VSBES.2022.16
Ergänzungsleistungen IV / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
13. April 2022Deutsch19 min
2020 auf CHF 1'758.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung
Source so.ch
Urteil vom 13. April 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Zwischenverfügung
vom 8. Dezember 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 16. Oktober
2019 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) der 1968 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
ein Formular zu und ersuchte sie, dieses auszufüllen (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 1). In der Folge wies sich Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Kellerhals als
Vertreter der Beschwerdeführerin aus und bat um Zustellung der Akten. Mit
Verfügung vom 27. Dezember 2019, zugestellt an die Beschwerdeführerin,
setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar
2020 auf CHF 1'758.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung
von CHF 476.00) fest. Am 6. Januar 2020 stellte der Rechtsvertreter
verschiedene Anträge und beantragte, der Beschwerdeführerin sei «ab
Verfahrensbeginn» die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (AK-Nr. 12).
Am 20. und 25. Februar 2020 erfolgten weitere Eingaben (AK-Nr. 18).
2.
2.1 Am 10. Dezember 2020 stellte
die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin erneut ein Formular
für die periodische Überprüfung zu (AK-Nr. 44). Rechtsanwalt Dr.
Kellerhals beantragte am 5. Januar 2021 Fristverlängerung und
Akteneinsicht (IV-Nr. 47). Das Formular wurde durch die Beschwerdeführerin
mit Datum vom 7. Januar 2021 unterschrieben und traf am 19. Januar
2021 bei der AHV-Zweigstelle ein (AK-Nr. 50).
2.2 Mit Verfügung vom 29. Januar
2021 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2016 neu fest. Gleichzeitig
forderte sie die Differenz zu den von diesem Datum bis 31. Januar 2021
ausbezahlten Beträgen in der Höhe von total CHF 13'858.00 zurück. (AK-Nr. 64).
2.3 Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 10. Februar 2021 Einsprache erheben. Sie beantragte
u.a. die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2021 und ersuchte um
Durchführung einer Einspracheverhandlung sowie erneut um unentgeltliche
Verbeiständung (AK-Nr. 83). Am 10. Mai 2021 wurde die Einsprache
ergänzend begründet (AK-Nr. 92).
2.4 Am 3. November 2021
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie ziehe in
Erwägung, die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2021 zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin abzuändern (reformatio in peius). Aus dem inzwischen
beigezogenen, den Steuerakten entnommenen Lohnausweis 2020 gehe hervor, dass
das Erwerbseinkommen im Jahr 2020 höher gewesen sei als bei Erlass der Verfügung
angenommen worden sei (AK-Nr. 103).
2.5 Die Beschwerdeführerin liess
am 30. November 2021 um Fristverlängerung ersuchen und verlangte, es sei
nun über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Weiter
wurden Fragen aufgeworfen (AK-Nr. 108).
2.6 Die Beschwerdegegnerin
beantwortete die Fragen am 8. Dezember 2021. Gleichzeitig erstreckte sie
die Frist für eine Stellungnahme und für den allfälligen Rückzug der Einsprache
«letztmals» bis 22. Dezember 2021 (AK-Nr. 110). Mit einer ebenfalls am
8. Dezember 2021 erlassenen Zwischenverfügung lehnte die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ab (AK-Nr. 111).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 17. Januar
2022 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 8. Dezember 2021
(Fristsetzung; Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung) erheben. Sie
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und
es sei das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab Verfahrensbeginn bei der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn gutzuheissen.
2. Es sei die mit Verfügung vom 8. Dezember
2021 bis zum 22. Dezember 2021 gesetzte Frist zur Stellungnahme aufzuheben und
es sei die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn anzuweisen, nach
rechtskräftigem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege diese Frist neu
anzusetzen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin im
Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der
unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 24. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird Rechtsanwalt Dr. Kellerhals
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
3.4 Die Beschwerdeführerin hält
mit Replik vom 4. April 2022 am ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reicht
ihr Vertreter eine Honorarnote ein.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2
Angefochten ist die
Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021, mit der die Beschwerdegegnerin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
abgelehnt hat (AK-Nr. 111). Ebenfalls angefochten ist die im Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2021 enthaltene Erklärung, die Frist
zur Einreichung des Entscheids der Beschwerdeführerin, ob die Einsprache
aufrechterhalten oder zurückgezogen werde, werde letztmals bis
22.
Dezember 2021 erstreckt (AK-Nr. 110).
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts
entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12])
sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1
lit. abis GO). Die Beschwerde richtet sich gegen Zwischenverfügungen
und ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.
1.4
Zwischenverfügungen können nur
dann selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1
lit. a Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Diese Voraussetzung ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt,
in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt. Auf
die Beschwerde ist daher in diesem Punkt einzutreten. Dagegen ist nicht
ersichtlich, inwiefern die im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (AK-Nr. 110)
enthaltene letztmalige Fristverlängerung zu einem solchen Nachteil im Sinne der
Rechtsprechung führen konnte. Die Beschwerdeschrift enthält dazu keine
Ausführungen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen die im Schreiben vom 8. Dezember 2021 enthaltene letztmalige
Fristverlängerung richtet.
2.
2.1
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben
(Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die
jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen,
fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht
(Art. 9 Abs. 4 ELG).
2.2
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der
Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch
Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]). Der Erlass ist in der Regel erst zu prüfen, wenn über
die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
2.3
Wo die Verhältnisse es
erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
3.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren verweigert wurde.
3.1
Kumulative Voraussetzungen für
die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit,
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung.
Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nur in Ausnahmefällen zu
bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur
stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls,
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten
des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch
Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der
bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des
Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen
der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die
Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als
jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten.
Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den
meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu
bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im
Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1
mit Hinweisen). Zusammengefasst setzt die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall
wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist
als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder seitens der Person der
Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
3.2
Die Beschwerdeführerin weist
darauf hin, dass die Zwischenverfügung vom 3. November 2021 (AK-Nr. 103)
von einer Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, die
patentierte Rechtsanwältin sei, und dem Leiter des Rechtsdienstes (ebenfalls
patentierter Rechtsanwalt) unterzeichnet worden sei. Gleichzeitig sei der
Beschwerdeführerin eine Erklärung mit Option für den weiteren Verfahrensausgang
unterbreitet worden, mit juristisch begründeten Folgen je nach Wahl. Schon
zuvor habe es sich um einen vom Sachverhalt wie vom Rechtlichen her komplexen
Fall gehandelt. Gegenstand sei die Rückforderung eines Betrags von CHF 13'858.00
mit gleichzeitiger Kürzung der Ergänzungsleistungen. Überdies habe die
Ausgleichskasse mit ihrem Schreiben vom 29. Januar 2021 die Anwendung der
gesetzlichen Strafbestimmungen vorbehalten. Es gehe also um ein Verfahren,
welches besonders stark in die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin
eingreife. Dies zeige sich nicht zuletzt auch in der langen bisherigen
Verfahrensdauer. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten Massnahmen zeigten,
dass es sich für die Beschwerdeführerin um einen Fall mit erheblichen
Auswirkungen handle. Sie selbst verstehe weder den Sachverhalt noch das
anzuwendende Recht. Sie habe nur die Grundschule in [...] besucht und verfüge
über keine juristische Ausbildung. Sie könne ihre Sache weder bei der
Beschwerdegegnerin noch vor dem Versicherungsgericht sachgerecht und
hinreichend vertreten. Die sich stellenden Fragen seien komplex, der
Sachverhalt unübersichtlich. Es gehe für die Beschwerdeführerin nicht bloss um
eine Bagatelle. Soziale Situation, mangelnde Sprachkenntnisse und der sehr
angeschlagene Gesundheitszustand fielen zusätzlich ins Gewicht. Von erheblicher
Bedeutung sei, dass die Gegenpartei durch Anwälte ihres Rechtsdienstes
vertreten werde. Es gehe also um die Herstellung der «Waffengleichheit». Die
Verschleppung des Entscheids über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege
über fast zwei Jahre zeige, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht um ihre
Fürsorgepflicht kümmere.
Die Schilderung zum Verfahren und das
Studium der Akten zeigten, dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin
und IV-Rentnerin ohne Hilfe eines Rechtsanwalts völlig überfordert sei.
Einerseits gehe es um Vorwürfe und die juristische Würdigung bei der Frage der
Einkommenserzielung und anderseits sei eine «reformatio in peius» zur
Diskussion gestellt und die Beschwerdeführerin zur Erklärung mit Optionen
aufgefordert worden. Sie könne sich unter diesem Begriff und den Optionen
nichts für sie Verständliches vorstellen. Überdies gehe es um Fragen von Erlass
und Forderungsabschreibung. Die Ausgleichskasse habe das Verfahren den Juristen
des eigenen Rechtsdienstes übertragen, welche der Beschwerdeführerin
gegenüberstünden und mit juristischen Argumenten begründeten. Auf für die
Beschwerdegegnerin gehe es im vorliegenden Fall nicht um einfache Überlegungen
zum Leistungsrecht, sondern um einen komplexen Sachverhalt und juristische
Anwendungsprobleme. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin nicht eine auf
Sozialversicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin mit der Führung des
Falles und der Behandlung der Einsprache betraut. Die Beschwerdeführerin könne
nicht ohne Anwalt entscheiden, ob sie das Risiko der von der Ausgleichskasse
vorgebrachten reformatio in peius eingehen wolle oder nicht.
3.3
Die Beschwerdeführerin liess
bereits im Schreiben ihres Vertreters vom 6. Januar 2020 (AK-Nr. 12)
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. Mit diesem Schreiben wurde auf
ein Mahnschreiben vom 24. Dezember 2019 (AK-Nr. 14) reagiert, mit dem
die AHV Zweigstelle ergänzende Unterlagen einverlangt und für den Fall, dass
diese nicht vollständig eingereicht würden, einen Entscheid aufgrund der Akten
angedroht hatte. Die Beschwerdeführerin hatte tags zuvor bei der
Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Einreichefrist ersucht. Deshalb wurde in
der Folge das Schreiben vom 24. Dezember 2019 aufgehoben und die Frist bis
20.
Februar 2020 verlängert (Schreiben vom 13. Januar 2020,
AK-Nr. 15). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 20. Februar
2020.
die verlangten Unterlagen einreichen (AK-Nr. 18). Warum in diesem
Verfahrensstadium eine erhöhte Komplexität vorliegen sollte, welche den Beizug
eines Rechtsanwalts als notwendig erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass am 27. Dezember 2019 eine
Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2020 erlassen worden war (AK-Nr. 7),
welche kein hypothetisches Erwerbseinkommen enthielt (vergleiche
Berechnungsblatt, AK-Nr. 8), so dass die entsprechenden Ausführungen im Schreiben
vom 20. Februar 2020 nicht erforderlich waren. Anderweitige ungewöhnliche
Umstände sind nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2020 (AK-Nr. 20), mit dem auf eine
Mahnung der AHV Zweigstelle vom 24. Februar 2020 (AK-Nr. 21 S. 7)
reagiert wurde. Das Mahnschreiben der Zweigstelle war ergangen, weil dieser
nicht bekannt war, dass kurz zuvor die geforderten Unterlagen bei der
Beschwerdegegnerin selbst eingegangen waren. Von besonderen rechtlichen oder
tatsächlichen Schwierigkeiten kann auch hier nicht gesprochen werden.
Anzumerken bleibt, dass die
Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, das am 6. Januar 2020 gestellte,
am 20. und 25. Februar 2020 wiederholte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(AK-Nr. 12, 18, 20) innert nützlicher Frist zu behandeln. Auf den Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat dieser Umstand jedoch keinen Einfluss. Auch eine
Rechtsverzögerung liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin in der Folge nicht
den Erlass eines Entscheids über diese Frage verlangte und das Verfahren,
nachdem am 10. Februar 2021 erneut ein solches Gesuch gestellt worden war
(vgl. AK-Nr. 83), zeitgerecht fortgeführt wurde.
3.4
Zu prüfen bleibt, ob der Beizug
eines Rechtsanwalts im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, das im Dezember 2020
eingeleitet wurde, als erforderlich zu betrachten ist.
3.4.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin
am 10. Dezember 2020 erneut eine periodische Überprüfung eingeleitet und
der Beschwerdeführerin ein Formular zugestellt hatte (AK-Nr. 45), liess
diese am 5. Januar 2021 durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um
Fristverlängerung einreichen (AK-Nr. 47). Mit Datum vom 7. Januar
2021.
unterzeichnete sie das ausgefüllte Formular, welches in der Folge am 19. Januar
2021.
bei der Zweigstelle einging (AK-Nr. 50). Eine überdurchschnittliche
Komplexität ist für dieses Verfahrensstadium, analog zu den vorstehenden
Erwägungen, zu verneinen.
3.4.2
Das zurzeit laufende
Verwaltungsverfahren wurde ausgelöst durch die Verfügung vom 29. Januar
2021.
(IV-Nr. 64). Mit dieser Verfügung legte die Beschwerdegegnerin den
EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Februar 2016 neu fest und forderte einen
Betrag von insgesamt CHF 13'858.00 zurück. Die Verfügung erging im
Anschluss an die periodische Überprüfung. Die Gründe, welche zur rückwirkenden
Neubeurteilung führten, werden auf S. 3 der Verfügung («Kommentar zur Berechnung»)
wie folgt aufgezählt:
·
Anrechnung der
Liegenschaft zu ½. Anpassung des aktuellen Katasterwertes ab 01.01.2017 anhand des
Liegenschaften-Inventars.
·
Mietzinsteilung
3-Personen-Haushalt mit Sohn bis 11.2016 und ab 01.01.2018 bis heute
·
Anpassung der
Hypothekarzinsen ab 01.01.2019
·
Bei der Berechnung
werden rückwirkend Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäss den Lohnausweisen ab
2016.
angerechnet.
·
Die AHV-Beiträge für
Nichterwerbstätige werden nicht mehr berücksichtigt, erfüllt durch
Erwerbstätigkeit.
·
Das Erwerbseinkommen
bei der Firma B.___ wird ab 01.01.2020 anhand des Lohnausweises 2019
angerechnet. Für eine korrekte Anrechnung des Erwerbseinkommens ab 01.01.2020
reichen Sie uns bitte den Lohnausweis 2020 ein.
3.4.3
Wie sich aus dieser Begründung
ergibt, stützte sich die Neuberechnung auf tatsächliche Elemente, welche im
Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt wurden. Gestützt darauf ging
die Beschwerdegegnerin davon aus, der Katasterwert der Liegenschaft, an welcher
die Beschwerdeführerin hälftige Miteigentümerin ist, habe sich verändert,
ebenso der Hypothekarzins. Weiter habe neben der Beschwerdeführerin und ihrem
Lebenspartner bis November 2016 und erneut ab Januar 2018 eine dritte Person
(Sohn) im gemeinsamen Haushalt gelebt. Schliesslich habe sich herausgestellt,
dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, welche sie
der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet habe. Auf dieser Grundlage nahm die
Beschwerdegegnerin eine neue Berechnung vor, welche aus den der Verfügung
beiliegenden Berechnungsblättern ersichtlich ist und zur Rückforderung führte.
Um zu beurteilen, wie die Wohnverhältnisse waren, wie hoch der Katasterwert und
der Hypothekarzins ist sowie ob es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin die
von der Beschwerdegegnerin genannten Erwerbseinkommen erzielt hat, sind keine
besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Es handelt sich um typische Fragen,
welche sich bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
stellen. Dasselbe gilt für die Berechnung. Weiter wurde aus der Begründung der
Verfügung auch deutlich, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, das
Erwerbseinkommen der Jahre ab 2016 sei ihr nicht gemeldet worden. Eine
besondere Komplexität rechtlicher oder tatsächlicher Art, welche den Beizug
eines Rechtsanwalts als erforderlich erscheinen liesse, liegt nicht vor.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann auch nicht von einem
unübersichtlichen Sachverhalt gesprochen werden, und das Dossier ist, wenn man die
dokumentierten Stellenbewerbungen und die doppelt vorhandenen Aktenstücke
ausklammert, keineswegs besonders umfangreich. Der Umstand, dass die
Angelegenheit durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin bearbeitet wird,
erklärt sich laut den Erläuterungen in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar
2022.
dadurch, dass sämtliche Einspracheverfahren dem Rechtsdienst zugewiesen
werden; dies kann nicht bedeuten, dass nun auch in sämtlichen Einspracheverfahren
quasi automatisch eine anwaltliche Vertretung als angezeigt anzusehen wäre.
Andere Gründe, welche eine Beratung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht
fallen liessen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift kann auch nicht davon gesprochen werden, dass ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin drohe
(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Ein solcher ergibt sich namentlich nicht
daraus, dass in der Verfügung vom 29. Januar 2021 (AK-Nr. 64)
ausgeführt wird, aufgrund der Meldepflichtverletzung behalte man sich
«rechtliche Schritte vor». Selbst wenn damit ein Strafverfahren gemeint gewesen
sein sollte, würde ein solches durch die Rückforderung nicht präjudiziert. Die Beschwerdegegnerin
hat daher den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Überprüfung und Anfechtung der Verfügung
vom 29. Januar 2021 zu Recht verneint.
3.5
Zu prüfen bleibt, ob das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2021 (AK-Nr. 103) eine
erhöhte Komplexität begründet.
3.5.1
Wie erwähnt, hatte die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Januar 2021 erklärt, ihr liege
der Lohnausweis für das Jahr 2020 noch nicht vor; deshalb werde für die Neuberechnung
vom Lohn gemäss Lohnausweis 2019 der Firma B.___ ausgegangen und die
Beschwerdeführerin werde gebeten, den Lohnausweis 2020 nachzureichen, damit
eine korrekte Anrechnung des Einkommens ab Anfang 2020 erfolgen könne. Daraus
wurde deutlich, dass die Berechnung ab Januar 2020 nach Auffassung der
Beschwerdegegnerin gegebenenfalls aufgrund des tatsächlichen, im noch
einzureichenden Lohnausweis vermerkten Einkommens anzupassen sein werde. In der
Folge erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2021 Einsprache
(AK-Nr. 83). In der ergänzenden Begründung vom 10. Mai 2021 (AK-Nr. 92)
verwies sie für das Erwerbseinkommen auf die Steuerakten; den Lohnausweis der
Firma B.___ für das Jahr 2020 gab sie nicht zu den Akten. Die
Beschwerdegegnerin zog diesen Lohnausweis schliesslich, nachdem er weiterhin
nicht eingereicht worden war, am 2. November 2021 aus den Steuerunterlagen
bei (vgl. AK-Nr. 102 und Datum im Aktenverzeichnis). Da das im Lohnausweis
2020.
ausgewiesene Erwerbseinkommen höher ist als dasjenige gemäss Lohnausweis
2019.
(vgl. AK-Nr. 59), nahm die Beschwerdegegnerin eine entsprechende
Anpassung der Verfügung vom 29. Januar 2021 in Aussicht, was sie der
Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. November 2021 mitteilte.
3.5.2
Aufgrund des hängigen Einspracheverfahrens
war die Beschwerdegegnerin in dieser Situation gehalten, der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu bieten, was mit dem Schreiben vom 3. November
2021.
erfolgte. In diesem Schreiben wird die Sachlage kurz und gut verständlich
dargelegt. Eine besondere Komplexität ergibt sich auch daraus nicht. Die
Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren verweigert
wurde, lässt sich auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden.
4.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde, soweit zulässig, als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Die Beschwerdeführerin steht
für das Beschwerdeverfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung (vgl. E. I. 3.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Rechtanwalt Dr. Kellerhals hat mit
der Replik vom 4. April 2022 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein
Zeitaufwand von 15 Stunden geltend gemacht. Davon entfallen acht Stunden auf
die Ausarbeitung der Beschwerde (ohne vorgängige Besprechungen mit der
Beschwerdeführerin) sowie knapp vier Stunden (235 Minuten) auf die Replik. Hinzu
kommen rund zwei Stunden für Besprechungen und Telefonate mit der
Beschwerdeführerin sowie eine Stunde für das UP-Gesuch und zwei Briefe an das
Gericht. Mit Blick darauf, dass es – abgesehen vom nicht ins Gewicht fallenden
Aufwand für die Verfügung betreffend Fristverlängerung – ausschliesslich um die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ging, wobei die
Beschwerdegegnerin einzig die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung
verneint hatte, muss dieser Aufwand als deutlich übersetzt bezeichnet werden. Weder
ist ersichtlich, warum für diese Fragestellung Besprechungen mit der
Klientschaft von rund zwei Stunden erforderlich waren, noch lässt sich der
Zeitaufwand für die Rechtsschriften nachvollziehen. Der angemessene Aufwand ist
ermessensweise auf 10 Stunden festzusetzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00
(§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11])
ergibt sich ein Honorar von CHF 1’800.00. Unter Berücksichtigung der
Auslagen von CHF 179.90 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert
eine Entschädigung von CHF 2'132.35, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG; das ELG sieht keine Kostenpflicht vor).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Doppel der Replik der
Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 geht mit Beilagen zur Kenntnis an die
Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Adolf Kellerhals, [...],
wird auf CHF 2'132.35 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforde-
rungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser