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Entscheid

VSBES.2022.172

Invalidenrente

24. Juli 2023Deutsch63 min

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente

Source so.ch

Urteil vom 24. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1982 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Juli 2014 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis auf

unfallbedingte Beschwerden am rechten Arm zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte

die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und verneinte gestützt

darauf mit Verfügung vom 16. Januar 2015 (IV-Nr. 24) bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 12 % den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente.

2. Am 1. März 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 42). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen

ein und veranlasste bei den Dres. B.___ und C.___ ein bidisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nrn. 90 und

91.1). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 3. September 2021 (IV-Nr. 98) in Aussicht, sein

Leistungsbegehren abzuweisen. Nach erfolgtem Einwand vom 28. September 2021

(IV-Nr. 101) holte die Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern je eine

Stellungnahme ein (IV-Nrn. 106 und 107). Schliesslich verneinte die

Beschwerdegegnerin nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 112)

mit Verfügung vom 5. August 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente

bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 8 %.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 8. September 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 9 ff.) und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. August 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen

zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der

Disziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie zu

initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

November 2022 (A.S. 41 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 21. November

2022 (A.S. 46 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6.

Gemäss den

Ausführungen des Beschwerdeführers begebe sich der rheumatolo gische Gutachter,

Dr. med. B.___, in diametrale Diskrepanz zur medizinischen Aktenlage, ohne

diese adäquat aufzulösen. So habe das D.___ den Beschwerdeführer Ende 2019

zufolge der Rückenproblematik zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Sodann habe

Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer ab 2020 behandelt habe, eine

chronifizierte Lumboischialgie rechts mit momentan vorliegender

Ischiadicusreizung, Schwerpunkt S1 sowie differentialdiagnostisch eine

fascielle Komponente und eine chronische ISG-Irritation diagnostiziert. Des

Weiteren habe Dr. med. F.___ in ihrer Beurteilung eine axiale

Spondylarthropathie vom Typ des Morbus Bechterew diagnostiziert. Rezidivierend

abgelaufene Entzündungen führten natürlicherweise zu einer verminderten

Belastbarkeit und begünstigten Sehnenrisse. Demgegenüber diagnostiziere Dr.

med. B.___ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als

links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie klinische Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung und muskulären Dysbalancen am Schultergürtel links mehr

als rechts als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose einer

axialen Spondylarthropathie der involvierten rheumatologischen Gutachterin Dr.

med. F.___ verneine Dr. B.___. Dies indessen mit völlig unzureichender

Anamneseerhebung und gestützt auf völlig unzureichende klinische und

bildgebende Befunderhebung. Dr. B.___ beschränke sich in diesem

Zusammenhang darauf, sich auf Dr. G.___ zu beziehen. Zum Bericht von Dr. G.___

sei indessen festzuhalten, dass dieser gegenüber dem Beschwerdeführer in

qualifizierter Weise vorurteilsbehaftet aufgetreten sei. Festzuhalten sei, dass

Dr. med. F.___ sowohl das von ihr angesprochene MRI als auch die von ihr

angesprochene Sonographie persönlich eingesehen und bewertet habe. Dr. B.___

hingegen habe die Berichte der entsprechenden schriftlichen Befunde nicht

eingeholt. Jedenfalls fehlten die MRI-Befunde der LWS und lSG vom 6. Juni

2020 vollständig. Auch der Bericht der Sonographie fehle. Entsprechend sei hier

der Einschätzung der Gutachterin Dr. F.___ gegenüber jener von Dr. B.___ den

Vorzug zu geben. Jedenfalls sei anhand des Gutachtens von Dr. B.___ die

bereits gestellte Diagnose nicht entkräftet. Sodann habe der Beschwerdeführer

sowohl gegenüber Dr. F.___ und dem psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ als auch

gegenüber Dr. med. B.___ morgendliche Anlaufschwierigkeiten, erhöhte

morgendliche Beschwerden und eine Morgensteifigkeit angegeben. Dennoch verneine

Dr. B.___ ein rheumatologisches Geschehen mit angeblich fehlenden morgendlichen

Beschwerden. Des Weiteren halte Dr. med. B.___ zu Recht fest, dass nicht

hinreichende Waddell-Zeichen vorlägen, um eine Aggravation oder Simulation

postulieren zu können. Auch halte Dr. med. B.___ fest, die äussere Erscheinung

des Exploranden sei unauffällig gewesen und insgesamt habe eine normale

Kooperation bestanden. Trotz dieser Umstände versteife sich der

rheumatologische Gutachter darauf, die geäusserten Beschwerden seien nicht

nachvollziehbar. Dies unter anderem unter Hinweis darauf, dass der

Beschwerdeführer bei von ihm ausgelösten Schmerzen gelacht und gegeninnerviert

habe. Dies sei als Hinweis auf Inkonsistenzen zu werten. Anhand solcher

Äusserungen zeige sich eine Vorurteilsbehaftetheit des Gutachters gegenüber dem

Beschwerdeführer. Jede Person reagiere anders auf Schmerz. Hieraus könne nicht

eine Inkonsistenz konstruiert werden. Zudem äussere sich der Gutachter

betreffend die Wirbelsäulenbeschwerden in keiner Weise. Zwar habe er das

entsprechende MRI noch nachträglich bei den relevanten Akten aufgeführt, in der

Beurteilung gehe er jedoch weder hierauf noch auf die vom Beschwerdeführer

geäusserten HWS-Beschwerden ein. In der Diagnostik fehle eine Diagnose sowohl

hinsichtlich der HWS vollständig. Diesbezüglich sei das Gutachten von Dr. med.

B.___ unvollständig und ebenfalls beweisuntauglich. Demgegenüber diagnostiziere

Dr. E.___ eine Cervikobrachialgie links mit Affektion der Nervenwurzeln C7 und

C8. Auf Seite 16 erhebe Dr. B.___ durchgehend rechts abgeschwächte Nerven. Auch

erwähne er einen positiven Lasègue rechts. Dennoch verneine Dr. med. B.___ in

der Folge jegliche neurologischen Diagnosen. Das Abklären solcher Problematiken

wäre Sache eines Neurologen gewesen. Auch in diesem Punkt erweise sich das

Gutachten als unvollständig. Sodann sei das Gutachten von Dr. med. C.___ ebenfalls

beweisuntauglich. Dr. C.___ habe selbst festgehalten, die gesamte

Situation mache dem Beschwerdeführer zu schaffen, er habe deswegen

Gedankenkreisen, er fühle sich auch teilweise angespannt. Auch weitere depressionstypische

Elemente liessen sich gemäss Bericht eruieren. Dennoch werde jegliche

Depressivität verneint und die zuvor gestellte Diagnose angezweifelt mit der

Begründung, es habe in der Vergangenheit lediglich eine mögliche

Anpassungsstörung bestanden. Das Gutachten sei hier in sich selbst und zur

Aktenlage widersprüchlich. Dass sich Dr. C.___ hier selbst in der Beurteilung

der Vergangenheit in Diskrepanz zur behandelnden Psychiaterin setze, erscheine

nicht seriös und lasse sein Gutachten als beweisuntauglich erscheinen, auch

hinsichtlich der Beurteilung der aktuellen Symptomatik. Auch scheine das

Gutachten hinsichtlich einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung

nicht stichhaltig. So habe der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___ eine

Situation erlebt, in der er sich beim Aufwachen aus der Narkose im Krieg

gewähnt habe, in der Praxis rumgeschrien und herumgeschlagen habe. Auch im

Gutachten von Dr. C.___ klinge ein Vermeidungsverhalten an, indem der

Beschwerdeführer es abends vermeiden müsse, Actionfilme zu sehen, ansonsten er

vom Krieg träume. Der grösste Mangel offenbare sich im Gutachten von Dr. C.___

aber dahingehend, als er eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren diagnostiziere, dann jedoch festhalte, dass der Einfluss dieser

Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit vom Rheumatologen zu beurteilen sei. Bei der

Diagnose der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren handle es

sich um eine psychiatrische Diagnose, womit es auch die Aufgabe von Dr. med. C.___

gewesen wäre, die Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Da er dies nicht getan

habe, sei das Gutachten offensichtlich unvollständig. Dr. med. C.___ halte

in diesem Zusammenhang sodann im diametralen Widerspruch zum Rheumatologen

fest, beim Exploranden würden verschiedene objektivierbare somatische Befunde

vorliegen, welche zumindest zum Grossteil die Körperbeschwerden erklären könnten

(S. 6 unten). Dr. B.___ wiederum habe die mögliche Diagnose einer

Schmerzfehlverarbeitung in den Raum gestellt und festgehalten, dies sei

psychiatrischerseits zu explorieren. Die Schmerzen blieben damit von beiden

Gutachtern hinsichtlich ihres Einflusses auf die Arbeitsunfähigkeit gänzlich

unabgeklärt. Des Weiteren attestiere Dr. med. E.___ eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Eisenleger sowie als

Plattenleger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in idealleidensangepasster

Tätigkeit. Zu Recht werde von Dr. med. E.___ das Gutachten der Dres. B.___ und C.___

kritisiert. Dr. med. E.___ halte fest, dass die Schmerzproblematik, welche im

Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren zu qualifizieren sei, von diesen unberücksichtigt geblieben sei. Diese

Diagnose sei nur interdisziplinär zu bewältigen, was im Gutachten nicht erfolgt

sei. Sodann habe die Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern eine Stellungnahme

eingeholt, ohne den Beschwerdeführer hierüber zu informieren. Damit sei die

Stellungnahme der Gutachter in Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers ergangen und bereits aus diesen Gründen in formeller Hinsicht

nicht beweistauglich. Abgesehen davon hätte in formell-rechtlicher Hinsicht

grundsätzlich überhaupt keine Stellungnahme bei den Gutachtern eingeholt werden

dürfen. So sollten diese Gelegenheit erhalten, ihre frühere Expertise zu

überprüfen und objektiv zu kontrollieren und zusätzlich zu rechtfertigen und

die geäusserte Kritik zu entkräften. Damit sollten die Gutachter die

Beweistauglichkeit des eigenen Gutachtens überprüfen. Unter diesen Umständen

hätte sich das Einholen einer Stellungnahme gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil 9C_273/2009 vom 14. September 2009, E 3.3 f.) von

Vornherein verboten. Aber auch inhaltlich vermöge die nachträglich eingeholte

Stellungnahme der Gutachter in keiner Weise zu überzeugen. So sei es falsch,

dass keine Ischidicus-Reizung vorliege. Wie dem MR-Befund vom 6. Mai 2022

(Urkunde 3) entnommen werden könne, liege eine solche vor. Sofern davon

ausgegangen werden sollte, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___ nicht derart

präsentiert habe, so liege auf der Hand, dass sich dieser zwischenzeitlich

verschlechtert habe.

Die Ausführungen von Dr. med. C.___ in seiner

Stellungnahme, wonach eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen

Faktoren dazu führe, dass allenfalls körperliche Schwerarbeiten nicht mehr

möglich seien, zeigten im Weiteren auf, dass Dr. C.___ offensichtlich

keine Einzelfallbetrachtung anhand der Indikatoren – wie dies gemäss der

geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeschrieben sei – gemacht habe,

sondern pauschale Einschätzungen vornehme. Des Weiteren ergebe sich

hinsichtlich des IV-Grades Folgendes: Der Beschwerdeführer habe in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen von CHF 92'800.00 vor dem Unfall im

Jahre 2018 verdient (Lohnausweis 2018, Beilage zum Arbeitgeberbericht).

Indexiert bis 2021 ergebe dies ein Valideneinkommen von CHF 94'499.00 (: 103.8

x 105.7). Gemäss dem LSE 2020 TA 1 total aller Arbeiten Niveau 1

aufgerechnet auf 41,7 Stunden und indexiert bis 2021 ergebe sich demgegenüber

ein Invalideneinkommenswert von CHF 66'814.00 bzw. CHF 33'407.00 bei einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit. Im vorliegenden Fall sei zudem klarerweise ein

leidensbedingter Abzug von 25 % aufgrund der nur noch möglichen Teilzeitarbeit

und des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils gerechtfertigt. An der mündlichen

Urteilsberatung im Fall 8C_256/2021 hätten mehrere Bundesrichter die

Wichtigkeit des Leidensabzuges betont. Schliesslich verneine die

Beschwerdegegnerin auch zu Unrecht den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen. Die angestammte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer

aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zugemutet werden.

Sodann bestehe nach einer Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 50 % während 6

Monaten ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Auch diese Voraussetzung wäre

im vorliegenden Falle zu bejahen. Überdies sei der Beschwerdeführer auch in

Ausübung einer den Leiden angepassten Tätigkeit nach Massgabe des

Tätigkeitsprofils von Dr. E.___ qualifiziert eingeschränkt, womit Anspruch auf

Berufsberatung bestehe. Soweit man der Beschwerdegegnerin zu Unrecht

vollständig folgen und sogar noch zu Unrecht auf einen Leidensabzug verzichten

würde, ergäbe sich noch immer ein IV-Grad von 21 % (Valideneinkommen: Fr.

84’723.00 Invalideneinkommen; Fr. 66'814.00 gemäss LSE 2020). Damit bestünde

Anspruch auf eine Umschulung. Zumal der Beschwerdeführer gelernter

Krankenpfleger sei und überdies bereits mehrere Jahre als Polier auf dem Bau

gearbeitet habe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine

Diagnose mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss

rheumatologischem Gutachten bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Plattenleger seit dem 16. September 2018 (Beginn Wartezeit) eine andauernde

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ebenfalls habe auch in einer angepassten

Tätigkeit wegen den Unfallfolgen eine volle Arbeitsunfähigkeit bis September

2019 bestanden. Ab Oktober 2019 bestehe für eine körperlich leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit aber wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit. Somit sei es dem Beschwerdeführer weiterhin

möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Gemäss Abschlussbericht

des Eingliederungsfachmannes sei der Beschwerdeführer nicht auf die

IV-spezifische Stellenvermittlung angewiesen. Arbeitslose versicherte Personen

mit einem Gesundheitsschaden, bei denen die Vermittlungsfähigkeit

behinderungsbedingt nur geringfügig eingeschränkt sei, hätten keinen Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Ein Abzug auf dem Tabellenlohn sei

zudem nicht gerechtfertigt. Sodann sei die medizinische Situation ausreichend

abgeklärt, um zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Als medizinische

Entscheidgrundlage lägen die ausführlichen medizinischen Gutachten von Dr. med.

B.___ von 29. Juni 2021 und Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2021 vor. Die

Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 9. September 2021 sei vom RAD gewürdigt

und mitberücksichtigt worden. Es handle sich dabei um eine andere Bewertung des

gleichen Sachverhaltes. Ergänzend sei zu erwähnen, dass gestützt auf die gutachterliche

Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 10. März 2022 die Diagnose einer Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren auf die in casu definierte Verweistätigkeit ohne

Auswirkungen bleibe. Insofern sei die rheumatologisch ausgewiesene

Arbeitsunfähigkeit massgebend und es lasse sich daraus kein Widerspruch oder

ein Mangel erblicken, welcher zur Beweisuntauglichkeit der Gutachten führen

würde. An der gutachterlichen Beurteilung werde daher vollumfänglich

festgehalten.

7. Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, die

Beschwerdegegnerin habe bei den Gutachtern eine Stellungnahme eingeholt, ohne

ihn hierüber zu informieren. Damit sei die Stellungnahme der Gutachter in

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen.

7.1 Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

Sowohl bei der vorgängigen wie auch bei

der nachträglichen Fragestellung an die Gutachter geht es um die Qualität des

Gutachtens sowie darum, die Tragfähigkeit der tatsächlichen

Entscheidungsgrundlagen zu erhöhen. Die nachträgliche Fragestellung beim

Gutachten betrifft in erster Linie das Recht der versicherten Person, sich zum

Beweisergebnis zu äussern. Demgegenüber steht bei der vorgängigen Fragestellung

der Gesichtspunkt der Waffengleichheit und damit der Verfahrensfairness im

Vordergrund (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N. 61 zu Art. 44; Urteil

9C_595/2018, E. 4.3.2).

7.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei den Gutachtern eine

Stellungnahme eingeholt, ohne ihn hierüber zu informieren und gab dem Beschwerdeführer damit auch keine

Gelegenheit, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen. Damit wurde sein

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Von einer Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung

des Mangels aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt

wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal der Vertreter

des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung keine

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin verlangt. Im Übrigen wäre eine Partei

aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr

nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2007

vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4), was

im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.

8. Strittig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung

– vorliegend am 16. Januar 2015 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 5. August 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

8.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 16. Januar 2015 erfolgte die

Verneinung des Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf folgende medizinische Unterlagen:

8.1.1 Im Bericht des D.___ vom Dezember

2013 (IV-Nr. 15.50, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts

-

Beginn nach Trauma am 12.

März 2013

-

Muskuläre Befunde, V. a.

aktivierte ACG-Arthrose

-

Epicondylopathia humeri

radialis

-

Arthro-MRI rechte Schulter

04/13: Tendinopathie der Supraspinatus-Sehne mit kleiner gelenkflächenseitiger

Partialruptur. Leichte Einengung des Subakromialraums durch einen kleinen

Osteophyten am Akromion-Unterrand und etwas Flüssigkeit in der Bursa

subacromialis

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei

dem Beschwerdeführer bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des

rechten Arms. Da die Tätigkeit als Eisenleger mit einer starken Belastung des

rechten Arms einhergehe, bestehe hierfür eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Aufgrund der bereits eingetretenen Chronifizierung und der Erfolglosigkeit der

bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen sei beim Beschwerdeführer eine

intensive interdisziplinäre Rehabilitationsbehandlung indiziert.

8.1.2 Dr. med. H.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 28. September 2014

(IV-Nr. 18) folgende Diagnosen:

Subacromiales Impingement Schulter

rechts

-

St.n. Schulterdistorsion

rechts 03/2013

-

St.n. subacromialer

Infiltration rechts

-

St.n. Schulterarthroskopie

Zur Beurteilung führte Dr. med. H.___

aus, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr möglich.

Eine angepasste Tätigkeit ohne Belastung der rechten Schulter sollte dem

Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum möglich sein.

8.1.3 Dr. med. I.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom

9. Dezember 2014 (IV-Nr. 22) fest, es lägen beim Beschwerdeführer

verschleissbedingte Veränderungen der Supraspinatussehne rechts, sowie eine

leichte Arthrose des rechten Acromioclavikular-Gelenkes vor. Durch den Unfall

mit Distorsion des rechten Armes sei es vermutlich zu einer Aktivierung und

Verschlechterung der Situation gekommen. Die aktuellen belastungsabhängigen

Beschwerden seien durch die degenerativen Veränderungen am Schultergelenk erklärt.

Für schwere körperliche Tätigkeiten wie die eines Eisenlegers mit regelmässiger

erheblicher Belastung des rechten Armes bestehe seit dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit

mehr. Jedoch seien dem Versicherten andere leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Armes uneingeschränkt zumutbar.

8.2 Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.2.1 Im Austrittsbericht des D.___ vom

10. Oktober 2018 (IV-Nr. 47.38) wurde ein Ausriss der ischiocruralen

Muskulatur («Hamstrings») vom Tuber ischiadicum rechts vom 16. September 2018

diagnostiziert. Am 10. Oktober 2018 sei eine Re-Insertion vorgenommen worden.

Es bestehe vom 10. bis zum 18. Oktober 2018 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit.

8.2.2 Im Bericht des J.___ vom 14. Juni

2019 (IV-Nr. 52) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

-

Hamstrings-Ausriss Os

ischii rechts vom 16. September 2018

Nebendiagnosen

-

Lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

erneute lumboischalgie-Symptomatik

mit St.n. ISG-Infiltration rechtsseits vom 22. März 2019 (Orthopädie D.___;

Frau Dr. med. K.___)

-

St.n. ISG-Blockade links im

Jahre 2015

Aus Sicht des Unfallereignisses vom 16.

September 2018 bestehe aktuell eine Bescheinigung einer 20%igen

Arbeitsunfähigkeit, welche dann in den nächsten Wochen theoretisch auf 0 %

gesteigert werden könnte. Von Seiten der Wirbelsäulenproblematik sei der

Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Der Beschwerdeführer

habe berichtet, dass er bei mindestens einer der Infiltrationen eine massive

Besserung erfahren gehabt habe und sich deswegen von einer weiteren Behandlung

Erfolg verspreche.

8.2.3 Dr. med. E.___, Facharzt für

Orthopädie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 61)

eine chronische Lumboischialgie rechts mit momentan vorliegender

Ischiadicusreizung, Schwerpunkt S1 bei unten aufgeführten Vordiagnosen, DD

fascielle Komponente, und eine chronische ISG-Irritation. Aufgrund der fast

anderthalb Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeit sei die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit äusserst unsicher. Der Beschwerdeführer sei in das multimodale

Schmerztherapiekonzept inkludiert, evtl. könne in einer angepassten Tätigkeit

wieder eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % erreicht werden. Es

bestünden insbesondere Einschränkungen betreffend längeres Arbeiten im Stehen,

Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter Zugluft. Auch

das Heben schwererer Gewichte über 10 kg sei sicherlich nicht möglich, insbesondere

bei schweren axialen Belastungen sowie aus der Senkrechten heraus. Leichtere

Belastungen hätten einen negativen Einfluss im Bereich der Nervenwurzel,

insbesondere der Nervenwurzel L5 und S1 rechtsseitig.

Als Plattenleger

könne er sicherlich nicht arbeiten. Zum momentanen Zeitpunkt sei ebenfalls

keine andere Tätigkeit zumutbar. Bei einer

Weiterbehandlung über die

nächsten zwei Monate, also bis ca. Ende Juli, sei mit einer Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit von 50 – 60 % zu rechnen.

8.2.4 In ihrem im Auftrag der

Taggeldversicherung L.___ erstellten Untersuchungsbericht vom 6. Juni 2020

(IV-Nr. 72, S. 8) erhob Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, folgende pathologischen Befunde: In der

lateralen Schulter eine linksbetonte Druckdolenz mit diskretem Impingement, eine

Druckdolenz über den Epicondylus lateralis, ein auffälliger Einbeinstand auf

der rechten Seite mit reduzierter Stabilisationsfähigkeit des Beckens auf der

Gegenseite (Duchenne) und eine Druckdolenz über der Achillessehne. Die

ISG-Tests seien auf der rechten Seite positiv für den Menell-Test gewesen. Druckdolenz

rechts betont über dem Beckenkamm. Ultrasonographisch zeige sich vermehrte

Flüssigkeit entlang der Sehne des M. gluteus medius, ein Sehnenriss könne nicht

sonografisch dargestellt werden, aber auch nicht ausgeschlossen werden aufgrund

der vorliegenden Flüssigkeit und dem klinischen Untersuchungsbefund (reduzierte

Becken-Stabilisation). Sodann diagnostizierte Dr. med. F.___ eine axiale

Spondylarthropathie vom Typ des M. Bechterew. Als Leitsymptom bestehe ein

entzündlicher Rückenschmerz, der Versicherte sei < 45. Lebensjahr, in der

MRI-Untersuchung der LWS und ISG zeige sich im rechten Iliosakralgelenk eine

beginnende, unumstritten entzündliche Veränderung. An der LWS gebe es im

Bereich des ersten Lendenwirbelkörpers Hinweise für eine Romanus-Läsion.

Zusätzlich bestünden charakteristische Enthesenschmerzen am linken Ellenbogen

und an der linken Ferse, Beckenkamm und eine ultrasonographisch nachweisbare

Entzündung an der Sehne des M. gluteus medius, die am rechten Trochater der

Hüftregion ansetze. Eine sichtbare Schwellung von Gelenken z.B. der Zehen sei

aktuell nicht klinisch sichtbar. Rezidivierend abgelaufene Entzündungen führten

natürlicherweise zu einer verminderten Belastbarkeit und begünstigten

Sehnenrisse. Eine fortgesetzte Tätigkeit auf dem Bau sei daher umstritten. Auch

bückende und kauernde Zwangsstellungen seien problematisch. Eine volle

Arbeitsfähigkeit sei nur möglich, wenn eine spezifische Behandlung der axialen

Spondylarthropathie erfolgreich sei oder es zur spontanen Ausheilung eines

Schubes komme.

8.2.5 Dr. med. G.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 17. August 2020 (IV-Nr. 72

S. 6 f.) fest, die von Dr. med. F.___ gestellte Diagnose einer axialen

Spondylarthropathie sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich fehlten

anamnestische Kriterien einer entzündlichen Rückenkrankheit sowie jegliche

Röntgenbefunde einer axialen Spondylarthropathie (Skelettszintigraphie und CT

vom 15. Oktober 2019, D.___ mit Beurteilung: unauffällige Skelettszintigraphie,

auch in der Spect-Ct kein Nachweis von aktivierten Arthrosen/Hot-Spots) seien

diesbezüglich negativ gewesen. Eine erneute MR der Brustwirbelsäule,

Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke vom 3. August 2020, Röntgeninstitut M.___,

habe zur Beurteilung geführt: «Für eine Spondylarthropathie findet sich kein

beweisendes Korrelat». Zuletzt habe die Laborkontrolle vom 28. Juli 2020

Laborresultate im Normbereich gebracht. Es habe keine humorale

Entzündungsaktivität gegeben, die HLA-B27-Typisierung vom 28. Juli 2020 sei

negativ. Anamnestisch leide der Bruder des Beschwerdeführers an einem Morbus

Behçet. Die HLA-B51 Typisierung sei beim Beschwerdeführer positiv, als

Risikofaktor für Morbus Behçet. Jedoch fehlten die Beschwerden eines Morbus

Behçet, sodass die subjektiven Rückenschmerzen nicht auf eine

Spondylarthropathie im Rahmen eines Morbus Behçet zurückzuführen seien. Die

klinische Untersuchung vom 28. Juli 2020 habe keine Funktionseinschränkung der

Wirbelsäule gezeigt. Der Status sei bei diesem athletischen Patienten absolut

unauffällig gewesen. Er sei gebräunt und muskulös gewesen. Das ganze

Beschwerdebild sei verdächtig einer Aggravation und möglicherweise sogar einer

Tendenz zur Simulation.

8.2.6 Dr. med. N.___, Fachärztin

Psychiatrie und Psychotherapie, erhob in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2020

(IV-Nr. 73) folgende Befunde: Wach, bewusstseinsklar, situativ und örtlich

orientiert. Zeitlich und zur eigenen Person orientiert. Im Kontakt leicht angespannt,

freundlich zugewandt. Der Beschwerdeführer zeige sich kooperativ. Konzentration

reduziert. Auffassung und Aufmerksamkeit leicht reduziert. Im formalen Denken

verlangsamt, inhaltlich eingeengt auf die Schmerzen. Kein Anhaltspunkt für

Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Keine Anhaltspunkte für

Ängste oder Zwänge. Leicht herabgesetzte Stimmungslage, erhaltene affektive

Schwingungsfähigkeit. Antrieb leicht reduziert. Vermehrtes Schlafbedürfnis. Appetit

wechselhaft. Keine akute Suizidalität. Keine Hinweise für Selbst- oder Fremdgefährdung.

Gestützt auf die erhobenen Befunde diagnostizierte Dr. med. N.___ eine

anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F31.1). Weiter führte sie aus, im Krankheitsverlauf zeigten

sich zunehmend schmerzbedingte Einschränkungen, vor allem Konzentration,

Kurzgedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen. Laut den Berichten hätten keine

deutlichen Besserungen bezüglich Schmerzlinderung erzielt werden können.

Ausserdem zeigten sich massive Einschränkungen in der emotionalen

Belastbarkeit, Stressbelastbarkeit. Persönlichkeitsbedingt und krankheitsbedingt

gestörte Abgrenzungsfähigkeit. Weiterhin reduzierte Flexibilität. Es sei von

einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm 2

Stunden pro Tag möglich.

8.2.7 Im rheumatologischen Gutachten

vom 29. Juni 2021 (IV-Nr. 91.1) stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechts mehr als links mit Exazerbation im Dezember 2018 bei

leichtgradigen Osteochondrosen LWK4/5 mit kleiner, nicht komprimierender

Diskushernie links und beginnender Osteochondrose LWK2/3 (MRI der LWS und ISG

nativ und mit Kontrastmittel von 6. März 2019)

2. Status nach offener Revision und

Reinsertion am 10. Oktober 2018 eines Hamstrings-Ausrisses am Os ischii rechts

am 16. September 2018

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

3. Klinische Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung (Gegeninnervationen, pseudoneurologischer sensible

Störungen, disproportionales Beschwerdebild zu den objektiven klinischen und

radiologischen Befunden, nicht plausible Funktionseinschränkungen), nicht einem

rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

4. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel

links mehr als rechts (Trapezius) und am Beckengürtel (Knieflexoren beidseits)

5. Genua vara

6. Hallux valgus rechts mehr als links

7. Status nach Schulterarthroskopie rechts

08/2014 mit Akromioplastik bei Status nach Schulterdistorsion rechts am 12.

März 2013 mit subacromialem Impingement

Sodann führte Dr. med. B.___ zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, unter Berücksichtigung eines organischen

Kerns der Beschwerden, die bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

rechts mehr als links seit Dezember 2018 bestünden, würden aus gutachterlicher

rheumatologischer Sicht quantitative und qualitative Beeinträchtigungen

attestiert. Dem Versicherten seien wechselbelastende, rückenadaptierte leichte

bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten noch möglich. Dagegen könne er

aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht ständig mittelschwere bis schwere

und rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Rückenadaptiert bedeute

ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt vornüber geneigt oder

rekliniert und ohne repetitive Bück- und Torsionsbewegungen. Da die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger die obigen Funktionseinschränkungen

tangiere, bestehe seit 16. September 2018 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit.

Initial habe auch in einer angepassten Tätigkeit wegen den Unfallfolgen und den

nachfolgenden akuten Lumbalschmerzen mit Ausstrahlung vorwiegend ins rechte

Bein eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ende September 2019 hätten

wieder ein freies Gangbild sowie ein lumbaler Rückenschmerz vorwiegend

muskulärer Genese bestanden. Entsprechend könne seit diesem Zeitpunkt wieder

von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ausgegangen werden.

8.2.8 Im psychiatrischen Gutachten vom

2. Juli 2021 (IV-Nr. 90) stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Keine

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

St. n. möglicher

Anpassungsstörung, remittiert (ICD-10 F43.2)

-

Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Faktoren (F45.41)

Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___

aus, der aus dem Kosovo stammende Explorand sei ab dem 16. Lebensjahr zeitweise

in kriegerische Einsätze eingeteilt gewesen. Es liessen sich heute allerdings

keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung finden. Sodann wirke

der Beschwerdeführer in der Untersuchung psychopathologisch unauffällig, es

könnten keine Hinweise auf kognitive, affektive oder psychomotorische

Beeinträchtigungen gefunden werden. Bezüglich einer depressiven Störung bedürfe

es einer längerdauernden gedrückten Stimmung mit Interessenverlust,

Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhter Ermüdbarkeit. Diese

Symptome könnten in der vorliegenden Untersuchung nicht vorgefunden werden, sie

würden vom Exploranden nicht bestätigt, auch objektiv fänden sich keine

Hinweise auf eine affektive Störung. Des Weiteren bedürfe es bezüglich einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einer Körperschmerzproblematik, die aus

somatischer Sicht nicht erklärt werden könne, auch müsse eine ursprünglich

auslösende psychosoziale Situation bei der Entstehung eine Rolle spielen. Beim

Exploranden lägen allerdings verschiedene objektivierbar somatische Befunde

vor, welche zumindest zum Grossteil die Körperbeschwerden erklären könnten. Es

könne keine ursprüngliche Belastungssituation eruiert werden, womit die Schmerzentstehung

begründet werden könne, weswegen diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Es

könne allenfalls die Möglichkeit einer Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden, da aus somatischer Sicht die

Körperproblematik im angegebenen Ausmass nicht objektiviert werden könne.

Aufgrund des psychischen Zustandes bestehe keine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit, dem Beschwerdeführer sei jede Tätigkeit im vollen Umfang

möglich.

8.2.9 Mit Stellungnahme vom 9.

September 2021 (IV-Nr. 101, S. 21) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für

Orthopädie FMH, fest, betreffend seine letzte Stellungnahme habe sich das

Schmerzbild deutlich geändert. Die LWS-Symptomatik habe reduziert werden

können. Im Vordergrund stehe nun eine Cervikobrachialgie (Erstdiagnose 19.

April 2021) nach links. Die grob neurologisch orientierte Untersuchung

seinerseits habe hier eine Hypästhesie gezeigt, insbesondere im Dermatom C8 der

linken Hand. Differentialdiagnostisch komme eine Epicondylitis ulnaris mit

Affektion des Nervus ulnaris oder eine C8-Symptomatik links in Betracht. Ein

MRI der Halswirbelsäule sei angefertigt worden. Hier habe sich im Mai 2021 eine

geringe Degeneration HWK3/4 bis HWK6/7 sowie ein Maximum in Höhe HWK6/7 mit discal

bedingter relativer Foraminalstenose links mehr als rechts und möglicher Beeinträchtigung

der Radix C7 und C8 linksseitig gezeigt. Somit stelle er als Diagnosen eine

Cervicobrachialgie links mit Affektion der Nervenwurzeln C7 und C8 und eine

chronische Lumboischialgie rechts mit momentan vorliegender Ischiadicusreizung,

Schwerpunkt S1 bei unten aufgeführten Vordiagnosen in Remission, DD fascielle

Komponente, sowie eine chronische ISG-Irritation. Aus seiner Sicht bestehe

sowohl aufgrund der Affektion der Halswirbelsäule als auch der

Lendenwirbelsäule im bisherigen Beruf keinerlei Arbeitsfähigkeit. In einer

angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Dabei sollte

berücksichtigt werden, dass Rücken schonende Tätigkeiten durchgeführt würden,

Zwangshaltungen seien hier zu vermeiden, ebenso das Steigen auf Leitern und

Gerüsten sowie Zugluft. Das Heben und Tragen über 5 kg sollte vermieden

werden. Seitens der linken oberen Extremitäten seien ebenfalls Zwangshaltungen

zu vermeiden, hier bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik, welche durch

Witterungseinflüsse, stärkere Belastung wie das Heben und Tragen von mehr als 5

kg und Zwangshaltungen verstärkt werden könne. Dies stelle einen neuen Befund

und eine neue Einschränkung dar. Sodann hielt Dr. med. E.___ zu den rheumatologisch/psychiatrischen

Gutachten der Dres. B.___ und C.___ fest, auf eine eigentliche Schmerzdiagnose,

diese gebe es auch im ICD-10, werde nicht eingegangen. Hier wäre die Diagnose

F45.41 führend, nämlich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren. Diese Diagnose sei streng von einer somatoformen Schmerzstörung,

nämlich der F45.40 zu trennen. Für die Diagnose F45.41 müssten folgende

Kriterien erfüllt sein: Seit 6 Monaten müssten Schmerzen bestehen in einer oder

mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem

physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Psychischen

Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exacerbation, oder

Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle

für deren Beginn. Der Schmerz verursache die klinisch bedeutsamen Leiden und

Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen

Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder

vorgetäuscht. Schmerzstörungen insbesondere im Zusammenhang mit einer

affektiven Angst, somatisierende oder psychotische Störungen sollten hier nicht

berücksichtigt werden. Diese Diagnose sei so nur interdisziplinär zu

bewältigen, da sowohl somatische als auch psychische Faktoren im Konsens

beurteilt werden müssten. Dies sei in diesen Gutachten nicht erfolgt. Weiterhin

müsse im Zusammenhang mit dieser Diagnose auch die Schmerzchronifizierung

gesehen werden. Zusätzlich sollten im Rahmen einer Schmerzerkrankung, und dies

sei mittlerweile auch gutachterlich anerkannt und gut nachvollziehbar, eine

Berücksichtigung der internationalen Klassifikation der Schädigung,

Funktionsstörung und Beeinträchtigung (Matesius at al), ICF-Klassifikation,

berücksichtigt werden. Auch dies sei im Gutachten nicht der Fall.

8.2.10 Im Bericht betreffend MR der LWS

vom 6. Mai 2022 (IV-Nr. 119, S. 38) wurde zur Beurteilung festgehalten: Kleine,

recessal rechtsseitige Diskushernie auf Höhe LWK 5/SWK 1, welche die Wurzel S1

rechts tangiere, weswegen eine Irritation derselben als möglich erachtet werde.

9. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von

Dr. med. B.___ vom 29. Juni 2021 (IV-Nr. 91.1) und das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 90) sowie die gutachterlichen

Stellungnahmen vom 10. und 14. März 2022 (IV-Nrn. 106 und 107), weshalb

nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

9.1 Dr. med. B.___ begründete die

von ihm im rheumatologischen Gutachten gestellten Diagnosen (s. E. II. 8.2.7

hiervor) gestützt auf seine Befunderhebungen (s. IV-Nr. 91.1, S. 16

f.) in nachvollziehbarer Weise und setzte sich hierbei eingehend mit den

entgegenstehenden Arztberichten auseinander: Bei der Anamnese habe der

Explorand einleitend berichtet, dass er nur am Kopf keine Schmerzen habe. Zu

dieser Aussage passend hätten der Hausarzt, Dr. med. O.___, [...], in seinem

IV-Arztbericht vom 13. Mai 2020 als Erstdiagnose ein generalisiertes

Schmerzsyndrom und die Psychiaterin, Frau N.___, [...], eine anhaltende

Schmerzstörung diagnostiziert. Da es sich bei diesen generalisierten Schmerzen

nicht um ein rheumatologisches Krankheitsbild handle, werde er, Dr. med. B.___,

dazu auch keine Stellung nehmen und diese in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht berücksichtigen. In guter Übereinstimmung mit der Beurteilung des

Rheumatologen, Dr. med. G.___, [...], in dessen Bericht vom 17. August 2020,

sei auch aus gutachterlich-rheumatologischer Sicht festzuhalten, dass die

Diagnose einer axialen Spondyloarthropathie gemäss dem Versicherungsbericht vom

6. Juni 2020 von Frau Dr. med. F.___ nicht zu bestätigen sei. Weder lägen

in der Anamnese typische entzündliche Rückenschmerzen, sondern mechanische vor,

noch hätten diese gut auf entzündungshemmende Schmerzmittel angesprochen, noch

fänden sich labormässig oder radiologisch relevante Hinweise auf ein

chronisch-entzündliches Wirbelsäulenleiden. Ergänzend ist hierzu anzufügen,

dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 17. August 2020 (IV-Nr. 72), auf

welchen der rheumatologische Gutachter Dr. med. B.___ verweist, die von Dr.

med. F.___ gestellte Diagnose einer axialen Spondyloarthropathie – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers – in überzeugender Weise verneint, indem er

aufzeigt, dass keine objektivierbaren Hinweise für eine solche Erkrankung vorliegen.

Es kann auf den in E. II. 8.2.5 hiervor erfassten Bericht verwiesen

werden. Daran vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts zu ändern,

wonach der rheumatologische Gutachter, Dr. med. B.___ die von Dr. med. F.___

angesprochenen MRI und Sonographie nicht persönlich eingesehen habe. So liegt,

wie ausgeführt, mit dem Bericht von Dr. med. G.___ diesbezüglich eine

verlässliche Beweisgrundlage vor, weshalb Dr. med. B.___ in seinem

Gutachten auch auf die diesbezüglichen überzeugenden Schlussfolgerungen von Dr.

med. G.___ verweisen durfte.

Sodann führte Dr. med. B.___ zur

Diagnosestellung weiter aus, mit vorübergehender Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe der bekannte Sehnenausriss der Knieflexoren am

Sitzbeinhöcker rechts am 16. September 2018 mit operativer Behandlung am 10.

Oktober 2018 und verzögertem, aber schliesslich günstigem Verlauf. Zudem liege

im Rahmen von degenerativen LWS Veränderungen ein lumbospondylogenes (Synonym:

lumbovertebragenes) Schmerzsyndrom rechts vor, wie dies in der Aktenlage

ebenfalls wiederholt beschrieben worden sei. Zeichen einer Radikulärsymptomatik

fehlten, weshalb die ebenfalls in der Aktenlage stellenweise vermutete

Ischiadicus-Reizung oder S1-Symptomatik nicht bestätigt werde. Die übrigen,

oben aufgeführten Diagnosen entsprächen den klinischen Untersuchungsbefunden,

respektive den Angaben in den Akten. Sie seien nicht derart ausgeprägt, dass

dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden müsste. Im

Bereich der Halswirbelsäule lägen weder klinisch noch radiologisch relevante

Befunde vor, weswegen keine Diagnose habe aufgeführt werden müssen. Mit

Stellungnahme vom 14. März 2022 (IV-Nr. 107) führte Dr. med. B.___ hierzu

ergänzend einleuchtend aus, eine Ischiadicusreizung liege weder anamnestisch

noch klinisch vor. Eine Schmerzausstrahlung entlang der Aussenseite des

Oberschenkels sei als spondylogen und nicht radikulär zu beurteilen. Daran

vermag auch der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit Verweis auf

den MR-Befund vom 6. Mai 2022 erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach

damit die Ischiadicus Reizung nachgewiesen sei. So wurde in diesem Bericht

lediglich festgehalten, es bestehe ein kleine, recessal rechtsseitige

Diskushernie auf Höhe LWK 5/SWK 1, welche die Wurzel S1 rechts tangiere,

weswegen eine Irritation derselben als möglich erachtet werde. Es wird darin

somit lediglich von einer möglichen Reizung gesprochen, zumal nicht jede

Tangierung in tatsächlichen Beschwerden resultieren muss. Weiter hielt

Dr. med. B.___ fest, die radiologischen Befunde seien im Auszug aus der Aktenlage

separat unten im Text aufgeführt. Selbstverständlich basiere seine Beurteilung

auf dem Einbezug der radiologischen Befunde. Klinische Zeichen einer Affektion

der Nervenwurzeln C7 oder C8 links hätten sich nicht gefunden, weshalb auch

keine derartige Diagnose gestellt worden sei. Sein Gutachten sei diesbezüglich

nicht unvollständig, sondern diese Diagnose habe nicht gestellt werden müssen.

Im Aktenauszug auf Seite 11 sei der Radiologiebericht bezüglich der

MRI-Untersuchung der HWS vom 17. Mai 2021 aufgeführt.

Sodann führte Dr. med. B.___ in seinem

Gutachten zum Therapieverlauf aus, rein bezogenen auf die somatischen

Beschwerden am Bewegungsapparat liege bezüglich der Unfallfolgen am rechten

Sitzbeinhöcker ein zwar verzögerter, insgesamt aber günstiger Verlauf vor. Die

Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung interferierten bezüglich des

Therapieverlaufes der übrigen Beschwerden am Bewegungsapparat. In diesem Sinne

sei die beschriebene Wirkungslosigkeit der verschiedensten Schmerzmittel

(Analgetika, entzündungshemmende Schmerzmittel, Opioide) zu interpretieren,

ebenfalls das praktisch gänzlich fehlende Ansprechen auf infiltrative Therapien

und die physiotherapeutischen Massnahmen. Dieser Verlauf sei also nicht als

Ausdruck eines besonders schweren Wirbelsäulen-Leidens zu interpretieren,

sondern unterstreiche die Relevanz der nicht-somatischen Beschwerden.

Morphologisch lägen keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor,

weder an der Lendenwirbelsäule noch an der Halswirbelsäule.

Hinsichtlich der Konsistenz und

Plausibilität hielt Dr. med. B.___ fest, in der klinischen Untersuchung fänden

sich zwar nur 2/5 positive Waddell-Zeichen und 3/18 dolente Fibromyalgie

Druckpunkte, unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhaltens während der

klinischen Untersuchung (Gegeninnervation, Lachen bei ausgelösten Schmerzen),

der anamnestischen Angaben und der Diskrepanz der beschriebenen Schmerzen und

der funktionellen Einschränkungen zu den morphologischen klinischen

Untersuchungsbefunden sei dies insgesamt als Hinweis auf Inkonsistenzen zu

werten. Obwohl Einschränkungen auch im Privatleben angegeben würden, würden

dort auch weiterbestehende Aktivitäten beschrieben. Diesen gutachterlichen

Ausführungen kann gefolgt werden. Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern Recht

zu geben ist, dass ein Lachen bei ausgelösten Schmerzen für sich allein nicht

viel über das tatsächliche Vorhandensein von Schmerzen aussagt, liegen genügend

Hinweise vor, welche insgesamt als Inkonsistenzen zu werten sind.

Sodann setzte sich Dr. med. B.___ in

seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 in überzeugender Weise mit den Rügen des

Beschwerdeführers und seiner Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander:

Die Aussage des Rechtsanwaltes, dass die in seinem Gutachten erwähnten

neurologischen Befunde durch einen Facharzt für Neurologie hätten abgeklärt

werden müssen, sei nicht korrekt. Derartige klinische Untersuchungen gehörten

zur üblichen Untersuchung im Rahmen einer rheumatologischen Beurteilung. Weiter

ist diesbezüglich anzumerken, dass es sich bei den von Dr. med. B.___ erhobenen

neurologischen Befunden allesamt um klinische Erhebungen gehandelt hat, welche

auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen und dementsprechend von diesem

subjektiv beeinflussbar sind. Dementsprechend ist die Aussagekraft dieser

Befunde begrenzt. Es gibt denn auch in den Akten keine Hinweise, welche für die

Notwendigkeit von neurologischen Abklärungen sprechen. Des Weiteren führte Dr.

med. B.___ in seiner Stellungnahme aus, die vom Versicherten beschriebenen

Schmerzen bildeten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen wesentlichen

Anteil. Es bestünden auch objektivierbare somatische Befunde, weshalb er, Dr.

med. B.___, für die bisherige Tätigkeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von

100 % attestiert habe. Sodann habe Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme von

9. September 2021 zu Handen des Rechtsvertreters des Versicherten auf Seite 2

unter Punkt 4 geschrieben, dass er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit mit 50 % beurteile, jedoch habe er nicht konkret begründet, weshalb

in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung bestehe. Diesen Ausführungen

kann gefolgt werden. So begründete Dr. med. E.___ in seinen Berichten vom

13. Mai 2020 und 9. September 2021 nur bedingt nachvollziehbar,

weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer seinen Beschwerden ideal

angepassten Tätigkeit zu 50 – 60 % eingeschränkt sein sollte. In

diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. E.___ hinsichtlich seiner

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen kaum Beweiswert

zuzumessen ist. Des Weiteren sind der Anamnese im rheumatologischen Gutachten –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Angaben zu allfälligen

morgendlichen Schmerzen zu entnehmen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass

Dr. med. B.___ unter dem Punkt «Systemanamnese» zum Schluss kam, es bestünden

keine regelmässigen frühmorgendlichen Kreuzschmerzen.

Schliesslich vermag gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen auch die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu überzeugen: Dem Versicherten

seien wechselbelastende, rückenadaptierte leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten noch möglich. Dagegen könne er aus gutachterlicher

rheumatologischer Sicht ständig mittelschwere bis schwere und rückenbelastende

Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Rückenadaptiert bedeute ohne Arbeitshaltungen

längerdauernd oder wiederholt vornüber geneigt oder rekliniert und ohne

repetitive Bück- und Torsionsbewegungen. Initial sei eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallverletzungen mit Sehnenabriss am rechten

Sitzbeinhöcker am 16. September 2018 mit Operation am 10. Oktober 2018

aufgetreten. In der Folge sei es im Dezember 2018 zu akuten Kreuzschmerzen mit

Ausstrahlung primär ins rechte Bein gekommen, im Verlauf auch ins linke Bein.

Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger die obigen

Funktionseinschränkungen tangiere, bestehe seit dieser Zeit eine andauernde

Arbeitsunfähigkeit. Initial habe auch in einer angepassten Tätigkeit wegen den

Unfallfolgen und den nachfolgenden akuten Lumbalschmerzen mit Ausstrahlung

vorwiegend ins rechte Bein eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Gemäss dem IV-Arztbericht vom 3. Oktober 2019 von Frau Dr. med. K.___,

Wirbelsäulen-Sprechstunde, D.___, habe Ende September 2019 wieder ein freies

Gangbild sowie ein lumbaler Rückenschmerz vorwiegend muskulärer Genese

bestanden. Entsprechend könne seit diesem Zeitpunkt wieder von einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen

werden.

9.2

9.2.1 Im psychiatrischen Gutachten vom

2. Juli 2021 (IV-Nr. 90) stellte Dr. med. C.___ keine Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierte er einen St. n. möglicher Anpassungsstörung, remittiert (ICD-10

F43.2) und eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren

(F45.41). Sodann setzte sich Dr. med. C.___ eingehend mit den möglichen und den

von ihm gestellten Diagnosen auseinander und begründete dies überzeugend: Der

aus dem Kosovo stammende Explorand sei ab dem 16. Lebensjahr zeitweise in

kriegerische Einsätze eingeteilt gewesen. Es liessen sich heute allerdings

keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung finden, der

Explorand gebe an, dass er nur sporadisch noch vom Krieg träume, vor allem,

wenn er nachts oder abends Actionfilme schaue, nach Narkosen in der

Aufwachphase habe er manchmal derartige Erlebnisse gehabt. Er fühle sich nicht

übermässig beeinträchtigt durch diese Erlebnisse. Es sei dem Exploranden auch

möglich, über die Kriegserlebnisse zu sprechen, ohne dass sich relevante

vegetative Symptome bemerkbar machten, und es träten keine Flashbacks auf. Damit

sei das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verneinen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag diese Schlussfolgerung zu

überzeugen. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine

verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine

Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz

oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen

würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der

PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder

übermässiger Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen. Der

Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung

erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen

chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung

(F62.0) über (HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.],

Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F),

Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; vgl. auch B.

KRAEMER/U. HEPP/U. SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und therapeutische

Möglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische

Sachverständige, 2007 S. 153; ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische

Belastungsstörungen [Diagnostik, Prävalenz und Behandlungsmöglichkeiten], in:

Psychische Störungen und die Sozialversicherung – Schwerpunkt

Unfallversicherung, 2002, S. 101 und 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2013

vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2). Dass mit den Kriegserlebnissen des

Beschwerdeführers ein solches Ereignis vorliegt, ist grundsätzlich plausibel.

Jedoch bedarf es zur Begründung einer solchen Diagnose auch entsprechender

Symptome. Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das wiederholte Erleben

des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen,

Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden

Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner werden als

Merkmale Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der

Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und

Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt. Im Gutachtensbericht

von Dr. med. C.___ und in den Akten werden nur wenige solche typischen

Symptome genannt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung an, er

träume aktuell nur selten, es sei in der Vergangenheit sporadisch vorgekommen,

dass er vom Krieg geträumt habe. Er habe nur extrem selten noch Träume vom

Krieg. Er dürfe abends keine Actionfilme schauen, ansonsten träume er schlecht

und befinde sich in den Träumen wieder in ähnlichen Situationen wie im Krieg,

was ihm nicht guttue.

Er sei im Krieg aktiv in kriegerische Ereignisse

eingebunden gewesen, er habe auch tote Menschen erlebt und schwierige

Situationen. Diese Bilder hätten ihn einige Zeit noch verfolgt, doch könne er

heute damit umgehen, sie träten nicht mehr auf. Er habe in den Träumen

zeitweise derartige Erlebnisse gehabt, die heute noch sehr selten aufträten.

Vor allem beim Aufwachen aus der Narkose träten derartige Bilder auf.

Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ in

seinem Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung

verneinte.

Sodann verneinte Dr. med. C.___ das

Vorliegen einer depressiven Störung ebenfalls in nachvollziehbarer Weise: Der

Explorand wirke in der Untersuchung psychopathologisch unauffällig, es könnten

keine Hinweise auf kognitive, affektive oder psychomotorische

Beeinträchtigungen gefunden werden, er wirke in seinen Schilderungen und Angaben

nachvollziehbar. Er gebe an, dass er tagsüber versuche sich zu beschäftigen,

pflege sein Hobby, indem er Hühner, Tauben und Wachteln züchte, ansonsten

spazieren gehe, es bestünden soziale Kontakte und er schaue viel fern. Es mache

ihm zu schaffen, dass er bei der Arbeit derart eingeschränkt sei und seiner

Rolle als Vater und Ernährer der Familie nicht nachkommen könne. Familiär

sollten keine Schwierigkeiten bestehen, er habe vier Kinder, mit denen es gut

laufe. Es liege einzig ein Arztbericht von Frau N.___ vom 3. Dezember 2020 vor,

worin eine ambulante Behandlung seit Januar 2020 bestätigt werde, diagnostisch

würden eine anhaltende Schmerzstörung F45.4 und eine mittelgradige depressive

Episode angenommen. Es werde neben psychischen Beeinträchtigungen auch auf

körperliche Beeinträchtigungen hingewiesen. Bezüglich einer depressiven Störung

bedürfe es einer längerdauernden gedrückten Stimmung mit Interessenverlust,

Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhter Ermüdbarkeit. Diese

Symptome könnten in der vorliegenden Untersuchung nicht vorgefunden werden, sie

würden vom Exploranden nicht bestätigt, auch objektiv fänden sich keine

Hinweise auf eine affektive Störung. Die Angaben der behandelnden Psychiaterin

seien zudem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, um den Schweregrad der

angegebenen depressiven Störung bestätigen zu können. Es sei denkbar, dass der

Explorand im Rahmen der belastenden Situation und unklaren Perspektive mit

affektiven Schwankungen reagiere, inwieweit tatsächlich eine depressive Störung

eine Rolle gespielt habe, sei unklar, zumindest könne dies heute nicht

bestätigt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die

Feststellung von Dr. med. C.___, wonach die Angaben der behandelnden

Psychiaterin nicht ohne Weiteres nachvollziehbar seien, um den Schweregrad der

angegebenen depressiven Störung bestätigen zu können, durchaus überzeugend. So

erhob Dr. med. N.___ in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2020 (IV-Nr. 73)

weitestgehend leichtgradige Einschränkungen (s. E. II. 8.2.6 hiervor), weshalb

die von ihr diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und insbesondere

die von ihr statuierte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – eine

angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 2 Stunden pro Tag möglich – kaum

nachvollziehbar erscheinen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Erfahrungstatsache

zu verweisen, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. N.___

auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist.

Im Weiteren hielt Dr. med. C.___ einleuchtend

fest, bezüglich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bedürfe es einer

Körperschmerzproblematik, die aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne,

auch müsse eine ursprünglich auslösende psychosoziale Situation bei der

Entstehung eine Rolle spielen. Beim Exploranden lägen allerdings verschiedene

objektivierbar somatische Befunde vor, welche zumindest zum Grossteil die

Körperbeschwerden erklären könnten. Es könne keine ursprüngliche

Belastungssituation eruiert werden, womit die Schmerz-entstehung begründet

werden könne, weswegen diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Es könne

allenfalls die Möglichkeit einer Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden, da aus somatischer Sicht die

Körperproblematik im angegebenen Ausmass nicht objektiviert werden könne. Sodann

könnten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik gefunden werden und

würden in den Unterlagen auch nicht erwähnt. Insgesamt könne angenommen, dass

der Explorand im Rahmen einer körperlichen Problematik in körperlich

belastenden Tätigkeiten eingeschränkt sei und dadurch die Zukunft ungewiss sei.

Es sei denkbar, dass er im Rahmen dieser Belastungen eine Anpassungsstörung

entwickelt habe, die mittlerweile remittiert sei. Eine relevante affektive

Störung von dauerhaftem Ausmass könne nicht bestätigt werden. Es fänden sich

keine Hinweise auf eine anderweitig psychiatrisch relevante Störung. Es könne

eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren angenommen

werden. Der Einfluss auf die Leistungsfähigkeit werde aus rheumatologischer

Sicht beurteilt. In diesem Sinn könne aus psychiatrischer Sicht keine

zusätzliche Beeinträchtigung abgeleitet werden. Dieser Schlussfolgerung hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht entgegengehalten, dass es sich bei der

gestellten Diagnose «Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren

(F45.41)» um eine psychiatrische Diagnose handelt, weshalb allfällige

diesbezügliche Einschränkungen auch durch den Psychiater zu begründen sind. Dr.

med. C.___ legt in der Folge aber in seiner Stellungnahme vom 14. März

2022 dar, dass die genannte Diagnose gemäss seiner Beurteilung keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Ob diese Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag, wird sodann in der nachfolgenden

Indikatorenprüfung (E. II. 9.2.2 hiernach) zu beurteilen sein.

Zusammenfassend kann somit auf das

psychiatrische Gutachten bezüglich der darin überzeugend begründeten Diagnosen

abgestellt werden.

9.2.2

9.2.2.1 Wie vorgehend festgehalten,

kam Dr. med. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer

Sicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Somit

ist im Weiteren zu prüfen, ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls

zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 9.2.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer leichtgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es

würden ambulante psychotherapeutische Massnahmen durchgeführt, eine

antidepressive Medikation sei mittlerweile abgesetzt worden. Es fänden sich

aktuell keine Hinweise auf eine affektive Problematik, es könne daher

angenommen werden, dass die in den Unterlagen erwähnte depressive Symptomatik

remittiert sei und der Beschwerdeführer von den Therapiemassnahmen profitiert

habe. Weitere Massnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht notwendig

oder indiziert. Sodann hat sich der psychiatrische Gutachter zu einem

allfälligen Eingliederungserfolg bzw. zu einer allfälligen

Eingliederungsresistenz nicht geäussert, wobei gestützt auf die gutachterliche

Beurteilung und die Vorakten davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer

weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vorliegt.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der diagnostizierten

Komorbiditäten genannt. Vielmehr geht das diagnostizierte chronische

lumbospondylogene Schmerzsyndrom, was das nicht objektivierbare Ausmass der

geklagten Schmerzen anbelangt, in der aus psychiatrischer Sicht

diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren auf.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der

Beschwerdeführer habe angegeben, dass es mit den vier Kindern gut laufe. Die

Ehefrau sei als Hausfrau tätig, die Beziehung sei gut, sie sei ihm eine gute

Stütze.

Seit Juli 2020 wohnten sie in einem

eigenen Einfamilienhaus, wo er sich wohlfühle. Er habe dort auch die

Möglichkeit seinem Hobby, dem Züchten von Hühnern, Tauben und Wachteln

nachzugehen. Die Gartenarbeiten müssten leider zum Grossteil von der Ehefrau

erledigt werden, was ihm wiederum zu schaffen mache. Er habe im Prinzip viele

Kollegen, im zwischenmenschlichen Bereich habe er keine Schwierigkeiten, durch

die Pandemie seien allerdings die Kontakte rückläufig. Weiter hielt Dr. med. C.___

zur Beurteilung der Ressourcen fest, der Explorand sei in der Lage, seine

Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden, auch die Ressourcen zu mobilisieren, es

bestehe keine Beeinträchtigung. Er sei in der Lage, Termine wahrzunehmen und

sich an Regeln und Routinen zu halten, er könne Aufgaben strukturieren, sei

flexibel und umstellfähig, er könne auch die fachlichen Kompetenzen anwenden,

sei in der Lage, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die

Durchhaltefähigkeit sei nicht beeinträchtigt, ebenfalls nicht die

Selbstbehauptungsfähigkeit, es bestehe keine Beeinträchtigung der

Kontaktfähigkeit und der Gruppenfähigkeit, er pflege familiäre und intime

Beziehungen, gehe Aktivitäten nach, die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt,

ebenfalls nicht die Verkehrs- und Wegefähigkeit. Aufgrund des psychischen

Zustandes bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, es sei ihm jede

Tätigkeit im vollen Umfang möglich. Zusammenfassend liegen demnach beim

Beschwerdeführer überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das

vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Daraus sind nur wenige Einschränkungen ersichtlich. Das Vorliegen einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist demnach nicht gegeben.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das

vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp.

-resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb diesbezüglich von einem geringen

Leidensdruck auszugehen ist.

9.2.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sowie von Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 9. September

2021 vermögen im Lichte der vorgehenden Indikatorenprüfung auch die von Dr.

med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 gemachten Ausführungen zu

allfälligen Einschränkungen durch die diagnostizierte «Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Faktoren» zu überzeugen. So führe eine

Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren dazu, dass allenfalls

körperliche Schwerarbeiten nicht möglich seien, welche vom Exploranden aber

nicht verrichtet würden. Grundsätzlich seien bei einer derartigen Diagnose

leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Dies zeige sich auch im

Tagesablauf, wo der Explorand in der Lage sei, sich zu aktivieren, seinem

Hobby, dem Taubenzüchten nachgehe und auch andere Aktivitäten durchführe.

Dieser Tagesablauf zeige deutlich auf, dass der Explorand grundsätzlich in der

Lage sei, Tätigkeiten zu verrichten. Zusammenfassend vermag somit gestützt auf

die eingehende Befunderhebung (s. IV-Nr. 90, S. 5) und die darauf

gründende einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 9.2.1

hiervor) sowie die vorgehende Indikatorenprüfung die gutachterliche

Einschätzung zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer

Sicht keine Einschränkung vorliegt.

9.3 Auf die beiden beweiswertigen

Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. B.___

und C.___ ist demnach abzustellen. In antizipierter Beweiswürdigung sind demnach

die beantragten medizinischen Begutachtungen nicht notwendig (BGE 134 I 140 E.

5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Im Resultat ist davon auszugehen, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seines

Zumutbarkeitsprofils in revisionsrechtlicher Hinsicht insofern verschlechtert

hat, dass dem Beschwerdeführer in einem vollen Pensum nur noch leichte bis

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte

Tätigkeiten zumutbar sind.

9.4 Im Übrigen wurden die

Stellungnahmen bei den Dres. B.___ und C.___ durch die Beschwerdegegnerin –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht deshalb eingeholt, um die

Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen. Dementsprechend war es der Beschwerdegegnerin

nicht verboten, bei den Gutachtern eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009, E 3.4). Zudem haben

sich die Ausführungen der Gutachter darauf beschränkt, Erläuterungen und

Erklärungen zu den im Gutachten dargelegten Schlüssen abzugeben.

10.

10.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

10.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich am

1. März 2019 erneut zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.

September 2019 entstehen. Sodann ist, wie aus den gutachterlichen Ausführungen

ersichtlich, das Wartejahr per 1. September 2019 abgelaufen, womit das in

diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.

10.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

10.2 Die von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohns (s. E. II. 10.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Da der

Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Plattenleger nicht aus

gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 50), hat die

Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zurecht auf einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der angewandte

Tabellenlohn ist ebenfalls nicht zu beanstanden: TA1_triage_skill_level, 2018,

Total, Niveau 2, Männer, Ziffer 41-43 (CHF 5'962.00 x 12 Monate) = CHF

71’544.00, Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.3), Aufrechnung

Nominallohnindex/Männer 2018 – 2019 (:103.8 x 104.8) = CHF 74'581.00.

Da es dem Beschwerdeführer sodann möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in

einem vollen Pensum auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren

Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zurecht

aufgrund der Tabellenlöhne festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn

TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1/Männer, ist ebenfalls nicht zu

beanstanden: CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7),

Aufrechnung Nominallohnindex/Männer 2018-2019 (:105.1 x 106.0) =

CHF 68'347.00.

10.3 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2018,

dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage

zählt (vgl. IV-Nr. 43) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern

der gleichen Kategorie einen um rund 5 % geringeren Lohn erzielten. Dieser

Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022

E. 4.3.2). Des Weiteren

wird im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. B.___ folgendes

Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar sei eine körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte

Tätigkeit. Rückenadaptiert bedeute ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder

wiederholt vornüber geneigt oder rekliniert und ohne repetitive Bück- und

Torsionsbewegungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der

Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E

4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erscheint

denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein zusätzlicher

leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde.

Somit ist einzig ein Abzug aufgrund des

Kriteriums «Aufenthaltskategorie» von 5 % vorzunehmen. Daraus resultiert

ein Invaliditätsgrad von 13 % (Invalideneinkommen CHF 64'929.65 [CHF

68'347.00 abzüglich 5 %], Valideneinkommen CHF 74'581.00) und damit kein

Anspruch auf eine Invalidenrente.

11. Sodann ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Mass-nahmen hat.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

11.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG

besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von

Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des

eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201

Rz. 3 mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist beim Beschwerdeführer zu verneinen,

nachdem ein Invaliditätsgrad von lediglich 13 % gegeben ist. Somit ist der

Anspruch auf eine Umschulung zu verneinen.

11.2 Für den Anspruch auf

Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an

gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der

Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht

vorausgesetzt (Hans-Jakob Mosimann in: Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich

2018, Art. 15 IVG N 2). Als Massnahmen kommen etwa Berufswahlgespräche oder

Neigungs- und Begabungstests in Frage; die Berufsberatung kann auch mit einem

praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder – unter genauer Umschreibung des

Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer – in einer Eingliederungs-

oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wobei die zum Voraus bewilligte

Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten

soll (Mosimann, a.a.O. N 3). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden

sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der

betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr

zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als

notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen

abgeschlossen sind (Mosimann, a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung

verleihen indessen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte

Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht

rechtfertigen. So wurde ein Anspruch auf Berufsberatung verneint bei blossem

Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn darin lag keine nennenswerte

Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem Betroffenen offen stehenden

Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass eingeschränkt wurde. Eine Invalidität

wurde hinsichtlich der Berufsberatung auch verneint bei einem Versicherten, dem

mit Blick auf die mit voller Leistung zumutbaren wechselbelastenden, körperlich

nicht zu schweren Tätigkeiten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen

stand. Als nicht erforderlich betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei

einem Versicherten, dem die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von

Lasten vollzeitig zumutbar waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt

somit grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine

besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster

Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl

solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne

Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage

ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 308 N 605).

Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Dem

Beschwerdeführer sind trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (s. E. II

10.3 hiervor) viele leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Damit steht

ihm ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine

Berufsberatung nicht notwendig erscheint.

11.3 Eine drohende Invalidität

bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt vor, wenn in

absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit

nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen

Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs.

1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen

gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber,

dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen

Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten

Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Dabei

lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die

sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit

(BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, BGE 130 V 488 E. 4.3.2 S. 491, mit Verweisen).

Keine für die Bejahung einer Invalidität im Sinne der Arbeitsvermittlung

ausreichende Einschränkung wurde beispielsweise in folgenden Situationen

angenommen: Der versicherten Person ist eine leichte, wechselbelastende, kein

Tragen von Gewichten über 15 kg beinhaltende Arbeit zu 100 %

zumutbar; der versicherten Person sind leichtere Arbeiten unter der

Voraussetzung zumutbar, dass sie keine schweren Lasten heben und nicht längere

Zeit am gleichen Ort stehen muss; die versicherte Person ist angewiesen auf

eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, verbunden

mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen (Silvia Bucher, a.a.O.,

S. 418 N 831). Auch bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung

kann auf das vorgehend in E. II 11.2 Gesagte verwiesen werden. Dem

Beschwerdeführer steht ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein

Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen

nicht.

12.

12.1 Zusammenfassend ist somit der

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente zu verneinen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

12.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch