Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.157

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

23. Februar 2023Deutsch46 min

Beschwerdegegnerin wiederum Beschwerde, welche das Bundesgericht guthiess und die

Source so.ch

Urteil vom 23. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Juli 2022)

§zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Juni 2010 erstmals bei

der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit

Verfügung vom 11. Dezember 2013 einen Leistungsanspruch (IV-Nr. 86). Eine

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 5. April 2016

teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2011

eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 122, VSBES.2014.27). Hiergegen erhob die

Beschwerdegegnerin wiederum Beschwerde, welche das Bundesgericht guthiess und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013 bestätigte (IV-Nr. 135,

Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom 23. November 2016).

2. Noch bevor das

Versicherungsgericht am 5. April 2016 über die ursprüngliche Leistungsabweisung

entschieden hatte, meldete sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2016

erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 115). Diese verneinte mit

Verfügung vom 12. Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie

auf berufliche Massnahmen wegen fehlender bzw. unwesentlicher Verschlechterung

der gesundheitlichen Situation (IV-Nr. 196). Die dagegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil

vom 19. Januar 2021 ab (IV-Nr. 210, VSBES.2020.22).

3. Am 21. April 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 212). Die

Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer zunächst mittels Vorbescheid in

Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten (IV-Nr. 217), woraufhin

der Beschwerdeführer Einwand erheben und weitere Berichte einreichen liess

(IV-Nr. 219). Die Beschwerdegegnerin trat anschliessend auf das

Leistungsbegehren ein und tätigte Abklärungen. Konkret wurde bei der

Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nr. 235.1

ff.).

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 237 f.) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren mit Verfügung 28. Juli 2022 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) erneut

ab.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 30. August 2022 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Juli 2022 ist aufzuheben und die Akten sind zwecks vollständiger Erhebung

des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur

Neubeurteilung zurückzu-

weisen.

2. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen,

vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine erneute

psychiatrische Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers,

und daraus ableitend bezüglich seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit

anzuordnen.

3. Eventualiter ist bezüglich des

Gesundheitszustandes, und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu

geben.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 (A.S. 25) die

Abweisung der Beschwerde.

7. Das Versicherungsgericht

unterbreitet dem psychiatrischen Teilgutachter der B.___ gemäss Verfügung vom

26. September 2022 Ergänzungsfragen (A.S. 27 f.). Diese werden mit

Schreiben vom 10. Oktober 2022 (A.S. 30 ff.) beantwortet.

8. Der Beschwerdeführer lässt sich

am 16. November 2022 noch einmal vernehmen (A.S. 39 f.) und dessen Vertreter

reicht eine Kostennote zu den Akten (A.S. 41 f.).

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht gemäss dem B.___-Gutachten

seit 2018 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (s. IV-Nr. 235.2

S. 9 Ziff. 4.7), womit das für eine Invalidenrente massgebliche

Wartejahr (s. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) 2019 endete.

Andererseits kann ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Anspruchs entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier

angesichts der Neuanmeldung vom 21. April 2021 (E. I. 3 hiervor) im Oktober

2020.

der Fall wäre, also ebenfalls vor der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022.

Dementsprechend ist der

Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen

zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V

108 E. 2bS. 115).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit

Hinweisen).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1

mit Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 195b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.).

5.4 Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (a.a.O. E.

3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (a.a.O. E. 3b/cc S. 353).

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als

Kommissionierer seit 2018 nur noch im Pensum von 20 % zugemutet werden

könne. Angepasste Tätigkeiten seien jedoch, ebenfalls seit 2018, weiterhin zu 8,5

Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 10 % zumutbar. Damit

könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad

betrage 7 %. Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Es werde

insbesondere das psychiatrische Teilgutachten beanstandet. Diese Vorbringen

seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Zusammenfassend

lasse sich sagen, dass der RAD keine Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung

sehe. Die Gutachter hätten sich mit den Vorbefunden auseinandergesetzt und der

psychiatrische Gutachter erkläre die diskrepante Einschätzung der Behandler

damit, dass diese Phänomene wie Aggravation und Simulation nicht in Betracht

gezogen hätten. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts komme es

nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern vielmehr darauf, ob der

Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Inwiefern die

fehlende namentliche Erwähnung sowie die Unterschrift des Dolmetschers einen

Einfluss auf die Beweiskraft des Gutachtens haben solle, könne nicht

nachvollzogen werden.

6.2 Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 11 ff.) und Replik (A.S. 39 ff.) entgegenhalten, gemäss

den in den Akten angelegten Berichten (insbesondere Bericht der C.___ vom 3.

Mai 2021) lägen bei ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren vor. Diese Leiden führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von

100 %. Die C.___ hätten die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. April

2022 aufgefordert, den Beschwerdeführer nochmals medizinisch zu beurteilen, da

sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere. Im Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ falle auf, dass sich das Teilgutachten aus dem

Fachbereich der Psychiatrie inhaltlich nicht mit den abweichenden Beurteilungen

der behandelnden Fachärzte und -kliniken auseinandersetze. Die vom behandelnden

Dr. med. D.___ diagnostizierte Verschlechterung des psychiatrischen

Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbitterungsstörung und sonstige Reaktion

auf schwere Belastungen (ICD-10 F43.8) werde im psychiatrischen Teilgutachten

mit keinem Wort abgehandelt. Ebenfalls werde das diagnostizierte myofasziale

Schmerzsyndrom nicht näher untersucht. Aus welchen Gründen die

Klassifikationskriterien für ein klassisches Fibromyalgiesyndrom nicht erfüllt

sein sollen, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Gemäss diesem erfülle auch

das lumbospondylogene Schmerzsyndrom die entsprechenden Voraussetzungen nicht,

um als invalidisierend klassifiziert zu werden. Auch diesbezüglich erfolge

keine nähere Begründung. Hinzu komme, dass die im Gutachten gemachte

Feststellung, der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers erscheine vage, sein

Auftreten sei höchst auffällig und demonstrativ und er habe in zwei

unterschiedlichen Beschwerdevalidierungsverfahren signifikant schlecht

abgeschnitten, lediglich behauptet, nicht aber mit Fakten untermauert werde.

Weder der behandelnde Facharzt noch die behandelnde Fachklinik machten entsprechende

Feststellungen. Bezeichnenderweise lägen die entsprechenden

Validierungsresultate nicht in den Akten und stellten unbewiesene Behauptungen dar.

Den behandelnden Ärzten und Kliniken werde unterstellt, seit Jahren wiederholt

und stereotyp die gleichen Diagnosen zu stellen und lediglich eine Ergänzung

des Diagnosekatalogs vorzunehmen, um ein Revisionsverfahren zu erwirken.

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung sei der Teilgutachter nur sehr kurz

anwesend gewesen. Eine leitliniengetreue Exploration habe nicht stattgefunden. Es

seien von einer von ihm beauftragten Person Tests ohne Anwesenheit des psychiatrischen

Teilgutachters durchgeführt worden. In der angeblich zwei Stunden dauernden

Begutachtung sei der Gutachter keine 15 Minuten persönlich anwesend gewesen. Es

seien gemäss Gutachten beim Beschwerdeführer vier Tests durchgeführt worden.

Keiner dieser Tests sei im Gutachten abgelegt und die Behauptung, die Tests

seien nicht verwertbar, da in der Beschwerdevalidierung Auffälligkeiten festgestellt

worden seien und ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen

Symptomatik anzunehmen sei, sei nicht dokumentiert. Ebenso wenig könne dem

Gutachten entnommen werden, wer die Übersetzung anlässlich der Explorationen und

der Testung vorgenommen habe. In den Akten liege auch keine schriftliche

Bestätigung dieser Person, dass die Übersetzung leitliniengetreu erfolgt sei

und die betreffende Person die Voraussetzungen für eine korrekte Übersetzung

erfüllt habe. Nebst dem, dass es nicht verwertbar sei, sei das psychiatrische

Teilgutachten völlig widersprüchlich. Einerseits stelle es fest, dass die

verordneten Medikamente im Blut nachweisbar seien und demzufolge erstellt sei,

dass der Beschwerdeführer das ihm verschriebene Medikament einnehme.

Andererseits behaupte der Teilgutachter, dass der Beschwerdeführer zwar seit

vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung stehe, wenngleich keine psychische

Erkrankung vorliege. Gleichzeitig halte er fest, dass der Beschwerdeführer

adäquat medikamentös behandelt werde. Weiter setze sich das Gutachten mit den

abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und Klinik nicht

auseinander und erläutere nicht nachvollziehbar, weshalb deren Diagnosen,

Beurteilungen und Behandlungen falsch sein sollten. Dass eine Fachklinik und

ein Facharzt den Beschwerdeführer angeblich grundlos wegen einer

psychiatrischen Krankheit behandelten und entsprechende Diagnosen stellten, erscheine

nicht als überwiegend wahrscheinlich.

7.

7.1 Der Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur

Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen Verfügung bestanden hat,

beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).

7.2 Im vorliegenden Fall fand die

letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember

2019 (IV-Nr. 196) statt. Das Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil vom

19. Januar 2021 (VSBES.2020.22 / IV-Nr. 210) nach eingereichter Beschwerde

damit befasst. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und es kann für die

Frage, wie sich der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten

umfassenden Rentenprüfung präsentiert hat, auf die verbindlichen Erwägungen des

entsprechenden Urteils abgestellt und darauf verwiesen werden.

7.2.1 Im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021 wurde im Wesentlichen auf das als

beweiskräftig erachtete Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 20. November

2018 (IV-Nr. 174 S. 3 ff.) abgestellt. Demgemäss präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt bzw. wurden in der interdisziplinären

Beurteilung des genannten Gutachtens folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Klippel-Feil-Syndrom HWK 2/3

- Koronare Herzkrankheit mit Status nach

Non-STEMI am 18. Oktober 2014, Status nach PCl/DESx 1 des Marginalastes der

RCX, Sklerose von RIVA und RCA im Oktober 2014, normale linksventrikuläre

Funktion, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotin, kumulativ ca. 60

pack years bis 2014, arterielle Hypertonie, positive Familien-anamnese

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Geringe AC-Gelenksarthrose beidseits

- Psoriasis vulgaris ohne Anhalt für eine

periphere entzündliche Gelenkbeteiligung

- Morbide Adipositas

- Arterielle Hypertonie

- Hyperlipidämie

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom,

nächtliche CPAP-Therapie seit Oktober 2014

7.2.2 Aus internistischer Sicht wurden körperlich

leichte Arbeiten während neun Stunden am Tag als ohne Einschränkung möglich erachtet.

Der Beschwerdeführer habe 2014 einen Herzinfarkt erlitten. Daneben bestünden

langjährig ein medikamentös behandelter Hypertonus sowie eine Adipositas per

magna. Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seitens der kardialen

Situation, nach erfolgreicher Rehabilitation und Rekonvaleszenz nach dem

Infarktereignis, zumindest für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter

in der F.___ sowie für andere körperlich überwiegend leichte Arbeiten wieder zu

100 % gegeben (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021,

E. II. 3.3.2.1).

Auch aus neurologischer Sicht wurde keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Da ein objektivierbares

neurologisches Defizit fehle, seien die geklagten und gezeigten

Funktionseinbussen nicht plausibel. Auch rückblickend lasse sich keine

neurologische Gesundheitsstörung belegen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts

vom 19. Januar 2021, E. II. 3.3.2.2).

Kardiologisch gesehen war der

Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt kardial oligosymptomatisch sowie im

Status normoton und normokard. Für Arbeiten mit leichter bis mittelgradiger

körperlicher Belastung (analog der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) wurde eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung festgehalten (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021, E. II. 3.3.2.3).

In rheumatologischer Hinsicht wurde

ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Aufgrund

der Klippel-Feil-Fehlbildung der Wirbelsäule bestehe allenfalls eine

Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten mit Belastung der

Halswirbelsäule, Arbeiten in Inklination und Reklination der Halswirbelsäule

sowie mit ständigem Heben und Tragen von schweren Lasten über der Horizontalen.

Für eine angepasste Tätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten bestehe

eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Dies gelte

auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer. Bereits im

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 4. Dezember 2012 seien

Inkonsistenzen und eine deutliche Symptomausweitung beschrieben worden, die

sich nicht wesentlich verändert hätten (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts

vom 19. Januar 2021, E II. 3.3.2.4).

Der psychiatrische Teilgutachter hielt

fest, es sei keine auffällige Persönlichkeitsentwicklung nachzuzeichnen. Die

unauffälligen biografischen Meilensteine stützten die Annahme einer primär

gelungenen psychosozialen Entwicklung. Eine psychiatrische Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht oder zumindest nicht mehr zu

attestieren. Es bestünden Inkonsistenzen bezüglich der geklagten Symptomatik

und einer im hiesigen, AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund nicht zu

objektivierenden namhaften depressiven Störung. Höhergradige Beeinträchtigungen

von Stimmung, Antrieb oder affektiver Schwingungsfähigkeit lägen nicht vor.

Bezüglich des vorbeschriebenen depressiven Syndroms sei zumindest eine namhafte

Besserung im Zuge der durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung wahrscheinlich. Anamnestisch klinge eine zumindest anteilig

erhaltene Alltagsbewältigung und soziale Einbindung an, sodass ausreichende

Ressourcen für eine Reintegration in den Arbeitsmarkt gegeben seien. Die

bisherige Tätigkeit sei ganztägig ohne Leistungseinbusse möglich; eine

Anpassung der Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig.

Zurückliegend seien Phasen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund des aktenkundig

beschriebenen depressiven Syndroms möglich, wegen fehlender eigener und

ausreichend belastbarer anderer Vorbefunde jedoch zeitlich nicht näher einzugrenzen

oder zu quantifizieren. Das anlässlich der Begutachtungen in den Jahren 2012

und 2013 diagnostizierte mittel- resp. leichtgradige depressive Syndrom, mit

gleichzeitig attestierter Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, widerspreche den Vorgaben gemäss ICD-10. Anhand der aktuellen

Untersuchung sei kein erhebliches depressives Syndrom mehr zu attestieren. Die

Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht ICD-10-konform zu stellen.

Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Schmerzen. Die erhaltene

Alltagsaktivität, die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die zumindest

anklingende Einbindung in ein soziales Umfeld liessen jedoch eine erhebliche

Beeinträchtigung der Indikatoren übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen der

Vorbegutachtungen nicht wahrscheinlich erscheinen. Deshalb sei hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit zumindest ein nicht namhaft veränderter Gesundheitszustand

oder eben auch eine Besserung einer vorbestehenden depressiven Störung

anzunehmen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021, E. II.

3.3.2.5).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde

festgehalten, dass der klinische Befund trotz vorrangig deklarierter Konzentrations-

und Gedächtnisstörung ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung sei. Die

formal unterdurchschnittlichen Leistungen im Bereich des Gedächtnisses lägen

unterhalb eines plausiblen Ergebnisses und seien nicht mit den

Alltagsleistungen (z.B. Benutzen eines Smartphones, Führen eines Autos, volle

Orientierung) vereinbar. Aktenkundig fänden sich Hinweise auf eine mögliche

Aggravation bzw. Symptomausweitung. In der aktuellen Untersuchung erbringe das

Beschwerdevalidierungsverfahren ein (grenzwertig) unauffälliges Ergebnis. Hier

wäre selbst bei Annahme einer kognitiven Störung ein besseres Ergebnis zu

erwarten. Auch die Leistung bei der mittelfristigen visuellen Merkfähigkeit

liessen an eine schwere dementielle Erkrankung denken und passten nicht zum

geistig regen Beschwerdeführer, der im Gespräch aktuelle und anstehende Termine

problemlos erinnere. Zusammenfassend sei keine kognitive Störung mit der

hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Die bisherige Arbeit sei

ganztägig ohne Leistungseinbusse möglich; von neuropsychologischer Seite her

sei keine angepasste Tätigkeit notwendig (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts

vom 19. Januar 2021, E. II. 3.3.2.6).

Gesamthaft gelangten die Gutachter zum

Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in

einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021, E. II. 3.3.2.7).

8.

8.1 Zur Klärung der Frage, ob eine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, liegen

folgende medizinische Unterlagen vor:

8.1.1 Im Bericht der C.___, Dr. med. H.___,

Oberarzt, und I.___, Assistenzärztin, vom 3. Mai 2021 (IV-Nr. 215) werden

folgende Diagnosen attestiert:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-

Koronare Ein-bis

Zweigefässerkrankung

Status nach

NSTEMI am 20. Oktober 2014

Status nach

PTCA/DES

-

Status nach

bariatrischer Operation

Nebendiagnosen:

-

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, intermittierende radikuläre

Schmerzausstrahlung ins linke Bein

-

Degenerative

Diskopathie L5/S1 mit Diskusprotusion

-

Chronisches

zervikovertebrales Schmerzsynrom

-

Coxarthrose links

ISG-Symptomatik links mehr als rechts

-

Psoriasis Vulgaris

chronisch-aktiv

-

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom

-

Arterielle

Hypertonie

Der Beschwerdeführer befinde sich seit

dem 17. März 2021 in stationärer Behandlung nach Zuweisung durch Herrn Dr. med.

D.___, bei akuter Verschlechterung des psychischen Zustandes und starker

Zunahme der bekannten Schmerzsymptomatik. Bei Eintritt habe er über gestörte

Konzentration und Kurzzeitgedächtnisstörungen, depressive Stimmungslage,

Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Zukunftsängste, Appetitlosigkeit, einen

ausgeprägten sozialen Rückzug sowie Lebensüberdruss berichtet. Der

Beschwerdeführer habe sich auf der Station therapiemotiviert gezeigt und trotz

schmerzbedingter Bewegungseinschränkung und schneller Überforderung regelmässig

am Therapieprogramm teilgenommen. Trotz neuer medikamentöser Einstellung und

Durchführung weiterer psychotherapeutischer Massnahmen habe keine wesentliche

Besserung der Symptomatik beobachtet werden können. Die erhöhte Ermüdbarkeit,

Schlafstörung, Konzentrationsstörung, deutlich reduzierte psychische und

körperliche Belastbarkeit, die klinisch gut beobachtbar seien und sich durch

eine chronifizierte Schmerzsymptomatik negativ beeinflussen liessen, stünden

aktuell im Vordergrund.

8.1.2 Gemäss Bericht von Dr. med. J.___,

Leitender Arzt Radiologie am Spital K.___, vom 21. April 2021 (IV-Nr. 221 S. 13

f.) zeige ein MRI von LWS und unterer BWS vom 19 April 2021 eine mediane bis

links paramediane exzentrische Diskusprotrusion L 5/S1 mit Tangierung des

Duralsackes. Weiter zeige sich ein regulärer MR-Befund der übrigen Bandscheiben

der LWS und unteren BWS, ohne Zeichen einer Diskushernie bzw. signifikanten

Diskusprotrusion. Es bestehe eine mässiggradige Spondylarthrose L 4/5 und L5/S1

beidseits.

8.1.3 Am 2. Juli 2021 wurde beim

Institut L.___ ein MRT der LWS und ISG erstellt (IV-Nr. 221 S. 7 f.).

Verglichen mit der externen Voruntersuchung vom 15. Februar 2019 zeigten sich

dort gemäss M.___, Fachärztin für Radiologie, allenfalls leicht progrediente

Degenerationen im Bandscheibenfach L5/S1 mit diskoligamentär bedingter,

leichter Rezessusenge beidseits, betont links mit dort möglicher Irritation der

deszendierenden Nervenwurzel S1 links. Weiter zeigten sich mehrsegmentale,

teilweise leicht hypertrophe Spondylarthrosen mit etwas Flüssigkeit / Reizung

L4/5 beidseits, betont rechts, zudem eine ISG-Arthrose mit etwas

Gelenkerguss/Reizung, betont links.

8.1.4 Der behandelnde Psychiater, Dr.

med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 7. Juli

2021 über die aktuelle Situation (IV-Nr. 221 S. 2 ff.). Der

Beschwerdeführer habe mit dem IV-Vorbescheid vom 26. Mai 2021 einen neuen

Höhepunkt an Ungerechtigkeiten erlebt. Dementsprechend sei sein Gemüt

angespannt, nervös, gereizt einerseits, andererseits traurig, verzweifelt,

ratlos und hoffnungslos. Er beklage starken Tinnitus und Schwindel, sei sehr

wackelig auf den Beinen, habe Angst vor Sturz, wie es in der Vergangenheit oft

passiert sei. Im Vordergrund stünden Symptome der Niedergeschlagenheit,

Konzentrationsstörungen und Einschlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe.

Darüber hinaus beklage der Beschwerdeführer Schmerzen, mangelnde

Impulskontrolle, Gereiztheit, Vermeidung von Sozialkontakten, vermindertes

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühle von Wertlosigkeit, negative

pessimistische Zukunftsperspektiven, Verlust der Freude, mangelnde Fähigkeit

auf eine freundliche Umgebung zu reagieren, Morgentief und Libidoverlust. Er

sei lust- und interesselos, habe einen verminderten Antrieb, immer wieder

passive Todeswünsche, frage sich nach dem Sinn seines Lebens. Weiterhin beklage

er Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in dem linken Fuss, das Bein fühle sich

belastungsabhängig taub an. Seit acht Jahren sei er nur mit Krücken unterwegs

und sei immer wieder gestürzt.

Seit über zehn Jahren bestehe beim

Beschwerdeführer eine progrediente depressive Entwicklung und Erschöpfungssymptomatik,

die im Zusammenhang mit den seit Jahren zunehmenden Beschwerden des Rücken- und

Hüftbereichs stehe. Die Zunahme der somatischen Beschwerden, wie der

Herzinfarkt 2014, sowie ein schweres Schlafapnoesyndrom hätten zu einer

weiteren Verschlechterung der depressiven Symptomatik geführt. Der

Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. März 2016 in fachärztlicher

Behandlung. Im zurückliegenden Behandlungsverlauf sei es zu keiner Besserung

des psychischen Gesundheitszustands gekommen. Phasenweise zeigten sich

kurzzeitige Aufhellungen, welche jedoch nicht von langer Dauer seien. In

Belastungssituationen sei mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen.

Sowohl für die angestammte als auch angepasste Tätigkeit bestehe keine

Arbeitsfähigkeit mehr.

Es seien folgende Befunde zu erheben:

Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt orientiert und gebe an, massive

Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme zu haben. Das formale Denken sei

eingeengt, teilweise verlangsamt, haftend und kreisend sowie inhaltlich auf die

negativen Aspekte des Selbstbildes und der Sorge um die gesundheitlichen und

psychischen Beschwerden und den eigenen Leistungsabfall fokussiert. Zwänge und

psychotische Erlebnisweisen liessen sich nicht perzipieren. Die Stimmung sei

niedergeschlagen, zum depressiven Pol geneigt bei insgesamt reduzierter

Schwingungsfähigkeit. Es bestünden Leidensdruck, Affektlabilität,

Schlafstörung, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, Ängste in Bezug auf das

Wohlergehen der Familienmitglieder, Schuldgefühle, erdrückende

Erschöpfungsgefühle, insuffiziente Belastbarkeit, reduzierte Vitalgefühle und

Energiemangel sowie deutlicher sozialer Rückzug. Antrieb und Psychomotorik seien

verlangsamt. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch von Selbst- oder Fremdgefährdung

distanzieren. Zu diagnostizieren seien in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2) seit 2010, eine chronische Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41) seit 2009, und eine Verbitterungsstörung,

sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) seit 2009.

Es bestehe eine Komorbidität mit einem

chronischen lumbovertebralen und chronischen zervikovertebralem Schmerzsyndrom,

Coxarthrose links, schwerer Psoriasis Vulgaris, Asthma bronchiale mit anamnestisch

Hausmilbenallergie, schwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, arterieller

Hypertonie, koronarer Ein- bis Zweigefässerkrankung und Status nach bariatrischer

Operation im August 2020 bei Adipositas Grad III. Der Verlauf seit 2009 deute

darauf hin, dass sich das anfänglich durch Rückenschmerzen und den

Arbeitsplatzkonflikt entstandene depressive Syndrom mittlerweile in eine

eigenständige, depressive Störung mit einer sich verselbstständigenen Dynamik

entwickelt habe und nicht in einem direkten sozialen Kontext angesiedelt sei.

Es liege eine eigenständige psychische Erkrankung im Sinne einer Affektstörung

vor. Aus psychiatrischer Sicht seien Einschränkungen im Bereich der

Stressbelastbarkeit und affektiven Belastbarkeit, des Antriebs und des

zeitlichen Durchhaltevermögens und der kognitiven Präsenz zu erwarten, die sich

auf alle beruflichen Tätigkeiten leistungsmindernd auswirken könnten. In aller

Regelmässigkeit sei es zu depressiven Episoden gekommen, was auch zur

stationären Behandlung vom 17. März bis 28. April 2021 geführt habe. Beim

Beschwerdeführer seien zahlreiche biologische und psychosoziale

Einflussfaktoren im Spiel, die Einfluss auf die Entstehung einer Depression

hätten: Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit ein negatives Selbstbild

entwickelt und die Neigung dazu, sich selbst, die Umwelt und seine Zukunft

negativ zu beurteilen. Es habe eine jahrelange psychophysische Disstress-Situation

bei beruflicher Doppelbelastung als Familienvater und Vollzeittätigkeit bestanden.

Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei geprägt durch frühe

Verantwortungsübernahme und hohes Pflichtbewusstsein gegenüber der Familie,

chronische Unterordnung der eigenen Bedürfnisse, übermässig aufopferndes

Verhalten sowie wenig Raum zur Selbstentfaltung und Selbstfürsorge.

Mittlerweile habe sich beim

Beschwerdeführer eine neue Diagnose herausgebildet, die ein wichtiger Faktor

seiner Arbeitsunfähigkeit sei und bisher nicht in Betracht gezogen worden sei. Es

liege eine Verbitterungsstörung vor, welche den Höhepunkt durch den

vorliegenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 erreicht habe.

Der Beschwerdeführer erlebe das kritische Lebensereignis als «ungerecht» und

fühle sich dem Ereignis und / oder dem Verursacher hilflos ausgeliefert. Die

emotionale Grundstimmung sei dysphorisch-aggressiv-depressiv getönt. Bei der

aktuellen Exploration mit der bestehenden Symptomatik mit drei Hauptsymptomen

(Niedergeschlagenheit, Freud- und Motivationslosigkeit und Antriebsmangel)

sowie vier und mehr Zusatzsymptomen (suizidale Gedanken, vermindertes

Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Konzentration, verminderter

Appetit und pessimistische Zukunftsperspektive) sei die Diagnose einer

schwergradigen Episode ohne psychotische Symptome nach ICD-10 (F 33.21) nach

wie vor festzustellen. Heute betrage die Arbeitsfähigkeit generell für alle

Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 25 %. Dies sei

begründet in der verringerten affektiven Steuerungsfähigkeit und

Impulskontrolle, einer depressiven Apathie mit Energiemangel und

Konzentrationsstörungen. Durch die Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung

jedoch noch relevant.

8.1.5 Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle B.___, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie sowie für Neurologie, Dr. med. O.___, Facharzt für

Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. P.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Allergologie und klinische

Immunologie, eingeholt. Dieses wurde am 2. Februar 2022 erstattet (IV-Nr. 235.2).

8.1.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 235.4) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

festgehalten, es gehe ihm sehr schlecht. Er könne sich nicht konzentrieren,

sein Gedächtnis sei schlechter geworden und er habe Schuldgefühle. Er sei so

traurig und unglücklich, dass er es kaum noch ertrage. Er habe das Gefühl, dass

die Zukunft hoffnungslos sei und die Situation nicht besser werden könne. Wenn

er auf sein Leben zurückblicke, sehe er bloss eine Menge Fehlschläge. Er sei

mit allem unzufrieden oder gelangweilt. Er habe immer Schuldgefühle und das

Gefühl, bestraft zu sein. Er hasse sich. Er wolle sich am liebsten umbringen.

Früher habe er weinen können, aber jetzt könne er es nicht mehr, obwohl er es

wolle. Er fühle sich dauernd gereizt. Er habe sein ganzes Interesse an anderen

Menschen verloren und könne überhaupt keine Entscheidungen mehr treffen. Er sei

unfähig zu arbeiten und zu müde, um etwas zu tun. Sein Appetit habe sehr stark

nachgelassen. Er habe mehr als 8 kg abgenommen, esse aber auch absichtlich

weniger, um abzunehmen. Er könne sagen, dass es ihm schon seit vielen Jahren

psychisch sehr schlecht gehe, er habe dafür aber keine Auslöser gefunden, es

sei einfach so gekommen und gehe nicht wieder weg. Sein Tagesablauf sehe so

aus, dass er nachts nur eine Stunde schlafen könne. Er stehe dann auf, gehe ins

Wohnzimmer, liege ab und versuche, eine Stellung zu finden, in der er möglichst

keine Schmerzen habe, was praktisch unmöglich sei. Dann schaue er Fernsehen. Er

verbringe faktisch den ganzen Tag im Liegen. Hobbies habe er keine. Den öffentlichen

Verkehr könne er nicht benützten. Er müsse überall mit dem Auto hingefahren

werden.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Die Interaktion mit dem Beschwerdeführer sei von dessen

demonstrativem Leiden geprägt. An der Untersuchung wirke er kooperativ und

motiviert mit. Im Erstkontakt zeige er sich leidend. Es gelinge leicht, einen

tragfähigen Kontakt zu ihm herzustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten.

Die Auffassung sei nicht erschwert und die Konzentration nicht beeinträchtigt, auch

nicht im Verlauf oder gegen Ende der Untersuchung. Die berichteten

Konzentrationsstörungen könnten nicht verifiziert werden. Es lägen keine

Hinweise auf intellektuelle Defizite vor, die höheren kognitiven Leistungen

(problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert. Der

Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur

eigenen Person vollständig orientiert. Er spreche mit gut modulierter Stimme in

adäquater Geschwindigkeit, wobei sein Antwortverhalten insgesamt einsilbig sei.

Der formale Gedankengang sei geordnet. Es zeigten sich in der

Untersuchungssituation keine Wahngedanken, Halluzinationen oder illusionäre

Verkennungen. Auch anamnestisch ergäben sich keine Hinweise für diesbezügliche

psychopathologische Auffälligkeiten. Die Merkfähigkeit, das Kurz- und das

Langzeitgedächtnis wirkten im klinisch-psychopathologischen Befund

unbeeinträchtigt. Störungen des Ich-Bewusstseins lägen nicht vor. Das

Intelligenzniveau imponiere durchschnittlich, passend zur Schulbildung und zum

beruflichen Werdegang. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und

regelrecht. Ambivalenz oder Ambitendenz bestünden nicht. Die Antriebslage sei

ausreichend. Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig. Die Stimmung und der

Affekt würden psychomotorisch synthym unterstrichen. In der Affektivität zeige

sich der Beschwerdeführer demonstrativ zum depressiven Pol hin verschoben, sei

allerdings aufheiter- und auslenkbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei

nicht beeinträchtigt. Es bestünden keine Affektlabilität oder

Affektinkontinenz. Der Beschwerdeführer berichte über eine Interesselosigkeit,

einen ausgewiesenen Rückzug und eine Anhedonie. Zwangssymptome, Ängste oder

Phobien lägen nicht vor und würden auch nicht berichtet. Im Bereich der

Persönlichkeit imponiere ein Typus melancholicus, wobei eine Aufheiterbarkeit

bestehe. Es würden Schlafstörungen, eine Störung des Appetits und eine

Aufhebung der sexuellen Interessen berichtet. Im durchgeführten Beck'schen

Depressionsinventar habe der Beschwerdeführer einen Wert verwirklicht, der für

eine schwere depressive Symptomatik spreche. Dieses Ergebnis sei allerdings

nicht verwertbar, was mit den Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung

zusammenhänge. Im TOMM2 (Test of Memory Malingering) habe der Beschwerdeführer

ein Ergebnis verwirklicht, das laut Testmanual für das zielgerichtete

Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche. Im SRSI zeige sich der

faktische Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung. Beim

Freiburger Persönlichkeitsinventar sei der Beschwerdeführer zu erschöpft

gewesen, um den Fragebogen zu Ende auszufüllen. Der Laborbefund zeige keinen

Hinweis auf den Konsum von illegalen Drogen und von Alkohol im sich abbildenden

Zeitraum. Die verordneten Medikamente seien im Blut nachweisbar, die

ermittelten Spiegel passten zum angegebenen Einnahmezeitpunkt. Somit bestehe

kein Widerspruch zu den Abgaben des Beschwerdeführers.

Insgesamt sei keine psychiatrische

Diagnose zu erheben.

8.1.5.2 Gemäss rheumatologischem

Teilgutachten (IV-Nr. 235.5) klage der Beschwerdeführer aktuell über invalidisierende

Schmerzen am unteren Bereich des Rückens und der Gesässgegend beidseits (linksbetont),

mit einem Ziehen nach ventral und auf der linken Seite intensiveren Ausstrahlungen

als rechts. Im August 2020 habe er eine Magenoperation gehabt, bei welcher laut

seinen Angaben eine Nervenverletzung vollzogen worden sei. Seither bestünden

Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel und linken Unterschenkel im vorderen

und äusseren Bereich. Die Rückenschmerzen hätten schon im Jahre 2009 angefangen

und seien dann derart heftig gewesen, dass er seine Arbeitstätigkeit im Jahre

2010 habe niederlegen müssen. Man habe schon 30 bis 50 Injektionen

durchgeführt, die bislang keine Wirkung aufgezeigt hätten. Diverse

Physiotherapien hätten keine Langzeitwirkung bewirken können. Die ganze

Situation sei eine Katastrophe. Er könne in letzter Zeit nicht einmal mehr

sitzen und zuhause nur noch herumliegen. Er sei seit langer Zeit auf den

Einsatz von zwei Krücken angewiesen. Auch seit längerem bestünden Schmerzen am

linken Schultergelenk, diese strahlten dann aus entlang des Oberarms bis zur

linken Hand. Er sei kaum in der Lage den linken Arm einzusetzen, jede kleinste

Bewegung des Schultergelenkes führe zu einer Schmerzexazerbation. Echte

Gelenkschwellungen seien bis heute nicht aufgetreten, eine Schmerzexazerbation

der Bein- und Rückenschmerzen bzw. Schmerzen im Bereich des linken

Schultergürtels durch Husten, Tasten und Niesen würden nicht angegeben.

Der rheumatologische Teilgutachter

erhebt folgende Befunde: Der linke Schultergürtel werde während der ganzen

Untersuchung hochgezogen gehalten. Der Beschwerdeführer halte seinen linken Arm

am Oberkörper angelegt und bewege die linke obere Extremität beim Auskleiden

und Ankleiden sowie bei der Untersuchung kaum. Infolge des aktiven

Entgegenspannens und der schmerzgeplagten Haltung könnten diverse

Untersuchungsvorgänge nicht durchgeführt und somit auch nicht beurteilt werden.

Das Gangbild erfolge an zwei Krücken, mit einem fraglichen Schonhinken links,

ein Gehen im Untersuchungszimmer ohne Krücken sei nicht möglich. Duchenne und

Trendelenburg seien demzufolge nicht beurteilbar. Zehenspitzen- und Fersengang

seien beidseits nicht durchführbar. Der Beckenstand sei soweit beurteilbar

horizontal, die Beinachsen soweit beurteilbar physiologisch. An der Halswirbelsäule

bestünden eine mittelgradig bis stark ausgeprägte Einschränkung der

Seitenneigung nach beiden Seiten sowie der Rotation nach rechts und eine mittelgradige

Einschränkung der Reklination und Inklination. Allerdings spanne der

Beschwerdeführer bei sämtlichen Bewegungsversuchen aktiv dagegen. Die

Rumpfrotation nach beiden Seiten sei nicht durchführbar. An der Lendenwirbelsäule

sei keine Beurteilung möglich, da der Beschwerdeführer ohne Krücken nicht

stehen könne und angebe, sich nicht nach vorne bücken zu können. Lumbaler

Schober und Finger-Boden-Abstand seien demzufolge nicht messbar. Die

Lasègue-Zeichen seien eher negativ (beim Sitzen an der Kante der

Untersuchungsliege gelinge es zumindest das rechte Bein in die Horizontale zu

bringen, beim Anheben des linken Beines komme es zu einer leichten Abweichung

des Oberkörpers nach dorsal rechts). Es bestehe eine generalisierte Hyporeflexie.

Die Oberflächensensibilität am ganzen linken Bein sei (nicht dermatombezogen)

herabgesetzt, aspektmässig ohne Asymmetrie des Muskelreliefs. Dies gelte sowohl

für die oberen als auch die unteren Extremitäten. Der Nackengriff rechts sei

uneingeschränkt, links nicht durchführbar. Die Beurteilung der Beweglichkeit

des linken Schultergelenkes sei nicht möglich, der Beschwerdeführer spanne

aktiv entgegen. Die Impingementzeichen an der rechten Schulter seien negativ,

links nicht prüfbar. Bei der Innen- und Aussenrotation vor allem des linken

Hüftgelenkes komme es zur Entwicklung von Schmerzen im lumbosakralen Übergang.

Die Kniegelenke seien bandstabil, ergussfrei und reizlos, ohne

Bewegungskrepitation. Es bestünden keine Hinweise auf eine Synovitis oder Tenosynovitis.

An der Haut fänden sich im Moment keine Zeichen einer floriden Psoriasis. Es

bestünden ausgedehnte Weichteil-Druckdolenzen am gesamten linken Schultergürtel

(M. trapezius, distaler Ansatz des M. levator scapulae, M. rhomboidei), um den

Processus coracoideus links, Epicondylus medialis und lateralis humeri

linksbetont, an der Wirbelsäule in der Mittellinie ab dem thorakolumbalen

Übergang bis lumbosacral, parasacral beidseits, am Beckenkamm beidseits,

peritrochontär beidseits und am oberen Drittel des Tractus iliotibialis

beidseits.

8.1.5.3 Der internistische Befund (IV-Nr.

235.6) fällt folgendermassen aus: 2014 sei ein Herzinfarkt diagnostiziert und

behandelt worden. Während dieser Hospitalisation habe man zusätzlich eine

arterielle Hypertonie und ein Schlafapnoesyndrom sowie ein Asthma bronchiale

diagnostiziert. Seither sei der Beschwerdeführer in regelmässiger

kardiologischer und pneumologischer Behandlung. Eine Adipositas sei ebenfalls

seit längerem bekannt. 2020 sei diesbezüglich eine Magenbypass-Operation

durchgeführt worden.

8.1.5.4 Zusammengefasst werden im

Gutachten folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr. 235.2 S. 6 f.):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(letzte Tätigkeit)

-

Chronifiziertes

generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom linksbetont (myofasziales

Schmerzsyndrom mit nicht dermatombezogener Sensibilitätsstörung des linken

Beines und Neglect-ähnlichem Verhalten des linken Armes

-

Chronifizierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei degenerativer Diskopathie L5/S1 und

Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1

-

Periarthropathie der

linken Schulter mit milder Capsulitis adhäsiva

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Arterielle

Hypertonie

-

Chronische

ischämische Herzkankheit mit

Status nach

NSTEMI (Oktober 2014)

Status nach

PTCA/DES (Oktober 2014)

Erhaltene

linksventrikuläre Funktion

Kardiovaskuläre

Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus, (aktenanamnestisch)

Hyperlipidämie, Adipositas Grad II, positive Familienanamnese, obstruktives

Schlafapnoesyndrom

-

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom, mit CPAP behandelt

-

Asthma bronchiale

-

Adipositas Grad II

mit Status nach Magenbypass-Operation 2020, aktueller BMI 35,3 kg/m2

9.

9.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Der

Beschwerdeführer erachtet insbesondere das psychiatrische Teilgutachten als

nicht beweiswertig. Allgemein kann einleitend festgehalten werden, dass das

polydisziplinäre Gutachten in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender

Untersuchung des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der geklagten

Beschwerden und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten

erstellt wurde. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise erfüllt. Die formellen Einwände, die der Beschwerdeführer zum

psychiatrischen Teilgutachten vorbringen lässt, verfangen nicht:

Zum Vorbringen, dass der psychiatrische

Gutachter keine 15 Minuten anwesend gewesen sei und die testpsychologischen

Untersuchungen delegiert habe, hat sich dieser auf Aufforderung des

Versicherungsgerichts geäussert und angegeben, aus seiner Erinnerung und weil

der Beschwerdeführer das Freiburger Persönlichkeitsinventar wegen Erschöpfung

nicht habe ausfüllen können, habe die Exploration einschliesslich der

Durchführung des TOMM eine Stunde und 15 Minuten gedauert und das Ausfüllen des

Beck’schen Depressions-Inventars (BDI) sowie des SRSI (Test zur

Beschwerden-Validierung) weitere 45 Minuten. Er habe den TOMM persönlich

durchgeführt und ausgewertet. Das BDI und das SRSI seien dem Beschwerdeführer vorgelegt

worden (es handle sich um sogenannte Ankreuztests). Die Auswertung sei wiederum

durch ihn, den Gutachter, selbst erfolgt. Es sei zulässig, die Testdurchführung

und auch die Auswertung (nicht die Interpretation) an (nicht-ärztliches und

nicht-psychologisches) Assistenz-Personal zu delegieren. Von dieser Möglichkeit

habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer hingegen

behauptet, der Gutachter sei während den betreffenden zwei Stunden Anamnese

persönlich nicht mehr als zehn bis 15 Minuten anwesend gewesen. Die Durchführung

des TOMM und der beiden anderen Testverfahren (BDI und SRSI) hätten ca. eine

Stunde und 45 Minuten gedauert, da sämtliche Fragen übersetzt und die Antworten

des Beschwerdeführers von seiner Landessprache auf Deutsch rückübersetzt worden

seien. Nachdem der Gutachter angegeben hat, sämtliche Untersuchungshandlungen

selber vorgenommen und an niemanden anders delegiert zu haben, erweist sich der

Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Zudem hängt die Plausibilität

einer psychiatrischen Beurteilung nicht von der Untersuchungsdauer ab (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2).

Weiter lässt der Beschwerdeführer

einwenden, die durchgeführten Tests seien dem Gutachten nicht beigelegt worden.

Auf Einsicht in Aufzeichnungen über Testergebnisse besteht indessen kein

Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E.

4.2.4). Das demonstrative Verhalten und die vagen Antworten des Beschwerdeführers

wurden bei der Exploration festgestellt (vgl. hierzu die nachstehenden

Erwägungen 9.2) und die Beschwerdevalidierungstests haben diese Feststellung

lediglich untermauert. Insofern kann nicht gesagt werden, der faktische Beweis

einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung sei nicht dokumentiert.

Schliesslich wird in formeller Hinsicht

gerügt, es liege keine schriftliche Bestätigung der übersetzenden Person vor,

dass die Übersetzung leitliniengetreu erfolgt sei und die betreffende Person

die Voraussetzungen für eine korrekte Übersetzung erfüllt habe. Auch hier lässt

sich nicht erkennen, inwiefern das Fehlen einer solchen Bestätigung die

gutachterlichen Ausführungen unwirksam machen sollte. Der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, dass die als Dolmetscher eingesetzte Person falsch oder

schlecht übersetzt hätte oder irgendwelche anderen Ablehnungsgründe bestanden

hätten. Er macht auch nicht geltend, dass seine Äusserungen im Gutachten falsch

wiedergegeben worden seien. Für solche Mängel finden sich weder im Gutachten

noch sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Auch dieser Einwand erweist

sich als unbegründet.

9.2 Inhaltlich wird in der

psychiatrischen Beurteilung einleuchtend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer

keine psychiatrische Diagnose zu vergeben sei. Dies entspricht der Befundlage,

die im Gutachten erhoben wird. Dementsprechend wird aus psychiatrischer Sicht

für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Erklärung gefunden. Zur

seit vielen Jahren stattfindenden psychiatrischen Behandlung wird gutachterlich

eingewendet, dass durch die intensiv durchgeführten Therapien eine Besserung

eingetreten sein müsste, würde eine Erkrankung vorliegen. Da der

Beschwerdeführer adäquat medikamentös behandelt werde, sei dessen Angabe, es

gehe ihm persistierend schlecht, psychiatrisch nicht erklärbar. Der

psychiatrische Gutachter weist auf weitere Inkonsistenzen hin: Der

Beschwerdeführer gebe an, faktisch nichts mehr zu tun und den ganzen Tag auf

der Couch zu liegen. Atrophiezeichen im Bereich der Muskulatur seien allerdings

nicht erkennbar. Ausserdem gebe er an, auf die Benutzung von Unterarmstürzen

angewiesen zu sein. Es fänden sich jedoch keine Beschwielungen an den Händen,

was gegen eine Benutzung der Gehstöcke spreche. Schliesslich zeigten auch die durchgeführten

Beschwerdevalidierungsverfahren die Inkonsistenzen auf. Mit Verweis auf das

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ wird ausgeführt, dass dort richtig

erkannt worden sei, dass der Beschwerdeführer an keiner psychiatrischen

Erkrankung leide. Der Gutachter nimmt auch Bezug auf die gegenläufigen Berichte

der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und führt dazu aus, diese hätten Phänomene

wie Aggravation und Simulation nicht in Betracht gezogen, was ihnen zwar

grundsätzlich nicht vorzuwerfen sei, hinsichtlich des frustranen

Heilungsverlaufs jedoch erforderlich sei. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP

lägen beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur

Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung

von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur

Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der

Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu

Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise

intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Fähigkeit zur

Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit, vor. So wird gefolgert, dass beim

Beschwerdeführer kein psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt. Der Gutachter

hält einleuchtend fest, dass der Beschwerdevortrag vage sei und das Auftreten

höchst auffällig und demonstrativ. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen

Angaben des Beschwerdeführers (er sei mit allem unzufrieden oder gelangweilt, er

habe immer Schuldgefühle, er hasse sich, er habe sein ganzes Interesse an

anderen Menschen verloren, er könne überhaupt keine Entscheidungen mehr

treffen, er schlafe nachts nur eine Stunde verbringe faktisch den ganzen Tag

auf dem Sofa und sehe fern) ist tatsächlich von vagen höchst demonstrativ

vorgetragenen Beschwerden zu sprechen, wohingegen der Gutachter bei der

Befunderhebung feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer durchaus

aufheiter- und auslenkbar war. Zudem zeigten sich bei der Befunderhebung auch

keine erkennbaren Auffassungs- oder Konzentrationsstörungen, auch nicht gegen

Ende der Begutachtung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in zwei unterschiedlichen

Beschwerdevalidierungsverfahren signifikant schlecht abschnitt. Vor diesem

Hintergrund erweist sich die gutachterliche Beurteilung, dass keine

psychiatrische Erkrankung und somit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit vorliegt, als plausibel. Nichts anderes wurde bereits im

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ im Jahr 2018 festgestellt. Somit hat

sich gegenüber der letztmaligen Prüfung in psychiatrischer Hinsicht keine

Änderung eingestellt.

9.3 Es ist zu prüfen, ob die weiter

vorliegenden psychiatrischen Berichte Zweifel an der psychiatrischen

Beurteilung des Gutachters, Dr. med. N.___, aufkommen lassen. Der

Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen, die C.___ hätten den Beschwerdeführer

nicht in stationäre Behandlung aufgenommen und eine weitere IV-Anmeldung in die

Wege geleitet, wäre der Gesundheitszustand nicht derart schlecht. Der Gutachter

verunglimpfe die C.___ und den behandelnden Arzt. Weiter setze sich das

Gutachten mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und

Klinik nicht auseinander und erläutere nicht nachvollziehbar, weshalb deren

Diagnosen, Beurteilungen und Behandlungen falsch sein sollten. Im Gutachten wird

zu den vorliegenden ärztlichen Berichten gesagt, dass die Behandler seit Jahren

stereotyp die gleichen Diagnosen wiederholen würden und nunmehr ihren

Diagnosekatalog ergänzt hätten. Dies ändere nichts daran, dass keine

psychiatrische Diagnose verifiziert werden könne. Damit unterstellt der

Gutachter den behandelnden Fachpersonen nicht, dass diese bewusst unqualifizierte

Angaben machen würden, um dem Beschwerdeführer zu einer Rente zu verhelfen. Er hält

gleichzeitig fest, dass sich die unterschiedliche Sichtweise darauf

zurückführen lässt, dass von Seiten der Behandler nie eine Aggravation oder

Simulation in Betracht gezogen worden sei, was ihnen in ihrer Rolle aber nicht

vorzuwerfen sei. Daraus geht klar hervor, dass und weshalb der psychiatrische

Gutachter von der Einschätzung der behandelnden Ärzte abweicht und davon

ausgeht, dass kein (invalidisierendes) psychisches Leiden vorliegt. In diesem

Zusammenhang ist auch der Unterschied zwischen Behandlungs- und

Begutachtungsauftrag zu beachten (vgl. BGE 125 V 353 bzw. E. II. 5.4

hiervor). Somit erweist sich das psychiatrische Teilgutachten nicht als

widersprüchlich. Es ist auch in sich nicht widersprüchlich, wie der

Beschwerdeführer vorbringen lässt. Eine solche Widersprüchlichkeit soll darin

liegen, dass der Gutachter von einer adäquaten medikamentösen Behandlung

spreche, wenngleich keine psychische Erkrankung vorliege. Aus dem Umstand

allein, dass eine Behandlung erfolgt und Medikamente eingenommen werden, lässt

sich nicht ableiten, dass auch eine krankheitswertige Störung vorliegt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.1). Vielmehr

erweist sich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ als in

sich widersprüchlich, indem zuerst von vom Beschwerdeführer geäusserten

passiven Todeswünschen gesprochen wird, bei der Befunderhebung dann gesagt

wird, der Beschwerdeführer könne sich von Selbstgefährdung distanzieren, um

schliesslich das Vorliegen einer gegenwärtig schweren depressiven Episode unter

anderem mit suizidalen Gedanken zu begründen. In der Diagnoseliste hält Dr.

med. D.___ demgegenüber eine gegenwärtig mittel- bis schwergradige depressive

Episode fest. Auch legt er zunächst im Verlauf dar, es bestehe sowohl für die

angestammte als auch angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im

gleichen Bericht postuliert er später eine generelle Arbeitsfähigkeit von

höchstens 25 %. Insofern vermag dieser Bericht keine Zweifel an der

gutachterlichen Expertise zu erwecken.

9.4 Im rheumatologischen

Teilgutachten wird ausführlich und inhaltlich einleuchtend dargelegt, dass sich

die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden einerseits generalisiert in

den Weichteilen (linksbetont) des Schulter- und Beckengürtels lokalisierten,

andererseits an der Lendenwirbelsäule, mit einer Schmerzprojektion von da vorab

in die linke untere Extremität. Das Weichteil-Schmerzsyndrom könne als

myofasziales Schmerzsyndrom beurteilt werden, ohne Hinweise auf ein eindeutiges

radikuläres Schmerzgeschehen und sowohl anamnestisch als auch klinisch ohne

Hinweise auf eine inflammatorische Grundlage dieser Beschwerden. Die

Klassifikationskriterien für ein klassisches Fibromyalgiesyndrom seien nicht

erfüllt. Die Schmerzsymptomatik an der linken oberen Extremität mit

Neglect-Verhalten des linken Armes (ohne sichtbare Muskelatrophie der linken

oberen Extremität gegenüber der rechten, weniger symptomatischen Extremität)

könne teilweise auf eine aktenanamnestisch festgehaltene Kapsulits adhäsiva

zurückgeführt werden. Der auslösende Mechanismus zur Entwicklung derselben habe

bis anhin nicht genau definiert werden können. Das MRT der Schultergelenke

beidseits vom 5. September 2018 zeige geringgradige degenerative Veränderungen

im AC-Gelenken beidseits, eine zentrale Delamination der Supraspinatussehne

rechts bei im Übrigen unauffälliger Darstellung der Schultergelenke beidseits.

Das Neglect-Phänomen sei schon in der E.___-Begutachtung 2018 im gleichen

Ausmass wie heute festgehalten worden. Seither hätten sich keine Veränderungen

ergeben. Daneben bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bei einer im MRI

nachgewiesenen degenerativen Diskopathie L5/S1 und Facettengelenksarthrosen in

leichter Ausprägung auf den Segmenten L5 und L5/S1 (gemäss MRI der LWS vom

19. April 2021 sowie 2. Juli 2021). Diese Magnettomographien würden eine

Neurokompression ausschliessen, ebenso könnten keine Hinweise für eine

Spinalkanalstenose vorgefunden werden. Auch zeigten beide MRI-Untersuchungen

keine Hinweise auf eine inflammatorische Grundlage der Rückenbeschwerden. Die

festgehaltene ISG-Arthrose beidseits dürfte für die Schmerzentwicklung nicht

von ätiopathogenetischer Relevanz sein. Bei der Untersuchung der LWS bzw. der

Funktionseinheit LWS und untere Extremitäten seien infolge des aktiven

Entgegenspannens und der Unmöglichkeit des Beschwerdeführers sich von seinen

Krücken zu lösen, unvollständige Befunde vorliegend. Die Befunde entsprächen

aber in etwa denjenigen, die anlässlich der rheumatologischen Begutachtung der

Begutachtungsstelle E.___ 2018 festgestellt worden seien. Hierzu ist

festzuhalten, dass sich diese Beweislosigkeit aufgrund der unvollständigen

Befunde zulasten des Beschwerdeführers auswirkt (Urteil des Bundesgerichts

9C_836/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4.3).

Im Vordergrund der Symptomatik steht

damit gutachterlich gesehen ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, mit

Betonung der linken Körperseite und des Achsenskelettes. Die Schmerzsymptomatik

zeige auffälligerweise ein Neglect-ähnliches Verhalten, in dem der

Beschwerdeführer den linken Arm bei der Untersuchung (u.a. beim sich Aus- und

Ankleiden) kaum einsetze. Dazu hält der Gutachter fest, dass bei einer

langjährigen Schmerzanamnese eine deutliche lnaktivitätshypotrophie der

Armmuskelgruppen zu erwarten wäre, was er beim Beschwerdeführer jedoch nicht

feststellen kann. Eine gravierende Pathologie am linken Schultergelenk wird

gestützt auf die Magnettomographie beider Schultergelenke 2018 ausgeschlossen,

da dort keine wesentliche intra- und extraartikuläre Pathologie an den

Schultergelenken nachgewiesen worden sei. Daneben bestehe ein sich

chronifizierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bei einer

MRI-nachgewiesenen degenerativen Diskopathie L5/S1 und Facettengelenksarthrosen

in leichter Ausprägung auf den Segmenten L4/5 und L5/S1 (MRI der LWS vom 19.

April 2021 sowie 2. Juli 2021). Hinweise auf eine radikuläre oder

inflammatorische Genese der Schulterschmerzen lägen nicht vor. Auffällig sei

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne Krücken nicht gehen könne. Dies

ist für den rheumatologischen Gutachter nicht nachvollziehbar, da es sich mit

den objektivierbaren Befunden nicht erklären lässt. Es wird diesbezüglich noch

einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während der ganzen

klinischen Untersuchung immer wieder aktiv entgegengespannt habe, womit keine ganz

vollständige klinische Einschätzung der effektiven Pathologien getroffen werden

konnte. Diese Beweislosigkeit wirkt sich wie bereits erwähnt zulasten des

Beschwerdeführers aus. Zum Schmerzsyndrom wird festgehalten, dass sich dieses sich

therapierefraktär verhalte und sich chronifiziert sowie generalisiert habe.

Zudem bestehe weiterhin eine deutliche Diskrepanz zwischen den

invalidisierenden Beschwerden und den geringfügigen pathologischen und

objektivierbaren Befunden. Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten

während der Untersuchung seien inkonsistent und in Bezug auf die

Alltagsaktivitäten, auf die Akten sowie auf die aktuell durchgeführten

Untersuchungen nicht nachvollziehbar. Schliesslich wird Bezug auf die

vorhandenen medizinischen Unterlagen genommen und schlüssig dargelegt, dass die

aktuellen Befunde und die aktuelle Einschätzung der klinischen Symptomatologie

im Wesentlichen derjenigen der E.___-Begutachtung 2018 entsprächen. Der

Gesundheitszustand hat sich somit aus rheumatologischer Sicht nicht verändert.

Zusammenfassend wird gestützt auf die

erhobenen Befunde festgehalten, dass sich wesentliche Veränderungen der

somatischen Befunde gegenüber denjenigen der rheumatologischen Begutachtung der

Begutachtungsstelle E.___ 2018 nicht erkennen liessen. Wie bereits bei der

damaligen Begutachtung wird eine deutliche Diskrepanz zwischen den

invalidisierend angegebenen Beschwerden und den geringfügigen pathologischen

und objektivierbaren Befunden festgestellt. Allerdings geht der

rheumatologische Gutachter bei gleicher Sachlage im Gegensatz zum Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und

begründet dies mit einer leichtgradigen Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit

des Achsenskelettes und einer mittelgradigen Einschränkung der zumutbaren

Belastbarkeit der linken oberen Extremität bestünden. Im Gegensatz zur früheren

Expertise wird in einer leidensangepassten Tätigkeit (Wechselpositionen,

Vermeiden des Bückens und Aufrichtens, Vermeiden von Arbeiten in

Vorneigehaltung des Rumpfes, Vermeiden des Anhebens und Tragens von Gewichten

über 10 kg, Vermeiden von rein statischen Belastungen des Achsenskelettes im

Sitzen und im Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Vermeiden von

Arbeitseinsätze der linken oberen Extremität auf oder über Schulterhöhe) eine

mögliche Arbeitsleistung von 8,5 Stunden pro Tag mit einer rheumatologisch

begründbaren Leistungsminderung von maximal 10 % attestiert. Somit wird

von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen,

während dem für die angestammte Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit gesehen

wird.

9.5 Der Beschwerdeführer hat der

rheumatologischen Beurteilung im Wesentlichen nichts entgegenzusetzen,

abgesehen von der pauschal hervorgebrachten Rüge, das myofasziale

Schmerzsyndrom werde nicht näher untersucht. Dies ist nicht nachvollziehbar,

wird dieses doch von rheumatologischen Gutachter diagnostiziert und als sich

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt. Inwiefern dieses (noch) näherer

Untersuchung bedurft hätte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt.

Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, es werde nicht näher begründet,

weshalb das lumbospondylogene Schmerzsyndrom die Voraussetzungen nicht erfülle,

um als invalidisierend klassifiziert zu werden. Schliesslich wird bemängelt,

dass nicht dargelegt werde, weshalb die Klassifikationskriterien für eine

Fibromyalgie nicht erfüllt seien. Gemäss Aktenlage war das Vorliegen einer

Fibromyalgie bis anhin kein Thema. Auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte

gehen nicht vom Vorliegen einer solchen aus.

9.6 Schliesslich erweist sich auch

die internistische gutachterliche Beurteilung als nachvollziehbar. Diese wird

auch nicht beanstandet. Demgemäss besteht beim Beschwerdeführer ein

Bluthochdruck, der medikamentös leitliniengerecht eingestellt ist. Zusätzlich liegen

eine Adipositas Grad II, ein Asthma bronchiale und ein Schlafapnoesyndrom vor,

was ebenfalls alles adäquat behandelt wird. Eine Diskrepanz zur Aktenlage zeigt

sich nicht und es besteht wie in der Vergangenheit eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht. Verglichen mit der Situation zum

Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 12. Dezember 2019 hat sich der

Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert.

9.7 Insgesamt zeigt sich, dass die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das

beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ abgestellt hat.

Demgemäss hat sich der Gesundheitszustand gegenüber der Situation anlässlich

der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___ (letztmalige materielle

Rentenprüfung) nicht wesentlich verändert. Allerdings wird die Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit (bei gleicher Sachlage) anders beurteilt und aufgrund

der rheumatologischen Symptomatik in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 10%ige

Einschränkung in der Leistungsfähigkeit angenommen. Für die angestammte

Tätigkeit wird, auch aus rheumatologischer Sicht, von einer 80%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.

10. Die Beschwerdegegnerin hat

aufgrund der abweichenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die

Begutachtungsstelle B.___ einen Einkommensvergleich vorgenommen, der

unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat

für die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens jeweils einen

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Die

angewendeten Tabellenlöhne (TA1_tirage_skill_level 2018) erscheinen korrekt.

Für das Valideneinkommen wurde mit Blick auf die angestammte Tätigkeit auf

Ziff. 49 – 53, Niveau 1 Männer (Verkehr und Lagerei) abgestellt. Beim

Invalideneinkommen wurde gemessen am zumutbaren Tätigkeitsprofil das Total

Niveau 1 Männer angenommen. Unter Aufrechnung der Wochenstunden und Berücksichtigung

des Nominallohnindexes errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 7 %. Damit ist

die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_234/2023 vom 4. September 2023 bestätigt.