VSBES.2022.163
Invalidenrente
21. November 2023Deutsch42 min
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte
Source so.ch
Urteil vom 21. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Erich Züblin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Januar 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte
daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte mit
dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 ein «Intake»-Gespräch durch
(IV-Nr. 9). Anschliessend liess sie Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend:
RAD) am 17. Juli 2019 Stellung nehmen (IV-Nr. 14). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt
für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 21.
Oktober 2019 erstattet (IV-Nr. 19). Nach Vorlage des Gutachtens beim
RAD-Arzt (vgl. IV-Nr. 22) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 (IV-Nr. 26) die Abweisung
seines Rentenanspruchs in Aussicht. Der Beschwerdeführer werde weiterhin durch
die berufliche Eingliederung begleitet und unterstützt. Den Entscheid zu den
beruflichen Massnahmen werde der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt
erhalten. Am 30. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den genannten
Vorbescheid (IV-Nr. 33). Am 8. Juli 2020 wurden die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings abgeschlossen
(IV-Nr. 33).
1.2 Nach dem Einholen eines weiteren
medizinischen Berichtes (IV-Nr. 42) und der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
med. B.___ vom 28. Juli 2021 (IV-Nr. 44) wurde der Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 3. August 2021 (IV-Nr. 47) über die Notwendigkeit einer
erneuten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, informiert. Sodann wurde eine
zusätzliche neuropsychologische Untersuchung bei Dr. sc. hum. E.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, für erforderlich erachtet
(IV-Nr. 51). Die beiden Gutachten wurden am 31. Januar 2022 und 5. Februar
2022 erstattet (IV-Nr. 55). Nach Vorlage des Gutachtens beim RAD-Arzt Dr.
med. B.___ (IV-Nr. 58) verneinte die Beschwerdegegnerin nach erneut durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59) mit Verfügung vom 5. August 2022 (IV-Nr.
64; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 5.
August 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 5. August 2022
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab
1. Juli 2019 eine Invalidenrente gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % auszurichten.
2. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu
bewilligung (recte: bewilligen).
3. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
November 2022 (A.S. 44 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023
(A.S. 47 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Erich Züblin, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Am 10. Januar 2023 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S. 49 ff.).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.
mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2,
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.
Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 5. August 2022 zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst
der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen relevant:
4.1
Die Beschwerdegegnerin
veranlasste bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
sowie Neurologie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 21. Oktober
2019.
erstattet wurde (IV-Nr. 19). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachten
entnehmen (IV-Nr. 19 S. 25 f.):
Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61)
2.
Agoraphobie mit Panikstörung und soziale
Phobie (F40.01, F40.1)
Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Angst und depressive Störung gemischt
(F41.2)
2.
Schädlicher Konsum von Cannabis (F12.1)
Im Weiteren legte Dr. med. C.___
dar, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei die eines
kaufmännischen Angestellten. Diese Tätigkeit könne er aus psychiatrischer Sicht
sechs Stunden täglich entsprechend einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung
von 70 % verrichten. Eine weitere angestammte Tätigkeit sei die Ausbildung als
Servicefachangestellter. Da diese Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt und
erhöhten Anforderungen an die Interaktionskompetenz und Kontaktfähigkeit
einhergehe, könne der Beschwerdeführer derartige Tätigkeiten lediglich in einem
Umfang von maximal 4.25 Stunden (50 %) verrichten. Der Beschwerdeführer
sollte Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Natur und seinem Ausbildungs-
und Kenntnisstand entsprechend mit durchschnittlicher Verantwortung, ohne besondere
Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit ausüben können. Zu vermeiden
seien Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt, ferner Tätigkeiten, die mit der
Notwendigkeit von Reklamations- und Konfliktmanagement zusammenhängen würden,
weil dies ebenfalls die Dekompensationsbereitschaft des Beschwerdeführers
fördere. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sechs Stunden täglich
(entsprechend einem 70%-Pensum) ausüben. Retrospektiv betrachtet sei die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der geschilderten Grössenordnung
seit Aufnahme der psychiatrischen Fachbehandlung wegen dekompensierter
Persönlichkeitsstörung und phobischer Störung im Juli 2018 dokumentiert (IV-Nr.
19.
S. 29 ff.).
4.2
Am 9. Juni 2021 erging der
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie
und Psychotherapie (IV-Nr. 42). Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit lassen sich diesem Bericht entnehmen:
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittel bis schwer (F33.1/F33.2)
2.
Panikstörung (F41.0), seit 2018/2019
durch Spital G.___ diagnostiziert worden
3.
Züge einer ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung (F60.6)
Weiter hielt Dr. med. F.___ fest,
aufgrund der Diagnosen bestünden starke Einschränkungen, darunter verminderte
Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit, tiefe Zuversicht wegen Ängsten. In
absehbarer Zeit werde nicht mit einer erfolgreichen Eingliederung gerechnet
(evtl. im geschützten Rahmen).
4.3
Am 28. Juli 2021 nahm Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 44). Er führte aus, die im
Gutachten von Dr. med. C.___ enthaltenen Beurteilungen hätten aus Sicht des RAD
nach wie vor Gültigkeit, was den Verlauf bis Oktober 2019 betreffe. Für die
Zeit danach liege lediglich der aktuelle Bericht von Dr. med. F.___ vom 9. Juni
2021.
vor. Der Bericht beruhe auf der Behandlung des Beschwerdeführers ab dem
24.
Juni 2020 (Sitzungstermine 14-täglich). Aufgrund der darin enthaltenen
Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers müsse eine
zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung angenommen werden. Laut Bericht
gehe der behandelnde Psychiater von einer aktuellen, mittel- bis schwergradig
ausgeprägten Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung
(F33.1/F33.2) aus. Komorbid liege eine Panikstörung (F41.0) vor bei Zügen einer
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (im Bericht werde die Codierung einer
eigentlichen Persönlichkeitsstörung F60.6 aufgeführt). Zurzeit bestehe keine
Arbeitsfähigkeit. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer erfolgreichen
Eingliederung zu rechnen. Der RAD empfehle zur unabhängigen Beurteilung des
Verlaufs seit der Beurteilung durch Dr. med. C.___ im Oktober 2019 und Einschätzung
der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine erneute
psychiatrische Begutachtung.
4.4
Daraufhin veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. sc. hum. E.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nr. 55). Die beiden Gutachten wurden am
31.
Januar 2022 und 5. Februar 2022 erstattet. Dem bidisziplinären Konsens der
Experten lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 55 S. 117 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
1.
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) mit/bei
·
leichter
neuropsychologischer Störung mit/bei
mittelschweren
Einbussen bei der Aufmerksamkeit
leichten
Einbussen bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit
2.
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) und schizoiden Persönlichkeitszügen
(ICD-10: F61.0)
3.
Sonstige abnorme Gewohnheiten und
Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63.8) (computerspielbezogene Störung
[6C51 «Gaming Disorder»] in der ICD-11), DD riskantes Computerspiel («Hazardous
Gaming», QE22).
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1.
Agoraphobie, gegenwärtig ohne
Panikstörung (ICD-10: F40.0)
2.
Spezifische (isolierte) Phobien
(Höhenangst) (ICD-10: F40.2)
3.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch
Cannabis, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1)
4.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch
Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.24)
Weiter legten die Gutachter dar, aus
rein neuropsychologischer Sicht sei das zumutbare Arbeitspensum als
kaufmännischer Mitarbeiter um 20 % eingeschränkt. Das zumutbare
Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht
nicht eingeschränkt.
Aus psychiatrischer Sicht sei in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Servicefachangestellter sowie
kaufmännischer Angestellter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In
einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Merkmale
einer optimal angepassten Tätigkeit würden sämtliche Aufgaben umfassen, die
kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität
voraussetzten, ohne zu hohen Kundenkontakt, in einem kleinen Team und mit der
Möglichkeit, sich zurückzuziehen, vorzugsweise mit klar strukturierten Aufgaben
mit geregelten Arbeitszeiten und ohne Leistungsdruck (IV-Nr. 55 S. 121).
4.5
Am 21. März 2022 nahm
der RAD-Arzt Dr. med. B.___ Stellung zum bidisziplinären Gutachten (IV-Nr. 58).
Er hielt fest, das äusserst umfangreiche psychiatrisch-neuropsychologische
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 4. Februar 2022 beruhe auf dem Studium der
Akten, die gewürdigt würden, sowie einer eigenen eingehenden Exploration im
Fachgebiet, einer psychometrischen Testung und einer neuropsychologischen
Abklärung. Die dabei erhobenen Angaben zur Anamnese und festgestellten
objektiven Befunde seien ausführlich dokumentiert und würden diskutiert. Die
daraus abgeleitete diagnostische Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und
in sich schlüssig. Ein Vorbehalt sei hingegen anzubringen bezüglich der
versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers, da der Gutachter selbst eine erhebliche Inkonsistenz des
Gesamtbildes festgestellt habe, diese auch ausführlich darlege. Bezüglich der
Diagnostik bestehe zwischen den Gutachten C.___ und D.___ weitgehende
Übereinstimmung. Die Persönlichkeitsstörung werde von beiden Gutachtern
diagnostiziert, wenn auch mit Nuancen in der Beurteilung der spezifischen
Merkmale, was – wie vom Gutachter Dr. med. D.___ ebenfalls ausgeführt – keine versicherungsmedizinische
Relevanz besitze. Dr. med. D.___ diagnostiziere zusätzlich eine
Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, der er jedoch bezüglich
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine klar untergeordnete Bedeutung beimesse.
Insgesamt attestiere Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer eine wesentlich
höhere Arbeitsunfähigkeit als Dr. med. C.___ im Oktober 2019, betone aber, dass
es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle. Der
Gesundheitszustand sei unverändert. Auffallend sei das Ausmass der subjektiv
geklagten Beschwerden, das deutlich diskrepant sei zum objektiven klinischen
Bild. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe gemäss Gutachten zudem
Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und fremdanamnestischen
Informationen einschliesslich der Aktenlage aufgezeigt. Ebenso Diskrepanzen
zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem psychosozialen
Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und der Intensität der bisherigen
Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Für den Gutachter habe sich
zusammenfassend ein in sich nicht schlüssiges, inkonsistentes Bild ergeben. Aus
Sicht des RAD ergebe sich insgesamt kein zwingender Grund, wesentlich von der
Beurteilung von Dr. med. C.___ abzuweichen, was die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit betreffe. Diesbezüglich gehe
der RAD ebenfalls von einer eher leichten Minderung der Leistungsfähigkeit um
30.
% aus. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den
früheren Tätigkeiten als Kaufmann EFZ beziehungsweise Serviceangestellter lege
der Gutachter hingegen nachvollziehbar dar, dass die Persönlichkeitsstörung vom
Ausmass her kaum noch kompatibel sei mit diesen Berufsfeldern. Bezüglich des
Beginns dieser Einschränkungen stütze sich der RAD unverändert auf die
Festlegung durch Dr. med. C.___, somit Beginn im Juli 2018.
5.
Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin
aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (psychiatrische
und neuropsychologische) Gutachten von Dr. med. D.___ und Dr. sc.
hum. E.___ vom 31. Januar 2022 und 5. Februar 2022 (IV-Nr. 55). Das
bidisziplinäre Gutachten geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch
sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 3.4 hiervor): Es
stammt von unabhängigen Experten der einschlägigen medizinischen Disziplinen,
welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die
Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen
Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde
erhoben und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage
befassten sich die einzelnen Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.1
In der
neuropsychologischen Beurteilung (IV-Nr. 55 S. 130 ff.) wird zusammenfassend
festgehalten, in der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer viele
gute kognitive Funktionen gezeigt. Sein allgemeines Arbeitstempo sei normal
schnell gewesen. Seine Aufmerksamkeit sowie seine Handlungs- und
Impulskontrolle während der sehr strukturierten Testsituation seien unauffällig
gewesen bis auf die beim Test T.O.V.A. aufgefallene Aufmerksamkeitsstörung.
Sein Vermögen zum logischen Denken und Schlussfolgern bei einem sprachfreien
Test sei mit einem IQ von 99 im durchschnittlichen Bereich gelegen. Sein
verbales und sein visuelles Gedächtnis sowie sein Arbeitsgedächtnis seien
durchschnittlich gut gewesen. Seine Reaktionszeiten seien bei der gerichteten
Aufmerksamkeit durchschnittlich gewesen. Dieser Test sei wesentlich kürzer als
der Test T.O.V.A. und beinhalte drei Unterbrechungen. Bei dieser Dauer sei die
Aufmerksamkeit unauffällig gewesen. Die Ergebnisse des wesentlich längeren und
ohne Unterbrechung stattfindenden T.O.V.A. Tests seien auffällig gewesen und
hätten auf eine deutliche Störung der Aufmerksamkeit hingewiesen. Beide
Fragebögen hätten Hinweise auf ein ADHS ergeben. Seine exekutiven Funktionen
seien mehrheitlich gut gewesen. Die visuell-perzeptive Wahrnehmung und
Rekonstruktion einer komplexen Figur sei strukturiert gewesen. Er habe im
verbalen und im visuellen Bereich das Wesentliche erfassen können. Seine
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, seine kognitive Flexibilität und
Umstellfähigkeit sowie seine Planungs- und Problemlösungsfähigkeit seien
durchschnittlich gut gewesen, lediglich seine Wortflüssigkeit sei teilweise
unter dem Durchschnitt gelegen. Beim Beschwerdeführer liege eine leichte
neuropsychologische Störung vor, die seine Aufmerksamkeit, und teilweise seine
Wortflüssigkeit, betreffe (Frei et al., 2016). Beim Beschwerdeführer sei das
Vorliegen eines ADHS wahrscheinlich. Diese Einschätzung müsse
psychiatrischerseits eingeordnet werden. Die gutachterliche Konsistenzprüfung
habe keine Hinweise für ein aggravierendes Verhalten ergeben. Das zumutbare
Arbeitspensum als kaufmännischer Mitarbeiter sei aus neuropsychologischer Sicht
um 20 % eingeschränkt. Das zumutbare Arbeitspensum in einer angepassten
Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Diese
Einschätzungen erweisen sich mit Blick auf den klinischen Befund und die
Ergebnisse aus den durchgeführten Testungen als plausibel.
5.2
5.2.1
Im psychiatrischen Gutachten
(IV-Nr. 55 S. 2 ff.) begründete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen
gestützt auf die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise: Im Rahmen der
aktuellen Exploration und Untersuchung am 23. November 2021 berichte der
Beschwerdeführer über das Gefühl, sozial und ökonomisch gefangen zu sein, eine
Tag-Nacht-Umkehr, Weinkrämpfe und Grübeln. Im Rahmen der gezielt systematisch
explorierten aktuellen Beschwerden würden Störungen des Lang- und
Kurzzeitgedächtnisses, Grübeln, Höhenangst mit Vermeidungsverhalten,
rezidivierende Panikattacken, generalisierte und agoraphobische Ängste,
Wahrnehmungsstörungen, eine wechselhafte Stimmung, ein Gefühl der inneren
Unruhe, Gereiztheit, Ein- und Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit,
selbstverletzendes Verhalten und ein sozialer Rückzug angegeben. Im objektiven
psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der
Untersuchung hätten bis auf eine phasenweise dysphorische Stimmung sowie eine
psychomotorische Unruhe keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten
objektiviert werden können. Vorgetragen worden seien Zukunfts- und
Existenzängste, Panikattacken, agoraphobische Ängste sowie ein sozialer
Rückzug. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält gewirkt. Im
Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit
und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck hätten sich
keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Es
seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder
Aufmerksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei
der Beschwerdeführer während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam
gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden
Themen einzustellen vermocht. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten
gewesen. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo
ungestört gewesen. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen
feststellbar gewesen. Es seien keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar
gewesen. Hinweise für Wahn- oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen
oder illusionären Verkennungen hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer
habe während der Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten
gezeigt. Es hätten keine Affekteinbrüche während der Exploration bestanden. Der
Beschwerdeführer sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Gegenwärtig
liege weder eine Insuffizienz oder eine Labilität der Affekte noch ein
kreisendes Denken oder Grübeln vor. Gestik und Mimik seien angemessen und
würden die Stimmung affektsynthym unterstreichen. Spontanität und
Eigeninitiative seien reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich
eingeschränkt. Anhand der Untersuchung würden sich keine Hinweise auf
entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben. Die
Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau
hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Beschwerdeführer aufgrund von
psychischen Beschwerden eingeschränkt. Analog den Parametern der funktionellen
Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittelgradige
Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Fähigkeit zur
Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit
zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher
Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu
Spontanaktivitäten und Fähigkeit zur Selbstpflege. Die Durchhaltefähigkeit sei
hochgradig beeinträchtigt. Die Marker für einen chronischen Alkoholabusus (CDT
(HPLC) und Ethylglucuronid) seien unauffällig gewesen. Das im Rahmen der
aktuellen Abklärung durchgeführte Drogen-Screening im Urin sei für Cannabinoide
positiv gewesen. Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen
Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den
ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit von einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im
Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) mit/bei leichter neuropsychologischer Störung
mit/bei mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit und leichten Einbussen
bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit, sowie einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) und
schizoiden Persönlichkeitszügen (ICD- 10: F61.0), sowie sonstigen abnormen
Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63.8) (computerspielbezogene
Störung [6C51, «Gaming Disorder»] in der ICD-11), DD riskantes Computerspiel
(«Hazardous Gaming», QE22), auszugehen. Zusammenfassend liege im Falle des
Beschwerdeführers eine komplexe komorbide psychiatrische Störung mit
ausgeprägter Dekonditionierung und einem sekundären Krankheitsgewinn vor, was
nachfolgend diskutiert werde. Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen der
Untersuchung geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen («Wenn ihn etwas
interessiere, könne er sich sehr gut konzentrieren. Zu seinen
Gedächtnisleistungen berichte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht so gut
an die Vergangenheit erinnern könne und auch das Kurzzeitgedächtnis nicht
funktioniere») hätten klinisch nicht objektiviert werden können. Da für die
gutachterliche Beurteilung das Ausmass der kognitiven Funktionsstörungen
hinreichend reliabel und valide quantifiziert sein müsse, sei zur Beurteilung
hinsichtlich des Defizitprofils und zur Quantifizierung von allfälligen
Defiziten eine neuropsychologische Untersuchung, in der Regel als
neuropsychologisches Zusatzgutachten, notwendig. Sogenannte «Kurztests» seien
für die Begutachtung in keinem Fall ausreichend, ihre Validität in Bezug auf
die Fragestellung sei nicht belegt. Aus diesem Grund sei eine
neuropsychologische Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben worden (s. E. II. 5.1
hiervor). Gemäss den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung vom 24.
Januar 2022 liege im Falle des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung mit/bei
mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit und leichten Einbussen bei der
semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit vor. Die Expertin habe in ihrem
neuropsychologischen Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass das
durchgeführte Symptomvalidierungsverfahren keine Hinweise auf eine Aggravation
ergeben habe. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seien die
leichten Störungen der Aufmerksamkeit auf eine
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter
zurückzuführen. Die Fragebögen zur ADHS-Diagnostik hätten sowohl im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung als auch im Rahmen der testpsychologischen
Untersuchung beim Referenten Dr. med. D.___ Hinweise auf eine ADHS ergeben. Die
Diagnostik der ADHS im Erwachsenenalter sei ein klinischer
Entscheidungsprozess. Ein wie auch immer gearteter biologischer oder sonstiger
Test, mit dem die Diagnose gesichert werden könne, stehe nicht zur Verfügung. Des
Weiteren zeige der Beschwerdeführer ein ausgeprägt unflexibles und rigides Verhalten,
was allein mit der ADHS im Erwachsenenalter nicht erklärt werden könne,
weswegen zusätzlich, wie bereits zuvor im psychiatrischen Gutachten von Herrn
Dr. med. C.___ vom 21. Oktober 2019 unter anderem als Diagnose aufgeführt, eine
Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Die Diagnose der kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) sowie
schizoiden Persönlichkeitszügen ergebe sich aus der aktuellen biografischen, familiären
und sozialen Exploration. Ein zeitlicher Zusammenhang akuter persönlicher und
sozialer Konflikte mit dem Auftreten der jetzigen psychischen Symptome sei
bereits in der speziellen Anamnese exploriert und dokumentiert worden. Als
Informationsquelle für die vom Referenten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung
seien neben den Eigenangaben im Rahmen der Exploration und der Würdigung der
Informationen aus der Versicherungsakte (Längsschnitt) zusätzlich auch
standardisierte Untersuchungsinstrumente (SCID-5-PD) eingesetzt worden (siehe
Bericht von Frau lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom 19.
Januar 2022). Überraschenderweise habe der Beschwerdeführer die Kriterien bei
keiner der zehn erfassten Persönlichkeitsstörungen vollständig erfüllt, aber er
habe charakteristische Symptome der vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung
gezeigt. Somit habe er akzentuierte Persönlichkeitszüge der vermeidend-selbstunsicheren
Persönlichkeitsstörung aufgewiesen, was nach SCID-5-PD als «andere näher
bezeichnete Persönlichkeitsstörung» diagnostiziert werde. Zusätzlich würden sich
aufgrund der Exploration und Untersuchung Hinweise auf schizoide
Persönlichkeitszüge ergeben. Hauptmerkmale der ängstlich-vermeidenden (=
selbstunsicheren) Persönlichkeitsstörung seien Gefühle der Unzulänglichkeit,
eine Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und die daraus resultierende soziale
Hemmung. Hauptmerkmale der schizoiden Persönlichkeitsstörung seien Einzelgängertum,
Isoliertheit, Distanziertheit, eingeschränkte emotionale Ausdrucksfähigkeit und
ausgeprägte Autonomiebestrebungen in sozialen Beziehungen. In diesem
Zusammenhang weise der Experte explizit darauf hin, dass es sich beim dem
SCID-5-PD um einen Selbstbeurteilungsfragebogen zur Persönlichkeit handle,
welcher als Screening-lnstrument diene. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung
stütze sich vor allem auf die in der Versicherungsakte dokumentierten
Verhaltensauffälligkeiten seit der Kindheit (Längsschnitt). Die
Persönlichkeitsstörung sei im Falle des Beschwerdeführers sicher nicht
gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen
Störung, die die Handlungs- und Willensfreiheit und / oder den Realitätsbezug
(fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die genannten
Kriterien der Kategorie vor allem durch seine gestörte berufliche Reintegration
aufgrund interaktioneller Konflikte. Mit Verweis auf die Ergebnisse des
Fragebogens zur Erfassung von gesundheitsrelevanten Ressourcen und
Selbstmanagementfähigkeiten (FERUS) scheine der Beschwerdeführer im Allgemeinen
über eher gering ausgeprägte Ressourcen und Selbstmanagementfähigkeiten zu
verfügen, was aufgrund des klinisch gewonnenen Eindrucks zumindest nicht in dem
geltend gemachten Ausmass bestätigt werden könne. Gesamthaft könne somit eine
leichte Ausprägung der Störung angenommen werden, die sich allerdings neben den
psychosozialen Belastungsfaktoren, insbesondere der langjährigen Abwesenheit
vom Arbeitsmarkt und der inzwischen erfolgten ausgeprägten Dekonditionierung
sowie dem sekundären Krankheitsgewinn, negativ auf die berufliche
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auswirke. Zusätzlich liege im Falle
des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spielsucht
im Sinne von sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle
(ICD-10: F63.8) (computerspielbezogene Störung (6C51, «Gaming Disorder») in der
ICD-11), DD riskantes Computerspiel («Hazardous Gaming», QE22) vor. Zusätzlich
sei es mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Falle des
Beschwerdeführers auf dem Boden der ADHS und der kombinierten
Persönlichkeitsstörung, bedingt durch die reduzierten
Ressourcen/Bewältigungsstrategien (Copingstrategien), zur Entwicklung einer
Angststörung gekommen. Der Beschwerdeführer habe beim BAI (das
Beck-Angst-Inventar: ein Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung der Schwere
von Angst bei Erwachsenen und Jugendlichen) insgesamt den Summenwert von 38
Punkten erreicht. Das Mass seiner subjektiv empfundenen Ängstlichkeit
entspreche somit einer klinisch relevanten Angst (26 – 63 Punkte),
was aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dem klinisch gewonnenen
Eindruck nicht in dem Ausmass bestätigt werden könne. In seinem Falle seien
neben einer Agoraphobie, gegenwärtig ohne Panikstörung (ICD-10: F40.0) auch
spezifische (isolierte) Phobien (Höhenangst) (ICD-10: F40.2) zu
diagnostizieren. Die Agoraphobie (F40.0) sei charakterisiert durch Furcht und
Angst vor mindestens zwei typischen Situationen, wie z.B. dem Benutzen
öffentlicher Verkehrsmittel oder dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Die
Furcht oder Angst vor solchen Situationen geht einher mit Befürchtungen, dass
etwas Schreckliches passieren könnte und Fluchtmöglichkeiten oder Hilfe nicht
verfügbar seien. Die agoraphobische Situation werde aktiv vermieden oder unter intensiver
Furcht oder Angst durchgestanden, eventuell mit einer Begleitperson, deren Nähe
die Furcht- oder Angstreaktion abmildern könne. In ihrer stärksten Form sei die
Vermeidung so ausgeprägt, dass die Person vollständig an ihr Zuhause gebunden
sei, was hier nicht in dem Ausmass konstatiert werden könne. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, er vermeide so oft wie möglich grosse
Menschenmassen, dementsprechend auch die Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln, diese benutze er nur dann, wenn er keine andere Wahl habe. Ein
striktes Vermeidungsverhalten lasse sich aber nicht erkennen. Der
Beschwerdeführer sei imstande, allein das Haus zu verlassen, weshalb die
Agoraphobie als leicht ausgeprägt diagnostiziert werden könne, allerdings ohne Panikstörung.
Eine Agoraphobie manifestiere sich in der Hälfte der Fälle vor dem Alter von 35
Jahren und verlaufe unbehandelt typischerweise chronisch, nur 10 % remittierten
vollständig. Die Agoraphobie habe im Falle des Beschwerdeführers keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich seien im Falle des
Beschwerdeführers spezifische (isolierte) Phobien (Höhenangst) (ICD-10: F40.2)
zu diagnostizieren. Hierbei handle es sich um Phobien, die auf ganz spezifische
Situationen beschränkt seien wie auf die Nähe bestimmter Tiere, Höhen, Donner,
Dunkelheit, Fliegen, geschlossene Räume, Urinieren oder Defäzieren auf
öffentlichen Toiletten, Verzehr bestimmter Speisen, Zahnarztbesuch, Anblick von
Blut oder Verletzungen oder die Furcht, bestimmten Krankheiten ausgesetzt zu
sein. Obwohl die auslösende Situation eng begrenzt sei, könne sie wie bei der
Agoraphobie oder einer sozialen Phobie Panik auslösen. Spezifische Phobien
entstünden gewöhnlich in der Kindheit oder im frühen Erwachsenenalter und könnten
unbehandelt jahrzehntelang bestehen. Das Ausmass der eintretenden Behinderung hänge
davon ab, wie leicht die betreffende Person die phobische Situation vermeiden
könne. Im Gegensatz zur Agoraphobie wechsle das Ausmass der Furcht vor dem
phobischen Objekt nicht. Die diagnostischen Kriterien einer isolierten Phobie
(Höhenangst mit Vermeidungsverhalten) seien aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers ausgewiesen. Durch die spezifische Phobie sei der
Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
5.2.2
Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus, in der Tätigkeit als Servicefachangestellter und als
kaufmännischer Angestellter sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Mit
Verweis auf die im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung analog den
Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das
Mini-ICF-APP ermittelten krankheitsbedingten Einschränkungen, verfüge der
Beschwerdeführer gegenwärtig nicht ausreichend über entsprechende Fähigkeiten
und Kompetenzen, um eine für den Arbeitgeber verwertbare Arbeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Restaurationsfachmann EFZ und als Kaufmann EFZ zu
realisieren (IV-Nr. 55 S. 107 ff.). Die Merkmale einer optimal angepassten
Tätigkeit umfassten sämtliche Aufgaben, die kein hohes Mass an
Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetzten, ohne
zu hohen Kundenkontakt, in einem kleinen Team und mit der Möglichkeit, sich
zurückzuziehen, vorzugsweise mit klar strukturierten Aufgaben mit geregelten
Arbeitszeiten und ohne Leistungsdruck. In einer solch angepassten Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig bei vollem Rendement (IV-Nr. 55 S.
110.
f.).
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 5.2.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leicht- bis mittelgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators
Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Frequenz von 14 Tagen in
einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Herrn F.___, dort bei
dem Psychologen Herrn I.___, befinde. Bis auf eine Tablette Duloxetin 30 mg
morgens nehme er keine weiteren Medikamente ein. Die beruflichen Massnahmen
seien aufgrund eines instabilen Gesundheitszustandes gescheitert. Der
Beschwerdeführer zeige eine mangelnde Compliance im Hinblick auf die
durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. Die Kooperationsprobleme könnten nur
teilweise krankheits-, respektive ressourcenbedingt erklärt werden. Aufgrund
des Ausmasses der psychischen Störung sowie den geltend gemachten hochgradigen
funktionellen Einschränkungen sei die bis dato durchgeführte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei dem jungen Beschwerdeführer
nicht evidenzbasiert. Für die Behandlung der ADHS-Patienten sei die Diagnose
und Behandlung von komorbiden Erkrankungen besonders bedeutsam, da auch diese
eine gezielte Mitbehandlung erforderten. Des Weiteren sei die Indikation für
eine Behandlung mit Methylphenidat zu prüfen. Die Indikation für eine
Behandlung mit Methylphenidat sei im Falle des Beschwerdeführers erst nach
Einhaltung der Abstinenz des weiteren Konsums von psychotropen Substanzen
(Cannabinoiden) zu prüfen. Die Einhaltung der Abstinenz eines weiteren Konsums
von Cannabinoiden sei ihm möglich und auch im vollen Umfang zumutbar. Zum
jetzigen Zeitpunkt werde aufgrund der ausgeprägten Dekonditionierung, der
komorbiden psychiatrischen Störung sowie Spielsucht eine stationäre Behandlung
und erst anschliessend eine weitere ambulante Therapie mit einer Frequenz von
mindestens sieben Tagen empfohlen (IV-Nr. 55 S. 93 f.). Eine
Dispositiv
Behandlungsresistenz ist demnach zu verneinen. Bezüglich Eingliederungserfolg
resp. -resistenz sind dem Gutachten dagegen keine detaillierten Ausführungen zu
entnehmen. Es ist aufgrund der gutachterlichen Erwägungen aber davon auszugehen,
dass im Rahmen der attestierten Teilarbeitsfähigkeit keine
Eingliederungsresistenz besteht.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Im vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten wird eine
ressourcenhemmende Wirkung der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im
Erwachsenenalter, der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie der sonstigen
abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle beschrieben und bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Zu der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Andererseits hält der Lebenskontext
einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die
Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist
sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, bei der Beurteilung
der Aktivität würden sowohl Hemmnisse als auch Ressourcen des zu Begutachtenden
berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer resultierten gegenwärtig Einschränkungen der
Aktivität aus Störungen der verhaltensbezogenen Funktionen und damit
zusammenhängenden Funktionsstörungen. Bei der Bewertung der Aktivität sollte
auch berücksichtigt werden, welche Aktivitäten einem Individuum aufgrund seiner
vorhandenen psychischen Funktionen möglich sein sollten, auch wenn er diese
aktuell (zum Beispiel aufgrund regressiver Tendenzen) nicht umsetze. An
positiven Ressourcen hervorzuheben seien im Falle des Beschwerdeführers das
Erreichen beruflicher Ziele, Interessen / Hobbys, gute familiäre
Kontakte sowie therapeutische Bindung. An negativen Ressourcen hervorzuheben
seien im Falle des Beschwerdeführers kein zielgerichtetes Verhalten und
Handeln, kein Ehrgeiz, keine Ausdauer, keine Bereitschaft zur Veränderung. Seine
Leistungs- und Veränderungsmotivation werde als niedrig eingeschätzt. Darüber
hinaus bestünden keine Visionen, keine Ziele, keine Ideen, keine ausreichende
soziale Kompetenz sowie keine ökonomische Stabilität. Zusätzlich bestünden
krankheitsbedingt reduzierte Fähigkeiten sowie Kompetenzen. Analog den
Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP
bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich
der Items Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,
Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten,
Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und Fähigkeit zur
Selbstpflege. Die Durchhaltefähigkeit sei hochgradig beeinträchtigt (IV-Nr. 55
S. 106 f.). Es ist demnach beim Beschwerdeführer sowohl im persönlichen als
auch im sozialen Kontext von gewissen Einschränkungen auszugehen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist
diesbezüglich zu entnehmen, dass die gutachterliche Konsistenzprüfung Hinweise
auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben
habe. Es bestünden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden
und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der
Untersuchungssituation, Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und den
fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage sowie
Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem
psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und zwischen dem
Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen
Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die Präsentation einer erheblichen
Behinderung («Ich kann überhaupt nicht arbeiten») stehe nicht im Einklang mit
der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und
daher nicht plausibel. Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei
kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage,
Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen).
Gleichmässige Einschränkungen des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren
Lebensbereichen lägen nicht vor (IV-Nr. 55 S. 96 f.).
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden,
weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.
5.2.3 Gestützt auf die
obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So
sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden Faktoren auch
ressourcenfördernde Faktoren vorhanden. Gestützt auf die einleuchtende
Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.2.1 hiervor) und die vorstehende
Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten sowie einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu überzeugen. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Beurteilung
von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem
begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum. Diesen hat
das Gericht zu respektieren, sofern die Begutachtung die rechtlichen
Rahmenbedingungen beachtet und der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). Dies trifft hier zu. Es liegen keine hinreichenden
Gründe vor, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen, wie die
Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Stellungnahme
des RAD-Arztes vom 21. März 2022 (IV-Nr. 58), vorgenommen hat.
5.3 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
im Gutachten zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer seit der Anmeldung bei
der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2019 in seiner angestammten Tätigkeit
nicht mehr arbeitsfähig ist und für angepasste Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Nach dem Dargelegten ist somit festzuhalten,
dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche
nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von
der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten als voll
beweiswertig. Der Beschwerdeführer hat dem in seiner Beschwerde auch nichts
entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht bestritten.
6. Nachfolgend ist sodann der in
der angefochtenen Verfügung vorgenommene strittige Einkommensvergleich zu
prüfen.
6.1
6.1.1 Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der
Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
tatsächlich, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Fehlen aussagekräftige
konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf
Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 mit Verweis auf AHI 1999 S. 237, I 377/98 E.
3b S. 240).
6.1.2 Die
Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand der statistischen
Lohntabelle LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Valideneinkommen sei gestützt auf
das Einkommen eines kaufmännischen Angestellten EFZ im vierzigsten Altersjahr,
Lohnniveau 3, festzulegen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der
Beschwerdeführer über zwei eidgenössische Fähigkeitszeugnisse und mehrere
Diplome verfüge. Zudem verkenne sie, dass gesundheitliche Probleme dafür
verantwortlich seien, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kein höheres
Einkommen habe erzielen können.
Der
Beschwerdeführer hat gemäss den ins Recht gelegten Akten in der Zeit von
Februar 2003 bis Februar 2005 die J.___ besucht und das Diplom zum
kaufmännischen Mitarbeiter in der Hotellerie erlangt (vgl. IV-Nr. 4 S. 17 f.). So
hat er im Jahr 2002 die Lehre als Servicefachangestellter abgeschlossen (vgl.
Fähigkeitszeugnis vom 4. August 2002; IV-Nr. 4 S. 15) und war von Februar 2002
bis Februar 2003 als Servicefachangestellter im K.___ in [...] tätig (vgl.
IV-Nr. 4 S. 1). Im Jahr 2006 hat er sodann die Lehre als kaufmännischer
Angestellter abgeschlossen (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 3. Juli 2006; IV-Nr. 4
S. 13) und war danach in der Zeit von März 2007 bis April 2008 als Personal
Administrator bei der Firma L.___ angestellt (IV-Nr. 4 S. 1). Weiter lässt sich
den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Weiterbildung
zum Sachbearbeiter Personalwesen absolviert hat (vgl. IV-Nr. 4 S. 11 f.). Zwischen
September 2014 und September 2015 war er sodann als Engineering Recruitment
Manager bei der Firma M.___ angestellt (IV-Nr. 4 S. 1). In der Zeit von Oktober
2017 bis März 2018 habe der Beschwerdeführer sodann ein sechsmonatiges
Praktikum als kaufmännischer Angestellter bei der Firma N.___ in [...]
absolviert (vgl. IV-Nr. 10 S. 3 f.). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt
es sich, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf das Einkommen
eines kaufmännischen Angestellten festzulegen. Es erweist sich vorliegend als
sachgerecht und vertretbar, ausnahmsweise von den Lohnzahlen gemäss Tabelle T17 der LSE 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]
nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher
Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen),
auszugehen. Konkret ist das Valideneinkommen gestützt auf Ziff. 4 «Bürokräfte
und verwandte Berufe», Total, Männer, unter Aufrechnung der
Nominallohnentwicklung bis 2020 und den branchenüblichen Wochenstunden, zu
errechnen. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 73'416.55 (CHF
5'761.00 x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.6). Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer – wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird – im
Gesundheitsfall (vgl. Art. 16 ATSG) komplexe praktische Tätigkeiten ausführen
würde, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3),
bestehen hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom
19. Januar 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
6.2.2 Da der Beschwerdeführer die
ihm noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen LSE-Tabellenlohn
abgestellt hat. Der angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, Total, Kompetenzniveau
1, Männer, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer
denn auch nicht bestritten. Dieser Tabellenlohn (CHF 5'417.00 x 12) ist
auf die üblichen Wochenstunden (: 40 x 41.7) sowie auf das Jahr 2020 (:
101.5 x 103.2) aufzurechnen. Daraus resultiert bei einer noch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn;
vgl. E. II. 6.2.3 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 34'450.85.
6.2.3 Zu beurteilen ist im Weiteren, ob
ein Abzug vom errechneten Tabellenlohn angezeigt ist. Ein allfälliger Abzug vom
Tabellenlohn soll (nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II.
1.3 hiervor) der Tatsache Rechnung tragen, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen:
Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen
ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht
demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).
Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,
welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,
eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 % teilzeitig tätig
sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher
Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht)
verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 %
durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als Männer in einem
Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug
rechtfertigt. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der beim
Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug vorzunehmen ist. Im vorliegend relevanten bidisziplinären Gutachten vom 4.
Februar 2022 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) wurde bezüglich einer leidensangepassten
Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Die Merkmale einer optimal
angepassten Tätigkeit würden sämtliche Aufgaben umfassen, die kein hohes Mass
an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetzten,
ohne zu hohen Kundenkontakt, in einem kleinen Team und mit der Möglichkeit,
sich zurückzuziehen, vorzugsweise mit klar strukturierten Aufgaben mit
geregelten Arbeitszeiten und ohne Leistungsdruck. Da beim Beschwerdeführer
gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht unerheblichen zusätzlichen
Einschränkungen vorliegen, erscheint ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug
ebenfalls gerechtfertigt. Weitere abzugsrelevante Kriterien wie das
Lebensalter, die Dienstjahre, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
sind zu verneinen. Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26 Abs. 2 IVV, welche
bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr einen Abzug von
10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt – entgegen dem Beschwerdeführer
(vgl. Beschwerde S. 18; A.S. 21) – vorliegend ausser Betracht.
6.3 Demnach ist aufgrund der teilzeitbedingten
Erwerbseinbusse und der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug
vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei ein Abzug von 10 % angemessen erscheint.
Dies ergibt demnach einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 58 %
(Invalideneinkommen CHF 31’005.75 [CHF 34'450.85 abzüglich 10
%], Valideneinkommen CHF 73'416.55), womit der Beschwerdeführer – unter
Berücksichtigung des Wartejahres (Beginn: Februar 2019) gemäss Art. 28 Abs. 1
i.V.m. Art. 29 IVG – ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat.
7. Nach dem Gesagten ist in
Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 5. August 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine halbe Invalidenrente
auszurichten.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 2’856.40 festzusetzen (10.33 Stunden zu CHF
250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 69.70 und MwSt). Der Unterschied zur eingereichten
Kostennote (A.S. 49 ff.) resultiert unter anderem daraus, dass
Orientierungskopien an den Klienten sowie die Einreichung der Kostennote
Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht separat vergütet wird. Schliesslich
wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe
Stunde eingerechnet.
8.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2022 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab
1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'856.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin