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Entscheid

VSBES.2022.16

Ergänzungsleistungen IV / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

13. April 2022Deutsch19 min

2020 auf CHF 1'758.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung

Source so.ch

Urteil vom 13. April 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Zwischenverfügung

vom 8. Dezember 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 16. Oktober

2019 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) der 1968 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

ein Formular zu und ersuchte sie, dieses auszufüllen (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 1). In der Folge wies sich Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Kellerhals als

Vertreter der Beschwerdeführerin aus und bat um Zustellung der Akten. Mit

Verfügung vom 27. Dezember 2019, zugestellt an die Beschwerdeführerin,

setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar

2020 auf CHF 1'758.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung

von CHF 476.00) fest. Am 6. Januar 2020 stellte der Rechtsvertreter

verschiedene Anträge und beantragte, der Beschwerdeführerin sei «ab

Verfahrensbeginn» die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (AK-Nr. 12).

Am 20. und 25. Februar 2020 erfolgten weitere Eingaben (AK-Nr. 18).

2.

2.1 Am 10. Dezember 2020 stellte

die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin erneut ein Formular

für die periodische Überprüfung zu (AK-Nr. 44). Rechtsanwalt Dr.

Kellerhals beantragte am 5. Januar 2021 Fristverlängerung und

Akteneinsicht (IV-Nr. 47). Das Formular wurde durch die Beschwerdeführerin

mit Datum vom 7. Januar 2021 unterschrieben und traf am 19. Januar

2021 bei der AHV-Zweigstelle ein (AK-Nr. 50).

2.2 Mit Verfügung vom 29. Januar

2021 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2016 neu fest. Gleichzeitig

forderte sie die Differenz zu den von diesem Datum bis 31. Januar 2021

ausbezahlten Beträgen in der Höhe von total CHF 13'858.00 zurück. (AK-Nr. 64).

2.3 Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 10. Februar 2021 Einsprache erheben. Sie beantragte

u.a. die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2021 und ersuchte um

Durchführung einer Einspracheverhandlung sowie erneut um unentgeltliche

Verbeiständung (AK-Nr. 83). Am 10. Mai 2021 wurde die Einsprache

ergänzend begründet (AK-Nr. 92).

2.4 Am 3. November 2021

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie ziehe in

Erwägung, die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2021 zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin abzuändern (reformatio in peius). Aus dem inzwischen

beigezogenen, den Steuerakten entnommenen Lohnausweis 2020 gehe hervor, dass

das Erwerbseinkommen im Jahr 2020 höher gewesen sei als bei Erlass der Verfügung

angenommen worden sei (AK-Nr. 103).

2.5 Die Beschwerdeführerin liess

am 30. November 2021 um Fristverlängerung ersuchen und verlangte, es sei

nun über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Weiter

wurden Fragen aufgeworfen (AK-Nr. 108).

2.6 Die Beschwerdegegnerin

beantwortete die Fragen am 8. Dezember 2021. Gleichzeitig erstreckte sie

die Frist für eine Stellungnahme und für den allfälligen Rückzug der Einsprache

«letztmals» bis 22. Dezember 2021 (AK-Nr. 110). Mit einer ebenfalls am

8. Dezember 2021 erlassenen Zwischenverfügung lehnte die

Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

ab (AK-Nr. 111).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 17. Januar

2022 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 8. Dezember 2021

(Fristsetzung; Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung) erheben. Sie

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die angefochtene Verfügung der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und

es sei das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab Verfahrensbeginn bei der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn gutzuheissen.

2. Es sei die mit Verfügung vom 8. Dezember

2021 bis zum 22. Dezember 2021 gesetzte Frist zur Stellungnahme aufzuheben und

es sei die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn anzuweisen, nach

rechtskräftigem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege diese Frist neu

anzusetzen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin im

Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der

unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

3.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 24. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird Rechtsanwalt Dr. Kellerhals

als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

3.4 Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 4. April 2022 am ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reicht

ihr Vertreter eine Honorarnote ein.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2

Angefochten ist die

Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021, mit der die Beschwerdegegnerin das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

abgelehnt hat (AK-Nr. 111). Ebenfalls angefochten ist die im Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2021 enthaltene Erklärung, die Frist

zur Einreichung des Entscheids der Beschwerdeführerin, ob die Einsprache

aufrechterhalten oder zurückgezogen werde, werde letztmals bis

22.

Dezember 2021 erstreckt (AK-Nr. 110).

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12])

sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1

lit. abis GO). Die Beschwerde richtet sich gegen Zwischenverfügungen

und ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.

1.4

Zwischenverfügungen können nur

dann selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1

lit. a Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).

Diese Voraussetzung ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt,

in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt. Auf

die Beschwerde ist daher in diesem Punkt einzutreten. Dagegen ist nicht

ersichtlich, inwiefern die im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (AK-Nr. 110)

enthaltene letztmalige Fristverlängerung zu einem solchen Nachteil im Sinne der

Rechtsprechung führen konnte. Die Beschwerdeschrift enthält dazu keine

Ausführungen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich

gegen die im Schreiben vom 8. Dezember 2021 enthaltene letztmalige

Fristverlängerung richtet.

2.

2.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der

Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben

(Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die

jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen,

fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht

(Art. 9 Abs. 4 ELG).

2.2

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der

Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch

Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]). Der Erlass ist in der Regel erst zu prüfen, wenn über

die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

2.3

Wo die Verhältnisse es

erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).

3.

Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren verweigert wurde.

3.1

Kumulative Voraussetzungen für

die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit,

Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung.

Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nur in Ausnahmefällen zu

bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur

stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls,

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten

des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch

Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der

bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des

Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen

der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die

Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als

jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten.

Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den

meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu

bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im

Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen

Regelung (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1

mit Hinweisen). Zusammengefasst setzt die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall

wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist

als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder seitens der Person der

Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

3.2

Die Beschwerdeführerin weist

darauf hin, dass die Zwischenverfügung vom 3. November 2021 (AK-Nr. 103)

von einer Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, die

patentierte Rechtsanwältin sei, und dem Leiter des Rechtsdienstes (ebenfalls

patentierter Rechtsanwalt) unterzeichnet worden sei. Gleichzeitig sei der

Beschwerdeführerin eine Erklärung mit Option für den weiteren Verfahrensausgang

unterbreitet worden, mit juristisch begründeten Folgen je nach Wahl. Schon

zuvor habe es sich um einen vom Sachverhalt wie vom Rechtlichen her komplexen

Fall gehandelt. Gegenstand sei die Rückforderung eines Betrags von CHF 13'858.00

mit gleichzeitiger Kürzung der Ergänzungsleistungen. Überdies habe die

Ausgleichskasse mit ihrem Schreiben vom 29. Januar 2021 die Anwendung der

gesetzlichen Strafbestimmungen vorbehalten. Es gehe also um ein Verfahren,

welches besonders stark in die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin

eingreife. Dies zeige sich nicht zuletzt auch in der langen bisherigen

Verfahrensdauer. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten Massnahmen zeigten,

dass es sich für die Beschwerdeführerin um einen Fall mit erheblichen

Auswirkungen handle. Sie selbst verstehe weder den Sachverhalt noch das

anzuwendende Recht. Sie habe nur die Grundschule in [...] besucht und verfüge

über keine juristische Ausbildung. Sie könne ihre Sache weder bei der

Beschwerdegegnerin noch vor dem Versicherungsgericht sachgerecht und

hinreichend vertreten. Die sich stellenden Fragen seien komplex, der

Sachverhalt unübersichtlich. Es gehe für die Beschwerdeführerin nicht bloss um

eine Bagatelle. Soziale Situation, mangelnde Sprachkenntnisse und der sehr

angeschlagene Gesundheitszustand fielen zusätzlich ins Gewicht. Von erheblicher

Bedeutung sei, dass die Gegenpartei durch Anwälte ihres Rechtsdienstes

vertreten werde. Es gehe also um die Herstellung der «Waffengleichheit». Die

Verschleppung des Entscheids über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege

über fast zwei Jahre zeige, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht um ihre

Fürsorgepflicht kümmere.

Die Schilderung zum Verfahren und das

Studium der Akten zeigten, dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin

und IV-Rentnerin ohne Hilfe eines Rechtsanwalts völlig überfordert sei.

Einerseits gehe es um Vorwürfe und die juristische Würdigung bei der Frage der

Einkommenserzielung und anderseits sei eine «reformatio in peius» zur

Diskussion gestellt und die Beschwerdeführerin zur Erklärung mit Optionen

aufgefordert worden. Sie könne sich unter diesem Begriff und den Optionen

nichts für sie Verständliches vorstellen. Überdies gehe es um Fragen von Erlass

und Forderungsabschreibung. Die Ausgleichskasse habe das Verfahren den Juristen

des eigenen Rechtsdienstes übertragen, welche der Beschwerdeführerin

gegenüberstünden und mit juristischen Argumenten begründeten. Auf für die

Beschwerdegegnerin gehe es im vorliegenden Fall nicht um einfache Überlegungen

zum Leistungsrecht, sondern um einen komplexen Sachverhalt und juristische

Anwendungsprobleme. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin nicht eine auf

Sozialversicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin mit der Führung des

Falles und der Behandlung der Einsprache betraut. Die Beschwerdeführerin könne

nicht ohne Anwalt entscheiden, ob sie das Risiko der von der Ausgleichskasse

vorgebrachten reformatio in peius eingehen wolle oder nicht.

3.3

Die Beschwerdeführerin liess

bereits im Schreiben ihres Vertreters vom 6. Januar 2020 (AK-Nr. 12)

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. Mit diesem Schreiben wurde auf

ein Mahnschreiben vom 24. Dezember 2019 (AK-Nr. 14) reagiert, mit dem

die AHV Zweigstelle ergänzende Unterlagen einverlangt und für den Fall, dass

diese nicht vollständig eingereicht würden, einen Entscheid aufgrund der Akten

angedroht hatte. Die Beschwerdeführerin hatte tags zuvor bei der

Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Einreichefrist ersucht. Deshalb wurde in

der Folge das Schreiben vom 24. Dezember 2019 aufgehoben und die Frist bis

20.

Februar 2020 verlängert (Schreiben vom 13. Januar 2020,

AK-Nr. 15). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 20. Februar

2020.

die verlangten Unterlagen einreichen (AK-Nr. 18). Warum in diesem

Verfahrensstadium eine erhöhte Komplexität vorliegen sollte, welche den Beizug

eines Rechtsanwalts als notwendig erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass am 27. Dezember 2019 eine

Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2020 erlassen worden war (AK-Nr. 7),

welche kein hypothetisches Erwerbseinkommen enthielt (vergleiche

Berechnungsblatt, AK-Nr. 8), so dass die entsprechenden Ausführungen im Schreiben

vom 20. Februar 2020 nicht erforderlich waren. Anderweitige ungewöhnliche

Umstände sind nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2020 (AK-Nr. 20), mit dem auf eine

Mahnung der AHV Zweigstelle vom 24. Februar 2020 (AK-Nr. 21 S. 7)

reagiert wurde. Das Mahnschreiben der Zweigstelle war ergangen, weil dieser

nicht bekannt war, dass kurz zuvor die geforderten Unterlagen bei der

Beschwerdegegnerin selbst eingegangen waren. Von besonderen rechtlichen oder

tatsächlichen Schwierigkeiten kann auch hier nicht gesprochen werden.

Anzumerken bleibt, dass die

Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, das am 6. Januar 2020 gestellte,

am 20. und 25. Februar 2020 wiederholte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

(AK-Nr. 12, 18, 20) innert nützlicher Frist zu behandeln. Auf den Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat dieser Umstand jedoch keinen Einfluss. Auch eine

Rechtsverzögerung liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin in der Folge nicht

den Erlass eines Entscheids über diese Frage verlangte und das Verfahren,

nachdem am 10. Februar 2021 erneut ein solches Gesuch gestellt worden war

(vgl. AK-Nr. 83), zeitgerecht fortgeführt wurde.

3.4

Zu prüfen bleibt, ob der Beizug

eines Rechtsanwalts im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, das im Dezember 2020

eingeleitet wurde, als erforderlich zu betrachten ist.

3.4.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin

am 10. Dezember 2020 erneut eine periodische Überprüfung eingeleitet und

der Beschwerdeführerin ein Formular zugestellt hatte (AK-Nr. 45), liess

diese am 5. Januar 2021 durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um

Fristverlängerung einreichen (AK-Nr. 47). Mit Datum vom 7. Januar

2021.

unterzeichnete sie das ausgefüllte Formular, welches in der Folge am 19. Januar

2021.

bei der Zweigstelle einging (AK-Nr. 50). Eine überdurchschnittliche

Komplexität ist für dieses Verfahrensstadium, analog zu den vorstehenden

Erwägungen, zu verneinen.

3.4.2

Das zurzeit laufende

Verwaltungsverfahren wurde ausgelöst durch die Verfügung vom 29. Januar

2021.

(IV-Nr. 64). Mit dieser Verfügung legte die Beschwerdegegnerin den

EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Februar 2016 neu fest und forderte einen

Betrag von insgesamt CHF 13'858.00 zurück. Die Verfügung erging im

Anschluss an die periodische Überprüfung. Die Gründe, welche zur rückwirkenden

Neubeurteilung führten, werden auf S. 3 der Verfügung («Kommentar zur Berechnung»)

wie folgt aufgezählt:

·

Anrechnung der

Liegenschaft zu ½. Anpassung des aktuellen Katasterwertes ab 01.01.2017 anhand des

Liegenschaften-Inventars.

·

Mietzinsteilung

3-Personen-Haushalt mit Sohn bis 11.2016 und ab 01.01.2018 bis heute

·

Anpassung der

Hypothekarzinsen ab 01.01.2019

·

Bei der Berechnung

werden rückwirkend Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäss den Lohnausweisen ab

2016.

angerechnet.

·

Die AHV-Beiträge für

Nichterwerbstätige werden nicht mehr berücksichtigt, erfüllt durch

Erwerbstätigkeit.

·

Das Erwerbseinkommen

bei der Firma B.___ wird ab 01.01.2020 anhand des Lohnausweises 2019

angerechnet. Für eine korrekte Anrechnung des Erwerbseinkommens ab 01.01.2020

reichen Sie uns bitte den Lohnausweis 2020 ein.

3.4.3

Wie sich aus dieser Begründung

ergibt, stützte sich die Neuberechnung auf tatsächliche Elemente, welche im

Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt wurden. Gestützt darauf ging

die Beschwerdegegnerin davon aus, der Katasterwert der Liegenschaft, an welcher

die Beschwerdeführerin hälftige Miteigentümerin ist, habe sich verändert,

ebenso der Hypothekarzins. Weiter habe neben der Beschwerdeführerin und ihrem

Lebenspartner bis November 2016 und erneut ab Januar 2018 eine dritte Person

(Sohn) im gemeinsamen Haushalt gelebt. Schliesslich habe sich herausgestellt,

dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, welche sie

der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet habe. Auf dieser Grundlage nahm die

Beschwerdegegnerin eine neue Berechnung vor, welche aus den der Verfügung

beiliegenden Berechnungsblättern ersichtlich ist und zur Rückforderung führte.

Um zu beurteilen, wie die Wohnverhältnisse waren, wie hoch der Katasterwert und

der Hypothekarzins ist sowie ob es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin die

von der Beschwerdegegnerin genannten Erwerbseinkommen erzielt hat, sind keine

besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Es handelt sich um typische Fragen,

welche sich bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

stellen. Dasselbe gilt für die Berechnung. Weiter wurde aus der Begründung der

Verfügung auch deutlich, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, das

Erwerbseinkommen der Jahre ab 2016 sei ihr nicht gemeldet worden. Eine

besondere Komplexität rechtlicher oder tatsächlicher Art, welche den Beizug

eines Rechtsanwalts als erforderlich erscheinen liesse, liegt nicht vor.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann auch nicht von einem

unübersichtlichen Sachverhalt gesprochen werden, und das Dossier ist, wenn man die

dokumentierten Stellenbewerbungen und die doppelt vorhandenen Aktenstücke

ausklammert, keineswegs besonders umfangreich. Der Umstand, dass die

Angelegenheit durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin bearbeitet wird,

erklärt sich laut den Erläuterungen in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar

2022.

dadurch, dass sämtliche Einspracheverfahren dem Rechtsdienst zugewiesen

werden; dies kann nicht bedeuten, dass nun auch in sämtlichen Einspracheverfahren

quasi automatisch eine anwaltliche Vertretung als angezeigt anzusehen wäre.

Andere Gründe, welche eine Beratung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen

oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht

fallen liessen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in

der Beschwerdeschrift kann auch nicht davon gesprochen werden, dass ein

besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin drohe

(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Ein solcher ergibt sich namentlich nicht

daraus, dass in der Verfügung vom 29. Januar 2021 (AK-Nr. 64)

ausgeführt wird, aufgrund der Meldepflichtverletzung behalte man sich

«rechtliche Schritte vor». Selbst wenn damit ein Strafverfahren gemeint gewesen

sein sollte, würde ein solches durch die Rückforderung nicht präjudiziert. Die Beschwerdegegnerin

hat daher den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Überprüfung und Anfechtung der Verfügung

vom 29. Januar 2021 zu Recht verneint.

3.5

Zu prüfen bleibt, ob das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2021 (AK-Nr. 103) eine

erhöhte Komplexität begründet.

3.5.1

Wie erwähnt, hatte die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Januar 2021 erklärt, ihr liege

der Lohnausweis für das Jahr 2020 noch nicht vor; deshalb werde für die Neuberechnung

vom Lohn gemäss Lohnausweis 2019 der Firma B.___ ausgegangen und die

Beschwerdeführerin werde gebeten, den Lohnausweis 2020 nachzureichen, damit

eine korrekte Anrechnung des Einkommens ab Anfang 2020 erfolgen könne. Daraus

wurde deutlich, dass die Berechnung ab Januar 2020 nach Auffassung der

Beschwerdegegnerin gegebenenfalls aufgrund des tatsächlichen, im noch

einzureichenden Lohnausweis vermerkten Einkommens anzupassen sein werde. In der

Folge erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2021 Einsprache

(AK-Nr. 83). In der ergänzenden Begründung vom 10. Mai 2021 (AK-Nr. 92)

verwies sie für das Erwerbseinkommen auf die Steuerakten; den Lohnausweis der

Firma B.___ für das Jahr 2020 gab sie nicht zu den Akten. Die

Beschwerdegegnerin zog diesen Lohnausweis schliesslich, nachdem er weiterhin

nicht eingereicht worden war, am 2. November 2021 aus den Steuerunterlagen

bei (vgl. AK-Nr. 102 und Datum im Aktenverzeichnis). Da das im Lohnausweis

2020.

ausgewiesene Erwerbseinkommen höher ist als dasjenige gemäss Lohnausweis

2019.

(vgl. AK-Nr. 59), nahm die Beschwerdegegnerin eine entsprechende

Anpassung der Verfügung vom 29. Januar 2021 in Aussicht, was sie der

Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. November 2021 mitteilte.

3.5.2

Aufgrund des hängigen Einspracheverfahrens

war die Beschwerdegegnerin in dieser Situation gehalten, der Beschwerdeführerin

Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu bieten, was mit dem Schreiben vom 3. November

2021.

erfolgte. In diesem Schreiben wird die Sachlage kurz und gut verständlich

dargelegt. Eine besondere Komplexität ergibt sich auch daraus nicht. Die

Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren verweigert

wurde, lässt sich auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden.

4.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde, soweit zulässig, als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Die Beschwerdeführerin steht

für das Beschwerdeverfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung (vgl. E. I. 3.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtanwalt Dr. Kellerhals hat mit

der Replik vom 4. April 2022 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein

Zeitaufwand von 15 Stunden geltend gemacht. Davon entfallen acht Stunden auf

die Ausarbeitung der Beschwerde (ohne vorgängige Besprechungen mit der

Beschwerdeführerin) sowie knapp vier Stunden (235 Minuten) auf die Replik. Hinzu

kommen rund zwei Stunden für Besprechungen und Telefonate mit der

Beschwerdeführerin sowie eine Stunde für das UP-Gesuch und zwei Briefe an das

Gericht. Mit Blick darauf, dass es – abgesehen vom nicht ins Gewicht fallenden

Aufwand für die Verfügung betreffend Fristverlängerung – ausschliesslich um die

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ging, wobei die

Beschwerdegegnerin einzig die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung

verneint hatte, muss dieser Aufwand als deutlich übersetzt bezeichnet werden. Weder

ist ersichtlich, warum für diese Fragestellung Besprechungen mit der

Klientschaft von rund zwei Stunden erforderlich waren, noch lässt sich der

Zeitaufwand für die Rechtsschriften nachvollziehen. Der angemessene Aufwand ist

ermessensweise auf 10 Stunden festzusetzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00

(§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11])

ergibt sich ein Honorar von CHF 1’800.00. Unter Berücksichtigung der

Auslagen von CHF 179.90 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert

eine Entschädigung von CHF 2'132.35, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 ELG; das ELG sieht keine Kostenpflicht vor).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Doppel der Replik der

Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 geht mit Beilagen zur Kenntnis an die

Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Adolf Kellerhals, [...],

wird auf CHF 2'132.35 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforde-

rungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser