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Entscheid

VSBES.2022.163

Invalidenrente

21. November 2023Deutsch42 min

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte

Source so.ch

Urteil vom 21. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Erich Züblin

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1983 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Januar 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte

daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte mit

dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 ein «Intake»-Gespräch durch

(IV-Nr. 9). Anschliessend liess sie Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend:

RAD) am 17. Juli 2019 Stellung nehmen (IV-Nr. 14). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt

für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 21.

Oktober 2019 erstattet (IV-Nr. 19). Nach Vorlage des Gutachtens beim

RAD-Arzt (vgl. IV-Nr. 22) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 (IV-Nr. 26) die Abweisung

seines Rentenanspruchs in Aussicht. Der Beschwerdeführer werde weiterhin durch

die berufliche Eingliederung begleitet und unterstützt. Den Entscheid zu den

beruflichen Massnahmen werde der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt

erhalten. Am 30. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den genannten

Vorbescheid (IV-Nr. 33). Am 8. Juli 2020 wurden die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings abgeschlossen

(IV-Nr. 33).

1.2 Nach dem Einholen eines weiteren

medizinischen Berichtes (IV-Nr. 42) und der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.

med. B.___ vom 28. Juli 2021 (IV-Nr. 44) wurde der Beschwerdeführer

mit Mitteilung vom 3. August 2021 (IV-Nr. 47) über die Notwendigkeit einer

erneuten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, informiert. Sodann wurde eine

zusätzliche neuropsychologische Untersuchung bei Dr. sc. hum. E.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, für erforderlich erachtet

(IV-Nr. 51). Die beiden Gutachten wurden am 31. Januar 2022 und 5. Februar

2022 erstattet (IV-Nr. 55). Nach Vorlage des Gutachtens beim RAD-Arzt Dr.

med. B.___ (IV-Nr. 58) verneinte die Beschwerdegegnerin nach erneut durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59) mit Verfügung vom 5. August 2022 (IV-Nr.

64; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Gegen die Verfügung vom 5.

August 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 5. August 2022

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab

1. Juli 2019 eine Invalidenrente gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von

50 % auszurichten.

2. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu

bewilligung (recte: bewilligen).

3. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

November 2022 (A.S. 44 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023

(A.S. 47 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Erich Züblin, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Am 10. Januar 2023 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S. 49 ff.).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher

auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der

Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.

mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2,

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 5. August 2022 zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst

der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen relevant:

4.1

Die Beschwerdegegnerin

veranlasste bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

sowie Neurologie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 21. Oktober

2019.

erstattet wurde (IV-Nr. 19). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachten

entnehmen (IV-Nr. 19 S. 25 f.):

Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61)

2.

Agoraphobie mit Panikstörung und soziale

Phobie (F40.01, F40.1)

Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Angst und depressive Störung gemischt

(F41.2)

2.

Schädlicher Konsum von Cannabis (F12.1)

Im Weiteren legte Dr. med. C.___

dar, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei die eines

kaufmännischen Angestellten. Diese Tätigkeit könne er aus psychiatrischer Sicht

sechs Stunden täglich entsprechend einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung

von 70 % verrichten. Eine weitere angestammte Tätigkeit sei die Ausbildung als

Servicefachangestellter. Da diese Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt und

erhöhten Anforderungen an die Interaktionskompetenz und Kontaktfähigkeit

einhergehe, könne der Beschwerdeführer derartige Tätigkeiten lediglich in einem

Umfang von maximal 4.25 Stunden (50 %) verrichten. Der Beschwerdeführer

sollte Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Natur und seinem Ausbildungs-

und Kenntnisstand entsprechend mit durchschnittlicher Verantwortung, ohne besondere

Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit ausüben können. Zu vermeiden

seien Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt, ferner Tätigkeiten, die mit der

Notwendigkeit von Reklamations- und Konfliktmanagement zusammenhängen würden,

weil dies ebenfalls die Dekompensationsbereitschaft des Beschwerdeführers

fördere. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sechs Stunden täglich

(entsprechend einem 70%-Pensum) ausüben. Retrospektiv betrachtet sei die

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der geschilderten Grössenordnung

seit Aufnahme der psychiatrischen Fachbehandlung wegen dekompensierter

Persönlichkeitsstörung und phobischer Störung im Juli 2018 dokumentiert (IV-Nr.

19.

S. 29 ff.).

4.2

Am 9. Juni 2021 erging der

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie

und Psychotherapie (IV-Nr. 42). Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit lassen sich diesem Bericht entnehmen:

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittel bis schwer (F33.1/F33.2)

2.

Panikstörung (F41.0), seit 2018/2019

durch Spital G.___ diagnostiziert worden

3.

Züge einer ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung (F60.6)

Weiter hielt Dr. med. F.___ fest,

aufgrund der Diagnosen bestünden starke Einschränkungen, darunter verminderte

Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit, tiefe Zuversicht wegen Ängsten. In

absehbarer Zeit werde nicht mit einer erfolgreichen Eingliederung gerechnet

(evtl. im geschützten Rahmen).

4.3

Am 28. Juli 2021 nahm Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),

Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 44). Er führte aus, die im

Gutachten von Dr. med. C.___ enthaltenen Beurteilungen hätten aus Sicht des RAD

nach wie vor Gültigkeit, was den Verlauf bis Oktober 2019 betreffe. Für die

Zeit danach liege lediglich der aktuelle Bericht von Dr. med. F.___ vom 9. Juni

2021.

vor. Der Bericht beruhe auf der Behandlung des Beschwerdeführers ab dem

24.

Juni 2020 (Sitzungstermine 14-täglich). Aufgrund der darin enthaltenen

Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers müsse eine

zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung angenommen werden. Laut Bericht

gehe der behandelnde Psychiater von einer aktuellen, mittel- bis schwergradig

ausgeprägten Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung

(F33.1/F33.2) aus. Komorbid liege eine Panikstörung (F41.0) vor bei Zügen einer

ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (im Bericht werde die Codierung einer

eigentlichen Persönlichkeitsstörung F60.6 aufgeführt). Zurzeit bestehe keine

Arbeitsfähigkeit. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer erfolgreichen

Eingliederung zu rechnen. Der RAD empfehle zur unabhängigen Beurteilung des

Verlaufs seit der Beurteilung durch Dr. med. C.___ im Oktober 2019 und Einschätzung

der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine erneute

psychiatrische Begutachtung.

4.4

Daraufhin veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. sc. hum. E.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nr. 55). Die beiden Gutachten wurden am

31.

Januar 2022 und 5. Februar 2022 erstattet. Dem bidisziplinären Konsens der

Experten lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 55 S. 117 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

1.

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung

im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) mit/bei

·

leichter

neuropsychologischer Störung mit/bei

mittelschweren

Einbussen bei der Aufmerksamkeit

leichten

Einbussen bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit

2.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) und schizoiden Persönlichkeitszügen

(ICD-10: F61.0)

3.

Sonstige abnorme Gewohnheiten und

Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63.8) (computerspielbezogene Störung

[6C51 «Gaming Disorder»] in der ICD-11), DD riskantes Computerspiel («Hazardous

Gaming», QE22).

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1.

Agoraphobie, gegenwärtig ohne

Panikstörung (ICD-10: F40.0)

2.

Spezifische (isolierte) Phobien

(Höhenangst) (ICD-10: F40.2)

3.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch

Cannabis, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1)

4.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch

Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.24)

Weiter legten die Gutachter dar, aus

rein neuropsychologischer Sicht sei das zumutbare Arbeitspensum als

kaufmännischer Mitarbeiter um 20 % eingeschränkt. Das zumutbare

Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht

nicht eingeschränkt.

Aus psychiatrischer Sicht sei in der

zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Servicefachangestellter sowie

kaufmännischer Angestellter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In

einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Merkmale

einer optimal angepassten Tätigkeit würden sämtliche Aufgaben umfassen, die

kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität

voraussetzten, ohne zu hohen Kundenkontakt, in einem kleinen Team und mit der

Möglichkeit, sich zurückzuziehen, vorzugsweise mit klar strukturierten Aufgaben

mit geregelten Arbeitszeiten und ohne Leistungsdruck (IV-Nr. 55 S. 121).

4.5

Am 21. März 2022 nahm

der RAD-Arzt Dr. med. B.___ Stellung zum bidisziplinären Gutachten (IV-Nr. 58).

Er hielt fest, das äusserst umfangreiche psychiatrisch-neuropsychologische

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 4. Februar 2022 beruhe auf dem Studium der

Akten, die gewürdigt würden, sowie einer eigenen eingehenden Exploration im

Fachgebiet, einer psychometrischen Testung und einer neuropsychologischen

Abklärung. Die dabei erhobenen Angaben zur Anamnese und festgestellten

objektiven Befunde seien ausführlich dokumentiert und würden diskutiert. Die

daraus abgeleitete diagnostische Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und

in sich schlüssig. Ein Vorbehalt sei hingegen anzubringen bezüglich der

versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers, da der Gutachter selbst eine erhebliche Inkonsistenz des

Gesamtbildes festgestellt habe, diese auch ausführlich darlege. Bezüglich der

Diagnostik bestehe zwischen den Gutachten C.___ und D.___ weitgehende

Übereinstimmung. Die Persönlichkeitsstörung werde von beiden Gutachtern

diagnostiziert, wenn auch mit Nuancen in der Beurteilung der spezifischen

Merkmale, was – wie vom Gutachter Dr. med. D.___ ebenfalls ausgeführt – keine versicherungsmedizinische

Relevanz besitze. Dr. med. D.___ diagnostiziere zusätzlich eine

Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, der er jedoch bezüglich

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine klar untergeordnete Bedeutung beimesse.

Insgesamt attestiere Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer eine wesentlich

höhere Arbeitsunfähigkeit als Dr. med. C.___ im Oktober 2019, betone aber, dass

es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle. Der

Gesundheitszustand sei unverändert. Auffallend sei das Ausmass der subjektiv

geklagten Beschwerden, das deutlich diskrepant sei zum objektiven klinischen

Bild. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe gemäss Gutachten zudem

Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und fremdanamnestischen

Informationen einschliesslich der Aktenlage aufgezeigt. Ebenso Diskrepanzen

zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem psychosozialen

Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und der Intensität der bisherigen

Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Für den Gutachter habe sich

zusammenfassend ein in sich nicht schlüssiges, inkonsistentes Bild ergeben. Aus

Sicht des RAD ergebe sich insgesamt kein zwingender Grund, wesentlich von der

Beurteilung von Dr. med. C.___ abzuweichen, was die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit betreffe. Diesbezüglich gehe

der RAD ebenfalls von einer eher leichten Minderung der Leistungsfähigkeit um

30.

% aus. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den

früheren Tätigkeiten als Kaufmann EFZ beziehungsweise Serviceangestellter lege

der Gutachter hingegen nachvollziehbar dar, dass die Persönlichkeitsstörung vom

Ausmass her kaum noch kompatibel sei mit diesen Berufsfeldern. Bezüglich des

Beginns dieser Einschränkungen stütze sich der RAD unverändert auf die

Festlegung durch Dr. med. C.___, somit Beginn im Juli 2018.

5.

Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin

aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (psychiatrische

und neuropsychologische) Gutachten von Dr. med. D.___ und Dr. sc.

hum. E.___ vom 31. Januar 2022 und 5. Februar 2022 (IV-Nr. 55). Das

bidisziplinäre Gutachten geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch

sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 3.4 hiervor): Es

stammt von unabhängigen Experten der einschlägigen medizinischen Disziplinen,

welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die

Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen

Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde

erhoben und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage

befassten sich die einzelnen Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.1

In der

neuropsychologischen Beurteilung (IV-Nr. 55 S. 130 ff.) wird zusammenfassend

festgehalten, in der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer viele

gute kognitive Funktionen gezeigt. Sein allgemeines Arbeitstempo sei normal

schnell gewesen. Seine Aufmerksamkeit sowie seine Handlungs- und

Impulskontrolle während der sehr strukturierten Testsituation seien unauffällig

gewesen bis auf die beim Test T.O.V.A. aufgefallene Aufmerksamkeitsstörung.

Sein Vermögen zum logischen Denken und Schlussfolgern bei einem sprachfreien

Test sei mit einem IQ von 99 im durchschnittlichen Bereich gelegen. Sein

verbales und sein visuelles Gedächtnis sowie sein Arbeitsgedächtnis seien

durchschnittlich gut gewesen. Seine Reaktionszeiten seien bei der gerichteten

Aufmerksamkeit durchschnittlich gewesen. Dieser Test sei wesentlich kürzer als

der Test T.O.V.A. und beinhalte drei Unterbrechungen. Bei dieser Dauer sei die

Aufmerksamkeit unauffällig gewesen. Die Ergebnisse des wesentlich längeren und

ohne Unterbrechung stattfindenden T.O.V.A. Tests seien auffällig gewesen und

hätten auf eine deutliche Störung der Aufmerksamkeit hingewiesen. Beide

Fragebögen hätten Hinweise auf ein ADHS ergeben. Seine exekutiven Funktionen

seien mehrheitlich gut gewesen. Die visuell-perzeptive Wahrnehmung und

Rekonstruktion einer komplexen Figur sei strukturiert gewesen. Er habe im

verbalen und im visuellen Bereich das Wesentliche erfassen können. Seine

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, seine kognitive Flexibilität und

Umstellfähigkeit sowie seine Planungs- und Problemlösungsfähigkeit seien

durchschnittlich gut gewesen, lediglich seine Wortflüssigkeit sei teilweise

unter dem Durchschnitt gelegen. Beim Beschwerdeführer liege eine leichte

neuropsychologische Störung vor, die seine Aufmerksamkeit, und teilweise seine

Wortflüssigkeit, betreffe (Frei et al., 2016). Beim Beschwerdeführer sei das

Vorliegen eines ADHS wahrscheinlich. Diese Einschätzung müsse

psychiatrischerseits eingeordnet werden. Die gutachterliche Konsistenzprüfung

habe keine Hinweise für ein aggravierendes Verhalten ergeben. Das zumutbare

Arbeitspensum als kaufmännischer Mitarbeiter sei aus neuropsychologischer Sicht

um 20 % eingeschränkt. Das zumutbare Arbeitspensum in einer angepassten

Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Diese

Einschätzungen erweisen sich mit Blick auf den klinischen Befund und die

Ergebnisse aus den durchgeführten Testungen als plausibel.

5.2

5.2.1

Im psychiatrischen Gutachten

(IV-Nr. 55 S. 2 ff.) begründete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen

gestützt auf die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise: Im Rahmen der

aktuellen Exploration und Untersuchung am 23. November 2021 berichte der

Beschwerdeführer über das Gefühl, sozial und ökonomisch gefangen zu sein, eine

Tag-Nacht-Umkehr, Weinkrämpfe und Grübeln. Im Rahmen der gezielt systematisch

explorierten aktuellen Beschwerden würden Störungen des Lang- und

Kurzzeitgedächtnisses, Grübeln, Höhenangst mit Vermeidungsverhalten,

rezidivierende Panikattacken, generalisierte und agoraphobische Ängste,

Wahrnehmungsstörungen, eine wechselhafte Stimmung, ein Gefühl der inneren

Unruhe, Gereiztheit, Ein- und Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit,

selbstverletzendes Verhalten und ein sozialer Rückzug angegeben. Im objektiven

psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der

Untersuchung hätten bis auf eine phasenweise dysphorische Stimmung sowie eine

psychomotorische Unruhe keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten

objektiviert werden können. Vorgetragen worden seien Zukunfts- und

Existenzängste, Panikattacken, agoraphobische Ängste sowie ein sozialer

Rückzug. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält gewirkt. Im

Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit

und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck hätten sich

keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Es

seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder

Aufmerksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei

der Beschwerdeführer während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam

gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden

Themen einzustellen vermocht. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten

gewesen. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo

ungestört gewesen. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen

feststellbar gewesen. Es seien keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar

gewesen. Hinweise für Wahn- oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen

oder illusionären Verkennungen hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer

habe während der Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten

gezeigt. Es hätten keine Affekteinbrüche während der Exploration bestanden. Der

Beschwerdeführer sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Gegenwärtig

liege weder eine Insuffizienz oder eine Labilität der Affekte noch ein

kreisendes Denken oder Grübeln vor. Gestik und Mimik seien angemessen und

würden die Stimmung affektsynthym unterstreichen. Spontanität und

Eigeninitiative seien reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich

eingeschränkt. Anhand der Untersuchung würden sich keine Hinweise auf

entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben. Die

Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau

hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Beschwerdeführer aufgrund von

psychischen Beschwerden eingeschränkt. Analog den Parametern der funktionellen

Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittelgradige

Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Fähigkeit zur

Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit

zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher

Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu

Spontanaktivitäten und Fähigkeit zur Selbstpflege. Die Durchhaltefähigkeit sei

hochgradig beeinträchtigt. Die Marker für einen chronischen Alkoholabusus (CDT

(HPLC) und Ethylglucuronid) seien unauffällig gewesen. Das im Rahmen der

aktuellen Abklärung durchgeführte Drogen-Screening im Urin sei für Cannabinoide

positiv gewesen. Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen

Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den

ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit von einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im

Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) mit/bei leichter neuropsychologischer Störung

mit/bei mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit und leichten Einbussen

bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit, sowie einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) und

schizoiden Persönlichkeitszügen (ICD- 10: F61.0), sowie sonstigen abnormen

Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63.8) (computerspielbezogene

Störung [6C51, «Gaming Disorder»] in der ICD-11), DD riskantes Computerspiel

(«Hazardous Gaming», QE22), auszugehen. Zusammenfassend liege im Falle des

Beschwerdeführers eine komplexe komorbide psychiatrische Störung mit

ausgeprägter Dekonditionierung und einem sekundären Krankheitsgewinn vor, was

nachfolgend diskutiert werde. Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen der

Untersuchung geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen («Wenn ihn etwas

interessiere, könne er sich sehr gut konzentrieren. Zu seinen

Gedächtnisleistungen berichte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht so gut

an die Vergangenheit erinnern könne und auch das Kurzzeitgedächtnis nicht

funktioniere») hätten klinisch nicht objektiviert werden können. Da für die

gutachterliche Beurteilung das Ausmass der kognitiven Funktionsstörungen

hinreichend reliabel und valide quantifiziert sein müsse, sei zur Beurteilung

hinsichtlich des Defizitprofils und zur Quantifizierung von allfälligen

Defiziten eine neuropsychologische Untersuchung, in der Regel als

neuropsychologisches Zusatzgutachten, notwendig. Sogenannte «Kurztests» seien

für die Begutachtung in keinem Fall ausreichend, ihre Validität in Bezug auf

die Fragestellung sei nicht belegt. Aus diesem Grund sei eine

neuropsychologische Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben worden (s. E. II. 5.1

hiervor). Gemäss den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung vom 24.

Januar 2022 liege im Falle des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung mit/bei

mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit und leichten Einbussen bei der

semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit vor. Die Expertin habe in ihrem

neuropsychologischen Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass das

durchgeführte Symptomvalidierungsverfahren keine Hinweise auf eine Aggravation

ergeben habe. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seien die

leichten Störungen der Aufmerksamkeit auf eine

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter

zurückzuführen. Die Fragebögen zur ADHS-Diagnostik hätten sowohl im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung als auch im Rahmen der testpsychologischen

Untersuchung beim Referenten Dr. med. D.___ Hinweise auf eine ADHS ergeben. Die

Diagnostik der ADHS im Erwachsenenalter sei ein klinischer

Entscheidungsprozess. Ein wie auch immer gearteter biologischer oder sonstiger

Test, mit dem die Diagnose gesichert werden könne, stehe nicht zur Verfügung. Des

Weiteren zeige der Beschwerdeführer ein ausgeprägt unflexibles und rigides Verhalten,

was allein mit der ADHS im Erwachsenenalter nicht erklärt werden könne,

weswegen zusätzlich, wie bereits zuvor im psychiatrischen Gutachten von Herrn

Dr. med. C.___ vom 21. Oktober 2019 unter anderem als Diagnose aufgeführt, eine

Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Die Diagnose der kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) sowie

schizoiden Persönlichkeitszügen ergebe sich aus der aktuellen biografischen, familiären

und sozialen Exploration. Ein zeitlicher Zusammenhang akuter persönlicher und

sozialer Konflikte mit dem Auftreten der jetzigen psychischen Symptome sei

bereits in der speziellen Anamnese exploriert und dokumentiert worden. Als

Informationsquelle für die vom Referenten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung

seien neben den Eigenangaben im Rahmen der Exploration und der Würdigung der

Informationen aus der Versicherungsakte (Längsschnitt) zusätzlich auch

standardisierte Untersuchungsinstrumente (SCID-5-PD) eingesetzt worden (siehe

Bericht von Frau lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom 19.

Januar 2022). Überraschenderweise habe der Beschwerdeführer die Kriterien bei

keiner der zehn erfassten Persönlichkeitsstörungen vollständig erfüllt, aber er

habe charakteristische Symptome der vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung

gezeigt. Somit habe er akzentuierte Persönlichkeitszüge der vermeidend-selbstunsicheren

Persönlichkeitsstörung aufgewiesen, was nach SCID-5-PD als «andere näher

bezeichnete Persönlichkeitsstörung» diagnostiziert werde. Zusätzlich würden sich

aufgrund der Exploration und Untersuchung Hinweise auf schizoide

Persönlichkeitszüge ergeben. Hauptmerkmale der ängstlich-vermeidenden (=

selbstunsicheren) Persönlichkeitsstörung seien Gefühle der Unzulänglichkeit,

eine Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und die daraus resultierende soziale

Hemmung. Hauptmerkmale der schizoiden Persönlichkeitsstörung seien Einzelgängertum,

Isoliertheit, Distanziertheit, eingeschränkte emotionale Ausdrucksfähigkeit und

ausgeprägte Autonomiebestrebungen in sozialen Beziehungen. In diesem

Zusammenhang weise der Experte explizit darauf hin, dass es sich beim dem

SCID-5-PD um einen Selbstbeurteilungsfragebogen zur Persönlichkeit handle,

welcher als Screening-lnstrument diene. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung

stütze sich vor allem auf die in der Versicherungsakte dokumentierten

Verhaltensauffälligkeiten seit der Kindheit (Längsschnitt). Die

Persönlichkeitsstörung sei im Falle des Beschwerdeführers sicher nicht

gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen

Störung, die die Handlungs- und Willensfreiheit und / oder den Realitätsbezug

(fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die genannten

Kriterien der Kategorie vor allem durch seine gestörte berufliche Reintegration

aufgrund interaktioneller Konflikte. Mit Verweis auf die Ergebnisse des

Fragebogens zur Erfassung von gesundheitsrelevanten Ressourcen und

Selbstmanagementfähigkeiten (FERUS) scheine der Beschwerdeführer im Allgemeinen

über eher gering ausgeprägte Ressourcen und Selbstmanagementfähigkeiten zu

verfügen, was aufgrund des klinisch gewonnenen Eindrucks zumindest nicht in dem

geltend gemachten Ausmass bestätigt werden könne. Gesamthaft könne somit eine

leichte Ausprägung der Störung angenommen werden, die sich allerdings neben den

psychosozialen Belastungsfaktoren, insbesondere der langjährigen Abwesenheit

vom Arbeitsmarkt und der inzwischen erfolgten ausgeprägten Dekonditionierung

sowie dem sekundären Krankheitsgewinn, negativ auf die berufliche

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auswirke. Zusätzlich liege im Falle

des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spielsucht

im Sinne von sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle

(ICD-10: F63.8) (computerspielbezogene Störung (6C51, «Gaming Disorder») in der

ICD-11), DD riskantes Computerspiel («Hazardous Gaming», QE22) vor. Zusätzlich

sei es mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Falle des

Beschwerdeführers auf dem Boden der ADHS und der kombinierten

Persönlichkeitsstörung, bedingt durch die reduzierten

Ressourcen/Bewältigungsstrategien (Copingstrategien), zur Entwicklung einer

Angststörung gekommen. Der Beschwerdeführer habe beim BAI (das

Beck-Angst-Inventar: ein Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung der Schwere

von Angst bei Erwachsenen und Jugendlichen) insgesamt den Summenwert von 38

Punkten erreicht. Das Mass seiner subjektiv empfundenen Ängstlichkeit

entspreche somit einer klinisch relevanten Angst (26 – 63 Punkte),

was aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dem klinisch gewonnenen

Eindruck nicht in dem Ausmass bestätigt werden könne. In seinem Falle seien

neben einer Agoraphobie, gegenwärtig ohne Panikstörung (ICD-10: F40.0) auch

spezifische (isolierte) Phobien (Höhenangst) (ICD-10: F40.2) zu

diagnostizieren. Die Agoraphobie (F40.0) sei charakterisiert durch Furcht und

Angst vor mindestens zwei typischen Situationen, wie z.B. dem Benutzen

öffentlicher Verkehrsmittel oder dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Die

Furcht oder Angst vor solchen Situationen geht einher mit Befürchtungen, dass

etwas Schreckliches passieren könnte und Fluchtmöglichkeiten oder Hilfe nicht

verfügbar seien. Die agoraphobische Situation werde aktiv vermieden oder unter intensiver

Furcht oder Angst durchgestanden, eventuell mit einer Begleitperson, deren Nähe

die Furcht- oder Angstreaktion abmildern könne. In ihrer stärksten Form sei die

Vermeidung so ausgeprägt, dass die Person vollständig an ihr Zuhause gebunden

sei, was hier nicht in dem Ausmass konstatiert werden könne. Der

Beschwerdeführer habe angegeben, er vermeide so oft wie möglich grosse

Menschenmassen, dementsprechend auch die Benutzung von öffentlichen

Verkehrsmitteln, diese benutze er nur dann, wenn er keine andere Wahl habe. Ein

striktes Vermeidungsverhalten lasse sich aber nicht erkennen. Der

Beschwerdeführer sei imstande, allein das Haus zu verlassen, weshalb die

Agoraphobie als leicht ausgeprägt diagnostiziert werden könne, allerdings ohne Panikstörung.

Eine Agoraphobie manifestiere sich in der Hälfte der Fälle vor dem Alter von 35

Jahren und verlaufe unbehandelt typischerweise chronisch, nur 10 % remittierten

vollständig. Die Agoraphobie habe im Falle des Beschwerdeführers keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich seien im Falle des

Beschwerdeführers spezifische (isolierte) Phobien (Höhenangst) (ICD-10: F40.2)

zu diagnostizieren. Hierbei handle es sich um Phobien, die auf ganz spezifische

Situationen beschränkt seien wie auf die Nähe bestimmter Tiere, Höhen, Donner,

Dunkelheit, Fliegen, geschlossene Räume, Urinieren oder Defäzieren auf

öffentlichen Toiletten, Verzehr bestimmter Speisen, Zahnarztbesuch, Anblick von

Blut oder Verletzungen oder die Furcht, bestimmten Krankheiten ausgesetzt zu

sein. Obwohl die auslösende Situation eng begrenzt sei, könne sie wie bei der

Agoraphobie oder einer sozialen Phobie Panik auslösen. Spezifische Phobien

entstünden gewöhnlich in der Kindheit oder im frühen Erwachsenenalter und könnten

unbehandelt jahrzehntelang bestehen. Das Ausmass der eintretenden Behinderung hänge

davon ab, wie leicht die betreffende Person die phobische Situation vermeiden

könne. Im Gegensatz zur Agoraphobie wechsle das Ausmass der Furcht vor dem

phobischen Objekt nicht. Die diagnostischen Kriterien einer isolierten Phobie

(Höhenangst mit Vermeidungsverhalten) seien aufgrund der Angaben des

Beschwerdeführers ausgewiesen. Durch die spezifische Phobie sei der

Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

5.2.2

Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus, in der Tätigkeit als Servicefachangestellter und als

kaufmännischer Angestellter sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Mit

Verweis auf die im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung analog den

Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das

Mini-ICF-APP ermittelten krankheitsbedingten Einschränkungen, verfüge der

Beschwerdeführer gegenwärtig nicht ausreichend über entsprechende Fähigkeiten

und Kompetenzen, um eine für den Arbeitgeber verwertbare Arbeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Restaurationsfachmann EFZ und als Kaufmann EFZ zu

realisieren (IV-Nr. 55 S. 107 ff.). Die Merkmale einer optimal angepassten

Tätigkeit umfassten sämtliche Aufgaben, die kein hohes Mass an

Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetzten, ohne

zu hohen Kundenkontakt, in einem kleinen Team und mit der Möglichkeit, sich

zurückzuziehen, vorzugsweise mit klar strukturierten Aufgaben mit geregelten

Arbeitszeiten und ohne Leistungsdruck. In einer solch angepassten Tätigkeit sei

der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig bei vollem Rendement (IV-Nr. 55 S.

110.

f.).

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 5.2.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leicht- bis mittelgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators

Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu

entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Frequenz von 14 Tagen in

einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Herrn F.___, dort bei

dem Psychologen Herrn I.___, befinde. Bis auf eine Tablette Duloxetin 30 mg

morgens nehme er keine weiteren Medikamente ein. Die beruflichen Massnahmen

seien aufgrund eines instabilen Gesundheitszustandes gescheitert. Der

Beschwerdeführer zeige eine mangelnde Compliance im Hinblick auf die

durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. Die Kooperationsprobleme könnten nur

teilweise krankheits-, respektive ressourcenbedingt erklärt werden. Aufgrund

des Ausmasses der psychischen Störung sowie den geltend gemachten hochgradigen

funktionellen Einschränkungen sei die bis dato durchgeführte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei dem jungen Beschwerdeführer

nicht evidenzbasiert. Für die Behandlung der ADHS-Patienten sei die Diagnose

und Behandlung von komorbiden Erkrankungen besonders bedeutsam, da auch diese

eine gezielte Mitbehandlung erforderten. Des Weiteren sei die Indikation für

eine Behandlung mit Methylphenidat zu prüfen. Die Indikation für eine

Behandlung mit Methylphenidat sei im Falle des Beschwerdeführers erst nach

Einhaltung der Abstinenz des weiteren Konsums von psychotropen Substanzen

(Cannabinoiden) zu prüfen. Die Einhaltung der Abstinenz eines weiteren Konsums

von Cannabinoiden sei ihm möglich und auch im vollen Umfang zumutbar. Zum

jetzigen Zeitpunkt werde aufgrund der ausgeprägten Dekonditionierung, der

komorbiden psychiatrischen Störung sowie Spielsucht eine stationäre Behandlung

und erst anschliessend eine weitere ambulante Therapie mit einer Frequenz von

mindestens sieben Tagen empfohlen (IV-Nr. 55 S. 93 f.). Eine

Dispositiv

Behandlungsresistenz ist demnach zu verneinen. Bezüglich Eingliederungserfolg

resp. -resistenz sind dem Gutachten dagegen keine detaillierten Ausführungen zu

entnehmen. Es ist aufgrund der gutachterlichen Erwägungen aber davon auszugehen,

dass im Rahmen der attestierten Teilarbeitsfähigkeit keine

Eingliederungsresistenz besteht.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im

Erwachsenenalter, der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie der sonstigen

abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle beschrieben und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

Zu der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert

(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Andererseits hält der Lebenskontext

einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die

Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist

sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, bei der Beurteilung

der Aktivität würden sowohl Hemmnisse als auch Ressourcen des zu Begutachtenden

berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer resultierten gegenwärtig Einschränkungen der

Aktivität aus Störungen der verhaltensbezogenen Funktionen und damit

zusammenhängenden Funktionsstörungen. Bei der Bewertung der Aktivität sollte

auch berücksichtigt werden, welche Aktivitäten einem Individuum aufgrund seiner

vorhandenen psychischen Funktionen möglich sein sollten, auch wenn er diese

aktuell (zum Beispiel aufgrund regressiver Tendenzen) nicht umsetze. An

positiven Ressourcen hervorzuheben seien im Falle des Beschwerdeführers das

Erreichen beruflicher Ziele, Interessen / Hobbys, gute familiäre

Kontakte sowie therapeutische Bindung. An negativen Ressourcen hervorzuheben

seien im Falle des Beschwerdeführers kein zielgerichtetes Verhalten und

Handeln, kein Ehrgeiz, keine Ausdauer, keine Bereitschaft zur Veränderung. Seine

Leistungs- und Veränderungsmotivation werde als niedrig eingeschätzt. Darüber

hinaus bestünden keine Visionen, keine Ziele, keine Ideen, keine ausreichende

soziale Kompetenz sowie keine ökonomische Stabilität. Zusätzlich bestünden

krankheitsbedingt reduzierte Fähigkeiten sowie Kompetenzen. Analog den

Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP

bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich

der Items Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,

Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten,

Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und Fähigkeit zur

Selbstpflege. Die Durchhaltefähigkeit sei hochgradig beeinträchtigt (IV-Nr. 55

S. 106 f.). Es ist demnach beim Beschwerdeführer sowohl im persönlichen als

auch im sozialen Kontext von gewissen Einschränkungen auszugehen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist

diesbezüglich zu entnehmen, dass die gutachterliche Konsistenzprüfung Hinweise

auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben

habe. Es bestünden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden

und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der

Untersuchungssituation, Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und den

fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage sowie

Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem

psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und zwischen dem

Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen

Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die Präsentation einer erheblichen

Behinderung («Ich kann überhaupt nicht arbeiten») stehe nicht im Einklang mit

der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und

daher nicht plausibel. Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei

kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage,

Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen).

Gleichmässige Einschränkungen des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren

Lebensbereichen lägen nicht vor (IV-Nr. 55 S. 96 f.).

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden,

weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.

5.2.3 Gestützt auf die

obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So

sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden Faktoren auch

ressourcenfördernde Faktoren vorhanden. Gestützt auf die einleuchtende

Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.2.1 hiervor) und die vorstehende

Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten sowie einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu überzeugen. In diesem

Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Beurteilung

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem

begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum. Diesen hat

das Gericht zu respektieren, sofern die Begutachtung die rechtlichen

Rahmenbedingungen beachtet und der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). Dies trifft hier zu. Es liegen keine hinreichenden

Gründe vor, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen, wie die

Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Stellungnahme

des RAD-Arztes vom 21. März 2022 (IV-Nr. 58), vorgenommen hat.

5.3 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

im Gutachten zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer seit der Anmeldung bei

der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2019 in seiner angestammten Tätigkeit

nicht mehr arbeitsfähig ist und für angepasste Tätigkeiten eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Nach dem Dargelegten ist somit festzuhalten,

dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche

nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von

der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten als voll

beweiswertig. Der Beschwerdeführer hat dem in seiner Beschwerde auch nichts

entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht bestritten.

6. Nachfolgend ist sodann der in

der angefochtenen Verfügung vorgenommene strittige Einkommensvergleich zu

prüfen.

6.1

6.1.1 Bei der Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der

Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

tatsächlich, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Fehlen aussagekräftige

konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf

Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 mit Verweis auf AHI 1999 S. 237, I 377/98 E.

3b S. 240).

6.1.2 Die

Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand der statistischen

Lohntabelle LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Valideneinkommen sei gestützt auf

das Einkommen eines kaufmännischen Angestellten EFZ im vierzigsten Altersjahr,

Lohnniveau 3, festzulegen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der

Beschwerdeführer über zwei eidgenössische Fähigkeitszeugnisse und mehrere

Diplome verfüge. Zudem verkenne sie, dass gesundheitliche Probleme dafür

verantwortlich seien, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kein höheres

Einkommen habe erzielen können.

Der

Beschwerdeführer hat gemäss den ins Recht gelegten Akten in der Zeit von

Februar 2003 bis Februar 2005 die J.___ besucht und das Diplom zum

kaufmännischen Mitarbeiter in der Hotellerie erlangt (vgl. IV-Nr. 4 S. 17 f.). So

hat er im Jahr 2002 die Lehre als Servicefachangestellter abgeschlossen (vgl.

Fähigkeitszeugnis vom 4. August 2002; IV-Nr. 4 S. 15) und war von Februar 2002

bis Februar 2003 als Servicefachangestellter im K.___ in [...] tätig (vgl.

IV-Nr. 4 S. 1). Im Jahr 2006 hat er sodann die Lehre als kaufmännischer

Angestellter abgeschlossen (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 3. Juli 2006; IV-Nr. 4

S. 13) und war danach in der Zeit von März 2007 bis April 2008 als Personal

Administrator bei der Firma L.___ angestellt (IV-Nr. 4 S. 1). Weiter lässt sich

den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Weiterbildung

zum Sachbearbeiter Personalwesen absolviert hat (vgl. IV-Nr. 4 S. 11 f.). Zwischen

September 2014 und September 2015 war er sodann als Engineering Recruitment

Manager bei der Firma M.___ angestellt (IV-Nr. 4 S. 1). In der Zeit von Oktober

2017 bis März 2018 habe der Beschwerdeführer sodann ein sechsmonatiges

Praktikum als kaufmännischer Angestellter bei der Firma N.___ in [...]

absolviert (vgl. IV-Nr. 10 S. 3 f.). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt

es sich, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf das Einkommen

eines kaufmännischen Angestellten festzulegen. Es erweist sich vorliegend als

sachgerecht und vertretbar, ausnahmsweise von den Lohnzahlen gemäss Tabelle T17 der LSE 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]

nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher

Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen),

auszugehen. Konkret ist das Valideneinkommen gestützt auf Ziff. 4 «Bürokräfte

und verwandte Berufe», Total, Männer, unter Aufrechnung der

Nominallohnentwicklung bis 2020 und den branchenüblichen Wochenstunden, zu

errechnen. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 73'416.55 (CHF

5'761.00 x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.6). Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer – wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird – im

Gesundheitsfall (vgl. Art. 16 ATSG) komplexe praktische Tätigkeiten ausführen

würde, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3),

bestehen hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom

19. Januar 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).

6.2

6.2.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

6.2.2 Da der Beschwerdeführer die

ihm noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen LSE-Tabellenlohn

abgestellt hat. Der angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, Total, Kompetenzniveau

1, Männer, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer

denn auch nicht bestritten. Dieser Tabellenlohn (CHF 5'417.00 x 12) ist

auf die üblichen Wochenstunden (: 40 x 41.7) sowie auf das Jahr 2020 (:

101.5 x 103.2) aufzurechnen. Daraus resultiert bei einer noch zumutbaren

Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn;

vgl. E. II. 6.2.3 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 34'450.85.

6.2.3 Zu beurteilen ist im Weiteren, ob

ein Abzug vom errechneten Tabellenlohn angezeigt ist. Ein allfälliger Abzug vom

Tabellenlohn soll (nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II.

1.3 hiervor) der Tatsache Rechnung tragen, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten

kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte

Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen:

Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen

ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,

welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,

eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 % teilzeitig tätig

sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher

Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht)

verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 %

durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als Männer in einem

Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug

rechtfertigt. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der beim

Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter

Abzug vorzunehmen ist. Im vorliegend relevanten bidisziplinären Gutachten vom 4.

Februar 2022 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) wurde bezüglich einer leidensangepassten

Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Die Merkmale einer optimal

angepassten Tätigkeit würden sämtliche Aufgaben umfassen, die kein hohes Mass

an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetzten,

ohne zu hohen Kundenkontakt, in einem kleinen Team und mit der Möglichkeit,

sich zurückzuziehen, vorzugsweise mit klar strukturierten Aufgaben mit

geregelten Arbeitszeiten und ohne Leistungsdruck. Da beim Beschwerdeführer

gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht unerheblichen zusätzlichen

Einschränkungen vorliegen, erscheint ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug

ebenfalls gerechtfertigt. Weitere abzugsrelevante Kriterien wie das

Lebensalter, die Dienstjahre, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie

sind zu verneinen. Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26 Abs. 2 IVV, welche

bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr einen Abzug von

10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt – entgegen dem Beschwerdeführer

(vgl. Beschwerde S. 18; A.S. 21) – vorliegend ausser Betracht.

6.3 Demnach ist aufgrund der teilzeitbedingten

Erwerbseinbusse und der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug

vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei ein Abzug von 10 % angemessen erscheint.

Dies ergibt demnach einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 58 %

(Invalideneinkommen CHF 31’005.75 [CHF 34'450.85 abzüglich 10

%], Valideneinkommen CHF 73'416.55), womit der Beschwerdeführer – unter

Berücksichtigung des Wartejahres (Beginn: Februar 2019) gemäss Art. 28 Abs. 1

i.V.m. Art. 29 IVG – ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente

hat.

7. Nach dem Gesagten ist in

Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 5. August 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine halbe Invalidenrente

auszurichten.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 2’856.40 festzusetzen (10.33 Stunden zu CHF

250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 69.70 und MwSt). Der Unterschied zur eingereichten

Kostennote (A.S. 49 ff.) resultiert unter anderem daraus, dass

Orientierungskopien an den Klienten sowie die Einreichung der Kostennote

Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht separat vergütet wird. Schliesslich

wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe

Stunde eingerechnet.

8.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2022 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab

1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'856.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin