VSBES.2022.162
Invalidenrente
31. Mai 2023Deutsch64 min
Arbeitgeber – vertraulich zu behandeln und die entsprechenden Stellen zu schwärzen,
Source so.ch
W.___
Urteil vom 31. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dieter Schlumpf
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Oktober 2010 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und am 13. Oktober 2010 zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 8). Es wurde eine seit August 2007 bestehende
gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben. Zuletzt hatte er in einem Pensum
von 100 % als Chauffeur gearbeitet.
2. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2007 bei der Arbeit beim Beladen eines LKWs
einen Unfall erlitten und die Unfallversicherung danach Leistungen erbracht
hatte, holte die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung Suva
ein (IV-Nr. 17). Sie gewährte dem Beschwerdeführer ab Februar 2011 diverse
berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Jobcoachings (IV-Nrn. 30 und
123,143), Arbeitstrainings (IV-Nr. 45) und einer BEFAS-Abklärung (IV-Nrn.
70 und 88). Weiter absolvierte der Beschwerdeführer einen kaufmännischen
Vorkurs (IV-Nr. 82) und erlangte das Bürofachdiplom VSH (IV-Nr. 96). Während
der Eingliederungsmassnahmen wurde jeweils ein Taggeld ausgerichtet. Per Mai
2016 erhielt der Beschwerdeführer eine Festanstellung als Betriebsassistent in
einem Pensum von 50 % (IV-Nr. 196 S. 3 ff). Im August 2016 leistete
die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine berufsbegleitende
Weiterbildung zum «Online Marketing Manager» (IV-Nr. 224). Diese schloss der
Beschwerdeführer im März 2017 ab (IV-Nr. 240). Im Dezember 2017 wurde die
berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 251).
3. Zur Prüfung eines
Rentenanspruchs holte die Beschwerdegegnerin diverse Male die Akten der
Unfallversicherung Suva ein, tätigte eigene medizinische Abklärungen und holte
bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (IV-Nr.
228). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2019 (IV-Nr. 268) stellte sie dem
Beschwerdeführer in Aussicht, einen Rentenanspruch abzulehnen. Dagegen liess
der Beschwerdeführer Einwand erheben und diverse Unterlagen einreichen.
4. Die Unfallversicherung Suva
sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 28. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2019 eine Rente von 17 % und eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %
zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und anschliessend beim
Versicherungsgericht Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen
Einspracheentscheid (IV-Nrn. 274, 278 und 282 f.). Das Versicherungsgericht
hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2020 (VSBES.2019.252)
gut und wies die Sache an die Unfallversicherung zurück, damit diese ebenfalls
Abklärungen in neurologischer Hinsicht tätige. Die Unfallversicherung holte
daraufhin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
med. pract. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für
Neurologie, ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses wurde am 17. September
2021 erstattet.
5. Nachdem der Beschwerdeführer
zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 292.13), erliess die
Unfallversicherung am 7. Dezember 2021 eine neue Verfügung (IV-Nr. 292.5) und
sprach dem Beschwerdeführer wiederum eine Rente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 17 % zu. Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers
Einsprache erhoben. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer
indessen am 22. Dezember 2021 in Aussicht, an ihrem Vorbescheid vom
24. Januar 2019 festzuhalten (IV-Nr. 293). Dazu liess der Beschwerdeführer
am 28. Januar 2022 (IV-Nr. 300) und 4. Februar 2022 (IV-Nr. 301) Stellung
nehmen.
6. Mit Verfügung vom 9. August
2022 (Aktenseite [A.S. 1 ff.]) lehnt die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
eine Invalidenrente und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.
7. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 1. September 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 9. August 2022
aufzuheben.
2. Es sei nicht (bzw. nicht unbesehen /
nicht vollständig) auf das polydisziplinäre Suva-Gutachten vom 17.09.2021
abzustellen.
3. Es sei dem Versicherten eine IV-Rente
zuzusprechen, seit wann rechtens und in folgendem Umfang (insbesondere auch
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 %):
-
einer ganzen Rente;
-
eventualiter einer
Dreiviertelsrente;
-
subeventualiter
einer halben Rente;
-
subsubeventualiter
einer Viertelsrente.
4. Eventualiter sei durch die Beschwerdeinstanz
ein Obergutachten einzuholen (orthopädisch / rheumatologisch, neurologisch,
psychiatrisch / psychologisch).
5. Subventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung weiterer Abklärungen und
Neubeurteilung der Sache im Sinne der obigen Rechtsbegehren Ziff. 2, 3 und 4.
6. Unter o/e-Kostenfolge.
In formeller Hinsicht:
7. Es sei der Beschwerdeführer persönlich
zu befragen (insb. zu Teil 7. B, Ziff. 24 - 57).
8. Es seien die Angaben des
Beschwerdeführers über seine effektive medizinisch verwertbare Arbeitsleistung
(s. unten, insb. Ziff. 43 ff. und 50 f. – insbesondere gegenüber dessen
Arbeitgeber – vertraulich zu behandeln und die entsprechenden Stellen zu schwärzen,
zumindest dann, wenn der Entscheid online veröffentlicht werden sollte.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 (A.S. 65) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Verfügung vom 24. Oktober
2022 (A.S. 66 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung der Advokaten H.___ und I.___ als unentgeltliche
Rechtsbeistände.
10. Mit Eingabe vom 7. November 2022
reichen die eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistände eine Kostennote zu den
Akten (A.S. 68 ff.).
11. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023
reicht der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein.
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und
zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. August 2022 eingetreten
ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
ATSG N 109).
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
Der Beschwerdeführer lässt in
formeller Hinsicht beantragen, er sei persönlich zu seinen Beschwerden und
deren Auswirkungen zu befragen. In den verschiedenen medizinischen
Begutachtungen, die im vorliegenden Fall erfolgt sind, wurden seine Angaben zu
seinen Beschwerden und deren Folgen jeweils festgehalten. Auch in der
Beschwerdeschrift lässt er sehr ausführlich darlegen, inwiefern er sich durch
Schmerzen beeinträchtigt sieht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine
persönliche Befragung zusätzliche Erkenntnisse bieten sollte. Der Antrag auf
eine persönliche Befragung bzw. eine Parteibefragung ist daher abzuweisen.
Weiter lässt der Beschwerdeführer
beantragen, seine Angaben über seine effektive medizinisch verwertbare
Arbeitsleistung seien vertraulich zu behandeln und die entsprechenden Stellen
zu schwärzen. Die Entscheide des Versicherungsgerichts werden in anonymisierter
Form veröffentlicht, womit die erwünschte Vertraulichkeit gewährleistet ist.
3.
3.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (siehe E. II. 1.2 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad
ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit als Chauffeur seit 2010 nicht mehr zumutbar sei. ln einer
dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
vor. Es sei ein 100%iges Pensum zumutbar mit einer um absolut 20 %
reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs. Dies
ergebe sich aus dem polydisziplinären Gutachten vom 17. September 2021. ln der
(nicht rechtskräftigen) Suva-Verfügung vom 7. Dezember 2021 seien die
bestehenden Rückenschmerzen oder die psychischen Beschwerden unberücksichtigt
geblieben, was auch für die Beschwerden am Knie und an der Hüfte links gegolten
habe. Die Invalidenversicherung habe im Unterschied dazu sämtliche Leiden
unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen. Die Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung entfalte gegenüber der Invalidenversicherung keine
Bindungswirkung. Dennoch sei es möglich, gestützt auf das von der Suva
veranlasste polydisziplinäre Gutachten die nicht unfallbedingten Beschwerden
hinsichtlich eines allfälligen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit und das Zumutbarkeitsprofil zu bewerten. Der
gutachterliche Bericht gebe hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung
der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus
gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft. Es könne darauf abgestellt
Dispositiv
werden. Demnach sei aus orthopädischer Sicht festzuhalten, dass die
Hauptbeschwerden sich im linken Fuss befänden. Aufgrund der Pathologie des
linken Fusses seien vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit intermittierend kurzen
gehenden und stehenden Tätigkeiten zumutbar. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen in
kniender oder hockender Position und mit wiederholten Gehstrecken von jeweils
mehr als 100 Metern seien nicht zumutbar. Die anhaltende Schwellungstendenz des
Fusses bedinge ausserdem mehrere, über den Tag verteilte regelmässige Pausen
zum Hochlagern. Aufgrund dieser notwendigen Pausen werde die Arbeitsfähigkeit
in einer optimal den Einschränkungen angepassten Tätigkeit auf 80 % geschätzt.
Die Knie-, Hüft- und Rückenschmerzen spielten im Vergleich zu den Fussschmerzen
eine untergeordnete Rolle. Es dränge sich aufgrund der nicht unfallbedingten
Beschwerden höchstens auf, das Zumutbarkeitsprofil insofern zu ergänzen, als
dass auf das Heben und Tragen von schweren Lasten verzichtet werden sollte.
Zudem sollte das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das (längere) Abwärtsgehen
und das Hinunterspringen vermieden werden. Aus neurologischer Sicht sei
festgestellt worden, dass auch unter Annahme eines unfallkausalen
Tarsaltunnelsyndroms die sensomotorischen Ausfälle auf Grund der
Tibialisneuropathie nicht relevant seien. Im Vordergrund stehe ein
neuropathischer Schmerz, der allerdings seinerseits auch nur zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 20 % führen würde. Aus psychiatrischer Sicht liege
eindeutig keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Auch eine
krankheitswertige depressive Entwicklung sei nicht nachvollziehbar und es liege
keine Persönlichkeitsstörung vor. In einer angepassten Tätigkeit sei es dem
Beschwerdeführer weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 15 %. Es bestehe dementsprechend kein
Rentenanspruch. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztätiger
Präsenz sei ein Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen nicht
gerechtfertigt. Ein allfälliger Tabellenlohnabzug liesse sich aufgrund des
Zumutbarkeitsprofils zwar diskutieren. Doch selbst bei einem bis zum 31.
Dezember 2021 maximal zulässigen Tabellenlohnabzug ergäbe sich kein
rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad. Weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) im Wesentlichen entgegenhalten, das
polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2021, auf welches die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abstelle, sei nicht voll
beweiswertig. Der orthopädische Gutachter nehme keinen Bezug auf die
Auswirkungen der Knie- und Hüftbeschwerden und damit sei die Einschätzung für
das IV-Verfahren unvollständig. Der neurologische Gutachter habe die fraglichen
Nervenschädigungen nicht bzw. nicht als unfallkausal feststellen können und
gehe deshalb gar nicht erst auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein. Der orthopädische Gutachter halte die Knie- und Hüftbeschwerden des
Beschwerdeführers für nicht unfallkausal, immerhin stelle er deren
Vorhandensein aber fest. Diese hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Hinsichtlich des neurologischen Gutachtens sei es unzutreffend, dass der
Beschwerdeführer 50 % arbeite, wie dort festgehalten werde. Effektiv seien es
nur 30 - 40 %. Der neurologische Gutachter halte eine Schädigung des Nervus
tibialis für nur möglich und nicht wahrscheinlich. Dies sei zynisch, zumal der
Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle neunmal operiert worden sei. Es sei
fast unmöglich, dass die umliegenden Nerven dabei nicht in Mitleidenschaft
gezogen worden seien. Der neurologische Gutachter habe seine Einschätzung
aufgrund einer einzigen Untersuchung ohne aktuelle Bildgebung entgegen 49 ihm
widersprechenden Arztberichten getroffen. Seine Einschätzung könne diese 49
Berichte nicht entkräften. Er hätte eine fehlende Nervenschädigung eindeutig
nachweisen müssen, was ihm nicht gelungen sei. Ebenfalls nicht korrekt sei die
gutachterliche Beurteilung, dass selbst wenn von einer Nervenschädigung
auszugehen wäre, diese sich höchstens im Umfang von 20 % auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken würde, wobei dies nicht additiv zur orthopädisch
festgestellten Einschränkung von 20 % hinzutreten würde. Wenn sowohl die
orthopädischen als auch die neurologischen Beschwerden zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 20 % führten, müssten Letztere additiv zu Ersteren
hinzutreten. Schliesslich habe sich der neurologische Gutachter nicht zu den
weiteren neurologischen Fussbeschwerden des Beschwerdeführers geäussert,
namentlich den stechenden Schmerzen im ersten, vierten und fünften Zeh, den
Ausstrahlungen in die Wade bis in die Leistengegend, den nächtlichen
Fussschmerzen und Krämpfen sowie dem Taubheitsgefühl im Fuss. Was das
psychiatrische Gutachten anbelange, so möchte sich der Beschwerdeführer selber
nicht als psychisch krank sehen. Seine psychische Situation habe aber massive
Auswirkungen auf das Leben und die diesbezüglichen Einschränkungen müssten im
Rahmen des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden.
Das Invalideneinkommen habe die
Beschwerdegegnerin ebenfalls falsch errechnet. Dies einerseits, weil eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 - 70 % vorliege. Zudem sei ein
leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Einerseits habe die Suva Luzern
einen leidensbedingten Abzug von 20 % als gerechtfertigt gesehen. Darauf sei
die Beschwerdegegnerin, die sich intensiv mit der Unfallversicherung
ausgetauscht habe, zu behaften. Zudem sei der maximal mögliche Abzug zu
gewähren, weil zu den unfallbedingten Beschwerden weitere Beschwerden
hinzukämen. Die Gehstrecke des Beschwerdeführers sei sehr beschränkt, es
bestünden ein erhöhter Pausenbedarf, Schlafprobleme, die Notwendigkeit der
Einnahme von Medikamenten und nach ausserordentlichen Einsätzen liege er
jeweils flach. Faktisch bestehe eine 30 - 40%ige Arbeitsfähigkeit. Somit sei
nur noch ein Teilzeitpensum möglich, was sich auswirke. Hinzu kämen die
psychischen Beschwerden, die im Rahmen des leidensbedingten Abzugs zu
berücksichtigen seien. Gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 25 bis 5 % und
mit einem leidensbedingten Abzug bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Doch
selbst wenn man von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen und einen
leidensbedingten Abzug gewähren würde, bestünde zumindest ein Anspruch auf eine
Viertelsrente.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen
relevant:
5.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 27. August 2007 bei seiner Arbeit als
LKW-Chauffeur einen Unfall, als er beim Beladen eines LKWs mit dem Fuss unter
einen Stapler geriet. Hierbei zog er sich eine mediale Malleolarfraktur am
linken Knöchel zu (vgl. Schadenmeldung, IV-Nr. 17.27, und Operationsbericht vom
30. August 2007, IV-Nr. 17.24 S. 8 f.). Die anschliessende
Behandlung wurde am 12. November 2007 abgeschlossen (IV-Nr. 17.24 S. 1). Am
17. November 2008 meldete der Beschwerdeführer der Unfallversicherung Suva
einen Rückfall (IV-Nr. 17.22). Gemäss Zwischenbericht derselben (IV-Nr. 17.21
S. 5) habe der Beschwerdeführer über chronische Fussschmerzen links seit der
operativen Sanierung der Malleolarfraktur links berichtet. Es erfolgte eine Osteosynthesematerial-Entfernung
am 6. Januar 2009 (IV-Nr. 17.20). Eine weitere Operation erfolgte am 16.
Juni 2010 in Form einer Athroskopie und Ausräumung (IV-Nr. 17.13 S. 3). Am
1. Juni 2010 wurde der Unfallversicherung ein zweiter Rückfall gemeldet (IV-Nr.
17.11). Am 13. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert (Entfernung
Gelenkkörper dorsomediales OSG links, IV-Nr. 26.7 S. 2). In einer weiteren
Operation am 22. August 2012 wurde das Metall entfernt und ein Kallus an der Ferse
am Fuss links abgetragen (IV-Nr. 97 S. 8). Ende 2015 wurde von Seiten der
behandelnden Ärzte operativ keine Option mehr gesehen (vgl. Bericht von Dr.
med. J.___, Klinik K.___, vom 18. Dezember 2015; IV-Nr. 171 S. 5). Dennoch fand
am 9. August 2016 eine weitere Operation statt (Tarsaltunnel-Release,
Neurotomie caicanearer Ast, Abtragen der Exostose medial- und lateralseits am
Tuber calcanei links;IV-Nr. 222 S. 3 ff.).
5.2 Seit dem 31. März 2015 fand im
Spital L.___ eine ambulant-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers
statt (vgl. Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 30. Dezember 2015; IV-Nr. 174.8). Diagnostiziert wurden
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein
depressives Syndrom, aktuell leichte depressive Episode im Rahmen des
Schmerzgeschehens und im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren, eine
schizotype Persönlichkeitsakzentuierung, Probleme mit Bezug auf den eigenen
Familienkreis und ein Status nach Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit
und Jugend.
5.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin
die ihr vorliegenden Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt
und dieser eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen hatte (IV-Nr. 219), wurde
bei der Begutachtungsstelle C.___ eine solche eingeholt. Das Gutachten wurde am
3. August 2017 von Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie Psychotherapie,
und Dr. med. Q.___, Facharzt für Rheumatologie, erstattet (IV-Nr. 241). Bezüglich
dessen Inhalt kann auf die nachstehend zitierten Erwägungen des
Versicherungsgerichts im rechtkräftigen Urteil vom 21. September 2020 (Verfahren
VSBES.2019.252) verwiesen werden, wo dieses Gutachten bereits gewürdigt wurde:
«5.10 In dem von der IV-Stelle
veranlassten polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 17. April 2017 (Suva-Nr.
604) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Verminderte
Belastbarkeit und Schmerzen des linken Fusses mit/bei:
- Status
nach Schrauben- und Spickdrahtosteosynthese bei medialer Malleolus- Fraktur am
30. August 2007
- Status
nach Osteosynthese-Materialentfernung aus dem Malleolus medialis 7. Januar
2009
- Status
nach Arthroskopie und Ausräumen osteochondrotischer Läsionen im linken OSG 16.
Februar 2016
- Status
nach Entfernung von Gelenkskörpern dorsomediales OSG links 16. Juni 2010
- Status
nach Revision der Tibialis posterior-Sehne und Calcaneus-Osteotomie links
15. Februar 2012
- Status
nach Entfernung des Osteosynthese-Materials und Kallus-Abtragung Fuss links 22.
August 2012
- Status
nach Entfernung von Ossifikationen am Calcaneus links 19. August 2013
- Status
nach Tarsaltunnel-Release, Neurotomie Calcanearast und Abtragung der Exostosen
medial und lateral am Calcaneus 9. August 2016
- Aktuell:
Rückfussschmerz, Varusstellung des Fusses und neuropathischer Schmerz.
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
2. Chondropathia patellae
beidseits.
3. Diskret beginnende
Coxarthrose links mit lmpingement-Symptomatik.
4. Leichte depressive Episode
ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00).
5. Finanzielle Schwierigkeiten
(ICD-10: Z59.6).
Aus interdisziplinärer Sicht kamen die
Gutachter zum Schluss, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde
sei der Versicherte aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit
ausschliesslich aufgrund seiner linksseitigen Fussproblematik eingeschränkt.
Die Beschwerden im linken Knie und in der linken Hüfte liessen sich nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis am 27. August 2007
zurückführen. Selbst Fehlbelastungen, die durch Schmerzen und ein dadurch
verändertes Gangbild entstünden, würden von gesunden angrenzenden Gelenken
problemlos toleriert, so auch im Knie- und Hüftgelenk. Der linke Fuss sei durch
die Fehlstatik und die diversen Operationen mit teilweise Sensibilitätsstörung
und Taubheitsgefühl vor allem am Calcaneus vermindert belastbar und verursache
auch Schmerzen, welche jedoch mit einer optimalen Schmerztherapie in Grenzen
gehalten werden könnten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer, wo
der Versicherte den Fuss durch viel kuppeln habe belasten müssen, viel aus- und
einsteigen und auch habe mithelfen müssen, den LKW zu entladen und beladen,
bestehe spätestens seit seiner Erstanmeldung bei der IV vom 13. Oktober 2010
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit,
in vorwiegend sitzender und nur wenig stehender und gehender Tätigkeit, wie sie
momentan vom Versicherten für 3 bis 4 Stunden täglich ausgeführt werde, sei ihm
seit Oktober 2016 aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % (vormittags 3
½ Stunden Arbeit sowie eine halbe Stunde Pause zur Entlastung, dann 2 Stunden
Mittagsruhe und am nachmittags erneut 3 ½ Stunden Arbeit sowie eine halbe Stunde
Pause zur Erholung) zumutbar. Eine zusätzliche, internistisch oder
psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim
Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Es sei aus interdisziplinärer Sicht nicht
anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit
des Versicherten durch weitere medizinische Massnahmen verbessert oder
gesteigert werden könne. Von weiteren orthopädisch-chirurgischen Eingriffen am
linken Fuss werde dringend abgeraten.
Retrospektiv könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte seit seiner
unfallbedingten Malleolarfraktur vom 27. August 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit
als Chauffeur qualitativ eingeschränkt sei. Auch wenn er diese Tätigkeit nach 3
Monaten wieder zu 100 % habe aufnehmen können, habe er im weiteren Verlauf
immer wieder über belastungsabhängige Fussschmerzen geklagt, die dazu geführt
hätten, dass er seinen Beruf 2010 habe niederlegen müssen und eine IV-Anmeldung
getätigt habe. Es folgten die oben erwähnten Korrektureingriffe, welche aber
nie zur Beschwerdefreiheit, sondern eher noch zu stärkeren, teilweise
neuropathisch bedingten Schmerzen und zu einer Instabilität geführt hätten. Ab
2010 könne also für den Beruf eines LKW-Fahrers daher von einer dauerhaften,
100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit
müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte, ausser den
hospitalisations- und rekonvaleszenzbedingten, vorübergehenden Phasen einer vollen
oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der orthopädischen Eingriffe,
immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Der letzte operative Eingriff vom 9.
August 2016 (Tarsaltunnel-Release mit Neuroto-mie des Calcanearastes und
Abtragung einer Exostose medial und lateralseits über den Tuber calcanei links)
habe die subjektive Schmerzsymptomatik des Versicherten weiter verstärkt. Es
erscheine durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer durch diese inzwischen
chronfizierte und organisch nachvollziehbare Schmerzsymptomatik in seiner
Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sei, bzw. längere Erholungspausen
brauche. Aus diesem Grund sei auch seither eine dem Leiden optimal angepasste
Tätigkeit, wie die jetzt ausgeübte bei der Firma R.___, nur noch zu 80 %
zumutbar. Die 20%ige Einschränkung sollte dem Versicherten ermöglichen,
vormittags und nachmittags eine zusätzliche halbe Stunde Pause zur Entlastung
einzubauen und dazwischen 2 Stunden Mittagsruhe einzuhalten.»
Die vom Beschwerdeführer eingegangene
Stellungnahme zum Gutachten (IV-Nr. 246.1 mit verschiedenen Berichten als
Beilage) unterbreitete die Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle (IV-Nr.
255), die an ihrer Einschätzung festhielt (IV-Nr. 256).
5.4 Vom 4. bis 22. Dezember 2017
hielt sich der Beschwerdeführer in einem stationären Aufenthalt in der Klinik S.___
auf. Gemäss Austrittsbericht vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 252.2) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit/bei
-
Therapieresistenten
Schmerzen Rückfuss links bei
-
Status nach mehrfachen
Sprunggelenks- und Rückfussoperationen links
-
Coxarthrose links
2. Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion
3. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z
73.1) DD: schizotype Störung (F21)
Beim Beschwerdeführer bestehe ein
überwiegend lokales neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken
Rückfusses nach mehrfachen Sprunggelenks- und Rückfussoperationen. Das
Schmerzgeschehen habe sich weder durch medikamentöse, noch manualtherapeutische / physiotherapeutische
oder infiltrative Massnahmen positiv beeinflussen lassen.
5.5 Das Spital L.___ erstattete
diverse Zwischenberichte (IV-Nrn. 260, 275 S. 7 f., 275 S. 4 f., 279 S. 6 f.)
zuletzt am 2. April 2020 (IV-Nr. 287 S. 7 ff.). Darin führte med. pract. T.___
aus, der Beschwerdeführer berichte von einer deutlichen Symptomverschlechterung
der Beschwerden im linken Fuss. Die aktuell im Vordergrund stehenden
neuropathischen Beschwerden des N. tibialis und suralis links seien nach der 4.
oder 5. Revisionsoperation im Sprunggelenkbereich aufgetreten. Es sei davon
auszugehen, dass die aktuell zusätzlich aufgetretenen Beschwerden im Knie- und
Hüftbereich links durch eine Fehlbelastung bei chronischen Schmerzen im linken
Fuss verursacht seien. Die im Jahr 2020 radiologisch festgestellte leichte
Arthrose im Sprunggelenk könnte Folge des Unfalls sein, sei aber nur mässig
ausgeprägt. Der Beschwerdeführer habe von den bisher durchgeführten Therapien
profitiert, die Arbeitsfähigkeit von 30 % habe dadurch erhalten werden können.
5.6 Nachdem das Versicherungsgericht
in seinem Urteil vom 21. September 2020 erwogen hatte, dass im Verfahren vor
der Unfallversicherung auch neurologische Abklärungen erforderlich seien, gab
die Unfallversicherung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Im Rahmen
der Begutachtung von Dr. med. D.___, med. pract. E.___, Dr. med. F.___ und Dr.
med. G.___ wurden aktuelle bildgebende Untersuchungen gemacht (Orthoradiogramm
und Knieaufnahmen vom 08.06.2021, OSG links und Fuss links in insgesamt vier
Ebenen vom 08.06.2021, Becken / Sacrum vom 08.06.2021, Hüfte links vom
08.06.2021, IV-Nr. 292.23).
5.6.1 Gegenüber dem neurologischen
Teilgutachter hat der Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden
ausgeführt, er verspüre an der linken Grosszehe plantar eine Taubheit. Er habe
aktuell ständige Schmerzen den ganzen linken Fuss betreffend. Gehen könne er
eine halbe bis zu einer Stunde, dann nähmen die Schmerzen an der Fusssohle
sowie am inneren und äusseren Knöchel stark zu. In Ruhe verspüre er dann an
diesen Orten ein Stechen, dies sei auch in der Nacht der Fall, der
Cannabis-Konsum helfe ihm ganz gut dagegen. Der linke Fuss verkrampfe sich oft.
Er habe ständig Parästhesien am linken Fuss von wechselnder Lokalisation, die
Kraft sei aber gut. Er berichte auch über Schmerzen an der linken Hüfte und am
linken Kniegelenk nach ungefähr einer halben Stunde Gehen, diese Beschwerden
seien ungefähr drei bis vier Jahre nach dem Unfall aufgetreten. Am linken
medialen distalen Unterschenkel bestehe ein Druckschmerz, die Schmerzen am
linken Fuss seien gesamthaft trotz der durchgeführten konservativen und
operativen Behandlungen seit dem Unfall im Jahr 2007 progredient verlaufen.
Er nehme 1 g Dafalgan abends nicht jeden
Tag ein, auch habe er Flector-Pflaster in Reserve in der Nacht für den medialen
Knöchel. Er besuche keine Physiotherapie mehr und keine Psychotherapie mehr. Er
nehme drei Mal am Tag vier bis fünf Tropfen Cannabis-Oel und rauche zwei Joints
am Nachmittag und am Abend. Dies habe er zum Teil bereits vor dem Unfall aus
dem Jahr 2007 gemacht.
Der neurologische Teilgutachter erhebt
folgende Befunde:
Kopf und Hirnnerven: unauffällig
Obere Extremitäten: unauffällig
Untere Extremitäten: Trophik und Tonus
unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Kraft der einzelnen Kennmuskeln
unvermindert, Arteria tibialis posterior links nicht sicher palpabel, die
übrigen Fusspulse beidseits gut palpabel. Die Berührung des medialen Knöchels und
besonders die dorsal gelegene Narbe an der medialen Ferse seien diffus
klopfdolent ohne umschriebenes Tinelzeichen. Die anhaltende forcierte Eversion
und Dorsalflexion des Fusses mit gleichzeitiger Dorsalflexion der Zehen sei
beidseits nicht schmerzhaft. Patellarsehnenreflexe und Achillessehnenreflexe
beidseits im Sitzen seien symmetrisch nur schwach auslösbar. Kniehackenversuch
bds. intakt, Gordon-, Oppenheim- und Babinskizeichen bds. negativ.
Hyposensibilität für Berührung an der linken Fusssohle medial und lateral und
am lateralen Fussrücken links. Die Sudomotorik imponiere an der Fusssohle
beidseits symmetrisch normal, die Zehenmotilität sei beidseits unauffällig.
Kein Tinelzeichen im Bereich des Nervus tibialis hinter dem Malleolus medialis.
Schmerz- und Lagesinn symmetrisch normal. Stehen und Gehen: Der Rombergindex
sei normal. Das Gangbild sei leicht verbreitert und zeige ein leichtgradiges
Schonhinken des linken Beines, die Mitbewegungen seien gut, der Gang nicht
vornübergeneigt, der Fersengang werde aus Angst vor einer Schmerzzunahme am
linken Fuss nicht durchgeführt. Der Fersenstand sei aber möglich, ebenfalls der
Zehenspitzenstand. Der Strichgang sei sicher durchführbar.
5.6.2 Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung
hat der Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden ausgeführt, seine
Hauptbeschwerden befänden sich im linken Fuss. Es kristallisierten sich dabei
zwei Hauptschmerzpunkte heraus. Der eine direkt dorsal des medialen Malleolus,
der vor allem bei Belastung oder bei Druck auf diese Stelle auftrete. Der
zweite Schmerzpunkt, welcher vor allem beim Barfussgang auftrete, befinde sich
unter der Ferse, wo bereits dreimal ein Fersensporn entfernt worden sei.
Sekundär schmerze es ihn ebenfalls am medialen Malleolus, anterior über dem OSG
und im Bereich der Achillessehne. Nach längerem Sitzen bestehe ein
Anlaufschmerz, der im Fuss beginne und nach 10 bis 15 Minuten sporadisch mal in
das Knie, mal in die Hüfte und mal in beides ausstrahle.
Im orthopädischen Befund wird
festgehalten, im Bereich der Füsse zeige sich das Integument unauffällig. Keine
Hypertrichose, keine Hyperhidrose. Medial links bestehe eine anteriore Narbe 9
cm, direkt über dem medialen Malleolus reizlos bis auf eine Hyperpigmentierung,
ohne Einziehungen. Weiter zeige sich eine dorsale Narbe am Calcaneus, parallel
zum Gefäss-Nerven-Bündel ebenfalls 9 cm, ebenfalls reizlos. Es bestünden minime
Einziehungen ganz distal. Lateral links zeige sich eine Narbe über ca. 5 cm,
ebenfalls reizlos. Die Sensibilität an der gesamten linken Fusssohle, unter der
Ferse, am medialen und lateralen Fussrand und über dem lateralen Fussrücken sei
vermindert. Zudem bestünden ein unangenehmes Kribbeln am medialen Fussrand,
ausstrahlend bis in die Grosszehe, und eine unangenehme Ausstrahlung bei
Palpation der Fusssohle anterior. Am rechten Fuss bestünden keine
Hyposensibilitäten. Die OSG-Beweglichkeit sei links im Vergleich zur Gegenseite
in beide Richtungen um ca. 10° eingeschränkt, die USG-Beweglichkeit in Pro- und
Supination links sei nur minimst eingeschränkt. Es bestehe eine Druckdolenz am
Fuss links mit Punctum maximum im proximalen Bereich der anterioren, medialen
Narbe als auch im zentralen Bereich der dorsalen, medialen Narbe. Das
Tinelzeichen an beiden eben beschriebenen Orten sei positiv mit blitzartig
einschiessenden Schmerzen und Ausstrahlung Richtung distal. Es bestünden eine
mässige Druckdolenz über dem medialen und lateralen Malleolus, über der
Achillessehne, und eine starke Druckdolenz mittig unter der Ferse, ca. 3 cm
anteriordes posterioren Randes. Am rechten Fuss zeigten sich keine
Druckdolenzen. Das linke OSG sei im Varus und im Valgus stabil und zeige keine
vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit. Der Talusvorschub links sei in
Neutralstellung. Die Innenrotation und Aussenrotation sei im Vergleich zu
rechts nicht vermehrt. Die Fusspulse der Arteria dorsalis pedis seien gut
palpabel, der Arteria tibialis posterior schwach palpabel. Die Tibialis
posterior Sehne links sei angespannt, leicht druckschmerzhaft, dies sei aber
nicht der dem Beschwerdeführer bekannte Schmerz. Im Stehen falle ein
abgesenktes mediales Fusslängsgewölbe mit Pes planovalgus links auf. Von dorsal
betrachtet stehe der Rückfuss aber in Neutralstellung im Vergleich zum
physiologischen Valgus auf der Gegenseite. Die Reflexe sowohl der Patellarsehne
beidseits als auch der Achillessehne beidseits und des Triceps beidseits seien
nur abgeschwächt vorhanden.
Im Bereich der Knie sei das Integument
unauffällig. Keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Es bestünden kein
Erguss und keine Druckdolenz über dem gesamten Knie, auch nicht über dem
medialen Gelenksspalt.
Auch im Bereich der Hüfte links sei das
Integument unauffällig, ohne Druckdolenz über der Glutealmuskulatur und dem
Trochanter major. Eine dezente Druckdolenz bestehe in der Leiste. Der
Lasegue-Test sei negativ. Die rechte Hüfte sei auch unauffällig.
Die Wirbelsäule sei im Lot, ohne
Druckdolenz über der paravertebralen Muskulatur.
Der orthopädische Gutachter listet auch
verschiedene Röntgenbilder auf und erhebt entsprechende Befunde:
MRI Sprunggelenk links vom 12.04.2010:
Dezentes Knochenmarksödem auf einer Grösse von ca. 5 x 5 mm an der distalen
Tibia, subchondral am Übergang der horizontalen Gelenksfläche zum Malleolus
medialis direkt gegenüber dem medialen Talusdom, ansonsten unauffälliger,
homogener Knochen. Keine Anzeichen auf eine Arthrose. Keine Hinweise auf
Sehnen- oder Bandverletzungen.
Calcaneus seitlich und axial links vom
09.04.2013: St. n. Calcaneus-Umstellungsosteotomie mit gut konsolidiertem
Osteotomiespalt. Plantar Kallusbildung von ca. 1,3 x 0,5 cm Grösse. Keine
Hinweise auf eine Arthrose im OSG, USG, Calcaneocuboidalgelenk oder
Talonaviculargelenk. Keine Hinweise auf eine frische Fraktur.
3-Phasen-Skelettszintigraphie und
Spect-CT beider Knie und Füsse vom 23.04.2013: An beiden Knien retropatellär,
links mehr als rechts, an der lateralen Facette eine metabolisch hoch aktive
Zone. Am lateralen Tibiaplateau eine Zone mit gesteigertem Metabolismus. Am
Fuss links an der medialen plantaren Ferse im Bereich der ehemaligen Osteotomie
ein metabolisch hoch aktiver Osteophyt.
Röntgenbild Calcaneus links seitlich und
axial vom 13.03.2014: Im Vergleich zum Vorbild vom 09.04.2013 nur diskrete
Veränderungen an den Kalzifikationen plantar der Ferse. Weiterhin keine Zeichen
für eine Arthrose.
MRI Sprunggelenk links vom 24.04.2014:
diffuse, narbige Veränderungen medioplantar am Calcaneus ohne Reaktion des
Knochens mit unauffälliger Plantarfaszie. Nebenbefundlich Tendinose der
Peroneus brevis-Sehne. Weiterhin keine Anzeichen für eine Arthrose im oberen
und unteren Sprunggelenk als auch am Mittelfuss.
Röntgen Knie links ap/seitlich und
Patella beidseits tangential vom 16.03.2015: normal konfiguriertes Kniegelenk
ohne Hinweise auf eine Arthrose oder eine frische Fraktur. Auch in den Patella
tangential-Aufnahmen keine Hinweise auf eine retropatelläre Arthrose.
Röntgen Fuss dp und OSG seitlich
unbelastet links vom 20.03.2015: normal konfigurierter Vorfuss ohne Anzeichen
auf eine Fehlstellung, Arthrose oder frische Frakturen. In der seitlichen
Ansicht weiterhin Status nach Calcaneusosteotomie mit den vorbekannten
Ossifikationen plantar an der Ferse.
Röntgen Becken ap vom 25.03.2015:
beginnende Coxarthrose links mit Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler
Sklerose. Cam-Impingement Konstellation beidseits, links mehr als rechts.
Rechts mit Ossifikation im superioren Labrum. Linksseitig lateraler Zentrum-Ecken-Winkel
von 40°, acetabulärer Index von +10°, Crossing Zeichen sowie pistol grip
Deformität.
MRI Fuss links vom 27.05.2015: kein
Hinweis auf ein Knochenmarksödem, keine Hinweise auf eine Arthrose. Sehnen und
Ligamente intakt. Weiterhin Ossifikation plantar an der Ferse im Bereich der
ehemaligen Calcaneusosteotomie, ebenfalls narbige Veränderungen im selbigen
Bereich ohne Hinweise auf eine akute Entzündung.
Fuss links dp/seitlich stehend vom
18.09.2015: vorbekannte Ossifikation plantar an der Ferse. Weiterhin keine
Hinweise auf eine Arthrose bei normal konfiguriertem Vorfuss. Im Mittelfuss
Abflachung des Längsgewölbes im Sinne eines Plattfusses.
OSG links ap und Salzmann-Aufnahme vom
18.04.2016: regelrechte Stellung im OSG ohne Anzeichen auf Arthrose.
Fuss dp/seitlich links vom 24.01.2017:
im Vergleich zum Röntgenbild vom 18.09.2015 statische Verhältnisse der
Fussachsen. Weiterhin keine Hinweise auf Arthrose im oberen und unteren
Sprunggelenk sowie im Mittel- und Vorfuss. Exostose plantar an der Ferse im
Vergleich zum Bild von 2015 in ihrer Ausdehnung wesentlich kleiner, aber immer
noch eine dezente, verschwommene Knochennase.
Fuss links dp/seitlich sowie OSG ap vom
05.09.2017: vorbekannte Pes planus-Konfiguration ohne Veränderung der dafür
relevanten Winkel im Vergleich zu 2015, weiterhin keine Hinweise auf eine
Arthrose. Exostose plantar am Calcaneus stationär.
MRI Sprunggelenk links vom 05.09.2017:
Status nach gut verheilter Calcaneusosteotomie. Die Ossifikationen im Bereich
der Plantarfaszie zeigten keine vermehrte Flüssigkeitsansammlung. Keine
Anzeichen für eine Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk. Keine
Knochenmarksödembildung im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes.
Dreiphasen-Skelettszintigraphie mit
Spect-CT Füsse beidseits vom 10.10.2017: vollständige Fusion sowohl der
Malleolarfraktur als auch der Calcaneusosteotomie links mit leicht vermehrtem
Abdecken auf Höhe der distalen Membrana interossea als auch eine leichte
Stoffwechselaktivierung am calcanearen Ansatz der Plantaraponeurose. Diffuses,
erhöhtes Uptake im Fuss.
Fuss links dp/seitlich vom 28.05.2018:
Vorbekannter Pes planovalgus mit unveränderten Fussachsen. Kein Hinweis auf
eine Arthrose. Ossifikation plantar am Os calcaneus stationär zu 2017.
Sonographie untere Extremität
Achillessehne links vom 28.06.2018: intakte Achillessehne ohne Hinweise auf
intratendinöse Kalzifikationen.
Fuss links dp/seitlich stehend vom
24.01.2020: Unveränderte Fussachsen ohne Hinweise auf eine Arthrose,
Kalzifikationen plantar der Ferse stationär.
Fuss dp/seitlich und schräg sowie OSG
ap/stehend links vom 08.06.2021: vorbekannter Pes planovalgus mit einem
Talometatarsale I Winkel von 4°, Calcaneusbodenwinkel von 13°, Gissane-Winkel
von 62°, Böhler-Winkel vom 27°, Talometatarsale Basis I Winkel von 7°.
Weiterhin keine Anzeichen auf eine Arthrose im OSG/USG oder in den Mittel- und
Vorfussgelenken. Im OSG ap-Bild symmetrischer Gelenksspalt mit gut
konsolidierter Fraktur des Malleolus medialis. Gute Konsolidation der
Calcaneusosteotomie mit stationärer Grösse der Ossifikation plantar an der
Ferse.
Becken ap/tiefzentriert und Hüfte axial
vom 08.06.2021: dezente, beginnende Coxarthrose links mit minimer
Gelenksspaltverschmälerung und subchondraler Sklerose. Cam-Impingement
beidseits mit einer dezenten pistol grip Deformität ebenfalls beidseits.
Ossifikationen rechts im superioren Labrum, welche noch 2015 zu sehen gewesen
seien, nun nicht mehr ersichtlich. Progredienz der Gelenksspaltverschmälerung
oder subchondralen Sklerose nicht ersichtlich.
Knie links ap/seitlich, Rosenberg und
Patella tangential vom 08.06.2021: normal konfiguriertes Kniegelenk ohne
Hinweis auf eine Arthrose tibiofemoral. In der Patella tangential Aufnahme
Gelenksspaltverschmälerung lateral. Im Vergleich zum Vorbild von 2015
progredient.
5.6.3 Bei der psychiatrischen
Begutachtung hat der Beschwerdeführer angegeben, nach dem Unfall sei es mit
allem bergab gegangen. Er habe dadurch inzwischen CHF 120'000.00 Schulden. Er
habe praktisch keine sozialen Kontakte mehr. Im Geschäft habe er in den
vergangenen Jahren (zu Covid-19 Zeiten) eine Abmahnung erhalten, er solle
verträglicher sein, da er wegen der Schmerzen reizbar gewesen sei. Er habe
seine Frau verloren, und seine Tochter (11-jährig) wolle ihn seit fünf Jahren
nicht mehr sehen. Es sei verständlich, dass er in so einer Situation und wegen
der Schlafstörungen in der Nacht am Tage müde und lustlos sei. Als noch die Unfallversicherung
die Behandlungskosten übernommen habe, sei er in der Klinik L.___ gewesen zur
ambulanten Behandlung und habe dort auch eine psychotherapeutische Begleitung
gehabt. Das sei etwa über zwei Jahre von 2015 bis 2017 erfolgt. Zuerst habe es
auch kein grosses Interesse für ihn dort gegeben, im Verlauf habe er jedoch
etwas profitiert. Eine anderweitige Therapie nehme er nicht wahr, auch wolle er
psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfestellung nicht wieder in Anspruch
nehmen.
Zu den Aktivitäten des täglichen Lebens
führte der Beschwerdeführer aus, er arbeite dienstags bis freitags etwa fünf
ein viertel Stunden. Um 14:00 Uhr sei er wieder zu Hause und müsse sich dann
zunächst hinlegen. An den drei Tagen der Woche, an denen er nicht arbeite,
trinke er nach dem Aufstehen einen Kaffee, verbringe eineinhalb Stunden am PC,
lege sich wieder hin oder gehe einkaufen. Manchmal lese er noch etwas, zum
Beispiel ein Sachbuch, er interessiere sich für unterschiedliche Dinge. Gegen
22:00 Uhr gehe er dann zu Bett.
Im Rahmen der Anamnese habe der
Beschwerdeführer auch angegeben, es sei eine der Bevölkerung weisgemachte
Unwahrheit, die Erde sei eine Kugel, in Wirklichkeit sei sie nämlich eine
Scheibe und es hätten auch niemals Dinosaurier gelebt. Schliesslich sei die
gesamte Covid-19 Geschichte nicht wahr.
Die sozialen Kontakte würden sich
beschränken auf einige Kollegen, die er am vorherigen Wohnort gehabt habe, und
einen Freund in Hannover, mit dem er hin und wieder einen Videochat mache. Er
habe noch Kontakt zu einem Bruder gehabt, der um fünf Jahre älter gewesen sei,
der allerdings 2013 gestorben sei, «mit Familie sei ansonsten finito». Die
Mutter sei 2020 gestorben, danach habe es noch Zoff mit der Schwester wegen
finanzieller Angelegenheiten gegeben.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Der Beschwerdeführer habe sich umgänglich und sozial
angepasst gegeben. Aus den Angaben in der Exploration und dem in der
Untersuchung gezeigten Verhalten seien akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften
zu eruieren, die gekränkt und narzisstisch, aber nicht krankheitswertig
aufgefallen seien, eine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 sei
nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten vollständig
orientiert. In der insgesamt zweistündigen Untersuchung sei er durchgehend
aufmerksam und gut konzentriert gewesen. Es bestünden auch keine Einbussen
höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis oder problemlösendes Denken. Die
Intelligenz erscheine unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen
Bildung sowie der allgemeinen Sozialisation durchschnittlich. Das formale und
inhaltliche Denken weise keine Pathologien auf, es seien keine Gedankenabrisse,
Gedankensprünge, Inkohärenzen oder Assoziationslockerungen, Verlangsamung oder
Beschleunigung des Denkens, Danebenreden, Grübelneigung in der
Untersuchungssituation, Zwangsgedanken, pathologische Ängste, überwertige Ideen
oder Wahn zu erheben. Auch bestünden keine Wahrnehmungsstörungen als
illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen und keine Ich-Störungen im Sinne
von Gedankeneingabe, Gedankenentzug oder Fremdbeeinflussungserleben. Für die
vergangenen Wochen habe kein durchgehendes depressives Syndrom vorgelegen,
vielmehr gebe der Beschwerdeführer Aktivitäten, Interessen an. Insbesondere sei
in der in der Exploration geführten Diskussion über die sogenannten
«Verschwörungstheorien» deutlich geworden, dass er vielfältigen Interessen
nachgehe. Daneben informiere sich der Beschwerdeführer zu Themen aus Religion
und populärwissenschaftlicher Psychologie. Der affektive Rapport in der
Untersuchungssituation sei gut herstellbar. Die Stimmung sei auslenkbar und
schwingungsfähig. Es sei Freudfähigkeit zu eruieren. Zum Beispiel fahre der
Beschwerdeführer sehr gerne seine eigene Harley-Davidson. Das Selbstwertgefühl
sei normal. Es werde kein Lebensüberdruss angegeben und es bestehe keine
Suizidalität. Der Antrieb in der Untersuchungssituation sei normal. Ebenso
normal seien Mimik, Gestik und Psychomotorik. Es ergäben sich keine Hinweise
auf Impulshandlungen. Die Willenskräfte seien zielgerichtet.
5.6.4 Im Rahmen der Konensbeurteilung
erheben die Gutachter folgende Diagnosen:
-
Schweres,
chronifiziertes Schmerzsyndrom Fuss links bei:
Leichtgradigem Pes
planovalgus
Status nach Fraktur des
Malleolus medialis links vom 27.08.2007
Status nach ORIF medialer
Malleolus links vom 30.08.2007
Status nach OSME medialer
Malleolus links vom 08.01.2009
Status nach Arthoskopie
OSG links mit Ausräumung osteochondraler Läsion vom 16.06.2010
Status nach offener,
freier Gelenkskörperentfernung dorsomedial am OSG links vom 13.12.2010
Status nach Revision
Tibialis posterior Sehne und Calcaneus-Umstellungsosteotomie links vom
15.02.2012
Status nach OSME und
Abtragung von plantarem Kallus unter dem Calcaneus vom 22.08.2012
Status nach erneuter
Abtragung einer Exostose plantar am Calcaneus vom 19.08.2013
Status nach erneuter
Abtragung einer Exostose plantar am Calcaneus und zusätzlich
Tarsaltunnelrelease vom 10.08.2016
-
Beginnende,
symptomatische, laterale, retropatelläre Arthrose Knie links
Stadium I nach
Kellgren-Lawrence
-
Leichtes
Cam-Impingement Hüfte beidseits mit linksseitiger, mittelschwerer,
symptomatischer Coxarthrose
Stadium III nach
Kellgren-Lawrence
-
Gelegentliche
Lumboischialgien ohne neurologische Defizite bei
Status nach konservativ
behandelter Diskushernie in den 90er Jahren
Aus neurologischer und psychiatrischer
Sicht werden keine Diagnosen erhoben.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten vom 17. September 2021 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dazu
kann einleitend festgehalten werden, dass dieses in Kenntnis der gesamten,
umfassenden Aktenlage, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden, nach eingehender Untersuchung und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Das Gutachten
wurde nicht von der Beschwerdegegnerin selbst eingeholt, sondern es handelt
sich um eine von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene, aber externe und
nicht (unfall-)versicherungsinterne Expertise. Insofern erfüllt es die
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
6.1 In der neurologischen
Beurteilung wird zunächst sehr ausführlich die Chronologie der Behandlung nach
dem Unfall mit betroffenem linken Fuss gewürdigt und inhaltlich nachvollziehbar
dargelegt, dass der zuständige Chirurg nach dem Unfall des Beschwerdeführers
vom 27. August 2007 mit Fraktur des inneren Köchels im November 2007 die
Behandlung abgeschlossen habe ohne weitere Nachkontrollen vorzusehen. Erst im
Januar 2009 sei zuhanden der Unfallversicherung über Fussschmerzen links
besonders am Fussgewölbe und an der Ferse berichtet worden. Der Beschwerdeführer
habe ab dem 26. Januar 2009 die Arbeit wieder voll aufgenommen. In der Folge
seien in der orthopädischen Behandlung eine unauffällige Durchblutung und
Sensibilität des linken Fusses ohne Schwellung bzw. lediglich eine diffuse
Druckdolenz am antero-lateralen Sprunggelenk beschrieben worden. Anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung im September 2010 sei erstmals über eine lokale
Hypästhesie inframalleolär medial berichtet worden und im Dezember 2010 eine
erneute Operation erfolgt. Anlässlich einer orthopädischen Verlaufskontrolle im
Februar 2011 sei dann über eine Hypersensibilität im Bereich des Ramus
calcaneus des Nervus tibialis berichtet worden. Der Gutachter hält dazu fest,
dass dies nicht ganz der zuvor beschriebenen Hypästhesie inframalleolär medial
entspreche. Im März 2011 sei dann über eine Hyposensibilität an der Ferse
berichtet worden und nicht mehr über eine Hypersensibilität. Im Mai 2011 hätten
die Orthopäden über Schmerzen beim Sitzen wie beispielsweise beim Autofahren
berichtet. In der Untersuchung sei die Inversion schmerzhaft. Diese
Befundkonstellation erachtet der Gutachter als bemerkenswert, da eine solche
gegen eine Problematik von Seiten des Nervus tibialis spreche, bei welcher die
Beschwerden bei Belastung und bei Eversion des Fusses zunähmen. Weiter wird
festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung im Juli 2011 über eine Gehdauer von zwei bis drei Stunden
berichtet, wohingegen im September 2010 noch lediglich 30 Minuten angegeben
worden seien. In der Untersuchung vom Juli 2011 habe sich ein Tinelzeichen über
dem Tarsaltunnel mit einer Hyp- bis Anästhesie der linken Fersensohle gefunden.
Die aktuell beschriebene Hypästhesie plantar betreffe somit eigentlich wiederum
ein anderes Hautareal im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris medialis.
Anlässlich einer orthopädischen Verlaufsuntersuchung im Spital U.___ vom
November 2011 sei eine neurologische Ursache der Beschwerden ausgeschlossen
worden, eine zwischenzeitliche MRI-Untersuchung des Fusses habe keine
relevanten Befunde ergeben. Hier weist der neurologische Experte darauf hin,
dass trotz der zuvor erwähnten verschieden lokalisierten Sensibilitätsstörungen
am linken Fuss nicht von einer neurologischen Ursache ausgegangen worden sei.
Anlässlich einer Untersuchung an der Klinik K.___ vom Dezember 2011 sei man
diagnostisch von einer Insuffizienz der Tibialis posterior-Sehne am linken Fuss
ausgegangen. Die Untersuchung habe damals eine Hyposensibilität an der ganzen
Ferse bis zur Mitte des medialen Fussgelenksgewölbes gezeigt. Im Februar 2012
sei dann die Revision der Tibialis posterior-Sehne mit einer Calcaneus-Osteotomie
links erfolgt. Im Anschluss an diese Operation sei es dem Beschwerdeführer nur
kurzzeitig besser gegangen, dann seien Schmerzen wieder vermehrt in Erscheinung
getreten. Am 22. August 2012 sei eine erneute Operation am linken Fuss mit
Metallentfernung und Abtragung von Kallus erfolgt. In der Folge habe sich aber
erneut ein Fersensporn mit konsekutiv abnehmender Gehfähigkeit gebildet, mit
erneuter Fussoperation am 19. August 2013. Anlässlich einer erneuten
Untersuchung an der Klinik V.___ vom April 2014 sei dann über eine
Hypersensibilität retromalleolär medial berichtet worden, was ungefähr dem
Versorgungsgebiet der Rami calcanei mediales des Nervus tibialis entspreche.
Eine erneute MRI-Untersuchung zu diesem Zeitpunkt habe indessen keine relevante
Pathologie am Fuss gezeigt. Auch eine SPECT-CT-Untersuchung habe keine fokale
Ursache für die noch bestehenden Schmerzen gezeigt. Eine rheumatologische
Untersuchung vom Januar 2015 in [...] habe dann als Diagnose ein sekundäres
muskuloskeletales Schmerzsyndrom mit Achillodynie seit Januar 2014 ergeben. An
dieser Stelle weist der Gutachter darauf hin, dass sich aus dieser
diagnostischen Beschreibung offensichtlich gewisse Unsicherheiten und
Diskrepanzen in der genauen Zuordnung des Beschwerdebildes ergäben. Im Rahmen
eines stationären Aufenthalts im März 2015 am Spital L.___ habe man
diagnostisch von einer Achillodynie und Allodynie im Narbenbereich gesprochen
mit der Differentialdiagnose eines Tarsaltunnelsyndromes, des Weiteren von
einer Plantarfasziitis links mit einem Fersensporn links. Eine erste
neurologische Untersuchung sein dann im Mai 2015 Spital L.___ erfolgt, mit
Nachweis einer Schädigung des Nervus tibialis im Tarsaltunnel links ohne
Nachweis einer floriden Nervenschädigung. Die neurologische Untersuchung habe
damals ein Tinelzeichen über dem Tarsaltunnel links mit einer veränderten
Oberflächenwahrnehmung im proximalen Gebiet des Nervus plantaris medialis und
lateralis bei normaler Sensibilität distal am Vorfuss an den Zehen gezeigt.
Diese Angaben erachtet der Gutachter anatomisch als nicht nachvollziehbar und
begründet dies damit, dass bei einer Nervenläsion zunächst das distale
Versorgungsgebiet beeinträchtigt sei und nicht das proximale. Er weist darauf
hin, dass die elektrophysiologische Untersuchung eine um 30 % niedrigere
Potenzialamplitude auf der linken Seite im Seitenvergleich in der motorischen
Tibialisneurographie mit Ableitung über dem Muculus abductor hallucis gezeigt
habe. Die Nadelmyographie aus diesem Muskel auf der linken Seite sei als
chronisch-neurogen verändert beschrieben worden, die rechte Seite habe man
jedoch nadelmyographisch nicht untersucht. Anlässlich einer orthopädischen
Untersuchung am W.___ vom Juli 2015 sei schliesslich über eine ausgeprägte
Hyperästhesie im Bereich der Vernarbungen des Malleolus medialis bei sonst
normaler Sensomotorik berichtet worden. Diese Ausführungen wiesen darauf hin,
dass die angegebenen Hyposensibilitäten in den verschiedenen Untersuchungen
nicht konstant seien. Diese Feststellung erscheint einleuchtend. Der Gutachter
erläutert weiter, dass im April 2016 eine erste Beurteilung durch die
Orthopäden am Spital S.___ erfolgt sei, wobei diagnostisch von einer
postoperativen Plantarfasziitis bei Exostosenbildung plantar am Calcaneus sowie
von einem persistierenden Tarsaltunnelsyndrom ausgegangen worden sei.
Schliesslich sei am 9. August 2016 eine erneute Operation mit einem
Tarsaltunnel-Release mit Neurotomie des calcanearen Astes und Abtragen der
Exostosen medial- und lateralseits am Tuber calcanei links erfolgt. Anlässlich
einer orthopädischen Verlaufsuntersuchung vom September 2016 sei dann über eine
Hypästhesie im Bereich des Nervus suralis berichtet worden mit einem
Tinelzeichen über dem Tarsaltunnel. Diese Hypästhesie im Bereich des Nervus
suralis betreffe den lateralen Fussrand und dürfte nach gutachterlicher Sicht auf
die zuletzt durchgeführte Operation vom August 2016 zurückzuführen sein, denn
der Experte hält dazu fest, dass diese zuvor noch nie erwähnt worden sei. Im
Rahmen der Begutachtung für die Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 sei
rheumatologisch eine diagnostische Zuordnung erfolgt, die darauf schliessen
lasse, dass man die Schmerzgenese von rheumatologischer Seite nicht ganz genau
habe eingrenzen können. Anlässlich einer erneuten neurologischen Untersuchung
am Spital L.___ vom 6. Oktober 2017 sei in der Untersuchung eine Hypästhesie an
der Ferse und an der lateralen Fusssohle sowie im Suralisgebiet links
beschrieben worden. Die elektrophysiologischen Befunde würden als stabil
beschrieben, was sich bei genauer Durchsicht und bei detailliertem Vergleich
der Untersuchungen vom Oktober 2017 und vom Mai 2015 gutachterlich nicht ganz
bestätigen lasse. Die Untersuchungen hätten indessen eine relevante Läsion des
Nervus suralis elektroneurographisch nicht nachgewiesen, obwohl der
Beschwerdeführer im Versorgungsgebiet dieses Nerven eine Hypästhesie angebe.
Eine Kryotherapie des Nervus suralis links vom April 2018 habe lediglich zu einer
Verschlechterung der Situation geführt, genauso wie die zuletzt durchgeführte
Operation vom August 2016. In der Folge sei der Beschwerdeführer
schmerzmedizinisch am Spital L.___ betreut worden. Die diesbezüglichen
Ausführungen werden vom Gutachter zum Teil als etwas widersprüchlich und schwer
nachvollziehbar taxiert, wobei er auf die Verwechslung von Medikamenten (in
Bezug auf Opiate und Neuroleptika) hinweist. Mit Bezug auf eine erneute
neurologische Untersuchung am Spital L.___ im Juli 2019 wird erwähnt, dass dort
diagnostisch über eine Kryo-Therapie im April 2018 berichtet worden sei mit
anschliessend deutlicher Akzentuierung der Schmerzen im
Tibialisversorgungsgebiet. Diese Kryo-Therapie habe aber den Nervus suralis und
nicht den Nervus tibialis betroffen. Die klinische neurologische Untersuchung
habe damals Hypästhesien an der gesamten linken Fusssohle und am lateralen Rist
entsprechend den Versorgungsgebieten des Nervus suralis und des Nervus tibialis
gezeigt. Es werde dann jedenfalls von einer im April 2018 neu hinzugetretenen
Sensibilitätsstörung mit einem zum Teil neuropathischen Schmerzsyndrom im
Tibialisversorgungsgebiet ausgegangen. Diese Ausführungen erachtet der Experte
als inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil eben im April 2018 keine Behandlung
des Nervus tibialis mittels Kryo-Therapie erfolgt sei, sondern eine Behandlung
des Nervus suralis links. Im Februar 2020 sei der Beschwerdeführer dann
orthopädisch am Spital W.___ untersucht worden mit der Diagnose einer
persistierenden Schmerzsymptomatik multifaktorieller Genese am linken Fuss. Wie
der Gutachter zu Recht festhält, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass man
die Schmerzursache nicht eindeutig feststellen konnte. Die Ausführungen der
Schmerzmediziner am Spital L.___ vom April 2020 seien dann wiederum erheblich
in sich widersprüchlich, in dem einerseits von einer Kryo-Therapie des Nervus
suralis im April 2018 und andererseits von einer Kryo-Therapie des Nervus
tibialis im April 2018 berichtet werde. Hier hält der Gutachter fest, dass die
Schädigungen des Nervus tibialis und des Nervus suralis auf die
Revisionsoperationen des linken Fusses zurückgeführt würden, ohne dass diese
jemals eindeutig in dieser Form als postoperative Schädigungen nachgewiesen
worden seien im bisherigen aktenmässigen Verlauf. Im Dezember 2020 sei eine
erneute neurologische Untersuchung am Spital L.___ erfolgt, wobei es eine
Hypästhesie am Fussrücken medial und lateral angegeben worden sei mit einer
Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus tibialis und des Nervus suralis.
Auch die motorische Tibialisneurographie links werde als unverändert
beschrieben, obwohl sich die Potenzialamplitude im Vergleich zum Juni 2019 von
0.95 mV auf 2.5 mV deutlich verbessert habe. Dennoch werde von einem
klinisch und elektrophysiologisch weitgehend unveränderten Zustand ausgegangen.
Nach der ausführlichen Darstellung des
aktenmässigen Verlaufs hält der neurologische Gutachter zur aktuellen
neurologischen Anamneseerhebung fest, dass gemäss den aktuellen Angaben die
Beschwerden am linken Fuss in den letzten fast 14 Jahren seit dem Unfall trotz
der zahlreichen konservativen und operativen Massnahmen zugenommen und sich
nicht verbessert hätten. Der Beschwerdeführer gebe eine Hypästhesie für
Berührung an der linken Fusssohle medial und lateral und am lateralen Fussrand
an, nicht aber am medialen Fussrand oder proximal im Bereich des Ober- und
Unterschenkels. Die forcierte Eversion und Dorsalflexion der Füsse mit
gleichzeitiger Dorsalextension in den Zehengrundgelenken führe links nicht zu
einer Beschwerdezunahme oder zum Auftreten von Beschwerden auf der rechten
Seite. Zusammenfassend stellt der Gutachter aus neurologischer Sicht aktuell
fest, dass beim Beschwerdeführer ein erheblich chronifiziertes Beschwerdebild
besteht. Aus neurologischer Sicht könne sich die aktuelle Diskussion auf
allfällige Nervenschäden als Folge dieses Unfallereignisses konzentrieren. Die
erste neurologische Untersuchung sei im Mai 2015 und damit fast acht Jahre nach
dem auslösenden Ereignis erfolgt. Damals sei von einer chronischen Schädigung
des Nervus tibialis im Tarsaltunnelbereich ausgegangen worden, die klinischen
Befunde seien mit dieser Diagnose aber nicht vereinbar. Diese Feststellung wird
gutachterlich auch plausibilisiert: Es werde nämlich eine alterierte
Sensibilität lediglich im proximalen Gebiet der Fusssohle angegeben, was
anatomisch an sich nicht nachvollziehbar sei mit einer Läsion des Nervus
plantaris medialis und lateralis. Anlässlich der erneuten neurologischen
Untersuchung vom Oktober 2017 an derselben Institution werde dann aber über
eine Hypästhesie am lateralen Fussrand sowie im Versorgungsgebiet des Nervus
suralis berichtet. Im Juli 2019 würden anlässlich einer neurologischen
Verlaufsuntersuchung Hypästhesien an der ganzen linken Fusssohle und am
lateralen Rist beschrieben, anlässlich der letzten neurologischen Untersuchung
am vom Dezember 2020 dann Hypästhesien am ganzen Fussrücken und an der ganzen
Fusssohle. Allein auf Grund dieses aktenmässigen Verlaufes ergebe sich, dass
diese Lokalisation der Hyposensibilitäten ganz offensichtlich nicht konstant
sei, auch wenn man hierbei berücksichtige, dass im August 2016 eine erneute
Operation in Form eines Tarsaltunnel-Release mit Exostosenabtragung am
Calcaneus erfolgt sei. Auch diese Einschätzung erweist sich als einleuchtend.
Schliesslich erweist sich dann die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung
als diskrepant zu den neurologischen Voruntersuchungen, indem keine Hypästhesie
am medialen Fussrücken im Bereich des Versorgungsgebietes des Nervus peroneus
superficialis mehr besteht.
Schliesslich diskutiert der Gutachter
die elektrophysiologischen Untersuchungen im Verlauf seit 2015, wobei er
einleitend festhält, dass diese Untersuchungen schwierig zu interpretieren seien,
insbesondere im Hinblick auf ihre Aussagekraft und Verlässlichkeit für die
Diagnose eines Tarsaltunnelsyndromes. In Bezug auf die durchgeführten
elektrophysiologischen Untersuchungen am Spital L.___ wendet er ausserdem ein,
dass keine sensible Tibialisneurographie und keine Nadelmyographie am rechten
Fuss erfolgt sind, weshalb die vorliegenden motorischen Tibialisneurographien
weniger diagnostische Aussagekraft besässen als die sensiblen
Tibialisneurographien. Diese Feststellung wird ebenfalls begründet: Bei diesen
motorischen Tibialisneurographien werde in der Regel davon ausgegangen, dass
eine distale motorische Latenz von mehr als 5.8 oder 7 ms als pathologisch
angesehen werden könne, der Beschwerdeführer habe aber anlässlich der ersten
motorischen Tibialisneurographie vom 18. Mai 2015 eine distale motorische
Latenz von 2.36 ms aufgewiesen, was als normal eingestuft werden könne. Des
Weiteren werde ein Seitenunterschied der distalen motorischen Latenz von mehr
als 1 ms als abnorm angesehen, was beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht
der Fall gewesen sei (Seitenunterschied von 0.2 ms). Schliesslich werde
eine Seitendifferenz dieser Potenzialamplitude von mehr als 50 % als abnorm
angesehen, beim Beschwerdeführer habe dieser Unterschied aber lediglich rund 30
% betragen. Gesamthaft ergibt sich für den Experten aus dem Vergleich der
elektrophysiologischen Untersuchungen beim Beschwerdeführer zwischen 2015 und
2020 in Gegenüberstellung mit der medizinischen Literatur einleuchtend, dass
die Diagnose einer Schädigung des Nervus tibialis im Bereich des Tarsaltunnels
nicht als eindeutig erwiesen angesehen werden kann. Eine solche Diagnose stuft
er lediglich als möglich und nicht als wahrscheinlich ein. In diesem
Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass der für die klinische Diagnostik
relevante Test mit einer forcierten Eversion und Dorsalextension des Fusses
sowie der Zehengrundgelenke negativ ausgefallen sei, was auch wegen aktuellen
klinisch-neurologischen Untersuchung die Diagnose eines Tarsaltunnelsyndromes
nicht unterstütze. Gegen eine direkte traumatische Läsion des Nervus tibialis sprechen
sodann aus gutachterlich Sicht eindeutig der aktenmässige Verlauf und die
Tatsache, dass darin die durch verschiedene Untersucher erhobenen
Hyposensibilitäten nicht konsistent beschrieben worden sind. In diese Richtung interpretiert
der Gutachter auch die aktuellen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers,
wonach die Lokalisationen sowohl der Schmerzen als auch der Parästhesien am
linken Fuss durchaus nicht konstant seien, sondern fluktuierend. Gesamthaft wird
einleuchtend beschrieben, dass die Progredienz der subjektiven Symptomatik in
dieser langen Beobachtungszeit trotz der zahlreich durchgeführten konservativen
und operativen Massnahmen bemerkenswert sei und sich der voruntersuchende
Neurologe am Spital L.___ trotz seiner zahlreichen Untersuchungen nie zur
Arbeitsfähigkeit geäussert habe.
Nachdem der neurologische Gutachter eine
Nervenschädigung am linken Fuss aktuell nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen kann, ist folglich auch die Arbeitsfähigkeit aus
neurologischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Selbst wenn
davon auszugehen wäre, so der Gutachter, dass ein (unfallkausales)
Tarsaltunnelsyndrom vorliegt, so wären die sensomotorischen Ausfälle auf Grund
der Tibialisneuropathie nicht relevant. Im Vordergrund stünde in diesem Fall
ein neuropathischer Schmerz, der allerdings seinerseits auch nur zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 20 % führen würde. Diese Arbeitsunfähigkeit von 20 %
wäre dann nicht als additiv zu der im aktuellen orthopädischen Teilgutachten
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu betrachten. Auch diese Einschätzung
erweist sich als plausibel.
Der Beschwerdeführer lässt hinsichtlich
des neurologischen Gutachtens verschiedene Einwendungen vorbringen: So wird
gerügt, dass der Gutachter die Nervenschädigungen nicht als unfallkausal
eingestuft habe und sich nicht zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
äussere. Gemäss den oben stehenden Erwägungen ist eine Nervenschädigung
indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die
Unfallkausalität spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle und zur
Arbeitsfähigkeit äussert sich der neurologische Gutachter, indem er eben keine
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, neurologische Beeinträchtigung
sieht. Weiter wird vorgebracht, der Neurologe habe festgehalten, der
Beschwerdeführer arbeite 50 %, was faktisch nicht stimme. Ob der
Beschwerdeführer, der gemäss Arbeitsvertrag zu 50 % angestellt ist, auch
tatsächlich 50 % leistet, ist für die vorliegende Beurteilung ebenfalls nicht
relevant, da keine relevante Arbeitsunfähigkeit postuliert wird. Schliesslich
erweist sich auch die Argumentation, der neurologische Gutachter halte eine
Schädigung des N. Tibialis für nicht wahrscheinlich, obwohl es neun Operationen
gegeben habe, als nicht stichhaltig. Dem Gutachter waren der Verlauf und die
mehrfachen Operationen bekannt, die entsprechenden Akten lagen ihm vor und
wurden von ihm gewürdigt. Eine Nervenschädigung erachtet er nicht als mit dem
nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegend und führt
dabei explizit aus, eine solche sei «lediglich als möglich und nicht als wahrscheinlich»
einzustufen. Schliesslich wird gerügt, der Neurologe habe keine aktuelle
Bildgebung veranlasst. Im Rahmen der Begutachtung wurden Röntgenbilder
erstellt. Ohnehin liegt es im Ermessen des Gutachters zu entscheiden, welche
Untersuchungsmethoden einzusetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Zur Beurteilung
betreffend Nervenschädigung lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der
neurologische Gutachter hätte das Fehlen einer solchen beweisen müssen. Dies
ist nicht der Fall. Es ist zu prüfen, ob eine sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. E. II / 3.4). Dass dieser
Beweisgrad nicht erreicht ist, hat der Gutachter nachvollziehbar hergeleitet.
Sodann wird moniert, der Neurologe begründe nicht, weshalb eine neurologische
20%ige Arbeitsunfähigkeit (für den Fall, dass doch eine Nervenschädigung
vorliegen würde) nicht additiv zur orthopädischen hinzutreten würde. Nachdem
hierbei mit dem Fuss das gleiche Körperteil betroffen wäre, erscheint diese
Einschätzung einleuchtend, da die aus orthopädischer Sicht aufgrund der
Beeinträchtigung notwendigen Pausen (vgl. die nachstehenden Erwägungen 6.2) aus
orthopädischer wie aus neurologischer Sicht den Fuss entlasten würden.
6.2 Der orthopädische Gutachter
kommt zum nachvollziehbaren Schluss, dass nach dem Unfall vom 27. August 2007
beim Beschwerdeführer erstmals Schmerzen am medialen Malleolus aufgetreten
seien. Sowohl Physiotherapie als auch die Metallentfernung hätten diese nicht genügend
bessern können. Anfang 2010 hätten sich die Beschwerden nach anterior am oberen
Sprunggelenk (OSG) ausgeweitet. Nach der arthroskopischen Ausräumung einer
osteochondralen Läsion an der Tibiavorderkante hätten sich die Beschwerden noch
mehr verschlimmert und nach retromalleolär medial am OSG ausgeweitet. Nach der
insgesamt vierten Operation am 13. Dezember 2010 sei erstmalig eine
Hyposensibilität an der linken Ferse aufgetreten. Nach der Revision der
Tibialis posterior Sehne inklusive Calcaneusosteotomie vom 15. Februar 2012 hätten
sich die Beschwerden retromalleolär des linken OSG verbessert. Im weiteren
Verlauf seien zum einen die Beschwerden unter der linken Ferse aufgetreten und
es seien zum anderen zum ersten Mal begleitende Knieschmerzen links beschrieben
worden. Die Schmerzen unter der linken Ferse hätten trotz zweimaligem Abtragen
von Ossifikationen 2012 und 2013 nur kurzfristig gelindert werden können. 2014
seien die bekannten retromalleolären Schmerzen zurückgekommen. Die
Knieschmerzen seien indes immer stärker geworden. Auch umfangreiche,
polydisziplinäre stationäre Aufenthalte mit unterschiedlichen Methoden der
Schmerzbehandlung hätten kaum oder gar keine Wirkung gezeigt. Die achte und
bisher letzte Operation am 10. August 2016 sei ebenfalls ohne Erfolg geblieben.
Radiologisch zeigten sich am linken Fuss ein leichtgradiger Pes planovalgus und
eine Ossifikation plantar an der Ferse bei adäquat konsolidierter
Calcaneusosteotomie und Weber B Fraktur, ohne Hinweise auf eine Arthrose,
Nekrose oder schwere Fehlstellung. Der orthopädische Gutachter hält daher
stimmig fest, dass sich der chronische Schmerzzustand des linken Fusses nicht
durch eine eindeutige objektivierbare patho-anatomische Ursache erklären lässt
und somit von einer multifaktoriellen Genese auszugehen ist. Auch wenn diese
Fussschmerzen ätiologisch nicht eindeutig einer patho-anatomischen Struktur
zuzuordnen seien, erschienen sie in Zusammenschau mit Anamnese, Klinik und
Bildgebung glaubwürdig, wird weiter festgehalten. Dabei weist der Gutachter
darauf hin, dass nach allgemeiner Erfahrung nach einem Trauma mit derart
zahlreichen Eingriffen am Fuss nicht selten ein solcher chronischer
Schmerzzustand resultiert. Zu den Knieschmerzen links hält der Experte fest,
diese seien in Intensität und Auftreten im Vergleich zu den Schmerzen am linken
Fuss zweitrangig. Die Anamnese und Klinik wiesen auf ein patellofemorales
Schmerzsyndrom hin. Dies lasse sich durch die radiologisch bestätigte
retropatelläre Arthrose erklären. Auch die Hüftschmerzen links spielten im
Alltag des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Fussschmerzen nur eine
untergeordnete Rolle. Hier zeige sich anamnestisch und klinisch ein
Hüftimpingement. Dieses werde radiologisch bestätigt und habe bereits zu einer
mittelschweren Coxarthrose links geführt. Am Knie würden die Schmerzen durch
die primäre retropatellare Arthrose verursacht. Belege für eine retropatellare
Arthrose rein aufgrund einer Fehlhaltung/Schonhaltung des Fusses respektive des
gesamten Gangbildes fänden sich in der Literatur nicht. Deshalb sei davon
auszugehen, dass die Knieschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
ohne Unfall aufgetreten wären. Die Hüftschmerzen links könnten sowohl durch das
Impingement als auch durch die mittelschwere Coxarthrose erklärt werden. Auch
die Hüftbeschwerden wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den
Unfall aufgetreten.
Aufgrund der Pathologie des linken
Fusses wird aus gutachterlicher Sicht eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit
intermittierend kurzen gehenden und stehenden Tätigkeiten als zumutbar erachtet.
Tätigkeiten mit Zwangshaltungen in kniender oder hockender Position und mit
wiederholten Gehstrecken von jeweils mehr als 100 Metern seien nicht zumutbar.
Die anhaltende Schwellungstendenz des Fusses bedinge ausserdem mehrere über den
Tag verteilte, regelmässige Pausen zum Hochlagern des Fusses. Aufgrund dieser
notwendigen Pausen schätzt der orthopädische Gutachter die Arbeitsfähigkeit in
einer optimal den Einschränkungen angepassten Tätigkeit auf 80 %. Die Tätigkeit
als LKW-Chauffeur wird aufgrund der Fusspathologie als nicht mehr zumutbar
erachtet.
Die genannte Einschätzung erweist sich
mit Blick auf die erhobenen Befunde und die Akten als nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass der Orthopäde keinen Bezug auf
die Knie- und Hüftbeschwerden nehme. Dazu ist festzuhalten, dass der
orthopädische Gutachter auch betreffend das Knie und die Hüfte Befunde erhoben
hat (retropatelläre Arthrose, Hüftimpingement), diese jedoch plausibel und in
Einklang mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers als untergeordnet
und sich damit nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend einstuft. Bereits im
Rahmen des von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachtens der
Begutachtungsstelle C.___ wurden eine Chondropathia patellae beidseits, eine
diskret beginnende Coxarthrose beidseits links mit Impingement-Symptomatik
diagnostiziert und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit taxiert. Diagnostisch
und von der Befundseite her hat sich in der aktuellen Begutachtung im Vergleich
zur damaligen nichts geändert. Der orthopädische Gutachter der Begutachtungsstelle
C.___ hatte festgehalten, die Beschwerden in beiden Kniegelenken seien einer
Chondropathia patellae beidseits zuzuordnen, was klinisch und radiologisch
verifiziert werden könne. Die Präarthrose im Bereich der linken Hüfte mit einer
Hüft-Impingement-Symptomatik, sei ebenfalls nicht limitierend (Gutachten
S. 70 f., IV-Nr. 241). Es wurde in der damaligen Begutachtung schon
festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner
Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund seiner linksseitigen Fussproblematik
eingeschränkt sei und selbst Fehlbelastungen, die durch Schmerzen und ein
dadurch verändertes Gangbild entstünden, von gesunden angrenzenden Gelenken
problemlos toleriert würden, so auch im Knie- und Hüftgelenk. Im aktuellen
Gutachten wird hinsichtlich des Knies ebenfalls von einem patellofemorales
Schmerzsyndrom und einer radiologisch bestätigten retropatelläre Arthrose
gesprochen und klinisch ein Hüftimpingement, mit mittelschwerer Coxarthrose.
Beides wird nach wie vor als nebensächlich betrachtet. Insofern ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu den
Knie- und Hüftbeschwerden festgehalten hat, dass das wegen der Pathologie am
linken Fuss festgelegte Zumutbarkeitsprofil bereits kniende oder hockende
Positionen ausschliesse und damit auch die Knie- und Hüftbeschwerden
mitberücksichtigt seien. Trotzdem wurde das Zumutbarkeitsprofil dahingehend
ergänzt, dass auf das Heben und Tragen von schweren Lasten, das Besteigen von
Leitern und Gerüsten, das längere Abwärtsgehen sowie ein Hinunterspringen zu
verzichten sei.
6.3 Die psychiatrische Beurteilung
fällt folgendermassen aus: Der Beschwerdeführer habe den Verlauf nach dem
Erleiden eines Unfallgeschehens 2007 über einen Zeitraum von gut zwei Stunden
spontan, in sich kohärent und in Übereinstimmung sowohl zu den vorliegenden
Unterlagen als auch zu den anderen aktuellen Teilgutachten geschildert. Er habe
tatsächlich eine somatische Verursachung von Schmerzen erlitten. An einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung leide er nicht, da eben keine psychische
Symptomatik «somatoform» oder «somatisiert» vorliege, sondern zunächst eine
körperliche Verursachung von Schmerzen nachvollzogen worden sei. Im Verlauf der
Jahre habe es dann beim Beschwerdeführer unterschiedliche Einflüsse gegeben,
einerseits seiner Persönlichkeitsstruktur (ohne Krankheitswert), andererseits von
nachvollziehbaren äusseren Faktoren, wie zum Beispiel der partnerschaftlichen
sowie finanziellen Entwicklung und der sozialrechtlichen Situation. Seine
Angabe, es sei doch nachvollziehbar, dass er nebst den Beschwerden nun am
Existenzminimum leben müsse, Schmerzen habe, Schlafstörungen erleide und
deshalb auch das psychische Befinden eingeschränkt sei, sei damit nachvollziehbar.
Für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien
allerdings andere Faktoren relevant, nämlich das Erleiden von andauernden
psychosozialen Konflikten, Traumatisierungen und Übergriffen in Kindheit und
Jugend oder aber im Vorfeld der erlittenen Schmerzen, die dann erstens keinen
somatischen Zusammenhang zu einer nachvollziehbaren körperlichen Verursachung
hätten und zweitens Ausdruck eines nicht verarbeiteten intrapsychischen
Konfliktes wären. Dementsprechend fehlt es aus gutachterlicher Sicht am
Kriterium von berichteten Schmerzen in bestimmten körperlichen Regionen ohne
eigentliche somatische Zuordnung. Auch die anderen Kriterien, etwa der
Komorbidität zu einer psychischen Erkrankung, der Einschränkungen in den
Aktivitäten des täglichen Lebens durch psychische Faktoren seien explizit nicht
erfüllt. Übereinstimmend damit wurde schon im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht
nachvollziehbar angesehen (vgl. Gutachten S. 78, IV-Nr. 241). Ebenfalls
als nicht krankheitswertig erachtet der psychiatrische Gutachter die
kränkbaren, narzisstischen und eher rückgewandten statt konstruktiv
voranschauenden Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers, die nicht
den Grad einer Persönlichkeitsstörung erreichten – eine solche wurde auch nie
diagnostiziert. Der Gutachter weist darauf hin, dass für derartige
Störungsbilder nicht nur eine erkennbare Akzentuierung von
Persönlichkeitseigenschaften nötig sei, sondern eine andauernde extreme
Auffälligkeit der Persönlichkeit, die dann im Verlauf zu ausgeprägten Problemen
mit der direkten Umwelt führe und einen auf dieses Persönlichkeitsproblem
bezogenen ausgeprägten Leidensdruck aufweise. Der Beschwerdeführer habe jedoch
in seinem Leben einen normalen Lebensweg genommen. Schliesslich wird aktuell
auch keine affektive Störung im Sinne einer depressiven episodischen Erkrankung
diagnostiziert. Der psychiatrische Gutachter verweist hier auf die Tatsache,
dass Behandlungsansätze, sowohl ambulante als stationäre psychiatrische
Behandlungen, Medikation und Behandlungserfolge deutlich anders dokumentiert
wären. Zwar sei es möglich, dass im Verlauf der Jahre eine Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion diagnostiziert worden sei, jedoch sei diese
Einschätzung auf den jeweiligen Zeitpunkt und die jeweilige ärztliche Meinung
bezogen. Eine durchgehende Krankheitsentität im Sinne einer Lifetime-Diagnose stelle
dies aber nicht dar. Menschen, die zum Beispiel nach einer partnerschaftlichen
Trennung, dem Verlust eines nahestehenden Menschen, einem Arbeitsplatzkonflikt
oder einer anderweitigen Traumatisierung eine depressive Reaktion erleiden
würden, könnten im Sinne einer Belastungsreaktion oder einer Anpassungsstörung
über einige Wochen bis maximal Monate in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
sein. Hinsichtlich Behandlung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Schmerztherapie 2015 bis 2017 und womöglich danach ambulant von
psychotherapeutischen Gesprächen profitiert habe. Seither hat keine solche
Behandlung mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer selber sieht sich ebenfalls
nicht als psychisch krank an und ist nicht mehr in entsprechender Behandlung.
Insofern erscheint die gutachterliche Einschätzung, dass aus psychiatrischer
Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt, plausibel.
Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6.4 Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
und der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die
Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten vom
17. September 2021 abgestellt hat. Demgemäss besteht aus orthopädischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten. Hierbei ist
zeitlich ein 100%iges Pensum zumutbar mit einer um absolut 20 % reduzierten
Leistungsfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs. Das
Zumutbarkeitsprofil wird wie folgt umschrieben: Vorwiegend sitzende Tätigkeit
mit intermittierend kurzen gehenden und stehenden Tätigkeiten. Tätigkeiten mit
Zwangshaltungen in kniender oder hockender Position und mit wiederholten Gehstrecken
von jeweils mehr als 100 Metern sind nicht zumutbar. Die anhaltende
Schwellungstendenz des Fusses bedingt ausserdem mehrere über den Tag verteilte,
regelmässige Pausen zum Hochlagern des Fusses. Aufgrund dieser notwendigen
Pausen wird die Arbeitsfähigkeit in einer optimal den Einschränkungen
angepassten Tätigkeit auf 80 % geschätzt. Die Tätigkeit als LKW-Chauffeur ist
aufgrund der Fusspathologie nicht mehr zumutbar. Ergänzend hat die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass auf das
Heben und Tragen von schweren Lasten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten,
das längere Abwärtsgehen sowie ein Hinunterspringen zu verzichten sei.
6.5 Bezüglich der mit Eingabe des
Beschwerdeführers vom 26. Mai 2023 eingereichten Arztberichte – Bericht
betreffend MRT Kniegelenk nativ links vom 23. März 2023 und Bericht von med.
pract. X.___ vom 11. Mai 2023 – ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –
vorliegend 9. August 2022 – in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V
161 f. E. 2d). Die genannten Berichte sind somit nicht zum Beweis zuzulassen.
7.
7.1 Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich wird in Bezug auf die Bemessung von Validen-
und Invalideneinkommen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Strittig ist nur
die Frage des leidensbedingten Abzugs (vgl. E. 7.3). Für das Valideneinkommen
(Einkommen, das eine Person ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte) hat die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene
Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49 - 53, Verkehr und
Lagerei, Niveau 1, Männer, CHF 5'456.00) erscheint korrekt. Damit ergibt
sich nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 42.4) und des
Nominallohnindexes 2016/2017 (: 102.4 x 102.8) ein Valideneinkommen von
CHF 69'671.00.
7.2 Weil der Beschwerdeführer keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des
Invalideneinkommens (Einkommen, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichet werden
kann) ebenfalls ein Tabellenlohn herangezogen. Der konkrete Tabellenlohn (LSE2016,
T17, Ziff. 44, sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Männer,
CHF 5'863.00) erscheint vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer im
Rahmen der beruflichen Eingliederung abgeschlossenen Weiterbildungen korrekt.
Nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes
(: 104.4 x 104.8) ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 58'902.00
bezogen auf ein 80%-Pensum.
7.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb - cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E.
2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn
eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).
7.4 Das oben (Ziff. 7.1 und 7.2)
errechnete Validen- und Invalideneinkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von
15 %. Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, der
Beschwerdeführer verlangt einen maximalen Abzug von 25 %. Auch wenn sich,
wie die Beschwerdegegnerin selber anerkennt, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils
ein Abzug diskutieren liesse, kann die Frage des leidensbedingten Abzugs
vorliegend offengelassen werden. Denn selbst wenn ein maximaler Abzug von 25 %
gewährt und das Invalideneinkommen damit CHF 44'177.00 betragen würde,
würde der Invaliditätsgrad 36.6 % betragen, was unter dem Wert von 40 % liegt,
der zu einer Viertelsrente berechtigen würde. Die angefochtene Verfügung
erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht indessen
ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I / 9
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Für den Fall, dass die
Entschädigung durch den Kanton erfolgt, hat der unentgeltliche Rechtsbeistand
am 7. November 2022 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 11'483.00 geltend macht (A.S. 74 ff.). Dabei wird ein
Stundenansatz von CHF 200.00 veranschlagt. Der Stundenansatz beträgt für
Leistungen vor dem 1. Januar 2023 gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF
180.00. Die Auslagen sind ausgewiesen. Zeitlich wird ein Aufwand von insgesamt
54 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist insgesamt überhöht. Allein für
die Zeit zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Einreichen der
Beschwerde beim Versicherungsgericht werden 35.85 Stunden (bzw. 2151.5 Minuten;
entspricht ca. 4.25 Arbeitstagen zu 8.5 Stunden) veranschlagt. Zwar ist der
Aktenumfang im vorliegenden Fall gross, allerdings vertritt der unentgeltliche
Rechtsbeistand den Beschwerdeführer seit vielen Jahren und hat dementsprechend
umfassende Aktenkenntnisse. Es rechtfertigt sich daher, diesen Aufwand pauschal
auf 15 Stunden zu kürzen, der sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren
immer noch als sehr hoch erweist. Der anschliessende Verfahrensverlauf war
nicht allzu aufwendig: Es musste ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden. Die Beschwerdegegnerin
verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen, weshalb auch
keine Replik eingereicht wurde. Trotzdem wurden ab dem 6. September 2022, also
für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und eine
Kostennote, 1092.75 Minuten bzw. 18.2125 Stunden an Aufwand geltend gemacht.
Dies entspricht etwas mehr als zwei üblichen Arbeitstagen zu 8.5 Stunden und
erscheint ebenfalls überhöht. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, inwiefern
für ein Schreiben an den Klienten ein Aufwand von 2 Stunden notwendig gewesen
sein kann, wenn es lediglich darum ging, Unterlagen zu den finanziellen
Verhältnissen zu beschaffen. Auch dieser Aufwand ist pauschal auf 5 Stunden zu
kürzen. Somit ergibt sich ein total zu vergütender Aufwand von 20 Stunden. Die
Auslagen sind ausgewiesen. Damit ergibt sich – in Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses – eine Entschädigung von CHF 4'243.40 festzusetzen
(20 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 340.00 und MwSt zu 7.7
%), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 439.80
(CHF 4'674.20 [(20 Stunden zu dem in der Kostennote veranschlagten
Stundenansatz von CHF 200.00, zuzügl. Auslagen von CHF 340.00 und MwSt zu
7.7 %]) abzüglich UP-Honorar von CHF 5'600.40), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände, Rechtsanwalt Dieter Schlump und Rechtsanwalt Christian
Schlumpf, wird auf CHF 4'243.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 439.80,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
26. Mai 2023 geht inklusive der Beilagen zu Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch