VSBES.2022.156
unentgeltliche Verbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren
17. Juli 2023Deutsch15 min
IV-spezifische Hilfe bei der Stellensuche angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer
Source so.ch
Urteil vom 17. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
unentgeltliche Verbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren (Verfügung vom
24. Juni 2022)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 22. Januar 2020 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 7).
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und
veranlasste berufliche Massnahmen. Mit Abschlussbericht vom 24. Juni 2022
(IV-Nr. 52) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, der
Beschwerdeführer sei gemäss Suva-Kreisarzt in einer angepassten
Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig. Mit dem neuen Bewerbungsdossier, dem
erworbenen und gelernten Wissen aus dem Coaching der B.___, könne gesagt
werden, dass er zureichende Kenntnisse erworben habe und nicht auf
IV-spezifische Hilfe bei der Stellensuche angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer
zumutbar, sich selber auf offene Stellen zu bewerben. Somit sei die berufliche
Eingliederung abzuschliessen.
1.2 Mit Vorbescheid vom 4. März 2022
(IV-Nr. 53) stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
sein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente werde
voraussichtlich abgewiesen.
1.3 Gegen den Vorbescheid vom 4.
März 2022 lässt der Beschwerdeführer am 8. April 2022 Einwände erheben und
den Antrag stellen, ihm sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies unter Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (IV-Nr. 60).
2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 8. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Vorbescheidverfahren ab. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 29. August 2022 Beschwerde erheben (IV-Nr. 265) und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 24. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das
IV-Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen
(finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Es sei der C.___ ([...]) in das
vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen und es sei diesem folgende Frage zu
unterbreiten: Verfügt der C.___ über die erforderlichen fachlichen und
zeitlichen Kapazitäten, um eine Rechtsver-
beiständung
des Versicherten a) im laufenden IV-Vorbescheidverfahren sowie b) im
Einspracheverfahren vor der Suva gewähr leisten zu können? (Beweisthema:
Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).
4. Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56
Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen
(Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand
zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.
Oktober 2022 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung der Präsidentin
des Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2022 (A.S. 40) wird dem
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Replik vom 9. November 2022
(A.S. 43 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023
weist die Präsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der C.___ ([...])
in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen, ab.
7. Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2022, die den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft,
ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die
Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in
vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche
Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts
9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen
Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt
es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S.
36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die
anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten
nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder
tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E.
5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und
Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen
Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl
nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen
Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten
zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse
die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht
publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle
Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das
finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten
Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen
unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme
(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass
alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung
begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen
für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 37 N 50).
2.3
Der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf
ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S.
36).
3.
3.1
Nach dem in E. II. 2. hiervor
Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein
invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,
ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim
Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
3.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Dies ist vorliegend
nicht gegeben. Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers in diesem
Zusammenhang Beispiele nennt, in welchen er den Beschwerdeführer gegenüber der
Unfallversicherung hat rechtlich vertreten müssen, so ist dies für den
vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Fall nicht von Belang. Ebenso
kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Suva im
Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt hat, für
das vorliegend Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann in diesem
Zusammenhang auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen
Dispositiv
werden. Demnach weise die
Koordination zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung keine
Besonderheiten auf, welche von der versicherten Person zu beachten wären. Dies
insbesondere deshalb, weil sich bei diesen beiden Versicherungen jeweils
unterschiedliche Rechtsfragen stellten und beide einen anderen Zweck
verfolgten. So handle es sich bei der Unfallversicherung um eine kausale, bei
der Invalidenversicherung jedoch um eine finale Versicherung (vgl. Urteil
8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4.2.1). Dass die Suva aufgrund einer leichten
Zustandsverschlechterung der Unfallfolgen weitere Versicherungsleistungen prüfe
(vgl. Suva-Schreiben vom 23. Juni 2022), bewirke daher keine aussergewöhnliche
Schwierigkeit oder Komplexität. Anders zu entscheiden, hätte zur Folge, dass
die unentgeltliche Verbeiständung immer zu gewähren wäre, wenn das IV-Verfahren
auch Folgen eines (möglichen) Unfalls umfasse.
Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu
Recht darauf hingewiesen hat, ist mit Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht
entscheidend, ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder
unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E.
3.1). Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers somit eine unzureichende
Abklärung der Beschwerdegegnerin rügt, kann daraus nicht abgeleitet werden,
dass der vorliegende Fall deutlich komplexer oder schwieriger als ein
Durchschnittsfall ist. Des Weiteren vermag er mit seinem Vorbringen, der
Beschwerdeführer habe die Tragweite seiner psychiatrischen Behandlung im
IV-rechtlichen Kontext nicht erkannt, weshalb der unterzeichnete Rechtsanwalt
die diesbezüglichen Berichte habe bestellen müssen, die Notwendigkeit einer
anwaltschaftlichen Vertretung ebenfalls nicht darzutun. So bedarf es zur
Erfüllung der Mitwirkungspflicht, zu welcher auch die Einreichung medizinischer
Unterlagen gehört, keiner spezifischen rechtlichen Kenntnisse. Vielmehr könnte
der Beschwerdeführer diesbezüglich auch durch die Sozialdienste unterstützt
werden (s.a. E. II. 3.2.3 hiernach), falls er damit überfordert wäre.
3.2.1 Besondere Schwierigkeiten können
sodann beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren.
Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht darum, ob der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Nach
der Anmeldung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche
Massnahmen. Mit Abschlussbericht vom 24. Juni 2022 (IV-Nr. 52) hielt die
Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei
mit 50 zugesprochenen Coachingstunden durch die B.___ [...] sehr gut und
intensiv unterstützt worden. Während dieser Zeit habe er Unterstützung beim
Neuerstellen des kompletten Bewerbungsdossiers und der Stellensuche erhalten.
Der Beschwerdeführer sei gemäss Suva-Kreisarzt in einer angepassten
Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig. Mit dem neuen Bewerbungsdossier, dem
erworbenen und gelernten Wissen aus dem Coaching der B.___, könne gesagt
werden, dass er zureichende Kenntnisse erworben habe und nicht auf IV-spezifische
Hilfe bei der Stellensuche angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer
zumutbar, sich selber auf offene Stellen zu bewerben. Somit sei die berufliche
Eingliederung abzuschliessen. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige
Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit bis zum Vorbescheidverfahren nicht
vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit
wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn
gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier
indes nicht.
3.2.2 Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, welche grossenteils von der Suva im
parallellaufenden UVG-Verfahren eingeholt und veranlasst wurden, im
Vordergrund. Diese Unterlagen enthalten neben den Berichten der behandelnden
Ärzte Beurteilungen der Suva-Kreisärzte, jedoch keine Begutachtungen. Demnach
kann auch aus diesem Grund nicht von einer besonderen Komplexität des
vorliegenden Falles gesprochen werden. Selbst wenn ein Gutachten vorliegen
würde, bedürfte es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr)
einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012
E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012
vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,
wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und
psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).
Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität
vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017
E. 4.4). Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder
Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht
ersichtlich. Auch wenn sich der unfallversicherungsrechtliche Fall bereits seit
mehreren Jahren dahinzieht (s. Schadenmeldung UVG vom 12. März 2015;
IV-Nr. 9.176), kann nicht von einer lückenhaften oder überdurchschnittlich
komplexen Aktenlage gesprochen werden, zumal aus unfallversicherungsrechtlicher
Sicht für die Zeit bis Ende 2020 mit dem Urteil des Versicherungsgericht
VSBES.2021.81 vom 19. Januar 2022 eine rechtskräftige Beurteilung vorliegt.
3.2.3 Wie sodann aus den Akten
ersichtlich ist, wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste
unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf
Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die
Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des
materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen
Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von
der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die
hier gegebene Konstellation weist keine Besonderheiten auf, deren Handhabung
mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet
ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm behaupteten
Umstand, wonach der C.___ in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nie
Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht führe, ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. So wird im Verfahren vor dem Versicherungsgericht
die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung – neben den
Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – in der
Regel bejaht, womit eine Vertretung von versicherten Personen durch Sozialdienste
vor dem Versicherungsgericht bereits aus diesem Grund selten ist.
3.3 Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren ist somit nicht gegeben, womit
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu verneinen
ist.
4. Auf eine öffentliche
Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind.
Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom
8. Mai 2002 E. 4.1)
Im Übrigen sind die Anträge des
Beschwerdeführers, er sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art.
191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der
Rechtsverbeiständung) und es sei dem C.___ die in den Rechtsbegehren Ziff. 3
(s. E. I. 2. hiervor) aufgeführten Fragen zu unterbreiten sowie es seien die
Suva-Akten einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.
5.1 Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.2 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter
hat am 9. Januar 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 2'858.90 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'669.80
festzusetzen (8.33 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 51.00 und
MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum
Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von CHF 448.55 (CHF 2’118.35 –
CHF 1'669.80, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Der Unterschied zur eingereichten
Kostennote begründet sich unter anderem damit, dass der angeführte Aufwand auch
Kanzleiarbeit (Einreichung der Kostennote, Orientierungskopien an den Klienten)
enthält, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat
zu entschädigen ist. Zudem werden Fotokopien gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS
615.11) lediglich mit 50 Rappen pro Stück vergütet.
5.3 Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.
61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'669.80 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Betrag von CHF 448.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch