VSBES.2022.172
Invalidenrente
24. Juli 2023Deutsch63 min
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente
Source so.ch
Urteil vom 24. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1982 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Juli 2014 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis auf
unfallbedingte Beschwerden am rechten Arm zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und verneinte gestützt
darauf mit Verfügung vom 16. Januar 2015 (IV-Nr. 24) bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 12 % den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente.
2. Am 1. März 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 42). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen
ein und veranlasste bei den Dres. B.___ und C.___ ein bidisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nrn. 90 und
91.1). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 3. September 2021 (IV-Nr. 98) in Aussicht, sein
Leistungsbegehren abzuweisen. Nach erfolgtem Einwand vom 28. September 2021
(IV-Nr. 101) holte die Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern je eine
Stellungnahme ein (IV-Nrn. 106 und 107). Schliesslich verneinte die
Beschwerdegegnerin nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 112)
mit Verfügung vom 5. August 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente
bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 8 %.
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 8. September 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 9 ff.) und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. August 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen
zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der
Disziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie zu
initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
November 2022 (A.S. 41 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 21. November
2022 (A.S. 46 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6.
Gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers begebe sich der rheumatolo gische Gutachter,
Dr. med. B.___, in diametrale Diskrepanz zur medizinischen Aktenlage, ohne
diese adäquat aufzulösen. So habe das D.___ den Beschwerdeführer Ende 2019
zufolge der Rückenproblematik zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Sodann habe
Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer ab 2020 behandelt habe, eine
chronifizierte Lumboischialgie rechts mit momentan vorliegender
Ischiadicusreizung, Schwerpunkt S1 sowie differentialdiagnostisch eine
fascielle Komponente und eine chronische ISG-Irritation diagnostiziert. Des
Weiteren habe Dr. med. F.___ in ihrer Beurteilung eine axiale
Spondylarthropathie vom Typ des Morbus Bechterew diagnostiziert. Rezidivierend
abgelaufene Entzündungen führten natürlicherweise zu einer verminderten
Belastbarkeit und begünstigten Sehnenrisse. Demgegenüber diagnostiziere Dr.
med. B.___ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als
links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie klinische Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung und muskulären Dysbalancen am Schultergürtel links mehr
als rechts als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose einer
axialen Spondylarthropathie der involvierten rheumatologischen Gutachterin Dr.
med. F.___ verneine Dr. B.___. Dies indessen mit völlig unzureichender
Anamneseerhebung und gestützt auf völlig unzureichende klinische und
bildgebende Befunderhebung. Dr. B.___ beschränke sich in diesem
Zusammenhang darauf, sich auf Dr. G.___ zu beziehen. Zum Bericht von Dr. G.___
sei indessen festzuhalten, dass dieser gegenüber dem Beschwerdeführer in
qualifizierter Weise vorurteilsbehaftet aufgetreten sei. Festzuhalten sei, dass
Dr. med. F.___ sowohl das von ihr angesprochene MRI als auch die von ihr
angesprochene Sonographie persönlich eingesehen und bewertet habe. Dr. B.___
hingegen habe die Berichte der entsprechenden schriftlichen Befunde nicht
eingeholt. Jedenfalls fehlten die MRI-Befunde der LWS und lSG vom 6. Juni
2020 vollständig. Auch der Bericht der Sonographie fehle. Entsprechend sei hier
der Einschätzung der Gutachterin Dr. F.___ gegenüber jener von Dr. B.___ den
Vorzug zu geben. Jedenfalls sei anhand des Gutachtens von Dr. B.___ die
bereits gestellte Diagnose nicht entkräftet. Sodann habe der Beschwerdeführer
sowohl gegenüber Dr. F.___ und dem psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ als auch
gegenüber Dr. med. B.___ morgendliche Anlaufschwierigkeiten, erhöhte
morgendliche Beschwerden und eine Morgensteifigkeit angegeben. Dennoch verneine
Dr. B.___ ein rheumatologisches Geschehen mit angeblich fehlenden morgendlichen
Beschwerden. Des Weiteren halte Dr. med. B.___ zu Recht fest, dass nicht
hinreichende Waddell-Zeichen vorlägen, um eine Aggravation oder Simulation
postulieren zu können. Auch halte Dr. med. B.___ fest, die äussere Erscheinung
des Exploranden sei unauffällig gewesen und insgesamt habe eine normale
Kooperation bestanden. Trotz dieser Umstände versteife sich der
rheumatologische Gutachter darauf, die geäusserten Beschwerden seien nicht
nachvollziehbar. Dies unter anderem unter Hinweis darauf, dass der
Beschwerdeführer bei von ihm ausgelösten Schmerzen gelacht und gegeninnerviert
habe. Dies sei als Hinweis auf Inkonsistenzen zu werten. Anhand solcher
Äusserungen zeige sich eine Vorurteilsbehaftetheit des Gutachters gegenüber dem
Beschwerdeführer. Jede Person reagiere anders auf Schmerz. Hieraus könne nicht
eine Inkonsistenz konstruiert werden. Zudem äussere sich der Gutachter
betreffend die Wirbelsäulenbeschwerden in keiner Weise. Zwar habe er das
entsprechende MRI noch nachträglich bei den relevanten Akten aufgeführt, in der
Beurteilung gehe er jedoch weder hierauf noch auf die vom Beschwerdeführer
geäusserten HWS-Beschwerden ein. In der Diagnostik fehle eine Diagnose sowohl
hinsichtlich der HWS vollständig. Diesbezüglich sei das Gutachten von Dr. med.
B.___ unvollständig und ebenfalls beweisuntauglich. Demgegenüber diagnostiziere
Dr. E.___ eine Cervikobrachialgie links mit Affektion der Nervenwurzeln C7 und
C8. Auf Seite 16 erhebe Dr. B.___ durchgehend rechts abgeschwächte Nerven. Auch
erwähne er einen positiven Lasègue rechts. Dennoch verneine Dr. med. B.___ in
der Folge jegliche neurologischen Diagnosen. Das Abklären solcher Problematiken
wäre Sache eines Neurologen gewesen. Auch in diesem Punkt erweise sich das
Gutachten als unvollständig. Sodann sei das Gutachten von Dr. med. C.___ ebenfalls
beweisuntauglich. Dr. C.___ habe selbst festgehalten, die gesamte
Situation mache dem Beschwerdeführer zu schaffen, er habe deswegen
Gedankenkreisen, er fühle sich auch teilweise angespannt. Auch weitere depressionstypische
Elemente liessen sich gemäss Bericht eruieren. Dennoch werde jegliche
Depressivität verneint und die zuvor gestellte Diagnose angezweifelt mit der
Begründung, es habe in der Vergangenheit lediglich eine mögliche
Anpassungsstörung bestanden. Das Gutachten sei hier in sich selbst und zur
Aktenlage widersprüchlich. Dass sich Dr. C.___ hier selbst in der Beurteilung
der Vergangenheit in Diskrepanz zur behandelnden Psychiaterin setze, erscheine
nicht seriös und lasse sein Gutachten als beweisuntauglich erscheinen, auch
hinsichtlich der Beurteilung der aktuellen Symptomatik. Auch scheine das
Gutachten hinsichtlich einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung
nicht stichhaltig. So habe der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___ eine
Situation erlebt, in der er sich beim Aufwachen aus der Narkose im Krieg
gewähnt habe, in der Praxis rumgeschrien und herumgeschlagen habe. Auch im
Gutachten von Dr. C.___ klinge ein Vermeidungsverhalten an, indem der
Beschwerdeführer es abends vermeiden müsse, Actionfilme zu sehen, ansonsten er
vom Krieg träume. Der grösste Mangel offenbare sich im Gutachten von Dr. C.___
aber dahingehend, als er eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren diagnostiziere, dann jedoch festhalte, dass der Einfluss dieser
Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit vom Rheumatologen zu beurteilen sei. Bei der
Diagnose der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren handle es
sich um eine psychiatrische Diagnose, womit es auch die Aufgabe von Dr. med. C.___
gewesen wäre, die Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Da er dies nicht getan
habe, sei das Gutachten offensichtlich unvollständig. Dr. med. C.___ halte
in diesem Zusammenhang sodann im diametralen Widerspruch zum Rheumatologen
fest, beim Exploranden würden verschiedene objektivierbare somatische Befunde
vorliegen, welche zumindest zum Grossteil die Körperbeschwerden erklären könnten
(S. 6 unten). Dr. B.___ wiederum habe die mögliche Diagnose einer
Schmerzfehlverarbeitung in den Raum gestellt und festgehalten, dies sei
psychiatrischerseits zu explorieren. Die Schmerzen blieben damit von beiden
Gutachtern hinsichtlich ihres Einflusses auf die Arbeitsunfähigkeit gänzlich
unabgeklärt. Des Weiteren attestiere Dr. med. E.___ eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Eisenleger sowie als
Plattenleger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in idealleidensangepasster
Tätigkeit. Zu Recht werde von Dr. med. E.___ das Gutachten der Dres. B.___ und C.___
kritisiert. Dr. med. E.___ halte fest, dass die Schmerzproblematik, welche im
Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren zu qualifizieren sei, von diesen unberücksichtigt geblieben sei. Diese
Diagnose sei nur interdisziplinär zu bewältigen, was im Gutachten nicht erfolgt
sei. Sodann habe die Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern eine Stellungnahme
eingeholt, ohne den Beschwerdeführer hierüber zu informieren. Damit sei die
Stellungnahme der Gutachter in Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers ergangen und bereits aus diesen Gründen in formeller Hinsicht
nicht beweistauglich. Abgesehen davon hätte in formell-rechtlicher Hinsicht
grundsätzlich überhaupt keine Stellungnahme bei den Gutachtern eingeholt werden
dürfen. So sollten diese Gelegenheit erhalten, ihre frühere Expertise zu
überprüfen und objektiv zu kontrollieren und zusätzlich zu rechtfertigen und
die geäusserte Kritik zu entkräften. Damit sollten die Gutachter die
Beweistauglichkeit des eigenen Gutachtens überprüfen. Unter diesen Umständen
hätte sich das Einholen einer Stellungnahme gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (Urteil 9C_273/2009 vom 14. September 2009, E 3.3 f.) von
Vornherein verboten. Aber auch inhaltlich vermöge die nachträglich eingeholte
Stellungnahme der Gutachter in keiner Weise zu überzeugen. So sei es falsch,
dass keine Ischidicus-Reizung vorliege. Wie dem MR-Befund vom 6. Mai 2022
(Urkunde 3) entnommen werden könne, liege eine solche vor. Sofern davon
ausgegangen werden sollte, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___ nicht derart
präsentiert habe, so liege auf der Hand, dass sich dieser zwischenzeitlich
verschlechtert habe.
Die Ausführungen von Dr. med. C.___ in seiner
Stellungnahme, wonach eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Faktoren dazu führe, dass allenfalls körperliche Schwerarbeiten nicht mehr
möglich seien, zeigten im Weiteren auf, dass Dr. C.___ offensichtlich
keine Einzelfallbetrachtung anhand der Indikatoren – wie dies gemäss der
geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeschrieben sei – gemacht habe,
sondern pauschale Einschätzungen vornehme. Des Weiteren ergebe sich
hinsichtlich des IV-Grades Folgendes: Der Beschwerdeführer habe in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen von CHF 92'800.00 vor dem Unfall im
Jahre 2018 verdient (Lohnausweis 2018, Beilage zum Arbeitgeberbericht).
Indexiert bis 2021 ergebe dies ein Valideneinkommen von CHF 94'499.00 (: 103.8
x 105.7). Gemäss dem LSE 2020 TA 1 total aller Arbeiten Niveau 1
aufgerechnet auf 41,7 Stunden und indexiert bis 2021 ergebe sich demgegenüber
ein Invalideneinkommenswert von CHF 66'814.00 bzw. CHF 33'407.00 bei einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit. Im vorliegenden Fall sei zudem klarerweise ein
leidensbedingter Abzug von 25 % aufgrund der nur noch möglichen Teilzeitarbeit
und des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils gerechtfertigt. An der mündlichen
Urteilsberatung im Fall 8C_256/2021 hätten mehrere Bundesrichter die
Wichtigkeit des Leidensabzuges betont. Schliesslich verneine die
Beschwerdegegnerin auch zu Unrecht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen. Die angestammte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer
aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zugemutet werden.
Sodann bestehe nach einer Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 50 % während 6
Monaten ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Auch diese Voraussetzung wäre
im vorliegenden Falle zu bejahen. Überdies sei der Beschwerdeführer auch in
Ausübung einer den Leiden angepassten Tätigkeit nach Massgabe des
Tätigkeitsprofils von Dr. E.___ qualifiziert eingeschränkt, womit Anspruch auf
Berufsberatung bestehe. Soweit man der Beschwerdegegnerin zu Unrecht
vollständig folgen und sogar noch zu Unrecht auf einen Leidensabzug verzichten
würde, ergäbe sich noch immer ein IV-Grad von 21 % (Valideneinkommen: Fr.
84’723.00 Invalideneinkommen; Fr. 66'814.00 gemäss LSE 2020). Damit bestünde
Anspruch auf eine Umschulung. Zumal der Beschwerdeführer gelernter
Krankenpfleger sei und überdies bereits mehrere Jahre als Polier auf dem Bau
gearbeitet habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine
Diagnose mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss
rheumatologischem Gutachten bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Plattenleger seit dem 16. September 2018 (Beginn Wartezeit) eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ebenfalls habe auch in einer angepassten
Tätigkeit wegen den Unfallfolgen eine volle Arbeitsunfähigkeit bis September
2019 bestanden. Ab Oktober 2019 bestehe für eine körperlich leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit aber wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit. Somit sei es dem Beschwerdeführer weiterhin
möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Gemäss Abschlussbericht
des Eingliederungsfachmannes sei der Beschwerdeführer nicht auf die
IV-spezifische Stellenvermittlung angewiesen. Arbeitslose versicherte Personen
mit einem Gesundheitsschaden, bei denen die Vermittlungsfähigkeit
behinderungsbedingt nur geringfügig eingeschränkt sei, hätten keinen Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Ein Abzug auf dem Tabellenlohn sei
zudem nicht gerechtfertigt. Sodann sei die medizinische Situation ausreichend
abgeklärt, um zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Als medizinische
Entscheidgrundlage lägen die ausführlichen medizinischen Gutachten von Dr. med.
B.___ von 29. Juni 2021 und Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2021 vor. Die
Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 9. September 2021 sei vom RAD gewürdigt
und mitberücksichtigt worden. Es handle sich dabei um eine andere Bewertung des
gleichen Sachverhaltes. Ergänzend sei zu erwähnen, dass gestützt auf die gutachterliche
Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 10. März 2022 die Diagnose einer Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren auf die in casu definierte Verweistätigkeit ohne
Auswirkungen bleibe. Insofern sei die rheumatologisch ausgewiesene
Arbeitsunfähigkeit massgebend und es lasse sich daraus kein Widerspruch oder
ein Mangel erblicken, welcher zur Beweisuntauglichkeit der Gutachten führen
würde. An der gutachterlichen Beurteilung werde daher vollumfänglich
festgehalten.
7. Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang, die
Beschwerdegegnerin habe bei den Gutachtern eine Stellungnahme eingeholt, ohne
ihn hierüber zu informieren. Damit sei die Stellungnahme der Gutachter in
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen.
7.1 Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.
Sowohl bei der vorgängigen wie auch bei
der nachträglichen Fragestellung an die Gutachter geht es um die Qualität des
Gutachtens sowie darum, die Tragfähigkeit der tatsächlichen
Entscheidungsgrundlagen zu erhöhen. Die nachträgliche Fragestellung beim
Gutachten betrifft in erster Linie das Recht der versicherten Person, sich zum
Beweisergebnis zu äussern. Demgegenüber steht bei der vorgängigen Fragestellung
der Gesichtspunkt der Waffengleichheit und damit der Verfahrensfairness im
Vordergrund (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N. 61 zu Art. 44; Urteil
9C_595/2018, E. 4.3.2).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei den Gutachtern eine
Stellungnahme eingeholt, ohne ihn hierüber zu informieren und gab dem Beschwerdeführer damit auch keine
Gelegenheit, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen. Damit wurde sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung
des Mangels aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal der Vertreter
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung keine
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin verlangt. Im Übrigen wäre eine Partei
aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr
nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2007
vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4), was
im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.
8. Strittig und zu prüfen ist
sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 16. Januar 2015 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 5. August 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
8.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 16. Januar 2015 erfolgte die
Verneinung des Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf folgende medizinische Unterlagen:
8.1.1 Im Bericht des D.___ vom Dezember
2013 (IV-Nr. 15.50, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts
-
Beginn nach Trauma am 12.
März 2013
-
Muskuläre Befunde, V. a.
aktivierte ACG-Arthrose
-
Epicondylopathia humeri
radialis
-
Arthro-MRI rechte Schulter
04/13: Tendinopathie der Supraspinatus-Sehne mit kleiner gelenkflächenseitiger
Partialruptur. Leichte Einengung des Subakromialraums durch einen kleinen
Osteophyten am Akromion-Unterrand und etwas Flüssigkeit in der Bursa
subacromialis
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei
dem Beschwerdeführer bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des
rechten Arms. Da die Tätigkeit als Eisenleger mit einer starken Belastung des
rechten Arms einhergehe, bestehe hierfür eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Aufgrund der bereits eingetretenen Chronifizierung und der Erfolglosigkeit der
bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen sei beim Beschwerdeführer eine
intensive interdisziplinäre Rehabilitationsbehandlung indiziert.
8.1.2 Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 28. September 2014
(IV-Nr. 18) folgende Diagnosen:
Subacromiales Impingement Schulter
rechts
-
St.n. Schulterdistorsion
rechts 03/2013
-
St.n. subacromialer
Infiltration rechts
-
St.n. Schulterarthroskopie
Zur Beurteilung führte Dr. med. H.___
aus, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr möglich.
Eine angepasste Tätigkeit ohne Belastung der rechten Schulter sollte dem
Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum möglich sein.
8.1.3 Dr. med. I.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom
9. Dezember 2014 (IV-Nr. 22) fest, es lägen beim Beschwerdeführer
verschleissbedingte Veränderungen der Supraspinatussehne rechts, sowie eine
leichte Arthrose des rechten Acromioclavikular-Gelenkes vor. Durch den Unfall
mit Distorsion des rechten Armes sei es vermutlich zu einer Aktivierung und
Verschlechterung der Situation gekommen. Die aktuellen belastungsabhängigen
Beschwerden seien durch die degenerativen Veränderungen am Schultergelenk erklärt.
Für schwere körperliche Tätigkeiten wie die eines Eisenlegers mit regelmässiger
erheblicher Belastung des rechten Armes bestehe seit dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit
mehr. Jedoch seien dem Versicherten andere leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Armes uneingeschränkt zumutbar.
8.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.2.1 Im Austrittsbericht des D.___ vom
10. Oktober 2018 (IV-Nr. 47.38) wurde ein Ausriss der ischiocruralen
Muskulatur («Hamstrings») vom Tuber ischiadicum rechts vom 16. September 2018
diagnostiziert. Am 10. Oktober 2018 sei eine Re-Insertion vorgenommen worden.
Es bestehe vom 10. bis zum 18. Oktober 2018 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
8.2.2 Im Bericht des J.___ vom 14. Juni
2019 (IV-Nr. 52) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
-
Hamstrings-Ausriss Os
ischii rechts vom 16. September 2018
Nebendiagnosen
-
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
•
erneute lumboischalgie-Symptomatik
mit St.n. ISG-Infiltration rechtsseits vom 22. März 2019 (Orthopädie D.___;
Frau Dr. med. K.___)
-
St.n. ISG-Blockade links im
Jahre 2015
Aus Sicht des Unfallereignisses vom 16.
September 2018 bestehe aktuell eine Bescheinigung einer 20%igen
Arbeitsunfähigkeit, welche dann in den nächsten Wochen theoretisch auf 0 %
gesteigert werden könnte. Von Seiten der Wirbelsäulenproblematik sei der
Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Der Beschwerdeführer
habe berichtet, dass er bei mindestens einer der Infiltrationen eine massive
Besserung erfahren gehabt habe und sich deswegen von einer weiteren Behandlung
Erfolg verspreche.
8.2.3 Dr. med. E.___, Facharzt für
Orthopädie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 61)
eine chronische Lumboischialgie rechts mit momentan vorliegender
Ischiadicusreizung, Schwerpunkt S1 bei unten aufgeführten Vordiagnosen, DD
fascielle Komponente, und eine chronische ISG-Irritation. Aufgrund der fast
anderthalb Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeit sei die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit äusserst unsicher. Der Beschwerdeführer sei in das multimodale
Schmerztherapiekonzept inkludiert, evtl. könne in einer angepassten Tätigkeit
wieder eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % erreicht werden. Es
bestünden insbesondere Einschränkungen betreffend längeres Arbeiten im Stehen,
Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter Zugluft. Auch
das Heben schwererer Gewichte über 10 kg sei sicherlich nicht möglich, insbesondere
bei schweren axialen Belastungen sowie aus der Senkrechten heraus. Leichtere
Belastungen hätten einen negativen Einfluss im Bereich der Nervenwurzel,
insbesondere der Nervenwurzel L5 und S1 rechtsseitig.
Als Plattenleger
könne er sicherlich nicht arbeiten. Zum momentanen Zeitpunkt sei ebenfalls
keine andere Tätigkeit zumutbar. Bei einer
Weiterbehandlung über die
nächsten zwei Monate, also bis ca. Ende Juli, sei mit einer Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit von 50 – 60 % zu rechnen.
8.2.4 In ihrem im Auftrag der
Taggeldversicherung L.___ erstellten Untersuchungsbericht vom 6. Juni 2020
(IV-Nr. 72, S. 8) erhob Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, folgende pathologischen Befunde: In der
lateralen Schulter eine linksbetonte Druckdolenz mit diskretem Impingement, eine
Druckdolenz über den Epicondylus lateralis, ein auffälliger Einbeinstand auf
der rechten Seite mit reduzierter Stabilisationsfähigkeit des Beckens auf der
Gegenseite (Duchenne) und eine Druckdolenz über der Achillessehne. Die
ISG-Tests seien auf der rechten Seite positiv für den Menell-Test gewesen. Druckdolenz
rechts betont über dem Beckenkamm. Ultrasonographisch zeige sich vermehrte
Flüssigkeit entlang der Sehne des M. gluteus medius, ein Sehnenriss könne nicht
sonografisch dargestellt werden, aber auch nicht ausgeschlossen werden aufgrund
der vorliegenden Flüssigkeit und dem klinischen Untersuchungsbefund (reduzierte
Becken-Stabilisation). Sodann diagnostizierte Dr. med. F.___ eine axiale
Spondylarthropathie vom Typ des M. Bechterew. Als Leitsymptom bestehe ein
entzündlicher Rückenschmerz, der Versicherte sei < 45. Lebensjahr, in der
MRI-Untersuchung der LWS und ISG zeige sich im rechten Iliosakralgelenk eine
beginnende, unumstritten entzündliche Veränderung. An der LWS gebe es im
Bereich des ersten Lendenwirbelkörpers Hinweise für eine Romanus-Läsion.
Zusätzlich bestünden charakteristische Enthesenschmerzen am linken Ellenbogen
und an der linken Ferse, Beckenkamm und eine ultrasonographisch nachweisbare
Entzündung an der Sehne des M. gluteus medius, die am rechten Trochater der
Hüftregion ansetze. Eine sichtbare Schwellung von Gelenken z.B. der Zehen sei
aktuell nicht klinisch sichtbar. Rezidivierend abgelaufene Entzündungen führten
natürlicherweise zu einer verminderten Belastbarkeit und begünstigten
Sehnenrisse. Eine fortgesetzte Tätigkeit auf dem Bau sei daher umstritten. Auch
bückende und kauernde Zwangsstellungen seien problematisch. Eine volle
Arbeitsfähigkeit sei nur möglich, wenn eine spezifische Behandlung der axialen
Spondylarthropathie erfolgreich sei oder es zur spontanen Ausheilung eines
Schubes komme.
8.2.5 Dr. med. G.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 17. August 2020 (IV-Nr. 72
S. 6 f.) fest, die von Dr. med. F.___ gestellte Diagnose einer axialen
Spondylarthropathie sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich fehlten
anamnestische Kriterien einer entzündlichen Rückenkrankheit sowie jegliche
Röntgenbefunde einer axialen Spondylarthropathie (Skelettszintigraphie und CT
vom 15. Oktober 2019, D.___ mit Beurteilung: unauffällige Skelettszintigraphie,
auch in der Spect-Ct kein Nachweis von aktivierten Arthrosen/Hot-Spots) seien
diesbezüglich negativ gewesen. Eine erneute MR der Brustwirbelsäule,
Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke vom 3. August 2020, Röntgeninstitut M.___,
habe zur Beurteilung geführt: «Für eine Spondylarthropathie findet sich kein
beweisendes Korrelat». Zuletzt habe die Laborkontrolle vom 28. Juli 2020
Laborresultate im Normbereich gebracht. Es habe keine humorale
Entzündungsaktivität gegeben, die HLA-B27-Typisierung vom 28. Juli 2020 sei
negativ. Anamnestisch leide der Bruder des Beschwerdeführers an einem Morbus
Behçet. Die HLA-B51 Typisierung sei beim Beschwerdeführer positiv, als
Risikofaktor für Morbus Behçet. Jedoch fehlten die Beschwerden eines Morbus
Behçet, sodass die subjektiven Rückenschmerzen nicht auf eine
Spondylarthropathie im Rahmen eines Morbus Behçet zurückzuführen seien. Die
klinische Untersuchung vom 28. Juli 2020 habe keine Funktionseinschränkung der
Wirbelsäule gezeigt. Der Status sei bei diesem athletischen Patienten absolut
unauffällig gewesen. Er sei gebräunt und muskulös gewesen. Das ganze
Beschwerdebild sei verdächtig einer Aggravation und möglicherweise sogar einer
Tendenz zur Simulation.
8.2.6 Dr. med. N.___, Fachärztin
Psychiatrie und Psychotherapie, erhob in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2020
(IV-Nr. 73) folgende Befunde: Wach, bewusstseinsklar, situativ und örtlich
orientiert. Zeitlich und zur eigenen Person orientiert. Im Kontakt leicht angespannt,
freundlich zugewandt. Der Beschwerdeführer zeige sich kooperativ. Konzentration
reduziert. Auffassung und Aufmerksamkeit leicht reduziert. Im formalen Denken
verlangsamt, inhaltlich eingeengt auf die Schmerzen. Kein Anhaltspunkt für
Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Keine Anhaltspunkte für
Ängste oder Zwänge. Leicht herabgesetzte Stimmungslage, erhaltene affektive
Schwingungsfähigkeit. Antrieb leicht reduziert. Vermehrtes Schlafbedürfnis. Appetit
wechselhaft. Keine akute Suizidalität. Keine Hinweise für Selbst- oder Fremdgefährdung.
Gestützt auf die erhobenen Befunde diagnostizierte Dr. med. N.___ eine
anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F31.1). Weiter führte sie aus, im Krankheitsverlauf zeigten
sich zunehmend schmerzbedingte Einschränkungen, vor allem Konzentration,
Kurzgedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen. Laut den Berichten hätten keine
deutlichen Besserungen bezüglich Schmerzlinderung erzielt werden können.
Ausserdem zeigten sich massive Einschränkungen in der emotionalen
Belastbarkeit, Stressbelastbarkeit. Persönlichkeitsbedingt und krankheitsbedingt
gestörte Abgrenzungsfähigkeit. Weiterhin reduzierte Flexibilität. Es sei von
einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm 2
Stunden pro Tag möglich.
8.2.7 Im rheumatologischen Gutachten
vom 29. Juni 2021 (IV-Nr. 91.1) stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts mehr als links mit Exazerbation im Dezember 2018 bei
leichtgradigen Osteochondrosen LWK4/5 mit kleiner, nicht komprimierender
Diskushernie links und beginnender Osteochondrose LWK2/3 (MRI der LWS und ISG
nativ und mit Kontrastmittel von 6. März 2019)
2. Status nach offener Revision und
Reinsertion am 10. Oktober 2018 eines Hamstrings-Ausrisses am Os ischii rechts
am 16. September 2018
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
3. Klinische Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung (Gegeninnervationen, pseudoneurologischer sensible
Störungen, disproportionales Beschwerdebild zu den objektiven klinischen und
radiologischen Befunden, nicht plausible Funktionseinschränkungen), nicht einem
rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
4. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel
links mehr als rechts (Trapezius) und am Beckengürtel (Knieflexoren beidseits)
5. Genua vara
6. Hallux valgus rechts mehr als links
7. Status nach Schulterarthroskopie rechts
08/2014 mit Akromioplastik bei Status nach Schulterdistorsion rechts am 12.
März 2013 mit subacromialem Impingement
Sodann führte Dr. med. B.___ zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, unter Berücksichtigung eines organischen
Kerns der Beschwerden, die bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
rechts mehr als links seit Dezember 2018 bestünden, würden aus gutachterlicher
rheumatologischer Sicht quantitative und qualitative Beeinträchtigungen
attestiert. Dem Versicherten seien wechselbelastende, rückenadaptierte leichte
bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten noch möglich. Dagegen könne er
aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht ständig mittelschwere bis schwere
und rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Rückenadaptiert bedeute
ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt vornüber geneigt oder
rekliniert und ohne repetitive Bück- und Torsionsbewegungen. Da die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger die obigen Funktionseinschränkungen
tangiere, bestehe seit 16. September 2018 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Initial habe auch in einer angepassten Tätigkeit wegen den Unfallfolgen und den
nachfolgenden akuten Lumbalschmerzen mit Ausstrahlung vorwiegend ins rechte
Bein eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ende September 2019 hätten
wieder ein freies Gangbild sowie ein lumbaler Rückenschmerz vorwiegend
muskulärer Genese bestanden. Entsprechend könne seit diesem Zeitpunkt wieder
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ausgegangen werden.
8.2.8 Im psychiatrischen Gutachten vom
2. Juli 2021 (IV-Nr. 90) stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Keine
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
St. n. möglicher
Anpassungsstörung, remittiert (ICD-10 F43.2)
-
Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren (F45.41)
Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___
aus, der aus dem Kosovo stammende Explorand sei ab dem 16. Lebensjahr zeitweise
in kriegerische Einsätze eingeteilt gewesen. Es liessen sich heute allerdings
keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung finden. Sodann wirke
der Beschwerdeführer in der Untersuchung psychopathologisch unauffällig, es
könnten keine Hinweise auf kognitive, affektive oder psychomotorische
Beeinträchtigungen gefunden werden. Bezüglich einer depressiven Störung bedürfe
es einer längerdauernden gedrückten Stimmung mit Interessenverlust,
Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhter Ermüdbarkeit. Diese
Symptome könnten in der vorliegenden Untersuchung nicht vorgefunden werden, sie
würden vom Exploranden nicht bestätigt, auch objektiv fänden sich keine
Hinweise auf eine affektive Störung. Des Weiteren bedürfe es bezüglich einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einer Körperschmerzproblematik, die aus
somatischer Sicht nicht erklärt werden könne, auch müsse eine ursprünglich
auslösende psychosoziale Situation bei der Entstehung eine Rolle spielen. Beim
Exploranden lägen allerdings verschiedene objektivierbar somatische Befunde
vor, welche zumindest zum Grossteil die Körperbeschwerden erklären könnten. Es
könne keine ursprüngliche Belastungssituation eruiert werden, womit die Schmerzentstehung
begründet werden könne, weswegen diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Es
könne allenfalls die Möglichkeit einer Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden, da aus somatischer Sicht die
Körperproblematik im angegebenen Ausmass nicht objektiviert werden könne.
Aufgrund des psychischen Zustandes bestehe keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit, dem Beschwerdeführer sei jede Tätigkeit im vollen Umfang
möglich.
8.2.9 Mit Stellungnahme vom 9.
September 2021 (IV-Nr. 101, S. 21) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für
Orthopädie FMH, fest, betreffend seine letzte Stellungnahme habe sich das
Schmerzbild deutlich geändert. Die LWS-Symptomatik habe reduziert werden
können. Im Vordergrund stehe nun eine Cervikobrachialgie (Erstdiagnose 19.
April 2021) nach links. Die grob neurologisch orientierte Untersuchung
seinerseits habe hier eine Hypästhesie gezeigt, insbesondere im Dermatom C8 der
linken Hand. Differentialdiagnostisch komme eine Epicondylitis ulnaris mit
Affektion des Nervus ulnaris oder eine C8-Symptomatik links in Betracht. Ein
MRI der Halswirbelsäule sei angefertigt worden. Hier habe sich im Mai 2021 eine
geringe Degeneration HWK3/4 bis HWK6/7 sowie ein Maximum in Höhe HWK6/7 mit discal
bedingter relativer Foraminalstenose links mehr als rechts und möglicher Beeinträchtigung
der Radix C7 und C8 linksseitig gezeigt. Somit stelle er als Diagnosen eine
Cervicobrachialgie links mit Affektion der Nervenwurzeln C7 und C8 und eine
chronische Lumboischialgie rechts mit momentan vorliegender Ischiadicusreizung,
Schwerpunkt S1 bei unten aufgeführten Vordiagnosen in Remission, DD fascielle
Komponente, sowie eine chronische ISG-Irritation. Aus seiner Sicht bestehe
sowohl aufgrund der Affektion der Halswirbelsäule als auch der
Lendenwirbelsäule im bisherigen Beruf keinerlei Arbeitsfähigkeit. In einer
angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Dabei sollte
berücksichtigt werden, dass Rücken schonende Tätigkeiten durchgeführt würden,
Zwangshaltungen seien hier zu vermeiden, ebenso das Steigen auf Leitern und
Gerüsten sowie Zugluft. Das Heben und Tragen über 5 kg sollte vermieden
werden. Seitens der linken oberen Extremitäten seien ebenfalls Zwangshaltungen
zu vermeiden, hier bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik, welche durch
Witterungseinflüsse, stärkere Belastung wie das Heben und Tragen von mehr als 5
kg und Zwangshaltungen verstärkt werden könne. Dies stelle einen neuen Befund
und eine neue Einschränkung dar. Sodann hielt Dr. med. E.___ zu den rheumatologisch/psychiatrischen
Gutachten der Dres. B.___ und C.___ fest, auf eine eigentliche Schmerzdiagnose,
diese gebe es auch im ICD-10, werde nicht eingegangen. Hier wäre die Diagnose
F45.41 führend, nämlich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren. Diese Diagnose sei streng von einer somatoformen Schmerzstörung,
nämlich der F45.40 zu trennen. Für die Diagnose F45.41 müssten folgende
Kriterien erfüllt sein: Seit 6 Monaten müssten Schmerzen bestehen in einer oder
mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem
physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Psychischen
Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exacerbation, oder
Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle
für deren Beginn. Der Schmerz verursache die klinisch bedeutsamen Leiden und
Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen
Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder
vorgetäuscht. Schmerzstörungen insbesondere im Zusammenhang mit einer
affektiven Angst, somatisierende oder psychotische Störungen sollten hier nicht
berücksichtigt werden. Diese Diagnose sei so nur interdisziplinär zu
bewältigen, da sowohl somatische als auch psychische Faktoren im Konsens
beurteilt werden müssten. Dies sei in diesen Gutachten nicht erfolgt. Weiterhin
müsse im Zusammenhang mit dieser Diagnose auch die Schmerzchronifizierung
gesehen werden. Zusätzlich sollten im Rahmen einer Schmerzerkrankung, und dies
sei mittlerweile auch gutachterlich anerkannt und gut nachvollziehbar, eine
Berücksichtigung der internationalen Klassifikation der Schädigung,
Funktionsstörung und Beeinträchtigung (Matesius at al), ICF-Klassifikation,
berücksichtigt werden. Auch dies sei im Gutachten nicht der Fall.
8.2.10 Im Bericht betreffend MR der LWS
vom 6. Mai 2022 (IV-Nr. 119, S. 38) wurde zur Beurteilung festgehalten: Kleine,
recessal rechtsseitige Diskushernie auf Höhe LWK 5/SWK 1, welche die Wurzel S1
rechts tangiere, weswegen eine Irritation derselben als möglich erachtet werde.
9. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. B.___ vom 29. Juni 2021 (IV-Nr. 91.1) und das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 90) sowie die gutachterlichen
Stellungnahmen vom 10. und 14. März 2022 (IV-Nrn. 106 und 107), weshalb
nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
9.1 Dr. med. B.___ begründete die
von ihm im rheumatologischen Gutachten gestellten Diagnosen (s. E. II. 8.2.7
hiervor) gestützt auf seine Befunderhebungen (s. IV-Nr. 91.1, S. 16
f.) in nachvollziehbarer Weise und setzte sich hierbei eingehend mit den
entgegenstehenden Arztberichten auseinander: Bei der Anamnese habe der
Explorand einleitend berichtet, dass er nur am Kopf keine Schmerzen habe. Zu
dieser Aussage passend hätten der Hausarzt, Dr. med. O.___, [...], in seinem
IV-Arztbericht vom 13. Mai 2020 als Erstdiagnose ein generalisiertes
Schmerzsyndrom und die Psychiaterin, Frau N.___, [...], eine anhaltende
Schmerzstörung diagnostiziert. Da es sich bei diesen generalisierten Schmerzen
nicht um ein rheumatologisches Krankheitsbild handle, werde er, Dr. med. B.___,
dazu auch keine Stellung nehmen und diese in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht berücksichtigen. In guter Übereinstimmung mit der Beurteilung des
Rheumatologen, Dr. med. G.___, [...], in dessen Bericht vom 17. August 2020,
sei auch aus gutachterlich-rheumatologischer Sicht festzuhalten, dass die
Diagnose einer axialen Spondyloarthropathie gemäss dem Versicherungsbericht vom
6. Juni 2020 von Frau Dr. med. F.___ nicht zu bestätigen sei. Weder lägen
in der Anamnese typische entzündliche Rückenschmerzen, sondern mechanische vor,
noch hätten diese gut auf entzündungshemmende Schmerzmittel angesprochen, noch
fänden sich labormässig oder radiologisch relevante Hinweise auf ein
chronisch-entzündliches Wirbelsäulenleiden. Ergänzend ist hierzu anzufügen,
dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 17. August 2020 (IV-Nr. 72), auf
welchen der rheumatologische Gutachter Dr. med. B.___ verweist, die von Dr.
med. F.___ gestellte Diagnose einer axialen Spondyloarthropathie – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – in überzeugender Weise verneint, indem er
aufzeigt, dass keine objektivierbaren Hinweise für eine solche Erkrankung vorliegen.
Es kann auf den in E. II. 8.2.5 hiervor erfassten Bericht verwiesen
werden. Daran vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
wonach der rheumatologische Gutachter, Dr. med. B.___ die von Dr. med. F.___
angesprochenen MRI und Sonographie nicht persönlich eingesehen habe. So liegt,
wie ausgeführt, mit dem Bericht von Dr. med. G.___ diesbezüglich eine
verlässliche Beweisgrundlage vor, weshalb Dr. med. B.___ in seinem
Gutachten auch auf die diesbezüglichen überzeugenden Schlussfolgerungen von Dr.
med. G.___ verweisen durfte.
Sodann führte Dr. med. B.___ zur
Diagnosestellung weiter aus, mit vorübergehender Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe der bekannte Sehnenausriss der Knieflexoren am
Sitzbeinhöcker rechts am 16. September 2018 mit operativer Behandlung am 10.
Oktober 2018 und verzögertem, aber schliesslich günstigem Verlauf. Zudem liege
im Rahmen von degenerativen LWS Veränderungen ein lumbospondylogenes (Synonym:
lumbovertebragenes) Schmerzsyndrom rechts vor, wie dies in der Aktenlage
ebenfalls wiederholt beschrieben worden sei. Zeichen einer Radikulärsymptomatik
fehlten, weshalb die ebenfalls in der Aktenlage stellenweise vermutete
Ischiadicus-Reizung oder S1-Symptomatik nicht bestätigt werde. Die übrigen,
oben aufgeführten Diagnosen entsprächen den klinischen Untersuchungsbefunden,
respektive den Angaben in den Akten. Sie seien nicht derart ausgeprägt, dass
dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden müsste. Im
Bereich der Halswirbelsäule lägen weder klinisch noch radiologisch relevante
Befunde vor, weswegen keine Diagnose habe aufgeführt werden müssen. Mit
Stellungnahme vom 14. März 2022 (IV-Nr. 107) führte Dr. med. B.___ hierzu
ergänzend einleuchtend aus, eine Ischiadicusreizung liege weder anamnestisch
noch klinisch vor. Eine Schmerzausstrahlung entlang der Aussenseite des
Oberschenkels sei als spondylogen und nicht radikulär zu beurteilen. Daran
vermag auch der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit Verweis auf
den MR-Befund vom 6. Mai 2022 erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach
damit die Ischiadicus Reizung nachgewiesen sei. So wurde in diesem Bericht
lediglich festgehalten, es bestehe ein kleine, recessal rechtsseitige
Diskushernie auf Höhe LWK 5/SWK 1, welche die Wurzel S1 rechts tangiere,
weswegen eine Irritation derselben als möglich erachtet werde. Es wird darin
somit lediglich von einer möglichen Reizung gesprochen, zumal nicht jede
Tangierung in tatsächlichen Beschwerden resultieren muss. Weiter hielt
Dr. med. B.___ fest, die radiologischen Befunde seien im Auszug aus der Aktenlage
separat unten im Text aufgeführt. Selbstverständlich basiere seine Beurteilung
auf dem Einbezug der radiologischen Befunde. Klinische Zeichen einer Affektion
der Nervenwurzeln C7 oder C8 links hätten sich nicht gefunden, weshalb auch
keine derartige Diagnose gestellt worden sei. Sein Gutachten sei diesbezüglich
nicht unvollständig, sondern diese Diagnose habe nicht gestellt werden müssen.
Im Aktenauszug auf Seite 11 sei der Radiologiebericht bezüglich der
MRI-Untersuchung der HWS vom 17. Mai 2021 aufgeführt.
Sodann führte Dr. med. B.___ in seinem
Gutachten zum Therapieverlauf aus, rein bezogenen auf die somatischen
Beschwerden am Bewegungsapparat liege bezüglich der Unfallfolgen am rechten
Sitzbeinhöcker ein zwar verzögerter, insgesamt aber günstiger Verlauf vor. Die
Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung interferierten bezüglich des
Therapieverlaufes der übrigen Beschwerden am Bewegungsapparat. In diesem Sinne
sei die beschriebene Wirkungslosigkeit der verschiedensten Schmerzmittel
(Analgetika, entzündungshemmende Schmerzmittel, Opioide) zu interpretieren,
ebenfalls das praktisch gänzlich fehlende Ansprechen auf infiltrative Therapien
und die physiotherapeutischen Massnahmen. Dieser Verlauf sei also nicht als
Ausdruck eines besonders schweren Wirbelsäulen-Leidens zu interpretieren,
sondern unterstreiche die Relevanz der nicht-somatischen Beschwerden.
Morphologisch lägen keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor,
weder an der Lendenwirbelsäule noch an der Halswirbelsäule.
Hinsichtlich der Konsistenz und
Plausibilität hielt Dr. med. B.___ fest, in der klinischen Untersuchung fänden
sich zwar nur 2/5 positive Waddell-Zeichen und 3/18 dolente Fibromyalgie
Druckpunkte, unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhaltens während der
klinischen Untersuchung (Gegeninnervation, Lachen bei ausgelösten Schmerzen),
der anamnestischen Angaben und der Diskrepanz der beschriebenen Schmerzen und
der funktionellen Einschränkungen zu den morphologischen klinischen
Untersuchungsbefunden sei dies insgesamt als Hinweis auf Inkonsistenzen zu
werten. Obwohl Einschränkungen auch im Privatleben angegeben würden, würden
dort auch weiterbestehende Aktivitäten beschrieben. Diesen gutachterlichen
Ausführungen kann gefolgt werden. Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern Recht
zu geben ist, dass ein Lachen bei ausgelösten Schmerzen für sich allein nicht
viel über das tatsächliche Vorhandensein von Schmerzen aussagt, liegen genügend
Hinweise vor, welche insgesamt als Inkonsistenzen zu werten sind.
Sodann setzte sich Dr. med. B.___ in
seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 in überzeugender Weise mit den Rügen des
Beschwerdeführers und seiner Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander:
Die Aussage des Rechtsanwaltes, dass die in seinem Gutachten erwähnten
neurologischen Befunde durch einen Facharzt für Neurologie hätten abgeklärt
werden müssen, sei nicht korrekt. Derartige klinische Untersuchungen gehörten
zur üblichen Untersuchung im Rahmen einer rheumatologischen Beurteilung. Weiter
ist diesbezüglich anzumerken, dass es sich bei den von Dr. med. B.___ erhobenen
neurologischen Befunden allesamt um klinische Erhebungen gehandelt hat, welche
auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen und dementsprechend von diesem
subjektiv beeinflussbar sind. Dementsprechend ist die Aussagekraft dieser
Befunde begrenzt. Es gibt denn auch in den Akten keine Hinweise, welche für die
Notwendigkeit von neurologischen Abklärungen sprechen. Des Weiteren führte Dr.
med. B.___ in seiner Stellungnahme aus, die vom Versicherten beschriebenen
Schmerzen bildeten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen wesentlichen
Anteil. Es bestünden auch objektivierbare somatische Befunde, weshalb er, Dr.
med. B.___, für die bisherige Tätigkeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von
100 % attestiert habe. Sodann habe Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme von
9. September 2021 zu Handen des Rechtsvertreters des Versicherten auf Seite 2
unter Punkt 4 geschrieben, dass er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit mit 50 % beurteile, jedoch habe er nicht konkret begründet, weshalb
in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung bestehe. Diesen Ausführungen
kann gefolgt werden. So begründete Dr. med. E.___ in seinen Berichten vom
13. Mai 2020 und 9. September 2021 nur bedingt nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer seinen Beschwerden ideal
angepassten Tätigkeit zu 50 – 60 % eingeschränkt sein sollte. In
diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. E.___ hinsichtlich seiner
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen kaum Beweiswert
zuzumessen ist. Des Weiteren sind der Anamnese im rheumatologischen Gutachten –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Angaben zu allfälligen
morgendlichen Schmerzen zu entnehmen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass
Dr. med. B.___ unter dem Punkt «Systemanamnese» zum Schluss kam, es bestünden
keine regelmässigen frühmorgendlichen Kreuzschmerzen.
Schliesslich vermag gestützt auf die
vorgehenden Ausführungen auch die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu überzeugen: Dem Versicherten
seien wechselbelastende, rückenadaptierte leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten noch möglich. Dagegen könne er aus gutachterlicher
rheumatologischer Sicht ständig mittelschwere bis schwere und rückenbelastende
Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Rückenadaptiert bedeute ohne Arbeitshaltungen
längerdauernd oder wiederholt vornüber geneigt oder rekliniert und ohne
repetitive Bück- und Torsionsbewegungen. Initial sei eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallverletzungen mit Sehnenabriss am rechten
Sitzbeinhöcker am 16. September 2018 mit Operation am 10. Oktober 2018
aufgetreten. In der Folge sei es im Dezember 2018 zu akuten Kreuzschmerzen mit
Ausstrahlung primär ins rechte Bein gekommen, im Verlauf auch ins linke Bein.
Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger die obigen
Funktionseinschränkungen tangiere, bestehe seit dieser Zeit eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit. Initial habe auch in einer angepassten Tätigkeit wegen den
Unfallfolgen und den nachfolgenden akuten Lumbalschmerzen mit Ausstrahlung
vorwiegend ins rechte Bein eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Gemäss dem IV-Arztbericht vom 3. Oktober 2019 von Frau Dr. med. K.___,
Wirbelsäulen-Sprechstunde, D.___, habe Ende September 2019 wieder ein freies
Gangbild sowie ein lumbaler Rückenschmerz vorwiegend muskulärer Genese
bestanden. Entsprechend könne seit diesem Zeitpunkt wieder von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen
werden.
9.2
9.2.1 Im psychiatrischen Gutachten vom
2. Juli 2021 (IV-Nr. 90) stellte Dr. med. C.___ keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte er einen St. n. möglicher Anpassungsstörung, remittiert (ICD-10
F43.2) und eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
(F45.41). Sodann setzte sich Dr. med. C.___ eingehend mit den möglichen und den
von ihm gestellten Diagnosen auseinander und begründete dies überzeugend: Der
aus dem Kosovo stammende Explorand sei ab dem 16. Lebensjahr zeitweise in
kriegerische Einsätze eingeteilt gewesen. Es liessen sich heute allerdings
keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung finden, der
Explorand gebe an, dass er nur sporadisch noch vom Krieg träume, vor allem,
wenn er nachts oder abends Actionfilme schaue, nach Narkosen in der
Aufwachphase habe er manchmal derartige Erlebnisse gehabt. Er fühle sich nicht
übermässig beeinträchtigt durch diese Erlebnisse. Es sei dem Exploranden auch
möglich, über die Kriegserlebnisse zu sprechen, ohne dass sich relevante
vegetative Symptome bemerkbar machten, und es träten keine Flashbacks auf. Damit
sei das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verneinen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag diese Schlussfolgerung zu
überzeugen. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine
verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine
Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz
oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen
würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der
PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder
übermässiger Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen. Der
Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung
erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen
chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung
(F62.0) über (HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F),
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; vgl. auch B.
KRAEMER/U. HEPP/U. SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und therapeutische
Möglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische
Sachverständige, 2007 S. 153; ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische
Belastungsstörungen [Diagnostik, Prävalenz und Behandlungsmöglichkeiten], in:
Psychische Störungen und die Sozialversicherung – Schwerpunkt
Unfallversicherung, 2002, S. 101 und 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2013
vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2). Dass mit den Kriegserlebnissen des
Beschwerdeführers ein solches Ereignis vorliegt, ist grundsätzlich plausibel.
Jedoch bedarf es zur Begründung einer solchen Diagnose auch entsprechender
Symptome. Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das wiederholte Erleben
des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen,
Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden
Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner werden als
Merkmale Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der
Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und
Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt. Im Gutachtensbericht
von Dr. med. C.___ und in den Akten werden nur wenige solche typischen
Symptome genannt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung an, er
träume aktuell nur selten, es sei in der Vergangenheit sporadisch vorgekommen,
dass er vom Krieg geträumt habe. Er habe nur extrem selten noch Träume vom
Krieg. Er dürfe abends keine Actionfilme schauen, ansonsten träume er schlecht
und befinde sich in den Träumen wieder in ähnlichen Situationen wie im Krieg,
was ihm nicht guttue.
Er sei im Krieg aktiv in kriegerische Ereignisse
eingebunden gewesen, er habe auch tote Menschen erlebt und schwierige
Situationen. Diese Bilder hätten ihn einige Zeit noch verfolgt, doch könne er
heute damit umgehen, sie träten nicht mehr auf. Er habe in den Träumen
zeitweise derartige Erlebnisse gehabt, die heute noch sehr selten aufträten.
Vor allem beim Aufwachen aus der Narkose träten derartige Bilder auf.
Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ in
seinem Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
verneinte.
Sodann verneinte Dr. med. C.___ das
Vorliegen einer depressiven Störung ebenfalls in nachvollziehbarer Weise: Der
Explorand wirke in der Untersuchung psychopathologisch unauffällig, es könnten
keine Hinweise auf kognitive, affektive oder psychomotorische
Beeinträchtigungen gefunden werden, er wirke in seinen Schilderungen und Angaben
nachvollziehbar. Er gebe an, dass er tagsüber versuche sich zu beschäftigen,
pflege sein Hobby, indem er Hühner, Tauben und Wachteln züchte, ansonsten
spazieren gehe, es bestünden soziale Kontakte und er schaue viel fern. Es mache
ihm zu schaffen, dass er bei der Arbeit derart eingeschränkt sei und seiner
Rolle als Vater und Ernährer der Familie nicht nachkommen könne. Familiär
sollten keine Schwierigkeiten bestehen, er habe vier Kinder, mit denen es gut
laufe. Es liege einzig ein Arztbericht von Frau N.___ vom 3. Dezember 2020 vor,
worin eine ambulante Behandlung seit Januar 2020 bestätigt werde, diagnostisch
würden eine anhaltende Schmerzstörung F45.4 und eine mittelgradige depressive
Episode angenommen. Es werde neben psychischen Beeinträchtigungen auch auf
körperliche Beeinträchtigungen hingewiesen. Bezüglich einer depressiven Störung
bedürfe es einer längerdauernden gedrückten Stimmung mit Interessenverlust,
Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhter Ermüdbarkeit. Diese
Symptome könnten in der vorliegenden Untersuchung nicht vorgefunden werden, sie
würden vom Exploranden nicht bestätigt, auch objektiv fänden sich keine
Hinweise auf eine affektive Störung. Die Angaben der behandelnden Psychiaterin
seien zudem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, um den Schweregrad der
angegebenen depressiven Störung bestätigen zu können. Es sei denkbar, dass der
Explorand im Rahmen der belastenden Situation und unklaren Perspektive mit
affektiven Schwankungen reagiere, inwieweit tatsächlich eine depressive Störung
eine Rolle gespielt habe, sei unklar, zumindest könne dies heute nicht
bestätigt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die
Feststellung von Dr. med. C.___, wonach die Angaben der behandelnden
Psychiaterin nicht ohne Weiteres nachvollziehbar seien, um den Schweregrad der
angegebenen depressiven Störung bestätigen zu können, durchaus überzeugend. So
erhob Dr. med. N.___ in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2020 (IV-Nr. 73)
weitestgehend leichtgradige Einschränkungen (s. E. II. 8.2.6 hiervor), weshalb
die von ihr diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und insbesondere
die von ihr statuierte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – eine
angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 2 Stunden pro Tag möglich – kaum
nachvollziehbar erscheinen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Erfahrungstatsache
zu verweisen, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. N.___
auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist.
Im Weiteren hielt Dr. med. C.___ einleuchtend
fest, bezüglich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bedürfe es einer
Körperschmerzproblematik, die aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne,
auch müsse eine ursprünglich auslösende psychosoziale Situation bei der
Entstehung eine Rolle spielen. Beim Exploranden lägen allerdings verschiedene
objektivierbar somatische Befunde vor, welche zumindest zum Grossteil die
Körperbeschwerden erklären könnten. Es könne keine ursprüngliche
Belastungssituation eruiert werden, womit die Schmerz-entstehung begründet
werden könne, weswegen diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Es könne
allenfalls die Möglichkeit einer Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden, da aus somatischer Sicht die
Körperproblematik im angegebenen Ausmass nicht objektiviert werden könne. Sodann
könnten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik gefunden werden und
würden in den Unterlagen auch nicht erwähnt. Insgesamt könne angenommen, dass
der Explorand im Rahmen einer körperlichen Problematik in körperlich
belastenden Tätigkeiten eingeschränkt sei und dadurch die Zukunft ungewiss sei.
Es sei denkbar, dass er im Rahmen dieser Belastungen eine Anpassungsstörung
entwickelt habe, die mittlerweile remittiert sei. Eine relevante affektive
Störung von dauerhaftem Ausmass könne nicht bestätigt werden. Es fänden sich
keine Hinweise auf eine anderweitig psychiatrisch relevante Störung. Es könne
eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren angenommen
werden. Der Einfluss auf die Leistungsfähigkeit werde aus rheumatologischer
Sicht beurteilt. In diesem Sinn könne aus psychiatrischer Sicht keine
zusätzliche Beeinträchtigung abgeleitet werden. Dieser Schlussfolgerung hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht entgegengehalten, dass es sich bei der
gestellten Diagnose «Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
(F45.41)» um eine psychiatrische Diagnose handelt, weshalb allfällige
diesbezügliche Einschränkungen auch durch den Psychiater zu begründen sind. Dr.
med. C.___ legt in der Folge aber in seiner Stellungnahme vom 14. März
2022 dar, dass die genannte Diagnose gemäss seiner Beurteilung keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Ob diese Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag, wird sodann in der nachfolgenden
Indikatorenprüfung (E. II. 9.2.2 hiernach) zu beurteilen sein.
Zusammenfassend kann somit auf das
psychiatrische Gutachten bezüglich der darin überzeugend begründeten Diagnosen
abgestellt werden.
9.2.2
9.2.2.1 Wie vorgehend festgehalten,
kam Dr. med. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Somit
ist im Weiteren zu prüfen, ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls
zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 9.2.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer leichtgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es
würden ambulante psychotherapeutische Massnahmen durchgeführt, eine
antidepressive Medikation sei mittlerweile abgesetzt worden. Es fänden sich
aktuell keine Hinweise auf eine affektive Problematik, es könne daher
angenommen werden, dass die in den Unterlagen erwähnte depressive Symptomatik
remittiert sei und der Beschwerdeführer von den Therapiemassnahmen profitiert
habe. Weitere Massnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht notwendig
oder indiziert. Sodann hat sich der psychiatrische Gutachter zu einem
allfälligen Eingliederungserfolg bzw. zu einer allfälligen
Eingliederungsresistenz nicht geäussert, wobei gestützt auf die gutachterliche
Beurteilung und die Vorakten davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer
weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vorliegt.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der diagnostizierten
Komorbiditäten genannt. Vielmehr geht das diagnostizierte chronische
lumbospondylogene Schmerzsyndrom, was das nicht objektivierbare Ausmass der
geklagten Schmerzen anbelangt, in der aus psychiatrischer Sicht
diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren auf.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass es mit den vier Kindern gut laufe. Die
Ehefrau sei als Hausfrau tätig, die Beziehung sei gut, sie sei ihm eine gute
Stütze.
Seit Juli 2020 wohnten sie in einem
eigenen Einfamilienhaus, wo er sich wohlfühle. Er habe dort auch die
Möglichkeit seinem Hobby, dem Züchten von Hühnern, Tauben und Wachteln
nachzugehen. Die Gartenarbeiten müssten leider zum Grossteil von der Ehefrau
erledigt werden, was ihm wiederum zu schaffen mache. Er habe im Prinzip viele
Kollegen, im zwischenmenschlichen Bereich habe er keine Schwierigkeiten, durch
die Pandemie seien allerdings die Kontakte rückläufig. Weiter hielt Dr. med. C.___
zur Beurteilung der Ressourcen fest, der Explorand sei in der Lage, seine
Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden, auch die Ressourcen zu mobilisieren, es
bestehe keine Beeinträchtigung. Er sei in der Lage, Termine wahrzunehmen und
sich an Regeln und Routinen zu halten, er könne Aufgaben strukturieren, sei
flexibel und umstellfähig, er könne auch die fachlichen Kompetenzen anwenden,
sei in der Lage, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die
Durchhaltefähigkeit sei nicht beeinträchtigt, ebenfalls nicht die
Selbstbehauptungsfähigkeit, es bestehe keine Beeinträchtigung der
Kontaktfähigkeit und der Gruppenfähigkeit, er pflege familiäre und intime
Beziehungen, gehe Aktivitäten nach, die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt,
ebenfalls nicht die Verkehrs- und Wegefähigkeit. Aufgrund des psychischen
Zustandes bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, es sei ihm jede
Tätigkeit im vollen Umfang möglich. Zusammenfassend liegen demnach beim
Beschwerdeführer überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das
vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.
Daraus sind nur wenige Einschränkungen ersichtlich. Das Vorliegen einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist demnach nicht gegeben.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das
vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp.
-resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb diesbezüglich von einem geringen
Leidensdruck auszugehen ist.
9.2.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sowie von Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 9. September
2021 vermögen im Lichte der vorgehenden Indikatorenprüfung auch die von Dr.
med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 gemachten Ausführungen zu
allfälligen Einschränkungen durch die diagnostizierte «Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren» zu überzeugen. So führe eine
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren dazu, dass allenfalls
körperliche Schwerarbeiten nicht möglich seien, welche vom Exploranden aber
nicht verrichtet würden. Grundsätzlich seien bei einer derartigen Diagnose
leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Dies zeige sich auch im
Tagesablauf, wo der Explorand in der Lage sei, sich zu aktivieren, seinem
Hobby, dem Taubenzüchten nachgehe und auch andere Aktivitäten durchführe.
Dieser Tagesablauf zeige deutlich auf, dass der Explorand grundsätzlich in der
Lage sei, Tätigkeiten zu verrichten. Zusammenfassend vermag somit gestützt auf
die eingehende Befunderhebung (s. IV-Nr. 90, S. 5) und die darauf
gründende einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 9.2.1
hiervor) sowie die vorgehende Indikatorenprüfung die gutachterliche
Einschätzung zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht keine Einschränkung vorliegt.
9.3 Auf die beiden beweiswertigen
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. B.___
und C.___ ist demnach abzustellen. In antizipierter Beweiswürdigung sind demnach
die beantragten medizinischen Begutachtungen nicht notwendig (BGE 134 I 140 E.
5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Im Resultat ist davon auszugehen, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seines
Zumutbarkeitsprofils in revisionsrechtlicher Hinsicht insofern verschlechtert
hat, dass dem Beschwerdeführer in einem vollen Pensum nur noch leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte
Tätigkeiten zumutbar sind.
9.4 Im Übrigen wurden die
Stellungnahmen bei den Dres. B.___ und C.___ durch die Beschwerdegegnerin –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht deshalb eingeholt, um die
Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen. Dementsprechend war es der Beschwerdegegnerin
nicht verboten, bei den Gutachtern eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009, E 3.4). Zudem haben
sich die Ausführungen der Gutachter darauf beschränkt, Erläuterungen und
Erklärungen zu den im Gutachten dargelegten Schlüssen abzugeben.
10.
10.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen.
10.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich am
1. März 2019 erneut zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.
September 2019 entstehen. Sodann ist, wie aus den gutachterlichen Ausführungen
ersichtlich, das Wartejahr per 1. September 2019 abgelaufen, womit das in
diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.
10.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
10.2 Die von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 angewandten Validen- und
Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohns (s. E. II. 10.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Da der
Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Plattenleger nicht aus
gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 50), hat die
Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zurecht auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der angewandte
Tabellenlohn ist ebenfalls nicht zu beanstanden: TA1_triage_skill_level, 2018,
Total, Niveau 2, Männer, Ziffer 41-43 (CHF 5'962.00 x 12 Monate) = CHF
71’544.00, Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.3), Aufrechnung
Nominallohnindex/Männer 2018 – 2019 (:103.8 x 104.8) = CHF 74'581.00.
Da es dem Beschwerdeführer sodann möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in
einem vollen Pensum auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren
Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zurecht
aufgrund der Tabellenlöhne festgesetzt. Der hierbei angewandte Tabellenlohn
TA1_triage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1/Männer, ist ebenfalls nicht zu
beanstanden: CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7),
Aufrechnung Nominallohnindex/Männer 2018-2019 (:105.1 x 106.0) =
CHF 68'347.00.
10.3 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 %
nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2018,
dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (vgl. IV-Nr. 43) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern
der gleichen Kategorie einen um rund 5 % geringeren Lohn erzielten. Dieser
Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022
E. 4.3.2). Des Weiteren
wird im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. B.___ folgendes
Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar sei eine körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte
Tätigkeit. Rückenadaptiert bedeute ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder
wiederholt vornüber geneigt oder rekliniert und ohne repetitive Bück- und
Torsionsbewegungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der
Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E
4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erscheint
denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein zusätzlicher
leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde.
Somit ist einzig ein Abzug aufgrund des
Kriteriums «Aufenthaltskategorie» von 5 % vorzunehmen. Daraus resultiert
ein Invaliditätsgrad von 13 % (Invalideneinkommen CHF 64'929.65 [CHF
68'347.00 abzüglich 5 %], Valideneinkommen CHF 74'581.00) und damit kein
Anspruch auf eine Invalidenrente.
11. Sodann ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Mass-nahmen hat.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
11.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist beim Beschwerdeführer zu verneinen,
nachdem ein Invaliditätsgrad von lediglich 13 % gegeben ist. Somit ist der
Anspruch auf eine Umschulung zu verneinen.
11.2 Für den Anspruch auf
Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an
gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der
Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht
vorausgesetzt (Hans-Jakob Mosimann in: Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich
2018, Art. 15 IVG N 2). Als Massnahmen kommen etwa Berufswahlgespräche oder
Neigungs- und Begabungstests in Frage; die Berufsberatung kann auch mit einem
praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder – unter genauer Umschreibung des
Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer – in einer Eingliederungs-
oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wobei die zum Voraus bewilligte
Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten
soll (Mosimann, a.a.O. N 3). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden
sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der
betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr
zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als
notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen
abgeschlossen sind (Mosimann, a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung
verleihen indessen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte
Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht
rechtfertigen. So wurde ein Anspruch auf Berufsberatung verneint bei blossem
Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn darin lag keine nennenswerte
Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem Betroffenen offen stehenden
Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass eingeschränkt wurde. Eine Invalidität
wurde hinsichtlich der Berufsberatung auch verneint bei einem Versicherten, dem
mit Blick auf die mit voller Leistung zumutbaren wechselbelastenden, körperlich
nicht zu schweren Tätigkeiten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen
stand. Als nicht erforderlich betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei
einem Versicherten, dem die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von
Lasten vollzeitig zumutbar waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt
somit grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine
besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster
Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl
solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne
Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage
ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 308 N 605).
Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Dem
Beschwerdeführer sind trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (s. E. II
10.3 hiervor) viele leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Damit steht
ihm ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine
Berufsberatung nicht notwendig erscheint.
11.3 Eine drohende Invalidität
bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt vor, wenn in
absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit
nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen
Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs.
1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen
gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber,
dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen
Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten
Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Dabei
lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die
sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit
(BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, BGE 130 V 488 E. 4.3.2 S. 491, mit Verweisen).
Keine für die Bejahung einer Invalidität im Sinne der Arbeitsvermittlung
ausreichende Einschränkung wurde beispielsweise in folgenden Situationen
angenommen: Der versicherten Person ist eine leichte, wechselbelastende, kein
Tragen von Gewichten über 15 kg beinhaltende Arbeit zu 100 %
zumutbar; der versicherten Person sind leichtere Arbeiten unter der
Voraussetzung zumutbar, dass sie keine schweren Lasten heben und nicht längere
Zeit am gleichen Ort stehen muss; die versicherte Person ist angewiesen auf
eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, verbunden
mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen (Silvia Bucher, a.a.O.,
S. 418 N 831). Auch bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
kann auf das vorgehend in E. II 11.2 Gesagte verwiesen werden. Dem
Beschwerdeführer steht ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein
Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen
nicht.
12.
12.1 Zusammenfassend ist somit der
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente zu verneinen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
12.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch