VSBES.2022.168
berufliche Massnahmen
8. Januar 2024Deutsch23 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 8. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 30. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit September 2018 Bezügerin einer Rente
der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV). Im März 2022 ersuchte sie bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Gewährung
beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung zur LKW-/Buschauffeurin bzw.
Erlangung der Führerausweiskategorien C und D (IV-Aktennummer
[nachfolgend: IV-Nr.] 244). Mit Vorbescheid vom 24. März 2022 stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Gesuch
abzulehnen (IV-Nr. 250 S. 2), wogegen die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022
Einwände erheben liess (IV-Nr. 255 S. 1). Am 30. Juni 2022
verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 259
S. 1 ff.).
2 Gegen die Verfügung vom 30.
Juni 2022 lässt die Beschwerdeführerin am 5. September 2022 Beschwerde
erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.] 11 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die
mit Gesuch vom 8. März 2022 beantragten beruflichen Massnahmen, Umschulung
zur Buschauffeuse im Personentransport (Prüfung der Kategorien C und D),
zuzusprechen.
b)
Eventualiter: es sei zur Frage der medizinischen Eignung der Beschwerdeführerin
als Buschauffeuse der Führerausweiskategorie D ein medizinisches Gutachten
einzuholen.
c)
Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3. Die Beschwerdegegnerin teilt
mit Eingabe vom 27. September 2022 mit, grundsätzlich auf eine
Beschwerdeantwort zu verzichten, verweist ergänzend auf die Protokolleinträge
in den Akten und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23 f.).
4. Am 4. Oktober 2022 reicht
die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss innert erstreckter Frist Dokumente
zum Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ein (A.S. 28), am
29. November 2022 reicht sie fehlende Unterlagen sowie eine Replik
nach (A.S. 40). Am 11. Januar 2023 wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
deren unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 44). Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 17. Januar 2023 auf eine Duplik (A.S. 47).
5. Am 23. Januar 2023 gibt der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Kostennote zu
den Akten (A.S. 50).
6. Mit Verfügung vom
10. Oktober 2023 wird die Verhandlung auf den 8. Januar 2024
angesetzt (A.S. 53). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt,
woraufhin diese am 21. Dezember 2023 ihren Verzicht auf eine Teilnahme
mitteilt.
7. Die öffentliche Verhandlung
findet am 8. Januar 2024 statt.
7.1 Anlässlich der Verhandlung lässt
die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren fest wie folgt präzisieren und
ergänzen:
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2022 sei
aufzuheben.
2. a) Der Beschwerdeführerin seien
berufliche Massnahmen zu gewähren, d. h. ihr sei eine Umschulung zur
Lastwagen- oder Buschauffeuse (Kategorien C und D, eventuell nur Kategorie C)
zuzusprechen.
b)
Eventualiter sei zur Klärung der Frage der Eignung der Beschwerdeführerin als
Lastwagen- oder Buschauffeuse ein medizinisches Gutachten einzuholen.
c)
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7.2 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 56).
Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen
(A.S. 57).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.3
Invalide
oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für
den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1
IVG).
2.4
Der Anspruch auf
Umschulung ist in den Art. 17 IVG und 6 IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201) geregelt. Als Umschulung gelten
Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne
vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert
werden kann. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die
versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher
ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet
(BGE 130 V 488 E. 4.2 m. H.).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157
E. 1c).
3.
Strittig ist vorliegend der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zur Chauffeurin der
Kategorien C und D.
3.1
Die Beschwerdegegnerin lehnt die
Zusprache von beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung ab u. a. mit
Verweis auf die durch das Gutachten der B.___ AG (nachfolgend: B.___) aus dem
Jahr 2017 (vgl. IV-Nr. 204 ff.) beschriebene gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin und das in diesem skizzierte Belastungsprofil,
welches den rentenzusprechenden Verfügungen vom 27. Juli 2018 und 5. September
2018.
zugrunde lag (A.S. 2 f.). Dieses Gutachten ist im gegen diese
Verfügungen erhobenen Beschwerdeverfahren vom Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 17. Dezember 2019 als beweiswertig erachtet
worden (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2018.231
vom 17. Dezember 2019 E. 7.2, IV-Nr. 238
S. 29 f.). Weitere Ausführungen zum Beweiswert dieses Gutachtens sind
vorliegend daher nicht mehr zu machen. Der Beweiswert wird von den Parteien in
der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten. Eine Veränderung des
Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung oder Verschlechterung seit
Erstellung dieses Gutachtens und dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Dezember
2019.
wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, wohl aber anlässlich der
Verhandlung als möglich bezeichnet. Hierzu ist festzuhalten, dass die Meldung und
damit verbunden die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des
Gesundheitszustandes grundsätzlich der Beschwerdeführerin obliegt (vgl.
Art. 31 ATSG und Art. 87 Abs. 2 IVV). Eine entsprechende
Neuanmeldung bzw. ein Revisionsgesuch liegen aber nicht vor, ebenso wenig
ärztliche Berichte, welche eine Veränderung der gesundheitlichen Situation
glaubhaft darzulegen vermöchten. Es ist folglich hinsichtlich der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin weiterhin auf dieses
Gutachten abzustellen.
3.1.1
Gemäss dem Gutachten der B.___
beeinträchtigen hauptsächlich Erkrankungen der Wirbelsäule und der Handgelenke und
die damit verbundenen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 204.2 f.). Aufgrund dieser Erkrankungen gingen die Gutachter
davon aus, die Beschwerdeführerin sei in allen körperlich schweren und
mittelschweren Tätigkeiten, wozu sie auch die bisherige Tätigkeit als
Pflegefachfrau zählten, vollständig arbeitsunfähig, wohingegen in körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne rückenbelastende Arbeiten (keine Zwangshaltungen,
keine repetitiven Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben und
Tragen von Lasten von mehr als 5 bis maximal 7.5 kg) eine Arbeitsfähigkeit
von 70 %, höchstens 80 % bestehe (IV-Nr. 204.2 S. 62). Dem
Gutachten ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über
Kraftminderungen im rechten Bein und Kribbelparästhesien klage, welche bei ihr
zu Stürzen geführt hätten. Auch leide sie unter Handgelenkschmerzen mit
erschwertem Faustschluss und Steifigkeitsgefühl (IV-Nr. 204.2 S. 59).
3.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete von
Oktober 2021 bis Oktober 2022 für die C.___ als Chauffeurin im Stundenlohn
(IV-Nr. 254 S. 25 ff.), gemäss eigenen Angaben in etwa in einem
60.
– 70%-Pensum (A.S. 14; IV-Nr. 244). Am 3. März 2022 teilte
sie der Beschwerdegegnerin mit, sie chauffiere seit einiger Zeit kranke Kinder,
was ihr gefalle. Sie ersuche daher, um ihre Jobchancen in diesem Gebiet zu
erhöhen, um Gewährung beruflicher Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur
Chauffeurin der Kategorien C und D (IV-Protokoll S. 32). Die
Beschwerdegegnerin nahm nach Eingang dieses Gesuches mit der hausinternen
Ausbildungsberatung Rücksprache. Diese kam am 10. März 2022 zum
Schluss, dass die körperlichen Anforderungen an die Berufstätigkeit als Chauffeurin
Kategorie C und D hoch seien, da das Be- und Entladen der Fahrzeuge eine gute
körperliche Belastbarkeit voraussetze. Der Beruf der Chauffeurin Kategorie C
und D entspreche nicht dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin, welches nur
noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen
und mit einer Gewichtslimite von 5 kg, maximal 7.5 kg umfasse
(IV-Nr. 246 S. 1). Im Zuge des Vorbescheidverfahrens fragte die
Beschwerdegegnerin erneut bei der internen Berufsberatung nach, woraufhin diese
in einer Stellungnahme wiederum festhielt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund
ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und dem Belastungsprofil nicht geeignet
für die von ihr gewünschte Tätigkeit. Sie nahm zudem Stellung zum von der Beschwerdeführerin
zusammen mit ihren Einwänden gegen den Vorbescheid eingereichten Merkblatt der
Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa, welchem zu entnehmen ist, dass eine
verkehrsmedizinische Untersuchung entsprechend Anhang 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51)
notwendig sei, um die Führerausweise der Kategorien C und D zu erlangen (IV-Nr. 255
S. 10 ff.) und führte an, es sei aufgrund des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die
Anforderungen dieser verkehrsmedizinische Untersuchung erfülle (IV-Nr. 257).
In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2022 bezieht sich die
Beschwerdegegnerin auf diese beiden Stellungnahmen und wiederholt im Wesentlichen
die dortige Argumentation (A.S. 3). Die Beschwerdeführerin dagegen erachtet
die Tätigkeit als Buschauffeurin als gesundheitlich unbedenklich. Nur der
Warentransport sei körperlich belastend, da nur dort ein- und ausgeladen werden
müsse. Im Personentransport hingegen sei dies nicht der Fall (A.S. 16).
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin hat die
Frage, ob die Tätigkeit als Chauffeurin dem Belastungsprofil der
Beschwerdeführerin entspricht, von einer internen Fachperson der Berufsberatung
abklären lassen. Diese kam zum Schluss, die körperlichen Anforderungen seien zu
hoch und die Beschwerdeführerin würde zudem mutmasslich die dafür notwendige
verkehrsmedizinische Untersuchung nicht bestehen (IV-Nr. 246 S. 1 und
257). Auch auf dem Portal von berufsberatung.ch, welches im Auftrag der
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und –direktoren (EDK) und mit
Unterstützung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI) betrieben wird und einen Überblick über verschiedene Berufe und deren
Anforderungen gibt, wird als Anforderung für den Beruf des Chauffeurs
Personentransport eine «gute Gesundheit» und «körperliche Fitness»
vorausgesetzt (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=5251,
besucht am 9. Januar 2024). Im Vorbescheidverfahren zitierte die
Beschwerdeführerin eine Masterarbeit von Tina Eggenschwiler und Benjamin Walz,
in welcher u. a. Rückenleiden und die diesbezüglichen Anforderungen im
Personentransport thematisiert wurden (IV-Nr. 255 S. 4). Die
Beschwerdegegnerin führt diese Masterarbeit in der angefochtenen Verfügung
ebenfalls an. Die entsprechende Masterarbeit ist im Internet verfügbar (https://digitalcollection.zhaw.ch/bitstream/11475/10982/1/Eggenschwiler%20Tina%20und%20Walz%20Benjamin%20MAS%20BSLB13H.pdf,
besucht am 9. Januar 2024). In dieser kommt ein Experte zu Wort, welcher
sich zu den körperlichen Belastungen im Personentransport äussert. Gemäss
seinen Angaben ist die Tätigkeit im Personentransport zwar generell körperlich
weniger anspruchsvoll als im Sachentransport (Masterarbeit, S. 43), im
Personentransport allerdings sei sie viel statischer als im Sachentransport,
weil viel mehr gesessen wird und man wenig Bewegung hat (vgl. Masterarbeit S. 44).
In Bezug auf das Heben und Tragen von Gewichten führt er aus, im
Personentransport könne «durch Hilfestellung bei Gepäckstücken ein Heben bis
10.
kg möglich sein» (Masterarbeit S. 45). Zudem weist er darauf hin,
dass beim Einsteigen Hilfestellung an die Reisenden geleistet werden müsse, was
körperlich ebenfalls belastend sein könne (vgl. das Beispiel mit dem
Kinderwagen, Masterarbeit S. 43). Eine Kompensation im Sinne einer
Hilfestellung bei der Ausführung dieser Tätigkeiten durch Mitfahrer wie im
Schwertransport, wo der Fahrer nicht alleine unterwegs sei, sei zudem im Personentransport
nicht möglich, weil dort der Fahrer alleine unterwegs sei (Masterarbeit
S. 45).
3.1.4
Vor dem Hintergrund der
Ausführungen der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin, der Angaben auf dem
Internetportal berufsberatung.ch sowie insbesondere jener des Experten in der
von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Masterarbeit ist festzustellen,
dass die gewünschte Tätigkeit im Personentransport nicht dem Belastungsprofil
der Beschwerdeführerin entspricht. Der Sachentransport fällt aufgrund der hohen
körperlichen Belastung ohnehin weg, was auch von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten wird. Aber auch im Personentransport fallen Aufgaben an, die nicht
mit dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zu denken ist
etwa an die Chauffeurin im Experten genannten Beispiel, welche Personen mit
Kinderwagen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen helfen
muss. Dasselbe gilt in erhöhtem Mass für Chauffeure von auf den Transport von
körperlich beeinträchtigten Personen spezialisierten Unternehmungen oder
Chauffeurinnen von Reisebussen, welche solchen Personen ebenfalls Hilfestellung
beim Ein- und Aussteigen bieten müssen. Im Bereich des Transportes von
Reisenden ist, wie vom Experten in der Masterarbeit erwähnt, auch an das Ein-
und Ausladen von Gepäck zu denken, das regelmässig schwerer als die im
Belastungsprofil der Beschwerdeführerin als Gewichtslimite definierten 5 bis 7.5 kg
ist. Schliesslich bringen die Fahrten gemäss dem Experten eine längere
Sitzdauer und damit längerdauernde Zwangshaltungen mit sich, was ebenfalls
nicht dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entspricht, welches
längerdauernde Zwangshaltungen explizit ausschliesst und wechselbelastende
Tätigkeiten als angepasst vorsieht. Zwar ist denkbar, dass vereinzelt auch im
Personentransport Tätigkeiten gefunden werden können, die die
Beschwerdeführerin mit ihrem Belastungsprofil zu bewältigen vermag,
grundsätzlich aber ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dieser
Tätigkeitsbereich nicht ihrem Belastungsprofil entspricht. Schliesslich
erachtet auch die Beschwerdeführerin selbst sich in einer Tätigkeit als
Chauffeurin nicht zu mehr als 60 % arbeitsfähig (IV-Protokoll
S. 32 f.), was ebenfalls als Hinweis darauf gedeutet werden kann,
dass die Tätigkeit als Chauffeurin nicht einer optimal angepassten Tätigkeit
entspricht, in welcher gemäss den Gutachtern der B.___ eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % – 80 % zu erwarten wäre. Der Anhang 1 VZV sieht als
medizinische Mindestanforderung für die Erteilung eines Führerausweises, egal
welcher Kategorie, vor, dass u. a. keine Lähmungen oder andere
Erkrankungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates vorliegen dürfen, die
Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges haben
könnten. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den Gutachtern unter
Kribbelparästhesien und einer subjektiv empfundenen Kraftminderung im rechten
Bein, was in der Vergangenheit zu Stürzen geführt habe, sowie unter
Steifigkeitsgefühlen in den Händen (IV-Nr. 204.2 S. 59). Diese
gesundheitlichen Einschränkungen sind im Strassenverkehr möglicherweise
sicherheitsrelevant und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin auch deshalb die notwendigen Anforderungen an die
Tätigkeit als Chauffeurin nicht erfüllt. Ob die Beschwerdeführerin die
Anforderungen der verkehrsmedizinischen Untersuchung erfüllen würde oder nicht,
kann indes offenbleiben, weil die Tätigkeit als Chauffeurin der Kategorien C
und D im Personentransport ohnehin nicht zum Belastungsprofil der
Beschwerdeführerin passt. Mit der Erlangung der Führerausweiskategorien C und D
erschlösse sich die Beschwerdeführerin daher nicht ein Berufsfeld, welches
ihrem Belastungsprofil gerecht würde und in welchem sie infolge der Umschulung
von einer verbesserten Erwerbsfähigkeit profitieren könnte, sondern ein
Tätigkeitsfeld, in welchem sie die überwiegende Mehrheit der Tätigkeiten
aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen von vornherein nicht ausüben
könnte. Die begehrte Umschulung zur Chauffeurin der Kategorien C und D ist damit
überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet, die
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern.
3.2
Anspruch auf
Umschulung besteht folglich bereits deshalb nicht, weil die von der
Beschwerdeführerin begehrte Ausbildung ihre Erwerbsfähigkeit nicht zu
verbessern mag, was nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruchsvoraussetzung ist.
Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die weiteren,
in der Beschwerde und der Verfügung als fraglich diskutierten Voraussetzungen
gegeben sind. Von weiteren Abklärungen ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten
und kann abgesehen werden. Auch auf die eventualiter beantragte Einholung eines
Gutachtens zur Beantwortung der Frage der medizinischen Eignung der
Beschwerdeführerin ist zu verzichten – die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin ergibt sich hinreichend aus den Akten und das Gutachten der B.___
enthält bereits ein ärztlich entworfenes Belastungsprofil, welches genügt, um
die Frage der Eignung zu beantworten.
4.
Damit steht fest, dass
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 den Anspruch
auf Umschulung zur Chauffeurin Kategorien C und D zu Recht abgewiesen
hat. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor, A.S. 44). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss
§ 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS
615.11) für das Jahr 2022 CHF 180.00. Ab Januar 2023 beträgt dieser
aufgrund eines Beschlusses der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember
2022.
CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von
bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht. Da das Verfahren seit September 2022
hängig war und die Verhandlung im Jahr 2024 stattgefunden hatte, sind die
Aufwände infolge des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes und des
erhöhten Mehrwertsteuersatzes nachfolgend jeweils für jedes Jahr separat festzusetzen.
Dasselbe gilt zudem für die nach dem 1. Januar 2024 veranschlagten
Auslagen, auf welche der veränderte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet. Bei
der Festlegung der Entschädigung ist ausserdem zu berücksichtigten, dass reine
Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im Stundenansatz
eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien
werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit
CHF 0.50 pro Stück vergütet.
5.2.1
Rechtsanwalt Wyssmann hat in der
von ihm eingereichten Kostennote vom 23. Januar 2023 (A.S. 50 f.)
einen Betrag von total CHF 3'060.75 (inkl. 7.7 % MwSt) geltend
gemacht, wobei sich dieser aus einem Zeitaufwand von insgesamt 10.69 Stunden (Std)
bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 (exkl. MwSt) sowie Barauslagen von
insgesamt CHF 169.40 (exkl. MwSt) zusammensetzt, ersteres mit Ausnahme von
1.5
Std allesamt angefallen im Jahr 2022. Anlässlich der Verhandlung vom
8.
Januar 2024 machte Rechtsanwalt Wyssmann in Ergänzung dazu Aufwände von
zusätzlich 4.09 Stunden (davon 0.49 Std entfallend auf das Jahr 2023) sowie
Auslagen in Höhe von total CHF 47.50 geltend (A.S. 56).
5.2.2
Mit «Brief an Klientin» am 7. September 2022
(0.17 S Std) wurde eine Kopie der an diesem Tag zugestellten Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 6. September 2022 (A.S. 21)
weitergeleitet. Da das Weiterleiten von Dokumenten an die Klientschaft als
Kanzleiaufwand praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, ist die Kostennote um
diese Aufwandposition zu kürzen (- 0.17 Std). Auch die entsprechenden
Positionen vom 6. Oktober 2022, vom 2. und 22. November
2022.
betreffen die Weiterleitung von kurz zuvor durch das Versicherungsgericht
erlassenen Verfügungen (vgl. A.S. 26, 36, 39) und sind nicht zu
entschädigen (- [3 x 0.17 Std]). Die mit jeweils 0.33 Std
Aufwand in Rechnung gestellten und mit «Brief an das Versicherungsgericht»
bezeichneten Positionen vom 4. Oktober 2022, vom 26. Oktober 2022 und
18.
November 2022 betreffen die gleichentags eingereichten Fristerstreckungsgesuche
(vgl. A.S. 25, 35 und 38). Auch diese sind als reiner Kanzleiaufwand
nicht zu entschädigen, weshalb die Kostennote um diese drei Positionen zu reduzieren
ist (- [3 x 0.33 Std]). Dasselbe gilt für die jeweils am
gleichen oder darauffolgenden Tag aufgeführten und mit «Brief an die Klientin»
bezeichneten Schreiben (vom 4. Oktober 2022, vom 27. Oktober
2022.
und vom 18. November 2022), welche das Weiterleiten der
Fristerstreckungsgesuche als Orientierungskopie an die Klientin beinhalten (-
[3 x 0.17 Std]). Auch der in Rechnung gestellte Aufwand im Zusammenhang mit dem
Einreichen der Kostennote vom 23. Januar 2023 (0.17 Std + 0.33 Std)
ist praxisgemäss als Kanzleiaufwand nicht zu ersetzen. Insgesamt ist damit der
Aufwand um nicht verrechenbarer Kanzleiaufwand in Höhe von 2.68 Std auf 8.01 Std
(10.69 Std – 2.68 Std) zu reduzieren. Der nachprozessuale Aufwand,
welcher am 23. Januar 2023 mit einer Stunde zu dem im Jahr 2023 geltenden
Mehrwertsteuersatz von 7.7 % veranschlagt wurde, ist infolge der Erhöhung
der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024 und der Tatsache, dass die
Verhandlung erst im Januar 2024 stattfand und damit der nachprozessuale Aufwand
ebenfalls erst im Jahr 2024 angefallen ist, von der Kostennote vom
23.
Januar 2023 einstweilen zu streichen, aber im selben Umfang bei den
Aufwänden des Jahres 2024, unterliegend einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 %,
zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund resultiert für das Jahr 2022 ein zu
entschädigender Aufwand von 7.01 Std, was zu einer Entschädigung in Höhe
von CHF 1'261.80 exkl. MwSt bzw. CHF 1'358.95
inkl. 7.7 % MwSt führt (7.01 Std x CHF 180.00 + 7.7 %
MwSt).
5.2.3
In der ergänzenden Kostennote vom
8.
Januar 2024 wird mit «Telefon des Versicherungsgerichts» am
10.
Oktober 2023 Aufwand im Umfang von 0.08 Std geltend gemacht. Bei dieser
Position handelt es sich um die telefonische Vereinbarung des Termines für die
Hauptverhandlung, was praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellt und daher nicht zu
entschädigen ist. Die restlichen Positionen der ergänzenden Kostennote vom
8.
Januar 2024 sind nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2023 sind entsprechend
der Kostennote vom 8. Januar 2024 somit Aufwände von 0.41 Std zu
berücksichtigen, für das Jahr 2024 deren 3.6 Std. Unter Hinzurechnung des
nachprozessualen Aufwandes (geltend gemacht am 23. Januar 2023, vgl.
E. II. 5.2.2 hiervor) im Umfang von 1 Std resultiert für das Jahr
2024.
ein Aufwand von 4.6 Std.
5.2.4
Wie dargelegt sind für das Jahr
2022.
Aufwände von insgesamt 7.01 Std zu entschädigen, entsprechend
CHF 1'261.80 exkl. MwSt bzw. CHF 1'358.95 inkl. 7.7 %
MwSt. Betreffend das Jahr 2023 sind Aufwände von 0.41 Std zu vergüten, was
– unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes
für die unentgeltliche Vertretung von CHF 190.00 – einem Honorar von
CHF 77.90 exkl. MwSt bzw. CHF 83.90 inkl. 7.7 % MwSt
(CHF 190.00 x 0.41 Std + 7.7 % MwSt) entspricht. Auf das Jahr 2024
fallen zu entschädigende Aufwände von 4.6 Std, was ein Honorar von
CHF 874.00 exkl. MwSt resp. CHF 941.30 inkl. 8.1 % MwSt (4.6
Std x CHF 190.00 + 8.1 % MwSt) ergibt. Insgesamt
resultiert damit ein zu vergütendes Honorar von CHF 2'384.15 inkl. MwSt
(CHF 1'358.95 + CHF 83.90 + CHF 941.30).
5.2.5
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 23. Januar 2023 CHF 115.00
und in jener vom 8. Januar 2024 CHF 1.00 für total 116 Kopien (alle
im Jahr 2023 anfallend) geltend. Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt,
weshalb diese Kostenpositionen um die Hälfte zu reduzieren sind. Die zu
entschädigenden Auslagen für Kopien betragen somit CHF 58.00 (116 Kopien à
CHF 0.50). Unter Hinzurechnung von CHF 55.40 für die restlichen im
Jahr 2023 angefallenen Auslagen (Portokosten) ergibt sich ein zu
entschädigender Auslagenersatz von CHF 113.40 exkl. MwSt bzw. CHF 122.15
inkl. 7.7 % MwSt für das Jahr 2023. Für das Jahr 2024 werden
Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung am 8. Januar 2024
in Höhe von CHF 45.40 exkl. MwSt bzw. CHF 49.10
inkl. 8.1 % MwSt geltend gemacht, womit ein zu entschädigender
Auslagenersatz in Höhe von CHF 171.25 inkl. MwSt (CHF 122.15 +
CHF 49.10) resultiert.
5.2.6
Insgesamt sind damit Aufwände und
Auslagen in Höhe von Total CHF 2'555.40 inkl. MwSt (CHF 2'384.15 +
CHF 171.25) zu vergüten. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse
des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im
Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
gegenüber der Beschwerdeführerin. Dieser wurde bis Ende 2022 basierend auf
einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt, ab dem 1. Januar 2023
auf einem solchen von CHF 250.00 (vgl. § 161 i. V. m § 160 Abs. 2 GT; E. II. 5.2. hiervor), wenn – wie vorliegend – keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der
beschwerdeführenden Person, welche sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht
äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters beträgt vorliegend CHF 702.35 inkl. MwSt (Differenz zum
vollen Honorar; CHF 377.50 [Jahr 2022, bei einem Stundenansatz von
CHF 230.00 und 7.7 % MwSt] + CHF 26.50 [Jahr 2023, bei einem
Stundenansatz von CHF 250.00 und 7.7 % MwSt] + CHF 298.35 [Jahr
2024, bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und 8.1 % MwSt]).
5.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 8. Januar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'555.40
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird auf CHF 702.35 inkl. MwSt festgesetzt.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden
der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer