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Entscheid

VSBES.2022.160

Invalidenrente

25. Juni 2025Deutsch57 min

im November 2003 eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein

Source so.ch

Urteil vom 25. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Juni 2002 unter Hinweis

auf ein Rückenleiden, das zu zwei Operationen geführt hatte, bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 13).

Die Beschwerdegegnerin zog Berichte der behandelnden Ärzte bei und liess durch

den IV-internen Abklärungsdienst einen Situationsbericht für

Selbständigerwerbende vom 27. Januar 2003 erstellen (IV-Nr. 19). Berufliche

Eingliederungsmassnahmen wurden geprüft, aber abgebrochen, nachdem die

zuständige Sachbearbeiterin zum Ergebnis gelangt war, aufgrund der aktuellen

Schmerzsituation (mit einer bevorstehenden dritten Operation) bestehe aktuell

keine Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin

im November 2003 eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein

(vgl. IV-Nr. 40), nahm weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den

Akten und veranlasste einen ergänzenden internen Abklärungsbericht vom 1.

September 2004 (IV-Nr. 45). Schliesslich sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 52) rückwirkend ab

1. November 2002 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente

zu. Im Rahmen eines im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens wurde die

laufende ganze Rente nach Beizug neuerer Berichte der behandelnden Ärzte

bestätigt (IV-Nr. 65).

1.2 Am 5. Dezember 2011 leitete die

Beschwerdegegnerin wiederum eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein

(IV-Nr. 66). Nach einem Revisionsgespräch mit dem Versicherten vom 26. März

2012 bestand aus versicherungsmedizinischer Sicht zunächst der Eindruck, dass

eine eingeschränkte Tätigkeit mit angepasstem Profil eigentlich zumutbar sein

sollte (IV-Nr. 69). Nach Beizug von Berichten des Hausarztes Dr. med. B.___

(IV-Nr. 72, mit Beilagen) und des Spitals C.___ (IV-Nr. 74) wurde jedoch die

laufende ganze Rente bestätigt (Mitteilung vom 17. September 2012, IV-Nr.

75).

2.

2.1 Am 8. August 2016 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr.

77). Sie zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) bei (IV-Nr. 76),

holte Angaben des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 77), traf Abklärungen zu seinem

Erwerbseinkommen (IV-Nr. 78) und nahm neue Berichte der behandelnden Ärzte

(IV-Nr. 80 f.) sowie Unterlagen des Steueramtes (IV-Nr. 84) zu den Akten. Am

21. Februar 2017 führten zwei Fachpersonen eine Abklärung vor Ort durch

(Bericht vom 16. März 2017, IV-Nr. 85). Gestützt auf diese Abklärungen hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 94) fest, der

IK-Auszug weise für die Jahre 2011 und 2012 ein hohes, rentenausschliessendes

Einkommen als Selbständigerwerbender aus. Die Rente werde daher für diese Jahre

rückwirkend aufgehoben. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer mit einem

Invaliditätsgrad von 57 % Anspruch auf eine halbe Rente. Über die Rentenansprüche

für die Zukunft werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 28. Juli 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin eine entsprechende Rückforderungsverfügung für die Jahre

2011, 2012 und 2015 (IV-Nr. 96).

2.2 Mit Strafbefehl vom 16. August

2018 (IV-Nr. 141) wurde der Beschwerdeführer des Vergehens gemäss Art. 87 Abs.

5 AHVG für schuldig befunden, begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2011 bis 4.

April 2017, indem er als Selbständigerwerbender seiner gesetzlichen

Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle Solothurn nicht nachgekommen sei. Konkret

habe er der IV-Stelle Solothurn nicht mitgeteilt, dass er weiterhin einer

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und damit ein rentenreduzierendes bzw.

teilweise -ausschliessendes Einkommen erzielt habe, wodurch er Rentenleistungen

von total CHF 78'144.00 zu viel und damit zu Unrecht bezogen habe.

2.3 Parallel zum Verfahren, welches

in die Verfügung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 94; E. 2.1 hiervor)

mündete, veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Medizinischen Abklärungsstelle

(I.___) D.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie

und Neurologie. Im Gutachtensbericht vom 18. Juli 2017 (IV-Nr. 95.1) hielten

die Experten fest, in angepassten, körperlich nur leichten, wechselbelastenden

Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg,

ohne Einnahme gebückter Positionen oder Einsatz der oberen Extremitäten

oberhalb des Schulterniveaus bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit.

Aufgrund der doch gravierenden Befunde mit nachvollziehbarer Schmerzsymptomatik

könne ein erhöhter Pausenbedarf im Sinn einer Leistungseinbusse von 20 %

nachvollzogen werden. Diese Einschätzung könne auch für die angestammte

Tätigkeit als Elektrotechniker bestätigt werden. Für die angestammte Tätigkeit

könne spätestens sechs Monate nach dem am 24. Dezember 2002 letztmals

durchgeführten Wirbelsäuleneingriff von einer Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass

ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt.

2.4 Am 15. Oktober 2017 erlitt der

Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (vgl. Bericht des Spitals E.___ vom 16.

Oktober 2017, IV-Nr. 125 S. 14). In der Folge befand er sich in kardiologischer

Behandlung. Die Beschwerdegegnerin traf ergänzende medizinische Abklärungen und

liess Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom RAD am 15. und

19. November 2018 Stellung nehmen (IV-Nr. 142 f.). Anschliessend

erliess sie am 29. Januar 2019 einen Vorbescheid, in dem sie dem

Beschwerdeführer in Aussicht stellte, einen Rentenanspruch rückwirkend ab 1.

Januar 2011 zu verneinen, dies mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Januar 2018

bis 31. August 2018, für den Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Weiter

wurde eine Rückforderung der Leistungen ab Februar 2012 angekündigt

(IV-Nr. 146). Der Beschwerdeführer liess am 1. März 2019 Einwände erheben

und verschiedene Dokumente einreichen (IV-Nr. 148). Die Beschwerdegegnerin

holte daraufhin neue Arztberichte und eine weitere Stellungnahme des RAD vom

26. September 2019 ein (IV-Nr. 158). Am 7. Oktober 2019 liess der

Beschwerdeführer einen radiologischen Bericht einreichen, der eine frische

Deckplattenimpressionsfraktur BWK 7 diagnostizierte (IV-Nr. 160 S. 5). Am 23.

Dezember 2019 wurde er im Spital G.___, operiert (mikrochirurgische

Dekompression C5-6-7, Segmentmobilisation und ventrale Spondylodese Zero P

Cages tan 7 konvex, 6 lordotisch gefüllt mit autologem Knochenmaterial; IV-Nr.

164 S. 4). Nach Beizug weiterer Unterlagen (IV-Nr. 169, 172) empfahl die

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ am 11. September 2020 die Einholung eines neuen

Gutachtens in den Fachgebieten Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie mit

der Fragestellung, ob seit der letzten Begutachtung von Juli 2017 eine

anhaltende Veränderung der medizinischen Situation eingetreten sei (IV-Nr.

173). Im daraufhin veranlassten Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 9. März

2021 (IV-Nr. 206.2) wurde in der Gesamtbeurteilung erklärt, aus orthopädischer

und neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit

als Elektroingenieur 60 % arbeitsfähig. Körperlich leichte,

wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne

Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne höhere Ansprüche an Laufen und Stehen

seien mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit möglich. Aus internistischer Sicht

bestünden keine Einschränkungen. Diese Beurteilungen gälten seit Ende 2017.

2.5 Am 18. Mai 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 219), gegen den der

Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 Einwände erhob (IV-Nr. 220). Mit

Verfügung vom 5. Juli 2022 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des

Vorbescheids und hob die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend

per 31. Dezember 2010 auf (IV-Nr. 222; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 1. September 2022 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 5. Juli 2022 sei

aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 7.

November 2022 (A.S. 32 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 30. November

2022 (A.S. 37 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen und stellt ergänzend den Antrag, es sei der von der IV

erwähnte Protokolleintrag vom 22. April 1999 zu edieren.

6. Mit Duplik 13. Februar 2023

(A.S. 45) reicht die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein, darunter auch

den vom Beschwerdeführer verlangten Protokolleintrag vom 22. April 1999.

7. Mit Triplik vom 23. Februar

2023 (A.S. 60 f.) nimmt der Beschwerdeführer ergänzend Stellung.

8. Mit einer unaufgefordert

eingereichten Eingabe vom 17. März 2023 (A.S. 69) äussert sich die

Beschwerdegegnerin ebenfalls nochmals.

9. Mit Verfügung vom 6. September

2023 werden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Angelegenheit

auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung mittels Wiedererwägung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG) prüfen werde, falls Anhaltspunkte dafür bestünden, dass

die Revisionsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2017,

mit welcher die Renten des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 und 2012

aufgehoben und die Rente für das Jahr 2015 auf eine halbe Rente reduziert

worden seien, nicht vertretbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer erhalte

Gelegenheit, sich bis 27. September 2023 schriftlich zur Frage einer

Wiedererwägung zu äussern. Im Unterlassungsfall werde Verzicht auf eine

Stellungnahme angenommen.

10. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023

(A.S. 81 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft jedoch die Aufhebung

der Invalidenrente für den gesamten Zeitraum ab 31. Dezember 2010, weshalb die

vor dem 1. Januar 2022 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen

Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V

198.

E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

3.2

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70

S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis

rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum

Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

3.3

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 ATSG). Bezogen auf die Invalidenversicherung wird diese Meldepflicht

auf Verordnungsebene konkretisiert. Danach hat der Berechtigte jede für den

Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des

Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der

IV-Stelle anzuzeigen (vgl. Art. 77 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung

einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis IVV frühestens vom ersten Tag

des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Sie

erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen

Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach

Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b in der

bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der am 1. Januar 2015 in Kraft

getretenen Ergänzung von lit. b gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung

der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war.

3.5

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der

Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr (Gesetzesfassung gültig gewesen bis

Ende 2020) respektive drei Jahre (Gesetzesfassung in Kraft seit Anfang 2021),

nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens

aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der

Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche

das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist

massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5.

Juli 2022 zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2010 aufgehoben hat.

4.1

In diesem Zusammenhang ist

vorweg auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin diesen

veränderten Sachverhalt bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2017 berücksichtigt

und die Rente für die Jahre 2011 und 2012 aufgehoben und für das Jahr 2015 auf

eine halbe Rente reduziert habe. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wolle die

Beschwerdegegnerin nun erneut über den gleichen Zeitraum und Sachverhalt

befinden. Dies sei nicht zulässig. So dürfe nach dem Grundsatz der

abgeurteilten Sache (res iudicata) über einen nämlichen Streitgegenstand nicht

mehrfach entschieden werden.

4.2

Die Beurteilung dieses Arguments

setzt eine Klärung des Inhalts der Verfügung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 94)

voraus. Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem

bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – unter Vorbehalt

des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes – nach ihrem

wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (BGE 147 V 369 E.

4.2.1

S. 373, 132 V 74 E. 2 S. 76, 120 V 496 E. 1a S. 497 f.). Für die

Auslegung relevant sind sowohl die gewählten Formulierungen als auch die

Vorgeschichte und der gesamte Kontext, in dem die Verfügung erging.

4.2.1

Die Verfügung vom 19. Juni 2017

erging im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens, welches am 8. August 2016

eingeleitet worden war. Der beigezogene IK-Auszug vom 18. August 2016 wies

beitragspflichtige Einkommen von CHF 95'200.00 für das Jahr 2011 und von

CHF 119'400.00 für das Jahr 2012 aus (IV-Nr. 76). Damit bestand bei

einem Valideneinkommen, welches anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache

auf CHF 77'000.00 festgesetzt worden war (vgl. IV-Nr. 52 S. 13), was

gemäss der Hochrechnung durch die Abklärungspersonen der Beschwerdegegnerin

einer Summe von CHF 86'619.00 im Jahr 2012 entsprach (IV-Nr. 85 S. 7),

offensichtlich kein Raum für einen Rentenanspruch. Demgegenüber verzeichnete

der IK-Auszug für die Jahre ab 2013 wesentlich niedrigere Einkommen. Es lag

somit eine Anfang 2011 eingetretene erwerbliche Veränderung vor, welche zweifellos

einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellte. Weiter

lag eine Meldepflichtverletzung vor, denn der Beschwerdeführer hatte das

erzielte Einkommen verschwiegen und darüber hinaus anlässlich des Gesprächs vom

26.

März 2012 (vgl. E. I 1.2) eine Situation geschildert, welche sich nicht mit

einer nennenswerten Erwerbstätigkeit hätte vereinbaren lassen und

Dispositiv

wahrheitswidrig war. Die Beschwerdegegnerin war demnach gehalten, den Anspruch

auch rückwirkend ab Anfang 2011 neu zu prüfen (vgl. E. II. 3.3 und 3.4

hiervor). Sie tat dies einerseits, indem sie ein «normales» Revisionsverfahren

einleitete. Dieses umfasste neben dem Beizug medizinischer Berichte aufgrund

der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Abklärung vor Ort (vgl. E. I. 2.1

hiervor) sowie ergänzende Untersuchungen in Form eines bidisziplinären

medizinischen Gutachtens. Die Anordnung des Gutachtens wurde dem

Beschwerdeführer am 4. April 2017 mitgeteilt (IV-Nr. 89). Gleichentags erging

auch der Vorbescheid über die Rückforderung der Rentenleistungen der Jahre 2011

und 2012 (ganz) sowie 2015 (teilweise, Herabsetzung der ausbezahlten ganzen auf

eine halbe Rente; IV-Nr. 88). In der Folge wurde während dennoch laufenden

Abklärungen und vor der Erstattung des Gutachtens die im Sinne des Vorbescheids

lautende Verfügung vom 19. Juni 2017 erlassen (IV-Nr. 94). Kurz danach, 18.

Juli 2017, erstattete die I.___ D.___ ihr Gutachten (IV-Nr. 95).

4.2.2 Die Verfügung vom 19. Juni 2017 trägt

die Überschrift «Aufhebung der Invalidenrente». Das Dispositiv hält fest, für

die Jahre 2011 und 2012 werde die Rente rückwirkend aufgehoben, für das Jahr

2015 werde die Rente rückwirkend auf eine halbe Rente reduziert und die zu

Unrecht bezogenen Leistungen würden zurückgefordert. Es folgt ein Abschnitt

«Abklärungsergebnis», in dem dargelegt wird, der IK-Auszug weise für die Jahre

2011 und 2012 ein hohes Einkommen als Selbständigerwerbender aus, welches der

Beschwerdegegnerin nicht gemeldet worden sei. Für die Berechnung des

Invaliditätsgrades werde auf die Steuerveranlagungen abgestellt. Die Angaben in

der vom Beschwerdeführer selbst geführten Buchhaltung seien von den

Steuerbehörden nicht akzeptiert worden. Anschliessend enthält die Verfügung

Einkommensvergleiche für die Jahre 2011 bis 2015 mit Invaliditätsgraden von 0 %

für 2011 und 2012, 88.3 % für 2013, 81.3 % für 2014 und 56.6 % für 2015 (die

Invalideneinkommen wurde jeweils gestützt auf die rechtskräftigen

Steuerveranlagungen bestimmt). Ein weiterer Absatz betrifft die Rückforderung

und die dafür geltende Verwirkungsfrist; hierzu wird erklärt, man gehe von

einer siebenjährigen Frist aus, weil der Vergehenstatbestand von Art. 87 AHVG

erfüllt sein dürfte. Abschliessend wird Folgendes ausgeführt: «Die

Rentenrevision wurde am 08.08.2016 eingeleitet. Über Ihre Rentenansprüche für

die Zukunft wird in einem späteren Zeitpunkt entschieden.»

4.2.3 Die Verfügung enthielt demnach in

den Erwägungen eine Invaliditätsbemessung für die Jahre 2011 bis 2015. Im

Dispositiv wurde einzig die rückwirkende Korrektur für die Jahre 2011, 2012 und

2015 behandelt und eine entsprechende Rückforderung statuiert. Ebenfalls

thematisiert wird eine allfällige Verwirkung der Rückforderung. Zu den Jahren

2016 und 2017 enthält die Verfügung keine Aussage. Der Hinweis auf die laufende

Rentenrevision und einen später folgenden Entscheid über «Ihre Rentenansprüche

für die Zukunft» liess erkennen, dass noch Abklärungen im Gange waren, von

deren Ausgang der Entscheid über künftige Rentenansprüche abhingen. Dies ergab

sich auch aus der parallel zu Vorbescheid und Verfügung durchgeführten

Begutachtung.

4.2.4 Mit Blick auf die Vorgeschichte

und den Inhalt der Verfügung wird deutlich, dass diese primär dem Zweck diente,

die Rente aufgrund der aus dem IK-Auszug gewonnenen Erkenntnisse über die

beitragspflichtigen Einkommen in den Jahren 2011, 2012 und 2015 rückwirkend

anzupassen und die entsprechende Rückforderung zu sichern, dies namentlich mit

Blick auf die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG, welche – wenn man

die ordentliche Frist von fünf Jahren heranzieht – zu einem guten Teil bereits

abgelaufen war. Die Beschwerdegegnerin setzte in Kenntnis der noch laufenden

insbesondere medizinischen Abklärungen das Invalideneinkommen in den Jahren

2011 bis 2015 mit dem gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen

tatsächlich erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gleich. Für

die Zeit ab 2016 fällte sie keinen Entscheid, weil keine Basis für die

Festlegung des Invalideneinkommens bestand und die medizinische Situation noch

Gegenstand laufender Abklärungen bildete. Im Lichte dieser Umstände kann die

Verfügung vom 19. Juni 2017 nicht als blosse Zwischenverfügung im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme gelten, welche unter dem Vorbehalt einer späteren, den

gesamten Zeitraum ab Anfang 2011 umfassenden Neubeurteilung erlassen wurde.

Vielmehr handelte es sich um einen Endentscheid, der als solcher sofort

vollumfänglich anfechtbar war, was auch mit der Rechtsmittelbelehrung

verdeutlicht wurde. Theoretisch denkbar wäre eine Qualifikation als resolutiv

bedingter Endentscheid in dem Sinne, dass die Verfügung eine grundsätzlich

abschliessende Beurteilung enthielte, welche aber unter dem Vorbehalt einer

erneuten, den gesamten Zeitraum umfassenden rückwirkenden Festlegung stand,

falls die noch laufenden medizinischen Abklärungen zu anderen Ergebnissen

führen sollten. Diese Interpretation ist aber mit Blick auf die Formulierung

der Verfügung, welche nahelegt, dass jedenfalls für die Jahre 2011, 2012 und

2015 ein verbindlicher Entscheid getroffen werden sollte, abzulehnen. In

zeitlicher Hinsicht beschränkte sich die Verfügung jedoch, wie insbesondere aus

der Begründung und den vorgenommenen Einkommensvergleichen hervorgeht, auf den Rentenanspruch

und die Rückforderung für die Zeit bis Ende 2015. Der Anspruch auf Leistungen

für die Zeit ab Anfang 2016 bildete nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. Juni

2017. Dass diesbezüglich eine spätere, vom Ausgang der laufenden Abklärungen im

Rahmen des am 8. August 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens abhängige

Beurteilung geplant war, ergibt sich aus der für die Zeit ab 1. Januar 2016

fehlenden Invaliditätsbemessung, aber auch aus dem mehrfachen Hinweis auf die

Meldepflichtverletzung. Die Formulierung «Die Rentenrevision wurde am

08.08.2016 eingeleitet. Über Ihre Rentenansprüche für die Zukunft wird zu einem

späteren Zeitpunkt entschieden» führt zu keiner anderen Beurteilung. Die

Wendung «für die Zukunft» übernimmt die in Art. 17 Abs. 1 ATSG enthaltene

Formulierung (vgl. E. II. 3.1 hiervor), welche bei Meldepflichtverletzungen die

Zeit ab der Sachverhaltsänderung meint (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.4). Hier

stand als mögliche Sachverhaltsänderung (neben den mit der Verfügung vom 19. Juni

2017 berücksichtigten Änderungen des tatsächlich erzielten Einkommens aus

selbständiger Erwerbstätigkeit per Anfang 2011, Anfang 2013 und Anfang 2015)

die Entwicklung des Verdienstes und der Arbeitsfähigkeit nach 2015 zur

Diskussion, welche damals noch nicht beurteilt werden konnte und neben der

medizinischen Thematik Gegenstand der noch laufenden Abklärungen bildete.

4.2.5 Zusammenfassend ist die Verfügung

vom 19. Juni 2017 als Endentscheid zu qualifizieren, der sich auf den Zeitraum

von Anfang 2011 bis Ende 2015 beschränkte. Es handelt sich mit anderen Worten

um einen Teilentscheid. Diese Möglichkeit ist für das gerichtliche

Beschwerdeverfahren anerkannt (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4). Ob sie in der

hier gegebenen Konstellation auch auf Verwaltungsebene zulässig war (vgl. für

den Regelfall BGE 131 V 164), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen,

denn um einen Nichtigkeitsgrund handelt es sich jedenfalls nicht und die

Verfügung vom 19. Juni 2017 ist in Rechtskraft erwachsen. Es kann auch nicht

von einer zweifellosen Unrichtigkeit der genannten, in diesem Sinne ausgelegten

Verfügung gesprochen werden, wie sie in der prozessleitenden Verfügung vom 6. September

2023 zur Diskussion gestellt wurde: Wenn sich die Beschwerdegegnerin für die

Zeit bis Ende 2015 an den durch die rechtskräftigen Steuerveranlagungen

ausgewiesenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit orientierte und für

die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2016 das Ergebnis der

eingeleiteten Abklärungen abwarten wollte, um dann auf dieser Grundlage die

Invalidität zu bemessen, lässt sich dies, auch mit Blick auf die

gerichtnotorisch bestehenden Schwierigkeiten bei rückwirkenden, viele Jahre

zurückreichenden medizinischen Beurteilungen, nicht als grob fehlerhaft

bezeichnen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es liege eine res

iudicata vor, ist demnach bezogen auf den Zeitraum bis Ende 2015 zutreffend. Soweit

mit der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 erneut über den Anspruch

für die Zeit bis 31. Dezember 2015 befunden wurde, war dies unzulässig. Die

Verfügung ist insoweit aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem Umfang

gutzuheissen.

4.3 Im Folgenden zu prüfen ist

demnach, wie es sich mit dem Anspruch in der Zeit ab 1. Januar 2016 verhält.

5. Wie

durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 und auch durch die

Strafbehörden im Strafbefehl vom 16. August 2018 festgestellt wurde (s. E. I.

2.1 hiervor), erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 ein

rentenausschliessendes und im Jahr 2015 ein rentenreduzierendes Einkommen als

Selbständigerwerbender. Dieser Umstand wurde der Beschwerdegegnerin nicht

gemeldet. Der Verdienst in den Jahren 2011 und 2012 wurde ihr erst bekannt, als

sie im Rahmen des am 8. August 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens den

IK-Auszug einholte, der die Einkommen bis 2014 enthielt (IV-Nr. 76). Vom

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 von CHF 38’223.00 erlangte

die Beschwerdegegnerin erst aufgrund der Steuerveranlagung 2015, welche am 10.

Oktober 2016 eröffnet wurde (vgl. IV-Nr. 84.2 S. 42), Kenntnis. Auch dabei

handelt es sich offensichtlich um eine relevante Tatsache, welche der

Meldepflicht nach Art. 77 IVV unterlag. Das Verfahren, welches nach

verschiedenen Weiterungen aufgrund neuer gesundheitlicher Entwicklungen (vgl.

E. I. 2.3 f.) mit der Verfügung vom 5. Juli 2022 abgeschlossen wurde, bildete

weiterhin einen Teil respektive die Fortsetzung des am 8. August 2016

eingeleiteten und durch die Meldepflichtverletzung geprägten

Rentenrevisionsverfahrens. Eine rückwirkende Neubeurteilung blieb daher

weiterhin zulässig. Im Rahmen des nach der Verfügung vom 19. Juni 2017,

welche nach dem Gesagten einen Teilentscheid bildete, fortgeführten

Verwaltungsverfahrens war noch der Anspruch ab 1. Januar 2016, der nicht

Gegenstand der genannten Verfügung gebildet hatte, zu beurteilen und festzulegen.

6. Die

angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem

D.___-Gutachten vom 8. Juli 2017 (IV-Nr. 95.1) und dem H.___-Gutachten vom 9. März

2021 (IV-Nr. 206.2), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

6.1.1 Im

orthopädischen Teilgutachten der I.___ D.___ (IV-Nr. 95.1, S. 5 ff.) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

• Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich

der thorakolumbalen Wirbelsäule sowie des dorsalen Beckenabschnittes beidseits

(ICD-10 M54.5/M79.65)

-

St.n. dorsaler Spondylodese

LWK4 bis SWK1 im Alter von 27 Jahren bei Spondylolisthese

-

LWK5/SWK1 (anamnestisch Dr.

A. I.___, J.___)

-

St.n. Re-Spondylodese LWK4

bis SWK1 posterolateral beidseits 1988 (Dr. M. K.___, J.___)

-

St.n. dorsaler dynamischer

Stabilisation LWK3/4 mit Dynesys am 24. Dezember 2002

-

radiologisch regelrechter

Befund (Röntgen)

ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Zur

Begründung der Diagnosen führte der orthopädische Gutachter aus, aktuell seien

auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild auf

Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei

der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit thorakolumbal

unter Verspannung massiv bis vollständig aufgehoben und zervikal nur wenig

eingeschränkt. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend

freie Beweglichkeit mit Ausnahme der unter Verspannung wiederum kaum

mobilisierbaren Hüftgelenke. Der Explorand berichte auffallend sprunghaft und

fahrig wirkend über seine Beschwerden, so dass Lokalisation, Charakter und

Modulation der Beschwerden kaum fassbar würden. Die gesamte ausführliche Untersuchung

im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei durch wiederholte Schmerzangabe im

operierten lumbalen Bereich gekennzeichnet. Die Palpation von Stamm und

Extremitäten bleibe sehr unergiebig, indem hier sehr diffuse, bezüglich

Lokalisation und Intensität wiederum nicht fassbare und anatomisch nicht

zuordenbare Druckdolenzen angegeben würden. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien

positiv. Auf radiologischer Ebene zeigten sich keine höhergradigen

Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und Iliosakralgelenke. Zusammenfassend

könne festgestellt werden, dass sich die anamnestisch und klinisch sehr diffus

präsentierte Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde

keinesfalls klar begründen lasse. Durchaus nachvollziehbar sei die nach

lumbaler Spondylodese verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der

Wirbelsäule, kaum aber die wechselhaft angegebene Symptomatik, sodass insgesamt

von einer deutlichen nicht-organischen Beschwerdekomponente ausgegangen werden

könne.

Gestützt

auf die nachvollziehbaren Ausführungen zur Diagnosestellung vermag sodann auch

die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Für die als

angestammt anzusehende Tätigkeit als Elektrotechniker bestehe aufgrund der

heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich sehr leichte

Verrichtungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um

20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das

wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Einnahme gebückter

Positionen sowie der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus

sollten dabei vermieden werden. Aufgrund der an der lumbalen Wirbelsäule

beklagten Beschwerden sowie durchgeführten Eingriffe, seien körperlich

mittelschwere und schwere sowie mit Zwangshaltungen verbundene Verrichtungen

ungeeignet, und es bestehe dafür eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die

retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben

und vorliegender Akten sei schwierig, doch könne für die angestammte Tätigkeit

spätestens sechs Monate nach dem am 24. Dezember 2002 letztmals durchgeführten

Wirbelsäuleneingriff von einer Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass

ausgegangen werden.

Schliesslich

setzte sich der orthopädische Gutachter mit den seiner Beurteilung

entgegenstehenden Arztberichten auseinander und führte aus, im Schreiben der

Orthopädie des J.___ vom 9. Juli 2002 seien massive chronische Lumbalgien mit

Ausstrahlung in die Beine angeführt worden. Es habe eine Arbeitsfähigkeit von

50 % beziehungsweise 4 1/2 Stunden pro Tag bestanden, und nach weiterer

Abklärung sollte entschieden werden, ob allenfalls mittels Operation eine

Verbesserung angestrebt werden sollte. Am 1. September 2003 sei der

Verdacht auf Chondrose LWK4/5 geäussert worden. Die Rumpfbeweglichkeit sei

aufgehoben und die neurologische Untersuchung der unteren Extremitäten

unauffällig gewesen. Die Beschwerden seien mit grösster Wahrscheinlichkeit

durch pathologische Veränderungen im vorderen Anteil der Wirbelsäule bedingt

gewesen, und es sollte ein MRI angefertigt werden. Bezüglich desselben sei am

3. November 2003 eine Diskusprotrusion LWK4/5 und eine sehr diskrete

Pseudospondylolisthese LWK5/SWK1 dokumentiert worden. Die Beschwerden seien mit

grösster Wahrscheinlichkeit von der Chondrose der unteren LWS herrührend und

sollten konservativ behandelt werden. Am 25. August 2011 sei ein rechtsseitiges

thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden.

Radiologisch habe eine Interspinalarthrose LWK2/3/4 bestanden, und die

Beschwerden seien nicht eindeutig zuzuordnen gewesen. Am ehesten gingen sie vom

rechten Iliosakralgelenk aus, weshalb noch einmal osteopathisch behandelt

werden sollte. Am 6. Oktober 2011 sei eine chiropraktische Behandlung empfohlen

und am 30. August 2012 nur festgehalten worden, dass keine weiteren

Konsultationen erfolgt seien. Bezüglich dieser etwas knappen Berichte sei

festzuhalten, dass sie nicht zuletzt in guter Übereinstimmung mit der heutigen

Untersuchung kein klares Korrelat für die anamnestisch und klinisch diffus

präsentierte Symptomatik zu benennen vermöchten.

Auch

diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und plausibel. Auf das

beweiswertige orthopädische Teilgutachten ist somit abzustellen.

6.1.2 Im

neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 95.1, S. 11 ff.) wurden folgende Diagnosen

gesellt:

·

Lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit Zustand nach mehreren LWS-OPs u.a.

Spondylodese und Respondylodese L4 bis S1 ohne radikuläre Reiz- oder

Ausfallssymptomatik

- Verdacht auf funktionelle Überlagerung

Zur

Beurteilung hielt der neurologische Gutachter fest, von neurologischer Seite

stelle sich die Frage einer eventuell radikulären oder auch medullären

Beteiligung. Diese Frage könne verneint werden, die aktuelle Untersuchung falle

in dieser Hinsicht völlig regelrecht aus. Es fänden sich keine umschriebenen

Atrophien, Reflexstörungen, Paresen oder Sensibilitätsdefizite. Insgesamt sei

der neurologische Status regelrecht einschliesslich der kognitiven Funktionen.

Der Explorand wirke indes vom Aspekt her etwas vernachlässigt, im Auftreten und

der Beschreibung seines Tagesablaufes auch etwas eigen, ohne dass dies

krankheitswertig fassbar wäre. Dem entgegen stehe auch eine Fixierung auf die

Rückenbeschwerden und die mehrfach geäusserte Überzeugung, wie sehr er

hierdurch eingeschränkt sei. Ein früherer Alkoholabusus lasse sich von der

Anamnese her nicht bestätigen, werde auch an keiner Stelle in den Berichten des

Hausarztes angedeutet. Gesamthaft ergebe sich auf neurologischem Gebiet kein

Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung.

Gestützt auf diese plausiblen Ausführungen vermag auch die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach von neurologischer Seite

für körperlich leichte, seinem Ausbildungsstand entsprechend durchaus auch

anspruchsvolle Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch retrospektiv

ergebe sich aus neurologischer Sicht kein Anhalt für eine höhere Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit.

Diese

Darlegungen erscheinen als schlüssig und nachvollziehbar. Auf das beweiswertige

neurologische Teilgutachten des L.___ kann somit abgestellt werden.

6.1.3 Gestützt

auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die

bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Dem

Exploranden seien keine körperlich schweren und auch mittelschweren Tätigkeiten

mehr zumutbar. In körperlich nur leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne

wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme gebückter

Positionen oder Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus,

bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der doch gravierenden

Befunde mit nachvollziehbarer Schmerzsymptomatik könne ein erhöhter

Pausenbedarf im Sinn einer Leistungseinbusse von 20 % nachvollzogen werden.

Diese Angaben könnten auch für die derzeit durchgeführte Tätigkeit als Elektrotechniker

bestätigt werden. Diese Einschätzung könne mit Sicherheit ab Juli 2017

angenommen werden. Es gebe allerdings keine klaren Hinweise, dass die

Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren höhergradig eingeschränkt gewesen sei

als heute. Zum Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeiten beziehungsweise

Verfügungen sei anzumerken, dass die initiale Berentung kurz postoperativ 2002

erfolgt sei, was damals nachvollziehbar gewesen sei. Dass allerdings der

Hausarzt immer von einem «unveränderten Zustand» gesprochen habe, könne

retrospektiv nicht nachvollzogen werden und es dürfte auch kritisch hinterfragt

werden, inwieweit dieses Zeugnis der Wahrheit entsprochen habe. Weshalb die IV

immer unkritisch diese Angaben und die Selbsteinschätzung des Exploranden

übernommen habe, um dann die rentenbestätigende Verfügung zu sprechen, ohne

genauere Untersuchungen vorzunehmen, könne ebenfalls nicht nachvollzogen

werden.

6.2 Sodann

ist der Beweiswert des Gutachtens der H.___ vom 9. März 2021 (Fachrichtungen:

Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie; IV-Nr. 206.2) zu prüfen.

Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf

hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit

Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die

Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an diese

Begutachtungsstelle vergeben werde. Damit kommt die IV der Empfehlung der

Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung

(EKQMB) nach. Diese gelangte zum Ergebnis, von ihr überprüfte ärztliche

Gutachten der M.___ hätten formale und inhaltliche Mängel aufgewiesen. Daraufhin

hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der M.___

einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch

kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Das Bundesgericht hat zum

Beweiswert derartiger Gutachten festgehalten, es genügten – analog zu

versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen – bereits geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens dieser

Begutachtungsstelle, um eine neue Begutachtung anzuordnen oder ein

Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26.

Februar 2024 E. 3.3; vgl. auch BGE 150 V 363 E. 5.4.3). Die Beweiskraft

des H.___-Gutachtens vom 9. März 2021 ist somit nach diesem Massstab zu

beurteilen.

6.2.1 Im

internistischen Teilgutachten (IV-Nr. 206.2, S. 44 ff.) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

- Arterielle Hypertonie

- Untergewicht

- Lungenembolie beidseits, 2012, Dauer-OAK

mit Marcoumar

- Chronisch venöse Insuffizienz beidseits

- Koronare Herzkrankheit mit Status nach

Herzinfarkt, 2017

- Nikotinkonsum

- Dyslipidämie

- Refluxleiden bei Hiatushernie

- Solitäre Nierenzyste links

- St. n. Nephrolithiasis

- Osteoporose mit BWK7 Fraktur

- Prostatahyperplasie

Zur

Beurteilung hielt der internistische Gutachter fest, bei der hiesigen

Untersuchung berichte der Versicherte vorrangig von Schmerzen der gesamten

Wirbelsäule, Schwäche der Beine und Lähmung am Fuss rechts. Zudem bestünden ein

Refluxleiden, Beschwerden beim Wasserlösen wegen einer Prostatahyperplasie und

Venenbeschwerden an den Unterschenkeln. In der körperlichen Untersuchung

zeigten sich hypertensive Blutdruckwerte bei einer bekannten arteriellen

Hypertonie und koronaren Herzkrankheit sowie ein Untergewicht. Das EKG

präsentiere sich unauffällig. Bei einer chronisch venösen Insuffizienz

bestünden noch leichte Unterschenkelödeme aber keine relevanten Beschwerden

mehr, seit er Kompressionsstrümpfe trage. Anamnestisch werde von einer

Osteoporose berichtet, die nun mit Aclasta behandelt werde. Zudem bestehe ein

Refluxleiden. Die Beschwerden seien mit einem Protonenpumpenblocker nun gut

behandelt. Die leichten Beschwerden infolge einer Prostatahyperplasie wolle der

Beschwerdeführer noch nicht medikamentös behandeln. Laborchemisch sei das LDL

mit 2,6 mmo1/1 bei bekannter koronarer Herzkrankheit nicht ausreichend gesenkt,

ansonsten ergäben sich keine relevanten Auffälligkeiten. Die Anpassung der

medikamentösen Therapie werde angeraten. Bei der Spirometrie bestehe eine

eingeschränkte Mitarbeit des Versicherten unter der Angabe, er fühle sich zu

schwach und er wolle keine Zunahme der Rückenschmerzen durch die Untersuchung

riskieren. Es zeige sich eine gleichermassen reduzierte FVC und FEV1. Die Werte

seien nicht verwertbar. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine strukturelle

Lungenerkrankung und anamnestisch werde auch keine Dyspnoe genannt. Hier werde

lediglich ein Rauchstopp angeraten. Gestützt auf diese Ausführungen vermag

sodann die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus

internistischer Sicht für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein

ausreichender Anhalt gegeben sei. Dies sei auch rückblickend geltend.

Anamnestisch und in den vorliegenden Akten seien aus den letzten Jahren keine

rein internistisch begründeten, länger andauernden Arbeitsunfähigkeiten

abzuleiten oder dokumentiert.

Auf

das internistische Teilgutachten H.___ kann somit abgestellt werden.

6.2.2 Im

neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 206.2, S. 70 ff.) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

- Status nach wiederholter

Lendenwirbelsäulenoperation, zuletzt Status nach dorsaler Spondylodese LWK 4

bis SWK 1, 12/2002

- Diskrete sensomotorische Affektion der

Nervenwurzel L5 rechts

- Status nach mikrochirurgischer

Dekompression C5/6/7, 12/2019

- Leichtgradige zervikale Myelopathie

Zur

Beurteilung führte der neurologische Gutachter aus, vorbeschrieben sei

aktenkundig ein Status nach dorsaler Spondylodese LWK 4 bis SWK 1. Dezember

2002 bei Spondylolisthese LWK 5/SWK 1, wobei sich anlässlich der neurologischen

Vorbegutachtung am 18. Juli 2017 keine radikuläre Reiz- oder

Ausfallssymptomatik gefunden habe. Zwei Monate später sei neurologischerseits

die Diagnose einer «Peroneus-Parese loco classico rechts am Fibulaköpfchen»

gestellt worden (Dr. med. N.___, Neurologie FMH, O.___, 25. September 2017). Im

weiteren Verlauf seien neurologischerseits die Diagnose «Restbeschwerden bei:

Neurophysiologisch chronisch radikuläre Schädigungszeichen L5 rechts, residuell

anmutend» gestellt worden (P.___, Neurologie, Q.___, 11. Juli 2019).

Ebenfalls hier sei die Diagnose einer «zervikalen Spinalkanalstenose C6/7 ohne

Zeichen einer Myelopathie bildgebend wie neurophysiologisch (MRI HWS vom 21.

Februar 2019)» gestellt worden. Im Dezember 2019 sei eine «mikrochirurgische

Dekompression C5/6/7» erfolgt (Dr. med. R.___, Orthopädie/Traumatologie FMH, S.___,

25. Dezember 2019). Ein neurologischer Befund werde hier nicht mitgeteilt.

Im weiteren Verlauf werde die Diagnose «Cervicale Stenose C5-6, C6-7,

aktenanamnestisch mit Paraparese, Zustand nach mikrochirur-gischer

Dekompression C5-6-7» gestellt (Dr. med. univ. T.___, Rheumatologie, S.___, 15.

Januar 2020). Ein neurologischer Untersuchungsbefund werde hier nicht

mitgeteilt. Weitere klinisch-neurologische oder neurophysiologische

Untersuchungsbefunde lägen nicht vor. Der anlässlich der aktuellen Begutachtung

erhobene neurologische Untersuchungsbefund zeige eine endgradige

Bewegungseinschränkung des Kopfes ohne Schmerzangaben. Die Hirnnerven stellten

sich, bis auf die Angabe verminderten Gehörs auf der rechten Seite, insgesamt

regelrecht dar. Ausgestanzte Muskelatrophien fänden sich nicht bei insgesamt

reduzierter Muskelmasse. Bei der Überprüfung der groben Kraft sei zunächst die

Fuss- und Zehenhebung sowie Fussin- und -eversion rechts wechselnd stark

durchgeführt worden, bei entsprechender und wiederholter Aufforderung zur

Maximalinnervation sei wenigstens kurzzeitig gegen starken Widerstand

eingeschränkt innerviert worden. Die Reflextätigkeit stelle sich insgesamt

lebhaft dar bei an den unteren Extremitäten nachweisbaren positivem

Einschlagphänomen und fehlenden Bauchhautreflexen als Hinweis auf eine diskrete

Schädigung zentralmotorischer Leitungsbahnen. Bei der Überprüfung der

Sensibilität sei im distalen Areal des Dermatoms L5 eine Minderempfindlichkeit

für Oberflächen und Schmerzempfinden bei erloschener

Spitz-/Stumpfdiskrimination angegeben worden (rechts). Eine Reithosenanästhesie

habe nicht bestanden. Keine statische und dynamische Berührungsallodynie. Die

weitere Sensibilitätsprüfung stelle sich unauffällig dar. Im Hinblick auf die

Koordination finde sich eine leichte Stand- und Gangataxie. Vegetativ lägen

keine sicheren neurogenen Ausfallserscheinungen vor. Zusammenfassend spreche

der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund für eine leichtgradige

residuelle sensomotorische L5-Symptomatik rechts sowie für eine leichtgradige

zervikale Myelopathie mit leichter Stand- und Gangataxie.

Gestützt

auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen zur Diagnosestellung

vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen: Es lägen insofern deutliche Zeichen fehlender Plausibilität

beziehungsweise Inkonsistenz vor, als der Versicherte über permanente stärkste

(auch unter Schmerzmedikation) Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule

geklagt habe, anlässlich der hiesigen Befragung und Untersuchung indes keine

entsprechenden Schmerzentäusserungen gezeigt worden seien. Die zunächst

demonstrierte Unfähigkeit der Fuss- und Zehenhebung habe mit der anlässlich der

weiteren körperlichen Untersuchung durchgeführten Kraftprüfung mit dem

Vorliegen einer allenfalls diskreten Fuss- und Zehenheberschwäche rechts

kontrastiert. Die leichtgradige residuelle sensomotorische L5-Symptomatik

rechts sowie die leichtgradige zervikale Myelopathie mit leichter Stand- und

Gangataxie beeinträchtigten den Versicherten dahingehend, dass keine

Tätigkeiten auf Leitern und mit Absturzgefahr durchgeführt werden könnten.

Aufgrund der multiplen spinalen Eingriffe schieden zudem körperlich schwere

Arbeiten und Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule aus. Aufgrund der

residuellen sensomotorischen Läsion von L5 rechts sowie der leichten Stand- und

Gangataxie und des Status nach mehrfachen spinalen Eingriffen, die Arbeiten mit

Zwangshaltungen der Wirbelsäule ungeeignet machten, sei das Rendement in der

angestammten Arbeit als auf 60 % reduziert anzusehen. In einer körperlich

leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne

Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sei

weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen. In der angestammten

Tätigkeit sei seit der letzten Begutachtung vom Juli 2017 eine Verschlechterung

anzunehmen, da die Tätigkeit anteilig auch Arbeiten in Zwangshaltungen und

Kundenbesuche, mithin eine höhere Mobilität verlange, was mit dem spinalen

Zustand nach multiplen Eingriffen und neuen nervalen Läsionen nicht mehr vollumfänglich

leistbar erscheine. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit

auch rückblickend 80 %.

Das

neurologische Teilgutachten der H.___ ist mit Blick auf diese in allen Punkten überzeugenden

Ausführungen als beweiskräftig anzusehen. Es bestehen keine auch nur geringen

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen

Beurteilung.

6.2.3 Im

orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 206.2, S. 96 ff.) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

- Spondylodese HWK 5 bis HWK 7 (12/2019)

mit noch bestehender bildmorphologischer Foramenstenose HWK 6/7 links

(Herleitung: Aktenkapitel, orthopädischer Untersuchungsbefund, aktuelles MRI)

- Fixierte BWS-Kyphose bei Status nach

pathologischer Deckplattenfraktur BWK 7 bei Osteoporose (09/2019) ohne

bildmorphologisch progrediente Sinterung

- Spondylodese LWK 3 bis SWK 1 mit Parese

rechtes Bein

Zur

Beurteilung hielt der orthopädische Gutachter fest, der orthopädische

Untersuchungsbefund zeige eine Fehlstatik bei fixierter BWS-Kyphose mit

aktenkundig belegter pathologischer (osteoporotischer)

Deckplattenimpressionsfraktur BWK 7, eine in der Spontanmobilität erkennbare

Einschränkung der spinalen Beweglichkeit sowie einen

orthopädisch-neurologischen Störungsbefund mit Angabe einer strumpfförmigen

Hypästhesie am rechten Bein und einer Kraftminderung im Bereich nahezu aller

Hauptmuskelgruppen des rechten Beines. Das aktenkundige CT der BWS vom 19.

September 2019 beschreibe eine konsolidierte Deckplattenimpression von BWK 7

ohne progrediente Sinterung. Das im Rahmen der Begutachtung durchgeführte MRI

der gesamten Wirbelsäule beschreibe die stattgehabten spinalen

Spondylodese-Operationen mit einer schweren Uncovertebralarthrose, betont im

Segment HWK 6/7 links mit schwerer Foramenstenose sowie eine leichte

Anschlusssegmentdegeneration im Segment LWK 4/5. Für die geklagten

Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Arme (Einschlafgefühl) fehle das

orthopädisch-neurologische Befundkorrelat. Die stattgehabten multiplen spinalen

Operationen, die fixierte BWS-Kyphose bei stattgehabter BWK

7-Impressionsfraktur sowie die schwere manifeste Osteoporose (Dr. med. univ. T.___,

Rheumatologie, S.___, 15. Januar 2020) rechtfertige aus orthopädischer Sicht

die Empfehlung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit und deren Eingrenzung auf

körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende

Tätigkeiten. In der bisherigen Tätigkeit als Elektroingenieur sei das Rendement

mit 60 % einzuschätzen, da Zwangshaltungen der Wirbelsäule und längere Geh- und

Stehbelastungen zu vermeiden seien. Die jetzige Einschätzung sollte spätestens

seit dem letzten spinalen Eingriff in 2019 gelten. Gegenüber der Vorbewertung

aus 2017 sei es zu einer Verschlechterung gekommen (zervikaler Eingriff mit

Versteifung, zunehmende degenerative spinale Veränderungen, Versteifung in zwei

Wirbelsäulenabschnitten). Körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend

sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne

höhere Ansprüche an Laufen und Stehen seien in einem Rendement von 80 %

zumutbar. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe

sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 keine Veränderung ergeben. Auch

diese Darlegungen sind schlüssig und einleuchtend.

Auf

das beweiswertige orthopädische Teilgutachten der M.___ kann somit abgestellt

werden.

6.2.4 Gestützt

auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die

polydisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem M.___-Gutachten

zu überzeugen: Der Status nach mehreren spinalen Operationen mit Versteifungen

zervikal und lumbal, die assoziierte sensomotorische Affektion der Nervenwurzel

L5 rechts und die leichtgradige zervikale Myelopathie bedingten eine deutliche

Minderung der Belastbarkeit: Körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit

häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule schieden aus. In der bisherigen

Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, spätestens seit Ende 2017 geltend.

6.3 Der

Beweiswert der beiden vorgenannten Gutachten (D.___-Gutachten vom 8. Juli

2017, IV-Nr. 95.1 und M.___-Gutachten vom 9. März 2021, IV-Nr. 206.2) ist auch

unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zu bejahen. Er macht in

diesem Zusammenhang geltend, die Frage, ob angesichts der seit 20 Jahren

installierten Schmerzbehandlung mit Opiaten mittlerweile eine Abhängigkeit

bestehe und ob bzw. inwiefern sich die Einnahme der verschiedenen Medikamente

auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirke, werde von den Gutachtern

mit keinem Wort angeschnitten, obwohl sie gleichzeitig die Fahrtüchtigkeit des

Beschwerdeführers in Frage stellten. Dem ist entgegenzuhalten, dass bislang

kein behandelnder Arzt dem Beschwerdeführer eine Einschränkung durch den

Opiatkonsum attestiert hat. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass

die Gutachter diesbezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen annahmen. Sie

hielten denn auch nur im Grundsatz fest, die derzeit erfolgende Medikation sei

für ihr hohes Suchtpotenzial bekannt und es sei bei einem – zudem bivalenten –

Opiat/Opioid-Konsum die Eignung zum Führen von Kfz in Frage zu stellen und eine

Entgiftung und Entwöhnung anzuraten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

kann hieraus nicht abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Rüge, dem Gutachten

sei keine Auseinandersetzung mit den Komorbiditäten und den Wechselwirkungen

zwischen den verschiedenen Medikamenten zu entnehmen, ergeben sich doch aus den

medizinischen Vorakten keine Hinweise auf diesbezügliche zusätzliche

Einschränkungen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts der sich aus der somatischen

Untersuchung abzeichnenden Hinweise auf psychische Gesundheitseinschränkungen

aufgrund einer allfälligen psychischen Fehlverarbeitung der Schmerzen und

insbesondere aufgrund der schwerwiegenden Medikation, welche gemäss der

Beurteilung der Gutachter aus somatischer

Sicht nicht indiziert sei, hätte eine psychiatrische Begutachtung stattfinden

müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus den Vorakten keine

Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben. Der

Beschwerdeführer macht zwar im vorliegenden Verfahren geltend, mittlerweile bei

Dr. med. U.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein, legt diesbezüglich aber

keinen Bericht vor. Allein der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer

angegebenen Schmerzen teilweise nicht objektivierbar sind und von den

somatischen Gutachtern eine Schmerzfehlverarbeitung als möglich erachtet wird,

vermag die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung nicht zu begründen.

Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer, die Gutachten seien nicht unter Berücksichtigung der

vollständigen Vorakten ergangen. So seien im IV-Dossier keine Unterlagen zu den

Operationen von 1987 und 1988 vorhanden, obwohl die Beschwerdegegnerin gemäss

dem Titelblatt des IV-Dossiers die Unterlagen im Jahr 1988 von der IV-Stelle

Bern erhalten haben sollte. Dem ist entgegenzuhalten, dass medizinische Akten

aus den Jahren 1987 und 1988 für das vorliegende Verfahren keine wesentliche

Rolle spielen können, zumal seither mehrere umfassende Abklärungen und

Beurteilungen stattfanden. Deshalb sind auch die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Rügen hinsichtlich einer allfälligen unzulässigen Vernichtung von

Akten aus den 80er- und 90er-Jahren für die Beurteilung des vorliegend

relevanten Sachverhaltes nicht von Belang. Im Übrigen kann diesbezüglich auf

die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben vom 7. November 2022

(A.S. 32), 13. Februar 2023 (A.S. 45) und 17. März 2023 (A.S. 69)

verwiesen werden.

Im

Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, im Bericht der

Osteoporose-Sprechstunde vom 14. Januar 2020 werde die Diagnose einer schweren

manifesten Osteoporose gestellt. Im Gutachten finde sich aber, obwohl die

Diagnose der Osteoporose bekannt gewesen sei, keine Auseinandersetzung mit

dieser Diagnose. Dem ist entgegenzuhalten, dass im orthopädischen Teilgutachten

der M.___ (IV-Nr. 2016, S. 117) festgehalten wurde, die stattgehabten

multiplen spinalen Operationen, die fixierte BWS-Kyphose bei stattgehabter BWK

7-Impressionsfraktur sowie die schwere manifeste Osteoporose rechtfertigten aus

orthopädischer Sicht die Empfehlung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit und

deren Eingrenzung auf körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend

sitzend auszuübende Tätigkeiten. Demnach wurde die diagnostizierte Osteoporose

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, die Gutachter der M.___, wie auch die Gutachter des L.___,

seien aufgrund Unkenntnis der angestammten Tätigkeit zum Schluss gekommen, dass

es sich dabei um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit handle, welche

nur einen Anteil an Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule erfordere.

Dies – und die Tatsache, dass nirgendwo im Gutachten ein Tätigkeitsprofil

aufzufinden und der Beschwerdeführer nie dazu befragt worden sei, was sein

Beruf eigentlich beinhalte – zeige auf, dass die Gutachter überhaupt keine

Kenntnis über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gehabt hätten.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 beim Invalideneinkommen nicht auf die

bisherige Tätigkeit abgestellt hat, sondern einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen hat. Dies ist – wie in E. II.

8.2 hiernach darzulegen sein wird – nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist

das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit ausschlaggebend und die

gutachterliche Einschätzung des Profils und der Schwere der bisherigen

Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Demnach muss auf die

diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen

werden. Immerhin kann darauf verwiesen werden, dass es ihm möglich war, mit den

zum grössten Teil schon damals bestehenden körperlichen Einschränkungen im Jahr

2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von deutlich über

CHF 100'000.00 zu erzielen.

6.4 Zusammenfassend

ist somit gestützt auf das Gutachten des L.___ vom 18. Juli 2017 davon

auszugehen, dass in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit spätestens

sechs Monaten nach dem Wirbelsäuleneingriff vom 24. Dezember 2002, also seit

circa Juli 2003, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Sodann hat sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten der M.___ vom 9.

März 2021 zwar per Ende 2017 verschlechtert. Eine angepasste körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und

ohne höhere Ansprüche an Laufen und Stehen ist dem Beschwerdeführer jedoch nach

wie vor zu 80 % zumutbar.

7.

7.1 Wie

dargelegt, ist die Verfügung vom 19. Juni 2017 als Teilentscheid zu

qualifizieren. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Damit steht auch

rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 eine halbe

Rente zusteht. Das mit der Verfügung vom 5. Juli 2022 abgeschlossene Verfahren

stellte die Fortsetzung des Verfahrens dar, welches bis Ende 2015 durch den

Teilentscheid vom 19. Juni 2017 geregelt worden war. Die Konstellation

präsentiert sich demnach analog zur rückwirkenden Zusprechung einer befristeten

oder abgestuften Rente. Dementsprechend müssen einer späteren Anpassung

Revisionsgründe unterlegt sein (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; Urteil des

Bundesgerichts 9C_786/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2). Der Anspruch ab 1. Januar

2016 ist daher nicht frei zu prüfen, sondern es ist zunächst abzuklären, ob

eine erhebliche Veränderung vorliegt. Eine solche kann insbesondere den

Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse betreffen (vgl. E. II.

3.1 hiervor).

7.2 Im

Rahmen der Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde das Valideneinkommen ab 1. Januar

2015 aufgrund einer Hochrechnung des Einkommens aus dem Jahr 2001 mit CHF 88'149.00

beziffert und das Invalideneinkommen gestützt auf das tatsächliche Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung

2015 auf CHF 38'223.00 festgelegt (vgl. IV-Nr. 94 S. 2 f.). Im Jahr

2016 belief sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut der

rechtskräftigen Steuerveranlagung vom 18. September 2017 auf CHF 38'657.00

(vgl. IV-Nr. 217.7 S. 1). Dieser Betrag weicht nur unwesentlich von demjenigen

des Vorjahres ab und es sind keine Gründe ersichtlich, warum das

Valideneinkommen ab 1. Januar 2016 wegen einer zwischenzeitlich

eingetretenen Veränderung anders zu bestimmen wäre. Auch eine anderweitige,

insbesondere gesundheitliche Veränderung ist nicht dokumentiert. Rückwirkend

betrachtet erscheint es zwar als sehr fraglich, ob die Voraussetzungen für ein

Abstellen auf das tatsächliche Einkommen (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76)

erfüllt waren – diesbezüglich verhielt es sich jedoch im Jahr 2015 nicht

anders, und eine erhebliche Veränderung ist nicht ausgewiesen. Die Entwicklung

statistischer Gegebenheiten, etwa aufgrund der allgemeinen Lohnentwicklung,

bildet keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548). Daher liegt

für die Anspruchsbeurteilung ab Anfang 2016 kein Revisionsgrund vor. Der

Beschwerdeführer hat somit auch für das Kalenderjahr 2016 Anspruch auf eine

halbe Rente.

7.3 Anders

verhält es sich bezogen auf das Jahr 2017, weist doch die rechtskräftige

Steuerveranlagung für dieses Kalenderjahr überhaupt kein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern stattdessen einen Verlust von CHF

6'150.00 aus (vgl. IV-Nr. 217.4 S. 2). Damit besteht keine Grundlage mehr, um

das Invalideneinkommen anhand des tatsächlichen Verdienstes zu bestimmen.

Stattdessen ist auf statistische Werte abzustellen. Der Umstand, dass das

Invalideneinkommen nicht mehr gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen bestimmt

werden kann und stattdessen neu statistische Grundlagen herangezogen werden

müssen, bildet einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. für

die umgekehrte Konstellation das Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15.

Juli 2011 E. 3.1 [nicht in BGE 137 V 369]). Der Anspruch für die Zeit ab 1.

Januar 2017 ist daher, ohne Bindung an frühere Festlegungen, allseitig zu

prüfen und zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 9).

8. Nach

dem Gesagten ist ein Einkommensvergleich bezogen auf das Jahr 2017 vorzunehmen.

8.1 Festzulegen

ist zunächst das Valideneinkommen.

8.1.1 Bei

der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend,

was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und

nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S.

53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist

in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung

angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts

9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

8.1.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm bestünden seit 1987 gesundheitliche

Einschränkungen. Eine Anmeldung bei der IV sei bereits damals erfolgt. Im Jahr

1993 habe er sich nach der gesundheitsbedingten Aufgabe seiner Tätigkeit bei

der V.___ AG wegen der gesundheitlichen Einschränkungen selbständig gemacht,

weil er in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und somit entsprechend Art. 8

ATSG invalide gewesen sei. Da davon auszugehen sei, dass die Invalidität

bereits während der Tätigkeit bei der V.___ AG bestanden habe, diese Firma aber

nicht mehr existiere und das Valideneinkommen daher anhand der früher erzielten

Einkommen nicht verlässlich festgelegt werden könne, müsse dafür auf die

Statistiken zurückgegriffen werden.

8.1.3 Dieser

Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, denn aus den

Akten ergeben sich keine greifbaren Hinweise dafür, dass die Invalidität

bereits während seiner Tätigkeit bei der V.___ AG von 1990 – 1993 eingetreten wäre.

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers lässt

sich entnehmen, dass er dort in den Jahren 1991 und 1992 ein Einkommen von

CHF 70'000.00 bzw. CHF 72'282.00 erzielte (vgl. IV-Nr. 227, S. 28), was

nicht auf eine Invalidität hindeutet. Da die Beschwerdegegnerin in der

Verfügung vom 5. Juli 2022 beim Valideneinkommen per 2001 von einem

Einkommen von CHF 77'000.00 ausging (vgl. Abklärungsbericht

Selbständigerwerbende, IV-Nr. 45), würde sich die Einrechnung des bei der V.___

AG erzielten Einkommens ohnehin kaum zu seinen Gunsten auswirken. Im Übrigen

ist aufgrund der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Dezember 2004

(IV-Nr. 52) davon auszugehen, dass das Wartejahr per November 2002 ablief

und die Invalidität somit in diesem Zeitpunkt eintrat. Daher lässt es sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das vorgenannte Einkommen

abgestellt und dieses an die anschliessende Lohnentwicklung angepasst hat. Damit

ergab sich gemäss der Verfügung vom 19. Juni 2017 für das Jahr 2015 ein

Valideneinkommen von CHF 88'149.00 (IV-Nr. 94 S. 3). Für das hier

interessierende Jahr 2017 resultiert ausgehend vom Lohn des Jahres 2001 von CHF 77'000.00

ein Verdienst von CHF 91’045.00 (Index [Basis 1993] 2001 = 109.1, 2017 =

129.0; vgl. Nominallohnindex, Tabelle 1.93, Total Männer, abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken.assetdetail.3515

1838.html).

8.2 Der Beschwerdeführer ging ab

Januar 2017 keiner seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechenden Tätigkeit nach,

weshalb für die Berechnung des Invalideneinkommens die Werte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik

heranzuziehen sind. Die Beschwerdegegnerin, welche ihre Invaliditätsbemessung

auf das Jahr 2010 bezog, stellte auf die Tabelle 2010 TA1, Total Niveau 3,

Männer, ab. Dieses Vorgehen wurde im Beschwerdeverfahren nicht gerügt und lässt

sich im Grundsatz auch nicht beanstanden. Da der Einkommensvergleich auf das

Jahr 2017 zu beziehen ist, ist vom entsprechenden Wert gemäss LSE 2016

auszugehen, wobei angesichts des in der LSE von 2010 auf 2012 vorgenommenen

Methodenwechsels neu das Kompetenzniveau 2, welches sich mit dem früheren

Anforderungsniveau 3 vergleichen lässt, heranzuziehen ist. Der Tabellenwert von

CHF 5'734.00 pro Monat oder CHF 68'808.00 pro Jahr entspricht,

hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von

41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (Total Männer;

Index 2016 = 104.1, Index 2017 = 104.7), einem Jahreslohn von CHF 72'145.80.

Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % verbleibt ein Verdienst von CHF 57'716.00.

8.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist

der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt

insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung

der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen

dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des

leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S.

182, 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. mit Hinweisen).

8.4 Der Beschwerdeführer stand

Anfang 2017 in seinem 55. Lebensjahr. Er hatte eine langjährige selbständige

Erwerbstätigkeit hinter sich, in welcher er gemäss den rechtskräftigen

Steuerveranlagungen in den Jahren 2011 und 2012 sehr hohe und in den Jahren

2015 und 2016 immerhin relevante Verdienste erzielt hatte. Vor diesem

Hintergrund und unter Berücksichtigung des durch die I.___ D.___ formulierten

Zumutbarkeitsprofils, welches eine Vielzahl von leidensangepassten Tätigkeiten

ermöglicht, ist aufgrund des Alters (zu dessen grundsätzlicher Relevanz für den

Tabellenlohnabzug vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4 S. 429 ff.) des

Beschwerdeführers nicht mit einer spürbaren Lohneinbusse zu rechnen. Seine

Berufsbiografie lässt es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass es ihm

schwerfiele, sich in eine Arbeit einzuarbeiten, welche tendenziell weniger

anspruchsvoll ist als die zuletzt ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit.

Deshalb ist auch die anfänglich geringe Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw. die

Anzahl der Dienstjahre nicht lohnmindernd zu werten. Dasselbe gilt bei

möglicher vollschichtiger Tätigkeit für den Beschäftigungsgrad. Die

schweizerische Nationalität und Sprache und damit auch die Aufenthaltskategorie

lassen ebenfalls keine lohnmässigen Nachteile erwarten. Infrage käme daher

einzig ein «leidensbedingter Abzug» im eigentlichen Sinn, der sich daraus

ergäbe, dass das Zumutbarkeitsprofil Einschränkungen enthielte, welche den Wert

der Arbeit für den Arbeitgeber im Vergleich zu gesundheitlich nicht

beeinträchtigten Arbeitnehmern in einer lohnrelevanten Weise reduzieren. Davon

ist aber ebenfalls nicht auszugehen: Das Zumutbarkeitsprofil, welches die I.___

D.___ im Juli 2017 formulierte, lässt eine Vielzahl von Tätigkeiten zu, sofern

diese nicht mit einer grösseren körperlichen Belastung verbunden sind. Der

Beschwerdeführer, der nach einer Lehre als Elektromonteur eine Ausbildung zum

Ingenieur HF absolvierte und nach verschiedenen Tätigkeiten, u.a. in der

Personalführung, 1998 seinen eigenen Betrieb gründete (vgl. IV-Nr. 32), weist

mit seinem beruflichen und ausbildungsmässigen Hintergrund für eine Tätigkeit

im Kompetenzniveau 2 tendenziell überdurchschnittlich gute Voraussetzungen auf.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er in den Jahren 2011 und

2012 mit den Einschränkungen, welche sich laut der Einschätzung der I.___ im

Gutachten von Juli 2017 bis zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich verändert

hatten, laut den Steuerveranlagungen hohe selbständige Erwerbseinkommen zu

realisieren vermochte, welche sogar das Valideneinkommen überstiegen. Weiter

war er gemäss seinen Angaben gegenüber den H.___-Gutachtern auch zum damaligen

Zeitpunkt (Dezember 2020), wenn auch nur noch mit einem geringen Pensum, immer

noch mit einem Einzelunternehmen erwerbstätig und arbeitete im Auftrag von drei

grossen Firmen (vgl. IV-Nr. 206.2 S. 56; vgl. auch S. 82). Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, einen Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen.

8.5 Der Betrag von

CHF 57'716.00 entspricht somit dem Invalideneinkommen für das Jahr 2017.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 91'045.00 führt dies zu einem

Invaliditätsgrad von 37 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Die halbe

Rente ist daher auf Anfang 2017 aufzuheben – die Berücksichtigung einer

dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 88a IVV rechtfertigt sich unter den

gegebenen Umständen (der Revisionsgrund besteht nicht in einer gesundheitlichen

Veränderung, sondern einer abweichenden Bemessung des Invalideneinkommens)

nicht.

9. Zu prüfen bleibt, ob es nach

Januar 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 zu

einer erneuten erheblichen Veränderung gekommen ist, welche einen

Rentenanspruch wieder entstehen liess.

9.1 Nach dem I.___-Gutachten vom 18.

Juli 2017 kam es zu gesundheitlichen Verschlechterungen.

9.1.1 Der Herzinfarkt, den der

Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 erlitt, führte zu einer vorübergehenden

Beeinträchtigung. Gemäss dem kardiologischen Untersuchungsbericht vom 5. Juni

2018 war er im Alltag wieder beschwerdefrei respektive die Beschwerden konnten

jedenfalls nicht auf die Herzerkrankung zurückgeführt werden (IV-Nr. 139). Vor

diesem Hintergrund überzeugt die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom

15. November 2018 (IV-Nr. 142), wonach in dieser Hinsicht bezogen auf die

Arbeitsfähigkeit spätestens im Juni 2018 wieder der frühere Zustand erreicht

worden sei.

9.1.2 Das Gutachten der H.___ vom 9.

März 2021 nennt daher als zusätzliche Diagnosen aus neurologischer Sicht eine diskrete

sensomotorische Affektion der Nervenwurzel L5 rechts, einen Status nach

mikrochirurgischer Dekompression C5/6/7 im Dezember 2019 sowie eine

leichtgradige zervikale Myelopathie (IV-Nr. 206.2 S. 87; vgl. auch S. 7). Zu

deren Auswirkungen wurde erklärt, die leichtgradige residuelle sensomotorische

L5-Symptomatik rechts sowie die leichtgradige zervikale Myelopathie mit

leichter Stand- und Gangataxie beeinträchtigten den Versicherten dahingehend,

dass keine Tätigkeiten auf Leitern und mit Absturzgefahr durchgeführt werden

könnten. Aufgrund der multiplen spinalen Eingriffe schieden zudem körperlich

schwere Arbeiten und Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule aus. Was den

zeitlichen Aspekt anbelange, sei erstmalig im September 2017 ein rechtsseitiger

Fallfuss und nach einer HWS-Operation im Dezember 2019 aktenkundig erstmalig

eine «zervikale Spinalstenose mit Myelopathie und Paraparese C5/6, C6/7 mit/bei

Status nach mikrochirurgischer Dekompression C5/6, C6/7» beschrieben worden (IV-Nr.

206.2 S. 90). Im orthopädischen Teilgutachten wurde auf die Frage nach einer

Veränderung erklärt, neu aufgetreten sei eine osteoporotisch bedingte

Deckplattenimpressionsfraktur von BWK 7, welche jedoch aktenkundig als

konsolidiert und ohne Progredienz im CT vom 5. Oktober 2020 befundet worden

sei. Darüber hinaus sei im Dezember 2019 eine Spondylodese der Segmente HWK 5

bis HWK 7 erfolgt (IV-Nr. 206.2 S. 119 f., 116). Die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit wird in beiden Teilgutachten (neurologisch, orthopädisch)

und der Gesamtbeurteilung auf 60 % in der angestammten und 80 % in einer

angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend

sitzend auszuüben, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne höhere

Ansprüche an Laufen und Stehen) beziffert (IV-Nr. 206.2 S. 9 f., 91

f., 117 f.). Die Verschlechterung in neurologischer Hinsicht wird auf September

2017 (Bericht über einen «Fallfuss») angesetzt, jene aus orthopädischer Sicht

auf Dezember 2019 (letzter spinaler Eingriff).

9.2 Zusammenfassend gelangen die

Experten im beweiskräftigen Gutachten der H.___ vom 9. März 2021 weiterhin, wie

die Vorgutachter, zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten

Tätigkeit. Die Anforderungen an eine solche sind insofern erhöht, als zusätzlich

Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie höhere Ansprüche an Laufen und Stehen zu

vermeiden sind. Damit verbleibt jedoch innerhalb der körperlichen leichten,

wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten immer noch ein

relativ breites Feld von Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer, der

ansonsten über sehr gute Voraussetzungen verfügt, ohne zusätzliche

lohnrelevante, gesundheitlich bedingte Einschränkung ausüben kann. Ein

leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich bei ansonsten unverändert gebliebener

Situation (vgl. E. II. 8.4 hiervor) auch unter Berücksichtigung des neuen,

enger gefassten Anforderungsprofils nicht. Ein Rentenanspruch ist demnach in

der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. Juli

2022 nicht wieder entstanden.

10. Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Rente

aufgrund dessen, dass er diese seit 20 Jahren beziehe und er das 55. Altersjahr

bereits zurückgelegt habe, nicht ohne vorangehende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

aufheben dürfen.

10.1 Im Bereich

der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren

verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.

4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).

Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach

invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft

schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch

ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht

möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2).

Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente

vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes

Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad

niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine

erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist

(Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das

Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 – 3.5

entschieden hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2

grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder

wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine

versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder

die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.

Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und/

oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen

Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem

Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die

Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes

Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und

Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen

lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach

geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil 9C_228/2010

vom 26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

10.2 Mit Blick auf das Alter des

Beschwerdeführers ist demnach näher zu prüfen, ob er sich auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres selbst eingliedern kann. Dies ist mit

Blick auf die gesamten Umstände zu bejahen. So hat der Beschwerdeführer mit den

in den Jahren 2011 und 2012 erwirtschafteten Einkommen von CHF 95'200.00 und

CHF 118’400.00 den Nachweis erbracht, dass er in der Lage war, in diesen Jahren

ein rentenausschliessendes und sogar das Valideneinkommen übersteigendes

Einkommen zu erwirtschaften. Zudem war er in diesen Jahren zweifellos voll im

Arbeitsmarkt integriert, womit – selbst wenn man ab 2013 wiederum von einer

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ausgehen wollte – nicht mehr von einer langen

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden

kann. Weiter wurden gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen auch in den

Jahren 2015 und 2016 relevante Erwerbseinkommen erzielt. Zudem war der

Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (E. II. 8.4 hiervor), auch im

Zeitpunkt der Begutachtung durch die H.___ (Untersuchungen im November und

Dezember 2020, IV-Nr. 206.2 S. 2) immer noch erwerbstätig (wenn auch mit einem

geringen Pensum), was ebenfalls aufzeigt, dass er durchaus in der Lage ist, im

Erwerbsleben Fuss zu fassen. Eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt liegt

damit nicht vor. Schliesslich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass

der langjährige Rentenbezug die Folge der Meldepflichtverletzung war – hätte

der Beschwerdeführer die in den Jahren 2011 und 2012 sowie 2015 gemäss

Steuerveranlagungen erzielten Einkommen der Beschwerdegegnerin umgehend gemeldet,

wäre die Rente ohne Zweifel bereits damals, vor dem Erreichen des 55.

Altersjahres, aufgehoben worden. Die Verwertbarkeit der gutachterlich

ermittelten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten

Verweistätigkeit ist daher zu bejahen. Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Renteneinstellung ohne vorgängige Durchführung beruflicher

Massnahmen ist somit nicht zu beanstanden.

11. Zusammenfassend

ist die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Zeitraum bis Ende 2015

aufzuheben, soweit sie nicht als nichtig anzusehen ist. Es ist festzustellen,

dass insoweit aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Juni 2017 eine res

iudicata vorliegt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. In Bezug

auf das Jahr 2016 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; der Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine halbe Rente. In Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar 2017

ist die Beschwerde abzuweisen.

11.1 Bei

diesem Verfahrensausgang, der einem teilweisen Obsiegen entspricht, besteht

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese reduziert sich insoweit, als das

weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand der Rechtsvertretung erhöht hat (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Rechtsanwältin

Zehntner macht in ihren Honorarnoten vom 23. Februar 2023 und 1. November 2023

einen Zeitaufwand von insgesamt 34.5 Stunden und ein Honorar von insgesamt CHF 9'746.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist

ausserordentlich hoch, kann aber nicht als übersetzt gelten, zumal auch der

Aufwand des Gerichts für dieses Verfahren sehr viel grösser war als in einem

durchschnittlichen IV-Verfahren. Es ist aber davon auszugehen, dass die

Rechtsbegehren, welchen nicht entsprochen wird, den Aufwand um knapp die Hälfte

erhöht haben. Es erscheint daher als angemessen, die Parteientschädigung auf

CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des

Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 den

Parteien je zur Hälfte, also zu CHF 300.00, aufzuerlegen. Der Anteil des

Beschwerdeführers ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu

verrechnen. Die Differenz von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 5. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Rente für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 betrifft.

Es wird festgestellt, dass darüber mit der Verfügung vom 19. Juni 2017

abschliessend entschieden wurde und sich der Rentenanspruch für den genannten

Zeitraum nach dieser Verfügung richtet.

3. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 5. Juli 2022 wird, soweit sie den Rentenanspruch für das Jahr

2016 betrifft, ebenfalls aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Januar bis

31. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente.

4. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf den

Anspruch ab 1. Januar 2017, wird die Beschwerde abgewiesen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.00

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

6. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden

den Parteien zu je CHF 300.00 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird

mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz

von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch