VSBES.2022.158
berufliche Massnahme und Invalidenrente
3. Juli 2023Deutsch46 min
Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Psychiatrie) und Dr. med. E.___ (Rheumatologie)
Source so.ch
Urteil vom 3. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom
23. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1966, meldete sich am 26.
Januar 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg / IV-Nr. 6), wobei
sie irrtümlicherweise das Antragsformular für eine Hilflosenentschädigung
ausfüllte (IV-Nr. 15 S. 2 + 4). Das korrekte Formular «Berufliche Integration /
Rente» folgte am 13. Juli 2018 (IV-Nr. 18), wobei die Anmeldung auf den Eingang
des früheren Formulars am 30. Januar 2018 zurückbezogen wurde (IV-Nr. 15
S. 2 + 4).
1.2 Die
Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 10. September 2019
einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 43).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2019.249 vom 4. Mai
2020 (IV-Nr. 59 S. 2 ff.) in dem Sinne gut, als es die Beschwerdegegnerin
anwies, ein polydisziplinäres (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches
und allenfalls orthopädisches) Gutachten einzuholen und anschliessend neu über
den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (IV-Nr. 59 S. 20).
1.3 Die
Beschwerdegegnerin verfügte am 27. August 2020, dass die Begutachtung durch die
Gutachterstelle B.___ resp. die dortigen Experten Dr. med. C.___ (Allgemeine
Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Psychiatrie) und Dr. med. E.___ (Rheumatologie)
durchgeführt werde (IV-Nr. 78), wobei die rheumatologische Expertin später
durch Dr. med. F.___ ersetzt wurde (IV-Nrn. 80 + 122). Die Beschwerde vom 1.
Oktober 2020, welche sich gegen die vorgesehene Gutachterstelle sowie die Dres. D.___
und F.___ richtete, wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2020.199 vom
18. März 2021 ab (IV-Nr. 112 S. 2 ff.).
1.4 Die
Gutachterstelle B.___ erstattete das Gutachten am 31. Oktober 2021 (IV-Nr.
123.1). Die Beschwerdeführerin brachte Einwände dagegen vor (IV-Nr. 130), wozu
sich die Gutachterstelle am 9. Februar 2022 ergänzend äusserte (IV-Nr. 133). Sodann
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2022 erneut
einen Leistungsanspruch (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 30. August 2022 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 23. Juni 2022 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IVG-Leistungen (berufliche
Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens
40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und / oder
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
d)
Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2022 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 40 f.).
2.3 Die
Präsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 15. Februar 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 42
f.). Weiter stellt die Präsidentin der Gutachterstelle B.___ mit Verfügung vom
15. März 2023 zwei Ergänzungsfragen, nachdem die Parteien innert Frist keine zusätzlichen
Fragen eingereicht haben (A.S. 45 ff.). Die Gutachterstelle beantwortet diese
beiden Fragen am 19. März 2023 (A.S. 48 ff.).
2.4 Am
29. Juni 2023 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche
Verhandlung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und
begründet in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
(s. Protokoll, A.S. 56). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 54 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden
ist (A.S. 51), hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der
Verhandlung nicht teil (A.S. 56).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine
Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 23. Juni 2022
eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
1.2
Die
Beschwerdeführerin rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe ihr das rechtliche
Gehör verweigert.
Die
Parteien im Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft /
BV, SR 101, und Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das
Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung
eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370). Das Recht auf Anhörung ist
formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung
ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder
nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der
Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung
eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127
V 431 E. 3d/aa S. 438). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390,
116.
V 182 E. 3d S. 187).
Die
Beschwerdeführerin erlitt eine Gehörsverletzung, indem man ihr die Ergänzung
zum Gutachten vom 9. Februar 2022 erst zusammen mit der Verfügung vom 23.
Juni 2022 zustellte, so dass sie sich vorgängig nicht dazu äussern konnte. Dieser
Mangel muss aber als geheilt gelten. Einerseits verfügt das
Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach
dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung
vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die Heilung eines
Verfahrensmangels grundsätzlich möglich ist. Andererseits lassen sich der
fraglichen Stellungnahme der Gutachterstelle B.___ vom 9. Februar 2022, zu der
sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte,
keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, sondern nur Erläuterungen zum
Gutachten vom 31. Oktober 2021. Damit besteht kein derart schwerwiegender
Mangel, der nicht geheilt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018
vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Eine Rückweisung wäre als prozessualer Leerlauf
zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein
möglicher Nutzen erkennbar wäre. Im Übrigen ist eine Partei auf Grund einer
Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August
2016.
E. 2.2). Dies trifft hier nicht zu, denn die Ausführungen in der
Beschwerde zum rechtlichen Gehör, welche knapp eine Seite umfassen (A.S. 12 f.
Ziff. 8), brachten für den Vertreter keinen nennenswerten Aufwand mit sich.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger
Rentenanspruch 2021 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2 hiernach). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der
Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob
eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches
Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich
grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen
Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416
f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen
Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.
297). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3
S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
o Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde
o Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz
o Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer
Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
o gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
o behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
2.2.3.2
Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. 2.2.1
hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,
S. 109 Fn 615). Die Beschwerdeführerin war gemäss B.___-Gutachten
seit Juni 2020 zu mehr als 20 % arbeitsunfähig (E. II. 3.2.1 + 3.4.1
hiernach), womit die Wartezeit im Juni 2021 endete. Der Rentenanspruch wiederum
könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies
wäre hier angesichts der massgeblichen Anmeldung vom 26. Januar 2018 (s. E. I.
1.1
hiervor) im Juli 2018 der Fall, was jedoch keine eigenständige Bedeutung
besitzt, da das Wartejahr erst später ablief.
2.2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser in: a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G.___
(Psychiatrie) und H.___ (Rheumatologie) vom 10. Mai 2019 (IV-Nrn. 32 + 33.1),
als sie am 10. September 2019 einen Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin verneinte. Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger
Episode (ICD-10 F 33.00)
·
Gonarthrose
beidseits, vor allem links und vor allem Varusgonarthrosen
·
Mittelfussarthrosen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Unspezifisches, weit
ausgebreitetes Schmerzsyndrom, vereinbar mit einer Fibromyalgie
·
Chronische
paravertebrale Rückenschmerzen im Rahmen des Schmerzsyndroms bei
Muskeldekonditionierung und leichter thorakolumbaler Skoliose, aber ohne über
das Alter hinausgehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
·
Anamnestisch
Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits, aktuell asymptomatisch
·
Kardiovaskuläre
Risikofaktoren
·
Linksventrikuläre
Herzhypertrophie
·
Uterus myomatosus
Die
Experten gelangten zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei unter
Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils seit März 2019 zu
85.
% arbeitsfähig (IV-Nr. 33.1 S. 17 + 22). Das Versicherungsgericht erkannte
indes im Urteil vom 4. Mai 2020, dieses bidisziplinäre Gutachten reiche nicht aus,
um den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen, vielmehr bedürfe
es einer polydisziplinären Begutachtung. Einerseits bestehe auch internistisch
Klärungsbedarf (IV-Nr. 59 S. 18). Andererseits hätten die Experten, obwohl
mit der Fibromyalgie ein unklares Beschwerdebild diagnostiziert worden sei,
weder eine Indikatorenprüfung vorgenommen noch Feststellungen getroffen, welche
dem Gericht eine solche Prüfung ermöglichen würden (S. 19).
3.2
3.2.1
Das B.___-Gutachten vom 31.
Oktober 2021, welches die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils vom 4.
Mai 2020 eingeholt hatte, gelangte zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 123.1 S.
7):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Residuelle Gonalgie links bei Status
nach Implantation einer medialen unikompartimentellen Knie-Hemiprothese am 29.
April 2021 bei Varusgonarthrose (M17.1)
o persistierende Abschwächung der
kniestabilisierenden Muskelgruppen mit myofaszialen Befunden am distalen
medialen Oberschenkel links
2.
Klinische Ansatztendinopathie Ligamentum
patellae und Pes anserinus sowie beginnende Gonarthrose rechts (M17.0)
3.
Leichte bis mittelgradige depressive
Episode (F32.00 / F32.10)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
o chronisches multilokuläres
fibromyalgiformes Schmerzsyndrom (M79.0).
2.
Leichte Enthesitis plantaris bei
Fussfehlstatik beidseits (R29.8)
o aktenanamnestisch eventuelle
Mittelfussarthrose beidseits
3.
Metabolisches Syndrom (arterielle
Hypertonie [I10], mit medikamentöser Behandlung kompensiert; Adipositas / BMI
34,5 [E66.0]; Dyslipidämie [E780], aktuell keine lipidsenkende Behandlung)
Die
Beschwerdeführerin klage über diverse Beschwerden am Bewegungsapparat sowie über
Depressionen. Angesichts der Befunde am Knie sei die Belastbarkeit der unteren
Extremitäten vermindert, was regelmässige Erholungspausen bedinge. Gehende und
stehende Tätigkeiten seien ungünstig (S. 7). Aufgrund der depressiven
Symptomatik sei die Beschwerdeführerin etwas verlangsamt und ermüde rascher,
was zu einer leichten Leistungseinschränkung führe. Zusätzlich liege eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Diese
erkläre die subjektiven Beschwerden, welche bei der rheumatologischen
Untersuchung nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Das chronische
fibromyalgiforme Schmerzsyndrom habe keinen zusätzlichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung
(S. 8). Die chronischen Beschwerden in den letzten Jahren, insbesondere in
den Kniegelenken, belasteten die Beschwerdeführerin. Hinzu komme die
psychosoziale Situation mit Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin
verfüge aber auch über Ressourcen. Sie habe mehrere Jahre selbständig eine Bar
geführt und auch vorher regelmässig gearbeitet. Sie sei im Alltag noch aktiv, führe
ihren Haushalt und habe Kontakte in der Familie. Es seien gewisse
Inkonsistenzen festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen
multilokulären Schmerzen am Bewegungsapparat wiesen kein somatisches Korrelat
auf. Die subjektiv hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich angesichts
der Alltagsaktivitäten und der medizinischen Befunde nicht vollständig
plausibel erklären (S. 8).
Die
angestammte Tätigkeit als Betreiberin einer Bar sei noch vier Stunden pro Tag
möglich. Mit regelmässigen Pausen zwischen den Einsätzen ergäben sich keine zusätzlichen
Leistungseinschränkungen. Bezogen auf ein Pensum von 100 % liege die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 50 %. Nachdem die Arbeitsfähigkeit ab
Dezember 2017 um 15 % eingeschränkt gewesen sei, könne die aktuelle
Arbeitsfähigkeit ab Juni 2020 angenommen werden, unterbrochen von der
postoperativ aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2021. Eine der
Behinderung optimal angepasste Tätigkeit wäre wechselbelastend mit immer wieder
sitzenden Anteilen sowie ohne grössere Gehstrecken und längere Stehphasen (S.
8). In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von täglich sechs bis
acht Stunden möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe insoweit eine Leistungseinschränkung,
als vermehrte Erholungspausen notwendig seien. Bezogen auf ein Pensum von
100.
% liege die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 70 %. Die zeitliche
Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit entspreche dem Verlauf in der angestammten
Tätigkeit. Die eingeschränkte Belastbarkeit rühre von den rheumatologischen
Befunden am Bewegungsapparat her. Die depressive Symptomatik wirke sich nicht
zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus; für die notwendigen Pausen könnten
dieselben Zeitabschnitte wie für die rheumatologisch bedingten Pausen genutzt
werden (S. 9). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit medizinischen
Massnahmen sei nicht möglich. Aufgrund der subjektiven Einschränkung der
Leistungsfähigkeit und des Alters der Beschwerdeführerin sei es unsicher, ob
sich mit beruflichen Massnahmen eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess
erreichen lasse (S. 9).
3.2.2
Die
Experten Dr. med. D.___ und Dr. med. C.___ gaben am 9. Februar 2022 eine ergänzende
Stellungnahme ab (IV-Nr. 133): Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das
Gutachten seien nicht mit medizinischen Fakten oder Berichten hinterlegt. Die Angaben,
welche in die seit 2018 angewandte Gutachtenvorlage einzutragen seien, deckten
die Indikatoren ab. Dasselbe gelte beim Mini-ICF-APP, mit dem die
Alltagsaktivitäten bei der Begutachtung ausführlich erfragt worden seien. Die
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren könne nur interdisziplinär valide gestellt werden. Die Fibromyalgie
sei kein Krankheitsbild, welches sich durch objektivierbare Befunde auszeichne,
sondern, wie bei psychiatrischen Diagnosen üblich, ein Symptom-Rating. In einem
Gutachten müsse validiert werden, ob die subjektive Schmerzangabe überhaupt
nachvollziehbar sei. Ein gewisser Spielraum bei den Stunden der
Arbeitsfähigkeit sei sinnvoll. Nicht alle Tätigkeiten eigneten sich, um immer
wieder Pausen einzuschalten. Putzarbeiten z.B. würden sinnvollerweise
stundenweise verrichtet, während eine Bürotätigkeit gut auch mit einer höheren
Präsenz und regelmässigen Pausen umzusetzen sei. Mit dieser Flexibilität bei
den Stunden ergebe sich eine gewisse Flexibilität, die der Realität näher komme
als beispielsweise die Angabe von sieben Arbeitsstunden. Im adaptierten Bereich
wäre eine dauerhafte wechselbelastende Tätigkeit Voraussetzung. Wenn dies nicht
möglich sei, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht auf null, sondern
lediglich auf 50 %.
3.2.3
Das Gericht legte der
Gutachterstelle zwei Fragen vor (A.S. 45), welche diese am 19. März 2023 wie
folgt beantwortete (A.S. 48):
1.
Gemäss
der Gesamtbeurteilung im Gutachten ist eine adaptierte Tätigkeit täglich sechs
bis acht Stunden möglich, also durchschnittlich sieben Stunden, wobei vermehrte
Erholungspausen erforderlich sind und gemessen an einem Vollzeitpensum eine
Leistungsfähigkeit von 70 % besteht [IV-Nr. 123.1 S. 9 oben]. In
der Ergänzung zum Gutachten heisst es dazu, bei der zumutbaren Arbeitszeit gebe
es einen Spielraum, da Pausen nicht bei allen Tätigkeiten gleich gut möglich
seien. Bedeutet dies, dass medizinisch-theoretisch acht Stunden Arbeit am Tag
in Frage kommen, wenn es sich am Arbeitsplatz einrichten lässt, Pausen im
Umfang von 30 % eines Vollzeitpensums einzulegen?
Ja
[…], bei einem möglichen Pensum von acht Stunden mit der Möglichkeit, Pausen im
Umfang von 30 % einzulegen, wäre dies umsetzbar.
2.
Ist
es der Beschwerdeführerin gesundheitlich möglich, den täglichen Arbeitsweg mit
dem Auto zurückzulegen? Wenn ja: Wie lange dürfte eine Fahrt höchstens dauern?
[…]
Es wäre der [Beschwerdeführerin] grundsätzlich zumutbar, den Arbeitsweg mit dem
Auto zurücklegen. Aufgrund der somatischen Kniebeschwerden wäre es sinnvoll,
nicht eine längere Fahrt durchführen zu müssen, da ansonsten eine Pause
eingelegt werden müsste, um die Beine etwas zu vertreten. Bei einer leichten
bis mittelgradigen depressiven Störung sind nur kurze Fahrten auch regelmässig
möglich. Dementsprechend kann gefolgert werden, dass ein täglicher Arbeitsweg
mit dem Auto von zehn bis 20 Minuten pro Arbeitsweg ohne weiteres zumutbar sein
sollte. Mehr als eine halbe Stunde erscheint ungeeignet […]
3.3
3.3.1
Das B.___-Gutachten geniesst
vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen Anforderungen der
Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert
sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Experten die
Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen
sowie ihrer Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 123.1 S. 18 f. / S. 24 ff. / S. 33
f.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 123.1 S. 20 / S. 27 f. /
S. 35 ff.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 123.1
S. 13 ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Experten sodann
mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 123.1 S. 21 f. / S. 28 ff. / S. 37 ff.). In der
interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten sodann zu einer
gemeinsamen Beurteilung (s. E. II. 3.2.1 hiervor), welche vor
dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Auf die
verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten ist
nachfolgend einzugehen.
3.3.2
Die
Beschwerdeführerin bezweifelt einmal die Echtheit des B.___-Gutachtens, da
dieses weder eine eigenhändige noch eine elektronische Unterschrift aufweise. Das
Gutachten enthält indes, wie auf S. 11 und 44 vermerkt, anstelle einer handschriftlichen
Unterzeichnung fortgeschrittene elektronische Signaturen aller Experten, welche
durch secure2go erzeugt worden seien. Dieses Vorgehen ist zulässig (Urteil des
Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3.2 + 3.3.6). Die
Beschwerdeführerin begründet in keiner Weise, warum das Gutachten nicht echt
sein soll. Anhaltspunkte für diese Behauptung sind nicht ersichtlich (s. Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2012/76 vom 7. August 2013
E. 3.1). Der blosse Verdacht der Beschwerdeführerin, dass mit den
elektronischen Signaturen etwas nicht in Ordnung sein könnte, genügt mangels
weiterer Indizien nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2018 vom
18.
Oktober 2018 E. 3.3.7). Abklärungen zur Echtheit der besagten Signaturen
erübrigen sich daher.
3.3.3
Einen
Mangel des Gutachtens erblickt die Beschwerdeführerin weiter darin, dass man während
der Exploration nicht durchgehend eine Dolmetscherin eingesetzt habe, obwohl
eine einwandfreie Verständigung nicht gewährleistet gewesen sei. Einmal
abgesehen davon, dass dieser Einwand erst an der Verhandlung im
Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, erhellt aus dem Gutachten, dass die
Dolmetscherin zumindest dann übersetzte, wenn dies bei bestimmten Fragen und
Antworten notwendig war (s. dazu IV-Nr. 123.1 S. 20 Ziff. 4.2 und S. 27
Ziff. 4.2). Konkrete Verständigungsschwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwieweit es bei den Befragungen durch
die Experten zu Missverständnissen gekommen sein soll, welche Einfluss auf die
Beurteilung im Gutachten gehabt hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung von 2019 nur bei Bedarf auf eine
Dolmetscherin zurückgegriffen wurde (IV-Nr. 32 S. 10 + Nr. 33.1 S. 10), was
ebenfalls gegen unzureichende Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin spricht.
3.3.4
Die
Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, das Versicherungsgericht habe in
seinem Rückweisungsentscheid vom 4. Mai 2020 angeordnet, dass der Bericht des
Kardiologen Dr. med. I.___ vom 6. März 2018 einzuholen sei (s.
IV-Nr. 59 S. 20 E. 4.4 in fine). Die Beschwerdegegnerin
unterliess dies zwar, was aber dem Beweiswert des B.___-Gutachtens nicht schadet.
Dr. med. H.___ hatte in seinem Gutachten vom 25. April 2019 im
Aktenauszug festgehalten, dass die Ergometrie der Beschwerdeführerin gemäss
Bericht von Dr. med. I.___ vom 6. März 2018 unauffällig ausgefallen war (s.
IV-Nr. 32 S. 6 unten). Der internistische Experte der Gutachterstelle B.___
nahm von diesem Ergebnis Kenntnis (IV-Nr. 123.1 S. 18 Ziff. 2.1), sah jedoch
davon ab, den Bericht vom 6. März 2018 noch eigens einzuholen. Angesichts
dessen darf davon ausgegangen werden, dass nach der aktuellen internistischen Untersuchung
der Beschwerdeführerin durch den Experten Dr. med. C.___ kein Bedarf mehr
nach diesem Bericht bestand. Wird aber das Ziel der im Rückweisungsentscheid
verlangten Instruktion auf andere Weise erreicht, so darf der
Sozialversicherungsträger die Anweisungen des Gerichts unbeachtet lassen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.2).
3.3.5
In
rheumatologischer Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, im
bidisziplinären Gutachten vom 10. Mai 2019 sei eine leichte thorakolumbale
Skoliose festgestellt worden. Dem schenke das B.___-Gutachten aber keine
Beachtung. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die Skoliose im
Vorgutachten unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt
wurde (s. E. II. 3.1 hiervor). Im Übrigen finden sich in den Akten keine Berichte
von behandelnden Ärzten, welche auf die Skoliose eingehen und ihr Bedeutung für
die Arbeitsfähigkeit beimessen würden.
3.3.6
Sodann
bemängelt die Beschwerdeführerin, es fehle ein aktueller Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___; dessen letzter Bericht datiere vom 6. August
2018.
(IV-Nr. Nr. 21), womit sich der Experte aber auch nicht befasst habe. Es
ist freilich nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich aus einem
neuen Bericht von Dr. med. J.___ ergeben könnten. Die Beschwerdeführerin macht
nicht geltend, dass sich die depressive Symptomatik seit 2018 in einem
relevanten Ausmass verschlimmert habe. Dies wäre denn auch schwerlich möglich,
nachdem Dr. med. J.___ seinerzeit bereits eine schwergradige depressive
Episode mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert hatte (IV-Nr.
21.
S. 1 + 2). Die Schmerzen wiederum sollen zwar in der Zwischenzeit stärker
geworden sein. Diese Entwicklung wurde aber im Gutachten keineswegs übersehen,
sondern durch die neue Diagnose einer Schmerzstörung berücksichtigt. Im Übrigen
ist die Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten nicht zwingend, sondern
liegt im pflichtgemässen Ermessen des Experten (Urteil des Bundesgerichts
9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.1).
Der
Bericht des behandelnden Psychiaters vom 6. August 2018 wiederum war dem
psychiatrischen Experten Dr. med. D.___ bekannt, wie der Aktenauszug belegt
(s. IV-Nr. 123.1 S. 14 + 24), d.h. er konnte in die gutachterlichen
Überlegungen einfliessen. Diesem Bericht kommt zudem nicht der gleiche Beweiswert
wie einem unabhängigen und umfassenden Gutachten mit interdisziplinärer Konsensdiskussion
zu. Einmal abgesehen davon, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (s. dazu E. II. 2.4 hiervor), unterscheidet sich
der Behandlungs- vom Begutachtungsauftrag (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2022
vom 2. November 2022 E. 3.3). Die therapeutisch tätigen Fachärzte
konzentrieren sich in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen,
während die Gutachten der amtlich bestellten medizinischen Experten den
Gesundheitszustand objektiv beurteilen und dem Versicherungsträger als
Grundlage für einen abschliessenden Entscheid über die Leistungsansprüche
dienen sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1).
Andererseits kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen. Den Sachverständigen steht hier praktisch immer
ein gewisser Spielraum offen, in dessen Rahmen verschiedene Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis
vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 19. Mai 2022
E. 3.3.1). Es geht daher nicht an, ein Administrativgutachten stets in
Frage zu stellen und weitere Abklärungen zu veranlassen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2021 vom 1. Dezember 2021
E. 3, mit Hinweisen). Dies trifft jedoch für den Bericht vom
6.
August 2018 nicht zu, zumal es Dr. med. J.___ versäumt hat, sich näher
mit den Diagnosekriterien einer schwergradigen depressiven Episode zu befassen
und die Arbeitsunfähigkeit anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche relevanten
Feststellungen im besagten Bericht der B.___-Experte Dr. med. D.___ übersehen haben
soll.
3.3.7
Soweit
die Beschwerdeführerin beanstandet, das psychiatrische Teilgutachten lasse
hinsichtlich der Schmerzstörung eine Indikatorenprüfung vermissen, ist ihr zu
entgegnen, dass der Experte durchaus auf die einschlägigen Indikatoren (s. dazu
E.II. 2.2.3.1 hiervor) einging, befasste er sich doch mit der Konsistenz
und Plausibilität der Beschwerden sowie den Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 123.1 S. 29 f. Ziff. 7.2 –
7.4). Auf dieser Basis gelangte er zum Schluss, dass die leichte bis mittlere
depressive Episode eine Leistungseinbusse von 15 % bewirke und die
Schmerzstörung keine zusätzliche Einschränkung bewirke. Eine Arbeitsunfähigkeit
in diesem Umfang erscheint auf Grund der Feststellungen des Experten als
schlüssig und nachvollziehbar. Gegen eine höhere Einschränkung spricht einmal,
dass die bei der Begutachtung erhobenen Befunde insgesamt als nicht besonders
ausgeprägt erscheinen (IV-Nr. 123.1 S. 28 Ziff. 4.3 + 6.3). Auffällige
Persönlichkeitsaspekte, welche sich ressourcenhemmend auswirken könnten, sind
nicht nachweisbar (S. 28 Ziff. 6.3). Weiter lässt sich die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben ambulant psychotherapeutisch behandeln. Sie räumte aber
anlässlich der Begutachtung am 15. September 2021 ein, dass sie den Psychiater
Dr. med. J.___ seit Juni 2021 nicht mehr gesehen habe und erst noch einen neuen
Termin abmachen müsse (S. 25). Zudem nimmt die Beschwerdeführerin die ihr verschriebenen
Psychopharmaka nicht ein (S. 25 und 29 Ziff. 7.2). Diese wenig
konsequente Wahrnehmung der Therapieoptionen deutet auf einen begrenzten
Leidensdruck hin (Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2019 vom 27. Juni 2019
E. 4.2). Zudem fehlten während des Gesprächs mit dem Experten Anzeichen
für Schmerzen (S. 27 Ziff. 4.1), was in einer Diskrepanz zu den geklagten Beschwerden
steht (s. S. 25 oben). Andererseits verfügt die Beschwerdeführerin über
Ressourcen, nämlich die sozialen Kontakte mit der Tochter, den Geschwistern und
einer Freundin (S. 26), die abgeschlossene Berufsausbildung und die
Berufserfahrung (S. 30 Ziff. 7.4), sowie eine im Gespräch feststellbare
(wenn auch «falsch kanalisierte») Energie (S. 28 Ziff. 6.3). Vor diesem
Hintergrund geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, warum der
Experte zu seinen Schlüssen gelangte.
3.3.8
Soweit
die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der rheumatologischen
Beurteilung der angepassten Restarbeitsfähigkeit sowie der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
ausmacht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachterstelle hat nämlich auf
Nachfrage des Gerichts hin klargestellt, dass täglich ein Pensum von acht Stunden möglich ist,
sofern Gelegenheit besteht, Pausen im Umfang von 30 % eines
Vollzeitpensums einzulegen (E. II. 3.2.3 hiervor).
3.3.9
Schliesslich
stellt die Beschwerdeführerin die Wegfähigkeit in Frage, da ihre Gehfähigkeit
eingeschränkt sei. Dem ist zu entgegnen, dass der Arbeitsweg gemäss der
ergänzenden Auskunft der Gutachterstelle (E. II. 3.2.3 hiervor) mit dem Auto zurückgelegt
werden kann, wenn die Fahrt nicht länger als zehn bis 20 Minuten dauert. Diese
Aussage blieb seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten.
3.4
3.4.1
Als
Beweisergebnis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit, welche den im Gutachten
formulierten Anforderungen entspricht (s. E. II. 3.2.1 hiervor), seit Juni 2020
ganztägig mit einer pausenbedingt reduzierten Leistung von 70 % ausüben
kann. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb davon abgesehen wird.
3.4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei beruflich desintegriert und wegen
ihres Alters, der fehlenden Berufsausbildung sowie der geringen
Anpassungsfähigkeit nicht in der Lage, die im B.___-Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit
zu verwerten. Damit dringt sie indes nicht durch.
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält. Dabei darf
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden; der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts
8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich beim ausgeglichenen
Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit
der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil
des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2). Ob es für die
versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich
(Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). Von einer
verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und
das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.
4.2).
Die
Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten
Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen
Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Eine
verbleibende Aktivitätsdauer von fünf Jahren gilt grundsätzlich als
ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal wenn
keine langen Einarbeitungszeiten, intellektuelle Fähigkeiten oder
Sprachkenntnisse erwartet werden müssen (s. Philipp Egli / Martina Filippo /
Thomas Gächter / Michael E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in
der Invalidenversicherung, EIZ Publishing, Zürich 2021, S. 41 Rz 88). Massgeblicher
Stichtag für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist
das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der
Fall ist, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f. S. 462).
Dies war hier spätestens dann der Fall, als die Gutachterstelle am 19. März
2023.
die Ergänzungsfragen des Gerichts beantwortete (E. II. 3.2.3
hiervor). Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt nicht ganz 57 Jahre
alt, hatte also noch genug Zeit bis zur Pensionierung vor sich, um eine
angepasste Tätigkeit auszuüben. Zwar trifft es zu, dass sie seit 2017 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachging (IV-Nr. 123.1 S. 19 Ziff. 3.2.5 /
S. 25 unten). Praxisgemäss wird eine arbeitsmarktliche Desintegration aber
erst bei einer deutlich längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt angenommen (s.
Hinweise bei Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 62 ff. Rz
159.
ff.). Zudem finden sich im B.___-Gutachten keine Hinweise für die
behauptete geringe Anpassungsfähigkeit. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin den erlernten Beruf als Coiffeuse nur in ihrer Heimat
Marokko ausübte und seit der Einreise in die Schweiz in den 90er Jahren stets im
Gastgewerbe tätig war (IV-Nr. 5 S. 1 und Nr. 123.1 S. 19
Ziff. 3.2.5 + S. 25 unten), spricht ebenfalls nicht gegen eine
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Für die Beschwerdeführerin kommen keine Arbeiten
mehr in Frage, welche regelmässig mit einer körperlich mittelschweren oder
schweren Belastung verbunden sind. Die Tätigkeit sollte wechselbelastend sein
ohne langes Stehen und Sitzen, ohne stereotype Rotationsbewegungen am
Achsenskelett, ohne anhaltendes Vorneigen resp. Zurückhalten des Oberkörpers
sowie ohne körpernahe, repetitive Überkopfbewegungen. Gelegentliche Gehstrecken
in der Ebene sind möglich, nicht aber Treppensteigen. Lasten von 7,5 kg bis
selten 10 kg dürfen bis zur Taille gehoben und getragen werden (IV-Nr.
123.1
S. 40 Ziff. 8.2.1). Damit ist das Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht
derart eingeschränkt, dass es praktisch keine geeigneten Stellen gäbe. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet vielmehr genügend leichte Hilfsarbeiten, welche
weder eine Ausbildung noch eine lange Einarbeitung erfordern und auch von gesundheitlich
eingeschränkten Personen ausgeübt werden können, wie z.B. Überwachungs- und
Kontroll- oder Sortier- und Verpackungsarbeiten (s. Hinweise bei Egli / Filippo
/ Gächter / Meier, a.a.O., S. 73 ff. Rz 196 ff.). Der Hinweis auf die
fehlende Wegfähigkeit der Beschwerdeführerin dringt ebenfalls nicht durch. Da
sie über ein Auto verfügt (s. IV-Nr. 123.1 S. 26) und ihr gemäss Gutachten
Fahrten von durchschnittlich 15 Minuten zumutbar sind (E. II. 3.2.3
hiervor), könnte sie den Arbeitsweg auf diese Weise zurückgelegen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer kommen daher keineswegs nur Stellen am Wohnort
in Frage. Ist aber die Arbeitssuche immerhin im Umkreis einer Autofahrt von
15.
Minuten möglich, so besteht eine ausreichende Wegfähigkeit, womit die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auch unter diesem Blickwinkel möglich
bleibt.
4.
4.1
Der
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderliche Einkommensvergleich (s.
E. II. 2.2.4 hiervor) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom
3.
November 2021 E. 4.1). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Rentenbeginns (hier also das Jahr 2021, s. E. II. 2.2.3.2 hiervor), wobei
die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5)
4.2
Bei
der Bestimmung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre
sie nicht invalid geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2). Das Einkommen von
Selbstständigerwerbenden kann dabei grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge
bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.
5.2.3).
Die Beschwerdeführerin
war von 2012 bis Ende 2016 als Betreiberin einer Bar selbständig erwerbstätig
(IV-Nr. 59 S. 3 Ziff. 1). Gemäss IK-Auszug erzielte sie von 2014 bis 2016 ein konstantes
Einkommen von CHF 54'600.00 resp. 54'500.00. In der Folge übte sie keine
Erwerbstätigkeit mehr aus (IV-Nr. 19 S. 4). Die Beschwerdegegnerin ging daher
von einem Valideneinkommen von CHF 54'500.00 aus, was die
Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
4.3
Die
Beschwerdeführerin ging bis zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach. Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu
Recht die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2018 heran (s. BGE 143 V 295
E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3.
November 2021 E. 4.3). Ein Rentenanspruch könnte zwar frühestens 2021
entstehen, doch die aktuellere LSE 2020 lag im Zeitpunkt der Verfügung vom 23.
Juni 2022 noch nicht vor. Massgeblich ist die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.22988243.html,
alle Websites zuletzt besucht am 29. Juni 2023), bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018
E. 2.3.1): Die Beschwerdeführerin ist im Lichte der
Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen
ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des
Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch
tatsächlich zu verwerten. Eine Arbeitnehmerin verdiente im besagten Segment des
Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 4‘371.00 pro Monat, einschliesslich des
Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der
standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2018
in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu die Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.25045916.html).
Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen bis
zum Vergleichsjahr 2021 anzupassen (Tabelle T1.2.10 / Total, 2018: 105,9
Indexpunkte / 2021: 108,6; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.24745536.html).
Auf diese Weise ergibt sich für eine der Beschwerdeführerin zumutbare
Verweistätigkeit mit einer Leistungsreduktion von 30 % ein Tabellenlohn
von CHF 39'253.00.
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass die in der LSE enthaltenen Löhne von
gesundheitlich eingeschränkten Personen nicht erreicht werden könnten. Das
Bundesgericht bestätigte indes mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Tabellenlöhne der LSE ein
zulässiges Mittel zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darstellen. Ernsthafte
sachliche Gründe für eine Änderung der Praxis sah das Bundesgericht keine (a.a.O.,
E. 9.2.3 ff. + 9.3 S. 191 ff.).
4.4
Praxisgemäss
ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2
S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Dem
Dispositiv
Abzug kommt demnach als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst
konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2
und E. 9.2.3 S. 190 ff.). Er soll aber nicht automatisch erfolgen. Der Abzug
ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb + cc S. 80). Dabei
können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
Die
Beschwerdegegnerin nahm beim Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung
keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (s. A.S. 2 oben). Wenn die
Beschwerdeführerin nun einen Abzug von 15 bis 20 % begehrt, so ist
festzuhalten, dass sie eine angepasste Tätigkeit ganztägig auszuüben vermag. Der
erhöhte Pausenbedarf wird bereits durch das auf 70 % reduzierte Rendement
abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s. Hinweise
bei Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 230 f. Rz 668 ff.). Was
die körperlichen Limitierungen im Rahmen dieses Arbeitspensums angeht, so trifft
es zwar zu, dass der Totalwert des Kompetenzniveaus 1 (s. dazu E. II. 4.3
hiervor) auch mittelschwere und schwere Tätigkeiten enthält, welche der
Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sind. Dies bedeutet aber nicht, dass ihr
deswegen ein Tabellenlohnabzug zu gewähren ist. Das Kompetenzniveau 1
beinhaltet nämlich auch eine Vielzahl von möglichen leichten Arbeiten (Urteile
des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom
23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3). Ausserdem
lehnte das Bundesgericht sogar in Fällen einen Abzug ab, in denen die
versicherte Person nur noch wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten ausüben
konnte (vgl. etwa Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O. S. 160 ff. Rz 414 / 416
– 418 / 420 / 426 f.). Bei der Beschwerdeführerin kommt indes hinzu, dass sie
keine langen Gehstrecken mehr bewältigen kann, in ihrer Sitz- und Stehdauer
eingeschränkt ist, was häufigere Positionswechsel während der Arbeit erfordert,
gewisse Bewegungen vermeiden sollte sowie für den Arbeitsweg auf das Auto
angewiesen ist, wobei sie nur Fahrten von 15 Minuten bewältigen kann (E. II.
3.4.2 hiervor). Überdies war sie während etlicher Jahre ausschliesslich in der
Gastronomie tätig, so dass es an einer vielseitigen Arbeitserfahrung fehlt. Vor
diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein Abzug
vom Invalideneinkommen angezeigt, wobei in einer Gesamtwürdigung 10 % als
angemessen erscheinen (s. Beispiele bei Egli / Filippo / Gächter / Meier,
a.a.O., S. 148 ff. Rz 368 ff.). Das Invalideneinkommen verringert sich so
auf CHF 35'328.00, was gemessen am Valideneinkommen von CHF 54'500.00 zu
einem Invaliditätsgrad von 35,17 % führt, der keinen Rentenanspruch
begründet.
5. Die
Beschwerdegegnerin lehnte berufliche Massnahmen ab (A.S. 2), was Zustimmung
verdient: Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive
Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines Eingliederungswillens voraus. Fehlt es
daran aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt werden müsste. Dabei sind insbesondere die gegenüber der
Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend
Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.
Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem
kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen resp. gestellten Anträge
(Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3). Die
Beschwerdeführerin gab selber immer wieder an, dass sie sich nicht in der Lage
sehe, eine Arbeit aufzunehmen. So hatte sie bereits am 12. März 2019 gegenüber
dem Experten Dr. med. G.___ erklärt, dass sie nicht mehr arbeiten könne und
wisse, dass sie nie mehr gesund werde (IV-Nr. 33.1 S. 9 Ziff. 3.2.11). An
dieser Selbsteinschätzung hielt die Beschwerdeführerin fest, als zwei Jahre
später die Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ erfolgte. Sie gab an, sich
nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen. In ihrem Zustand könne sie sich überhaupt
keine berufliche Tätigkeit vorstellen, auch keine körperlich sehr wenig
belastende. Die Schmerzen seien so stark ausgeprägt, dass ihr gar nichts mehr
möglich sei. Sie sei jetzt halt Hausfrau und Grossmutter (IV-Nr. 123.1 S. 19
Ziff. 3.2.6 / S. 25 + 27 / S. 34). Das B.___-Gutachten gelangte zum
Schluss, es liege eine ganz erhebliche subjektive Krankheitsüberzeugung vor (S.
38), so dass die Erfolgsaussichten beruflicher Reintegrationsmassnahmen zumindest
unsicher seien (S. 9 Ziff. 4.10 / S. 31 Ziff. 8.4 / S. 41 Ziff.
8.4). Darüber hinaus bestätigte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten,
dass es ihr tatsächlich an der Motivation fehlte, sind doch bis zur
angefochtenen Verfügung keine Anstrengungen dokumentiert, wieder ins
Erwerbsleben zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar im Einwand
gegen den Vorbescheid sowie in der Beschwerde auch berufliche Massnahmen
(IV-Nr. 130 und E. I. 2.1 hiervor). Auf die Frage der
Eingliederungsbereitschaft wurde dort aber nicht ausdrücklich eingegangen. In
einer Gesamtwürdigung ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die erforderliche
Eingliederungsbereitschaft abgeht, womit berufliche Massnahmen schon aus diesem
Grund entfallen.
6. Zusammenfassend
stellt sich die Beschwerde stellt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO,
SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest,
wobei der Stundenansatz für Verrichtungen bis 31. Dezember 2022 CHF 180.00 beträgt
(§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11), ab 1. Januar
2023 hingegen CHF 190.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
7.2 Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 29. Juni 2023 (A.S. 54 f.) beinhaltet
auch reinen Kanzleiaufwand, nämlich die Klientenbriefe («Brief an Klientin»)
sowie die Briefe an die [...] (insgesamt 8 x 0,17 = 1,36 Stunden), bei denen
mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist. Dieser Aufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist, so dass bis 31. Dezember 2022 ein Zeitaufwand von 7,25 Stunden verbleibt
und ab 1. Januar 2023 von 4,33 Stunden. Daraus ergibt sich eine Entschädigung
von insgesamt CHF 2'127.70 ([7,25 x 180.00] + [4,33 x 190.00]). Was die
Auslagen über CHF 153.10 betrifft, so sind die 75 Kopien pro Stück nur mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF
1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur
Verhandlung vom 29. Juni 2023 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog
zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und
§ 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer
und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so
auf CHF 102.00. Einschliesslich CHF 171.70 Mehrwertsteuer (7,7 % seit
1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'401.40.
7.3 Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 826.35
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'227.75), wenn die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich dabei nach einem Stundenansatz
von CHF 250.00, wie er in der Kostennote geltend gemacht wird und am 7. Oktober
2019 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsbeistand vereinbart worden
ist (A.S. 24).
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung
handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs.
1bis IVG).
Die unterlegene Beschwerdeführerin hat
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.2 Die Kosten ärztlicher
Abklärungen, welche das Gericht veranlasst hat, sind grundsätzlich vom
Sozialversicherungsträger zu übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden
Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit der zusätzlichen Abklärungen ein
Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,
aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung
diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die
Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte
unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Das Gutachten der Gutachterstelle B.___,
welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag,
war nicht restlos klar, was den genauen Umfang der Restarbeitsfähigkeit anging
(s. E. II. 3.2.3 hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin
indes, wie es das Gericht getan hat, bei der Gutachterstelle eine Präzisierung einholen
müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den
Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten der ergänzenden
Stellungnahme der Gutachterstelle vom 19. März 2023 von CHF 100.00 zu tragen.
Gegen deren Höhe hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie
die fragliche Rechnung zugestellt erhalten hatte (A.S. 51).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'401.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 826.35 (Differenz zum vollen Honorar), wenn
die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn
die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Kosten der Stellungnahme der
Gutachterstelle B.___ vom 19. März 2023 von CHF 100.00 werden der
IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse
des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 29. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann