VSBES.2022.164
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
14. Dezember 2022Deutsch35 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte am 5. September 2017 einen
Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1964, auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei
20 % lag (IV-Akten / IV-Nr. 138). Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom
28. September 2018 (IV-Nr. 152), welches unangefochten blieb. Auf das nächste
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. April 2019 (IV-Nr. 154 S. 1
f.) trat die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2020 nicht ein (IV-Nr. 167).
Das Versicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigten dies am 26. November
2020 resp. 29. März 2021 (IV-Nrn. 175 + 177).
1.2 Am 18. März 2022 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 179). Die
Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 29. März 2022 in
Aussicht, mangels einer glaubhaft gemachten gesundheitlichen Veränderung werde
auf seine Anmeldung nicht eingetreten, sofern er innert der Einwandfrist keine
Beweismittel beibringe (IV-Nr. 184). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin
fristgerecht diverse Berichte ein (IV-Nrn. 188 + 190). Sodann setzte ihm die
Beschwerdegegnerin erneut Frist (IV-Nrn. 191 + 193), worauf weitere Berichte
folgten (IV-Nrn. 194 – 197). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 6. Juli 2022 auf die Neuanmeldung nicht ein (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 2. September 2022 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es sei [die] Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit
Neuanmeldung vom 18. März 2022 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche
Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
c) Subeventualiter:
Die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung und zum
anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 18. März
2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 24 f.).
2.3 Am 13. Dezember 2022 findet vor
dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht die Beweisurkunden 5 bis 8 ein, welche
das Gericht zu den Akten nimmt. In seinem Parteivortrag bekräftigt und
begründet der Vertreter die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
(s. Protokoll, A.S. 33 f.). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 30 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden
ist (A.S. 26), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 33).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. März
2022.
zu Recht nicht eingetreten ist.
1.2
Die am 1. Januar 2022 in Kraft
getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) betrifft keine der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen.
2.
2.1
Die Parteien im Gerichts- und
Verwaltungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101, und Art.
42.
Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
/ ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines
Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1
S. 370, 116 V 182 E. 1a S. 184).
Das Recht auf Anhörung ist formeller
Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides
veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E.
3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.
Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Andererseits ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung
der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).
Über Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu
erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Diese sind zu begründen, wenn sie den Begehren
der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
2.2
Die Beschwerdegegnerin holte
eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung
(RAD) vom 5. Juli 2022 ein (IV-Nr. 198), bevor sie am 6. Juli 2022 auf die
Neuanmeldung nicht eintrat. Der Beschwerdeführer erhielt keine Gelegenheit, sich
vor der besagten Verfügung zu diesem Bericht zu äussern.
Der Sozialversicherungsträger ist nicht
verpflichtet, der versicherten Person den Bericht einer versicherungsinternen
Fachstelle (wie z.B. des RAD) vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn
sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig
zu würdigen (Hans-Jakob Mosimann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 42 N 43).
Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch einerseits so, dass die
Beschwerdegegnerin den RAD-Bericht der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli
2022.
nicht beilegte, wird doch dort als Beilage nur die Zusammenstellung «Gesetzliche
Grundlagen» erwähnt (A.S. 2); der Beschwerdeführer erfuhr vom RAD-Bericht erst,
als er nach der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die Akten der
Beschwerdegegnerin verlangte (IV-Nr. 200). Andererseits begründete die
Beschwerdegegnerin das Nichteintreten in der Verfügung ausdrücklich damit, dass
gemäss RAD-Bericht keine Diagnosen resp. funktionellen Einschränkungen vorlägen,
welche über das 2016 festgestellte Ausmass hinausgingen (A.S. 1). Dies stellt
eine Verletzung der Begründungspflicht dar, da es dem Beschwerdeführer nicht
möglich war, der Verfügung, welche seinem Begehren nicht entsprach, die
Ausführungen des RAD zu entnehmen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin wie hier in
einer Verfügung im Wesentlichen darauf beschränkt, zur Begründung auf andere
Dokumente zu verweisen, so ist es unabdingbar, dass diese der versicherten
Person zusammen mit der Verfügung zur Kenntnis gebracht werden.
Der Begründungsmangel der angefochtenen
Verfügung muss indes als geheilt gelten. Einerseits verfügt das
Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach
dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung
vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die Heilung eines
festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich wäre. Andererseits
lassen sich der fraglichen Stellungnahme des RAD, zu der sich der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte, keine
grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, sondern nur eine Würdigung der im
Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte. Damit besteht kein derart
schwerwiegender Mangel, der nicht geheilt werden könnte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Eine Rückweisung an
die Beschwerdegegnerin wäre als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das
Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar
wäre.
3.
3.1
Verweigert die
Invalidenversicherung eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dasselbe
gilt in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Gelingt der versicherten Person die
Glaubhaftmachung nicht, so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere
Abklärungen nicht ein. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft
gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung
soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener
rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 sowie 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat,
spielt insoweit nicht. Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person,
substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des
Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand
glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere
Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung
beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur
Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu
erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten
gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen
Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn
die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert
sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer Erkenntnisse
allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung
weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine
Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten,
dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels
weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom
21.
Juni 2016 E. 2.3).
3.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die
Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen
gewissen Beurteilungsspielraum. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).
3.3
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender
Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes, s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft
dargetan ist, beurteilt sich (analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG) durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen
Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich
– Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V
71.
E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass
der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). Keine erhebliche
Sachverhaltsänderung liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits
bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt
anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren
Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum
damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben
(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose
Ausdruck finden, sondern kann unter Umständen selbst bei gleichbleibendem
Leiden – und damit unveränderter Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad
des Krankheitsbildes bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom
20.
April 2011 E. 4.1).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut
(BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich auf das B.___-Gutachten vom 14. Oktober 2016
(IV-Nr. 126.1), als sie am 5. September 2017 einen Leistungsanspruch verneinte.
Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S. 10):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Generalisiertes chronifiziertes
Schmerzsyndrom mit fokalen, teils spezifisch begründbaren Akzentuierungen
·
Synchondrosis
manubriosternalis mit szintigraphisch vermehrter Aktivität (Skelettszintigramm vom
13.
Juli 2016)
o unauffällige sonstige szintigraphische
Sternumverhältnisse nach Thorakotomie am 1. Juli 2010, Delayed Union (CT vom 17.
September 2010) und Cerclagen-Entfernung am 17. Februar 2011
·
Nackenmuskelverspannungen
und palpatorische Dolenzen des Schultergürtels und diffus der BWS bei atoner
Haltung
o klinisch frei bewegliche Schultern und
HWS, Hyperkyphose der BWS, leichte schmerzhafte Einschränkung der
LWS-Beweglichkeit
o radiologisch mehrsegmentale degenerative
Veränderungen der BWS mit Spondylophytenbildungen, Osteochondrose L5/S1 mit
Alignement-Störung (Röntgen BWS und LWS am 11. Juli 2016)
·
femoropatelläre
Kniebeschwerden bei Valgusknien und dekonditionierungsbedingten dorsalen
Oberschenkelmuskelverkürzungen beidseits, radiologisch unauffällige Knie (Röntgen
am 11. Juli 2016)
·
beginnende
Rhizarthrose-Beschwerden links
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Koronare Dreigefäss-Erkrankung
·
Status nach PTCA der
RCA im November 2008
·
Status nach CABG im Juli
2010.
·
Cerclagen-Entfernung
im Februar 2011
·
erhaltene
Iinksventrikuläre Pumpfunktion
·
kein
Ischämienachweis, zuletzt im November 2015
·
gescheiterte
ambulante und stationäre Rehabilitationsversuche 2011
2.
Erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil:
·
Familiarität,
insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach Nikotinabusus
(sistiert 2008)
3.
Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), differentialdiagnostisch
hervorgegangen aus einer
4.
Anpassungsstörung mit Störung des
Sozialverhaltens, differentialdiagnostisch mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten (F43.24 / 25)
5.
Persönlichkeit mit vor allem
infantil-histrionischen und passiv-aggressiven (negativistischen) sowie querulatorischen
Zügen (Z73.1)
6.
Valgus-Knick-Senkfüsse beidseits,
klinisch diffuse Palpationsdolenzen beidseits
Vom Bewegungsapparat her könne eine
verminderte Belastbarkeit des oberen und unteren Achsenskeletts sowie
allenfalls beider Knie und des linken Daumengrundgelenks zugestanden werden (S.
11.
unten). Kardiologisch gesehen sei die Pumpfunktion des Herzens intakt und
eine Ischämie nicht mehr nachweisbar. Allgemeininternistisch und neurologisch ergäben
sich keine Diagnosen (S. 12 oben). In psychiatrischer Hinsicht lasse sich
keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren (S. 11). Die
Persönlichkeitszüge, welche per se keinen Krankheitswert aufwiesen, und die
zwei kardiologischen Eingriffe reichten nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit
zu begründen. Bei sämtlichen Untersuchungen zeige sich eine massiv
eingeschränkte Beschwerdevalidität, welche letztlich auch eigenanamnestische
Angaben mit Zweifeln belege. Es sei von einer Aggravation mit bewusstem
Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren auszugehen (S. 12 Ziff. 6.3 – 6.5).
Das Gesamtbild werde durch die eingeschränkte Beschwerdevalidität derartig
verzerrt, dass eine valide Aussage zu einer möglicherweise tatsächlich
vorliegenden anderen psychiatrischen Störung nicht mit ausreichender Sicherheit
möglich sei. Dies betreffe vor allem die depressive Komponente (S. 13 Ziff. 7).
Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus
rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Hilfsarbeiter in einer Garage und als Maschinenführer mit Heben von Lasten von
mehrfach 10 bis 25 kg seit Beginn der Schmerzsymptomatik Mitte 2010 keine
zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten
ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 7 kg, ohne
gehäuft über Kopf oder gebückt resp. kauernd zu verrichtenden Tätigkeiten, ohne
gehäuft kniende Tätigkeiten, ohne wiederholte Benutzung von Treppen, Stufen
oder Leitern sowie ohne häufiges Rotieren des Oberkörpers bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, dies spätestens drei bis max. sechs
Monate nach der im Juli 2010 durchgeführten aortokoronaren Bypassoperation, während
welcher der Explorand für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei
(S. 12 Ziff. 6.6 f.).
4.2
In Zusammenhang mit der erneuten
Anmeldung vom 6. April 2019 (IV-Nr. 154 S. 1 f.) gingen bei der
Beschwerdegegnerin verschiedene Berichte ein:
4.2.1
Dr. med. C.___,
Facharzt für Facharzt Rheumatologie FMH, stellte im Bericht vom 14. April 2018
folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 6 ff.):
1.
Chronisches Schmerzsyndrom unklarer
Genese mit / bei
· diffusen Schmerzen mit Befall der beiden
unteren Extremitäten von beiden Oberschenkeln bis und mit beiden Füssen, des
Thorax im anterioren und posterioren Bereich sowie der beiden oberen
Extremitäten (seit 2008)
· klinisch unauffällig am 29. Juni 2009
und am 9. April 2018 bis auf Areflexie der PSR und ASR rechts mit Hypästhesie
beidseits, jedoch ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik
· radiologisch relative Spinalkanalstenose
und Osteochondrose L5/S1, jedoch ohne Hinweise für Neurokompression (MR der LWS
vom 2. Juli 2009). Hüfte unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für
Koxarthrose (Röntgen vom 2. Juli 2009)
· biologisches Labor vom 9. April 2018
unauffällig, insbesondere ohne humorale Entzündungsaktivität
2.
Koronare Herzkrankheit mit / bei
· Status nach PTCA der RCA (November 2008)
· Risikofaktoren: Status nach
Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, familiäre Anamnese mit Myokardinfarkt
beim Vater
3.
Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose
1998) mit / bei
· aktuell unter Therapie mit oralen Antidiabetika
und Insulin retard
· aktenanamnestisch Komplikationen in Form
von Nephropathie und Retinopathie
4.
Hautläsionen unklarer Genese mit
Hyperkeratose am Handrücken und im Kniebereich
Die diffusen Schmerzen hätten sich seit
2009.
noch ausgebreitet. Die klinische Untersuchung vom 9. April 2018 zeige
keine Hinweise für eine Pathologie des rheumatischen Formenkreises. Die
muskuloskelettale Funktionsprüfung ergebe keine relevante Funktionseinschränkung.
Inwieweit ein Teil der Beschwerden auf eine Polyneuropathie zurückgehe, könne
er als Rheumatologe nicht beurteilen. Ebenso wenig sei er in der Lage, eine
psychiatrische Diagnose zu stellen. Es sei eine psychosomatische Beurteilung
indiziert.
4.2.2
Der Bericht der
Dres. D.___ und E.___, Ober- resp. Chefarzt am Kantonsspital F.___, vom 4.
Februar 2019 enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 4 f.):
· Diskusprotrusion L4/5 mit
Nervenwurzelkontakt L5 links
· Diskusprotrusion L5/S1 mit
Nervenwurzelkontakt S1 rechts
· Koronare Herzkrankheit (Stenteinlage und
Behandlung mit Plavix)
· Diabetes Mellitus Typ II
Die MRI-Befunde der LWS erklärten die
angegebenen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie in den
rechten Unterschenkel.
4.2.3
Dr. med. G.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, hielt zur Untersuchung vom 21.
Februar 2019 fest (IV-Nr. 154 S. 9 ff.), der Beschwerdeführer leide unter einer
bekannten koronaren Herzkrankheit mit erhaltener linksventrikulärer Funktion
und diffusen invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, sowie
deutlich verminderter Leistungsfähigkeit. Am 22. November 2018 sei im Versorgungsgebiet
der RCA eine relativ ausgedehnte Ischämie festgestellt worden. Nach PTCA /
Stent an LCX und Hauptstamm links habe sich die Anstrengungsdyspnoe gebessert,
während die Brustbeschwerden unverändert seien. EKG und Ruhe-Echokardiographie
präsentierten sich weiterhin normal. Es persistierten eine schwere körperliche
Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit Depression und
somatisierter Angst. Der Beschwerdeführer sei funktionell nach wie vor zu
100.
% arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine vollumfängliche
Invalidenrente. Seine Eingabe an das Versicherungsgericht sei von der
IV-Behörde am 1. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In Anbetracht
des Verlaufs lasse sich eventuell nochmals ein neues Rentenbegehren begründen.
4.2.4
Dr. med. H.___,
Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten FMH, stellte im Bericht vom 2.
April 2019 folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 3):
· Globusgefühl nicht geklärter Ursache
· Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits
· Schwindelbeschwerden nicht geklärter
Ursache
Die ORL-Befunde seien unauffällig. Für
das Globusgefühl finde sich im HNO-Bereich kein klinisches Korrelat.
4.2.5
Dr. med. G.___ hielt im Bericht
vom 7. November 2019 zur Untersuchung vom 23. Oktober 2019 folgende
Diagnosen fest (IV-Nr. 164 S. 15 ff.):
1.
Koronare Herzkrankheit
o November 2015: LVEF 68 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o September 2016: LVEF 72 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o Juni 2017: LVEF 70 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o Oktober 2017: LVEF 72 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie bei 44 % der
Soll-Arbeitskapazität
o Juni 2018: LVEF 68 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o Oktober 2018: LVEF 72 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o November 2018: Adenosin CMR mit lschämie
inferior --> V-LCX 100 %, hypoplastischer Single-Venenbypass auf den
Ramus marginalis der LCX; diese habe zudem eine ostiale signifikante Stenose im
Sinne eines Hauptstamm-Äquivalents; L-RIVA 0 %, PTCA / Stent x2 RCA
o Januar 2019: PTCA / Stent Hauptstamm
--> LCX, kleine RIVA-Dissektion, normale Funktion LIMA auf RIVA
o Februar 2019: LVEF 68 %, normale
Echokardiographie und Ruhe-EKG
o Oktober 2019: LVEF 68 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
2.
Diffuses Schmerzsyndrom
3.
Diskusprotrusion L4/5 mit
Nervenwurzelkontakt L5 links 2.
4.
Diskushernie L5/S1 mit
Nervenwurzelkontakt S1 rechts
5.
Invalidisierende Brustbeschwerden
6.
Ungerichteter Schwindel mit Angst vor
Stürzen
7.
Prognostisch relevante
Karotis-Atheromatose
8.
Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie
und autonomer Neuropathie sowie Chronic Fatigue Syndrom; August 2018: Periphere
Neuropathie mit Fuss-Dysästhesien
9.
Nephropathie rechts
10.
Verdacht auf engen Spinalkanal
11.
Verdacht auf Cluster-Headache linkes
Auge
Es persistierten eine schwere
körperliche Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit
Depression und somatisierter Angst. Neu hinzugetreten seien eine therapeutisch
kaum beeinflussbare invalidisierende Problematik bei lumbalen Diskushernien
sowie Synkopen bei körperlicher Belastung. Als Folge der diversen
internistischen Diagnosen bestehe ein chronisches Fatigue-Syndrom, welches vor
allem durch den langjährigen Diabetes mellitus Typ II verursacht werde. Der
Gesundheitszustand werde überdies durch die immer wieder floride koronare
Herzkrankheit eingeschränkt. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer
mittlerweile in psychiatrischer Behandlung. Er sei weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig. Die Eingabe an das Versicherungsgericht sei von der IV-Behörde am
1.
Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In Anbetracht des Verlaufs
mit Aggravation der Beschwerden und neuen medizinischen Diagnosen sei ein
erneutes Rentenbegehren begründet. Die bisherigen Gutachten durch die
Beschwerdegegnerin seien Beschimpfungs- und Gefälligkeitsgutachten mit
Elementen der Falschbeurkundung, er verweise hier auf seine Eingaben vom 15.
April 2014 und 11. Dezember 2017 (s. IV-Nr. 154 S. 14 ff.).
4.2.6
Dr. med. I.___, Hausarzt des
Beschwerdeführers, erklärte im Bericht vom 10. November 2019 (IV-Nr. 164
S. 12 f.), er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2018. Der
Gesundheitszustand habe sich seit dem B.___-Gutachten bzw. der IV-Verfügung vom
5.
September 2017 verschlechtert. Seit damals seien neue Diagnosen hinzugetreten.
Die Arbeitsfähigkeit liege sowohl in der angestammten Tätigkeit als
Maschinenbediener als auch in einer Verweistätigkeit bei 0 %.
4.2.7
Die Beschwerdegegnerin ging davon
aus, dass diese Berichte keine neuen resp. für den Invaliditätsgrad relevanten
Diagnosen glaubhaft machten und folglich auf die Neuanmeldung nicht eingetreten
werden könne. Sowohl das Versicherungsgericht als auch das Bundesgericht
bestätigten diese Auffassung (IV-Nr. 175 S. 11 ff. E. 3.4 + 3.5 / Nr. 177 S. 4
f. E. 3.2.1 – 3.2.3).
4.3
In Zusammenhang mit der hier
streitigen Anmeldung vom 18. März 2022 brachte der Beschwerdeführer folgende
Arztberichte bei, welche nach der Leistungsverweigerung am 5. September 2017
ergangen waren:
4.3.1
Dr. med. J.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie
am Kantonsspital F.___, gelangte im Bericht vom 15. Dezember 2020 (IV-Nr. 180
S. 16 f.) zu folgenden Diagnosen:
Hauptdiagnosen
1.
Verdacht auf beschwerdeführende
aktivierte Spondylarthrose C5/6 links, Osteochondrose C5/6 und aktuell asymptomatische
Diskusprotrusion / Hernie mit Neuroforamenstenose C5/6 rechts
2.
Chronisches HWS-Syndrom ohne radikuläre
Symtomatik
3.
Diskusprotrusion / Hernie L4/5, im
Februar 2019 festgestellt
Nebendiagnosen
4.
Xareltopatient
5.
Fortgeschrittene Koronare Herzkrankheit
Bereits im Bericht vom 1. Dezember 2020
(IV-Nr. 180 S. 18 f.) hatte Dr. med. J.___ festgehalten, die Nackenbeschwerden bestünden
bereits seit Jahren. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine
Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Ebenen, was den Beschwerdeführer doch
relevant störe.
4.3.2
Vom 16. bis 18.
Juni 2021 war der Beschwerdeführer wegen Diarrhoe und Tachykardie im
Kantonsspital F.___ hospitalisiert. Der dortige Bericht vom 21. Juni 2021
enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 190 S. 8 ff.):
Hauptdiagnosen
1.
Präsynkope und Sinustachykardie
2.
Virale (Gastro-)Enteritis
Nebendiagnosen
3.
Koronare Herzkrankheit
4.
Wiederholte Schwindelepisoden mit Gangunsicherheit
unklarer Ätiologie, erstmals 2010 (ICD-10 R42)
5.
Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie
und Verdacht auf autonome Neuropathie
6.
Status nach Hämatochezie
7.
Lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Dezember
2020.
(Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L5 links und L5/S1 mit
Nervenwurzelkontakt S1 rechts)
Abgesehen von den vorbestehenden
Schwindelepisoden und Schmerzen wurde der Beschwerdeführer beschwerdefrei
entlassen.
4.3.3
Dr. med. G.___
stellte im Bericht vom 14. Januar 2022 (IV-Nr. 180 S. 8 ff.) die nachstehenden
Diagnosen:
1.
Koronare Herzkrankheit
2.
Diffuses Schmerzsyndrom
3.
Diskusprotrusion L4/5 mit
Nervenwurzelkontakt L5 links
4.
Diskushernie L5/S1 mit
Nervenwurzelkontakt S1 rechts
5.
Invalidisierende Brustbeschwerden
6.
Ungerichteter Schwindel mit Angst vor
Stürzen
7.
Prognostisch relevante
Karotis-Atheromatose
8.
Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie
und autonomer Neuropathie sowie chronic fatigue Syndrom
o Juni 2018: periphere Neuropathie mit
Fuss-Dysästhesien
9.
Nephropathie rechts
10.
Verdacht auf engen Spinalkanal (?)
11.
Verdacht auf Cluster-Headache linkes
Auge
Bei der Szintigraphie im Januar 2022 habe
sich keine Ischämie nachweisen lassen. Als Folge der diversen internistischen
Diagnosen bestehe ein chronisches Fatigue-Syndrom, welches vor allem durch den
langjährigen Diabetes mellitus Typ II verursacht werde. Hinzu getreten seien
eine therapeutisch kaum beeinflussbare invalidisierende Problematik bei
lumbalen Diskushernien sowie Synkopen bei körperlicher Belastung. Der
Gesundheitszustand werde zudem durch die immer wieder floride koronare
Herzkrankheit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei funktionell weiterhin für
jede Art von Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine
vollumfängliche Invalidenrente. Die Eingabe an das Versicherungsgericht sei von
der IV-Behörde am 1. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In
Anbetracht des Verlaufs mit Aggravation der Beschwerden und neuen medizinischen
Diagnosen sei ein erneutes Rentenbegehren begründet. Die bisherigen Gutachten
seien Beschimpfungs- und Gefälligkeitsgutachten mit Elementen der
Falschbeurkundung, er verweise dazu auf seine Eingaben vom 15. April 2014 und
vom 11. Dezember 2017 (S. 14).
4.3.4
Nach der Aufnahme
in die Tagesklinik stellten die K.___ im Bericht vom 3. März 2022 folgende
Diagnosen (IV-Nr. 180 S. 1 ff.; s.a. Bericht der L.___ vom
16.
Februar 2022, S. 5 ff.):
1.
Mittelgradig depressive Episode (F32.1)
2.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
· Fatigue-Symptomatik
3.
Arterielle Hypertonie
· Blutdruckspitzen und häufige
Entgleisungen
4.
Koronare Herzkrankheit mit
Karotis-Atheromatose (Erstdiagnose 2012)
· Status nach offener Bypass-OP (2010)
5.
Diabetes mellitus Typ II,
insulinabhängig (Erstdiagnose 2012)
· Retinopathie, Nephropathie, Neuropathie.
6.
Tinnitus seit Jahren
Es finde eine supportive
Einzelpsychotherapie, eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine delegierte
verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie statt. In den Schreiben vom
8.
Juli 2022 wurde sodann ab 4. Juli 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert und erklärt, der Beschwerdeführer habe eine teilstationäre
Behandlung aufgenommen (IV-Nr. 202).
4.3.5
Dr. med. M.___, Oberarzt
Retinologie bei der N.___-Klinik in [...], diagnostizierte im Bericht vom 11. März
2022.
(IV-Nr. 190 S. 12 ff.) eine beidseitige rechtsbetonte diabetische
Retinopathie mit Status nach Laserkoagulation rechts am 13. Oktober 2015.
Hinzu kämen beidseits mässige hypertone Fundusveränderungen und eine
Sicca-Symptomatik. In der heutigen Verlaufskontrolle zeigte sich ein stabiler
Netzhautbefund. Derzeit seien keine frischen Blutungen und kein Makulaödem
nachweisbar.
4.3.6
Im Beschwerdeverfahren reichte
der Beschwerdeführer folgende Berichte ein, welche nach der angefochtenen
Verfügung ergangen waren:
4.3.6.1
Dr. med. O.___,
Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie am Kantonsspital F.___, stellte im Bericht
vom 19. August 2022 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4) folgende Diagnosen:
1.
Starke Zervikobrachialgien linksbetont
mit axialen Nackenschmerzen bei bekannter Spondylarthrose und
Bandscheibenprotrusion C5/6
2.
Starke lumboischialgieforme Schmerzen
links im Dermatom L5 und S1
3.
Bekannte Diskopathie und
Diskusprotrusion L4/5
Der Beschwerdeführer leide schon seit
Jahren an zervikalen und lumbalen Rückenschmerzen. Die Beschwerden hätten in
den letzten Monaten zugenommen, besonders die lumbale Symptomatik sei nicht
mehr zu ertragen. Der Beschwerdeführer beklage am Morgen nach dem Aufstehen
sehr starke lumbosakrale Rückenschmerzen mit auch starken Schmerzausstrahlungen
ins linke Bein. Er berichte zudem über ein Taubheitsgefühl im linken
Oberschenkel und ab und zu auch weniger Kraft. Die zervikalen Beschwerden seien
ebenfalls persistierend. Das Gangbild sei normal, der Zehenspitzen- und
Fersenstand gut vorführbar. Links finde sich im Dermatom L5 eine
Hyposensibilität. Motorische Ausfälle an den unteren Extremitäten seien nicht
objektivierbar.
4.3.6.2
Der Austrittsbericht der K.___
vom 28. Oktober 2022 (BB-Nr. 5) bestätigte in Zusammenhang mit der stationären
Behandlung ab 4. Juli 2022 die Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode
sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren. Das Zeugnis vom gleichen Tag bescheinigte vom 4. Juli bis 1.
November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (BB-Nr. 6).
4.3.6.3
Dr. med. O.___
stellte im Sprechstundenbericht vom 22. September 2022 (BB-Nr. 7) die
nachstehenden Diagnosen:
1.
Diskopathie L3/4, L4/5 und L5/S1 mit
zentraler rechtsbetonter Bandscheibenprolaps L5/S1 mit Lumbalgien und
Lumboischialgien
2.
Deutlich verminderte lumbale Lordose
3.
Diskopathie und unkovertebrale Arthrose
C5/6 mit beidseitiger foraminaler Stenose und starke Zervikalgien
4.3.6.4
Der Zwischenbericht des
Kantonsspitals F.___ vom 15. November 2022 (BB-Nr. 8) äusserte sich zum
Verlauf der Physiotherapie ab 13. Oktober 2022.
4.4
4.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die
Verfügung vom 5. September 2017 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt bildet. Damals
erfolgte die letzte materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs, da auf die
folgende Anmeldung vom 6. April 2019 nicht eingetreten wurde (s. E. I. 1.1
sowie E. II. 3.3 hiervor). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zweimal Frist setzte, um Belege zur
Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung einzureichen. Von
dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer denn auch jeweils Gebrauch (E. I. 1.2
hiervor). Angesichts dessen hat das Gericht aber nur diejenigen Arztberichte zu
berücksichtigen, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vorlagen, nicht aber die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Berichte (s. dazu E. II. 3.1 hiervor).
4.4.2
Der Beschwerdeführer macht einmal
eine psychische Verschlechterung geltend, da nunmehr eine mittelgradig
depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorlägen. In
der Tat finden sich in den Berichten der K.___ resp. der L.___ entsprechende Diagnosen
(E. II. 4.3.4 hiervor), welche im B.___-Gutachten von 2016 noch nicht gestellt
worden waren (s. E. II. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch
eine wesentliche Aussage im besagten B.___-Gutachten: Der psychiatrische
Experte (und im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch die anderen Gutachter) hielt dort
dafür, die festgestellte Aggravation resp. eingeschränkte Beschwerdevalidität erlaube
keine zuverlässige Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen (s. IV-Nr. 126.3
S. 9 / 11 / 15 / 18 / 19). Dies bedeutet indes, dass eine
leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.3). Eine wesentliche Veränderung seit dem B.___-Gutachten
könnte sich vor diesem Hintergrund zwar daraus ergeben, dass die Aggravation mittlerweile
weggefallen ist, was nunmehr eine aussagekräftige psychiatrische Beurteilung gestatten
würde. Dergleichen wird aber in den vorliegenden Berichten der behandelnden
Ärzte nirgends erwähnt. Dort wird vielmehr auf die Frage der Aggravation,
geschweige denn die betreffenden Ausführungen im B.___-Gutachten, mit keinem
Wort eingegangen. Bleibt aber offen, ob eine Aggravation, welche eine
zuverlässige Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands in der
Vergangenheit verhindert hat, weiterhin vorliegt oder nicht, so sind die
besagten Berichte schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine psychisch
bedingte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2017 glaubhaft zu
machen. Zudem ist auf die Würdigung der Akten durch die RAD-Ärztin
Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 5. Juli 2022 hinzuweisen
(IV-Nr. 198 S. 2). Dort wird dargelegt, dass seit 2011 mehrfach eine
ängstlich-depressive Symptomatik beschrieben worden sei. Diese habe ihren
Niederschlag in verschiedenen Diagnosen wie rezidivierende depressive Störung
mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung oder Angst und depressive Störung
gemischt gefunden, was im B.___-Gutachten nicht habe bestätigt werden können. Die
aktuellen Beschwerden hätten sich gegenüber dem Gutachten nicht relevant
verändert, weshalb es sich bei den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte einfach
um eine andere Beurteilung handle.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im
März 2022 in die Tagesklinik der K.___ eintrat (E. II. 4.3.4 hiervor) und am 4.
Juli 2022, also noch kurz vor dem Stichtag der angefochtenen Verfügung,
hospitalisiert wurde (E. II. 4.3.6.2 hiervor). Dazu ist einerseits
festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin zur Hospitalisation keine Berichte
vorlagen, als sie verfügte (s. dazu E. II. 4.4.1 in fine hiervor). Andererseits
lässt sich aus den Berichten der K.___ nicht ableiten, dass bis zum Verfügungszeitpunkt
eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung eingetreten war, zumal die
stationäre Behandlung am 28. Oktober 2022 endete und für die Zeit nach dem 1.
November 2022 keine Zeugnisse vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen
würden. Eine Invalidenrente setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Da der
früheste Bericht, der auf eine gesundheitliche Verschlechterung mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hindeuten könnte, vom 16. Februar 2022 stammt (E. II.
4.3.4
hiervor), wäre das Wartejahr am 6. Juli 2022 noch nicht abgelaufen
gewesen und es hätte noch kein Rentenanspruch entstehen können.
4.4.3
Was den Bewegungsapparat
anbelangt, so war im B.___-Gutachten von einer freien Beweglichkeit der HWS die
Rede gewesen (E. II. 4.1 hiervor). Demgegenüber erklärte Dr. med. J.___
im Dezember 2020 einerseits, der Beschwerdeführer beklage eine störende
Einschränkung in der Beweglichkeit der HWS. Andererseits stellte er fest, bildgebend
seien neu eine Spondylarthrose C5/6, eine Osteochondrose C5/6 und eine asymptomatische
Diskusprotrusion C5/6 nachgewiesen (E. II. 4.3.1 hiervor). Der
Umstand, dass degenerative Veränderungen an den Wirbeln radiologisch belegt
sind, bedeutet jedoch für sich allein genommen nicht, dass darin die Ursache
für die geklagten Schmerzen liegt und die Leistungsfähigkeit deswegen
eingeschränkt ist. Bei der Beurteilung von Gesundheitsschäden im Bereich der
Wirbelsäule kommt es vielmehr in erster Linie auf das Ergebnis der klinischen
Untersuchung an (Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 1. Juli 2022
E. 6.2, 9C_567/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 6.1, 8C_839/2019 vom 12. Mai
2020.
E. 3.2.1 und 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3).
Dr. med. J.___ bleibt indes nähere Angaben zu den postulierten Bewegungseinschränkungen
schuldig. Von zentraler Bedeutung wäre eine Diagnose des Funktionsausfalls,
d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des
Bewegungsapparats und seiner Folgen für die versicherte Person. Fehlen in einem
Arztbericht wie hier Ausführungen zur Brauchbarkeit eines Gelenks, so lässt
sich insoweit keine Einschränkung der praktischen Leistungsfähigkeit begründen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_451/2018 vom 10. April 2019 E. 4.1.2). Die
Berichte von Dr. med. J.___ bieten mit anderen Worten kaum mehr als eine unkommentierte
Bestätigung der subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers.
Im Bericht von Dr. med. O.___ zur
Untersuchung vom 18. August 2022 ist zwar von starken Zervikobrachialgien und ebensolchen
lumboischialgieformen Schmerzen die Rede (E. II. 4.3.6 hiervor), welche in den
letzten Monaten (also noch vor der angefochtenen Verfügung) zugenommen hätten. Hierzu
ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin kein entsprechender
Bericht vorlag, als sie auf die Neuanmeldung nicht eintrat. Im Übrigen fehlt hier
nach wie vor eine detaillierte Würdigung der Nackenbeschwerden. Auch bei den
lumbalen Rückenschmerzen wurde nicht näher ausgeführt, inwiefern diese resp. ihre
Ausprägung objektivierbar sind. Dr. med. O.___ stellte vielmehr unkritisch
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, welche für sich allein
nicht ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2);
so heisst es im Bericht namentlich, der Beschwerdeführer «beklage» Schmerzen oder
«berichte» davon. Andererseits korrespondieren die erhobenen Befunde wie ein
normales Gangbild sowie der vorgeführte Zehenspitzen- und Fersenstand
schwerlich mit unerträglichen Schmerzen, wie sie der Beschwerdeführer
vorbringt. Aufschlussreiche Angaben zu seinem Verhalten in der Untersuchung,
z.B. wie lange er während des Gesprächs sitzen konnte oder ob er einen
schmerzgeplagten Eindruck hinterliess, fehlen gänzlich. Richtig ist, dass Dr.
med. O.___ am 18. August 2022 erstmals eine Hyposensibilität feststellte. Dies
geschah jedoch mehr als einen Monat nach der angefochtenen Verfügung vom 6.
Juli 2022 und liegt damit ausserhalb des entscheidrelevanten Sachverhalts. Es
ist zwar durchaus möglich, dass diese Hyposensibilität schon vor der Verfügung
bestand, aber anhand der Akten lässt sich dies nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die Berichte vom 22. September und 15. November
2022.
schliesslich (E. II. 4.3.6.3 f. hiervor) sind ebenfalls
unbehelflich, da sie eine Untersuchung resp. Behandlung rund zweieinhalb resp.
drei Monate nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffen.
4.4.4
Hinsichtlich der
koronaren Herzerkrankung lässt sich in den verschiedenen Berichten von Dr. med. G.___
(IV-Nr. 154 S. 9 ff. / Nr. 164 S. 15 ff. / Nr. 180 S. 8 ff.)
keine objektive Verschlechterung ausmachen. Seine aktuelle Beurteilung vom 14. Januar
2022.
(IV-Nr. 180 S. 14) deckt sich vielmehr wortwörtlich mit derjenigen vom 20.
November 2015 (IV-Nr. 114 S. 7), welche vor dem B.___-Gutachten und der
Leistungsverweigerung am 5. September 2017 ergangen war:
Patient mit bekannter
koronarer Herzkrankheit, erhaltener linksventrikulärer Funktion und diffusen
invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, und deutlich verminderter
Leistungsfähigkeit
Dr. med. G.___ hielt zudem wiederholt
fest, es lägen unveränderte Befunde resp. persistierende Beschwerden vor
(IV-Nr. 180 S. 14). Dies korrespondiert damit, dass die Ergebnisse der
Echokardiographie vom 14. Juni 2017, d.h. der letzten Untersuchung vor der
Leistungsverweigerung am 5. September 2017, mit denjenigen vom 14.
Dezember 2021 übereinstimmen, abgesehen von einer gewissen Verringerung der
linksventrikulären Funktion von 70 % auf 65 %. Ausserdem war seit 2017
stets von einer objektiv normalen Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
die Rede, wenn man von den Untersuchungen von November 2018 bis Februar 2019
absieht, als ein weiterer Eingriff erfolgte und der Beschwerdeführer sich erst wieder
erholen musste (S. 8). Im Übrigen fällt auf, dass Dr. med. G.___ bereits
am 15. April 2014 erklärt hatte, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100
% arbeitsunfähig (IV-Nr. 154 S. 18), und am 11. Dezember 2017
ergänzte, auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden
(IV-Nr. 154 S. 14 f.). Daran knüpfte Dr. med. G.___ in
seinen Berichten vom 21. Februar und 7. November 2019 sowie 14. Januar 2022 an,
indem er von einem Anspruch auf eine ganze Rente sowie von «Beschimpfungs- und
Gefälligkeits-Gutachten mit Elementen der Falsch-Beurkundung» sprach (IV-Nr. 154
S. 11 / Nr. 164 S. 19 / Nr. 180 S. 14). Daraus
erhellt, dass er den Beschwerdeführer bereits seit Jahren als invalid ansah und
daran in seinen neueren Bericht einfach festhielt, ungeachtet der Tatsache,
dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Versicherungsgericht das
anderslautende B.___-Gutachten als beweiswertig erachtet hatten.
4.4.5
Richtig ist, dass der
Beschwerdeführer diabetesbedingt an beiden Augen eine Retinopathie entwickelte,
welche aber gemäss Augenarzt erfolgreich behandelt wurde und stabil ist (s. E.
II. 4.3.5 hiervor). Die behaupteten häufigen Blutzuckerentgleisungen wiederum sind
nirgends in den Akten ärztlich dokumentiert. Eine diabetische Neuropathie schliesslich,
wie sie einige Ärzte feststellten (E. II. 4.3.2 + 4.3.3 hiervor) wurde schon vor
dem 5. September 2017 erwähnt und ist damit nicht neu (IV-Nr. 194 S. 2 f.).
Dasselbe gilt für die Nephropathie (IV-Nr. 65 S. 2). Berichte über eine zwischenzeitlich
eingetretene Verschlimmerung sind nicht aktenkundig, weshalb sich aus diesen
Diagnosen nichts für den Beschwerdeführer ableiten lässt.
4.4.6
Unter Schwindel litt der
Beschwerdeführer bereits vor der Verfügung vom 5. September 2017, ohne
dass dem im B.___-Gutachten ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen
worden wäre (s. unter E.II. 4.1 hiervor). Die Dres. H.___ und G.___ erwähnen
diese Symptomatik zwar weiterhin (E. II. 4.2.4 / 4.2.5 / 4.3.3), ohne aber näher
darauf einzugehen. Namentlich heisst es in keinem der fraglichen Berichte, dass
mittlerweile eine Verschlechterung eingetreten sei. Was die bei Dr. med. G.___
erwähnten Synkopen unter Belastung angeht, so ist nach dem 5. September 2017
nur ein einziger derartiger Vorfall dokumentiert, nämlich eine Präsynkope im
Juni 2021 (s. E II. 4.3.2 hiervor). Von einer bedeutsamen und anhaltenden
gesundheitlichen Verschlimmerung kann somit in diesem Zusammenhang keine Rede
sein.
Die von Dr. med. H.___ im Jahr 2019 gestellten
Diagnosen Schwerhörigkeit und Globusgefühl (E. II. 4.2.4 hiervor)
helfen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter. Hinsichtlich der
Schwerhörigkeit fehlen nach wie vor audiometrische Messwerte. Ist aber der Grad
der Beeinträchtigung unklar, so kann aus dieser Diagnose keine
Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Das Globusgefühl wiederum lässt sich
durch keine objektiven Befunde erklären und kann daher auch keine
invalidisierende Wirkung haben. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hätte.
4.5
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. März 2022
mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung zu Recht nicht
eingetreten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
5.
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Da das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung bestätigt, ist der
Beschwerdeführer an sich unterlegen. Im Hinblick auf die klare Verletzung der
Begründungspflicht erscheint es jedoch angezeigt, ihm zu Lasten der
Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000.00 verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 13. Dezember 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der Kostennote vom 13.
Dezember 2022 sowie der Beweisurkunden 5 – 8 des Beschwerdeführers geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann