VSBES.2022.157
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
23. Februar 2023Deutsch46 min
Beschwerdegegnerin wiederum Beschwerde, welche das Bundesgericht guthiess und die
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Juli 2022)
§zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Juni 2010 erstmals bei
der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 11. Dezember 2013 einen Leistungsanspruch (IV-Nr. 86). Eine
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 5. April 2016
teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2011
eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 122, VSBES.2014.27). Hiergegen erhob die
Beschwerdegegnerin wiederum Beschwerde, welche das Bundesgericht guthiess und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013 bestätigte (IV-Nr. 135,
Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom 23. November 2016).
2. Noch bevor das
Versicherungsgericht am 5. April 2016 über die ursprüngliche Leistungsabweisung
entschieden hatte, meldete sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2016
erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 115). Diese verneinte mit
Verfügung vom 12. Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie
auf berufliche Massnahmen wegen fehlender bzw. unwesentlicher Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation (IV-Nr. 196). Die dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil
vom 19. Januar 2021 ab (IV-Nr. 210, VSBES.2020.22).
3. Am 21. April 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 212). Die
Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer zunächst mittels Vorbescheid in
Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten (IV-Nr. 217), woraufhin
der Beschwerdeführer Einwand erheben und weitere Berichte einreichen liess
(IV-Nr. 219). Die Beschwerdegegnerin trat anschliessend auf das
Leistungsbegehren ein und tätigte Abklärungen. Konkret wurde bei der
Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nr. 235.1
ff.).
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 237 f.) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren mit Verfügung 28. Juli 2022 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) erneut
ab.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 30. August 2022 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Juli 2022 ist aufzuheben und die Akten sind zwecks vollständiger Erhebung
des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur
Neubeurteilung zurückzu-
weisen.
2. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen,
vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine erneute
psychiatrische Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers,
und daraus ableitend bezüglich seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit
anzuordnen.
3. Eventualiter ist bezüglich des
Gesundheitszustandes, und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu
geben.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 (A.S. 25) die
Abweisung der Beschwerde.
7. Das Versicherungsgericht
unterbreitet dem psychiatrischen Teilgutachter der B.___ gemäss Verfügung vom
26. September 2022 Ergänzungsfragen (A.S. 27 f.). Diese werden mit
Schreiben vom 10. Oktober 2022 (A.S. 30 ff.) beantwortet.
8. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 16. November 2022 noch einmal vernehmen (A.S. 39 f.) und dessen Vertreter
reicht eine Kostennote zu den Akten (A.S. 41 f.).
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht gemäss dem B.___-Gutachten
seit 2018 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (s. IV-Nr. 235.2
S. 9 Ziff. 4.7), womit das für eine Invalidenrente massgebliche
Wartejahr (s. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) 2019 endete.
Andererseits kann ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Anspruchs entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier
angesichts der Neuanmeldung vom 21. April 2021 (E. I. 3 hiervor) im Oktober
2020.
der Fall wäre, also ebenfalls vor der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022.
Dementsprechend ist der
Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen
zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V
108 E. 2bS. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit
Hinweisen).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1
mit Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 195b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.).
5.4 Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (a.a.O. E.
3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (a.a.O. E. 3b/cc S. 353).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als
Kommissionierer seit 2018 nur noch im Pensum von 20 % zugemutet werden
könne. Angepasste Tätigkeiten seien jedoch, ebenfalls seit 2018, weiterhin zu 8,5
Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 10 % zumutbar. Damit
könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad
betrage 7 %. Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Es werde
insbesondere das psychiatrische Teilgutachten beanstandet. Diese Vorbringen
seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Zusammenfassend
lasse sich sagen, dass der RAD keine Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung
sehe. Die Gutachter hätten sich mit den Vorbefunden auseinandergesetzt und der
psychiatrische Gutachter erkläre die diskrepante Einschätzung der Behandler
damit, dass diese Phänomene wie Aggravation und Simulation nicht in Betracht
gezogen hätten. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts komme es
nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern vielmehr darauf, ob der
Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Inwiefern die
fehlende namentliche Erwähnung sowie die Unterschrift des Dolmetschers einen
Einfluss auf die Beweiskraft des Gutachtens haben solle, könne nicht
nachvollzogen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 11 ff.) und Replik (A.S. 39 ff.) entgegenhalten, gemäss
den in den Akten angelegten Berichten (insbesondere Bericht der C.___ vom 3.
Mai 2021) lägen bei ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren vor. Diese Leiden führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von
100 %. Die C.___ hätten die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. April
2022 aufgefordert, den Beschwerdeführer nochmals medizinisch zu beurteilen, da
sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere. Im Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ falle auf, dass sich das Teilgutachten aus dem
Fachbereich der Psychiatrie inhaltlich nicht mit den abweichenden Beurteilungen
der behandelnden Fachärzte und -kliniken auseinandersetze. Die vom behandelnden
Dr. med. D.___ diagnostizierte Verschlechterung des psychiatrischen
Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbitterungsstörung und sonstige Reaktion
auf schwere Belastungen (ICD-10 F43.8) werde im psychiatrischen Teilgutachten
mit keinem Wort abgehandelt. Ebenfalls werde das diagnostizierte myofasziale
Schmerzsyndrom nicht näher untersucht. Aus welchen Gründen die
Klassifikationskriterien für ein klassisches Fibromyalgiesyndrom nicht erfüllt
sein sollen, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Gemäss diesem erfülle auch
das lumbospondylogene Schmerzsyndrom die entsprechenden Voraussetzungen nicht,
um als invalidisierend klassifiziert zu werden. Auch diesbezüglich erfolge
keine nähere Begründung. Hinzu komme, dass die im Gutachten gemachte
Feststellung, der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers erscheine vage, sein
Auftreten sei höchst auffällig und demonstrativ und er habe in zwei
unterschiedlichen Beschwerdevalidierungsverfahren signifikant schlecht
abgeschnitten, lediglich behauptet, nicht aber mit Fakten untermauert werde.
Weder der behandelnde Facharzt noch die behandelnde Fachklinik machten entsprechende
Feststellungen. Bezeichnenderweise lägen die entsprechenden
Validierungsresultate nicht in den Akten und stellten unbewiesene Behauptungen dar.
Den behandelnden Ärzten und Kliniken werde unterstellt, seit Jahren wiederholt
und stereotyp die gleichen Diagnosen zu stellen und lediglich eine Ergänzung
des Diagnosekatalogs vorzunehmen, um ein Revisionsverfahren zu erwirken.
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung sei der Teilgutachter nur sehr kurz
anwesend gewesen. Eine leitliniengetreue Exploration habe nicht stattgefunden. Es
seien von einer von ihm beauftragten Person Tests ohne Anwesenheit des psychiatrischen
Teilgutachters durchgeführt worden. In der angeblich zwei Stunden dauernden
Begutachtung sei der Gutachter keine 15 Minuten persönlich anwesend gewesen. Es
seien gemäss Gutachten beim Beschwerdeführer vier Tests durchgeführt worden.
Keiner dieser Tests sei im Gutachten abgelegt und die Behauptung, die Tests
seien nicht verwertbar, da in der Beschwerdevalidierung Auffälligkeiten festgestellt
worden seien und ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen
Symptomatik anzunehmen sei, sei nicht dokumentiert. Ebenso wenig könne dem
Gutachten entnommen werden, wer die Übersetzung anlässlich der Explorationen und
der Testung vorgenommen habe. In den Akten liege auch keine schriftliche
Bestätigung dieser Person, dass die Übersetzung leitliniengetreu erfolgt sei
und die betreffende Person die Voraussetzungen für eine korrekte Übersetzung
erfüllt habe. Nebst dem, dass es nicht verwertbar sei, sei das psychiatrische
Teilgutachten völlig widersprüchlich. Einerseits stelle es fest, dass die
verordneten Medikamente im Blut nachweisbar seien und demzufolge erstellt sei,
dass der Beschwerdeführer das ihm verschriebene Medikament einnehme.
Andererseits behaupte der Teilgutachter, dass der Beschwerdeführer zwar seit
vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung stehe, wenngleich keine psychische
Erkrankung vorliege. Gleichzeitig halte er fest, dass der Beschwerdeführer
adäquat medikamentös behandelt werde. Weiter setze sich das Gutachten mit den
abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und Klinik nicht
auseinander und erläutere nicht nachvollziehbar, weshalb deren Diagnosen,
Beurteilungen und Behandlungen falsch sein sollten. Dass eine Fachklinik und
ein Facharzt den Beschwerdeführer angeblich grundlos wegen einer
psychiatrischen Krankheit behandelten und entsprechende Diagnosen stellten, erscheine
nicht als überwiegend wahrscheinlich.
7.
7.1 Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur
Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen Verfügung bestanden hat,
beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).
7.2 Im vorliegenden Fall fand die
letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember
2019 (IV-Nr. 196) statt. Das Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil vom
19. Januar 2021 (VSBES.2020.22 / IV-Nr. 210) nach eingereichter Beschwerde
damit befasst. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und es kann für die
Frage, wie sich der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten
umfassenden Rentenprüfung präsentiert hat, auf die verbindlichen Erwägungen des
entsprechenden Urteils abgestellt und darauf verwiesen werden.
7.2.1 Im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021 wurde im Wesentlichen auf das als
beweiskräftig erachtete Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 20. November
2018 (IV-Nr. 174 S. 3 ff.) abgestellt. Demgemäss präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt bzw. wurden in der interdisziplinären
Beurteilung des genannten Gutachtens folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Klippel-Feil-Syndrom HWK 2/3
- Koronare Herzkrankheit mit Status nach
Non-STEMI am 18. Oktober 2014, Status nach PCl/DESx 1 des Marginalastes der
RCX, Sklerose von RIVA und RCA im Oktober 2014, normale linksventrikuläre
Funktion, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotin, kumulativ ca. 60
pack years bis 2014, arterielle Hypertonie, positive Familien-anamnese
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Geringe AC-Gelenksarthrose beidseits
- Psoriasis vulgaris ohne Anhalt für eine
periphere entzündliche Gelenkbeteiligung
- Morbide Adipositas
- Arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
- Obstruktives Schlafapnoesyndrom,
nächtliche CPAP-Therapie seit Oktober 2014
7.2.2 Aus internistischer Sicht wurden körperlich
leichte Arbeiten während neun Stunden am Tag als ohne Einschränkung möglich erachtet.
Der Beschwerdeführer habe 2014 einen Herzinfarkt erlitten. Daneben bestünden
langjährig ein medikamentös behandelter Hypertonus sowie eine Adipositas per
magna. Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seitens der kardialen
Situation, nach erfolgreicher Rehabilitation und Rekonvaleszenz nach dem
Infarktereignis, zumindest für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter
in der F.___ sowie für andere körperlich überwiegend leichte Arbeiten wieder zu
100 % gegeben (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021,
E. II. 3.3.2.1).
Auch aus neurologischer Sicht wurde keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Da ein objektivierbares
neurologisches Defizit fehle, seien die geklagten und gezeigten
Funktionseinbussen nicht plausibel. Auch rückblickend lasse sich keine
neurologische Gesundheitsstörung belegen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts
vom 19. Januar 2021, E. II. 3.3.2.2).
Kardiologisch gesehen war der
Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt kardial oligosymptomatisch sowie im
Status normoton und normokard. Für Arbeiten mit leichter bis mittelgradiger
körperlicher Belastung (analog der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) wurde eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung festgehalten (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021, E. II. 3.3.2.3).
In rheumatologischer Hinsicht wurde
ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Aufgrund
der Klippel-Feil-Fehlbildung der Wirbelsäule bestehe allenfalls eine
Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten mit Belastung der
Halswirbelsäule, Arbeiten in Inklination und Reklination der Halswirbelsäule
sowie mit ständigem Heben und Tragen von schweren Lasten über der Horizontalen.
Für eine angepasste Tätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten bestehe
eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Dies gelte
auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer. Bereits im
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 4. Dezember 2012 seien
Inkonsistenzen und eine deutliche Symptomausweitung beschrieben worden, die
sich nicht wesentlich verändert hätten (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts
vom 19. Januar 2021, E II. 3.3.2.4).
Der psychiatrische Teilgutachter hielt
fest, es sei keine auffällige Persönlichkeitsentwicklung nachzuzeichnen. Die
unauffälligen biografischen Meilensteine stützten die Annahme einer primär
gelungenen psychosozialen Entwicklung. Eine psychiatrische Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht oder zumindest nicht mehr zu
attestieren. Es bestünden Inkonsistenzen bezüglich der geklagten Symptomatik
und einer im hiesigen, AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund nicht zu
objektivierenden namhaften depressiven Störung. Höhergradige Beeinträchtigungen
von Stimmung, Antrieb oder affektiver Schwingungsfähigkeit lägen nicht vor.
Bezüglich des vorbeschriebenen depressiven Syndroms sei zumindest eine namhafte
Besserung im Zuge der durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung wahrscheinlich. Anamnestisch klinge eine zumindest anteilig
erhaltene Alltagsbewältigung und soziale Einbindung an, sodass ausreichende
Ressourcen für eine Reintegration in den Arbeitsmarkt gegeben seien. Die
bisherige Tätigkeit sei ganztägig ohne Leistungseinbusse möglich; eine
Anpassung der Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig.
Zurückliegend seien Phasen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund des aktenkundig
beschriebenen depressiven Syndroms möglich, wegen fehlender eigener und
ausreichend belastbarer anderer Vorbefunde jedoch zeitlich nicht näher einzugrenzen
oder zu quantifizieren. Das anlässlich der Begutachtungen in den Jahren 2012
und 2013 diagnostizierte mittel- resp. leichtgradige depressive Syndrom, mit
gleichzeitig attestierter Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, widerspreche den Vorgaben gemäss ICD-10. Anhand der aktuellen
Untersuchung sei kein erhebliches depressives Syndrom mehr zu attestieren. Die
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht ICD-10-konform zu stellen.
Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Schmerzen. Die erhaltene
Alltagsaktivität, die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die zumindest
anklingende Einbindung in ein soziales Umfeld liessen jedoch eine erhebliche
Beeinträchtigung der Indikatoren übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen der
Vorbegutachtungen nicht wahrscheinlich erscheinen. Deshalb sei hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit zumindest ein nicht namhaft veränderter Gesundheitszustand
oder eben auch eine Besserung einer vorbestehenden depressiven Störung
anzunehmen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021, E. II.
3.3.2.5).
Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde
festgehalten, dass der klinische Befund trotz vorrangig deklarierter Konzentrations-
und Gedächtnisstörung ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung sei. Die
formal unterdurchschnittlichen Leistungen im Bereich des Gedächtnisses lägen
unterhalb eines plausiblen Ergebnisses und seien nicht mit den
Alltagsleistungen (z.B. Benutzen eines Smartphones, Führen eines Autos, volle
Orientierung) vereinbar. Aktenkundig fänden sich Hinweise auf eine mögliche
Aggravation bzw. Symptomausweitung. In der aktuellen Untersuchung erbringe das
Beschwerdevalidierungsverfahren ein (grenzwertig) unauffälliges Ergebnis. Hier
wäre selbst bei Annahme einer kognitiven Störung ein besseres Ergebnis zu
erwarten. Auch die Leistung bei der mittelfristigen visuellen Merkfähigkeit
liessen an eine schwere dementielle Erkrankung denken und passten nicht zum
geistig regen Beschwerdeführer, der im Gespräch aktuelle und anstehende Termine
problemlos erinnere. Zusammenfassend sei keine kognitive Störung mit der
hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Die bisherige Arbeit sei
ganztägig ohne Leistungseinbusse möglich; von neuropsychologischer Seite her
sei keine angepasste Tätigkeit notwendig (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts
vom 19. Januar 2021, E. II. 3.3.2.6).
Gesamthaft gelangten die Gutachter zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in
einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2021, E. II. 3.3.2.7).
8.
8.1 Zur Klärung der Frage, ob eine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, liegen
folgende medizinische Unterlagen vor:
8.1.1 Im Bericht der C.___, Dr. med. H.___,
Oberarzt, und I.___, Assistenzärztin, vom 3. Mai 2021 (IV-Nr. 215) werden
folgende Diagnosen attestiert:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
-
Koronare Ein-bis
Zweigefässerkrankung
Status nach
NSTEMI am 20. Oktober 2014
Status nach
PTCA/DES
-
Status nach
bariatrischer Operation
Nebendiagnosen:
-
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, intermittierende radikuläre
Schmerzausstrahlung ins linke Bein
-
Degenerative
Diskopathie L5/S1 mit Diskusprotusion
-
Chronisches
zervikovertebrales Schmerzsynrom
-
Coxarthrose links
ISG-Symptomatik links mehr als rechts
-
Psoriasis Vulgaris
chronisch-aktiv
-
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom
-
Arterielle
Hypertonie
Der Beschwerdeführer befinde sich seit
dem 17. März 2021 in stationärer Behandlung nach Zuweisung durch Herrn Dr. med.
D.___, bei akuter Verschlechterung des psychischen Zustandes und starker
Zunahme der bekannten Schmerzsymptomatik. Bei Eintritt habe er über gestörte
Konzentration und Kurzzeitgedächtnisstörungen, depressive Stimmungslage,
Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Zukunftsängste, Appetitlosigkeit, einen
ausgeprägten sozialen Rückzug sowie Lebensüberdruss berichtet. Der
Beschwerdeführer habe sich auf der Station therapiemotiviert gezeigt und trotz
schmerzbedingter Bewegungseinschränkung und schneller Überforderung regelmässig
am Therapieprogramm teilgenommen. Trotz neuer medikamentöser Einstellung und
Durchführung weiterer psychotherapeutischer Massnahmen habe keine wesentliche
Besserung der Symptomatik beobachtet werden können. Die erhöhte Ermüdbarkeit,
Schlafstörung, Konzentrationsstörung, deutlich reduzierte psychische und
körperliche Belastbarkeit, die klinisch gut beobachtbar seien und sich durch
eine chronifizierte Schmerzsymptomatik negativ beeinflussen liessen, stünden
aktuell im Vordergrund.
8.1.2 Gemäss Bericht von Dr. med. J.___,
Leitender Arzt Radiologie am Spital K.___, vom 21. April 2021 (IV-Nr. 221 S. 13
f.) zeige ein MRI von LWS und unterer BWS vom 19 April 2021 eine mediane bis
links paramediane exzentrische Diskusprotrusion L 5/S1 mit Tangierung des
Duralsackes. Weiter zeige sich ein regulärer MR-Befund der übrigen Bandscheiben
der LWS und unteren BWS, ohne Zeichen einer Diskushernie bzw. signifikanten
Diskusprotrusion. Es bestehe eine mässiggradige Spondylarthrose L 4/5 und L5/S1
beidseits.
8.1.3 Am 2. Juli 2021 wurde beim
Institut L.___ ein MRT der LWS und ISG erstellt (IV-Nr. 221 S. 7 f.).
Verglichen mit der externen Voruntersuchung vom 15. Februar 2019 zeigten sich
dort gemäss M.___, Fachärztin für Radiologie, allenfalls leicht progrediente
Degenerationen im Bandscheibenfach L5/S1 mit diskoligamentär bedingter,
leichter Rezessusenge beidseits, betont links mit dort möglicher Irritation der
deszendierenden Nervenwurzel S1 links. Weiter zeigten sich mehrsegmentale,
teilweise leicht hypertrophe Spondylarthrosen mit etwas Flüssigkeit / Reizung
L4/5 beidseits, betont rechts, zudem eine ISG-Arthrose mit etwas
Gelenkerguss/Reizung, betont links.
8.1.4 Der behandelnde Psychiater, Dr.
med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 7. Juli
2021 über die aktuelle Situation (IV-Nr. 221 S. 2 ff.). Der
Beschwerdeführer habe mit dem IV-Vorbescheid vom 26. Mai 2021 einen neuen
Höhepunkt an Ungerechtigkeiten erlebt. Dementsprechend sei sein Gemüt
angespannt, nervös, gereizt einerseits, andererseits traurig, verzweifelt,
ratlos und hoffnungslos. Er beklage starken Tinnitus und Schwindel, sei sehr
wackelig auf den Beinen, habe Angst vor Sturz, wie es in der Vergangenheit oft
passiert sei. Im Vordergrund stünden Symptome der Niedergeschlagenheit,
Konzentrationsstörungen und Einschlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe.
Darüber hinaus beklage der Beschwerdeführer Schmerzen, mangelnde
Impulskontrolle, Gereiztheit, Vermeidung von Sozialkontakten, vermindertes
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühle von Wertlosigkeit, negative
pessimistische Zukunftsperspektiven, Verlust der Freude, mangelnde Fähigkeit
auf eine freundliche Umgebung zu reagieren, Morgentief und Libidoverlust. Er
sei lust- und interesselos, habe einen verminderten Antrieb, immer wieder
passive Todeswünsche, frage sich nach dem Sinn seines Lebens. Weiterhin beklage
er Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in dem linken Fuss, das Bein fühle sich
belastungsabhängig taub an. Seit acht Jahren sei er nur mit Krücken unterwegs
und sei immer wieder gestürzt.
Seit über zehn Jahren bestehe beim
Beschwerdeführer eine progrediente depressive Entwicklung und Erschöpfungssymptomatik,
die im Zusammenhang mit den seit Jahren zunehmenden Beschwerden des Rücken- und
Hüftbereichs stehe. Die Zunahme der somatischen Beschwerden, wie der
Herzinfarkt 2014, sowie ein schweres Schlafapnoesyndrom hätten zu einer
weiteren Verschlechterung der depressiven Symptomatik geführt. Der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. März 2016 in fachärztlicher
Behandlung. Im zurückliegenden Behandlungsverlauf sei es zu keiner Besserung
des psychischen Gesundheitszustands gekommen. Phasenweise zeigten sich
kurzzeitige Aufhellungen, welche jedoch nicht von langer Dauer seien. In
Belastungssituationen sei mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen.
Sowohl für die angestammte als auch angepasste Tätigkeit bestehe keine
Arbeitsfähigkeit mehr.
Es seien folgende Befunde zu erheben:
Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt orientiert und gebe an, massive
Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme zu haben. Das formale Denken sei
eingeengt, teilweise verlangsamt, haftend und kreisend sowie inhaltlich auf die
negativen Aspekte des Selbstbildes und der Sorge um die gesundheitlichen und
psychischen Beschwerden und den eigenen Leistungsabfall fokussiert. Zwänge und
psychotische Erlebnisweisen liessen sich nicht perzipieren. Die Stimmung sei
niedergeschlagen, zum depressiven Pol geneigt bei insgesamt reduzierter
Schwingungsfähigkeit. Es bestünden Leidensdruck, Affektlabilität,
Schlafstörung, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, Ängste in Bezug auf das
Wohlergehen der Familienmitglieder, Schuldgefühle, erdrückende
Erschöpfungsgefühle, insuffiziente Belastbarkeit, reduzierte Vitalgefühle und
Energiemangel sowie deutlicher sozialer Rückzug. Antrieb und Psychomotorik seien
verlangsamt. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch von Selbst- oder Fremdgefährdung
distanzieren. Zu diagnostizieren seien in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2) seit 2010, eine chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41) seit 2009, und eine Verbitterungsstörung,
sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) seit 2009.
Es bestehe eine Komorbidität mit einem
chronischen lumbovertebralen und chronischen zervikovertebralem Schmerzsyndrom,
Coxarthrose links, schwerer Psoriasis Vulgaris, Asthma bronchiale mit anamnestisch
Hausmilbenallergie, schwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, arterieller
Hypertonie, koronarer Ein- bis Zweigefässerkrankung und Status nach bariatrischer
Operation im August 2020 bei Adipositas Grad III. Der Verlauf seit 2009 deute
darauf hin, dass sich das anfänglich durch Rückenschmerzen und den
Arbeitsplatzkonflikt entstandene depressive Syndrom mittlerweile in eine
eigenständige, depressive Störung mit einer sich verselbstständigenen Dynamik
entwickelt habe und nicht in einem direkten sozialen Kontext angesiedelt sei.
Es liege eine eigenständige psychische Erkrankung im Sinne einer Affektstörung
vor. Aus psychiatrischer Sicht seien Einschränkungen im Bereich der
Stressbelastbarkeit und affektiven Belastbarkeit, des Antriebs und des
zeitlichen Durchhaltevermögens und der kognitiven Präsenz zu erwarten, die sich
auf alle beruflichen Tätigkeiten leistungsmindernd auswirken könnten. In aller
Regelmässigkeit sei es zu depressiven Episoden gekommen, was auch zur
stationären Behandlung vom 17. März bis 28. April 2021 geführt habe. Beim
Beschwerdeführer seien zahlreiche biologische und psychosoziale
Einflussfaktoren im Spiel, die Einfluss auf die Entstehung einer Depression
hätten: Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit ein negatives Selbstbild
entwickelt und die Neigung dazu, sich selbst, die Umwelt und seine Zukunft
negativ zu beurteilen. Es habe eine jahrelange psychophysische Disstress-Situation
bei beruflicher Doppelbelastung als Familienvater und Vollzeittätigkeit bestanden.
Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei geprägt durch frühe
Verantwortungsübernahme und hohes Pflichtbewusstsein gegenüber der Familie,
chronische Unterordnung der eigenen Bedürfnisse, übermässig aufopferndes
Verhalten sowie wenig Raum zur Selbstentfaltung und Selbstfürsorge.
Mittlerweile habe sich beim
Beschwerdeführer eine neue Diagnose herausgebildet, die ein wichtiger Faktor
seiner Arbeitsunfähigkeit sei und bisher nicht in Betracht gezogen worden sei. Es
liege eine Verbitterungsstörung vor, welche den Höhepunkt durch den
vorliegenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 erreicht habe.
Der Beschwerdeführer erlebe das kritische Lebensereignis als «ungerecht» und
fühle sich dem Ereignis und / oder dem Verursacher hilflos ausgeliefert. Die
emotionale Grundstimmung sei dysphorisch-aggressiv-depressiv getönt. Bei der
aktuellen Exploration mit der bestehenden Symptomatik mit drei Hauptsymptomen
(Niedergeschlagenheit, Freud- und Motivationslosigkeit und Antriebsmangel)
sowie vier und mehr Zusatzsymptomen (suizidale Gedanken, vermindertes
Selbstvertrauen, Schlafstörungen, verminderte Konzentration, verminderter
Appetit und pessimistische Zukunftsperspektive) sei die Diagnose einer
schwergradigen Episode ohne psychotische Symptome nach ICD-10 (F 33.21) nach
wie vor festzustellen. Heute betrage die Arbeitsfähigkeit generell für alle
Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 25 %. Dies sei
begründet in der verringerten affektiven Steuerungsfähigkeit und
Impulskontrolle, einer depressiven Apathie mit Energiemangel und
Konzentrationsstörungen. Durch die Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung
jedoch noch relevant.
8.1.5 Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle B.___, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie für Neurologie, Dr. med. O.___, Facharzt für
Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. P.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Allergologie und klinische
Immunologie, eingeholt. Dieses wurde am 2. Februar 2022 erstattet (IV-Nr. 235.2).
8.1.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 235.4) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
festgehalten, es gehe ihm sehr schlecht. Er könne sich nicht konzentrieren,
sein Gedächtnis sei schlechter geworden und er habe Schuldgefühle. Er sei so
traurig und unglücklich, dass er es kaum noch ertrage. Er habe das Gefühl, dass
die Zukunft hoffnungslos sei und die Situation nicht besser werden könne. Wenn
er auf sein Leben zurückblicke, sehe er bloss eine Menge Fehlschläge. Er sei
mit allem unzufrieden oder gelangweilt. Er habe immer Schuldgefühle und das
Gefühl, bestraft zu sein. Er hasse sich. Er wolle sich am liebsten umbringen.
Früher habe er weinen können, aber jetzt könne er es nicht mehr, obwohl er es
wolle. Er fühle sich dauernd gereizt. Er habe sein ganzes Interesse an anderen
Menschen verloren und könne überhaupt keine Entscheidungen mehr treffen. Er sei
unfähig zu arbeiten und zu müde, um etwas zu tun. Sein Appetit habe sehr stark
nachgelassen. Er habe mehr als 8 kg abgenommen, esse aber auch absichtlich
weniger, um abzunehmen. Er könne sagen, dass es ihm schon seit vielen Jahren
psychisch sehr schlecht gehe, er habe dafür aber keine Auslöser gefunden, es
sei einfach so gekommen und gehe nicht wieder weg. Sein Tagesablauf sehe so
aus, dass er nachts nur eine Stunde schlafen könne. Er stehe dann auf, gehe ins
Wohnzimmer, liege ab und versuche, eine Stellung zu finden, in der er möglichst
keine Schmerzen habe, was praktisch unmöglich sei. Dann schaue er Fernsehen. Er
verbringe faktisch den ganzen Tag im Liegen. Hobbies habe er keine. Den öffentlichen
Verkehr könne er nicht benützten. Er müsse überall mit dem Auto hingefahren
werden.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Die Interaktion mit dem Beschwerdeführer sei von dessen
demonstrativem Leiden geprägt. An der Untersuchung wirke er kooperativ und
motiviert mit. Im Erstkontakt zeige er sich leidend. Es gelinge leicht, einen
tragfähigen Kontakt zu ihm herzustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten.
Die Auffassung sei nicht erschwert und die Konzentration nicht beeinträchtigt, auch
nicht im Verlauf oder gegen Ende der Untersuchung. Die berichteten
Konzentrationsstörungen könnten nicht verifiziert werden. Es lägen keine
Hinweise auf intellektuelle Defizite vor, die höheren kognitiven Leistungen
(problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert. Der
Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur
eigenen Person vollständig orientiert. Er spreche mit gut modulierter Stimme in
adäquater Geschwindigkeit, wobei sein Antwortverhalten insgesamt einsilbig sei.
Der formale Gedankengang sei geordnet. Es zeigten sich in der
Untersuchungssituation keine Wahngedanken, Halluzinationen oder illusionäre
Verkennungen. Auch anamnestisch ergäben sich keine Hinweise für diesbezügliche
psychopathologische Auffälligkeiten. Die Merkfähigkeit, das Kurz- und das
Langzeitgedächtnis wirkten im klinisch-psychopathologischen Befund
unbeeinträchtigt. Störungen des Ich-Bewusstseins lägen nicht vor. Das
Intelligenzniveau imponiere durchschnittlich, passend zur Schulbildung und zum
beruflichen Werdegang. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und
regelrecht. Ambivalenz oder Ambitendenz bestünden nicht. Die Antriebslage sei
ausreichend. Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig. Die Stimmung und der
Affekt würden psychomotorisch synthym unterstrichen. In der Affektivität zeige
sich der Beschwerdeführer demonstrativ zum depressiven Pol hin verschoben, sei
allerdings aufheiter- und auslenkbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei
nicht beeinträchtigt. Es bestünden keine Affektlabilität oder
Affektinkontinenz. Der Beschwerdeführer berichte über eine Interesselosigkeit,
einen ausgewiesenen Rückzug und eine Anhedonie. Zwangssymptome, Ängste oder
Phobien lägen nicht vor und würden auch nicht berichtet. Im Bereich der
Persönlichkeit imponiere ein Typus melancholicus, wobei eine Aufheiterbarkeit
bestehe. Es würden Schlafstörungen, eine Störung des Appetits und eine
Aufhebung der sexuellen Interessen berichtet. Im durchgeführten Beck'schen
Depressionsinventar habe der Beschwerdeführer einen Wert verwirklicht, der für
eine schwere depressive Symptomatik spreche. Dieses Ergebnis sei allerdings
nicht verwertbar, was mit den Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung
zusammenhänge. Im TOMM2 (Test of Memory Malingering) habe der Beschwerdeführer
ein Ergebnis verwirklicht, das laut Testmanual für das zielgerichtete
Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche. Im SRSI zeige sich der
faktische Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung. Beim
Freiburger Persönlichkeitsinventar sei der Beschwerdeführer zu erschöpft
gewesen, um den Fragebogen zu Ende auszufüllen. Der Laborbefund zeige keinen
Hinweis auf den Konsum von illegalen Drogen und von Alkohol im sich abbildenden
Zeitraum. Die verordneten Medikamente seien im Blut nachweisbar, die
ermittelten Spiegel passten zum angegebenen Einnahmezeitpunkt. Somit bestehe
kein Widerspruch zu den Abgaben des Beschwerdeführers.
Insgesamt sei keine psychiatrische
Diagnose zu erheben.
8.1.5.2 Gemäss rheumatologischem
Teilgutachten (IV-Nr. 235.5) klage der Beschwerdeführer aktuell über invalidisierende
Schmerzen am unteren Bereich des Rückens und der Gesässgegend beidseits (linksbetont),
mit einem Ziehen nach ventral und auf der linken Seite intensiveren Ausstrahlungen
als rechts. Im August 2020 habe er eine Magenoperation gehabt, bei welcher laut
seinen Angaben eine Nervenverletzung vollzogen worden sei. Seither bestünden
Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel und linken Unterschenkel im vorderen
und äusseren Bereich. Die Rückenschmerzen hätten schon im Jahre 2009 angefangen
und seien dann derart heftig gewesen, dass er seine Arbeitstätigkeit im Jahre
2010 habe niederlegen müssen. Man habe schon 30 bis 50 Injektionen
durchgeführt, die bislang keine Wirkung aufgezeigt hätten. Diverse
Physiotherapien hätten keine Langzeitwirkung bewirken können. Die ganze
Situation sei eine Katastrophe. Er könne in letzter Zeit nicht einmal mehr
sitzen und zuhause nur noch herumliegen. Er sei seit langer Zeit auf den
Einsatz von zwei Krücken angewiesen. Auch seit längerem bestünden Schmerzen am
linken Schultergelenk, diese strahlten dann aus entlang des Oberarms bis zur
linken Hand. Er sei kaum in der Lage den linken Arm einzusetzen, jede kleinste
Bewegung des Schultergelenkes führe zu einer Schmerzexazerbation. Echte
Gelenkschwellungen seien bis heute nicht aufgetreten, eine Schmerzexazerbation
der Bein- und Rückenschmerzen bzw. Schmerzen im Bereich des linken
Schultergürtels durch Husten, Tasten und Niesen würden nicht angegeben.
Der rheumatologische Teilgutachter
erhebt folgende Befunde: Der linke Schultergürtel werde während der ganzen
Untersuchung hochgezogen gehalten. Der Beschwerdeführer halte seinen linken Arm
am Oberkörper angelegt und bewege die linke obere Extremität beim Auskleiden
und Ankleiden sowie bei der Untersuchung kaum. Infolge des aktiven
Entgegenspannens und der schmerzgeplagten Haltung könnten diverse
Untersuchungsvorgänge nicht durchgeführt und somit auch nicht beurteilt werden.
Das Gangbild erfolge an zwei Krücken, mit einem fraglichen Schonhinken links,
ein Gehen im Untersuchungszimmer ohne Krücken sei nicht möglich. Duchenne und
Trendelenburg seien demzufolge nicht beurteilbar. Zehenspitzen- und Fersengang
seien beidseits nicht durchführbar. Der Beckenstand sei soweit beurteilbar
horizontal, die Beinachsen soweit beurteilbar physiologisch. An der Halswirbelsäule
bestünden eine mittelgradig bis stark ausgeprägte Einschränkung der
Seitenneigung nach beiden Seiten sowie der Rotation nach rechts und eine mittelgradige
Einschränkung der Reklination und Inklination. Allerdings spanne der
Beschwerdeführer bei sämtlichen Bewegungsversuchen aktiv dagegen. Die
Rumpfrotation nach beiden Seiten sei nicht durchführbar. An der Lendenwirbelsäule
sei keine Beurteilung möglich, da der Beschwerdeführer ohne Krücken nicht
stehen könne und angebe, sich nicht nach vorne bücken zu können. Lumbaler
Schober und Finger-Boden-Abstand seien demzufolge nicht messbar. Die
Lasègue-Zeichen seien eher negativ (beim Sitzen an der Kante der
Untersuchungsliege gelinge es zumindest das rechte Bein in die Horizontale zu
bringen, beim Anheben des linken Beines komme es zu einer leichten Abweichung
des Oberkörpers nach dorsal rechts). Es bestehe eine generalisierte Hyporeflexie.
Die Oberflächensensibilität am ganzen linken Bein sei (nicht dermatombezogen)
herabgesetzt, aspektmässig ohne Asymmetrie des Muskelreliefs. Dies gelte sowohl
für die oberen als auch die unteren Extremitäten. Der Nackengriff rechts sei
uneingeschränkt, links nicht durchführbar. Die Beurteilung der Beweglichkeit
des linken Schultergelenkes sei nicht möglich, der Beschwerdeführer spanne
aktiv entgegen. Die Impingementzeichen an der rechten Schulter seien negativ,
links nicht prüfbar. Bei der Innen- und Aussenrotation vor allem des linken
Hüftgelenkes komme es zur Entwicklung von Schmerzen im lumbosakralen Übergang.
Die Kniegelenke seien bandstabil, ergussfrei und reizlos, ohne
Bewegungskrepitation. Es bestünden keine Hinweise auf eine Synovitis oder Tenosynovitis.
An der Haut fänden sich im Moment keine Zeichen einer floriden Psoriasis. Es
bestünden ausgedehnte Weichteil-Druckdolenzen am gesamten linken Schultergürtel
(M. trapezius, distaler Ansatz des M. levator scapulae, M. rhomboidei), um den
Processus coracoideus links, Epicondylus medialis und lateralis humeri
linksbetont, an der Wirbelsäule in der Mittellinie ab dem thorakolumbalen
Übergang bis lumbosacral, parasacral beidseits, am Beckenkamm beidseits,
peritrochontär beidseits und am oberen Drittel des Tractus iliotibialis
beidseits.
8.1.5.3 Der internistische Befund (IV-Nr.
235.6) fällt folgendermassen aus: 2014 sei ein Herzinfarkt diagnostiziert und
behandelt worden. Während dieser Hospitalisation habe man zusätzlich eine
arterielle Hypertonie und ein Schlafapnoesyndrom sowie ein Asthma bronchiale
diagnostiziert. Seither sei der Beschwerdeführer in regelmässiger
kardiologischer und pneumologischer Behandlung. Eine Adipositas sei ebenfalls
seit längerem bekannt. 2020 sei diesbezüglich eine Magenbypass-Operation
durchgeführt worden.
8.1.5.4 Zusammengefasst werden im
Gutachten folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr. 235.2 S. 6 f.):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit)
-
Chronifiziertes
generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom linksbetont (myofasziales
Schmerzsyndrom mit nicht dermatombezogener Sensibilitätsstörung des linken
Beines und Neglect-ähnlichem Verhalten des linken Armes
-
Chronifizierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei degenerativer Diskopathie L5/S1 und
Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1
-
Periarthropathie der
linken Schulter mit milder Capsulitis adhäsiva
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Arterielle
Hypertonie
-
Chronische
ischämische Herzkankheit mit
Status nach
NSTEMI (Oktober 2014)
Status nach
PTCA/DES (Oktober 2014)
Erhaltene
linksventrikuläre Funktion
Kardiovaskuläre
Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus, (aktenanamnestisch)
Hyperlipidämie, Adipositas Grad II, positive Familienanamnese, obstruktives
Schlafapnoesyndrom
-
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom, mit CPAP behandelt
-
Asthma bronchiale
-
Adipositas Grad II
mit Status nach Magenbypass-Operation 2020, aktueller BMI 35,3 kg/m2
9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Der
Beschwerdeführer erachtet insbesondere das psychiatrische Teilgutachten als
nicht beweiswertig. Allgemein kann einleitend festgehalten werden, dass das
polydisziplinäre Gutachten in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender
Untersuchung des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten
erstellt wurde. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise erfüllt. Die formellen Einwände, die der Beschwerdeführer zum
psychiatrischen Teilgutachten vorbringen lässt, verfangen nicht:
Zum Vorbringen, dass der psychiatrische
Gutachter keine 15 Minuten anwesend gewesen sei und die testpsychologischen
Untersuchungen delegiert habe, hat sich dieser auf Aufforderung des
Versicherungsgerichts geäussert und angegeben, aus seiner Erinnerung und weil
der Beschwerdeführer das Freiburger Persönlichkeitsinventar wegen Erschöpfung
nicht habe ausfüllen können, habe die Exploration einschliesslich der
Durchführung des TOMM eine Stunde und 15 Minuten gedauert und das Ausfüllen des
Beck’schen Depressions-Inventars (BDI) sowie des SRSI (Test zur
Beschwerden-Validierung) weitere 45 Minuten. Er habe den TOMM persönlich
durchgeführt und ausgewertet. Das BDI und das SRSI seien dem Beschwerdeführer vorgelegt
worden (es handle sich um sogenannte Ankreuztests). Die Auswertung sei wiederum
durch ihn, den Gutachter, selbst erfolgt. Es sei zulässig, die Testdurchführung
und auch die Auswertung (nicht die Interpretation) an (nicht-ärztliches und
nicht-psychologisches) Assistenz-Personal zu delegieren. Von dieser Möglichkeit
habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer hingegen
behauptet, der Gutachter sei während den betreffenden zwei Stunden Anamnese
persönlich nicht mehr als zehn bis 15 Minuten anwesend gewesen. Die Durchführung
des TOMM und der beiden anderen Testverfahren (BDI und SRSI) hätten ca. eine
Stunde und 45 Minuten gedauert, da sämtliche Fragen übersetzt und die Antworten
des Beschwerdeführers von seiner Landessprache auf Deutsch rückübersetzt worden
seien. Nachdem der Gutachter angegeben hat, sämtliche Untersuchungshandlungen
selber vorgenommen und an niemanden anders delegiert zu haben, erweist sich der
Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Zudem hängt die Plausibilität
einer psychiatrischen Beurteilung nicht von der Untersuchungsdauer ab (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2).
Weiter lässt der Beschwerdeführer
einwenden, die durchgeführten Tests seien dem Gutachten nicht beigelegt worden.
Auf Einsicht in Aufzeichnungen über Testergebnisse besteht indessen kein
Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E.
4.2.4). Das demonstrative Verhalten und die vagen Antworten des Beschwerdeführers
wurden bei der Exploration festgestellt (vgl. hierzu die nachstehenden
Erwägungen 9.2) und die Beschwerdevalidierungstests haben diese Feststellung
lediglich untermauert. Insofern kann nicht gesagt werden, der faktische Beweis
einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung sei nicht dokumentiert.
Schliesslich wird in formeller Hinsicht
gerügt, es liege keine schriftliche Bestätigung der übersetzenden Person vor,
dass die Übersetzung leitliniengetreu erfolgt sei und die betreffende Person
die Voraussetzungen für eine korrekte Übersetzung erfüllt habe. Auch hier lässt
sich nicht erkennen, inwiefern das Fehlen einer solchen Bestätigung die
gutachterlichen Ausführungen unwirksam machen sollte. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass die als Dolmetscher eingesetzte Person falsch oder
schlecht übersetzt hätte oder irgendwelche anderen Ablehnungsgründe bestanden
hätten. Er macht auch nicht geltend, dass seine Äusserungen im Gutachten falsch
wiedergegeben worden seien. Für solche Mängel finden sich weder im Gutachten
noch sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Auch dieser Einwand erweist
sich als unbegründet.
9.2 Inhaltlich wird in der
psychiatrischen Beurteilung einleuchtend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer
keine psychiatrische Diagnose zu vergeben sei. Dies entspricht der Befundlage,
die im Gutachten erhoben wird. Dementsprechend wird aus psychiatrischer Sicht
für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Erklärung gefunden. Zur
seit vielen Jahren stattfindenden psychiatrischen Behandlung wird gutachterlich
eingewendet, dass durch die intensiv durchgeführten Therapien eine Besserung
eingetreten sein müsste, würde eine Erkrankung vorliegen. Da der
Beschwerdeführer adäquat medikamentös behandelt werde, sei dessen Angabe, es
gehe ihm persistierend schlecht, psychiatrisch nicht erklärbar. Der
psychiatrische Gutachter weist auf weitere Inkonsistenzen hin: Der
Beschwerdeführer gebe an, faktisch nichts mehr zu tun und den ganzen Tag auf
der Couch zu liegen. Atrophiezeichen im Bereich der Muskulatur seien allerdings
nicht erkennbar. Ausserdem gebe er an, auf die Benutzung von Unterarmstürzen
angewiesen zu sein. Es fänden sich jedoch keine Beschwielungen an den Händen,
was gegen eine Benutzung der Gehstöcke spreche. Schliesslich zeigten auch die durchgeführten
Beschwerdevalidierungsverfahren die Inkonsistenzen auf. Mit Verweis auf das
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ wird ausgeführt, dass dort richtig
erkannt worden sei, dass der Beschwerdeführer an keiner psychiatrischen
Erkrankung leide. Der Gutachter nimmt auch Bezug auf die gegenläufigen Berichte
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und führt dazu aus, diese hätten Phänomene
wie Aggravation und Simulation nicht in Betracht gezogen, was ihnen zwar
grundsätzlich nicht vorzuwerfen sei, hinsichtlich des frustranen
Heilungsverlaufs jedoch erforderlich sei. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP
lägen beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur
Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung
von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur
Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der
Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu
Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise
intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Fähigkeit zur
Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit, vor. So wird gefolgert, dass beim
Beschwerdeführer kein psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt. Der Gutachter
hält einleuchtend fest, dass der Beschwerdevortrag vage sei und das Auftreten
höchst auffällig und demonstrativ. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Angaben des Beschwerdeführers (er sei mit allem unzufrieden oder gelangweilt, er
habe immer Schuldgefühle, er hasse sich, er habe sein ganzes Interesse an
anderen Menschen verloren, er könne überhaupt keine Entscheidungen mehr
treffen, er schlafe nachts nur eine Stunde verbringe faktisch den ganzen Tag
auf dem Sofa und sehe fern) ist tatsächlich von vagen höchst demonstrativ
vorgetragenen Beschwerden zu sprechen, wohingegen der Gutachter bei der
Befunderhebung feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer durchaus
aufheiter- und auslenkbar war. Zudem zeigten sich bei der Befunderhebung auch
keine erkennbaren Auffassungs- oder Konzentrationsstörungen, auch nicht gegen
Ende der Begutachtung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in zwei unterschiedlichen
Beschwerdevalidierungsverfahren signifikant schlecht abschnitt. Vor diesem
Hintergrund erweist sich die gutachterliche Beurteilung, dass keine
psychiatrische Erkrankung und somit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit vorliegt, als plausibel. Nichts anderes wurde bereits im
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ im Jahr 2018 festgestellt. Somit hat
sich gegenüber der letztmaligen Prüfung in psychiatrischer Hinsicht keine
Änderung eingestellt.
9.3 Es ist zu prüfen, ob die weiter
vorliegenden psychiatrischen Berichte Zweifel an der psychiatrischen
Beurteilung des Gutachters, Dr. med. N.___, aufkommen lassen. Der
Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen, die C.___ hätten den Beschwerdeführer
nicht in stationäre Behandlung aufgenommen und eine weitere IV-Anmeldung in die
Wege geleitet, wäre der Gesundheitszustand nicht derart schlecht. Der Gutachter
verunglimpfe die C.___ und den behandelnden Arzt. Weiter setze sich das
Gutachten mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und
Klinik nicht auseinander und erläutere nicht nachvollziehbar, weshalb deren
Diagnosen, Beurteilungen und Behandlungen falsch sein sollten. Im Gutachten wird
zu den vorliegenden ärztlichen Berichten gesagt, dass die Behandler seit Jahren
stereotyp die gleichen Diagnosen wiederholen würden und nunmehr ihren
Diagnosekatalog ergänzt hätten. Dies ändere nichts daran, dass keine
psychiatrische Diagnose verifiziert werden könne. Damit unterstellt der
Gutachter den behandelnden Fachpersonen nicht, dass diese bewusst unqualifizierte
Angaben machen würden, um dem Beschwerdeführer zu einer Rente zu verhelfen. Er hält
gleichzeitig fest, dass sich die unterschiedliche Sichtweise darauf
zurückführen lässt, dass von Seiten der Behandler nie eine Aggravation oder
Simulation in Betracht gezogen worden sei, was ihnen in ihrer Rolle aber nicht
vorzuwerfen sei. Daraus geht klar hervor, dass und weshalb der psychiatrische
Gutachter von der Einschätzung der behandelnden Ärzte abweicht und davon
ausgeht, dass kein (invalidisierendes) psychisches Leiden vorliegt. In diesem
Zusammenhang ist auch der Unterschied zwischen Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag zu beachten (vgl. BGE 125 V 353 bzw. E. II. 5.4
hiervor). Somit erweist sich das psychiatrische Teilgutachten nicht als
widersprüchlich. Es ist auch in sich nicht widersprüchlich, wie der
Beschwerdeführer vorbringen lässt. Eine solche Widersprüchlichkeit soll darin
liegen, dass der Gutachter von einer adäquaten medikamentösen Behandlung
spreche, wenngleich keine psychische Erkrankung vorliege. Aus dem Umstand
allein, dass eine Behandlung erfolgt und Medikamente eingenommen werden, lässt
sich nicht ableiten, dass auch eine krankheitswertige Störung vorliegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.1). Vielmehr
erweist sich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ als in
sich widersprüchlich, indem zuerst von vom Beschwerdeführer geäusserten
passiven Todeswünschen gesprochen wird, bei der Befunderhebung dann gesagt
wird, der Beschwerdeführer könne sich von Selbstgefährdung distanzieren, um
schliesslich das Vorliegen einer gegenwärtig schweren depressiven Episode unter
anderem mit suizidalen Gedanken zu begründen. In der Diagnoseliste hält Dr.
med. D.___ demgegenüber eine gegenwärtig mittel- bis schwergradige depressive
Episode fest. Auch legt er zunächst im Verlauf dar, es bestehe sowohl für die
angestammte als auch angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im
gleichen Bericht postuliert er später eine generelle Arbeitsfähigkeit von
höchstens 25 %. Insofern vermag dieser Bericht keine Zweifel an der
gutachterlichen Expertise zu erwecken.
9.4 Im rheumatologischen
Teilgutachten wird ausführlich und inhaltlich einleuchtend dargelegt, dass sich
die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden einerseits generalisiert in
den Weichteilen (linksbetont) des Schulter- und Beckengürtels lokalisierten,
andererseits an der Lendenwirbelsäule, mit einer Schmerzprojektion von da vorab
in die linke untere Extremität. Das Weichteil-Schmerzsyndrom könne als
myofasziales Schmerzsyndrom beurteilt werden, ohne Hinweise auf ein eindeutiges
radikuläres Schmerzgeschehen und sowohl anamnestisch als auch klinisch ohne
Hinweise auf eine inflammatorische Grundlage dieser Beschwerden. Die
Klassifikationskriterien für ein klassisches Fibromyalgiesyndrom seien nicht
erfüllt. Die Schmerzsymptomatik an der linken oberen Extremität mit
Neglect-Verhalten des linken Armes (ohne sichtbare Muskelatrophie der linken
oberen Extremität gegenüber der rechten, weniger symptomatischen Extremität)
könne teilweise auf eine aktenanamnestisch festgehaltene Kapsulits adhäsiva
zurückgeführt werden. Der auslösende Mechanismus zur Entwicklung derselben habe
bis anhin nicht genau definiert werden können. Das MRT der Schultergelenke
beidseits vom 5. September 2018 zeige geringgradige degenerative Veränderungen
im AC-Gelenken beidseits, eine zentrale Delamination der Supraspinatussehne
rechts bei im Übrigen unauffälliger Darstellung der Schultergelenke beidseits.
Das Neglect-Phänomen sei schon in der E.___-Begutachtung 2018 im gleichen
Ausmass wie heute festgehalten worden. Seither hätten sich keine Veränderungen
ergeben. Daneben bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bei einer im MRI
nachgewiesenen degenerativen Diskopathie L5/S1 und Facettengelenksarthrosen in
leichter Ausprägung auf den Segmenten L5 und L5/S1 (gemäss MRI der LWS vom
19. April 2021 sowie 2. Juli 2021). Diese Magnettomographien würden eine
Neurokompression ausschliessen, ebenso könnten keine Hinweise für eine
Spinalkanalstenose vorgefunden werden. Auch zeigten beide MRI-Untersuchungen
keine Hinweise auf eine inflammatorische Grundlage der Rückenbeschwerden. Die
festgehaltene ISG-Arthrose beidseits dürfte für die Schmerzentwicklung nicht
von ätiopathogenetischer Relevanz sein. Bei der Untersuchung der LWS bzw. der
Funktionseinheit LWS und untere Extremitäten seien infolge des aktiven
Entgegenspannens und der Unmöglichkeit des Beschwerdeführers sich von seinen
Krücken zu lösen, unvollständige Befunde vorliegend. Die Befunde entsprächen
aber in etwa denjenigen, die anlässlich der rheumatologischen Begutachtung der
Begutachtungsstelle E.___ 2018 festgestellt worden seien. Hierzu ist
festzuhalten, dass sich diese Beweislosigkeit aufgrund der unvollständigen
Befunde zulasten des Beschwerdeführers auswirkt (Urteil des Bundesgerichts
9C_836/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4.3).
Im Vordergrund der Symptomatik steht
damit gutachterlich gesehen ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, mit
Betonung der linken Körperseite und des Achsenskelettes. Die Schmerzsymptomatik
zeige auffälligerweise ein Neglect-ähnliches Verhalten, in dem der
Beschwerdeführer den linken Arm bei der Untersuchung (u.a. beim sich Aus- und
Ankleiden) kaum einsetze. Dazu hält der Gutachter fest, dass bei einer
langjährigen Schmerzanamnese eine deutliche lnaktivitätshypotrophie der
Armmuskelgruppen zu erwarten wäre, was er beim Beschwerdeführer jedoch nicht
feststellen kann. Eine gravierende Pathologie am linken Schultergelenk wird
gestützt auf die Magnettomographie beider Schultergelenke 2018 ausgeschlossen,
da dort keine wesentliche intra- und extraartikuläre Pathologie an den
Schultergelenken nachgewiesen worden sei. Daneben bestehe ein sich
chronifizierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bei einer
MRI-nachgewiesenen degenerativen Diskopathie L5/S1 und Facettengelenksarthrosen
in leichter Ausprägung auf den Segmenten L4/5 und L5/S1 (MRI der LWS vom 19.
April 2021 sowie 2. Juli 2021). Hinweise auf eine radikuläre oder
inflammatorische Genese der Schulterschmerzen lägen nicht vor. Auffällig sei
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne Krücken nicht gehen könne. Dies
ist für den rheumatologischen Gutachter nicht nachvollziehbar, da es sich mit
den objektivierbaren Befunden nicht erklären lässt. Es wird diesbezüglich noch
einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während der ganzen
klinischen Untersuchung immer wieder aktiv entgegengespannt habe, womit keine ganz
vollständige klinische Einschätzung der effektiven Pathologien getroffen werden
konnte. Diese Beweislosigkeit wirkt sich wie bereits erwähnt zulasten des
Beschwerdeführers aus. Zum Schmerzsyndrom wird festgehalten, dass sich dieses sich
therapierefraktär verhalte und sich chronifiziert sowie generalisiert habe.
Zudem bestehe weiterhin eine deutliche Diskrepanz zwischen den
invalidisierenden Beschwerden und den geringfügigen pathologischen und
objektivierbaren Befunden. Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten
während der Untersuchung seien inkonsistent und in Bezug auf die
Alltagsaktivitäten, auf die Akten sowie auf die aktuell durchgeführten
Untersuchungen nicht nachvollziehbar. Schliesslich wird Bezug auf die
vorhandenen medizinischen Unterlagen genommen und schlüssig dargelegt, dass die
aktuellen Befunde und die aktuelle Einschätzung der klinischen Symptomatologie
im Wesentlichen derjenigen der E.___-Begutachtung 2018 entsprächen. Der
Gesundheitszustand hat sich somit aus rheumatologischer Sicht nicht verändert.
Zusammenfassend wird gestützt auf die
erhobenen Befunde festgehalten, dass sich wesentliche Veränderungen der
somatischen Befunde gegenüber denjenigen der rheumatologischen Begutachtung der
Begutachtungsstelle E.___ 2018 nicht erkennen liessen. Wie bereits bei der
damaligen Begutachtung wird eine deutliche Diskrepanz zwischen den
invalidisierend angegebenen Beschwerden und den geringfügigen pathologischen
und objektivierbaren Befunden festgestellt. Allerdings geht der
rheumatologische Gutachter bei gleicher Sachlage im Gegensatz zum Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und
begründet dies mit einer leichtgradigen Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit
des Achsenskelettes und einer mittelgradigen Einschränkung der zumutbaren
Belastbarkeit der linken oberen Extremität bestünden. Im Gegensatz zur früheren
Expertise wird in einer leidensangepassten Tätigkeit (Wechselpositionen,
Vermeiden des Bückens und Aufrichtens, Vermeiden von Arbeiten in
Vorneigehaltung des Rumpfes, Vermeiden des Anhebens und Tragens von Gewichten
über 10 kg, Vermeiden von rein statischen Belastungen des Achsenskelettes im
Sitzen und im Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Vermeiden von
Arbeitseinsätze der linken oberen Extremität auf oder über Schulterhöhe) eine
mögliche Arbeitsleistung von 8,5 Stunden pro Tag mit einer rheumatologisch
begründbaren Leistungsminderung von maximal 10 % attestiert. Somit wird
von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen,
während dem für die angestammte Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit gesehen
wird.
9.5 Der Beschwerdeführer hat der
rheumatologischen Beurteilung im Wesentlichen nichts entgegenzusetzen,
abgesehen von der pauschal hervorgebrachten Rüge, das myofasziale
Schmerzsyndrom werde nicht näher untersucht. Dies ist nicht nachvollziehbar,
wird dieses doch von rheumatologischen Gutachter diagnostiziert und als sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt. Inwiefern dieses (noch) näherer
Untersuchung bedurft hätte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt.
Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, es werde nicht näher begründet,
weshalb das lumbospondylogene Schmerzsyndrom die Voraussetzungen nicht erfülle,
um als invalidisierend klassifiziert zu werden. Schliesslich wird bemängelt,
dass nicht dargelegt werde, weshalb die Klassifikationskriterien für eine
Fibromyalgie nicht erfüllt seien. Gemäss Aktenlage war das Vorliegen einer
Fibromyalgie bis anhin kein Thema. Auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte
gehen nicht vom Vorliegen einer solchen aus.
9.6 Schliesslich erweist sich auch
die internistische gutachterliche Beurteilung als nachvollziehbar. Diese wird
auch nicht beanstandet. Demgemäss besteht beim Beschwerdeführer ein
Bluthochdruck, der medikamentös leitliniengerecht eingestellt ist. Zusätzlich liegen
eine Adipositas Grad II, ein Asthma bronchiale und ein Schlafapnoesyndrom vor,
was ebenfalls alles adäquat behandelt wird. Eine Diskrepanz zur Aktenlage zeigt
sich nicht und es besteht wie in der Vergangenheit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht. Verglichen mit der Situation zum
Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 12. Dezember 2019 hat sich der
Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert.
9.7 Insgesamt zeigt sich, dass die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das
beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ abgestellt hat.
Demgemäss hat sich der Gesundheitszustand gegenüber der Situation anlässlich
der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___ (letztmalige materielle
Rentenprüfung) nicht wesentlich verändert. Allerdings wird die Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit (bei gleicher Sachlage) anders beurteilt und aufgrund
der rheumatologischen Symptomatik in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 10%ige
Einschränkung in der Leistungsfähigkeit angenommen. Für die angestammte
Tätigkeit wird, auch aus rheumatologischer Sicht, von einer 80%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.
10. Die Beschwerdegegnerin hat
aufgrund der abweichenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die
Begutachtungsstelle B.___ einen Einkommensvergleich vorgenommen, der
unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat
für die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens jeweils einen
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Die
angewendeten Tabellenlöhne (TA1_tirage_skill_level 2018) erscheinen korrekt.
Für das Valideneinkommen wurde mit Blick auf die angestammte Tätigkeit auf
Ziff. 49 – 53, Niveau 1 Männer (Verkehr und Lagerei) abgestellt. Beim
Invalideneinkommen wurde gemessen am zumutbaren Tätigkeitsprofil das Total
Niveau 1 Männer angenommen. Unter Aufrechnung der Wochenstunden und Berücksichtigung
des Nominallohnindexes errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 7 %. Damit ist
die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_234/2023 vom 4. September 2023 bestätigt.