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Entscheid

VSBES.2022.161

Rente und Integritätsentschädigung

11. Oktober 2023Deutsch45 min

Juli 2014 sowie ab November 2014 in einer angepassten Tätigkeit wiederum zu 60 %

Source so.ch

Urteil vom 11. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag

2. Visana

AG, Weltpoststrasse 19, Hauptsitz, 3000 Bern 16

Beschwerdeführer

gegen

Allianz Suisse Schadenservice Center, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rente

und Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid vom 19. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Gemäss

Unfallmeldung UVG vom 24. November 2011 (AA [Akten der Allianz] 5) wurde der

bei der Allianz Suisse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unfallversicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1972, am 17. November 2011 von

einem Gabelstapler angefahren, wobei er sich verschiedene Verletzungen zuzog.

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und

richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder,

Heilbehandlungen) aus.

1.2 Sodann veranlasste die IV-Stelle

des Kantons Solothurn im parallel laufenden IV-Verfahren eine polydisziplinäre

Begutachtung beim C.___. Im diesbezüglichen Bericht vom 26. August 2015

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 90.1) kamen die Gutachter zum Schluss, dem

Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Getränkelieferant nicht mehr

zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit habe ab dem Unfalldatum (17. November

2011) bis Februar 2014 sowie von Juli bis Oktober 2014 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dagegen sei der Beschwerdeführer vom März bis

Juli 2014 sowie ab November 2014 in einer angepassten Tätigkeit wiederum zu 60 %

arbeitsfähig.

Des Weiteren veranlasste der

Beschwerdeführer das polydisziplinäre Privatgutachten der D.___ vom 17. Februar

2016 (IV-Nr. 106, S. 3). Darin hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer

und orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine

Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer

Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Aus

neurologischer und orthopädischer Sicht könne durch medizinische Massnahmen

eine namhafte Besserung erwartet werden, weshalb noch kein Zumutbarkeitsprofil

festgelegt werden könne.

Sodann hielt die IV-Stelle mit Verfügung

vom 25. November 2016 (IV-Nr. 123) fest, dem Beschwerdeführer werde vom 1. März

2013 bis 31. Mai 2014 eine ganze Rente, vom 1. Juni 2014 bis 30. September

2014 eine Viertelsrente, vom 1. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 eine

ganze Rente sowie ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente ausgerichtet. Die

dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) mit Urteil

VSBES.2017.15 vom 31. Oktober 2017 ab.

1.3 Im weiteren Verlauf veranlasste

die Beschwerdegegnerin beim E.___ ebenfalls ein polydisziplinäres Gutachten in

den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Im

diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 25. Oktober 2018 (AA 243) kamen die

Gutachter zum Schluss, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung betreffend

die Diagnosen der Unterschenkelfraktur links, den Frakturen der Metatarsalia

ll-IV sowie der mehrfragmentären Fraktur im Bereich der Grosszehe links sowie

der Metacarpale V-Basis-Fraktur rechts sei unfallkausal. Von psychiatrischer Seite

handle es sich bei den Beschwerden um ein unfallfremdes Geschehen. Die

bisherige Tätigkeit im Getränkehandel in der Auslieferung mit einem kleinen

Lieferwagen sei dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar.

In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, mehrheitlich sitzend mit sehr kurzen

Gehstrecken und nur kurzem Stehen, ohne schwere und mit nur zeitweise

mittelschweren manuellen Tätigkeiten, welche mit der rechten dominanten Hand

ausgeführt werden müssten, sei der Versicherte ganztags arbeitsfähig ab Oktober

2014 nach der Revision des rechten Handgelenkes und entsprechender

Rehabilitation. Des Weiteren resultiere ein unfallbedingter Integritätsschaden

von 35 %.

Gestützt

auf das E.___-Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 28. März 2019 (AA 254) eine Integritätsentschädigung von 35 %

zu, lehnte jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Versicherungsleistungen für die geltend gemachten psychischen Beschwerden sowie

auf eine Invalidenrente ab und stellte die Versicherungsleistungen rückwirkend

per 31. Dezember 2015 ein. Gegen diese Verfügung erhoben die

Krankenversicherung Visana (nachfolgende Beschwerdeführerin) am 5. April 2019

(AA 261) sowie der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 (AA 265) Einsprachen.

Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. August 2022

(Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt der

Beschwerdeführer am 1. September 2022 (A.S. 22 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 19. August

2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin habe dem

Beschwerdeführer eine ganze Rente und eine Integritätsentschädigung von total

85 % auszurichten, wovon 50 % für psychische und 35 % für somatische

Beschwerden.

3. Es sei gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV

sowie Art. 6 Ziffer 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellt der Beschwerdeführer den

Verfahrensantrag, es seien die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen.

3. Mit Eingabe vom 7. September

2022 (A.S. 60 ff.) modifiziert der Beschwerdeführer Ziffer 2 seiner

Rechtsbegehren wie folgt:

Die Beschwerdegegnerin habe dem

Beschwerdeführer eine ganze Rente und eine Integritätsentschädigung von total

89 % auszurichten, wovon 50 % für psychische und 39 % für somatische

Beschwerden.

4. Am 15. September 2022 erhebt die

Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2022 ebenfalls

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 19. August 2022 sei aufzuheben und es seien dem

Versicherten Leistungen für seine psychischen Beschwerden zu erbringen.

Eventualiter:

Es sei ein Obergutachten zulasten der Unfallversicherung zu veranlassen und es

sei anschliessend über die Leistungspflicht für die psychischen Unfallfolgen

neu zu entscheiden.

Subeventualiter:

Die Streitsache sei zur Abklärung des Sachverhalts und zur Festsetzung der

Leistungspflicht für die psychischen Unfallfolgen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

mit dem Beschwerdeverfahren des Versicherten gegen die Beschwerdegegnerin zu

vereinigen.

3. Es seien die vollständigen

Verfahrensakten bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.

– unter Kosten-

und Entschädigungsfolge –

5. Mit Beschwerdeantworten vom 18.

Oktober 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden.

6. Mit Verfügung vom 20. Oktober

2022 (A.S. 80) werden die beiden Verfahren VSBES.2022.161 und VSBES.2022.192

vereinigt und unter VSBES.2022.161 weitergeführt.

7. Mit Replik vom 27. Oktober 2022

(A.S. 83) hält der Beschwerdeführer an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren

fest, zieht jedoch den Antrag auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung zurück.

8. Mit Replik vom 9. Dezember 2022

(A.S. 108 ff.) hält die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihren bisherigen

Rechtsbegehren fest.

9. Mit unaufgefordert eingereichter

Eingabe vom 13. Dezember 2022 (A.S. 119) reicht der Beschwerdeführer eine

weitere Stellungnahme ein.

10. Mit Duplik vom 11. Januar 2023

(A.S. 123 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

11. Mit Triplik vom 20. Januar 2023 (A.S.

139 f.) lässt sich der Beschwerdeführer ebenfalls abschliessend vernehmen.

12. Mit Verfügung vom 24. August 2023

werden die Akten der Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer

eingeholt.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Einspracheentscheid vom 19. August 2022 zu Recht eine Integritätsentschädigung

von 35 % zugesprochen und ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint

und ihre Leistungen rückwirkend per 31. Dezember 2015 eingestellt hat. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 25. Oktober 2018 (Fachrichtungen:

Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; AA 243), weshalb

nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

5.1

Im E.___-Gutachten vom 25.

Oktober 2018 wurden folgende Diagnose gestellt:

Unfallkausal:

-

Überrolltrauma

Unterschenkel/Fuss links 17. November 2011

·

drittgradig offene

Tibia-Trümmerfraktur mit beginnendem Kompartmentsyndrom

o bei Verdacht auf Kompromittierung der

Hebermuskulatur und Läsion des n. peronaeus profundus in der Tibialisloge

o mit Druckläsionen des n. peronaeus

superficialis sowie sensibler Nerven (betont nn. suralis und saphenus) am

linken Unterschenkel

o Fixateur externe, Spaltung

Peronaeus-Loge 17. November 2011

o MB. Plattenosteosynthese 23. November

2011.

o Débridement und sekundärer

Wundverschluss 25. November 2011

o Innenrotations-/Varusfehlstellung des

Unterschenkels mit vermehrtem slope der Tibia im Kniegelenk

·

Malleolarfraktur Typ

C / Maisonneuve-Fraktur

o Schraubenosteosynthese 23. November 2011

·

Fraktur Metatarsalia

IMV proximal

o konservative Behandlung

·

mehrfragmentäre

Fraktur Grund- und Endglied Grosszehe

o MCP-I-Arthrose,

·

Mehrfragmentbasisfraktur

Os metacarpale V Hand rechts

o Malunion mit posttraumatischer Arthrose

corpo-metacarpal V

o Resektionsinterpositionsarthroplastik

mit FCR-Sehneninterponat 18. Juli 2014

o schmerzhafte Funktionseinschränkung

Nicht unfallkausal:

-

Stichverletzung Vola manus

rechts 17. Februar 2017

·

FDP-III-Sehnenläsion

Dig III

o konservative Behandlung

o Beugeausfall Endglied

-

Klagen über lumbale Rückenschmerzen

·

ohne radikuläre

Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Extremitäten

·

bei mehrsegmentalen

degenerativen Veränderungen betont der distalen Lendenwirbelsäule geringer

Ausprägung

·

Diabetes mellitus

Typ 2

·

Kopfschmerzen vom

Spannungstyp

·

arterielle

Hypertonie

·

Hyperlipidämie

·

hyperaktive Blase

mit Urge-lnkontinenz

·

Status nach

Nephrolithiasis 2008/2017

·

Nikotinabhängigkeit,

gegenwärtiger Substanzgebrauch

·

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0)

·

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ (ICD-10 F 61.1)

5.1.1

Im neurologischen Teilgutachten

des E.___ (AA-Nr. 243, S. 65 ff.) führte der Gutachter aus, bezüglich des

Unfallereignisses vom 17. November 2011 stünden aus neurologischer Sicht die

sensomotorischen Ausfälle am linken Bein im Vordergrund, welche neben der

erheblichen Innenrotations- und Varusfehlstellung für die aktuelle funktionelle

Beeinträchtigung des Versicherten mitverantwortlich seien. Klinisch bestätigten

sich sensomotorische Paresen im distalen Innervationsgebiet des n. peronaeus

profundus, geringer im Innervationsgebiet des n. peronaeus superficialis sowie

Sensibilitätsstörungen, welche verschiedenen sensiblen Nerven, betont den nn.

saphenus und suralis zuzuordnen seien. Anlässlich der Erstversorgung sei ein

«beginnendes Kompartmentsyndrom» diagnostiziert worden, welches eine Logenspaltung

bedingt habe. Bei aktuell recht guter Restfunktion der Hebermuskulatur zeige

sich eine deutliche Diskrepanz der elektromyographischen Befunde in den

proximalen und distalen Anteilen des m. tibialis anterior links, indem bei

aktuell geringen neurogenen Veränderungen proximal die Befunde in den distalen

Abschnitten deutlicher ausgeprägt und formal für eine zusätzliche Schädigung

mit Fibrosierung von Muskelgewebe suggestiv seien. Diskrepant zur recht guten

Restfunktion des Tibialis anterior sowie der langen Zehenheber sei auch die

hochgradige Denervation des distalen Extensor digitorum brevis, wo

elektromyographisch Willküraktivität vorgängig nicht habe nachgewiesen werden

können, sodass zusammen mit der Sensibilitätsstörung interdigital 1/11 eine

starke Schädigung des n. peroneus profundus in seinem distalen Verlauf

postuliert werden müsse, womit sich aufgrund der Befunde ein Verdacht auf einen

Residualzustand nach Kompartmentsyndrom ergebe. Zumindest aufgrund des

Verteilungsmusters der sensomotorischen Ausfälle müsse eine Läsion des n.

peronaeus communis in seinem proximalen Verlauf kritisch hinterfragt werden.

Wahrscheinlicher seien sowohl aufgrund des Unfallgeschehens als auch der

Sensibilitätsstörungen an Fuss und Unterschenkel links, welche die lnnervationsgebiete

verschiedener sensibler Nerven beträfen, multifokale Nervenläsionen am linken

Unterschenkel durch Druckeinwirkung. Mit einer funktionellen Verbesserung im

weiteren Verlauf könne zum heutigen Zeitpunkt aus neurologischer Sicht nicht

gerechnet werden, wobei eine solche auch durch medizinische Massnahmen nicht

erzielt werden könne. Bei durchaus recht guter motorischer Restfunktion

beschreibe der Versicherte erhebliche Beschwerden im Sinne von

belastungsabhängigen Schmerzen betont am Unterschenkel praetibial sowie

schmerzhaften Missempfindungen / Dysästhesie am linken Fuss, wodurch er

insbesondere auch am Schlafen gehindert sei. Diese Beschwerden seien aufgrund

ihrer Schilderung suggestiv für ein neuropathisches Schmerzsyndrom, wie es im

Rahmen der vorliegenden neurologischen Symptomatik durchaus zu erwarten wäre,

während dafür typische Symptome (brennende Dysästhesie, Allodynie etc.)

anlässlich der heutigen klinischen Untersuchung nicht verlässlich nachweisbar

und auch in den neurologischen Vorgutachten nicht beschrieben worden seien.

Aufgrund der recht guten Restfunktion der Peronaei sei die Fehlstellung mit

Inversion des linken Fusses überwiegend wahrscheinlich nicht mit dem Überwiegen

des m. tibialis posterior erklärbar, sondern orthopädisch bedingt. Die

Beschwerden an der rechten Hand seien durch die neurologischen Befunde nicht

adäquat erklärbar. Mit Ausnahme des Ausfalls des Flexor digiti profundus III

nach Schnittverletzung der Sehne im Bereiche der Vola manus vom 17. Februar

2017.

fänden sich durchwegs intakte motorische Funktionen. Bei Angabe einer

Sensibilitätsverminderung, welche dem Ulnaris-lnnervationsgebiet zuzuordnen

sei, werde die Ulnaris-innervierte Handmuskulatur kräftig innerviert und sei

trophisch unauffällig.

Diese Beurteilung erscheint

nachvollziehbar und wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Zudem

steht diese in Übereinstimmung mit den Vorakten. Zwar äusserte sich der neurologische

Gutachter in seinem Teilgutachten nicht zum Einfluss der unfallkausalen

Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit, dies wird aber im Rahmen der gutachterlichen

Gesamtbeurteilung berücksichtigt, weshalb in diesem Rahmen darauf einzugehen

sein wird. Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten ist somit

abzustellen.

5.1.2

Im orthopädischen Teilgutachten

des E.___ (AA-Nr. 243, S. 55 ff.) führte der Gutachter zur Beurteilung aus, der

Beschwerdeführer habe am 17. November 2011 ein Überrolltrauma von Fuss und

Unterschenkel links erlitten, wobei er sich eine drittgradige offene

Trümmerfraktur, eine Malleolarfraktur Typ C / Maisonneuve-Fraktur links

sowie eine mehrfragmentäre Fraktur der Basis des Os metacarpale V rechts

zugezogen habe. Nach Anlage eines Fixateur externe sei die Versorgung der

Tibiafraktur mittels Plattenosteosynthese erfolgt. Aufgrund der

Malleolarfraktur sei eine Schraubenosteosynthese vorgenommen worden, woraus

eine Innenrotations-Varusfehlstellung resultiert habe. Es bestehe eine

unfallkausale erhebliche Minderbelastbarkeit des linken Beines, bedingt durch

die Varus- / lnnenrotationsfehlstellung, welche den Versicherten

zwinge, nur den lateralen Fussrand zu belasten mit dadurch bedingten Schmerzen

unter Belastung und somit eingeschränkter Gehstrecke. Durch diese erhebliche

Fehlstellung komme es zu einer Mehrbelastung des medialen Kniekompartimentes

sowie des OSG. Des Weiteren bestehe eine leichte Minderbelastbarkeit der

rechten dominanten Hand für schwere bis repetitive mittelschwere manuelle

Tätigkeiten, bedingt durch die Folgen der in Fehlstellung abgeheilten

Metacarpale-V-Fraktur mit konsekutiver Carpo-metacarpal-Arthrose V. Somit sei

der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer einer

Getränkehandlung mit Auslieferung von Waren nicht mehr arbeitsfähig. In einer

mehrheitlich sitzenden Verweistätigkeit mit sehr kurzen Gehstrecken und nur

kurzem Stehen ohne schwere bis repetitiv mittelschwere manuelle Tätigkeiten,

welche mit der rechten dominanten Hand ausgeführt werden müssten, wäre der

Versicherte ganztags arbeitsfähig.

Diese Beurteilung ist gestützt auf die

gestellten Diagnosen nachvollziehbar und wird von den Parteien im Wesentlichen

auch nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort

gegen die im orthopädischen Teilgutachten hinsichtlich der Innenrotationsfehlstellung

bejahten Unfallkausalität einzig vor, dem neurologischen Teilgutachten der D.___

vom 17. Februar 2016 (IV-Nr. 106) sei zu entnehmen, dass keine schwere

Schädigung des Nervus peroneus habe postuliert werden können. Die Fehlstellung

des Fusses beruhe nicht auf einer Parese der peronealen Muskulatur, sondern auf

einer Dystonie, also einer unwillkürlichen Verkrampfung einzelner

Muskelgruppen, hier von Flexoren am Unterschenkel. Diese Muskeln und deren

versorgender Nerv seien nicht einer traumatischen Schädigung ausgesetzt

gewesen. Damit sei gestützt auf das neurologische Teilgutachten der D.___ kein

überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Nervenschädigung bzw.

der Fehlstellung und dem Unfallereignis gegeben. Dem ist jedoch

entgegenzuhalten, dass sowohl im polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 17.

Februar 2016 und dem polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 21. August 2015

(IV-Nr. 90.1) als auch in der Gesamtbeurteilung des E.___-Gutachtens die

Unfallkausalität der Innenrotationsfehlstellung bejaht wurde. Zwar vertritt

auch der neurologische Teilgutachter des E.___ die Ansicht, aufgrund der recht

guten Restfunktion der Peronaei sei die Fehlstellung mit Inversion des linken

Fusses überwiegend wahrscheinlich nicht mit dem Überwiegen des m. tibialis

posterior erklärbar, sondern orthopädisch bedingt (s. E. II. 5.1.1 hiervor).

Im orthopädischen Teilgutachten des E.___ wurde, wie vorstehend dargelegt, die

diesbezügliche Unfallkausalität aus orthopädischer Sicht dann mit

nachvollziehbarer Begründung bejaht. Zudem steht diese Beurteilung in

Übereinstimmung mit den Vorakten. Auf das beweiswertige orthopädische

Teilgutachten ist somit abzustellen.

5.1.3

Die im internistischen

Teilgutachten (AA-Nr. 243, S. 47 ff.) gestellten Diagnosen (Diabetes mellitus

2, Arterielle Hypertonie, Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus,

Hyperlipidämie gemischt, Adipositas, St. n. rezidivierender Nephrolithiasis

links) sind unbestrittenermassen nicht unfallkausal, weshalb darauf vorliegend

nicht weiter einzugehen ist.

5.1.4

Im psychiatrischen Teilgutachten

des E.___ (AA-Nr. 243, S. 74 ff.) diagnostizierte die Gutachterin eine

«Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F

33.0)» und «akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ (ICD-10F

61.1)». Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte sie aus, in einer leichten,

sitzenden und intellektuell nicht anspruchsvollen repetitiven Tätigkeit wäre

der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 60 % arbeitsfähig. In der

Gesamtbeurteilung des E.___-Gutachtens wurden die psychiatrischen Beschwerden

des Beschwerdeführers aber als nicht natürlich kausal zum Unfallereignis vom

17.

November 2011 erachtet (vgl. AA-Nr. 243, S. 16). Gegen diese Beurteilung

und den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens bringen die

Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor und verlangen ein psychiatrisches

Obergutachten. Gemäss BGE 148 V 138 kann die natürliche Kausalität aber auch bei

vorliegenden psychischen Beschwerden offengelassen werden, wenn die Adäquanz zu

verneinen ist. Somit ist vorweg in E. II. 6 hiernach die Adäquanz zu prüfen.

6.

Nachfolgend ist auf den

psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen. Dabei stellt

sich die Frage, ob die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in einem

adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. November 2011 stehen.

6.1

Die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs hat nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin

unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu erfolgen (Urteile

8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und [des Eidg. Versicherungsgerichts]

U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2 in fine, in: SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27).

6.2

Bei der Adäquanzprüfung im Sinne

der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht.

Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob

zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese

Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6,

SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen

Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen

ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013

vom 25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren

Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

6.3

Den Ausgangspunkt der

Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend

sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar

Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47). Bezüglich des vorliegenden

Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen: Der

Beschwerdeführer hat den Gabelstapler nicht kommen sehen. Dieser hat ihn

erfasst, ihn umgeworfen und das Bein bis zum Knie überfahren. Die anderen

Mitarbeiter haben gebrüllt, der Fahrer hat das gemerkt und den Gabelstapler gestoppt.

Danach hat der Fahrer Panik bekommen, ist zurückgefahren und hat den

Beschwerdeführer zurückgeschleift. Der Beschwerdeführer selbst gab gegenüber

den Gutachtern der D.___ an, er sei wie benebelt gewesen. Er habe etwas knacken

gehört. In der Ambulanz sei er wahrscheinlich bewusstlos oder betäubt gewesen.

Ausgehend vom augenfälligen

Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (zur diesbezüglich

ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E.

10.1

S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR 2008

UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom 17. August

2006.

E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183) ist das Unfallereignis vom 17.

November 2011 innerhalb der gemäss BGE 115 V 133 (E. 6 S. 138 ff.)

vorzunehmenden Kategorisierung in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen

ergangenen Rechtsprechung weder als schweres noch als mittelschweres Ereignis

im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. Wie der

Beschwerdeführer mit Verweis auf ähnliche Fälle zu Recht festgehalten hat, ist

dem vorliegende Fall die Qualität eines mittelschweren Ereignisses im mittleren

Bereich zuzugestehen. So wurden die Unfallereignisse in den folgenden

vergleichbaren Fällen als mittelschwer im mittleren Bereich taxiert: Die

versicherte Person geriet mit dem rechten Fuss unter einen rückwärtsfahrenden

Hubstapler und zog sich hierbei eine mediale Malleolarfraktur rechts zu (Urteil

des Bundesgerichtes 8C_561/2012 vom 12. Dezember 2012). Sodann wurde die

versicherte Person in dem, dem Bundesgerichtsurteil 8C_806/2009 vom 15. Januar

2010.

zugrundeliegenden Fall zwischen einem beladenen gekippten Gabelstapler und

einem Stahlträger eingeklemmt und hat deshalb den rechten Arm nicht bewegen

können. Sie zog sich dabei mehrere Beckenfrakturen zu.

Bei dem vorliegenden als mittelschwer im

mittleren Bereich zu taxierenden Unfallereignis müssen folglich – sofern kein

einzelnes davon besonders ausgeprägt ist – mindestens drei der sieben

einschlägigen Adäquanzkriterien erfüllt sein.

6.3.1

Der Berücksichtigung des

Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände

geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder

nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden

psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive

Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch

vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher

Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art

auszulösen. Angesichts des geschilderten Geschehensablaufs ist das Kriterium

der besonders dramatischen Begleitumstände/besonderen Eindrücklichkeit im

vorliegenden Fall zu verneinen. So wurde denn auch in den beiden vorgennannten

vergleichbaren Fällen des Bundesgerichts (8C_561/2012 vom 12. Dezember 2012 und

8C_806/2009 vom 15. Januar 2010) jeweils das Kriterium der besonders

dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles

verneint, zumal in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass jedem mindestens

mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren

Hinweisen). In gleicher Weise hat zudem auch das Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich im Urteil UV.2003.00153 vom 31. August 2004 in einem

ähnlich gelagerten Fall entschieden, in welchem die versicherte Person von

einem rückwärtsfahrenden zwei Tonnen schweren Gabelstapler umgeworfen und ihr

auf dem Boden liegender Fuss anschliessend vom einzigen Hinterrad des Gabelstaplers

überfahren wurde. Der Gabelstapler stand danach einen Moment auf dem Fuss,

bevor der Unfall bemerkt wurde. Zwar trug die versicherte Person einen

Stahlkappenschuh, erlitt aber dennoch geschlossene Quetschfrakturen der Basen

Metatarsalia IV und V.

6.3.2

Gemäss der vorliegenden Aktenlage

sind die beim Unfall erlittenen Verletzungen – drittgradig offene

Tibia-Trümmerfraktur, Malleolarfraktur Typ C / Maisonneuve-Fraktur, Fraktur

Metatarsalia IMV proximal, mehrfragmentäre Fraktur Grund-und Endglied

Grosszehe, Mehrfragmentbasisfraktur Os metacarpale V Hand rechts – zwar

erheblich, aber nicht von einer Art oder ausgesprochenen Schwere, dass

erfahrungsgemäss eine psychische Problematik daraus entsteht (anders als bspw.

eine instabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers, vgl. Alexandra

Rumo-Jungo / André P. Holzer in: Erwin Murer / Hans-Ulrich

Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

4.

Aufl., 2012, Art. 6 UVG S. 71). Zum Vergleich ist hier

zudem auf das Urteil des Bundesgerichts U 224/00 vom 25. Oktober 2000 zu

verweisen, wo sich die versicherte Person eine drittgradig offene Ulna- und

Olekranonfraktur sowie eine Kopfverletzung zuzog und das Bundesgericht das

vorgenannte Kriterium ebenfalls verneinte.

6.3.3

Das Kriterium der ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen

Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der

Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes

zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes

gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.

Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse

Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig

der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer

Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E.

7.3.3). Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist bezüglich der vorliegenden

somatischen Verletzungen nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der

ärztlichen Behandlung auszugehen. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich

korrekt ausführt, wurde das Bein des Versicherten am 17. November 2011, am 23.

November 2011 und am 25. November 2011 operiert. Zudem erfolgte am 18. Juli

2014.

eine Operation an der Hand. Selbst wenn man bezüglich der übrigen

Behandlungen auf die Darstellungen des Beschwerdeführers abstellt, handelt es

sich hierbei nicht um Therapien von solcher Intensität, so dass hierbei von

einer ungewöhnlich lang dauernden kontinuierlichen Therapie gesprochen werden

könnte. Die vom Beschwerdeführer genannten Umstände, dass der Verband erst

Anfang März 2012 habe entfernt werden können, sich erst im Mai 2012 eine

gewisse Konsolidierung der Unterschenkelfraktur gezeigt habe und im F.___ noch

am 26. September 2013 festgehalten worden sei, es bestehe eine

Innenrotationsfehlstellung und eine konventionell radiologisch noch nicht zu

100.

% abgeschlossene Konsolidation, sind nicht gleichbedeutend mit einer

kontinuierlichen intensiven Behandlung. Zudem sind die vom Beschwerdeführer

erwähnten zusätzlichen Behandlungen – Physiotherapie, psychosomatische

Behandlungen – beim Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen

Behandlung nicht zu berücksichtigen.

6.3.4

Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten

Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8). Hierbei kann auf die überzeugenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach die Beschwerden

des Versicherten – gestützt auf seine Angaben als auch gemäss Aktenlage –

belastungsabhängig seien. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass die

postoperativen Schmerzen analgetisch gut einstellbar gewesen seien und der

Versicherte im März und Mai 2012 über keine bis wenig Schmerzen berichtet

gehabt habe. Im November 2012 habe er angegeben, bei Ruhe keine Schmerzen zu

verspüren. Was die Handverletzung angehe, so seien diesbezüglich nicht von

Anfang an Schmerzen dokumentiert worden, weshalb auch in diesem Zusammenhang

nicht von körperlichen Dauerschmerzen ausgegangen werden könne. Zwei Monate

postoperativ sei in den Akten zudem auch bezüglich der Handschmerzen ein

Rückgang vermerkt worden, ab Februar 2016 habe der Versicherte bei Ruhe nicht

mehr an Schmerzen gelitten. Gestützt auf diese Ausführungen ist das Kriterium

der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.

6.3.5

Von einer ärztlichen

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist

vorliegend ebenfalls nicht auszugehen. Zwar verlangt die Gerichtspraxis beim

Adäquanzkriterium der ärztlichen Fehlbehandlung keinen Behandlungsfehler im

Sinne einer Verletzung der Lex artis (Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom

1.

April 2010 E. 4.5). Aber eine Fehlbehandlung ist im vorliegenden Fall

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits darin zu erblicken,

dass die Handverletzung von den Ärzten erst später erkannt wurde. So bewirkte

dies keine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen, woran der Umstand, dass

dem Beschwerdeführer dadurch gemäss eigener Darstellung eine mindestens drei

Monate dauernde Genesung erspart geblieben wäre, nichts ändert. Ebenso ergeben

sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Wundheilungsstörung auf eine

ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen wäre. Somit ist der diesbezügliche

Antrag des Beschwerdeführers, es seien bezüglich einer allfälligen ärztlichen

Fehlbehandlung weitere Abklärungen in Form eines Gutachtens zu veranlassen, in

antizipierter Beweiswürdigung ohne weiteres abzuweisen.

6.3.6

Sodann bedarf es zur Bejahung des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die

beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der

erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen

Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden

kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden.

Auch der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit

erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr

besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder

verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November

2019.

E. 5.6). Solche Gründe können in der im vorliegenden Fall

durchgeführten Heilbehandlung ebenso wenig gesehen werden wie in der Entwicklung

des Gesundheitszustands. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer

nichts zu ändern, zumal keine Komplikationen eingetreten sind. Im Übrigen kann

diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin

verwiesen werden, wonach eine verzögerte Konsolidierung einer Fraktur nicht per

se als schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikation zu werten sei,

ebenso wenig wie eine Wundheilungsstörung. Die Rechtsprechung zeige, dass

Wechselwirkungen unter diesem Kriterium insbesondere dann berücksichtigt worden

seien, wenn sich dauerhaft überlappende Beschwerden bzw. schwer auseinanderzuhaltende

Beschwerden vorgelegen seien, womit der therapeutische Zugriff erschwert

gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts U 386/04 vom 28. April 2005). Oder es

wirkten sich weitere Unfälle auf bestehende Unfallfolgen aus (Urteil des

Bundesgerichts U 596/06 vom 21. Dezember 2007). Beides sei hier nicht der Fall.

Dispositiv

Zusammenfassend ist demnach das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit

erheblichen Komplikationen nicht erfüllt.

6.3.7 Bei der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen der

Beschwerdeführer auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni

2014 E. 4.2.7). Hierzu ist der Gesamtbeurteilung aus dem E.___-Gutachten

zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im

Getränkehandel in der Auslieferung mit einem kleinen Lieferwagen seit dem

Unfall nicht mehr zumutbar ist. Dagegen ist er in einer dem Leiden angepassten

Tätigkeit, mehrheitlich sitzend mit sehr kurzen Gehstrecken und nur kurzem

Stehen, ohne schwere und mit nur zeitweise mittelschweren manuellen

Tätigkeiten, welche mit der rechten dominanten Hand ausgeführt werden müssten,

ab Oktober 2014 wieder ganztags arbeitsfähig, dies nach der Revision des

rechten Handgelenkes und entsprechender Rehabilitation (AA-Nr. 243, S. 21 f.).

Auf diese Verlaufsbeurteilung kann abgestellt werden, zumal diese in

somatischer Hinsicht unter den Parteien nicht umstritten ist. Gestützt auf das

Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7,

wonach drei Jahre genügen, um das Kriterium zu erfüllen, ist somit das

Vorliegen des Kriteriums der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, jedoch

nicht in ausgeprägter Weise.

6.4 Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass lediglich eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien

erfüllt ist und dieses nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit ist die

Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen. Demnach

kann gestützt auf BGE 148 V 138 die natürliche Kausalität offengelassen werden

(s. E. II. 5.1.4 hiervor) und es braucht nicht weiter auf die gegen die von den

Beschwerdeführern gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachten Rügen

eingegangen zu werden. Somit erübrigt sich auch das von den Beschwerdeführern

beantragte psychiatrische Obergutachten, womit der diesbezügliche Antrag

abzuweisen ist.

7. Zusammenfassend kann somit auf

die beweiswertigen somatischen Teilgutachten der E.___ in den Fachrichtungen Neurologie,

Orthopädie und Innere Medizin abgestellt werden. Gestützt darauf vermag auch

die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der E.___-Gutachter zu überzeugen,

die unter den Parteien in somatischer Hinsicht nicht umstritten ist. Demnach

ist der Beschwerdeführer in der letzten ausgeführten Tätigkeit als Chauffeur

und Auslieferer von Getränken seit dem Unfall vom 17. November 2011 zu 100 %

arbeitsunfähig. In einer mehrheitlich sitzenden Verweistätigkeit mit sehr

kurzen Gehstrecken und nur kurzem Stehen ohne schwere bis repetitiv

mittelschwere manuelle Tätigkeiten, welche mit der rechten dominanten Hand

ausgeführt werden müssen, ist der Versicherte ganztags arbeitsfähig.

8. Strittig ist sodann, ob die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet

hat.

8.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.

325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

8.1.1 Der Beschwerdeführer macht unter

anderem geltend, es müsse eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen

vorgenommen werden. So sei er Ausländer, ungelernt, habe keine ordentliche

Schulausbildung und spreche schlecht Deutsch. Es habe – als

unterhaltspflichtiger Vater von vier Kindern – keinen Grund für ihn gegeben,

sich freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen zu begnügen.

8.1.1.1 Hat eine versicherte Person

aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz

gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende

Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen

gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch

Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt

dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht

anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen

durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300

f. mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354

ff.; Ueli Kieser: Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der

Bestimmung des Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und

Invalideneinkommen, 2013, S. 49 ff., 85; Urteil des Bundesgerichts

9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor

Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im

Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens

5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in

dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den

Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des Bundesgerichts

8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1

S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom

1. April 2010 E. 5.1.1).

8.1.1.2 Als Beispiele für klassische

Faktoren eines unfreiwilligen Minderverdienstes werden im Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1.3. Folgende genannt: Die

versicherte Person kam erst im Alter von 49 Jahren in die Schweiz, womit die

Suche nach einer – besser bezahlten – Stelle ab einem Alter von 50 Jahren

erschwert war; in ihrer Heimat, Bosnien, besuchte die versicherte Person

während bloss 4 Jahren die Grundschule und arbeitete in der Folge auf dem

elterlichen Bauernhof; einen Beruf erlernte sie nicht, ebenso wenig die

deutsche Sprache.

Der Vergleich dieser beispielhaften

Aufzählung mit den biographischen Angaben des Beschwerdeführers zeigt, dass in seinem

Fall – falls beim Beschwerdeführer tatsächlich von einem Minderverdienst

auszugehen ist, was in E. 8.1.1.3 hiernach zu prüfen ist – von einem

unfreiwilligen Minderverdienst auszugehen wäre. So sprach der Beschwerdeführer

anlässlich der Begutachtung des E.___ im Jahr 2018 zwar verständliches Deutsch

(s. AA-Nr. 243, S. 52) und reiste bereits im Alter von 28 Jahren (im Jahr 2000)

in die Schweiz ein. Jedoch hat er gemäss seinen Angaben in der Türkei lediglich

fünf Jahre die Grundschule besucht, danach fünf bis sechs Jahr auf dem

Bauernhof geholfen und ist danach ohne Berufsausbildung als Lastwagenfahrer

tätig gewesen; die ersten vier Jahre sei er im Angestelltenverhältnis Lastwagen

gefahren, danach zwei Jahre mit einem eigenen Lastwagen unterwegs gewesen.

Danach sei er in die Schweiz eingereist (AA-Nr. 243, S. 49). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

von der G.___ zur H.___ habe wechseln wollen, wo der Lohn tiefer als bei der G.___

gewesen wäre, auch nicht abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer mit

einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hat. Vielmehr kann dies gerade als

ein Hinweis dafür gesehen werden, dass der Beschwerdeführer aus den vorgehend

erwähnten invaliditätsfremden Gründen nur Arbeitsstellen bekommen konnte, in

welchen er nur ein unterdurchschnittliches Gehalt erzielen konnte.

8.1.1.3 Der Beschwerdeführer arbeitete

zuletzt bei der G.___. Da er diese Stelle unbestrittenermassen aus

gesundheitlichen Gründen verlor, ist bezüglich des Valideneinkommens

grundsätzlich auf das dort zuletzt erzielte Einkommen – unter allfälliger

Aufrechnung auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs – abzustellen. Da die

Beschwerdegegnerin ihre Taggelder und Heilungskosten per 31. Dezember 2015

eingestellt hat, ist der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. Januar 2016, womit

die Berechnung des Invaliditätsgrades auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen ist. Im

IV-Fragebogen für Arbeitgeber (IV-Nr. 29) gab die G.___ an, der Lohn des vom

Beschwerdeführer geleisteten 35%-Pensums habe im Jahr 2011 CHF 19'200.00 pro Jahr

betragen. Aufgerechnet auf ein Vollpensum ergibt dies im Jahr 2011 einen Betrag

von CHF 54'857.00. Sodann ist die Teuerung von 2011 - 2016 aufzurechnen, woraus

sich im Jahr 2016 ein mögliches Einkommen von CHF 56'541.00 ergibt (CHF

54'857.00 : 101.0 x 104.1; Aufrechnung Nominallohnindex Männer Total 2011 -

2016).

Zum Vergleich sind die Werte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen, welche das Bundesamt für

Statistik alle zwei Jahre herausgibt, vorliegend die LSE 2016. Da die bisherige

Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der G.___ sowohl Elemente des Gross- als

auch des Detailhandels beinhaltet, rechtfertigt es sich vorliegend zum

Vergleich die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill Level, Ziffer 45 - 47 «Handel»,

Männer im Total Niveau 1, heranzuziehen. Der dortige Wert von CHF 5'016.00 ist

entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung der in diesem Sektor im Jahr 2016

gearbeiteten Wochenstunden : 40 x 41.9), woraus sich CHF 63'051.10

ergeben. Im Vergleich zum effektiven Einkommen in der Höhe von CHF 56'541.00

ist somit von einer prozentualen Abweichung von rund 10.33 Prozent auszugehen.

Die Erheblichkeitsgrenze für eine Parallelisierung ist damit erreicht. Anhaltspunkte

dafür, dass sich der Beschwerdeführer bewusst für eine unterdurchschnittlich

entlöhnte Tätigkeit entschieden hatte, gibt es nicht. Dieses Einkommen ist nur

in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den

Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Somit

ist das Einkommen von CHF 56’541.00 um 5.33 % zu erhöhen, was ein

Valideneinkommen von CHF 59'554.65 ergibt.

8.2

8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer gemäss dem

E.___-Gutachten vom 25. Oktober 2018 – unter Berücksichtigung der

unfallkausalen somatischen Beschwerden – möglich ist, eine angepasste Tätigkeit

in einem Vollpensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren

Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss

der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang ist vorweg auf

das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass bei korrekter Anwendung

statistischer Tabellenlöhne nicht unbesehen auf die LSE 2016 abgestellt werden

dürfe. Er beruft sich diesbezüglich auf den Umstand, dass sich in den LSE 2020

TA1 im Kompetenzniveau 1 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich tiefere statistische

Tabellenlöhne ergeben hätten und dies das Bundesamt für Statistik (nachfolgend BSF)

auf Nachfrage so erklärt habe, dass die Erhebungsmethoden immer besser würden

und deshalb zu anderen Resultaten führen könnten, zumal es diverse Gründe gäbe,

weshalb Arbeitgeber die Berufe und Einkommen nicht immer korrekt angeben

würden. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, demnach könnten die früheren

Tabellenlöhne – insbesondere die LSE 2018 und die vorliegend grundsätzlich

anwendbaren LSE 2016 – nicht korrekt sein, weshalb nicht ohne Weiteres darauf

abgestellt werden könne. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer darauf, dass

die LSE 2018 bei den Männern im Total, Sektor 2 und Sektor 3 – und dort

insbesondere die Spalten 58-63, 64-66 und 69-75 im Kompetenzniveau 1 gegenüber

dem höherqualifizierten (und damit vermutungsweise besser bezahlten)

Kompetenzniveau 2 deutlich höhere Zahlen aufwiesen, was keinen Sinn mache. Dem

Beschwerdeführer ist insofern recht zu geben, dass die Einkommenszahlen aus den

LSE 2018 und LSE 2016 in einzelnen Untersektoren tatsächlich Fragen aufwerfen,

weil gewisse Totalwerte im tieferen Kompetenzniveau 1 höher ausfallen, als im

höheren Kompetenzniveau 2 – so beispielsweise auch im TA1_skill_level 2016,

Ziffern 58-63 «Information und Kommunikation», Total Männer. Es fällt aber auch

auf, dass das BSF im Bereich «Information und Kommunikation» sämtliche

Zahlenwerte für Männer im Kompetenzniveau 1 als «statistisch unsicher»

bezeichnet hat, was darauf schliessen lässt, dass die Zahlenbasis gering war –

und somit gesamthaft wenig ins Gewicht fällt – sowie dass, die von den

Arbeitgebern in diesen Bereichen gelieferten Informationen tendenziell

lückenhaft oder ungenügend waren. Solche statistischen Ungereimtheiten sind in

der Tabelle 2016 aber nur vereinzelt zu finden (klammert man die «statistisch

unsicheren» Werte aus, verbleibt bei Männern nur im Wirtschaftszweig 96,

sonstige persönliche Dienstleistungen, eine derartige Abweichung von mehr als 1

%). Sie können im Resultat nicht dazu führen, den LSE-Tabellen dieser Jahre

generell die Anwendung zu versagen, zumal auch die LSE 2020 nicht völlig frei

von solchen «verkehrten» Abweichungen ist (vgl. Ziff. 13 - 15, Männer). Im

vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ohnehin nicht auf einen spezifischen

Berufszweig, sondern auf den Totalwert abzustützen sein wird (s. Abschnitt

hiernach), welcher sich gestützt auf eine sehr grosse Anzahl an statistischen

Informationen errechnet, womit sich mögliche fehlerhafte Angaben der

Arbeitgeber ohnehin in einem vernachlässigbaren Mass auf den Gesamtwert

auswirken. Im Übrigen gelten die LSE trotz möglicher statistischer Fehler

gemäss Rechtsprechung immer noch als die verlässlichste Basis, um den

Invaliditätsgrad aufgrund möglichst breit abgestützter statistischer Zahlen zu

berechnen und damit die Gleichbehandlung aller Versicherten zu gewährleisten. Anzumerken

ist überdies, dass für die Parallelisierung des Valideneinkommens ebenfalls auf

die LSE 2016 abgestellt wurde, was zusätzlich dafür spricht, diese auch dem

Invalideneinkommen zugrunde zu legen (Parallelität der Vergleichseinkommen).

Zusammenfassend ist somit vorliegend die

LSE 2016, TA1_tirage_skill

Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, anwendbar und demnach von einem

ordentlichen standardisierten Bruttolohn von CHF 5'340.00 auszugehen. Dieser

Betrag ist entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden : 40 x

41.7). Damit ergibt sich vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (s. E. 8.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 66'803.40. Der Antrag des Beschwerdeführers, das

Versicherungsgericht habe die Fragen bzw. LSE selbst beim Bundesamt für

Statistik abzuklären, ist demnach abzuweisen.

8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 44 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs und

von 50 Jahren bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids keinen Abzug,

da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.

LSE 2004 TA9 S. 65). Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2016, dass in diesem Jahr

Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C

(Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 10) –

im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie

einen geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober

2022 E. 5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Schliesslich ist auf die Frage

einzugehen, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen

ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Im E.___-Gutachten

wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien mehrheitlich

sitzende Verweistätigkeiten mit sehr kurzen Gehstrecken und nur kurzem Stehen

ohne schwere bis repetitiv mittelschwere manuelle Tätigkeiten, welche mit der

rechten dominanten Hand ausgeführt werden müssten. Zwar umfasst der

Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012,

8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers aufgrund der Handproblematik aber zusätzlich eingeschränkt,

weshalb sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt. Somit ist der Abzug unter

Einbezug des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf

15 % zu beziffern.

Dies ergibt demnach einen

Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (Invalideneinkommen CHF 56'782.90

[CHF 66'803.40 abzüglich 15 %], Valideneinkommen CHF 59'554.65),

womit der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 19. August 2022 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

hat.

9. Schliesslich ist auf die

umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung aus dem E.___-Gutachten

einzugehen. Vorweg ist festzuhalten, dass mangels adäquater Kausalität die

psychischen Beschwerden bei der Beurteilung des Integritätsschadens – entgegen

dem Antrag des Beschwerdeführers – nicht zu berücksichtigen sind.

9.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und

typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45

ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie

den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer

Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der

Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen

der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar

(BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

9.2 Im E.___-Gutachten vom 25.

Oktober 2018 wurde zur Beurteilung des Integritätsschadens unter anderem ausgeführt

(AA-Nr. 243, S. 25), funktionell bestehe aufgrund der Kombination der

orthopädischen und neurologischen Befunde eine unvollständige

Gebrauchsunfähigkeit des linken Beines unterhalb des Kniegelenks. Diese

entspreche aber nicht ganz dem Verlust im Sinne einer Amputation des

Unterschenkels und Fusses, da das linke Bein noch als Standbein und sehr eingeschränkt

zum Laufen verwendet werden könne. Man gehe deshalb von einem Integritätsschaden

von 30 % aus in Anlehnung an die Suva-Tabelle 4. Miteinbezogen sei hier

auch das Schmerzsyndrom. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. So ergibt sich

gemäss Suva-Tabelle 4 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten

Zehen-, Fuss- und Beinverlusten», Abb. 13, bei einem Verlust eines Beins

unterhalb des Kniegelenks ein Integritätsschaden von 35 %. Da der

Beschwerdeführer das linke Bein aber noch sehr eingeschränkt gebrauchen kann,

ist der vom Gutachter diesbezüglich veranschlagte Integritätsschaden von 30 %

angemessen. Sodann hielt der Gutachter weiter fest, bezüglich der

Einschränkungen von Seiten der rechten Hand beziffere er den Integritätsschaden

auf 5 % in Anlehnung an die Suva-Tabelle 5. Auch diese Einschätzung ist im

Resultat nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Arthrose am Mittelhandknochen in

der Tabelle 5 nicht explizit aufgeführt. Aber man kann die Verkürzung des

Mittelhandknochens V (vgl. Operationsbericht vom 18. Juli 2014; AA-Nr. 171)

auch mit einem Teilverlust des Kleinfingers vergleichen (Suva-Tabelle 3), womit

ein Integritätsschaden von 5 % gerechtfertigt erscheint. Somit ist auch der

gesamthaft errechnete Integritätsschaden von 35 % nicht zu beanstanden.

An diesem Resultat vermag die

Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, vom 4.

Juni 2019 (Beschwerdebeilage 3) nichts zu ändern. Dr. med. I.___ verfasste

unter dem Titel «Invaliditätsschätzung gemäss Kapitel 12.2 der AVB der

Unfall-Kapitalversicherung TUP» eine eigene Beurteilung des Integritätsschadens

für einen ähnlich ausgestalteten privat versicherungsrechtlichen Anspruch,

wobei er bei seiner Beurteilung nicht die Suva-Tabellen anwandte, sondern sich

auf andere Bemessungsgrundlagen stützte, welche nicht in allen Punkten nachvollzogen

werden können. Zudem legte Dr. med. I.___ nur rudimentär dar, wie er zu seinen

Einschätzungen gelangte. Insofern er sodann separat einen Integritätsschaden

für eine Arthrose im Metatarsophalangealgelenk I errechnete, ist darauf

hinzuweisen, dass in der Beurteilung des Integritätsschadens im E.___-Gutachten

die Gebrauchsunfähigkeit des linken Beines unterhalb des Kniegelenks mit

Verweis auf die Suva-Tabelle 4 berücksichtigt wurde, womit auch eine

Einschränkung des Mittelfussknochens abgedeckt ist. Zudem ergibt sich gemäss

Tabelle 5 bei einer Arthrose am Mittelfussknochen kein Integritätsschaden. Des

Weiteren verwies Dr. med. I.___ betreffend die metacarpophalangeale Arthrose

rechts mit Verkürzung des Os metacarpale V als Vergleich auf den «Verlust oder

vollständige Gebrauchsfähigkeit eines Daumens (Mittelhandglied erhalten)». Dem

ist einerseits entgegenzuhalten, dass es sich beim Os metacarpale V um den

Mittelhandknochen unterhalb des Kleinfingers handelt. Andererseits ist auch

hier seine Einschätzung, die Beeinträchtigung betrage 25 - 30 % von 22 % nicht

nachvollziehbar.

Zusammenfassend ist somit die von der

Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung von 35 % nicht zu

beanstanden.

10. Demnach sind die Beschwerden

abzuweisen.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_752/2023 vom 6. September 2024 bestätigt.