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Entscheid

VSBES.2022.17

Kurzarbeitsentschädigung

25. Mai 2023Deutsch25 min

bewilligte der Arbeitgeberin A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) wie folgt Kurzarbeit

Source so.ch

Urteil vom 25. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

(Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)

bewilligte der Arbeitgeberin A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) wie folgt Kurzarbeit

(Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nrn. 55 / 57 / 59 / 61 / 63):

· 6. April 2020 (Nr. 339285045): 23.

März bis 22. September 2020 (später:

31.

August 2020, Nr. 340069702)

· 2. September 2020 (Nr. 340153604): 1.

September bis 30. November 2020

· 8. Dezember 2020 (Nr. 340755852): 14.

Dezember 2020 bis 13. März 2021

· 23. Februar 2021 (Nr. 341194428): 14.

März bis 13. Juni 2021

· 16. April 2021 (Nr. 341513108): 14.

März bis 13. September 2021

1.2 Am 31. August 2021 erliess

die Beschwerdegegnerin eine Revisionsverfügung, in deren Dispositiv sie die Bewilligungen

vom 6. April und 2. September 2020 sowie 16. April 2021 aufhob und

festhielt, bereits ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigungen seien von der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK) zurückzufordern (AWA-Nr.

1). Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, der geltend gemachte Arbeitsausfall

könne weder aufgrund von behördlichen Massnahmen noch durch die Auswirkungen

der Pandemie plausibel erklärt werden. Die gegen diese Verfügung gerichtete

Einsprache (unter AWA-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2.

Dezember 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 18.

Januar 2021 [recte: 2022] beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und begehren, der

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 sowie die Verfügung vom 31. August

2021 seien ersatzlos aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (A.S. 5 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und

es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung

auszuzahlen (A.S. 19 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 27. April 2022 resp. Duplik vom 17. Mai 2022 an ihren Rechtsbegehren fest

(A.S. 37 ff. / 42 f.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht zudem am

30. Mai 2022 eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da

die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von

Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin hält dafür, in der Verfügung vom 31. August 2021 seien lediglich

die drei Kurzarbeitsbewilligungen vom 6. April und 2. September 2020 sowie 16.

April 2021 widerrufen worden, nicht aber die Bewilligungen vom 8. Dezember

2020.

und 23. Februar 2021. Die Beschwerdegegnerin begründe indes nicht, weshalb

die verschiedenen Bewilligungszeiträume unterschiedlich zu behandeln seien, so

dass der angefochtene Einspracheentscheid wegen Widersprüchlichkeit und

Unklarheit aufzuheben sei (A.S. 11).

Dieser

Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Inhalt und Tragweite einer

Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist dieses unklar,

unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch

Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung

zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen

nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des

Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu

verstehen. Oder anders ausgedrückt: Es ist durch Auslegung zu klären, welche

Teile der Verfügung Dispositivcharakter aufweisen. Eine Verfügung darf dabei nur

so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im

Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten

Treuen verstehen durfte und musste. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben haben

Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung so zu gelten, wie sie nach

gemeinverständlichem Wortlaut zu verstehen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_156/2019

vom 11. September 2019 E. 3.3 sowie 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.1).

Im formellen, als «Entscheid» betitelten Dispositiv der Revisionsverfügung vom

31.

August 2021 werden zwar in der Tat nur die Kurzarbeitsverfügungen vom

6.

April und 2. September 2020 sowie 16. April 2021 ausdrücklich

erwähnt. Aus Sachverhalt und Begründung der Verfügung ist indes zu schliessen,

dass alle erteilten Bewilligungen revidiert werden sollen, denn es ist nirgends

die Rede davon, dass sich die Revision auf bestimmte Zeiträume beschränkt. Insbesondere

ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Rubrum der Revisionsverfügung die

Bewilligungen Nr. 341513108 (14. März bis 13. September 2021),

340755852.

(14. Dezember 2020 bis 13. März 2021), 340069702 (23. März

bis 31. August 2020) und 340153604 (1. September bis 30. November 2020) aufgehoben

wurden. Dies kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass die

Revision den gesamten Bewilligungszeitraum vom 23. März 2020 bis 13.

September 2021 erfasst. Ein Widerspruch, aus dem die Beschwerdeführerin etwas

für sich ableiten könnte, oder gar ein gravierender Mangel, der zur Nichtigkeit

führen würde, liegen nicht vor.

2.

2.1

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach

ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden

werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1]). Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu

revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt

damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein,

was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des

rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender

rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.

107.

f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren

Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der

Eröffnung des zu revidierenden Entscheides (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG).

Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei

der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das

entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen genügen dagegen

nicht (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Ergeben sich aus den neu

entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das

Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, so hat die Verwaltung innert

angemessener Frist die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Die relative

Revisionsfrist beginnt diesfalls erst zu laufen, sobald es die Unterlagen

erlauben, die Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes zu prüfen

(a.a.O. E. 2.4 S. 109).

2.2

2.2.1

Arbeitnehmende,

deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,

haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]), wenn (kumulativ)

·

sie für die

Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die

Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (lit. a),

·

der Arbeitsausfall

anrechenbar ist (lit. b),

·

das

Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c),

· der Arbeitsausfall voraussichtlich

vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre

Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).

2.2.2

Ein Arbeitsausfall

ist anrechenbar, wenn er (Art. 32 Abs. 1 AVIG):

a. auf wirtschaftliche Gründe

zurückzuführen und unvermeidbar ist und

b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 %

der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes

normalerweise insgesamt geleistet werden (wobei als Abrechnungsperiode ein

Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen gilt, s. Art.

32.

Abs. 5 AVIG).

Ein Arbeitsausfall ist u.a. dann nicht

anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen

Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Arbeitsausfälle,

die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende

Umstände zurückgehen, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch

geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für

den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]).

2.2.3

Der Bundesrat erliess am 20. März

2020.

notrechtlich die Verordnung über Massnahmen im Bereich der

Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung, SR 837.033). Diese in der Folge mehrmals

geänderte Verordnung sah in Abweichung von AVIG und AVIV verschiedene

Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit vor, welche die schnelle und

unbürokratische Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit einer Reduzierung

des administrativen Aufwands für die Arbeitgeber und die Verwaltung bezweckten

(BGE 148 V 144 E. 5.2.2 S. 154). Das für dringlich erklärte Bundesgesetz

über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung

der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102),

angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021, enthielt sodann in Art. 17

Abs. 1 (in Kraft ab 1. September 2020) eine Ermächtigung an den Bundesrat, bis

31.

Dezember 2022 resp. 2023 in verschiedenen Punkten abweichende Bestimmungen

über die Kurzarbeit zu erlassen. Gestützt darauf wurde der anrechenbare

Verdienstausfall in einem summarischen Verfahren berechnet und die

Kurzarbeitsentschädigung von 80 % als Pauschale ausgerichtet (Art. 8i Abs. 1

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April 2020 bis

31.

März 2022). Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall

bestimmte sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter

Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der

Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen (Abs. 2). Der anrechenbare

Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten

Arbeitsausfalls an der der Summe der massgebenden Verdienste aller

anspruchsberechtigen Personen (Abs. 3).

Das SECO wiederum erliess zwecks

einheitlicher Rechtsanwendung an die Durchführungsstellen gerichtete Weisungen.

Danach waren Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und

Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückgingen, anrechenbar (SECO-Weisung

2020/06, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 9. April

2020, S. 5, rückwirkend anwendbar seit 1. März 2020). Weiter fielen unter

behördliche Massnahmen, die zu anrechenbaren Arbeitsausfällen führten, auch die

Anordnungen der Behörden im Zusammenhang mit der Coronapandemie (a.a.O.,

S. 6 oben).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin handelt

mit Verpackungsmaterialien aller Art (s. Handelsregisterauszug, Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 2). Am 23. März 2020 reichte sie eine erste Voranmeldung von Kurzarbeit

ein (AWA-Nr. 54). Sie gab an, derzeit beschäftige sie zwei Arbeitnehmer (B.___ [Gesellschafter

und Geschäftsführer, s. BB-Nr. 2] und C.___), während es vor einem Jahr noch

drei gewesen seien. Beide Arbeitnehmer seien unbefristet angestellt und von der

Kurzarbeit ab 17. März 2020 betroffen. Der voraussichtliche Arbeitsausfall

liege bei 80 %. Wegen der Coronapandemie habe man nur noch wenige Aufträge

und es gebe keine neuen. Der Geschäftsgang in den nächsten vier Monaten sei

ungewiss. Auftragstermine habe man noch keine verschoben. Nachdem die

Beschwerdegegnerin vom 23. März bis 22. September 2020 Kurzarbeit bewilligt

hatte (AWA-Nr. 55, was später wegen der neuen Rechtslage auf den 31.

August 2020 korrigiert wurde), reichte die Beschwerdeführerin mehrere

monatliche Abrechnungen ein, welche folgende Angaben zu den

anspruchsberechtigten und von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern sowie zum

Arbeitsausfall enthielten:

März 2020 (AWA-Nr. 15)

2.

27,27 %

April 2020 (AWA-Nr. 16)

2.

100,00 %

Mai 2020 (AWA-Nr. 18)

2.

79,41 %

Juni 2020 (AWA-Nr. 19)

1.

82,35 %

Juli 2020 (AWA-Nr. 20)

1.

82,35 %

August 2020 (AWA-Nr. 21)

1.

82,15 %

3.1.2

In der weiteren Voranmeldung vom

21.

August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin ab 1. September 2020, für den

Arbeitnehmer C.___ Kurzarbeit, wobei der voraussichtliche Arbeitsausfall bei

80.

% liege (AWA-Nr. 56). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 1.

September bis 30. November 2020 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA-Nr. 57), deponierte

die Beschwerdeführerin folgende monatlichen Abrechnungen:

September 2020 (AWA-Nr. 22)

1.

82,35 %

Oktober 2020 (AWA-Nr. 23)

1.

82,35 %

November 2020 (AWA-Nr. 26)

1.

82,35 %

3.1.3

In der Voranmeldung vom 4. Dezember

2020.

hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei weiterhin eine Person von

Kurzarbeit betroffen, wobei der voraussichtliche Arbeitsausfall nach wie vor bei

80.

% liege (AWA-Nr. 58). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember

2020.

bis 13. März 2021 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA-Nr. 59), legte die

Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen vor:

Dezember 2020 (AWA-Nr. 29)

1.

48,45 %

Januar 2021 (AWA-Nr. 33)

1.

78,43 %

Februar 2021 (AWA-Nr. 36)

1.

86,76 %

März 2021 (AWA-Nr. 40)

1.

86,45 %

3.1.4

Die Beschwerdeführerin

wiederholte in der Voranmeldung vom 18. Februar 2021 für die Zeit ab 1. März

2021.

ihre früheren Angaben (AWA-Nr. 60). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 14.

März bis 13. Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA-Nr. 61), reichte die

Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen ein:

April 2021 (AWA-Nr. 42)

1.

75,40 %

Mai 2021 (AWA-Nr. 50)

1.

77,03 %

3.1.5

Aufgrund einer weiteren Voranmeldung

vom 15. April 2021 mit identischen Angaben (AWA-Nr. 62) bewilligte die

Beschwerdegegnerin vom 14. März bis 13. September 2021 Kurzarbeit (AWA-Nr.

63). Die Beschwerdeführerin brachte folgende Abrechnungen bei:

Juni 2021 (AWA-Nr. 3)

1.

84,87 %

Juli 2021 (AWA-Nr. 51)

1.

84,59 %

August 2021 (AWA-Nr. 52)

1.

49,20 %

September 2021 (AWA-Nr. 53)

1.

48,13 %

3.1.6

Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss

der Zusammenstellung im Einspracheverfahren folgende Umsätze (s. Eingabe vom 8.

November 2021, unter AWA-Nr. 2; s.a. AWA-Nr. 10):

2018.

2019.

2020.

2021.

(10 Mt.)

insgesamt

700'573.84

455'073.15

318'865.20

292'156.40

mtl. Durchschnitt

58'381.00

37'922.00

26'572.00

29'215.00

3.1.7

Die ALK teilte der

Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 mit, ab Juni 2021 sei bei einem Arbeitsausfall

von über 50 % zu begründen, weshalb dieser trotz der Lockerungen (der

Massnahmen in Zusammenhang mit der Coronapandemie) immer noch so hoch sei

(AWA-Nr. 7). Die Beschwerdeführerin antwortete darauf am 20. Juli 2021, sie

sei viel in der Industrie tätig, welche sich in ihrer Branche noch nicht so

erholt habe, dass man auf Leistungen verzichten könne. Ihre Umsätze seien im

letzten Jahr um ca. 40 % eingebrochen. Im Mai dieses Jahres habe man um

etwas mehr als 15 % aufgeholt, aber nicht im Juni (AWA-Nr. 8). Die ALK

überwies sodann die Sache am 26. Juli 2021 zum Entscheid an die

Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 11).

3.1.8

Die Beschwerdegegnerin ersuchte

die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021, sie solle erläutern, wie ein anrechenbarer

Arbeitsausfall entstehen könne, wenn der Umsatz im Juni 2021 ungefähr dem

Median aller Umsätze des Jahres 2019 entspreche (AWA-Nr. 12). Die

Beschwerdeführerin erwiderte am 11. August 2021, sie habe im Juni 2019 einen

Umsatz von CHF 46'881.00 und im Juni 2021 von CHF 39'500.00 erzielt. Als

Unternehmen schaue man nicht einen einzelnen Monat an, sondern eine längere

Zeitspanne. Die Stelle des Mitarbeiters C.___ sei erst im September 2019 von

25.

% auf 100 % aufgestockt worden, dies in Unkenntnis der kommenden

Ereignisse (AWA-Nr. 13).

Auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin

vom 17. August 2021 hin erklärte die Beschwerdeführerin gleichentags, als man das

Pensum des Mitarbeiters im September 2019 auf 100 % erhöht habe, sei

genügend Arbeit vorhanden gewesen. Eine vollständige Auslastung dieses

Mitarbeiters erfordere einen Umsatz von durchschnittlich CHF 60'000.00 pro

Monat. Zur Vereinfachung habe man bei ihm immer eine Arbeitszeit von 1,5

Stunden aufgeschrieben (AWA-Nr. 14).

3.2

Zwischen den Parteien ist

streitig, ob die Arbeitsausfälle, welche die Beschwerdeführerin geltend macht, in

einem Zusammenhang mit der Coronapandemie resp. den damit einhergehenden

Massnahmen stehen.

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hält dafür,

der Betrieb der Beschwerdeführerin sei gar nie Gegenstand von behördlichen

Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie gewesen. Dies ist zutreffend. Mit der

Ausrufung der «ausserordentlichen Lage» am 16. März 2020 mussten zwar alle

Läden (ausser Lebensmittelgeschäften), Gastronomiebetriebe sowie Unterhaltungs-

und Freizeitbetriebe schliessen (s. unter Chronologie der Reaktionen und

Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie in der Schweiz – Wikipedia). Die

Beschwerdeführerin, welche als Zwischenhändlerin Industriebetriebe mit

Verpackungsmaterial belieferte, war indes (ebenso wie ihre Kunden) nicht selber

von einer Schliessung betroffen, sondern konnte ihrer Tätigkeit grundsätzlich

weiterhin nachgehen. Sie wendet ein, der Arbeitnehmer C.___ sei nach der

Auslagerung der Spedition und Materiallagerung im ersten Halbjahr 2019 in

erster Linie mit computergestützten Arbeiten und der Verkaufsberatung

beschäftigt gewesen. Letzteres habe wegen der Home Office-Pflicht nicht mehr

physisch stattfinden können und sei zunächst brachgelegen (A.S. 38 f.

Ziff. 2 unten). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch für April 2020

einen Arbeitsausfall von 100 % geltend gemacht (E. II. 3.1.1 hiervor). Sollte

sie aber tatsächlich den Betrieb ganz geschlossen haben, so ist ihr zu

entgegnen, dass dies trotz des Lockdowns nicht notwendig gewesen wäre. Einerseits

wurde die Home Office-Pflicht, auf welche die Beschwerdeführerin sich bezieht, erst

per 18. Januar 2021 eingeführt (s. unter Chronologie der

Reaktionen und Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie in der Schweiz –

Wikipedia), also rund zehn Monate nach der ersten Voranmeldung von

Kurzarbeit. Andererseits ist kein Grund ersichtlich, der gegen

Verkaufsberatungen per Telefon oder Videokonferenz gesprochen hätte. Die

Beschwerdeführerin legt nirgends dar, dass ein solches Vorgehen unmöglich oder

nicht praktikabel gewesen wäre. Im Übrigen bewirkte die Einführung der Home

Office-Pflicht im Januar 2021 dann keineswegs, dass sich der geltend gemachte

Arbeitsausfall in der Folge markant erhöht hätte (s. E. II. 3.1.3

- 3.1.5 hiervor), was darauf hindeutet, dass die Home Office-Pflicht den

Betrieb der Beschwerdeführerin nicht spürbar tangierte.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin

macht weiter geltend, ihr Geschäft habe unter den pandemiebedingten Lieferengpässen

gelitten. Sie verweist dazu auf verschiedene Dokumente (s. Beilagen vom 30.

November 2021, unter AWA-Nr. 2):

a) Bestellung 00122 vom 24. Januar 2020 bei

der Firma D.___ (Beilage Nr. 6a): Die Foliensäcke und Luftpolsterbeutel sollten

bis 14. Februar 2020 lieferbar sein. Die Beschwerdeführerin verkaufte diese

Ware sodann am 11. März 2020 an die E.___ AG weiter (Nr. 6b).

b) Bestellung 00165 vom 30. März 2020 bei

der F.___ GmbH (Nr. 7a): Die Lieferung der Zwischenlagen aus Graukarton war bis

3.

April 2020 vorgesehen, doch die F.___ GmbH verschob den Liefertermin auf den

6.

April 2020 (Nr. 7b). Die Beschwerdeführerin reichte diesbezüglich noch

einen Internationalen Frachtbrief der G.___ GmbH ein (Nr. 7c). Daraus geht zwar

hervor, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2020 Ware erhalten hatte.

Ansonsten ist die Kopie dieses Dokuments aber derart unleserlich, dass sich nicht

feststellen lässt, ob es überhaupt um die Bestellung vom 30. März 2020 geht.

c) Bestellung 00195 vom 22. Juni 2020 bei

der F.___ GmbH (Nr. 8a): Die Easywinkel sollten bis 6. Juli 2020 geliefert

werden, doch geschah dies erst am 22. Juli 2020 (Nr. 8b).

d) Bestellung 00390 vom 17. Juni 2021 bei

der H.___ AG (unter Nr. 9): Die Beutel aus Luftpolsterfolie waren erst ab

18.

Dezember 2021 wieder lieferbar, was mit der aktuell sehr angespannten

Situation im Bereich der Seefrachten begründet wurde.

e) Die Website der Firma I.___ (unter

Nr. 9) enthielt den allgemeinen Hinweis, dass sich die gewohnte Lieferzeit

aufgrund der aktuellen Situation verzögern könne. Dies muss sich auf den Herbst

2021.

beziehen, denn die Website enthält auch ein Inserat für den Black Friday

vom 26. November (2021).

f) Mitteilung der J.___ AG vom 3. November

2021.

(unter Nr. 9): Die Lieferzeiten befänden sich noch immer auf einem

sehr hohen Niveau, z.B. für Wellpappe zwölf bis 14 Wochen und für

Luftpolsterfolie drei bis vier Wochen (wobei hier Standards ab Lager lieferbar

seien).

g) Bestellungen 00487 und 00488 vom 19. Oktober

2021.

bei der K.___ AG (unter Nr. 9): Der Lieferschein für die Flexico

Minigrips war auf den 30. November 2021 datiert und enthielt den Hinweis, der Liefertermin

stehe unter dem Vorbehalt der Weiterentwicklung des Coronavirus und der

Verfügbarkeit von Material und Produkten sowie der eigenen Vorbelieferung.

h) Die Website der Firma L.___ (unter

Nr. 9) enthielt den allgemeinen Hinweis, aufgrund der aktuellen Situation

könne es im Ausnahmefall zu verlängerten Lieferzeiten und Teillieferungen kommen.

Ein Datum ist hier nicht ersichtlich.

Aus diesen Unterlagen geht zwar hervor,

dass die Pandemie durchaus Einfluss auf die Lieferzeiten von

Verpackungsmaterial haben konnte. Sie belegen indes nicht, dass die Beschwerdeführerin

davon in einem so erheblichen Ausmass betroffen war, dass die Arbeitszeit

reduziert werden musste. Belegt sind lediglich vier konkrete Lieferverzögerungen,

eine von einem halben Jahr seitens der H.___ AG (lit. d), eine von mehr

als einem Monat seitens der K.___ AG (lit. g) sowie zwei von 16 resp. drei

Tagen seitens der F.___ GmbH (lit. b + c). Weitere Verzögerungen sind nicht

erstellt. Namentlich bleibt unklar, ob die F.___ GmbH tatsächlich erst am

3.

Juni 2020 lieferte und nicht bereits wie angekündigt am 6. April

2020.

(s. lit. b). Bei der Firma D.___ wiederum muss der Umstand, dass die für

den 14. Februar 2020 zugesagte Lieferung von der Beschwerdeführerin erst am 11. März

2020.

weiterverkauft wurde (lit. a), nicht zwangsläufig bedeuten, dass die

Lieferung auch erst an diesem Tag bei ihr einging.

Die vier dokumentierten Fälle, in denen

die Lieferung verspätet erfolgte, verteilten sich zudem auf den Zeitraum von

Februar 2020 bis November 2021. Ihre Bedeutung als repräsentative Beispiele für

Lieferverzögerungen muss daher schon aus diesem Grund stark relativiert werden,

einmal abgesehen davon, dass zwei dieser Verzögerungen lediglich ein paar Tage dauerten.

Andererseits ist zu beachten, dass zwischen den vorliegenden Bestellungen noch

etliche weitere erfolgt sein müssen, wie aus den Abständen zwischen den

Bestellnummern (00122, 00165, 00195, 00390 und 00487/488) hervorgeht. Wenn aber

die Beschwerdeführerin von all ihren Bestellungen nur eine derart kleine

Auswahl einreicht, so legt dies den Schluss nahe, dass die übrigen, nicht

aktenkundigen Bestellungen nicht in grösserem Umfang von Lieferschwierigkeiten

betroffen waren. Hätte es viele Bestellungen gegeben, welche erst nach mehreren

Monaten ausgeführt wurden, so hätte die Beschwerdeführerin zweifellos eine

grössere Anzahl davon beigebracht. Namentlich liegen dem Gericht keine

Bestellungen bei den Lieferanten I.___, J.___ AG und L.___ vor (lit. e, f

und h), so dass offen bleibt, ob die von diesen Firmen angekündigten möglichen Verzögerungen

die Beschwerdeführerin auch wirklich betrafen. In diesem Zusammenhang ist zudem

bezüglich der J.___ AG darauf hinzuweisen, dass gewisse Artikel immer noch ab

Lager lieferbar waren (lit. f).

3.2.3

Die Parteien vertreten

unterschiedliche Auffassungen darüber, inwieweit die Entwicklung der Umsätze der

Beschwerdeführerin Rückschlüsse auf die Arbeitsauslastung des Betriebes erlauben.

Eine Korrelation zwischen Umsatz und Arbeitsausfall lässt sich indes nicht

herstellen.

Richtig ist, dass der Umsatz im ersten

Pandemiejahr 2020 gegenüber dem Vorjahr um 29,9 % einbrach (vgl. E. II.

3.1.6

hiervor). Dies darf aber nicht isoliert betrachtet werden. Der Umsatz war

vielmehr bereits 2019, also vor der Pandemie, im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen,

nämlich um 35,04 % und damit noch mehr als 2020. Dieser Rückgang

verstärkte sich zudem innerhalb des Jahres 2019, indem in der ersten

Jahreshälfte ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von CHF 45'363.20

erzielt wurde, in der zweiten Hälfte indes nur noch von CHF 30'482.35 (vgl.

Eingabe vom 8. November 2021, unter AWA-Nr. 2). Die Beschwerdeführerin erklärt

dies damit, dass im ersten Halbjahr 2019 durch Umstrukturierungsmassnahmen (wie

z.B. die Reduktion der angemieteten Lagerfläche und die Auslagerung der Spedition)

eine Verbesserung der Kosten-Nutzen-Struktur bezweckt und erreicht worden sei

(a.a.O.; s.a. A.S. 39). Bezieht man aber auch noch die beiden vorhergehenden

Jahre ein, so zeigt sich, dass bereits damals sowohl beim Aufwand als auch beim

Ertrag eine rückläufige Entwicklung einsetzte (s. Erfolgsrechnungen 2018, 2019

und 2020: s. AWA-Nr. 2 / Beilage Nr. 4 zur Eingabe vom 8. November

2021.

sowie BB-Nr. 5):

Personalaufwand

Handelswarenertrag

2017.

161’901.00

795'699.00

2018.

136’461.00

675’818.00

2019.

64’626.00

422’873.00

2020.

76’834.00

280’287.00

Setzte aber der Rückgang schon vor der

Pandemie und auch vor den Umstrukturierungsmassnahmen der Beschwerdeführerin

ein, so kann dem Umsatz keine grosse Bedeutung als Indikator für die

Arbeitsausfälle zu kommen. Dies muss umso mehr gelten, als sich die monatlichen

Umsätze während der Pandemie nicht auf einem mehr oder weniger konstanten tiefen

Niveau bewegten, sondern stark schwankten (s. Eingabe vom 8. November 2021,

unter AWA-Nr. 2), nämlich zwischen CHF 17'468.90 und 44'173.50 (2020)

resp. CHF 15'861.15 und 55'977.75 (2021). Dies korrespondiert nicht mit

den beim Arbeitnehmer C.___ geltend gemachten Arbeitsausfällen, welche sich ab

Mai 2020 (abgesehen von Dezember 2020, wo die Abrechnung nicht den ganzen Monat

erfasste) in einem relativ engen Bereich von 79,41 bis 82,35 % (2020)

resp. 75,40 bis 86,76 % (2021) bewegten (E. II. 3.1.1 - 3.1.5

hiervor). Der Arbeitsausfall kann daher auch unter diesem Blickwinkel nicht

anhand der Umsatzentwicklung plausibilisiert werden. Ebenso wenig kann aus dem

Anstieg der Umsätze im Februar und März 2022 (BB-Nr. 6) für sich allein genommen,

ohne Kenntnis weiterer Details, geschlossen werden, dass die tieferen Umsätze

in den beiden Vorjahren auf die Pandemie zurückgingen. Im Übrigen machte die

Beschwerdeführerin im Juni und Juli 2021 einen Ausfall von 84,87 resp. 84,59 %

geltend. Nachdem die ALK ihr aber am 12. Juli 2021 mitgeteilt hatte, ein

Ausfall von weiterhin über 50 % müsse nun begründet werden (E. II. 3.1.7

hiervor), wies die Beschwerdeführerin im August und September 2021 prompt nur

noch Arbeitsausfälle von 49,20 resp. 48,13 % aus (E. II. 3.1.5 hiervor),

ohne dass ein solch plötzlicher Rückgang aufgrund der Akten nachvollziehbar

wäre. Dies erweckt den Verdacht, dass die zuvor geltenden gemachten Arbeitsausfälle

nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Darauf deutet denn auch die

Aussage der Beschwerdeführerin hin, man habe beim Mitarbeiter C.___ der

Einfachheit halber stets eine tägliche Arbeitszeit von 1,5 Stunden

aufgeschrieben (E. II. 3.1.8 hiervor).

Die Beschwerdeführerin brachte in der

Beschwerde am 8. November 2021 vor, C.___ wäre bei einem monatlichen Umsatz von

CHF 60'000.00 voll ausgelastet gewesen (unter AWA-Nr. 2). Dies wird

freilich nicht näher substanziiert und ist damit nicht nachprüfbar. In der

Beschwerdeschrift hiess es dann abweichend davon, der Mitarbeiter sei gestützt

auf die bis September 2019 erzielten monatlichen Umsätze von rund CHF 45'000.00

eingestellt worden (A.S. 9 Ziff. 5). Dieser Widerspruch lässt die Angaben der

Beschwerdeführerin als wenig glaubwürdig erscheinen.

3.2.4

Nach diesem Beweisergebnis ist es

zwar nicht ausgeschlossen, dass die Pandemie bei der Beschwerdeführerin zu

Arbeitsausfällen führte. Angesichts der dargelegten Zweifel und Ungewissheiten

ist dies aber jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

3.3

3.3.1

Die Voraussetzungen für eine

prozessuale Revision, d.h. eine rückwirkende Neubeurteilung der vom 23. März

2020.

bis 13. September 2021 bewilligten Kurzarbeit, sind erfüllt (s. dazu E. II. 2.1

hiervor): Die Tatsache, dass sich die streitigen Arbeitsausfälle im Betrieb der

Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die

Coronapandemie resp. die einschlägigen Massnahmen zurückführen lassen, ist

offenkundig entscheidrelevant, da sie dazu führt, dass der Anspruch auf

Kurzarbeit entfällt (s. E. II. 2.2.2 + 2.2.3 hiervor). In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als

Leistungsbezügerin im Rahmen der prozessualen Revision die Beweislast dafür

trägt, dass die Voraussetzungen der Kurzarbeit erfüllt sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 6.3). Als die

Beschwerdegegnerin die Kurzarbeit bewilligte, war ihr der fehlende Zusammenhang

zwischen der Pandemie und den behaupteten Arbeitsausfällen noch nicht bekannt. Zunächst

genügte es im Rahmen des summarischen Verfahrens, wenn sich der Arbeitgeber zur

Begründung der Arbeitsausfälle einfach auf die Pandemie resp. die behördlichen

Massnahmen berief (SECO-Weisung 2020/06 vom 9. April 2020, S. 5 und 6).

Später musste der Zusammenhang zwischen Arbeitsausfall und Pandemie zwar glaubhaft

gemacht werden (SECO-Weisung 2020/15 vom 30. Oktober 2020, S. 8 Ziff.

2.2). Es galt aber weiterhin das summarische Verfahren mit dem gleichen

vereinfachten Formular, das vom Arbeitgeber weniger Angaben verlangte. Erst ab

Juni 2021 mussten Dauerbezüger von Kurzarbeitsentschädigung dazu angehalten

werden, den Zusammenhang zwischen den noch immer vorliegenden Arbeitsausfällen

und der Pandemie bzw. den damit verbundenen behördlichen Massnahmen zu

begründen (SECO-Weisung 2021/13 vom 30. Juni 2021, S. 27 f.). Dementsprechend

reagierte die ALK, nachdem am 2. Juli 2021 ein Arbeitsausfall von 84,87 %

geltend gemacht worden war (AWA-Nr. 3), indem sie am 12. Juli 2021 bei der

Beschwerdeführerin nachfragte und die Angelegenheit am 26. Juli 2021 an die

Beschwerdegegnerin überwies (E. II. 3.1.7 hiervor). Diese klärte

daraufhin die Sache weiter ab, indem sie bei der Beschwerdeführerin

verschiedene Auskünfte einholte (E. II. 3.1.8 hiervor). Vor diesem

Hintergrund ist keine mangelnde Sorgfalt bei der Bewilligung der Kurzarbeit

ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin erhielt vielmehr erstmals im Juli 2021 Kenntnis

von den Umsätzen im Jahr 2019 (s. AWA-Nr. 12), welche den Schluss geboten,

dass es schon vor der Pandemie zu einem Einbruch gekommen war (E. II. 3.2.3

hiervor). Die Revisionsverfügung vom 31. August 2021 erging damit auf

jeden Fall innert der 90tägigen Frist ab der Kenntnis der neuen Tatsachen.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin beruft

sich auf den Vertrauensschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) schützt

die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er

bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom

materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, s.a. die

zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.). Dies steht aber einer prozessualen Revision

rechtskräftiger Verfügungen nicht entgegen, sofern die entsprechenden

Voraussetzungen wie hier erfüllt sind. Den Akten lassen sich bezüglich der

Kurzarbeit keinerlei spezielle behördliche Zusicherungen oder ähnliches

entnehmen, welche allenfalls geeignet wären, eine Revision auszuschliessen.

3.4

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin ihre Kurzarbeitsbewilligungen für den Zeitraum vom 23. März

2020.

bis 13. September 2021 zu Recht in Revision gezogen und aufgehoben. Die

Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen

vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Parteientschädigungen

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann