Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.159

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

17. Juli 2023Deutsch49 min

Hinsicht vor und führte am 16. April 2018 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 46).

Source so.ch

sasw

Urteil vom 17. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 13. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Februar 2010 unter

Hinweis auf einen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von beruflichen Massnahmen und einer

Invalidenrente an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin

traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 28. Januar

2013 sprach sie dem Beschwerdeführer eine für die Zeit vom 1. August 2010

bis 31. August 2011 befristete ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 31).

1.2 Am 30. Januar 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 33). In der Folge

nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und beruflicher

Hinsicht vor und führte am 16. April 2018 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 46).

Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;

IV-Nrn. 54; 59 und 65) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 26. Juli 2019 (IV-Nr. 66) in Aussicht, sein Leistungsbegehren

voraussichtlich abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nrn.

67; 69 und 72). Hierzu liess die Beschwerdegegnerin den Abklärungsdienst am

24. April 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 74). Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___), [...],

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie. Das Gutachten wurde am 21. Juni 2021

erstattet (IV-Nrn. 89.1 – 89.7). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. November 2021 erneut die

Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in

Aussicht (IV-Nr. 97). Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nrn. 98; 100) wies sie

mit Verfügung vom 13. Juli 2022 ab (IV-Nr. 104; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 13.

Juli 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze

Invalidenrente auszurichten.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie

die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung,

Arbeitsvermittlung und Umschulung zu gewähren.

4.

Eventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine nochmalige polydisziplinäre

Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Orthopädische Chirurgie, Innere

Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie zu initiieren.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sodann werden folgende Beweisanträge

gestellt:

1.

Es sei der

Beschwerdeführer als Partei zu befragen.

2.

Es sei die Ehefrau

des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

7. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 38 f.).

4. Mit

Replik vom 28. Oktober 2022 (A.S. 43 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

abschliessend vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge

auf eine Duplik (A.S. 51).

5. Am 12. Dezember 2022 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 52 ff.).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

sind.

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

16.

ATSG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E.

2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122

V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers

gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2022 zu Recht

abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des zuletzt materiell rechtskräftig

beurteilten Sachverhalts vom 28. Januar 2013, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 13. Juli 2022 (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

5.1 Im Folgenden ist zunächst der

medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er sich im Referenzzeitpunkt

(rechtskräftige Verfügung vom 28. Januar 2013) präsentiert hat:

5.1.1 Der Beschwerdeführer unterzog

sich am 3. Juni 2010 einer durch die Unfallversicherung veranlassten kreisärztlichen

Untersuchung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie (IV-Nr. 14.2).

Der Kreisarzt konnte folgende Diagnosen stellen:

1.

Status nach

Distorsionstrauma der rechten Schulter anlässlich eines Treppensturzes am 5.

März 2009

2.

Status nach

Arthroskopie der rechten Schulter, SLAP- und Labrumrefixation, Teilsynovektomie

und Acromioplastik am 30. Oktober 2009

3.

Frozen Shoulder

rechts

Der Beschwerdeführer sei am

5. März 2009 auf einer Treppe ausgerutscht und habe sich dabei mit der rechten

Hand am Geländer festgehalten. Hierbei sei es zu einem Distorsionstrauma der

rechten Schulter gekommen. Es bestehe ein Zustand nach Distorsionstrauma der

rechten Schulter anlässlich eines Treppensturzes. Die Unfallkausalität sei

gegeben. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei primär ein konservativer

Behandlungsversuch erfolgt, womit kein durchschlagender Heilerfolg habe

erreicht werden können. Aus diesem Grund sei dann sekundär eine Arthroskopie

mit der oben genannten arthroskopischen Operation erfolgt. Der postoperative

Verlauf sei kompliziert gewesen durch eine Frozen Shoulder. In der Zwischenzeit

sei dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gekündigt worden. Es sei nun von

Seiten der IV eine Evaluation im Gang bezüglich beruflicher

Umschulungsmassnahmen. Aktuell wären dem Beschwerdeführer lediglich leichte

Tätigkeiten auf Tischhöhe zumutbar mit der Möglichkeit, den rechten Arm

abzustützen. Dazu komme eine erhebliche zeitliche Einschränkung wegen dem

aktuellen Therapiebedarf viermal pro Woche. Unter diesen Umständen sei eine

Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben. Im Unfallschein habe Dr.

med. C.___ weiterhin die volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die medizinische

wie auch die versicherungsrechtliche Situation sei dem Beschwerdeführer

anlässlich des Abschlussgespräches eingehend erläutert worden. Dieses

Abschlussgespräch habe im Beisein des fallführenden Sachbearbeiters, Herrn D.___,

stattgefunden. Über den weiteren Verlauf lasse er sich gerne wieder berichten.

5.1.2 Am 5. Januar 2011

unterzog sich der Beschwerdeführer bei der Diagnose einer «Retraktilen

Kapsulitis mit Instabilität der langen Bicepssehne rechts bei St. n.

arthroskopischer SLAP-Refixation rechts am 30. Oktober 2009» einem weiteren

Eingriff (Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne und

Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie) in der E.___, [...] (IV-Nr. 60).

Dem Bericht der E.___ vom

28. März 2011 (IV-Nr. 22.5) lässt sich folgende Diagnose entnehmen: «Drei

Monate nach arthroskopischer Kapsulotomie mit Bicepstenodese bei Diabetes

mellitus rechts». Der Verlauf sei weiterhin regelrecht. Die Physiotherapie sei

nur noch zwei Mal pro Woche mit Mobilisation in die Endstellungen begleitet von

einem täglich durchzuführenden niederschwelligen Heimprogramm weiterzuführen.

Der Beschwerdeführer habe seine Stelle als Maschinist verloren, dementsprechend

könne er erst wieder bei voller Arbeitsfähigkeit vermittelt werden und diese

werde per 1. Juni 2011 bestätigt.

Mit Bericht vom 18. Juli

2011 wurde die Behandlung in der E.___ bei voller Belastbarkeit und voller

Arbeitsfähigkeit abgeschlossen (IV-Nr. 22.2). Diese wurde mit Bericht vom 19. September

2011 erneut bestätigt (IV-Nr. 23 S. 5). Es bestehe wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit, allenfalls mit leicht eingeschränkter

Überkopf-Einsatzfähigkeit der rechten Schulter. Längerfristig könne von einem

Erhalt der vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

5.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

5.2.1 Die MRT-Untersuchung des

Schultergelenkes links vom 13. Oktober 2017 in der F.___ hat folgende

Beurteilung ergeben (IV-Nr. 40.5 S. 4 f.): Mässiggradige hypertrophe

AC-Gelenksarthrose, minime Partialruptur am Vorderrand der Supraspinatussehne,

schwere Tendinose am Oberrand der Subscapularissehne, Partialruptur und

Splitting der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf, SLAP-Läsion Typ

II und eingerissener bizipitolabraler Komplex.

5.2.2 Am 12. Januar 2018 wurde

der Beschwerdeführer in der G.___ in [...] an der linken Schulter operiert (1. Schulterarthroskopie

links mit LB-Tenotomie, partieller Synovektomie, ventraler Kapsulotomie mit

MGHL-Resektion, Bursektomie, Acromioplastik, 2. Offene LB-Tenolyse und

Tenodese nach POST; vgl. IV-Nr. 35). Dem hierzu ergangenen Operationsbericht

lässt sich folgende Diagnose entnehmen: Subacromiales Impingement Schulter

links mit Pulley-Läsion mit Tendinitis der langen Bizepssehne und

SLAP-II-Läsion, massiver Synovialitis, beginnender adhäsiver Kapsulitis,

Bursitis subacromialis. Zur Indikation wurde dargelegt, der Beschwerdeführer

berichte, vor drei Jahren einen Unfall mit der linken Schulter gehabt zu haben.

Hierbei habe er ein Schaf am Nacken mit dem linken Arm gefasst. Dieses sei von

hinten gegen den Ellbogen gesprungen, so dass es zu einem Hyperextensionstrauma

in der Schulter gekommen sei. Initial habe der Beschwerdeführer für eineinhalb

Jahre Physiotherapie durchgeführt, was zu keiner Beschwerdebesserung geführt

habe. Insbesondere schnelle Bewegungen hätten ihm Beschwerden gemacht.

MR-tomographisch habe sich am 13. Oktober 2017 oben genannte Diagnose gezeigt,

so dass der Beschwerdeführer sich nun zur Zweitmeinung in der Sprechstunde

vorstelle. Hauptschmerz werde über Bizepssehne sowie lateral angegeben.

Aufgrund der schon seit drei Jahren bestehenden Schmerzen und

MR-tomographischer Pulley-Ruptur mit Ausschöpfen der konservativen

Möglichkeiten sei die Indikation zur operativen Versorgung gegeben.

5.2.3 Im Arztbericht vom 4. Juli 2018

stellte pract. med. H.___, Stv. Oberärztin, G.___, die folgenden Diagnosen

(IV-Nr. 52 S. 6 ff.):

1. St. n. 1. Schulterarthroskopie links mit

LB-Tenotomie, partieller Synovektomie, ventraler Kapsulotomie mit

MGHL-Resektion, Bursektomie, Acromioplastik

2. Offene LB-Tenolyse und Tenodese nach

POST am 12. Januar 2018 bei

-

subacromialem Impingement

Schulter links mit Pulley-Läsion mit Tendinitis der langen Bizepssehne und

SLAP-II-Läsion, massiver Synovialitis, beginnender adhäsiver Kapsulitis,

Bursitis subacromialis

3. Lumboischialgie bei rechtsbetonter Diskopathie

der Bandscheibe L4/L5, gering L3/L4, aktivierte Facettengelenk-Arthrose L4/L5

rechts

Weiter führte sie aus, der

Beschwerdeführer habe sich zur Zweitmeinung am 12. Dezember 2017 erstmals in

ihrer Sprechstunde vorgestellt. Drei Jahre zuvor habe er einen Unfall mit der

linken Schulter gehabt, bei welchem es zu einem Hyperextensionstrauma in der

Schulter geführt habe. Eineinhalb Jahre Physiotherapie habe zu keiner

Beschwerdelinderung geführt. Insbesondere schnelle plötzliche Bewegungen führten

zu Schmerzen. Der Hauptschmerz werde über der langen Bizepssehne sowie lateral

angegeben. Aufgrund der deutlichen Schmerzen sowie degenerativen Zeichen im

Verlauf der Bizepssehne und des Pulley-Komplexes sei die Indikation zur

Operation erfolgt, welche am 12. Januar 2018 durchgeführt worden sei.

Postoperativ habe sich ein regelrechter Verlauf gezeigt. Einmalig sei die

Notfallvorstellung am 18. April 2018 erfolgt, da der Beschwerdeführer eine

Hyperextensionsbewegung im Ellbogen durchgeführt und die Sorge eines Bizepssehnenabrisses

gehabt habe. Dies habe im Ultraschall nicht dargestellt werden können.

Insgesamt habe sich postoperativ eine leichte adhäsive Kapsulitis ausgebildet,

so dass der Verlauf sich leicht protrahiert darstelle. Von Seiten der Schulter

zeigten sich zunehmende Beweglichkeit sowie abnehmende Schmerzen. Die

Physiotherapie werde weiter regelmässig durchgeführt und Schmerzmitteleinnahme

sei nur gelegentlich notwendig. Nach Abklingen der Rücken- sowie

Schulterbeschwerden sehe pract. med. H.___ eine gute Prognose zur

Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der

Bewegungseinschränkung sowie Kraftminderung der linken oberen Extremität sowie

starken Rückenschmerzen mit in das Bein ausstrahlenden Schmerzen sei eine

strenge körperliche Belastung nicht zumutbar. Insbesondere seien keine

Überkopfarbeiten sowie keine Arbeiten in gebückter und gehockter Stellung

zumutbar.

5.2.4 Dem Verlaufsbericht der G.___ vom

15. März 2019 (IV-Nr. 57 S. 3 ff.) lassen sich die folgenden Diagnosen

entnehmen:

1.

Subacromiales

Impingement Schulter links (adominant) mit retraktiler Kapsulitis bei

Partialruptur der Supraspinatussehne, Insertionstendinopathie der Infra- und

Subscapularissehne, Knorpelläsion Humeruskopf sowie aktivierter

AC-Gelenksarthrose bei

- St. n. 1. Schulterarthroskopie links mit

LB-Tenotomie, partieller Synovektomie, ventraler Kapsulotomie mit

MGHL-Resektion, Bursektomie, Acromioplastik

2.

Offene LB-Tenolyse und

Tenodese nach POST am 12. Januar 2018 bei

- subacromialem Impingement Schulter links

mit Pulley-Läsion mit Tendinitis der langen Bizepssehne und SLAP-II-Läsion,

massiver Synovialitis, beginnender adhäsiver Kapsulitis, Bursitis subacromialis

3.

Undulierende Blockadephänomene

Knie links mit medialem Druckschmerz

Weiter wurde dargelegt,

sowohl die neu hinzugekommene Schulter-Diagnose (Supraspinatussehnenruptur)

sowie die Lumbalgien hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführer bleibe nach wie vor arbeitsunfähig, dies seit Januar 2018.

Aufgrund der neuen Diagnose der Supraspinatussehnenruptur der Schulter sei dem

Beschwerdeführer eine operative Versorgung empfohlen worden. Diese wolle er

aktuell nicht in Anspruch nehmen.

Mit Arztbericht vom 29. Mai

2019 (IV-Nr. 62 S. 6 ff.) bestätigte die G.___ die im Vorbericht vom 15. März

2019 gestellten Diagnosen. Weiter wurde dargelegt, der Beschwerdeführer werde

in seinem ursprünglichen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sein. Leichtere

Tätigkeiten, Bürotätigkeiten etc. wären denkbar. Eine dem Leiden des

Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit sei ihm acht Stunden täglich zumutbar.

5.2.5 Am 2. Juli 2019 nahm

Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 65). Er führte

aus, die angestammte Tätigkeit als Bauer/Landwirt sei dem Beschwerdeführer seit

dem 1. September 2017 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste berufliche Tätigkeit

sei dem Beschwerdeführer im Vollpensum zumutbar. Seit wann diese Beurteilung

gelte, sei nicht leicht zu bestimmen, da die behandelnden Ärzte diesbezüglich

keine eindeutige Stellungnahme abgegeben hätten. Im Bericht der G.___ vom 4.

Juli 2018 stehe, dass eine Wiedereingliederung in zwei bis drei Monaten

stattfinden könnte, d.h. ab September / Oktober 2018. Gestützt auf

diese Beurteilung des RAD-Arztes stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 66).

5.2.6 Am 24. April 2020

nahm der Abklärungsfachmann J.___ Stellung zum Einwand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 74).

Er führte aus, bevor überhaupt zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

gleich welcher Art, erneut Stellung genommen werden könne, gelte es medizinisch

abzuklären, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang überhaupt

noch zuzumuten seien. Ob hier ein bidisziplinäres Gutachten wie gefordert, oder

nicht doch eher ein polydisziplinäres Gutachten die bessere Grundlage bilde,

müsse der RAD der IV entscheiden. Über einen allfälligen (Teil-) Rentenanspruch

könne erst nach Klarheit in den medizinischen Belangen und nach allfälliger

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abschliessend entschieden werden.

5.2.7 Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.

76) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die

Begutachtungsstelle B.___, [...], polydisziplinär (internistisch, orthopädisch,

psychiatrisch und neurologisch) begutachten. Das Gutachten wurde am 21. Juni

2021 erstattet (IV-Nr. 89.1 – 89.7). Dem Gutachten lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 89.1 S. 5 f.):

Relevante Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1. St. n. Hyperextensionstrauma der rechten

Schulter am 5. März 2009

-

St. n. ASK am 30. Oktober

2009 mit SLAP- und Labrumfixation, Teilsynovektomie und Akromioplastik

-

postoperativ frozen

shoulder

2. St. n. Extensionstrauma der linken

Schulter 2015

-

St. n. ASK am 12. Januar

2018 mit LB-Tenotomie, partieller Synovektomie, ventraler Kapsulotomie,

Bursektomie und Akromioplastik

Relevante Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chron. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

(leichtgradig)

-

bei linkskonvexer

Thorakalskoliose

-

ohne Hinweis für radikuläre

Reiz- oder gar Defizitsymptomatik

2. Kniebeschwerden rechts

3. St. n. CTS-OP rechts 1998

4.

Diabetes

mellitus Typ I, ED 1977

-

ohne neurologische Hinweise

für signifikante Polyneuropathie

-

ohne Hinweise für

signifikante Makroangiopathie

-

jedoch mit

Augenbeteiligung/retinale Schädigungen (diabetische Retionapathie, regelmässige

ophthalmologische Behandlung)

5. Subjektive Angabe verminderter

Leistungsfähigkeit, respektive raschere Ermüdbarkeit, multifaktoriell und nicht

primär neurogen erklärbar

-

kein Hinweis für

zentralneurologische Ursachen, kein Hinweis für Angiopathie

-

wahrscheinlich eher

Dekonditionierungsaspekte

6. Keine krankheitswertige Störung auf

psychiatrischem Fachgebiet

Weiter lässt sich dem B.___-Gutachten

entnehmen, es seien vorrangig muskuloskelettale Beschwerden limitierend, wie im

orthopädischen Gutachten ausgeführt worden sei. In einer angepassten Tätigkeit

mit Wechselbelastung und vorwiegendem Sitzen, ohne widrige

Witterungsverhältnisse, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten über

Brusthöhe und ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sei ab

gutachterlicher Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben.

Nicht mehr möglich seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten,

Arbeiten in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sowie

ausschliessliches Gehen und Stehen (IV-Nr. 89.1 S. 6).

Aus neurologischer Sicht

seien darüber hinaus allenfalls wegen der subjektiv bisweilen bei schnellen

Körperpositionsänderungen auftretenden Schwindelgefühle exponierte Arbeiten auf

Leitern und Gerüsten nicht geeignet. Aufgrund der muskuloskelettalen

Beschwerden wären diese aber ohnehin nicht sinnvoll. Arbeiten mit sehr hoher

Monotonie sollten eher vermieden werden oder allenfalls mit kurzen

Erholungspausen durchgeführt werden. Andere Einschränkungen lägen nicht vor

(IV-Nr. 89.1 S. 6).

Aus

allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht ergebe sich prinzipiell durch den

Diabetes mellitus die Notwendigkeit, dass Arbeiten mit erhöhtem Eigen- oder

Fremdgefährdungspotential nicht geeignet seien. Zudem sollten stark

stressbelastende Tätigkeiten vermieden werden, da hierunter evtl. Hypoglykämien

verursacht werden könnten. Insgesamt sei der Diabetes mellitus seit 1977 jedoch

gut kontrolliert und Hypoglykämien seien bis dato nicht aufgetreten, so dass

sich hier keine durchgreifende Einschränkung des Fähigkeitsprofils ergebe

(IV-Nr. 89.1 S. 6).

Aus psychiatrischer Sicht

ergäben sich keine Einschränkungen (IV-Nr. 89.1 S. 6).

In der interdisziplinären

Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit

als Landwirt eine Arbeitsfähigkeit nur noch für leichte Tätigkeiten im Rahmen

von 50 % vorhanden sei (vier Arbeitsstunden ohne Leistungsminderung).

Nicht mehr möglich seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten,

Arbeiten in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sowie

ausschliessliches Gehen und Stehen. Nach erster Operation der rechten Schulter

am 30. Oktober 2009 habe für drei Monate postoperativ eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei eine

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % bis zur zweiten

Operation vorhanden gewesen. Mit zweiter Operation der linken Schulter vom 12.

Januar 2018 sei für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit

ausgewiesen gewesen. Ab 13. April 2018 habe die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit 50 % betragen. Andere quantitative Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit aus den anderen Fachbereichen lägen nicht vor. Eine

angepasste Tätigkeit zeichne sich durch Wechselbelastung und vorwiegendes

Sitzen, Fehlen von widrigen Witterungsverhältnissen, Fehlen von schwerem Heben

und Tragen, Fehlen von Arbeiten über Brusthöhe und Fehlen von Zwangshaltungen

wie Bücken, Knien oder Kauern aus. Schnelle Körperpositionsänderungen könnten

zu flüchtigen Schwindelgefühlen führen, so dass exponierte Arbeiten auf Leitern

und Gerüsten nicht geeignet seien. Arbeiten mit sehr hoher Monotonie sollten

eher vermieden werden oder allenfalls mit kurzen Erholungspausen durchgeführt

werden. Aufgrund des Diabetes mellitus seien prinzipiell Arbeiten mit erhöhtem

Eigen- oder Fremdgefährdungspotential nicht geeignet, zudem seien stark

stressbelastende Tätigkeiten zu vermeiden, da hierunter evtl. Hypoglykämien

verursacht werden könnten. In einer solchen medizinisch-theoretisch adaptierten

Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von acht Stunden am Arbeitstag möglich,

ohne Leistungseinschränkung. Somit liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

vor. Retrospektiv gelte diese Beurteilung drei Monate nach letzter Operation vom

12. Januar 2018, das heisse ab 12. April 2018 (IV-Nr. 89.1 7).

5.2.8 Am 6. Juli 2021 nahm

die RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Stellung zum B.___-Gutachten

(IV-Nr. 92). Sie legte dar, das vorliegende Gutachten sei in Kenntnis der

Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf ausführlicher Anamnese und

fachspezifischen Befunderhebungen. Die Diagnosen würden hergeleitet und

begründet und seien insgesamt nachvollziehbar. Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit würden die objektivierbaren Befunde, der Schweregrad, die

funktionellen Auswirkungen, aber auch die Konsistenz der Beschwerdeschilderung

und die Kontextfaktoren berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sich 2009 und

2015 bei Überstreckungstraumata der rechten sowie der linken Schulter

Verletzungen der Bizepssehnen und der Rotatorenmanschetten zugezogen. Die

Schultern seien operativ versorgt worden (rechts am 30. Oktober 2009, links am

12. Januar 2018). Das funktionelle Resultat sei gut. Im neurologischen,

allgemeininternistischen und psychiatrischen Fachgebiet seien keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Vorrangig seien die

muskuloskelettalen Beschwerden limitierend, qualitative Anpassungen des

Zumutbarkeitsprofils ergäben sich aber auch durch den Diabetes. Eine relevante

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht

erwartet werden. Durch eigenständiges muskuläres Training könne aber einer

weiteren Verschlechterung entgegengewirkt werden.

Nachdem der Beschwerdeführer Stellung

zum polydisziplinären B.___-Gutachten genommen hatte (vgl. IV-Nr. 93), äusserte

sich Dr. med. K.___ am 13. Juli 2021 in ihrer Beurteilung wie folgt: Der Rechtsanwalt

führe an, dass im vorliegenden Gutachten das Rückenleiden nicht beachtet worden

sei und sich der orthopädische Gutachter nur mit dem Schulterleiden

auseinandergesetzt habe. Diese Kritik sei nicht nachvollziehbar. Der

orthopädische Gutachter erfasse das Rückenleiden in der Anamnese, er untersuche

den Rücken klinisch und er lasse sogar Röntgenbilder der BWS und LWS

anfertigen. Klinisch fänden sich eine Thorakalskoliose mit Rippenbuckelbildung,

eine Klopfdolenz lumbosakral bei erhaltener LWS Beweglichkeit und keine Zeichen

einer Radikulopathie. Radiologisch zeigten sich neben der Skoliose nur geringe

degenerative Veränderung im Bereich der ISG beidseits, die Wirbelsäule selbst

sei maximal leichtgradig degenerativ verändert. Aktenanamnestisch sei der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit wegen aktivierter Facettengelenksarthrose

mittels Infiltrationen behandelt worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei

aber weder vom Beschwerdeführer eine akute Lumbalgie beklagt, noch in der

Untersuchungssituation eine solche erfasst worden. Der neurologische Gutachter

exploriere die Rückenschmerzen auch und könne in der Untersuchungssituation

keine groben Auffälligkeiten erfassen, explizit würden sogar Symptome der

Facettengelenksarthrosen gesucht. Die Schlussfolgerungen der Gutachter, dass

diese objektivierbaren Veränderungen der BWS und LWS keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hätten, seien nachvollziehbar.

5.2.9 Im

Vorbescheidverfahren liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen

einreichen, so einen Bericht des L.___ vom 31. August 2021 (IV-Nr. 101 S.

6). Darin wird über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS

berichtet, welche folgende Beurteilung ergeben hat: Segmentdegenerationen LWK

4/5 (aktivierte moderate Osteochondrose und beginnende Spondylarthrose),

moderate Spondylarthrose und Chondrosis intervertebralis LWK 5/SWK 1 und LWK 3/4.

Osteodiskal geringe Einengung spinal / am Eingang der Neuroforamina.

Beeinträchtigung der Radix L5 beidseits recessa l /am Eingang der

Neuroforamina und L4 rechts extraforaminal. Keine Neurokompression. Hinweis

einer geringen Instabilität LWK 4/5 bei diskreter Pseudolisthesis. Linkskonvexe

Fehlhaltung lumbosakral. Vermutlich Stressreaktion des Os sacrum bei

Knochenmarksödem.

Dem Arztbericht

von Dr. med. M.___ vom 25. Januar 2022 (IV-Nr. 101) lassen sich die folgenden

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: Chronisches

Schmerzsyndrom, Diabetes mellitus Typ I, Lumbale Osteochondrosen und

Facettengelenksarthrosen, Diskusprotrusionen L3 – S1. Die Fragen zur Arbeits-

und Leistungsfähigkeit sowie zur Prognose liess Dr. med. M.___ unbeantwortet.

5.2.10 Am

12. Mai 2022 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. K.___ erneut zum

medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 103). Sie legte dar, weder der Bericht von

Frau Dr. med. M.___ noch die radiologischen Abklärungen vom 31. August

2021 lieferten neue medizinische Fakten. Die radiologisch festgestellten

degenerativen Veränderungen der LWS seien in ähnlichem Umfang bereits im MRI

2018 beschrieben worden. Weder im Gutachten noch im knappen Bericht von Frau

Dr. med. M.___ seien Befunde beschrieben worden, die eine andere klinische

Beurteilung als sie im Gutachten erfolgt sei, erlauben würden. Nicht das

Ausmass der radiologischen Veränderungen sei entscheidend, sondern der

klinische Befund und die allenfalls daraus abzuleitenden funktionellen

Einschränkungen. Ob es tatsächlich leichte Tätigkeiten im Umfang von vier

Stunden pro Tag in der Landwirtschaft gebe, sei keine medizinische Frage. Es

sei aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Gutachten angegeben

habe, nachmittags leichte Arbeiten im Haushalt und auf dem Hof auszuüben. Für

die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der Arbeitsfähigkeit könne

aus Sicht der Referentin weiterhin auf das Gutachten der B.___ vom 21. Juni

2021 abgestützt werden.

6. Die Beschwerdegegnerin hat das im

Rahmen der Neuanmeldung gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli

2022 abgewiesen. Dabei stützte sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von

ihr eingeholte polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 21. Juni 2021 (vgl. E. II.

5.2.7 hiervor; IV-Nrn. 89.1 – 89.7), welches dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert. Nachfolgend ist zu

beurteilen, ob das polydisziplinäre Gutachten beweiswertig ist und ob eine

anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten

Rentenbeurteilung vorliegt.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gutachten in Kenntnis der

Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt

wurde. Diese haben in einer Konsensbesprechung ihre Einschätzungen

zusammengeführt. Insofern erfüllt die Begutachtung die Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

6.1 Den Einschätzungen

der orthopädischen Teilgutachterin (IV-Nr. 89.4) liegt eine umfangreiche

klinische Untersuchung (vgl. IV-Nr. 89.4 S. 6 f.) zugrunde. Die Gutachterin zog

für die Beurteilung die im Rahmen der Begutachtung erstellten MRI-Berichte des

rechten Schultergelenkes sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule bei (vgl.

IV-Nr. 89.4 S. 3). Die Orthopädin fasste die Ergebnisse ihrer Untersuchungen

wie folgt zusammen: Zur Untersuchung erscheine pünktlich ein 57-jähriger

Versicherter in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Pulmonale oder kardiale

Stauungszeichen fehlten. Die Körpergrösse werde mit 178 cm, das Gewicht mit 80 kg

gemessen. Daraus errechne sich ein BMI von 25,2. Das Gangbild sei unauffällig;

spezielle Abnutzungen des Schuhwerkes könnten nicht festgestellt werden.

Hilfsmittel zum Gehen würden nicht eingesetzt. Der Beschwerdeführer trage

Konfektionsschuhwerk. Die Wirbelsäule sei im Sinne einer linkskonvexen

Thorakalskoliose verändert. In aufrechter Position der Wirbelsäule stehe die

linke Schulter tiefer als die rechte Schulter. Ein Klopfschmerz könne

lumbosakral ausgelöst werden. Es bestehe ein Vorlauf des linken ISG sowie eine

erhebliche Rippenbuckelbildung bei Vorneige im Rahmen einer linkskonvexen

Thorakalskoliose. Eine Beinlängendifferenz sei nicht vorhanden. Der

Finger-Fussboden-Abstand werde mit 28 cm gemessen. Zu den oberen Extremitäten

führte sie aus, inspektorisch sei ein Schultertiefstand links vorhanden. Die

Bewegungen der oberen Extremitäten für Abduktion und lnnen/Aussenrotation seien

eingeschränkt. Rechts falle ein prominenter Bauch des M. bizeps auf. Nach

CTS-OP rechts fänden sich reizlose Narben. Die Beugung des rechten Kleinfingers

sei eingeschränkt. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er keine Probleme

damit bei der täglichen Arbeit. Die grobe Kraft sowie die Sensibilität der

oberen Extremitäten seien seitengleich und regelrecht. Alle Reflexe seien nicht

auslösbar bis auf den Bizepssehnenreflex rechts. Die Prüfung der Funktionalität

sei in der Tabelle "Obere Extremitäten" nach Neutral Null

aufgelistet. An den unteren Extremitäten seien inspektorisch keine

Auffälligkeiten feststellbar. Im Liegen bestehe eine Beinlängenverkürzung links

von 0,5 cm. Das Muskelrelief sei seitengleich; Anspannung und Entspannung

gelängen seitengleich. Die Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten könnten

nicht ausgelöst werden. An den Kniegelenken könne medial ein Druckschmerz in

Höhe des medialen Gelenkspaltes ausgelöst werden. Ein Erguss sei nicht tastbar.

Die Überprüfung der Kreuzbänder sowie des medialen und lateralen Bandapparates

ergebe geringe Hinweise auf Instabilität medial betont. Die Füsse seien im

Sinne eines Knicks / Spreizfusses beidseits verändert. Wesentliche funktionelle

Einschränkungen der Sprung- und Zehengelenke seien nicht vorhanden. Das

Bewegungsausmass und die Ergebnisse der Umfangmessung seien in der Tabelle

"Untere Extremitäten" nach Neutral Null festgehalten. Nach Angabe des

Beschwerdeführers belaste er das rechte Bein mehr. Zum peripheren Neurostatus

führte die Gutachterin aus, bis auf den Bizepssehnenreflex seien die

Muskeleigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten erloschen.

Auffälligkeiten für die Sensibilität bestünden nicht. Das Lasègue-Zeichen sei

beidseits negativ.

Daraus resultierend kommt

die orthopädische Gutachterin zum nachvollziehbaren Schluss, in der angestammten

Tätigkeit als Landwirt sei eine Arbeitsfähigkeit nur noch für leichte

Tätigkeiten im Rahmen von 50 % vorhanden. In einer angepassten Tätigkeit

mit Wechselbelastung und vorwiegendem Sitzen, ohne widrige

Witterungsverhältnisse, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten über

Brusthöhe und ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sei ab

gutachterlicher Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Nicht

mehr möglich seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Arbeiten

in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern sowie ausschliessliches Gehen

und Stehen (IV-Nr. 89.4 S. 8). Seit dem Zeitpunkt der befristeten Rente habe

der Beschwerdeführer eine weitere Operation am 12. Januar 2018 an der linken

Schulter gehabt. Durch diesen Eingriff sei die Belastbarkeit in der

angestammten Tätigkeit als Landwirt gesunken. Für den Zeitraum drei Monate

postoperativ sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit

ausgewiesen gewesen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Landwirt sei demnach ab 12. April 2018 mit 50 %, in einer angepassten

Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil zu 100 % gegeben (IV-Nr. 89.4 S. 9). Der

Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass die orthopädische Gutachterin keinen

Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden nehme (vgl. Beschwerde Ziff. 4

S. 5 ff.; A.S. 14 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass die orthopädische

Gutachterin auch betreffend das Knie und den Rücken Befunde erhoben hat, diese

jedoch plausibel und in Einklang mit den anamnestischen Angaben des

Beschwerdeführers und den Akten als untergeordnet und sich damit nicht auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkend einstuft.

6.2 Im

psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 89.6 S. 1 ff.) wird inhaltlich einleuchtend dargelegt, dass

beim Beschwerdeführer keine psychischen krankheitswertigen Störungen mit

Auswirkung auf die Fähigkeiten und Ressourcen bestünden. Dies entspricht der

Befundlage, die im Gutachten erhoben wird. Auch mache der Beschwerdeführer

keine psychischen Störungen geltend. Er stehe nicht in

psychiatrischer/psychologischer Betreuung und sei auch nie in einer solchen

gestanden. Vor diesem

Hintergrund erweist sich die gutachterliche Beurteilung, dass keine

psychiatrische Erkrankung und somit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit vorliegt, als plausibel.

6.3 Im internistischen

Teilgutachten (IV-Nr. 89.6 S. 13 ff.) wird ausgeführt, aus internistischer

Sicht bestehe beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus seit 1977. Dieser sei

seit Erstdiagnose gut mit Insulin eingestellt, gravierende Folgeschäden hätten

sich bis dato diesbezüglich nicht eingestellt. Lediglich eine Augenlaserung sei

hier erforderlich geworden. Es habe sich keine Mikroalbuminurie ergeben, dies

sei zuletzt im April 2019 untersucht worden. Auch sei keine diabetische

Polyneuropathie zu verzeichnen, zuletzt untersucht im September 2019. Aus

diesem Grund seien somit die Fortführung der Therapie mit der Insulinpumpe

sowie auch weiterhin eine regelmässige diabetologische Verlaufskontrolle

angeraten. Aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht ergebe sich

prinzipiell durch den Diabetes mellitus die Notwendigkeit, dass Arbeiten mit

erhöhtem Eigen- oder Fremdgefährdungspotential nicht geeignet seien, zudem

sollten stark stressbelastende Tätigkeiten vermieden werden, da hierunter evtl.

Hypoglykämien verursacht werden könnten. Insgesamt sei der Diabetes mellitus

seit 1977 jedoch gut kontrolliert und Hypoglykämien seien bis dato nicht

aufgetreten, so dass sich hier keine durchgreifende Einschränkung des

Fähigkeitsprofils ergebe. Diese Bewertung gelte ebenso retrospektiv (IV-Nr.

89.6 S. 20 f.). Diese Schlussfolgerung vermag gestützt auf die internistische

Befunderhebung ebenfalls zu überzeugen.

6.4 Dem neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.

89.7) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Der

Gutachter hält in seiner Beurteilung fest, was die Schulterbeschwerden

anbelange, so könne in Gesamtschau aus neurologischer Sicht infolge der Unfälle

in den Jahren 2009 und 2017 zwar die Schulterpathologie mit mehrfachen

Operationen eruiert werden. Es seien diesbezüglich aber rein orthopädische Beschwerden

festzustellen, ohne Anhaltspunkte für eine zusätzliche neurogene Beteiligung.

Der Beschwerdeführer beklage zusätzlich seit 2017/2018 vermehrte lumbale

Rückenbeschwerden. Auch diesbezüglich habe zwar ein MRI im Jahr 2018

degenerative Veränderungen gezeigt, jedoch keine neurokompressiven Prozesse.

Dies decke sich auch mit der Anamnese und aktuellen klinischen

Untersuchungssituation, in welcher eben zu keinem Zeitpunkt radikuläre

Schmerzen zu den Beinen aufgetreten seien, auch aktuell in der klinischen

Untersuchung nicht bestanden hätten. Auch lägen keine Dehnungszeichen vor. Der

Neurostatus zeige auch keinerlei sensomotorische Defizite radikulärer Art. Es

sei somit nur von einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen, welches

überlagert werde durch eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik mit leichter

lumbothorakaler Skoliose und wohl auch teilweise zum Beschwerdebild einer

reitenden Rippe rechts führen könne. Im Hinblick auf den schon seit dem 13.

Lebensjahr bestehenden Diabetes mellitus seien gemäss der aktuellen

Untersuchung erstaunlicherweise keine signifikanten Polyneuropathiezeichen im

klinischen Befund feststellbar, der Achillessehnenreflex sogar noch auslösbar,

während die anderen Reflexe eher schwach oder nicht sicher darstellbar seien.

Vibrationsempfinden sei nicht abgeschwächt, eine längenabhängige

Sensibilitätsminderung werde nicht beschrieben, Lagesinnempfinden sei intakt,

die Thermästhesie sei gut. Hinweise für die Entwicklung eines diabetischen

Fusssyndroms hätten sich nicht ergeben. Einzig bekannt sei eine diabetische

Retinopathie, wegen der er aber in regelmässiger Betreuung und gelegentlich

auch Laserbehandlungen stehe. Bislang habe sich hieraus aber keine wesentliche

Einschränkung ergeben. In Gesamtschau seien somit also keine Hinweise für eine

wesentliche neurogene diabetogene polyneuropathische Schädigung feststellbar.

Auch im Hinblick auf die subjektiv angegebenen zeitweiligen Schwindelgefühle

seien diese unspezifisch, ungerichtet und vorrangig nur bei Lagewechsel kurz

flüchtig vorhanden. Ein spezifischer Schwindel werde jedoch verneint. Im Rahmen

der zusätzlich durchgeführten Duplexsonografie der hirnversorgenden

extrakraniellen Gefässe hätten sich aber keine Zeichen einer zerebralen

Makroangiopathie gezeigt. Insbesondere sei auch die Arterie vertebralis bds.

kräftig darstellbar, ebenso die Karotiden und Karotiden-Äste. Es seien keine

pathologische Intima-Media-Dicke erkennbar. Es könne somit also keine

wesentliche Beeinträchtigung aus vaskulärer Sicht festgestellt werden.

Erkennbar sei nur eine leichte arterielle Grenzwerthypertonie. In Gesamtschau

sei diese flüchtige gelegentliche Schwindelsymptomatik somit unspezifisch, sei funktional

betrachtet zumindest nicht relevant, sofern Tätigkeiten mit

Gefährdungspotenzial in exponierter Position vermieden würden, was aber auch

aus orthopädischer Sicht vermutlich nicht ratsam sei.

Zusammenfassend könnten

versicherungsmedizinisch aus neurologischer Sicht keine eigenständigen primär neurogenen

Ursachen festgestellt werden zur Erklärung der subjektiv eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit. Es dominierten hier weit vorrangig die orthopädischen / muskuloskelettalen

Beschwerden, es werde auf die entsprechende Bewertung verwiesen. Diese

neurologische Beurteilung ist stimmig und sie deckt sich mit der Aktenlage.

6.5 Gestützt

auf die überzeugenden Teilgutachten vermag schliesslich auch die

Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 89.1) zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer in

der bisherigen Tätigkeit als Landwirt gesamthaft seit dem 13. April 2018 zu 50

% arbeitsfähig ist. Mit Operation der linken Schulter vom 12. Januar 2018 sei

für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgewiesen gewesen.

Eine medizinisch-theoretisch adaptierte Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer seit

dem 12. April 2018 vollumfänglich zumutbar. Eine solche Tätigkeit zeichne

sich durch Wechselbelastung und vorwiegendes Sitzen, Fehlen von widrigen

Witterungsverhältnissen, Fehlen von schwerem Heben und Tragen, Fehlen von

Arbeiten über Brusthöhe und Fehlen von Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder

Kauern aus. Schnelle Körperpositionsänderungen könnten zu flüchtigen

Schwindelgefühlen führen, sodass exponierte Arbeiten auf Leitern und Gerüsten

nicht geeignet seien. Arbeiten mit sehr hoher Monotonie sollten eher vermieden

werden oder allenfalls mit kurzen Erholungspausen durchgeführt werden.

6.6 Gestützt

auf die obigen Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte

polydisziplinäre B.___-Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten.

Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten

Einwendungen etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen:

Der Beschwerdeführer bringt

vor, die Behauptung der Beschwerdegegnerin bzw. der RAD-Ärztin in ihrer

Stellungnahme vom 12. Mai 2022 (vgl. IV-Nr. 103), wonach der Bericht von Dr. med.

M.___, Fachärztin für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), vom 25.

Januar 2022 und die neu angefertigten MRI-Bilder vom 31. August 2021 (vgl. E.

II. 5.2.9 hiervor) keine neuen medizinischen Fakten lieferten, sei nicht

korrekt. Durch den Bericht werde eben klar aufgezeigt, dass durch das Gutachten

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht korrekt abgeklärt worden

sei. So stelle Dr. med. M.___ unter anderem die Diagnosen einer lumbalen

Osteochondrose und Facettengelenksarthrose sowie Diskusprotrusionen L3-S1. In

diesem Zusammenhang sei es denn eben auch schlicht falsch, dass die im MRI vom

31. August 2021 festgestellten Veränderungen bereits im Jahr 2018 so

festgestellt worden seien. Vergleiche man die Befunde, falle auf, dass neu eine

Einengung spinal / am Eingang der Neuroforamina sowie eine

Beeinträchtigung der Radix L5 beidseits recessal / am Eingang der

Neuroforamina und L4 rechts extraforaminal vorlägen (vgl. Beschwerde Ziff. 10

S. 12 f.; A.S. 21 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach Einschätzung

der RAD-Ärztin Dr. med. K.___ nicht das Ausmass der radiologischen

Veränderungen entscheidend ist, sondern der klinische Befund und die allenfalls

daraus abzuleitenden funktionellen Einschränkungen. Weder im Gutachten noch im

knappen Bericht von Dr. med. M.___ würden Befunde beschrieben, die eine andere

klinische Beurteilung als die im Gutachten erfolgte, erlauben würden (vgl. E.

II. 5.2.10 hiervor). Eine ausführliche klinische

Untersuchung durch die orthopädische Gutachterin der Gutachterstelle B.___

fand indes statt und führte diese zum Schluss, eine ideal angepasste Tätigkeit

zeichne sich durch Wechselbelastung und vorwiegendes Sitzen, Fehlen von

widrigen Witterungsverhältnissen, Fehlen von schwerem Heben und Tragen, Fehlen

von Arbeiten über Brusthöhe und Fehlen von Zwangshaltungen wie Bücken, Knien

oder Kauern aus. Der neue MRI-Bericht vom 31. August 2021 vermag demnach

für sich allein – ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung

gegenüber der gutachterlichen Situation zeigen – keine Zweifel am B.___-Gutachten

zu wecken (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.7 Zusammenfassend wird der

Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ weder

durch die zeitlich danach verfassten medizinischen Akten noch durch die

Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das

Gutachten vom 21. Juni 2021 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom

13. Juli 2022 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt

hat. Es kann somit auf die im polydisziplinären Gutachten ausgewiesene

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. E. II. 5.2.7

hiervor). Gestützt darauf steht fest, dass seit dem letzten rechtskräftigen

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 31) eine

rechtsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

eingetreten ist, indem in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

vorliegt. Für die Vornahme weiterer Abklärungen – wie durch den Beschwerdeführer

beantragt (vgl. E. I. 2. hiervor) – besteht kein Anlass, weshalb

darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

7. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

7.1

7.1.1 Zur Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. In der Regel

ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische

Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen

(LSE) zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2022

vom 21. April 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Das Valideneinkommen von

Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im

Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das zuletzt erzielte Einkommen

starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen

auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten

Durchschnittsverdienst abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht

auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei

selbstständig Erwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im

Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und

eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist

anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte

selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für

die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach

Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen

Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne

gering sind. Wenn sich die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit

noch nicht beeinträchtigt war, jedoch über mehrere Jahre hinweg mit einem

bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist

dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend (Urteil des

Bundesgerichts 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

7.1.2 In der angefochtenen Verfügung

stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf

den Durchschnittswert der im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers

aufgeführten Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt in

den Jahren 2013 bis 2017 und errechnete ein Valideneinkommen in Höhe von CHF

9'946.00. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt ist, oder ob das

Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden müsste, wie dies vom Beschwerdeführer

vorgebracht wird (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 14 ff.; A.S. 23 ff.), muss

vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn das

Valideneinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers anhand der LSE-Tabellenlöhne

zu ermitteln und der Verdienst aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als

Landwirt hinzuzurechnen wäre, resultierte daraus kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad, wie nachfolgend zu zeigen ist. Diesfalls wäre das

Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level,

Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln. Gemäss LSE

2018, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer

von CHF 5'417.00 auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Total,

Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7

im Jahr 2019 hochzurechnen und an den Nominallohnindex für das Jahr 2019

anzupassen (CHF 5'417.00 x 12 = CHF 65'004.00 / 40 x 41.7

: 105.1 [2018] x 106.0 [2019]). Zusammen mit dem Durchschnittswert

der im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers aufgeführten Einkommen

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt in den Jahren 2013 bis 2017

ergibt sich damit ein Valideneinkommen von CHF 78'293.40 (CHF 68'347.00 +

CHF 9'946.40).

7.2

7.2.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,

dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der

Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die

Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu

verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit

einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des

unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei

der Aufgabe der selbstständigen

Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven

Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei

den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren

persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am

Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind namentlich der ausgeglichene

Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen

unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst

dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn

die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung

leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E.

5.3.2. mit Hinweisen).

7.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in

ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (A.S. 38 f.) aus, vor dem

Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst 59 Jahre alt sei, ihm auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl an Tätigkeiten in einem vollen

Pensum offen stünden und er bei Aufnahme einer Verweistätigkeit offensichtlich

ein höheres Einkommen als im bisherigen Beruf zu erzielen vermöchte, sei von

einer Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe auszugehen. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers sind nicht geeignet darzutun, dass die festgestellte

Einsatzmöglichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt würde

und ihm deshalb eine erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit

nicht zuzumuten wäre. Die Einwände beschränken sich in erster Linie auf die

Behauptung, er sei infolge seines Alters und seiner gesundheitlichen

Limitierungen nicht vermittelbar. Der am 2. April 1963 geborene Beschwerdeführer

war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 59 Jahre alt. Es

verblieben ihm somit immerhin noch 6 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung.

In einer leidensangepassten Tätigkeit ist er zu 100 % arbeitsfähig. Diese

Umstände lassen nicht den Schluss zu, eine Anstellung des Beschwerdeführers auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch. Der relevante

(hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet durchaus Stellen, die für

den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils auch ohne

lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kommen. Zudem umfasst der

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen

behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers

rechnen können. Somit kann der Beschwerdeführer das ihm verbliebene

Leistungsvermögen verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13.

Juni 2019 E. 7.3 und 7.4.2 mit Hinweisen). Beizufügen ist schliesslich, dass

der Beschwerdeführer neben seiner Erfahrung als Landwirt auf Grund von

jahrelangen zusätzlichen Einsätzen im Rahmen unselbstständiger Tätigkeiten

weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche in einem adaptierten

Berufsumfeld die Vermittelbarkeit erleichtern (Urteil des Bundesgerichts

9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Insgesamt sind die hohen

Hürden, welche die Praxis für die Annahme einer Unzumutbarkeit der

Betriebsaufgabe aufgestellt hat, im hier zu beurteilenden Fall bei einer

Gesamtwürdigung der konkreten objektiven und subjektiven Umstände nicht

erfüllt.

7.2.3 Da es dem Beschwerdeführer demnach

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 %

auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss

das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der LSE festgesetzt

werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau 1, ab,

was grundsätzlich unbestritten blieb. Gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level

ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'417.00

auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,

Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»).

Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41.7 im Jahr 2019

hochzurechnen und an den Nominallohnindex für das Jahr 2019 anzupassen

(CHF 5'417.00 x 12 = CHF 65'004.00 / 40 x 41.7 : 105.1

[2018] x 106.0 [2019]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von

100 % ein Invalideneinkommen von CHF 68'347.00.

7.2.4 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen

auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil

des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen

Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vorgenommen (vgl.

Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022; A.S. 38 f.). Der Beschwerdeführer bringt

vor, im vorliegenden Fall sei der höchstmögliche Abzug von 25 %

gerechtfertigt.

Für einen Abzug aufgrund der

Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die

sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur

Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend

angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer

eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein

Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im B.___-Gutachten

statuierten Zumutbarkeitsprofils als gerechtfertigt, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Abzug aufgrund der

behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat.

Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch

könne der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 %

ausüben. Eine solche zeichne sich durch Wechselbelastung und vorwiegendes

Sitzen, Fehlen von widrigen Witterungsverhältnissen, Fehlen von schwerem Heben

und Tragen, Fehlen von Arbeiten über Brusthöhe und Fehlen von Zwangshaltungen

wie Bücken, Knien oder Kauern aus. Schnelle Köperpositionsänderungen könnten zu

flüchtigen Schwindelgefühlen führen, sodass exponierte Arbeiten auf Leitern und

Gerüsten nicht geeignet seien. Arbeiten mit sehr hoher Monotonie sollten eher

vermieden werden oder allenfalls mit kurzen Erholungspausen durchgeführt

werden. Aufgrund des Diabetes mellitus seien ferner prinzipiell Arbeiten mit

erhöhtem Eigen- oder Fremdgefährdungspotential nicht geeignet, zudem sollten

stark stressbelastende Tätigkeiten vermieden werden, da hierunter evtl. Hypoglykämien

verursacht werden könnten. Diesen vorgenannten zusätzlichen Einschränkungen

wird alleine durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 nicht genügend Rechnung

getragen. Demnach ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte

Abzug von 10 % gerechtfertigt. Ein weitergehender Abzug erscheint nicht

angebracht.

7.3 Somit

würde das vom Beschwerdeführer beantragte Valideneinkommen von CHF 78'293.40

und das Invalideneinkommen von CHF 61'512.30 (CHF 68'347.00 abzüglich 10

%) eine Erwerbseinbusse von CHF 16'781.10 ergeben, was einem

Invaliditätsgrad von gerundet 21 % entspräche. Damit hätte der Beschwerdeführer

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

8. Im Weiteren ist auf den Antrag

des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen,

namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung, zu gewähren.

8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die

Invalidität, die einen Gesundheitsschaden voraussetzt, kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Es braucht in

jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das

(fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a).

8.2 Für den Anspruch auf

Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an

gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der

Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht vorausgesetzt

(Hans-Jakob Mosimann in: Orell

Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 15 IVG N 2). Der Versicherungsfall

tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die

Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer

bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage

stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen

medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (Mosimann,

a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung verleihen indessen geringste

Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und

deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht rechtfertigen. So wurde ein Anspruch

auf Berufsberatung verneint bei blossem Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn

darin lag keine nennenswerte Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem

Betroffenen offen stehenden Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass

eingeschränkt wurde. Eine Invalidität wurde hinsichtlich der Berufsberatung

auch verneint bei einem Versicherten, dem mit Blick auf die mit voller Leistung

zumutbaren wechselbelastenden, körperlich nicht zu schweren Tätigkeiten ein

weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen stand. Als nicht erforderlich

betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei einem Versicherten, dem die

Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten vollzeitig zumutbar

waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt somit grundsätzlich, wenn

für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über

die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil

der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw.

wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs-

und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf

zu wählen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht

in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 308 N 605). Eine solche

Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Dem Beschwerdeführer sind

trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (s. E. II. 6.5 hiervor) viele leichte

Tätigkeiten zumutbar. Damit steht ihm ein weites Spektrum an

Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine Berufsberatung nicht notwendig

erscheint.

8.3 Nach Art. 17 Abs. 1

IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung

infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch

setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die

versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dieses Kriterium wäre vorliegend bei einem

Invaliditätsgrad von 21 % gegeben. Einem Anspruch auf Umschulung steht

zudem das Fehlen einer beruflichen Grundausbildung nicht entgegen (Urteil des

Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Jedoch

kann vorliegend die Notwendigkeit von Umschulungsmassnahmen ohne Weiteres

verneint werden. So hat der Beschwerdeführer bislang – nebst seiner Erwerbstätigkeit

als Landwirt – in Hilfsarbeitertätigkeiten wie Maschinist, Mitarbeiter der

Gärtnerei, Rayonleiter oder Maschinenführer gearbeitet (vgl. Lebenslauf,

IV-Nr. 10). Sodann handelt es sich bei den gemäss Einkommensvergleich

zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 um Arbeiten, welche im

Vergleich zu den vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeiten als

gleichwertig zu bezeichnen sind. Bei solchen Tätigkeiten ist denn auch

grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung

erforderlich. Eine Umschulung mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer eine im

Vergleich zu seinen früheren Tätigkeiten annähernd gleichwertige

Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2),

erscheint somit nicht notwendig. Im Übrigen ist es gestützt auf die

vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

dargetan, in welche Tätigkeit er unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen

sowie seiner Eignungen und Neigungen erfolgsversprechend umgeschult werden

könnte. Somit ist der Anspruch auf eine Umschulung zu verneinen.

8.4 Eine Unterstützung bei der

Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist ebenfalls

nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll

arbeitsfähig. Bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten müsste zusätzlich

eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliegen, die die

Stellensuche erschwert (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom

6. August 2020 E. 3.2.3). Eine solche ist nicht ersichtlich. Die

Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers

entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Dem Beschwerdeführer steht

ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein Anspruch auf

Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen nicht.

9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf

Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.

10.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin