VSBES.2022.159
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
17. Juli 2023Deutsch49 min
Hinsicht vor und führte am 16. April 2018 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 46).
Source so.ch
sasw
Urteil vom 17. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 13. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Februar 2010 unter
Hinweis auf einen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von beruflichen Massnahmen und einer
Invalidenrente an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin
traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 28. Januar
2013 sprach sie dem Beschwerdeführer eine für die Zeit vom 1. August 2010
bis 31. August 2011 befristete ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 31).
1.2 Am 30. Januar 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 33). In der Folge
nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und beruflicher
Hinsicht vor und führte am 16. April 2018 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 46).
Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
IV-Nrn. 54; 59 und 65) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 26. Juli 2019 (IV-Nr. 66) in Aussicht, sein Leistungsbegehren
voraussichtlich abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nrn.
67; 69 und 72). Hierzu liess die Beschwerdegegnerin den Abklärungsdienst am
24. April 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 74). Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___), [...],
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie. Das Gutachten wurde am 21. Juni 2021
erstattet (IV-Nrn. 89.1 – 89.7). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. November 2021 erneut die
Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in
Aussicht (IV-Nr. 97). Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nrn. 98; 100) wies sie
mit Verfügung vom 13. Juli 2022 ab (IV-Nr. 104; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 13.
Juli 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
3.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie
die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung,
Arbeitsvermittlung und Umschulung zu gewähren.
4.
Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine nochmalige polydisziplinäre
Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Orthopädische Chirurgie, Innere
Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie zu initiieren.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sodann werden folgende Beweisanträge
gestellt:
1.
Es sei der
Beschwerdeführer als Partei zu befragen.
2.
Es sei die Ehefrau
des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 38 f.).
4. Mit
Replik vom 28. Oktober 2022 (A.S. 43 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
abschliessend vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge
auf eine Duplik (A.S. 51).
5. Am 12. Dezember 2022 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 52 ff.).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli 2022) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
sind.
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.
16.
ATSG).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E.
2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122
V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2022 zu Recht
abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des zuletzt materiell rechtskräftig
beurteilten Sachverhalts vom 28. Januar 2013, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 13. Juli 2022 (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
5.1 Im Folgenden ist zunächst der
medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er sich im Referenzzeitpunkt
(rechtskräftige Verfügung vom 28. Januar 2013) präsentiert hat:
5.1.1 Der Beschwerdeführer unterzog
sich am 3. Juni 2010 einer durch die Unfallversicherung veranlassten kreisärztlichen
Untersuchung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie (IV-Nr. 14.2).
Der Kreisarzt konnte folgende Diagnosen stellen:
1.
Status nach
Distorsionstrauma der rechten Schulter anlässlich eines Treppensturzes am 5.
März 2009
2.
Status nach
Arthroskopie der rechten Schulter, SLAP- und Labrumrefixation, Teilsynovektomie
und Acromioplastik am 30. Oktober 2009
3.
Frozen Shoulder
rechts
Der Beschwerdeführer sei am
5. März 2009 auf einer Treppe ausgerutscht und habe sich dabei mit der rechten
Hand am Geländer festgehalten. Hierbei sei es zu einem Distorsionstrauma der
rechten Schulter gekommen. Es bestehe ein Zustand nach Distorsionstrauma der
rechten Schulter anlässlich eines Treppensturzes. Die Unfallkausalität sei
gegeben. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei primär ein konservativer
Behandlungsversuch erfolgt, womit kein durchschlagender Heilerfolg habe
erreicht werden können. Aus diesem Grund sei dann sekundär eine Arthroskopie
mit der oben genannten arthroskopischen Operation erfolgt. Der postoperative
Verlauf sei kompliziert gewesen durch eine Frozen Shoulder. In der Zwischenzeit
sei dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gekündigt worden. Es sei nun von
Seiten der IV eine Evaluation im Gang bezüglich beruflicher
Umschulungsmassnahmen. Aktuell wären dem Beschwerdeführer lediglich leichte
Tätigkeiten auf Tischhöhe zumutbar mit der Möglichkeit, den rechten Arm
abzustützen. Dazu komme eine erhebliche zeitliche Einschränkung wegen dem
aktuellen Therapiebedarf viermal pro Woche. Unter diesen Umständen sei eine
Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben. Im Unfallschein habe Dr.
med. C.___ weiterhin die volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die medizinische
wie auch die versicherungsrechtliche Situation sei dem Beschwerdeführer
anlässlich des Abschlussgespräches eingehend erläutert worden. Dieses
Abschlussgespräch habe im Beisein des fallführenden Sachbearbeiters, Herrn D.___,
stattgefunden. Über den weiteren Verlauf lasse er sich gerne wieder berichten.
5.1.2 Am 5. Januar 2011
unterzog sich der Beschwerdeführer bei der Diagnose einer «Retraktilen
Kapsulitis mit Instabilität der langen Bicepssehne rechts bei St. n.
arthroskopischer SLAP-Refixation rechts am 30. Oktober 2009» einem weiteren
Eingriff (Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne und
Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie) in der E.___, [...] (IV-Nr. 60).
Dem Bericht der E.___ vom
28. März 2011 (IV-Nr. 22.5) lässt sich folgende Diagnose entnehmen: «Drei
Monate nach arthroskopischer Kapsulotomie mit Bicepstenodese bei Diabetes
mellitus rechts». Der Verlauf sei weiterhin regelrecht. Die Physiotherapie sei
nur noch zwei Mal pro Woche mit Mobilisation in die Endstellungen begleitet von
einem täglich durchzuführenden niederschwelligen Heimprogramm weiterzuführen.
Der Beschwerdeführer habe seine Stelle als Maschinist verloren, dementsprechend
könne er erst wieder bei voller Arbeitsfähigkeit vermittelt werden und diese
werde per 1. Juni 2011 bestätigt.
Mit Bericht vom 18. Juli
2011 wurde die Behandlung in der E.___ bei voller Belastbarkeit und voller
Arbeitsfähigkeit abgeschlossen (IV-Nr. 22.2). Diese wurde mit Bericht vom 19. September
2011 erneut bestätigt (IV-Nr. 23 S. 5). Es bestehe wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit, allenfalls mit leicht eingeschränkter
Überkopf-Einsatzfähigkeit der rechten Schulter. Längerfristig könne von einem
Erhalt der vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
5.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
5.2.1 Die MRT-Untersuchung des
Schultergelenkes links vom 13. Oktober 2017 in der F.___ hat folgende
Beurteilung ergeben (IV-Nr. 40.5 S. 4 f.): Mässiggradige hypertrophe
AC-Gelenksarthrose, minime Partialruptur am Vorderrand der Supraspinatussehne,
schwere Tendinose am Oberrand der Subscapularissehne, Partialruptur und
Splitting der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf, SLAP-Läsion Typ
II und eingerissener bizipitolabraler Komplex.
5.2.2 Am 12. Januar 2018 wurde
der Beschwerdeführer in der G.___ in [...] an der linken Schulter operiert (1. Schulterarthroskopie
links mit LB-Tenotomie, partieller Synovektomie, ventraler Kapsulotomie mit
MGHL-Resektion, Bursektomie, Acromioplastik, 2. Offene LB-Tenolyse und
Tenodese nach POST; vgl. IV-Nr. 35). Dem hierzu ergangenen Operationsbericht
lässt sich folgende Diagnose entnehmen: Subacromiales Impingement Schulter
links mit Pulley-Läsion mit Tendinitis der langen Bizepssehne und
SLAP-II-Läsion, massiver Synovialitis, beginnender adhäsiver Kapsulitis,
Bursitis subacromialis. Zur Indikation wurde dargelegt, der Beschwerdeführer
berichte, vor drei Jahren einen Unfall mit der linken Schulter gehabt zu haben.
Hierbei habe er ein Schaf am Nacken mit dem linken Arm gefasst. Dieses sei von
hinten gegen den Ellbogen gesprungen, so dass es zu einem Hyperextensionstrauma
in der Schulter gekommen sei. Initial habe der Beschwerdeführer für eineinhalb
Jahre Physiotherapie durchgeführt, was zu keiner Beschwerdebesserung geführt
habe. Insbesondere schnelle Bewegungen hätten ihm Beschwerden gemacht.
MR-tomographisch habe sich am 13. Oktober 2017 oben genannte Diagnose gezeigt,
so dass der Beschwerdeführer sich nun zur Zweitmeinung in der Sprechstunde
vorstelle. Hauptschmerz werde über Bizepssehne sowie lateral angegeben.
Aufgrund der schon seit drei Jahren bestehenden Schmerzen und
MR-tomographischer Pulley-Ruptur mit Ausschöpfen der konservativen
Möglichkeiten sei die Indikation zur operativen Versorgung gegeben.
5.2.3 Im Arztbericht vom 4. Juli 2018
stellte pract. med. H.___, Stv. Oberärztin, G.___, die folgenden Diagnosen
(IV-Nr. 52 S. 6 ff.):
1. St. n. 1. Schulterarthroskopie links mit
LB-Tenotomie, partieller Synovektomie, ventraler Kapsulotomie mit
MGHL-Resektion, Bursektomie, Acromioplastik
2. Offene LB-Tenolyse und Tenodese nach
POST am 12. Januar 2018 bei
-
subacromialem Impingement
Schulter links mit Pulley-Läsion mit Tendinitis der langen Bizepssehne und
SLAP-II-Läsion, massiver Synovialitis, beginnender adhäsiver Kapsulitis,
Bursitis subacromialis
3. Lumboischialgie bei rechtsbetonter Diskopathie
der Bandscheibe L4/L5, gering L3/L4, aktivierte Facettengelenk-Arthrose L4/L5
rechts
Weiter führte sie aus, der
Beschwerdeführer habe sich zur Zweitmeinung am 12. Dezember 2017 erstmals in
ihrer Sprechstunde vorgestellt. Drei Jahre zuvor habe er einen Unfall mit der
linken Schulter gehabt, bei welchem es zu einem Hyperextensionstrauma in der
Schulter geführt habe. Eineinhalb Jahre Physiotherapie habe zu keiner
Beschwerdelinderung geführt. Insbesondere schnelle plötzliche Bewegungen führten
zu Schmerzen. Der Hauptschmerz werde über der langen Bizepssehne sowie lateral
angegeben. Aufgrund der deutlichen Schmerzen sowie degenerativen Zeichen im
Verlauf der Bizepssehne und des Pulley-Komplexes sei die Indikation zur
Operation erfolgt, welche am 12. Januar 2018 durchgeführt worden sei.
Postoperativ habe sich ein regelrechter Verlauf gezeigt. Einmalig sei die
Notfallvorstellung am 18. April 2018 erfolgt, da der Beschwerdeführer eine
Hyperextensionsbewegung im Ellbogen durchgeführt und die Sorge eines Bizepssehnenabrisses
gehabt habe. Dies habe im Ultraschall nicht dargestellt werden können.
Insgesamt habe sich postoperativ eine leichte adhäsive Kapsulitis ausgebildet,
so dass der Verlauf sich leicht protrahiert darstelle. Von Seiten der Schulter
zeigten sich zunehmende Beweglichkeit sowie abnehmende Schmerzen. Die
Physiotherapie werde weiter regelmässig durchgeführt und Schmerzmitteleinnahme
sei nur gelegentlich notwendig. Nach Abklingen der Rücken- sowie
Schulterbeschwerden sehe pract. med. H.___ eine gute Prognose zur
Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der
Bewegungseinschränkung sowie Kraftminderung der linken oberen Extremität sowie
starken Rückenschmerzen mit in das Bein ausstrahlenden Schmerzen sei eine
strenge körperliche Belastung nicht zumutbar. Insbesondere seien keine
Überkopfarbeiten sowie keine Arbeiten in gebückter und gehockter Stellung
zumutbar.
5.2.4 Dem Verlaufsbericht der G.___ vom
15. März 2019 (IV-Nr. 57 S. 3 ff.) lassen sich die folgenden Diagnosen
entnehmen:
1.
Subacromiales
Impingement Schulter links (adominant) mit retraktiler Kapsulitis bei
Partialruptur der Supraspinatussehne, Insertionstendinopathie der Infra- und
Subscapularissehne, Knorpelläsion Humeruskopf sowie aktivierter
AC-Gelenksarthrose bei
- St. n. 1. Schulterarthroskopie links mit
LB-Tenotomie, partieller Synovektomie, ventraler Kapsulotomie mit
MGHL-Resektion, Bursektomie, Acromioplastik
2.
Offene LB-Tenolyse und
Tenodese nach POST am 12. Januar 2018 bei
- subacromialem Impingement Schulter links
mit Pulley-Läsion mit Tendinitis der langen Bizepssehne und SLAP-II-Läsion,
massiver Synovialitis, beginnender adhäsiver Kapsulitis, Bursitis subacromialis
3.
Undulierende Blockadephänomene
Knie links mit medialem Druckschmerz
Weiter wurde dargelegt,
sowohl die neu hinzugekommene Schulter-Diagnose (Supraspinatussehnenruptur)
sowie die Lumbalgien hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer bleibe nach wie vor arbeitsunfähig, dies seit Januar 2018.
Aufgrund der neuen Diagnose der Supraspinatussehnenruptur der Schulter sei dem
Beschwerdeführer eine operative Versorgung empfohlen worden. Diese wolle er
aktuell nicht in Anspruch nehmen.
Mit Arztbericht vom 29. Mai
2019 (IV-Nr. 62 S. 6 ff.) bestätigte die G.___ die im Vorbericht vom 15. März
2019 gestellten Diagnosen. Weiter wurde dargelegt, der Beschwerdeführer werde
in seinem ursprünglichen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sein. Leichtere
Tätigkeiten, Bürotätigkeiten etc. wären denkbar. Eine dem Leiden des
Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit sei ihm acht Stunden täglich zumutbar.
5.2.5 Am 2. Juli 2019 nahm
Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 65). Er führte
aus, die angestammte Tätigkeit als Bauer/Landwirt sei dem Beschwerdeführer seit
dem 1. September 2017 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste berufliche Tätigkeit
sei dem Beschwerdeführer im Vollpensum zumutbar. Seit wann diese Beurteilung
gelte, sei nicht leicht zu bestimmen, da die behandelnden Ärzte diesbezüglich
keine eindeutige Stellungnahme abgegeben hätten. Im Bericht der G.___ vom 4.
Juli 2018 stehe, dass eine Wiedereingliederung in zwei bis drei Monaten
stattfinden könnte, d.h. ab September / Oktober 2018. Gestützt auf
diese Beurteilung des RAD-Arztes stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 66).
5.2.6 Am 24. April 2020
nahm der Abklärungsfachmann J.___ Stellung zum Einwand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 74).
Er führte aus, bevor überhaupt zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
gleich welcher Art, erneut Stellung genommen werden könne, gelte es medizinisch
abzuklären, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang überhaupt
noch zuzumuten seien. Ob hier ein bidisziplinäres Gutachten wie gefordert, oder
nicht doch eher ein polydisziplinäres Gutachten die bessere Grundlage bilde,
müsse der RAD der IV entscheiden. Über einen allfälligen (Teil-) Rentenanspruch
könne erst nach Klarheit in den medizinischen Belangen und nach allfälliger
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abschliessend entschieden werden.
5.2.7 Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.
76) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die
Begutachtungsstelle B.___, [...], polydisziplinär (internistisch, orthopädisch,
psychiatrisch und neurologisch) begutachten. Das Gutachten wurde am 21. Juni
2021 erstattet (IV-Nr. 89.1 – 89.7). Dem Gutachten lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 89.1 S. 5 f.):
Relevante Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. St. n. Hyperextensionstrauma der rechten
Schulter am 5. März 2009
-
St. n. ASK am 30. Oktober
2009 mit SLAP- und Labrumfixation, Teilsynovektomie und Akromioplastik
-
postoperativ frozen
shoulder
2. St. n. Extensionstrauma der linken
Schulter 2015
-
St. n. ASK am 12. Januar
2018 mit LB-Tenotomie, partieller Synovektomie, ventraler Kapsulotomie,
Bursektomie und Akromioplastik
Relevante Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chron. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
(leichtgradig)
-
bei linkskonvexer
Thorakalskoliose
-
ohne Hinweis für radikuläre
Reiz- oder gar Defizitsymptomatik
2. Kniebeschwerden rechts
3. St. n. CTS-OP rechts 1998
4.
Diabetes
mellitus Typ I, ED 1977
-
ohne neurologische Hinweise
für signifikante Polyneuropathie
-
ohne Hinweise für
signifikante Makroangiopathie
-
jedoch mit
Augenbeteiligung/retinale Schädigungen (diabetische Retionapathie, regelmässige
ophthalmologische Behandlung)
5. Subjektive Angabe verminderter
Leistungsfähigkeit, respektive raschere Ermüdbarkeit, multifaktoriell und nicht
primär neurogen erklärbar
-
kein Hinweis für
zentralneurologische Ursachen, kein Hinweis für Angiopathie
-
wahrscheinlich eher
Dekonditionierungsaspekte
6. Keine krankheitswertige Störung auf
psychiatrischem Fachgebiet
Weiter lässt sich dem B.___-Gutachten
entnehmen, es seien vorrangig muskuloskelettale Beschwerden limitierend, wie im
orthopädischen Gutachten ausgeführt worden sei. In einer angepassten Tätigkeit
mit Wechselbelastung und vorwiegendem Sitzen, ohne widrige
Witterungsverhältnisse, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten über
Brusthöhe und ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sei ab
gutachterlicher Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben.
Nicht mehr möglich seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten,
Arbeiten in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sowie
ausschliessliches Gehen und Stehen (IV-Nr. 89.1 S. 6).
Aus neurologischer Sicht
seien darüber hinaus allenfalls wegen der subjektiv bisweilen bei schnellen
Körperpositionsänderungen auftretenden Schwindelgefühle exponierte Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten nicht geeignet. Aufgrund der muskuloskelettalen
Beschwerden wären diese aber ohnehin nicht sinnvoll. Arbeiten mit sehr hoher
Monotonie sollten eher vermieden werden oder allenfalls mit kurzen
Erholungspausen durchgeführt werden. Andere Einschränkungen lägen nicht vor
(IV-Nr. 89.1 S. 6).
Aus
allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht ergebe sich prinzipiell durch den
Diabetes mellitus die Notwendigkeit, dass Arbeiten mit erhöhtem Eigen- oder
Fremdgefährdungspotential nicht geeignet seien. Zudem sollten stark
stressbelastende Tätigkeiten vermieden werden, da hierunter evtl. Hypoglykämien
verursacht werden könnten. Insgesamt sei der Diabetes mellitus seit 1977 jedoch
gut kontrolliert und Hypoglykämien seien bis dato nicht aufgetreten, so dass
sich hier keine durchgreifende Einschränkung des Fähigkeitsprofils ergebe
(IV-Nr. 89.1 S. 6).
Aus psychiatrischer Sicht
ergäben sich keine Einschränkungen (IV-Nr. 89.1 S. 6).
In der interdisziplinären
Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit
als Landwirt eine Arbeitsfähigkeit nur noch für leichte Tätigkeiten im Rahmen
von 50 % vorhanden sei (vier Arbeitsstunden ohne Leistungsminderung).
Nicht mehr möglich seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten,
Arbeiten in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sowie
ausschliessliches Gehen und Stehen. Nach erster Operation der rechten Schulter
am 30. Oktober 2009 habe für drei Monate postoperativ eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei eine
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % bis zur zweiten
Operation vorhanden gewesen. Mit zweiter Operation der linken Schulter vom 12.
Januar 2018 sei für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit
ausgewiesen gewesen. Ab 13. April 2018 habe die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit 50 % betragen. Andere quantitative Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit aus den anderen Fachbereichen lägen nicht vor. Eine
angepasste Tätigkeit zeichne sich durch Wechselbelastung und vorwiegendes
Sitzen, Fehlen von widrigen Witterungsverhältnissen, Fehlen von schwerem Heben
und Tragen, Fehlen von Arbeiten über Brusthöhe und Fehlen von Zwangshaltungen
wie Bücken, Knien oder Kauern aus. Schnelle Körperpositionsänderungen könnten
zu flüchtigen Schwindelgefühlen führen, so dass exponierte Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten nicht geeignet seien. Arbeiten mit sehr hoher Monotonie sollten
eher vermieden werden oder allenfalls mit kurzen Erholungspausen durchgeführt
werden. Aufgrund des Diabetes mellitus seien prinzipiell Arbeiten mit erhöhtem
Eigen- oder Fremdgefährdungspotential nicht geeignet, zudem seien stark
stressbelastende Tätigkeiten zu vermeiden, da hierunter evtl. Hypoglykämien
verursacht werden könnten. In einer solchen medizinisch-theoretisch adaptierten
Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von acht Stunden am Arbeitstag möglich,
ohne Leistungseinschränkung. Somit liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
vor. Retrospektiv gelte diese Beurteilung drei Monate nach letzter Operation vom
12. Januar 2018, das heisse ab 12. April 2018 (IV-Nr. 89.1 7).
5.2.8 Am 6. Juli 2021 nahm
die RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Stellung zum B.___-Gutachten
(IV-Nr. 92). Sie legte dar, das vorliegende Gutachten sei in Kenntnis der
Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf ausführlicher Anamnese und
fachspezifischen Befunderhebungen. Die Diagnosen würden hergeleitet und
begründet und seien insgesamt nachvollziehbar. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit würden die objektivierbaren Befunde, der Schweregrad, die
funktionellen Auswirkungen, aber auch die Konsistenz der Beschwerdeschilderung
und die Kontextfaktoren berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sich 2009 und
2015 bei Überstreckungstraumata der rechten sowie der linken Schulter
Verletzungen der Bizepssehnen und der Rotatorenmanschetten zugezogen. Die
Schultern seien operativ versorgt worden (rechts am 30. Oktober 2009, links am
12. Januar 2018). Das funktionelle Resultat sei gut. Im neurologischen,
allgemeininternistischen und psychiatrischen Fachgebiet seien keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Vorrangig seien die
muskuloskelettalen Beschwerden limitierend, qualitative Anpassungen des
Zumutbarkeitsprofils ergäben sich aber auch durch den Diabetes. Eine relevante
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht
erwartet werden. Durch eigenständiges muskuläres Training könne aber einer
weiteren Verschlechterung entgegengewirkt werden.
Nachdem der Beschwerdeführer Stellung
zum polydisziplinären B.___-Gutachten genommen hatte (vgl. IV-Nr. 93), äusserte
sich Dr. med. K.___ am 13. Juli 2021 in ihrer Beurteilung wie folgt: Der Rechtsanwalt
führe an, dass im vorliegenden Gutachten das Rückenleiden nicht beachtet worden
sei und sich der orthopädische Gutachter nur mit dem Schulterleiden
auseinandergesetzt habe. Diese Kritik sei nicht nachvollziehbar. Der
orthopädische Gutachter erfasse das Rückenleiden in der Anamnese, er untersuche
den Rücken klinisch und er lasse sogar Röntgenbilder der BWS und LWS
anfertigen. Klinisch fänden sich eine Thorakalskoliose mit Rippenbuckelbildung,
eine Klopfdolenz lumbosakral bei erhaltener LWS Beweglichkeit und keine Zeichen
einer Radikulopathie. Radiologisch zeigten sich neben der Skoliose nur geringe
degenerative Veränderung im Bereich der ISG beidseits, die Wirbelsäule selbst
sei maximal leichtgradig degenerativ verändert. Aktenanamnestisch sei der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit wegen aktivierter Facettengelenksarthrose
mittels Infiltrationen behandelt worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei
aber weder vom Beschwerdeführer eine akute Lumbalgie beklagt, noch in der
Untersuchungssituation eine solche erfasst worden. Der neurologische Gutachter
exploriere die Rückenschmerzen auch und könne in der Untersuchungssituation
keine groben Auffälligkeiten erfassen, explizit würden sogar Symptome der
Facettengelenksarthrosen gesucht. Die Schlussfolgerungen der Gutachter, dass
diese objektivierbaren Veränderungen der BWS und LWS keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hätten, seien nachvollziehbar.
5.2.9 Im
Vorbescheidverfahren liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen
einreichen, so einen Bericht des L.___ vom 31. August 2021 (IV-Nr. 101 S.
6). Darin wird über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS
berichtet, welche folgende Beurteilung ergeben hat: Segmentdegenerationen LWK
4/5 (aktivierte moderate Osteochondrose und beginnende Spondylarthrose),
moderate Spondylarthrose und Chondrosis intervertebralis LWK 5/SWK 1 und LWK 3/4.
Osteodiskal geringe Einengung spinal / am Eingang der Neuroforamina.
Beeinträchtigung der Radix L5 beidseits recessa l /am Eingang der
Neuroforamina und L4 rechts extraforaminal. Keine Neurokompression. Hinweis
einer geringen Instabilität LWK 4/5 bei diskreter Pseudolisthesis. Linkskonvexe
Fehlhaltung lumbosakral. Vermutlich Stressreaktion des Os sacrum bei
Knochenmarksödem.
Dem Arztbericht
von Dr. med. M.___ vom 25. Januar 2022 (IV-Nr. 101) lassen sich die folgenden
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: Chronisches
Schmerzsyndrom, Diabetes mellitus Typ I, Lumbale Osteochondrosen und
Facettengelenksarthrosen, Diskusprotrusionen L3 – S1. Die Fragen zur Arbeits-
und Leistungsfähigkeit sowie zur Prognose liess Dr. med. M.___ unbeantwortet.
5.2.10 Am
12. Mai 2022 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. K.___ erneut zum
medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 103). Sie legte dar, weder der Bericht von
Frau Dr. med. M.___ noch die radiologischen Abklärungen vom 31. August
2021 lieferten neue medizinische Fakten. Die radiologisch festgestellten
degenerativen Veränderungen der LWS seien in ähnlichem Umfang bereits im MRI
2018 beschrieben worden. Weder im Gutachten noch im knappen Bericht von Frau
Dr. med. M.___ seien Befunde beschrieben worden, die eine andere klinische
Beurteilung als sie im Gutachten erfolgt sei, erlauben würden. Nicht das
Ausmass der radiologischen Veränderungen sei entscheidend, sondern der
klinische Befund und die allenfalls daraus abzuleitenden funktionellen
Einschränkungen. Ob es tatsächlich leichte Tätigkeiten im Umfang von vier
Stunden pro Tag in der Landwirtschaft gebe, sei keine medizinische Frage. Es
sei aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Gutachten angegeben
habe, nachmittags leichte Arbeiten im Haushalt und auf dem Hof auszuüben. Für
die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der Arbeitsfähigkeit könne
aus Sicht der Referentin weiterhin auf das Gutachten der B.___ vom 21. Juni
2021 abgestützt werden.
6. Die Beschwerdegegnerin hat das im
Rahmen der Neuanmeldung gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli
2022 abgewiesen. Dabei stützte sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von
ihr eingeholte polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 21. Juni 2021 (vgl. E. II.
5.2.7 hiervor; IV-Nrn. 89.1 – 89.7), welches dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert. Nachfolgend ist zu
beurteilen, ob das polydisziplinäre Gutachten beweiswertig ist und ob eine
anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten
Rentenbeurteilung vorliegt.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gutachten in Kenntnis der
Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt
wurde. Diese haben in einer Konsensbesprechung ihre Einschätzungen
zusammengeführt. Insofern erfüllt die Begutachtung die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor).
6.1 Den Einschätzungen
der orthopädischen Teilgutachterin (IV-Nr. 89.4) liegt eine umfangreiche
klinische Untersuchung (vgl. IV-Nr. 89.4 S. 6 f.) zugrunde. Die Gutachterin zog
für die Beurteilung die im Rahmen der Begutachtung erstellten MRI-Berichte des
rechten Schultergelenkes sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule bei (vgl.
IV-Nr. 89.4 S. 3). Die Orthopädin fasste die Ergebnisse ihrer Untersuchungen
wie folgt zusammen: Zur Untersuchung erscheine pünktlich ein 57-jähriger
Versicherter in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Pulmonale oder kardiale
Stauungszeichen fehlten. Die Körpergrösse werde mit 178 cm, das Gewicht mit 80 kg
gemessen. Daraus errechne sich ein BMI von 25,2. Das Gangbild sei unauffällig;
spezielle Abnutzungen des Schuhwerkes könnten nicht festgestellt werden.
Hilfsmittel zum Gehen würden nicht eingesetzt. Der Beschwerdeführer trage
Konfektionsschuhwerk. Die Wirbelsäule sei im Sinne einer linkskonvexen
Thorakalskoliose verändert. In aufrechter Position der Wirbelsäule stehe die
linke Schulter tiefer als die rechte Schulter. Ein Klopfschmerz könne
lumbosakral ausgelöst werden. Es bestehe ein Vorlauf des linken ISG sowie eine
erhebliche Rippenbuckelbildung bei Vorneige im Rahmen einer linkskonvexen
Thorakalskoliose. Eine Beinlängendifferenz sei nicht vorhanden. Der
Finger-Fussboden-Abstand werde mit 28 cm gemessen. Zu den oberen Extremitäten
führte sie aus, inspektorisch sei ein Schultertiefstand links vorhanden. Die
Bewegungen der oberen Extremitäten für Abduktion und lnnen/Aussenrotation seien
eingeschränkt. Rechts falle ein prominenter Bauch des M. bizeps auf. Nach
CTS-OP rechts fänden sich reizlose Narben. Die Beugung des rechten Kleinfingers
sei eingeschränkt. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er keine Probleme
damit bei der täglichen Arbeit. Die grobe Kraft sowie die Sensibilität der
oberen Extremitäten seien seitengleich und regelrecht. Alle Reflexe seien nicht
auslösbar bis auf den Bizepssehnenreflex rechts. Die Prüfung der Funktionalität
sei in der Tabelle "Obere Extremitäten" nach Neutral Null
aufgelistet. An den unteren Extremitäten seien inspektorisch keine
Auffälligkeiten feststellbar. Im Liegen bestehe eine Beinlängenverkürzung links
von 0,5 cm. Das Muskelrelief sei seitengleich; Anspannung und Entspannung
gelängen seitengleich. Die Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten könnten
nicht ausgelöst werden. An den Kniegelenken könne medial ein Druckschmerz in
Höhe des medialen Gelenkspaltes ausgelöst werden. Ein Erguss sei nicht tastbar.
Die Überprüfung der Kreuzbänder sowie des medialen und lateralen Bandapparates
ergebe geringe Hinweise auf Instabilität medial betont. Die Füsse seien im
Sinne eines Knicks / Spreizfusses beidseits verändert. Wesentliche funktionelle
Einschränkungen der Sprung- und Zehengelenke seien nicht vorhanden. Das
Bewegungsausmass und die Ergebnisse der Umfangmessung seien in der Tabelle
"Untere Extremitäten" nach Neutral Null festgehalten. Nach Angabe des
Beschwerdeführers belaste er das rechte Bein mehr. Zum peripheren Neurostatus
führte die Gutachterin aus, bis auf den Bizepssehnenreflex seien die
Muskeleigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten erloschen.
Auffälligkeiten für die Sensibilität bestünden nicht. Das Lasègue-Zeichen sei
beidseits negativ.
Daraus resultierend kommt
die orthopädische Gutachterin zum nachvollziehbaren Schluss, in der angestammten
Tätigkeit als Landwirt sei eine Arbeitsfähigkeit nur noch für leichte
Tätigkeiten im Rahmen von 50 % vorhanden. In einer angepassten Tätigkeit
mit Wechselbelastung und vorwiegendem Sitzen, ohne widrige
Witterungsverhältnisse, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten über
Brusthöhe und ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sei ab
gutachterlicher Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Nicht
mehr möglich seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Arbeiten
in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sowie ausschliessliches Gehen
und Stehen (IV-Nr. 89.4 S. 8). Seit dem Zeitpunkt der befristeten Rente habe
der Beschwerdeführer eine weitere Operation am 12. Januar 2018 an der linken
Schulter gehabt. Durch diesen Eingriff sei die Belastbarkeit in der
angestammten Tätigkeit als Landwirt gesunken. Für den Zeitraum drei Monate
postoperativ sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit
ausgewiesen gewesen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Landwirt sei demnach ab 12. April 2018 mit 50 %, in einer angepassten
Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil zu 100 % gegeben (IV-Nr. 89.4 S. 9). Der
Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass die orthopädische Gutachterin keinen
Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden nehme (vgl. Beschwerde Ziff. 4
S. 5 ff.; A.S. 14 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass die orthopädische
Gutachterin auch betreffend das Knie und den Rücken Befunde erhoben hat, diese
jedoch plausibel und in Einklang mit den anamnestischen Angaben des
Beschwerdeführers und den Akten als untergeordnet und sich damit nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkend einstuft.
6.2 Im
psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 89.6 S. 1 ff.) wird inhaltlich einleuchtend dargelegt, dass
beim Beschwerdeführer keine psychischen krankheitswertigen Störungen mit
Auswirkung auf die Fähigkeiten und Ressourcen bestünden. Dies entspricht der
Befundlage, die im Gutachten erhoben wird. Auch mache der Beschwerdeführer
keine psychischen Störungen geltend. Er stehe nicht in
psychiatrischer/psychologischer Betreuung und sei auch nie in einer solchen
gestanden. Vor diesem
Hintergrund erweist sich die gutachterliche Beurteilung, dass keine
psychiatrische Erkrankung und somit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit vorliegt, als plausibel.
6.3 Im internistischen
Teilgutachten (IV-Nr. 89.6 S. 13 ff.) wird ausgeführt, aus internistischer
Sicht bestehe beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus seit 1977. Dieser sei
seit Erstdiagnose gut mit Insulin eingestellt, gravierende Folgeschäden hätten
sich bis dato diesbezüglich nicht eingestellt. Lediglich eine Augenlaserung sei
hier erforderlich geworden. Es habe sich keine Mikroalbuminurie ergeben, dies
sei zuletzt im April 2019 untersucht worden. Auch sei keine diabetische
Polyneuropathie zu verzeichnen, zuletzt untersucht im September 2019. Aus
diesem Grund seien somit die Fortführung der Therapie mit der Insulinpumpe
sowie auch weiterhin eine regelmässige diabetologische Verlaufskontrolle
angeraten. Aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht ergebe sich
prinzipiell durch den Diabetes mellitus die Notwendigkeit, dass Arbeiten mit
erhöhtem Eigen- oder Fremdgefährdungspotential nicht geeignet seien, zudem
sollten stark stressbelastende Tätigkeiten vermieden werden, da hierunter evtl.
Hypoglykämien verursacht werden könnten. Insgesamt sei der Diabetes mellitus
seit 1977 jedoch gut kontrolliert und Hypoglykämien seien bis dato nicht
aufgetreten, so dass sich hier keine durchgreifende Einschränkung des
Fähigkeitsprofils ergebe. Diese Bewertung gelte ebenso retrospektiv (IV-Nr.
89.6 S. 20 f.). Diese Schlussfolgerung vermag gestützt auf die internistische
Befunderhebung ebenfalls zu überzeugen.
6.4 Dem neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.
89.7) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Der
Gutachter hält in seiner Beurteilung fest, was die Schulterbeschwerden
anbelange, so könne in Gesamtschau aus neurologischer Sicht infolge der Unfälle
in den Jahren 2009 und 2017 zwar die Schulterpathologie mit mehrfachen
Operationen eruiert werden. Es seien diesbezüglich aber rein orthopädische Beschwerden
festzustellen, ohne Anhaltspunkte für eine zusätzliche neurogene Beteiligung.
Der Beschwerdeführer beklage zusätzlich seit 2017/2018 vermehrte lumbale
Rückenbeschwerden. Auch diesbezüglich habe zwar ein MRI im Jahr 2018
degenerative Veränderungen gezeigt, jedoch keine neurokompressiven Prozesse.
Dies decke sich auch mit der Anamnese und aktuellen klinischen
Untersuchungssituation, in welcher eben zu keinem Zeitpunkt radikuläre
Schmerzen zu den Beinen aufgetreten seien, auch aktuell in der klinischen
Untersuchung nicht bestanden hätten. Auch lägen keine Dehnungszeichen vor. Der
Neurostatus zeige auch keinerlei sensomotorische Defizite radikulärer Art. Es
sei somit nur von einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen, welches
überlagert werde durch eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik mit leichter
lumbothorakaler Skoliose und wohl auch teilweise zum Beschwerdebild einer
reitenden Rippe rechts führen könne. Im Hinblick auf den schon seit dem 13.
Lebensjahr bestehenden Diabetes mellitus seien gemäss der aktuellen
Untersuchung erstaunlicherweise keine signifikanten Polyneuropathiezeichen im
klinischen Befund feststellbar, der Achillessehnenreflex sogar noch auslösbar,
während die anderen Reflexe eher schwach oder nicht sicher darstellbar seien.
Vibrationsempfinden sei nicht abgeschwächt, eine längenabhängige
Sensibilitätsminderung werde nicht beschrieben, Lagesinnempfinden sei intakt,
die Thermästhesie sei gut. Hinweise für die Entwicklung eines diabetischen
Fusssyndroms hätten sich nicht ergeben. Einzig bekannt sei eine diabetische
Retinopathie, wegen der er aber in regelmässiger Betreuung und gelegentlich
auch Laserbehandlungen stehe. Bislang habe sich hieraus aber keine wesentliche
Einschränkung ergeben. In Gesamtschau seien somit also keine Hinweise für eine
wesentliche neurogene diabetogene polyneuropathische Schädigung feststellbar.
Auch im Hinblick auf die subjektiv angegebenen zeitweiligen Schwindelgefühle
seien diese unspezifisch, ungerichtet und vorrangig nur bei Lagewechsel kurz
flüchtig vorhanden. Ein spezifischer Schwindel werde jedoch verneint. Im Rahmen
der zusätzlich durchgeführten Duplexsonografie der hirnversorgenden
extrakraniellen Gefässe hätten sich aber keine Zeichen einer zerebralen
Makroangiopathie gezeigt. Insbesondere sei auch die Arterie vertebralis bds.
kräftig darstellbar, ebenso die Karotiden und Karotiden-Äste. Es seien keine
pathologische Intima-Media-Dicke erkennbar. Es könne somit also keine
wesentliche Beeinträchtigung aus vaskulärer Sicht festgestellt werden.
Erkennbar sei nur eine leichte arterielle Grenzwerthypertonie. In Gesamtschau
sei diese flüchtige gelegentliche Schwindelsymptomatik somit unspezifisch, sei funktional
betrachtet zumindest nicht relevant, sofern Tätigkeiten mit
Gefährdungspotenzial in exponierter Position vermieden würden, was aber auch
aus orthopädischer Sicht vermutlich nicht ratsam sei.
Zusammenfassend könnten
versicherungsmedizinisch aus neurologischer Sicht keine eigenständigen primär neurogenen
Ursachen festgestellt werden zur Erklärung der subjektiv eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit. Es dominierten hier weit vorrangig die orthopädischen / muskuloskelettalen
Beschwerden, es werde auf die entsprechende Bewertung verwiesen. Diese
neurologische Beurteilung ist stimmig und sie deckt sich mit der Aktenlage.
6.5 Gestützt
auf die überzeugenden Teilgutachten vermag schliesslich auch die
Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 89.1) zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit als Landwirt gesamthaft seit dem 13. April 2018 zu 50
% arbeitsfähig ist. Mit Operation der linken Schulter vom 12. Januar 2018 sei
für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgewiesen gewesen.
Eine medizinisch-theoretisch adaptierte Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer seit
dem 12. April 2018 vollumfänglich zumutbar. Eine solche Tätigkeit zeichne
sich durch Wechselbelastung und vorwiegendes Sitzen, Fehlen von widrigen
Witterungsverhältnissen, Fehlen von schwerem Heben und Tragen, Fehlen von
Arbeiten über Brusthöhe und Fehlen von Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder
Kauern aus. Schnelle Körperpositionsänderungen könnten zu flüchtigen
Schwindelgefühlen führen, sodass exponierte Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
nicht geeignet seien. Arbeiten mit sehr hoher Monotonie sollten eher vermieden
werden oder allenfalls mit kurzen Erholungspausen durchgeführt werden.
6.6 Gestützt
auf die obigen Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
polydisziplinäre B.___-Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten.
Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten
Einwendungen etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen:
Der Beschwerdeführer bringt
vor, die Behauptung der Beschwerdegegnerin bzw. der RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 12. Mai 2022 (vgl. IV-Nr. 103), wonach der Bericht von Dr. med.
M.___, Fachärztin für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), vom 25.
Januar 2022 und die neu angefertigten MRI-Bilder vom 31. August 2021 (vgl. E.
II. 5.2.9 hiervor) keine neuen medizinischen Fakten lieferten, sei nicht
korrekt. Durch den Bericht werde eben klar aufgezeigt, dass durch das Gutachten
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht korrekt abgeklärt worden
sei. So stelle Dr. med. M.___ unter anderem die Diagnosen einer lumbalen
Osteochondrose und Facettengelenksarthrose sowie Diskusprotrusionen L3-S1. In
diesem Zusammenhang sei es denn eben auch schlicht falsch, dass die im MRI vom
31. August 2021 festgestellten Veränderungen bereits im Jahr 2018 so
festgestellt worden seien. Vergleiche man die Befunde, falle auf, dass neu eine
Einengung spinal / am Eingang der Neuroforamina sowie eine
Beeinträchtigung der Radix L5 beidseits recessal / am Eingang der
Neuroforamina und L4 rechts extraforaminal vorlägen (vgl. Beschwerde Ziff. 10
S. 12 f.; A.S. 21 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach Einschätzung
der RAD-Ärztin Dr. med. K.___ nicht das Ausmass der radiologischen
Veränderungen entscheidend ist, sondern der klinische Befund und die allenfalls
daraus abzuleitenden funktionellen Einschränkungen. Weder im Gutachten noch im
knappen Bericht von Dr. med. M.___ würden Befunde beschrieben, die eine andere
klinische Beurteilung als die im Gutachten erfolgte, erlauben würden (vgl. E.
II. 5.2.10 hiervor). Eine ausführliche klinische
Untersuchung durch die orthopädische Gutachterin der Gutachterstelle B.___
fand indes statt und führte diese zum Schluss, eine ideal angepasste Tätigkeit
zeichne sich durch Wechselbelastung und vorwiegendes Sitzen, Fehlen von
widrigen Witterungsverhältnissen, Fehlen von schwerem Heben und Tragen, Fehlen
von Arbeiten über Brusthöhe und Fehlen von Zwangshaltungen wie Bücken, Knien
oder Kauern aus. Der neue MRI-Bericht vom 31. August 2021 vermag demnach
für sich allein – ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung
gegenüber der gutachterlichen Situation zeigen – keine Zweifel am B.___-Gutachten
zu wecken (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.7 Zusammenfassend wird der
Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ weder
durch die zeitlich danach verfassten medizinischen Akten noch durch die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das
Gutachten vom 21. Juni 2021 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom
13. Juli 2022 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt
hat. Es kann somit auf die im polydisziplinären Gutachten ausgewiesene
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. E. II. 5.2.7
hiervor). Gestützt darauf steht fest, dass seit dem letzten rechtskräftigen
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 31) eine
rechtsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
eingetreten ist, indem in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
vorliegt. Für die Vornahme weiterer Abklärungen – wie durch den Beschwerdeführer
beantragt (vgl. E. I. 2. hiervor) – besteht kein Anlass, weshalb
darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
7. Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
7.1
7.1.1 Zur Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. In der Regel
ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische
Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2022
vom 21. April 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen von
Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im
Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das zuletzt erzielte Einkommen
starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen
auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten
Durchschnittsverdienst abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht
auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei
selbstständig Erwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im
Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und
eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist
anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte
selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für
die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach
Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen
Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne
gering sind. Wenn sich die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit
noch nicht beeinträchtigt war, jedoch über mehrere Jahre hinweg mit einem
bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist
dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend (Urteil des
Bundesgerichts 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
7.1.2 In der angefochtenen Verfügung
stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf
den Durchschnittswert der im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers
aufgeführten Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt in
den Jahren 2013 bis 2017 und errechnete ein Valideneinkommen in Höhe von CHF
9'946.00. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt ist, oder ob das
Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden müsste, wie dies vom Beschwerdeführer
vorgebracht wird (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 14 ff.; A.S. 23 ff.), muss
vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn das
Valideneinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers anhand der LSE-Tabellenlöhne
zu ermitteln und der Verdienst aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als
Landwirt hinzuzurechnen wäre, resultierte daraus kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad, wie nachfolgend zu zeigen ist. Diesfalls wäre das
Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level,
Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln. Gemäss LSE
2018, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer
von CHF 5'417.00 auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Total,
Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7
im Jahr 2019 hochzurechnen und an den Nominallohnindex für das Jahr 2019
anzupassen (CHF 5'417.00 x 12 = CHF 65'004.00 / 40 x 41.7
: 105.1 [2018] x 106.0 [2019]). Zusammen mit dem Durchschnittswert
der im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers aufgeführten Einkommen
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt in den Jahren 2013 bis 2017
ergibt sich damit ein Valideneinkommen von CHF 78'293.40 (CHF 68'347.00 +
CHF 9'946.40).
7.2
7.2.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der
Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die
Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu
verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit
einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei
der Aufgabe der selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei
den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren
persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am
Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind namentlich der ausgeglichene
Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen
unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst
dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn
die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung
leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E.
5.3.2. mit Hinweisen).
7.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (A.S. 38 f.) aus, vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst 59 Jahre alt sei, ihm auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl an Tätigkeiten in einem vollen
Pensum offen stünden und er bei Aufnahme einer Verweistätigkeit offensichtlich
ein höheres Einkommen als im bisherigen Beruf zu erzielen vermöchte, sei von
einer Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe auszugehen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers sind nicht geeignet darzutun, dass die festgestellte
Einsatzmöglichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt würde
und ihm deshalb eine erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit
nicht zuzumuten wäre. Die Einwände beschränken sich in erster Linie auf die
Behauptung, er sei infolge seines Alters und seiner gesundheitlichen
Limitierungen nicht vermittelbar. Der am 2. April 1963 geborene Beschwerdeführer
war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 59 Jahre alt. Es
verblieben ihm somit immerhin noch 6 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung.
In einer leidensangepassten Tätigkeit ist er zu 100 % arbeitsfähig. Diese
Umstände lassen nicht den Schluss zu, eine Anstellung des Beschwerdeführers auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch. Der relevante
(hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet durchaus Stellen, die für
den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils auch ohne
lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kommen. Zudem umfasst der
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen
behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers
rechnen können. Somit kann der Beschwerdeführer das ihm verbliebene
Leistungsvermögen verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13.
Juni 2019 E. 7.3 und 7.4.2 mit Hinweisen). Beizufügen ist schliesslich, dass
der Beschwerdeführer neben seiner Erfahrung als Landwirt auf Grund von
jahrelangen zusätzlichen Einsätzen im Rahmen unselbstständiger Tätigkeiten
weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche in einem adaptierten
Berufsumfeld die Vermittelbarkeit erleichtern (Urteil des Bundesgerichts
9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Insgesamt sind die hohen
Hürden, welche die Praxis für die Annahme einer Unzumutbarkeit der
Betriebsaufgabe aufgestellt hat, im hier zu beurteilenden Fall bei einer
Gesamtwürdigung der konkreten objektiven und subjektiven Umstände nicht
erfüllt.
7.2.3 Da es dem Beschwerdeführer demnach
möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 %
auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss
das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der LSE festgesetzt
werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,
TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau 1, ab,
was grundsätzlich unbestritten blieb. Gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level
ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'417.00
auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»).
Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41.7 im Jahr 2019
hochzurechnen und an den Nominallohnindex für das Jahr 2019 anzupassen
(CHF 5'417.00 x 12 = CHF 65'004.00 / 40 x 41.7 : 105.1
[2018] x 106.0 [2019]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von
100 % ein Invalideneinkommen von CHF 68'347.00.
7.2.4 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil
des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen
Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vorgenommen (vgl.
Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022; A.S. 38 f.). Der Beschwerdeführer bringt
vor, im vorliegenden Fall sei der höchstmögliche Abzug von 25 %
gerechtfertigt.
Für einen Abzug aufgrund der
Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die
sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend
angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer
eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein
Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im B.___-Gutachten
statuierten Zumutbarkeitsprofils als gerechtfertigt, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Abzug aufgrund der
behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat.
Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch
könne der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 %
ausüben. Eine solche zeichne sich durch Wechselbelastung und vorwiegendes
Sitzen, Fehlen von widrigen Witterungsverhältnissen, Fehlen von schwerem Heben
und Tragen, Fehlen von Arbeiten über Brusthöhe und Fehlen von Zwangshaltungen
wie Bücken, Knien oder Kauern aus. Schnelle Köperpositionsänderungen könnten zu
flüchtigen Schwindelgefühlen führen, sodass exponierte Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten nicht geeignet seien. Arbeiten mit sehr hoher Monotonie sollten eher
vermieden werden oder allenfalls mit kurzen Erholungspausen durchgeführt
werden. Aufgrund des Diabetes mellitus seien ferner prinzipiell Arbeiten mit
erhöhtem Eigen- oder Fremdgefährdungspotential nicht geeignet, zudem sollten
stark stressbelastende Tätigkeiten vermieden werden, da hierunter evtl. Hypoglykämien
verursacht werden könnten. Diesen vorgenannten zusätzlichen Einschränkungen
wird alleine durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 nicht genügend Rechnung
getragen. Demnach ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte
Abzug von 10 % gerechtfertigt. Ein weitergehender Abzug erscheint nicht
angebracht.
7.3 Somit
würde das vom Beschwerdeführer beantragte Valideneinkommen von CHF 78'293.40
und das Invalideneinkommen von CHF 61'512.30 (CHF 68'347.00 abzüglich 10
%) eine Erwerbseinbusse von CHF 16'781.10 ergeben, was einem
Invaliditätsgrad von gerundet 21 % entspräche. Damit hätte der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
8. Im Weiteren ist auf den Antrag
des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen,
namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung, zu gewähren.
8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die
Invalidität, die einen Gesundheitsschaden voraussetzt, kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Es braucht in
jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das
(fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a).
8.2 Für den Anspruch auf
Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an
gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der
Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht vorausgesetzt
(Hans-Jakob Mosimann in: Orell
Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 15 IVG N 2). Der Versicherungsfall
tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die
Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer
bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage
stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen
medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (Mosimann,
a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung verleihen indessen geringste
Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und
deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht rechtfertigen. So wurde ein Anspruch
auf Berufsberatung verneint bei blossem Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn
darin lag keine nennenswerte Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem
Betroffenen offen stehenden Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass
eingeschränkt wurde. Eine Invalidität wurde hinsichtlich der Berufsberatung
auch verneint bei einem Versicherten, dem mit Blick auf die mit voller Leistung
zumutbaren wechselbelastenden, körperlich nicht zu schweren Tätigkeiten ein
weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen stand. Als nicht erforderlich
betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei einem Versicherten, dem die
Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten vollzeitig zumutbar
waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt somit grundsätzlich, wenn
für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über
die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil
der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw.
wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs-
und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf
zu wählen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht
in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 308 N 605). Eine solche
Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Dem Beschwerdeführer sind
trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (s. E. II. 6.5 hiervor) viele leichte
Tätigkeiten zumutbar. Damit steht ihm ein weites Spektrum an
Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine Berufsberatung nicht notwendig
erscheint.
8.3 Nach Art. 17 Abs. 1
IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung
infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch
setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die
versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dieses Kriterium wäre vorliegend bei einem
Invaliditätsgrad von 21 % gegeben. Einem Anspruch auf Umschulung steht
zudem das Fehlen einer beruflichen Grundausbildung nicht entgegen (Urteil des
Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Jedoch
kann vorliegend die Notwendigkeit von Umschulungsmassnahmen ohne Weiteres
verneint werden. So hat der Beschwerdeführer bislang – nebst seiner Erwerbstätigkeit
als Landwirt – in Hilfsarbeitertätigkeiten wie Maschinist, Mitarbeiter der
Gärtnerei, Rayonleiter oder Maschinenführer gearbeitet (vgl. Lebenslauf,
IV-Nr. 10). Sodann handelt es sich bei den gemäss Einkommensvergleich
zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 um Arbeiten, welche im
Vergleich zu den vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeiten als
gleichwertig zu bezeichnen sind. Bei solchen Tätigkeiten ist denn auch
grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung
erforderlich. Eine Umschulung mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer eine im
Vergleich zu seinen früheren Tätigkeiten annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2),
erscheint somit nicht notwendig. Im Übrigen ist es gestützt auf die
vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargetan, in welche Tätigkeit er unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen
sowie seiner Eignungen und Neigungen erfolgsversprechend umgeschult werden
könnte. Somit ist der Anspruch auf eine Umschulung zu verneinen.
8.4 Eine Unterstützung bei der
Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist ebenfalls
nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll
arbeitsfähig. Bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten müsste zusätzlich
eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliegen, die die
Stellensuche erschwert (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom
6. August 2020 E. 3.2.3). Eine solche ist nicht ersichtlich. Die
Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Dem Beschwerdeführer steht
ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein Anspruch auf
Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen nicht.
9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin