VSBES.2022.160
Invalidenrente
25. Juni 2025Deutsch57 min
im November 2003 eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein
Source so.ch
Urteil vom 25. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Juni 2002 unter Hinweis
auf ein Rückenleiden, das zu zwei Operationen geführt hatte, bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 13).
Die Beschwerdegegnerin zog Berichte der behandelnden Ärzte bei und liess durch
den IV-internen Abklärungsdienst einen Situationsbericht für
Selbständigerwerbende vom 27. Januar 2003 erstellen (IV-Nr. 19). Berufliche
Eingliederungsmassnahmen wurden geprüft, aber abgebrochen, nachdem die
zuständige Sachbearbeiterin zum Ergebnis gelangt war, aufgrund der aktuellen
Schmerzsituation (mit einer bevorstehenden dritten Operation) bestehe aktuell
keine Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin
im November 2003 eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein
(vgl. IV-Nr. 40), nahm weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den
Akten und veranlasste einen ergänzenden internen Abklärungsbericht vom 1.
September 2004 (IV-Nr. 45). Schliesslich sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 52) rückwirkend ab
1. November 2002 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente
zu. Im Rahmen eines im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens wurde die
laufende ganze Rente nach Beizug neuerer Berichte der behandelnden Ärzte
bestätigt (IV-Nr. 65).
1.2 Am 5. Dezember 2011 leitete die
Beschwerdegegnerin wiederum eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein
(IV-Nr. 66). Nach einem Revisionsgespräch mit dem Versicherten vom 26. März
2012 bestand aus versicherungsmedizinischer Sicht zunächst der Eindruck, dass
eine eingeschränkte Tätigkeit mit angepasstem Profil eigentlich zumutbar sein
sollte (IV-Nr. 69). Nach Beizug von Berichten des Hausarztes Dr. med. B.___
(IV-Nr. 72, mit Beilagen) und des Spitals C.___ (IV-Nr. 74) wurde jedoch die
laufende ganze Rente bestätigt (Mitteilung vom 17. September 2012, IV-Nr.
75).
2.
2.1 Am 8. August 2016 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr.
77). Sie zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) bei (IV-Nr. 76),
holte Angaben des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 77), traf Abklärungen zu seinem
Erwerbseinkommen (IV-Nr. 78) und nahm neue Berichte der behandelnden Ärzte
(IV-Nr. 80 f.) sowie Unterlagen des Steueramtes (IV-Nr. 84) zu den Akten. Am
21. Februar 2017 führten zwei Fachpersonen eine Abklärung vor Ort durch
(Bericht vom 16. März 2017, IV-Nr. 85). Gestützt auf diese Abklärungen hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 94) fest, der
IK-Auszug weise für die Jahre 2011 und 2012 ein hohes, rentenausschliessendes
Einkommen als Selbständigerwerbender aus. Die Rente werde daher für diese Jahre
rückwirkend aufgehoben. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer mit einem
Invaliditätsgrad von 57 % Anspruch auf eine halbe Rente. Über die Rentenansprüche
für die Zukunft werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 28. Juli 2017 erliess die
Beschwerdegegnerin eine entsprechende Rückforderungsverfügung für die Jahre
2011, 2012 und 2015 (IV-Nr. 96).
2.2 Mit Strafbefehl vom 16. August
2018 (IV-Nr. 141) wurde der Beschwerdeführer des Vergehens gemäss Art. 87 Abs.
5 AHVG für schuldig befunden, begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2011 bis 4.
April 2017, indem er als Selbständigerwerbender seiner gesetzlichen
Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle Solothurn nicht nachgekommen sei. Konkret
habe er der IV-Stelle Solothurn nicht mitgeteilt, dass er weiterhin einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und damit ein rentenreduzierendes bzw.
teilweise -ausschliessendes Einkommen erzielt habe, wodurch er Rentenleistungen
von total CHF 78'144.00 zu viel und damit zu Unrecht bezogen habe.
2.3 Parallel zum Verfahren, welches
in die Verfügung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 94; E. 2.1 hiervor)
mündete, veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Medizinischen Abklärungsstelle
(I.___) D.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie
und Neurologie. Im Gutachtensbericht vom 18. Juli 2017 (IV-Nr. 95.1) hielten
die Experten fest, in angepassten, körperlich nur leichten, wechselbelastenden
Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg,
ohne Einnahme gebückter Positionen oder Einsatz der oberen Extremitäten
oberhalb des Schulterniveaus bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund der doch gravierenden Befunde mit nachvollziehbarer Schmerzsymptomatik
könne ein erhöhter Pausenbedarf im Sinn einer Leistungseinbusse von 20 %
nachvollzogen werden. Diese Einschätzung könne auch für die angestammte
Tätigkeit als Elektrotechniker bestätigt werden. Für die angestammte Tätigkeit
könne spätestens sechs Monate nach dem am 24. Dezember 2002 letztmals
durchgeführten Wirbelsäuleneingriff von einer Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass
ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt.
2.4 Am 15. Oktober 2017 erlitt der
Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (vgl. Bericht des Spitals E.___ vom 16.
Oktober 2017, IV-Nr. 125 S. 14). In der Folge befand er sich in kardiologischer
Behandlung. Die Beschwerdegegnerin traf ergänzende medizinische Abklärungen und
liess Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom RAD am 15. und
19. November 2018 Stellung nehmen (IV-Nr. 142 f.). Anschliessend
erliess sie am 29. Januar 2019 einen Vorbescheid, in dem sie dem
Beschwerdeführer in Aussicht stellte, einen Rentenanspruch rückwirkend ab 1.
Januar 2011 zu verneinen, dies mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Januar 2018
bis 31. August 2018, für den Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Weiter
wurde eine Rückforderung der Leistungen ab Februar 2012 angekündigt
(IV-Nr. 146). Der Beschwerdeführer liess am 1. März 2019 Einwände erheben
und verschiedene Dokumente einreichen (IV-Nr. 148). Die Beschwerdegegnerin
holte daraufhin neue Arztberichte und eine weitere Stellungnahme des RAD vom
26. September 2019 ein (IV-Nr. 158). Am 7. Oktober 2019 liess der
Beschwerdeführer einen radiologischen Bericht einreichen, der eine frische
Deckplattenimpressionsfraktur BWK 7 diagnostizierte (IV-Nr. 160 S. 5). Am 23.
Dezember 2019 wurde er im Spital G.___, operiert (mikrochirurgische
Dekompression C5-6-7, Segmentmobilisation und ventrale Spondylodese Zero P
Cages tan 7 konvex, 6 lordotisch gefüllt mit autologem Knochenmaterial; IV-Nr.
164 S. 4). Nach Beizug weiterer Unterlagen (IV-Nr. 169, 172) empfahl die
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ am 11. September 2020 die Einholung eines neuen
Gutachtens in den Fachgebieten Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie mit
der Fragestellung, ob seit der letzten Begutachtung von Juli 2017 eine
anhaltende Veränderung der medizinischen Situation eingetreten sei (IV-Nr.
173). Im daraufhin veranlassten Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 9. März
2021 (IV-Nr. 206.2) wurde in der Gesamtbeurteilung erklärt, aus orthopädischer
und neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit
als Elektroingenieur 60 % arbeitsfähig. Körperlich leichte,
wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne höhere Ansprüche an Laufen und Stehen
seien mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit möglich. Aus internistischer Sicht
bestünden keine Einschränkungen. Diese Beurteilungen gälten seit Ende 2017.
2.5 Am 18. Mai 2022 erliess die
Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 219), gegen den der
Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 Einwände erhob (IV-Nr. 220). Mit
Verfügung vom 5. Juli 2022 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des
Vorbescheids und hob die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend
per 31. Dezember 2010 auf (IV-Nr. 222; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 1. September 2022 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 5. Juli 2022 sei
aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 7.
November 2022 (A.S. 32 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik vom 30. November
2022 (A.S. 37 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine
bisherigen Ausführungen und stellt ergänzend den Antrag, es sei der von der IV
erwähnte Protokolleintrag vom 22. April 1999 zu edieren.
6. Mit Duplik 13. Februar 2023
(A.S. 45) reicht die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein, darunter auch
den vom Beschwerdeführer verlangten Protokolleintrag vom 22. April 1999.
7. Mit Triplik vom 23. Februar
2023 (A.S. 60 f.) nimmt der Beschwerdeführer ergänzend Stellung.
8. Mit einer unaufgefordert
eingereichten Eingabe vom 17. März 2023 (A.S. 69) äussert sich die
Beschwerdegegnerin ebenfalls nochmals.
9. Mit Verfügung vom 6. September
2023 werden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Angelegenheit
auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung mittels Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) prüfen werde, falls Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
die Revisionsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2017,
mit welcher die Renten des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 und 2012
aufgehoben und die Rente für das Jahr 2015 auf eine halbe Rente reduziert
worden seien, nicht vertretbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer erhalte
Gelegenheit, sich bis 27. September 2023 schriftlich zur Frage einer
Wiedererwägung zu äussern. Im Unterlassungsfall werde Verzicht auf eine
Stellungnahme angenommen.
10. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023
(A.S. 81 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft jedoch die Aufhebung
der Invalidenrente für den gesamten Zeitraum ab 31. Dezember 2010, weshalb die
vor dem 1. Januar 2022 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen
Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V
198.
E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
3.2
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis
rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum
Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
3.3
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 ATSG). Bezogen auf die Invalidenversicherung wird diese Meldepflicht
auf Verordnungsebene konkretisiert. Danach hat der Berechtigte jede für den
Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der
IV-Stelle anzuzeigen (vgl. Art. 77 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung
einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis IVV frühestens vom ersten Tag
des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Sie
erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach
Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b in der
bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der am 1. Januar 2015 in Kraft
getretenen Ergänzung von lit. b gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung
der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war.
3.5
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der
Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr (Gesetzesfassung gültig gewesen bis
Ende 2020) respektive drei Jahre (Gesetzesfassung in Kraft seit Anfang 2021),
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der
Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist
massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5.
Juli 2022 zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2010 aufgehoben hat.
4.1
In diesem Zusammenhang ist
vorweg auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin diesen
veränderten Sachverhalt bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2017 berücksichtigt
und die Rente für die Jahre 2011 und 2012 aufgehoben und für das Jahr 2015 auf
eine halbe Rente reduziert habe. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wolle die
Beschwerdegegnerin nun erneut über den gleichen Zeitraum und Sachverhalt
befinden. Dies sei nicht zulässig. So dürfe nach dem Grundsatz der
abgeurteilten Sache (res iudicata) über einen nämlichen Streitgegenstand nicht
mehrfach entschieden werden.
4.2
Die Beurteilung dieses Arguments
setzt eine Klärung des Inhalts der Verfügung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 94)
voraus. Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem
bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – unter Vorbehalt
des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes – nach ihrem
wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (BGE 147 V 369 E.
4.2.1
S. 373, 132 V 74 E. 2 S. 76, 120 V 496 E. 1a S. 497 f.). Für die
Auslegung relevant sind sowohl die gewählten Formulierungen als auch die
Vorgeschichte und der gesamte Kontext, in dem die Verfügung erging.
4.2.1
Die Verfügung vom 19. Juni 2017
erging im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens, welches am 8. August 2016
eingeleitet worden war. Der beigezogene IK-Auszug vom 18. August 2016 wies
beitragspflichtige Einkommen von CHF 95'200.00 für das Jahr 2011 und von
CHF 119'400.00 für das Jahr 2012 aus (IV-Nr. 76). Damit bestand bei
einem Valideneinkommen, welches anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache
auf CHF 77'000.00 festgesetzt worden war (vgl. IV-Nr. 52 S. 13), was
gemäss der Hochrechnung durch die Abklärungspersonen der Beschwerdegegnerin
einer Summe von CHF 86'619.00 im Jahr 2012 entsprach (IV-Nr. 85 S. 7),
offensichtlich kein Raum für einen Rentenanspruch. Demgegenüber verzeichnete
der IK-Auszug für die Jahre ab 2013 wesentlich niedrigere Einkommen. Es lag
somit eine Anfang 2011 eingetretene erwerbliche Veränderung vor, welche zweifellos
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellte. Weiter
lag eine Meldepflichtverletzung vor, denn der Beschwerdeführer hatte das
erzielte Einkommen verschwiegen und darüber hinaus anlässlich des Gesprächs vom
26.
März 2012 (vgl. E. I 1.2) eine Situation geschildert, welche sich nicht mit
einer nennenswerten Erwerbstätigkeit hätte vereinbaren lassen und
Dispositiv
wahrheitswidrig war. Die Beschwerdegegnerin war demnach gehalten, den Anspruch
auch rückwirkend ab Anfang 2011 neu zu prüfen (vgl. E. II. 3.3 und 3.4
hiervor). Sie tat dies einerseits, indem sie ein «normales» Revisionsverfahren
einleitete. Dieses umfasste neben dem Beizug medizinischer Berichte aufgrund
der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Abklärung vor Ort (vgl. E. I. 2.1
hiervor) sowie ergänzende Untersuchungen in Form eines bidisziplinären
medizinischen Gutachtens. Die Anordnung des Gutachtens wurde dem
Beschwerdeführer am 4. April 2017 mitgeteilt (IV-Nr. 89). Gleichentags erging
auch der Vorbescheid über die Rückforderung der Rentenleistungen der Jahre 2011
und 2012 (ganz) sowie 2015 (teilweise, Herabsetzung der ausbezahlten ganzen auf
eine halbe Rente; IV-Nr. 88). In der Folge wurde während dennoch laufenden
Abklärungen und vor der Erstattung des Gutachtens die im Sinne des Vorbescheids
lautende Verfügung vom 19. Juni 2017 erlassen (IV-Nr. 94). Kurz danach, 18.
Juli 2017, erstattete die I.___ D.___ ihr Gutachten (IV-Nr. 95).
4.2.2 Die Verfügung vom 19. Juni 2017 trägt
die Überschrift «Aufhebung der Invalidenrente». Das Dispositiv hält fest, für
die Jahre 2011 und 2012 werde die Rente rückwirkend aufgehoben, für das Jahr
2015 werde die Rente rückwirkend auf eine halbe Rente reduziert und die zu
Unrecht bezogenen Leistungen würden zurückgefordert. Es folgt ein Abschnitt
«Abklärungsergebnis», in dem dargelegt wird, der IK-Auszug weise für die Jahre
2011 und 2012 ein hohes Einkommen als Selbständigerwerbender aus, welches der
Beschwerdegegnerin nicht gemeldet worden sei. Für die Berechnung des
Invaliditätsgrades werde auf die Steuerveranlagungen abgestellt. Die Angaben in
der vom Beschwerdeführer selbst geführten Buchhaltung seien von den
Steuerbehörden nicht akzeptiert worden. Anschliessend enthält die Verfügung
Einkommensvergleiche für die Jahre 2011 bis 2015 mit Invaliditätsgraden von 0 %
für 2011 und 2012, 88.3 % für 2013, 81.3 % für 2014 und 56.6 % für 2015 (die
Invalideneinkommen wurde jeweils gestützt auf die rechtskräftigen
Steuerveranlagungen bestimmt). Ein weiterer Absatz betrifft die Rückforderung
und die dafür geltende Verwirkungsfrist; hierzu wird erklärt, man gehe von
einer siebenjährigen Frist aus, weil der Vergehenstatbestand von Art. 87 AHVG
erfüllt sein dürfte. Abschliessend wird Folgendes ausgeführt: «Die
Rentenrevision wurde am 08.08.2016 eingeleitet. Über Ihre Rentenansprüche für
die Zukunft wird in einem späteren Zeitpunkt entschieden.»
4.2.3 Die Verfügung enthielt demnach in
den Erwägungen eine Invaliditätsbemessung für die Jahre 2011 bis 2015. Im
Dispositiv wurde einzig die rückwirkende Korrektur für die Jahre 2011, 2012 und
2015 behandelt und eine entsprechende Rückforderung statuiert. Ebenfalls
thematisiert wird eine allfällige Verwirkung der Rückforderung. Zu den Jahren
2016 und 2017 enthält die Verfügung keine Aussage. Der Hinweis auf die laufende
Rentenrevision und einen später folgenden Entscheid über «Ihre Rentenansprüche
für die Zukunft» liess erkennen, dass noch Abklärungen im Gange waren, von
deren Ausgang der Entscheid über künftige Rentenansprüche abhingen. Dies ergab
sich auch aus der parallel zu Vorbescheid und Verfügung durchgeführten
Begutachtung.
4.2.4 Mit Blick auf die Vorgeschichte
und den Inhalt der Verfügung wird deutlich, dass diese primär dem Zweck diente,
die Rente aufgrund der aus dem IK-Auszug gewonnenen Erkenntnisse über die
beitragspflichtigen Einkommen in den Jahren 2011, 2012 und 2015 rückwirkend
anzupassen und die entsprechende Rückforderung zu sichern, dies namentlich mit
Blick auf die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG, welche – wenn man
die ordentliche Frist von fünf Jahren heranzieht – zu einem guten Teil bereits
abgelaufen war. Die Beschwerdegegnerin setzte in Kenntnis der noch laufenden
insbesondere medizinischen Abklärungen das Invalideneinkommen in den Jahren
2011 bis 2015 mit dem gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen
tatsächlich erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gleich. Für
die Zeit ab 2016 fällte sie keinen Entscheid, weil keine Basis für die
Festlegung des Invalideneinkommens bestand und die medizinische Situation noch
Gegenstand laufender Abklärungen bildete. Im Lichte dieser Umstände kann die
Verfügung vom 19. Juni 2017 nicht als blosse Zwischenverfügung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme gelten, welche unter dem Vorbehalt einer späteren, den
gesamten Zeitraum ab Anfang 2011 umfassenden Neubeurteilung erlassen wurde.
Vielmehr handelte es sich um einen Endentscheid, der als solcher sofort
vollumfänglich anfechtbar war, was auch mit der Rechtsmittelbelehrung
verdeutlicht wurde. Theoretisch denkbar wäre eine Qualifikation als resolutiv
bedingter Endentscheid in dem Sinne, dass die Verfügung eine grundsätzlich
abschliessende Beurteilung enthielte, welche aber unter dem Vorbehalt einer
erneuten, den gesamten Zeitraum umfassenden rückwirkenden Festlegung stand,
falls die noch laufenden medizinischen Abklärungen zu anderen Ergebnissen
führen sollten. Diese Interpretation ist aber mit Blick auf die Formulierung
der Verfügung, welche nahelegt, dass jedenfalls für die Jahre 2011, 2012 und
2015 ein verbindlicher Entscheid getroffen werden sollte, abzulehnen. In
zeitlicher Hinsicht beschränkte sich die Verfügung jedoch, wie insbesondere aus
der Begründung und den vorgenommenen Einkommensvergleichen hervorgeht, auf den Rentenanspruch
und die Rückforderung für die Zeit bis Ende 2015. Der Anspruch auf Leistungen
für die Zeit ab Anfang 2016 bildete nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. Juni
2017. Dass diesbezüglich eine spätere, vom Ausgang der laufenden Abklärungen im
Rahmen des am 8. August 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens abhängige
Beurteilung geplant war, ergibt sich aus der für die Zeit ab 1. Januar 2016
fehlenden Invaliditätsbemessung, aber auch aus dem mehrfachen Hinweis auf die
Meldepflichtverletzung. Die Formulierung «Die Rentenrevision wurde am
08.08.2016 eingeleitet. Über Ihre Rentenansprüche für die Zukunft wird zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden» führt zu keiner anderen Beurteilung. Die
Wendung «für die Zukunft» übernimmt die in Art. 17 Abs. 1 ATSG enthaltene
Formulierung (vgl. E. II. 3.1 hiervor), welche bei Meldepflichtverletzungen die
Zeit ab der Sachverhaltsänderung meint (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.4). Hier
stand als mögliche Sachverhaltsänderung (neben den mit der Verfügung vom 19. Juni
2017 berücksichtigten Änderungen des tatsächlich erzielten Einkommens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit per Anfang 2011, Anfang 2013 und Anfang 2015)
die Entwicklung des Verdienstes und der Arbeitsfähigkeit nach 2015 zur
Diskussion, welche damals noch nicht beurteilt werden konnte und neben der
medizinischen Thematik Gegenstand der noch laufenden Abklärungen bildete.
4.2.5 Zusammenfassend ist die Verfügung
vom 19. Juni 2017 als Endentscheid zu qualifizieren, der sich auf den Zeitraum
von Anfang 2011 bis Ende 2015 beschränkte. Es handelt sich mit anderen Worten
um einen Teilentscheid. Diese Möglichkeit ist für das gerichtliche
Beschwerdeverfahren anerkannt (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4). Ob sie in der
hier gegebenen Konstellation auch auf Verwaltungsebene zulässig war (vgl. für
den Regelfall BGE 131 V 164), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen,
denn um einen Nichtigkeitsgrund handelt es sich jedenfalls nicht und die
Verfügung vom 19. Juni 2017 ist in Rechtskraft erwachsen. Es kann auch nicht
von einer zweifellosen Unrichtigkeit der genannten, in diesem Sinne ausgelegten
Verfügung gesprochen werden, wie sie in der prozessleitenden Verfügung vom 6. September
2023 zur Diskussion gestellt wurde: Wenn sich die Beschwerdegegnerin für die
Zeit bis Ende 2015 an den durch die rechtskräftigen Steuerveranlagungen
ausgewiesenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit orientierte und für
die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2016 das Ergebnis der
eingeleiteten Abklärungen abwarten wollte, um dann auf dieser Grundlage die
Invalidität zu bemessen, lässt sich dies, auch mit Blick auf die
gerichtnotorisch bestehenden Schwierigkeiten bei rückwirkenden, viele Jahre
zurückreichenden medizinischen Beurteilungen, nicht als grob fehlerhaft
bezeichnen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es liege eine res
iudicata vor, ist demnach bezogen auf den Zeitraum bis Ende 2015 zutreffend. Soweit
mit der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 erneut über den Anspruch
für die Zeit bis 31. Dezember 2015 befunden wurde, war dies unzulässig. Die
Verfügung ist insoweit aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem Umfang
gutzuheissen.
4.3 Im Folgenden zu prüfen ist
demnach, wie es sich mit dem Anspruch in der Zeit ab 1. Januar 2016 verhält.
5. Wie
durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 und auch durch die
Strafbehörden im Strafbefehl vom 16. August 2018 festgestellt wurde (s. E. I.
2.1 hiervor), erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 ein
rentenausschliessendes und im Jahr 2015 ein rentenreduzierendes Einkommen als
Selbständigerwerbender. Dieser Umstand wurde der Beschwerdegegnerin nicht
gemeldet. Der Verdienst in den Jahren 2011 und 2012 wurde ihr erst bekannt, als
sie im Rahmen des am 8. August 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens den
IK-Auszug einholte, der die Einkommen bis 2014 enthielt (IV-Nr. 76). Vom
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 von CHF 38’223.00 erlangte
die Beschwerdegegnerin erst aufgrund der Steuerveranlagung 2015, welche am 10.
Oktober 2016 eröffnet wurde (vgl. IV-Nr. 84.2 S. 42), Kenntnis. Auch dabei
handelt es sich offensichtlich um eine relevante Tatsache, welche der
Meldepflicht nach Art. 77 IVV unterlag. Das Verfahren, welches nach
verschiedenen Weiterungen aufgrund neuer gesundheitlicher Entwicklungen (vgl.
E. I. 2.3 f.) mit der Verfügung vom 5. Juli 2022 abgeschlossen wurde, bildete
weiterhin einen Teil respektive die Fortsetzung des am 8. August 2016
eingeleiteten und durch die Meldepflichtverletzung geprägten
Rentenrevisionsverfahrens. Eine rückwirkende Neubeurteilung blieb daher
weiterhin zulässig. Im Rahmen des nach der Verfügung vom 19. Juni 2017,
welche nach dem Gesagten einen Teilentscheid bildete, fortgeführten
Verwaltungsverfahrens war noch der Anspruch ab 1. Januar 2016, der nicht
Gegenstand der genannten Verfügung gebildet hatte, zu beurteilen und festzulegen.
6. Die
angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem
D.___-Gutachten vom 8. Juli 2017 (IV-Nr. 95.1) und dem H.___-Gutachten vom 9. März
2021 (IV-Nr. 206.2), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
6.1.1 Im
orthopädischen Teilgutachten der I.___ D.___ (IV-Nr. 95.1, S. 5 ff.) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
• Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich
der thorakolumbalen Wirbelsäule sowie des dorsalen Beckenabschnittes beidseits
(ICD-10 M54.5/M79.65)
-
St.n. dorsaler Spondylodese
LWK4 bis SWK1 im Alter von 27 Jahren bei Spondylolisthese
-
LWK5/SWK1 (anamnestisch Dr.
A. I.___, J.___)
-
St.n. Re-Spondylodese LWK4
bis SWK1 posterolateral beidseits 1988 (Dr. M. K.___, J.___)
-
St.n. dorsaler dynamischer
Stabilisation LWK3/4 mit Dynesys am 24. Dezember 2002
-
radiologisch regelrechter
Befund (Röntgen)
ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Zur
Begründung der Diagnosen führte der orthopädische Gutachter aus, aktuell seien
auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild auf
Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei
der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit thorakolumbal
unter Verspannung massiv bis vollständig aufgehoben und zervikal nur wenig
eingeschränkt. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend
freie Beweglichkeit mit Ausnahme der unter Verspannung wiederum kaum
mobilisierbaren Hüftgelenke. Der Explorand berichte auffallend sprunghaft und
fahrig wirkend über seine Beschwerden, so dass Lokalisation, Charakter und
Modulation der Beschwerden kaum fassbar würden. Die gesamte ausführliche Untersuchung
im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei durch wiederholte Schmerzangabe im
operierten lumbalen Bereich gekennzeichnet. Die Palpation von Stamm und
Extremitäten bleibe sehr unergiebig, indem hier sehr diffuse, bezüglich
Lokalisation und Intensität wiederum nicht fassbare und anatomisch nicht
zuordenbare Druckdolenzen angegeben würden. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien
positiv. Auf radiologischer Ebene zeigten sich keine höhergradigen
Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und Iliosakralgelenke. Zusammenfassend
könne festgestellt werden, dass sich die anamnestisch und klinisch sehr diffus
präsentierte Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde
keinesfalls klar begründen lasse. Durchaus nachvollziehbar sei die nach
lumbaler Spondylodese verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der
Wirbelsäule, kaum aber die wechselhaft angegebene Symptomatik, sodass insgesamt
von einer deutlichen nicht-organischen Beschwerdekomponente ausgegangen werden
könne.
Gestützt
auf die nachvollziehbaren Ausführungen zur Diagnosestellung vermag sodann auch
die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Für die als
angestammt anzusehende Tätigkeit als Elektrotechniker bestehe aufgrund der
heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich sehr leichte
Verrichtungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um
20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Einnahme gebückter
Positionen sowie der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus
sollten dabei vermieden werden. Aufgrund der an der lumbalen Wirbelsäule
beklagten Beschwerden sowie durchgeführten Eingriffe, seien körperlich
mittelschwere und schwere sowie mit Zwangshaltungen verbundene Verrichtungen
ungeeignet, und es bestehe dafür eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die
retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben
und vorliegender Akten sei schwierig, doch könne für die angestammte Tätigkeit
spätestens sechs Monate nach dem am 24. Dezember 2002 letztmals durchgeführten
Wirbelsäuleneingriff von einer Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass
ausgegangen werden.
Schliesslich
setzte sich der orthopädische Gutachter mit den seiner Beurteilung
entgegenstehenden Arztberichten auseinander und führte aus, im Schreiben der
Orthopädie des J.___ vom 9. Juli 2002 seien massive chronische Lumbalgien mit
Ausstrahlung in die Beine angeführt worden. Es habe eine Arbeitsfähigkeit von
50 % beziehungsweise 4 1/2 Stunden pro Tag bestanden, und nach weiterer
Abklärung sollte entschieden werden, ob allenfalls mittels Operation eine
Verbesserung angestrebt werden sollte. Am 1. September 2003 sei der
Verdacht auf Chondrose LWK4/5 geäussert worden. Die Rumpfbeweglichkeit sei
aufgehoben und die neurologische Untersuchung der unteren Extremitäten
unauffällig gewesen. Die Beschwerden seien mit grösster Wahrscheinlichkeit
durch pathologische Veränderungen im vorderen Anteil der Wirbelsäule bedingt
gewesen, und es sollte ein MRI angefertigt werden. Bezüglich desselben sei am
3. November 2003 eine Diskusprotrusion LWK4/5 und eine sehr diskrete
Pseudospondylolisthese LWK5/SWK1 dokumentiert worden. Die Beschwerden seien mit
grösster Wahrscheinlichkeit von der Chondrose der unteren LWS herrührend und
sollten konservativ behandelt werden. Am 25. August 2011 sei ein rechtsseitiges
thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden.
Radiologisch habe eine Interspinalarthrose LWK2/3/4 bestanden, und die
Beschwerden seien nicht eindeutig zuzuordnen gewesen. Am ehesten gingen sie vom
rechten Iliosakralgelenk aus, weshalb noch einmal osteopathisch behandelt
werden sollte. Am 6. Oktober 2011 sei eine chiropraktische Behandlung empfohlen
und am 30. August 2012 nur festgehalten worden, dass keine weiteren
Konsultationen erfolgt seien. Bezüglich dieser etwas knappen Berichte sei
festzuhalten, dass sie nicht zuletzt in guter Übereinstimmung mit der heutigen
Untersuchung kein klares Korrelat für die anamnestisch und klinisch diffus
präsentierte Symptomatik zu benennen vermöchten.
Auch
diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und plausibel. Auf das
beweiswertige orthopädische Teilgutachten ist somit abzustellen.
6.1.2 Im
neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 95.1, S. 11 ff.) wurden folgende Diagnosen
gesellt:
·
Lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit Zustand nach mehreren LWS-OPs u.a.
Spondylodese und Respondylodese L4 bis S1 ohne radikuläre Reiz- oder
Ausfallssymptomatik
- Verdacht auf funktionelle Überlagerung
Zur
Beurteilung hielt der neurologische Gutachter fest, von neurologischer Seite
stelle sich die Frage einer eventuell radikulären oder auch medullären
Beteiligung. Diese Frage könne verneint werden, die aktuelle Untersuchung falle
in dieser Hinsicht völlig regelrecht aus. Es fänden sich keine umschriebenen
Atrophien, Reflexstörungen, Paresen oder Sensibilitätsdefizite. Insgesamt sei
der neurologische Status regelrecht einschliesslich der kognitiven Funktionen.
Der Explorand wirke indes vom Aspekt her etwas vernachlässigt, im Auftreten und
der Beschreibung seines Tagesablaufes auch etwas eigen, ohne dass dies
krankheitswertig fassbar wäre. Dem entgegen stehe auch eine Fixierung auf die
Rückenbeschwerden und die mehrfach geäusserte Überzeugung, wie sehr er
hierdurch eingeschränkt sei. Ein früherer Alkoholabusus lasse sich von der
Anamnese her nicht bestätigen, werde auch an keiner Stelle in den Berichten des
Hausarztes angedeutet. Gesamthaft ergebe sich auf neurologischem Gebiet kein
Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung.
Gestützt auf diese plausiblen Ausführungen vermag auch die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach von neurologischer Seite
für körperlich leichte, seinem Ausbildungsstand entsprechend durchaus auch
anspruchsvolle Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch retrospektiv
ergebe sich aus neurologischer Sicht kein Anhalt für eine höhere Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit.
Diese
Darlegungen erscheinen als schlüssig und nachvollziehbar. Auf das beweiswertige
neurologische Teilgutachten des L.___ kann somit abgestellt werden.
6.1.3 Gestützt
auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die
bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Dem
Exploranden seien keine körperlich schweren und auch mittelschweren Tätigkeiten
mehr zumutbar. In körperlich nur leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne
wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme gebückter
Positionen oder Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus,
bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der doch gravierenden
Befunde mit nachvollziehbarer Schmerzsymptomatik könne ein erhöhter
Pausenbedarf im Sinn einer Leistungseinbusse von 20 % nachvollzogen werden.
Diese Angaben könnten auch für die derzeit durchgeführte Tätigkeit als Elektrotechniker
bestätigt werden. Diese Einschätzung könne mit Sicherheit ab Juli 2017
angenommen werden. Es gebe allerdings keine klaren Hinweise, dass die
Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren höhergradig eingeschränkt gewesen sei
als heute. Zum Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeiten beziehungsweise
Verfügungen sei anzumerken, dass die initiale Berentung kurz postoperativ 2002
erfolgt sei, was damals nachvollziehbar gewesen sei. Dass allerdings der
Hausarzt immer von einem «unveränderten Zustand» gesprochen habe, könne
retrospektiv nicht nachvollzogen werden und es dürfte auch kritisch hinterfragt
werden, inwieweit dieses Zeugnis der Wahrheit entsprochen habe. Weshalb die IV
immer unkritisch diese Angaben und die Selbsteinschätzung des Exploranden
übernommen habe, um dann die rentenbestätigende Verfügung zu sprechen, ohne
genauere Untersuchungen vorzunehmen, könne ebenfalls nicht nachvollzogen
werden.
6.2 Sodann
ist der Beweiswert des Gutachtens der H.___ vom 9. März 2021 (Fachrichtungen:
Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie; IV-Nr. 206.2) zu prüfen.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit
Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die
Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an diese
Begutachtungsstelle vergeben werde. Damit kommt die IV der Empfehlung der
Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung
(EKQMB) nach. Diese gelangte zum Ergebnis, von ihr überprüfte ärztliche
Gutachten der M.___ hätten formale und inhaltliche Mängel aufgewiesen. Daraufhin
hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der M.___
einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch
kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Das Bundesgericht hat zum
Beweiswert derartiger Gutachten festgehalten, es genügten – analog zu
versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen – bereits geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens dieser
Begutachtungsstelle, um eine neue Begutachtung anzuordnen oder ein
Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26.
Februar 2024 E. 3.3; vgl. auch BGE 150 V 363 E. 5.4.3). Die Beweiskraft
des H.___-Gutachtens vom 9. März 2021 ist somit nach diesem Massstab zu
beurteilen.
6.2.1 Im
internistischen Teilgutachten (IV-Nr. 206.2, S. 44 ff.) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
- Arterielle Hypertonie
- Untergewicht
- Lungenembolie beidseits, 2012, Dauer-OAK
mit Marcoumar
- Chronisch venöse Insuffizienz beidseits
- Koronare Herzkrankheit mit Status nach
Herzinfarkt, 2017
- Nikotinkonsum
- Dyslipidämie
- Refluxleiden bei Hiatushernie
- Solitäre Nierenzyste links
- St. n. Nephrolithiasis
- Osteoporose mit BWK7 Fraktur
- Prostatahyperplasie
Zur
Beurteilung hielt der internistische Gutachter fest, bei der hiesigen
Untersuchung berichte der Versicherte vorrangig von Schmerzen der gesamten
Wirbelsäule, Schwäche der Beine und Lähmung am Fuss rechts. Zudem bestünden ein
Refluxleiden, Beschwerden beim Wasserlösen wegen einer Prostatahyperplasie und
Venenbeschwerden an den Unterschenkeln. In der körperlichen Untersuchung
zeigten sich hypertensive Blutdruckwerte bei einer bekannten arteriellen
Hypertonie und koronaren Herzkrankheit sowie ein Untergewicht. Das EKG
präsentiere sich unauffällig. Bei einer chronisch venösen Insuffizienz
bestünden noch leichte Unterschenkelödeme aber keine relevanten Beschwerden
mehr, seit er Kompressionsstrümpfe trage. Anamnestisch werde von einer
Osteoporose berichtet, die nun mit Aclasta behandelt werde. Zudem bestehe ein
Refluxleiden. Die Beschwerden seien mit einem Protonenpumpenblocker nun gut
behandelt. Die leichten Beschwerden infolge einer Prostatahyperplasie wolle der
Beschwerdeführer noch nicht medikamentös behandeln. Laborchemisch sei das LDL
mit 2,6 mmo1/1 bei bekannter koronarer Herzkrankheit nicht ausreichend gesenkt,
ansonsten ergäben sich keine relevanten Auffälligkeiten. Die Anpassung der
medikamentösen Therapie werde angeraten. Bei der Spirometrie bestehe eine
eingeschränkte Mitarbeit des Versicherten unter der Angabe, er fühle sich zu
schwach und er wolle keine Zunahme der Rückenschmerzen durch die Untersuchung
riskieren. Es zeige sich eine gleichermassen reduzierte FVC und FEV1. Die Werte
seien nicht verwertbar. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine strukturelle
Lungenerkrankung und anamnestisch werde auch keine Dyspnoe genannt. Hier werde
lediglich ein Rauchstopp angeraten. Gestützt auf diese Ausführungen vermag
sodann die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus
internistischer Sicht für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein
ausreichender Anhalt gegeben sei. Dies sei auch rückblickend geltend.
Anamnestisch und in den vorliegenden Akten seien aus den letzten Jahren keine
rein internistisch begründeten, länger andauernden Arbeitsunfähigkeiten
abzuleiten oder dokumentiert.
Auf
das internistische Teilgutachten H.___ kann somit abgestellt werden.
6.2.2 Im
neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 206.2, S. 70 ff.) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
- Status nach wiederholter
Lendenwirbelsäulenoperation, zuletzt Status nach dorsaler Spondylodese LWK 4
bis SWK 1, 12/2002
- Diskrete sensomotorische Affektion der
Nervenwurzel L5 rechts
- Status nach mikrochirurgischer
Dekompression C5/6/7, 12/2019
- Leichtgradige zervikale Myelopathie
Zur
Beurteilung führte der neurologische Gutachter aus, vorbeschrieben sei
aktenkundig ein Status nach dorsaler Spondylodese LWK 4 bis SWK 1. Dezember
2002 bei Spondylolisthese LWK 5/SWK 1, wobei sich anlässlich der neurologischen
Vorbegutachtung am 18. Juli 2017 keine radikuläre Reiz- oder
Ausfallssymptomatik gefunden habe. Zwei Monate später sei neurologischerseits
die Diagnose einer «Peroneus-Parese loco classico rechts am Fibulaköpfchen»
gestellt worden (Dr. med. N.___, Neurologie FMH, O.___, 25. September 2017). Im
weiteren Verlauf seien neurologischerseits die Diagnose «Restbeschwerden bei:
Neurophysiologisch chronisch radikuläre Schädigungszeichen L5 rechts, residuell
anmutend» gestellt worden (P.___, Neurologie, Q.___, 11. Juli 2019).
Ebenfalls hier sei die Diagnose einer «zervikalen Spinalkanalstenose C6/7 ohne
Zeichen einer Myelopathie bildgebend wie neurophysiologisch (MRI HWS vom 21.
Februar 2019)» gestellt worden. Im Dezember 2019 sei eine «mikrochirurgische
Dekompression C5/6/7» erfolgt (Dr. med. R.___, Orthopädie/Traumatologie FMH, S.___,
25. Dezember 2019). Ein neurologischer Befund werde hier nicht mitgeteilt.
Im weiteren Verlauf werde die Diagnose «Cervicale Stenose C5-6, C6-7,
aktenanamnestisch mit Paraparese, Zustand nach mikrochirur-gischer
Dekompression C5-6-7» gestellt (Dr. med. univ. T.___, Rheumatologie, S.___, 15.
Januar 2020). Ein neurologischer Untersuchungsbefund werde hier nicht
mitgeteilt. Weitere klinisch-neurologische oder neurophysiologische
Untersuchungsbefunde lägen nicht vor. Der anlässlich der aktuellen Begutachtung
erhobene neurologische Untersuchungsbefund zeige eine endgradige
Bewegungseinschränkung des Kopfes ohne Schmerzangaben. Die Hirnnerven stellten
sich, bis auf die Angabe verminderten Gehörs auf der rechten Seite, insgesamt
regelrecht dar. Ausgestanzte Muskelatrophien fänden sich nicht bei insgesamt
reduzierter Muskelmasse. Bei der Überprüfung der groben Kraft sei zunächst die
Fuss- und Zehenhebung sowie Fussin- und -eversion rechts wechselnd stark
durchgeführt worden, bei entsprechender und wiederholter Aufforderung zur
Maximalinnervation sei wenigstens kurzzeitig gegen starken Widerstand
eingeschränkt innerviert worden. Die Reflextätigkeit stelle sich insgesamt
lebhaft dar bei an den unteren Extremitäten nachweisbaren positivem
Einschlagphänomen und fehlenden Bauchhautreflexen als Hinweis auf eine diskrete
Schädigung zentralmotorischer Leitungsbahnen. Bei der Überprüfung der
Sensibilität sei im distalen Areal des Dermatoms L5 eine Minderempfindlichkeit
für Oberflächen und Schmerzempfinden bei erloschener
Spitz-/Stumpfdiskrimination angegeben worden (rechts). Eine Reithosenanästhesie
habe nicht bestanden. Keine statische und dynamische Berührungsallodynie. Die
weitere Sensibilitätsprüfung stelle sich unauffällig dar. Im Hinblick auf die
Koordination finde sich eine leichte Stand- und Gangataxie. Vegetativ lägen
keine sicheren neurogenen Ausfallserscheinungen vor. Zusammenfassend spreche
der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund für eine leichtgradige
residuelle sensomotorische L5-Symptomatik rechts sowie für eine leichtgradige
zervikale Myelopathie mit leichter Stand- und Gangataxie.
Gestützt
auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen zur Diagnosestellung
vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen: Es lägen insofern deutliche Zeichen fehlender Plausibilität
beziehungsweise Inkonsistenz vor, als der Versicherte über permanente stärkste
(auch unter Schmerzmedikation) Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule
geklagt habe, anlässlich der hiesigen Befragung und Untersuchung indes keine
entsprechenden Schmerzentäusserungen gezeigt worden seien. Die zunächst
demonstrierte Unfähigkeit der Fuss- und Zehenhebung habe mit der anlässlich der
weiteren körperlichen Untersuchung durchgeführten Kraftprüfung mit dem
Vorliegen einer allenfalls diskreten Fuss- und Zehenheberschwäche rechts
kontrastiert. Die leichtgradige residuelle sensomotorische L5-Symptomatik
rechts sowie die leichtgradige zervikale Myelopathie mit leichter Stand- und
Gangataxie beeinträchtigten den Versicherten dahingehend, dass keine
Tätigkeiten auf Leitern und mit Absturzgefahr durchgeführt werden könnten.
Aufgrund der multiplen spinalen Eingriffe schieden zudem körperlich schwere
Arbeiten und Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule aus. Aufgrund der
residuellen sensomotorischen Läsion von L5 rechts sowie der leichten Stand- und
Gangataxie und des Status nach mehrfachen spinalen Eingriffen, die Arbeiten mit
Zwangshaltungen der Wirbelsäule ungeeignet machten, sei das Rendement in der
angestammten Arbeit als auf 60 % reduziert anzusehen. In einer körperlich
leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sei
weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen. In der angestammten
Tätigkeit sei seit der letzten Begutachtung vom Juli 2017 eine Verschlechterung
anzunehmen, da die Tätigkeit anteilig auch Arbeiten in Zwangshaltungen und
Kundenbesuche, mithin eine höhere Mobilität verlange, was mit dem spinalen
Zustand nach multiplen Eingriffen und neuen nervalen Läsionen nicht mehr vollumfänglich
leistbar erscheine. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit
auch rückblickend 80 %.
Das
neurologische Teilgutachten der H.___ ist mit Blick auf diese in allen Punkten überzeugenden
Ausführungen als beweiskräftig anzusehen. Es bestehen keine auch nur geringen
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen
Beurteilung.
6.2.3 Im
orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 206.2, S. 96 ff.) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
- Spondylodese HWK 5 bis HWK 7 (12/2019)
mit noch bestehender bildmorphologischer Foramenstenose HWK 6/7 links
(Herleitung: Aktenkapitel, orthopädischer Untersuchungsbefund, aktuelles MRI)
- Fixierte BWS-Kyphose bei Status nach
pathologischer Deckplattenfraktur BWK 7 bei Osteoporose (09/2019) ohne
bildmorphologisch progrediente Sinterung
- Spondylodese LWK 3 bis SWK 1 mit Parese
rechtes Bein
Zur
Beurteilung hielt der orthopädische Gutachter fest, der orthopädische
Untersuchungsbefund zeige eine Fehlstatik bei fixierter BWS-Kyphose mit
aktenkundig belegter pathologischer (osteoporotischer)
Deckplattenimpressionsfraktur BWK 7, eine in der Spontanmobilität erkennbare
Einschränkung der spinalen Beweglichkeit sowie einen
orthopädisch-neurologischen Störungsbefund mit Angabe einer strumpfförmigen
Hypästhesie am rechten Bein und einer Kraftminderung im Bereich nahezu aller
Hauptmuskelgruppen des rechten Beines. Das aktenkundige CT der BWS vom 19.
September 2019 beschreibe eine konsolidierte Deckplattenimpression von BWK 7
ohne progrediente Sinterung. Das im Rahmen der Begutachtung durchgeführte MRI
der gesamten Wirbelsäule beschreibe die stattgehabten spinalen
Spondylodese-Operationen mit einer schweren Uncovertebralarthrose, betont im
Segment HWK 6/7 links mit schwerer Foramenstenose sowie eine leichte
Anschlusssegmentdegeneration im Segment LWK 4/5. Für die geklagten
Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Arme (Einschlafgefühl) fehle das
orthopädisch-neurologische Befundkorrelat. Die stattgehabten multiplen spinalen
Operationen, die fixierte BWS-Kyphose bei stattgehabter BWK
7-Impressionsfraktur sowie die schwere manifeste Osteoporose (Dr. med. univ. T.___,
Rheumatologie, S.___, 15. Januar 2020) rechtfertige aus orthopädischer Sicht
die Empfehlung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit und deren Eingrenzung auf
körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende
Tätigkeiten. In der bisherigen Tätigkeit als Elektroingenieur sei das Rendement
mit 60 % einzuschätzen, da Zwangshaltungen der Wirbelsäule und längere Geh- und
Stehbelastungen zu vermeiden seien. Die jetzige Einschätzung sollte spätestens
seit dem letzten spinalen Eingriff in 2019 gelten. Gegenüber der Vorbewertung
aus 2017 sei es zu einer Verschlechterung gekommen (zervikaler Eingriff mit
Versteifung, zunehmende degenerative spinale Veränderungen, Versteifung in zwei
Wirbelsäulenabschnitten). Körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend
sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne
höhere Ansprüche an Laufen und Stehen seien in einem Rendement von 80 %
zumutbar. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe
sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 keine Veränderung ergeben. Auch
diese Darlegungen sind schlüssig und einleuchtend.
Auf
das beweiswertige orthopädische Teilgutachten der M.___ kann somit abgestellt
werden.
6.2.4 Gestützt
auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die
polydisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem M.___-Gutachten
zu überzeugen: Der Status nach mehreren spinalen Operationen mit Versteifungen
zervikal und lumbal, die assoziierte sensomotorische Affektion der Nervenwurzel
L5 rechts und die leichtgradige zervikale Myelopathie bedingten eine deutliche
Minderung der Belastbarkeit: Körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit
häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule schieden aus. In der bisherigen
Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, spätestens seit Ende 2017 geltend.
6.3 Der
Beweiswert der beiden vorgenannten Gutachten (D.___-Gutachten vom 8. Juli
2017, IV-Nr. 95.1 und M.___-Gutachten vom 9. März 2021, IV-Nr. 206.2) ist auch
unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zu bejahen. Er macht in
diesem Zusammenhang geltend, die Frage, ob angesichts der seit 20 Jahren
installierten Schmerzbehandlung mit Opiaten mittlerweile eine Abhängigkeit
bestehe und ob bzw. inwiefern sich die Einnahme der verschiedenen Medikamente
auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirke, werde von den Gutachtern
mit keinem Wort angeschnitten, obwohl sie gleichzeitig die Fahrtüchtigkeit des
Beschwerdeführers in Frage stellten. Dem ist entgegenzuhalten, dass bislang
kein behandelnder Arzt dem Beschwerdeführer eine Einschränkung durch den
Opiatkonsum attestiert hat. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass
die Gutachter diesbezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen annahmen. Sie
hielten denn auch nur im Grundsatz fest, die derzeit erfolgende Medikation sei
für ihr hohes Suchtpotenzial bekannt und es sei bei einem – zudem bivalenten –
Opiat/Opioid-Konsum die Eignung zum Führen von Kfz in Frage zu stellen und eine
Entgiftung und Entwöhnung anzuraten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
kann hieraus nicht abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Rüge, dem Gutachten
sei keine Auseinandersetzung mit den Komorbiditäten und den Wechselwirkungen
zwischen den verschiedenen Medikamenten zu entnehmen, ergeben sich doch aus den
medizinischen Vorakten keine Hinweise auf diesbezügliche zusätzliche
Einschränkungen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts der sich aus der somatischen
Untersuchung abzeichnenden Hinweise auf psychische Gesundheitseinschränkungen
aufgrund einer allfälligen psychischen Fehlverarbeitung der Schmerzen und
insbesondere aufgrund der schwerwiegenden Medikation, welche gemäss der
Beurteilung der Gutachter aus somatischer
Sicht nicht indiziert sei, hätte eine psychiatrische Begutachtung stattfinden
müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus den Vorakten keine
Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben. Der
Beschwerdeführer macht zwar im vorliegenden Verfahren geltend, mittlerweile bei
Dr. med. U.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein, legt diesbezüglich aber
keinen Bericht vor. Allein der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer
angegebenen Schmerzen teilweise nicht objektivierbar sind und von den
somatischen Gutachtern eine Schmerzfehlverarbeitung als möglich erachtet wird,
vermag die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung nicht zu begründen.
Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, die Gutachten seien nicht unter Berücksichtigung der
vollständigen Vorakten ergangen. So seien im IV-Dossier keine Unterlagen zu den
Operationen von 1987 und 1988 vorhanden, obwohl die Beschwerdegegnerin gemäss
dem Titelblatt des IV-Dossiers die Unterlagen im Jahr 1988 von der IV-Stelle
Bern erhalten haben sollte. Dem ist entgegenzuhalten, dass medizinische Akten
aus den Jahren 1987 und 1988 für das vorliegende Verfahren keine wesentliche
Rolle spielen können, zumal seither mehrere umfassende Abklärungen und
Beurteilungen stattfanden. Deshalb sind auch die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen hinsichtlich einer allfälligen unzulässigen Vernichtung von
Akten aus den 80er- und 90er-Jahren für die Beurteilung des vorliegend
relevanten Sachverhaltes nicht von Belang. Im Übrigen kann diesbezüglich auf
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben vom 7. November 2022
(A.S. 32), 13. Februar 2023 (A.S. 45) und 17. März 2023 (A.S. 69)
verwiesen werden.
Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, im Bericht der
Osteoporose-Sprechstunde vom 14. Januar 2020 werde die Diagnose einer schweren
manifesten Osteoporose gestellt. Im Gutachten finde sich aber, obwohl die
Diagnose der Osteoporose bekannt gewesen sei, keine Auseinandersetzung mit
dieser Diagnose. Dem ist entgegenzuhalten, dass im orthopädischen Teilgutachten
der M.___ (IV-Nr. 2016, S. 117) festgehalten wurde, die stattgehabten
multiplen spinalen Operationen, die fixierte BWS-Kyphose bei stattgehabter BWK
7-Impressionsfraktur sowie die schwere manifeste Osteoporose rechtfertigten aus
orthopädischer Sicht die Empfehlung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit und
deren Eingrenzung auf körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend
sitzend auszuübende Tätigkeiten. Demnach wurde die diagnostizierte Osteoporose
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, die Gutachter der M.___, wie auch die Gutachter des L.___,
seien aufgrund Unkenntnis der angestammten Tätigkeit zum Schluss gekommen, dass
es sich dabei um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit handle, welche
nur einen Anteil an Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule erfordere.
Dies – und die Tatsache, dass nirgendwo im Gutachten ein Tätigkeitsprofil
aufzufinden und der Beschwerdeführer nie dazu befragt worden sei, was sein
Beruf eigentlich beinhalte – zeige auf, dass die Gutachter überhaupt keine
Kenntnis über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gehabt hätten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 beim Invalideneinkommen nicht auf die
bisherige Tätigkeit abgestellt hat, sondern einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen hat. Dies ist – wie in E. II.
8.2 hiernach darzulegen sein wird – nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist
das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit ausschlaggebend und die
gutachterliche Einschätzung des Profils und der Schwere der bisherigen
Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Demnach muss auf die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen
werden. Immerhin kann darauf verwiesen werden, dass es ihm möglich war, mit den
zum grössten Teil schon damals bestehenden körperlichen Einschränkungen im Jahr
2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von deutlich über
CHF 100'000.00 zu erzielen.
6.4 Zusammenfassend
ist somit gestützt auf das Gutachten des L.___ vom 18. Juli 2017 davon
auszugehen, dass in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit spätestens
sechs Monaten nach dem Wirbelsäuleneingriff vom 24. Dezember 2002, also seit
circa Juli 2003, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Sodann hat sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten der M.___ vom 9.
März 2021 zwar per Ende 2017 verschlechtert. Eine angepasste körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und
ohne höhere Ansprüche an Laufen und Stehen ist dem Beschwerdeführer jedoch nach
wie vor zu 80 % zumutbar.
7.
7.1 Wie
dargelegt, ist die Verfügung vom 19. Juni 2017 als Teilentscheid zu
qualifizieren. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Damit steht auch
rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 eine halbe
Rente zusteht. Das mit der Verfügung vom 5. Juli 2022 abgeschlossene Verfahren
stellte die Fortsetzung des Verfahrens dar, welches bis Ende 2015 durch den
Teilentscheid vom 19. Juni 2017 geregelt worden war. Die Konstellation
präsentiert sich demnach analog zur rückwirkenden Zusprechung einer befristeten
oder abgestuften Rente. Dementsprechend müssen einer späteren Anpassung
Revisionsgründe unterlegt sein (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; Urteil des
Bundesgerichts 9C_786/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2). Der Anspruch ab 1. Januar
2016 ist daher nicht frei zu prüfen, sondern es ist zunächst abzuklären, ob
eine erhebliche Veränderung vorliegt. Eine solche kann insbesondere den
Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse betreffen (vgl. E. II.
3.1 hiervor).
7.2 Im
Rahmen der Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde das Valideneinkommen ab 1. Januar
2015 aufgrund einer Hochrechnung des Einkommens aus dem Jahr 2001 mit CHF 88'149.00
beziffert und das Invalideneinkommen gestützt auf das tatsächliche Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung
2015 auf CHF 38'223.00 festgelegt (vgl. IV-Nr. 94 S. 2 f.). Im Jahr
2016 belief sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut der
rechtskräftigen Steuerveranlagung vom 18. September 2017 auf CHF 38'657.00
(vgl. IV-Nr. 217.7 S. 1). Dieser Betrag weicht nur unwesentlich von demjenigen
des Vorjahres ab und es sind keine Gründe ersichtlich, warum das
Valideneinkommen ab 1. Januar 2016 wegen einer zwischenzeitlich
eingetretenen Veränderung anders zu bestimmen wäre. Auch eine anderweitige,
insbesondere gesundheitliche Veränderung ist nicht dokumentiert. Rückwirkend
betrachtet erscheint es zwar als sehr fraglich, ob die Voraussetzungen für ein
Abstellen auf das tatsächliche Einkommen (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76)
erfüllt waren – diesbezüglich verhielt es sich jedoch im Jahr 2015 nicht
anders, und eine erhebliche Veränderung ist nicht ausgewiesen. Die Entwicklung
statistischer Gegebenheiten, etwa aufgrund der allgemeinen Lohnentwicklung,
bildet keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548). Daher liegt
für die Anspruchsbeurteilung ab Anfang 2016 kein Revisionsgrund vor. Der
Beschwerdeführer hat somit auch für das Kalenderjahr 2016 Anspruch auf eine
halbe Rente.
7.3 Anders
verhält es sich bezogen auf das Jahr 2017, weist doch die rechtskräftige
Steuerveranlagung für dieses Kalenderjahr überhaupt kein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern stattdessen einen Verlust von CHF
6'150.00 aus (vgl. IV-Nr. 217.4 S. 2). Damit besteht keine Grundlage mehr, um
das Invalideneinkommen anhand des tatsächlichen Verdienstes zu bestimmen.
Stattdessen ist auf statistische Werte abzustellen. Der Umstand, dass das
Invalideneinkommen nicht mehr gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen bestimmt
werden kann und stattdessen neu statistische Grundlagen herangezogen werden
müssen, bildet einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. für
die umgekehrte Konstellation das Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15.
Juli 2011 E. 3.1 [nicht in BGE 137 V 369]). Der Anspruch für die Zeit ab 1.
Januar 2017 ist daher, ohne Bindung an frühere Festlegungen, allseitig zu
prüfen und zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 9).
8. Nach
dem Gesagten ist ein Einkommensvergleich bezogen auf das Jahr 2017 vorzunehmen.
8.1 Festzulegen
ist zunächst das Valideneinkommen.
8.1.1 Bei
der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und
nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S.
53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist
in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung
angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).
8.1.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm bestünden seit 1987 gesundheitliche
Einschränkungen. Eine Anmeldung bei der IV sei bereits damals erfolgt. Im Jahr
1993 habe er sich nach der gesundheitsbedingten Aufgabe seiner Tätigkeit bei
der V.___ AG wegen der gesundheitlichen Einschränkungen selbständig gemacht,
weil er in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und somit entsprechend Art. 8
ATSG invalide gewesen sei. Da davon auszugehen sei, dass die Invalidität
bereits während der Tätigkeit bei der V.___ AG bestanden habe, diese Firma aber
nicht mehr existiere und das Valideneinkommen daher anhand der früher erzielten
Einkommen nicht verlässlich festgelegt werden könne, müsse dafür auf die
Statistiken zurückgegriffen werden.
8.1.3 Dieser
Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, denn aus den
Akten ergeben sich keine greifbaren Hinweise dafür, dass die Invalidität
bereits während seiner Tätigkeit bei der V.___ AG von 1990 – 1993 eingetreten wäre.
Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers lässt
sich entnehmen, dass er dort in den Jahren 1991 und 1992 ein Einkommen von
CHF 70'000.00 bzw. CHF 72'282.00 erzielte (vgl. IV-Nr. 227, S. 28), was
nicht auf eine Invalidität hindeutet. Da die Beschwerdegegnerin in der
Verfügung vom 5. Juli 2022 beim Valideneinkommen per 2001 von einem
Einkommen von CHF 77'000.00 ausging (vgl. Abklärungsbericht
Selbständigerwerbende, IV-Nr. 45), würde sich die Einrechnung des bei der V.___
AG erzielten Einkommens ohnehin kaum zu seinen Gunsten auswirken. Im Übrigen
ist aufgrund der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Dezember 2004
(IV-Nr. 52) davon auszugehen, dass das Wartejahr per November 2002 ablief
und die Invalidität somit in diesem Zeitpunkt eintrat. Daher lässt es sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das vorgenannte Einkommen
abgestellt und dieses an die anschliessende Lohnentwicklung angepasst hat. Damit
ergab sich gemäss der Verfügung vom 19. Juni 2017 für das Jahr 2015 ein
Valideneinkommen von CHF 88'149.00 (IV-Nr. 94 S. 3). Für das hier
interessierende Jahr 2017 resultiert ausgehend vom Lohn des Jahres 2001 von CHF 77'000.00
ein Verdienst von CHF 91’045.00 (Index [Basis 1993] 2001 = 109.1, 2017 =
129.0; vgl. Nominallohnindex, Tabelle 1.93, Total Männer, abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.3515
1838.html).
8.2 Der Beschwerdeführer ging ab
Januar 2017 keiner seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechenden Tätigkeit nach,
weshalb für die Berechnung des Invalideneinkommens die Werte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
heranzuziehen sind. Die Beschwerdegegnerin, welche ihre Invaliditätsbemessung
auf das Jahr 2010 bezog, stellte auf die Tabelle 2010 TA1, Total Niveau 3,
Männer, ab. Dieses Vorgehen wurde im Beschwerdeverfahren nicht gerügt und lässt
sich im Grundsatz auch nicht beanstanden. Da der Einkommensvergleich auf das
Jahr 2017 zu beziehen ist, ist vom entsprechenden Wert gemäss LSE 2016
auszugehen, wobei angesichts des in der LSE von 2010 auf 2012 vorgenommenen
Methodenwechsels neu das Kompetenzniveau 2, welches sich mit dem früheren
Anforderungsniveau 3 vergleichen lässt, heranzuziehen ist. Der Tabellenwert von
CHF 5'734.00 pro Monat oder CHF 68'808.00 pro Jahr entspricht,
hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von
41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (Total Männer;
Index 2016 = 104.1, Index 2017 = 104.7), einem Jahreslohn von CHF 72'145.80.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % verbleibt ein Verdienst von CHF 57'716.00.
8.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist
der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung
der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen
dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des
leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S.
182, 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. mit Hinweisen).
8.4 Der Beschwerdeführer stand
Anfang 2017 in seinem 55. Lebensjahr. Er hatte eine langjährige selbständige
Erwerbstätigkeit hinter sich, in welcher er gemäss den rechtskräftigen
Steuerveranlagungen in den Jahren 2011 und 2012 sehr hohe und in den Jahren
2015 und 2016 immerhin relevante Verdienste erzielt hatte. Vor diesem
Hintergrund und unter Berücksichtigung des durch die I.___ D.___ formulierten
Zumutbarkeitsprofils, welches eine Vielzahl von leidensangepassten Tätigkeiten
ermöglicht, ist aufgrund des Alters (zu dessen grundsätzlicher Relevanz für den
Tabellenlohnabzug vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4 S. 429 ff.) des
Beschwerdeführers nicht mit einer spürbaren Lohneinbusse zu rechnen. Seine
Berufsbiografie lässt es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass es ihm
schwerfiele, sich in eine Arbeit einzuarbeiten, welche tendenziell weniger
anspruchsvoll ist als die zuletzt ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit.
Deshalb ist auch die anfänglich geringe Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw. die
Anzahl der Dienstjahre nicht lohnmindernd zu werten. Dasselbe gilt bei
möglicher vollschichtiger Tätigkeit für den Beschäftigungsgrad. Die
schweizerische Nationalität und Sprache und damit auch die Aufenthaltskategorie
lassen ebenfalls keine lohnmässigen Nachteile erwarten. Infrage käme daher
einzig ein «leidensbedingter Abzug» im eigentlichen Sinn, der sich daraus
ergäbe, dass das Zumutbarkeitsprofil Einschränkungen enthielte, welche den Wert
der Arbeit für den Arbeitgeber im Vergleich zu gesundheitlich nicht
beeinträchtigten Arbeitnehmern in einer lohnrelevanten Weise reduzieren. Davon
ist aber ebenfalls nicht auszugehen: Das Zumutbarkeitsprofil, welches die I.___
D.___ im Juli 2017 formulierte, lässt eine Vielzahl von Tätigkeiten zu, sofern
diese nicht mit einer grösseren körperlichen Belastung verbunden sind. Der
Beschwerdeführer, der nach einer Lehre als Elektromonteur eine Ausbildung zum
Ingenieur HF absolvierte und nach verschiedenen Tätigkeiten, u.a. in der
Personalführung, 1998 seinen eigenen Betrieb gründete (vgl. IV-Nr. 32), weist
mit seinem beruflichen und ausbildungsmässigen Hintergrund für eine Tätigkeit
im Kompetenzniveau 2 tendenziell überdurchschnittlich gute Voraussetzungen auf.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er in den Jahren 2011 und
2012 mit den Einschränkungen, welche sich laut der Einschätzung der I.___ im
Gutachten von Juli 2017 bis zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich verändert
hatten, laut den Steuerveranlagungen hohe selbständige Erwerbseinkommen zu
realisieren vermochte, welche sogar das Valideneinkommen überstiegen. Weiter
war er gemäss seinen Angaben gegenüber den H.___-Gutachtern auch zum damaligen
Zeitpunkt (Dezember 2020), wenn auch nur noch mit einem geringen Pensum, immer
noch mit einem Einzelunternehmen erwerbstätig und arbeitete im Auftrag von drei
grossen Firmen (vgl. IV-Nr. 206.2 S. 56; vgl. auch S. 82). Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, einen Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen.
8.5 Der Betrag von
CHF 57'716.00 entspricht somit dem Invalideneinkommen für das Jahr 2017.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 91'045.00 führt dies zu einem
Invaliditätsgrad von 37 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Die halbe
Rente ist daher auf Anfang 2017 aufzuheben – die Berücksichtigung einer
dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 88a IVV rechtfertigt sich unter den
gegebenen Umständen (der Revisionsgrund besteht nicht in einer gesundheitlichen
Veränderung, sondern einer abweichenden Bemessung des Invalideneinkommens)
nicht.
9. Zu prüfen bleibt, ob es nach
Januar 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 zu
einer erneuten erheblichen Veränderung gekommen ist, welche einen
Rentenanspruch wieder entstehen liess.
9.1 Nach dem I.___-Gutachten vom 18.
Juli 2017 kam es zu gesundheitlichen Verschlechterungen.
9.1.1 Der Herzinfarkt, den der
Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 erlitt, führte zu einer vorübergehenden
Beeinträchtigung. Gemäss dem kardiologischen Untersuchungsbericht vom 5. Juni
2018 war er im Alltag wieder beschwerdefrei respektive die Beschwerden konnten
jedenfalls nicht auf die Herzerkrankung zurückgeführt werden (IV-Nr. 139). Vor
diesem Hintergrund überzeugt die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom
15. November 2018 (IV-Nr. 142), wonach in dieser Hinsicht bezogen auf die
Arbeitsfähigkeit spätestens im Juni 2018 wieder der frühere Zustand erreicht
worden sei.
9.1.2 Das Gutachten der H.___ vom 9.
März 2021 nennt daher als zusätzliche Diagnosen aus neurologischer Sicht eine diskrete
sensomotorische Affektion der Nervenwurzel L5 rechts, einen Status nach
mikrochirurgischer Dekompression C5/6/7 im Dezember 2019 sowie eine
leichtgradige zervikale Myelopathie (IV-Nr. 206.2 S. 87; vgl. auch S. 7). Zu
deren Auswirkungen wurde erklärt, die leichtgradige residuelle sensomotorische
L5-Symptomatik rechts sowie die leichtgradige zervikale Myelopathie mit
leichter Stand- und Gangataxie beeinträchtigten den Versicherten dahingehend,
dass keine Tätigkeiten auf Leitern und mit Absturzgefahr durchgeführt werden
könnten. Aufgrund der multiplen spinalen Eingriffe schieden zudem körperlich
schwere Arbeiten und Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule aus. Was den
zeitlichen Aspekt anbelange, sei erstmalig im September 2017 ein rechtsseitiger
Fallfuss und nach einer HWS-Operation im Dezember 2019 aktenkundig erstmalig
eine «zervikale Spinalstenose mit Myelopathie und Paraparese C5/6, C6/7 mit/bei
Status nach mikrochirurgischer Dekompression C5/6, C6/7» beschrieben worden (IV-Nr.
206.2 S. 90). Im orthopädischen Teilgutachten wurde auf die Frage nach einer
Veränderung erklärt, neu aufgetreten sei eine osteoporotisch bedingte
Deckplattenimpressionsfraktur von BWK 7, welche jedoch aktenkundig als
konsolidiert und ohne Progredienz im CT vom 5. Oktober 2020 befundet worden
sei. Darüber hinaus sei im Dezember 2019 eine Spondylodese der Segmente HWK 5
bis HWK 7 erfolgt (IV-Nr. 206.2 S. 119 f., 116). Die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit wird in beiden Teilgutachten (neurologisch, orthopädisch)
und der Gesamtbeurteilung auf 60 % in der angestammten und 80 % in einer
angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend
sitzend auszuüben, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne höhere
Ansprüche an Laufen und Stehen) beziffert (IV-Nr. 206.2 S. 9 f., 91
f., 117 f.). Die Verschlechterung in neurologischer Hinsicht wird auf September
2017 (Bericht über einen «Fallfuss») angesetzt, jene aus orthopädischer Sicht
auf Dezember 2019 (letzter spinaler Eingriff).
9.2 Zusammenfassend gelangen die
Experten im beweiskräftigen Gutachten der H.___ vom 9. März 2021 weiterhin, wie
die Vorgutachter, zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten
Tätigkeit. Die Anforderungen an eine solche sind insofern erhöht, als zusätzlich
Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie höhere Ansprüche an Laufen und Stehen zu
vermeiden sind. Damit verbleibt jedoch innerhalb der körperlichen leichten,
wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten immer noch ein
relativ breites Feld von Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer, der
ansonsten über sehr gute Voraussetzungen verfügt, ohne zusätzliche
lohnrelevante, gesundheitlich bedingte Einschränkung ausüben kann. Ein
leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich bei ansonsten unverändert gebliebener
Situation (vgl. E. II. 8.4 hiervor) auch unter Berücksichtigung des neuen,
enger gefassten Anforderungsprofils nicht. Ein Rentenanspruch ist demnach in
der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. Juli
2022 nicht wieder entstanden.
10. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Rente
aufgrund dessen, dass er diese seit 20 Jahren beziehe und er das 55. Altersjahr
bereits zurückgelegt habe, nicht ohne vorangehende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
aufheben dürfen.
10.1 Im Bereich
der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.
4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach
invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft
schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch
ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2).
Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente
vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad
niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine
erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist
(Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das
Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 – 3.5
entschieden hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2
grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder
wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder
die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und/
oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen
Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem
Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die
Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und
Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen
lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach
geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil 9C_228/2010
vom 26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
10.2 Mit Blick auf das Alter des
Beschwerdeführers ist demnach näher zu prüfen, ob er sich auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres selbst eingliedern kann. Dies ist mit
Blick auf die gesamten Umstände zu bejahen. So hat der Beschwerdeführer mit den
in den Jahren 2011 und 2012 erwirtschafteten Einkommen von CHF 95'200.00 und
CHF 118’400.00 den Nachweis erbracht, dass er in der Lage war, in diesen Jahren
ein rentenausschliessendes und sogar das Valideneinkommen übersteigendes
Einkommen zu erwirtschaften. Zudem war er in diesen Jahren zweifellos voll im
Arbeitsmarkt integriert, womit – selbst wenn man ab 2013 wiederum von einer
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ausgehen wollte – nicht mehr von einer langen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden
kann. Weiter wurden gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen auch in den
Jahren 2015 und 2016 relevante Erwerbseinkommen erzielt. Zudem war der
Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (E. II. 8.4 hiervor), auch im
Zeitpunkt der Begutachtung durch die H.___ (Untersuchungen im November und
Dezember 2020, IV-Nr. 206.2 S. 2) immer noch erwerbstätig (wenn auch mit einem
geringen Pensum), was ebenfalls aufzeigt, dass er durchaus in der Lage ist, im
Erwerbsleben Fuss zu fassen. Eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt liegt
damit nicht vor. Schliesslich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass
der langjährige Rentenbezug die Folge der Meldepflichtverletzung war – hätte
der Beschwerdeführer die in den Jahren 2011 und 2012 sowie 2015 gemäss
Steuerveranlagungen erzielten Einkommen der Beschwerdegegnerin umgehend gemeldet,
wäre die Rente ohne Zweifel bereits damals, vor dem Erreichen des 55.
Altersjahres, aufgehoben worden. Die Verwertbarkeit der gutachterlich
ermittelten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten
Verweistätigkeit ist daher zu bejahen. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Renteneinstellung ohne vorgängige Durchführung beruflicher
Massnahmen ist somit nicht zu beanstanden.
11. Zusammenfassend
ist die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Zeitraum bis Ende 2015
aufzuheben, soweit sie nicht als nichtig anzusehen ist. Es ist festzustellen,
dass insoweit aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Juni 2017 eine res
iudicata vorliegt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. In Bezug
auf das Jahr 2016 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; der Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine halbe Rente. In Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar 2017
ist die Beschwerde abzuweisen.
11.1 Bei
diesem Verfahrensausgang, der einem teilweisen Obsiegen entspricht, besteht
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese reduziert sich insoweit, als das
weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand der Rechtsvertretung erhöht hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Rechtsanwältin
Zehntner macht in ihren Honorarnoten vom 23. Februar 2023 und 1. November 2023
einen Zeitaufwand von insgesamt 34.5 Stunden und ein Honorar von insgesamt CHF 9'746.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist
ausserordentlich hoch, kann aber nicht als übersetzt gelten, zumal auch der
Aufwand des Gerichts für dieses Verfahren sehr viel grösser war als in einem
durchschnittlichen IV-Verfahren. Es ist aber davon auszugehen, dass die
Rechtsbegehren, welchen nicht entsprochen wird, den Aufwand um knapp die Hälfte
erhöht haben. Es erscheint daher als angemessen, die Parteientschädigung auf
CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des
Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 den
Parteien je zur Hälfte, also zu CHF 300.00, aufzuerlegen. Der Anteil des
Beschwerdeführers ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu
verrechnen. Die Differenz von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 5. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 betrifft.
Es wird festgestellt, dass darüber mit der Verfügung vom 19. Juni 2017
abschliessend entschieden wurde und sich der Rentenanspruch für den genannten
Zeitraum nach dieser Verfügung richtet.
3. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 5. Juli 2022 wird, soweit sie den Rentenanspruch für das Jahr
2016 betrifft, ebenfalls aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Januar bis
31. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente.
4. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf den
Anspruch ab 1. Januar 2017, wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.00
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
6. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden
den Parteien zu je CHF 300.00 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz
von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch