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Entscheid

VSBES.2022.156

unentgeltliche Verbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren

17. Juli 2023Deutsch15 min

IV-spezifische Hilfe bei der Stellensuche angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer

Source so.ch

Urteil vom 17. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

unentgeltliche Verbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren (Verfügung vom

24. Juni 2022)

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 22. Januar 2020 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 7).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und

veranlasste berufliche Massnahmen. Mit Abschlussbericht vom 24. Juni 2022

(IV-Nr. 52) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, der

Beschwerdeführer sei gemäss Suva-Kreisarzt in einer angepassten

Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig. Mit dem neuen Bewerbungsdossier, dem

erworbenen und gelernten Wissen aus dem Coaching der B.___, könne gesagt

werden, dass er zureichende Kenntnisse erworben habe und nicht auf

IV-spezifische Hilfe bei der Stellensuche angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer

zumutbar, sich selber auf offene Stellen zu bewerben. Somit sei die berufliche

Eingliederung abzuschliessen.

1.2 Mit Vorbescheid vom 4. März 2022

(IV-Nr. 53) stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

sein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente werde

voraussichtlich abgewiesen.

1.3 Gegen den Vorbescheid vom 4.

März 2022 lässt der Beschwerdeführer am 8. April 2022 Einwände erheben und

den Antrag stellen, ihm sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies unter Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (IV-Nr. 60).

2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 8. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Vorbescheidverfahren ab. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 29. August 2022 Beschwerde erheben (IV-Nr. 265) und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 24. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das

IV-Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen

(finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Es sei der C.___ ([...]) in das

vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen und es sei diesem folgende Frage zu

unterbreiten: Verfügt der C.___ über die erforderlichen fachlichen und

zeitlichen Kapazitäten, um eine Rechtsver-

beiständung

des Versicherten a) im laufenden IV-Vorbescheidverfahren sowie b) im

Einspracheverfahren vor der Suva gewähr leisten zu können? (Beweisthema:

Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

4. Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56

Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen

(Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand

zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

Oktober 2022 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung der Präsidentin

des Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2022 (A.S. 40) wird dem

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Replik vom 9. November 2022

(A.S. 43 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023

weist die Präsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der C.___ ([...])

in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen, ab.

7. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines

Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2022, die den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft,

ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in

vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche

Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts

9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen

Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt

es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S.

36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die

anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten

nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder

tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,

Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in

Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein

besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1

S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E.

5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und

Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen

Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl

nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass

der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen

Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten

zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer

Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse

die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht

publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle

Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das

finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten

Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen

unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme

(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass

alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung

begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen

für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 37 N 50).

2.3

Der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf

ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S.

36).

3.

3.1

Nach dem in E. II. 2. hiervor

Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein

invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,

ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim

Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

3.2

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Dies ist vorliegend

nicht gegeben. Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers in diesem

Zusammenhang Beispiele nennt, in welchen er den Beschwerdeführer gegenüber der

Unfallversicherung hat rechtlich vertreten müssen, so ist dies für den

vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Fall nicht von Belang. Ebenso

kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Suva im

Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt hat, für

das vorliegend Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann in diesem

Zusammenhang auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen

Dispositiv

werden. Demnach weise die

Koordination zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung keine

Besonderheiten auf, welche von der versicherten Person zu beachten wären. Dies

insbesondere deshalb, weil sich bei diesen beiden Versicherungen jeweils

unterschiedliche Rechtsfragen stellten und beide einen anderen Zweck

verfolgten. So handle es sich bei der Unfallversicherung um eine kausale, bei

der Invalidenversicherung jedoch um eine finale Versicherung (vgl. Urteil

8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4.2.1). Dass die Suva aufgrund einer leichten

Zustandsverschlechterung der Unfallfolgen weitere Versicherungsleistungen prüfe

(vgl. Suva-Schreiben vom 23. Juni 2022), bewirke daher keine aussergewöhnliche

Schwierigkeit oder Komplexität. Anders zu entscheiden, hätte zur Folge, dass

die unentgeltliche Verbeiständung immer zu gewähren wäre, wenn das IV-Verfahren

auch Folgen eines (möglichen) Unfalls umfasse.

Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu

Recht darauf hingewiesen hat, ist mit Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht

entscheidend, ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder

unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E.

3.1). Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers somit eine unzureichende

Abklärung der Beschwerdegegnerin rügt, kann daraus nicht abgeleitet werden,

dass der vorliegende Fall deutlich komplexer oder schwieriger als ein

Durchschnittsfall ist. Des Weiteren vermag er mit seinem Vorbringen, der

Beschwerdeführer habe die Tragweite seiner psychiatrischen Behandlung im

IV-rechtlichen Kontext nicht erkannt, weshalb der unterzeichnete Rechtsanwalt

die diesbezüglichen Berichte habe bestellen müssen, die Notwendigkeit einer

anwaltschaftlichen Vertretung ebenfalls nicht darzutun. So bedarf es zur

Erfüllung der Mitwirkungspflicht, zu welcher auch die Einreichung medizinischer

Unterlagen gehört, keiner spezifischen rechtlichen Kenntnisse. Vielmehr könnte

der Beschwerdeführer diesbezüglich auch durch die Sozialdienste unterstützt

werden (s.a. E. II. 3.2.3 hiernach), falls er damit überfordert wäre.

3.2.1 Besondere Schwierigkeiten können

sodann beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren.

Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht darum, ob der

Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Nach

der Anmeldung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche

Massnahmen. Mit Abschlussbericht vom 24. Juni 2022 (IV-Nr. 52) hielt die

Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei

mit 50 zugesprochenen Coachingstunden durch die B.___ [...] sehr gut und

intensiv unterstützt worden. Während dieser Zeit habe er Unterstützung beim

Neuerstellen des kompletten Bewerbungsdossiers und der Stellensuche erhalten.

Der Beschwerdeführer sei gemäss Suva-Kreisarzt in einer angepassten

Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig. Mit dem neuen Bewerbungsdossier, dem

erworbenen und gelernten Wissen aus dem Coaching der B.___, könne gesagt

werden, dass er zureichende Kenntnisse erworben habe und nicht auf IV-spezifische

Hilfe bei der Stellensuche angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer

zumutbar, sich selber auf offene Stellen zu bewerben. Somit sei die berufliche

Eingliederung abzuschliessen. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige

Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit bis zum Vorbescheidverfahren nicht

vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit

wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn

gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier

indes nicht.

3.2.2 Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, welche grossenteils von der Suva im

parallellaufenden UVG-Verfahren eingeholt und veranlasst wurden, im

Vordergrund. Diese Unterlagen enthalten neben den Berichten der behandelnden

Ärzte Beurteilungen der Suva-Kreisärzte, jedoch keine Begutachtungen. Demnach

kann auch aus diesem Grund nicht von einer besonderen Komplexität des

vorliegenden Falles gesprochen werden. Selbst wenn ein Gutachten vorliegen

würde, bedürfte es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr)

einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012

E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012

vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,

wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und

psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).

Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität

vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017

E. 4.4). Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder

Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht

ersichtlich. Auch wenn sich der unfallversicherungsrechtliche Fall bereits seit

mehreren Jahren dahinzieht (s. Schadenmeldung UVG vom 12. März 2015;

IV-Nr. 9.176), kann nicht von einer lückenhaften oder überdurchschnittlich

komplexen Aktenlage gesprochen werden, zumal aus unfallversicherungsrechtlicher

Sicht für die Zeit bis Ende 2020 mit dem Urteil des Versicherungsgericht

VSBES.2021.81 vom 19. Januar 2022 eine rechtskräftige Beurteilung vorliegt.

3.2.3 Wie sodann aus den Akten

ersichtlich ist, wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste

unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf

Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die

Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als

Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des

materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen

Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von

der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die

hier gegebene Konstellation weist keine Besonderheiten auf, deren Handhabung

mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und

Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet

ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm behaupteten

Umstand, wonach der C.___ in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nie

Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht führe, ebenfalls nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten. So wird im Verfahren vor dem Versicherungsgericht

die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung – neben den

Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – in der

Regel bejaht, womit eine Vertretung von versicherten Personen durch Sozialdienste

vor dem Versicherungsgericht bereits aus diesem Grund selten ist.

3.3 Die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren ist somit nicht gegeben, womit

der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu verneinen

ist.

4. Auf eine öffentliche

Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6

Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind.

Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom

8. Mai 2002 E. 4.1)

Im Übrigen sind die Anträge des

Beschwerdeführers, er sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art.

191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der

Rechtsverbeiständung) und es sei dem C.___ die in den Rechtsbegehren Ziff. 3

(s. E. I. 2. hiervor) aufgeführten Fragen zu unterbreiten sowie es seien die

Suva-Akten einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

5.

5.1 Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.2 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter

hat am 9. Januar 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 2'858.90 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'669.80

festzusetzen (8.33 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 51.00 und

MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum

Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von CHF 448.55 (CHF 2’118.35 –

CHF 1'669.80, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Der Unterschied zur eingereichten

Kostennote begründet sich unter anderem damit, dass der angeführte Aufwand auch

Kanzleiarbeit (Einreichung der Kostennote, Orientierungskopien an den Klienten)

enthält, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat

zu entschädigen ist. Zudem werden Fotokopien gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS

615.11) lediglich mit 50 Rappen pro Stück vergütet.

5.3 Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.

61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'669.80 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Betrag von CHF 448.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch