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Entscheid

VSBES.2022.162

Invalidenrente

31. Mai 2023Deutsch64 min

Arbeitgeber – vertraulich zu behandeln und die entsprechenden Stellen zu schwärzen,

Source so.ch

W.___

Urteil vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Dieter Schlumpf

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Oktober 2010 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und am 13. Oktober 2010 zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 8). Es wurde eine seit August 2007 bestehende

gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben. Zuletzt hatte er in einem Pensum

von 100 % als Chauffeur gearbeitet.

2. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2007 bei der Arbeit beim Beladen eines LKWs

einen Unfall erlitten und die Unfallversicherung danach Leistungen erbracht

hatte, holte die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung Suva

ein (IV-Nr. 17). Sie gewährte dem Beschwerdeführer ab Februar 2011 diverse

berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Jobcoachings (IV-Nrn. 30 und

123,143), Arbeitstrainings (IV-Nr. 45) und einer BEFAS-Abklärung (IV-Nrn.

70 und 88). Weiter absolvierte der Beschwerdeführer einen kaufmännischen

Vorkurs (IV-Nr. 82) und erlangte das Bürofachdiplom VSH (IV-Nr. 96). Während

der Eingliederungsmassnahmen wurde jeweils ein Taggeld ausgerichtet. Per Mai

2016 erhielt der Beschwerdeführer eine Festanstellung als Betriebsassistent in

einem Pensum von 50 % (IV-Nr. 196 S. 3 ff). Im August 2016 leistete

die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine berufsbegleitende

Weiterbildung zum «Online Marketing Manager» (IV-Nr. 224). Diese schloss der

Beschwerdeführer im März 2017 ab (IV-Nr. 240). Im Dezember 2017 wurde die

berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 251).

3. Zur Prüfung eines

Rentenanspruchs holte die Beschwerdegegnerin diverse Male die Akten der

Unfallversicherung Suva ein, tätigte eigene medizinische Abklärungen und holte

bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (IV-Nr.

228). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2019 (IV-Nr. 268) stellte sie dem

Beschwerdeführer in Aussicht, einen Rentenanspruch abzulehnen. Dagegen liess

der Beschwerdeführer Einwand erheben und diverse Unterlagen einreichen.

4. Die Unfallversicherung Suva

sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 28. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2019 eine Rente von 17 % und eine

Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %

zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und anschliessend beim

Versicherungsgericht Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen

Einspracheentscheid (IV-Nrn. 274, 278 und 282 f.). Das Versicherungsgericht

hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2020 (VSBES.2019.252)

gut und wies die Sache an die Unfallversicherung zurück, damit diese ebenfalls

Abklärungen in neurologischer Hinsicht tätige. Die Unfallversicherung holte

daraufhin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

med. pract. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für

Neurologie, ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses wurde am 17. September

2021 erstattet.

5. Nachdem der Beschwerdeführer

zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 292.13), erliess die

Unfallversicherung am 7. Dezember 2021 eine neue Verfügung (IV-Nr. 292.5) und

sprach dem Beschwerdeführer wiederum eine Rente gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 17 % zu. Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers

Einsprache erhoben. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer

indessen am 22. Dezember 2021 in Aussicht, an ihrem Vorbescheid vom

24. Januar 2019 festzuhalten (IV-Nr. 293). Dazu liess der Beschwerdeführer

am 28. Januar 2022 (IV-Nr. 300) und 4. Februar 2022 (IV-Nr. 301) Stellung

nehmen.

6. Mit Verfügung vom 9. August

2022 (Aktenseite [A.S. 1 ff.]) lehnt die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

eine Invalidenrente und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.

7. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 1. September 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 9. August 2022

aufzuheben.

2. Es sei nicht (bzw. nicht unbesehen /

nicht vollständig) auf das polydisziplinäre Suva-Gutachten vom 17.09.2021

abzustellen.

3. Es sei dem Versicherten eine IV-Rente

zuzusprechen, seit wann rechtens und in folgendem Umfang (insbesondere auch

unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 %):

-

einer ganzen Rente;

-

eventualiter einer

Dreiviertelsrente;

-

subeventualiter

einer halben Rente;

-

subsubeventualiter

einer Viertelsrente.

4. Eventualiter sei durch die Beschwerdeinstanz

ein Obergutachten einzuholen (orthopädisch / rheumatologisch, neurologisch,

psychiatrisch / psychologisch).

5. Subventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung weiterer Abklärungen und

Neubeurteilung der Sache im Sinne der obigen Rechtsbegehren Ziff. 2, 3 und 4.

6. Unter o/e-Kostenfolge.

In formeller Hinsicht:

7. Es sei der Beschwerdeführer persönlich

zu befragen (insb. zu Teil 7. B, Ziff. 24 - 57).

8. Es seien die Angaben des

Beschwerdeführers über seine effektive medizinisch verwertbare Arbeitsleistung

(s. unten, insb. Ziff. 43 ff. und 50 f. – insbesondere gegenüber dessen

Arbeitgeber – vertraulich zu behandeln und die entsprechenden Stellen zu schwärzen,

zumindest dann, wenn der Entscheid online veröffentlicht werden sollte.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 (A.S. 65) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Verfügung vom 24. Oktober

2022 (A.S. 66 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit

Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung der Advokaten H.___ und I.___ als unentgeltliche

Rechtsbeistände.

10. Mit Eingabe vom 7. November 2022

reichen die eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistände eine Kostennote zu den

Akten (A.S. 68 ff.).

11. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023

reicht der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein.

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und

zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. August 2022 eingetreten

ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

ATSG N 109).

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

Der Beschwerdeführer lässt in

formeller Hinsicht beantragen, er sei persönlich zu seinen Beschwerden und

deren Auswirkungen zu befragen. In den verschiedenen medizinischen

Begutachtungen, die im vorliegenden Fall erfolgt sind, wurden seine Angaben zu

seinen Beschwerden und deren Folgen jeweils festgehalten. Auch in der

Beschwerdeschrift lässt er sehr ausführlich darlegen, inwiefern er sich durch

Schmerzen beeinträchtigt sieht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine

persönliche Befragung zusätzliche Erkenntnisse bieten sollte. Der Antrag auf

eine persönliche Befragung bzw. eine Parteibefragung ist daher abzuweisen.

Weiter lässt der Beschwerdeführer

beantragen, seine Angaben über seine effektive medizinisch verwertbare

Arbeitsleistung seien vertraulich zu behandeln und die entsprechenden Stellen

zu schwärzen. Die Entscheide des Versicherungsgerichts werden in anonymisierter

Form veröffentlicht, womit die erwünschte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (siehe E. II. 1.2 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad

ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die

angestammte Tätigkeit als Chauffeur seit 2010 nicht mehr zumutbar sei. ln einer

dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

vor. Es sei ein 100%iges Pensum zumutbar mit einer um absolut 20 %

reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs. Dies

ergebe sich aus dem polydisziplinären Gutachten vom 17. September 2021. ln der

(nicht rechtskräftigen) Suva-Verfügung vom 7. Dezember 2021 seien die

bestehenden Rückenschmerzen oder die psychischen Beschwerden unberücksichtigt

geblieben, was auch für die Beschwerden am Knie und an der Hüfte links gegolten

habe. Die Invalidenversicherung habe im Unterschied dazu sämtliche Leiden

unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen. Die Invaliditätsschätzung der

Unfallversicherung entfalte gegenüber der Invalidenversicherung keine

Bindungswirkung. Dennoch sei es möglich, gestützt auf das von der Suva

veranlasste polydisziplinäre Gutachten die nicht unfallbedingten Beschwerden

hinsichtlich eines allfälligen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit und das Zumutbarkeitsprofil zu bewerten. Der

gutachterliche Bericht gebe hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung

der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus

gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft. Es könne darauf abgestellt

Dispositiv

werden. Demnach sei aus orthopädischer Sicht festzuhalten, dass die

Hauptbeschwerden sich im linken Fuss befänden. Aufgrund der Pathologie des

linken Fusses seien vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit intermittierend kurzen

gehenden und stehenden Tätigkeiten zumutbar. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen in

kniender oder hockender Position und mit wiederholten Gehstrecken von jeweils

mehr als 100 Metern seien nicht zumutbar. Die anhaltende Schwellungstendenz des

Fusses bedinge ausserdem mehrere, über den Tag verteilte regelmässige Pausen

zum Hochlagern. Aufgrund dieser notwendigen Pausen werde die Arbeitsfähigkeit

in einer optimal den Einschränkungen angepassten Tätigkeit auf 80 % geschätzt.

Die Knie-, Hüft- und Rückenschmerzen spielten im Vergleich zu den Fussschmerzen

eine untergeordnete Rolle. Es dränge sich aufgrund der nicht unfallbedingten

Beschwerden höchstens auf, das Zumutbarkeitsprofil insofern zu ergänzen, als

dass auf das Heben und Tragen von schweren Lasten verzichtet werden sollte.

Zudem sollte das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das (längere) Abwärtsgehen

und das Hinunterspringen vermieden werden. Aus neurologischer Sicht sei

festgestellt worden, dass auch unter Annahme eines unfallkausalen

Tarsaltunnelsyndroms die sensomotorischen Ausfälle auf Grund der

Tibialisneuropathie nicht relevant seien. Im Vordergrund stehe ein

neuropathischer Schmerz, der allerdings seinerseits auch nur zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 20 % führen würde. Aus psychiatrischer Sicht liege

eindeutig keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Auch eine

krankheitswertige depressive Entwicklung sei nicht nachvollziehbar und es liege

keine Persönlichkeitsstörung vor. In einer angepassten Tätigkeit sei es dem

Beschwerdeführer weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen

zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 15 %. Es bestehe dementsprechend kein

Rentenanspruch. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztätiger

Präsenz sei ein Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen nicht

gerechtfertigt. Ein allfälliger Tabellenlohnabzug liesse sich aufgrund des

Zumutbarkeitsprofils zwar diskutieren. Doch selbst bei einem bis zum 31.

Dezember 2021 maximal zulässigen Tabellenlohnabzug ergäbe sich kein

rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad. Weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) im Wesentlichen entgegenhalten, das

polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2021, auf welches die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abstelle, sei nicht voll

beweiswertig. Der orthopädische Gutachter nehme keinen Bezug auf die

Auswirkungen der Knie- und Hüftbeschwerden und damit sei die Einschätzung für

das IV-Verfahren unvollständig. Der neurologische Gutachter habe die fraglichen

Nervenschädigungen nicht bzw. nicht als unfallkausal feststellen können und

gehe deshalb gar nicht erst auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

ein. Der orthopädische Gutachter halte die Knie- und Hüftbeschwerden des

Beschwerdeführers für nicht unfallkausal, immerhin stelle er deren

Vorhandensein aber fest. Diese hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Hinsichtlich des neurologischen Gutachtens sei es unzutreffend, dass der

Beschwerdeführer 50 % arbeite, wie dort festgehalten werde. Effektiv seien es

nur 30 - 40 %. Der neurologische Gutachter halte eine Schädigung des Nervus

tibialis für nur möglich und nicht wahrscheinlich. Dies sei zynisch, zumal der

Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle neunmal operiert worden sei. Es sei

fast unmöglich, dass die umliegenden Nerven dabei nicht in Mitleidenschaft

gezogen worden seien. Der neurologische Gutachter habe seine Einschätzung

aufgrund einer einzigen Untersuchung ohne aktuelle Bildgebung entgegen 49 ihm

widersprechenden Arztberichten getroffen. Seine Einschätzung könne diese 49

Berichte nicht entkräften. Er hätte eine fehlende Nervenschädigung eindeutig

nachweisen müssen, was ihm nicht gelungen sei. Ebenfalls nicht korrekt sei die

gutachterliche Beurteilung, dass selbst wenn von einer Nervenschädigung

auszugehen wäre, diese sich höchstens im Umfang von 20 % auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken würde, wobei dies nicht additiv zur orthopädisch

festgestellten Einschränkung von 20 % hinzutreten würde. Wenn sowohl die

orthopädischen als auch die neurologischen Beschwerden zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 20 % führten, müssten Letztere additiv zu Ersteren

hinzutreten. Schliesslich habe sich der neurologische Gutachter nicht zu den

weiteren neurologischen Fussbeschwerden des Beschwerdeführers geäussert,

namentlich den stechenden Schmerzen im ersten, vierten und fünften Zeh, den

Ausstrahlungen in die Wade bis in die Leistengegend, den nächtlichen

Fussschmerzen und Krämpfen sowie dem Taubheitsgefühl im Fuss. Was das

psychiatrische Gutachten anbelange, so möchte sich der Beschwerdeführer selber

nicht als psychisch krank sehen. Seine psychische Situation habe aber massive

Auswirkungen auf das Leben und die diesbezüglichen Einschränkungen müssten im

Rahmen des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden.

Das Invalideneinkommen habe die

Beschwerdegegnerin ebenfalls falsch errechnet. Dies einerseits, weil eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 - 70 % vorliege. Zudem sei ein

leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Einerseits habe die Suva Luzern

einen leidensbedingten Abzug von 20 % als gerechtfertigt gesehen. Darauf sei

die Beschwerdegegnerin, die sich intensiv mit der Unfallversicherung

ausgetauscht habe, zu behaften. Zudem sei der maximal mögliche Abzug zu

gewähren, weil zu den unfallbedingten Beschwerden weitere Beschwerden

hinzukämen. Die Gehstrecke des Beschwerdeführers sei sehr beschränkt, es

bestünden ein erhöhter Pausenbedarf, Schlafprobleme, die Notwendigkeit der

Einnahme von Medikamenten und nach ausserordentlichen Einsätzen liege er

jeweils flach. Faktisch bestehe eine 30 - 40%ige Arbeitsfähigkeit. Somit sei

nur noch ein Teilzeitpensum möglich, was sich auswirke. Hinzu kämen die

psychischen Beschwerden, die im Rahmen des leidensbedingten Abzugs zu

berücksichtigen seien. Gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 25 bis 5 % und

mit einem leidensbedingten Abzug bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Doch

selbst wenn man von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen und einen

leidensbedingten Abzug gewähren würde, bestünde zumindest ein Anspruch auf eine

Viertelsrente.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen

relevant:

5.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 27. August 2007 bei seiner Arbeit als

LKW-Chauffeur einen Unfall, als er beim Beladen eines LKWs mit dem Fuss unter

einen Stapler geriet. Hierbei zog er sich eine mediale Malleolarfraktur am

linken Knöchel zu (vgl. Schadenmeldung, IV-Nr. 17.27, und Operationsbericht vom

30. August 2007, IV-Nr. 17.24 S. 8 f.). Die anschliessende

Behandlung wurde am 12. November 2007 abgeschlossen (IV-Nr. 17.24 S. 1). Am

17. November 2008 meldete der Beschwerdeführer der Unfallversicherung Suva

einen Rückfall (IV-Nr. 17.22). Gemäss Zwischenbericht derselben (IV-Nr. 17.21

S. 5) habe der Beschwerdeführer über chronische Fussschmerzen links seit der

operativen Sanierung der Malleolarfraktur links berichtet. Es erfolgte eine Osteosynthesematerial-Entfernung

am 6. Januar 2009 (IV-Nr. 17.20). Eine weitere Operation erfolgte am 16.

Juni 2010 in Form einer Athroskopie und Ausräumung (IV-Nr. 17.13 S. 3). Am

1. Juni 2010 wurde der Unfallversicherung ein zweiter Rückfall gemeldet (IV-Nr.

17.11). Am 13. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert (Entfernung

Gelenkkörper dorsomediales OSG links, IV-Nr. 26.7 S. 2). In einer weiteren

Operation am 22. August 2012 wurde das Metall entfernt und ein Kallus an der Ferse

am Fuss links abgetragen (IV-Nr. 97 S. 8). Ende 2015 wurde von Seiten der

behandelnden Ärzte operativ keine Option mehr gesehen (vgl. Bericht von Dr.

med. J.___, Klinik K.___, vom 18. Dezember 2015; IV-Nr. 171 S. 5). Dennoch fand

am 9. August 2016 eine weitere Operation statt (Tarsaltunnel-Release,

Neurotomie caicanearer Ast, Abtragen der Exostose medial- und lateralseits am

Tuber calcanei links;IV-Nr. 222 S. 3 ff.).

5.2 Seit dem 31. März 2015 fand im

Spital L.___ eine ambulant-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers

statt (vgl. Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 30. Dezember 2015; IV-Nr. 174.8). Diagnostiziert wurden

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein

depressives Syndrom, aktuell leichte depressive Episode im Rahmen des

Schmerzgeschehens und im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren, eine

schizotype Persönlichkeitsakzentuierung, Probleme mit Bezug auf den eigenen

Familienkreis und ein Status nach Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit

und Jugend.

5.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin

die ihr vorliegenden Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt

und dieser eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen hatte (IV-Nr. 219), wurde

bei der Begutachtungsstelle C.___ eine solche eingeholt. Das Gutachten wurde am

3. August 2017 von Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie Psychotherapie,

und Dr. med. Q.___, Facharzt für Rheumatologie, erstattet (IV-Nr. 241). Bezüglich

dessen Inhalt kann auf die nachstehend zitierten Erwägungen des

Versicherungsgerichts im rechtkräftigen Urteil vom 21. September 2020 (Verfahren

VSBES.2019.252) verwiesen werden, wo dieses Gutachten bereits gewürdigt wurde:

«5.10 In dem von der IV-Stelle

veranlassten polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 17. April 2017 (Suva-Nr.

604) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Verminderte

Belastbarkeit und Schmerzen des linken Fusses mit/bei:

- Status

nach Schrauben- und Spickdrahtosteosynthese bei medialer Malleolus- Fraktur am

30. August 2007

- Status

nach Osteosynthese-Materialentfernung aus dem Malleolus medialis 7. Januar

2009

- Status

nach Arthroskopie und Ausräumen osteochondrotischer Läsionen im linken OSG 16.

Februar 2016

- Status

nach Entfernung von Gelenkskörpern dorsomediales OSG links 16. Juni 2010

- Status

nach Revision der Tibialis posterior-Sehne und Calcaneus-Osteotomie links

15. Februar 2012

- Status

nach Entfernung des Osteosynthese-Materials und Kallus-Abtragung Fuss links 22.

August 2012

- Status

nach Entfernung von Ossifikationen am Calcaneus links 19. August 2013

- Status

nach Tarsaltunnel-Release, Neurotomie Calcanearast und Abtragung der Exostosen

medial und lateral am Calcaneus 9. August 2016

- Aktuell:

Rückfussschmerz, Varusstellung des Fusses und neuropathischer Schmerz.

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

2. Chondropathia patellae

beidseits.

3. Diskret beginnende

Coxarthrose links mit lmpingement-Symptomatik.

4. Leichte depressive Episode

ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00).

5. Finanzielle Schwierigkeiten

(ICD-10: Z59.6).

Aus interdisziplinärer Sicht kamen die

Gutachter zum Schluss, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde

sei der Versicherte aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit

ausschliesslich aufgrund seiner linksseitigen Fussproblematik eingeschränkt.

Die Beschwerden im linken Knie und in der linken Hüfte liessen sich nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis am 27. August 2007

zurückführen. Selbst Fehlbelastungen, die durch Schmerzen und ein dadurch

verändertes Gangbild entstünden, würden von gesunden angrenzenden Gelenken

problemlos toleriert, so auch im Knie- und Hüftgelenk. Der linke Fuss sei durch

die Fehlstatik und die diversen Operationen mit teilweise Sensibilitätsstörung

und Taubheitsgefühl vor allem am Calcaneus vermindert belastbar und verursache

auch Schmerzen, welche jedoch mit einer optimalen Schmerztherapie in Grenzen

gehalten werden könnten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer, wo

der Versicherte den Fuss durch viel kuppeln habe belasten müssen, viel aus- und

einsteigen und auch habe mithelfen müssen, den LKW zu entladen und beladen,

bestehe spätestens seit seiner Erstanmeldung bei der IV vom 13. Oktober 2010

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit,

in vorwiegend sitzender und nur wenig stehender und gehender Tätigkeit, wie sie

momentan vom Versicherten für 3 bis 4 Stunden täglich ausgeführt werde, sei ihm

seit Oktober 2016 aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % (vormittags 3

½ Stunden Arbeit sowie eine halbe Stunde Pause zur Entlastung, dann 2 Stunden

Mittagsruhe und am nachmittags erneut 3 ½ Stunden Arbeit sowie eine halbe Stunde

Pause zur Erholung) zumutbar. Eine zusätzliche, internistisch oder

psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim

Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Es sei aus interdisziplinärer Sicht nicht

anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit

des Versicherten durch weitere medizinische Massnahmen verbessert oder

gesteigert werden könne. Von weiteren orthopädisch-chirurgischen Eingriffen am

linken Fuss werde dringend abgeraten.

Retrospektiv könne mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte seit seiner

unfallbedingten Malleolarfraktur vom 27. August 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit

als Chauffeur qualitativ eingeschränkt sei. Auch wenn er diese Tätigkeit nach 3

Monaten wieder zu 100 % habe aufnehmen können, habe er im weiteren Verlauf

immer wieder über belastungsabhängige Fussschmerzen geklagt, die dazu geführt

hätten, dass er seinen Beruf 2010 habe niederlegen müssen und eine IV-Anmeldung

getätigt habe. Es folgten die oben erwähnten Korrektureingriffe, welche aber

nie zur Beschwerdefreiheit, sondern eher noch zu stärkeren, teilweise

neuropathisch bedingten Schmerzen und zu einer Instabilität geführt hätten. Ab

2010 könne also für den Beruf eines LKW-Fahrers daher von einer dauerhaften,

100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit

müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte, ausser den

hospitalisations- und rekonvaleszenzbedingten, vorübergehenden Phasen einer vollen

oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der orthopädischen Eingriffe,

immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Der letzte operative Eingriff vom 9.

August 2016 (Tarsaltunnel-Release mit Neuroto-mie des Calcanearastes und

Abtragung einer Exostose medial und lateralseits über den Tuber calcanei links)

habe die subjektive Schmerzsymptomatik des Versicherten weiter verstärkt. Es

erscheine durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer durch diese inzwischen

chronfizierte und organisch nachvollziehbare Schmerzsymptomatik in seiner

Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sei, bzw. längere Erholungspausen

brauche. Aus diesem Grund sei auch seither eine dem Leiden optimal angepasste

Tätigkeit, wie die jetzt ausgeübte bei der Firma R.___, nur noch zu 80 %

zumutbar. Die 20%ige Einschränkung sollte dem Versicherten ermöglichen,

vormittags und nachmittags eine zusätzliche halbe Stunde Pause zur Entlastung

einzubauen und dazwischen 2 Stunden Mittagsruhe einzuhalten.»

Die vom Beschwerdeführer eingegangene

Stellungnahme zum Gutachten (IV-Nr. 246.1 mit verschiedenen Berichten als

Beilage) unterbreitete die Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle (IV-Nr.

255), die an ihrer Einschätzung festhielt (IV-Nr. 256).

5.4 Vom 4. bis 22. Dezember 2017

hielt sich der Beschwerdeführer in einem stationären Aufenthalt in der Klinik S.___

auf. Gemäss Austrittsbericht vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 252.2) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

1. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit/bei

-

Therapieresistenten

Schmerzen Rückfuss links bei

-

Status nach mehrfachen

Sprunggelenks- und Rückfussoperationen links

-

Coxarthrose links

2. Anpassungsstörung mit depressiver

Reaktion

3. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z

73.1) DD: schizotype Störung (F21)

Beim Beschwerdeführer bestehe ein

überwiegend lokales neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken

Rückfusses nach mehrfachen Sprunggelenks- und Rückfussoperationen. Das

Schmerzgeschehen habe sich weder durch medikamentöse, noch manualtherapeutische / physiotherapeutische

oder infiltrative Massnahmen positiv beeinflussen lassen.

5.5 Das Spital L.___ erstattete

diverse Zwischenberichte (IV-Nrn. 260, 275 S. 7 f., 275 S. 4 f., 279 S. 6 f.)

zuletzt am 2. April 2020 (IV-Nr. 287 S. 7 ff.). Darin führte med. pract. T.___

aus, der Beschwerdeführer berichte von einer deutlichen Symptomverschlechterung

der Beschwerden im linken Fuss. Die aktuell im Vordergrund stehenden

neuropathischen Beschwerden des N. tibialis und suralis links seien nach der 4.

oder 5. Revisionsoperation im Sprunggelenkbereich aufgetreten. Es sei davon

auszugehen, dass die aktuell zusätzlich aufgetretenen Beschwerden im Knie- und

Hüftbereich links durch eine Fehlbelastung bei chronischen Schmerzen im linken

Fuss verursacht seien. Die im Jahr 2020 radiologisch festgestellte leichte

Arthrose im Sprunggelenk könnte Folge des Unfalls sein, sei aber nur mässig

ausgeprägt. Der Beschwerdeführer habe von den bisher durchgeführten Therapien

profitiert, die Arbeitsfähigkeit von 30 % habe dadurch erhalten werden können.

5.6 Nachdem das Versicherungsgericht

in seinem Urteil vom 21. September 2020 erwogen hatte, dass im Verfahren vor

der Unfallversicherung auch neurologische Abklärungen erforderlich seien, gab

die Unfallversicherung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Im Rahmen

der Begutachtung von Dr. med. D.___, med. pract. E.___, Dr. med. F.___ und Dr.

med. G.___ wurden aktuelle bildgebende Untersuchungen gemacht (Orthoradiogramm

und Knieaufnahmen vom 08.06.2021, OSG links und Fuss links in insgesamt vier

Ebenen vom 08.06.2021, Becken / Sacrum vom 08.06.2021, Hüfte links vom

08.06.2021, IV-Nr. 292.23).

5.6.1 Gegenüber dem neurologischen

Teilgutachter hat der Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden

ausgeführt, er verspüre an der linken Grosszehe plantar eine Taubheit. Er habe

aktuell ständige Schmerzen den ganzen linken Fuss betreffend. Gehen könne er

eine halbe bis zu einer Stunde, dann nähmen die Schmerzen an der Fusssohle

sowie am inneren und äusseren Knöchel stark zu. In Ruhe verspüre er dann an

diesen Orten ein Stechen, dies sei auch in der Nacht der Fall, der

Cannabis-Konsum helfe ihm ganz gut dagegen. Der linke Fuss verkrampfe sich oft.

Er habe ständig Parästhesien am linken Fuss von wechselnder Lokalisation, die

Kraft sei aber gut. Er berichte auch über Schmerzen an der linken Hüfte und am

linken Kniegelenk nach ungefähr einer halben Stunde Gehen, diese Beschwerden

seien ungefähr drei bis vier Jahre nach dem Unfall aufgetreten. Am linken

medialen distalen Unterschenkel bestehe ein Druckschmerz, die Schmerzen am

linken Fuss seien gesamthaft trotz der durchgeführten konservativen und

operativen Behandlungen seit dem Unfall im Jahr 2007 progredient verlaufen.

Er nehme 1 g Dafalgan abends nicht jeden

Tag ein, auch habe er Flector-Pflaster in Reserve in der Nacht für den medialen

Knöchel. Er besuche keine Physiotherapie mehr und keine Psychotherapie mehr. Er

nehme drei Mal am Tag vier bis fünf Tropfen Cannabis-Oel und rauche zwei Joints

am Nachmittag und am Abend. Dies habe er zum Teil bereits vor dem Unfall aus

dem Jahr 2007 gemacht.

Der neurologische Teilgutachter erhebt

folgende Befunde:

Kopf und Hirnnerven: unauffällig

Obere Extremitäten: unauffällig

Untere Extremitäten: Trophik und Tonus

unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Kraft der einzelnen Kennmuskeln

unvermindert, Arteria tibialis posterior links nicht sicher palpabel, die

übrigen Fusspulse beidseits gut palpabel. Die Berührung des medialen Knöchels und

besonders die dorsal gelegene Narbe an der medialen Ferse seien diffus

klopfdolent ohne umschriebenes Tinelzeichen. Die anhaltende forcierte Eversion

und Dorsalflexion des Fusses mit gleichzeitiger Dorsalflexion der Zehen sei

beidseits nicht schmerzhaft. Patellarsehnenreflexe und Achillessehnenreflexe

beidseits im Sitzen seien symmetrisch nur schwach auslösbar. Kniehackenversuch

bds. intakt, Gordon-, Oppenheim- und Babinskizeichen bds. negativ.

Hyposensibilität für Berührung an der linken Fusssohle medial und lateral und

am lateralen Fussrücken links. Die Sudomotorik imponiere an der Fusssohle

beidseits symmetrisch normal, die Zehenmotilität sei beidseits unauffällig.

Kein Tinelzeichen im Bereich des Nervus tibialis hinter dem Malleolus medialis.

Schmerz- und Lagesinn symmetrisch normal. Stehen und Gehen: Der Rombergindex

sei normal. Das Gangbild sei leicht verbreitert und zeige ein leichtgradiges

Schonhinken des linken Beines, die Mitbewegungen seien gut, der Gang nicht

vornübergeneigt, der Fersengang werde aus Angst vor einer Schmerzzunahme am

linken Fuss nicht durchgeführt. Der Fersenstand sei aber möglich, ebenfalls der

Zehenspitzenstand. Der Strichgang sei sicher durchführbar.

5.6.2 Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung

hat der Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden ausgeführt, seine

Hauptbeschwerden befänden sich im linken Fuss. Es kristallisierten sich dabei

zwei Hauptschmerzpunkte heraus. Der eine direkt dorsal des medialen Malleolus,

der vor allem bei Belastung oder bei Druck auf diese Stelle auftrete. Der

zweite Schmerzpunkt, welcher vor allem beim Barfussgang auftrete, befinde sich

unter der Ferse, wo bereits dreimal ein Fersensporn entfernt worden sei.

Sekundär schmerze es ihn ebenfalls am medialen Malleolus, anterior über dem OSG

und im Bereich der Achillessehne. Nach längerem Sitzen bestehe ein

Anlaufschmerz, der im Fuss beginne und nach 10 bis 15 Minuten sporadisch mal in

das Knie, mal in die Hüfte und mal in beides ausstrahle.

Im orthopädischen Befund wird

festgehalten, im Bereich der Füsse zeige sich das Integument unauffällig. Keine

Hypertrichose, keine Hyperhidrose. Medial links bestehe eine anteriore Narbe 9

cm, direkt über dem medialen Malleolus reizlos bis auf eine Hyperpigmentierung,

ohne Einziehungen. Weiter zeige sich eine dorsale Narbe am Calcaneus, parallel

zum Gefäss-Nerven-Bündel ebenfalls 9 cm, ebenfalls reizlos. Es bestünden minime

Einziehungen ganz distal. Lateral links zeige sich eine Narbe über ca. 5 cm,

ebenfalls reizlos. Die Sensibilität an der gesamten linken Fusssohle, unter der

Ferse, am medialen und lateralen Fussrand und über dem lateralen Fussrücken sei

vermindert. Zudem bestünden ein unangenehmes Kribbeln am medialen Fussrand,

ausstrahlend bis in die Grosszehe, und eine unangenehme Ausstrahlung bei

Palpation der Fusssohle anterior. Am rechten Fuss bestünden keine

Hyposensibilitäten. Die OSG-Beweglichkeit sei links im Vergleich zur Gegenseite

in beide Richtungen um ca. 10° eingeschränkt, die USG-Beweglichkeit in Pro- und

Supination links sei nur minimst eingeschränkt. Es bestehe eine Druckdolenz am

Fuss links mit Punctum maximum im proximalen Bereich der anterioren, medialen

Narbe als auch im zentralen Bereich der dorsalen, medialen Narbe. Das

Tinelzeichen an beiden eben beschriebenen Orten sei positiv mit blitzartig

einschiessenden Schmerzen und Ausstrahlung Richtung distal. Es bestünden eine

mässige Druckdolenz über dem medialen und lateralen Malleolus, über der

Achillessehne, und eine starke Druckdolenz mittig unter der Ferse, ca. 3 cm

anteriordes posterioren Randes. Am rechten Fuss zeigten sich keine

Druckdolenzen. Das linke OSG sei im Varus und im Valgus stabil und zeige keine

vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit. Der Talusvorschub links sei in

Neutralstellung. Die Innenrotation und Aussenrotation sei im Vergleich zu

rechts nicht vermehrt. Die Fusspulse der Arteria dorsalis pedis seien gut

palpabel, der Arteria tibialis posterior schwach palpabel. Die Tibialis

posterior Sehne links sei angespannt, leicht druckschmerzhaft, dies sei aber

nicht der dem Beschwerdeführer bekannte Schmerz. Im Stehen falle ein

abgesenktes mediales Fusslängsgewölbe mit Pes planovalgus links auf. Von dorsal

betrachtet stehe der Rückfuss aber in Neutralstellung im Vergleich zum

physiologischen Valgus auf der Gegenseite. Die Reflexe sowohl der Patellarsehne

beidseits als auch der Achillessehne beidseits und des Triceps beidseits seien

nur abgeschwächt vorhanden.

Im Bereich der Knie sei das Integument

unauffällig. Keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Es bestünden kein

Erguss und keine Druckdolenz über dem gesamten Knie, auch nicht über dem

medialen Gelenksspalt.

Auch im Bereich der Hüfte links sei das

Integument unauffällig, ohne Druckdolenz über der Glutealmuskulatur und dem

Trochanter major. Eine dezente Druckdolenz bestehe in der Leiste. Der

Lasegue-Test sei negativ. Die rechte Hüfte sei auch unauffällig.

Die Wirbelsäule sei im Lot, ohne

Druckdolenz über der paravertebralen Muskulatur.

Der orthopädische Gutachter listet auch

verschiedene Röntgenbilder auf und erhebt entsprechende Befunde:

MRI Sprunggelenk links vom 12.04.2010:

Dezentes Knochenmarksödem auf einer Grösse von ca. 5 x 5 mm an der distalen

Tibia, subchondral am Übergang der horizontalen Gelenksfläche zum Malleolus

medialis direkt gegenüber dem medialen Talusdom, ansonsten unauffälliger,

homogener Knochen. Keine Anzeichen auf eine Arthrose. Keine Hinweise auf

Sehnen- oder Bandverletzungen.

Calcaneus seitlich und axial links vom

09.04.2013: St. n. Calcaneus-Umstellungsosteotomie mit gut konsolidiertem

Osteotomiespalt. Plantar Kallusbildung von ca. 1,3 x 0,5 cm Grösse. Keine

Hinweise auf eine Arthrose im OSG, USG, Calcaneocuboidalgelenk oder

Talonaviculargelenk. Keine Hinweise auf eine frische Fraktur.

3-Phasen-Skelettszintigraphie und

Spect-CT beider Knie und Füsse vom 23.04.2013: An beiden Knien retropatellär,

links mehr als rechts, an der lateralen Facette eine metabolisch hoch aktive

Zone. Am lateralen Tibiaplateau eine Zone mit gesteigertem Metabolismus. Am

Fuss links an der medialen plantaren Ferse im Bereich der ehemaligen Osteotomie

ein metabolisch hoch aktiver Osteophyt.

Röntgenbild Calcaneus links seitlich und

axial vom 13.03.2014: Im Vergleich zum Vorbild vom 09.04.2013 nur diskrete

Veränderungen an den Kalzifikationen plantar der Ferse. Weiterhin keine Zeichen

für eine Arthrose.

MRI Sprunggelenk links vom 24.04.2014:

diffuse, narbige Veränderungen medioplantar am Calcaneus ohne Reaktion des

Knochens mit unauffälliger Plantarfaszie. Nebenbefundlich Tendinose der

Peroneus brevis-Sehne. Weiterhin keine Anzeichen für eine Arthrose im oberen

und unteren Sprunggelenk als auch am Mittelfuss.

Röntgen Knie links ap/seitlich und

Patella beidseits tangential vom 16.03.2015: normal konfiguriertes Kniegelenk

ohne Hinweise auf eine Arthrose oder eine frische Fraktur. Auch in den Patella

tangential-Aufnahmen keine Hinweise auf eine retropatelläre Arthrose.

Röntgen Fuss dp und OSG seitlich

unbelastet links vom 20.03.2015: normal konfigurierter Vorfuss ohne Anzeichen

auf eine Fehlstellung, Arthrose oder frische Frakturen. In der seitlichen

Ansicht weiterhin Status nach Calcaneusosteotomie mit den vorbekannten

Ossifikationen plantar an der Ferse.

Röntgen Becken ap vom 25.03.2015:

beginnende Coxarthrose links mit Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler

Sklerose. Cam-Impingement Konstellation beidseits, links mehr als rechts.

Rechts mit Ossifikation im superioren Labrum. Linksseitig lateraler Zentrum-Ecken-Winkel

von 40°, acetabulärer Index von +10°, Crossing Zeichen sowie pistol grip

Deformität.

MRI Fuss links vom 27.05.2015: kein

Hinweis auf ein Knochenmarksödem, keine Hinweise auf eine Arthrose. Sehnen und

Ligamente intakt. Weiterhin Ossifikation plantar an der Ferse im Bereich der

ehemaligen Calcaneusosteotomie, ebenfalls narbige Veränderungen im selbigen

Bereich ohne Hinweise auf eine akute Entzündung.

Fuss links dp/seitlich stehend vom

18.09.2015: vorbekannte Ossifikation plantar an der Ferse. Weiterhin keine

Hinweise auf eine Arthrose bei normal konfiguriertem Vorfuss. Im Mittelfuss

Abflachung des Längsgewölbes im Sinne eines Plattfusses.

OSG links ap und Salzmann-Aufnahme vom

18.04.2016: regelrechte Stellung im OSG ohne Anzeichen auf Arthrose.

Fuss dp/seitlich links vom 24.01.2017:

im Vergleich zum Röntgenbild vom 18.09.2015 statische Verhältnisse der

Fussachsen. Weiterhin keine Hinweise auf Arthrose im oberen und unteren

Sprunggelenk sowie im Mittel- und Vorfuss. Exostose plantar an der Ferse im

Vergleich zum Bild von 2015 in ihrer Ausdehnung wesentlich kleiner, aber immer

noch eine dezente, verschwommene Knochennase.

Fuss links dp/seitlich sowie OSG ap vom

05.09.2017: vorbekannte Pes planus-Konfiguration ohne Veränderung der dafür

relevanten Winkel im Vergleich zu 2015, weiterhin keine Hinweise auf eine

Arthrose. Exostose plantar am Calcaneus stationär.

MRI Sprunggelenk links vom 05.09.2017:

Status nach gut verheilter Calcaneusosteotomie. Die Ossifikationen im Bereich

der Plantarfaszie zeigten keine vermehrte Flüssigkeitsansammlung. Keine

Anzeichen für eine Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk. Keine

Knochenmarksödembildung im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes.

Dreiphasen-Skelettszintigraphie mit

Spect-CT Füsse beidseits vom 10.10.2017: vollständige Fusion sowohl der

Malleolarfraktur als auch der Calcaneusosteotomie links mit leicht vermehrtem

Abdecken auf Höhe der distalen Membrana interossea als auch eine leichte

Stoffwechselaktivierung am calcanearen Ansatz der Plantaraponeurose. Diffuses,

erhöhtes Uptake im Fuss.

Fuss links dp/seitlich vom 28.05.2018:

Vorbekannter Pes planovalgus mit unveränderten Fussachsen. Kein Hinweis auf

eine Arthrose. Ossifikation plantar am Os calcaneus stationär zu 2017.

Sonographie untere Extremität

Achillessehne links vom 28.06.2018: intakte Achillessehne ohne Hinweise auf

intratendinöse Kalzifikationen.

Fuss links dp/seitlich stehend vom

24.01.2020: Unveränderte Fussachsen ohne Hinweise auf eine Arthrose,

Kalzifikationen plantar der Ferse stationär.

Fuss dp/seitlich und schräg sowie OSG

ap/stehend links vom 08.06.2021: vorbekannter Pes planovalgus mit einem

Talometatarsale I Winkel von 4°, Calcaneusbodenwinkel von 13°, Gissane-Winkel

von 62°, Böhler-Winkel vom 27°, Talometatarsale Basis I Winkel von 7°.

Weiterhin keine Anzeichen auf eine Arthrose im OSG/USG oder in den Mittel- und

Vorfussgelenken. Im OSG ap-Bild symmetrischer Gelenksspalt mit gut

konsolidierter Fraktur des Malleolus medialis. Gute Konsolidation der

Calcaneusosteotomie mit stationärer Grösse der Ossifikation plantar an der

Ferse.

Becken ap/tiefzentriert und Hüfte axial

vom 08.06.2021: dezente, beginnende Coxarthrose links mit minimer

Gelenksspaltverschmälerung und subchondraler Sklerose. Cam-Impingement

beidseits mit einer dezenten pistol grip Deformität ebenfalls beidseits.

Ossifikationen rechts im superioren Labrum, welche noch 2015 zu sehen gewesen

seien, nun nicht mehr ersichtlich. Progredienz der Gelenksspaltverschmälerung

oder subchondralen Sklerose nicht ersichtlich.

Knie links ap/seitlich, Rosenberg und

Patella tangential vom 08.06.2021: normal konfiguriertes Kniegelenk ohne

Hinweis auf eine Arthrose tibiofemoral. In der Patella tangential Aufnahme

Gelenksspaltverschmälerung lateral. Im Vergleich zum Vorbild von 2015

progredient.

5.6.3 Bei der psychiatrischen

Begutachtung hat der Beschwerdeführer angegeben, nach dem Unfall sei es mit

allem bergab gegangen. Er habe dadurch inzwischen CHF 120'000.00 Schulden. Er

habe praktisch keine sozialen Kontakte mehr. Im Geschäft habe er in den

vergangenen Jahren (zu Covid-19 Zeiten) eine Abmahnung erhalten, er solle

verträglicher sein, da er wegen der Schmerzen reizbar gewesen sei. Er habe

seine Frau verloren, und seine Tochter (11-jährig) wolle ihn seit fünf Jahren

nicht mehr sehen. Es sei verständlich, dass er in so einer Situation und wegen

der Schlafstörungen in der Nacht am Tage müde und lustlos sei. Als noch die Unfallversicherung

die Behandlungskosten übernommen habe, sei er in der Klinik L.___ gewesen zur

ambulanten Behandlung und habe dort auch eine psychotherapeutische Begleitung

gehabt. Das sei etwa über zwei Jahre von 2015 bis 2017 erfolgt. Zuerst habe es

auch kein grosses Interesse für ihn dort gegeben, im Verlauf habe er jedoch

etwas profitiert. Eine anderweitige Therapie nehme er nicht wahr, auch wolle er

psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfestellung nicht wieder in Anspruch

nehmen.

Zu den Aktivitäten des täglichen Lebens

führte der Beschwerdeführer aus, er arbeite dienstags bis freitags etwa fünf

ein viertel Stunden. Um 14:00 Uhr sei er wieder zu Hause und müsse sich dann

zunächst hinlegen. An den drei Tagen der Woche, an denen er nicht arbeite,

trinke er nach dem Aufstehen einen Kaffee, verbringe eineinhalb Stunden am PC,

lege sich wieder hin oder gehe einkaufen. Manchmal lese er noch etwas, zum

Beispiel ein Sachbuch, er interessiere sich für unterschiedliche Dinge. Gegen

22:00 Uhr gehe er dann zu Bett.

Im Rahmen der Anamnese habe der

Beschwerdeführer auch angegeben, es sei eine der Bevölkerung weisgemachte

Unwahrheit, die Erde sei eine Kugel, in Wirklichkeit sei sie nämlich eine

Scheibe und es hätten auch niemals Dinosaurier gelebt. Schliesslich sei die

gesamte Covid-19 Geschichte nicht wahr.

Die sozialen Kontakte würden sich

beschränken auf einige Kollegen, die er am vorherigen Wohnort gehabt habe, und

einen Freund in Hannover, mit dem er hin und wieder einen Videochat mache. Er

habe noch Kontakt zu einem Bruder gehabt, der um fünf Jahre älter gewesen sei,

der allerdings 2013 gestorben sei, «mit Familie sei ansonsten finito». Die

Mutter sei 2020 gestorben, danach habe es noch Zoff mit der Schwester wegen

finanzieller Angelegenheiten gegeben.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Der Beschwerdeführer habe sich umgänglich und sozial

angepasst gegeben. Aus den Angaben in der Exploration und dem in der

Untersuchung gezeigten Verhalten seien akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften

zu eruieren, die gekränkt und narzisstisch, aber nicht krankheitswertig

aufgefallen seien, eine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 sei

nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten vollständig

orientiert. In der insgesamt zweistündigen Untersuchung sei er durchgehend

aufmerksam und gut konzentriert gewesen. Es bestünden auch keine Einbussen

höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis oder problemlösendes Denken. Die

Intelligenz erscheine unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen

Bildung sowie der allgemeinen Sozialisation durchschnittlich. Das formale und

inhaltliche Denken weise keine Pathologien auf, es seien keine Gedankenabrisse,

Gedankensprünge, Inkohärenzen oder Assoziationslockerungen, Verlangsamung oder

Beschleunigung des Denkens, Danebenreden, Grübelneigung in der

Untersuchungssituation, Zwangsgedanken, pathologische Ängste, überwertige Ideen

oder Wahn zu erheben. Auch bestünden keine Wahrnehmungsstörungen als

illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen und keine Ich-Störungen im Sinne

von Gedankeneingabe, Gedankenentzug oder Fremdbeeinflussungserleben. Für die

vergangenen Wochen habe kein durchgehendes depressives Syndrom vorgelegen,

vielmehr gebe der Beschwerdeführer Aktivitäten, Interessen an. Insbesondere sei

in der in der Exploration geführten Diskussion über die sogenannten

«Verschwörungstheorien» deutlich geworden, dass er vielfältigen Interessen

nachgehe. Daneben informiere sich der Beschwerdeführer zu Themen aus Religion

und populärwissenschaftlicher Psychologie. Der affektive Rapport in der

Untersuchungssituation sei gut herstellbar. Die Stimmung sei auslenkbar und

schwingungsfähig. Es sei Freudfähigkeit zu eruieren. Zum Beispiel fahre der

Beschwerdeführer sehr gerne seine eigene Harley-Davidson. Das Selbstwertgefühl

sei normal. Es werde kein Lebensüberdruss angegeben und es bestehe keine

Suizidalität. Der Antrieb in der Untersuchungssituation sei normal. Ebenso

normal seien Mimik, Gestik und Psychomotorik. Es ergäben sich keine Hinweise

auf Impulshandlungen. Die Willenskräfte seien zielgerichtet.

5.6.4 Im Rahmen der Konensbeurteilung

erheben die Gutachter folgende Diagnosen:

-

Schweres,

chronifiziertes Schmerzsyndrom Fuss links bei:

Leichtgradigem Pes

planovalgus

Status nach Fraktur des

Malleolus medialis links vom 27.08.2007

Status nach ORIF medialer

Malleolus links vom 30.08.2007

Status nach OSME medialer

Malleolus links vom 08.01.2009

Status nach Arthoskopie

OSG links mit Ausräumung osteochondraler Läsion vom 16.06.2010

Status nach offener,

freier Gelenkskörperentfernung dorsomedial am OSG links vom 13.12.2010

Status nach Revision

Tibialis posterior Sehne und Calcaneus-Umstellungsosteotomie links vom

15.02.2012

Status nach OSME und

Abtragung von plantarem Kallus unter dem Calcaneus vom 22.08.2012

Status nach erneuter

Abtragung einer Exostose plantar am Calcaneus vom 19.08.2013

Status nach erneuter

Abtragung einer Exostose plantar am Calcaneus und zusätzlich

Tarsaltunnelrelease vom 10.08.2016

-

Beginnende,

symptomatische, laterale, retropatelläre Arthrose Knie links

Stadium I nach

Kellgren-Lawrence

-

Leichtes

Cam-Impingement Hüfte beidseits mit linksseitiger, mittelschwerer,

symptomatischer Coxarthrose

Stadium III nach

Kellgren-Lawrence

-

Gelegentliche

Lumboischialgien ohne neurologische Defizite bei

Status nach konservativ

behandelter Diskushernie in den 90er Jahren

Aus neurologischer und psychiatrischer

Sicht werden keine Diagnosen erhoben.

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten vom 17. September 2021 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dazu

kann einleitend festgehalten werden, dass dieses in Kenntnis der gesamten,

umfassenden Aktenlage, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden, nach eingehender Untersuchung und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Das Gutachten

wurde nicht von der Beschwerdegegnerin selbst eingeholt, sondern es handelt

sich um eine von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene, aber externe und

nicht (unfall-)versicherungsinterne Expertise. Insofern erfüllt es die

Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

6.1 In der neurologischen

Beurteilung wird zunächst sehr ausführlich die Chronologie der Behandlung nach

dem Unfall mit betroffenem linken Fuss gewürdigt und inhaltlich nachvollziehbar

dargelegt, dass der zuständige Chirurg nach dem Unfall des Beschwerdeführers

vom 27. August 2007 mit Fraktur des inneren Köchels im November 2007 die

Behandlung abgeschlossen habe ohne weitere Nachkontrollen vorzusehen. Erst im

Januar 2009 sei zuhanden der Unfallversicherung über Fussschmerzen links

besonders am Fussgewölbe und an der Ferse berichtet worden. Der Beschwerdeführer

habe ab dem 26. Januar 2009 die Arbeit wieder voll aufgenommen. In der Folge

seien in der orthopädischen Behandlung eine unauffällige Durchblutung und

Sensibilität des linken Fusses ohne Schwellung bzw. lediglich eine diffuse

Druckdolenz am antero-lateralen Sprunggelenk beschrieben worden. Anlässlich der

kreisärztlichen Untersuchung im September 2010 sei erstmals über eine lokale

Hypästhesie inframalleolär medial berichtet worden und im Dezember 2010 eine

erneute Operation erfolgt. Anlässlich einer orthopädischen Verlaufskontrolle im

Februar 2011 sei dann über eine Hypersensibilität im Bereich des Ramus

calcaneus des Nervus tibialis berichtet worden. Der Gutachter hält dazu fest,

dass dies nicht ganz der zuvor beschriebenen Hypästhesie inframalleolär medial

entspreche. Im März 2011 sei dann über eine Hyposensibilität an der Ferse

berichtet worden und nicht mehr über eine Hypersensibilität. Im Mai 2011 hätten

die Orthopäden über Schmerzen beim Sitzen wie beispielsweise beim Autofahren

berichtet. In der Untersuchung sei die Inversion schmerzhaft. Diese

Befundkonstellation erachtet der Gutachter als bemerkenswert, da eine solche

gegen eine Problematik von Seiten des Nervus tibialis spreche, bei welcher die

Beschwerden bei Belastung und bei Eversion des Fusses zunähmen. Weiter wird

festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung im Juli 2011 über eine Gehdauer von zwei bis drei Stunden

berichtet, wohingegen im September 2010 noch lediglich 30 Minuten angegeben

worden seien. In der Untersuchung vom Juli 2011 habe sich ein Tinelzeichen über

dem Tarsaltunnel mit einer Hyp- bis Anästhesie der linken Fersensohle gefunden.

Die aktuell beschriebene Hypästhesie plantar betreffe somit eigentlich wiederum

ein anderes Hautareal im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris medialis.

Anlässlich einer orthopädischen Verlaufsuntersuchung im Spital U.___ vom

November 2011 sei eine neurologische Ursache der Beschwerden ausgeschlossen

worden, eine zwischenzeitliche MRI-Untersuchung des Fusses habe keine

relevanten Befunde ergeben. Hier weist der neurologische Experte darauf hin,

dass trotz der zuvor erwähnten verschieden lokalisierten Sensibilitätsstörungen

am linken Fuss nicht von einer neurologischen Ursache ausgegangen worden sei.

Anlässlich einer Untersuchung an der Klinik K.___ vom Dezember 2011 sei man

diagnostisch von einer Insuffizienz der Tibialis posterior-Sehne am linken Fuss

ausgegangen. Die Untersuchung habe damals eine Hyposensibilität an der ganzen

Ferse bis zur Mitte des medialen Fussgelenksgewölbes gezeigt. Im Februar 2012

sei dann die Revision der Tibialis posterior-Sehne mit einer Calcaneus-Osteotomie

links erfolgt. Im Anschluss an diese Operation sei es dem Beschwerdeführer nur

kurzzeitig besser gegangen, dann seien Schmerzen wieder vermehrt in Erscheinung

getreten. Am 22. August 2012 sei eine erneute Operation am linken Fuss mit

Metallentfernung und Abtragung von Kallus erfolgt. In der Folge habe sich aber

erneut ein Fersensporn mit konsekutiv abnehmender Gehfähigkeit gebildet, mit

erneuter Fussoperation am 19. August 2013. Anlässlich einer erneuten

Untersuchung an der Klinik V.___ vom April 2014 sei dann über eine

Hypersensibilität retromalleolär medial berichtet worden, was ungefähr dem

Versorgungsgebiet der Rami calcanei mediales des Nervus tibialis entspreche.

Eine erneute MRI-Untersuchung zu diesem Zeitpunkt habe indessen keine relevante

Pathologie am Fuss gezeigt. Auch eine SPECT-CT-Untersuchung habe keine fokale

Ursache für die noch bestehenden Schmerzen gezeigt. Eine rheumatologische

Untersuchung vom Januar 2015 in [...] habe dann als Diagnose ein sekundäres

muskuloskeletales Schmerzsyndrom mit Achillodynie seit Januar 2014 ergeben. An

dieser Stelle weist der Gutachter darauf hin, dass sich aus dieser

diagnostischen Beschreibung offensichtlich gewisse Unsicherheiten und

Diskrepanzen in der genauen Zuordnung des Beschwerdebildes ergäben. Im Rahmen

eines stationären Aufenthalts im März 2015 am Spital L.___ habe man

diagnostisch von einer Achillodynie und Allodynie im Narbenbereich gesprochen

mit der Differentialdiagnose eines Tarsaltunnelsyndromes, des Weiteren von

einer Plantarfasziitis links mit einem Fersensporn links. Eine erste

neurologische Untersuchung sein dann im Mai 2015 Spital L.___ erfolgt, mit

Nachweis einer Schädigung des Nervus tibialis im Tarsaltunnel links ohne

Nachweis einer floriden Nervenschädigung. Die neurologische Untersuchung habe

damals ein Tinelzeichen über dem Tarsaltunnel links mit einer veränderten

Oberflächenwahrnehmung im proximalen Gebiet des Nervus plantaris medialis und

lateralis bei normaler Sensibilität distal am Vorfuss an den Zehen gezeigt.

Diese Angaben erachtet der Gutachter anatomisch als nicht nachvollziehbar und

begründet dies damit, dass bei einer Nervenläsion zunächst das distale

Versorgungsgebiet beeinträchtigt sei und nicht das proximale. Er weist darauf

hin, dass die elektrophysiologische Untersuchung eine um 30 % niedrigere

Potenzialamplitude auf der linken Seite im Seitenvergleich in der motorischen

Tibialisneurographie mit Ableitung über dem Muculus abductor hallucis gezeigt

habe. Die Nadelmyographie aus diesem Muskel auf der linken Seite sei als

chronisch-neurogen verändert beschrieben worden, die rechte Seite habe man

jedoch nadelmyographisch nicht untersucht. Anlässlich einer orthopädischen

Untersuchung am W.___ vom Juli 2015 sei schliesslich über eine ausgeprägte

Hyperästhesie im Bereich der Vernarbungen des Malleolus medialis bei sonst

normaler Sensomotorik berichtet worden. Diese Ausführungen wiesen darauf hin,

dass die angegebenen Hyposensibilitäten in den verschiedenen Untersuchungen

nicht konstant seien. Diese Feststellung erscheint einleuchtend. Der Gutachter

erläutert weiter, dass im April 2016 eine erste Beurteilung durch die

Orthopäden am Spital S.___ erfolgt sei, wobei diagnostisch von einer

postoperativen Plantarfasziitis bei Exostosenbildung plantar am Calcaneus sowie

von einem persistierenden Tarsaltunnelsyndrom ausgegangen worden sei.

Schliesslich sei am 9. August 2016 eine erneute Operation mit einem

Tarsaltunnel-Release mit Neurotomie des calcanearen Astes und Abtragen der

Exostosen medial- und lateralseits am Tuber calcanei links erfolgt. Anlässlich

einer orthopädischen Verlaufsuntersuchung vom September 2016 sei dann über eine

Hypästhesie im Bereich des Nervus suralis berichtet worden mit einem

Tinelzeichen über dem Tarsaltunnel. Diese Hypästhesie im Bereich des Nervus

suralis betreffe den lateralen Fussrand und dürfte nach gutachterlicher Sicht auf

die zuletzt durchgeführte Operation vom August 2016 zurückzuführen sein, denn

der Experte hält dazu fest, dass diese zuvor noch nie erwähnt worden sei. Im

Rahmen der Begutachtung für die Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 sei

rheumatologisch eine diagnostische Zuordnung erfolgt, die darauf schliessen

lasse, dass man die Schmerzgenese von rheumatologischer Seite nicht ganz genau

habe eingrenzen können. Anlässlich einer erneuten neurologischen Untersuchung

am Spital L.___ vom 6. Oktober 2017 sei in der Untersuchung eine Hypästhesie an

der Ferse und an der lateralen Fusssohle sowie im Suralisgebiet links

beschrieben worden. Die elektrophysiologischen Befunde würden als stabil

beschrieben, was sich bei genauer Durchsicht und bei detailliertem Vergleich

der Untersuchungen vom Oktober 2017 und vom Mai 2015 gutachterlich nicht ganz

bestätigen lasse. Die Untersuchungen hätten indessen eine relevante Läsion des

Nervus suralis elektroneurographisch nicht nachgewiesen, obwohl der

Beschwerdeführer im Versorgungsgebiet dieses Nerven eine Hypästhesie angebe.

Eine Kryotherapie des Nervus suralis links vom April 2018 habe lediglich zu einer

Verschlechterung der Situation geführt, genauso wie die zuletzt durchgeführte

Operation vom August 2016. In der Folge sei der Beschwerdeführer

schmerzmedizinisch am Spital L.___ betreut worden. Die diesbezüglichen

Ausführungen werden vom Gutachter zum Teil als etwas widersprüchlich und schwer

nachvollziehbar taxiert, wobei er auf die Verwechslung von Medikamenten (in

Bezug auf Opiate und Neuroleptika) hinweist. Mit Bezug auf eine erneute

neurologische Untersuchung am Spital L.___ im Juli 2019 wird erwähnt, dass dort

diagnostisch über eine Kryo-Therapie im April 2018 berichtet worden sei mit

anschliessend deutlicher Akzentuierung der Schmerzen im

Tibialisversorgungsgebiet. Diese Kryo-Therapie habe aber den Nervus suralis und

nicht den Nervus tibialis betroffen. Die klinische neurologische Untersuchung

habe damals Hypästhesien an der gesamten linken Fusssohle und am lateralen Rist

entsprechend den Versorgungsgebieten des Nervus suralis und des Nervus tibialis

gezeigt. Es werde dann jedenfalls von einer im April 2018 neu hinzugetretenen

Sensibilitätsstörung mit einem zum Teil neuropathischen Schmerzsyndrom im

Tibialisversorgungsgebiet ausgegangen. Diese Ausführungen erachtet der Experte

als inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil eben im April 2018 keine Behandlung

des Nervus tibialis mittels Kryo-Therapie erfolgt sei, sondern eine Behandlung

des Nervus suralis links. Im Februar 2020 sei der Beschwerdeführer dann

orthopädisch am Spital W.___ untersucht worden mit der Diagnose einer

persistierenden Schmerzsymptomatik multifaktorieller Genese am linken Fuss. Wie

der Gutachter zu Recht festhält, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass man

die Schmerzursache nicht eindeutig feststellen konnte. Die Ausführungen der

Schmerzmediziner am Spital L.___ vom April 2020 seien dann wiederum erheblich

in sich widersprüchlich, in dem einerseits von einer Kryo-Therapie des Nervus

suralis im April 2018 und andererseits von einer Kryo-Therapie des Nervus

tibialis im April 2018 berichtet werde. Hier hält der Gutachter fest, dass die

Schädigungen des Nervus tibialis und des Nervus suralis auf die

Revisionsoperationen des linken Fusses zurückgeführt würden, ohne dass diese

jemals eindeutig in dieser Form als postoperative Schädigungen nachgewiesen

worden seien im bisherigen aktenmässigen Verlauf. Im Dezember 2020 sei eine

erneute neurologische Untersuchung am Spital L.___ erfolgt, wobei es eine

Hypästhesie am Fussrücken medial und lateral angegeben worden sei mit einer

Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus tibialis und des Nervus suralis.

Auch die motorische Tibialisneurographie links werde als unverändert

beschrieben, obwohl sich die Potenzialamplitude im Vergleich zum Juni 2019 von

0.95 mV auf 2.5 mV deutlich verbessert habe. Dennoch werde von einem

klinisch und elektrophysiologisch weitgehend unveränderten Zustand ausgegangen.

Nach der ausführlichen Darstellung des

aktenmässigen Verlaufs hält der neurologische Gutachter zur aktuellen

neurologischen Anamneseerhebung fest, dass gemäss den aktuellen Angaben die

Beschwerden am linken Fuss in den letzten fast 14 Jahren seit dem Unfall trotz

der zahlreichen konservativen und operativen Massnahmen zugenommen und sich

nicht verbessert hätten. Der Beschwerdeführer gebe eine Hypästhesie für

Berührung an der linken Fusssohle medial und lateral und am lateralen Fussrand

an, nicht aber am medialen Fussrand oder proximal im Bereich des Ober- und

Unterschenkels. Die forcierte Eversion und Dorsalflexion der Füsse mit

gleichzeitiger Dorsalextension in den Zehengrundgelenken führe links nicht zu

einer Beschwerdezunahme oder zum Auftreten von Beschwerden auf der rechten

Seite. Zusammenfassend stellt der Gutachter aus neurologischer Sicht aktuell

fest, dass beim Beschwerdeführer ein erheblich chronifiziertes Beschwerdebild

besteht. Aus neurologischer Sicht könne sich die aktuelle Diskussion auf

allfällige Nervenschäden als Folge dieses Unfallereignisses konzentrieren. Die

erste neurologische Untersuchung sei im Mai 2015 und damit fast acht Jahre nach

dem auslösenden Ereignis erfolgt. Damals sei von einer chronischen Schädigung

des Nervus tibialis im Tarsaltunnelbereich ausgegangen worden, die klinischen

Befunde seien mit dieser Diagnose aber nicht vereinbar. Diese Feststellung wird

gutachterlich auch plausibilisiert: Es werde nämlich eine alterierte

Sensibilität lediglich im proximalen Gebiet der Fusssohle angegeben, was

anatomisch an sich nicht nachvollziehbar sei mit einer Läsion des Nervus

plantaris medialis und lateralis. Anlässlich der erneuten neurologischen

Untersuchung vom Oktober 2017 an derselben Institution werde dann aber über

eine Hypästhesie am lateralen Fussrand sowie im Versorgungsgebiet des Nervus

suralis berichtet. Im Juli 2019 würden anlässlich einer neurologischen

Verlaufsuntersuchung Hypästhesien an der ganzen linken Fusssohle und am

lateralen Rist beschrieben, anlässlich der letzten neurologischen Untersuchung

am vom Dezember 2020 dann Hypästhesien am ganzen Fussrücken und an der ganzen

Fusssohle. Allein auf Grund dieses aktenmässigen Verlaufes ergebe sich, dass

diese Lokalisation der Hyposensibilitäten ganz offensichtlich nicht konstant

sei, auch wenn man hierbei berücksichtige, dass im August 2016 eine erneute

Operation in Form eines Tarsaltunnel-Release mit Exostosenabtragung am

Calcaneus erfolgt sei. Auch diese Einschätzung erweist sich als einleuchtend.

Schliesslich erweist sich dann die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung

als diskrepant zu den neurologischen Voruntersuchungen, indem keine Hypästhesie

am medialen Fussrücken im Bereich des Versorgungsgebietes des Nervus peroneus

superficialis mehr besteht.

Schliesslich diskutiert der Gutachter

die elektrophysiologischen Untersuchungen im Verlauf seit 2015, wobei er

einleitend festhält, dass diese Untersuchungen schwierig zu interpretieren seien,

insbesondere im Hinblick auf ihre Aussagekraft und Verlässlichkeit für die

Diagnose eines Tarsaltunnelsyndromes. In Bezug auf die durchgeführten

elektrophysiologischen Untersuchungen am Spital L.___ wendet er ausserdem ein,

dass keine sensible Tibialisneurographie und keine Nadelmyographie am rechten

Fuss erfolgt sind, weshalb die vorliegenden motorischen Tibialisneurographien

weniger diagnostische Aussagekraft besässen als die sensiblen

Tibialisneurographien. Diese Feststellung wird ebenfalls begründet: Bei diesen

motorischen Tibialisneurographien werde in der Regel davon ausgegangen, dass

eine distale motorische Latenz von mehr als 5.8 oder 7 ms als pathologisch

angesehen werden könne, der Beschwerdeführer habe aber anlässlich der ersten

motorischen Tibialisneurographie vom 18. Mai 2015 eine distale motorische

Latenz von 2.36 ms aufgewiesen, was als normal eingestuft werden könne. Des

Weiteren werde ein Seitenunterschied der distalen motorischen Latenz von mehr

als 1 ms als abnorm angesehen, was beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht

der Fall gewesen sei (Seitenunterschied von 0.2 ms). Schliesslich werde

eine Seitendifferenz dieser Potenzialamplitude von mehr als 50 % als abnorm

angesehen, beim Beschwerdeführer habe dieser Unterschied aber lediglich rund 30

% betragen. Gesamthaft ergibt sich für den Experten aus dem Vergleich der

elektrophysiologischen Untersuchungen beim Beschwerdeführer zwischen 2015 und

2020 in Gegenüberstellung mit der medizinischen Literatur einleuchtend, dass

die Diagnose einer Schädigung des Nervus tibialis im Bereich des Tarsaltunnels

nicht als eindeutig erwiesen angesehen werden kann. Eine solche Diagnose stuft

er lediglich als möglich und nicht als wahrscheinlich ein. In diesem

Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass der für die klinische Diagnostik

relevante Test mit einer forcierten Eversion und Dorsalextension des Fusses

sowie der Zehengrundgelenke negativ ausgefallen sei, was auch wegen aktuellen

klinisch-neurologischen Untersuchung die Diagnose eines Tarsaltunnelsyndromes

nicht unterstütze. Gegen eine direkte traumatische Läsion des Nervus tibialis sprechen

sodann aus gutachterlich Sicht eindeutig der aktenmässige Verlauf und die

Tatsache, dass darin die durch verschiedene Untersucher erhobenen

Hyposensibilitäten nicht konsistent beschrieben worden sind. In diese Richtung interpretiert

der Gutachter auch die aktuellen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers,

wonach die Lokalisationen sowohl der Schmerzen als auch der Parästhesien am

linken Fuss durchaus nicht konstant seien, sondern fluktuierend. Gesamthaft wird

einleuchtend beschrieben, dass die Progredienz der subjektiven Symptomatik in

dieser langen Beobachtungszeit trotz der zahlreich durchgeführten konservativen

und operativen Massnahmen bemerkenswert sei und sich der voruntersuchende

Neurologe am Spital L.___ trotz seiner zahlreichen Untersuchungen nie zur

Arbeitsfähigkeit geäussert habe.

Nachdem der neurologische Gutachter eine

Nervenschädigung am linken Fuss aktuell nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit feststellen kann, ist folglich auch die Arbeitsfähigkeit aus

neurologischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Selbst wenn

davon auszugehen wäre, so der Gutachter, dass ein (unfallkausales)

Tarsaltunnelsyndrom vorliegt, so wären die sensomotorischen Ausfälle auf Grund

der Tibialisneuropathie nicht relevant. Im Vordergrund stünde in diesem Fall

ein neuropathischer Schmerz, der allerdings seinerseits auch nur zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 20 % führen würde. Diese Arbeitsunfähigkeit von 20 %

wäre dann nicht als additiv zu der im aktuellen orthopädischen Teilgutachten

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu betrachten. Auch diese Einschätzung

erweist sich als plausibel.

Der Beschwerdeführer lässt hinsichtlich

des neurologischen Gutachtens verschiedene Einwendungen vorbringen: So wird

gerügt, dass der Gutachter die Nervenschädigungen nicht als unfallkausal

eingestuft habe und sich nicht zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

äussere. Gemäss den oben stehenden Erwägungen ist eine Nervenschädigung

indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die

Unfallkausalität spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle und zur

Arbeitsfähigkeit äussert sich der neurologische Gutachter, indem er eben keine

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, neurologische Beeinträchtigung

sieht. Weiter wird vorgebracht, der Neurologe habe festgehalten, der

Beschwerdeführer arbeite 50 %, was faktisch nicht stimme. Ob der

Beschwerdeführer, der gemäss Arbeitsvertrag zu 50 % angestellt ist, auch

tatsächlich 50 % leistet, ist für die vorliegende Beurteilung ebenfalls nicht

relevant, da keine relevante Arbeitsunfähigkeit postuliert wird. Schliesslich

erweist sich auch die Argumentation, der neurologische Gutachter halte eine

Schädigung des N. Tibialis für nicht wahrscheinlich, obwohl es neun Operationen

gegeben habe, als nicht stichhaltig. Dem Gutachter waren der Verlauf und die

mehrfachen Operationen bekannt, die entsprechenden Akten lagen ihm vor und

wurden von ihm gewürdigt. Eine Nervenschädigung erachtet er nicht als mit dem

nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegend und führt

dabei explizit aus, eine solche sei «lediglich als möglich und nicht als wahrscheinlich»

einzustufen. Schliesslich wird gerügt, der Neurologe habe keine aktuelle

Bildgebung veranlasst. Im Rahmen der Begutachtung wurden Röntgenbilder

erstellt. Ohnehin liegt es im Ermessen des Gutachters zu entscheiden, welche

Untersuchungsmethoden einzusetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Zur Beurteilung

betreffend Nervenschädigung lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der

neurologische Gutachter hätte das Fehlen einer solchen beweisen müssen. Dies

ist nicht der Fall. Es ist zu prüfen, ob eine sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. E. II / 3.4). Dass dieser

Beweisgrad nicht erreicht ist, hat der Gutachter nachvollziehbar hergeleitet.

Sodann wird moniert, der Neurologe begründe nicht, weshalb eine neurologische

20%ige Arbeitsunfähigkeit (für den Fall, dass doch eine Nervenschädigung

vorliegen würde) nicht additiv zur orthopädischen hinzutreten würde. Nachdem

hierbei mit dem Fuss das gleiche Körperteil betroffen wäre, erscheint diese

Einschätzung einleuchtend, da die aus orthopädischer Sicht aufgrund der

Beeinträchtigung notwendigen Pausen (vgl. die nachstehenden Erwägungen 6.2) aus

orthopädischer wie aus neurologischer Sicht den Fuss entlasten würden.

6.2 Der orthopädische Gutachter

kommt zum nachvollziehbaren Schluss, dass nach dem Unfall vom 27. August 2007

beim Beschwerdeführer erstmals Schmerzen am medialen Malleolus aufgetreten

seien. Sowohl Physiotherapie als auch die Metallentfernung hätten diese nicht genügend

bessern können. Anfang 2010 hätten sich die Beschwerden nach anterior am oberen

Sprunggelenk (OSG) ausgeweitet. Nach der arthroskopischen Ausräumung einer

osteochondralen Läsion an der Tibiavorderkante hätten sich die Beschwerden noch

mehr verschlimmert und nach retromalleolär medial am OSG ausgeweitet. Nach der

insgesamt vierten Operation am 13. Dezember 2010 sei erstmalig eine

Hyposensibilität an der linken Ferse aufgetreten. Nach der Revision der

Tibialis posterior Sehne inklusive Calcaneusosteotomie vom 15. Februar 2012 hätten

sich die Beschwerden retromalleolär des linken OSG verbessert. Im weiteren

Verlauf seien zum einen die Beschwerden unter der linken Ferse aufgetreten und

es seien zum anderen zum ersten Mal begleitende Knieschmerzen links beschrieben

worden. Die Schmerzen unter der linken Ferse hätten trotz zweimaligem Abtragen

von Ossifikationen 2012 und 2013 nur kurzfristig gelindert werden können. 2014

seien die bekannten retromalleolären Schmerzen zurückgekommen. Die

Knieschmerzen seien indes immer stärker geworden. Auch umfangreiche,

polydisziplinäre stationäre Aufenthalte mit unterschiedlichen Methoden der

Schmerzbehandlung hätten kaum oder gar keine Wirkung gezeigt. Die achte und

bisher letzte Operation am 10. August 2016 sei ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

Radiologisch zeigten sich am linken Fuss ein leichtgradiger Pes planovalgus und

eine Ossifikation plantar an der Ferse bei adäquat konsolidierter

Calcaneusosteotomie und Weber B Fraktur, ohne Hinweise auf eine Arthrose,

Nekrose oder schwere Fehlstellung. Der orthopädische Gutachter hält daher

stimmig fest, dass sich der chronische Schmerzzustand des linken Fusses nicht

durch eine eindeutige objektivierbare patho-anatomische Ursache erklären lässt

und somit von einer multifaktoriellen Genese auszugehen ist. Auch wenn diese

Fussschmerzen ätiologisch nicht eindeutig einer patho-anatomischen Struktur

zuzuordnen seien, erschienen sie in Zusammenschau mit Anamnese, Klinik und

Bildgebung glaubwürdig, wird weiter festgehalten. Dabei weist der Gutachter

darauf hin, dass nach allgemeiner Erfahrung nach einem Trauma mit derart

zahlreichen Eingriffen am Fuss nicht selten ein solcher chronischer

Schmerzzustand resultiert. Zu den Knieschmerzen links hält der Experte fest,

diese seien in Intensität und Auftreten im Vergleich zu den Schmerzen am linken

Fuss zweitrangig. Die Anamnese und Klinik wiesen auf ein patellofemorales

Schmerzsyndrom hin. Dies lasse sich durch die radiologisch bestätigte

retropatelläre Arthrose erklären. Auch die Hüftschmerzen links spielten im

Alltag des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Fussschmerzen nur eine

untergeordnete Rolle. Hier zeige sich anamnestisch und klinisch ein

Hüftimpingement. Dieses werde radiologisch bestätigt und habe bereits zu einer

mittelschweren Coxarthrose links geführt. Am Knie würden die Schmerzen durch

die primäre retropatellare Arthrose verursacht. Belege für eine retropatellare

Arthrose rein aufgrund einer Fehlhaltung/Schonhaltung des Fusses respektive des

gesamten Gangbildes fänden sich in der Literatur nicht. Deshalb sei davon

auszugehen, dass die Knieschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch

ohne Unfall aufgetreten wären. Die Hüftschmerzen links könnten sowohl durch das

Impingement als auch durch die mittelschwere Coxarthrose erklärt werden. Auch

die Hüftbeschwerden wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den

Unfall aufgetreten.

Aufgrund der Pathologie des linken

Fusses wird aus gutachterlicher Sicht eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit

intermittierend kurzen gehenden und stehenden Tätigkeiten als zumutbar erachtet.

Tätigkeiten mit Zwangshaltungen in kniender oder hockender Position und mit

wiederholten Gehstrecken von jeweils mehr als 100 Metern seien nicht zumutbar.

Die anhaltende Schwellungstendenz des Fusses bedinge ausserdem mehrere über den

Tag verteilte, regelmässige Pausen zum Hochlagern des Fusses. Aufgrund dieser

notwendigen Pausen schätzt der orthopädische Gutachter die Arbeitsfähigkeit in

einer optimal den Einschränkungen angepassten Tätigkeit auf 80 %. Die Tätigkeit

als LKW-Chauffeur wird aufgrund der Fusspathologie als nicht mehr zumutbar

erachtet.

Die genannte Einschätzung erweist sich

mit Blick auf die erhobenen Befunde und die Akten als nachvollziehbar. Der

Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass der Orthopäde keinen Bezug auf

die Knie- und Hüftbeschwerden nehme. Dazu ist festzuhalten, dass der

orthopädische Gutachter auch betreffend das Knie und die Hüfte Befunde erhoben

hat (retropatelläre Arthrose, Hüftimpingement), diese jedoch plausibel und in

Einklang mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers als untergeordnet

und sich damit nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend einstuft. Bereits im

Rahmen des von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachtens der

Begutachtungsstelle C.___ wurden eine Chondropathia patellae beidseits, eine

diskret beginnende Coxarthrose beidseits links mit Impingement-Symptomatik

diagnostiziert und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit taxiert. Diagnostisch

und von der Befundseite her hat sich in der aktuellen Begutachtung im Vergleich

zur damaligen nichts geändert. Der orthopädische Gutachter der Begutachtungsstelle

C.___ hatte festgehalten, die Beschwerden in beiden Kniegelenken seien einer

Chondropathia patellae beidseits zuzuordnen, was klinisch und radiologisch

verifiziert werden könne. Die Präarthrose im Bereich der linken Hüfte mit einer

Hüft-Impingement-Symptomatik, sei ebenfalls nicht limitierend (Gutachten

S. 70 f., IV-Nr. 241). Es wurde in der damaligen Begutachtung schon

festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner

Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund seiner linksseitigen Fussproblematik

eingeschränkt sei und selbst Fehlbelastungen, die durch Schmerzen und ein

dadurch verändertes Gangbild entstünden, von gesunden angrenzenden Gelenken

problemlos toleriert würden, so auch im Knie- und Hüftgelenk. Im aktuellen

Gutachten wird hinsichtlich des Knies ebenfalls von einem patellofemorales

Schmerzsyndrom und einer radiologisch bestätigten retropatelläre Arthrose

gesprochen und klinisch ein Hüftimpingement, mit mittelschwerer Coxarthrose.

Beides wird nach wie vor als nebensächlich betrachtet. Insofern ist es nicht zu

beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu den

Knie- und Hüftbeschwerden festgehalten hat, dass das wegen der Pathologie am

linken Fuss festgelegte Zumutbarkeitsprofil bereits kniende oder hockende

Positionen ausschliesse und damit auch die Knie- und Hüftbeschwerden

mitberücksichtigt seien. Trotzdem wurde das Zumutbarkeitsprofil dahingehend

ergänzt, dass auf das Heben und Tragen von schweren Lasten, das Besteigen von

Leitern und Gerüsten, das längere Abwärtsgehen sowie ein Hinunterspringen zu

verzichten sei.

6.3 Die psychiatrische Beurteilung

fällt folgendermassen aus: Der Beschwerdeführer habe den Verlauf nach dem

Erleiden eines Unfallgeschehens 2007 über einen Zeitraum von gut zwei Stunden

spontan, in sich kohärent und in Übereinstimmung sowohl zu den vorliegenden

Unterlagen als auch zu den anderen aktuellen Teilgutachten geschildert. Er habe

tatsächlich eine somatische Verursachung von Schmerzen erlitten. An einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung leide er nicht, da eben keine psychische

Symptomatik «somatoform» oder «somatisiert» vorliege, sondern zunächst eine

körperliche Verursachung von Schmerzen nachvollzogen worden sei. Im Verlauf der

Jahre habe es dann beim Beschwerdeführer unterschiedliche Einflüsse gegeben,

einerseits seiner Persönlichkeitsstruktur (ohne Krankheitswert), andererseits von

nachvollziehbaren äusseren Faktoren, wie zum Beispiel der partnerschaftlichen

sowie finanziellen Entwicklung und der sozialrechtlichen Situation. Seine

Angabe, es sei doch nachvollziehbar, dass er nebst den Beschwerden nun am

Existenzminimum leben müsse, Schmerzen habe, Schlafstörungen erleide und

deshalb auch das psychische Befinden eingeschränkt sei, sei damit nachvollziehbar.

Für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien

allerdings andere Faktoren relevant, nämlich das Erleiden von andauernden

psychosozialen Konflikten, Traumatisierungen und Übergriffen in Kindheit und

Jugend oder aber im Vorfeld der erlittenen Schmerzen, die dann erstens keinen

somatischen Zusammenhang zu einer nachvollziehbaren körperlichen Verursachung

hätten und zweitens Ausdruck eines nicht verarbeiteten intrapsychischen

Konfliktes wären. Dementsprechend fehlt es aus gutachterlicher Sicht am

Kriterium von berichteten Schmerzen in bestimmten körperlichen Regionen ohne

eigentliche somatische Zuordnung. Auch die anderen Kriterien, etwa der

Komorbidität zu einer psychischen Erkrankung, der Einschränkungen in den

Aktivitäten des täglichen Lebens durch psychische Faktoren seien explizit nicht

erfüllt. Übereinstimmend damit wurde schon im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht

nachvollziehbar angesehen (vgl. Gutachten S. 78, IV-Nr. 241). Ebenfalls

als nicht krankheitswertig erachtet der psychiatrische Gutachter die

kränkbaren, narzisstischen und eher rückgewandten statt konstruktiv

voranschauenden Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers, die nicht

den Grad einer Persönlichkeitsstörung erreichten – eine solche wurde auch nie

diagnostiziert. Der Gutachter weist darauf hin, dass für derartige

Störungsbilder nicht nur eine erkennbare Akzentuierung von

Persönlichkeitseigenschaften nötig sei, sondern eine andauernde extreme

Auffälligkeit der Persönlichkeit, die dann im Verlauf zu ausgeprägten Problemen

mit der direkten Umwelt führe und einen auf dieses Persönlichkeitsproblem

bezogenen ausgeprägten Leidensdruck aufweise. Der Beschwerdeführer habe jedoch

in seinem Leben einen normalen Lebensweg genommen. Schliesslich wird aktuell

auch keine affektive Störung im Sinne einer depressiven episodischen Erkrankung

diagnostiziert. Der psychiatrische Gutachter verweist hier auf die Tatsache,

dass Behandlungsansätze, sowohl ambulante als stationäre psychiatrische

Behandlungen, Medikation und Behandlungserfolge deutlich anders dokumentiert

wären. Zwar sei es möglich, dass im Verlauf der Jahre eine Anpassungsstörung

mit depressiver Reaktion diagnostiziert worden sei, jedoch sei diese

Einschätzung auf den jeweiligen Zeitpunkt und die jeweilige ärztliche Meinung

bezogen. Eine durchgehende Krankheitsentität im Sinne einer Lifetime-Diagnose stelle

dies aber nicht dar. Menschen, die zum Beispiel nach einer partnerschaftlichen

Trennung, dem Verlust eines nahestehenden Menschen, einem Arbeitsplatzkonflikt

oder einer anderweitigen Traumatisierung eine depressive Reaktion erleiden

würden, könnten im Sinne einer Belastungsreaktion oder einer Anpassungsstörung

über einige Wochen bis maximal Monate in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

sein. Hinsichtlich Behandlung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen der Schmerztherapie 2015 bis 2017 und womöglich danach ambulant von

psychotherapeutischen Gesprächen profitiert habe. Seither hat keine solche

Behandlung mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer selber sieht sich ebenfalls

nicht als psychisch krank an und ist nicht mehr in entsprechender Behandlung.

Insofern erscheint die gutachterliche Einschätzung, dass aus psychiatrischer

Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt, plausibel.

Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

6.4 Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

und der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die

Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten vom

17. September 2021 abgestellt hat. Demgemäss besteht aus orthopädischer

Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten. Hierbei ist

zeitlich ein 100%iges Pensum zumutbar mit einer um absolut 20 % reduzierten

Leistungsfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs. Das

Zumutbarkeitsprofil wird wie folgt umschrieben: Vorwiegend sitzende Tätigkeit

mit intermittierend kurzen gehenden und stehenden Tätigkeiten. Tätigkeiten mit

Zwangshaltungen in kniender oder hockender Position und mit wiederholten Gehstrecken

von jeweils mehr als 100 Metern sind nicht zumutbar. Die anhaltende

Schwellungstendenz des Fusses bedingt ausserdem mehrere über den Tag verteilte,

regelmässige Pausen zum Hochlagern des Fusses. Aufgrund dieser notwendigen

Pausen wird die Arbeitsfähigkeit in einer optimal den Einschränkungen

angepassten Tätigkeit auf 80 % geschätzt. Die Tätigkeit als LKW-Chauffeur ist

aufgrund der Fusspathologie nicht mehr zumutbar. Ergänzend hat die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass auf das

Heben und Tragen von schweren Lasten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten,

das längere Abwärtsgehen sowie ein Hinunterspringen zu verzichten sei.

6.5 Bezüglich der mit Eingabe des

Beschwerdeführers vom 26. Mai 2023 eingereichten Arztberichte – Bericht

betreffend MRT Kniegelenk nativ links vom 23. März 2023 und Bericht von med.

pract. X.___ vom 11. Mai 2023 – ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass

rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –

vorliegend 9. August 2022 – in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V

161 f. E. 2d). Die genannten Berichte sind somit nicht zum Beweis zuzulassen.

7.

7.1 Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich wird in Bezug auf die Bemessung von Validen-

und Invalideneinkommen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Strittig ist nur

die Frage des leidensbedingten Abzugs (vgl. E. 7.3). Für das Valideneinkommen

(Einkommen, das eine Person ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte) hat die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene

Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49 - 53, Verkehr und

Lagerei, Niveau 1, Männer, CHF 5'456.00) erscheint korrekt. Damit ergibt

sich nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 42.4) und des

Nominallohnindexes 2016/2017 (: 102.4 x 102.8) ein Valideneinkommen von

CHF 69'671.00.

7.2 Weil der Beschwerdeführer keine

zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des

Invalideneinkommens (Einkommen, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichet werden

kann) ebenfalls ein Tabellenlohn herangezogen. Der konkrete Tabellenlohn (LSE2016,

T17, Ziff. 44, sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Männer,

CHF 5'863.00) erscheint vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer im

Rahmen der beruflichen Eingliederung abgeschlossenen Weiterbildungen korrekt.

Nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes

(: 104.4 x 104.8) ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 58'902.00

bezogen auf ein 80%-Pensum.

7.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts

8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte

Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 126 V 75 E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E.

2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn

eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).

7.4 Das oben (Ziff. 7.1 und 7.2)

errechnete Validen- und Invalideneinkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von

15 %. Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, der

Beschwerdeführer verlangt einen maximalen Abzug von 25 %. Auch wenn sich,­

wie die Beschwerdegegnerin selber anerkennt, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils

ein Abzug diskutieren liesse, kann die Frage des leidensbedingten Abzugs

vorliegend offengelassen werden. Denn selbst wenn ein maximaler Abzug von 25 %

gewährt und das Invalideneinkommen damit CHF 44'177.00 betragen würde,

würde der Invaliditätsgrad 36.6 % betragen, was unter dem Wert von 40 % liegt,

der zu einer Viertelsrente berechtigen würde. Die angefochtene Verfügung

erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht indessen

ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I / 9

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Für den Fall, dass die

Entschädigung durch den Kanton erfolgt, hat der unentgeltliche Rechtsbeistand

am 7. November 2022 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 11'483.00 geltend macht (A.S. 74 ff.). Dabei wird ein

Stundenansatz von CHF 200.00 veranschlagt. Der Stundenansatz beträgt für

Leistungen vor dem 1. Januar 2023 gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF

180.00. Die Auslagen sind ausgewiesen. Zeitlich wird ein Aufwand von insgesamt

54 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist insgesamt überhöht. Allein für

die Zeit zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Einreichen der

Beschwerde beim Versicherungsgericht werden 35.85 Stunden (bzw. 2151.5 Minuten;

entspricht ca. 4.25 Arbeitstagen zu 8.5 Stunden) veranschlagt. Zwar ist der

Aktenumfang im vorliegenden Fall gross, allerdings vertritt der unentgeltliche

Rechtsbeistand den Beschwerdeführer seit vielen Jahren und hat dementsprechend

umfassende Aktenkenntnisse. Es rechtfertigt sich daher, diesen Aufwand pauschal

auf 15 Stunden zu kürzen, der sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren

immer noch als sehr hoch erweist. Der anschliessende Verfahrensverlauf war

nicht allzu aufwendig: Es musste ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit

entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden. Die Beschwerdegegnerin

verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen, weshalb auch

keine Replik eingereicht wurde. Trotzdem wurden ab dem 6. September 2022, also

für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und eine

Kostennote, 1092.75 Minuten bzw. 18.2125 Stunden an Aufwand geltend gemacht.

Dies entspricht etwas mehr als zwei üblichen Arbeitstagen zu 8.5 Stunden und

erscheint ebenfalls überhöht. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, inwiefern

für ein Schreiben an den Klienten ein Aufwand von 2 Stunden notwendig gewesen

sein kann, wenn es lediglich darum ging, Unterlagen zu den finanziellen

Verhältnissen zu beschaffen. Auch dieser Aufwand ist pauschal auf 5 Stunden zu

kürzen. Somit ergibt sich ein total zu vergütender Aufwand von 20 Stunden. Die

Auslagen sind ausgewiesen. Damit ergibt sich – in Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses – eine Entschädigung von CHF 4'243.40 festzusetzen

(20 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 340.00 und MwSt zu 7.7

%), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 439.80

(CHF 4'674.20 [(20 Stunden zu dem in der Kostennote veranschlagten

Stundenansatz von CHF 200.00, zuzügl. Auslagen von CHF 340.00 und MwSt zu

7.7 %]) abzüglich UP-Honorar von CHF 5'600.40), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände, Rechtsanwalt Dieter Schlump und Rechtsanwalt Christian

Schlumpf, wird auf CHF 4'243.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 439.80,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

26. Mai 2023 geht inklusive der Beilagen zu Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch