eines allfälligen
Integritätsschadens werde auf die Tabelle 01 der Suva für Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten verwiesen. Anhand dieser
Tabelle lasse sich kein Integritätsschaden bei einer Neuropathie der Nervi
supraclaviculares auf einer Seite feststellen.
Auf das beweiswertige neurologische
Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ kann somit abgestellt werden, zumal die
Parteien denn auch keine Einwände gegen das Gutachten vorbringen.
7.
7.1
Weiter ist die Bemessung des
Invaliditätsgrades zu überprüfen. Nicht bestritten wird seitens der
Beschwerdeführerin der von der Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen
eingesetzte Lohn, welcher denn auch nicht zu beanstanden ist. Da die
Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit bei der Firma S.___ aufgrund der
Unfallfolgen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen
zu Recht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen abgestellt (CHF 4'914.00 x 13
= CHF 63'882.00 + Schichtzulagen CHF 33.40/Jahr; analog 2018 – siehe Mitteilung
vom 28. Februar 2022 der S.___; Suva-Nr. 299 und 305), woraus ein
Valideneinkommen von CHF 63'915.00 resultiert.
Da es der Beschwerdeführerin sodann
möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, sie
aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, hat die
Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht aufgrund der Tabellenlöhne
gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin
eingesetzte Tabellenlohn – Tabelle TA1 der LSE 2018 der Zentralwert aller
Tätigkeiten (Frauen, Niveau 1), CHF 4'371.00 x 12, angepasst an eine betriebsübliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert per 2022 (Nominallohnentwicklung von
0.9
% für 2019, 0.8 % für 2020, -0.2 % für 2021 und 1.9% für 2022) wird seitens
der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Daraus ergibt sich (vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn; s.
E. II. 7.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 56'558.05.
7.2
7.2.1
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden
Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das
Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die
Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher
Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob
der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 %
angemessen ist.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
der Beschwerdeführerin von 57 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, zumal das Alter die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder
Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht
zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenso ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erstellt, dass die Absenz vom
Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin in einer
Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Zudem besitzt die
Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in den Vorakten das Schweizer Bürgerrecht
(vgl. Schadenmeldung, Suva-Nr. 1), womit ein Abzug aufgrund der Nationalität
nicht in Frage kommt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 %
aufgrund der körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dies
ist gestützt auf das im Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ statuierte
Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden. Darin erachtete Dr. med. K.___ für
die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, in sitzender,
stehender und gehender Position mit einem 100%igen zeitlichen Pensum ohne
weitere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit als zumutbar. Tätigkeiten über
Schulterniveau sowie mit direkten Schlägen und Stössen für das linke
Schlüsselbein sollten hierbei vermieden werden. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Gutachter, Dr. med. K.___,
das von ihm bestätigte Schmerzsyndrom bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
ebenfalls berücksichtigt hat. Im Übrigen erfolgte der im J.___-Gutachten
statuierte zusätzliche Pausenbedarf von 20 %, auf welchen sich die
Beschwerdeführerin vorliegend ebenfalls beruft, nicht aufgrund der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten neuropathischen Schmerzen. So wurde
diesbezüglich im neurologischen Teilgutachten der J.___ festgehalten, mit der
am 3. Februar 2023 erfolgten Resektion der Neuromata in contuinatem sei –
wie sich anlässlich der dokumentierten postoperativen Verlaufsuntersuchungen
von PD Dr. T.___ wie auch anlässlich der aktuell im gutachterlichen Rahmen
durchgeführten neurologischen Untersuchung zeige – der neuropathische
Schmerzanteil behoben (s. Beschwerdebeilage 8, S. 29 des neurologischen
Teilgutachtens). Dieser zusätzliche Pausenbedarf wurde im rheumatologischen
Teilgutachten des J.___ aufgrund «der funktionellen Dysfunktion der linken
oberen Extremität» statuiert. Eine solche erhebliche Dysfunktion konnte von Dr. med.
K.___ in seinem Gerichtsgutachten aber eben nicht festgestellt werden. Vielmehr
wies er auf zahlreiche Inkonsistenzen hin, weshalb das von der
Beschwerdeführerin geklagte Ausmass der Beschwerden kaum erklärbar sei.
Insbesondere beispielsweise die Auslösbarkeit der Schmerzen an der linken
Schulter durch minime Fingerbewegungen könne an sich anatomisch und
pathophysiologisch auf organischem Weg nicht erklärt werden.
Zusammenfassend ist der von der
Beschwerdeführerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % somit nicht zu
beanstanden.
7.2.2
Der Bundesrat hat an seiner
Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten
Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den Einschränkungen
auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wird die betreffende Bestimmung
Dispositiv
erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist demnach auf den vorliegend –
auf den bis zum Datum des Einspracheentscheides vom 23. Juni 2022
beurteilbaren Sachverhalt – nicht anwendbar, zumal im UV-Bereich keine
entsprechende Delegationsnorm vorliegt, weshalb die Bestimmung auch aus diesem
Grund nicht anwendbar wäre. Damit muss auf die weiteren diesbezüglichen Rügen der
Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden.
7.2.3 Somit bleibt es bei dem von der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid errechneten Invaliditätsgrad von 16
% und dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in dieser Höhe. Wie zudem im
beweiswertigen Gutachten von Dr. med. K.___ festgehalten wurde, besteht
bei der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr gerügt.
8. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.5
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz beträgt für den bis Ende 2022 angefallenen Aufwand CHF 180.00 und
für den Aufwand ab 1. Januar 2023 CHF 190.00 (s. Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 4'124.00 festzusetzen (8.8 Stunden zu
CHF 180.00 und 11.2 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von 3
% und MwSt [für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024
8.1 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 1'235.55 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 5'359.55 [8.8 Stunden zu CHF 230.00 und 11.2
Stunden zu CHF 250.00 (für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand [s. Entscheid
der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022]) + Auslagen +
MwSt. = CHF 5'359.55; - CHF 4'124.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, für die Aufwände ab 2023 ein
Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem stellen die Positionen «Orientierung
der Klientin» Kanzleiaufwand dar, der bereits im Stundenansatz enthalten ist
und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann wird das Studium der selten
komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts (mit Ausnahme der Verfügung
betreffend die Gerichtsfragen) praxisgemäss nicht vergütet. Des Weiteren macht
der Rechtsvertreter in seiner Kostennote diverse Positionen im Zusammenhang mit
der Invalidenversicherung geltend, welche nicht direkt mit dem vorliegenden
Verfahren im Zusammenhang stehen und demnach nicht zu vergüten sind (Positionen
vom 28. Februar 2023, 6. März 2023, 10. März 2023, 14. März 2023, 19. April
2023, 26. April 2023, 11. Dezember 2023, 15. Dezember 2023, 18. Dezember
2023). Vergütet werden ihm aber unter anderem die Positionen betreffend Aktenstudium
der IV-Akten und das Studium des J.___-Gutachtens. Daraus resultieren nach dem
Abzug von 4.2 Stunden ein Aufwand von insgesamt 29.7 Stunden. Dieser
Zeitaufwand erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses
bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen immer noch als erheblich überhöht,
weshalb der zu entschädigende Aufwand pauschal auf 20 Stunden zu kürzen ist.
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 (für den Aufwand
bis Ende 2022) bzw. CHF 250.00 (für den Aufwand ab 2023) festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der Klientin
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
8.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. K.___ vom
20. September 2024 von CHF 3'875.00 zu tragen. Im Übrigen erscheinen die
Gutachtenskosten in Anbetracht der Komplexität des Falles als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Leo Sigg, [...], wird auf CHF 4'124.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von CHF 1'235.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Suva hat die Kosten des Gutachtens
von Dr. med. K.___ von CHF 3'875.00 zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch