VSBES.2022.154
Ergänzungsleistungen AHV
1. Dezember 2022Deutsch22 min
zugunsten ihres Sohns und ihrer Tochter auf Vermögen verzichtet (vgl. AK-Nr. 48).
Source so.ch
Urteil vom 1. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 16. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1936 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2015 zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 6; vgl. AK-Nr. 49). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf in der Folge verschiedene Abklärungen
und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (AK-Nr. 49)
einen Anspruch. Bei der Berechnung ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin
habe in den Jahren 2009 und 2010 im Umfang von insgesamt rund CHF 220'000.00
zugunsten ihres Sohns und ihrer Tochter auf Vermögen verzichtet (vgl. AK-Nr. 48).
1.2 In den Jahren 2016 bis 2018 wurde
ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen weiterhin verneint, weil die Berechnung
unter Einbezug des Vermögensverzichts jeweils einen Einnahmenüberschuss ergeben
hatte (Verfügung vom 16. September 2016, AK-Nr. 71; Verfügung vom
24. Februar 2017, AK-Nr. 82; Verfügung vom 21. März 2017, AK-Nr. 89;
Verfügung vom 16. März 2018, AK-Nr. 97).
1.3 Mit Verfügung vom 5. April
2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar
2019 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat zu (AK-Nr. 119).
1.4 Den Anspruch ab 1. Januar 2020
setzte die Beschwerdegegnerin zunächst mit Verfügung vom 27. Dezember 2019
auf CHF 476.00, entsprechend der Prämienpauschale, fest (AK-Nr. 124).
Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen eingereicht
hatte (AK-Nr. 128 ff.), erging am 14. April 2020 eine neue Verfügung,
welche den Anspruch ab 1. Januar 2020 auf CHF 643.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale) bezifferte (AK-Nr. 137). Am 22. Mai 2020 meldete sich
der Sohn erneut bei der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 138). Die
Beschwerdegegnerin antwortete am 11. August 2020 (AK-Nr. 140).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 28. Dezember
2020 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 auf CHF 793.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale) fest (AK-Nr. 143). Die Berechnung nach den günstigeren
altrechtlichen Bestimmungen enthielt einen Vermögensverzicht von CHF 110'759.00
und einen Abzug für Darlehen von Dritten von CHF 60'000.00 (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 145).
2.2 Mit Schreiben vom 5. Februar
2021 wandte sich der Vertreter erneut an die Beschwerdegegnerin. Er reichte
verschiedene Unterlagen ein und erklärte, er und seine Schwester hätten die
Mutter im Jahr 2020 mit total CHF 15'000.00 unterstützt. Weiter bat er darum,
«die notwendigen Änderungen betreffend den Vermögensverzicht» vorzunehmen (AK-Nr. 150).
2.3 Die Beschwerdegegnerin nahm
daraufhin eine neue Berechnung vor. Mit Verfügung vom 13. April 2021 legte
sie die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 auf CHF 1’017.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale) fest (AK-Nr. 170). Die Berechnung
enthielt den Vermögensverzicht von CHF 110'759.00 und einen Abzug für
Darlehen Dritter von CHF 75'000.00 (vgl. AK-Nr. 172).
2.4 Am 19. Juli 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin nochmals eine Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar
2021. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde auf CHF 1'110.00 pro Monat
(inkl. Prämienpauschale von CHF 478.00) festgesetzt (AK-Nr. 178). Die
Berechnung enthielt nun neben dem Vermögensverzicht von CHF 110'759.00
einen Abzug für Darlehen Dritter von CHF 105'000.00, so dass kein
anrechenbares Vermögen mehr resultierte (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 179).
3. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021
wandte sich der Vertreter erneut an die Beschwerdegegnerin. Er machte geltend,
das anrechenbare Vermögen betrage nicht Null, sondern minus CHF 16'917.00
oder CHF 24'417.00; die Beschwerdeführerin hätte deshalb schon früher
höhere Ergänzungsleistungen erhalten müssen (AK-Nr. 181). Am 11. August
2021 führte der Vertreter unter dem Titel «Einsprache zur Verfügung vom 19. Juli
2021» ergänzend aus, das anrechenbare Vermögen habe sich schon ab März 2019 auf
Null belaufen, und verlangte eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab
Anfang 2020 (AK-Nr. 183).
4. Mit Einspracheentscheid vom 16.
August 2022 (AK-Nr. 196; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
5. Mit Zuschrift vom 25. August
2022 erhebt der Vertreter namens der Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 16. August 2022. Er beantragt sinngemäss, die Ergänzungsleistung sei
schon für den Zeitraum vor 1. Januar 2021 ohne Berücksichtigung eines
anrechenbaren Vermögens bzw. eines Vermögensverzehrs neu festzulegen
(A.S. 7 f.).
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 15 ff.).
7. Die Beschwerdeführerin lässt
ihren Standpunkt mit Replik vom 9. Oktober 2022 bekräftigen (A.S. 28
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist [in Bezug auf den
Einspracheentscheid vom 16. August 2022] und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Der
angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich in erster Linie auf die Zeit ab
1.
Januar 2021. Die Beschwerdeführerin verlangt aber auch zusätzliche
Leistungen für einen früheren Zeitraum. Es wird zu prüfen sein, inwieweit diese
Frage einer materiellen Prüfung (noch) zugänglich ist.
1.3
Am 1. Januar 2021 sind grundlegende
Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und der
Verordnung über die Ergänzungs-
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach
allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der massgebende
Sachverhalt verwirklicht hat. Soweit mit der Beschwerde der Anspruch für die
Zeit vor dem 1. Januar 2021 thematisiert wird, beurteilt sich dieser nach
den damals gültig gewesenen Bestimmungen. Da an diesem Datum ein laufender
Anspruch besteht, ist für den anschliessenden Zeitraum je eine separate Berechnung
nach der alt- und der neurechtlichen Regelung vorzunehmen, wobei diejenige
Variante massgebend ist, welche für die Beschwerdeführerin günstiger ausfällt
(vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
[EL-Reform], Abs. 1).
2.
2.1
Der Bund und die Kantone gewähren
Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1
ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2
Die jährliche
Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden
Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1
lit. c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein
Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; […].» Führt die Veränderung zu einer Erhöhung
des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn
des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens
aber auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist (Art. 25
Abs. 2 lit. b ELV).
2.3
Bei Personen, die – wie die
Beschwerdeführerin – in einem Heim leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens,
soweit es CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet (Art. 11
Abs. 1 lit. c und 2 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung
in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [BGS 831.1]
und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [BGS 831.2]; vgl. Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG in der seit Anfang 2021 geltenden Fassung, der
einen Abzug von nur noch CHF 30'000.00 vorsieht).
2.4
Einnahmenseitig angerechnet
werden auch Einnahmen und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl.
neu Art. 11a Abs. 2 ELG). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf
das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich
um CHF 10'000.00 vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV in der bis
Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; ebenso neu Art. 17e ELV, in Kraft seit
1.
Januar 2021).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin meldete
sich im Januar 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der
AHV an (AK-Nr. 6; vgl. AK-Nr. 49). Mit der Anmeldung gab sie das
Inventar über den Vermögensnachlass des im September 2000 verstorbenen Ehemanns
zu den Akten (AK-Nr. 15, 29). In Würdigung der Akten gelangte die
Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe auf Vermögen
verzichtet, indem sie ihren beiden Kindern im Jahr 2009 einen Erbvorbezug von
CHF 140'758.70 (CHF 258'876.00 minus Erbanteil CHF 118'117.30)
gewährt und im Jahr 2010 eine Schenkung von CHF 80'000.00 vorgenommen
habe. Unter Berücksichtigung des Vermögensverzehrs von jährlich CHF 10'000.00,
total bis 2015 CHF 50'000.00, resultiere ein Vermögensverzicht von CHF 170'758.70
(vgl. Aktennotiz vom 15. Oktober 2015, AK-Nr. 48). Mit dem
Vermögensverzicht von CHF 170'758.00 und dem daraus resultierenden
Vermögensverzehr ergab sich kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl.
Berechnungsblatt vom 18. Oktober 2015, AK-Nr. 50; Verfügung vom 19. Oktober
2015, AK-Nr. 49).
3.2
Am 1. April 2016 meldete
sich der Sohn der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin. Er reichte
Unterlagen ein und teilte mit, er und seine Schwester hätten die
Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2015 mit insgesamt CHF 30'000.00
unterstützt (AK-Nr. 65). Die Beschwerdegegnerin nahm daher ab 1. April
2016.
eine Berechnung mit einem Vermögensverzicht von nur noch CHF 130'758.00
(Stand des Vorjahres abzüglich die jährliche Reduktion von CHF 10'000.00
und die erwähnten CHF 30'000.00) vor, die aber weiterhin keinen EL-Anspruch
resultieren liess (vgl. Berechnungsblatt vom 16. September 2016, AK-Nr. 72,
und Verfügung vom 16. September 2016, AK-Nr. 71).
3.3
Am 2. März 2017 teilte der Sohn mit,
er und seine Schwester hätten die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 mit CHF
20'000.00 unterstützt (AK-Nr. 84). Die Beschwerdegegnerin ging in der Berechnung
für das Jahr 2017 von einem Vermögensverzicht von CHF 120'758.00 aus,
berücksichtigte also gegenüber dem Vorjahr die jährliche Reduktion von CHF 10'000.00,
aber nicht die Unterstützungsleistung von CHF 20'000.00 (vgl.
Berechnungsblatt vom 21. März 2017, AK-Nr. 87). Da weiterhin ein
Einnahmenüberschuss resultierte, wurde mit Verfügung vom 21. März 2017 ein
EL-Anspruch weiterhin verneint (AK-Nr. 89).
3.4
Am 19. Februar 2018 meldete
der Sohn, er und seine Schwester hätten die Beschwerdeführerin im Jahr 2018
(recte: 2017) mit total CHF 30'000.00 unterstützt (AK-Nr. 91). Die Beschwerdegegnerin
berechnete den EL-Anspruch mit einem Vermögensverzicht von CHF 110'758.00,
was weiterhin zu einem knappen Einnahmenüberschuss führte (vgl. Berechnungsblatt
vom 16. März 2018, AK-Nr. 98). Dementsprechend wurde ein EL-Anspruch auch für
das Jahr 2018 abgelehnt (vgl. Verfügung vom 16. März 2018, AK-Nr. 97).
3.5
Am 19. Februar 2019 meldete
der Sohn, er und seine Schwester hätten die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 mit
total CHF 30'000.00 unterstützt (AK-Nr. 109). Dem Schreiben lagen
verschiedene Unterlagen bei (vgl. AK-Nr. 110), aber kein Nachweis für die
erwähnte Unterstützung. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort erfolgte
deshalb am 1. April 2019 eine telefonische Rückfrage, bei welcher der Vertreter
der Beschwerdeführerin bestätigte, dass im Jahr 2018 keine Unterstützung
erfolgt sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 3; vgl. Replik, S. 1 zu Punkt 5, wo
ebenfalls Bezug auf eine telefonische Nachfrage genommen wird). Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte daraufhin in der Berechnung ab 1. Januar
2019.
einen Vermögensverzicht von CHF 130'758.00 (vgl. Berechnungsblatt vom
5.
April 2019, AK-Nr. 120). Dies entspricht dem ursprünglichen
Verzicht von CHF 220'758.70 (CHF 140'758.70 im Jahr 2009 und CHF 80'000.00
im Jahr 2010, vgl. E. II. 3.1 hiervor) nach Abzug der erstmals per 1.
Januar 2011 vorzunehmenden jährlichen Reduktion von CHF 10'000.00 (vgl. E.
II. 2.4 hiervor). Hiervon wurde ein weiterer Abzug für
Unterstützungsleistungen der beiden Kinder in der Höhe von CHF 50'000.00
unter dem Titel «Darlehen von Dritten» vorgenommen. Damit resultierte ein Ausgabenüberschuss
von CHF 2'456.00 pro Jahr. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung
in der Höhe des Mindestbetrags (vgl. Art. 26 ELV in der bis Ende 2020
gültig gewesenen Fassung), entsprechend der Prämienpauschale von CHF 472.00
pro Monat, zu (vgl. Verfügung vom 5. April 2019, AK-Nr. 119).
3.6
Mit Verfügung vom 27. Dezember
2019.
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar
2020.
weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der
Prämienpauschale von nunmehr CHF 476.00 pro Monat zu (AK-Nr. 124). Der
Sohn erklärte in einem vom 19. Februar 2018 datierten Schreiben (AK-Nr. 128;
Eingang bei der Beschwerdegegnerin laut Aktenverzeichnis am 14. Februar
2020), er und seine Schwester hätten die Mutter im Jahr 2019 mit total CHF 10'000.00
unterstützt. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin eine neue Berechnung für die
Zeit ab 1. Januar 2020 vor. Sie ging aufgrund der jährlichen Reduktion um
CHF 10'000.00 noch von einem Vermögensverzicht von CHF 120'758.00 aus,
berücksichtigte aber wiederum zusätzlich einen Abzug unter dem Titel «Darlehen
von Dritten» in der Höhe von CHF 60'000.00. Die darauf basierende
Berechnung führte zu einem Anspruch von CHF 643.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale von CHF 476.00; vgl. Berechnungsblatt vom 14. April
2020, AK–Nr. 135, und Verfügung vom 14. April 2020, AK-Nr. 137).
3.7
Am 22. Mai 2020 meldete sich
der Vertreter erneut bei der Beschwerdegegnerin. Er teilte mit, die
Beschwerdeführerin habe eine neue Pflegestufe und sei durch ihn und seine
Schwester im Jahr 2019 mit total CHF 10'000.00 unterstützt worden. Weiter bat
er um Vornahme der «notwendigen Anpassungen» (AK-Nr. 138). Die
Beschwerdegegnerin antwortete am 11. August 2020, man habe die neue Pflegestufe
bereits berücksichtigt (AK-Nr. 140).
3.8
3.8.1
Mit Verfügung vom 28. Dezember
2020.
setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 auf CHF 793.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale von CHF 478.00) fest (AK-Nr. 143). Die Berechnung nach
den günstigeren altrechtlichen Bestimmungen (vgl. zur Vergleichsrechnung bei am
1.
Januar 2021 laufendem EL-Anspruch E. II. 1.3 hiervor)
enthielt einen Vermögensverzicht von CHF 110'759.00 und einen Abzug für
Darlehen von Dritten von CHF 60'000.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 145).
3.8.2
Mit Schreiben vom 5. Februar 2021
wandte sich der Vertreter erneut an die Beschwerdegegnerin. Er reichte verschiedene
Unterlagen ein und erklärte, er und seine Schwester hätten die Mutter im Jahr
2020.
mit total CHF 15'000.00 unterstützt. Weiter bat er darum, «die
notwendigen Änderungen betreffend den Vermögensverzicht» vorzunehmen (AK-Nr. 150).
3.8.3
Die Beschwerdegegnerin nahm
daraufhin wiederum eine neue Berechnung vor. Mit Verfügung vom 1. April
2021.
legte sie den Anspruch für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Dezember
2020.
auf CHF 643.00 pro Monat fest. Den Anspruch ab 1. Januar 2021
bezifferte sie auf CHF 767.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale; AK-Nr. 165).
In der Folge reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 10. April
2021.
weitere Unterlagen über die durch ihn und seine Schwester geleisteten
Unterstützungsbeiträge ein und bat die Beschwerdegegnerin um Vornahme der «notwendigen
Anpassungen» (AK-Nr. 173). Mit Verfügung vom 13. April 2021 legte die
Beschwerdegegnerin daraufhin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar
2021.
auf CHF 1’017.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 478.00 pro
Monat) fest (AK-Nr. 170). Die Berechnung enthielt einen Vermögensverzicht
von CHF 110'759.00 und einen Abzug für Darlehen Dritter von
CHF 75'000.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 13. April 2021, AK-Nr. 172).
3.8.4
Am 19. Juli 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin nochmals eine Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar
2021.
Die jährliche Ergänzungsleistung wurde neu auf CHF 1'110.00 pro
Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 478.00) festgesetzt (AK-Nr. 178).
Die Berechnung enthielt nun neben dem Vermögensverzicht von CHF 110'759.00
einen Abzug für Darlehen Dritter von CHF 105'000.00, so dass kein
anrechenbares Vermögen mehr resultierte (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 179).
3.9
Mit Schreiben vom 26. Juli
2021.
wandte sich der Vertreter erneut an die Beschwerdegegnerin. Er machte
geltend, die Beschwerdeführerin hätte schon vor 2021 höhere Ergänzungsleistungen
erhalten müssen (AK-Nr. 181). Am 11. August 2021 führte er unter dem
Titel «Einsprache zur Verfügung vom 19. Juli 2021» ergänzend aus, das
anrechenbare Vermögen habe sich schon ab März 2019 auf Null belaufen, und
verlangte eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Anfang 2020. Diese
Position wird im Beschwerdeverfahren bekräftigt.
4.
Wie aus dem geschilderten Ablauf
hervorgeht, ist zwischen den Parteien nunmehr unbestritten, dass der Vertreter
der Beschwerdeführerin und seine Schwester Unterstützungsleistungen an die
Beschwerdeführerin erbracht haben, welche unter dem Titel «Darlehen von
Dritten» vom anrechenbaren Vermögen in Abzug zu bringen sind. Die Verfügung vom
19.
Juli 2021, welche mit dem Einspracheentscheid vom 16. August 2022
bestätigt wurde, betrifft den Anspruch ab 1. Januar 2021. Diesbezüglich
ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, da sie einzig das anrechenbare
Vermögen beanstandet und im Jahr 2021 kein solches mehr berücksichtigt wurde.
Die Beschwerdeführerin verlangt aber eine Berechnung ohne anrechenbares
Vermögen für die Zeit ab März 2019. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein
zusätzlicher Anspruch in der Zeit von März 2019 bis Dezember 2020 besteht.
5.
5.1
Schon im Einspracheverfahren
verlangte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Korrektur der Berechnung ab
2019.
5.2
Der Anspruch ab 1. Januar 2019
wurde mit der Verfügung vom 5. April 2019 (AK-Nr. 119; E. II. 3.5
hiervor) verbindlich festgelegt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Ein Rückkommen wäre nur unter den Voraussetzungen einer prozessualen Revision
(Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder einer Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) möglich. Eine prozessuale Revision scheidet
aus, weil die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände schon damals
hätten vorgebracht werden können. Eine Wiedererwägung fällt schon deshalb
ausser Betracht, weil das Gericht die Verwaltung nicht zu einer solchen verhalten
kann (vgl. BGE 147 V 213 E. 6.2.2 S. 223 f.). Damit bleibt es
für das Jahr 2019 bei der Verfügung vom 5. April 2019, d.h. bei einer
Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale. Der Argumentation (vgl. Replik
vom 9. Oktober 2022 S. 1 unten), wonach die Beschwerdegegnerin beim
Vermögensverzicht nicht von den früheren Beurteilungen aus dem Jahr 2015 hätte
abweichen dürfen, kann nicht gefolgt werden. Da die Ergänzungsleistung als
Jahresleistung konzipiert ist, sind die einzelnen Faktoren für ein neues
Kalenderjahr neu zu prüfen und festzulegen (vgl. BGE 128 V 39; E. II. 2.2
hiervor).
6.
6.1
Den Anspruch für die Zeit ab 1.
Januar 2020 legte die Beschwerdegegnerin zunächst mit der Verfügung vom 27. Dezember
2019.
auf die Prämienpauschale von CHF 476.00 pro Monat fest (AK-Nr. 124).
Nachdem am 14. Februar 2020 das vom 19. Februar 2018 datierte Schreiben
eingegangen war (AK-Nr. 128; E. II. 3.6 hiervor), berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin zwei weitere Zahlungen des Vertreters und seiner Schwester
aus dem Jahr 2019 von je CHF 5'000.00 (vgl. AK-Nr. 130 S. 3 f.)
und erhöhte deshalb den Abzug für «Darlehen von Dritten» von den im Vorjahr
berücksichtigten CHF 50'000.00 auf CHF 60'000.00 (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 135). Dies führte ab 1. Januar 2020 zu einem
Anspruch von CHF 643.00 pro Monat, wie er mit der Verfügung vom 14. April
2020.
(AK-Nr. 137) festgelegt wurde.
6.2
Im Beschwerdeverfahren wird
geltend gemacht, die Verfügung vom 14. April 2020, welche dem Vertreter
zugestellt worden sei, habe nur die ersten beiden Seiten enthalten; die dritte
Seite mit der Rechtsmittelbelehrung (vgl. AK-Nr. 137 S. 3) habe
gefehlt. Deshalb habe die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen können und
es liege kein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch ab 1. Januar
2020.
vor.
6.3
Der Vertreter bestreitet nicht,
die Verfügung vom 14. April 2020 (AK-Nr. 137) erhalten zu haben. Dass
diese bloss die ersten beiden Seiten enthalten hätte, ist nicht vollständig
ausgeschlossen, muss aber als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Deshalb ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Verfügung sei mit
Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
in Rechtskraft erwachsen.
6.4
Wenn man, entgegen dem soeben
Gesagten, davon ausginge, die Verfügung sei tatsächlich ohne
Rechtsmittelbelehrung versandt worden, führte dies zu keinem anderen Resultat:
6.4.1
Die Verfügungen werden mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren
der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer
Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3
ATSG). Nach der Rechtsprechung kann ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter
Rechtsmittelbelehrung aber nicht jederzeit angefochten werden, sondern die
betroffene Person muss ihn innerhalb einer vernünftigen Frist infrage stellen
(vgl. BGE 111 V 149 E. 4c S. 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1). Die Dauer dieser Frist ist nach den
konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Prinzipien des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit festzulegen (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 183/03 vom 31. August 2004 E. 1.3 mit Hinweisen).
6.4.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat gemäss seiner Darstellung nur die ersten beiden Seiten
der Verfügung vom 14. April 2020 erhalten. In der Folge wandte er sich am
22.
Mai 2020 schriftlich an die Beschwerdegegnerin. Er teilte dieser mit,
die Beschwerdeführerin habe eine neue Pflegestufe. Zudem hätten er und seine
Schwester in diesem Jahr (also 2020) weitere Unterstützungen von total
CHF 10'000.00 geleistet. Er bitte um Vornahme der notwendigen Anpassungen
(AK-Nr. 138). Für die Unterstützungszahlungen wurden Zahlungsbelege über
je CHF 5'000.00 im Januar und April 2020 eingereicht (AK-Nr. 139). Die
Beschwerdegegnerin antwortete am 11. August 2020 mit einem formlosen
Schreiben, in dem sie erklärte, die Änderung der Pflegestufe habe keine
Auswirkung auf die Höhe der Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 140). Damit
brachte die Beschwerdegegnerin erkennbarerweise zum Ausdruck, dass sie nicht
beabsichtigte, die Verfügung vom 14. April 2020 anzupassen, und dass nach
ihrer Auffassung auch kein Einspracheverfahren hängig war. Weiter ist davon
auszugehen, dass die Ergänzungsleistung während dieser Zeit und auch in den
Folgemonaten in derjenigen Höhe ausbezahlt wurde, welche sich aus der Verfügung
vom 14. April 2020 ergibt. Vor diesem Hintergrund hätte die
Beschwerdeführerin oder ihre Vertretung an die Beschwerdegegnerin gelangen
müssen, wenn die Absicht bestanden hätte, die Verfügung vom 14. April 2020
in Frage zu stellen. Diese ist somit selbst unter der Annahme, sie habe
tatsächlich keine Rechtsmittelbelehrung enthalten – wovon, wie dargelegt, nicht
auszugehen ist (E. II. 6.3 hiervor) – rechtskräftig geworden.
6.5
Die Voraussetzungen für eine
rückwirkende Korrektur unter dem Titel der prozessualen Revision oder der
Wiedererwägung sind auch hier nicht erfüllt (vgl. E. II. 5.2
hiervor).
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin lässt
weiter geltend machen, auch der Anspruch für die Zeit vom 1. September 2020 bis
31.
Dezember 2020 sei bisher nicht rechtskräftig festgelegt worden. Mit der
Verfügung vom 1. April 2021 habe die Beschwerdegegnerin über diesen Zeitraum
befunden (vgl. AK-Nr. 169). Das Schreiben vom 10. April 2021, mit dem
darum gebeten wurde, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen (AK-Nr. 173), sei
als Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2021 zu betrachten, und über
diese Einsprache habe die Beschwerdegegnerin bisher nicht entschieden.
7.2
Wie erwähnt, legte die
Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. April 2020 den Anspruch ab 1. Januar
2020.
auf CHF 643.00 pro Monat fest (AK-Nr. 137). Diese Verfügung
erwuchs, wie vorstehend dargelegt, in Rechtskraft. Sie galt aufgrund der
«Kalenderjahr-Praxis» (vgl. E. II. 2.2 hiervor) bis Ende 2020. Warum die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. April 2021 nicht nur über den
Anspruch ab 1. Januar 2021 entschied, sondern auch die Periode vom 1. September
2020.
bis 31. Dezember 2020 neu regelte, wobei sie aber den Anspruch
wiederum, wie schon in der Verfügung vom 14. April 2020, auf CHF 643.00 pro
Monat festlegte (vgl. AK-Nr. 165 S. 1), ist nicht ersichtlich, zumal
auch die Beträge im Berechnungsblatt vom 1. April 2021 (AK-Nr. 168) mit
denjenigen im Berechnungsblatt vom 14. April 2020 (AK-Nr. 135)
identisch sind. Die Beschwerdegegnerin hatte daher keinerlei Anlass, für den
genannten Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2020 nochmals eine
neue, gleichlautende Verfügung zu erlassen. Die neue Verfügung vom 1. April
2021.
muss daher in diesem Punkt als nichtig gelten. Für den Anspruch bis Ende
2020.
war und ist die rechtskräftige Verfügung vom 14. April 2020
massgebend. Daher bestand auch keine Möglichkeit, die Verfügung vom 1. April
2021.
in diesem Punkt anzufechten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob
das Schreiben vom 10. April 2021 von seinem Inhalt her als Einsprache zu
behandeln gewesen wäre. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf den Zeitraum vom 1. September
2020.
bis 31. Dezember 2020 unbegründet und abzuweisen.
8.
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin spricht weiter die Komplexität der Berechnungen an. Er
erwähnt insbesondere den Umstand, dass (ab Anfang 2021) für dasselbe Jahr zwei
Berechnungen erstellt werden. Dies trifft zu, kann jedoch der Beschwerdegegnerin
nicht angelastet werden. Diese Situation ist vielmehr eine Folge des
gesetzgeberischen Entscheids, wonach während einer begrenzten Zeitspanne von
drei Jahren (Anfang 2021 bis Ende 2023) zugunsten der versicherten Personen,
welche bereits zuvor Ergänzungsleistungen bezogen haben, die bisherige Regelung
weiterhin Geltung haben soll, wenn sie zu höheren Leistungen führt (vgl. E. II. 1.3
hiervor).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g
ATSG). Für das gerichtliche Beschwerdeverfahren im Bereich der
Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 61
lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
11. Oktober 2022 (Postaufgabe) geht mit Beilagen zur Kenntnis an die
Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser