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Entscheid

VSBES.2022.158

berufliche Massnahme und Invalidenrente

3. Juli 2023Deutsch46 min

Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Psychiatrie) und Dr. med. E.___ (Rheumatologie)

Source so.ch

Urteil vom 3. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom

23. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1966, meldete sich am 26.

Januar 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg / IV-Nr. 6), wobei

sie irrtümlicherweise das Antragsformular für eine Hilflosenentschädigung

ausfüllte (IV-Nr. 15 S. 2 + 4). Das korrekte Formular «Berufliche Integration /

Rente» folgte am 13. Juli 2018 (IV-Nr. 18), wobei die Anmeldung auf den Eingang

des früheren Formulars am 30. Januar 2018 zurückbezogen wurde (IV-Nr. 15

S. 2 + 4).

1.2 Die

Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 10. September 2019

einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 43).

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2019.249 vom 4. Mai

2020 (IV-Nr. 59 S. 2 ff.) in dem Sinne gut, als es die Beschwerdegegnerin

anwies, ein polydisziplinäres (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches

und allenfalls orthopädisches) Gutachten einzuholen und anschliessend neu über

den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (IV-Nr. 59 S. 20).

1.3 Die

Beschwerdegegnerin verfügte am 27. August 2020, dass die Begutachtung durch die

Gutachterstelle B.___ resp. die dortigen Experten Dr. med. C.___ (Allgemeine

Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Psychiatrie) und Dr. med. E.___ (Rheumatologie)

durchgeführt werde (IV-Nr. 78), wobei die rheumatologische Expertin später

durch Dr. med. F.___ ersetzt wurde (IV-Nrn. 80 + 122). Die Beschwerde vom 1.

Oktober 2020, welche sich gegen die vorgesehene Gutachterstelle sowie die Dres. D.___

und F.___ richtete, wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2020.199 vom

18. März 2021 ab (IV-Nr. 112 S. 2 ff.).

1.4 Die

Gutachterstelle B.___ erstattete das Gutachten am 31. Oktober 2021 (IV-Nr.

123.1). Die Beschwerdeführerin brachte Einwände dagegen vor (IV-Nr. 130), wozu

sich die Gutachterstelle am 9. Februar 2022 ergänzend äusserte (IV-Nr. 133). Sodann

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2022 erneut

einen Leistungsanspruch (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 30. August 2022 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 23. Juni 2022 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IVG-Leistungen (berufliche

Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens

40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und / oder

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

d)

Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2022 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 40 f.).

2.3 Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 15. Februar 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 42

f.). Weiter stellt die Präsidentin der Gutachterstelle B.___ mit Verfügung vom

15. März 2023 zwei Ergänzungsfragen, nachdem die Parteien innert Frist keine zusätzlichen

Fragen eingereicht haben (A.S. 45 ff.). Die Gutachterstelle beantwortet diese

beiden Fragen am 19. März 2023 (A.S. 48 ff.).

2.4 Am

29. Juni 2023 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche

Verhandlung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und

begründet in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

(s. Protokoll, A.S. 56). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 54 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden

ist (A.S. 51), hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der

Verhandlung nicht teil (A.S. 56).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine

Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 23. Juni 2022

eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

1.2

Die

Beschwerdeführerin rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe ihr das rechtliche

Gehör verweigert.

Die

Parteien im Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft /

BV, SR 101, und Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das

Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung

eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370). Das Recht auf Anhörung ist

formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im

konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung

ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder

nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der

Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung

eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127

V 431 E. 3d/aa S. 438). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung

zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390,

116.

V 182 E. 3d S. 187).

Die

Beschwerdeführerin erlitt eine Gehörsverletzung, indem man ihr die Ergänzung

zum Gutachten vom 9. Februar 2022 erst zusammen mit der Verfügung vom 23.

Juni 2022 zustellte, so dass sie sich vorgängig nicht dazu äussern konnte. Dieser

Mangel muss aber als geheilt gelten. Einerseits verfügt das

Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach

dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung

vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die Heilung eines

Verfahrensmangels grundsätzlich möglich ist. Andererseits lassen sich der

fraglichen Stellungnahme der Gutachterstelle B.___ vom 9. Februar 2022, zu der

sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte,

keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, sondern nur Erläuterungen zum

Gutachten vom 31. Oktober 2021. Damit besteht kein derart schwerwiegender

Mangel, der nicht geheilt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018

vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Eine Rückweisung wäre als prozessualer Leerlauf

zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein

möglicher Nutzen erkennbar wäre. Im Übrigen ist eine Partei auf Grund einer

Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August

2016.

E. 2.2). Dies trifft hier nicht zu, denn die Ausführungen in der

Beschwerde zum rechtlichen Gehör, welche knapp eine Seite umfassen (A.S. 12 f.

Ziff. 8), brachten für den Vertreter keinen nennenswerten Aufwand mit sich.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger

Rentenanspruch 2021 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2 hiernach). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der

Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob

eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

2.2.3.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches

Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich

grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen

Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416

f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen

Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.

297). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3

S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

o Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde

o Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz

o Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c) Komplex «Sozialer

Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

o gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

o behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

2.2.3.2

Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. 2.2.1

hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,

S. 109 Fn 615). Die Beschwerdeführerin war gemäss B.___-Gutachten

seit Juni 2020 zu mehr als 20 % arbeitsunfähig (E. II. 3.2.1 + 3.4.1

hiernach), womit die Wartezeit im Juni 2021 endete. Der Rentenanspruch wiederum

könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies

wäre hier angesichts der massgeblichen Anmeldung vom 26. Januar 2018 (s. E. I.

1.1

hiervor) im Juli 2018 der Fall, was jedoch keine eigenständige Bedeutung

besitzt, da das Wartejahr erst später ablief.

2.2.4

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser in: a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G.___

(Psychiatrie) und H.___ (Rheumatologie) vom 10. Mai 2019 (IV-Nrn. 32 + 33.1),

als sie am 10. September 2019 einen Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin verneinte. Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger

Episode (ICD-10 F 33.00)

·

Gonarthrose

beidseits, vor allem links und vor allem Varusgonarthrosen

·

Mittelfussarthrosen

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Unspezifisches, weit

ausgebreitetes Schmerzsyndrom, vereinbar mit einer Fibromyalgie

·

Chronische

paravertebrale Rückenschmerzen im Rahmen des Schmerzsyndroms bei

Muskeldekonditionierung und leichter thorakolumbaler Skoliose, aber ohne über

das Alter hinausgehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

·

Anamnestisch

Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits, aktuell asymptomatisch

·

Kardiovaskuläre

Risikofaktoren

·

Linksventrikuläre

Herzhypertrophie

·

Uterus myomatosus

Die

Experten gelangten zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei unter

Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils seit März 2019 zu

85.

% arbeitsfähig (IV-Nr. 33.1 S. 17 + 22). Das Versicherungsgericht erkannte

indes im Urteil vom 4. Mai 2020, dieses bidisziplinäre Gutachten reiche nicht aus,

um den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen, vielmehr bedürfe

es einer polydisziplinären Begutachtung. Einerseits bestehe auch internistisch

Klärungsbedarf (IV-Nr. 59 S. 18). Andererseits hätten die Experten, obwohl

mit der Fibromyalgie ein unklares Beschwerdebild diagnostiziert worden sei,

weder eine Indikatorenprüfung vorgenommen noch Feststellungen getroffen, welche

dem Gericht eine solche Prüfung ermöglichen würden (S. 19).

3.2

3.2.1

Das B.___-Gutachten vom 31.

Oktober 2021, welches die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils vom 4.

Mai 2020 eingeholt hatte, gelangte zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 123.1 S.

7):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Residuelle Gonalgie links bei Status

nach Implantation einer medialen unikompartimentellen Knie-Hemiprothese am 29.

April 2021 bei Varusgonarthrose (M17.1)

o persistierende Abschwächung der

kniestabilisierenden Muskelgruppen mit myofaszialen Befunden am distalen

medialen Oberschenkel links

2.

Klinische Ansatztendinopathie Ligamentum

patellae und Pes anserinus sowie beginnende Gonarthrose rechts (M17.0)

3.

Leichte bis mittelgradige depressive

Episode (F32.00 / F32.10)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

o chronisches multilokuläres

fibromyalgiformes Schmerzsyndrom (M79.0).

2.

Leichte Enthesitis plantaris bei

Fussfehlstatik beidseits (R29.8)

o aktenanamnestisch eventuelle

Mittelfussarthrose beidseits

3.

Metabolisches Syndrom (arterielle

Hypertonie [I10], mit medikamentöser Behandlung kompensiert; Adipositas / BMI

34,5 [E66.0]; Dyslipidämie [E780], aktuell keine lipidsenkende Behandlung)

Die

Beschwerdeführerin klage über diverse Beschwerden am Bewegungsapparat sowie über

Depressionen. Angesichts der Befunde am Knie sei die Belastbarkeit der unteren

Extremitäten vermindert, was regelmässige Erholungspausen bedinge. Gehende und

stehende Tätigkeiten seien ungünstig (S. 7). Aufgrund der depressiven

Symptomatik sei die Beschwerdeführerin etwas verlangsamt und ermüde rascher,

was zu einer leichten Leistungseinschränkung führe. Zusätzlich liege eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Diese

erkläre die subjektiven Beschwerden, welche bei der rheumatologischen

Untersuchung nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Das chronische

fibromyalgiforme Schmerzsyndrom habe keinen zusätzlichen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung

(S. 8). Die chronischen Beschwerden in den letzten Jahren, insbesondere in

den Kniegelenken, belasteten die Beschwerdeführerin. Hinzu komme die

psychosoziale Situation mit Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin

verfüge aber auch über Ressourcen. Sie habe mehrere Jahre selbständig eine Bar

geführt und auch vorher regelmässig gearbeitet. Sie sei im Alltag noch aktiv, führe

ihren Haushalt und habe Kontakte in der Familie. Es seien gewisse

Inkonsistenzen festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen

multilokulären Schmerzen am Bewegungsapparat wiesen kein somatisches Korrelat

auf. Die subjektiv hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich angesichts

der Alltagsaktivitäten und der medizinischen Befunde nicht vollständig

plausibel erklären (S. 8).

Die

angestammte Tätigkeit als Betreiberin einer Bar sei noch vier Stunden pro Tag

möglich. Mit regelmässigen Pausen zwischen den Einsätzen ergäben sich keine zusätzlichen

Leistungseinschränkungen. Bezogen auf ein Pensum von 100 % liege die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 50 %. Nachdem die Arbeitsfähigkeit ab

Dezember 2017 um 15 % eingeschränkt gewesen sei, könne die aktuelle

Arbeitsfähigkeit ab Juni 2020 angenommen werden, unterbrochen von der

postoperativ aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2021. Eine der

Behinderung optimal angepasste Tätigkeit wäre wechselbelastend mit immer wieder

sitzenden Anteilen sowie ohne grössere Gehstrecken und längere Stehphasen (S.

8). In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von täglich sechs bis

acht Stunden möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe insoweit eine Leistungseinschränkung,

als vermehrte Erholungspausen notwendig seien. Bezogen auf ein Pensum von

100.

% liege die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 70 %. Die zeitliche

Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit entspreche dem Verlauf in der angestammten

Tätigkeit. Die eingeschränkte Belastbarkeit rühre von den rheumatologischen

Befunden am Bewegungsapparat her. Die depressive Symptomatik wirke sich nicht

zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus; für die notwendigen Pausen könnten

dieselben Zeitabschnitte wie für die rheumatologisch bedingten Pausen genutzt

werden (S. 9). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit medizinischen

Massnahmen sei nicht möglich. Aufgrund der subjektiven Einschränkung der

Leistungsfähigkeit und des Alters der Beschwerdeführerin sei es unsicher, ob

sich mit beruflichen Massnahmen eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess

erreichen lasse (S. 9).

3.2.2

Die

Experten Dr. med. D.___ und Dr. med. C.___ gaben am 9. Februar 2022 eine ergänzende

Stellungnahme ab (IV-Nr. 133): Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das

Gutachten seien nicht mit medizinischen Fakten oder Berichten hinterlegt. Die Angaben,

welche in die seit 2018 angewandte Gutachtenvorlage einzutragen seien, deckten

die Indikatoren ab. Dasselbe gelte beim Mini-ICF-APP, mit dem die

Alltagsaktivitäten bei der Begutachtung ausführlich erfragt worden seien. Die

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren könne nur interdisziplinär valide gestellt werden. Die Fibromyalgie

sei kein Krankheitsbild, welches sich durch objektivierbare Befunde auszeichne,

sondern, wie bei psychiatrischen Diagnosen üblich, ein Symptom-Rating. In einem

Gutachten müsse validiert werden, ob die subjektive Schmerzangabe überhaupt

nachvollziehbar sei. Ein gewisser Spielraum bei den Stunden der

Arbeitsfähigkeit sei sinnvoll. Nicht alle Tätigkeiten eigneten sich, um immer

wieder Pausen einzuschalten. Putzarbeiten z.B. würden sinnvollerweise

stundenweise verrichtet, während eine Bürotätigkeit gut auch mit einer höheren

Präsenz und regelmässigen Pausen umzusetzen sei. Mit dieser Flexibilität bei

den Stunden ergebe sich eine gewisse Flexibilität, die der Realität näher komme

als beispielsweise die Angabe von sieben Arbeitsstunden. Im adaptierten Bereich

wäre eine dauerhafte wechselbelastende Tätigkeit Voraussetzung. Wenn dies nicht

möglich sei, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht auf null, sondern

lediglich auf 50 %.

3.2.3

Das Gericht legte der

Gutachterstelle zwei Fragen vor (A.S. 45), welche diese am 19. März 2023 wie

folgt beantwortete (A.S. 48):

1.

Gemäss

der Gesamtbeurteilung im Gutachten ist eine adaptierte Tätigkeit täglich sechs

bis acht Stunden möglich, also durchschnittlich sieben Stunden, wobei vermehrte

Erholungspausen erforderlich sind und gemessen an einem Vollzeitpensum eine

Leistungsfähigkeit von 70 % besteht [IV-Nr. 123.1 S. 9 oben]. In

der Ergänzung zum Gutachten heisst es dazu, bei der zumutbaren Arbeitszeit gebe

es einen Spielraum, da Pausen nicht bei allen Tätigkeiten gleich gut möglich

seien. Bedeutet dies, dass medizinisch-theoretisch acht Stunden Arbeit am Tag

in Frage kommen, wenn es sich am Arbeitsplatz einrichten lässt, Pausen im

Umfang von 30 % eines Vollzeitpensums einzulegen?

Ja

[…], bei einem möglichen Pensum von acht Stunden mit der Möglichkeit, Pausen im

Umfang von 30 % einzulegen, wäre dies umsetzbar.

2.

Ist

es der Beschwerdeführerin gesundheitlich möglich, den täglichen Arbeitsweg mit

dem Auto zurückzulegen? Wenn ja: Wie lange dürfte eine Fahrt höchstens dauern?

[…]

Es wäre der [Beschwerdeführerin] grundsätzlich zumutbar, den Arbeitsweg mit dem

Auto zurücklegen. Aufgrund der somatischen Kniebeschwerden wäre es sinnvoll,

nicht eine längere Fahrt durchführen zu müssen, da ansonsten eine Pause

eingelegt werden müsste, um die Beine etwas zu vertreten. Bei einer leichten

bis mittelgradigen depressiven Störung sind nur kurze Fahrten auch regelmässig

möglich. Dementsprechend kann gefolgert werden, dass ein täglicher Arbeitsweg

mit dem Auto von zehn bis 20 Minuten pro Arbeitsweg ohne weiteres zumutbar sein

sollte. Mehr als eine halbe Stunde erscheint ungeeignet […]

3.3

3.3.1

Das B.___-Gutachten geniesst

vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen Anforderungen der

Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen

Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert

sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Experten die

Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen

sowie ihrer Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 123.1 S. 18 f. / S. 24 ff. / S. 33

f.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 123.1 S. 20 / S. 27 f. /

S. 35 ff.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 123.1

S. 13 ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Experten sodann

mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 123.1 S. 21 f. / S. 28 ff. / S. 37 ff.). In der

interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten sodann zu einer

gemeinsamen Beurteilung (s. E. II. 3.2.1 hiervor), welche vor

dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Auf die

verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten ist

nachfolgend einzugehen.

3.3.2

Die

Beschwerdeführerin bezweifelt einmal die Echtheit des B.___-Gutachtens, da

dieses weder eine eigenhändige noch eine elektronische Unterschrift aufweise. Das

Gutachten enthält indes, wie auf S. 11 und 44 vermerkt, anstelle einer handschriftlichen

Unterzeichnung fortgeschrittene elektronische Signaturen aller Experten, welche

durch secure2go erzeugt worden seien. Dieses Vorgehen ist zulässig (Urteil des

Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3.2 + 3.3.6). Die

Beschwerdeführerin begründet in keiner Weise, warum das Gutachten nicht echt

sein soll. Anhaltspunkte für diese Behauptung sind nicht ersichtlich (s. Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2012/76 vom 7. August 2013

E. 3.1). Der blosse Verdacht der Beschwerdeführerin, dass mit den

elektronischen Signaturen etwas nicht in Ordnung sein könnte, genügt mangels

weiterer Indizien nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2018 vom

18.

Oktober 2018 E. 3.3.7). Abklärungen zur Echtheit der besagten Signaturen

erübrigen sich daher.

3.3.3

Einen

Mangel des Gutachtens erblickt die Beschwerdeführerin weiter darin, dass man während

der Exploration nicht durchgehend eine Dolmetscherin eingesetzt habe, obwohl

eine einwandfreie Verständigung nicht gewährleistet gewesen sei. Einmal

abgesehen davon, dass dieser Einwand erst an der Verhandlung im

Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, erhellt aus dem Gutachten, dass die

Dolmetscherin zumindest dann übersetzte, wenn dies bei bestimmten Fragen und

Antworten notwendig war (s. dazu IV-Nr. 123.1 S. 20 Ziff. 4.2 und S. 27

Ziff. 4.2). Konkrete Verständigungsschwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwieweit es bei den Befragungen durch

die Experten zu Missverständnissen gekommen sein soll, welche Einfluss auf die

Beurteilung im Gutachten gehabt hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung von 2019 nur bei Bedarf auf eine

Dolmetscherin zurückgegriffen wurde (IV-Nr. 32 S. 10 + Nr. 33.1 S. 10), was

ebenfalls gegen unzureichende Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin spricht.

3.3.4

Die

Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, das Versicherungsgericht habe in

seinem Rückweisungsentscheid vom 4. Mai 2020 angeordnet, dass der Bericht des

Kardiologen Dr. med. I.___ vom 6. März 2018 einzuholen sei (s.

IV-Nr. 59 S. 20 E. 4.4 in fine). Die Beschwerdegegnerin

unterliess dies zwar, was aber dem Beweiswert des B.___-Gutachtens nicht schadet.

Dr. med. H.___ hatte in seinem Gutachten vom 25. April 2019 im

Aktenauszug festgehalten, dass die Ergometrie der Beschwerdeführerin gemäss

Bericht von Dr. med. I.___ vom 6. März 2018 unauffällig ausgefallen war (s.

IV-Nr. 32 S. 6 unten). Der internistische Experte der Gutachterstelle B.___

nahm von diesem Ergebnis Kenntnis (IV-Nr. 123.1 S. 18 Ziff. 2.1), sah jedoch

davon ab, den Bericht vom 6. März 2018 noch eigens einzuholen. Angesichts

dessen darf davon ausgegangen werden, dass nach der aktuellen internistischen Untersuchung

der Beschwerdeführerin durch den Experten Dr. med. C.___ kein Bedarf mehr

nach diesem Bericht bestand. Wird aber das Ziel der im Rückweisungsentscheid

verlangten Instruktion auf andere Weise erreicht, so darf der

Sozialversicherungsträger die Anweisungen des Gerichts unbeachtet lassen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.2).

3.3.5

In

rheumatologischer Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, im

bidisziplinären Gutachten vom 10. Mai 2019 sei eine leichte thorakolumbale

Skoliose festgestellt worden. Dem schenke das B.___-Gutachten aber keine

Beachtung. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die Skoliose im

Vorgutachten unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt

wurde (s. E. II. 3.1 hiervor). Im Übrigen finden sich in den Akten keine Berichte

von behandelnden Ärzten, welche auf die Skoliose eingehen und ihr Bedeutung für

die Arbeitsfähigkeit beimessen würden.

3.3.6

Sodann

bemängelt die Beschwerdeführerin, es fehle ein aktueller Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___; dessen letzter Bericht datiere vom 6. August

2018.

(IV-Nr. Nr. 21), womit sich der Experte aber auch nicht befasst habe. Es

ist freilich nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich aus einem

neuen Bericht von Dr. med. J.___ ergeben könnten. Die Beschwerdeführerin macht

nicht geltend, dass sich die depressive Symptomatik seit 2018 in einem

relevanten Ausmass verschlimmert habe. Dies wäre denn auch schwerlich möglich,

nachdem Dr. med. J.___ seinerzeit bereits eine schwergradige depressive

Episode mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert hatte (IV-Nr.

21.

S. 1 + 2). Die Schmerzen wiederum sollen zwar in der Zwischenzeit stärker

geworden sein. Diese Entwicklung wurde aber im Gutachten keineswegs übersehen,

sondern durch die neue Diagnose einer Schmerzstörung berücksichtigt. Im Übrigen

ist die Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten nicht zwingend, sondern

liegt im pflichtgemässen Ermessen des Experten (Urteil des Bundesgerichts

9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.1).

Der

Bericht des behandelnden Psychiaters vom 6. August 2018 wiederum war dem

psychiatrischen Experten Dr. med. D.___ bekannt, wie der Aktenauszug belegt

(s. IV-Nr. 123.1 S. 14 + 24), d.h. er konnte in die gutachterlichen

Überlegungen einfliessen. Diesem Bericht kommt zudem nicht der gleiche Beweiswert

wie einem unabhängigen und umfassenden Gutachten mit interdisziplinärer Konsensdiskussion

zu. Einmal abgesehen davon, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (s. dazu E. II. 2.4 hiervor), unterscheidet sich

der Behandlungs- vom Begutachtungsauftrag (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2022

vom 2. November 2022 E. 3.3). Die therapeutisch tätigen Fachärzte

konzentrieren sich in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen,

während die Gutachten der amtlich bestellten medizinischen Experten den

Gesundheitszustand objektiv beurteilen und dem Versicherungsträger als

Grundlage für einen abschliessenden Entscheid über die Leistungsansprüche

dienen sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1).

Andererseits kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her

nicht ermessensfrei erfolgen. Den Sachverständigen steht hier praktisch immer

ein gewisser Spielraum offen, in dessen Rahmen verschiedene Interpretationen

möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis

vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 19. Mai 2022

E. 3.3.1). Es geht daher nicht an, ein Administrativgutachten stets in

Frage zu stellen und weitere Abklärungen zu veranlassen, wenn die behandelnden

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2021 vom 1. Dezember 2021

E. 3, mit Hinweisen). Dies trifft jedoch für den Bericht vom

6.

August 2018 nicht zu, zumal es Dr. med. J.___ versäumt hat, sich näher

mit den Diagnosekriterien einer schwergradigen depressiven Episode zu befassen

und die Arbeitsunfähigkeit anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu bestimmen.

Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche relevanten

Feststellungen im besagten Bericht der B.___-Experte Dr. med. D.___ übersehen haben

soll.

3.3.7

Soweit

die Beschwerdeführerin beanstandet, das psychiatrische Teilgutachten lasse

hinsichtlich der Schmerzstörung eine Indikatorenprüfung vermissen, ist ihr zu

entgegnen, dass der Experte durchaus auf die einschlägigen Indikatoren (s. dazu

E.II. 2.2.3.1 hiervor) einging, befasste er sich doch mit der Konsistenz

und Plausibilität der Beschwerden sowie den Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 123.1 S. 29 f. Ziff. 7.2 –

7.4). Auf dieser Basis gelangte er zum Schluss, dass die leichte bis mittlere

depressive Episode eine Leistungseinbusse von 15 % bewirke und die

Schmerzstörung keine zusätzliche Einschränkung bewirke. Eine Arbeitsunfähigkeit

in diesem Umfang erscheint auf Grund der Feststellungen des Experten als

schlüssig und nachvollziehbar. Gegen eine höhere Einschränkung spricht einmal,

dass die bei der Begutachtung erhobenen Befunde insgesamt als nicht besonders

ausgeprägt erscheinen (IV-Nr. 123.1 S. 28 Ziff. 4.3 + 6.3). Auffällige

Persönlichkeitsaspekte, welche sich ressourcenhemmend auswirken könnten, sind

nicht nachweisbar (S. 28 Ziff. 6.3). Weiter lässt sich die Beschwerdeführerin nach

eigenen Angaben ambulant psychotherapeutisch behandeln. Sie räumte aber

anlässlich der Begutachtung am 15. September 2021 ein, dass sie den Psychiater

Dr. med. J.___ seit Juni 2021 nicht mehr gesehen habe und erst noch einen neuen

Termin abmachen müsse (S. 25). Zudem nimmt die Beschwerdeführerin die ihr verschriebenen

Psychopharmaka nicht ein (S. 25 und 29 Ziff. 7.2). Diese wenig

konsequente Wahrnehmung der Therapieoptionen deutet auf einen begrenzten

Leidensdruck hin (Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2019 vom 27. Juni 2019

E. 4.2). Zudem fehlten während des Gesprächs mit dem Experten Anzeichen

für Schmerzen (S. 27 Ziff. 4.1), was in einer Diskrepanz zu den geklagten Beschwerden

steht (s. S. 25 oben). Andererseits verfügt die Beschwerdeführerin über

Ressourcen, nämlich die sozialen Kontakte mit der Tochter, den Geschwistern und

einer Freundin (S. 26), die abgeschlossene Berufsausbildung und die

Berufserfahrung (S. 30 Ziff. 7.4), sowie eine im Gespräch feststellbare

(wenn auch «falsch kanalisierte») Energie (S. 28 Ziff. 6.3). Vor diesem

Hintergrund geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, warum der

Experte zu seinen Schlüssen gelangte.

3.3.8

Soweit

die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der rheumatologischen

Beurteilung der angepassten Restarbeitsfähigkeit sowie der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

ausmacht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachterstelle hat nämlich auf

Nachfrage des Gerichts hin klargestellt, dass täglich ein Pensum von acht Stunden möglich ist,

sofern Gelegenheit besteht, Pausen im Umfang von 30 % eines

Vollzeitpensums einzulegen (E. II. 3.2.3 hiervor).

3.3.9

Schliesslich

stellt die Beschwerdeführerin die Wegfähigkeit in Frage, da ihre Gehfähigkeit

eingeschränkt sei. Dem ist zu entgegnen, dass der Arbeitsweg gemäss der

ergänzenden Auskunft der Gutachterstelle (E. II. 3.2.3 hiervor) mit dem Auto zurückgelegt

werden kann, wenn die Fahrt nicht länger als zehn bis 20 Minuten dauert. Diese

Aussage blieb seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten.

3.4

3.4.1

Als

Beweisergebnis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit, welche den im Gutachten

formulierten Anforderungen entspricht (s. E. II. 3.2.1 hiervor), seit Juni 2020

ganztägig mit einer pausenbedingt reduzierten Leistung von 70 % ausüben

kann. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu

erwarten, weshalb davon abgesehen wird.

3.4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei beruflich desintegriert und wegen

ihres Alters, der fehlenden Berufsausbildung sowie der geringen

Anpassungsfähigkeit nicht in der Lage, die im B.___-Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit

zu verwerten. Damit dringt sie indes nicht durch.

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält. Dabei darf

nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden; der

ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts

8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich beim ausgeglichenen

Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit

der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2). Ob es für die

versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem

tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich

(Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). Von einer

verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die

zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und

das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.

4.2).

Die

Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten

Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen

Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Eine

verbleibende Aktivitätsdauer von fünf Jahren gilt grundsätzlich als

ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal wenn

keine langen Einarbeitungszeiten, intellektuelle Fähigkeiten oder

Sprachkenntnisse erwartet werden müssen (s. Philipp Egli / Martina Filippo /

Thomas Gächter / Michael E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in

der Invalidenversicherung, EIZ Publishing, Zürich 2021, S. 41 Rz 88). Massgeblicher

Stichtag für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist

das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der

Fall ist, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f. S. 462).

Dies war hier spätestens dann der Fall, als die Gutachterstelle am 19. März

2023.

die Ergänzungsfragen des Gerichts beantwortete (E. II. 3.2.3

hiervor). Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt nicht ganz 57 Jahre

alt, hatte also noch genug Zeit bis zur Pensionierung vor sich, um eine

angepasste Tätigkeit auszuüben. Zwar trifft es zu, dass sie seit 2017 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachging (IV-Nr. 123.1 S. 19 Ziff. 3.2.5 /

S. 25 unten). Praxisgemäss wird eine arbeitsmarktliche Desintegration aber

erst bei einer deutlich längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt angenommen (s.

Hinweise bei Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 62 ff. Rz

159.

ff.). Zudem finden sich im B.___-Gutachten keine Hinweise für die

behauptete geringe Anpassungsfähigkeit. Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin den erlernten Beruf als Coiffeuse nur in ihrer Heimat

Marokko ausübte und seit der Einreise in die Schweiz in den 90er Jahren stets im

Gastgewerbe tätig war (IV-Nr. 5 S. 1 und Nr. 123.1 S. 19

Ziff. 3.2.5 + S. 25 unten), spricht ebenfalls nicht gegen eine

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Für die Beschwerdeführerin kommen keine Arbeiten

mehr in Frage, welche regelmässig mit einer körperlich mittelschweren oder

schweren Belastung verbunden sind. Die Tätigkeit sollte wechselbelastend sein

ohne langes Stehen und Sitzen, ohne stereotype Rotationsbewegungen am

Achsenskelett, ohne anhaltendes Vorneigen resp. Zurückhalten des Oberkörpers

sowie ohne körpernahe, repetitive Überkopfbewegungen. Gelegentliche Gehstrecken

in der Ebene sind möglich, nicht aber Treppensteigen. Lasten von 7,5 kg bis

selten 10 kg dürfen bis zur Taille gehoben und getragen werden (IV-Nr.

123.1

S. 40 Ziff. 8.2.1). Damit ist das Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht

derart eingeschränkt, dass es praktisch keine geeigneten Stellen gäbe. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet vielmehr genügend leichte Hilfsarbeiten, welche

weder eine Ausbildung noch eine lange Einarbeitung erfordern und auch von gesundheitlich

eingeschränkten Personen ausgeübt werden können, wie z.B. Überwachungs- und

Kontroll- oder Sortier- und Verpackungsarbeiten (s. Hinweise bei Egli / Filippo

/ Gächter / Meier, a.a.O., S. 73 ff. Rz 196 ff.). Der Hinweis auf die

fehlende Wegfähigkeit der Beschwerdeführerin dringt ebenfalls nicht durch. Da

sie über ein Auto verfügt (s. IV-Nr. 123.1 S. 26) und ihr gemäss Gutachten

Fahrten von durchschnittlich 15 Minuten zumutbar sind (E. II. 3.2.3

hiervor), könnte sie den Arbeitsweg auf diese Weise zurückgelegen. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführer kommen daher keineswegs nur Stellen am Wohnort

in Frage. Ist aber die Arbeitssuche immerhin im Umkreis einer Autofahrt von

15.

Minuten möglich, so besteht eine ausreichende Wegfähigkeit, womit die

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auch unter diesem Blickwinkel möglich

bleibt.

4.

4.1

Der

für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderliche Einkommensvergleich (s.

E. II. 2.2.4 hiervor) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die

beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt

und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz

der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom

3.

November 2021 E. 4.1). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt

des Rentenbeginns (hier also das Jahr 2021, s. E. II. 2.2.3.2 hiervor), wobei

die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5)

4.2

Bei

der Bestimmung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre

sie nicht invalid geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls

der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2). Das Einkommen von

Selbstständigerwerbenden kann dabei grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge

bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.

5.2.3).

Die Beschwerdeführerin

war von 2012 bis Ende 2016 als Betreiberin einer Bar selbständig erwerbstätig

(IV-Nr. 59 S. 3 Ziff. 1). Gemäss IK-Auszug erzielte sie von 2014 bis 2016 ein konstantes

Einkommen von CHF 54'600.00 resp. 54'500.00. In der Folge übte sie keine

Erwerbstätigkeit mehr aus (IV-Nr. 19 S. 4). Die Beschwerdegegnerin ging daher

von einem Valideneinkommen von CHF 54'500.00 aus, was die

Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

4.3

Die

Beschwerdeführerin ging bis zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit

mehr nach. Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu

Recht die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2018 heran (s. BGE 143 V 295

E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3.

November 2021 E. 4.3). Ein Rentenanspruch könnte zwar frühestens 2021

entstehen, doch die aktuellere LSE 2020 lag im Zeitpunkt der Verfügung vom 23.

Juni 2022 noch nicht vor. Massgeblich ist die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.22988243.html,

alle Websites zuletzt besucht am 29. Juni 2023), bezogen auf den gesamten

privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018

E. 2.3.1): Die Beschwerdeführerin ist im Lichte der

Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen

ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des

Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch

tatsächlich zu verwerten. Eine Arbeitnehmerin verdiente im besagten Segment des

Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 4‘371.00 pro Monat, einschliesslich des

Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der

standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2018

in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu die Tabelle

«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.25045916.html).

Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen bis

zum Vergleichsjahr 2021 anzupassen (Tabelle T1.2.10 / Total, 2018: 105,9

Indexpunkte / 2021: 108,6; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.24745536.html).

Auf diese Weise ergibt sich für eine der Beschwerdeführerin zumutbare

Verweistätigkeit mit einer Leistungsreduktion von 30 % ein Tabellenlohn

von CHF 39'253.00.

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass die in der LSE enthaltenen Löhne von

gesundheitlich eingeschränkten Personen nicht erreicht werden könnten. Das

Bundesgericht bestätigte indes mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Tabellenlöhne der LSE ein

zulässiges Mittel zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darstellen. Ernsthafte

sachliche Gründe für eine Änderung der Praxis sah das Bundesgericht keine (a.a.O.,

E. 9.2.3 ff. + 9.3 S. 191 ff.).

4.4

Praxisgemäss

ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2

S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Dem

Dispositiv

Abzug kommt demnach als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst

konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2

und E. 9.2.3 S. 190 ff.). Er soll aber nicht automatisch erfolgen. Der Abzug

ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb + cc S. 80). Dabei

können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).

Die

Beschwerdegegnerin nahm beim Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung

keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (s. A.S. 2 oben). Wenn die

Beschwerdeführerin nun einen Abzug von 15 bis 20 % begehrt, so ist

festzuhalten, dass sie eine angepasste Tätigkeit ganztägig auszuüben vermag. Der

erhöhte Pausenbedarf wird bereits durch das auf 70 % reduzierte Rendement

abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s. Hinweise

bei Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 230 f. Rz 668 ff.). Was

die körperlichen Limitierungen im Rahmen dieses Arbeitspensums angeht, so trifft

es zwar zu, dass der Totalwert des Kompetenzniveaus 1 (s. dazu E. II. 4.3

hiervor) auch mittelschwere und schwere Tätigkeiten enthält, welche der

Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sind. Dies bedeutet aber nicht, dass ihr

deswegen ein Tabellenlohnabzug zu gewähren ist. Das Kompetenzniveau 1

beinhaltet nämlich auch eine Vielzahl von möglichen leichten Arbeiten (Urteile

des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom

23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3). Ausserdem

lehnte das Bundesgericht sogar in Fällen einen Abzug ab, in denen die

versicherte Person nur noch wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten ausüben

konnte (vgl. etwa Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O. S. 160 ff. Rz 414 / 416

– 418 / 420 / 426 f.). Bei der Beschwerdeführerin kommt indes hinzu, dass sie

keine langen Gehstrecken mehr bewältigen kann, in ihrer Sitz- und Stehdauer

eingeschränkt ist, was häufigere Positionswechsel während der Arbeit erfordert,

gewisse Bewegungen vermeiden sollte sowie für den Arbeitsweg auf das Auto

angewiesen ist, wobei sie nur Fahrten von 15 Minuten bewältigen kann (E. II.

3.4.2 hiervor). Überdies war sie während etlicher Jahre ausschliesslich in der

Gastronomie tätig, so dass es an einer vielseitigen Arbeitserfahrung fehlt. Vor

diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein Abzug

vom Invalideneinkommen angezeigt, wobei in einer Gesamtwürdigung 10 % als

angemessen erscheinen (s. Beispiele bei Egli / Filippo / Gächter / Meier,

a.a.O., S. 148 ff. Rz 368 ff.). Das Invalideneinkommen verringert sich so

auf CHF 35'328.00, was gemessen am Valideneinkommen von CHF 54'500.00 zu

einem Invaliditätsgrad von 35,17 % führt, der keinen Rentenanspruch

begründet.

5. Die

Beschwerdegegnerin lehnte berufliche Massnahmen ab (A.S. 2), was Zustimmung

verdient: Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive

Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines Eingliederungswillens voraus. Fehlt es

daran aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt werden müsste. Dabei sind insbesondere die gegenüber der

Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend

Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.

Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem

kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen resp. gestellten Anträge

(Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3). Die

Beschwerdeführerin gab selber immer wieder an, dass sie sich nicht in der Lage

sehe, eine Arbeit aufzunehmen. So hatte sie bereits am 12. März 2019 gegenüber

dem Experten Dr. med. G.___ erklärt, dass sie nicht mehr arbeiten könne und

wisse, dass sie nie mehr gesund werde (IV-Nr. 33.1 S. 9 Ziff. 3.2.11). An

dieser Selbsteinschätzung hielt die Beschwerdeführerin fest, als zwei Jahre

später die Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ erfolgte. Sie gab an, sich

nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen. In ihrem Zustand könne sie sich überhaupt

keine berufliche Tätigkeit vorstellen, auch keine körperlich sehr wenig

belastende. Die Schmerzen seien so stark ausgeprägt, dass ihr gar nichts mehr

möglich sei. Sie sei jetzt halt Hausfrau und Grossmutter (IV-Nr. 123.1 S. 19

Ziff. 3.2.6 / S. 25 + 27 / S. 34). Das B.___-Gutachten gelangte zum

Schluss, es liege eine ganz erhebliche subjektive Krankheitsüberzeugung vor (S.

38), so dass die Erfolgsaussichten beruflicher Reintegrationsmassnahmen zumindest

unsicher seien (S. 9 Ziff. 4.10 / S. 31 Ziff. 8.4 / S. 41 Ziff.

8.4). Darüber hinaus bestätigte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten,

dass es ihr tatsächlich an der Motivation fehlte, sind doch bis zur

angefochtenen Verfügung keine Anstrengungen dokumentiert, wieder ins

Erwerbsleben zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar im Einwand

gegen den Vorbescheid sowie in der Beschwerde auch berufliche Massnahmen

(IV-Nr. 130 und E. I. 2.1 hiervor). Auf die Frage der

Eingliederungsbereitschaft wurde dort aber nicht ausdrücklich eingegangen. In

einer Gesamtwürdigung ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die erforderliche

Eingliederungsbereitschaft abgeht, womit berufliche Massnahmen schon aus diesem

Grund entfallen.

6. Zusammenfassend

stellt sich die Beschwerde stellt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7.

7.1 Da die Beschwerdeführerin

unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO,

SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest,

wobei der Stundenansatz für Verrichtungen bis 31. Dezember 2022 CHF 180.00 beträgt

(§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11), ab 1. Januar

2023 hingegen CHF 190.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

7.2 Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 29. Juni 2023 (A.S. 54 f.) beinhaltet

auch reinen Kanzleiaufwand, nämlich die Klientenbriefe («Brief an Klientin»)

sowie die Briefe an die [...] (insgesamt 8 x 0,17 = 1,36 Stunden), bei denen

mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist. Dieser Aufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist, so dass bis 31. Dezember 2022 ein Zeitaufwand von 7,25 Stunden verbleibt

und ab 1. Januar 2023 von 4,33 Stunden. Daraus ergibt sich eine Entschädigung

von insgesamt CHF 2'127.70 ([7,25 x 180.00] + [4,33 x 190.00]). Was die

Auslagen über CHF 153.10 betrifft, so sind die 75 Kopien pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF

1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur

Verhandlung vom 29. Juni 2023 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog

zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und

§ 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer

und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so

auf CHF 102.00. Einschliesslich CHF 171.70 Mehrwertsteuer (7,7 % seit

1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'401.40.

7.3 Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 826.35

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'227.75), wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich dabei nach einem Stundenansatz

von CHF 250.00, wie er in der Kostennote geltend gemacht wird und am 7. Oktober

2019 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsbeistand vereinbart worden

ist (A.S. 24).

8.

8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung

handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs.

1bis IVG).

Die unterlegene Beschwerdeführerin hat

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.2 Die Kosten ärztlicher

Abklärungen, welche das Gericht veranlasst hat, sind grundsätzlich vom

Sozialversicherungsträger zu übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden

Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit der zusätzlichen Abklärungen ein

Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann

der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,

aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung

diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die

Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte

unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die

Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Das Gutachten der Gutachterstelle B.___,

welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag,

war nicht restlos klar, was den genauen Umfang der Restarbeitsfähigkeit anging

(s. E. II. 3.2.3 hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin

indes, wie es das Gericht getan hat, bei der Gutachterstelle eine Präzisierung einholen

müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den

Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten der ergänzenden

Stellungnahme der Gutachterstelle vom 19. März 2023 von CHF 100.00 zu tragen.

Gegen deren Höhe hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie

die fragliche Rechnung zugestellt erhalten hatte (A.S. 51).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'401.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 826.35 (Differenz zum vollen Honorar), wenn

die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn

die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Kosten der Stellungnahme der

Gutachterstelle B.___ vom 19. März 2023 von CHF 100.00 werden der

IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse

des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 29. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann