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Entscheid

VSBES.2022.164

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

14. Dezember 2022Deutsch35 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte am 5. September 2017 einen

Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1964, auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei

20 % lag (IV-Akten / IV-Nr. 138). Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom

28. September 2018 (IV-Nr. 152), welches unangefochten blieb. Auf das nächste

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. April 2019 (IV-Nr. 154 S. 1

f.) trat die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2020 nicht ein (IV-Nr. 167).

Das Versicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigten dies am 26. November

2020 resp. 29. März 2021 (IV-Nrn. 175 + 177).

1.2 Am 18. März 2022 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 179). Die

Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 29. März 2022 in

Aussicht, mangels einer glaubhaft gemachten gesundheitlichen Veränderung werde

auf seine Anmeldung nicht eingetreten, sofern er innert der Einwandfrist keine

Beweismittel beibringe (IV-Nr. 184). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin

fristgerecht diverse Berichte ein (IV-Nrn. 188 + 190). Sodann setzte ihm die

Beschwerdegegnerin erneut Frist (IV-Nrn. 191 + 193), worauf weitere Berichte

folgten (IV-Nrn. 194 – 197). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 6. Juli 2022 auf die Neuanmeldung nicht ein (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 2. September 2022 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es sei [die] Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit

Neuanmeldung vom 18. März 2022 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche

Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

c) Subeventualiter:

Die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung und zum

anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 18. März

2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 24 f.).

2.3 Am 13. Dezember 2022 findet vor

dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht die Beweisurkunden 5 bis 8 ein, welche

das Gericht zu den Akten nimmt. In seinem Parteivortrag bekräftigt und

begründet der Vertreter die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

(s. Protokoll, A.S. 33 f.). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 30 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden

ist (A.S. 26), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 33).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. März

2022.

zu Recht nicht eingetreten ist.

1.2

Die am 1. Januar 2022 in Kraft

getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.20) betrifft keine der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen.

2.

2.1

Die Parteien im Gerichts- und

Verwaltungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101, und Art.

42.

Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

/ ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines

Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1

S. 370, 116 V 182 E. 1a S. 184).

Das Recht auf Anhörung ist formeller

Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides

veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E.

3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.

Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Andererseits ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung

der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen,

wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).

Über Leistungen, Forderungen und

Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht

einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu

erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Diese sind zu begründen, wenn sie den Begehren

der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

2.2

Die Beschwerdegegnerin holte

eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung

(RAD) vom 5. Juli 2022 ein (IV-Nr. 198), bevor sie am 6. Juli 2022 auf die

Neuanmeldung nicht eintrat. Der Beschwerdeführer erhielt keine Gelegenheit, sich

vor der besagten Verfügung zu diesem Bericht zu äussern.

Der Sozialversicherungsträger ist nicht

verpflichtet, der versicherten Person den Bericht einer versicherungsinternen

Fachstelle (wie z.B. des RAD) vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn

sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig

zu würdigen (Hans-Jakob Mosimann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 42 N 43).

Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch einerseits so, dass die

Beschwerdegegnerin den RAD-Bericht der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli

2022.

nicht beilegte, wird doch dort als Beilage nur die Zusammenstellung «Gesetzliche

Grundlagen» erwähnt (A.S. 2); der Beschwerdeführer erfuhr vom RAD-Bericht erst,

als er nach der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die Akten der

Beschwerdegegnerin verlangte (IV-Nr. 200). Andererseits begründete die

Beschwerdegegnerin das Nichteintreten in der Verfügung ausdrücklich damit, dass

gemäss RAD-Bericht keine Diagnosen resp. funktionellen Einschränkungen vorlägen,

welche über das 2016 festgestellte Ausmass hinausgingen (A.S. 1). Dies stellt

eine Verletzung der Begründungspflicht dar, da es dem Beschwerdeführer nicht

möglich war, der Verfügung, welche seinem Begehren nicht entsprach, die

Ausführungen des RAD zu entnehmen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin wie hier in

einer Verfügung im Wesentlichen darauf beschränkt, zur Begründung auf andere

Dokumente zu verweisen, so ist es unabdingbar, dass diese der versicherten

Person zusammen mit der Verfügung zur Kenntnis gebracht werden.

Der Begründungsmangel der angefochtenen

Verfügung muss indes als geheilt gelten. Einerseits verfügt das

Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach

dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung

vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die Heilung eines

festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich wäre. Andererseits

lassen sich der fraglichen Stellungnahme des RAD, zu der sich der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte, keine

grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, sondern nur eine Würdigung der im

Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte. Damit besteht kein derart

schwerwiegender Mangel, der nicht geheilt werden könnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Eine Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin wäre als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das

Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar

wäre.

3.

3.1

Verweigert die

Invalidenversicherung eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen

Invaliditätsgrades, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.

Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dasselbe

gilt in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Gelingt der versicherten Person die

Glaubhaftmachung nicht, so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere

Abklärungen nicht ein. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft

gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener

rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 sowie 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat,

spielt insoweit nicht. Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person,

substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des

Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand

glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere

Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung

beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur

Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die

ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu

erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten

gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen

Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu

Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn

die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert

sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer Erkenntnisse

allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung

weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine

Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten,

dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels

weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom

21.

Juni 2016 E. 2.3).

3.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die

Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen

gewissen Beurteilungsspielraum. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die

frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).

3.3

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also

eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender

Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der

erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes, s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft

dargetan ist, beurteilt sich (analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG) durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen

Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich

– Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V

71.

E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass

der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). Keine erhebliche

Sachverhaltsänderung liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits

bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt

anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren

Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum

damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben

(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des

Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose

Ausdruck finden, sondern kann unter Umständen selbst bei gleichbleibendem

Leiden – und damit unveränderter Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad

des Krankheitsbildes bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom

20.

April 2011 E. 4.1).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren

rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut

(BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich auf das B.___-Gutachten vom 14. Oktober 2016

(IV-Nr. 126.1), als sie am 5. September 2017 einen Leistungsanspruch verneinte.

Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S. 10):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Generalisiertes chronifiziertes

Schmerzsyndrom mit fokalen, teils spezifisch begründbaren Akzentuierungen

·

Synchondrosis

manubriosternalis mit szintigraphisch vermehrter Aktivität (Skelettszintigramm vom

13.

Juli 2016)

o unauffällige sonstige szintigraphische

Sternumverhältnisse nach Thorakotomie am 1. Juli 2010, Delayed Union (CT vom 17.

September 2010) und Cerclagen-Entfernung am 17. Februar 2011

·

Nackenmuskelverspannungen

und palpatorische Dolenzen des Schultergürtels und diffus der BWS bei atoner

Haltung

o klinisch frei bewegliche Schultern und

HWS, Hyperkyphose der BWS, leichte schmerzhafte Einschränkung der

LWS-Beweglichkeit

o radiologisch mehrsegmentale degenerative

Veränderungen der BWS mit Spondylophytenbildungen, Osteochondrose L5/S1 mit

Alignement-Störung (Röntgen BWS und LWS am 11. Juli 2016)

·

femoropatelläre

Kniebeschwerden bei Valgusknien und dekonditionierungsbedingten dorsalen

Oberschenkelmuskelverkürzungen beidseits, radiologisch unauffällige Knie (Röntgen

am 11. Juli 2016)

·

beginnende

Rhizarthrose-Beschwerden links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Koronare Dreigefäss-Erkrankung

·

Status nach PTCA der

RCA im November 2008

·

Status nach CABG im Juli

2010.

·

Cerclagen-Entfernung

im Februar 2011

·

erhaltene

Iinksventrikuläre Pumpfunktion

·

kein

Ischämienachweis, zuletzt im November 2015

·

gescheiterte

ambulante und stationäre Rehabilitationsversuche 2011

2.

Erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil:

·

Familiarität,

insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach Nikotinabusus

(sistiert 2008)

3.

Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), differentialdiagnostisch

hervorgegangen aus einer

4.

Anpassungsstörung mit Störung des

Sozialverhaltens, differentialdiagnostisch mit gemischter Störung von Gefühlen und

Sozialverhalten (F43.24 / 25)

5.

Persönlichkeit mit vor allem

infantil-histrionischen und passiv-aggressiven (negativistischen) sowie querulatorischen

Zügen (Z73.1)

6.

Valgus-Knick-Senkfüsse beidseits,

klinisch diffuse Palpationsdolenzen beidseits

Vom Bewegungsapparat her könne eine

verminderte Belastbarkeit des oberen und unteren Achsenskeletts sowie

allenfalls beider Knie und des linken Daumengrundgelenks zugestanden werden (S.

11.

unten). Kardiologisch gesehen sei die Pumpfunktion des Herzens intakt und

eine Ischämie nicht mehr nachweisbar. Allgemeininternistisch und neurologisch ergäben

sich keine Diagnosen (S. 12 oben). In psychiatrischer Hinsicht lasse sich

keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren (S. 11). Die

Persönlichkeitszüge, welche per se keinen Krankheitswert aufwiesen, und die

zwei kardiologischen Eingriffe reichten nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit

zu begründen. Bei sämtlichen Untersuchungen zeige sich eine massiv

eingeschränkte Beschwerdevalidität, welche letztlich auch eigenanamnestische

Angaben mit Zweifeln belege. Es sei von einer Aggravation mit bewusstem

Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren auszugehen (S. 12 Ziff. 6.3 – 6.5).

Das Gesamtbild werde durch die eingeschränkte Beschwerdevalidität derartig

verzerrt, dass eine valide Aussage zu einer möglicherweise tatsächlich

vorliegenden anderen psychiatrischen Störung nicht mit ausreichender Sicherheit

möglich sei. Dies betreffe vor allem die depressive Komponente (S. 13 Ziff. 7).

Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus

rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Hilfsarbeiter in einer Garage und als Maschinenführer mit Heben von Lasten von

mehrfach 10 bis 25 kg seit Beginn der Schmerzsymptomatik Mitte 2010 keine

zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten

ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 7 kg, ohne

gehäuft über Kopf oder gebückt resp. kauernd zu verrichtenden Tätigkeiten, ohne

gehäuft kniende Tätigkeiten, ohne wiederholte Benutzung von Treppen, Stufen

oder Leitern sowie ohne häufiges Rotieren des Oberkörpers bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, dies spätestens drei bis max. sechs

Monate nach der im Juli 2010 durchgeführten aortokoronaren Bypassoperation, während

welcher der Explorand für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei

(S. 12 Ziff. 6.6 f.).

4.2

In Zusammenhang mit der erneuten

Anmeldung vom 6. April 2019 (IV-Nr. 154 S. 1 f.) gingen bei der

Beschwerdegegnerin verschiedene Berichte ein:

4.2.1

Dr. med. C.___,

Facharzt für Facharzt Rheumatologie FMH, stellte im Bericht vom 14. April 2018

folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 6 ff.):

1.

Chronisches Schmerzsyndrom unklarer

Genese mit / bei

· diffusen Schmerzen mit Befall der beiden

unteren Extremitäten von beiden Oberschenkeln bis und mit beiden Füssen, des

Thorax im anterioren und posterioren Bereich sowie der beiden oberen

Extremitäten (seit 2008)

· klinisch unauffällig am 29. Juni 2009

und am 9. April 2018 bis auf Areflexie der PSR und ASR rechts mit Hypästhesie

beidseits, jedoch ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

· radiologisch relative Spinalkanalstenose

und Osteochondrose L5/S1, jedoch ohne Hinweise für Neurokompression (MR der LWS

vom 2. Juli 2009). Hüfte unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für

Koxarthrose (Röntgen vom 2. Juli 2009)

· biologisches Labor vom 9. April 2018

unauffällig, insbesondere ohne humorale Entzündungsaktivität

2.

Koronare Herzkrankheit mit / bei

· Status nach PTCA der RCA (November 2008)

· Risikofaktoren: Status nach

Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, familiäre Anamnese mit Myokardinfarkt

beim Vater

3.

Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose

1998) mit / bei

· aktuell unter Therapie mit oralen Antidiabetika

und Insulin retard

· aktenanamnestisch Komplikationen in Form

von Nephropathie und Retinopathie

4.

Hautläsionen unklarer Genese mit

Hyperkeratose am Handrücken und im Kniebereich

Die diffusen Schmerzen hätten sich seit

2009.

noch ausgebreitet. Die klinische Untersuchung vom 9. April 2018 zeige

keine Hinweise für eine Pathologie des rheumatischen Formenkreises. Die

muskuloskelettale Funktionsprüfung ergebe keine relevante Funktionseinschränkung.

Inwieweit ein Teil der Beschwerden auf eine Polyneuropathie zurückgehe, könne

er als Rheumatologe nicht beurteilen. Ebenso wenig sei er in der Lage, eine

psychiatrische Diagnose zu stellen. Es sei eine psychosomatische Beurteilung

indiziert.

4.2.2

Der Bericht der

Dres. D.___ und E.___, Ober- resp. Chefarzt am Kantonsspital F.___, vom 4.

Februar 2019 enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 4 f.):

· Diskusprotrusion L4/5 mit

Nervenwurzelkontakt L5 links

· Diskusprotrusion L5/S1 mit

Nervenwurzelkontakt S1 rechts

· Koronare Herzkrankheit (Stenteinlage und

Behandlung mit Plavix)

· Diabetes Mellitus Typ II

Die MRI-Befunde der LWS erklärten die

angegebenen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie in den

rechten Unterschenkel.

4.2.3

Dr. med. G.___, Facharzt für

Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, hielt zur Untersuchung vom 21.

Februar 2019 fest (IV-Nr. 154 S. 9 ff.), der Beschwerdeführer leide unter einer

bekannten koronaren Herzkrankheit mit erhaltener linksventrikulärer Funktion

und diffusen invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, sowie

deutlich verminderter Leistungsfähigkeit. Am 22. November 2018 sei im Versorgungsgebiet

der RCA eine relativ ausgedehnte Ischämie festgestellt worden. Nach PTCA /

Stent an LCX und Hauptstamm links habe sich die Anstrengungsdyspnoe gebessert,

während die Brustbeschwerden unverändert seien. EKG und Ruhe-Echokardiographie

präsentierten sich weiterhin normal. Es persistierten eine schwere körperliche

Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit Depression und

somatisierter Angst. Der Beschwerdeführer sei funktionell nach wie vor zu

100.

% arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine vollumfängliche

Invalidenrente. Seine Eingabe an das Versicherungsgericht sei von der

IV-Behörde am 1. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In Anbetracht

des Verlaufs lasse sich eventuell nochmals ein neues Rentenbegehren begründen.

4.2.4

Dr. med. H.___,

Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten FMH, stellte im Bericht vom 2.

April 2019 folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 3):

· Globusgefühl nicht geklärter Ursache

· Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits

· Schwindelbeschwerden nicht geklärter

Ursache

Die ORL-Befunde seien unauffällig. Für

das Globusgefühl finde sich im HNO-Bereich kein klinisches Korrelat.

4.2.5

Dr. med. G.___ hielt im Bericht

vom 7. November 2019 zur Untersuchung vom 23. Oktober 2019 folgende

Diagnosen fest (IV-Nr. 164 S. 15 ff.):

1.

Koronare Herzkrankheit

o November 2015: LVEF 68 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o September 2016: LVEF 72 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o Juni 2017: LVEF 70 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o Oktober 2017: LVEF 72 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie bei 44 % der

Soll-Arbeitskapazität

o Juni 2018: LVEF 68 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o Oktober 2018: LVEF 72 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o November 2018: Adenosin CMR mit lschämie

inferior --> V-LCX 100 %, hypoplastischer Single-Venenbypass auf den

Ramus marginalis der LCX; diese habe zudem eine ostiale signifikante Stenose im

Sinne eines Hauptstamm-Äquivalents; L-RIVA 0 %, PTCA / Stent x2 RCA

o Januar 2019: PTCA / Stent Hauptstamm

--> LCX, kleine RIVA-Dissektion, normale Funktion LIMA auf RIVA

o Februar 2019: LVEF 68 %, normale

Echokardiographie und Ruhe-EKG

o Oktober 2019: LVEF 68 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

2.

Diffuses Schmerzsyndrom

3.

Diskusprotrusion L4/5 mit

Nervenwurzelkontakt L5 links 2.

4.

Diskushernie L5/S1 mit

Nervenwurzelkontakt S1 rechts

5.

Invalidisierende Brustbeschwerden

6.

Ungerichteter Schwindel mit Angst vor

Stürzen

7.

Prognostisch relevante

Karotis-Atheromatose

8.

Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie

und autonomer Neuropathie sowie Chronic Fatigue Syndrom; August 2018: Periphere

Neuropathie mit Fuss-Dysästhesien

9.

Nephropathie rechts

10.

Verdacht auf engen Spinalkanal

11.

Verdacht auf Cluster-Headache linkes

Auge

Es persistierten eine schwere

körperliche Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit

Depression und somatisierter Angst. Neu hinzugetreten seien eine therapeutisch

kaum beeinflussbare invalidisierende Problematik bei lumbalen Diskushernien

sowie Synkopen bei körperlicher Belastung. Als Folge der diversen

internistischen Diagnosen bestehe ein chronisches Fatigue-Syndrom, welches vor

allem durch den langjährigen Diabetes mellitus Typ II verursacht werde. Der

Gesundheitszustand werde überdies durch die immer wieder floride koronare

Herzkrankheit eingeschränkt. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer

mittlerweile in psychiatrischer Behandlung. Er sei weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig. Die Eingabe an das Versicherungsgericht sei von der IV-Behörde am

1.

Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In Anbetracht des Verlaufs

mit Aggravation der Beschwerden und neuen medizinischen Diagnosen sei ein

erneutes Rentenbegehren begründet. Die bisherigen Gutachten durch die

Beschwerdegegnerin seien Beschimpfungs- und Gefälligkeitsgutachten mit

Elementen der Falschbeurkundung, er verweise hier auf seine Eingaben vom 15.

April 2014 und 11. Dezember 2017 (s. IV-Nr. 154 S. 14 ff.).

4.2.6

Dr. med. I.___, Hausarzt des

Beschwerdeführers, erklärte im Bericht vom 10. November 2019 (IV-Nr. 164

S. 12 f.), er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2018. Der

Gesundheitszustand habe sich seit dem B.___-Gutachten bzw. der IV-Verfügung vom

5.

September 2017 verschlechtert. Seit damals seien neue Diagnosen hinzugetreten.

Die Arbeitsfähigkeit liege sowohl in der angestammten Tätigkeit als

Maschinenbediener als auch in einer Verweistätigkeit bei 0 %.

4.2.7

Die Beschwerdegegnerin ging davon

aus, dass diese Berichte keine neuen resp. für den Invaliditätsgrad relevanten

Diagnosen glaubhaft machten und folglich auf die Neuanmeldung nicht eingetreten

werden könne. Sowohl das Versicherungsgericht als auch das Bundesgericht

bestätigten diese Auffassung (IV-Nr. 175 S. 11 ff. E. 3.4 + 3.5 / Nr. 177 S. 4

f. E. 3.2.1 – 3.2.3).

4.3

In Zusammenhang mit der hier

streitigen Anmeldung vom 18. März 2022 brachte der Beschwerdeführer folgende

Arztberichte bei, welche nach der Leistungsverweigerung am 5. September 2017

ergangen waren:

4.3.1

Dr. med. J.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie

am Kantonsspital F.___, gelangte im Bericht vom 15. Dezember 2020 (IV-Nr. 180

S. 16 f.) zu folgenden Diagnosen:

Hauptdiagnosen

1.

Verdacht auf beschwerdeführende

aktivierte Spondylarthrose C5/6 links, Osteochondrose C5/6 und aktuell asymptomatische

Diskusprotrusion / Hernie mit Neuroforamenstenose C5/6 rechts

2.

Chronisches HWS-Syndrom ohne radikuläre

Symtomatik

3.

Diskusprotrusion / Hernie L4/5, im

Februar 2019 festgestellt

Nebendiagnosen

4.

Xareltopatient

5.

Fortgeschrittene Koronare Herzkrankheit

Bereits im Bericht vom 1. Dezember 2020

(IV-Nr. 180 S. 18 f.) hatte Dr. med. J.___ festgehalten, die Nackenbeschwerden bestünden

bereits seit Jahren. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine

Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Ebenen, was den Beschwerdeführer doch

relevant störe.

4.3.2

Vom 16. bis 18.

Juni 2021 war der Beschwerdeführer wegen Diarrhoe und Tachykardie im

Kantonsspital F.___ hospitalisiert. Der dortige Bericht vom 21. Juni 2021

enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 190 S. 8 ff.):

Hauptdiagnosen

1.

Präsynkope und Sinustachykardie

2.

Virale (Gastro-)Enteritis

Nebendiagnosen

3.

Koronare Herzkrankheit

4.

Wiederholte Schwindelepisoden mit Gangunsicherheit

unklarer Ätiologie, erstmals 2010 (ICD-10 R42)

5.

Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie

und Verdacht auf autonome Neuropathie

6.

Status nach Hämatochezie

7.

Lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Dezember

2020.

(Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L5 links und L5/S1 mit

Nervenwurzelkontakt S1 rechts)

Abgesehen von den vorbestehenden

Schwindelepisoden und Schmerzen wurde der Beschwerdeführer beschwerdefrei

entlassen.

4.3.3

Dr. med. G.___

stellte im Bericht vom 14. Januar 2022 (IV-Nr. 180 S. 8 ff.) die nachstehenden

Diagnosen:

1.

Koronare Herzkrankheit

2.

Diffuses Schmerzsyndrom

3.

Diskusprotrusion L4/5 mit

Nervenwurzelkontakt L5 links

4.

Diskushernie L5/S1 mit

Nervenwurzelkontakt S1 rechts

5.

Invalidisierende Brustbeschwerden

6.

Ungerichteter Schwindel mit Angst vor

Stürzen

7.

Prognostisch relevante

Karotis-Atheromatose

8.

Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie

und autonomer Neuropathie sowie chronic fatigue Syndrom

o Juni 2018: periphere Neuropathie mit

Fuss-Dysästhesien

9.

Nephropathie rechts

10.

Verdacht auf engen Spinalkanal (?)

11.

Verdacht auf Cluster-Headache linkes

Auge

Bei der Szintigraphie im Januar 2022 habe

sich keine Ischämie nachweisen lassen. Als Folge der diversen internistischen

Diagnosen bestehe ein chronisches Fatigue-Syndrom, welches vor allem durch den

langjährigen Diabetes mellitus Typ II verursacht werde. Hinzu getreten seien

eine therapeutisch kaum beeinflussbare invalidisierende Problematik bei

lumbalen Diskushernien sowie Synkopen bei körperlicher Belastung. Der

Gesundheitszustand werde zudem durch die immer wieder floride koronare

Herzkrankheit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei funktionell weiterhin für

jede Art von Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine

vollumfängliche Invalidenrente. Die Eingabe an das Versicherungsgericht sei von

der IV-Behörde am 1. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In

Anbetracht des Verlaufs mit Aggravation der Beschwerden und neuen medizinischen

Diagnosen sei ein erneutes Rentenbegehren begründet. Die bisherigen Gutachten

seien Beschimpfungs- und Gefälligkeitsgutachten mit Elementen der

Falschbeurkundung, er verweise dazu auf seine Eingaben vom 15. April 2014 und

vom 11. Dezember 2017 (S. 14).

4.3.4

Nach der Aufnahme

in die Tagesklinik stellten die K.___ im Bericht vom 3. März 2022 folgende

Diagnosen (IV-Nr. 180 S. 1 ff.; s.a. Bericht der L.___ vom

16.

Februar 2022, S. 5 ff.):

1.

Mittelgradig depressive Episode (F32.1)

2.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

· Fatigue-Symptomatik

3.

Arterielle Hypertonie

· Blutdruckspitzen und häufige

Entgleisungen

4.

Koronare Herzkrankheit mit

Karotis-Atheromatose (Erstdiagnose 2012)

· Status nach offener Bypass-OP (2010)

5.

Diabetes mellitus Typ II,

insulinabhängig (Erstdiagnose 2012)

· Retinopathie, Nephropathie, Neuropathie.

6.

Tinnitus seit Jahren

Es finde eine supportive

Einzelpsychotherapie, eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine delegierte

verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie statt. In den Schreiben vom

8.

Juli 2022 wurde sodann ab 4. Juli 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestiert und erklärt, der Beschwerdeführer habe eine teilstationäre

Behandlung aufgenommen (IV-Nr. 202).

4.3.5

Dr. med. M.___, Oberarzt

Retinologie bei der N.___-Klinik in [...], diagnostizierte im Bericht vom 11. März

2022.

(IV-Nr. 190 S. 12 ff.) eine beidseitige rechtsbetonte diabetische

Retinopathie mit Status nach Laserkoagulation rechts am 13. Oktober 2015.

Hinzu kämen beidseits mässige hypertone Fundusveränderungen und eine

Sicca-Symptomatik. In der heutigen Verlaufskontrolle zeigte sich ein stabiler

Netzhautbefund. Derzeit seien keine frischen Blutungen und kein Makulaödem

nachweisbar.

4.3.6

Im Beschwerdeverfahren reichte

der Beschwerdeführer folgende Berichte ein, welche nach der angefochtenen

Verfügung ergangen waren:

4.3.6.1

Dr. med. O.___,

Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie am Kantonsspital F.___, stellte im Bericht

vom 19. August 2022 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4) folgende Diagnosen:

1.

Starke Zervikobrachialgien linksbetont

mit axialen Nackenschmerzen bei bekannter Spondylarthrose und

Bandscheibenprotrusion C5/6

2.

Starke lumboischialgieforme Schmerzen

links im Dermatom L5 und S1

3.

Bekannte Diskopathie und

Diskusprotrusion L4/5

Der Beschwerdeführer leide schon seit

Jahren an zervikalen und lumbalen Rückenschmerzen. Die Beschwerden hätten in

den letzten Monaten zugenommen, besonders die lumbale Symptomatik sei nicht

mehr zu ertragen. Der Beschwerdeführer beklage am Morgen nach dem Aufstehen

sehr starke lumbosakrale Rückenschmerzen mit auch starken Schmerzausstrahlungen

ins linke Bein. Er berichte zudem über ein Taubheitsgefühl im linken

Oberschenkel und ab und zu auch weniger Kraft. Die zervikalen Beschwerden seien

ebenfalls persistierend. Das Gangbild sei normal, der Zehenspitzen- und

Fersenstand gut vorführbar. Links finde sich im Dermatom L5 eine

Hyposensibilität. Motorische Ausfälle an den unteren Extremitäten seien nicht

objektivierbar.

4.3.6.2

Der Austrittsbericht der K.___

vom 28. Oktober 2022 (BB-Nr. 5) bestätigte in Zusammenhang mit der stationären

Behandlung ab 4. Juli 2022 die Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode

sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren. Das Zeugnis vom gleichen Tag bescheinigte vom 4. Juli bis 1.

November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (BB-Nr. 6).

4.3.6.3

Dr. med. O.___

stellte im Sprechstundenbericht vom 22. September 2022 (BB-Nr. 7) die

nachstehenden Diagnosen:

1.

Diskopathie L3/4, L4/5 und L5/S1 mit

zentraler rechtsbetonter Bandscheibenprolaps L5/S1 mit Lumbalgien und

Lumboischialgien

2.

Deutlich verminderte lumbale Lordose

3.

Diskopathie und unkovertebrale Arthrose

C5/6 mit beidseitiger foraminaler Stenose und starke Zervikalgien

4.3.6.4

Der Zwischenbericht des

Kantonsspitals F.___ vom 15. November 2022 (BB-Nr. 8) äusserte sich zum

Verlauf der Physiotherapie ab 13. Oktober 2022.

4.4

4.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die

Verfügung vom 5. September 2017 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt bildet. Damals

erfolgte die letzte materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs, da auf die

folgende Anmeldung vom 6. April 2019 nicht eingetreten wurde (s. E. I. 1.1

sowie E. II. 3.3 hiervor). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zweimal Frist setzte, um Belege zur

Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung einzureichen. Von

dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer denn auch jeweils Gebrauch (E. I. 1.2

hiervor). Angesichts dessen hat das Gericht aber nur diejenigen Arztberichte zu

berücksichtigen, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vorlagen, nicht aber die im Beschwerdeverfahren eingereichten

Berichte (s. dazu E. II. 3.1 hiervor).

4.4.2

Der Beschwerdeführer macht einmal

eine psychische Verschlechterung geltend, da nunmehr eine mittelgradig

depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorlägen. In

der Tat finden sich in den Berichten der K.___ resp. der L.___ entsprechende Diagnosen

(E. II. 4.3.4 hiervor), welche im B.___-Gutachten von 2016 noch nicht gestellt

worden waren (s. E. II. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch

eine wesentliche Aussage im besagten B.___-Gutachten: Der psychiatrische

Experte (und im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch die anderen Gutachter) hielt dort

dafür, die festgestellte Aggravation resp. eingeschränkte Beschwerdevalidität erlaube

keine zuverlässige Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen (s. IV-Nr. 126.3

S. 9 / 11 / 15 / 18 / 19). Dies bedeutet indes, dass eine

leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.3). Eine wesentliche Veränderung seit dem B.___-Gutachten

könnte sich vor diesem Hintergrund zwar daraus ergeben, dass die Aggravation mittlerweile

weggefallen ist, was nunmehr eine aussagekräftige psychiatrische Beurteilung gestatten

würde. Dergleichen wird aber in den vorliegenden Berichten der behandelnden

Ärzte nirgends erwähnt. Dort wird vielmehr auf die Frage der Aggravation,

geschweige denn die betreffenden Ausführungen im B.___-Gutachten, mit keinem

Wort eingegangen. Bleibt aber offen, ob eine Aggravation, welche eine

zuverlässige Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands in der

Vergangenheit verhindert hat, weiterhin vorliegt oder nicht, so sind die

besagten Berichte schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine psychisch

bedingte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2017 glaubhaft zu

machen. Zudem ist auf die Würdigung der Akten durch die RAD-Ärztin

Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 5. Juli 2022 hinzuweisen

(IV-Nr. 198 S. 2). Dort wird dargelegt, dass seit 2011 mehrfach eine

ängstlich-depressive Symptomatik beschrieben worden sei. Diese habe ihren

Niederschlag in verschiedenen Diagnosen wie rezidivierende depressive Störung

mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung oder Angst und depressive Störung

gemischt gefunden, was im B.___-Gutachten nicht habe bestätigt werden können. Die

aktuellen Beschwerden hätten sich gegenüber dem Gutachten nicht relevant

verändert, weshalb es sich bei den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte einfach

um eine andere Beurteilung handle.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im

März 2022 in die Tagesklinik der K.___ eintrat (E. II. 4.3.4 hiervor) und am 4.

Juli 2022, also noch kurz vor dem Stichtag der angefochtenen Verfügung,

hospitalisiert wurde (E. II. 4.3.6.2 hiervor). Dazu ist einerseits

festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin zur Hospitalisation keine Berichte

vorlagen, als sie verfügte (s. dazu E. II. 4.4.1 in fine hiervor). Andererseits

lässt sich aus den Berichten der K.___ nicht ableiten, dass bis zum Verfügungszeitpunkt

eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung eingetreten war, zumal die

stationäre Behandlung am 28. Oktober 2022 endete und für die Zeit nach dem 1.

November 2022 keine Zeugnisse vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen

würden. Eine Invalidenrente setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Da der

früheste Bericht, der auf eine gesundheitliche Verschlechterung mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit hindeuten könnte, vom 16. Februar 2022 stammt (E. II.

4.3.4

hiervor), wäre das Wartejahr am 6. Juli 2022 noch nicht abgelaufen

gewesen und es hätte noch kein Rentenanspruch entstehen können.

4.4.3

Was den Bewegungsapparat

anbelangt, so war im B.___-Gutachten von einer freien Beweglichkeit der HWS die

Rede gewesen (E. II. 4.1 hiervor). Demgegenüber erklärte Dr. med. J.___

im Dezember 2020 einerseits, der Beschwerdeführer beklage eine störende

Einschränkung in der Beweglichkeit der HWS. Andererseits stellte er fest, bildgebend

seien neu eine Spondylarthrose C5/6, eine Osteochondrose C5/6 und eine asymptomatische

Diskusprotrusion C5/6 nachgewiesen (E. II. 4.3.1 hiervor). Der

Umstand, dass degenerative Veränderungen an den Wirbeln radiologisch belegt

sind, bedeutet jedoch für sich allein genommen nicht, dass darin die Ursache

für die geklagten Schmerzen liegt und die Leistungsfähigkeit deswegen

eingeschränkt ist. Bei der Beurteilung von Gesundheitsschäden im Bereich der

Wirbelsäule kommt es vielmehr in erster Linie auf das Ergebnis der klinischen

Untersuchung an (Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 1. Juli 2022

E. 6.2, 9C_567/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 6.1, 8C_839/2019 vom 12. Mai

2020.

E. 3.2.1 und 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3).

Dr. med. J.___ bleibt indes nähere Angaben zu den postulierten Bewegungseinschränkungen

schuldig. Von zentraler Bedeutung wäre eine Diagnose des Funktionsausfalls,

d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des

Bewegungsapparats und seiner Folgen für die versicherte Person. Fehlen in einem

Arztbericht wie hier Ausführungen zur Brauchbarkeit eines Gelenks, so lässt

sich insoweit keine Einschränkung der praktischen Leistungsfähigkeit begründen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_451/2018 vom 10. April 2019 E. 4.1.2). Die

Berichte von Dr. med. J.___ bieten mit anderen Worten kaum mehr als eine unkommentierte

Bestätigung der subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers.

Im Bericht von Dr. med. O.___ zur

Untersuchung vom 18. August 2022 ist zwar von starken Zervikobrachialgien und ebensolchen

lumboischialgieformen Schmerzen die Rede (E. II. 4.3.6 hiervor), welche in den

letzten Monaten (also noch vor der angefochtenen Verfügung) zugenommen hätten. Hierzu

ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin kein entsprechender

Bericht vorlag, als sie auf die Neuanmeldung nicht eintrat. Im Übrigen fehlt hier

nach wie vor eine detaillierte Würdigung der Nackenbeschwerden. Auch bei den

lumbalen Rückenschmerzen wurde nicht näher ausgeführt, inwiefern diese resp. ihre

Ausprägung objektivierbar sind. Dr. med. O.___ stellte vielmehr unkritisch

auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, welche für sich allein

nicht ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2);

so heisst es im Bericht namentlich, der Beschwerdeführer «beklage» Schmerzen oder

«berichte» davon. Andererseits korrespondieren die erhobenen Befunde wie ein

normales Gangbild sowie der vorgeführte Zehenspitzen- und Fersenstand

schwerlich mit unerträglichen Schmerzen, wie sie der Beschwerdeführer

vorbringt. Aufschlussreiche Angaben zu seinem Verhalten in der Untersuchung,

z.B. wie lange er während des Gesprächs sitzen konnte oder ob er einen

schmerzgeplagten Eindruck hinterliess, fehlen gänzlich. Richtig ist, dass Dr.

med. O.___ am 18. August 2022 erstmals eine Hyposensibilität feststellte. Dies

geschah jedoch mehr als einen Monat nach der angefochtenen Verfügung vom 6.

Juli 2022 und liegt damit ausserhalb des entscheidrelevanten Sachverhalts. Es

ist zwar durchaus möglich, dass diese Hyposensibilität schon vor der Verfügung

bestand, aber anhand der Akten lässt sich dies nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die Berichte vom 22. September und 15. November

2022.

schliesslich (E. II. 4.3.6.3 f. hiervor) sind ebenfalls

unbehelflich, da sie eine Untersuchung resp. Behandlung rund zweieinhalb resp.

drei Monate nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffen.

4.4.4

Hinsichtlich der

koronaren Herzerkrankung lässt sich in den verschiedenen Berichten von Dr. med. G.___

(IV-Nr. 154 S. 9 ff. / Nr. 164 S. 15 ff. / Nr. 180 S. 8 ff.)

keine objektive Verschlechterung ausmachen. Seine aktuelle Beurteilung vom 14. Januar

2022.

(IV-Nr. 180 S. 14) deckt sich vielmehr wortwörtlich mit derjenigen vom 20.

November 2015 (IV-Nr. 114 S. 7), welche vor dem B.___-Gutachten und der

Leistungsverweigerung am 5. September 2017 ergangen war:

Patient mit bekannter

koronarer Herzkrankheit, erhaltener linksventrikulärer Funktion und diffusen

invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, und deutlich verminderter

Leistungsfähigkeit

Dr. med. G.___ hielt zudem wiederholt

fest, es lägen unveränderte Befunde resp. persistierende Beschwerden vor

(IV-Nr. 180 S. 14). Dies korrespondiert damit, dass die Ergebnisse der

Echokardiographie vom 14. Juni 2017, d.h. der letzten Untersuchung vor der

Leistungsverweigerung am 5. September 2017, mit denjenigen vom 14.

Dezember 2021 übereinstimmen, abgesehen von einer gewissen Verringerung der

linksventrikulären Funktion von 70 % auf 65 %. Ausserdem war seit 2017

stets von einer objektiv normalen Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

die Rede, wenn man von den Untersuchungen von November 2018 bis Februar 2019

absieht, als ein weiterer Eingriff erfolgte und der Beschwerdeführer sich erst wieder

erholen musste (S. 8). Im Übrigen fällt auf, dass Dr. med. G.___ bereits

am 15. April 2014 erklärt hatte, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100

% arbeitsunfähig (IV-Nr. 154 S. 18), und am 11. Dezember 2017

ergänzte, auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden

(IV-Nr. 154 S. 14 f.). Daran knüpfte Dr. med. G.___ in

seinen Berichten vom 21. Februar und 7. November 2019 sowie 14. Januar 2022 an,

indem er von einem Anspruch auf eine ganze Rente sowie von «Beschimpfungs- und

Gefälligkeits-Gutachten mit Elementen der Falsch-Beurkundung» sprach (IV-Nr. 154

S. 11 / Nr. 164 S. 19 / Nr. 180 S. 14). Daraus

erhellt, dass er den Beschwerdeführer bereits seit Jahren als invalid ansah und

daran in seinen neueren Bericht einfach festhielt, ungeachtet der Tatsache,

dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Versicherungsgericht das

anderslautende B.___-Gutachten als beweiswertig erachtet hatten.

4.4.5

Richtig ist, dass der

Beschwerdeführer diabetesbedingt an beiden Augen eine Retinopathie entwickelte,

welche aber gemäss Augenarzt erfolgreich behandelt wurde und stabil ist (s. E.

II. 4.3.5 hiervor). Die behaupteten häufigen Blutzuckerentgleisungen wiederum sind

nirgends in den Akten ärztlich dokumentiert. Eine diabetische Neuropathie schliesslich,

wie sie einige Ärzte feststellten (E. II. 4.3.2 + 4.3.3 hiervor) wurde schon vor

dem 5. September 2017 erwähnt und ist damit nicht neu (IV-Nr. 194 S. 2 f.).

Dasselbe gilt für die Nephropathie (IV-Nr. 65 S. 2). Berichte über eine zwischenzeitlich

eingetretene Verschlimmerung sind nicht aktenkundig, weshalb sich aus diesen

Diagnosen nichts für den Beschwerdeführer ableiten lässt.

4.4.6

Unter Schwindel litt der

Beschwerdeführer bereits vor der Verfügung vom 5. September 2017, ohne

dass dem im B.___-Gutachten ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen

worden wäre (s. unter E.II. 4.1 hiervor). Die Dres. H.___ und G.___ erwähnen

diese Symptomatik zwar weiterhin (E. II. 4.2.4 / 4.2.5 / 4.3.3), ohne aber näher

darauf einzugehen. Namentlich heisst es in keinem der fraglichen Berichte, dass

mittlerweile eine Verschlechterung eingetreten sei. Was die bei Dr. med. G.___

erwähnten Synkopen unter Belastung angeht, so ist nach dem 5. September 2017

nur ein einziger derartiger Vorfall dokumentiert, nämlich eine Präsynkope im

Juni 2021 (s. E II. 4.3.2 hiervor). Von einer bedeutsamen und anhaltenden

gesundheitlichen Verschlimmerung kann somit in diesem Zusammenhang keine Rede

sein.

Die von Dr. med. H.___ im Jahr 2019 gestellten

Diagnosen Schwerhörigkeit und Globusgefühl (E. II. 4.2.4 hiervor)

helfen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter. Hinsichtlich der

Schwerhörigkeit fehlen nach wie vor audiometrische Messwerte. Ist aber der Grad

der Beeinträchtigung unklar, so kann aus dieser Diagnose keine

Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Das Globusgefühl wiederum lässt sich

durch keine objektiven Befunde erklären und kann daher auch keine

invalidisierende Wirkung haben. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte

dafür, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hätte.

4.5

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. März 2022

mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung zu Recht nicht

eingetreten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

5.

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Da das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung bestätigt, ist der

Beschwerdeführer an sich unterlegen. Im Hinblick auf die klare Verletzung der

Begründungspflicht erscheint es jedoch angezeigt, ihm zu Lasten der

Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

6.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000.00 verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 13. Dezember 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der Kostennote vom 13.

Dezember 2022 sowie der Beweisurkunden 5 – 8 des Beschwerdeführers geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann