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Entscheid

VSBES.2022.171

Invalidenrente

18. September 2023Deutsch51 min

Lehre als Bäckerin / Konditorin konnte sie am 1. Dezember 2003 wieder aufnehmen.

Source so.ch

Urteil vom 18. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1987 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) erlitt bei einem Verkehrsunfall vom

30. Oktober 2002 u.a. ein Schädelhirntraum, als sie mit ihrem Motorfahrrad

auf einer Kreuzung mit einem Personenwagen kollidierte (vgl. IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 9.6 und 9.7). Daraufhin wurde sie notfallmässig im B.___ und

vom 30. Oktober bis 25. November 2002 im C.___ medizinisch versorgt. Die

von ihr am 12. August 2002 begonnene und infolge des Unfalls unterbrochene

Lehre als Bäckerin / Konditorin konnte sie am 1. Dezember 2003 wieder aufnehmen.

Wegen multifokalen Hirnleistungsdefiziten wird sie im D.___ (im Folgenden: D.___),

ambulant neuropsychologisch und psychotherapeutisch betreut (IV-Nr. 9.3). Im

Juni 2006 konnte die Beschwerdeführerin die Lehre als Bäckerin / Konditorin

erfolgreich abschliessen. Nach dem Lehrabschluss konnte sie im gleichen Betrieb

(E.___, [...]) weiterarbeiten (IV-Nr. 18). Am 12. Oktober 2006 meldete

sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug

an. Sie gab an, infolge des Verkehrsunfalles an kognitiven Einschränkungen,

erhöhter Ermüdbarkeit und reduzierter Belastbarkeit zu leiden (IV-Nr. 2). Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) führte daraufhin

eine dreimonatige praktische berufliche Abklärung vom 1. April bis

30. Juni 2007 in der Bäckerei «E.___» durch (IV-Nr. 21). Sodann

gewährte sie eine dreimonatige berufliche Abklärung vom 10. September bis

9. Dezember 2007 in der F.___, [...] (IV-Nr. 28). Ende November 2007

wurde bei der Beschwerdeführerin eine Mehlstauballergie festgestellt

(IV-Nr. 34 ff.). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin vom

28. Januar bis 30. April 2008 einen Arbeitsversuch in der Uhrenfabrik

G.___, [...], absolvieren (IV-Nr. 37, 39 und 43). Ab 1. Mai 2008

wurde sie dort unbefristet angestellt (IV-Nr. 41). Gemäss dem

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 14. November 2008 betrug

die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit 50 % (IV-Nr. 55). Mit

rechtskräftigen Verfügungen vom 27. November 2009 und 14. Januar 2010

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades

von 54 % bzw. 59 % eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2007

zu (IV-Nr. 60, 61, 63 und 66).

1.2 Im Juli 2013 veranlasste die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte

Rentenrevision (IV-Nr. 67). Am 24. Oktober 2013 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe bei der Überprüfung des

Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke

(IV-Grad von 59%; IV-Nr. 70).

1.3 Im Oktober 2020 wurde seitens der

Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine Revision vorgenommen. Die

Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Geburt

ihrer Tochter H.___ am 18. August 2016 verschlechtert; sie sei weniger

belastbar und vergesslicher. Im Weiteren sei sie seit September 2020

arbeitslos, sie plane einen Wechsel in den Pflegebereich (IV-Nr. 74). Daraufhin

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu und führte

am 16. Juli 2021 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch

(IV-Nr. 76, 78 und 79 S. 2 ff.). Im Juni 2021 konnte die

Beschwerdeführerin den Kurs zur Pflegehelferin des Schweizerischen Roten

Kreuzes (SRK) abschliessen. Im Juli 2021 absolvierte sie bei der Spitex, Verein

[...], ein Praktikum mit einem Arbeitspensum von 60 % (IV-Nr. 79

S. 3). Ab 1. Dezember 2021 wurde sie dort als Pflegehelferin SRK mit

einem Teilzeitpensum zwischen 30 % und 50 % im Stundenlohn angestellt

(IV-Nr. 82 S. 2 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und

Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie

des beruflichen Abklärungsdienstes hob die Beschwerdegegnerin die der

Beschwerdeführerin bisher gewährte halbe Invalidenrente mit Verfügung vom

9. August 2022 auf Ende September 2022 auf. Dies wurde im Wesentlichen

damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert; sie sei weiterhin zu

50 % arbeitsfähig. Infolge der Geburt ihrer Tochter am 18. August

2016 seien ihr Status und allfällige Einschränkungen im Haushalt ebenfalls geprüft

worden. Die Berechnung des Invaliditätsgrades erfolge neu nach der gemischten

Methode (55 % Erwerbstätigkeit / 45 % Haushalt). Dies ergebe einen

Invaliditätsgrad von nurmehr 33 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr

bestehe. Den im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwänden könne nicht

gefolgt werden (IV-Nr. 96; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

8. September 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung vom 9. August 2022

sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente in Höhe von

35 % einer Vollrente zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 21 f.).

2.3 Mit Replik vom 8. November

2022 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten

(A.S. 25 ff.).

2.4 Am 16. November 2022 reicht

die Beschwerdegegnerin dem Gericht einen medizinischen Bericht vom

10. November 2022 über eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom

7. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme ein (A.S. 29 ff.).

2.5 Mit Instruktionsverfügung vom 14.

Dezember 2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

einer Duplik verzichtet hat. Deren Eingabe vom 16. November 2022 wird der

Beschwerdeführerin samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 33 f.).

2.6 Am 22. Dezember 2022 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 35 f.).

2.7 Mit Eingabe vom 26. April

2023 stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht einen weiteren medizinischen

Bericht vom 17. April 2023 über eine Verlaufskontrolle der

Beschwerdeführerin vom 14. April 2023 zur Kenntnisnahme zu. Auch diese

Eingabe wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 38

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin über den 30. September 2022 hinaus weiterhin Anspruch

auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Das Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022

grundlegende Änderungen erfahren. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum entstanden

ist, bleibt bei einer versicherten Person, die wie die Beschwerdeführerin im

Jahr 1987 geboren ist, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich

der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl.

IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020

[Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten

ist sowie ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 besteht. Im Folgenden werden sowohl

die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen als auch die ab

1.

Januar 2022 geltenden Bestimmungen zitiert.

2.

2.1

Als Invalidität

im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) bestand bei einem

Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %

auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

auf eine ganze Rente. Nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar

2022.

geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht

Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50

Prozent gelten nach Art. 28b Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar

2022.

geltenden Fassung) die folgenden prozentualen Anteile: ein

Invaliditätsgrad von 49 % entspricht einem prozentualen Anteil von

47.5

%, ein Invaliditätsgrad von 48 % einem solchen von 45 %,

ein Invaliditätsgrad von 47 % einem prozentualen Anteil von 42.5 %

usw.; ein Invaliditätsgrad von 44 % entspricht einem prozentualen Anteil

von 35 % und ein Invaliditätsgrad von 40 % einem prozentualen Anteil

von 25 % einer ganzen Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als

40.

% besteht auch nach den neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden

Bestimmungen kein Rentenanspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022

vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1. mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a

Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4

S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b

S. 136 f.).

2.2.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des

Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in

welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a

Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung]).

2.2.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach

Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig,

so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2

IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der

unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung). Dieses Vorgehen wird als die gemischte

Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts

8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).

2.2.4

Gemäss Art. 27bis Abs. 1

IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) werden für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende

Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b). Für die Berechnung des

Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird nach Art. 27bis

Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) das

Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem

Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (lit. a), das

Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem

Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an

die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person

hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV (in der

seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt

(lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem

Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit

gewichtet (lit. b).

2.3

Laut Art. 26 Abs. 1

Satz 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt

sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor

Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das

tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau

bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen

Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022

geltenden Fassung) für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden

beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung). Tritt die Invalidität ein, nachdem die

versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so

wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach

Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden

Fassung) bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung

erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV in der seit 1. Januar 2022

geltenden Fassung).

2.4

Nach Art. 25 Abs. 3 IVV

(in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) sind, soweit für die

Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen

werden, die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für

Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden,

sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind

altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die

statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen

(Art. 25 Abs. 4 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden

Fassung).

2.5

Erzielt die versicherte Person

nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als

Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit

ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr

zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis

Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Liegt kein

anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach

statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt (Art. 26bis

Abs. 2 Satz 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

2.6

Kann die versicherte Person

aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit

nach Art. 49 Abs. 1bis IVV (in der seit 1. Januar

2022.

geltenden Fassung) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden

vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen

(Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2022

geltenden Fassung).

2.7

Nach Art. 27 Abs. 1 IVV

gilt als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt

tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und

Betreuung von Angehörigen.

2.8

Gemäss Art. 24septies

Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt

sich der Status einer versicherten Person nach den erwerblichen Verhältnissen,

in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht

gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die versicherte Person gilt als

teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG (in der seit 1. Januar

2022.

geltenden Fassung), wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit

ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht

(Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021

gültig gewesenen Fassung). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um

mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht

(lit. b).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist

(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 147 V 124). Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung

die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201

E. 5.2 S. 205).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dies sind hier

die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2009 und

14.

Januar 2010 (IV-Nr. 63 und 66; vgl. E. I. 1.1 hiervor).

Dispositiv

Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur hier angefochtenen Verfügung

vom 9. August 2022 entwickelt hat, mit demjenigen bis zum Erlass der

Verfügungen vom 27. November 2009 und 14. Januar 2010 zu vergleichen.

3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1

IVV führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert

einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;

125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hob die

seit dem 1. August 2007 laufende halbe Invalidenrente mit der hier

angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 im Wesentlichen mit der

Begründung auf, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert und sie sei weiterhin

zu 50 % arbeitsfähig. Infolge der Geburt ihrer Tochter H.___ am

18. August 2016 seien ihr Status sowie allfällige Einschränkungen im

Haushalt ebenfalls geprüft worden. Die Berechnung des Invaliditätsgrades

erfolge neu nach der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit 55 % / Haushalt

45 %). Dies führe zu einem (Gesamt-)Invaliditätsgrad von nurmehr 33 %,

weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die bisher gewährte halbe Invalidenrente

werde daher auf Ende September 2022 aufgehoben. Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, es sei von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von

mindestens 60 % auszugehen, könne aufgrund ihrer eigenen Angaben nicht

gefolgt werden. Aus einem Praktikum als «Invalide» in einem 60%-Pensum könne

nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde

auch in einem solchen Pensum tätig wäre. Unter Berücksichtigung der Aussage der

ersten Stunde sei daher am ausserhäuslichen Anteil von 55 % und am Anteil

im Haushalt von 45 % festzuhalten. Der weitere Einwand, dass die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin maximal 40 % betrage, treffe nicht

zu. Gemäss dem Bericht der D.___ vom 7. Januar 2022 bestehe bei leichten

bis mittelschweren neuropsychologischen Störungen eine formale Arbeitsfähigkeit

von 50 bis 70 %. In einem neuropsychologisch begleiteten

Arbeitsversuch im Jahr 2008 sei eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit von

50 % bestätigt worden. Gemäss dem Bericht des RAD vom 1. März 2022

seien keine neuen Aspekte ersichtlich, weshalb an einer Arbeitsfähigkeit von

50 % festzuhalten sei. Sodann sei das Valideneinkommen gestützt auf die

korrekten Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung 2018 festgesetzt worden. Es

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Bäckerin tätig wäre. Bei

der Ermittlung des Invalideneinkommens gelte es zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Tätigkeit ihre Resterwerbsfähigkeit von

50 % nicht vollumfänglich ausschöpfe, weshalb auch hier auf Tabellenlöhne abzustellen

sei (IV-Nr. 96; A.S. 1 ff.).

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine Rente in Höhe von 35 % einer

ganzen Rente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, im

Rahmen der Rentenrevision 2020 sei festgestellt worden, dass die

Beschwerdeführerin am 18. August 2016 eine Tochter zur Welt gebracht habe.

Mit der Frage konfrontiert, ob und in welchem Pensum sie als gesunde Mutter

arbeiten würde, habe sie ein Pensum von 50 bis 60 % angegeben. Sie habe

sich unreflektiert für dieses Pensum ausgesprochen, weil ihre Schwester als

Mutter in diesem Pensum arbeite. Nicht einbezogen in dieser Überlegung habe sie

ihre persönlichen Umstände; sie habe sich gar nicht vorstellen können, wie sie

als Gesunde ihr berufliches Leben gestalten würde. Da ihr zwischenzeitlich nach

12 Jahren bei der G.___ gekündigt worden sei, habe sie Anfang 2021 eine

sechsmonatige Ausbildung zur Pflegehelferin SRK begonnen, welche sie im Juni

2021 erfolgreich abgeschlossen habe. Nach einem Praktikum habe sie eine

Festanstellung bei der Spitex mit einem Pensum von 30 bis 50 % im

Stundenlohn erhalten. Eine Leistungseinschränkung von 50 % sei weiterhin

ausgewiesen. Wie sie ihr Leben als gesunde Mutter gestalten würde, könne sie

aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen seit dem 15. Lebensjahr

gar nicht verlässlich abstrahieren. Ihre familiär-finanziellen Verhältnisse

erforderten und erlaubten, dass sie zumindest in einem Pensum von 60 %

erwerbstätig wäre. Ihr Ehemann erziele ein monatliches Einkommen von nur

CHF 4'063.00, wobei die Hälfte dieses Einkommens auf die Wohnungsmiete

entfalle. Ihre Eltern würden eine kostenlose Betreuung des bereits

eingeschulten Kindes gewährleisten und ein solches Erwerbspensum ohne Weiteres

realisierbar machen. Es rechtfertige sich nicht, im Validenverlauf auf eine

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von nur 55 % abzustellen. Die

Beschwerdegegnerin bemühe schlicht den Mittelwert, ohne die konkreten

Verhältnisse in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Ein Erwerbspensum von

55 % sei realitätsfremd. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens gelte

es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Mehlstauballergie entwickelt

habe und damit den erlernten Beruf invaliditätsfremd habe aufgeben müssen. Es

sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall eine neue berufliche

Ausbildung absolviert und das Kompetenzniveau 3 erreicht hätte. Demzufolge sei

das Valideneinkommen auf CHF 80'193.20 festzusetzen. Daraus resultiere ein

Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 44 % (A.S. 6 ff.).

In ihrer Replik vom 8. November

2022 lässt die Beschwerdeführerin noch geltend machen, Art. 26 Abs. 5

IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) könne vorliegend nicht

zur Ermittlung des Valideneinkommens angewendet werden. Ungeachtet der

invalidisierenden Unfallfolgen habe sie die Ausbildung als Bäckerin /

Konditorin selbst im Invalidenverlauf abgeschlossen. Als erst Jahre später die

Mehlstauballergie zutage getreten sei, welche zur Aufgabe des erlernten Berufes

geführt habe, sei die Ausbildung zur Bäckerin / Konditorin bereits

abgeschlossen gewesen. So hätte sie überwiegend wahrscheinlich auch im Gesundheitsfall

eine Zweitausbildung in einem anderen Berufsfeld absolviert. Daher könne nicht

auf das Einkommen eines bestimmten Berufes abgestellt werden. Es sei auf den

Totalwert TA1 und infolge aktueller Berufserfahrung auf ein Kompetenzniveau 3

abzustellen. Es sei in casu einzig die Invalidität hinsichtlich der

Unfallfolgen/Hirnverletzung zu beurteilen. Eine Invalidisierung aufgrund der

später aufgetretenen Mehlstauballergie sei nie Thema im Rahmen der

Rentenabklärung gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass je abgeklärt worden

sei, ob infolge der aufgetretenen Mehlstauballergie eine weitere Tätigkeit im

erlernten Beruf zwingend unmöglich sei. Ein Berufswechsel mit Zweitausbildung

sei für die Beschwerdeführerin infolge der Mehlstauballergie nicht zwingend,

aber naheliegend. So hätte die Allergie nach allgemeiner Lebenserfahrung

überwiegend wahrscheinlich dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin

beruflich umorientiert hätte (A.S. 25 ff.).

6. Die Beschwerdegegnerin stellte

im Rahmen des von ihr im Oktober 2020 von Amtes wegen veranlassten

Revisionsverfahrens fest, dass die Beschwerdeführerin Mutter der am

18. August 2016 geborenen Tochter H.___ geworden war. Gemäss den Angaben

im Abklärungsbericht vom 20. Juli 2021 (Abklärung vom 16. Juli 2021)

waren diese veränderten Verhältnisse von der Beschwerdeführerin bereits am

10. November 2016 der Beschwerdegegnerin gemeldet worden (vgl.

Protokolleintrag, S. 35), die Überprüfung der Statusfrage infolge der

Geburt der Tochter wurde seitens der Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch

unterlassen (IV-Nr. 79 S. 2) und erst im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens

vorgenommen. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1)

in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020),

dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtene

Verfügung, womit der bisherige Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgehoben

wurde, erging am 9. August 2022, somit nach dem 1. Januar 2022. Ein

allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem erfolgt je nach Alter

der Rentenbezügerin gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch

Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen

[BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Für die

Beschwerdeführerin bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis

sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b

Abs. 1 der vorerwähnten Übergangsbestimmungen). Der Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin wurde seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügungen vom

27. November 2009 und 14. Januar 2010) nach der allgemeinen Methode

des Einkommensvergleichs bemessen (vgl. IV-Nr. 63 S. 4 und Mitteilung

vom 24. Oktober 2013, IV-Nr. 70; E. II. 2.2.1 hiervor) und es

gelangt nun aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Art der Bemessung des

Invaliditätsgrades zur Anwendung (sogenannte gemischte Methode; vgl.

E. II. 2.2.3 f.). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG liegt damit vor (Änderung im Invaliditätsgrad um mindestens 5

Prozentpunkte; vgl. E. II. 8 f. hiernach). Damit hat in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht eine umfassende («allseitige») Prüfung des

Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_247/2022 vom

24. März 2023 E. 3.3.1 und 8C_337/2021 vom 8. September 2021

E. 3.1, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, im

Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2020 sei festgestellt worden, dass sie am

18. August 2016 eine Tochter zur Welt gebracht habe. Sie habe zunächst

unreflektiert angegeben, dass sie im Gesundheitsfall mit einem Pensum von

zwischen 50 und 60 % arbeiten würde, weil ihre Schwester als Mutter in

diesem Pensum arbeite. Dabei habe sie ihre persönlichen Umstände nicht

miteinbezogen. Sie habe sich gar nicht vorstellen können, wie sie als Gesunde

ihr berufliches Leben gestalten würde. Die familiär-finanziellen Verhältnisse erlaubten

und erforderten, dass sie zumindest in einem Pensum von 60 %

ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte

Pensum von 55 % sei realitätsfremd (vgl. Beschwerde, S. 6 f.).

6.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig

wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,

wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf

BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).

6.2 Die Beschwerdeführerin gab auf

dem im Rahmen des Revisionsverfahrens zugestellten Fragebogen vom 7. Juni

2021 gegenüber dem Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin an, sie würde

aktuell – bei voller Gesundheit – eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im

Ausmass von 50 bis 60 % ausüben. Die Betreuung ihrer am 18. August

2016 geborenen Tochter würden ihre Eltern, ihr Ehemann oder eventuell eine

Freundin für je einen oder zwei Tage oder Halbtage übernehmen. Ihr Ehemann sei

mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig (Tagesbetrieb) und erziele ein

monatliches Einkommen von CHF 4'063.60. Sie beziehe

Arbeitslosenentschädigung und die IV-Rente und habe einen kleinen Nebenverdienst.

Im Weiteren gab sie an, sie fühle sich wegen ihres Kindes ununterbrochen

gestresst, weil sie eine gute Mutter sein wolle; es bleibe zu wenig Zeit für

Haushaltarbeiten (Bügeln, Putzen), das Lernen und das Leben. Sie müsse alles

planen, damit alles funktioniere. Die Tochter gehe bald in den Kindergarten,

dann werde sie hoffentlich wieder etwas entspannter. Ihr Gedächtnis leide auch

sehr darunter, was ihr Wohlbefinden beeinflusse (IV-Nr. 78).

Am 16. Juli 2021 führte der

Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der

Beschwerdeführerin durch. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 20. Juli 2021 erneuerte

die Beschwerdeführerin die vorerwähnten Angaben zu ihrem Erwerbsstatus. Im

Rahmen des Abklärungsgesprächs vor Ort gab sie im Weiteren an, sie sei aktuell

gesundheitlich nicht in guter Verfassung. Sie studiere zu viel, sei vergesslich

und alles werde ihr zu viel. Sie habe nach der Geburt an einer Depression

gelitten. Auch habe sie wegen der unerwarteten Kündigung nach der zwölfjährigen

Anstellung bei der G.___ den Boden unter den Füssen verloren. Nach der Geburt

habe sie ihr Arbeitspensum von 40 % auf 30 % reduziert. Später habe

sie wegen der Pandemie mit weiteren Arbeitnehmern die Kündigung erhalten.

Danach habe sie ebenfalls an Depressionen gelitten. Sie habe nun im Juni 2021

die sechsmonatige Ausbildung zur Pflegehelferin SRK beendet. Nach dem Praktikum

würde sie gerne im Rahmen von 40 % als Pflegehelferin bei der Spitex

arbeiten. Zum Status wurde ferner dargelegt, die Beschwerdeführerin habe am

21. Juni 2021 mitgeteilt, dass sie im Juli 2021 bei der Spitex ein

Praktikum mit einem Pensum von 60 % absolviere. Es sei ihr vor Ort

nochmals erklärt worden, dass aufgrund der Geburt der Tochter die

Bemessungsmethode für den Invaliditätsgrad neu abgeklärt werden müsse und sich

nun die Frage stelle, ob sie aktuell – ohne gesundheitliche Beschwerden – unter

Berücksichtigung der möglichen Kinderbetreuung und der finanziellen Situation

(ohne Invalidenrente) ausserhäuslich arbeiten würde und wenn ja, in welchem

Pensum. Dabei sei auch auf das vorerwähnte, von ihr ausgefüllte Formular vom

7. Juni 2021 verwiesen worden, in welchem sie festgehalten habe, dass sie

aktuell – bei voller Gesundheit – ausserhäuslich zu 50 % bis 60 %

tätig wäre. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussage bestätigt, dass sie

zwischen 50 % und 60 % ausserhäuslich arbeiten und die Betreuung der

Tochter in dieser Zeit durch die Eltern und eine Freundin (Nachbarin in

gegenüberliegender Wohnung) wahrgenommen würde. Im Verlauf dieses Gesprächs

habe dann die Beschwerdeführerin schliesslich präzisiert, dass sie eher in

einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Ob sie das ausserhäusliche Pensum –

bei voller Gesundheit – zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Tochter älter

sei, erhöhen würde, habe die Beschwerdeführerin nicht wirklich beantworten

können. Sie habe dann aber mitgeteilt, sie würde wohl bei einem Pensum von etwa

50 % bleiben. Sie habe auf ihre Schwester verwiesen, welche zwei ältere

Kinder habe und ebenfalls mit einem Pensum von 50 % ausserhäuslich

arbeite. In Bezug auf die Statusfrage sei ein längeres Gespräch geführt worden.

Die Beschwerdeführerin habe dann noch ergänzt, dass es für sie schwierig sei,

sich vorzustellen, wie ihre Situation bei vollständiger Gesundheit wäre.

Aufgrund des erlittenen Verkehrsunfalls habe sie nach der Lehre nie wirklich zu

100 % erwerbstätig sein können. Der Abklärungsfachmann der

Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, es könne davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin aktuell – bei voller Gesundheit – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Ausmass von

maximal 55 % nachgehen würde; die restlichen 45 % fielen

dementsprechend in den Aufgabenbereich «Haushalt» (inkl. Kinderbetreuung; vgl.

IV-Nr. 79 S. 2 f.).

6.3 Nach den oben wiedergegebenen, von

der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen ist insbesondere gestützt auf

die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2021 und ihre damit

weitgehend übereinstimmenden Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom

16. Juli 2021 davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall im Rahmen

eines Arbeitspensums von zwischen 50 % und 60 % ausserhäuslich

erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin begründete dieses Teilzeitpensum primär

mit ihren Betreuungsplichten gegenüber ihrer damals fünfjährigen Tochter H.___ und

berücksichtigte dabei auch ihre persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen

Verhältnisse. Das von der Beschwerdeführerin angegebene hypothetische

Arbeitspensum von 50 % bis 60 % erscheint unter den gegebenen

Umständen als realistisch. Gemäss ihren Angaben stehen für die Betreuung der

Tochter, welche ab August 2021 den Kindergarten besucht, während ihrer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ihre Eltern, ihre Schwiegereltern, ihr

Ehemann und offenbar auch eine Freundin (bzw. Nachbarin in der

gegenüberliegenden Wohnung) zur Verfügung (vgl. IV-Nr. 78 S. 1, 79

S. 3 und Bericht der D.___ vom 17. April 2023, S. 2

[A.S. 40]). Ausserdem erscheint die Ausübung einer ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit im erwähnten Teilzeitpensum angesichts der bestehenden

Einkommensverhältnisse – trotz der Vollzeitbeschäftigung des Ehemannes – als

nachvollziehbar (vgl. IV-Nr. 78 S. 1). Anlässlich der

Haushaltsabklärung vom 16. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre

diesbezüglichen Angaben auch nach nochmaliger längerer Besprechung mit der

Abklärungsperson. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2021 mitteilte, sie absolviere bei der

Spitex im Juli 2021 ein Praktikum mit einem Pensum von 60 % (vgl.

IV-Nr. 79 S. 1 und 3 und Protokolleinträge vom 14. September

2020 und 21. Juni 2021, S. 35 f.), im Verlauf des Abklärungsgesprächs

dann aber erklärte, dass sie «eher im Pensum von 50 % arbeiten» und «wohl

bei einem Pensum von etwa 50 % bleiben» würde, auch wenn die Tochter älter

sei, erscheint das angegebene Teilzeitpensum im Bereich von zwischen 50 % und

60 % als glaubwürdig und korrekt. Die Beschwerdeführerin verwies dabei

nachvollziehbar auf ihre Schwester, welche zwei ältere Kinder habe und ebenfalls

mit einem Pensum von 50 % ausserhäuslich erwerbstätig sei. Es kann nicht davon

ausgegangen werden, sie habe sich diesbezüglich «unreflektiert» ausgesprochen,

wie dies nun beschwerdeweise geltend gemacht wird. Ebenso wenig besteht ein

Hinweis, dass sie dabei ihre persönlichen Umstände nicht miteinbezogen hätte. Dass

sie gemäss ihren Angaben nicht in der Lage gewesen sein soll, sich

vorzustellen, wie sie als Gesunde ihr berufliches Leben gestalten würde, kann

nicht nachvollzogen werden. Entgegen ihren Angaben anlässlich der

Haushaltabklärung arbeitete sie nach der abgeschlossenen Lehre als Bäckerin / Konditorin

beim E.___, [...], mit einem Pensum von 100 % (vgl. IV-Nr. 25

S. 2). Es besteht somit kein Hinweis, der ein Abweichen von den eigenen

Angaben der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde. Diese Auffassung vertritt

auch der zuständige Teamleiter des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin,

der in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2022 seine Abklärungsergebnisse

vom 16. Juli 2021 bestätigte und darlegte, unter Berücksichtigung der

Aussage der ersten Stunde werde an einem ausserhäuslichen Erwerbsanteil von

55 % und an einem Haushaltanteil von 45 % festgehalten

(IV-Nr. 95 S. 2). Nach dem Gesagten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit dem von

ihr angegebenen Pensum von zwischen 50 % und 60 % arbeiten würde. Dass

die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage den Durchschnittswert von

«maximal 55 %» für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit heranzog, ist sachgerecht

und kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht als

realitätsfremd bezeichnet werden, zumal zu dem von der Beschwerdeführerin nun geltend

gemachten Arbeitspensum von mindestens 60 % keine grosse Differenz besteht.

Wie der zuständige Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf

hinweist, gilt es zu beachten, dass die «Aussagen der ersten Stunde» in der

Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die

bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können, weshalb den zuerst gemachten Angaben erhöhte

Beweiskraft zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom

18. Juni 2021 E. 3.3 und 8C_678/2017 vom 12. März 2018

E. 4.4., je mit Hinweisen). Somit ist der Status der Beschwerdeführerin gemäss

ihren ersten eigenen Angaben in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung

auf 55 % Erwerbstätigkeit und 45 % Haushaltstätigkeit festzusetzen.

7. Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin präsentiert sich aktuell wie folgt:

7.1 Im Bericht der D.___ vom

14. April 2020 über die Nachsorgeuntersuchung der Beschwerdeführerin

(Sprechstunde vom 7. April 2020) wurden folgende Diagnosen angegeben:

«1. St. nach Polytrauma am 30.10.02 mit Schädelhirntrauma Grad III,

Kontusionsherd parietal links, diffuses Hirnödem mit Seitenventrikelkompression

links Mittellinienverlagerung nach rechts, epidurale Hirndrucksondeneinlage am

31.10.02, initialer ICP 78 mmHg, Schambeinastfraktur links, Fraktur der Pedikel

L4 bds. ohne Dislokation, Residuell: mittelschwere multifokale Hirnleistungs-Defizite,

Anpassungsstörung». Als Nebendiagnosen wurden erwähnt: «2. Chr. Bronchial

Asthma; 3. Chr. Vitamin D3-Mangel (substitutionsbedürftig);

4. Eisenmangelanämie (anamnestisch)». Es wurde im Wesentlichen dargelegt, die

Patientin arbeite zu 30 %, sie sei aber seit März 2020 wegen der Pandemie

zu Hause. Ihr Ehemann arbeite zu 100 %, dienstags habe er frei und schaue

zur Tochter. Die Patientin sei zu 50 % arbeitsfähig und fahrtauglich. Als

aktuelle Therapie wurde «Kinesiologie, 1 x pro Monat» angegeben. Die

Beurteilung lautete wie folgt: Die aktuelle ausführliche klinisch-neurologische

und neurorehabilitative Untersuchung habe hinsichtlich der fokal-neurologischen

Ausfälle bei Status nach Schädelhirntrauma Grad III im Jugendalter mit

residueller Zervikozephalea und mittelschweren neurokognitiven Defiziten eine

Anpassungsstörung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei zu maximal 50 %

arbeitsfähig infolge der Hirnverletzung im Jugendalter (IV-Nr. 80

S. 7 ff.).

7.2 Aus dem Bericht der D.___ vom 6. Mai

2021 geht hervor, die Beschwerdeführerin komme mit ihrer Tochter H.___ in die

Sprechstunde. Diese werde im August 2021 in den Kindergarten eintreten. Aktuell

gehe sie in eine Spielgruppe während 2 Stunden pro Woche. Im August 2020 sei

ihr aufgrund der Corona-Krise gekündigt worden. Sie habe in einem

30 %-Arbeitspensum gearbeitet. Es sei für sie schwierig gewesen, die

Kündigung psychisch zu verarbeiten. Sie absolviere beim Roten Kreuz einen Kurs

zur Pflegehelferin. Im Juni 2021 werde sie diesen abschliessen. Sie besuche die

Schule einmal pro Woche einen ganzen Tag während sechs Monaten. Die bekannte

Ängstlichkeit, Panikzustände, Gedächtnisblockade und Aufmerksamkeits- sowie

Konzentrationsprobleme blieben unverändert seit dem Unfall. Ansonsten gebe es

keine neuen Aspekte. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Unter

«Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, die aktuelle ausführliche

klinisch-neurologische und neurorehabilitative Untersuchung habe einen

unveränderten Zustand der Patientin bei einem Status nach Schädelhirntrauma

Grad III im Jugendalter mit residuellen Zervikozephalea und mittelschweren

neurokognitiven Defiziten sowie eine Anpassungsstörung mit Panikattacken gezeigt.

Die Patientin sei maximal zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 80 S. 10

ff.).

7.3 Laut dem Bericht der D.___ vom 7. Januar

2022 über die neuropsychologische Erstuntersuchung vom 23. Dezember 2021

wurden folgende fachspezifischen Diagnosen gestellt: «1. Leicht bis

mittelschwere neuropsychologische Störungen (verbal-episodisches Gedächtnis,

Sprache, Exekutivfunktionen) sowie mentale Fatigue, Reizfilterstörung und

Affekt, bei Dg 2; 2. St. nach Polytrauma am 30.10.2002 mit

Schädelhirntrauma Grad III, Kontusionsherd parietal links, diffuses Hirnödem

mit Seitenventrikelkompression links, Mittellinienverlagerung nach rechts,

Epidurale Hirndrucksondeneinlage am 31.10.2002». Zur Anamnese wurde dargelegt,

die Patientin gebe an, sie habe im Alter von 15 Jahren ein Schädelhirntrauma

als Folge eines Unfalls erlitten. Seither bestünden neuropsychologische

Einschränkungen. Sie sei von 2005 bis 2010 im D.___ neuropsychologisch und

psychotherapeutisch begleitet worden. Konkret berichte die Patientin von

Gedächtnisstörungen, welche im Alltag weiterhin sehr relevant seien und ein

konsequentes Anwenden von Kompensationsstrategien und Hilfsmitteln erforderlich

machten. Zudem sei sie häufig unkonzentriert, schnell ablenkbar und könne sich

nicht auf mehrere Dinge gleichzeitig konzentrieren. Vor allem bei Stress leide

sie unter Wortfindungsstörungen. Ab und zu bestünden zudem zeitliche und

räumliche Orientierungsschwierigkeiten, welche sie jedoch mit Hilfsmitteln

(Uhr, Navi) kompensieren könne. Die kognitiven Einschränkungen sowie eine

Reizfilterstörung seien bereits seit dem Unfall vorhanden, allerdings habe sie

im Verlauf gelernt, diese gut kompensieren und dadurch den Alltag bestreiten zu

können. Mit der Geburt der Tochter im Jahr 2016 hätten sich die Symptome

akzentuiert. Sie sei häufig gestresst, schnell überfordert und fühle sich unter

Druck durch die verschiedenen Anforderungen (als Mutter, Hausfrau und

Arbeitstätige). Insgesamt traue sie sich wenig zu und die Konfrontation mit den

kognitiven Einschränkungen führe zu psychischer Belastung. Sie fühle sich müde

und verunsichert durch die initiale Überforderung zu Beginn der neuen

Arbeitsstelle.

Zur Ausbildungs-, Berufs- und Sozialanamnese

wurde angegeben, die Patientin habe 6 Jahre die Primar- und 3 Jahre die

Sekundarschule besucht. Danach habe sie eine dreijährige Lehre als Bäckerin / Konditorin

begonnen. Nach dem ersten Lehrjahr habe sich der Unfall ereignet, worauf sie

die Ausbildung während eines Jahres habe unterbrechen müssen. Nach der

Rehabilitation habe sie unter neuropsychologischer Begleitung die Lehre

weitergeführt und erfolgreich abgeschlossen. Nach der IV-Abklärung und aufgrund

einer Mehlallergie habe sie ihre Stelle gewechselt und während über 10 Jahren

mit einem 30%-Pensum in der Uhrenindustrie gearbeitet. Die Stelle habe sie im

August 2020 im Rahmen der Covid-Pandemie verloren. Beim Schweizerischen Roten

Kreuz habe sie danach die Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert und im

Sommer 2021 erfolgreich abgeschlossen. Seit Dezember 2021 habe sie eine Stelle

bei der Spitex und arbeite im ersten Monat mit einem 60%-Pensum, welches sie ab

dem 1. Januar 2022 auf 40 % reduzieren könne.

Die Beurteilung lautete wie folgt: Die

neuropsychologische Testung zeige mittelschwere Beeinträchtigungen im

verbal-episodischen Gedächtnis und leicht bis mittelschwer beeinträchtigte

Exekutivfunktionen (Arbeitsgedächtnis, phonematische Flüssigkeit, adaptive

Flexibilität). Das Benennen sei leicht beeinträchtigt. Im Weiteren bestünden

leichte Auffälligkeiten im Lesesinnverständnis auf komplexer Textebene sowie im

schriftlichen Rechnen. Es gebe keine Hinweise auf eine suboptimale

Leistungsbereitschaft oder Verdeutlichungstendenz: Ein Performanzvalidierungsverfahren

sei unauffällig, die anamnestischen Angaben seien konsistent mit den

Testbefunden und dem klinischen Eindruck und die Testbefunde seien in sich

kohärent. Gemäss dem «Würzburger Erschöpfungsinventar» liege eine kognitive

Fatiguesymptomatik vor. Die eigen- und fremdanamnestischen Angaben deckten sich

mit den Testresultaten, wobei zusätzlich Konzentrations- und

Orientierungsstörungen, eine Reizfilterproblematik und eine rasche

Überforderung im Alltag beschrieben worden seien. Dies führe auch zu einer

psychischen Belastung, welche sich durch Ein- und Durchschlafstörungen sowie

Stimmungsschwankungen bemerkbar mache. Klinisch falle auf, dass die Patientin

bei der Bearbeitung der Aufgaben rasch verunsichert sei und sich wenig zutraue.

Die konzentrative Belastbarkeit sei für die gut dreistündige Untersuchung mit

einer Pause gegeben. Gemäss subjektiver Einschätzung bestehe keine Zunahme der

Müdigkeit im Verlauf der Untersuchung, wohl aber dann im Verlauf des Tages. Es

gelte zu beachten, dass die Testwerte im Rahmen einer zeitlich begrenzten, klar

strukturierten und von äusseren Störfaktoren weitgehend unabhängigen

Untersuchungssituation erzielt worden seien. In einer offenen Situation und

weniger optimalen Alltagsbedingungen (Ablenkungen, Stress, länger andauernde

Anforderungen, Lärm) seien wahrscheinlich deutlichere Leistungsminderungen zu

erwarten. Die erhobenen Befunde, Beobachtungen und berichteten Beschwerden

seien insgesamt als leicht bis mittelschwere neuropsychologische Störungen

einzustufen. Ätiologisch seien sie als Restsymptomatik des Schädelhirntraumas

vom 30. Oktober 2002 zu erklären. Im Vergleich zur zuletzt durchgeführten

neuropsychologischen Untersuchung (29. August 2005, D.___) könnten leichte

Verbesserungen in den Bereichen Arbeitstempo, Aufmerksamkeit,

Instruktionsverständnis, visuell-episodisches Gedächtnis und Handlungsplanung

festgestellt werden. Leichte Verschlechterungen seien im verbal-episodischen

Gedächtnis feststellbar. Der Gesamtschweregrad der neuropsychologischen Beeinträchtigungen

sei damals als mittelschwer eingestuft worden. Ressourcen bestünden in der

Aufmerksamkeit, dem visuell-episodischen Gedächtnis, der Visuo-Perzeption und -Konstruktion

sowie in Teilbereichen der Exekutivfunktionen. Die Patientin verfüge zudem über

ein adäquates Störungsbewusstsein und wende im Alltag verschiedene Strategien

zur Kompensation der kognitiven Beeinträchtigungen an.

Unter dem Titel

«Empfehlungen/Massnahmen» wurde abschliessend dargelegt, eine

neuropsychologische Therapie sowie eine Psychotherapie hätten in den Jahren

nach dem Unfall im D.___ stattgefunden und seien 2009 bzw. 2010 abgeschlossen

worden, nachdem die berufliche Wiedereingliederung erfolgt und eine

IV-Teilrente gesprochen worden sei. Eine Wiederaufnahme der neuropsychologischen

Therapie sei zurzeit nicht indiziert. Allenfalls könnte die Patientin durch

eine erneute Psychotherapie bei der Verarbeitung der verschiedenen

Belastungsfaktoren im Alltag (Konfrontation mit kognitiven Beeinträchtigungen,

neue Arbeitsstelle, Mutterrolle, geplante Aufhebung der bisherigen IV-Rente)

unterstützt werden. Bei leicht bis mittelschweren neuropsychologischen

Störungen bestehe eine formale Arbeitsfähigkeit von zwischen 50 % und

70 %. In einem neuropsychologisch begleiteten Arbeitsversuch im Jahr 2008

sei eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt worden. Vor

diesem Hintergrund sei die geplante Aufhebung der 50%igen IV-Rente aus

neuropsychologischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-Nr. 93 S. 2

ff.).

7.4 RAD-Ärztin med. pract. I.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, hielt

in ihrer Aktennotiz vom 1. März 2022 fest, zusammenfassend finde man bei

der Versicherten neue belastende Kontextfaktoren im Alltag (Mutterrolle,

Verlust der Tätigkeit in der Uhrenindustrie, neue Tätigkeit im Pflegebereich).

Sie habe eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK erfolgreich abschliessen können.

Es liessen sich versicherungsmedizinisch keine neuen Aspekte in der Beurteilung

des Gesundheitszustands finden, welcher auch seitens der langjährigen Behandler

der D.___ als unverändert eingestuft werde (IV-Nr. 94).

7.5 Aus dem von der Beschwerdegegnerin

im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der D.___ 10. November

2022 geht hervor, die Patientin gebe an, dass es ihr aus medizinischer Sicht

weiterhin schlecht gehe. Sie habe seit der Geburt ihrer Tochter vor 6 Jahren

Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration, was in den letzten Monaten

nochmals zugenommen habe. Sie könne ihre Arbeit bei der Spitex, der sie aktuell

im 40 (bis 60)%-Pensum nachgehe, bewältigen, benötige hierfür aber alle

Energie und sei zuhause dann massiv erschöpft. Sie bemerke eine vermehrte

Vergesslichkeit. Sie sei weiter häufig unkonzentriert, schnell ablenkbar und

könne sich auch nicht auf mehrere Dinge gleichzeitig konzentrieren. Auch fühle

sie sich oft unter Druck gesetzt. Unverändert bestünden Rückenschmerzen ohne

Ausstrahlung in die Beine. Sie habe keine Panikattacken mehr, Angst bestimme

jedoch ihr Leben weiterhin zu grossen Teilen. Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, eine Steigerung des Arbeitspensums der Patientin sei nicht

realistisch. Aufgrund der klar nachgewiesenen neuropsychologischen Defizite mit

leichter bis mittelschwerer Störung bestehe eine formale Arbeitsfähigkeit von

zwischen 50 % und 70 %. In einem bereits 2008 durchgeführten

neuropsychologisch begleiteten Arbeitsversuch sei die tatsächliche

Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt worden. Anamnestisch berichte die

Patientin eher über eine Verschlechterung der kognitiven Defizite. Die

Patientin sei regelmässig in neurologischer Kontrolle im D.___. Der Hausarzt,

Dr. med. J.___, werde bei aktuell psychisch etwas instabiler Situation um

Re-Evaluation betr. Aufnahme einer antidepressiven Therapie zur

Stimmungsaufhellung gebeten (A.S. 30 ff.).

7.6 Aus dem ebenfalls nachgereichten,

vorliegend letzten Bericht der D.___ vom 17. April 2023 (ambulante

Verlaufskontrolle vom 14. April 2023) geht hervor, die Patientin gebe an,

dass es ihr nicht so gut gehe. Einerseits habe sie einen Magen-Darm-Infekt mit

Erbrechen erlitten, andererseits strenge sie insbesondere die Erziehung ihrer sechs

Jahre alten Tochter sehr an. Diese sei sehr fordernd und verlange viel von ihr ab.

Insgesamt könne ihr Ehemann sie aufgrund seines hohen beruflichen Pensums nur

wenig unterstützen und sie wolle ihre Eltern und Schwiegereltern, die sich

schon während ihrer Arbeitszeit um die Tochter kümmerten, nicht zusätzlich um

Hilfe bitten. Weiterhin könne sie sich eine medikamentöse antidepressive

Therapie nicht vorstellen und sie lehne auch eine Psychotherapie «bei fehlendem

Benefit» in der Vergangenheit ab. Allenfalls käme eine neuropsychologische

Behandlung für sie infrage. Andererseits gebe die Patientin dann auch an, dass

sie das Gefühl habe, ein im Rahmen ihrer Bäckerausbildung erlittenes Mobbing

nicht verarbeitet zu haben. Sie nehme gelegentlich insbesondere bei grossem Stress

und bei Schlafproblemen Temesta ein. Sie plane nun ein Coaching in

Ayurveda-Therapie zu beginnen. Eine Hypermenorrhoe habe sie nicht mehr. Sie sei

stets müde.

Zur Beurteilung wurde dargelegt, leider berichte

die Patientin über ein verschlechtertes Allgemeinbefinden mit aktuell

insbesondere psychischer Belastung. Diesbezüglich seien mehrere Lösungsansätze

diskutiert worden. Einerseits sei betont worden, dass die Patientin das Angebot

ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern sicherlich annehmen könne, sich mehr um die

Tochter zu kümmern, da im Moment eine grosse Gefahr der Überlastung bestehe.

Ausserdem sei versucht worden, die Patientin erneut darin zu bestärken, eine

psychologische Therapie in Anspruch zu nehmen, und es sei zu hoffen, dass die

Patientin aus dem geplanten Ayurveda-Coaching einen persönlichen Nutzen ziehen

könne (A.S. 38 ff.).

7.7 Angesichts der wiedergegebenen Aktenlage

ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht

erheblich verändert hat. In den Verfügungen vom 27. November 2009 und

14. Januar 2010 wurde dargelegt, seit Beendigung des Lehrverhältnisses im

August 2006 sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, in ihrem

erlernten Beruf als Bäckerin / Konditorin uneingeschränkt arbeitstätig zu sein.

Es sei ihr jedoch zuzumuten, mit einem Pensum von 50 % in einer

angepassten Verweistätigkeit zu arbeiten (vgl. IV-Nr. 63 S. 3).

Gemäss den im aktuellen Revisionsverfahren beigezogenen medizinischen Berichten

der D.___ ist weiterhin von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit im Ausmass von

50 % auszugehen (vgl. IV-Nr. 80 S. 8 und 11, 93 S. 6, A.S.

32 und 40; vgl. E. II. 7.1 bis 7.3, 7.5 und 7.6 hiervor). Es werden keine neuen

Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemacht, welche auf eine relevante

gesundheitliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und damit der

Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit hinweisen würden. Gemäss den erwähnten D.___-Berichten

wird die Beschwerdeführerin denn auch nicht psychiatrisch behandelt. Dementsprechend

wurde die anlässlich der Haushaltabklärung vom 16. Juli 2021 gestellte Rückfrage,

ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen gesundheitlichen Verfassung

in ärztlicher Behandlung gewesen sei, von ihr verneint (IV-Nr. 79

S. 3). Nach den Angaben der RAD-Ärztin und Psychiaterin med. pract. I.___

finden sich zwar neue belastende Kontextfaktoren im Alltag (Mutterrolle,

Verlust der Tätigkeit in der Uhrenindustrie, neue Tätigkeit im Pflegebereich),

in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands sind jedoch keine neuen

Aspekte ersichtlich (IV-Nr. 94 S. 1; vgl. E. II. 7.4 hiervor).

Somit ist weiterhin von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 %

auszugehen. Etwas anderes wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht.

8. Die Beschwerdeführerin

beanstandet vielmehr den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich vorgenommenen Einkommensvergleich.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von CHF 57'033.00

und einem Invalideneinkommen von CHF 28'038.00 einen Invaliditätsgrad von

50.84 %, wobei sie sich bei beiden Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 abstützte (Tabelle

TA1_tirage_skill_level; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Beim

Valideneinkommen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Branche

«Herstellung von Nahrungsmitteln» (Ziff. 10 bis 11) und das

Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung

und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst). Dies führte zu einem Tabellenwert von

CHF 4'430.00 pro Monat bzw. – angepasst an die durchschnittliche

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.2 Stunden und die

Nominallohnentwicklung – zu einem Valideneinkommen von CHF 4'752.70 pro

Monat bzw. CHF 57'033.00 pro Jahr (vgl. IV-Nr. 96 S. 2). Die Beschwerdeführerin

macht geltend, bei der Ermittlung des Valideneinkommens finde Art. 26

Abs. 5 IVV im vorliegenden Fall keine Anwendung, zumal sie eine

Mehlstauballergie entwickelt habe und damit den erlernten Beruf als Bäckerin /

Konditorin invaliditätsfremd habe aufgeben müssen. Sie hätte daher (auch) im

Validenverlauf eine neue berufliche Ausbildung absolviert. Dabei müsse als

überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden, dass sie als ambitiöse gesunde

Person mittels einer Zweitausbildung und langjähriger Berufserfahrung aktuell

ein Kompetenzniveau 3 erreicht hätte. Demzufolge sei auf die Tabelle TA1,

Totalwert, Frauen, Niveau 3, abzustellen. Dies führe zu einem Valideneinkommen

von CHF 80'193.20 (A.S. 13). Replikweise bringt die

Beschwerdeführerin noch vor, eine Invalidisierung aufgrund der später

aufgetretenen Mehlstauballergie sei nie Thema im Rahmen der Rentenabklärung

gewesen (A.S. 27).

8.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdeführerin besuchte sechs

Jahre die Primär- und drei Jahre die Sekundarschule. Danach begann sie im Sommer

2002 eine dreijährige Lehre als Bäckerin / Konditorin, wobei sie am

30. Oktober 2002 den erwähnten Verkehrsunfall erlitt (vgl.

IV-Nr. 9.6). Daraufhin musste sie die Ausbildung während eines Jahres

unterbrechen. Nach der Rehabilitation führte sie am 1. Dezember 2003 die

Lehre unter neuropsychologischer Begleitung weiter und schloss jene im August

2006 erfolgreich ab (vgl. IV-Nr. 17 S. 1 ff.). Nach dem Lehrabschluss

arbeitete die Beschwerdeführerin weiterhin im gleichen Betrieb (E.___, [...]). Wegen

der verminderten Belastbarkeit erfolgte die IV-Anmeldung. In einem gemeinsamen

Gespräch mit dem Arbeitgeber und der Beschwerdeführerin wurde vereinbart, die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Beruf als Bäckerin / Konditorin direkt im

Betrieb zu überprüfen. Die Abklärung (mit einem Pensum von 100 %) dauerte

vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2007 (IV-Nr. 18). In der Folge

wurde nach der Kündigung seitens des Arbeitgebers vereinbart, die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne einer Zweitmeinung an einem

anderen Ort und unter anderen Rahmenbedingungen nochmals überprüfen zu lassen,

wobei das Arbeitspensum auf 50 % reduziert wurde. Diese dreimonatige

berufliche Abklärung bei der Bäckerei-Konditorei K.___, [...], dauerte vom

10. September 2007 bis 9. Dezember 2007 (IV-Nr. 26). Dabei

zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Bäckereibranche arbeiten

kann. Gemäss dem Bericht der D.___ vom 22. Januar 2008 ist ihre

Arbeitsfähigkeit aufgrund der Folgen des erlittenen Polytraumas mit

Schädel-Hirn-Trauma bis zu 50 % eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin

könne nur dann mit diesem Pensum arbeiten, wenn berücksichtigt werde, dass eine

Arbeit keine grosse körperliche und kognitive Anstrengung erfordere

(IV-Nr. 36). Im Verlauf des zweiten Arbeitsversuchs zeigte sich bei der

Beschwerdeführerin zudem eine Mehlstauballergie, weshalb sie in der Folge keine

Umschulung, sondern eine für sie geeignete Stelle annehmen wollte. Am

28. Januar 2008 konnte sie einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %

in der Uhrenfabrik G.___, [...], beginnen (IV-Nr. 37). Ab 1. Mai 2008

wurde sie dort als Mitarbeiterin «Décalque» (Zifferblattdruck) und «Terminages»

(Uhren- und Bandmontage) unbefristet angestellt, wobei zunächst beabsichtigt

wurde, das Pensum mit Einarbeitungszuschüssen auf 100 % zu steigern (IV-Nr. 41

ff.). Gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom

14. November 2008 zeigte die sechsmonatige Abklärung in zwei verschiedenen

Bäckereien, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten

Beruf aus gesundheitlichen Gründen unrealistisch und eine berufliche

Umorientierung angezeigt war. Bei serieller Arbeit und ruhiger

Arbeitsatmosphäre leistete die Beschwerdeführerin qualitativ und tempomässig

gute Arbeit und bewies Handgeschick, wobei sich das Arbeitspensum bei maximal

60 % einpendelte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde in der

Folge auf 50 % festgesetzt (IV-Nr. 55; vgl. auch RAD-Bericht vom 19. Juni

2009, IV-Nr. 59). Nach der Geburt der Tochter am 18. August 2016 reduzierte

die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 30 %. Im August 2020 verlor

sie die Stelle nach 12-jähriger Anstellung (vgl. IV-Nr. 80 S. 10).

Danach absolvierte sie eine sechsmonatige Ausbildung zur Pflegehelferin beim

Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und schloss diese im Juni 2021 erfolgreich ab.

Im Juli 2021 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Praktikum (im Pensum von 60 %)

bei der Spitex (IV-Nr. 79 S. 2 ff.). Im Dezember 2021 nahm sie eine

Stelle als Pflegehelferin SRK bei der Spitex an und arbeitete im ersten Monat

mit einem Pensum von 60 %, welches sie ab dem 1. Januar 2022 wieder reduzieren

konnte (vgl. IV-Nr. 82 S. 2 f., 93 S. 3).

Aufgrund des oben dargelegten Verlaufs

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als gelernte Bäckerin / Konditoren tätig

wäre. Diese Tätigkeit musste sie gemäss den Angaben der D.___-Ärzte infolge des

erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und der dadurch verursachten, um 50 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie wegen der im November 2007 aufgetretenen

Mehlstauballergie beenden und eine Stelle in einem anderen Arbeitsbereich bzw.

einer anderen Branche suchen, die sie mit der neuen Tätigkeit in der

Uhrenbranche fand (vgl. IV-Nr. 34 ff.). Die Beschwerdeführerin musste

ihren erlernten Beruf somit aus gesundheitlichen, nicht aus invaliditätsfremden

Gründen aufgeben. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder

nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität

nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei

gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt

(Art. 26 Abs. 4 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung;

vgl. E. II. 2.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

kommt Art. 26 Abs. 5 IVV hier nicht zur Anwendung, da die

Beschwerdeführerin die Lehre als Bäckerin / Konditorin trotz der infolge des

Unfalls bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen abschliessen konnte. Wie

erwähnt, ist das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV für eine

Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festzulegen.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu Recht auf den in der LSE 2018 (die LSE

2020 wurde erst am 23. August 2022 und somit nach der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 publiziert) enthaltenen

Tabellenwert von CHF 4'430.00 pro Monat (Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Ziff. 10 bis 11 [Herstellung von Nahrungsmitteln] Kompetenzniveau 2 [Praktische

Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen

von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst], Frauen)

ab, was – nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von

durchschnittlich 42.2 Stunden und Aufrechnung des Nominallohnindexes (2018:

106.4; 2021: 108.2) – zu einem Valideneinkommen von CHF 57'033.00 pro Jahr

führt. Für die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 (Komplexe praktische

Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen)

besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lehre als Bäckerin

/ Konditorin kein Raum. Es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg

und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr

muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie

Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28a IVG, S. 318 Rz.

67 mit Hinweisen). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin gleich nach Abschluss ihrer Lehre als Bäckerin / Konditorin

und ohne längere Berufserfahrung einen beruflichen Aufstieg oder eine

Zweitausbildung angestrebt hätte; dafür bestehen keine Hinweise. Damit bleibt

es beim Valideneinkommen in Höhe von CHF 57'033.00; für das von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Valideneinkommen von CHF 80'193.20

besteht keine Grundlage.

8.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das konkrete, aktuell von der

Beschwerdeführerin bei der Spitex, Verein [...], ab 1. Dezember 2021 als

Pflegehelferin SRK erzielte Einkommen ab. Gemäss dem Anstellungsvertrag erfolgt

der Arbeitseinsatz nach Bedarf stundenweise, täglich oder sporadisch, nach

jeweiliger Absprache mit der Vermittlungsstelle/Einsatzleitung. Der

Beschäftigungs- und Besoldungsanspruch besteht nur für den jeweils vereinbarten

Arbeitseinsatz. Als Arbeitspensum wird ein Teilzeitpensum von 30 bis 50 %

angegeben, weshalb von einem Mittelwert von 40 % auszugehen ist. Damit

schöpft die Beschwerdeführerin ihre bestehende Restarbeitsfähigkeit von

50 % nicht vollumfänglich aus, weshalb das Abstellen auf Tabellenlöhne auch

hier nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom

4. November 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).

Das Invalideneinkommen wurde ebenfalls ausgehend

von den Tabellenwerten der LSE 2018 (CHF 4'371.00 x 12 =

CHF 52'452.00; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art]) bestimmt. Nach Anpassung an die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden pro Woche sowie die

Nominallohnentwicklung (2018: 105.9; 2021: 108.6) resultiert ein

Jahreseinkommen von CHF 56'075.00; 50 % davon ergeben ein

Jahreseinkommen von CHF 28'038.00. Kann die versicherte Person aufgrund

ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach

Art. 49 Abs. 1bis IVV (in der seit 1. Januar 2022

geltenden Fassung) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom

statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis

Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; vgl. E.

II. 2.6 hiervor). Unter Berücksichtigung dieses hier gerechtfertigten

Abzugs für Teilzeitarbeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf

CHF 25'234.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 57'033.00 ergibt

dies einen Teil-Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 55.76 %.

9. Im Rahmen der Haushaltsabklärung

vom 16. Juli 2021 prüfte die Beschwerdegegnerin die Einschränkungen der

Beschwerdeführerin bei den einzelnen Haushaltsverrichtungen «Ernährung»,

«Wohnungspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche und Kleiderpflege»

sowie «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen» und ermittelte

einen Teil-Invaliditätsgrad im Haushalt von insgesamt 11.5 % (vgl.

IV-Nr. 79 S. 5). Es besteht vorliegend kein Anhaltspunkt, dass die

Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Haushaltsverrichtungen

nicht korrekt berücksichtigt und / oder die jeweiligen Bereiche nicht

sachgerecht gewichtet worden wären (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen

[BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],

Stand: 1. Januar 2021, Rz. 3087 ff.). Die Bemessung des im

Haushalt ermittelten Invaliditätsgrads in Höhe von insgesamt 11.5 % wurde auch

nachvollziehbar erläutert. Sie wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht

beanstandet. Damit erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

10. Nach dem Gesagten ergibt sich

folgender (Gesamt-)Invaliditätsgrad:

Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad

Erwerb 55 % 55.76 % 30.67 %

Haushalt 45 % 11.50 % 5.18 %

Invaliditätsgrad 100 % 35.85 %

(gerundet

36 %)

Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 36 %

besteht materiell kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. August 2022, worin die der

Beschwerdeführerin bisher gewährte halbe Invalidenrente auf Ende September 2022

aufgehoben wurde (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl.

E. II. 3.4 hiervor), ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

11.

11.1 Ausgangsgemäss ist der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin

zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser