VSBES.2022.171
Invalidenrente
18. September 2023Deutsch51 min
Lehre als Bäckerin / Konditorin konnte sie am 1. Dezember 2003 wieder aufnehmen.
Source so.ch
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1987 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) erlitt bei einem Verkehrsunfall vom
30. Oktober 2002 u.a. ein Schädelhirntraum, als sie mit ihrem Motorfahrrad
auf einer Kreuzung mit einem Personenwagen kollidierte (vgl. IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 9.6 und 9.7). Daraufhin wurde sie notfallmässig im B.___ und
vom 30. Oktober bis 25. November 2002 im C.___ medizinisch versorgt. Die
von ihr am 12. August 2002 begonnene und infolge des Unfalls unterbrochene
Lehre als Bäckerin / Konditorin konnte sie am 1. Dezember 2003 wieder aufnehmen.
Wegen multifokalen Hirnleistungsdefiziten wird sie im D.___ (im Folgenden: D.___),
ambulant neuropsychologisch und psychotherapeutisch betreut (IV-Nr. 9.3). Im
Juni 2006 konnte die Beschwerdeführerin die Lehre als Bäckerin / Konditorin
erfolgreich abschliessen. Nach dem Lehrabschluss konnte sie im gleichen Betrieb
(E.___, [...]) weiterarbeiten (IV-Nr. 18). Am 12. Oktober 2006 meldete
sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug
an. Sie gab an, infolge des Verkehrsunfalles an kognitiven Einschränkungen,
erhöhter Ermüdbarkeit und reduzierter Belastbarkeit zu leiden (IV-Nr. 2). Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) führte daraufhin
eine dreimonatige praktische berufliche Abklärung vom 1. April bis
30. Juni 2007 in der Bäckerei «E.___» durch (IV-Nr. 21). Sodann
gewährte sie eine dreimonatige berufliche Abklärung vom 10. September bis
9. Dezember 2007 in der F.___, [...] (IV-Nr. 28). Ende November 2007
wurde bei der Beschwerdeführerin eine Mehlstauballergie festgestellt
(IV-Nr. 34 ff.). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin vom
28. Januar bis 30. April 2008 einen Arbeitsversuch in der Uhrenfabrik
G.___, [...], absolvieren (IV-Nr. 37, 39 und 43). Ab 1. Mai 2008
wurde sie dort unbefristet angestellt (IV-Nr. 41). Gemäss dem
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 14. November 2008 betrug
die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit 50 % (IV-Nr. 55). Mit
rechtskräftigen Verfügungen vom 27. November 2009 und 14. Januar 2010
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 54 % bzw. 59 % eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2007
zu (IV-Nr. 60, 61, 63 und 66).
1.2 Im Juli 2013 veranlasste die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte
Rentenrevision (IV-Nr. 67). Am 24. Oktober 2013 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe bei der Überprüfung des
Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke
(IV-Grad von 59%; IV-Nr. 70).
1.3 Im Oktober 2020 wurde seitens der
Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine Revision vorgenommen. Die
Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Geburt
ihrer Tochter H.___ am 18. August 2016 verschlechtert; sie sei weniger
belastbar und vergesslicher. Im Weiteren sei sie seit September 2020
arbeitslos, sie plane einen Wechsel in den Pflegebereich (IV-Nr. 74). Daraufhin
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu und führte
am 16. Juli 2021 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch
(IV-Nr. 76, 78 und 79 S. 2 ff.). Im Juni 2021 konnte die
Beschwerdeführerin den Kurs zur Pflegehelferin des Schweizerischen Roten
Kreuzes (SRK) abschliessen. Im Juli 2021 absolvierte sie bei der Spitex, Verein
[...], ein Praktikum mit einem Arbeitspensum von 60 % (IV-Nr. 79
S. 3). Ab 1. Dezember 2021 wurde sie dort als Pflegehelferin SRK mit
einem Teilzeitpensum zwischen 30 % und 50 % im Stundenlohn angestellt
(IV-Nr. 82 S. 2 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und
Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie
des beruflichen Abklärungsdienstes hob die Beschwerdegegnerin die der
Beschwerdeführerin bisher gewährte halbe Invalidenrente mit Verfügung vom
9. August 2022 auf Ende September 2022 auf. Dies wurde im Wesentlichen
damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert; sie sei weiterhin zu
50 % arbeitsfähig. Infolge der Geburt ihrer Tochter am 18. August
2016 seien ihr Status und allfällige Einschränkungen im Haushalt ebenfalls geprüft
worden. Die Berechnung des Invaliditätsgrades erfolge neu nach der gemischten
Methode (55 % Erwerbstätigkeit / 45 % Haushalt). Dies ergebe einen
Invaliditätsgrad von nurmehr 33 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr
bestehe. Den im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwänden könne nicht
gefolgt werden (IV-Nr. 96; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
8. September 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung vom 9. August 2022
sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente in Höhe von
35 % einer Vollrente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 21 f.).
2.3 Mit Replik vom 8. November
2022 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten
(A.S. 25 ff.).
2.4 Am 16. November 2022 reicht
die Beschwerdegegnerin dem Gericht einen medizinischen Bericht vom
10. November 2022 über eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom
7. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme ein (A.S. 29 ff.).
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom 14.
Dezember 2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer Duplik verzichtet hat. Deren Eingabe vom 16. November 2022 wird der
Beschwerdeführerin samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 33 f.).
2.6 Am 22. Dezember 2022 reicht
die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 35 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 26. April
2023 stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht einen weiteren medizinischen
Bericht vom 17. April 2023 über eine Verlaufskontrolle der
Beschwerdeführerin vom 14. April 2023 zur Kenntnisnahme zu. Auch diese
Eingabe wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 38
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin über den 30. September 2022 hinaus weiterhin Anspruch
auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Das Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022
grundlegende Änderungen erfahren. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum entstanden
ist, bleibt bei einer versicherten Person, die wie die Beschwerdeführerin im
Jahr 1987 geboren ist, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich
der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl.
IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020
[Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten
ist sowie ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 besteht. Im Folgenden werden sowohl
die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen als auch die ab
1.
Januar 2022 geltenden Bestimmungen zitiert.
2.
2.1
Als Invalidität
im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) bestand bei einem
Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %
auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %
auf eine ganze Rente. Nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar
2022.
geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50
Prozent gelten nach Art. 28b Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar
2022.
geltenden Fassung) die folgenden prozentualen Anteile: ein
Invaliditätsgrad von 49 % entspricht einem prozentualen Anteil von
47.5
%, ein Invaliditätsgrad von 48 % einem solchen von 45 %,
ein Invaliditätsgrad von 47 % einem prozentualen Anteil von 42.5 %
usw.; ein Invaliditätsgrad von 44 % entspricht einem prozentualen Anteil
von 35 % und ein Invaliditätsgrad von 40 % einem prozentualen Anteil
von 25 % einer ganzen Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als
40.
% besteht auch nach den neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden
Bestimmungen kein Rentenanspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022
vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1. mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Für die Bemessung der Invalidität
von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a
Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4
S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b
S. 136 f.).
2.2.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des
Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in
welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a
Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung]).
2.2.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach
Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig,
so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2
IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der
unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung). Dieses Vorgehen wird als die gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts
8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.2.4
Gemäss Art. 27bis Abs. 1
IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) werden für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende
Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b). Für die Berechnung des
Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird nach Art. 27bis
Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) das
Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem
Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (lit. a), das
Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem
Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an
die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV (in der
seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt
(lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem
Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit
gewichtet (lit. b).
2.3
Laut Art. 26 Abs. 1
Satz 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt
sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor
Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau
bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen
Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022
geltenden Fassung) für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden
beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung). Tritt die Invalidität ein, nachdem die
versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so
wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach
Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden
Fassung) bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung
erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV in der seit 1. Januar 2022
geltenden Fassung).
2.4
Nach Art. 25 Abs. 3 IVV
(in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) sind, soweit für die
Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen
werden, die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für
Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden,
sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind
altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die
statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen
(Art. 25 Abs. 4 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden
Fassung).
2.5
Erzielt die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als
Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit
ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr
zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis
Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Liegt kein
anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach
statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt (Art. 26bis
Abs. 2 Satz 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
2.6
Kann die versicherte Person
aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit
nach Art. 49 Abs. 1bis IVV (in der seit 1. Januar
2022.
geltenden Fassung) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden
vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen
(Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2022
geltenden Fassung).
2.7
Nach Art. 27 Abs. 1 IVV
gilt als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt
tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und
Betreuung von Angehörigen.
2.8
Gemäss Art. 24septies
Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt
sich der Status einer versicherten Person nach den erwerblichen Verhältnissen,
in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht
gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die versicherte Person gilt als
teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG (in der seit 1. Januar
2022.
geltenden Fassung), wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit
ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht
(Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021
gültig gewesenen Fassung). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht
(lit. b).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist
(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 147 V 124). Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201
E. 5.2 S. 205).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dies sind hier
die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2009 und
14.
Januar 2010 (IV-Nr. 63 und 66; vgl. E. I. 1.1 hiervor).
Dispositiv
Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur hier angefochtenen Verfügung
vom 9. August 2022 entwickelt hat, mit demjenigen bis zum Erlass der
Verfügungen vom 27. November 2009 und 14. Januar 2010 zu vergleichen.
3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1
IVV führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert
einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hob die
seit dem 1. August 2007 laufende halbe Invalidenrente mit der hier
angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 im Wesentlichen mit der
Begründung auf, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert und sie sei weiterhin
zu 50 % arbeitsfähig. Infolge der Geburt ihrer Tochter H.___ am
18. August 2016 seien ihr Status sowie allfällige Einschränkungen im
Haushalt ebenfalls geprüft worden. Die Berechnung des Invaliditätsgrades
erfolge neu nach der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit 55 % / Haushalt
45 %). Dies führe zu einem (Gesamt-)Invaliditätsgrad von nurmehr 33 %,
weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die bisher gewährte halbe Invalidenrente
werde daher auf Ende September 2022 aufgehoben. Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, es sei von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von
mindestens 60 % auszugehen, könne aufgrund ihrer eigenen Angaben nicht
gefolgt werden. Aus einem Praktikum als «Invalide» in einem 60%-Pensum könne
nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde
auch in einem solchen Pensum tätig wäre. Unter Berücksichtigung der Aussage der
ersten Stunde sei daher am ausserhäuslichen Anteil von 55 % und am Anteil
im Haushalt von 45 % festzuhalten. Der weitere Einwand, dass die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin maximal 40 % betrage, treffe nicht
zu. Gemäss dem Bericht der D.___ vom 7. Januar 2022 bestehe bei leichten
bis mittelschweren neuropsychologischen Störungen eine formale Arbeitsfähigkeit
von 50 bis 70 %. In einem neuropsychologisch begleiteten
Arbeitsversuch im Jahr 2008 sei eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit von
50 % bestätigt worden. Gemäss dem Bericht des RAD vom 1. März 2022
seien keine neuen Aspekte ersichtlich, weshalb an einer Arbeitsfähigkeit von
50 % festzuhalten sei. Sodann sei das Valideneinkommen gestützt auf die
korrekten Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung 2018 festgesetzt worden. Es
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Bäckerin tätig wäre. Bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens gelte es zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Tätigkeit ihre Resterwerbsfähigkeit von
50 % nicht vollumfänglich ausschöpfe, weshalb auch hier auf Tabellenlöhne abzustellen
sei (IV-Nr. 96; A.S. 1 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine Rente in Höhe von 35 % einer
ganzen Rente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, im
Rahmen der Rentenrevision 2020 sei festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin am 18. August 2016 eine Tochter zur Welt gebracht habe.
Mit der Frage konfrontiert, ob und in welchem Pensum sie als gesunde Mutter
arbeiten würde, habe sie ein Pensum von 50 bis 60 % angegeben. Sie habe
sich unreflektiert für dieses Pensum ausgesprochen, weil ihre Schwester als
Mutter in diesem Pensum arbeite. Nicht einbezogen in dieser Überlegung habe sie
ihre persönlichen Umstände; sie habe sich gar nicht vorstellen können, wie sie
als Gesunde ihr berufliches Leben gestalten würde. Da ihr zwischenzeitlich nach
12 Jahren bei der G.___ gekündigt worden sei, habe sie Anfang 2021 eine
sechsmonatige Ausbildung zur Pflegehelferin SRK begonnen, welche sie im Juni
2021 erfolgreich abgeschlossen habe. Nach einem Praktikum habe sie eine
Festanstellung bei der Spitex mit einem Pensum von 30 bis 50 % im
Stundenlohn erhalten. Eine Leistungseinschränkung von 50 % sei weiterhin
ausgewiesen. Wie sie ihr Leben als gesunde Mutter gestalten würde, könne sie
aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen seit dem 15. Lebensjahr
gar nicht verlässlich abstrahieren. Ihre familiär-finanziellen Verhältnisse
erforderten und erlaubten, dass sie zumindest in einem Pensum von 60 %
erwerbstätig wäre. Ihr Ehemann erziele ein monatliches Einkommen von nur
CHF 4'063.00, wobei die Hälfte dieses Einkommens auf die Wohnungsmiete
entfalle. Ihre Eltern würden eine kostenlose Betreuung des bereits
eingeschulten Kindes gewährleisten und ein solches Erwerbspensum ohne Weiteres
realisierbar machen. Es rechtfertige sich nicht, im Validenverlauf auf eine
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von nur 55 % abzustellen. Die
Beschwerdegegnerin bemühe schlicht den Mittelwert, ohne die konkreten
Verhältnisse in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Ein Erwerbspensum von
55 % sei realitätsfremd. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens gelte
es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Mehlstauballergie entwickelt
habe und damit den erlernten Beruf invaliditätsfremd habe aufgeben müssen. Es
sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall eine neue berufliche
Ausbildung absolviert und das Kompetenzniveau 3 erreicht hätte. Demzufolge sei
das Valideneinkommen auf CHF 80'193.20 festzusetzen. Daraus resultiere ein
Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 44 % (A.S. 6 ff.).
In ihrer Replik vom 8. November
2022 lässt die Beschwerdeführerin noch geltend machen, Art. 26 Abs. 5
IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) könne vorliegend nicht
zur Ermittlung des Valideneinkommens angewendet werden. Ungeachtet der
invalidisierenden Unfallfolgen habe sie die Ausbildung als Bäckerin /
Konditorin selbst im Invalidenverlauf abgeschlossen. Als erst Jahre später die
Mehlstauballergie zutage getreten sei, welche zur Aufgabe des erlernten Berufes
geführt habe, sei die Ausbildung zur Bäckerin / Konditorin bereits
abgeschlossen gewesen. So hätte sie überwiegend wahrscheinlich auch im Gesundheitsfall
eine Zweitausbildung in einem anderen Berufsfeld absolviert. Daher könne nicht
auf das Einkommen eines bestimmten Berufes abgestellt werden. Es sei auf den
Totalwert TA1 und infolge aktueller Berufserfahrung auf ein Kompetenzniveau 3
abzustellen. Es sei in casu einzig die Invalidität hinsichtlich der
Unfallfolgen/Hirnverletzung zu beurteilen. Eine Invalidisierung aufgrund der
später aufgetretenen Mehlstauballergie sei nie Thema im Rahmen der
Rentenabklärung gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass je abgeklärt worden
sei, ob infolge der aufgetretenen Mehlstauballergie eine weitere Tätigkeit im
erlernten Beruf zwingend unmöglich sei. Ein Berufswechsel mit Zweitausbildung
sei für die Beschwerdeführerin infolge der Mehlstauballergie nicht zwingend,
aber naheliegend. So hätte die Allergie nach allgemeiner Lebenserfahrung
überwiegend wahrscheinlich dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin
beruflich umorientiert hätte (A.S. 25 ff.).
6. Die Beschwerdegegnerin stellte
im Rahmen des von ihr im Oktober 2020 von Amtes wegen veranlassten
Revisionsverfahrens fest, dass die Beschwerdeführerin Mutter der am
18. August 2016 geborenen Tochter H.___ geworden war. Gemäss den Angaben
im Abklärungsbericht vom 20. Juli 2021 (Abklärung vom 16. Juli 2021)
waren diese veränderten Verhältnisse von der Beschwerdeführerin bereits am
10. November 2016 der Beschwerdegegnerin gemeldet worden (vgl.
Protokolleintrag, S. 35), die Überprüfung der Statusfrage infolge der
Geburt der Tochter wurde seitens der Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch
unterlassen (IV-Nr. 79 S. 2) und erst im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens
vorgenommen. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1)
in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020),
dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtene
Verfügung, womit der bisherige Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgehoben
wurde, erging am 9. August 2022, somit nach dem 1. Januar 2022. Ein
allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem erfolgt je nach Alter
der Rentenbezügerin gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch
Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Für die
Beschwerdeführerin bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis
sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b
Abs. 1 der vorerwähnten Übergangsbestimmungen). Der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin wurde seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügungen vom
27. November 2009 und 14. Januar 2010) nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs bemessen (vgl. IV-Nr. 63 S. 4 und Mitteilung
vom 24. Oktober 2013, IV-Nr. 70; E. II. 2.2.1 hiervor) und es
gelangt nun aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Art der Bemessung des
Invaliditätsgrades zur Anwendung (sogenannte gemischte Methode; vgl.
E. II. 2.2.3 f.). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG liegt damit vor (Änderung im Invaliditätsgrad um mindestens 5
Prozentpunkte; vgl. E. II. 8 f. hiernach). Damit hat in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht eine umfassende («allseitige») Prüfung des
Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_247/2022 vom
24. März 2023 E. 3.3.1 und 8C_337/2021 vom 8. September 2021
E. 3.1, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im
Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2020 sei festgestellt worden, dass sie am
18. August 2016 eine Tochter zur Welt gebracht habe. Sie habe zunächst
unreflektiert angegeben, dass sie im Gesundheitsfall mit einem Pensum von
zwischen 50 und 60 % arbeiten würde, weil ihre Schwester als Mutter in
diesem Pensum arbeite. Dabei habe sie ihre persönlichen Umstände nicht
miteinbezogen. Sie habe sich gar nicht vorstellen können, wie sie als Gesunde
ihr berufliches Leben gestalten würde. Die familiär-finanziellen Verhältnisse erlaubten
und erforderten, dass sie zumindest in einem Pensum von 60 %
ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Pensum von 55 % sei realitätsfremd (vgl. Beschwerde, S. 6 f.).
6.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig
wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf
BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).
6.2 Die Beschwerdeführerin gab auf
dem im Rahmen des Revisionsverfahrens zugestellten Fragebogen vom 7. Juni
2021 gegenüber dem Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin an, sie würde
aktuell – bei voller Gesundheit – eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im
Ausmass von 50 bis 60 % ausüben. Die Betreuung ihrer am 18. August
2016 geborenen Tochter würden ihre Eltern, ihr Ehemann oder eventuell eine
Freundin für je einen oder zwei Tage oder Halbtage übernehmen. Ihr Ehemann sei
mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig (Tagesbetrieb) und erziele ein
monatliches Einkommen von CHF 4'063.60. Sie beziehe
Arbeitslosenentschädigung und die IV-Rente und habe einen kleinen Nebenverdienst.
Im Weiteren gab sie an, sie fühle sich wegen ihres Kindes ununterbrochen
gestresst, weil sie eine gute Mutter sein wolle; es bleibe zu wenig Zeit für
Haushaltarbeiten (Bügeln, Putzen), das Lernen und das Leben. Sie müsse alles
planen, damit alles funktioniere. Die Tochter gehe bald in den Kindergarten,
dann werde sie hoffentlich wieder etwas entspannter. Ihr Gedächtnis leide auch
sehr darunter, was ihr Wohlbefinden beeinflusse (IV-Nr. 78).
Am 16. Juli 2021 führte der
Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin durch. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 20. Juli 2021 erneuerte
die Beschwerdeführerin die vorerwähnten Angaben zu ihrem Erwerbsstatus. Im
Rahmen des Abklärungsgesprächs vor Ort gab sie im Weiteren an, sie sei aktuell
gesundheitlich nicht in guter Verfassung. Sie studiere zu viel, sei vergesslich
und alles werde ihr zu viel. Sie habe nach der Geburt an einer Depression
gelitten. Auch habe sie wegen der unerwarteten Kündigung nach der zwölfjährigen
Anstellung bei der G.___ den Boden unter den Füssen verloren. Nach der Geburt
habe sie ihr Arbeitspensum von 40 % auf 30 % reduziert. Später habe
sie wegen der Pandemie mit weiteren Arbeitnehmern die Kündigung erhalten.
Danach habe sie ebenfalls an Depressionen gelitten. Sie habe nun im Juni 2021
die sechsmonatige Ausbildung zur Pflegehelferin SRK beendet. Nach dem Praktikum
würde sie gerne im Rahmen von 40 % als Pflegehelferin bei der Spitex
arbeiten. Zum Status wurde ferner dargelegt, die Beschwerdeführerin habe am
21. Juni 2021 mitgeteilt, dass sie im Juli 2021 bei der Spitex ein
Praktikum mit einem Pensum von 60 % absolviere. Es sei ihr vor Ort
nochmals erklärt worden, dass aufgrund der Geburt der Tochter die
Bemessungsmethode für den Invaliditätsgrad neu abgeklärt werden müsse und sich
nun die Frage stelle, ob sie aktuell – ohne gesundheitliche Beschwerden – unter
Berücksichtigung der möglichen Kinderbetreuung und der finanziellen Situation
(ohne Invalidenrente) ausserhäuslich arbeiten würde und wenn ja, in welchem
Pensum. Dabei sei auch auf das vorerwähnte, von ihr ausgefüllte Formular vom
7. Juni 2021 verwiesen worden, in welchem sie festgehalten habe, dass sie
aktuell – bei voller Gesundheit – ausserhäuslich zu 50 % bis 60 %
tätig wäre. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussage bestätigt, dass sie
zwischen 50 % und 60 % ausserhäuslich arbeiten und die Betreuung der
Tochter in dieser Zeit durch die Eltern und eine Freundin (Nachbarin in
gegenüberliegender Wohnung) wahrgenommen würde. Im Verlauf dieses Gesprächs
habe dann die Beschwerdeführerin schliesslich präzisiert, dass sie eher in
einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Ob sie das ausserhäusliche Pensum –
bei voller Gesundheit – zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Tochter älter
sei, erhöhen würde, habe die Beschwerdeführerin nicht wirklich beantworten
können. Sie habe dann aber mitgeteilt, sie würde wohl bei einem Pensum von etwa
50 % bleiben. Sie habe auf ihre Schwester verwiesen, welche zwei ältere
Kinder habe und ebenfalls mit einem Pensum von 50 % ausserhäuslich
arbeite. In Bezug auf die Statusfrage sei ein längeres Gespräch geführt worden.
Die Beschwerdeführerin habe dann noch ergänzt, dass es für sie schwierig sei,
sich vorzustellen, wie ihre Situation bei vollständiger Gesundheit wäre.
Aufgrund des erlittenen Verkehrsunfalls habe sie nach der Lehre nie wirklich zu
100 % erwerbstätig sein können. Der Abklärungsfachmann der
Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, es könne davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin aktuell – bei voller Gesundheit – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Ausmass von
maximal 55 % nachgehen würde; die restlichen 45 % fielen
dementsprechend in den Aufgabenbereich «Haushalt» (inkl. Kinderbetreuung; vgl.
IV-Nr. 79 S. 2 f.).
6.3 Nach den oben wiedergegebenen, von
der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen ist insbesondere gestützt auf
die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2021 und ihre damit
weitgehend übereinstimmenden Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom
16. Juli 2021 davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall im Rahmen
eines Arbeitspensums von zwischen 50 % und 60 % ausserhäuslich
erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin begründete dieses Teilzeitpensum primär
mit ihren Betreuungsplichten gegenüber ihrer damals fünfjährigen Tochter H.___ und
berücksichtigte dabei auch ihre persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen
Verhältnisse. Das von der Beschwerdeführerin angegebene hypothetische
Arbeitspensum von 50 % bis 60 % erscheint unter den gegebenen
Umständen als realistisch. Gemäss ihren Angaben stehen für die Betreuung der
Tochter, welche ab August 2021 den Kindergarten besucht, während ihrer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ihre Eltern, ihre Schwiegereltern, ihr
Ehemann und offenbar auch eine Freundin (bzw. Nachbarin in der
gegenüberliegenden Wohnung) zur Verfügung (vgl. IV-Nr. 78 S. 1, 79
S. 3 und Bericht der D.___ vom 17. April 2023, S. 2
[A.S. 40]). Ausserdem erscheint die Ausübung einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit im erwähnten Teilzeitpensum angesichts der bestehenden
Einkommensverhältnisse – trotz der Vollzeitbeschäftigung des Ehemannes – als
nachvollziehbar (vgl. IV-Nr. 78 S. 1). Anlässlich der
Haushaltsabklärung vom 16. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre
diesbezüglichen Angaben auch nach nochmaliger längerer Besprechung mit der
Abklärungsperson. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2021 mitteilte, sie absolviere bei der
Spitex im Juli 2021 ein Praktikum mit einem Pensum von 60 % (vgl.
IV-Nr. 79 S. 1 und 3 und Protokolleinträge vom 14. September
2020 und 21. Juni 2021, S. 35 f.), im Verlauf des Abklärungsgesprächs
dann aber erklärte, dass sie «eher im Pensum von 50 % arbeiten» und «wohl
bei einem Pensum von etwa 50 % bleiben» würde, auch wenn die Tochter älter
sei, erscheint das angegebene Teilzeitpensum im Bereich von zwischen 50 % und
60 % als glaubwürdig und korrekt. Die Beschwerdeführerin verwies dabei
nachvollziehbar auf ihre Schwester, welche zwei ältere Kinder habe und ebenfalls
mit einem Pensum von 50 % ausserhäuslich erwerbstätig sei. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, sie habe sich diesbezüglich «unreflektiert» ausgesprochen,
wie dies nun beschwerdeweise geltend gemacht wird. Ebenso wenig besteht ein
Hinweis, dass sie dabei ihre persönlichen Umstände nicht miteinbezogen hätte. Dass
sie gemäss ihren Angaben nicht in der Lage gewesen sein soll, sich
vorzustellen, wie sie als Gesunde ihr berufliches Leben gestalten würde, kann
nicht nachvollzogen werden. Entgegen ihren Angaben anlässlich der
Haushaltabklärung arbeitete sie nach der abgeschlossenen Lehre als Bäckerin / Konditorin
beim E.___, [...], mit einem Pensum von 100 % (vgl. IV-Nr. 25
S. 2). Es besteht somit kein Hinweis, der ein Abweichen von den eigenen
Angaben der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde. Diese Auffassung vertritt
auch der zuständige Teamleiter des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin,
der in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2022 seine Abklärungsergebnisse
vom 16. Juli 2021 bestätigte und darlegte, unter Berücksichtigung der
Aussage der ersten Stunde werde an einem ausserhäuslichen Erwerbsanteil von
55 % und an einem Haushaltanteil von 45 % festgehalten
(IV-Nr. 95 S. 2). Nach dem Gesagten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit dem von
ihr angegebenen Pensum von zwischen 50 % und 60 % arbeiten würde. Dass
die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage den Durchschnittswert von
«maximal 55 %» für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit heranzog, ist sachgerecht
und kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht als
realitätsfremd bezeichnet werden, zumal zu dem von der Beschwerdeführerin nun geltend
gemachten Arbeitspensum von mindestens 60 % keine grosse Differenz besteht.
Wie der zuständige Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
hinweist, gilt es zu beachten, dass die «Aussagen der ersten Stunde» in der
Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die
bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können, weshalb den zuerst gemachten Angaben erhöhte
Beweiskraft zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom
18. Juni 2021 E. 3.3 und 8C_678/2017 vom 12. März 2018
E. 4.4., je mit Hinweisen). Somit ist der Status der Beschwerdeführerin gemäss
ihren ersten eigenen Angaben in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung
auf 55 % Erwerbstätigkeit und 45 % Haushaltstätigkeit festzusetzen.
7. Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin präsentiert sich aktuell wie folgt:
7.1 Im Bericht der D.___ vom
14. April 2020 über die Nachsorgeuntersuchung der Beschwerdeführerin
(Sprechstunde vom 7. April 2020) wurden folgende Diagnosen angegeben:
«1. St. nach Polytrauma am 30.10.02 mit Schädelhirntrauma Grad III,
Kontusionsherd parietal links, diffuses Hirnödem mit Seitenventrikelkompression
links Mittellinienverlagerung nach rechts, epidurale Hirndrucksondeneinlage am
31.10.02, initialer ICP 78 mmHg, Schambeinastfraktur links, Fraktur der Pedikel
L4 bds. ohne Dislokation, Residuell: mittelschwere multifokale Hirnleistungs-Defizite,
Anpassungsstörung». Als Nebendiagnosen wurden erwähnt: «2. Chr. Bronchial
Asthma; 3. Chr. Vitamin D3-Mangel (substitutionsbedürftig);
4. Eisenmangelanämie (anamnestisch)». Es wurde im Wesentlichen dargelegt, die
Patientin arbeite zu 30 %, sie sei aber seit März 2020 wegen der Pandemie
zu Hause. Ihr Ehemann arbeite zu 100 %, dienstags habe er frei und schaue
zur Tochter. Die Patientin sei zu 50 % arbeitsfähig und fahrtauglich. Als
aktuelle Therapie wurde «Kinesiologie, 1 x pro Monat» angegeben. Die
Beurteilung lautete wie folgt: Die aktuelle ausführliche klinisch-neurologische
und neurorehabilitative Untersuchung habe hinsichtlich der fokal-neurologischen
Ausfälle bei Status nach Schädelhirntrauma Grad III im Jugendalter mit
residueller Zervikozephalea und mittelschweren neurokognitiven Defiziten eine
Anpassungsstörung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei zu maximal 50 %
arbeitsfähig infolge der Hirnverletzung im Jugendalter (IV-Nr. 80
S. 7 ff.).
7.2 Aus dem Bericht der D.___ vom 6. Mai
2021 geht hervor, die Beschwerdeführerin komme mit ihrer Tochter H.___ in die
Sprechstunde. Diese werde im August 2021 in den Kindergarten eintreten. Aktuell
gehe sie in eine Spielgruppe während 2 Stunden pro Woche. Im August 2020 sei
ihr aufgrund der Corona-Krise gekündigt worden. Sie habe in einem
30 %-Arbeitspensum gearbeitet. Es sei für sie schwierig gewesen, die
Kündigung psychisch zu verarbeiten. Sie absolviere beim Roten Kreuz einen Kurs
zur Pflegehelferin. Im Juni 2021 werde sie diesen abschliessen. Sie besuche die
Schule einmal pro Woche einen ganzen Tag während sechs Monaten. Die bekannte
Ängstlichkeit, Panikzustände, Gedächtnisblockade und Aufmerksamkeits- sowie
Konzentrationsprobleme blieben unverändert seit dem Unfall. Ansonsten gebe es
keine neuen Aspekte. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Unter
«Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, die aktuelle ausführliche
klinisch-neurologische und neurorehabilitative Untersuchung habe einen
unveränderten Zustand der Patientin bei einem Status nach Schädelhirntrauma
Grad III im Jugendalter mit residuellen Zervikozephalea und mittelschweren
neurokognitiven Defiziten sowie eine Anpassungsstörung mit Panikattacken gezeigt.
Die Patientin sei maximal zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 80 S. 10
ff.).
7.3 Laut dem Bericht der D.___ vom 7. Januar
2022 über die neuropsychologische Erstuntersuchung vom 23. Dezember 2021
wurden folgende fachspezifischen Diagnosen gestellt: «1. Leicht bis
mittelschwere neuropsychologische Störungen (verbal-episodisches Gedächtnis,
Sprache, Exekutivfunktionen) sowie mentale Fatigue, Reizfilterstörung und
Affekt, bei Dg 2; 2. St. nach Polytrauma am 30.10.2002 mit
Schädelhirntrauma Grad III, Kontusionsherd parietal links, diffuses Hirnödem
mit Seitenventrikelkompression links, Mittellinienverlagerung nach rechts,
Epidurale Hirndrucksondeneinlage am 31.10.2002». Zur Anamnese wurde dargelegt,
die Patientin gebe an, sie habe im Alter von 15 Jahren ein Schädelhirntrauma
als Folge eines Unfalls erlitten. Seither bestünden neuropsychologische
Einschränkungen. Sie sei von 2005 bis 2010 im D.___ neuropsychologisch und
psychotherapeutisch begleitet worden. Konkret berichte die Patientin von
Gedächtnisstörungen, welche im Alltag weiterhin sehr relevant seien und ein
konsequentes Anwenden von Kompensationsstrategien und Hilfsmitteln erforderlich
machten. Zudem sei sie häufig unkonzentriert, schnell ablenkbar und könne sich
nicht auf mehrere Dinge gleichzeitig konzentrieren. Vor allem bei Stress leide
sie unter Wortfindungsstörungen. Ab und zu bestünden zudem zeitliche und
räumliche Orientierungsschwierigkeiten, welche sie jedoch mit Hilfsmitteln
(Uhr, Navi) kompensieren könne. Die kognitiven Einschränkungen sowie eine
Reizfilterstörung seien bereits seit dem Unfall vorhanden, allerdings habe sie
im Verlauf gelernt, diese gut kompensieren und dadurch den Alltag bestreiten zu
können. Mit der Geburt der Tochter im Jahr 2016 hätten sich die Symptome
akzentuiert. Sie sei häufig gestresst, schnell überfordert und fühle sich unter
Druck durch die verschiedenen Anforderungen (als Mutter, Hausfrau und
Arbeitstätige). Insgesamt traue sie sich wenig zu und die Konfrontation mit den
kognitiven Einschränkungen führe zu psychischer Belastung. Sie fühle sich müde
und verunsichert durch die initiale Überforderung zu Beginn der neuen
Arbeitsstelle.
Zur Ausbildungs-, Berufs- und Sozialanamnese
wurde angegeben, die Patientin habe 6 Jahre die Primar- und 3 Jahre die
Sekundarschule besucht. Danach habe sie eine dreijährige Lehre als Bäckerin / Konditorin
begonnen. Nach dem ersten Lehrjahr habe sich der Unfall ereignet, worauf sie
die Ausbildung während eines Jahres habe unterbrechen müssen. Nach der
Rehabilitation habe sie unter neuropsychologischer Begleitung die Lehre
weitergeführt und erfolgreich abgeschlossen. Nach der IV-Abklärung und aufgrund
einer Mehlallergie habe sie ihre Stelle gewechselt und während über 10 Jahren
mit einem 30%-Pensum in der Uhrenindustrie gearbeitet. Die Stelle habe sie im
August 2020 im Rahmen der Covid-Pandemie verloren. Beim Schweizerischen Roten
Kreuz habe sie danach die Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert und im
Sommer 2021 erfolgreich abgeschlossen. Seit Dezember 2021 habe sie eine Stelle
bei der Spitex und arbeite im ersten Monat mit einem 60%-Pensum, welches sie ab
dem 1. Januar 2022 auf 40 % reduzieren könne.
Die Beurteilung lautete wie folgt: Die
neuropsychologische Testung zeige mittelschwere Beeinträchtigungen im
verbal-episodischen Gedächtnis und leicht bis mittelschwer beeinträchtigte
Exekutivfunktionen (Arbeitsgedächtnis, phonematische Flüssigkeit, adaptive
Flexibilität). Das Benennen sei leicht beeinträchtigt. Im Weiteren bestünden
leichte Auffälligkeiten im Lesesinnverständnis auf komplexer Textebene sowie im
schriftlichen Rechnen. Es gebe keine Hinweise auf eine suboptimale
Leistungsbereitschaft oder Verdeutlichungstendenz: Ein Performanzvalidierungsverfahren
sei unauffällig, die anamnestischen Angaben seien konsistent mit den
Testbefunden und dem klinischen Eindruck und die Testbefunde seien in sich
kohärent. Gemäss dem «Würzburger Erschöpfungsinventar» liege eine kognitive
Fatiguesymptomatik vor. Die eigen- und fremdanamnestischen Angaben deckten sich
mit den Testresultaten, wobei zusätzlich Konzentrations- und
Orientierungsstörungen, eine Reizfilterproblematik und eine rasche
Überforderung im Alltag beschrieben worden seien. Dies führe auch zu einer
psychischen Belastung, welche sich durch Ein- und Durchschlafstörungen sowie
Stimmungsschwankungen bemerkbar mache. Klinisch falle auf, dass die Patientin
bei der Bearbeitung der Aufgaben rasch verunsichert sei und sich wenig zutraue.
Die konzentrative Belastbarkeit sei für die gut dreistündige Untersuchung mit
einer Pause gegeben. Gemäss subjektiver Einschätzung bestehe keine Zunahme der
Müdigkeit im Verlauf der Untersuchung, wohl aber dann im Verlauf des Tages. Es
gelte zu beachten, dass die Testwerte im Rahmen einer zeitlich begrenzten, klar
strukturierten und von äusseren Störfaktoren weitgehend unabhängigen
Untersuchungssituation erzielt worden seien. In einer offenen Situation und
weniger optimalen Alltagsbedingungen (Ablenkungen, Stress, länger andauernde
Anforderungen, Lärm) seien wahrscheinlich deutlichere Leistungsminderungen zu
erwarten. Die erhobenen Befunde, Beobachtungen und berichteten Beschwerden
seien insgesamt als leicht bis mittelschwere neuropsychologische Störungen
einzustufen. Ätiologisch seien sie als Restsymptomatik des Schädelhirntraumas
vom 30. Oktober 2002 zu erklären. Im Vergleich zur zuletzt durchgeführten
neuropsychologischen Untersuchung (29. August 2005, D.___) könnten leichte
Verbesserungen in den Bereichen Arbeitstempo, Aufmerksamkeit,
Instruktionsverständnis, visuell-episodisches Gedächtnis und Handlungsplanung
festgestellt werden. Leichte Verschlechterungen seien im verbal-episodischen
Gedächtnis feststellbar. Der Gesamtschweregrad der neuropsychologischen Beeinträchtigungen
sei damals als mittelschwer eingestuft worden. Ressourcen bestünden in der
Aufmerksamkeit, dem visuell-episodischen Gedächtnis, der Visuo-Perzeption und -Konstruktion
sowie in Teilbereichen der Exekutivfunktionen. Die Patientin verfüge zudem über
ein adäquates Störungsbewusstsein und wende im Alltag verschiedene Strategien
zur Kompensation der kognitiven Beeinträchtigungen an.
Unter dem Titel
«Empfehlungen/Massnahmen» wurde abschliessend dargelegt, eine
neuropsychologische Therapie sowie eine Psychotherapie hätten in den Jahren
nach dem Unfall im D.___ stattgefunden und seien 2009 bzw. 2010 abgeschlossen
worden, nachdem die berufliche Wiedereingliederung erfolgt und eine
IV-Teilrente gesprochen worden sei. Eine Wiederaufnahme der neuropsychologischen
Therapie sei zurzeit nicht indiziert. Allenfalls könnte die Patientin durch
eine erneute Psychotherapie bei der Verarbeitung der verschiedenen
Belastungsfaktoren im Alltag (Konfrontation mit kognitiven Beeinträchtigungen,
neue Arbeitsstelle, Mutterrolle, geplante Aufhebung der bisherigen IV-Rente)
unterstützt werden. Bei leicht bis mittelschweren neuropsychologischen
Störungen bestehe eine formale Arbeitsfähigkeit von zwischen 50 % und
70 %. In einem neuropsychologisch begleiteten Arbeitsversuch im Jahr 2008
sei eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt worden. Vor
diesem Hintergrund sei die geplante Aufhebung der 50%igen IV-Rente aus
neuropsychologischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-Nr. 93 S. 2
ff.).
7.4 RAD-Ärztin med. pract. I.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, hielt
in ihrer Aktennotiz vom 1. März 2022 fest, zusammenfassend finde man bei
der Versicherten neue belastende Kontextfaktoren im Alltag (Mutterrolle,
Verlust der Tätigkeit in der Uhrenindustrie, neue Tätigkeit im Pflegebereich).
Sie habe eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK erfolgreich abschliessen können.
Es liessen sich versicherungsmedizinisch keine neuen Aspekte in der Beurteilung
des Gesundheitszustands finden, welcher auch seitens der langjährigen Behandler
der D.___ als unverändert eingestuft werde (IV-Nr. 94).
7.5 Aus dem von der Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der D.___ 10. November
2022 geht hervor, die Patientin gebe an, dass es ihr aus medizinischer Sicht
weiterhin schlecht gehe. Sie habe seit der Geburt ihrer Tochter vor 6 Jahren
Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration, was in den letzten Monaten
nochmals zugenommen habe. Sie könne ihre Arbeit bei der Spitex, der sie aktuell
im 40 (bis 60)%-Pensum nachgehe, bewältigen, benötige hierfür aber alle
Energie und sei zuhause dann massiv erschöpft. Sie bemerke eine vermehrte
Vergesslichkeit. Sie sei weiter häufig unkonzentriert, schnell ablenkbar und
könne sich auch nicht auf mehrere Dinge gleichzeitig konzentrieren. Auch fühle
sie sich oft unter Druck gesetzt. Unverändert bestünden Rückenschmerzen ohne
Ausstrahlung in die Beine. Sie habe keine Panikattacken mehr, Angst bestimme
jedoch ihr Leben weiterhin zu grossen Teilen. Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, eine Steigerung des Arbeitspensums der Patientin sei nicht
realistisch. Aufgrund der klar nachgewiesenen neuropsychologischen Defizite mit
leichter bis mittelschwerer Störung bestehe eine formale Arbeitsfähigkeit von
zwischen 50 % und 70 %. In einem bereits 2008 durchgeführten
neuropsychologisch begleiteten Arbeitsversuch sei die tatsächliche
Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt worden. Anamnestisch berichte die
Patientin eher über eine Verschlechterung der kognitiven Defizite. Die
Patientin sei regelmässig in neurologischer Kontrolle im D.___. Der Hausarzt,
Dr. med. J.___, werde bei aktuell psychisch etwas instabiler Situation um
Re-Evaluation betr. Aufnahme einer antidepressiven Therapie zur
Stimmungsaufhellung gebeten (A.S. 30 ff.).
7.6 Aus dem ebenfalls nachgereichten,
vorliegend letzten Bericht der D.___ vom 17. April 2023 (ambulante
Verlaufskontrolle vom 14. April 2023) geht hervor, die Patientin gebe an,
dass es ihr nicht so gut gehe. Einerseits habe sie einen Magen-Darm-Infekt mit
Erbrechen erlitten, andererseits strenge sie insbesondere die Erziehung ihrer sechs
Jahre alten Tochter sehr an. Diese sei sehr fordernd und verlange viel von ihr ab.
Insgesamt könne ihr Ehemann sie aufgrund seines hohen beruflichen Pensums nur
wenig unterstützen und sie wolle ihre Eltern und Schwiegereltern, die sich
schon während ihrer Arbeitszeit um die Tochter kümmerten, nicht zusätzlich um
Hilfe bitten. Weiterhin könne sie sich eine medikamentöse antidepressive
Therapie nicht vorstellen und sie lehne auch eine Psychotherapie «bei fehlendem
Benefit» in der Vergangenheit ab. Allenfalls käme eine neuropsychologische
Behandlung für sie infrage. Andererseits gebe die Patientin dann auch an, dass
sie das Gefühl habe, ein im Rahmen ihrer Bäckerausbildung erlittenes Mobbing
nicht verarbeitet zu haben. Sie nehme gelegentlich insbesondere bei grossem Stress
und bei Schlafproblemen Temesta ein. Sie plane nun ein Coaching in
Ayurveda-Therapie zu beginnen. Eine Hypermenorrhoe habe sie nicht mehr. Sie sei
stets müde.
Zur Beurteilung wurde dargelegt, leider berichte
die Patientin über ein verschlechtertes Allgemeinbefinden mit aktuell
insbesondere psychischer Belastung. Diesbezüglich seien mehrere Lösungsansätze
diskutiert worden. Einerseits sei betont worden, dass die Patientin das Angebot
ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern sicherlich annehmen könne, sich mehr um die
Tochter zu kümmern, da im Moment eine grosse Gefahr der Überlastung bestehe.
Ausserdem sei versucht worden, die Patientin erneut darin zu bestärken, eine
psychologische Therapie in Anspruch zu nehmen, und es sei zu hoffen, dass die
Patientin aus dem geplanten Ayurveda-Coaching einen persönlichen Nutzen ziehen
könne (A.S. 38 ff.).
7.7 Angesichts der wiedergegebenen Aktenlage
ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht
erheblich verändert hat. In den Verfügungen vom 27. November 2009 und
14. Januar 2010 wurde dargelegt, seit Beendigung des Lehrverhältnisses im
August 2006 sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, in ihrem
erlernten Beruf als Bäckerin / Konditorin uneingeschränkt arbeitstätig zu sein.
Es sei ihr jedoch zuzumuten, mit einem Pensum von 50 % in einer
angepassten Verweistätigkeit zu arbeiten (vgl. IV-Nr. 63 S. 3).
Gemäss den im aktuellen Revisionsverfahren beigezogenen medizinischen Berichten
der D.___ ist weiterhin von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit im Ausmass von
50 % auszugehen (vgl. IV-Nr. 80 S. 8 und 11, 93 S. 6, A.S.
32 und 40; vgl. E. II. 7.1 bis 7.3, 7.5 und 7.6 hiervor). Es werden keine neuen
Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemacht, welche auf eine relevante
gesundheitliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und damit der
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit hinweisen würden. Gemäss den erwähnten D.___-Berichten
wird die Beschwerdeführerin denn auch nicht psychiatrisch behandelt. Dementsprechend
wurde die anlässlich der Haushaltabklärung vom 16. Juli 2021 gestellte Rückfrage,
ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen gesundheitlichen Verfassung
in ärztlicher Behandlung gewesen sei, von ihr verneint (IV-Nr. 79
S. 3). Nach den Angaben der RAD-Ärztin und Psychiaterin med. pract. I.___
finden sich zwar neue belastende Kontextfaktoren im Alltag (Mutterrolle,
Verlust der Tätigkeit in der Uhrenindustrie, neue Tätigkeit im Pflegebereich),
in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands sind jedoch keine neuen
Aspekte ersichtlich (IV-Nr. 94 S. 1; vgl. E. II. 7.4 hiervor).
Somit ist weiterhin von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 %
auszugehen. Etwas anderes wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht.
8. Die Beschwerdeführerin
beanstandet vielmehr den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich vorgenommenen Einkommensvergleich.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von CHF 57'033.00
und einem Invalideneinkommen von CHF 28'038.00 einen Invaliditätsgrad von
50.84 %, wobei sie sich bei beiden Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 abstützte (Tabelle
TA1_tirage_skill_level; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Beim
Valideneinkommen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Branche
«Herstellung von Nahrungsmitteln» (Ziff. 10 bis 11) und das
Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung
und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst). Dies führte zu einem Tabellenwert von
CHF 4'430.00 pro Monat bzw. – angepasst an die durchschnittliche
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.2 Stunden und die
Nominallohnentwicklung – zu einem Valideneinkommen von CHF 4'752.70 pro
Monat bzw. CHF 57'033.00 pro Jahr (vgl. IV-Nr. 96 S. 2). Die Beschwerdeführerin
macht geltend, bei der Ermittlung des Valideneinkommens finde Art. 26
Abs. 5 IVV im vorliegenden Fall keine Anwendung, zumal sie eine
Mehlstauballergie entwickelt habe und damit den erlernten Beruf als Bäckerin /
Konditorin invaliditätsfremd habe aufgeben müssen. Sie hätte daher (auch) im
Validenverlauf eine neue berufliche Ausbildung absolviert. Dabei müsse als
überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden, dass sie als ambitiöse gesunde
Person mittels einer Zweitausbildung und langjähriger Berufserfahrung aktuell
ein Kompetenzniveau 3 erreicht hätte. Demzufolge sei auf die Tabelle TA1,
Totalwert, Frauen, Niveau 3, abzustellen. Dies führe zu einem Valideneinkommen
von CHF 80'193.20 (A.S. 13). Replikweise bringt die
Beschwerdeführerin noch vor, eine Invalidisierung aufgrund der später
aufgetretenen Mehlstauballergie sei nie Thema im Rahmen der Rentenabklärung
gewesen (A.S. 27).
8.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdeführerin besuchte sechs
Jahre die Primär- und drei Jahre die Sekundarschule. Danach begann sie im Sommer
2002 eine dreijährige Lehre als Bäckerin / Konditorin, wobei sie am
30. Oktober 2002 den erwähnten Verkehrsunfall erlitt (vgl.
IV-Nr. 9.6). Daraufhin musste sie die Ausbildung während eines Jahres
unterbrechen. Nach der Rehabilitation führte sie am 1. Dezember 2003 die
Lehre unter neuropsychologischer Begleitung weiter und schloss jene im August
2006 erfolgreich ab (vgl. IV-Nr. 17 S. 1 ff.). Nach dem Lehrabschluss
arbeitete die Beschwerdeführerin weiterhin im gleichen Betrieb (E.___, [...]). Wegen
der verminderten Belastbarkeit erfolgte die IV-Anmeldung. In einem gemeinsamen
Gespräch mit dem Arbeitgeber und der Beschwerdeführerin wurde vereinbart, die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Beruf als Bäckerin / Konditorin direkt im
Betrieb zu überprüfen. Die Abklärung (mit einem Pensum von 100 %) dauerte
vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2007 (IV-Nr. 18). In der Folge
wurde nach der Kündigung seitens des Arbeitgebers vereinbart, die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne einer Zweitmeinung an einem
anderen Ort und unter anderen Rahmenbedingungen nochmals überprüfen zu lassen,
wobei das Arbeitspensum auf 50 % reduziert wurde. Diese dreimonatige
berufliche Abklärung bei der Bäckerei-Konditorei K.___, [...], dauerte vom
10. September 2007 bis 9. Dezember 2007 (IV-Nr. 26). Dabei
zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Bäckereibranche arbeiten
kann. Gemäss dem Bericht der D.___ vom 22. Januar 2008 ist ihre
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Folgen des erlittenen Polytraumas mit
Schädel-Hirn-Trauma bis zu 50 % eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin
könne nur dann mit diesem Pensum arbeiten, wenn berücksichtigt werde, dass eine
Arbeit keine grosse körperliche und kognitive Anstrengung erfordere
(IV-Nr. 36). Im Verlauf des zweiten Arbeitsversuchs zeigte sich bei der
Beschwerdeführerin zudem eine Mehlstauballergie, weshalb sie in der Folge keine
Umschulung, sondern eine für sie geeignete Stelle annehmen wollte. Am
28. Januar 2008 konnte sie einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %
in der Uhrenfabrik G.___, [...], beginnen (IV-Nr. 37). Ab 1. Mai 2008
wurde sie dort als Mitarbeiterin «Décalque» (Zifferblattdruck) und «Terminages»
(Uhren- und Bandmontage) unbefristet angestellt, wobei zunächst beabsichtigt
wurde, das Pensum mit Einarbeitungszuschüssen auf 100 % zu steigern (IV-Nr. 41
ff.). Gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom
14. November 2008 zeigte die sechsmonatige Abklärung in zwei verschiedenen
Bäckereien, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten
Beruf aus gesundheitlichen Gründen unrealistisch und eine berufliche
Umorientierung angezeigt war. Bei serieller Arbeit und ruhiger
Arbeitsatmosphäre leistete die Beschwerdeführerin qualitativ und tempomässig
gute Arbeit und bewies Handgeschick, wobei sich das Arbeitspensum bei maximal
60 % einpendelte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde in der
Folge auf 50 % festgesetzt (IV-Nr. 55; vgl. auch RAD-Bericht vom 19. Juni
2009, IV-Nr. 59). Nach der Geburt der Tochter am 18. August 2016 reduzierte
die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 30 %. Im August 2020 verlor
sie die Stelle nach 12-jähriger Anstellung (vgl. IV-Nr. 80 S. 10).
Danach absolvierte sie eine sechsmonatige Ausbildung zur Pflegehelferin beim
Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und schloss diese im Juni 2021 erfolgreich ab.
Im Juli 2021 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Praktikum (im Pensum von 60 %)
bei der Spitex (IV-Nr. 79 S. 2 ff.). Im Dezember 2021 nahm sie eine
Stelle als Pflegehelferin SRK bei der Spitex an und arbeitete im ersten Monat
mit einem Pensum von 60 %, welches sie ab dem 1. Januar 2022 wieder reduzieren
konnte (vgl. IV-Nr. 82 S. 2 f., 93 S. 3).
Aufgrund des oben dargelegten Verlaufs
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als gelernte Bäckerin / Konditoren tätig
wäre. Diese Tätigkeit musste sie gemäss den Angaben der D.___-Ärzte infolge des
erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und der dadurch verursachten, um 50 %
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie wegen der im November 2007 aufgetretenen
Mehlstauballergie beenden und eine Stelle in einem anderen Arbeitsbereich bzw.
einer anderen Branche suchen, die sie mit der neuen Tätigkeit in der
Uhrenbranche fand (vgl. IV-Nr. 34 ff.). Die Beschwerdeführerin musste
ihren erlernten Beruf somit aus gesundheitlichen, nicht aus invaliditätsfremden
Gründen aufgeben. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder
nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität
nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei
gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt
(Art. 26 Abs. 4 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung;
vgl. E. II. 2.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
kommt Art. 26 Abs. 5 IVV hier nicht zur Anwendung, da die
Beschwerdeführerin die Lehre als Bäckerin / Konditorin trotz der infolge des
Unfalls bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen abschliessen konnte. Wie
erwähnt, ist das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV für eine
Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festzulegen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu Recht auf den in der LSE 2018 (die LSE
2020 wurde erst am 23. August 2022 und somit nach der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 publiziert) enthaltenen
Tabellenwert von CHF 4'430.00 pro Monat (Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Ziff. 10 bis 11 [Herstellung von Nahrungsmitteln] Kompetenzniveau 2 [Praktische
Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen
von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst], Frauen)
ab, was – nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
durchschnittlich 42.2 Stunden und Aufrechnung des Nominallohnindexes (2018:
106.4; 2021: 108.2) – zu einem Valideneinkommen von CHF 57'033.00 pro Jahr
führt. Für die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 (Komplexe praktische
Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen)
besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lehre als Bäckerin
/ Konditorin kein Raum. Es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg
und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr
muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie
Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28a IVG, S. 318 Rz.
67 mit Hinweisen). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin gleich nach Abschluss ihrer Lehre als Bäckerin / Konditorin
und ohne längere Berufserfahrung einen beruflichen Aufstieg oder eine
Zweitausbildung angestrebt hätte; dafür bestehen keine Hinweise. Damit bleibt
es beim Valideneinkommen in Höhe von CHF 57'033.00; für das von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Valideneinkommen von CHF 80'193.20
besteht keine Grundlage.
8.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das konkrete, aktuell von der
Beschwerdeführerin bei der Spitex, Verein [...], ab 1. Dezember 2021 als
Pflegehelferin SRK erzielte Einkommen ab. Gemäss dem Anstellungsvertrag erfolgt
der Arbeitseinsatz nach Bedarf stundenweise, täglich oder sporadisch, nach
jeweiliger Absprache mit der Vermittlungsstelle/Einsatzleitung. Der
Beschäftigungs- und Besoldungsanspruch besteht nur für den jeweils vereinbarten
Arbeitseinsatz. Als Arbeitspensum wird ein Teilzeitpensum von 30 bis 50 %
angegeben, weshalb von einem Mittelwert von 40 % auszugehen ist. Damit
schöpft die Beschwerdeführerin ihre bestehende Restarbeitsfähigkeit von
50 % nicht vollumfänglich aus, weshalb das Abstellen auf Tabellenlöhne auch
hier nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom
4. November 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).
Das Invalideneinkommen wurde ebenfalls ausgehend
von den Tabellenwerten der LSE 2018 (CHF 4'371.00 x 12 =
CHF 52'452.00; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater
Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art]) bestimmt. Nach Anpassung an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden pro Woche sowie die
Nominallohnentwicklung (2018: 105.9; 2021: 108.6) resultiert ein
Jahreseinkommen von CHF 56'075.00; 50 % davon ergeben ein
Jahreseinkommen von CHF 28'038.00. Kann die versicherte Person aufgrund
ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach
Art. 49 Abs. 1bis IVV (in der seit 1. Januar 2022
geltenden Fassung) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom
statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis
Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; vgl. E.
II. 2.6 hiervor). Unter Berücksichtigung dieses hier gerechtfertigten
Abzugs für Teilzeitarbeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf
CHF 25'234.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 57'033.00 ergibt
dies einen Teil-Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 55.76 %.
9. Im Rahmen der Haushaltsabklärung
vom 16. Juli 2021 prüfte die Beschwerdegegnerin die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin bei den einzelnen Haushaltsverrichtungen «Ernährung»,
«Wohnungspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche und Kleiderpflege»
sowie «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen» und ermittelte
einen Teil-Invaliditätsgrad im Haushalt von insgesamt 11.5 % (vgl.
IV-Nr. 79 S. 5). Es besteht vorliegend kein Anhaltspunkt, dass die
Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Haushaltsverrichtungen
nicht korrekt berücksichtigt und / oder die jeweiligen Bereiche nicht
sachgerecht gewichtet worden wären (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],
Stand: 1. Januar 2021, Rz. 3087 ff.). Die Bemessung des im
Haushalt ermittelten Invaliditätsgrads in Höhe von insgesamt 11.5 % wurde auch
nachvollziehbar erläutert. Sie wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht
beanstandet. Damit erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
10. Nach dem Gesagten ergibt sich
folgender (Gesamt-)Invaliditätsgrad:
Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad
Erwerb 55 % 55.76 % 30.67 %
Haushalt 45 % 11.50 % 5.18 %
Invaliditätsgrad 100 % 35.85 %
(gerundet
36 %)
Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 36 %
besteht materiell kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. August 2022, worin die der
Beschwerdeführerin bisher gewährte halbe Invalidenrente auf Ende September 2022
aufgehoben wurde (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl.
E. II. 3.4 hiervor), ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
11.
11.1 Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser