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Entscheid

VSBES.2022.168

berufliche Massnahmen

8. Januar 2024Deutsch23 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 8. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 30. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit September 2018 Bezügerin einer Rente

der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV). Im März 2022 ersuchte sie bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Gewährung

beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung zur LKW-/Buschauffeurin bzw.

Erlangung der Führerausweiskategorien C und D (IV-Aktennummer

[nachfolgend: IV-Nr.] 244). Mit Vorbescheid vom 24. März 2022 stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Gesuch

abzulehnen (IV-Nr. 250 S. 2), wogegen die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022

Einwände erheben liess (IV-Nr. 255 S. 1). Am 30. Juni 2022

verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 259

S. 1 ff.).

2 Gegen die Verfügung vom 30.

Juni 2022 lässt die Beschwerdeführerin am 5. September 2022 Beschwerde

erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.] 11 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die

mit Gesuch vom 8. März 2022 beantragten beruflichen Massnahmen, Umschulung

zur Buschauffeuse im Personentransport (Prüfung der Kategorien C und D),

zuzusprechen.

b)

Eventualiter: es sei zur Frage der medizinischen Eignung der Beschwerdeführerin

als Buschauffeuse der Führerausweiskategorie D ein medizinisches Gutachten

einzuholen.

c)

Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3. Die Beschwerdegegnerin teilt

mit Eingabe vom 27. September 2022 mit, grundsätzlich auf eine

Beschwerdeantwort zu verzichten, verweist ergänzend auf die Protokolleinträge

in den Akten und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23 f.).

4. Am 4. Oktober 2022 reicht

die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss innert erstreckter Frist Dokumente

zum Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ein (A.S. 28), am

29. November 2022 reicht sie fehlende Unterlagen sowie eine Replik

nach (A.S. 40). Am 11. Januar 2023 wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

deren unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 44). Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 17. Januar 2023 auf eine Duplik (A.S. 47).

5. Am 23. Januar 2023 gibt der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Kostennote zu

den Akten (A.S. 50).

6. Mit Verfügung vom

10. Oktober 2023 wird die Verhandlung auf den 8. Januar 2024

angesetzt (A.S. 53). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt,

woraufhin diese am 21. Dezember 2023 ihren Verzicht auf eine Teilnahme

mitteilt.

7. Die öffentliche Verhandlung

findet am 8. Januar 2024 statt.

7.1 Anlässlich der Verhandlung lässt

die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren fest wie folgt präzisieren und

ergänzen:

1. Die Verfügung vom 30. Juni 2022 sei

aufzuheben.

2. a) Der Beschwerdeführerin seien

berufliche Massnahmen zu gewähren, d. h. ihr sei eine Umschulung zur

Lastwagen- oder Buschauffeuse (Kategorien C und D, eventuell nur Kategorie C)

zuzusprechen.

b)

Eventualiter sei zur Klärung der Frage der Eignung der Beschwerdeführerin als

Lastwagen- oder Buschauffeuse ein medizinisches Gutachten einzuholen.

c)

Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7.2 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 56).

Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen

(A.S. 57).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.3

Invalide

oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für

den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1

IVG).

2.4

Der Anspruch auf

Umschulung ist in den Art. 17 IVG und 6 IVV (Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201) geregelt. Als Umschulung gelten

Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne

vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine

neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist

und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert

werden kann. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die

versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher

ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung

offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit

dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet

(BGE 130 V 488 E. 4.2 m. H.).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157

E. 1c).

3.

Strittig ist vorliegend der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zur Chauffeurin der

Kategorien C und D.

3.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt die

Zusprache von beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung ab u. a. mit

Verweis auf die durch das Gutachten der B.___ AG (nachfolgend: B.___) aus dem

Jahr 2017 (vgl. IV-Nr. 204 ff.) beschriebene gesundheitliche

Situation der Beschwerdeführerin und das in diesem skizzierte Belastungsprofil,

welches den rentenzusprechenden Verfügungen vom 27. Juli 2018 und 5. September

2018.

zugrunde lag (A.S. 2 f.). Dieses Gutachten ist im gegen diese

Verfügungen erhobenen Beschwerdeverfahren vom Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn mit Urteil vom 17. Dezember 2019 als beweiswertig erachtet

worden (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2018.231

vom 17. Dezember 2019 E. 7.2, IV-Nr. 238

S. 29 f.). Weitere Ausführungen zum Beweiswert dieses Gutachtens sind

vorliegend daher nicht mehr zu machen. Der Beweiswert wird von den Parteien in

der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten. Eine Veränderung des

Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung oder Verschlechterung seit

Erstellung dieses Gutachtens und dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Dezember

2019.

wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, wohl aber anlässlich der

Verhandlung als möglich bezeichnet. Hierzu ist festzuhalten, dass die Meldung und

damit verbunden die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des

Gesundheitszustandes grundsätzlich der Beschwerdeführerin obliegt (vgl.

Art. 31 ATSG und Art. 87 Abs. 2 IVV). Eine entsprechende

Neuanmeldung bzw. ein Revisionsgesuch liegen aber nicht vor, ebenso wenig

ärztliche Berichte, welche eine Veränderung der gesundheitlichen Situation

glaubhaft darzulegen vermöchten. Es ist folglich hinsichtlich der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin weiterhin auf dieses

Gutachten abzustellen.

3.1.1

Gemäss dem Gutachten der B.___

beeinträchtigen hauptsächlich Erkrankungen der Wirbelsäule und der Handgelenke und

die damit verbundenen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 204.2 f.). Aufgrund dieser Erkrankungen gingen die Gutachter

davon aus, die Beschwerdeführerin sei in allen körperlich schweren und

mittelschweren Tätigkeiten, wozu sie auch die bisherige Tätigkeit als

Pflegefachfrau zählten, vollständig arbeitsunfähig, wohingegen in körperlich

leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne rückenbelastende Arbeiten (keine Zwangshaltungen,

keine repetitiven Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben und

Tragen von Lasten von mehr als 5 bis maximal 7.5 kg) eine Arbeitsfähigkeit

von 70 %, höchstens 80 % bestehe (IV-Nr. 204.2 S. 62). Dem

Gutachten ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über

Kraftminderungen im rechten Bein und Kribbelparästhesien klage, welche bei ihr

zu Stürzen geführt hätten. Auch leide sie unter Handgelenkschmerzen mit

erschwertem Faustschluss und Steifigkeitsgefühl (IV-Nr. 204.2 S. 59).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete von

Oktober 2021 bis Oktober 2022 für die C.___ als Chauffeurin im Stundenlohn

(IV-Nr. 254 S. 25 ff.), gemäss eigenen Angaben in etwa in einem

60.

– 70%-Pensum (A.S. 14; IV-Nr. 244). Am 3. März 2022 teilte

sie der Beschwerdegegnerin mit, sie chauffiere seit einiger Zeit kranke Kinder,

was ihr gefalle. Sie ersuche daher, um ihre Jobchancen in diesem Gebiet zu

erhöhen, um Gewährung beruflicher Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur

Chauffeurin der Kategorien C und D (IV-Protokoll S. 32). Die

Beschwerdegegnerin nahm nach Eingang dieses Gesuches mit der hausinternen

Ausbildungsberatung Rücksprache. Diese kam am 10. März 2022 zum

Schluss, dass die körperlichen Anforderungen an die Berufstätigkeit als Chauffeurin

Kategorie C und D hoch seien, da das Be- und Entladen der Fahrzeuge eine gute

körperliche Belastbarkeit voraussetze. Der Beruf der Chauffeurin Kategorie C

und D entspreche nicht dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin, welches nur

noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen

und mit einer Gewichtslimite von 5 kg, maximal 7.5 kg umfasse

(IV-Nr. 246 S. 1). Im Zuge des Vorbescheidverfahrens fragte die

Beschwerdegegnerin erneut bei der internen Berufsberatung nach, woraufhin diese

in einer Stellungnahme wiederum festhielt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund

ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und dem Belastungsprofil nicht geeignet

für die von ihr gewünschte Tätigkeit. Sie nahm zudem Stellung zum von der Beschwerdeführerin

zusammen mit ihren Einwänden gegen den Vorbescheid eingereichten Merkblatt der

Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa, welchem zu entnehmen ist, dass eine

verkehrsmedizinische Untersuchung entsprechend Anhang 1 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51)

notwendig sei, um die Führerausweise der Kategorien C und D zu erlangen (IV-Nr. 255

S. 10 ff.) und führte an, es sei aufgrund des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die

Anforderungen dieser verkehrsmedizinische Untersuchung erfülle (IV-Nr. 257).

In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2022 bezieht sich die

Beschwerdegegnerin auf diese beiden Stellungnahmen und wiederholt im Wesentlichen

die dortige Argumentation (A.S. 3). Die Beschwerdeführerin dagegen erachtet

die Tätigkeit als Buschauffeurin als gesundheitlich unbedenklich. Nur der

Warentransport sei körperlich belastend, da nur dort ein- und ausgeladen werden

müsse. Im Personentransport hingegen sei dies nicht der Fall (A.S. 16).

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin hat die

Frage, ob die Tätigkeit als Chauffeurin dem Belastungsprofil der

Beschwerdeführerin entspricht, von einer internen Fachperson der Berufsberatung

abklären lassen. Diese kam zum Schluss, die körperlichen Anforderungen seien zu

hoch und die Beschwerdeführerin würde zudem mutmasslich die dafür notwendige

verkehrsmedizinische Untersuchung nicht bestehen (IV-Nr. 246 S. 1 und

257). Auch auf dem Portal von berufsberatung.ch, welches im Auftrag der

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und –direktoren (EDK) und mit

Unterstützung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation

(SBFI) betrieben wird und einen Überblick über verschiedene Berufe und deren

Anforderungen gibt, wird als Anforderung für den Beruf des Chauffeurs

Personentransport eine «gute Gesundheit» und «körperliche Fitness»

vorausgesetzt (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=5251,

besucht am 9. Januar 2024). Im Vorbescheidverfahren zitierte die

Beschwerdeführerin eine Masterarbeit von Tina Eggenschwiler und Benjamin Walz,

in welcher u. a. Rückenleiden und die diesbezüglichen Anforderungen im

Personentransport thematisiert wurden (IV-Nr. 255 S. 4). Die

Beschwerdegegnerin führt diese Masterarbeit in der angefochtenen Verfügung

ebenfalls an. Die entsprechende Masterarbeit ist im Internet verfügbar (https://digitalcollection.zhaw.ch/bitstream/11475/10982/1/Eggenschwiler%20Tina%20und%20Walz%20Benjamin%20MAS%20BSLB13H.pdf,

besucht am 9. Januar 2024). In dieser kommt ein Experte zu Wort, welcher

sich zu den körperlichen Belastungen im Personentransport äussert. Gemäss

seinen Angaben ist die Tätigkeit im Personentransport zwar generell körperlich

weniger anspruchsvoll als im Sachentransport (Masterarbeit, S. 43), im

Personentransport allerdings sei sie viel statischer als im Sachentransport,

weil viel mehr gesessen wird und man wenig Bewegung hat (vgl. Masterarbeit S. 44).

In Bezug auf das Heben und Tragen von Gewichten führt er aus, im

Personentransport könne «durch Hilfestellung bei Gepäckstücken ein Heben bis

10.

kg möglich sein» (Masterarbeit S. 45). Zudem weist er darauf hin,

dass beim Einsteigen Hilfestellung an die Reisenden geleistet werden müsse, was

körperlich ebenfalls belastend sein könne (vgl. das Beispiel mit dem

Kinderwagen, Masterarbeit S. 43). Eine Kompensation im Sinne einer

Hilfestellung bei der Ausführung dieser Tätigkeiten durch Mitfahrer wie im

Schwertransport, wo der Fahrer nicht alleine unterwegs sei, sei zudem im Personentransport

nicht möglich, weil dort der Fahrer alleine unterwegs sei (Masterarbeit

S. 45).

3.1.4

Vor dem Hintergrund der

Ausführungen der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin, der Angaben auf dem

Internetportal berufsberatung.ch sowie insbesondere jener des Experten in der

von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Masterarbeit ist festzustellen,

dass die gewünschte Tätigkeit im Personentransport nicht dem Belastungsprofil

der Beschwerdeführerin entspricht. Der Sachentransport fällt aufgrund der hohen

körperlichen Belastung ohnehin weg, was auch von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten wird. Aber auch im Personentransport fallen Aufgaben an, die nicht

mit dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zu denken ist

etwa an die Chauffeurin im Experten genannten Beispiel, welche Personen mit

Kinderwagen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen helfen

muss. Dasselbe gilt in erhöhtem Mass für Chauffeure von auf den Transport von

körperlich beeinträchtigten Personen spezialisierten Unternehmungen oder

Chauffeurinnen von Reisebussen, welche solchen Personen ebenfalls Hilfestellung

beim Ein- und Aussteigen bieten müssen. Im Bereich des Transportes von

Reisenden ist, wie vom Experten in der Masterarbeit erwähnt, auch an das Ein-

und Ausladen von Gepäck zu denken, das regelmässig schwerer als die im

Belastungsprofil der Beschwerdeführerin als Gewichtslimite definierten 5 bis 7.5 kg

ist. Schliesslich bringen die Fahrten gemäss dem Experten eine längere

Sitzdauer und damit längerdauernde Zwangshaltungen mit sich, was ebenfalls

nicht dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entspricht, welches

längerdauernde Zwangshaltungen explizit ausschliesst und wechselbelastende

Tätigkeiten als angepasst vorsieht. Zwar ist denkbar, dass vereinzelt auch im

Personentransport Tätigkeiten gefunden werden können, die die

Beschwerdeführerin mit ihrem Belastungsprofil zu bewältigen vermag,

grundsätzlich aber ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dieser

Tätigkeitsbereich nicht ihrem Belastungsprofil entspricht. Schliesslich

erachtet auch die Beschwerdeführerin selbst sich in einer Tätigkeit als

Chauffeurin nicht zu mehr als 60 % arbeitsfähig (IV-Protokoll

S. 32 f.), was ebenfalls als Hinweis darauf gedeutet werden kann,

dass die Tätigkeit als Chauffeurin nicht einer optimal angepassten Tätigkeit

entspricht, in welcher gemäss den Gutachtern der B.___ eine Arbeitsfähigkeit

von 70 % – 80 % zu erwarten wäre. Der Anhang 1 VZV sieht als

medizinische Mindestanforderung für die Erteilung eines Führerausweises, egal

welcher Kategorie, vor, dass u. a. keine Lähmungen oder andere

Erkrankungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates vorliegen dürfen, die

Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges haben

könnten. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den Gutachtern unter

Kribbelparästhesien und einer subjektiv empfundenen Kraftminderung im rechten

Bein, was in der Vergangenheit zu Stürzen geführt habe, sowie unter

Steifigkeitsgefühlen in den Händen (IV-Nr. 204.2 S. 59). Diese

gesundheitlichen Einschränkungen sind im Strassenverkehr möglicherweise

sicherheitsrelevant und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin auch deshalb die notwendigen Anforderungen an die

Tätigkeit als Chauffeurin nicht erfüllt. Ob die Beschwerdeführerin die

Anforderungen der verkehrsmedizinischen Untersuchung erfüllen würde oder nicht,

kann indes offenbleiben, weil die Tätigkeit als Chauffeurin der Kategorien C

und D im Personentransport ohnehin nicht zum Belastungsprofil der

Beschwerdeführerin passt. Mit der Erlangung der Führerausweiskategorien C und D

erschlösse sich die Beschwerdeführerin daher nicht ein Berufsfeld, welches

ihrem Belastungsprofil gerecht würde und in welchem sie infolge der Umschulung

von einer verbesserten Erwerbsfähigkeit profitieren könnte, sondern ein

Tätigkeitsfeld, in welchem sie die überwiegende Mehrheit der Tätigkeiten

aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen von vornherein nicht ausüben

könnte. Die begehrte Umschulung zur Chauffeurin der Kategorien C und D ist damit

überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet, die

Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern.

3.2

Anspruch auf

Umschulung besteht folglich bereits deshalb nicht, weil die von der

Beschwerdeführerin begehrte Ausbildung ihre Erwerbsfähigkeit nicht zu

verbessern mag, was nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruchsvoraussetzung ist.

Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die weiteren,

in der Beschwerde und der Verfügung als fraglich diskutierten Voraussetzungen

gegeben sind. Von weiteren Abklärungen ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten

und kann abgesehen werden. Auch auf die eventualiter beantragte Einholung eines

Gutachtens zur Beantwortung der Frage der medizinischen Eignung der

Beschwerdeführerin ist zu verzichten – die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin ergibt sich hinreichend aus den Akten und das Gutachten der B.___

enthält bereits ein ärztlich entworfenes Belastungsprofil, welches genügt, um

die Frage der Eignung zu beantworten.

4.

Damit steht fest, dass

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 den Anspruch

auf Umschulung zur Chauffeurin Kategorien C und D zu Recht abgewiesen

hat. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor, A.S. 44). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss

§ 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS

615.11) für das Jahr 2022 CHF 180.00. Ab Januar 2023 beträgt dieser

aufgrund eines Beschlusses der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember

2022.

CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von

bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht. Da das Verfahren seit September 2022

hängig war und die Verhandlung im Jahr 2024 stattgefunden hatte, sind die

Aufwände infolge des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes und des

erhöhten Mehrwertsteuersatzes nachfolgend jeweils für jedes Jahr separat festzusetzen.

Dasselbe gilt zudem für die nach dem 1. Januar 2024 veranschlagten

Auslagen, auf welche der veränderte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet. Bei

der Festlegung der Entschädigung ist ausserdem zu berücksichtigten, dass reine

Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im Stundenansatz

eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien

werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit

CHF 0.50 pro Stück vergütet.

5.2.1

Rechtsanwalt Wyssmann hat in der

von ihm eingereichten Kostennote vom 23. Januar 2023 (A.S. 50 f.)

einen Betrag von total CHF 3'060.75 (inkl. 7.7 % MwSt) geltend

gemacht, wobei sich dieser aus einem Zeitaufwand von insgesamt 10.69 Stunden (Std)

bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 (exkl. MwSt) sowie Barauslagen von

insgesamt CHF 169.40 (exkl. MwSt) zusammensetzt, ersteres mit Ausnahme von

1.5

Std allesamt angefallen im Jahr 2022. Anlässlich der Verhandlung vom

8.

Januar 2024 machte Rechtsanwalt Wyssmann in Ergänzung dazu Aufwände von

zusätzlich 4.09 Stunden (davon 0.49 Std entfallend auf das Jahr 2023) sowie

Auslagen in Höhe von total CHF 47.50 geltend (A.S. 56).

5.2.2

Mit «Brief an Klientin» am 7. September 2022

(0.17 S Std) wurde eine Kopie der an diesem Tag zugestellten Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 6. September 2022 (A.S. 21)

weitergeleitet. Da das Weiterleiten von Dokumenten an die Klientschaft als

Kanzleiaufwand praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, ist die Kostennote um

diese Aufwandposition zu kürzen (- 0.17 Std). Auch die entsprechenden

Positionen vom 6. Oktober 2022, vom 2. und 22. November

2022.

betreffen die Weiterleitung von kurz zuvor durch das Versicherungsgericht

erlassenen Verfügungen (vgl. A.S. 26, 36, 39) und sind nicht zu

entschädigen (- [3 x 0.17 Std]). Die mit jeweils 0.33 Std

Aufwand in Rechnung gestellten und mit «Brief an das Versicherungsgericht»

bezeichneten Positionen vom 4. Oktober 2022, vom 26. Oktober 2022 und

18.

November 2022 betreffen die gleichentags eingereichten Fristerstreckungsgesuche

(vgl. A.S. 25, 35 und 38). Auch diese sind als reiner Kanzleiaufwand

nicht zu entschädigen, weshalb die Kostennote um diese drei Positionen zu reduzieren

ist (- [3 x 0.33 Std]). Dasselbe gilt für die jeweils am

gleichen oder darauffolgenden Tag aufgeführten und mit «Brief an die Klientin»

bezeichneten Schreiben (vom 4. Oktober 2022, vom 27. Oktober

2022.

und vom 18. November 2022), welche das Weiterleiten der

Fristerstreckungsgesuche als Orientierungskopie an die Klientin beinhalten (-

[3 x 0.17 Std]). Auch der in Rechnung gestellte Aufwand im Zusammenhang mit dem

Einreichen der Kostennote vom 23. Januar 2023 (0.17 Std + 0.33 Std)

ist praxisgemäss als Kanzleiaufwand nicht zu ersetzen. Insgesamt ist damit der

Aufwand um nicht verrechenbarer Kanzleiaufwand in Höhe von 2.68 Std auf 8.01 Std

(10.69 Std – 2.68 Std) zu reduzieren. Der nachprozessuale Aufwand,

welcher am 23. Januar 2023 mit einer Stunde zu dem im Jahr 2023 geltenden

Mehrwertsteuersatz von 7.7 % veranschlagt wurde, ist infolge der Erhöhung

der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024 und der Tatsache, dass die

Verhandlung erst im Januar 2024 stattfand und damit der nachprozessuale Aufwand

ebenfalls erst im Jahr 2024 angefallen ist, von der Kostennote vom

23.

Januar 2023 einstweilen zu streichen, aber im selben Umfang bei den

Aufwänden des Jahres 2024, unterliegend einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 %,

zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund resultiert für das Jahr 2022 ein zu

entschädigender Aufwand von 7.01 Std, was zu einer Entschädigung in Höhe

von CHF 1'261.80 exkl. MwSt bzw. CHF 1'358.95

inkl. 7.7 % MwSt führt (7.01 Std x CHF 180.00 + 7.7 %

MwSt).

5.2.3

In der ergänzenden Kostennote vom

8.

Januar 2024 wird mit «Telefon des Versicherungsgerichts» am

10.

Oktober 2023 Aufwand im Umfang von 0.08 Std geltend gemacht. Bei dieser

Position handelt es sich um die telefonische Vereinbarung des Termines für die

Hauptverhandlung, was praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellt und daher nicht zu

entschädigen ist. Die restlichen Positionen der ergänzenden Kostennote vom

8.

Januar 2024 sind nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2023 sind entsprechend

der Kostennote vom 8. Januar 2024 somit Aufwände von 0.41 Std zu

berücksichtigen, für das Jahr 2024 deren 3.6 Std. Unter Hinzurechnung des

nachprozessualen Aufwandes (geltend gemacht am 23. Januar 2023, vgl.

E. II. 5.2.2 hiervor) im Umfang von 1 Std resultiert für das Jahr

2024.

ein Aufwand von 4.6 Std.

5.2.4

Wie dargelegt sind für das Jahr

2022.

Aufwände von insgesamt 7.01 Std zu entschädigen, entsprechend

CHF 1'261.80 exkl. MwSt bzw. CHF 1'358.95 inkl. 7.7 %

MwSt. Betreffend das Jahr 2023 sind Aufwände von 0.41 Std zu vergüten, was

– unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes

für die unentgeltliche Vertretung von CHF 190.00 – einem Honorar von

CHF 77.90 exkl. MwSt bzw. CHF 83.90 inkl. 7.7 % MwSt

(CHF 190.00 x 0.41 Std + 7.7 % MwSt) entspricht. Auf das Jahr 2024

fallen zu entschädigende Aufwände von 4.6 Std, was ein Honorar von

CHF 874.00 exkl. MwSt resp. CHF 941.30 inkl. 8.1 % MwSt (4.6

Std x CHF 190.00 + 8.1 % MwSt) ergibt. Insgesamt

resultiert damit ein zu vergütendes Honorar von CHF 2'384.15 inkl. MwSt

(CHF 1'358.95 + CHF 83.90 + CHF 941.30).

5.2.5

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 23. Januar 2023 CHF 115.00

und in jener vom 8. Januar 2024 CHF 1.00 für total 116 Kopien (alle

im Jahr 2023 anfallend) geltend. Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt,

weshalb diese Kostenpositionen um die Hälfte zu reduzieren sind. Die zu

entschädigenden Auslagen für Kopien betragen somit CHF 58.00 (116 Kopien à

CHF 0.50). Unter Hinzurechnung von CHF 55.40 für die restlichen im

Jahr 2023 angefallenen Auslagen (Portokosten) ergibt sich ein zu

entschädigender Auslagenersatz von CHF 113.40 exkl. MwSt bzw. CHF 122.15

inkl. 7.7 % MwSt für das Jahr 2023. Für das Jahr 2024 werden

Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung am 8. Januar 2024

in Höhe von CHF 45.40 exkl. MwSt bzw. CHF 49.10

inkl. 8.1 % MwSt geltend gemacht, womit ein zu entschädigender

Auslagenersatz in Höhe von CHF 171.25 inkl. MwSt (CHF 122.15 +

CHF 49.10) resultiert.

5.2.6

Insgesamt sind damit Aufwände und

Auslagen in Höhe von Total CHF 2'555.40 inkl. MwSt (CHF 2'384.15 +

CHF 171.25) zu vergüten. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse

des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

gegenüber der Beschwerdeführerin. Dieser wurde bis Ende 2022 basierend auf

einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt, ab dem 1. Januar 2023

auf einem solchen von CHF 250.00 (vgl. § 161 i. V. m § 160 Abs. 2 GT; E. II. 5.2. hiervor), wenn – wie vorliegend – keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der

beschwerdeführenden Person, welche sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht

äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters beträgt vorliegend CHF 702.35 inkl. MwSt (Differenz zum

vollen Honorar; CHF 377.50 [Jahr 2022, bei einem Stundenansatz von

CHF 230.00 und 7.7 % MwSt] + CHF 26.50 [Jahr 2023, bei einem

Stundenansatz von CHF 250.00 und 7.7 % MwSt] + CHF 298.35 [Jahr

2024, bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und 8.1 % MwSt]).

5.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 8. Januar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'555.40

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 702.35 inkl. MwSt festgesetzt.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden

der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer